Saalordnung - Gemeindesaal 1. Die Benützung des Gemeindesaales ist frühzeitig vor dem geplanten Veranstaltungstermin beim Marktgemeindeamt Kundl, Meldeamt, schriftlich mit dem Anmeldeformular anzumelden. Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen sind mindestens 4 Wochen vorher, mit weniger als 300 Personen mind. 2 Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung anzumelden. Die Zusage der Marktgemeinde Kundl erfolgt nach Verfügbarkeit bzw. nach Hinterlegung einer Kaution durch den Veranstalter. Die Kaution und die Saalmiete sind vom Veranstalter im Marktgemeindeamt zu bezahlen. Das Foyer wird für private Feiern nicht vermietet. 2. Bei jeder Saalveranstaltung ist im Auftrag der Marktgemeinde Kundl ein Saalwart anwesend, der sich um die Saaltechnik (Heizung, Lüftung, Strom, Bühnentechnik) kümmert. Seinen Anordnungen dazu ist strikte Folge zu leisten. Etwaige Dekoration darf nur nach Genehmigung durch den Saalwart angebracht werden. Saalwart: Wolfgang Wieser, Tel. 0664/1450340 3. Die Gastronomie im Gemeindesaal ist von der Marktgemeinde Kundl exklusiv an den Gastwirt Grubers Catering & More als Konzessionsträger vergeben. Jeder Veranstalter, der eine Bewirtschaftung im Gemeindesaal wünscht, hat sich zur Abklärung der Speisen, Getränke und der Sitzordnung rechtzeitig mit dem Gastwirt in Verbindung zu setzen. Gastwirt: Grubers Catering & More, Achleit 91, 6320 Angerberg; Tel. +43 (680) 33 24 628 Dies gilt nicht für das Foyer. 4. Das Aufstellen und Wegräumen von Tischen und Stühlen wird von den Mitarbeitern der Marktgemeinde Kundl durchgeführt, damit eine möglichst schonende Behandlung des Mobiliars gewährleistet ist. 5. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur so vielen Besuchern Einlass in den Saal bzw. das Foyer gewährt wird, dass im Brand- oder Panikfall ein ordnungsgemäßes Räumen des Saales über Fluchtwege ermöglicht wird. Der Saal ist bei bestuhlten Veranstaltungen für maximal 540 Personen zugelassen, das Foyer für maximal 180 Personen. Die Fluchttüren und die Zugänge zu den Fluchttüren sind stets frei zugänglich zu halten; gegebenenfalls ist die Zugänglichkeit durch Saalordner sicherzustellen. Das Entzünden von offenem Feuer ist ebenso verboten wie das Einbringen von Stoffen oder Gegenständen, durch die eine Explosionsgefahr entstehen könnte (Gas udgl.). 6. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass vor dem Saal die Zufahrt zum Lieferanteneingang sowohl vor als auch während der Veranstaltung nicht verparkt und frei zugänglich gehalten wird. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Saal der Zugang in die Küche und zur Schank durchgehend frei gehalten wird. 7. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die genehmigte Sperrstunde genau eingehalten werden. Bei allen Veranstaltungen herrscht im Saal striktes Rauchverbot. 8. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Saal und das Foyer nach Abschluss der Veranstaltung aufgeräumt werden (Grobreinigung). Die Endreinigung erfolgt durch das Personal der Marktgemeinde Kundl, der Zeitaufwand wird lt. aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. 9. Die Bars im Foyer sind – sofern sie vom Veranstalter selbständig betrieben werden dürfen - ausschließlich für die Ausschank von Bar- bzw. Kurzgetränken zugelassen. Es dürfen, bei gleichzeitigem Ausschank im Saal durch den Pächter, an den Bars im Foyer jedenfalls nicht ausgeschenkt werden: Bier, Wein, Limonade, Mineralwasser, Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Kaffee, Tee, Glühwein, Punsch. Ebenso ist der Verkauf von Rauchwaren und Speisen an den Bars nicht zulässig. 10. Der Veranstalter übernimmt gegenüber der Marktgemeinde Kundl die volle Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benützung des Gemeindesaales entstehen. Nach Beendigung der Veranstaltung werden vom Saalwart die Räumlichkeiten im Gemeindesaal und Foyer auf Schäden überprüft bzw. die Bars und das Inventar auf Komplettheit geprüft. Die Behebung allfälliger Schäden wird durch die Marktgemeinde Kundl auf Kosten des Veranstalters unverzüglich veranlasst und in voller Höhe an den Veranstalter (unter Abzug der hinterlegten Kaution) verrechnet.