ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 1 - Bauverbot für Minarette Ali B., anerkannter Flüchtling und seit mehreren Jahren österreichischer Staatsbürger iranischer Herkunft und tüchtiger Geschäftsmann, hat in Graz ein Grundstück erworben, um darauf ein muslimisches Gebetshaus samt dazugehörigem Minarett zu errichten. Die Kosten für den Bau werden von der islamischen Religionsgemeinschaft übernommen. In Graz ist man seitens der Anrainer und der Landesregierung nicht begeistert und erlässt ein Gesetz, welches den Bau eines Minaretts verbietet. ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 2 - Rechtsgrundlagen Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 Artikel 14 (1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. (2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnissen unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. (3) Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Andren untersteht. Staatsvertrag von Saint-Germain von 1919 Artikel 63 (1) Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. (2) Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 Artikel 9 (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in der Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 Artikel 18 (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. (2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen beeinträchtigen würde. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 Artikel 18 Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden. Österreichische Bundesverfassung von 1920 Artikel 7 Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 3 - Quelle: http://www.jur-abc.de/cms/fileadmin/images/content/plantu3.jpg ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 4 - Quelle:http://media.mein-parteibuch.de/gaeste/20060202/mohammed_karikatur_7.jpg ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 5 - Sure 4 an - Nisa/Vers 34: Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Besitz (für sie) ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen (Allah) demütig ergeben und hüten das zu Verbergende, weil Allah (es) hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch aber gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Allah ist Erhaben und Groß. § 83 StGB (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 6 - Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 2: Recht auf Leben Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Artikel 5: Recht auf Freiheit und Sicherheit Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Artikel 10: Freiheit der Meinungsäußerung Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 14: Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Österreichisches Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7: Gleichheitssatz Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Österreichisches Strafgesetzbuch § 83 StGB (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. ETC Graz Menschenrecht auf Religionsfreiheit - Anhang 10 - Rechtsdurchsetzung 1. Instanz (Verbot per) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (eventuell Vorstellung) ODER Maßnahme unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt 2. Instanz Berufung an den Landeshauptmann / Landesregierung Bei Maßnahme: Beschwerde an den UVS Beschwerde an den VfGH / VwGH Ende des innerstaatlichen Weges Individualantrag an den EGMR = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte