Seite 1 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin Inhalt: Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen SportbootFüV-Bin) Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (gültig ab 01. Mai 2012) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1986 (BGBl. I Seite 1270) wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) in der Fassung vom 22.03.1989 (BGBl. I Seite 536), geändert durch Berichtigung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 14. Juni 1989 (BGBl. I Seite 1102), § 4 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September 1990 (BGBl. I Seite 2106) in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 03. Oktober 1990 (BGBl. I Seite 2153), § 26 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom 08. Mai 2000 (BGBl. I Seite 644), Artikel 10 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I Seite 335), Artikel 11 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), § 38 Absatz 5 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 2 Nummer 162 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 540 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257). Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Fahrerlaubnis § 3 Ausnahmen § 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein § 4 Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise § 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis § 6 Prüfungsvoraussetzungen § 7 Prüfung § 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 9 Ersatzausfertigung § 10 Entziehung der Fahrerlaubnis § 10a Ruhen der Fahrerlaubnis § 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen § 11 Zuständige Stellen § 12 Gebühren und Auslagen § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Übergangsregelung § 15 Inkrafttreten Seite 2 von 73 Anlagen Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 3 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 1 Inhalt: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes) mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen, 2. Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 m² Fläche fortbewegt werden. Stand: 01. Januar 1998 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 4 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 2 Inhalt: § 2 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Sportboot mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschifffahrtsstraßen führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. (2) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 4, durch den Sportbootführerschein-Binnen nach dieser Verordnung nachgewiesen (Anlage 1). (3) Die in Absatz 2, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2 und § 4 bezeichneten Befähigungsnachweise sind beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften oder Bestimmungen vorgeschrieben ist. (4) Der Eigentümer oder Führer eines Sportbootes darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Boot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 10a Absatz 1) vollziehbar angeordnet wurde. Ein Sportboot im Sinne dieser Vorschrift führt nicht, wer es unter Aufsicht des Inhabers einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart fortbewegt. In diesem Fall ist Führer allein der Beaufsichtigende. (5) Die Erlaubnis zum Führen eines Sportbootes kann auf Segelboote beschränkt werden. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 5 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 3 Inhalt: § 3 Ausnahmen (1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen 1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 Seite 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nummer 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nummer 40 ECE anwenden; 2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt. (2) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine die Inhaber 1. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien B und C oder den Hochrhein; 2. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen; 3. eines amtlichen Berechtigungsscheines zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 01. April 1978 erteilt worden ist; 4. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I Seite 1253), das vor dem 01. April 1978 erteilt worden ist; 5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), in der jeweils geltenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen. (3) Der für die Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung erforderliche Befähigungsnachweis gilt als erbracht 1. für die Inhaber a. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat; b. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A und D für die jeweilige Antriebsart; 2. beim Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheines zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. Eine Übersicht über die durch die Nummern 1 und 2 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. (4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 6 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 3a Inhalt: § 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein (1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot 1. keine Antriebsmaschine hat oder 2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt. (2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich 1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1, 2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder 3. soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert, a. ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder b. ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 7 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 4 Inhalt: § 4 Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise (1) Ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I Seite 420), zuletzt geändert durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I Seite 265), oder ein Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I Seite 1988), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I Seite 2001), der vor dem 01. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung, erteilt worden ist, oder ein Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. II Seite 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II Seite 1107), ersetzen die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis. (2) (weggefallen) Stand: 22. März 1989 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 8 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 5 Inhalt: § 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (1) Der Antragsteller muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1. a. für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine das 16. Lebensjahr, b. für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 14. Lebensjahr vollendet haben; 2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein; 3. zuverlässig sein; 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben (§ 7). (2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder 2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist, verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden. (3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im SportbootführerscheinBinnen eingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind auch beim Führen eines Sportbootes zu beachten. (4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 9 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 6 Inhalt: § 6 Prüfungsvoraussetzungen (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuss (§ 11 Absatz 2) zu richten: 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift, 2. Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden soll. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, 2. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in den Richtlinien nach § 11 Absatz 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann, 3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See, 4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind. (3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsausschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und dem Prüfungsausschuss vorzulegen, wenn er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein nachweist. (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 10 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 7 Inhalt: § 7 Prüfung (1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. (3) Für die Abnahme des praktischen Teils der Prüfung hat der Bewerber ein geeignetes Sportboot der Antriebsart zu stellen, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat. Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Schiffsführer mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Die Prüfungskommission kann Ausnahmen bei der Abnahme von Prüfungen auf Sportbooten ohne Antriebsmaschine zulassen. (4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage ausgestellt. Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach vier Wochen und spätestens nach einem Jahr wiederholen. (5) Inhaber eines Befähigungsnachweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder eines Sportbootführerscheines nach § 4, der nach dem 31. März 1978 erteilt worden ist, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine von dem praktischen Teil der Prüfung befreit. Dies gilt für Inhaber eines Befähigungsnachweises nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I Seite 323) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Inhaber eines nach der Resolution Nummer 40 ECE ordnungsgemäß ausgestellten Internationalen Zertifikats sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis vom praktischen Teil der Prüfung für die jeweilige Antriebsart befreit. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 11 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 8 Inhalt: § 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung Gegen Vorlage eines der in § 3 Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Gegen Vorlage eines der in § 3 Absatz 2 und § 4 genannten Befähigungsnachweise wird dem Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Stand: 22. März 1989 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 12 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 9 Inhalt: § 9 Ersatzausfertigung Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 13 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 10 Inhalt: § 10 Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig, ist sie ihm zu entziehen. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 10a Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. (2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Absatz 3 nicht nachkommt. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden. (5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheines-Binnen seine Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können. Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 14 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 10a Inhalt: § 10a Ruhen der Fahrerlaubnis (1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 darf ein Sportboot nicht führen, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat. (2) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. (3) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Sportboot auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen. (4) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 4 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 oder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach 1. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat, 2. eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. (5) In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anordnen. Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 gilt entsprechend. (6) Das Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung 1. im Falle des Absatzes 1 zur amtlichen Verwahrung, 2. im Falle des Absatzes 5 zur Eintragung der Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird. (6a) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 5 auch der ausstellenden Behörde, mit, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses seiner Verpflichtung nach Absatz 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. § 10 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten. Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 15 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 10b Inhalt: § 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Absatz 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorläufig sichergestellt werden. (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. (3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet. Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 16 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 11 Inhalt: § 11 Zuständige Stellen (1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden beauftragt, 1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Absatz 1), 2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8), 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9), 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Absatz 3) und 5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben. Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und entlässt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände. (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnisse nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Absatz 1 oder 5 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 17 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 12 Inhalt: § 12 Gebühren und Auslagen (1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben: 1. für die Zulassung zur Prüfung 15,00 Euro, 2. für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung 21,00 Euro, 3. für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung 18,00 Euro, 4. für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung 9,00 Euro, 5. für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00 Euro, 6. für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00 Euro, 7. für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00 Euro, 8. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung 21,00 Euro, 9. für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00 Euro, 10. für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, 11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) 45,00 bis 135,00 Euro, 12. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens jedoch 15,00 Euro, 13. in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach bis zu 100 Prozent der Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro, 14. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, 15. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. (2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. Stand: 03. Juni 2016 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 18 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 13 Inhalt: § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1 führt, 2. entgegen § 2 Absatz 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 3. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 oder 3 den Sportbootführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 6. entgegen § 10a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ein Sportboot führt. Stand: 01. Januar 1998 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 19 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 14 Inhalt: § 14 Übergangsregelung Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden. Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 20 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > § 15 Inhalt: § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. April 1989 in Kraft. Stand: 22. März 1989 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 21 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Anlagen Inhalt: Anlagen Anlage 1 Muster Sportbootführerschein-Binnen Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Nummer 1) Stand: 01. Januar 1998 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 22 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Anlagen > Anlage 1 Inhalt: Anlage 1 Stand: 03. Oktober 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 23 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Anlagen > Anlage 2 Inhalt: Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Nummer 1) Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20 einschließlich: Nieder Neuendorfer See Spandauer Havel mit: Tegeler See Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau (km 16,40) einschließlich: Pichelsdorfer Havel mit: Großem Wannsee Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10) einschließlich: Untere Spree Berliner Spree Treptower Spree mit: Ruhlebener Altarm Rummelsburger See Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick) bis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie "Die Bänke" Langer See Großer Krampe Seddinsee Griebnitzsee Kleinmachnower See Stölpchensee Pohlesee Kleiner Wannsee Stand: 01. April 2006 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 24 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV Inhalt: Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. Februar 1990 - BW 12/44.30.08-02/22 Va 90 - (VkBl. 1990 Seite 156) geändert am 21. 20. 07. 30. 20. Dezember 1993 - BW 12/44.30.08-02 - (VkBl. 1994 Seite 42), Dezember 1999 - LS 26/44.30.08-02/214 Va 99 - (VkBl. 1999 Seite 774/775), Dezember 2006 - LS 26/6263.1/4 - (VkBl. 2006 Seite 923), April 2007 - LS 23/6234.3/2-SBF - (VkBl. 2007 Seite 224), Oktober 2011 - WS 25/6263.1/4 - (VkBl. 2011 Seite 887), zuletzt geändert am 13. März 2012 - WS 25/6263.1/4 - (VkBl. 2012 Seite 224). Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. (beauftragte Verbände) nehmen die ihnen nach § 11 SportbootFüV-Bin übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien wahr. Die beauftragten Verbände können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen. Diese Richtlinien enthalten keine abschließenden Bestimmungen. Sie schließen Weisungen im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht aus. Durchführungsrichtlinien Sportbootführerschein-Binnen 1. Prüfungsausschüsse 2. Zulassung der Prüfung 3. Prüfungsverfahren 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung 7. Kosten 8. Fach- und Rechtsaufsicht Anlagen Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 25 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 1. Prüfungsausschüsse Inhalt: 1. Prüfungsausschüsse 1.1 Einrichtung von Prüfungsausschüssen (§ 11 Absatz 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)) 1.2 Bestellung und Entlassung der Prüfer (§ 11 Absatz 2 SportbootFüV-Bin) 1.3 Voraussetzungen für die Bestellung und Entlassung der Prüfer (§ 11 Absatz 2 SportbootFüV-Bin) Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 26 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 1. Prüfungsausschüsse > 1.1 Inhalt: 1.1 Einrichtung von Prüfungsausschüssen (§ 11 Absatz 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)) Die Prüfungsausschüsse werden von den beauftragten Verbänden eingerichtet. Sie können gemeinsame Prüfungsausschüsse einrichten. Die beauftragten Verbände legen jährlich eine Übersicht über die Besetzung der Prüfungsausschüsse vor. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 27 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 1. Prüfungsausschüsse > 1.2 Inhalt: 1.2 Bestellung und Entlassung der Prüfer (§ 11 Absatz 2 SportbootFüV-Bin) Auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt und entlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und die übrigen Prüfer der Prüfungsausschüsse. Die beauftragten Verbände begründen einen Vorschlag für die Entlassung besonders. Die vorstehende Regelung gilt für Stellungnahmen der beauftragten Verbände im Rahmen einer Anhörung entsprechend. Die Prüfungsausschüsse sind örtlich für die ihnen von den beauftragten Verbänden zugewiesenen Gebiete zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann ein Bewerber unabhängig von seinem Wohnsitz den Prüfungsausschuss selbst wählen. Die Prüfungsausschüsse führen bei Durchführung ihrer Aufgaben einheitlich folgende Bezeichnung: Prüfungsausschuss des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. bzw. des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 28 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 1. Prüfungsausschüsse > 1.3 Inhalt: 1.3 Voraussetzungen für die Bestellung und Entlassung der Prüfer (§ 11 Absatz 2 SportbootFüV-Bin) Die Prüfer müssen geeignet und zuverlässig sein. Sie müssen mindestens einen Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart und ausreichende Erfahrung besitzen und die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden. Bei der Bestellung für eine regelmäßige Bestellung dürfen die Prüfer das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Prüfer sein 68. Lebensjahr vollendet. Die beauftragten Verbände haben die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 1 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass sie die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen. Wenn Umstände eintreten, die den Prüfer für seine Tätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beauftragten Verbände unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu unterrichten. Ergibt die Prüfung durch die Fachaufsichtsbehörde, dass der betreffende Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er aus seinem Amt zu entlassen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 29 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 2. Zulassung der Prüfung Inhalt: 2. Zulassung der Prüfung 2.1 Zulassungsvoraussetzungen 2.2 Zulassungsverfahren 2.3 Anfechtungsverfahren Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 30 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 2. Zulassung der Prüfung > 3.1 Inhalt: 2.1 Zulassungsvoraussetzungen 2.1.1 Antrag auf Zulassung (§ 6 SportbootFüV-Bin) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur auf Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist schriftlich an den von ihm ausgewählten Prüfungsausschuss zu richten. Ist der Bewerber minderjährig, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Für die Antragstellung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Ein Lichtbild in der Größe 38 mm x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt; 2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Tauglichkeit unter Benutzung des Formulars nach Anlage 3; Augenarzt und Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde im Sinne der Anlage 3 ist auch ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Betriebsarzt, sofern er Untersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen für Fahr-, Steuerund Überwachungstätigkeiten durchführen darf; ausreichende Sehschärfe nach I.1 der Anlage 3, sofern es nicht um die Anforderungen für die Ausnahmeregelung geht, und ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nach I.2 der Anlage 3, jedoch nur nach Stilling/Velhagen, darf auch eine amtlich anerkannte Sehteststelle bescheinigen. Die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses kann durch Vorlage des amtlichen Sportbootführerscheins-See ersetzt werden, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist. 3. die Fotokopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins im Sinne der Bestimmungen der § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), wenn spätestens bei der Prüfung der KraftfahrzeugFührerschein vorgelegt wird, andernfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht älter als sechs Monate) oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Bei persönlicher Abgabe des Antrags genügt die Vorlage eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins. Sie ist auf der Kopie oder dem Antrag zu vermerken. Bei Bewerbern unter 18 Jahren soll von der Vorlage eines Führungszeugnisses abgesehen werden. Bei anderen Bewerbern, die keinen amtlichen Kraftfahrzeug-Führerschein vorlegen können, ist ein Führungszeugnis für Behörden (Muster O) nach §§ 31, 30 Absatz 5 BZRG zu verlangen; 4. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See; am Prüfungstag ist vor Beginn der Prüfung der amtliche Sportbootführerschein-See vorzulegen; 5. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind. Diese Unterlagen, mit Ausnahme des amtlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins und des amtlichen Sportbootführerscheins-See (es sei denn, dieser soll die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach der Anlage 3 ersetzen), dürfen nicht älter als 12 Monate sein; ein Führungszeugnis darf jedoch nicht älter als 6 Monate sein. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller bereits eine Prüfung nicht bestanden hat und eine erneute Zulassung beantragt. Eine Zulassung zur Prüfung soll erst dann erfolgen, wenn alle Unterlagen vorliegen. Der Bewerber kann auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn das verlangte Führungszeugnis noch nicht vorliegt, aber die Beantragung nachgewiesen ist. In diesem Fall erhält der Bewerber nach bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis durch den Prüfungsausschuss erst, wenn das Führungszeugnis eingegangen ist und keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit erkennen lässt. 2.1.2 Alterserfordernis (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SportbootFüV-Bin) Der Bewerber soll bei der Prüfung für die Fahrerlaubnis für ein Sportboot mit Maschinenantrieb das 16. Lebensjahr und für ein Sportboot unter Segel das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate, bevor der Bewerber das 16. bzw. das 14. Lebensjahr vollendet, erfolgen. Hat der Bewerber am Tag der Prüfung das erforderliche Alter noch nicht erreicht, erhält er die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein-Binnen erst, wenn er das 16. bzw. das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die praktische Prüfung unter Maschinenantrieb kann ohne Verstoß gegen § 1.09 BinSchStrO, RheinSchPV, MoselSchPV auch einem Bewerber unter 16 Jahren abgenommen werden, da dieser nicht Rudergänger im Sinne der Polizeiverordnungen ist (vgl. R. 3.2.3.2). 2.1.3 Tauglichkeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SportbootFüV-Bin) Der Bewerber muss seine körperliche und geistige Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes durch ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe des Musters der Anlage 3 nachweisen. Können die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren nicht durch Auflagen (Hilfsmittel, technische Spezialvorrichtungen, bestimmtes Verhalten) ausgeglichen werden, so kann der Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen werden. In Zweifelsfällen, z. B. bei Querschnittslähmung, ist der Bewerber unter Vorbehalt zur Prüfung zuzulassen und die körperliche Tauglichkeit abschließend erst im Rahmen der praktischen Prüfung festzustellen. Zu Ausgleichsmaßnahmen durch Auflagen vgl. R 4.2. 2.1.4 Zuverlässigkeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 SportbootFüV-Bin) Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können und bei der Beurteilung eines Führungszeugnisses zu berücksichtigen sind, sind insbesondere: 1. rechtskräftige Bestrafung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs, 2. wiederholte mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspoizeiliche Vorschriften, 3. rechtskräftige Bestrafung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände, Seite 31 von 73 4. im Einzelfall rechtskräftige Bestrafung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Antragstellers im Schiffsverkehr zu ziehen ist oder 5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter erheblicher Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel auch ohne (abgeschlossene) Straf- oder Bußgeldverfahren, sofern der Antragsteller nicht suchtkrank und deshalb untauglich ist. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 32 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 2. Zulassung der Prüfung > 2.2 Inhalt: 2.2 Zulassungsverfahren Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei jedem Antrag zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach R 2 gegeben sind und die Frist von einem Monat für eine erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer Prüfung (§ 7 Absatz 2 Satz 2 SportbootFüV-Bin) eingehalten ist. Bei Zweifeln an der körperlichen Tauglichkeit kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich die Vorlage eines fach- oder hilfsweise amtsärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 SportbootFüV-Bin). Sind Zweifel an der geistigen Tauglichkeit des Bewerbers oder aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Verkehr begründet, kann der Vorsitzende die Vorlage eines Zeugnisses eines Medizinisch-Psychologischen Institutes oder eines sonstigen fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich; sie kann durch die Einladung erfolgen (vgl. R 3.2.2). Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung (Muster der Anlage 5) zu erteilen (§§ 37 bis 39, 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Dieser Bescheid kann im Widerspruchsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 33 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 2. Zulassung der Prüfung > 2.3 Inhalt: 2.3 Anfechtungsverfahren Legt ein Betroffener Widerspruch gegen eine Entscheidung ein, haben die beauftragten Verbände die Entscheidung zu überprüfen. Halten sie den Widerspruch für begründet, helfen sie dem Widerspruch ab. Halten sie den Widerspruch nicht für begründet, erlassen sie einen Widerspruchsbescheid mit Begründung, Kostenrechnung und Rechtsbehelfsbelehrung (Muster der Anlage 4). Die beauftragten Verbände haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei allen Widerspruchsentscheidungen auszuübendes Ermessen oder bestehende Beurteilungsspielräume nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis angewendet werden. Bei Widersprüchen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 34 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 3. Prüfungsverfahren Inhalt: 3. Prüfungsverfahren 3.1 Prüfung (§ 7 (SportbootFüV-Bin) 3.2 Durchführung der Prüfung Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 35 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 3. Prüfungsverfahren > 3.1 Inhalt: 3.1 Prüfung (§ 7 SportbootFüV-Bin) 3.1.1 Zweck der Prüfung Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes der jeweiligen Antriebsart maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und in der sicheren Führung eines Sportbootes auf den in § 1 SportbootFüV-Bin genannten Gewässern hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. 3.1.2 Inhalt der Prüfung In der Prüfung muss der Bewerber den Nachweis über den im Fragenkatalog enthaltenen Prüfungsstoff (Anlage 7) erbringen und zeigen, dass er zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 36 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 3. Prüfungsverfahren > 3.2 Inhalt: 3.2 Durchführung der Prüfung 3.2.1 Allgemeines Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und soll möglichst an einem Tag durchgeführt werden. Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus drei Prüfern (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern) besteht. Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder einer seiner Vertreter) geleitet. 3.2.2 Vorbereitung der Prüfung Ort und Zeitpunkt der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vorher festzusetzen. Gleichzeitig sind die Prüfungsteilnehmer einzuladen. In der Einladung sind die Bewerber auf die Kostenfolgen im Falle eines Fernbleibens hinzuweisen. Auf eine schriftliche Einladung können die Bewerber im Antrag verzichten. Mit Zustimmung der Bewerber kann die Einladung auch an den Lehrgangsleiter gerichtet werden. Vor der Prüfung wird von der Prüfungskommission festgelegt, welcher Fragebogen beantwortet werden muss. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung an einem geeigneten Ort durchgeführt wird, der sowohl genügend große Räume für die theoretische Prüfung als auch einen Bootsanleger für die praktische Prüfung aufweisen muss. Es dürfen jeweils nur so viele Bewerber in einer Prüfung gleichzeitig geprüft werden, als durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Prüfung ordnungsgemäß abgenommen wird. Während der Prüfung dürfen außer den Bewerbern nur die Mitglieder und Bediensteten des Prüfungsausschusses, Vertreter der beauftragten Verbände, Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie bei der praktischen Prüfung zusätzlich der verantwortliche Schiffsführer, anwesend sein. Die Identität des Bewerbers ist zu prüfen. 3.2.3 Prüfung 3.2.3.1 Theoretische Prüfung Gegenstand der theoretischen Prüfung ist der Fragenkatalog (Anlage 7), der aus 72 Basisfragen, 181 spezifischen Fragen Binnen und 47 spezifischen Fragen Segeln besteht. Aus diesem Fragenkatalog werden jeweils 15 Fragebögen erstellt á 30 Fragen (7 Basisfragen und 23 spezifische Fragen Binnen), á 25 Fragen (4 Basisfragen ohne Fragen zur Antriebsmaschine, 14 spezifische Fragen Binnen und 7 Fragen Segeln) und á 7 Fragen (Fragen Segeln). Je nach beantragter Prüfung und vorhandenen Befähigungsnachweisen sind die Fragen entsprechend nachfolgender Tabelle zu beantworten: Angestrebte Befähigung Total Basis Spez. Bearbeitungszeit Segeln Bestanden Binnen in Minuten Binnen mit Antriebsmaschine oder Binnen mit Antriebsmaschine hat SBF-Binnen/Segel 30 7 23 --- 24 bis 30 45 Binnen mit Antriebsmaschine hat SBF-See 23 --- 23 --- 18 bis 23 35 60 7 23 7 24 bis 30; zusätzlich Segeln 5 bis 7 25 4 14 7 20 bis 25 35 21 --- 14 7 17 bis 21 35 Segeln hat SBF-Binnen mit Antriebsmaschine 7 --- --- 7 5 bis 7 15 Binnen mit Antriebsmaschine, hat SBF-Binnen/Segel vor dem 01. Mai 2012 erworben 7 7 --- --- 5 bis 7 15 Binnen mit Antriebsmaschine und Segeln 37 Binnen Segeln Segeln hat SBF-See Zur Beantwortung der im Antwort-Auswahl-Verfahren gestellten Basis- und spezifischen Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt. Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Jedem Bewerber ist ein oder zwei nach Maßgabe von Nummer 3.2.2 und vorstehender Tabelle ausgewählter Fragebogen vorzulegen, welcher in einem aus vorstehender Tabelle zu entnehmenden Zeitraum schriftlich beantwortet werden muss. Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber gemäß vorstehender Tabelle mit der Beantwortung der Fragen die erforderliche Seite 37 von 73 Punktzahl erreicht hat. Eine mündliche Prüfung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zu diesen Ausnahmefällen zählen eine Legasthenie oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse, was durch die Vorlage geeigneter Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten glaubhaft gemacht werden muss. Die mündliche Prüfung muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Die mündliche Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt, von denen einer die Fragen stellt. Der andere Prüfer führt Protokoll über die mündliche Prüfung. Die Bewertung erfolgt durch die beteiligten Prüfer gemeinsam. In der mündlichen Prüfung werden dem Bewerber die Fragen eines nach Maßgabe der Nummer 3.2.2 ausgewählten Fragebogens zur Beantwortung vorgelesen. Die Prüfung ist abzubrechen, wenn ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. 3.2.3.2 Praktische Prüfung Die Prüfungskommission hat sich davon zu überzeugen, dass der Bewerber zur praktischen Anwendung der zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen Kenntnisse fähig ist. Der Prüfer kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder aufgrund seiner Bauart, Größe und Tragfähigkeit für die Durchführung der Prüfung ungeeignet ist (§ 7 Absatz 3 SportbootFüV-Bin). Auf dem Sportboot müssen ein Anker mit ausreichender Leine oder Kette, ein Bootshaken, ein Rettungsring, ein Feuerlöscher (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine) und gegebenenfalls zwei Stechpaddel sowie für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein. Während der Prüfungsfahrt haben anleitende oder unterstützende Maßnahmen, die dem Zweck der Prüfung zuwiderlaufen, zu unterbleiben. Ergibt die praktische Prüfung, dass der Bewerber die vorgeschriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht beherrscht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (Anlage 8 Prüfungsprotokoll). Rudergänger im Sinne des § 1.09 BinSchStrO, RheinSchPV, MoselSchPV bleibt der Schiffsführer, der ebenso die Tätigkeit des Bewerbers überwacht und sich in unmittelbarer Nähe des Ruders aufhält, so dass er jederzeit in der Lage ist, das Ruder selbst zu übernehmen und notwendige Anweisungen zu geben. Der Bewerber bestimmt nicht eigenverantwortlich den Kurs, da er das Sportboot nicht vom Ausgang zum Zielort steuern soll, sondern der Prüfer dem Bewerber im einzelnen die auszuführenden Manöver aufgibt. 3.2.3.3 Verzicht auf die praktische Prüfung unter Maschinenantrieb (§ 7 Absatz 5 SportbootFüV-Bin) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 4 ist auf die praktische Prüfung zu verzichten, da der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die sichere Führung eines Sportbootes mit Maschinenantrieb auf Binnenschifffahrtsstraßen in einer anderen amtlichen Prüfung nachgewiesen hat. Eine Fotokopie des Befähigungsnachweises ist zu den Unterlagen zu nehmen. Diese Befähigungsnachweise werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben. 3.2.3.4 Entscheidung der Prüfungskommission Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen hat. Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Bewerber eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis mündlich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend dem Muster der Anlage 5 zu fertigen (§§ 37 - 39, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Bewerber ist in dem o. g. Bescheid auf die Möglichkeit der Befreiung von Prüfungsteilen hinzuweisen, wenn die erneute Prüfung nicht später als sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung durchgeführt wird. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 38 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung Inhalt: 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung 4.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Ausstellung des Sportbootführerscheins 4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei Bewerbern mit beschränkter körperlicher Tauglichkeit (§ 5 Absatz 3 SportbootFüV-Bin) 4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen 4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der Fahrerlaubnis Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 39 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung > 4.1 Inhalt: 4.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Ausstellung des Sportbootführerscheins Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber die Fahrerlaubnis zu erteilen und der Sportbootführerschein innerhalb von zwei Wochen auszuhändigen oder auf dessen Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission haben den Führerschein zu unterschreiben. Der Führerschein ist in der linken unteren Ecke des für das Lichtbild vorgesehenen Raumes auf dem Lichtbild und neben der Unterschrift des Vorsitzenden mit dem Stempel des Prüfungsausschusses zu versehen, aus dem sich ergibt, dass er im Auftrage der beauftragten Verbände tätig geworden ist. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 40 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung > 4.2 Inhalt: 4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei Bewerbern mit beschränkter körperlicher Tauglichkeit (§ 5 Absatz 3 SportbootFüV-Bin) 4.2.1 Auflagen bei Einschränkungen des Sehvermögens Wird von einem Bewerber die nach Anlage 3, I.1 vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Sehhilfe erreicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, eine gegen Verlust besonders gesicherte Brille oder andere Sehhilfe bei der Führung des Sportbootes ständig zu tragen und eine Ersatzsehhilfe mitzuführen. Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts zu versehen: "Brille mit Sicherung oder andere Sehhilfe ist zu tragen, Ersatz ist mitzuführen." Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder Haftschalen zugelassen. 4.2.2 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Hörhilfe Wird bei einem Bewerber das in Anlage 3, II., vorgeschriebene Hörvermögen nur mit Hörhilfe erreicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, eine dem Stand der Technik entsprechende Hörhilfe bei Führung des Sportbootes ständig zu tragen. Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts zu versehen: "Hörhilfe ist zu tragen." 4.2.3 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanforderungen Betragen bei einem Bewerber die Sehschärfewerte ohne oder mit Sehhilfe auf dem einen Auge noch genau 0,7 und auf dem anderen genau 0,5 oder erfüllt er nur die Anforderungen für eine Ausnahmeregelung nach Anlage 3 I.1 oder II., so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von zwei Jahren durchzuführende ärztliche oder gegebenenfalls fachärztliche Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag des Facharztes bis auf vier Jahre verlängert oder auf ein Jahr verkürzt werden. Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts zu versehen: "Wiederholungsuntersuchung im ... (Monat/Jahr)." Erfüllt der Bewerber nur die Anforderungen für eine Ausnahmeregelung nach Anlage 3 I.1, so erhält er für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine zusätzlich die Auflage, keine Wasserskiläufer zu ziehen. Sein Führerschein ist mit einem Stempel folgenden Inhalts zu versehen: "Darf keine Wasserskiläufer ziehen." Leidet der Bewerber unter Krankheiten oder körperlichen Mängeln nach Anlage 3 III., die Bedenken gegen die Tauglichkeit begründen, die die Tauglichkeit aber nicht ausschließen, ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von zwei Jahren durchzuführende ärztliche oder gegebenenfalls fachärztliche Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Tauglichkeit noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag des Arztes verkürzt werden. Leidet der Bewerber unter körperlichen Mängeln nach Anlage 3 III., bei denen die mit ihnen verbundenen Gefahren durch bestimmte Vorrichtungen oder bestimmtes Verhalten ausgeglichen werden können, ist ihm die Auflage zu erteilen, dass er ein Sportboot nur unter Benutzung der genau bezeichneten Vorrichtung oder unter Beachtung des genau vorgeschriebenen Verhaltens führen darf (vgl. R 2.1.3). 4.2.4 Verfahren der Erteilung und Überwachung der Auflagen Neben der Eintragung im Sportbootführerschein sind die vorstehenden Auflagen dem Führerscheininhaber durch einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Muster der Anlage 5) mitzuteilen. Für das bei der Anfechtung geltende Verfahren gilt R 2.3 entsprechend. Die beauftragten Verbände haben nach rechtzeitiger Vorlage eines ärztlichen/fachärztlichen Attestes über die Widerholungsuntersuchung, in der dem Führerscheininhaber ein ausreichendes Sehvermögen nach den unter Anlage 3 I.1 angegebenen Werten bescheinigt wird, in dem Sportbootführerschein den Zeitpunkt der nächsten Wiederholungsuntersuchung unter Angabe von Jahr und Monat zu vermerken. Für den Fall der rechtzeitigen Vorlage eines ärztlichen/fachärztlichen Attestes über ein ausreichendes Hörvermögen nach den unter Anlage 3 II. angegebenen Werten gilt dies entsprechend. 4.2.5 Nachträgliche Erteilung von Auflagen Wird aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung, einer polizeilichen Kontrolle oder auf andere Weise festgestellt, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der körperlichen Tauglichkeit eingetreten oder dass eine angeordnete Wiederholungsuntersuchung nicht durchgeführt worden ist, ist der Führerscheininhaber von den beauftragten Verbänden aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zur Überprüfung seiner Tauglichkeit einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ein neues Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. Sind nur noch die Mindestvoraussetzungen gegeben oder bestehen Bedenken gegen die Tauglichkeit, ohne sie auszuschließen, sind die vorgesehenen Auflagen nach R 4.2 zu erteilen. Für das Verfahren gilt R 4.2.4 entsprechend. Ist die Tauglichkeit aufgehoben, so ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte zwecks Einleitung eines Entziehungsverfahrens zu unterrichten. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 41 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung > 4.3 Inhalt: 4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Die Unterlagen eines Bewerbers sind von den beauftragten Verbänden 14 Monate aufzubewahren. Davon abweichend sind Unterlagen, die für die Frist zur Wiederholungsuntersuchung von Bedeutung sind, mindestens bis zum Ablauf der Frist nach R 4.2.3 aufzubewahren. Zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG vom 20. Dezember 1990, BGBl. I Seite 2954 in jeweils geltender Fassung) zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht (§ 9 BDSG). Die nicht mehr benötigten Unterlagen der Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden zurückgegeben. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 42 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluss der Prüfung > 4.4 Inhalt: 4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der Fahrerlaubnis Kommen den beauftragten Verbänden oder einem Prüfungsausschuss Tatsachen zur Kenntnis, die die Entziehung einer Fahrerlaubnis rechtfertigen können, so haben sie sie unverzüglich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte mitzuteilen. Stand: 27. Dezember 1993 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 43 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins Inhalt: 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins 5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen 5.2 Ersatzausfertigung (§ 9 SportbootFüV-Bin) 5.3 Führung einer Zentralkartei 5.4 Auskünfte Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 44 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins > 5.1 Inhalt: 5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der Eintragungen im Führerschein, so können diese von den beauftragten Verbänden berichtigt werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass sie als solche erkenntlich und die ändernde Stelle ersichtlich ist. Die Tatsache der einzutragenden Änderung hat der Inhaber des Sportbootführerscheins durch Vorlage der Urkunde zu beweisen (Heiratsurkunde, Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes usw.). Kosten werden keine erhoben. Auf Wunsch des Führerscheininhabers kann nach § 9 SportbootFüV-Bin auch ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Der bisherige Führerschein ist dann einzuziehen. In diesem Fall sind Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SportbootFüV-Bin zu erheben. Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 45 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins > 5.2 Inhalt: 5.2 Ersatzausfertigung (§ 9 SportbootFüV-Bin) Ist ein Sportbootführerschein unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er gestohlen oder verloren gegangen ist, so ist auf Antrag von den beauftragten Verbänden eine Ersatzausfertigung auszustellen, wenn der Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand der Unterlagen identifiziert wird. Die Gebühren hierfür sind nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SportbootFüV-Bin zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein durch die beauftragten Verbände der WSD Mitte zur Entwertung vorzulegen ist. Die Ersatzausfertigung ist nach dem Muster der Anlage der Sportbootführerscheinverordnung mit den Daten der Erstausfertigung auszustellen und erhält auf der Rückseite den Stempelaufdruck "Ersatzausfertigung" mit Datum und Stempel der ausstellenden Stellen. Die Ausstellung der Ersatzausfertigung ist in der Zentralkartei nach R 5.3 zu vermerken. Ein Sportbootführerschein ist unbrauchbar geworden, wenn er unleserlich oder teilweise beschädigt worden ist oder sonst als Urkunde im Rechtsverkehr nur erschwert verwendet werden kann. Ist der Sportbootführerschein gestohlen worden, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er den Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat. Ist der Sportbootführerschein verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, hat er diese Tatsache z. B. durch Angabe von Zeugen glaubhaft zu machen und durch eine schriftliche Versicherung zu bestätigen. Stand: 27. Dezember 1993 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 46 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins > 5.3 Inhalt: 5.3 Führung einer Zentralkartei Die beauftragten Verbände führen eine gemeinsame Zentralkartei über die ausgestellten Führerscheine. Hinsichtlich des Schutzes der personenbezogenen Daten vor Missbrauch gilt die Regelung in R 4.3. Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 47 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines Sportbootführerscheins > 5.4 Inhalt: 5.4 Auskünfte Auskünfte aus der Zentralkartei dürfen nur an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Auskünfte sind insbesondere an die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach § 7 BinSchAufgG und an die WSD Mitte, bei der Durchführung von Entziehungsverfahren nach § 10 oder von Anordnungen über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a SportbootFüV-Bin zu erteilen. Andere gesetzliche Vorschriften über Amtshilfe bleiben unberührt. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 48 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung Inhalt: 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung 6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses (§ 8 SportbootFüV-Bin) 6.2 Gegen Vorlage eines Prüfungszeugnisses 6.3 Verfahren der Ausstellung Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 49 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung > 6.1 Inhalt: 6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses (§ 8 SportbootFüV-Bin) Es ist darauf zu achten, dass Sportbootführerscheine nur für die jeweilige Antriebsart ausgestellt werden. Maßgeblich sind die im Verkehrsblatt veröffentlichten Übersichten, die für die Fälle des § 3 Absatz 3 SportbootFüV-Bin zwingend vorgeschrieben sind und im übrigen nach Bedarf bekannt gemacht wurden. 6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs nach § 3 Absatz 2 SportbootFüV-Bin stellen die beauftragten Verbände auf Antrag einen Sportbootführerschein-Binnen aus. § 3 Absatz 2 SportbootFüV-Bin behandelt Befähigungsnachweise für Berufs- oder Sportschiffer oder international geregelte Patente mit bekannten Anforderungen. Die Inhaber dieser Patente benötigen für das Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine keine besondere Fahrerlaubnis. Auf Wunsch kann ihnen jedoch ein Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die fortgeltenden Befähigungsnachweise nach § 4 SportbootFüV-Bin. Dies sind im einzelnen: 6.1.1 ein Schifferpatent für den Bodensee (Kategorien B oder C) oder den Hochrhein; 6.1.2 ein im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilter amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen; 6.1.3 ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist; 6.1.4 ein Befähigungszeugnis der Gruppen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I Seite 1253), das vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist; 6.1.5 ein Patent, das nach der Rhein- oder Binnenschifferpatentverordnung erteilt worden ist oder nach ihnen weiter gilt; 6.1.6 ein amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I Seite 420), zuletzt geändert durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I Seite 265), nämlich Motorbootführerschein A für Binnenfahrt des DMYV oder Führerschein für Binnenfahrt (A) des DSV; 6.1.7 ein Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I Seite 1988), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I Seite 2001), der vor dem 1. April 1978, im Land Berlin bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung, erteilt worden ist; 6.1.8 ein Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. II Seite 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II Seite 1107). Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 50 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung > 6.2 Inhalt: 6.2 Gegen Vorlage eines Prüfungszeugnisses Die nachstehenden nach § 3 Absatz 2 SportbootFüV-Bin anerkannten Zeugnisse berechtigen nur zur Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung, sofern die Inhaber die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SportbootFüV-Bin erfüllen, insbesondere über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen, und befreien als solche nicht vor der Fahrerlaubnispflicht. Ist das anerkannte Zeugnis nicht älter als sechs Monate und hat der Inhaber für dessen Erwerb seine Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nachgewiesen, ist der Nachweis nicht erneut zu führen. Im übrigen sollen die beauftragten Verbände Nachweise, insbesondere ein Zeugnis über das ausreichende Seh- und Hörvermögen nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, an Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Es handelt sich um folgende Befähigungsnachweise: 6.2.1 ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat (anerkannt: Führerscheine nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin vom 27. Juli 1976 (GVBl. Seite 1675), geändert GVBl. 1986 Seite 2002; Steinhuder-Meer-Schein), dazu gehört auch die durch ein Schifferdienstbuch nachgewiesene Qualifikation als Steuermann, Bootsmann, Matrosen-Motorwart oder Matrose. 6.2.2 ein Schifferpatent für den Bodensee (Kategorien A oder D) für die jeweilige Antriebsart; 6.2.3 für Sportboote mit Antriebsmaschine ein von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilter Berechtigungsschein zum Führen von Wasserrettungsfahrzeugen, soweit das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat (Befähigungsnachweise des DRK, der Bayrischen Wasserwacht und der DLRG für das Führen von Motorwasserrettungsfahrzeugen). Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 51 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Prüfung > 6.3 Inhalt: 6.3 Verfahren der Ausstellung Die Ausstellung eines Sportbootführerscheins kann in den vorstehenden Fällen nur gegen Vorlage des Originalzeugnisses, einer Zweitoder Ersatzausfertigung oder einer beglaubigten Kopie erfolgen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt für das Verwaltungsverfahren die Regelung in R 2.2 Absatz 3 und für das Anfechtungsverfahren die Regelung in R 2.3 entsprechend. Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 52 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 7. Kosten Inhalt: 7. Kosten 7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Verbände 7.2 Erhebung der Kosten 7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der zur Deckung der Verwaltungskosten einbehaltenen Gebühren 7.4 Jahresbericht und Statistik Stand: 01. April 1990 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 53 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 7. Kosten > 7.1 Inhalt: 7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Verbände Für die Amtshandlungen der beauftragten Verbände sind folgende Kosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erheben. Der Bundesanteil ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. 7.1.1 Abnahme der Prüfung (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 SportbootFüV-Bin) Für die Abnahme der Führerscheinprüfung ist eine Gebühr von 38,35 € zu erheben. Ein Gebührenanspruch gegenüber dem Bewerber, der die Führerscheinprüfung nicht besteht, ist nur in Höhe von 38,35 € (Ablegung der Prüfung) gegeben. Weitere Gebühren werden nicht erhoben. Für die Wiederholungsprüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SportbootFüV-Bin ist erneut die volle Prüfungsgebühr von 38,35 € zu erheben, sofern alle Prüfungsteile wiederholt werden. Wird nur die theoretische oder praktische Prüfung (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 SportbootFüV-Bin) abgenommen, ist eine Gebühr von 19,17 € zu erheben. 7.1.2 Ausstellung des Sportbootführerscheins oder einer Ersatzausfertigung (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 SportbootFüV-Bin) Für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines Sportbootführerscheins oder einer Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 15,34 € erhoben. Der Bundesanteil beträgt 5,11 €, bei Ausstellung einer Ersatzausfertigung jedoch nur 0,51 €. 7.1.3 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 8 SportbootFüV-Bin (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 SportbootFüV-Bin) Für die Ausstellung eines Sportbootführerscheins nach § 8 Satz 1 SportbootFüV-Bin, (R 6.2) oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 8 Satz 2 SportbootFüV-Bin (R 6.1) wird eine Gebühr von 10,23 € erhoben. Der Bundesanteil beträgt 0,51 €. 7.1.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 5 Absatz 3 SportbootFüV-Bin (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 SportbootFüV-Bin) Für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 5 Absatz 3 SportbootFüV-Bin einschließlich der Neuerteilung der Auflagen der Wiederholungsuntersuchung wird eine Gebühr von 5,88 € erhoben. Der Bundesanteil beträgt 0,51 €. 7.1.5 Ablehnung eines Antrages (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 SportbootFüV-Bin) Für die Ablehnung eines Antrages sind Gebühren in Höhe von 9,71 € zu erheben. Der Anteil des Bundes beträgt 0,51 €. 7.1.6 Reisekosten (§ 12 Absatz 1 Nummer 8 SportbootFüV-Bin) Reisekosten sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in jeweils gültiger Fassung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses als Auslagen zu erheben. Dabei ist für Tage- und Übernachtungsgelder die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen. Fahrtkosten sind bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in tatsächlich entstandener Höhe, bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge nur nach Maßgabe des § 6 BRKG erstattungsfähig. Im Interesse der Bewerber wird darauf zu achten sein, dass die Prüfungen nicht ohne genügenden sachlichen Grund und gegen das Interesse der Bewerber an anderen Orten stattfinden. Reisekosten sind anteilig auch von denjenigen Bewerbern zu zahlen, die unentschuldigt einem solchen Prüfungstermin ferngeblieben sind. Zur Zahlung von Gebühren sind sie jedoch nicht verpflichtet. 7.1.7 Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen Als Auslagen sind entstandene Kosten für die Anmietung und Bereitstellung von Prüfungsräumen im Umlageverfahren zu erheben. Zu den Kosten gehören neben der Miete auch Ausgaben für Heizung und Beleuchtung der Räume. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen sind anteilig auch von denjenigen Bewerbern zu zahlen, die einem Prüfungstermin ferngeblieben sind. Alle übrigen Auslagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Prüfungsverfahrens sind durch die Gebühren abgedeckt. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 54 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 7. Kosten > 7.2 Inhalt: 7.2 Erhebung der Kosten Die Kosten nach § 12 Absatz 1 Nummern 1 - 6 und 8 SportbootFüV-Bin werden von den Prüfungsausschüssen festgesetzt und eingezogen. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis werden die Kosten von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte festgesetzt und eingezogen. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet (Kostenschuldner), 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (§ 13 Verwaltungskostengesetz - VwKG). Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages (§ 11 VwKG). Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Dies gilt nicht für die Prüfungs- und Ausstellungsgebühren, die nach § 6 Absatz 4 SportbootFüV-Bin vor der Prüfung zu zahlen sind. Diese Kostenentscheidung ist dem Kostenschuldner deshalb rechtzeitig mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass der Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen wird, wenn die Gebühren nicht gezahlt sind. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen: 1. die Kosten erhebende Stelle (beauftragte Verbände, Prüfungsausschuss), 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben (§ 14 Verwaltungskostengesetz). Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in jedem Falle eine erneute Kostenentscheidung schriftlich zu erlassen. Dabei ist klar zu stellen, inwieweit durch den Vorschuss die ausstehenden Kosten bereits geleistet, welche zusätzlichen Beträge zu zahlen oder welche Beträge zu erstatten sind. In der Regel ist die Gebühr nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SportbootFüV-Bin zurück zu zahlen. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoeben. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Arbeit begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um 1/4; sie kann bis zu 1/4 der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Erscheint der Bewerber trotz Ladung zur Prüfung nicht, ist er erneut zu laden und darauf hinzuweisen, dass bei erneutem Nichterscheinen sein Antrag als zurückgenommen gilt. Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Kostenforderungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Diese Maßnahmen sollen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erfolgen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 55 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 7. Kosten > 7.3 Inhalt: 7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der zur Deckung der Verwaltungskosten einbehaltenen Gebühren Die Prüfungsausschüsse haben die durch das Prüfungsverfahren entstehenden Kosten mit den beauftragten Verbänden anhand von prüfungsfähigen Unterlagen abzurechnen. Die beauftragten Verbände senden eine alle Prüfungsausschüsse umfassende Gebührenabrechnung nach dem Muster der Anlage 6 in zweifacher Ausfertigung für die im laufenden Monat ausgestellten Sportbootführerscheine bis zum 20. des folgenden Monats an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und überweisen gleichzeitig die zustehenden anteiligen Gebühren nach Maßgabe des in Erlassen geregelten Verfahrens. Der nach Abzug der gemäß § 12 SportbootFüV-Bin an den Bund abzuführenden Gebühren verbleibende Betrag ist ausschließlich zur Deckung der mit den Prüfungsverfahren verbundenen, den Prüfungsausschüssen und Verbänden entstehenden Kosten zu verwenden. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 56 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 7. Kosten > 7.4 Inhalt: 7.4 Jahresbericht und Statistik Die beauftragten Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum 20. März eines jeden Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr einen ausführlichen Bericht mit einem statistischen Anhang über die Tätigkeit der einzelnen Prüfungsausschüsse nach der Sportbootführerscheinverordnung vor. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 57 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > 8. Fach- und Rechtsaufsicht Inhalt: 8. Fach- und Rechtsaufsicht (§ 11 SportbootFüV-Bin und § 3a BinSchAufgG) Die beauftragten Verbände unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit sie im Rahmen des § 11 SportbootFüV-Bin tätig werden. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die einheitliche und gleichmäßige Durchführung ihres Auftrags. Dazu gehört auch die stichprobenartige Kontrolle von einzelnen Prüfungen. Sofern die beauftragten Verbände Prüfungen außerhalb des Geltungsbereichs der Sportbootführerscheinverordnung abnehmen, sind die Prüfungstermine so rechtzeitig bekannt zu geben, dass auch dort im Einzelfall die unangemeldete Teilnahme an der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden möglich ist. Die in Betracht kommenden Prüfungsorte, die nur das europäische Ausland und Mittelmeeranliegerstaaten erfassen dürfen, sind mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abzustimmen. Es muss sichergestellt sein, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Ausstellung des Sportbootführerscheins ausschließlich im Geltungsbereich der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erfolgen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 58 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen Inhalt: Anlagen Anlage 1 (zu Nummer 1.3) Anlage 1 zu Anlage 1 Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Seite 3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I Seite 1266) in der jeweils geltenden Fassung Anlage 2 zu Anlage 1 Merkblatt über die Stellung der Prüfer (R 1.3) Anlage 2 (zu Nummer 2.1.1) Anlage 3 (zu Nummer 2.1.1) Anlage 4 (zu Nummer 2.3) Rechtsbehelfsbelehrung Anlage 5 (zu Nummer 3.2.3.4) Rechtsbehelfsbelehrung Anlage 6 (zu Nummer 7) Abrechnung der Kosten nach § 12 der SportbootFüV-Bin eingezogenen Kosten und des Bundesanteils Anlage 7 (zu Nummer 3.2.3.1) Fragenkatalog Anlage 8 Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 59 von 73 Anlage 1 (zu Nummer 1.3) Prüfer für den Sportbootführerschein-Binnen im Prüfungsausschuss Sehr geehrte/r Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat Sie auf Vorschlag des gemäß § 11 Absatz 2 der SportbootFüV-Bin vom 22. März 1989 (BGBl. I 1989 S. 536, 1102) zum Prüfer im Prüfungsausschuss bestellt. In dieser Eigenschaft nehmen Sie im Auftrag des Bundesministeriums hoheitliche Befugnisse wahr. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der SportbootFüV-Bin und den zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien sowie den Weisungen des vorgenannten Verbandes und der Aufsichtsbehörden. Mit freundlichen Grüßen 2 Anlagen Seite 60 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen > Anlage 1 zu Anlage 1 Inhalt: Anlage 1 zu Anlage 1 Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Seite 3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I Seite 1266) in der jeweils geltenden Fassung § 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät oder 2. das nach Absatz 1 Nummer 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nummer 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort einem anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nummer 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtwidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4. a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Seite 61 von 73 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Absatz 4 gilt entsprechend. § 331 Vorteilsnahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereits gezeigt hat 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder Seite 62 von 73 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a. in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, b. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1; 2. von der obersten Bundesbehörde a. in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden ist, b. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2. § 358 Nebenfolgen Neben der Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Absatz 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Absatz 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Absatz 2) aberkennen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 63 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen > Anlage 2 zu Anlage 1 Inhalt: Anlage 2 zu Anlage 1 - Merkblatt über die Stellung der Prüfer (R 1.3) Die für den Deutschen Motoryachtverband und den Deutschen Segler-Verband tätigen Prüfer werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt und aus ihrem Amt entlassen, weil die Verbände mit der Erfüllung von Hoheitsaufgaben beliehen worden sind. Für die übertragenen Aufgaben haben sie die Stellung einer Behörde erhalten. Sie erhalten dadurch weitgehende Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber. Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen. Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten: einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit nicht (mehr) erfüllt; in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen; in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, Erteilung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden; während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten; alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten; sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen; sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 64 von 73 Anlage 2 (zu Nummer 2.1.1) Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in Anlage 2 zu § 3 Absatz 4 Nummer 1 SportbootFüV-Bin genannten Wasserstraßen einer Fahrerlaubnis bedarf. Zutreffendes ist angekreuzt oder ausgefüllt. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Prüfung ein Identitätsnachweis vorzulegen ist. Prüfungsausschuss: Erwerb des Sportbootführerscheins-Binnen mit Antriebsmaschine ab 16 Jahre unter Segel ab 14 Jahre Hiermit beantrage ich die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 6 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I 1989 S. 536, 1102) Name, Vorname: Geburtsdatum: Straße: Geburtsort: PLZ Wohnort: Geburtsland: Telefon: Staatsangehörigkeit: E-Mail*): (Bitte in Block- oder Maschinenschrift ausfüllen) *) Angabe freiwillig Meinem Antrag füge ich folgende Unterlagen bei 1. ein ärztliches Zeugnis gemäß Vordruck (nicht älter als 12 Monate), 2. bei Bewerbern über 18 Jahren eine Kopie eines gültigen Kraftfahrzeug-Führerscheines, wenn spätestens bei der Prüfung der Führerschein vorgelegt wird, andernfalls eine beglaubigte Kopie (nicht älter als 6 Monate) oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses eine Erklärung (oder Nachweis), dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss beantragt worden ist, 3. ein Lichtbild (38 mm x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung, nicht älter als 12 Monate), 4. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See Nr.: ___________________ vom _________________________ am Prüfungstag ist vor Beginn der Prüfung der amtliche Sportbootführerschein-See vorzulegen; Wurde der Sportbootführerschein-See durch Prüfung erworben und ist er am Prüfungstag nicht älter als 12 Monate, ersetzt er das ärztliche Zeugnis. Seite 65 von 73 5. Gegebenenfalls eine Kopie meines Sportbootführerscheins-Binnen mit Antriebsmaschine/unter Segel (Nichtzutreffendes bitte streichen) Nr. _______________ vom _______________ , wenn spätestens bei der Prüfung der Sportbootführerschein-Binnen im Original vorgelegt wird, andernfalls eine beglaubigte Kopie (nicht älter als 6 Monate). Wurde der Sportbootführerschein-Binnen durch Prüfung erworben und ist er am Prüfungstag nicht älter als 12 Monate, ersetzt er das ärztliche Zeugnis. 6. Eine Erlaubnis zum Führen von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen / Seeschifffahrtsstraßen ist mir - bereits einmal - noch nicht - entzogen worden. Ich habe noch nicht an einer Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins-Binnen teilgenommen. Ich habe am _______________ beim Prüfungsausschuss ______________________________ an einer Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins-Binnen teilgenommen, die ich nicht bestanden habe. Neben diesem Antrag habe ich keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Sportbootführerschein-Binnen bei einem Prüfungsausschuss des DMYV/DSV gestellt. Mir ist bekannt, dass die Prüfungsunterlagen einschließlich der Gebühren mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Prüfungstermin vorliegen müssen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann. Der Prüfungstermin wurde mir bereits mitgeteilt. Auf eine weitere Ladung verzichte ich. Ich bitte um schriftliche/mündliche Einladung zu einem Prüfungstermin ab __________________. Ich beantrage, die theoretische Prüfung mündlich abzulegen. Unterlagen zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Sprachkenntnisse (z. B. ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse, Gutachten) füge ich bei. Wenn ich zum festgesetzten Termin nicht erscheine, werden trotzdem anteilige Reisekosten der Mitglieder der Prüfungskommission erhoben und von mir entrichtet. Falls ich trotz erneuter Ladung zur Prüfung nicht erscheine, ist mein Antrag als zurückgenommen anzusehen. In diesem Falle beträgt die Gebühr 75 % der Prüfungsgebühr zuzüglich der entstandenen Auslagen (§ 10 Verwaltungskostengesetz) und Mehrwertsteuer. Die Kosten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Mir ist bekannt, dass die Prüfung bei Nichtbestehen frühestens nach Ablauf von 1 Monat wiederholt werden kann. Mir ist weiterhin bekannt, dass bei wissentlich falschen Angaben die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Ort und Datum Unterschrift des Bewerbers (Bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) Seite 66 von 73 Anlage 3 (zu Nummer 2.1.1) ÄRZTLICHES ZEUGNIS FÜR SPORTBOOTFÜHRERSCHEINBEWERBER Der/die durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene Vorname: Name: geboren am: in: wurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See-/Binnenschifffahrtsstraßen untersucht. I. SEHVERMÖGEN 1. Sehschärfe Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe mindestens noch 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Dabei muss auch das Auge mit der geringeren Sehschärfe ohne Korrektur noch ein ausreichendes Orientierungsvermögen besitzen. Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder Haftschalen zugelassen. Die Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 und ein- und beidäugig erfolgen. Ist die beidäugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend nicht ausreichend. Die Sehschärfe ist mit Sehhilfe ausreichend nicht ausreichend. Die Sehschärfe beträgt ohne Sehhilfe oder mit Sehhilfe auf dem einen Auge noch genau 0,7 und auf dem anderen genau 0,5. (Ist ein Wert oder sind beide Werte gleich oder höher, ist die Sehschärfe ausreichend.) Ausnahmen Erreicht die Sehschärfe vorstehende Werte nicht, sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen, die von einem Arzt für Augenheilkunde bescheinigt werden müssen: Die Sehschärfe eines Auges muss mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,1 betragen. Die camprimetrische Untersuchung des Auges mit der besseren Sehschärfe muss freie Gesichtsfeldaußengrenzen und darf keine pathologischen Skotome ergeben und das Auge mit der besseren Sehschärfe darf keine fortschreitende Augenerkrankung haben. Die Mindestanforderungen zu den Ausnahmen sind erfüllt. Eine Sehhilfe ist nicht erforderlich. erforderlich Die Mindestanforderungen zu den Ausnahmen sind nicht erfüllt, weil 2. Farbunterscheidungsvermögen Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D 15 Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen muss die Prüfung mit dem Anomaloskop oder ein anderer anerkannter gleichwertiger Test durchgeführt werden. Ergibt diese Untersuchung keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte Farbtafeltests sind: a. b. c. d. e. f. Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14, Stilling/Velhagen, Boström, HRR (Ergebnis mindestens "leicht"), TMC (Ergebnis mindestens "second degree"), Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei "small"). Das Farbunterscheidungsvermögen ist ausreichend nicht ausreichend, der Anomalquotient beträgt _____._____. (Angabe nur, wenn Zweifel am Farbunterscheidungsvermögen bestehen.) II. HÖRVERMÖGEN Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke in 3 m Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr und in 5 m Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird. Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfe ausreichend nicht ausreichend. Das Hörvermögen ist mit Hörhilfe ausreichend nicht ausreichend. - bitte wenden - Seite 67 von 73 Ausnahmen Werden vorstehende Mindestanforderungen für das Hörvermögen nicht erreicht, muss auf dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe mindestens Umgangssprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 m Entfernung verstanden werden. Bei Bewerbern mit beschränktem Hörvermögen ist das ausreichende Hörvermögen von einem Arzt für Hals-NasenOhren-Heilkunde zu bescheinigen. Das Hörvermögen ist ausreichend, wenn der Mittelwert der Hörverluste an beiden Ohren bei den Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Die Ausnahmeanforderung ist ohne Hörhilfe erfüllt nicht erfüllt. Die Ausnahmeanforderung ist mit Hörhilfe erfüllt nicht erfüllt. III. SONSTIGE, DIE TAUGLICHKEIT BEEINTRÄCHTIGENDE BEFUNDE Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) können die Tauglichkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen. Anzeichen für solche Krankheiten oder körperlichen Mängel liegen nicht vor. Es sind folgende Anzeichen bzw. Krankheiten/körperliche Mängel feststellbar: Der/die Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes uneingeschränkt geeignet eingeschränkt geeignet nicht geeignet. Bei eingeschränkter Eignung kommt/en aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht: (Ort, Datum) * (Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Arztes) KÖRPERLICHE UND GEISTIGE MÄNGEL Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die den Bewerber als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen, können sein: Anfallsleiden jeglicher Ursache Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren schwere Erkrankung der blutbildenden Systeme Bronchialasthma mit Anfällen Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Reinfarktgefährdung Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken Gliedmaßenmissbildungen sowie Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen Chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen. Seite 68 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen > Anlage 4 Inhalt: Anlage 4 - (zu Nummer 2.3) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung des .......... (Anmerkung für den Verfasser des Widerspruchsbescheids: hier ist durch diesen die Stelle einzutragen, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat) vom .......... kann innerhalb eines Montas nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht .......... (Anmerkung für den Verfasser des Widerspruchsbescheids: hier ist Sitz und Anschrift des Verwaltungsgerichts einzusetzen, in dessen Bezirk der Kläger oder die Klägerin seinen oder ihren Wohnsitz hat. Sofern sich der Wohnsitz im Ausland befindet, ist das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig) schriftlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 69 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen > Anlage 5 Inhalt: Anlage 5 - (zu Nummer 3.2.3.4) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des (Zuständiger Verband mit Anschrift) oder beim zuständigen Prüfungsausschuss einzulegen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 70 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen > Anlage 6 Inhalt: Anlage 6 - (zu Nummer 7) Abrechnung der Kosten nach § 12 der SportbootFÜV-Bin eingezogenen Kosten und des Bundesanteils Monat Jahr Art der Kosten Anzahl Gebühren in Euro Bundesanteil in Euro einzeln gesamt einzeln 1 Erteilung des Führerscheins § 7 Absatz 4 Satz 1 15,34 5,11 2 Erteilung einer Ersatzausfertigung § 9 Satz 1 15,34 0,51 3 Erteilung durch Umschreibung § 8 10,23 0,51 4 Auflagen (nachträglich) 5,88 0,51 5 Ablehnung eines Antrags 9,71 0,51 gesamt 6 Gesamtbetrag Der Gesamtbetrag aus Zeile 6, Spalte 6 ist an die BBK Leipzig (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig), BLZ 860 000 00, Konto-Nummer 86 00 10 40, zugunsten Kapitel 1201 Titel 271 01 zu überweisen. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 71 von 73 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Führerscheininformationen > SportbootFüV-Bin > Richtlinien DMYV DSV > Anlagen > Anlage 7 Inhalt: Anlage 7 - (zu Nummer 3.2.3.1) Fragenkatalog Veröffentlicht im Verkehrsblatt-Verlag als Sonderband B 8104 - Version 10/11. Der Fragenkatalog kann gegen Kostenerstattung beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund oder beim DMYV, Führerscheinstelle, Vinckeufer 12 - 14, 47119 Duisburg oder beim DSV, Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg bezogen werden oder unter www.elwis.de im Internet als PDF-Datei heruntergeladen werden. Stand: 01. Mai 2012 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Seite 72 von 73 Anlage 8 Praktische Prüfung zum Sportbootführerschein-Binnen unter Segel mit Antriebsmaschine Prüfung am: Prüfung in: Prüfungsausschuss: Name: Vorname: Geb.-Datum: Inhaber(in) SBF-See: ja nein I.1 Pflichtmanöver/Fähigkeiten (Antriebsmaschine) (nicht für Inhaber(innen) des SBF-See) Alle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. 2. Versuch 1. Versuch 2. Versuch 1. Versuch 2. Versuch 1. Versuch 2. Versuch 1. Rettungsmanöver unter Maschine (Mensch über Bord) 2. Anlegen unter Maschine 3. Ablegen unter Maschine I.2 Pflichtmanöver/Fähigkeit (Segel) Alle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. 1. Versuch 1. Rettungsmanöver unter Segeln (Mensch über Bord) 2. Anlegen unter Segeln 3. Ablegen unter Segeln bestanden nicht bestanden II.1 Sonstige Manöver/Fähigkeiten (Antriebsmaschine) (nicht für Inhaber(innen) des SBF-See) 1. Kursgerechtes Aufstoppen Von maximal drei Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. 2. Wenden auf engem Raum 3. Fahren nach Schifffahrtszeichen/Landmarken 4. Anlegen einer/s Rettungsweste/Sicherheitsgurts 5. Manöverschallsignal (eins von drei) bestanden nicht bestanden II.2 Sonstige Manöver/Fähigkeiten (Segel) 1. Segel setzen/bergen Von maximal drei Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. 2. Wenden/Halsen 3. Anluven/Abfallen 4. Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen 5. Anlegen einer/s Rettungsweste/Sicherheitsgurts Seite 73 von 73 III. Knoten 1. Versuch (nicht für Inhaber(innen) des SBF-See) 1. Achtknoten 2. Kreuzknoten 3. Palstek Von maximal sieben gestellten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung richtig erklärt werden. 4. Einfacher oder doppelter Schotstek 5. Stopperstek 6. Webleinstek 7. Webleinstek auf Slip 8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen 9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag Unterschrift Knoten-Prüfer(in) (falls abweichend von Teil I und II) Knoten ausreichend Knoten nicht ausreichend Begründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III: Praktischer Prüfungsteil mit Antriebsmaschine bestanden nicht bestanden Praktischer Prüfungsteil unter Segeln bestanden nicht bestanden Unterschrift Prüfer(in) 2. Versuch