Merkblatt-Versicherungsschutz

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Herausgeber:
Deutsche Verbindungsstelle
Unfallversicherung – Ausland
(DVUA)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin, Deutschland
Telefon: +49 02241 231 − 01
Telefax: +49 02241 231 − 1333
E-mail: [email protected]
Internet: www.hvbg.de
− Februar 2006 −
Vorwort
Die Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten inländischer Unternehmen im
Ausland ist für diese und für die vom Auslandseinsatz betroffenen Arbeitnehmer mit
vielfältigen Problemen und Fragen verbunden.
Hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung ist für die Unternehmen vor allem von
Interesse, was zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Betreuung vor, während und nach dem Auslandsaufenthalt zu beachten ist. Wegen
der Bedeutung der Malaria unter den im Ausland erworbenen Erkrankungen wird auf
sie besonders eingegangen. Ferner ist es wichtig, zu wissen, unter welches System der
sozialen Sicherheit die im Ausland tätig werdenden Arbeitnehmer fallen und auf welche Weise, in welchem Umfang und von wem sie im Bedarfsfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit ärztlich versorgt werden können.
Das Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland" gibt daher
in erster Linie den Unternehmen Hilfestellungen und Antworten zu den im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt auftretenden Fragen. Aber auch die ins Ausland
entsandten Arbeitnehmer können ihm Hinweise zu versicherungsrechtlichen Fragen
und Besonderheiten der Leistungserbringung während des Auslandseinsatzes entnehmen.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Deutsche Verbindungsstelle
Unfallversicherung-Ausland beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften einschließlich der Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften beantworten
gerne weitere Fragen im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten, welche durch das
vorliegende Merkblatt nicht hinreichend beantwortet werden.
Sankt Augustin, im Oktober 2003
Inhaltsverzeichnis
1
Aufgaben der Unfallversicherung........................................................5
1.1
Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe .......................................................5
1.2
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der
Unfallverletzten.........................................................................................5
1.3
Entschädigung durch Geldleistungen .........................................................6
2
Vom Versicherungsschutz erfasste Personen .......................................7
3
Versicherungsfälle/Privatunfälle ..........................................................8
3.1
Arbeitsunfälle ...........................................................................................8
3.2
Wegeunfälle .............................................................................................8
3.3
Berufskrankheiten .....................................................................................8
3.4
Privatunfälle und unfallunabhängige Erkrankungen ....................................9
4
Unfallverhütung und Erste Hilfe ........................................................10
5
Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im Ausland........11
5.1
Allgemeines............................................................................................11
5.2
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Staaten der EU
und des EWR ..........................................................................................11
5.3
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in
Abkommenstaaten..................................................................................13
5.4
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in
Nicht-Abkommenstaaten .........................................................................15
5.5
Besondere Auslandsversicherung .............................................................15
5.6
Familienangehörige, Privatunfälle oder unfallunabhängige
Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts ....................................16
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ................................17
6.1
Im Inland (allgemein) ..............................................................................17
6.2
Während einer Auslandstätigkeit..............................................................17
6.2.1
Sachleistungsaushilfe in EU-/EWR- und Abkommenstaaten… ...................17
6.2.1.1 Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs ............................................17
6.2.1.2 Mitzuführende Bescheinigungen und Stellen, die diese ausfertigen.............18
6.2.1.3 Aushelfende Stellen.................................................................................32
6.2.1.4 Kostenerstattung bei Wahlleistungen ........................................................32
6.2.2
Selbst zu beschaffende Leistungen in Nicht-Abkommenstaaten ..................32
6.2.3
Rücktransport und Kostenbeteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung ..33
7
Vorbereitung der Auslandstätigkeit ...................................................34
7.1
Anmeldung von Auslandsaufenthalten und Auslandsmontagen .................34
7.2
Bestellung eines verantwortlichen Leiters ..................................................35
7.3
Erste Hilfe...............................................................................................35
7.4
Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ............................................................................36
7.5
Heilbehandlungsmöglichkeiten am ausländischen Arbeitsort
(Ärzte, Krankenhäuser etc.)......................................................................36
7.6
Notwendiges Informationsmaterial und Vordrucke....................................37
7.7
Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, während
und nach dem Auslandseinsatz................................................................38
7.8
Hinweise zur Malariavorbeugung.............................................................39
7.8.1
Allgemeines............................................................................................39
7.8.2
Vorbeugung ...........................................................................................40
7.8.3
Rechtzeitiges Erkennen einer Malaria .......................................................41
7.8.4
Malarianachweis ....................................................................................41
7.8.5
Meldepflicht und Dokumentation .............................................................42
8
Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten .............................43
9
Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland..............................................44
Anhang
Anhang 1: Arbeiten in Belgien … ..........................................................................46
Anhang 2: Träger der Sachleistungsaushilfe ...........................................................52
Anhang 3: Merkblätter und Vordrucke ...................................................................58
Anhang 4: Einrichtungen der Auslandsversicherung................................................63
Anhang 5: Verbindungsstellen Berufsgenossenschaften...........................................64
Anhang 6: Bildnachweis........................................................................................66
1
1
DVUA
Aufgaben der Unfallversicherung
Aufgaben der Unfallversicherung
Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
•
Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe
•
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Unfallverletzten/Berufserkrankten
•
Entschädigung durch Geldleistungen
1.1
Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Erste Hilfe
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind verpflichtet, mit allen geeigneten
Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Hierzu werden
Unfallverhütungsvorschriften erlassen, deren Einhaltung durch fachlich besonders
vorgebildete Aufsichtspersonen überwacht wird. Daneben beraten die Aufsichtspersonen die Unternehmen in allen Sicherheitsfragen.
1.2
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der
Unfallverletzten
Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit sind die Träger der Unfallversicherung verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln die medizinische Wiederherstellung
(Heilbehandlung) der Verletzten durchzuführen.
Entsendemerkblatt
5
1
DVUA
Aufgaben der Unfallversicherung
Falls erforderlich, sind im Anschluss hieran Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Berufshilfe) zu erbringen.
Ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und Berufshilfe runden die Rehabilitationsaufgaben ab.
1.3
Entschädigung durch Geldleistungen
Geldleistungen werden vorübergehend - beispielsweise für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit - und/ oder auf Dauer - beispielsweise Renten wegen langfristiger Verletzungsfolgen - erbracht. Empfänger von Geldleistungen können verletzte Personen oder deren Hinterbliebene sein.
Materialien zum Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung können bei den
zuständigen Unfallversicherungsträgern oder dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften1 angefordert oder auf den übrigen Internetseiten eingesehen
werden. Der Leistungsumfang während einer Auslandstätigkeit ist unter 6.2 des Merkblatts erläutert.
1
Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin
Entsendemerkblatt
6
2
DVUA
Vom Versicherungsschutz erfasste Personen
2
Vom Versicherungsschutz erfasste Personen
Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Person versichert, die in
einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt wird.
Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sind - mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, der für sie zuständige Träger der Unfallversicherung
bezieht sie durch entsprechende Satzungsvorschrift in den Versicherungsschutz ein.
Von dieser Möglichkeit haben verschiedene gewerbliche Berufsgenossenschaften
Gebrauch gemacht. Ferner können sich Unternehmer und deren Ehegatten freiwillig
dem Versicherungsschutz unterstellen. Ein Ehegatte des Unternehmers, der mit diesem
in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Arbeitsvertrag), ist kraft Gesetzes versichert.
Abbildung 1: Versicherte Personen
Pflichtversicherte
Kraft Gesetzes
Freiwillig Versicherte
Kraft Satzung des
Kraft Vertrags mit dem
Versicherungsträgers
Versicherungsträger
Versichert können u.a. sein
Versichern können sich
• Arbeitsverhältnis
• Unternehmer
• Unternehmer
• Dienstverhältnis
• im Unternehmen mit-
• im Unternehmen mitarbeitende
• Ausbildungsver-
arbeitende Ehegatten
Ehegatten, soweit sie nicht Kraft
Versichert sind u.a.
alle in einem
Satzung versichert sind
hältnis
stehenden Personen
Entsendemerkblatt
7
3
3
DVUA
Versicherungsfälle/Privatunfälle
Versicherungsfälle/Privatunfälle
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle einschließlich Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
3.1
Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit erleidet.
Auch Unfälle auf Betriebswegen und Geschäftsreisen sind Arbeitsunfälle, soweit sie mit
der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehen. Als Betriebswege
sind dabei alle Wege anzusehen, die eine versicherte Person im Auftrag des Unternehmers oder im Interesse des Betriebs zurücklegt.
Bei Geschäftsreisen sind alle Unfälle bei Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesentlichen Zusammenhang stehen, als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Betätigungen, die bei einer Geschäftsreise der Privatsphäre zuzurechnen sind,
stehen nicht unter Versicherungsschutz.
3.2
Wegeunfälle
Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle. Versichert ist der mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit. Für
den Versicherungsschutz unschädlich ist es, wenn die versicherte Person den unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeitsstätte verlässt, um ihr Kind dorthin zu bringen oder
abzuholen, wo es während der beruflich bedingten Abwesenheit versorgt wird. Erhalten bleibt der Versicherungsschutz auch bei Umwegen, die durch die gemeinsame Benutzung eines Fahrzeugs für den Weg zum und vom Ort der versicherten Tätigkeit bedingt sind (Fahrgemeinschaften).
3.3
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, die in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen und als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine
versicherte Tätigkeit zuzieht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden im Einzelfall
auch nicht in der Liste enthaltene Krankheiten wie eine Berufskrankheit entschädigt.
Entsendemerkblatt
8
3
DVUA
Versicherungsfälle/Privatunfälle
3.4
Privatunfälle und unfallunabhängige Erkrankungen
Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nicht Unfälle und Erkrankungen, die der
Privatsphäre zuzurechnen sind. Leistungen für solche Ereignisse können durch die übrigen Zweige der Sozialversicherung - Kranken-/Renten-/Pflegeversicherung - nach
deren Vorschriften erbracht werden.
Abbildung 2: Das System der sozialen Sicherung
Sozialversicherung
Sozialhilfe
Versorgung
Beiträge von
Arbeitgebern und
Arbeitnehmern
Beiträge
von
Arbeitgebern
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Entsendemerkblatt
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
9
Arbeitsförderung
4
4
DVUA
Unfallverhütung und Erste Hilfe
Unfallverhütung und Erste Hilfe
Grundsätzlich gelten die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden
Unfallverhütungsvorschriften auch bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland.
Deutsche Unfallverhütungsvorschriften müssen im Gastland befolgt werden, soweit
Rechtsvorschriften dieses Lands dem nicht entgegenstehen.
Die Aufsichtspersonen können im Gastland keine Anordnungen treffen. Bei Nichteinhaltung einer Unfallverhütungsvorschrift können gegenüber dem Mitgliedsunternehmen im Inland die notwendigen Maßnahmen angeordnet werden.
Entsendemerkblatt
10
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
5
DVUA
Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im
Ausland
5.1
Allgemeines
Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kommt es für den Versicherungsschutz auf die Staatsangehörigkeit nicht an.
Tätigkeiten außerhalb des genannten Gebiets können auf der Grundlage besonderer
Rechtsvorschriften vom Versicherungsschutz erfasst sein. Solche sind die Regelungen
des Rechts der EG (siehe 5.2), der zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit
(siehe 5.3), des Sozialgesetzbuchs über die sog. Ausstrahlung (siehe 5.4) und die des
§ 140 Abs. 2 und 3 SGB VII zur Auslandsversicherung (siehe 5.5). Generell gilt, dass
wenige Tage oder Monate dauernde Auslandseinsätze/Geschäftsreisen dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, wenn die betroffenen Personen von ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Besteht Versicherungsschutz, gelten hinsichtlich des Versicherungsfalls die in 3.1 bis 3.3 aufgeführten Grundsätze.
5.2
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in Staaten der
EU und des EWR
Nach den Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 unterliegen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland von einem Unternehmen
beschäftigt werden, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit,
wenn sie von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EU entsandt werden, sofern die voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung 12 Monate nicht überschreitet. EU-Mitgliedstaaten sind neben Deutschland:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
und der griechische Teil von Zypern.
Außerdem ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen
anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt wurde, abgelaufen ist. Die Regelung gilt für Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie
für Drittstaatsangehörige (außer im Verhältnis zu Dänemark) und dabei auch für Arbeitnehmer, die - sofern sie zuvor im Inland einen Wohnsitz hatten oder beschäftigt
waren - im Inland von einem inländischen Unternehmen eigens dazu eingestellt werden, um höchstens für 12 Monate in einem EU-Mitgliedstaat zu arbeiten.
Entsendemerkblatt
11
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
DVUA
Für das Geschäftspersonal diplomatischer Vertretungen und konsularischer Dienststellen sowie für Hilfskräfte der EU gibt es Sonderregelungen. Auskünfte dazu können
beim zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung eingeholt werden.
Stellt sich während der Tätigkeit im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat heraus, dass die
Beschäftigung aus nicht vorhersehbaren Gründen länger als 12 Monate dauern wird,
bleibt die betreffende Person für längstens weitere 12 Monate den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt.
Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften wird in speziellen Bescheinigungen
ausgewiesen (siehe 6.2.1.2).
Personen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, unterstehen von Anfang
an den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des EU-/EWR-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (siehe Anhang 1, Beispiel im Verhältnis zu Belgien). So gelten für in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat für ausschließlich dortige
Tätigkeiten eingestellte Arbeitskräfte (sog. Ortskräfte) die Rechtsvorschriften dieses
Staats.
Das EG-Recht sieht vor - Art. 17 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -, dass die zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten Ausnahmevereinbarungen hinsichtlich der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats treffen
können (s. Anhang 1 unter Ausnahmevereinbarungen). So kann beispielsweise vereinbart werden, dass Personen, die länger als 12 Monate in einen anderen
EU-Mitgliedstaat entsandt werden, weiter den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben. Entsprechende Anträge sind in der Bundesrepublik
Deutschland an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, zu richten. Dazu ist u. a. eine Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Ein entsprechender Vordruck der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland ist dem Anhang 1 beigefügt.
Die EG-Regelungen gelten auch für Staatsangehörige
Islands, Liechtensteins und Norwegens
auf Grund des Vertrags dieser Staaten mit den EU-Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie gelten ferner für Schweizer Staatsangehörige
auf Grund des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der
Schweiz.
Weitere Auskünfte können die Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften geben.2
2
s. Anhang 5
Entsendemerkblatt
12
6
DVUA
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
5.3
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in
Abkommenstaaten
Die Bundesrepublik Deutschland unterhält mit den Staaten
-
Bulgarien
Israel
Kroatien
Marokko
-
Serbien und Montenegro
Türkei
Tunesien
Abkommen über soziale Sicherheit, in die die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist.
Wie im EG-Recht sind auch in diesen Abkommen Regelungen enthalten, nach denen
die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei einer Beschäftigung im
jeweils anderen Vertragsstaat für einen vorübergehenden Zeitraum fortgelten. Die jeweiligen Entsendezeiträume bewegen sich zwischen 12 und 36 Monaten mit anschließender Verlängerungsmöglichkeit. Einzelheiten können aus der Abbildung 3 entnommen werden.
Analog zu den EU-Staaten wird die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften in
speziellen Bescheinigungen festgehalten (siehe 6.2.1.2).
Wie auch im Verhältnis zu den EU-Staaten können bei Beschäftigungen in Staaten, mit
denen die Bundesrepublik Deutschland Abkommen über soziale Sicherheit unterhält,
Ausnahmevereinbarungen getroffen werden.
Entsendemerkblatt
13
6
DVUA
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei Beschäftigungen in der Türkei sind Ausnahmeregelungen entweder vom Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber mit Zustimmung des
betroffenen Arbeitnehmers zu beantragen. Im Verhältnis zu Bulgarien, Israel, Kroatien,
Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro und Tunesien ist der Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu stellen.
Die zuständige Behörde, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Zuständigkeit für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen im Abkommensbereich
der unter 5.2 genannten Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
übertragen. Hinweise zu entsprechenden Anträgen können von dort bezogen werden.
Hinsichtlich der Beschäftigung von Ortskräften gelten die Ausführungen unter 5.2 entsprechend.
Für die Beschäftigung bei amtlichen Vertretungen, deren Mitgliedern oder bei anderen
öffentlichen Arbeitgebern gibt es Sonderregelungen, über die der zuständige deutsche
Träger der Unfallversicherung auf Anfrage Auskunft gibt.
Abbildung 3: Entsendezeiträume und Verlängerungsmöglichkeiten
12
Monate
EG-/EWR-Mitgliedstaaten
und Schweiz
24
Monate
36
Monate
ohne
konkrete
zeitliche
Begrenzung
•
Bulgarien
Verlängerungsmöglichkeiten
in
Monaten
Ausnahmevereinbarung
möglich3
12
•
•
•
Israel
•
Kroatien
•
•
Marokko
•
•
Mazedonien
36
•
•
•
Serbien und Montenegro
•
•
Türkei
•
•
Tunesien
•
12
alle übrigen Staaten
3
•
s. Anhang 1
Entsendemerkblatt
14
•
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
DVUA
Informationen können auch dem Merkblatt über die Entsendung von Arbeitnehmern
zur vorübergehenden Beschäftigung im Ausland der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland4 und deren Internetseiten5 entnommen werden.
Weitere Auskünfte können die Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften geben.6
5.4
Deutscher Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigung in
Nicht-Abkommenstaaten
Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen
ausländischen Staat begeben, der nicht zu den unter 5.2 und 5.3 genannten Staaten
gehört, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu
verrichten, unterstehen auf Grund der Ausstrahlungsregelung des § 4 Sozialgesetzbuch IV weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine
feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre
befristet sind, deutscher Versicherungsschutz.
Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie
hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Für Ortskräfte gelten
die unter 5.2 enthaltenen Ausführungen entsprechend.
Da die beschriebene Ausstrahlungsregelung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass
eine Doppelversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland über die Ausstrahlungsregelung und im ausländischen Staat auf Grund der dort vorhandenen Rechtsvorschriften - entsteht. Damit einher ginge eine doppelte Heranziehung der Unternehmen
zu Beiträgen der sozialen Sicherheit.
5.5
Besondere Auslandsversicherung
Für den Fall, dass weder über das EG-Recht, noch das Abkommensrecht, noch die
Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs deutscher gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Dauer einer Auslandstätigkeit hergeleitet werden kann, haben verschiedene Träger der Unfallversicherung von der Möglichkeit, eine besondere Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII einzurichten, Gebrauch gemacht.
Sie ist eine freiwillige Versicherung und erfasst vor allem Fälle, in denen während des
Auslandseinsatzes das inländische Beschäftigungsverhältnis ruht. Ein Abschluss empfiehlt sich in vielen Fällen. Nähere Auskünfte gibt der zuständige Träger der Unfallversicherung.7
4
s. Anhang 3
www.dvka.de
6
s. Anhang 5
7
s. Anhang 4
5
Entsendemerkblatt
15
6
5.6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
DVUA
Familienangehörige, Privatunfälle oder unfallunabhängige
Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts
Mitreisende Familienangehörige sind auch bei Auslandstätigkeiten des Versicherten
nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt (Ausnahmen für Ehegatten siehe
2).
Erleiden versicherte Personen einen Unfall oder ziehen sie sich eine Erkrankung zu und
fehlt es am Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit - Privatunfall oder private
Erkrankung -, bestehen keine Ansprüche gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz kann jedoch über die gesetzliche Kranken- oder
Rentenversicherung bestehen.
Es wird empfohlen, eine private Auslandsversicherung für Krankheit und/oder Unfall
einschließlich Rückflugversicherung abzuschließen.
Entsendemerkblatt
16
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
6.1
Im Inland (allgemein)
DVUA
Siehe zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 1.2 und 1.3.
6.2
Während einer Auslandstätigkeit
6.2.1 Sachleistungsaushilfe in EU-/EWR- (s. 5.2) und Abkommenstaaten
(s. 5.3)
Die im Inland auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Verträgen und Absprachen bewährten Verfahren zur Betreuung von verletzten und erkrankten Personen können bei
Aufenthalt der Betroffenen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichermaßen angeboten und durchgeführt werden. Im EG-Recht und den Abkommen über
soziale Sicherheit, in die die Unfallversicherung einbezogen ist - ausgenommen Bulgarien - sind indessen Regelungen enthalten, die es ermöglichen, Leistungen der Heilbehandlung aushilfsweise zu erbringen.
6.2.1.1
Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs
Bei Aufenthalt in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat können
die Personen, die während des Aufenthalts in diesem Staat weiterhin der deutschen
Unfallversicherung unterstehen oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den Versicherungsträgern des
jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen
Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des
Aufenthaltstaats. Das bedeutet, dass in Staaten, deren Sozialleistungssystem nicht so
stark ausgebaut ist, wie das der Bundesrepublik Deutschland, eine Einschränkung des
Leistungsumfangs der Heilbehandlung hinzunehmen ist. Sofern das Recht des aushelfenden Staats eine Selbstbeteiligung vorsieht, trifft dies auch die bei einem deutschen
Träger der Unfallversicherung versicherten Personen. Sieht das deutsche Recht für vergleichbare Fälle keine Selbstbeteiligung vor, wird der deutsche Träger der Unfallversicherung die Kosten bei entsandten Personen im Regelfall erstatten.
Entsendemerkblatt
17
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
6.2.1.2
DVUA
Mitzuführende Bescheinigungen und Stellen, die diese ausfertigen
Zur Dokumentation der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit und für den Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen haben die betroffenen Personen eine Bescheinigung mitzuführen, die sie gleichzeitig von
der Versicherungs- und Beitragspflicht im anderen Staat freistellt. Im Verhältnis zu den
EU-/EWR-Mitgliedstaaten ist dies beispielsweise der Vordruck E 101 (siehe Abbildung
4), der mit einem bestimmten Antragsformular anzufordern ist (siehe Abbildungen 5
und 6).
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der
deutschen Krankenkasse erstellt, bei der die Person versichert ist. Besteht kein Krankenversicherungsschutz, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin
ausgestellt. Bei nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen stellt
der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Bescheinigung aus.
Einen vorläufigen Anspruch auf Sachleistungen bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit gilt
die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), welche vom zuständigen Träger
der Krankenversicherung ausgegeben wird (siehe Abbildung 7). Die spezielle Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungsaushilfe in der Unfallversicherung trägt
für den EU-Bereich die Bezeichnung E 123 (siehe Abbildung 8). Sie setzt den bereits
eingetretenen Versicherungsfall voraus und kommt somit grundsätzlich nur im Falle
einer Wohnsitzverlegung in Frage; sie wird vom zuständigen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung ausgestellt.
Welche Bescheinigung im Verhältnis zu welchem Staat mitzuführen ist, kann der Abbildung 9 entnommen werden.
Entsendemerkblatt
18
19
20
21
22
23
24
25
26
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Abbildung 7
Beispiel für die Vorderseite
Beispiel für die Rückseite
Entsendemerkblatt
27
DVUA
8
28
29
30
6
DVUA
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Abbildung 9: Mitzuführende Bescheinigungen
Versicherungsbescheinigung
Anspruchsbescheinigung
gegebenenfalls
spezielle Anspruchsbescheinigung der
Unfallversicherung
(s. 6.2.1.2)
EU-/EWR-Mitgliedstaaten
sowie Schweiz
E 101
EHIC
E 123
Bosnien-Herzegowina
BH-1
BH-6
Bulgarien
BG/D 101
Israel
ISR/D 101
Kroatien
HR/D 101
Marokko
MA/D 101
Mazedonien
RM/D 101
RM/D 111
RM/D123
Serbien und Montenegro
Ju 1
Ju 6
Ju 110 a
Türkei
T/A 1
T/A 11
T/A 23
Tunesien
TN/A 1
TN/A 11
TN/A 23
Entsendemerkblatt
HR/D 111
HR/D 123
MA/D 123
31
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
6.2.1.3
DVUA
Aushelfende Stellen
Die in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten zur aushilfsweisen
Erbringung von Sachleistungen (Heilbehandlung) verpflichteten Stellen sind in
Anhang 2 aufgelistet.
6.2.1.4
Kostenerstattung bei Wahlleistungen
Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch nimmt, die über den gesetzlich
vorgesehenen Umfang der Leistungen des Aufenthaltstaats hinausgehen, kann weder
eine Erstattung vom ausländischen aushelfenden Träger noch vom zuständigen
deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden. Diese Aufwendungen sind
von der versicherten Person selbst zu tragen.
6.2.2 Selbst zu beschaffende Leistungen in Nicht-Abkommenstaaten
Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in Staaten auf, die nicht zur EU/dem EWR gehören und mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (z. B. USA, Asien, Afrika mit Ausnahme Marokko und Tunesien), kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht
erfolgen. Die Personen müssen sich mit Unterstützung ihres Arbeitgebers selbst um die
ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im
Rahmen der allgemein bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen. Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden. Die Person oder der Arbeitgeber können die Belege über die
von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Sie erfolgt in angemessenem Umfang.
Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z.B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen etc.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen
Träger der Unfallversicherung verlangt werden.
Entsendemerkblatt
32
6
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
DVUA
6.2.3 Rücktransport und Kostenbeteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom Unfallversicherungsträger zu tragen. Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird
eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger per Telex,
E-Mail oder Telefax dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt
beteiligt werden.
Entsendemerkblatt
33
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
7
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
Die folgenden Hinweise und die Ausführungen unter 8 gelten primär für Auslandsbaustellen, Auslandsmontagen und ähnliche Auslandstätigkeiten deutscher Unternehmen.
Bei Auslandsreisen oder Einsätzen einzelner Personen oder kleiner Personengruppen
sind die notwendigen Maßnahmen in Eigenverantwortung zu ergreifen. Notfalls können fernmündlich Auskünfte beim zuständigen Träger der Unfallversicherung eingeholt werden.
7.1
Anmeldung von Auslandsaufenthalten und Auslandsmontagen
Sofern eine Anmeldung in Unfallverhütungsvorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) vorgeschrieben oder zwischen dem Träger der Unfallversicherung und Unternehmer abgesprochen ist, zeigen die Unternehmer Auslandsreisen vor ihrer Durchführung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung an.
Dabei sollen, vorbehaltlich anderer Regelungen, folgende Angaben gemacht werden:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Ausführendes Unternehmen und Art des Auftrags
Auftraggeber
Arbeitsort (nähere Beschreibung, sonstige notwendige Angaben über die Lage der
Arbeitsstelle, ständige Verkehrsverbindung [z.B. Eisenbahnstation])
Beginn der Arbeiten
Voraussichtliche Dauer der Arbeiten
Name und Dienststellung des verantwortlichen Leiters und seines Stellvertreters
Gegebenenfalls Name des Bauleiters und seines Stellvertreters
Namen und Geburtstage der entsandten Personen
Krankenkasse, zu der diese angemeldet sind
daneben sind folgende Fragen zu klären:
•
•
•
Ist eine ausreichende Erste Hilfe sichergestellt?
Ist die deutsche diplomatische Vertretung oder das nächstliegende deutsche
Konsulat über die Arbeiten unterrichtet?
Ist eine Vereinbarung mit dem ausländischen Auftraggeber über die Vorlage etwa
notwendiger Heilbehandlungskosten getroffen?
Entsendemerkblatt
34
7
7.2
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
Bestellung eines verantwortlichen Leiters
Es ist notwendig, dass der Unternehmer einen für die Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen, der Ersten Hilfe und für die Einleitung einer Heilbehandlung im
Ausland verantwortlichen Leiter und möglichst auch einen Vertreter schriftlich bestellt
(Pflichtenübertragung) und diese Personen in ihren Aufgaben unterweist. Je nach dem
Ort der Beschäftigung sind sie auch über dort auftretende besondere gesundheitliche
Gefahren zu unterrichten.
7.3
Erste Hilfe
Grundsätzlich sind - ebenso wie bei den Maßnahmen zur Unfallverhütung - die für die
Erste Hilfe in Deutschland geltenden Vorschriften auch bei einer Auslandstätigkeit
zugrunde zu legen. Hierzu gehört insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Erste
Hilfe" (BGV A5) mit Durchführungsanweisungen.
Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe sind im Ausland die gleichen Maßnahmen zu
ergreifen. Dabei ist zu beachten, dass im Ausland im Allgemeinen nicht mit einem so
gut ausgebauten öffentlichen Rettungsdienst gerechnet werden kann.
Es muss vor dem Einsatz unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt und entsprechend festgelegt werden, dass zur Verfügung stehen
• die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material (Verbandszeug [Heftpflaster,
Wundschnellverband, Verbandpäckchen etc], Antidots, medizinische Geräte und
Instrumente sowie sonstige Hilfsmittel), Rettungstransportmittel (z.B. Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber oder -flugzeuge)
Entsendemerkblatt
35
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
• die zur Rettung aus Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte
• das zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderliche Personal (z.B. Ersthelfer, Betriebssanitäter - gegebenenfalls
mit Zusatzausbildung) und
• alle Maßnahmen getroffen sind, damit nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe
geleistet und insbesondere eine ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Durch Aushang an der Arbeitsstelle sind entsprechend des berufsgenossenschaftlichen
Aushangs zur „Ersten Hilfe“ Anschriften und Telefonnummern vorhandener Rettungsdienste, Ersthelfer, Betriebssanitäter, nächster Ärzte, Krankenhäuser und die verkehrsmäßigen Möglichkeiten zu deren Erreichung sowie im Betrieb selbst vorhandene ErsteHilfe-Einrichtungen anzugeben.
Über die Erste-Hilfe-Leistungen sind Aufzeichnungen zu führen, z.B. in einem Verbandbuch. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine weitere Behandlung oder ein
Transport ins Krankenhaus nicht erforderlich war.
7.4
Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Betreuung
Die Verpflichtung, alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die es den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen, gilt unverändert auch für Arbeitsplätze im Ausland.
7.5
Heilbehandlungsmöglichkeiten am ausländischen Arbeitsort (Ärzte,
Krankenhäuser etc.)
Vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Ausland, möglichst schon vor der Abreise dorthin,
soll sich der verantwortliche Leiter über in der Nähe der Arbeitsstelle befindliche deutsche Ärzte unterrichten, ferner über ausländische Ärzte und Fachärzte, die bei Unfällen
zur Behandlung herangezogen werden können, sowie über die nächstgelegenen
Krankenhäuser und die Verbindungen zu ihnen. Soweit die Arbeiten in Ländern verrichtet werden, die der EU/dem EWR angehören oder mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (siehe 5.2 und 5.3), können die Verbindungsstelle oder die ausländischen Versicherungsträger bei der Klärung dieser Frage unterstützend herangezogen werden. Ferner können die in Anhang 2 aufgeführten Stellen um Auskunft gebeten werden. Bei Arbeitsorten in einem Nicht-Abkommenstaat (siehe 5.4) sind die
Informationen bei Unternehmen, Arbeitgeberverbänden, deutschen Hilfsorganisationen wie DRK oder deutschen Botschaften/Konsulaten im Ausland bzw. ausländischen
Botschaften in der Bundesrepublik erhältlich.
Entsendemerkblatt
36
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
7.6
Notwendiges Informationsmaterial und Vordrucke
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass, je nach Art des Auslandseinsatzes, zur Verfügung stehen:
•
•
•
Medical Report (verfügbar in englisch/französisch [Best.-Nr. A 20] oder spanisch/portugiesisch [Best.-Nr. A 30])8. Er ist durch den behandelnden Arzt auszufüllen und dient zur Dokumentation einer ärztlichen Behandlung. Ihm kommt auch
Beweismittelfunktion für spätere Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung zu.
Informationsmaterial zur Prävention
Merkblätter und Vordrucke (siehe Anhang 3)
Empfehlungen zur Malariavorbeugung der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin
und Internationale Gesundheit (DTG). Der aktuelle Stand kann dem Internet entnommen werden.9
8
9
Bezugsquelle: Kepner – Druck Druckerei und Verlag GmbH, Postfach 2 62, 75121 Eppingen
www.dtg.mwn.de
Entsendemerkblatt
37
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
7.7
Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, während und
nach dem Auslandseinsatz
Vor der Entsendung in Gebiete mit besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen (vergl. dazu Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge
BGI 504.35)10 ist zumindest eine ärztliche Beratung durch einen ermächtigten Arzt
über die zu erwartenden Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Einsatzort erforderlich. Die Beratung schließt insbesondere Hinweise auf eine
erforderliche Malaria- oder Impfprophylaxe ein. Bei einschlägigen Arbeitsaufenthalten
von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets zusätzlich eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) vorgenommen werden. Art
und Umfang der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt richten sich nach dem
Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“ (BGG 904.35).11
•
Vor der Entsendung hat zumindest eine Beratung stattzufinden. Bei längeren Arbeitsaufenthalten (>drei Monate, s. o.) oder bei besonderen Bedingungen je nach
Einsatzort und Einsatzart (z. B. bei besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer
beruflicher Belastung) ist ungeachtet der Dauer des Aufenthalts eine ärztliche Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt erforderlich. Die Untersuchung ist durch
den Unternehmer zu veranlassen.
•
Die Beratung sollte sich auch auf das Problem der HIV- und Hepatitis-Infektionen
erstrecken (Risikobereiche: z. B. Bluttransfusionen, Benutzung verunreinigter medizinischer Instrumente – Notwendigkeit der Mitnahme eines Infektionsschutz-Sets
[Einwegspritzen]-, Sexualverhalten).
•
Die Notwendigkeit einer Beratung bzw. Untersuchung nach den Kriterien der
BGG 904.35 besteht aus medizinischer Sicht auch für mitreisende Ehepartner und
Kinder.
Die Pflicht zu anderen speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen besteht vom Unternehmer auch bei entsandten Versicherten. Dem kommt im Hinblick auf
den nicht immer vergleichbaren Arbeitsschutzstandard im Ausland besondere Bedeutung zu.
10
Herausgeber Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaftliche
Zentrale für Sicherheit und Gesundheit, Ausschuss Arbeitsmedizin, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt
Augustin, zu beziehen vom:
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln, Best.-Nr. BGI 504.35
11
Gentner Verlag, 2. Auflage Stuttgart 1998
Entsendemerkblatt
38
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
7.8
7.8.1
Hinweise zur Malariavorbeugung
Allgemeines
Malaria ist eine in den warmen Klimazonen weltweit verbreitete Infektionskrankheit.
Die Malaria tropica ist die akut lebensbedrohende Malariaform. Die Malaria wird
durch den Stich bestimmter Mückenarten (Anopheles) übertragen.
Unter den als Berufskrankheit anerkannten Tropenkrankheiten (BK-Nr. 3104) steht die
Malaria bei weitem an erster Stelle.
Besonders bemerkenswert für die Prophylaxe erscheint, dass nach Schätzungen nahezu die Hälfte der Malariaerkrankungen bei Reisen von bis zu drei Monaten Dauer
entstehen.
• Krankheitszeichen
Etwa 7 bis 12 Tage nach der Infektion, manchmal auch noch später, treten Fieberzustände mit unklaren Beschwerden, Kopf- und Gliederschmerzen, oft auch
Oberbauchbeschwerden mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen auf.
• Malariaformen
Während sich bei der Malaria tertiana und bei der Malaria quartana der klassische
Malariaanfall mit Schüttelfrost, hohem Fieber und Schweißausbruch typischerweise alle
48 (Malaria tertiana) bzw. alle 72 Stunden (Malaria quartana) wiederholt, sind die
Krankheitserscheinungen und der Fieberverlauf bei der gefährlichen Malaria tropica
oft uncharakteristisch, so dass sie unter Umständen zunächst als fieberhafte Erkältung
oder Darminfektion falsch gedeutet werden.
• Vorkommen der Malaria
Die Malaria tritt hauptsächlich in West-, Zentral- und Ostafrika, in Südostasien sowie
im nördlichen Teil von Südamerika auf. In Afrika ist die Malaria tropica besonders
häufig, in Indien und Pakistan herrscht die Malaria tertiana vor. In fast allen tropischen
Gebieten können allerdings alle Malariaformen vorkommen. In Asien, insbesondere in
Nordindien, ist die Malaria in die großen Städte eingedrungen und gefährdet damit
auch Geschäftsreisende.
Zu Einzelheiten der Verbreitung kann auf die Malaria-Verbreitungskarte nach Resistenzzonen der WHO12 sowie die Empfehlungen der Malariavorbeugung der DTG (siehe 7.6) zurückgegriffen werden.
12
International travel and health, WHO, Genf 2002 (erscheint jährlich)
Entsendemerkblatt
39
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
7.8.2 Vorbeugung
•
Individuelle Beratung
Die Betroffenen benötigen vor ihren Einsätzen eine individuelle ärztliche Beratung, bei
der das zu erwatende Risiko nach Tätigkeit, Region, Jahreszeit, Resistenz der Erreger
und Verträglichkeit der Medikamente beurteilt und eine entsprechende Empfehlung
ausgesprochen wird. Diese Beratung setzt beim Arzt arbeits- und tropenmedizinische
Kenntnisse voraus. Sie berücksichtigt die individuelle Gesundheit des Reisenden und
seine Sensibilität für gesundheitsbewusstes Verhalten, die Erreichbarkeit qualifizierter
medizinischer Hilfe vor Ort und die Einbindung in Familie oder Arbeitsgruppe.
•
Allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen gegen Mückenstiche
Der Schutz vor Mückenstichen ist von entscheidender Bedeutung und bestimmt im hohen Maß das Auftreten von Malariaerkrankungen. Er besteht in individuellem Schutz
und in Umgebungsschutz.
- Der individuelle Schutz
Die Malariaüberträger – Anophelesmücken – stechen vorwiegend zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Während dieser Zeiten sollte man:
- sich in mückensicheren Räumen mit Klimaanlage und/oder Fliegengittern aufhalten
- unter einem Moskitonetz, vorzugsweise mit einem synthetischen Pyrethroid imprägniert, schlafen
- Insektenvertilgungsmittel benutzen: im Aufenthaltsraum befindliche Mücken können
durch ein rasch wirkendes Aerosol, Steckdosen-Verdampfer mit auswechselbaren
Insektizidplättchen oder langsam abbrennende Räucherspiralen („mosquito coils“)
vernichtet oder vertrieben werden
- schützende Kleidung tragen: lange Ärmel und Hosen, nicht eng anliegende, helle
Farbe. Freie Hautstellen können mit einem anerkannten moskitoabweisenden Präparat behandelt werden.
- Umgebungsschutz
Er hat das Ziel, Mückenbrutplätze in der Nähe des Wohn- und Schlafraums zu beseitigen durch
- Sauberhalten des Anwesens von Abfall, Behältern wie Autoreifen oder Konservendosen, in denen Mücken in Regenwasser brüten
- Abdecken von offenen Wasserflächen, wie Kanälen, Toilettengruben, Küchenausleitungen
- Kurzhalten von Gras und Büschen um das Haus.
Entsendemerkblatt
40
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
- Vorbeugung mit Medikamenten
Die Beratung und Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
G 35 durch den ermächtigten Arzt umfasst auch die Frage der hinreichenden Vorbeugung mit Medikamenten (siehe auch 7.6 – Malariavorbeugung).
7.8.3 Rechtzeitiges Erkennen einer Malaria
Etwa 90 % aller importierten Malariaerkrankungen treten innerhalb von vier Wochen,
in seltenen Fällen aber auch noch Monate bis über ein Jahr nach der Rückkehr aus
den Tropen auf.
Bei jeder fieberhaften Erkrankung muss deshalb noch über ein Jahr nach der Rückkehr
an die Möglichkeit einer Malaria gedacht und eine sofortige Blutuntersuchung veranlasst werden. Es liegt in der Verantwortung sowohl des Arztes als auch des Patienten,
bei unklaren Fieberzuständen die vorausgegangene Tropenreise zu erfragen oder zu
erwähnen, damit rechtzeitig eine Erregersuche im Blutausstrich eingeleitet werden
kann. Die Annahme, dass bei regelmäßig durchgeführter Chemoprophylaxe eine Malaria auszuschließen sei, trifft nicht zu.
Bei Rückfragen zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung der Malaria empfehlen
wir die Beratung durch einen ermächtigten Arzt. Informationen über niedergelassene
Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ bzw. über Tropeninstitute sind bei
den regionalen Ärztekammern13 oder der DTG (siehe 7.6) erhältlich. Listen über Ärzte,
die für Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG
904.35 ermächtigt worden sind, können von den regionalen Landesverbänden14 der
gewerblichen Berufsgenossenschaften bezogen werden.
7.8.4 Malarianachweis
Ein sicherer Nachweis der Malaria ist nur durch das Blutpräparat möglich. Daher muss
bei allen fieberhaften Erkrankungen, die auf Malaria verdächtig oder in ihrem Wesen
nicht klar zu erkennen sind, und unmittelbar nach jedem ungeklärten Todesfall, der
nach einer fieberhaften Erkrankung während oder nach einer Tropenreise eingetreten
ist, ein Blutpräparat angefertigt werden. Durch die später in Deutschland erfolgende
Untersuchung dieses Blutpräparats ist die Entscheidung, ob es sich um eine Malaria
und damit um eine Berufskrankheit gehandelt hat, möglich.
13
14
www.laek.de
www.lvbg.de
Entsendemerkblatt
41
7
DVUA
Vorbereitung der Auslandstätigkeit
Dazu ist erforderlich, dass auf jeder größeren Arbeitsstelle stets eine Anzahl Objektträger (Glasplättchen), Blutentnahmenadeln oder –lanzetten sowie Hautdesinfektionsmittel vorhanden sind.
7.8.5 Meldepflicht und Dokumentation
Für die sachgemäße Behandlung und Prüfung der Erkrankungsfälle ist es erforderlich,
dass der Träger der Unfallversicherung schnell benachrichtigt wird (siehe auch 8). Im
Ausland erstellte ärztliche Berichte (z. B. Medical Report, siehe 7.6), die auch Angaben
zur Prophylaxe und zur Dosierung der Medikamente enthalten sollten, welche während
einer Behandlung eingenommen worden sind, und Blutpräparate müssen den nach
der Rückkehr nach Deutschland weiterbehandelnden Ärzten oder auf Anforderung
dem Träger der Unfallversicherung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Entsendemerkblatt
42
8
8
Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten
DVUA
Maßnahmen bei Unfällen und Berufskrankheiten
Nach Eintritt eines Unfalls hat der verantwortliche Leiter oder dessen Vertreter (siehe
7.2) die Erste Hilfe zu veranlassen (siehe 7.3) und, sofern erforderlich, für eine schnelle ärztliche Versorgung, ggf. in einem Krankenhaus, zu sorgen. Besonders wichtig ist
dabei, dass die notwendigen Transportmittel zur Verfügung stehen und der kürzeste
Weg zum Arzt bzw. Krankenhaus bekannt ist.
Zur Dokumentation eines Unfalls und seiner Ursache ist der Geschehensablauf genau
festzuhalten. Dazu sollten, sofern möglich, die betroffene Person und eventuelle Zeugen gehört werden.
Siehe zum Rücktransport aus medizinischen Gründen 6.2.3.
Dem zuständigen Träger der Unfallversicherung ist jeder im Ausland eingetretene Unfall bzw. jeder dort aufgetretene begründete Verdacht einer Berufskrankheit, sofern es
sich nach den innerstaatlichen Grundsätzen um einen meldepflichtigen Unfall/eine
meldepflichtige Berufskrankheit handelt, unverzüglich - bei schweren Unfällen und
Todesfällen auch fernmündlich, mit Telex, E-Mail oder Telefax - anzuzeigen. Dabei
sind die für Inlandsfälle vorgesehenen Vordrucke gleichermaßen zu verwenden. Ein
vom behandelnden Arzt erstellter Medical Report (siehe 7.6) ist ggf. beizufügen.
Wurde Erste Hilfe geleistet, ist dies ins Verbandbuch einzutragen.
Entsendemerkblatt
43
9
DVUA
Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland
9
Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland
Besteht zum Zeitpunkt der Rückkehr noch Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall, hat sich der Mitarbeiter unverzüglich beim Durchgangsarzt
vorzustellen. Ist der Unfall noch nicht angezeigt worden, ist dies unverzüglich nachzuholen.
Nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt in Gebieten mit besonderen klimatischen gesundheitlichen Belastungen, dessen Dauer ein Jahr überschreitet, ist spätestens acht Wochen nach Rückkehr in Fortsetzung der arbeitsmedizinischen Untersuchung eine als Rückkehruntersuchung bezeichnete besondere Nachuntersuchung bei
einem für Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35
(BGG 904.35) ermächtigten Arzt zu veranlassen (siehe auch 7.7). Mit dieser Rückkehruntersuchung wird die Früherkennung von insbesondere Tropenkrankheiten angestrebt. Wenn der Betriebsarzt oder der ermächtigte Arzt es wegen der besonderen
Umstände des Auslandsaufenthalts für erforderlich hält, kann auch bei Rückkehr von
einem kürzeren Auslandsaufenthalt eine derartige Untersuchung veranlasst werden.
Jeder Rückkehrer aus den "Tropen" (23° 27' nördlicher und südlicher Breite) oder
sonstigen Gebieten mit besonderen gesundheitlichen oder hygienischen Belastungen
sollte sich der Möglichkeit bewusst sein, dass Anzeichen einer Tropenkrankheit bzw.
ein Malariaanfall unter Umständen auch erst Monate nach der Rückkehr auftreten
können. Daher muss der behandelnde Arzt bei allen Erkrankungen auf den vorangegangenen Tropenaufenthalt hingewiesen werden. Treten entsprechende Spätsymptome auf, z.B.
•
•
•
•
•
ungeklärtes Fieber
anhaltende Durchfälle
quaddelartige, juckende, geschwürige Hautveränderungen
starke Gewichtsverlust
über den ganzen Körper verbreitete Lymphknotenschwellungen
Entsendemerkblatt
44
9
DVUA
Maßnahmen nach Rückkehr ins Inland
sollte der Versicherte einen tropenmedizinisch erfahrenen Arzt aufsuchen (Ärzte, die
zur Führung der Zusatzbezeichnung "Tropenmedizin" berechtigt sind; für Untersuchungen nach Grundsatz 35 (BGG 904.35) ermächtigte Ärzte; in Nr. 6.5 dieses
Grundsatzes bezeichnete Kliniken, die über spezielle Einrichtungen zur Erkennung und
Behandlung von Tropenkrankheiten verfügen [siehe auch 7.7]).
Bei begründetem Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit besteht eine ärztliche Anzeigepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 202 SGB VII). Bei Tropenkrankheiten wird eine Anzeige regelmäßig empfohlen, wenn die tropische Infektion
nach Rückkehr noch nicht abgeklungen ist oder die Gefahr besteht, dass die Infektion
noch zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des
Rückkehrers haben kann. Im Falle einer Anzeige von Berufskrankheiten prüft der zuständige Träger der Unfallversicherung, ob noch weitere ärztliche Untersuchungen,
Weiterbehandlung durch bestimmte Ärzte oder andere Maßnahmen erforderlich sind.
Entsendemerkblatt
45
Anhang 1
Arbeiten in Belgien
Information zur Sozialversicherung
Für diese Information gilt unser Haftungsausschluss und unser Copyright.
Stand: 06/2004
Herausgeber: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel: +49-22 8-95 30-0
Fax: +49-22 8-95 30-6 00
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dvka.de
46
Ein beruflich bedingter Aufenthalt in Belgien
bringt naturgemäß eine Reihe von Veränderungen mit sich. Häufig ergeben sich dabei
auch Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art.
Diese Information richtet sich an Arbeitnehmer und Unternehmen. Sie gibt einen Überblick über die Zuständigkeitsregelungen im
Bereich der sozialen Sicherheit, wenn eine
Beschäftigung in Belgien ausgeübt wird.
Daneben werden Stellen genannt, die Fragen zur praktischen Anwendung der deutschen beziehungsweise der belgischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
beantworten.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den
unterstrichenen Begriffen um Links zu weiterführenden Informationen handelt, die der
Druckfassung nicht beiliegen.
Allgemeines
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem. Dies gilt unter anderem
für den Kreis der versicherten Personen
sowie die Voraussetzungen, unter denen
eine Versicherung eintritt. Bei Ausübung
einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies beispielsweise dazu führen,
dass Sie gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.
Um dies zu vermeiden, gelten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für
die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Ziel dieser Regelungen ist es, eine
gleichzeitige Versicherung („Doppelversicherung“) in den Sozialversicherungssystemen verschiedener Staaten auszuschließen. Ob für eine in Belgien ausgeübte Beschäftigung die belgischen oder die deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit gelten, bestimmt das Gemein-
schaftsrecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71).
Grundsätze
Das Gemeinschaftsrecht gilt in erster Linie
für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
(EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens
oder der Schweiz besitzen. Für Arbeitnehmer anderer Nationalität („Drittstaatsangehörige“) gilt ebenfalls das Gemeinschaftsrecht, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (also z.B. in Belgien)
haben und ihre Beschäftigung in einem EUStaat ausüben (diese Sonderregelung ist zum
01.06.2003 in Kraft getreten und gilt nicht
für Dänemark).
Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die belgischen oder die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
gelten, ist der Ort, an dem er seine Arbeit
tatsächlich ausübt.
In allen Fällen ist das Gemeinschaftsrecht
im Übrigen nur dann anwendbar, wenn der
Arbeitnehmer dem staatlichen Sozialversicherungssystem eines der genannten Staaten
angehört und er damit vom „persönlichen
Geltungsbereich“ des Gemeinschaftsrechts
erfasst wird.
Das Gemeinschaftsrecht erfasst bestimmte
Bereiche der sozialen Sicherheit („sachlicher Geltungsbereich“).
Dies sind in Deutschland die
m Krankenversicherung (einschließlich der
Geldleistungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft),
m Pflegeversicherung,
m Rentenversicherung,
m Unfallversicherung,
m Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sowie
m Familienleistungen (z. B. Kindergeld).
Außerdem muss der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem EWR-Staat oder der
Schweiz ausüben („gebietlicher Geltungsbereich“).
Martin Müller arbeitet als Angestellter in Brüssel. Da Herr Müller seine
Beschäftigung ausschließlich in Belgien ausübt, gelten für ihn die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon,
in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt.
Martin Müller (vgl. Beispiel 1) wohnt
in Köln. Da er seine Beschäftigung
aber ausschließlich in Belgien ausübt, gelten für ihn die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dass sich
sein Wohnort weiterhin in Deutschland befindet, ist nicht von Bedeutung.
Auch der Sitz des Arbeitgebers oder die
Dauer der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich nicht relevant.
Das Unternehmen, bei dem Martin
Müller (vgl. Beispiel 1) für zwei Jahre befristet angestellt ist, hat seinen Sitz
in Düsseldorf. Da Herr Müller seine Beschäftigung ausschließlich in Belgien ausübt, gelten für ihn die belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Weder
der Betriebssitz noch die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses sind von Bedeutung.
Die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem tat-
sächlich bestehenden Versicherungsschutz
in Belgien. Ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen der Arbeitnehmer dort versichert ist, richtet sich ausschließlich nach
belgischem Recht. Informationen darüber,
welche Stellen neben den zuständigen
Versicherungsträgern in Belgien Auskünfte
über das belgische Sozialrecht geben können, haben wir im Abschnitt „Ergänzende
Informationen“ für Sie zusammengestellt.
Entsendung
Eine besondere Regelung gilt für einen
Arbeitnehmer, der im Rahmen seines in
Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Belgien
entsandt wird, um dort im Auftrag und für
Rechnung seines Arbeitgebers eine Arbeit
auszuführen. Für ihn gelten weiterhin die
deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit, wenn
m sein Einsatz in Belgien im Voraus auf
maximal zwölf Monate befristet ist und
m er keinen Arbeitnehmer ablöst, dessen
zwölfmonatige Entsendung zuvor endete.
Nicole Schneider ist Architektin und
arbeitet in Aachen für eine dort ansässige Bauplanungsgesellschaft. Dieses
Unternehmen setzt Frau Schneider zur Betreuung eines Projektes für voraussichtlich
zehn Monate in Belgien ein. Beim vorübergehenden Einsatz von Frau Schneider in
Belgien sind alle zuvor genannten Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt. Daher gelten für sie weiterhin die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
47
Ob eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts vorliegt, ist anhand der
tatsächlichen und rechtlichen Merkmale
des Auslandseinsatzes individuell zu beurteilen. Kriterien hierfür enthält der
Beschluss Nr. 181 der EG-Verwaltungskommission. Darin wird insbesondere der
für eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts geforderte Fortbestand der
arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkretisiert.
Außerdem wird dort erläutert, was zusätzlich zu beachten ist, wenn ein Arbeitnehmer
mit dem Ziel eingestellt wird, ihn zunächst
zeitlich befristet in Belgien einzusetzen.
Die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland, bei der der Arbeitnehmer versichert
ist, entscheidet darüber, ob während des
Einsatzes in Belgien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit gelten. Besteht kein Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse, entscheidet dies der zuständige
Rentenversicherungsträger. Bitte wenden
Sie sich in beiden Fällen mit dem Antrag
auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Vordruck E 101) an die zuständige
Stelle.
Verlängert sich der ursprünglich für maximal zwölf Monate geplante Einsatz des
Arbeitnehmers in Belgien aus unvorhersehbaren Gründen, gelten für ihn von diesem
Zeitpunkt an grundsätzlich die belgischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Beträgt der Verlängerungszeitraum jedoch
nicht mehr als zwölf Monate, können Sie
beantragen, dass auch für diesen Zeitraum
weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften
gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass der
Arbeitgeber den Antrag innerhalb der ersten zwölf Monate der Entsendung stellt.
Das von Nicole Schneider betreute
Bauprojekt (vgl. Beispiel 4) konnte
aus unvorhersehbaren Gründen nicht wie
geplant fertiggestellt werden. Ihr Einsatz
wird daher um vier Monate verlängert. Die
weitere Entsendung von Frau Schneider
dauert nicht länger als zwölf Monate.
Daher kann ihr Arbeitgeber beantragen,
dass für Frau Schneider auch während
des Verlängerungszeitraums die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
Sofern Sie bei einer Verlängerung der Entsendung daran interessiert sind, dass die
deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit weiterhin gelten, senden Sie
bitte den Antrag (Vordruck E 102) in vierfacher Ausfertigung unmittelbar an:
Office National de Sécurité Sociale
Victor Hortaplein 11
1060 Brüssel
Belgien.
Stimmt die zuständige Stelle Ihrem Antrag
zu, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Wird Ihr Antrag
abgelehnt, gelten – wie auch für den Fall,
dass Sie keinen Antrag stellen – für den Verlängerungszeitraum die belgischen Rechtsvorschriften.
Sonderregelungen
Beamte:
Übt ein Beamter, der in Deutschland in
einem Dienstverhältnis steht, daneben eine
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
in Belgien aus, gelten für ihn insgesamt die
deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit.
Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren
EWR-Staaten oder der Schweiz arbeiten:
Für diesen Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit seines Wohnstaates. Voraussetzung hierfür ist, dass er teilweise in
diesem Staat arbeitet.
Bernd Schulze wohnt in Wuppertal
und übt eine Beschäftigung in Belgien aus. Zusätzlich übt er regelmäßig eine zweite Beschäftigung an seinem Wohnort aus. Da er gewöhnlich in Belgien und
in seinem Wohnstaat Deutschland arbeitet,
gelten für ihn insgesamt die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Es gelten auch dann die Rechtsvorschriften
des Wohnstaates des Arbeitnehmers, wenn
dieser für mehrere Unternehmen arbeitet,
die ihren Sitz in verschiedenen Staaten
haben.
Ist der Arbeitnehmer dagegen für ein
Unternehmen gewöhnlich in mehreren
Staaten – aber nicht in seinem Wohnstaat –
tätig, gelten für ihn die Rechtsvorschriften
des Staates, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat.
Birgit Meyer wohnt in Deutschland
und arbeitet als Vertriebsmitarbeiterin für ein belgisches Unternehmen. Sie
hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Kunden in
Belgien und den Niederlanden zu betreuen. Für Frau Meyer gelten die belgischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit,
da sie ihre Beschäftigung ausschließlich
für das in Belgien ansässige Unternehmen
außerhalb ihres Wohnstaates Deutschland
ausübt.
Abweichend von den zuvor genannten
Regelungen gelten für einen Arbeitnehmer
im internationalen Verkehrswesen grundsätzlich die belgischen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit, wenn sich der Sitz
des Arbeitgebers in Belgien befindet.
Wohnt der Arbeitnehmer allerdings in
Deutschland und übt er seine Beschäftigung überwiegend in Deutschland aus, gelten für ihn - unabhängig vom Sitz des
Unternehmens - die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Ob aufgrund einer der zuvor genannten
Sonderregelungen für einen Arbeitnehmer
die deutschen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit gelten, entscheidet
grundsätzlich die zuständige Einzugsstelle
(Krankenkasse) in Deutschland. Ist beziehungsweise wäre der Arbeitnehmer hier
nicht gesetzlich krankenversichert, trifft die
Entscheidung der zuständige Rentenversicherungsträger.
Weitere Sonderregelungen bestehen für:
m Seeleute,
m Beschäftigte der Europäischen Union,
m Geschäftspersonal von diplomatichen Vertretungen und konsularischen Dienststellen sowie
m Selbständige.
Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne
auf Anfrage.
Ausnahmevereinbarungen
Die bisher erläuterten Zuständigkeitsregelungen führen nicht immer zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Ausnahmevereinbarungen ermöglichen es den zuständigen
Stellen Deutschlands und Belgiens, im
Interesse des Arbeitnehmers eine abweichende Regelung zu treffen. Eine solche
48
Vereinbarung gilt – wie alle Zuständigkeitsregelungen – einheitlich für alle Bereiche
der sozialen Sicherheit. Es ist daher ausgeschlossen, dass für einen Arbeitnehmer
auf Grund einer Ausnahmevereinbarung
beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen
Rentenversicherung die deutschen und in
den übrigen Bereichen die belgischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
gelten.
Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Nicole Schneider (vgl. Beispiel 4)
wird drei Jahre nach erfolgreichem
Abschluss ihres ersten Projekts in Belgien erneut zur Betreuung eines Bauprojektes nach Belgien entsandt. Da es sich
jedoch um ein sehr umfangreiches Bauvorhaben handelt, steht bereits zu dessen
Beginn eine Projektlaufzeit von 15 Monaten fest. Frau Schneider ist daran interessiert, dass für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit gelten. Sie begründet dies damit, dass sie bisher auschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt und auch ihre ergänzende finanzielle Vorsorge für die Zeit nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit auf das deutsche Rentenversicherungssystem abgestellt hat. Ferner geht sie davon aus, dass
sie künftig nicht mehr in Belgien arbeiten
wird. Der Einsatz von Frau Schneider wird
länger als zwölf Monate dauern. Die Voraussetzungen für eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts liegen somit
nicht vor. Für sie gelten daher grundsätzlich ab Beschäftigungsaufnahme in Belgien die belgischen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit. Da es offensichtlich im
Interesse von Frau Schneider liegt, dass
für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfüllt.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite die DVKA
und auf belgischer Seite das Office National
de Sécurité Sociale zuständig. Es sind in
jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt. Die
Ausnahmevereinbarung können Sie jeweils
bei der zuständigen Stelle des Staates beantragen, dessen Rechtsvorschriften für den
Arbeitnehmer gelten sollen. Diese setzt sich
dann mit der zuständigen Stelle des anderen Staates in Verbindung und informiert
Sie auch über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt
es sich um eine Ermessensentscheidung.
Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in dem
Staat, dessen Rechtsvorschriften gelten
sollen, berücksichtigt. Eine arbeitsrechtliche Bindung in diesem Sinne ist in jedem
Fall gegeben, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder
lediglich um zusätzliche Regelungen für die
Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis („Rumpfarbeitsverhältnis“) kann aus Sicht der DVKA
eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung
darstellen, wenn bestimmte Nebenpflichten
(z. B. Berichtspflichten gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung) während des
Auslandseinsatzes bestehen bleiben und
das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Rückkehr nach Deutschland wieder in vollem
Umfang auflebt. Ferner wird regelmäßig
eine konkrete zeitliche Befristung des
Auslandseinsatzes gefordert.
Von belgischer Seite wurden wir
darüber informiert, dass sie nur unter
folgenden Bedingungen bereit ist, eine Ausnahmevereinbarung zu treffen:
m Für den Arbeitnehmer müssen unmittelbar vor der Entsendung nach Belgien
mindestens einen Monat die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.
m Der deutsche Arbeitgeber muss allein
über die Höhe des Entgelts und die Laufbahnplanung des Arbeitnehmers entscheiden.
m Der deutsche Arbeitgeber ist für die Einstellung und Entlassung des Arbeitnehmers zuständig und hat auch die (finanzielle) Last einer Entlassung zu tragen.
m Der Arbeitnehmer darf keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, in dem
er die Beschäftigung in Belgien ausübt,
geschlossen haben.
m Die Haupt- und Nebenpflichten aus dem
Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem deutschen Arbeitgeber
müssen in vollem Umfang fortbestehen.
Ein in Deutschland bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis reicht nicht aus.
m Die Beschäftigungsdauer in Belgien darf
grundsätzlich maximal fünf Jahre betragen. Dabei werden Zeiten einer vorhergehenden Entsendung bis zu zwölf Monaten beziehungsweise 24 Monaten einbezogen. Um zu vermeiden, dass der
Arbeitnehmer für einen kurzen und bereits vorher feststehenden Zeitraum eine
Unterbrechung in der deutschen Sozialversicherung hinnehmen müsste, ist
in besonders gelagerten Einzelfällen mit
dem Vorbehalt einer auflösenden Bedingung eine Fristverlängerung möglich.
Für derartige Verlängerungsanträge werden besondere Garantien des Arbeitgebers und/ oder Arbeitnehmers gefordert. Einer weiteren Ausnahmevereinbarung für einen Arbeitnehmer, der erneut vorübergehend in Belgien beschäftigt ist, wird nur zugestimmt, wenn zwischen den Beschäftigungszeiten in Belgien mindestens ein Jahr liegt. Ansonsten erfolgt eine Zusammenrechnung der
Beschäftigungszeiten. Dies gilt auch bei
einem Wechsel des Arbeitgebers.
In der Praxis kommt eine Ausnahmevereinbarung für einen vorübergehend in Belgien beschäftgten Arbeitnehmer daher nur
unter diesen Rahmenbedingungen in Betracht.
Entscheiden Sie sich dafür, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen, damit die
deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit gelten, sollten Sie den Antrag
möglichst vier Monate vor Aufnahme der
Beschäftigung in Belgien stellen. Erfahrungsgemäß besteht dann bereits bei Arbeitsaufnahme in Belgien bzw. vor Ablauf
des bisherigen Entsendezeitraumes für alle
Beteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich der
anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Üblicherweise wendet sich der Arbeitgeber
mit einem formlosen Schreiben, das die in
der nachfolgenden Checkliste genannten
Angaben enthalten sollte, an uns und fügt
diesem Schreiben die vom Arbeitnehmer
unterschriebene Erklärung bei.
Unsere Anschrift lautet:
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn.
49
Vordruck E 101
Checkliste für den Antrag auf
eine Ausnahmevereinbarung
1.
Personalien des Arbeitnehmers (Vorund Zuname sowie Geburtsdatum)
2.
Beginn und voraussichtliches Ende
der Beschäftigung in Belgien
3.
Aufgabenstellung des Arbeitnehmers
in Belgien
4.
Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Belgien
5.
Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen
Anbindung in Deutschland während
der Beschäftigung in Belgien
6.
Bestätigung des Arbeitgebers, dass
er die Melde- und Beitragspflichten
zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandseinsatzes
übernimmt
7.
8.
Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
Kopien der/des Vordrucke/s E 101
und E 102, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes
handelt.
Können Sie den Antrag ausnahmsweise
erst nach Aufnahme der Beschäftigung des
Arbeitnehmers in Belgien stellen, geben Sie
bitte den Grund für die Verspätung an.
Ferner bitten wir Sie uns mitzuteilen, ob
weiterhin ausschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt wurden. Sind in der Zwischenzeit zum Beispiel
Leistungen zu Lasten der deutschen Krankenkasse in Anspruch genommen worden,
informieren Sie uns bitte auch hierüber.
Arbeitnehmer, die in Belgien arbeiten und
für die die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, erhalten
eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Vordruck E 101).
Dieser Vordruck dient gegenüber den belgischen und deutschen zuständigen Stellen
als Nachweis darüber, dass für den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Er ist für alle Beteiligten
bindend, solange er von der Stelle, die ihn
ausgestellt hat, nicht für ungültig erklärt oder
widerrufen worden ist. Hierzu ist die ausstellende Stelle nach dem Gemeinschaftsrecht beispielsweise verpflichtet, wenn die Angaben im Vordruck E 101 nicht (mehr) den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Dies gilt gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiträume. Für Ihre Rechtssicherheit
ist es daher sehr wichtig, dass Sie diese
Stelle stets wahrheitsgemäß und umfassend über die tatsächlichen Verhältnisse
und über Änderungen informieren.
Den Vordruck E 101 erhalten Sie in
Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert,
wenden Sie sich bitte an den zuständigen
Rentenversicherungsträger.
Kranken- und
Unfallversicherungsschutz
Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten und weiterhin in Deutschland
gesetzlich krankenversichert sind, können
auch in Belgien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen.
Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die den Arbeitnehmer begleiten. Hierfür ist ab 01.06.2004 grundsätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Provisorische Ersatz-
bescheinigung erforderlich. Die EHIC bzw.
die Ersatzbescheinigung wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe sind unmittelbar bei der Krankenkasse
erhältlich. Daneben sind auch in dem für
Urlauber bestimmten Merkblatt der DVKA
nützliche Informationen für entsandte Arbeitnehmer enthalten.
Wohnt der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer in Belgien, ist für die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Vordruck
E 106 erforderlich, den ebenfalls die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland ausstellt.
Auf der Basis dieses Vordrucks sind auch
die dort wohnenden Familienangehörigen
des Arbeitnehmers anspruchsberechtigt.
Für welche der in Belgien wohnenden Familienangehörigen dies gilt, richtet sich nach
belgischem Recht.
auch zum Abrechnungsverfahren zwischen
Arbeitgeber und Krankenkasse - erhalten
Sie bei der jeweiligen Krankenkasse.
Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit stellt der zuständige belgische Träger für Arbeitnehmer, die
in Deutschland gesetzlich unfallversichert
sind, auf der Basis einer besonderen Anspruchsbescheinigung (Vordruck E 123) zur
Verfügung. Bitte wenden Sie sich in einem
solchen Fall an den zuständigen deutschen
Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland erhalten
Sie beim
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
53754 St. Augustin.
Ergänzende Informationen
Weitere Informationen hierzu sowie über Art
und Umfang der Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Arzneimittel) erhalten Sie
bei dem für den Wohnort zuständigen belgischen Träger sowie bei der belgischen Verbindungsstelle:
Institut National d'Assurance
Maladie-Invalidité (INAMI)
Avenue de Tervuren 211
1150 Brüssel
Belgien.
Einen Überblick geben Ihnen auch die MISSOC-Seiten im Internet.
Alternativ zur Sachleistungsaushilfe erhalten
gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer,
die während ihrer Beschäftigung in Belgien
erkranken, die ihnen auch in Deutschland
zustehenden Krankenversicherungsleistungen von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt auch für
mitversicherte Familienangehörige, die den
Arbeitnehmer nach Belgien begleiten oder
ihn dort besuchen. Weitere Informationen -
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter
anderem beim:
m Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
m Office National de Sécurité Sociale
Victor Hortaplein 11
1060 Brüssel
Belgien
Außerdem empfehlen wir Ihnen dringend,
sich bei speziellen versicherungs- oder leistungsrechtlichen Fragen – wie zum Beispiel
der Anrechnung von Versicherungszeiten
oder der Inanspruchnahme von Leistungen – vom jeweils zuständigen Versicherungsträger in Deutschland beziehungsweise in Belgien individuell beraten
zu lassen.
50
51
DVUA
Anhang 2
Träger der Sachleistungsaushilfe für den Bereich der Unfallversicherung in den
EG-/EWR-Mitgliedstaaten und Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit unterhält
BELGIEN:
Bei Arbeitsunfall:
Eine der örtlichen Krankenkassen des Wohnorts oder des Auf
enthaltsorts nach freier Wahl
Bei Berufskrankheiten:
Fonds des maladies professionelles (Kasse für Berufskrankheiten)
Avenue de I'Astronomie 1
1030 Bruxelles
Belgien
bzw.
Fonds voor beroepsziekten (Kasse für Berufskrankheiten)
Sterrenkundelaan 1
1030 Brussel
Belgien
BOSNIENHERZEGOWINA:
In der Föderation:
Zavod zdravstvenog
osiguranja i reosiguranja Federacije Bosne i Hercegovine
Trg Heroja Nr. 14
71000 Sarajevo
Bosnien-Herzegowina
In der Republik Srpska:
Fond Zdravstvenog osiguranja
Republike Srpske
Zdrave Korde 8
78000 Banja Luka
Bosnien - Herzegowina
DÄNEMARK:
Entsendemerkblatt
Arbejdsskadestyrelsen,
(Landesarbeitsunfallverwaltung)
Abeløgade 1
2100 København
Dänemark
52
DVUA
ESTLAND:
Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse)
Lembitu 10
Tallinn 10114
Estland
FINNLAND:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto/
Olycksfallsförsäkringsanstalternas förbund
(Verband der Unfallversicherer)
Bulevardi 28
00120 Helsinki 12
Finnland
FRANKREICH:
Caisse primaire d'assurance maladie
(örtliche Krankenkasse) des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts
GRIECHENLAND:
Idryma Koinonikon Asphaliseon - IKA (Institut für Sozialversicherung)
Agiou Konstantinou 8
102 41 Athina
Griechenland
GROßBRITANNIEN Behörden, die Leistungen des
und NORDIRLAND: Nationalen Gesundheitsdienstes erbringen
Gibraltar:
Gibraltar Health Authority
(Gesundheitsbehörde Gibraltar)
Gibraltar
IRLAND:
The Eastern Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Ost)
Dublin 8
Irland
The Midland Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Mitte)
Tullamore, Co. Offaly
Irland
The Mid-Western Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Mittelwest)
Limerick
Irland
The North-Eastern Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost)
Ceanannus Mor., Co. Meath
Irland
Entsendemerkblatt
53
DVUA
The North-Western Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Nord-West)
Manorhamilton, Co. Leitrim
Irland
The South-Eastern Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost)
Kilkenny
Irland
The Southern Health Board
(Gesundheitsamt für die Region Süd)
Cork
Irland
The Western Health Board
(Gesundheitsamt für die Region West)
Galway
Irland
ISLAND:
Tryggingastofnun rikisins
(Staatliche Sozialversicherungsanstalt),
Reykjavik
Island
ISRAEL:
National Insurance Institute, Head Office
(Nationalversicherungsanstalt)
13, Weizmann Avenue
Jerusalem
Israel
ITALIEN:
Die zuständige Unità sanitaria locale
(örtlicher Gesundheitsdienst)
Bei Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln das
Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni
sul lavoro
(Staatliche Unfallversicherungsanstalt)
Piazzale Giulio Pastore, 6
00144 Roma
Italien
und dessen Provinzialstellen
KROATIEN:
Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje
(Kroatische Anstalt für Krankenversicherung)
Margaretska 3
10000 Zagreb
Kroatien
Entsendemerkblatt
54
DVUA
LETTLAND:
Valsts obligatas veselibas Apdrošinašanas agentura
(staatl. Anstalt für die obligatorische Krankenversicherung)
Lacplesa Str. 70a
1011 Riga
Lettland
LIECHTENSTEIN:
Amt für Volkswirtschaft
Austraße 15
9490 Vaduz
Liechtenstein
LITAUEN:
Valstybine ligoniu kasa
Kalvariju Str. 147
08221 Vilnius
Litauen
LUXEMBURG:
Association d'assurance contre les accidents, section industrielle
(Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung),
1, Rue Zithe
Luxembourg
Für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und
Forstwirtschaft:
Association d'assurance contre les accidents, section agricole et
forestière (Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaft
liche Abteilung),
Luxembourg
MALTA:
Department of Social Security
38, Ordinance Street
Valletta – CMR 02
Malta
MAROKKO:
Caisse Nationale de Sécurite Sociale
(Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit)
649, Boulevard Mohammed V
Casablanca
Marokko
MAZEDONIEN
Ministerstvo za zdravsto
Fond za zdravstveno osigurruvanje
Ul. 50 divizija br. 6
91000 Skopje
Mazedonien
Entsendemerkblatt
55
DVUA
NIEDERLANDE:
Wenn die betroffene Person in den Niederlanden wohnt, nach
freier Wahl eine der für den Wohnort zuständigen Kranken
kassen.
Wenn sich die betroffene Person nur vorübergehend in den Nie
derlanden aufhält, die Algemeen Nederlands Onderling Zieken
fonds (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegen
seitigkeit)
Utrecht
Niederlande
NORWEGEN:
Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er
nicht versichert ist:
Yrkesskadeforsikringsforeningen
(Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft)
Oslo
Norwegen
ÖSTERREICH:
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die für den
Wohn- oder Aufenthaltsort der betroffenen Personen zuständig
ist.
Bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesfonds
zuständig ist:
Landesfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betref
fenden Person zuständig ist oder die Allgemeine Unfallversiche
rungsanstalt Wien, welche ebenfalls Leistungen erbringen kann.
POLEN:
Einrichtung des sozialen Gesundheitsdienstes, die für den
Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig ist.
PORTUGAL:
Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais
(Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken)
Av. da Republica, 25, 1.°. - Esq.
1094 Lisboa Codex
Portugal
SCHWEDEN:
Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsorts.
SCHWEIZ:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Luzern.
SERBIEN UND
MONTENEGRO:
Komunalni zavod za socijalno osiguranje (Kommunale Sozialversicherungsanstalt), die für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständig ist.
SLOWAKEI:
Úrad pre dohl´ad nad zdravotnou starostlivost´ou
Grösslingová 5
81262 Bratislava
Slowakei
Entsendemerkblatt
56
DVUA
SLOWENIEN:
Zavod Za Zdravstveno Zavarovanje Slovenije
(Gebietseinheit der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)
Miklosiceva 24
1507 Ljubljana
Slowenien
SPANIEN:
Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Salud
(Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamts)
Madrid
Spanien
TSCHECHISCHE
REPUBLIK:
Gesundheitsversicherungsanstalt am Aufenthaltsort, die von der
betroffenen Person auszuwählen ist.
TÜRKEI:
Sosyal Sigortalar Kurumu
(Sozialversicherungsanstalt)
Ankara
Türkei
sowie deren Regional- oder Zweigstellen.
TUNESIEN:
Caisse Nationale de Securite Sociale
(Nationalversicherungsanstalt)
49, Avenue Taleb Mehiri
Tunis
Tunesien
UNGARN:
Országos Egészségbiztosítási Pénztár
(Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung)
Váci út 73/A
1139 Budapest XIII
Ungarn
ZYPERN :
Ministry of Health
Department of Medical and Public Health Services
10, Marcou Drakou
1448 Nikosia
Zypern
Entsendemerkblatt
57
DVUA
Anhang 3
Merkblätter und Vordrucke
1. Merkblätter
„Unfallversicherung bei Auslandsfahrten“ Informationsheft für Versicherte, Eltern, Lehrer und Begleitpersonen1)
Beschäftigung im Europäischen Wirtschaftsraum2)
EG-/EWR-Staaten
Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Soziale Sicherheit.
Ihre Rechte bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 3) 4)
Ihre Soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union 3) 4)
Soziale Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer aus der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein – Eine Broschüre für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3) 4)
Auslandsbeschäftigungen und Sozialversicherung 5) 6)
Ratschläge zur Erhaltung der Gesundheit in tropischen und subtropischen Ländern
(Merkblatt Nr. 23 der Reihe Merkblätter für Auswanderer und Auslandstätige) 7)
2. Vordrucke
Unfallanzeige 8)
Anzeige des Unternehmers über eine Berufskrankheit 8)
EG-/EWR-Staaten E 101
BosnienHerzegowina
Bulgarien
Entsendemerkblatt
Bescheinigung über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften
E 102
Verlängerung der Entsendung/der selbständigen
Tätigkeit
E 123
Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufs
krankheiten
BH-1
Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen
Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers
nach Jugoslawien
BH-6
Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Republik des
ehemaligen Jugoslawien
BG/D 101 Bescheinigung über die Geltung der deutschen Rechts
vorschriften bei Beschäftigung in Bulgarien
58
DVUA
Israel
ISR/D 101 Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen
Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers
nach Israel
Kroatien
HR/D 101 Bescheinigung über die Geltung der deutschen Rechts
vorschriften bei Beschäftigung in Kroatien
HR/D 111 Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei
vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien
HR/D 123 Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei
Arbeitsunfall und Berufskrankheit während des Aufent
halts in Kroatien
Marokko
MA/D 101 Bescheinigung über die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften auf eine in Marokko beschäftigte
Person
MA/D 123 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während des
Aufenthalts in Marokko
Mazedonien
RM/D 101 Bescheinigung über die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Mazedonien
RM/D 111 Anspruch auf Sachleistungen während des Aufenthalts
in Mazedonien
RM/D 123 Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufs
krankheiten während des Aufenthalts in Mazedonien
Serbien und
Montenegro
Türkei
Entsendemerkblatt
Ju 1
Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen
Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers
nach Jugoslawien
Ju 6
Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Republik des
ehemaligen Jugoslawien
Ju 110 a
Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen
(einschließlich Merkblatt dazu)
T/A 1
Bescheinigung über die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften auf eine in der Türkei beschäftigte
Person
T/A 11
Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei
Aufenthalt in der Türkei
T/A 23
Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während des
Aufenthalts in der Türkei
59
DVUA
Tunesien
Entsendemerkblatt
TN/A 1
Bescheinigung über die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften auf eine in Tunesien beschäftigte
Person
TN/A 11
Bescheinigung über Anspruch auf Sachleistungen bei
vorübergehendem Aufenthalt in Tunesien
TN/A 23
Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen
bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während des
Aufenthalts in Tunesien
60
DVUA
1) Herausgeber:
Bundesverband der Unfallkassen
Fockensteinstraße 1
81539 München
E-mail: [email protected]
www.unfallkassen.de
2) Herausgeber:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
10704 Berlin
E-mail: [email protected]
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
3) Herausgeber:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften
2 rue Mercier
2985 Luxembourg
E-mail: [email protected]
www.eur-op.eu.int
4) Zu beziehen vom:
Hauptverband der gewerbl. Berufsgenossenschaften e.V.
Abt. Europarecht, Verbindungsstelle,
Internationale Beziehungen
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
E-mail: [email protected]
www.hvbg.de
5) Herausgeber:
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
Pennefeldsweg –12c
53177 Bonn
Tel.: +49-228-9530-0
Telefax: +49-228-9530-600
E-mail: [email protected]
www.dvka.de
6) Zu beziehen vom:
AOK-Verlag GmbH
Postfach 11 20
53423 Remagen
Art.-Nr.: 55195
E-mail: [email protected]
www.aok-verlag.de
Entsendemerkblatt
61
DVUA
7) Herausgeber und
zu beziehen vom:
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
E-mail: [email protected]
www.bva.bund.de
8) Zu beziehen vom:
Verlag L. Düringshofen
Seesener Straße 57
10709 Berlin 31
E-mail: [email protected]
Herunterladen im Internet möglich unter www.hvbg.de
(Pfad: Formtexte Unternehmer Formtext – Suche; U 1000
oder U 6000 eingeben)
Entsendemerkblatt
62
DVUA
Anhang 4
Einrichtungen der Auslandsversicherung unterhalten (Stand 01.01.2002):
1.
Als eigene Einrichtung:
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
Postfach 10 14 80
69004 Heidelberg
2.
Als gemeinsame Einrichtung:
2.1
Berufsgenossenschaft Metall-Süd
Postfach 37 80
55027 Mainz
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Postfach 10 10 15
40001 Düsseldorf
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
Postfach 45 29
30045 Hannover
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
Postfach 10 10 15
40001 Düsseldorf
2.2
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
50962 Köln
Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
68145 Mannheim
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
22281 Hamburg
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Postfach 10 15 40
30836 Langenhagen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Postfach 76 02 24
22052 Hamburg
mit Verwaltungsstelle bei der
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
50962 Köln
Entsendemerkblatt
63
DVUA
Anhang 5
Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaft
Wird tätig im Verhältnis zu
Bergbau-Berufsgenossenschaft - VBST Postfach 10 04 29, 44704 Bochum
Tel.: 0234 316-0 Fax: 0234 316-379
oder 0234 316-300
E-mail: [email protected]
www.bergbau-bg.de
Belgien
Berufsgenossenschaft der chemischen
Industrie - VBST Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg
Tel.: 06221 523-0
Fax: 06221 523-735
E-mail: [email protected]
www.bgchemie.de
Italien
Textil- und BekleidungsBerufsgenossenschaft - VBST 86132 Augsburg
Tel.: 0821 3159-0
Fax: 0821 3159-201
E-mail: [email protected]
www.textil-bg.de
Griechenland, Marokko, Türkei, Tunesien
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittelund Gaststätten - VBST Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim
Tel.: 0621 4456-0
Fax: 0621 4456-1429
E-mail: [email protected]
www.bgn.de
Frankreich, Portugal, Schweiz, Spanien
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bezirksverw. München (Tiefbau) – VBST 81237 München
Tel.: 089 8897-01
Fax: 089 8897-650
www.bgbau.de
Bulgarien, Liechtenstein, Österreich,
Rumänien, Ungarn
Großhandels- und LagereiBerufsgenossenschaft - VBST 68145 Mannheim
Tel.: 0621 183-0
Fax: 0621 183-300
www.grolabg.de
Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien
Entsendemerkblatt
64
DVUA
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen - VBST Postfach 21 01 54, 47023 Duisburg
Tel.: 0203 2952-0
Fax: 0203 2952-130
E-mail: [email protected]
www.bgf.de
Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei,
Tschechien
See-Berufsgenossenschaft - VBST Postfach 11 04 89, 20404 Hamburg
Tel.: 040 36137-0
Fax: 040 36137-268
E-mail: [email protected]
www.see-bg.de
Großbritannien, Irland, Israel
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) - VBST Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 231-01
Fax: 02241 231-1333
Malta, Zypern (griechischer Teil)
Entsendemerkblatt
65
DVUA
Anhang 6: Bildnachweis
Abbildung: Das System der sozialen Sicherung:
Eigenrechte © HVBG
Foto: Medizinische Rehabilitation (Visite):
Eigenrechte
Foto: Erste Hilfe im Betrieb:
Eigenrechte
Foto: Mitarbeiterunterweisung:
Eigenrechte
Foto: Unfallverhütungsvorschrift:
Eigenrechte
Foto: Herz-Ultraschalluntersuchung:
Eigenrechte
Foto: Flugrettung:
ADAC Luftrettung GmbH
Am Westpark 8
81373 München
Foto: Auslandsbaustelle:
Bildarchiv der STRABAG AG
Siegburger Straße 241
50679 Köln
Entsendemerkblatt
66
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