e - Prof. Henselmann - Friedrich-Alexander

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Prof. Dr. Klaus Henselmann
Lehrstuhl für Rechnungswesen
und Prüfungswesen
Jahresabschluss
nach IFRS und HGB
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Unterlagen
a) Pflicht-Veranstaltungsunterlagen
 Folien zur Vorlesung  Download in StudOn
 Folien zur Übung  Download in StudOn
 ausformulierte Textfassung  Download in StudOn
Was ist davon klausurrelevant?  Alles
b) Pflicht-Gesetzesgrundlagen
 Handelsgesetzbuch HGB  selbst kaufen (z.B. dtv 5,90€)
ab Fassung 2016 (mit BilanzrichtlinieUmsetzungsG)
 Teile der IAS/IFRS-Texte ab Fassung 2014 (d.h. inkl. IFRS 13)
 Download aus StudOn und Relevantes selbst ausdrucken oder
 gedruckte Fassung selbst kaufen (z.B. NWB 24,90€)
c) Weiteres optionales Material zum Üben, Testen, Anschauen ... auf StudOn
2
Kennwort StudOn
Das Kennwort für den Zugang zu den Materialien lautet:
3
Übungstermine
4
Klausur = 100% der Modulnote
 Aufbau: Dauer: 90 min; teils offene Aufgaben, teils Multiple Choice
 erlaubte Hilfsmittel
 Taschenrechner (ohne Textspeicherung)
 Gesetzestexte (HGB, auch andere) und IAS/IFRS mit Kommentierungen
 sinnvolle Klausurvorbereitung?
 Inhalte aus Vorlesung und Übung nachbereiten (zeitnah!)
 Lesen und Bearbeiten der Gesetzestexte (HGB und IAS/IFRS)
 ggf. Nutzung von Inhalten aus Studon (z.B. Testaufgaben, alte Klausuren)
 WICHTIG: Klausuränderung gegenüber Jahren bis 2014:
 mehr Rechenaufgaben
 Multiple Choice: es können auch mehrere Antworten richtig sein
 daher sind frühere Klausuren nicht direkt vergleichbar
5
Hinweise zu zulässigen Gesetzeskommentierungen
FACT-spezifische Hinweise zu Gesetzeskommentierungen
Zulässig sind:
1.
2.
3.
Paragraphen(quer)verweise,
farbige Markierungen (An- und Unterstreichungen) im Gesetzestext,
Post-Its, die das Auffinden einschlägiger Normen erleichtern sollen; auf den Post-Its darf die Überschrift
(bzw. Teile der Überschrift) einzelner Paragrafen ziffernmäßig und wörtlich wiedergegeben werden.
Unzulässig sind:
sowohl im Gesetz als auch auf den Post-Ist alle sonstigen wörtlichen und ziffernmäßigen Anmerkungen,
Erläuterungen, Ergänzungen, Nummerierungen und logische Zeichen. Darunter fallen auch derartige
Kommentierungen mittels harten Bleistifts, die anschließend ausradiert wurden, aber noch erkennbar sind.
Zusätzlich zulässige Einträge (nur für Klausur „Jahresabschluss nach IFRS und HGB“)
 Pfeile (auch farbig)
 Paragraphenquerverweise auch als Paragraphenketten
 folgende 4 Texteinträge „P“ bzw. Pflicht, „W“ bzw. Wahlrecht, „V“ bzw. Verbot, „n“ bzw. nicht
6
Beispiele für Paragraphen(quer)verweise
AH und HK bei Vorräten
AK und HK bei Sachanlagen
AK und HK bei immateriellen VG/VW
planmäßige Abschreibungen
bei Sachanlagen
planmäßige Abschreibungen
bei immateriellen VG/VW
Anschaffungskosten-/Neubewertungsmodell bei Sachanlagen
Anschaffungskosten-/Neubewertungsmodell bei immateriellen VG/VW
außerplanmäßige Abschreibungen
bei selbst genutzten Sachanlagen
außerplanmäßige Abschreibungen
bei Vorräten
Eigenkapital
Verbindlichkeiten/Rückstellungen
Rechnungsabgrenzungsposten/Disagio
Langfristige Fertigungsaufträge
Latente Steuern
HGB
IFRS
§ 255 I (AK), § 255 II, III (HK)
IAS 2.10ff.
§ 253 I, § 255 I (AK), § 255 II, III (HK)
IAS 16.7ff.
§ 255 I (AK), § 255 IIa, III (HK), § 248 II IAS 38.25ff. (AK), IAS 38.51ff. (HK)
Forschungs- und Entwicklungsphase
bei HK : § 255 IIa
§ 253 III
Forschungs- und Entwicklungsphase
bei HK : z. B. IAS 38.54, IAS 38.57
IAS 16.43ff.
§ 253 III
IAS 38.97ff.
§ 253 I
IAS 16.30ff., IAS 16.41, IFRS 13.9ff.
§ 253 I
IAS 38.74, 38.75ff., IFRS 13.9ff.
§ 253 III
IAS 16.63 i.V.m. IAS 36.7 oder 36.9ff.,
36.58ff., IFRS 13.9ff.
IAS 2.9ff., IAS 2.28ff. (geht IAS 36 stets
vor)
IAS 1.136A, 1.137, IAS 32 etc.
IAS 39.14, IAS 39.43, IAS 39.47ff.,
IFRS 13.9ff., IAS 37.14ff., 37.36ff.
IAS 1.55ff.
IAS 11.16ff., IAS 11.22ff.
IAS 12.15ff., 12.46ff.
7
§ 253 IV
§ 272
§ 249, § 253 I, II
§ 250 I-III
§ 255 II, III
§ 274 I, II, § 274a
Wichtige Abkürzungen in Vorlesung und Übung
Begriff
Relevanz
Abkürzung
Begriff
Relevanz
Abkürzung
Abschreibungen
HGB/IFRS
hier: AfA
Kommanditgesellschaft
HGB/IFRS
KG
Aktiengesellschaft
HGB/IFRS
AG
Last in – first out
HGB/IFRS
LIFO
Anschaffungskosten
HGB/IFRS
AK
Lieferungen und Leistungen
HGB/IFRS
LuL
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
HGB/IFRS
ARAP
Materialeinzelkosten
HGB/IFRS
MEK
HGB
AV
Materialgemeinkosten
HGB/IFRS
MGK
Buchwert
HGB/IFRS
BW
nach Steuern
HGB/IFRS
n. St.
Eigenkapital
HGB/IFRS
EK
Niederstwertprinzip
HGB
NWP
Fertigungseinzelkosten
HGB/IFRS
FEK
Nutzungsdauer
HGB/IFRS
ND
Fertigungsgemeinkosten
HGB/IFRS
FGK
Personengesellschaft(en)
HGB/IFRS
PersGes
First in – first out
HGB/IFRS
FIFO
Restbuchwert
HGB/IFRS
RBW
Fremdkapital
HGB/IFRS
FK
Restnutzungsdauer
HGB/IFRS
RND
gegenüber Kreditinstituten
HGB/IFRS
ggü. KI
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
HGB/IFRS
RHB
-
GmbH
sonstiger betrieblicher Aufwand
HGB/IFRS
s.b.A.
HGB/IFRS
GuV
sonstiger betrieblicher Ertrag
HGB/IFRS
s.b.E.
HGB
GoB
Umlaufvermögen
HGB/IFRS
UV
Herstellungskosten
HGB/IFRS
HK
vor Steuern
HGB/IFRS
v. St.
Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag
HGB/IFRS
JÜ/JF
Vermögensgegenstand
HGB
VG
Kapitalgesellschaft(en)
HGB/IFRS
KapGes
Vermögenswert
IFRS
VW
HGB/IFRS
WR
Anlagevermögen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gewinn- und Verlustrechnung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Wahlrecht
8
Wir danken unseren Kooperationspartnern
Der Studienbereich FACT ist durch seine Kooperationspartner
eng mit der Unternehmenspraxis verbunden:
9
Aufbau der Veranstaltung
Erster Teil:
Grundkonzepte der Rechnungslegung
Kapitel 1: Einführung
Kapitel 2: Beurteilung, Nutzung und
Rechtsgrundlagen
Kapitel 3: Ansatz, Ausweis, Bewertung
Kapitel 4: Bilanzierungsgrundsätze
und ihre Folgen
Zweiter Teil:
Einzelne Abschlusspositionen
Kapitel 5: Vorräte
Kapitel 6: Sachanlagen
Kapitel 7: Immaterielles Vermögen
Kapitel 8: Rückstellungen
Dritter Teil:
Aktuelle wirtschaftliche Situation
Kapitel 9: Tageswerte als Ergänzung
Kapitel 10: Wertverluste
Kapitel 11: Wertzuwächse
Kapitel 12: Eigenkapital und
Erfolgsrechnung
Vierter Teil:
Spezialfragen der Rechnungslegung
Kapitel 13: Weitere Abschlusselemente
Kapitel 14: Probleme und Folgerungen
10
Prof. Dr. Klaus Henselmann
Lehrstuhl für Rechnungswesen
und Prüfungswesen
Erster Teil:
Grundkonzepte der
Rechnungslegung
Kapitel 1:
Einführung
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Inhaltsübersicht
1. Gewinnermittlung als Zahlungsrechnung
2. Gewinnermittlung als Ertragsrechnung
3. Bilanzierungsunterschiede und Kongruenzprinzip
12
1. Gewinnermittlung als Zahlungsrechnung
Aufwand und Ertrag der Buchhaltung sind künstlich geschaffene Begriffe
 die man nicht zwingend zur Gewinnermittlung braucht
Ausgangspunkt jeder Rechnungslegung (IAS/IFRS, HGB)
 sind Einzahlungen und Auszahlungen des Unternehmens
 diese genügen, um einen Gewinn des Unternehmens zu ermitteln!
Wie geht das? Totalgewinn =
 Saldo von Einzahlungen und Auszahlungen an die Eigner
 über die Lebensdauer des Unternehmens
13
Beispiel Obsthändler - Zahlungsrechnung (1)
Ereignis
(Geschäftsvorfall)
Zahlungen aus
Unternehmenssicht ( Kasse)
gegenüber
Eignern
1. Woche (Gründung)
Anfangsbestand
Einlage Bargeld 400 €
vom Eigentümer
Kauf neue Waage zu 100 €
Kauf 100 kg Äpfel zu je 3 €
Kassenbestand
Unternehmen
gegenüber
Märkten
0
2. Woche
Verkauf 50 kg Äpfel zu je 5 €
Entnahme 30 € für Kino
14
Beispiel Obsthändler - Zahlungsrechnung (2)
Ereignis
(Geschäftsvorfall)
Zahlungen aus
Unternehmenssicht ( Kasse)
gegenüber
Eignern
Kassenbestand
Unternehmen
gegenüber
Märkten
3. Woche
Verkauf 30 kg Äpfel zu je 4 €
20 kg Rest der Äpfel erfriert
(weggeworfen)
4. Woche (Liquidation)
Waage wird gebraucht
verkauft für 80 €
Entnahme des restlichen
Bargeldes aus der Kasse
Summe der Zahlungen
15
Einzahlungen
Auszahlungen
400
Δ Kasse
400
Einzahlungen
Auszahlungen
Zahlungen ggü. Eignern
400
Einzahlungen
Auszahlungen
Zahlungen ggü. Märkten
400
250
-100
-300
-400
0
0
-30
0
-30
-30
250
-420
120
0
0
0
120
0
Summe
80
-30
250
Entnahme
Desinvest.
Wegwerfen
120
250
-400
-400
Verkäufe
Entnahme
Verkäufe
Investition,
Vorräte
Einlage
Start
Die vier Perioden als Zahlungsrechnung
120
80
-420
0
0
-420
-420
-50
0
50
80
0
80
16
2. Gewinnermittlung als Ertragsrechnung
Problem der Gewinnermittlung mit Zahlungen:
 Totalerfolg des Unternehmens (hier: 50) steht erst am Ende fest
 praktikabel allenfalls bei Projektgesellschaften
 i.d.R. wird eine aussagekräftige Zwischenabrechnung benötigt
(hier: Erfolg bis Ende der 2. Woche?, bis Ende der 3. Woche?)
Lösung: für jeden Geschäftsvorfall muss
 neben den Ein- und Auszahlungen
 auch die Veränderung des Reinvermögens einbezogen werden
Periodengewinn =
+ Markt-Einzahlungen und
- Markt-Auszahlungen
+ (sonstige) Vermögensmehrungen und
- (sonstige) Vermögensminderungen
17
Reinvermögen = Bruttovermögen - Schulden
Aktiva
Bilanz
Bruttovermögen
Passiva
Reinvermögen
(Nettovermögen,
Eigenkapital)
Schulden
(davon ein Teil Kasse)
18
Beispiel Obsthändler - Ertragsrechnung (1)
Ereignis
(Geschäftsvorfall)
Zahlungen =
 Kasse
Eigner
Markt
 Vermögen
(sonstiges)
Erfolg
Eigenkapital
1. Woche (Gründung)
Anfangsbestand
Einlage Bargeld 400 €
vom Eigentümer
Kauf neue Waage zu 100 €
Kauf 100 kg Äpfel zu je 3 €
0
2. Woche
Verkauf 50 kg Äpfel zu je 5 €
Entnahme 30 € für Kino
19
Beispiel Obsthändler - Ertragsrechnung (2)
Ereignis
(Geschäftsvorfall)
Zahlungen =
 Kasse
Eigner
Markt
 Vermögen
(sonstiges)
Erfolg
Eigenkapital
3. Woche
Verkauf 30 kg Äpfel zu je 4 €
20 kg Rest der Äpfel erfriert
(weggeworfen)
4. Woche (Liquidation)
Waage wird gebraucht
verkauft für 80 €
Entnahme des restlichen
Bargeldes aus der Kasse
Summen
20
Einzahlungen
Auszahlungen
400
Δ Kasse
400
Sachanlagen
Handelswaren
Kasse
Aktiva
0
EK Anfangsbestand
+ Einlagen / - Entnahmen
+ Jahresüberschuss
EK = Passiva
0
250
-100
-300
-400
120
-30
Summe
80
-30
250
Entnahme
Desinvest.
Wegwerfen
Verkäufe
Entnahme
Verkäufe
Investition,
Vorräte
Einlage
Start
Die vier Perioden mit Bilanz und Erfolgsrechnung
-420
120
0
80
-420
Umsatzerlöse
Materialaufwand
Abschreibungen
Sonstiger betriebl. Aufwand
Jahresüberschuss
21
3. Bilanzierungsunterschiede und Kongruenzprinzip
im Beispiel:
„Anlagevermögen“ Waage wurde zum Kaufpreis 100 aktiviert
 keine Wertänderung während der Nutzung !?
 beim Verkauf stellt sich heraus: Veräußerungsverlust von -20
 hätte man aber antizipieren können,
denn es ist plausibel, dass das AV mit Gebrauch an Wert verliert
 daher besser:
 Prognose der Wertminderung über die Nutzungsdauer vornehmen
 z.B. Wertverlust -10 pro Woche = „planmäßige Abschreibung“
Was ändert sich mit dieser alternativen Bilanzierung?
22
Einzahlungen
Auszahlungen
400
Δ Kasse
Sachanlagen
Handelswaren
Kasse
Aktiva
EK Anfangsbestand
+ Einlagen / - Entnahmen
+ Jahresüberschuss
EK = Passiva
0
120
Entnahme
Desinvest.
Wegwerfen
Verkäufe
Entnahme
Verkäufe
250
80
400
-100
-300
-400
250
-30
120
0
80
-420
400
400
100
300
0
400
90
150
250
490
90
150
220
460
90
60
340
490
80
0
340
420
420
420
0
0
400
400
490
-30
460
490
420
0
420
420
-420
0
0
-50
50
0
50
0
50
0
400
0
Investition,
Vorräte
Einlage
Start
Folgen von Bilanzierungsunterschieden?
400
400
-30
90
490
460
250
-150
-10
-420
30
490
120
-90
-70
420
Umsatzerlöse
Materialaufwand
Abschreibungen
Sonstiger betriebl. Aufwand
Jahresüberschuss
0
0
90
0
30
-70
0
0
Zum Vergleich: Ohne "Abschreibung"
0
0
100
0
30
-60
-20
Summe
-60
-10
23
Fazit Bilanzierungsunterschiede
Def. Kongruenzprinzip = „Clean Surplus Accounting“:
Totalgewinn =  Markt-Zahlungsüberschüsse =  Periodengewinne
Periodengewinn = Markt-Zahlungsüberschuss   sonstiges Vermögen
Vorteil, wenn Kongruenzprinzip gilt:
 unterschiedliche Bilanzierung des Vermögens
 verändert „nur“ den Periodengewinn,
 Totalgewinn bleibt gleich
 Kongruenzprinzip begrenzt Bilanzpolitik
 man kann zwar Gewinne/Verluste zwischen den Jahr „verschieben“,
 aber nicht insgesamt vermehren oder vermindern
24
Prof. Dr. Klaus Henselmann
Lehrstuhl für Rechnungswesen
und Prüfungswesen
Kapitel 2:
Nutzung, Beurteilung und
Rechtsgrundlagen
von Jahresabschlüssen
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Inhaltsübersicht
1. Nutzung von Jahresabschlüssen in der Praxis
2. Analyse und Beurteilung von Jahresabschlüssen
3. Rechtsgrundlagen der Finanzberichterstattung
3.1. Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
3.2. Rechnungslegungsvorschriften nach HGB
3.3. Rechnungslegungsvorschriften nach IAS/IFRS
3.4. Bestandteile der Rechnungslegung
26
1. Nutzung von Jahresabschlüssen in der Praxis
§ 264 II HGB:
Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.
Wozu?
 Höhe des erwirtschafteten Gewinns (Gesellschafter, Aktionäre)
 Vergabe von Krediten („Rating“)
 Fiskus: Besteuerung
 Leistungsbeurteilung von Geschäftsführern / Vorständen
 Bezahlung von Geschäftsführern / Vorständen
 Beurteilung von Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten ...)
 etc.
27
Beispiel Eigentümer: Informationen über Lage und Aussichten
 erhalten für die Kapitalüberlassung keine feste Vergütung
 aktuelle und potenzielle Eigentümer (Mehrheits- und MinderheitsGesellschafter, Aktionäre, Investmentfonds, Venture-Capital-Geber)
 Informationsmittler dafür (Aufsichtsrat/Beirat, Aktienanalysten)
 sondern Residualanspruch = Gewinn/Verlust (Risiko!)
Ziele:
28
Infos zur Aktienkurs-Entwicklung im Bayer-Geschäftsbericht
29
Beispiel Gläubiger: Informationen für „Rating“
 eigentlich fester Tilgungs- und Zinsanspruch, aber Ausfallrisiko?
 Finanzgläubiger (Banken, Anleihenbesitzer, u.a.)
 Leistungsgläubiger (Lieferanten, Kundenanzahlungen, u.a.)
 internes Bankenrating (für Kredite, § 18 KWG)
 extern durch Ratingagenturen (für Anleihen)
z.B. Moody‘s, Standard & Poor‘s, Fitch
Ziele:
30
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 18 Kreditunterlagen
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des nach
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals
des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das
Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die
gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
...
31
Infos zum externen Rating im Bayer-Geschäftsbericht
32
2. Analyse und Beurteilung von Jahresabschlüssen
bestandsbezogene Liquidität?
Erträge
Erfolg,
Rendite? - Aufwendungen
Bilanz
Vermögensstruktur
und
Vermögensbindung?
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
GuV:
Eigenkapital
Fremdkapital
Auszahlungen Einzahlungen
= Gewinn
Kapitalstruktur
und Finanzierung?
Kapitalflussrechnung:
strombezogene Liquidität?
33
Rentabilitäts-Kennzahlen
EigenkapitalRentabilität (ROE)
mit JÜ = nach Steuern
mit EBT = vor Steuern
JÜ
=
EK
Verschuldungshebel
Gesamtkapital=
Rentabilität (ROCE)
EBIT
Gesamtkapital (IC)
mit EBIT = vor Steuern
mit NOPLAT = fiktiv nach Steuern
Umsatzrentabilität
(EBIT-Marge)
Kapitalumschlag
=
=
EBIT
Umsatz
Umsatz
Gesamtkapital (IC)
34
Kapitalstruktur / Finanzierung
Gebräuchlichste Kennzahl zur Kapitalstruktur):
Ausprägung, wenn ...
Eigenkapitalquote
...fast nur EK
=
Eigenkapital
Gesamtkapital
 100%
...fast nur FK
 0%
35
Anlagendeckungs- und Liquiditätsgrade
 Inwieweit wurde langfristiges Vermögen auch langfristig refinanziert?
(durch Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital)
Anlagendeckungsgrad 2 =
Eigenkapital + langfristiges FK
„Anlage“vermögen
 Inwieweit ist kurzfristiges monetäres Vermögen (Geld, Geldanlagen,
Forderungen) vorhanden, um baldigen Zahlungsverpflichtungen
(kurzfristiges FK) nachzukommen?
Liquiditätsgrad 2 =
monetäres „Umlauf“vermögen
kurzfristiges FK
36
4. Rechtsgrundlagen der Finanzberichterstattung
4.1. Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Rechnungslegung nach Handelsrecht
 in das Handelsregister eingetragene Kaufleute (§§ 1 - 6 HGB)
 sind grundsätzlich zur Buchführung (§ 238 HGB) und zur Bilanzierung
(§ 242 HGB) nach HGB verpflichtet
 Vorschriften: §§ 238 - 342e HGB
Rechnungslegung nach IFRS
 Die IAS/IFRS selbst enthalten lediglich Regelungen
zur Art und Weise der Bilanzierung
 sie begründen aber keine eigenständige Bilanzierungspflicht
 muss der jeweilige Staat (bzw. die EU) bestimmen
37
Auszug HGB
§ 238 Buchführungspflicht:
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und
die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu
machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und
Abwicklung verfolgen lassen. ...
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden
Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den
Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz
beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen
und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß. ...
38
2. Rechnungslegungsvorschriften nach HGB
Handelsrecht i.w.S.
gesetzlich kodifizierte Normen
Grundvorschriften
Spezialvorschriften
unterteilt in Regelungen
a) für alle Kaufleute
§§ 238 - 261 HGB
 größenabhängig (PublG)
 rechtsformabhängig
(GmbHG, AktG, GenG)
 branchenabhängig
(KWG und §§ 340 - 340o HGB,
VAG und §§ 341 - 341o HGB)
 börsenabhängig (z.B. § 264 I S. 2,
§ 285 Nr. 9 a, Nr. 11 HGB, § 289a
HGB, Zulassungsbedingungen
einzelner Börsensegmente)
 Konzerne
(§§ 290 – 315a HGB)
b) Ergänzungen
für KapGes und
KapGes & Co
(§§ 264 - 289a,
§§ 316-324a,
§§ 325-329 HGB)
= sog. Dualismus
sog. GoB
§ 243 I HGB:
„Der Jahresabschluss ist
nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger
Buchführung aufzustellen.“
als unbestimmter
Rechtsbegriff
Aufbau des HGB
40
Aufbau des HGB (fortgesetzt)
41
a) „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“
GoB stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar
 einzelne GoB sind parallel im HGB kodifiziert, z.B.




Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 II HGB)
Vollständigkeit („sämtliche“ § 246 I S. 1 HGB)
Vorsicht (§ 252 I Nr. 4 HGB)
Unternehmensfortführung (§ 252 I Nr. 2 HGB)
 aber auch solche GoB sind bindend,
die nicht ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt werden, z.B.
 Richtigkeit
 Willkürfreiheit
 GoB dienen der Auslegung des HGB (HGB-Texte = 40 Seiten
 HGB-Kommentare = 2000 Seiten  Volltext IFRS = 2000 Seiten)
Pendant = Rahmenkonzept („Framework“) der IAS/IFRS
sowie IAS 1 („Darstellung des Abschlusses“), insbes. IAS 1.15-46
b) Handelsrechtlicher Dualismus
Regelungsbereich
allgemeine Rechnungslegung
Bilanz und GuV (§ 242 HGB)
Gliederung von
Bilanz und GuV
nur wenige Vorgaben:
- klar und übersichtlich
- keine Saldierung (§§ 243, 246 HGB)
Rechnungslegung bei KapGes
zusätzlich Anhang und Lagebericht
(neben dem Jahresabschluss i.e.S.)
sowie unter best. Voraussetzungen
Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 264 HGB)
genaue Vorgabe aller Positionen
(Gliederungsschema gemäß §§ 266, 275
HGB)
Vorschriften
materieller Art zur
Bilanzierung
(Ansatz und
Bewertung)
§§ 238 - 256 HGB
zusätzlich §§ 268 - 274 HGB
nein
ja (§§ 316 I, 317 HGB)
(Ausnahme kleine Kapitalgesellschaften)
nein
ja (§ 325 HGB)
Bestandteile des
Jahresabschlusses
Prüfungspflicht
Publizitätspflicht
(Handelsregister)
43
c) Größenklassen von KapGes
§ 267 Umschreibung der Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2. 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft
im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2
findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine
Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und
31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten.
§ 267a Kleinstkapitalgesellschaften
(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 350 000 Euro Bilanzsumme.
2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für
Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
44
Erleichterungen für mittlere und kleine KapGes
Abweichend von den Grundregeln für „große“ Kapitalgesellschaften werden für
kleinere KapGes (nach § 267, § 267a HGB) wieder gewisse Erleichterungen als
Wahlrecht gewährt (§§ 288, 264 I S. 4, 316 I, 326, 327 HGB), z.B.
 für mittlere KapGes
 verkürzte Bilanz bei Offenlegung
 in GuV nur „Rohergebnis“ statt Umsatz  Bestandsveränderungen
+ sonstige betriebliche Erträge - Materialaufwand
 für kleine KapGes zusätzlich
 keine Prüfungspflicht
 kein Lagebericht
 keine GuV veröffentlichen
 Anhang nicht zur GuV
 Verzicht auf verschiedene Untergliederungen, Angaben und Erläuterungen
 Aufstellungsfrist 6 Monate (statt 3 Monate)
 für Kleinstkapitalgesellschaften auch: u.a. keine elektronische Offenlegung
Größenabhängige Erleichterungen bei KapGes
§ 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten
Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine
Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit
bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den
gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn
dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
1. die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3. im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.
§ 266 Gliederung der Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in
Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und
römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften
(§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert
und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
§ 276 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem
Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§
267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.
46
Größenabhängige Erleichterungen bei KapGes (fortgesetzt)
§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nicht:
1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9
Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;
2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss
erhältlich ist.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. 2Wenn
sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche
Anforderung zu übermitteln. 3Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder
indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des
Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
§ 316 Pflicht zur Prüfung
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen
Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
(1) Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die
Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu
enthalten.
(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten
auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers
einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. 2 § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist entsprechend anzuwenden.
3Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber
des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4
maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
47
Größenabhängige Erleichterungen bei KapGes (fortgesetzt)
§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des
Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich
gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3 Beteiligungen;
A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen, davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.
48
d) Den KapGes gleichgestellte Unternehmen
GmbH & Co KG
Die Regelungen für Kapitalgesellschaften werden gem. §§ 264a bis 264c HGB
auch bei Personengesellschaften angewandt, deren persönlich haftende
Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, den sog.
„Kapitalgesellschaften & Co“ (Umsetzung der EU-Richtlinie 90/605/EWG).
Großunternehmen
Auch Großunternehmen (Bilanzsumme > 65 Mio. €, Umsatzerlöse > 130 Mio. €,
Arbeitnehmer > 5.000; relevant sind zwei von drei Merkmalen), die
Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind, müssen gem.
Publizitätsgesetz (PublG) die Vorschriften für Kapitalgesellschaften anwenden.
Was ist eine GmbH & Co KG?
GmbH & Co = „haftungsbeschränkte Personengesellschaft“
§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich
haftender Gesellschafter
1. eine natürliche Person oder
2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer
natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
...
51
Großunternehmen gem. Publizitätsgesetz
§ 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs
(Abschlußstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
zutreffen:
1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
2. Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
3. Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer
beschäftigt.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform 1.einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein
Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns.
§ 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben den Jahresabschluss (§ 242 des Handelsgesetzbuchs) in den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine
Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten die § 264 Absatz 1a sowie die §§ 265, 266, 268 bis 275 und
277 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind,
bleiben unberührt.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des
Einzelkaufmanns geführt wird, haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Für den Anhang gelten die §§ 284, 285 Nummer 1 bis 4, 7
bis 13, 15a, 17 bis 34 , § 286 des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht § 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
52
3. Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS
International Financial Reporting Standards (IFRS)
bzw. International Accounting Standards (IAS)
 hrsg. vom IASB (International Accounting Standards Board)
 www.ifrs.org
 Entstehungsprozess neuer Standards („due process“):




Konsultationsgruppe
Discussion Papers  öffentliche Kommentierung
Exposure Drafts (ED)  öffentliche Kommentierung
Standards (alt: IAS, neu: IFRS)
 die IFRS selbst enthalten keine Verpflichtung zu ihrer Anwendung
 muss der jeweilige Staat regeln
a) Pflicht zu IFRS in Deutschland
gemäß IAS-Verordnung vom 19.7.2002 (ergänzt durch § 315a I und II HGB)
müssen „börsennotierte“ Unternehmen (Pflicht-Anwendung)
 genauer: die an einem staatlich (!) organisierten Kapitalmarkt teilnehmen
(nicht Freiverkehr/Open Market, auch Anleihen)
ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen
54
Auszug
55
b) Wahlrecht zu IFRS in Deutschland
Unterscheide 2 Fälle:
 erstes Anwendungs-Wahlrecht:
wer zu einem HGB-Konzernabschluss verpflichtet ist,
darf diesen alternativ auch nach IFRS erstellen (§ 315a III HGB)
 zweites Anwendungs-Wahlrecht:
wer einen HGB-Einzelabschluss publizieren müsste, darf einen IFRSAbschluss erstellen und diesen veröffentlichen (§ 325 IIa HGB)
 Hinweis: der HGB-Einzelabschluss bleibt hier erhalten !
56
Auszug HGB
§ 315a Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen
Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen
internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind ...
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den
... internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn ... die
Zulassung eines Wertpapiers ... zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss
nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften
aufstellen. ...
§ 325 Offenlegung
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein
Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. ...
57
c) Endorsement
Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit der einzelnen IFRS/IAS
ist ihre Anerkennung („Endorsement“) durch die EU.
Damit werden die Standards automatisch zu europäischem und letztendlich auch
zu nationalem Recht:
 eine Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der EU
 in verschiedenen Amtssprachen
Dieses explizite Anerkennungsverfahren ist notwendig, da es weder politisch
sinnvoll noch rechtlich möglich ist, eine private Organisation wie das IASB, in der
die EU keinen direkten Einfluss hat, vorbehaltlos mit der Ausarbeitung und der
Verabschiedung von Rechnungslegungsnormen zu betrauen.
Rechtsportal der EU: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
d) Normen im IAS/IFRS-System
Verlautbarung
Bedeutung
IAS/IFRS
(Standards)
Regelung von konkreten Einzelfragen
(z.B. Vorräte, Sachanlagen, Immaterielles Vermögen, Sonderprobleme
bestimmter Branchen)
für alle betroffenen Unternehmen verbindlich
(unabhängig von Größe, Rechtsform und i.d.R. Branche)
Text ist redundant (z.B. Herstellungskosten mehrfach definiert)
Interpretations
(Erläuterungen)
Interpretationen zu Detailfragen, die im Standard nicht geklärt sind
erarbeitet vom International Financial Reporting Interpretations Committee
(IFRIC), früher Standing Interpretations Committee (SIC)
für Unternehmen verbindlich
Framework
(Rahmenkonzept)
konzeptioneller Bezugsrahmen für Standards,
damit Grundlage zur Beantwortung von solchen Bilanzierungsfragen,
die nicht explizit in Standards geregelt sind
kein Verpflichtungscharakter, da Einzelregelung vorgeht
(RK1989.2, RK2010.Purpose and Status)
(in Überarbeitung)
Normenübersicht der IAS/IFRS
60
e) „Üblicher“ Aufbau von Standards









ggf. Einführung / Introduction (IN) (= Inhaltsangabe, Änderungen)]
Zielsetzung / Objective
Anwendungsbereich / Scope (= Vorrang verschiedener Standards)
Definitionen / Definitions verwendeter Begriffe
(= bei IAS, bei IFRS im Anhang)
eigentlicher Text des Standards (= Ansatz und Bewertung)
(Absätze nummeriert, werden als „Paragraphen“ bezeichnet)
Angaben und Darstellung / Disclosures and Presentation
[ggf. Übergangsvorschriften / Transitional Provisions]
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens / Effective Date
[ggf. Anwendungsleitlinien / Application Guidance (AG)]
 nicht Bestandteil des Standards sind: Basis for Conclusion (BC), Illustrating
Examples (IE), Implementation Guidance (IG), Dissenting Opinion (DO)
61
Beispiel: Aufbau von IAS 2 „Vorräte“
62
3.4. Bestandteile der Rechnungslegung
Gemäß HGB besteht der Jahresabschluss allgemein für Kaufleute
nur aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB).
Für KapGes wird der Einzelabschluss noch um den Anhang erweitert sowie um
einen Lagebericht ergänzt (§ 264 I S.1 HGB).
(abzüglich Erleichterungen für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften,
zuzüglich weitere Bestandteile im Konzernabschluss oder für die Börse)
Ein Abschluss nach IFRS weist demgegenüber - unabhängig von Rechtsform
und Größe des Unternehmens! - stets folgende Bestandteile auf:
 Bilanz (Balance Sheet)
 Gesamtergebnisrechnung (Statement of Comprehensive Income)
 Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement of Changes in Equity)
 Kapitalflussrechnung (Cash Flow Statement)
 Anhang (Notes)
63
Bestandteile nach HGB – siehe Dualismus!
Allgemein: § 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens
und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und
Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1
schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
KapGes: § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten
Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung
und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den
Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in
den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen
den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang
entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss
nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
1. die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3. im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.
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Bestandteile nach IFRS
IAS 1. 10
Ein vollständiger Abschluss besteht aus:
(a) einer Bilanz zum Abschlussstichtag;
(b) einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis („Gesamtergebnisrechnung“) für die Periode;
(c) einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;
(d) einer Kapitalflussrechnung für die Periode;
(e) dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige
Erläuterungen enthält;
(ea) Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in den Paragraphen 38 und 38A spezifiziert;
und
(f) einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode
rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder Posten im Abschluss rückwirkend gemäß den
Paragraphen 40A-40D umgliedert.
Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe
verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Gesamtergebnisrechnung“ anstatt „Darstellung von
Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ verwenden.
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