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ARD-MORGENMAGAZIN – SERVICE 24.10.2013
THEMA:
Autor:
EXPERTE IM STUDIO:
Funktion:
WAS TUN BEI KRANKHEIT?
Hubert Feller
WOLFGANG BÜSER
Morgenmagazin-Rechtsexperte
Ob wegen grassierender Erkältung oder aus anderen Gründen nicht gearbeitet werden kann:
Arbeitnehmer haben Regeln einzuhalten, damit es mit dem Arbeitgeber keinen Ärger gibt.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich – also "ohne schuldhaftes Zögern"
= so schnell wie möglich – über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (beispielsweise per Telefon). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so hat
der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen.
Allerdings kann per Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, dass eine solche Bescheinigung des
Arztes bereits nach eintägiger Krankheit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.
Auch während einer länger dauernden Krankheit muss der Arbeitgeber auf dem Laufenden gehalten werden. Das heißt: Auch die weiteren Arztatteste sind an die Firma weiterzuleiten – auch
nach Ablauf der meist sechswöchigen Entgeltfortzahlung, wenn die Krankenkasse bereits mit der
Krankengeldzahlung eingesetzt haben sollte.
Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich so zu verhalten,
dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat demnach alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. Arbeitet der Kranke während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden – mit der Folge, dass kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Außerdem: Ein während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübter Zweitjob kann den Hauptjob kosten: Der Chef kann den
Mitarbeiter fristlos entlassen.
Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter besuchen (lassen), wenn er der Meinung ist, er simuliere? Ja. Er darf sogar – liegen Verdachtsmomente vor – einen Detektiv einschalten. Die
Kosten dafür muss der Arbeitnehmer dann tragen, wenn er "überführt" worden ist und der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nachweisen konnte.
Das Verhältnis Lohn/Detektivkosten darf aber nicht zu weit auseinander klaffen – so das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 5/97).
Darf ein Arbeitgeber Mitarbeitern vorschreiben, wo sie sich während einer Arbeitsunfähigkeit aufzuhalten haben? Nein. Das bestimmt allenfalls der Arzt. Niemand aber wird etwas
gegen Spaziergänge einzuwenden haben (wenn nicht Bettruhe verordnet worden war).
Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will? Grundsätzlich nicht – es sei
denn, der Arztbesuch sei "unaufschiebbar" (Beispiel: plötzliche starke Zahnschmerzen oder,
wenn der Arztbesuch "in nüchternem Zustand" erforderlich ist). Er muss ferner zahlen, wenn der
Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einen
bestimmten Termin anberaumt hat. Der Arbeitgeber kann (wegen des Rechts auf freie Arztwahl)
nicht verlangen, dass ein anderer Doktor mit "günstigeren" Praxisöffnungszeiten besucht wird. Im
Übrigen regeln sich daraus ergebende Probleme in Betrieben mit gleitender Arbeitszeit oft von
selbst.
Urteile zum Thema:
Wer im "Freizeitausgleich" ist, hat Pech gehabt: Werden Arbeitnehmern nach dem Arbeitsvertrag Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten, so tragen sie "grundsätzlich das Risiko,
die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach
ihren Vorstellungen nutzen zu können". So entschieden vom Landesarbeitsgericht BerlinBrandenburg unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AZ u.
a. 6 AZR 374/02). Wird demnach ein Mitarbeiter während des von ihm gewählten Freizeitausgleichs arbeitsunfähig krank, so kann er nicht verlangen, dass ihm die betreffenden Tage wieder
gutgeschrieben werden. Begründung: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch könne nur entstehen,
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wenn die Arbeitsunfähigkeit "die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung" sei. (AZ: 4
Sa 331/11)
Wer "psychisch krank" ist, darf keine langen Strecken laufen: Eine Arbeitnehmerin, die wegen einer psychischen Erkrankung mit der Arbeit aussetzte und von ihrem Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weitergezahlt bekam, wurde bei der Teilnahme an einem Marathonlauf ertappt. Ihr
Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Weiterzahlung des Gehaltes. Und das Arbeitsgericht
Mannheim bestätigte diese Entscheidung. Es sei anzunehmen, dass die Mitarbeiterin ihre "psychische Erkrankung" nur vorgeschoben habe. Denn wäre sie wirklich deswegen "arbeitsunfähig"
gewesen, dann hätte sie kaum an einer solchen Strapaze wie einem Marathonlauf teilnehmen
können. (AZ: 3 Ca 432/10)
Wer sich zu spät krank meldet, hat Zeit zum Auskurieren: Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit an einem Donnerstag krank und wirft er die Krankmeldung erst am Freitag nach Geschäftsschluss des Arbeitgebers in den Briefkasten, sodass der erst am Montag von der Krankmeldung erfährt, so darf ihm deswegen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hätte am Freitagmorgen (also am zweiten Tag seiner Abwesenheit) anrufen müssen. (SG Heilbronn, S 7 AL
571/10)
Arbeiten trotz "Krankenscheins"?
Jedes Jahr wird der durchschnittliche Krankenstand der Arbeitnehmer in Deutschland erhoben,
verglichen – und erklärt, worauf die Zu- oder Abnahme der Krankschreibungen im Vergleich zum
Vorjahr zurückzuführen ist. Nicht erhoben werden kann die Zahl der ehrgeizigen – oder unvernünftigen – Mitarbeiter(innen), die trotz einer "Krankschreibung" ihrem Dienst nachgehen. Aber
"dürfen" die das so einfach?
Will zum Beispiel ein "vergrippter" Arbeitnehmer trotz eines Attestes über seine Arbeitsunfähigkeit arbeiten – zum Beispiel, weil das Auftragskörbchen überquillt –, so darf er das nicht ohne
das Einverständnis seines Vorgesetzten. Denn der hat nicht nur eine Fürsorgepflicht für den
Kranken, sondern auch für die Kollegen. Der "Krankenschein" soll auch sie vor Ansteckung
schützen. Außerdem wird der Chef darauf dringen, dass der angeschlagene Mitarbeiter die Anweisungen des Arztes befolgt, um so schnell wie möglich wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren.
Andererseits: Auch bei Arbeit trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit besteht im Betrieb voller Unfallversicherungsschutz. Anders ist es, wenn ein Mitarbeiter aus privaten Gründen am Arbeitsplatz ist, zum Beispiel, um Kollegen zu besuchen und sich dort verletzt. Dann bleibt die Berufsgenossenschaft außen vor, da kein "betriebliches Interesse" vorliegt.
Wichtig auch der umgekehrte Fall: Ein Vorgesetzter kann niemanden zur Arbeit zwingen, der
"krankgeschrieben" ist. Freiwillig darf allerdings jeder Mitarbeiter früher "aus seiner Arbeitsunfähigkeit zurückkehren".
Urteile zum Thema
Auch kranke Arbeitnehmerin darf ihrem Mann auf dem Markt helfen: Einer Arbeitnehmerin
darf nicht gekündigt werden, wenn sie trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes ihrem Ehemann beim Verkauf auf einem Weihnachtsmarkt hilft. Ehegatten dürften sich
gegenseitig unterstützen, so das Landesarbeitsgericht Köln – es sei denn, die Tätigkeit auf dem
Markt beeinträchtige den Genesungsprozess der ärztlicherseits für arbeitsunfähig krank befundenen Arbeitnehmerin. (LAG Köln, 2 Sa 647/09)
Nicht im eigenen Café den Arbeitgeber betuppen: Wird ein Arbeitnehmer, der als Kraftfahrer
tätig ist, sich aber "mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig krank gemeldet" hatte, dabei ertappt, dass er im eigenen Café arbeitet, so kann ihm fristlos gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht: Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die
Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso könne in solchen Fällen eine "pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen". (AZ: 2 AZR 965/06)
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Auch mit "gelbem Urlaubsschein" Marathon laufen: Hat sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg
zur Arbeit bei einem Sturz ein Schulterblatt gebrochen und wird er von seinem Hausarzt für
sechs Wochen für arbeitsunfähig befunden, so darf ihm sein Arbeitgeber auch dann nicht kündigen, wenn er in dieser Zeit an einem Marathonlauf teilnimmt. Eine Kündigung hätte nur dann in
Betracht kommen können, wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten die Genesung ernsthaft
gefährdet hätte. Bestätigt der Arzt dem Arbeitnehmer jedoch, dass aus medizinischer Sicht
nichts dagegen spreche, so darf er nicht entlassen werden. "Arbeitsunfähigkeit" bedeutet, die
"vertraglich geschuldete Tätigkeit" nicht leisten zu können, nicht jedoch, dass keinerlei anderen
Aktivitäten mehr nachgegangen werden dürfte. (ArG Stuttgart, 9 Ca 475/06)
Wer ungenehmigt und krank seinem Sohn hilft, fliegt: Beantragt ein Rettungsassistent bei
seinem Arbeitgeber eine Genehmigung zum Ausüben einer Nebentätigkeit, weil er seinem Sohn
beim Betrieb seines Mietwagenunternehmens behilflich sein will, so muss er eine Abmahnung
hinnehmen, wenn er trotz der Verweigerung durch den Arbeitgeber eine Fahrt für seinen Sohn
durchführt. Lässt er sich zwei Jahre nach der Abmahnung wegen einer Zyste am Knie arbeitsunfähig schreiben und absolviert er in dieser Zeit für das Unternehmen seines Sohnes drei (Kranken-)fahrten, so darf ihm verhaltensbedingt fristlos gekündigt werden. Das gilt umso mehr, weil
diese Art der Nebentätigkeit "nicht seiner Heilung gedient haben kann". (Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 40/06)
Einmalige "Aushilfe" während einer Arbeitsunfähigkeit ist verzeihlich: Wird einem Arbeitgeber bekannt, dass ein Mitarbeiter, der wegen eines Zehenbruchs (hier als Busfahrer) nicht
arbeiten kann, eine Nacht lang bei einem Taxiunternehmen in der Funkzentrale eingesetzt war,
so berechtigt ihn dies nicht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dies gilt auch dann, wenn
der Mitarbeiter im Rahmen eines "Krankengesprächs" auf seine nicht erlaubte Nebentätigkeit
angesprochen, zunächst mehrfach leugnet, entsprechend gehandelt zu haben. Der Arbeitgeber
hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, da es sich um ein "steuerbares Verhalten" gehandelt hat. (Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein berücksichtigte zu Gunsten
des Mitarbeiters auch dessen 26jährige Betriebszugehörigkeit. Sein anfängliches Leugnen sei
zwar "dumm" gewesen und hätte "verdächtig" gemacht, doch sei er durch die entsprechende
Frage nach seiner "Nebentätigkeit" überrumpelt worden.) (AZ: 5 Sa 288/06)
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