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Verfassungsrecht
Lösung Vertiefungsfragen, Seite 1
FALL 11
1.
Art. 2 I GG: Gesamtheit der Normen, die form. und mat. verfassungsgem. sind, weite Auslegung
Art. 9 II GG: enge Auslegung i.S.d. FDGO (Zusammenhang mit Art. 18 Satz 1, 21 II 1 GG)
Art. 20 III GG: Bindung an die Normen des GG und Verfassungsgewohnheitsrecht
Art. 28 I GG: Landesverfassung
Art. 98 II GG: Landesverfassung, enge Auslegung
2.
Gem. Art. 65 GG hat der Bundeskanzler die Richtlinienkompetenz (Kanzlerprinzip), d.h. er gibt die
generellen Anweisungen und entscheidet bedeutende Einzelfragen. Nach dem Ressortprinzip leitet jeder Bundesminister sein Ressort selbst. Subsidiär gilt das Kollegialitätsprinzip, nach dem die
Bundesregierung ressortübergreifende Meinungsverschiedenheiten entscheidet.
3.
- ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 71, 73, 105 I GG
- konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74, 105 II GG
- Rahmengesetzgebungskompetenz, Art. 72, 75 GG
4.
Erklärtes Ziel der GG-Änderung war es, den Verlust der Gesetzgebungskompetenzen der Länder
in den vergangenen Jahrzehnten auszugleichen. Man wollte die Stellung der Länder stärken und
hat ihnen in diesem Zusammenhang auch das Verfahren der Kompetenzkontrolle gem.
Art. 93 I Nr. 2 a GG eingeräumt.
5.
Vgl. Übersicht 7.
6.
Die Notwendigkeit des Art. 125 a II erschließt sich aus der Betrachtung der Grundgesetzänderung
von 1994. Die damalige weite sog. Bedürfnisklausel wurde zugunsten der Länder durch das
Merkmal der „Erforderlichkeit“ ersetzt, um den Grundsatz des Föderalismus zu stärken. Dies hätte
aber zur Folge gehabt, daß viele Gesetze, die vor der Grundgesetzänderung in Art. 72 II GG verabschiedet worden waren, nicht dem neuen Art. 72 II GG entsprochen hätten. Um die Verfassungswidrigkeit diverser Normen zu verhindern, schafft Art. 125 a GG die Voraussetzung für die
Fortgeltung des alten Rechts. Nur durch ein Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß vor dem
15. November 1994 erlassenes Recht durch Landesrecht ersetzt werden kann.
7.
Die Interpretation der Reichweite des Art. 79 III GG wird unterschiedlich bewertet. Zum einen wird
Art. 79 III GG weit ausgelegt, um den Anfängen der Bedrohung der in Art. 79 III GG dargelegten
Grundlagen der Verfassung entgegenzuwirken. Auf der anderen Seite wird aber auch davor gewarnt, daß eine zu weite Auslegung des Art. 79 III GG dazu führen kann, daß eine „ZementieRA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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rung“ des Rechtszustandes eintritt und auf neuere Entwicklungen nicht reagiert werden kann.
Überzeugend dürfte es daher sein, einen entsprechenden Kompromiß zwischen beiden Richtungen zu finden (vgl. Jarass/Pieroth Art. 79 Rn. 6 ff.)
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FALL 13
1. Eine politische Partei iSv Art. 21 GG ist eine
- Vereinigung von Bürgern,
- die dauerhaft oder für längere Zeit
- auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und dafür
Volksvertreter in Bundes- oder Landtag entsenden will1 und die
- aufgrund einer ausreichenden Organisation eine Gewähr für die
Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bietet.
Vgl. § 2 I ParteiG.
2.
Parteien sind – historisch bedingt – in der Regel nichtrechtsfähige Vereinigungen des Zivilrechts
und damit nach h.M. keine juristischen Personen.
3.
Bürgerinitiativen fehlt es an der Dauerhaftigkeit ihrer Zusammensetzung. Sie haben in der Regel
ein Ziel, danach hat sich die Initiative erledigt. Sie beabsichtigen auch nicht die Entsendung von
Volksvertretern in den Bundes- oder Landtag.
4.
Nein, da sie nur auf kommunaler Ebene handeln und keine Volksvertretern in den Bundes- oder
Landtag entsenden. Bei der Kommunalwahl werden sie jedoch politischen Parteien gleichgesetzt.
5.
Parteien, die das inhaltliche Ziel haben, die FDGO zu beseitigen oder zu beeinträchtigen und die
Verwirklichung dieses Ziels mit einer aggressiven Grundhaltung auch anstreben, können verboten
werden. Das Entscheidungsmonopol liegt dabei beim BVerfG.
Es gilt das Parteienprivileg: Solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 21 II 2 GG verboten wurde (in der Vergangenheit bisher erst bei KPD - BVerfGE 5, 85 - und
SRP - BVerfGE 2, 1 - erfolgt), darf sie von keiner staatlichen Stelle wegen tatsächlicher oder vermuteter Verfassungsfeindlichkeit benachteiligt werden. Für ein Verbot ist erforderlich, daß die Partei eine aktiv kämpferische Haltung an den Tag legt und zumindest plant, wesentliche Grundsätze
der Verfassung - eng (!) wie Art. 1 I, Gewaltenteilung, Volkssouveränität, Mehrparteienprinzip, etc.
- zu beseitigen.
1
Verneint für die FAP, da sie nur noch auf Propaganda ausgelegt war und seit längerem schon nicht mehr an Wahlen teilgenommen hatte, BVerfGE 91, 276.
RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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Zum eingestellten NPD-Verbotsverfahren: BVerfG L&L 03, 577 = JuS 03, 809
6.
Nach § 18 V ParteiG gilt die (S) relative Obergrenze. Der Partei steht nur so viel staatliche Unterstützung zu, wie sie durch ihr eigenes Bemühen selbst aufbringen kann. Grund dafür ist, daß ansonsten die Parteien nicht mehr vom Wähler abhängig wären. Die Parteien sollen (S) politisch,
organisatorisch und wirtschaftlich vom Bürger abhängig sein (BVerfGE 85, 288), dem sie ja auch
dienen soll. Weitere relevante Normen: §§ 18 I, II, 25 I, II, 31 a und 31 c PartG, lesen!
Aktuelle Entscheidung zur Spendenaffäre der CDU: BVerfG, 2 BvR 383/03 vom 17.6.2004, Absatz-Nr. (1 - 256), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040617_2bvr038303.html
7.
In Konkretisierung des Art. 38 GG sind nach § 5 ParteiG iVm Art. 3 bzw. 21 GG alle Parteien bei
der Gewährung öffentlicher Leistungen oder der Zurverfügungstellung öffentlicher Einrichtungen
gleich zu behandeln. Nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit des § 5 I 2 ParteiG
kann der Umfang der Gewährung aber je nach der Bedeutung der Partei abgestuft werden. Die
Berücksichtigung der Bedeutung der Partei stellt dabei den erforderlichen sachlichen Grund für
die Differenzierung dar.
Typische Examensprobleme stellen sich bei Wahlwerbungen in Rundfunk oder Fernsehen, bei
Wahlhearings, bei denen auch Kandidaten kleiner Parteien teilnehmen möchten (P: Art. 3 I ⇔ 5 I
2 GG) und bei Versammlungen in öffentlichen Einrichtungen („Stadthallen-Fälle“).
8.
Ein Spannungsverhältnis von Art. 21 GG besteht insb. zu
- Art. 38 I 2 GG bei der Abgrenzung zwischen zulässiger Parteidisziplin und unzulässigem Zwang,
- Art. 9 II GG bei der Unterscheidung zwischen Partei (Verbot durch BVerfG) und Vereinigung
(Verbot durch MdI),
- Art. 33 II GG bei der Frage, ob und inwieweit die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen,
aber noch nicht verbotenen Partei für die Eignung im öffentlichen Dienst eine Rolle spielen darf.
Das BVerfG (BVerfGE 39, 334, 357 ff (Extremisten-Urteil) hält es für zulässig auch vor einer
Verbotsentscheidung die Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig eingestuften Partei als Indiz für die mangelnde Eignung bei Art. 33 II GG heranzuziehen (vgl. Jarass/Pieroth, Art. 21 Rn.
38; Art. 33 Rn. 40).
Systematische Fragen zu Bundesstaatsproblemen
1.
Grds. liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, Art. 70 I GG. Etwas anderes gilt aber
in den Fällen der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG) oder wenn
der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz (Art. 72, 74 GG) oder der Rahmengesetzgebungskompetenz gem. Art. 72 II GG Gebrauch gemacht hat.
RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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2.
Bei der Annexkompetenz besteht anders als bei der Kompetenz kraft Natur der Sache bereits eine geschriebene Kompetenz, die nur noch in die Tiefe - also die Stadien der Vorbereitung und
Durchführung – erweitert wird.
3.
Grds. liegt die Verwaltungskompetenz gem. Art. 30 GG bei den Ländern. Sofern es sich nicht um
bundeseigene Verwaltung handelt (Art. 86 ff. GG) führen sie ihre Landesgesetze ebenso wie die
Bundesgesetze (Art. 83 GG) wie auch bei der Bundesauftragsverwaltung als eigene Angelegenheit aus.
4.
Verwaltungskompetenz beinhaltet die Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens
sowie den Erlaß von Verwaltungsvorschriften.
5.
Ein allgemeines Aufsichtsrecht des Bundes über die Länder besteht nicht. Aufsicht besteht nur,
wenn das Land Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes ausführt.
6.
Vgl. Übersicht 9.
7.
Der Bund hat über die Länder keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle. Dennoch besteht im
Einzelfall die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue). Es handelt sich dabei um
ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung der eigenen Kompetenzen mit
dem Ziel des Zusammenwirkens von Bund und Ländern zur Erhaltung und Förderung der bundesstaatlichen Ordnung.
Ein Beispiel für die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten stellt die Pflicht zur Anhörung vor der
Erteilung von Weisungen dar.
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FALL 14
1.
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, Art. 54 GG.
2.
Der Bundespräsident hat
- Integrationsfunktion, d.h. er bekundet durch die Ausfertigung des Gesetzes den gebildeten staatlichen Willen nach außen und macht deutlich, daß aus einer Vielzahl politischer Meinungen ein
RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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einheitlicher staatlicher Wille geworden ist; er soll ausgleichend wirken für alle Deutschen =>
Art. 82, angedeutet im Amtseid in Art. 56 GG),
- Repräsentationsfunktion, d.h. er vertritt den Staat nach innen und außen => Art. 59 I GG,
- Reservefunktion, d.h. er trifft Entscheidungen, wenn andere Verfassungsorgane nicht mehr funktionsfähig sind => Art. 68, 63 IV 3, 81 GG und
- Beurkundungsfunktion, d.h. er fungiert als (S) Staatsnotar => Art. 60, 82.
Außerdem schlägt er den Bundeskanzler vor (Art. 63 I GG) und ernennt die Bundesminister (Art.
64 I GG).
3.
Als Lehre von Weimar besteht die Möglichkeit zur Auflösung des Bundestages nur unter den Voraussetzungen der Art. 63 IV 3 bzw. 68 I 1 GG.
4.
Erster Vertreter des Bundespräsidenten ist der Präsident des Bundesrates, Art. 57 GG. Das ist
der Ministerpräsident des Landes, das den Bundesrat führt (Rotationsprinzip). Zweiter Vertreter ist
der Bundestagspräsident.
5.
Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG umfaßt die Art. 1 und 20 GG. Nach Art. 20 I GG ist als
Staatsform die Republik festgelegt, also die Wahl eines Staatsoberhauptes auf Zeit. Dies muß allerdings nicht unbedingt der Bundespräsident, sondern könnte auch der Bundeskanzler sein. Eine
Abschaffung wäre demnach möglich, Art. 79 III GG wäre nicht betroffen.
6.
Nach h.M. hat der Bundespräsident ein formelles und materielles Prüfungsrecht, da die Ministerernennung an einfache Voraussetzungen gekoppelt ist. Ein politisches Prüfungsrecht steht ihm
dagegen unstreitig nicht zu, vgl. Jarass/Pieroth Art. 64 Rn.1.
7.
Die „Stunde des Präsidenten“ schlägt im Falle eins Gesetzgebungsnotstandes, Art. 81 GG. Wird
der Bundestag im Fall der fehlgeschlagenen Vertrauensfrage nicht aufgelöst, können Bundesregierung, Bundesrat und Bundespräsident ein Gesetz auch ohne Beschluß des Bundestages verabschieden. Diese (nur für Krisen gedachte) Möglichkeit soll einer (S) Funktionsstörung des Bundestages begegnen.
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FALL 15
1.
Wichtig! Verstehen und auswendig lernen!
Rechtsverordnungen: abstrakt-generelle Vorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Exekutive erlassen werden
RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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Lösung Vertiefungsfragen, Seite 6
Satzungen: abstrakt-generelle Vorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet ihrer Selbstverwaltung erlassen
werden
Verwaltungsakt: konkret-individuelle (Einzelfall) oder abstrakt-individuelle (Allgemeinverfügung)
Regelung
2.
Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsintern verbindliche Dienstanweisungen.
3.
Anders als bei Rechtsverordnungen handelt es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen; sie entfalten grds. keine Bindungswirkung nach außen (Ausn.: hoheitliche Selbstbindung
iRd Art. 3 I GG, TA-Luft und TA-Lärm, dazu sogleich).
4.
Die Vorschriften sind grds. nichtig, sofern die Verfahrens- oder Formfehler nicht heilbar oder unbeachtlich sind (z.B. über §§ 214, 215 BauGB).
6.
Vgl. Übersicht zur Rechtsverordnung.
7.
Rechtsschutz ist bei LandesRVO und Satzungen durch das Normenkontrollverfahren nach § 47
VwGO möglich, soweit der Landesgesetzgeber davon Gebrauch gemacht hat. Gegen BundesRVO steht die Verfassungsbeschwerde offen. Ansonsten kommt eine Inzidentkontrolle durch Anfechtungsklage gegen den VA in Betracht. Denkbar ist auch ggf. eine Feststellungsklage vor dem
VG. Dazu näher im Verwaltungsrecht.
8./ 9.
Das Verbot der Mischverwaltung besagt, daß die Verwaltung des Bundes und der einzelnen Bundesländer grds. organisatorisch und funktionell getrennt erfolgen soll. Die Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten steht nicht zur Disposition der Länder, Art. 83 ff. GG.
Grundgesetzlich unzulässig ist eine Verwaltungsorganisation, bei der zwischen Bundes- und Landesbehörden eine Über- oder Unterordnung oder eine Zusammenarbeit mit Zustimmungserfordernissen erfolgt. Zulässig ist aber ein (S) kooperativer Föderalismus in Form von Koordinierungsgremien, die der unverbindlichen Absprache dienen. Die Grenze ist dort erreicht, wo die
grundgesetzlich festgelegte bundesstaatliche Gliederung verschoben wird.
Zulässige Formen des Zusammenwirkens sind u.a.
RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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•
•
•
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Lösung Vertiefungsfragen, Seite 7
gemeinsame Behörden von Bund-Land (Oberfinanzdirektion) oder einzelnen Ländern (Filmbewertungsstelle)
Koordinierungsgremien zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten zwecks interner Abstimmung (Kultusministerkonferenz)
gemeinsame Verwaltungsträger der Länder (ARD, ZVS)
Systematische Fragen zu Verwaltungsabkommen
1.
Staatsverträge und Verwaltungsabkommen sind Vereinbarungen zwischen den Gliedstaaten des
Bundes und schaffen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Bürger. Es bedarf zunächst
einer Transformation in das „Binnenrecht“.
2.
Staatsverträge werden geschlossen zwischen den einzelnen Ländern der Bundesrepublik, zwischen Bund und Land oder zwischen verschiedenen Staaten (völkerrechtliche Verträge). Sie entfalten eine absolute Bindungswirkung des Landes mit allen seinen Organen, einschließlich der
Gesetzgebung (Bsp.: Rundfunkstaatsvertrag).
Verwaltungsabkommen haben dagegen nur eine relative Bindungswirkung für den Kompetenzbereich der Exekutive.
3.
Innerstaatlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, da ansonsten kein Recht zum
Abschluß besteht.
Erforderlich ist zunächst die Kompetenz der Länder über die zu regelnde Materie. Die Entscheidung über den Vertragsabschluß obliegt der Landesregierung oder im Rahmen des Ressortprinzips einem Landesminister. Das Zustimmungserfordernis richtet sich nach der Landesverfassung.
4.
Nein. Die Ungültigkeit folgt aus dem engen Zusammenschluß der Gliedstaaten im Bundesstaat
iVm dem Grundsatz der Bundestreue.
5.
Bei einem verfassungsrechtlichen Vertrag, der das Verhältnis der Länder im verfassungsrechtlichen Gefüge regelt ist die Länderklage nach Art. 93 I Nr. 4 GG iVm §§ 13 Nr. 8, 71 ff. BVerfGG
vor dem BVerfG einschlägig.
Bei nicht-verfassungsrechtlichen Verträgen richtet sich die Länderklage nach § 50 I Nr. 1 VwGO,
zuständig ist das BVerwG.
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RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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Lösung Vertiefungsfragen, Seite 8
FALL 17
1.
Nein, da das Demokratieprinzip gerade den Schutz von Minderheiten und ein Recht auf Opposition bedeutet. Der Untersuchungsausschuß ist Sprachrohr der Minderheit und „Waffe der Opposition“.
2.
Zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen eines Untersuchungsausschusses:
•
Organrechte, die im GG geschützt sind, werden im Rahmen eines Organstreitverfahrens
geltend gemacht, Art. 93 I Nr. 1 GG.
• Rechtsschutz gegen sonstige Maßnahmen
- Verwaltungsrechtsweg
Grds.: ⊕, da Ausschuß auch Befugnisse einer Verwaltungsbehörde hat
aber auf Bundesebene: Abdrängende Sonderzuweisung: § 36 PUAG => BGH
- Statthafte Klageart
- Anfechtungsklage
VA-Qualität fraglich
- h.M. Behörde ⊕; a.A. (-), arg. Teil des BT
- Regelung nur dann ⊕, wenn verbindliche Regelungswirkung ⊕,
diese fehlt oft, da dem Ausschuß Vollstreckungskompetenzen
fehlen (⊕ bei Festsetzung ei. Zwangsgeldes; (-) bei Ladung von
Zeugen)
- sonst Lstgs.klage
3.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, Art. 62 – 64 GG.
Die Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern zusammen, vgl. Landesverfassung.
4.
Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen aussprechen, gem. Art. 67 GG allerdings
nur in Form eines konstruktiven Mißtrauensvotums. Bei Bundesministern darf der Bundestag nach
h.M. zwar punktuell Verhaltensweisen rügen oder mißbilligen, nicht aber die gesamte Amtsführung, da ansonsten Art. 67 GG unterlaufen wird.
5.
Problematisch ist, ob der Bundeskanzler die Vertrauensfrage mit dem Ziel der Auflösung des Bundestages und der Erreichung von Neuwahlen immer auflösen kann (Lehre von Weimar) oder ob
eine materielle Auflösungslage vorliegen muß.
Das BVerfG (BVerfGE 62, 1, 36 ff) hat Art. 68 GG eine „politisch instabile Lage“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, dem Bundeskanzler aber eine weite Einschätzungsprärogative eingeräumt.
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RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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Lösung Vertiefungsfragen, Seite 9
FALL 18
1.
Der Grundsatz der Diskontinuität der Legislaturperiode bedeutet, daß alle Vorlagen, die noch
nicht abgeschlossen worden sind, verfallen, vgl. § 125 GO BT. Der neue Bundestag soll nicht an
die Vorlagen des alten Bundestages gebunden sein. Der Grundsatz der sachlichen Diskontinuität
basierend auf der personellen Diskontinuität gehört zum Verfassungsgewohnheitsrecht.
2.
Die Verfassung enthält verschiedene Normen, die ihrem Schutz dienen und eine (S) wehrhafte
Demokratie schaffen: Art. 9 II, 18, 20 IV, 21 II, 79 II, III.
3.
Die Rechtsnatur von Fraktionen ist streitig.
Teilweise werden Fraktionen wie Parteien als nicht-rechtsfähige Vereinigungen des Zivilrechts
behandelt. Dagegen spricht aber, daß dies zumindest im Bundesrecht nicht gilt, vgl. § 46 AbgeordnetenG. Nach anderer Ansicht sind Fraktionen öffentlich-rechtliche Vereine, da es sich um Zusammenschlüsse von Abgeordneten handelt. nach wieder anderer Auffassung handelt es sich um
Körperschaften des öffentlichen Rechts, da sie eine selbständige Struktur haben und im Parlament tätig sind. Zuletzt werden sie auch als Staatsorgane sui generis angesehen, da es sich um
Teile des Bundestages handelt.
4.
Jeder Abgeordnete kann sein Mandat jederzeit freiwillig niederlegen. Eine zwangsweise Durchsetzung in Form eines Rotationsprinzips ist allerdings verfassungswidrig, da die Unmittelbarkeit
der Wahl (Art. 38 I 1 GG) ebenso verletzt wird, wie das freie Mandat (Art. 38 I 2 GG). Zudem liegt
ein Verstoß gegen Art. 39 I GG vor, der die Dauer der Legislaturperiode festlegt.
5.
Die Rechte der Fraktionen sind im GG nicht geregelt. Lediglich in § 53a GG findet die Fraktion eine Erwähnung. Ihre Rechte richten sich nach dem AbgeordnetenG und der GO BT.
Systematische Fragen zur Gültigkeit von Rechtsverordnungen
Fragen 1 bis 4 - Vgl. Übersicht 8.
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FALL 19
Zur Verfassungsmäßigkeit von Bundeswehreinsätzen
vgl. Übersicht 10.
RA Dr. Schlömer / Thomas Hombert
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