Handreichung - SchulArchiv - Schleswig

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Handreichung
Lernfeldzeugnisse der Berufsschule
für Schülerinnen und Schüler in einem dualen
Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis
Stand August 2015
Schleswig-Holstein. Der echte Norden
-2-
Impressum
Herausgeber: Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein
Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel
Ansprechpartnerin: MSB, Referat 41, Anja Siegel
Kiel, August 2015
-3Inhalt
Seite
01
Anlass und Ziele des Lernfeldzeugniserlasses..................................................................... 4
02
Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 5
03
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014
- III 411 - 3023.250.00 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 239) .............................................................. 6
04
Erläuterungen zu Einzelpunkten des Erlasses
04.1
04.2
04.3
04.4
04.5
05
Umsetzung (Nr. 11 Erlass) ....................................................................................... 7
Struktur der Zeugnisse (Nr. 1, 2, 5 Erlass) ................................................................ 7
Bildung der Lernfeldnote (Nr. 2 Erlass) ..................................................................... 8
Ausweisung von Noten und Noten ersetzende Worte „Kürzel“ (Nr. 4, 6 Erlass) ....... 8
Berechnung der Durchschnittsnote (Nr. 7 Erlass) ................................................... 10
Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang .............................................................. 11
05.1
05.2
05.3
05.4
Unterricht................................................................................................................ 11
Prüfung................................................................................................................... 12
Berechnung der Durchschnittsnote FHR ................................................................ 12
Nichtbestehen der FHR-Prüfung, Wiederholungsprüfung ....................................... 13
06
Ausgleichsregelung gemäß BSVO ..................................................................................... 16
07
Gestaltung der Zeugnisformulare, Unterschriften und Siegel ............................................. 17
08
Ausweisung von Fehlzeiten ............................................................................................... 17
09
Musterzeugnisse mit Erläuterungen ................................................................................... 17
09.1
09.2
09.3
09.4
09.5
10
Zeugnis .................................................................................................................. 18
Zeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife ................................................... 19
Abschlusszeugnis ................................................................................................... 20
Abschlusszeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife ................................... 22
Abgangszeugnis ..................................................................................................... 25
Einzelfragen
10.1
10.2
10.3
10.4
Zeugnisse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an StudiLe oder vergleichbaren
Bildungsgängen...................................................................................................... 27
Zeugnisse bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen................................ 27
Zeugnisse im Rahmen einer EQ gemäß § 1 Nr.1 BSVO ........................................ 27
Ausweisung eines integrativ unterrichteten Faches ................................................ 28
11
Zeugnisdatum .................................................................................................................... 28
12
Zeugnisvermerke ............................................................................................................... 28
13
Erwerb weiterer Schulabschlüsse ...................................................................................... 29
14
Europass-Zeugniserläuterungen ........................................................................................ 31
15
Aufnahme der Zeugnisnote in das Kammerzeugnis ........................................................... 31
16
Besonderheiten bei Blockbeschulung ................................................................................ 31
17
Wechsel der Schule während des Bildungsgangs .............................................................. 31
-4Inhalt
18
Seite
Nichtbestehen der Kammerprüfung ................................................................................... 31
18.1
18.2
18.3
18.4
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert ........................ 32
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird fortgesetzt ............................... 32
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird im Einzugsbereich
einer anderen Schule fortgesetzt ............................................................................ 32
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert,
Auszubildender beabsichtigt, sich selbst zur Prüfung zu melden ............................ 32
19
Aufbewahrungsfristen ........................................................................................................ 33
01
Anlass und Ziele des Lernfeldzeugniserlasses
Mit der Neufassung des Erlasses und der Gestaltung der Lernfeldzeugnisse wurde auf Erfahrungen und Rückmeldungen aus den Schulen sowie auf Kritik aus den Betrieben reagiert. Die Veränderungen sollen zu einer verbesserten Handhabung sowie höheren Aussagekraft für die Auszubildenden und die Betriebe beitragen. Ein wesentliches Ziel ist ein einheitliches Erscheinungsbild der Berufsschulzeugnisse für alle Berufe im Dualen System in
ganz Schleswig-Holstein.
Die wichtigste Änderung des Lernfeldzeugnis-Erlasses besteht darin, dass die Lernfelder
nicht länger Lernbereichen zugeordnet werden. Daraus ergeben sich viele Vorteile:
 Es besteht jederzeit die Übersicht über alle Lernfelder (abgeschlossene, aktuelle
und zukünftige) für Auszubildende, Ausbilder und Lehrkräfte.
 Die Lernfelder im Berufsschulbereich sind damit identisch mit dem Rahmenlehrplan.
 Die Benotung von noch nicht abgeschlossenen Lernfeldern erleichtert die Unterrichtsorganisation über die Halbjahre hinweg und ermöglicht aussagekräftigere
Zeugnisse.
 Das einzelne Lernfeld gewinnt inhaltlich an Bedeutung, da es für sich bewertet wird.
 Die Anzahl der Lernfelder übersteigt in jedem Beruf die Anzahl der Fächer im berufsübergreifenden Bereich. Durch die Auflistung der Lernfelder erfährt der berufsbezogene Bereich schon optisch eine Aufwertung.
Mit dieser Handreichung wird die Vielzahl an rechtlichen Grundlagen zusammengefasst
und die Umsetzung in der Schule genauer erläutert. Musterzeugnisse verdeutlichen die
Regelungen und geben die landeseinheitliche Gestaltung vor. Die Formulierungsvorgaben
bei Vergabe von weiteren Schulabschlüssen oder Berechtigungen, die Vermerke gemäß
Lese-Rechtschreib-Erlass sowie die KMK-Empfehlung zur Ausweisung des erreichten Niveaus des DQR/EQR finden sich im Abschnitt Zeugnisvermerke.
Die Stundentafeln werden zentral über das MSB zur Verfügung gestellt unter
http://schularchiv.schleswig-holstein.de/bbs/20150225-Lernfelder-Stundentafeln.zip
Die Zeugnisse werden von der Firma RDT bereitgestellt.
-502
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Rechtliche Grundlagen
Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015)
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der KMK vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.Schl.-H. S.
39, ber. S.276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2014 (GVOBl.Schl.-H. S. 21)
Landesverordnung über die Berufsschule (BSVO) vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.H. S. 170), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 196)
Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (BS-PrüVO)
vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 173), geändert durch Verordnung vom 18. Juni
2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 196)
Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden
Angaben in Zeugnissen (ZVO) vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 165)
Rahmenstundentafel der Fachklassen für Auszubildende in der Berufsschule, Runderlass
der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. April 1995 - III 510 3265.1 (NBl.MWFK/MFBWS.Schl.-H. S. 188), geändert durch Runderlass des Ministeriums
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. November 2004 - III 51 -3265.1
(NBl.MBWFK.Schl.-H. S. 327)
Lernfeldzeugnisse der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler in einem dualen Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis, Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft
vom 23. Juli 2014 - III 411 - 3023.250.00 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 239)
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 3. Juni 2013 - III 313
(NBl.MBW.Schl.-H. S. 179)
In den Zeugnisformularen ist den Stellen, an denen es sinnvoll ist, die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgenommen worden. Dies trägt zu einer vereinfachten Pflege der Formulare
bei.
-603
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014
Lernfeldzeugnisse der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler in einem dualen Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014 - III 411 - 3023.250.00
Nach § 126 Absatz 3 Schulgesetz bestimmt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:
Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Berufsschule gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Berufsschulverordnung (BSVO) vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S.170), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW.
Schl.-H. S. 196), die in einem Ausbildungsberuf beschult werden, der nach Lernfeldern geordnet ist, erhalten Zeugnisse, bei
deren Erstellung folgende Grundsätze zu beachten sind:
1.
Die Lernfelder werden fortlaufend entsprechend der Stundentafel im Berufsbezogenen Bereich, die allgemein bildenden
Fächer im Berufsübergreifenden Bereich aufgeführt. Die Fächer zum Erwerb der Fachhochschulreife werden gesondert
ausgewiesen.
2.
In jedem Zeugnis werden alle Lernfelder aufgeführt. Es werden Noten für alle Lernfelder ausgewiesen, die im Schulhalbjahr unterrichtet worden sind. Sollte ein Lernfeld in einem Halbjahr noch nicht abgeschlossen worden sein, wird trotzdem
eine Note erteilt. Die Note auf dem Zeugnis des Schulhalbjahres, in dem das Lernfeld abgeschlossen worden ist, ist die
Note, die in das Abschluss- oder Abgangszeugnis übernommen wird. Die Note eines abgeschlossenen Lernfeldes ist in
dem Halbjahr, in dem es abgeschlossen ist, mit einem „* “ zu versehen. Die das Lernfeld abschließende Note wird unter
Berücksichtigung der Leistungen im gesamten Lernfeld gebildet.
3.
Neben einem Abschluss- oder Abgangszeugnis werden
- bei 2-jährigen Ausbildungsberufen
drei Halbjahreszeugnisse,
- bei 3-jährigen Ausbildungsberufen
fünf Halbjahreszeugnisse und
- bei 3,5-jährigen Ausbildungsberufen
sechs Halbjahreszeugnisse
ausgestellt.
Ein weiteres Halbjahreszeugnis für das letzte Schulhalbjahr kann ausgestellt werden, sofern letzter Schultag und Termin
der Kammerabschlussprüfung erheblich voneinander abweichen.
4.
Die Notenstufen sind auszuschreiben.
5.
Lernfelder, die in einem Halbjahr nicht unterrichtet worden sind, werden an Stelle einer Note mit einem „ --- “ ausgewiesen.
6.
Folgende Worte finden, um eine Note zu ersetzen, im Zeugnis Verwendung:
teilgenommen
=
Verwendung für ein Fach, für das keine Bewertung
vorgesehen ist,
nicht teilgenommen
=
Verwendung, falls aufgrund von anerkannten entschuldigten Fehlzeiten keine Note gebildet werden
kann,
nicht erteilt
=
Verwendung für ein Fach, das laut Stundentafel
vorgesehen, aber nicht erteilt worden ist,
verkürzt
=
Verwendung für ein Lernfeld, für das aufgrund der
Verkürzung der Ausbildungsdauer keine Note gebildet werden kann.
7.
Die Berechnung der Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis richtet sich nach § 5 a Absatz 3 BSVO.
8.
Das Abschlusszeugnis enthält einen Hinweis auf die Zuordnung zum Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mit der Formulierung
- bei 3- und 3,5-jährigen Ausbildungsberufen:
„Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und
Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“,
- bei 2-jährigen Ausbildungsberufen:
„Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und
Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
9.
Der dreisprachige Vermerk über den Berufsschulabschluss (siehe Anlage) ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses für
alle Ausbildungsberufe.
10.
Auf Anforderung der Schülerin oder des Schülers kann ein Europass-Zertifikat ausgehändigt werden, das nicht Bestandteil des Zeugnisses ist und auf das das Zeugnis keinen Hinweis erhält.
11.
Dieser Erlass tritt am 1. August 2015 für alle Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 2015
begonnen werden, in Kraft.
Hiervon abweichend tritt er bereits mit Wirkung vom 1. August 2014 für die Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse,
die nach dem 31. Juli 2014 begonnen werden, in Kraft, sofern der Ausbildungsberuf bereits ab Schuljahr 2014/15 nach
einer vom Ministerium veröffentlichten lernfeldbasierten Stundentafel unterrichtet wird.
12.
Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Juli 2020.
-704
04.1
Erläuterung zu Einzelpunkten des Erlasses
Umsetzung (Nr. 11 Erlass)
Die Umsetzung dieses Erlasses erfolgt für alle lernfeldorientierten Ausbildungsberufe ab 1.
August 2015. Das bedeutet, dass alle Auszubildenden, die im Schuljahr 2015/16 ihre Ausbildung aufnehmen, Zeugnisse gemäß diesem Erlass erhalten.
Für Ausbildungsberufe, für die zum 1. August 2014 Neuordnungen in Kraft getreten sind,
gelten die Regelungen dieses Erlasses bereits ab dem 1. August 2014. Dieses betrifft die
folgenden Ausbildungsberufe: Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und Kauffrau für Versicherungen
und Finanzen (FR Finanzberatung, FR Versicherung), Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin FR Karosserieinstandhaltungstechnik, Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin, Polsterer und Polsterin, Fachkraft für Speiseeis, Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin, Fachpraktiker und Fachpraktikerin für Elektronik, Fachpraktiker und
Fachpraktikerin im Lagerbereich.
04.2
Struktur der Zeugnisse (Nr. 1, 2, 5 Erlass)
Die Lernfelder werden fortlaufend entsprechend der Stundentafel im Berufsbezogenen
Bereich, die allgemein bildenden Fächer im Berufsübergreifenden Bereich aufgeführt.
Die Fächer zum Erwerb der Fachhochschulreife werden gesondert ausgewiesen.
Die Lernfeldzeugnisse gliedern sich in den Berufsbezogenen Bereich mit den Lernfeldern
und den Berufsübergreifenden Bereich mit den Fächern. Im Berufsbezogenen Bereich
werden alle Lernfelder in fortlaufender Reihenfolge zeilenweise aufgeführt, wie sie auch im
bundesweiten Rahmenlehrplan für den jeweiligen Ausbildungsberuf erscheinen. Die Nummer des Lernfeldes wird in Klammern hinter die Bezeichnung gesetzt. Der Stundenumfang
des Lernfeldes laut Stundentafel erscheint in der vorletzten Spalte. Am Ende der Zeile folgt
die Note. Die Ausweisung des Stundenumfangs ist für die Nachvollziehbarkeit wichtig, da
Durchschnittsnote und Ausgleichsregelungen mit Gewichtung der Stundenzahl gebildet
werden. Der Wahlpflichtbereich ist dem Berufsbezogenen Bereich zugeordnet und wird
ebenfalls mit der Gesamtstundenzahl laut Stundentafel ausgewiesen. Werden im Wahlpflichtbereich unterschiedliche Themen angeboten, so können diese im Zeugnis aufgenommen werden. Hierzu werden die Themen im Zeugnis eingetragen. Der Wahlpflichtbereich im Abschluss- bzw. Abgangszeugnis kann aber nur eine Note erhalten.
Auch die Fächer des Berufsübergreifenden Bereichs werden mit der Stundenzahl gemäß
Stundentafel ausgewiesen.
Die Fächer des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife werden gesondert
ausgewiesen. Die Angabe des Stundenumfangs ist hier nicht notwendig, da keine Gewichtung nach Stundenzahl vorgenommen wird.
Das allgemeine Lern- und Sozialverhalten wird nicht bewertet. (Die sogenannten „Kopfnoten“ werden gemäß § 7 ZVO nur bis zum Ende der Sekundarstufe I vermerkt, also nicht in
berufsbildenden Schulen.)
In jedem Zeugnis werden alle Lernfelder aufgeführt. Es werden Noten für alle Lernfelder ausgewiesen, die im Schulhalbjahr unterrichtet worden sind. Sollte ein Lernfeld in
einem Halbjahr noch nicht abgeschlossen worden sein, wird trotzdem eine Note erteilt.
Die Note auf dem Zeugnis des Schulhalbjahres, in dem das Lernfeld abgeschlossen
worden ist, ist die Note, die in das Abschluss- oder Abgangszeugnis übernommen
wird. Die Note eines abgeschlossenen Lernfeldes ist in dem Halbjahr, in dem es abgeschlossen ist, mit einem „* “ zu versehen. …
-8Durch die Aufführung aller Lernfelder und Fächer in jedem Zeugnis wird deutlich, welche
Lernfelder bereits abgeschlossen sind und welche Lernfelder noch unterrichtet werden. Noten werden ausgewiesen für die Lernfelder und Fächer, die in dem Halbjahr unterrichtet
worden sind. Auch Lernfelder, die noch nicht abgeschlossen sind, werden mit einer Note
ausgewiesen. Lernfelder müssen also nicht immer zum Zeitpunkt der Zeugniserstellung
vollständig abgeschlossen sein. In dem Halbjahr, in dem ein Lernfeld abgeschlossen ist,
wird die Note mit einem „*“ versehen, so dass deutlich wird, dass diese Note in das abschließende Zeugnis unverändert übernommen wird.
Lernfelder, die in einem Halbjahr nicht unterrichtet worden sind, werden an Stelle einer
Note mit einem „ --- “ ausgewiesen.
Abgeschlossene Lernfelder erhalten im folgenden Halbjahr, in dem sie nicht mehr unterrichtet werden, ebenfalls die Ausweisung mit „---“.
04.3
Bildung der Lernfeldnote (Nr. 2 Erlass)
… Die das Lernfeld abschließende Note wird unter Berücksichtigung der Leistungen
im gesamten Lernfeld gebildet.
Nach dem jeweiligen Schulhalbjahr sowie nach Beendigung des letzten Unterrichtsblocks
im Schulhalbjahr bei Blockunterricht wird ein Zeugnis erstellt. Es enthält die Noten für alle
Lernfelder, die im Halbjahr unterrichtet worden sind. Lernfelder, die noch nicht abgeschlossen sind, werden mit einer Note ausgewiesen, die den Leistungsstand in einem Lernfeld in
dem Halbjahr zum Zeitpunkt der Zeugniserstellung spiegeln. Lernfelder, die im Halbjahr der
Zeugniserstellung abgeschlossen sind, erhalten eine abschließende Note, die die Leistung
im gesamten Lernfeld berücksichtigt.
Beispiel für ein LF, das über drei Halbjahre unterrichtet wird
LF x
Halbjahr 1
Note im LF zum derzeitigen Stand
(„Halbjahresnote“)
Halbjahr 2
Note im LF zum
derzeitigen Stand
(„Halbjahresnote“)
Halbjahr 3
das LF abschließende Note
unter Berücksichtigung der
drei Halbjahre
Sind unterschiedliche Lehrkräfte in einem Lernfeld (in unterschiedlichen Halbjahren) eingesetzt, so muss die abschließende Note beraten werden. Hierbei kann die Stundenverteilung
berücksichtigt werden. Eine exakte Berechnung der Note mit entsprechenden Gewichtungen ist nicht erforderlich, vielmehr ist auch die Leistungsentwicklung im gesamten Lernfeld
zu berücksichtigen.
Die Noten der Fächer des Berufsübergreifenden Bereichs werden - wie bisher - als Jahresnoten gebildet d.h. die Note am Ende eines Schuljahres wird unter Berücksichtigung der
Leistungen des gesamten Schuljahres erteilt (§ 1 Absatz 2 ZVO).
-9-
04.4
Ausweisung von Noten und Noten ersetzende Worte „Kürzel“ (Nr. 4, 6 Erlass)
Die Notenstufen sind auszuschreiben.
Folgende Worte finden, um eine Note zu ersetzen, im Zeugnis Verwendung:
teilgenommen
=
Verwendung für ein Fach, für das keine Bewertung
vorgesehen ist,
nicht teilgenommen
=
Verwendung, falls aufgrund von anerkannten
entschuldigten Fehlzeiten keine Note gebildet werden
kann,
nicht erteilt
=
Verwendung für ein Fach, das laut Stundentafel
vorgesehen, aber nicht erteilt worden ist,
verkürzt
=
Verwendung für ein Lernfeld, für das aufgrund der
Verkürzung der Ausbildungsdauer keine Note gebildet
werden kann.
Andere als die im Erlass benannten „Kürzel“ finden keine Verwendung. Dies trägt zu landesweit eindeutigen Zeugnissen bei. Eine sparsame Verwendung von Kürzeln ist sinnvoll,
da ohnehin nicht alle Gründe differenziert abgebildet werden können. Gegebenenfalls kann
eine Konkretisierung durch eine Erläuterung im Bemerkungsfeld erfolgen.
Das „Religionsgespräch“ wird nicht mit einer Note, sondern mit dem Kürzel „teilgenommen“
ausgewiesen (§ 4 Absatz 3 BSVO). Die Teilnahme wird vermerkt unabhängig davon, wie
oft das Religionsgespräch erteilt wurde und sobald eine Schülerin oder ein Schüler mindestens einmal daran teilgenommen hat. Das Kürzel „teilgenommen“ findet keine Verwendung
für Fächer oder Lernfelder, für die aufgrund von Fehlzeiten keine Note gebildet werden
kann.
Kann aufgrund von entschuldigten Fehlzeiten keine Note gebildet werden, ersetzt das Kürzel „nicht teilgenommen“ die Note. Unter entschuldigten Fehlzeiten verstehen sich Krankschreibungen, Atteste im Fach Sport/Gesundheitsförderung usw. Eine spätere Aufnahme
der Ausbildung ist eine anerkannte „Fehlzeit“ und wird ebenfalls mit dem Kürzel „nicht teilgenommen“ ausgewiesen.
Bei nicht entschuldigten Fehlzeiten, können die versäumten Stunden als Leistungsverweigerung behandelt werden und sind mit „ungenügend“ zu bewerten. In Verbindung mit den
in der Anwesenheitszeit erbrachten Leistungen im Lernfeld oder im Fach ist dann im Zeugnis eine Gesamtnote auszuweisen. Es liegt in der pädagogischen Bewertung der Fachlehrkraft zu entscheiden, ob auch die insgesamt erbrachten Leistungen „ungenügend“ sind. Eine feste Grenze (z.B. 30% Fehlzeiten), die dazu führt, dass eine Bewertung nicht möglich
ist, gibt es nicht. Es besteht keine Möglichkeit, das Lernfeld oder Fach mit einem anderen
Kürzel zu versehen. Dabei ist zu bedenken, dass eine „ungenügend“ bewertete Abschlussnote das Bestehen des Berufsschulabschlusses unmöglich macht und die Rechtsprechung
sehr enge Grenzen für eine Bewertung mit „ungenügend“ in der Gesamtnote zieht.
- 10 „Kürzel“
Grund
Spätere Aufnahme der
Ausbildung
„Fehlzeit“ ist anerkannt
-nicht teilgenommen-
Hohe entschuldigte
Fehlzeiten
Fehlzeit ist entschuldigt
-nicht teilgenommen-
Fehlzeit ist nicht entschuldigt
Kein Kürzel; Bewertung
in der Gesamtnote mit
„ungenügend“ möglich,
wenn alle Teilleistungen
diese Note nach pädagogischem Ermessen
rechtfertigen.
Hohe unentschuldigte
Fehlzeiten
Erläuterung
(unter Bemerkungen)
Aufgrund der späteren
Aufnahme der Ausbildung konnte keine Note
gebildet werden.
Fehlzeiten sind aus der
Aufstellung der Unterrichtsversäumnisse
ersichtlich.
-
Ein Fach, das laut Stundentafel vorgesehen ist, aber in einem Halbjahr nicht unterrichtet
worden ist, wird mit „nicht erteilt“ ausgewiesen. Dies gilt jeweils nur in den Halbjahren, in
denen die Erteilung des Faches auch vorgesehen ist. Ansonsten wird das Fach mit „---“
ausgewiesen. Für Lernfelder findet „nicht erteilt“ keine Verwendung, da die Erteilung aller
Lernfelder gemäß Stundentafel erforderlich ist.
Lernfelder, für die keine Note gebildet werden kann, weil die Schülerin oder der Schüler die
Ausbildung vorzeitig mit einer Prüfung abschließt, werden mit „verkürzt“ ausgewiesen. Die
Verkürzung kann am Anfang oder am Ende der Ausbildung liegen. Durch diese Bemerkung
soll in Abgrenzung zu „nicht teilgenommen“ verdeutlicht werden, dass die Schülerin oder
der Schüler nicht durch anderweitiges Verschulden die Lernfelder verpasst hat. Diese Bemerkung schließt ein, dass gegebenenfalls die Inhalte der Lernfelder in anderen Stunden
mitvermittelt worden sind. Für Fächer findet das Kürzel „verkürzt“ i.d.R. keine Anwendung,
da die Fächer gemäß fast allen Stundentafeln in mehreren Halbjahren unterrichtet werden.
04.5
Berechnung der Durchschnittsnote (Nr. 7 Erlass)
Die Berechnung der Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis richtet sich nach § 5 a
Absatz 3 BSVO.
§ 5a Absatz 3 BSVO
Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern und Fächern
(3) Die Durchschnittsnote für den Berufsschulabschluss errechnet sich als arithmetisches Mittel der nach Stundenzahl gewichteten Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und der nach Stundenzahl gewichteten Fächer des berufsübergreifenden Bereichs. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln.
Berechnung:
∑ über alle Lernfelder (LF-Note x Stundenzahl laut Stundentafel) und alle Fächer (FachNote x Stundenzahl laut Stundentafel) / Gesamtstundenzahl (i.d.R. 1440 Stunden) = ØNote des Berufsschulabschluss- bzw. Abgangszeugnisses
- 11 Für die Umsetzung sind folgende Punkte zu beachten:
 Grundlage für die Stundenzahl ist immer die Stundenzahl der Stundentafel, nicht die
tatsächliche Stundenzahl.
 Der Wahlpflichtbereich wird gewertet wie ein Lernfeld. Es kann im Abgangs- bzw.
Abschlusszeugnis nur eine Note für den Wahlpflichtbereich geben.
 Fächer, die in der gesamten Ausbildung nicht erteilt worden sind, müssen in ihrem
Stundenumfang von der Gesamtstundenzahl abgezogen werden.
05
Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang
Im Bildungsgang in der Berufsschule gemäß § 1 Nr. 2 BSVO befinden sich Schülerinnen
und Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung das zusätzliche
Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife haben. Voraussetzung für die Aufnahme ist dabei, dass die Auszubildenden bei Eintritt in den Bildungsgang bereits über den Mittleren
Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss oder die Versetzung in
die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums verfügen (§ 2 Absatz 2 BSVO).
05.1
Unterricht
Für den Erwerb der Fachhochschulreife müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der KMK eingehalten werden.
KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
III. Rahmenvorgaben
Folgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:
1. Sprachlicher Bereich
240 Stunden
Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf
Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine
Fremdsprache entfallen.
2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
240 Stunden
3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
mindestens
(einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)
80 Stunden
Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn
es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind.
Die inhaltlichen Standards sind der KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen zu entnehmen.
In der Regel handelt es sich bei den Fächern für den Erwerb der Fachhochschulreife um
Zusatzunterricht d.h. zusätzlich zu den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs erteilten Unterricht. Entsprechend werden auch beide Noten auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Die Stunden zum Erwerb der FHR können jeweils auch im regulären Berufsschulunterricht
erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt. Um FHRNiveau entsprechende Unterrichtsangebote handelt es sich, wenn
 geschlossene Lerngruppen gebildet werden (d.h. alle Schülerinnen und Schüler verfügen mindestens über einen mittleren Schulabschluss und streben den Erwerb der
FHR an). In diese Lerngruppe können auch Schülerinnen und Schülern aufgenommen werden, die bereits über FHR oder Abitur verfügen und
- 12  sowohl die Inhalte der BS-Lehrpläne als auch der FHR-Lehrpläne erfüllt werden und
 der Unterricht durchgehend auf FHR-Niveau stattfindet.
In diesem Fall erscheint auf dem Zeugnis lediglich eine Note für das jeweilige Fach im Feld
Berufsübergreifender Bereich. Im Feld Zusatzunterricht für den Erwerb der FHR wird dann
für das jeweilige Fach über eine Fußnote die Bemerkung eingefügt: „ Die Note wurde im
Rahmen des regulären Berufsschulunterrichts auf FHR-Niveau erworben.“ [automatisiert in
WinSchool einfügbar]. Die Note erscheint nur einmal.
05.2
Prüfung
Die in der KMK Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards müssen über eine Prüfung nachgewiesen werden. Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt (§ 22 Absatz 3 BS-PrüVO).
KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
V. Prüfung
Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den
drei Bereichen abzulegen. …
Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch
Fremdsprachlicher Bereich
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit
anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter
prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Die inhaltlichen Festlegungen der einzelnen Bereiche sind der KMK Vereinbarung über den
Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen zu entnehmen.
§ 7 BSVO
(5) Nr. 3 die Erfüllung der inhaltlichen Standards [ist] über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen
Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ [nachzuweisen]…
Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums
unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Die Bildung der Endnote erfolgt gemäß § 19 BS-PrüVO. Der Notenausgleich erfolgt gemäß
§ 22 BS-PrüVO.:
§ 19 BS-PrüVO
(1) Nr. 3
In Fächern, in denen eine Abschlussprüfung stattfindet, geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Als Prüfungsnote ist eine
ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet.
§ 22 BS-PrüVO
(1) Nr. 2
Der Prüfling hat die Zusatzprüfung bestanden, wenn eine „mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung durch eine mindestens
„befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung oder durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in Fächern
der Abschlussprüfung ausgeglichen wird und ein Ausgleich in der Abschlussprüfung
nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 nicht in Anspruch genommen wurde.
- 13 05.3
Berechnung der Durchschnittsnote FHR
Für den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 BSVO wird zusätzlich eine zweite Durchschnittsnote
nach § 20 BS-PrüVO ausgewiesen.
Die Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen errechnet sich als arithmetisches
Mittel aus der zweifach gewichteten Durchschnittsnote des Berufsbezogenen Bereichs inklusive des Wahlpflichtbereichs (LF-Note x Stundenzahl laut Stundentafel / Gesamtstundenzahl des berufsbezogenen Bereichs) und den einfach gewerteten Endnoten der Fächer
des Zusatzunterrichts (auf FHR-Niveau) ohne Gewichtung. Hierbei ist die BS-PrüVO zu
beachten.
Berechnung:
Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen
Ø- Note Berufsbezogener Bereich inklusive Wahlpflicht x 2
+ Note Deutsch/Kommunikation (FHR)
x1
+ Note Englisch (FHR)
x1
+ Note Mathematik (FHR)
x1
+ ggf. Note Naturwissenschaft (FHR)
x1
+ Note WiPo (FHR)
x1
_______________________________________________
∑ : Anzahl (6 ggf. 7) = Ø- Note FHR-Abschluss
05.4
Nichtbestehen der FHR-Prüfung
§ 5a Absatz 3 BSVO
(5) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach §
1 Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1.
Besteht eine Schülerin oder ein Schüler die FHR-Prüfung nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung des Abschlusses nach den Anforderungen des beruflichen Bildungsganges.
Es ist also erforderlich, die Benotung der Fächer vorzunehmen, wie unter 05.1 beschrieben, da ansonsten ja keine Noten auf BS-Niveau zur Verfügung stehen würden.
Trotz des Nichtbestehens müssen die Endnoten der Fächer des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife auf dem Abschluss- bzw. Abgangszeugnis ausgewiesen werden sowie die Bemerkung aufgenommen werden „Die Zusatzprüfung zum Erwerb der
Fachhochschulreife wurde nicht bestanden.“ Diese Bemerkung ist erforderlich, da eine
nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann. Entsprechend ist es erforderlich,
den nicht bestandenen Versuch zu dokumentieren, da die Wiederholungsprüfung nicht unbedingt an der gleichen Schule erfolgen muss. Diese FHR-Noten werden nicht zur Bildung
der Durchschnittsnote für den Berufsabschluss herangezogen.
- 14 § 22 BS-PrüVO
(2)
Hat ein Prüfling die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann er diese einmal zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, wiederholen. Für die Wiederholung
der Zusatzprüfung gelten § 140 Abs. 1 SchulG sowie § 36 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 36 Abs. 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über
die Zulassung. In der Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und
die für die Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich
und mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautete. Mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten sind in der Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern ist nicht
zulässig.
Die Wiederholungsprüfung in diesem Fall ist eine Externenprüfung, für die zu beachten ist:
 Prüfling darf nicht Schülerin oder Schüler an einer öffentlichen Schule oder an einer
staatlich anerkannten Ersatzschule sein (§ 140 SchulG),
 Prüfling soll seine oder ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben (§ 140 SchulG),
 der Antrag auf Zulassung muss bis zum 30. September für eine Prüfung im folgenden
Kalenderjahr bei der Schule gestellt werden, die vorher besucht wurde (§ 36 Absatz 1
BS-PrüVO),
 Prüfling hat anzugeben,
1. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung gemeldet hat und
mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde,
2. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen (§ 36 Absatz 1 BS-PrüVO),
 das Ergebnis der Prüfung wird gemäß § 39 Absatz 1 BS-PrüVO festgesetzt.
§ 39 BS-PrüVO
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit
erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen
Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, ist der
Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, ist die Endnote
unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung
die Endnote. Über die bestandene Externenprüfung stellt das für Bildung zuständige
Ministerium ein Zeugnis aus.
Abweichend von § 39 BS-PrüVO wird über die bestandene Externenprüfung eine Bescheinigung durch die berufliche Schule ausgestellt.
Nach bestandener Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach folgendem Muster, dass nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule und
dem Kammerzeugnis Gültigkeit hat. Diese Bescheinigung wird nur im Fall der Wiederholung der Zusatzprüfung erteilt. [Formular ist von RDT bereit gestellt]
- 15 Bescheinigung der FHR bei bereits erteiltem Zeugnis
Bescheinigung
über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Original des Berufsschulabschlusszeugnisses
vom [DATUM] und des Kammerzeugnisses vom [DATUM] oder einer amtlich beglaubigten Kopie
davon.
Frau/Herr [VORNAME NAME]
geboren am [DATUM]
hat am [DATUM]
an der [RBZ/BBS]
die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in dem Bildungsgang der Berufsschule
zur/zum [AUSBILDUNGSBERUF] bestanden.
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife
Deutsch
gut
Englisch
befriedigend
Mathematik/Naturwissenschaft/Technik
gut
Wirtschaft/Politik
sehr gut
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
Durchschnittsnote
für die Vergabe von Studienplätzen
2,4
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an
Fachhochschulen.
Ort, Datum
___________________________
Schulleiter/in
Dienstsiegel
In accordance with the agreement "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen"
(Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a Fachhochschule (university of applied sciences) through
courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and
Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this
certificate entitles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the Federal Republic of Germany.
En conformité avec l'accord "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen"
(Accord sur l'acquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université de sciences pratiques) par
des cours d'éducation technologique et professionnelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de
l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9
Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les Fachhochschulen de tous les Länder de la République
Fédérale d'Allemagne.
- 16 06
Ausgleichsregelung gemäß BSVO
§ 5 a BSVO
(1) Soweit die Benotung nach Lernfeldern und Fächern erfolgt, ist das Ziel der
Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 erreicht, wenn in allen Fächern und
Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet
worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Der Wahlpflichtbereich
gilt als Lernfeld.
(2) Sofern maximal 20 % der Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und maximal
ein Fach des berufsübergreifenden Bereichs mit "mangelhaft" bewertet sind, kann ein
Ausgleich durch ein "befriedigend" oder besser bewertetes Lernfeld oder Fach
erfolgen. Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen. Das zum Ausgleich
herangezogene Lernfeld oder Fach muss nach der Stundentafel mindestens die
gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben.
Soweit erforderlich, können zum Ausgleich mehrere Lernfelder oder Fächer
herangezogen werden, die zusammen die gleiche Gesamtstundenzahl wie das
auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. "Ungenügend" lautende Endnoten sind
nicht ausgleichbar.
Die einzelnen Ausbildungsberufe haben eine unterschiedliche Anzahl von Lernfeldern. Aus
diesem Grund kann für den Notenausgleich keine feste Anzahl an Lernfeldern angegeben
werden. Die Bedingung von maximal 20 % mit „mangelhaft“ bewerteten Lernfeldern ist auf
alle Ausbildungsberufe anwendbar. Das Wort „maximal“ ist zu verstehen wie „nicht mehr
als“. Bezogen auf das Beispiel unter 09.2 bedeutet dies: 13 Lernfelder, 20 % entspricht 2,6,
es dürfen also maximal 2 Lernfelder mit „mangelhaft“ bewertet sein. Würde man den Wert
2,6 aufrunden auf 3 Lernfelder, wäre die Bedingung „maximal 20%“ verletzt.
Für den Notenausgleich gelten zwei Bedingungen:
1. Im berufsbezogenen Bereich dürfen maximal 20 % der Lernfelder mit „mangelhaft“ bewertet sein
und
2. im berufsübergreifenden Bereich kann maximal ein Fach, das mit „mangelhaft“ bewertet
ist, ausgeglichen werden.




Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Ein Lernfeld oder ein Fach, das mit „ungenügend“ bewertet ist, kann nicht ausgeglichen
werden.
Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen, wobei die Stundenzahl laut Stundentafel zum Ausgleich herangezogen wird.
Die gleiche Stundenzahl aus den Lernfeldern/Fächern, die mit „mangelhaft“ bewertet
sind, kann durch die Stundenzahl der Lernfelder/Fächer ausgeglichen werden, die mit
mindestens „befriedigend“ bewertet sind.
Für die Ausgleichsregelung werden ausschließlich belegte Lernfelder betrachtet. Hat eine
Schülerin oder ein Schüler nicht an allen Lernfeldern teilgenommen - z.B. bei verkürzter
Ausbildung oder späterer Aufnahme der Ausbildung -, dann gilt die 20% - Bedingung nur
für die Anzahl der belegten Lernfelder.
Grundlage für die Ermittlung des auszugleichenden bzw. zum Ausgleich herangezogenen
Stundenumfangs sind die in der Stundentafel vorgeschriebenen Sollstunden und nicht die
an der Schule erteilten Ist-Stunden.
- 17 07
Gestaltung der Zeugnisformulare, Unterschriften und Siegel
Die Gestaltung der Zeugnisformulare richtet sich nach den Musterzeugnissen. Ziel ist es,
ein einheitliches Erscheinungsbild der Zeugnisse für alle Ausbildungsberufe in SchleswigHolstein zu haben. Hierfür ist es erforderlich die Aufteilung, Abstandsmarken und die Grauunterlegung zu beachten.
Abschluss- und Abgangszeugnisse müssen nicht mit dem Landeswappen versehen werden. Berufsbildende Schulen und RBZ können Abschluss- und Abgangszeugnisse mit ihrem Logo versehen. Abschluss- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Schulträgers als dem Dienstsiegel der Schule zu versehen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass das
Zeugnis den vollständigen Schulnamen enthält und damit die ausstellende Behörde zu erkennen ist. Der vollständige Schulname richtet sich für Schulen nach § 10 SchulG und für
RBZ nach § 100 Absatz 1 Satz 2 SchulG.
Zeugnisse werden von der Klassenlehrkraft unterzeichnet. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann sich eine zusätzliche Unterschrift vorbehalten (§ 8 Absatz 1 ZVO). Abschlussund Abgangszeugnisse werden immer von der Klassenlehrkraft und der Schulleitung unterzeichnet.
Die Zeugnisse müssen dem Ausbildungs-, Umschulungs- oder Praktikumsbetrieb vorgelegt
werden. Dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse (§ 6 Absatz 1 BSVO).
08
Ausweisung von Fehlzeiten
§ 6 Absatz 2 BSVO
(2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in den Zeugnissen, mit Ausnahme der
Abschluss- und Abgangszeugnisse, die Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angabe von Gründen,
sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben.
09
Musterzeugnisse mit Erläuterungen
Ein Berufsschulabschluss kann erst erteilt werden, wenn die Berufsschulpflicht erfüllt ist
und der Auszubildende die Berufsschule verlässt. Dies bedeutet im Normalfall erst nach
dem Bestehen der Kammerprüfung. Aber unter Erfüllung von einigen Bedingungen kann
auch ein Auszubildender bei Nichtbestehen der Kammerprüfung ein Abschlusszeugnis erhalten. Siehe 17.1- 17.4.
Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler den möglichen Abschluss des Bildungsgangs nicht erreicht hat (§ 1 Absatz 4 ZVO). Dies ist auch der Fall,
wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird.
- 18 09.1
Zeugnis
RBZ/Berufliche Schule
X in Y
Zeugnis
Schuljahr
Halbjahr [gegebenenfalls Blockzeiten]
Herr/Frau: [VORNAME NAME]
geboren am: [DATUM]
besucht im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
im [ANGABE.] Ausbildungsjahr die Klasse [BEZEICHNUNG]
Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern
Stunden
Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und
den Betrieb präsentieren (LF 1)
Büroprozesse gestalten und Arbeitsvorgänge organisieren (LF 2)
Aufträge bearbeiten (LF 3)
Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und
Verträge schließen (LF 4)
Kunden akquirieren und binden (LF 5)
gut *
60
120
ausreichend
120
gut
sehr gut
140
Werteströme erfassen und beurteilen (LF 6)
80
-----
Gesprächssituationen gestalten (LF 7)
40
---
Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (LF 8)
80
---
Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten (LF 9)
80
---
Wertschöpfungsprozesse erfolgsorientiert steuern (LF 10)
80
---
Geschäftsprozesse darstellen und optimieren (LF 11)
40
---
Veranstaltungen und Geschäftsreisen organisieren (LF 12)
40
---
Ein Projekt planen und durchführen (LF 13)
40
---
Wahlpflichtbereich [Möglichkeit zum Einfügen von Themen]
80
---
120
gut
Englisch
80
gut
Kommunikation
80
gut
Sport/Gesundheitsförderung
80
nicht erteilt
80
Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern
Politik
Religionsgespräch
Versäumte Unterrichtsstunden 0
nicht erteilt
davon aus anerkannten persönlichen Gründen
aus nicht anerkannten persönlichen Gründen
aus betrieblichen Gründen
ohne Angabe von Gründen
Bemerkungen:
Ort, Datum
_________________________
Schulleiter/in
________________________
Klassenlehrer/in
___________________________________________________________________________
Erziehungsberechtigte/r (a)
Ausbildungsbetrieb
_____________________________________________________________________________________________________
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6),
(a) entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, (*) Lernfeld ist abgeschlossen
0
0
0
0
09.2
Zeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife
RBZ/Berufliche Schule
X in Y
Schuljahr
Zeugnis
Halbjahr [gegebenenfalls Blockzeiten]
Herr/Frau: [VORNAME NAME]
geboren am: [DATUM]
besucht im Ausbildungsberuf Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement
im [ANGABE.] Ausbildungsjahr die Klasse [BEZEICHNUNG]
Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern
Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren (LF 1)
Büroprozesse gestalten und Arbeitsvorgänge organisieren (LF 2)
Aufträge bearbeiten (LF 3)
Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen (LF 4)
Kunden akquirieren und binden (LF 5)
Werteströme erfassen und beurteilen (LF 6)
Gesprächssituationen gestalten (LF 7)
Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (LF 8)
Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten (LF 9)
Wertschöpfungsprozesse erfolgsorientiert steuern (LF 10)
Geschäftsprozesse darstellen und optimieren (LF 11)
Veranstaltungen und Geschäftsreisen organisieren (LF 12)
Ein Projekt planen und durchführen
Wahlpflichtbereich
---------------------
Stunden
60
120
120
140
80
80
40
80
80
80
40
40
40
80
---
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
befriedigend
ausreichend
befriedigend
-------------------
-----------
-----
-----------
---
---
Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern
1)
Politik
1)
Englisch
Kommunikation
Sport/Gesundheitsförderung
Religionsgespräch
---
120
80
80
80
---
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
befriedigend
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife
Deutsch
1)
Englisch
Mathematik
Naturwissenschaften
1)
Politik
Versäumte Unterrichtsstunden 0
gut
--befriedigend
ausreichend
--davon aus anerkannten persönlichen Gründen
aus nicht anerkannten persönlichen Gründen
aus betrieblichen Gründen
ohne Angabe von Gründen
Bemerkungen:
Ort, Datum
_________________________
Schulleiter/in
________________________
Klassenlehrer/in
___________________________________________________________________________
Erziehungsberechtigte/r (a)
Ausbildungsbetrieb
_____________________________________________________________________________________________________
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6),
(a) entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, (*) Lernfeld ist abgeschlossen
1) Die Note wurde im Rahmen des regulären Berufsschulunterrichts auf FHR Niveau erworben
0
0
0
0
09.3
Abschlusszeugnis
RBZ /Berufliche Schule
X in Y
Abschlusszeugnis der Berufsschule
Frau/Herr [VORNAME NAME]
geboren am [DATUM]
hat im Ausbildungsberuf
Milchtechnologe/Milchtechnologin
vom [DATUM]bis zum [DATUM]
die Berufsschule besucht und den Bildungsgang abgeschlossen.
Durchschnittsnote
des Berufsschulabschlusszeugnisses
3,0
Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen
Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 4 zugeordnet.
Dem Zeugnis liegen zugrunde:



Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015)
Landesverordnung über die Berufsschule vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 170) in der jeweils
geltenden Fassung
Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in
Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
- 21 
Seite 2 des Abschlusszeugnisses Berufsschule Milchtechologin/Milchtechnologe
Frau/Herr [VORNAME NAME]
Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern
Stunden
Den Ausbildungsbetrieb präsentieren (LF 1)
60
Qualität der Milch beurteilen und Milch annehmen (LF 2)
60
Kommentar
Ausgleichsregelung:
1. Im berufsbezogenen
Bereich dürfen
Anlieferungsmilch
bearbeiten (LF 3)
maximal 20% mit „mangelhaft bewersein.
Konsummilchtetund
Milchmischgetränke herstellen (LF 4)
In diesem Fall:
12 LF + WPF d.h. max. 2-mal „manGesäuerte Milcherzeugnisse
herstellen (LF 5)
gelhaft“
► erfüllt
Butter und Mischfetterzeugnisse herstellen (LF 6)
2. Die gleiche Stundenzahl aus den
mit „mangelhaft“ bewertet
Flüssige undLF/F,
festedie
Dauermilcherzeugnisse
herstellen (LF 7)
sind, kann durch die Stundenzahl aus
LF/F, die mit
mindestens(LF
„befriediVersorgungsanlagen
überwachen
8)
gend“ bewertet sind ausgeglichen
werden.
Frisch- und Sauermilchkäse herstellen (LF 9)
In diesem Fall:
Labkäse und120
Erzeugnisse
aus Käse
herstellen (LF 10)
Std. „mangelhaft“
ausgeglichen
befriedigend
gut
80
befriedigend
80
befriedigend
80
befriedigend
80
gut
60
mangelhaft
60
ausreichend
60
befriedigend
100
befriedigend
60
mangelhaft
60
ausreichend
120
sehr gut
durch 720 Stunden mindestens „be-
Molke und deren
Inhaltsstoffe verarbeiten (LF 11)
friedigend“
► erfüllt
Qualität von Milchprodukten sichern (LF 12)
Wahlpflichtbereich [Thema]
Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern
Politik
120
Kommunikation
Englisch
Sport/Gesundheitsförderung
Kommentar
Ausgleichsregelung
Im berufsübergreifenden Bereich kann maximal ein Fach,
das mit „mangelhaft“ bewertet
ist, ausgeglichen werden.
► erfüllt
Religionsgespräch
80
befriedigend
80
befriedigend
80
nicht erteilt
teilgenommen
Bemerkungen:
Kommentar
Berechnung der Durchschnittsnote
60x3+60x2+80x3+80x3+80x3+80x2+60
x5+60x4+60x3+100x3+60x5+60x4+120
x1+120x4+80x3+80x3 / 1240 = 3,0
Ort, Datum
_________________________
Schulleiter/in
ausreichend
Siegel
________________________
Klassenlehrer /in
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6),
- 22 09.4
Abschlusszeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife
RBZ/Berufliche Schule/
X in Y
Abschlusszeugnis der Berufsschule
Frau/Herr [VORNAME NAME]
geboren am [DATUM]
hat im Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
vom [DATUM]bis zum [DATUM]
die Berufsschule besucht und den Bildungsgang abgeschlossen.
Durchschnittsnote
des Berufsschulabschlusszeugnisses
2,3
Durchschnittsnote
für die Vergabe von Studienplätzen
2,1
Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen
Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 4 zugeordnet.
Dem Zeugnis liegen zugrunde:





Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015)
Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001)
Landesverordnung über die Berufsschule vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 170) in der jeweils geltenden
Fassung
Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.H. S. 173) in der jeweils geltenden Fassung
Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen
vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
- 23 Seite 2 des Abschlusszeugnisses der Berufsschule Chemielaborant/Chemielaborantin
Frau/Herr [VORNAME NAME]
Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern
Nr.
Stunden
Vereinigen von Stoffen (LF 1)
80
gut
Trennen von Stoffsystemen (LF 2)
80
gut
Struktur und Eigenschaften von Stoffen untersuchen (LF 3)
40
befriedigend
Stoffe fotometrisch und chromotografisch untersuchen (LF 4)
40
ausreichend
Präparative Arbeiten durchführen (LF 5)
80
gut
Präparate unterschiedlicher Stoffklassen synthetisieren (LF 6a)
Kommentar
Ausgleichsregelung: 1. Im berufsbezogenen Bereich dürfen maximal 20%
Aromatische Präparate
synthetisieren
(LF 6b)
mit „mangelhaft
bewertet
sein.
In diesem Fall:
LF + WPF d.h.
max. 3-mal
„man- (LF 7)
Volumetrische und15
gravimetrische
Analysen
durchführen
gelhaft“
► erfüllt
Chromatografische Analysen durchführen (LF 7)
100
befriedigend
40
befriedigend
80
befriedigend
60
befriedigend
(80)
befriedigend
(80)
gut
(80)
gut
(60)
---
Werkstoffeigenschaften bestimmen (LF 7)
(60)
---
Mikroorganismen identifizieren und nutzen (LF 7)
(60)
gut
Stoffe elektrochemisch untersuchen (LF 7)
(60)
ausreichend
Umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden (LF 7)
(60)
gut
Immunologische und diagnostische Arbeiten durchführen (LF 7)
(60)
---
Biotechnische und zellkulturtechnische Arbeiten durchführen (LF 7)
(80)
---
Beschichtungsstoffe herstellen und prüfen (LF 7)
(80)
---
Elektrotechnische Arbeiten durchführen (LF 7)
Kommentar
Wahlpflichtbereich
Berechnung der Durchschnittsnote
als Grundlage für die FHRDurchschnittsnote
80x2+80x2+40x3+40x4+80x2+100x3+
40x3+80x3+60x3+80x3+80x2+80x2+6
0x2+60x4+60x2+120x2/1140 = 2,5
(80)
---
2. Die gleiche Stundenzahl aus den
LF/F, die mit
„mangelhaft“
bewertet
Spektroskopische Analysen
durchführen
(LF 7)
sind, kann durch die Stundenzahl aus
LF/F, die mit mindestens „befriediStrukturaufklärung organischer Verbindungen durchführen (LF 7)
gend“ bewertet sind ausgeglichen
werden.
Synthesetechniken anwenden (LF 7)
In diesem Fall:
► erfüllt
Produktionsprozesse überwachen (LF 7)
120
gut
- 24 Seite 3 des Abschlusszeugnisses der Berufsschule Chemielaborant/Chemielaborantin
Frau/Herr [VORNAME NAME]
Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern
Wirtschaft/Politik
Kommunikation
Englisch
Sport/Gesundheitsförderung
Kommentar
Berechnung der Durchschnittsnote
80x2+80x2+40x3+40x4+80x2+100x3
+40x3+80x3+60x3+80x3+80x2+80x2
+69x2+60x4+60x2+120x2+280x2+90
x2 / 1510 = 2,3
280
gut
90
gut
90
nicht erteilt
80
nicht erteilt
Religionsgespräch
teilgenommen
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife
Deutsch
gut
Kommentar
Berechnung der Durchschnittsnote
Englisch
befriedigend
FHR:
Zweifach gewertete Durchschnittsnote
des berufsbezogenen Bereichs + einMathematik/Naturwissenschaft/Technik
gut
fach gewertete Noten des Zusatzunterrichts / Anzahl
Wirtschaft/Politik
sehr gut
In diesem Fall:
Ø
Berufsbezogener
Bereich
(2280
/
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
1140) (ohne Berufsübergreifenden
Bereich)
Bemerkungen:
2,5 x Faktor 2 =
5,0
+
2
„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife
in beruflichen Bildungsgängen
+
3 F. vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeug(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d.
+ zum 2Studium an Fachhochschulen.“
nis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland
+
1
=13,0 / 6 = 2,1
Ort, Datum
_______________________
Schulleiter /in
Siegel
________________________
Klassenlehrer /in
In accordance with the agreement "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen
Bildungsgängen" (Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a Fachhochschule (university of applied
sciences) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of
Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9
March 2001 - this certificate entitles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the Federal Republic of
Germany.
En conformité avec l'accord "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen"
(Accord sur l'acquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université de sciences pratiques)
par des cours d'éducation technologique et professionnelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de
l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9
Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les Fachhochschulen de tous les Länder de la République
Fédérale d'Allemagne.
- 25 09.5
Abgangszeugnis
Berufliche Schule/RBZ
X in Y
Abgangszeugnis der Berufsschule
Frau/Herr [VORNAME NAME]
geboren am [DATUM]
hat im Ausbildungsberuf
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
vom [DATUM]bis zum [DATUM]
die Berufsschule an [RBZ/BBS] besucht
und den Bildungsgang nicht abgeschlossen.
Dem Zeugnis liegen zugrunde:
 Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015)
 Landesverordnung über die Berufsschule vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 170), in der jeweils geltenden Fassung
 Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in
Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
- 26 Seite 2 des Abgangszeugnisses Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
Herr/Frau [VORNAME NAME]
Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern
Stunden
Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und
den Betrieb präsentieren (LF 1)
gut
60
Büroprozesse gestalten und Arbeitsvorgänge organisieren (LF 2)
120
ausreichend
Aufträge bearbeiten (LF 3)
120
gut
Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge
schließen (LF 4)
140
sehr gut
Kunden akquirieren und binden (LF 5)
80
---
Werteströme erfassen und beurteilen (LF 6)
80
---
Gesprächssituationen gestalten (LF 7)
40
---
Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (LF 8)
80
---
Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten (LF 9)
80
---
Wertschöpfungsprozesse erfolgsorientiert steuern (LF 10)
80
---
Geschäftsprozesse darstellen und optimieren (LF 11)
40
---
Veranstaltungen und Geschäftsreisen organisieren (LF 12)
40
---
Ein Projekt planen und durchführen (LF 13)
40
---
Wahlpflichtbereich
80
---
120
gut
Englisch
80
ausreichend
Kommunikation
80
gut
Sport/Gesundheitsförderung
80
nicht erteilt
Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern
Politik
Religionsgespräch
teilgenommen
Bemerkungen:
Ort, Datum
_______________________
Schulleiter /in
Siegel
________________________
Klassenlehrer /in
Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
10
10.1
Einzelfragen
Zeugnisse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an StudiLe oder vergleichbaren
Bildungsgängen
Welche Art Zeugnis erhält ein Teilnehmer am Programm "StudiLe", der max. 14 Monate die
Berufsschule besucht? Dieser erwirbt auch einen Facharbeiterbrief, hat aber in der Schule nur wenige Lernfelder abgeschlossen. Was wird bei den offenen Lernfeldern eingetragen? Kann er sich eine Note in seinen Facharbeiterbrief eintragen lassen? Kann man unter
Bemerkungen eine Erklärung verfassen?
Bei Schülerinnen oder Schülern, die die Ausbildung verkürzt abschließen, werden die Lernfelder, an denen sie nicht teilgenommen haben, mit dem Wort „verkürzt“ ausgewiesen (04.0
Handreichung). Es ist unerheblich, auf welcher Grundlage (z.B. StudiLeh, ASTOR, …) diese Verkürzung erfolgt.
Auch diese Auszubildenden haben die Möglichkeit zum Einbringen der in der Berufsschule
erbrachten Leistungen in das Kammerzeugnis (14 Handreichung). Eine weitere Bemerkung
ist nicht notwendig.
10.2
Zeugnisse bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen
Ein Auszubildender zum Maschinen- und Anlagenführer erwirbt nach zwei Jahren seinen
Abschluss, erhält ein Abschlusszeugnis und wird ausgeschult. Er setzt seine Ausbildung
einjährig als Verfahrensmechaniker in der Oberstufe derselben Klasse fort. Welche Noten
erscheinen in seinem zweiten Abschlusszeugnis? Nur die der Oberstufe oder alle? Kann
man auch dort unter Bemerkung eine Erklärung formulieren?
Bei Ausbildungsberufen, die aufeinander aufbauen, erhalten die Auszubildenden zwei Abschlusszeugnisse. Das zweite Abschlusszeugnis dokumentiert die Leistungen in der Berufsschule für einen weiteren beruflichen Abschluss, der sich aus den Leistungen der gesamten Ausbildung bildet. Die Leistungen/Noten des ersten Abschlusszeugnisses werden
behandelt wie normale Jahresnoten. Eine weitere Bemerkung ist nicht notwendig.
10.3
Zeugnisse im Rahmen einer EQ gemäß § 1 Nr. 1 BSVO
Wie sieht das Zeugnis für Schülerinnen und Schüler aus, die im Rahmen einer EQ am Berufsschulunterricht teilnehmen?
In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die
Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer
schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung
auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz
oder Handwerksordnung absolviert (§ 2 Absatz 1 BSVO).
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer EQ am Berufsschulunterricht teilnehmen,
sind in den Bildungsgang aufgenommen worden. Entsprechend erhalten sie auch ein
Zeugnis dieses Bildungsgangs. Wird das erste Jahr auf eine Berufsausbildung angerechnet, wird das Zeugnis weitergeführt. Beginnt die Schülerin oder der Schüler nach Beendigung der EQ erneut im 1. Jahr der Ausbildung, wird ein neues Zeugnis begonnen. Verlässt
die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang nach Beendigung der EQ erhält sie oder
er ein Abgangszeugnis gemäß § 1 Absatz 4 ZVO.
- 28 10.4
Ausweisung eines integrativ unterrichteten Faches
Sofern in Ausnahmefällen ein Fach des berufsübergreifenden Bereichs mit deutlich weniger
als der in der Stundentafel vorgesehenen Stundenzahl integrativ im berufsbezogenen Bereich unterrichtet wird, erfolgt keine gesonderte Bewertung dieses Faches im berufsübergreifenden Bereich.
Dargestellt am Beispiel Englisch bedeutet dies: Wird Englisch integrativ in einzelnen Lernfeldern zu bestimmten berufsspezifischen Themen lediglich in einem Umfang unterrichtet,
der eine gesonderte Bewertung des Faches Englisch nicht rechtfertigt, so wird keine Note
für das Fach Englisch auf dem Zeugnis ausgewiesen. Stattdessen wird das Fach Englisch
mit „---“ entwertet und weiter verfahren wie unter 04.2 beschrieben. Die in der Stundentafel
angegebene Stundenzahl für die Lernfelder, in denen Anteile des Englischunterrichts integriert werden, bleibt unverändert, die Leistung kann für die Bildung der Lernfeldnote berücksichtigt werden. Ein Hinweis auf die unterrichtlichen Anteile in Englisch kann gegebenenfalls im Feld Bemerkungen aufgenommen werden.
11
Zeugnisdatum
Halbjahreszeugnisse erhalten das Datum des letzten Berufsschultages des Halbjahres. Bei
Blockunterricht ist dies das Datum des letzten Schultages des letzten Unterrichtsblocks im
Schulhalbjahr (§ 1 Absatz 1 ZVO).
Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Berufsschule nach § 1 Nr. 1 und 2 BSVO ist
das Zeugnisdatum das Datum des Entlassungstages aus der Berufsschule (§ 8 Absatz 2
ZVO). Bei Blockunterricht ist dies das Datum des letzten Tages des letzten Unterrichtsblocks. Dieses Datum ist unabhängig von dem Schuljahresende oder dem Termin der
Kammerprüfung.
12
Zeugnisvermerke
Zusätzliche Zeugnisvermerke sofern die Bedingungen erfüllt sind
Rechtsgrundlagen
Kursiv gedruckte Abschnitte sind
feste Formulierungen und sind wörtlich zu übernehmen.
Gefährdung des Abschlusses
§ 7 Abs. 1 Nr. 3
ZVO
Das Erreichen des Ausbildungszieles
ist gefährdet.
Unterrichtsversäumnisse
§ 7 Abs. 1 Nr. 5
ZVO, § 6 Abs.2
BSVO
anerkannte persönliche Gründe/nicht
anerkannte persönliche Gründe/betriebliche Gründe/ohne Angabe von
Gründen
Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis
Kenntnisnahme des Betriebes
§ 6 Abs. 1 BSVO
Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie
Erlass vom 3. Juni
2013, Tz. 3.1
Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie bei Voraussetzung Mittlerer Schulabschluss „FHR“
Erlass vom 3. Juni
2013, Tz. 3.1
LRS Vermerk bei Antrag auf Aufnahme ins Zeugnis
Erlass vom 3. Juni
2013, Tz. 3.2
„Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie
sind in den Fachnoten nicht enthalten.“
„Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie
sind in den Fachnoten zurückhaltend
gewichtet.“
„Es wurde eine Lese-RechtschreibSchwäche förmlich festgestellt.“
- 29 Rechtsgrundlagen
Kursiv gedruckte Abschnitte sind
feste Formulierungen und sind wörtlich zu übernehmen.
Abschlusszeugnis
Erster allgemeinbildender Schulabschluss
§ 7 Abs. 1 und 3
BSVO
Mittlerer Schulabschluss
§ 7 Abs. 4 BSVO
(nur zu vergeben bei erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung)
Durchschnittsnote
(auf Antrag der Schülerin/des Schülers
an die zuständige Stelle zur Aufnahme in
das Zeugnis der Abschlussprüfung zu
übermitteln)
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 5 a Abs. 3
BSVO
Bei 2- jährigen Ausbildungsberufen
Bei 3- und 3 ½-jährigen Ausbildungsberufen
Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie
Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie bei Voraussetzung Mittlerer Schulabschluss „FHR“
LRS Vermerk bei Antrag auf Aufnahme ins Zeugnis
Arithmetisches Mittel der Noten der
Fächer und Lernfelder des Abschlusszeugnisses, berechnet auf
eine Stelle nach dem Komma, es
wird nicht gerundet.
„Entsprechend der Vereinbarung
über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
(Beschluss der Kultusministerkonfe§ 7 Abs. 5
renz vom 5. Juni 1998 in der FasBSVO
sung vom 9. März 2001) berechtigt
dieses Zeugnis in allen Ländern in
der Bundesrepublik Deutschland zum
Studium an Fachhochschulen.“
Arithmetisches Mittel der zweifach
§ 5 a Abs. 4
gewerteten Durchschnittsnote des
BSVO in Verbinberufsbezogenen Bereichs und den
dung mit § 20 BSeinfach gewerteten Endnoten der
PrüVO
Fächer des Zusatzunterrichts ohne
Gewichtung.
„Der Abschluss ist in Verbindung mit
dem Berufsabschluss (Prüfung vor
§ 7 Abs. 1 Nr. 16
der zuständigen Stelle) im Deutschen
ZVO
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
„Der Abschluss ist in Verbindung mit
dem Berufsabschluss (Prüfung vor
§ 7 Abs. 1 Nr. 16
der zuständigen Stelle) im Deutschen
ZVO
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
„Die Rechtschreibleistungen entspreErlass vom 3. Juni chen nicht den Anforderungen; sie
2013, Tz. 3.1
sind in den Fachnoten nicht enthalten.“
„Die Rechtschreibleistungen entspreErlass vom 3. Juni chen nicht den Anforderungen; sie
2013, Tz. 3.1
sind in den Fachnoten zurückhaltend
gewichtet.“
Erlass vom 3. Juni „Es wurde eine Lese-Rechtschreib2013, Tz. 3.2
Schwäche förmlich festgestellt.“
Überprüfen Sie Ihre
Formulierung im
Zeugnis!
„ … in allen Ländern
in der Bundesrepublik
Deutschland …
Zusätzliche
Durchschnittsnote „mit FHR“
„Mit dem Abschluss wurde der Erste
allgemeinbildende Schulabschluss
erworben.“
„Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der
Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979
in der Fassung vom 4. Dezember
1997)“
- 30 13
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
Mit dem Abschluss der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 BSVO wird der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben (§ 7 Absatz 1 BSVO). Siehe auch unter 11 Zeugnisvermerke.
Der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses richtet sich nach § 7 Absatz 4 BSVO.
§ 7 BSVO
(4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in
der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
nachgewiesen wird,
2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt
von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch
einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“
1
oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in Englisch der Stufe I (B1) oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen,
lehren, beurteilen. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch
nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden.
Der Mittlere Schulabschluss wird erworben, wenn
 die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen ist,
 der Unterricht laut Rahmenstundentafel erteilt worden ist,
 ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis erreicht wird,
 mindestens 5 Jahre am Englischunterricht teilgenommen wurde und die abschließende Zeugnisnote mindestens „ausreichend“ lautet,
 ersatzweise kann ein Fremdsprachenzertifikat der Stufe I (B1)1 nachgewiesen werden.
1
Durch die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule vom 12. März 2015 sind die
Anforderungen für die Fremdsprachenkenntnisse auf B1 angehoben worden. Mit der
nächsten Verordnung zur Änderung der Schulartenverordnungen wird die BSVO angepasst.
- 31 Wird der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht, kann nachträglich durch die Berufsschule, die die Schülerin oder
der Schüler besucht hat, der Mittlere Schulabschluss anerkannt werden (§ 8 BSVO). Die
Schule stellt die folgende Bescheinigung aus:
KOPF
Bescheinigung
über den Erwerb eines weiteren Schulabschlusses
Frau/Herr [VORNAME NAME]
geboren am [DATUM]
hat am [DATUM] den Bildungsgang der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 der Berufsschulverordnung vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl--H. S. 170), geändert durch
Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 196), am/an [RBZ/BBS] abgeschlossen.
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur/zum [AUSBILDUNGSBERUF]
wurde nachgewiesen durch das Prüfungszeugnis vom [DATUM].
Die Fremdsprachenkenntnisse in Englisch wurden nachgewiesen durch Vorlage eines
Fremdsprachenzertifikats in Englisch der Stufe I (A2) vom [DATUM].
„Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den
Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1997)“
Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Original des Berufsschulabschlusszeugnisses und des Kammerzeugnisses oder einer amtlich beglaubigten Kopie davon.
Ort, Datum
___________________________
Schulleiter/in
14
Dienstsiegel
Europass-Zeugniserläuterungen (Nr. 10 Erlass)
Auf Anforderung der Schülerin oder des Schülers kann ein Europass-Zertifikat ausgehändigt werden, das nicht Bestandteil des Zeugnisses ist und auf das das Zeugnis
keinen Hinweis erhält.
Die Europass-Zertifikate können auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung
(BIBB.de) heruntergeladen werden.
15
Aufnahme der Zeugnisnote in das Kammerzeugnis
Auf dem Zeugnis über die Abschlussprüfung der Berufsausbildung der zuständigen
Stelle kann gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetz und § 31 Abs. 3 Satz
2 Handwerksordnung auf Antrag des Auszubildenden/der Auszubildenden das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen werden.
- 32 Das Verfahren liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kammer. Die Mitteilung der Abschlussnote erfolgt durch die Schule für Auszubildende, die einen entsprechenden Antrag
bei der Kammer gestellt haben.
16
Besonderheiten bei Blockbeschulung
Besonderheiten bei Blockbeschulung sind zu beachten hinsichtlich des Zeugnisdatums und
der Anzahl der Halbjahreszeugnisse (Nr. 3 Erlass). Auf dem Zeugnis ist der Blockzeitraum
anzugeben, für den das Zeugnis gilt.
17
Wechsel der Schule während des Bildungsgangs
Wechselt ein Auszubildender/eine Auszubildende während der Ausbildung den Schulstandort, so ist von der abgebenden Schule sicher zu stellen, dass die Noten der abgeschlossenen Lernfelder, der noch nicht abgeschlossenen Lernfelder und der Fächer an die
aufnehmende Schule übermittelt werden, so dass eine Verarbeitung in WinSchool möglich
ist.
18
Nichtbestehen der Kammerprüfung
Auch wenn die Kammerprüfung nicht bestanden wird, gibt es unterschiedliche Situationen,
von denen es abhängt, welches Zeugnis auszustellen ist.
Der Berufsschulabschluss ist unabhängig vom Bestehen der Kammerprüfung zu erteilen,
wenn die Bedingungen gemäß § 5a BSVO erfüllt sind und der oder die Auszubildende die
Berufsschule verlässt.
Der Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ist nicht an das Bestehen der
Kammerprüfung gebunden. Diese Bindung an das Bestehen der Kammerprüfung gilt aber
für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses und den Erwerb der Fachhochschulreife.
18.1
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert
Es wird ein Berufsschulabschlusszeugnis ausgestellt, wenn die Bedingungen nach § 5a
BSVO erfüllt sind.
18.2
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird fortgesetzt
Es wird ein Halbjahreszeugnis ausgestellt. Dies kann bedeuten, dass ein bereits ausgehändigtes Abschlusszeugnis wieder eingezogen werden muss. Es ist daher zu empfehlen,
Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse erst nach Feststellung des Ergebnisses der Kammerprüfung zu erteilen.
Wird die Ausbildung um ein weiteres volles Jahr verlängert, wiederholt der Auszubildende
die letzten beiden Halbjahre. Wird die Ausbildung um ein halbes Jahr verlängert, wiederholt
der Auszubildende das eine Halbjahr in der letzten Klassenstufe. Bei Blockbeschulung
kann eine davon abweichende entsprechende Regelung getroffen werden. Die Noten für
Lernfelder, die zu dem Zeitpunkt, an dem die Wiederholung einsetzt, bereits abgeschlossen
waren, werden unverändert übernommen. Die Noten für zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene (d.h. eigentlich wieder aufgenommene) Lernfelder werden unter Berücksichtigung der Leistungen im Wiederholungsjahr bzw. -halbjahr gebildet.
18.3
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird im Einzugsbereich einer anderen
Schule fortgesetzt
Es wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Es wird unter Beachtung von 17 verfahren wie unter 18.2 beschrieben.
- 33 18.4
Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert, Auszubildender
beabsichtigt, sich selbst zur Prüfung zu melden
Es wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, wenn die Bedingungen nach § 5a BSVO erfüllt
sind.
19
Aufbewahrungsfristen
Auszug aus der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an
öffentlichen Schulen (Schul-Datenschutzverordnung - SchulDSVO) vom 5. Juni 2015
(NBl.MSB.Schl.-H. S. 163)
§ 11
Speicherung
Die personenbezogenen Daten der Betroffenen dürfen in Akten und in elektronischen Dateien
gespeichert werden. Eine ausschließliche elektronische Speicherung ist nur unter den Bedingungen des § 6 Absatz 4 LDSG zulässig. Zeugnisdurchschriften dürfen nur elektronisch gespeichert
werden, wenn sie mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.
3154), versehen sind.
§ 13
Löschung
(1) Schulen haben personenbezogene Daten nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen. Sie
betragen
1.
2 Jahre
bei Schülerakten und sonderpädagogischen Akten einschließlich Lern- und Förderplänen,
kompetenzorientierten Entwicklungsberichten oder Schulübergangsempfehlungen und
sonderpädagogischen Gutachten;
2.
3 Jahre
bei Klassen- und Kursbüchern;
3.
10 Jahre
bei Akten über Abschlussprüfungen einschließlich der Prüfungsniederschriften und der
Arbeiten in der schriftlichen Prüfung;
4.
55 Jahre
bei Schülerhauptbüchern und Schülerkarteien.
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Unterlagen und Dateien jeweils geschlossen wurden. Sie betragen ferner
1.
2 Jahre
bei Klassenarbeiten und der Dokumentation anderer Leistungsnachweise;
2.
10 Jahre
bei Zeugnislisten und -durchschriften, soweit sie nicht von Satz 2 Nummer 3 erfasst sind;
3.
40 Jahre
bei Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen.
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Unterlagen und Dateien jeweils erstellt werden. Alle übrigen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die konkrete
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Vorgang geschlossen worden ist. Von Kindertageseinrichtungen an Grundschulen mit Einwilligung der Eltern übermittelte Daten der Betroffenen sind spätestens zwei Jahre
nach Ablauf des Schuljahres zu löschen, in dem das Schulverhältnis begründet worden ist.
(2) Elektronische Dateien, die personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, sind nach
Erfüllung des Zwecks zu löschen, für den sie in elektronischer Form verwendet worden sind, spätestens aber mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 1. Sind diese Daten ausschließlich in elektronischen Dateien gespeichert, sind sie bei Zweckerfüllung vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 vor
der Löschung dieser Dateien auszudrucken und als Akte oder Kartei zu speichern.
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