Mandantenrundschreiben Mai 2002 Termine Mai 2002 Bitte

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Mandantenrundschreiben Mai 2002
Termine Mai 2002
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
1
2
3
4
Steuerart
Fälligkeit
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1
Scheck/bar
Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag2
10.05.2002
15.05.2002
15.05.20023
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
10.05.2002
15.05.2002
keine Schonfrist
Umsatzsteuer4
10.05.2002
15.05.2002
15.05.20023
Gewerbesteuer
15.05.2002
21.05.2002
keine Schonfrist
Grundsteuer
15.05.2002
21.05.2002
keine Schonfrist
Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden.
Für den abgelaufenen Monat.
Wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung gezahlt wird.
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung tritt Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein, wenn nicht der
Gläubiger schon zuvor den Schuldner über eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang
der Rechnung bzw. gegebenenfalls den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für
Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der
letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze:
Zeitraum
Basiszinssatz
Verzugszinssatz
1.5. bis 31.8.2000
3,42 v. H.
8,42 v. H.
1.9. bis 31.12.2000
4,26 v. H.
9,26 v. H.
1.1. bis 30.4.2001
4,26 v. H.
9,26 v. H.
1.5. bis 31.8.2001
4,26 v. H.
9,26 v. H.
1.9. bis 31.12.2001
3,62 v. H.
8,62 v. H.
1.1. bis 30.6.2002
2,57 v. H.
7,57 v. H.
Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
10,57 v. H.
Verspätete Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der Krankenversicherung
Arbeitgebern kann nur dringend empfohlen werden, ausgeschiedene Arbeitnehmer umgehend bei der Krankenkasse abzumelden.
Geschieht dies nicht, können erhebliche Schadensersatzforderungen der Krankenkassen auf die betreffenden Arbeitgeber zukommen.
Dies zeigt ein Fall, den das Landgericht Kiel vor einiger Zeit zu entscheiden hatte:
Ende 1993 wurde eine Arbeitnehmerin entlassen. Die Abmeldung bei der Krankenkasse erfolgte aber erst im April 1996. Im Jahre 1994
waren für eine Krankenhausbehandlung des Ehemannes der Arbeitnehmerin, der über keine eigenen Einkünfte verfügte, Kosten in Höhe
von rund 70.000 DM entstanden. Diese Kosten hatte die Krankenkasse bezahlt, weil sie davon ausging, das Beschäftigungsverhältnis
der Arbeitnehmerin bestehe fort und ihr Ehemann sei als Familienangehöriger bei ihr mitversichert.
Nach Erhalt der Abmeldung forderte die Krankenkasse die Krankenhauskosten vom Arbeitgeber zurück. Zu Recht, wie das Landgericht
entschied: Indem er die Abmeldung erst im Jahre 1996 vollzog, verstieß der Arbeitgeber mindestens fahrlässig gegen seine Pflicht,
ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen zu melden. Wäre der Krankenkasse das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewesen, hätte sie die Krankenhauskosten nicht übernommen. Diesen finanziellen Schaden habe
der Arbeitgeber auszugleichen.
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung und zwischengeschalteter GmbH
Voraussetzung für eine steuerliche Betriebsaufspaltung ist eine sachliche und eine persönliche Verflechtung zwischen einer
Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine persönliche Verflechtung auch
angenommen wird, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft, der zugleich Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist,
das Grundstück einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.
In dem entschiedenen Fall war der Grundstückseigentümer nicht an der zwischengeschalteten GmbH beteiligt. Das Gericht sieht in der
Zwischenvermietung eine treuhänderische Gestaltung und damit eine mittelbare persönliche Verflechtung, obwohl keine ausdrückliche
Vereinbarung dieser Art vorliegt. Der Grundstückseigentümer ist nach dieser Ansicht jedoch jederzeit in der Lage, die Vermietung an
das Betriebsunternehmen sicherzustellen.
Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen auch bei rein kapitalmäßiger
Beteiligung
Eine Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen setzt nicht voraus, dass der Antragsteller auch eine Wohnung der
Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass weder aus dem Wortlaut des Eigenheimzulagengesetzes noch aus dem Zweck der
entsprechenden Vorschrift erkennbar ist, dass die Nutzung einer Wohnung Grundvoraussetzung für die Zulage ist. Das Gericht sieht in
der gesetzlichen Regelung einen eigenen Subventionstatbestand, der die Eigenkapitalausstattung von Genossenschaften fördern soll.
Erbschaftsteuerpflicht einer alternativ zur gesetzlichen Pflichtversicherung abgeschlossenen
befreienden Lebensversicherung
Ein Arbeitnehmer hatte sich von der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Rentenversicherung befreien lassen. Voraussetzung für die
Genehmigung war der Abschluss einer befreienden Lebensversicherung. Das Finanzamt erfasste die nach dem Tod des Arbeitnehmers
an seine Erbin ausgezahlte Lebensversicherung bei der Erbschaftsteuer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Hat sich ein Arbeitnehmer gegen eine Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Pflichtversicherung entschieden, steht den Erben die Erbschaftsteuerbefreiung für gesetzliche, tarifvertraglich oder
betrieblich vereinbarte Hinterbliebenenrenten nicht zu. Ansprüche aus einer befreienden Lebensversicherung sind in vollem Umfang
erbschaftsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherungsleistung nach Art oder Höhe mit der Versorgungsleistung aus der
gesetzlichen Pflichtversicherung vergleichbar ist.
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung beruhen nicht auf einem betrieblichen Arbeits- oder Dienstverhältnis, auch wenn
der Arbeitgeber Zuschüsse zum Beitragsaufwand gezahlt hat. Die vom Arbeitnehmer in eigener Verantwortung als
Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung wird durch die Arbeitgeberzuschüsse nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung.
Grundstücksschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs
Der Fall: Der Grundstückseigentümer verschenkt sein Grundstück, behält aber für sich das lebenslange Nießbrauchsrecht zurück.
Gleichzeitig verpflichtet er sich für diese Zeit, die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu tilgen und zu verzinsen.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer vom Grundstückswert fest, ohne die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu
berücksichtigen. Der auf die Nießbrauchsverpflichtung entfallende Steuerbetrag wird bis zum Zeitpunkt des Wegfalls gestundet.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Entscheidend für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten ist, wer
die Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen hat. Solange der Nießbrauchsberechtigte die auf dem Grundstück lastenden
Verpflichtungen trägt, sind sie bei dem Beschenkten nicht berücksichtigungsfähig.
Zuweisung des Freibetrags für Betriebsvermögen durch Testament
Bei der Vererbung von Betriebsvermögen steht dem/den Erben ein Freibetrag von 256.000 Euro zu. Diesen Freibetrag hatte der
Gesetzgeber eingeführt, um insbesondere Erben mittelständischer Betriebe zu entlasten und die Existenz der Betriebe zu erhalten.
In den nächsten Jahren werden sehr viele Betriebe von der nachfolgenden Generation übernommen, wobei meistens nur ein Kind des
Unternehmers die entsprechende Qualifikation zur Übernahme des Betriebs hat. Soll nur dieses Kind in den Genuss des Freibetrags
kommen, so ist es zwingend notwendig, dass der Unternehmer dies in seinem Testament schriftlich verfügt. Sind mehrere Erben
vorhanden, ist der Freibetrag entsprechend dem Erbteil oder ggf. nach Köpfen zu verteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Erben
Betriebsvermögen oder anderes Vermögen erhalten.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte die Erblasserin ihren Sohn zu 90 v. H. als Erben eingesetzt und für ihre
Schwiegertochter sowie für die Enkelin ein Vermächtnis von je 5 v. H. an ihren KG-Anteilen ausgesetzt, aber keine Aufteilung des
Freibetrags verfügt. Das Gericht verteilte nach dem Wortlaut des Gesetzes den Freibetrag deshalb nach Köpfen mit der nachteiligen
Folge, dass die Freibeträge für die Schwiegertochter und die Enkelin weitestgehend ins Leere gingen.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen. Eine schriftliche Anordnung im Testament, den Freibetrag
ausschließlich dem Sohn zuzuordnen, hätte die gerichtliche Auseinandersetzung vermieden.
Abzug von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben
Mitglieder einer freien evangelischen Gemeinde sind nicht kirchensteuerpflichtig. Sie zahlen aber regelmäßig Kirchenbeiträge an die
Gemeinde. Nach dem Recht einiger Bundesländer können diese Beiträge als Sonderausgabe in der Höhe abgesetzt werden, wie bei
bestehender Kirchensteuerpflicht von den Mitgliedern Kirchensteuer zu zahlen wäre. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft der
Gemeinde in dem Bund der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht ein Rechtsanspruch auf den Sonderausgabenabzug, der sich aus der allgemeinen
Billigkeitsregelung der Einkommensteuerrichtlinien ergibt.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist eine lebenslängliche Rente
Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) eine lebenslängliche Leibrente.
Sie stellt keine abgekürzte Leibrente dar. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bildet danach mit der normalen Altersrente eine
Einheit.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass sich der zu versteuernde Ertragsanteil für den gesamten Rentenfall nach dem Alter des
Rentenberechtigten bei Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit richtet. Diese Entscheidung führt zu einem höheren
zu versteuernden Ertragsanteil aus der Rente.
Anrechenbarkeit von Ausbildungsbeihilfen bei Unterhaltsaufwendungen
Der abzugsfähige Betrag für Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Angehörige ist um Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
zu kürzen. Dass dazu nicht alle Geldmittel gehören, über die der Unterhaltsempfänger verfügen kann, macht eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs deutlich.
In dem vorliegenden Fall hatte der unterhaltene 29-jährige Sohn an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Vom
Arbeitsamt erhielt er hierfür Leistungen, und zwar für Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten und Arbeitskleidung i. H. v. 26.000 DM. Solche
Zuschüsse führen nach Ansicht des Gerichts nur dann zu einer Kürzung der Unterhaltsaufwendungen, wenn sie Leistungen abdecken, zu
denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Kind bereits eine abgeschlossene Ausbildung
absolviert hat und die Arbeitsförderungsmaßnahme z. B. arbeitspolitischen Zielen dient.
Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch Arbeitnehmer
Die unentgeltliche private Nutzung betriebseigener Kraftfahrzeuge durch Arbeitnehmer gehört als geldwerter Vorteil zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil ermitteln und ihn dem Lohn oder Gehalt für die
Berechnung der Lohnsteuer hinzurechnen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

Der Arbeitgeber setzt den geldwerten Vorteil mit monatlich 1 v. H. des auf volle 100 Euro abgerundeten inländischen Listenpreises
im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer an.

Die für das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen werden durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten
durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.
Wird dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen, kann diese Untersagung der Privatnutzung der Besteuerung eines geldwerten Vorteils
entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss jedoch die Einhaltung seines Verbots überwachen. Eine Besteuerung ist auch nicht
vorzunehmen, wenn wegen der besonderen Umstände des Falls die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. wenn der
Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt.
Diese bereits vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellten Grundsätze bestätigt das Finanzgericht Münster: Der Arbeitgeber
muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einhaltung des ausgesprochenen Verbots sichergestellt ist. Eine Kontrolle
kann z. B. durch Überprüfung des Benzinverbrauchs und der Kilometerstände erfolgen.
Besteuerung der Ertragsanteile von Renten aus privaten Veräußerungsgeschäften
verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile von Leibrenten
dann noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn es sich um Leibrenten handelt, die Gegenleistung für die Veräußerung eines
Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind.
Renten als Gegenleistung für die Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind für die Besteuerung generell über die
gesamte Laufzeit in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der steuerlich zu erfassende Ertragsanteil ist ein pauschalierter
Zinsanteil. Er ist im Rahmen der Besteuerung von sonstigen Einkünften ungemindert der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Anders verhält es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dort sind private Zinsanteile erst nach Abzug des Sparerfreibetrags
steuerpflichtig. Die systematisch nicht gerechtfertigte unterschiedliche Besteuerung von Zinsanteilen, je nach Zuordnung zu einer
bestimmten Einkunftsart, stellt nach Auffassung des Gerichts eine verfassungsrechtlich nicht gedeckte Ungleichbehandlung dar.
Ertragsanteil von Renten für die Übertragung von Privatvermögen nicht als Sonderausgabe
abzugsfähig
Wird im Zuge der Übernahme von Privatvermögen dem Übertragenden als Gegenleistung eine Rente gezahlt, sind die darin enthaltenen
Zinsanteile nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.
Nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein möglicher Sonderausgabenabzug auf solche privaten Renten oder dauernde
Lasten beschränkt, die als Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer privaten Vermögensübergabe stehen. Die
Versorgungsleistungen werden im Gegensatz zur Gegenleistung als vom Übertragenden „vorbehaltene Vermögenserträge“ angesehen.
Der Sonderausgabenabzug beim Übernehmer führt allerdings dazu, dass die empfangenen Zahlungen beim Übertragenden steuerbar
sind.
Fahrleistungen über 15.000 km bei stark gehbehinderten Personen
Nach Meinung der Finanzverwaltung können außergewöhnlich Gehbehinderte (Grad der Behinderung: Merkzeichen aB, aG, Bl, H)
Kosten für eine Fahrleistung von bis zu 15.000 km als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es gibt auch Ausnahmen von
dieser Regelung, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt.
Ein schwerbehinderter Student benötigte für die Fahrten zur Universität zwingend sein Kraftfahrzeug. Hinzu kam, dass er
zwischendurch noch von der Universität nach Hause fahren musste, weil er dort auf eine spezielle Toilette angewiesen war. Auf diese
Weise kam eine 15.000 km übersteigende Fahrleistung zu Stande. Bei diesen außergewöhnlichen Umständen hielt es das Gericht für
gerechtfertigt, dass sich auch höhere Kosten steuerlich auswirken.
Gewerbliche Tätigkeiten bei Freiberuflern
Die Frage, ob eine Tätigkeit als gewerbliche oder als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist, ist insbesondere auf Grund der
Gewerbesteuerpflicht der gewerblichen Unternehmen von Bedeutung. Die Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten hat auch
Bedeutung, wenn Selbstständige verschiedene Leistungen erbringen, von denen einige nicht berufstypisch sind.
So hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass ein Rechtsanwalt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus
sonstiger selbstständiger Tätigkeit erzielt und nicht aus freiberuflicher Tätigkeit. Diese Unterscheidung kann weit reichende steuerliche
Folgen haben.
Bei der sonstigen selbstständigen Tätigkeit ist darauf zu achten, dass sie in ihrem Kernbereich auf der persönlichen Arbeitskraft des
Tätigen beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von
Subunternehmen erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische
Arbeiten übertragen, kann die Tätigkeit deshalb als gewerblich qualifiziert und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Im entschiedenen
Fall sprach insbesondere auch die Zahl von insgesamt 70 Beschäftigten als ein gewichtiges Indiz gegen die individuelle
Leistungserbringung des Unternehmers und damit für die Gewerblichkeit. Klargestellt wurde auch, dass eine Tätigkeit nicht alleine
deswegen eine freiberufliche ist, weil sie mit dem Berufsbild eines Freiberuflers nach dem berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsatzentscheidung
Der Verkauf eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren zwischen
Anschaffung und Veräußerung unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Wird mehr als ein Grundstück
veräußert, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob nicht gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Liegt dieser vor, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die die Gewinnermittlungsvorschriften und
Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes maßgebend sind. Außerdem unterliegen diese Einkünfte auch der
Gewerbesteuer.
Der Bundesfinanzhof hatte 1986 die so genannte Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Diese Grenze besagte, dass bei einem Verkauf von
nicht mehr als drei Grundstücken i. d. R. kein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Andere Entscheidungen bezogen sich auf den
zeitlichen Abstand zwischen Anschaffung und Verkauf von Objekten, z. B. vier Objekten innerhalb von fünf Jahren. Außerdem war
fraglich, ob die Errichtung von Wohnobjekten auf eigenem Grund und Boden und die anschließende Veräußerung grundsätzlich
gewerblichen Grundstückshandel darstellte. Eine Vielzahl von weiteren Entscheidungen hat dazu geführt, dass beim Verkauf von
Grundstücken keine Rechtssicherheit bestand.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt zu diesem Thema eine Grundsatzentscheidung getroffen, die die Kriterien für die
Prüfung der Einzelfälle aufzeigt.
Vorgesehene Grundstücksverkäufe sollten zukünftig mit dem Steuerberater besprochen werden, um nicht beabsichtigte, erhöhte
Steuerbelastungen zu vermeiden.
Gewerblicher Grundstückshandel: Kriterien
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt Kriterien aufgestellt, die bei der Prüfung anzuwenden sind, ob beim Verkauf von in
Privatvermögen befindlichem Grundbesitz ein sog. gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder nicht:



Drei-Objekt-Grenze

Die Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich keine Freigrenze.

Werden maximal drei Objekte angeschafft oder hergestellt und zeitnah verkauft, liegt i. d. R. kein gewerblicher
Grundstückshandel vor. Diese „Regel“ dient der Vereinfachung, weil u. a. die Verkaufsabsicht oft schwer nachzuweisen ist.

Wird die Drei-Objekt-Grenze überschritten, kann u. U. dann kein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden, wenn
von Anfang an keine Veräußerungsabsicht bestand.

Werden aber die Objekte bereits vor der Bebauung verkauft oder nach den Vorstellungen des Käufers hergestellt, so entspricht
die Tätigkeit der eines Gewerbe treibenden (Bauunternehmers, Baubetreuers). In diesen Fällen kann die Drei-Objekt-Grenze
unerheblich sein, so dass auch der Verkauf von nur zwei oder drei Objekten gewerblicher Grundstückshandel ist.
Zeitlicher Zusammenhang

Der zeitliche Zusammenhang zwischen Anschaffung/Herstellung und Verkauf hat für sich alleine keine Bedeutung. Daneben
müssen z. B. auch die Drei-Objekt-Grenze und weitere Anhaltspunkte (z. B. Verkauf durch bestimmte Berufsgruppen) beachtet
werden.

Beim Verkauf von vier Objekten innerhalb von fünf Jahren kann deshalb i. d. R. von gewerblichem Grundstückshandel
auszugehen sein.
Verkauf durch bestimmte Berufsgruppen

Neben den Gewerbe treibenden Bauunternehmern können auch Architekten/Ingenieure betroffen sein, und zwar insbesondere
dann, wenn sie eine Genehmigung nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben.
Auch oder gerade nach dieser Grundsatzentscheidung ist weiterhin auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Streitigkeiten mit der
Finanzverwaltung werden sich leider auch zukünftig nicht vermeiden lassen.
Pauschal versteuerte Beiträge des Arbeitgebers zur Direktversicherung führen nicht zur Kürzung
des Vorwegabzugs
Die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden in einem vierstufigen Verfahren berechnet. Es ist zu unterscheiden
zwischen

dem zusätzlichen Höchstbetrag für zusätzliche freiwillige Pflegeversicherungsbeiträge (184 Euro),

dem Vorwegabzug (3.068 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.136 Euro),

dem Grundhöchstbetrag (1.334 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.668 Euro),
 dem Erhöhungsbetrag.
Bei Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen, z. B. Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung erhalten, wird der Vorwegabzugsbetrag um 16 v. H. des Bruttoarbeitslohns gekürzt. Diese Kürzung wird u. a. auch
bei Beamten und GmbH-Geschäftsführern mit Pensionszusage vorgenommen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte folgenden Fall zu entscheiden: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestand
keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und auch keine sonstige Anwartschaft auf Altersversorgung (z. B. Pensionszusage). Zu
Gunsten des Geschäftsführers hatte die GmbH eine Direktversicherung (Lebensversicherung) abgeschlossen und für diese Beiträge
zulässigerweise die Lohnsteuer pauschal abgeführt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass diese Beiträge des Arbeitgebers zwar Arbeitslohn darstellen, aber die Kürzung des
Vorwegabzugs nicht vorzunehmen sei.
Progressionsvorbehalt bei Wegzug in einen anderen Staat
Bis einschließlich 1995 mussten z. B. Arbeitnehmer, die nur für einen Teil des Jahres in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet
hatten, nur für ihren im Inland bezogenen Arbeitslohn Steuern bezahlen. Dies hatte zur Folge, dass diesen Arbeitnehmern im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung z. T. alle Steuern erstattet wurden.
Diese Lücke schloss der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.1.1996, indem er verfügte, dass nach Wegzug in einen ausländischen Staat
die dort erzielten Einkünfte zur Bemessung des Steuersatzes fiktiv dem in der Bundesrepublik Deutschland erzielten zu versteuernden
Einkommen hinzugerechnet werden (so genannter Progressionsvorbehalt).
Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für nicht verfassungswidrig. Sofern das mit dem anderen Staat vereinbarte
Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet, ist die Anwendung sachgerecht.
Schuldzinsen als Betriebsausgaben
Schuldzinsen (z. B. Darlehenszinsen) können nur als Betriebsausgaben Gewinn mindernd geltend gemacht werden, wenn sie betrieblich
veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung von Darlehenszinsen liegt demnach nur bei einer betrieblichen Verwendung des
Darlehensbetrags vor.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Darlehenszinsen nicht betrieblich veranlasst, wenn mit dem Darlehen Betriebsausgaben
finanziert werden sollten, tatsächlich aber die betrieblichen Aufwendungen vor Auszahlung des Darlehens mit vorhandenen liquiden
Mitteln bezahlt und der Darlehensbetrag zur privaten Festgeldanlage verwendet wurde.
Bei der Fremdfinanzierung von Betriebsausgaben ist also genauestens auf die zeitliche Abfolge zu achten. Die Aufwendungen dürfen im
Zeitpunkt des Zuflusses des Darlehensbetrags noch nicht bezahlt worden sein. Erst nach Zufluss des Darlehensbetrags darf die
Begleichung der betrieblichen Aufwendungen erfolgen. Für bereits mit Eigenmitteln bezahlte betriebliche Aufwendungen kann ein
Darlehen nicht mehr verwendet werden.
Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nur für aktiv tätige
Unternehmen
Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG) können, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen,
nur von aktiv am wirtschaftlichen Leben teilnehmenden Betrieben in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Wird ein Betrieb, ohne dass die Betriebsaufgabe durch den Verpächter erklärt wird, von einem Pächter fortgeführt, erfüllt der
Verpächter nicht mehr die Voraussetzungen zur aktiven eigenbetrieblichen Nutzung. Während der Verpachtung angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berechtigen den Verpächter nicht, Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen.
Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung
Für die Begünstigung einer Entlassungsentschädigung ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Zahlung in einem Jahr erfolgt. Wird die
Abfindung z. B. über eine Zeitraum von zwei Jahren ausgezahlt, ist dies grundsätzlich steuerschädlich. Eine Ausnahme soll nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs dann gegeben sein, wenn aus zwingenden Gründen für eine gewisse Übergangszeit ergänzende
Zusatzleistungen erbracht werden.
In dem zu entscheidenden Fall waren zunächst 500 TDM als Entschädigungsleistungen in einem Betrag geflossen. Der Arbeitgeber
übernahm sodann noch im nachfolgenden Jahr vertragsmäßig zusätzliche Kosten für eine so genannte Outplacement-Beratung i. H. v.
8.750 DM. Diese ergänzenden Zusatzleistungen, so das Gericht, können die Zusammenballung der Hauptleistungen nicht in Frage
stellen, da sie verhältnismäßig gering waren und ihre Ursache allein in einer sozialen Fürsorge des Arbeitgebers hatten.
Steuerbegünstigung von Kapitalabfindungen für den Verzicht auf Pensionsanwartschaft?
Nicht selten verzichten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei deren Liquidation oder bei bevorstehendem Verkauf der
Geschäftsanteile auf ihre Pensionsanwartschaft gegen Zahlung einer Abfindung.
Wird eine Pensionszusage in eine Abfindungszahlung umgewandelt, ist streitig, ob diese Abfindungszahlung der Tarifbegünstigung für
außerordentliche Einkünfte unterliegt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf setzt die Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz voraus, dass die Abfindungszahlung
auf Grund einer nicht vom Geschäftsführer veranlassten Zwangslage erfolgt. Eine solche Zwangslage nimmt das Finanzgericht nicht an,
wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer freiwillig zu Gunsten einer Abfindung auf Pensionsansprüche verzichtet, um den Verkauf
seiner Gesellschaftsanteile zu ermöglichen.
Das Finanzgericht München vertritt die Auffassung, dass eine ermäßigte Besteuerung nicht in Betracht kommt, wenn für die Liquidation
der GmbH kein rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zwang bestand.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg liegt auf der gleichen Linie: Eine die ermäßigte Besteuerung rechtfertigende Zwangslage liegt
nicht vor, wenn die Abfindungszahlung in einem Zusammenhang mit der Veräußerung der GmbH-Anteile steht.
Auch der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass eine Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte bei Umwandlung
zukünftiger Pensionsansprüche nicht möglich ist, wenn die Vertragsänderung vom Berechtigten aus freien Stücken herbeigeführt wird.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun erneut mit dieser Frage beschäftigen.
Steuerermäßigung für Entschädigung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, dann ist die Entschädigung nur
dann steuerbegünstigt, wenn das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.
Erfolgt eine Zahlung zum Ausgleich von Minderbeträgen , weil der Arbeitnehmer einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen
anderen Arbeitgeber zugestimmt hat, entfällt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Steuerbegünstigung.
Die Leistungen werden in einem solchen Fall nicht für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt, sondern stellen eine
zusätzliche Vergütung für das fortbestehende Arbeitsverhältnis dar.
Vollzeiterwerb nach Immatrikulation, jedoch vor Aufnahme des Studiums
Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität eingeschrieben, aber tatsächlich das Studium noch
nicht aufgenommen hat und eine Vollzeiterwerbstätigkeit weiter ausübt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat insoweit für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag eine besondere Bedeutung, weil das
in solchen Fällen bezogene Einkommen nicht dem Ausbildungszeitraum zugerechnet wird und somit entscheidend für die Berechnung
der kindergeldschädlichen Einkünfte ist.
In dem fraglichen Fall hatte sich das Kind im April eingeschrieben und erst im Oktober mit dem Studium begonnen.
Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat
Aufwendungen können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit mit ihnen gleichzeitig ein Gegenwert
erworben wird. Eine Ausnahme von dieser sog. Gegenwerttheorie stellen in angemessenem Rahmen die Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung dar, die durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Diebstahl, Hochwasser, Unwetter
oder Kriegseinwirkung verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen. Die Finanzverwaltung erkennt innerhalb von
Nichtbeanstandungsgrenzen diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung an.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs scheidet eine Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
Vermögensgegenständen aus, wenn der Geschädigte eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit (z. B.
Hausratversicherung) nicht wahrgenommen hat.
Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Düsseldorf: Aufwendungen für durch Blitzschlag zerstörten Hausrat in einer Mietwohnung sind
auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Betroffene keine Hausratversicherung abgeschlossen hat.
Der Bundesfinanzhof muss nun Klärung schaffen.
Zurechnung der Währungskursgewinne und –verluste von ausländischen Tochterunternehmen zu
den inländischen Einkünften
Ob Kursgewinne oder Kursverluste aus steuerfreien Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften in Deutschland
besteuert werden, hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Bei Dividenden, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in
Deutschland steuerfrei sind, richtet sich das nach dem Zeitpunkt der steuerlichen Realisierung des Dividendenanspruchs. Kursgewinne
oder Kursverluste, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, erhöhen oder vermindern die deutschen Einkünfte.
Der Zeitpunkt der steuerlichen Realisierung ist abhängig von der Art der Einkünfteermittlung. Werden die Einkünfte durch
Überschussrechnung ermittelt, ist der Zeitpunkt des Einnahmenzuflusses maßgebend. Bei der Einkünfteermittlung durch Bilanzierung
(Bestandsvergleich) kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Dividendenforderungen entstehen.
Medizinischer Fußpfleger als Freiberufler?
Ein medizinischer Fußpfleger kann Freiberufler sein. Dass dies nicht immer so ist, zeigt der nachfolgend geschilderte Fall:
Ein in Niedersachsen ausgebildeter medizinischer Fußpfleger wurde nach abgelegter Prüfung von der örtlichen Bezirksregierung
staatlich anerkannt. Anschließend nahm er in Nordrhein-Westfalen eine selbstständige Tätigkeit auf. Das Finanzamt erfasste die
Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Diese Handhabung wurde letztlich vom Bundesfinanzhof bestätigt, weil sich die beruflichen
Grundlagen in den beiden Bundesländern grundsätzlich unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine staatliche Anerkennung
und auch keine Überwachung durch die Gesundheitsämter.
Ebenso verneinte das Gericht eine den typischen Heilberufen ähnliche Tätigkeit, so dass es hier tatsächlich in den verschiedenen
Bundesländern zu einer unterschiedlichen Beurteilungen der Einkünfte kommt.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Vergütungsobergrenze festlegen?
Die Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem
Finanzamt. In die Gesamtbezüge werden nicht nur das Grundgehalt und die Tantiemen, sondern auch andere Vergütungen und
Ansprüche mit einbezogen, z. B. Pensionszusagen.
Der Bundesfinanzhof hatte in einer viel beachteten Entscheidung festgelegt, dass die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
in ein Festgehalt von 75 v. H. und in einen Tantiemeanteil von 25 v. H. aufzuteilen sind. Nach jeweils drei Jahren müssen die Bezüge
erneut überprüft werden und gemessen an den Ergebnissen der GmbH neu festgesetzt werden.
Diesen aufgestellten Grundsatz lehnt das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Betriebswirtschaftlich sei es sinnvoll, den
Geschäftsführer durch einen höheren variablen Anteil seiner Vergütung am Geschäftserfolg des Unternehmens zu beteiligen. Die
Ausrichtung der Bezüge in dieser Form seien auch nicht praktikabel, weil solche durchschnittlichen Jahrestantiemen bei Unternehmen
mit schwankenden Ergebnissen nicht vorhersehbar sind.
Das Gericht ist der Ansicht, dass es angebracht sei, an Stelle von prozentualen Sätzen Gehaltsobergrenzen festzulegen, weil prozentuale
Beteiligungen alleine auch zu unangemessenen Gehaltszahlungen führen können. Allerdings sei zu beachten, dass hervorragende
Leistungen eines Geschäftsführers, die sich im Ergebnis zeigen, auch durch eine hervorragende Vergütung honoriert werden können.
Es bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof den Argumenten nicht verschließt. Andererseits ist zu überlegen, ob es sich lohnt, die
Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bewusst hoch zu halten.
Bis zur erneuten Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Prognoseberechnungen für Betriebsprüfungen aber weiter vorgehalten
werden.
Unregelmäßige Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
In Zeiten schlechter Konjunktur stellt sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oft die Frage, ob vorübergehende
Liquiditätsschwierigkeiten u. a. durch Stundung des eigenen Gehalts beseitigt werden können. Grundsätzlich ist dies auch bei fremden
Geschäftsführern nicht unüblich, so dass solche Vereinbarungen auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern i. d. R. anzuerkennen sind.
Problematisch sind aber Vereinbarungen, die zeitweise nicht durchgeführt werden. Wenn Gehälter über einen längeren Zeitraum
unregelmäßig oder gar nicht ausgezahlt und lediglich Rückstellungen gebildet werden, behandelt der Bundesfinanzhof die
Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung.
In der Praxis ist es also wichtig, dass die zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft getroffenen Regelungen von Beginn
an eingehalten werden.
Grunderwerbsteuer bei Übertragung eines Grundstücks auf eine Gesamthand
Bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesamthand, z. B. eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine
Kommanditgesellschaft, fällt Grunderwerbsteuer insoweit nicht an, als der Veräußerer an der Gesamthand beteiligt ist. Diese Befreiung
ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeschränkt worden. Danach ist die Vergünstigung insoweit nicht anzuwenden,
als sich der Anteil des Veräußerers an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindert. Die
Fünfjahresfrist beginnt im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den Erwerbsvorgang zu laufen, also grundsätzlich mit Abschluss des
Grundstückskaufvertrags. Die Verschärfung gilt für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.1999. Die Verwaltung weist in einem Erlass
auf Zweifelsfragen der Vorschrift hin.
Beispiel:
A ist zu 50 v. H. an der A und B KG beteiligt. In 2001 veräußert er an die KG ein ihm allein gehörendes Grundstück für 1.000.000 DM.
Hierfür fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 v. H. von 500.000 DM an.
In 2002 überträgt A die Hälfte seiner Beteiligung auf C. Durch die Übertragung vermindert sich der Anteil des A an der KG auf
25 v. H.. Folge ist, dass die Grundstücksveräußerung im Jahr 2001 nunmehr zu 75 v. H. der Grunderwerbsteuer unterliegt, das heißt,
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 v. H. von 750.000 DM anfällt. Die Grunderwerbsteuer erhöht sich durch die Übertragung des
Gesellschaftsanteils also um 8.750 DM.
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung auf Gesamthand trotz Verschärfung
Trotz der Einschränkung der Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesamthand, an der der
Veräußerer beteiligt ist, durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wird die Befreiung nur versagt, wenn die Möglichkeit, die
Grunderwerbsteuer zu umgehen, überhaupt besteht. Darauf weist die Verwaltung hin. Deshalb greift die Verschärfung nicht ein, wenn
die Voraussetzungen anderer Befreiungsvorschriften vorliegen.
Beispiel:
A ist zu 50 v. H. an der A und B KG beteiligt. In 2001 veräußert er an die KG ein ihm allein gehörendes Grundstück für 1.000.000 DM.
Hierfür fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 v. H. von 500.000 DM an.
In 2002 überträgt A die Hälfte seiner Beteiligung auf seinen Sohn S. Durch die Übertragung vermindert sich zwar der Anteil des A an
der KG auf 25 v. H.. Gleichwohl erhöht sich nicht nachträglich die Grunderwerbsteuer, da eine Grundstücksübertragung zwischen
Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, grunderwerbsteuerfrei ist.
Investitionszulagenantrag auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam
Ein Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam sein. Dies hat der
Bundesfinanzhof entschieden.
Der Antrag auf Investitionszulage ist im Allgemeinen nur wirksam, wenn er unter Beachtung weiterer Voraussetzungen auf amtlichem
Vordruck gestellt und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben wurde. Allerdings schließt die fehlende Unterschrift
nicht grundsätzlich die Wirksamkeit des Antrags aus. Auch ohne Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten
ausnahmsweise eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen zur Absendung des Schreibens
ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aus einem die Unterschrift tragenden Begleitschreiben die Urheberschaft und der
Äußerungswille eindeutig abgeleitet werden können.
Die Auflösung einer Kapitalrücklage der Tochtergesellschaft unterliegt nicht der
Gewinnabführung an den Organträger
Eine von der Muttergesellschaft während der Organschaftszeit durch freiwillige Zuzahlung (Einlage) gebildete Kapitalrücklage bei der
Tochtergesellschaft kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeschüttet werden, sie unterliegt nicht der
Gewinnabführung an den Organträger.
Ein Ergebnisabführungsvertrag bewirkt keine ausnahmslose Ausschüttungssperre. Gewinnausschüttungen verbieten sich nur soweit und
solange, wie die Unternehmensergebnisse im Organbereich Gegenstand der Abführungspflicht sind. Darüber hinaus kann ausgeschüttet
werden. Das gilt auch für zurückgewährte Kapitalrücklagen.
Sachverhalt: Eine Muttergesellschaft tätigte Einlagen in die Kapitalrücklage der Tochtergesellschaft und schüttete diese später aus. Auf
Grund der Verwendungsreihenfolge konnte so körperschaftsteuerbelastetes verwendbares Eigenkapital ausgeschüttet werden.
Absicherung von Mietforderungen durch eine Bürgschaft
Ist eine Mietforderung durch eine Bürgschaft abgesichert, kann der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters den Bürgen in Anspruch
nehmen. Der Vermieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf räumt dem Gläubiger das Wahlrecht ein, ob er den Vertrag mit dem insolventen Vertragspartner
kündigt oder nicht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben fordere nach Auffassung des Gerichts keine andere Sichtweise. Der
durch eine Bürgschaft abgesicherte Gläubiger könne das Mietverhältnis weiterlaufen lassen und von dem Bürgen Zahlung verlangen.
Schlüsselrückgabe bei Mietende
Händigt der Mieter bei Mietende den Wohnungsschlüssel nur dem Hauswart aus, liegt darin keine ordnungsgemäße Rückgabe der
Mietsache an den Vermieter.
Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Bedeutsam ist dies deshalb, weil insoweit das Mietverhältnis nicht wirksam beendet
worden ist. Der Mieter bleibt weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Hauswart vom Vermieter zum
Empfang der Mietsache bestimmt worden ist.
Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrags
Ist der Vermieter von Wohnraum eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, hat der für sie handelnde Gesellschafter seine Befugnis zur
Kündigung des Mietvertrags gegenüber dem Mieter nachzuweisen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Mieter die Kündigung zurückgewiesen, da die Handlungsbefugnis des
Gesellschafters nicht erkennbar war. Zu Recht, meinte das Gericht. Die Vertretungsbefugnisse einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
könne keinem öffentlichen Register entnommen werden. Deshalb habe ein Gesellschafter entweder eine Vollmacht, den
Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter, aus der sich seine Befugnis ergebe, vorzuweisen. Unterbleibe ein
solcher Nachweis, könne eine Erklärung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben werde, zurückgewiesen werden.
Sozialversicherungspflicht für als Hausmeister tätige Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft?
Die Sozialversicherungsträger haben die Voraussetzungen klargestellt, unter denen Wohnungseigentümer, die von ihrer
Wohnungseigentümergemeinschaft mit Hausmeistertätigkeiten betraut werden, sozialversicherungspflichtig sind. Einzelheiten ergeben
sich aus einem Besprechungsvermerk vom 21./22.11.2001.
Danach sind unentgeltliche Tätigkeiten in diesem Bereich sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Auch wenn eine
Wohnungseigentümergemeinschaft einem ihrer Mitglieder lediglich einzelne Aufgaben wie etwa Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten
überträgt, liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis vor, da die übertragenen Arbeiten Ausfluss der Pflichten der
Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Weisungsgebundenheit. Sofern die Arbeiten
honoriert werden, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft als Hausmeister angestellt wird. Als Indizien
hierfür sehen es die Sozialversicherungsträger an, wenn dem Miteigentümer

der umfassende Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters übertragen wird, der auch die Pflicht zur Erledigung von Arbeiten beinhaltet,
welche diesem nicht als Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG erwachsen,

Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden Arbeiten vorgeschrieben sind und eine Weisungsbindung durch die
Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter (§§ 20 ff. WEG) gegeben ist,

alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Ausgaben für Nebenkosten wie Telefon, Porto usw. ersetzt werden,

die für die Verrichtung der geschuldeten Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Verfügung gestellt werden,

ein (bezahlter) Urlaubsanspruch vertraglich vereinbart ist,
 die vereinbarten Bezüge im Krankheitsfall fortbezahlt werden.
Eine Arbeitnehmertätigkeit kann auch vorliegen, wenn der Verwalter eine Person, die auch Wohnungseigentümer sein kann, anstellt, um
Arbeiten für ihn zu erledigen, zu deren Erfüllung er von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde und deren Kosten der
Verwalter auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abrechnet.
Versicherungspflicht einer Diplom-Sportlehrerin
Das Bundessozialgericht hat die Sozialversicherungspflicht einer Diplom-Sportlehrerin bejaht, die in einem Sportverein jeweils am
Montagabend drei Stunden Gymnastikkurse abhielt, gelegentlich auch Sonderkurse.
Das Gericht folgte nicht der Ansicht, die Übungsleiterin sei selbstständig tätig und unterliege damit weder der Kranken- noch der
Rentenversicherung. Vielmehr handele es sich im konkreten Fall um eine abhängig Beschäftigte. Als ausschlaggebend hierfür sah es das
Gericht an, dass

sich die Sportlehrerin den zeitlichen und örtlichen Planungen des Sportvereins unterordnen musste,

sie die vereinbarte Pauschalvergütung von 1.200 DM monatlich ungekürzt auch im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter
Verhinderung erhielt,

sie ihren Urlaub mit dem Sportverein abzustimmen hatte und

im Krankheitsfall vom Verein und nicht von ihr selbst eine Vertretung organisiert wurde.
Vermietung von Räumen in einem Aussiedlerwohnheim
Die Vermietung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Nicht befreit ist jedoch die Vermietung
von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält. Kurzfristig ist eine
Überlassung, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauert. Entscheidend ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes die
Absicht des Vermieters, die anhand der objektiv erkennbaren Gesamtumstände zu ermitteln ist. Bei einem Aussiedlerwohnheim gehe
die Absicht in der Regel auf eine kurzfristige Überlassung, so das Gericht, da die Nutzung von vornherein als kurzzeitige
Übergangslösung gedacht sei.
Die Vermietung unterliegt in diesem Fall der Umsatzsteuer. Dies kann sogar vorteilhaft sein, wenn hohe Vorsteuerbeträge angefallen
sind. Diese können nur bei Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze abgezogen werden.
Vorsteueraufteilung bei Renovierung eines gemischt genutzten Gebäudes
Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe früherer Rechtsprechung einem Unternehmer Recht gegeben, der die auf Renovierungskosten
entfallenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen aufgeteilt hatte. Dies
sei eine sachgerechte und damit zulässige Schätzungsmethode. Eine Aufteilung allein nach den Flächen bzw. Raumvolumina sei nicht
zwingend. Die Aufteilung ist erforderlich, da nur die auf die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge
abgezogen werden dürfen.
Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verfassungsgemäß
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbe treibenden in Industrie- und
Handelskammern mit dem Grundgesetz vereinbar.
Nach Auffassung der Richter schützt die Vereinigungsfreiheit nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Industrie- und Handelskammern vertreten die gewerbliche Wirtschaft und nehmen Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem
Gebiet wahr. Sie dienen damit öffentlichen Aufgaben, deren Organisation in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit
Zwangsmitgliedschaft auch im Lichte der geänderten Verhältnisse noch verhältnismäßig ist.
Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seine Organe kann das einzelne Mitglied erforderlichenfalls im
Klagewege abwehren.
Freiwillige Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers durch Kommanditisten
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein atypisch stiller Gesellschafter, der lt. Vertrag im Innenverhältnis wie ein
Kommanditist zu behandeln war, der in einer finanziellen Notsituation befindlichen Kommanditgesellschaft (KG) unentgeltlich eine
Sicherheit für einen Gesellschaftskredit gestellt.
Nachdem er in der Folgezeit aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden war, verlangte er von der KG und von deren
Komplementär als seinem Mitgesellschafter Erstattung des an den Gesellschaftsgläubiger gezahlten Betrags.
Zu Recht, befand das Gericht.
Dem atypisch stillen Gesellschafter steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die KG zu, für den der Mitgesellschafter haftet.
Der Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter ist allerdings gegebenenfalls um den eigenen Verlustanteil zu kürzen und besteht nur,
wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen. Letzteres ist bereits dann
anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht bezahlt.
Haftung neu eintretender BGB-Gesellschafter für vor Eintritt begründete Gesellschaftsschulden
Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch den Bundesgerichtshof ist auch die Haftung neu eintretender
Gesellschafter für Gesellschaftsschulden mit dem Privatvermögen anders zu beurteilen. Die nunmehr gesetzliche Haftung der
Gesellschafter für Gesellschaftsschulden entspricht derjenigen bei der OHG, die persönlich unbeschränkt und durch bloße Vereinbarung
der Gesellschafter untereinander nicht beschränkbar ist.
Nach einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm haften neu eintretende Gesellschafter auch
für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein Ausschluss dieser Haftung ist nur bei entsprechender
Vereinbarung mit dem Gläubiger möglich.
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