Deutsche Rechtssprache – deutsche und österreichische

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Deutsche Rechtssprache – deutsche und österreichische Rechtsterminologie
Gesetzestexte im Fremdsprachenunterreicht
Renata Klčová
Sommersemester:
Thema: Strafrecht
Thema: Verwaltungsrecht
(Anhang für das Bachelor-Studium)
Thema: Strafrecht
Gesetzestexte im Fremdsprachenunterreicht
Grundbegriffe:
Allgemeiner Teil, keine Strafe ohne Gesetz, Verbrechen und Vergehen, Schuldunfähigkeit –
Straflosigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, Täterschaft – Behandlung aller Beteiligten als Täter,
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Bewährung – bedingte Strafnachsicht, Bewährungszeit –
Probezeit, Verhältnismäßigkeit, angemessen, Besonderer Teil, Hochverrat, Landesverrat,
Hausfriedensbruch, Geldfälschung, Doppelehe – mehrfache Ehe oder eingetragene
Partnerschaft, sexuelle Nötigung – geschlechtliche Nötigung, Vergewaltigung, Beleidigung,
üble Nachrede, Mord, Totschlag, Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl, Raub, Erpressung,
Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung – Betrügerische Krida, Brandstiftung,
Zeugen, Eid, Wahrheitspflicht, Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeschuldigter,
Angeklagter, öffentliche Klage, Anklage, Hauptverhandlung, Aufruf der Sache,
Beweisaufnahme, Beweisverfahren, Schöffen, Geschworene, Verkündung des Urteils, „Das
Urteil ergeht im Namen des Volkes.“, Urteilsfällung, Rechtsmittel, Beschwerde, Berufung,
Revision, Wiederaufnahme, Nichtigkeitsbeschwerde, Strafvollstreckung
Gesetzestexte:
Strafgesetzbuch – StGB (D), Strafgesetzbuch – StGB (Ö), Jugendgerichtsgesetz – JGG (D),
Jugendgerichtsgesetz – JGG (Ö), Strafprozessordnung – StPO (D),
Didaktisierung:
globales Lesen – Unterschied der Rechtssysteme, selektives Lesen – Selektion und Vergleich
fachsprachlicher Kollokationen, intensives Lesen – Fachübersetzung, Aufbau der Textsorte –
kommunikativ-pragmatische Funktion, typische grammatische Strukturen, Sprechen –
Definition der Begriffe, Diskussion
1. Redemittel
begehen (Akk.)
Die Tat wurde ……………………………….. begangen.
beschuldigen (Gen.)
Wer einen anderen ………….. eines ……………… Verhaltens beschuldigt, ist …..
vorliegen
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …………………….
verletzen an (Dat.)
Wer einen anderen am Körper verletzt, ist ……………………… zu bestrafen.
schädigen an (Dat.)
Wer einen anderen an der Gesundheit schädigt, ist ……………………… zu bestrafen.
misshandeln an (Dat.)
Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen ………………….. am Körper misshandelt.
bestrafen (Akk.)
Eine Tat kann ……………………………….. bestraft werden.
mildern (Akk.)
Die Strafe kann ……………………………….. gemildert werden.
entscheiden über (Akk.)
Das Gericht entscheidet ……………… über die Revision, wenn
verhängen (Akk.)
Eine Strafe darf ………………………………. verhängt werden.
erkennen auf (Akk.)
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe ………………. zu erkennen.
verurteilen zu (Dat.)
Ein Rechtsbrecher wird ………… zu einer Freiheitsstrafe ……………….. verurteilt.
nachsehen (Akk.)
Das Gericht hat die Strafe …………………………. bedingt nachzusehen.
bemessen (Akk.)
Die Probezeit ist ………………………………………… zu bemessen.
verstoßen gegen (Akk.)
Wer ………………….. gegen die guten Sitten verstößt, ist ………
2. Gesetzestexte
Deutsche Gesetzestexte
Österreichische Gesetzestexte
Strafgesetzbuch (StGB)
Stand: 6.12.2011
Strafgesetzbuch (StGB)
Stand: 1. Dezember 2011
„Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.“
„Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende
Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt
werden, die unter eine ausdrückliche
gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur
Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“
„§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten,
die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht
sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die
im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe
bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die
nach den Vorschriften des Allgemeinen
Teils oder für besonders schwere oder
minder schwere Fälle vorgesehen sind,
bleiben für die Einteilung außer Betracht.“
„Zurechnungsunfähigkeit
§ 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen einer geistigen
Behinderung, wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen
schweren, einem dieser Zustände
gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist,
das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht
schuldhaft.
Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht
die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der
einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,
oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“
„§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der
Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer
Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung
der Tat wegen einer krankhaften seelischen
Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit unfähig ist, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht
der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20
bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat
erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat
„Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche
Handlungen, die mit lebenslanger oder mit
mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind
Vergehen.
„Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf
Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt
mindestens einen Tag und höchstens zwanzig
Jahre.
„Geldstrafen
§ 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu
bemessen. Sie beträgt mindestens zwei
Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen
Verhältnissen und der wirtschaftlichen
selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat
gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter
bestraft (Mittäter).“
„Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das
Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe
androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen
Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr
Mindestmaß ein Monat.“
„Geldstrafe
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen
verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
höchstens dreihundertsechzig volle
Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt
das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in
der Regel von dem Nettoeinkommen aus,
das der Täter durchschnittlich an einem
Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz
wird auf mindestens einen und höchstens
dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein
Vermögen und andere Grundlagen für die
Bemessung eines Tagessatzes können
geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und
Höhe der Tagessätze angegeben.“
„Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe
von nicht mehr als einem Jahr setzt das
Gericht die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass
der Verurteilte sich schon die Verurteilung
zur Warnung dienen lassen und künftig
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im
Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu
bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens
mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro
festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dabei zwei Tagessätzen.“
„„Nachträgliche Milderung der Strafe und des
Verfalls
§ 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände
eintreten oder bekannt werden, die zu einer
milderen Bemessung der Strafe geführt hätten,
hat das Gericht die Strafe angemessen zu
mildern.“
„Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte
Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
Bedingte Strafnachsicht
§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei
Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe
verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit von
mindestens einem und höchstens drei Jahren
bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist,
dass die bloße Androhung der Vollziehung
allein oder in Verbindung mit anderen
Maßnahmen genügen werde, um ihn von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten,
und es nicht der Vollstreckung der Strafe
bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die
Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner
Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach
der Tat zu berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist
die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren
Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist,
sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des
Urteils zu berechnen.“
„Probezeiten
§ 48. (1) Die Probezeit bei der bedingten
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit
mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren zu bemessen. Erweist sich die
auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit
des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach
der Tat, seine Lebensverhältnisse und die
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§ 56a Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der
Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht
überschreiten und zwei Jahre
nicht unterschreiten.“
Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von §
51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte bereit
erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte
Entlassung rechtfertigen zu können (§ 46 Abs.
4), so ist die Probezeit mit mindestens einem
und höchstens fünf Jahren zu bemessen.
Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei
Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus
einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren
Handlung gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr, so
beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der
bedingten Entlassung aus einer lebenslangen
Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.“
„Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61 Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung
sind
1. die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der Besserung und
Sicherung darf nicht angeordnet werden,
wenn sie zur Bedeutung der vom Täter
begangenen und zu erwartenden Taten
sowie zu dem Grad der von ihm
ausgehenden Gefahr außer Verhältnis
steht.“
„Andere Begriffsbestimmungen
§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
19/2001)
3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat;“
„Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der
„Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt
oder an der Gesundheit schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen
am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig
verletzt oder an der Gesundheit schädigt.“
„Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.
Totschlag
§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen
heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt,
einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
„Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.“
„Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit
§ 94 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt
oder öffentlich bekanntmacht, um die
Bundesrepublik Deutschland zu
benachteiligen oder eine fremde Macht zu
begünstigen, und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung
missbraucht, die ihn zur Wahrung von
Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet,
oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders
schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt.“
„Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf
die Aufforderung des Berechtigten sich
Nötigung
§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die
Anwendung der Gewalt oder Drohung als
Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den
guten Sitten widerstreitet.“
„Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Hausfriedensbruch
§ 109. (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte
eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in
ein Haus, eine Wohnstätte, einen
abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen
Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines
Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen
unmittelbar zu einem Haus gehörenden
umfriedeten Raum eindringt, wobei
1. er gegen eine dort befindliche Person oder
Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
2. er oder mit seinem Wissen ein anderer
Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes
Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
3. das Eindringen mehrerer Personen
erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.“
„Vierter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Üble Nachrede
§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen
Dritten wahrnehmbaren Weise einer
verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht
oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines
gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens
beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der
öffentlichen Meinung verächtlich zu machen
oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
„Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es
als echt in Verkehr gebracht oder dass ein
solches Inverkehrbringen ermöglicht
werde, oder Geld in dieser Absicht so
verfälscht, dass der Anschein eines höheren
Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich
verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den
Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich
verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung einer
Geldfälschung verbunden hat, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes
1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.“
„Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die
Ehe und die Familie
§ 172 Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er
verheiratet ist, oder wer mit einem
Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.“
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht,
wodurch die üble Nachrede einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die
Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des
Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu
bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden,
aus denen sich für den Täter hinreichende
Gründe ergeben haben, die Behauptung für
wahr zu halten.“
„Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren
Leuten einen anderen beschimpft, verspottet,
am Körper misshandelt oder mit einer
körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn
er deswegen nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten
begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als
zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und
diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das
Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt,
ihn in einer den Umständen nach
entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu
misshandeln oder mit Misshandlungen zu
bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine
Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf
die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit,
allgemein begreiflich ist.“
„Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes
Vermögen
Diebstahl
§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache
einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt,
sich oder einen Dritten durch deren Zueignung
„Dreizehnter Abschnitt
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit
Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.“
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das
Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos
ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle
Handlungen des Täters oder eines Dritten
an sich zu dulden oder an dem Täter oder
einem Dritten vorzunehmen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf
vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an dem Opfer vornimmt
oder an sich von ihm vornehmen läßt, die
dieses besonders erniedrigen, insbesondere,
wenn sie mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind (Vergewaltigung),
oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich
begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer
misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes
1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen der Absätze 3 und 4 auf
„Raub
§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine
fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz
wegnimmt oder abnötigt, durch deren
Zueignung sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung
erheblicher Gewalt an einer Sache geringen
Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat
und es sich um keinen schweren Raub (§ 143)
handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
„Erpressung
§ 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen
oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist,
wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch
das Verhalten des Genötigten sich oder einen
Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die
Anwendung der Gewalt oder Drohung als
Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den
guten Sitten widerstreitet.“
„Betrügerische Krida
§ 156. (1) Wer einen Bestandteil seines
Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt, eine nicht
bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder
anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich
oder zum Schein verringert und dadurch die
Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens
eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.“
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.“
„Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit begangen wird, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn nicht diese
Tatsache erweislich wahr ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
„Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, heimtückisch oder
grausam oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder um eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken, einen
Menschen tötet.“
„§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.“
„Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche
„Begünstigung eines Gläubigers
§ 158. (1) Wer nach Eintritt seiner
Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger
begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger
oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur
Sicherstellung oder Zahlung einer ihm
zustehenden Forderung verleitet oder die
Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen.“
„Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und
strafbare Handlungen gegen die Umwelt
Brandstiftung
§ 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne
Einwilligung des Eigentümers eine
Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer
eigenen Sache oder an der Sache eines anderen
mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst
verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib
oder Leben (§ 89) des anderen oder eines
Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in
großem Ausmaß herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer
größeren Zahl von Menschen zur Folge oder
sind durch die Tat viele Menschen in Not
versetzt worden, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren
Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.“
„Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe oder eingetragene
Partnerschaft
§ 192. Wer eine neue Ehe schließt oder eine
eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl
er verheiratet ist oder eine eingetragene
Partnerschaft führt, oder wer mit einer
verheirateten Person oder einer Person, die eine
eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe
Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich
misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
„§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die
Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen
Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum
Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger missbraucht.“
„Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache
einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
„Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder
unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine fremde bewegliche Sache einem
schließt oder eine eingetragene Partnerschaft
begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.“
„Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung
Vergewaltigung
§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch
Entziehung der persönlichen Freiheit oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder
Duldung des Beischlafes oder einer dem
Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen
Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
vergewaltigten Person zur Folge oder wird die
vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt
oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der
vergewaltigten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
Geschlechtliche Nötigung
§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine
Person mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung zur Vornahme oder Duldung einer
geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
genötigten Person zur Folge oder wird die
genötigte Person durch die Tat längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt
oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten
Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
„Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des
Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen
und unbaren Zahlungsmitteln
anderen in der Absicht wegnimmt, die
Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.“
„§ 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und
dadurch dem Vermögen des Genötigten
oder eines anderen Nachteil zufügt, um
sich oder einen Dritten zu Unrecht zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die
Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung einer Erpressung verbunden
hat.“
„Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283c Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine
Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die
dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht
zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn
dadurch absichtlich oder wissentlich vor
den übrigen Gläubigern begünstigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.“
„§ 283d Schuldnerbegünstigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen
drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
Geldfälschung
§ 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz
nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und
unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches
nachgemachtes oder verfälschtes Geld im
Einverständnis mit einem an der Fälschung
Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit
dem Vorsatz übernimmt, es als echt und
unverfälscht in Verkehr zu bringen.
(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die
Herstellung unter Nutzung der zur
rechtmäßigen Herstellung bestimmten
Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter
Missachtung der Rechte oder der Bedingungen,
nach denen die zuständigen Stellen zur
Geldausgabe befugt sind, und ohne die
Zustimmung dieser Stellen.“
„Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den
Staat
Hochverrat
§ 242. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der
Republik Österreich oder eines ihrer
Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik
Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt
auch schon bei einem Versuch vor.“
„Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
Verrat von Staatsgeheimnissen
§ 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein
Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich
macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis
bekannt oder zugänglich macht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Betrifft das
Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende
Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur
zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt,
2. nach Zahlungseinstellung, in einem
Insolvenzverfahren oder in einem
Verfahren zur Herbeiführung der
Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen,
die im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse
gehören, mit dessen Einwilligung oder zu
dessen Gunsten beiseite schafft oder
verheimlicht oder in einer den
Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise
zerstört, beschädigt oder unbrauchbar
macht.“
der Republik Österreich einen Nachteil
zuzufügen. Die irrtümliche Annahme
verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den
Täter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind
solche, die Bestrebungen offenbaren, in
verfassungswidriger Weise den
demokratischen, bundesstaatlichen oder
rechtsstaatlichen Aufbau der Republik
Österreich zu beseitigen, deren dauernde
Neutralität aufzuheben oder ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
abzuschaffen oder einzuschränken oder
wiederholt gegen ein solches Recht zu
verstoßen.“
„Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische
Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder
forstwirtschaftliche Anlagen oder
Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.“
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die
Rechtspflege bei Jugendstraftaten
Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
vom 6.12.2011
„Erster Teil
Anwendungsbereich
§ 1 Persönlicher und sachlicher
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein
Jugendlicher oder ein Heranwachsender
eine Verfehlung begeht, die nach den
allgemeinen Vorschriften mit Strafe
bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat
„Artikel I
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat;
2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat;
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe
bedrohte Handlung, die von einem
Jugendlichen begangen wird;
4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen
einer Jugendstraftat.“
„DRITTER ABSCHNITT
Jugendstrafrecht
Straflosigkeit von Unmündigen und
Jugendlichen
§ 4. (1) Unmündige, die eine mit Strafe
bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar,
wenn
1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif
genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, oder
2. er vor Vollendung des sechzehnten
Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein
schweres Verschulden trifft und nicht aus
vierzehn, aber noch nicht achtzehn,
Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat
achtzehn, aber noch nicht
einundzwanzig Jahre alt ist.
§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung
des allgemeinen Strafrechts
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts
soll vor allem erneuten Straftaten eines
Jugendlichen oder Heranwachsenden
entgegenwirken. Um dieses Ziel zu
erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter
Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts
auch das Verfahren vorrangig am
Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten
nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
Zweiter Teil
Jugendliche
Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich
verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat
nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der
Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen,
der mangels Reife strafrechtlich nicht
verantwortlich ist, kann der Richter
dieselben Maßnahmen anordnen wie das
Familiengericht.“
Strafprozessordnung (StPO)
vom 22. Dezember 2011
„Sechster Abschnitt
Zeugen
§ 48
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu
ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor
dem Richter zu erscheinen. Sie haben die
Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz
zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter
Hinweis auf verfahrensrechtliche
Bestimmungen, die dem Interesse des
Zeugen dienen, auf vorhandene
besonderen Gründen die Anwendung des
Jugendstrafrechts geboten ist, um den
Jugendlichen von strafbaren Handlungen
abzuhalten.“
Strafprozessordnung (StPO)
Fassung vom 01.12.2012
„1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Geschworene und Schöffen
§ 11. (1) In den in diesem Gesetz vorgesehenen
Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an
Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2) Geschworene und Schöffen sind über ihre
Aufgaben und Befugnisse sowie über den
Ablauf des Verfahrens zu informieren.“
„10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen
Zeuge und Wahrheitspflicht
§ 154. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge
eine vom Beschuldigten verschiedene Person,
die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder
sonst den Gegenstand des Verfahrens
betreffende Tatsachen mittelbar oder
unmittelbar wahrgenommen haben könnte und
darüber im Verfahren aussagen soll.
(2) Zeugen sind verpflichtet, richtig und
vollständig auszusagen.“
„3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. “Beschuldigter” jede Person, die auf Grund
bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist,
eine strafbare Handlung begangen zu haben,
sobald gegen sie wegen dieses Verdachts
ermittelt oder Zwang ausgeübt wird,
2. “Angeklagter” jeder Beschuldigte, gegen den
Anklage eingebracht worden ist,
3. “Betroffener” jede Person, die durch
Anordnung oder Durchführung von Zwang in
ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
4. “Verteidiger” eine zur Ausübung der
Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und
auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens.“
„§ 64
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird
in der Weise geleistet, dass der Richter an
den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen
und Allwissenden, dass Sie nach bestem
Wissen die reine Wahrheit gesagt und
nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird
in der Weise geleistet, dass der Richter an
den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, dass Sie nach bestem
Wissen die reine Wahrheit gesagt und
nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es".
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied
einer Religions- oder
Bekenntnisgemeinschaft eine
Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft
verwenden wolle, so kann er diese dem Eid
anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der
Eidesleistung die rechte Hand erheben.“
„Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
§ 133
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung
schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung
geschehen, dass im Falle des Ausbleibens
seine Vorführung erfolgen werde.
§ 134
(1) Die sofortige Vorführung des
Beschuldigten kann verfügt werden, wenn
Gründe vorliegen, die den Erlass eines
Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der
Beschuldigte genau zu bezeichnen und die
ihm zur Last gelegte Straftat sowie der
Grund der Vorführung anzugeben.“
„Elfter Abschnitt
Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur
Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder
eine Person, die an einer inländischen
Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und
Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der
Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt
hat, und eine Person, die dem Beschuldigten
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als
Rechtsbeistand bestellt wurde.“
„2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren
6. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens
Zweck des Ermittlungsverfahrens
§ 91. (1) Das Ermittlungsverfahren dient
dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch
Ermittlungen soweit zu klären, dass die
Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von
der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens
entscheiden kann und im Fall der Anklage eine
zügige Durchführung der Hauptverhandlung
ermöglicht wird.
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der
Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder
des Gerichts, die der Gewinnung,
Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung
einer Information zur Aufklärung des Verdachts
einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem
Gesetz vorgesehenen Form entweder als
Erkundigung oder als Beweisaufnahme
durchzuführen.“
„Antrag auf Einstellung
§ 108. (1) Das Gericht hat das
Ermittlungsverfahren auf Antrag des
Beschuldigten einzustellen, wenn
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem
Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die
weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus
rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
2. der bestehende Tatverdacht nach
Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick
auf die bisherige Dauer und den Umfang des
Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht
rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des
Verteidigung
§ 137
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder
Lage des Verfahrens des Beistandes eines
Verteidigers bedienen. Die Zahl der
gewählten Verteidiger darf drei nicht
übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig
einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.“
Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts
nicht zu erwarten ist.“
„4. TEIL
Haupt- und Rechtsmittelverfahren
12. Hauptstück
Die Anklage
1. Abschnitt
Allgemeines
Die Anklage
§ 210. (1) Wenn auf Grund ausreichend
geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe
liegt und kein Grund für die Einstellung des
Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung
vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für
das Hauptverfahren zuständigen Gericht
Anklage einzubringen; beim Landesgericht als
Geschworenen- oder Schöffengericht mit
Anklageschrift, beim Landesgericht als
Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit
Strafantrag.
(2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt
das Hauptverfahren, dessen Leitung dem
Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur
Beteiligten des Verfahrens.“
„Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt
Öffentliche Klage
§ 151
Die Eröffnung einer gerichtlichen
Untersuchung ist durch die Erhebung einer
Klage bedingt.
§ 152
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist
die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein
anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen
aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten,
„14. Hauptstück
sofern zureichende tatsächliche
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als
Anhaltspunkte vorliegen.“
Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen
Urteile
„Zweiter Abschnitt
I. Hauptverhandlung und Urteil
Vorbereitung der öffentlichen Klage
3. Beginn der Hauptverhandlung
§ 158
§ 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
(1) Die Anzeige einer Straftat und der
Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint
Strafantrag können bei der
ungefesselt, jedoch, wenn er in
Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer
Beamten des Polizeidienstes und den
Wache. Die zur Beweisführung etwa
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich
erforderlichen Gegenstände, die dem
angebracht werden. Die mündliche
Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung
Anzeige ist zu beurkunden.“
vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der
Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht
„§ 170
werden.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden
§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den
Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie Angeklagten um seinen Vor- und
durch Einreichung einer Anklageschrift bei Familiennamen sowie alle früher geführten
Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine
dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft Staatsangehörigkeit, die Vornamen seiner
Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift und
das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den
erforderlichenfalls über andere persönliche
Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als
Verhältnisse und ermahnt ihn zur
solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid
gebeten hat oder wenn ein besonderes
Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich
ist.“
„Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens
§ 199
(1) Das für die Hauptverhandlung
zuständige Gericht entscheidet darüber, ob
das Hauptverfahren zu eröffnen oder das
Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag,
das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr
werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§ 200
(1) Die Anklageschrift hat den
Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last
gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
die anzuwendenden Strafvorschriften zu
bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind
ferner die Beweismittel, das Gericht, vor
dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
und der Verteidiger anzugeben. Bei der
Benennung von Zeugen ist deren Wohnoder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es
jedoch der Angabe der vollständigen
Anschrift nicht bedarf. In den Fällen des §
68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt
die Angabe des Namens des Zeugen. Wird
ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz
oder teilweise nicht offenbart werden soll,
so ist dies anzugeben; für die
Geheimhaltung des Wohn- oder
Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies
entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das
wesentliche Ergebnis der Ermittlungen
dargestellt. Davon kann abgesehen werden,
wenn Anklage beim Strafrichter erhoben
wird.“
„Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 213
Der Termin zur Hauptverhandlung wird
von dem Vorsitzenden des Gerichts
Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage
und auf den Gang der Verhandlung.
§ 240a. (1) Nach der Ermahnung des
Angeklagten sind die Schöffen, die in
demselben Jahre noch nicht beeidigt worden
sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die
Schöffen erheben sich von den Sitzen und der
Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:
“Sie schwören und geloben vor Gott, die
Beweise, die gegen und für den Angeklagten
werden vorgebracht werden, mit der
gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen,
nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil
oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen
kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen
sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem
Ausspruch über den Gegenstand der
Verhandlung mit niemand, außer mit den
Mitgliedern des Schöffengerichts, Rücksprache
zu nehmen, der Stimme der Zu- oder
Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude
kein Gehör zu geben, sondern sich mit
Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für
und wider den Angeklagten vorgeführten
Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten
Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor
Gott und Ihrem Gewissen verantworten
können.”
„5. Beweisverfahren
§ 246. (1) Nach der Vernehmung des
Angeklagten sind die Beweise in der vom
Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen
und in der Regel die vom Ankläger
vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2) Der Ankläger und der Angeklagte können
im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel
fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner
zustimmt.
§ 247. Zeugen und Sachverständige werden
einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der
Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie
sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der
Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer
falschen Aussage zu belehren.“
„7. Urteil des Gerichtshofes
§ 257. Nachdem der Vorsitzende die
Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht
sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in
anberaumt.“
„Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung
§ 226
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in
ununterbrochener Gegenwart der zur
Urteilsfindung berufenen Personen sowie
der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der
Hauptverhandlung von der Hinzuziehung
eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
absehen. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.“
das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte
wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem
Sitzungssaal abgeführt.
§ 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Aktenstücke können nur insoweit als
Beweismittel dienen, als sie bei der
Hauptverhandlung vorgelesen oder vom
Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a)
worden sind.“
„8. Verkündung und Ausfertigung des
Urteiles
§ 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des
Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder
vorzuführen oder vorzurufen und ist in
„§ 238
öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das
(1) Die Leitung der Verhandlung, die
Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter
Vernehmung des Angeklagten und die
Verlesung der angewendeten
Aufnahme des Beweises erfolgt durch
Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich
den Vorsitzenden.“
belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über
die ihm zustehenden Rechtsmittel.
„§ 243
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem § 269. Hat sich der Angeklagte zur
Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann
Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt
der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke
fest, ob der Angeklagte und der
Verteidiger anwesend und die Beweismittel vorführen lassen oder anordnen, dass ihm das
Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten
herbeigeschafft, insbesondere die
Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift
geladenen Zeugen und Sachverständigen
zugestellt werde.
erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 270. (1) Jedes Urteil muss binnen vier
Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich
Der Vorsitzende vernimmt den
ausgefertigt und vom Vorsitzenden
Angeklagten über seine persönlichen
unterschrieben werden.
Verhältnisse.
(2) Die Urteilsausfertigung muss enthalten:
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den
1. die Bezeichnung des Gerichtes und die
Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen
Namen der anwesenden Mitglieder des
des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift
Schöffengerichts sowie der Beteiligten des
zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2
Verfahrens;
Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den
2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle
Anklagesatz mit der dem
früher geführten Namen, Tag und Ort der
Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden
rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf
des Angeklagten sowie den Namen des
er seine abweichende Rechtsauffassung
äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. Verteidigers;
4 berücksichtigt er die Änderungen, die das 3. den Tag der Hauptverhandlung und des
Gericht bei der Zulassung der Anklage zur ergehenden Urteiles;
4. den Ausspruch des Schöffengerichts über die
Hauptverhandlung beschlossen hat.
Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob
Verurteilung mit allen in § 260 angeführten
Erörterungen nach den §§ 202a, 212
Punkten; schließlich
stattgefunden haben, wenn deren
Gegenstand die Möglichkeit einer
Verständigung (§ 257c) gewesen ist und
wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf
der Hauptverhandlung, soweit sich
Änderungen gegenüber der Mitteilung zu
Beginn der Hauptverhandlung ergeben
haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf
hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu
der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. Ist der Angeklagte zur
Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe
des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen.
Vorstrafen des Angeklagten sollen nur
insoweit festgestellt werden, als sie für die
Entscheidung von Bedeutung sind. Wann
sie festgestellt werden, bestimmt der
Vorsitzende.
§ 244
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten
folgt die Beweisaufnahme.“
5. die Entscheidungsgründe.“
„II. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als
Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die
Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und
der Berufung offen. Die
Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten
Gerichtshof, die Berufung an das
Oberlandesgericht.
§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann
gegen ein freisprechendes Urteil nur zum
Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum
Vorteile als auch zum Nachteile des
Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern
sie nicht nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen
ist, nur wegen eines der folgenden
Nichtigkeitsgründe:
1. wenn das Schöffengericht nicht gehörig
besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen
Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein
ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) an der
Entscheidung beteiligte; es sei denn, dass der
„§ 245
die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom
Beschwerdeführer noch vor oder während der
Gericht vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und Sachverständigen Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht
gleich beim Beginne der Hauptverhandlung
sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4
oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis
vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft
gelangt war, geltend gemacht wurde;
herbeigeschafften Beweismittel zu
1a. wenn der Angeklagte nicht während der
erstrecken, es sei denn, dass die
ganzen Hauptverhandlung durch einen
Beweiserhebung unzulässig ist. Von der
Verteidiger vertreten war, obwohl dies
Erhebung einzelner Beweise kann
zwingend vorgeschrieben war;
abgesehen werden, wenn die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der 2. wenn ein Protokoll oder ein anderes
amtliches Schriftstück über eine nichtige
Angeklagte damit einverstanden sind.“
Erkundigung oder Beweisaufnahme im
Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des
„§ 260
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung
verlesen wurde;
auf die Beratung folgenden Verkündung
3. wenn in der Hauptverhandlung eine
des Urteils.“
Bestimmung verletzt oder missachtet worden
ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger
„§ 268
Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des
1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159
Volkes.
Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260,
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der
271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1
Urteilsformel und Eröffnung der
und 2);
Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung
4. wenn während der Hauptverhandlung über
der Urteilsgründe geschieht durch
einen Antrag des Beschwerdeführers nicht
Verlesung oder durch mündliche
Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die
Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe
voranzugehen.“
„Drittes Buch
Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 296
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen
gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl
der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen
auch zugunsten des Beschuldigten
Gebrauch machen.
§ 297
Für den Beschuldigten kann der
Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel
einlegen.“
„Zweiter Abschnitt
Beschwerde
§ 304
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den
Gerichten im ersten Rechtszug oder im
Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse
und gegen die Verfügungen des
Vorsitzenden, des Richters im
Vorverfahren und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das
Gesetz sie nicht ausdrücklich einer
Anfechtung entzieht.“
„Dritter Abschnitt
Berufung
§ 312
Gegen die Urteile des Strafrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig.“
„Vierter Abschnitt
Revision
§ 333
Gegen die Urteile der Strafkammern und
der Schwurgerichte sowie gegen die im
ersten Rechtszug ergangenen Urteile der
Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
§ 334
erkannt worden ist oder wenn durch einen
gegen seinen Antrag oder Widerspruch
gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze
des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig
angewendet worden sind, deren Beobachtung
durch grundrechtliche Vorschriften,
insbesondere durch Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 oder
sonst durch das Wesen eines die
Strafverfolgung und die Verteidigung
sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;
5. wenn der Ausspruch des Schöffengerichts
über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4
und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich
selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen
Ausspruch keine oder nur offenbar
unzureichende Gründe angegeben sind; oder
wenn zwischen den Angaben der
Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei
den Akten befindlichen Urkunde oder über eine
Aussage und der Urkunde oder dem
Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein
erheblicher Widerspruch besteht;
5a. wenn sich aus den Akten erhebliche
Bedenken gegen die Richtigkeit der dem
Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten
entscheidenden Tatsachen ergeben;
6. wenn das Schöffengericht zu Unrecht seine
Unzuständigkeit (§ 261) ausgesprochen hat;
7. wenn das ergangene Endurteil die Anklage
nicht erledigt oder
8. diese gegen die Vorschrift der §§ 262, 263
und 267 überschritten hat;
9. wenn durch den Ausspruch über die Frage,
a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende
Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte
gehörige strafbare Handlung begründe;
b) ob Umstände vorhanden seien, durch die die
Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die
Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist,
endlich
c) ob die nach dem Gesetz erforderliche
Anklage fehle, ein Gesetz verletzt oder
unrichtig angewendet wurde;
10. wenn die der Entscheidung zugrunde
liegende Tat durch unrichtige
Gesetzesauslegung einem Strafgesetz
unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden
ist;
(weggefallen)
§ 335
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig
ist, kann statt mit Berufung mit Revision
angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das
Gericht, das zur Entscheidung berufen
wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden
wäre.“
„Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Verfahrens
§ 360
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens wird die Vollstreckung des
Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen
Aufschub sowie eine Unterbrechung der
Vollstreckung anordnen.“
„Siebentes Buch
Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens
Erster Abschnitt
Strafvollstreckung
§ 449
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor
sie rechtskräftig geworden sind.
§ 450
(1) Auf die zu vollstreckende
Freiheitsstrafe ist unverkürzt die
Untersuchungshaft anzurechnen, die der
Angeklagte erlitten hat, seit er auf
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel
zurückgenommen hat oder seitdem die
Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er
eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5
Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit
unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des
Strafgesetzbuches) anzurechnen.“
10a. wenn nach der Bestimmung des § 199 über
die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie
verweisenden Vorschriften oder nach § 37
SMG vorzugehen gewesen wäre;
11. wenn das Schöffengericht seine
Strafbefugnis überschritten oder bei dem
Ausspruch über die Strafe für die
Strafbemessung maßgebende entscheidende
Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in
unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen
über die Strafbemessung verstoßen hat.“
„16. Hauptstück
Wiederaufnahme und Erneuerung des
Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 352. (1) Abgesehen von den Bestimmungen
über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens
(§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines
Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das
durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht
bloß vorläufigen Rücktritt der
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach
den im 11. Hauptstück enthaltenen
Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann
stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der
Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist,
und
1. die Einstellung durch Urkundenfälschung
oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung
oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten
oder einer dritten Person herbeigeführt worden
ist, oder
2. der Beschuldigte später ein Geständnis der
ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere
neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die
geeignet scheinen, die Verurteilung des
Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).“
„19. Hauptstück
Vollstreckung der Urteile
§ 396. (1) Jeder durch ein Urteil
freigesprochene Angeklagte ist, wenn er
verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des
Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, dass
die Ergreifung eines Rechtsmittels mit
aufschiebender Wirkung oder andere
gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung
nötig machten.“
„2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die
gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur
das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und
zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel
das Bezirksgericht liegt.
§ 464. Die Berufung kann ergriffen werden:
1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2. wegen des Ausspruches über die Schuld und
die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch
nur unter den im § 283 bezeichneten
Voraussetzungen;
3. wegen des Ausspruches über die
privatrechtlichen Ansprüche.“
3. fachsprachliche Kollokationen und Wortverbindungen
nominale Wortverbindungen
vorsätzliche Handlung
strafbare Handlung
vorbeugende Maßnahme
lebenslange Freiheitsstrafe
bedingte Strafnachsicht
erster Instanz
öffentliche Klage
bewegliche Sache
falsches Geld (D)
verfälschtes Geld (Ö)
nachgemachtes Geld (Ö)
rechtskräftiges Urteil
eingetragene Partnerschaft
üble Nachrede
schwere Körperverletzung
sexuelle Nötigung (D)
geschlechtliche Nötigung (Ö)
die guten Sitten
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
die Erhebung der öffentlichen Klage (D)
das Einbringen der Anklage (Ö)
die Vollstreckung der Strafe
die Entziehung der Fahrerlaubnis
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
das Rechtsmittel der Berufung
Aufruf der Sache
Verkündung des Urteils
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Gefahr für Leib oder Leben
Verbrechen und Vergehen
Geschworene und Schöffen
strafrechtlich verantwortlich
präpositionale Wortverbindungen
im Sinne von § 51 Abs. 3
durch Art. 6 (der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten)
verbonominale Wortverbindungen
eine Tat begehen
eine Verfehlung begehen
ein Urteil anfechten
die Maßnahme anordnen
den Eid leisten
die Strafe vollstrecken
den Täter verfolgen
das Ermittlungsverfahren einstellen
das Hauptverfahren eröffnen
eine Ehe schließen
eine Sache wegnehmen
sich die Sache zueignen
Zeugen vernehmen
Sachverständigen vernehmen
Rechtsmittel einlegen
Geld nachmachen
Geld verfälschen
Anklage einbringen (Ö)
(die Straftat) zur Last legen
mit Freiheitsstrafe bedrohen
von strafbaren Handlungen abhalten
in Tagessätzen bemessen
schuldhaft handeln
körperlich misshandeln
Anhang
Thema: Verwaltungsrecht
Gesetzestexte im Fremdsprachenunterreicht
Grundbegriffe: Verwaltungstätigkeit, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Gebietskörperschaften, Gemeinden, Gemeindeverband, Verwaltungsverfahren,
Handlungsfähigkeit, geschäftsfähig, Verwaltungsakt, Rechtsbehelfe, Geldforderungen,
Geldleistungen, Verwaltungszwang, juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Bundesverwaltungsgericht – Verwaltungsgerichtshof,
Rechtsmittel, Berufung, Revision, Beschwerde, Wiederaufnahme, Erkenntnis, Beschluss,
Vollstreckungsverfahren
Gesetzestexte: Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG (D), Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG (Ö), Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz – VwVG (D),
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Ö), Verwaltungsgerichtsordnung (Ö),
Didaktisierung:
globales Lesen – Unterschied der Rechtssysteme, selektives Lesen – Selektion und Vergleich
fachsprachlicher Kollokationen, intensives Lesen – Fachübersetzung, Aufbau der Textsorte –
kommunikativ-pragmatische Funktion, typische grammatische Strukturen, Sprechen –
Definition der Begriffe, Diskussion
1. Redemittel
gelten
Das Gesetz gilt ………………………………..…….
sich richten nach (Dat.)
Die Zuständigkeit …………………… richtet sich nach den Vorschriften ………
abweichen von (Dat.)
Der Senat will von der Entscheidung ……………………………… ………….abweichen.
anwenden
Der Verwaltungszwang kann …………………………angewendet werden, wenn …………
aufweisen (Akk.)
….……., wenn die Rechtssache ……………………… rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
beruhen auf (Dat.)
Das Erkenntnis beruht auf einer Annahme …………………………………….
stattgeben (Dat.)
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde ………….. stattgegeben hat, sind ……..
Deutsche Gesetzestexte
Österreichische Gesetzestexte
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 14. August 2009
(AVG), Fassung vom 04.01.2012
„Teil I
Anwendungsbereich, örtliche
Zuständigkeit, elektronische
Kommunikation, Amtshilfe, europäische
Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche
Zuständigkeit, elektronische
Kommunikation
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände, der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag
des Bundes ausführen, soweit nicht
Rechtsvorschriften des Bundes
inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Bestimmungen enthalten.“
„I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Behörden
Zuständigkeit
§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit
der Behörden richtet sich nach den Vorschriften
über ihren Wirkungsbereich und nach den
Verwaltungsvorschriften.“
Teil II
Allgemeine Vorschriften über das
Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne
dieses Gesetzes ist die nach außen
wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf
die Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlass eines
Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
gerichtet ist; es schließt den Erlass des
Verwaltungsaktes oder den Abschluss des
öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.“
„§ 12 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen sind
1. natürliche Personen, die nach
bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
„2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und
Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage
kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den
Verwaltungsvorschriften nicht anderes
bestimmt ist, nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
Verwaltungsvollstreckungsgesetz,
Fassung vom 04.01.2012
„Allgemeine Grundsätze
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den
Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und
von den ihnen übergeordneten Behörden
erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht
anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden
des Bundes oder der Länder erlassenen
Bescheide;
b) die Vollstreckung der von
Gemeindebehörden - ausgenommen die
Behörden der Städte mit eigenem Statut erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser
Behörden;“
„Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung
ist in der Weise zu vollstrecken, dass die
Vollstreckungsbehörde durch das zuständige
Gericht nach den für das gerichtliche
Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die
Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet
die Vollstreckungsbehörde namens des
Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.
Die Vollstreckungsbehörde kann die
Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der
2. natürliche Personen, die nach
bürgerlichem Recht in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit
sie für den Gegenstand des Verfahrens
durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts
als geschäftsfähig oder durch Vorschriften
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig
anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen
(§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder durch besonders
Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren
Vertreter oder Beauftragte.“
„Teil III
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung,
Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung
eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein
Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
bestimmbaren Personenkreis richtet oder
die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer
Sache oder ihre Benutzung durch die
Allgemeinheit betrifft.“
„Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren
§ 79 Rechtsbehelfe gegen
Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen
Verwaltungsakte gelten die
Verwaltungsgerichtsordnung und die zu
ihrer Ausführung ergangenen
Rechtsvorschriften, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im
Übrigen gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes.“
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
(VwVG)
vom 29. Juli 2009
Vorschriften über die Einbringung und
Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst
vornehmen, wenn dies im Interesse der
Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.“
„IV. Teil: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Berufung
§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur
Einbringung der Berufung und sonstiger
Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich,
abgesehen von den in diesem Bundesgesetz
besonders geregelten Fällen, nach den
Verwaltungsvorschriften.“
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid
nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die im Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten und allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich einen im Hauptinhalt des
Spruches anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde.“
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG),
Fassung vom 04.01.2012
„I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht
aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und der erforderlichen Zahl von sonstigen
Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).“
„Senate
„Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen
Geldforderungen des Bundes und der
bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts werden
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
im Verwaltungswege vollstreckt.“
„Zweiter Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen
§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die
Herausgabe einer Sache oder auf die
Vornahme einer Handlung oder auf
Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,
kann mit den Zwangsmitteln nach § 9
durchgesetzt werden, wenn er
unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger
Vollzug angeordnet oder wenn dem
Rechtsmittel keine aufschiebende
Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne
vorausgehenden Verwaltungsakt
angewendet werden, wenn der sofortige
Vollzug zur Verhinderung einer
rechtswidrigen Tat die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder
zur Abwendung einer drohenden Gefahr
notwendig ist und die Behörde hierbei
innerhalb ihrer gesetzlichen
Befugnisse handelt.“
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
vom 22. Dezember 2011
„Teil I
Gerichtsverfassung
1. Abschnitt
Gerichte
§1
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird
durch unabhängige, von den
Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte
ausgeübt.
§2
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus
fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in
Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern
(Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt
und ein anderes Bericht erstattet. Sie
entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die
ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen.
Ein Schriftführer hat mitzuwirken.“
„II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen
Schriftsätze sind unmittelbar beim
Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von
jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele
gleichlautende Ausfertigungen beizubringen,
dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu
verständigenden Partei oder Behörde eine
Ausfertigung zugestellt und überdies eine für
die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten
werden kann. Sind die Beilagen sehr
umfangreich, so kann die Beigabe von
Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28
Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung
beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45
und 46) sind durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt (Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Dies gilt nicht
für
1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund,
von einem Land, von einer Stadt mit eigenem
Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds
oder einer Anstalt, die von Organen dieser
Gebietskörperschaften oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen dieser
Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von
deren Behörden oder Organen eingebracht
werden;
2. Beschwerden und Anträge in
Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder
Ruhestand angehörenden rechtskundigen
Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.“
„Wiederaufnahme des Verfahrens
sind in den Ländern die
Verwaltungsgerichte und je ein
Oberverwaltungsgericht, im Bund das
Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in
Leipzig.“
„§ 10
(1) Das Bundesverwaltungsgericht
besteht aus dem Präsidenten und aus den
Vorsitzenden Richtern und weiteren
Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht
werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des
Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Besetzung von fünf Richtern, bei
Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung in der Besetzung von drei
Richtern.
§ 11
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht
wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein
Senat in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen
will.“
„Teil III
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des
Verfahrens
12. Abschnitt
Berufung
§ 124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der
Teilurteile nach § 110 und gegen
Zwischenurteile nach den §§
109 und 111 steht den Beteiligten die
Berufung zu, wenn sie von dem
Verwaltungsgericht oder dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere
tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch
Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen
Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu
bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer
nicht von der Partei verschuldeten irrigen
Annahme der Versäumung einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung bekannt wird, die in dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die
Einwendung der entschiedenen Sache
begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den
Vorschriften über das Parteiengehör nicht
entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass
sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders
gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen
Klaglosstellung oder wegen einer durch
Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der
Beschwerde eingestellt, die behördliche
Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt
hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.“
„Vollstreckung
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof
einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG
stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den
ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden
Rechtszustand herzustellen.
(2) In den Erkenntnissen, mit denen der
Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst
entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder
die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das
Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das
Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den
für die hiezu bestimmte Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde sonst geltenden
Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein
Gericht bestimmt worden, so bildet das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den
Exekutionstitel.“
des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des
gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.“
„13. Abschnitt
Revision
§ 132
(1) Gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und
gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1
steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das
Oberverwaltungsgericht oder auf
Beschwerde gegen die Nichtzulassung das
Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen
hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht
oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an
die Zulassung gebunden.“
„14. Abschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 146
(1) Gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden
oder des Berichterstatters, die nicht
Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht
den Beteiligten und den sonst von der
Entscheidung Betroffenen die
Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.“
„15. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 153
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren
kann nach den Vorschriften des Vierten
Buchs der Zivilprozessordnung
wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der
Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage
steht auch dem Vertreter des öffentlichen
Interesses, im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im ersten und
letzten Rechtszug auch dem Vertreter des
Bundesinteresses beim
Bundesverwaltungsgericht zu.“
3. fachsprachliche Kollokationen und Wortverbindungen
nominale Wortverbindungen
natürliche Person
juristische Person
aufschiebende Wirkung
mündliche Verhandlung
rechtswidrige Tat
sachliche Zuständigkeit
örtliche Zuständigkeit
gesetzlicher Vertreter
Großer Senat
öffentlich-rechtlicher Vertrag
falsches Zeugnis
das bürgerliche Recht
das öffentliche Interesse
juristische Person des öffentlichen Rechts
Wiederaufnahme des Verfahrens
Herausgabe einer Sache
Erhebung der Nichtigkeitsklage
Rechts- und Handlungsfähigkeit
Rechtsmittel gegen den Bescheid
präpositionale Wortverbindungen
gemäß Art. 131 B-VG
nach § 47 Abs. 5 Satz 1
verbonominale Wortverbindungen
Maßnahme treffen
Bundesrecht ausführen
Revision zulassen
Bericht erstatten
eine Ausfertigung zustellen
den Verwaltungsakt durchsetzen
das Verfahren wiederaufnehmen
Literatur:
Creifelds, Carl. Rechtswörterbuch. 2011
Bertel, Christian. Grundriß des österreichischen Strafprozessrechts. 1997
Bertel, Christian – Schwaighofer, Klaus. Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II. 2010
Birklbauer, Alois. Strafrecht Besonderer Teil I. 2011
Dachs, Herbert u. a. Politik in Österreich. Das Handbuch. 2006
DUDEN. Stilwörterbuch. 2001
Eisl, Franz – Thonhauser, Fritz. Wir – Lehr- und Arbeitsbuch für Politische Bildung. 2007
Fabrizy, Ernst Eugen. Die österreichische Strafprozessordnung. 2011
Fabrizy, Ernst Eugen. Strafgesetzbuch. 2010
Fuchs, Helmut – Maleczky, Oskar. Strafrecht. 2002
Fuchs, Helmut – Reindl-Krauskopf, Susanne. Strafrecht Besonderer Teil I. 2009
Kneihs, Benjamin u. a. Einführung in das österreichische Recht. 2011
Krückl, Karl u. a. Politische Bildung und Recht. 2011
Machacek, Rudolf. Verfahren vor dem VfGH und VwGH. 2008
Maurer, Hartmut. Allgemeines Verwaltungsrecht. 2006
Model, Otto – Creifelds, Carl. Staatsbürger-Taschenbuch. 2007
Piska, Christian M . Einführung in die Rechtswissenschaften. 2009
Pötzsch, Horst. Die deutsche Demokratie. 2005
Richter, Hans-Peter. Strafrecht Allgemeiner Teil 2. 2007
Säcker, Horst. Das Bundesverfassungsgericht. 2003
Shaw, Gisela. Deutsche Juristen im Gespräch. 1994
Stolzlechner, Harald. Einführung in das öffentliche Recht. 2007
Quellen im Internet:
http://www.gesetze-im-internet.de
http://www.ris.bka.gv.at
http://www.uni-leipzig.de
http://www.univie.ac.at
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