Anhang 1 - ETC Graz

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ETC Graz
Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 1 -
Bauverbot für Minarette
Ali B., anerkannter Flüchtling und seit mehreren Jahren
österreichischer Staatsbürger iranischer Herkunft und
tüchtiger Geschäftsmann, hat in Graz ein Grundstück
erworben, um darauf ein muslimisches Gebetshaus
samt dazugehörigem Minarett zu errichten.
Die Kosten für den Bau werden von der islamischen
Religionsgemeinschaft übernommen.
In Graz ist man seitens der Anrainer und der
Landesregierung nicht begeistert und erlässt ein Gesetz,
welches den Bau eines Minaretts verbietet.
ETC Graz
Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 2 -
Rechtsgrundlagen
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867
Artikel 14
(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
(2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnissen
unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein
Abbruch geschehen.
(3) Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen
Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten
Gewalt eines Andren untersteht.
Staatsvertrag von Saint-Germain von 1919
Artikel 63
(1) Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt,
Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und
Freiheit zu gewähren.
(2) Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion
oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit
den guten Sitten unvereinbar ist.
Europäische Menschenrechtskonvention von 1950
Artikel 9
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in der Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung
religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz
vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige
Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966
Artikel 18
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder
anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser
Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine
Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich
vorgesehen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer
erforderlich sind.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der
Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu
bekunden.
Österreichische Bundesverfassung von 1920
Artikel 7
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes,
der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
ETC Graz
Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 3 -
Quelle: http://www.jur-abc.de/cms/fileadmin/images/content/plantu3.jpg
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Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 4 -
Quelle:http://media.mein-parteibuch.de/gaeste/20060202/mohammed_karikatur_7.jpg
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Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 5 -
Sure 4 an - Nisa/Vers 34:
Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die
einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Besitz (für
sie) ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen (Allah) demütig ergeben und
hüten das zu Verbergende, weil Allah (es) hütet. Und diejenigen, deren
Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.
Wenn sie euch aber gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Allah ist Erhaben
und Groß.
§ 83 StGB
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch
fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
ETC Graz
Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 6 -
Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 2: Recht auf Leben
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.
Artikel 5: Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel 10: Freiheit der Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe
und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 14: Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne
Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Österreichisches Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 7: Gleichheitssatz
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des
Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Österreichisches Strafgesetzbuch
§ 83 StGB
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch
fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
ETC Graz
Menschenrecht auf Religionsfreiheit
- Anhang 10 -
Rechtsdurchsetzung
1. Instanz
(Verbot per) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
(eventuell Vorstellung) ODER
Maßnahme unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt
2. Instanz
Berufung an den Landeshauptmann / Landesregierung
Bei Maßnahme: Beschwerde an den UVS
Beschwerde an den VfGH / VwGH
Ende des innerstaatlichen Weges
Individualantrag an den
EGMR = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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