country report für investoren und exporteure slowakische

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COUNTRY REPORT
FÜR INVESTOREN UND
EXPORTEURE
SLOWAKISCHE REPUBLIK
INHALTSVERZEICHNIS
2 3 4 7 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN .........................................................................................................................4 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE ................................................................................................................4 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK .............................................................................................................................4 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR .....................................................................5 2.4 AUSSENHANDEL......................................................................................................................................6 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN....................................................................................................................8 POLITISCHE SITUATION ......................................................................................................................................9 3.1 INLAND ....................................................................................................................................................9 3.2 DIE SLOWAKEI UND DIE EU ....................................................................................................................10 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH ...............................................................................................................10 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ..............................................................................................................11 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT ........................................................................................................................11 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS ...................................................................................14 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT ...........................................................................................................15 4.4 STREITBEILEGUNG .................................................................................................................................18 4.5 INSOLVENZ ............................................................................................................................................19 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN ..................................................................................................................20 4.7 ARBEITSRECHT ......................................................................................................................................22 4.8 GRUNDERWERB .....................................................................................................................................23 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS ................................................................................................24 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN............................................................................24 5.3 BETREIBUNG ..........................................................................................................................................26 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN ........................................................................27 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG ..........................................................................................................................28 5.6 KORRUPTION .........................................................................................................................................30 WEITERE KONTAKTE IM WEB .............................................................................................................................32 Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 2
1
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Nach einer friedlichen und einvernehmlichen Teilung der Tschechoslowakei am 1.1.1993 entstanden zwei
unabhängige Staaten: die Slowakei und Tschechische Republik. Die Slowakei grenzt an Österreich, Tschechien,
Polen, die Ukraine und Ungarn. Sie ist seit dem 29.3.2004 Mitglied der NATO und seit dem 1.5.2004 Mitglied
der Europäischen Union. Am 1.1.2009 führte die Slowakei den Euro ein.
Staatsform:
Verwaltungsapparat:
Fläche:
Einwohnerzahl:
Offizielle Sprache:
Währung:
Hauptstadt:
Wirtschaftsstandorte:
Ethnische Gruppierungen:
Religion:
Rohstoffe:
Wichtigste Sektoren:
Mitglied in internationalen
Organisationen:
Demokratische Republik
8 Regionen und 79 Bezirke
49.035 km²
5.415.949; Dichte: 110 Einwohner/km²
Slowakisch, Ungarisch (regional)
1 Euro (EUR) = 100 Cent
Bratislava (Pressburg)
Košice (Kaschau)
239.797 Einwohner
Prešov (Eperies)
90.923 Einwohner
Nitra (Neutra)
78.35 Einwohner
Trnava (Tyrnau)
65.978 Einwohner
Trenčín (Trentschin) 55.886 Einwohner
80,7 % Slowaken, 8,5 % Ungarn, 2 % Roma, 8,8 % Minderheit
von Tschechen, Ruthenen, Ukrainern, Deutschen, Polen und
Russen
62 % Römisch-Katholisch, 6,9 % Protestantisch, 3,8 %
Griechisch-Katholisch, 1 % Orthodox, 26,3 % religionslos
Braunkohle, Eisen, Kupfer, Mangan, Salz
Dienstleistungen (67,6 %)
Industrie (29,5 %)
Landwirtschaft (2,9 %)
UNO, WTO, OSZE, Europarat, OSCD, NATO, EU
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Oktober 2014/ Seite 3
2
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Coface Country
Risk Assessment
A3
2.1
Die Slowakei hat sich nach jahrelangen Regierungs- und Parlamentskrisen politisch
stabilisiert und gehört zu den am schnellsten wachsenden Wirtschaftsstandorten
unter den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten. Sie will 2014 zu den wachstumsstärksten
Volkswirtschaften der Eurozone gehören und erwartet einen Anstieg des BIP von
2,3 %. Die Stabilisierungsmaßnahmen des Staatshaushaltes und des
Bankensystems im Vorfeld der Euro-Einführung am 1.1.2009 federn die
Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise etwas ab. Dennoch wirft
der Nachfragerückgang in den Hauptabsatzmärkten der Slowakei auch Schatten auf
die Wirtschaft, insbesondere auf die Automobil- und Elektronikindustrie. Jedoch
erwartet sich die Slowakei gerade von dieser Branche für 2014 einen Aufschwung.
AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE
Nachdem das slowakische Wirtschaftswachstum, ausgelöst durch die weltweite Krise, im Jahr 2009 schwere Einbußen
erlitten hat, wurden die Prognosen für 2010 sogar noch übertroffen: Das BIP stieg im Jahr 2010 um 4,2 %. 2011
verlangsamte sich das Wachstum auf 3,2 % und im Jahr 2012 weiter auf 2,0 %. Nachdem die Prognosen für 2013
anfänglich auf 1,7 % nach unten korrigiert wurden, lagen die Prognosen am Ende des Jahres nur noch bei 0,9 %.
Trotzdem setzt sich das Land somit, mit einer durchschnittlichen Zuwachsrate in den Jahren 2000-2014 von 4,0 %,
klar an die Spitze der EU-Länder. Die Prognosen für 2014 sind jedoch wieder wesentlich optimistischer und gehen von
2,3 % aus.
Nachdem die slowakischen Exporte 2009 wegen des konjunkturell schärferen Gegenwindes und der gesunkenen
Nachfrage nach Autos, die 40 % der Exporte ausmachen, um beinahe 20 % fielen, konnten die Exporte 2010 wieder
um über 20 % gesteigert werden. Dieser Trend wurde etwas schwächer im Jahr 2011 fortgesetzt: Die Exportzahlen
konnten kontinuierlich um weitere 16,8 % gesteigert werden. 2012 stiegen die Exportzahlen jedoch nur noch um 10 %
und die Prognose für 2013 sah nur noch ein Wachstum der Exportzahlen um 2,9 % vor. Die Exporte stiegen jedoch im
Jahr 2013 wieder an.
Abgesehen von der hohen Arbeitslosigkeit (Prognose 2014: 13,6 %) und der Abhängigkeit vom tragenden
Industriezweig der Fahrzeugindustrie ist die Slowakei im EU-Vergleich hervorragend positioniert.
2.2
WIRTSCHAFTSPOLITIK
Durch die Einführung einer Flat-Tax und die Harmonisierung aller Steuersätze hat die Slowakei im Jahr 2004 die
öffentliche Finanzgebarung radikal umgestaltet. Das hat zu einem unerwartet hohen Zuwachs an Einnahmen geführt.
Am 28.11.2005 ist die Slowakei früher als erwartet als Mitglied in den Euro-Wechselkursmechanismus WKM II
aufgenommen geworden. Dadurch wurde die slowakische Krone an den Euro gebunden. Nach erfolgreicher
Umsetzung eines entsprechenden Konvergenzprogramms führte die Slowakei am 1.1.2009 den Euro ein. Mit einem
Haushaltsdefizit von -2,3 % und einer Schuldenrate von 28,8 % des BIP hatte die Slowakei 2008 die in sie gesetzten
Erwartungen mehr als erfüllt.
2009 beschloss die slowakische Regierung ein Hilfspaket in der Höhe von 332 Mio. EUR, welches ohne
Neuverschuldung, durch Umverteilung aus dem neuerlich aufgeschnürten Staatsbudget finanziert wurde. Ziel war vor
allem die Entlastung des Mittelstandes. Die Maßnahmen umfassen eine Fristverkürzung von 60 auf 30 Tage für die
Geltendmachung von Umsatzsteuerzahlungen. Ferner wurde die Umsatzgrenze, ab der eine Pflicht zur
Rechnungsprüfung und einem konsolidierten Jahresabschluss gilt, um 50 % erhöht. Bei Einzelunternehmen entfällt die
Bilanzierungspflicht bis zu einem Jahresumsatz von 170.000,- EUR. Der Freibetrag auf die Einkommensteuer von
Privatpersonen wurde außerdem von 3.435,26 EUR auf 4.025,70 EUR erhöht. Ebenfalls erhöht wurde die erst Anfang
2009 eingeführte Arbeitnehmerprämie. Zusätzliche Anreize zur Ankurbelung der Wirtschaft wurden zum Beispiel durch
eine Verschrottungsprämie geschaffen. Mit der neuen Regierung, die eher auf eine Erhöhung der Einnahmenbasis
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 4
abzielt als auf attraktive Investitionsbedingungen, haben sich die Vorzeichen etwas geändert. Die Steuern wurden
erhöht und die Lohnnebenkosten sind gestiegen und haben dadurch die Attraktivität des Landes für Investoren
gesenkt. Grundsätzlich ist für 2014 eine vorsichtige Abkehr von der strikten Sparpolitik zu beobachten. Die
Zielmarken für das Haushaltsdefizit wurden etwas aufgeweicht, zugunsten höherer staatlicher Ausgaben.
2.3
WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR
Die Wirtschaftsstruktur der Slowakei ist mittlerweile mit jener der westeuropäischen Länder vergleichbar. Der
Dienstleistungssektor bringt mit über 60 % die größte Wirtschaftsleistung. Die Industrie ist mit zirka 30 % beteiligt.
Die ehemals florierende Landwirtschaft spielt hingegen mit knapp 3 % nur noch eine untergeordnete Rolle.
Industrie
Der vorherrschende Wirtschaftssektor ist die Industrieproduktion, deren bedeutendster Bereich die Fertigung von
Verkehrsmitteln und hier insbesondere die Automobilindustrie ist. Weitere wichtige Bereiche sind Elektrotechnik,
Maschinenbau, Metallproduktion und Bauwesen.
Dienstleistungen
Der Dienstleistungssektor ist das am stärksten wachsende Segment der slowakischen Wirtschaft. Durch die
Steigerungen im produzierenden Gewerbe steigt nicht zuletzt die Nachfrage nach unternehmensbezogenen
Dienstleistern, wie zum Beispiel in den Bereichen IT, Personal und Logistik enorm an.
Infrastruktur
Die Slowakei verfügt vor allem im Westen über ein gut ausgebautes Verkehrsnetz. Neben dem Flughafen in Bratislava
gibt es noch vier weitere internationale Flughäfen in Košice, Poprad, Sliač und Žilina. Auch die Nähe zum Wiener
Flughafen Schwechat ist ein entscheidender Vorteil.
Die slowakische Schienennetzdichte zählt zu den höchsten Europas und auch der öffentliche Verkehr mittels Bussen
ist gut ausgebaut. In das Autobahnnetz wird laufend investiert, es fehlen jedoch noch entscheidende Strecken.
Standorte
Die drei Regionen mit dem stärksten Investitionsaufkommen seit 2002 sind Nitra (17 %), Košice (16 %) und das
Umland von Bratislava (13 %). In Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen im selben Zeitraum punkten vor allem
die westlichen Regionen: Timava (20 %), Trenčín (18 %) und Nitra (16 %). Industrieparks gibt es in Devínska Nová Ves,
Levice-Géňa, Chemes, Košice-Kechnec, Malý Krtiš, Nitra, Senica, Sereď, Sládkovičovo, Strážske und Vráble. Weitere
Parks sowie Logistikzentren sind im Aufbau.
Ein wirtschaftliches West-Ost-Gefälle bleibt auch weiterhin bestehen. Durch die EU-Erweiterung und die wachsende
Bedeutung der Ostslowakei als Drehscheibe nach Osteuropa, nivelliert sich das Problem allerdings allmählich. Die
Ukrainekrise könnte hier jedoch die wachsende Bedeutung der Ostslowakei erneut dämpfen.
Nicht zuletzt niedrige Kommunikationsbarrieren (Englisch bzw. Deutsch als Handelssprachen sind beinahe überall
verbreitet) machen die Slowakei zu einem geeigneten Handelspartner und einer guten Ausgangsposition für
Geschäftstätigkeiten auf dem gesamten osteuropäischen Raum.
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Oktober 2014/ Seite 5
2.4
AUSSENHANDEL
Import
Die meisten Importe bezieht die Slowakei aus Deutschland (rund ein Fünftel), gefolgt von Tschechien und Russland.
Auch der Einfuhr von Waren aus dem asiatischen Raum, hier insbesondere aus Korea (Rep.), Vietnam und China,
kommt große Bedeutung zu. Die wichtigsten Importwaren sind Maschinen und Anlagen, Verkehrsmittel, Rohstoffe,
Metalle und Metallprodukte sowie chemische Erzeugnisse.
Wichtigste Handelspartner der Slowakei
Importe in Mio. EUR
EU 27
Deutschland
Tschechische Republik
Russland
Südkorea
China
Polen
Ungarn
Italien
Frankreich
Österreich
Vietnam
Japan
Rumänien
Niederlande
Spanien
Großbritannien
Ukraine
Belgien
USA
Taiwan
Türkei
Quelle: Štatistický úrad SR
2009
26.486.302
5.911.113
4.318.810
3.466.877
2.618.640
2.164.576
1.434.221
1.851.209
1.439.871
1.652.749
1.870.130
98.652
496.247
226.332
416.068
434.586
883.293
250.712
374.879
436.422
565.164
252.808
2010
30.887.375
7.519.860
4.862.603
4.658.878
3.788.110
2.918.478
1.937.887
2.049.302
1.588.592
1.709.148
2.280.014
152.650
820.781
341.872
490.594
480.589
847.127
445.524
500.733
433.316
673.738
382.090
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
2011
35.949.918
8.977.756
5.661.425
6.183.239
4.183.178
3.320.725
2.212.556
2.238.041
1.842.163
1.833.781
2.431.267
206.851
842.564
481.368
592.235
610.498
665.142
607.811
526.025
511.993
843.684
361.089
2012
38.004.871
9.826.917
5.707.859
5.867.891
5.556.082
3.672.789
2.150.254
2.143.012
1.769.914
1.711.329
2.652.280
470.543
977.357
526.084
614.974
636.611
679.489
593.329
506.829
521.409
551.588
376.887
2013
37.604.411
9.336.699
6.225.369
6.147.715
5.157.404
4.328.683
2.827.484
2.633.702
1.875.189
1.661.865
1.491.769
1.275.852
813.311
679.367
654.499
650.948
642.847
628.688
546.865
531.358
442.388
380.475
Oktober 2014/ Seite 6
Export
Hinsichtlich der Exporte bietet sich ein ähnliches Bild wie bei den Importen: die wichtigsten Partnerländer sind
Deutschland, die Tschechische Republik und Polen. Für den chinesischen und vor allem koreanischen Markt jedoch
spielen slowakische Waren lediglich eine untergeordnete Rolle.
Wichtige slowakische Exportgüter sind vor allem Transportmittel, Maschinen und Anlagen, Metalle und
Metallprodukte, sowie diverse Rohstoffe und Chemie.
Exporte in Mio. EUR
EU 27
Deutschland
Tschechische Republik
Polen
Ungarn
Österreich
Frankreich
Großbritannien
Italien
Russland
China
Niederlande
Rumänien
Spanien
Schweden
USA
Schweiz
Türkei
Belgien
Dänemark
Slowenien
Ukraine
EU 27
Quelle: Statistický úrad SR
2009
34.040.173
7.855.352
5.277.229
2.788.185
2.737.409
1.948.469
3.088.496
1.822.831
2.379.480
1.413.720
551.061
1.171.482
669.033
945.802
697.356
426.298
390.839
683.903
662.394
306.319
259.961
291.790
2010
40.651.914
9.291.321
6.612.165
3.526.836
3.209.472
2.626.512
3.303.948
1.805.323
2.670.143
1.921.401
971.385
1.405.278
840.531
1.242.803
879.548
728.815
483.366
839.649
778.244
315.780
355.117
368.782
40.651.914
2011
48.072.180
11.479.389
8.181.202
4.134.458
4.058.163
3.240.113
3.620.048
2.036.236
2.815.190
2.070.495
1.491.269
1.366.877
1.095.183
1.200.991
1.001.369
896.598
564.434
767.563
946.000
383.321
416.028
471.869
48.072.180
2012
52.673.540
13.364.122
8.838.630
5.068.693
4.523.428
3.191.549
3.372.938
2.476.337
2.924.000
2.620.146
1.348.835
1.418.488
1.138.433
1.072.410
971.404
1.170.000
835.597
849.978
931.188
545.062
467.811
442.116
52.673.540
2013
53.294.752
13.577.358
8.752.078
5.313.164
4.019.920
3.909.783
3.249.506
2.982.844
2.908.947
2.547.150
1.596.619
1.496.803
1.291.019
1.189.982
1.189.982
1.163.477
1.037.802
998.365
984.786
571.571
485.278
479.269
53.294.752
Österreichs Außenhandel mit der Slowakei:
Werte in TEUR
Export
Veränderung
Import
Veränderung
Quelle: Statistik Austria
2009
1.870.130
-21,5 %
1.948.469
-18,4 %
2010
2.280.014
+21,9 %
2.626.512
+34,8 %
2011
2.431.268
+6,8 %
3.240.113
+23,2 %
2012
2.652.280
+9,1 %
3.191.549
-1,5 %
2013
2.502.877
-5,9 %
3.044.120
-4,2 %
Nach den Berechnungen des österreichischen Statistikamtes fielen die Exporte in die Slowakei im Jahre 2013 im
Vergleich zum Vorjahr um 5.9 % auf 2,5 Mrd. EUR, während die slowakischen Importe nach Österreich im selben
Zeitraum um 4,2 % im Vergleich zum Vorjahr zurück gingen und ein Volumen von 3 Mrd. EUR erreichten. Sowohl
export- als auch importseitig wird vor allem mit Kraftfahrzeugen, elektrischen Maschinen und elektrotechnischen
Waren, Mineralölen und mineralischen Brennstoffen sowie mit Papier und Papierwaren gehandelt.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 7
2.5
WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN
In der folgenden Tabelle finden Sie einige Kennzahlen zur Wirtschaftsentwicklung der Slowakei:
Kennzahlen
Reales BIP-Wachstum
(Veränderung in %)
Inflation (in %)
Staatshaushalt
(Saldo in % des BIP)
Leistungsbilanz
(Saldo in % des BIP)
Auslandsverschuldung
(in % des BIP)
2011
3,2
2012
2,0
2013
0,9
2014 (P)
2,3
4,1
-5,1
3,7
-4,3
1,7
-3,0
2,0
-4,0
-2,1
-2,2
3,5
4,2
43,3
52,1
55,3
57,5
(P) Prognose
Quelle: Coface
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 8
3
POLITISCHE SITUATION
Die Slowakei ist als parlamentarische Republik organisiert. Zentrale Bedeutung haben die stark miteinander
konkurrierenden politischen Parteien. Staatsoberhaupt ist der Präsident, der direkt vom Volk gewählt wird. Die
legislative Gewalt wird vom Nationalrat ausgeübt, einem Einkammerparlament. Die Wahlen zum Nationalrat sowie die
Europawahlen werden als Verhältniswahlen durchgeführt.
3.1
INLAND
Präsident:
Andrej Kiska)
Ministerpräsident: Robert Fico
Regierungsform:
Parlamentarische Republik
Bei der Präsidentschaftswahl am 15.3.2014 erreichte Kiska 24,1 % der abgegebenen Stimmen, verfehlte damit aber
die Mehrheit und Robert Fico erreichte 28,01 %, bei einer Wahlbeteiligung von 43,4 %. Bei einer Stichwahl am
29.03.2014 gegen den slowakischen Ministerpräsident Robert Fico, erreichte Kiska 59,38 % der Stimmen. Seine
Amtszeit als Präsident der Slowakei beginnt mit dem 15. Juni 2010.
Seit 4.4.2012 ist Robert Fico Ministerpräsident. Er ist Vorsitzender der von ihm gegründeten Partei „Richtung
Sozialdemokratie“ (SMER-SD). Bei den vorgezogenen Nationalratswahlen im März 2012 erreichte die Partei von
Robert Fico die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament (83 Sitze = 44,4 % der Stimmen). Die zweitstärkste Partei
wurde die Christlich-Demokratische Bewegung (8,8 %), drittstärkste wurde die erstmals bei Wahlen angetretene
Abspaltung der SaS (Freiheit und Solidarität), die „Gewöhnliche Leute und unabhängige Personen“ (OL’aNO) mit 8,6 %.
Die vormals regierende Partei SDKU-SD (Slowakische Demokratische und Christliche Union – Demokratische Partei)
der vorherigen Ministerpräsidentin Iveta Radičová musste starke Verluste hinnehmen (-9,3 %) aufgrund der den
Wahlen vorangegangenen „Gorilla-Affäre“. Ende 2011 wurden Abhörprotokolle des Geheimdienstes im Internet
veröffentlicht. Diese riefen aufgrund der engen Verstrickung von Wirtschaft und Politik sowie der Korruption Empörung
bei der slowakischen Bevölkerung hervor. „Gorilla“ ist der Deckname der Geheimdienstaktion, mit der die Treffen der
Akteure belauscht wurden.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 9
3.2
DIE SLOWAKEI UND DIE EU
Seit 1.5.2004 ist die Slowakei Mitglied der Europäischen Union. Am 1.1.2009 wurde der Euro als offizielle Währung
eingeführt.
Seit dem Beitritt belegen nicht nur die volkswirtschaftlichen Zahlen den hohen Grad an Handelsverflechtungen mit der
EU. Die bilateralen Handelsströme zwischen der EU und der Slowakei haben sich seit 1993 mehr als vervierfacht. Im
Jahr 2012 gingen 83,8 % aller slowakischen Exporte in einem Umfang von mehr als 52 Mrd. EUR in den EU-Raum,
umgekehrt erreichten die Importe aus der EU ein Gesamtvolumen von 64,2 % und einen Umfang von 38 Mrd. EUR.
Maschinen, elektronische Betriebsmittel und Transportausrüstungen sind die häufigsten Export- und Importgüter im
Handel zwischen der EU und der Slowakei.
Mit dem EU-Beitritt kam die Slowakei, vorbehaltlich allfälliger Übergangsbestimmungen, in den Genuss sämtlicher
Vorteile des freien Waren-, Dienstleistungs- und Finanzverkehrs mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten und ist damit auch
in das System der EU-Präferenzbeziehungen miteingebunden. Zur Erleichterung der vollständigen Übernahme des
gemeinschaftsrechtlichen Acquis konnte die Slowakei zeitlich begrenzte Übergangsregelungen in sieben Kapiteln
ausverhandeln und zwar hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Kapitalverkehrs, in der
Wettbewerbspolitik, der Landwirtschaft, den Steuern, sowie hinsichtlich Energie und Umwelt. Für den Bereich des
Umweltschutzes sind die Übergangsfristen mit 31.12.2011 abgelaufen. Die Beschränkungen für den Arbeitsmarkt
sind mit dem 30.4.2011 abgelaufen, und somit gilt nun auch für die Slowakei die uneingeschränkte
Arbeitnehmerfreizügigkeit. Darüber hinaus galten bis Ende 2013 Beschränkungen im Bereich der EU-Agrarförderung
(Direktzahlungen).
Für den Zeitraum 2014-2020 werden EU-Mittel aus Kohäsions- und Strukturfonds in der Höhe von 14 Mrd. EUR im
Rahmen neuer Programme verteilt. Der Infrastruktur wird die höchste Priorität zukommen, da das Autobahnnetz bei
weitem noch nicht voll ausgebaut ist. Auch der Mittelstand soll durch die EU-Strukturfondsmittel gefördert werden.
Der nationale Förderplan sieht für diesen Zeitraum neun operative Programme vor.
3.3
ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH
Das von Österreich in der Zeit der Tschechoslowakei abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Besteuerung von Einkommen und Vermögen aus 1979 wird auf der Grundlage
der Rechtsnachfolge-Erklärung aus 1993 weiterhin angewendet. Derzeit wird ein neues Übereinkommen verhandelt.
Am 14.3.2008 wurde zwischen der Slowakei und Österreich ein Abkommen über den gegenseitigen Schutz
klassifizierter Informationen unterschrieben.
Weiters sind Abkommen über Schubverkehr, sowie die Grenzabfertigung von Eisenbahnen in den letzten Jahren in
Kraft getreten.
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Oktober 2014/ Seite 10
4
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Seit dem Beitritt ist ein Großteil des EU-Rechts national umgesetzt worden.
4.1
GESELLSCHAFTSRECHT
Gesellschaften können in der Slowakei nur nach slowakischem Recht gegründet werden. Die gesetzlichen Regelungen
über Handelsgesellschaften (dazu zählen OG, KG, GmbH und AG) und Genossenschaften sind in den §§ 56 bis 260
des Handelsgesetzbuches der ehemaligen CSFR, das auch nach dem 1.1.1993 in der Slowakei weiter gilt,
abschließend geregelt. Im Rahmen einer umfassenden Novelle des Handelsgesetzbuches, die seit 1.1.2002 in Kraft
ist, wurde das slowakische Gesellschaftsrecht weitestgehend an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst. Die
im slowakischen Recht vorgesehenen Gesellschaftsformen entsprechen im Wesentlichen denen des österreichischen
Rechts.
Mit Jänner 2013 trat eine Reform des Handelsrechts in Kraft. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende
Bereiche:
 Pauschalersatz, der mit der Geltendmachung einer Forderung verbundenen Aufwendungen, wird mit 40,- EUR
festgesetzt
 Maximale vertragliche Fälligkeitsfrist einer Geldverbindlichkeit für Schuldverhältnisse zwischen den Unternehmern
beträgt 60 Kalendertage
 Maximale Zahlungsfrist beträgt 30 Tage zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen
 Einführung der Pflicht, die Unterschrift des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung auf dem Protokoll der
Gesellschafterversammlung bzw. auf dem Alleingesellschafterbeschluss amtlich zu beglaubigen
Bei der Unternehmensgründung sind ausländische Personen den inländischen Personen grundsätzlich gleichgestellt.
Während EU-Bürger keine Aufenthaltsgenehmigung und Staatsbürger aus OECD-Mitgliedsländern nur eine polizeiliche
Meldung benötigen, dürfen andere ausländische Arbeitnehmer eine Tätigkeit nur nach Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung ausüben. Zuständig für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für Zwecke der
Unternehmertätigkeit für Gesellschaftsorgane (Geschäftsführer, Prokuristen etc.) sind die slowakischen Botschaften
im Ausland oder das Innenministerium.
In der Praxis wird in der Slowakei meist die GmbH als Unternehmensform gewählt. Die OG, KG, AG und die
Genossenschaft kommen seltener vor. Die meisten Aktiengesellschaften, die es in der Slowakei gibt, sind während
des Privatisierungsprozesses entstanden. Das Handelsregister ist im Internet frei recherchierbar und steht auch in
englischer Sprache zur Verfügung.
Rechtsform
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kommanditgesellschaft (KG)
Offene Gesellschaft (OG)
Einzelunternehmen
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung
Aktiengesellschaft (AG)
Slowakische Bezeichnungen
Akciová spoločnost´ (a.s.)
Spoločnost´ s ručením obmedzeným (s.r.o.)
Komanditná spoločnost´ (k.s.)
Verejná obchodná spoločnost´ (v.o.s.)
Súkromná spoločnost´
Dcérska spoločnost´, pobočka
Akciová spoločnost´ (a.s.)
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Oktober 2014/ Seite 11
Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaften müssen mit einem Grundkapital von mindestens 25.000 EUR gegründet werden, wovon bis zur
Eintragung im Handelsregister mindestens 30 % eingezahlt werden müssen. Innerhalb eines Jahres muss der Rest
aufgebracht werden. Gemischte Sach- und Bargründungen sind zulässig, wenn der Wert der Sacheinlagen weniger als
25.000,- EUR (von einem Sachverständigen bewertet) beträgt. Unter Sacheinlage versteht man auch die Einbringung
eines Betriebes oder Teilbetriebes.
Ihre gesetzlich vorgesehenen Organe sind die Gesellschafterversammlung (Valné zhromaždenie), der Vorstand
(Predstavenstvo) sowie der zwingend einzurichtende und aus mindestens drei Personen bestehende Aufsichtsrat
(Dozorná rada).
Aktiengesellschaften müssen seit 2002 zusätzlich zum Grundkapital bereits bei der Gründung eine gesetzliche
Rücklage in Höhe von 10 % des Stammkapitals bilden. Jährlich ist diese Rücklage nach den Bestimmungen der
Satzung zu dotieren, mindestens jedoch mit 10 % des Reingewinns, und zwar bis zumindest 20 % des Stammkapitals
oder die in der Satzung vorgeschriebene Höhe erreicht wird.
Die Organe der Aktiengesellschaft und deren Funktionen entsprechen dem österreichischen Recht. Eine persönliche
Haftung der Vorstandsmitglieder ist gesetzlich festgehalten. Der zufolge ist der Vorstand als Gesamtschuldner zum
Ersatz eines Schadens verpflichtet, der aufgrund seiner Pflichtverletzung entstanden ist.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH wird in der Slowakei mit einem Stammkapital von mindestens 5.000,- EUR gegründet. Vor Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister müssen auf jede Bareinlage mindestens 30 % und auf das Stammkapital inklusive
Sacheinlagen insgesamt zumindest 2.500,- EUR eingezahlt werden. Innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der
Gesellschaft muss der Rest geleistet werden. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 750,- EUR
betragen, sie kann zu 100 % als Sacheinlage geleistet werden.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann zu jedem Zweck der Wirtschaftstätigkeit von mindestens einer,
höchstens jedoch 50 natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden. Es ist zu beachten, dass die Gründung
einer Ein-Personen-Gesellschaft durch eine bereits eingerichtete Ein-Personen-Gesellschaft unzulässig ist.
Die gesetzlich vorgesehenen Organe sind: die Gesellschafterversammlung (Valné zhromaždenie), die mindestens
einmal jährlich von den handlungsbefugten Vertretern einberufen wird, sowie die zeichnungsbefugten Vertreter
(Konatelia), die für die Gesellschaft handlungsbefugt sind. Demgegenüber ist ein Aufsichtsrat (Dozorná rada) bei der
GmbH gesetzlich nicht zwingend als Kontrollorgan vorgesehen.
Seit dem 1.1.2002 ist die Verpflichtung der gesetzlichen Rücklage auf einem gesonderten Bankkonto aufgehoben.
Eine Rücklage von 5 % des registrierten Kapitals muss innerhalb des ersten Jahres, in dem zum ersten Mal Gewinn
erwirtschaftet wird, angelegt werden. Anschließen muss pro Jahr um mindestens 5 % des Nettogewinns aufgestockt
werden bis 10 % des Stammkapitals erreicht sind. Die Haftung der Gesellschaft ist im slowakischen HGB insoweit
erweitert worden, als alle Gesellschaften, an denen die Gesellschafter der zur Haftung herangezogenen Gesellschaft
beteiligt sind, ebenfalls für die Schulden der erstgenannten Gesellschaft mithaften.
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist ähnlich dem österreichischen Recht konzipiert, gilt jedoch ebenfalls als juristische
Person. Jede Einlage eines Kommanditisten muss mindestens EUR 250,- betragen. Wie bei der OG haftet mindestens
ein Gesellschafter unbeschränkt.
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Offene Gesellschaft
Die OG ist, im Gegensatz zu der OG nach österreichischem Recht, eine juristische Person. Die Bildung eines
Grundkapitals, welches aus Bar- und/oder Sacheinlagen bestehen kann, ist möglich, aber nicht zwingend. Die
Gesellschaft ist auch Eigentümerin des Grundkapitals. Die Bildung eines Reservefonds ist nicht verpflichtend. Die
Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch.
Einzelunternehmen
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist in der Slowakei zwar möglich, wird jedoch von ausländischen Investoren
sehr selten in Anspruch genommen.
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung
Es gibt zwei Möglichkeiten für ausländische Firmen, in der Slowakei tätig zu werden (eine Zweigniederlassung hat in
der Slowakei keine Rechtspersönlichkeit): entweder mit der Errichtung einer eigenen Tochtergesellschaft bzw.
Beteiligung (Joint Venture, Kapitalanteil bis 100 % möglich) oder mit der Errichtung einer Filiale bzw. einer
selbstständigen Niederlassung. Im Handelsregister müssen beide Unternehmensformen eingetragen werden.
Außerdem sind die Bestimmungen des Gewerbegesetzes über Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung zu
beachten.
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4.2
RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS
Der Rechtsrahmen für die Rechnungslegung ist an EU-Recht angepasst und besteht aus einer dreistufigen
Normenhierarchie. Oberste Rechtsnorm ist das Handelsgesetzbuch (HGB), das nur grundlegende Prinzipien enthält
und bezüglich Form und Umfang auf das Buchführungsgesetz (= Rechnungslegungsgesetz/BfG aus 1992 in der
Fassung von Nr. 431/2002) verweist. Das BfG konkretisiert die Regelungen des HGB und enthält Bestimmungen zu
Buchführungssystemen und zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie Bewertungsvorschriften, Strafbestimmungen
u.a. Den dritten Teil der Normenhierarchie bilden die vom Finanzministerium erlassenen Verordnungen.
Alle Unternehmer sind – durch das BfG in Umfang und Form bestimmt – zur Buchführung verpflichtet. Im Rahmen des
wirtschaftlichen Hilfspaketes 2009 sind Einzelunternehmer von der Bilanzierungspflicht entbunden, sofern ihr
Jahresumsatz unter 170.000,- EUR liegt. Eintragungspflichtige juristische Personen (OG, KG, GmbH, AG), freiwillig
eingetragene Unternehmer sowie Niederlassungen ausländischer Unternehmen haben das System der doppelten
Buchführung anzuwenden. Eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt z.B. für natürliche Personen, die im
Handelsregister nicht eingetragen sind. Die Buchführung muss vollständig, nachvollziehbar und richtig sein. Die
Bücher sind in slowakischer Sprache zu führen. Als Wirtschaftsjahr gilt grundsätzlich das Kalenderjahr. Bilanzstichtag
ist der letzte Tag des Kalenderjahres. Der Steuerverwalter kann in begründeten Fällen eine vom Kalenderjahr
abweichende Steuerperiode genehmigen (sog. Wirtschaftsjahr). Die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege und
Kontenpläne beträgt zehn Jahre.
Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlust-Rechnung, den Anhang und den Jahresbericht. Das
Gesetz gibt die Gliederung für die Bilanz und die GuV-Rechnung vor. Abweichungen davon sind nicht erlaubt. Das
einzige zulässige Verfahren ist das Gesamtkostenverfahren. Alle Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften
müssen den Jahresabschluss in die vom Registergericht geführte Dokumentensammlung einreichen und
veröffentlichen.
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4.3
STEUERRECHT UND ZOLLRECHT
Regelungen über die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen, sind in der Slowakei im
Einkommensteuergesetz geregelt. Seit 1.1.2012 gibt es eine neue Finanzverwaltung, diese setzt sich zusammen aus
den Steuerämtern und der Zollverwaltung. Ziel der Umstrukturierung ist es, ein neues System für die Verwaltung und
Erhebung von Staatseinnahmen zu bilden.
Das Einkommensteuergesetz wurde bereits mit 1.1.2002 novelliert. Im Rahmen einer neuerlichen breiten
Steuernovelle, welche teilweise bereits ab 1.1.2004 bzw. spätestens seit dem EU-Beitritt am 1.5.2004 in Kraft
getreten ist, wurden Vereinfachungen im Bereich der Steuerpflicht, der Steuerverwaltung und der Steuerkontrolle
umgesetzt. Darüber hinaus wurden alle Devisenbeschränkungen gelöscht und eine „Flat Tax“ eingeführt. Mit Wirkung
ab 1.1.2007 sind zwei Gesetzesnovellen in Hinblick auf die Einkommensteuer sowie die Umsatzsteuer in Kraft
getreten. Mit Oktober 2012 bzw. Jänner 2013 sind weitere Neuerungen im Steuerrecht in Kraft getreten. Sie betreffen
vor allem die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer und trifft vorwiegend den Mittelstand und kleine und
mittelgroße Unternehmen. Seit Jänner 2013 muss die Gewinnsteuererklärung bis zum 31.3. eingereicht werden, außer
das Unternehmen hat auch Einkünfte im Ausland, dann verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Mit Anfang 2014
wurde die Körperschaftssteuer von 23 % auf
22 % heruntergesetzt.
Eine Sondersteuer für regulierte Branchen wurde mit der Reform im Oktober 2012 eingeführt. Die betroffenen
Branchen (Energie, Versicherungswesen, öffentliche Krankenversicherungen, Eisenbahn- und Flugtransport,
öffentliche Wasserleitungen und öffentliche Kanalisation, Krankenpflege) mit Gewinnen von mehr als 3 Mio. EUR pro
Jahr müssen eine Sonderabgabe leisten. Die Berechnung der Sonderabgabe lautet Abgabengrundlage x 0,00363 EUR
(Abgabensatz). Mit dem gleichen Gesetz wurde auch die Berechnungsgrundlage für die Bankenabgabe geändert.
Körperschaftssteuer
Mit der Novelle der Körperschaftsteuer, die am 1.1.2013 in Kraft getreten ist wurde die Körperschaftsteuer von 19 %
auf
23 % erhöht. Mit 1.1.2014 wurde die Körperschaftssteuer wieder auf 22 % gesenkt.
Durch die Novelle 2013 wurden die Möglichkeiten der Steuerbefreiung für juristische Personen in erheblichem
Ausmaß begrenzt. So gelten beispielsweise Spenden nicht mehr als Abzugsposten bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage. Dafür können bis zu 2 % der gezahlten Steuerlast an hierfür anerkannte Organisationen
gespendet werden.
Mit der Novelle 2014 wurde eine Mindestkörperschaftsteuer, die sogenannten Steuerlizenzen für juristische Personen
(daňová licencia právnickej osoby) eingeführt. Danach fällt je nach Umsatzhöhe von einem unterschiedlichen
Steuerbetrag an: Bei Unternehmen ohne Umsatzsteuerregistrierung und einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 Euro
beträgt der Steuerbetrag 480 Euro. Bei Unternehmen mit Registrierung zur Umsatzsteuer und einem Jahresumsatz von
bis zu 500.000 Euro beträgt der Steuerbetrag 960 Euro und bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als
500.000 Euro lautet der Steuerbetrag 2.880 Euro. Bei neu gegründete Unternehmen fällt im ersten Geschäftsjahr
keine Mindestkörperschaftsteuer an.
Bereits ab 1.1.2004 stand es den Unternehmern überdies offen, im Wege einer behördlichen Genehmigung durch das
zuständige Finanzamt eine vom Kalenderjahr abweichende Buchungsperiode (sog. Wirtschaftsjahr) zu verwenden.
Die OG wird in der Slowakei besonders besteuert und ist ausdrücklich vom Geltungsbereich der Einkommensteuer
juristischer Personen ausgenommen. Der steuerrechtliche Gewinn der Gesellschaft (die Bemessungsgrundlage) wird
nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, und die
Gewinnanteile werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet.
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Kommanditgesellschaften werden ebenfalls vom Geltungsbereich der Einkommensteuer juristischer Personen
ausgenommen und besonders behandelt. Die Besteuerung von Komplementären und Kommanditisten erfolgt nach
unterschiedlichen Grundsätzen. Komplementäre werden im Ergebnis wie Gesellschafter einer OG behandelt. Die
Besteuerung der Kommanditisten erfolgt nach dem Prinzip der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft. Zuerst hat die
Kommanditgesellschaft den in der Gesellschaft verbleibenden Teil des steuerpflichtigen Gewinns (also abzüglich der
Bemessungsrundlage des Komplementärs) zu versteuern. Der auf diese Weise versteuerte Gewinn kann dem
Kommanditisten als Dividende zufließen, wobei eine Abzugssteuer von 15 % zur Anwendung kommt. Diese stellt eine
Endbesteuerung dar.
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Einkommenssteuer
Mit der Novelle der Einkommenssteuer, die am 1.1.2013 in Kraft trat, ist wieder ein progressives
Einkommenssteuersystem eingeführt worden. Bis zu einem Jahreseinkommen von 35.022,- EUR beträgt der
Einkommenssteuersatz wie vor dem 1.1.2013 19 %; darüber liegt der Einkommenssteuersatz bei 25 %.
Der Steuerverlust kann während des Zeitraumes von fünf Steuerperioden abgezogen werden. Ist eine Steuerperiode
kürzer als ein Jahr, kann der Steuerpflichtige den gesamten Jahresverlustabzug geltend machen. Auch 2014 kann
erneut ein Steuerfreibetrag in Höhe der geleisteten Beitragszahlungen zur Zusatzrentenversicherung geltend gemacht
werden, jedoch höchstens EUR 180 pro Jahr.
Abgeschafft wurde die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Werbeaufwendungen. Damit erhöht sich die Bandbreite
der als Werbeaufwendungen anerkannten Aufwendungen.
Umsatzsteuer
Mit dem 1.1.2011 wurde der einheitliche Steuersatz von 19 % auf 20 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz bleibt gleich.
Umsatzsteuerpflichtig sind alle in der Slowakei ansässigen Unternehmen mit einem Umsatz von 49.790,- EUR in zwölf
aufeinanderfolgenden Monaten. Das Steuerguthaben einer festgelegten Steuerperiode ist von der Steuerpflicht der
folgenden Steuerperiode abzuziehen. Sollte dies nicht möglich sein, wird es durch den Steuerverwalter binnen 30
Tagen ab Einbringung des Antrages rückerstattet. Ab 1.1.2007 wurde wieder ein ermäßigter Steuersatz von 10 %
eingeführt, der zunächst für zehn verschiedene Warengruppen gilt, insbesondere Medikamente, Brillengläser,
orthopädische Produkte etc. Schon mit August 2012 wurde eine Novelle der Umsatzsteuer eingeführt. Diese führt
eine Kaution für Unternehmen, die erstmalig in der Slowakei Umsatzsteuer zahlen, in der Höhe von 1.000,- bis
500.000,- EUR ein. Die Höhe liegt jeweils im Ermessen der Behörde. Die Grenze für die quartalsweise Einreichung der
Umsatzsteuer wurde von 331.939,- EUR auf 100.000,- EUR gesenkt. Die wesentlichste Änderung betraf jedoch die
Haftung des Empfängers von Lieferungen oder Leistungen für die Umsatzsteuer, sofern er wusste oder wissen konnte,
dass der Lieferant oder Erzeuger die Umsatzsteuer nicht abführt.
Als Maßnahme des Konjunkturbelebungspaketes hat die Regierung ab März 2009 die Rückzahlungsfrist von
Vorsteuerüberschüssen von 60 auf 30 Tage gekürzt.
Seit 1.1.2010 ist das neue Mehrwertsteuerpaket der EU in Kraft und bringt unter anderem Neuerungen beim
Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie Vereinfachungen bei der Vorsteuerrückerstattung mit
sich. Seit dem richtet sich der Leistungsort bei Dienstleistungen vorrangig nach der Person des Leistungsempfängers.
Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich am Ort des tatsächlichen Verbrauches.
Auf das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für Unternehmer innerhalb der EU wurde ab dem 1.1.2010 wesentlich
vereinfacht. Erstattungsanträge können beim eigenen Finanzamt im jeweiligen Ansässigkeitsstaat auf elektronischem
Wege eingebracht werden. Damit wird die Antragstellung sehr erleichtert, vor allem auch, weil sprachliche Barrieren
wegfallen. Beim neuen Vorsteuerrückerstattungsverfahren müssen keine Originalrechnungen mehr vorgelegt werden
und weiters entfällt die Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung.
Verbrauchssteuer
Verbrauchsteuer wird auf Mineralöl, Bier, Wein, Spirituosen sowie Tabakwaren, die entweder innerhalb der Slowakei
erzeugt oder importiert werden, erhoben. Sie wird zu fixen Sätzen je Einheit errechnet.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wurde mit 1.1.2005 abgeschafft.
Allgemeine Steuerbegünstigungen
Nach slowakischem Recht sind Begünstigungen in Form von Steuerbefreiungen (bis zu zehn Jahren) und
Fördermitteln, welche wiederum an die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung von
Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft sind, gebunden.
Zölle und Handelsschranken
Es gilt der einheitliche EU-Außenzoll.
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4.4
STREITBEILEGUNG
Gerichtsorganisation
Das Rechtssystem der Slowakei umfasst drei Entscheidungsebenen: das Bezirksgericht, das Regionalgericht
(Berufungsgericht) und den Obersten Gerichtshof sowie ein Gericht für besondere Strafsachen. Derzeit gibt es 55
Bezirks- und acht Regionalgerichte. Die Regionalgerichte sind Berufungsgerichte für die Bezirksgerichte und sind
darüber hinaus in erster Instanz für Verwaltungssachen zuständig. In bestimmten Fällen fungieren sie auch als
erstinstanzliche Gerichte. Der Oberste Gerichtshof der Slowakei stellt das höchste Richtergremium des Landes dar. Es
fungiert als Kassationsgericht sowie als Berufungsgericht in Fällen in denen in erster Instanz das Regionalgericht
zuständig war.
Im April 2002 wurde das Richter- und Laienrichtergesetz novelliert. Nach diesem Gesetz sind Nebentätigkeiten in
öffentlichen Körperschaften, Privateinrichtungen, Unternehmen sowie sonstige gewinnorientierte Betätigungen nicht
mit dem Richteramt vereinbar. In dieser Gesetzesnovelle wurde auch die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen
Erklärung über die Vermögensverhältnisse festgelegt.
Die Prozessdauer ist vor allem bei den Zivil- und Handelssachen trotz vieler Novellierungen immer noch beunruhigend
lang. Durch die letzte Änderung der Zivilprozessordnung, mit der die erstinstanzlichen Zuständigkeiten der
Bezirksgerichte erweitert und die Berufungsmöglichkeiten vor dem Regionalgericht eingeschränkt wurden, konnte eine
Entspannung der Lage herbeigeführt werden. Aufgrund des mangelhaften Funktionierens der Justiz sowie der
Instabilität der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist auch das Geschäftsklima von leichter Rechtsunsicherheit
geprägt.
Die Führung des Handelsregisters obliegt den Registergerichten, deren Zuständigkeit sich nach dem Sitz des
Unternehmens richtet. Im Handelsregister werden grundsätzlich alle juristischen Personen sowie Einzelunternehmen
erfasst.
Schiedsgerichtsbarkeit
In dem Übereinkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York 1958)
hat sich die Slowakei verpflichtet, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gefällten Schiedssprüche
anzuerkennen und zu vollstrecken.
Im Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts
vereinbart werden. Österreichischen Unternehmen und Mitgliedern der Wirtschaftskammer steht das Internationale
Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung. Diese Nahebeziehung kann einen starken
ausländischen Partner unter Umständen stören. Die Internationale Handelskammer (in Österreich durch die ICC
Austria vertreten) hingegen ist eine weltweit vertretene Organisation.
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich lautet: „Alle Streitigkeiten,
die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach
der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien
(Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with
the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce
by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Beide Klauseln sind auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie im Internet
unter http://wko.at/arbitration (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich) oder unter
www.icc-austria.org (ICC Austria, Internationale Handelskammer).
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Oktober 2014/ Seite 18
4.5
INSOLVENZ
Insolvenzrecht
Als besondere Schwachstelle galt das Konkursverfahren, welches trotz der am 1.1.2006 in Kraft getretenen Revision
des Konkursrechts von der Geschäftswelt immer noch als nicht zufriedenstellend gesehen wurde. Die
durchschnittliche Verfahrensdauer war weiterhin zu lang und die Verfahren oft nicht effektiv. Mit Jahresbeginn 2012
trat eine Novelle des Insolvenzrechts in Kraft. Diese soll vor allem die Manipulation eines Konkursverfahrens
weitgehend unterbinden. Spekulativen Praktiken soll damit Einhalt geboten werden, und die Rechte kleiner und
mittlerer Unternehmen im slowakischen Insolvenzverfahren sollen eine Stärkung erfahren.
Hauptpunkte der Neuerungen sind vor allem die Erschwerung der Manipulation, schärfere Regelungen bezüglich der
Haftung der Unternehmensführung, vereinfachte Voraussetzungen für das Annehmen einer Zahlungsunfähigkeit sowie
einfachere Forderungsanmeldung jederzeit.
Auch 2014 gab es wieder eine Novelle des Insolvenzrechts. Es wurden vor allem die Rechtswirkungen, die mit der
Aufnahme eines Insolvenzverfahrens bzw. mit dem Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
einhergehen revidiert und an die Rechtsprechung angepasst. Hier wurde unter anderem die Antwort auf die Frage,
welche Rechtsgeschäfte zur "Anordnung der Vollstreckung" gerechnet werden können und welche als "Durchführung
der Vollstreckung" zu gelten haben ins Gesetz eingearbeitet. Seit dem 01.01.2014 sind außerdem die
Rechtswirkungen der Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung breiter gefächert.
Das slowakische Konkursrecht bietet zwei Hauptverfahren an: die Restrukturierung, die auf eine Befriedigung des
Gläubigers im Zuge einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Schuldners abzielt
sowie der Konkurs, der die Gläubigerbefriedigung unter Veräußerung aller Vermögenswerte des Schuldners verfolgt,
mithin die Betriebsaufgabe nach sich zieht.
Das slowakische Konkursgesetz definiert die Insolvenz als Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Dieses setzt voraus, dass
der Schuldner mindestens zwei Gläubiger hat und über 30 Tage mehr als einer Verpflichtung nicht nachkommen kann
oder bei einer Überschuldung. Wichtig ist auch die Pflicht des Schuldners, die Konkursreife ohne unnötigen Aufschub
selbst anzuzeigen, womit die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Eröffnungsgrund vorliegt. Andernfalls ist es Sache
der Gläubiger diesen darzulegen und glaubhaft zu machen. Ferner ist auch die Forderung des Gläubigers glaubhaft zu
machen. Die Konkursgerichte, deren Zahl von drei auf acht erhöht wurde, sind verpflichtet, binnen 15 Tagen über die
Eröffnung des Konkurses zu entscheiden. Ab Eröffnung des Konkurses haben die Gläubiger eine 45-Tage-Frist, um alle
offenen Forderungen anzumelden.
Liquidation eines Unternehmens
Die Liquidation einer Gesellschaft wird nach einer Entscheidung der Generalversammlung im Handelsregister
eingetragen. Damit verpflichtet sich das Unternehmen, während der Liquidation den Zusatz „v likvidácii“ (in
Liquidation) zu benutzen. Durch die Eintragung der Liquidation geht die Befugnis des geschäftsführenden Organs (im
Namen der Gesellschaft zu handeln) auf den im Handelsregister eingetragenen Liquidator über. Dieser kann nur eine
natürliche Person sein. Er ist nach Eröffnung des Verfahrens, im Rahmen der Konkursmasse, für die
Gläubigerbefriedigung zuständig und ist das durchführende Organ des so genannten Verwertungs- und
Verteilungsverfahrens.
Weit weniger verbreitet als das Konkursverfahren ist die Möglichkeit, die Zahlungsunfähigkeit im Wege eines
Vergleichsverfahrens zu lösen. Dieses wird auf Antrag des Schuldners eröffnet (es darf nicht gleichzeitig ein
Konkursverfahren anhängig sein), welcher neben dem Vergleichsanbot auch eine Auflistung seines Gesamtvermögens
vorzulegen hat. Zur Gültigkeit des Vergleichs muss eine ¾ Mehrheit der Gläubiger für das Anbot stimmen, wobei deren
Stimmen nach der Höhe der angemeldeten Forderungen zu bemessen sind. Ein abgeschlossener Vergleich wird durch
das Gericht bestätigt. Die Verpflichtungen aus den übrigen Forderungen erlöschen nur bei rechtzeitiger Zahlung
gemäß dem Vergleich. Dieser Vorteil entfällt, sollte der Schuldner trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von
nachträglichen 30 Tagen die Vergleichssumme nicht leisten.
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Oktober 2014/ Seite 19
4.6
RECHTE DER SICHERHEITEN
Das Kreditverhältnis stellt nach der slowakischen Rechtsordnung ein sogenanntes absolutes Handelsgeschäft dar.
Daher ist auf dieses Rechtsgeschäft stets das Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwenden, unabhängig davon, ob die
Vertragsparteien Unternehmer sind oder nicht und ob das Rechtsgeschäft deren unternehmerische Tätigkeit betrifft
oder nicht. Ebenso verhält es sich mit den Kreditsicherheiten. Auch diese richten sich primär nach den Bestimmungen
des HGB. Sofern jedoch einzelne Sicherheiten nur unzureichend bzw. überhaupt nicht im HGB geregelt sind, kommen
die entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Anwendung.
Vertraglich geregelte Sicherheiten sind in erster Linie im Zivilgesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch geregelt. Die
wichtigsten Formen von Sicherheiten sind:




das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen
das Pfandrecht an beweglichen Sachen
das Pfandrecht an Forderungen
der Eigentumsvorbehalt
Die häufigste Sicherung von Forderungen ist die Hypothek. Sie wird durch notarielle Pfandrechtsurkunde bestellt und
muss beim Kreisgericht im Liegenschaftsamt eingetragen werden. Vereinbarungen über Sicherheiten bedürfen der
zwingenden Schriftform.
Hypothek
Ein wesentlicher Unterschied zum österreichischen Recht besteht darin, dass im slowakischen Recht der Grundsatz
„superficies solo cedit“ nicht gilt. Ein Gebäude ist daher nicht ex lege Bestandteil des Grundstücks, auf dem es sich
befindet. Grundstück und Gebäude sind zwei selbständige Pfandgegenstände, die Verpfändung der Liegenschaft
bedeutet nicht automatisch die Verpfändung des darauf befindlichen Gebäudes. Gebäude bilden daher einen
selbständigen Gegenstand des Rechtsverkehrs und können durch eine Hypothek belastet werden.
Pfandrecht
Das slowakische Zivilgesetzbuch kennt ein Pfandrecht an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie
Forderungen. Pfandrechte an beweglichen Sachen werden durch den Pfandrechtsvertrag und die Markierung der
Sache bestellt. Besitzlose Pfandrechte sind im Pfandregister einzutragen. •Pfandrechte an Geschäftsanteilen müssen
für ihre Gültigkeit im Handelsregister registriert werden.
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Garantie
Bei der Bankgarantie handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein
recht häufiges und effektives Kreditsicherungsmittel darstellt. Die Bankgarantie kommt regelmäßig bei internationalen
Handelsgeschäften vor.
Forderung genau bestimmen. Unzulässig sind Klauseln, die den Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs des
Schuldners berechtigen würden, über die zu besichernde Forderung willkürlich verfügen zu können.
Auch hier steht die Sicherungsfunktion im Vordergrund. Kommt der Schuldner seiner Verbindlichkeit nach, hat der
Gläubiger die Forderung zurück zu übertragen. In der Praxis wird im Abtretungsvertrag oft auch die Befriedigung des
Gläubigers als eine auflösende Bedingung vereinbart.
Forderungsabtretung
Zur wirksamen Forderungsabtretung ist ein schriftlicher Abtretungsvertrag erforderlich. Dieser muss den Zweck der
Abtretung beinhalten sowie die besicherte bzw. die zu sichernde
Eigentumsvorbehalt
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist in der Slowakei zwar unüblich, grundsätzlich jedoch möglich und
bedarf eines schriftlichen Vertrages. Der Eigentumsvorbehalt gilt allerdings nur zwischen den beiden Vertragsparteien,
wobei es dem Käufer untersagt ist, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung an einen Dritten zu veräußern.
Gewährleistung
Die Gewährleistung gegenüber Privatpersonen beträgt zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre. Die Gewährleistung
gegenüber Unternehmern ist auf sechs Monate beschränkt.
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Oktober 2014/ Seite 21
4.7
ARBEITSRECHT
Am 1.9.2007 kam es, in Anpassung an das EU-Recht, zu einer Novellierung des Arbeitsgesetzbuches. Dies führte zu
einer Stärkung der Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften. Im September 2011 trat eine neue Novelle in Kraft, die
größere Flexibilität der Arbeitgeber verspricht und die Position der Gewerkschaften abschwächt. Das Arbeitsrecht
wurde liberalisiert und eine neue Kategorie von Arbeitnehmern wurde geschaffen (Führungsebene). Weitere
Änderungen betreffen die Vereinbarung von Probezeiten und das Kündigungsrecht. Mit Jänner 2013 wurde das
Arbeitsrecht erneut reformiert. Die Novelle präzisiert den Begriff des Arbeitsverhältnisses, um so ein Umgehen eines
Arbeitsvertrags zu verhindern. Weiters wurden die Bestimmungen über die Probezeit geändert, sie darf nur noch drei
(bei leitenden Angestellten sechs) Monate dauern.
Die wöchentliche Arbeitszeit (fünf Arbeitstage) beträgt grundsätzlich 40 Stunden (inkl. Überstunden maximal 48
Stunden), bei Arbeitnehmern unter 16 Jahren maximal 33 Stunden. Die Arbeitszeit kann jedoch durch interne
Vorschriften oder Kollektivverträge grundsätzlich abweichend geregelt werden. Der Anspruch auf Urlaub beträgt
mindestens vier Wochen und Karenzurlaub wird grundsätzlich im Ausmaß von 28 Wochen gewährt. Seit 1.1.2012 gibt
es für Arbeitnehmer, die älter als 33 Jahre sind, fünf Wochen Urlaub. Zusätzlich stehen dem Beschäftigten insgesamt
sieben Tage an bezahlter Freistellung zu, wenn sie während der Arbeitszeit ärztliche Behandlungen in Anspruch
nehmen müssen. Neu geregelt ist die unregelmäßige Arbeitszeit: Es kann ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden. So
kann der Arbeitgeber den Umfang der Arbeitszeit frei gestalten. Es darf jedoch die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit über zwölf Monate die vereinbarte Arbeitszeit nicht überschreiten. Es muss jeden Monat der
gleiche Lohn bezahlt werden. Den ausbezahlten Lohn für nicht gearbeitete Stunden kann der Arbeitgeber gerichtlich
zurückfordern.
Das Arbeitsgesetzbuch enthält hinsichtlich Lohn und sonstigen Erstattungen lediglich allgemeine Regelungen. Der
Lohn darf jedoch nicht niedriger als der gesetzliche Mindestlohn sein. Für das Jahr 2014 ist dieser mit 352,- EUR
festgesetzt. Das Flexikonto, das in der Wirtschaftskrise vorübergehend eingeführt wurde, ist mit der Novelle fixer
Bestandteil des Arbeitsrechts geworden. Der Arbeitnehmer kann aus wichtigen betrieblichen Gründen freigestellt
werden. Er erhält dabei weiter seinen Lohn, nach Ende der Freistellung ist er verpflichtet, diesen innerhalb von zwölf
Monaten auf Verlangen des Arbeitgebers wieder hereinzuarbeiten.
Befristete Arbeitsverträge dürfen jetzt für eine Dauer von bis zu zwei Jahren geschlossen werden (bisher drei Jahre)
und nur zwei Mal (bisher bis zu drei Mal) innerhalb dieser Zeit verlängert werden. Für die vor dem 31.12.2012
geschlossenen befristeten Arbeitsverträge gilt noch die alte Regelung – ihre Laufzeit darf drei Jahre betragen.
Sämtliche direkt am Arbeitsplatz geleisteten Bereitschaftsdienste gelten als Arbeitszeit
Arbeitsbewilligung
In der Slowakei können EU- und EWR-Ausländer unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang
unternehmerisch tätig werden wie slowakische Staatsbürger. Für sie genügt eine fremdenpolizeiliche Meldung.
Ausländische Arbeitnehmer können dann eine Arbeit oder Beschäftigung aufnehmen, wenn sie über eine
Aufenthaltsbewilligung und eine vom zuständigen Kreisarbeitsamt erteilte Arbeitsbewilligung verfügen.
Kündigungsrecht
Die gesetzliche Kündigungsfrist beginnt bei einem Monat und ist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem
Kündigungsgrund gestaffelt. Sie beträgt bei einem Arbeitsverhältnis von über einem Jahr zwei Monate und bei über
fünf Jahren drei Monate. Seit 1.1.2013 können in Arbeitsverträgen längere Kündigungsfristen als die im
Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen ein bis drei Monate, vereinbart werden. Kündigungen seitens des Arbeitgebers
setzen künftig zwingend die Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter, die sich innerhalb von zwei bzw. sieben
Werktagen beraten müssen, voraus. Ohne Anhörung der Arbeitnehmervertreter ausgesprochene Kündigungen sind
unwirksam. Die Rolle der Arbeitnehmervertreter ist aufgewertet worden: in bestimmten Fragen, wie bspw. der
Einführung von flexibler Arbeitszeit, ist jetzt eine Zustimmung (statt Anhörung) erforderlich. Die obligatorische
Abfindung bei einer Arbeitgeberkündigung wurde abgeschafft, jedoch haben Arbeitnehmer in bestimmten Fällen
Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und davon ab,
ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Dabei sind Mindestwerte der
Abfindung vorgegeben (ein bis fünf monatliche Durchschnittslöhne).
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 22
Bei unwirksamer Kündigung seitens des Arbeitgebers sind Arbeitnehmer wieder berechtigt, eine Entschädigung in
Höhe ihres Arbeitslohns zu verlangen. Der relevante Zeitraum beginnt mit der Benachrichtigung des Arbeitgebers
durch den Arbeitnehmer, dass er das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte und endet mit der Wiedereinstellung durch
den Arbeitgeber bzw. der gerichtlichen Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war. Während eine solche
Entschädigung bislang maximal für neun Monate gezahlt werden konnte, wurde dieser Zeitraum mit der o.g.
Gesetzesnovelle auf 36 Monate erweitert. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht jedoch die Entschädigung auf
zwölf Monatsgehälter beschränken.
Sozialversicherungsbeiträge
Mit dem Beitritt zu EU erlangten auch die Regelungen der Verordnung zu den EU- und EWR-Abkommen über soziale
Sicherheit Gültigkeit in der Slowakei. Daraus folgt, dass ein innerhalb des EWR, für voraussichtlich nicht länger als
zwölf Monate entsandter Dienstnehmer, den entsprechenden Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegt. Eine
nochmalige Verlängerung über den gleichen Zeitraum ist über eine Genehmigung der zuständigen slowakischen
Behörde zulässig. Erst bei Überschreiten dieses Zeitraumes geht das Versicherungsrecht auf den Tätigkeitsstaat über.
Mit 1.1.2013 wurden auch geringfügig Beschäftigte in die volle Sozialversicherung integriert. Für Angestellte die nach
diesen sog. „dohoda“ gearbeitet haben, sind nun in voller Höhe Lohnabgaben zu bezahlen.
Mit Jänner 2013 trat auch eine Novelle des Krankenversicherungsrechts in Kraft. Dadurch erhöhen sich vor allem die
Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber. Für Gewinnanteile von Körperschaften die aus den Jahren ab 1.1.2013
stammen, wird eine gesonderte Krankenversicherung iHv 14 % des Auszahlungsbetrages eingehoben. Die
Höchstbeitragsgrenze liegt beim 120-fachen des Monatsgehalts (ca. 94.000,- EUR). 2014 wurde das
Krankenversicherungsrecht erneut leicht modifiziert. Die jährliche Höchstbemessungsgrenze für Dividendeneinkünfte
wird gegenüber 2013 für sämtliche Einkunftsarten erneut vereinheitlicht und beträgt höchstens das 60-fache des
durchschnittlichen Monatslohnes im Vorvorjahr, d.h. EUR 48.300 für das Jahr 2014. Diese Krankenversicherung trifft
jedoch nur natürliche Personen, die auch in der Slowakei pflichtversichert sind.
4.8
GRUNDERWERB
In der Slowakei besteht ein funktionierender, freier Immobilienmarkt. Das Grundbuch ähnelt dem österreichischen
Grundbuch und bietet entsprechende Sicherheiten. Seit dem 1.1.2005 entfällt die Grunderwerbssteuer.
Ausländische Firmen oder deren slowakische Geschäftseinheiten können Liegenschaften in der Slowakei für
Geschäftszwecke frei erwerben. Ausgenommen davon sind landwirtschaftlich genutzter Boden und Waldboden, sowie
einzelne, gesetzlich festgelegte Liegenschaften. Voraussetzung ist ausschließlich der Nachweis eines Geschäftssitzes
in einem EU-Mitgliedstaat. Die Übergangsbestimmungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken endeten sieben Jahre nach dem Beitritt (mit dem 1.5.2011). Es sind seit Mai 2011 keine
Beschränkungen mehr in Kraft.
Rechte an Liegenschaften werden mit der Eintragung im Katasterverfahren konstitutiv und die entsprechende Urkunde
in die Sammlung der Kataster-Informationen eingefügt. Diese Angaben genießen öffentlichen Glauben.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 23
5
DOING BUSINNESS IN DER SLOWAKEI
Die Slowakei bietet ein attraktives Geschäftsumfeld und ein exzellente Produktionsplattform für die europäische
Automobilindustrie. Leider weist das Land jedoch Schwierigkeiten bei der Ausschöpfung europäischer Strukturfonds
und eine unterschiedliche Entwicklung der Regionen – Ost-West Gefälle- auf. Ein besonderes Problem ist in der
Slowakei die Jugend-Langzeitarbeitslosigkeit und die Anfälligkeit für äußere Störeinflüsse.
5.1
MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS
Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Mit der
Erweiterung des Schengen-Raumes auf die Slowakei wurden per 21.12.2007 die Passkontrollen an Land- und
Seegrenzen abgeschafft. Mit dem 30.3.2008 sind selbige auch an Flughäfen gefallen. Bei permanentem Aufenthalt
besteht lediglich ein Registrierungsgebot bei der örtlichen Polizeistation.
Beschäftigte aus Drittstaaten benötigen ein Visum für den gültigen Aufenthalt.
Euro oder andere Währungen können in unbegrenzter Höhe ein- und ausgeführt werden. Beträge über 15.000 EUR
unterliegen einer Meldepflicht.
5.2
ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN
Zahlungsverhalten
Das slowakische Zahlungsverhalten wird allgemein als verbesserungsfähig eingestuft.
Bonitätsauskünfte
Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche
Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Coface Central Europe
bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen im Rahmen eines umfangreichen Produktportfolios.
Teilzahlung
Zahlungskonditionen können zwischen den Partnern frei vereinbart werden, wobei alle international üblichen Formen
möglich sind. Zu empfehlen ist (gerade bei Erstgeschäften) eine Abwicklung über ein Akkreditiv. Bei kleineren
Liefergeschäften sollte zumindest ein Dokumenteninkasso vereinbart werden.
Verzugszinsen
Der Schuldner hat die vertraglich entsprechend festgelegten Verzugszinsen zu bezahlen. Bei Ermangelung einer
entsprechenden Vereinbarung muss der Schuldner Zinsen zahlen, die um 10 % höher sind als der Basiszinssatz der
Slowakischen Nationalbank, der vor dem ersten Kalendertag des Kalenderhalbjahres in Kraft ist, in dem es zum Verzug
kam.
Bankwesen
Die Banken der Slowakei befinden sich vollständig in ausländischer Hand. Durch die Wirtschaftskrise und die
Turbulenzen im Zuge der Euro-Einführung halbierten sie im Vorjahr zwar ihre Gewinne, benötigten bis dato aber noch
keine Staatshilfe.
Die drei größten Banken halten einen Marktanteil von über 60 % der Bilanzsumme. Die größten slowakischen Banken
sind die zur österreichischen Erste Bank gehörende Slovenská sporiteľňa, die Všeobecná úverová banka (VÚB), die
eine Tochter der italienischen Banca Intesa ist, und die Tatra Banka, einem Mitglied der Raiffeisen Zentralbank.
Im Jahr 2011 wurde eine Bankensteuer verabschiedet. Sie beträgt 0,4 % auf ausgewählte Bankpassiva. Das Geld soll
für die Bankenrettung beiseitegelegt werden. Die slowakischen Banken sind jedoch nicht akut bedroht.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 24
Seit Oktober 2012 ist die Berechnungsgrundlage der Bankenabgabe geändert worden. Die Novelle regelt die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Bankabgabe und erweitert die Abgabenpflicht auch auf die
Privateinlagen, die dem Schutz von Bankeinlagen unterliegen. Für Banken und Töchter ausländischer Banken legt die
Übergangsbestimmung fest, dass nach der fälligen Sonderabgabe für das 4. Quartal 2012 eine außerordentliche
Abgabe in Höhe von 0,1 % der Berechnungsgrundlage der Abgabe gemäß den Angaben in der Jahresbilanz zum
31.12.2011, zu entrichten ist. Mit dem Ertrag aus der Abgabe will die slowakische Regierung Entwicklungsprogramme
und den Außenhandel unterstützen.
Incoterms
Incoterms werden von der International Chamber of Commerce (ICC) erarbeitet und herausgegeben und finden sich in
fast jedem grenzüberschreitenden Warenverkaufsvertrag weltweit.
Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer.
Weiters regeln sie die Pflichten von Käufer- und Verkäufer betreffend Be- und Entladung, Transport, Versicherung,
Zollabwicklung, etc. Sie sind standardisierte Klauseln, die eine unkomplizierte und weltweit einheitliche Kauf- und
Transportabwicklung garantieren sollen.
Incoterms erleichtern daher den internationalen Handel und unterstützen somit Geschäftsleute in verschiedenen
Ländern eine „einheitliche Sprache" zu sprechen. Nähere Informationen dazu bietet die International Chamber of
Commerce http://www.icc-austria.org.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 25
5.3
BETREIBUNG
Nach der Entscheidung des Gläubigers, den säumigen Schuldner auf Bezahlung seiner Forderung gerichtlich zu
klagen, muss er – im Falle eines normalen gerichtlichen Verfahrens – derzeit mit einer Verfahrensdauer zwischen zwei
und vier Jahren rechnen. Selbstverständlich gibt es dabei regionale Unterschiede. Große Gerichte wie die in Bratislava
sind weit mehr überlastet als kleine Gerichte. In Bratislava muss man derzeit von einer Verfahrensdauer von fast vier
Jahren ausgehen.
Neben dem normalen Gerichtsverfahren gibt es nach slowakischem Recht auch die Möglichkeit, im beschleunigten
Verfahren einen Zahlungsbefehl zu beantragen. Wenn der Schuldner keinen Einspruch erhebt, wird über diesen Antrag
frühestens nach einem Jahr entschieden. Im Falle des Einspruchs wird ein ordentliches Gerichtsverfahren
weitergeführt, das dann entsprechend lange dauert.
Als Besonderheit des slowakischen Rechts gelten die verschiedenen Möglichkeiten der Exekution eines Urteils. Die
Exekution kann durch das Gericht beantragt werden. Das ist zwar kostengünstiger (2 % des Streitwertes), im Ergebnis
aber vielfach nicht befriedigend, da das Gericht die verschiedenen Möglichkeiten der Vollstreckung nacheinander
versucht.
Effektiver ist in der Regel die Vollstreckung durch „private” Gerichtsexekutoren, die vom Rechtsanwalt direkt
beauftragt werden. Das kostet im Erfolgsfall 20 % der Forderungssumme, im Negativfall nur die Auslagen. Der
Exekutor prüft die Situation des Schuldners und veranlasst – im Gegensatz zu den Gerichten – die notwendigen
Maßnahmen auch parallel.
In der Slowakei gilt die EuGVVO, als Umsetzung des Brüssel I Abkommens (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom
22.12.2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen). Diese Verordnung klärt nicht nur die Zuständigkeiten bei grenzüberschreitenden
Rechtsstreitigkeiten in Zivil- oder Handelssachen, sondern erleichtert auch die gegenseitige Anerkennung von
Entscheidungen und deren Zwangsvollstreckung.
Österreich und die Slowakei haben bislang kein bilaterales Vollstreckungsabkommen geschlossen bzw. die Slowakei
ist dem Abkommen von Lugano nicht beigetreten. Deshalb sind aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Verordnung
nunmehr österreichische zivilgerichtliche Entscheidungen in der Slowakei oder slowakische gerichtliche
Entscheidungen in Österreich grundsätzlich nicht vollstreckbar. Eine lang diskutierte Novelle der Verordnung wurde im
Dezember 2012 beschlossen, die Änderungen treten jedoch erst ab 2015 in Kraft.
Als nach wie vor problematisch stellen sich die langen Verfahrensdauern in der Slowakei, die auch das
Exekutionsverfahren betreffen, dar. Als Alternative dazu bietet sich die Einberufung eines Schiedsgerichts an.
Seit dem 21.10.2005 gilt zudem in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) die EGVollstreckungstitel-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) vom 21.4.2004). Diese
Verordnung schafft in allen EU-Mitgliedsstaaten einen neuen „Europäischer Vollstreckungstitel". Mit einem solchen
Titel kann in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar auf das Schuldnervermögen zugegriffen werden, ohne
das bislang erforderliche zeit- und kostenaufwändige Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Die Verordnung erfasst vorerst nur Titel über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt oder nicht bestritten
worden sind. Sie werden auf Antrag des Gläubigers in dem Staat, in dem er seinen Titel erlangt hat, auf einem
vereinheitlichten Formblatt als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt. Die Verordnung gilt für gerichtliche
Entscheidungen, wobei es gleichgültig ist, ob sie als Urteil, Beschluss oder als Bescheid bezeichnet werden.
Ausgenommen sind unter anderem Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und
Staatshaftungsrecht sowie Konkurse, Vergleiche, Angelegenheiten der sozialen Sicherheit und der
Schiedsgerichtsbarkeit.
Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. Coface Central
Europe verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 26
Verjährung
Nach slowakischem Recht verjähren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach einer Frist von vier Jahren.
5.4
HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN
Am 1.1.2008 ist ein neues nationales Investitionsfördergesetz in Kraft getreten. Dieses wurde mit der Änderung vom
1.8.2011 novelliert.
Förderungswürdig sind vier verschiedene Kategorien von Projekten:
 Industrie
 Technologieparks
 Zentren mit strategischen Dienstleistungen
 Touristikbranche, Änderungen mit der Novelle aus 2011
Zu den wichtigsten Neuerungen und Instrumenten zählen:
 Subventionen bei der Anschaffung von (im)materiellem Vermögen
 Der Anspruch auf steuerliche Begünstigungen wurde von fünf auf zehn Jahre verlängert
 Das Verfahren für Beihilfen wurde vereinfacht und beschleunigt
 Die Mindestinvestitionssumme wurde weiter herabgesetzt und für KMU’s sogar nochmals um 50 % verkürzt
 Körperschaftsteuerermäßigung
 Beitrag zu Schaffung neuer Arbeitsplätze
 Übertragung von unbeweglichem Vermögen im öffentlichen Eigentum zu einem günstigeren Preis
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 27
5.5
RISIKOEINSCHÄTZUNG
Allmähliche Erholung in der Euro-Zone belebt die Konjunktur
Aufgrund der rückläufigen Nachfrage aus den Ländern der Euro-Zone und der Schwierigkeiten der europäischen
Automobilindustrie als Konsequenz aus der abflauenden Nachfrage in den großen Schwellenländern (China, Indien,
Brasilien) wurde die slowakische Konjunktur 2013 stark abgeschwächt. Den slowakischen Markt teilen sich nämlich
drei große Automobilkonzerne (VW, PSA Peugeot Citroen und Kia Motors), die hier für Auslandsmarkte produzieren. Im
Übrigen wurde das Wachstum durch den infolge hoher Arbeitslosigkeit verhaltenen Konsum und die Maßnahmen zur
Anpassung des Staatshaushalts belastet. Im Jahr 2014 durfte es eine Lockerung der Anpassungsmaßnahmen geben.
Das wird den öffentlichen Konsum ankurbeln und das Wachstum beleben. Investitionen und Ausfuhren durften von der
leichten konjunkturellen Erholung in der Euro-Zone profitieren. Das wird sich positiv auf die
Industrie auswirken, in der die Produktion im vierten Quartal 2013 bereits um 7,5 % zugelegt hat. Im verarbeitenden
Gewerbe ist die Produktion um 9,9 % und in der Metallindustrie um 23,5 % gestiegen, nachdem US Steel Kosice
beschlossen hat, seinen Produktionsstandort als Gegenleistung für Zugeständnisse im Umwelt und Energiebereich
nicht aufzugeben. Damit durfte im Übrigen auch die Automobilindustrie, deren wichtigster Stahllieferant das
Unternehmen ist, ihre Produktion 2014 steigern und einer der Wachstumsmotoren bleiben können. Die
Unterhaltungselektronikindustrie hat im vierten Quartal 2013 mit einem Plus von 58 % kräftig zugelegt. Durch den
Konjunkturabschwung ist die Inflation 2013 unter die Marke von 3 % gefallen. Das neue Energiegesetz sieht ab 2014
eine Regulierung der Preise vor. Das durfte zur Stabilisierung der Energiepreise und einer weiterhin moderaten
Inflation beitragen.
Der Abbau des Haushaltsdefizits hat weiter Priorität
Das Haushaltsdefizit erreichte 2013 die Schwelle von 3 % des BIP und entsprach damit der Zusage der Regierung. Zu
erklären ist dieses Ergebnis durch die Einführung der Steuerprogression und die Anhebung der Steuern. So wurde der
Steuersatz für monatliche Einkommen von mehr als 3.246 EUR von 19 % auf 25 % und für Unternehmen mit Gewinnen
von mehr als 30 Mio. EUR von 19 % auf 23 % erhöht. Die angestrebten 3 % werden 2014 aber möglicherweise nicht
eingehalten, da bei der Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verringerung der Steuervermeidung noch
Handlungsbedarf besteht. Im Übrigen liegen die Steuern in der Slowakischen Republik unter dem regionalen
Durchschnitt, und die Stahlindustrie erhalt nach wie vor Steuervergünstigungen. Auch wenn die Staatsverschuldung
steigt, hat das Land keine Probleme bei der Finanzierung seines Finanzbedarfs. Die Finanzierungskonditionen sind
nach wie vor günstig, denn die Verzinsung für zehnjährige Staatsanleihen lag Ende 2013 bei 2,6 %. Der Überschuss in
der Leistungsbilanz nimmt aufgrund der Ausfuhren der Automobilindustrie und der schwachen Binnennachfrage zu.
Der starke Rückgang ausländischer Direktinvestitionen vor dem Hintergrund der Überproduktion in der
Automobilindustrie hat 2013 allerdings zu einem Finanzierungsbedarf geführt, der durch die Reserven nicht gedeckt
werden konnte. Mit der für 2014 erwarteten Erholung, die sich durch wieder anziehende Investitionen und steigende
Ausfuhren darstellen wird, durften auch wieder Reserven aufgebaut werden, mit denen sich etwaige Störreinflüsse
bewältigen lassen. Der Bankensektor, in dem westeuropäische Institute (vor allem aus Osterreich und Italien)
dominieren, weist solide Kennzahlen zur Kapitalausstattung und Liquidität aus. Mit der sich wiederbelebenden
Konjunktur konnten 2014 auch die Kredite für die Privatwirtschaft wieder steigen.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 28
Stabiles politisches Umfeld, Schwierigkeiten bei der Aufnahme europäischer Strukturfonds
Die Sozialdemokraten (Smer-SD) von Ministerpräsident Robert Fico, die 2012 wieder an die Macht gekommen sind,
haben im Parlament die Mehrheit (83 von 150 Sitzen) und vertreten ein pro europäisches Programm. Bei den
Regionalwahlen im November 2013 haben sie den
Sieg davongetragen. Aus einem Vertrauensvotum im September 2013 ist Robert Fico gestärkt hervorgegangen, er
verlor aber die Präsidentschaftswahl im Marz 2014 gegen den parteilosen Unternehmer Andrej Kiska. Trotz der
Niederlage und des Rucktritts des Wirtschaftsministers im November 2013 aufgrund von Interessenkonflikten durfte
sich die Regierung bis zu den nächsten Parlamentswahlen im Juni 2016 halten. Die Reformen zur Sanierung des
Haushalts durften somit ohne gröbere Gefahr einer politischen Blockade durchgeführt werden, zumal die Smer-SD den
Umfragen zufolge in der Bevölkerung weiterhin große Unterstützung geniest. Die Slowakische Republik erhält Mittel
aus den europäischen Struktur- und Kohasionsfonds (Europäischer Sozialfonds, Regionaler Entwicklungsfonds) und
aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die bereitgestellten
Mittel werden aufgrund von undurchschaubaren Ausschreibungen für Projekte sowie Defiziten in der Verwaltung und
Bauleitung nur in geringem Umfang ausgeschöpft. Das konnte den Abbau von regionalen Ungleichheiten verzögern
und die wirtschaftliche Dynamik beeinträchtigen (Beschäftigung, Infrastruktur und Geschäftsumfeld). Zudem sind
gerichtliche Verfahren langwierig und der Strompreis im Vergleich zum EU-Durchschnitt weiterhin hoch. Auch das
konnte für Investitionen nachteilig sein.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 29
5.6
KORRUPTION
Der internationale Korruptionsindex wird jährlich erhoben und gibt Auskunft über die Korruptionswahrnehmung von
Politikern und anderen Amtsträgern. Je höher der Wert, desto niedriger die Korruption. Die Slowakei belegte im Jahre
2013 mit einem Score von 4,7 den 61. Rang und gehört damit zu den europäischen Schlusslichtern. Deutschland und
Österreich belegen im Vergleich die Plätze 12 und 26. Der Korruptionsindex wird von Transparency International
herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption.
Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich auf den
öffentlichen Sektor.
Der Doing Business Index, der von der Weltbank (www.doingbusiness.org) erhoben wird, drückt den Grad der
Einfachheit in einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden aus.
Der „Doing business 2014“-Report reiht die Slowakei als 49. von weltweit 183 Ländern, geordnet nach der Qualität
des Wirtschaftsstandortes. Auch hier sei als Vergleich wieder auf Deutschland und Österreich verwiesen, die Platz 21
bzw. Platz 30 belegen. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen Sub-Indices zusammen, die erheben, ob Gesetze
oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und ob und wie sie angewendet werden. Diese
Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und
der Gründung und Schließung eines Unternehmens. Verbesserungen gab es bei Insolvenzen.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 30
6
WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK
Die folgende Tabelle soll die für Investoren und Exporteure relevanten Informationen über die Slowakei übersichtlich
zusammenfassen. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gesellschaftsrecht:
Steuern:
Investitionen:
Devisenrecht:
Arbeitsrecht:














Zollrecht:

Einreise und Aufenthalt:

Ausländern stehen alle Kapital- und Personengesellschaften offen
Beteiligungen bis 100 %
Mindestkapital der slowakischen AG: 25.000,- EUR
Mindestkapital der slowakischen GmbH: 5.000,- EUR
Körperschaftsteuer 22 %
Umsatzsteuer 20 % (ermäßigter Satz: 10 %)
Einkommensteuer natürlicher Personen 19 % ab Jahreseinkommen von
34.402 EUR 25 %
Exportumsätze steuerfrei
Vier Kategorien von förderungswürdigen Projekten
Mindesthöhe an eigenen Mitteln Voraussetzung, jedoch herabgesetzt
Freier Kapital- und Devisentransfer
Devisenkonten möglich
Gesetzlicher Mindestlohn: (2014) 352,- EUR
Durchschnittlicher Monatslohn (April 2014): 899,- EUR regional- und
branchenabhängig, Lohnniveau bei ausländischen Arbeitgebern höher
Es gilt harmonisierter Zolltarif der EU sowie die Regeln des
mitteleuropäischen Freihandelsabkommens CEFTA, EFTA und der WTO
Seit Dezember 2007 Mitglied des Schengen-Raumes
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Oktober 2014/ Seite 31
7
WEITERE KONTAKTE IM WEB
Bei folgenden Organisationen und deren Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen zur Slowakei.
Nationalbank der Slowakei
(in Englisch verfügbar)
CIA World Factbook Slovakia
(in Englisch verfügbar)
Statistisches Amt der Slowakei
(in Englisch verfügbar)
Slowakisches Außenministerium
(in Englisch verfügbar)
Wirtschaftsministerium der Slowakei
(in Englisch verfügbar)
Slowakische Investitionsförderagentur
(in Englisch verfügbar)
Nationalbank der Slowakei
(in Englisch verfügbar)
CIA World Factbook Slovakia
(in Englisch verfügbar)
Statistisches Amt der Slowakei
(in Englisch verfügbar)
http://www.nbs.sk
http://www.cia.gov
http://www.statistics.sk
http://www.foreign.gov.sk
http://www.economy.gov.sk
http://www.sario.sk
http://www.nbs.sk
http://www.cia.gov
http://www.statistics.sk
Quellenverzeichnis
Internet
http://www.ahk.de
http://www.bankaustria.at
http://www.botschaft-slowakei.de
http://www.cofacecentraleurope.com >> Country Risk and Economic Research
http://www.fifoost.org
http://www.freshfields.com/
http://www.icc.org
http://www.wko.at
http://www.dsihk.sk
http://www.gtai.de
http://www.statistik.atPrint
Print
Handbuch Länderrisiken 2014, Coface Deutschland AG, Mainz 2014
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 32
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Mag.iur. Stefanie Saghy.
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Publikation ist unter der Voraussetzung gestattet, dass diese keiner gewerblichen Nutzung dient und Coface Central
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und Gewissen für die Richtigkeit der Informationen gesorgt, eine Haftung für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte wird
jedoch seitens der Coface Central Europe Holding AG ausgeschlossen.
Das Coface Country Risk Assessment wurde mit Stichtag 30.4.2013 in diesen Leitfaden aufgenommen. Für spätere
Veränderungen übernimmt die Coface Central Europe Holding AG keine Gewähr.
Country Report für Investoren und Exporteure Slowakische Republik
Oktober 2014/ Seite 33
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5020 Salzburg
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9020 Klagenfurt
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6800 Feldkirch
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