Handreichung Lernfeldzeugnisse der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler in einem dualen Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis Stand August 2015 Schleswig-Holstein. Der echte Norden -2- Impressum Herausgeber: Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel Ansprechpartnerin: MSB, Referat 41, Anja Siegel Kiel, August 2015 -3Inhalt Seite 01 Anlass und Ziele des Lernfeldzeugniserlasses..................................................................... 4 02 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 5 03 Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014 - III 411 - 3023.250.00 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 239) .............................................................. 6 04 Erläuterungen zu Einzelpunkten des Erlasses 04.1 04.2 04.3 04.4 04.5 05 Umsetzung (Nr. 11 Erlass) ....................................................................................... 7 Struktur der Zeugnisse (Nr. 1, 2, 5 Erlass) ................................................................ 7 Bildung der Lernfeldnote (Nr. 2 Erlass) ..................................................................... 8 Ausweisung von Noten und Noten ersetzende Worte „Kürzel“ (Nr. 4, 6 Erlass) ....... 8 Berechnung der Durchschnittsnote (Nr. 7 Erlass) ................................................... 10 Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang .............................................................. 11 05.1 05.2 05.3 05.4 Unterricht................................................................................................................ 11 Prüfung................................................................................................................... 12 Berechnung der Durchschnittsnote FHR ................................................................ 12 Nichtbestehen der FHR-Prüfung, Wiederholungsprüfung ....................................... 13 06 Ausgleichsregelung gemäß BSVO ..................................................................................... 16 07 Gestaltung der Zeugnisformulare, Unterschriften und Siegel ............................................. 17 08 Ausweisung von Fehlzeiten ............................................................................................... 17 09 Musterzeugnisse mit Erläuterungen ................................................................................... 17 09.1 09.2 09.3 09.4 09.5 10 Zeugnis .................................................................................................................. 18 Zeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife ................................................... 19 Abschlusszeugnis ................................................................................................... 20 Abschlusszeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife ................................... 22 Abgangszeugnis ..................................................................................................... 25 Einzelfragen 10.1 10.2 10.3 10.4 Zeugnisse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an StudiLe oder vergleichbaren Bildungsgängen...................................................................................................... 27 Zeugnisse bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen................................ 27 Zeugnisse im Rahmen einer EQ gemäß § 1 Nr.1 BSVO ........................................ 27 Ausweisung eines integrativ unterrichteten Faches ................................................ 28 11 Zeugnisdatum .................................................................................................................... 28 12 Zeugnisvermerke ............................................................................................................... 28 13 Erwerb weiterer Schulabschlüsse ...................................................................................... 29 14 Europass-Zeugniserläuterungen ........................................................................................ 31 15 Aufnahme der Zeugnisnote in das Kammerzeugnis ........................................................... 31 16 Besonderheiten bei Blockbeschulung ................................................................................ 31 17 Wechsel der Schule während des Bildungsgangs .............................................................. 31 -4Inhalt 18 Seite Nichtbestehen der Kammerprüfung ................................................................................... 31 18.1 18.2 18.3 18.4 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert ........................ 32 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird fortgesetzt ............................... 32 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird im Einzugsbereich einer anderen Schule fortgesetzt ............................................................................ 32 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert, Auszubildender beabsichtigt, sich selbst zur Prüfung zu melden ............................ 32 19 Aufbewahrungsfristen ........................................................................................................ 33 01 Anlass und Ziele des Lernfeldzeugniserlasses Mit der Neufassung des Erlasses und der Gestaltung der Lernfeldzeugnisse wurde auf Erfahrungen und Rückmeldungen aus den Schulen sowie auf Kritik aus den Betrieben reagiert. Die Veränderungen sollen zu einer verbesserten Handhabung sowie höheren Aussagekraft für die Auszubildenden und die Betriebe beitragen. Ein wesentliches Ziel ist ein einheitliches Erscheinungsbild der Berufsschulzeugnisse für alle Berufe im Dualen System in ganz Schleswig-Holstein. Die wichtigste Änderung des Lernfeldzeugnis-Erlasses besteht darin, dass die Lernfelder nicht länger Lernbereichen zugeordnet werden. Daraus ergeben sich viele Vorteile: Es besteht jederzeit die Übersicht über alle Lernfelder (abgeschlossene, aktuelle und zukünftige) für Auszubildende, Ausbilder und Lehrkräfte. Die Lernfelder im Berufsschulbereich sind damit identisch mit dem Rahmenlehrplan. Die Benotung von noch nicht abgeschlossenen Lernfeldern erleichtert die Unterrichtsorganisation über die Halbjahre hinweg und ermöglicht aussagekräftigere Zeugnisse. Das einzelne Lernfeld gewinnt inhaltlich an Bedeutung, da es für sich bewertet wird. Die Anzahl der Lernfelder übersteigt in jedem Beruf die Anzahl der Fächer im berufsübergreifenden Bereich. Durch die Auflistung der Lernfelder erfährt der berufsbezogene Bereich schon optisch eine Aufwertung. Mit dieser Handreichung wird die Vielzahl an rechtlichen Grundlagen zusammengefasst und die Umsetzung in der Schule genauer erläutert. Musterzeugnisse verdeutlichen die Regelungen und geben die landeseinheitliche Gestaltung vor. Die Formulierungsvorgaben bei Vergabe von weiteren Schulabschlüssen oder Berechtigungen, die Vermerke gemäß Lese-Rechtschreib-Erlass sowie die KMK-Empfehlung zur Ausweisung des erreichten Niveaus des DQR/EQR finden sich im Abschnitt Zeugnisvermerke. Die Stundentafeln werden zentral über das MSB zur Verfügung gestellt unter http://schularchiv.schleswig-holstein.de/bbs/20150225-Lernfelder-Stundentafeln.zip Die Zeugnisse werden von der Firma RDT bereitgestellt. -502 Rechtliche Grundlagen Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015) Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der KMK vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001) Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.Schl.-H. S. 39, ber. S.276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2014 (GVOBl.Schl.-H. S. 21) Landesverordnung über die Berufsschule (BSVO) vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.H. S. 170), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 196) Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (BS-PrüVO) vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 173), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 196) Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (ZVO) vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 165) Rahmenstundentafel der Fachklassen für Auszubildende in der Berufsschule, Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. April 1995 - III 510 3265.1 (NBl.MWFK/MFBWS.Schl.-H. S. 188), geändert durch Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. November 2004 - III 51 -3265.1 (NBl.MBWFK.Schl.-H. S. 327) Lernfeldzeugnisse der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler in einem dualen Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis, Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014 - III 411 - 3023.250.00 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 239) Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 3. Juni 2013 - III 313 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 179) In den Zeugnisformularen ist den Stellen, an denen es sinnvoll ist, die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgenommen worden. Dies trägt zu einer vereinfachten Pflege der Formulare bei. -603 Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014 Lernfeldzeugnisse der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler in einem dualen Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 23. Juli 2014 - III 411 - 3023.250.00 Nach § 126 Absatz 3 Schulgesetz bestimmt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft: Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Berufsschule gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Berufsschulverordnung (BSVO) vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S.170), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), die in einem Ausbildungsberuf beschult werden, der nach Lernfeldern geordnet ist, erhalten Zeugnisse, bei deren Erstellung folgende Grundsätze zu beachten sind: 1. Die Lernfelder werden fortlaufend entsprechend der Stundentafel im Berufsbezogenen Bereich, die allgemein bildenden Fächer im Berufsübergreifenden Bereich aufgeführt. Die Fächer zum Erwerb der Fachhochschulreife werden gesondert ausgewiesen. 2. In jedem Zeugnis werden alle Lernfelder aufgeführt. Es werden Noten für alle Lernfelder ausgewiesen, die im Schulhalbjahr unterrichtet worden sind. Sollte ein Lernfeld in einem Halbjahr noch nicht abgeschlossen worden sein, wird trotzdem eine Note erteilt. Die Note auf dem Zeugnis des Schulhalbjahres, in dem das Lernfeld abgeschlossen worden ist, ist die Note, die in das Abschluss- oder Abgangszeugnis übernommen wird. Die Note eines abgeschlossenen Lernfeldes ist in dem Halbjahr, in dem es abgeschlossen ist, mit einem „* “ zu versehen. Die das Lernfeld abschließende Note wird unter Berücksichtigung der Leistungen im gesamten Lernfeld gebildet. 3. Neben einem Abschluss- oder Abgangszeugnis werden - bei 2-jährigen Ausbildungsberufen drei Halbjahreszeugnisse, - bei 3-jährigen Ausbildungsberufen fünf Halbjahreszeugnisse und - bei 3,5-jährigen Ausbildungsberufen sechs Halbjahreszeugnisse ausgestellt. Ein weiteres Halbjahreszeugnis für das letzte Schulhalbjahr kann ausgestellt werden, sofern letzter Schultag und Termin der Kammerabschlussprüfung erheblich voneinander abweichen. 4. Die Notenstufen sind auszuschreiben. 5. Lernfelder, die in einem Halbjahr nicht unterrichtet worden sind, werden an Stelle einer Note mit einem „ --- “ ausgewiesen. 6. Folgende Worte finden, um eine Note zu ersetzen, im Zeugnis Verwendung: teilgenommen = Verwendung für ein Fach, für das keine Bewertung vorgesehen ist, nicht teilgenommen = Verwendung, falls aufgrund von anerkannten entschuldigten Fehlzeiten keine Note gebildet werden kann, nicht erteilt = Verwendung für ein Fach, das laut Stundentafel vorgesehen, aber nicht erteilt worden ist, verkürzt = Verwendung für ein Lernfeld, für das aufgrund der Verkürzung der Ausbildungsdauer keine Note gebildet werden kann. 7. Die Berechnung der Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis richtet sich nach § 5 a Absatz 3 BSVO. 8. Das Abschlusszeugnis enthält einen Hinweis auf die Zuordnung zum Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mit der Formulierung - bei 3- und 3,5-jährigen Ausbildungsberufen: „Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“, - bei 2-jährigen Ausbildungsberufen: „Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“ 9. Der dreisprachige Vermerk über den Berufsschulabschluss (siehe Anlage) ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses für alle Ausbildungsberufe. 10. Auf Anforderung der Schülerin oder des Schülers kann ein Europass-Zertifikat ausgehändigt werden, das nicht Bestandteil des Zeugnisses ist und auf das das Zeugnis keinen Hinweis erhält. 11. Dieser Erlass tritt am 1. August 2015 für alle Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 2015 begonnen werden, in Kraft. Hiervon abweichend tritt er bereits mit Wirkung vom 1. August 2014 für die Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 2014 begonnen werden, in Kraft, sofern der Ausbildungsberuf bereits ab Schuljahr 2014/15 nach einer vom Ministerium veröffentlichten lernfeldbasierten Stundentafel unterrichtet wird. 12. Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Juli 2020. -704 04.1 Erläuterung zu Einzelpunkten des Erlasses Umsetzung (Nr. 11 Erlass) Die Umsetzung dieses Erlasses erfolgt für alle lernfeldorientierten Ausbildungsberufe ab 1. August 2015. Das bedeutet, dass alle Auszubildenden, die im Schuljahr 2015/16 ihre Ausbildung aufnehmen, Zeugnisse gemäß diesem Erlass erhalten. Für Ausbildungsberufe, für die zum 1. August 2014 Neuordnungen in Kraft getreten sind, gelten die Regelungen dieses Erlasses bereits ab dem 1. August 2014. Dieses betrifft die folgenden Ausbildungsberufe: Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (FR Finanzberatung, FR Versicherung), Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin FR Karosserieinstandhaltungstechnik, Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin, Polsterer und Polsterin, Fachkraft für Speiseeis, Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin, Fachpraktiker und Fachpraktikerin für Elektronik, Fachpraktiker und Fachpraktikerin im Lagerbereich. 04.2 Struktur der Zeugnisse (Nr. 1, 2, 5 Erlass) Die Lernfelder werden fortlaufend entsprechend der Stundentafel im Berufsbezogenen Bereich, die allgemein bildenden Fächer im Berufsübergreifenden Bereich aufgeführt. Die Fächer zum Erwerb der Fachhochschulreife werden gesondert ausgewiesen. Die Lernfeldzeugnisse gliedern sich in den Berufsbezogenen Bereich mit den Lernfeldern und den Berufsübergreifenden Bereich mit den Fächern. Im Berufsbezogenen Bereich werden alle Lernfelder in fortlaufender Reihenfolge zeilenweise aufgeführt, wie sie auch im bundesweiten Rahmenlehrplan für den jeweiligen Ausbildungsberuf erscheinen. Die Nummer des Lernfeldes wird in Klammern hinter die Bezeichnung gesetzt. Der Stundenumfang des Lernfeldes laut Stundentafel erscheint in der vorletzten Spalte. Am Ende der Zeile folgt die Note. Die Ausweisung des Stundenumfangs ist für die Nachvollziehbarkeit wichtig, da Durchschnittsnote und Ausgleichsregelungen mit Gewichtung der Stundenzahl gebildet werden. Der Wahlpflichtbereich ist dem Berufsbezogenen Bereich zugeordnet und wird ebenfalls mit der Gesamtstundenzahl laut Stundentafel ausgewiesen. Werden im Wahlpflichtbereich unterschiedliche Themen angeboten, so können diese im Zeugnis aufgenommen werden. Hierzu werden die Themen im Zeugnis eingetragen. Der Wahlpflichtbereich im Abschluss- bzw. Abgangszeugnis kann aber nur eine Note erhalten. Auch die Fächer des Berufsübergreifenden Bereichs werden mit der Stundenzahl gemäß Stundentafel ausgewiesen. Die Fächer des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife werden gesondert ausgewiesen. Die Angabe des Stundenumfangs ist hier nicht notwendig, da keine Gewichtung nach Stundenzahl vorgenommen wird. Das allgemeine Lern- und Sozialverhalten wird nicht bewertet. (Die sogenannten „Kopfnoten“ werden gemäß § 7 ZVO nur bis zum Ende der Sekundarstufe I vermerkt, also nicht in berufsbildenden Schulen.) In jedem Zeugnis werden alle Lernfelder aufgeführt. Es werden Noten für alle Lernfelder ausgewiesen, die im Schulhalbjahr unterrichtet worden sind. Sollte ein Lernfeld in einem Halbjahr noch nicht abgeschlossen worden sein, wird trotzdem eine Note erteilt. Die Note auf dem Zeugnis des Schulhalbjahres, in dem das Lernfeld abgeschlossen worden ist, ist die Note, die in das Abschluss- oder Abgangszeugnis übernommen wird. Die Note eines abgeschlossenen Lernfeldes ist in dem Halbjahr, in dem es abgeschlossen ist, mit einem „* “ zu versehen. … -8Durch die Aufführung aller Lernfelder und Fächer in jedem Zeugnis wird deutlich, welche Lernfelder bereits abgeschlossen sind und welche Lernfelder noch unterrichtet werden. Noten werden ausgewiesen für die Lernfelder und Fächer, die in dem Halbjahr unterrichtet worden sind. Auch Lernfelder, die noch nicht abgeschlossen sind, werden mit einer Note ausgewiesen. Lernfelder müssen also nicht immer zum Zeitpunkt der Zeugniserstellung vollständig abgeschlossen sein. In dem Halbjahr, in dem ein Lernfeld abgeschlossen ist, wird die Note mit einem „*“ versehen, so dass deutlich wird, dass diese Note in das abschließende Zeugnis unverändert übernommen wird. Lernfelder, die in einem Halbjahr nicht unterrichtet worden sind, werden an Stelle einer Note mit einem „ --- “ ausgewiesen. Abgeschlossene Lernfelder erhalten im folgenden Halbjahr, in dem sie nicht mehr unterrichtet werden, ebenfalls die Ausweisung mit „---“. 04.3 Bildung der Lernfeldnote (Nr. 2 Erlass) … Die das Lernfeld abschließende Note wird unter Berücksichtigung der Leistungen im gesamten Lernfeld gebildet. Nach dem jeweiligen Schulhalbjahr sowie nach Beendigung des letzten Unterrichtsblocks im Schulhalbjahr bei Blockunterricht wird ein Zeugnis erstellt. Es enthält die Noten für alle Lernfelder, die im Halbjahr unterrichtet worden sind. Lernfelder, die noch nicht abgeschlossen sind, werden mit einer Note ausgewiesen, die den Leistungsstand in einem Lernfeld in dem Halbjahr zum Zeitpunkt der Zeugniserstellung spiegeln. Lernfelder, die im Halbjahr der Zeugniserstellung abgeschlossen sind, erhalten eine abschließende Note, die die Leistung im gesamten Lernfeld berücksichtigt. Beispiel für ein LF, das über drei Halbjahre unterrichtet wird LF x Halbjahr 1 Note im LF zum derzeitigen Stand („Halbjahresnote“) Halbjahr 2 Note im LF zum derzeitigen Stand („Halbjahresnote“) Halbjahr 3 das LF abschließende Note unter Berücksichtigung der drei Halbjahre Sind unterschiedliche Lehrkräfte in einem Lernfeld (in unterschiedlichen Halbjahren) eingesetzt, so muss die abschließende Note beraten werden. Hierbei kann die Stundenverteilung berücksichtigt werden. Eine exakte Berechnung der Note mit entsprechenden Gewichtungen ist nicht erforderlich, vielmehr ist auch die Leistungsentwicklung im gesamten Lernfeld zu berücksichtigen. Die Noten der Fächer des Berufsübergreifenden Bereichs werden - wie bisher - als Jahresnoten gebildet d.h. die Note am Ende eines Schuljahres wird unter Berücksichtigung der Leistungen des gesamten Schuljahres erteilt (§ 1 Absatz 2 ZVO). -9- 04.4 Ausweisung von Noten und Noten ersetzende Worte „Kürzel“ (Nr. 4, 6 Erlass) Die Notenstufen sind auszuschreiben. Folgende Worte finden, um eine Note zu ersetzen, im Zeugnis Verwendung: teilgenommen = Verwendung für ein Fach, für das keine Bewertung vorgesehen ist, nicht teilgenommen = Verwendung, falls aufgrund von anerkannten entschuldigten Fehlzeiten keine Note gebildet werden kann, nicht erteilt = Verwendung für ein Fach, das laut Stundentafel vorgesehen, aber nicht erteilt worden ist, verkürzt = Verwendung für ein Lernfeld, für das aufgrund der Verkürzung der Ausbildungsdauer keine Note gebildet werden kann. Andere als die im Erlass benannten „Kürzel“ finden keine Verwendung. Dies trägt zu landesweit eindeutigen Zeugnissen bei. Eine sparsame Verwendung von Kürzeln ist sinnvoll, da ohnehin nicht alle Gründe differenziert abgebildet werden können. Gegebenenfalls kann eine Konkretisierung durch eine Erläuterung im Bemerkungsfeld erfolgen. Das „Religionsgespräch“ wird nicht mit einer Note, sondern mit dem Kürzel „teilgenommen“ ausgewiesen (§ 4 Absatz 3 BSVO). Die Teilnahme wird vermerkt unabhängig davon, wie oft das Religionsgespräch erteilt wurde und sobald eine Schülerin oder ein Schüler mindestens einmal daran teilgenommen hat. Das Kürzel „teilgenommen“ findet keine Verwendung für Fächer oder Lernfelder, für die aufgrund von Fehlzeiten keine Note gebildet werden kann. Kann aufgrund von entschuldigten Fehlzeiten keine Note gebildet werden, ersetzt das Kürzel „nicht teilgenommen“ die Note. Unter entschuldigten Fehlzeiten verstehen sich Krankschreibungen, Atteste im Fach Sport/Gesundheitsförderung usw. Eine spätere Aufnahme der Ausbildung ist eine anerkannte „Fehlzeit“ und wird ebenfalls mit dem Kürzel „nicht teilgenommen“ ausgewiesen. Bei nicht entschuldigten Fehlzeiten, können die versäumten Stunden als Leistungsverweigerung behandelt werden und sind mit „ungenügend“ zu bewerten. In Verbindung mit den in der Anwesenheitszeit erbrachten Leistungen im Lernfeld oder im Fach ist dann im Zeugnis eine Gesamtnote auszuweisen. Es liegt in der pädagogischen Bewertung der Fachlehrkraft zu entscheiden, ob auch die insgesamt erbrachten Leistungen „ungenügend“ sind. Eine feste Grenze (z.B. 30% Fehlzeiten), die dazu führt, dass eine Bewertung nicht möglich ist, gibt es nicht. Es besteht keine Möglichkeit, das Lernfeld oder Fach mit einem anderen Kürzel zu versehen. Dabei ist zu bedenken, dass eine „ungenügend“ bewertete Abschlussnote das Bestehen des Berufsschulabschlusses unmöglich macht und die Rechtsprechung sehr enge Grenzen für eine Bewertung mit „ungenügend“ in der Gesamtnote zieht. - 10 „Kürzel“ Grund Spätere Aufnahme der Ausbildung „Fehlzeit“ ist anerkannt -nicht teilgenommen- Hohe entschuldigte Fehlzeiten Fehlzeit ist entschuldigt -nicht teilgenommen- Fehlzeit ist nicht entschuldigt Kein Kürzel; Bewertung in der Gesamtnote mit „ungenügend“ möglich, wenn alle Teilleistungen diese Note nach pädagogischem Ermessen rechtfertigen. Hohe unentschuldigte Fehlzeiten Erläuterung (unter Bemerkungen) Aufgrund der späteren Aufnahme der Ausbildung konnte keine Note gebildet werden. Fehlzeiten sind aus der Aufstellung der Unterrichtsversäumnisse ersichtlich. - Ein Fach, das laut Stundentafel vorgesehen ist, aber in einem Halbjahr nicht unterrichtet worden ist, wird mit „nicht erteilt“ ausgewiesen. Dies gilt jeweils nur in den Halbjahren, in denen die Erteilung des Faches auch vorgesehen ist. Ansonsten wird das Fach mit „---“ ausgewiesen. Für Lernfelder findet „nicht erteilt“ keine Verwendung, da die Erteilung aller Lernfelder gemäß Stundentafel erforderlich ist. Lernfelder, für die keine Note gebildet werden kann, weil die Schülerin oder der Schüler die Ausbildung vorzeitig mit einer Prüfung abschließt, werden mit „verkürzt“ ausgewiesen. Die Verkürzung kann am Anfang oder am Ende der Ausbildung liegen. Durch diese Bemerkung soll in Abgrenzung zu „nicht teilgenommen“ verdeutlicht werden, dass die Schülerin oder der Schüler nicht durch anderweitiges Verschulden die Lernfelder verpasst hat. Diese Bemerkung schließt ein, dass gegebenenfalls die Inhalte der Lernfelder in anderen Stunden mitvermittelt worden sind. Für Fächer findet das Kürzel „verkürzt“ i.d.R. keine Anwendung, da die Fächer gemäß fast allen Stundentafeln in mehreren Halbjahren unterrichtet werden. 04.5 Berechnung der Durchschnittsnote (Nr. 7 Erlass) Die Berechnung der Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis richtet sich nach § 5 a Absatz 3 BSVO. § 5a Absatz 3 BSVO Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern und Fächern (3) Die Durchschnittsnote für den Berufsschulabschluss errechnet sich als arithmetisches Mittel der nach Stundenzahl gewichteten Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und der nach Stundenzahl gewichteten Fächer des berufsübergreifenden Bereichs. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Berechnung: ∑ über alle Lernfelder (LF-Note x Stundenzahl laut Stundentafel) und alle Fächer (FachNote x Stundenzahl laut Stundentafel) / Gesamtstundenzahl (i.d.R. 1440 Stunden) = ØNote des Berufsschulabschluss- bzw. Abgangszeugnisses - 11 Für die Umsetzung sind folgende Punkte zu beachten: Grundlage für die Stundenzahl ist immer die Stundenzahl der Stundentafel, nicht die tatsächliche Stundenzahl. Der Wahlpflichtbereich wird gewertet wie ein Lernfeld. Es kann im Abgangs- bzw. Abschlusszeugnis nur eine Note für den Wahlpflichtbereich geben. Fächer, die in der gesamten Ausbildung nicht erteilt worden sind, müssen in ihrem Stundenumfang von der Gesamtstundenzahl abgezogen werden. 05 Fachhochschulreife im beruflichen Bildungsgang Im Bildungsgang in der Berufsschule gemäß § 1 Nr. 2 BSVO befinden sich Schülerinnen und Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung das zusätzliche Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife haben. Voraussetzung für die Aufnahme ist dabei, dass die Auszubildenden bei Eintritt in den Bildungsgang bereits über den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums verfügen (§ 2 Absatz 2 BSVO). 05.1 Unterricht Für den Erwerb der Fachhochschulreife müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der KMK eingehalten werden. KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen III. Rahmenvorgaben Folgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden: 1. Sprachlicher Bereich 240 Stunden Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen. 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich 240 Stunden 3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich mindestens (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. Die inhaltlichen Standards sind der KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen zu entnehmen. In der Regel handelt es sich bei den Fächern für den Erwerb der Fachhochschulreife um Zusatzunterricht d.h. zusätzlich zu den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs erteilten Unterricht. Entsprechend werden auch beide Noten auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Stunden zum Erwerb der FHR können jeweils auch im regulären Berufsschulunterricht erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt. Um FHRNiveau entsprechende Unterrichtsangebote handelt es sich, wenn geschlossene Lerngruppen gebildet werden (d.h. alle Schülerinnen und Schüler verfügen mindestens über einen mittleren Schulabschluss und streben den Erwerb der FHR an). In diese Lerngruppe können auch Schülerinnen und Schülern aufgenommen werden, die bereits über FHR oder Abitur verfügen und - 12 sowohl die Inhalte der BS-Lehrpläne als auch der FHR-Lehrpläne erfüllt werden und der Unterricht durchgehend auf FHR-Niveau stattfindet. In diesem Fall erscheint auf dem Zeugnis lediglich eine Note für das jeweilige Fach im Feld Berufsübergreifender Bereich. Im Feld Zusatzunterricht für den Erwerb der FHR wird dann für das jeweilige Fach über eine Fußnote die Bemerkung eingefügt: „ Die Note wurde im Rahmen des regulären Berufsschulunterrichts auf FHR-Niveau erworben.“ [automatisiert in WinSchool einfügbar]. Die Note erscheint nur einmal. 05.2 Prüfung Die in der KMK Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards müssen über eine Prüfung nachgewiesen werden. Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt (§ 22 Absatz 3 BS-PrüVO). KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen V. Prüfung Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen abzulegen. … Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch Fremdsprachlicher Bereich Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Die inhaltlichen Festlegungen der einzelnen Bereiche sind der KMK Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen zu entnehmen. § 7 BSVO (5) Nr. 3 die Erfüllung der inhaltlichen Standards [ist] über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ [nachzuweisen]… Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Die Bildung der Endnote erfolgt gemäß § 19 BS-PrüVO. Der Notenausgleich erfolgt gemäß § 22 BS-PrüVO.: § 19 BS-PrüVO (1) Nr. 3 In Fächern, in denen eine Abschlussprüfung stattfindet, geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Als Prüfungsnote ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet. § 22 BS-PrüVO (1) Nr. 2 Der Prüfling hat die Zusatzprüfung bestanden, wenn eine „mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung oder durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in Fächern der Abschlussprüfung ausgeglichen wird und ein Ausgleich in der Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 nicht in Anspruch genommen wurde. - 13 05.3 Berechnung der Durchschnittsnote FHR Für den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 BSVO wird zusätzlich eine zweite Durchschnittsnote nach § 20 BS-PrüVO ausgewiesen. Die Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der zweifach gewichteten Durchschnittsnote des Berufsbezogenen Bereichs inklusive des Wahlpflichtbereichs (LF-Note x Stundenzahl laut Stundentafel / Gesamtstundenzahl des berufsbezogenen Bereichs) und den einfach gewerteten Endnoten der Fächer des Zusatzunterrichts (auf FHR-Niveau) ohne Gewichtung. Hierbei ist die BS-PrüVO zu beachten. Berechnung: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen Ø- Note Berufsbezogener Bereich inklusive Wahlpflicht x 2 + Note Deutsch/Kommunikation (FHR) x1 + Note Englisch (FHR) x1 + Note Mathematik (FHR) x1 + ggf. Note Naturwissenschaft (FHR) x1 + Note WiPo (FHR) x1 _______________________________________________ ∑ : Anzahl (6 ggf. 7) = Ø- Note FHR-Abschluss 05.4 Nichtbestehen der FHR-Prüfung § 5a Absatz 3 BSVO (5) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1. Besteht eine Schülerin oder ein Schüler die FHR-Prüfung nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung des Abschlusses nach den Anforderungen des beruflichen Bildungsganges. Es ist also erforderlich, die Benotung der Fächer vorzunehmen, wie unter 05.1 beschrieben, da ansonsten ja keine Noten auf BS-Niveau zur Verfügung stehen würden. Trotz des Nichtbestehens müssen die Endnoten der Fächer des Zusatzunterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife auf dem Abschluss- bzw. Abgangszeugnis ausgewiesen werden sowie die Bemerkung aufgenommen werden „Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wurde nicht bestanden.“ Diese Bemerkung ist erforderlich, da eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann. Entsprechend ist es erforderlich, den nicht bestandenen Versuch zu dokumentieren, da die Wiederholungsprüfung nicht unbedingt an der gleichen Schule erfolgen muss. Diese FHR-Noten werden nicht zur Bildung der Durchschnittsnote für den Berufsabschluss herangezogen. - 14 § 22 BS-PrüVO (2) Hat ein Prüfling die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann er diese einmal zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, wiederholen. Für die Wiederholung der Zusatzprüfung gelten § 140 Abs. 1 SchulG sowie § 36 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 36 Abs. 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung. In der Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und die für die Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich und mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautete. Mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten sind in der Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung in diesem Fall ist eine Externenprüfung, für die zu beachten ist: Prüfling darf nicht Schülerin oder Schüler an einer öffentlichen Schule oder an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sein (§ 140 SchulG), Prüfling soll seine oder ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben (§ 140 SchulG), der Antrag auf Zulassung muss bis zum 30. September für eine Prüfung im folgenden Kalenderjahr bei der Schule gestellt werden, die vorher besucht wurde (§ 36 Absatz 1 BS-PrüVO), Prüfling hat anzugeben, 1. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde, 2. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen (§ 36 Absatz 1 BS-PrüVO), das Ergebnis der Prüfung wird gemäß § 39 Absatz 1 BS-PrüVO festgesetzt. § 39 BS-PrüVO (1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Über die bestandene Externenprüfung stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein Zeugnis aus. Abweichend von § 39 BS-PrüVO wird über die bestandene Externenprüfung eine Bescheinigung durch die berufliche Schule ausgestellt. Nach bestandener Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach folgendem Muster, dass nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule und dem Kammerzeugnis Gültigkeit hat. Diese Bescheinigung wird nur im Fall der Wiederholung der Zusatzprüfung erteilt. [Formular ist von RDT bereit gestellt] - 15 Bescheinigung der FHR bei bereits erteiltem Zeugnis Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Original des Berufsschulabschlusszeugnisses vom [DATUM] und des Kammerzeugnisses vom [DATUM] oder einer amtlich beglaubigten Kopie davon. Frau/Herr [VORNAME NAME] geboren am [DATUM] hat am [DATUM] an der [RBZ/BBS] die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in dem Bildungsgang der Berufsschule zur/zum [AUSBILDUNGSBERUF] bestanden. Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Deutsch gut Englisch befriedigend Mathematik/Naturwissenschaft/Technik gut Wirtschaft/Politik sehr gut Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen 2,4 Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Ort, Datum ___________________________ Schulleiter/in Dienstsiegel In accordance with the agreement "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen" (Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a Fachhochschule (university of applied sciences) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certificate entitles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the Federal Republic of Germany. En conformité avec l'accord "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen" (Accord sur l'acquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université de sciences pratiques) par des cours d'éducation technologique et professionnelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les Fachhochschulen de tous les Länder de la République Fédérale d'Allemagne. - 16 06 Ausgleichsregelung gemäß BSVO § 5 a BSVO (1) Soweit die Benotung nach Lernfeldern und Fächern erfolgt, ist das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 2 erreicht, wenn in allen Fächern und Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Der Wahlpflichtbereich gilt als Lernfeld. (2) Sofern maximal 20 % der Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und maximal ein Fach des berufsübergreifenden Bereichs mit "mangelhaft" bewertet sind, kann ein Ausgleich durch ein "befriedigend" oder besser bewertetes Lernfeld oder Fach erfolgen. Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen. Das zum Ausgleich herangezogene Lernfeld oder Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich mehrere Lernfelder oder Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. "Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar. Die einzelnen Ausbildungsberufe haben eine unterschiedliche Anzahl von Lernfeldern. Aus diesem Grund kann für den Notenausgleich keine feste Anzahl an Lernfeldern angegeben werden. Die Bedingung von maximal 20 % mit „mangelhaft“ bewerteten Lernfeldern ist auf alle Ausbildungsberufe anwendbar. Das Wort „maximal“ ist zu verstehen wie „nicht mehr als“. Bezogen auf das Beispiel unter 09.2 bedeutet dies: 13 Lernfelder, 20 % entspricht 2,6, es dürfen also maximal 2 Lernfelder mit „mangelhaft“ bewertet sein. Würde man den Wert 2,6 aufrunden auf 3 Lernfelder, wäre die Bedingung „maximal 20%“ verletzt. Für den Notenausgleich gelten zwei Bedingungen: 1. Im berufsbezogenen Bereich dürfen maximal 20 % der Lernfelder mit „mangelhaft“ bewertet sein und 2. im berufsübergreifenden Bereich kann maximal ein Fach, das mit „mangelhaft“ bewertet ist, ausgeglichen werden. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Lernfeld oder ein Fach, das mit „ungenügend“ bewertet ist, kann nicht ausgeglichen werden. Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen, wobei die Stundenzahl laut Stundentafel zum Ausgleich herangezogen wird. Die gleiche Stundenzahl aus den Lernfeldern/Fächern, die mit „mangelhaft“ bewertet sind, kann durch die Stundenzahl der Lernfelder/Fächer ausgeglichen werden, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet sind. Für die Ausgleichsregelung werden ausschließlich belegte Lernfelder betrachtet. Hat eine Schülerin oder ein Schüler nicht an allen Lernfeldern teilgenommen - z.B. bei verkürzter Ausbildung oder späterer Aufnahme der Ausbildung -, dann gilt die 20% - Bedingung nur für die Anzahl der belegten Lernfelder. Grundlage für die Ermittlung des auszugleichenden bzw. zum Ausgleich herangezogenen Stundenumfangs sind die in der Stundentafel vorgeschriebenen Sollstunden und nicht die an der Schule erteilten Ist-Stunden. - 17 07 Gestaltung der Zeugnisformulare, Unterschriften und Siegel Die Gestaltung der Zeugnisformulare richtet sich nach den Musterzeugnissen. Ziel ist es, ein einheitliches Erscheinungsbild der Zeugnisse für alle Ausbildungsberufe in SchleswigHolstein zu haben. Hierfür ist es erforderlich die Aufteilung, Abstandsmarken und die Grauunterlegung zu beachten. Abschluss- und Abgangszeugnisse müssen nicht mit dem Landeswappen versehen werden. Berufsbildende Schulen und RBZ können Abschluss- und Abgangszeugnisse mit ihrem Logo versehen. Abschluss- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Schulträgers als dem Dienstsiegel der Schule zu versehen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass das Zeugnis den vollständigen Schulnamen enthält und damit die ausstellende Behörde zu erkennen ist. Der vollständige Schulname richtet sich für Schulen nach § 10 SchulG und für RBZ nach § 100 Absatz 1 Satz 2 SchulG. Zeugnisse werden von der Klassenlehrkraft unterzeichnet. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann sich eine zusätzliche Unterschrift vorbehalten (§ 8 Absatz 1 ZVO). Abschlussund Abgangszeugnisse werden immer von der Klassenlehrkraft und der Schulleitung unterzeichnet. Die Zeugnisse müssen dem Ausbildungs-, Umschulungs- oder Praktikumsbetrieb vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse (§ 6 Absatz 1 BSVO). 08 Ausweisung von Fehlzeiten § 6 Absatz 2 BSVO (2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in den Zeugnissen, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, die Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben. 09 Musterzeugnisse mit Erläuterungen Ein Berufsschulabschluss kann erst erteilt werden, wenn die Berufsschulpflicht erfüllt ist und der Auszubildende die Berufsschule verlässt. Dies bedeutet im Normalfall erst nach dem Bestehen der Kammerprüfung. Aber unter Erfüllung von einigen Bedingungen kann auch ein Auszubildender bei Nichtbestehen der Kammerprüfung ein Abschlusszeugnis erhalten. Siehe 17.1- 17.4. Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler den möglichen Abschluss des Bildungsgangs nicht erreicht hat (§ 1 Absatz 4 ZVO). Dies ist auch der Fall, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. - 18 09.1 Zeugnis RBZ/Berufliche Schule X in Y Zeugnis Schuljahr Halbjahr [gegebenenfalls Blockzeiten] Herr/Frau: [VORNAME NAME] geboren am: [DATUM] besucht im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement im [ANGABE.] Ausbildungsjahr die Klasse [BEZEICHNUNG] Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern Stunden Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren (LF 1) Büroprozesse gestalten und Arbeitsvorgänge organisieren (LF 2) Aufträge bearbeiten (LF 3) Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen (LF 4) Kunden akquirieren und binden (LF 5) gut * 60 120 ausreichend 120 gut sehr gut 140 Werteströme erfassen und beurteilen (LF 6) 80 ----- Gesprächssituationen gestalten (LF 7) 40 --- Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (LF 8) 80 --- Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten (LF 9) 80 --- Wertschöpfungsprozesse erfolgsorientiert steuern (LF 10) 80 --- Geschäftsprozesse darstellen und optimieren (LF 11) 40 --- Veranstaltungen und Geschäftsreisen organisieren (LF 12) 40 --- Ein Projekt planen und durchführen (LF 13) 40 --- Wahlpflichtbereich [Möglichkeit zum Einfügen von Themen] 80 --- 120 gut Englisch 80 gut Kommunikation 80 gut Sport/Gesundheitsförderung 80 nicht erteilt 80 Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern Politik Religionsgespräch Versäumte Unterrichtsstunden 0 nicht erteilt davon aus anerkannten persönlichen Gründen aus nicht anerkannten persönlichen Gründen aus betrieblichen Gründen ohne Angabe von Gründen Bemerkungen: Ort, Datum _________________________ Schulleiter/in ________________________ Klassenlehrer/in ___________________________________________________________________________ Erziehungsberechtigte/r (a) Ausbildungsbetrieb _____________________________________________________________________________________________________ Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6), (a) entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, (*) Lernfeld ist abgeschlossen 0 0 0 0 09.2 Zeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife RBZ/Berufliche Schule X in Y Schuljahr Zeugnis Halbjahr [gegebenenfalls Blockzeiten] Herr/Frau: [VORNAME NAME] geboren am: [DATUM] besucht im Ausbildungsberuf Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement im [ANGABE.] Ausbildungsjahr die Klasse [BEZEICHNUNG] Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren (LF 1) Büroprozesse gestalten und Arbeitsvorgänge organisieren (LF 2) Aufträge bearbeiten (LF 3) Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen (LF 4) Kunden akquirieren und binden (LF 5) Werteströme erfassen und beurteilen (LF 6) Gesprächssituationen gestalten (LF 7) Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (LF 8) Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten (LF 9) Wertschöpfungsprozesse erfolgsorientiert steuern (LF 10) Geschäftsprozesse darstellen und optimieren (LF 11) Veranstaltungen und Geschäftsreisen organisieren (LF 12) Ein Projekt planen und durchführen Wahlpflichtbereich --------------------- Stunden 60 120 120 140 80 80 40 80 80 80 40 40 40 80 --- sehr gut gut befriedigend ausreichend befriedigend ausreichend befriedigend ------------------- ----------- ----- ----------- --- --- Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern 1) Politik 1) Englisch Kommunikation Sport/Gesundheitsförderung Religionsgespräch --- 120 80 80 80 --- sehr gut gut befriedigend ausreichend befriedigend Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Deutsch 1) Englisch Mathematik Naturwissenschaften 1) Politik Versäumte Unterrichtsstunden 0 gut --befriedigend ausreichend --davon aus anerkannten persönlichen Gründen aus nicht anerkannten persönlichen Gründen aus betrieblichen Gründen ohne Angabe von Gründen Bemerkungen: Ort, Datum _________________________ Schulleiter/in ________________________ Klassenlehrer/in ___________________________________________________________________________ Erziehungsberechtigte/r (a) Ausbildungsbetrieb _____________________________________________________________________________________________________ Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6), (a) entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, (*) Lernfeld ist abgeschlossen 1) Die Note wurde im Rahmen des regulären Berufsschulunterrichts auf FHR Niveau erworben 0 0 0 0 09.3 Abschlusszeugnis RBZ /Berufliche Schule X in Y Abschlusszeugnis der Berufsschule Frau/Herr [VORNAME NAME] geboren am [DATUM] hat im Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtechnologin vom [DATUM]bis zum [DATUM] die Berufsschule besucht und den Bildungsgang abgeschlossen. Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses 3,0 Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet. Dem Zeugnis liegen zugrunde: Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015) Landesverordnung über die Berufsschule vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung - 21 Seite 2 des Abschlusszeugnisses Berufsschule Milchtechologin/Milchtechnologe Frau/Herr [VORNAME NAME] Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern Stunden Den Ausbildungsbetrieb präsentieren (LF 1) 60 Qualität der Milch beurteilen und Milch annehmen (LF 2) 60 Kommentar Ausgleichsregelung: 1. Im berufsbezogenen Bereich dürfen Anlieferungsmilch bearbeiten (LF 3) maximal 20% mit „mangelhaft bewersein. Konsummilchtetund Milchmischgetränke herstellen (LF 4) In diesem Fall: 12 LF + WPF d.h. max. 2-mal „manGesäuerte Milcherzeugnisse herstellen (LF 5) gelhaft“ ► erfüllt Butter und Mischfetterzeugnisse herstellen (LF 6) 2. Die gleiche Stundenzahl aus den mit „mangelhaft“ bewertet Flüssige undLF/F, festedie Dauermilcherzeugnisse herstellen (LF 7) sind, kann durch die Stundenzahl aus LF/F, die mit mindestens(LF „befriediVersorgungsanlagen überwachen 8) gend“ bewertet sind ausgeglichen werden. Frisch- und Sauermilchkäse herstellen (LF 9) In diesem Fall: Labkäse und120 Erzeugnisse aus Käse herstellen (LF 10) Std. „mangelhaft“ ausgeglichen befriedigend gut 80 befriedigend 80 befriedigend 80 befriedigend 80 gut 60 mangelhaft 60 ausreichend 60 befriedigend 100 befriedigend 60 mangelhaft 60 ausreichend 120 sehr gut durch 720 Stunden mindestens „be- Molke und deren Inhaltsstoffe verarbeiten (LF 11) friedigend“ ► erfüllt Qualität von Milchprodukten sichern (LF 12) Wahlpflichtbereich [Thema] Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern Politik 120 Kommunikation Englisch Sport/Gesundheitsförderung Kommentar Ausgleichsregelung Im berufsübergreifenden Bereich kann maximal ein Fach, das mit „mangelhaft“ bewertet ist, ausgeglichen werden. ► erfüllt Religionsgespräch 80 befriedigend 80 befriedigend 80 nicht erteilt teilgenommen Bemerkungen: Kommentar Berechnung der Durchschnittsnote 60x3+60x2+80x3+80x3+80x3+80x2+60 x5+60x4+60x3+100x3+60x5+60x4+120 x1+120x4+80x3+80x3 / 1240 = 3,0 Ort, Datum _________________________ Schulleiter/in ausreichend Siegel ________________________ Klassenlehrer /in Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6), - 22 09.4 Abschlusszeugnis mit Zusatzunterricht Fachhochschulreife RBZ/Berufliche Schule/ X in Y Abschlusszeugnis der Berufsschule Frau/Herr [VORNAME NAME] geboren am [DATUM] hat im Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin vom [DATUM]bis zum [DATUM] die Berufsschule besucht und den Bildungsgang abgeschlossen. Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses 2,3 Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen 2,1 Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet. Dem Zeugnis liegen zugrunde: Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015) Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. F. vom 9. März 2001) Landesverordnung über die Berufsschule vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.H. S. 173) in der jeweils geltenden Fassung Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung - 23 Seite 2 des Abschlusszeugnisses der Berufsschule Chemielaborant/Chemielaborantin Frau/Herr [VORNAME NAME] Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern Nr. Stunden Vereinigen von Stoffen (LF 1) 80 gut Trennen von Stoffsystemen (LF 2) 80 gut Struktur und Eigenschaften von Stoffen untersuchen (LF 3) 40 befriedigend Stoffe fotometrisch und chromotografisch untersuchen (LF 4) 40 ausreichend Präparative Arbeiten durchführen (LF 5) 80 gut Präparate unterschiedlicher Stoffklassen synthetisieren (LF 6a) Kommentar Ausgleichsregelung: 1. Im berufsbezogenen Bereich dürfen maximal 20% Aromatische Präparate synthetisieren (LF 6b) mit „mangelhaft bewertet sein. In diesem Fall: LF + WPF d.h. max. 3-mal „man- (LF 7) Volumetrische und15 gravimetrische Analysen durchführen gelhaft“ ► erfüllt Chromatografische Analysen durchführen (LF 7) 100 befriedigend 40 befriedigend 80 befriedigend 60 befriedigend (80) befriedigend (80) gut (80) gut (60) --- Werkstoffeigenschaften bestimmen (LF 7) (60) --- Mikroorganismen identifizieren und nutzen (LF 7) (60) gut Stoffe elektrochemisch untersuchen (LF 7) (60) ausreichend Umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden (LF 7) (60) gut Immunologische und diagnostische Arbeiten durchführen (LF 7) (60) --- Biotechnische und zellkulturtechnische Arbeiten durchführen (LF 7) (80) --- Beschichtungsstoffe herstellen und prüfen (LF 7) (80) --- Elektrotechnische Arbeiten durchführen (LF 7) Kommentar Wahlpflichtbereich Berechnung der Durchschnittsnote als Grundlage für die FHRDurchschnittsnote 80x2+80x2+40x3+40x4+80x2+100x3+ 40x3+80x3+60x3+80x3+80x2+80x2+6 0x2+60x4+60x2+120x2/1140 = 2,5 (80) --- 2. Die gleiche Stundenzahl aus den LF/F, die mit „mangelhaft“ bewertet Spektroskopische Analysen durchführen (LF 7) sind, kann durch die Stundenzahl aus LF/F, die mit mindestens „befriediStrukturaufklärung organischer Verbindungen durchführen (LF 7) gend“ bewertet sind ausgeglichen werden. Synthesetechniken anwenden (LF 7) In diesem Fall: ► erfüllt Produktionsprozesse überwachen (LF 7) 120 gut - 24 Seite 3 des Abschlusszeugnisses der Berufsschule Chemielaborant/Chemielaborantin Frau/Herr [VORNAME NAME] Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern Wirtschaft/Politik Kommunikation Englisch Sport/Gesundheitsförderung Kommentar Berechnung der Durchschnittsnote 80x2+80x2+40x3+40x4+80x2+100x3 +40x3+80x3+60x3+80x3+80x2+80x2 +69x2+60x4+60x2+120x2+280x2+90 x2 / 1510 = 2,3 280 gut 90 gut 90 nicht erteilt 80 nicht erteilt Religionsgespräch teilgenommen Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Deutsch gut Kommentar Berechnung der Durchschnittsnote Englisch befriedigend FHR: Zweifach gewertete Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs + einMathematik/Naturwissenschaft/Technik gut fach gewertete Noten des Zusatzunterrichts / Anzahl Wirtschaft/Politik sehr gut In diesem Fall: Ø Berufsbezogener Bereich (2280 / Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 1140) (ohne Berufsübergreifenden Bereich) Bemerkungen: 2,5 x Faktor 2 = 5,0 + 2 „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen + 3 F. vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeug(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d. + zum 2Studium an Fachhochschulen.“ nis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland + 1 =13,0 / 6 = 2,1 Ort, Datum _______________________ Schulleiter /in Siegel ________________________ Klassenlehrer /in In accordance with the agreement "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen" (Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a Fachhochschule (university of applied sciences) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certificate entitles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the Federal Republic of Germany. En conformité avec l'accord "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen" (Accord sur l'acquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université de sciences pratiques) par des cours d'éducation technologique et professionnelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les Fachhochschulen de tous les Länder de la République Fédérale d'Allemagne. - 25 09.5 Abgangszeugnis Berufliche Schule/RBZ X in Y Abgangszeugnis der Berufsschule Frau/Herr [VORNAME NAME] geboren am [DATUM] hat im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement vom [DATUM]bis zum [DATUM] die Berufsschule an [RBZ/BBS] besucht und den Bildungsgang nicht abgeschlossen. Dem Zeugnis liegen zugrunde: Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 12. März 2015) Landesverordnung über die Berufsschule vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 170), in der jeweils geltenden Fassung Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen vom 29. April 2008 (NBl.MBF.Schl.-H. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung - 26 Seite 2 des Abgangszeugnisses Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Herr/Frau [VORNAME NAME] Berufsbezogener Bereich mit den Lernfeldern Stunden Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren (LF 1) gut 60 Büroprozesse gestalten und Arbeitsvorgänge organisieren (LF 2) 120 ausreichend Aufträge bearbeiten (LF 3) 120 gut Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen (LF 4) 140 sehr gut Kunden akquirieren und binden (LF 5) 80 --- Werteströme erfassen und beurteilen (LF 6) 80 --- Gesprächssituationen gestalten (LF 7) 40 --- Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (LF 8) 80 --- Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten (LF 9) 80 --- Wertschöpfungsprozesse erfolgsorientiert steuern (LF 10) 80 --- Geschäftsprozesse darstellen und optimieren (LF 11) 40 --- Veranstaltungen und Geschäftsreisen organisieren (LF 12) 40 --- Ein Projekt planen und durchführen (LF 13) 40 --- Wahlpflichtbereich 80 --- 120 gut Englisch 80 ausreichend Kommunikation 80 gut Sport/Gesundheitsförderung 80 nicht erteilt Berufsübergreifender Bereich mit den Fächern Politik Religionsgespräch teilgenommen Bemerkungen: Ort, Datum _______________________ Schulleiter /in Siegel ________________________ Klassenlehrer /in Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 10 10.1 Einzelfragen Zeugnisse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an StudiLe oder vergleichbaren Bildungsgängen Welche Art Zeugnis erhält ein Teilnehmer am Programm "StudiLe", der max. 14 Monate die Berufsschule besucht? Dieser erwirbt auch einen Facharbeiterbrief, hat aber in der Schule nur wenige Lernfelder abgeschlossen. Was wird bei den offenen Lernfeldern eingetragen? Kann er sich eine Note in seinen Facharbeiterbrief eintragen lassen? Kann man unter Bemerkungen eine Erklärung verfassen? Bei Schülerinnen oder Schülern, die die Ausbildung verkürzt abschließen, werden die Lernfelder, an denen sie nicht teilgenommen haben, mit dem Wort „verkürzt“ ausgewiesen (04.0 Handreichung). Es ist unerheblich, auf welcher Grundlage (z.B. StudiLeh, ASTOR, …) diese Verkürzung erfolgt. Auch diese Auszubildenden haben die Möglichkeit zum Einbringen der in der Berufsschule erbrachten Leistungen in das Kammerzeugnis (14 Handreichung). Eine weitere Bemerkung ist nicht notwendig. 10.2 Zeugnisse bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen Ein Auszubildender zum Maschinen- und Anlagenführer erwirbt nach zwei Jahren seinen Abschluss, erhält ein Abschlusszeugnis und wird ausgeschult. Er setzt seine Ausbildung einjährig als Verfahrensmechaniker in der Oberstufe derselben Klasse fort. Welche Noten erscheinen in seinem zweiten Abschlusszeugnis? Nur die der Oberstufe oder alle? Kann man auch dort unter Bemerkung eine Erklärung formulieren? Bei Ausbildungsberufen, die aufeinander aufbauen, erhalten die Auszubildenden zwei Abschlusszeugnisse. Das zweite Abschlusszeugnis dokumentiert die Leistungen in der Berufsschule für einen weiteren beruflichen Abschluss, der sich aus den Leistungen der gesamten Ausbildung bildet. Die Leistungen/Noten des ersten Abschlusszeugnisses werden behandelt wie normale Jahresnoten. Eine weitere Bemerkung ist nicht notwendig. 10.3 Zeugnisse im Rahmen einer EQ gemäß § 1 Nr. 1 BSVO Wie sieht das Zeugnis für Schülerinnen und Schüler aus, die im Rahmen einer EQ am Berufsschulunterricht teilnehmen? In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert (§ 2 Absatz 1 BSVO). Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer EQ am Berufsschulunterricht teilnehmen, sind in den Bildungsgang aufgenommen worden. Entsprechend erhalten sie auch ein Zeugnis dieses Bildungsgangs. Wird das erste Jahr auf eine Berufsausbildung angerechnet, wird das Zeugnis weitergeführt. Beginnt die Schülerin oder der Schüler nach Beendigung der EQ erneut im 1. Jahr der Ausbildung, wird ein neues Zeugnis begonnen. Verlässt die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang nach Beendigung der EQ erhält sie oder er ein Abgangszeugnis gemäß § 1 Absatz 4 ZVO. - 28 10.4 Ausweisung eines integrativ unterrichteten Faches Sofern in Ausnahmefällen ein Fach des berufsübergreifenden Bereichs mit deutlich weniger als der in der Stundentafel vorgesehenen Stundenzahl integrativ im berufsbezogenen Bereich unterrichtet wird, erfolgt keine gesonderte Bewertung dieses Faches im berufsübergreifenden Bereich. Dargestellt am Beispiel Englisch bedeutet dies: Wird Englisch integrativ in einzelnen Lernfeldern zu bestimmten berufsspezifischen Themen lediglich in einem Umfang unterrichtet, der eine gesonderte Bewertung des Faches Englisch nicht rechtfertigt, so wird keine Note für das Fach Englisch auf dem Zeugnis ausgewiesen. Stattdessen wird das Fach Englisch mit „---“ entwertet und weiter verfahren wie unter 04.2 beschrieben. Die in der Stundentafel angegebene Stundenzahl für die Lernfelder, in denen Anteile des Englischunterrichts integriert werden, bleibt unverändert, die Leistung kann für die Bildung der Lernfeldnote berücksichtigt werden. Ein Hinweis auf die unterrichtlichen Anteile in Englisch kann gegebenenfalls im Feld Bemerkungen aufgenommen werden. 11 Zeugnisdatum Halbjahreszeugnisse erhalten das Datum des letzten Berufsschultages des Halbjahres. Bei Blockunterricht ist dies das Datum des letzten Schultages des letzten Unterrichtsblocks im Schulhalbjahr (§ 1 Absatz 1 ZVO). Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Berufsschule nach § 1 Nr. 1 und 2 BSVO ist das Zeugnisdatum das Datum des Entlassungstages aus der Berufsschule (§ 8 Absatz 2 ZVO). Bei Blockunterricht ist dies das Datum des letzten Tages des letzten Unterrichtsblocks. Dieses Datum ist unabhängig von dem Schuljahresende oder dem Termin der Kammerprüfung. 12 Zeugnisvermerke Zusätzliche Zeugnisvermerke sofern die Bedingungen erfüllt sind Rechtsgrundlagen Kursiv gedruckte Abschnitte sind feste Formulierungen und sind wörtlich zu übernehmen. Gefährdung des Abschlusses § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZVO Das Erreichen des Ausbildungszieles ist gefährdet. Unterrichtsversäumnisse § 7 Abs. 1 Nr. 5 ZVO, § 6 Abs.2 BSVO anerkannte persönliche Gründe/nicht anerkannte persönliche Gründe/betriebliche Gründe/ohne Angabe von Gründen Halbjahreszeugnis/Jahreszeugnis Kenntnisnahme des Betriebes § 6 Abs. 1 BSVO Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie Erlass vom 3. Juni 2013, Tz. 3.1 Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie bei Voraussetzung Mittlerer Schulabschluss „FHR“ Erlass vom 3. Juni 2013, Tz. 3.1 LRS Vermerk bei Antrag auf Aufnahme ins Zeugnis Erlass vom 3. Juni 2013, Tz. 3.2 „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.“ „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“ „Es wurde eine Lese-RechtschreibSchwäche förmlich festgestellt.“ - 29 Rechtsgrundlagen Kursiv gedruckte Abschnitte sind feste Formulierungen und sind wörtlich zu übernehmen. Abschlusszeugnis Erster allgemeinbildender Schulabschluss § 7 Abs. 1 und 3 BSVO Mittlerer Schulabschluss § 7 Abs. 4 BSVO (nur zu vergeben bei erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung) Durchschnittsnote (auf Antrag der Schülerin/des Schülers an die zuständige Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln) Erwerb der Fachhochschulreife § 5 a Abs. 3 BSVO Bei 2- jährigen Ausbildungsberufen Bei 3- und 3 ½-jährigen Ausbildungsberufen Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie Berücksichtigung förmliche Feststellung der Legasthenie bei Voraussetzung Mittlerer Schulabschluss „FHR“ LRS Vermerk bei Antrag auf Aufnahme ins Zeugnis Arithmetisches Mittel der Noten der Fächer und Lernfelder des Abschlusszeugnisses, berechnet auf eine Stelle nach dem Komma, es wird nicht gerundet. „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonfe§ 7 Abs. 5 renz vom 5. Juni 1998 in der FasBSVO sung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“ Arithmetisches Mittel der zweifach § 5 a Abs. 4 gewerteten Durchschnittsnote des BSVO in Verbinberufsbezogenen Bereichs und den dung mit § 20 BSeinfach gewerteten Endnoten der PrüVO Fächer des Zusatzunterrichts ohne Gewichtung. „Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor § 7 Abs. 1 Nr. 16 der zuständigen Stelle) im Deutschen ZVO und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“ „Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor § 7 Abs. 1 Nr. 16 der zuständigen Stelle) im Deutschen ZVO und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“ „Die Rechtschreibleistungen entspreErlass vom 3. Juni chen nicht den Anforderungen; sie 2013, Tz. 3.1 sind in den Fachnoten nicht enthalten.“ „Die Rechtschreibleistungen entspreErlass vom 3. Juni chen nicht den Anforderungen; sie 2013, Tz. 3.1 sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“ Erlass vom 3. Juni „Es wurde eine Lese-Rechtschreib2013, Tz. 3.2 Schwäche förmlich festgestellt.“ Überprüfen Sie Ihre Formulierung im Zeugnis! „ … in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland … Zusätzliche Durchschnittsnote „mit FHR“ „Mit dem Abschluss wurde der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben.“ „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1997)“ - 30 13 Erwerb weiterer Schulabschlüsse Mit dem Abschluss der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 BSVO wird der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben (§ 7 Absatz 1 BSVO). Siehe auch unter 11 Zeugnisvermerke. Der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses richtet sich nach § 7 Absatz 4 BSVO. § 7 BSVO (4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn 1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird, 2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und 3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ 1 oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in Englisch der Stufe I (B1) oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Der Mittlere Schulabschluss wird erworben, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen ist, der Unterricht laut Rahmenstundentafel erteilt worden ist, ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis erreicht wird, mindestens 5 Jahre am Englischunterricht teilgenommen wurde und die abschließende Zeugnisnote mindestens „ausreichend“ lautet, ersatzweise kann ein Fremdsprachenzertifikat der Stufe I (B1)1 nachgewiesen werden. 1 Durch die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule vom 12. März 2015 sind die Anforderungen für die Fremdsprachenkenntnisse auf B1 angehoben worden. Mit der nächsten Verordnung zur Änderung der Schulartenverordnungen wird die BSVO angepasst. - 31 Wird der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht, kann nachträglich durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat, der Mittlere Schulabschluss anerkannt werden (§ 8 BSVO). Die Schule stellt die folgende Bescheinigung aus: KOPF Bescheinigung über den Erwerb eines weiteren Schulabschlusses Frau/Herr [VORNAME NAME] geboren am [DATUM] hat am [DATUM] den Bildungsgang der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 der Berufsschulverordnung vom 14. August 2012 (NBl.MBW.Schl--H. S. 170), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW.Schl.-H. S. 196), am/an [RBZ/BBS] abgeschlossen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur/zum [AUSBILDUNGSBERUF] wurde nachgewiesen durch das Prüfungszeugnis vom [DATUM]. Die Fremdsprachenkenntnisse in Englisch wurden nachgewiesen durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in Englisch der Stufe I (A2) vom [DATUM]. „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1997)“ Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Original des Berufsschulabschlusszeugnisses und des Kammerzeugnisses oder einer amtlich beglaubigten Kopie davon. Ort, Datum ___________________________ Schulleiter/in 14 Dienstsiegel Europass-Zeugniserläuterungen (Nr. 10 Erlass) Auf Anforderung der Schülerin oder des Schülers kann ein Europass-Zertifikat ausgehändigt werden, das nicht Bestandteil des Zeugnisses ist und auf das das Zeugnis keinen Hinweis erhält. Die Europass-Zertifikate können auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB.de) heruntergeladen werden. 15 Aufnahme der Zeugnisnote in das Kammerzeugnis Auf dem Zeugnis über die Abschlussprüfung der Berufsausbildung der zuständigen Stelle kann gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetz und § 31 Abs. 3 Satz 2 Handwerksordnung auf Antrag des Auszubildenden/der Auszubildenden das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen werden. - 32 Das Verfahren liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kammer. Die Mitteilung der Abschlussnote erfolgt durch die Schule für Auszubildende, die einen entsprechenden Antrag bei der Kammer gestellt haben. 16 Besonderheiten bei Blockbeschulung Besonderheiten bei Blockbeschulung sind zu beachten hinsichtlich des Zeugnisdatums und der Anzahl der Halbjahreszeugnisse (Nr. 3 Erlass). Auf dem Zeugnis ist der Blockzeitraum anzugeben, für den das Zeugnis gilt. 17 Wechsel der Schule während des Bildungsgangs Wechselt ein Auszubildender/eine Auszubildende während der Ausbildung den Schulstandort, so ist von der abgebenden Schule sicher zu stellen, dass die Noten der abgeschlossenen Lernfelder, der noch nicht abgeschlossenen Lernfelder und der Fächer an die aufnehmende Schule übermittelt werden, so dass eine Verarbeitung in WinSchool möglich ist. 18 Nichtbestehen der Kammerprüfung Auch wenn die Kammerprüfung nicht bestanden wird, gibt es unterschiedliche Situationen, von denen es abhängt, welches Zeugnis auszustellen ist. Der Berufsschulabschluss ist unabhängig vom Bestehen der Kammerprüfung zu erteilen, wenn die Bedingungen gemäß § 5a BSVO erfüllt sind und der oder die Auszubildende die Berufsschule verlässt. Der Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ist nicht an das Bestehen der Kammerprüfung gebunden. Diese Bindung an das Bestehen der Kammerprüfung gilt aber für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses und den Erwerb der Fachhochschulreife. 18.1 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert Es wird ein Berufsschulabschlusszeugnis ausgestellt, wenn die Bedingungen nach § 5a BSVO erfüllt sind. 18.2 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird fortgesetzt Es wird ein Halbjahreszeugnis ausgestellt. Dies kann bedeuten, dass ein bereits ausgehändigtes Abschlusszeugnis wieder eingezogen werden muss. Es ist daher zu empfehlen, Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse erst nach Feststellung des Ergebnisses der Kammerprüfung zu erteilen. Wird die Ausbildung um ein weiteres volles Jahr verlängert, wiederholt der Auszubildende die letzten beiden Halbjahre. Wird die Ausbildung um ein halbes Jahr verlängert, wiederholt der Auszubildende das eine Halbjahr in der letzten Klassenstufe. Bei Blockbeschulung kann eine davon abweichende entsprechende Regelung getroffen werden. Die Noten für Lernfelder, die zu dem Zeitpunkt, an dem die Wiederholung einsetzt, bereits abgeschlossen waren, werden unverändert übernommen. Die Noten für zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene (d.h. eigentlich wieder aufgenommene) Lernfelder werden unter Berücksichtigung der Leistungen im Wiederholungsjahr bzw. -halbjahr gebildet. 18.3 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird im Einzugsbereich einer anderen Schule fortgesetzt Es wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Es wird unter Beachtung von 17 verfahren wie unter 18.2 beschrieben. - 33 18.4 Kammerprüfung nicht bestanden, Ausbildung wird nicht verlängert, Auszubildender beabsichtigt, sich selbst zur Prüfung zu melden Es wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, wenn die Bedingungen nach § 5a BSVO erfüllt sind. 19 Aufbewahrungsfristen Auszug aus der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen (Schul-Datenschutzverordnung - SchulDSVO) vom 5. Juni 2015 (NBl.MSB.Schl.-H. S. 163) § 11 Speicherung Die personenbezogenen Daten der Betroffenen dürfen in Akten und in elektronischen Dateien gespeichert werden. Eine ausschließliche elektronische Speicherung ist nur unter den Bedingungen des § 6 Absatz 4 LDSG zulässig. Zeugnisdurchschriften dürfen nur elektronisch gespeichert werden, wenn sie mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), versehen sind. § 13 Löschung (1) Schulen haben personenbezogene Daten nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen. Sie betragen 1. 2 Jahre bei Schülerakten und sonderpädagogischen Akten einschließlich Lern- und Förderplänen, kompetenzorientierten Entwicklungsberichten oder Schulübergangsempfehlungen und sonderpädagogischen Gutachten; 2. 3 Jahre bei Klassen- und Kursbüchern; 3. 10 Jahre bei Akten über Abschlussprüfungen einschließlich der Prüfungsniederschriften und der Arbeiten in der schriftlichen Prüfung; 4. 55 Jahre bei Schülerhauptbüchern und Schülerkarteien. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Unterlagen und Dateien jeweils geschlossen wurden. Sie betragen ferner 1. 2 Jahre bei Klassenarbeiten und der Dokumentation anderer Leistungsnachweise; 2. 10 Jahre bei Zeugnislisten und -durchschriften, soweit sie nicht von Satz 2 Nummer 3 erfasst sind; 3. 40 Jahre bei Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Unterlagen und Dateien jeweils erstellt werden. Alle übrigen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Vorgang geschlossen worden ist. Von Kindertageseinrichtungen an Grundschulen mit Einwilligung der Eltern übermittelte Daten der Betroffenen sind spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres zu löschen, in dem das Schulverhältnis begründet worden ist. (2) Elektronische Dateien, die personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, sind nach Erfüllung des Zwecks zu löschen, für den sie in elektronischer Form verwendet worden sind, spätestens aber mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 1. Sind diese Daten ausschließlich in elektronischen Dateien gespeichert, sind sie bei Zweckerfüllung vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 vor der Löschung dieser Dateien auszudrucken und als Akte oder Kartei zu speichern.