Praxishandbuch "Bio-Produkte ohne Gentechnik"

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Inhalt
V1
V 1.1
V 1.1.1
V 1.1.2
V 1.1.3
V 1.2
V 1.2.1
V 1.2.2
Gentechnik in Verarbeitung und Handel
GVO-Risiken bei Zutaten und technischen Hilfsstoffen
Rohstoffsituation
Lebensmittelzutaten, Futtermittelausgangs-erzeugnisse und -zusatzstoffe
Technische Hilfsstoffe
Versorgung mit Nicht-GVO-Zutaten und technischen Hilfsstoffen
Was sind Nicht-GVO-Zutaten?
Bezug von Nicht-GVO-Zutaten, -Futtermittel-ausgangserzeugnissen und zusatzstoffen
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Praxishandbuch „Bio-Produkte ohne Gentechnik“
1
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9
10
10
Inhalt
V1
Gentechnik in Verarbeitung
und Handel
Bereits mit In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999
wurde die Verwendung von gentechnisch veränderten Rohstoffen, Zusatz- und Hilfsstoffen bei der Herstellung von ÖkoLebensmitteln und der Herstellung von Futtermitteln für die ökologische Tierhaltung gesetzlich verboten. Gleichzeitig stiegen
der Anbau von GVO sowie die Entwicklung und Anwendung
gentechnischer Verfahren zur Herstellung von Zusatz- und
Hilfsstoffen stetig an.
Aufgrund dieser Situation setzt sich die ökologische Lebensmittelwirtschaft bereits seit Jahren mit der GVO-Problematik auseinander und entwickelt Strategien zur Verhinderung des Eintrags von GVO in ihre Produkte. Infolge der neuen gesetzlichen
Regelungen zur Koexistenz ist eine Ausweitung des Anbaus
von GVO in Deutschland und anderen europäischen Staaten zu
erwarten; außerdem verändert sich die Rohstoffsituation. Daher
müssen die bereits etablierten Maßnahmen weiter entwickelt
und ergänzt werden.
Die folgenden Kapitel des Handbuches sollen insbesondere
Händler und Verarbeiter von Öko-Produkten sowie Futtermitteln
für die ökologische Tierhaltung bei der Umsetzung des Gentechnikverbotes unterstützen. Dabei sind folgende Aspekte von
besonderer Relevanz:
 Welche rechtlichen Fragen sind für Händler und Verarbeiter
im Zusammenhang mit der Gentechnik von besonderer Relevanz? (Kapitel V 2)
 Bei welchen Rohstoffen (Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe) und
Herkünften besteht ein GVO-Risiko und wie ist die Versorgungslage mit Nicht-GVO-Rohstoffen? (Kapitel V 1.1 und V
1.2)
 Welche Untersuchungen und Veröffentlichungen gibt es zum
Thema und was sind die wichtigsten Ergebnisse? (Kapitel V 3
und Anhang V 2)
 An welchen Stellen in der Herstellungskette bestehen besondere GVO-Risiken und mit welchen Maßnahmen sind diese
Risiken beherrschbar? (Kapitel V 4)
 Wie können die Maßnahmen in Arbeitsabläufe und Prozesse
der Unternehmen integriert werden, um GVO-Einträge effizient zu minimieren? (Kapitel V 5)
 Welche ökonomischen Auswirkungen haben die Maßnahmen
zur GVO-Vermeidung im Unternehmen und für die Branche?
(Kapitel V 6)
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V 1 - Seite 1
 Worauf müssen Öko-Unternehmen bei ihrer Kundenkommunikation bzgl. GVO-Risiken achten? (Kapitel K)
V 1.1
GVO-Risiken bei Zutaten und
technischen Hilfsstoffen
Im Folgenden wird betrachtet, inwieweit Zutaten und technische
Hilfsstoffe in konventioneller Qualität bei der Herstellung ökologischer Lebensmittel und von Futtermitteln für die ökologische
Tierhaltung erlaubt sind und Risiken einer GVO-Kontamination
mit sich bringen. Die zugelassenen Zutaten und technischen
Hilfsstoffe aus konventioneller Erzeugung sind für Lebensmittel
in Anhang VIII und XI und für Futtermittel in Anhang V und VI
der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 geregelt. 1 Alle anderen Zutaten in ökologischen
Lebensmitteln und Futtermitteln für die ökologische Tierhaltung
müssen gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau aus ökologischem Landbau stammen und sind
demzufolge ohne den Einsatz von GVO hergestellt.
Konventionelle Zutaten,
Zusatzstoffe und technische
Hilfsstoffe bringen ein GVORisiko mit sich.
Die Risiken beim Einsatz von konventionellen Zutaten und
technischen Hilfsstoffen werden nachfolgend erläutert. Dabei
stehen die folgenden zwei Fragen im Vordergrund:
 Wo ergeben sich in der Rohstoffsituation, bei den Zutaten und
beim Einsatz von technischen Hilfsstoffen Risiken in Bezug
auf GVO?
 Welche Zutaten und technischen Hilfsstoffe bringen ein GVORisiko mit sich?
V 1.1.1
Rohstoffsituation
Die Rohstoffsituation ist vor allem bei Rohstoffen, die in GVOund Nicht-GVO-Qualität erzeugt werden, näher zu betrachten
(vergleiche hierzu Kapitel G 1). Es ist zunächst von Bedeutung,
welche GVO-Rohwaren in der EU zugelassen sind. Tabelle 1
gibt hierzu einen Überblick.
Zu beachten ist, dass etliche genveränderte Raps-, Baumwollund Maissorten nur über eine eingeschränkte lebensmittelrechtliche Zulassung verfügen. Dadurch können sie bspw. in unverarbeiteter Form oder als Pollen nicht verkehrsfähig sein. Sie
sind in Tabelle 1 mit * gekennzeichnet. 2
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Sorte
Zulassung als
Lebensmittel in
EU
Verwendungszwecke
356043
2012
Import und Verarbeitung;
Lebensmittel, Futtermittel
A2704-12
2008
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
A5547-127
2012
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON40-3-2
2012
Verwendung als Lebensmittel, -zusatzstoffe; Futtermittel, -zusätze
MON87701
2012
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON89788
2008
Import und Verarbeitung;
Lebensmittel, Futtermittel
1507
2006
Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel
1507 x NK603
2007
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
1507*59122
2010
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
59122 „Herculex„
2007
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
59122 x NK603
2009
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
59122*1507*NK603
2012
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
Bt 11
2010
Verwendung als Lebensmittel, -zusatzstoffe; Futtermittel, -zusätze
Bt11 x GA21
2010
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
Bt11 x MIR604
2011
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
Bt11 x MIR604 x GA21
2011
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
GA21
2008
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MIR604
2009
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MIR604 x GA21
2011
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON810*
1998
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON 863
2006
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON863 x MON810*
2006
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON863 x NK603
2010
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON863 x MON810 x
NK603
2010
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON88017
2009
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON88017 x MON810
2010
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON89034
2009
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON89034 x MON88017
2011
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MON89034 x NK603
2012
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
NK603
2005
Verwendung als Lebensmittel; Futtermittel und
verarbeitete Produkte; Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe
NK603 x MON810
2007
Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel
T25
1998
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
GT73*
2007
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
MS x RF3*
2007
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
T45
2009
Import und Verarbeitung; Lebensmittel, Futtermittel
Raps
Mais
Rohstoff
Soja
Tabelle 1: Bisher in der EU zugelassene GVO-Lebens- und Futtermittel 3
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Sorte
Zulassung als
Lebensmittel in
EU
Verwendungszwecke
Kartoffel
EH92-527-1*
2010
Futtermittel; Toleranz in Lebensmitteln: Diese GVKartoffel liefert ausschließlich Rohstoffe für die
Stärkeindustrie. Einige bei der Stärkeverarbeitung
anfallende Rückstände werden als Tierfutter verwendet.
H7-1
2007
Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel
281-24-236 x 3006-210-23
2011
Lebensmittel, Futtermittel; Import und Verarbeitung
GHB614
2011
Lebensmittel, Futtermittel; Import und Verarbeitung
LLCotton25
2008
Lebensmittel, Futtermittel; Import und Verarbeitung
MON1445*
2011
Verwendung als Speiseöl aus Baumwollsaat, Lebensmittelzusatzstoffe,
Futtermittel und Futtermittelzusätze
MON15985*
2003
Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe,
Futtermittel, -zusätze
MON15985 x MON1445*
2003
Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe,
Futtermittel, -zusätze
MON531*
2002
Verwendung als Speiseöl aus Baumwollsaat, Lebensmittelzusatzstoffe,
Futtermittel, -zusätze
MON531 x MON1445*
1997
Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, -zusätze
Baumwolle Zuckerrübe
Rohstoff
Genveränderter Raps, Mais und Soja sind auf den Weltmärkten
verbreitet. Soja und Mais gelangen vor allem als Futtermittel
umfänglich in die EU. Sollten in den nächsten Jahren GVOPflanzen in großem Umfang in der EU zugelassen und angebaut werden, kann sich diese Situation grundlegend ändern.
Aktuelle Informationen über die Zulassung von GVO-Rohstoffen
werden unter folgenden Internetadressen bereitgestellt:
Relevante GVOMarktfrüchte sind vor allem
Mais und Soja. Raps spielt
eine untergeordnete Rolle.
 www.testbiotech.de/database
 www.transgen.de/zulassung/gvo/
 www.keine-gentechnik.de
V 1.1.2
Lebensmittelzutaten, Futtermittelausgangserzeugnisse und -zusatzstoffe
Die Lebensmittelindustrie und das Handwerk nutzen zahlreiche
Lebensmittelkomponenten. Diese Komponenten werden in Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe) und technische Hilfsstoffe
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unterteilt. Technische Hilfsstoffe sind per Definition keine Zutaten.
Im Futtermittelbereich wird zwischen Futtermittelausgangserzeugnissen und Futtermittelzusatzstoffen und Technischen
Hilfsstoffen unterschieden.
Bei der Herstellung dieser Stoffe können GVO auf verschiedene Art und Weise Verwendung finden: als GVO oder als „aus
einem GVO“ oder „durch ein GVO“ hergestelltes Produkt. Wenn
bestimmte Voraussetzungen, die nicht für alle Rechtssysteme
einheitlich geklärt sind, erfüllt werden, spricht man auch von
GVO-Derivaten.
Für
den
Geltungsbereich
der
EURechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hat man sich
auf eine einheitliche Definition des Derivatbegriffes verständigt
(siehe Kapitel V 5.2 Zusicherungserklärung). Diese Definition
liegt den folgenden Ausführungen zugrunde.
GVO können auf verschiedene Art und Weise in Lebensmitteln Verwendung
finden: als GVO oder als
„aus einem GVO“ oder
„durch ein GVO“ hergestelltes Produkt.
GVO oder durch bzw. aus GVO hergestellte Produkte können
auf unterschiedlichste Art in das Endprodukt gelangen. GVOEinträge resultieren aus:
 Gentechnisch veränderten Zutaten
 Zusatzstoffen in der Lebensmittelverarbeitung
 Futtermittelausgangserzeugnissen
 Futtermittelzusatzstoffen
Gentechnisch veränderte Zutaten
Bei einer Reihe von Lebensmittelzutaten und Futtermittelausgangserzeugnissen kann es sich um Produkte handeln, die aus
oder durch GVO hergestellt werden. Einige Beispiele werden in
der folgenden Tabelle aufgeführt:
Lebensfähige GVO können
als Sojabohnen, Mais oder
Mikroorganismen zum Endverbraucher gelangen.
Tabelle 2: Zutaten, die in konventioneller Qualität nach Anhang IX bei Öko-Lebensmitteln
verwendet werden dürfen und aus GVO hergestellt werden können
Lebensmittelzutaten
(konventionell, Anhang IX):
Aus oder mit GVO hergestellt
Bereits in Verwendung?
Fruktose (Fruchtzucker)
aus transgenen Pflanzen
ja
Reispapier
aus transgenen Pflanzen
unklar
Oblaten
aus transgenen Pflanzen
ja
Reis- und Wachsmaisstärke
aus transgenen Pflanzen
ja
Fette und Öle
(mit Ausnahme von Soja, Kakao, Kokos, Olive, Sonnenblume, Palme, Raps, Saflor und
Sesam)
aus transgenen Pflanzen
(z. B. Maiskeimöl)
ja
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Lebensmittelzusatzstoffe (Zutaten)
Bei der Herstellung von Zusatzstoffen können GVO eine Rolle
spielen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige
wichtige Substanzen.
Zusatzstoffe können mithilfe
von GVO hergestellt werden.
Tabelle 3: Zusatzstoffe, die nach Anhang VIII bei ökologischen Lebensmitteln verwendet
werden dürfen und aus GVO hergestellt werden können
Zusatzstoff
(Anhang VIII)
Stoffgruppe
GVO-gestützte Verfahren
möglich
Bereits in Verwendung?
Xanthan
Verdickungs- und
Geliermittel
mikrobiell hergestellter Zusatzstoff
nicht bekannt
Ascorbinsäure
Antioxidans/ Säuerungsmittel
mikrobiell oder synthetisch aus
Stärke
aus GVO-Maisstärke am
Markt
tocopherolhaltige Extrakte
Antioxidans
aus Öl, z. B. von Raps oder
Soja, gewonnen
am Markt
Lecithin
Emulgator
aus Öl von GVO-Raps oder Soja
am Markt
Zitronensäure
Antioxidans/ Säuerungsmittel
mikrobiell hergestellt
wahrscheinlich kommerziell im Einsatz
Calciumcitrat
hergestellt mit Zitronensäure
mikrobiell hergestellt
wahrscheinlich kommerziell im Einsatz
Aromen zählen zu den Zusatzstoffen und sind eine sehr heterogene Substanzgruppe. Die Durchführungsverordnung lässt in
Anhang VIII natürliche Aromen und Aromaextrakte pauschal zu.
Aromen oder Aromenzubereitungen können auf unterschiedliche Weise aus oder mithilfe von GVO hergestellt werden.
Einige Zusatzstoffe und
technische Hilfsstoffe werden heute als durch GVO
hergestellt angeboten.
Kulturen von Mikroorganismen können selbst GVO sein. Die
Kulturen können auch auf Nährmedien gezogen worden sein,
die aus oder durch GVO hergestellt wurden. Handelsprodukte
von Kulturen können mit Substanzen versetzt sein, die aus oder
durch GVO erzeugt werden.
Kulturen von Mikroorganismen können auf unterschiedliche Art und Weise
mit GVO in Berührung
kommen.
Einige Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen können heute mittels GVO hergestellt werden. Hierzu
gehören z. B. folgende Substanzen: Beta-Carotin (Vitamin-AVorstufe), Vitamin B 2 (Lactoflavin, Riboflavin), Vitamin B12,
Vitamin C (Ascorbinsäure), Vitamin E (Tocopherol) oder Lysin.
Einige Vitamine und Aminosäuren werden mithilfe von
GVO hergestellt.
Futtermittelausgangserzeugnisse
Auch bei der Herstellung von Futtermittelausgangserzeugnissen können GVO eine Rolle spielen. Die folgende Tabelle gibt
einen Überblick über einige wichtige Substanzen.
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V 1 - Seite 6
Tabelle 4: Futtermittelausgangserzeugnisse konventionellen Ursprungs, die in der ökologischen Tierhaltung verwendet werden dürfen und aus GVO hergestellt werden können
Futtermittelausgangserzeugnis
Stoffgruppe
GVO-gestützte Verfahren
möglich
Bereits in
Verwendung?
Melasse
Bindemittel
Hergestellt aus gentechnisch
veränderten Zuckerrüben
Anbau von GVZuckerrüben in den USA
Sojaerzeugnisse
Maiserzeugnisse
Rapserzeugnisse
Reiserzeugnisse
Leinsaaterzeugnisse
Baumwollsaaterzeugnisse
Zuckerrübenerzeugnisse
Kartoffelerzeugnisse
Proteinfuttermittelausgangserzeugnisse
Herstellung aus gentechnisch
veränderten Pflanzen
Am Markt
Bierhefen
Proteinfuttermittel
GVO-Bierhefen
Bierhefe in Großbritannien in geringem Umfang
Die Regelung der Durchführungsverordnung (EG) 889/2008 zur
Verwendung von konventionellen Futtermittelausgangserzeugnissen ist zum 31.12.2011 ausgelaufen.
Nach einem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission sollen aber zukünftig konventionelle Gewürze, Kräuter und
Melasse bei der Herstellung von Futtermitteln verwendet werden dürfen, solange diese nicht mehr als ein Prozent an der
Gesamtjahresfutterration ausmachen. Es wird erwartet, dass
diese Verordnung rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft treten
wird.
Mit der Verordnung soll auch eine Ausnahme für konventionelle
Eiweißfuttermittel bis maximal fünf Prozent der Jahresration in
der Schweine- und Geflügelfütterung geregelt werden, sofern
entsprechende Eiweißkomponenten nicht in ökologischer Qualität verfügbar sind.
Futtermittelzusatzstoffe
Anhang VI regelt die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen
für die ökologische Tierhaltung. Hierzu gehört im Futtermittelbereich auch der Bereich der technischen Hilfsstoffe.
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V 1 - Seite 7
Tabelle 5: Futtermittelzusatzstoffe, die nach Anhang VI in der ökologischen Tierhaltung
verwendet werden dürfen und aus GVO hergestellt werden können
Futtermittelzusatzstoffe
Stoffgruppe
GVO-gestützte Verfahren
möglich
Bereits in Verwendung?
Zitronensäure (E 330)
Konservierungsstoff
Hergestellt mit gentechnisch
veränderten Mikroorganismen
Vermutlich sind diese
bereits am Markt
Stark tocopherolhaltige
Extrakte natürlichen Ursprungs (E306)
Antioxidationsmittel
Herstellung aus GV-Rohstoff
Sojabohnen, Mais, Baumwolle
Am Markt
Lecithin (E 322)
Emulgator, Verdickungsmittel
Herstellung aus GV-Rohstoff
Sojabohnen
Am Markt
Enzyme
Silagezusätze
Siehe Tabelle 6
Am Markt
Hefen und andere
Mikroorganismen
Silagezusätze
GVO bzw. hergestellt mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen
Bierhefe in Großbritannien in geringem Umfang
Vitamine und Provitamine
Vitamine
Herstellung aus GV-Rohstoff
oder mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen
Am Markt
V 1.1.3
Technische Hilfsstoffe
Bei technischen Hilfsstoffen handelt es sich um eine weniger
genau definierte Substanzgruppe. Grundsätzlich können viele
Zutaten, wie Öle, Stärken oder Zusatzstoffe als technische
Hilfsstoffe verwendet werden. Technische Hilfsstoffe werden
zur Herstellung eines Produktes benötigt, sind aber im Endprodukt technologisch nicht mehr wirksam und in der Regel auch
nicht mehr vorhanden.
Technische Hilfsstoffe sind
keine genau definierte Substanzgruppe.
Als nach Anhang VIII zugelassene technische Hilfsstoffe können insbesondere Zitronensäure und pflanzliche Öle kritisch in
Bezug auf GVO-Herkünfte sein.
Zitronensäure und pflanzliche Öle können aus GVOHerkunft stammen.
Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme sind als technische Hilfsstoffe für Öko-Produkte zugelassen. Kulturen von
Mikroorganismen wurden bereits abgehandelt (siehe 1.2 Zutaten). Enzyme sind häufig aus oder durch GVO hergestellt.
In der unten stehenden Tabelle sind wichtige Enzyme aufgeführt, die derzeit schon durch Zuhilfenahme von GVO produziert werden und auf dem Markt sind.
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Enzyme sind häufig durch
GVO hergestellt.
V 1 - Seite 8
Tabelle 6: Enzyme, die aus oder durch GVO hergestellt werden können
Enzymname
Anwendungszweck
Acetolactat-Decarboxylase
Bier
Aminopeptidasen
Käse, Getränke, Gewürze sowie Fleisch- und Milchprodukte,
Futterzusatz
Amylase
Stärkeverzuckerung, Backwaren usw., Futtermittelzusatz
Asparaginase
Backwaren
Cellulase
Fruchtsaft, Wein, Futtermittelzusatz
Cyclomaltodextringlucanotransferase
Stärkeindustrie
Chymosin
Käseherstellung
Galactosidase
Diätlebensmittel, Futtermittelzusatzstoff
Glucanase
Wein, Stärkeindustrie, Futtermittelzusatz
Glukose-Isomerase
Stärkeverzuckerung, z. B. bei Limonaden
Glucoseoxydase
Backwaren, Eier, Mayonnaise
Hemicellulose
Backwaren, Stärkeverarbeitung, Spirituosen, Futtermittelzusatz
Hexoseoxydase
Backwaren, Käseherstellung
Invertase
Süßungsmittel
Katalase
Eiprodukte, Mayonnaise
Laccase
Getränkeherstellung (z. B. Kaffee, Kakao, Tee)
Lactase
Milchprodukte, Speiseeis, Schokoladenerzeugnisse
Lipase
Aromen, Backwaren
Lipoxygenase
Backwaren
Mannanase
Futtermittelzusatzstoff
Pektinase
Fruchtsaft, Gemüse, Futtermittelherstellung
Pectinesterase
Fruchtsaft, Gemüse, Futtermittelzusatzstoff
Phytase
Futtermittelzusatzstoff
Protease
Backwaren, Fisch, Fleisch, Aromen, Säuglingsnahrung
Pullulanase
Stärkeverzuckerung
Sulfhydryl-Oxidase (SOX)
Backwaren
Xylanase
Backwaren, Bier, Fruchtsaft
Eine Gesamtübersicht der potenziellen GVO ist dem Anhang
AV 3 „GVO-Risikoliste“ zu entnehmen.
V 1.2
Versorgung mit Nicht-GVO-Zutaten
und technischen Hilfsstoffen
Die Versorgung mit Nicht-GVO-Zutaten und technischen Hilfsstoffen ist aktuell gewährleistet. Um das GVO-Risiko beim Bezug von konventionellen Lebensmittel- und Futtermittelkomponenten zu minimieren, sind einige Sachverhalte zu berücksichtigen, die im Folgenden erläutert werden.
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V 1 - Seite 9
V 1.2.1
Was sind Nicht-GVO-Zutaten?
Gemäß den EU-Rechtsvorschriften für ökologischen Landbau
dürfen bei der Herstellung von Öko-Produkten und Futtermitteln
für die ökologische Tierhaltung keine gentechnisch veränderten
Organismen eingesetzt werden.
Ein gentechnisch veränderter Organismus ist ein Organismus,
der der Begriffsbestimmung von Art. 2 der Richtlinien
2001/18/EG entspricht. Der Begriff GVO-Derivat entfällt und
wird nach der Anpassung an die Verordnung (EG) 1829/2003
wie folgt definiert:
 „aus GVO hergestellt“, d. h. „ganz oder teilweise aus GVO
gewonnen, jedoch nicht aus GVO bestehend oder GVO enthaltend"
 und/oder „durch GVO hergestellt“, d. h. „unter Verwendung
eines GVO als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren gewonnen, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO
enthaltend oder aus GVO hergestellt“
Nicht-GVO-Zutaten (technische Hilfsstoffe) sind demzufolge
Stoffe, die selbst keine GVO sind und nicht aus oder durch
GVO hergestellt wurden.
Weitere Details zu der Definition werden in Kapitel V 5.2 „Zusicherungserklärung“ angegeben.
Wichtig ist, zu erwähnen, dass die analytische Freiheit von
GVO-Spuren nicht zwangsläufig von einer GentechnikKennzeichnungspflicht entbindet. Es handelt sich vielmehr um
eine Prozesskennzeichnung. So kann es sein, dass sich in einem Öl-Raffinat keine GVO-Spuren nachweisen lassen, obwohl
die Ölpflanze ein GVO war.
Maßgeblich für die Beurteilung „ohne Gentechnik“ ist
die Prozessbetrachtung.
Andererseits ist es möglich, dass ein Produkt geringe GVOSpuren beinhaltet und dennoch als „Ohne Gentechnik“ oder
„Bio“ vertrieben werden kann.
V 1.2.2
Bezug von Nicht-GVO-Zutaten, -Futtermittelausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen
In den vorgehenden Kapiteln sind die erlaubten konventionellen
Zutaten und technischen Hilfsstoffe nach Durchführungsverordnung Anhang VIII und IX sowie Futtermittelausgangserzeugnisse und –zusatzstoffe nach Anhang V und VI für Futtermittel
aufgeführt worden, bei denen ein Risiko im Hinblick auf GVOHerkünfte besteht. Alle anderen Komponenten müssen als ökologische Lebensmittel beschafft werden. Hier ist die Auslobung
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V 1 - Seite 10
als Öko-Produkt - sowohl bei Inlandsware als auch bei Importware - der Garant, dass die prozessorientierte Herstellung ohne
Gentechnik, so wie diese von den EU-Rechtsvorschriften für
ökologischen Landbau vorgesehen ist, eingehalten wurde.
Fast alle erlaubten konventionellen Zutaten, Zusatzstoffe und
technische Hilfsstoffe sind derzeit auch in Nicht-GVO-Qualität
erhältlich. Es gibt jedoch einige dieser Stoffe, bei denen die
Beschaffung in konventioneller Qualität zeitweise angespannt
war. Hierzu zählen insbesondere:
Konventionelle Zutaten,
Zusatzstoffe und technische
Hilfsstoffe sind auch in
Nicht-GVO-Qualität zu beziehen.
 Tocopherol
 Vitamin B12, Vitamin B2
 spezielle Enzyme
Bei allen Erzeugnissen, bei denen potenziell ein Risiko besteht,
ist jeweils zu prüfen, ob diese GVO sind oder durch GVO hergestellt werden.
Das potentielle GVO-Risiko
ist zu prüfen.
Grundsätzlich muss bei allen „GVO-verdächtigen“ Zutaten (IX)
einschließlich Zusatzstoffen (VIII) und technischen Hilfsstoffen
(VIII) eine Zusicherungserklärung vom Vorlieferanten verlangt
werden. Dies gilt auch für Futtermittelausgangserzeugnisse (V),
und Futtermittelzusatzstoffe (VI).
Informationen über Produkte, die der Anforderung genügen,
geben z. B. die Internetseite www.zusatzstoffe.org oder
www.infoxgen.com.
Für die weitere Entwicklung und Aufrechterhaltung der Produktion von Lebensmitteln, die ohne GVO hergestellt werden, ist es
von großer Bedeutung, dass auch zukünftig alle Lebensmittelkomponenten und technischen Hilfsstoffe in Qualitäten verfügbar sind, die nicht als GVO-Derivate ausgewiesen werden müssen.
Die Verfügbarkeit von Komponenten, die nicht aus oder
durch GVO hergestellt wurden, muss erhalten bleiben.
Einige Anbieter von Rohwaren oder Erzeugnissen daraus bieten die Rohwaren aus so genannten IP(Identity Preserved)Programmen an. Diese Programme sind prozessorientiert aufgebaut. In den wenigen Bereichen der ökologischen Lebensmittelherstellung, wo es Schnittstellen zum konventionellen Markt
gibt, bietet es sich an, auf Produkte aus solchen Programmen
zurückzugreifen. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die Programme
kompatibel mit den Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für
ökologischen Landbau sind.
Bei konventionellen Produkten sollte man Produkte aus
IP-Programmen bevorzugen.
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V 1 - Seite 11
Beim Bezug von Öko-Rohwaren wie Mais, Soja oder Raps aus
Ländern, in denen diese auch in GVO-Qualität erzeugt werden
bzw. von Händlern, die auch GVO-Ware handeln, ist besondere
Sorgfalt geboten. Bei diesen Herkünften und Beschaffungswegen muss eine mögliche Kontamination mit GVO-Rohwaren
möglichst ausgeschlossen werden. Dies kann über entsprechende Verträge mit den Erzeugern und/oder den Händlern
geschehen, indem die kritischen Eckpunkte in Erzeugung,
Transport und Lagerung festgelegt werden, um eine Kontamination zu minimieren. Weiterhin ist angeraten, eine solche Ware auch einer analytischen Überprüfung zu unterziehen, um
mögliche Vermischungseffekte beobachten zu können.
Eine Kontamination bei den
Herkünften und Beschaffungswegen kann über Verträge ausgeschlossen werden.
In welchen Ländern welche GVO-Pflanzen angebaut werden,
gibt folgende Tabelle wieder
Tabelle 5: Weltweite Anbauzulassungen von GV-Pflanzen und daraus gewonnene Verarbeitungsprodukte (Stand: März 2011)
Pflanze
Anbauzulassungen nach Ländern
Beispiele von verarbeiteten Produkten
Soja
USA, Kanada, Argentinien, Brasilien, Paraguay, Rumänien, Uruguay, Mexiko, Südafrika, Bolivien
Protein, Lecithin, Öl; Extraktionsschrot,
Kuchen
Mais
USA, Kanada, Argentinien, Südafrika, EU (in 6 Staaten), Honduras, Philippinen, Ägypten, Brasilien, Kuba
Öl, Maisprotein, Mehl, Stärke, Zucker
Raps
USA, Kanada, Australien
Öl, Schrot
Baumwolle
USA, China, Indien, Argentinien, Australien, Südafrika,
Kolumbien, Indonesien, Mexiko, Burkina Faso, Brasilien
Öl, Proteinisolat, Methylcellulose
(E 461)
Reis
USA zugelassen, kein Anbau; Japan zugelassen,
Anbau und Import, aber nicht als Lebensmittel; China
zugelassen
Stärke
Flachs
USA und Kanada zugelassen, kein Anbau
Öl
Zuckerrübe
USA, Kanada
Zucker, Sirup, Melasse für Nährböden
Kartoffel
USA und Kanada zugelassen, 2001 wurde der Anbau
eingestellt; EU zugelassen zur industriellen Verwertung 2010, sehr geringe Verbreitung
Industriestärke
Für die weitere Entwicklung und Aufrechterhaltung der Produktion von Lebensmitteln, die ohne GVO hergestellt wurden, ist es
von großer Bedeutung, dass auch zukünftig alle Lebensmittelkomponenten und technischen Hilfsstoffe in Qualitäten verfügbar sind, die nicht als aus oder durch GVO hergestellt ausgewiesen werden müssen.
Gewährleistung von Lebensmittelkomponenten
ohne GVO ist notwendig.
Tipp: Aktuelle Informationen unter
 www.transgen.de
 www.testbiotech.de/database
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V 1 - Seite 12
1 Aktuelle Informationen über den Status können unter
www.verbraucherministerium.de abgefragt werden.
2 BVL (2009): In der Europäischen Union zur Verwendung als Lebensmittel
zugelassene gentechnisch veränderte Organismen nach VO (EG) Nr.
1829/2003. Verfügbar unter:
www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/06_Gentechnik/Fachmeldungen
/Lebensmittel_zugelassene_GVO.html
3 Quelle: www.transgen.de
Stand: Februar 2012
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V 1 - Seite 13
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