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UMWELTRECHT UND
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Prof. Dr. Eike Albrecht
Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum
Umwelt- und Europarecht
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Sommersemester 2013
Modul Nr. 41-3-06
mittwochs, 09:15 bis 10:45 Uhr
UMWELTRECHT
Prof. Dr. Eike Albrecht
LG 10, Zi. 334
Sprechzeiten: Mittwoch, 14.00-15.00 Uhr, außer wenn Fakultätsratssitzung ist
Telefon: 0355 – 69 3428 (Sekretariat)
E-Mail: [email protected]
Materialen: http://www.tu-cottbus.de/recht
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UMGANG MIT DEM GESETZ, ZITIERWEISE
Umgang mit dem Gesetz
Gesetzessammlung enthält verschiedene umweltrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen
Abkürzung des Gesetzes/ der RVO oben rechts, z.B. WHG = Wasserhaushaltsgesetz
jedem Gesetz/ jeder RVO ist eine Nummer zugewiesen
zu Beginn: Schnellregister und Inhaltsverzeichnis
am Ende: Sachverzeichnis, Stichworte werden den Gesetzen/ RVO zugeordnet (erste Ziffer fett
formatiert) und dann dem/ den jeweiligen Paragrafen (nachfolgende Ziffer(n))
Zitierweise
Immer so genau wie möglich zitieren!
Artikel bzw. Paragraf = Art. bzw. §
Absatz: gekennzeichnet durch arabische Ziffern in runden Klammern (1) – Darstellung: Abs. 1
oder I
Satz: gekennzeichnet durch hochgestellte arabische Ziffern, Darstellung: S. 1 oder 1
Aufzählung: fortlaufende Nummerierung durch arabische Ziffern, Darstellung: Nr. 1
Am Ende immer die Abkürzung des Gesetzes bzw. der RVO
Bsp.: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 WHG oder § 6 I 1 Nr. 7 WHG – nicht vermischen!
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A. STRUKTUR UND AUFBAU DES
UMWELTRECHTS
I. Begriff „Umwelt“
weites und enges Begriffsverständnis je nach umweltrechtlicher Norm
Weiter Umweltbegriff: Umwelt ist der gesamte Lebensraum des Menschen einschließlich der
Mitmenschen und allen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen; z.B. § 2 Abs. 1 S. 2
UVPG
Enger Umweltbegriff: Umwelt sind die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Dazu
gehören die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Klima, Natur- und Landschaft mit ihren
Lebensräumen für Pflanzen, Tiere und sonstige Organismen; z.B. § 6 BNatSchG
II. Begriff „Umweltrecht“
Zum Umweltrecht gehören alle staatlichen Normen, die dem Schutz der Umwelt dienen.
Umweltrecht ist ein Querschnittsrecht, d.h. umweltrechtliche Normen finden sich in allen
Rechtsgebieten und auf allen Stufen der Normenhierarchie.
Im Fokus der Vorlesung steht das Öffentliche Umweltrecht und dort insbes. das
Umweltverwaltungsrecht, welches die Beziehungen zwischen dem Staat/Behörden und
Privaten (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) regelt.
Normen finden sich insbes. in formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen u. Satzungen..
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III. Weitere Systematisierungsansätze
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Umweltrecht im engeren Sinne: Normen sind primär auf den Umweltschutz ausgerichtet, stellen
das Hauptziel der Norm/des Gesetzes dar
Umweltrecht im weiteren Sinne: Vorschrift ist für den Umweltschutz relevant, ist aber nicht
primäres Ziel der Regelung; z.B. § 1 Abs. 5 BauGB
Medialer Umweltschutz: Regelwerke dienen dem Schutz eines bestimmten Umweltmediums;
z.B. Schutz des Bodens durch das BBodSchG
Kausaler Umweltschutz: Vorschriften reglementieren den Umgang mit bestimmten gefährlichen
Stoffen, um Umweltgefährdungen durch Emissionen dieser Stoffe zu vermeiden; z.B.
Düngemittelgesetz
Vitaler Umweltschutz: Regelwerke dienen dem unmittelbaren Schutz von Tieren und Pflanzen;
z.B. BNatSchG
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IV. Umweltrecht als Technikrecht
Umweltrecht enthält verschiedene Technikstandards, die das vom Gesetzgeber für notwendig
erachtete Maß an Vorsorge wiederspiegeln
ausgestaltet als unbestimmte Rechtsbegriffe, die weitere Konkretisierung bedürfen
1. „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“
schwächste Stufe
Techniken, die sich in der Praxis bewährt haben, wobei neuere oder aktuelle Entwicklungen in
Wissenschaft und Technik keine oder erst später Berücksichtigung finden
dient der Verwirklichung des Vorsorgeprinzips; z.B. § 62 Abs. 2 WHG
2. „Stand der Technik“
stärkere Ausprägung
Legaldefinition z. B. in § 3 Abs. 6 S.1 BImSchG und § 3 Nr. 11 WHG
Hierbei werden technische Fortentwicklungen früher berücksichtigt, weil sie sich nicht bereits
allgemein durchgesetzt haben, sondern nur in ihrer praktischen Eignung gesichert erscheinen
müssen
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3. „Stand von Wissenschaft und Technik“
höchstes technisches Anforderungsniveau
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach
anerkannten Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung (der jeweils h.M.) zum Schutz von
Gefahren und zur Vorsorge gegen Risiken für die Umwelt und den Menschen erforderlich sind.
Bsp.: § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG
Konkretisiert werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe durch zahlreiche Umweltstandards in
privaten Regelwerken, wie z.B. DIN-Normen oder VDI-Regeln.
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B. RECHTSQUELLEN IM UMWELTRECHT
I. Völkerrecht
regelt die Beziehungen zwischen Staaten bzw. zwischen Staaten und internat. Organisationen
oder internat. Organisationen untereinander
Einzelpersonen werden grds. weder verpflichtet noch berechtigt
1. Völkervertragsrecht
werden zw. mind. 2 Staaten abgeschlossen, binden nur die beteiligten Staaten
z.B. Klimarahmenkonvention v. 09.05.1992 mit Zusatzprotokoll (Kyoto-Protokoll) v. 11.12.1997
Kritik: selten ausr. konkret, Geltungsbereich beschränkt, keine zwangsweise Durchsetzung
2. Völkergewohnheitsrecht
entsteht durch langjährige allgemeine Übung, Staatenpraxis
Staaten sehen sich als verpflichtet an, obwohl sie es formal nicht sind
z.B. Gebot der fairen und natürlichen Aufteilung natürlicher Ressourcen
Kritik: nicht bei schnell lösungsbedürftigen Problemen
3. „soft law“
Entschließungen, Deklarationen, Empfehlungen, Beschlüsse der internat. Organisationen
nicht rechtsverbindlich, Vorbereitungs- und Appellfunktion
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II. Europäisches Umweltrecht (Recht der Europäischen Union)
1. Primäres Unionsrecht
Vorschriften in den Gründungsverträgen der EU und den Änderungsverträgen
Vertrag über die Europäische Union (EUV): Art. 6 EUV i.V.m. Art. 37 GR-Charta: hohes
Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität als Bestandteil der Unionspolitik
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Art. 191 ff. AEUV enthalten
umweltpolitische Ziele und Grundprinzipien ähnlich dem deutschen Recht
2. Sekundäres Unionsrecht
von Organen der EU erlassene Rechtsakte, Art. 288 AEUV
a)
Verordnungen: verbindlich für jeden Mitgliedstaat (MS) und jeden Unionsbürger; z.B.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen
b)
Richtlinien: verbindlich für MS und Unionsbürger erst nach Umsetzung ins nationale Recht,
verbindlich sind nur die vorgegebenen Ziele, über Form und Mittel zu deren Erreichung
entscheidet jeder MS selbst; z.B. Umwelthaftungsrechtlinie v. 21.04.2004
c)
Beschlüsse: auf den Einzelfall bezogen, verbindlich für MS und Unionsbürger
d)
Empfehlungen und Stellungnahmen: unverbindlich
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III. Deutsches Verfassungsrecht
1. Art. 20a GG
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere […].“
Staatszielbestimmung, d.h. die Staatsgewalten sind verpflichtet ihr Handeln an den Zielvorgaben
auszurichten, aber ohne Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen
2. Gesetzgebungskompetenzen im Umweltrecht
grds. sind die Länder gesetzgebungsbefugt, es sei denn das GG verleiht dem Bund die
Kompetenz, Art. 70 Abs. 1 GG
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71 GG: grds. ist allein der Bund befugt,
Gesetze zu erlassen, Katalog des Art. 73 GG, z.B. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG Atomrecht
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72 GG: Der Bund kann für die in Art. 74 GG
genannten Materien Gesetze erlassen; bleibt der Bund untätig, können die Länder eigene
Regelungen schaffen, z.B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung,
Lärmbekämpfung, Nr. 29 Naturschutz- und Landschaftspflege, Nr. 32 Wasserhaushalt
Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG als Ausnahme zur konk. Kompetenz. Bund
und Länder können Regelungen erlassen, es gilt das zeitlich jüngere Gesetz
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C. STEUERUNG UMWELTRELEVANTEN
VERHALTENS
I. Grundprinzipien im Umweltrecht
prägen das gesamte Umweltrecht
Rechtsverbindlichkeit erst nach einfachgesetzlicher Fixierung
1. Vorsorgeprinzip
bereits das Entstehen von Umweltgefahren und Umweltschäden soll soweit wie möglich
vermieden werden, z.B. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG
Primäres Ziel: Emissionsvermeidung
2. Verursacherprinzip
Derjenige, dem eine Umweltbeeinträchtigung/ -gefahr zuzurechnen ist/wäre, soll für deren
Beseitigung, Verminderung, Ausgleich, Verhinderung herangezogen werden, z.B. § 4 Abs. 3 S. 1
BBodSchG
Gegenstück: Gemeinlastprinzip (Allgemeinheit trägt die Kosten für die Vermeidung von
Umweltgefahren bzw. Beseitigung von Umweltschäden)
3. Kooperationsprinzip
Umweltschutz ist nicht nur Aufgabe des Staates, sondern soll durch ein Zusammenwirken aller
gesellschaftlicher Kräfte realisiert werden
z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG
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II. Umweltpolitische Instrumente
1. Planungen
Vorbeugendes/ vorsorgendes Instrument, unmittelbar Ausdruck des Vorsorgeprinzips
a)
Umweltprogramme: Allgemeinste Form der Planung, künftige Umweltpolitik der jeweiligen
Bundesregierung wird dargestellt
b)
Gesamtplanungen: auf best. räumliches Gebiet bezogen, Umweltschutz nicht primäres Ziel
findet aber Berücksichtigung, z.B. Raumordnungsplan, Bebauungsplan
c)
Umweltspezifische Fachplanungen: Umweltschutz ist vorrangiges Planungsziel, z.B.
Abfallwirtschaftsplanung, Landschaftsplanung nach BNatSchG
d)
Schutzgebiets- und Schutzobjektsausweisungen: Planung im weiteren Sinne, zusätzliche
Verhaltensanforderungen für bes. schutzwürdige/ schutzbedürftige Bereiche
2. Instrumente direkter Verhaltenssteuerung
Rechtsnorm oder behördliche Maßnahmen verlangen zwingend Tun, Dulden oder Unterlassen
Gesetzliche Gebote und Verbote, z.B. § 23 Abs. 2 BNatSchG
Anzeige- und Anmeldepflichten, z.B. § 15 Abs.1 S. 1 BImSchG
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Auskunftspflichten, z.B. § 27 BImSchG
Erlaubnisvorbehalte
Pflichten zur Pflege, Erhaltung, Bewirtschaftung result. aus Eigentum oder Besitz, z.B. § 6 WHG
Naturalleistungspflichten oder Geldleistungspflichten für die Verursacher von Beeinträchtigungen,
z.B. § 15 Abs. 2 BNatSchG
Behördliche Anordnungen, z.B. § 17 BImSchG
3. Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung
Lassen dem Beteiligten die Wahl, versuchen aber diese zugunsten der umweltschonenderen
Maßnahme zu beeinflussen
Informationen, Warnungen, Appelle, Empfehlungen von Behörden
Subventionen
Umweltabgaben
Umweltzertifikate
Umweltabsprachen
4. Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung
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