57 7. Kirchenordnung Westfalen Literatur zum Kirchenverfassung

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7.
Kirchenordnung Westfalen
Literatur zum Kirchenverfassung
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Müller, Th./Schuster, P., Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen
und der Rheinprovinz vom 5. März 1835, Berlin 1892
Lüttgert, G., Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland und Westfalen nach ihrer geschichtlichen Entwicklung, Gütersloh 1905
Richter, A., Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 5. Januar 1908, Münster 1908
Noetel, H., Die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der
Rheinprovinz vom 6. November 1923 mit Erläuterungen, Dortmund 1928
Göbell, Walter, Die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung vom 5. März 1835, 1. Bd. Duisburg 1948,
2. Bd. Düsseldorf 1954
Van Norden, Jörg, Kirche und Staat im preußischen Rheinland 1815-1838. Die Genese der RheinischWestfälischen Kirchenordnung vom 5.3.1835, Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte Bd. 102, Köln 1990.
Winterhoff, Klaus, 50 Jahre Kirchenordnung, Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte 99 (2004)
S. 461-483.
7.1
7.1.1
Typen ev. Kirchenverfassungen
23 Kirchenverfassungen (KV) der Landeskirchen in Deutschland + Verfassungen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse (EKD, UEK, VELKD)
Typisierung möglich je nach Bedeutung des episkopalen, konsistorialen oder presbyterial-synodalen Elements
Gründe für die Unterschiede:
1. Historische Wurzeln, Stichwort: landesherrliches Kirchenregiment
2. Konfessionalität (Luth., ref. und unierte Kirchen) – heute: Leuenberger Konkordie
von 1973: volle Kanzel-. und Abendmahlsgemeinschaft
Luth. LK sind Bayern, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Nordelbien, Oldenburg, Sachsen, Schaumburg-Lippe, Thüringen und Württemberg.
Ref. Kirche: Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und Lippe (mit luth. Klasse)
Verfassungsunierte Kirchen (Kirchengemeinden bestimmen Bekenntnisstand): Anhalt, Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz, Bremen, Hessen-Nassau, Kirchenprovinz Sachsen, Kurhessen-Waldeck, Pommern, Rheinland, Westfalen)
Bekenntnisunierte Kirchen sind Baden und Pfalz.
Andere Bezeichnung für Rheinland und Westfalen „bekenntnisgegliederte Unionskirche“
7.1.2
Kennzeichen der presbyterial-synodalen Ordnung
1. Die Kirche baut sich in ihrer Verfassung und Ordnung von der Gemeinde her auf.
2. Presbyterium und Synode sind die Leitungsorgane der Gemeinde und der Kirche.
3. In der Leitung wirken Gemeindeglieder als Presbyter und Synodale vollberechtigt
mit.
Die Aussagen über die Leitungsaufgabe der Presbyterien und Synoden werden in der
Kirchenordnung konsequent durchgeführt, auch wenn es in Kirchenkreis und Landeskirche noch weitere Leitungsorgane gibt. Auf allen kirchlichen Ebenen überwiegen
grundsätzlich die Laien (Mehrheit von Nichtordinierten). Gemeindeglieder wirken in
kirchlichen Gremien auf allen Ebenen mit. Die kirchenleitenden Organe werden gewählt. Wichtige Gesetze und sonst. Vorhaben werden in Kreissynoden und ggf. Presbyterien vorberaten.
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7.2
Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Begriffserklärung: Kirchenrecht - Staatskirchenrecht
Evangelische Kirche von Westfalen (Art. 4 KO
Kirchengemeinden
jeweils Körperschaften
Kirchenverbände
des
Kirchenkreise
öffentlichen Rechts
Landeskirche
Vom Kirchenrecht ist das Staatskirchenrecht zu unterscheiden. Staatskirchenrecht umfasst alle die Rechtsnormen, die der Staat für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in seinem Gemeinwesen erlassen hat.
Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts für Kirchen in Art. 140 GG i. V. m.
Art. 137 Abs. 5 WRV.
Folgen der Körperschaftsqualität u. a.: Rechtsautonomie, Dienstherreneigenschaft,
Steuerhoheit i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV, Siegelrecht (Einzelheiten siehe Staatskirchenrecht).
Auf Grund des Körperschaftsstatus können die Kirchen Rechtsnormen setzen, welche
die einzelnen Kirchen kraft staatlicher Verleihung auf Grund des Körperschaftsstatus in
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV mit unmittelbarer Wirkung auch für den weltlichen Rechtsbereich erlassen, z. B. das Kirchensteuerrecht. Das alles in diesem Rahmen gesetzt Recht nennt man „autonomes Kirchenrecht“. Davon ist das „eigenständige
Kirchenrecht“ zu unterscheiden. Def.: Gesamtheit der kirchlichen Rechtsnormen, die
von den einzelnen christlichen Kirchen zur Regelung ihres eigenen Lebensbereiches
erlassen werden.
Kirchenrecht ist vom Staat unabhängiges, eigenständiges Recht, das der deutsche
Staat auf Grund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Abs. 3 WRV) innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes im weltlichen
Bereich anerkannt.
Das Kirchenrecht entfaltet im weltlichen Rechtsbereich unmittelbar sowie mittelbar seine Wirkung. Innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes hat der religiösweltanschaulich neutrale Staat das Kirchenrecht anzuerkennen (s.u. Staatskirchenrecht). Bei der Anwendung kirchlichen Rechts, z.B. durch staatliche Gerichte, ist es dem
Staat verwehrt, nach seinem Verständnis die kirchlichen Rechtsnormen auszulegen. Er
ist vielmehr gehalten, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechend das Kirchenrecht
in der Auslegung der respektiven Kirche anzuwenden, sofern diese Interpretation nicht
gegen das für alle geltende Gesetz verstößt.
Das Kirchenrecht der röm.-kath. Kirche wird auch kanonisches Recht genannt. Grundlage Codex Iuris Canonici von 1983.
Seit dem Ausgang des 19. Jh. (Rudolph Sohm) hat in beiden Kirchen eine verstärkte
Diskussion über die theologischen Grundlagen des Kirchenrechts eingesetzt, die noch
zu keinen abschließenden Ergebnissen geführt hat. Diese Fragen berühren den Bereich
der Rechtstheologie.
7.3
Aufbau und Struktur der Landeskirche
Die Leitungsstruktur auf der Ebene der Landeskirche
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Die Leitungsstruktur ist presbyterial-synodal. Verschiedene Organe haben unterschiedliche Aufgaben, so dass es eine Aufgabenverteilung gibt.
Vergleich zum staatlichen Bereich:
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 GG ein demokratischer Bundesstaatsform Deutschland:
1. Republik
Staatsoberhaupt wird gewählt (Ggs. Monarchie), Wahl des Bundespräs. durch Bundesversammlung
für 5 Jahre (Art. 54 GG)
2. Demokratie
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.
Möglichkeiten
unmittelbare
(plebiszitäre)
Art. 29, 118 a GG
(Änderung von Ländergrenzen)
3.
mittelbare Demokratie
(repräsentative)
Art. 20 II 2 GG
28 I 1 GG
⇓
Demokratie nach dem GG:
parlamentarische Demokratie: Die Regierung ist vom Vertrauen des Parlaments
abhängig.
⇓
Volkssouveränität
+
Mehrheitsentscheid
(auch Minderheitenschutz)
+
Herrschaft auf Zeit
⇒ hier: Abgrenzung der Synode
Rechtsstaat
Ziel des Rechtsstaates ist Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit sowie Regelung und Begrenzung staatlicher Machtausübung. Elemente des Rechtsstaates sind Grundrechte, Gewaltenteilung, Verhältnismäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit, Rechtssicherheit, Rechtsschutz. Der bürgerliche Rechtsstaat wurde im 19. Jh. gegen die Monarchie erkämpft. Mittel war die Verfassung, wobei wesentlich waren die
Grundrechte und die Gewaltenteilungen zum Schutz der individuellen Freiheit gegen den Staat.
Gewaltenteilung
Legislative
Exekutive
Judikative
⇒ hier: Abgrenzung zur Aufgabenverteilung
Landessynode - Kirchenleitung/Landeskirchenamt - Kirchengerichte
7.5
Grundartikel Westfalen
I. Grundartikel
Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium. Die Heilige
Schrift ist alleinige Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens.
4 Grundaussagen: allein Christus, allein aus Gnade, allein durch den Glauben, allein die
Heilige Schrift.
II. Grundartikel
60
Bekenntnisstände: luth., ref., uniert mit jeweils unterschiedlichen Bekenntnisschriften;
gemeinsame Grundlage sind die altkirchlichen Bekenntnisse; Bejahung der Barmer
Theologischen Erklärung als schriftgemäße verbindliche Bezeugung des Evangeliums.
III. Grundartikel
Der Bekenntnisstand jeder Gemeinde wird geachtet. Die Pfarrerinnen und Pfarrer müssen den Bekenntnisstand der Gemeinde achten und wahren. Also ist es möglich, dass
eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Pfarrstelle versieht, obwohl er nicht auf das Bekenntnis der Gemeinde durch die Ordination verpflichtet wurde. Die Verwaltung der
Sakramente geschieht nach dem jeweiligen Bekenntnisstand.
Die Glieder aller evangelischen Kirchen sind in allen Gemeinden zum Abendmahl zugelassen.
IV. Grundartikel
Die Kirche ist zur Pflege der Gemeinschaft und Einheit der Kirche aufgerufen. Die Bindung an Schrift und Bekenntnis ist für die Setzung und Anwendung von Recht grundlegend. Auf der Basis der Grundartikel hat sich die EKvW die Kirchenordnung gegeben.
Satzung und Anwendung von Recht in der Kirche wird durch den IV. Grundartikel ausdrücklich an Schrift und Bekenntnis gebunden (vgl. oben die rechtstheologische Grundlegung, Anknüpfung und „Einstieg“ hier).
Durch das 44. KG zur Änderung der KO vom 3.11.200560 ist in Art. 1 folgender Satz 2
eingefügt worden:
„Sie tut dies im Vertauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat,
der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus,
dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den
Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht.“61
7.6
Kirchenmitgliedschaft (einleitende, grundlegende Bestimmungen)
• Art. 1 KO Westf.:
Bindung an das Evangelium
• Art. 2 KO Westf.
Kirchengebietsbeschreibung
• Art. 3 KO Westf.
Mitgliedschaft in der EKD usw.
Oekumenische Gemeinschaft der Kirchen
• Art. 5 KO Westf.
Anstaltskirchengemeinden
s. dazu Anlage 2: pfarrinfo Juli/August 2004
Rechtsgrundlagen
KO Westf.
Art. 13 ff. KO
Art. 177 ff. KO
Kirchenmitgliedschaftsgesetz
der EKD (KMitG)
60
Sonst. Gesetze
KG über die
Gemeindegliedschaft in
besonderen Fällen
KABl. S. 254. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt
dies nicht mehr.
61
Dazu Büning, Bekenntnis und Kirchenverfassung, Reihe Europäische Hochschul-
schriften Reihe II Rechtswissenschaft, Frankfurt am Main 2002.
61
Staatl. Gesetz über die
religiöse Kindererziehung
Kirchenaustrittsgesetz NRW
Nach Art. 13 KO Westf. ist Glied einer Kirchengemeinde, wer
- im Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt hat
- in einer Gemeinde ev. Bekenntnisses getauft oder aufgenommen wurde
- und nicht rechtswirksam ausgetreten ist.
Taufe
+
Bekenntnis
+
Wohnsitz
Vgl. auch §§ 6 ff. KMitG EKD
Die Taufe als Konstitutivum für die Mitgliedschaft verletzt das Grundrecht des Kindes
nach Art. 4 GG nicht. Die Taufe ist auch ein rechtlich zulässiger Anknüpfungsbestand
für das Entstehen der Kirchensteuerpflicht (BVerfGE 30, 415 (422).
ð Sonderfall: Automatischer Wechsel des Bekenntnisses und damit der Kirchenmitgliedschaft bei Wohnortwechsel (sog. Möbelwagen-Konversion)
Siehe hierzu: EKD-Vereinbarung von 1969 (RS 235)
§§ 1 und 2 EKD-Mitgliedschaftsgesetz (RS 230)
Entscheidend ist in Westfalen das ev. Bekenntnis, d.h. Reformierte werden einer luth.
Kirchengemeinde zugeordnet, wenn sich am Wohnsitz keine ref. Gemeinde befindet.
Entsprechendes gilt für Lutheraner. An dem persönlichen Bekenntnisstand ändert sich
dadurch nichts.
Aufnahme und Wiederaufnahme: vgl. Art. 13 ff.KO62
Beachte ferner: Art. 16 i.V.m. Gesetz über religiöse Kindererziehung
• Getaufte Kinder unter 14 Jahren: Entscheidung der Personensorgeberechtigten
• Nach Vollendung des 12. Lebensjahres: Keine Aufnahme gegen den Willen des Kindes
Ende der Kirchenmitgliedschaft
• Fortzug: § 10 Nr. 1 KMitG
• Übertritt: § 10 Nr. 2 KMitG
• Austritt: § 10 Nr. 3 KMitG
Austritt beim Amtsgericht (in NRW)
„Gespaltene“ Austrittserklärung, d. h. Absicht, unter Verbleib in der Kirche als Glaubensgemeinschaft die Kirche mit ausschließlich öffentlich-rechtlicher Wirkung
verlassen zu wollen, ist recht nicht zulässig.
Rechte und Pflichten nach Art. 17 KO Westf.
62
Art. 13 Asb. 1 und 2, Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 wurden durch das 43. KG zur Änderung
der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 336) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
62
Rechte
- Ev. Taufe, Trauung, Bestattung
(u. a. Amtshandlungen)
- Anrecht auf Dienst in der
Gemeinde (einschl. Amtshandlungen)
und Anteil an kirchlichen Einrichtungen
- Diakonie
- Inanspruchnahme von Ämtern,
Diensten und Einrichtungen
Pflichten
- Teilnahme an Gottesdienst
und Abendmahl
- Christl. Lebenswandel
- Einbringen der Gaben
im Leben der Gemeinde
- Opfer und Abgaben,
Kirchensteuerpflicht
- Angabe der Kirchenmitgliedschaft bei staatlicher
Meldebehörde
Vgl. auch § 3 ff. KMitG, speziell § 5: Angaben von Daten usw.
Dimissoriale
Grds. in Art. 27 Abs. 1 KO: Amtshandlungen werden vom zuständigen Pfarrerinnen und
Pfarrern durchgeführt.
Einzelne Amtshandlung durch anderen als zuständigen Pfr.: Abmeldebescheinigung
erforderlich (Dimissoriale); kann in der gleichen Gemeinde durch mündl. Einverständnis
ersetzt werden.
Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn
- Amtshandlung nach KO zulässig +
- Gründe der kirchl. Zucht63 nicht entgegenstehen +
- Amtshandlung von Pfr. einer Gliedkirche der EKD vollzogen wird
Falls Vorauss. (-): pflichtgemäßes Ermessen
Exkurs: Ermessen
Mögliche Fehler bei Ermessensentscheidung
Ermessenüberschreitung Ermessensunterschreitung
Ermessensfehlgebrauch
Hier: Verhältnismäßigkeit
1. Geeignetheit
2. Erforderlichkeit
3. Angemessenheit
Versagung der Abmeldebescheinigung: Entscheidung Sup.
Beachte Abs. 4: Die erwählte Pfarrerin oder der erwählte Pfarrer soll sich zu der
Amtshandlung nur bereit erklären, wenn ein besonderer Grund vorliegt (s.o. Grund63
Art. 190 KO spricht nunmehr von „geschwisterlicher Zurechtweisung“ statt von „Übung
der kirchlichen Zucht“. Art. 190 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 2 und S. 3 KO wurde
durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
63
satz). Die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn eine Abmeldebescheinigung vorliegt!
Vgl. ferner auch Abs. 5 Anzeige und Kirchenbuch, Abs. 6 Notfälle.
Generaldimissoriale
Regelung in Art. 28 KO: allgemeine Änderung der Zuständigkeit – Zustimmung Sup.
Sowohl für Dimissoriale als auch Generaldimissoriale gilt Art. 29 KO: herkömmlicher
Gebrauch der Einrichtungen steht frei, wenn Ordnung der Gemeinde und kirchliche
Vorschriften beachtet werden.
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Möglichkeit des Gemeindewechsels nach dem KG zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen.
Voraussetzungen nach § 2:
- erkennbare kirchliche Bindung an die andere Gemeinde +
- Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben teilzunehmen.
Frist bei Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung der Kirchengemeindegrenzen: bis zum Wohnsitzwechsel oder innerhalb eines Monats (§ 3).
Verfahren nach §§ 4 und 5:
1. Antragserfordernis
2. Inhalt bei Mehrpfarrstellengemeinde gewünschte Zuordnung zu best. Bezirk
3. Entscheidung des Presb., in der Mitgliedschaft fortgesetzt werden soll.
4. Vor Entscheidung Anhörung des Presb. des Wohnsitzes.
5. Zustellung der Entscheidung.
6. Information der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
7. Bei Ablehnung des Antrags: Einspruch beim KSV (Monatsfrist) – Entscheidung
endgültig.
Rechte und Pflichten in der „neuen“ Gemeinde; Ausnahme Kirchensteuerpflicht gegenüber Kirchengemeinde des Wohnsitzes (§ 7).
Beachte zahlreiche Vereinbarungen mit fast allen benachbarten Landeskirchen in dieser Frage.
7.7
Kirchengemeinde
In den Gemeinden lebt und erneuert sich Kirche. Die christliche Kirche ist die Gemeinde
von (Schwestern und) Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den
Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt (3. These der Barmer Theologischen
Erklärung). Nach Art. 8 KO trägt die Gemeinde die Verantwortung für die lautere Verkündung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente. Bezugnahme
auf Art. 7 Augsburger Bekenntnis von 1530 – CA: „Es wird auch gelehrt, dass allezeit
eine heilige, christliche Kirche sein und bleiben muß, die die Versammlung aller Gläubigen ist, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut dem
Evangelium gereicht werden. Denn das genügt zur wahren Einheit der christlichen Kirche, dass das Evangelium einträchtig im reinen Verständnis gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden.“. Vgl. auch Antwort auf Frage 65
64
Heidelberger Katechismus: „Der Heilige Geist wirkt den Glauben in unseren Herzen
durch die Predigt des heiligen Evangeliums und bestätigt ihn durch den Gebrauch der
heiligen Sakramente.“
Unter Wahrung dieser prinzipiellen Voraussetzung eröffnen sich große Freiräume, da
die Sozialgestalt der Kirche nicht in bestimmter Weise festgelegt wird. Die große Pluralität wird durch die KO aufgenommen und unter den Gemeinden in bestimmten Punkten
zu einem Konsens geführt. Gleichwohl „genügt“ nach CA 7, um Kirche zu sein, so dass
die röm.-kath. Anfrage des Kirche-Seins der ev. Kirche (Stichwort: viel historisch zufälliges in den deutschen Landeskirchen) eine Diskussion überflüssig macht, da die Frage
beantwortet ist.
7.7.1
Aufgaben: Art. 7 ff. KO Westf.
7.7.1.1
Allgemeine Aufgaben
Die Kirchengemeinden sind im Kirchenkreisen verbunden. Die Kirchengemeinde wirkt
an den übergemeindlichen Aufgaben mit, indem sie Pfarrer/innen und Abgeordnete in
die Kreissynode entsendet. Innerhalb der Kirchengemeinde erwähnt die KO neben den
Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Presbyterinnen und Presbytern (Kirchenvorstandsmitglieder) eine Reihe weiterer Ämter und Dienste (Art. 31 - 53 KO), wie z. B. Kirchenmusikerinnen (Art. 43 KO), Mitarbeiterinnen in der Gemeindepflege und Diakonie (Art. 46
KO), Küsterinnen (Art. 51 KO) sowie Mitarbeiterinnen in der Verwaltung. Art. 61 KO regelt das Amt der Kirchmeisterin und des Kirchmeisters.
Die Kirchenordnung unterscheidet mit Blick auf die Aufgaben der Kirchengemeinde
nach allgemeinen und besonderen Aufgaben. Zu den allgemeinen Aufgaben gehören z.
B.: Über die Verkündigung des Wortes und die rechte Verwaltung der Sakramente zu
wachen; die Gemeinde als rechter Haushalter zu verwalten. Zu den besonderen Aufgaben wird z. B. gerechnet: Die Pfarrwahl, die Vertretung der Kirchengemeinde im
Rechtsverkehr, die Unterstützung der Pfarrerin und des Pfarrers bzgl. der geordneten
Durchführung der Hausbesuche.
Ferner: Art. 7 KO Westf.: Kirchengemeindegrenzen; Neubildung, Aufhebung u. ä. von
Kirchengemeinden
Kirchengemeinden
Presbyterium
KöR
Kirchenkreis
Kreissynode
Kreissynodalvorstand einschl. Sup.
Landessynode
KöR
65
Kirchenleitung
KöR
Landeskirchenamt
7.7.1.2
Pflichtaufgaben einer Kirchengemeinde
Verantwortung für (Art. 8 Abs. 1 KO):
• die lautere Verkündigung des Wortes Gottes
• die rechte Verwaltung der Sakramente (vgl. CA VII)
• die Bezeugung des Evangeliums gemäß des in der Gemeinde geltenden Bekenntnisses in Lehre, Leben und Ordnung
Dienst und Auftrag (Art. 8 Abs. 2 KO):
• die Seelsorge und diakonische Arbeit64 (Stichwort Diakonie – Diakonie ist kirchliche
Grundäußerung der Kirche, also sollte nicht von Kirche und Diakonie gesprochen
werden, da Diakonie Kirche ist und Kirche auch Diakonie), vgl. auch Art. 3 KVerf: „Diakonie und Mission sind Wesens- und Lebensordnung der Kirche
• zum missionarischen Dienst und
• zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen
Sie stärkt ihre Glieder zum Zeugnis und Dienst in allen Lebensbereichen.
Verpflichtung zur (Art. 9 KO)65:
• Aufgabenerfüllung Mitarbeiter zu gewinnen, zu befähigen und zu begleiten,
• Errichtung der nötigen Ämter und Dienste
• Sorge um Angebote zur Fortbildung.
• Sorge, dass die Pfarrstelle(n) besetzt werden und notwendig gewordene Pfarrstellen
errichtet werden
• Bereitstellung notwendiger Räume und Einrichtungen, vor allem für die Gottesdienste
und den kirchlichen Unterricht (Art. 9 Abs. 2 KO) – Die Notwendigkeit beinhaltet auch
die Räume in einem ansprechenden, d.h. einladenden Zustand zu erhalten. Insbesondere Kirchengebäude stellen auch ein Zeichen dafür dar, können als exemplarische Ort der Gegenwart Gottes Symbole dafür sein, dass nicht alles käuflich und besitzbar ist, und laden zur Begegnung mit Gott ein (Stichwort: Öffnung der Gottesdiensträume auch an Werktagen).
Aufbringen von Mitteln (Art. 10 KO):
• für den eigenen Dienst, für gesamtkirchliche Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden
7.7.1.3
64
65
Verwaltung der Kirchengemeinde
Art. 8 Abs. 2 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S.
335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
Art. 9 Abs. 1 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S.
335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
66
Die Kirchengemeinden stehen in der Pflicht, die Ordnungen der Landeskirche und des
jeweiligen Kirchenkreises einzuhalten und die für den innerkirchlichen Finanzausgleich
notwendigen Mittel aufzubringen (Art. 10 KO).
Die Kirchengemeinde darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke
verwenden (Verwaltungsordnung).
Für die Regelung der Ordnung und Verwaltung der Kirchengemeinde kann das Presbyterium eine Gemeindesatzung erlassen (Art. 77 KO). Diese kann u. a. Bestimmungen
zur Ergänzung der Kirchenordnung enthalten. Der Inhalt der Gemeindesatzung darf
nicht den Bestimmungen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen bzw. der Verwaltungsordnung widersprechen und bedürfen der Genehmigung durch das LKA.
In Westfalen ist der Kreissynodalvorstand ist vor dem Erlass einer Gemeindesatzung
zu hören. Die Satzung selbst bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und
muss im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde in Westfalen lässt sich grundsätzliche wie
folgt gestalten:
1. Die Gemeinde soll nach Art. 72 KO zur Unterstützung der Arbeit des Presbyteriums
einen Gemeindebeirat bilden (Die Kirchenleitung hat Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und Arbeitsweise des Gemeindebeirates erlassen, welche
unter der Nr. 5 in der Rechtssammlung der EKvW abgedruckt sind). Die Gemeinde
ist dazu verpflichtet, wenn nicht für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse
gebildet werden.
2. Beratende Ausschüsse werden gem. Art. 73 KO gebildet. Auf diese Weise gliedert
die Kirchengemeinde ihre Aufgaben nach Gemeindebezirken und/oder nach Fachbereichen (Art. 74), z. B.: BauA, PersonalA, JugendA, DiakonieA, FinanzA.
3. Zusätzlich kann in größeren Gemeinden aus dem Presbyterium heraus nach Art. 74
Abs. 4 KO ein geschäftsführender Ausschuss gebildet werden, welchem durch Beschluss bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Ausschusses werden durch die vorgenannte Gemeindesatzung geregelt.
Wenn die Gemeinde ihre Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gliedert oder einen geschäftsführenden Ausschuss bildet, muss sie eine Gemeindesatzung erlassen.
7.7.2
Leitung der Kirchengemeinde – Presbyterium / Kirchenvorstand
Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium / Kirchenvorstand. Im Presbyterium / Kirchenvorstand üben die Inhaberinnen und Inhaber sowie Verwalterinnen und
Verwalter einer Pfarrstelle mit den Presbyterinnen und Presbytern Dienst der Leitung
der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus (Art. 54 Abs. 1 KO).
Das Presbyterium allgemein ist in ev. Kirchen mit presbyterial-synodaler Leistungsstruktur (z. B. Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen) das Leitungsorgan
der Kirchengemeinde und entspricht damit dem Kirchenvorstand. Im Presbyterium üben
von der Gemeinde gewählte oder vom Presbyterium berufene Presbyter und Inhaber
einer Pfarrstelle den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.
Das Presbyterium ist verantwortlich für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten. Es wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt, die Sakramente recht verwaltet sowie Bekenntnisstand und Ordnung der Gemeinde gewahrt werden. Diese Zuständigkeiten verdeutlichen, dass das Presbyterium ein geistlich begründetes Organ und nicht in
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erster Linie ein Kontroll- oder Verwaltungsorgan ist. Eine wichtige Aufgabe ist die Zusammenführung aller Ämter und Dienste in der Gemeinde.
Das Presbyterium sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Aufgaben der Kirchengemeinde. Dem Presbyterium obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde (Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung; allgemeine Vermögensverwaltung; Erlass einer
Gemeindesatzung). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium wirkt an der Leitung der Kirche mit, indem es Abgeordnete in die Kreissynode entsendet. Das geistliche Leben der Kirchengemeinde wird vom Presbyterium dadurch bestimmt, dass im rechtlich vorgeschriebenen Rahmen Ordnung, Zahl und Zeit der Gottesdienste festgelegt werden sowie über die Ausstattung der gottesdienstlichen Räume
entschieden wird.
Das Presbyterium entscheidet im Rahmen des Mitgliedschaftsrechts über das Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten. Ferner legt es den Kollektenzweck fest, soweit dies landeskirchlich zugelassen ist.
Das Presbyterium ist berechtigt Pfarrstellen in seiner Gemeinde zu besetzen, wenn diese durch übergeordnete Gremien auf der Ebene des Kirchenkreises der Landeskirche
freigegeben wird. Daneben kann es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Stellen für Mitarbeitende einrichten und Dienst- sowie Fachaufsicht entsprechend zuordnen. In der Ev. Kirche im Rheinland erstellt es darüber hinaus eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben.
Das Presbyterium setzt sich aus gewählten Gemeindegliedern und den Inhabern bzw.
Verwaltern der Pfarrstelle(n) zusammen. In bestimmten Fällen kann es Gemeindeglieder in das Presbyterium berufen. Darüber hinaus haben Pastoren zur Anstellung, im
Entsendungsdienst bzw. Hilfsdienst beratende Stimme, ferner im Rheinland Gemeindemissionen und gewählte Mitarbeitende. Die Anzahl der Presbyter richtet sich nach der
Anzahl der Gemeindeglieder und der Pfarrstellen.
Den Vorsitz im Presbyterium führt ein Pfarrer oder Presbyter, der durch Presbyterium
gewählt wird. Die Wahl erfolgt auf Zeit, wobei Wiederwahl zulässig ist. Wenn der Vorsitz
nicht auf ein gewähltes Mitglied übertragen wird, ist der Pfarrstelleninhaber zur Übernahme des Vorsitzes verpflichtet. Bei mehreren Pfarrstellen wechselt der Vorsitz unter
den Pfarrstelleninhabern. Das Presbyterium tagt in der Regel einmal im Monat. Die Einberufung muss erfolgen, wenn eine best. Anzahl Presbyter, der Superintendent, der
Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenleitung dies verlangen. Auf Grund einer in der Regel schriftlichen Einladung beginnen die Sitzungen mit
Schriftlesung und Gebet, da es sich um eine auch geistliche Gemeinschaft handelt.
Grundsätzlich sind die Sitzungen nicht-öffentlich (Ausnahmen möglich). Gäste und Mitarbeitende können unter bestimmten Voraussetzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Presbyterium unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Das Presbyterium ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes
anwesend ist. Beschlüsse sollen einmütig gefasst werden. Im Presbyterium sollten demnach die Mitglieder um Konsens bemüht sein, da knappe Mehrheiten zu Differenzen
führen können, so dass lange Diskussionen vor diesem Hintergrund sinnvoll sein können. Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit. Wer an einem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung des Presbyterium nicht anwesend sein, muss aber auf eigenes Verlangen vor Behandlung und Beschlussfassung gehört werden. Über die Sitzung des Presbyterium wird eine Niederschrift gefertigt. Die Ausführung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden.
Zur Unterstützung des Presbyterium müssen Kirchmeister, Beiräte und Fach- sowie Bezirksausschüsse oder Arbeitskreise berufen werden, soweit das kirchliche Recht dies
vorsieht. In diesem Rahmen besteht auch die Möglichkeit der Einladung zu einer Gemeindeversammlung zur Beratung des Presbyteriums.
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Aufsichtsgremien der Kirchen können rechtlich unzulässige Beschlüsse des Presbyteriums aufheben, einzelne Presbyter entlassen, die Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit
des Presbyteriums feststellen und es auflösen. Mitglieder von Aufsichtsorganen können
an den Sitzungen teilnehmen. Dies verdeutlicht, dass die einzelnen Kirchengemeinden
zwar ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung erfüllen, sie aber zugleich in der Gemeinschaft der gesamten Kirche stehen.
Geschichtlich geht das Presbyterium in die Zeit der Urkirche zurück. Die Urgemeinde in
Jerusalem hatte als Leitungsgremium ein Kollegium von Presbytern, das nach der Vorbild der Ältestenräte in den jüdischen Gemeinden zusammengesetzt wurde. In der vorkonstantinischen Frühkirche bildete es ein Beratungsorgan des Bischofs und war u. a.
auch noch mit Gemeindegliedern besetzt. Im frühen Mittelalter war der Stadtklerus im
Presbyterium des Bischofs zusammengefasst.
Art. 55 ff. KO:
Art. 60 - 62 KO,:
Art. 63 KO:
Aufgaben (Art. 56 + 57 KO) und Zusammensetzung des Presbyteriums (Art. 58 + 59 KO): Inhaberin und Inhaber sowie Verwalterinnen
und Verwalter einer Pfarrstelle sowie Presbyterinnen und Presbyter
ferner Pastor z. A., Pastor im Entsendungsdienst mit beratender
Stimme);
besondere Aufgaben im Presbyterium (z. B. in Westfalen Kirchmeisterin. Auch für andere besondere Dienste können ihnen bestimmte
Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Der Dienst der Kirchenältesten ist ehrenamtlich – notwendige Auslagen und evtl. entgangener Arbeitslohn werden erstattet (vgl. unter 7.7.6). Die Sitzungen sind
nicht öffentlich (Art. 65 Abs. 3 KO Westf.).
Vorsitz im Presbyterium; Grundsätzlich wählt das Presbyterium die
oder den Vorsitzenden.
Pflicht der Pfarrerin bzw. des Pfarrers bzgl. Vorsitz in Abs. 5 KO,
aber: Möglichkeit der Befreiung durch KSV
Gewählte Mitglieder können Vorsitz niederlegen nach Art. 63 Abs. 6
KO , Umkehrschluss: Pfr. nicht
Exkurs: Gesamtpresbyterium im Rheinland
In der Ev. Kirche im Rheinland kann seit 1987 eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden,
wenn aufgrund gemeinsamer Aufgaben ein gemeinsames Handeln benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder die Gliederung einer großen Gemeinde notwendig ist. Die
Gesamtkirchengemeinde muss über 15.000 Gemeindeglieder und mindestens sieben Pfarrstellen haben Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde in Sinne der Kirchenordnung
der Ev. Kirche im Rheinland. Die Leitung der Gemeinde liegt bei den Bereichspresbyterien und
dem Gesamtpresbyterium. Für die Bereichspresbyterien gelten die Bestimmungen über die
Presbyterien entsprechend. Das G wird alle vier Jahre neu gebildet. Die Einzelheiten wie Bildung und Aufgaben des G werden durch das Gesamtkirchengemeindegesetz geregelt. Neben
der Möglichkeit einer Gesamtkirchengemeinde gibt es in der Ev. Kirche im Rheinland durch das
Verbandsgesetz wie auch in anderen Landeskirchen weitere Formen der möglichen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (Kirchengemeindeverbände).
7.7.3.
Presbyter und Presbyterwahl (nach dem Presbyterwahlgesetz - PWG)
Christen sind aufgrund der Taufe zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Alle Ämter und Dienste der Kirche dienen der Erfüllung dieses Auftrags. Alle Gemeindeglieder
einer Kirchengemeinde sind berufen, ihre Gaben im Leben der Gemeinde einzusetzen
und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig zu erfüllen. Presby-
69
ter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern
im Presbyterium zu leiten. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen
Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche. Sie erhalten für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens. Presbyter arbeiten
ehrenamtlich und haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.
Das passive Wahlrecht haben Gemeindeglieder, die zu diesem Amt befähigt und zugelassen sind. Sie müssen wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sein
sowie bei Beginn des Wahlverfahrens ein Mindestalter (in der Regel das 18. Lebensjahr) vollendet haben. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es sog. Mitarbeiterpresbyter (Art. 46 KO Rhld.): Beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde, eines
Kirchenkreises u. ä., dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten
Wahlverfahren in das Presbyterium gewählt.
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind Gemeindeglieder, die ein bestimmtes Lebensjahr (z. B. 16 Jahre oder 14 Jahre und konfirmiert) vollendet haben, am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und die sonstigen kirchlichen Pflichten erfüllen. Ausgeschlossen sind Gemeindeglieder, die unter Betreuung stehen.
Die P. werden für einen bestimmten Zeitraum (z. B. vier oder acht Jahre) von der Gemeinde gewählt. Bei einer achtjährigen Amtszeit ist alle vier Jahre jeweils die Hälfte des
Presbyteriums neu zu wählen. Die Amtszeit endet mit einem bestimmten Lebensalter
(z. B. 75 Jahre). Das Presbyteramt kann aus wichtigen Gründen niedergelegt werden.
Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt. Das
Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für seine Übertragung nicht mehr gegeben sind.
Die Wahl erfolgt aufgrund detaillierter Wahlgesetze durch die Gemeindeglieder. Wenn
die Zahl der Vorschläge die Zahl der zu besetzenden Presbyterstellen nicht übersteigt,
gelten die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn kein Widerspruch erfolgt. Ansonsten ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das
Presbyterium zusätzlich in bestimmtem Umfang Gemeindeglieder zu P. beruft.
Wenn ein Presbyter an einem Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, muss er
sich vor Beratung und Beschlussfassung entfernen, muss aber auf Verlangen vorher
gehört werden. Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in
gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann grundsätzlich nicht
Mitglied dieses Presbyteriums sein.
Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können Presbyter wegen pflichtwidrigen Verhaltenst
eine Mahnung oder einen Verweis erteilen und bei grober Pflichtwidrigkeit die Entlassung beschließen. Sie haben zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu
hören.
Das Presbyterium kann einzelnen oder mehreren P. besondere Aufgaben zuweisen wie
z.B. Besuchsdienste in bestimmten Bezirken oder den diakonischen Dienst. Darüber
hinaus kann in bestimmten Landeskirchen einem P. das Amt des Kirchmeisters übertragen werden. Sie haben die Aufgabe, die Aufsicht über Grundstücke u.a. Vermögen
der Kirchengemeinde zu führen oder das Kassen- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen. Besondere Dienste erfolgen widerruflich für eine bestimmte Zeit.
Das Presbyteramt geht zurück auf die Urkirche. Nach Matthäus 18, 15-20 u.a. wird die
Kirche maßgeblich von Ältesten, also Laien, mitgeleitet (Presbyterium). Calvin entwickelte eine Ämterlehre, die neben Predigern, Doktoren und Diakonen auch Älteste vorsieht. Das Amt findet sich auch in der Gemeinde- und Kirchenverfassung des Weseler
Konvents 1568. Über die niederländische Flüchtlingsgemeinde gelangten presbyterialsynodale Elemente in einige deutsche Gemeinden, ohne sich allerdings im Westen und
Norden Deutschlands (z. B. Kirchenordnung für Jülich und Berg 1671) flächendeckend
durchzusetzen. Erst die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung, die nach langjährigen
70
Verhandlungen als Kompromiss 1835 beschlossen wurde, sah neben Pfarrern gewählte
Älteste im Presbyterium vor.
Die Presbyterinnen und Presbyter werden für vier Jahre von der Gemeinde gewählt.
(Art. 41 KO).66
7.7.3.1
Aktives Wahlrecht
Wer bei Beginn des Wahlverfahrens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist
wahlberechtigt:
Gemeindeglied sein,
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
zu den kirchlichen Abgaben beitragen,
soweit die Verpflichtung hierzu besteht,
und nicht bis zum Wahltag die Gemeindegliedschaft durch Kirchenaustritt verloren haben.
Ausgeschlossen sind Gemeindeglieder, die unter Betreuung stehen. Auch Gemeindeglieder, die wegen grober Pflichtverletzung aus dem Kirchenältestenamt entlassen
wurden, sind bei der nächsten Kirchenvorstandswahl vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
7.7.3.2
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht haben Gemeindeglieder, die nach Art. 36 Abs. 1 KO zu diesem
Amt befähigt und zugelassen sind. Sie müssen wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sein sowie bei Beginn des Wahlverfahrens das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
7.7.3.3
Einführung im Gottesdienst
Gewählte Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr
Amt eingeführt. Sie haben die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen anzuerkennen und legen bei ihrer Einführung
das in Art. 36 Abs. 2 KO vorgeschriebene Gelöbnis67 ab.
7.7.3.4
Aktiv:
Passiv:
7.7.3.5
66
Presbyter- / Ältestesten-Wahlrecht und Altersgrenzen
Westfalen:
16 Jahre
Lebensende
(§ 1 Abs. 1 c PWG)
18 Jahre
(Art. 36 Abs. 1 KO)
-
75 Jahre
(Art. 42 Abs. 3 KO)
Befähigung zum Presbyteramt / Ältestetenamt und Wählbarkeit in ein
kirchliches Amt
Art. 40 und 41 KO wurden durch das 49. KG zur Änderung der KO v. 17.11.2006 (KABl. S.
263) neu gefasst (Verkürzung der Amtszeit von acht auf vier Jahre). Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
67
Art. 36 Abs. 2 S. 2 und 3 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002
(KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
71
l
l
Rechtsgrundlage: Art. 35 ff.
Vorauss. nach Art. 36 KO:
- fleißiger Besuch des Gottesdienstes
- Teilnahme am Hl. Abendmahl
- gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten
- Bewährung als treues Glied der Gemeinde
ferner: Mindestalter 18 Jahre = passives Wahlrecht
Befangenheitsregelung in Art. 67 Abs. 1 KO Westf
Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn eine Person aus dem Gegenstand konkret und individuell betroffen ist.
7.7.3.6
Presbyterwahlverfahren im Überblick68
Wahlverzeichnis
• Jede Kirchengemeinde führt von Amts wegen ein Verzeichnis der wahlberechtigten
Gemeindeglieder / soweit Wahlbezirke gebildet sind, für jeden einzelnen Wahlbezirk,
Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift der oder des Wahlberechtigten.
Die Sicherung gegen Missbrauch ist zu gewährleisten.
Beginn des Wahlverfahrens
• Am Sonntag vor dem Beginn der Auslegungsfrist wird die Auslegung abgekündigt,
sowie in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht.
• Das Wahlverfahren beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung des Wahlverzeichnisses. Die Auslegung ist befristet auf zwei Wochen zur Einsichtnahme zu ortsüblichen
Zeiten. Die Gemeindeglieder werden auf die Bedeutung der Eintragung aufmerksam
gemacht, insbesondere auf die Möglichkeit des Einspruchs. Über Einsprüche entscheidet das Presbyterium / dagegen ist die Beschwerde zulässig. Schließung des
Wahlverzeichnisses nach Ablauf der Frist (Niederschrift). Danach sind Änderungen
nicht mehr möglich, es sei denn, offensichtliche Unrichtigkeiten liegen vor oder es
werden Streichungen wegen eines Kirchenaustritts vorgenommen. Eingetragene
Personen gelten unwiderleglich als wahlberechtigt.
Wahlvorschlagsverfahren
• Beginn:
mit der Schließung des Wahlverzeichnisses
• Ort: im Rahmen der Gemeindeversammlung / ggf. im Rahmen von
Bezirksversammlungen / Einladung dazu eine Woche vorher im Gottesdienst
• Teilnehmer: wahlberechtigte Gemeindeglieder
• Inhalt:
Presbyterium informiert bzgl. - der Bedeutung des Presbyteramtes,
- Voraussetzung für seine Übernahme,
- die Zahl der zu besetzenden Presb.-St.,
- den weiteren Gang des Verfahrens.
• Ziel/Frist:
- Einbringen von Wahlvorschlägen innerhalb von 2 Wochen.
- Zahl der Vorschläge soll die Zahl der zu besetzenden Presbyterstellen übersteigen, Männer und Frauen sollen gleichmäßig vertreten sein.
- Sollten nicht ausreichend Wahlvorschläge vorliegen, ergänzt diese ggf. der Kreissynodalvorstand. Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge auf Rechtmäßigkeit
innerhalb einer Woche.
68
PresbyterwahlG, RS Nr. 50.
72
Wahlverfahren
• Vorbereiten der Wahlhandlung: Einladung in geeigneter Weise, örtl. und kirchl. Presse, Abkündigung, Bedeutung des Presbyteramtes herausstellen, Bemessung der
Wahlzeit,
• Wahlvorstand: für jeden Stimmbezirk
• Briefwahl: auf Antrag, schriftlich, spätestens 48 Stunden vor Beginn des Wahltages
• Wahlhandlung: sonntags nach dem Gottesdienst, geheim, persönliche Stimmabgabe
- amtl. Wahlumschlag (mit Gemeindesiegel)
- Auszählung der Stimmen
• Feststellung des Wahlergebnisses
- spätestens bis zum Ablauf des 4. Tages durch Beschluss
- gewählt mit den meisten Stimmen
- gleiche Stimmenzahl führt zum Losentscheid
- schriftliche Benachrichtigung an die Gewählten
- Erklärung über die Annahme der Wahl (Frist 1 Woche)
- KSV ist über das Wahlergebnis zu informieren
• Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- durch Abkündigung am folgenden Sonntag
- Beschwerde ist zulässig
• Amtseinführung nach Bestandskraft des Wahlergebnisses im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes, Abkündigung in allen Gottesdiensten des vorhergehenden
Sonntags, vorgeschriebenes Gelöbnis ist abzulegen, wiedergewählte Mitglieder des
Presbyteriums werden an ihr Gelöbnis erinnert, Ende der Amtszeit der bisherigen
Mitglieder des Presbyteriums, Wahlverfahren abgeschlossen
7.7.4
Ausschlussgründe der Mitgliedschaft im Presbyterium
Die Wählbarkeit und/oder Mitgliedschaft im Presbyterium kann aus folgenden Gründen
verwehrt sein oder werden:
• Altersgrenze: wer jünger als 18 Jahre und älter als 75 Jahre ist,
• Verhalten
- wer im Kirchenzuchtverfahren steht,
- als gewählter Presbyter/in die Theologische Erklärung von Barmen nicht anerkennt
oder das Gelöbnis verweigert,
- oder wegen grober Pflichtverletzung als Presbyter/in aus dem Presbyterium entlassen wurde,
• Familiäre Gründe (Art. 38 KO)
wer mit einem anderen Mitglied
- verheiratet ist,
- verschwistert
- in grader Linie verwandt,
- im ersten Grade verschwägert ist.
• Berufliche Gründe (Art. 39 KO). Art. 39 wurde durch das 46. KG zur Änderung der
Kirchenordnung v. 3.11.2005 geändert.69 Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei der Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis oder kirchlichem Verband stehen, dem die Kirchengemeinde angehört, können nicht Presbyterinnen oder Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. Es wird nicht differenziert zischen haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitenden, so dass darunter grds. auch
sog. 400 Euro-jobs fallen. Das Landeskirchenamt kann weiterhin Ausnahmen zulassen.
69
KABl. S. 256. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt
dies nicht mehr.
73
7.7.5
Die Sitzungsarbeit im Presbyterium
Der Vorsitz im Presbyterium (Art. 63 KO). Hinweis: Art. 63 KO wurde durch das 47. KG
zur Änderung der KO v. 3.11.2005 geändert.70
Den Vorsitz im Presbyterium führt entweder
⇒ ein/e Pfarrer/in
⇒ ein/e Pfarrstellenverwalter/in
⇒ ein/e Presbyter/in
Ist ein/e Pfarrer/in Vorsitzende/r des Presbyteriums, so kann seine/ihre Vertretung geregelt werden. Eine Verpflichtung dazu in Westfalen besteht allerdings nicht. Werden
keine Regelungen getroffen, so ist der/die Kirchmeister/in in Abwesenheit des/der Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende.
Die Entscheidung trifft jeweils das Presbyterium selbst. Wählt das Presbyterium eine/n
Presbyter/in zum/zur Vorsitzende/n, so ist sogleich sein/e Stellvertreter/in zu benennen.
Die Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Wahl der Presbyterinnen und Presbyter. Die Amtszeit beträgt
jeweils ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Ein Wechsel im Vorsitz ist dem KSV anzuzeigen. Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im
Amt.
Wird der Vorsitz nicht auf ein gewähltes Mitglied übertragen, so sind die Inhaber/innen
oder Verwalter/innen einer Pfarrstelle zur Übernahme des Vorsitzes verpflichtet. Nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe kann der KSV den/die Betreffende/n von der Pflicht zur Übernahme des Vorsitzes entbinden.
Gewählte Mitglieder können Vorsitz niederlegen nach Art. 63 Abs. 5 KO, Umkehrschluss: Pfr. nicht.
Hat das Presbyterium keine/n Vorsitzenden oder stellvertretende/n Vorsitzende/n, führt
der/die Superintendent/in oder ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r den Vorsitz. Stimmrecht
im Presbyterium hat dieser Personenkreis nicht, da er nicht zum verfassungsmäßigen
Mitgliederbestand des Presbyteriums zählt.
Ist ein Presbyterium neu gebildet worden, kann in der ersten Sitzung der/die „Alterspräsident/in“ den Vorsitz führen.
7.7.6 Kirchmeister/in (Art. 61 KO)
Jede Kirchengemeinde hat mindestens einem Presbyter/einer Presbyterin das Amt
des/der Kirchmeisters/Kirchmeisterin zu übertragen. Das Presbyterium kann dieses
Amt auf mehrere Presbyter/innen verteilen. Es müssen dann die einzelnen Aufgabenbereiche und Befugnisse der Kirchmeister/innen festgelegt werden. Der/Die
Kirchmeister/in ist im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden für die Durchführung
der Beschlüsse, die seinen/ihren Arbeitsbereich betreffen, verantwortlich (Art. 71
KO). Das Presbyterium kann dem/der Kirchmeister/in die Führung des Schriftwech-
70
KABl. S. 256. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt
dies nicht mehr.
74
•
selns in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten übertragen. Die Mitunterzeichnung durch den/die Vorsitzende/n bleibt auch weiterhin erforderlich.
Der/Die Kirchmeister/in soll nach Möglichkeit an Dringlichkeitsentscheidungen, die
der/die Vorsitzende trifft, beteiligt werden (Art. 71 Abs. 3 KO).
Ihre/Seine Hauptaufgabe ist die Verwaltung des Geld- und Sachvermögens gehört
die Bauaufsicht und die Aufsicht über das kirchliche Vermögen.
In Kirchengemeinden mit nur einer Pfarrstelle hat der/die Kirchmeister/in in der Regel die Stellvertretung des/der Vorsitzenden, wenn dieser ein/e Pfarrer/in ist, bzw.
die Stellvertretung nicht anders geregelt ist.
Die Übertragung des Amtes des/der Kirchmeister/in kann das Presbyterium jederzeit widerrufen. Die Übertragung endet grundsätzlich mit der Einführung der neuen
Mitglieder eines Presbyteriums. Wiederwahl ist zulässig.
Bezirks-, Fachpresbyter/in und andere Beauftragte (Art. 60 und 62 KO)
Das Presbyterium soll in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken für jeden
Pfarrbezirk einzelne oder mehrere gewählte Mitglieder bestimmen, denen in Gemeinschaft mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die besondere Sorge für alle Angelegenheiten des Bezirkes übertragen wird.
Das Presbyterium kann einzelnen Mitgliedern besondere Dienste in der Gemeinde
übertragen, z. B. der diakonische Dienst in der Gemeinde (Art. 60 Abs. 3 KO).
7.7.7
Beschlussfähigkeit des Presbyteriums
Bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes
ist ein Presbyterium / Kirchenvorstand beschlussfähig (Art. 64 Abs. 2 KO).
Dieser Grundsatz gilt für jeden einzelnen Beschluss, auch wenn Presbyteriumsmitglieder nach Art. 67 KO wegen Befangenheit nicht an einem Beschluss mitwirken dürfen.
Das Presbyterium als Leitungsorgan der Gemeinde hat in Bezug auf die Presbyteriumssitzungen auch darauf zu achten, dass die Bestimmungen über den Ablauf der
Presbyteriumssitzungen beachtet werden, damit die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse
gegeben ist und dokumentiert werden kann, dass sie auf geordnete Weise zustande
gekommen sind. Das bezieht sich auch auf die Einberufung der Sitzung. Der/Die Vorsitzende beruft das Presbyterium normalerweise einmal im Monat ein. Die Einberufung
muss erfolgen, wenn
- 1/3 seiner verfassungsmäßigen Mitglieder
- der/die Superintendent/in
- der Kreissynodalvorstand oder
- das Landeskirchenamt
es verlangen. Für die turnusmäßigen Sitzungen des Presbyteriums /Kirchenvorstands
empfiehlt es sich, einen bestimmten Wochentag festzulegen, an dem diese stattfinden.
Der vorgesehene Turnus von monatlich einer Sitzung (Art. 64 KO) wird sich nicht immer einhalten lassen. Bei wichtigen Entscheidungen, wie z.B. bevorstehende Pfarrwahl,
Visitationen oder bei größeren Bauvorhaben, können Sitzungen häufiger erforderlich
sein.
Die Einladung zur Presbyteriumssitzung soll grundsätzlich schriftlich erfolgen. In der
Einladung sind die Hauptpunkte der Verhandlung anzugeben. Zu den Hauptpunkten
zählen u.a. die Verhandlungsgegenstände, zu denen eine Beschlussfassung im Presbyterium erforderlich wird (Art. 64 Abs. 3 KO).
75
Zwischen Einladung und Presbyteriumssitzung soll eine angemessene Frist liegen. Das
Presbyterium setzt sie nach den örtlichen Verhältnissen fest. Die Frist sollte nicht zu
kurz bemessen sein, damit sich die Presbyter/innen mit den Verhandlungsgegenständen vorher eingehend befassen können(Art. 64 Abs. 3 KO).
In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende zur Sitzung einladen ohne die ortsübliche Frist einzuhalten. Das Presbyterium /der Kirchenvorstand ist dann allerdings nur
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten ist. Dies ist in der
Verhandlungsniederschrift (Protokoll) festzustellen (Art. 64 Abs. 4 KO).
In eiligen Fällen wird gelegentlich die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich
sein. Unter Umständen handelt es sich um Gegenstände von nicht erheblicher Bedeutung, die eine Einberufung nicht rechtfertigen würden (z. B. Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung). In diesen Fällen kann der Vorsitzende im Einverständnis mit
dem/der zuständigen Kirchmeister/in einstweilen das erforderliche anordnen. Dies ist
dem Presbyterium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung mitzuteilen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so bleiben die bereits ausgeführten Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam (Art. 71 Abs. 3 KO).
7.7.8
Ablauf der Presbyteriumssitzung / Kirchenvorstandssitzung (Art. 65 KO)
Die Sitzung des Presbyteriums wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet. Ist der/die
Vorsitzende verhindert, so wird die Leitung der Sitzung von der Stellvertretung wahrgenommen. Sind Vorsitzende/r und Stellvertretung verhindert, liegt es am Presbyterium,
einem geeigneten Mitglied die Leitung der Sitzung zu übertragen.
Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
Die Beachtung ist in der Verhandlungsniederschrift zu vermerken. Schriftlesung und
Gebet verdeutlichen, dass es sich auch um eine geistliche Gemeinschaft handelt und
das Presbyterium auch die geistliche Leitung der Kirchengemeinde ist.
Die Sitzungen des Presbyteriums sind nicht öffentlich (Art. 65 Abs. 3 KO) Entscheidung des Kirchenvorstands bzgl. Öffentlichkeit).
Über Angelegenheiten, die im Presbyterium beraten werden, sowie über alle Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet
worden sind, müssen die Presbyter/innen dauernd Verschwiegenheit bewahren. Diese
Amtsverschwiegenheit geht über die Amtszeit hinaus.
Zu den Sitzungen des Presbyteriums können auch Gäste eingeladen werden. Das
Presbyterium soll nur dann Gäste einladen, wenn diese einen Sachbezug zu den Verhandlungsgegenständen aufweisen bzw. deren Anhörung als notwendig erachtet wird.
Haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende können in Westfalen regelmäßig einen Bericht über ihre Arbeit abgeben (Art. 76 Abs. 2 KO).
Beschlüsse sollen gem. Art. 66 Abs. 1 KO einmütig gefasst werden, ansonsten Abs. 2:
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der nach Art.
64 Abs. 2 KO beschlussfähigen Presbyteriums. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande
gekommen. Beachte: § 11 GPfBG Wahl der/des Pfarrerin/Pfarrers: mehr als die Hälfte
des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes.
76
Umlaufbeschlüsse im Presbyterium in Westfalen sind nicht zulässig. Bei einem Umlaufbeschluss wird von jedem einzelnen Mitglied des Beschlussorgans außerhalb einer
Sitzung ein Votum eingeholt. Für das Presbyterium gilt dies aber nicht. Auch für andere
beschließende Organe (Landessynode, Kirchenleitung, Landeskirchenamt, Kreissynode) sieht die Kirchenordnung ein schriftliches Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen
nicht vor.
Die von Mitgliedern des Presbyteriums gefassten Beschlüsse im Wege von Umlaufverfahren sind deshalb unwirksam. Möglich ist selbstverständlich eine unkomplizierte Vorabinformation über eine in der nächsten regulären Presbyteriumssitzung zu beschließende Sache. Der verfahrensfehlerhafte Umlaufbeschluss kann meistens durch einen
späteren ordentlichen Beschluss „repariert“ werden.
Niederschrift über die Sitzung des Presbyteriums (Art. 69 KO)
Das Presbyterium hat ein Protokollbuch zu führen. In dieses Protokollbuch wird eine
Niederschrift über die Verhandlungen im Presbyterium eingetragen. Der Mindestinhalt
dieser Niederschrift ergibt sich aus § 4 Abs. 4 VwO Westfalen. Dort heißt es:
(4) In die Niederschrift über die Verhandlungen sind aufzunehmen:
„1. Ort und Datum sowie Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen worden ist und ggf. dass die
Anwesenden damit einverstanden sind, dass die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde,
3. die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
4. der Nachweis der Beschlussfähigkeit,
5. der Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
6. ggf. die Feststellung, dass Mitglieder, die an einem Verhandlungsgegenstand
persönlich beteiligt sind, sich vor Beratung und Beschlussfassung entfernt haben aber auf ihr Verlangen angehört wurden ... .“
Die Niederschrift muss, wenn sie nicht zu umfangreich ist, in der Sitzung genehmigt
werden. Deshalb sind gegebenenfalls der Verhandlungsverlauf und auch die Beschlüsse zu protokollieren und anschließend zu verlesen und nach Genehmigung von
dem/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und zwei Presbyter/n zu unterzeichnen. Bei umfangreichen Niederschriften kann die Verlesung, die
Genehmigung und die Unterzeichnung in der folgenden Sitzung geschehen. Damit den
Presbyter/inn/n Gelegenheit gegeben werden kann, den Entwurf der Niederschrift vorher zu prüfen, ist er ihnen im Entwurf vor der nächsten Sitzung zuzuleiten.
7.7.9
Bestimmungen zur Niederschrift einer Presbyteriumssitzung
Über die Verhandlungen des Leitungsorgans einer kirchliche Körperschaft ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Verlauf einer Sitzung des Leitungsorgans kann in die Niederschrift aufgenommen werden, bei wichtigen Verhandlungsgegenständen wird es empfohlen.
Die Niederschriften sind in einem gebundenen Buch oder in einem
Lose-Blatt-Buch aufzubewahren. Die Seiten sind fortlaufend zu
nummerieren.
In der Verhandlungsniederschrift muss mindestens enthalten sein:
1.
Der Name der Kirchengemeinde
Art. 69 Abs. 1 KO,
§ 4 Abs. 1 VwO
§ 4 Abs. 4 Satz 2 VwO
§ 4 Abs. 3 VwO
77
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Ort und Datum der Sitzung
Beginn und Ende der Sitzung
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 VwO
Feststellung, dass die Einladung gemäß Art. 66 KO ord- 1 KO
nungsgemäß erfolgte, oder
dass sich die Anwesenden mit der außerordentlichen Ein- gemäß Art. 66 Abs. 3 KO
ladung einverstanden erklärt haben.
Namen der zur Sitzung erschienen Mitglieder.
Art. 69 Abs. 1 KO,
§ 4 Abs. 4 Nr. 3 VwO
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Presbyteriums.
Art. 64 Abs. 2 KO,
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 VwO
Vermerk, dass die Sitzung mit Schriftlesung und Gebet er- Art. 65 Abs. 2 KO
öffnet wurde.
Gefasste Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Art. 66 Abs. 1 KO,
§ 4 Abs. 4 Nr. 5 VwO
Ggf. der Vermerk, dass Art. 67 KO (Befangenheit) beachtet Art. 70 Abs. 1 KO,
wurde und das dem betroffenen Mitglied auf sein Verlangen § 4 Abs. 4 Nr. 6 VwO
die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben
wurde.
Vermerk, dass die Sitzung mit Gebet geschlossen wurde.
Art. 65 Abs. 2 KO
Zur Gültigkeit muss das Protokoll vorgelesen, vom Lei- Art. 69 Abs. 2 KO
tungsorgan genehmigt und von der/dem Vorsitzenden und
zwei weiteren Presbyter/innen/n unterschrieben werden.
Dem Protokoll wird kein Siegel beigedrückt!
7.7.10
Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums (Art. 71 KO))
Die Ausführung der Beschlüsse ist Aufgabe des/der Vorsitzenden. Er/Sie hat das Erforderliche zu veranlassen. Soweit dadurch in dem Arbeitsbereich des/der Kirchmeisters/in
eingegriffen wird, erfolgt dies im Einverständnis mit dem/der zuständigen Kirchmeister/in. Der/Die Vorsitzende führt ebenfalls den Schriftwechsel. Zur Entlastung des/der
Vorsitzenden kann ein Presbyterium den Schriftwechsel in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten dem/der Kirchmeister/in übertragen; die Mitzeichnung des/der
Vorsitzenden bleibt dann allerdings erforderlich (§ 71 Abs. 2 KO).
Der Vorsitzende hat einen Beschluss zu beanstanden, wenn das Presbyterium mit einem Beschluss seine Befugnisse überschreitet, gegen die Kirchenordnung verstößt oder andere Kirchengesetze verletzt. Verbleibt das Presbyterium bei seinem Beschluss,
so hat der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der Kirchenleitung einzuholen.
Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen (§ 6 Abs. 7
VwO und Art. 161 KO).
Der/die Vorsitzende ist nicht dafür zuständig, die Beschlüsse des Presbyteriums selbst
auszuführen. Er hat nur dafür zu sorgen, dass dies geschieht, z.B. durch das Gemeindebüro oder das Kreiskirchenamt.
7.7.11
Ausfertigungen, Urkunden, Vollmachten (Art. 70 KO)
Zum Beweis gefasster Beschlüsse und zur Ausführung dieser Beschlüsse ist es notwendig, Protokollbuchauszüge anzufertigen (Art. 70 Abs. 1 KO).
Die Ausfertigung der Beschlüsse als beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über
die Verhandlungen des Presbyteriums werden von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet
und mit dem Gemeindesiegel versehen.
78
Urkunden, durch welche für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten (etwa Prozessvollmachten oder Vollmachten zu Eintragungen in Grundbüchern u.a.) sind von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und zwei Presbyter/inne/n zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Dadurch wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung Dritten gegenüber
wirksam festgestellt. § 3 Abs. 4 VwO führt dazu wie folgt aus:
„Urkunden, durch welche für die Körperschaft rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben
werden, und Vollmachten sind in der kirchengesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschriebenen Form zu unterzeichnen. Das geschieht
1. für Kirchengemeinden durch den Vorsitzenden des Presbyteriums und zwei Presbyter,
2. für Kirchenkreise durch den Superintendenten/die Superintendentin und ein weiteres
Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
3. für Verbände durch den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes.“
Die Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel der kirchlichen Körperschaft zu versehen. Durch Beachtung der Form wird Dritten gegenüber die Ordnungsmäßigkeit der
Beschlussfassung festgestellt.
7.7.12
Unterstützung des Presbyteriums
Gemeindebeirat
(Art. 72 KO)
Ausschüsse
(Art. 73 + 74 KO)
Gemeindeversammlung Art.75 KO
7.7.13
Gemeindebeirat
Das Presbyterium muss einen Gemeindebeirat berufen, wenn es keine beratenden Ausschüsse (Art. 72 KO) gebildet hat oder die Arbeit der Gemeinde nicht gegliedert (Art. 74
KO) hat. Dem Gemeindebeirat gehören an: Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der
Gemeinde, mitarbeitende Gemeindeglieder aus Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und
Gemeindekreisen. Der/die Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder des Gemeindebeirates gewählt. Für die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Gemeindebeirates sind von der Kirchenleitung Richtlinien erlassen worden (RS 51).
Das Ziel eines Gemeindebeirates:
• Unterstützung der Arbeit des Presbyteriums
• Planung und Koordination der Gemeindearbeit
• Vorbereitung + Durchführung von Gemeindeveranstaltungen
• Beratung von Einzelanfragen der Gemeindearbeit
Sitzungsturnus:
• auf Einladung mindestens zweimal im Jahr
• x / Jahr zusammen mit dem Presbyterium auf Antrag von 1/3 der Mitglieder
7.7.14
Gemeindeversammlung (Art. 75 KO)
Aufgabe
79
• Entgegennahme des Berichtes über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die
Gesamtlage der Kirche / Rechenschaftsbericht des Presbyteriums
• Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde / Das
Presbyterium hat hierüber zu beraten
Durchführung
• in Form von Bezirksversammlungen in Gemeinden mit mehreren Bezirken (Art. 75
Abs. 2 KO)
• 1 x jährlich
Teilnehmer
• Einzuladen sind alle zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder
7.7.15
Ausschüsse (Art. 73 und 74 KO)
Bezirksausschüsse
• beraten im Rahmen übertragener Zuständigkeit
• auf der Grundlage des HHPlanes
• im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums
• Teilnehmer sind die zum Bezirk gehörigen Presbyterinnen, haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter/innen, Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt
Fachausschüsse (z. B. Jugendarbeit,71 Diakonie72)
• Beraten im Rahmen übertragener Zuständigkeit
• Auf der Grundlage des Haushaltsplanes
• Im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums
• Teilnehmer sind die im Fachbereich tätigen Pfarrer/innen, weitere Mitglieder des
Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen der Gemeinde, sachkundige Gemeindeglieder
Geschäftsführender Ausschuss
• In größeren Gemeinden
• Aufgabenübertragung durch Beschluss
• Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Presbyter sein
Da das Presbyterium als Leitungsorgan nicht alle Arbeitszweige der Gemeinde fördern
und begleiten kann, kann es für bestimmte Arbeitsbereiche Ausschüsse bilden und mit
entsprechenden Kompetenzen ausstatten. Diese Ausschüsse setzen sich zusammen
aus Mitgliedern des Presbyteriums, sachkundigen Gemeindegliedern und Mitarbeiter/inne/n der Kirchengemeinde. Diese sind gleich- und stimmberechtigt. Das Presbyterium bestimmt in der Regel den Vorsitz.
Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz, Geschäftsführung und Kompetenzen der Ausschüsse werden in der Gemeindesatzung (Art. 77 KO) geregelt.
Die Amtszeit aller Ausschüsse endet mit der Amtszeit des Presbyteriums, die von projektbezogenen Ausschüssen mit Erledigung der Aufgaben bzw. des Projektes.
Presbyterium
Geschäftsführender
71
72
Vgl. RS Nr. 345
Vgl. RS Nr. 311
80
Ausschuss
(Art. 74 Abs. 4 KO)
Bezirksausschüsse für
einzelne
Fachausschüsse
Art: 73, 74 Abs. 1 und 3 KO
z. B. Finanzausschuss
Bauausschuss
Kindergarten-A.
Diakonie-A.
Jugend-A. usw.
Gemeindebezirke
Art. 74 Abs. 1, 2 KO
7.7.16
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 44 ff.)
Der Kirchenvorstand beruft haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht ist zu beachten – bestimmte Arbeitsverträge müssen vom Landeskirchenamt genehmigt werden. In Westfalen trifft Art.
18 KO eine Grundlegung für die Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde im Hinblick
auf die Dienstgemeinschaft. Es ist erfreulich, dass die allgemeine Vorschrift „vor die
Klammer gezogen“ wurde, also vor die Regelungen über das Amt der Pfarrerin und des
Pfarrers. Damit kommt zum Ausdruck, dass es in der evangelischen Kirche nicht das
eine Amt (wie in der röm.-kath. Kirche) gibt, sondern eine Mehrgliedrigkeit des Amtes.
Neben dieser grundsätzlichen Regelung finden sich in Westfalen detaillierte Regelungen zu einzelnen Berufsgruppen wie Kirchenmusiker(-innen), Diakoninnen und Diakone
usw.
Unterscheidung Dienst- und Arbeitsrecht
Arbeitgeber
Öffentlicher Dienst
Wirtschaft
Beamte
Angestellte
und Arbeiter
- öffentl.-rechtl., gesetzl.
geregeltes Dienst und
Treueverhältnis gegenüber
Staat, Gemeinde oder jur.
Personen des öffentl. Rechts
- Begründung durch Aushändigung einer Urkunde
- Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben u.ä.
- Regelung im Beamtentrecht
individuelles Arbeitsrecht
- Geltung des BGB
(Mindesturlaub)
- Kündigungsschutzgesetz
- LohnfortzahlungsG
- Mindesturlaub
Angestellte
und Arbeiter
- Angestellte sind Arbeitnehmer
mit einer kaufm., büromäßigen
o.ä. Tätigkeit (Außensicht entscheidend)
- Anstellung durch Arbeitsvertrag
- Geltung des BAT im öffentl. Dienst
- Geltung des Arbeitsrechts
Unterscheidung
Kollektives Arbeitsrecht
Tarifrecht
MitarbeitervertretungsR
81
Die Kirchen in NRW schließen
keine Tarifverträge auf Grundlage des staatl. Tarifvertragsgesetzes ab. Art. 9 Abs. 3 GG
ist offen für andere Gestaltungswege. Die Kirchen setzen nicht
eindeutig Recht für die Mitarbeitenden (Erster Weg). Da
aber auch die Grundsätzlichkeit mit Streik und Aussperrung im Rahmen des Tarifrechts
(Zweiter Weg) für die Kirchen
nicht angemessen ist, gehen
sie einen sog. Dritten Weg. Im
Arbeitsrechtsregelungsgesetz
Rheinland, Westfalen, Lippe
wird bestimmt, dass eine paritätisch besetzte sog. Arbeitsrechtliche Kommission für Kirche
und Diakonie kollektives Arbeitsrecht setzt, u. a. dem BAT kirchlicher Fassung (Vergütung,
Arbeitszeit usw.
In Rheinland, Westfalen und
Lippe gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD, das
die betriebliche Mitwirkung
Mitarbeitenden bei betrieblichen Angelegenheiten aber
auch bei Einstellungen und
Kündigungen regelt. Die Regelung ist möglich aufgrund
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3
WRV. Dies berücksichtigend
gibt es Freistellungsregelungen in § 118 Abs. 2 BetrVG
u. § 11 Abs. 2 BpersVG.
An wichtigen Entscheidungen sind Mitarbeitende zu beteiligen und über wichtige Ereignisse zu informieren.
7.8
Kirchenkreise (Zweiter Abschnitt im ersten Teil der KO)
7.8.1
Struktur (Art. 84 KO)
Die Kirchengemeinden sind gem. Art. 84 Abs. 1 KO zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Jetzt 321KK (vorher 33, jetzt Zusammenschluss Lüdenscheid-Plettenberg,
Dortmund-Mitte und – Nordost).
7.8.2
Aufgaben
Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. Er erfüllt seine
Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung (Art. 85 Abs. 1
KO). Die allgemeinen Aufgaben sind in Art. 85 KO geregelt:
Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt durch den Innersynodalen Finanzausgleich (§§ 1
- 3 Finanzausgleichsgesetz) für eine kontrollierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel.
Weiterhin nimmt er (in seinem Bereich) Aufgaben wahr, die aufgrund ihrer überörtlichen
Bedeutung von einer einzelnen Kirchengemeinde nicht erfüllt werden könnten bzw. sollten.
Ihm können Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen übertragen
werden.
Der Kirchenkreis wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit (durch Sup.,
KSV, RPA, vgl. § 12 VwO).
82
Der Kirchenkreis fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und wirkt an der Leitung der Landeskirche mit.
Daneben soll er im Rahmen seines Auftrages mit anderen kirchlichen, privaten und öffentlichen Vereinigungen zusammenarbeiten.
7.8.3
Neubildung, Veränderung oder Aufhebung (Art. 84 Abs. 2 und 3 KO)
Für Neubildung, Veränderung oder Aufhebung eines Kirchenkreises ist ein Beschluss
der Kirchenleitung erforderlich. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Kreissynoden
und Presbyterien einig sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Landessynode entscheiden,
nachdem die betroffenen Kreissynoden und Presbyterien gehört wurden (Art. 84 Abs. 2
KO)
Werden sich die Beteiligten im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einig,
so entscheidet die Verwaltungskammer der EKvW, Berufungsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof der UEK (Art. 84 Abs. 3 KO).
Zu beachten ist, dass sowohl die Neubildung und Veränderung von Kirchenkreisen als
auch die daraus folgenden Beschlüsse in Vermögensauseinandersetzungen der staatlichen Genehmigung bedürfen (Art. 4 und 5 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen von 1924).
7.8.4
Organe
Die Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynode (Art. 86 bis 102 KO), der Kreissynodalvorstand (Art. 106 bis 111 KO) und der Superintendent bzw. die Superintendentin (Art. 112 bis 116 KO).
Aufgaben der Kreissynode
Art. 86 KO
Allgemein Art. 86, 87 Abs. 1:
spez. Art. 87 Abs. 2
Leitung des Kirchenkreises
z.B. wacht sie darüber, dass in
- kirchliches Leben im KK
den Gemeinden das Evangelium
- Unterstützung der Gelaut und rein verkündigt wird
meinden / Zusammen(Entsprechung auf Kirchenarbeit
gemeinde-Ebene)
- Mitwirkung an der Leitung
der EKvW
83
Mittel
Wahlen
Sup.
KSV
Beschlüsse
Abg.LS
KSV/KL
Vorlagen
plan
Haushalts(Rechnungsprüfung)
Kreissatzung
Finanzsatzung
Aufsicht
• Amtsdauer: 4 Jahre (Art. 89 Abs. 1 KO)
• Versammlung mind. 1 x jährlich (Art. 95 Abs. 1 KO) zwingend, wenn KSV es für erforderlich hält, 1/3 der Mitglieder oder 1/3 der Presbyterien oder die KL es für erforderlich
• stimmberechtigte Mitglieder (Art. 89 Abs. 2 KO)
- Superintendent/in und KSV
- Pfarrstelleninhaber und -verwalter
- Abgeordnete der Gemeinden (je Pfarrstelle 1 Abg.), Voraussetzung: Befähigung
zum Presbyteramt+
- vom KSV berufene Mitglieder (Art. 89 Abs. 2 Ziff d), 91 KO)
• Mitglieder mit beratender Stimme (Art. 92 KO), zwingend:
Pfarrer z.A./i.E.; ferner im Kirchenkreis wohnende Mitglieder der Landessynode,
UEK-Vollversammlung; EKD-Synode
• Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes (mit Antragsrecht und
Verhandlungsleiter/in kann diesen jederzeit das Wort erteilten) nach Art. 92 Abs. 3
KO.
• grds. öffentliche Verhandlungen nach Art. 96 KO (aber auch Verschwiegenheitspflicht
nach Art. 97 KO); Gäste: Art. 95 KO Einladung durch KSV möglich
• Ablauf nach Art. 95 KO:
Tagesordnung durch KSV, Einladung mit Tagesordnung, Beginn mit Gottesdienst,
Einberufung und Leitung durch Superintendent/in; Sitzungen werden mit Gebet eröffnet und geschlossen, Entscheidung über Legitimation der Mitglieder (Art. 89 Abs. 3
KO), Synodalgelöbnis (Art. 97 KO), Sup.-Bericht
• Beschlussfähigkeit der Kreissynode (Art. 99 KO): mind. zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes
• Abstimmungen: grds. Einmütigkeit (Art. 99 Abs. 2 KO), Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (Art. 99 Abs. 3 KO)
• Wahlen: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (Art. 99 Abs. 3 KO; bzgl. KSV:
Art. 108 KO73); auf Verlangen eines Mitglieds schriftliche Abstimmung
73
Art. 108 Abs. 4 KO wurde durch das 50. KG zur Änderung der KO v. 17.11.2006 (KABl. S.
264) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
84
•
Ausschüsse
Pflichtausschuss der KS
ständige Ausschüsse
⇓
Art. 102 Abs. 1 KO
RechnungsprüfungsAusschuss als ständiger Ausschuss
⇓
Art. 100 Abs. 2 KO
Aufsicht über Vermögens
und Finanzverwaltung der
Kirchengemeinde und des
Kirchenkreises
besondere ArbeitsbeBeratungsfunktion
reiche des Kirchenkreises,
Übertragung von Aufgaben
der Kreissynode (z.B.
FinanzA oder
Finanzausschuss)
74
DiakonieA
Einzelheiten
Kirchenkreis-Satzung
Teilnahmerecht Sup.
beratende Ausschüsse
der KS
⇓
Art. 100 Abs. 3 KO
Tagungsausschüsse
Der KS oder des KSV
⇓
Art. 95 Abs. 2 KO
während der Kreissynode i.d.R.
(nicht öffentlich)
KS kann sachkundige und Gäste
zu den Beratungen
der Ausschüsse
zulassen
Teilnahmerecht Sup
• Beauftragte der KS oder den KSV zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (Art. 102
Abs. 4 KO)
7.8.5
Kreissynodalvorstand
= Organ des Kirchenkreises
Allgemeine Aufgaben (Art. 106 Abs. 1KO): Leitung des Kirchenkreises im Auftrag der
Kreissynode
•
Aufgaben u. a. (Art. 106 Abs. 2 KO)
Vorbereitung
Kreissynode
Ausführung
der Beschlüsse
der Kreissynode
Aufgaben und
Rechte
der
Kreissynode
außerhalb
ihrer Tagungen
Vertretung
des Kirchenkreises
in
vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sowie
vor
Gericht und
bei Behörden
Beschluss
über
Bürgschaften und
Anleihen
Berufung von
hauptund
nebenamtl.
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in KKStellen
Ferner: Mitwirkung bei Visitationen der Kirchengemeinden, bei Wahl und Einführung
von Pfarrerinnen und Pfarrern
• Wahl durch Kreissynode in Form der Einzelabstimmung nach Art. 108 Abs. 3 KO
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen) (Sup.-Wahl und Ass.-Wahl bedürfen Bestätigung durch KL); Wiederwahl zulässig
• Amtsdauer: 8 Jahre (Art. 108 Abs. 1 KO)
74
Vgl. Ordnung für die Arbeit des Diakonieausschusses des Kirchenkreises, RS Nr. 315
85
• Zusammensetzung (Art. 107 KO)
Superintendentin
/Superintendent
Assessorin/
Assessor
Scriba
5 - 9 Synodalälteste (Zahl wird
durch Kreissatzung festgelegt).
Superintendent oder Superintendentin führt Vorsitz im KSV, Assessor oder Assessorin
vertritt und unterstützt Superintendenten oder Superintendentin und Scriba führt die
Niederschrift der Verhandlungen von Kreissynode und Kreissynodalvorstand. KSV tagt
nicht-öffentlich, Synode grds. öffentlich.
Daneben beratende Verhandlungsteilnehmende:
1. Den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie Mitarbeitenden des Kirchenkreises ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag hin die Gelegenheit für einen Arbeitsbereicht zu geben (Art. 101 Abs. 2 KO). Pfarrer/-innen und Mitarbeitenden des Kirchenkreises nehmen bei wichtigen Fragen ihres Arbeitsbereiches mit beratender
Stimme an den Verhandlungen teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit (Art. 103 Abs. 2 KO). Um zu vermeiden, dass der KSV aufgrund der damit evtl.
einhergehenden Größe arbeitsunfähig wird, sieht Art. 103 Abs. 3 KO für die beratenden Personen eine Vertretungsmöglichkeit vor.
2. Die/der 1. Stellvertreter/-innen der KSV-Mitglieder können gem. Art. 109 Abs. 2 KO
ebenfalls mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
• Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im KSV gem. Art. 107 Abs. 2 und Art. 108
Abs. 2 und 5 KO
Superintendent/-in
Assessor/-in
Inhaber/-in einer Pfarr- Inhaber/-in einer Pfarrstelle
stelle;
ebenso:
Stellvertreter/-innen
Scriba
Inhaber/-in oder Verwalter/-in einer Pfarrstelle; ebenso: Stellvertreter/-innen
Synodalälteste
mind. die Hälfte der
KSV-Mitglieder
darf
weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen
zwingend:
muss
Mitglied
der muss
Mitglied
der müssen Mitglieder der
ordiniert und im Besitz Kreissynode sein;
Kreissynode sein;
Kreissynode sein;
der Anstellungsfähig- ebenso: Stellvertreter/- ebenso: Stellvertreter/- ebenso: Stellvertreter/keit
als
Pfar- innen
innen
innen
rer/Pfarrerin i.d. EKvW
mind. 5 Jahre in
Gemeindepfarrstelle
Befähigung
zum
Sonderfall:
Presbyteramt;
eordinierte Theol. aus
benso: Stellv.
anderen Landeskirchen
nur mit Zustimmung
der
Kirchenleitung
vorgeschlagen
(Art. 108 Abs. 2 Satz
2 KO)
• Sitzungen in der Regel 1x monatlich; zwingend, wenn es 2 KSV Mitglieder oder die
KL fordern Art. 109 Abs. 1 KO)
86
• Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Niederschrift vergleichbar Presbyterium (s. Art. 109 – 111 KO).
7.8.6
Superintendentin oder Superintendent
Doppelauftrag
Amt
Kirchenkreis
(Art. 112 Abs. 1 KO)
Landeskirche
(Art. 112 Abs. 2 KO)
⇓
⇓
Leitung des Kirchenkreises in gemeinsamer Ausführung im Auftrag der Landeskirche
Verantwortung mit übrigen KSV-Mitgliedern
⇒ Verantwortung für Durchführung
der Beschlüsse von
• Kreissynode
und
• KSV
⇒ Ausführung der Anordnungen
von
• Kirchenleitung
und
• Landeskirchenamt
⇒ Vertritt Kirchenkreis in der Öffentlichkeit
⇒ Information der Kirchenleitung
über wichtige Vorgänge im
Kirchenkreis
•
•
•
•
•
75
⇒ gesamter Schriftverkehr der
Landeskirche mit Kirchenkreis
geht durch Hand des Superintendenten/ der Superintendentin
Grundsätzlich kann der Superintendent oder die Superintendentin das Amt als Inhaber einer
Gemeindepfarrstelle, einer Kreispfarrstelle oder der speziell für den Superintendenten oder
die Superintendentin errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises wahrnehmen. Näheres dazu
und zu den Rechtsverhältnissen eines Superintendenten und einer Superintendentin regelt
das Superintendentengesetz.
Wahl durch die Kreissynode (Art. 88 KO) – Bestätigung durch KL (Art. 108 Abs. 2 KO) –
Stichwort: Doppelfunktion (gilt auch für Ass. und Stellv.).
Wahl für acht Jahre. Sie oder er muss nicht Mitglied der Kreissynode sein. Vorauss. aber:
mind. fünf Jahre Inhaberin oder Inhaber einer Gemeindepfarrstelle und grds. Pfarrerin oder
Pfarrer der Westf. LK (Art. 108 KO neu).
Weitere Aufgaben
Betreuung der Geistlichen im Kirchenkreis (Art. 113 Abs. 1 und 2 KO) Stichwort:
Pfarrkonvent
Betreuung der Presbyterinnen und Presbyter (Art. 113 Abs. 3 KO)
Aufsichtsfunktion (Art. 114 KO) über Kirchengemeinden, Presbyterien und Amtsträger
Durchführung der Ordination, Leitung Pfarrwahl, Einführung Pfarrer, Visitation Kirchengemeinden75
weitere Aufgaben: Einberufung, Leitung KSV, Sup.-Bericht usw.
Dienstrechtliche Verhältnisse werden durch Superintendentengesetz geregelt (Art. 116 KO).
Vgl. Visitationsordnung, RS Nr. 70.
87
7.9
Verbände
• Möglichkeit für KG und KK: Zusammenschluss zu einem Verband
• Erfüllung gemeinsamer Aufgaben
• Rechtsgrundlage gem. Art. 157 Abs. 3 KO: Verbandsgesetz von 197876
Formen
Gemeindeverband
Gesamtverband
Kirchenkreisverband
Zusammenschluss
Mehrerer Gemeinden (z. B.
Iserlohn)
Zusammenschluss der
KG eines KK
(z.B. Bochum)
Zusammenschluss
mehrerer KK
(z.B. VKK
Dortmund)
•
•
•
•
Zweckverbände
Nach § 2 VerbG: Körperschaften öffentl. Rechts
Bildung durch Errichtungsurkunde (§ 5 VerbG)
Regelung der Aufgaben, Geschäftsführung, Finanzen in Satzung
Organe sind grds. Verbandsvertretung und Vorstand
7.10
Landeskirche (Dritter Abschnitt des Ersten Teils der KO)
7.10.1
Allgemeines
Drei Merkmale zeichnen die „presbyterial-synodale“ Ordnung der Evangelischen Kirche
von Westfalen aus:
• Die Kirche baut sich von der Gemeinde her auf.
• Die Leitung der Kirche liegt bei gewählten Presbyterien und Synoden.
• In den Leitungsorganen wirken Amtsträger (Theologen) und Älteste (Laien) gleichberechtigt zusammen.
Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Ihm gehören die von den Gemeindegliedern gewählten Presbyter (griechisch: Älteste; heute Mindestalter: 18 Jahre)
und die Pfarrer an.
Das Presbyterium ist verantwortlich für die Verkündigung des Wortes Gottes und den
gesamten missionarischen und diakonischen Dienst der Gemeinde. Es wählt ferner die
Pfarrerinnen und Pfarrer, verwaltet die Gemeinde und entscheidet bei der Aufstellung
des Haushaltsplanes nicht zuletzt über die Verwendung der Kirchensteuern.
Die Kirchengemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Die Leitung eines Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode. Sie setzt sich zusammen aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Kirchenkreises und seiner Gemeinden, Abgeordneten der Gemeinden und berufenen Mitgliedern. Die Kreissynode wählt den Kreissynodalvorstand
und dessen Vorsitzenden, den Superintendenten. Die Kirchenkreise erfüllen Aufgaben
von übergemeindlicher Bedeutung und fördern die Zusammenarbeit der Gemeinden.
Die Landeskirche wird von der Landessynode geleitet. Die Landessynode tritt einmal
jährlich unter Leitung des Präses (lateinisch: Vorsitzender) für mehrere Tage zusammen. An erster Stelle hat sie - wie alle anderen Leitungsorgane auch - darüber zu wa76
Vgl.: RS Nr. 60).
88
chen, „dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht
verwaltet werden“; also dafür zu sorgen, dass Kirche Kirche bleibt. Weiter beschließt sie
unter anderem die Kirchengesetze sowie den Haushalt der Landeskirche.
Die Landessynode wählt den Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung. Ihre
gehören acht Theologen, zwei Juristen und acht Gemeindeglieder an. Die Kirchenleitung leitet die Landeskirche im Auftrage der Landessynode.
Soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, geschieht dies in ihrem Auftrage und
nach ihren Weisungen durch das Landeskirchenamt. Daneben führt das Landeskirchenamt - ebenfalls unter dem Vorsitz des Präses - die allgemeine Verwaltung der Kirche in Verantwortung vor der Kirchenleitung und nach deren Richtlinien.
Organe der Landeskirche
Landessynode
Kirchenleitung
Landeskirchenamt
7.10.2
Landessynode
- Art. 117 KO: Die Leitung der Landeskirche liegt bei der Landessynode.
-
Aufgaben Art. 118 - 122 KO. Wesentliche Angelegenheiten der LK werden durch
die LS entschieden. Sie wählt die KL
-
Präses
und KL
Mitglie-
Zusammensetzung Art. 123 - 127 KO:
Mitglieder
Superintendentinnen und Su-perintendenten
Abgeordnete
der Kirchenkreise
(Bethel, Bochum,
Münster)
+
3 entsandte
Theologieprof.
bis zu 20 von
der KL berufene
Mitglieder
- Beachte: Die Synode wird oft als sog. Kirchenparlament gekennzeichnet. Synode sind
aber auf der Aufgaben, des Zusammenwirkens und der Zusammensetzung
(s. berufene Mitglieder) kein Parlament. Parlamente haben in der mittelbaren
Demokratie den Zweck die Herrschaft des Volkes im Staat zu sichern. Die
Herrschaft in der Kirche geht von Jesus Christus aus (vgl. I. Grundartikel).
- Geschäftsführung: siehe Geschäftsordnung der Landessynode
- Ausschüsse Art. 140 KO: z.B. Theologischer Ausschuss, KirchenordnungsAusschuss, Finanzausschuss, ferner Monierungsausschuss, Weltmission Ökumene
und kirchliche Weltverantwortung, Rechnungsprüfung, politische Verantwortung
(daneben gibt es Ausschüsse der Kirchenleitung, z.B. Ausschuss für Aus-, Fort- und
Weiterbildung)
- Landeskirchliche Ämter zur Wahrnehmung landeskirchlicher Aufgaben, vgl. Art. 156
KO
89
-
Wahlorgan. Wahl der oder des Präses, der KL, Ausschussmitglieder, EKDSynodale, UEK-Synodale usw.(Art. 121 KO)
Kirchliche Gesetzgebung (Art. 136, 139 KO)
Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlussfassung;
Änderungen der KO bedürfen der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden.
• Bestimmte Rechtsmaterien müssen durch Kirchengesetz geregelt werden (z.B.
Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Beamten) vgl. ausdrücklich Art. 120 KO.
• Die LS entscheidet über Vorlagen der KL (Art. 119 Abs. 1 KO). dies sind u.a.
auch Gesetzesvorlagen. Nach § 3 Geschäftsordnung der LS bereitet die KL in
Zusammenarbeit mit dem LKA die Tagung der LS vor. Ablauf (gesetzlich zum
Teil nicht zwingend):
Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch LKA
⇓
Beratung im Ständigen Kirchenordnungsausschuss (vgl. § 35 GeschäftsO
LS) und ggf. anderen Ausschüssen sowie im LKA
⇓
Beratung der LKA-Vorlage in der KL
⇓
ggf. Stellungnahme KK (KSV oder Kreissynode vgl. Art. 58 Abs. 2 KO) und
ggf. Presbyterium
⇓
Auswertung der Stellungnahmen im LKA
⇓
Beratung der LKA-Vorlage im Ständigen Kirchenordnungsausschuss
⇓
Beratung der LKA-Vorlage in der KL
⇓
Versand des Gesetzesentwurfs mit Begründung an die Synodalen
(§ 5 GeschäftsO LS)
⇓
Beratung in der LS:
Überweisung dem Tagungs-Gesetzesausschuss (vgl. § 21 GeschäftsO LS)
⇓
Beratung im Tagungsgesetzesausschuss
⇓
Beratung in der LS
Beachte: Neben westfälischen Gesetzen gibt es auch Gesetze der EKD oder der
früheren EKU und heutigen UEK, die mittelbar oder unmittelbar für Westfalen gelten, z. B. Pfarrdienstgesetz der EKU oder Kirchenmitgliedschaftsgesetz des EKD.
-
Beachte: Verschiedenheit der Bekenntnisse wird Rechnung getragen: Keine Beschlüsse gegen jeweils anderes Bekenntnis (Art. 138 KO).
13. Westfälische LS (1996-2000): 239 Mitglieder, davon 206 stimmberechtigt, 33
beratend; ca. 54 % Nichttheologen
90
Amtszeit: 4 Jahre. Nach der alle vier Jahre stattfindenden Presbyteriumswahl werden auch die Kreissynode und die Landessynode neu gebildet.
81
7.11 Kirchenleitung
Gesetzgebungsverfahren
Vorbereitung
LKA
Beratung
Gesetzentwurf
Ständiger
KO-Ausschuss
Beratung
KL
Stellungnahme
KSV
Kreissynode
Presbyterien
LKA
Auswertung
Beratung
KO-A
Beratung
KL
Gesetzentwurf
Landessynode
- Einbringung
- Verweisung an RechtsA
- Einbringung
1. Lesung
2. Lesung
Gesetzesbeschluss (Mehrheiten
beachten!)
KL
Ausfertigung
Verkündung
im KABl.
Gesetz
82
•
Aufgaben: Leitung der Kirche im Auftrag der Landessynode, einzelne Aufgaben s.
Art. 142 Abs. 2 KO und Art. 106 KVerf u. a.
- Ausführung Beschlüsse LS
- Aufsicht und Visitation77
- Mission, Diakonie und Weltmission
- Öffentlichkeitsauftrag
- Ausbildung Theologen
- Bestätigung Wahlen Sup.
- Ernennung Mitglieder LKA
- Leitung in Vermögens- und Finanzangelegenheiten
- Vertretung der LK im Rechtsverkehr
•
Zusammensetzung Kirchenleitung Westfalen
78
Mitglieder im Hauptamt
benamt
Präses 1 theol. VP 3 ord.
1 jur. VP
des LKA
Theol. des LKA
(OKRs)
•
•
•
•
77
78
Mitglieder im Ne-
1Jur.OKR
3 ord.
Theol.
8 Gemeindeglieder
Amtsdauer: 8 Jahre in Westfalen (Art. 147 KO)
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Befangenheit (Art. 147 KO)
Geschäftsführung: Ausschüsse der KL (Art. 142 Abs. 3 KO), Vorbereitung der Sitzungen durch das LKA
Gesetzesvertretende Verordnungen (Art. 144 KO)
Die KL kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen.
Diese sind nur zulässig, wenn die Einberufung der LS nicht möglich ist oder wenn
der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt. Gesetzesvertretende Verordnungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit der Verkündigung in Kraft.
• Gesetzesvertretende Verordnungen sind der LS bei ihrer nächsten Tagung zur
Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, sind sie von der KL durch
Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkündigen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt die gesetzesvertretende Verordnungen mit der Verkündigung des Beschlusses in Kraft.
• Durch gesetzesvertretende Verordnungen können Bestimmungen der KO nicht
geändert werden.
Vgl. Synodalvisitationsrichtlinien (RS Nr. 71). Art. 229 Abs. 2 ist durch das 42. KG zur
Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst worden. Art. 226 bis 230 KO
wurden durch das 48. KG zur Änderung der KO v. 17.11.2006 (KABl. S. 263) neu gefasst.
Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht
mehr.
Vgl. RS Nr. 570.
83
7.12
Präses in Westfalen (Art. 153 KO)
- Verkündigung und Seelsorge
- Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgern (Art. 153 Abs. 1
KO): Verkündigung und Seelsorge, Besuchsdienst.
- Amtsführung in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche als berufener Diener am
Wort (Stichwort: Amtsverständnis, Vergleich mit Bischofsamt in luth. Kirche)
-
Vorsitz
Synode
Kirchenleitung
-
Landeskirchenamt
Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitglieder der KL und
des LKA
Aufgaben: siehe Art. 153 KO: besondere Verantwortung für Ausbildung der Theologen, geistliche Vorbereitung Pfarrer, Einführung Sup. und Sup.-Konferenz79
Vertretung der Kirche in EKD, UEK, Ökumene, Öffentlichkeit (s. o. Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, z.B. Fragen der Gentechnik, Rechtsradikalismus, Rassismus...;
Präsens auch in den Medien).
7.13
Landeskirchenamt
- Aufgaben: Leitungsaufgaben, soweit nicht durch KL wahrgenommen (Auftrag und
Weisungen der KL) - Art. 154 Abs. 1 KO – im Wesentlichen: Exekutivorgan
- Selbständige Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nach Art. 154 Abs. 2 KO
-
Mitglieder nach Art. 155 KO
hauptamtliche Mitglieder der KL
(s.o., Vorsitz durch Präses)
Landeskirchenräte
= Kollegialorgan (Art. 154 Abs. 3 KO)80
7.14
Ämter und Einrichtungen nach Art. 156 KO
Päd. Institut81, Institut für Aus-, Fort und Weiterbildung82, Institut für Kirche und Gesellschaft83, Amt für Jugendarbeit und Jugendkammer84, Amt für missionarische Dienstes,
Arbeitstelle Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung, Frauenreferat85, Ev.
Erwachsenenbildungswerk, Westf. Verband für Kindergottesdienstarbeit86
79
80
81
82
83
84
85
86
Art. 153 Abs. 1 S. 7 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002
(KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
Vgl. Dienstordnung für das Landeskirchenamt, RS Nr. 90.
Vgl. RS Nr. 367.2.
Vgl. RS Nr. 367.3.
Vgl. RS Nr. 360 u. 367.1.
Vgl. RS Nr. 348.
Vgl. RS Nr. 355.
Vgl. Ev. Kirche von Westfalen (Hrsg.), Die Ämter und Einrichtungen der Evangelischen
84
7.15
Kirchengerichte (Art. 158 KO)
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ev. Kirche ist in den einzelnen Gliedkirchen unterschiedlich geregelt. Nach 1919 wurden in den damals 28 Landeskirchen Verwaltungsgerichte gebildet. Seit 1950 wurden vor dem Hintergrund des Ausbaus eines lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutzes im staatlichen Bereich auf Grund des Rechtsschutzprinzips nach Art. 19 Abs.4 GG Verwaltungsgerichte geschaffen. Das verfassungsrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137
Abs. 3 WRV räumt den Kirchen das Recht ein, ihre Angelegenheiten durch kirchliche
Gerichte zu ordnen. Kirchengerichte sind eine eigene Angelegenheit der Kirche, da sie
über das eigenständige und eigengeartete Recht der Kirche urteilen. Dabei wird der
staatliche Rechtsschutz nicht verdrängt, sondern ergänzt. Die Kirchengerichte handeln
als Teil der Kirche in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes des Staates. In
diesem Rahmen haben die Entscheidungen der Gerichte auch Wirkung im bürgerlichen
Bereich. In einigen Bundesländern hat sich der Staat rechtlich verpflichtet, den Gerichten der ev. Kirche Rechts- und Vollstreckungshilfe zu gewähren. Entscheidungen kirchlicher Gerichte entfalten mindestens Tatbestandswirkung, die der von kirchlichen Verwaltungsakten vergleichbar ist.
In der Kirche sind die Verwaltungsgerichte von der kirchlichen Verwaltung und der Gesetzgebung durch die Synoden getrennt. Dem liegt jedoch nicht ein Gewaltenteilungsprinzip als politischer Gestaltungsgrundsatz wie im weltlich-konstitutionellen Verständnis zu Grunde. Während der Gewaltenteilungsgrundsatz im Staat dazu dient, die Legislative, Judikative und Exekutive zu trennen und damit die Macht des Staates einzuschränken, ist kirchliches Handeln an die Heilige Schrift und die Bekenntnisschriften
gebunden. Es besteht also eine zweckmäßige Teilung der Funktionen und Aufgaben,
ohne die Einheit des kirchlichen Handelns in Frage zu stellen.
Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von kirchlichen Besonderheiten geprägt. Neben den Anforderungen an die personelle Besetzung, die Bindung an die Heilige Schrift
haben die Kirchengerichte auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (vgl. 1. Kor. 6).
Die Kirchen haben für ihre Gerichtsorganisation Regelungen getroffen, die den modernen rechtsstaatlichen Standards, wie sie die staatlichen Verfahrensordnungen formulieren, entsprechen. Die Rechtsprechung ist klar von der Gesetzgebung getrennt. Das
Rechtsprechungsmonopol auf dem Gebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts liegt bei
den Verwaltungsgerichten. Die Gerichte sind organisatorisch selbstständig und die
Richterinnen sowie Richter unabhängig. Ferner wird die grundsätzliche Unvereinbarkeit
des Richteramtes mit Funktionen in der Verwaltung und Gesetzgebung beachtet.
Die kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetze orientieren sich an der Verwaltungsgerichtsordnung des Staates unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten. Die Gerichte sind mit Richterinnen und Richtern mit der Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz besetzt. Die übrigen Richterinnen und Richter oder Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen ordinierte Theologinnen bzw. Theologen sein. Nach einigen Kirchengesetzen können auch Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt der
Presbyterin oder des Presbyters bzw. Kirchenvorstands dem Gericht angehören. Teilweise wurden Kammern oder in der zweiten Instanz Senate gebildet. Die ZuständigkeiKirche von Westfalen, Bielefeld, o. J.
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ten richten sich entweder nach einer Generalklausel oder nach dem Enumerativprinzip.
Wenn eine Generalklausel vorliegt, haben die Gerichte grundsätzlich über alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, zumindest über die Anfechtung aller kirchlichen Verwaltungsakte zu entscheiden. Der Kläger muss wie im staatlichen Bereich geltend machen,
in seinen Rechten verletzt zu sein. Da es sich um eine kircheninterne Gerichtsbarkeit
handelt, kommen als Kläger Gemeindeglieder, Amtsträger, Kirchengemeinden und Kirchenbehörden in Betracht. Einige Verwaltungsgerichtsgesetze beschränken die Gerichtsbarkeit auf die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen kirchenleitender Organe aus dem Bereich der Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchenkreise u.
ä. sowie Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und
Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen.
Für die Entscheidung anderer Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Verwaltung
bedarf es einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Regelung.
Eine Klage gegen geistliche Amtshandlungen oder eine Klage auf Vornahme derselben
ist unzulässig, da geistliche Amtshandlungen (z. B. Taufe und Abendmahl) auf Grund
ihrer seelsorgerlichen Natur nicht justiziabel sind. Entsprechendes gilt für Entscheidungen geistlicher Leitung. Die Dienststellen der jeweiligen Kirche sind in der Regel zur
Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Mitglieder werden entweder durch die Kirchenleitungen oder Synode für eine bestimmte Amtszeit verpflichtet. Sie sind sachlich und persönlich unabhängig. Auf Grund des Gelöbnisses werden sie verpflichtet, ihr Amt in Bindung an die Heilige Schrift und die Bekenntnisse der Kirche und getreu dem in der Kirche geltenden Recht auszuüben. Bekenntnis- und Glaubensfragen haben die Gerichte
nicht zu entscheiden, sie sind auf die Entscheidung von Rechtsfragen beschränkt.
Recht, das im Widerspruch in Schrift und Bekenntnis steht, dürfen sie nicht anwenden.
Ein möglicherweise schrift- oder bekenntniswidriges Gesetz, Rechtsverordnung o. ä.
kann dem Verfassungsgerichtshof der EKD vorgelegt werden, der eine Verwerfungskompetenz hat. Voraussetzung ist, dass die Landeskirche dessen Zuständigkeit eröffnet
hat.
Das Recht der Kirche ist im Geiste der Heiligen Schrift auszulegen. Dadurch wird nicht
die Rechtsbindung gelockert, sondern der unabdingbare biblische und bekenntnismäßige Grund des genannten Kirchenrechts hervorgehoben. Wenn es keine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, ist ein theologisches Gutachten einzuholen. Die Amtsbezeichnungen
der Richter sind unterschiedlich. Bei der Tätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt. Die
Richterinnen und Richter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kirchengesetze
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit regeln auch das → Prozessrecht.
Organisatorisch haben die Landeskirchen für ihren Bereich ortsinstanzliche Gerichte
geschaffen. Die Gerichte der EKD, UEK und VELKD wurden als Rechtsmittelinstanzen
in Anspruch genommen.
Kirchliches Prozessrecht
Das allgemeine Prozessrecht beschäftigt sich mit dem Verfahren der gerichtlichen
Durchsetzung und Geltendmachung von Rechten, dessen Ziel die gerichtliche Entscheidung ist. Das Gerichtsverfahren der ev. Gerichtsbarkeit entspricht weitgehend dem
staatlichen Prozessrecht. Soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist,
finden z. B. beim Verfassungsgerichtshof der EKD die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, beim Kirchengericht und Kirchengerichtshof der EKD in Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.
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Das verfassungsrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m.
Art. 137 Abs. 3 WRV räumt den Kirchen das Recht ein, ihre Angelegenheiten durch
kirchliche Gericht zu ordnen. Kirchengerichte und kirchliches Prozessrecht sind eine
eigene Angelegenheit der Kirche, da sie über das eigenständige und eigengeartete
Recht der Kirche urteilen. Zu den eigenen Angelegenheiten gehört die gesamte Organisation des innerkirchlichen Rechtsschutzes einschließlich des Verfahrens und der Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen. Dabei wird der staatliche Rechtsschutz
nicht verdrängt, sondern ergänzt. Die Kirchengerichte handeln als Teil der Kirche in den
Schranken des für alle geltenden Gesetzes des Staates. Indem die Kirchen auf das
staatliche Prozessrecht Bezug nehmen, wird es zugleich kirchliches Recht. Mit der Übernahme staatlichen Rechts werden auch die gemeinsamen Grundsätze des staatlichen Prozessrechts übernommen: Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Beschleunigungsgrundsatz, richterliche Verantwortung für die Rechtsanwendung,
Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz sowie Beweisverbote, Beweiswürdigung
und Beweislast. Im Staat bestehen ferner grundrechtliche Sicherungen, da die staatlichen Gerichte als Träger staatlicher Hoheitsgewalt an das Grundgesetz gebunden sind.
Zu nennen sind die Gleichheit vor dem Richter, das Willkür- und Übermaßverbot, das
Grundrecht auf rechtliches Gehör, das Recht auf den gesetzlichen Richter, das Verbot
der Doppelbestrafung, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Auch wenn die
Funktion der Kirchengerichte von der staatlichen Gerichte zu unterscheiden ist, gelten
die Grundsätze analog. Die staatlichen Prozessordnungen unterscheiden verschiedene
Prozessarten. Zu den drei Grundtypen gehören der Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess. Auf diese Grundtypen nehmen die kirchlichen Gesetze entsprechend Bezug, z. B.
die Kirchengesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung. Ebenso wie im Staat dient das Prozessrecht der Durchsetzung des
Rechts, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
Literatur: v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. München 1996, S. 369 ff.; Germann, RGG4 2000, Sp. 471
ff.; Maurer, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, Göttingen 1958; ders., Grundprobleme kirchlicher Gerichtsbarkeit, ZevKR 17 (1972) S. 48 ff.; ders., Gerichtsbarkeit, kirchliche I. Die k.G.der Ev. K., EvStL3
Sp. 1083 ff.; Schilberg, Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe, Stuttgart 2003, S. NN.
-
Gerichte 1. Instanz
Disziplinarkammer
nach § 10 Disziplinargesetz der EKD
Westfalen
Verwaltungskammer
§ 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK87
Disziplinarhof der UEK
Gerichte 2. Instanz:
Verwaltungsgerichtshof
der UEK
Amtspflichtverletzungen Verwaltungsstreitigkeiten
87
Vgl. RS Nr. 120.
Schlichtungsstelle nach § 56
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Verwaltungsgericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der EKD
Streitigkeiten aus der
87
Anwendung des MVG
- Die Gerichte sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.
- Keine Gewaltenteilung, sondern Funktionentrennung (s.o. Verständnis von Synode).
- Lehrbeanstandungsverfahren88
7.6.6
Amtshandlungen
Taufe im Gottesdienst: Art. 177 ff. KO TaufO89
Art. 177 KO:
Vollzug im Namen des Dreieinigen Gottes
Art. 178 KO:
Differenzierung: Säuglinge und Kleinkinder, heranwachsende Kinder,
ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter, Erwachsene
Art. 179 KO:
Gemeindegottesdienst als Regel
Art. 180 KO:
Patenamt – Bestellung von Paten (Ausnahme eine Patin oder ein Pate)
Mindestens ein Pate muss evangelisch und zum Hl. Abendmahl zugelassen sein. Unterstützung durch Pfr. bei der Suche nach geeigneten
Patinnen oder Paten (Abs. 4). Ggf. Patenbescheinigung (Abs.4). Bei
Abwesenheit schriftliche Erklärung zur Übernahme des Patenamtes
(Abs. 5).
Zeugenfunktion der Paten, so dass nachträgliche Veränderung nicht möglich
Patenamt
Taufzeugenschaft
ev. Erziehung
und Überweisung
Art. 181 ff. KO Zurückstellung der Taufe: Gründe – Einspruch beim Presbyterium - Beschwerde bei Sup. – endgültige Entscheidung
Art. 183 KO:
Die Taufe ist bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer anzumelden. Sie ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeindeeinzutragen, in der sie vorgenommen wurde. Gehört der Täufling einer anderen Kirchengemeinde an, ist diese zu benachrichtigen.
Trauung grds. in der Kirche (Art. 211 KO)
Art. 204 KO:
Grundsatz90
Art. 205 f. KO: Voraussetzungen und Zuständigkeiten
Art. 206 KO:
Versagung aufgrund Traugespräch– Einspruch beim Presb.- Beschwerde beim Sup. – endgültige Entscheidung
Art. 207 KO:
Weitere Voraussetzungen und Versagungsgründe
Art. 208 KO:
frühere Scheidung
Art. 209 KO:
gottesdienstliche Feier, falls Ehefrau oder Ehemann nicht Glied einer
christlichen Kirche
88
89
90
Vgl. Lehrbeanstandungsordnung, RS Nr. 127.
Vgl. RS Nr. 215. Die Art. 177 ff. KO wurden durch das 41. KG zur Änderung der KO v.
14.11.2002 neu gefasst (KABl. S. 334). Ferner: KG über die Verwatung des Sakraments
der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen v. 14.11.2002 (KABl. S.
337). Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies
nicht mehr.
Vgl. auch TrauO RS 225.
88
Art. 210 KO:
Abkündigung und Fürbitte
Beachte: Eine ökumenische Trauung gibt es nicht, deshalb keine Regelung.
Bestattung
Art. 213 KO:
Grundsatz
Art. 216 KO:
Voraussetzungen; beachte Abstufungen in den vier Absätzen!
Grds. in Abs. 1 ev.; Ausnahme in Abs. 2 aus seelsorglichen Gründen; Abs. 3 keine Bestattung bei Ablehnung zu Lebzeiten; Abs. 4 Kinder
Art. 217 Abs. 1 KO: Versagung, hier Beschwerde direkt beim Sup.
Art. 217 Abs. 2 KO: bei Versagung Möglichkeit des seelsorglichen Begleitung der Angehörigen.
Beachte die jeweils gleiche Struktur im Aufbau der KO.
Hinweis: Die Bestimmungen zur evangelischen Erziehung der Kinder, u.a. Teilnahme
am Religionsunterricht und Konfirmandenarbeit, sind durch das 42. KG zur Änderung
der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335)und das 45. KG zur Änderung der KO v.
3.11.200591 neu gefasst worden!. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen
und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.
91
KABl. S. 254. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt
dies nicht mehr.
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