UMWELTRECHT UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN Prof. Dr. Eike Albrecht Lehrstuhl für Zivil- und Öffentliches Recht mit Bezügen zum Umwelt- und Europarecht • • • Sommersemester 2013 Modul Nr. 41-3-06 mittwochs, 09:15 bis 10:45 Uhr UMWELTRECHT Prof. Dr. Eike Albrecht LG 10, Zi. 334 Sprechzeiten: Mittwoch, 14.00-15.00 Uhr, außer wenn Fakultätsratssitzung ist Telefon: 0355 – 69 3428 (Sekretariat) E-Mail: [email protected] Materialen: http://www.tu-cottbus.de/recht 2 UMGANG MIT DEM GESETZ, ZITIERWEISE Umgang mit dem Gesetz Gesetzessammlung enthält verschiedene umweltrechtliche Gesetze und Rechtsverordnungen Abkürzung des Gesetzes/ der RVO oben rechts, z.B. WHG = Wasserhaushaltsgesetz jedem Gesetz/ jeder RVO ist eine Nummer zugewiesen zu Beginn: Schnellregister und Inhaltsverzeichnis am Ende: Sachverzeichnis, Stichworte werden den Gesetzen/ RVO zugeordnet (erste Ziffer fett formatiert) und dann dem/ den jeweiligen Paragrafen (nachfolgende Ziffer(n)) Zitierweise Immer so genau wie möglich zitieren! Artikel bzw. Paragraf = Art. bzw. § Absatz: gekennzeichnet durch arabische Ziffern in runden Klammern (1) – Darstellung: Abs. 1 oder I Satz: gekennzeichnet durch hochgestellte arabische Ziffern, Darstellung: S. 1 oder 1 Aufzählung: fortlaufende Nummerierung durch arabische Ziffern, Darstellung: Nr. 1 Am Ende immer die Abkürzung des Gesetzes bzw. der RVO Bsp.: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 WHG oder § 6 I 1 Nr. 7 WHG – nicht vermischen! 3 Prof. Dr. Eike Albrecht A. STRUKTUR UND AUFBAU DES UMWELTRECHTS I. Begriff „Umwelt“ weites und enges Begriffsverständnis je nach umweltrechtlicher Norm Weiter Umweltbegriff: Umwelt ist der gesamte Lebensraum des Menschen einschließlich der Mitmenschen und allen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen; z.B. § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG Enger Umweltbegriff: Umwelt sind die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Dazu gehören die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Klima, Natur- und Landschaft mit ihren Lebensräumen für Pflanzen, Tiere und sonstige Organismen; z.B. § 6 BNatSchG II. Begriff „Umweltrecht“ Zum Umweltrecht gehören alle staatlichen Normen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Umweltrecht ist ein Querschnittsrecht, d.h. umweltrechtliche Normen finden sich in allen Rechtsgebieten und auf allen Stufen der Normenhierarchie. Im Fokus der Vorlesung steht das Öffentliche Umweltrecht und dort insbes. das Umweltverwaltungsrecht, welches die Beziehungen zwischen dem Staat/Behörden und Privaten (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) regelt. Normen finden sich insbes. in formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen u. Satzungen.. 4 Prof. Dr. Eike Albrecht III. Weitere Systematisierungsansätze - - - - - 5 Umweltrecht im engeren Sinne: Normen sind primär auf den Umweltschutz ausgerichtet, stellen das Hauptziel der Norm/des Gesetzes dar Umweltrecht im weiteren Sinne: Vorschrift ist für den Umweltschutz relevant, ist aber nicht primäres Ziel der Regelung; z.B. § 1 Abs. 5 BauGB Medialer Umweltschutz: Regelwerke dienen dem Schutz eines bestimmten Umweltmediums; z.B. Schutz des Bodens durch das BBodSchG Kausaler Umweltschutz: Vorschriften reglementieren den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen, um Umweltgefährdungen durch Emissionen dieser Stoffe zu vermeiden; z.B. Düngemittelgesetz Vitaler Umweltschutz: Regelwerke dienen dem unmittelbaren Schutz von Tieren und Pflanzen; z.B. BNatSchG Prof. Dr. Eike Albrecht IV. Umweltrecht als Technikrecht Umweltrecht enthält verschiedene Technikstandards, die das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Maß an Vorsorge wiederspiegeln ausgestaltet als unbestimmte Rechtsbegriffe, die weitere Konkretisierung bedürfen 1. „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ schwächste Stufe Techniken, die sich in der Praxis bewährt haben, wobei neuere oder aktuelle Entwicklungen in Wissenschaft und Technik keine oder erst später Berücksichtigung finden dient der Verwirklichung des Vorsorgeprinzips; z.B. § 62 Abs. 2 WHG 2. „Stand der Technik“ stärkere Ausprägung Legaldefinition z. B. in § 3 Abs. 6 S.1 BImSchG und § 3 Nr. 11 WHG Hierbei werden technische Fortentwicklungen früher berücksichtigt, weil sie sich nicht bereits allgemein durchgesetzt haben, sondern nur in ihrer praktischen Eignung gesichert erscheinen müssen 6 Prof. Dr. Eike Albrecht 3. „Stand von Wissenschaft und Technik“ höchstes technisches Anforderungsniveau Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach anerkannten Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung (der jeweils h.M.) zum Schutz von Gefahren und zur Vorsorge gegen Risiken für die Umwelt und den Menschen erforderlich sind. Bsp.: § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Konkretisiert werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe durch zahlreiche Umweltstandards in privaten Regelwerken, wie z.B. DIN-Normen oder VDI-Regeln. 7 Prof. Dr. Eike Albrecht B. RECHTSQUELLEN IM UMWELTRECHT I. Völkerrecht regelt die Beziehungen zwischen Staaten bzw. zwischen Staaten und internat. Organisationen oder internat. Organisationen untereinander Einzelpersonen werden grds. weder verpflichtet noch berechtigt 1. Völkervertragsrecht werden zw. mind. 2 Staaten abgeschlossen, binden nur die beteiligten Staaten z.B. Klimarahmenkonvention v. 09.05.1992 mit Zusatzprotokoll (Kyoto-Protokoll) v. 11.12.1997 Kritik: selten ausr. konkret, Geltungsbereich beschränkt, keine zwangsweise Durchsetzung 2. Völkergewohnheitsrecht entsteht durch langjährige allgemeine Übung, Staatenpraxis Staaten sehen sich als verpflichtet an, obwohl sie es formal nicht sind z.B. Gebot der fairen und natürlichen Aufteilung natürlicher Ressourcen Kritik: nicht bei schnell lösungsbedürftigen Problemen 3. „soft law“ Entschließungen, Deklarationen, Empfehlungen, Beschlüsse der internat. Organisationen nicht rechtsverbindlich, Vorbereitungs- und Appellfunktion 8 Prof. Dr. Eike Albrecht II. Europäisches Umweltrecht (Recht der Europäischen Union) 1. Primäres Unionsrecht Vorschriften in den Gründungsverträgen der EU und den Änderungsverträgen Vertrag über die Europäische Union (EUV): Art. 6 EUV i.V.m. Art. 37 GR-Charta: hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität als Bestandteil der Unionspolitik Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Art. 191 ff. AEUV enthalten umweltpolitische Ziele und Grundprinzipien ähnlich dem deutschen Recht 2. Sekundäres Unionsrecht von Organen der EU erlassene Rechtsakte, Art. 288 AEUV a) Verordnungen: verbindlich für jeden Mitgliedstaat (MS) und jeden Unionsbürger; z.B. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen b) Richtlinien: verbindlich für MS und Unionsbürger erst nach Umsetzung ins nationale Recht, verbindlich sind nur die vorgegebenen Ziele, über Form und Mittel zu deren Erreichung entscheidet jeder MS selbst; z.B. Umwelthaftungsrechtlinie v. 21.04.2004 c) Beschlüsse: auf den Einzelfall bezogen, verbindlich für MS und Unionsbürger d) Empfehlungen und Stellungnahmen: unverbindlich 9 Prof. Dr. Eike Albrecht III. Deutsches Verfassungsrecht 1. Art. 20a GG „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere […].“ Staatszielbestimmung, d.h. die Staatsgewalten sind verpflichtet ihr Handeln an den Zielvorgaben auszurichten, aber ohne Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen 2. Gesetzgebungskompetenzen im Umweltrecht grds. sind die Länder gesetzgebungsbefugt, es sei denn das GG verleiht dem Bund die Kompetenz, Art. 70 Abs. 1 GG Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Art. 71 GG: grds. ist allein der Bund befugt, Gesetze zu erlassen, Katalog des Art. 73 GG, z.B. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG Atomrecht Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72 GG: Der Bund kann für die in Art. 74 GG genannten Materien Gesetze erlassen; bleibt der Bund untätig, können die Länder eigene Regelungen schaffen, z.B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Nr. 29 Naturschutz- und Landschaftspflege, Nr. 32 Wasserhaushalt Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG als Ausnahme zur konk. Kompetenz. Bund und Länder können Regelungen erlassen, es gilt das zeitlich jüngere Gesetz 10 Prof. Dr. Eike Albrecht C. STEUERUNG UMWELTRELEVANTEN VERHALTENS I. Grundprinzipien im Umweltrecht prägen das gesamte Umweltrecht Rechtsverbindlichkeit erst nach einfachgesetzlicher Fixierung 1. Vorsorgeprinzip bereits das Entstehen von Umweltgefahren und Umweltschäden soll soweit wie möglich vermieden werden, z.B. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG Primäres Ziel: Emissionsvermeidung 2. Verursacherprinzip Derjenige, dem eine Umweltbeeinträchtigung/ -gefahr zuzurechnen ist/wäre, soll für deren Beseitigung, Verminderung, Ausgleich, Verhinderung herangezogen werden, z.B. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG Gegenstück: Gemeinlastprinzip (Allgemeinheit trägt die Kosten für die Vermeidung von Umweltgefahren bzw. Beseitigung von Umweltschäden) 3. Kooperationsprinzip Umweltschutz ist nicht nur Aufgabe des Staates, sondern soll durch ein Zusammenwirken aller gesellschaftlicher Kräfte realisiert werden z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG 11 Prof. Dr. Eike Albrecht II. Umweltpolitische Instrumente 1. Planungen Vorbeugendes/ vorsorgendes Instrument, unmittelbar Ausdruck des Vorsorgeprinzips a) Umweltprogramme: Allgemeinste Form der Planung, künftige Umweltpolitik der jeweiligen Bundesregierung wird dargestellt b) Gesamtplanungen: auf best. räumliches Gebiet bezogen, Umweltschutz nicht primäres Ziel findet aber Berücksichtigung, z.B. Raumordnungsplan, Bebauungsplan c) Umweltspezifische Fachplanungen: Umweltschutz ist vorrangiges Planungsziel, z.B. Abfallwirtschaftsplanung, Landschaftsplanung nach BNatSchG d) Schutzgebiets- und Schutzobjektsausweisungen: Planung im weiteren Sinne, zusätzliche Verhaltensanforderungen für bes. schutzwürdige/ schutzbedürftige Bereiche 2. Instrumente direkter Verhaltenssteuerung Rechtsnorm oder behördliche Maßnahmen verlangen zwingend Tun, Dulden oder Unterlassen Gesetzliche Gebote und Verbote, z.B. § 23 Abs. 2 BNatSchG Anzeige- und Anmeldepflichten, z.B. § 15 Abs.1 S. 1 BImSchG 12 Prof. Dr. Eike Albrecht - - Auskunftspflichten, z.B. § 27 BImSchG Erlaubnisvorbehalte Pflichten zur Pflege, Erhaltung, Bewirtschaftung result. aus Eigentum oder Besitz, z.B. § 6 WHG Naturalleistungspflichten oder Geldleistungspflichten für die Verursacher von Beeinträchtigungen, z.B. § 15 Abs. 2 BNatSchG Behördliche Anordnungen, z.B. § 17 BImSchG 3. Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung Lassen dem Beteiligten die Wahl, versuchen aber diese zugunsten der umweltschonenderen Maßnahme zu beeinflussen Informationen, Warnungen, Appelle, Empfehlungen von Behörden Subventionen Umweltabgaben Umweltzertifikate Umweltabsprachen 4. Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung 13 Prof. Dr. Eike Albrecht