Finanzplatz Russland

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Finanzplatz
Russland
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
Länderprofil Russland
Stand: April 2013, Raiffeisen Research
Währung: Russischer Rubel (RUB)
Bruttoinlandsprodukt und Budget
2011
2012
2013e
2014f
Reales BIP, in % p.a.
4,3
3,4
3,0
3,0
Nominelles BIP, in Mrd. EUR
1364,9
1560,9
1655,2
1788,4
BIP pro Kopf, zu Kaufkraftparitäten in EUR
13300
13900
14400
14900
Industrieproduktion, in % p.a.
4,7
2,6
2,0
1,8
Konsolidierter Budgetsaldo, in % des BIP
1,6
0,4
0,4
-1,0
Inflation und Beschäftigung
Arbeitslosenrate, Jahresdurchschnitt in %
6,6
5,7
6,0
6,0
Durchschnittliche monatliche Bruttolöhne, in EUR
572
671
702
757
Verbraucherpreise, Jahresdurchschnitt in % p.a.
8,5
5,1
6,2
5,8
Handels und Leistungsbilanz
Güterexporte, in Mrd. EUR
375,0
411,7
384,3
395,0
Güterimporte, in Mrd. EUR
232,6
260,9
253,7
276,1
Leistungsbilanz, in Mrd. EUR
71,0
63,2
44,8
33,8
Leistungsbilanz, in % des BIP
5,2
4,1
2,7
1,9
Auslandsverschuldung, in % des BIP
30,8
30,3
30,4
31,3
Wechselkurs und Zinsen
Lokalwährung/USD (Durchschnitt)
29,430,830,831,3
Lokalwährung/EUR (Durchschnitt)
40,940,041,341,7
3m Geldmarktsatz ROBOR (Durchschnitt)
5,4
7,0
7,5
7,2
Länderrating
S&P
BBB
Moody‘s
Baa1
Fitch
BBB
n.v. - nicht verfügbar
k.R. - kein Rating
2
Finanzplatz Russland
1. Politische und wirtschaftliche Situation des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3. Steuern, Abgaben und Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
4. Schiedsgericht für Streitfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
5. Förderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
6. Risikoabsicherung und Finanzierungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der ZAO Raiffeisenbank. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
8.ZAO Raiffeisenbank. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
9.Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der ZAO Raiffeisenbank
und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Wichtiger Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung
für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Ziel dieser Broschüre ist es, eine überblicksmäßige
Erstinformation für Geschäftsbeziehungen mit Russland zu geben. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei
Beratung oder Angebot bzw. Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit
werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt.
In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
Quelle:
Raiffeisen Bank International AG
WKO: Länderreport Russland; Fachreport: Firmengründung und Steuern in Russland der Aussenwirtschaft
Austria
Literatur: Skok B., Gotwald A., Jungreithmeir T. (2008), Förderinstrumente für Südosteuropa. Wien: Linde Verlag
Wien
Redaktionsschluss: Mai 2013
3
1. Politische und
wirtschaftliche Situation
des Landes
Die Russische Föderation (Russland) nimmt als größter Markt eine führende Stelle in Osteuropa und der
GUS ein. Russland ist ein echter „emerging market“, da es keine Strategie einer EU-Integration wie etwa
andere Staaten in Osteuropa oder die Türkei verfolgt. Nichtsdestotrotz hat Russland enge wirtschaftliche
Verflechtungen mit EU, da ein großer Teil seiner Energieexporte in die Europäische Union geht und mehr
als 60 % der Importe aus dieser bezogen werden.
Die einseitige Abhängigkeit von Rohstoff- und insbesondere von Ölexporten trug zu einer starken Kontraktion
des Bruttoinlandprodukts (BIP) während der globalen Finanzkrise bei: Im Jahre 2009 schrumpfte die russische Wirtschaft unerwartet stark um fast 8 % p.a., die Investitionen und die Nachfrage der privaten
Haushalte gingen deutlich zurück. In 2010-2011 kehrte die russische Volkswirtschaft mit einem BIP-Anstieg
von jeweils 4.3 % p.a. auf einen moderaten Wachstumspfad zurück, welcher sich in 2012 mit 3,4 % p.a.
etwas abschwächte. Exportgewinne durch steigende Rohstoffpreise und eine starke Konsumnachfrage bildeten die Grundlage für einen Rückgang der Arbeitslosenquote um zweieinhalb Prozentpunkte und einem
Anstieg der real verfügbaren Einkommen. Anlageinvestitionen sprangen bislang jedoch nur zögerlich an,
was auch dem schlechten Investitionsklima und der verbreiteten Korruption zuzurechnen ist.
Seit dem zweiten Halbjahr 2012 kühlt sich die Wirtschaftsdynamik merklich ab. So fiel das Wachstum
der Industrieproduktion zwischen Januar und Februar 2013 zum ersten Mal seit 2009 in den negativen
Bereich. Für das Jahr 2013 rechnen wir – auch bei weiterhin hohen Ölpreisen - mit einem nur moderaten
Wirtschaftswachstum von höchstens 3 % p.a. Von der konjunkturellen Delle könnte auch der russische
Rubel in Mitleidenschaft gezogen werden, so dass wir die Risiken für die Währung eher auf der schwächeren Seite sehen.
Die letzten Präsidentschaftswahlen Anfang März 2012 ergaben nichts Überraschendes. Wladimir Putin
gewann mit über 60 % eindeutig die Wahlen. Es ist zu erwarten, dass das politische Verhältnis zwischen
Russland und der EU sowie den USA kühl bleiben wird. Gleichzeitig ist nicht mit einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Russland und der EU zu rechnen. Zudem versucht Russland seine
wirtschaftliche Partnerschaft mit China weiter auszubauen und schloss nach jahrelangen Verhandlungen
einen milliardenschweren Vertrag über Gaslieferung mit China ab, der Russlands helfen könnte, die einseitige Ausrichtung der Exporte nach Europe abzumildern.
4
2. Gesellschaftsrecht
Bei der Bearbeitung des Markts der Russischen Föderation stellt sich oft die Frage, in welcher Form dies
geschehen soll. Ist beabsichtigt eine eigene Präsenz in Russland aufzubauen, ist die Wahl zwischen der
Form einer Repräsentanz einerseits oder der Gründung eines eigenen Unternehmens andererseits zu treffen. Der grundsätzliche Unterschied zwischen diesen beiden Formen besteht darin, dass die Repräsentanz
keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und praktisch nur verlängerter Arm der Mutterfirma ist, während eine
in Russland gegründete Firma eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Welche Form der Marktpräsenz
vorteilhaft ist, gilt es im Einzelfall anhand der zu übernehmenden Aufgaben der russischen Niederlassung
und der entsprechenden juristischen Implikationen zu ermitteln. Sofern eine österreichische Firma nicht
tatsächlich aktiv vor Ort geschäftlich tätig sein will und das hiesige Büro als eine Assistenzstelle für Kunden
und die Mutterfirma agieren soll, wird üblicherweise als erster Schritt die Eröffnung einer Repräsentanz
empfohlen.
Repräsentanz
Die Gründung und Akkreditierung von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen wird durch die
Verordnung des Ministerrates der UDSSR Nr. 1074 vom 30.11.1989 „Über die Gründung und Tätigkeit der
Vertretungen ausländischer Firmen, Banken und Organisationen“ geregelt. Repräsentanzen besitzen keine
eigene Rechtspersönlichkeit und der Repräsentanzleiter wird von der Mutterfirma ernannt und handelt auf
Grundlage der zugewiesenen Befugnisse.
Eine Repräsentanz stellt eine „ständige Vertretung“ im Sinne der russischen Steuergesetzgebung dar und
hat sich damit bei der Steuerbehörde registrieren zu lassen und eine jährliche Steuererklärung abzugeben
sowie die Bücher in kaufmännischer Weise zu führen. Der wesentliche Vorteil einer Repräsentanz besteht
darin, dass sie, sofern ihre Tätigkeit keine Betriebsstätte begründet, nur sehr beschränkt vom russischen
Steuersystem erfasst wird und neben den Sozialabgaben für die Mitarbeiter, und der Mehrwertsteuer, die
für die Repräsentanz für zugekaufte Waren und Dienstleistungen anfällt, keine nennenswerten lokalen
Steuern zu entrichten hat.
Dieser begünstigte Steuerstatus geht verloren, wenn die Tätigkeit der Repräsentanz eine Betriebsstätte
begründet, d.h., wenn eine kommerzielle auf Gewinn gerichtete Tätigkeit lokal ausgeführt wird. In diesem
Fall wird die Repräsentanz wie eine in Russland gegründete Kapitalgesellschaft besteuert. Eine Aufzählung
von Tätigkeiten, die keine Betriebsstätte begründen, enthält Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Russland und Österreich. Im russischen Devisenrecht hält die Repräsentanz den Status eines
Nicht-Residenten.
Generell gilt, dass eine in Russland akkreditierte Repräsentanz vor allem Informationsarbeit leisten, Kunden
akquirieren, Vertragsverhandlungen führen und Geschäftspartnern unterschriftsreife Verträge vorlegen
kann; es darf aber kein Liefervertrag an einen russischen Geschäftspartner von einem Mitarbeiter der
Repräsentanz auf dem Territorium Russlands unterzeichnet werden. Eine flexible und marktorientierte Arbeit
mit Kleinabnehmern auf der Basis von kurzen Lieferzeiten ist über eine Repräsentanz nicht möglich.
5
Außerdem ist eine Repräsentanz (außer für den Eigenbedarf) nicht dazu berechtigt, Waren nach Russland
zu importieren.
Für die Akkreditierung einer Repräsentanz sind folgende Dokumente beizubringen:
1. Akkreditierungsantrag
2. Kopie des Handelsregisterauszugs des österreichischen Unternehmens
3. Kopie des Gesellschaftsvertrages der österreichischen Kapitalgesellschaft
4. Empfehlungsschreiben der österreichischen Hausbank
5. Beschluss der Geschäftsleitung der österreichischen Firma, eine Repräsentanz zu akkreditieren und
für diese Bankkonten in Fremdwährung und Russische Rubel (RUB) zu eröffnen
6. Vollmacht auf den Leiter der Repräsentanz der österreichischen Firma
7. Empfehlungsschreiben von zwei russischen Firmen
8. 20 unbeschriebene Firmenbogen der österreichischen Firma
9. Vollmacht für den die Registrierung ausführenden Anwalt bzw. Vertreter
Alle österreichischen Dokumente sind mit Apostille beglaubigt und mit russischer Übersetzung einzureichen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt Beglaubigung österreichischer Dokumente.
Folgende Schritte sind für die Eröffnung und Akkreditierung einer Repräsentanz in
Moskau notwendig:
1. Registrierung beim staatlichen Amt für Statistik in Moskau
2. Registrierung bei der Rentenversicherung in Moskau
3. Registrierung bei der Sozialversicherung in Moskau
4. Registrierung bei der Krankenkasse
5. Registrierung beim Register für auswärtige Unternehmen beim Justizministerium
der Russischen Föderation in Moskau
6. Entrichtung der staatlichen Akkreditierungsgebühr
7. Registrierung bei den russischen Steuerbehörden (in Moskau Steuerinspektorat Nr. 18) zum Erhalt
einer Steuernummer
8. Verpflichtende Eröffnung eines russischen Bankkontos zur Bezahlung der laufenden Ausgaben der
Repräsentanz (z.B. Büromiete)
6
Gründung eines Unternehmens
Der russische Zivilkodex sieht als Gesellschaftsformen Personengesellschaften (OHG, KG) und
Kapitalgesellschaften (geschlossene und offene Aktiengesellschaft „ZAO“ bzw. „OAO“, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung „OOO“ und Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung) vor. Bei der Gesellschaft mit
zusätzlicher Haftung ist die Haftung der Gesellschafter auf ein Mehrfaches ihrer Einlageverpflichtung
erweitert. Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft können sowohl ausländische Privatpersonen als auch
ausländische juristische Personen sein. Nur für „1-Mann-GmbH’s“ aus Österreich ist eine Gründung einer
100%-Tochter dieser GmbH nicht möglich (so genanntes „Enkelverbot“). In der Praxis existieren fast ausschließlich Kapitalgesellschaften und von ausländischen Unternehmen wird vor allem die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung “OOO” sowie zu einem geringeren Anteil die Geschlossene Aktiengesellschaft
“ZAO” als Gesellschaftsform gewählt.
Der Vorteil einer eigenen russischen Gesellschaft gegenüber einer Repräsentanz ist, dass diese Gesellschaft
als eigene Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen Geschäfte machen und etwa als Importeur in Russland
vor den Zollbehörden auftreten kann. Der Nachteil ist, dass man voll in das russische Steuersystem eingebunden wird. Mit dieser steuerlichen Erfassung ist natürlich auch ein Mehraufwand in der Buchhaltung, bei
den Steuererklärungen und bei der Einhaltung der russischen gesetzlichen Vorschriften verbunden.
Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sind das Zivilgesetzbuch Kapitel IV sowie das GmbH-Gesetz
(Nr. 14-FZ vom 8.2.1998) und das Gesetz über Aktiengesellschaften (Nr. 108-FZ vom 26.12.1995).
Grundsätzlich ist das russische Gesellschaftsrecht dem österreichischen ähnlich; Unterschiede gibt es z.B.
bei den Organen der Gesellschaften sowie bei den deutlich geringeren Mindestkapitalerfordernissen. So
beträgt das Mindeststammkapital einer russischen GmbH derzeit RUB 10.000,- (ca. EUR 300,-), wobei 50 %
des Stammkapitals bis zur Registrierung einbezahlt werden müssen. Maschinen und Anlagen können als
Sacheinlage eingebracht werden.
Für die Gründung einer GmbH sind folgende Dokumente beizubringen:
1. Registrierungsantrag
2. Kopie des Handelsregisterauszugs des österreichischen Unternehmens
3. Kopie des Gesellschaftsvertrages der österreichischen Kapitalgesellschaft
4. Empfehlungsschreiben der österreichischen Hausbank
5. Beschluss der Geschäftsleitung der österreichischen Firma eine Tochtergesellschaft zu errichten
6. Bestätigung des zuständigen österreichischen Finanzamts über die Registrierung und die Steuernummer
der österreichischen Gesellschaft
7. Gesellschaftervertrag über die Gründung der zu errichtenden Gesellschaft 8. Satzung der zu errichtenden Gesellschaft
9. Mietvertrag für das Büro der GmbH
10. Vollmacht für den die Registrierung ausführenden Anwalt bzw. Vertreter
7
Folgende Schritte bei Gründung einer GmbH in Russland notwendig:
1. Firmenregistrierung im Einheitlichen Register Juristischer Personen bei der Steuerbehörde
am Sitz der zu errichtenden Firma und Entrichtung der Registrierungsgebühr
2. Steuerliche Registrierung bei der Steuerbehörde zum Erhalt einer Steuernummer
3. Registrierung bei der Rentenversicherung
4. Registrierung bei der Sozialversicherung
5. Registrierung bei der Krankenkasse
6. Registrierung beim staatlichen statistischen Dienst
7. Registrierung des Firmenstempels
8. Eventuell Meldung der Firmengründung beim Föderalen Anti-Monopoldienst
9. Verpflichtende Eröffnung von RUB- und USD- oder EUR-Bankkontos zur Einzahlung des
Stammkapitals der zu errichtenden Gesellschaft
Alle österreichischen Dokumente sind mit Apostille beglaubigt und mit russischer Übersetzung einzureichen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel Beglaubigung österreichischer Dokumente.
Bei Errichtung einer Aktiengesellschaft gelten weitere Registrierungserfordernisse (u.a. Registrierung der
Aktien beim Föderalen Dienst für die Finanzmärkte) und sind zusätzliche Dokumente einzureichen.
Sowohl bei der Eröffnung einer Repräsentanz als auch bei der Firmengründung in Russland empfiehlt es
sich, einen erfahrenen lokalen Anwalt zu beauftragen, da sich rechtliche Bestimmungen oftmals ändern und
Behördenwege zeitaufwendig sind. Gute Anwälte können eine Firmengründung oder Repräsentanzeröffnung
innerhalb von ein bis zwei Monaten abwickeln und es werden häufig Pauschalvereinbarungen angeboten,
die bei deutsch- oder englischsprachigen Anwälten bei ca. EUR 6.000,- bis EUR 10.000,- liegen.
Beglaubigung österreichischer Dokumente
Österreichische Dokumente und Urkunden in Originalsprache sind bei russischen Behörden im Original
zusammen mit ihrer beglaubigten Übersetzung ins Russische einzureichen. Gemäß dem Haager
Abkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung wird die Echtheit
der Unterschrift auf einer Urkunde und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem
die Urkunde versehen ist, durch eine Apostille – dabei handelt es sich um einen mehrsprachigen Stempel
– bestätigt. In Österreich werden notariell beglaubigte Dokumente grundsätzlich vom Präsidium des zuständigen Landesgerichts apostilliert. Für öffentliche Dokumente, die von Ministerien oder anderen öffentlichen
Stellen ausgestellt werden, wird die Apostille vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
erteilt. Um den mehrstufigen Prozess der Überbeglaubigung und der Apostillierung von Dokumenten in den
Ministerien zu vermeiden, geht man häufig so vor, dass ein Notar die Echtheit der Kopie eines öffentlichen
Dokuments bestätigt und somit der schnellere und direktere Weg über das Landesgericht zur Erteilung der
Apostille in Anspruch genommen werden kann.
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Es empfiehlt sich die notwendige Übersetzung des Schriftstücks ins Russische durch einen russischen
Übersetzer in Russland und die anschließende Überbeglaubigung der Übersetzung durch einen russischen Notar vornehmen zu lassen. Andernfalls müssen nämlich viele Stationen durchlaufen werden;
die in Österreich angefertigte Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers muss mit dem
Originaldokument untrennbar verbunden werden, vom Präsidium des Landesgerichts sodann mit Zwischenbeglaubigung die Unterschrift des Übersetzers bestätigt werden, bevor erst das Außenministerium die
Apostille erteilt. Wenn österreichische Originalurkunden auf Russisch abgefasst werden (z.B. Vollmachten),
erteilt das Präsidium des zuständigen Landesgerichts nach ihrer notariellen Beglaubigung die Apostille.
Derartige Dokumente werden von den russischen Behörden anerkannt. Das AußenwirtschaftsCenter
Moskau stellt Kontakte zu Übersetzern in Russland zur Verfügung.
Investitionen und Joint Ventures
Russland ist grundsätzlich für alle Arten von ausländischen Investitionen offen. Beschränkungen gibt es
faktisch aufgrund von Tätigkeitseinschränkungen von russischen Unternehmen mit ausländischem Kapital
in bestimmten Branchen, z.B. Versicherungen, Rüstungsbereich etc. Im Jahr 2008 wurden ausländische
Investitionen von USD 103,8 Mrd. getätigt, wobei USD 27 Mrd. auf Direktinvestitionen entfielen. Die rechtliche Grundlage für ausländische Investitionen in Russland ist das Auslandsinvestitionsgesetz vom 09.07.99
Nr. 160-FZ in der gültigen Fassung. Das Gesetz enthält hauptsächlich Absichtserklärungen, so z.B. dass
ausländische Investoren in rechtlichen Belangen nicht schlechter behandelt werden dürfen als russische
Investoren, und hat geringe praktische Relevanz. Von einer ausländischen Direktinvestition wird dann
gesprochen, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals einer Firma in Russland auf einen ausländischen Investor entfallen. Investitionen österreichischer Unternehmen in Russland werden durch das
Investitionsschutzabkommen zwischen der UdSSR und Österreich, welches seit 1991 in Kraft ist, u.a. vor
Enteignungen geschützt.
Hinsichtlich der Förderung von Investitionen in Russland können Unterstützungen und Garantien von
österreichischen Organisationen (z.B. OeKB, AWS) und auch von internationalen Finanzorganisationen
(insbesondere Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und International Finance
Corporation (IFC)) erhalten werden. Von russischer Seite gibt es außer steuerlichen Begünstigungen keine
echten Förderungen.
Die Steuerbegünstigungen sind außerdem nicht auf der föderalen Ebene möglich, sondern finden auf regionaler Ebene statt. Nennenswert ist hier insbesondere die Möglichkeit, dass die regionale Administration
eine Befreiung oder eine Halbierung der Vermögenssteuer i.d.H.v. 2,2 % der investierten Summe gewähren
kann. Außerdem kann die Gewinnsteuer von 24 % um maximal 4 Prozentpunkte auf 20 % gesenkt werden.
Eine indirekte Förderung von Investitionen kann durch die Involvierung der russischen Behörden
(z.B. Gouverneur, Wirtschaftsministerium) erreicht werden, um auf diese Weise Unterstützung in
Problemsituationen zu erhalten. Außerdem ist die Einfuhr von Maschinen und Anlagen als Einbringung in
das Stammkapital einer neu gegründeten russischen Gesellschaft von den Einfuhrabgaben befreit.
9
Am 22. Juli 2005 wurden per Gesetz (Nr. 116-FZ) Sonderwirtschaftszonen geschaffen, in denen u.a.
Investitionen im Bereich des Hochtechnologiesektors, der Industrieproduktion und des Tourismus durch
massive Steuererleichterungen gefördert werden sollen. In der Vergangenheit verfügte nur Kaliningrad über
einen Sonderstatus, der darin besteht, dass für Importe in die Enklave Kaliningrad keine Einfuhrabgaben zu
entrichten sind und dieser Vorteil bei einer Weiterlieferung in andere Teile Russlands erhalten bleibt, sofern
der Wert dieser Produkte durch Weiterverarbeitung in Kaliningrad um 30 % (bei Hochtechnologieprodukten
um 15 %) erhöht wird. Dadurch werden Investitionen durch z.B. ausländische Montagebetriebe in
Kaliningrad begünstigt.
Die zuständige russische Behörde ist die Föderale Agentur für die Verwaltung der Sonderwirtschaftszonen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Sonderwirtschaftszonen finden Sie auf der offiziellen Webseite der
Agentur unter http://goo.gl/QloRA .
Ausländische Investoren können in Russland Unternehmen mit 100 % ausländischem Kapital gründen
bzw. russische Unternehmen zu 100 % übernehmen. Es gibt keine Verpflichtung, ein Joint Venture mit
russischen Partnern einzugehen. Generell ist die Beteiligung an Joint Ventures mit weniger als 51 %
Kapitalanteil nicht zu empfehlen, da dies in der Praxis einen starken Verlust der Kontrolle über die Tätigkeit
und die Finanzströme des Unternehmens nach sich ziehen kann. Auch bei einem Kapitalanteil von 51 %
und mehr ist es ratsam, gewisse Positionen (z.B. Generaldirektor oder Finanzdirektor) zu besetzen, um
ausreichenden Einfluss auf oder Kontrolle über die Geschäfte des Joint Ventures zu haben.
Mit April 2008 wurde das lange diskutierte Gesetz „über die Einschränkung von ausländischen Investitionen
in strategische Industrien“ durch die russische Staatsduma (in überarbeiteter Fassung und nach 3.
Lesung) verabschiedet. Dieses Gesetz regelt den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an russischen
Unternehmen (bei mehr als 50 % am Kapital) durch ausländische Investoren in 42 als „strategisch“ eingestuften Tätigkeitsfeldern, wobei in diesen Fällen künftig die Genehmigung einer eigens designierten
Regierungskommission, in welcher der Ministerpräsident den Vorsitz führt, einzuholen ist. Die Genehmigung
der Kommission ist außerdem Voraussetzung für den rechtsgültigen Erwerb von mehr als 10-prozentigen
Anteilen an russischen Unternehmen, die sich mit dem Abbau von Bodenschatzvorkommen „föderaler
Bedeutung“ beschäftigen. Keine Änderungen hingegen gibt es für jene Auslandsinvestitionen in Russland,
die nicht einem der genannten Bereiche mit „strategischer Bedeutung“ zuzurechnen sind.
Bislang waren keine österreichischen Investitionen von diesem Gesetz eingeschränkt oder betroffen.
10
3. Steuern, Abgaben und Recht
Russland ist seit den Steuerreformen der letzten Jahre ein Niedrigsteuerland. Die Rechtsgrundlage des
russischen Steuerrechts ist der Steuerrechtskodex, der aus einem
ersten allgemeinen Teil (föderales Gesetz Nr. 146-FZ vom 31.7.1998) und einem zweiten speziellen Teil
(föderales Gesetz Nr. 117-FZ vom 5.8.2000) besteht. Oftmalige Gesetzesänderungen und eine Vielzahl
von Verordnungen auch auf regionaler Ebene v.a. in Detailfragen der Steueradministration machen das
russische Steuerrecht undurchsichtig. Mit 1.1.2005 wurde wiederum eine Änderung im Steuerrechtskodex
vorgenommen und damit die Anzahl der Steuern auf 15 gesenkt. Die wichtigsten Steuern, die bei der
Geschäftstätigkeit mit bzw. in Russland zu beachten sind:
Unternehmensbesteuerung
Die Gewinnsteuer für Unternehmen (Körperschaftssteuer) beträgt meist 20% auf den ausgewiesenen
Bilanzgewinn und wird in Vorauszahlungen quartalsmäßig entrichtet. (siehe dazu auch Kapitel 7). In der
Systematik ist die Berechnung des Bilanzgewinns mit dem westlichen Standard vergleichbar. Unterschiede
gibt es aber vor allem in der Anerkennung von Betriebsausgaben. Meist wird der Begriff steuermindernde
Betriebsausgabe enger gefasst als in Österreich.
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Russland werden Gewinne österreichischer Unternehmen, die in Russland ohne eine Betriebsstätte zu begründen tätig sind, in Österreich
besteuert. Die Gewinne, die einer Betriebsstätte einer österreichischen Firma (z.B. Tochtergesellschaft)
in Russland zugerechnet werden können, unterliegen aber der russischen Gewinnbesteuerung. Eine
Repräsentanz einer österreichischen Firma unterliegt keiner Gewinnbesteuerung in Russland, solange diese
von den russischen Steuerbehörden aufgrund ihrer Tätigkeit nicht als Betriebsstätte eingestuft wird. Das
Doppelbesteuerungsabkommen sieht auch spezielle Regelungen für die russische Quellenbesteuerung
(5% bzw. 15% in Abhängigkeit des Beteiligungsumfangs) von Gewinnausschüttungen russischer
Kapitalgesellschaften an österreichische Gesellschaften vor.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen in Russland ist zu beachten, dass der russische Steuerkodex
vorsieht, dass bei Dienstleistungen, die von einer ausländischen Firma in Russland erbracht werden, eine
Gewinnsteuer für Erträge aus dieser Dienstleistung in der Höhe von 20% des Auftragswerts durch den
Empfänger der Dienstleistung im Sinne des Reverse Charge Systems einbehalten werden muss. Eine
Be-freiungsmöglichkeit gibt es bei Montagedienstleistungen.
Weitere Steuern, die für das Russland-Geschäft relevant sein können, sind:
11
Akzisensteuer
Bei der Akzisensteuer handelt es sich um eine zusätzliche Besteuerung des Verkaufs von alkoholischen
Getränken, Tabakerzeugnissen, Benzin, Diesel, Motoröl und Pkw mit mehr als 90 PS. Bei alkoholischen
Getränken und Tabakerzeugnissen werden Akzisenmarken gekauft und auf dem Produkt angebracht,
wobei beim Import derartiger Waren nach Russland, der russische Importeur die Akzisenmarken beim
russischen Zoll beantragen muss. Die Akzisensteuersätze sind häufigen Änderungen unterworfen, für
Naturwein beträgt z.B. die Akzisensteuer derzeit RUB 2,20 (ca. EUR 0,06) pro Liter.
Für alkoholische Getränke ist ein neues System der elektronischen Kontrolle und Ausgabe von Akzisenmarken
in Kraft. Der Importeur muss dafür teure Hardware ankaufen, die von den Behörden lizenziert werden und
erhält dann im Online-Betrieb Akzisenmarken mit ausführlicher Information über das verkaufte Produkt.
Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer wird aus dem arithmetischen Mittel des Anlagevermögens (materielle und immaterielle
AV) aus der Eröffnungs- und Schlussbilanz eines Jahres berechnet. Der Steuersatz wird regional bestimmt.
Im Allgemeinen liegt der Vermögenssteuersatz bei 2,2 %. Die Vermögenssteuer ist eines der wenigen
Instrumente der Investitionsförderung der Regionen, üblich ist der Verzicht auf die Vermögenssteuer auf
einen beschränkten Zeitraum für konkrete Großinvestitionen.
Bodensteuer
Die Bodensteuer wurde mit 1.1.2005 reformiert. Nun darf die Bodensteuer nur dann eingehoben werden, wenn ein lokales regionales Gesetz dies vorschreibt; andernfalls gilt weiterhin das alte System der
Bodengebühren. Als Höchstgrenzen für die Steuersätze sind im Steuerkodex 0,3 % für landwirtschaftliche
Böden und Böden für Wohnraum und Wohnrauminfrastruktur sowie 1,5 % für andere Böden festgelegt.
Die Bodensteuer wird beim Kauf von Grund und Boden vom Preis, der im offiziellen Grundkataster festgeschrieben ist, berechnet. In Moskau betragen die Steuersätze 0,3 % für landwirtschaftliche Böden, 0,1 % für
Wohnraum und 1,5 % für alle anderen Grundstücke.
Transportsteuer
Die Transportsteuer wird vom Kraftfahrzeugbesitzer einmal im Kalenderjahr eingehoben. Die Steuersätze
sind nach der Motorstärke progressiv gestaffelt und die Regionen können diese Sätze um einen Faktor von
max. 5 erhöhen bzw. reduzieren. In Moskau kann man für einen durchschnittlichen Pkw rund EUR 150,veranschlagen.
12
Andere Steuern
Weitere föderale Steuern in Russland sind die Vermögenssteuer für Privatpersonen, die Erbschaftssteuer,
die Wassersteuer (Nutzung von Wasserressourcen), die Steuer auf die Förderung von Rohstoffen, die
Glücksspielsteuer und diverse staatliche Gebühren. Zusätzlich werden auch regional Steuern eingehoben
(z.B. Werbesteuer).
Umsatzsteuer / UID-Nummer
Der Umsatzsteuersatz beträgt in Russland allgemein 18 %, ein reduzierter 10%iger Steuersatz gilt für einige
wenige Nahrungsmittel, Waren für Kinder, Printmedien und medizinische Waren. Die Nahrungsmittel und
Waren für Kinder, die einer begünstigten Besteuerung unterliegen, sind durch die Regierungsverordnung
Nr. 908 vom 31.12.2004 eindeutig bestimmt. Exporte aus Russland sind „echt“ USt-befreit, d.h. der Export
ist ein steuerfreier Umsatz. Importe nach Russland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer, die je nach
Warenart 18 % oder 10 % beträgt und vom russischen Importeur, mit den Einfuhrabgaben, zu bezahlen ist.
Das russische Mehrwertsteuersystem ist von den Grundsätzen her dem System in Österreich und anderen
europäischen Ländern ähnlich.
Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist die Einfuhr von Wertpapieren und Zahlungsmitteln, von technischen
Hilfsmitteln für Invalide sowie von bestimmten Lieferungen, die nicht kommerziellen Charakter haben,
z.B. für soziale Zwecke, wissenschaftliche Forschungsarbeiten und humanitäre Hilfe, Druckerzeugnissen,
Kinofilme und Kunstgegenstände, die entweder als Geschenke oder im Austausch an Organisationen,
Bibliotheken, Museen vergeben werden.
Außerdem wird von der Einfuhrumsatzsteuer der Import von kompletten Maschinen und Anlagen, die in das
Stammkapital eines Unternehmens mit Auslandsbeteiligung eingebracht werden, auf Antrag befreit.
Der Importeur kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich gegen geschuldete Mehrwertsteuer im
Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.
Beim Dienstleistungsexport nach Russland, d.h. bei der Erbringung von Dienstleistungen in Russland ist
zu beachten, dass der russische Auftraggeber für den Fall, dass der Leistungserbringer eine ausländische
Firma ist und diese keine russische USt-Nummer besitzt, gezwungen ist, die anfallende Mehrwertsteuer
von 18 % im Sinne des Reverse-Charge Systems einzubehalten und direkt an das russische Finanzamt
abzuführen.
13
Reverse Charge System
Wenn ein österreichisches Unternehmen mehrwertsteuerpflichtige (Dienst-)Leistungen in Russland erbringt
(was dann der Fall ist, wenn eine Dienstleistung in Russland wirtschaftlich wirksam wird), jedoch über
keine russische Steuernummer verfügt, muss der jeweilige russische Kunde – quasi als Steueragent
– die Mehrwertsteuer im Zuge des Reverse Charge Systems einbehalten und an die lokal zuständige
Steuerbehörde abführen. Er hat also den der Mehrwertsteuer entsprechenden Teil des vereinbarten
Bruttopreises an das russische Finanzamt zu entrichten und kann ihn später wiederum als Vorsteuer geltend machen. Wir empfehlen, schon bei der Vertragsaushandlung zwischen NETTO- und BRUTTOPREIS
zu unterscheiden und die vom Importeur abzuführende Mehrwertsteuer in der Rechnung entsprechend zu
berücksichtigen. Es kann sonst – etwa bei Brutto-Für-Netto-Vereinbarungen – passieren, dass das Ihnen
zustehende Entgelt um den Betrag der zu leistenden Mehrwertsteuer geschmälert wird. In der Praxis empfiehlt es sich, zwei Rechnungen zu stellen:
• eine Rechnung über den Netto-Betrag (ohne Mehrwertsteuer) für die österreichische Buchhaltung
• eine Rechnung für den russischen Kunden über den Nettobetrag plus russische Umsatzsteuer. So können die durch den Kunden abgeführten 18 % Umsatzsteuer wiederum beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Eine den internationalen Geschäftsusancen entsprechende Faktura, d.h. eine auf Englisch
ausgestellte „Invoice“ (welche „Russian V.A.T.“ von 18 % anführt), ist für diesen Zweck geeignet. Die
Rechnung kann aber auch auf Deutsch ausgestellt werden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hatte schon mit der Sowjetunion ein Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1981, das
bis zum Abschluss des neuen Doppelbesteuerungsabkommens auch in der Russischen Föderation weiter
galt. Derzeit ist das Doppelbesteuerungsabkommen vom 13. April 2000 (in Kraft seit 30. Dezember 2002)
wirksam, dieses regelt Gewinnsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer und Vermögenssteuern.
Vorsteuerabzug
Die bezahlte Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer gegen geschuldete Mehrwertsteuer aufgerechnet werden
und vermindert die Steuerschuld. Es sei angemerkt, dass es für russische Importeure schwierig sein kann,
die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, da die russischen Steuerbehörden
dies nur anerkennen, wenn die Ware entweder als Handelsware zum freien Verkauf zur Verfügung steht
oder als Investitionsgut in Betrieb genommen wurde. Probleme bestehen auch bei der Rückerstattung von
Input-MwSt bei Exportgeschäften aus Russland, da die russischen Steuerbehörden aufgrund des häufigen
Missbrauchs dieses Systems generell restriktiv vorgehen und bei Formfehlern die Anrechnung verweigern
und Steuerguthaben nicht auszahlen.
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Dienstleistungen von ausländischen Firmen, die in Russland erbracht werden, sind MwSt-pflichtig. Hat der
Leistungserbringer keine Steuernummer in Russland, müssen die 18 % MwSt durch den Empfänger der
Dienstleistung im Reverse-Charge System einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt werden.
Exporte aus Russland sind „echt“ USt-befreit, d.h. der Export ist ein steuerfreier Umsatz, gleichzeitig kann
die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Vorsteuererstattung / Rechnungslegung
Das System des Vorsteuerausgleichs und der Erstattung eines Vorsteuerguthabens in Russland steht
auch ausländischen Unternehmern grundsätzlich offen, wenn sie bei der Steuerbehörde registriert sind,
eine Steuernummer eingeholt sowie mehrwertsteuerpflichtige Umsätze getätigt haben. Die Verrechnung
von Vorsteuer aus Umsätzen, die vor der Registrierung erzielt wurden, sowie durch Unternehmen, die
nicht registriert sind, ist nicht möglich. Insofern gibt es leider keine Analogie zum österreichischen System,
wonach ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich die Erstattung der österreichischen Mehrwertsteuer beantragen können.
Damit der Steuernummer auch die Pflicht zur eingeschränkten Buchführung und Kosten einhergehen
und der Behördenkontakt typischerweise von beauftragten Vertretern (Steuerberatern) abgewickelt wird,
wird sich die Registrierung erst dann lohnen, wenn das ausländische Unternehmen in der Russischen
Föderation regelmäßig Umsätze in einer gewissen Höhe macht.
Anzumerken ist jedoch, dass die russische Finanz Mehrwertsteuerguthaben – auch im Fall der erfolgten
steuerlichen Registrierung – nur ungern zurückzahlt, auch wenn sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet
ist (Steuerguthaben müssen in der Praxis mit den geschuldeten Beträgen gegengerechnet werden). Es
kommt leider in vielen Fällen vor, dass ein ausländisches Unternehmen nur auf dem Klageweg zu seiner
Mehrwertsteuer-Refundierung in der Russischen Föderation kommt. Unter solchen Bedingungen kann
verständlicherweise von keinen bestimmten Zeiträumen für Steuerrückerstattungen gesprochen werden.
Aktuelle Informationen zur Rechnungslegung in Russland erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter
Moskau.
Hinsichtlich der Rechnungslegung sei auf die Besonderheit der russischen Accounting Standards hingewiesen, welche sich gegenüber den US GAAP vor allem durch ihr hohes Maß an Formalitäten (Vorlage von
allen Arten von Dokumenten, Beglaubigungen und Stempel) charakterisieren. Im Gegensatz zu den GAAP
kommt es nicht so sehr darauf an, ob eine Ware tatsächlich geliefert und bezahlt wurde, sondern ob alle
erforderlichen Dokumente, Unterschriften und Stempel eingeholt wurden.
15
Einkommensteuer
Der Einkommensteuersatz beträgt 13 % auf das gesamte Einkommen (flat tax) und ist vom auszuzahlenden
Bruttogehalt durch den Arbeitgeber einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen. Selbständige
Unternehmer müssen eine Einkommensteuerdeklaration bei den Steuerbehörden einreichen. Ausländer,
die bei einer russischen Kapitalgesellschaft oder bei einer russischen Firma angestellt sind, müssen vom
ersten Tag dieses Beschäftigungsverhältnisses Lohnsteuer (Einkommensteuer) zahlen. Für die ersten
183 Tage ist der Satz 30 %, danach sinkt er rückwirkend (Gutschrift des zu viel gezahlten Betrages) auf 13 %.
Ausländer, die aufgrund eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses in Russland arbeiten (z.B.
Montage oder bei einer Repräsentanz) werden durch die meisten Doppelbesteuerungsabkommen wie
auch durch das Österreichisch-Russische Doppelbesteuerungsabkommen für die ersten 183 Tage nur im
Ausland besteuert, erst bei einem längeren Aufenthalt als 183 Tage mit dem Welteinkommen in Russland.
Nur in Österreich besteuert wird das Einkommen von Österreichern, die zur Arbeit in einer Repräsentanz
entsandt wurden und sich weniger als 183 Tage in Russland aufhalten, wenn die Repräsentanz
keine Betriebsstätte bildet. Für hochqualifizierte Fachkräfte kommt ab dem 1. Tag der reduzierte
Einkommensteuersatz von 13 % zur Anwendung.
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4. Schiedsgericht für Streitfälle
Russland hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. In
Verträgen mit russischen Partnern kann daher die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts
der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen
Schiedsgerichts vereinbart werden. Entscheidungen von russischen oder ausländischen Schiedsgerichten
müssen von einem ordentlichen russischen Gericht bestätigt werden, um auch vollstreckt werden zu können.
Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit
vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen
Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung
an: Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in
den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung
oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren
gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen:
• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
• es ist............................materielles Recht anzuwenden;
• die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist............................
Detaillierte Auskünfte:
•Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
Dr. Manfred Heider, Tel.: 05 90 900-4398, Fax: 05 90 900-216,
E-Mail: [email protected], Internet: http://wko.at/arbitration
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Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken
ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht,
wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in
Österreich durch ICC Austria vertreten.
Daraus ergeben sich folgende Varianten:
• Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben bzw. Sie und
Ihr Partner in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der
Wirtschaftskammer Österreich.
• Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, oder Ihr gleichstarker Partner ist mit
der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich nicht einverstanden, empfehlen wir Ihnen die
Vereinbarung eines anderen Schiedsgerichts, wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer (ICC).
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
„All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules
of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.“
Auch in anderen Sprachen verfügbar.
Detaillierte Auskünfte:
• ICC Austria, Internationale Handelskammer
Dr. Maximilian Burger-Scheidlin, T 05 90 900-3701, F 05 90 900-3703,
E [email protected], W www.icc-austria.org.
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5. Förderungen
EU-Förderungen über ENPI
Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) ist seit 1. 7. 2007 das
Finanzierungsinstrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENPI) und ersetzt damit die Außenhilfe
MEDA für den Mittelmeerraum sowie den überwiegenden Teil von TACIS für die GUS. Dieses Instrument
zielt darauf ab, Wohlstand, Sicherheit und Stabilität in alle Nachbarregionen der erweiterten Europäischen
Union zu tragen, um auf diese Weise die Zusammenarbeit und fortschreitende wirtschaftliche Integration
zwischen der EU und ihren Nachbarstaaten zu fördern und damit die Beziehungen nachhaltig zu stärken
und zu vertiefen.
Empfängerstaaten
ENPI richtet sich an die Staaten des südlichen Mittelmeerraums (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen,
Ägypten, Palästinensische Gebiete, Jordanien, Israel, Libanon, Syrien) und an die Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten – GUS (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die
Ukraine sowie die Russische Förderation). Mit ENPI schafft die Europäische Kommission erstmals einen
einheitlichen Förderrahmen für alle EU-Nachbarstaaten, für die derzeit keine Beitrittsperspektive besteht.
Budget
Für den Zeitraum 2007 bis 2013 ist das Instrument mit einem Budget von EUR 11,2 Mrd. ausgestattet.
Davon sind mind. 95 % für die Länder- und Mehrländerprogramme bestimmt und der Rest für grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Größter Empfänger unter den Mittelmeerstaaten für die Periode 2007–2010
ist Marokko mit einer Mittelzuweisung von EUR 654 Mio. und unter den GUS-Staaten die Ukraine mit EUR
494 Mio. (Quelle: Europäische Kommission). Russland erhält EUR 120 Mio.
Beispiele für Förderbereiche
Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Empfängerländer umfassen die förderfähigen Maßnahmen ein sehr breitgefächertes Spektrum.
Beispiele aus den Zielen des ENPI
• Zusammenarbeit bei der Modernisierung der Verwaltung, Institutionenaufbau
• Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung
• Förderung des politischen Dialogs und politischer Reformen, Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in allen Bereichen
• Förderung des Umweltschutzes, Bekämpfung der Armut, soziale Entwicklung und Nichtdiskriminierung
• Förderung von Gesundheit, Bildung und Ausbildung
• Förderung der Marktwirtschaft, der Energieversorgung, Telekommunikation und Verkehr
• Verbesserung der Lebensmittelsicherheit
• Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres sowie im Hochschulbereich
• Beteiligung an Forschungs- und Innovationsvorhaben der Gemeinschaft
• Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, regionale Entwicklung
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Mögliche Antragssteller
Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen steht allen natürlichen und
juristischen Personen offen, die eine Staatsangehörigkeit bzw. einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem
ENPI-Empfängerland oder einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und die einen
Beitrag zur Erreichung der oben genannten Ziele leisten. Die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen
läuft nach den dafür definierten Ausschreibungsbedingungen.
Antragsverfahren
Auf der Basis von Mehrjahres- und Jahresprogrammen, die für jedes Land in Abstimmung mit den dortigen
Behörden von der Europäischen Kommission erstellt werden, erfolgt die Verteilung der ENPI-Mittel. Diese
Programme enthalten detaillierte Angaben über die Mittelzuweisung, aufgeschlüsselt nach Komponenten,
Ländern, Mehrländeraktionen und Themenprogrammen. Anträge können generell erst nach einem Aufruf
zur Einreichung von Vorschlägen (Call for Proposals) beantragt werden.
Es finden laufend Ausschreibungen statt. Die Ausschreibungen und die Informationen zur Antragstellung
werden auf der Seite von EuropeAid (siehe Link) veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung auch
auf den Seiten der EU-Delegationen in den Empfängerländern.
Weitere Informationen zur Antragstellung und zur Europäischen Nachbarschaftspolitik
Link EuropeAid
https://webgate.ec.europa.eu/europeaid/online-services/index.cfm?ADSSChck=1272359387919&do=
publi.welcome&userlanguage=en
EU-Delegation in Russland: http://www.delrus.ec.europa.eu/en/index.htm
Europäische Kommission: http://ec.europa.eu/world/enp/index_de.htm
Nationale Förderungen Russland
Für Russland gibt es keine landeseinheitlichen nationalen Förderrichtlinien. Nationale Förderungen sind
von der Region und von der Investitionshöhe abhängig.
Näheres zu Fördermaßnahmen der russischen Regierung finden Sie auf der Webseite von von Invest 2
Russia: www.invest2russia.com
Erhebliche Steuer- und Zollvorteile genießen Steuerinländer in derzeit 13 föderalen Sonderwirtschaftszonen
und profitieren dazu von einer guten Infrastruktur und niedrigen Pacht- und Stromkosten. Daneben gibt es
zwei Sonderzonen in den Gebieten Kaliningrad und Magadan.
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Weitere Informationen
Ansprechpartner Raiffeisen Netzwerkbank: International Desk
Sonderwirtschaftszonen (RosOEZ)
mehr unter:
Ministry of Economic Development of the Russian Federation
Telefon: +495 690 23 21
Fax: +495 690 25 08
E-mail: [email protected]
http://www.economy.gov.ru/wps/wcm/connect/economylib4/en/home/activity/sections/specialeconomicareas/main/index
21
6. Risikoabsicherung und Finanzierungen
Absicherungen von Investitionen und
Exportgeschäften im Ausland
aws (Austria Wirtschafts Service GmbH = Förderstelle des Bundes)
Die aws übernimmt im Rahmen des Ost-West-Fonds Garantien zur Absicherung des wirtschaftlichen
Risikos bei Beteiligungsinvestitionen inländischer Unternehmen im Ausland.
Es werden zwei Absicherungsstrukturen angeboten: die Direktgarantie oder die Finanzierungsgarantie mit
bzw. ohne Risk Sharing.
Direktgarantie
Im Rahmen der Direktgarantie sichert die aws einen möglichen Misserfolg (Insolvenz oder insolvenzähnlicher Tatbestand) eines Beteiligungsprojekts ab und verpflichtet sich, einen bestimmten Kapitalbetrag bis
zum Garantiehöchstbetrag zur Verfügung zu stellen.
Österreichisches Unternehmen
Direktgarantie EUR 50
Beteiligung EUR 100
Inland
Ausland
Direktgarantie
zur Absicherung des Projektrisikos
Beteiligungsunternehmen
Abbildung 1: Ablauf Direktgarantie
Die aws garantiert die eingesetzten Eigenmittel bis zu 50 %, falls das Auslandprojekt scheitert. Das
Garantieentgelt beträgt für KMU 0,5 % pro Halbjahr des garantierten aushaftenden Kreditbetrages.
Bei Großunternehmen wird maximal ein Drittel des Projektvolumens garantiert. Das Garantieentgelt wird
nach marktkonformen Gesichtspunkten festgelegt.
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Finanzierungsgarantie
Bei der Finanzierungsgarantie sichert die aws dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors
(Kreditausfall durch Insolvenz des inländischen Unternehmens) ab. Die Finanzierungsgarantie deckt maximal 80 % des Kreditbetrages ab.
Österreichisches Unternehmen
Kredit EUR 70
Beteiligung EUR 100
Finanzierungsgarantie
in Höhe von
80 % des Kredits,
das sind 56 Mio.
BANK
Inland
Ausland
Finanzierungsgarantie
zur Abdeckung des Kreditrisikos
Beteiligungsunternehmen
Abbildung 2: Ablauf Finanzierungsgarantie
Bei Großunternehmen garantiert die aws maximal ein Drittel des Projektvolumens. Das Garantieentgelt
beträgt für KMUs ab 0,3 % pro Halbjahr des garantierten aushaftenden Kreditbetrages. Bei Großunternehmen erfolgt eine Festlegung des Garantieentgelts nach marktkonformen Gesichtspunkten.
Finanzierungsgarantie mit Risk-Sharing oder Kombination aus Direktgarantie
und Finanzierungsgarantie
Ergänzend zur Finanzierungsgarantie kann das wirtschaftliche Risiko eines Beteiligungsprojekts im Ausland
abgesichert werden (Finanzierungsgarantie mit Risk Sharing). Scheitert das Beteiligungsprojekt, tritt die
aws in die Finanzierung ein und gewährt eine günstigere Finanzierungsform (soft loan). Alternativ kann auch
eine Barwertabfindung zur vorzeitigen Rückführung der Finanzierung angeboten werden. Zu beachten ist,
dass Risk Sharing nur dann von der aws akzeptiert wird, wenn gewährleistet ist, dass die österreichische
Muttergesellschaft die Beteiligung nicht vorsätzlich scheitern lassen kann (z. B. über stark überhöhte
Verrechnungspreise).
23
Österreichisches Unternehmen
Risk Sharing
Finanzierungsgarantie
in Höhe von
80 % des Kredits
Beteiligung EUR 100
Kredit EUR 70
BANK
Inland
Ausland
Finanzierungsgarantie mit Risk Sharing
zur Abdeckung des Kreditrisikos & zur Abdeckung
des Projektrisikos
Beteiligungsunternehmen
Abbildung 3: Ablauf Finanzierung mit Risk Sharing
Das Garantieentgelt beträgt 0,3 % pro Halbjahr des garantierten aushaftenden Kreditbetrages + zusätzlich
0,2 % pro Halbjahr für das Risk Sharing (gilt für KMUs). Für Großunternehmen erfolgt die Festlegung des
Entgelts nach marktkonformen Gesichtspunkten.
Link: www.awsg.at
Zinsgünstige Finanzierungsmöglichkeite/Kredite für Internationalisierungsprojekte:
OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)
Für einen nachhaltigen Erfolg im Exportgeschäft und für Investments im Ausland brauchen Unternehmen
ein gutes Risikomanagement und attraktive Finanzierungen. Die OeKB bietet mit den Exporthaftungen
des Bundes und mit OeKB-Refinanzierungen über die Hausbank jene Instrumente, die österreichische
Unternehmen und ihre Partner im globalen Wettbewerb stärken.
Durch die Abwicklung von Exporthaftungen fungiert die OeKB somit als Export Credit Agency (ECA) der
Republik Österreich.
Exportgarantien schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen (wirtschaftliche oder politische Gründe)
bei Exportgeschäften. Bei Auslandsinvestitionen sichern die Exportgarantien gegen politische Risken ab.
Exporthaftungen des Bundes bieten zudem einen attraktiven Zugang zu Finanzierungsmitteln für Exportund Investitionsgeschäfte.
Exporthaftungen können alle großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren abgesicherte Geschäfte positiv auf die österreichische Leistungsbilanz wirken oder im Interesse Österreichs
sind.
24
Die idealen Haftungsarten erfahren Unternehmen beim OeKB-Exportservice (www.exportservice.at) oder
bei der Hausbank.
Das Exportfinanzierungsverfahren der OeKB bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten
und Beteiligungen im Ausland. Dieses Exportfinanzierungsverfahren steht in- und ausländischen
Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen und wird Unternehmen im Rahmen ihrer Exportgeschäfte
und Auslandsinvestitionen über diese Banken angeboten.
Die Voraussetzungen für diese Art der Finanzierung sind das Vorliegen
•einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrfördergesetz (AFFG) oder
•einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG
•einer Garantie der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) oder
•einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFG
sowie, dass die Finanzierung der zugrundeliegenden Lieferungen / Leistungen eine direkte oder indirekte
Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken muss oder im Interesse Österreichs ist.
ERP-Fonds
Der ERP-Fonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und ist seit 2002 an die aws (Austria
Wirtschaftsservice) angebunden.
Im Rahmen von ERP-Krediten werden zinsbegünstigte Kredite mit mehrjährigen tilgungsfreien Zeiträumen
angeboten:
ERP-Internationalisierungsprogramm für Direktinvestitionen im Ausland
• Zielgruppe: Österreichische KMUs, Großunternehmen im Rahmen der De-Minimis-Grenzen (Förderbarwert max. EUR 200.000 innerhalb von 3 Jahren)
• Gefördert werden: Investitionen oder Beteiligungen, welche die strategische Position des Antragstellers
verbessern
• Investitionen/Beteiligungen in folgenden Ländern: Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, BosnienHerzegowina, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Iran, Korea, Kroatien, Libyen, Malaysien, Marokko,
Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Sri Lanka, Thailand,
Tunesien, Türkei, Ukraine
• Konditionen von ERP-Krediten
max. Betrag EUR 7,5 Mio.
– Laufzeit:
6 Jahre
- Ausnützungszeit: 0,5 Jahre
- tilgungsfreie Zeit: 2–3 Jahre, Verzinsung 0,50 % p.a. fix
- Tilgungszeit:
3–4 Jahre, Verzinsung 1,50 % p.a. fix
25
- Bei einigen Programmen werden auch mehr tilgungsfreie Jahre und längere Tilgungszeiten angeboten: Zukunftsbranchen im Technologieprogramm, Regionalprogramm mit langer Laufzeit
- Zinsen und Tilgungen antizipativ
- Bearbeitungsentgelt: 0,9 % des ERP-Kredits
- Zu diesen Kosten kommt das Haftungsentgelt für die garantierende Bank.
Österreichisches Unternehmen
Haftung
ERP-Kredit
Haftungskreditvertrag
Treuhandgeld
BANK
Abbildung 4: Abwicklung ERP-Kredit
• Förderungsfähige Projekte
– Investitionen in:
- Produktionsniederlassungen
- Gründung von Tochterfirmen
– Übernahme einer qualifizierten Beteiligungen (mind. 25 %)
• Förderungsfähige Kosten
–Beteiligungseinlagen
–Gesellschafterdarlehen
– Kaufpreis einer Beteiligung
– direkt mit Investitionen verbundene Kosten
Die KfW Bankengruppe (Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, Deutschland)
Die KfW-Bank bietet für Investitionen im Zusammenhang mit Internationalisierungsprojekten deutscher
Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften und Joint Ventures mit deutscher Beteiligung im Ausland
(deutscher Anteil > 25 %) geförderte, fix verzinste Finanzierungen an, die über Partnerbanken (z. B. RZB) in
Anspruch genommen werden können. Bei Internationalisierungsprojekten kommen folgende Programme
in Frage: Unternehmerkredit, KfW-Umweltprogramm und KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen (die
Kombination aller drei Programme ist möglich).
Finanzierbar sind im Wesentlichen sämtliche Investitionen (wie z. B. Unternehmenskäufe, Investitionen in
Anlagen, Maschinen, Grundstücke und Gebäude).
Link: www.kfw-foerderbank.de/
26
7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei
der ZAO Raiffeisenbank
7.1. Cash Management-Produkte
Kontoführung
Deviseninländer
Devisenausländer
Guthabenverzinsung
Überziehungslinien
Landeswährung (LW) LW Einlage Fremdwährung (FW) FW Einlage
3
3
3
3
3
3
3
3
33
33
Cash Management – lokale Produkte und Dienstleistungen
Zahlungen / Eingänge
• Inlandszahlungen LW
• Auslandszahlungen FW
• Travellerschecks
• Barzahlungen/Behebungen in LW
• Barzahlungen/Behebungen in FW
• An- und Verkauf von Valuten
• Bankkarten
• Kreditkarten
• Payroll Card
Electronic Banking
• Lokales Electronic
Banking
• MultiCash
• FinStream
• Internet Banking
Lösungen
• Speed-up Collect
(Abgleich offener Posten durch
elektronische Reports)
• EDIFACT (PAYMUL)
Liquiditätsmanagement
• Überziehungsmöglichkeit
• Globalrahmen
• Cash Pooling Zero Balancing
• Cash Pooling
Zinskompensation
• Losungsabfuhr
• Speed-up Collect
(erlaubt automatischen Abgleich von
eingehenden Zahlungen)
• SWIFT MT 940
Cash Management – Group-Produkte und Dienstleistungen
• Cash Management International (CMI)
• International Account Reporting
• International Disbursement Service*
• Intra Group Payments (IGP)
• Cross-border Margin Pooling
• Cross-border Target Balancing
• UniCash Mitglied
• Central Conversion Solution
• SWIFT für Unternehmen (MA-CUG, SCORE)
* mit Einschränkungen aufgrund lokaler Bestimmungen
27
7.2. Rechtliche und devisenrechtliche
Bestimmungen
Kontoführung
• In LW: Für Deviseninländer keine Einschränkungen, für Devisenausländer unterliegen alle Transaktionen
den Devisenbestimmungen.
• In FW: Für Devisenausländer keine Einschränkungen, für Deviseninländer unterliegen alle Transaktionen
den Devisenbestimmungen.
• Im russischen Rechtssystem gibt es eine strikte Unterscheidung zwischen Deviseninländern und
Devisenausländern, die sich auch im aktuellen Bankengesetz widerspiegelt.
• Inländischen Kommerzkunden (Deviseninländern) und Banken ist die Führung von Rubel- und
Fremdwährungskonten sowie der Ankauf von Fremdwährungen ohne Einschränkungen gestattet.
• Handelsrechtlich eingetragenen Vertretungen oder Niederlassungen von Off-Shore-Unternehmungen
(Devisenausländern) ist die Eröffnung von Fremdwährungskonten und deren freie Verfügung erlaubt.
RUB-Zahlungen von Devisenausländern werden durch die Russische Zentralbank reguliert.
• Deviseninländer und Devisenausländer dürfen eine unbegrenzte Kontenanzahl bei einer oder mehreren
autorisierten Banken eröffnen. Um ein Konto eröffnen zu können, ist keine Repräsentanz in Russland
erforderlich.
Fremdwährungen, Auslandstransaktionen: Regulierungen
1. Am 1. Juli 2006 schaffte die Russische Föderation beträchtliche Einschränkungen bezüglich des
Fremdwährungsgeschäftes ab:
1.1. Richtlinien für Spezialkonten
Die Regelung für bestimmte Auslandszahlungen Spezialkonten zu eröffnen, wurde abgeschafft.
1.2. Verpflichtende Vorbehaltsregeln
Die Gesetzesregelungen bezüglich Zahlungen mit Vorbehalt zu Gunsten von zinsfreien Konten bei
russischen Banken wurde abgeschafft.
1.3. Bankkonten im Ausland, gehalten von Deviseninländern
Um in Übersee Rubelkonten oder in Staaten, die nicht Mitglied der OECD oder der FATF sind, Konten
in Landeswährung zu eröffnen, benötigten Deviseninländer früher eine Registrierung beim Finanzamt.
Konten in LW in OECD- oder FATF-Staaten unterliegen nunmehr nur noch der Meldepflicht. Eine
Meldung muss innerhalb eines Monats nach Kontoeröffnung an das lokale russische Finanzamt übermittelt werden.
1.4. Verpflichtende Regelungen bezüglich Währungsumtausch
Regelungen betreffend den Währungsumtausch zwischen Deviseninländern und Devisenausländern
wurden abgeschafft.
28
1.5.Wertpapiere
Das russische Gesetz setzte früher voraus, dass Transaktionen zwischen Devisenin- und
Devisenausländern im Zusammenhang mit russischen Wertpapieren in Rubel stattfinden. Nachdem
diese Gesetzesstelle abgeschafft wurde, können Deviseninländer und Devisenausländer solche
Transaktionen auch in Fremdwährungen durchführen.
2. Verbleibende Restriktionen
• Ein „passport of transaction” muss bei grenzüberschreitenden Transaktionen verwendet werden.
• Exporterlöse müssen rückgeführt werden (russische Unternehmen müssen alle Exporterlöse in
Fremdwährung auf Bankkonten in Russland sammeln).
• Fremdwährungszahlungen zwischen Deviseninländern sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zugelassen.
• Kauf und Verkauf von Fremdwährungen muss durch autorisierte russische Banken durchgeführt
werden.
• Firmenkunden wie auch Privatkunden müssen bei Kontoeröffnung in OECD- und FATF-Staaten das
zuständige Finanzamt informieren und diesem in regelmäßigen Abständen Kontostände vorlegen.
• Die Durchführung von Fremdwährungstransaktionen von Deviseninländern muss über die Konten von
autorisierten Banken erfolgen (mit Ausnahmen, die im Währungskontrollgesetz festgelegt sind).
Inlandszahlungen
• In LW: Keine Einschränkungen für Deviseninländer.
• Überweisungen zwischen juristischen Personen können bis zu einem Gegenwert von RUB 100.000
pro Transaktion durchgeführt werden und unterliegen der Kontrolle durch die Bank und des zuständigen Finanzamts. Überweisungen in Fremdwährungen zwischen Deviseninländern sind devisenrechtlich verboten. Ausgenommen davon ist eine limitierte Liste an Transaktionen, die in dem
Währungskontroll-gesetz verankert ist. Zahlungen in RUB zwischen Devisenausländern untereinander
und zwischen Devisenausländern und -inländern unterliegen der Devisenkontrolle.
Auslandszahlungen
• In Russland agiert jede Bank als Vertreter der Fremdwährungskontrolle. Daher müssen alle juristischen Personen Belege für jede grenzüberschreitende Zahlung vorlegen. Es besteht ein komplexes
System zur Überwachung von internationalen Zahlungstransaktionen und so genannte „passport of
deals“ müssen für jeden Warenimport und -export sowie für jeden Kreditvertrag vorbereitet werden.
Das Dokument „passport of deals” ist ein Währungskontrolldokument, das wichtige Informationen für
die Durchführung und Registrierung der Währungstransaktionen enthält.
Das „passport of deals”-Dokument gilt für Verträge mit Ausländern in RUB oder Fremdwährungen, die
einen Betrag von USD 5.000 (oder gleichwertig) übersteigen und sind verpflichtend für:
– Export und Import von Gütern
– Gewährung und Annahme von Darlehen
– Dienstleistungen, Inbetriebnahmearbeiten, Übermittlung von Informationen, geistiges Eigentum.
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• Die Banken sind verpflichtet, Kopien der Verträge und Rechnungen aufzubewahren. Inländische
Kommerzkunden haben die Möglichkeit, bei Banken, die in Besitz einer entsprechen Lizenz sind – die
RBM verfügt über diese Lizenz – Fremdwährungen anzukaufen.
• Obiges gilt nicht für Devisenausländer, die ihre Fremdwährungsbestände grenzüberschreitend frei transferieren können.
Barzahlungen/Behebungen
• In LW: Mit Einschränkungen möglich.
7.3. Clearing-Mechanismus
Abwicklung
• Beschreibung
Das Zahlungssystem Russlands besteht aus drei Systemen:
• Zahlungsabwicklung durch die Russische Zentralbank (90 % der RUBZahlungen)
• Zahlungsabwicklung mittels Nostro/Loro-Konten, die von den Banken untereinander eröffnet wurden (9 % der RUB-Zahlungen)
• Zahlungsabwicklung durch Clearingzentren, die keinen Kommerzbankenstatus haben (1 % der Zahlungen).
Die Russische Zentralbank verfügt über 79 regionale Clearingzentren. Die lokalen Clearingzentren der Zentralbank sind an ein überregionales elektronisches
Zahlungssystem angebunden. Mehr als 1.000 Banken in 11 Zeitzonen nehmen
an diesem System teil.
Die Raiffeisenbank ist Teilnehmer am RTGS, einem neuen Zahlungssystem für
hohe Summen. RTGS wurde von der Russischen Zentralbank eingeführt.
• Art Regional: real time/batch, überregional: batch/real time (RTGS)
• Valutierung
Innerhalb einer Region werden Zahlungen taggleich oder mit D+1 abgewickelt, zwischen verschiedenen Regionen taggleich oder D+2
• Abwicklungsvorgang Der Abwicklungsvorgang hängt von der Region ab. In Moskau erfolgen 5 Läufe.
Clearing Mitgliedschaft der Bank RUB Clearingcenter der russischen Zentralbank (MCI)
MICEX (Moscow Interbank Currency Exchange)
30
8. ZAO Raiffeisenbank
Raiffeisen in Russland, Ultimo 2010:
Bilanzsumme in Mio. EUR
14.220
Geschäftsstellen189
Gesellschafterstruktur:
indirekt Raiffeisen Bank International
100 %
Mitarbeiter8.475
Die ZAO Raiffeisenbank ist seit 1996 in Russland tätig und bietet die komplette Produktpalette für Retailund Unternehmenskunden, In- und Ausländer, in sowohl Rubel als auch Fremdwährung an.
Die Raiffeisenbank, die ihre Position als eine der führenden Universalbanken des Landes weiter ausbauen
möchte, lag Ende 2011 nach Bilanzsumme auf dem 10. Platz am russischen Bankenmarkt.
2011 wies die Raiffeisenbank zu ihrem 15. Jubiläum das beste Geschäftsergebnis ihrer Geschichte aus.
Die Synergien der Bereiche Corporate und Investment-Banking führten zu einem gesunden Wachstum bei
Unternehmenskrediten und zu einer deutlichen Qualitätssteigerung.
Der hohe Zuverlässigkeitsgrad der Raiffeisenbank spiegelt sich auch in der wiederholten Vergabe sehr
guter Ratings durch führende internationale Ratingagenturen wider.
Die Raiffeisenbank verfügt über ein Netzwerk von 189 Verkaufsstellen in 49 Regionen in der Russischen
Föderation.
Die Tochtergesellschaften Raiffeisen Leasing, Raiffeisen Capital Asset Management Company, Raiffeisen
Pension Funds und Raiffeisen Life (Versicherung) runden das Produktangebot ab.
ZAO Raiffeisenbank
Smolenskaya-Sennaya Platz, 28, 119002 Moskau
Tel.: +7 / 495 / 721 9900
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9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der ZAO Raiffeisenbank
und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk
Ihr Spezialist in der ZAO Raiffeisen bank
Maria Maevskaya
Tel.: +7 / 495 / 775 – 5230
e-mail: [email protected]
Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft
Raiffeisen Bank International AG
Herwig Haidn
[email protected]
Tel. +43 / 1 / 717 07 – 1574
Raiffeisen Bank International AG
Rudolf Lercher
[email protected]
Tel. +43 / 1 / 717 07 – 3537
Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
Alfred Götsch
[email protected]
Tel.: +43 / 5 / 1700 – 92359
Irene Kammerhofer
[email protected]
Tel.: +43 / 5 / 1700 – 92157
Andreas Hopf
[email protected]
Tel.: +43 / 5 / 1700 – 93304
Eszter Ruzsa
[email protected]
Tel.: +43 / 5 / 1700 – 93307
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Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Franz Rogi
[email protected]
Tel.: +43 / 316 / 4002 – 7110
Raiffeisenlandesbank Burgenland
Wilhelm Schedl
[email protected]
Tel.: +43 / 2682 / 691 – 605
Günther Geieregger
[email protected]
Tel.: +43 / 316 / 4002 – 7170
Raiffeisenlandesbank Kärnten
Michael Stegmüller
[email protected]
Tel.: +43 / 463 / 99300 – 2280
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG
Helmut Zeindlinger
[email protected]
Tel.: +43 / 732 / 6596 – 3113
Herbert Schöffmann
[email protected]
Tel.: +43 / 463 / 99300 – 2269
Artem Snegirev
[email protected]
Tel.: +43 / 732 / 6596 – 3161
Raiffeisenverband Salzburg
Friedrich Buchmüller
[email protected]
Tel.: +43 / 662 / 8886 – 3860
Raiffeisen-Landesbank Tirol AG
Andrea Zankl
[email protected]
Tel.: +43 / 512 / 5305 – 2230
Raiffeisenlandesbank Vorarlberg
Marc Möhwald
[email protected]
Tel.: +43 / 5574 / 405 – 524
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Notizen
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Überreicht durch:
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