§§§§§§§§ Recht - kurz gefasst §§§§§§§§ Finanzierung einer außerschulischen Lerntherapie bei Legasthenie und Dyskalkulie nach § 35 a SGB VIII Die Finanzierung einer außerschulischen Lerntherapie ist bislang nur über das Jugendamt möglich, Krankenkassen zahlen keine Lerntherapie. Die Finanzierung erfolgt aus dem „Topf“ Eingliederungshilfe wegen (drohender) seelischer Behinderung nach § 35 a SGB VIII. Für die Finanzierung einer Lerntherapie müssen deshalb die Voraussetzungen einer (drohenden) seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII vorliegen. Eine Legasthenie/Dyskalkulie allein reicht nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht aus. Es müssen vielmehr gravierende Folgeprobleme hinzukommen. Die vier Hürden zur Finanzierung außerschulischer Förderung 1. Keine ausreichende schulische Förderung 2. Legasthenie oder Dyskalkulie im Sinne einer umschriebenen Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten nach der ICD-10 Eine Lese-Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche reicht nicht. 3. Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung durch gravierende psychische, psychosomatische und/oder psychosoziale Folgeprobleme und dadurch bedingt 4. Soziales Integrationsrisiko durch massive Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit zumindest in einem wesentlichen Bereich: Schule, Familie und soziales Umfeld 1. Hürde: Keine ausreichende schulische Förderung: Vorrang schulischer Förderung Die Jugendhilfe ist erst zuständig, soweit tatsächlich keine schulischen Förderangebote zur Verfügung stehen oder die vorhandenen schulischen Förderangebote im Einzelfall für das jeweilige Kind oder den Jugendlichen nicht ausreichen bzw. sich als nicht wirksam erwiesen haben. Häufig verfügen die Schulen nicht über die für eine Legasthenie erforderlichen spezifischen Fördermaßnahmen. Für Dyskalkulie gibt es kaum schulische Förderangebote. 1 Voraussetzungen der Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII Wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, den die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder wahrnehmen können. Begriff der seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII Der Begriff der seelischen Behinderung des § 35a SGB VIII ist zweigliedrig und erfasst sowohl eine bereits bestehende als auch eine drohende Behinderung: „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ 2. und 3. Hürde: Legasthenie oder Dyskalkulie und seelische Folgeprobleme = 1. Voraussetzung für (drohende) seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII: Abweichung vom alterstypischen Gesundheitszustand Die Legasthenie/Dyskalkulie wird für sich genommen noch nicht als Gesundheitsbeeinträchtigung angesehen, ist häufig aber wesentliche Ursache für massiv ausgeprägte Folgesymptome, wie Angstsymptome, depressive Entwicklungen, Suizidalität, Schlafstörungen, Kopfschmerzen oder andere psychosomatische Symptome, soziale und Verhaltensstörungen oder Schulverweigerung. Zur Feststellung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Gutachten eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen mit einer multiaxialen Diagnostik nach dem Störungskatalogund den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich. Zur Diagnostik gehören: - - Ausschluss psychiatrischer Primärerkrankungen und Feststellung psychischer Folgestörungen Angaben zum schulischen Versagen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen mit Hilfe standardisierter Lese- und Rechtschreib- bzw. Rechentests. Die Leistungen müssen deutlich unter dem Niveau liegen, das aufgrund des Alters und der Beschulung zu erwarten ist. Das ist inder Regel bei einem Testergebnis mit dem Prozentrang von 10 oder weniger anzunehmen. Intelligenzdiagnostik: Es darf keine allgemeine Lernstörung und Intelligenzminderung vorliegen. und es muss eine Diskrepanz zwischen der allgemeinen Intelligenz und den spezifischen Leistungen im Lesen/Rechtschreiben/Rechnen bestehen. Ausschluss körperlicher Krankheiten als Ursachen für die Legasthenie/Dyskalkulie, wie z. B. Seh-, Hör- und motorische Störungen. Ausführungen zur den Lebensumständen des Kindes oder Jugendlichen, seiner familiären und schulischen Situation und den psychosozialen Belastungsfaktoren, Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus, einschließlich einer Prognose hinsichtlich des Integrationsrisikos. Wie stark das Kind oder der Jugendliche unter dem Ausmaß der Störung und unter welchen sich daraus ergebenden körperlichen und psychischen Folgesymptomen und sozialen Schwierigkeiten es leidet, sind auch entscheidend dafür, ob eine drohende Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist, s. dazu u. 2 4. Hürde = 2. Voraussetzung (drohende) seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII: Beeinträchtigung der Teilhabe Die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes oder Jugendlichen muss nachhaltig in zumindest in einem zentralen Bereich, wie Schule, Familie oder soziales Umfeld, beeinträchtigt sein. Eine drohende Beeinträchtigung mit nach fachlicher Erkenntnis hoher Wahrscheinlichkeit reicht aus. In der Regel führt eine nicht behandelte Legasthenie/Dyskalkulie zu einer seelischen Behinderung, weil der Betroffene unfähig ist, angemessen mit schriftlichem Material bzw. mit den Grundrechenfertigkeiten umzugehen und deshalb den schulischen und den späteren beruflichen Anforderungen ohne zusätzliche Förderung nicht gewachsen ist. Da die Defizite in den Elementarfähigkeiten Lesen und Schreiben bzw. Rechnen deutlich hinter seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit zurückbleiben, stellen sie eine erhebliche Gefährdung der schulischen und beruflichen Entwicklung dar. Die chronische Überforderung führt oft zu psychopathologischen Folgeerkrankungen, wie Schulunlust oder Schulverweigerung, Hyperaktivität, Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, Schlafstörungen, Essstörungen, Ängste, Depressivität bis hin zu Selbstmordversuchen und zu einer Gefährdung der sozialen Integration. Bloße Schulängste, wie sie jedes normale Kind gelegentlich hat, wenn keine sozialen Auffälligkeiten vorliegen oder bei guter schulischer und außerschulischer Integration reichen jedoch nicht. Die Gesamtentscheidung über das Vorliegen der Teilhabebeeinträchtigung und der seelischen Behinderung trifft das Jugendamt. Die Schlüsselfigur bei der Beantragung der Eingliederungshilfe ist aber der ärztliche bzw. psychotherapeutische Gutachter. Die Einschätzung der seelischen Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen liegt allein in seinen Händen, aber auch für die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung ist seine Diagnose entscheidend. Wenn das Gutachten auch die psychosozialen Lebensumstände und Belastungsfaktoren des Kindes oder Jugendlichen mitumfasst, kommt nach der Rechtsprechung dem fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Gutachten gegenüber der eigenen Beurteilung des Jugendamtes durch Fachkräfte, die nicht über eine medizinische Ausbildung verfügen, sogar das größere Gewicht zu. Will das Jugendamt der Gutachterstellungnahme nicht folgen, hat es dies umfassend und nachvollziehbar zu begründen. Die Kosten für das Gutachten übernimmt die Krankenkasse bzw. das Jugendamt. Das Jugendamt ist gemäß § 14 Abs. 5 SGB IX berechtigt, einen Gutachter zu beauftragen, wobei es drei möglichst wohnortnahe zur Auswahl stellen muss. Zur Vertiefung: Kriterien zur Teilhabebeeinträchtigung aus der Rechtsprechung Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in denen das Kind oder der Jugendliche betreffenden Lebensbereichen, wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulische Betätigungsfelder, wie z. B. Sportvereine sowie Ausbildungsbereiche. Die Auslegung des Begriffs der Teilhabe im Sinne des § 35 a SGB VIII hat sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, also einer altersgemäßen Entwicklung hat. Der Begriff der Teihabe orientiert sivh an den Leitlinien der Internationalen Weltgesundheitsorganisation (WHO), der ICF. Die WHO-Definition betont stark die sozialen Aspekte von Behinderung. Behinderung ist demnach die negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren auf ihre 3 Funktionsfähigkeit an einem oder mehreren Lebensbereichen. Erleichternde oder einschränkende Bedingungen, subjektive Personen- wie objektive Umweltfaktoren sind dabei zu berücksichtigen. Einzelfallbetrachtung der individuellen Bedingungen Jeder Einzelfall mit seinen individuellen Schwierigkeiten ist für sich in seiner Gesamtheit zu würdigen, eine schematische Betrachtung von Problemkategorien ist nicht zulässig, wie z. B. alle Kinder, die Freizeitsport machen, sind nicht sozial beeinträchtigt. Eine Teilleistungsstörung für sich allein ist nach der Rechtsprechung noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung und deshalb auch keine seelische Behinderung. Es muss eine massive, ausgeprägte, nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit gegeben sein. Die Schwierigkeiten müssen deutlich über der Norm der Schulkinder liegen. Bloße Schulprobleme, wie Schulunlust und Schulängste, die andere Kinder auch haben, werden als nicht ausreichend angesehen. Ein Unvermögen zur Teilhabe ist allerdings nicht erforderlich. Es kommt auf Schwere, Ausmaß und Chronifizierung der Teilleistungsstörung selbst, der Legasthenie/Dyskalkulie und der Folgeprobleme, wie -psychische Folgestörungen, wie Selbstwertproblematik, depressive Symptomatik, Angstsymptomatik, Lernverweigerung -psychosomatische Beschwerden, gerade in Zusammenhang mit Schulleistungsanforderungen, wie Kopf- oder Bauchschmerzen, Schlafstörungen oder Einnässen -Störungen des Sozialverhaltens, wie fehlende Beziehungen zu Gleichaltrigen bis hin zu totalem sozialem Rückzug oder dissoziales, aggressives Verhalten Nicht nur die schädigenden Faktoren, sondern auch die Schutzfaktoren werden berücksichtigt, die bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall trotz Schwierigkeiten eine soziale Beeinträchtigung verhindern können, wie persönliche Stärken, Ressourcen des Kindes, seine soziale Integration, unterstützende Familiensituation, Ressourcen der Familie, Integration in die Klassengemeinschaft und außerschulische Integration oder Freizeitaktivitäten. Es werden sowohl Personenfaktoren der betroffenen Kinder und der Familie, wie altersspezifische Kompetenzen, Leidensdruck, Belastbarkeit, Bewältigungsstrategien, als auch Umweltbedingungen, soziale Unterstützung und Beziehungen berücksichtigt. Die Rechtsprechung verlangt eine gravierende soziale Beeinträchtigung in mindestens einem der drei zentralen Teilhabebereiche, Schule, Familie und soziales Umfeld. Kriterien für eine schulische Teilhabebeeinträchtigung sind: -Umfassende Beeinträchtigung der schulischen Entwicklung, z. B. durch massive Versagens- oder Schulängste, Lern- und Schulverweigerung, die nicht nur auf ein Fach begrenzt sind und deutlich über die Ängste anderer Schüler hinausgehen. -Keine Integration in die Klassengemeinschaft, Beeinträchtigung der Beziehungen des Kindes zu Mitschülern und Lehrern, Kontaktschwierigkeiten, Rückzug oder dissoziales, aggressives Verhalten -Negative Reaktionen des schulischen Umfeldes gegenüber der Problematik, vor allem Hänseleien, Ausgrenzungen der Mitschüler, aber auch Unverständnis und Angriffe von Seiten der Lehrkräfte Familiäre Belastungsfaktoren sind u.a.: -familiäre Belastung durch die Teilleistungsproblematik -Schwierige Familiensituation, zusätzliche familiäre Probleme -Belastung der Beziehungen zu Familienangehörigen 4 Belastungsfaktoren im sozialen Umfeld sind z. B.: -Einschränkungen in den Beziehungen zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie -Mangelnde altersgemäße Bewältigung von sozialen Situationen, soziale Ängstlichkeit -Einschränkungen im Interessen- und Freizeitbereich Anhaltspunkte für eine drohende seelische Behinderung bei Legasthenie/Dyskalkulie -Ausgeprägte Legasthenie/Dyskalkulie mit weit unter dem Altersdurchschnitt liegenden Lese- und Rechtschreib- bzw. Rechenleistungen. -Zusätzlich massive, durch die Teilleistungsstörung bedingte Folgeprobleme, wie z. B. Angstsymptome, starke Versagensängste, Schulphobie, depressive Entwicklungen mit Motivationsverlust, sozialer Rückzug, Interessensverlust, Verlust der sozialen Einbindung, Selbstentwertungstendenzen, suizidale Äußerungen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Einnässen, Einkoten oder andere psychosomatische Symptome, die schon zu einer schweren psychosozialen Beeinträchtigung bis hin zu Schul- und Lernverweigerung geführt haben bzw. eine derartige Beeinträchtigung sehr wahrscheinlich machen. -Körperliche und psychische Primärerkrankungen, z. B. neurologische oder Sehund Hörstörungen, müssen als Ursachen für Legasthenie/Dyskalkulie ausgeschlossen sein. -Die Intelligenz sollte mindestens im Normbereich liegen und eine allgemeine Minderbegabung ausgeschlossen sein. Die Lese- und Rechtschreibleistungen bzw. Rechenleistungen müssen deutlich unter dem ermittelten Intelligenzvermögen liegen. -Schulische Fördermaßnahmen für die spezielle Legasthenie/DyskalkulieProblematik dürfen nicht vorhanden sein oder nicht ausreichen. -Familiäre Unterstützung, z. B. durch Hausaufgabenhilfe, darf nicht ausreichen. -Eine spezielle Fördermaßnahme durch eine qualifizierte Fachkraft muss das geeignete und erforderliche Mittel zur Behebung der Problematik sein. Die Förderfachkraft muss über ausreichende Qualifikation verfügen. 5 Antrag beim Jugendamt Was ist für einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII erforderlich? Diagnostik -in Form eines Gutachtens mit Diagnose nach der internationalen Klassifikation von Krankheiten und Gesundheitsproblemen (ICD-10) -durch einen Kinder- und Jugendpsychiater, -psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich der Störungen von Kindern und Jugendlichen. Schulische Fördermöglichkeiten ausschöpfen Geeignete außerschulische Förderangebote durch qualifizierte Fachkraft suchen Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt vor Beginn einer Fördermaßnahme Schriftlicher Antrag an das Jugendamt -Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer Fördertherapie schriftlich beantragen -Darstellung der individuellen Problemsituation: Legasthenie/Dyskalkulie und daraus folgende Probleme -Gutachten mit ICD-10-Diagnostik zur Teilleistungsstörung und Gesundheitsbeeinträchtigung sowie zur Beeinträchtigung der sozialen Integration durch Kinder- und Jugendpsychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen -schulische und soziale Beurteilung durch Klassenlehrer: Schulleistungen, Lese-Rechtschreibleistungen/Rechenleistungen und Sozialverhalten -Bestätigung der Schule, dass keine ausreichende schulische Förderung vorhanden ist -eventuell Stellungnahme der Förderfachkraft 6