Johanna Zier Freiburg, den 22 - Landesverband Legasthenie und

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§§§§§§§§ Recht - kurz gefasst §§§§§§§§
Finanzierung einer außerschulischen Lerntherapie
bei Legasthenie und Dyskalkulie
nach § 35 a SGB VIII
Die Finanzierung einer außerschulischen Lerntherapie ist bislang nur über das Jugendamt
möglich, Krankenkassen zahlen keine Lerntherapie. Die Finanzierung erfolgt aus dem
„Topf“ Eingliederungshilfe wegen (drohender) seelischer Behinderung nach § 35 a SGB VIII.
Für die Finanzierung einer Lerntherapie müssen deshalb die Voraussetzungen einer
(drohenden) seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII vorliegen. Eine
Legasthenie/Dyskalkulie allein reicht nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht aus. Es
müssen vielmehr gravierende Folgeprobleme hinzukommen.
Die vier Hürden zur Finanzierung außerschulischer Förderung
1. Keine ausreichende schulische Förderung
2. Legasthenie oder Dyskalkulie im Sinne einer umschriebenen
Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten nach der ICD-10
Eine Lese-Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche reicht nicht.
3. Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung durch
gravierende psychische, psychosomatische und/oder
psychosoziale Folgeprobleme
und dadurch bedingt
4. Soziales Integrationsrisiko durch massive Beeinträchtigung der sozialen
Funktionsfähigkeit zumindest in einem wesentlichen Bereich: Schule,
Familie und soziales Umfeld
1. Hürde: Keine ausreichende schulische Förderung: Vorrang schulischer
Förderung
Die Jugendhilfe ist erst zuständig, soweit tatsächlich keine schulischen Förderangebote
zur Verfügung stehen oder die vorhandenen schulischen Förderangebote im Einzelfall für
das jeweilige Kind oder den Jugendlichen nicht ausreichen bzw. sich als nicht wirksam
erwiesen haben. Häufig verfügen die Schulen nicht über die für eine Legasthenie
erforderlichen spezifischen Fördermaßnahmen. Für Dyskalkulie gibt es kaum schulische
Förderangebote.
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Voraussetzungen der Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer
Behinderung nach § 35a SGB VIII
Wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, haben Kinder und Jugendliche einen
Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, den die
Personensorgeberechtigten für ihre Kinder wahrnehmen können.
Begriff der seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII
Der Begriff der seelischen Behinderung des § 35a SGB VIII ist zweigliedrig und erfasst
sowohl eine bereits bestehende als auch eine drohende Behinderung:
„Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1.ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2.daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
2. und 3. Hürde: Legasthenie oder Dyskalkulie und seelische Folgeprobleme =
1. Voraussetzung für (drohende) seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII:
Abweichung vom alterstypischen Gesundheitszustand
Die Legasthenie/Dyskalkulie wird für sich genommen noch nicht als
Gesundheitsbeeinträchtigung angesehen, ist häufig aber wesentliche Ursache für
massiv ausgeprägte Folgesymptome, wie Angstsymptome, depressive Entwicklungen,
Suizidalität, Schlafstörungen, Kopfschmerzen oder andere psychosomatische Symptome,
soziale und Verhaltensstörungen oder Schulverweigerung. Zur Feststellung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Gutachten eines Arztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
oder eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen
auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen mit einer multiaxialen
Diagnostik nach dem Störungskatalogund den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich. Zur Diagnostik gehören:
-
-
Ausschluss psychiatrischer Primärerkrankungen und Feststellung psychischer
Folgestörungen
Angaben zum schulischen Versagen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen mit Hilfe standardisierter Lese- und Rechtschreib- bzw. Rechentests. Die Leistungen müssen deutlich
unter dem Niveau liegen, das aufgrund des Alters und der Beschulung zu erwarten ist. Das ist
inder Regel bei einem Testergebnis mit dem Prozentrang von 10 oder weniger anzunehmen.
Intelligenzdiagnostik: Es darf keine allgemeine Lernstörung und Intelligenzminderung vorliegen.
und es muss eine Diskrepanz zwischen der allgemeinen Intelligenz und den spezifischen
Leistungen im Lesen/Rechtschreiben/Rechnen bestehen.
Ausschluss körperlicher Krankheiten als Ursachen für die Legasthenie/Dyskalkulie, wie z. B.
Seh-, Hör- und motorische Störungen.
Ausführungen zur den Lebensumständen des Kindes oder Jugendlichen, seiner familiären und
schulischen Situation und den psychosozialen Belastungsfaktoren, Beurteilung des
psychosozialen Funktionsniveaus, einschließlich einer Prognose hinsichtlich des
Integrationsrisikos. Wie stark das Kind oder der Jugendliche unter dem Ausmaß der Störung und
unter welchen sich daraus ergebenden körperlichen und psychischen Folgesymptomen und
sozialen Schwierigkeiten es leidet, sind auch entscheidend dafür, ob eine drohende
Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist, s. dazu u.
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4. Hürde = 2. Voraussetzung (drohende) seelische Behinderung nach § 35a
SGB VIII: Beeinträchtigung der Teilhabe
Die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes oder Jugendlichen muss
nachhaltig in zumindest in einem zentralen Bereich, wie Schule, Familie oder soziales
Umfeld, beeinträchtigt sein. Eine drohende Beeinträchtigung mit nach fachlicher
Erkenntnis hoher Wahrscheinlichkeit reicht aus. In der Regel führt eine nicht behandelte
Legasthenie/Dyskalkulie zu einer seelischen Behinderung, weil der Betroffene unfähig ist,
angemessen mit schriftlichem Material bzw. mit den Grundrechenfertigkeiten umzugehen
und deshalb den schulischen und den späteren beruflichen Anforderungen ohne zusätzliche
Förderung nicht gewachsen ist. Da die Defizite in den Elementarfähigkeiten Lesen und
Schreiben bzw. Rechnen deutlich hinter seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit
zurückbleiben, stellen sie eine erhebliche Gefährdung der schulischen und beruflichen
Entwicklung dar. Die chronische Überforderung führt oft zu psychopathologischen
Folgeerkrankungen, wie Schulunlust oder Schulverweigerung, Hyperaktivität, Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörungen, Schlafstörungen, Essstörungen, Ängste, Depressivität bis hin
zu Selbstmordversuchen und zu einer Gefährdung der sozialen Integration. Bloße
Schulängste, wie sie jedes normale Kind gelegentlich hat, wenn keine sozialen
Auffälligkeiten vorliegen oder bei guter schulischer und außerschulischer Integration reichen
jedoch nicht.
Die Gesamtentscheidung über das Vorliegen der Teilhabebeeinträchtigung und der
seelischen Behinderung trifft das Jugendamt. Die Schlüsselfigur bei der Beantragung der
Eingliederungshilfe ist aber der ärztliche bzw. psychotherapeutische Gutachter. Die
Einschätzung der seelischen Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen liegt allein in seinen
Händen, aber auch für die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung ist seine Diagnose
entscheidend. Wenn das Gutachten auch die psychosozialen Lebensumstände und
Belastungsfaktoren des Kindes oder Jugendlichen mitumfasst, kommt nach der
Rechtsprechung dem fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Gutachten gegenüber der
eigenen Beurteilung des Jugendamtes durch Fachkräfte, die nicht über eine medizinische
Ausbildung verfügen, sogar das größere Gewicht zu. Will das Jugendamt der
Gutachterstellungnahme nicht folgen, hat es dies umfassend und nachvollziehbar zu
begründen. Die Kosten für das Gutachten übernimmt die Krankenkasse bzw. das
Jugendamt. Das Jugendamt ist gemäß § 14 Abs. 5 SGB IX berechtigt, einen Gutachter zu
beauftragen, wobei es drei möglichst wohnortnahe zur Auswahl stellen muss.
Zur Vertiefung:
Kriterien zur Teilhabebeeinträchtigung aus der Rechtsprechung
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation ist
gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer
Funktionen und Rollen in denen das Kind oder der Jugendliche betreffenden
Lebensbereichen, wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und
außerschulische Betätigungsfelder, wie z. B. Sportvereine sowie Ausbildungsbereiche. Die
Auslegung des Begriffs der Teilhabe im Sinne des § 35 a SGB VIII hat sich an der
grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge
Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, also einer altersgemäßen
Entwicklung hat.
Der Begriff der Teihabe orientiert sivh an den Leitlinien der Internationalen
Weltgesundheitsorganisation (WHO), der ICF. Die WHO-Definition betont stark die
sozialen Aspekte von Behinderung. Behinderung ist demnach die negative Wechselwirkung
zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren auf ihre
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Funktionsfähigkeit an einem oder mehreren Lebensbereichen. Erleichternde oder
einschränkende Bedingungen, subjektive Personen- wie objektive Umweltfaktoren sind
dabei zu berücksichtigen.
Einzelfallbetrachtung der individuellen Bedingungen
Jeder Einzelfall mit seinen individuellen Schwierigkeiten ist für sich in seiner Gesamtheit zu
würdigen, eine schematische Betrachtung von Problemkategorien ist nicht zulässig, wie z. B.
alle Kinder, die Freizeitsport machen, sind nicht sozial beeinträchtigt.
Eine Teilleistungsstörung für sich allein ist nach der Rechtsprechung noch keine
Gesundheitsbeeinträchtigung und deshalb auch keine seelische Behinderung.
Es muss eine massive, ausgeprägte, nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen
Funktionsfähigkeit gegeben sein. Die Schwierigkeiten müssen deutlich über der Norm
der Schulkinder liegen. Bloße Schulprobleme, wie Schulunlust und Schulängste, die andere
Kinder auch haben, werden als nicht ausreichend angesehen. Ein Unvermögen zur Teilhabe
ist allerdings nicht erforderlich.
Es kommt auf Schwere, Ausmaß und Chronifizierung der Teilleistungsstörung selbst, der
Legasthenie/Dyskalkulie und der Folgeprobleme, wie
-psychische Folgestörungen, wie Selbstwertproblematik, depressive Symptomatik,
Angstsymptomatik, Lernverweigerung
-psychosomatische Beschwerden, gerade in Zusammenhang mit
Schulleistungsanforderungen, wie Kopf- oder Bauchschmerzen, Schlafstörungen oder
Einnässen
-Störungen des Sozialverhaltens, wie fehlende Beziehungen zu Gleichaltrigen bis hin zu
totalem sozialem Rückzug oder dissoziales, aggressives Verhalten
Nicht nur die schädigenden Faktoren, sondern auch die Schutzfaktoren werden
berücksichtigt, die bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall trotz Schwierigkeiten eine soziale
Beeinträchtigung verhindern können, wie persönliche Stärken, Ressourcen des Kindes,
seine soziale Integration, unterstützende Familiensituation, Ressourcen der Familie,
Integration in die Klassengemeinschaft und außerschulische Integration oder
Freizeitaktivitäten.
Es werden sowohl Personenfaktoren der betroffenen Kinder und der Familie, wie
altersspezifische Kompetenzen, Leidensdruck, Belastbarkeit, Bewältigungsstrategien, als
auch Umweltbedingungen, soziale Unterstützung und Beziehungen berücksichtigt.
Die Rechtsprechung verlangt eine gravierende soziale Beeinträchtigung in mindestens
einem der drei zentralen Teilhabebereiche, Schule, Familie und soziales Umfeld.
Kriterien für eine schulische Teilhabebeeinträchtigung sind:
-Umfassende Beeinträchtigung der schulischen Entwicklung, z. B. durch massive
Versagens- oder Schulängste, Lern- und Schulverweigerung, die nicht nur auf ein Fach
begrenzt sind und deutlich über die Ängste anderer Schüler hinausgehen.
-Keine Integration in die Klassengemeinschaft, Beeinträchtigung der Beziehungen des
Kindes zu Mitschülern und Lehrern, Kontaktschwierigkeiten, Rückzug oder dissoziales,
aggressives Verhalten
-Negative Reaktionen des schulischen Umfeldes gegenüber der Problematik, vor allem
Hänseleien, Ausgrenzungen der Mitschüler, aber auch Unverständnis und Angriffe von
Seiten der Lehrkräfte
Familiäre Belastungsfaktoren sind u.a.:
-familiäre Belastung durch die Teilleistungsproblematik
-Schwierige Familiensituation, zusätzliche familiäre Probleme
-Belastung der Beziehungen zu Familienangehörigen
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Belastungsfaktoren im sozialen Umfeld sind z. B.:
-Einschränkungen in den Beziehungen zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der
Familie
-Mangelnde altersgemäße Bewältigung von sozialen Situationen, soziale Ängstlichkeit
-Einschränkungen im Interessen- und Freizeitbereich
Anhaltspunkte für eine drohende seelische Behinderung
bei Legasthenie/Dyskalkulie
-Ausgeprägte
Legasthenie/Dyskalkulie mit weit unter dem Altersdurchschnitt
liegenden Lese- und Rechtschreib- bzw. Rechenleistungen.
-Zusätzlich
massive, durch die Teilleistungsstörung bedingte Folgeprobleme, wie z.
B. Angstsymptome, starke Versagensängste, Schulphobie, depressive
Entwicklungen mit Motivationsverlust, sozialer Rückzug, Interessensverlust, Verlust
der sozialen Einbindung, Selbstentwertungstendenzen, suizidale Äußerungen,
Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Einnässen, Einkoten oder
andere psychosomatische Symptome, die schon zu einer schweren
psychosozialen Beeinträchtigung bis hin zu Schul- und Lernverweigerung geführt
haben bzw. eine derartige Beeinträchtigung sehr wahrscheinlich machen.
-Körperliche
und psychische Primärerkrankungen, z. B. neurologische oder Sehund Hörstörungen, müssen als Ursachen für Legasthenie/Dyskalkulie
ausgeschlossen sein.
-Die
Intelligenz sollte mindestens im Normbereich liegen und eine allgemeine
Minderbegabung ausgeschlossen sein. Die Lese- und Rechtschreibleistungen bzw.
Rechenleistungen müssen deutlich unter dem ermittelten Intelligenzvermögen
liegen.
-Schulische
Fördermaßnahmen für die spezielle Legasthenie/DyskalkulieProblematik dürfen nicht vorhanden sein oder nicht ausreichen.
-Familiäre
Unterstützung, z. B. durch Hausaufgabenhilfe, darf nicht ausreichen.
-Eine
spezielle Fördermaßnahme durch eine qualifizierte Fachkraft muss das
geeignete und erforderliche Mittel zur Behebung der Problematik sein. Die
Förderfachkraft muss über ausreichende Qualifikation verfügen.
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Antrag beim Jugendamt
Was ist für einen Antrag auf Eingliederungshilfe
nach § 35 a SGB VIII erforderlich?
Diagnostik
-in Form eines Gutachtens mit Diagnose nach der internationalen Klassifikation von
Krankheiten und Gesundheitsproblemen (ICD-10)
-durch einen Kinder- und Jugendpsychiater, -psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten oder Arzt oder Psychologischen
Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich der
Störungen von Kindern und Jugendlichen.
Schulische Fördermöglichkeiten ausschöpfen
Geeignete außerschulische Förderangebote durch qualifizierte Fachkraft suchen
Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt vor Beginn einer
Fördermaßnahme
Schriftlicher Antrag an das Jugendamt
-Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer Fördertherapie
schriftlich beantragen
-Darstellung der individuellen Problemsituation: Legasthenie/Dyskalkulie
und daraus folgende Probleme
-Gutachten mit ICD-10-Diagnostik zur Teilleistungsstörung und
Gesundheitsbeeinträchtigung sowie zur Beeinträchtigung der sozialen Integration
durch Kinder- und Jugendpsychiater, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten
mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei
Kindern und Jugendlichen
-schulische und soziale Beurteilung durch Klassenlehrer: Schulleistungen,
Lese-Rechtschreibleistungen/Rechenleistungen und Sozialverhalten
-Bestätigung der Schule, dass keine ausreichende schulische Förderung
vorhanden ist
-eventuell Stellungnahme der Förderfachkraft
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