Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 28.09.2008 Am 28.September 2008 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr finden im Land Brandenburg Kommunalwahlen statt. Im Wahlgebiet der Stadt Beelitz werden der Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung und die Ortsbeiräte gewählt. Dazu gebe ich folgendes bekannt: 1. Anzahl der zu wählendenVertreter 1.1 Stadtverordnetenversammlung Entsprechend des § 9 Absatz 2 des Gebietsänderungsvertrages werden für die Stadt Beelitz 32 Vertreter für die Stadtverordnetenversammlung gewählt. 1.2 Ortsbeiräte Entsprechend des § 3 Absätze 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages beträgt die Anzahl der Vertreter in den Ortsbeiräten der Ortsteile: Beelitz: 9 Buchholz: 3 Busendorf: 3 Elsholz: 3 Fichtenwalde: 5 Reesdorf: 3 Rieben: 3 Salzbrunn: 3 Schäpe: 3 Schlunkendorf: 3 Wittbrietzen: 3 Zauchwitz: 3 2. Wahlkreise 2.1 Wahlkreise: Das Wahlgebiet der Stadt Beelitz bildet entsprechend des § 9 Absatz 2 des Gebietsänderungsvertrages 6 Wahlkreise. Wahlkreis 1: Beelitz Alfterer Str., Am Zollhaus, Am Lustgarten, Berliner Str. 1-29, Berliner Str. 171-201, Brauerstr, Burgwall, Edelstr., Gartenanlage Öhlertweg, Grenzelweg, Grünstr., Im Schäwe, Kirchplatz, Kleiner Anger, Küstergasse, Langer Wiesenweg, Lindengartenstr., Mauerstr., Montepulcianoweg, Mühlenstr., Pornicweg, Poststr., Ratinger Str., Schönefelder Str., Treuenbrietzener Str., Treuenbrietzener Str. Ansiedlung, GT Schönefeld Beelitzer Str., Birkenallee, Dorfstr., Riebener Str., Riebener Weg, Amselweg, Bahnhofstr., Bekkerstr., Berliner Str. Ansiedlung, Bungalowkolonie Fasanenweg, ClaraZetkin-Str., Damfeld, Erlengrund, Fercher Weg, Fontaneweg, Fuchssteg, Haseloffstr., HermannLöns-Str., Jahnstr., Kemmeter Weg, Kähnsdorfer Str., Lärchenweg, Nürnbergstr., Schlunkendorfer Str., Str. des Aufbaus, Trebbiner Str., Weinbergstr., Zur Feldscheune Wahlkreis 2: Beelitz Bergstr., Brücker Str., Eckener Str., Friedrichshof, Fritz-Reuter-Str., Heidelandstr., Hermann-KöhlStr., Kantstr., Karl-Liebknecht-Str., Kiefernweg, Krobshof, Robert-Koch-Str., Schillerstr., Im Sichenholz, Theodor-Storm-Str., Thälmannstr., Waldstr., Wiesengrund, Zeppelinstr., Berliner Str. 31-169, Ringstr., Virchowstr. Wahlkreis 3: Beelitz Carl-v.-Ossietzky-Str., Drosselweg, Elsterweg, Fasanenstr., Falkenweg, Finkenstr., Husarenallee, Habichtsweg, Karl-Marx-Str. 1A- 17, Kiebitzweg, Kuckucksweg, Meisenweg, Rotkelchenweg, Sperlingsweg, Sperberweg, Uhlandweg, Uhlenhorstweg, GT Beelitz-Heilstätten Ahornweg, Dr. Hermann-Str., Eschenweg, Am Schwarzen Weg, Holunderweg, Lindenweg, Akazienweg, An der Heilstättenbahn, Buchenweg, Finnenhaus, Paracelsusring, Robinienweg, Str. nach Fichtenwalde, Str. am Bahnhof Wahlkreis 4: OT Fichtenwalde Wahlkreis 5: OT Buchholz, OT Busendorf mit den GT Kanin u. Klaistow, OT Reesdorf, OT Salzbrunn mit dem GT Birkhorst, OT Schäpe Wahlkreis 6: OT Elsholz, OT Rieben, OT Schlunkendorf, OT Wittbrietzen, OT Zauchwitz mit dem GT Körzin 2.2. Wahl der Ortsbeiräte Für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsteil das Wahlgebiet. Es wird für jeden Ortsteil ein Wahlkreis gebildet. 3. Einreichung von Wahlvorschlägen Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann 3.1.Einreichung von Wahlvorschlägen 3.1.1. für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung: entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise und zwar für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag). In diesem Fall entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung und bei Wählergruppen der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen. 3.1.2. für die Wahl der Ortsbeiräte nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag) einreichen. 3.2. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist zu beachten Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag muss enthalten: a. Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, b. den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c. den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten, d. den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt. In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die Bewerber am Wahltag a. das 18. Lebensjahr vollendet haben, b. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und c. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind und d. nicht gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben, müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, er gilt insoweit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Ein Bewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates, der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden. Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder einer Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum zum Ortsbeirat bestimmen, sofern die Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 3.3 besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigung). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus. Die Vorschriften für Parteien und politische Vereinigungen des BbgKWahlG und der BbgKWahlV gelten sinngemäß. Zusätzliche Festlegungen wurden in § 32 BbgKWahlG und § 35 BbgKWahlV getroffen. Die Absicht sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin bis spätestens dem 21.08.2008, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. 3.4 Letzter Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen Wahlvorschläge sind bis spätestens dem 21.08.2008 12.00 Uhr bei der Wahlleiterin, Berliner Str. 202, 14547 Beelitz, Zimmer 201 abzugeben. 3.5 Mängelbeseitigung Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. August 2008, 12:00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass eine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden. 4. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber: Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die folgenden Höchstzahlen nicht übersteigen: 4. 1. Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 4.1.1. Wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag. 48 Bewerber 4.1.2 Wahlkreisbezogener Wahlvorschlag Wahlkreis 1: 9 Bewerber Wahlkreis 2: 8 Bewerber Wahlkreis 3: 6 Bewerber Wahlkreis 4: 11 Bewerber Wahlkreis 5: 5 Bewerber Wahlkreis 6: 6 Bewerber 4.2 Wahl der Ortsbeiräte Beelitz: 13 Bewerber Fichtenwalde: 7 Bewerber Buchholz, Busendorf, Elsholz, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen, Zauchwitz: 4 Bewerber 5. Zahl der Unterschriften für die Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und die Ortsbeiräte muss von mindestens: 5.1. Wahl der Stadtverordnetenversammlung 5.1.1. Wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag: 20 5.1.2.Wahlkreisbezogener Wahlvorschlag: Wahlkreis: 1,2,3,5,6: 5 Wahlkreis : 4: 10 5.2. Wahl der Ortsbeiräte in Beelitz und Fichtenwalde: 10 in Buchholz, Busendorf, Elsholz, Rieben, Wittbrietzen und Zauchwitz: 3 wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes bzw. des Wahlkreises unterzeichnet sein. Für die Wahl der Ortsbeiräte in den übrigen Ortsteilen (unter 300 Einwohnern) sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bei der Wahlbehörde (Einwohnermeldeamt, Berliner Str. 202, 14547 Beelitz; Öffnungszeiten. Montag 9-12 und 13-15 Uhr, Dienstag 9-12 und 14-18 Uhr , Donnerstag 9-12 und 13-17 Uhr bzw. nach vorheriger Absprache) bis zum 20.08.2008 16:00 Uhr zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste (Anlage 6) geleistet werden und muss bis zum 20.08.2008 spätestens 16:00 Uhr der Wahlbehörde vorgelegt werden. Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag muss bis zum 18.08.2008 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde gestellt werden. Jede wahlberechtigte Person kann für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Entsprechend § 28 (7) BbgKWahlG – sind Unterstützungsunterschriften nicht erforderlich; 1. bei Parteien oder politischen. Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages a) im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder b) im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder c) im Kreistag durch mindestens 1 Vertreter oder d) in der Stadtverordnetenversammlung oder dem Ortsbeirat durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind. 2. bei Wählergruppen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages a) im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder b) in der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Ortsbeirat durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind. 3. bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages Miglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises ist und seinen Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat. Beelitz, den H. Michael, Wahlleiterin