Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin, Deutschland Telefon: +49 02241 231 − 01 Telefax: +49 02241 231 − 1333 E-mail: [email protected] Internet: www.hvbg.de − Februar 2006 − Vorwort Die Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten inländischer Unternehmen im Ausland ist für diese und für die vom Auslandseinsatz betroffenen Arbeitnehmer mit vielfältigen Problemen und Fragen verbunden. Hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung ist für die Unternehmen vor allem von Interesse, was zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung vor, während und nach dem Auslandsaufenthalt zu beachten ist. Wegen der Bedeutung der Malaria unter den im Ausland erworbenen Erkrankungen wird auf sie besonders eingegangen. Ferner ist es wichtig, zu wissen, unter welches System der sozialen Sicherheit die im Ausland tätig werdenden Arbeitnehmer fallen und auf welche Weise, in welchem Umfang und von wem sie im Bedarfsfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit ärztlich versorgt werden können. Das Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" gibt daher in erster Linie den Unternehmen Hilfestellungen und Antworten zu den im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt auftretenden Fragen. Aber auch die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer können ihm Hinweise zu versicherungsrechtlichen Fragen und Besonderheiten der Leistungserbringung während des Auslandseinsatzes entnehmen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften einschließlich der Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften beantworten gerne weitere Fragen im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten, welche durch das vorliegende Merkblatt nicht hinreichend beantwortet werden. Sankt Augustin, im Oktober 2003 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben der Unfallversicherung........................................................5 1.1 Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe .......................................................5 1.2 Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten.........................................................................................5 1.3 Entschädigung durch Geldleistungen .........................................................6 2 Vom Versicherungsschutz erfasste Personen .......................................7 3 Versicherungsfälle/Privatunfälle ..........................................................8 3.1 Arbeitsunfälle ...........................................................................................8 3.2 Wegeunfälle .............................................................................................8 3.3 Berufskrankheiten .....................................................................................8 3.4 Privatunfälle und unfallunabhängige Erkrankungen ....................................9 4 Unfallverhütung und Erste Hilfe ........................................................10 5 Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im Ausland........11 5.1 Allgemeines............................................................................................11 5.2 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Staaten der EU und des EWR ..........................................................................................11 5.3 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Abkommenstaaten..................................................................................13 5.4 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Nicht-Abkommenstaaten .........................................................................15 5.5 Besondere Auslandsversicherung .............................................................15 5.6 Familienangehörige, Privatunfälle oder unfallunabhängige Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts ....................................16 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ................................17 6.1 Im Inland (allgemein) ..............................................................................17 6.2 Während einer Auslandstätigkeit..............................................................17 6.2.1 Sachleistungsaushilfe in EU-/EWR- und Abkommenstaaten… ...................17 6.2.1.1 Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs ............................................17 6.2.1.2 Mitzuführende Bescheinigungen und Stellen, die diese ausfertigen.............18 6.2.1.3 Aushelfende Stellen.................................................................................32 6.2.1.4 Kostenerstattung bei Wahlleistungen ........................................................32 6.2.2 Selbst zu beschaffende Leistungen in Nicht-Abkommenstaaten ..................32 6.2.3 Rücktransport und Kostenbeteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung ..33 7 Vorbereitung der Auslandstätigkeit ...................................................34 7.1 Anmeldung von Auslandsaufenthalten und Auslandsmontagen .................34 7.2 Bestellung eines verantwortlichen Leiters ..................................................35 7.3 Erste Hilfe...............................................................................................35 7.4 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ............................................................................36 7.5 Heilbehandlungsmöglichkeiten am ausländischen Arbeitsort (Ärzte, Krankenhäuser etc.)......................................................................36 7.6 Notwendiges Informationsmaterial und Vordrucke....................................37 7.7 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, während und nach dem Auslandseinsatz................................................................38 7.8 Hinweise zur Malariavorbeugung.............................................................39 7.8.1 Allgemeines............................................................................................39 7.8.2 Vorbeugung ...........................................................................................40 7.8.3 Rechtzeitiges Erkennen einer Malaria .......................................................41 7.8.4 Malarianachweis ....................................................................................41 7.8.5 Meldepflicht und Dokumentation .............................................................42 8 Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten .............................43 9 Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland..............................................44 Anhang Anhang 1: Arbeiten in Belgien … ..........................................................................46 Anhang 2: Träger der Sachleistungsaushilfe ...........................................................52 Anhang 3: Merkblätter und Vordrucke ...................................................................58 Anhang 4: Einrichtungen der Auslandsversicherung................................................63 Anhang 5: Verbindungsstellen Berufsgenossenschaften...........................................64 Anhang 6: Bildnachweis........................................................................................66 1 1 DVUA Aufgaben der Unfallversicherung Aufgaben der Unfallversicherung Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sind folgende Aufgaben zugewiesen: • Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe • Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten/Berufserkrankten • Entschädigung durch Geldleistungen 1.1 Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Hierzu werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen, deren Einhaltung durch fachlich besonders vorgebildete Aufsichtspersonen überwacht wird. Daneben beraten die Aufsichtspersonen die Unternehmen in allen Sicherheitsfragen. 1.2 Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit sind die Träger der Unfallversicherung verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln die medizinische Wiederherstellung (Heilbehandlung) der Verletzten durchzuführen. Entsendemerkblatt 5 1 DVUA Aufgaben der Unfallversicherung Falls erforderlich, sind im Anschluss hieran Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Berufshilfe) zu erbringen. Ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und Berufshilfe runden die Rehabilitationsaufgaben ab. 1.3 Entschädigung durch Geldleistungen Geldleistungen werden vorübergehend - beispielsweise für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit - und/ oder auf Dauer - beispielsweise Renten wegen langfristiger Verletzungsfolgen - erbracht. Empfänger von Geldleistungen können verletzte Personen oder deren Hinterbliebene sein. Materialien zum Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung können bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern oder dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften1 angefordert oder auf den übrigen Internetseiten eingesehen werden. Der Leistungsumfang während einer Auslandstätigkeit ist unter 6.2 des Merkblatts erläutert. 1 Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin Entsendemerkblatt 6 2 DVUA Vom Versicherungsschutz erfasste Personen 2 Vom Versicherungsschutz erfasste Personen Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Person versichert, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt wird. Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sind - mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, der für sie zuständige Träger der Unfallversicherung bezieht sie durch entsprechende Satzungsvorschrift in den Versicherungsschutz ein. Von dieser Möglichkeit haben verschiedene gewerbliche Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht. Ferner können sich Unternehmer und deren Ehegatten freiwillig dem Versicherungsschutz unterstellen. Ein Ehegatte des Unternehmers, der mit diesem in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Arbeitsvertrag), ist kraft Gesetzes versichert. Abbildung 1: Versicherte Personen Pflichtversicherte Kraft Gesetzes Freiwillig Versicherte Kraft Satzung des Kraft Vertrags mit dem Versicherungsträgers Versicherungsträger Versichert können u.a. sein Versichern können sich • Arbeitsverhältnis • Unternehmer • Unternehmer • Dienstverhältnis • im Unternehmen mit- • im Unternehmen mitarbeitende • Ausbildungsver- arbeitende Ehegatten Ehegatten, soweit sie nicht Kraft Versichert sind u.a. alle in einem Satzung versichert sind hältnis stehenden Personen Entsendemerkblatt 7 3 3 DVUA Versicherungsfälle/Privatunfälle Versicherungsfälle/Privatunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle und Berufskrankheiten. 3.1 Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit erleidet. Auch Unfälle auf Betriebswegen und Geschäftsreisen sind Arbeitsunfälle, soweit sie mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehen. Als Betriebswege sind dabei alle Wege anzusehen, die eine versicherte Person im Auftrag des Unternehmers oder im Interesse des Betriebs zurücklegt. Bei Geschäftsreisen sind alle Unfälle bei Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesentlichen Zusammenhang stehen, als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Betätigungen, die bei einer Geschäftsreise der Privatsphäre zuzurechnen sind, stehen nicht unter Versicherungsschutz. 3.2 Wegeunfälle Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle. Versichert ist der mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz unschädlich ist es, wenn die versicherte Person den unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeitsstätte verlässt, um ihr Kind dorthin zu bringen oder abzuholen, wo es während der beruflich bedingten Abwesenheit versorgt wird. Erhalten bleibt der Versicherungsschutz auch bei Umwegen, die durch die gemeinsame Benutzung eines Fahrzeugs für den Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit bedingt sind (Fahrgemeinschaften). 3.3 Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, die in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen und als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden im Einzelfall auch nicht in der Liste enthaltene Krankheiten wie eine Berufskrankheit entschädigt. Entsendemerkblatt 8 3 DVUA Versicherungsfälle/Privatunfälle 3.4 Privatunfälle und unfallunabhängige Erkrankungen Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nicht Unfälle und Erkrankungen, die der Privatsphäre zuzurechnen sind. Leistungen für solche Ereignisse können durch die übrigen Zweige der Sozialversicherung - Kranken-/Renten-/Pflegeversicherung - nach deren Vorschriften erbracht werden. Abbildung 2: Das System der sozialen Sicherung Sozialversicherung Sozialhilfe Versorgung Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Beiträge von Arbeitgebern Unfallversicherung Krankenversicherung Entsendemerkblatt Pflegeversicherung Rentenversicherung 9 Arbeitsförderung 4 4 DVUA Unfallverhütung und Erste Hilfe Unfallverhütung und Erste Hilfe Grundsätzlich gelten die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland. Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gastland befolgt werden, soweit Rechtsvorschriften dieses Lands dem nicht entgegenstehen. Die Aufsichtspersonen können im Gastland keine Anordnungen treffen. Bei Nichteinhaltung einer Unfallverhütungsvorschrift können gegenüber dem Mitgliedsunternehmen im Inland die notwendigen Maßnahmen angeordnet werden. Entsendemerkblatt 10 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 5 DVUA Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im Ausland 5.1 Allgemeines Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kommt es für den Versicherungsschutz auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Tätigkeiten außerhalb des genannten Gebiets können auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften vom Versicherungsschutz erfasst sein. Solche sind die Regelungen des Rechts der EG (siehe 5.2), der zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit (siehe 5.3), des Sozialgesetzbuchs über die sog. Ausstrahlung (siehe 5.4) und die des § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII zur Auslandsversicherung (siehe 5.5). Generell gilt, dass wenige Tage oder Monate dauernde Auslandseinsätze/Geschäftsreisen dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, wenn die betroffenen Personen von ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Besteht Versicherungsschutz, gelten hinsichtlich des Versicherungsfalls die in 3.1 bis 3.3 aufgeführten Grundsätze. 5.2 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Staaten der EU und des EWR Nach den Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 unterliegen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EU entsandt werden, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung 12 Monate nicht überschreitet. EU-Mitgliedstaaten sind neben Deutschland: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und der griechische Teil von Zypern. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt wurde, abgelaufen ist. Die Regelung gilt für Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie für Drittstaatsangehörige (außer im Verhältnis zu Dänemark) und dabei auch für Arbeitnehmer, die - sofern sie zuvor im Inland einen Wohnsitz hatten oder beschäftigt waren - im Inland von einem inländischen Unternehmen eigens dazu eingestellt werden, um höchstens für 12 Monate in einem EU-Mitgliedstaat zu arbeiten. Entsendemerkblatt 11 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung DVUA Für das Geschäftspersonal diplomatischer Vertretungen und konsularischer Dienststellen sowie für Hilfskräfte der EU gibt es Sonderregelungen. Auskünfte dazu können beim zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung eingeholt werden. Stellt sich während der Tätigkeit im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat heraus, dass die Beschäftigung aus nicht vorhersehbaren Gründen länger als 12 Monate dauern wird, bleibt die betreffende Person für längstens weitere 12 Monate den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt. Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften wird in speziellen Bescheinigungen ausgewiesen (siehe 6.2.1.2). Personen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, unterstehen von Anfang an den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des EU-/EWR-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (siehe Anhang 1, Beispiel im Verhältnis zu Belgien). So gelten für in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat für ausschließlich dortige Tätigkeiten eingestellte Arbeitskräfte (sog. Ortskräfte) die Rechtsvorschriften dieses Staats. Das EG-Recht sieht vor - Art. 17 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -, dass die zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten Ausnahmevereinbarungen hinsichtlich der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats treffen können (s. Anhang 1 unter Ausnahmevereinbarungen). So kann beispielsweise vereinbart werden, dass Personen, die länger als 12 Monate in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, weiter den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben. Entsprechende Anträge sind in der Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, zu richten. Dazu ist u. a. eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Ein entsprechender Vordruck der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ist dem Anhang 1 beigefügt. Die EG-Regelungen gelten auch für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens auf Grund des Vertrags dieser Staaten mit den EU-Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie gelten ferner für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz. Weitere Auskünfte können die Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften geben.2 2 s. Anhang 5 Entsendemerkblatt 12 6 DVUA Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 5.3 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Abkommenstaaten Die Bundesrepublik Deutschland unterhält mit den Staaten - Bulgarien Israel Kroatien Marokko - Serbien und Montenegro Türkei Tunesien Abkommen über soziale Sicherheit, in die die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist. Wie im EG-Recht sind auch in diesen Abkommen Regelungen enthalten, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei einer Beschäftigung im jeweils anderen Vertragsstaat für einen vorübergehenden Zeitraum fortgelten. Die jeweiligen Entsendezeiträume bewegen sich zwischen 12 und 36 Monaten mit anschließender Verlängerungsmöglichkeit. Einzelheiten können aus der Abbildung 3 entnommen werden. Analog zu den EU-Staaten wird die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften in speziellen Bescheinigungen festgehalten (siehe 6.2.1.2). Wie auch im Verhältnis zu den EU-Staaten können bei Beschäftigungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Abkommen über soziale Sicherheit unterhält, Ausnahmevereinbarungen getroffen werden. Entsendemerkblatt 13 6 DVUA Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Bei Beschäftigungen in der Türkei sind Ausnahmeregelungen entweder vom Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zu beantragen. Im Verhältnis zu Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro und Tunesien ist der Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu stellen. Die zuständige Behörde, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Zuständigkeit für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen im Abkommensbereich der unter 5.2 genannten Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland übertragen. Hinweise zu entsprechenden Anträgen können von dort bezogen werden. Hinsichtlich der Beschäftigung von Ortskräften gelten die Ausführungen unter 5.2 entsprechend. Für die Beschäftigung bei amtlichen Vertretungen, deren Mitgliedern oder bei anderen öffentlichen Arbeitgebern gibt es Sonderregelungen, über die der zuständige deutsche Träger der Unfallversicherung auf Anfrage Auskunft gibt. Abbildung 3: Entsendezeiträume und Verlängerungsmöglichkeiten 12 Monate EG-/EWR-Mitgliedstaaten und Schweiz 24 Monate 36 Monate ohne konkrete zeitliche Begrenzung • Bulgarien Verlängerungsmöglichkeiten in Monaten Ausnahmevereinbarung möglich3 12 • • • Israel • Kroatien • • Marokko • • Mazedonien 36 • • • Serbien und Montenegro • • Türkei • • Tunesien • 12 alle übrigen Staaten 3 • s. Anhang 1 Entsendemerkblatt 14 • 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung DVUA Informationen können auch dem Merkblatt über die Entsendung von Arbeitnehmern zur vorübergehenden Beschäftigung im Ausland der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland4 und deren Internetseiten5 entnommen werden. Weitere Auskünfte können die Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften geben.6 5.4 Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Nicht-Abkommenstaaten Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, der nicht zu den unter 5.2 und 5.3 genannten Staaten gehört, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Ausstrahlungsregelung des § 4 Sozialgesetzbuch IV weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, deutscher Versicherungsschutz. Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Für Ortskräfte gelten die unter 5.2 enthaltenen Ausführungen entsprechend. Da die beschriebene Ausstrahlungsregelung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Doppelversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland über die Ausstrahlungsregelung und im ausländischen Staat auf Grund der dort vorhandenen Rechtsvorschriften - entsteht. Damit einher ginge eine doppelte Heranziehung der Unternehmen zu Beiträgen der sozialen Sicherheit. 5.5 Besondere Auslandsversicherung Für den Fall, dass weder über das EG-Recht, noch das Abkommensrecht, noch die Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs deutscher gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Dauer einer Auslandstätigkeit hergeleitet werden kann, haben verschiedene Träger der Unfallversicherung von der Möglichkeit, eine besondere Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII einzurichten, Gebrauch gemacht. Sie ist eine freiwillige Versicherung und erfasst vor allem Fälle, in denen während des Auslandseinsatzes das inländische Beschäftigungsverhältnis ruht. Ein Abschluss empfiehlt sich in vielen Fällen. Nähere Auskünfte gibt der zuständige Träger der Unfallversicherung.7 4 s. Anhang 3 www.dvka.de 6 s. Anhang 5 7 s. Anhang 4 5 Entsendemerkblatt 15 6 5.6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung DVUA Familienangehörige, Privatunfälle oder unfallunabhängige Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts Mitreisende Familienangehörige sind auch bei Auslandstätigkeiten des Versicherten nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (Ausnahmen für Ehegatten siehe 2). Erleiden versicherte Personen einen Unfall oder ziehen sie sich eine Erkrankung zu und fehlt es am Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit - Privatunfall oder private Erkrankung -, bestehen keine Ansprüche gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz kann jedoch über die gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherung bestehen. Es wird empfohlen, eine private Auslandsversicherung für Krankheit und/oder Unfall einschließlich Rückflugversicherung abzuschließen. Entsendemerkblatt 16 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 6.1 Im Inland (allgemein) DVUA Siehe zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 1.2 und 1.3. 6.2 Während einer Auslandstätigkeit 6.2.1 Sachleistungsaushilfe in EU-/EWR- (s. 5.2) und Abkommenstaaten (s. 5.3) Die im Inland auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Verträgen und Absprachen bewährten Verfahren zur Betreuung von verletzten und erkrankten Personen können bei Aufenthalt der Betroffenen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichermaßen angeboten und durchgeführt werden. Im EG-Recht und den Abkommen über soziale Sicherheit, in die die Unfallversicherung einbezogen ist - ausgenommen Bulgarien - sind indessen Regelungen enthalten, die es ermöglichen, Leistungen der Heilbehandlung aushilfsweise zu erbringen. 6.2.1.1 Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs Bei Aufenthalt in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat können die Personen, die während des Aufenthalts in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den Versicherungsträgern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaats. Das bedeutet, dass in Staaten, deren Sozialleistungssystem nicht so stark ausgebaut ist, wie das der Bundesrepublik Deutschland, eine Einschränkung des Leistungsumfangs der Heilbehandlung hinzunehmen ist. Sofern das Recht des aushelfenden Staats eine Selbstbeteiligung vorsieht, trifft dies auch die bei einem deutschen Träger der Unfallversicherung versicherten Personen. Sieht das deutsche Recht für vergleichbare Fälle keine Selbstbeteiligung vor, wird der deutsche Träger der Unfallversicherung die Kosten bei entsandten Personen im Regelfall erstatten. Entsendemerkblatt 17 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 6.2.1.2 DVUA Mitzuführende Bescheinigungen und Stellen, die diese ausfertigen Zur Dokumentation der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und für den Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen haben die betroffenen Personen eine Bescheinigung mitzuführen, die sie gleichzeitig von der Versicherungs- und Beitragspflicht im anderen Staat freistellt. Im Verhältnis zu den EU-/EWR-Mitgliedstaaten ist dies beispielsweise der Vordruck E 101 (siehe Abbildung 4), der mit einem bestimmten Antragsformular anzufordern ist (siehe Abbildungen 5 und 6). Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der deutschen Krankenkasse erstellt, bei der die Person versichert ist. Besteht kein Krankenversicherungsschutz, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin ausgestellt. Bei nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen stellt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Bescheinigung aus. Einen vorläufigen Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), welche vom zuständigen Träger der Krankenversicherung ausgegeben wird (siehe Abbildung 7). Die spezielle Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungsaushilfe in der Unfallversicherung trägt für den EU-Bereich die Bezeichnung E 123 (siehe Abbildung 8). Sie setzt den bereits eingetretenen Versicherungsfall voraus und kommt somit grundsätzlich nur im Falle einer Wohnsitzverlegung in Frage; sie wird vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausgestellt. Welche Bescheinigung im Verhältnis zu welchem Staat mitzuführen ist, kann der Abbildung 9 entnommen werden. Entsendemerkblatt 18 19 20 21 22 23 24 25 26 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Abbildung 7 Beispiel für die Vorderseite Beispiel für die Rückseite Entsendemerkblatt 27 DVUA 8 28 29 30 6 DVUA Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Abbildung 9: Mitzuführende Bescheinigungen Versicherungsbescheinigung Anspruchsbescheinigung gegebenenfalls spezielle Anspruchsbescheinigung der Unfallversicherung (s. 6.2.1.2) EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie Schweiz E 101 EHIC E 123 Bosnien-Herzegowina BH-1 BH-6 Bulgarien BG/D 101 Israel ISR/D 101 Kroatien HR/D 101 Marokko MA/D 101 Mazedonien RM/D 101 RM/D 111 RM/D123 Serbien und Montenegro Ju 1 Ju 6 Ju 110 a Türkei T/A 1 T/A 11 T/A 23 Tunesien TN/A 1 TN/A 11 TN/A 23 Entsendemerkblatt HR/D 111 HR/D 123 MA/D 123 31 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 6.2.1.3 DVUA Aushelfende Stellen Die in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten zur aushilfsweisen Erbringung von Sachleistungen (Heilbehandlung) verpflichteten Stellen sind in Anhang 2 aufgelistet. 6.2.1.4 Kostenerstattung bei Wahlleistungen Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch nimmt, die über den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Leistungen des Aufenthaltstaats hinausgehen, kann weder eine Erstattung vom ausländischen aushelfenden Träger noch vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden. Diese Aufwendungen sind von der versicherten Person selbst zu tragen. 6.2.2 Selbst zu beschaffende Leistungen in Nicht-Abkommenstaaten Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in Staaten auf, die nicht zur EU/dem EWR gehören und mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (z. B. USA, Asien, Afrika mit Ausnahme Marokko und Tunesien), kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen. Die Personen müssen sich mit Unterstützung ihres Arbeitgebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemein bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen. Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden. Die Person oder der Arbeitgeber können die Belege über die von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Sie erfolgt in angemessenem Umfang. Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z.B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen etc.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden. Entsendemerkblatt 32 6 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung DVUA 6.2.3 Rücktransport und Kostenbeteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom Unfallversicherungsträger zu tragen. Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger per Telex, E-Mail oder Telefax dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt beteiligt werden. Entsendemerkblatt 33 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit 7 Vorbereitung der Auslandstätigkeit Die folgenden Hinweise und die Ausführungen unter 8 gelten primär für Auslandsbaustellen, Auslandsmontagen und ähnliche Auslandstätigkeiten deutscher Unternehmen. Bei Auslandsreisen oder Einsätzen einzelner Personen oder kleiner Personengruppen sind die notwendigen Maßnahmen in Eigenverantwortung zu ergreifen. Notfalls können fernmündlich Auskünfte beim zuständigen Träger der Unfallversicherung eingeholt werden. 7.1 Anmeldung von Auslandsaufenthalten und Auslandsmontagen Sofern eine Anmeldung in Unfallverhütungsvorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) vorgeschrieben oder zwischen dem Träger der Unfallversicherung und Unternehmer abgesprochen ist, zeigen die Unternehmer Auslandsreisen vor ihrer Durchführung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung an. Dabei sollen, vorbehaltlich anderer Regelungen, folgende Angaben gemacht werden: • • • • • • • • • Ausführendes Unternehmen und Art des Auftrags Auftraggeber Arbeitsort (nähere Beschreibung, sonstige notwendige Angaben über die Lage der Arbeitsstelle, ständige Verkehrsverbindung [z.B. Eisenbahnstation]) Beginn der Arbeiten Voraussichtliche Dauer der Arbeiten Name und Dienststellung des verantwortlichen Leiters und seines Stellvertreters Gegebenenfalls Name des Bauleiters und seines Stellvertreters Namen und Geburtstage der entsandten Personen Krankenkasse, zu der diese angemeldet sind daneben sind folgende Fragen zu klären: • • • Ist eine ausreichende Erste Hilfe sichergestellt? Ist die deutsche diplomatische Vertretung oder das nächstliegende deutsche Konsulat über die Arbeiten unterrichtet? Ist eine Vereinbarung mit dem ausländischen Auftraggeber über die Vorlage etwa notwendiger Heilbehandlungskosten getroffen? Entsendemerkblatt 34 7 7.2 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit Bestellung eines verantwortlichen Leiters Es ist notwendig, dass der Unternehmer einen für die Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen, der Ersten Hilfe und für die Einleitung einer Heilbehandlung im Ausland verantwortlichen Leiter und möglichst auch einen Vertreter schriftlich bestellt (Pflichtenübertragung) und diese Personen in ihren Aufgaben unterweist. Je nach dem Ort der Beschäftigung sind sie auch über dort auftretende besondere gesundheitliche Gefahren zu unterrichten. 7.3 Erste Hilfe Grundsätzlich sind - ebenso wie bei den Maßnahmen zur Unfallverhütung - die für die Erste Hilfe in Deutschland geltenden Vorschriften auch bei einer Auslandstätigkeit zugrunde zu legen. Hierzu gehört insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) mit Durchführungsanweisungen. Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe sind im Ausland die gleichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist zu beachten, dass im Ausland im Allgemeinen nicht mit einem so gut ausgebauten öffentlichen Rettungsdienst gerechnet werden kann. Es muss vor dem Einsatz unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt und entsprechend festgelegt werden, dass zur Verfügung stehen • die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material (Verbandszeug [Heftpflaster, Wundschnellverband, Verbandpäckchen etc], Antidots, medizinische Geräte und Instrumente sowie sonstige Hilfsmittel), Rettungstransportmittel (z.B. Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber oder -flugzeuge) Entsendemerkblatt 35 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit • die zur Rettung aus Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte • das zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderliche Personal (z.B. Ersthelfer, Betriebssanitäter - gegebenenfalls mit Zusatzausbildung) und • alle Maßnahmen getroffen sind, damit nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe geleistet und insbesondere eine ärztliche Versorgung veranlasst wird. Durch Aushang an der Arbeitsstelle sind entsprechend des berufsgenossenschaftlichen Aushangs zur „Ersten Hilfe“ Anschriften und Telefonnummern vorhandener Rettungsdienste, Ersthelfer, Betriebssanitäter, nächster Ärzte, Krankenhäuser und die verkehrsmäßigen Möglichkeiten zu deren Erreichung sowie im Betrieb selbst vorhandene ErsteHilfe-Einrichtungen anzugeben. Über die Erste-Hilfe-Leistungen sind Aufzeichnungen zu führen, z.B. in einem Verbandbuch. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine weitere Behandlung oder ein Transport ins Krankenhaus nicht erforderlich war. 7.4 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung Die Verpflichtung, alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die es den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen, gilt unverändert auch für Arbeitsplätze im Ausland. 7.5 Heilbehandlungsmöglichkeiten am ausländischen Arbeitsort (Ärzte, Krankenhäuser etc.) Vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Ausland, möglichst schon vor der Abreise dorthin, soll sich der verantwortliche Leiter über in der Nähe der Arbeitsstelle befindliche deutsche Ärzte unterrichten, ferner über ausländische Ärzte und Fachärzte, die bei Unfällen zur Behandlung herangezogen werden können, sowie über die nächstgelegenen Krankenhäuser und die Verbindungen zu ihnen. Soweit die Arbeiten in Ländern verrichtet werden, die der EU/dem EWR angehören oder mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (siehe 5.2 und 5.3), können die Verbindungsstelle oder die ausländischen Versicherungsträger bei der Klärung dieser Frage unterstützend herangezogen werden. Ferner können die in Anhang 2 aufgeführten Stellen um Auskunft gebeten werden. Bei Arbeitsorten in einem Nicht-Abkommenstaat (siehe 5.4) sind die Informationen bei Unternehmen, Arbeitgeberverbänden, deutschen Hilfsorganisationen wie DRK oder deutschen Botschaften/Konsulaten im Ausland bzw. ausländischen Botschaften in der Bundesrepublik erhältlich. Entsendemerkblatt 36 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit 7.6 Notwendiges Informationsmaterial und Vordrucke Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass, je nach Art des Auslandseinsatzes, zur Verfügung stehen: • • • Medical Report (verfügbar in englisch/französisch [Best.-Nr. A 20] oder spanisch/portugiesisch [Best.-Nr. A 30])8. Er ist durch den behandelnden Arzt auszufüllen und dient zur Dokumentation einer ärztlichen Behandlung. Ihm kommt auch Beweismittelfunktion für spätere Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung zu. Informationsmaterial zur Prävention Merkblätter und Vordrucke (siehe Anhang 3) Empfehlungen zur Malariavorbeugung der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG). Der aktuelle Stand kann dem Internet entnommen werden.9 8 9 Bezugsquelle: Kepner – Druck Druckerei und Verlag GmbH, Postfach 2 62, 75121 Eppingen www.dtg.mwn.de Entsendemerkblatt 37 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit 7.7 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, während und nach dem Auslandseinsatz Vor der Entsendung in Gebiete mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen (vergl. dazu Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge BGI 504.35)10 ist zumindest eine ärztliche Beratung durch einen ermächtigten Arzt über die zu erwartenden Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Einsatzort erforderlich. Die Beratung schließt insbesondere Hinweise auf eine erforderliche Malaria- oder Impfprophylaxe ein. Bei einschlägigen Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets zusätzlich eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) vorgenommen werden. Art und Umfang der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt richten sich nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“ (BGG 904.35).11 • Vor der Entsendung hat zumindest eine Beratung stattzufinden. Bei längeren Arbeitsaufenthalten (>drei Monate, s. o.) oder bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z. B. bei besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung) ist ungeachtet der Dauer des Aufenthalts eine ärztliche Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt erforderlich. Die Untersuchung ist durch den Unternehmer zu veranlassen. • Die Beratung sollte sich auch auf das Problem der HIV- und Hepatitis-Infektionen erstrecken (Risikobereiche: z. B. Bluttransfusionen, Benutzung verunreinigter medizinischer Instrumente – Notwendigkeit der Mitnahme eines Infektionsschutz-Sets [Einwegspritzen]-, Sexualverhalten). • Die Notwendigkeit einer Beratung bzw. Untersuchung nach den Kriterien der BGG 904.35 besteht aus medizinischer Sicht auch für mitreisende Ehepartner und Kinder. Die Pflicht zu anderen speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen besteht vom Unternehmer auch bei entsandten Versicherten. Dem kommt im Hinblick auf den nicht immer vergleichbaren Arbeitsschutzstandard im Ausland besondere Bedeutung zu. 10 Herausgeber Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit, Ausschuss Arbeitsmedizin, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, zu beziehen vom: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln, Best.-Nr. BGI 504.35 11 Gentner Verlag, 2. Auflage Stuttgart 1998 Entsendemerkblatt 38 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit 7.8 7.8.1 Hinweise zur Malariavorbeugung Allgemeines Malaria ist eine in den warmen Klimazonen weltweit verbreitete Infektionskrankheit. Die Malaria tropica ist die akut lebensbedrohende Malariaform. Die Malaria wird durch den Stich bestimmter Mückenarten (Anopheles) übertragen. Unter den als Berufskrankheit anerkannten Tropenkrankheiten (BK-Nr. 3104) steht die Malaria bei weitem an erster Stelle. Besonders bemerkenswert für die Prophylaxe erscheint, dass nach Schätzungen nahezu die Hälfte der Malariaerkrankungen bei Reisen von bis zu drei Monaten Dauer entstehen. • Krankheitszeichen Etwa 7 bis 12 Tage nach der Infektion, manchmal auch noch später, treten Fieberzustände mit unklaren Beschwerden, Kopf- und Gliederschmerzen, oft auch Oberbauchbeschwerden mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen auf. • Malariaformen Während sich bei der Malaria tertiana und bei der Malaria quartana der klassische Malariaanfall mit Schüttelfrost, hohem Fieber und Schweißausbruch typischerweise alle 48 (Malaria tertiana) bzw. alle 72 Stunden (Malaria quartana) wiederholt, sind die Krankheitserscheinungen und der Fieberverlauf bei der gefährlichen Malaria tropica oft uncharakteristisch, so dass sie unter Umständen zunächst als fieberhafte Erkältung oder Darminfektion falsch gedeutet werden. • Vorkommen der Malaria Die Malaria tritt hauptsächlich in West-, Zentral- und Ostafrika, in Südostasien sowie im nördlichen Teil von Südamerika auf. In Afrika ist die Malaria tropica besonders häufig, in Indien und Pakistan herrscht die Malaria tertiana vor. In fast allen tropischen Gebieten können allerdings alle Malariaformen vorkommen. In Asien, insbesondere in Nordindien, ist die Malaria in die großen Städte eingedrungen und gefährdet damit auch Geschäftsreisende. Zu Einzelheiten der Verbreitung kann auf die Malaria-Verbreitungskarte nach Resistenzzonen der WHO12 sowie die Empfehlungen der Malariavorbeugung der DTG (siehe 7.6) zurückgegriffen werden. 12 International travel and health, WHO, Genf 2002 (erscheint jährlich) Entsendemerkblatt 39 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit 7.8.2 Vorbeugung • Individuelle Beratung Die Betroffenen benötigen vor ihren Einsätzen eine individuelle ärztliche Beratung, bei der das zu erwatende Risiko nach Tätigkeit, Region, Jahreszeit, Resistenz der Erreger und Verträglichkeit der Medikamente beurteilt und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen wird. Diese Beratung setzt beim Arzt arbeits- und tropenmedizinische Kenntnisse voraus. Sie berücksichtigt die individuelle Gesundheit des Reisenden und seine Sensibilität für gesundheitsbewusstes Verhalten, die Erreichbarkeit qualifizierter medizinischer Hilfe vor Ort und die Einbindung in Familie oder Arbeitsgruppe. • Allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen gegen Mückenstiche Der Schutz vor Mückenstichen ist von entscheidender Bedeutung und bestimmt im hohen Maß das Auftreten von Malariaerkrankungen. Er besteht in individuellem Schutz und in Umgebungsschutz. - Der individuelle Schutz Die Malariaüberträger – Anophelesmücken – stechen vorwiegend zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Während dieser Zeiten sollte man: - sich in mückensicheren Räumen mit Klimaanlage und/oder Fliegengittern aufhalten - unter einem Moskitonetz, vorzugsweise mit einem synthetischen Pyrethroid imprägniert, schlafen - Insektenvertilgungsmittel benutzen: im Aufenthaltsraum befindliche Mücken können durch ein rasch wirkendes Aerosol, Steckdosen-Verdampfer mit auswechselbaren Insektizidplättchen oder langsam abbrennende Räucherspiralen („mosquito coils“) vernichtet oder vertrieben werden - schützende Kleidung tragen: lange Ärmel und Hosen, nicht eng anliegende, helle Farbe. Freie Hautstellen können mit einem anerkannten moskitoabweisenden Präparat behandelt werden. - Umgebungsschutz Er hat das Ziel, Mückenbrutplätze in der Nähe des Wohn- und Schlafraums zu beseitigen durch - Sauberhalten des Anwesens von Abfall, Behältern wie Autoreifen oder Konservendosen, in denen Mücken in Regenwasser brüten - Abdecken von offenen Wasserflächen, wie Kanälen, Toilettengruben, Küchenausleitungen - Kurzhalten von Gras und Büschen um das Haus. Entsendemerkblatt 40 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit - Vorbeugung mit Medikamenten Die Beratung und Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 durch den ermächtigten Arzt umfasst auch die Frage der hinreichenden Vorbeugung mit Medikamenten (siehe auch 7.6 – Malariavorbeugung). 7.8.3 Rechtzeitiges Erkennen einer Malaria Etwa 90 % aller importierten Malariaerkrankungen treten innerhalb von vier Wochen, in seltenen Fällen aber auch noch Monate bis über ein Jahr nach der Rückkehr aus den Tropen auf. Bei jeder fieberhaften Erkrankung muss deshalb noch über ein Jahr nach der Rückkehr an die Möglichkeit einer Malaria gedacht und eine sofortige Blutuntersuchung veranlasst werden. Es liegt in der Verantwortung sowohl des Arztes als auch des Patienten, bei unklaren Fieberzuständen die vorausgegangene Tropenreise zu erfragen oder zu erwähnen, damit rechtzeitig eine Erregersuche im Blutausstrich eingeleitet werden kann. Die Annahme, dass bei regelmäßig durchgeführter Chemoprophylaxe eine Malaria auszuschließen sei, trifft nicht zu. Bei Rückfragen zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung der Malaria empfehlen wir die Beratung durch einen ermächtigten Arzt. Informationen über niedergelassene Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ bzw. über Tropeninstitute sind bei den regionalen Ärztekammern13 oder der DTG (siehe 7.6) erhältlich. Listen über Ärzte, die für Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 904.35 ermächtigt worden sind, können von den regionalen Landesverbänden14 der gewerblichen Berufsgenossenschaften bezogen werden. 7.8.4 Malarianachweis Ein sicherer Nachweis der Malaria ist nur durch das Blutpräparat möglich. Daher muss bei allen fieberhaften Erkrankungen, die auf Malaria verdächtig oder in ihrem Wesen nicht klar zu erkennen sind, und unmittelbar nach jedem ungeklärten Todesfall, der nach einer fieberhaften Erkrankung während oder nach einer Tropenreise eingetreten ist, ein Blutpräparat angefertigt werden. Durch die später in Deutschland erfolgende Untersuchung dieses Blutpräparats ist die Entscheidung, ob es sich um eine Malaria und damit um eine Berufskrankheit gehandelt hat, möglich. 13 14 www.laek.de www.lvbg.de Entsendemerkblatt 41 7 DVUA Vorbereitung der Auslandstätigkeit Dazu ist erforderlich, dass auf jeder größeren Arbeitsstelle stets eine Anzahl Objektträger (Glasplättchen), Blutentnahmenadeln oder –lanzetten sowie Hautdesinfektionsmittel vorhanden sind. 7.8.5 Meldepflicht und Dokumentation Für die sachgemäße Behandlung und Prüfung der Erkrankungsfälle ist es erforderlich, dass der Träger der Unfallversicherung schnell benachrichtigt wird (siehe auch 8). Im Ausland erstellte ärztliche Berichte (z. B. Medical Report, siehe 7.6), die auch Angaben zur Prophylaxe und zur Dosierung der Medikamente enthalten sollten, welche während einer Behandlung eingenommen worden sind, und Blutpräparate müssen den nach der Rückkehr nach Deutschland weiterbehandelnden Ärzten oder auf Anforderung dem Träger der Unfallversicherung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Entsendemerkblatt 42 8 8 Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten DVUA Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten Nach Eintritt eines Unfalls hat der verantwortliche Leiter oder dessen Vertreter (siehe 7.2) die Erste Hilfe zu veranlassen (siehe 7.3) und, sofern erforderlich, für eine schnelle ärztliche Versorgung, ggf. in einem Krankenhaus, zu sorgen. Besonders wichtig ist dabei, dass die notwendigen Transportmittel zur Verfügung stehen und der kürzeste Weg zum Arzt bzw. Krankenhaus bekannt ist. Zur Dokumentation eines Unfalls und seiner Ursache ist der Geschehensablauf genau festzuhalten. Dazu sollten, sofern möglich, die betroffene Person und eventuelle Zeugen gehört werden. Siehe zum Rücktransport aus medizinischen Gründen 6.2.3. Dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ist jeder im Ausland eingetretene Unfall bzw. jeder dort aufgetretene begründete Verdacht einer Berufskrankheit, sofern es sich nach den innerstaatlichen Grundsätzen um einen meldepflichtigen Unfall/eine meldepflichtige Berufskrankheit handelt, unverzüglich - bei schweren Unfällen und Todesfällen auch fernmündlich, mit Telex, E-Mail oder Telefax - anzuzeigen. Dabei sind die für Inlandsfälle vorgesehenen Vordrucke gleichermaßen zu verwenden. Ein vom behandelnden Arzt erstellter Medical Report (siehe 7.6) ist ggf. beizufügen. Wurde Erste Hilfe geleistet, ist dies ins Verbandbuch einzutragen. Entsendemerkblatt 43 9 DVUA Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland 9 Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland Besteht zum Zeitpunkt der Rückkehr noch Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall, hat sich der Mitarbeiter unverzüglich beim Durchgangsarzt vorzustellen. Ist der Unfall noch nicht angezeigt worden, ist dies unverzüglich nachzuholen. Nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt in Gebieten mit besonderen klimatischen gesundheitlichen Belastungen, dessen Dauer ein Jahr überschreitet, ist spätestens acht Wochen nach Rückkehr in Fortsetzung der arbeitsmedizinischen Untersuchung eine als Rückkehruntersuchung bezeichnete besondere Nachuntersuchung bei einem für Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 (BGG 904.35) ermächtigten Arzt zu veranlassen (siehe auch 7.7). Mit dieser Rückkehruntersuchung wird die Früherkennung von insbesondere Tropenkrankheiten angestrebt. Wenn der Betriebsarzt oder der ermächtigte Arzt es wegen der besonderen Umstände des Auslandsaufenthalts für erforderlich hält, kann auch bei Rückkehr von einem kürzeren Auslandsaufenthalt eine derartige Untersuchung veranlasst werden. Jeder Rückkehrer aus den "Tropen" (23° 27' nördlicher und südlicher Breite) oder sonstigen Gebieten mit besonderen gesundheitlichen oder hygienischen Belastungen sollte sich der Möglichkeit bewusst sein, dass Anzeichen einer Tropenkrankheit bzw. ein Malariaanfall unter Umständen auch erst Monate nach der Rückkehr auftreten können. Daher muss der behandelnde Arzt bei allen Erkrankungen auf den vorangegangenen Tropenaufenthalt hingewiesen werden. Treten entsprechende Spätsymptome auf, z.B. • • • • • ungeklärtes Fieber anhaltende Durchfälle quaddelartige, juckende, geschwürige Hautveränderungen starke Gewichtsverlust über den ganzen Körper verbreitete Lymphknotenschwellungen Entsendemerkblatt 44 9 DVUA Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland sollte der Versicherte einen tropenmedizinisch erfahrenen Arzt aufsuchen (Ärzte, die zur Führung der Zusatzbezeichnung "Tropenmedizin" berechtigt sind; für Untersuchungen nach Grundsatz 35 (BGG 904.35) ermächtigte Ärzte; in Nr. 6.5 dieses Grundsatzes bezeichnete Kliniken, die über spezielle Einrichtungen zur Erkennung und Behandlung von Tropenkrankheiten verfügen [siehe auch 7.7]). Bei begründetem Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit besteht eine ärztliche Anzeigepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 202 SGB VII). Bei Tropenkrankheiten wird eine Anzeige regelmäßig empfohlen, wenn die tropische Infektion nach Rückkehr noch nicht abgeklungen ist oder die Gefahr besteht, dass die Infektion noch zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Rückkehrers haben kann. Im Falle einer Anzeige von Berufskrankheiten prüft der zuständige Träger der Unfallversicherung, ob noch weitere ärztliche Untersuchungen, Weiterbehandlung durch bestimmte Ärzte oder andere Maßnahmen erforderlich sind. Entsendemerkblatt 45 Anhang 1 Arbeiten in Belgien Information zur Sozialversicherung Für diese Information gilt unser Haftungsausschluss und unser Copyright. Stand: 06/2004 Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn Tel: +49-22 8-95 30-0 Fax: +49-22 8-95 30-6 00 E-Mail: [email protected] Internet: www.dvka.de 46 Ein beruflich bedingter Aufenthalt in Belgien bringt naturgemäß eine Reihe von Veränderungen mit sich. Häufig ergeben sich dabei auch Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Diese Information richtet sich an Arbeitnehmer und Unternehmen. Sie gibt einen Überblick über die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit, wenn eine Beschäftigung in Belgien ausgeübt wird. Daneben werden Stellen genannt, die Fragen zur praktischen Anwendung der deutschen beziehungsweise der belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantworten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den unterstrichenen Begriffen um Links zu weiterführenden Informationen handelt, die der Druckfassung nicht beiliegen. Allgemeines Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem. Dies gilt unter anderem für den Kreis der versicherten Personen sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Versicherung eintritt. Bei Ausübung einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies beispielsweise dazu führen, dass Sie gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Um dies zu vermeiden, gelten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Ziel dieser Regelungen ist es, eine gleichzeitige Versicherung („Doppelversicherung“) in den Sozialversicherungssystemen verschiedener Staaten auszuschließen. Ob für eine in Belgien ausgeübte Beschäftigung die belgischen oder die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, bestimmt das Gemein- schaftsrecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71). Grundsätze Das Gemeinschaftsrecht gilt in erster Linie für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzen. Für Arbeitnehmer anderer Nationalität („Drittstaatsangehörige“) gilt ebenfalls das Gemeinschaftsrecht, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (also z.B. in Belgien) haben und ihre Beschäftigung in einem EUStaat ausüben (diese Sonderregelung ist zum 01.06.2003 in Kraft getreten und gilt nicht für Dänemark). Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die belgischen oder die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist der Ort, an dem er seine Arbeit tatsächlich ausübt. In allen Fällen ist das Gemeinschaftsrecht im Übrigen nur dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer dem staatlichen Sozialversicherungssystem eines der genannten Staaten angehört und er damit vom „persönlichen Geltungsbereich“ des Gemeinschaftsrechts erfasst wird. Das Gemeinschaftsrecht erfasst bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit („sachlicher Geltungsbereich“). Dies sind in Deutschland die m Krankenversicherung (einschließlich der Geldleistungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft), m Pflegeversicherung, m Rentenversicherung, m Unfallversicherung, m Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sowie m Familienleistungen (z. B. Kindergeld). Außerdem muss der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem EWR-Staat oder der Schweiz ausüben („gebietlicher Geltungsbereich“). Martin Müller arbeitet als Angestellter in Brüssel. Da Herr Müller seine Beschäftigung ausschließlich in Belgien ausübt, gelten für ihn die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Martin Müller (vgl. Beispiel 1) wohnt in Köln. Da er seine Beschäftigung aber ausschließlich in Belgien ausübt, gelten für ihn die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dass sich sein Wohnort weiterhin in Deutschland befindet, ist nicht von Bedeutung. Auch der Sitz des Arbeitgebers oder die Dauer der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich nicht relevant. Das Unternehmen, bei dem Martin Müller (vgl. Beispiel 1) für zwei Jahre befristet angestellt ist, hat seinen Sitz in Düsseldorf. Da Herr Müller seine Beschäftigung ausschließlich in Belgien ausübt, gelten für ihn die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Weder der Betriebssitz noch die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses sind von Bedeutung. Die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem tat- sächlich bestehenden Versicherungsschutz in Belgien. Ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen der Arbeitnehmer dort versichert ist, richtet sich ausschließlich nach belgischem Recht. Informationen darüber, welche Stellen neben den zuständigen Versicherungsträgern in Belgien Auskünfte über das belgische Sozialrecht geben können, haben wir im Abschnitt „Ergänzende Informationen“ für Sie zusammengestellt. Entsendung Eine besondere Regelung gilt für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Belgien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung seines Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für ihn gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn m sein Einsatz in Belgien im Voraus auf maximal zwölf Monate befristet ist und m er keinen Arbeitnehmer ablöst, dessen zwölfmonatige Entsendung zuvor endete. Nicole Schneider ist Architektin und arbeitet in Aachen für eine dort ansässige Bauplanungsgesellschaft. Dieses Unternehmen setzt Frau Schneider zur Betreuung eines Projektes für voraussichtlich zehn Monate in Belgien ein. Beim vorübergehenden Einsatz von Frau Schneider in Belgien sind alle zuvor genannten Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt. Daher gelten für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. 47 Ob eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts vorliegt, ist anhand der tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Auslandseinsatzes individuell zu beurteilen. Kriterien hierfür enthält der Beschluss Nr. 181 der EG-Verwaltungskommission. Darin wird insbesondere der für eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts geforderte Fortbestand der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkretisiert. Außerdem wird dort erläutert, was zusätzlich zu beachten ist, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Ziel eingestellt wird, ihn zunächst zeitlich befristet in Belgien einzusetzen. Die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, entscheidet darüber, ob während des Einsatzes in Belgien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Besteht kein Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse, entscheidet dies der zuständige Rentenversicherungsträger. Bitte wenden Sie sich in beiden Fällen mit dem Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Vordruck E 101) an die zuständige Stelle. Verlängert sich der ursprünglich für maximal zwölf Monate geplante Einsatz des Arbeitnehmers in Belgien aus unvorhersehbaren Gründen, gelten für ihn von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Beträgt der Verlängerungszeitraum jedoch nicht mehr als zwölf Monate, können Sie beantragen, dass auch für diesen Zeitraum weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber den Antrag innerhalb der ersten zwölf Monate der Entsendung stellt. Das von Nicole Schneider betreute Bauprojekt (vgl. Beispiel 4) konnte aus unvorhersehbaren Gründen nicht wie geplant fertiggestellt werden. Ihr Einsatz wird daher um vier Monate verlängert. Die weitere Entsendung von Frau Schneider dauert nicht länger als zwölf Monate. Daher kann ihr Arbeitgeber beantragen, dass für Frau Schneider auch während des Verlängerungszeitraums die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Sofern Sie bei einer Verlängerung der Entsendung daran interessiert sind, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiterhin gelten, senden Sie bitte den Antrag (Vordruck E 102) in vierfacher Ausfertigung unmittelbar an: Office National de Sécurité Sociale Victor Hortaplein 11 1060 Brüssel Belgien. Stimmt die zuständige Stelle Ihrem Antrag zu, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Wird Ihr Antrag abgelehnt, gelten – wie auch für den Fall, dass Sie keinen Antrag stellen – für den Verlängerungszeitraum die belgischen Rechtsvorschriften. Sonderregelungen Beamte: Übt ein Beamter, der in Deutschland in einem Dienstverhältnis steht, daneben eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Belgien aus, gelten für ihn insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren EWR-Staaten oder der Schweiz arbeiten: Für diesen Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit seines Wohnstaates. Voraussetzung hierfür ist, dass er teilweise in diesem Staat arbeitet. Bernd Schulze wohnt in Wuppertal und übt eine Beschäftigung in Belgien aus. Zusätzlich übt er regelmäßig eine zweite Beschäftigung an seinem Wohnort aus. Da er gewöhnlich in Belgien und in seinem Wohnstaat Deutschland arbeitet, gelten für ihn insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Es gelten auch dann die Rechtsvorschriften des Wohnstaates des Arbeitnehmers, wenn dieser für mehrere Unternehmen arbeitet, die ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Ist der Arbeitnehmer dagegen für ein Unternehmen gewöhnlich in mehreren Staaten – aber nicht in seinem Wohnstaat – tätig, gelten für ihn die Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Birgit Meyer wohnt in Deutschland und arbeitet als Vertriebsmitarbeiterin für ein belgisches Unternehmen. Sie hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Kunden in Belgien und den Niederlanden zu betreuen. Für Frau Meyer gelten die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, da sie ihre Beschäftigung ausschließlich für das in Belgien ansässige Unternehmen außerhalb ihres Wohnstaates Deutschland ausübt. Abweichend von den zuvor genannten Regelungen gelten für einen Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen grundsätzlich die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sich der Sitz des Arbeitgebers in Belgien befindet. Wohnt der Arbeitnehmer allerdings in Deutschland und übt er seine Beschäftigung überwiegend in Deutschland aus, gelten für ihn - unabhängig vom Sitz des Unternehmens - die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Ob aufgrund einer der zuvor genannten Sonderregelungen für einen Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, entscheidet grundsätzlich die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) in Deutschland. Ist beziehungsweise wäre der Arbeitnehmer hier nicht gesetzlich krankenversichert, trifft die Entscheidung der zuständige Rentenversicherungsträger. Weitere Sonderregelungen bestehen für: m Seeleute, m Beschäftigte der Europäischen Union, m Geschäftspersonal von diplomatichen Vertretungen und konsularischen Dienststellen sowie m Selbständige. Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne auf Anfrage. Ausnahmevereinbarungen Die bisher erläuterten Zuständigkeitsregelungen führen nicht immer zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Ausnahmevereinbarungen ermöglichen es den zuständigen Stellen Deutschlands und Belgiens, im Interesse des Arbeitnehmers eine abweichende Regelung zu treffen. Eine solche 48 Vereinbarung gilt – wie alle Zuständigkeitsregelungen – einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Es ist daher ausgeschlossen, dass für einen Arbeitnehmer auf Grund einer Ausnahmevereinbarung beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung die deutschen und in den übrigen Bereichen die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Nicole Schneider (vgl. Beispiel 4) wird drei Jahre nach erfolgreichem Abschluss ihres ersten Projekts in Belgien erneut zur Betreuung eines Bauprojektes nach Belgien entsandt. Da es sich jedoch um ein sehr umfangreiches Bauvorhaben handelt, steht bereits zu dessen Beginn eine Projektlaufzeit von 15 Monaten fest. Frau Schneider ist daran interessiert, dass für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Sie begründet dies damit, dass sie bisher auschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt und auch ihre ergänzende finanzielle Vorsorge für die Zeit nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit auf das deutsche Rentenversicherungssystem abgestellt hat. Ferner geht sie davon aus, dass sie künftig nicht mehr in Belgien arbeiten wird. Der Einsatz von Frau Schneider wird länger als zwölf Monate dauern. Die Voraussetzungen für eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts liegen somit nicht vor. Für sie gelten daher grundsätzlich ab Beschäftigungsaufnahme in Belgien die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da es offensichtlich im Interesse von Frau Schneider liegt, dass für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfüllt. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite die DVKA und auf belgischer Seite das Office National de Sécurité Sociale zuständig. Es sind in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt. Die Ausnahmevereinbarung können Sie jeweils bei der zuständigen Stelle des Staates beantragen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten sollen. Diese setzt sich dann mit der zuständigen Stelle des anderen Staates in Verbindung und informiert Sie auch über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens. Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen, berücksichtigt. Eine arbeitsrechtliche Bindung in diesem Sinne ist in jedem Fall gegeben, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird. Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis („Rumpfarbeitsverhältnis“) kann aus Sicht der DVKA eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung darstellen, wenn bestimmte Nebenpflichten (z. B. Berichtspflichten gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung) während des Auslandseinsatzes bestehen bleiben und das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Rückkehr nach Deutschland wieder in vollem Umfang auflebt. Ferner wird regelmäßig eine konkrete zeitliche Befristung des Auslandseinsatzes gefordert. Von belgischer Seite wurden wir darüber informiert, dass sie nur unter folgenden Bedingungen bereit ist, eine Ausnahmevereinbarung zu treffen: m Für den Arbeitnehmer müssen unmittelbar vor der Entsendung nach Belgien mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben. m Der deutsche Arbeitgeber muss allein über die Höhe des Entgelts und die Laufbahnplanung des Arbeitnehmers entscheiden. m Der deutsche Arbeitgeber ist für die Einstellung und Entlassung des Arbeitnehmers zuständig und hat auch die (finanzielle) Last einer Entlassung zu tragen. m Der Arbeitnehmer darf keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, in dem er die Beschäftigung in Belgien ausübt, geschlossen haben. m Die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem deutschen Arbeitgeber müssen in vollem Umfang fortbestehen. Ein in Deutschland bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis reicht nicht aus. m Die Beschäftigungsdauer in Belgien darf grundsätzlich maximal fünf Jahre betragen. Dabei werden Zeiten einer vorhergehenden Entsendung bis zu zwölf Monaten beziehungsweise 24 Monaten einbezogen. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer für einen kurzen und bereits vorher feststehenden Zeitraum eine Unterbrechung in der deutschen Sozialversicherung hinnehmen müsste, ist in besonders gelagerten Einzelfällen mit dem Vorbehalt einer auflösenden Bedingung eine Fristverlängerung möglich. Für derartige Verlängerungsanträge werden besondere Garantien des Arbeitgebers und/ oder Arbeitnehmers gefordert. Einer weiteren Ausnahmevereinbarung für einen Arbeitnehmer, der erneut vorübergehend in Belgien beschäftigt ist, wird nur zugestimmt, wenn zwischen den Beschäftigungszeiten in Belgien mindestens ein Jahr liegt. Ansonsten erfolgt eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers. In der Praxis kommt eine Ausnahmevereinbarung für einen vorübergehend in Belgien beschäftgten Arbeitnehmer daher nur unter diesen Rahmenbedingungen in Betracht. Entscheiden Sie sich dafür, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen, damit die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, sollten Sie den Antrag möglichst vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Belgien stellen. Erfahrungsgemäß besteht dann bereits bei Arbeitsaufnahme in Belgien bzw. vor Ablauf des bisherigen Entsendezeitraumes für alle Beteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Üblicherweise wendet sich der Arbeitgeber mit einem formlosen Schreiben, das die in der nachfolgenden Checkliste genannten Angaben enthalten sollte, an uns und fügt diesem Schreiben die vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung bei. Unsere Anschrift lautet: DVKA Postfach 20 04 64 53134 Bonn. 49 Vordruck E 101 Checkliste für den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung 1. Personalien des Arbeitnehmers (Vorund Zuname sowie Geburtsdatum) 2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Belgien 3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Belgien 4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Belgien 5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Belgien 6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandseinsatzes übernimmt 7. 8. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers Kopien der/des Vordrucke/s E 101 und E 102, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt. Können Sie den Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers in Belgien stellen, geben Sie bitte den Grund für die Verspätung an. Ferner bitten wir Sie uns mitzuteilen, ob weiterhin ausschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt wurden. Sind in der Zwischenzeit zum Beispiel Leistungen zu Lasten der deutschen Krankenkasse in Anspruch genommen worden, informieren Sie uns bitte auch hierüber. Arbeitnehmer, die in Belgien arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erhalten eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Vordruck E 101). Dieser Vordruck dient gegenüber den belgischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis darüber, dass für den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Er ist für alle Beteiligten bindend, solange er von der Stelle, die ihn ausgestellt hat, nicht für ungültig erklärt oder widerrufen worden ist. Hierzu ist die ausstellende Stelle nach dem Gemeinschaftsrecht beispielsweise verpflichtet, wenn die Angaben im Vordruck E 101 nicht (mehr) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies gilt gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiträume. Für Ihre Rechtssicherheit ist es daher sehr wichtig, dass Sie diese Stelle stets wahrheitsgemäß und umfassend über die tatsächlichen Verhältnisse und über Änderungen informieren. Den Vordruck E 101 erhalten Sie in Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Kranken- und Unfallversicherungsschutz Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in Belgien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die den Arbeitnehmer begleiten. Hierfür ist ab 01.06.2004 grundsätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Provisorische Ersatz- bescheinigung erforderlich. Die EHIC bzw. die Ersatzbescheinigung wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt. Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe sind unmittelbar bei der Krankenkasse erhältlich. Daneben sind auch in dem für Urlauber bestimmten Merkblatt der DVKA nützliche Informationen für entsandte Arbeitnehmer enthalten. Wohnt der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer in Belgien, ist für die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Vordruck E 106 erforderlich, den ebenfalls die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland ausstellt. Auf der Basis dieses Vordrucks sind auch die dort wohnenden Familienangehörigen des Arbeitnehmers anspruchsberechtigt. Für welche der in Belgien wohnenden Familienangehörigen dies gilt, richtet sich nach belgischem Recht. auch zum Abrechnungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse - erhalten Sie bei der jeweiligen Krankenkasse. Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stellt der zuständige belgische Träger für Arbeitnehmer, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, auf der Basis einer besonderen Anspruchsbescheinigung (Vordruck E 123) zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland erhalten Sie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften 53754 St. Augustin. Ergänzende Informationen Weitere Informationen hierzu sowie über Art und Umfang der Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Arzneimittel) erhalten Sie bei dem für den Wohnort zuständigen belgischen Träger sowie bei der belgischen Verbindungsstelle: Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité (INAMI) Avenue de Tervuren 211 1150 Brüssel Belgien. Einen Überblick geben Ihnen auch die MISSOC-Seiten im Internet. Alternativ zur Sachleistungsaushilfe erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung in Belgien erkranken, die ihnen auch in Deutschland zustehenden Krankenversicherungsleistungen von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige, die den Arbeitnehmer nach Belgien begleiten oder ihn dort besuchen. Weitere Informationen - Weitere Auskünfte erhalten Sie unter anderem beim: m Bundesverwaltungsamt 50728 Köln m Office National de Sécurité Sociale Victor Hortaplein 11 1060 Brüssel Belgien Außerdem empfehlen wir Ihnen dringend, sich bei speziellen versicherungs- oder leistungsrechtlichen Fragen – wie zum Beispiel der Anrechnung von Versicherungszeiten oder der Inanspruchnahme von Leistungen – vom jeweils zuständigen Versicherungsträger in Deutschland beziehungsweise in Belgien individuell beraten zu lassen. 50 51 DVUA Anhang 2 Träger der Sachleistungsaushilfe für den Bereich der Unfallversicherung in den EG-/EWR-Mitgliedstaaten und Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit unterhält BELGIEN: Bei Arbeitsunfall: Eine der örtlichen Krankenkassen des Wohnorts oder des Auf enthaltsorts nach freier Wahl Bei Berufskrankheiten: Fonds des maladies professionelles (Kasse für Berufskrankheiten) Avenue de I'Astronomie 1 1030 Bruxelles Belgien bzw. Fonds voor beroepsziekten (Kasse für Berufskrankheiten) Sterrenkundelaan 1 1030 Brussel Belgien BOSNIENHERZEGOWINA: In der Föderation: Zavod zdravstvenog osiguranja i reosiguranja Federacije Bosne i Hercegovine Trg Heroja Nr. 14 71000 Sarajevo Bosnien-Herzegowina In der Republik Srpska: Fond Zdravstvenog osiguranja Republike Srpske Zdrave Korde 8 78000 Banja Luka Bosnien - Herzegowina DÄNEMARK: Entsendemerkblatt Arbejdsskadestyrelsen, (Landesarbeitsunfallverwaltung) Abeløgade 1 2100 København Dänemark 52 DVUA ESTLAND: Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse) Lembitu 10 Tallinn 10114 Estland FINNLAND: Tapaturmavakuutuslaitosten liitto/ Olycksfallsförsäkringsanstalternas förbund (Verband der Unfallversicherer) Bulevardi 28 00120 Helsinki 12 Finnland FRANKREICH: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse) des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts GRIECHENLAND: Idryma Koinonikon Asphaliseon - IKA (Institut für Sozialversicherung) Agiou Konstantinou 8 102 41 Athina Griechenland GROßBRITANNIEN Behörden, die Leistungen des und NORDIRLAND: Nationalen Gesundheitsdienstes erbringen Gibraltar: Gibraltar Health Authority (Gesundheitsbehörde Gibraltar) Gibraltar IRLAND: The Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Ost) Dublin 8 Irland The Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte) Tullamore, Co. Offaly Irland The Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest) Limerick Irland The North-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost) Ceanannus Mor., Co. Meath Irland Entsendemerkblatt 53 DVUA The North-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-West) Manorhamilton, Co. Leitrim Irland The South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost) Kilkenny Irland The Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd) Cork Irland The Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West) Galway Irland ISLAND: Tryggingastofnun rikisins (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik Island ISRAEL: National Insurance Institute, Head Office (Nationalversicherungsanstalt) 13, Weizmann Avenue Jerusalem Israel ITALIEN: Die zuständige Unità sanitaria locale (örtlicher Gesundheitsdienst) Bei Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln das Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt) Piazzale Giulio Pastore, 6 00144 Roma Italien und dessen Provinzialstellen KROATIEN: Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje (Kroatische Anstalt für Krankenversicherung) Margaretska 3 10000 Zagreb Kroatien Entsendemerkblatt 54 DVUA LETTLAND: Valsts obligatas veselibas Apdrošinašanas agentura (staatl. Anstalt für die obligatorische Krankenversicherung) Lacplesa Str. 70a 1011 Riga Lettland LIECHTENSTEIN: Amt für Volkswirtschaft Austraße 15 9490 Vaduz Liechtenstein LITAUEN: Valstybine ligoniu kasa Kalvariju Str. 147 08221 Vilnius Litauen LUXEMBURG: Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), 1, Rue Zithe Luxembourg Für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft: Association d'assurance contre les accidents, section agricole et forestière (Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaft liche Abteilung), Luxembourg MALTA: Department of Social Security 38, Ordinance Street Valletta – CMR 02 Malta MAROKKO: Caisse Nationale de Sécurite Sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit) 649, Boulevard Mohammed V Casablanca Marokko MAZEDONIEN Ministerstvo za zdravsto Fond za zdravstveno osigurruvanje Ul. 50 divizija br. 6 91000 Skopje Mazedonien Entsendemerkblatt 55 DVUA NIEDERLANDE: Wenn die betroffene Person in den Niederlanden wohnt, nach freier Wahl eine der für den Wohnort zuständigen Kranken kassen. Wenn sich die betroffene Person nur vorübergehend in den Nie derlanden aufhält, die Algemeen Nederlands Onderling Zieken fonds (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegen seitigkeit) Utrecht Niederlande NORWEGEN: Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft) Oslo Norwegen ÖSTERREICH: Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betroffenen Personen zuständig ist. Bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesfonds zuständig ist: Landesfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betref fenden Person zuständig ist oder die Allgemeine Unfallversiche rungsanstalt Wien, welche ebenfalls Leistungen erbringen kann. POLEN: Einrichtung des sozialen Gesundheitsdienstes, die für den Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig ist. PORTUGAL: Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) Av. da Republica, 25, 1.°. - Esq. 1094 Lisboa Codex Portugal SCHWEDEN: Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsorts. SCHWEIZ: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Luzern. SERBIEN UND MONTENEGRO: Komunalni zavod za socijalno osiguranje (Kommunale Sozialversicherungsanstalt), die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist. SLOWAKEI: Úrad pre dohl´ad nad zdravotnou starostlivost´ou Grösslingová 5 81262 Bratislava Slowakei Entsendemerkblatt 56 DVUA SLOWENIEN: Zavod Za Zdravstveno Zavarovanje Slovenije (Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens) Miklosiceva 24 1507 Ljubljana Slowenien SPANIEN: Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Salud (Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamts) Madrid Spanien TSCHECHISCHE REPUBLIK: Gesundheitsversicherungsanstalt am Aufenthaltsort, die von der betroffenen Person auszuwählen ist. TÜRKEI: Sosyal Sigortalar Kurumu (Sozialversicherungsanstalt) Ankara Türkei sowie deren Regional- oder Zweigstellen. TUNESIEN: Caisse Nationale de Securite Sociale (Nationalversicherungsanstalt) 49, Avenue Taleb Mehiri Tunis Tunesien UNGARN: Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung) Váci út 73/A 1139 Budapest XIII Ungarn ZYPERN : Ministry of Health Department of Medical and Public Health Services 10, Marcou Drakou 1448 Nikosia Zypern Entsendemerkblatt 57 DVUA Anhang 3 Merkblätter und Vordrucke 1. Merkblätter „Unfallversicherung bei Auslandsfahrten“ Informationsheft für Versicherte, Eltern, Lehrer und Begleitpersonen1) Beschäftigung im Europäischen Wirtschaftsraum2) EG-/EWR-Staaten Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Soziale Sicherheit. Ihre Rechte bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 3) 4) Ihre Soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 3) 4) Soziale Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer aus der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein – Eine Broschüre für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3) 4) Auslandsbeschäftigungen und Sozialversicherung 5) 6) Ratschläge zur Erhaltung der Gesundheit in tropischen und subtropischen Ländern (Merkblatt Nr. 23 der Reihe Merkblätter für Auswanderer und Auslandstätige) 7) 2. Vordrucke Unfallanzeige 8) Anzeige des Unternehmers über eine Berufskrankheit 8) EG-/EWR-Staaten E 101 BosnienHerzegowina Bulgarien Entsendemerkblatt Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften E 102 Verlängerung der Entsendung/der selbständigen Tätigkeit E 123 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufs krankheiten BH-1 Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Jugoslawien BH-6 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Republik des ehemaligen Jugoslawien BG/D 101 Bescheinigung über die Geltung der deutschen Rechts vorschriften bei Beschäftigung in Bulgarien 58 DVUA Israel ISR/D 101 Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Israel Kroatien HR/D 101 Bescheinigung über die Geltung der deutschen Rechts vorschriften bei Beschäftigung in Kroatien HR/D 111 Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien HR/D 123 Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit während des Aufent halts in Kroatien Marokko MA/D 101 Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf eine in Marokko beschäftigte Person MA/D 123 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während des Aufenthalts in Marokko Mazedonien RM/D 101 Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Mazedonien RM/D 111 Anspruch auf Sachleistungen während des Aufenthalts in Mazedonien RM/D 123 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufs krankheiten während des Aufenthalts in Mazedonien Serbien und Montenegro Türkei Entsendemerkblatt Ju 1 Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Jugoslawien Ju 6 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Republik des ehemaligen Jugoslawien Ju 110 a Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen (einschließlich Merkblatt dazu) T/A 1 Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf eine in der Türkei beschäftigte Person T/A 11 Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei Aufenthalt in der Türkei T/A 23 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während des Aufenthalts in der Türkei 59 DVUA Tunesien Entsendemerkblatt TN/A 1 Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf eine in Tunesien beschäftigte Person TN/A 11 Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Tunesien TN/A 23 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während des Aufenthalts in Tunesien 60 DVUA 1) Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1 81539 München E-mail: [email protected] www.unfallkassen.de 2) Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 10704 Berlin E-mail: [email protected] www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 3) Herausgeber: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 2 rue Mercier 2985 Luxembourg E-mail: [email protected] www.eur-op.eu.int 4) Zu beziehen vom: Hauptverband der gewerbl. Berufsgenossenschaften e.V. Abt. Europarecht, Verbindungsstelle, Internationale Beziehungen Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin E-mail: [email protected] www.hvbg.de 5) Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland Pennefeldsweg –12c 53177 Bonn Tel.: +49-228-9530-0 Telefax: +49-228-9530-600 E-mail: [email protected] www.dvka.de 6) Zu beziehen vom: AOK-Verlag GmbH Postfach 11 20 53423 Remagen Art.-Nr.: 55195 E-mail: [email protected] www.aok-verlag.de Entsendemerkblatt 61 DVUA 7) Herausgeber und zu beziehen vom: Bundesverwaltungsamt Barbarastr. 1 50735 Köln E-mail: [email protected] www.bva.bund.de 8) Zu beziehen vom: Verlag L. Düringshofen Seesener Straße 57 10709 Berlin 31 E-mail: [email protected] Herunterladen im Internet möglich unter www.hvbg.de (Pfad: Formtexte Unternehmer Formtext – Suche; U 1000 oder U 6000 eingeben) Entsendemerkblatt 62 DVUA Anhang 4 Einrichtungen der Auslandsversicherung unterhalten (Stand 01.01.2002): 1. Als eigene Einrichtung: Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie Postfach 10 14 80 69004 Heidelberg 2. Als gemeinsame Einrichtung: 2.1 Berufsgenossenschaft Metall-Süd Postfach 37 80 55027 Mainz Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft Postfach 45 29 30045 Hannover Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf 2.2 Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 50962 Köln Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft 68145 Mannheim Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 22281 Hamburg Steinbruchs-Berufsgenossenschaft Postfach 10 15 40 30836 Langenhagen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Postfach 76 02 24 22052 Hamburg mit Verwaltungsstelle bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 50962 Köln Entsendemerkblatt 63 DVUA Anhang 5 Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaft Wird tätig im Verhältnis zu Bergbau-Berufsgenossenschaft - VBST Postfach 10 04 29, 44704 Bochum Tel.: 0234 316-0 Fax: 0234 316-379 oder 0234 316-300 E-mail: [email protected] www.bergbau-bg.de Belgien Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie - VBST Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg Tel.: 06221 523-0 Fax: 06221 523-735 E-mail: [email protected] www.bgchemie.de Italien Textil- und BekleidungsBerufsgenossenschaft - VBST 86132 Augsburg Tel.: 0821 3159-0 Fax: 0821 3159-201 E-mail: [email protected] www.textil-bg.de Griechenland, Marokko, Türkei, Tunesien Berufsgenossenschaft Nahrungsmittelund Gaststätten - VBST Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim Tel.: 0621 4456-0 Fax: 0621 4456-1429 E-mail: [email protected] www.bgn.de Frankreich, Portugal, Schweiz, Spanien Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverw. München (Tiefbau) – VBST 81237 München Tel.: 089 8897-01 Fax: 089 8897-650 www.bgbau.de Bulgarien, Liechtenstein, Österreich, Rumänien, Ungarn Großhandels- und LagereiBerufsgenossenschaft - VBST 68145 Mannheim Tel.: 0621 183-0 Fax: 0621 183-300 www.grolabg.de Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien Entsendemerkblatt 64 DVUA Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen - VBST Postfach 21 01 54, 47023 Duisburg Tel.: 0203 2952-0 Fax: 0203 2952-130 E-mail: [email protected] www.bgf.de Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei, Tschechien See-Berufsgenossenschaft - VBST Postfach 11 04 89, 20404 Hamburg Tel.: 040 36137-0 Fax: 040 36137-268 E-mail: [email protected] www.see-bg.de Großbritannien, Irland, Israel Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) - VBST Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin Tel.: 02241 231-01 Fax: 02241 231-1333 Malta, Zypern (griechischer Teil) Entsendemerkblatt 65 DVUA Anhang 6: Bildnachweis Abbildung: Das System der sozialen Sicherung: Eigenrechte © HVBG Foto: Medizinische Rehabilitation (Visite): Eigenrechte Foto: Erste Hilfe im Betrieb: Eigenrechte Foto: Mitarbeiterunterweisung: Eigenrechte Foto: Unfallverhütungsvorschrift: Eigenrechte Foto: Herz-Ultraschalluntersuchung: Eigenrechte Foto: Flugrettung: ADAC Luftrettung GmbH Am Westpark 8 81373 München Foto: Auslandsbaustelle: Bildarchiv der STRABAG AG Siegburger Straße 241 50679 Köln Entsendemerkblatt 66