Beilage zum Referat von H. Mangold (Only in German)

Werbung
Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht
Invalidenversicherung und
Sozialhilfe –
Schnittstelle Eingliederung
19. März 2015
Beilagen zum Referat „Eingliederung: Fallführung und
Gestaltung der Zusammenarbeit mit involvierten
Akteuren aus rechtlicher und praktischer Sicht“
Bundesgericht, {T 0/2} 8C_302/2011
Bundesgericht, {T 0/2} 8C_906/2013
Urteilskopf, 126 V 75
Urteilskopf, 127 V 294
Linkliste
Hans Mangold
Die Unterlagen finden Sie auch unter: www.hslu.ch/fachtagung-sozialhilferecht
20.09.2011_8C_302-2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_302/2011
Urteil vom 20. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.
Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Fürsprecher Theodor Bichsel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a
Der 1949 geborene M.________ war selbstständiger Inhaber einer Marketing- und Werbeagentur. Im
September 2007 meldete er sich wegen eines "Burn-out" bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern holte verschiedene Unterlagen ein und wies mit
Verfügung vom 13. Juli 2009 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
29. Oktober 2009 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
A.b Am 25. März 2010 holte die IV-Stelle bei Dr. med. G.________ ein psychiatrisches Gutachten
ein und verneinte mit Verfügung vom 21. September 2010 erneut einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 11. März 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt M.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und ab 1.
Oktober 2007 die Zusprache mindestens einer halben Rente beantragen. Eventualiter sei die Sache
an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung bezüglich Festlegung der Rentenhöhe zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine -
20.09.2011_8C_302-2011
für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Versicherten auf
Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Zu prüfen ist dabei, ob beim Beschwerdeführer ein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2 .1 Die Beschwerdegegnerin holte zur Abklärung des Gesundheitsschadens am 25. März 2010 ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G.________ ein, welcher mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine somatoforme autonome
Funktionsstörung des oberen und unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31, F45.32)
diagnostizierte. Er kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Leiter einer Werbeagentur
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In einfacheren beruflichen Tätigkeiten mit weniger
Kundenkontakten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Die depressive Störung sei trotz adäquater
Therapie weitgehend chronifiziert und begründe im Wesentlichen die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
2 .2 Die Vorinstanz verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Hinweis auf das Urteil
9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1, wonach eine mittelgradige depressive Episode im
Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung keine andauernde Depression im Sinne einer
psychischen Komorbidität darstelle. Sie gab sodann an, die mittelgradige depressive Episode des
Beschwerdeführers sei kein von soziokulturellen (richtig wohl: psychosozialen) Belastungssituationen
unabhängiger und damit verselbstständigter invalidisierender Gesundheitsschaden.
2 . 3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein "Burn-out" bei Personen mit bestimmten
Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten kann (vgl.
BRAND/HOLSBOER-TRACHSLER, Das Burnout Syndrom - eine Übersicht, Therapeutische
Umschau 2010, S. 561 ff.). Es stellt daher grundsätzlich keinen invalidisierenden
Gesundheitsschaden dar (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203,
9C_830/2007 E. 4.2). "Burn-out" wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es
entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme.
Bei den sogenannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand
beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999
sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben
sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89
klassifizierbar sind (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/ htmlgm2009/chapter-xxi.htm;
SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). "Burn-out" als solches fällt somit nicht unter den
Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens.
2 .4 Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen in einer depressiven Störung
begründet. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stellt eine solche für sich keinen
pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu
den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1
S. 282, 137 V 64 E. 4.2 S. 68).
2.5
2 . 5 .1 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das
(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch
zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne
oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder
psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte
psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im
Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
20.09.2011_8C_302-2011
Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig
erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet
werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen
(BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
2.5.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ erwähnte als Diagnose eine mittelgradige
depressive Episode und ergänzte, diese sei trotz adäquater Therapie chronifiziert. In seinem
Gutachten erwähnte er sodann nur noch den Begriff "psychischen Störung". Damit bescheinigte er
nicht bloss eine mittelgradige depressive Episode im Sinne einer vorübergehenden, zeitlich
begrenzten Depression, sondern eine anhaltende Erkrankung. Aufgrund der erhobenen Befunde ist
allerdings fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt von einer depressiven Störung gesprochen
werden kann. Im psychopathologischen Befund, den Dr. med. G.________ erhoben hatte, konnten
keine entsprechenden Hinweise objektiviert werden. Insbesondere war die Aufmerksamkeit des
Beschwerdeführers gut und die Konzentration ungestört. Eine Merkfähigkeitsstörung und Zeichen für
eine gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb lagen nicht vor. Darauf verwies Dr. med
G.________ auch in seiner abschliessenden Beurteilung. Zwar sind gemäss Gutachten
Schlafstörungen, eine verminderter Appetit und eine ausgeprägte Suizidalität ebenfalls nicht
gegeben.
Der
Beschwerdeführer
geniesse
die
Aufenthalte
in
der
Natur
(vgl.
DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT, Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 5. Aufl. 2011,
F32, S. 110 ff.). Dennoch diagnostizierte er eine mittelgradige depressive Störung. Er stützte sich
dabei offenbar auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Ob unter diesen Umständen der
Beurteilung von Dr. med. G.________ Beweiswert zukommt, kann offen bleiben. Denn zur
Begründung der depressiven Störung gab er an, der Beschwerdeführer könne kaum akzeptieren,
seine frühere Leistungsfähigkeit verloren zu haben, in wirtschaftlicher Bedrängnis zu sein und keine
Zukunftsperspektiven zu haben. Er fühle sich minderwertig und sein Selbstwertgefühl sei vermindert.
Zudem sei sich der Versicherte bewusst, dass er beruflich kaum mehr Möglichkeiten habe und dass
die Zukunft in finanzieller Hinsicht schwierig sei. Er leide unter dem Verlust seiner früheren
Leistungsfähigkeit. All dies trage zur Chronifizierung bei und es sei kaum damit zu rechnen, dass sich
die depressive Störung in den nächsten Jahren verbessere.
Hierbei handelt es sich um ausgeprägte psychosoziale Faktoren, die das Beschwerdebild bestimmen.
Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass sowohl die depressive Störung selber als auch deren
Chronifizierung durch diese Faktoren geprägt sind. Von einem invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschadens kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. E. 2.5.1 hievor).
Die von Dr. med. G.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten
Tätigkeit ist im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache daher nicht zu
berücksichtigen. Die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Vorinstanz
erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses
Urteil
wird
den
Parteien,
dem
Verwaltungsgericht
des
Kantons
Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
20.09.2011_8C_302-2011
Der Gerichtsschreiber: Kathriner
23.05.2014_8C_906-2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_906/2013
Urteil vom 23. Mai 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1973, meldete sich im April 2012 unter Hinweis auf Methadon-Einnahme,
Alkoholkonsum und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich holte in der Folge einen Bericht der Klinik B.________ vom 27. Juni 2012 sowie
eine Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 22. August 2012 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die
IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 den Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, in deren Folge u.a. ein Arztbericht des med. pract. D.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. April 2013 eingereicht wurde, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache an die Vorinstanz (eventualiter an die
IV-Stelle) zurückzuweisen, damit sie ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe.
Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
23.05.2014_8C_906-2013
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss
Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397
ff.).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei die Frage,
ob eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung vorliegt.
2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über
die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S.
261), den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352) sowie die Rechtsprechung betreffend IV-rechtlicher Relevanz psychischer
Gesundheitsschädigungen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben,
worauf verwiesen wird.
2.2. Richtig festgehalten hat die Vorinstanz zudem, dass nach ständiger Rechtsprechung
Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
begründen. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn
sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder
geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn
sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert
zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze
für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen,
was
impliziert,
dass
einer
allfälligen
Wechselwirkung
zwischen
Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die
krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche
Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer
Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt,
welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des
Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage
der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen
gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie
Urteil 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätigkeit] beurteilt sich
entscheidend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psychiater als Facharzt, dazu sagt (Ulrich
Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 20 mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Wiedergabe der medizinischen Akten, namentlich des von der IV-Stelle eingeholten
Berichts der Klinik B.________ vom 27. Juni 2012, der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
C.________ vom 22. August 2012 und des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts des
Psychiaters med. pract. D.________ vom 18. April 2013 gelangte die Vorinstanz in Bestätigung der
23.05.2014_8C_906-2013
Verwaltung zum Schluss, dass von einer rein suchtbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei,
welche mangels nachweisbaren anderen Ursachen invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei.
Sie stützte sich dabei auf den Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________, den sie, beruhend
auf dem umfassenden Bericht der Klinik B.________, als plausibel bezeichnete. Sie erwog, der RADArzt habe nachvollziehbar festgestellt, dass von einem reinen Suchtgeschehen, beziehungsweise
einer aktuell ausschliesslich alkoholbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei
schwerwiegende psychiatrische Störungen zu verneinen seien. Die Einschätzung des Psychiaters
med. pract. D.________, welche (nach vielen Absagen) nur auf zwei Konsultationen beruhe, vermöge
die Beurteilung des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen. Zudem seien Auswirkungen der 1993 im
Militär erlittenen Unterschenkelverletzung, die keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hatte, auf den aktuellen Gesundheitszustand auszuschliessen, zumal sie vom Versicherten bei seiner
IV-Anmeldung nicht einmal erwähnt worden seien.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er begründet dies
u.a. damit, dass die Vorinstanz, obwohl ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters vorliege, der
eine klare psychiatrische Diagnose stelle und obwohl der Bericht der Klinik B.________ ebenfalls den
Verdacht auf eine psychiatrische Diagnose enthalte, ohne zusätzliche medizinischen Abklärungen auf
den Bericht des RAD-Arztes abstellte, der kein Psychiater sei und den Beschwerdeführer zudem nie
gesehen, geschweige denn jemals medizinisch untersucht habe.
4.
4.1. Im Bericht der Klinik B.________ vom 27. Juni 2012 wie auch im Bericht des aktuell
behandelnden Psychiaters med. pract. D.________ sind Hinweise auf eine relevante psychisch
bedingte Gesundheitsstörung enthalten. Der Bericht der Klinik B.________ führt als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.9), nicht näher bezeichnete depressive Störung (ICD-10 F33.9), psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.5) sowie makrozytäre Anämie bei Mangelernährung
und chronischem Alkoholkonsum (ICD-10 D53.1).
Laut
diesem Bericht
ist
eine
Persönlichkeitsakzentuierung bis -störung und eine depressive Erkrankung zu vermuten. Aufgrund
der abwehrenden Haltung und des anhaltenden Alkoholkonsums könne diese Diagnose letztlich nicht
mit Sicherheit festgelegt werden. Eine zuverlässige Beurteilung war mithin nicht möglich. Wenn der
RAD-Arzt Dr. med. C.________ daraus schloss, dass von einem reinen Suchtgeschehen,
beziehungsweise einer aktuell ausschliesslich alkoholbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
sei, wobei schwerwiegende psychiatrische Störungen zu verneinen seien, kann dies entgegen der
Vorinstanz nicht ohne weiteres als nachvollziehbar bezeichnet werden, zumal wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwendet, der RAD-Arzt nicht Psychiater ist und mithin nicht über die
notwendige fachliche Qualifikation verfügt, um die psychiatrische Einschränkung abschliessend zu
beurteilen. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt hingegen auch der behandelnde Psychiater keine
klare Diagnose, vielmehr spricht er von einer massiven Persönlichkeitsveränderung nach
langjährigem Drogenmissbrauch. Seit ungefähr acht Jahren seien Drogen durch Methadon
substituiert. Aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage lässt sich damit entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht beurteilen, ob ein krankheitswertiger psychischer
Gesundheitsschaden vorliegt und ob zur Alkoholsucht allenfalls ein Kausalzusammenhang besteht.
Dabei wäre auch einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer
Begleiterkrankung Rechnung zu tragen (vgl. E. 2.2 hievor).
4.2. Bei dieser Sachlage ist eine umfassende psychiatrische Begutachtung erforderlich, um
entscheiden zu können, ob der Beschwerdeführer an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitsstörung leidet oder nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie ein solches einholt und danach über die Beschwerde neu entscheidet.
5.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an den Versicherungsträger zu weiterer Abklärung
und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG,
unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder
Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 2 BGG). Damit ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
23.05.2014_8C_906-2013
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter
126 V 75
Zurück zur Einstiegsseite
Drucken
Grössere Schrift
Inhalt
Urteilskopf
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
126 V 75
15. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 2000 i.S. IV-Stelle Zug gegen A. und Verwaltungsgericht
des Kantons Zug
Erwägungen
3
4
5
6
7
Regeste
Referenzen
Art. 28 Abs. 2 IVG: Kürzung von Tabellenlöhnen.
- Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden.
- Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad),
welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug
vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das
Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen.
- Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und
von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.
BGE:
124 V 323,
117 V 18,
124 V 322,
114 V 310 mehr...
Artikel:
Art. 28 Abs. 2 IVG,
Art. 8
Abs. 1 BV,
Art. 4 Abs. 1 aBV,
Art.
132 lit. a OG
Navigation
Neue Suche
ähnliche Leitentscheide suchen
Erwägungen ab Seite 76
BGE 126 V 75 S. 76
Aus den Erwägungen:
3. a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne Invalidität erzielbare Einkommen
(Valideneinkommen) im Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden. Angepasst an
die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl. Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13,
Tabelle B4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt sich im Jahre 1998 ein
Valideneinkommen von Fr. 60'727.55. Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das
kantonale Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Valideneinkommen ist grundsätzlich
das gesamte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989
Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit hat, als die in der Firma X geleisteten 45
Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.
b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,
in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass
er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen
aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der
von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr.
U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179
auszugsweise veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997).
bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne beigezogen werden (ZAK 1991 S. 321
BGE 126 V 75 S. 77
Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung,
Diss. Freiburg 1995, S. 215).
Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das Eidg. Versicherungsgericht zu diesem
Zweck jeweils auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für
Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letztmals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994
von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) abgelöst worden, welche im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des
Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, d.h. der
standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten
Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem
zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt,
welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit 1993 von
wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2).
Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unterschiedlichem Anforderungsniveau
beinhalten, wobei der Lohn mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das erste - und
oberste - Anforderungsniveau umfasst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite
beinhaltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten. Beim dritten
Anforderungsniveau sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und
niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repetitive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.).
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade[16.03.2015 11:28:12]
126 V 75
4. Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4'294.- gemäss LSE 1996 S. 17,
Anforderungsniveau 4, Männer) vorab einen leidensbedingten Abzug von 25% vor. Damit wollte sie
dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner wegen seiner physischen
Einschränkungen (vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über
Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem
Titel der Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5%, weil Teilzeitbeschäftigte überproportional
weniger verdienen würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10% liess sie schliesslich zum Abzug zu,
da Jahresaufenthalter wie der Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden.
BGE 126 V 75 S. 78
Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im Vergleich zum statistischen Tabellenlohn
um mehr als einen Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen Anlass für Abzüge
aus Gründen des Beschäftigungsgrades (Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie
(Jahresaufenthalter).
5. a) aa) Das Eidg. Versicherungsgericht anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten
Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für
leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende
durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn
um 25% herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310).
bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegenüber Durchschnittswerten zu erwartende
Reduktion des Lohnansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die - im Rahmen
leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher
ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert (nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März
1996; vgl. statt vieler auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte
sich der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem allgemeinen
behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden
angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999
S. 181 Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 458 Erw.
3b). Gleichzeitig betonte das Eidg. Versicherungsgericht, dass der Abzug von 25% nicht generell
und in jedem Fall zur Anwendung komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des
konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als
Invalider gekürzt werden müsse. Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25% denkbar (AHI 1999
S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S.
373 Erw. 3).
cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizierung dieser Merkmale zeigt
auf, dass die Höhe des Lohnes auch durch sie mitbestimmt wird (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa).
BGE 126 V 75 S. 79
So hat das Eidg. Versicherungsgericht beispielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten
Urteil Z. vom 28. Juli 1999 einen Abzug wegen des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit zunehmendem Alter die
Lohnzuwachskurve zwar flacher verlaufe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke
(AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999 S. 177 publizierten Urteil N. vom 24.
März 1999 fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der
bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn
erhalten könne, als der ihr offen stehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen sei, welche
in einem Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich wies es aber darauf hin, dass
die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme, je niedriger das Anforderungsprofil sei
(AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer sämtliche
Ausländer weniger Einkommen erzielen als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr
können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau weit gehende Unterschiede
ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, bei welchen
der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht
veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, P. vom 30. März 1999, B. vom 19. März 1999 und N.
vom 6. Oktober 1998). Schliesslich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht zwingend
weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel in Beschäftigungsbereichen, in denen
Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt und
dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 28. September 1999 und R.
vom 5. Juli 1999).
b) aa) Die vom Eidg. Versicherungsgericht herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die
Behinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein
Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung
der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht.
Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden
einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der
Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades
BGE 126 V 75 S. 80
(vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade[16.03.2015 11:28:12]
126 V 75
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen
ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der
Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten
Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 Erw. 3b; nicht
veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April 1999).
cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht
fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen.
dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im Beschwerdefall - dem Richter das
verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) in Erinnerung zu rufen.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV soll diese verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie
einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften
Schätzung berücksichtigt.
BGE 126 V 75 S. 81
6. Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insgesamt 40% zugelassen. Wie ausgeführt, stellt
der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht
darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der
Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den
allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise
anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug
von 40% bereits erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25%. Überdies liegt er, wie noch zu
zeigen sein wird, beträchtlich über dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten
Abzug.
7. a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der
Beschwerdegegner nach Eintritt des Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit
Anforderungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob angesichts seiner schulischen und
beruflichen Ausbildung (Mittelschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung der physischen
Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte.
Da es sich jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen Gericht hierin gefolgt werden.
Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven
Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4'294.-. Auf der Basis von 41,9
Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 1996 bis 1998
(Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im Jahre 1998 ein
Gehalt von monatlich Fr. 4'550.10 oder Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4'550.10 x 12). Da der
Versicherte nur zu 50% arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60
ausmacht.
BGE 126 V 75 S. 82
b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr.
27'300.60 zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles ab. Der Beschwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar
1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeiten ohne
wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau eingesetzt werden, sodass er auf dem Arbeitsmarkt in
Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf
das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das streitige Merkmal des
Beschäftigungsgrades, zumal Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche Beschäftigungsform"
bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch LSE 1994 S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten
von Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür, dass der Versicherte wegen seiner
ausländischen Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem Arbeitsmarkt eine
Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein
Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer
Geltung hatten (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im
vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15% diesen Tatsachen angemessen
Rechnung.
c) Bei einem Abzug von 15% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x
0,85) und - im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw. 3a) - demzufolge ein
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade[16.03.2015 11:28:12]
126 V 75
Invaliditätsgrad von rund 62%. Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Drucken
nach oben
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade[16.03.2015 11:28:12]
127 V 294
Zurück zur Einstiegsseite
Drucken
Grössere Schrift
Inhalt
Urteilskopf
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
127 V 294
46. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 2001 i. S. B. gegen IV-Stelle Bern und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Erwägungen
4
5
Regeste
Referenzen
Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden.
Zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen Störung sowie der psychosozialen und
soziokulturellen Faktoren für die Invalidität (Präzisierung der Rechtsprechung).
BGE:
122 V 218,
108 V 215,
121 V 272,
119 V 102 mehr...
Erwägungen ab Seite 294
BGE 127 V 294 S. 294
Aus den Erwägungen:
Artikel:
Art. 4 Abs. 1 IVG,
Art. 29
Abs. 1 lit. a und b IVG,
Art. 29 Abs. 1
IVG,
Art. 19 Abs. 1 UVG mehr...
Navigation
Neue Suche
4. Die Vorinstanz schliesst einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht schlechthin aus, verneint aber dessen Relevanz mangels einer
Chronifizierung, weil durch entsprechende Behandlung (Psychotherapie, Antidepressiva) eine
Verbesserung der psychophysiologischen Beschwerden habe erreicht werden können. Diese
Würdigung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in tatsächlicher Hinsicht mit dem Hinweis
bestritten, dass in den erwähnten Berichten des Spitals Y und der Frau Dr. med. A. von einem
chronifizierten Krankheitszustand gesprochen werde. Abgesehen davon könne nicht nur ein
chronifizierter oder fixierter, sondern auch ein noch behandel- und therapierbarer
Gesundheitsschaden eine Invalidität bewirken.
a) Zur Frage, ob und welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der Therapierbarkeit oder
Behandelbarkeit einer psychischen Störung für den Anspruch auf eine Invalidenrente (oder auch
Massnahmen beruflicher Art) zukommt, besteht, wie die in diesem Zusammenhang
ähnliche Leitentscheide suchen
BGE 127 V 294 S. 295
im angefochtenen Entscheid und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Stützung des
jeweiligen Standpunktes angeführten Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts zeigen, keine
einheitliche Rechtsprechung. In dem von der Vorinstanz erwähnten Fall I 239/86 (unveröffentlichtes
Urteil V. vom 6. November 1986) wurde allgemein psychogenen Störungen, deren Auswirkungen
mit zumutbaren medizinischen Vorkehren - in casu Psychotherapie und autogenes Training behoben werden können, ein invalidisierender Charakter aberkannt, da keine länger dauernde oder
bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliege. Dabei verwies das Eidg.
Versicherungsgericht auf mehrere ebenfalls nicht publizierte Entscheide, u.a. auf das Urteil E. vom
2-8. Dezember 1981 (I 558/79), wonach reaktiven Depressionen grundsätzlich kein Krankheitswert
im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen sei, da diese laut der Fachliteratur durch
Psychotherapie leicht beeinflussbar seien und im Allgemeinen rasch abklängen, wenn z.B. ihre
Ursache aufgehoben werde. Im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 21. Februar 1994 (I 369/93)
bestätigte das Gericht unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 28. Dezember 1981 und auf Rz
1028 der bundesamtlichen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(WIH) in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung diese Praxis. In einem weiteren nicht
veröffentlichten Urteil G. vom 29. September 1997 (I 167/97) verwies das Eidg.
Versicherungsgericht auf die zutreffende Darlegung der Grundsätze über die Anerkennung geistiger
Gesundheitsschäden als invalidisierende Faktoren im angefochtenen Entscheid, worin das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern erwogen hatte:
"Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr therapierbar
(chronifiziert und fixiert) ist (...).
Eine psychische Fehlentwicklung (Persönlichkeitsstörung, einfache psychische oder neurotische
Fehlentwicklung etc.) vermag nach konstanter Praxis nur dann eine Invalidität zu begründen, wenn
nach fachärztlicher Feststellung den Versicherten die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist und die Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit trotz Ergreifens der den Versicherten möglichen und zumutbaren
medizinischen (z.B. auch psychotherapeutischen), beruflichen oder anderen Massnahmen
langdauernd sind (Rz 1020 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit).
Eine reaktive Depression stellt keinen Gesundheitsschaden dar, der eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
auszulösen vermag (vgl.
BGE 127 V 294 S. 296
[Hinweis auf I 369/93])."
Demgegenüber führte das Eidg. Versicherungsgericht in der in BGE 122 V 218 (Urteil Z. vom 23.
Mai 1996 [I 309/95]) nicht publizierten Erw. 5c u.a. aus:
"Auch die Tatsache, dass die Krankheitsverarbeitungsstörung gegebenenfalls therapierbar ist und
dass eine solche Therapie dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, spricht für sich allein
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-294%3Ade[16.03.2015 11:25:29]
127 V 294
nicht gegen die Annahme, dass vor Durchführung einer solchen Therapie ein geistiger
Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliegt. Diesbezüglich wurde etwa gemäss BGE 108 V
215 f. einer Versicherten eine Invalidenrente zugesprochen, obwohl davon auszugehen war, dass
die Erwerbsfähigkeit durch intensive Psychotherapie wesentlich verbessert werden konnte; (...)."
In Erw. 3b des auszugsweise in Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. wiedergegebenen Urteils F. vom 2.
Dezember 1996 (I 192/96) sodann stellte das Gericht ganz allgemein fest, dass nicht erst bei einer
chronifizierten oder fixierten, sondern auch bei einer noch behandel- oder therapierbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Invalidität vorliegen könne. Im nicht veröffentlichten Urteil N.
vom 26. September 1997 (I 214/97) ist diese Auffassung unter Verweisung auf den Entscheid vom
2. Dezember 1996 bestätigt worden.
b) aa) Das bereits mehrfach erwähnte Urteil E. vom 28. Dezember 1981 stützt die Auffassung,
dass einer psychischen Störung grundsätzlich kein invalidisierender Krankheitswert zukommt, wenn,
soweit und solange sie nach schlüssiger fachärztlicher Ansicht prognostisch behandel- oder
therapierbar ist, nur beschränkt. Vielmehr liegt jenem Entscheid die Annahme zu Grunde, dass
reaktive Depressionen in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 (Variante 2 [heute: lit. b]) IVG erforderliche Dauer und Intensität in den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erreichten, dies auf Grund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im
Allgemeinen relativ rasch wieder abklingen. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die
Therapierbarkeit ein entscheidendes Kriterium dafür sei, ob einer psychischen Beeinträchtigung der
Gesundheit invalidisierender Charakter zukomme, lässt sich aus dem Urteil E. nicht ableiten und ist
abzulehnen, weil sich für eine solche negative materielle Anspruchsvoraussetzung im Gesetz keine
Grundlage findet, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
bb) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte,
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität gilt nach
Abs. 2 dieser Bestimmung als eingetreten, sobald
BGE 127 V 294 S. 297
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat. Der Rentenanspruch im Besonderen entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG). Das Gesetz unterscheidet somit beim Begriff der Invalidität nicht
danach, ob ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt (im Rahmen der 4. IVRevision sollen durch entsprechende Änderungen insbesondere im Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] explizit auch die
psychischen Gesundheitsschäden als mögliche Ursache der Invalidität anerkannt werden [vgl. BBl
2001 3224 Ziff. 1.2.4, 3263 Ziff. 2.6.1, 3323 und 3337 f.; ferner BBl 1997 IV 149ff., 183 und 196]).
Auch macht das IVG die Entstehung des Rentenanspruchs nicht davon abhängig, dass das
betreffende Leiden stabil oder zumindest relativ stabilisiert ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a und
BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen). Andernfalls hätte es der Differenzierung in Art. 29 Abs. 1
IVG nicht bedurft. Eine andere Regelung gilt u.a. im Bereich der Unfallversicherung, wo der
Anspruch auf eine das Taggeld ablösende Invalidenrente u.a. erst entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 40 Abs. 1 MVG).
cc) Die Qualifizierung prognostischer Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) einer psychischen
Störung als Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs widerspricht im Weitern Sinn
und Zweck dieser Leistungsart, der Deckung des Risikos gesundheitlich bedingter
Erwerbsunfähigkeit, dies grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Genese der eingetretenen
gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb sowie MEYER-BLASER,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 8 f.). Zudem
gilt es in diesem Zusammenhang, den Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a)
zu beachten. Danach hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer
Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt er dieser
Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im
BGE 127 V 294 S. 298
Rahmen von Art. 31 Abs. 1 IVG (BGE 122 V 218, ZAK 1992 S. 126) zur ganzen oder teilweisen,
vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (MEYER-BLASER, a.a.O., S. 240
ff.). Nimmt anderseits der Versicherte diese Pflicht im Rahmen des ihm objektiv und subjektiv
Zumutbaren (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997,
S. 57 f. N 30) wahr, indem er beispielsweise vom verfügbaren psychotherapeutischen Angebot
Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des
Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies
gegebenenfalls einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar (vgl. BGE 122 V 78 Erw. 2b und
Praxis 1997 Nr. 49 S. 256 Erw. 4c).
c) Nach dem Gesagten ist die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung in dem Sinne klarzustellen,
dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren
invalidisierenden Charakter aussagt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im
Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen
Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden
hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG
sowie Art. 28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 f.
IVV weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische
Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall
muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich
unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 99 V 29 Erw. 2;
MEYER-BLASER, a.a.O., S. 11 f. und LOCHER, a.a.O., S. 81 N 7 und 10). Entscheidend ist die
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-294%3Ade[16.03.2015 11:25:29]
127 V 294
nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem
Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach
seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar
und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170
Erw. 2a mit Hinweisen).
Soweit die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) und fehlenden
Chronifizierung einer allfälligen (nicht auszuschliessenden) psychischen Störung begründet, hält
dies demnach vor Bundesrecht nicht Stand.
BGE 127 V 294 S. 299
5. a) Was das "sozio-kulturelle Umfeld" als weiteren Grund für das Unvermögen des
Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, anbetrifft, wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht, dass invaliditätsfremde Faktoren
insofern von Bedeutung sind, als sie zur Entstehung oder Verschlimmerung des psychischen
Gesundheitszustandes beitragen oder den Erfolg therapeutischer Massnahmen gefährden. An
dieser Auffassung ist so viel richtig, dass sich solche Umstände im Rahmen der
Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer
Überwindung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Indessen
gebietet sich mit Blick auf die in Erw. 4a dargelegte Rechtsprechung, insbesondere Praxis 1997 Nr.
49 S. 252, die Präzisierung, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende
Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es
braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren
im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter
muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das
bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den
belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu
unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne
oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen
Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische
Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit
überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur
Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische
Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und
inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz
des Leidens
BGE 127 V 294 S. 300
willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl.
Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (vgl. HANS-JAKOB
MOSIMANN, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1
ff. und 105 ff., insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre; ferner
JACQUES MEINE, L'expertise médicale en Suisse: satisfait-elle aux exigences de qualité actuelles?
in: SVZ 1999 S. 37 ff.).
b) Im Falle des Beschwerdeführers weisen die medizinisch-psychiatrischen Berichte einerseits eine
Reihe persönlicher, familiärer und herkunftsbezogener Umstände aus, anderseits nicht näher
spezifizierte psychische/psychosomatische Beeinträchtigungen. Ob Letzteren im Sinne des eben
Gesagten gegenüber der soziokulturellen Belastungssituation selbstständige Bedeutung und (teil)invalidisierende Krankheitswertigkeit zukommt, kann auf Grund der Akten nicht zuverlässig beurteilt
werden. Vielmehr erscheinen insbesondere mit Blick auf die Diagnosen in den Berichten der
Medizinischen Abteilung des Spitals Y vom 23. Oktober 1996 und 20. November 1997 sowie der
Frau Dr. med. A. vom 4. Dezember 1998, ferner unter Berücksichtigung, dass der
Beschwerdeführer offenbar seit September 1993 nicht mehr gearbeitet hat und im April 1998 eine
psychotherapeutische Behandlung begonnen wurde, weitere Abklärungen durch die Verwaltung als
unumgänglich (vgl. zu den Anforderungen an eine psychiatrische Begutachtung AHI 2000 S. 152 f.
Erw. 2c mit Hinweis auf MOSIMANN, a.a.O., sowie HANS KIND, So entsteht ein medizinisches
Gutachten [mit einem Blick hinter die Kulissen], in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.],
Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des
Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, S. 49 ff., S. 57 f.).
Drucken
nach oben
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-294%3Ade[16.03.2015 11:25:29]
Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht
Invalidenversicherung und Sozialhilfe – Schnittstelle Eingliederung
19. März 2015
Referat Hans Mangold
Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10)
Zugang Bundesamt für Statistik
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/cim10/02/05.html
Online-Zugang
http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2014/index.htm
Herunterladen