Franz Carlen Franz Gianini Anton Riniker Finanzbuchhaltung 3 Höhere Finanzbuchhaltung Franz Carlen Franz Gianini Anton Riniker Finanzbuchhaltung Höhere Finanzbuchhaltung V E R L AG SKV 3 Franz Carlen • • • Franz Gianini • • • • • Anton Riniker • • • Lic. oec. dipl. Handelslehrer Dozent in der Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt Finanz- und Rechnungswesen Prüfungsexperte und Verfasser von Prüfungsaufgaben im Bereich Finanz- und Rechnungswesen bei verschiedenen eidgenössischen Fachprüfungen Lic. oec. und dipl.Handelslehrer Professor an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), School of Management and Law Dozent und Referent in der Weiterbildung mit Schwerpunkt Finanz- und Rechnungswesen, Finanzanalyse, Unternehmensbewertung, Konzernrechnung, Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung Mitglied der Klausurkommission für Steuerexperten Prüfungsexperte und Verfasser von Prüfungsaufgaben im Bereich Finanz- und Rechnungswesen bei verschiedenen eidgenössischen Fachprüfungen Lic. oec. und dipl. Handelslehrer Dozent in der Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt Finanz- und Rechnungswesen Prüfungsexperte und Verfasser von Prüfungsaufgaben im Bereich Finanz- und Rechnungswesen bei verschiedenen eidgenössischen Fachprüfungen Die drei Autoren sind erfahrene Dozenten und Referenten in der Weiterbildung mit Schwerpunkt Finanz- und Rechnungswesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaft, Winterthur, und an der KV Zürich Business School. 14. Auflage 2016 ISBN 978-3-286-34464-8 © Verlag SKV AG, Zürich www.verlagskv.ch Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Buch oder Teile daraus in irgendeiner Form zu reproduzieren. Umschlag: Brandl & Schärer AG Vorwort Dieses Lehrbuch ist Band 3 eines vierteiligen Werkes. Es behandelt die Buchführung betriebs- und finanzwirtschaftlicher Vorgänge, die langfristige Auswirkungen haben (Gründung, Umwandlung, Aussenfinanzierung, Fusion, Sanierung, Liquidation und Unternehmensteilung). Das Lehrmittel setzt vertiefte Kenntnisse der doppelten Buchhaltung voraus. Das Buch eignet sich sowohl für den Einsatz im Unterricht wie auch für das Selbststudium. Das Obligationenrecht, das Zivilgesetzbuch sowie das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sind dabei unentbehrliche ergänzende Hilfsmittel. Das Buch dient nicht nur Studierenden, sondern auch Praktikern, die das Rechnungswesen als notwendiges Instrument der Planung, der Kontrolle und der Führung sehen. ● Band 1 behandelt die Buchführung während des Geschäftsjahres und beim Abschluss. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Aktualität und den Praxisbezug gelegt. ● Band 2 behandelt Sonderfälle der Finanzbuchhaltung (Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Partizipations- und Konsortialgeschäfte, Factoring, Leasing, Derivative Finanzinstrumente sowie Vorsorgeeinrichtungen). ● Band 4 beinhaltet ergänzende Bereiche des Rechnungswesens (Geldflussrechnung, Planungsrechnung, Konzernrechnung und die Analyse des Jahresabschlusses). Alle vier Bände bestehen aus einem Theorie- und Aufgabenteil sowie einem separaten Lösungsteil. Der 1. Teil enthält jeweils eine kurz gefasste, einfach und übersichtlich dargestellte Theorie mit leicht verständlichen Beispielen. Wo immer möglich, ergänzen Grafiken und Übersichten die Theorie. ● Der 2. Teil enthält Aufgaben, die dazu dienen, den Stoff zu üben und zu vertiefen. Sie sollen erst gelöst werden, wenn das entsprechende Kapitel im Theorieteil durchgearbeitet wurde. ● Der 3. Teil enthält die ausführlichen Lösungen mit dem Lösungsweg. Die Lösungen dienen der Selbstkontrolle und ermöglichen eine effiziente Arbeitsweise. ● Das Buch bietet im Bereich Buchführung und Rechnungslegung eine Vorbereitung auf – verschiedene höhere Fachprüfungen (Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen, Fachausweis Treuhänder, Experten in Rechnungslegung und Controlling, Steuerexperten, Treuhandexperten, Wirtschaftsprüfer, Finanzanalysten) – verschiedene Kaderausbildungslehrgänge (Höhere Fachschule Wirtschaft, Kaufmännische Führungsschule, Wirtschaftsinformatiker) – die Modulprüfungen in Bachelor- und Masterstudiengängen an Fachhochschulen und Universitäten, zum Beispiel für die Studienrichtungen Betriebsökonomie und Wirtschaftsrecht – das Handelslehrerdiplom (Diplom für das höhere Lehramt). ● dem Praktiker, den Geschäftsleitungsmitgliedern, Finanzanalysten und Finanzjournalisten die Möglichkeit, sich einen vertieften Einblick über die oben erwähnten Gebiete zu verschaffen. ● Wir hoffen, Sie bei der Arbeit und beim Erreichen Ihrer beruflichen Ziele mit unserem Lehrmittel unterstützen zu können. Gerne nehmen wir Ihre aufbauende Kritik entgegen. Ihre Autoren Franz Carlen, Franz Gianini, Anton Riniker 5 Zur 14. Auflage Kapitaleinlageprinzip Gemäss Unternehmenssteuerreform II (USTR II) unterliegt die Rückzahlung von einbezahlten Reserven (Agio und Zuschüsse von Inhabern von Beteiligungsrechten) nicht mehr der Verrechnungs- und Einkommenssteuer (= Kapitaleinlageprinzip). Es handelt sich um steuerbefreite Kapitaleinlagen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Erfassung dieser Reserven auf einem besonderen Konto Gesetzliche Kapitalreserve oder Reserve aus Kapitaleinlagen. Zudem müssen diese Einlagen von der eidgenössischen Steuerverwaltung als steuerbefreit anerkannt sein. Der Entwurf zum neuen Aktienrecht sieht vor, dass • einbezahlte Reserven auf dem Konto Gesetzliche Kapitalreserve und • Reserven aus zurückbehaltenen Gewinnen auf dem Konto Gesetzliche Gewinnreserve und/oder Freiwillige Gewinnreserven zu erfassen sind. Dies entspricht auch dem geltenden Rechnungslegungsrecht, das seit 2013 in Kraft ist. Gesetzliche Kapitalreserve In diesem Buch gilt in der Theorie und in den Aufgaben, dass die aufgeführte Gesetzliche Kapitalreserve von der eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannt und steuerbefreit ist. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, so wird explizit darauf hingewiesen. Eigene Kapitalanteile Unter dem Begriff Eigene Aktien oder Eigene Kapitalanteile werden Aktien (und auch Partizipationsscheine) verstanden, welche die erwerbende Gesellschaft selbst emittierte. Da der Erwerb eine Rückzahlung von Eigenkapital darstellt, muss die Position Eigene Aktien bzw. Eigene Kapitalanteile als Minuseigenkapital ausgewiesen werden (OR 959a/2 Ziff. 3). Reserve für eigene Aktien Das Aktienrecht sieht beim Erwerb eigener Aktien die Bildung einer Reserve für eigene Aktien in der Höhe des Anschaffungswertes vor (OR 659a). Gemäss HWP (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung) muss keine Reserve für eigene Aktien mehr ausgeschieden werden. Grund: Der Ausweis der eigenen Aktien als Minusposten im Eigenkapital bewirkt bereits, dass das Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswertes der eigenen Kapitalanteile weder für Ausschüttungen an die Gesellschafter noch als Haftungssubstrat für die Gläubiger zur Verfügung steht. In diesem Buch wird in der Theorie und in den Aufgaben auf die Reserve für eigene Aktien verzichtet. Eine Ausnahme bildet folgender Fall: Hält ein Unternehmen, z. B. eine Holding-/Muttergesellschaft, eigene Kapitalanteile indirekt über eine Tochtergesellschaft, muss trotzdem beim Unternehmen, das die Mehrheitsbeteiligung hält, d. h. bei der Holding-/Muttergesellschaft, eine Reserve für eigene Aktien gebildet werden (OR 659b/3). 6 Bewertung und Erfolge mit eigenen Kapitalanteilen Ersterfassung Beim Erwerb werden eigene Kapitalanteile zum Anschaffungswert erfasst. Folgebewertung Bei der Folgebewertung (z. B. beim Jahresabschluss) findet keine Wertanpassung statt. Der Minusposten (eigene Kapitalanteile) verändert sich nur durch Zugänge (Käufe), Abgänge (Verkäufe) und Vernichtung eigener Kapitalanteile. Die Geschäftsvorfälle mit eigenen Kapitalanteilen stellen wirtschaftlich eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung dar. Darum kann weder ein Gewinn noch ein Verlust resultieren. Deshalb gibt es keine Bewertungserfolge mit eigenen Kapitalanteilen. Veräusserung Das OR äussert sich nicht, wie beim Verkauf ein realisierter Erfolg (Differenz zwischen Veräusserungspreis und Anschaffungswert) zu erfassen ist. Gemäss HWP erfolgt mit dem Handel (Kauf und Verkauf) von eigenen Kapitalanteilen eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung. Damit kann kein Erfolg erzielt werden. Deshalb sind die realisierten Differenzen grundsätzlich erfolgsunwirksam zu erfassen, d. h. «Gewinne» als Zunahme der Gesetzlichen Kapitalreserve und «Verluste» als Abnahme der Freiwilligen Gewinnreserven. Das HWP hält aber eine erfolgswirksame Erfasssung auch für zulässig. Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden und im Anhang offenzulegen. Vernichtung Werden eigene Kapitalanteile vernichtet, führt dies zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Oft weicht der Anschaffungswert der eigenen Kapitalanteile von ihrem Nominalwert ab. Ein bezahlter Mehrwert (Kaufpreis > Nennwert) ist den Freiwilligen Gewinnreserven zu belasten. Möglich wäre auch eine Belastung der Gesetzlichen Kapitalreserve und Gesetzlichen Gewinnreserve, wenn beide zusammen > 50 % des Aktienkapitals sind (OR 671). Es handelt sich um frei verfügbares Eigenkapital. Ein Minderwert (Kaufpreis < Nennwert) ist der Gesetzlichen Kapitalreserve gutzuschreiben. Steuerrechtliche Betrachtung Im Steuerrecht sind sowohl Bewertungserfolge wie auch realisierte Erfolge mit eigenen Kapitalanteilen erfolgswirksam. Unter www.verlagskv.ch finden Sie Hinweise auf allfällige gesetzliche Änderungen. 7 Inhaltsverzeichnis 1 2 1 2 3 3 4 5 4 6 5 7 Theorie Aufgaben Das Rechnungswesen des Unternehmens 10 114 11 12 13 10 11 12 Unternehmensgründung und Beteiligungsfinanzierung 13 21 22 23 24 25 26 13 14 15 19 21 27 8 Problembereiche Unternehmensformen Einzelunternehmen Kollektivgesellschaft Aktiengesellschaft Aktienkapitalerhöhung Obligationenanleihen 35 31 32 33 34 35 35 36 37 41 45 Obligationenarten Emissions- bzw. Platzierungsformen Gewöhnliche Obligationenanleihe Wandelanleihe Optionsanleihe Umwandlung der Rechtsform 49 41 42 43 44 45 46 49 50 51 53 55 58 Arten Ablauf und Phasen Umwandlung Einzelunternehmen in Kollektivgesellschaft Umwandlung Kollektivgesellschaft in Einzelunternehmen Umwandlung Einzelunternehmen in Aktiengesellschaft Umwandlung Kollektivgesellschaft in Aktiengesellschaft Fusion 61 51 52 53 54 61 62 63 55 56 8 Aufgaben des Rechnungswesens Teilbereiche des Rechnungswesens Merkmale der höheren Finanzbuchhaltung Unternehmenszusammenschlüsse Fusionsbegriff Fusionsarten Ablauf einer echten Fusion (gemäss Fusionsgesetz) und einer Quasi-Fusion von zwei Aktiengesellschaften mit Aktientausch ohne Abfindungszahlung Unternehmens- und Aktienbewertung Festlegung des Umtauschverhältnisses und Veränderung der Aktienwerte 64 65 67 115 145 163 182 Theorie 57 58 59 6 7 8 Aktienumtausch und Übernahme der Aktiven und des Fremdkapitals (Absorption und Kombination) Wertdifferenzen Übernahme auf Beteiligungsbasis (Quasi-Fusion) 1 70 76 78 Sanierung und Kapitalherabsetzung 80 61 62 63 64 65 80 81 84 86 89 Begriff und Ursachen der Sanierung Arten von Unterbilanzen Finanzielle Sanierungsmassnahmen Verbuchung der Sanierung; Sanierungskonto Kapitalherabsetzungsmöglichkeiten Liquidation 91 71 72 73 74 75 76 91 91 92 93 94 Begriff Liquidationsarten und Auflösungsgründe Ablauf einer freiwilligen Liquidation Verbuchung der Liquidation; Liquidationserfolgskonten Buchhalterische Liquidationsbegriffe Liquidationseröffnungsbilanz, Liquidationserfolgsrechnung und Liquidationsschlussbilanz Unternehmensteilung 81 82 83 Begriff Gründe Arten Aufgaben 2 213 3 241 4 95 100 251 5 108 6 100 100 100 Inhaltsverzeichnis Aufgaben Literatur 258 Stichwortverzeichnis 259 7 8 9 22 Unternehmensformen Unternehmensformen 1 Rechtsformen Gesellschaften ➊ Kapitalm. Zusammenschl. Konzern Fusion Vertragl. Zusammenschl. OR 764 ff. Kommandit AG ZGB 60 ff. OR 772 ff. GmbH Mischform Verein OR 620 ff. Kapitalgesell. ➎ Kartell Syndikat Konsortium Personengesell. ➍ 5 Körperschaften ➌ Aktiengesellsch. Kommanditgesell. OR 594 ff. Kollektivgesellsch. OR 552 ff. 4 Einf. Gesellsch. 3 OR 530 ff. Rechtsgemeinschaften ➋ Genossenschaft ➐ OR 828 ff. Einzelunternehmen 2 Unternehmenszusammenschlüsse Handelsgesellschaften ➏ 6 Gesellschaftsunternehmen Erläuterungen ➀ 7 ➁ ➂ ➃ ➄ ➅ ➆ 8 14 Personenvereinigung, die auf vertraglicher Basis entsteht und bei der ein gemeinsamer Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln verfolgt wird. Ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss bestimmter, wechselseitig verpflichteter Personen. Es besteht ein gemeinschaftliches Eigentum aller Beteiligten auf das ganze Vermögen. Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Vereinigung von Personen (= juristische Personen). Es besteht ein Alleineigentum der juristischen Person am Vermögen. Mitgliedschaft basiert auf Persönlichkeit. Mitgliedschaft basiert auf Kapitalbeteiligung. Verfolgung wirtschaftlicher Ziele (Gewinnmaximierung) Verfolgung wirtschaftlicher Ziele in gemeinsamer Selbsthilfe (Nutzenmaximierung für die Mitglieder) 23 Einzelunternehmen Das Einzelunternehmen wird vorwiegend für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) als Rechtsform gewählt. Da die Verbindung zwischen dem Unternehmen und dem Unternehmer (und seiner Familie) sehr eng ist, müssen zusätzlich folgende Besonderheiten beachtet werden: • • • Beispiel Klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen Rechtliche Stellung der Einlage des Ehegatten Rechtliche Stellung anderer Einlagen (häufig von Verwandten), z. B. Darlehen, Partiarisches Darlehen und Stille Teilhaberschaft 1 2 Ausgangslage Maler M. Muster macht sich selbstständig und gründet ein Einzelunternehmen. Buchungstatsachen 1 a b 2 a b 3 M. Muster bringt aus seinem Privatvermögen folgende Werte in das Einzelunternehmen ein: Einrichtungsgegenstände von Fr. 25 000.– Material von Fr. 6 800.– Seine Frau gewährt dem Einzelunternehmen ein Darlehen, welches sie wie folgt zur Verfügung stellt: Sie überweist von ihrem privaten Sparkonto Fr. 10 000.– auf das Bankkonto des Einzelunternehmens. Sie übergibt 20 börsenkotierte Aktien (Kurs = Fr. 1 700.–). 4 Gründungsbilanz des Einzelunternehmens Umlaufvermögen Bank Wertschriften ➀ Materialvorrat 10 000 34 000 6 800 Anlagevermögen Mobilien 25 000 75 800 Langfristiges Fremdkapital Darlehen ➁ 44 000 Eigenkapital Eigenkapital 31 800 75 800 5 6 7 ➀ ➁ Da die Wertschriften im Geschäftsvermögen aufgeführt sind, sind Kursgewinne zu versteuern und Kursverluste steuerlich abziehbar (im Gegensatz zu privaten Kapitalgewinnen und -verlusten). Häufig wird die Einlage des Ehepartners nicht als Fremd-, sondern als Eigenkapital ausgewiesen. (Siehe nächste Seite.) 8 15 Haftung der Ehegatten Mit welchem Vermögen die Ehegatten für ihre Schulden haften, hängt vom Güterstand ab. 1 Güterstand Haftung Errungenschaftsbeteiligung (= ordentlicher Güterstand) Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Vermögen, d. h. mit seinem Eigengut und seiner Errungenschaft (ZGB 202). Gütergemeinschaft Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Eigengut und der Hälfte des Gesamtgutes (ZGB 234). Für Schulden aus der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes haftet neben dem Eigengut des verschuldeten Ehegatten das ganze Gesamtgut, falls dafür Mittel des Gesamtgutes verwendet wurden (ZGB 233, Abs. 1, Ziffer 2). Gütertrennung Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Vermögen (ZGB 249). 2 3 Die Stellung der Ehefrau im Konkursfall des Ehemannes (und umgekehrt) bei Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung Was der Ehegatte im Konkursfall des andern für Ansprüche stellen kann, hängt von der rechtlichen Stellung der Einlage und dem Ausweis in der Bilanz ab. 4 5 6 7 8 16 Ausweis in der Bilanz Anspruch als Fremdkapital Die Ehegatten sind grundsätzlich andern Gläubigern gleichgestellt und werden deshalb gleich wie diese behandelt. als Eigenkapital Eine zentrale Rolle spielt der Parteiwille, mit dem die Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Diesen zu ermitteln, kann mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden sein. Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, muss eine stille Teilhaberschaft angenommen werden (Eigenkapital), bei der grundsätzlich keine Forderung geltend gemacht werden kann. Beispiel Ausgangslage Über den Einzelunternehmer A. Albrecht wird der Konkurs eröffnet. Neben dem Geschäftsvermögen verfügt er über kein weiteres pfändbares Privatvermögen. Die Eheleute leben im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 1 Folgende Bilanzen des Einzelunternehmens sind bekannt (Kurzzahlen): Fall 1: Die Ehefrau gewährte dem Ehemann ein Darlehen. Bilanz zu Liquidationswerten Diverse Aktiven 534 Übriges Fremdkapital Darlehen Ehefrau Eigenkapital A. Albrecht Verlustvortrag 534 650 240 238 –594 534 3 Anspruch der Ehefrau Die Lieferanten und die Ehefrau sind beides Kurrentgläubiger (= 3. Klasse Kollokationsplan). Total Gläubigerforderungen Geschäftsvermögen Forderung der Ehefrau Anspruch der Ehefrau 890 534 240 144 2 100 % 60 % 100 % 60 % = Konkursdividende 4 Fall 2: Die Ehefrau beteiligt sich am Geschäft des Ehemannes. Bilanz zu Liquidationswerten Diverse Aktiven 534 Diverses Fremdkapital Eigenkapital Verlustvortrag 534 650 478 –594 5 534 Anspruch der Ehefrau Im Eigenkapital ist eine Beteiligung der Ehefrau von 240 enthalten. Anspruch der Ehefrau: Sie hat keinen Anspruch, da die Beteiligung Eigenkapital darstellt. 6 7 8 17 Stellung des stillen Gesellschafters im Konkurs des Einzelunternehmers Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen drei Kapitaleinlagearten: 1 Darlehen Partiarisches Darlehen Stille Teilhaberschaft Ausweis in der Bilanz Fremdkapital Fremdkapital Eigenkapital Anspruch des Einlegers Zins • 2 • evtl. Zins Gewinnbeteiligung • • evtl. Zins Gewinn- und Verlustbeteiligung Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich zwei (oder mehrere) Personen vertraglich zusammenschliessen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, wobei eine Partei (der stille Gesellschafter) nach aussen nicht in Erscheinung treten will. Es handelt sich nur um ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einzelunternehmer (= Hauptgesellschafter) und dem stillen Teilhaber. Der stille Teilhaber ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Er haftet nicht persönlich für die Schulden des Einzelunternehmens. Ferner kann er auch bestimmte Mitwirkungsrechte haben. Aus diesen Gründen stellt seine Einlage Eigenkapital dar. Grundsätzlich kommt für die stille Gesellschaft, die im Gesetz nicht geregelt ist, das Recht der einfachen Gesellschaft zur Anwendung. 3 Beispiel 4 Ausgangslage Über das Einzelunternehmen S. Sutter, an der T. Teuscher als stiller Gesellschafter beteiligt ist, wird der Konkurs eröffnet. Im Eigenkapital ist die Einlage des stillen Gesellschafters von 400 enthalten (alles Kurzzahlen). S. Sutter tritt nach aussen alleine als Inhaber des Einzelunternehmens auf. Bilanz des Einzelunternehmens S. Sutter Diverse Aktiven 720 5 720 Diverses Fremdkapital Eigenkapital Verlustvortrag 1 200 800 –1 280 720 Haftung des stillen Gesellschafters Für die nicht gedeckten Geschäftsschulden von 480 (1 200 – 720) haftet nur der Hauptgesellschafter S. Sutter persönlich mit seinem Privatvermögen. Der stille Gesellschafter übernimmt keine persönliche Haftung. 6 7 8 18 24 Kollektivgesellschaft Die für das Einzelunternehmen aufgezählten Besonderheiten gelten grundsätzlich auch für die Personengesellschaften. 1 Um eine bessere Übersicht bei der Gründung zu haben, werden für die Teilhaber spezielle Abrechnungskonti geführt: • Einbringungskonti für Sacheinlagen (inklusive Bareinlagen) • Einzahlungskonti, wenn es sich nur um Bareinlagen handelt Zusätzliche Probleme entstehen: • Bei der Aufnahme eines neuen Teilhabers (Einkauf in die Reserven) • Beim Tod eines Gesellschafters • Beim Austritt eines bisherigen Gesellschafters – Festlegung der Abfindungssumme – Auszahlungsmodus – Weiterführung des Unternehmens – Steuern Beispiel 2 3 Ausgangslage B. Bianchi, N. Neri, R. Rossi und S. Scarpa gründen eine Kollektivgesellschaft (Beträge in Fr. 1 000.–). 4 Buchungstatsachen 1 a b c d 2 a b 3 a b c d 4 a b c 5 Die Kapitaleinlagen betragen: B. Bianchi 100 N. Neri 200 R. Rossi 100 S. Scarpa 100 B. Bianchi bringt Folgendes ein: Liegenschaft 500 Hypotheken 400 N. Neri übergibt folgendes Vermögen und lässt die Differenz seinem Privatkonto gutschreiben. Bankguthaben 50 Wertschriften (börsenkotiert) 50 Waren 105 Differenz R. Rossi übergibt folgendes Vermögen. Die Differenz wird er in zwei Jahren einbringen. Kundenguthaben 30 Waren 50 Differenz S. Scarpa liberiert seine Verpflichtung durch die Bank. 5 6 7 8 19 Buchungen 1 a b c d 2 a b 3 a b c d 4 a b c 5 1 2 3 Einbringung Bianchi Einbringung Neri Einbringung Rossi Einzahlung Scarpa Liegenschaft Einbringung Bianchi Bank Wertschriften Warenvorrat Einbringung Neri Forderungen aus L + L Warenvorrat Darlehen an Rossi Bank / Kapital Bianchi / Kapital Neri / Kapital Rossi / Kapital Scarpa / Einbringung Bianchi / Hypotheken / Einbringung Neri / Einbringung Neri / Einbringung Neri / Privat Neri / Einbringung Rossi / Einbringung Rossi / Einbringung Rossi / Einzahlung Scarpa 100 200 100 100 500 400 50 50 105 5 30 50 20 100 Gründungsbilanz der Kollektivgesellschaft Umlaufvermögen Bank Wertschriften Forderungen aus L + L Warenvorrat 4 Anlagevermögen Darlehen an Rossi Liegenschaft 5 150 50 30 155 20 500 905 6 7 8 20 Kurzfristiges Fremdkapital Privat Neri 5 Langfristiges Fremdkapital Hypotheken 400 Eigenkapital Kapital Bianchi Kapital Neri Kapital Rossi Kapital Scarpa 100 200 100 100 905 25 Aktiengesellschaft Es sind vor allem folgende Merkmale, welche die Aktiengesellschaft von anderen Rechtsformen unterscheiden: • Trennung von Unternehmer- und Kapitalgeberfunktion • Mobilisierung der Beteiligung • Festes Aktienkapital bzw. Partizipationskapital • Keine persönliche Haftung des Aktionärs für die Gesellschaftsschulden • Gläubiger- und Aktionärsschutzvorschriften • Zwang zur Selbstfinanzierung (Reservenbildung) • Wirtschaftliche Doppelbelastung bei den direkten Steuern • Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttungen 1 2 Ferner sind folgende Besonderheiten bei der Gründung und Kapitalerhöhung zu beachten: • Gründungsarten ➀ • Goodwill ➁ bei Sacheinlage- und Sachübernahmegründung • Pari-, Über pari-Emission (Agioverwendung) • Besondere Kosten bei der Gründung (HR-Eintrag, öffentliche Beurkundung usw.) • Emissionsabgabe • Ordentliche Aktienkapitalerhöhung – mit Vermögenszugang – aus frei verwendbarem Eigenkapital (Gratisaktien) • Genehmigte Aktienkapitalerhöhung • Bedingte Aktienkapitalerhöhung • Emission von Genuss- und Partizipationsscheinen • Aktionärsdarlehen • Kaduzierung ➂ ➀ ➁ ➂ 3 4 5 Siehe Übersicht auf der folgenden Seite. Erfolgt die Aktienliberierung durch Einbringung eines bestehenden Unternehmens, muss oft dem bzw. den bisherigen Eigentümer(n) ein Goodwill (= Geschäftsmehrwert) bezahlt werden. Folgende Goodwillarten werden unterschieden: Subjektiver Goodwill Objektiver Goodwill Derivativer, d. h. käuflich erworbener Goodwill aktivierbar aktivierbar Originärer, d. h. selbstgeschaffener Goodwill nicht aktivierbar nicht aktivierbar 6 7 Es handelt sich hier um einen von der Aktiengesellschaft gekauften (derivativen) Goodwill. Ein subjektiver, d. h. durch persönliche Faktoren bedingter Goodwill ist gemäss HWP innerhalb von 5 Jahren abzuschreiben. Bei einem objektiven (insbesondere standortbedingten) Goodwill ist eine längere Abschreibungsdauer vertretbar. Der aktivierte Goodwill ist regelmäßig einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen. Ausschluss vom Anspruch auf die gezeichneten Aktien sowie auf den bereits einbezahlten Betrag (OR 681/2). 8 21 Gründungsarten Einfache Gründung 1 Bargründung Das ganze Aktienkapital wird bar liberiert. Geld gegen Aktien Sacheinlagegründung (OR 628/1, 634, 635 Ziffer 1, 635a, 642) Ein Teil der oder alle Aktienzeichner liberieren ihre Verpflichtungen mit Sacheinlagen. Sachwerte gegen Aktien Sachübernahmegründung (OR 628/2, 635 Ziffer 1, 635a, 642) Das Aktienkapital wird bei der Gründung bar liberiert. Jedoch besteht bereits vor dem Eintrag ins Handelsregister die feste Absicht oder eine Vereinbarung, dass die zukünftige Aktiengesellschaft von Aktionären oder von ihnen nahestehenden Personen Sachwerte gegen Barzahlung übernehmen wird. Geld gegen Aktien Gründung mit Gründervorteilen (OR 628/3, 635 Ziffer 3, 635a, 642) Allen oder einzelnen Gründern werden besondere Vorteile eingeräumt, z. B.: Bevorzugung bei der • Gewinnverteilung • Verteilung des Liquidationserlöses • Ausübung des Bezugsrechtes und • beim Aktienbezugspreis. Besondere Liefer-, Lohn- oder Benützungsrechte. – Gründung mit Verrechnung (OR 635 Ziffer 2, 635a) Fremdkapital gegen Aktien Gläubiger eines Unternehmens (Einzelunternehmen, Personengesellschaft), welche in eine AG umgewandelt wird, liberieren ihre Aktien mit Verrechnung ihrer Guthaben (= Schuldenverrechnung). Qualifizierte Gründung 2 3 4 5 Sachwerte gegen Geld 6 Die OR-Vorschriften gelten auch für die Schaffung von PS-Kapital (OR 656a) und für die Kapitalerhöhungen bei der Aktiengesellschaft (OR 652c) sowie für die Gründung bzw. Kapitalerhöhungen bei der GmbH (OR 777c). 7 8 22 Beispiel 1 Bargründung; drei Varianten Ausgangslage Unter der Firma ABC AG entsteht eine neue Aktiengesellschaft. Das Aktienkapital beträgt Fr. 1 500 000.– und ist in 1 500 Aktien zu Fr. 1 000.– Nennwert eingeteilt. Der Zahlungsverkehr wickelt sich durch die Bank ab. Dieses Beispiel wird mit folgenden drei Varianten gezeigt: 1 Variante I II III Liberierung des Aktienkapitals 100 % 40 % 100 % Emissionspreis (= Ausgabepreis) der Aktie zu pari 1 000.– zu pari 1 000.– über pari 1 200.– 2 Bei den Varianten I und II werden die übrigen Emissionskosten und die Emissionsabgabe als ausserordentlicher Aufwand erfasst. Die beiden Gründungsbilanzen zeigen die Situation nach den Buchungstatsachen 1 und 2. Bei der Variante III werden die ganzen Emissionskosten gemäss OR 671/2 mit dem Agio ➀ verrechnet ➁. Diese Gründungsbilanz zeigt die Situation nach den Buchungstatsachen 1–4. 3 Buchungstatsachen 1 Aktienzeichnung ➂ 2 Aktienliberierung 3 a Beurkundungsgebühr, Handelsregistergebühr und Bankprovisionen Fr. 10 180.– (= abziehbare übrige Emissionskosten für die korrekte Berechnung der Emissionsabgabe) b 1% Emissionsabgabe ➃ 4 Das restliche Agio wird der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen. 4 5 6 ➀ ➁ ➂ ➃ Aufgeld bzw. Agio = Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Emissionspreis Die Verrechnung mit dem Agio ist steuerlich nachteilig, weil kein Aufwand verbucht wird. Zudem gehen verrechnungs- und einkommenssteuerbefreite Kapitalreserven verloren. Deshalb wäre es steuerlich sinnvoller, auch bei der Variante III die ganzen Emissionskosten als Aufwand zu verbuchen. Fallen Zeichnung und Liberierung zeitlich auseinander, empfiehlt es sich, das Konto Aktionäre (vergleichbar mit dem Einbringungs- oder Einzahlungskonto bei der Kollektivgesellschaft) zu führen. Die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten (Aktien, Partizipationsscheinen, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen) beträgt 1 %. Die erste Fr. 1 Mio. (= Freigrenze) ist von der Steuer befreit. Diese Freigrenze kann gesamthaft einmal beansprucht werden, entweder in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen. 23 7 8 Buchungen 1 Variante I Aktionäre / Aktienkapital 1 500 000.– 2 Bank / Aktionäre 1 500 000.– 3 a b 4 Ausserordentlicher Aufwand / Bank Ausserordentlicher Aufwand / Bank – Variante II Aktionäre 1 2 10 180.– 5 000.– Gründungsbilanz der AG Bank 3 1 500 000 1 500 000 Aktienkapital Bank Nicht einbezahltes Aktienkapital ➀ Ausserordentlicher Aufwand Ausserordentlicher Aufwand Gründungsbilanz der AG 1 500 000 1 500 000 Bank Nicht einbezahltes Aktienkapital ➀ 600 000 900 000 1 500 000 4 5 6 7 8 ➀ 24 Gemäss OR 959a muss das nicht einbezahlte Grundkapital beim Anlagevermögen ausgewiesen werden. / Aktienkapital 1 500 000.– / Aktionäre / Aktionäre / Bank / Bank – 600 000.– 900 000.– 10 180.– 5 000.– Variante III Aktionäre Aktionäre Bank / Aktienkapital / Agio / Aktionäre Agio Agio Agio / Bank / Bank / Gesetzliche Kapitalreserve 1 500 000.– 300 000.– 1 800 000.– 10 180.– 7 820.– ➁ 282 000.– 1 2 Gründungsbilanz der AG Aktienkapital 1 500 000 1 500 000 Bank 1 782 000 Aktienkapital 1 500 000 Ges. Kapitalreserve 282 000 1 782 000 1 782 000 3 4 5 6 ➁ Die Beurkundungsgebühr, Handelsregistergebühr und Bankprovisionen sowie die Emissionsabgabe selbst sind abzugsfähige Kosten für die Ermittlung der Emissionsabgabe. Variante III: Bruttoemissionserlös Fr. 1 800 000.– – Freigrenze Fr. 1 000 000.– – Abziehbare übrige Emissionskosten Fr. 10 180.– Nettoemissionserlös vor Abzug der Emissionsabgabe Fr. 789 820.– 101 % – Nettoemissionserlös nach Abzug der Emissionsabgabe Fr. 782 000.– 100 % Emissionsabgabe Fr. 7 820.– 1% 7 8 Sollte der Nettoemissionserlös nach Abzug der übrigen Emissionskosten und der Emissionsabgabe kleiner als das Aktienkapital minus Freigrenze sein, so muss 1 % vom Aktienkapital minus Freigrenze gerechnet werden (Varianten I und II). 25 Beispiel 2 Sacheinlagegründung zu pari Ausgangslage Das Aktienkapital der zu gründenden DEF AG beträgt Fr. 400 000.– und ist eingeteilt in 400 Aktien zu Fr. 1 000.– Nennwert. Die Emissionskosten werden nicht berücksichtigt. 1 Buchungstatsachen 1 2 2 3 a b c d e 3 4 5 4 Zeichnung zu pari D: 90 Aktien E: 100 Aktien F: 210 Aktien Liberierung von D und E durch Einzahlung auf das Bankkonto. F liberiert durch Einbringung folgender Aktiven und Passiven seines Einzelunternehmens: Kundenguthaben Fr. 40 000.– Waren Fr. 140 000.– Maschinen Fr. 120 000.– Mobilien Fr. 50 000.– Lieferantenschulden Fr. 60 000.– Zudem wird F ein Goodwill von Fr. 20 000.– angerechnet. Die Differenz lässt F als Aktionärsdarlehen stehen. Buchungen 1 2 3 a b c d e 4 5 5 6 Aktionäre Bank Forderungen aus L + L Warenvorrat Maschinen Mobilien Aktionäre Goodwill Aktionäre / Aktienkapital / Aktionäre / Aktionäre / Aktionäre / Aktionäre / Aktionäre / Verbindlichkeiten aus L + L / Aktionäre / Aktionärsdarlehen 400 000.– 190 000.– 40 000.– 140 000.– 120 000.– 50 000.– 60 000.– 20 000.– 100 000.– Gründungsbilanz der Aktiengesellschaft 7 Umlaufvermögen Bank Forderungen aus L + L Warenvorrat 190 000 40 000 140 000 Anlagevermögen Maschinen Mobilien Goodwill 120 000 50 000 20 000 560 000 Kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten aus L + L 60 000 Langfristiges Fremdkapital Aktionärsdarlehen ➀ 100 000 Eigenkapital Aktienkapital 400 000 560 000 8 ➀ 26 Steuerliche Auswirkung von Aktionärsdarlehen, siehe Aufgabe 2.18. Gemäss OR 959a/4 müssen Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. 26 Aktienkapitalerhöhung Das Aktienrecht unterscheidet drei Arten von Kapitalerhöhungen (OR 650 ff.). Arten Merkmale Besonderheiten Zweck Ordentliche (OR 650, 652 ff.) Genehmigte (OR 651f., 652 ff.) Bedingte (OR 653 ff.) Die GV entscheidet unmittelbar über die Aktienkapitalerhöhung • mit Vermögenszugang oder • aus frei verwendbarem Eigenkapital (Gratisaktien). Der VR wird durch die GV ermächtigt, das Ak tienkapital innerhalb einer bestimmten Frist und eines bestimmten Umfanges zu erhöhen. Dritten (Obligationäre, Mitarbeiter) wird das Recht auf den Bezug von neuen Aktien innerhalb einer bestimmten Frist und eines bestimmten Umfanges eingeräumt. Rasches Vorgehen bei Erwerb von Beteiligungen • Fusionen • grossen Investitionen • günstigen Kapitalmarktsituationen usw. Abgeltung der Rechte auf den Bezug neuer Aktien aus • Optionsanleihen • Wandelanleihen • Optionen auf Mitarbeiteraktien • Aktionärsoptionen Erhöhung des Aktienkapitals • Beschluss Generalversammlung (OR 650/1) Generalversammlung (OR 651/1) Generalversammlung (OR 653/1) Durchführung, Zeitpunkt, Frist Verwaltungsrat, innerhalb dreier Monate nach GV-Beschluss (OR 650/1) Verwaltungsrat, wenn er den Zeitpunkt als richtig erachtet, innert zweier Jahre (OR 651/1). Dritte entscheiden über den Zeitpunkt durch Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte innerhalb der vorgesehenen Frist (OR 653/2, 653i/1). 1 3 4 5 Umfang der Aktienkapitalerhöhung Gesetzlich nicht vorgeschrieben Höchstens bis zur Hälfte des bisherigen Aktienkapitals (OR 651/2) Höchstens bis zur Hälfte des bisherigen Aktienkapitals (OR 653a/1) Statutenänderung – bei GV-Beschluss – nach GV-Beschluss durch VR Nein Ja, nach Liberierung des Aktienkapitals (OR 652g) Ja (OR 651) Ja, nach jeder Aktienkapitalerhöhung und nach Ablauf der Frist (OR 651a) Ja (OR 653, 653b) Ja, jährlich (OR 653g) und am Schluss der Wandelbzw. Optionsfrist (OR 653i) Ja; GV-Beschluss darf Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben (OR 652b). Ja; GV-Beschluss darf Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben (OR 652b). Nein ➀; Aktionäre haben jedoch für Wandel- und Optionsanleihen ein Vorwegzeichnungsrecht (OR 653c). Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre Die obigen Ausführungen gelten auch für die Schaffung bzw. Erhöhung von Partizipationskapital (OR 656a /2, 656b/4 und 5). ➀ 2 Eine Ausnahme sind die an die Aktionäre abgegebenen Aktionärsoptionen. Sie sind mit dem Bezugsrecht bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung vergleichbar. 27 6 7 8 Gegenüberstellung Partizipationsschein /Genussschein Arten 1 2 3 Merkmale Partizipationsschein (OR 656a ff.) Genussschein (OR 657) Zweck Eigenkapitalbeschaffung Abgeltung von besonderen Verdiensten um die Gesellschaft Emission Gegen Einlage Ohne Einlage (Gratisabgabe) Nennwert Ja, mindestens Fr. –.01 (wie Aktie) Nein Empfänger bzw. Eigentümer Partizipationsscheininhaber Stimmrecht an der GV Nein Nein Vermögensrechte Gleichstellung mit den Aktien gesetzlich vorgeschrieben (OR 656 f.). Gleichstellung mit den Aktien nicht gesetzlich vorgeschrieben. Erlaubte Rechte gemäss OR: • Anteil am Bilanzgewinn • Anteil am Liquidationsergebnis • Bezug neuer Aktien oder PS Beispiele: Gründer (Gründervorteile) • Gläubiger (für Forderungsverzicht oder Rangrücktritt bei Sanierung) • Mitarbeiter • 4 Ordentliche Aktienkapitalerhöhung Gründe für eine Aktienkapitalerhöhung mit Vermögenszugang • • 5 • • • 6 • Finanzierung von langfristigen Investitionen Verbesserung der Liquidität Rückzahlung von Fremdkapital Verbesserung Finanzierungsverhältnis Durch die Aktienkapitalerhöhung wird das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital beeinflusst. Die Kreditwürdigkeit steigt, und die Abhängigkeit von Fremdkapitalgebern verringert sich. Rechtliche Gründe Das Bankengesetz schreibt den Banken ein angemessenes Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital vor. Kapitalverwässerung Da der Emissionspreis ➀ normalerweise unter dem aktuellen Kurs liegt, sinkt der Wert je Aktie. Dadurch wird die Aktie für eine grössere Käuferschicht erschwinglich. 7 8 ➀ 28 Berechnung des Emissionspreises siehe Fusion, Kapitel 5, Abschnitt 56 (Veränderung der Aktienwerte; Variante C). Gründe für eine Aktienkapitalerhöhung aus frei verwendbarem Eigenkapital (Ausgabe von Gratisaktien = Stockdividende) • Umwandlung von freiem in gebundenes Eigenkapital Durch Umwandlung von freien Reserven wird frei verfügbares Eigenkapital zu Aktienkapital (= gebundenes Eigenkapital). Dadurch steigt die Kreditwürdigkeit. • Gratisaktien anstelle einer Bardividende In diesem Fall fliessen keine oder weniger liquide Mittel ab. • Indirekte Dividendenerhöhung Da nach der Kapitalerhöhung mehr Aktien vorhanden sind, kann bei unverändertem Dividendensatz mehr Dividende ausgeschüttet werden (konstante Dividendenpolitik). • 1 2 Kapitalverwässerung Da nach der Aktienkapitalerhöhung mehr Aktien bei gleichem Eigenkapital vorhanden sind, sinkt der Wert je Aktie. Dadurch wird die Aktie leichter und damit besser handelbar. ➀ Bezugsrecht Das Bezugsrecht ist das Recht, neue Aktien zu beziehen. Dieses Recht steht grundsätzlich den bisherigen Aktionären zu (OR 652b/1). ➁ Das Bezugsverhältnis gibt Auskunft, in welchem Verhältnis zu den bisherigen Aktien ein Anrecht auf den Bezug von neuen Aktien besteht. Beispielsweise besagt ein Bezugsverhältnis von 3 : 1, dass bei einer Kapitalerhöhung drei alte (bisherige) Aktien das Anrecht auf den Kauf einer neuen (jungen) Aktie ergeben. 3 4 Das Bezugsrecht ist ein selbstständiges Wertrecht. Es kann entweder zum Bezug von neuen Aktien zum Emissionspreis verwendet oder (an der Börse) verkauft werden. Die Zeichnung der neuen Aktien ist nur mit der entsprechenden Anzahl Bezugsrechte möglich. Die Liberierung erfolgt durch Vorlegen der Bezugsrechte und Zahlung des Ausgabepreises der jungen Aktien ➂. 5 Wenn der Emissionspreis einer neuen Aktie unter dem bisherigen Aktienkurs bzw. -wert liegt (= Normfall), resultiert ein neuer, tieferer Durchschnittswert. Der (rechnerische bzw. theoretische) Wert des Bezugsrechtes • entspricht der Differenz zwischen dem alten Aktienkurs bzw. -wert und dem neuen Durchschnittswert (= neuer Aktienkurs). • zeigt den Wertverlust der alten Aktie(n) (= Kapitalverwässerung). • ist die Entschädigung an den Altaktionär (= bisheriger Aktionär) für das Sinken des Aktienwertes. 6 7 ➀ ➁ ➂ 8 Der gleiche Effekt kann auch mit einem Aktiensplit erreicht werden. Kann aber aus wichtigen Gründen aufgehoben werden (OR 652b/2). Eine Ausnahme bildet die Gratisaktie, die ohne Entgelt abgegeben wird. 29 54 1 Ablauf einer echten Fusion (gemäss Fusionsgesetz) und einer Quasi-Fusion von zwei Aktiengesellschaften mit Aktientausch ohne Abfindungszahlung Quasi-Fusion 2 3 Angebot an die Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft Echte Fusion und Quasi-Fusion Unternehmens- und Aktienbewertung Fusionsvertrag und Fusionsbericht durch den Verwaltungsrat beider Gesellschaften Festlegung des Aktienumtauschverhältnisses Konsultation der Arbeitnehmervertretungen Evtl. Bestimmung von – Massnahmen zur Anpassung der Aktienwerte – Ausgleichszahlungen Generalversammlungsbeschluss bei beiden Gesellschaften. (FusG Art. 18 /1a: Der Beschluss erfordert die Zustimmung von mindestens 2 ⁄ 3 der an der GV vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte.) Falls Angebot an- Falls GV-Beschlüsgenommen wird. se positiv sind. Bereitstellung der Abfindungsaktien: • Absorption und Quasi-Fusion: Schaffung von neuen Aktien durch Kapitalerhöhung oder Verwendung von eigenen Aktien • Kombination: Gründung der neuen Gesellschaft 4 5 Echte Fusion Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Erleichterungen vorgesehen. Aktienumtausch und evtl. Ausgleichszahlungen 6 7 8 Die Aktien der übernommenen Gesellschaft werden bei der übernehmenden Gesellschaft als Beteiligung gehalten und verbucht. ➀ Fusionsgesetz Artikel 25 und 27: Die Gläubiger und Arbeitnehmer können innerhalb von drei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der Fusion (= HR-Eintrag) die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Sie müssen mit einer dreimaligen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden (= Schuldenruf). Von einer Publikation im SHAB kann abgesehen werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass das freie Vermögen der Gesellschaften ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderungen durch die Fusion nicht gefährdet ist. Anstelle einer Sicherstellung kann die Gesellschaft Forderungen erfüllen, sofern die andern Gläubiger nicht geschädigt werden. 64 Durch den Eintrag in das Handelsregister wird die Fusion rechtswirksam. Löschung der übertragenden Gesellschaft(en) im Handelsregister Vernichtung der Aktien der über tragenden Gesellschaft(en) Verschmelzung der Aktiven und des Fremdkapitals in der Bilanz der übernehmenden Gesellschaft Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen ➊ 55 Unternehmens- und Aktienbewertung Um die Entschädigung an die Aktionäre der zu übernehmenden Unternehmen festzulegen, müssen die an der Fusion beteiligten Unternehmen bewertet werden. Beispiel 1 Ausgangslage Mithilfe der folgenden veröffentlichten Bilanz und der ergänzenden Angaben für die Bewertung werden die für die Fusion wichtigsten Kennzahlen und Grössen vorgestellt. Externe Bilanz (Beträge in Mio. Franken) Umlaufvermögen Flüssige Mittel Forderungen aus L + L Vorräte 10 20 25 Anlagevermögen Sachanlagen 45 2 Kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten aus L + L 30 Langfristiges Fremdkapital Darlehen Hypothek 10 20 Eigenkapital Aktienkapital Reserven (Sammelposten) 20 20 100 Ergänzende Angaben • Einstand bzw. Marktwert der Vorräte • Stille Reserven auf den Sachanlagen • Effektiver Jahresgewinn (Mit diesem Jahresgewinn kann auch in Zukunft gerechnet werden [= nachhaltiger Jahresgewinn].) • Kapitalisierungszinssatz (Risikogerechter Zinssatz für das effektiv investierte Eigenkapital) • 20 000 Aktien zum Nennwert • Börsenkurs • Dividendensatz 3 100 4 Fr. 40 Mio. Fr. 5 Mio. Fr. 9 Mio. 9% 5 Fr. 1 000.– Fr. 6 000.– 10 % 6 7 8 65 Unternehmensbewertung 1 Nr. Bezeichnung Formel, Erklärung, Definition 1 Buchwert bzw. Bilanzwert des Reinvermögens Buchwert des Eigenkapitals (Finanzbuchhaltung) 40 Substanzwert Effektives Reinvermögen bzw. effektives Eigenkapital 60 2 3 Ertragswert 2 Jahresgewinn • 100 Kapitalisierungszinssatz Ertragswert + Substanzwert 4 Unternehmenswert nach Mittelwertmethode ➀ 100 80 2 2 • Ertragswert + 1 • Substanzwert 3 3 Ergebnis in Mio. Franken 5 Goodwill ➂ (Unternehmensmehrwert) Unternehmenswert – Substanzwert 6 Börsenkapitalisierung Anzahl Aktien • Börsenkurs 86 2⁄3 ➁ 20 26 2⁄3 ➁ 120 Aktienbewertung 4 Nr. 7 8 5 9 10 11 6 12 13 7 14 Bezeichnung Buchwert bzw. Bilanzwert Substanzwert Innerer Wert Dividende Dividendenrendite Gewinnrendite Price Earnings-Ratio (Kurs/Gewinn-Verhältnis) Eigenkapitalrendite ➀ ➁ ➂ 8 66 Formel, Erklärung, Definition Buchwert des Reinvermögens Anzahl Aktien Substanzwert Anzahl Aktien Unternehmenswert Anzahl Aktien Dividendensatz vom Nennwert Ergebnis Fr. 2 000.– Fr. 3 000.– Fr. 4 000.– Fr. 4 333.– ➁ Fr. 100.– Dividende • 100 1,7 % Kurs Jahresgewinn je Aktie • 100 Kurs 7,5 % Aktienkurs 13,3 Jahresgewinn je Aktie Jahresgewinn je Aktie • 100 Eigenkapital je Aktie 15 % Neben der Mittelwertmethode existieren weitere Bewertungsmodelle, z. B. Discounted CashflowMethode, reine Ertragswertmethode, EVA (Economic Value Added). In der Praxis wird üblicherweise der Ertragswert doppelt so stark gewichtet. Der berechnete Unternehmenswert stimmt oft nicht mit dem bezahlten Kaufpreis überein. Der bezahlte Goodwill entspricht dann der Differenz zwischen Kaufpreis und Substanzwert. 56 Beispiel Festlegung des Umtauschverhältnisses und Veränderung der Aktienwerte Ausgangslage Die Omega AG absorbiert die Rho AG. Die für die Fusion wichtigen Informationen lauten: Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven Aktien Anzahl Nennwert Bilanzwert Gewünschtes Aktienumtauschverhältnis Omega AG Rho AG 4,0 Mio. 0,5 Mio. 1,5 Mio. 4,4 Mio. 2,0 Mio. ––. 0,2 Mio. ––. 8 000.– 500.– 1 300.– 4 000.– 500.– 550.– 1 : 1 2 3 2 Annahme Bilanzwert = Substanzwert = Innerer Wert Bedingung und Massnahmen Die Aktionäre beider Gesellschaften sollten vor und nach der Fusion den gleichen Vermögenswert in Aktien besitzen. Würde zu den jetzigen Aktienwerten getauscht, so bekämen die Rho-Aktionäre einen höheren Vermögenswert in Omega-Aktien. Um dies zu vermeiden, können die Aktienwerte vor der Fusion verändert werden, oder der Aktientausch ist mit einer Ausgleichszahlung zu ergänzen. (Vergleiche Abschnitt 57, Beispiel 2.) Übersicht über die Massnahmen Die folgenden Varianten zur Veränderung der Aktienwerte werden einzeln betrachtet, obwohl auch Kombinationen möglich sind. Herabsetzung des Aktienwertes ➊ (Kapitalverwässerung) Heraufsetzung des Aktienwertes (Kapitalverdichtung) Veränderung Aktienwerte Herabsetzung der Omega-Aktien auf Fr. 1 100.– Heraufsetzung der Rho-Aktien auf Fr. 650.– Variante A Massnahme • • ➀ Auszahlung frei verfügbarer Reserven Rückzahlung eines Teils des Aktiennennwertes B C D E Ausgabe von Gratisaktien Ausgabe von neuen Aktien unter dem aktuellen Wert Freiwillige Zuzahlung der Aktionäre Umwandlung von Aktienkapital in Reserven 4 5 6 7 Eine weitere Massnahme ist der Aktiensplit. Dabei wird der Nennwert einer Aktie gesenkt und die Anzahl Aktien erhöht (z. B. Halbierung der Nennwerte und Verdoppelung der Aktienzahl), ohne dass die Höhe des Aktienkapitals verändert wird. Durch die grössere Aktienstückzahl sinkt der (Bilanz-, Substanz- und Innere) Wert einer Aktie stark. Der Aktiensplit führt zu keinen Buchungen. 8 67 Variante A: Auszahlung von Eigenkapital • Berechnung Bisheriges Eigenkapital Gewünschtes Eigenkapital Nötige Auszahlung 1 • • Fr. 10 400 000.– Fr. 8 800 000.– Fr. 1 600 000.– Buchungen bei Auszahlung von frei verfügbaren Reserven ➀ Freiwillige Gewinnreserven ➁ Freiwillige Gewinnreserven 2 (8 000 Aktien zu Fr. 1 300.–) (8 000 Aktien zu Fr. 1 100.–) / Liquide Mittel / VST-Schuld 1 040 000.– 560 000.– Buchung bei Rückzahlung von Fr. 200.– Nennwert je Aktie ➂ Aktienkapital / Liquide Mittel 1 600 000.– Variante B: Ausgabe von Gratisaktien • 3 Berechnung Bisherige Aktienzahl (Fr. 10 400 000.– : Fr. 1 300.–) Gewünschte Aktienzahl (Fr. 10 400 000.– : Fr. 1 100.–) Nötige Aktienzahlerhöhung zu Fr. 500.– Nennwert • Buchungen Freiwillige Gewinnreserven ➁ Liquide Mittel 4 8 000 Stück 9 455 Stück 1 455 Stück 727 500.– ➃ 254 625.– ➄ / Aktienkapital / VST-Schuld Variante C: Ausgabe von neuen Aktien unter dem aktuellen Wert • Berechnung Bezugsrecht Wert 1 – Wert 1 Wert 1 5 • Aktien vor Kapitalerhöhung Aktien nach Kapitalerhöhung Bezugsrecht Fr. 1 300.– Fr. 1 100.– Fr. 200.– Berechnung Emissionspreis der neuen Aktien Annahme: Das Bezugsverhältnis beträgt 2:1. ohne Formel: 6 Wert Wert Wert - Wert Wert Wert 7 ➀ ➁ ➂ ➃ ➄ 8 68 2 alte 1 neue 3 1 1 1 Aktien zu Fr. 1 300.– Aktien zum Emissionspreis Fr. Aktien nach Kapitalerhöhung Aktien nach Kapitalerhöhung Aktien vor Kapitalerhöhung Bezugsrecht ? Fr. 2 600.– Fr. 700.– Fr. 3 300.– Fr. 1 100.– Fr. 1 300.– Fr. 200.– Bei der AG verrechnungssteuer-, beim Aktionär einkommenssteuerpflichtig. (Ausnahme: Ausschüttung von steuerbefreiter gesetzlicher Kapitalreserve) Evtl. auch Konto Gesetzliche Gewinnreserve; hier aber nicht möglich wegen OR 671/3. Steuerbefreit. Die OR-Vorschriften über die Aktienkapital-Herabsetzung sind zu beachten (OR 732 ff.) Emissionsabgabe berücksichtigen: Variante B = Pari-Emission, keine Freigrenze Annahme: Die Verrechnungssteuer wird von den Aktionären übernommen. Sie überweisen den Betrag an die AG, welche ihn vorläufig schuldig bleibt. Der Nominalwert der Aktien entspricht der Bruttoausschüttung von 100 % (= Bruttomethode). mit Formel: A–E B= a +1 n • [Bezugsrechtsformel nach E auflösen.] 1 a 2 E = A – B • ( + 1) = 1 300 – 200 • ( + 1) = Fr. 700.– n 1 Buchungen Liquide Mittel Liquide Mittel / Aktienkapital / Gesetzliche Kapitalreserve 2 000 000.– 800 000.– ➀ Variante D: Freiwillige Zuzahlung der Aktionäre Bei dieser Variante müssen die Aktionäre einverstanden sein, denn die einzige Aktionärspflicht besteht in der Liberierung der Aktien. • 2 Berechnung Bisheriges Eigenkapital Gewünschtes Eigenkapital Nötige Zuzahlung (4 000 Aktien zu Fr. 550.–) (4 000 Aktien zu Fr. 650.–) Fr. 2 200 000.– Fr. 2 600 000.– Fr. 400 000.– 3 Die Zuzahlung entspricht einem Zuschuss der Aktionäre. • Buchung Liquide Mittel / Gesetzliche Kapitalreserve 400 000.– ➀ Variante E: Umwandlung von Aktienkapital in Reserven Die Umwandlung von Aktienkapital in Reserven durch Rückgabe von Aktien entspricht einer Aktienkapitalherabsetzung, die an verschiedene gesetzliche Bestimmungen gebunden ist (OR 732). An dieser Rückgabe können sich alle oder einzelne Aktionäre beteiligen. Eine Kürzung im Verhältnis des bisherigen Aktienbesitzes ist schwierig durchführbar. • Berechnung Bisherige Aktienzahl (Fr. 2 200 000.– : Fr. 550.–) Gewünschte Aktienzahl (Fr. 2 200 000.– : Fr. 650.–) Anzahl zu vernichtender Aktien zu Fr. 500.– Nennwert • 5 4 000 Stück 3 385 Stück 615 Stück Buchung Aktienkapital 4 6 / Gesetzliche Kapitalreserve 307 500.– 7 ➀ 8 Emissionsabgabe berücksichtigen: Variante C = Über pari-Emission Variante D = Pari-Emission, keine Freigrenze für Zuschüsse 69 57 Beispiel 1 1 Aktienumtausch und Übernahme der Aktiven und des Fremdkapitals (Absorption und Kombination) Absorption ohne Ausgleichs- und Abfindungszahlungen Ausgangslage Die Gamma AG absorbiert die Delta AG. Die für die Fusion wichtigen Informationen lauten: 2 3 Gamma AG Delta AG Diverse Aktiven Diverses Fremdkapital 610 000.– 110 000.– 360 000.– 160 000.– Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven 200 000.– –.– 50 000.– 250 000.– 180 000.– 9 000.– 11 000.– –.– 200.– 1 000.– 2 500.– 200.– 900.– 1 000.– Aktien Anzahl Nennwert Bilanzwert (= Tauschwert) Aktienumtauschverhältnis 4 2 : Annahmen Bilanzwert = Substanzwert = Innerer Wert Der genehmigte Fusionsvertrag sieht nur den Aktientausch vor. Eine Anpassung der Aktienwerte ist hier nicht nötig, da bereits ein ganzzahliges Umtauschverhältnis besteht. 5 Anzahl Abfindungsaktien Für 5 Delta-Aktien Für 200 Delta-Aktien 2 Gamma-Abfindungsaktien 80 Gamma-Abfindungsaktien Aktienkapitalerhöhung für den Umtausch 6 80 Gamma-Aktien zu Fr. 1000.– Nennwert = Fr. 80 000.– Fusionsagio ➀ Buchwert Reinvermögen der Delta AG – Aktienkapitalerhöhung der Gamma AG Fusionsagio 7 8 ➀ 70 Siehe Abschnitt 58. Fr. 200 000.– Fr. 80 000.– Fr. 120 000.– 5 Buchungstatsachen und Buchungen Fusionsbeschluss, Aktientausch Gamma AG Fusion mit D Fusion mit D Fusion mit D Delta AG / Aktienkapital / Gesetzliche Kapitalreserve ➀ / Gesetzliche Gewinnreserve 80 000.– 109 000.– 11 000.– Aktienkapital / Fusion mit G Gesetzliche / Fusion mit G Kapitalreserve Gesetzliche / Fusion mit G Gewinnreserve 180 000.– 9 000.– 11 000.– 2 Verschmelzung der Aktiven und Passiven (Fremdkapital) Gamma AG 1 Delta AG Diverse Aktiven/ Fusion mit D Fusion mit D / Diverses Fremdkapital 360 000.– 160 000.– Fusion mit G Diverses Fremdkapital / Diverse Aktiven / Fusion mit G 360 000.– 160 000.– 3 Fusionskonto Das Fusionskonto ist ein Abrechnungskonto, über das sich der Aktienumtausch und die Übernahme bzw. Übergabe der Aktiven und des Fremdkapitals abwickelt. Fusion mit D Fusion mit G 80 000 109 000 11 000 160 000 360 000 360 000 180 000 9 000 11 000 160 000 360 000 360 000 360 000 360 000 4 5 Bilanz der Gamma AG nach Fusion Diverse Aktiven 970 000 970 000 Diverses Fremdkapital 270 000 Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven 280 000 109 000 61 000 250 000 6 970 000 7 ➀ Gemäss Unternehmenssteuerreform II kann der Teil des Agios, der aus dem Aktienkapital (Fr. 180 000.– – Fr. 80 000.–) und der steuerbefreiten gesetzlichen Kapitalreserve (Fr. 9 000.–) der übertragenden Gesellschaft stammt, dem steuerbefreiten Konto Gesetzliche Kapitalreserve gutgeschrieben werden. 8 71 Beispiel 2 Absorption mit Ausgleichs- und Abfindungszahlungen Ausgangslage Die Zeta AG absorbiert die Chic SA. Die für die Fusion wichtigen Informationen lauten: 1 2 Zeta AG Chic SA Diverse Aktiven Diverses Fremdkapital 920 000.– 240 000.– 570 000.– 234 000.– Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven 400 000.– 100 000.– 180 000.– 200 000.– 46 000.– 90 000.– 40 000.– 10.– 17.– 19.– 22.– 8 000.– 25.– 42.– 68.– 72.– Aktien Anzahl Nennwert Bilanzwert (Buchwert) Substanzwert Innerer Wert 3 Gewünschtes Aktienumtauschverhältnis 3 : Aus dem von den beiden Generalversammlungen genehmigten Fusionsvertrag ist Folgendes bekannt: • Das gewünschte Umtauschverhältnis basiert auf den Inneren Werten. • Da auf der Grundlage der Inneren Werte die Aktionäre der Chic SA benachteiligt sind, erhalten sie je umgetauschte Chic-Aktie eine Ausgleichszahlung von Fr. 6.– (72.– – [3 • 22.–]). • Die Chic-Aktionäre haben folgende Wahlmöglichkeiten: Aktienumtausch plus Ausgleichszahlung oder Einmalige Abfindungszahlung von Fr. 72.– je Chic-Aktie 4 5 Die Chic-Aktionäre entscheiden sich wie folgt: • Umtausch von 6 000 Chic-Aktien und Ausgleichszahlung für 6 000 Chic-Aktien • Abfindungszahlung für 2 000 Chic-Aktien Anzahl Abfindungsaktien 6 Für 1 Chic-Aktie Für 6 000 Chic-Aktien 3 Zeta-Abfindungsaktien 18 000 Zeta-Abfindungsaktien Aktienkapitalerhöhung für den Umtausch 18 000 Zeta-Aktien zu Fr. 10.– Nennwert = 7 Fr. 180 000.– Ausgleichszahlung bei Umtausch 6 000 Chic-Aktien • Fr. 6.– Ausgleichszahlung = 8 72 Fr. 36 000.– 1 Abfindungszahlung 2 000 Chic-Aktien • Fr. 72.– = Fr. 144 000.– Fusionsdisagio Buchwert Reinvermögen der Chic SA – Aktienkapitalerhöhung der Zeta AG – Ausgleichszahlung – Abfindungszahlung Fusionsdisagio 1 Fr. 336 000.– Fr. 180 000.– ➀ Fr. 36 000.– ➀ Fr. 144 000.– ➁ Fr. 24 000.– ➂ 2 Buchungstatsachen und Buchungen Fusionsbeschluss Zeta AG Chic SA Fusion mit C / Aktienkapital Fusion mit C / Liquide Mittel Fusion mit C / Liquide Mittel Freiw. Gewinnres. / Fusion mit C 180 000.– 36 000.– 144 000.– 24 000.– Aktienkapital / Fusion mit Z Ges. Gewinnres. / Fusion mit Z Freiw. Gewinnres. / Fusion mit Z 200 000.– 46 000.– 90 000.– 3 Verschmelzung der Aktiven und Passiven (Fremdkapital) Zeta AG Chic SA Diverse Aktiven Fusion mit C / Fusion mit C 570 000.– / Div. Fremdkapital 234 000.– Fusion mit Z / Diverse Aktiven 570 000.– Div. Fremdkapital / Fusion mit Z 234 000.– 4 Bilanz der Zeta AG nach Fusion Diverse Aktiven 1 310 000 Diverses Fremdkapital 474 000 Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven 580 000 100 000 156 000 1 310 000 5 1 310 000 6 Nachweis Veränderung der offenen Reserven Offene Reserven vor Fusion Offene Reserven nach Fusion Reservenverminderung ➀ ➁ ➂ 416 000.– (Zeta AG und Chic SA) 256 000.– (Zeta AG) 160 000.– = verrechnungssteuerpflichtig 7 Davon unterliegen Fr. 66 000.– der Verrechnungssteuer: Nennwert der getauschten Chic-Aktien (6 000 • 25.–) Fr. 150 000.– – Aktienkapitalerhöhung und Ausgleichszahlung der Zeta AG Fr. 216 000.– Verminderung offene Reserven – Fr. 66 000.– Davon unterliegen Fr. 94 000.– der Verrechnungssteuer: Nennwert der abgefundenen Chic-Aktien (2 000 • 25.–) Fr. 50 000.– – Abfindungszahlung der Zeta AG Fr. 144 000.– Verminderung offene Reserven – Fr. 94 000.– Das Fusionsdisagio wird den Freiwilligen Gewinnreserven belastet. 8 73 Beispiel 3 Kombination Ausgangslage Die Alpha AG und die Beta AG fusionieren durch Kombination und bilden zusammen die neue Kappa AG. Die für die Fusion wichtigen Informationen lauten: 1 Diverse Aktiven Diverses Fremdkapital Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven 2 Aktien Anzahl Nennwert Bilanzwert (= Tauschwert) 3 Alpha AG Beta AG 1 000 000.– 700 000.– 800 000.– 620 000.– 200 000.– 40 000.– 60 000.– 120 000.– 60 000.– –.– 200.– 1 000.– 1 500.– 160.– 750.– 1 125.– Annahme Bilanzwert = Substanzwert = Innerer Wert Umtauschverhältnis Der Bilanzwert der Kappa-Aktien soll Fr. 1 500.– (Nennwert 1 000.–) betragen. Eine Anpassung der Aktienwerte ist hier nicht mehr nötig. 4 Die Aktienumtauschverhältnisse betragen: 1 Kappa-Aktien gegen 1 Alpha-Aktie 3 Kappa-Aktien gegen 4 Beta-Aktien 5 Anzahl Abfindungsaktien 6 Für 1 Alpha-Aktie Für 200 Alpha-Aktien Für 4 Beta-Aktien Für 160 Beta-Aktien Total 1 Kappa-Abfindungsaktie 200 Kappa-Abfindungsaktien 3 Kappa-Abfindungsaktien 120 Kappa-Abfindungsaktien 320 Kappa-Abfindungsaktien Aktienkapital der Kappa AG für den Umtausch 320 Kappa-Aktien zu Fr. 1 000.– Nennwert = Fr. 320 000.– Fusionsagio 7 Buchwert Reinvermögen der Alpha AG + Buchwert Reinvermögen der Beta AG – Aktienkapital der Kappa AG Fusionsagio 8 74 Fr. 300 000.– Fr. 180 000.– Fr. 320 000.– Fr. 160 000.– Buchungstatsachen und Buchungen Fusionsbeschluss, Aktientausch Kappa AG Fusion mit A Fusion mit A / Aktienkapital / Gesetzliche Gewinnreserve Alpha AG 200 000.– 100 000.– Aktienkapital / Fusion mit K Gesetzliche / Fusion mit K Gewinnreserve Freiwillige / Fusion mit K Gewinnreserven 200 000.– 40 000.– 1 60 000.– Beta AG Fusion mit B Fusion mit B / Aktienkapital / Gesetzliche Gewinnreserve 120 000.– 60 000.– Aktienkapital Gesetzliche Gewinnreserve / Fusion mit K / Fusion mit K 120 000.– 60 000.– Verschmelzung der Aktiven und Passiven (Fremdkapital) Kappa AG Alpha AG Diverse Aktiven Fusion mit A / Fusion mit A / Diverses Fremdkapital 1 000 000.– 700 000.– Fusion mit K Diverses Fremdkapital / Diverse Aktiven 1 000 000.– / Fusion mit K 700 000.– 2 3 Beta AG Diverse Aktiven Fusion mit B / Fusion mit B / Diverses Fremdkapital 800 000.– 620 000.– Fusion mit K Diverses Fremdkapital / Diverse Aktiven 800 000.– / Fusion mit K 620 000.– 4 Bilanz der Kappa AG nach Fusion Diverse Aktiven 1 800 000 Diverses Fremdkapital Eigenkapital Aktienkapital Gesetzliche Gewinnreserve ➀ 1 800 000 1 320 000 5 320 000 160 000 1 800 000 6 7 ➀ 8 In diesem Beispiel kann keine steuerbefreite gesetzliche Kapitalreserve gebildet werden, weil das Fusionsagio vollständig aus versteuerbaren Reserven (Gesetzliche Gewinnreserve und Freiwillige Gewinnreserven) der untergehenden Gesellschaften stammt. 75 58 Wertdifferenzen Die Aktionäre beider Gesellschaften sollten vor und nach der Fusion den gleichen Vermögenswert in Aktien besitzen. Dies kann meistens nicht ganz erreicht werden. Manchmal wird auch bewusst ein Ungleichgewicht zugunsten des stärkeren Verhandlungspartners in Kauf genommen oder geschaffen. Dadurch entstehen Wertdifferenzen. Die folgenden Ausrechnungen beziehen sich auf das Beispiel 1 Absorption ohne Ausgleichsund Abfindungszahlungen in Abschnitt 57. 1 Fusionsagio und -disagio 2 Fusionsagio Fusionsdisagio Entspricht der positiven 3 negativen Differenz zwischen dem Buchwert des eingebrachten Reinvermögens ➊ und dem Nennwert der Aktienkapitalerhöhung. 4 Buchwert Reinvermögen der übertragenden Gesellschaft Aktienkapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft Fr. 200 000.– Fr. 80 000.– Fusionsagio Fr. 120 000.– Fusionsgewinn und -verlust Fusionsgewinn Fusionsverlust Der innere Wert oder der Substanzwert einer Aktie des übernehmenden Unternehmens ist nach der Fusion 5 grösser kleiner als vor der Fusion. Die an die Aktionäre des übertragenden Unternehmens abgegebenen Aktien haben einen 6 kleineren 7 grösseren inneren Wert oder Substanzwert als derjenige des übertragenden Unternehmens. Innerer Wert (Substanzwert) je Aktie der übernehmenden Gesellschaft vor der Fusion Fr. 2 500.– nach der Fusion Fr. 2 500.– Fusionsgewinn/-verlust 8 ➀ 76 Fr. Evtl. vermindert um Ausgleichs- und Abfindungszahlungen (vgl. Beispiel 2). 0.– Kombinationsmöglichkeiten Folgende Kombinationen sind denkbar: Fusionsagio Ohne Fusionsgewinn oder Fusionsverlust Mit Fusionsgewinn Mit Fusionsverlust Der innere Wert oder Substanzwert einer Aktie der übernehmenden Gesellschaft Fusionsdisagio bleibt gleich ×➀ × steigt × × fällt × × 1 Spezialfall: Ist der tatsächliche Wert der zu übernehmenden Gesellschaft sogar noch kleiner als der Nennwert der Abfindungsaktien, liegt eine verbotene Unter pari-Emission vor (OR 624). Sinnvollste Buchung für das • Fusionsagio: • Fusionsdisagio: Fusion mit … Freiwillige Gewinnreserven 2 3 / Gesetzliche Kapitalreserve oder Gesetzliche Gewinnreserve ➁ / Fusion mit … 4 5 6 7 ➀ ➁ 8 Vergleiche das vorhergehende Zahlenbeispiel. Je nach Herkunft bei der übertragenden Gesellschaft. 77