57 7. Kirchenordnung Westfalen Literatur zum Kirchenverfassung - - Müller, Th./Schuster, P., Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835, Berlin 1892 Lüttgert, G., Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland und Westfalen nach ihrer geschichtlichen Entwicklung, Gütersloh 1905 Richter, A., Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 5. Januar 1908, Münster 1908 Noetel, H., Die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 6. November 1923 mit Erläuterungen, Dortmund 1928 Göbell, Walter, Die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung vom 5. März 1835, 1. Bd. Duisburg 1948, 2. Bd. Düsseldorf 1954 Van Norden, Jörg, Kirche und Staat im preußischen Rheinland 1815-1838. Die Genese der RheinischWestfälischen Kirchenordnung vom 5.3.1835, Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte Bd. 102, Köln 1990. Winterhoff, Klaus, 50 Jahre Kirchenordnung, Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte 99 (2004) S. 461-483. 7.1 7.1.1 Typen ev. Kirchenverfassungen 23 Kirchenverfassungen (KV) der Landeskirchen in Deutschland + Verfassungen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse (EKD, UEK, VELKD) Typisierung möglich je nach Bedeutung des episkopalen, konsistorialen oder presbyterial-synodalen Elements Gründe für die Unterschiede: 1. Historische Wurzeln, Stichwort: landesherrliches Kirchenregiment 2. Konfessionalität (Luth., ref. und unierte Kirchen) – heute: Leuenberger Konkordie von 1973: volle Kanzel-. und Abendmahlsgemeinschaft Luth. LK sind Bayern, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Nordelbien, Oldenburg, Sachsen, Schaumburg-Lippe, Thüringen und Württemberg. Ref. Kirche: Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und Lippe (mit luth. Klasse) Verfassungsunierte Kirchen (Kirchengemeinden bestimmen Bekenntnisstand): Anhalt, Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz, Bremen, Hessen-Nassau, Kirchenprovinz Sachsen, Kurhessen-Waldeck, Pommern, Rheinland, Westfalen) Bekenntnisunierte Kirchen sind Baden und Pfalz. Andere Bezeichnung für Rheinland und Westfalen „bekenntnisgegliederte Unionskirche“ 7.1.2 Kennzeichen der presbyterial-synodalen Ordnung 1. Die Kirche baut sich in ihrer Verfassung und Ordnung von der Gemeinde her auf. 2. Presbyterium und Synode sind die Leitungsorgane der Gemeinde und der Kirche. 3. In der Leitung wirken Gemeindeglieder als Presbyter und Synodale vollberechtigt mit. Die Aussagen über die Leitungsaufgabe der Presbyterien und Synoden werden in der Kirchenordnung konsequent durchgeführt, auch wenn es in Kirchenkreis und Landeskirche noch weitere Leitungsorgane gibt. Auf allen kirchlichen Ebenen überwiegen grundsätzlich die Laien (Mehrheit von Nichtordinierten). Gemeindeglieder wirken in kirchlichen Gremien auf allen Ebenen mit. Die kirchenleitenden Organe werden gewählt. Wichtige Gesetze und sonst. Vorhaben werden in Kreissynoden und ggf. Presbyterien vorberaten. 58 7.2 Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts - Begriffserklärung: Kirchenrecht - Staatskirchenrecht Evangelische Kirche von Westfalen (Art. 4 KO Kirchengemeinden jeweils Körperschaften Kirchenverbände des Kirchenkreise öffentlichen Rechts Landeskirche Vom Kirchenrecht ist das Staatskirchenrecht zu unterscheiden. Staatskirchenrecht umfasst alle die Rechtsnormen, die der Staat für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in seinem Gemeinwesen erlassen hat. Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts für Kirchen in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Folgen der Körperschaftsqualität u. a.: Rechtsautonomie, Dienstherreneigenschaft, Steuerhoheit i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV, Siegelrecht (Einzelheiten siehe Staatskirchenrecht). Auf Grund des Körperschaftsstatus können die Kirchen Rechtsnormen setzen, welche die einzelnen Kirchen kraft staatlicher Verleihung auf Grund des Körperschaftsstatus in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV mit unmittelbarer Wirkung auch für den weltlichen Rechtsbereich erlassen, z. B. das Kirchensteuerrecht. Das alles in diesem Rahmen gesetzt Recht nennt man „autonomes Kirchenrecht“. Davon ist das „eigenständige Kirchenrecht“ zu unterscheiden. Def.: Gesamtheit der kirchlichen Rechtsnormen, die von den einzelnen christlichen Kirchen zur Regelung ihres eigenen Lebensbereiches erlassen werden. Kirchenrecht ist vom Staat unabhängiges, eigenständiges Recht, das der deutsche Staat auf Grund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes im weltlichen Bereich anerkannt. Das Kirchenrecht entfaltet im weltlichen Rechtsbereich unmittelbar sowie mittelbar seine Wirkung. Innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes hat der religiösweltanschaulich neutrale Staat das Kirchenrecht anzuerkennen (s.u. Staatskirchenrecht). Bei der Anwendung kirchlichen Rechts, z.B. durch staatliche Gerichte, ist es dem Staat verwehrt, nach seinem Verständnis die kirchlichen Rechtsnormen auszulegen. Er ist vielmehr gehalten, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechend das Kirchenrecht in der Auslegung der respektiven Kirche anzuwenden, sofern diese Interpretation nicht gegen das für alle geltende Gesetz verstößt. Das Kirchenrecht der röm.-kath. Kirche wird auch kanonisches Recht genannt. Grundlage Codex Iuris Canonici von 1983. Seit dem Ausgang des 19. Jh. (Rudolph Sohm) hat in beiden Kirchen eine verstärkte Diskussion über die theologischen Grundlagen des Kirchenrechts eingesetzt, die noch zu keinen abschließenden Ergebnissen geführt hat. Diese Fragen berühren den Bereich der Rechtstheologie. 7.3 Aufbau und Struktur der Landeskirche Die Leitungsstruktur auf der Ebene der Landeskirche 59 Die Leitungsstruktur ist presbyterial-synodal. Verschiedene Organe haben unterschiedliche Aufgaben, so dass es eine Aufgabenverteilung gibt. Vergleich zum staatlichen Bereich: Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 GG ein demokratischer Bundesstaatsform Deutschland: 1. Republik Staatsoberhaupt wird gewählt (Ggs. Monarchie), Wahl des Bundespräs. durch Bundesversammlung für 5 Jahre (Art. 54 GG) 2. Demokratie „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Möglichkeiten unmittelbare (plebiszitäre) Art. 29, 118 a GG (Änderung von Ländergrenzen) 3. mittelbare Demokratie (repräsentative) Art. 20 II 2 GG 28 I 1 GG ⇓ Demokratie nach dem GG: parlamentarische Demokratie: Die Regierung ist vom Vertrauen des Parlaments abhängig. ⇓ Volkssouveränität + Mehrheitsentscheid (auch Minderheitenschutz) + Herrschaft auf Zeit ⇒ hier: Abgrenzung der Synode Rechtsstaat Ziel des Rechtsstaates ist Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit sowie Regelung und Begrenzung staatlicher Machtausübung. Elemente des Rechtsstaates sind Grundrechte, Gewaltenteilung, Verhältnismäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit, Rechtssicherheit, Rechtsschutz. Der bürgerliche Rechtsstaat wurde im 19. Jh. gegen die Monarchie erkämpft. Mittel war die Verfassung, wobei wesentlich waren die Grundrechte und die Gewaltenteilungen zum Schutz der individuellen Freiheit gegen den Staat. Gewaltenteilung Legislative Exekutive Judikative ⇒ hier: Abgrenzung zur Aufgabenverteilung Landessynode - Kirchenleitung/Landeskirchenamt - Kirchengerichte 7.5 Grundartikel Westfalen I. Grundartikel Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium. Die Heilige Schrift ist alleinige Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens. 4 Grundaussagen: allein Christus, allein aus Gnade, allein durch den Glauben, allein die Heilige Schrift. II. Grundartikel 60 Bekenntnisstände: luth., ref., uniert mit jeweils unterschiedlichen Bekenntnisschriften; gemeinsame Grundlage sind die altkirchlichen Bekenntnisse; Bejahung der Barmer Theologischen Erklärung als schriftgemäße verbindliche Bezeugung des Evangeliums. III. Grundartikel Der Bekenntnisstand jeder Gemeinde wird geachtet. Die Pfarrerinnen und Pfarrer müssen den Bekenntnisstand der Gemeinde achten und wahren. Also ist es möglich, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eine Pfarrstelle versieht, obwohl er nicht auf das Bekenntnis der Gemeinde durch die Ordination verpflichtet wurde. Die Verwaltung der Sakramente geschieht nach dem jeweiligen Bekenntnisstand. Die Glieder aller evangelischen Kirchen sind in allen Gemeinden zum Abendmahl zugelassen. IV. Grundartikel Die Kirche ist zur Pflege der Gemeinschaft und Einheit der Kirche aufgerufen. Die Bindung an Schrift und Bekenntnis ist für die Setzung und Anwendung von Recht grundlegend. Auf der Basis der Grundartikel hat sich die EKvW die Kirchenordnung gegeben. Satzung und Anwendung von Recht in der Kirche wird durch den IV. Grundartikel ausdrücklich an Schrift und Bekenntnis gebunden (vgl. oben die rechtstheologische Grundlegung, Anknüpfung und „Einstieg“ hier). Durch das 44. KG zur Änderung der KO vom 3.11.200560 ist in Art. 1 folgender Satz 2 eingefügt worden: „Sie tut dies im Vertauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat, der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus, dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht.“61 7.6 Kirchenmitgliedschaft (einleitende, grundlegende Bestimmungen) • Art. 1 KO Westf.: Bindung an das Evangelium • Art. 2 KO Westf. Kirchengebietsbeschreibung • Art. 3 KO Westf. Mitgliedschaft in der EKD usw. Oekumenische Gemeinschaft der Kirchen • Art. 5 KO Westf. Anstaltskirchengemeinden s. dazu Anlage 2: pfarrinfo Juli/August 2004 Rechtsgrundlagen KO Westf. Art. 13 ff. KO Art. 177 ff. KO Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD (KMitG) 60 Sonst. Gesetze KG über die Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen KABl. S. 254. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 61 Dazu Büning, Bekenntnis und Kirchenverfassung, Reihe Europäische Hochschul- schriften Reihe II Rechtswissenschaft, Frankfurt am Main 2002. 61 Staatl. Gesetz über die religiöse Kindererziehung Kirchenaustrittsgesetz NRW Nach Art. 13 KO Westf. ist Glied einer Kirchengemeinde, wer - im Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt hat - in einer Gemeinde ev. Bekenntnisses getauft oder aufgenommen wurde - und nicht rechtswirksam ausgetreten ist. Taufe + Bekenntnis + Wohnsitz Vgl. auch §§ 6 ff. KMitG EKD Die Taufe als Konstitutivum für die Mitgliedschaft verletzt das Grundrecht des Kindes nach Art. 4 GG nicht. Die Taufe ist auch ein rechtlich zulässiger Anknüpfungsbestand für das Entstehen der Kirchensteuerpflicht (BVerfGE 30, 415 (422). ð Sonderfall: Automatischer Wechsel des Bekenntnisses und damit der Kirchenmitgliedschaft bei Wohnortwechsel (sog. Möbelwagen-Konversion) Siehe hierzu: EKD-Vereinbarung von 1969 (RS 235) §§ 1 und 2 EKD-Mitgliedschaftsgesetz (RS 230) Entscheidend ist in Westfalen das ev. Bekenntnis, d.h. Reformierte werden einer luth. Kirchengemeinde zugeordnet, wenn sich am Wohnsitz keine ref. Gemeinde befindet. Entsprechendes gilt für Lutheraner. An dem persönlichen Bekenntnisstand ändert sich dadurch nichts. Aufnahme und Wiederaufnahme: vgl. Art. 13 ff.KO62 Beachte ferner: Art. 16 i.V.m. Gesetz über religiöse Kindererziehung • Getaufte Kinder unter 14 Jahren: Entscheidung der Personensorgeberechtigten • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres: Keine Aufnahme gegen den Willen des Kindes Ende der Kirchenmitgliedschaft • Fortzug: § 10 Nr. 1 KMitG • Übertritt: § 10 Nr. 2 KMitG • Austritt: § 10 Nr. 3 KMitG Austritt beim Amtsgericht (in NRW) „Gespaltene“ Austrittserklärung, d. h. Absicht, unter Verbleib in der Kirche als Glaubensgemeinschaft die Kirche mit ausschließlich öffentlich-rechtlicher Wirkung verlassen zu wollen, ist recht nicht zulässig. Rechte und Pflichten nach Art. 17 KO Westf. 62 Art. 13 Asb. 1 und 2, Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 wurden durch das 43. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 336) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 62 Rechte - Ev. Taufe, Trauung, Bestattung (u. a. Amtshandlungen) - Anrecht auf Dienst in der Gemeinde (einschl. Amtshandlungen) und Anteil an kirchlichen Einrichtungen - Diakonie - Inanspruchnahme von Ämtern, Diensten und Einrichtungen Pflichten - Teilnahme an Gottesdienst und Abendmahl - Christl. Lebenswandel - Einbringen der Gaben im Leben der Gemeinde - Opfer und Abgaben, Kirchensteuerpflicht - Angabe der Kirchenmitgliedschaft bei staatlicher Meldebehörde Vgl. auch § 3 ff. KMitG, speziell § 5: Angaben von Daten usw. Dimissoriale Grds. in Art. 27 Abs. 1 KO: Amtshandlungen werden vom zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrern durchgeführt. Einzelne Amtshandlung durch anderen als zuständigen Pfr.: Abmeldebescheinigung erforderlich (Dimissoriale); kann in der gleichen Gemeinde durch mündl. Einverständnis ersetzt werden. Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn - Amtshandlung nach KO zulässig + - Gründe der kirchl. Zucht63 nicht entgegenstehen + - Amtshandlung von Pfr. einer Gliedkirche der EKD vollzogen wird Falls Vorauss. (-): pflichtgemäßes Ermessen Exkurs: Ermessen Mögliche Fehler bei Ermessensentscheidung Ermessenüberschreitung Ermessensunterschreitung Ermessensfehlgebrauch Hier: Verhältnismäßigkeit 1. Geeignetheit 2. Erforderlichkeit 3. Angemessenheit Versagung der Abmeldebescheinigung: Entscheidung Sup. Beachte Abs. 4: Die erwählte Pfarrerin oder der erwählte Pfarrer soll sich zu der Amtshandlung nur bereit erklären, wenn ein besonderer Grund vorliegt (s.o. Grund63 Art. 190 KO spricht nunmehr von „geschwisterlicher Zurechtweisung“ statt von „Übung der kirchlichen Zucht“. Art. 190 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4, Abs. 5 S. 2 und S. 3 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 63 satz). Die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn eine Abmeldebescheinigung vorliegt! Vgl. ferner auch Abs. 5 Anzeige und Kirchenbuch, Abs. 6 Notfälle. Generaldimissoriale Regelung in Art. 28 KO: allgemeine Änderung der Zuständigkeit – Zustimmung Sup. Sowohl für Dimissoriale als auch Generaldimissoriale gilt Art. 29 KO: herkömmlicher Gebrauch der Einrichtungen steht frei, wenn Ordnung der Gemeinde und kirchliche Vorschriften beachtet werden. Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen Möglichkeit des Gemeindewechsels nach dem KG zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen. Voraussetzungen nach § 2: - erkennbare kirchliche Bindung an die andere Gemeinde + - Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben teilzunehmen. Frist bei Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung der Kirchengemeindegrenzen: bis zum Wohnsitzwechsel oder innerhalb eines Monats (§ 3). Verfahren nach §§ 4 und 5: 1. Antragserfordernis 2. Inhalt bei Mehrpfarrstellengemeinde gewünschte Zuordnung zu best. Bezirk 3. Entscheidung des Presb., in der Mitgliedschaft fortgesetzt werden soll. 4. Vor Entscheidung Anhörung des Presb. des Wohnsitzes. 5. Zustellung der Entscheidung. 6. Information der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. 7. Bei Ablehnung des Antrags: Einspruch beim KSV (Monatsfrist) – Entscheidung endgültig. Rechte und Pflichten in der „neuen“ Gemeinde; Ausnahme Kirchensteuerpflicht gegenüber Kirchengemeinde des Wohnsitzes (§ 7). Beachte zahlreiche Vereinbarungen mit fast allen benachbarten Landeskirchen in dieser Frage. 7.7 Kirchengemeinde In den Gemeinden lebt und erneuert sich Kirche. Die christliche Kirche ist die Gemeinde von (Schwestern und) Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt (3. These der Barmer Theologischen Erklärung). Nach Art. 8 KO trägt die Gemeinde die Verantwortung für die lautere Verkündung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente. Bezugnahme auf Art. 7 Augsburger Bekenntnis von 1530 – CA: „Es wird auch gelehrt, dass allezeit eine heilige, christliche Kirche sein und bleiben muß, die die Versammlung aller Gläubigen ist, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut dem Evangelium gereicht werden. Denn das genügt zur wahren Einheit der christlichen Kirche, dass das Evangelium einträchtig im reinen Verständnis gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden.“. Vgl. auch Antwort auf Frage 65 64 Heidelberger Katechismus: „Der Heilige Geist wirkt den Glauben in unseren Herzen durch die Predigt des heiligen Evangeliums und bestätigt ihn durch den Gebrauch der heiligen Sakramente.“ Unter Wahrung dieser prinzipiellen Voraussetzung eröffnen sich große Freiräume, da die Sozialgestalt der Kirche nicht in bestimmter Weise festgelegt wird. Die große Pluralität wird durch die KO aufgenommen und unter den Gemeinden in bestimmten Punkten zu einem Konsens geführt. Gleichwohl „genügt“ nach CA 7, um Kirche zu sein, so dass die röm.-kath. Anfrage des Kirche-Seins der ev. Kirche (Stichwort: viel historisch zufälliges in den deutschen Landeskirchen) eine Diskussion überflüssig macht, da die Frage beantwortet ist. 7.7.1 Aufgaben: Art. 7 ff. KO Westf. 7.7.1.1 Allgemeine Aufgaben Die Kirchengemeinden sind im Kirchenkreisen verbunden. Die Kirchengemeinde wirkt an den übergemeindlichen Aufgaben mit, indem sie Pfarrer/innen und Abgeordnete in die Kreissynode entsendet. Innerhalb der Kirchengemeinde erwähnt die KO neben den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Presbyterinnen und Presbytern (Kirchenvorstandsmitglieder) eine Reihe weiterer Ämter und Dienste (Art. 31 - 53 KO), wie z. B. Kirchenmusikerinnen (Art. 43 KO), Mitarbeiterinnen in der Gemeindepflege und Diakonie (Art. 46 KO), Küsterinnen (Art. 51 KO) sowie Mitarbeiterinnen in der Verwaltung. Art. 61 KO regelt das Amt der Kirchmeisterin und des Kirchmeisters. Die Kirchenordnung unterscheidet mit Blick auf die Aufgaben der Kirchengemeinde nach allgemeinen und besonderen Aufgaben. Zu den allgemeinen Aufgaben gehören z. B.: Über die Verkündigung des Wortes und die rechte Verwaltung der Sakramente zu wachen; die Gemeinde als rechter Haushalter zu verwalten. Zu den besonderen Aufgaben wird z. B. gerechnet: Die Pfarrwahl, die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, die Unterstützung der Pfarrerin und des Pfarrers bzgl. der geordneten Durchführung der Hausbesuche. Ferner: Art. 7 KO Westf.: Kirchengemeindegrenzen; Neubildung, Aufhebung u. ä. von Kirchengemeinden Kirchengemeinden Presbyterium KöR Kirchenkreis Kreissynode Kreissynodalvorstand einschl. Sup. Landessynode KöR 65 Kirchenleitung KöR Landeskirchenamt 7.7.1.2 Pflichtaufgaben einer Kirchengemeinde Verantwortung für (Art. 8 Abs. 1 KO): • die lautere Verkündigung des Wortes Gottes • die rechte Verwaltung der Sakramente (vgl. CA VII) • die Bezeugung des Evangeliums gemäß des in der Gemeinde geltenden Bekenntnisses in Lehre, Leben und Ordnung Dienst und Auftrag (Art. 8 Abs. 2 KO): • die Seelsorge und diakonische Arbeit64 (Stichwort Diakonie – Diakonie ist kirchliche Grundäußerung der Kirche, also sollte nicht von Kirche und Diakonie gesprochen werden, da Diakonie Kirche ist und Kirche auch Diakonie), vgl. auch Art. 3 KVerf: „Diakonie und Mission sind Wesens- und Lebensordnung der Kirche • zum missionarischen Dienst und • zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen Sie stärkt ihre Glieder zum Zeugnis und Dienst in allen Lebensbereichen. Verpflichtung zur (Art. 9 KO)65: • Aufgabenerfüllung Mitarbeiter zu gewinnen, zu befähigen und zu begleiten, • Errichtung der nötigen Ämter und Dienste • Sorge um Angebote zur Fortbildung. • Sorge, dass die Pfarrstelle(n) besetzt werden und notwendig gewordene Pfarrstellen errichtet werden • Bereitstellung notwendiger Räume und Einrichtungen, vor allem für die Gottesdienste und den kirchlichen Unterricht (Art. 9 Abs. 2 KO) – Die Notwendigkeit beinhaltet auch die Räume in einem ansprechenden, d.h. einladenden Zustand zu erhalten. Insbesondere Kirchengebäude stellen auch ein Zeichen dafür dar, können als exemplarische Ort der Gegenwart Gottes Symbole dafür sein, dass nicht alles käuflich und besitzbar ist, und laden zur Begegnung mit Gott ein (Stichwort: Öffnung der Gottesdiensträume auch an Werktagen). Aufbringen von Mitteln (Art. 10 KO): • für den eigenen Dienst, für gesamtkirchliche Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden 7.7.1.3 64 65 Verwaltung der Kirchengemeinde Art. 8 Abs. 2 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. Art. 9 Abs. 1 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 66 Die Kirchengemeinden stehen in der Pflicht, die Ordnungen der Landeskirche und des jeweiligen Kirchenkreises einzuhalten und die für den innerkirchlichen Finanzausgleich notwendigen Mittel aufzubringen (Art. 10 KO). Die Kirchengemeinde darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden (Verwaltungsordnung). Für die Regelung der Ordnung und Verwaltung der Kirchengemeinde kann das Presbyterium eine Gemeindesatzung erlassen (Art. 77 KO). Diese kann u. a. Bestimmungen zur Ergänzung der Kirchenordnung enthalten. Der Inhalt der Gemeindesatzung darf nicht den Bestimmungen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen bzw. der Verwaltungsordnung widersprechen und bedürfen der Genehmigung durch das LKA. In Westfalen ist der Kreissynodalvorstand ist vor dem Erlass einer Gemeindesatzung zu hören. Die Satzung selbst bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und muss im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde in Westfalen lässt sich grundsätzliche wie folgt gestalten: 1. Die Gemeinde soll nach Art. 72 KO zur Unterstützung der Arbeit des Presbyteriums einen Gemeindebeirat bilden (Die Kirchenleitung hat Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und Arbeitsweise des Gemeindebeirates erlassen, welche unter der Nr. 5 in der Rechtssammlung der EKvW abgedruckt sind). Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, wenn nicht für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse gebildet werden. 2. Beratende Ausschüsse werden gem. Art. 73 KO gebildet. Auf diese Weise gliedert die Kirchengemeinde ihre Aufgaben nach Gemeindebezirken und/oder nach Fachbereichen (Art. 74), z. B.: BauA, PersonalA, JugendA, DiakonieA, FinanzA. 3. Zusätzlich kann in größeren Gemeinden aus dem Presbyterium heraus nach Art. 74 Abs. 4 KO ein geschäftsführender Ausschuss gebildet werden, welchem durch Beschluss bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz des Ausschusses werden durch die vorgenannte Gemeindesatzung geregelt. Wenn die Gemeinde ihre Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gliedert oder einen geschäftsführenden Ausschuss bildet, muss sie eine Gemeindesatzung erlassen. 7.7.2 Leitung der Kirchengemeinde – Presbyterium / Kirchenvorstand Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium / Kirchenvorstand. Im Presbyterium / Kirchenvorstand üben die Inhaberinnen und Inhaber sowie Verwalterinnen und Verwalter einer Pfarrstelle mit den Presbyterinnen und Presbytern Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus (Art. 54 Abs. 1 KO). Das Presbyterium allgemein ist in ev. Kirchen mit presbyterial-synodaler Leistungsstruktur (z. B. Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen) das Leitungsorgan der Kirchengemeinde und entspricht damit dem Kirchenvorstand. Im Presbyterium üben von der Gemeinde gewählte oder vom Presbyterium berufene Presbyter und Inhaber einer Pfarrstelle den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus. Das Presbyterium ist verantwortlich für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten. Es wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt, die Sakramente recht verwaltet sowie Bekenntnisstand und Ordnung der Gemeinde gewahrt werden. Diese Zuständigkeiten verdeutlichen, dass das Presbyterium ein geistlich begründetes Organ und nicht in 67 erster Linie ein Kontroll- oder Verwaltungsorgan ist. Eine wichtige Aufgabe ist die Zusammenführung aller Ämter und Dienste in der Gemeinde. Das Presbyterium sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Aufgaben der Kirchengemeinde. Dem Presbyterium obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde (Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung; allgemeine Vermögensverwaltung; Erlass einer Gemeindesatzung). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium wirkt an der Leitung der Kirche mit, indem es Abgeordnete in die Kreissynode entsendet. Das geistliche Leben der Kirchengemeinde wird vom Presbyterium dadurch bestimmt, dass im rechtlich vorgeschriebenen Rahmen Ordnung, Zahl und Zeit der Gottesdienste festgelegt werden sowie über die Ausstattung der gottesdienstlichen Räume entschieden wird. Das Presbyterium entscheidet im Rahmen des Mitgliedschaftsrechts über das Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten. Ferner legt es den Kollektenzweck fest, soweit dies landeskirchlich zugelassen ist. Das Presbyterium ist berechtigt Pfarrstellen in seiner Gemeinde zu besetzen, wenn diese durch übergeordnete Gremien auf der Ebene des Kirchenkreises der Landeskirche freigegeben wird. Daneben kann es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Stellen für Mitarbeitende einrichten und Dienst- sowie Fachaufsicht entsprechend zuordnen. In der Ev. Kirche im Rheinland erstellt es darüber hinaus eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben. Das Presbyterium setzt sich aus gewählten Gemeindegliedern und den Inhabern bzw. Verwaltern der Pfarrstelle(n) zusammen. In bestimmten Fällen kann es Gemeindeglieder in das Presbyterium berufen. Darüber hinaus haben Pastoren zur Anstellung, im Entsendungsdienst bzw. Hilfsdienst beratende Stimme, ferner im Rheinland Gemeindemissionen und gewählte Mitarbeitende. Die Anzahl der Presbyter richtet sich nach der Anzahl der Gemeindeglieder und der Pfarrstellen. Den Vorsitz im Presbyterium führt ein Pfarrer oder Presbyter, der durch Presbyterium gewählt wird. Die Wahl erfolgt auf Zeit, wobei Wiederwahl zulässig ist. Wenn der Vorsitz nicht auf ein gewähltes Mitglied übertragen wird, ist der Pfarrstelleninhaber zur Übernahme des Vorsitzes verpflichtet. Bei mehreren Pfarrstellen wechselt der Vorsitz unter den Pfarrstelleninhabern. Das Presbyterium tagt in der Regel einmal im Monat. Die Einberufung muss erfolgen, wenn eine best. Anzahl Presbyter, der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenleitung dies verlangen. Auf Grund einer in der Regel schriftlichen Einladung beginnen die Sitzungen mit Schriftlesung und Gebet, da es sich um eine auch geistliche Gemeinschaft handelt. Grundsätzlich sind die Sitzungen nicht-öffentlich (Ausnahmen möglich). Gäste und Mitarbeitende können unter bestimmten Voraussetzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Presbyterium unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Das Presbyterium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Beschlüsse sollen einmütig gefasst werden. Im Presbyterium sollten demnach die Mitglieder um Konsens bemüht sein, da knappe Mehrheiten zu Differenzen führen können, so dass lange Diskussionen vor diesem Hintergrund sinnvoll sein können. Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit. Wer an einem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung des Presbyterium nicht anwesend sein, muss aber auf eigenes Verlangen vor Behandlung und Beschlussfassung gehört werden. Über die Sitzung des Presbyterium wird eine Niederschrift gefertigt. Die Ausführung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden. Zur Unterstützung des Presbyterium müssen Kirchmeister, Beiräte und Fach- sowie Bezirksausschüsse oder Arbeitskreise berufen werden, soweit das kirchliche Recht dies vorsieht. In diesem Rahmen besteht auch die Möglichkeit der Einladung zu einer Gemeindeversammlung zur Beratung des Presbyteriums. 68 Aufsichtsgremien der Kirchen können rechtlich unzulässige Beschlüsse des Presbyteriums aufheben, einzelne Presbyter entlassen, die Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums feststellen und es auflösen. Mitglieder von Aufsichtsorganen können an den Sitzungen teilnehmen. Dies verdeutlicht, dass die einzelnen Kirchengemeinden zwar ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung erfüllen, sie aber zugleich in der Gemeinschaft der gesamten Kirche stehen. Geschichtlich geht das Presbyterium in die Zeit der Urkirche zurück. Die Urgemeinde in Jerusalem hatte als Leitungsgremium ein Kollegium von Presbytern, das nach der Vorbild der Ältestenräte in den jüdischen Gemeinden zusammengesetzt wurde. In der vorkonstantinischen Frühkirche bildete es ein Beratungsorgan des Bischofs und war u. a. auch noch mit Gemeindegliedern besetzt. Im frühen Mittelalter war der Stadtklerus im Presbyterium des Bischofs zusammengefasst. Art. 55 ff. KO: Art. 60 - 62 KO,: Art. 63 KO: Aufgaben (Art. 56 + 57 KO) und Zusammensetzung des Presbyteriums (Art. 58 + 59 KO): Inhaberin und Inhaber sowie Verwalterinnen und Verwalter einer Pfarrstelle sowie Presbyterinnen und Presbyter ferner Pastor z. A., Pastor im Entsendungsdienst mit beratender Stimme); besondere Aufgaben im Presbyterium (z. B. in Westfalen Kirchmeisterin. Auch für andere besondere Dienste können ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Der Dienst der Kirchenältesten ist ehrenamtlich – notwendige Auslagen und evtl. entgangener Arbeitslohn werden erstattet (vgl. unter 7.7.6). Die Sitzungen sind nicht öffentlich (Art. 65 Abs. 3 KO Westf.). Vorsitz im Presbyterium; Grundsätzlich wählt das Presbyterium die oder den Vorsitzenden. Pflicht der Pfarrerin bzw. des Pfarrers bzgl. Vorsitz in Abs. 5 KO, aber: Möglichkeit der Befreiung durch KSV Gewählte Mitglieder können Vorsitz niederlegen nach Art. 63 Abs. 6 KO , Umkehrschluss: Pfr. nicht Exkurs: Gesamtpresbyterium im Rheinland In der Ev. Kirche im Rheinland kann seit 1987 eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden, wenn aufgrund gemeinsamer Aufgaben ein gemeinsames Handeln benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder die Gliederung einer großen Gemeinde notwendig ist. Die Gesamtkirchengemeinde muss über 15.000 Gemeindeglieder und mindestens sieben Pfarrstellen haben Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde in Sinne der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland. Die Leitung der Gemeinde liegt bei den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium. Für die Bereichspresbyterien gelten die Bestimmungen über die Presbyterien entsprechend. Das G wird alle vier Jahre neu gebildet. Die Einzelheiten wie Bildung und Aufgaben des G werden durch das Gesamtkirchengemeindegesetz geregelt. Neben der Möglichkeit einer Gesamtkirchengemeinde gibt es in der Ev. Kirche im Rheinland durch das Verbandsgesetz wie auch in anderen Landeskirchen weitere Formen der möglichen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (Kirchengemeindeverbände). 7.7.3. Presbyter und Presbyterwahl (nach dem Presbyterwahlgesetz - PWG) Christen sind aufgrund der Taufe zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Alle Ämter und Dienste der Kirche dienen der Erfüllung dieses Auftrags. Alle Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde sind berufen, ihre Gaben im Leben der Gemeinde einzusetzen und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig zu erfüllen. Presby- 69 ter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern im Presbyterium zu leiten. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche. Sie erhalten für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens. Presbyter arbeiten ehrenamtlich und haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen. Das passive Wahlrecht haben Gemeindeglieder, die zu diesem Amt befähigt und zugelassen sind. Sie müssen wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sein sowie bei Beginn des Wahlverfahrens ein Mindestalter (in der Regel das 18. Lebensjahr) vollendet haben. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es sog. Mitarbeiterpresbyter (Art. 46 KO Rhld.): Beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises u. ä., dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten Wahlverfahren in das Presbyterium gewählt. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind Gemeindeglieder, die ein bestimmtes Lebensjahr (z. B. 16 Jahre oder 14 Jahre und konfirmiert) vollendet haben, am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und die sonstigen kirchlichen Pflichten erfüllen. Ausgeschlossen sind Gemeindeglieder, die unter Betreuung stehen. Die P. werden für einen bestimmten Zeitraum (z. B. vier oder acht Jahre) von der Gemeinde gewählt. Bei einer achtjährigen Amtszeit ist alle vier Jahre jeweils die Hälfte des Presbyteriums neu zu wählen. Die Amtszeit endet mit einem bestimmten Lebensalter (z. B. 75 Jahre). Das Presbyteramt kann aus wichtigen Gründen niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt. Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für seine Übertragung nicht mehr gegeben sind. Die Wahl erfolgt aufgrund detaillierter Wahlgesetze durch die Gemeindeglieder. Wenn die Zahl der Vorschläge die Zahl der zu besetzenden Presbyterstellen nicht übersteigt, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn kein Widerspruch erfolgt. Ansonsten ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Presbyterium zusätzlich in bestimmtem Umfang Gemeindeglieder zu P. beruft. Wenn ein Presbyter an einem Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, muss er sich vor Beratung und Beschlussfassung entfernen, muss aber auf Verlangen vorher gehört werden. Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann grundsätzlich nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können Presbyter wegen pflichtwidrigen Verhaltenst eine Mahnung oder einen Verweis erteilen und bei grober Pflichtwidrigkeit die Entlassung beschließen. Sie haben zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören. Das Presbyterium kann einzelnen oder mehreren P. besondere Aufgaben zuweisen wie z.B. Besuchsdienste in bestimmten Bezirken oder den diakonischen Dienst. Darüber hinaus kann in bestimmten Landeskirchen einem P. das Amt des Kirchmeisters übertragen werden. Sie haben die Aufgabe, die Aufsicht über Grundstücke u.a. Vermögen der Kirchengemeinde zu führen oder das Kassen- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen. Besondere Dienste erfolgen widerruflich für eine bestimmte Zeit. Das Presbyteramt geht zurück auf die Urkirche. Nach Matthäus 18, 15-20 u.a. wird die Kirche maßgeblich von Ältesten, also Laien, mitgeleitet (Presbyterium). Calvin entwickelte eine Ämterlehre, die neben Predigern, Doktoren und Diakonen auch Älteste vorsieht. Das Amt findet sich auch in der Gemeinde- und Kirchenverfassung des Weseler Konvents 1568. Über die niederländische Flüchtlingsgemeinde gelangten presbyterialsynodale Elemente in einige deutsche Gemeinden, ohne sich allerdings im Westen und Norden Deutschlands (z. B. Kirchenordnung für Jülich und Berg 1671) flächendeckend durchzusetzen. Erst die Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung, die nach langjährigen 70 Verhandlungen als Kompromiss 1835 beschlossen wurde, sah neben Pfarrern gewählte Älteste im Presbyterium vor. Die Presbyterinnen und Presbyter werden für vier Jahre von der Gemeinde gewählt. (Art. 41 KO).66 7.7.3.1 Aktives Wahlrecht Wer bei Beginn des Wahlverfahrens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist wahlberechtigt: Gemeindeglied sein, das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu den kirchlichen Abgaben beitragen, soweit die Verpflichtung hierzu besteht, und nicht bis zum Wahltag die Gemeindegliedschaft durch Kirchenaustritt verloren haben. Ausgeschlossen sind Gemeindeglieder, die unter Betreuung stehen. Auch Gemeindeglieder, die wegen grober Pflichtverletzung aus dem Kirchenältestenamt entlassen wurden, sind bei der nächsten Kirchenvorstandswahl vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. 7.7.3.2 Passives Wahlrecht Das passive Wahlrecht haben Gemeindeglieder, die nach Art. 36 Abs. 1 KO zu diesem Amt befähigt und zugelassen sind. Sie müssen wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sein sowie bei Beginn des Wahlverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7.7.3.3 Einführung im Gottesdienst Gewählte Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt. Sie haben die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen anzuerkennen und legen bei ihrer Einführung das in Art. 36 Abs. 2 KO vorgeschriebene Gelöbnis67 ab. 7.7.3.4 Aktiv: Passiv: 7.7.3.5 66 Presbyter- / Ältestesten-Wahlrecht und Altersgrenzen Westfalen: 16 Jahre Lebensende (§ 1 Abs. 1 c PWG) 18 Jahre (Art. 36 Abs. 1 KO) - 75 Jahre (Art. 42 Abs. 3 KO) Befähigung zum Presbyteramt / Ältestetenamt und Wählbarkeit in ein kirchliches Amt Art. 40 und 41 KO wurden durch das 49. KG zur Änderung der KO v. 17.11.2006 (KABl. S. 263) neu gefasst (Verkürzung der Amtszeit von acht auf vier Jahre). Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 67 Art. 36 Abs. 2 S. 2 und 3 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 71 l l Rechtsgrundlage: Art. 35 ff. Vorauss. nach Art. 36 KO: - fleißiger Besuch des Gottesdienstes - Teilnahme am Hl. Abendmahl - gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten - Bewährung als treues Glied der Gemeinde ferner: Mindestalter 18 Jahre = passives Wahlrecht Befangenheitsregelung in Art. 67 Abs. 1 KO Westf Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn eine Person aus dem Gegenstand konkret und individuell betroffen ist. 7.7.3.6 Presbyterwahlverfahren im Überblick68 Wahlverzeichnis • Jede Kirchengemeinde führt von Amts wegen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder / soweit Wahlbezirke gebildet sind, für jeden einzelnen Wahlbezirk, Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift der oder des Wahlberechtigten. Die Sicherung gegen Missbrauch ist zu gewährleisten. Beginn des Wahlverfahrens • Am Sonntag vor dem Beginn der Auslegungsfrist wird die Auslegung abgekündigt, sowie in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht. • Das Wahlverfahren beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung des Wahlverzeichnisses. Die Auslegung ist befristet auf zwei Wochen zur Einsichtnahme zu ortsüblichen Zeiten. Die Gemeindeglieder werden auf die Bedeutung der Eintragung aufmerksam gemacht, insbesondere auf die Möglichkeit des Einspruchs. Über Einsprüche entscheidet das Presbyterium / dagegen ist die Beschwerde zulässig. Schließung des Wahlverzeichnisses nach Ablauf der Frist (Niederschrift). Danach sind Änderungen nicht mehr möglich, es sei denn, offensichtliche Unrichtigkeiten liegen vor oder es werden Streichungen wegen eines Kirchenaustritts vorgenommen. Eingetragene Personen gelten unwiderleglich als wahlberechtigt. Wahlvorschlagsverfahren • Beginn: mit der Schließung des Wahlverzeichnisses • Ort: im Rahmen der Gemeindeversammlung / ggf. im Rahmen von Bezirksversammlungen / Einladung dazu eine Woche vorher im Gottesdienst • Teilnehmer: wahlberechtigte Gemeindeglieder • Inhalt: Presbyterium informiert bzgl. - der Bedeutung des Presbyteramtes, - Voraussetzung für seine Übernahme, - die Zahl der zu besetzenden Presb.-St., - den weiteren Gang des Verfahrens. • Ziel/Frist: - Einbringen von Wahlvorschlägen innerhalb von 2 Wochen. - Zahl der Vorschläge soll die Zahl der zu besetzenden Presbyterstellen übersteigen, Männer und Frauen sollen gleichmäßig vertreten sein. - Sollten nicht ausreichend Wahlvorschläge vorliegen, ergänzt diese ggf. der Kreissynodalvorstand. Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge auf Rechtmäßigkeit innerhalb einer Woche. 68 PresbyterwahlG, RS Nr. 50. 72 Wahlverfahren • Vorbereiten der Wahlhandlung: Einladung in geeigneter Weise, örtl. und kirchl. Presse, Abkündigung, Bedeutung des Presbyteramtes herausstellen, Bemessung der Wahlzeit, • Wahlvorstand: für jeden Stimmbezirk • Briefwahl: auf Antrag, schriftlich, spätestens 48 Stunden vor Beginn des Wahltages • Wahlhandlung: sonntags nach dem Gottesdienst, geheim, persönliche Stimmabgabe - amtl. Wahlumschlag (mit Gemeindesiegel) - Auszählung der Stimmen • Feststellung des Wahlergebnisses - spätestens bis zum Ablauf des 4. Tages durch Beschluss - gewählt mit den meisten Stimmen - gleiche Stimmenzahl führt zum Losentscheid - schriftliche Benachrichtigung an die Gewählten - Erklärung über die Annahme der Wahl (Frist 1 Woche) - KSV ist über das Wahlergebnis zu informieren • Bekanntgabe des Wahlergebnisses - durch Abkündigung am folgenden Sonntag - Beschwerde ist zulässig • Amtseinführung nach Bestandskraft des Wahlergebnisses im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes, Abkündigung in allen Gottesdiensten des vorhergehenden Sonntags, vorgeschriebenes Gelöbnis ist abzulegen, wiedergewählte Mitglieder des Presbyteriums werden an ihr Gelöbnis erinnert, Ende der Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Presbyteriums, Wahlverfahren abgeschlossen 7.7.4 Ausschlussgründe der Mitgliedschaft im Presbyterium Die Wählbarkeit und/oder Mitgliedschaft im Presbyterium kann aus folgenden Gründen verwehrt sein oder werden: • Altersgrenze: wer jünger als 18 Jahre und älter als 75 Jahre ist, • Verhalten - wer im Kirchenzuchtverfahren steht, - als gewählter Presbyter/in die Theologische Erklärung von Barmen nicht anerkennt oder das Gelöbnis verweigert, - oder wegen grober Pflichtverletzung als Presbyter/in aus dem Presbyterium entlassen wurde, • Familiäre Gründe (Art. 38 KO) wer mit einem anderen Mitglied - verheiratet ist, - verschwistert - in grader Linie verwandt, - im ersten Grade verschwägert ist. • Berufliche Gründe (Art. 39 KO). Art. 39 wurde durch das 46. KG zur Änderung der Kirchenordnung v. 3.11.2005 geändert.69 Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei der Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis oder kirchlichem Verband stehen, dem die Kirchengemeinde angehört, können nicht Presbyterinnen oder Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. Es wird nicht differenziert zischen haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitenden, so dass darunter grds. auch sog. 400 Euro-jobs fallen. Das Landeskirchenamt kann weiterhin Ausnahmen zulassen. 69 KABl. S. 256. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 73 7.7.5 Die Sitzungsarbeit im Presbyterium Der Vorsitz im Presbyterium (Art. 63 KO). Hinweis: Art. 63 KO wurde durch das 47. KG zur Änderung der KO v. 3.11.2005 geändert.70 Den Vorsitz im Presbyterium führt entweder ⇒ ein/e Pfarrer/in ⇒ ein/e Pfarrstellenverwalter/in ⇒ ein/e Presbyter/in Ist ein/e Pfarrer/in Vorsitzende/r des Presbyteriums, so kann seine/ihre Vertretung geregelt werden. Eine Verpflichtung dazu in Westfalen besteht allerdings nicht. Werden keine Regelungen getroffen, so ist der/die Kirchmeister/in in Abwesenheit des/der Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Entscheidung trifft jeweils das Presbyterium selbst. Wählt das Presbyterium eine/n Presbyter/in zum/zur Vorsitzende/n, so ist sogleich sein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Wahl der Presbyterinnen und Presbyter. Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Ein Wechsel im Vorsitz ist dem KSV anzuzeigen. Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt. Wird der Vorsitz nicht auf ein gewähltes Mitglied übertragen, so sind die Inhaber/innen oder Verwalter/innen einer Pfarrstelle zur Übernahme des Vorsitzes verpflichtet. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der KSV den/die Betreffende/n von der Pflicht zur Übernahme des Vorsitzes entbinden. Gewählte Mitglieder können Vorsitz niederlegen nach Art. 63 Abs. 5 KO, Umkehrschluss: Pfr. nicht. Hat das Presbyterium keine/n Vorsitzenden oder stellvertretende/n Vorsitzende/n, führt der/die Superintendent/in oder ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r den Vorsitz. Stimmrecht im Presbyterium hat dieser Personenkreis nicht, da er nicht zum verfassungsmäßigen Mitgliederbestand des Presbyteriums zählt. Ist ein Presbyterium neu gebildet worden, kann in der ersten Sitzung der/die „Alterspräsident/in“ den Vorsitz führen. 7.7.6 Kirchmeister/in (Art. 61 KO) Jede Kirchengemeinde hat mindestens einem Presbyter/einer Presbyterin das Amt des/der Kirchmeisters/Kirchmeisterin zu übertragen. Das Presbyterium kann dieses Amt auf mehrere Presbyter/innen verteilen. Es müssen dann die einzelnen Aufgabenbereiche und Befugnisse der Kirchmeister/innen festgelegt werden. Der/Die Kirchmeister/in ist im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden für die Durchführung der Beschlüsse, die seinen/ihren Arbeitsbereich betreffen, verantwortlich (Art. 71 KO). Das Presbyterium kann dem/der Kirchmeister/in die Führung des Schriftwech- 70 KABl. S. 256. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 74 • selns in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten übertragen. Die Mitunterzeichnung durch den/die Vorsitzende/n bleibt auch weiterhin erforderlich. Der/Die Kirchmeister/in soll nach Möglichkeit an Dringlichkeitsentscheidungen, die der/die Vorsitzende trifft, beteiligt werden (Art. 71 Abs. 3 KO). Ihre/Seine Hauptaufgabe ist die Verwaltung des Geld- und Sachvermögens gehört die Bauaufsicht und die Aufsicht über das kirchliche Vermögen. In Kirchengemeinden mit nur einer Pfarrstelle hat der/die Kirchmeister/in in der Regel die Stellvertretung des/der Vorsitzenden, wenn dieser ein/e Pfarrer/in ist, bzw. die Stellvertretung nicht anders geregelt ist. Die Übertragung des Amtes des/der Kirchmeister/in kann das Presbyterium jederzeit widerrufen. Die Übertragung endet grundsätzlich mit der Einführung der neuen Mitglieder eines Presbyteriums. Wiederwahl ist zulässig. Bezirks-, Fachpresbyter/in und andere Beauftragte (Art. 60 und 62 KO) Das Presbyterium soll in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken für jeden Pfarrbezirk einzelne oder mehrere gewählte Mitglieder bestimmen, denen in Gemeinschaft mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die besondere Sorge für alle Angelegenheiten des Bezirkes übertragen wird. Das Presbyterium kann einzelnen Mitgliedern besondere Dienste in der Gemeinde übertragen, z. B. der diakonische Dienst in der Gemeinde (Art. 60 Abs. 3 KO). 7.7.7 Beschlussfähigkeit des Presbyteriums Bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes ist ein Presbyterium / Kirchenvorstand beschlussfähig (Art. 64 Abs. 2 KO). Dieser Grundsatz gilt für jeden einzelnen Beschluss, auch wenn Presbyteriumsmitglieder nach Art. 67 KO wegen Befangenheit nicht an einem Beschluss mitwirken dürfen. Das Presbyterium als Leitungsorgan der Gemeinde hat in Bezug auf die Presbyteriumssitzungen auch darauf zu achten, dass die Bestimmungen über den Ablauf der Presbyteriumssitzungen beachtet werden, damit die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse gegeben ist und dokumentiert werden kann, dass sie auf geordnete Weise zustande gekommen sind. Das bezieht sich auch auf die Einberufung der Sitzung. Der/Die Vorsitzende beruft das Presbyterium normalerweise einmal im Monat ein. Die Einberufung muss erfolgen, wenn - 1/3 seiner verfassungsmäßigen Mitglieder - der/die Superintendent/in - der Kreissynodalvorstand oder - das Landeskirchenamt es verlangen. Für die turnusmäßigen Sitzungen des Presbyteriums /Kirchenvorstands empfiehlt es sich, einen bestimmten Wochentag festzulegen, an dem diese stattfinden. Der vorgesehene Turnus von monatlich einer Sitzung (Art. 64 KO) wird sich nicht immer einhalten lassen. Bei wichtigen Entscheidungen, wie z.B. bevorstehende Pfarrwahl, Visitationen oder bei größeren Bauvorhaben, können Sitzungen häufiger erforderlich sein. Die Einladung zur Presbyteriumssitzung soll grundsätzlich schriftlich erfolgen. In der Einladung sind die Hauptpunkte der Verhandlung anzugeben. Zu den Hauptpunkten zählen u.a. die Verhandlungsgegenstände, zu denen eine Beschlussfassung im Presbyterium erforderlich wird (Art. 64 Abs. 3 KO). 75 Zwischen Einladung und Presbyteriumssitzung soll eine angemessene Frist liegen. Das Presbyterium setzt sie nach den örtlichen Verhältnissen fest. Die Frist sollte nicht zu kurz bemessen sein, damit sich die Presbyter/innen mit den Verhandlungsgegenständen vorher eingehend befassen können(Art. 64 Abs. 3 KO). In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende zur Sitzung einladen ohne die ortsübliche Frist einzuhalten. Das Presbyterium /der Kirchenvorstand ist dann allerdings nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten ist. Dies ist in der Verhandlungsniederschrift (Protokoll) festzustellen (Art. 64 Abs. 4 KO). In eiligen Fällen wird gelegentlich die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich sein. Unter Umständen handelt es sich um Gegenstände von nicht erheblicher Bedeutung, die eine Einberufung nicht rechtfertigen würden (z. B. Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung). In diesen Fällen kann der Vorsitzende im Einverständnis mit dem/der zuständigen Kirchmeister/in einstweilen das erforderliche anordnen. Dies ist dem Presbyterium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung mitzuteilen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so bleiben die bereits ausgeführten Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam (Art. 71 Abs. 3 KO). 7.7.8 Ablauf der Presbyteriumssitzung / Kirchenvorstandssitzung (Art. 65 KO) Die Sitzung des Presbyteriums wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet. Ist der/die Vorsitzende verhindert, so wird die Leitung der Sitzung von der Stellvertretung wahrgenommen. Sind Vorsitzende/r und Stellvertretung verhindert, liegt es am Presbyterium, einem geeigneten Mitglied die Leitung der Sitzung zu übertragen. Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen. Die Beachtung ist in der Verhandlungsniederschrift zu vermerken. Schriftlesung und Gebet verdeutlichen, dass es sich auch um eine geistliche Gemeinschaft handelt und das Presbyterium auch die geistliche Leitung der Kirchengemeinde ist. Die Sitzungen des Presbyteriums sind nicht öffentlich (Art. 65 Abs. 3 KO) Entscheidung des Kirchenvorstands bzgl. Öffentlichkeit). Über Angelegenheiten, die im Presbyterium beraten werden, sowie über alle Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, müssen die Presbyter/innen dauernd Verschwiegenheit bewahren. Diese Amtsverschwiegenheit geht über die Amtszeit hinaus. Zu den Sitzungen des Presbyteriums können auch Gäste eingeladen werden. Das Presbyterium soll nur dann Gäste einladen, wenn diese einen Sachbezug zu den Verhandlungsgegenständen aufweisen bzw. deren Anhörung als notwendig erachtet wird. Haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende können in Westfalen regelmäßig einen Bericht über ihre Arbeit abgeben (Art. 76 Abs. 2 KO). Beschlüsse sollen gem. Art. 66 Abs. 1 KO einmütig gefasst werden, ansonsten Abs. 2: einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der nach Art. 64 Abs. 2 KO beschlussfähigen Presbyteriums. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Beachte: § 11 GPfBG Wahl der/des Pfarrerin/Pfarrers: mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes. 76 Umlaufbeschlüsse im Presbyterium in Westfalen sind nicht zulässig. Bei einem Umlaufbeschluss wird von jedem einzelnen Mitglied des Beschlussorgans außerhalb einer Sitzung ein Votum eingeholt. Für das Presbyterium gilt dies aber nicht. Auch für andere beschließende Organe (Landessynode, Kirchenleitung, Landeskirchenamt, Kreissynode) sieht die Kirchenordnung ein schriftliches Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen nicht vor. Die von Mitgliedern des Presbyteriums gefassten Beschlüsse im Wege von Umlaufverfahren sind deshalb unwirksam. Möglich ist selbstverständlich eine unkomplizierte Vorabinformation über eine in der nächsten regulären Presbyteriumssitzung zu beschließende Sache. Der verfahrensfehlerhafte Umlaufbeschluss kann meistens durch einen späteren ordentlichen Beschluss „repariert“ werden. Niederschrift über die Sitzung des Presbyteriums (Art. 69 KO) Das Presbyterium hat ein Protokollbuch zu führen. In dieses Protokollbuch wird eine Niederschrift über die Verhandlungen im Presbyterium eingetragen. Der Mindestinhalt dieser Niederschrift ergibt sich aus § 4 Abs. 4 VwO Westfalen. Dort heißt es: (4) In die Niederschrift über die Verhandlungen sind aufzunehmen: „1. Ort und Datum sowie Beginn und Ende der Sitzung, 2. die Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen worden ist und ggf. dass die Anwesenden damit einverstanden sind, dass die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde, 3. die Namen der zur Sitzung Erschienenen, 4. der Nachweis der Beschlussfähigkeit, 5. der Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse, 6. ggf. die Feststellung, dass Mitglieder, die an einem Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt sind, sich vor Beratung und Beschlussfassung entfernt haben aber auf ihr Verlangen angehört wurden ... .“ Die Niederschrift muss, wenn sie nicht zu umfangreich ist, in der Sitzung genehmigt werden. Deshalb sind gegebenenfalls der Verhandlungsverlauf und auch die Beschlüsse zu protokollieren und anschließend zu verlesen und nach Genehmigung von dem/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und zwei Presbyter/n zu unterzeichnen. Bei umfangreichen Niederschriften kann die Verlesung, die Genehmigung und die Unterzeichnung in der folgenden Sitzung geschehen. Damit den Presbyter/inn/n Gelegenheit gegeben werden kann, den Entwurf der Niederschrift vorher zu prüfen, ist er ihnen im Entwurf vor der nächsten Sitzung zuzuleiten. 7.7.9 Bestimmungen zur Niederschrift einer Presbyteriumssitzung Über die Verhandlungen des Leitungsorgans einer kirchliche Körperschaft ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Verlauf einer Sitzung des Leitungsorgans kann in die Niederschrift aufgenommen werden, bei wichtigen Verhandlungsgegenständen wird es empfohlen. Die Niederschriften sind in einem gebundenen Buch oder in einem Lose-Blatt-Buch aufzubewahren. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. In der Verhandlungsniederschrift muss mindestens enthalten sein: 1. Der Name der Kirchengemeinde Art. 69 Abs. 1 KO, § 4 Abs. 1 VwO § 4 Abs. 4 Satz 2 VwO § 4 Abs. 3 VwO 77 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Ort und Datum der Sitzung Beginn und Ende der Sitzung § 4 Abs. 4 Nr. 1 VwO Feststellung, dass die Einladung gemäß Art. 66 KO ord- 1 KO nungsgemäß erfolgte, oder dass sich die Anwesenden mit der außerordentlichen Ein- gemäß Art. 66 Abs. 3 KO ladung einverstanden erklärt haben. Namen der zur Sitzung erschienen Mitglieder. Art. 69 Abs. 1 KO, § 4 Abs. 4 Nr. 3 VwO Feststellung der Beschlussfähigkeit des Presbyteriums. Art. 64 Abs. 2 KO, § 4 Abs. 4 Nr. 4 VwO Vermerk, dass die Sitzung mit Schriftlesung und Gebet er- Art. 65 Abs. 2 KO öffnet wurde. Gefasste Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen. Art. 66 Abs. 1 KO, § 4 Abs. 4 Nr. 5 VwO Ggf. der Vermerk, dass Art. 67 KO (Befangenheit) beachtet Art. 70 Abs. 1 KO, wurde und das dem betroffenen Mitglied auf sein Verlangen § 4 Abs. 4 Nr. 6 VwO die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde. Vermerk, dass die Sitzung mit Gebet geschlossen wurde. Art. 65 Abs. 2 KO Zur Gültigkeit muss das Protokoll vorgelesen, vom Lei- Art. 69 Abs. 2 KO tungsorgan genehmigt und von der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Presbyter/innen/n unterschrieben werden. Dem Protokoll wird kein Siegel beigedrückt! 7.7.10 Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums (Art. 71 KO)) Die Ausführung der Beschlüsse ist Aufgabe des/der Vorsitzenden. Er/Sie hat das Erforderliche zu veranlassen. Soweit dadurch in dem Arbeitsbereich des/der Kirchmeisters/in eingegriffen wird, erfolgt dies im Einverständnis mit dem/der zuständigen Kirchmeister/in. Der/Die Vorsitzende führt ebenfalls den Schriftwechsel. Zur Entlastung des/der Vorsitzenden kann ein Presbyterium den Schriftwechsel in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten dem/der Kirchmeister/in übertragen; die Mitzeichnung des/der Vorsitzenden bleibt dann allerdings erforderlich (§ 71 Abs. 2 KO). Der Vorsitzende hat einen Beschluss zu beanstanden, wenn das Presbyterium mit einem Beschluss seine Befugnisse überschreitet, gegen die Kirchenordnung verstößt oder andere Kirchengesetze verletzt. Verbleibt das Presbyterium bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der Kirchenleitung einzuholen. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen (§ 6 Abs. 7 VwO und Art. 161 KO). Der/die Vorsitzende ist nicht dafür zuständig, die Beschlüsse des Presbyteriums selbst auszuführen. Er hat nur dafür zu sorgen, dass dies geschieht, z.B. durch das Gemeindebüro oder das Kreiskirchenamt. 7.7.11 Ausfertigungen, Urkunden, Vollmachten (Art. 70 KO) Zum Beweis gefasster Beschlüsse und zur Ausführung dieser Beschlüsse ist es notwendig, Protokollbuchauszüge anzufertigen (Art. 70 Abs. 1 KO). Die Ausfertigung der Beschlüsse als beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungen des Presbyteriums werden von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet und mit dem Gemeindesiegel versehen. 78 Urkunden, durch welche für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten (etwa Prozessvollmachten oder Vollmachten zu Eintragungen in Grundbüchern u.a.) sind von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und zwei Presbyter/inne/n zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Dadurch wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung Dritten gegenüber wirksam festgestellt. § 3 Abs. 4 VwO führt dazu wie folgt aus: „Urkunden, durch welche für die Körperschaft rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, und Vollmachten sind in der kirchengesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschriebenen Form zu unterzeichnen. Das geschieht 1. für Kirchengemeinden durch den Vorsitzenden des Presbyteriums und zwei Presbyter, 2. für Kirchenkreise durch den Superintendenten/die Superintendentin und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes, 3. für Verbände durch den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes.“ Die Urkunden und Vollmachten sind mit dem Siegel der kirchlichen Körperschaft zu versehen. Durch Beachtung der Form wird Dritten gegenüber die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. 7.7.12 Unterstützung des Presbyteriums Gemeindebeirat (Art. 72 KO) Ausschüsse (Art. 73 + 74 KO) Gemeindeversammlung Art.75 KO 7.7.13 Gemeindebeirat Das Presbyterium muss einen Gemeindebeirat berufen, wenn es keine beratenden Ausschüsse (Art. 72 KO) gebildet hat oder die Arbeit der Gemeinde nicht gegliedert (Art. 74 KO) hat. Dem Gemeindebeirat gehören an: Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Gemeinde, mitarbeitende Gemeindeglieder aus Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen. Der/die Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder des Gemeindebeirates gewählt. Für die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Gemeindebeirates sind von der Kirchenleitung Richtlinien erlassen worden (RS 51). Das Ziel eines Gemeindebeirates: • Unterstützung der Arbeit des Presbyteriums • Planung und Koordination der Gemeindearbeit • Vorbereitung + Durchführung von Gemeindeveranstaltungen • Beratung von Einzelanfragen der Gemeindearbeit Sitzungsturnus: • auf Einladung mindestens zweimal im Jahr • x / Jahr zusammen mit dem Presbyterium auf Antrag von 1/3 der Mitglieder 7.7.14 Gemeindeversammlung (Art. 75 KO) Aufgabe 79 • Entgegennahme des Berichtes über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche / Rechenschaftsbericht des Presbyteriums • Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde / Das Presbyterium hat hierüber zu beraten Durchführung • in Form von Bezirksversammlungen in Gemeinden mit mehreren Bezirken (Art. 75 Abs. 2 KO) • 1 x jährlich Teilnehmer • Einzuladen sind alle zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder 7.7.15 Ausschüsse (Art. 73 und 74 KO) Bezirksausschüsse • beraten im Rahmen übertragener Zuständigkeit • auf der Grundlage des HHPlanes • im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums • Teilnehmer sind die zum Bezirk gehörigen Presbyterinnen, haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter/innen, Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt Fachausschüsse (z. B. Jugendarbeit,71 Diakonie72) • Beraten im Rahmen übertragener Zuständigkeit • Auf der Grundlage des Haushaltsplanes • Im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums • Teilnehmer sind die im Fachbereich tätigen Pfarrer/innen, weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen der Gemeinde, sachkundige Gemeindeglieder Geschäftsführender Ausschuss • In größeren Gemeinden • Aufgabenübertragung durch Beschluss • Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Presbyter sein Da das Presbyterium als Leitungsorgan nicht alle Arbeitszweige der Gemeinde fördern und begleiten kann, kann es für bestimmte Arbeitsbereiche Ausschüsse bilden und mit entsprechenden Kompetenzen ausstatten. Diese Ausschüsse setzen sich zusammen aus Mitgliedern des Presbyteriums, sachkundigen Gemeindegliedern und Mitarbeiter/inne/n der Kirchengemeinde. Diese sind gleich- und stimmberechtigt. Das Presbyterium bestimmt in der Regel den Vorsitz. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz, Geschäftsführung und Kompetenzen der Ausschüsse werden in der Gemeindesatzung (Art. 77 KO) geregelt. Die Amtszeit aller Ausschüsse endet mit der Amtszeit des Presbyteriums, die von projektbezogenen Ausschüssen mit Erledigung der Aufgaben bzw. des Projektes. Presbyterium Geschäftsführender 71 72 Vgl. RS Nr. 345 Vgl. RS Nr. 311 80 Ausschuss (Art. 74 Abs. 4 KO) Bezirksausschüsse für einzelne Fachausschüsse Art: 73, 74 Abs. 1 und 3 KO z. B. Finanzausschuss Bauausschuss Kindergarten-A. Diakonie-A. Jugend-A. usw. Gemeindebezirke Art. 74 Abs. 1, 2 KO 7.7.16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 44 ff.) Der Kirchenvorstand beruft haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht ist zu beachten – bestimmte Arbeitsverträge müssen vom Landeskirchenamt genehmigt werden. In Westfalen trifft Art. 18 KO eine Grundlegung für die Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde im Hinblick auf die Dienstgemeinschaft. Es ist erfreulich, dass die allgemeine Vorschrift „vor die Klammer gezogen“ wurde, also vor die Regelungen über das Amt der Pfarrerin und des Pfarrers. Damit kommt zum Ausdruck, dass es in der evangelischen Kirche nicht das eine Amt (wie in der röm.-kath. Kirche) gibt, sondern eine Mehrgliedrigkeit des Amtes. Neben dieser grundsätzlichen Regelung finden sich in Westfalen detaillierte Regelungen zu einzelnen Berufsgruppen wie Kirchenmusiker(-innen), Diakoninnen und Diakone usw. Unterscheidung Dienst- und Arbeitsrecht Arbeitgeber Öffentlicher Dienst Wirtschaft Beamte Angestellte und Arbeiter - öffentl.-rechtl., gesetzl. geregeltes Dienst und Treueverhältnis gegenüber Staat, Gemeinde oder jur. Personen des öffentl. Rechts - Begründung durch Aushändigung einer Urkunde - Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben u.ä. - Regelung im Beamtentrecht individuelles Arbeitsrecht - Geltung des BGB (Mindesturlaub) - Kündigungsschutzgesetz - LohnfortzahlungsG - Mindesturlaub Angestellte und Arbeiter - Angestellte sind Arbeitnehmer mit einer kaufm., büromäßigen o.ä. Tätigkeit (Außensicht entscheidend) - Anstellung durch Arbeitsvertrag - Geltung des BAT im öffentl. Dienst - Geltung des Arbeitsrechts Unterscheidung Kollektives Arbeitsrecht Tarifrecht MitarbeitervertretungsR 81 Die Kirchen in NRW schließen keine Tarifverträge auf Grundlage des staatl. Tarifvertragsgesetzes ab. Art. 9 Abs. 3 GG ist offen für andere Gestaltungswege. Die Kirchen setzen nicht eindeutig Recht für die Mitarbeitenden (Erster Weg). Da aber auch die Grundsätzlichkeit mit Streik und Aussperrung im Rahmen des Tarifrechts (Zweiter Weg) für die Kirchen nicht angemessen ist, gehen sie einen sog. Dritten Weg. Im Arbeitsrechtsregelungsgesetz Rheinland, Westfalen, Lippe wird bestimmt, dass eine paritätisch besetzte sog. Arbeitsrechtliche Kommission für Kirche und Diakonie kollektives Arbeitsrecht setzt, u. a. dem BAT kirchlicher Fassung (Vergütung, Arbeitszeit usw. In Rheinland, Westfalen und Lippe gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD, das die betriebliche Mitwirkung Mitarbeitenden bei betrieblichen Angelegenheiten aber auch bei Einstellungen und Kündigungen regelt. Die Regelung ist möglich aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Dies berücksichtigend gibt es Freistellungsregelungen in § 118 Abs. 2 BetrVG u. § 11 Abs. 2 BpersVG. An wichtigen Entscheidungen sind Mitarbeitende zu beteiligen und über wichtige Ereignisse zu informieren. 7.8 Kirchenkreise (Zweiter Abschnitt im ersten Teil der KO) 7.8.1 Struktur (Art. 84 KO) Die Kirchengemeinden sind gem. Art. 84 Abs. 1 KO zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Jetzt 321KK (vorher 33, jetzt Zusammenschluss Lüdenscheid-Plettenberg, Dortmund-Mitte und – Nordost). 7.8.2 Aufgaben Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung (Art. 85 Abs. 1 KO). Die allgemeinen Aufgaben sind in Art. 85 KO geregelt: Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt durch den Innersynodalen Finanzausgleich (§§ 1 - 3 Finanzausgleichsgesetz) für eine kontrollierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel. Weiterhin nimmt er (in seinem Bereich) Aufgaben wahr, die aufgrund ihrer überörtlichen Bedeutung von einer einzelnen Kirchengemeinde nicht erfüllt werden könnten bzw. sollten. Ihm können Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen übertragen werden. Der Kirchenkreis wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit (durch Sup., KSV, RPA, vgl. § 12 VwO). 82 Der Kirchenkreis fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und wirkt an der Leitung der Landeskirche mit. Daneben soll er im Rahmen seines Auftrages mit anderen kirchlichen, privaten und öffentlichen Vereinigungen zusammenarbeiten. 7.8.3 Neubildung, Veränderung oder Aufhebung (Art. 84 Abs. 2 und 3 KO) Für Neubildung, Veränderung oder Aufhebung eines Kirchenkreises ist ein Beschluss der Kirchenleitung erforderlich. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Landessynode entscheiden, nachdem die betroffenen Kreissynoden und Presbyterien gehört wurden (Art. 84 Abs. 2 KO) Werden sich die Beteiligten im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einig, so entscheidet die Verwaltungskammer der EKvW, Berufungsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof der UEK (Art. 84 Abs. 3 KO). Zu beachten ist, dass sowohl die Neubildung und Veränderung von Kirchenkreisen als auch die daraus folgenden Beschlüsse in Vermögensauseinandersetzungen der staatlichen Genehmigung bedürfen (Art. 4 und 5 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen von 1924). 7.8.4 Organe Die Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynode (Art. 86 bis 102 KO), der Kreissynodalvorstand (Art. 106 bis 111 KO) und der Superintendent bzw. die Superintendentin (Art. 112 bis 116 KO). Aufgaben der Kreissynode Art. 86 KO Allgemein Art. 86, 87 Abs. 1: spez. Art. 87 Abs. 2 Leitung des Kirchenkreises z.B. wacht sie darüber, dass in - kirchliches Leben im KK den Gemeinden das Evangelium - Unterstützung der Gelaut und rein verkündigt wird meinden / Zusammen(Entsprechung auf Kirchenarbeit gemeinde-Ebene) - Mitwirkung an der Leitung der EKvW 83 Mittel Wahlen Sup. KSV Beschlüsse Abg.LS KSV/KL Vorlagen plan Haushalts(Rechnungsprüfung) Kreissatzung Finanzsatzung Aufsicht • Amtsdauer: 4 Jahre (Art. 89 Abs. 1 KO) • Versammlung mind. 1 x jährlich (Art. 95 Abs. 1 KO) zwingend, wenn KSV es für erforderlich hält, 1/3 der Mitglieder oder 1/3 der Presbyterien oder die KL es für erforderlich • stimmberechtigte Mitglieder (Art. 89 Abs. 2 KO) - Superintendent/in und KSV - Pfarrstelleninhaber und -verwalter - Abgeordnete der Gemeinden (je Pfarrstelle 1 Abg.), Voraussetzung: Befähigung zum Presbyteramt+ - vom KSV berufene Mitglieder (Art. 89 Abs. 2 Ziff d), 91 KO) • Mitglieder mit beratender Stimme (Art. 92 KO), zwingend: Pfarrer z.A./i.E.; ferner im Kirchenkreis wohnende Mitglieder der Landessynode, UEK-Vollversammlung; EKD-Synode • Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes (mit Antragsrecht und Verhandlungsleiter/in kann diesen jederzeit das Wort erteilten) nach Art. 92 Abs. 3 KO. • grds. öffentliche Verhandlungen nach Art. 96 KO (aber auch Verschwiegenheitspflicht nach Art. 97 KO); Gäste: Art. 95 KO Einladung durch KSV möglich • Ablauf nach Art. 95 KO: Tagesordnung durch KSV, Einladung mit Tagesordnung, Beginn mit Gottesdienst, Einberufung und Leitung durch Superintendent/in; Sitzungen werden mit Gebet eröffnet und geschlossen, Entscheidung über Legitimation der Mitglieder (Art. 89 Abs. 3 KO), Synodalgelöbnis (Art. 97 KO), Sup.-Bericht • Beschlussfähigkeit der Kreissynode (Art. 99 KO): mind. zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes • Abstimmungen: grds. Einmütigkeit (Art. 99 Abs. 2 KO), Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 99 Abs. 3 KO) • Wahlen: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (Art. 99 Abs. 3 KO; bzgl. KSV: Art. 108 KO73); auf Verlangen eines Mitglieds schriftliche Abstimmung 73 Art. 108 Abs. 4 KO wurde durch das 50. KG zur Änderung der KO v. 17.11.2006 (KABl. S. 264) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 84 • Ausschüsse Pflichtausschuss der KS ständige Ausschüsse ⇓ Art. 102 Abs. 1 KO RechnungsprüfungsAusschuss als ständiger Ausschuss ⇓ Art. 100 Abs. 2 KO Aufsicht über Vermögens und Finanzverwaltung der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises besondere ArbeitsbeBeratungsfunktion reiche des Kirchenkreises, Übertragung von Aufgaben der Kreissynode (z.B. FinanzA oder Finanzausschuss) 74 DiakonieA Einzelheiten Kirchenkreis-Satzung Teilnahmerecht Sup. beratende Ausschüsse der KS ⇓ Art. 100 Abs. 3 KO Tagungsausschüsse Der KS oder des KSV ⇓ Art. 95 Abs. 2 KO während der Kreissynode i.d.R. (nicht öffentlich) KS kann sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen Teilnahmerecht Sup • Beauftragte der KS oder den KSV zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (Art. 102 Abs. 4 KO) 7.8.5 Kreissynodalvorstand = Organ des Kirchenkreises Allgemeine Aufgaben (Art. 106 Abs. 1KO): Leitung des Kirchenkreises im Auftrag der Kreissynode • Aufgaben u. a. (Art. 106 Abs. 2 KO) Vorbereitung Kreissynode Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagungen Vertretung des Kirchenkreises in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie vor Gericht und bei Behörden Beschluss über Bürgschaften und Anleihen Berufung von hauptund nebenamtl. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in KKStellen Ferner: Mitwirkung bei Visitationen der Kirchengemeinden, bei Wahl und Einführung von Pfarrerinnen und Pfarrern • Wahl durch Kreissynode in Form der Einzelabstimmung nach Art. 108 Abs. 3 KO (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) (Sup.-Wahl und Ass.-Wahl bedürfen Bestätigung durch KL); Wiederwahl zulässig • Amtsdauer: 8 Jahre (Art. 108 Abs. 1 KO) 74 Vgl. Ordnung für die Arbeit des Diakonieausschusses des Kirchenkreises, RS Nr. 315 85 • Zusammensetzung (Art. 107 KO) Superintendentin /Superintendent Assessorin/ Assessor Scriba 5 - 9 Synodalälteste (Zahl wird durch Kreissatzung festgelegt). Superintendent oder Superintendentin führt Vorsitz im KSV, Assessor oder Assessorin vertritt und unterstützt Superintendenten oder Superintendentin und Scriba führt die Niederschrift der Verhandlungen von Kreissynode und Kreissynodalvorstand. KSV tagt nicht-öffentlich, Synode grds. öffentlich. Daneben beratende Verhandlungsteilnehmende: 1. Den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie Mitarbeitenden des Kirchenkreises ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag hin die Gelegenheit für einen Arbeitsbereicht zu geben (Art. 101 Abs. 2 KO). Pfarrer/-innen und Mitarbeitenden des Kirchenkreises nehmen bei wichtigen Fragen ihres Arbeitsbereiches mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit (Art. 103 Abs. 2 KO). Um zu vermeiden, dass der KSV aufgrund der damit evtl. einhergehenden Größe arbeitsunfähig wird, sieht Art. 103 Abs. 3 KO für die beratenden Personen eine Vertretungsmöglichkeit vor. 2. Die/der 1. Stellvertreter/-innen der KSV-Mitglieder können gem. Art. 109 Abs. 2 KO ebenfalls mit beratender Stimme hinzugezogen werden. • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im KSV gem. Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 2 und 5 KO Superintendent/-in Assessor/-in Inhaber/-in einer Pfarr- Inhaber/-in einer Pfarrstelle stelle; ebenso: Stellvertreter/-innen Scriba Inhaber/-in oder Verwalter/-in einer Pfarrstelle; ebenso: Stellvertreter/-innen Synodalälteste mind. die Hälfte der KSV-Mitglieder darf weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen zwingend: muss Mitglied der muss Mitglied der müssen Mitglieder der ordiniert und im Besitz Kreissynode sein; Kreissynode sein; Kreissynode sein; der Anstellungsfähig- ebenso: Stellvertreter/- ebenso: Stellvertreter/- ebenso: Stellvertreter/keit als Pfar- innen innen innen rer/Pfarrerin i.d. EKvW mind. 5 Jahre in Gemeindepfarrstelle Befähigung zum Sonderfall: Presbyteramt; eordinierte Theol. aus benso: Stellv. anderen Landeskirchen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung vorgeschlagen (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 KO) • Sitzungen in der Regel 1x monatlich; zwingend, wenn es 2 KSV Mitglieder oder die KL fordern Art. 109 Abs. 1 KO) 86 • Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Niederschrift vergleichbar Presbyterium (s. Art. 109 – 111 KO). 7.8.6 Superintendentin oder Superintendent Doppelauftrag Amt Kirchenkreis (Art. 112 Abs. 1 KO) Landeskirche (Art. 112 Abs. 2 KO) ⇓ ⇓ Leitung des Kirchenkreises in gemeinsamer Ausführung im Auftrag der Landeskirche Verantwortung mit übrigen KSV-Mitgliedern ⇒ Verantwortung für Durchführung der Beschlüsse von • Kreissynode und • KSV ⇒ Ausführung der Anordnungen von • Kirchenleitung und • Landeskirchenamt ⇒ Vertritt Kirchenkreis in der Öffentlichkeit ⇒ Information der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis • • • • • 75 ⇒ gesamter Schriftverkehr der Landeskirche mit Kirchenkreis geht durch Hand des Superintendenten/ der Superintendentin Grundsätzlich kann der Superintendent oder die Superintendentin das Amt als Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, einer Kreispfarrstelle oder der speziell für den Superintendenten oder die Superintendentin errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises wahrnehmen. Näheres dazu und zu den Rechtsverhältnissen eines Superintendenten und einer Superintendentin regelt das Superintendentengesetz. Wahl durch die Kreissynode (Art. 88 KO) – Bestätigung durch KL (Art. 108 Abs. 2 KO) – Stichwort: Doppelfunktion (gilt auch für Ass. und Stellv.). Wahl für acht Jahre. Sie oder er muss nicht Mitglied der Kreissynode sein. Vorauss. aber: mind. fünf Jahre Inhaberin oder Inhaber einer Gemeindepfarrstelle und grds. Pfarrerin oder Pfarrer der Westf. LK (Art. 108 KO neu). Weitere Aufgaben Betreuung der Geistlichen im Kirchenkreis (Art. 113 Abs. 1 und 2 KO) Stichwort: Pfarrkonvent Betreuung der Presbyterinnen und Presbyter (Art. 113 Abs. 3 KO) Aufsichtsfunktion (Art. 114 KO) über Kirchengemeinden, Presbyterien und Amtsträger Durchführung der Ordination, Leitung Pfarrwahl, Einführung Pfarrer, Visitation Kirchengemeinden75 weitere Aufgaben: Einberufung, Leitung KSV, Sup.-Bericht usw. Dienstrechtliche Verhältnisse werden durch Superintendentengesetz geregelt (Art. 116 KO). Vgl. Visitationsordnung, RS Nr. 70. 87 7.9 Verbände • Möglichkeit für KG und KK: Zusammenschluss zu einem Verband • Erfüllung gemeinsamer Aufgaben • Rechtsgrundlage gem. Art. 157 Abs. 3 KO: Verbandsgesetz von 197876 Formen Gemeindeverband Gesamtverband Kirchenkreisverband Zusammenschluss Mehrerer Gemeinden (z. B. Iserlohn) Zusammenschluss der KG eines KK (z.B. Bochum) Zusammenschluss mehrerer KK (z.B. VKK Dortmund) • • • • Zweckverbände Nach § 2 VerbG: Körperschaften öffentl. Rechts Bildung durch Errichtungsurkunde (§ 5 VerbG) Regelung der Aufgaben, Geschäftsführung, Finanzen in Satzung Organe sind grds. Verbandsvertretung und Vorstand 7.10 Landeskirche (Dritter Abschnitt des Ersten Teils der KO) 7.10.1 Allgemeines Drei Merkmale zeichnen die „presbyterial-synodale“ Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen aus: • Die Kirche baut sich von der Gemeinde her auf. • Die Leitung der Kirche liegt bei gewählten Presbyterien und Synoden. • In den Leitungsorganen wirken Amtsträger (Theologen) und Älteste (Laien) gleichberechtigt zusammen. Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Ihm gehören die von den Gemeindegliedern gewählten Presbyter (griechisch: Älteste; heute Mindestalter: 18 Jahre) und die Pfarrer an. Das Presbyterium ist verantwortlich für die Verkündigung des Wortes Gottes und den gesamten missionarischen und diakonischen Dienst der Gemeinde. Es wählt ferner die Pfarrerinnen und Pfarrer, verwaltet die Gemeinde und entscheidet bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht zuletzt über die Verwendung der Kirchensteuern. Die Kirchengemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Die Leitung eines Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode. Sie setzt sich zusammen aus den Pfarrerinnen und Pfarrern des Kirchenkreises und seiner Gemeinden, Abgeordneten der Gemeinden und berufenen Mitgliedern. Die Kreissynode wählt den Kreissynodalvorstand und dessen Vorsitzenden, den Superintendenten. Die Kirchenkreise erfüllen Aufgaben von übergemeindlicher Bedeutung und fördern die Zusammenarbeit der Gemeinden. Die Landeskirche wird von der Landessynode geleitet. Die Landessynode tritt einmal jährlich unter Leitung des Präses (lateinisch: Vorsitzender) für mehrere Tage zusammen. An erster Stelle hat sie - wie alle anderen Leitungsorgane auch - darüber zu wa76 Vgl.: RS Nr. 60). 88 chen, „dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden“; also dafür zu sorgen, dass Kirche Kirche bleibt. Weiter beschließt sie unter anderem die Kirchengesetze sowie den Haushalt der Landeskirche. Die Landessynode wählt den Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung. Ihre gehören acht Theologen, zwei Juristen und acht Gemeindeglieder an. Die Kirchenleitung leitet die Landeskirche im Auftrage der Landessynode. Soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, geschieht dies in ihrem Auftrage und nach ihren Weisungen durch das Landeskirchenamt. Daneben führt das Landeskirchenamt - ebenfalls unter dem Vorsitz des Präses - die allgemeine Verwaltung der Kirche in Verantwortung vor der Kirchenleitung und nach deren Richtlinien. Organe der Landeskirche Landessynode Kirchenleitung Landeskirchenamt 7.10.2 Landessynode - Art. 117 KO: Die Leitung der Landeskirche liegt bei der Landessynode. - Aufgaben Art. 118 - 122 KO. Wesentliche Angelegenheiten der LK werden durch die LS entschieden. Sie wählt die KL - Präses und KL Mitglie- Zusammensetzung Art. 123 - 127 KO: Mitglieder Superintendentinnen und Su-perintendenten Abgeordnete der Kirchenkreise (Bethel, Bochum, Münster) + 3 entsandte Theologieprof. bis zu 20 von der KL berufene Mitglieder - Beachte: Die Synode wird oft als sog. Kirchenparlament gekennzeichnet. Synode sind aber auf der Aufgaben, des Zusammenwirkens und der Zusammensetzung (s. berufene Mitglieder) kein Parlament. Parlamente haben in der mittelbaren Demokratie den Zweck die Herrschaft des Volkes im Staat zu sichern. Die Herrschaft in der Kirche geht von Jesus Christus aus (vgl. I. Grundartikel). - Geschäftsführung: siehe Geschäftsordnung der Landessynode - Ausschüsse Art. 140 KO: z.B. Theologischer Ausschuss, KirchenordnungsAusschuss, Finanzausschuss, ferner Monierungsausschuss, Weltmission Ökumene und kirchliche Weltverantwortung, Rechnungsprüfung, politische Verantwortung (daneben gibt es Ausschüsse der Kirchenleitung, z.B. Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung) - Landeskirchliche Ämter zur Wahrnehmung landeskirchlicher Aufgaben, vgl. Art. 156 KO 89 - Wahlorgan. Wahl der oder des Präses, der KL, Ausschussmitglieder, EKDSynodale, UEK-Synodale usw.(Art. 121 KO) Kirchliche Gesetzgebung (Art. 136, 139 KO) Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlussfassung; Änderungen der KO bedürfen der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden. • Bestimmte Rechtsmaterien müssen durch Kirchengesetz geregelt werden (z.B. Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Beamten) vgl. ausdrücklich Art. 120 KO. • Die LS entscheidet über Vorlagen der KL (Art. 119 Abs. 1 KO). dies sind u.a. auch Gesetzesvorlagen. Nach § 3 Geschäftsordnung der LS bereitet die KL in Zusammenarbeit mit dem LKA die Tagung der LS vor. Ablauf (gesetzlich zum Teil nicht zwingend): Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch LKA ⇓ Beratung im Ständigen Kirchenordnungsausschuss (vgl. § 35 GeschäftsO LS) und ggf. anderen Ausschüssen sowie im LKA ⇓ Beratung der LKA-Vorlage in der KL ⇓ ggf. Stellungnahme KK (KSV oder Kreissynode vgl. Art. 58 Abs. 2 KO) und ggf. Presbyterium ⇓ Auswertung der Stellungnahmen im LKA ⇓ Beratung der LKA-Vorlage im Ständigen Kirchenordnungsausschuss ⇓ Beratung der LKA-Vorlage in der KL ⇓ Versand des Gesetzesentwurfs mit Begründung an die Synodalen (§ 5 GeschäftsO LS) ⇓ Beratung in der LS: Überweisung dem Tagungs-Gesetzesausschuss (vgl. § 21 GeschäftsO LS) ⇓ Beratung im Tagungsgesetzesausschuss ⇓ Beratung in der LS Beachte: Neben westfälischen Gesetzen gibt es auch Gesetze der EKD oder der früheren EKU und heutigen UEK, die mittelbar oder unmittelbar für Westfalen gelten, z. B. Pfarrdienstgesetz der EKU oder Kirchenmitgliedschaftsgesetz des EKD. - Beachte: Verschiedenheit der Bekenntnisse wird Rechnung getragen: Keine Beschlüsse gegen jeweils anderes Bekenntnis (Art. 138 KO). 13. Westfälische LS (1996-2000): 239 Mitglieder, davon 206 stimmberechtigt, 33 beratend; ca. 54 % Nichttheologen 90 Amtszeit: 4 Jahre. Nach der alle vier Jahre stattfindenden Presbyteriumswahl werden auch die Kreissynode und die Landessynode neu gebildet. 81 7.11 Kirchenleitung Gesetzgebungsverfahren Vorbereitung LKA Beratung Gesetzentwurf Ständiger KO-Ausschuss Beratung KL Stellungnahme KSV Kreissynode Presbyterien LKA Auswertung Beratung KO-A Beratung KL Gesetzentwurf Landessynode - Einbringung - Verweisung an RechtsA - Einbringung 1. Lesung 2. Lesung Gesetzesbeschluss (Mehrheiten beachten!) KL Ausfertigung Verkündung im KABl. Gesetz 82 • Aufgaben: Leitung der Kirche im Auftrag der Landessynode, einzelne Aufgaben s. Art. 142 Abs. 2 KO und Art. 106 KVerf u. a. - Ausführung Beschlüsse LS - Aufsicht und Visitation77 - Mission, Diakonie und Weltmission - Öffentlichkeitsauftrag - Ausbildung Theologen - Bestätigung Wahlen Sup. - Ernennung Mitglieder LKA - Leitung in Vermögens- und Finanzangelegenheiten - Vertretung der LK im Rechtsverkehr • Zusammensetzung Kirchenleitung Westfalen 78 Mitglieder im Hauptamt benamt Präses 1 theol. VP 3 ord. 1 jur. VP des LKA Theol. des LKA (OKRs) • • • • 77 78 Mitglieder im Ne- 1Jur.OKR 3 ord. Theol. 8 Gemeindeglieder Amtsdauer: 8 Jahre in Westfalen (Art. 147 KO) Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Befangenheit (Art. 147 KO) Geschäftsführung: Ausschüsse der KL (Art. 142 Abs. 3 KO), Vorbereitung der Sitzungen durch das LKA Gesetzesvertretende Verordnungen (Art. 144 KO) Die KL kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. Diese sind nur zulässig, wenn die Einberufung der LS nicht möglich ist oder wenn der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt. Gesetzesvertretende Verordnungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit der Verkündigung in Kraft. • Gesetzesvertretende Verordnungen sind der LS bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, sind sie von der KL durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkündigen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt die gesetzesvertretende Verordnungen mit der Verkündigung des Beschlusses in Kraft. • Durch gesetzesvertretende Verordnungen können Bestimmungen der KO nicht geändert werden. Vgl. Synodalvisitationsrichtlinien (RS Nr. 71). Art. 229 Abs. 2 ist durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst worden. Art. 226 bis 230 KO wurden durch das 48. KG zur Änderung der KO v. 17.11.2006 (KABl. S. 263) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. Vgl. RS Nr. 570. 83 7.12 Präses in Westfalen (Art. 153 KO) - Verkündigung und Seelsorge - Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgern (Art. 153 Abs. 1 KO): Verkündigung und Seelsorge, Besuchsdienst. - Amtsführung in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche als berufener Diener am Wort (Stichwort: Amtsverständnis, Vergleich mit Bischofsamt in luth. Kirche) - Vorsitz Synode Kirchenleitung - Landeskirchenamt Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitglieder der KL und des LKA Aufgaben: siehe Art. 153 KO: besondere Verantwortung für Ausbildung der Theologen, geistliche Vorbereitung Pfarrer, Einführung Sup. und Sup.-Konferenz79 Vertretung der Kirche in EKD, UEK, Ökumene, Öffentlichkeit (s. o. Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, z.B. Fragen der Gentechnik, Rechtsradikalismus, Rassismus...; Präsens auch in den Medien). 7.13 Landeskirchenamt - Aufgaben: Leitungsaufgaben, soweit nicht durch KL wahrgenommen (Auftrag und Weisungen der KL) - Art. 154 Abs. 1 KO – im Wesentlichen: Exekutivorgan - Selbständige Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nach Art. 154 Abs. 2 KO - Mitglieder nach Art. 155 KO hauptamtliche Mitglieder der KL (s.o., Vorsitz durch Präses) Landeskirchenräte = Kollegialorgan (Art. 154 Abs. 3 KO)80 7.14 Ämter und Einrichtungen nach Art. 156 KO Päd. Institut81, Institut für Aus-, Fort und Weiterbildung82, Institut für Kirche und Gesellschaft83, Amt für Jugendarbeit und Jugendkammer84, Amt für missionarische Dienstes, Arbeitstelle Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung, Frauenreferat85, Ev. Erwachsenenbildungswerk, Westf. Verband für Kindergottesdienstarbeit86 79 80 81 82 83 84 85 86 Art. 153 Abs. 1 S. 7 KO wurde durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335) neu gefasst. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. Vgl. Dienstordnung für das Landeskirchenamt, RS Nr. 90. Vgl. RS Nr. 367.2. Vgl. RS Nr. 367.3. Vgl. RS Nr. 360 u. 367.1. Vgl. RS Nr. 348. Vgl. RS Nr. 355. Vgl. Ev. Kirche von Westfalen (Hrsg.), Die Ämter und Einrichtungen der Evangelischen 84 7.15 Kirchengerichte (Art. 158 KO) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ev. Kirche ist in den einzelnen Gliedkirchen unterschiedlich geregelt. Nach 1919 wurden in den damals 28 Landeskirchen Verwaltungsgerichte gebildet. Seit 1950 wurden vor dem Hintergrund des Ausbaus eines lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutzes im staatlichen Bereich auf Grund des Rechtsschutzprinzips nach Art. 19 Abs.4 GG Verwaltungsgerichte geschaffen. Das verfassungsrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV räumt den Kirchen das Recht ein, ihre Angelegenheiten durch kirchliche Gerichte zu ordnen. Kirchengerichte sind eine eigene Angelegenheit der Kirche, da sie über das eigenständige und eigengeartete Recht der Kirche urteilen. Dabei wird der staatliche Rechtsschutz nicht verdrängt, sondern ergänzt. Die Kirchengerichte handeln als Teil der Kirche in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes des Staates. In diesem Rahmen haben die Entscheidungen der Gerichte auch Wirkung im bürgerlichen Bereich. In einigen Bundesländern hat sich der Staat rechtlich verpflichtet, den Gerichten der ev. Kirche Rechts- und Vollstreckungshilfe zu gewähren. Entscheidungen kirchlicher Gerichte entfalten mindestens Tatbestandswirkung, die der von kirchlichen Verwaltungsakten vergleichbar ist. In der Kirche sind die Verwaltungsgerichte von der kirchlichen Verwaltung und der Gesetzgebung durch die Synoden getrennt. Dem liegt jedoch nicht ein Gewaltenteilungsprinzip als politischer Gestaltungsgrundsatz wie im weltlich-konstitutionellen Verständnis zu Grunde. Während der Gewaltenteilungsgrundsatz im Staat dazu dient, die Legislative, Judikative und Exekutive zu trennen und damit die Macht des Staates einzuschränken, ist kirchliches Handeln an die Heilige Schrift und die Bekenntnisschriften gebunden. Es besteht also eine zweckmäßige Teilung der Funktionen und Aufgaben, ohne die Einheit des kirchlichen Handelns in Frage zu stellen. Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von kirchlichen Besonderheiten geprägt. Neben den Anforderungen an die personelle Besetzung, die Bindung an die Heilige Schrift haben die Kirchengerichte auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (vgl. 1. Kor. 6). Die Kirchen haben für ihre Gerichtsorganisation Regelungen getroffen, die den modernen rechtsstaatlichen Standards, wie sie die staatlichen Verfahrensordnungen formulieren, entsprechen. Die Rechtsprechung ist klar von der Gesetzgebung getrennt. Das Rechtsprechungsmonopol auf dem Gebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts liegt bei den Verwaltungsgerichten. Die Gerichte sind organisatorisch selbstständig und die Richterinnen sowie Richter unabhängig. Ferner wird die grundsätzliche Unvereinbarkeit des Richteramtes mit Funktionen in der Verwaltung und Gesetzgebung beachtet. Die kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetze orientieren sich an der Verwaltungsgerichtsordnung des Staates unter Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten. Die Gerichte sind mit Richterinnen und Richtern mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besetzt. Die übrigen Richterinnen und Richter oder Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen ordinierte Theologinnen bzw. Theologen sein. Nach einigen Kirchengesetzen können auch Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters bzw. Kirchenvorstands dem Gericht angehören. Teilweise wurden Kammern oder in der zweiten Instanz Senate gebildet. Die ZuständigkeiKirche von Westfalen, Bielefeld, o. J. 85 ten richten sich entweder nach einer Generalklausel oder nach dem Enumerativprinzip. Wenn eine Generalklausel vorliegt, haben die Gerichte grundsätzlich über alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, zumindest über die Anfechtung aller kirchlichen Verwaltungsakte zu entscheiden. Der Kläger muss wie im staatlichen Bereich geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Da es sich um eine kircheninterne Gerichtsbarkeit handelt, kommen als Kläger Gemeindeglieder, Amtsträger, Kirchengemeinden und Kirchenbehörden in Betracht. Einige Verwaltungsgerichtsgesetze beschränken die Gerichtsbarkeit auf die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen kirchenleitender Organe aus dem Bereich der Aufsicht über Kirchengemeinden, Kirchenkreise u. ä. sowie Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen. Für die Entscheidung anderer Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Verwaltung bedarf es einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Regelung. Eine Klage gegen geistliche Amtshandlungen oder eine Klage auf Vornahme derselben ist unzulässig, da geistliche Amtshandlungen (z. B. Taufe und Abendmahl) auf Grund ihrer seelsorgerlichen Natur nicht justiziabel sind. Entsprechendes gilt für Entscheidungen geistlicher Leitung. Die Dienststellen der jeweiligen Kirche sind in der Regel zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Mitglieder werden entweder durch die Kirchenleitungen oder Synode für eine bestimmte Amtszeit verpflichtet. Sie sind sachlich und persönlich unabhängig. Auf Grund des Gelöbnisses werden sie verpflichtet, ihr Amt in Bindung an die Heilige Schrift und die Bekenntnisse der Kirche und getreu dem in der Kirche geltenden Recht auszuüben. Bekenntnis- und Glaubensfragen haben die Gerichte nicht zu entscheiden, sie sind auf die Entscheidung von Rechtsfragen beschränkt. Recht, das im Widerspruch in Schrift und Bekenntnis steht, dürfen sie nicht anwenden. Ein möglicherweise schrift- oder bekenntniswidriges Gesetz, Rechtsverordnung o. ä. kann dem Verfassungsgerichtshof der EKD vorgelegt werden, der eine Verwerfungskompetenz hat. Voraussetzung ist, dass die Landeskirche dessen Zuständigkeit eröffnet hat. Das Recht der Kirche ist im Geiste der Heiligen Schrift auszulegen. Dadurch wird nicht die Rechtsbindung gelockert, sondern der unabdingbare biblische und bekenntnismäßige Grund des genannten Kirchenrechts hervorgehoben. Wenn es keine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, ist ein theologisches Gutachten einzuholen. Die Amtsbezeichnungen der Richter sind unterschiedlich. Bei der Tätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt. Die Richterinnen und Richter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kirchengesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit regeln auch das → Prozessrecht. Organisatorisch haben die Landeskirchen für ihren Bereich ortsinstanzliche Gerichte geschaffen. Die Gerichte der EKD, UEK und VELKD wurden als Rechtsmittelinstanzen in Anspruch genommen. Kirchliches Prozessrecht Das allgemeine Prozessrecht beschäftigt sich mit dem Verfahren der gerichtlichen Durchsetzung und Geltendmachung von Rechten, dessen Ziel die gerichtliche Entscheidung ist. Das Gerichtsverfahren der ev. Gerichtsbarkeit entspricht weitgehend dem staatlichen Prozessrecht. Soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist, finden z. B. beim Verfassungsgerichtshof der EKD die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, beim Kirchengericht und Kirchengerichtshof der EKD in Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 86 Das verfassungsrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV räumt den Kirchen das Recht ein, ihre Angelegenheiten durch kirchliche Gericht zu ordnen. Kirchengerichte und kirchliches Prozessrecht sind eine eigene Angelegenheit der Kirche, da sie über das eigenständige und eigengeartete Recht der Kirche urteilen. Zu den eigenen Angelegenheiten gehört die gesamte Organisation des innerkirchlichen Rechtsschutzes einschließlich des Verfahrens und der Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen. Dabei wird der staatliche Rechtsschutz nicht verdrängt, sondern ergänzt. Die Kirchengerichte handeln als Teil der Kirche in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes des Staates. Indem die Kirchen auf das staatliche Prozessrecht Bezug nehmen, wird es zugleich kirchliches Recht. Mit der Übernahme staatlichen Rechts werden auch die gemeinsamen Grundsätze des staatlichen Prozessrechts übernommen: Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Beschleunigungsgrundsatz, richterliche Verantwortung für die Rechtsanwendung, Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz sowie Beweisverbote, Beweiswürdigung und Beweislast. Im Staat bestehen ferner grundrechtliche Sicherungen, da die staatlichen Gerichte als Träger staatlicher Hoheitsgewalt an das Grundgesetz gebunden sind. Zu nennen sind die Gleichheit vor dem Richter, das Willkür- und Übermaßverbot, das Grundrecht auf rechtliches Gehör, das Recht auf den gesetzlichen Richter, das Verbot der Doppelbestrafung, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Auch wenn die Funktion der Kirchengerichte von der staatlichen Gerichte zu unterscheiden ist, gelten die Grundsätze analog. Die staatlichen Prozessordnungen unterscheiden verschiedene Prozessarten. Zu den drei Grundtypen gehören der Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess. Auf diese Grundtypen nehmen die kirchlichen Gesetze entsprechend Bezug, z. B. die Kirchengesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung. Ebenso wie im Staat dient das Prozessrecht der Durchsetzung des Rechts, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Literatur: v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. München 1996, S. 369 ff.; Germann, RGG4 2000, Sp. 471 ff.; Maurer, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, Göttingen 1958; ders., Grundprobleme kirchlicher Gerichtsbarkeit, ZevKR 17 (1972) S. 48 ff.; ders., Gerichtsbarkeit, kirchliche I. Die k.G.der Ev. K., EvStL3 Sp. 1083 ff.; Schilberg, Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe, Stuttgart 2003, S. NN. - Gerichte 1. Instanz Disziplinarkammer nach § 10 Disziplinargesetz der EKD Westfalen Verwaltungskammer § 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK87 Disziplinarhof der UEK Gerichte 2. Instanz: Verwaltungsgerichtshof der UEK Amtspflichtverletzungen Verwaltungsstreitigkeiten 87 Vgl. RS Nr. 120. Schlichtungsstelle nach § 56 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD Streitigkeiten aus der 87 Anwendung des MVG - Die Gerichte sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. - Keine Gewaltenteilung, sondern Funktionentrennung (s.o. Verständnis von Synode). - Lehrbeanstandungsverfahren88 7.6.6 Amtshandlungen Taufe im Gottesdienst: Art. 177 ff. KO TaufO89 Art. 177 KO: Vollzug im Namen des Dreieinigen Gottes Art. 178 KO: Differenzierung: Säuglinge und Kleinkinder, heranwachsende Kinder, ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter, Erwachsene Art. 179 KO: Gemeindegottesdienst als Regel Art. 180 KO: Patenamt – Bestellung von Paten (Ausnahme eine Patin oder ein Pate) Mindestens ein Pate muss evangelisch und zum Hl. Abendmahl zugelassen sein. Unterstützung durch Pfr. bei der Suche nach geeigneten Patinnen oder Paten (Abs. 4). Ggf. Patenbescheinigung (Abs.4). Bei Abwesenheit schriftliche Erklärung zur Übernahme des Patenamtes (Abs. 5). Zeugenfunktion der Paten, so dass nachträgliche Veränderung nicht möglich Patenamt Taufzeugenschaft ev. Erziehung und Überweisung Art. 181 ff. KO Zurückstellung der Taufe: Gründe – Einspruch beim Presbyterium - Beschwerde bei Sup. – endgültige Entscheidung Art. 183 KO: Die Taufe ist bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer anzumelden. Sie ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeindeeinzutragen, in der sie vorgenommen wurde. Gehört der Täufling einer anderen Kirchengemeinde an, ist diese zu benachrichtigen. Trauung grds. in der Kirche (Art. 211 KO) Art. 204 KO: Grundsatz90 Art. 205 f. KO: Voraussetzungen und Zuständigkeiten Art. 206 KO: Versagung aufgrund Traugespräch– Einspruch beim Presb.- Beschwerde beim Sup. – endgültige Entscheidung Art. 207 KO: Weitere Voraussetzungen und Versagungsgründe Art. 208 KO: frühere Scheidung Art. 209 KO: gottesdienstliche Feier, falls Ehefrau oder Ehemann nicht Glied einer christlichen Kirche 88 89 90 Vgl. Lehrbeanstandungsordnung, RS Nr. 127. Vgl. RS Nr. 215. Die Art. 177 ff. KO wurden durch das 41. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 neu gefasst (KABl. S. 334). Ferner: KG über die Verwatung des Sakraments der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen v. 14.11.2002 (KABl. S. 337). Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. Vgl. auch TrauO RS 225. 88 Art. 210 KO: Abkündigung und Fürbitte Beachte: Eine ökumenische Trauung gibt es nicht, deshalb keine Regelung. Bestattung Art. 213 KO: Grundsatz Art. 216 KO: Voraussetzungen; beachte Abstufungen in den vier Absätzen! Grds. in Abs. 1 ev.; Ausnahme in Abs. 2 aus seelsorglichen Gründen; Abs. 3 keine Bestattung bei Ablehnung zu Lebzeiten; Abs. 4 Kinder Art. 217 Abs. 1 KO: Versagung, hier Beschwerde direkt beim Sup. Art. 217 Abs. 2 KO: bei Versagung Möglichkeit des seelsorglichen Begleitung der Angehörigen. Beachte die jeweils gleiche Struktur im Aufbau der KO. Hinweis: Die Bestimmungen zur evangelischen Erziehung der Kinder, u.a. Teilnahme am Religionsunterricht und Konfirmandenarbeit, sind durch das 42. KG zur Änderung der KO v. 14.11.2002 (KABl. S. 335)und das 45. KG zur Änderung der KO v. 3.11.200591 neu gefasst worden!. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr. 91 KABl. S. 254. Schilberg, Ev. Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe berücksichtigt dies nicht mehr.