Document

Werbung
Wirtschaftskunde
1. Berufsausbildung
1.1 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung
-
Aus dem Grundgesetz Artikel 12 Abs. 1
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei
zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden“
Anmerkungen: „Alle Deutschen ....
Deutsche Staatsbürger dieses Recht GG
von 1949 nicht mehr ganz zeitgemäß
In einer Gesellschaft leben heißt auch sich dem geltenden Recht und der Ordnung
unter zu ordnen.
o bestimmte Voraussetzungen erfüllen um einen Beruf zu erlernen
(Lehrstelle zu bekommen)
o Gesetze beachten die für Auszubildenden und Ausbildenden verbindlich
sind
o Wirtschaftliche Bedingungen beachten (für welche Berufe gibt es einen
Bedarf)
Je nach Bildungsweg stehen jeden Bürger die entsprechenden
Ausbildungsmöglichkeiten offen.
In Deutschland gibt es ca. 380 anerkannte Ausbildungsberufe in 13 Berufsfelder
und es kommen durch weitere Spezialisierungen (Arbeitsteilung) ständig neue
Berufe dazu.
1
Wirtschaftskunde
Duales System der Berufsausbildung in Deutschland
-
Berufsausbildung erfolgt in Deutschland im dualen System, das bedeutet es gibt
eine Teilung von Berufsschulausbildung und betrieblicher Ausbildung
-
Teilung der Zuständigkeit
Berufsschule
Ausbildungsbetrieb
-> Länder
-> Staat
Berufsausbildung
Berufsschulausbildung
Länder
Berufsschüler
- Schulgesetz
- Verordnungen
- Lehrpläne
- Prüfungsordnung
Betriebliche Ausbildung
Bund
Auszubildender
- Grundgesetz
- Bildungsgesetz
- Berufsbildungsgesetz
- Berufsausbildungsvertrag
- Ausbildungsordnung
Umsetzung in der Praxis - Formen der Ausbildung
o Große Unternehmen unterhalten eigene Berufsschulen
 Vorteile
 Betriebliche Erfordernisse können in der Ausbildung besser
berücksichtigt werden
 Bessere Koordination der Ausbildung durch einheitliche
Führung
 Nachteile
 Ausbildung für diesen Betrieb
 Keine Kommunikation mit Berufsschülern anderer Betriebe
o Handwerksbetriebe führen in der Regel nur die betriebliche Ausbildung
durch, die Berufsschule wird von den entsprechenden Handwerkskammern
getragen.
 Vorteile
 Einheitliche Ausbildung in der Berufsschule
 Kommunikation Auszubildender verschiedener Betriebe
 Nachteile
 Uneinheitlichkeit der Führung
 Erfordernisse der Betriebe werden nicht immer
berücksichtigt
o Überbetriebliche Ausbildung, viele Unternehmen können oder wollen
keine Lehrlinge Ausbilden (Kosten / Eignung der Ausbilder)
 Vorteile
 Kostenersparnis für Unternehmen
 es müssen keine Mitarbeiter als Ausbilder befähigt werden
2
Wirtschaftskunde

Nachteile
 Nachwuchskräfte müssen neu in den Betrieb eingeführt
werden
 Facharbeiter müssen erst an die betrieblichen Erfordernisse
angepasst werden (Qualifizierung / Schulung / Fortbildung)
o Berufsfachschulen „neue Berufe“ besonders im IT – Bereich, Neue Medien
ist eine Ausbildung im Dualen System nur selten möglich, da der Bedarf
für einzelne Unternehmen eher gering ist und die Ausbildung
hochqualifizierte Fachkräfte erfordert.
 Vorteile
 Hochqualifizierte Ausbildung und Ausbilder
 gute Marktchancen mit der Ausbildung
 Nachteile
 hohe Kosten der Ausbildung – meist mit Eigenbeteiligung
 nur wenige Standorte
Die Rechtsstellung des Auszubildenden wird im Berufsausbildungsvertrag
geregelt, der durch die folgenden Gesetze bestimmt wird.
3
Wirtschaftskunde
1.1.1 Das Berufsbildungsgesetz
„Das Berufsbildungsgesetz ist wesentliche Grundlage für die Durchführung der
Berufsausbildung (Duale System). Dabei sind auch besondere
Ausbildungsregelungen für Behinderte vorgesehen. Für die Ausbildung im
Handwerk gilt zusätzlich die Handwerksordnung (HwO). Das BbiG regelt
außerdem Fragen der beruflichen Fortbildung und Umschulung.“
Wichtige Aussagen:
-§1
Berufsausbildung
 Grundbildung
 fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten
 geordneter Ausbildungsgang
- § 3 Vertrag
 Berufsbildungsvertrag
- § 4 Vertragsniederschrift
 vor Beginn der Ausbildung
 in schriftlicher Form
 vorgeschriebene Inhalte
- § 6 Berufsausbildung
 planmäßige Ausbildung
 sachlich und zeitlich Gliederung
 kostenlose Ausbildungsmittel
 keine sittliche und körperliche Gefährdung
 Aufgaben ausschließlich zu Ausbildungszwecken
- § 8 Zeugnis
 Ausstellung durch den Ausbildenden
 Vorgeschriebene Inhalte
- § 9 Verhalten während der Berufsausbildung
 Pflichten der Auszubildenden
- § 14 Beendigung
 Nach Ablauf der Ausbildungszeit
 Nach bestandener Abschlussprüfung
- § 15 Kündigung
 Fristen und Form nach und in der Probezeit
- § 20 Persönlich und fachliche Eignung
 Eignung des Ausbilders (ADA-Schein)
 Auszubildender Eignungsprüfung
- § 28 Ausschließlichkeitsgrundsatz
 Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
- § 34 Abschlussprüfung
 Zweimal wiederholbar
- § 39 Zulassung zur Abschlussprüfung
 Absolvierte Ausbildungszeit
 Entsprechender Leistungsstand
 Zwischenprüfung
4
Wirtschaftskunde
1.1.2 Die Ausbildungsordnung
Der rechtliche Rahmen der Berufsausbildung wird durch die
Ausbildungsordnung abgesteckt.
o erlassen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Bundesminister für
Arbeit und Soziales
Die einzelne Ausbildungsordnung legt fest:
 Bezeichnung des Ausbildungsberufs
 Ausbildungsdauer
 Fertigkeiten und Kenntnisse
 Sachlich und zeitliche Gliederung der Ausbildung (Rahmenplan)
 Prüfungsanforderungen
1.1.3 Der Berufsausbildungsvertrag
Die Berufsausbildung wird durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem
Ausbildenden und den Auszubildenden begründet.
Mindestinhalte nach §4 Abs. 1 BBiG
 Vertragspartein
 Art, sachliche und zeitliche Gliederung
 Ziel der Berufsausbildung
 Beginn und Dauer der Ausbildung
 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
 Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
 Dauer der Probezeit
 Zahlungen Vergütung / Selbstbeteiligung
 Dauer des Urlaubs
 Kündigungsvoraussetzung, Beendigung
Zuständigkeiten:
 Industrie- und Handelskammer
 Handwerkskammer
 Eintragung der Ausbildungsverträge erfolgt an den entsprechenden
Stellen im „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“
5
Wirtschaftskunde
1.1.4 Schulgesetz (Freistaat Sachsen)
Die Berufsfachschulen fallen unter die Zuständigkeit des Landes, hier ist das
jeweilige Schulgesetz maßgebend.
o §1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
 Recht der Menschen auf Ausbildung entsprechend ihrer Fähigkeiten
und Neigungen
o § 3 Geltungsbereich
 Für Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur
Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
o § 4 Schularten und Schulstufen
 Berufsbildende Schulen: a) Berufsschulen, b) Berufsfachschulen, c)
Fachschulen
o § 9 Berufsfachschulen
 Ausbildung in einem oder mehrere Berufe
 Erwerb der Sekundarstufe II
 Vollzeitschule
o § 27 Dauer und Ende der Schulpflicht
 die Berufsschulpflicht endet mit dem Ende des
Ausbildungsverhältnisses
o § 62 Schul- und Prüfungsordnung
 Inhaltliche Gestaltung
1.2
Berufliche Fortbildung
1.2.1 Berufliche Fortbildung
„Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung ist das Lernen noch
lange nicht abgeschlossen“
Wissen veraltet - DESHALB - Lebenslanges Lernen notwendig
Gründe:
Arbeitsmarktgründe
 Mangelnde Sicherheit am Arbeitsplatz
 Neue Technologie kann Arbeitsplatz vernichten
 Betriebsschließung
 Veränderte Verbrauchergewohnheiten
Persönliche Gründe
 Unfall, Krankheit, Allergie
 Kindererziehung
 Beruflicher Aufstieg
 Höheres Einkommen
 Mithalten mit technischem Fortschritt
Berufliche Weiterbildung bedeutet „Mehr Sicherheit“
 Sozialer Aufstieg
 Gesicherte Position
 Finanzieller Gewinn
 Bessere Arbeitsbedingungen
6
Wirtschaftskunde
1.2.2 Finanzielle Förderung der Weiterbildung
Arbeitsförderungsgesetz
(AFG)
Förderung:
 Ausbildungskosten / Material
 Fahrtkosten
 Unterbringungskosten
Arbeitsamt
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
Bund
Förderung:
 Für Schüler (Abi) als Zuwendung
 Für Studenten als ½ Zuwendung und ½ Darlehn
 Für Meister als Darlehn
Europäischer Sozialfond
ESF
Förderung:
 Für Langzeitarbeitslose (wenn keine andere Förderung)
 Für Existenzgründer (Übergangsgeld)
Zusammenfassung / Kontrollfragen
Was versteht man in der Berufsausbildung unter „Dualem System“?
Welche Mindestangaben muss der Berufsausbildungsvertrag enthalten?
Nennen Sie jeweils 4 Pflichten des Azubi und des Ausbildenden.
Warum kann in der Probezeit das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne
Angabe von Gründen beendet werden?
e) Welche Einrichtungen führen Fortbildungsmaßnahmen durch?
f) Wann kann eine berufliche Fort- und Weiterbildung notwendig sein?
g) Welche Vorteile hat die Fort- und Weiterbildung für Arbeitnehmer?
a)
b)
c)
d)
7
Wirtschaftskunde
2.
Mensch und Arbeit
2.1 Arbeitsrecht – Tarifrecht – Arbeitsschutz
2.1.1 Arbeitsrecht
Was ist Arbeitsrecht?
Das Arbeitsrecht kann allgemein als das Sonderrecht bezeichnet werden, das
einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sowie andererseits der am Arbeitsleben teilhabenden Organisationen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände erfasst.
Die arbeitsrechtliche Materie ist allein schon deshalb schwer durchschaubar,
weil es trotz mehrfacher politischer Anläufe kein einheitliches
Arbeitsgesetzbuch gibt.
Arbeitsrechtliche Regelungen finden sich teilweise in speziellen Gesetzen, die
einen Teilbereich arbeitsrechtlicher Rechtsbeziehungen abdecken wie etwa das
wichtige
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder das
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) .
In anderen Gesetzen wie etwa dem
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder dem
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
werden wichtige arbeitsrechtliche Sachverhalte mitgeregelt.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im öffentlichen Dienst die
entsprechenden Personalvertretungsgesetze der Länder und des Bundes
erfassen sog. kollektive Rechtsbeziehungen der Belegschaft zum Arbeitgeber.
Ferner wird das Arbeitsrecht von
- Tarifverträgen und
- Betriebsvereinbarungen
beeinflusst und insbesondere durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) geprägt.
Schließlich muss derjenige, der Arbeitsrecht verstehen will, auch
Einige Grundregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beherrschen.
(Walter Scharr „Knaur“)
8
Wirtschaftskunde
Das Arbeitsverhältnis ist ein Dienstverhältnis, das durch den Arbeitsvertrag als
Unterfall des Dienstvertrages begründet wird. Eine Reihe von Schutzgesetzen soll
dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird.
Das Arbeitsrecht lässt sich in zwei Bereiche unterteilen:
Arbeitsrecht
Individuelles Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsrecht
Arbeitsvertrag – Inhalt
und Zustandekommen
- Arbeitsschutzrecht
Gesundheits- und
Arbeitsschutz
Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsverfassung
Tarifverträge – Arbeitskampf
- Betriebsverfassung
Betriebsrat – Mitbestimmung
Arbeitsrecht
Gesetzesrecht
Vertragsrecht
Richterrecht
Arbeitsrecht nach Rangfolge:
Grundgesetz
Einzelgesetze
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsvertrag

Gibt es für einen Sachverhalt mehrere Bestimmungen, so wird nach
Rangfolge und Günstigkeit entschieden
( Nach Günstigkeit bedeutet, es kommt die Regelung zur Anwendung, die für
den Arbeitnehmer die günstigeren Bestimmungen enthält.)
9
Wirtschaftskunde
2.1.2 Der Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages (BGB § 611 – 630)
o der Arbeitsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt
o es besteht Formfreiheit ( kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend
abgeschlossen werden)
o für den Inhalt besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit
(Arbeitsbedingungen können beliebig vereinbart werden)
o Mindestbedingungen um eine unangemessene Benachteiligung des AN zu
vermeiden, diese dürfen im Arbeitsvertrag nicht zu ungunsten des AN
verändert werden
o für die Rechtssicherheit auf beiden Seiten ist ein schriftlicher Vertrag zu
empfehlen bzw. laut Nachweisgesetz eine schriftliche Niederschrift
gesetzlich festgelegt
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BGB § 611)
Arbeitnehmer
Hauptpflichten Nebenpflichten
- Dienstpflicht - Treuepflicht
 Verschwiegenheit
 Wettbewerbsverbot
 Schmiergeldverbot
Arbeitgeber
Hauptpflichten
- Lohnzahlung
Nebenpflichten
- Urlaub
- Gleichbehandlung
- Beschäftigung
- Arbeitsschutz
Inhalt des Arbeitsvertrages
o bestimmt durch Gesetze
 BGB §§ 611 - 630
 HGB §§ 59 – 65, 73 – 81
 Kündigungsschutzgesetz, Entgeldfortzahlungsgesetz,
Bundesurlaubsgesetz, Berufsbildungsgesetz, Arbeitszeitgesetz,
Mutterschutzgesetz
 Tarifverträge
 Betriebsvereinbarungen
 Weisungen des Arbeitgebers
„ Vor Einstellung ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen“
10
Wirtschaftskunde
Arbeitsvertrag (Formfreiheit / Vertragsfreiheit)
 Vertragspartein (genaue Anschrift)
 Beginn des Arbeitsverhältnisses
 Lohn / Gehalt
 Sonstige Bezüge
 Probezeit
 Regelmäßige Arbeitszeit
 Urlaub
 Sozialleistungen
 Nebentätigkeit
 Verschwiegenheitspflicht
 Tarifbindung
 Ende / Kündigung
o Arbeitszeit
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
 8 Std täglich
 10 Std. bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen
 Ruhepausen sind keine Arbeitszeit – Ausnahme Bergbau
o Urlaub
Bundesurlaubsgesetz (BundUrlG)
 Mindesturlaub
 Urlaubsanspruch
o Probezeit
 Probearbeitsverhältnis

Probezeit
befristetes Arbeitsverhältnis
Endet mit Ablauf automatisch
im Arbeitsvertrag festgelegte Probezeit
Läuft automatisch weiter
o Kündigung
 Ordentliche Kündigung BGB §§ 621 -630
 Kündigungsfristen § 622

Außerordentliche Kündigung
 Wichtiger Grund
„ wenn einem Vertragspartner die weitere Tätigkeit nicht
zugemutet werden kann“

Kündigungsschutz
 Mutterschutz
 Wehrdienst / Zivildienst
 Schwerbehinderte
 Betriebsrat / Jugendvertreter
11
Wirtschaftskunde
2.1.3 Arbeitsgerichtsbarkeit
Für alle Streitigkeiten die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben wie
Urlaubsansprüche, Lohnzahlung, Sonderzahlung, Kündigung usw. sind die
Arbeitsgerichte zuständig.

Arbeitsgericht
o Arbeitsgericht
1. Instanz am Amtsgericht
o Landesarbeitsgericht
2. Instanz in den Bundesländern
o Bundesarbeitsgericht
3. Instanz Bund
2.2 Tarifrecht
Tarifverträge sind kollektive Arbeitsverträge, welche die Wirtschafts- und
Arbeitsbedingungen für Gruppen von Arbeitnehmer/ -rinnen und
Arbeitgeber regeln. Sie werden durch Interessenvertreter der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber geschlossen.
(Entscheidung Wirtschaft Winklers Verlag)
Grundlage für tarifliche Vereinbarungen ist der Artikel 9 GG
„Koalitionsfreiheit“
Die Bestimmungen des Tarifvertrages wirken unmittelbar und zwingend auf
alle Mitglieder von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband ein.
Rechte und Pflichten aus dem Tarifvertrag
 Friedenspflicht
Während der Laufzeit des Tarifvertrages sind Arbeitskampfmaßnahmen
untersagt
 Einwirkungspflicht
Die Tarifpartner sind zur Tariftreue angehalten
Abschluss des Tarifvertrages
Wird abgeschlossen zwischen zwei tariffähigen Partein
Gewerkschaft
Arbeitgeber oder
Arbeitgebervereinigungen
Der Tarifvertrag gilt für alle Mitglieder der Tarifvertragspartein
Tarifgebundenheit
Tarifverträge gelten für alle tarifgebundene Personen
Für Arbeitnehmer die nicht gewerkschaftlich organisiert sind kann der
Arbeitgeber vom Tarifvertrag abweichen
 Tarifliches Urlaubsgeld
 Tarifliches Weihnachtsgeld
 Höhere Tariflöhne
12
Wirtschaftskunde
Allgemeingültigkeit
Für Nichtgewerkschaftler
 wenn Arbeitsvertrag sich am Tarifvertrag orientiert (große
Unternehmen und öffentlicher Dienst)
„ Tarifvertrag wirkt aber nicht unmittelbar und zwingend.“

wenn der Arbeitsvertrag die Klausel enthält
„ im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages“
gilt der Tarifvertrag soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes
festgelegt ist
Allgemeinverbindlichkeit
„Der Tarifvertrag kann vom Bundes- oder Landesarbeitsminister für
allgemeingültig erklärt werden.“
( § 5 Tarifvertragsgesetz)
2.2.1 Der Tarifvertrag
Inhalt des Tarifvertrages
o Rahmen- oder Manteltarifvertrag
 Regeln allgemeine Arbeitsbedingungen
 Einstellung / Kündigung
 Arbeitszeit / Mehrarbeit
 Nachtschichtarbeit / Kurzarbeit
 Entlohnung
 Urlaub / Krankheit
o Lohn- und Gehaltstarife
 Meist gültig für ein Jahr und enthalten Lohntafeln bzw.
Gehaltstabellen
Geltungsbereich des Tarifvertrages
o Zeitlich
 Die Gültigkeit des Tarifvertrages endet mit:
 Kündigung durch eine Tarifvertragspartei
 Durch Zeitablauf
 Durch Aufhebung
o Räumlich
 Für Firmen
 Als Orts- , Landes- oder Bundestarif
o Fachlich
 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sollte in jedem Betrieb nur ein
Tarifvertrag gelten.
o Persönlich
 Abweichend von der Tarifeinheit kann für besondere
Personengruppen ein anderer Tarifvertrag gültig sein z.B. Lehrlinge
oder Spezialisten
13
Wirtschaftskunde
2.2.2 Arbeitskampf
Tarifverträge sind nur befristet gültig, nach Ablauf oder Kündigung haben die
Gewerkschaften das Ziel für ihre Mitglieder bessere Arbeitsbedingungen
durchzusetzen.
Streik
„gemeinsame Arbeitseinstellung der Arbeitnehmer mit dem Ziel der
Verbesserung der Arbeitsbedingungen“
Kündigung
Zeitablauf
Tarifvertrag abgelaufen
Verhandlungen
zwischen
Gewerkschaft und Arbeitgeber
Einigung der
Tarifpartner
Keine Einigung
Schlichtung gescheitert
Neuer
Tarifvertrag
Schlichtung
Urabstimmung
75%
Einigung der
Tarifpartner
Neuer Tarifvertrag
Streik
Neue Verhandlungen
Abstimmung
über Tarifvertrag
25 %
Lohntarifvertrag
Manteltarifvertrag
14
Wirtschaftskunde
Aussperrung
„Ausschluss der Arbeitnehmer von der Arbeit“
Angriffsaussperrung durch den Arbeitgeber oder
Abwehraussperrung durch Arbeitnehmer
Boykott
„Arbeitskampfmittel in dem, sich die Mitglieder eines Verbandes abstimmen“
Gewerkschaft fordert ihre Mitglieder auf nicht bei bestimmten AG zu arbeiten oder
AG fordern andere AG auf Mitglieder einer Gewerkschaft nicht zu beschäftigen
Wirkung des Arbeitskampfes
Das Arbeitsverhältnis ruht mit der Folge
- der AN hat keinen Anspruch auf Lohn
- der AN erhält kein Arbeitslosengeld
- keine Lohnfortzahlung bei Krankheit
- kein Urlaub
- kein Versicherungsbeiträge (beitragsfreie Versicherung)
- wenn länger als 1 Monat gestreikt wird, geht Rentenversicherungszeit verloren
- der AG ist verpflichten den AN nach dem Streik weiter zu beschäftigen
(Ausnahme bei Aussperrung)
Zusammenfassung / Kontrollfragen
a) Nennen Sie 4 Gesetze die Reglungen zum Arbeitsverhältnis enthalten.
b) Welche Reglungen zum Arbeitsrecht enthält das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB)?
c) Welche Bedeutung hat im Arbeitsrecht die Rangfolge der Gesetze?
d) Für welche Arbeitnehmer gibt es einen besonderen Kündigungsschutz?
e) In welcher Zeit besteht ein Kündigungsschutz für werdende Mütter?
f) Für wen gilt ein abgeschlossener Tarifvertrag?
g) Welche Möglichkeiten haben die Tarifpartein ihr Forderungen durch zusetzen?
15
Wirtschaftskunde
3. Sozialpolitik in der Bundesrepublik
Der Mensch ist in seinem Leben vielen Risiken ausgesetzt. Im Berufsleben aber auch
im privaten Bereich können Unfälle, Krankheit aber auch Alter und Arbeitslosigkeit
zum Einkommensverlust führen. Für die meisten Menschen ist die unselbständige
Arbeit aber die einzige Erwerbsquelle.
Mit der fortschreitenden Industrialisierung und Konzentration von Arbeitskräften
stieg auch die Abhängigkeit der Familien vom Arbeitsentgelt.
Deshalb musste ein soziales Sicherungssystem aufgebaut werden, das soziale Härten
zumindest lindert.
Wichtige Daten:
1881
1883
1884
1889
1911
1927
1952
1969
1969
1971
1974
1984
1995
-„Kaiserliche Anordnung“
- Krankenversicherung für Arbeiter
- Unfallversicherung (weltweit erste)
- Invaliditäts- und Alterssicherung
- Reichsversicherungsordnung
- Arbeitslosenversicherung
- Mutterschutzgesetz
- Arbeitsförderungsgesetz
- Lohnfortzahlungsgesetz
- Unfallversicherung für Schüler, Studenten und Kinder
- Schwerbehindertengesetz
- Vorruhstandsgesetz
- Gesetz zur Pflegeversicherung
In Deutschland gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht. Dabei ist nicht das
Risiko oder Alter des Arbeitnehmers Grundlage für die Beitragsberechnung sondern
die Höhe seines Einkommens. „Solidarversicherung“
Solidaritätsprinzip
Die, die Leisten können (Arbeiter / Angestellte als Beitragszahler) leisten für die, die
bedürftig sind (Arbeitslose, Rentner und Arbeitsunfähige als Leistungsempfänger).
3.1.1 Das Sozialversicherungssystem
Das Sozialversicherungssystem in Deutschland steht auf 5 Säulen. Die Grundlage
dafür bildet die gesetzliche Beitragspflicht aller Bürger die ein Einkommen beziehen.
Es gibt jedoch Personengruppen die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Beiträge in die
gesetzliche Sozialversicherungen ein zuzahlen. Diese Personengruppen haben aber das
Recht sich in der gesetzlichen Sozialversicherung freiwillig zu versichern.
16
Wirtschaftskunde
Personen für die keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht:
o Selbständige
o Freiberufler
o Arbeitnehmer mit einen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
Probleme der sozialen Sicherung
 Bevölkerungsentwicklung
 Steigende Kosten
 Hohe Arbeitslosigkeit
 Steigende Lebenserwartung
 Geringere Lebensarbeitszeit
 Forschung
 Steigende Verwaltungsaufwand / -kosten
17
Wirtschaftskunde
Übersicht zur Sozialversicherung
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Unfallversicherung
Pflegeversicherung
Wann wurde
die
Versicherung
eingeführt?
Wer ist
versicherte?
Welche
Voraussetzun
gen müssen
für einen
Versicherung
s- schutz
erfüllt sein?
18
Wirtschaftskunde
Wer bezahlt
wie viel
Beitrag?
Wer ist der
Träger dieser
Versicherung
?
Welche
gesetzliche
Grundlagen
gib es?
19
Wirtschaftskunde
4. Individualversicherung
Die Sozialversicherung ist eine Grundabsicherung, die aber nicht alle Risiken absichert.
Gerade der private Bereich, ist durch die Sozialversicherung nur unzureichend
versichert. Im Gegensatz zur Sozialversicherung können die Leistungen und damit auch
die Beiträge weitestgehend selbst bestimmt werden. Grundsätzlich sollen die privaten
Versicherungen die versicherte Person vor den finanziellen Ruin schützen.
Individualversicherung
Personenversicherungen
Sachversicherungen
- Private Unfallversicherung
- Lebensversicherung
- Private Krankenversicherung
- Private Rentenversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Gebäudeversicherung
- Kraftfahrzeugversicherung
- Rechtschutzversicherung
4.1 Versicherungsarten
4.1.1 Private Unfallversicherung
Die private Unfallversicherung gilt immer und überall (weltweit). Leistungen können
weitestgehend selbst bestimmt werden. Der Beitrag ist vom Alter, Gesundheitszustand,
persönlichen Risiken des Versicherten und den gewünschten Leistungen abhängig.
Die Versicherungssumme der Unfallversicherung sollte so gewählt werden das sie im
Fall eines Unfalls den Verdienstausfall ersetzt.
4.1.2 Lebensversicherung
Die Lebensversicherung (LV) versichert das Todesfallrisiko. Im Fall des Ablebens des
Versicherten sind die Hinterbliebenen finanziell abgesichert. Der Beitrag wird auch hier
durch Versicherungsleistung und die versicherte Person bestimmt. Sinnvoll ist eine LV
immer dann, wenn man finanzielle Verpflichtungen gegenüber andere Personen hat.
Bei der Lebensversicherung unterscheidet man zwei Unterarten,
a) die Risikolebensversicherung, bei der nur das Todesfallrisiko versichert ist und
b) die kapitalbildende Lebensversicherung, bei der im Beitrag ein Sparanteil
enthalten ist, der zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt wird.
4.1.3 Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung (PKV) dient wie die gesetzliche KV in erster Linie
der medizinischen Versorgung der versicherten. Unternehmer und Selbständige sind
hier vollversichert (100% Kostenerstattung) mit oder ohne Selbstbeteiligung.
Arbeitnehmer die in der gesetzlichen KV pflichtversichert sind, können durch
Zusatzversicherungen in der PKV Versorgungslücken schließen.
4.1.4 Private Rentenversicherung
Die Private Rentenversicherung soll die gesetzliche Rentenversicherung ergänzen.
Diese private Vorsorge wird durch Steuervorteile (Riester Rente) gefördert.
20
Wirtschaftskunde
4.1.5 Haftpflichtversicherung
Für Schäden die eine Privatperson verursacht ist diese nach deutschem Recht auch
privat haftbar zu machen. Die Privatperson kann bei größeren Schäden z.B. bei einem
Autounfall schnell finanziell überfordert werden. Um sich vor den finanziellen Ruin in
Folge einer Schadensregulierung zu schützen ist eine Haftpflichtversicherung
empfehlenswert.
4.1.6 Hausrat- und Gebäudeversicherung
Diese Versicherungen schützen den Versicherten vor finanziellen Verlusten durch
Schäden an Hausrat bzw. Gebäude. Versichert sind Schäden durch Feuer, Wasser,
Blitzschlag, Einbruch und Vandalismus. Je nach Versicherung können sich Leistungen
und Preise erheblich unterscheiden.
4.1.7 Kfz-Versicherung
Für selbst verursachte Schäden am eigenen Fahrtzeug, kann man eine KaskoVersicherung abschließen. Bei der Teilkasko werden nur bestimmte Fahrtzeugteile
versichert und bei der Vollkasko alles.
4.1.8 Rechtschutzversicherung
Ein Rechtsstreit der vor Gericht ausgetragen wird, kann zu eine großer finanzielle
Belastung werden. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Beratung
und Gerichtsprozess.
Zusammenfassung / Kontrollfragen
a) Ordnen Sie die Ursachen für die Gründung des Sozialsystems geschichtlich ein.
c) Wann und warum ist das Sozialversicherungssystems entstanden?
d) Nennen Sie die Zweige des Sozialversicherungssystems.
e) Welche Leistungen können Versicherte aus der Sozialversicherung beanspruchen?
f) Was versteht man unter dem Generationenvertrag?
g) Nennen und erläutern Sie zwei wesentliche Probleme der gesetzlichen
Sozialversicherung.
h) Was versteht man unter einer Individualversicherung?
i) Nennen Sie wesentliche Unterschiede zwischen der gesetzlichen
Sozialversicherung und der Individualversicherung.
21
Wirtschaftskunde
5. Entlohnung der Arbeit
Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer wird in Form von Lohn durch den Arbeitgeber
bezahlt. Die Höhe des Entgelts (entgelten) ist von vielen Faktoren abhängig. Im
Wesentlichen sind das Arbeitsleistung, Qualifikation, Position und gesetzliche
Bestimmungen z.B. der Tarifvertrag. Durch Gesetze soll ein Mindestlohn für die
Arbeitnehmer gewährleistet werden.
5.1 Lohnformen
-
-
-
Zeitlohn
o Stundenlohn
o Monatslohn (Gehalt)
Leitungslohn
o Akkordlohn
o Prämienlohn
o Zuschläge
Beteiligungslohn
5.1.1 Zeitlohn
Der Zeitlohn ist eine Lohnform, in der die Anwesenheit des Arbeitnehmer
bezahlt wird. Beim Gehalt wird dabei jeden Monat ein fester Betrag als Lohn
ausgezahlt, unabhängig von Arbeitsleistung und Arbeitsstunden. Beim
Stundenlohn werden in der Abrechnungsperiode (z.B. Monat) geleisteten
Stunden mit einem festen Stundensatz multipliziert und ergeben dann den Lohn.


Vorteil:
o einfache Berechnung
o gleicher Lohn
Nachteil:
o keine Leistungsmotivation – höhere Arbeitsleistungen wird nicht
vergütet
o der Arbeitgeber bezahlt auch Nichtleistung
5.1.2 Leistungslohn
5.1.3 Beteiligungslohn
22
Wirtschaftskunde
5.2 Lohn- und Gehaltsberechnung
Beispiel:
Lohnsteuerpflichtige Bezüge
Grundlohn
+ Vermögenswirsame Leistungen
+ Schmutzzulage
+ Nacharbeit Zuschläge
= Bruttolohn
1.087,25 €
20,00 €
25,00 €
38,00 €
1.170,25 €
Gesetzliche Abzüge
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
- Krankenkasse
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
= Summe der Abzüge
95,85 €
7,66 €
80,74 €
112,35 €
38,03 €
11,70 €
346,33 €
Nettolohn = Bruttolohn - Abzüge
823,92 €
23
Wirtschaftskunde
6. Einkommen und Einkommenssteuer
Geschichte der Einkommensteuer
Ansätze zur Personalbesteuerung sind in den kirchlichen Personalzehnten
(decimae personales) des Mittelalters sowie in den territorialen Kopfsteuern zu
suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern - wie im
17. Jahrhundert z. B. der preußische Kopfschoß - entwickelten. Die erste deutsche
Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben; sie war
schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income
tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg führte Preußen
1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren
Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der
Einkommen- und der Kopfsteuer "die Mitte halten" sollte; sie wurde 1851 für die
höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891
unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene EinheitsEinkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild
folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen
bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer
übergegangen waren. Im Zuge der Erzbergerschen Finanzreform zu Beginn der
Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eine
einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934
fortentwickelt wurde.
6.1 Einkunftsarten
Nach dem Einkommenssteuergesetz unterscheidet man sieben
Einkunftsarten, die in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterteilt
werden.

Gewinneinkünfte
o Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(Ackerbau, Tierzucht, Waldbau, Weinbau, Fischzucht usw.)
o Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Einzelunternehmen, OHG, KG in Industrie, Handel und
Handwerk)
o Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(freie Berufe, Künstler, Schriftsteller)

Überschusseinkünfte
o Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
(Löhne, Gehälter, Pensionen)
o Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile)
o Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Mieten, Pacht, Lizenzeinnahmen)
24
Wirtschaftskunde
o Sonstige Einkünfte
(Spekulationsgewinne, Renten der Sozialversicherung
6.2 Einkommenssteuer
„Unter Einkommenssteuer versteht man die Steuer, die auf die Einkünfte
natürlicher Personen erhoben wird.“
Der Grundsatz der Leistungsfähigkeit
„je höher das Einkommen um so höher die Steuer“
- soll das Gerechtigkeitsprinzip in der Besteuerung durchsetzen.
Einkommenssteuer ist am Jahresende fällig und wird durch das Finanzamt im
Rahmen eines Veranlagungsverfahrens festgesetzt.
Damit der Staat kontinuierliche Steuereinnahmen hat werden
Abschlagszahlungen je nach Veranlagung verlagt.
o Für Arbeitgeber vierteljährlich zum 15. nach
Einkommenssteuerbescheid
o Arbeitnehmer monatlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugs, wobei
der AG verpflichtet ist, die Lohnsteuer vom AN ein zu behalten und
bis zum 10. des Folgemonats an das FA zu überweisen
Die Einkommenssteuer ist der größte Teil des Steueraufkommens.
Die Einkommenssteuer ist eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, was bedeutet
das sich Bund, Länder und Gemeinden diese Steuereinnahmen teilen.
Bund 42,5% Länder 42,5%
Gemeinden 15%
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einkommenssteuer
o Einkommenssteuergesetz (EStG)
o Durchführungsverordnungen (EstDV, LStDV)
o Steuerrichtlinien (EStR, LStR)
o Dienstanweisungen
o Verwaltungsvorschriften
25
Wirtschaftskunde
6.3 Die Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommenssteuer für
Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich vom Arbeitnehmer
eine Einkommenssteuervorauszahlung einzubehalten und diese bis zum 10. des
Folgemonats an das zuständige Finanzamt zu überweisen.
Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte wird im dritte Quartal des Jahres von den Gemeinden für
das folgend Jahr ausgehändigt.

Eintragungen
o Zuständige Meldeamt (Gemeinde)
o Zuständige Finanzamt
o Persönliche Angaben (Name, Adresse, Geburtsdatum)
o Zahl der Kinderfreibeträge
o Religionszugehörigkeit
Einkommensabhängige Eintagungen werden durch den Arbeitgeber
vorgenommen.
Der Arbeitnehmer kann Frei- und Pauschalbeträge in die
Lohnsteuerkarte eintragen lassen und damit die Steuerschuld
vermindern.
Beispiele:
o erhöhte Aufwendungen für die Berufsausübung (Fahrtkosten)
o erhöhte Versorgungsaufwendungen (häusliche Betreuung von
Behinderten)
o erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung der Kinder (Schulgeld)
Auf Antrag werden diese Frei- Pauschalbeträge vom zuständigen
Finanzamt (§39a EStG) in die Lohsteuerkarte eingetragen.
Steuerklassen
Nach dem Gerechtigkeitsprinzip werden die Arbeitnehmer
entsprechend ihrer sozialen Verpflichtungen in sechs Steuerklassen
eingeteilt.
Danach soll ein verheirateter AN mit Kinder, weniger Steuern zahlen
als ein unverheirateter AN ohne Kinder mit einem gleichen
Einkommen.
Steuerklasse
 I
- ledige Arbeitnehmer
- verheiratete, verwitwete oder geschiedene AN
- dauernd getrennt lebende Ehepaare

II
- für alle AN aus 1, die jedoch einen
Haushaltsfreibetrag beanspruchen können

III
- verheiratete AN, wo nur einer Lohn bezieht
26
Wirtschaftskunde
- verheiratete AN, wo beide Lohn beziehen der
andere AN jedoch die StK 5 hat

IV
- verheiratete AN, die beide Lohn beziehen

V
- verheiratete AN, wo der AN StK 3 hat

VI
- für AN mit weiteren Arbeitsverhältnissen
- für AN die keine Lohnsteuerkarte vorlegen
6.4 Steuerfreie Einnahmen
Einnahmen die von der Est. teilweise oder ganz befreit sind.
a) Leistungen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen
Unfallversicherung
b) Mutterschaftsgeld
c) Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld
d) Entlassungsabfindungen bis ...
e) Heirats- und Geburtshilfen
f) Reisekostenvergütung, Umzugsvergütungskosten, Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung
6.5 Berechnung der Einkommenssteuer
Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer ist die Summe aller
Einkünfte natürlicher Personen. Man unterscheidet hier, unbeschränkt
Steuerpflichtig (mit allen Einkünften) sind alle natürlichen Personen die ihren
ständigen Wohnsitz im Inland haben. Natürliche Personen die im Inland keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sind beschräkt Steuerpflichtig,
nur mit bestimmten im Inland erzielten Einkünften.
Der Selbständige kann von den betrieblichen Erträgen alle betrieblichen
Aufwendungen abziehen. Übrig bleibt der Gewinn der das Einkommen des
Selbständigen darstellt.
Vom Einkommen können verschiedene Aufwendungen abgezogen werden,
nach Subtraktion der abzugfähigen Aufwendungen ergibt sich das zu
versteuernde Einkommen.
Die Einkommenssteuer wird nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit
erhoben. Je höher das Einkommen um so höher auch der Steuersatz, man
spricht hier von Progression. Die Abhängigkeit des Steuersatz von der Höhe
des Einkommens soll in der folgenden Grafik dargestellt werden.
27
Wirtschaftskunde
Einkommenssteuerprogression 2004
50
Steuersatz in %
40
30
Linie 1
20
10
0
Einkommen
Beispielrechnung:
Einkünfte:
+
+
+
+
+
+
=
=
=
=
Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte
Summe der Einkünfte
Altersentlastung
Abzug für Land- und Forstwirte
Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug
Sonderausgaben
außergewöhliche Belastungen
sonstige Abzüge
Einkommen
Kinderfreibetrag
Haushaltsfreibetrag
Härteausgleich
zu versteuerndes Einkommen
Freibeträge / Einkommensgrenzen / Pauschalen 2004
Betrag
Steuerfreies Einkommen
Verlustausgleich
Zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung
Vorsorgeaufwendungen
Haushaltshilfe für Hilflose
Sonderausgaben
Pauschalbetrag für Behinderte je nach Grad
Altersentlastungsbetrag (über 64 Jahre)
7664,- €
51500,- €
184,- €
3068,- €
924,- €
310 –3700,- €
1908,- €
28
Wirtschaftskunde
Berechnung der Einkommenssteuer 2004
a)
b)
c)
d)
bis 7664 €
von 7665 € bis 12739 €
von 12740 € bis 52151 €
ab 52152
= steuerfrei
= 16% - 24,97%
= 24,79% -45%
= 47%
=0
= (793,10 * y + 1600) * y
= (265,78 * z + 2405) * z
=
6.6 Absetzbare Aufwendungen
Die monatlich vom Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer, ist ein Pauschalbetrag
der auf Grundlage der persönlichen Angaben aus der Steuerkarte festgelegt wird.
Im Rahmen des Jahreseinkommenssteuerausgleich werden die monatlichen
Lohnsteuervorauszahlungen mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet. Der
Arbeitnehmer kann verschiedene Kosten von seinem zu versteuernden
Einkommen absetzen.
6.6.1 Werbungskosten
6.6.2 Sonderausgaben
6.6.3 Außergewöhnliche Belastungen
6.6.4 Freibeträge
29
Wirtschaftskunde
Zusammenfassung / Kontrollfragen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Welche Lohnarten kennen Sie?
Worin besteht der Unterschied zwischen Stundenlohn und Gehalt?
Erläutern Sie kurz wie sich der Nettolohn berechnet.
Warum wird die Einkommenssteuer auch als Gemeinschaftssteuer bezeichnet?
Was bedeutet Steuerprogression?
Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Was sind absetzbare Aufwendungen und wie wirken sich diese auf die
Einkommenssteuer aus?
30
Herunterladen