S/INF/59 Vereinte Nationen Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. August 2003 – 31. Juli 2004 Sicherheitsrat Offizielles Protokoll S/INF/59 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. August 2003 – 31. Juli 2004 Sicherheitsrat Offizielles Protokoll Vereinte Nationen ● New York 2004 HINWEISE FÜR DEN LESER Der vorliegende Band der Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats enthält die Resolutionen und Beschlüsse des Rates vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 zu Sachfragen sowie Beschlüsse zu einigen wichtigeren Verfahrensfragen. Die Resolutionen und Beschlüsse sind in Teil I und Teil II jeweils unter einem allgemeinen Titel aufgeführt, der auf die behandelten Fragen hinweist. In jedem dieser Teile sind die Fragen nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Behandlung durch den Rat im Berichtszeitraum geordnet; die Resolutionen und Beschlüsse zu den einzelnen Fragen sind in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die Resolutionen sind in der Reihenfolge ihrer Verabschiedung nummeriert. Jeder Resolution folgt eine Angabe des Abstimmungsergebnisses. Beschlüsse werden gewöhnlich ohne Abstimmung gefasst; hat jedoch eine Abstimmung stattgefunden, ist das Ergebnis unmittelbar nach dem Beschluss aufgeführt. * * * BESONDERER HINWEIS FÜR DIE DEUTSCHE AUSGABE Die Dokumente der Vereinten Nationen, die auf Grund von Resolution 3355 (XXIX) der Generalversammlung vom 18. Dezember 1974 ab dem 1. Juli 1975 ins Deutsche zu übersetzen sind (alle Resolutionen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats und des Wirtschafts- und Sozialrats sowie die sonstigen Beilagen zum Offiziellen Protokoll der Generalversammlung), werden bei Quellenangaben in Deutsch zitiert, auch wenn die Übersetzung noch nicht erschienen sein sollte. Das Gleiche gilt für die schon vor dem 1. Juli 1975 verabschiedeten Resolutionen der genannten Organe. (Die Resolutionen des Sicherheitsrats liegen schon ab 1. Januar 1975 in Deutsch vor.) Die Titel anderer Quellenangaben werden zur Vereinfachung von Bestellungen nicht übersetzt. S/INF/59 ISSN 1020-1084 INHALT Seite Mitglieder des Sicherheitsrats in den Jahren 2003 und 2004 ........................................................................................................ vii Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ............................................................. 1 Teil I. Fragen, die vom Sicherheitsrat auf Grund seiner Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit behandelt wurden Die Situation in Liberia ............................................................................................................................................................. 1 Die Situation in Côte d'Ivoire .................................................................................................................................................... 23 Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Papua-Neuguineas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31. März 1998.............................................................................................................. 39 Die Situation betreffend Westsahara .......................................................................................................................................... 40 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo................................................................................................... 42 Die Situation zwischen Irak und Kuwait ................................................................................................................................... 55 Punkte im Zusammenhang mit der Situation im ehemaligen Jugoslawien: A. Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) ...................... 77 B. Die Situation in Bosnien und Herzegowina...................................................................................................................... 83 Punkte im Zusammenhang mit der Situation im Nahen Osten: A. Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage ................................................................................... B. Schreiben des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 89 Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 ................................................................................................................................................ 95 Die Situation im Nahen Osten.......................................................................................................................................... 96 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen........................................ 102 Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen 116 Schreiben Frankreichs, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, datiert vom 20. und 23. Dezember 1991............................................................................................................................ 118 Punkte im Zusammenhang mit der Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern: 119 C. A. B. C. D. E. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B................................................................ 119 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die potenziell Truppen und Zivilpolizei für den vorgeschlagenen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen in Liberia stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B......................................................................................................................................................................... 120 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ................................................................................. 120 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B..................................................... 121 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ........................................................................... 122 iii Inhalt Seite F. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ........................................................................... 122 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B.......................................... 123 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B.................................................................... 124 I. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ........................................................................... 124 J. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B............................................................. 125 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ............... 125 Die Situation in der Zentralafrikanischen Republik................................................................................................................... 126 Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien........................................................................................................................... 126 Die Situation in Sierra Leone..................................................................................................................................................... 131 Die Situation in Burundi............................................................................................................................................................ 136 Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit: Die Rolle der Vereinten Nationen................................................................................. 147 Die Situation in Guinea-Bissau.................................................................................................................................................. 148 Die Situation in Afghanistan...................................................................................................................................................... 151 G. H. K. Punkte im Zusammenhang mit Sudan: A. Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. Oktober 2003........................................................................................................................................................ 162 Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 25. Mai 2004 ............................................................................................................................................................ 162 Bericht des Generalsekretärs über Sudan ......................................................................................................................... 164 Die Situation in Timor-Leste ..................................................................................................................................................... 170 Die Situation in Somalia ............................................................................................................................................................ 174 Frauen und Frieden und Sicherheit ............................................................................................................................................ 182 Die Situation in der Region der Großen Seen Afrikas* ............................................................................................................. 187 Mission des Sicherheitsrats........................................................................................................................................................ 190 Die Wichtigkeit von Antiminenprogrammen für Friedenssicherungseinsätze ........................................................................... 191 Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze ................................................................................................................................. 194 Die Situation in Afrika............................................................................................................................................................... 194 Die Situation in Zypern ............................................................................................................................................................. 194 Zentralafrikanische Region........................................................................................................................................................ 197 Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten................................................................................................................ 198 B. C. _______________ * So ab Dokument S/INF/59 (Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats, 1. August 2003 – 31. Juli 2004). Dieser Tagesordungspunkt lautete in Deutsch davor "Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet". iv Inhalt Seite Unterrichtung durch die Vorsitzenden von Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Sicherheitsrats............................................. 208 Kleinwaffen ............................................................................................................................................................................... 209 Kinder und bewaffnete Konflikte .............................................................................................................................................. 211 Nationale Aussöhnung in der Konfliktfolgezeit: Die Rolle der Vereinten Nationen.................................................................. 216 Die Situation in Georgien .......................................................................................................................................................... 217 Die Frage betreffend Haiti ......................................................................................................................................................... 226 Grenzüberschreitende Fragen in Westafrika .............................................................................................................................. 234 Die Rolle der Privatwirtschaft bei der Konfliktverhütung, der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit........................................................................................................................................................................ 237 Mitteilung betreffend die Beziehungen zwischen Kamerun und Nigeria................................................................................... 238 Beschluss der Libysch-Arabischen Dschamahirija, ihre Programme für Massenvernichtungswaffen aufzugeben ................... 238 Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen..................................................................................................................... 239 Die Situation in Tadschikistan und entlang der tadschikisch-afghanischen Grenze................................................................... 243 Unterrichtung durch den Amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ............ 244 Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen .................................................................................................................. 244 Unterrichtung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen ....................................................................... 247 Komplexe Krisen und Reaktion der Vereinten Nationen ........................................................................................................... 248 Die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit .......................................................... 248 Mitteilung betreffend die Ernennung des Sonderberaters des Generalsekretärs für die Verhütung von Völkermord ................ 248 Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen bei Stabilisierungsprozessen................. 249 Teil II. Weitere vom Sicherheitsrat behandelte Fragen Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ............................................................................ 253 Abschließende Erörterungen über die Tätigkeit des Sicherheitsrats ......................................................................................... 262 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ......................................................................... 262 Behandlung des Entwurfs des Berichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung.......................................................... 263 Arbeitsmethoden und Verfahren des Sicherheitsrats.................................................................................................................. 263 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ............................................................................ 267 Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 erstmals in die Tagesordnung des Sicherheitsrats aufgenommene Punkte .................... 271 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen ................................ 273 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Präsidenten des Sicherheitsrats abgegebenen Erklärungen ......... 277 v Mitglieder des Sicherheitsrats in den Jahren 2003 und 2004 In den Jahren 2003 und 2004 gehörten dem Sicherheitsrat folgende Mitglieder an: 2003 2004 Angola Algerien Bulgarien Angola Chile Benin China Brasilien Deutschland Chile Frankreich China Guinea Deutschland Kamerun Frankreich Mexiko Pakistan Pakistan Philippinen Russische Föderation Rumänien Spanien Russische Föderation Syrische Arabische Republik Spanien Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika vii Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Teil I. Fragen, die vom Sicherheitsrat auf Grund seiner Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit behandelt wurden DIE SITUATION IN LIBERIA1 Beschluss Auf seiner 4803. Sitzung am 1. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Liberia Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 29. Juli 2003 (S/2003/769)". Resolution 1497 (2003) vom 1. August 2003 Der Sicherheitsrat, zutiefst besorgt über den Konflikt in Liberia und seine Auswirkungen auf die humanitäre Lage, namentlich die tragischen Verluste zahlloser unschuldiger Menschenleben, in dem Land sowie über seine destabilisierende Wirkung auf die Region, hervorhebend, dass ein sicheres Umfeld geschaffen werden muss, das die Achtung der Menschenrechte, namentlich das Wohlergehen und die Rehabilitation der Kinder, ermöglicht, das Wohlergehen der Zivilbevölkerung schützt und die humanitären Helfer bei ihrer Aufgabe unterstützt, die Parteien an ihre Verpflichtungen aus der am 17. Juni 2003 in Accra unterzeichneten liberianischen Waffenruhevereinbarung2 erinnernd, unter Hinweis auf Ziffer 4 seiner Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001, in der der Rat verlangte, dass alle Staaten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen, und dass sie alles unterlassen, was zu einer weiteren Destabilisierung der Lage an den Grenzen zwischen Guinea, Liberia und Sierra Leone beitragen könnte, in Würdigung der Führungsrolle, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, insbesondere ihr Vorsitzender, John Kufuor, Präsident der Republik Ghana, dabei spielte, das Zustandekommen der genannten Waffenruhevereinbarung zu ermöglichen, und in Anerkennung der entscheidend wichtigen Rolle, die ihr in Übereinstimmung mit Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen im liberianischen Friedensprozess zukommt und notwendigerweise weiterhin zukommen wird, sowie in Würdigung der Bemühungen des Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria, Olusegun Obasanjo, Liberia Frieden zu bringen, _______________ 1 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1991 verabschiedet. 2 Vereinbarung über eine Waffenruhe und über die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen der Regierung der Republik Liberia, den Vereinigten Liberianern für Aussöhnung und Demokratie und der Bewegung für Demokratie in Liberia (S/2003/657, Anlage). 1 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 unter Hinweis darauf, dass der Generalsekretär am 28. Juni 2003 den Sicherheitsrat ersucht hat, die Entsendung einer multinationalen Truppe nach Liberia zu genehmigen3, feststellend, dass die Situation in Liberia eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Stabilität in der westafrikanischen Subregion und des Friedensprozesses für Liberia darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine Multinationale Truppe in Liberia einzurichten, mit dem Auftrag, die Durchführung der am 17. Juni 2003 unterzeichneten Waffenruhevereinbarung2 zu unterstützen, unter anderem durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Anfangsphasen von Tätigkeiten zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Zeit nach der Ausreise des gegenwärtigen Präsidenten und der Einsetzung einer Nachfolgebehörde beizutragen, unter Berücksichtigung der von den liberianischen Parteien zu erzielenden Vereinbarungen, ein sicheres Umfeld für die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter zu schaffen und den Einsatz einer längerfristigen Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen vorzubereiten, die die Multinationale Truppe ablösen soll; 2. erklärt seine Bereitschaft, in der Folge eine solche Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen einzusetzen, die die Übergangsregierung unterstützen und bei der Durchführung eines umfassenden Friedensabkommens für Liberia behilflich sein soll, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat vorzugsweise bis zum 15. August 2003 Empfehlungen betreffend die Größe, die Struktur und das Mandat dieser Truppe sowie ihre anschließende Entsendung bis spätestens 1. Oktober 2003 zu unterbreiten; 3. ermächtigt die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone, für einen begrenzten Zeitraum von bis zu dreißig Tagen den von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten entsandten vorderen Teilen der Multinationalen Truppe die notwendige logistische Unterstützung zu gewähren, ohne dadurch die operativen Fähigkeiten der Mission im Hinblick auf ihr Mandat in Sierra Leone zu beeinträchtigen; 4. ersucht den Generalsekretär, bis zu einem Beschluss des Sicherheitsrats über die Einrichtung eines Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen in Liberia die gebotenen Maßnahmen zu treffen und namentlich den von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten gestellten Teilen der Multinationalen Truppe die notwendige logistische Unterstützung zu gewähren und die wichtigsten logistischen und personellen Mittel einsatznah bereitzustellen, um die rasche Entsendung des vorgesehenen Einsatzes zu erleichtern; 5. ermächtigt die an der Multinationalen Truppe in Liberia teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; 6. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personal, Ausrüstung und andere Ressourcen zu der Multinationalen Truppe beizutragen, und unterstreicht, dass die Kosten der Multinationalen Truppe durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und andere freiwillige Beiträge gedeckt werden; 7. beschließt, dass derzeitige oder ehemalige Amtsträger beziehungsweise derzeitiges oder ehemaliges Personal aus einem beitragenden Staat, der nicht Vertragspartei des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs4 ist, in Bezug auf alle behaupteten Handlungen oder Unterlassungen auf Grund oder im Zusammenhang mit der Multinationalen Truppe oder der Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen in Liberia der ausschließ- _______________ 3 Siehe S/2003/678, Anlage. Official Records of the United Nations Diplomatic Conference of Plenipotentiaries on the Establishment of an International Criminal Court, Rome, 15 June-17 July 1998, Vol. I: Final documents (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.02.I.5), Abschnitt A. 4 2 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 lichen Gerichtsbarkeit des beitragenden Staates unterliegen, es sei denn, dieser verzichtet ausdrücklich darauf; 8. beschließt außerdem, dass die mit den Ziffern 5 a) und 5 b) der Resolution 1343 (2001) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie auf technische Ausbildung und Hilfe finden, die ausschließlich zur Unterstützung der Multinationalen Truppe und zur Nutzung durch sie bestimmt sind; 9. verlangt, dass alle Staaten in der Region alles unterlassen, was zur Instabilität in Liberia oder an den Grenzen zwischen Liberia, Guinea, Sierra Leone und Côte d'Ivoire beitragen könnte; 10. fordert die liberianischen Parteien auf, mit dem Gemeinsamen Verifizierungsteam und der Gemeinsamen Überwachungskommission, die im Rahmen der Waffenruhevereinbarung vom 17. Juni 2003 eingesetzt wurden, zusammenzuarbeiten; 11. fordert alle liberianischen Parteien und die Mitgliedstaaten auf, mit der Multinationalen Truppe bei der Durchführung ihres Mandats voll zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Multinationalen Truppe zu achten sowie den sicheren und ungehinderten Zugang des internationalen humanitären Personals zu den bedürftigen Bevölkerungsgruppen in Liberia zu gewährleisten; 12. unterstreicht, dass es dringend geboten ist, dass alle liberianischen Parteien, die die Waffenruhevereinbarung vom 17. Juni 2003 unterzeichnet haben, insbesondere die Führung der Vereinigten Liberianer für Aussöhnung und Demokratie und der Bewegung für Demokratie in Liberia, die Waffenruhevereinbarung unverzüglich und genauestens einhalten, den Einsatz von Gewalt beenden und so bald wie möglich einem alle Seiten einschließenden politischen Rahmen für eine Übergangsregierung zustimmen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem freie und faire Wahlen abgehalten werden können, und stellt fest, dass es ausschlaggebend dafür ist, dass die von Präsident Charles Taylor gemachte Zusage, Liberia zu verlassen, auch eingehalten wird; 13. fordert die Vereinigten Liberianer für Aussöhnung und Demokratie und die Bewegung für Demokratie in Liberia nachdrücklich auf, von jedem Versuch Abstand zu nehmen, die Macht mit Gewalt an sich zu reißen, eingedenk der in dem Beschluss von Algier von 19995 und in dem Beschluss von Lomé von 20006 zum Ausdruck gebrachten Haltung der Afrikanischen Union zu verfassungswidrigen Regierungswechseln; 14. beschließt, die Durchführung dieser Resolution binnen dreißig Tagen nach ihrer Verabschiedung zu überprüfen, um den Bericht und die Empfehlungen, die der Generalsekretär nach Ziffer 2 vorlegen soll, zu behandeln und gegebenenfalls notwendige weitere Schritte in Erwägung zu ziehen; 15. ersucht den Generalsekretär, über seinen Sonderbeauftragten dem Rat regelmäßig über die Situation in Liberia im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten und ihn namentlich über die Durchführung des Mandats der Multinationalen Truppe zu informieren; 16. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4803. Sitzung mit 12 Stimmen ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen (Deutschland, Frankreich und Mexiko) verabschiedet. _______________ 5 6 A/54/424, Anlage II, Beschluss AHG/Dec. 141 (XXXV). A/55/286, Anlage II, Beschluss AHG/Dec. 150 (XXXVI). 3 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Beschlüsse Auf seiner 4815. Sitzung am 27. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Côte d'Ivoires, Ghanas, Nigerias und Senegals einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Liberia" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Mohamed Ibn Chambas, den Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab7: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterrichtung über das am 18. August 2003 in Accra geschlossene Umfassende Friedensabkommen8 durch Vertreter der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, namentlich den Außenminister Ghanas, Nana Akufo-Addo, den Außenminister Côte d'Ivoires, Mamadou Bamba, den Außenminister Guineas, François Fall, den Außenminister Nigerias, Oluyemi Adeniji, den Ständigen Vertreter Senegals bei den Vereinten Nationen, Papa Louis Fall, und den Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, Mohamed Ibn Chambas. Der Rat begrüßt das von der Regierung Liberias und von Rebellengruppen, politischen Parteien und führenden Vertretern der Zivilgesellschaft des Landes am 18. August 2003 in Accra geschlossene Umfassende Friedensabkommen. Der Rat würdigt die Anstrengungen, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und insbesondere der Vorsitzende der Organisation und Präsident der Republik Ghana, John Kufuor, der Exekutivsekretär, Mohamed Ibn Chambas, und der Vermittler, General Abdulsalami Abubakar, zur Aushandlung dieses Abkommens unternommen haben. Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Situation in Liberia, insbesondere die für einen großen Teil der Bevölkerung nach wie vor trostlose humanitäre Lage. Er fordert alle Parteien auf, den humanitären Organisationen und ihren Mitarbeitern vollen, sicheren und ungehinderten Zugang zu gestatten. Der Rat betont erneut, dass ein sicheres Umfeld geschaffen werden muss, das die Achtung der Menschenrechte, namentlich das Wohlergehen und die Rehabilitation der Kinder, insbesondere der Kindersoldaten, ermöglicht, das Wohlergehen der Zivilpersonen schützt und die humanitären Helfer bei ihrer Aufgabe unterstützt. Der Rat bekundet den Gebern, die die Entsendung der Mission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Liberia unterstützen, seine Hochachtung, legt allen Mitgliedstaaten nahe, den Mitgliedstaaten, die sich an der von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten geführten Truppe beteiligen, finanzielle, logistische und materielle Unterstützung zu gewähren, und fordert die Gebergemeinschaft auf, allen Notleidenden in Liberia dringend humanitäre Hilfe zukommen zu lassen. Der Rat fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Waffenruhe uneingeschränkt zu achten und ihre Verpflichtungen nach dem am 18. August 2003 in Accra unterzeichneten Umfassenden Friedensabkommen in vollem Umfang zu erfüllen, so auch _______________ 7 8 S/PRST/2003/14. Siehe S/2003/850. 4 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 indem sie mit der Mission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Liberia, den Vereinten Nationen, der Internationalen Kontaktgruppe für Liberia, der Afrikanischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der in dem Abkommen von Accra vorgesehenen Schaffung einer Gemeinsamen Überwachungskommission, eines entscheidenden Aspekts des Friedensprozesses in Liberia, voll zusammenarbeiten. Der Rat bekräftigt die in Ziffer 2 seiner Resolution 1497 vom 1. August 2003 erklärte Bereitschaft, in der Folge eine Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen einzurichten, die die Übergangsregierung unterstützen und bei der Durchführung eines Umfassenden Friedensabkommens für Liberia behilflich sein soll." Auf seiner nichtöffentlichen 4816. Sitzung am 27. August 2003 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4816. Sitzung am 27. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Liberia'. Im Einklang mit dem auf der 4815. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident des Sicherheitsrats gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates den Außenminister Ghanas und derzeitigen Vorsitzenden der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, Nana Akufo-Addo, den Außenminister Côte d'Ivoires, Mamadou Bamba, den Außenminister Nigerias, Oluyemi Adeniji, und den Ständigen Vertreter Senegals bei den Vereinten Nationen, Papa Louis Fall, ein, an den Erörterungen im Rat teilzunehmen. Der Präsident lud außerdem den Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, Mohamed Ibn Chambas, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder, die Mitglieder der Delegation der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Exekutivsekretär dieser Organisation führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." Auf seiner 4826. Sitzung am 16. September 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Liberia Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über Liberia (S/2003/875)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jacques Paul Klein, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Liberia, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4830. Sitzung am 19. September 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Liberias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Liberia Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über Liberia (S/2003/875)". Resolution 1509 (2003) vom 19. September 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten über Liberia, namentlich seine Resolution 1497 (2003) vom 1. August 2003 und die Erklärung seines Präsidenten vom 27. August 20037, sowie die sonstigen einschlägigen Resolutionen und Erklärungen, 5 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit dem Ausdruck seiner höchsten Besorgnis über die schwerwiegenden Auswirkungen des anhaltenden Konflikts auf die Zivilbevölkerung in ganz Liberia, insbesondere die steigende Zahl der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, betonend, dass die liberianische Bevölkerung dringend umfangreiche humanitäre Hilfe benötigt, unter Missbilligung aller Verletzungen der Menschenrechte, insbesondere der Greueltaten gegen die Zivilbevölkerung, namentlich der weit verbreiteten sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis darüber, dass humanitäre Helfer nur eingeschränkten Zugang zu der hilfsbedürftigen Bevölkerung haben, namentlich den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und betonend, dass die Hilfseinsätze der Vereinten Nationen und anderer Organisationen sowie die Förderung der Menschenrechte und die Überwachung ihrer Einhaltung fortgesetzt werden müssen, betonend, dass alle Parteien das Wohlergehen und die Sicherheit der humanitären Helfer und des Personals der Vereinten Nationen im Einklang mit den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts gewährleisten müssen, und in diesem Zusammenhang auf seine Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 verweisend, eingedenk dessen, dass für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Rechenschaftspflicht bestehen muss, und mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Übergangsregierung, nach ihrer Einrichtung sicherzustellen, dass der Schutz der Menschenrechte und die Bildung eines Rechtsstaates mit einer unabhängigen Richterschaft zu ihren höchsten Prioritäten zählt, mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die Anstrengungen, welche die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, insbesondere der Vorsitzende der Organisation und Präsident der Republik Ghana, John Kufuor, der Exekutivsekretär, Mohammed Ibn Chambas, und der Vermittler, General Abdulsalami Abubakar, sowie der Präsident der Bundesrepublik Nigeria, Olusegun Obasanjo, unternehmen, um Liberia Frieden zu bringen, und in Anerkennung der entscheidend wichtigen Rolle, die ihnen im Friedensprozess in Liberia nach wie vor zukommt, es begrüßend, dass die Afrikanische Union die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in ihrer Führungsrolle im Friedensprozess in Liberia weiterhin unterstützt, insbesondere über die Ernennung eines Sonderbotschafters der Afrikanischen Union für Liberia, und die Afrikanische Union ferner ermutigend, den Friedensprozess auch künftig in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und den Vereinten Nationen zu unterstützen, mit Lob für die rasche und professionelle Verlegung der Truppen der Mission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Liberia nach Liberia, gemäß der Ratsresolution 1497 (2003), sowie in Würdigung derjenigen Mitgliedstaaten, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in ihren Bemühungen unterstützt haben, und betonend, dass alle Parteien zur Zusammenarbeit mit den Truppen der Mission in Liberia verpflichtet sind, feststellend, dass dauerhafte Stabilität in Liberia vom Frieden in der Subregion abhängen wird, und betonend, wie wichtig die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Subregion ist, sowie feststellend, dass die Anstrengungen der Vereinten Nationen, zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der Subregion beizutragen, koordiniert werden müssen, zutiefst besorgt über den Einsatz von Kindersoldaten durch bewaffnete Rebellenmilizen, Regierungskräfte und sonstige Milizen, in Bekräftigung seiner in der Erklärung seines Präsidenten vom 27. August 2003 zum Ausdruck gebrachten Unterstützung für das am 18. August 2003 in Accra geschlossene 6 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Umfassende Friedensabkommen zwischen der Regierung Liberias, Rebellengruppen, politischen Parteien und führenden Vertretern der Zivilgesellschaft8 sowie über die liberianische Waffenruhevereinbarung, die am 17. Juni 2003 in Accra unterzeichnet wurde2, erneut erklärend, dass die Hauptverantwortung für die Durchführung des Umfassenden Friedensabkommens und der Waffenruhevereinbarung bei den Parteien liegt, und mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Parteien, sofort mit der Durchführung dieser Übereinkünfte zu beginnen, um bis zum 14. Oktober 2003 die friedliche Bildung einer Übergangsregierung zu gewährleisten, unter Begrüßung dessen, dass der ehemalige Präsident Charles Taylor am 11. August 2003 zurückgetreten und aus Liberia ausgereist ist und dass die Machtübergabe friedlich vonstatten gegangen ist, betonend, wie wichtig die in der Waffenruhevereinbarung vom 17. Juni vorgesehene Gemeinsame Überwachungskommission ist, um den Frieden in Liberia zu sichern, und mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien, dieses Organ so rasch wie möglich einzurichten, unter Hinweis auf den Rahmen für die Einrichtung einer längerfristigen Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen, die die Truppen der Mission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Liberia ablösen soll, wie in Resolution 1497 (2003) festgelegt, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 11. September 20039 und der darin enthaltenen Empfehlungen, Kenntnis nehmend von der Absicht des Generalsekretärs, das Mandat des Büros der Vereinten Nationen in Liberia zu beenden, wie in seinem Schreiben vom 16. September 2003 an den Präsidenten des Sicherheitsrats10 ausgeführt, sowie Kenntnis nehmend von der Absicht des Generalsekretärs, die wichtigsten von dem Büro der Vereinten Nationen in Liberia wahrgenommenen Aufgaben und gegebenenfalls auch Personal des Büros an die Mission der Vereinten Nationen in Liberia zu übertragen, feststellend, dass die Situation in Liberia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region, der Stabilität in der westafrikanischen Subregion und des Friedensprozesses für Liberia darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Mission der Vereinten Nationen in Liberia, die in Resolution 1497 (2003) geforderte Stabilisierungstruppe, einzurichten, und ersucht den Generalsekretär, die Autorität der unter der Führung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten stehenden Truppen der Mission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Liberia am 1. Oktober 2003 auf die Mission der Vereinten Nationen in Liberia zu übertragen, und beschließt, dass die Mission aus bis zu 15.000 Militärangehörigen der Vereinten Nationen, darunter bis zu 250 Militärbeobachter und 160 Stabsoffiziere, und bis zu 1.115 Zivilpolizisten, einschließlich Polizeieinheiten, die bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ganz Liberia behilflich sein werden, sowie einem entsprechenden Zivilanteil bestehen wird; 2. begrüßt es, dass der Generalsekretär seinen Sonderbeauftragten für Liberia ernannt hat, der die Tätigkeit der Mission leiten und alle Aktivitäten der Vereinten Nationen in Liberia koordinieren wird; _______________ 9 S/2003/875. S/2003/899. 10 7 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 3. beschließt, dass die Mission das folgende Mandat haben wird: Unterstützung bei der Durchführung der Waffenruhevereinbarung2 a) die Durchführung der Waffenruhevereinbarung zu beobachten und zu überwachen und Verstöße gegen die Waffenruhe zu untersuchen; b) mit den Feldhauptquartieren aller Militärkräfte der Parteien eine ständige Verbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten; c) bei der Festlegung von Kantonierungsstandorten behilflich zu sein und für Sicherheit an diesen Standorten zu sorgen; d) die Entflechtung und Kantonierung der Militärkräfte aller Parteien zu überwa- e) die Gemeinsame Überwachungskommission bei ihrer Arbeit zu unterstützen; chen; f) so bald wie möglich und vorzugsweise binnen dreißig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Überwachungskommission, den zuständigen internationalen Finanzinstitutionen, den internationalen Entwicklungsorganisationen und den Geberstaaten einen Aktionsplan zur umfassenden Durchführung eines Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Repatriierungsprogramms für alle bewaffneten Parteien zu erarbeiten, unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der Kinder und Frauen unter den Kombattanten, und auch die Frage der Aufnahme nicht-liberianischer Kombattanten anzugehen; g) eine freiwillige Entwaffnung durchzuführen sowie im Rahmen eines organisierten Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Repatriierungsprogramms Waffen und Munition einzusammeln und zu vernichten; h) Verbindung zu der Gemeinsamen Überwachungskommission zu wahren und sie hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Umfassenden Friedensabkommen und der Waffenruhevereinbarung zu beraten; i) wichtige öffentliche Einrichtungen, insbesondere Häfen, Flughäfen und andere wesentliche Infrastruktureinrichtungen, zu sichern; Schutz des Personals und der Einrichtungen der Vereinten Nationen sowie von Zivilpersonen j) das Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstungsgegenstände der Vereinten Nationen zu schützen, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten sowie, unbeschadet der Anstrengungen der Regierung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Zivilpersonen zu schützen, die von unmittelbarer physischer Gewalt bedroht sind; Unterstützung der humanitären Hilfe und der Hilfe auf dem Gebiet der Menschenrechte k) die Erbringung humanitärer Hilfe zu erleichtern, so auch durch Hilfe bei der Herstellung der notwendigen Sicherheitsbedingungen; l) zu den internationalen Bemühungen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in Liberia beizutragen, mit besonderer Aufmerksamkeit auf schutzbedürftigen Gruppen, wie Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, Frauen, Kindern und demobilisierten Kindersoldaten, im Rahmen der Möglichkeiten der Mission und unter akzeptablen Sicherheitsbedingungen, in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen, verwandten Organisationen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen; m) dafür zu sorgen, dass innerhalb der Mission ausreichende Mitarbeiter, Kapazitäten und Fachkenntnisse vorhanden sind, um Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Überwachung ihrer Einhaltung durchführen zu können; 8 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Unterstützung der Sicherheitsreform n) der Übergangsregierung Liberias bei der Überwachung und Neugliederung der Polizei Liberias im Einklang mit einer demokratischen Polizeiarbeit behilflich zu sein sowie in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, internationalen Organisationen und interessierten Staaten ein Schulungsprogramm für Zivilpolizisten zu entwickeln und anderweitig bei ihrer Ausbildung behilflich zu sein; o) der Übergangsregierung bei der Bildung eines neuen und neu strukturierten liberianischen Militärs behilflich zu sein, in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, internationalen Organisationen und interessierten Staaten; Unterstützung bei der Umsetzung des Friedensprozesses p) der Übergangsregierung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und anderen internationalen Partnern bei der Wiederherstellung der Staatsgewalt im gesamten Land behilflich zu sein, namentlich bei der Einrichtung einer funktionierenden Verwaltungsstruktur auf nationaler wie auf lokaler Ebene; q) der Übergangsregierung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und anderen internationalen Partnern bei der Entwicklung einer Strategie zur Konsolidierung der staatlichen Institutionen behilflich zu sein, einschließlich eines nationalen Rechtsrahmens sowie von Justiz- und Strafvollzugsinstitutionen; r) der Übergangsregierung bei der Wiederherstellung einer angemessenen Verwaltung der natürlichen Ressourcen behilflich zu sein; s) der Übergangsregierung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und anderen internationalen Partnern bei der Vorbereitung der spätestens Ende 2005 abzuhaltenden nationalen Wahlen behilflich zu sein; 4. verlangt, dass die liberianischen Parteien die Feindseligkeiten in ganz Liberia einstellen und ihren Verpflichtungen aus dem Umfassenden Friedensabkommen und der Waffenruhevereinbarung nachkommen, namentlich indem sie bei der Einrichtung der mit der Waffenruhevereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Überwachungskommission kooperieren; 5. fordert alle Parteien auf, bei der Dislozierung und den Einsätzen der Mission voll zusammenzuarbeiten, so auch indem sie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals in ganz Liberia garantieren; 6. legt der Mission nahe, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und innerhalb ihrer Einsatzgebiete die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu unterstützen; 7. ersucht die Regierung Liberias, mit dem Generalsekretär innerhalb von dreißig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen zu schließen, und stellt fest, dass bis zum Abschluss eines solchen Abkommens das Muster-Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen vom 9. Oktober 199011 vorläufig Anwendung findet; 8. fordert alle Parteien auf, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts den vollen, sicheren und ungehinderten Zugang des humanitären Personals zu allen Hilfsbedürftigen sowie die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter, insbesondere an Binnenvertriebene und Flüchtlinge, sicherzustellen; _______________ 11 A/45/594. 9 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 9. erkennt an, wie wichtig der Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten ist, im Einklang mit seiner Resolution 1379 (2001) vom 20. November 2001 und damit zusammenhängenden Resolutionen; 10. verlangt, dass alle Parteien jeden Einsatz von Kindersoldaten sowie sämtliche Menschenrechtsverletzungen und Greueltaten gegen die liberianische Bevölkerung einstellen und betont, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden müssen; 11. erklärt erneut, wie wichtig es ist, in die Friedenssicherungseinsätze und die Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit eine Geschlechterperspektive zu integrieren, im Einklang mit Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000, verweist auf die Notwendigkeit, dagegen vorzugehen, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen als Mittel der Kriegführung benutzt wird, und legt der Mission und den liberianischen Parteien nahe, sich mit diesen Fragen aktiv auseinanderzusetzen; 12. beschließt, dass die mit den Ziffern 5 a) und 5 b) der Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie auf technische Ausbildung und Hilfe finden, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission und zur Nutzung durch sie bestimmt sind; 13. verlangt erneut, dass alle Staaten in der Region die militärische Unterstützung bewaffneter Gruppen in den Nachbarländern einstellen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass bewaffnete Personen und Gruppen ihr Hoheitsgebiet nutzen, um Angriffe auf Nachbarländer vorzubereiten und durchzuführen, und dass sie alles unterlassen, was zu einer weiteren Destabilisierung der Lage in der Region beitragen könnte, und erklärt seine Bereitschaft, erforderlichenfalls zu prüfen, auf welche Weise die Befolgung dieser Forderung gefördert werden kann; 14. fordert die Übergangsregierung auf, Liberias Beziehungen zu seinen Nachbarn voll wiederherzustellen und seine Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft zu normalisieren; 15. fordert die internationale Gemeinschaft auf, zu prüfen, wie sie bei der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung Liberias mit dem Ziel der langfristigen Stabilität des Landes und der Verbesserung des Wohles seiner Bevölkerung behilflich sein kann; 16. unterstreicht die Notwendigkeit, über eine Kapazität für wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu verfügen, namentlich nach Bedarf durch die Einrichtung von Radiosendern der Vereinten Nationen, die bei den örtlichen Gemeinwesen und den Parteien das Verständnis für den Friedensprozess und die Rolle der Mission fördern; 17. fordert die liberianischen Parteien auf, zusammenzuarbeiten, um dringend die Frage der Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Repatriierung anzugehen, und fordert die Parteien, insbesondere die Übergangsregierung Liberias und die Rebellengruppen Vereinigte Liberianer für Aussöhnung und Demokratie und Bewegung für Demokratie in Liberia nachdrücklich auf, mit der Mission, der Gemeinsamen Überwachungskommission, den zuständigen Hilfsorganisationen und den Geberstaaten bei der Durchführung eines Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Repatriierungsprogramms eng zusammenzuarbeiten; 18. fordert die internationale Gebergemeinschaft auf, bei der Durchführung eines Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Repatriierungsprogramms behilflich zu sein, für den Friedensprozess nachhaltige internationale Hilfe zu leisten und Mittel für konsolidierte humanitäre Beitragsappelle bereitzustellen; 19. ersucht den Generalsekretär, regelmäßig aktuelle Informationen vorzulegen und dem Rat namentlich alle neunzig Tage über den Stand der Durchführung des Umfassenden Friedensabkommens und dieser Resolution Bericht zu erstatten, einschließlich über die Erfüllung des Mandats der Mission; 10 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 20. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4830. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 1. Oktober 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär12: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 29. September 2003 betreffend Ihre Absicht, Generalleutnant Daniel Ishmael Opande (Kenia) mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 zum Kommandeur der Mission der Vereinten Nationen in Liberia zu ernennen13, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4890. Sitzung am 22. Dezember 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Liberia Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1343 (2001) betreffend Liberia an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 28. Oktober 2003 (S/2003/937 und Add.1)". Resolution 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Liberia und Westafrika, Kenntnis nehmend von den gemäß Resolution 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 vorgelegten Berichten der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Liberia vom 30. Juli14 und vom 2. Oktober 200315, mit dem Ausdruck seiner ernsthaften Besorgnis über die Erkenntnisse der Sachverständigengruppe, wonach gegen die mit Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 verhängten Maßnahmen nach wie vor verstoßen wird, insbesondere durch den Erwerb von Waffen, unter Begrüßung des von der ehemaligen Regierung Liberias, den Vereinigten Liberianern für Aussöhnung und Demokratie und der Bewegung für Demokratie in Liberia am 18. August 2003 in Accra unterzeichneten Umfassenden Friedensabkommens8 sowie des Amtsantritts der Nationalen Übergangsregierung Liberias unter dem Vorsitz von Gyude Bryant am 14. Oktober 2003, mit der Aufforderung an alle Staaten in der Region, insbesondere die Nationale Übergangsregierung Liberias, zusammenzuarbeiten, um dauerhaften Frieden in der Region herbeizuführen, namentlich über die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, die Internationale Kontaktgruppe für Liberia, die Mano-Fluss-Union und den Rabat-Prozess, jedoch mit Besorgnis feststellend, dass die Waffenruhe und das Umfassende Friedensabkommen noch nicht allseits in Liberia Anwendung finden und dass sich ein großer _______________ 12 S/2003/927. S/2003/926. 14 Siehe S/2003/779. 15 Siehe S/2003/937 und Add.1. 13 11 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Teil des Landes nach wie vor nicht unter der Gewalt der Nationalen Übergangsregierung Liberias befindet, insbesondere diejenigen Gebiete, in die die Mission der Vereinten Nationen in Liberia noch nicht entsandt wurde, in Anerkennung dessen, dass die Verknüpfung zwischen der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen wie Diamanten und Holz, dem unerlaubten Handel damit sowie der Verbreitung illegaler Waffen und dem Handel damit entscheidend dazu beiträgt, die Konflikte in Westafrika, insbesondere in Liberia, zu schüren und zu verschärfen, feststellend, dass die Situation in Liberia und die Verbreitung von Waffen und bewaffneten nicht-staatlichen Akteuren, einschließlich Söldnern, in der Subregion auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in Westafrika und insbesondere des Friedensprozesses in Liberia darstellen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, A unter Hinweis auf seine Resolutionen 1343 (2001), 1408 (2002) vom 6. Mai 2002, 1478 (2003), 1497 (2003) vom 1. August 2003 und 1509 (2003) vom 19. September 2003, feststellend, dass die veränderten Umstände in Liberia, insbesondere der Abgang des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor und die Bildung der Nationalen Übergangsregierung Liberias, sowie die Fortschritte im Friedensprozess in Sierra Leone es notwendig machen, dass der Rat die von ihm beschlossenen Maßnahmen nach Kapitel VII der Charta abändert, um diesen Umständen Rechnung zu tragen, 1. beschließt, die mit den Ziffern 5 bis 7 der Resolution 1343 (2001) und den Ziffern 17 und 28 der Resolution 1478 (2003) verhängten Verbote aufzuheben und den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1343 (2001) betreffend Liberia aufzulösen; B 2. a) beschließt außerdem, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an Liberia, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, gleichviel ob sie ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verhindern; b) beschließt ferner, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um jede Gewährung technischer Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der unter Buchstabe a) genannten Güter an Liberia durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus zu verhindern; c) erklärt erneut, dass die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Maßnahmen für alle Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an jegliche Empfänger in Liberia, einschließlich aller nicht-staatlichen Akteure, wie etwa der Vereinigten Liberianer für Aussöhnung und Demokratie und der Bewegung für Demokratie in Liberia, sowie für alle ehemaligen und derzeit tätigen Milizen und bewaffneten Gruppen gelten; d) beschließt, dass die mit den Buchstaben a) und b) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie auf technische Ausbildung und Hilfe finden, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia und zur Nutzung durch sie bestimmt sind; e) beschließt außerdem, dass die mit den Buchstaben a) und b) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie auf technische Ausbildung und Hilfe finden, die ausschließlich zur Unterstüt12 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 zung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, das von dem mit Ziffer 21 eingerichteten Ausschuss (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) im Voraus genehmigt wird; f) beschließt ferner, dass die mit den Buchstaben a) und b) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts finden, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, noch auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, wie von dem Ausschuss im Voraus genehmigt; g) bekräftigt, dass die mit Buchstabe a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf Schutzkleidung finden, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Liberia ausgeführt wird; 3. verlangt, dass alle Staaten in Westafrika Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass bewaffnete Personen und Gruppen von ihrem Hoheitsgebiet aus Angriffe auf Nachbarländer vorbereiten und durchführen, und dass sie alles unterlassen, was zu einer weiteren Destabilisierung der Lage in der Subregion beitragen könnte; 4. a) beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um allen von dem Ausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses in Liberia darstellen oder durch ihre Tätigkeit darauf hinwirken, den Frieden und die Stabilität in Liberia und in der Subregion zu unterhöhlen, einschließlich der hochrangigen Mitglieder der Regierung des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor und ihrer Ehegatten und der Mitglieder der früheren Streitkräfte Liberias, die Verbindungen zu dem ehemaligen Präsidenten Charles Taylor unterhalten, den Personen, die nach Feststellung des Ausschusses gegen Ziffer 2 verstoßen, sowie allen anderen Personen oder mit Einrichtungen verbundenen Personen, die bewaffneten Rebellengruppen in Liberia oder den Ländern der Region finanzielle und militärische Unterstützung gewähren, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern, wobei kein Staat durch diese Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern; b) beschließt außerdem, dass die in Ziffer 4 a) vorgesehenen Maßnahmen auf die gemäß Ziffer 7 a) der Resolution 1343 (2001) bereits benannten Personen weiter Anwendung finden, bis der Ausschuss die Personen benannt hat, die unter die Bestimmungen von Ziffer 4 a) fallen; c) beschließt ferner, dass die mit Ziffer 4 a) verhängten Maßnahmen keine Anwendung finden, wenn der Ausschuss festlegt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Ratsresolutionen, nämlich die Schaffung von Frieden, Stabilität und Demokratie in Liberia und die Herbeiführung dauerhaften Friedens in der Subregion, fördern würde; 5. bekundet seine Bereitschaft, die mit den Ziffern 2 a) und b) sowie 4 a) verhängten Maßnahmen aufzuheben, sobald er feststellt, dass die Waffenruhe in Liberia in vollem Umfang geachtet und eingehalten wird, die Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Neugestaltung des Sicherheitssektors abgeschlossen wurde, das Umfassende Friedensabkommen8 vollinhaltlich durchgeführt wird und beträchtliche Fortschritte im Hinblick auf die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Stabilität in Liberia und der Subregion erzielt wurden; 6. beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia, gleichviel ob solche Diamanten ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht, in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; 13 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 7. fordert die Nationale Übergangsregierung Liberias auf, dringend ein wirksames Herkunftszeugnissystem für den Handel mit liberianischen Rohdiamanten zu schaffen, das transparent und international verifizierbar ist, mit dem Ziel, dem Kimberley-Prozess16 beizutreten, und dem Ausschuss eine detaillierte Beschreibung der geplanten Regelung vorzulegen; 8. bekundet seine Bereitschaft, die in Ziffer 6 genannten Maßnahmen aufzuheben, sobald der Ausschuss unter Berücksichtigung sachverständigen Rates beschließt, dass Liberia ein transparentes, wirksames und international verifizierbares Herkunftszeugnissystem für liberianische Rohdiamanten geschaffen hat; 9. legt der Nationalen Übergangsregierung Liberias nahe, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Kimberley-Prozess so bald wie möglich beizutreten; 10. beschließt, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einfuhr aller aus Liberia stammenden Rundhölzer und Holzprodukte in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; 11. legt der Nationalen Übergangsregierung Liberias eindringlich nahe, die holzproduzierenden Gebiete ihrer vollen Gewalt und Kontrolle zu unterstellen und alles zu tun, um sicherzustellen, dass die Staatseinkünfte aus der liberianischen Holzindustrie nicht zur Schürung des Konflikts oder anderweitig unter Verstoß gegen die Ratsresolutionen verwendet werden, sondern vielmehr für legitime Zwecke zu Gunsten des liberianischen Volkes, namentlich die Entwicklung; 12. bekundet seine Bereitschaft, die mit Ziffer 10 verhängten Maßnahmen aufzuheben, sobald er feststellt, dass die in Ziffer 11 genannten Ziele verwirklicht wurden; 13. legt der Nationalen Übergangsregierung Liberias nahe, Aufsichtsmechanismen für die Holzindustrie einzurichten, die verantwortungsbewusste Geschäftspraktiken fördern, und transparente Rechnungslegungs- und -prüfungsmechanismen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die gesamten Staatseinkünfte, einschließlich derjenigen aus dem liberianischen internationalen Schiffs- und Unternehmensregister, nicht zur Schürung des Konflikts oder anderweitig unter Verstoß gegen die Ratsresolutionen verwendet werden, sondern vielmehr für legitime Zwecke zu Gunsten des liberianischen Volkes, namentlich die Entwicklung; 14. fordert alle Parteien des Umfassenden Friedensabkommens vom 18. August 2003 nachdrücklich auf, ihre Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen und ihren Aufgaben im Rahmen der Nationalen Übergangsregierung Liberias nachzukommen sowie die Wiederherstellung der Regierungsgewalt über das ganze Land, insbesondere über die natürlichen Ressourcen, nicht zu behindern; 15. fordert die Staaten, die zuständigen internationalen Organisationen und andere Stellen, die dazu in der Lage sind, auf, der Nationalen Übergangsregierung Liberias Hilfe zu gewähren, damit sie die in den Ziffern 7, 11 und 13 genannten Ziele, einschließlich der Förderung verantwortungsbewusster und umweltverträglicher Geschäftspraktiken in der Holzindustrie, verwirklichen kann, sowie bei der Anwendung des am 31. Oktober 1998 in Abuja von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten verabschiedeten Moratoriums für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Westafrika17 behilflich zu sein; 16. legt den Vereinten Nationen und anderen Gebern nahe, den liberianischen Zivilluftfahrtbehörden namentlich durch die Gewährung technischer Hilfe dabei behilflich zu sein, die Professionalität ihres Personals und ihre Ausbildungskapazitäten zu verbessern _______________ 16 17 Siehe A/57/489, Anlage 2. S/1998/1194, Anlage. 14 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 und die Normen und Verfahrensvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu befolgen; 17. nimmt davon Kenntnis, dass die Nationale Übergangsregierung Liberias einen Überprüfungsausschuss mit der Aufgabe eingesetzt hat, Verfahren zur Erfüllung der Forderungen des Rates festzulegen, damit die mit dieser Resolution verhängten Maßnahmen aufgehoben werden können; 18. beschließt, dass die in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 verhängten Maßnahmen zwölf Monate ab der Verabschiedung dieser Resolution gelten werden, sofern nichts anderes beschlossen wird, und dass der Rat am Ende dieses Zeitraums seine Position überprüfen, die Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Ziffern 5, 7 und 11 genannten Ziele bewerten und auf dieser Grundlage darüber entscheiden wird, ob diese Maßnahmen verlängert werden sollen; 19. beschließt außerdem, die in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 verhängten Maßnahmen bis zum 17. Juni 2004 zu überprüfen, die Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Ziffern 5, 7 und 11 genannten Ziele zu überprüfen und auf dieser Grundlage darüber zu entscheiden, ob diese Maßnahmen aufgehoben werden sollen; 20. beschließt ferner, die mit den Ziffern 6 und 10 verhängten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, damit sie so bald wie möglich aufgehoben werden können, sobald die in den Ziffern 7 und 11 genannten Bedingungen erfüllt sind, mit dem Ziel, Einnahmen für den Wiederaufbau und die Entwicklung Liberias zu erzeugen; 21. beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, mit den folgenden Aufgaben: a) die Durchführung der in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Berichte der mit Ziffer 22 eingesetzten Sachverständigengruppe zu überwachen; b) von allen Staaten, insbesondere denjenigen in der Subregion, Informationen über die Schritte einzuholen, die sie im Hinblick auf die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen unternommen haben; c) Anträge auf Ausnahmen nach den Ziffern 2 e) und f) sowie 4 c) zu prüfen und darüber zu entscheiden; d) die Personen zu benennen, die den mit Ziffer 4 verhängten Maßnahmen unterliegen, und diese Liste regelmäßig zu aktualisieren; e) sachdienliche Informationen, einschließlich der unter Buchstabe d) genannten Liste, über geeignete Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; f) im Rahmen dieser Resolution geeignete Maßnahmen zu den noch offenen Fragen oder Problemen zu prüfen und zu ergreifen, die ihm bezüglich der mit den Resolutionen 1343 (2001), 1408 (2002) und 1478 (2003) verhängten Maßnahmen zur Kenntnis gebracht wurden, während die genannten Resolutionen in Kraft waren; g) dem Rat einen Bericht samt Bemerkungen und Empfehlungen vorzulegen; 22. ersucht den Generalsekretär, innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung dieser Resolution im Benehmen mit dem Ausschuss für einen Zeitraum von fünf Monaten eine aus höchstens fünf Mitgliedern bestehende Sachverständigengruppe einzusetzen, die über die zur Erfüllung des in dieser Ziffer beschriebenen Mandats der Gruppe notwendigen breit gefächerten Sachkenntnisse verfügen, und dabei so weit wie möglich den Sachverstand der Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Resolution 1478 (2003) heranzuziehen, und ihr die folgenden Aufgaben zu übertragen: a) eine Anschluss-Bewertungsmission in Liberia und seinen Nachbarstaaten durchzuführen, um zu untersuchen, inwieweit die in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 genannten Maß15 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nahmen umgesetzt werden beziehungsweise ob dagegen verstoßen wird, so auch unter Beteiligung von Rebellenbewegungen und Nachbarländern, und einen Bericht darüber zu erstellen, der alle Informationen enthält, die für die Benennung der in Ziffer 4 a) beschriebenen Personen durch den Ausschuss von Belang sind, sowie Angaben über die verschiedenen Quellen zur Finanzierung des unerlaubten Waffenhandels, wie etwa die natürlichen Ressourcen; b) die Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Ziffern 5, 7 und 11 genannten Ziele zu bewerten; c) dem Rat bis spätestens 30. Mai 2004 über den Ausschuss einen Bericht samt Bemerkungen und Empfehlungen vorzulegen, unter anderem darüber, wie die humanitären und sozioökonomischen Auswirkungen der mit Ziffer 10 verhängten Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden können; 23. begrüßt die Bereitschaft der Mission der Vereinten Nationen in Liberia, sobald sie in vollem Umfang entsandt worden ist und ihre Kernfunktionen wahrnimmt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und innerhalb ihrer Einsatzgebiete sowie unbeschadet ihres Mandats dem Ausschuss nach Ziffer 21 und der Sachverständigengruppe nach Ziffer 22 dabei behilflich zu sein, die Durchführung der in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 vorgesehenen Maßnahmen zu überwachen, und ersucht die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone und die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, ebenfalls ohne Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres jeweiligen Mandats sowie im Kontext der verstärkten Koordinierung zwischen den Missionen und Büros der Vereinten Nationen in Westafrika, dem Ausschuss und der Sachverständigengruppe zu helfen, indem sie jede Information an sie weiterleiten, die für die Durchführung der in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 vorgesehenen Maßnahmen von Belang ist; 24. fordert die internationale Gebergemeinschaft erneut auf, bei der Durchführung eines Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Repatriierungsprogramms behilflich zu sein, für den Friedensprozess nachhaltige internationale Hilfe zu leisten und großzügig Mittel für konsolidierte humanitäre Beitragsappelle bereitzustellen, und ersucht die Gebergemeinschaft ferner, auf den finanziellen, administrativen und technischen Sofortbedarf der Nationalen Übergangsregierung Liberias zu reagieren; 25. ermutigt die Nationale Übergangsregierung Liberias, mit Hilfe der Mission der Vereinten Nationen in Liberia geeignete Maßnahmen zu treffen, um der liberianischen Bevölkerung die Gründe für die in dieser Resolution vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Kriterien für ihre Aufhebung, verständlich zu machen; 26. ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 30. Mai 2004 auf der Grundlage von Informationen aus allen einschlägigen Quellen, einschließlich der Nationalen Übergangsregierung Liberias, der Mission der Vereinten Nationen in Liberia und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Ziffern 5, 7 und 11 genannten Ziele vorzulegen; 27. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4890. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4925. Sitzung am 12. März 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Liberia". 16 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1532 (2004) vom 12. März 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolution 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 sowie seine anderen Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Liberia und Westafrika, mit Besorgnis feststellend, dass die Handlungen und das politische Vorgehen des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor und anderer Personen, die insbesondere die Ressourcen Liberias geplündert und außer Landes geschafft und liberianische Gelder und Vermögenswerte verborgen haben, den Übergang Liberias zur Demokratie und die geordnete Entwicklung seiner politischen, administrativen und wirtschaftlichen Institutionen und Ressourcen untergraben haben, in der Erkenntnis, dass der Transfer veruntreuter Gelder und Vermögenswerte ins Ausland nachteilige Auswirkungen auf Liberia hat und dass die internationale Gemeinschaft so bald wie möglich im Einklang mit Ziffer 6 sicherstellen muss, dass diese Gelder und Vermögenswerte nach Liberia zurückgeführt werden, seine Besorgnis darüber bekundend, dass der ehemalige Präsident Taylor in Zusammenarbeit mit anderen Personen, die noch eng mit ihm verbunden sind, nach wie vor Kontrolle über derartige veruntreute Gelder und Vermögenswerte ausübt und darauf Zugriff hat, was es ihm und den mit ihm verbundenen Personen ermöglicht, Tätigkeiten nachzugehen, die den Frieden und die Stabilität in Liberia und in der Region untergraben, feststellend, dass diese Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in Westafrika und insbesondere des Friedensprozesses in Liberia darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, mit dem Ziel, den ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, seine unmittelbaren Familienangehörigen, insbesondere Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr., hohe Amtsträger des ehemaligen Taylor-Regimes oder andere enge Verbündete oder mit ihm verbundene Personen, die von dem Ausschuss nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) (im Folgenden "der Ausschuss") benannt werden, daran zu hindern, dass sie veruntreute Gelder und Vermögenswerte verwenden, um die Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in Liberia und in der Subregion zu behindern, dass alle Staaten, in denen sich am Datum der Verabschiedung dieser Resolution oder zu einem späteren Zeitpunkt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen befinden, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Charles Taylor, Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr. und/oder anderen vom Ausschuss benannten Einzelpersonen stehen, einschließlich Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen, die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der genannten Personen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen, die vom Ausschuss benannt wurden, unverzüglich alle derartigen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen einfrieren und sicherstellen werden, dass weder diese noch andere Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder anderen Personen innerhalb ihres Hoheitsgebiets direkt oder indirekt für solche Personen oder zu deren Gunsten zur Verfügung gestellt werden; 2. beschließt außerdem, dass die Bestimmungen von Ziffer 1 auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen keine Anwendung finden, die nach Feststellung des betreffenden Staates beziehungsweise der betreffenden Staaten a) für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungsunternehmen, oder ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von 17 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste oder der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen dienen, sofern der betreffende Staat beziehungsweise die betreffenden Staaten dem Ausschuss ihre Absicht mitgeteilt haben, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach einer solchen Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat; b) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Staat beziehungsweise den betreffenden Staaten mitgeteilt und von dem Ausschuss gebilligt wurde; oder c) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum dieser Resolution, begünstigt nicht eine in Ziffer 1 genannte Person oder eine vom Ausschuss benannte Einzelperson oder Einrichtung, und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Staat beziehungsweise die betreffenden Staaten mitgeteilt; 3. beschließt ferner, dass alle Staaten gestatten können, dass den Konten, die den Bestimmungen von Ziffer 1 unterliegen, Folgendes gutgeschrieben wird: a) fällige Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten und b) fällige Zahlungen auf Grund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen beziehungsweise eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Bestimmungen von Ziffer 1 unterliegen, unter dem Vorbehalt, dass diese Zinsen, sonstige Erträge und Zahlungen weiter den genannten Bestimmungen unterliegen; 4. beschließt, dass der Ausschuss a) Einzelpersonen und Einrichtungen der in Ziffer 1 beschriebenen Art benennt und eine Liste dieser Einzelpersonen und Einrichtungen umgehend an alle Staaten verteilt, namentlich indem er die Liste auf die Internetseite des Ausschusses stellt; b) die Liste der vom Ausschuss benannten Einzelpersonen und Einrichtungen, die den in Ziffer 1 genannten Maßnahmen unterliegen, führt und regelmäßig aktualisiert und alle sechs Monate überprüft; c) die Staaten gegebenenfalls beim Aufspüren und Einfrieren der Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Einzelpersonen und Einrichtungen unterstützt; d) von allen Staaten Informationen über die Maßnahmen einholt, die sie ergriffen haben, um solche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen aufzuspüren und einzufrieren; 5. beschließt außerdem, die in Ziffer 1 verhängten Maßnahmen mindesten einmal jährlich zu überprüfen, wobei die erste Überprüfung am 22. Dezember 2004 zusammen mit seiner Überprüfung der in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 der Resolution 1521 (2003) verhängten Maßnahmen stattfinden wird, und zu diesem Zeitpunkt zu beschließen, welche weiteren Maßnahmen angemessen sind; 6. bekundet seine Absicht, zu erwägen, ob und wie die gemäß Ziffer 1 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der Regierung Liberias zur Verfügung gestellt werden können, sobald die Regierung transparente Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsmechanismen geschaffen hat, um die 18 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 verantwortungsvolle Nutzung der Staatseinnahmen sicherzustellen, damit sie dem Volk Liberias unmittelbar zugute kommen; 7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4925. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4981. Sitzung am 3. Juni 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Liberias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Liberia Bericht des Generalsekretärs gemäß Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats betreffend Liberia (S/2004/428) Dritter Fortschrittsbericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (S/2004/430 und Corr.1)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jacques Paul Klein, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Liberia, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 15. Juni 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär18: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats beschlossen haben, vom 20. bis 29. Juni 2004 eine Mission unter der Leitung von Botschafter Emyr Jones Parry nach Westafrika zu entsenden. Die Ratsmitglieder haben sich auf das Mandat der Mission geeinigt (siehe Anlage). Im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedern wurde vereinbart, dass sich die Mission wie folgt zusammensetzen wird: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Emyr Jones Parry, Leiter der Mission) Algerien (Mourad Benmehidi) Angola (Ismael Gaspar Martins) Benin (Joël W. Adechi) Brasilien (Irene Vida Gala) Chile (Ignacio Llanos) China (Jiang Jiang) Deutschland (Stefan Delfs) Frankreich (Jean-Marc de La Sablière) Pakistan (Sohail Mahmood) Philippinen (Patrick Chuasoto) Rumänien (Marius Ioan Dragolea) Spanien (Ana Jiménez) Vereinigte Staaten von Amerika (Sichan Siv) Der Vorsitzende der Ad-hoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für Guinea-Bissau, Dumisani S. Kumalo (Südafrika), wird sich der Mission in Guinea-Bissau anschließen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben samt Anlage als Dokument des Sicherheitsrats verteilen würden. _______________ 18 S/2004/491. 19 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Anlage Mission des Sicherheitsrats nach Westafrika 2004: Mandat Regional • Eine kohärente Strategie für die Maßnahmen der Vereinten Nationen im gesamten Spektrum von der Konfliktprävention bis zur Friedenskonsolidierung aufzeigen; • die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und ihre Mitgliedstaaten ermutigen, in Abstimmung mit den Vereinten Nationen eine subregionale Konfliktpräventionsstrategie zu formulieren und umzusetzen, die auch die Bewältigung grenzüberschreitender Probleme umfasst; • beurteilen, welche praktische Unterstützung erforderlich ist, um die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und insbesondere ihre Tätigkeit im Bereich der Konfliktprävention, der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung zu stärken; • eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Subregion und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Mano-FlussUnion und den Vereinten Nationen fördern; • aufzeigen, welche zusätzlichen Maßnahmen notwendig sind, um dauerhaften Frieden und dauerhafte Sicherheit, einschließlich Entwicklung, zu fördern, und welche unterstützende Rolle den Gebern dabei zukommt; • prüfen, wie die derzeitige Zusammenarbeit zwischen den Missionen der Vereinten Nationen und den Organen der Vereinten Nationen in der Subregion ausgebaut werden kann, so auch über den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika; • die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Rates im Hinblick auf den Schutz von Zivilpersonen und Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, bewerten; • betonen, dass alle Länder ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht nachkommen müssen; • die Unterstützung des Rates für die Zivilgesellschaft, einschließlich Frauengruppen, betonen; • die Rolle von Sanktionen und ihre Wirksamkeit bei der Schaffung von Frieden und Stabilität in der Subregion bewerten. Sierra Leone • Die Fortschritte beim Aufbau langfristiger Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung bewerten und dabei die Bereiche benennen, denen die vorrangige Aufmerksamkeit der Regierungen und der Geber gelten sollte; • geeignete Zielwerte für den schrittweisen Abbau der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone im Jahr 2005 prüfen; • den Beitrag des Sondergerichtshofs für Sierra Leone und der Kommission für Wahrheit und Aussöhnung zur Behebung der tieferen Ursachen des Konflikts bewerten. Liberia • Die Nationale Übergangsregierung Liberias bei ihren Anstrengungen zum Wiederaufbau Liberias und zur Schaffung der Bedingungen für freie und faire Wahlen im Jahr 2005 unterstützen; 20 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 • alle Mitglieder der Nationalen Übergangsregierung Liberias eindringlich anhalten, miteinander auf gemeinsame Ziele hinzuarbeiten und sicherzustellen, dass keine Splittergruppen die Durchführung des Friedensabkommens von Accra8 untergraben; • bewerten, inwieweit der Ausschuss für die Überwachung der Durchführung die vollinhaltliche Durchführung des Friedensabkommens von Accra gewährleistet; • die Fortschritte prüfen, die die Mission der Vereinten Nationen in Liberia bei der Herstellung von Sicherheit und bei der Erfüllung ihres Mandats erzielt hat, insbesondere bei der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung; • bewerten, welche Fortschritte bei der Erfüllung der Kriterien für die Aufhebung der Sanktionen erzielt wurden. Côte d'Ivoire • Alle ivorischen Parteien an ihre Verantwortung erinnern, den Prozess der nationalen Aussöhnung auf Kurs zu halten, namentlich indem sie sich in redlicher Absicht an der Regierung der nationalen Aussöhnung beteiligen und parlamentarisch betätigen und indem sie mit der Entwaffnung von Milizen und bewaffneten Gruppen beginnen, wie in dem Abkommen von Linas-Marcoussis19 vorgesehen; • bewerten, wie die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire und der Überwachungsausschuss dazu beitragen, alle Parteien auf dem Weg zur vollinhaltlichen Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und zu glaubhaften und transparenten Wahlen im Jahr 2005 voranzubringen; • die Fortschritte bei der Behebung der tieferen Ursachen des Konflikts überprüfen. Guinea-Bissau • Die Unterstützung des Rates für die Anstrengungen zum Ausdruck bringen, welche die Regierung unternimmt, um die nationale Aussöhnung zu fördern und die demokratischen Institutionen wiederherzustellen, namentlich freie und faire Präsidentschaftswahlen im Jahr 2005; • gemeinsam mit der Ad-hoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für Guinea-Bissau die vorrangigen Bedürfnisse der Regierung bewerten und aufzeigen, welche weiteren Schritte unternommen werden können, um die Partnerschaft zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft zu stärken und die Geber zu vermehrter Unterstützung zu bewegen". Auf seiner 4991. Sitzung am 17. Juni 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Liberia Bericht des Generalsekretärs gemäß Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats betreffend Liberia (S/2004/428) Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1521 (2003) betreffend Liberia an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 1. Juni 2004 (S/2004/396 und Corr.1)". _______________ 19 S/2003/99, Anlage I. 21 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1549 (2004) vom 17. Juni 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen, insbesondere Resolution 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 und Resolution 1532 (2004) vom 12. März 2004, über die Situation in Liberia und Westafrika, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über Liberia vom 26. Mai 200420 und dem Bericht der Sachverständigengruppe für Liberia vom 17. Mai 200421, die beide gemäß Resolution 1521 (2003) vorgelegt wurden, sowie Kenntnis nehmend von den Auffassungen, die am 3. Juni 2004 im Sicherheitsrat vom Vorsitzenden der Nationalen Übergangsregierung Liberias vertreten wurden, der um die Aufhebung der gegenwärtigen Sanktionen gegen liberianisches Holz und liberianische Diamanten bat, sowie von dem Ersuchen, dass Sachverständige des Rates innerhalb der nächsten neunzig Tage Liberia besuchen sollen, um festzustellen, in welchem Maße die Nationale Übergangsregierung Liberias die Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen erfüllt hat22, 1. beschließt, die nach Ziffer 22 der Resolution 1521 (2003) ernannte Sachverständigengruppe für einen weiteren, spätestens am 30. Juni beginnenden und am 21. Dezember 2004 endenden Zeitraum wieder einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen: a) eine Anschluss-Bewertungsmission in Liberia und seinen Nachbarstaaten durchzuführen, um die Durchführung der in den Ziffern 2, 4, 6 und 10 der Resolution 1521 (2003) genannten Maßnahmen sowie Verstöße dagegen, insbesondere laufende Verstöße, zu untersuchen, einschließlich Verstöße unter Beteiligung von Rebellenbewegungen und Nachbarländern, und einen Bericht darüber zu erstellen, der alle Informationen enthält, die für die Benennung der in Ziffer 4 a) der Resolution 1521 (2003) beschriebenen Personen durch den Ausschuss nach Resolution 1521 (2003) (im Folgenden "der Ausschuss") von Belang sind, sowie Angaben über die verschiedenen Quellen zur Finanzierung des unerlaubten Waffenhandels, wie etwa die natürlichen Ressourcen; b) die Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Ziffern 5, 7 und 11 der Resolution 1521 (2003) genannten Ziele zu bewerten; c) die Durchführung und Durchsetzung der mit Ziffer 1 der Resolution 1532 (2004) verhängten Maßnahmen, insbesondere in Liberia und seinen Nachbarstaaten sowie in anderen Regionen, zu überwachen und dem Ausschuss alle von der Sachverständigengruppe gesammelten Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Identifizierung der in Ziffer 1 der Resolution 1532 (2004) beschriebenen Personen und Stellen erleichtern, und ihm Empfehlungen zu der technischen Hilfe vorzulegen, die Liberia und andere Staaten zur Durchführung der genannten Maßnahmen gegebenenfalls benötigen; d) die sozioökonomischen und humanitären Auswirkungen der mit den Resolutionen 1521 (2003) und 1532 (2004) verhängten Maßnahmen zu bewerten; 2. ersucht die Sachverständigengruppe, dem Rat über den Ausschuss spätestens bis zum 30. September 2004 einen Halbzeitbericht mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen zur Prüfung vorzulegen, unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung der in Resolution 1521 (2003), insbesondere in deren Ziffern 7 und 11, genannten Ziele erreicht wurden, und ersucht die Sachverständigengruppe außerdem, dem Rat über _______________ 20 S/2004/428. Siehe S/2004/396 und Corr.1, Anlage. 22 Siehe S/PV.4981. 21 22 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 den Ausschuss bis spätestens zum 10. Dezember 2004 einen abschließenden Bericht vorzulegen, in dem alle ihr in Ziffer 1 übertragenen Aufgaben erfasst sind; 3. ersucht den Generalsekretär, nach der Verabschiedung dieser Resolution und im Benehmen mit dem Ausschuss tätig werdend, bis zum 30. Juni 2004 bis zu fünf Sachverständige zu ernennen, die über die zur Erfüllung des oben genannten Mandats der Sachverständigengruppe erforderlichen breit gefächerten Sachkenntnisse verfügen, und dabei so weit wie möglich und nach Bedarf den Sachverstand der Mitglieder der nach Ziffer 22 der Resolution 1521 (2003) ernannten Sachverständigengruppe heranzuziehen, und ersucht den Generalsekretär ferner, die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Sachverständigengruppe zu unterstützen; 4. ermutigt die Nationale Übergangsregierung Liberias, umgehende Maßnahmen zu ergreifen, um ein wirksames Herkunftszeugnissystem für den Handel mit liberianischen Rohdiamanten zu schaffen, das transparent und international verifizierbar ist, und fordert die Übergangsregierung nachdrücklich auf, die holzproduzierenden Gebiete ihrer vollen Gewalt und Kontrolle zu unterstellen und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Staatseinkünfte aus der liberianischen Holzindustrie nicht zur Schürung des Konflikts oder anderweitig unter Verstoß gegen die Ratsresolutionen verwendet werden, sondern vielmehr für legitime Zwecke zu Gunsten des liberianischen Volkes, namentlich für die Entwicklung; 5. fordert die Staaten, die zuständigen internationalen Organisationen und andere Stellen, die dazu in der Lage sind, abermals auf, der Nationalen Übergangsregierung Liberias bei der Verwirklichung der in den Ziffern 5, 7 und 11 der Resolution 1521 (2003) genannten Ziele Hilfe anzubieten; 6. wiederholt ihre früheren Appelle an die internationale Gemeinschaft, rechtzeitig ausreichende Hilfe für den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Gesundung Liberias bereitzustellen und insbesondere die auf der Internationalen Wiederaufbaukonferenz für Liberia am 5. und 6. Februar 2004 in New York gemachten Beitragszusagen einzulösen; 7. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss und der Sachverständigengruppe umfassend zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihnen Informationen über mögliche Verstöße gegen die mit den Ziffern 2, 4, 6 und 10 der Resolution 1521 (2003) und Ziffer 1 der Resolution 1532 (2004) verhängten Maßnahmen übermitteln; 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4991. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION IN CÔTE D'IVOIRE23 Beschluss Auf seiner 4804. Sitzung am 4. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Côte d'Ivoire Bericht des Generalsekretärs über Côte d'Ivoire (S/2003/374 und Corr.1 und Add.1)". _______________ 23 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2002 und während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 23 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1498 (2003) vom 4. August 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1464 (2003) vom 4. Februar 2003 und 1479 (2003) vom 13. Mai 2003 sowie der Erklärung seines Präsidenten vom 25. Juli 200324, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs25, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Côte d'Ivoires, in Bekräftigung der Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der regionalen Zusammenarbeit, unter Betonung der Wichtigkeit der von der Regierung der nationalen Aussöhnung eingegangenen Verpflichtung zur Wiedereinsetzung der Verwaltung im gesamten Hoheitsgebiet Côte d'Ivoires, bekräftigend, dass das Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm durchgeführt werden muss, unter Begrüßung der Durchführung der Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire gemäß seiner Resolution 1479 (2003), erneut seine volle Unterstützung für den nationalen Aussöhnungsprozess in Côte d'Ivoire bekundend, 1. beschließt, die Ermächtigung, die er den an Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten beteiligten Mitgliedstaaten ebenso wie den sie unterstützenden französischen Truppen erteilt hat, um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern; 2. ersucht die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, über die Führung der Truppe, und Frankreich, dem Rat über den Generalsekretär in regelmäßigen Abständen über alle Aspekte der Durchführung ihres jeweiligen Mandats Bericht zu erstatten; 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4804. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4857. Sitzung am 13. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Côte d'Ivoire Zweiter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (S/2003/1069)" _______________ 24 25 S/PRST/2003/11. S/2003/374 und Corr.1 und Add.1. 24 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1514 (2003) vom 13. November 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen betreffend Côte d'Ivoire, insbesondere seiner Resolution 1479 (2003) vom 13. Mai 2003, mit der die Schaffung einer besonderen politischen Mission in Côte d'Ivoire genehmigt wurde, wie in dem Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats an den Generalsekretär vom 13. Oktober 200326 bestätigt, sowie seiner Resolutionen 1464 (2003) vom 4. Februar 2003 und 1489 (2003) vom 4. August 2003, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 4. November 200327, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Côte d'Ivoires sowie bekräftigend, dass er sich jedem Versuch einer Machtergreifung auf verfassungswidrigem Weg entgegenstellt, in Bekräftigung seiner Unterstützung des am 23. Januar 2003 von den ivorischen politischen Kräften in Linas-Marcoussis (Frankreich) unterzeichneten Abkommens ("Abkommen von Linas-Marcoussis")28, das von der Konferenz der Staatschefs über Côte d'Ivoire am 25. und 26. Januar 2003 in Paris gebilligt wurde, betonend, dass sich alle Parteien dringend in vollem Umfang an der Regierung der nationalen Aussöhnung beteiligen müssen, um ihr die vollinhaltliche Durchführung aller Bestimmungen des Abkommens von Linas-Marcoussis zu ermöglichen, unter Betonung der Wichtigkeit der von der Regierung der nationalen Aussöhnung eingegangenen Verpflichtung, in ganz Côte d'Ivoire wieder eine wirksame Verwaltung einzuführen, und alle ivorischen Parteien an ihre Verpflichtung erinnernd, dazu einen positiven Beitrag zu leisten, erneut erklärend, dass sich die Regierung der nationalen Aussöhnung in umfassender Weise sofort dem Programm der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, namentlich der Auflösung der Milizen, sowie der Umstrukturierung der Streitkräfte widmen muss, unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der Zusammenarbeit in den Beziehungen zwischen den Staaten der Region, ferner unter Hinweis auf seine volle Unterstützung für die Anstrengungen, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und Frankreich unternehmen, um eine friedliche Regelung des Konflikts zu fördern, feststellend, dass die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire in Übereinstimmung mit seiner Resolution 1479 (2003) weiterhin erforderlich ist, mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den weiterhin bestehenden Herausforderungen für die Stabilität Côte d'Ivoires und feststellend, dass die Situation in Côte d'Ivoire nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, 1. beschließt, das Mandat der besonderen politischen Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire bis zum 4. Februar 2004 zu verlängern; _______________ 26 A/58/535, Anlage II. S/2003/1069. 28 S/2003/99, Anlage I. 27 25 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 2. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat bis zum 10. Januar 2004 über die Anstrengungen der Mission zur Förderung des Friedens und der Stabilität in Côte d'Ivoire Bericht zu erstatten, namentlich darüber, wie diese Anstrengungen verbessert werden können, und insbesondere über die mögliche Verstärkung der Präsenz der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire; 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4857. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf der 4857. Sitzung gab der Präsident des Sicherheitsrats im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1514 (2003) im Namen des Rates die folgende Erklärung ab29: "Der Sicherheitsrat fordert alle ivorischen politischen Kräfte nachdrücklich auf, alle Bestimmungen des Abkommens von Linas-Marcoussis28 sowie des am 8. März 2003 in Accra geschlossenen Abkommens ("Accra II") ohne Verzögerung oder Vorbedingungen vollständig durchzuführen, mit dem Ziel, dass 2005 in Côte d'Ivoire offene, freie und transparente Wahlen stattfinden können. Der Rat nimmt mit Befriedigung Kenntnis von den seit der Erklärung seines Präsidenten vom 25. Juli 200324 erzielten Fortschritten, insbesondere von der Ernennung des Innen- und des Verteidigungsministers, dem Beschluss des Amnestiegesetzes durch die Nationalversammlung, der Wiederöffnung der Grenze zu Mali und Burkina Faso und den vom Ministerrat am 16. Oktober gefassten Beschlüssen, die öffentliche Ordnung wiederherzustellen und das Statut des ivorischen Hörfunks und Fernsehens zu reformieren. Der Rat bekundet jedoch seine ernste Besorgnis darüber, dass sich die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis verlangsamt hat. Er betont insbesondere, wie wichtig es ist, dass die gesamte Regierung der nationalen Aussöhnung so bald wie möglich zusammentritt, um das Abkommen von Linas-Marcoussis vollinhaltlich durchzuführen. Er bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es dringend geboten ist, die Kantonierung der beteiligten bewaffneten Kräfte durchzuführen, um den Beginn der Entwaffnung und Demobilisierung zu ermöglichen, begleitet von Maßnahmen der Wiedereingliederung in die reguläre Armee oder in das Zivilleben. Der Rat hebt ferner hervor, dass es dringend geboten ist, die Reform des Bodenrechts und der Wahlregeln einzuleiten, die öffentlichen Dienstleistungen und die staatliche Autorität im gesamten Hoheitsgebiet Côte d'Ivoires wiederherzustellen und dem Einsatz von Söldnern und dem illegalen Kauf von Waffen unter Verstoß gegen die Gesetze des Landes ein Ende zu setzen. Der Rat verurteilt entschlossen die schweren Menschenrechtsverletzungen. Er verurteilt ferner die Ermordung eines französischen Journalisten am 21. Oktober 2003 in Abidjan. Der Rat fordert eine umfassende Untersuchung dieses Verbrechens durch die ivorischen Behörden und die Bestrafung der Täter in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Er fordert sie außerdem auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Presseorgane und die sie unterstützenden Gruppen nicht zu Äußerungen ermutigen, die zum Hass oder zur Gewalt aufstacheln könnten. Der Rat gibt seiner Besorgnis über die prekäre humanitäre Lage vor Ort Ausdruck. In diesem Zusammenhang unterstützt der Rat die Tätigkeit aller Einrichtungen der Vereinten Nationen, die darauf gerichtet sind, dem ivorischen Volk Hilfe zu gewähren. _______________ 29 S/PRST/2003/20. 26 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat verurteilt ferner die am vergangenen 24. und 25. Oktober 2003 in Bouaké und Man gegen Personal der Vereinten Nationen verübten feindseligen Handlungen und erinnert daran, dass alle Parteien nach Resolution 1479 (2003) vom 13. Mai 2003 gehalten sind, mit der vom Sicherheitsrat eingerichteten besonderen politischen Mission, der Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, zusammenzuarbeiten und die Bewegungsfreiheit ihres Personals sicherzustellen. Der Rat bekundet erneut seine volle Unterstützung für die Anstrengungen, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, Frankreich und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Côte d'Ivoire unternehmen, um das Land zu stabilisieren und eine friedliche Regelung des Konflikts herbeizuführen. Der Rat begrüßt insbesondere die jüngsten Initiativen der Präsidenten der Republik Ghana und der Bundesrepublik Nigeria und die Abhaltung eines regionalen Gipfeltreffens am 11. November 2003 in Accra zur Behandlung der Sicherheitsprobleme in der Region. Der Rat spricht den Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und Frankreichs sowie der Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire seine Anerkennung für ihre Tätigkeit aus und würdigt das Engagement und die Einsatzbereitschaft ihres Personals. Er begrüßt außerdem die Anstrengungen, die das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und alle Missionen der Vereinten Nationen in der Region unternehmen, um ihr Vorgehen zu koordinieren und so regionale Probleme in geeigneter Weise anzugehen. Er bekundet seine Absicht, die Empfehlungen des Generalsekretärs über Mittel und Wege zur Förderung des Friedens und der Stabilität in Côte d'Ivoire zu prüfen." Auf seiner 4873. Sitzung am 24. November 2003 beschloss der Rat, den Außenminister Ghanas sowie weitere Mitglieder der Ministerdelegation des Vermittlungs- und Sicherheitsrats der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, bestehend aus dem Außenminister Côte d'Ivoires, dem Außenminister Guineas, dem Außenminister Nigerias und dem Außenminister Senegals, einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Côte d'Ivoire" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Mohamed Ibn Chambas, den Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner nichtöffentlichen 4874. Sitzung am 24. November 2003 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4874. Sitzung am 24. November 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Côte d'Ivoire'. Im Einklang mit dem auf der 4873. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident des Sicherheitsrats gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates den Außenminister Ghanas, Nana Akufo-Addo, sowie die Mitglieder der Ministerdelegation ein, an den Erörterungen im Rat teilzunehmen. Der Präsident lud außerdem Mohamed Ibn Chambas, den Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder, der Außenminister Ghanas und der Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten führten konstruktive Gespräche." Auf seiner 4875. Sitzung am 4. Dezember 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Côte d'Ivoire" teilzunehmen. 27 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab30: "Der Sicherheitsrat ist ernsthaft besorgt über die am 29. und 30. November 2003 von Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und Frankreichs beobachteten Versuche bewaffneter Elemente, die Feuereinstellungslinie zu überschreiten, und über die schwerwiegenden Folgen, die daraus entstehen könnten. Der Rat bekundet erneut seine volle Unterstützung für die Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und Frankreichs und begrüßt ihre Maßnahmen zur Verhinderung dieser Versuche im Einklang mit den Resolutionen 1464 (2003) vom 4. Februar 2003 und 1498 (2003) vom 4. August 2003. Der Rat verweist alle ivorischen Parteien nachdrücklich auf ihre grundlegende Verantwortung zur Einhaltung der Waffenruhe im Einklang mit dem Abkommen von Linas-Marcoussis28. Der Rat fordert alle Parteien auf, jedwede Handlung zu unterlassen, die die Einhaltung der Waffenruhe und die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis beeinträchtigen könnte, und nicht zu derartigen Handlungen aufzustacheln. Der Rat erklärt erneut, dass alle Parteien dringend alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen zur rascheren Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis ergreifen müssen. In diesem Zusammenhang betont er abermals, wie wichtig es ist, dass die Neuen Kräfte (Forces Nouvelles) in die Regierung der nationalen Aussöhnung zurückkehren und voll an ihr mitwirken und dass die gesamte Regierung sofort zusammentritt und die notwendigen Schritte zur Durchführung aller Bestimmungen des Abkommens von Linas-Marcoussis unternimmt. Er bekräftigt außerdem, dass es dringend notwendig ist, die Kantonierung der Kräfte am Boden durchzuführen, um mit der Entwaffnung und Demobilisierung zu beginnen, begleitet von Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Wiedereingliederung in die reguläre Armee oder in das Zivilleben. Der Rat bekundet in dieser Hinsicht erneut seine Absicht, die Empfehlungen des Generalsekretärs hinsichtlich der Mittel zur Erleichterung des Friedens und der Stabilität in Côte d'Ivoire zu prüfen. Der Rat begrüßt die Verpflichtungen, die Präsident Laurent Gbagbo in seiner Rede vom 27. November 2003 eingegangen ist31, in der er seine Absicht bekräftigte, die Bestimmungen des Abkommens von Linas-Marcoussis unverzüglich durchzuführen, und erwartet, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden. Der Rat fordert alle Parteien in Côte d'Ivoire und die Länder der Region auf, während der Konsolidierung des Friedensprozesses die Sicherheit und den uneingeschränkten Zugang der Mitarbeiter der humanitären Organisationen im Feld zu gewährleisten." Auf seiner 4909. Sitzung am 4. Februar 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: _______________ 30 31 S/PRST/2003/25. Siehe S/2003/1165, Anlage. 28 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Die Situation in Côte d'Ivoire Gemäß Resolution 1514 (2003) des Sicherheitsrats vom 13. November 2003 vorgelegter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (S/2004/3)". Resolution 1527 (2004) vom 4. Februar 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen betreffend Côte d'Ivoire, insbesondere seiner Resolutionen 1514 (2003) vom 13. November 2003, 1498 (2003) vom 4. August 2003 und 1464 (2003) vom 4. Februar 2003, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Côte d'Ivoires und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der Zusammenarbeit in den Beziehungen zwischen den Staaten der Region, in Bekräftigung seiner Unterstützung des am 23. Januar 2003 von den ivorischen politischen Kräften in Linas-Marcoussis (Frankreich) unterzeichneten Abkommens ("Abkommen von Linas-Marcoussis")28, das von der Konferenz der Staatschefs über Côte d'Ivoire am 25. und 26. Januar 2003 in Paris gebilligt wurde, betonend, wie wichtig die vollständige und bedingungslose Durchführung der in dem Abkommen von Linas-Marcoussis vorgesehenen Maßnahmen ist, und mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den jüngsten diesbezüglichen Fortschritten, unter Hinweis auf seine volle Unterstützung der Anstrengungen, die die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und Frankreich unternehmen, um eine friedliche Regelung des Konflikts zu fördern, und insbesondere erfreut über die wirksamen Maßnahmen, die die Mission der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Côte d'Ivoire ergriffen hat, um das Land zu stabilisieren, sowie über das Engagement der Afrikanischen Union zur Unterstützung des Prozesses der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire, Kenntnis nehmend von der Botschaft, die der Präsident der Republik Côte d'Ivoire am 10. November 2003 an den Sicherheitsrat richtete32 und in der er darum ersuchte, die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire in einen Friedenssicherungseinsatz umzuwandeln, feststellend, dass die Mission ihr in seiner Resolution 1479 (2003) vom 13. Mai 2003 festgelegtes Mandat weiterhin durchführen muss, in Bekräftigung seiner Bereitschaft, die Empfehlungen in dem Bericht des Generalsekretärs vom 6. Januar 200433 zu prüfen, sowie der Notwendigkeit, das Vorgehen der Vereinten Nationen in Westafrika zu koordinieren, mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den weiterhin bestehenden Herausforderungen für die Stabilität Côte d'Ivoires und feststellend, dass die Situation in Côte d'Ivoire nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, _______________ 32 33 S/2003/1081, Anlage. S/2004/3. 29 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire bis zum 27. Februar 2004 zu verlängern; 2. beschließt außerdem, die Ermächtigung, die er den an den Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten beteiligten Mitgliedstaaten ebenso wie den sie unterstützenden französischen Truppen erteilt hat, bis zum 27. Februar 2004 zu verlängern; 3. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire vom 6. Januar 200433; 4. fordert die Unterzeichner des Abkommens von Linas-Marcoussis28 auf, ihren Verantwortlichkeiten nach dem Abkommen von Linas-Marcoussis unverzüglich nachzukommen; 5. fordert die Unterzeichner des Abkommens von Linas-Marcoussis außerdem auf, die vom Generalsekretär in Ziffer 86 seines Berichts geforderten Schritte zu unternehmen, und bekundet seine Bereitschaft, ihnen bei der Herbeiführung eines dauerhaften Friedens und dauerhafter Stabilität behilflich zu sein; 6. ersucht den Generalsekretär, in Erwartung eines Beschlusses des Sicherheitsrats über die Verstärkung der Präsenz der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, wie in Ziffer 61 des Berichts des Generalsekretärs empfohlen, die mögliche Entsendung eines Friedenssicherungseinsatzes innerhalb von fünf Wochen nach einem solchen Ratsbeschluss vorzubereiten; 7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4909. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4918. Sitzung am 27. Februar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Côte d'Ivoire Gemäß Resolution 1514 (2003) des Sicherheitsrats vom 13. November 2003 vorgelegter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (S/2004/3 und Add.1 und 2)". Resolution 1528 (2004) vom 27. Februar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1464 (2003) vom 4. Februar 2003, 1479 (2003) vom 13. Mai 2003, 1498 (2003) vom 4. August 2003, 1514 (2003) vom 13. November 2003 und 1527 (2004) vom 4. Februar 2004 sowie die Erklärungen seines Präsidenten zu Côte d'Ivoire, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Côte d'Ivoires und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der regionalen Zusammenarbeit, unter Hinweis auf seine Unterstützung des am 23. Januar 2003 von den ivorischen politischen Kräften in Linas-Marcoussis (Frankreich) unterzeichneten Abkommens ("Abkommen von Linas-Marcoussis")28, das von der Konferenz der Staatschefs über Côte d'Ivoire am 25. und 26. Januar 2003 in Paris gebilligt wurde, 30 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den jüngsten Fortschritten, insbesondere der Rückkehr der Neuen Kräfte (Forces Nouvelles) in die Regierung, der erzielten Vereinbarung über die Durchführung des Abrüstungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms und den Gesprächen zwischen dem Präsidenten der Republik Côte d'Ivoire und den Neuen Kräften, die Auffassung vertretend, dass die ivorischen Parteien die vom Generalsekretär geforderten Fortschritte in Richtung auf die in Ziffer 86 seines Berichts vom 6. Januar 2004 über die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire33 genannten Maßnahmen erzielt haben, was dem Rat am 4. Februar 2004 bestätigt wurde, und den ivorischen Parteien nahe legend, ihre Anstrengungen in dieser Richtung fortzusetzen, mit der Aufforderung an die Parteien und an die Regierung der nationalen Aussöhnung, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um weitere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu verhindern und der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, in Bekräftigung seiner Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen, Frieden und Sicherheit, seiner Resolutionen 1379 (2001) vom 20. November 2001 und 1460 (2003) vom 30. Januar 2003 über Kinder in bewaffneten Konflikten sowie seine Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, die Anstrengungen begrüßend und befürwortend, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, tief besorgt über die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Côte d'Ivoire und ihre ernsten Auswirkungen auf die gesamte Subregion, unter Begrüßung des Engagements der Afrikanischen Union zur Unterstützung des Prozesses der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire, unter Hinweis auf seine volle Unterstützung für die von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und von Frankreich unternommenen Anstrengungen, eine friedliche Regelung des Konflikts zu fördern, und insbesondere die wirksamen Maßnahmen begrüßend, die die Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten zur Stabilisierung des Landes unternommen haben, Kenntnis nehmend von der Botschaft, die der Präsident der Republik Côte d'Ivoire am 10. November 2003 an den Sicherheitsrat richtete32 und in der er darum ersuchte, die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire in einen Friedenssicherungseinsatz umzuwandeln, sowie davon Kenntnis nehmend, dass die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten den Sicherheitsrat am 24. November 2003 darum ersuchte, in Côte d'Ivoire einen Friedenssicherungseinsatz zu schaffen34, feststellend, dass die dauerhafte Stabilität in Côte d'Ivoire vom Frieden in der Subregion, besonders in Liberia, abhängen wird, und betonend, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Subregion im Hinblick auf dieses Ziel ist und dass es notwendig ist, die von den Missionen der Vereinten Nationen in der Subregion unternommenen Anstrengungen, zur Festigung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, zu koordinieren, nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs vom 6. Januar 2004 über die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire35, _______________ 34 35 Siehe S/PV.4873. S/2004/3 und Add.1 und 2. 31 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Präsidenten der Generalversammlung vom 8. Januar 2004 an den Präsidenten des Sicherheitsrats36, in Anbetracht der weiterhin bestehenden Herausforderungen für die Stabilität Côte d'Ivoires sowie feststellend, dass die Situation in Côte d'Ivoire nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire für einen Anfangszeitraum von zwölf Monaten ab dem 4. April 2004 einzurichten, und ersucht den Generalsekretär, an diesem Tag die Autorität von der Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire und den Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten an die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zu übertragen, und beschließt daher, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire bis zum 4. April 2004 zu verlängern; 2. beschließt außerdem, dass die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zusätzlich zu einem angemessenen Zivil-, Justiz- und Strafvollzugsanteil Militärpersonal in einer Stärke von bis zu 6.240 Soldaten der Vereinten Nationen umfassen wird, darunter 200 Militärbeobachter und 120 Stabsoffiziere, sowie bis zu 350 Zivilpolizisten, um die in Ziffer 6 beschriebenen mandatsmäßigen Aufgaben durchführen zu können; 3. ersucht den Generalsekretär, die Missionen der Vereinten Nationen in Westafrika dazu anzuhalten, ihre logistische und administrative Unterstützung so weit wie möglich gemeinsam zu nutzen, unbeschadet ihrer operativen Fähigkeiten im Hinblick auf ihre Mandate, um ein Höchstmaß an Wirksamkeit zu erzielen und die Kosten der Missionen so gering wie möglich zu halten; 4. ersucht die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, ihr Mandat in enger Verbindung mit den Missionen der Vereinten Nationen in Sierra Leone und in Liberia durchzuführen, insbesondere wenn es darum geht, Bewegungen von Waffen und Kombattanten über gemeinsame Grenzen hinweg zu verhüten und Abrüstungs- und Demobilisierungsprogramme durchzuführen; 5. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Côte d'Ivoire und billigt seine volle Weisungsbefugnis für die Koordinierung und Durchführung aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire; 6. beschließt, dass die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, in Abstimmung mit den in Ziffer 16 autorisierten französischen Truppen, das folgende Mandat haben wird: Überwachung der Waffenruhe und der Bewegungen bewaffneter Gruppen a) die Durchführung der umfassenden Waffenruhevereinbarung vom 3. Mai 2003 zu beobachten und zu überwachen und Verstöße gegen die Waffenruhe zu untersuchen; b) mit den Nationalen Streitkräften Côte d'Ivoires und dem militärischen Anteil der Neuen Kräfte Verbindung zu halten, um in Absprache mit den französischen Truppen die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen allen beteiligten ivorischen bewaffneten Kräften zu fördern, wie in seiner Resolution 1479 (2003) vorgesehen; c) die Regierung der nationalen Aussöhnung bei der Überwachung der Grenzen zu unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage der liberianischen Flüchtlinge und den Bewegungen von Kombattanten; _______________ 36 S/2004/100. 32 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Rückführung und Neuansiedlung d) die Regierung der nationalen Aussöhnung bei ihren Bemühungen um die Umgruppierung aller beteiligten ivorischen bewaffneten Kräfte zu unterstützen und für die Sicherheit ihrer Kantonierungsstandorte zu sorgen; e) die Regierung der nationalen Aussöhnung bei der Durchführung des nationalen Programms für die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kombattanten zu unterstützen, unter besonderer Beachtung der spezifischen Bedürfnisse der Frauen und Kinder; f) in enger Abstimmung mit den Missionen der Vereinten Nationen in Sierra Leone und in Liberia ein freiwilliges Rückführungs- und Neuansiedlungsprogramm für ausländische Exkombattanten durchzuführen, unter besonderer Beachtung der spezifischen Bedürfnisse der Frauen und Kinder, in Unterstützung der von der Regierung der nationalen Aussöhnung unternommenen Bemühungen und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Regierungen, den zuständigen internationalen Finanzinstitutionen, den internationalen Entwicklungsorganisationen und den Geberländern; g) sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben e) und f) genannten Programme die Notwendigkeit eines regionalen Ansatzes berücksichtigen; h) von den ehemaligen Kombattanten übergebene Waffen, Munition und sonstiges Wehrmaterial zu bewachen und derartiges Material sicherzustellen, unschädlich zu machen oder zu vernichten; Schutz des Personals der Vereinten Nationen, der Institutionen und der Zivilpersonen i) Personal, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände der Vereinten Nationen zu schützen, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten sowie, unbeschadet der Verantwortung der Regierung der nationalen Aussöhnung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten innerhalb ihres Einsatzgebiets Zivilpersonen zu schützen, die von unmittelbarer physischer Gewalt bedroht sind; j) in Absprache mit den ivorischen Behörden die Bereitstellung von Sicherheitsdiensten für die Minister der Regierung der nationalen Aussöhnung zu unterstützen; Unterstützung der humanitären Hilfe k) den freien Personen- und Güterverkehr und die ungehinderte Erbringung humanitärer Hilfe zu erleichtern, so auch durch Hilfe bei der Herstellung der notwendigen Sicherheitsbedingungen; Unterstützung bei der Umsetzung des Friedensprozesses l) in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und den anderen internationalen Partnern die Wiederherstellung der staatlichen Autorität in ganz Côte d'Ivoire durch die Regierung der nationalen Aussöhnung zu erleichtern; m) der Regierung der nationalen Aussöhnung mit Hilfe der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und den anderen internationalen Partnern Aufsicht, Anleitung und technische Hilfe zur Verfügung zu stellen, um freie, faire und transparente Wahlprozesse im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens von LinasMarcoussis28, insbesondere die Präsidentschaftswahl, vorzubereiten und bei ihrer Durchführung behilflich zu sein; Hilfe auf dem Gebiet der Menschenrechte n) zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in Côte d'Ivoire beizutragen, mit besonderem Augenmerk auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen, und bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen behilflich zu sein, um dazu beizutragen, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt wird; 33 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Öffentlichkeitsarbeit o) durch eine Kapazität für wirksame Öffentlichkeitsarbeit, namentlich nach Bedarf durch die Einrichtung eines Hörfunkdienstes der Vereinten Nationen, bei den örtlichen Gemeinwesen und den Parteien das Verständnis für den Friedensprozess und die Rolle der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zu fördern; Öffentliche Ordnung p) die Regierung der nationalen Aussöhnung gemeinsam mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und anderen internationalen Organisationen bei der Wiederherstellung einer Zivilpolizeipräsenz in ganz Côte d'Ivoire zu unterstützen und die Regierung der nationalen Aussöhnung hinsichtlich der Neugliederung der Dienste der inneren Sicherheit zu beraten; q) die Regierung der nationalen Aussöhnung gemeinsam mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und anderen internationalen Organisationen bei der Wiederherstellung der Autorität des Justizsystems und der Herrschaft des Rechts in ganz Côte d'Ivoire zu unterstützen; 7. ersucht den Generalsekretär, bei der Personalzusammensetzung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire den mit geschlechtsspezifischen Fragen und mit Kinderschutz befassten Anteilen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; 8. ermächtigt die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um ihr Mandat im Rahmen ihrer Möglichkeiten in ihrem Einsatzgebiet durchzuführen; 9. ersucht den Generalsekretär und die Regierung der nationalen Aussöhnung, innerhalb von dreißig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen zu schließen, unter Berücksichtigung der Resolution 58/82 der Generalversammlung vom 9. Dezember 2003 über den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, und stellt fest, dass bis zum Abschluss eines solchen Abkommens das Muster-Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen vom 9. Oktober 199037 vorläufig Anwendung findet; 10. betont, wie wichtig die vollständige und bedingungslose Durchführung der nach dem Abkommen von Linas-Marcoussis vorgesehenen Maßnahmen ist, und verlangt, dass die Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen von Linas-Marcoussis erfüllen, sodass insbesondere die im Jahr 2005 anstehenden Präsidentschaftswahlen im Einklang mit den verfassungsmäßigen Fristen abgehalten werden können; 11. fordert alle Parteien auf, bei der Dislozierung und den Einsätzen der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire voll zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals im gesamten Hoheitsgebiet Côte d'Ivoires garantieren; 12. bekräftigt insbesondere, dass die Regierung der nationalen Aussöhnung das Programm für die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung vollständig und unverzüglich durchführen muss, einschließlich der Auflösung aller bewaffneten Gruppen, insbesondere der Milizen, der Eindämmung aller Formen unruhestiftender Straßenproteste, vor allem durch verschiedene Gruppen von Jugendlichen, und der Neugliederung der Streitkräfte und der Dienste der inneren Sicherheit; 13. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, auch weiterhin zu prüfen, wie sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Côte d'Ivoire beitragen _______________ 37 A/45/594. 34 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 könnte, mit dem Ziel, in Côte d'Ivoire und in der ganzen Subregion langfristige Stabilität herbeizuführen; 14. ersucht den Generalsekretär, den Rat über die Situation in Côte d'Ivoire, die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und die Durchführung des Mandats der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire regelmäßig zu unterrichten und ihm diesbezüglich alle drei Monate Bericht zu erstatten, einschließlich einer Überprüfung der Truppenstärke mit dem Ziel ihrer stufenweisen Reduzierung nach Maßgabe der am Boden erzielten Fortschritte und der noch zu erledigenden Aufgaben; 15. beschließt, die den französischen Truppen und den Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten durch seine Resolution 1527 (2004) erteilte Ermächtigung bis zum 4. April 2004 zu verlängern; 16. ermächtigt die französischen Truppen, während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem 4. April 2004 alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire im Einklang mit der zwischen der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire und den französischen Behörden erzielten Vereinbarung zu unterstützen, und insbesondere a) zur allgemeinen Sicherheit im Tätigkeitsbereich der internationalen Truppen beizutragen; b) auf Ersuchen der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zu intervenieren, um Anteile der Operation, deren Sicherheit bedroht ist, zu unterstützen; c) außerhalb der unmittelbar von der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire kontrollierten Gebiete im Falle kriegerischer Handlungen einzugreifen, wenn die Sicherheitsbedingungen dies erfordern; d) in den Einsatzgebieten ihrer Einheiten Hilfe für den Schutz von Zivilpersonen zu leisten; 17. ersucht Frankreich, ihm auch weiterhin regelmäßig über alle Aspekte seines Mandats in Côte d'Ivoire Bericht zu erstatten; 18. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4918. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 31. März 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär38: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 25. März 2004 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Abdulaye Fall (Senegal) zum Kommandeur der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zu ernennen39, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4959. Sitzung am 30. April 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Côte d'Ivoire" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab40: _______________ 38 S/2004/268. S/2004/267. 40 S/PRST/2004/12. 39 35 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Der Sicherheitsrat bekundet seine ernste Besorgnis über die Ereignisse, zu denen es Ende März 2004 in Côte d'Ivoire gekommen ist, sowie darüber, dass der im Abkommen von Linas-Marcoussis28 festgelegte Friedensprozess derzeit festgefahren ist. Der Rat unterstreicht, wie wichtig es ist, alle Anschuldigungen über in Côte d'Ivoire begangene Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, damit die Verantwortlichen nicht ungestraft bleiben. Der Rat bekräftigt sein nachdrückliches Bekenntnis zur territorialen Unversehrtheit und Einheit Côte d'Ivoires. Der Rat erinnert daran, dass er sich das Abkommen von Linas-Marcoussis zu eigen gemacht hat, welches nach wie vor die einzig mögliche Lösung für die Krise in Côte d'Ivoire darstellt. Der Rat erinnert ferner daran, dass sich alle ivorischen politischen Kräfte verpflichtet haben, das Abkommen von Linas-Marcoussis uneingeschränkt und bedingungslos durchzuführen. Auf Grund dieser Verpflichtung beschloss der Rat, zur Unterstützung des Prozesses der friedlichen Beilegung der Krise die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zu entsenden, die im Jahr 2005 mit der Organisation freier, fairer und transparenter Wahlen ihren Höhepunkt finden soll. Der Rat unterstreicht die Verantwortung jedes Einzelnen der ivorischen Akteure für die Beilegung der Krise. Der Rat bekundet seine Bereitschaft zur Prüfung weiterer Maßnahmen, um die vollständige Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis zu fördern und den Prozess der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire voranzubringen, darunter auch Maßnahmen, die nötigenfalls gegen Personen ergriffen werden könnten, deren Aktivitäten die vollständige Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis behindern." Auf seiner 4977. Sitzung am 25. Mai 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Côte d'Ivoires einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Côte d'Ivoire" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab41: "Der Sicherheitsrat bekundet erneut seine ernste Besorgnis über die Ereignisse, zu denen es Ende März 2004 in Côte d'Ivoire gekommen ist, sowie darüber, dass der im Abkommen von Linas-Marcoussis28 festgelegte Friedensprozess derzeit festgefahren ist. Der Rat erinnert daran, dass er sich das Abkommen von Linas-Marcoussis zu eigen gemacht hat, das die einzige Lösung für die Krise in Côte d'Ivoire ist. Der Rat bekräftigt, dass jeder der ivorischen Akteure individuell dafür verantwortlich ist, die vollständige Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis sicherzustellen. Er wiederholt seine uneingeschränkte Bereitschaft, alle erforderlichen weiteren Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die vollständige Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis blockieren. Der Rat nimmt mit tiefer Besorgnis Kenntnis von dem Bericht der Untersuchungskommission des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Ereignisse vom 25. und 26. März 2004 in Abidjan. Er dankt dem Amt des Hohen Kommissars für die vom ihm geleistete Arbeit. _______________ 41 S/PRST/2004/17. 36 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat verurteilt mit Nachdruck die in Côte d'Ivoire begangenen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, einschließlich derjenigen, die am 25. und 26. März 2004 in Abidjan begangen wurden, und bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Urheber aller dieser Verstöße identifiziert und von der ivorischen Regierung vor Gericht gestellt werden. Der Rat erwartet, dass Präsident Laurent Gbagbo die Verpflichtung, die er in dieser Hinsicht mit dem Schreiben des Ständigen Vertreters Côte d'Ivoires vom 20. Mai 2004 an den Präsidenten des Sicherheitsrats42 eingegangen ist, in vollem Umfang erfüllt. Der Rat ersucht daher den Generalsekretär, so bald wie möglich die internationale Untersuchungskommission einzusetzen, wie von der Untersuchungskommission des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte empfohlen und von der Regierung Côte d'Ivoires erbeten, damit alle in Côte d'Ivoire seit dem 19. September 2002 begangenen Menschenrechtsverletzungen untersucht und die dafür Verantwortlichen ermittelt werden können. Der Rat fordert alle ivorischen Parteien auf, mit dieser internationalen Untersuchungskommission uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Der Rat verlangt erneut, dass die Regierung Côte d'Ivoires die Verantwortlichen für diese Menschenrechtsverletzungen vor Gericht stellt. In dieser Hinsicht bekundet er seine uneingeschränkte Bereitschaft, eine mögliche internationale Unterstützung der ivorischen Justizbehörden zu diesem Zweck zu fördern, und ersucht den Generalsekretär, Empfehlungen zu den verschiedenen möglichen Optionen für eine solche Unterstützung vorzulegen. Der Rat ist zutiefst besorgt über Hassparolen und hetzerische Äußerungen, insbesondere gegen das Personal der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, und fordert alle ivorischen Akteure nachdrücklich auf, alle Handlungen oder Äußerungen, besonders in den Medien, zu unterlassen, die die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und in allgemeinerer Weise den Prozess der nationalen Aussöhnung gefährden. Der Rat erinnert alle ivorischen Akteure, insbesondere die Regierung Côte d'Ivoires, an ihre Verpflichtung, bei der Dislozierung und bei den Einsätzen der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, die sich auf Ersuchen der Regierung im Land befindet, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen garantieren. Der Rat ersucht die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire, unverzüglich ihre Rundfunkkapazitäten einzurichten, wie in seiner Resolution 1528 (2004) vom 27. Februar 2004 vorgesehen. Der Rat erinnert daran, dass er auf der Grundlage des Bekenntnisses aller ivorischen politischen Kräfte zur vollständigen und bedingungslosen Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis beschloss, die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire zu entsenden, mit dem Ziel, den Prozess der friedlichen Beilegung der Krise zu unterstützen, der schließlich zur Abhaltung offener, freier und transparenter Wahlen im Jahre 2005 führen soll. Der Rat unterstreicht, dass bei der Durchführung des Abkommens von LinasMarcoussis keine konkreten Fortschritte erzielt werden können, solange die am 13. März 2003 gebildete und am 12. September 2003 vollständig konstituierte Regierung der nationalen Aussöhnung nicht erneut unter der Weisungsbefugnis des Premierministers zusammentritt. Der Rat ist daher höchst besorgt über die jüngste Ankündigung von Präsident Laurent Gbagbo, wonach er der Opposition angehörende Minister entlassen werde. _______________ 42 S/2004/414. 37 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat verleiht außerdem erneut seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass die Oppositionsparteien sich weiterhin nicht an der Regierung der nationalen Aussöhnung beteiligen. Der Rat ist der Auffassung, dass solche Entscheidungen das normale Funktionieren der ivorischen Institutionen und die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den ivorischen Parteien, der die Grundlage des Abkommens von Linas-Marcoussis bildet, untergraben. Der Rat unterstreicht, wie wichtig es ist, dass sich alle maßgeblichen ivorischen Parteien uneingeschränkt an der Regierung der nationalen Aussöhnung beteiligen. Der Rat ruft in dieser Hinsicht alle ivorischen Parteien auf, alle Bestimmungen des Abkommens von Linas-Marcoussis gewissenhaft zu befolgen, einschließlich derjenigen, die die Zusammensetzung und das Funktionieren der Regierung der nationalen Aussöhnung betreffen, und den politischen Dialog unverzüglich wieder aufzunehmen mit dem Ziel, das wirksame Funktionieren der Regierung der nationalen Aussöhnung sicherzustellen. Der Rat versichert Premierminister Seydou Diarra, den Chef der Regierung der nationalen Aussöhnung, erneut seiner vollen Unterstützung und ermutigt ihn, seine Aufgabe bis zum Abschluss des Friedensprozesses, wie in dem Abkommen von Linas-Marcoussis vorgesehen, weiter wahrzunehmen. Der Rat erinnert daran, welche Bedeutung er der raschen und vollständigen Annahme der im Abkommen von Linas-Marcoussis vorgesehenen Verfassungs- und Gesetzesreformen beimisst. Der Rat nimmt in dieser Hinsicht davon Kenntnis, dass sich Präsident Laurent Gbagbo in seiner Botschaft an die Nation vom 18. Mai 200443 erneut auf die vollständige Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis verpflichtet und das Parlament ersucht hat, die Durchführung der Gesetzesreformen zu beschleunigen. Der Rat erwartet jetzt, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden, damit konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens ergriffen werden können. Der Rat bekräftigt außerdem die Dringlichkeit der Auflösung der Milizen und bewaffneten Gruppen und der Durchführung von Maßnahmen zur Umgruppierung der gegnerischen Kräfte, damit die Entwaffnung und Demobilisierung beginnen kann, die ihrer Wiedereingliederung in die reguläre Armee oder in das Zivilleben vorausgehen muss. Der Rat verwirft nachdrücklich die Behauptung, dass die Entwaffnung bis nach den Wahlen im Jahre 2005 zurückgestellt werden könne, und fordert alle Parteien auf, diesen Prozess unverzüglich einzuleiten. Der Rat unterstreicht die Verantwortung, die dem Überwachungsausschuss als dem Garanten der Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis zukommt, und verleiht seinem Dank für die weiteren Anstrengungen Ausdruck, die der Ausschuss möglicherweise unternimmt, um den derzeitigen Stillstand im Friedensprozess zu überwinden und um die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire bei der Durchführung ihres Mandats zu unterstützen. Der Rat fordert alle Parteien auf, sofortige Schritte zur Durchführung der genannten Maßnahmen zu unternehmen, und betont, dass diese Maßnahmen unerlässlich sind, damit Côte d'Ivoire und die Ivorer auf den Weg des Friedens, der Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung zurückkehren können." _______________ 43 Siehe S/2004/411, Anlage. 38 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 SCHREIBEN DES GESCHÄFTSTRÄGERS A.I. DER STÄNDIGEN VERTRETUNG PAPUA-NEUGUINEAS BEI DEN VEREINTEN NATIONEN AN DEN PRÄSIDENTEN DES SICHERHEITSRATS, DATIERT VOM 31. MÄRZ 199844 Beschlüsse Auf seiner 4805. Sitzung am 6. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Australiens, Fidschis, Japans, Neuseelands und Papua-Neuguineas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Papua-Neuguineas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31. März 1998 (S/1998/287)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Noel Sinclair, den Leiter des Politischen Büros der Vereinten Nationen in Bougainville, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4881. Sitzung am 15. Dezember 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Japans, Neuseelands und Papua-Neuguineas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Papua-Neuguineas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31. März 1998 (S/1998/287)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Danilo Türk, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 23. Dezember 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär45: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 19. Dezember 2003 betreffend Ihre Absicht, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine kleine Beobachtermission der Vereinten Nationen in Bougainville einzurichten, die das Politische Büro der Vereinten Nationen in Bougainville ablösen soll, dessen Mandat am 31. Dezember 2003 abläuft46, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrer Absicht sowie von der in Ihrem Schreiben dargestellten Aufgabenstellung und Personalstruktur der Mission Kenntnis." Auf seiner 4962. Sitzung am 6. Mai 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Fidschis, Japans, Neuseelands und Papua-Neuguineas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung PapuaNeuguineas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31. März 1998 (S/1998/287)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Danilo Türk, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 30. Juni 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär47: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 25. Juni 2004 betreffend Ihre Empfehlung, das Mandat der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Bougainville um weitere sechs Monate, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004, zu _______________ 44 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1998 verabschiedet. 45 S/2003/1199. 46 S/2003/1198. 47 S/2004/527. 39 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 verlängern48, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Empfehlung und Information Kenntnis. Der Rat erklärt seine Absicht, die Mission damit zum letzten Mal zu verlängern, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Bewertung der Situation am Boden und über einen Plan für den Abschluss der Mission vorzulegen." DIE SITUATION BETREFFEND WESTSAHARA49 Beschlüsse Am 8. August 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär50: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 5. August 2003 betreffend Ihre Absicht, Herrn Álvaro de Soto (Peru) zu Ihrem Sonderbeauftragten für Westsahara zu ernennen51, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4850. Sitzung am 28. Oktober 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2003/1016)". Resolution 1513 (2003) vom 28. Oktober 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Westsahara und insbesondere in Bekräftigung der Resolution 1495 (2003) vom 31. Juli 2003, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 31. Januar 2004 zu verlängern; 2. ersucht den Generalsekretär, vor Ablauf dieses Mandats einen Lagebericht vorzulegen; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4850. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4905. Sitzung am 30. Januar 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2004/39)". _______________ 48 S/2004/526. Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1975, 1988, 1990 bis 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 50 S/2003/797. 51 S/2003/796. 49 40 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1523 (2004) vom 30. Januar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Westsahara und insbesondere in Bekräftigung der Resolution 1495 (2003) vom 31. Juli 2003, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 30. April 2004 zu verlängern; 2. ersucht den Generalsekretär, vor Ablauf dieses Mandats einen Lagebericht vorzulegen; 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4905. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4957. Sitzung am 29. April 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation betreffend Westsahara Bericht des Generalsekretärs über die Situation betreffend Westsahara (S/2004/325 und Add.1)". Resolution 1541 (2004) vom 29. April 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen zur Westsahara und insbesondere in Bekräftigung der Resolution 1495 (2003) vom 31. Juli 2003, in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, den Parteien bei der Herbeiführung einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung behilflich zu sein, die die Selbstbestimmung des Volkes von Westsahara im Rahmen von Regelungen vorsieht, die mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen, und unter Hinweis auf die diesbezügliche Rolle und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten der Parteien, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs52, 1. bekräftigt seine Unterstützung für den Friedensplan für die Selbstbestimmung des Volkes von Westsahara53 als optimale politische Lösung auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beiden Parteien; 2. bekräftigt außerdem seine nachdrückliche Unterstützung für die Anstrengungen, die der Generalsekretär und sein Persönlicher Abgesandter unternehmen, um eine für beide Seiten annehmbare politische Lösung für die Streitigkeit über Westsahara herbeizuführen, 3. fordert alle Parteien und die Staaten der Region auf, mit dem Generalsekretär und seinem Persönlichen Abgesandten uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 4. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara bis zum 31. Oktober 2004 zu verlängern; 5. ersucht den Generalsekretär, vor Ablauf des gegenwärtigen Mandats einen Lagebericht vorzulegen, und ersucht den Generalsekretär außerdem, in diesen Bericht eine _______________ 52 53 S/2004/325 und Add.1. S/2003/565 und Corr.1, Anhang II. 41 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Evaluierung der Personalstärke der Mission aufzunehmen, die erforderlich ist, damit die Mission ihre mandatsmäßigen Aufgaben erfüllen kann, mit dem Ziel, sie möglicherweise zu verringern; 6. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4957. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION BETREFFEND DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO54 Beschluss Auf seiner 4807. Sitzung am 13. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. Oktober 2002 (S/2002/1146 und Add.1 und Add.1/Corr.1)". Resolution 1499 (2003) vom 13. August 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Demokratische Republik Kongo, insbesondere die Resolutionen 1457 (2003) vom 24. Januar 2003 und 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, unter Begrüßung der jüngsten Fortschritte in dem politischen Prozess sowie bei der Bildung der Übergangsregierung in der Demokratischen Republik Kongo, mit großer Besorgnis davon Kenntnis nehmend, dass die Plünderung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im östlichen Teil des Landes, weiter anhält, wie der Vorsitzende der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden als "Gruppe" bezeichnet) dem Rat am 24. Juli 2003 in einer Zwischenunterrichtung mitteilte, und betonend, dass im Hinblick auf die für derartige Aktivitäten Verantwortlichen geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, Kenntnis nehmend von den Bemühungen der Gruppe um die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs mit den in ihrem Bericht vom 8. Oktober 200255 benannten Personen, Unternehmen und Staaten, es begrüßend, dass die Reaktionen dieser Personen, Unternehmen und Staaten als Anhang zu dem Bericht der Gruppe veröffentlicht wurden56, anerkennend, dass der Austausch von Informationen und die Bemühungen um die Lösung anstehender Probleme dazu beitragen werden, die Arbeit der Gruppe transparenter zu machen und das Bewusstsein für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo im Kontext des Konflikts, _______________ 54 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1997 verabschiedet. 55 Siehe S/2002/1146, Anlage. 56 Siehe S/2002/1146/Add.1 und Corr.1. 42 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 insbesondere ihre Verbindung zum unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen, zu schärfen, davon Kenntnis nehmend, dass die Gruppe beabsichtigt, im Einklang mit Ziffer 9 der Resolution 1457 (2003) die Namen derjenigen, mit denen sie bis zum Ablauf ihres Mandats zu einer Lösung gelangen konnte, aus den Anhängen zu ihrem Bericht zu streichen, mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die Gruppe in ihrem Bemühen, unter anderem durch einen Dialog mit den in ihrem jüngsten Bericht benannten Parteien, insbesondere mit den beteiligten Regierungen, ein klareres Bild der Aktivitäten im Zusammenhang mit der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo herzustellen und ihre Feststellungen während der noch verbleibenden Mandatsperiode zu aktualisieren, 1. ersucht den Generalsekretär, das Mandat der Gruppe bis zum 31. Oktober 2003 zu verlängern, damit sie die noch verbleibenden Elemente ihres Mandats abschließen kann, woraufhin die Gruppe dem Rat einen Schlussbericht vorlegen wird; 2. verlangt erneut, dass alle beteiligten Staaten sofortige Maßnahmen ergreifen, um der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo ein Ende zu setzen; 3. ersucht die Gruppe, den beteiligten Regierungen, wie in den Ziffern 12 und 13 der Resolution 1457 (2003) verlangt, die notwendigen Informationen unter gebührendem Schutz der Quellen zu übermitteln, damit sie bei Bedarf geeignete Maßnahmen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihren internationalen Verpflichtungen ergreifen können; 4. fordert alle Staaten auf, dabei die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu achten; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4807. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4813. Sitzung am 26. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 14. August 2003 (S/2003/821)". Resolution 1501 (2003) vom 26. August 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Demokratische Republik Kongo, insbesondere die Resolutionen 1484 (2003) vom 30. Mai 2003 und 1493 (2003) vom 28. Juli 2003, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller Staaten der Region, zutiefst besorgt über die Fortsetzung der Feindseligkeiten im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Bezirk Ituri sowie in den Provinzen Nordund Südkivu, 43 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 erneut erklärend, dass er den Friedensprozess und die nationale Aussöhnung unterstützt, insbesondere durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, sowie erneut seine Unterstützung für die im Einklang mit Resolution 1484 (2003) nach Bunia entsandte interimistische multinationale Noteinsatztruppe erklärend und betonend, dass sichergestellt werden muss, dass die Übertragung der Autorität von der Truppe auf die Mission am 1. September 2003 unter den bestmöglichen Voraussetzungen erfolgt, um so effizient wie möglich zur weiteren Stabilisierung Ituris beizutragen, nach Kenntnisnahme des Schreibens des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 14. August 200357, sowie der darin enthaltenen Empfehlung, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. 200357; billigt die Empfehlung in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 14. August 2. ermächtigt die Mitgliedstaaten der interimistischen multinationalen Noteinsatztruppe, im Rahmen der Mittel, die den bis zum 1. September 2003 noch in Bunia befindlichen Anteilen der Truppe zur Verfügung stehen, dem in der Stadt und ihrer unmittelbaren Umgebung eingesetzten Kontingent der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo während der Entflechtung der Truppe, die höchstens bis zum 15. September 2003 dauern soll, Hilfe zu gewähren, falls die Mission sie darum ersucht und falls außergewöhnliche Umstände dies erfordern; 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4813. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4863. Sitzung am 19. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 23. Oktober 2003 (S/2003/1027)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab58: "Der Sicherheitsrat nimmt Kenntnis von dem Schlussbericht der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden als "Gruppe" bezeichnet) vom 15. Oktober 200359, mit dem ihre Arbeit beendet ist, und unterstreicht die von der Gruppe hervorgehobene Verbindung, im Zusammenhang mit dem anhaltenden Konflikt, die zwischen der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und dem unerlaubten Handel mit Rohstoffen und Waffen besteht; _______________ 57 S/2003/821. S/PRST/2003/21. 59 Siehe S/2003/1027. 58 44 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 verurteilt die fortgesetzte illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im östlichen Landesteil, erinnert daran, dass er diese Aktivitäten, die zu den Hauptfaktoren der Perpetuierung des Konflikts gehören, schon immer nachdrücklich verurteilt hat, und bekräftigt, wie wichtig es ist, ihnen ein Ende zu setzen, indem erforderlichenfalls der nötige Druck auf die bewaffneten Gruppen, die Händler und alle anderen beteiligten Akteure ausgeübt wird; fordert alle beteiligten Staaten, vor allem diejenigen in der Region, nachdrücklich auf, die geeigneten Schritte zur Beendigung dieser illegalen Aktivitäten zu unternehmen, indem sie, insbesondere auf der Grundlage der Informationen und Unterlagen, welche die Sachverständigengruppe im Laufe ihrer Arbeit zusammengestellt und an die Regierungen weitergeleitet hat, ihre eigene Ermittlungen durchführen, auch mit justiziellen Mitteln, wo dies möglich ist, und gegebenenfalls dem Rat Bericht zu erstatten; bekräftigt seine Entschlossenheit, die Einhaltung des in Resolution 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 verhängten Waffenembargos genau zu überwachen, und bekundet seine Absicht, das durch den illegalen Zustrom von Waffen in die Demokratische Republik Kongo verursachte Problem anzugehen, indem er unter anderem die Möglichkeit der Schaffung eines Überwachungsmechanismus prüft; betont, dass die umgehende Wiederherstellung der staatlichen Autorität im gesamten Hoheitsgebiet durch die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs und die Einsetzung kompetenter Verwaltungen zum Schutz und zur Kontrolle der Ausbeutungsaktivitäten entscheidende Elemente für die Beendigung der Plünderung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo darstellen werden; legt der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs nahe, die im April 2002 in Sun City (Südafrika) im Rahmen des interkongolesischen Dialogs verabschiedeten Resolutionen durchzuführen; legt den Staaten, den Organisationen des Handelssektors und den spezialisierten Einrichtungen nahe, den Handel mit Rohstoffen aus der Region zu überwachen, um der Plünderung der natürlichen Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo ein Ende zu setzen, vor allem im Rahmen des Kimberley-Prozesses60; legt den Staaten, der internationalen Finanzgemeinschaft und den beteiligten internationalen Organisationen nahe, der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs die benötigte Hilfe zu gewähren und eng mit ihr zusammenzuarbeiten, um die Schaffung nationaler Institutionen zu unterstützen, die in der Lage sind, sicherzustellen, dass die natürlichen Ressourcen in transparenter Weise zum tatsächlichen Nutzen des kongolesischen Volkes ausgebeutet werden; gibt dem Wunsch Ausdruck, dass die zu gegebener Zeit stattfindende Einberufung einer internationalen Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen Afrikas zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit zum Nutzen aller beteiligten Staaten beitragen wird; bekundet seine Absicht, diese Situation in der Demokratischen Republik Kongo auch weiterhin genau zu verfolgen." Auf seiner 4894. Sitzung am 15. Januar 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Belgiens und der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. _______________ 60 Siehe A/57/489, Anlage 2. 45 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1522 (2004) vom 15. Januar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in der Demokratischen Republik Kongo, ermutigt durch die Fortschritte, die im Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo seit dem Abschluss des am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichneten Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo und der darauf folgenden Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs erzielt wurden, in der Erwägung, dass die Reform des Sicherheitssektors, namentlich die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der ehemaligen Kombattanten, die effektive Umstrukturierung und Integration der Streitkräfte der ehemaligen kongolesischen kriegführenden Parteien sowie die Schaffung einer integrierten Nationalpolizei, ein Schlüsselelement für den Erfolg des Übergangsprozesses in der Demokratischen Republik Kongo ist, in dieser Hinsicht bekräftigend, dass die Gesamtverantwortung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs obliegt, unter Begrüßung der Einsetzung eines integrierten Oberkommandos und mit der Forderung nach einer wirksamen Zusammenarbeit auf allen Ebenen der kongolesischen Streitkräfte, 1. begrüßt die derzeit unternommenen Bemühungen, die erste integrierte und vereinte Brigade in Kisangani einzurichten, als einen Schritt auf dem Weg zur Ausarbeitung und Durchführung eines umfassenden Programms zur Bildung einer integrierten kongolesischen Nationalarmee; 2. beschließt, dass seine in Ziffer 3 der Resolution 1304 (2000) vom 16. Juni 2000 aufgestellte Forderung nach einer Entmilitarisierung von Kisangani und seiner Umgebung nun, da die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs eingesetzt wurde und im Amt ist, auf die umstrukturierten und integrierten Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo und auf die in das umfassende Programm zur Bildung einer integrierten und umstrukturierten Nationalarmee aufgenommenen Streitkräfte keine Anwendung findet; 3. fordert die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo geeignete Maßnahmen zur Umstrukturierung und Integration der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo zu ergreifen, darunter die Einsetzung eines Obersten Verteidigungsrats sowie die Ausarbeitung eines nationalen Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsplans und der notwendigen rechtlichen Rahmenbestimmungen; 4. fordert die internationale Gemeinschaft auf, im Einklang mit der Resolution 1493 (2003) des Sicherheitsrats vom 28. Juli 2003 weitere Unterstützung zu Gunsten der Integration und Umstrukturierung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo zu gewähren; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4894. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4926. Sitzung am 12. März 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 46 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Vierzehnter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (S/2003/1098)". Resolution 1533 (2004) vom 12. März 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Demokratische Republik Kongo, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die Anwesenheit bewaffneter Gruppen und Milizen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Nord- und Südkivu und in Ituri, wodurch in der gesamten Region weiter ein Klima der Unsicherheit herrscht, den anhaltenden illegalen Zustrom von Waffen in die Demokratische Republik Kongo verurteilend und seine Entschlossenheit bekundend, die Einhaltung des mit seiner Resolution 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 verhängten Waffenembargos genau zu überwachen, unter Hervorhebung des Rechts des kongolesischen Volkes, seine eigenen natürlichen Ressourcen zu kontrollieren, in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 19. November 200358, in der die Verbindung hervorgehoben wird, die im Zusammenhang mit dem anhaltenden Konflikt zwischen der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und dem unerlaubten Handel mit Rohstoffen und Waffen besteht, wie in dem Schlussbericht der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer in der Demokratischen Republik Kongo59 unterstrichen wird, und zu diesem Zweck betonend, dass alle Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten müssen, der illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ein Ende zu setzen, allen Unterzeichnerstaaten der Erklärung von Nairobi vom 15. März 2000 über das Problem der Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen im ostafrikanischen Zwischenseengebiet und im Horn von Afrika61 nahe legend, die in dem Koordinierten Aktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen als wichtiges Mittel zur Unterstützung der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen rasch durchzuführen, Kenntnis nehmend von dem vierzehnten Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo vom 17. November 200362 und von den darin enthaltenen Empfehlungen, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. bekräftigt seine Forderung in Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003), dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie die Bereitstellung jedweder Hilfe an alle in Nord- und Südkivu sowie in Ituri operierenden bewaffneten Gruppen sowie an Gruppen, die nicht Vertragsparteien des am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichneten Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo sind, zu verhindern; 2. begrüßt die in Ziffer 72 des vierzehnten Berichts des Generalsekretärs über die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo62 enthaltenen Empfehlungen; _______________ 61 62 S/2000/385, Anlage. S/2003/1098. 47 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 3. ersucht die Mission, auch weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Mittel zu nutzen, um die in Ziffer 19 der Resolution 1493 (2003) beschriebenen Aufgaben auszuführen und insbesondere, wenn sie es für notwendig hält ohne vorherige Ankündigung, die Fracht der Luftfahrzeuge und aller Transportfahrzeuge zu inspizieren, die Häfen, Flughäfen, Flugfelder, Militärstützpunkte und Grenzübergänge in Nord- und Südkivu und in Ituri benutzen; 4. ermächtigt die Mission, sämtliche Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, deren Präsenz im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo gegen die mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen verstößt, gegebenenfalls zu beschlagnahmen oder einzusammeln und sie auf geeignete Weise zu entsorgen; 5. wiederholt seine Forderung, dass alle Parteien dem Personal der Mission im Einklang mit den Ziffern 15 und 19 der Resolution 1493 (2003) sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang gewähren, um ihm die Durchführung der in den Ziffern 3 und 4 genannten Aufgaben zu ermöglichen; 6. verurteilt erneut die fortgesetzte illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im östlichen Teil des Landes, die zur Perpetuierung des Konflikts beiträgt, und bekräftigt, wie wichtig es ist, diesen illegalen Aktivitäten ein Ende zu setzen, indem erforderlichenfalls der nötige Druck auf die bewaffneten Gruppen, die illegalen Handel Betreibenden und alle anderen beteiligten Akteure ausgeübt wird; 7. fordert alle Staaten, und insbesondere die Staaten in der Region, nachdrücklich auf, geeignete Schritte zur Beendigung dieser illegalen Aktivitäten zu unternehmen, nach Möglichkeit auch mit gerichtlichen Mitteln, und dem Rat erforderlichenfalls Bericht zu erstatten; 8. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats ("der Ausschuss") einzusetzen, mit den folgenden Aufgaben: a) von allen Staaten, insbesondere den Staaten in der Region, Informationen über die Schritte einzuholen, die sie zur wirksamen Durchführung der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen und zur Einhaltung der Ziffern 18 und 24 derselben Resolution unternommen haben, und von ihnen anschließend alle weiteren Informationen anzufordern, die er für nützlich erachtet, namentlich indem den Staaten Gelegenheit gegeben wird, auf Ersuchen des Ausschusses Vertreter zu dem Ausschuss zu entsenden, um einschlägige Fragen eingehender zu erörtern; b) Informationen über behauptete Verstöße gegen die mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen sowie Informationen über mutmaßliche Waffenbewegungen, auf die in den Berichten der Sachverständigengruppe für die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und anderer Reichtümer der Demokratischen Republik Kongo hingewiesen wurde, zu prüfen und daraufhin geeignete Maßnahmen zu treffen und dabei nach Möglichkeit die natürlichen und juristischen Personen, deren Beteiligung an solchen Verstößen gemeldet wurde, sowie die dafür benutzten Luftfahrzeuge oder sonstigen Fahrzeuge zu identifizieren; c) dem Rat regelmäßige Tätigkeitsberichte samt Anmerkungen und Empfehlungen vorzulegen, insbesondere darüber, wie die Wirksamkeit der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen erhöht werden kann; d) die in Ziffer 10 g) genannten Listen zu prüfen, mit dem Ziel, dem Rat Empfehlungen zu möglichen künftigen Maßnahmen vorzulegen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden könnten; e) von den Staaten nach Ziffer 21 der Resolution 1493 (2003) übermittelte Notifikationen vorab entgegenzunehmen und nach Bedarf über die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden; 48 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 9. ersucht alle Staaten, insbesondere die Staaten in der Region, dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen unternommen haben, und ermächtigt den Ausschuss, von den Mitgliedstaaten danach alle weiteren Informationen anzufordern, die er für notwendig erachtet; 10. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution für einen am 28. Juli 2004 endenden Zeitraum eine aus höchstens vier Mitgliedern bestehende Sachverständigengruppe ("die Sachverständigengruppe") einzusetzen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um das folgende Mandat auszuführen: a) die von der Mission im Rahmen ihres Überwachungsmandats gesammelten Informationen zu untersuchen und auszuwerten; b) in der Demokratischen Republik Kongo, den Ländern der Region und nach Bedarf in anderen Ländern in Zusammenarbeit mit den Regierungen dieser Länder alle sachdienlichen Informationen über den Zustrom von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie über Netzwerke, die unter Verstoß gegen die mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen tätig sind, zu sammeln und auszuwerten; c) zu prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen darüber abzugeben, wie die Kapazitäten der interessierten Staaten, insbesondere der Staaten in der Region, die wirksame Durchführung der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen zu gewährleisten, verbessert werden können; d) dem Rat über den Ausschuss bis zum 15. Juli 2004 schriftlich über die Durchführung der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen Bericht zu erstatten und diesbezügliche Empfehlungen abzugeben; e) den Ausschuss häufig über ihre Tätigkeiten zu unterrichten; f) nach Bedarf mit der Mission Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung ihres in den Ziffern 3 und 4 beschriebenen Überwachungsauftrags nützlich sein können; g) im Hinblick auf mögliche künftige Maßnahmen des Rates in ihre Berichte an den Ausschuss eine durch Beweismaterial gestützte Liste derjenigen aufzunehmen, die nachweislich gegen die mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen verstoßen haben, sowie derjenigen, die sie nachweislich bei derartigen Tätigkeiten unterstützt haben; 11. ersucht den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo, die von der Mission gesammelten und nach Möglichkeit von der Sachverständigengruppe geprüften Informationen betreffend die Belieferung von bewaffneten Gruppen und Milizen mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie jede etwaige Präsenz ausländischen Militärs in der Demokratischen Republik Kongo nach Bedarf über den Ausschuss dem Sicherheitsrat zu übermitteln; 12. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie gegebenenfalls andere Organisationen und interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss, der Sachverständigengruppe und der Mission voll zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihnen alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über mögliche Verstöße gegen die mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen übermitteln; 13. fordert die internationale Gemeinschaft, insbesondere die in Betracht kommenden internationalen Sonderorganisationen, auf, der Regierung der Demokratischen Republik Kongo finanzielle und technische Hilfe zu gewähren, damit sie eine wirksame Kontrolle über ihre Grenzen und ihren Luftraum ausüben kann; 49 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 14. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4926. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4969. Sitzung am 14. Mai 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab63: "Der Sicherheitsrat bekundet seine ernste Besorgnis über jüngste Meldungen, wonach Elemente der ruandischen Armee in die Demokratische Republik Kongo eingefallen sind. Der Rat bekundet ferner seine Besorgnis über die Meldungen, wonach die Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas ihre militärischen Aktivitäten im Osten der Demokratischen Republik Kongo verstärkt haben und in das Hoheitsgebiet Ruandas eingefallen sind. Der Rat verurteilt in diesem Zusammenhang jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen der Mission, die Situation im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu stabilisieren, und bittet die Mission, ihm auch weiterhin im Einklang mit ihrem Mandat über die militärische Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo Bericht zu erstatten. Der Rat misst der Achtung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Demokratischen Republik Kongo große Bedeutung bei und verurteilt jeden Verstoß dagegen sowie jeden Verstoß gegen seine einschlägigen Resolutionen. Desgleichen misst der Rat der Achtung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Ruandas große Bedeutung bei und verurteilt jeden Einfall bewaffneter Gruppen in dieses Land. Der Rat verlangt, dass die Regierung Ruandas Maßnahmen ergreift, um jede Präsenz ihrer Truppen auf dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo zu verhindern. Der Rat fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas auf, mit Hilfe der Mission eine gemeinsame Untersuchung über den Inhalt der jüngsten Meldungen über bewaffnete Einfälle über ihre gemeinsame Grenze hinweg vorzunehmen. Der Rat fordert beide Regierungen ferner auf, Grenzschutzmechanismen einzurichten, um zu verhindern, dass sich solche Vorfälle wiederholen. Der Rat bekräftigt seine Unterstützung für die von den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas am 27. November 2003 in Pretoria eingegangenen Verpflichtungen und fordert beide Regierungen nachdrücklich auf, die in dem Kommuniqué gleichen Datums enthaltenen Bestimmungen rasch durchzuführen. Der Rat unterstreicht ferner, dass die Entwaffnung und Demobilisierung aller bewaffneten Gruppen, darunter insbesondere der Kombattanten der ehemaligen ruandischen Streitkräfte und der Interahamwe, eine unabdingbare Voraussetzung für die _______________ 63 S/PRST/2004/15. 50 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Beilegung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo ist, und fordert die Regierungen Ruandas und der Demokratischen Republik Kongo auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die zügige und freiwillige Rückführung ruandischer Kombattanten aus der Demokratischen Republik Kongo zu erleichtern. Der Rat legt den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas nahe, weitere Maßnahmen zur Normalisierung ihrer Beziehungen zu ergreifen. Er würdigt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Regierung der Demokratischen Republik Kongo, die zur Festnahme des unter anderem wegen Völkermordes angeklagten Yusufu Munyakazi und seiner späteren Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda führten, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die von dem Gerichtshof gesuchten Verdächtigen festzunehmen und diesem zu überstellen. Der Rat legt allen Regierungen in der Region eindringlich nahe, die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Nachbarländern zu fördern, im Einklang mit der von den politischen Führern der Region am 25. September 2003 in New York verabschiedeten Grundsatzerklärung über gutnachbarliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Republik Kongo, Burundi, Ruanda und Uganda64, mit dem Ziel, die Normalisierung ihrer Beziehungen zu erreichen." Auf seiner 4985. Sitzung am 7. Juni 2004 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab65: "Der Sicherheitsrat verurteilt mit äußerster Entschiedenheit die Einnahme der Stadt Bukavu am 2. Juni 2004 durch bewaffnete Rebellenkräfte unter der Führung ehemaliger Kommandeure der Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma, des Generalmajors Laurent Nkunda, des Obersten Jules Mutebutsi und anderer. Er verurteilt außerdem die Greueltaten und Menschenrechtsverletzungen, zu denen es in diesem Zusammenhang gekommen ist. Er bekundet seine tiefe Sorge über Berichte über Militäraktionen, die diese bewaffneten Kräfte in anderen Teilen der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt haben. Er ist der Auffassung, dass alle solche Aktionen eine ernsthafte Bedrohung des Friedensprozesses und des Übergangs darstellen, und verlangt, dass sie sofort eingestellt werden. Der Rat bekräftigt sein Bekenntnis zur Achtung der nationalen Souveränität, politischen Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit der Demokratischen Republik Kongo. Er bekundet seine Solidarität mit dem kongolesischen Volk und seine uneingeschränkte Unterstützung für die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs. Er fordert die sofortige friedliche Ausweitung der staatlichen Autorität auf das gesamte kongolesische Hoheitsgebiet, insbesondere Bukavu. Der Rat fordert alle in der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs vertretenen Parteien nachdrücklich auf, sich auch weiterhin uneingeschränkt zu dem Friedensprozess zu bekennen und alles zu unterlassen, was die Einheit der Übergangsregierung gefährden könnte. Der Rat richtet eine feierliche Warnung an die Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo vor den Folgen einer Unterstützung der bewaffneten Rebellengruppen. Er fordert die Regierung Ruandas, im Hinblick auf ihre früheren Beziehungen zur Kongolesischen Sammlungsbewegung für die Demokratie-Goma, und al- _______________ 64 65 S/2003/983, Anlage. S/PRST/2004/19. 51 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 le anderen Nachbarstaaten nachdrücklich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um den Friedensprozess zu unterstützen und zu einer friedlichen Regelung der Krise beizutragen, und gleichzeitig alle Maßnahmen oder Erklärungen zu unterlassen, die sich nachteilig auf die Situation in der Demokratischen Republik Kongo auswirken könnten. Er erinnert an seine Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 und 1533 (2004) vom 12. März 2004, insbesondere die Bestimmungen, die die regionale Sicherheit in der gesamten Region der Großen Seen betreffen, und fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Staaten der Region, auf, ihren Verantwortlichkeiten entsprechend nachzukommen. Der Rat begrüßt die Initiative, die der Vorsitzende der Kommission der Afrikanischen Union ergriffen hat, um die derzeitige Krise zu überwinden, namentlich im Hinblick auf ihre menschliche Dimension, und den erfolgreichen Abschluss des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo zu erleichtern. Der Rat bekundet erneut seine uneingeschränkte Unterstützung für die Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo. Er verurteilt die kürzliche Ermordung von drei Mitarbeitern der Mission. Er fordert alle kongolesischen Parteien auf, die Tätigkeit der Mission zu unterstützen, und verlangt, dass sie alle gegen das Personal oder die Einrichtungen der Vereinten Nationen gerichteten feindseligen Handlungen unterlassen." Auf seiner 4994. Sitzung am 22. Juni 2004 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab66: "Der Sicherheitsrat bekundet erneut seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Gewalt und Instabilität im Osten der Demokratischen Republik Kongo sowie über die berichteten Bedrohungen des Friedens- und Übergangsprozesses. Er verurteilt jede Verwicklung ausländischer Kräfte in der Demokratischen Republik Kongo auf das entschiedenste. Der Rat fordert alle kongolesischen Parteien nachdrücklich auf, sich auch weiterhin uneingeschränkt zu dem Friedensprozess des Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo zu bekennen und die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs als einzige rechtmäßige Regierungsautorität in der Demokratischen Republik Kongo zu achten. Er warnt alle Parteien vor jedem Versuch einer gewaltsamen Machtergreifung. Er fordert alle Parteien nachdrücklich auf, Äußerungen oder Handlungen zu unterlassen, die die Lage anheizen könnten, namentlich durch die Unterstützung bewaffneter Elemente. Der Rat warnt alle Parteien vor jedem Versuch, im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo kriegerische Handlungen vorzunehmen oder das mit Resolution 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 verhängte Embargo zu verletzen. Er bittet den Generalsekretär, den Bedarf an einer möglichen Schnelleingreifkapazität für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo genauer festzustellen. Der Rat fordert die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs auf, sofort zu beginnen, zusammen mit dem Internationalen Komitee zur Unterstützung des Übergangs und der Mission an der Schaffung von Mechanismen für eine engere Ab- _______________ 66 S/PRST/2004/21. 52 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 stimmung zu arbeiten, um die Reform des Sicherheitssektors, die Verabschiedung der wesentlichen Gesetze und die Wahlvorbereitungen zu beschleunigen. Der Rat fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas nachdrücklich auf, ohne weitere Verzögerungen auf die Anstrengungen zu reagieren, die die Mission im Rahmen ihres gegenwärtigen Mandats unternimmt, um so bald wie möglich einen gemeinsamen Verifikationsmechanismus für ihre gegenseitige Sicherheit zu schaffen, so auch für die Verifikation grenzüberschreitender Bewegungen. Der Rat legt den Staatschefs der Demokratischen Republik Kongo, Ruandas, Ugandas und Burundis mit Nachdruck nahe, gemeinsam tätig zu werden, um im Einklang mit den in der Erklärung über gutnachbarliche Beziehungen vom 25. September 200364 eingegangenen Verpflichtungen die Spannungen abzubauen und das Vertrauen in der Region wiederherzustellen, indem sie unter anderem möglichst bald entsprechende Zusammenkünfte abhalten. Der Rat fordert Ruanda nachdrücklich auf, bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere den von Herrn Laurent Nkunda und von Herrn Jules Mutebutsi geführten Gruppen, keinerlei praktische oder politische Unterstützung zu gewähren. Er fordert Ruanda ferner nachdrücklich auf, seinen Einfluss in positiver Weise geltend zu machen, um die gegenwärtige Krise zu entschärfen und die Wiederherstellung der Stabilität zu unterstützen. Der Rat erinnert Uganda daran, dass es sich nicht in der Demokratischen Republik Kongo einmischen soll, namentlich durch militärische Unterstützung für bewaffnete Gruppen. Der Rat fordert Burundi auf, jegliche Unterstützung für bewaffnete Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo von seinem Hoheitsgebiet aus zu verhindern. Er legt der Übergangsregierung nahe, die humanitäre Hilfe für kongolesische Flüchtlinge, die sich gegenwärtig in Burundi befinden, zu erleichtern, und legt der internationalen Gemeinschaft nahe, umfassende Hilfe zu gewähren. Der Rat unterstreicht, dass kein Versuch, den Friedens- und Übergangsprozess in der Demokratischen Republik Kongo zu stören, namentlich durch die Unterstützung bewaffneter Gruppen, geduldet werden wird. Der Rat verurteilt den Tod unschuldiger Zivilpersonen und die Menschenrechtsverletzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo und fordert, dass diese Vorfälle umfassend untersucht werden. Diejenigen, die für Greueltaten und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sollen zur Rechenschaft gezogen werden, und die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs soll mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft sofortige Schritte unternehmen, um dem gegenwärtigen Klima der Straflosigkeit ein Ende zu setzen." Auf seiner 5011. Sitzung am 27. Juli 2004 beschloss der Rat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1533 (2004) betreffend die Demokratische Republik Kongo an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. Juli 2004 (S/2004/551)". 53 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1552 (2004) vom 27. Juli 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Demokratische Republik Kongo, insbesondere die Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 und 1533 (2004) vom 12. März 2004, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis über die Anwesenheit bewaffneter Gruppen und Milizen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Provinzen Nord- und Südkivu und im Bezirk Ituri, wodurch in der gesamten Region weiter ein Klima der Unsicherheit herrscht, den anhaltenden illegalen Zustrom von Waffen in die Demokratische Republik Kongo und innerhalb des Landes verurteilend und seine Entschlossenheit bekundend, die Einhaltung des mit seiner Resolution 1493 (2003) verhängten Waffenembargos genau zu überwachen, Kenntnis nehmend von dem Bericht und den Empfehlungen der in Ziffer 10 der Resolution 1533 (2004) genannten Sachverständigengruppe, datiert vom 9. Juli 2004, der von dem gemäß Ziffer 8 derselben Resolution eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden "der Ausschuss") übermittelt wurde67, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. bekräftigt die in den Ziffern 15, 18 und 19 der Resolution 1493 (2003) enthaltenen Forderungen; 2. beschließt in Anbetracht dessen, dass die Parteien diesen Forderungen nicht nachgekommen sind, die Bestimmungen der Ziffern 20 bis 22 der Resolution 1493 (2003) und alle Bestimmungen der Resolution 1533 (2004) bis zum 31. Juli 2005 zu verlängern; 3. bekundet seine Absicht, diese Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben, wenn er feststellt, dass die genannten Forderungen befolgt wurden; 4. beschließt, dass er diese Maßnahmen bis zum 1. Oktober 2004 und danach in regelmäßigen Abständen überprüfen wird; 5. ersucht zu diesem Zweck den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss binnen dreißig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution und für einen am 31. Januar 2005 ablaufenden Zeitraum die in Ziffer 10 der Resolution 1533 (2004) genannte Sachverständigengruppe wieder einzusetzen; 6. ersucht die Sachverständigengruppe, dem Rat über den Ausschuss vor dem 15. Dezember 2004 schriftlich über die Durchführung der mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) verhängten Maßnahmen Bericht zu erstatten, samt diesbezüglichen Empfehlungen, insbesondere in Bezug auf die in Ziffer 10 g) der Resolution 1533 (2004) vorgesehenen Listen; 7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 5011. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 67 Siehe S/2004/551. 54 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Beschluss Auf seiner 5014. Sitzung am 29. Juli 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter der Demokratischen Republik Kongo einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo" teilzunehmen. Resolution 1555 (2004) vom 29. Juli 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Resolutionen 1493 (2003) vom 28. Juli 2003 und 1533 (2004) vom 12. März 2004, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller Staaten der Region, erneut darauf hinweisend, dass er die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs der Demokratischen Republik Kongo voll unterstützt, zutiefst besorgt über die anhaltenden Spannungen und die Fortsetzung der Feindseligkeiten im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Provinzen Nord- und Südkivu sowie im Bezirk Ituri, in Bekräftigung seiner Bereitschaft, den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung zu unterstützen, insbesondere durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, die Bereitschaft der Mission begrüßend, aktiv an dem gemeinsamen Verifikationsmechanismus mitzuwirken, dessen Schaffung von den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo und der Republik Ruanda am 25. Juni 2004 in Abuja angekündigt wurde, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, das in den nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen 1493 (2003) und 1533 (2004) enthalten ist, bis zum 1. Oktober 2004 zu verlängern; 2. ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 16. August 2004 einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Mission ihr Mandat wahrnimmt; 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 5014. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION ZWISCHEN IRAK UND KUWAIT68 Beschluss Auf seiner 4808. Sitzung am 14. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt _______________ 68 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1990 verabschiedet. 55 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Bericht des Generalsekretärs gemäß Ziffer 24 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats (S/2003/715)". Resolution 1500 (2003) vom 14. August 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, in Bekräftigung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, sowie in Bekräftigung der maßgeblichen Rolle der Vereinten Nationen in Irak, die in den entsprechenden Ziffern der Resolution 1483 (2003) ausgeführt wurde, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 17. Juli 200369, 1. begrüßt die Einrichtung des breit repräsentativen Regierungsrats Iraks am 13. Juli 2003 als wichtigen Schritt auf dem Weg zur Bildung einer international anerkannten, repräsentativen Regierung durch das Volk Iraks, die die Souveränität Iraks ausüben wird; 2. beschließt, zur Unterstützung des Generalsekretärs bei der Wahrnehmung seines Mandats nach Resolution 1483 (2003) zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak einzurichten, im Einklang mit der Struktur und den Aufgaben, die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 17. Juli 200369 genannt sind; 3. beschließt außerdem, mit dieser Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4808. Sitzung mit 14 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung (Syrische Arabische Republik) verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4812. Sitzung am 21. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung unterrichteten Herr John Negroponte, Ständiger Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen, und Sir Emyr Jones Parry, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei den Vereinten Nationen, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, den Rat über den zur Behandlung stehenden Punkt. Am 22. August 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär70: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 22. August 2003 betreffend Ihre Absicht, Herrn Ramiro Lopes da Silva für einen Übergangszeitraum zu Ihrem amtierenden Sonderbeauftragten für Irak zu ernennen71, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben mitgeteilten Ernennung Kenntnis." Auf seiner 4844. Sitzung am 16. Oktober 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". _______________ 69 S/2003/715. S/2003/831. 71 S/2003/830. 70 56 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1511 (2003) vom 16. Oktober 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Irak, namentlich der Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003 und 1500 (2003) vom 14. August 2003, und über Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit durch terroristische Handlungen, namentlich Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001, sowie der sonstigen einschlägigen Resolutionen, unterstreichend, dass die Souveränität Iraks beim irakischen Staat liegt, bekräftigend, dass das irakische Volk das Recht hat, seine eigene politische Zukunft frei zu bestimmen und seine eigenen natürlichen Ressourcen zu kontrollieren, erneut auf seine Entschlossenheit hinweisend, dass der Tag, an dem die Iraker sich selbst regieren, schnell kommen muss, und anerkennend, wie wichtig die internationale Unterstützung ist, insbesondere die der Länder in der Region, der Nachbarn Iraks sowie der Regionalorganisationen, um diesen Prozess rasch voranzubringen, anerkennend, dass die internationale Unterstützung für die Wiederherstellung von Bedingungen der Stabilität und der Sicherheit wesentlich für das Wohl des Volkes von Irak sowie für die Fähigkeit aller Beteiligten ist, ihre Tätigkeit im Namen des Volkes von Irak auszuüben, und die diesbezüglichen Beiträge der Mitgliedstaaten nach Resolution 1483 (2003) begrüßend, unter Begrüßung des vom Regierungsrat Iraks gefassten Beschlusses, einen vorbereitenden Verfassungsausschuss zu bilden, der eine Verfassungskonferenz zur Ausarbeitung einer Verfassung vorbereiten soll, die die Bestrebungen des irakischen Volkes verkörpert, und nachdrücklich dazu auffordernd, diesen Prozess rasch zum Abschluss zu bringen, erklärend, dass die terroristischen Bombenanschläge auf die Botschaft Jordaniens am 7. August 2003, auf das Hauptquartier der Vereinten Nationen in Bagdad am 19. August 2003, auf die Imam-Ali-Moschee in Nadschaf am 29. August 2003 und auf die Botschaft der Türkei am 14. Oktober 2003 sowie die Ermordung eines spanischen Diplomaten am 9. Oktober 2003 Angriffe gegen das Volk Iraks, gegen die Vereinten Nationen und gegen die internationale Gemeinschaft darstellen, und die Ermordung von Dr. Akila Al-Haschimi, die am 25. September 2003 verstorben ist, als einen gegen die Zukunft Iraks gerichteten Angriff beklagend, in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 20. August 200372 und die Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 und diese bekräftigend, feststellend, dass die Situation in Irak trotz Verbesserungen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. bekräftigt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks und unterstreicht in diesem Zusammenhang den vorübergehenden Charakter der Ausübung der in Resolution 1483 (2003) anerkannten und festgelegten spezifischen Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Verpflichtungen nach dem anwendbaren Völkerrecht durch die Provisorische Behörde der Koalition ("Behörde"), die erlöschen werden, sobald eine vom Volk Iraks eingesetzte international anerkannte, repräsentative Regierung vereidigt wird und die Verantwortlichkeiten der Behörde übernimmt, unter anderem durch die in den nachstehenden Ziffern 4 bis 7 sowie 10 vorgesehenen Maßnahmen; _______________ 72 S/PRST/2003/13. 57 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 2. begrüßt die in Foren wie der Liga der arabischen Staaten, der Organisation der Islamischen Konferenz, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Ausdruck gebrachte positive Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die Einrichtung des weitgehend repräsentativen Regierungsrats Iraks als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer international anerkannten, repräsentativen Regierung; 3. unterstützt die Anstrengungen des Regierungsrats zur Mobilisierung des Volkes Iraks, namentlich durch die Ernennung eines Ministerkabinetts und eines vorbereitenden Verfassungsausschusses, die einen Prozess leiten sollen, in dem das irakische Volk schrittweise seine eigenen Angelegenheiten in die Hand nehmen wird; 4. beschließt, dass der Regierungsrat und seine Minister die Hauptorgane der irakischen Interimsverwaltung bilden, die, unbeschadet ihrer weiteren Entwicklung, während der Übergangszeit die Souveränität des Staates Irak verkörpert, bis eine international anerkannte, repräsentative Regierung eingesetzt wird und die Verantwortlichkeiten der Behörde übernimmt; 5. bekräftigt, dass die Verwaltung Iraks schrittweise von den entstehenden Strukturen der irakischen Interimsverwaltung übernommen werden wird; 6. fordert die Behörde in diesem Zusammenhang auf, die Regierungsverantwortung und -befugnisse so bald wie möglich wieder an das irakische Volk zu übergeben, und ersucht die Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat und dem Generalsekretär, dem Sicherheitsrat über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; 7. bittet den Regierungsrat, in Zusammenarbeit mit der Behörde und, soweit die Umstände es zulassen, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, dem Sicherheitsrat spätestens bis zum 15. Dezember 2003 einen Zeitplan und ein Programm für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung für Irak und für die Abhaltung demokratischer Wahlen im Rahmen dieser Verfassung zur Prüfung vorzulegen; 8. trifft den Beschluss, dass die Vereinten Nationen, tätig werdend durch den Generalsekretär, seinen Sonderbeauftragten und die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak, ihre maßgebliche Rolle in Irak stärken sollen, namentlich durch die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Förderung des wirtschaftlichen Wiederaufbaus und der Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung in Irak sowie die Förderung von Anstrengungen zur Wiederherstellung und Schaffung nationaler und lokaler Institutionen für eine repräsentative Regierung; 9. ersucht den Generalsekretär, soweit die Umstände es zulassen, die in den Ziffern 98 und 99 seines Berichts vom 17. Juli 200369 beschriebene Vorgehensweise zu verfolgen; 10. nimmt Kenntnis von der Absicht des Regierungsrats, eine Verfassungskonferenz abzuhalten, und fordert in der Erkenntnis, dass die Abhaltung der Konferenz ein Meilenstein auf dem Wege zur vollen Ausübung der Souveränität sein wird, dazu auf, so bald wie möglich die entsprechenden Vorbereitungen im Wege eines nationalen Dialogs und der Konsensbildung zu treffen, und ersucht den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, dem irakischen Volk bei der Abhaltung der Konferenz oder soweit die Umstände es zulassen in diesem politischen Übergangsprozess die einzigartige Fachkompetenz der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen, namentlich bei der Festlegung von Wahlprozessen; 11. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, dass die Mittel der Vereinten Nationen und ihnen angeschlossener Organisationen zur Verfügung stehen, wenn der Regierungsrat darum ersucht, und, soweit die Umstände es zulassen, zur Förderung des in Ziffer 7 vorgesehenen Programms des Regierungsrats beizutragen, und legt anderen Organisationen, die über Sachverstand auf diesem Gebiet verfügen, nahe, den irakischen Regierungsrat auf dessen Ersuchen zu unterstützen; 58 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 12. ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Sicherheitsrat über seine Verantwortlichkeiten nach dieser Resolution sowie über die Ausarbeitung eines Zeitplans und Programms nach Ziffer 7 sowie über ihre Umsetzung Bericht zu erstatten; 13. stellt fest, dass die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität von wesentlicher Bedeutung für den erfolgreichen Abschluss des in Ziffer 7 umrissenen politischen Prozesses sowie für die Fähigkeit der Vereinten Nationen ist, einen wirksamen Beitrag zu diesem Prozess und zur Durchführung der Resolution 1483 (2003) zu leisten, und ermächtigt eine multinationale Truppe unter einer gemeinsamen Führung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen, namentlich zu dem Zweck, die erforderlichen Bedingungen für die Umsetzung des Zeitplans und des Programms zu gewährleisten, und um zur Sicherheit der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak, des Regierungsrats und anderer Institutionen der irakischen Interimsverwaltung sowie wesentlicher humanitärer und wirtschaftlicher Infrastruktureinrichtungen beizutragen; 14. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die in Ziffer 13 genannte multinationale Truppe im Rahmen dieses Mandats der Vereinten Nationen Unterstützung bereitzustellen, einschließlich militärischer Kräfte; 15. beschließt, dass der Rat den Bedarf und die Mission der in Ziffer 13 genannten multinationalen Truppe spätestens ein Jahr nach dem Datum dieser Resolution überprüfen wird und dass das Mandat der Truppe in jedem Fall mit der Vollendung des in den Ziffern 4 bis 7 sowie in Ziffer 10 beschriebenen politischen Prozesses enden wird, und bekundet seine Bereitschaft, bei dieser Gelegenheit unter Berücksichtigung der Auffassungen einer international anerkannten repräsentativen Regierung Iraks zu prüfen, ob es notwendig ist, die multinationale Truppe weiterbestehen zu lassen; 16. betont, wie wichtig es für die Aufrechterhaltung von Recht, Ordnung und Sicherheit und für die Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit Ziffer 4 der Resolution 1483 (2003) ist, wirksame irakische Polizei- und Sicherheitskräfte aufzustellen, und fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen und regionalen Organisationen auf, zur Ausbildung und Ausrüstung der irakischen Polizei- und Sicherheitskräfte beizutragen; 17. spricht dem irakischen Volk und den Vereinten Nationen sowie den Angehörigen der Mitarbeiter der Vereinten Nationen und der anderen unschuldigen Opfer, die bei diesen tragischen Anschlägen getötet oder verletzt wurden, sein tiefes Mitgefühl und Beileid aus; 18. verurteilt unmissverständlich die terroristischen Bombenanschläge auf die Botschaft Jordaniens vom 7. August 2003, auf das Hauptquartier der Vereinten Nationen in Bagdad vom 19. August 2003, auf die Imam-Ali-Moschee in Nadschaf vom 29. August 2003 und auf die Botschaft der Türkei vom 14. Oktober 2003 sowie die Ermordung eines spanischen Diplomaten am 9. Oktober 2003 und die Ermordung von Dr. Akila AlHaschimi, die am 25. September 2003 verstorben ist, und betont, dass die dafür Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden müssen; 19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchreise von Terroristen nach Irak, die Lieferung von Waffen für Terroristen und die Bereitstellung von Finanzmitteln zu ihrer Unterstützung zu verhindern, und betont, wie wichtig es ist, die diesbezügliche Zusammenarbeit der Länder der Region, insbesondere der Nachbarn Iraks, zu stärken; 20. appelliert an die Mitgliedstaaten und die internationalen Finanzinstitutionen, ihre Anstrengungen zu verstärken, um dem Volk Iraks beim Wiederaufbau und bei der Entwicklung seiner Wirtschaft behilflich zu sein, und fordert diese Institutionen nachdrücklich auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um in Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat und den zuständigen irakischen Ministerien Irak die gesamte Bandbreite ihrer Kredite und sonstigen finanziellen Unterstützung zur Verfügung zu stellen; 59 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 21. fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen und regionalen Organisationen nachdrücklich auf, die mit den technischen Konsultationen der Vereinten Nationen am 24. Juni 2003 eingeleiteten Anstrengungen zum Wiederaufbau Iraks zu unterstützen, namentlich durch die Zusage umfangreicher Mittel auf der internationalen Geberkonferenz am 23. und 24. Oktober 2003 in Madrid; 22. fordert die Mitgliedstaaten und die beteiligten Organisationen auf, bei der Dekkung der Bedürfnisse des irakischen Volkes behilflich zu sein, indem sie die Ressourcen bereitstellen, die für die Rehabilitation und den Wiederaufbau der wirtschaftlichen Infrastruktur Iraks erforderlich sind; 23. betont, dass der in Ziffer 12 der Resolution 1483 (2003) genannte Internationale Überwachungsbeirat mit Vorrang eingerichtet werden soll, und erklärt erneut, dass der Entwicklungsfonds für Irak wie in Ziffer 14 der Resolution 1483 (2003) festgelegt in einer transparenten Weise genutzt werden muss; 24. erinnert alle Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen nach den Ziffern 19 und 23 der Resolution 1483 (2003), insbesondere die Verpflichtung, umgehend zu Gunsten des irakischen Volkes die Übertragung von Finanzmitteln und sonstigen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an den Entwicklungsfonds für Irak zu veranlassen; 25. ersucht die Vereinigten Staaten von Amerika, im Namen der in Ziffer 13 beschriebenen multinationalen Truppe dem Sicherheitsrat nach Bedarf und mindestens alle sechs Monate über die Anstrengungen der Truppe und über die von ihr erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; 26. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4844. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4851. Sitzung am 28. Oktober 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Benon Sevan, den Exekutivdirektor des Büros für das Irak-Programm, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4868. Sitzung am 20. November 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab73: "Der Sicherheitsrat hat die Erklärung des Generalsekretärs74 angehört und die Unterrichtung durch den Exekutivdirektor des Irak-Programms75 über die Beendigung des humanitären Programms der Vereinten Nationen für Irak ("das Programm") am 21. November 2003 und über die Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung aller noch verbleibenden Tätigkeiten im Rahmen des Programms an die Provisorische Behörde der Koalition in Irak im Einklang mit der Ratsresolution 1483 (2003) vom 22. Mai 2003 behandelt. Der Rat unterstreicht die außerordentlich wichtige Rolle des Programms bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe für das Volk Iraks im Rahmen des vom Rat gegen _______________ 73 S/PRST/2003/24. Siehe S/PV.4868. 75 Siehe S/PV.4851. 74 60 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 die frühere Regierung Iraks verhängten Sanktionsregimes. Im Rahmen dieses einzigartigen Programms erreichte der Wert der zwischen Dezember 1996 und März 2003 nach Irak gelieferten humanitären Güter rund 30 Milliarden US-Dollar. Diese Lieferungen ermöglichten die Versorgung des irakischen Volks mit lebenswichtigen Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie die Belieferung von Schlüsselsektoren der irakischen Wirtschaft mit verschiedenen Ausrüstungen und Materialien. Die Käufe im Rahmen des Programms werden in den kommenden Monaten eine Schlüsselrolle beim wirtschaftlichen Wiederaufbau Iraks spielen, indem sie lebenswichtige Güter im Wert von mehr als 6 Milliarden Dollar bereitstellen werden. Der Rat bekundet dem Generalsekretär, dem Büro für das Irak-Programm, dem vor Ort in Irak tätigen Personal der Vereinten Nationen und allen anderen beteiligten Einrichtungen und Strukturen der Vereinten Nationen seinen tief empfundenen Dank und lobt ihre Einsatzbereitschaft und Professionalität. Er dankt außerdem den Vorsitzenden und Mitgliedern des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) für ihre seit der Einrichtung des Programms unternommenen unermüdlichen Bemühungen um seine Durchführung, sowie um die Durchführung der Resolution 1483 (2003). Der Rat betont, dass die internationalen Bemühungen um den Wiederaufbau Iraks fortgesetzt werden müssen, und nimmt in diesem Zusammenhang mit Befriedigung Kenntnis von den Erklärungen der Vertreter der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs betreffend die Maßnahmen, welche die Provisorische Behörde der Koalition zu treffen gedenkt, um die Zahlungsmechanismen und die Lieferungen im Rahmen des Programms weiterzuführen75. Der Rat erkennt die wichtige Rolle an, die den Vereinten Nationen bei der Koordinierung der Beendigung des Programms zukommt, namentlich der möglichst baldigen Übertragung aller überschüssigen Mittel auf den Treuhandkonten an den Entwicklungsfonds für Irak. Der Rat erinnert an die maßgebliche Rolle, die in den Resolutionen 1483 (2003), 1500 (2003) vom 14. August 2003 und 1511 (2003) vom 16. Oktober 2003 für die Vereinten Nationen vorgesehen ist, soweit die Umstände dies zulassen, unter anderem auf den Gebieten der humanitären Hilfe, der Förderung der wirtschaftlichen Rehabilitation und des Wiederaufbaus." Am 20. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär76: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 14. November 2003 betreffend Ihren Vorschlag, Chen Weixiong (China) zu einem Kommissar der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen zu ernennen77, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie stimmen dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag zu." Am 20. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär78: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 18. November 2003 betreffend Ihren Vorschlag, Susan F. Burk zu einer Kommissarin der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen zu ernen- _______________ 76 S/2003/1109. S/2003/1108. 78 S/2003/1111. 77 61 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nen79, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie stimmen dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag zu." Auf seiner 4869. Sitzung am 21. November 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung unterrichteten Herr John Negroponte, Ständiger Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen, und Sir Emyr Jones Parry, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei den Vereinten Nationen, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, den Rat über den zur Behandlung stehenden Punkt. Auf seiner 4872. Sitzung am 24. November 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Resolution 1518 (2003) vom 24. November 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, ferner unter Hinweis auf seinen früheren Beschluss in Resolution 1483 (2003) vom 22. Mai 2003, den Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) aufzulösen, betonend, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach Ziffer 10 der Resolution 1483 (2003) erfüllen, feststellend, dass die Situation in Irak trotz Verbesserungen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung mit sofortiger Wirkung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats mit der Aufgabe einzusetzen, gemäß Ziffer 19 der Resolution 1483 (2003) weiter Einzelpersonen und Einrichtungen zu benennen, auf die in Ziffer 19 der genannten Resolution Bezug genommen wird, so auch indem er das Verzeichnis der von dem Ausschuss nach Ziffer 6 der Resolution 661 (1990) bereits benannten Einzelpersonen und Einrichtungen aktualisiert, und dem Rat über seine Arbeit Bericht zu erstatten; 2. beschließt außerdem, die von dem Ausschuss nach Ziffer 6 der Resolution 661 (1990) zuvor vereinbarten Richtlinien80 und Definitionen81 zu verabschieden und die Ziffern 19 und 23 der Resolution 1483 (2003) durchzuführen, und beschließt, dass der Ausschuss die Richtlinien und Definitionen im Lichte weiterer Erwägungen ändern kann; 3. beschließt ferner, das Mandat des in Ziffer 1 genannten Ausschusses fortlaufend zu prüfen und die Möglichkeit der Genehmigung der zusätzlichen Aufgabe zu erwägen, zu beobachten, inwieweit die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach Ziffer 10 der Resolution 1483 (2003) befolgen; 4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4872. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 79 S/2003/1110. Siehe SC/7791-IK/365 vom 12. Juni 2003. 81 Siehe SC/7831-IK/372 vom 29. Juli 2003. 80 62 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Beschlüsse Auf seiner 4883. Sitzung am 16. Dezember 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Außenminister Iraks einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Bericht des Generalsekretärs gemäß Ziffer 24 der Resolution 1483 (2003) und Ziffer 12 der Resolution 1511 (2003) (S/2003/1149)". Auf seiner nichtöffentlichen 4884. Sitzung am 16. Dezember 2003 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4884. Sitzung am 16. Dezember 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation zwischen Irak und Kuwait'. Der Präsident lud, wie zuvor in Konsultationen des Rates vereinbart, mit Zustimmung des Rates Herrn Hoshyar Zebari, den Außenminister Iraks, gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Außenminister Iraks führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." Auf seiner 4887. Sitzung am 18. Dezember 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Kuwaits einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Vierzehnter Bericht des Generalsekretärs gemäß Ziffer 14 der Resolution 1284 (1999) (S/2003/1161)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab82: "Der Sicherheitsrat ließ sich heute von Herrn Yuli Vorontsov, dem Hochrangigen Koordinator des Generalsekretärs, über den vierzehnten Bericht unterrichten, der vom Generalsekretär gemäß Ziffer 14 der Ratsresolution 1284 (1999) erstellt wurde83. Der Rat bekundete seine uneingeschränkte Unterstützung für Herrn Vorontsov und für die unermüdlichen Anstrengungen, die dieser in der Frage der Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten sowie der Rückgabe aller kuwaitischen Vermögenswerte unternimmt. Der Rat kam überein, dass Herr Vorontsov sein Mandat im Einklang mit Ziffer 14 der Resolution 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 weiter wahrnehmen soll. Der Rat teilte die im Bericht des Generalsekretärs geäußerten Auffassungen. Er hat die völkerrechtswidrige Tötung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten durch das frühere irakische Regime nachdrücklich verurteilt, insbesondere die Entführung männlicher und weiblicher Zivilpersonen aus Kuwait, ihre kaltblütige Hinrichtung an abgelegenen Orten in Irak und die Vertuschung der Wahrheit über ein Jahrzehnt hinweg. Er verlieh seiner nachdrücklichen Hoffnung Ausdruck, dass die für diese entsetzlichen Verbrechen Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden. Der Rat bekundete allen Angehörigen der Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten sein tief empfundenes Beileid. Er erklärte sich nach wie vor besorgt über die _______________ 82 83 S/PRST/2003/28. S/2003/1161. 63 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 schwierige Lage der Angehörigen derjenigen Personen, deren Verbleib noch immer ungeklärt ist. Der Rat unterstrich die Bedeutung der Tätigkeit der Provisorischen Behörde der Koalition, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Dreiparteienkommission und ihres Technischen Unterausschusses und forderte alle beteiligten Parteien auf, auch weiterhin auf eine zufriedenstellende Lösung aller offenen humanitären Fragen hinzuwirken, die unter das Mandat von Herrn Vorontsov fallen. Der Rat brachte sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die kuwaitischen Vermögenswerte, einschließlich des Staatsarchivs, noch nicht an Kuwait zurückgegeben wurden, und legte der Provisorischen Behörde der Koalition und den anderen zuständigen Parteien nahe, sich im Einklang mit Ziffer 6 der Resolution 1483 (2003) vom 22. Mai 2003 auch weiterhin dafür einzusetzen, dass alle kuwaitischen Vermögenswerte und Archive ausfindig gemacht und zurückgegeben werden. Der Rat kam überein, das Mandat von Herrn Vorontsov auch weiterhin in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, und sah seinem nächsten Bericht mit Interesse entgegen." Am 13. Januar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär84: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 8. Januar 2004 betreffend Ihren Vorschlag, Anatoliy Scherba zu einem Kommissar der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen zu ernennen85, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie stimmen dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag zu." Auf seiner nichtöffentlichen 4897. Sitzung am 19. Januar 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4897. Sitzung am 19. Januar 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation zwischen Irak und Kuwait'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates Dr. Adnan Pachachi, den Präsidenten des Regierungsrats Iraks, gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder und der Präsident des Regierungsrats führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." Auf seiner 4914. Sitzung am 24. Februar 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung unterrichteten Herr John Negroponte, Ständiger Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen, und Sir Emyr Jones Parry, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei den Vereinten Nationen, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, den Rat über den zur Behandlung stehenden Punkt. Auf seiner 4930. Sitzung am 24. März 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 18. März 2004 (S/2004/225)". _______________ 84 85 S/2004/29. S/2004/28. 64 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab86: "Der Sicherheitsrat begrüßt das Schreiben des Generalsekretärs vom 18. März 2004 und den Briefwechsel zwischen Dr. Mohammed Bahr Al-Uloom, dem Präsidenten des Regierungsrats Iraks für den Monat März 2004, und Herrn L. Paul Bremer III, dem Administrator der Provisorischen Behörde der Koalition87. Der Rat begrüßt außerdem und unterstützt nachdrücklich den Beschluss des Generalsekretärs, so bald wie möglich seinen Sonderberater, Herrn Lakhdar Brahimi, und dessen Team sowie eine Wahlhilfegruppe nach Irak zu entsenden, um dem irakischen Volk bei der Bildung einer irakischen Interimsregierung, der am 30. Juni 2004 die Souveränität übertragen werden wird, sowie bei den Vorbereitungen auf die vor Ende Januar 2005 abzuhaltenden direkten Wahlen Hilfe zu gewähren und Rat zu erteilen. Der Rat fordert alle Parteien in Irak auf, mit diesen Teams der Vereinten Nationen umfassend zusammenzuarbeiten, und begrüßt die Unterstützung auf dem Gebiet der Sicherheit und in anderen Bereichen, die der Regierungsrat und die Provisorische Behörde der Koalition ihnen gewähren." Auf seiner 4944. Sitzung am 16. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung unterrichtete Herr John Negroponte, Ständiger Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, den Rat über den zur Behandlung stehenden Punkt. Auf seiner 4946. Sitzung am 21. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Resolution 1538 (2004) vom 21. April 2004 Der Sicherheitsrat, dem Wunsch Ausdruck verleihend, dass eine umfassende und faire Untersuchung der Aktivitäten durchgeführt wird, mit denen die ehemalige Regierung Iraks die Bestimmungen der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 und späterer einschlägiger Resolutionen zu umgehen suchte, namentlich mittels Bestechung, Schmiergeldern, Preisaufschlägen bei Erdölverkäufen und unerlaubten Zahlungen beim Kauf humanitärer Güter, besorgt über Berichte und Kommentare in den Medien, die die Verwaltung und das Management des mit Resolution 986 (1995) vom 14. April 1995 und späteren einschlägigen Resolutionen eingerichteten "Öl für Lebensmittel"-Programms (im Folgenden als "Programm" bezeichnet) in Frage gestellt haben, darunter auch Anschuldigungen von Betrug und Korruption, bekräftigend, dass jede unerlaubte Aktivität von Bediensteten, Mitarbeitern und Vertretern der Vereinten Nationen sowie von Auftragnehmern, einschließlich Stellen, die im Rahmen des Programms Verträge geschlossen haben, unannehmbar ist, betonend, wie wichtig es ist, dass alle Bediensteten und Mitarbeiter der Vereinten Nationen, die Provisorische Behörde der Koalition, Irak und alle anderen Mitgliedstaaten mit der unabhängigen hochrangigen Untersuchungskommission uneingeschränkt zusammenarbeiten, _______________ 86 87 S/PRST/2004/6. Siehe S/2004/225. 65 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 in Bekräftigung des Schreibens seines Präsidenten vom 31. März 2004, in dem die Entscheidung des Generalsekretärs begrüßt wird, eine unabhängige hochrangige Kommission zur Untersuchung der Verwaltung und des Managements des Programms einzusetzen, und Kenntnis nehmend von den Einzelheiten im Hinblick auf ihre Organisation und ihr Mandat, 1. begrüßt die Einsetzung der unabhängigen hochrangigen Untersuchungskommis- sion; 2. fordert die Provisorische Behörde der Koalition, Irak und alle anderen Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden, auf, mit der Untersuchungskommission uneingeschränkt und mit allen geeigneten Mitteln zusammenzuarbeiten; 3. sieht dem Schlussbericht der Untersuchungskommission mit Interesse entgegen; 4. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4946. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4952. Sitzung am 27. April 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Lakhdar Brahimi, den Sonderberater des Generalsekretärs für Irak, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4953. Sitzung am 27. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab88: "Der Sicherheitsrat begrüßt mit Genugtuung die umfassende Unterrichtung durch den Sonderberater des Generalsekretärs für Irak, Herrn Lakhdar Brahimi89. Unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 24. März 200486 vertritt der Rat die Auffassung, dass die Anstrengungen, die der Sonderberater und sein Team sowie das Wahlhilfeteam der Vereinten Nationen unternehmen, von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit sind. Der Rat unterstützt mit Nachdruck die Bemühungen und die Einsatzbereitschaft des Sonderberaters und begrüßt die von ihm unterbreiteten vorläufigen Ideen als Grundlage für die Bildung einer irakischen Interimsregierung, der am 30. Juni 2004 die Souveränität übertragen werden wird. Der Rat legt dem Generalsekretär und seinem Sonderberater nahe, die von ihnen unternommenen Anstrengungen umsichtig fortzuführen, begrüßt die Absicht des Sonderberaters, sich in Kürze wieder nach Irak zu begeben, und sieht einer weiteren Unterrichtung nach seiner Rückkehr mit Interesse entgegen. Der Rat fordert alle irakischen Parteien auf, mit dem Sonderberater uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, und fordert außerdem die Nachbarn Iraks und die internationale Gemeinschaft insgesamt auf, diese Anstrengungen auf jede mögliche Weise zu unterstützen." _______________ 88 89 S/PRST/2004/11. Siehe S/PV.4952. 66 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf seiner 4971. Sitzung am 19. Mai 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Irak und Kuwait". Auf derselben Sitzung unterrichteten Herr James Cunningham, Stellvertretender Ständiger Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen, und Sir Emyr Jones Parry, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei den Vereinten Nationen, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, den Rat über den zur Behandlung stehenden Punkt. Auf seiner 4982. Sitzung am 3. Juni 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Iraks einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation zwischen Irak und Kuwait" teilzunehmen. Auf seiner 4984. Sitzung am 7. Juni 2004 behandelte der Rat den auf der 4982. Sitzung erörterten Punkt. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Lakhdar Brahimi, den Sonderberater des Generalsekretärs für Irak, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4987. Sitzung am 8. Juni 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Iraks einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation zwischen Irak und Kuwait" teilzunehmen. Resolution 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung des Beginns einer neuen Phase im Übergang Iraks zu einer demokratisch gewählten Regierung, und dem Ende der Besetzung und der Übernahme der vollen Verantwortung und Autorität durch eine völlig souveräne und unabhängige Interimsregierung Iraks zum 30. Juni 2004 erwartungsvoll entgegensehend, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen über Irak, in Bekräftigung der Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit Iraks, sowie in Bekräftigung des Rechts des irakischen Volkes, frei über seine eigene politische Zukunft zu bestimmen und die Kontrolle über seine eigenen natürlichen Ressourcen auszuüben, in Anerkennung der Wichtigkeit der internationalen Unterstützung, insbesondere durch die Länder der Region, die Nachbarn Iraks und die Regionalorganisationen, für das Volk Iraks bei seinen Bemühungen, Sicherheit und Wohlstand zu erreichen, und feststellend, dass die erfolgreiche Durchführung dieser Resolution zur regionalen Stabilität beitragen wird, unter Begrüßung der Anstrengungen des Sonderberaters des Generalsekretärs, dem Volk Iraks bei der Bildung der Interimsregierung Iraks behilflich zu sein, wie in dem Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 7. Juni 200490 ausgeführt, Kenntnis nehmend von der Auflösung des Regierungsrats Iraks und unter Begrüßung der Fortschritte, die bei der Umsetzung der in Resolution 1511 (2003) vom 16. Oktober 2003 genannten Regelungen für den politischen Übergang Iraks erzielt wurden, _______________ 90 S/2004/461. 67 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 die Entschlossenheit der Interimsregierung Iraks begrüßend, auf ein föderales, demokratisches, pluralistisches und geeintes Irak hinzuarbeiten, in dem die politischen Rechte und die Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden, betonend, dass alle Parteien das archäologische, historische, kulturelle und religiöse Erbe Iraks achten und schützen müssen, bekräftigend, wie wichtig die Rechtsstaatlichkeit, die nationale Aussöhnung, die Achtung der Menschenrechte, namentlich der Rechte der Frau, die Grundfreiheiten und die Demokratie sind, namentlich freie und faire Wahlen, daran erinnernd, dass am 14. August 2003 die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak eingerichtet wurde, und bekräftigend, dass die Vereinten Nationen eine führende Rolle dabei übernehmen sollen, das irakische Volk und die irakische Regierung bei der Bildung von Institutionen für eine repräsentative Regierung zu unterstützen, anerkennend, dass die internationale Unterstützung für die Wiederherstellung der Stabilität und der Sicherheit wesentlich für das Wohl des Volkes von Irak sowie für die Fähigkeit aller Beteiligten ist, ihre Tätigkeit im Namen des Volkes von Irak auszuüben, und die diesbezüglichen Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß den Resolutionen 1483 (2003) vom 22. Mai 2003 und 1511 (2003) begrüßend, unter Hinweis auf den dem Sicherheitsrat am 16. April 2004 von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Bericht über die Tätigkeit und die Fortschritte der multinationalen Truppe91, davon Kenntnis nehmend, dass der Ministerpräsident der Interimsregierung Iraks in seinem Schreiben vom 5. Juni 2004 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, das dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, darum ersucht hat, die Präsenz der multinationalen Truppe beizubehalten, sowie anerkennend, wie wichtig das Einverständnis der souveränen Regierung Iraks mit der Präsenz der multinationalen Truppe und die enge Abstimmung zwischen der multinationalen Truppe und der Regierung sind, unter Begrüßung der Bereitschaft der multinationalen Truppe, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um in Unterstützung des politischen Übergangs, insbesondere für die bevorstehenden Wahlen, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen und die Sicherheit der Präsenz der Vereinten Nationen in Irak zu gewährleisten, wie in dem Schreiben des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika vom 5. Juni 2004 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, das dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, ausgeführt wird, feststellend, dass alle Kräfte, die die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Stabilität in Irak fördern, sich verpflichtet haben, im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht, zu handeln und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, erklärend, wie wichtig die internationale Hilfe für den Wiederaufbau und die Entwicklung der irakischen Wirtschaft ist, in Anerkennung der Vorteile, die Irak aus den Immunitäten und Vorrechten der irakischen Erdöleinkünfte und des Entwicklungsfonds für Irak erwachsen, und feststellend, wie wichtig es ist, dass die Interimsregierung Iraks sowie ihre Nachfolger nach der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition für die Fortsetzung der Auszahlungen aus diesem Fonds sorgen, _______________ 91 Siehe S/PV.4944. 68 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 feststellend, dass die Situation in Irak nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. unterstützt die Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks, wie sie am 1. Juni 2004 vorgestellt wurde, die spätestens am 30. Juni 2004 die volle Verantwortung und Autorität für die Regierung Iraks übernehmen und dabei alles unterlassen wird, was die Geschicke Iraks über den begrenzten Interimszeitraum hinaus beeinflussen würde, nach dem eine gewählte Übergangsregierung Iraks das Amt übernimmt, wie in Ziffer 4 vorgesehen; 2. begrüßt es, dass ebenfalls spätestens am 30. Juni 2004 die Besetzung enden und die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufhören wird und Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend machen wird; 3. bekräftigt das Recht des irakischen Volkes, frei über seine eigene politische Zukunft zu bestimmen und die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über seine Finanzmittel und seine natürlichen Ressourcen auszuüben; 4. billigt den vorgeschlagenen Zeitplan für den politischen Übergang Iraks zu einer demokratischen Regierung, einschließlich a) der Bildung der souveränen Interimsregierung Iraks, die spätestens am 30. Juni 2004 die Regierungsverantwortung und die Regierungsgewalt übernehmen wird; b) der Einberufung einer Nationalkonferenz, die der Vielfalt der irakischen Gesellschaft Rechnung trägt; c) der Abhaltung demokratischer und direkter Wahlen, nach Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2004 und keinesfalls später als am 31. Januar 2005, zu einer Übergangsnationalversammlung, die unter anderem dafür verantwortlich sein wird, eine Übergangsregierung Iraks zu bilden und eine ständige Verfassung für Irak auszuarbeiten, auf deren Grundlage bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsgemäß gewählte Regierung zustande kommt; 5. bittet die Regierung Iraks, zu prüfen, wie die Einberufung eines internationalen Treffens diesen Prozess unterstützen könnte, und stellt fest, dass er ein solches Treffen zur Unterstützung des politischen Übergangs und des Wiederaufbaus Iraks zum Nutzen des irakischen Volkes und im Interesse der Stabilität in der Region begrüßen würde; 6. fordert alle Iraker auf, diese Regelungen auf friedliche Weise vollständig umzusetzen, und fordert alle Staaten und die zuständigen Organisationen auf, die Umsetzung zu unterstützen; 7. beschließt, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs und die Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak bei der Durchführung ihres Mandats, dem irakischen Volk und der irakischen Regierung Hilfe zu gewähren, soweit die Umstände es zulassen, wobei sie auf Ersuchen der Regierung Iraks tätig werden, a) eine führende Rolle dabei übernehmen werden, i) bei der Einberufung einer Nationalkonferenz im Juli 2004, von der ein Konsultativrat gewählt werden soll, behilflich zu sein; ii) die Unabhängige Wahlkommission Iraks sowie die Interimsregierung Iraks und die Übergangsnationalversammlung hinsichtlich des Verfahrens für die Abhaltung der Wahlen zu beraten und zu unterstützen; iii) den nationalen Dialog und die Herbeiführung eines Konsenses über die Ausarbeitung einer nationalen Verfassung durch das Volk Iraks zu fördern; b) und dass sie außerdem 69 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 i) die Regierung Iraks beim Aufbau wirksamer ziviler und sozialer Dienste beraten werden; ii) zur Koordinierung und Bereitstellung von Wiederaufbau-, Entwicklungs- und humanitärer Hilfe beitragen werden; iii) den Schutz der Menschenrechte, die nationale Aussöhnung sowie Justiz- und Gesetzesreformen fördern werden, um die Rechtsstaatlichkeit in Irak zu stärken; iv) die Regierung Iraks bei der Anfangsplanung für die Abhaltung einer umfassenden Volkszählung beraten und unterstützen werden; 8. begrüßt die laufenden Anstrengungen der designierten Interimsregierung Iraks, irakische Sicherheitskräfte einschließlich irakischer Streitkräfte (im Folgenden als "irakische Sicherheitskräfte" bezeichnet) aufzustellen, die der Autorität der Interimsregierung Iraks und ihrer Nachfolger unterstehen werden und die schrittweise eine größere Rolle und letztlich die volle Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak übernehmen werden; 9. stellt fest, dass sich die multinationale Truppe in Irak auf Ersuchen der designierten Interimsregierung Iraks im Land befindet, und bekräftigt daher die Ermächtigung für die nach Resolution 1511 (2003) geschaffene multinationale Truppe unter gemeinsamer Führung, unter Berücksichtigung der dieser Resolution als Anlage beigefügten Schreiben; 10. beschließt, dass die multinationale Truppe ermächtigt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Irak beizutragen, im Einklang mit den dieser Resolution als Anlage beigefügten Schreiben, in denen unter anderem das irakische Ersuchen um die Beibehaltung der Präsenz der multinationalen Truppe geäußert wird und ihre Aufgaben festgelegt werden, einschließlich der Verhütung und Abschreckung des Terrorismus, damit unter anderem die Vereinten Nationen ihre in Ziffer 7 festgelegte Rolle bei der Unterstützung des irakischen Volkes wahrnehmen können und damit das irakische Volk frei und ohne Einschüchterung den Zeitplan und das Programm für den politischen Prozess umsetzen und aus den Wiederaufbau- und Rehabilitationsmaßnahmen Nutzen ziehen kann; 11. begrüßt in diesem Zusammenhang die dieser Resolution als Anlage beigefügten Schreiben, in denen unter anderem erklärt wird, dass derzeit Regelungen festgelegt werden, um eine Sicherheitspartnerschaft zwischen der souveränen Regierung Iraks und der multinationalen Truppe einzurichten und die Koordinierung zwischen ihnen zu gewährleisten, und stellt in dieser Hinsicht außerdem fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte den zuständigen irakischen Ministern unterstellt sind, dass die Regierung Iraks die Autorität hat, irakische Sicherheitskräfte zu der multinationalen Truppe abzustellen, um mit dieser Operationen durchzuführen, und dass die in den Schreiben beschriebenen Sicherheitsstrukturen als Foren für die Regierung Iraks und die multinationale Truppe dienen werden, um Einvernehmen über das gesamte Spektrum grundlegender Sicherheits- und politischer Fragen herbeizuführen, einschließlich der Politik in Bezug auf sensible offensive Operationen, und durch enge Abstimmung und Konsultation eine umfassende Partnerschaft zwischen den irakischen Sicherheitskräften und der multinationalen Truppe gewährleisten werden; 12. beschließt, dass das Mandat der multinationalen Truppe auf Ersuchen der Regierung Iraks oder zwölf Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution erneut geprüft wird und dass dieses Mandat nach der Vollendung des in Ziffer 4 vorgesehenen politischen Prozesses auslaufen wird, und erklärt, dass er das Mandat zu einem früheren Zeitpunkt beenden wird, wenn die Regierung Iraks darum ersucht; 13. nimmt Kenntnis von der in dem beigefügten Schreiben des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika bekundeten Absicht, eine gesonderte Einheit unter der gemeinsamen Führung der multinationalen Truppe zu schaffen, mit dem spezifischen Auftrag, die Sicherheit der Präsenz der Vereinten Nationen in Irak zu gewährleisten, erkennt an, dass die Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der in Irak 70 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 tätigen Bediensteten des Systems der Vereinten Nationen erhebliche Ressourcen erfordern wird, und fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Organisationen auf, diese Ressourcen, einschließlich Beiträge für diese Einheit, bereitzustellen; 14. erkennt an, dass die multinationale Truppe im Rahmen eines Programms der Rekrutierung, Ausbildung, Ausstattung, Betreuung und Überwachung auch beim Aufbau der Kapazitäten der irakischen Sicherheitskräfte und -institutionen behilflich sein wird; 15. ersucht die Mitgliedstaaten sowie die internationalen und regionalen Organisationen, Hilfe für die multinationale Truppe bereitzustellen, namentlich Militärkräfte, nach Vereinbarung mit der Regierung Iraks, um zur Deckung der Bedürfnisse des irakischen Volkes auf dem Gebiet der Sicherheit und der Stabilität sowie der humanitären und Wiederaufbauhilfe beizutragen, und die Anstrengungen der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak zu unterstützen; 16. betont, wie wichtig es ist, wirksame irakische Polizei-, Grenzschutz- und Objektschutzdienste unter der Kontrolle des Innenministeriums Iraks sowie, im Fall der Objektschutzdienste, anderer irakischer Ministerien aufzubauen, die die öffentliche Ordnung und die Sicherheit aufrechterhalten, einschließlich durch Bekämpfung des Terrorismus, und ersucht die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen, der Regierung Iraks beim Aufbau der Kapazitäten dieser irakischen Institutionen behilflich zu sein; 17. verurteilt alle Akte des Terrorismus in Irak, bekräftigt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach den Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001, 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, 1390 (2002) vom 16. Januar 2002, 1455 (2003) vom 17. Januar 2003 und 1526 (2004) vom 30. Januar 2004 sowie ihre anderen maßgeblichen internationalen Verpflichtungen, unter anderem bezüglich terroristischer Aktivitäten innerhalb Iraks, ausgehend von Irak oder gegen Bürger Iraks, und wiederholt namentlich seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Durchreise von Terroristen nach und aus Irak, die Durchfuhr von Waffen für Terroristen und Finanzgeschäfte zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern, und betont erneut, wie wichtig es ist, die diesbezügliche Zusammenarbeit der Länder der Region, insbesondere der Nachbarn Iraks, zu verstärken; 18. erkennt an, dass die Interimsregierung Iraks die Hauptrolle bei der Koordinierung der internationalen Hilfe für Irak übernehmen wird; 19. begrüßt die Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen unternehmen, um den Ersuchen der Interimsregierung Iraks um die Bereitstellung technischer und sachverständiger Hilfe nachzukommen, während Irak seine Verwaltungskapazitäten wieder aufbaut; 20. wiederholt sein Ersuchen an die Mitgliedstaaten, die internationalen Finanzinstitutionen und andere Organisationen, ihre Anstrengungen zu verstärken, um dem Volk Iraks beim Wiederaufbau und der Entwicklung der irakischen Wirtschaft behilflich zu sein, so auch indem sie über ein koordiniertes Geberhilfeprogramm internationale Sachverständige und die erforderlichen Mittel bereitstellen; 21. beschließt, dass die auf Grund früherer Resolutionen bestehenden Verbote in Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Irak nicht auf Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial Anwendung finden, die die Regierung Iraks oder die multinationale Truppe benötigen, um den Zwecken dieser Resolution zu dienen, betont, wie wichtig es ist, dass sich alle Staaten streng daran halten, und verweist auf die bedeutende Rolle der Nachbarn Iraks in diesem Zusammenhang und fordert die Regierung Iraks und die multinationale Truppe auf, jeweils für das Vorhandensein geeigneter Umsetzungsverfahren zu sorgen; 22. stellt fest, dass die Bestimmungen von Ziffer 21 nicht die Verbote oder Verpflichtungen der Staaten berühren, die sich auf die in den Ziffern 8 und 12 der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991 genannten Gegenstände oder die in Ziffer 3 f) der Resolu71 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 tion 707 (1991) vom 15. August 1991 beschriebenen Aktivitäten beziehen, und bekräftigt seine Absicht, die Mandate der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation erneut zu prüfen; 23. fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen auf, den Ersuchen Iraks um Hilfe bei seinen Anstrengungen zur Wiedereingliederung irakischer Veteranen und ehemaliger Angehöriger von Milizen in die irakische Gesellschaft nachzukommen; 24. stellt fest, dass nach der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition die Mittel im Entwicklungsfonds für Irak allein gemäß den Anweisungen der Regierung Iraks ausgezahlt werden, und beschließt, dass der Entwicklungsfonds für Irak auf transparente und ausgewogene Weise im Rahmen des irakischen Staatshaushalts eingesetzt wird, um unter anderem ausstehende Verbindlichkeiten zu Lasten des Entwicklungsfonds für Irak zu begleichen, dass die in Ziffer 20 der Resolution 1483 (2003) getroffenen Regelungen für die Einzahlung der Erlöse aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas auch weiterhin gelten, dass der Internationale Überwachungsbeirat seine Tätigkeit zur Überwachung des Entwicklungsfonds für Irak fortsetzen wird und dass ihm als zusätzliches Mitglied mit vollem Stimmrecht eine entsprechend qualifizierte, von der Regierung Iraks bestimmte Person angehören wird und dass geeignete Regelungen für die Fortsetzung der Einzahlung der in Ziffer 21 der Resolution 1483 (2003) genannten Erlöse getroffen werden; 25. beschließt, dass die Bestimmungen der Ziffer 24 betreffend die Einzahlung der Erlöse in den Entwicklungsfonds für Irak und die Rolle des Internationalen Überwachungsbeirats auf Ersuchen der Übergangsregierung Iraks oder zwölf Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution erneut geprüft werden und dass sie nach Vollendung des in Ziffer 4 vorgesehenen politischen Prozesses ihre Gültigkeit verlieren werden; 26. beschließt außerdem, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Provisorischen Behörde der Koalition die Interimsregierung Iraks und ihre Nachfolger die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm "Öl für Lebensmittel" übernehmen, die an die Behörde übertragen wurden, einschließlich der gesamten Verantwortung für den Betrieb des Programms und aller von der Behörde im Zusammenhang mit dieser Verantwortlichkeit eingegangenen Verpflichtungen, sowie die Verantwortung für die Gewährleistung der unabhängig bescheinigten Bestätigung der Auslieferung von Gütern, und beschließt ferner, dass nach einem Übergangszeitraum von einhundertzwanzig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution die Interimsregierung Iraks und ihre Nachfolger die Verantwortung für die Zertifizierung der Auslieferung von Gütern im Rahmen von Verträgen übernehmen, deren Vorrang zuvor festgelegt wurde, und dass diese Zertifizierung als die unabhängige Bescheinigung gelten wird, die für die Freigabe der mit solchen Verträgen verbundenen Mittel erforderlich ist, wobei nach Bedarf Konsultationen zu führen sind, um die reibungslose Anwendung dieser Regelungen zu gewährleisten; 27. beschließt ferner, dass die Bestimmungen der Ziffer 22 der Resolution 1483 (2003) auch weiterhin Anwendung finden, mit Ausnahme dessen, dass die darin gewährten Vorrechte und Immunitäten nicht auf rechtskräftige Urteile auf Grund vertraglicher Verpflichtungen Anwendung finden, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingeht; 28. begrüßt es, dass viele Gläubiger, einschließlich derjenigen des Pariser Clubs, zugesagt haben, nach Möglichkeiten für eine erhebliche Reduzierung der Staatsschulden Iraks zu suchen, fordert die Mitgliedstaaten sowie die internationalen und regionalen Organisationen auf, die Anstrengungen zum Wiederaufbau Iraks zu unterstützen, fordert die internationalen Finanzinstitutionen und die bilateralen Geber nachdrücklich auf, sofortige Schritte zu ergreifen, damit Irak ihr gesamtes Spektrum an Darlehen und sonstiger Finanzhilfe und Finanzregelungen offen steht, erkennt an, dass die Interimsregierung Iraks befugt sein wird, die in dieser Hinsicht erforderlichen Vereinbarungen und sonstigen Regelungen 72 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 zu schließen und durchzuführen, und ersucht die Gläubiger, Institutionen und Geber, mit der Interimsregierung Iraks und ihren Nachfolgern vorrangig an diesen Angelegenheiten zu arbeiten; 29. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre nach wie vor bestehenden Verpflichtungen, bestimmte Mittel, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren und an den Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen, im Einklang mit den Ziffern 19 und 23 der Resolution 1483 (2003) und mit Resolution 1518 (2003) vom 24. November 2003; 30. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Tätigkeit der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak in Irak Bericht zu erstatten und danach in vierteljährlichen Abständen über die Fortschritte im Hinblick auf nationale Wahlen und die Erfüllung aller Aufgaben der Mission Bericht zu erstatten; 31. ersucht darum, dass die Vereinigten Staaten von Amerika im Namen der multinationalen Truppe dem Rat innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach in vierteljährlichen Abständen über die Tätigkeit der Truppe und die von ihr erzielten Fortschritte Bericht erstatten; 32. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4987. Sitzung einstimmig verabschiedet. Anlage Wortlaut der Schreiben des Ministerpräsidenten der Interimsregierung Iraks, Dr. Ijad Allawi, und des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika, Colin L. Powell, an den Präsidenten des Sicherheitsrats Schreiben des Ministerpräsidenten der Interimsregierung Iraks, Dr. Ijad Allawi, vom 5. Juni 2004 Nach meiner Ernennung zum Ministerpräsidenten der Interimsregierung Iraks schreibe ich Ihnen, um der Entschlossenheit des Volkes Iraks Ausdruck zu verleihen, den politischen Übergangsprozess zur Schaffung eines freien und demokratischen Irak zu vollenden und bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus als Partner mitzuwirken. In der kritischen neuen Phase, in die wir nun eintreten, indem wir unsere uneingeschränkte Souveränität wiedererlangen und den Weg zur Abhaltung von Wahlen beschreiten, werden wir die Hilfe der internationalen Gemeinschaft benötigen. Die Interimsregierung Iraks wird alles tun, um sicherzustellen, dass diese Wahlen uneingeschränkt demokratisch, frei und fair sind. Sicherheit und Stabilität sind für unseren politischen Übergang nach wie vor unverzichtbar. Nach wie vor gibt es jedoch Kräfte in Irak, darunter auch ausländische Elemente, die sich dem Übergang zu Frieden, Demokratie und Sicherheit widersetzen. Die Regierung ist entschlossen, diese Kräfte zu überwinden und Sicherheitskräfte aufzubauen, die fähig sind, dem irakischen Volk angemessene Sicherheit zu gewährleisten. Bis wir in der Lage sind, selbst für unsere Sicherheit zu sorgen, insbesondere auch für die Verteidigung des irakischen Hoheitsgebiets zu Lande, zu Wasser und in der Luft, bitten wir den Sicherheitsrat und die internationale Gemeinschaft um Unterstützung bei diesen Bemühungen. Wir streben eine neue Resolution über das Mandat der Multinationalen Truppe (MNF) an, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Irak beizutragen, namentlich durch die Aufgaben und Regelungen, die in dem Schreiben von Außenminister Colin Powell an den Präsidenten des Sicherheitsrats genannt sind. Die Regierung ersucht den Sicherheitsrat, das Mandat der Multinationalen Truppe auf Ersuchen der Übergangsregierung Iraks oder zwölf Monate nach der Verabschiedung einer solchen Resolution erneut zu prüfen. Damit die irakische Regierung ihrer Verantwortung für die Sicherheit nachkommen kann, beabsichtige ich, geeignete Sicherheitsstrukturen zu schaffen, die es meiner Regie73 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 rung und den irakischen Sicherheitskräften ermöglichen werden, diese Verantwortung schrittweise zu übernehmen. Eine dieser Strukturen ist der Ministerausschuss für nationale Sicherheit, dessen Vorsitz ich führen werde und dem außerdem der Stellvertretende Ministerpräsident sowie die Minister für Verteidigung, Inneres, Auswärtige Angelegenheiten, Justiz und Finanzen angehören werden. Der Nationale Sicherheitsberater und der Direktor des Irakischen Nationalen Nachrichtendienstes werden ständige beratende Mitglieder des Ausschusses sein. Dieses Forum wird den allgemeinen Rahmen der irakischen Sicherheitspolitik festlegen. Ich beabsichtige, gegebenenfalls den Befehlshaber der Multinationalen Truppe, seinen Stellvertreter oder den vom Befehlshaber bestimmten Vertreter sowie andere in Betracht kommende Personen einzuladen, an diesem Forum teilzunehmen und auch darin mitzuwirken, und werde mich bereit halten, um mit der Multinationalen Truppe Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zu erörtern. Die irakischen Streitkräfte werden dem Generalstabschef und Verteidigungsminister unterstellt sein. Die anderen Sicherheitskräfte (die irakische Polizei, der Grenzschutz und der Objektschutzdienst) werden dem Innenminister oder anderen Ministern der Regierung unterstellt sein. Darüber hinaus werden die zuständigen Minister und ich weitere Mechanismen zur Koordinierung mit der Multinationalen Truppe ausarbeiten. Ich beabsichtige, gemeinsam mit der Multinationalen Truppe Koordinierungsstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu schaffen, denen Kommandeure der irakischen Sicherheitskräfte und zivile Führungspersonen angehören, damit gewährleistet ist, dass die irakischen Sicherheitskräfte sich in allen sicherheitspolitischen und operativen Fragen mit der Multinationalen Truppe abstimmen, um eine einheitliche Führung der militärischen Operationen zu erreichen, in denen irakische Kräfte zusammen mit der Multinationalen Truppe eingesetzt sind. Darüber hinaus werden die Multinationale Truppe und die irakische Regierung einander gegenseitig über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden halten, einander regelmäßig konsultieren, um die wirksame Zuteilung und Verwendung von Personal, Ressourcen und Einrichtungen zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Erkenntnisse austauschen und erforderlichenfalls Probleme an die jeweils nächste Führungsebene weiterleiten. Die irakischen Sicherheitskräfte werden in dem Maße, in dem die irakischen Fähigkeiten zunehmen, schrittweise mehr Verantwortung übernehmen. Die Strukturen, die ich in diesem Schreiben beschrieben habe, werden als Foren dienen, in denen die Multinationale Truppe und die irakische Regierung Einvernehmen über das gesamte Spektrum grundlegender Sicherheits- und politischer Fragen erzielen können, einschließlich der Politik betreffend sensible offensive Operationen, und sie werden durch enge Abstimmung und Konsultation eine umfassende Partnerschaft zwischen den irakischen Streitkräften und der Multinationalen Truppe gewährleisten. Da dies für verschiedene souveräne Regierungen, einschließlich Iraks und der Vereinigten Staaten, sensible Fragen sind, müssen sie im Rahmen einer gegenseitigen Verständigung über unsere strategische Partnerschaft gelöst werden. Wir werden in den kommenden Wochen eng mit der Führung der Multinationalen Truppe zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass wir über einen solchen vereinbarten strategischen Rahmen verfügen. Wir sind bereit, spätestens am 30. Juni die souveräne Regierungsverantwortung für Irak zu übernehmen. Wir sind uns der vor uns liegenden Schwierigkeiten und unserer Verantwortung gegenüber dem irakischen Volk vollauf bewusst. Der Einsatz ist hoch, und wir brauchen die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, wenn wir Erfolg haben wollen. Wir bitten den Sicherheitsrat, uns zu helfen, indem er jetzt handelt und eine Resolution des Sicherheitsrats verabschiedet, die uns die erforderliche Unterstützung gibt. Ich gehe davon aus, dass die Miteinbringer des Resolutionsentwurfs beabsichtigen, dieses Schreiben der Resolution über Irak, über die gegenwärtig beraten wird, als Anlage beizufügen. In der Zwischenzeit ersuche ich Sie, den Ratsmitgliedern so schnell wie möglich Kopien dieses Schreibens zu übermitteln. 74 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Schreiben des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika, Colin L. Powell, vom 5. Juni 2004 In Kenntnis des Ersuchens der Regierung Iraks um Beibehaltung der Präsenz der Multinationalen Truppe (MNF) in Irak und nach Konsultationen mit dem Ministerpräsidenten der Interimsregierung Iraks, Ijad Allawi, bestätige ich hiermit, dass die Multinationale Truppe unter gemeinsamer Führung bereit ist, auch künftig zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Irak beizutragen, insbesondere auch durch die Verhütung und Abschreckung des Terrorismus und den Schutz des Hoheitsgebiets Iraks. Ziel der Multinationalen Truppe wird es sein, dem irakischen Volk bei der Vollendung des politischen Übergangs zu helfen und es den Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Arbeit zur Erleichterung des Wiederaufbaus Iraks durchzuführen. Die Fähigkeit des irakischen Volkes, seine Ziele zu erreichen, wird in hohem Maße von der Sicherheitssituation in Irak beeinflusst werden. Wie die jüngsten Ereignisse gezeigt haben, stellen die anhaltenden Angriffe von Aufständischen, darunter Angehörigen des ehemaligen Regimes, ausländischen Kämpfern und illegalen Milizen, eine Herausforderung für all jene dar, die sich für einen besseren Irak einsetzen. Der Aufbau einer wirksamen und kooperativen Sicherheitspartnerschaft zwischen der Multinationalen Truppe und der souveränen Regierung Iraks ist für die Stabilität des Landes von entscheidender Bedeutung. Der Befehlshaber der Multinationalen Truppe wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der souveränen Regierung Iraks, unter Anerkennung und Achtung ihrer Souveränität, zur Gewährleistung der Sicherheit beitragen. Zu diesem Zweck ist die Multinationale Truppe bereit, an den Erörterungen des Ministerausschusses für nationale Sicherheit über den allgemeinen Rahmen der Sicherheitspolitik teilzunehmen, wie im Schreiben des Ministerpräsidenten der Interimsregierung Iraks, Ijad Allawi, vom 5. Juni 2004 erwähnt. In Anerkennung dessen, dass die irakischen Sicherheitskräfte den zuständigen irakischen Ministern unterstellt sind, wird sich die Multinationale Truppe bei der Umsetzung dieser Politik mit den irakischen Sicherheitskräften auf allen Ebenen – der nationalen, regionalen und lokalen – abstimmen, um eine einheitliche Führung der militärischen Operationen zu erreichen, in denen irakische Truppen zusammen mit der Multinationalen Truppe eingesetzt sind. Darüber hinaus werden die Multinationale Truppe und die irakische Regierung einander gegenseitig über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden halten, einander regelmäßig konsultieren, um die wirksame Zuteilung und Verwendung von Personal, Ressourcen und Einrichtungen zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Erkenntnisse austauschen und erforderlichenfalls Probleme an die jeweils nächste Führungsebene weiterleiten. Wir werden in den von Ministerpräsident Allawi in seinem Schreiben vom 5. Juni beschriebenen Foren darauf hinarbeiten, Einvernehmen über das gesamte Spektrum grundlegender Sicherheits- und politischer Fragen zu erzielen, einschließlich der Politik betreffend sensible offensive Operationen, und wir werden durch enge Abstimmung und Konsultation eine umfassende Partnerschaft zwischen der Multinationalen Truppe und den irakischen Kräften gewährleisten. Gemäß der getroffenen Vereinbarung ist die Multinationale Truppe bereit, auch künftig ein breites Spektrum von Aufgaben wahrzunehmen, um zur Aufrechterhaltung der Sicherheit beizutragen und den Schutz der Truppe zu gewährleisten. Dazu gehören die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um laufenden Bedrohungen der Sicherheit durch Kräfte zu begegnen, die die politische Zukunft Iraks mit Gewalt zu beeinflussen suchen. Dies beinhaltet Kampfeinsätze gegen Mitglieder dieser Gruppen, ihre Internierung, sofern dies aus zwingenden Sicherheitsgründen geboten ist, und die Fortsetzung der Suche nach Waffen, die die Sicherheit Iraks bedrohen, sowie deren Sicherstellung. Ein weiteres Ziel wird die Ausbildung und Ausrüstung der irakischen Sicherheitskräfte sein, die zunehmend die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Irak übernehmen werden. Die Multinationale Truppe ist außerdem bereit, nach Bedarf an der Bereitstellung von humanitärer Hilfe, der Unterstützung ziviler Angelegenheiten und der Not- und Wiederaufbauhilfe mitzuwirken, sofern die Interimsregierung Iraks darum ersucht und im Einklang mit den früheren Resolutionen des Sicherheitsrats. 75 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Des Weiteren ist die Multinationale Truppe bereit, innerhalb der MNF einen Verband zu schaffen oder zu unterstützen, der die Sicherheit des Personals und der Einrichtungen der Vereinten Nationen gewährleistet. Wir haben eingehende Konsultationen mit den Verantwortlichen der Vereinten Nationen über die Sicherheitserfordernisse der Vereinten Nationen geführt und sind der Auffassung, dass ein Verband in Brigadestärke erforderlich sein wird, um die Sicherheitsanstrengungen der Vereinten Nationen zu unterstützen. Dieser Verband wird unter der Führung des Befehlshabers der Multinationalen Truppe stehen und unter anderem die Aufgabe haben, für die Bewachung und Außensicherung der Einrichtungen der Vereinten Nationen zu sorgen und Geleitschutzaufgaben für die Mission der Vereinten Nationen wahrnehmen. Um auch künftig zur Sicherheit beizutragen, muss die Multinationale Truppe auch weiterhin in einem Rahmen operieren, der der Truppe und ihrem Personal die Rechtsstellung gewährt, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, in dem die beitragenden Staaten dafür verantwortlich sind, die Gerichtsbarkeit über ihr Personal auszuüben, und der Regelungen für das Material und die Mittel der Multinationalen Truppe und ihre Verwendung gewährleistet. Der bestehende Rahmen, der diese Angelegenheiten regelt, ist für diese Zwecke ausreichend. Darüber hinaus sind die Streitkräfte, aus denen die Multinationale Truppe sich zusammensetzt, heute und in Zukunft darauf verpflichtet, jederzeit in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Recht bewaffneter Konflikte zu handeln, namentlich den Genfer Abkommen. Die Multinationale Truppe ist bereit, ihre gegenwärtigen Anstrengungen fortzusetzen, um zur Schaffung eines sicheren Umfelds beizutragen, innerhalb dessen die internationale Gemeinschaft im Allgemeinen ihre wichtige Rolle bei der Erleichterung des Wiederaufbaus Iraks erfüllen kann. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben im vor uns liegenden Zeitraum werden wir unter voller Anerkennung und Achtung der irakischen Souveränität handeln. Wir hoffen, dass andere Mitgliedstaaten und internationale und regionale Organisationen das Volk Iraks und die souveräne irakische Regierung bei der Bewältigung der vor ihnen liegenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen, sicheren und wohlhabenden Irak unterstützen werden. Die Miteinbringer des Resolutionsentwurfs beabsichtigen, dieses Schreiben der Resolution über Irak, über die gegenwärtig beraten wird, als Anlage beizufügen. In der Zwischenzeit ersuche ich Sie, den Ratsmitgliedern so schnell wie möglich Kopien dieses Schreibens zu übermitteln. Beschluss Am 13. Juli 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär92: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 12. Juli 2004 betreffend Ihre Absicht, Ashraf Jehangir Qazi (Pakistan) zu Ihrem neuen Sonderbeauftragten für Irak zu ernennen93, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." _______________ 92 93 S/2004/564. S/2004/563. 76 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 PUNKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER SITUATION IM EHEMALIGEN JUGOSLAWIEN A. Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)94 Beschlüsse Auf seiner 4809. Sitzung am 18. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Serbien und Montenegros bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 14. August 2003 (S/2003/815)". Auf seiner 4823. Sitzung am 12. September 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Italiens und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4853. Sitzung am 30. Oktober 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Italiens, Japans, Serbien und Montenegros und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2003/996)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Harri Holkeri, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4880. Sitzung am 12. Dezember 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab95: "Der Sicherheitsrat begrüßt den unter der Schirmherrschaft des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs eingeleiteten Überprüfungsmechanismus, der am 5. November 2003 in Pristina und Belgrad auf Initiative der Kontaktgruppe (Deutschland, Frankreich, Italien, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, mit Vertretern der Europäischen Union) vorgestellt wurde und mit dem der Verwirklichung der für das Kosovo (Serbien und _______________ 94 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1999 verabschiedet. 95 S/PRST/2003/26. 77 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Montenegro) erarbeiteten und vom Rat in Anwendung seiner Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 gebilligten Formel 'Zuerst Standards, dann Status' neue Impulse verliehen werden. Der Rat erinnert an die acht Standards: funktionsfähige demokratische Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und Wiedereingliederung, Wirtschaft, Eigentumsrechte, Dialog mit Belgrad und Kosovo-Schutzkorps. In dieser Hinsicht fordert der Rat die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen nachdrücklich auf, im Rahmen des direkten Dialogs mit Belgrad uneingeschränkt und konstruktiv an den Arbeitsgruppen zu praktischen Fragen von gemeinsamem Interesse mitzuwirken und so ihr Eintreten für den Prozess unter Beweis zu stellen. Der Rat unterstützt die am 10. Dezember 2003 vorgelegten 'Standards für das Kosovo'96. Der Rat sieht der Vorlage eines Durchführungsplans entgegen, dessen abschließende Fassung von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs in ständiger Abstimmung mit den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen und gegebenenfalls mit anderen in Betracht kommenden Parteien erstellt wird. Anhand dieses Plans sollen die von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Hinblick auf die Erfüllung der Standards erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs im Rahmen der in Resolution 1244 (1999) festgelegten Befugnisse, unter anderem im Kontext des Überprüfungsmechanismus, auch künftig enge Konsultationen mit den interessierten Parteien, insbesondere der Kontaktgruppe, führen wird. Der Rat bekräftigt seine Absicht, die regelmäßigen Berichte des Generalsekretärs auch künftig zu prüfen, einschließlich der durch den Sonderbeauftragten vorgenommenen Bewertung der Fortschritte, die von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Hinblick auf die Erfüllung der Standards erzielt worden sind. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Kontaktgruppe beabsichtigt, einen fundierten Beitrag zu den regelmäßigen Überprüfungen zu leisten und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs ihre Bewertungen vorzulegen. Der Rat befürwortet eine umfassende Überprüfung der von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Hinblick auf die Erfüllung der Standards erzielten Fortschritte. Der Rat stellt fest, dass sich je nachdem, welche Fortschritte im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt werden, in der Jahresmitte 2005 eine erste Gelegenheit für eine derartige umfassende Überprüfung bieten dürfte. In Bekräftigung der Formel 'Zuerst Standards, dann Status' betont der Rat, dass der Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo im Einklang mit Resolution 1244 (1999) nur dann vorankommen wird, wenn das Ergebnis der umfassenden Überprüfung positiv ist. Der Rat bekräftigt den Vorrang der von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs erlassenen Vorschriften und der Nebeninstrumente als das im Kosovo geltende Recht. Der Rat bekräftigt seine volle Unterstützung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, Harri Holkeri, und fordert die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Kosovo und alle beteiligten Parteien auf, uneingeschränkt mit ihm zusammenzuarbeiten." Auf seiner 4886. Sitzung am 17. Dezember 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Italiens und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. _______________ 96 Siehe UNMIK/PR/1078. 78 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4910. Sitzung am 6. Februar 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Irlands und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2004/71)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Harri Holkeri, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4928. Sitzung am 18. März 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Irlands, Japans, Jordaniens und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Serbien und Montenegros bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 17. März 2004 (S/2004/220)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab97: "Der Sicherheitsrat verurteilt nachdrücklich die massiven interethnischen Gewalttätigkeiten, die gestern im Kosovo (Serbien und Montenegro) begonnen haben und bei denen zahlreiche Menschen getötet und Hunderte verletzt wurden. Er verurteilt außerdem nachdrücklich die Angriffe auf die Soldaten der Kosovo-Truppe sowie auf das Personal und die Standorte der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo. Diese Gewalttätigkeit kann nicht hingenommen werden und muss sofort aufhören. Die Verantwortlichen müssen vor Gericht gestellt werden. Den Tätern muss klar sein, dass ein Angriff auf die internationale Präsenz ein Angriff auf die gesamte internationale Gemeinschaft ist und dass für Extremismus in der Zukunft des Kosovo kein Platz ist. Der Rat fordert alle Volksgruppen im Kosovo, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten, dazu auf, alle Gewalthandlungen einzustellen, eine weitere Eskalation zu vermeiden und die Ruhe wiederherzustellen. Der Rat legt den Parteien eindringlich nahe, von unverantwortlichen und aufhetzerischen Erklärungen und Anschuldigungen Abstand zu nehmen. Der Rat erklärt erneut, dass die Bevölkerung im Kosovo sich friedlicher und demokratischer Mittel bedienen muss und die anerkannten und rechtmäßigen Kanäle, namentlich die Vereinten Nationen und die Strukturen der vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Kosovo, verwenden muss, um ihre Beschwerden zu regeln. Er betont, dass die Behörden im Kosovo gerichtliche Untersuchungen eingeleitet haben, namentlich in Bezug auf die Vorfälle, bei denen ein kosovo-serbischer Jugendlicher in Pristina angeschossen und drei ko- _______________ 97 S/PRST/2004/5. 79 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sovo-albanische Kinder in Mitrovica getötet wurden, und verlangt, dass alle anderen Vorfälle gründlich untersucht werden. Der Rat beklagt die Todesfälle und Verletzungen, zu denen es Berichten zufolge unter der Bevölkerung im Kosovo gekommen ist, sowie die Opfer unter den Mitgliedern des Polizeidienstes des Kosovo, der internationalen Zivilpolizei der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und Soldaten der KosovoTruppe. Der Rat spricht den Angehörigen aller Opfer seine Anteilnahme aus. Der Rat wiederholt, dass es dringend notwendig ist, dass die Behörden im Kosovo wirksame Maßnamen ergreifen, um die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen, allen Volksgruppen angemessene Sicherheit zu gewährleisten und alle, die kriminelle Handlungen begangen haben, vor Gericht zu stellen. Die Errichtung einer multiethnischen, toleranten, demokratischen Gesellschaft in einem stabilen Kosovo bleibt das grundlegende Ziel der internationalen Gemeinschaft bei der Durchführung der Ratsresolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999. Der Rat wird die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Parteien nach dem Dokument 'Standards für das Kosovo'96 obliegen, genau überwachen. Der Rat bekundet seine volle Unterstützung für die Bemühungen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und der Kosovo-Truppe und begrüßt es, dass die internationale Sicherheitspräsenz auch weiterhin die zusätzlichen Maßnahmen ergreift, die sie zur Stabilisierung der Lage im gesamten Kosovo für notwendig erachtet. Er fordert die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen, die Behörden in Belgrad und alle Beteiligten auf, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Der Rat nimmt Kenntnis von der gemeinsamen Erklärung des Sonderbeauftragten, der vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen, der politischen Führer und anderer Parteien vom 17. März 200498." Auf seiner 4942. Sitzung am 13. April 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Irlands, Japans und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4960. Sitzung am 30. April 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab99: "Der Sicherheitsrat stellt fest, dass die Vorlage des Plans zur Umsetzung der Standards für das Kosovo100 am 31. März 2004 in Pristina/Kosovo (Serbien und Montenegro) einen Fortschritt im Rahmen des Standards-Prozesses darstellt. Der Rat erklärt erneut, dass anhand dieses Umsetzungsplans die von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Hinblick auf die Erfüllung der Standards erzielten Fortschritte bewertet werden sollen. In diesem Zusammenhang fordert der Rat die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen nachdrücklich auf, ihr uneingeschränktes und bedingungsloses Bekenntnis zu einem multiethnischen Kosovo unter Beweis zu stel- _______________ 98 Siehe UNMIK/PR/1141. S/PRST/2004/13. 100 Unter http://www.unmikonline.org im Internet verfügbar. 99 80 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 len, insbesondere im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Rechte der Angehörigen der Minderheitengruppen sowie der Menschenrechte, die Gewährleistung gleicher Sicherheit, die Bewegungsfreiheit und die dauerhafte Rückkehr aller Einwohner des Kosovo. Der Rat erklärt ferner erneut, dass die von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen erzielten Fortschritte bei der Erfüllung der Standards, die sich im gesamten Kosovo bemerkbar machen sollten, in regelmäßigen Abständen bewertet werden und dass der Übergang zu einem Prozess zur Festlegung des künftigen Status des Kosovo im Einklang mit Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 vom positiven Ergebnis einer umfassenden Überprüfung abhängen wird. Der Rat bekräftigt seine volle Unterstützung der für das Kosovo konzipierten und vom Rat in Anwendung seiner Resolution 1244 (1999) gebilligten Formel 'Zuerst Standards, dann Status'. In diesem Zusammenhang erinnert er an das Dokument 'Standards für das Kosovo', das am 10. Dezember 2003 vorgelegt96 und anschließend vom Rat in der Erklärung seines Präsidenten vom 12. Dezember 200395 befürwortet wurde und in dem die Standards beschrieben sind, die verwirklicht werden müssen, damit das Ziel der Schaffung einer multiethnischen, stabilen und demokratischen Gesellschaft im Kosovo erreicht werden kann. Der Rat betont, dass es unabdingbar ist, wie es im Umsetzungsplan heißt, zwei grundlegende Abschnitte des Dokuments zeitig zu überprüfen und abzuändern, nämlich den Abschnitt 'Dauerhafte Rückkehr und die Rechte der Volksgruppen und ihrer Angehörigen' und den Abschnitt 'Bewegungsfreiheit'. Der Rat fordert die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen auf, dringend Maßnahmen in Bezug auf diese beiden Standards zu ergreifen, mit dem Ziel des Wiederaufbaus und der Annäherung an die Serben und anderen Volksgruppen, die am meisten unter den massiven interethnischen Gewalttätigkeiten vom 17. bis 20. März 2004 gelitten haben, bei denen zahlreiche Menschen getötet oder verletzt und persönliches Eigentum sowie serbischorthodoxe Kirchen und Klöster im Kosovo zerstört wurden. Der Rat verurteilt diese Ereignisse nachdrücklich und betont, dass es niemandem gestattet werden kann, von Gewaltmaßnahmen zu profitieren oder dadurch eine politische Agenda zu fördern. Er fordert die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen und alle führenden Politiker auf, in der derzeitigen Situation Verantwortung zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass sich derartige Gewalthandlungen und -androhungen nicht wiederholen. Der Rat unterstreicht, dass sofort Maßnahmen ergriffen werden sollen, die auf die Herstellung und öffentliche Achtung der Rechtsstaatlichkeit gerichtet sind, namentlich die strafrechtliche Verfolgung der Täter, die wirksame Einsammlung illegaler Waffen und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Der Rat fordert die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Wiederherstellung der ethnischen Vielfalt und der Aussöhnung im gesamten Kosovo zu ergreifen, wie von den institutionellen und politischen Führern in ihrem offenen Brief vom 2. April 2004 versprochen. Der Rat erklärt ferner, dass die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen zusätzlich rasche Maßnahmen ergreifen müssen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, beschädigtes oder zerstörtes Eigentum wiederaufzubauen oder eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten, die heiligen Stätten wiederaufzubauen und die Rückkehr der vertriebenen Menschen zu erleichtern. Bei der Bewertung der von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen erzielten Fortschritte wird der Rat besonders auf die von ihnen beschlossenen und angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften, ihre Politiken und ihre Einstellung unter anderem in den folgenden Bereichen achten: Bekämpfung der Diskriminierung, der Korruption und der Wirtschaftskriminalität, Verbreitung von Hass durch die Medien, Unterstützung der ethnischen Vielfalt und der Aussöhnung, echte Übertragung von Befugnissen, geordnete und dauerhafte Rückkehr, wirksame Tätigkeit der Versammlung und der politischen Parteien, Disziplinarverfahren für den öffentlichen Dienst, Aufbau einer professionellen, politisch neutralen und multiethnischen Zen81 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 tral- und Lokalverwaltung mit dem Ziel, für jede Volksgruppe auf gleichberechtigter Grundlage öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen, eine effiziente Strategie für die sichere Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, konstruktive Beziehungen zur Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo und volle Mitwirkung am direkten Dialog mit Belgrad. Der Rat unterstreicht, wie wichtig es ist, dass der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs im Rahmen seiner in Resolution 1244 (1999) festgelegten Befugnisse, unter anderem im Kontext des Überprüfungsmechanismus, auch künftig enge Konsultationen mit den interessierten Parteien, insbesondere der Kontaktgruppe, führen wird. Der Rat bekräftigt seine Absicht, die regelmäßigen Berichte des Generalsekretärs auch künftig zu prüfen, einschließlich der durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vorgenommenen Bewertung der Fortschritte, die von den vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen im Hinblick auf die Erfüllung der Standards erzielt worden sind. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Kontaktgruppe beabsichtigt, einen fundierten Beitrag zu den regelmäßigen Überprüfungen zu leisten und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs ihre Bewertungen vorzulegen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, in seinen nächsten Bericht an den Rat eine umfassende Bewertung der Gewalttätigkeiten vom 17. bis 20. März 2004 aufzunehmen. Der Rat ersucht den Generalsekretär außerdem, unter Berücksichtigung der einschlägigen Studien und Empfehlungen der interessierten Parteien und internationalen Organisationen Empfehlungen für mögliche neue institutionelle Regelungen abzugeben, die dem Ziel des Aufbaus eines demokratischen und multiethnischen Kosovo Rechnung tragen, um die Wirksamkeit der Lokalverwaltung zu erhöhen, indem zentrale, übertragbare Befugnisse an die lokalen Behörden und Gemeinden abgetreten werden. Die Art und Weise der Organisation dieser Lokalverwaltung wird Gegenstand weiterer Gespräche zwischen den interessierten Parteien im Kosovo sein. Der Rat begrüßt es, dass die internationale Präsenz im Kosovo energische Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit und den Schutz aller Volksgruppen sowie ihrer religiösen, historischen und kulturellen Stätten zu erhöhen, mit dem Ziel, im Kosovo dauerhafte Stabilität zu gewährleisten. In dieser Hinsicht fordert er die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen und alle beteiligten Parteien zur uneingeschränkten Zusammenarbeit auf. Der Rat wird die Angelegenheit auch weiterhin aufmerksam verfolgen." Auf seiner 4967. Sitzung am 11. Mai 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Albaniens, Irlands, Islands, Japans, Serbien und Montenegros und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) Bericht des Generalsekretärs über die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (S/2004/348)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Harri Holkeri, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 82 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Am 18. Juni 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär101: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 15. Juni 2004 betreffend Ihre Absicht, Søren Jessen-Petersen (Dänemark) zu Ihrem Sonderbeauftragten und Leiter der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo zu ernennen102, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." B. Die Situation in Bosnien und Herzegowina103 Beschlüsse Auf seiner 4837. Sitzung am 8. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas und Italiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 25. September 2003 (S/2003/918)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Lord Ashdown, den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, und Richter Theodor Meron, den Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4920. Sitzung am 3. März 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Irlands und Kroatiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. Februar 2004 (S/2004/126)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Lord Ashdown, den Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, und Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4997. Sitzung am 25. Juni 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Bosnien und Herzegowinas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Bosnien und Herzegowina Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. Februar 2004 (S/2004/126)". _______________ 101 S/2004/501. S/2004/500. 103 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1992 verabschiedet. 102 83 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab104: "Der Sicherheitsrat nimmt Kenntnis von dem Bericht des Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina an den Generalsekretär, datiert vom 18. Februar 2004105, in dem festgestellt wird, dass der von der Internationalen Polizeieinsatztruppe der Mission der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina durchgeführte Zulassungsprozess für Polizeibeamte in zunehmendem Maß angefochten wird. Der Rat erinnert an seine einschlägigen Resolutionen und seine Unterstützung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und die dazugehörigen Anhänge (zusammen als das 'Friedensübereinkommen' bezeichnet)106. Die Parteien des Friedensübereinkommens waren gehalten, mit der Internationalen Polizeieinsatztruppe während der Dauer ihres Mandats in allen einschlägigen Fragen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und ihre jeweils zuständigen Amtsträger und Behörden anzuweisen, der Einsatztruppe ihre volle Unterstützung zu gewähren. Der Rat bekräftigt, dass dazu auch die Verpflichtung gehörte, die von der Einsatztruppe getroffenen Beschlüsse, einschließlich solcher über die Ablehnung von Zulassungen, vollständig und umgehend durchzuführen. Der Rat bekräftigt außerdem, dass Bosnien und Herzegowina verpflichtet ist, seine Verantwortlichkeiten aus dem Friedensübereinkommen umfassend zu beachten und ihre Erfüllung zu fördern. Der Rat bekräftigt die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltene Rechtsgrundlage, auf der das der Internationalen Polizeieinsatztruppe übertragene Mandat beruhte. Der Rat erinnert daran, dass die Einsatztruppe während der Dauer ihres Mandats mit den Aufgaben betraut war, die in Anlage 11 des Friedensübereinkommens aufgeführt sind, einschließlich der in den Schlussfolgerungen der Konferenzen von London107, Bonn108, Luxemburg109, Madrid110 und Brüssel111 genannten Aufgaben, denen die Behörden Bosnien und Herzegowinas zugestimmt hatten. Der Rat erklärt, dass der Zulassungsprozess gemäß dem Mandat der Internationalen Polizeieinsatztruppe durchgeführt wurde, und billigt diesen Prozess uneingeschränkt. Das umfassende und rigorose Überprüfungsverfahren war ausgelegt, einen Polizeidienst zu schaffen, dem ausschließlich Personal angehört, das den international anerkannten Normen der persönlichen Integrität und der Professionalität entspricht. Der Rat bekundet seine Besorgnis darüber, dass die zuständigen Behörden in Bosnien und Herzegowina nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um ablehnende Zulassungsentscheidungen durchzuführen. Der Rat stellt fest, dass dies bereits dazu geführt hat, dass mehrere Personen, deren Beschäftigungsverhältnis in den Strafverfolgungsbehörden Bosnien und Herzegowinas auf Grund der Nichtzulassung durch die Internationale Polizeieinsatztruppe beendet wurde, dies vor den Gerichten Bosnien und Herzegowinas angefochten haben. Der Rat stellt ferner fest, dass solche Personen auf Grund der Entscheidungen einiger örtlicher Gerichte in einigen Fällen wieder eingestellt wurden. Der Rat fordert _______________ 104 S/PRST/2004/22. Siehe S/2004/126. 106 S/1995/999, Anlage. 107 Siehe S/1996/1012, Anlage. 108 Siehe S/1997/979, Anlage. 109 Siehe S/1998/498, Anlage. 110 Siehe S/1999/139, Anlage. 111 Siehe S/2000/586, Anlage. 105 84 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 die Behörden Bosnien und Herzegowinas auf, unter anderem durch den Erlass oder die Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass alle Zulassungsentscheidungen der Internationalen Polizeieinsatztruppe in vollem Umfang und wirksam umgesetzt werden, dass die Beschäftigung von Personen, denen von der Einsatztruppe die Zulassung verweigert wurde, beendet wird und dass diese Personen jetzt und in Zukunft von jeder Beschäftigung in den Strafverfolgungsbehörden Bosnien und Herzegowinas ausgeschlossen werden." Auf seiner 5001. Sitzung am 9. Juli 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas und Italiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Bosnien und Herzegowina" teilzunehmen. Resolution 1551 (2004) vom 9. Juli 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien sowie die einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, namentlich die Resolutionen 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995, 1088 (1996) vom 12. Dezember 1996, 1423 (2002) vom 12. Juli 2002 und 1491 (2003) vom 11. Juli 2003, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur politischen Regelung der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien unter Wahrung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen, unter Betonung seiner vollen Unterstützung für die fortgesetzte Rolle des Hohen Beauftragten für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina, unter Hervorhebung seiner Entschlossenheit, die Durchführung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)106 sowie der einschlägigen Beschlüsse des Rates für die Umsetzung des Friedens zu unterstützen, mit dem nachdrücklichen Ausdruck seines Dankes an den Hohen Beauftragten, den Kommandeur und das Personal der multinationalen Stabilisierungstruppe, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Europäische Union sowie an das Personal der anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina für ihren Beitrag zur Durchführung des Friedensübereinkommens, betonend, dass eine umfassende und koordinierte Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen der gesamten Region für einen dauerhaften Frieden nach wie vor entscheidend ist, unter Hinweis auf die Erklärungen der Ministertagungen des Rates für die Umsetzung des Friedens, Kenntnis nehmend von den Berichten des Hohen Beauftragten, namentlich von seinem jüngsten Bericht vom 18. Februar 2004105, feststellend, dass die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die friedliche Beilegung der Konflikte im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu fördern, unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und 85 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 beigeordnetem Personal112 sowie auf die Erklärung seines Präsidenten vom 10. Februar 2000113, die Anstrengungen begrüßend und befürwortend, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, Kenntnis nehmend von den in Ziffer 8 des Kommuniqués des Gipfels der Nordatlantikvertrags-Organisation in Istanbul (Türkei) vom 28. Juni 2004 aufgeführten Beschlüssen, worin auf die Absicht dieser Organisation Bezug genommen wird, den Einsatz ihrer Stabilisierungstruppe in Bosnien und Herzegowina zum Jahresende 2004 zu beenden, sowie Kenntnis nehmend von der Absicht der Europäischen Union, ab Dezember 2004 eine Mission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, einschließlich eines militärischen Anteils, einzurichten, entsprechend den in dem Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Irlands und Präsidenten des Rates der Europäischen Union an den Präsidenten des Sicherheitsrats114 dargelegten Bedingungen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, I 1. bekräftigt erneut seine Unterstützung für das Allgemeine Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und die dazugehörigen Anhänge (zusammen als "das Friedensübereinkommen" bezeichnet)106 sowie für das Abkommen von Dayton über die Schaffung der Föderation Bosnien und Herzegowina vom 10. November 1995115, fordert die Parteien auf, ihre Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften genauestens zu erfüllen, und bringt seine Absicht zum Ausdruck, die Durchführung des Friedensübereinkommens und die Situation in Bosnien und Herzegowina weiter zu verfolgen; 2. wiederholt, dass die Hauptverantwortung für die weitere erfolgreiche Durchführung des Friedensübereinkommens bei den Behörden in Bosnien und Herzegowina selbst liegt und dass die künftige Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft und wichtiger Geber, die politische, militärische und wirtschaftliche Last der Durchführungs- und Wiederaufbaubemühungen zu tragen, davon abhängen wird, inwieweit alle Behörden in Bosnien und Herzegowina das Friedensübereinkommen befolgen und an der Durchführung des Übereinkommens sowie am Wiederaufbau der Zivilgesellschaft, insbesondere unter voller Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, an der Stärkung gemeinsamer Institutionen, die den Aufbau eines voll funktionsfähigen eigenständigen Staates fördern, der zur Integration in die europäischen Strukturen fähig ist, sowie an der Erleichterung der Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen aktiv mitwirken; 3. erinnert die Parteien erneut daran, dass sie sich nach dem Friedensübereinkommen verpflichtet haben, mit allen Stellen, die an der Durchführung dieser Friedensregelung beteiligt sind, wie in dem Friedensübereinkommen beschrieben, oder die anderweitig vom Sicherheitsrat ermächtigt worden sind, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine unparteiliche Rechtsprechung, voll zusammenzuarbeiten, und unterstreicht, dass die volle Zusammenarbeit der Staaten und Gebietseinheiten mit dem Gerichtshof unter anderem auch beinhaltet, dass sie alle Personen, gegen die der Gerichtshof Anklage erhoben hat, dem Ge- _______________ 112 Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. S/PRST/2000/4. 114 S/2004/522, Anlage. 115 S/1995/1021, Anlage. 113 86 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 richtshof überstellen und diesem Informationen verfügbar machen, um ihm bei seinen Ermittlungen behilflich zu sein; 4. unterstreicht seine volle Unterstützung dafür, dass der Hohe Beauftragte für die Durchführung des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina seine Rolle bei der Überwachung der Durchführung des Friedensübereinkommens und der Anleitung und Koordinierung der Tätigkeiten der zivilen Organisationen und Einrichtungen, die den Parteien bei der Durchführung des Friedensübereinkommens behilflich sind, weiter wahrnimmt, und erklärt erneut, dass der Hohe Beauftragte nach Anhang 10 des Friedensübereinkommens die letzte Instanz an Ort und Stelle für die Auslegung der zivilen Aspekte der Durchführung des Friedensübereinkommens ist und dass er im Falle von Streitigkeiten über die vom Rat für die Umsetzung des Friedens am 9. und 10. Dezember 1997 in Bonn (Deutschland) näher bestimmten Fragen seine Auslegung treffen, Empfehlungen abgeben und bindende Entscheidungen treffen kann, wenn er dies für notwendig erachtet108; 5. bekundet seine Unterstützung für die Erklärungen der Ministertagungen des Rates für die Umsetzung des Friedens; 6. ist sich dessen bewusst, dass die Parteien die in Ziffer 11 genannte multinationale Truppe ermächtigt haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt, falls notwendig, um die Einhaltung von Anhang 1-A des Friedensübereinkommens sicherzustellen; 7. erklärt erneut, dass er beabsichtigt, die Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der nach den Ziffern 19 und 23 vorgelegten Berichte und aller darin enthaltenen Empfehlungen weiter genau zu verfolgen, und dass er bereit ist, die Verhängung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, falls eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Friedensübereinkommen in erheblicher Weise nicht einhält; II 8. würdigt diejenigen Mitgliedstaaten, die sich an der im Einklang mit seiner Resolution 1088 (1996) eingerichteten multinationalen Stabilisierungstruppe beteiligt haben, und begrüßt ihre Bereitschaft, den Parteien des Friedensübereinkommens durch die weitere Dislozierung einer multinationalen Stabilisierungstruppe behilflich zu sein; 9. nimmt davon Kenntnis, dass die Parteien des Friedensübereinkommens die Weiterführung der multinationalen Stabilisierungstruppe gemäß der Erklärung der Ministertagung des Rates für die Umsetzung des Friedens am 16. Dezember 1998 in Madrid110 unterstützen; 10. begrüßt den Beschluss der Nordatlantikvertrags-Organisation, den derzeitigen Einsatz ihrer Stabilisierungstruppe in Bosnien und Herzegowina zum Jahresende 2004 zu beenden und begrüßt ferner die Absicht der Europäischen Union, ab Dezember 2004 eine Mission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, einschließlich eines militärischen Anteils, einzurichten; 11. ermächtigt die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, die im Einklang mit ihrer Resolution 1088 (1996) eingerichtete multinationale Stabilisierungstruppe unter gemeinsamer Führung für einen weiteren auf sechs Monate vorgesehenen Zeitraum weiterzuführen, damit sie die in den Anhängen 1-A und 2 des Friedensübereinkommens festgelegten Aufgaben wahrnehmen kann; 12. bekundet seine Absicht, die Bedingungen für eine weitere Ermächtigung nach Bedarf zu prüfen, unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Durchführung des Friedensübereinkommens und der Lage in Bosnien und Herzegowina; 13. ermächtigt die nach Ziffer 11 tätig werdenden Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens zu gewährleisten und seine Einhaltung sicherzustellen, betont, dass die Parteien für die Einhaltung dieses Anhangs auch weiterhin zu gleichen Teilen verantwortlich ge87 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 macht werden und dass sie gleichermaßen den von der Truppe gegebenenfalls ergriffenen Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs und zum Schutz der Truppe unterliegen, und nimmt davon Kenntnis, dass die Parteien ihr Einverständnis damit erklärt haben, dass die Truppe solche Maßnahmen ergreift; 14. ermächtigt die Mitgliedstaaten, auf Ersuchen der Truppe alle erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Truppe oder zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung ihres Auftrags zu ergreifen, und erkennt das Recht der Truppe an, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen einen Angriff oder die Androhung eines Angriffs zu verteidigen; 15. ermächtigt die nach Ziffer 11 tätig werdenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der vom Kommandeur der Truppe festgelegten Regeln und Verfahren für die Einsatzführung und Kontrolle im Luftraum über Bosnien und Herzegowina für den gesamten zivilen und militärischen Flugverkehr sicherzustellen; 16. ersucht die Behörden in Bosnien und Herzegowina, unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten, die der Truppe mit Anhang 1-A des Friedensübereinkommens in Bezug auf den Luftraum von Bosnien und Herzegowina übertragen wurden, mit dem Kommandeur der Truppe zusammenzuarbeiten, um die wirksame Verwaltung der Flughäfen in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen; 17. verlangt, dass die Parteien die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Truppe und des sonstigen internationalen Personals achten; 18. verweist auf alle Abkommen betreffend die Rechtsstellung der Truppen, auf die in Anlage B des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens Bezug genommen wird, und erinnert die Parteien daran, dass sie verpflichtet sind, diese auch weiterhin einzuhalten; 19. ersucht die Mitgliedstaaten, die durch die in Anhang 1-A des Friedensübereinkommens genannte Organisation oder in Zusammenarbeit mit ihr tätig werden, dem Sicherheitsrat auch künftig auf dem vorgesehenen Weg und mindestens in monatlichen Abständen Bericht zu erstatten; 20. beschließt, dass die derzeit in Anlage B des Anhangs 1-A des Friedensübereinkommens enthaltenen Abkommen betreffend die Rechtsstellung der Truppen vorläufig auf die vorgeschlagene Mission der Europäischen Union und ihre Truppen Anwendung finden, und zwar vom Beginn ihres Aufbaus in Bosnien und Herzegowina an, im Vorgriff auf die zu diesem Zweck erteilte Zustimmung der Parteien zu diesen Abkommen; 21. bittet alle Staaten, insbesondere die Staaten der Region, den nach den Ziffern 11 und 20 tätig werdenden Mitgliedstaaten auch weiterhin angemessene Unterstützung und Erleichterungen zu gewähren, einschließlich Transiterleichterungen; * * * 22. begrüßt es, dass die Europäische Union seit dem 1. Januar 2003 ihre Polizeimission nach Bosnien und Herzegowina entsandt hat; 23. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Einklang mit Anhang 10 des Friedensübereinkommens und den Schlussfolgerungen der am 4. und 5. Dezember 1996 in London abgehaltenen Konferenz zur Umsetzung des Friedens107 und späterer Konferenzen zur Umsetzung des Friedens auch künftig Berichte des Hohen Beauftragten über die Durchführung des Friedensübereinkommens und insbesondere über die Erfüllung der den Parteien nach diesem Übereinkommen obliegenden Verpflichtungen vorzulegen; 24. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 5001. Sitzung einstimmig verabschiedet. 88 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 PUNKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER SITUATION IM NAHEN OSTEN A. Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage116 Beschlüsse Auf seiner 4810. Sitzung am 19. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Danilo Türk, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4824. Sitzung am 15. September 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Argentiniens, Australiens, Bahrains, Bangladeschs, Brasiliens, Indiens, Indonesiens, Israels, Italiens, Japans, Jordaniens, Kanadas, Kubas, Malaysias, Marokkos, Saudi-Arabiens, Südafrikas, Sudans, Tunesiens, der Türkei und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. September 2003 (S/2003/880)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags vom 12. September 2003117 zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Terje Roed-Larsen, den Sonderkoordinator für den Nahost-Friedensprozess und Persönlichen Beauftragten des Generalsekretärs, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen vom 12. September 2003118, Herrn Yahya Mahmassani, den Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 15. September 2003119 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 15. September 2003 beschloss der Rat ferner, die Vertreter Nepals und Norwegens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4828. Sitzung am 16. September 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage _______________ 116 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 2000, 2001 und 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 117 Dokument S/2003/886, Teil des Protokolls der 4824. Sitzung. 118 Dokument S/2003/887, Teil des Protokolls der 4824. Sitzung. 119 Siehe S/PV.4824. 89 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. September 2003 (S/2003/880)". Im Einklang mit dem auf der 4824. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident mit Zustimmung des Rates den Ständigen Beobachter Palästinas und den Vertreter Israels zur Teilnahme an der Erörterung ein. Auf seiner 4841. Sitzung am 14. Oktober 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Bahrains, Brasiliens, Indonesiens, der Islamischen Republik Iran, Israels, Italiens, Japans, Jemens, Jordaniens, Katars, Kubas, Libanons, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Nepals, Neuseelands, Norwegens, Saudi-Arabiens, Südafrikas, Sudans, Tunesiens, der Türkei, und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 9. Oktober 2003 (S/2003/973)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags vom 13. Oktober 2003120 zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2003121, Herrn Yahya Mahmassani, den Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters der Islamischen Republik Iran bei den Vereinten Nationen vom 13. Oktober 2003122, Herrn Ahmad Hajihosseini, den Stellvertretenden Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 13. Oktober 2003123 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4842. Sitzung am 14. Oktober 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 9. Oktober 2003 (S/2003/973)". Im Einklang mit dem auf der 4841. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident mit Zustimmung des Rates den Vertreter Israels und den Ständigen Beobachter Palästinas zur Teilnahme an der Erörterung ein. _______________ 120 Dokument S/2003/988, Teil des Protokolls der 4841. Sitzung. Dokument S/2003/975, Teil des Protokolls der 4841. Sitzung. 122 Dokument S/2003/989, Teil des Protokolls der 4841. Sitzung. 123 Siehe S/PV.4841. 121 90 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf seiner 4846. Sitzung am 21. Oktober 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4861. Sitzung am 19. November 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4862. Sitzung am 19. November 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Israels einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags vom 19. November 2003124 zur Teilnahme einzuladen. Resolution 1515 (2003) vom 19. November 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 und 1397 (2002) vom 12. März 2002, sowie die Grundsätze von Madrid125, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über das Anhalten der tragischen und gewalttätigen Ereignisse im Nahen Osten, erneut verlangend, dass alle Gewalthandlungen, namentlich alle Akte des Terrorismus, der Provokation, der Aufwiegelung und der Zerstörung, sofort eingestellt werden, in Bekräftigung seiner Vision einer Region, in der zwei Staaten, Israel und Palästina, Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben, unter Betonung der Notwendigkeit, einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten herbeizuführen, einschließlich der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Verhandlungsschiene, die diplomatischen Bemühungen des internationalen Quartetts und anderer begrüßend und befürwortend, 1. macht sich den von dem Quartett erarbeiteten ergebnisorientierten "Fahrplan" für eine dauerhafte Zwei-Staaten-Lösung zur Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts126 zu eigen; 2. fordert die Parteien auf, in Zusammenarbeit mit dem Quartett ihre Verpflichtungen nach dem "Fahrplan" zu erfüllen und die Vision von zwei Staaten, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben, zu verwirklichen; _______________ 124 Dokument S/2003/1102, Teil des Protokolls der 4862. Sitzung. Siehe Prinzipienerklärung über vorübergehende Selbstverwaltung, unterzeichnet am 13. September 1993 in Washington (S/26560, Anlage). 126 S/2003/529, Anlage. 125 91 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4862. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4879. Sitzung am 12. Dezember 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Terje Roed-Larsen, den Sonderkoordinator für den Nahost-Friedensprozess und Persönlichen Beauftragten des Generalsekretärs, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4895. Sitzung am 16. Januar 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4912. Sitzung am 18. Februar 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Terje Roed-Larsen, den Sonderkoordinator für den Nahost-Friedensprozess und Persönlichen Beauftragten des Generalsekretärs, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4927. Sitzung am 18. März 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Danilo Türk, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4929. Sitzung am 23. März 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Bahrains, Indonesiens, Irlands, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jemens, Jordaniens, Katars, Kubas, Kuwaits, Libanons, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Marokkos, Norwegens, Saudi-Arabiens, Südafrikas, Sudans, der Syrischen Arabischen Republik, Tunesiens und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der LibyschArabischen Dschamahirija bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 23. März 2004 (S/2004/233)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags vom 23. März 2004127 zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Algeriens bei den Vereinten Nationen, datiert vom 23. März 2004128, Herrn Yahya Mahmassani, den Ständigen Beobachter _______________ 127 128 92 Dokument S/2004/234, Teil des Protokolls der 4929. Sitzung. Dokument S/2004/236, Teil des Protokolls der 4929. Sitzung. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 23. März 2004129 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4934. Sitzung am 25. März 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Libysch-Arabischen Dschamahirija bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 23. März 2004 (S/2004/233)". Im Einklang mit dem auf der 4929. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident mit Zustimmung des Rates den Vertreter Israels zur Teilnahme an der Erörterung des Punktes ein. Im Einklang mit dem auf der 4929. Sitzung gefassten Beschluss lud der Präsident mit Zustimmung des Rates außerdem den Ständigen Beobachter Palästinas im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis zur Teilnahme an der Erörterung ein. Auf seiner 4945. Sitzung am 19. April 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Bahrains, Indiens, Indonesiens, Irlands, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jemens, Jordaniens, Kubas, Kuwaits, Libanons, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Malaysias, Marokkos, Mauretaniens, Norwegens, Saudi-Arabiens, Südafrikas, Sudans, der Syrischen Arabischen Republik, Tunesiens und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Ägyptens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. April 2004 (S/2004/303)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags vom 19. April 2004130 zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Algeriens bei den Vereinten Nationen, datiert vom 19. April 2004131, Herrn Yahya Mahmassani, den Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, den Vorsitzenden des Ausschusses für die Ausübung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Grund seines Antrags vom 19. April 2004132 und gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4951. Sitzung am 23. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". _______________ 129 Siehe S/PV.4929. Dokument S/2004/305, Teil des Protokolls der 4945. Sitzung. 131 Dokument S/2004/306, Teil des Protokolls der 4945. Sitzung. 132 Siehe S/PV.4945. 130 93 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Terje Roed-Larsen, den Sonderkoordinator für den Nahost-Friedensprozess und Persönlichen Beauftragten des Generalsekretärs, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4972. Sitzung am 19. Mai 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Israels einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage Schreiben des Ständigen Vertreters Jemens bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 17. Mai 2004 (S/2004/393)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags vom 19. Mai 2004133 zur Teilnahme einzuladen. Resolution 1544 (2004) vom 19. Mai 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 446 (1979) vom 22. März 1979, 1322 (2000) vom 7. Oktober 2000, 1397 (2002) vom 12. März 2002, 1402 (2002) vom 30. März 2002, 1403 (2002) vom 4. April 2002, 1405 (2002) vom 19. April 2002, 1435 (2002) vom 24. September 2002 und 1515 (2003) vom 19. November 2003, erneut darauf hinweisend, dass die Besatzungsmacht Israel sich strikt an ihre rechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten aus dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten134 zu halten hat, mit der Aufforderung an Israel, seine Sicherheitsbedürfnisse innerhalb der Grenzen des Völkerrechts zu regeln, mit dem Ausdruck seiner ernsten Besorgnis über die ständige Verschlechterung der Lage am Boden in dem seit 1967 von Israel besetzten Gebiet, unter Verurteilung der Tötung palästinensischer Zivilpersonen im Gebiet von Rafah, ernsthaft besorgt über die jüngste Zerstörung von Wohnhäusern durch die Besatzungsmacht Israel im Flüchtlingslager Rafah, unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Palästinensischen Behörde und der Regierung Israels im Rahmen des "Fahrplans"135, unter Verurteilung aller Akte der Gewalt, des Terrors und der Zerstörung, in Bekräftigung seiner Unterstützung für den "Fahrplan", den er sich in seiner Resolution 1515 (2003) zu eigen machte, 1. fordert Israel auf, seine Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht zu achten, und betont insbesondere mit Nachdruck seine Verpflichtung, nicht unter Verstoß gegen dieses Recht Wohnhäuser zu zerstören; _______________ 133 Dokument S/2004/406, Teil des Protokolls der 4972. Sitzung. Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973. 135 Ergebnisorientierter "Fahrplan" für eine dauerhafte Zwei-Staaten-Lösung zur Beilegung des israelischpalästinensischen Konflikts (S/2003/529, Anlage). 134 94 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 2. bekundet seine ernsthafte Besorgnis über die humanitäre Lage der Palästinenser im Gebiet von Rafah, die obdachlos gemacht wurden, und ruft dazu auf, ihnen Nothilfe zu gewähren; 3. fordert die Beendigung der Gewalt und die Achtung und Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht ergeben; 4. fordert beide Parteien auf, ihren Verpflichtungen nach dem "Fahrplan"135 unverzüglich nachzukommen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4972. Sitzung mit 14 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung (Vereinigte Staaten von Amerika) verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4974. Sitzung am 21. Mai 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4995. Sitzung am 23. Juni 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 5002. Sitzung am 13. Juli 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Terje Roed-Larsen, den Sonderkoordinator für den Nahost-Friedensprozess und Persönlichen Beauftragten des Generalsekretärs, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. B. Schreiben des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 Beschlüsse Auf seiner 4836. Sitzung am 5. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Algeriens, Bahrains, Dschibutis, der Islamischen Republik Iran, Israels, Jemens, Jordaniens, Katars, Kubas, Kuwaits, Libanons, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Marokkos, Omans, Saudi-Arabiens, Somalias, Sudans, Tunesiens und der Vereinigten Arabischen Emirate einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Schreiben des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 (S/2003/939) Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 (S/2003/943)". 95 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen, datiert vom 5. Oktober 2003136, Herrn Yahya Mahmassani, den Ständigen Beobachter der Liga der arabischen Staaten bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, im Einklang mit der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates und seiner bisherigen diesbezüglichen Praxis den Ständigen Beobachter Palästinas bei den Vereinten Nationen auf Grund seines an den Präsidenten des Sicherheitsrates gerichteten Antrags vom 5. Oktober 2003137 zur Teilnahme einzuladen. C. Die Situation im Nahen Osten138 Beschluss Auf seiner 4889. Sitzung am 22. Dezember 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (S/2003/1148)". Resolution 1520 (2003) vom 22. Dezember 2003 Der Sicherheitsrat, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung vom 9. Dezember 2003139 sowie in Bekräftigung seiner Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1. fordert die beteiligten Parteien zur sofortigen Durchführung seiner Resolution 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 auf; 2. beschließt, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um einen Zeitraum von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. Juni 2004, zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, am Ende dieses Zeitraums einen Bericht über die Entwicklung der Lage und die zur Durchführung der Resolution 338 (1973) getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Auf der 4889. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Ebenfalls auf der 4889. Sitzung gab der Präsident des Sicherheitsrats im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1520 (2003) im Namen des Rates die folgende Erklärung ab140: "Im Zusammenhang mit der soeben verabschiedeten Resolution über die Verlängerung des Mandats der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Trup- _______________ 136 Dokument S/2003/941, Teil des Protokolls der 4836. Sitzung. Dokument S/2003/942, Teil des Protokolls der 4836. Sitzung. 138 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1967 verabschiedet. 139 S/2003/1148. 140 S/PRST/2003/29. 137 96 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 penentflechtung bin ich ermächtigt worden, im Namen des Sicherheitsrats die folgende ergänzende Erklärung abzugeben: 'Bekanntlich heißt es in Ziffer 11 des Berichts des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung139: "Die Situation im Nahen Osten ist sehr angespannt, woran sich voraussichtlich auch nichts ändern wird, solange keine umfassende, alle Aspekte des NahostProblems einbeziehende Regelung erzielt werden kann." Diese Erklärung des Generalsekretärs gibt die Auffassung des Sicherheitsrats wieder.'" Am 14. Januar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär141: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 9. Januar 2004 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Bala Nanda Sharma (Nepal) zum Kommandeur der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung zu ernennen142, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Am 26. Januar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär143: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 19. Januar 2004 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Alain Pellegrini (Frankreich) zum Kommandeur der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon zu ernennen144, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4907. Sitzung am 30. Januar 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (S/2004/50)". Resolution 1525 (2004) vom 30. Januar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Libanon, insbesondere die Resolutionen 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978 und 1496 (2003) vom 31. Juli 2003 sowie die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Libanon, insbesondere die Erklärung vom 18. Juni 2000145, sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats an den Generalsekretär vom 18. Mai 2001146, ferner unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass Israel im Einklang mit Resolution 425 (1978) am 16. Juni 2000 seine Truppen aus Libanon abgezogen und die im Bericht des Generalsekretärs vom 22. Mai 2000147 festgelegten Anforde- _______________ 141 S/2004/31. S/2004/30. 143 S/2004/69. 144 S/2004/68. 145 S/PRST/2000/21. 146 S/2001/500. 147 S/2000/460. 142 97 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 rungen erfüllt hatte, und die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon im Wesentlichen zwei der drei Bestandteile ihres Mandats erfüllt hatte und sich nunmehr auf die verbleibende Aufgabe der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit konzentrierte, in Bekräftigung des Interimscharakters der Truppe, unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000, ferner unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal148, dem Antrag der Regierung Libanons in dem Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär vom 14. Januar 2004149 stattgebend, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die Spannungen und die Möglichkeit einer Eskalation, auf die der Generalsekretär in seinem Bericht vom 20. Januar 2004150 hingewiesen hat, 1. billigt den Bericht des Generalsekretärs vom 20. Januar 2004 über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon150 und insbesondere seine Empfehlung, das Mandat der Truppe um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern; 2. beschließt, das derzeitige Mandat bis zum 31. Juli 2004 zu verlängern; 3. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und politische Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; 4. legt der Regierung Libanons nahe, sich weiter darum zu bemühen, die Wiederherstellung ihrer tatsächlichen Autorität im gesamten Süden des Landes sicherzustellen, namentlich durch die Entsendung libanesischer Streitkräfte, betont, wie wichtig es ist, dass die Regierung Libanons diese Maßnahmen auch künftig erweitert, und fordert sie auf, ihr Äußerstes zu tun, um im gesamten Süden des Landes, einschließlich entlang der Blauen Linie, für ein ruhiges Umfeld zu sorgen; 5. fordert die Parteien auf, sicherzustellen, dass die Truppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem gesamten Einsatzgebiet, wie im Bericht des Generalsekretärs ausgeführt, volle Bewegungsfreiheit besitzt; 6. fordert die Parteien erneut zur weiteren Einhaltung der von ihnen gegebenen Zusagen auf, die von den Vereinten Nationen festgelegte und im Bericht des Generalsekretärs vom 16. Juni 2000151 beschriebene Rückzugslinie voll zu achten, äußerste Zurückhaltung zu üben und mit den Vereinten Nationen und der Truppe uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 7. verurteilt alle Gewalthandlungen, bekundet seine große Besorgnis über die ernsten Verstöße und die Verletzungen der Rückzugslinie auf See und zu Lande sowie die fortwährenden Verletzungen in der Luft, und fordert die Parteien nachdrücklich auf, diesen ein Ende zu setzen, jede Handlung oder Provokation zu unterlassen, die die Spannung wei- _______________ 148 Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. S/2004/35. 150 S/2004/50. 151 S/2000/590 und Corr.1. 149 98 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ter verschärfen könnte, und sich streng an ihre Verpflichtung zu halten, die Sicherheit des Personals der Truppe und des sonstigen Personals der Vereinten Nationen zu achten; 8. unterstützt die Anstrengungen, welche die Truppe auch weiterhin unternimmt, um die Waffenruhe entlang der Rückzugslinie aufrechtzuerhalten, durch mobile Patrouillen und Beobachtung aus festen Stellungen sowie durch enge Kontakte mit den Parteien mit dem Ziel, Verstöße zu beheben und Zwischenfälle zu bereinigen beziehungsweise ihre Eskalation zu verhindern; 9. begrüßt den fortgesetzten Beitrag der Truppe zur operativen Minenräumung, nimmt mit Beifall Kenntnis von den vom Generalsekretär in seinem Bericht150 erwähnten Fortschritten bei den Bemühungen um die Minenräumung, befürwortet, dass die Vereinten Nationen der Regierung Libanons weitere Hilfe bei Antiminenprogrammen gewähren und dabei sowohl den weiteren Aufbau ihrer nationalen Antiminenkapazität als auch die vordringlichen Minenräumungstätigkeiten im Süden unterstützen, lobt die Geberländer für die Unterstützung dieser Anstrengungen durch Geld- und Sachbeiträge und fordert zu weiteren internationalen Beiträgen auf, nimmt davon Kenntnis, dass der Regierung Libanons und der Truppe Karten und Informationen über die Lage von Minen zugeleitet wurden, und unterstreicht die Notwendigkeit, der Regierung Libanons und der Truppe zusätzliche Karten und Unterlagen über die Lage von Minen zur Verfügung zu stellen; 10. ersucht den Generalsekretär, mit der Regierung Libanons und anderen unmittelbar beteiligten Parteien auch weiterhin Konsultationen über die Durchführung dieser Resolution zu führen und dem Rat vor Ablauf des derzeitigen Mandats darüber sowie über die Tätigkeit der Truppe und die gegenwärtig von der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands wahrgenommenen Aufgaben Bericht zu erstatten; 11. sieht der baldigen Erfüllung des Mandats der Truppe mit Erwartung entgegen; 12. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner diesbezüglichen Resolutionen ist, einschließlich seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973. Auf der 4907. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4998. Sitzung am 29. Juni 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (S/2004/499)". Resolution 1550 (2004) vom 29. Juni 2004 Der Sicherheitsrat, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 21. Juni 2004 über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung152 sowie in Bekräftigung seiner Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, 1. fordert die beteiligten Parteien zur sofortigen Durchführung der Resolution 338 (1973) des Sicherheitsrats vom 22. Oktober 1973 auf; _______________ 152 S/2004/499. 99 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 2. beschließt, das Mandat der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung um einen Zeitraum von sechs Monaten, das heißt bis zum 31. Dezember 2004, zu verlängern; 3. ersucht den Generalsekretär, am Ende dieses Zeitraums einen Bericht über die Entwicklung der Lage und die zur Durchführung der Resolution 338 (1973) getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Auf der 4998. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Ebenfalls auf der 4998. Sitzung gab der Präsident des Sicherheitsrats im Anschluss an die Verabschiedung der Resolution 1550 (2004) im Namen des Rates die folgende Erklärung ab153: "Im Zusammenhang mit der soeben verabschiedeten Resolution über die Verlängerung des Mandats der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung bin ich ermächtigt worden, im Namen des Sicherheitsrats die folgende ergänzende Erklärung abzugeben: 'Bekanntlich heißt es in Ziffer 12 des Berichts des Generalsekretärs über die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung152: "Die Situation im Nahen Osten ist sehr angespannt, woran sich voraussichtlich auch nichts ändern wird, solange keine umfassende, alle Aspekte des NahostProblems einbeziehende Regelung erzielt werden kann." Diese Erklärung des Generalsekretärs gibt die Auffassung des Sicherheitsrats wieder.'" Auf seiner 5012. Sitzung am 29. Juli 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation im Nahen Osten Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (S/2004/572 und Add.1)". Resolution 1553 (2004) vom 29. Juli 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine Resolutionen über Libanon, insbesondere die Resolutionen 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978 und 1525 (2004) vom 30. Januar 2004 sowie die Erklärungen seines Präsidenten über die Situation in Libanon, insbesondere die Erklärung vom 18. Juni 2000145, sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 18. Mai 2001 an den Generalsekretär146, ferner unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass Israel im Einklang mit Resolution 425 (1978) am 16. Juni 2000 seine Truppen aus Libanon abgezogen und die im Bericht des Generalsekretärs vom 22. Mai 2000147 festgelegten Anforderungen erfüllt hat, und die Schlussfolgerung des Generalsekretärs, dass die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon im Wesentlichen zwei der drei Bestandteile ihres Mandats erfüllt hat und sich nunmehr auf die verbleibende Aufgabe der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit konzentriert, in Bekräftigung des Interimscharakters der Truppe, unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000, _______________ 153 S/PRST/2004/23. 100 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000, ferner unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal148, dem Antrag der Regierung Libanons in dem Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär vom 9. Juli 2004154 stattgebend, das Mandat der Truppe um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die Spannungen und die Möglichkeit einer Eskalation, auf die der Generalsekretär in seinem Bericht vom 21. Juli 2004155 hingewiesen hat, 1. billigt den Bericht des Generalsekretärs über die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon vom 21. Juli 2004155 und insbesondere seine Empfehlung, das Mandat der Truppe um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern; 2. beschließt, das derzeitige Mandat bis zum 31. Januar 2005 zu verlängern; 3. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und politische Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen; 4. legt der Regierung Libanons nahe, sich weiter darum zu bemühen, die Wiederherstellung ihrer tatsächlichen Autorität im gesamten Süden des Landes sicherzustellen, namentlich durch die Entsendung libanesischer Streitkräfte, betont, wie wichtig es ist, dass die Regierung Libanons diese Maßnahmen auch künftig erweitert, und fordert sie auf, ihr Äußerstes zu tun, um im gesamten Süden des Landes, einschließlich entlang der Blauen Linie, für ein ruhiges Umfeld zu sorgen; 5. fordert die Parteien auf, sicherzustellen, dass die Truppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem gesamten Einsatzgebiet wie im Bericht des Generalsekretärs ausgeführt volle Bewegungsfreiheit besitzt; 6. fordert die Parteien erneut zur weiteren Einhaltung der von ihnen gegebenen Zusagen auf, die von den Vereinten Nationen festgelegte und im Bericht des Generalsekretärs vom 16. Juni 2000151 beschriebene Rückzugslinie voll zu achten, äußerste Zurückhaltung zu üben und mit den Vereinten Nationen und der Truppe uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 7. verurteilt alle Gewalthandlungen, bekundet seine große Besorgnis über die ernsten Verstöße und die Verletzungen der Rückzugslinie auf See und zu Lande sowie die fortwährenden Verletzungen in der Luft, und fordert die Parteien nachdrücklich auf, diesen ein Ende zu setzen, jede Handlung oder Provokation zu unterlassen, die die Spannungen weiter verschärfen könnte, und sich streng an ihre Verpflichtung zu halten, die Sicherheit des Personals der Truppe und des sonstigen Personals der Vereinten Nationen zu achten; 8. unterstützt die Anstrengungen, welche die Truppe auch weiterhin unternimmt, um die Waffenruhe entlang der Rückzugslinie aufrechtzuerhalten, durch mobile Patrouillen und Beobachtung aus festen Stellungen sowie durch enge Kontakte mit den Parteien mit dem Ziel, Verstöße zu beheben und Zwischenfälle zu bereinigen beziehungsweise ihre Eskalation zu verhindern; 9. begrüßt den fortgesetzten Beitrag der Truppe zur operativen Minenräumung, nimmt mit Beifall Kenntnis von dem vom Generalsekretär in seinem Bericht erwähnten erfolgreichen Abschluss der Operation Solidarität der Emirate, befürwortet, dass die Verein- _______________ 154 155 S/2004/560. S/2004/572 und Add.1. 101 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ten Nationen der Regierung Libanons weitere Hilfe bei Antiminenprogrammen gewähren und dabei sowohl den weiteren Aufbau ihrer nationalen Antiminenkapazität als auch die vordringlichen Minenräumtätigkeiten im Süden unterstützen, lobt die Geberländer für die Unterstützung dieser Anstrengungen durch Geld- und Sachbeiträge und fordert zu weiteren internationalen Beiträgen auf, nimmt davon Kenntnis, dass der Regierung Libanons und der Truppe Karten und Informationen über die Lage von Minen zugeleitet wurden, und unterstreicht die Notwendigkeit, der Regierung Libanons und der Truppe zusätzliche Karten und Unterlagen über die Lage von Minen zur Verfügung zu stellen; 10. ersucht den Generalsekretär, mit der Regierung Libanons und anderen unmittelbar beteiligten Parteien auch weiterhin Konsultationen über die Durchführung dieser Resolution zu führen und dem Rat vor Ablauf des derzeitigen Mandats darüber sowie über die Tätigkeit der Truppe und die gegenwärtig von der Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands wahrgenommenen Aufgaben Bericht zu erstatten; 11. sieht der baldigen Erfüllung des Mandats der Truppe mit Erwartung entgegen; 12. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner diesbezüglichen Resolutionen ist, namentlich der Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967 und 338 (1973) vom 22. Oktober 1973. Auf der 5012. Sitzung einstimmig verabschiedet. BEDROHUNGEN DES WELTFRIEDENS UND DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT DURCH TERRORISTISCHE HANDLUNGEN156 Beschlüsse Auf seiner 4811. Sitzung am 20. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab157: "Der Sicherheitsrat verurteilt unmissverständlich den Terroranschlag, der am 19. August 2003 auf das Hauptquartier der Vereinten Nationen in Bagdad und damit auf die internationale Gemeinschaft als Ganze verübt wurde und bei dem zahlreiche internationale Bedienstete und Iraker getötet oder verletzt wurden. Der Rat verurteilt mit äußerstem Nachdruck diejenigen, die diesen Anschlag verübt haben, und unterstreicht, dass sie vor Gericht gestellt werden müssen. Der Rat würdigt alle Bediensteten der Vereinten Nationen, die im Dienste der Vereinten Nationen und des irakischen Volkes ihr Leben gelassen haben oder verletzt wurden, namentlich den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, Sergio Vieira de Mello, und spricht ihnen seine tiefe Bewunderung aus. Der Rat spricht den Opfern und ihren Angehörigen sein tiefstes Mitgefühl und seine Anteilnahme aus. _______________ 156 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 2001 und 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 157 S/PRST/2003/13. 102 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat erklärt erneut, dass es unbedingt geboten ist, die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen unter allen Umständen zu achten, und dass in dieser Hinsicht angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen. Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, dem irakischen Volk dabei behilflich zu sein, in seinem Land Frieden und Gerechtigkeit zu schaffen und seine politische Zukunft selbst zu bestimmen. Er begrüßt in diesem Zusammenhang die Entschlossenheit der Vereinten Nationen, ihre Tätigkeit in Irak fortzusetzen, um ihr Mandat im Dienste des irakischen Volkes zu erfüllen, und wird sich durch derartige Anschläge nicht einschüchtern lassen." Auf seiner 4845. Sitzung am 16. Oktober 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Armeniens, Aserbaidschans, Brasiliens, Ecuadors, Indiens, Indonesiens, Israels, Italiens, Japans, Jemens, Kasachstans, Kolumbiens, Libanons, der Libysch-Arabischen Dschamahirija, Liechtensteins, Perus, der Schweiz, Südafrikas und Ugandas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Inocencio Arias, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 16. Oktober 2003 gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab158: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterrichtung durch den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus ("Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus") über die Arbeit des Ausschusses. Der Rat bekräftigt, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit darstellt und dass alle Akte des Terrorismus kriminell und nicht zu rechtfertigen sind, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden. Der Rat erinnert an die Erklärung seines Präsidenten vom 4. April 2003159, in der er die Absicht des Rates bekundete, die Struktur und die Tätigkeiten des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus spätestens bis zum 4. Oktober 2003 zu überprüfen. Der Rat bestätigt das Fortbestehen der derzeitigen Regelungen betreffend das Präsidium des Ausschusses für weitere sechs Monate. Er bittet den Ausschuss, seine in dem Arbeitsprogramm für den neunten 90-Tage-Zeitraum des Ausschusses160 festgelegte Agenda weiterzuverfolgen und sich dabei auf konkrete Maßnahmen zur Erweiterung der den Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus zu konzentrieren, den Staaten bei der Ermittlung der Probleme behilflich zu sein, denen sie sich bei der Durchführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 gegenübersehen, und nach Lösungen dafür zu suchen, sich um die Erhöhung der Zahl der Staaten zu bemühen, die Vertragsparteien der internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend die Bekämpfung des Terrorismus sind, und seinen Dialog mit den internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu vertiefen, die in den von der Resolution erfassten Bereichen tätig sind. Der Rat bittet diese Organisationen, auch weiterhin Wege zu suchen, um ihr gemeinsames _______________ 158 S/PRST/2003/17. S/PRST/2003/3. 160 S/2003/995, Anlage. 159 103 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Vorgehen gegen den Terrorismus zu verbessern, und, wo angezeigt, mit den Geberstaaten bei der Einrichtung geeigneter Programme zusammenzuarbeiten. Der Rat stellt fest, dass 48 Mitgliedstaaten ihre in der Resolution 1373 (2001) geforderten Berichte noch nicht vorgelegt haben. Er fordert sie auf, dies umgehend zu tun, um zu gewährleisten, dass die in der Resolution 1373 (2001) verlangte Universalität der Antworten erhalten bleibt. Der Vorsitzende des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus wird dem Rat bis zum 31. Oktober 2003 die Liste der Staaten übermitteln, die ihren Bericht bis dahin noch nicht vorgelegt haben. Der Rat bittet den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, über seine Tätigkeiten auch weiterhin in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten, und bekundet seine Absicht, die Struktur und die Tätigkeiten des Ausschusses spätestens bis zum 4. April 2004 zu überprüfen." Auf seiner 4867. Sitzung am 20. November 2003 beschloss der Rat, den Vertreter der Türkei einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen" teilzunehmen. Resolution 1516 (2003) vom 20. November 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und seiner einschlägigen Resolutionen, insbesondere seiner Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001, sowie in Bekräftigung der Notwendigkeit, Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen mit allen Mitteln, im Einklang mit der Charta, zu bekämpfen, 1. verurteilt mit allem Nachdruck die Bombenanschläge vom 15. und 20. November 2003 und 20. November 2003 in Istanbul (Türkei), die zahlreiche Tote und Verletzte gefordert haben, sowie die anderen terroristischen Handlungen, die in verschiedenen Ländern begangen wurden, und betrachtet diese Handlungen, wie jeden Akt des Terrorismus, als Bedrohung des Friedens und der Sicherheit; 2. bekundet dem Volk und der Regierung der Türkei und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie den Opfern der Terroranschläge und ihren Angehörigen sein tiefstes Mitgefühl und Beileid; 3. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Resolution 1373 (2001) bei den Bemühungen, die Täter, Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge zu finden und vor Gericht zu stellen, zusammenzuarbeiten; 4. bekundet seine verstärkte Entschlossenheit, alle Formen des Terrorismus im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen. Auf der 4867. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4892. Sitzung am 12. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Indonesiens, Irlands, Japans, Liechtensteins, der Schweiz und der Syrischen Arabischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen" teilzunehmen. Auf seiner 4908. Sitzung am 30. Januar 2004 behandelte der Rat den auf seiner 4892. Sitzung erörterten Punkt. 104 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1526 (2004) vom 30. Januar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1333 (2000) vom 19. Dezember 2000, 1363 (2001) vom 30. Juli 2001, 1373 (2001) vom 28. September 2001, 1390 (2002) vom 16. Januar 2002, 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002 und 1455 (2003) vom 17. Januar 2003, unterstreichend, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Resolution 1373 (2001) vollinhaltlich durchzuführen, einschließlich in Bezug auf jedes Mitglied der Taliban und der Al-Qaida und sämtliche mit den Taliban und der Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die an der Finanzierung, Planung, Erleichterung und Vorbereitung oder der Begehung terroristischer Handlungen oder an ihrer Unterstützung beteiligt waren, sowie die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu erleichtern, in Bekräftigung der Notwendigkeit, Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen mit allen Mitteln, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht, zu bekämpfen, feststellend, dass bei der Verwirklichung der in Ziffer 4 b) der Resolution 1267 (1999), in Ziffer 8 c) der Resolution 1333 (2000) und in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) genannten Maßnahmen die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 der Resolution 1452 (2002) in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, unter erneuter Verurteilung des Al-Qaida-Netzwerks und anderer mit ihm verbundener terroristischer Gruppen für die laufend von ihnen begangenen vielfachen kriminellen Terrorakte, die darauf abzielen, den Tod unschuldiger Zivilpersonen und anderer Opfer sowie die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen und die Stabilität aufs schwerste zu untergraben, mit dem erneuten Ausdruck seiner unmissverständlichen Verurteilung aller Formen des Terrorismus und terroristischer Handlungen, gegenüber allen Staaten, internationalen Organen und Regionalorganisationen betonend, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass namentlich im Rahmen internationaler Partnerschaften Ressourcen bereitgestellt werden, um der anhaltenden Bedrohung zu begegnen, welche die Al-Qaida und die Mitglieder der Taliban und sämtliche mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedeuten, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. beschließt, wie nachstehend festgelegt, die Durchführung der mit Ziffer 4 b) der Resolution 1267 (1999), Ziffer 8 c) der Resolution 1333 (2000) und den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen in Bezug auf Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida und der Taliban sowie andere mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Liste (im Folgenden "Ausschussliste") genannt werden, zu verbessern, nämlich a) die Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unverzüglich einzufrieren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden, sowie sicherzustellen, dass weder diese noch irgendwelche anderen Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet be105 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 findlichen Personen direkt oder indirekt zu Gunsten solcher Personen zur Verfügung gestellt werden; b) die Einreise dieser Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung keinen Staat dazu verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern oder ihre Ausreise zu verlangen, und dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist; c) zu verhindern, dass diesen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch ihre Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung, entsprechende Ersatzteile sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Wege geliefert, verkauft oder übertragen werden; und erinnert daran, dass alle Staaten die Maßnahmen bezüglich der auf der Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen durchzuführen haben; 2. beschließt außerdem, das Mandat des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) ("der Ausschuss") auszuweiten und darin zusätzlich zur Aufsicht über die Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen durch die Staaten auch eine zentrale Rolle bei der Bewertung der dem Rat zur Prüfung vorgelegten Informationen betreffend die wirksame Durchführung der Maßnahmen sowie bei der Empfehlung von Verbesserungen der Maßnahmen aufzunehmen; 3. beschließt ferner, dass die in Ziffer 1 genannten Maßnahmen in achtzehn Monaten, erforderlichenfalls auch früher, weiter verbessert werden; 4. fordert die Staaten auf, energisch und entschlossen vorzugehen, um den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen, die mit der Al-Qaida, Osama bin Laden und/oder den Taliban verbunden sind, zu unterbinden und dabei nach Bedarf die internationalen Kodizes und Normen für die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu berücksichtigen, namentlich diejenigen, mit denen der Missbrauch von gemeinnützigen Organisationen und informellen/alternativen Überweisungssystemen verhindert werden soll; 5. fordert alle Staaten nachdrücklich auf und legt den Regionalorganisationen nahe, gegebenenfalls interne Berichtspflichten und -verfahren für grenzüberschreitende Geldbewegungen unter Zugrundelegung anwendbarer Schwellenwerte aufzustellen; 6. beschließt, zur Unterstützung des Ausschusses bei der Wahrnehmung seines Mandats für einen Zeitraum von achtzehn Monaten ein Team für analytische Unterstützung und Sanktionsüberwachung (im Folgenden "das Überwachungsteam") mit Sitz in New York unter Leitung des Ausschusses einzurichten, das die in der Anlage zu dieser Resolution genannten Aufgaben haben wird; 7. ersucht den Generalsekretär, nach Verabschiedung dieser Resolution und im engen Benehmen mit dem Ausschuss im Einklang mit den Regeln und Verfahren der Vereinten Nationen höchstens acht Mitglieder des Überwachungsteams, einschließlich eines Koordinators, zu ernennen, die über erwiesene Fachkenntnisse auf einem oder mehreren der nachstehenden Gebiete im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Al-Qaida und/oder der Taliban verfügen: Terrorismusbekämpfung und damit zusammenhängende Rechtsvorschriften; Finanzierung des Terrorismus und internationale Finanztransaktionen, einschließlich technischer Aspekte des Bankwesens; alternative Überweisungssysteme, Wohltätigkeitsorganisationen und Einsatz von Kurieren; Grenzschutz, einschließlich Sicherung von Häfen; Waffenembargos und Ausfuhrkontrollen sowie Drogenhandel; 106 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 8. ersucht das Überwachungsteam, dem Ausschuss drei umfassende, unabhängige schriftliche Berichte über die Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen durch die Staaten vorzulegen, den ersten bis zum 31. Juli 2004, den zweiten bis zum 15. Dezember 2004 und den dritten bis zum 30. Juni 2005, und in diese Berichte konkrete Empfehlungen für die bessere Durchführung der Maßnahmen sowie für mögliche neue Maßnahmen aufzunehmen; 9. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuss in Anbetracht des sich aus dieser Resolution ergebenden erhöhten Arbeitsanfalls nach Bedarf kostengünstige Unterstützung bereitzustellen; 10. ersucht den Ausschuss, gegebenenfalls einen Besuch ausgewählter Länder durch den Vorsitzenden und/oder Mitglieder des Ausschusses zu erwägen, um die vollständige und wirksame Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen besser zu gewährleisten, mit dem Ziel, die Staaten zur umfassenden Einhaltung dieser Resolution und der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002) und 1455 (2003) zu ermutigen; 11. ersucht den Ausschuss außerdem, mit den Staaten mündlich und/oder schriftlich Verbindung zu wahren, um weiterzuverfolgen, inwieweit sie die Sanktionsmaßnahmen wirksam umsetzen, und den Staaten auf Ersuchen des Ausschusses Gelegenheit zu geben, Vertreter zu entsenden, die die einschlägigen Fragen in Zusammentreffen mit dem Ausschuss eingehender erörtern; 12. ersucht den Ausschuss ferner, über seinen Vorsitzenden dem Rat mindestens alle einhundertzwanzig Tage über die allgemeine Arbeit des Ausschusses und des Überwachungsteams ausführlich mündlich Bericht zu erstatten, einschließlich einer Zusammenfassung der Fortschritte der Staaten bei der Vorlage der in Ziffer 6 der Resolution 1455 (2003) genannten Berichte sowie etwaiger weiterer Kontakte mit Staaten betreffend zusätzliche Ersuchen um Information und Unterstützung; 13. ersucht den Ausschuss, auf der Grundlage seiner laufenden Aufsicht über die Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen durch die Staaten für den Rat innerhalb einer Frist von siebzehn Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution eine schriftliche analytische Bewertung der Durchführung der Maßnahmen auszuarbeiten und zu verteilen, namentlich über die Erfolge wie auch die Probleme der Staaten bei der Durchführung, mit dem Ziel, dem Rat weitere Maßnahmen zur Prüfung zu empfehlen; 14. ersucht alle Staaten und legt den Regionalorganisationen, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und gegebenenfalls anderen Organisationen und interessierten Parteien nahe, mit dem Ausschuss und dem Überwachungsteam umfassend zusammenzuarbeiten und namentlich, soweit möglich, die Informationen bereitzustellen, um die der Ausschuss gemäß dieser Resolution und den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1452 (2002) und 1455 (2003) ersucht; 15. bekräftigt die Notwendigkeit einer engen Abstimmung und eines konkreten Informationsaustauschs zwischen dem Ausschuss und dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) (dem "Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus"); 16. bekräftigt gegenüber allen Staaten, wie wichtig es ist, dem Ausschuss die Namen von Mitgliedern der Al-Qaida und der Taliban oder von Verbündeten Osama bin Ladens sowie von anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu nennen, damit sie in die Ausschussliste aufgenommen werden können, es sei denn, dass dadurch Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen kompromittiert würden; 17. fordert alle Staaten auf, bei der Vorlage neuer Namen für die Ausschussliste so weit wie möglich auch der Identifizierung dienende Angaben sowie Hintergrundinformationen aufzunehmen, die die Verbindung der jeweiligen Person und/oder Einrichtung zu Osama bin Laden oder Mitgliedern der Al-Qaida und/oder den Taliban aufzeigen, entsprechend den Leitlinien des Ausschusses; 107 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 18. legt allen Staaten eindringlich nahe, die in der Ausschussliste verzeichneten Personen und Einrichtungen so weit wie möglich von den über sie verhängten Maßnahmen sowie von den Leitlinien des Ausschusses und der Resolution 1452 (2002) in Kenntnis zu setzen; 19. ersucht das Sekretariat, den Mitgliedstaaten die Ausschussliste mindestens alle drei Monate zuzuleiten, um die Durchführung der mit Ziffer 2 b) der Resolution 1390 (2002) verhängten Maßnahmen betreffend Einreise und Reisen durch die Staaten zu erleichtern, und ersucht das Sekretariat ferner darum, die Ausschussliste nach jeder Änderung automatisch allen Staaten, regionalen und subregionalen Organisationen zuzuleiten, damit diese die in der Liste enthaltenen Namen so weitgehend wie möglich in ihre elektronischen Datenbanken und die jeweiligen Grenzschutz- sowie Ein- und Ausreiseverfolgungssysteme aufnehmen können; 20. erklärt erneut, wie dringlich es ist, dass alle Staaten ihren bestehenden Verpflichtungen zur Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen nachkommen und sicherstellen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften beziehungsweise Verwaltungsmaßnahmen die sofortige Durchführung der genannten Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und andere Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder tätig sind, und in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, gestatten, und den Ausschuss von der Verabschiedung solcher Maßnahmen zu unterrichten, und bittet die Staaten, dem Ausschuss über die Ergebnisse aller in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen Bericht zu erstatten, es sei denn, dass die Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen dadurch kompromittiert würden; 21. ersucht den Ausschuss, nach Bedarf von den Staaten Sachstandsberichte über die Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen betreffend die auf der Liste verzeichneten Personen und Einrichtungen einzuholen, insbesondere im Hinblick auf den Gesamtbetrag der eingefrorenen Vermögenswerte dieser Personen und Einrichtungen; 22. ersucht alle Staaten, soweit noch nicht geschehen, dem Ausschuss bis zum 31. März 2004 die in Ziffer 6 der Resolution 1455 (2003) angeforderten aktualisierten Berichte vorzulegen und dabei das vom Ausschuss schon bereitgestellte Leitliniendokument161 möglichst genau zu befolgen, und ersucht ferner alle Staaten, die diese Berichte noch nicht vorgelegt haben, dem Ausschuss bis zum 31. März 2004 eine schriftliche Begründung dafür vorzulegen; 23. ersucht den Ausschuss, dem Rat eine Liste derjenigen Staaten zuzuleiten, die die Berichte gemäß Ziffer 6 der Resolution 1455 (2003) bis zum 31. März 2004 noch nicht vorgelegt haben, samt einer analytischen Zusammenfassung der von den Staaten angegebenen Gründe für die Nichtvorlage; 24. fordert alle Staaten nachdrücklich auf und legt den zuständigen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen nahe, sich aktiver an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen zu beteiligen und in den vom Ausschuss benannten Bereichen im Benehmen mit dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus technische Hilfe anzubieten; 25. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4908. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 161 "Guidance for reports required of all States pursuant to paragraphs 6 and 12 of resolution 1455 (2003)" (Leitlinien für die von allen Staaten gemäß den Ziffern 6 und 12 der Resolution 1455 (2003) vorzulegenden Berichte) (siehe S/2004/281). 108 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Anlage Im Einklang mit Ziffer 6 der Resolution 1526 (2004) wird das Team für analytische Unterstützung und Sanktionsüberwachung unter Leitung des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) tätig und hat die folgenden Aufgaben: – in Bezug auf die Durchführung der Maßnahmen Informationen zusammenzustellen, zu bewerten und zu überwachen, Bericht zu erstatten und Empfehlungen abzugeben, gegebenenfalls Fallstudien durchzuführen und auf Anweisung des Ausschusses alle sonstigen einschlägigen Fragen eingehend zu untersuchen; – dem Ausschuss ein umfassendes Arbeitsprogramm zur Genehmigung und gegebenenfalls Überprüfung vorzulegen, in dem das Überwachungsteam die von ihm vorgesehenen Tätigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben im Detail aufführt, einschließlich geplanter Reisen; – die nach Ziffer 6 der Resolution 1455 (2003) vorgelegten Berichte sowie etwaige Antwortschreiben der Staaten an den Ausschuss zu analysieren; – mit den Sachverständigen des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus eng zusammenzuarbeiten und Informationen mit ihnen auszutauschen, um Konvergenzbereiche zu ermitteln und die konkrete Koordinierung zwischen den beiden Ausschüssen erleichtern zu helfen; – vor Reisen in bestimmte Staaten diese Staaten auf der Grundlage seines vom Ausschuss genehmigten Arbeitsprogramms zu konsultieren; – die Staaten zu konsultieren, namentlich durch die Aufnahme eines regelmäßigen Dialogs mit Vertretern in New York und in den Hauptstädten, unter Berücksichtigung der Anmerkungen seitens der Staaten, insbesondere in Bezug auf Fragen, die in den in Ziffer 8 der Resolution 1526 (2004) genannten Berichten des Überwachungsteams auftreten könnten; – dem Ausschuss regelmäßig oder auf Aufforderung in mündlichen und/oder schriftlichen Unterrichtungen über die Arbeit des Überwachungsteams, namentlich über seine Besuche bestimmter Staaten und über seine Tätigkeit, Bericht zu erstatten; – dem Ausschuss bei der Erstellung seiner mündlichen und schriftlichen Bewertungen für den Rat behilflich zu sein, insbesondere bei den in den Ziffern 12 und 13 der Resolution 1526 (2004) genannten analytischen Zusammenfassungen; – alle sonstigen vom Ausschuss festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Beschlüsse Auf seiner 4921. Sitzung am 4. März 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Belarus, Costa Ricas, Indiens, Indonesiens, Irlands, Israels, Japans, Kameruns, Kanadas, Kasachstans, Kubas, Liechtensteins, Mexikos, Neuseelands, der Republik Korea, der Schweiz, Südafrikas, der Syrischen Arabischen Republik und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. Februar 2004 (S/2004/124)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Inocencio Arias, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach 109 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4923. Sitzung am 11. März 2004 behandelte der Rat den Punkt "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen". Resolution 1530 (2004) vom 11. März 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und seiner einschlägigen Resolutionen, insbesondere seiner Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001, sowie in Bekräftigung der Notwendigkeit, Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen mit allen Mitteln, im Einklang mit der Charta, zu bekämpfen, 1. verurteilt mit allem Nachdruck die von der Terroristengruppe Euskadi ta Askatasuna (ETA) am 11. März 2004 in Madrid begangenen Bombenanschläge, die zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert haben, und betrachtet diese Tat, wie jeden Akt des Terrorismus, als Bedrohung des Friedens und der Sicherheit; 2. bekundet dem Volk und der Regierung Spaniens sowie den Opfern der Terroranschläge und ihren Angehörigen sein tiefstes Mitgefühl und Beileid; 3. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Resolution 1373 (2001) aktiv bei den Bemühungen zusammenzuarbeiten, die Täter, Organisatoren und Förderer dieses Terroranschlags zu finden und vor Gericht zu stellen; 4. bekundet seine verstärkte Entschlossenheit, alle Formen des Terrorismus im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen. Auf der 4923. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4936. Sitzung am 26. März 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 19. Februar 2004 (S/2004/124)". Resolution 1535 (2004) vom 26. März 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001, verabschiedet nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, sowie der Ministererklärungen, die der Resolution 1377 (2001) vom 12. November 2001 und der Resolution 1456 (2003) vom 20. Januar 2003 jeweils als Anlage beigefügt wurden, sowie seiner anderen Resolutionen betreffend Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen, sowie bekräftigend, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit darstellt, 110 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 in Bekräftigung seiner verstärkten Entschlossenheit, alle Formen des Terrorismus im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta zu bekämpfen, die Staaten daran erinnernd, dass sie sicherstellen müssen, dass alle Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung des Terrorismus ergreifen, mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen, und dass sie derartige Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Recht auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechte, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, treffen sollen, in Bekräftigung seiner Aufforderung an die Staaten, dringend Vertragspartei aller einschlägigen, den Terrorismus betreffenden internationalen Übereinkommen und Protokolle zu werden und alle zu diesem Zweck ergriffenen internationalen Initiativen zu unterstützen und die Quellen für Hilfe und Beratung, die nunmehr verfügbar sind, voll in Anspruch zu nehmen, die Mitgliedstaaten für ihre Zusammenarbeit mit dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus lobend und sie alle auffordernd, auch künftig in vollem Umfang mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten, in Würdigung der Fortschritte, die der Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, den der nach Kapitel VII der Charta tätig werdende Sicherheitsrat mit Ziffer 6 seiner Resolution 1373 (2001) einsetzte, bei der Wahrnehmung seiner wichtigen Aufgabe, die Durchführung der genannten Resolution zu überwachen, bisher erzielt hat, die wichtige Rolle betonend, die die internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen im Kampf gegen den Terrorismus wahrnehmen, sie nachdrücklich auffordernd, ihre Hilfe für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu verstärken, und den Ausschuss für seine Koordinierung der Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung mit diesen Organisationen lobend, anerkennend, dass viele Staaten auch weiterhin Hilfe bei der Durchführung der Resolution 1373 (2001) benötigen, und die Staaten und Organisationen nachdrücklich auffordernd, den Ausschuss über die Bereiche zu unterrichten, in denen sie Hilfe anbieten können, sowie anerkennend, dass der Ausschuss – mit Zustimmung des betroffenen Staats – gegebenenfalls Staaten besuchen und zur Überwachung der Durchführung der Resolution 1373 (2001) ausführliche Gespräche führen muss, ferner anerkennend, dass derartige Besuche gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen und anderen Organen der Vereinten Nationen erfolgen sollen, einschließlich des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, insbesondere seiner Unterabteilung Terrorismusverhütung, mit besonderer Aufmerksamkeit auf der Hilfe, die zur Dekkung des Bedarfs der Staaten möglicherweise verfügbar ist, betonend, wie wichtig es ist, die Durchführung der Resolution 1373 (2001) verstärkt zu überwachen, nach Behandlung des Berichts des Ausschussvorsitzenden über die Probleme, mit denen sowohl die Mitgliedstaaten als auch der Ausschuss selbst bei der Durchführung der Resolution 1373 (2001) konfrontiert sind162, hervorhebend, wie wichtig es ist, diese Schwierigkeiten zu beheben, um den Ausschuss in die Lage zu versetzen, die Durchführung der Resolution 1373 (2001) wirksam zu überwachen und die Arbeit auf dem Gebiet des Kapazitätsaufbaus, die er gegenwärtig durchführt, zu verstärken, _______________ 162 S/2004/70, Anlage. 111 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 eingedenk des besonderen Charakters der Resolution 1373 (2001), der anhaltenden Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit durch den Terrorismus, der wichtigen Rolle, die die Vereinten Nationen und der Sicherheitsrat auch weiterhin im weltweiten Kampf gegen den Terrorismus wahrnehmen müssen, der Notwendigkeit der Stärkung des Ausschusses als das für diesen Bereich zuständige Nebenorgan des Rates, und ohne einen Präzedenzfall für andere Organe des Rates zu schaffen, 1. macht sich den Bericht des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus über seine Neubelebung163 zu eigen; 2. beschließt, dass der neubelebte Ausschuss aus dem Plenum bestehen wird – zusammengesetzt aus den Mitgliedstaaten des Sicherheitsrats – sowie aus dem Präsidium, das aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden besteht, unterstützt durch das Exekutivdirektorium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus (im Folgenden "Exekutivdirektorium"), das als besondere politische Mission mit durch das Plenum vorgegebenen Richtlinien für einen Anfangszeitraum eingesetzt wird, der am 31. Dezember 2007 endet, vorbehaltlich einer umfassenden Überprüfung durch den Sicherheitsrat bis zum 31. Dezember 2005, um den Ausschuss verstärkt dazu zu befähigen, die Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu überwachen und die Arbeit auf dem Gebiet des Kapazitätsaufbaus, die er gegenwärtig durchführt, wirksam fortzusetzen; 3. beschließt außerdem, dass das Exekutivdirektorium, das von einem Exekutivdirektor geleitet wird, für die in dem Bericht des Ausschusses genannten Aufgaben zuständig ist, und ersucht den Generalsekretär, innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution nach Absprache mit dem Rat und vorbehaltlich seiner Zustimmung einen Exekutivdirektor des Exekutivdirektoriums zu ernennen, der sein Amt so bald wie möglich antreten wird; 4. ersucht den Exekutivdirektor des Exekutivdirektoriums, innerhalb von dreißig Tagen nach seinem Amtsantritt im Benehmen mit dem Generalsekretär und über ihn dem Plenum einen Organisationsplan für das Exekutivdirektorium zur Billigung vorzulegen, der mit dem Bericht des Ausschusses und den Regeln und Vorschriften der Vereinten Nationen vereinbar ist und der seine Struktur, seinen Personalbedarf, seinen Bedarf an Haushaltsmitteln, seine Managementleitlinien und seine Rekrutierungsverfahren enthält, unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit einer wirksamen, kooperativen Leitungsstruktur für das neue Organ und seiner Ausstattung mit entsprechend qualifiziertem und erfahrenem Personal, dessen Angehörige internationale Beamte nach Artikel 100 der Charta der Vereinten Nationen sein werden, wobei ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Integrität sicherzustellen und der Bedeutung einer Personalrekrutierung auf möglichst breiter geografischer Basis gebührend Rechnung zu tragen ist; 5. ersucht den Vorsitzenden des Ausschusses, dem Rat den Organisationsplan zur Billigung vorzulegen, und ersucht ferner den Generalsekretär, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit der Plan beschleunigt in Kraft treten kann, so auch, indem er zu gegebener Zeit die Zustimmung der Generalversammlung einholt; 6. beschließt, dass der Ausschuss dem Rat auch künftig regelmäßig Bericht erstatten wird; 7. betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass der Ausschuss während der Umwandlung der Unterstützungsstruktur des Ausschusses in das Exekutivdirektorium weiterhin wirksame Arbeit leisten kann, und beschließt in dieser Hinsicht, dass der Ausschuss mit seiner gegenwärtigen Unterstützungsstruktur weiterarbeiten wird, bis der Ausschuss im _______________ 163 S/2004/124, Anlage. 112 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Benehmen mit dem Generalsekretär bestimmt, dass das Exekutivdirektorium einsatzfähig ist; 8. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4936. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4939. Sitzung am 30. März 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab164: "Der Sicherheitsrat erinnert an die Erklärung seines Präsidenten vom 16. Oktober 2003158, in der das Fortbestehen der derzeitigen Regelungen für das Präsidium des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus für weitere sechs Monate (das heißt bis zum 4. April 2004) bestätigt wurde. Da diese sechs Monate abgelaufen sind, bestätigt der Rat das Fortbestehen der derzeitigen Regelungen für das Präsidium des Ausschusses für weitere sechs Monate bis zum 4. Oktober 2004." Auf seiner 4966. Sitzung am 10. Mai 2004 behandelte der Rat den Punkt "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab165: "Der Sicherheitsrat verurteilt unmissverständlich den terroristischen Bombenanschlag vom 9. Mai 2004 in Grosny (Russische Föderation), der zahlreiche Tote und Verletzte forderte und bei dem auch der Präsident der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation, Ahmad Kadyrov, ums Leben kam. Der Rat verurteilt außerdem diejenigen aufs nachdrücklichste, die diese abscheuliche Tat gegen unschuldige Menschen in dem Stadium begangen haben, in dem diese den Tag des Sieges feierten – den höchsten nationalen Feiertag der Russischen Föderation. Der Rat bekundet dem Volk und der Regierung der Russischen Föderation sowie den Opfern und ihren Angehörigen sein tiefstes Mitgefühl und Beileid. Der Rat fordert alle Staaten nachdrücklich auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 mit den russischen Behörden bei ihren Bemühungen, die Täter, Organisatoren und Förderer dieses Anschlags vor Gericht zu stellen, zusammenzuarbeiten. Der Rat bekräftigt, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt und dass alle Akte des Terrorismus kriminell und nicht zu rechtfertigen sind, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden. _______________ 164 165 S/PRST/2004/8. S/PRST/2004/14. 113 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat bekundet seine Entschlossenheit, alle Formen des Terrorismus im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen." Am 14. Mai 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär166: "Mit Bezug auf Ihre Schreiben vom 10. und 12. Mai 2004167 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihre Benennung von Herrn Javier Rupérez (Spanien) zum Exekutivdirektor des Exekutivdirektoriums des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus gemäß Ziffer 3 der Resolution 1535 (2004) vom 26. März 2004 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie billigen die Ernennung. Herr Rupérez sollte seine mandatsmäßigen Aufgaben so bald wie möglich aufnehmen." Auf seiner 4976. Sitzung am 25. Mai 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Costa Ricas, Indiens, Irlands und Japans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Heraldo Muñoz, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) betreffend Al-Qaida und die Taliban sowie mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 5006. Sitzung am 19. Juli 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Côte d'Ivoires, Indonesiens, Israels, Japans, Kasachstans, Liechtensteins, der Niederlande, der Syrischen Arabischen Republik und Usbekistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 1. Juli 2004 (S/2004/541)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Alexander Konuzin, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab168: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Unterrichtung durch den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus ("Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus") über die Arbeit des Ausschusses. Der Rat bekräftigt, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit darstellt und dass alle Akte des Terrorismus kriminell und nicht zu rechtfertigen sind, _______________ 166 S/2004/390. S/2004/388 und S/2004/389. 168 S/PRST/2004/26. 167 114 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden. Der Rat verweist auf die Erklärung seines Präsidenten vom 16. Oktober 2003158 und auf die Resolution 1535 (2004) vom 26. März 2004, in der der Rat seine Absicht bekannt gab, die Struktur und die Tätigkeiten des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus zu überprüfen. Der Rat dankt Herrn Inocencio Arias (Spanien) für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus und ist zuversichtlich, dass der neue Vorsitzende, unterstützt durch das neue Präsidium des Ausschusses, auch weiterhin für die wirksame Koordinierung des Ausschusses in dem weltweiten Kampf gegen den Terrorismus unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen sorgen wird, indem er die Durchführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 überwacht. Der Rat bittet den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, seine in dem Arbeitsprogramm für den zwölften 90-Tage-Zeitraum des Ausschusses169 festgelegte Tagesordnung weiterzuverfolgen und sich dabei auf praktische Maßnahmen zur Durchführung der Resolution 1535 (2004) über die Neubelebung des Ausschusses zu konzentrieren, namentlich durch die Prüfung des Organisationsplans für das neu geschaffene Exekutivdirektorium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus. Der Rat stellt fest, wie wichtig die Weiterführung der Bemühungen ist, die der Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus unternimmt, um die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Terrorismus zu stärken, die Probleme zu ermitteln und zu beheben, denen sich die Staaten bei der Durchführung der Resolution 1373 (2001) gegenübersehen, die Gewährung einer an die Bedürfnisse der Länder angepassten technischen Hilfe zu erleichtern, die höchstmögliche Anzahl von Staaten dazu zu ermutigen, Vertragsparteien der internationalen Übereinkommen und Protokolle zur Bekämpfung des Terrorismus zu werden, und um seinen Dialog und seine Zusammenarbeit mit internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu verstärken, die in den in der Resolution 1373 (2001) aufgeführten Bereichen tätig sind. Der Rat bittet den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, seine Arbeit an den Bewertungen des Hilfsbedarfs der Länder, die an interessierte Geberstaaten und -organisationen weitergegeben werden können, zu beschleunigen, und begrüßt die Einleitung der Vorbereitungen für den ersten Besuch, den der Ausschuss in einem Mitgliedstaat mit dessen Zustimmung unternimmt, um die Überwachung der Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu verstärken, mit besonderer Aufmerksamkeit auf die Hilfe, die zur Deckung des Bedarfs der Staaten möglicherweise verfügbar ist. Der Rat stellt fest, dass zum 30. Juni 2004 71 Staaten den Termin für die Vorlage ihrer jeweiligen Berichte an den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus gemäß Resolution 1373 (2001) nicht eingehalten hatten. Er fordert sie auf, dies umgehend zu tun, um die in der Resolution 1373 (2001) verlangte Universalität der Antworten zu erhalten. Der Rat bittet den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, auch künftig in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeiten Bericht zu erstatten, und bekundet seine Absicht, die Struktur und die Tätigkeiten des Ausschusses im Oktober 2004 zu überprüfen." _______________ 169 S/2004/541, Anlage. 115 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 SCHUTZ DES PERSONALS DER VEREINTEN NATIONEN, DES BEIGEORDNETEN PERSONALS UND DES HUMANITÄREN PERSONALS IN KONFLIKTZONEN170 Beschluss Auf seiner 4814. Sitzung am 26. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen". Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 Der Sicherheitsrat, mit dem erneuten Hinweis auf seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Achtung vor den Grundsätzen und Regeln des humanitären Völkerrechts zu fördern und zu gewährleisten, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, der Resolution 1460 (2003) vom 30. Januar 2003 über Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der sonstigen einschlägigen Resolutionen und unter Hinweis auf die Erklärungen seines Präsidenten über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten171 und über den Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen172, es begrüßend, dass die Generalversammlung die Resolution 57/28 vom 19. November 2002 "Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal" und die Resolution 57/155 vom 16. Dezember 2002 "Sicherheit des humanitären Personals und Schutz des Personals der Vereinten Nationen" verabschiedet hat, erneut erklärend, dass das gesamte humanitäre Personal sowie das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal verpflichtet sind, im Einklang mit dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen die Gesetze des Landes, in dem sie tätig sind, einzuhalten und zu achten, und unterstreichend, wie wichtig es ist, dass die humanitären Organisationen bei ihrer humanitären Tätigkeit die Grundsätze der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Menschlichkeit einhalten, betonend, dass völkerrechtliche Bestimmungen bestehen, die wissentliche und vorsätzliche Angriffe auf Personal, das an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta beteiligt ist, verbieten, und dass diese Angriffe in Situationen bewaffneter Konflikte Kriegsverbrechen darstellen, sowie daran erinnernd, dass die Staaten der Straflosigkeit für solche kriminellen Handlungen ein Ende setzen müssen, in dem Bewusstsein, dass der Schutz des humanitären Personals sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals in Situationen bewaffneter Konflikte und anderweitig Anlass zur Sorge ist, in ernster Besorgnis über die Gewalthandlungen, die in vielen Teilen der Welt gegen humanitäres Personal sowie Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal _______________ 170 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2000 verabschiedet. 171 S/PRST/1999/6, S/PRST/2002/6 und S/PRST/2002/41. 172 S/PRST/2000/4. 116 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 verübt werden, insbesondere gezielte Angriffe, die gegen das humanitäre Völkerrecht sowie das sonst anwendbare Völkerrecht verstoßen, beispielsweise der Anschlag auf das Hauptquartier der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak am 19. August 2003 in Bagdad, 1. verurteilt mit allem Nachdruck alle Formen der Gewalt, darunter Mord, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Einschüchterung, bewaffneter Raub, Entführung, Geiselnahme, Drangsalierung und widerrechtliche Festnahme und Inhaftierung, denen diejenigen, die an humanitären Maßnahmen teilnehmen, zunehmend ausgesetzt sind, sowie die Angriffe auf humanitäre Konvois und die Akte der Zerstörung und Plünderung ihres Eigentums; 2. fordert die Staaten nachdrücklich auf, dafür zu sogen, dass Verbrechen, die an diesem Personal begangen werden, nicht straflos bleiben; 3. bekräftigt die Verpflichtung aller an bewaffneten Konflikten beteiligten Parteien, die auf sie anwendbaren völkerrechtlichen Regeln und Grundsätze im Zusammenhang mit dem Schutz des humanitären Personals sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals vollinhaltlich einzuhalten, insbesondere diejenigen des humanitären Völkerrechts, des internationalen Rechts der Menschenrechte und des Flüchtlingsvölkerrechts; 4. fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, namentlich den Genfer Abkommen vom 12. August 1949173 und der Landkriegsordnung in der Anlage zum Haager Abkommen IV vom 18. Oktober 1907174, humanitärem Personal vollen und ungehinderten Zugang zu allen hilfsbedürftigen Menschen zu gewähren und soweit möglich alle notwendigen Einrichtungen für ihre Tätigkeit zur Verfügung zu stellen und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des humanitären Personals sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals samt ihrem Material zu fördern; 5. bekundet seine Entschlossenheit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des humanitären Personals sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten, indem er namentlich unter anderem a) den Generalsekretär ersucht, darauf hinzuwirken, dass in künftige und nach Bedarf auch in bestehende Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen, Abkommen über die Rechtsstellung der Mission sowie Gaststaatabkommen zwischen den Vereinten Nationen und den Gastländern Schlüsselbestimmungen des Übereinkommens vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal175 aufgenommen werden, unter anderem betreffend die Verhütung von Angriffen auf Mitarbeiter von Missionen der Vereinten Nationen, die Erklärung solcher Angriffe zu nach dem Gesetz mit Strafe bedrohten Verbrechen sowie die strafrechtliche Verfolgung oder Auslieferung der Täter, und indem er die Gastländer ersucht, dies ebenfalls zu tun, sowie eingedenk dessen, wie wichtig es ist, solche Abkommen ohne Verzug auszuhandeln; b) dem Generalsekretär nahe legt, im Einklang mit seinen Vorrechten nach der Charta der Vereinten Nationen dem Sicherheitsrat Situationen zur Kenntnis zu bringen, in denen humanitäre Hilfe in Folge von Gewalt gegen humanitäres Personal sowie Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal versagt wird; c) das Vorliegen eines außergewöhnlichen Risikos im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Na- _______________ 173 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 970-973. Siehe Carnegie Endowment for International Peace, The Hague Conventions and Declarations of 1899 and 1907 (New York, Oxford University Press, 1915). 175 Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 174 117 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 tionen und beigeordnetem Personal erklärt, in Situationen, in denen die Umstände nach seinem Dafürhalten eine solche Erklärung rechtfertigen, und indem er den Generalsekretär bittet, den Rat zu unterrichten, wenn die Umstände nach seinem Dafürhalten eine solche Erklärung rechtfertigen; 6. ersucht den Generalsekretär, in allen seinen landesspezifischen Lageberichten auf die Frage der Sicherheit des humanitären Personals sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals einzugehen, namentlich auf konkrete Gewalthandlungen gegen dieses Personal, auf Abhilfemaßnahmen, die getroffen wurden, um ähnliche Vorfälle zu verhindern, und auf Maßnahmen, die getroffen wurden, um diejenigen, die solche Handlungen begehen, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen, sowie zusätzliche Mittel und Wege zur Erhöhung der Sicherheit dieses Personals zu erkunden und vorzuschlagen. Auf der 4814. Sitzung einstimmig verabschiedet. SCHREIBEN FRANKREICHS, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, DATIERT VOM 20. UND 23. DEZEMBER 1991176 Beschlüsse Auf seiner 4820. Sitzung am 9. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Schreiben Frankreichs, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, datiert vom 20. und 23. Dezember 1991 (S/23306, S/23307, S/23308, S/23309 und S/23317) Schreiben des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Libysch-Arabischen Dschamahirija bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. August 2003 (S/2003/818) Schreiben der Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. August 2003 (S/2003/819) Abstimmung über den Resolutionsentwurf S/2003/824". Auf derselben Sitzung stellte der Präsident des Sicherheitsrats im Einklang mit Regel 33 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates einen Verfahrensantrag zur Vertagung der Sitzung bis zum 12. September 2003. Dem Antrag wurde einstimmig stattgegeben. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 12. September 2003 beschloss der Rat, den Vertreter der Libysch-Arabischen Dschamahirija einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Resolution 1506 (2003) vom 12. September 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 731 (1992) vom 21. Januar 1992, 748 (1992) vom 31. März 1992, 883 (1993) vom 11. November 1993 und 1192 (1998) vom 27. August _______________ 176 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1992 bis 1999 verabschiedet. 118 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 1998 betreffend die Zerstörung des Pan-Am-Flugs 103 über Lockerbie (Schottland) und die Zerstörung des Union-de-transports-aériens-Flugs 772 über Niger, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 8. April 1999177, unter Begrüßung des Schreibens des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung der Libysch-Arabischen Dschamahirija bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. August 2003, in dem die Schritte aufgeführt werden, die die Regierung der Libysch-Arabischen Dschamahirija zur Befolgung der genannten Resolutionen unternommen hat, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme der Verantwortung für die Handlungen libyscher Amtsträger, die Zahlung einer angemessenen Entschädigung, den Verzicht auf Terrorismus und die Zusage, jedem weiteren Ersuchen um Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung Folge zu leisten178, sowie unter Begrüßung des Schreibens der Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 15. August 2003179, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, die in den Ziffern 4 bis 6 seiner Resolution 748 (1992) und in den Ziffern 3 bis 7 seiner Resolution 883 (1993) genannten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben; 2. beschließt außerdem, den mit Ziffer 9 der Resolution 748 (1992) eingerichteten Ausschuss des Sicherheitsrats aufzulösen; 3. beschließt ferner, dass er seine Behandlung des Punktes "Schreiben Frankreichs, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, datiert vom 20. und 23. Dezember 1991" abgeschlossen hat, und setzt damit diesen Punkt von der Liste der Angelegenheiten, mit denen der Rat befasst ist, ab. Auf der 4820. Sitzung mit 13 Stimmen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen (Frankreich und Vereinigte Staaten von Amerika) verabschiedet. PUNKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER STÄRKUNG DER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN TRUPPENSTELLENDEN LÄNDERN A. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B180 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4821. Sitzung am 9. September 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: _______________ 177 S/PRST/1999/10. S/2003/818. 179 S/2003/819. 180 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 2001 und 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 178 119 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Am 9. September 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4821. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Legwaila Joseph Legwaila, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Äthiopien und Eritrea, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Auf seiner nichtöffentlichen 4922. Sitzung am 10. März 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 10. März 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4922. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Legwaila Joseph Legwaila, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Äthiopien und Eritrea, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder, die Vertreter der teilnehmenden truppenstellenden Länder und Herr Legwaila führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." B. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die potenziell Truppen und Zivilpolizei für den vorgeschlagenen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen in Liberia stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4825. Sitzung am 15. September 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 15. September 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4825. Sitzung mit den Ländern ab, die potenziell Truppen und Zivilpolizei für den vorgeschlagenen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen in Liberia stellen. Der Rat und die potenziell Truppen und Zivilpolizei stellenden Länder ließen sich von Herrn Jacques Paul Klein, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Liberia, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den potenziell Truppen und Zivilpolizei stellenden Ländern." C. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B180 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4827. Sitzung am 16. September 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: 120 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Am 16. September 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4827. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4932. Sitzung am 24. März 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. März 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4932. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Daudi Ngelautwa Mwakawago, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Sierra Leone und Leiter der Mission, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder, Herr Mwakawago und die Vertreter der teilnehmenden truppenstellenden Länder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." D. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B180 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4847. Sitzung am 23. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Oktober 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4847. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Dmitry Titov, dem Direktor der Abteilung Afrika der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4902. Sitzung am 23. Januar 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Januar 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4902. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. 121 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4955. Sitzung am 28. April 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 28. April 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4955. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." E. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4854. Sitzung am 7. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 7. November 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4854. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Albert Tevoedjre, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Côte d'Ivoire, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." F. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B180 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4866. Sitzung am 20. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 20. November 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4866. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Wolfgang Weisbrod-Weber, dem Amtierenden Direktor der Abteilung Europa und Lateinamerika der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." 122 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf seiner nichtöffentlichen 4983. Sitzung am 7. Juni 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 7. Juni 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4983. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Wolfgang Weisbrod-Weber, dem Amtierenden Direktor der Abteilung Europa und Lateinamerika der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." G. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B180 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4878. Sitzung am 11. Dezember 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 11. Dezember 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4878. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Julian Harston, dem Amtierenden Direktor der Abteilung Asien und Naher Osten der SekretariatsHauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 4996. Sitzung am 24. Juni 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 24. Juni 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4996. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Frau Lisa Buttenheim, der Direktorin der Abteilung Asien und Naher Osten der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder, Frau Buttenheim und die Vertreter der teilnehmenden truppenstellenden Länder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." 123 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 H. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B181 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4900. Sitzung am 23. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Januar 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4900. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Wolfgang Weisbrod-Weber, dem Amtierenden Direktor der Abteilung Europa und Lateinamerika der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." Auf seiner nichtöffentlichen 5010. Sitzung am 26. Juli 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 26. Juli 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 5010. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." I. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B181 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4901. Sitzung am 23. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Januar 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4901. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Julian Harston, dem Amtierenden Direktor der Abteilung Asien und Naher Osten der SekretariatsHauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." _______________ 181 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2002 und während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 124 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf seiner nichtöffentlichen 5008. Sitzung am 23. Juli 2004 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Juli 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 5008. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Frau Lisa Buttenheim, der Direktorin der Abteilung Asien und Naher Osten der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten." J. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B182 Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 4963. Sitzung am 6. Mai 2004 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 6. Mai 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 4963. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn Hédi Annabi, dem Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Vertreter der teilnehmenden truppenstellenden Länder, Herr Annabi und die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." K. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitt A180 Beschluss Auf seiner nichtöffentlichen 5009. Sitzung am 23. Juli 2004 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Am 23. Juli 2004 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche 5009. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo stellen. Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Herrn William Lacy Swing, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Demokratische Republik Kongo, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten. Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder." _______________ 182 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 125 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 DIE SITUATION IN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK183 Beschluss Am 11. September 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär184: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 5. September 2003 betreffend Ihren Vorschlag, das am 31. Dezember 2003 auslaufende Mandat des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern185, den Mitgliedern des Sicherheitsrats entsprechend Ihrem Ersuchen zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag Kenntnis." DIE SITUATION ZWISCHEN ERITREA UND ÄTHIOPIEN186 Beschluss Auf seiner 4822. Sitzung am 12. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Fortschrittsbericht (S/2003/858)". des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea Resolution 1507 (2003) vom 12. September 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung aller seiner früheren Resolutionen und der Erklärungen seines Präsidenten bezüglich der Situation zwischen Äthiopien und Eritrea sowie der darin enthaltenen Forderungen, so insbesondere der Resolution 1466 (2003) vom 14. März 2003 und der Erklärung seines Präsidenten vom 17. Juli 2003187, in Bekräftigung seiner unbeirrbaren Unterstützung des Friedensprozesses sowie seines Engagements, namentlich durch die Rolle der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea in Durchführung ihres Mandats, für die volle und zügige Umsetzung des von den Regierungen Äthiopiens und Eritreas (im Folgenden als "die Parteien" bezeichnet) am 12. Dezember 2000 unterzeichneten umfassenden Friedensabkommens und des vorangegangenen Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten vom 18. Juni 2000 (im Folgenden als die "Abkommen von Algier" bezeichnet)188, sowie der Entscheidung der Grenzkommission vom 13. April 2002 über die Festlegung des Grenzverlaufs189, _______________ 183 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1997 bis 2002 verabschiedet. 184 S/2003/890. 185 S/2003/889. 186 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1998 verabschiedet. 187 S/PRST/2003/10. 188 S/2000/1183, Anlage, und S/2000/601, Anlage. 189 S/2002/423, Anlage. 126 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 die von den Parteien im Einklang mit den Abkommen von Algier als endgültig und bindend angenommen wurde, feststellend, dass der Friedensprozess jetzt in die entscheidende Phase der Markierung der Grenze eingetreten ist, und betonend, wie wichtig es ist, die rasche Umsetzung der Entscheidung der Grenzkommission sicherzustellen und dabei gleichzeitig in allen von der Entscheidung betroffenen Gebieten die Stabilität zu wahren, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über Verzögerungen im Demarkationsprozess, insbesondere angesichts der operativen Kosten der Mission in einer Zeit, in der an die Friedenssicherungstätigkeiten der Vereinten Nationen immer größere Anforderungen gestellt werden, sowie mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltende humanitäre Krise in Äthiopien und Eritrea sowie über die Auswirkungen, die dies auf den Friedensprozess haben könnte, und mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die humanitären Missionen in Äthiopien und Eritrea auch künftig rasch und großzügig zu unterstützen, erneut nachdrücklich fordernd, dass die Parteien der Mission volle Bewegungsfreiheit gewähren und mit sofortiger Wirkung jedwede Beschränkung und Behinderung der Tätigkeit der Mission und ihres Personals in Wahrnehmung ihres Mandats aufheben, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die gemeldete Zunahme des Vorkommens von lokalen Einfällen in die Vorübergehende Sicherheitszone und beide Parteien auffordernd, solche Vorfälle zu verhindern, und ferner mit dem Ausdruck der Besorgnis über die zunehmende Zahl von Vorfällen mit Minen, einschließlich neu verlegter Minen, in der Vorübergehenden Sicherheitszone, Kenntnis nehmend von der Arbeit, die das Koordinierungszentrum der Mission für Antiminenprogramme hinsichtlich der Minenräumung und der Aufklärung über die Minengefahr geleistet hat, und die Parteien nachdrücklich auffordernd, weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Minenräumung zu unternehmen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 4. September 2003190 und in voller Unterstützung der darin enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea in der mit seiner Resolution 1320 (2000) vom 15. September 2000 genehmigten Personalstärke (Soldaten und Militärbeobachter) bis zum 15. März 2004 zu verlängern; 2. fordert, dass mit der Markierung des Grenzverlaufs entsprechend dem von der Grenzkommission festgelegten Zeitplan begonnen wird, und fordert die Parteien ferner auf, die Voraussetzungen für die Durchführung der Grenzmarkierung zu schaffen, so auch durch die Ernennung von Verbindungsoffizieren vor Ort; 3. fordert die Regierungen Äthiopiens und Eritreas nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und weitere konkrete Schritte zu unternehmen, um ihre Verpflichtungen aus den Abkommen von Algier188 zu erfüllen; 4. fordert Äthiopien und Eritrea auf, mit der Grenzkommission umfassend und rasch zusammenzuarbeiten, um sie in die Lage zu versetzen, das ihr von den Parteien erteilte Mandat, rasch den Grenzverlauf zu markieren, zu erfüllen, und die Anweisungen und Anordnungen der Kommission zur Markierung der Grenze voll durchzuführen sowie alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um für die Mitarbeiter der Grenzkommission und die Auftragnehmer, die in den ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten tätig sind, die erforderliche Sicherheit am Boden zu gewährleisten, und begrüßt die von beiden Parteien gegebenen Zusicherungen in dieser Hinsicht; _______________ 190 S/2003/858. 127 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 5. fordert die Parteien nachdrücklich auf, mit der Mission bei der Durchführung ihres Mandats umfassend und rasch zusammenzuarbeiten, um die persönliche Sicherheit aller Mitarbeiter der Mission zu gewährleisten, wenn sie in den ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten tätig sind, und ihre Arbeit zu erleichtern, namentlich indem sie eine Direktstrecke für Höhenflüge zwischen Asmara und Addis Abeba einrichten, um die unnötigen Zusatzkosten für die Mission zu vermeiden, und indem sie alle Visabeschränkungen für Mitarbeiter der Mission und für Partner der Mission aufheben; 6. bekräftigt, dass der politische Dialog zwischen den beiden Ländern von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Friedensprozesses und die Festigung der bislang erzielten Fortschritte ist, begrüßt die Initiativen zur Erleichterung dieses Dialogs und fordert die beiden Parteien abermals auf, ihre Beziehungen im Wege eines politischen Dialogs, namentlich durch vertrauensbildende Maßnahmen, zu normalisieren; 7. beschließt, die Fortschritte der Parteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Abkommen von Algier genau zu verfolgen, namentlich auch durch die Grenzkommission, und alle sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mission zu prüfen; 8. begrüßt die Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem Treuhandfonds für die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs zwischen Äthiopien und Eritrea und fordert die internationale Gemeinschaft auf, auch künftig dringend zu dem Treuhandfonds beizutragen, um den Abschluss des Demarkationsprozesses im Einklang mit dem Zeitplan der Grenzkommission zu erleichtern; 9. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4822. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 9. Februar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär191: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 29. Januar 2004 betreffend Ihre Entscheidung, Herrn Lloyd Axworthy (Kanada) zu Ihrem Sonderbotschafter für Äthiopien und Eritrea zu ernennen192, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Während sie diese Entscheidung begrüßen, erinnern die Ratsmitglieder an die Presseerklärung des Präsidenten vom 30. Januar 2004, in der die volle Unterstützung für Ihren Gute-Dienste-Auftrag bekundet wird. Sie sehen außerdem einer engen Zusammenarbeit mit Ihrem Sonderbotschafter mit Interesse entgegen." Auf seiner 4924. Sitzung am 12. März 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien Fortschrittsbericht (S/2004/180)". des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea Resolution 1531 (2004) vom 12. März 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung aller seiner früheren Resolutionen und der Erklärungen seines Präsidenten bezüglich der Situation zwischen Äthiopien und Eritrea sowie der darin enthaltenen Forderungen, so insbesondere der Resolution 1507 (2003) vom 12. September 2003, _______________ 191 192 S/2004/103. S/2004/102. 128 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 in Bekräftigung seiner Unterstützung des Friedensprozesses sowie seines unbeirrbaren Engagements, namentlich durch die Rolle der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea, für die volle und zügige Umsetzung des von den Regierungen Äthiopiens und Eritreas (im Folgenden als "die Parteien" bezeichnet) am 12. Dezember 2000 unterzeichneten umfassenden Friedensabkommens und des vorangegangenen Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten vom 18. Juni 2000 (im Folgenden als die "Abkommen von Algier" bezeichnet)188, sowie der Entscheidung der Grenzkommission vom 13. April 2002 über die Festlegung des Grenzverlaufs189, die von den Parteien im Einklang mit den Abkommen von Algier als endgültig und bindend angenommen wurde, mit Besorgnis feststellend, dass der Friedensprozess nach wie vor festgefahren ist, was hauptsächlich auf die mangelnden Fortschritte bei der Markierung des Grenzverlaufs zurückzuführen ist, mit Besorgnis Kenntnis nehmend von dem zwölften Bericht über die Arbeit der Grenzkommission für Eritrea und Äthiopien vom 27. Februar 2004193, insbesondere von ihrer Schlussfolgerung, dass die Kommission unter den derzeitigen Umständen nicht in der Lage ist, mit den Tätigkeiten zur Markierung des Grenzverlaufs voranzukommen, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis darüber, dass Äthiopien wesentliche Teile der Entscheidung der Grenzkommission ablehnt und mit der Kommission derzeit nicht zusammenarbeitet, mit dem Ausdruck seiner Enttäuschung darüber, dass sich Eritrea derzeit weigert, mit dem Sonderbotschafter des Generalsekretärs für Äthiopien und Eritrea zusammenzuarbeiten, betonend, dass die Zusammenarbeit mit dem Sonderbotschafter beiden Parteien eine konkrete Möglichkeit bietet, den Friedensprozess voranzubringen, in Anbetracht der zunehmenden Beanspruchung der Friedenssicherungsmaßnahmen der Vereinten Nationen und der Ressourcen der internationalen Gemeinschaft für Zwecke der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung und unter Hinweis auf die zusätzlichen operativen Kosten, die durch die Verzögerungen bei der Festlegung des Grenzverlaufs entstehen, mit dem Ausdruck seiner Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Äthiopien und Eritrea und die Mission, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 5. März 2004194 und in voller Unterstützung der darin enthaltenen Bemerkungen, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea in der mit seiner Resolution 1320 (2000) vom 15. September 2000 genehmigten Personalstärke (Soldaten und Militärbeobachter) bis zum 15. September 2004 zu verlängern; 2. fordert die Parteien erneut mit allem Nachdruck auf, mit der Mission bei der Durchführung ihres Mandats umfassend und rasch zusammenzuarbeiten und verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Sicherheit aller Mitarbeiter der Mission zu gewährleisten, wiederholt mit größtem Nachdruck seine Forderung, dass die Parteien der Mission volle Bewegungsfreiheit gewähren und mit sofortiger Wirkung und ohne Vorbedingungen jedwede Beschränkung und Behinderung der Tätigkeit der Mission und ihres Personals in Wahrnehmung ihres Mandats aufheben; _______________ 193 194 S/2004/180, Anhang I. S/2004/180. 129 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 3. betont, dass die beiden Parteien die Hauptverantwortung für die Durchführung der Abkommen von Algier188 und der Entscheidung der Grenzkommission für Eritrea und Äthiopien189 tragen; 4. fordert die Parteien auf, mit der Grenzkommission umfassend und rasch zusammenzuarbeiten und die Voraussetzungen für die zügige Durchführung der Grenzmarkierung zu schaffen, so auch indem Äthiopien unmissverständlich bekräftigt, dass es die Entscheidung der Kommission akzeptiert, Verbindungsoffiziere vor Ort ernennt und seine Beiträge zur Kommission bezahlt; 5. erklärt erneut, wie entscheidend wichtig der politische Dialog zwischen den beiden Ländern für den Abschluss des Friedensprozesses und die Konsolidierung der bisher erzielten Fortschritte ist, und fordert beide Parteien nachdrücklich auf, ihre Beziehungen zu normalisieren, namentlich durch vertrauensbildende Maßnahmen, und die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander zu unterlassen; 6. wiederholt seine Unterstützung für die Initiative des Generalsekretärs, seine Guten Dienste auszuüben, indem er einen Sonderbotschafter ernennt, um die Durchführung der Abkommen von Algier, der Entscheidung der Grenzkommission und der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats zu erleichtern und die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu fördern, und betont, dass diese Ernennung keinen alternativen Mechanismus darstellt; 7. bekundet seine volle Unterstützung für Herrn Lloyd Axworthy, den Sonderbotschafter des Generalsekretärs für Äthiopien und Eritrea, betont, dass der Sonderbotschafter die einmütige Unterstützung der Zeugen der Abkommen von Algier, nämlich der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, Algeriens, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union, genießt, und fordert beide Parteien, insbesondere die Regierung Eritreas, nachdrücklich auf, konstruktiv und ohne weitere Verzögerungen mit dem Sonderbotschafter zusammenzuarbeiten; 8. fordert beide Parteien erneut nachdrücklich auf, rasch eine Direktstrecke für Höhenflüge zwischen Asmara und Addis Abeba einzurichten, um die unnötigen Zusatzkosten für die Mission und die Mitgliedstaaten zu vermeiden; 9. beschließt, die Maßnahmen, die die Parteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Abkommen von Algier ergreifen, genau zu verfolgen, namentlich durch die Grenzkommission, und alle sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Mission zu prüfen; 10. ersucht den Generalsekretär, die Situation genau zu verfolgen und die Wirksamkeit der Mission fortlaufend zu überprüfen sowie die Operationen der Mission nach Bedarf anzupassen und zu straffen, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Mandats der Mission, wie es in Ziffer 2 der Resolution 1320 (2000) beschrieben ist; 11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4924. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Am 9. Juli 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär195: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 6. Juli 2004 betreffend Ihre Absicht, Generalmajor Rajender Singh (Indien) zum Kommandeur der Truppe der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea zu ernennen196, _______________ 195 196 S/2004/549. S/2004/548. 130 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." DIE SITUATION IN SIERRA LEONE197 Beschluss Auf seiner 4829. Sitzung am 19. September 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Neunzehnter Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2003/863)". Resolution 1508 (2003) vom 19. September 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Sierra Leone, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, politischen Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, erfreut über die zunehmend stabile Sicherheitslage in Sierra Leone und dazu ermutigend, weitere Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der Polizei und der Streitkräfte Sierra Leones zu erreichen, selbständig die Sicherheit und die Stabilität aufrechtzuerhalten, feststellend, dass die dauerhafte Stabilität in Sierra Leone vom Frieden in der Subregion abhängen wird, besonders in Liberia, und betonend, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Subregion im Hinblick auf dieses Ziel ist und dass es notwendig ist, die Anstrengungen der Vereinten Nationen, zur Festigung des Friedens und der Sicherheit in der Subregion beizutragen, zu koordinieren, erneut erklärend, welche Bedeutung der wirksamen Konsolidierung der Stabilität und der staatlichen Autorität in ganz Sierra Leone, insbesondere in den Diamantenfeldern, der Wiedereingliederung der ehemaligen Kombattanten, der freiwilligen und ungehinderten Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und der vollen Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zukommt, unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Frauen und Kindern, und betonend, dass die Vereinten Nationen die Regierung Sierra Leones bei der Verwirklichung dieser Ziele auch weiterhin unterstützen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs198, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone um einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 30. September 2003 zu verlängern; 2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die Truppen, Zivilpolizei und Unterstützungsanteile für die Mission zur Verfügung stellen, sowie denjenigen, die entsprechende Zusagen abgegeben haben; _______________ 197 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1995 verabschiedet. 198 S/2002/863 und Add.1. 131 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 3. lobt die Mission für die Fortschritte, die sie bei der Anpassung ihrer Personalstärke, ihrer Zusammensetzung und ihrer Kräfteverteilung gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats 1436 (2002) vom 24. September 2002 und 1492 (2003) vom 18. Juli 2003 bisher erzielt hat, und begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, mit diesen Anpassungen fortzufahren, wie in Ziffer 10 seines Berichts199 beschrieben; 4. betont, dass die Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Regierung Sierra Leones, insbesondere der Wirksamkeit und Stabilität der Polizei, der Armee, des Strafvollzugssystems und einer unabhängigen Richterschaft, eine wesentliche Voraussetzung für langfristigen Frieden und eine dauerhafte Entwicklung ist, und fordert die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, mit Unterstützung der Geber und der Mission, in Übereinstimmung mit ihrem Mandat, die Konsolidierung der Zivilgewalt und der öffentlichen Dienste im ganzen Land zu beschleunigen und die operative Wirksamkeit und die Leistungsfähigkeit des Sicherheitssektors weiter zu verstärken; 5. fordert die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, ihre Kontrolle und Regulierung des Diamantenabbaus weiter zu stärken, namentlich durch den Hochrangigen Lenkungsausschuss, und ermutigt die Mitgliedstaaten, Kandidaten für die Position des Polizeiberaters für den Diamantenabbau vorzuschlagen; 6. nimmt mit ernsthafter Besorgnis Kenntnis von der prekären finanziellen Lage des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, appelliert erneut an die Staaten, entsprechend dem Ersuchen des Generalsekretärs in seinem Schreiben vom 18. März 2003 großzügige Beiträge zu dem Gerichtshof zu leisten, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, mit dem Gerichtshof voll zusammenzuarbeiten; 7. lobt die Kommission für Wahrheit und Aussöhnung für ihre Arbeit, legt den Staaten nahe, großzügige Beiträge an sie zu leisten, und begrüßt die Absicht der Regierung Sierra Leones, eine Menschenrechtskommission einzurichten; 8. bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten unternommenen Anstrengungen zur Friedenskonsolidierung in der Subregion und legt den Präsidenten der Mitgliedstaaten der ManoFluss-Union nahe, den Dialog wiederaufzunehmen und ihren Verpflichtungen zur Konsolidierung des Friedens und der Sicherheit in der Region nachzukommen; 9. begrüßt die Dislozierung der Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten nach Liberia, unterstützt von der Mission, verlangt erneut, dass die bewaffneten Gruppen in Liberia illegale Einfälle in Sierra Leone unterlassen, und legt den sierraleonischen Streitkräften nahe, zusammen mit der Mission auch weiterhin intensive Patrouillen entlang der Grenze zu Liberia durchzuführen; 10. ermutigt die Mission, die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen innerhalb ihres Einsatzgebiets im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter zu unterstützen; 11. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, die sicherheitsbezogene, politische, humanitäre und die Menschenrechte betreffende Lage in Sierra Leone weiterhin genau zu beobachten und dem Rat nach entsprechenden Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern und der Regierung Sierra Leones Bericht zu erstatten und ihm dabei etwaige zusätzliche Empfehlungen vorzulegen; 12. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4829. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 199 S/2003/863. 132 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Beschlüsse Am 3. Dezember 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär200: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 28. November 2003 betreffend Ihre Entscheidung, Herrn Daudi Ngelautwa Mwakawago (Vereinigte Republik Tansania) zu Ihrem Sonderbeauftragten für Sierra Leone zu ernennen201, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Information und Entscheidung Kenntnis." Am 10. März 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär202: "Die Mitglieder des Sicherheitsrats danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 26. Februar 2004203, in dem Sie ihre Aufmerksamkeit auf die Schwierigkeiten lenken, denen sich der Sondergerichtshof für Sierra Leone im Hinblick auf seinen Haushalt für das dritte Jahr gegenübersieht. Sie haben darüber hinaus von Ihrem Vorschlag Kenntnis genommen, der Rat möge Sie bitten, die Angelegenheit der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen, mit dem Ziel, die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den Gerichtshof zu erwirken und gleichzeitig seine Unabhängigkeit zu wahren. Nach Konsultationen mit den Ratsmitgliedern freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass sie keine Einwände gegen Ihren Vorschlag haben, die zugesagten, jedoch noch nicht eingegangenen, sowie die bereits eingegangenen freiwilligen Beiträge zu ergänzen. Die Ratsmitglieder gehen selbstverständlich davon aus, dass alle etwaigen Maßnahmen, die Sie mit der Generalversammlung in dieser Hinsicht treffen, weder die Unabhängigkeit noch die Struktur des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, der mit dem Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Sierra Leones vom 16. Januar 2002 geschaffen wurde, in irgendeiner Weise beeinträchtigen werden."204 Auf seiner 4938. Sitzung am 30. März 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Sierra Leone Einundzwanzigster Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (S/2004/228)". Resolution 1537 (2004) vom 30. März 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten zur Situation in Sierra Leone, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staaten zur Achtung der Souveränität, politischen Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sierra Leones, _______________ 200 S/2003/1143. S/2003/1142. 202 S/2004/183. 203 S/2004/182. 204 S/2002/246 und Corr.2 und 3, Anhang II. 201 133 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 in Würdigung der von der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten unternommenen Anstrengungen zur Friedenskonsolidierung in der Subregion und den Präsidenten der Mitgliedstaaten der Mano-Fluss-Union nahe legend, den Dialog wieder aufzunehmen und ihren Verpflichtungen zur Konsolidierung des Friedens und der Sicherheit in der Region nachzukommen, mit Dank an diejenigen Mitgliedstaaten, die Truppen, Zivilpolizisten und Unterstützungsanteile für die Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone zur Verfügung stellen, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 19. März 2004205, die beträchtlichen Fortschritte begrüßend, die im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats 1436 (2002) vom 24. September 2002 und 1492 (2003) vom 18. Juli 2003 im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien für die Personalverringerung der Mission erzielt wurden, und die Mission für die Fortschritte lobend, die sie bislang bei der Anpassung ihrer Personalstärke, ihrer Zusammensetzung und ihrer Kräfteverteilung erzielt hat, jedoch feststellend, dass die Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien nach wie vor nicht gefestigt sind und dass es noch immer einige große Lücken gibt, insbesondere was die Kapazität der Polizei und der Streitkräfte Sierra Leones betrifft, die Sicherheit und Stabilität wirksam aufrechtzuhalten, erneut erklärend, welche Bedeutung der wirksamen Konsolidierung der Stabilität und der staatlichen Autorität in ganz Sierra Leone, insbesondere in den störanfälligen Diamantenproduktionsgebieten und in den Grenzgebieten, zukommt, und betonend, dass die Vereinten Nationen die Regierung Sierra Leones bei der Erreichung dieser Ziele auch weiterhin unterstützen müssen, betonend, wie wichtig es ist, dass im Mai 2004 freie, faire und transparente Kommunalwahlen abgehalten werden, und der Regierung Sierra Leones nahelegend, mit Hilfe der Mission im Rahmen ihres Mandats die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, die Kommission für Wahrheit und Aussöhnung ermutigend, ihren Bericht so bald wie möglich vorzulegen, und die Absicht der Regierung Sierra Leones begrüßend, danach eine Menschenrechtskommission einzusetzen, Kenntnis nehmend von der Analyse des Generalsekretärs, wonach es notwendig ist, bis zum Jahr 2005 eine erheblich reduzierte Friedenssicherungspräsenz der Vereinten Nationen in Sierra Leone aufrechtzuerhalten, betonend, wie wichtig es ist, dass die Regierung Sierra Leones so bald wie möglich die volle Verantwortung für die nationale Sicherheit übernimmt, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Sierra Leone um einen Zeitraum von sechs Monaten bis zum 30. September 2004 zu verlängern; 2. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, den Zeitplan für den stufenweisen Abzug der Mission im Laufe des Jahres 2004 anzupassen, um sicherzustellen, dass ihre Militärstärke langsamer verringert wird, wie in Ziffer 72 seines Berichts205 beschrieben; 3. fordert die Regierung Sierra Leones nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zum Aufbau einer wirksamen und stabilen Polizei und Armee, eines wirksamen und stabilen Strafvollzugssystems und einer wirksamen und stabilen unabhängigen Richterschaft zu unternehmen, damit die Regierung von der Mission rasch die volle Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ganz Sierra Leone übernehmen kann, und ermutigt die Geber und die Mission, im Einklang mit ihrem Mandat, der Regierung in dieser Hinsicht auch weiterhin behilflich zu sein; 4. fordert die Regierung Sierra Leones außerdem nachdrücklich auf, ihre Kontrolle und Regulierung des Diamantenabbaus weiter zu verstärken, namentlich durch die Hochrangige Lenkungsgruppe; _______________ 205 S/2004/228. 134 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 5. beschließt, dass für einen Anfangszeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 eine Restpräsenz der Mission in Sierra Leone verbleiben wird, deren Personalstärke bis zum 28. Februar 2005 von 5.000 Soldaten im Dezember 2004 auf eine neue Höchststärke von 3.250 Soldaten, 141 Militärbeobachtern und 80 Zivilpolizisten der Vereinten Nationen verringert wird, und ersucht den Generalsekretär, ausgehend von den Empfehlungen in seinem Bericht mit der Planung fortzufahren, um einen nahtlosen Übergang von der derzeitigen Konfiguration der Mission zu der Restpräsenz zu gewährleisten; 6. bekräftigt seine Absicht, die genauen Aufgaben der Restpräsenz der Mission und die Kriterien für ihre Dauer bis spätestens zum 30. September 2004 zu bestätigen; 7. ersucht den Generalsekretär, bis zum 15. September 2004 einen Fortschrittsbericht vorzulegen, namentlich über den Fortgang der Arbeit des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, die Fortschritte bei der Beilegung des Konflikts in Liberia, weitere Kapazitätssteigerungen der Polizei und der Streitkräfte Sierra Leones und die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Missionen der Vereinten Nationen in der Subregion, samt Empfehlungen für etwaige Veränderungen, die auf Grund dieser Fortschritte im Hinblick auf die Stärke, die Zusammensetzung, die Dauer und die Kriterien der Restpräsenz der Mission vorgenommen werden könnten; 8. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, die sicherheitsbezogene, politische, humanitäre und die Menschenrechte betreffende Lage in Sierra Leone weiter genau zu verfolgen und dem Rat nach entsprechenden Konsultationen mit den truppenstellenden Ländern und der Regierung Sierra Leones Bericht zu erstatten, so auch durch eine vierteljährliche Bewertung der Fortschritte bezüglich der Kriterien für die Personalverringerung der Mission, einschließlich der Leistungsfähigkeit des sierraleonischen Sicherheitssektors; 9. dankt dem Sondergerichtshof für Sierra Leone für seine entscheidend wichtige Tätigkeit, nimmt mit ernster Besorgnis Kenntnis von der prekären Finanzlage des Gerichtshofs im dritten Jahr seiner Tätigkeit, fordert alle Länder nachdrücklich auf, ihre noch ausstehenden zugesagten Mittel sofort einzuzahlen, unterstützt das Ersuchen, das der Generalsekretär in seinem Bericht vom 15. März 2004206 an die Generalversammlung gerichtet hat, einen Beitrag aus dem ordentlichen Haushalt zur Finanzierung des Gerichtshofs zu erwägen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, mit dem Gerichtshof uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 10. lobt den Generalsekretär für seine Anstrengungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den Missionen der Vereinten Nationen in der Subregion und begrüßt seine in Ziffer 65 seines Berichts205 zum Ausdruck gebrachte Absicht, dem Rat bis Ende 2004 Empfehlungen vorzulegen, wie diese Zusammenarbeit verstärkt werden könnte; 11. ersucht die Mission, ihre Erfahrungen mit der Mission der Vereinten Nationen in Liberia und mit der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire auszutauschen und ihrem Mandat in enger Verbindung mit diesen nachzukommen, insbesondere wenn es darum geht, die grenzüberschreitende Bewegung von Waffen und Kombattanten zu verhindern und die Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme durchzuführen; 12. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4938. Sitzung einstimmig verabschiedet. _______________ 206 A/58/733. 135 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 DIE SITUATION IN BURUNDI207 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4832. Sitzung am 22. September 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4832. Sitzung am 22. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Burundi'. Herr Domitien Ndayizeye, der Präsident der Republik Burundi, wurde auf sein Ersuchen hin eingeladen, gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates an der Erörterung teilzunehmen. Der Rat lud Herrn Alpha Oumar Konaré, den Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Der Rat hörte Erklärungen von Präsident Ndayizeye und Herrn Konaré. Die Ratsmitglieder, Präsident Ndayizeye und Herr Konaré führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." Am 29. September 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär208: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 29. Mai 2003 betreffend die Zusatzaufgaben für das Büro der Vereinten Nationen in Burundi infolge der Waffenruhevereinbarungen zwischen der Übergangsregierung Burundis und den bewaffneten Gruppen209 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von den in Ihrem Schreiben enthaltenen Informationen und von Ihrem Vorschlag Kenntnis, die Personal- und Mittelausstattung des Büros zu erhöhen." Auf seiner 4876. Sitzung am 4. Dezember 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Burundis und Südafrikas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Burundi" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Gert Rosenthal, den Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialrats, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4891. Sitzung am 22. Dezember 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Burundi Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über die Situation in Burundi (S/2003/1146)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab210: _______________ 207 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1993 verabschiedet. 208 S/2003/921. 209 S/2003/920. 210 S/PRST/2003/30. 136 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Der Sicherheitsrat bekräftigt seine volle Unterstützung für den Friedensprozess des Abkommens von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000 ("Abkommen von Arusha"), fordert alle burundischen Parteien auf, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und versichert sie seiner Entschlossenheit, ihre darauf gerichteten Anstrengungen zu unterstützen. Der Rat begrüßt die von den burundischen Parteien vor kurzem erzielten Fortschritte, insbesondere die Unterzeichnung der Protokolle vom 8. Oktober und 2. November 2003 in Pretoria und den Abschluss der Globalen Waffenruhevereinbarung zwischen der Übergangsregierung Burundis und Pierre Nkurunzizas Nationalrat für die Verteidigung der Demokratie-Kräfte für die Verteidigung der Demokratie am 16. November 2003 in Daressalam211. Der Rat begrüßt mit Befriedigung die Bildung der neuen Übergangsregierung und die Mitwirkung des Nationalrats für die Verteidigung der Demokratie-Kräfte für die Verteidigung der Demokratie an den Übergangsinstitutionen. Er fordert Agathon Rwasas Partei für die Befreiung des Hutu-Volkes-Nationale Befreiungskräfte, die letzte Rebellengruppe, die dem Friedensprozess des Abkommens von Arusha noch nicht beigetreten ist, abermals nachdrücklich auf, dies ohne weiteren Verzug zu tun. Der Rat würdigt die Anstrengungen der Staaten der Regionalinitiative und der Moderation, insbesondere Südafrikas, zu Gunsten des Friedens in Burundi. Er bekundet seine Unterstützung für die Mission der Afrikanischen Union in Burundi und ihre von Südafrika, Äthiopien und Mosambik gestellten Kontingente und fordert die Geber auf, ihr so bald wie möglich finanzielle, materielle und logistische Unterstützung zu gewähren. Der Rat begrüßt die jüngste Mission der Ad-hoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für Burundi und fordert die Geber und die internationale Finanzgemeinschaft auf, sich auf dem nächsten Forum der Partner für die Entwicklung Burundis, das für den 13. und 14. Januar 2004 nach Brüssel anberaumt ist, zu mobilisieren und die bislang gemachten Zusagen in vollem Umfang zu erfüllen. Der Rat bekundet seine Besorgnis über die schlimme humanitäre Lage der Bevölkerung Burundis und erinnert daran, dass alle beteiligten Parteien die Verantwortung für die Sicherheit der Zivilbevölkerung tragen, wozu auch die Erleichterung des vollständigen, uneingeschränkten und sofortigen Zugangs der humanitären Organisationen zur Bevölkerung gehört. Der Rat verurteilt alle Gewalthandlungen sowie die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts und bekräftigt seine Entschlossenheit, die Anstrengungen zu unterstützen, die die Burundier unternehmen, um derartige Handlungen auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit zu verhüten, mit dem Ziel, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen. Der Rat nimmt Kenntnis von der Rede des Präsidenten der Republik Burundi, Herrn Ndayizeye, am 22. September 2003 vor dem Rat. Er nimmt außerdem Kenntnis von dem Ersuchen, das der Vizepräsident der Republik Südafrika, Herrn Zuma, in der Rede, die er am 4. Dezember 2003 vor dem Rat hielt, im Namen der Staaten der Regionalinitiative stellte und auf das in Ziffer 71 des letzten, vom 4. Dezember 2003 datierten Berichts des Generalsekretärs über die Situation in Burundi212 Bezug genommen wird. Der Rat begrüßt die Entscheidung des Generalsekretärs, die Situation zu prüfen, damit er dem Rat entsprechende Empfehlungen vorlegen kann, und ersucht ihn in _______________ 211 212 S/2003/1105, Anlage. S/2003/1146. 137 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 dieser Hinsicht, sobald er es für angebracht hält, geeignete Vorbereitungen zu treffen und festzustellen, auf welche Weise die Vereinten Nationen die volle Durchführung des Abkommens von Arusha am effizientesten unterstützen können. Der Rat nimmt Kenntnis von dem jüngsten Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Burundi. Er begrüßt die von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und dem Personal des Büros der Vereinten Nationen in Burundi unter oft schwierigen Bedingungen geleistete Arbeit und billigt die Empfehlungen in den Ziffern 63 bis 65 betreffend die Verlängerung des Mandats des Büros." Am 26. Januar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär213: "Am 23. August 2002 übermittelten Sie dem Präsidenten des Sicherheitsrats ein an Sie gerichtetes Schreiben des damaligen Präsidenten der Republik Burundi, Pierre Buyoya, in dem dieser den Rat um die Einsetzung einer internationalen gerichtlichen Untersuchungskommission ersuchte, wie in dem Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vorgesehen. Im Einklang mit den Empfehlungen ihrer letzten Mission nach Zentralafrika214 haben die Ratsmitglieder dieses Ersuchen geprüft. Sie sind übereingekommen, Sie zu ersuchen, eine Bewertungsmission des Sekretariats nach Burundi zu entsenden. Das Ziel der Mission wird darin bestehen, zu prüfen, inwieweit die Einsetzung einer solchen Kommission anzuraten und durchführbar ist. Das Mandat der Mission, das der Rat während seiner Konsultationen am 23. Januar 2004 billigte, findet sich in der Anlage zu diesem Schreiben. Anlage Internationale gerichtliche Untersuchungskommission für Burundi Mandat einer Bewertungsmission des Sekretariats nach Burundi 1. Das Ziel der Mission wird darin bestehen, zu prüfen, inwieweit die Einsetzung einer internationalen gerichtlichen Untersuchungskommission für Burundi anzuraten und durchführbar ist, entsprechend dem Ersuchen des Präsidenten der Republik Burundi, Pierre Buyoya, in seinem an den Generalsekretär gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2002, welches dieser den Mitgliedern des Sicherheitsrats am 23. August 2002 übermittelte. 2. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit und eingedenk der Erfordernisse des burundischen Justizsystems soll die Mission in ihrem Bericht die Modalitäten und Optionen für die Einsetzung einer internationalen Untersuchungskommission, sollte der Rat dies beschließen, genau darlegen. Das Bewertungsteam soll das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000 in Bezug auf die Schaffung einer solchen Kommission heranziehen und diejenigen Ansätze prüfen, die am besten die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens in Burundi unterstützen werden, der auf demokratischen Grundsätzen beruht, die Wahrheit und die Aussöhnung fördert und gleichzeitig Gerechtigkeit bewirkt. 3. Zu diesem Zweck kann die Mission a) hinsichtlich der Kapazitäten in Burundi – im Rahmen der Bemühungen zur Bekämpfung der Straflosigkeit, die Fortschritte bei der Durchführung der im Abkommen von Arusha vom 28. August 2000 vorgesehenen Justizreformen und die Kapazität des _______________ 213 214 S/2004/72. Siehe S/2003/653. 138 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 burundischen Justizsystems bewerten, Verbrecher auf unparteiliche und wirksame Weise vor Gericht zu stellen, und insbesondere ihre Ermittlungsbefugnisse bewerten; – Strukturen im Rahmen einer internationalen Kommission empfehlen, die dauerhafte Vorteile für die Kapazität des burundischen Justizsystems zur Unterstützung der im Abkommen von Arusha vorgesehenen Reformen hätten; – die Fortschritte bei der Einrichtung einer nationalen Kommission für Wahrheit und Aussöhnung (ihre Zusammensetzung, ihr Mandat, ihre Wirkung auf die burundische Gesellschaft) sowie die Auswirkungen des am 16. April 2003 von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzes bewerten, das noch vom Senat zu billigen und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist und das die vorläufige Immunität aus dem Exil zurückkehrender politischer Führer vorsieht; b) hinsichtlich des zusätzlichen Nutzens einer internationalen Untersuchungskommission – die Regierungs- und Justizbehörden Burundis und andere zuständige Organe (Ausschuss für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha, Feldbüro des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Moderator des Friedensprozesses, nichtstaatliche Organisationen) um Rat darüber ersuchen, wie nützlich die vorhandenen Untersuchungsberichte sind, die in dem Schreiben von Präsident Buyoya an den Generalsekretär angeführt sind – der Whitaker-Bericht von 1985, der Bericht nichtstaatlicher Organisationen von 1994, der Bericht der Botschafter Siméon Aké und Martin Huslid von 1994-1995215 und der Bericht der Internationalen Untersuchungskommission von 1996216 –, und welche Wirkung sie auf den burundischen Friedensprozess haben; – die mögliche Kompetenzaufteilung zwischen der nationalen Kommission für Wahrheit und Aussöhnung und der internationalen Untersuchungskommisson festlegen, insbesondere in Bezug auf ihre Aufgabenstellung, die Art ihrer Befugnisse, die Laufzeit ihrer Mandate, einander ergänzende Ermittlungsaufgaben, den Status der Personen, gegen die zu ermitteln ist, und die Frage der Amnestie; c) hinsichtlich der von dem Präsidenten Burundis vorgeschlagenen Modalitäten für den Fall der Einsetzung einer internationalen Untersuchungskommission – gemeinsam mit den burundischen Behörden die Möglichkeit untersuchen, die vorübergehende Zuständigkeit der Kommission wirksamer auf bestimmte Ereignisse zu beschränken; – die Fähigkeit der Regierung Burundis untersuchen, die Sicherheit der Kommissionsmitglieder zu garantieren und ihre Ermittlungen zu erleichtern (namentlich den Zugang zu Zeugen); – auf der Grundlage früherer Erfahrungen die logistischen, personellen und finanziellen Ressourcen evaluieren, die die Einsetzung einer derartigen Kommission seitens der Vereinten Nationen erfordern würde; _______________ 215 216 S/1995/157, Anlage. Siehe S/1996/682. 139 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 – klar angeben, welche Erwartungen die burundischen Behörden hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen der Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission hegen (namentlich Verfahren durch nationale Gerichte oder irgendeine internationale Gerichtsbarkeit). 4. Die Mission würde in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs tätig und könnte bei Bedarf die Ressourcen des Büros der Vereinten Nationen in Burundi und gegebenenfalls die der Afrikanischen Mission in Burundi der Afrikanischen Union nutzen. Zusätzlich zu den Regierungs- und Justizbehörden Burundis kann sie Vertreter der Rechtsberufe, den Moderator des burundischen Friedensprozesses, die Mitarbeiter des Feldbüros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Burundi, den Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission über die Menschenrechtssituation in Burundi sowie nichtstaatliche Organisationen konsultieren. 5. Die Mission genießt die volle Kooperation der Regierung Burundis. Ihr werden die zur Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt, und ihr wird insbesondere Folgendes garantiert: a) Bewegungsfreiheit im gesamten Hoheitsgebiet Burundis, freier Zugang zu allen Orten, die für die Arbeit der Mission von Bedeutung sind, sowie zu Informations- und Dokumentationsunterlagen im Besitz staatlicher und lokaler Behörden und die Freiheit, mit Vertretern von staatlichen und lokalen Behörden, politischen Parteien, Rebellengruppen, Führungspersönlichkeiten der Gemeinwesen, nichtstaatlichen Organisationen, privaten Institutionen und den Medien sowie mit allen sonstigen Personen, deren Aussagen als für die Erfüllung ihres Mandats notwendig erachtet werden, zusammenzutreffen und sie zu befragen; b) geeignete Sicherheitsvorkehrungen für die Mitarbeiter der Mission; c) die notwendigen Vorrechte und Immunitäten nach dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen217." Am 1. April 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär218: "Ihr Schreiben vom 26. März 2004219, in dem Sie Ihre Absicht bekunden, sofort mit der Planung und den Vorbereitungen für einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen in Burundi zu beginnen und entsprechende Konsultationen mit potenziell truppenstellenden Ländern aufzunehmen, wurde den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Ratsmitglieder Ihren Vorschlag billigen, unbeschadet eines etwaigen Beschlusses des Rates betreffend die Einrichtung eines solchen Einsatzes." Auf seiner 4975. Sitzung am 21. Mai 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Burundis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Burundi Bericht des Generalsekretärs über Burundi (S/2004/210 und Add.1)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Mosambiks bei den Ver- _______________ 217 Resolution 22 A (I) der Generalversammlung. S/2004/275. 219 S/2004/274. 218 140 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 einten Nationen vom 19. Mai 2004220, Herrn Filipe Chidumo, den Ständigen Vertreter Mosambiks, in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vorsitzenden der Afrikanischen Union gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Resolution 1545 (2004) vom 21. Mai 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten über Burundi, insbesondere seine Resolution 1375 (2001) vom 29. Oktober 2001 und die Erklärungen seines Präsidenten vom 18. Dezember 2002221 und vom 22. Dezember 2003210, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Achtung der Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Burundis und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der regionalen Zusammenarbeit, in Bekräftigung seiner vollen Unterstützung für den Prozess des am 28. August 2000 in Arusha (Vereinigte Republik Tansania) unterzeichneten Abkommens von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi (im Folgenden "Abkommen von Arusha"), mit der Aufforderung an alle burundischen Parteien, ihre Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen, und sie seiner Entschlossenheit versichernd, ihre darauf gerichteten Anstrengungen zu unterstützen, insbesondere die Übergangsinstitutionen Burundis ermutigend, unverzüglich die Gesetze und sonstigen Vorschriften zu erlassen, die für die Durchführung des Wahlprozesses nach dem Abkommen von Arusha erforderlich sind, damit dieser Prozess vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Oktober 2004 stattfinden kann, mit Befriedigung Kenntnis nehmend von der Waffenruhevereinbarung, die am 7. Oktober 2002 von der Übergangsregierung Burundis mit Jean-Bosco Ndayikengurukiyes Streitkräften für die Verteidigung der Demokratie und Alain Mugabarabonas Partei für die Befreiung des Hutu-Volkes-Nationale Befreiungskräfte unterzeichnet wurde, sowie von der umfassenden Waffenruhevereinbarung, die am 16. November 2003 in Daressalam (Vereinigte Republik Tansania) von der Übergangsregierung und Pierre Nkurunzizas Nationalrat für die Verteidigung der Demokratie-Kräfte für die Verteidigung der Demokratie unterzeichnet wurde211, mit dem erneuten Ausdruck seiner Besorgnis darüber, dass es in bestimmten Teilen des Landes weiterhin zu Feindseligkeiten kommt, unterstreichend, dass Burundis Probleme nicht auf militärischem Weg gelöst werden können, mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien, eine sofortige Waffenruhe einzuhalten, sowie betonend, wie wichtig es ist, dass Agathon Rwasas Partei für die Befreiung des Hutu-Volkes-Nationale Befreiungskräfte, die letzte bewaffnete Bewegung, die dies bisher noch nicht getan hat, sich an dem Friedensprozess im Rahmen des Abkommens von Arusha beteiligt, in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von den Gesprächen, die zwischen dem Präsidenten der Republik Burundi, Domitien Ndayizeye, und dieser bewaffneten Bewegung bei dem Treffen vom 18. bis 21. Januar 2004 in Oisterwijk (Niederlande) begonnen wurden, sowie von dem Kongress, der von Agathon Rwasas Partei für die Befreiung des HutuVolkes-Nationale Befreiungskräfte vom 18. bis 21. April 2004 in Kigoma (Vereinigte Republik Tansania) abgehalten wurde, und den letzteren nachdrücklich auffordernd, unverzüglich ein Abkommen mit der Übergangsregierung im Hinblick auf die vollständige Ein- _______________ 220 221 Dokument S/2004/415, Teil des Protokolls der 4975. Sitzung. S/PRST/2002/40. 141 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 stellung der Feindseligkeiten und seine Mitwirkung in den Übergangsinstitutionen zu schließen, unter Verurteilung aller Gewalthandlungen sowie aller Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht und besonders besorgt über die immer häufigeren Fälle von Vergewaltigungen, insbesondere auch Massenvergewaltigungen, in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, die Burundier in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Urheber dieser Handlungen und Verstöße auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit vor Gericht zu stellen, um Situationen der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, sowie mit der Aufforderung an die Parteien und die Übergangsinstitutionen, unverzüglich alle zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die tragische humanitäre Lage einer großen Mehrheit der burundischen Bevölkerung, unter Hinweis darauf, dass alle Parteien für die Sicherheit der Zivilbevölkerung verantwortlich sind, sowie in dieser Hinsicht insbesondere unter Hinweis auf seine Resolutionen 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen, Frieden und Sicherheit, seine Resolutionen 1379 (2001) vom 20. November 2001, 1460 (2003) vom 30. Januar 2003 und 1539 (2004) vom 22. April 2004 über Kinder in bewaffneten Konflikten sowie seine Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schuz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, Kenntnis nehmend von den Fortschritten, die bei der Ausarbeitung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms für die Kombattanten erzielt wurden, mit der Aufforderung an die Parteien, sich unverzüglich fest auf dieses Programm zu verpflichten, und die internationalen Finanzinstitutionen und Geber ermutigend, das Programm zu unterstützen, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die sich verschlechternde Wirtschaftslage in Burundi im Zusammenhang mit dem Konflikt sowie anerkennend, dass jede Verbesserung der Sicherheit mit greifbaren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritten für die Bevölkerung Hand in Hand gehen sollte, in der Erwägung, dass die freiwillige und dauerhafte Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen ein entscheidender Faktor für die Konsolidierung des Friedensprozesses sein wird und dass dafür eine gerechte Lösung der Frage des Eigentums an Grund und Boden notwendig sein wird, unter Begrüßung der Schlussfolgerungen des Forums der Entwicklungspartner für Burundi, das am 13. und 14. Januar 2004 in Brüssel stattfand222, sowie mit der Aufforderung an die Geber, ihren Zusagen nachzukommen, in Würdigung der Anstrengungen der Afrikanischen Union sowie der Staaten, die Mitglieder der Regionalinitiative sind, insbesondere Ugandas und der Vereinigten Republik Tansania, wie auch der Moderation, insbesondere Südafrikas, um Burundi Frieden zu bringen, und der Afrikanischen Union nahelegend, eine starke Präsenz in Burundi aufrechtzuerhalten, um die Anstrengungen der burundischen Parteien, wie im Abkommen von Arusha und in darauffolgenden Abkommen festgelegt, begleitend zu unterstützen, unter Begrüßung der Anstrengungen der Afrikanischen Mission in Burundi und der Kontingente aus Südafrika, Äthiopien und Mosambik, aus denen sich die Mission zusammensetzt, wie auch der Anstrengungen der Mitgliedstaaten, die die Mission bei ihrer Entsendung unterstützt haben, die Bemühungen ermutigend, die derzeit unternommen werden, um eine gemeinsame burundische Schutzeinheit auszubilden, die die dauerhafte Sicherheit der führenden Per- _______________ 222 Siehe S/2004/49, Anlage. 142 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sönlichkeiten der Übergangsinstitutionen gewährleisten soll, sowie unterstreichend, dass diese Einheit so bald wie möglich einsatzfähig sein muss, Kenntnis nehmend von den Erklärungen, die der Präsident Burundis am 22. September 2003 und der Stellvertretende Präsident Südafrikas, Jacob Zuma, am 4. Dezember 2003223 vor dem Sicherheitsrat zu Gunsten der Umwandlung der Afrikanischen Mission in Burundi in einen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen abgegeben haben, und in dieser Hinsicht ebenfalls Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Ministers für auswärtige Beziehungen und Zusammenarbeit Burundis, Thérence Sinunguruza, an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 15. März 2004224 sowie von dem Schreiben des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Alpha Oumar Konaré, vom 17. März 2004 an den Generalsekretär225, sich dessen bewusst, wie schwierig es ist, die Stabilität in Burundi aufrechtzuerhalten, solange nicht der Frieden außerhalb seiner Grenzen wiederhergestellt ist, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, sowie unterstreichend, wie wichtig es ist, dass alle betroffenen Staaten, insbesondere die Staaten der Region, zu diesem Zweck zusammenarbeiten und dass die Vereinten Nationen ihre Bemühungen in den beiden Ländern koordinieren, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs über Burundi226, mit Befriedigung die Anstrengungen begrüßend und befürwortend, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Bewusstsein des Friedenssicherungspersonals für die Notwendigkeit der Prävention und Bekämpfung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten zu schärfen, im Hinblick darauf, dass nach wie vor Hindernisse für die Stabilität Burundis verbleiben, sowie feststellend, dass die Situation in diesem Land auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. begrüßt die in dem Bericht des Generalsekretärs über Burundi226 enthaltenen Empfehlungen; 2. beschließt, für einen Anfangszeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Juni 2004, mit der Absicht, weitere Verlängerungen vorzunehmen, einen Friedenssicherungseinsatz in Burundi mit der Bezeichnung Operation der Vereinten Nationen in Burundi (wobei das Akronym ONUB in allen Sprachen verwendet wird) zu genehmigen, mit dem in den Ziffern 5 bis 7 festgelegten Mandat, um die von den Burundiern unternommenen Anstrengungen, einen dauerhaften Frieden wiederherzustellen und die nationale Aussöhnung herbeizuführen, wie im Abkommen von Arusha vorgesehen, zu unterstützen und ihnen bei ihrer Umsetzung behilflich zu sein; 3. beschließt außerdem, dass die ONUB vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Burundi, der den Vorsitz des Ausschusses für die Überwachung der Durchführung des Abkommens von Arusha innehat, geleitet wird und dass sie sich zunächst aus den vorhandenen Kräften der Afrikanischen Mission in Burundi zusammensetzen wird, und ersucht daher den Generalsekretär, in Verbindung mit der Afrikanischen Union tätig zu werden und für die Übertragung der Autorität über die Mission, im Rahmen der ONUB, an seinen Sonderbeauftragten Sorge zu tragen; _______________ 223 Siehe S/PV.4876. S/2004/208, Anlage. 225 S/2004/270, Anlage. 226 S/2004/210 und Add.1. 224 143 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 4. beschließt ferner, dass der ONUB eine Höchstzahl von 5.650 Soldaten angehören werden, darin eingeschlossen 200 Beobachter und 125 Stabsoffiziere, sowie bis zu 120 Zivilpolizisten und das erforderliche Zivilpersonal; 5. ermächtigt die ONUB, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in den Gebieten, in denen ihre bewaffneten Einheiten disloziert sind, sowie in Koordinierung mit den humanitären und Entwicklungsorganisationen das folgende Mandat zu erfüllen: a) die Einhaltung der Waffenruhevereinbarung sicherzustellen, indem sie ihre Umsetzung überwacht und Verstöße dagegen untersucht; b) die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den vorhandenen burundischen bewaffneten Kräften zu fördern, die Sicherheit in den Sammelzonen vor der Entwaffnung zu überwachen und zu gewährleisten, Waffen und militärisches Gerät im Hinblick auf eine entsprechende Entsorgung einzusammeln und sicherzustellen sowie zur Auflösung der Milizen beizutragen, wie in den Waffenruhevereinbarungen vorgesehen; c) die die Entwaffnung und Demobilisierung betreffenden Teile des nationalen Programms für die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kombattanten durchzuführen; d) die Kasernierung der Burundischen Streitkräfte und ihrer schweren Waffen sowie die Entwaffnung und Demobilisierung der Truppenteile, die entwaffnet und demobilisiert werden müssen, zu überwachen; e) in Zusammenarbeit mit der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und gegebenenfalls mit der in Ziffer 10 der Resolution 1533 (2004) vom 12. März 2004 genannten Sachverständigengruppe, soweit möglich, die illegalen Waffenlieferungen über nationale Grenzen hinweg, insbesondere über den Tanganyika-See, zu überwachen; f) zur Schaffung der erforderlichen Sicherheitsbedingungen für die Gewährung humanitärer Hilfe beizutragen und die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu erleichtern; g) zum erfolgreichen Abschluss des im Abkommen von Arusha vorgesehen Wahlprozesses beizutragen, indem sie ein sicheres Umfeld für die Abhaltung freier, transparenter und friedlicher Wahlen gewährleistet; h) unbeschadet der Verantwortung der Übergangsregierung Burundis Zivilpersonen zu schützen, die von unmittelbarer physischer Gewalt bedroht sind; i) den Schutz des Personals, der Mittel, der Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände der Vereinten Nationen sowie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der ONUB zu gewährleisten und gegebenenfalls Antiminenmaßnahmen in Unterstützung ihres Mandats zu koordinieren und selbst durchzuführen; 6. beschließt, dass die ONUB im Rahmen ihrer Möglichkeiten und vorbehaltlich der Durchführung der in Ziffer 5 vorgesehenen Aufgaben der Übergangsregierung und den Übergangsbehörden Rat und Hilfe gewähren wird, um ihnen bei folgenden Aufgaben behilflich zu sein: a) bei der Überwachung der Grenzen Burundis, unter besonderer Berücksichtigung der Flüchtlinge sowie der Bewegungen von Kombattanten, insbesondere in der Provinz Cibitoké; b) bei der Durchführung institutioneller Reformen sowie bei der Aufstellung der integrierten nationalen Verteidigungskräfte und Kräfte der inneren Sicherheit und insbesondere bei der Ausbildung und Überwachung der Polizei, wobei ihr demokratischer Charakter und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherzustellen sind; 144 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 c) bei der Abwicklung der mit den Wahlen zusammenhängenden Tätigkeiten; d) beim Abschluss der Reform des Justiz- und Strafvollzugssystems im Einklang mit dem Abkommen von Arusha; e) bei der Gewährleistung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte, in enger Verbindung mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, unter besonderer Beachtung der Frauen, Kinder und besonders gefährdeten Personen, und bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen; 7. beschließt außerdem, dass die ONUB mit der Regierung und den Behörden Burundis sowie mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten wird, um die Kohärenz ihrer Arbeit zur Unterstützung der Regierung und der Behörden Burundis auf folgenden Gebieten sicherzustellen: a) bei der Ausweitung der staatlichen Autorität und der öffentlichen Dienste, einschließlich der Zivilpolizei und der Justizinstitutionen, auf das gesamte Hoheitsgebiet; b) bei der Durchführung des nationalen Programms zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kombattanten und ihrer Familienmitglieder, einschließlich der Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo kommen, in Verbindung mit der Regierung dieses Landes und der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo und unter besonderer Beachtung der spezifischen Bedürfnisse der Frauen und Kinder; 8. ersucht den Generalsekretär, über seinen Sonderbeauftragten für Burundi alle Aktivitäten des Systems der Vereinten Nationen in Burundi zu leiten und die Koordinierung der Tätigkeiten zur Unterstützung des Übergangsprozesses mit den anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren, insbesondere der Afrikanischen Union, zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass das Personal der ONUB Fragen der Gleichstellung der Geschlechter sowie den spezifischen Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit widmet; 9. ersucht den Generalsekretär außerdem, Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten Burundis zu schließen, um es den Kräften der ONUB zu ermöglichen, bei der Verfolgung bewaffneter Kombattanten die jeweiligen Grenzen zu überschreiten, soweit dies zur Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist; 10. ersucht die Übergangsregierung Burundis, mit dem Generalsekretär innerhalb von dreißig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen für die ONUB zu schließen, unter Berücksichtigung der Resolution 58/82 der Generalversammlung vom 9. Dezember 2003 über den Umfang des Rechtsschutzes nach dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, und stellt fest, dass bis zum Abschluss eines solchen Abkommens das Muster-Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen für Friedenssicherungseinsätze vom 9. Oktober 1990227 vorläufig Anwendung findet; 11. ersucht alle Parteien, bei der Entsendung und bei den Operationen der ONUB uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des Personals der humanitären, Entwicklungs- und Hilfsorganisationen im gesamten Hoheitsgebiet Burundis gewährleisten; 12. verweist auf seine Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 und bekräftigt die Verpflichtung aller Parteien, die Regeln und Grundsätze des auf sie anwendbaren humanitären Völkerrechts betreffend den Schutz des humanitären Personals und des Perso- _______________ 227 A/45/594. 145 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nals der Vereinten Nationen in vollem Umfang einzuhalten, und fordert außerdem alle Beteiligten nachdrücklich auf, dem humanitären Personal vollen und ungehinderten Zugang zu allen hilfsbedürftigen Menschen zu gewähren, wie im anwendbaren humanitären Völkerrecht vorgesehen; 13. ersucht alle Parteien und beteiligten Staaten, die freiwillige, sichere und dauerhafte Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu erleichtern und zu diesem Zweck mit der ONUB und den zuständigen internationalen Organisationen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; 14. unterstreicht, dass die ONUB über eine Kapazität für wirksame Öffentlichkeitsarbeit verfügen muss, namentlich durch lokale und nationale Radiostationen, Fernsehsender und Zeitungen, um in den örtlichen Gemeinwesen und unter den Parteien das Verständnis für den Friedensprozess und die Rolle der ONUB zu fördern; 15. betont, wie wichtig die volle und bedingungslose Durchführung des Abkommens von Arusha ist, und verlangt, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommen, damit der Wahlprozess, insbesondere die Parlamentswahlen, vor dem 31. Oktober 2004 stattfinden kann; 16. erklärt erneut, dass alle Parteien die Durchführung des Programms zur Umgruppierung und Kantonierung der Kombattanten rechtzeitig abschließen und so bald wie möglich mit der Durchführung des Programms zur Auflösung aller bewaffneten Gruppen, einschließlich der Milizen, und des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms beginnen müssen, unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Kindern, und parallel dazu mit der Neustrukturierung der Streitkräfte und der Kräfte der inneren Sicherheit beginnen müssen; 17. erklärt außerdem erneut, dass es auch weiterhin notwendig ist, den Frieden und die nationale Aussöhnung sowie die Rechenschaftspflicht für die Menschenrechte und ihre Achtung in Burundi zu fördern, und fordert die Regierung Burundis, die Sonderorganisationen, die anderen multilateralen Organisationen, die Zivilgesellschaft und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Kommission für Wahrheit und Aussöhnung einzurichten, die im Abkommen von Arusha vorgesehen ist; 18. bekundet seine tiefe Besorgnis über die illegalen Lieferungen von Waffen an bewaffnete Gruppen und Bewegungen, insbesondere soweit diese nicht Parteien des Friedensprozesses gemäß dem Abkommen von Arusha sind, fordert alle Staaten auf, diesen Waffenlieferungen ein Ende zu setzen, ohne Beeinträchtigung der nationalen Armee und der Polizei Burundis, die sich in einem Integrationsprozess befinden, und erklärt seine Absicht, diese Frage möglichst bald nach der Entsendung der ONUB weiter zu prüfen; 19. fordert die internationalen Finanzinstitutionen und die Gebergemeinschaft nachdrücklich auf, auch weiterhin zur wirtschaftlichen Entwicklung Burundis, insbesondere seiner langfristigen Entwicklung, beizutragen, namentlich indem sie die von ihnen bereits gemachten Zusagen einlösen, damit das Land dauerhafte Stabilität erreichen kann, und damit so außerdem ein Beitrag zur umfassenderen Stabilität der Region geleistet wird; 20. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, dass seine Sonderbeauftragten für Burundi und für die Demokratische Republik Kongo die Tätigkeiten der ONUB und der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo koordinieren, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden militärischen Informationen austauschen, insbesondere soweit diese grenzüberschreitende Bewegungen bewaffneter Elemente und den Waffenhandel betreffen, und dass sie ihre logistischen und administrativen Ressourcen zusammenlegen, soweit dies ihre Fähigkeit zur Durchführung ihres jeweiligen Mandats nicht beeinträchtigt, um größtmögliche Effizienz und Kostenwirksamkeit zu erzielen; 21. beschließt, dass die ONUB ihr Mandat in enger Zusammenarbeit mit der Mission ausführen wird, insbesondere was die Überwachung und Verhinderung grenzüber146 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 schreitender Bewegungen von Kombattanten zwischen Burundi und der Demokratischen Republik Kongo sowie die Durchführung der Entwaffnungs- und Demobilisierungsprogramme betrifft; 22. ersucht den Generalsekretär, den Rat über die Entwicklung der Situation in Burundi, die Durchführung des Abkommens von Arusha und die Durchführung des Mandats der ONUB regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm alle drei Monate einen Bericht über die diesbezüglichen Entwicklungen vorzulegen, einschließlich einer Evaluierung der Personalstärke des militärischen Anteils mit dem Ziel, diese nach Maßgabe der am Boden erzielten Fortschritte und der noch zu erledigenden Aufgaben zu reduzieren; 23. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4975. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 28. Mai 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär228: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 24. Mai 2004 betreffend Ihre Absicht, Frau Carolyn McAskie (Kanada) zu Ihrer Sonderbeauftragten für Burundi und Leiterin der Operation der Vereinten Nationen in Burundi zu ernennen229, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Am 21. Juli 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär230: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 16. Juli 2004 betreffend Ihre Ernennung von Generalmajor Derrick Mbuyiselo Mgwebi (Südafrika) zum Kommandeur der Operation der Vereinten Nationen in Burundi231 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von den in Ihrem Schreiben enthaltenen Informationen Kenntnis." GERECHTIGKEIT UND RECHTSSTAATLICHKEIT: DIE ROLLE DER VEREINTEN NATIONEN Beschlüsse Auf seiner 4833. Sitzung am 24. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit: Die Rolle der Vereinten Nationen". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab232: "Der Sicherheitsrat trat am 24. September 2003 auf Ministerebene zusammen, um den Punkt 'Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit: Die Rolle der Vereinten Nationen' zu behandeln. Die Minister brachten ihre Auffassungen und ihre Sicht dieser Fragen zum Ausdruck und bekräftigten deren entscheidende Bedeutung, indem sie _______________ 228 S/2004/434. S/2004/433. 230 S/2004/584. 231 S/2004/583. 232 S/PRST/2003/15. 229 147 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 daran erinnerten, dass diese Fragen bei der Arbeit des Rates immer wieder betont werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, in Bezug auf Friedenssicherungseinsätze und in Verbindung mit der internationalen Strafgerichtsbarkeit. Die am 24. September abgegebenen Erklärungen zeigten, welche Fülle an Erfahrungen und Sachverstand auf diesem Gebiet innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und bei den Mitgliedstaaten vorhanden sind. Die Minister waren der Auffassung, dass es angezeigt wäre, weiter zu prüfen, wie dieser Sachverstand und diese Erfahrungen so genutzt und gesteuert werden können, dass sie für den Rat, den weiteren Kreis der Mitglieder der Vereinten Nationen und die gesamte internationale Gemeinschaft leichter zugänglich sind, damit die Lehren und Erfahrungen der Vergangenheit entsprechend genutzt und verarbeitet werden können. Der Rat begrüßte insbesondere das Angebot des Generalsekretärs, einen Bericht vorzulegen, der bei der weiteren Behandlung dieser Fragen als Informationsgrundlage und Orientierungshilfe dienen könnte. Der Rat bittet alle Mitglieder der Vereinten Nationen sowie andere Teile des Systems der Vereinten Nationen, die über Erfahrungen und Sachverstand auf diesem Gebiet verfügen, zum Prozess der Reflexion und der Analyse dieser Fragen beizutragen, beginnend mit der weiteren Sitzung zu diesem Thema, die am 30. September 2003 stattfinden wird." Auf seiner 4835. Sitzung am 30. September 2003 beschloss der Rat, die Vertreter Argentiniens, Aserbaidschans, Australiens, Bahrains, Brasiliens, Dänemarks, der Demokratischen Republik Kongo, Finnlands, Italiens, Japans, Jordaniens, Kanadas, Liechtensteins, Neuseelands, Österreichs, der Philippinen, der Republik Korea, Rumäniens, San Marinos, Schwedens, der Schweiz, Serbien und Montenegros, Sierra Leones, Trinidad und Tobagos und Uruguays einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit: Die Rolle der Vereinten Nationen" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Herrn Hans Corell, den Rechtsberater der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. DIE SITUATION IN GUINEA-BISSAU233 Beschlüsse Auf seiner 4834. Sitzung am 29. September 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Guinea-Bissaus einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Guinea-Bissau" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Angolas bei den Vereinten Nationen vom 25. September 2003234, Herrn José Ramos Horta, den Außenminister der Demokratischen Republik Timor-Leste und Sonderbotschafter der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder in Guinea-Bissau, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. _______________ 233 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1998 verabschiedet. 234 Dokument S/2003/917, Teil des Protokolls der 4834. Sitzung. 148 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Tuliameni Kalomoh, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 14. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär235: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 11. November 2003 betreffend das Mandat des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Guinea-Bissau, das am 31. Dezember 2003 ablaufen wird236, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von Ihrem Vorschlag, das Mandat des Büros um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern, sowie von dem geänderten Mandat des Unterstützungsbüros, wie in Ihrem Schreiben erwähnt, Kenntnis". Auf seiner nichtöffentlichen 4860. Sitzung am 18. November 2003 beschloss der Rat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4860. Sitzung am 18. November 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Guinea-Bissau'. Der Präsident lud, wie zuvor in Konsultationen des Rates vereinbart, mit Zustimmung des Rates Herrn Henrique Perreira Rosa, den Präsidenten der Republik Guinea-Bissau, gemäß Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Der Ratspräsident lud den Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialrats, Herrn Gert Rosenthal, den Vertreter des derzeitigen Vorsitzenden der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, Herrn Nana Effah-Apenteng, den Vertreter der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder, Herrn Henrique Valle, den Vorsitzenden der Ad-hoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für GuineaBissau, Herrn Dumisani Kumalo, und den Beauftragten des Generalsekretärs und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Guinea-Bissau, Herrn David Stephen, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Der Generalsekretär, der Präsident Guinea-Bissaus, die Mitglieder des Sicherheitsrats, der Präsident des Wirtschafts- und Sozialrats, der Vertreter des derzeitigen Vorsitzenden der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Vertreter der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder, der Vorsitzende der Adhoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für Guinea-Bissau und der Beauftragte des Generalsekretärs und Leiter des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Guinea-Bissau führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." Auf seiner 4992. Sitzung am 18. Juni 2004 beschloss der Rat, den Vertreter GuineaBissaus einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Guinea-Bissau Bericht des Generalsekretärs über die Entwicklungen in Guinea-Bissau und über die Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in dem Land (S/2004/456)". _______________ 235 236 S/2003/1097. S/2003/1096. 149 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab237: "Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Erklärungen zu GuineaBissau, insbesondere auf die Erklärung seines Präsidenten vom 19. Juni 2003238, begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 4. Juni 2004 über die Entwicklungen in Guinea-Bissau und über die Tätigkeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Guinea-Bissau239. Der Rat bringt in dieser Hinsicht seine Befriedigung über die Fortschritte zum Ausdruck, die die nationalen Behörden im Hinblick auf die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung im Einklang mit den Bestimmungen und dem Kalender der Übergangscharta erzielt haben, insbesondere die Einsetzung einer neuen Nationalen Volksversammlung und einer neuen Regierung, womit die erste Phase des Übergangsprozesses, der mit der Abhaltung von Präsidentschaftswahlen im März 2005 seinen Abschluss finden soll, beendet ist und die erforderlichen Bedingungen für wachsendes Vertrauen und zunehmende Unterstützung seitens der internationalen Gemeinschaft geschaffen wurden. Der Rat bringt seine Anerkennung und seinen Dank für die Art und Weise zum Ausdruck, in der es den Hauptakteuren und den politischen Kräften des Landes gelungen ist, einen Konsens über die entscheidenden politischen Probleme zu erzielen, die es während der Wahlen und danach zu bewältigen galt, und ermutigt sie, auf diesem Weg fortzufahren. Der Rat ermutigt außerdem alle Parteien und die am 12. Mai 2004 eingesetzte neue Regierung, sich getreu an die Bestimmungen der Übergangscharta zu halten, um die nationale Aussöhnung herbeizuführen und zu konsolidieren und die volle Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung sicherzustellen. Er ermutigt ferner die Behörden, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte weiter zu stärken und noch nicht geregelte Fragen auf dem Gebiet der Menschenrechte zu lösen. Der Rat lobt die nationalen Behörden und das Volk Guinea-Bissaus für ihr fortgesetztes Engagement und ihren Einsatz für die Demokratie. Der Rat verleiht dennoch seiner Besorgnis über die Fragilität des Demokratisierungsprozesses in Guinea-Bissau Ausdruck, die hauptsächlich auf die tief verwurzelten strukturellen Probleme des Landes, insbesondere die Schwäche der staatlichen Institutionen und Strukturen, und die andauernde wirtschaftliche und soziale Krise zurückzuführen sind. Der Rat äußert ferner seine Besorgnis, was die Notwendigkeit betrifft, die Lage des Militärs zu verbessern, insbesondere was die Zahlung der ausstehenden Bezüge angeht, die weiterhin als potenziell destabilisierender Faktor angesehen wird. Er begrüßt, dass sich die Regierung verpflichtet hat, alles zu tun, um das Problem der ausstehenden Bezüge und der Neuorganisation der nationalen Streitkräfte zu regeln, und bittet die internationale Gemeinschaft, diese Anstrengungen vollauf zu unterstützen. Der Rat begrüßt die Verbesserung des Dialogs zwischen der Regierung GuineaBissaus und den Bretton-Woods-Institutionen und legt der Regierung eindringlich nahe, ihren Verpflichtungen auf den Gebieten der finanzpolitischen Verantwortung und der guten Staatsführung nachzukommen. Er unterstreicht, wie wichtig es ist, dass _______________ 237 S/PRST/2004/20. S/PRST/2003/8. 239 S/2004/456. 238 150 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 diesen Anstrengungen die Wiederaufnahme einer angemessenen internationalen Hilfe folgt. Der Rat anerkennt und begrüßt außerdem die Hilfe, die Guinea-Bissau von bilateralen und multilateralen Partnern, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und der Weltbank, gewährt wird, und ermutigt sie, ihr konstruktives Engagement in dem Land zu verstärken. Der Rat unterstreicht, welche Bedeutung er der Abhaltung einer Rundtischkonferenz im letzten Quartal des Jahres 2004 beimisst, die seines Erachtens von höchster Wichtigkeit für die Bewältigung einiger der dringendsten Probleme Guinea-Bissaus sein wird. Inzwischen appelliert der Rat erneut an die internationale Gemeinschaft, finanzielle Beiträge zu dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen verwalteten Wirtschaftsführungs-Notfonds für Guinea-Bissau zu leisten. Der Rat anerkennt die Arbeit des Büros der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung in Guinea-Bissau und des gesamten Landesteams der Vereinten Nationen und würdigt die außerordentliche Unterstützung und den herausragenden Beitrag, den sie zum Prozess der Normalisierung der politischen Lage und zur Stabilität in Guinea-Bissau geleistet haben. Der Rat erklärt erneut, wie wichtig die regionale Dimension für die Lösung der Probleme ist, mit denen Guinea-Bissau konfrontiert ist, und begrüßt in dieser Hinsicht die Rolle, die die Afrikanische Union, die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion, die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und die Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder im Prozess der Friedenskonsolidierung in Guinea-Bissau spielen. Der Rat lobt außerdem die Anstrengungen, die seine Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Konfliktprävention und Konfliktlösung in Afrika, die Ad-hoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für Guinea-Bissau und die Gruppe der Freunde GuineaBissaus unternommen haben, um dem Land zu helfen, sowohl die kurzfristige Krise in der Konfliktfolgezeit zu überwinden als auch seine längerfristigen Entwicklungsziele zu erreichen. Der Rat sieht den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der von ihm nach Westafrika entsandten Mission, wozu auch Guinea-Bissau gehört, mit Interesse entgegen." DIE SITUATION IN AFGHANISTAN240 Beschlüsse Am 30. September 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär241: "Ich beehre mich, auf die Ziffer 58 Ihres Berichts vom 23. Juli 2003 an den Sicherheitsrat über die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit242 zu verweisen, worin Sie eine Vergrößerung der Militärberatergruppe von acht auf insgesamt zwölf Offiziere empfahlen. Der Rat hat von Ihrer Absicht, diese Gruppe zu vergrößern, Kenntnis genommen." _______________ 240 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1994 und 1996 bis 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 241 S/2003/922. 242 S/2003/754 und Corr.1. 151 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Am 1. Oktober 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär243: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Mitglieder des Sicherheitsrats beschlossen haben, vom 31. Oktober bis 7. November 2003 eine Mission unter der Leitung von Botschafter Gunter Pleuger nach Afghanistan zu entsenden. Die Ratsmitglieder haben sich auf das Mandat der Mission geeinigt (siehe Anlage). Im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedern wurde vereinbart, dass sich die Mission wie folgt zusammensetzen wird: Deutschland (Botschafter Gunter Pleuger – Leiter der Mission) Angola (Botschaftsrat Candido Pereira dos Santos Van-Dunem) Bulgarien (Botschafter Stefan Tafrov) Chile (Botschaftsrat Armin Andereya) China (Gesandter-Botschaftsrat Jingye Cheng) Frankreich (Botschafter Jean-Marc de La Sablière) Guinea (Gesandter-Botschaftsrat Boubacar Diallo) Kamerun (Gesandter-Botschaftsrat Mathieu Blaise Banoum) Mexiko (Botschafter Adolfo Aguilar Zinser) Pakistan (Botschafter Masood Khalid) Russische Föderation (Botschafter Gennadi Gatilov) Spanien (Botschafter Inocencio Arias) Syrische Arabische Republik (Zweiter Sekretär Bassam Sabagh) Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Botschafter Emyr Jones Parry) Vereinigte Staaten von Amerika (Botschafter John D. Negroponte) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Sekretariat veranlassen könnten, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Mission zu erleichtern. Anlage Mandat der Mission des Sicherheitsrats nach Afghanistan 1. Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben beschlossen, eine Mission nach Afghanistan zu entsenden. Der Besuch wird vom 31. Oktober bis 7. November 2003 stattfinden. Die Mission wird Kabul, Herat, Kandahar und Masar-e Scharif besuchen. 2. Ziel der Mission ist es, • das unerschütterliche Bekenntnis der internationalen Gemeinschaft zu dem Friedens- und Wiederaufbauprozess in Afghanistan zu unterstreichen und zu diesem Zweck weitere internationale und regionale Unterstützung zu fördern; • die bisher erzielten Fortschritte zu prüfen und der Afghanischen Übergangsregierung nahezulegen, die Durchführung des am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 unter anderem im Hinblick auf die Reform des Sicherheitssektors, die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung und den Wahlprozess weiter zu verstärken; • die Tätigkeit der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu beobachten, namentlich ihre Rolle bei der Unterstützung der Afghanischen Über- _______________ 243 244 S/2003/930. Siehe S/2001/1154. 152 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 gangsregierung bei den Wahlvorbereitungen und bei der Umsetzung der Verfassung und der Koordinierung aller Aktivitäten der Vereinten Nationen; • die Einsätze der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe in Afghanistan zu beobachten, Wege zur Verbesserung der Sicherheitslage und zur Ausweitung der Autorität der Afghanischen Übergangsregierung auf das gesamte Land zu erörtern und in diesem Kontext ein umfassenderes Verständnis der Rolle der Wiederaufbauteams in den Provinzen zu gewinnen; • die humanitäre Lage und die Menschenrechtssituation, insbesondere im Hinblick auf Frauen, Kinder, Flüchtlinge und Binnenvertriebene, zu prüfen und den Stand der Rehabilitations- und Wiederaufbaubemühungen zu bewerten; • die Umsetzung der am 22. Dezember 2002 in Kabul unterzeichneten Erklärung über gutnachbarliche Beziehungen245 zu überprüfen; • den regionalen Führern und den Faktionsführern nachdrücklich die Notwendigkeit zu vermitteln, jegliche Gewalt zurückzuweisen, extremistische und terroristische Aktivitäten sowie illegale Drogenaktivitäten zu verurteilen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, die Aussöhnung zwischen den Volksgruppen zu fördern und die Durchführung des Übereinkommens von Bonn zu unterstützen sowie zu diesem Zweck mit der Afghanischen Übergangsregierung gemäß dem Abkommen vom 22. Mai 2003246 und mit der Mission voll zu kooperieren." Auf seiner 4840. Sitzung am 13. Oktober 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 7. Oktober 2003 (S/2003/970)". Resolution 1510 (2003) vom 13. Oktober 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere seiner Resolutionen 1386 (2001) vom 20. Dezember 2001, 1413 (2002) vom 23. Mai 2002 und 1444 (2002) vom 27. November 2002, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1368 (2001) vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001 und mit dem erneuten Ausdruck seiner Unterstützung für die internationalen Bemühungen zur Ausrottung des Terrorismus, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, in Anerkennung dessen, dass die Afghanen selbst dafür verantwortlich sind, für Sicherheit und Recht und Ordnung im gesamten Land zu sorgen, und die weitere Zusammenarbeit der Afghanischen Übergangsverwaltung mit der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe begrüßend, _______________ 245 246 S/2002/1416, Anlage. Siehe S/2003/641, Anlage. 153 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 in Bekräftigung der Bedeutung des am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 und insbesondere unter Hinweis auf dessen Anlage I, in der unter anderem die schrittweise Ausweitung des Einsatzes der Truppe auf andere Städte und weitere Gebiete außerhalb Kabuls vorgesehen ist, sowie in Bekräftigung der Wichtigkeit der Ausdehnung der Autorität der Zentralregierung auf alle Teile Afghanistans, der umfassenden Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung aller bewaffneten Gruppen sowie der Reform des Sicherheitssektors einschließlich des Aufbaus der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen Nationalpolizei, in Anbetracht der Hindernisse, die sich der vollen Durchführung des Übereinkommens von Bonn auf Grund von Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Teilen Afghanistans entgegenstellen, Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Außenministers Afghanistans vom 10. Oktober 2003, in dem er um Hilfe durch die Truppe außerhalb Kabuls bittet247, sowie Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation vom 6. Oktober 2003 an den Generalsekretär betreffend eine mögliche Ausweitung der Mission der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe248, feststellend, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die vollinhaltliche Durchführung des Mandats der Truppe in Abstimmung mit der Afghanischen Übergangsverwaltung und ihren Nachfolgern sicherzustellen, aus diesen Gründen tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. genehmigt die Ausweitung des Mandats der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe, um ihr zu erlauben, nach Maßgabe ihrer Ressourcen die Afghanische Übergangsverwaltung und ihre Nachfolger bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Gebieten Afghanistans außerhalb Kabuls und seiner Umgebung zu unterstützen, sodass die afghanischen Behörden ebenso wie das Personal der Vereinten Nationen und das sonstige internationale Zivilpersonal, das insbesondere mit Wiederaufbau- und humanitären Maßnahmen befasst ist, ihre Tätigkeit in einem sicheren Umfeld ausüben können, und bei der Erfüllung anderer Aufgaben in Unterstützung des Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 sicherheitsbezogene Hilfe zu leisten; 2. fordert die Truppe auf, bei der Durchführung ihres Mandats auch weiterhin in engem Benehmen mit der Afghanischen Übergangsverwaltung und ihren Nachfolgern sowie mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und mit der Koalition der Operation "Dauerhafte Freiheit" zu arbeiten und dem Sicherheitsrat über die Durchführung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen Bericht zu erstatten; 3. beschließt, die in Resolution 1386 (2001) sowie in dieser Resolution festgelegte Genehmigung der Truppe um einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verlängern; 4. ermächtigt die an der Truppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung ihres Mandats notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; 5. ersucht die Führung der Truppe, dem Sicherheitsrat über den Generalsekretär vierteljährliche Berichte über die Durchführung ihres Mandats vorzulegen; _______________ 247 248 S/2003/986, Anlage. S/2003/970, Anlage II. 154 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 6. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4840. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4848. Sitzung am 24. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4893. Sitzung am 15. Januar 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit (S/2003/1212)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Lakhdar Brahimi, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 10. Februar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär249: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 6. Februar 2004 betreffend Ihre Absicht, Herrn Jean Arnault (Frankreich) zu Ihrem Sonderbeauftragten für Afghanistan und Leiter der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu ernennen250, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4931. Sitzung am 24. März 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit (S/2004/230)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Hédi Annabi, den Beigeordneten Generalsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4937. Sitzung am 26. März 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Afghanistan Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit (S/2004/230)". _______________ 249 250 S/2004/105. S/2004/104. 155 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1536 (2004) vom 26. März 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolution 1471 (2003) vom 28. März 2003, mit der das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan bis zum 27. März 2004 verlängert wurde, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, unter Begrüßung der von der Loya Jirga am 4. Januar 2004 angenommenen Verfassung, in der die Entschlossenheit des afghanischen Volkes zum Ausdruck kommt, den Übergang seines Landes zu einem stabilen und demokratischen Staat sicherzustellen, anerkennend, dass die Vereinten Nationen ihre zentrale und unparteiische Rolle bei den internationalen Bemühungen, dem afghanischen Volk bei der Festigung des Friedens in Afghanistan und beim Wiederaufbau seines Landes behilflich zu sein, weiter wahrnehmen müssen, erneut erklärend, dass die Übergangsregierung bis zu den demokratischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die in dem am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 sowie in der afghanischen Verfassung vorgesehen sind, die einzige rechtmäßige Regierung Afghanistans ist, mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für die vollinhaltliche Durchführung des Übereinkommens von Bonn sowie die Ziele der internationalen Konferenz unterstützend, die für den 31. März und 1. April 2004 nach Berlin anberaumt ist, damit die afghanischen Behörden und die internationale Gemeinschaft ihre langfristige Verpflichtung bekräftigen können, den Übergangsprozess in Afghanistan voranzubringen, unter anderem indem sie ihre Unterstützung für den afghanischen politischen Prozess und die nationale Sicherheit des Landes unter Beweis stellen und finanzielle und sonstige Spenden der internationalen Gemeinschaft bestätigen und mobilisieren, unter Hinweis darauf, wie wichtig die kommenden Wahlen zur Einsetzung demokratischer afghanischer Behörden als weiterer Schritt zur Durchführung des Übereinkommens von Bonn sind, und in dieser Hinsicht die Schaffung eines Gemeinsamen Wahlverwaltungsorgans und die ersten Fortschritte bei der Wählerregistrierung begrüßend, daran erinnernd und betonend, wie wichtig die am 22. Dezember 2002 in Kabul unterzeichnete Erklärung über gutnachbarliche Beziehungen245 ist, und allen betroffenen Staaten nahe legend, der Erklärung von Kabul und der am 22. September 2003 in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) unterzeichneten Erklärung über die Förderung einer engeren Zusammenarbeit im Bereich des Handels, des Transits und der Investitionen auch weiterhin nachzukommen, in Bekräftigung der Wichtigkeit der Ausdehnung der Autorität der Zentralregierung auf alle Teile Afghanistans, der umfassenden Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung aller bewaffneten Gruppen im gesamten Land sowie der Reform des Sicherheitssektors einschließlich des Aufbaus der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen Nationalpolizei, 156 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 erfreut über den Besuch der Mission des Sicherheitsrats vom 31. Oktober bis 7. November 2003 in Afghanistan und Kenntnis nehmend von ihrem Bericht und ihren Empfehlungen251, 1. beschließt, das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution zu verlängern; 2. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 19. März 2004 und die darin enthaltenen Empfehlungen252; 3. betont, wie wichtig die Gewährleistung ausreichender Sicherheit und umfangreiche Unterstützung durch die Geber für die Abhaltung glaubhafter nationaler Wahlen im Einklang mit der afghanischen Verfassung und dem Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 sind, und legt den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen zu diesem Zweck eindringlich nahe, sich eng mit der Mission und der Übergangsregierung abzustimmen; 4. legt den afghanischen Behörden nahe, einen Wahlvorgang zu ermöglichen, bei dem die Wählerbeteiligung für die demografische Struktur des Landes, einschließlich der Frauen und Flüchtlinge, repräsentativ ist, und fordert alle Afghanen, die dazu berechtigt sind, auf, sich voll und ganz am Registrierungs- und Wahlprozess zu beteiligen; 5. ermutigt die Mission und die afghanischen Behörden in diesem Zusammenhang, den Prozess der Wählerregistrierung in Vorbereitung auf die Wahlen zu beschleunigen, und legt den afghanischen Behörden und den Vereinten Nationen eindringlich nahe, sich eng miteinander abzustimmen; 6. begrüßt die seit Beginn des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesses im Oktober 2003 erzielten Fortschritte und den diesbezüglichen Beitrag der Internationalen Beobachtergruppe, betont, dass die von der internationalen Gemeinschaft unterstützten Bemühungen der afghanischen Behörden und aller afghanischen Parteien, diesen Prozess weiter voranzubringen, unerlässlich sind, insbesondere für die Schaffung eines förderlicheren Umfelds für die Durchführung freier und fairer Wahlen, und fordert in diesem Zusammenhang alle afghanischen Parteien auf, den im Übereinkommen von Bonn, einschließlich seines Anhangs I, eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; 7. begrüßt die von den afghanischen Behörden bislang unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der am 22. Mai 2003 verabschiedeten nationalen Drogenkontrollstrategie und fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, weitere diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen, und legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, die Umsetzung dieser Strategie mit den notwendigen Ressourcen zu unterstützen; 8. betont, dass die Bekämpfung des Drogenhandels untrennbar mit der Schaffung einer gesunden Wirtschaft und eines sicheren Umfelds in Afghanistan verknüpft ist und sich nur verwirklichen lässt, wenn die Nachbarstaaten und die an den Handelswegen gelegenen Länder ihre Zusammenarbeit ausbauen, um die Suchtstoffkontrollen zu verstärken und so den Drogenstrom einzudämmen, und nimmt in dieser Hinsicht besorgt Kenntnis von der vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung in seiner jüngsten Studie über Opium in Afghanistan vorgenommenen Bewertung; 9. begrüßt die Ernennung von Herrn Jean Arnault zum neuen Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan, bekräftigt seine unverändert nachdrückliche Unter- _______________ 251 252 S/2003/1074. S/2004/230. 157 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 stützung für den Sonderbeauftragten und das Konzept einer vollständig integrierten Mission und unterstützt die volle Weisungsbefugnis des Sonderbeauftragten im Einklang mit allen einschlägigen Resolutionen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Afghanistan; 10. ersucht die Mission, der Afghanischen unabhängigen Menschenrechtskommission mit Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte auch künftig bei der vollinhaltlichen Durchführung der Menschenrechtsbestimmungen der neuen afghanischen Verfassung, insbesondere derjenigen, die den vollen Genuss der Menschenrechte der Frau betreffen, behilflich zu sein, und ersucht die Mission außerdem, die Einrichtung eines fairen und transparenten Justizsystems zu unterstützen und sich für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen; 11. fordert alle afghanischen Parteien auf, mit der Mission bei der Erfüllung ihres Mandats zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihrer Mitarbeiter im gesamten Land zu gewährleisten; 12. begrüßt die von der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Ausweitung ihrer Präsenz außerhalb Kabuls und die Erfüllung ihres Mandats im Einklang mit den Resolutionen 1444 (2002) vom 27. November 2002 und 1510 (2003) vom 13. Oktober 2002, ersucht die Truppe, auch künftig in engem Benehmen mit dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten zu arbeiten, und fordert die truppenstellenden Länder auf, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, damit die Truppe ihr Mandat in vollem Umfang erfüllen kann; 13. begrüßt außerdem den Aufbau der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen Nationalpolizei als wichtige Schritte in Richtung auf das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit im gesamten Land durch afghanische Sicherheitskräfte und begrüßt ferner die Bereitschaft der Truppe, den afghanischen Behörden und der Mission im Einklang mit Resolution 1510 (2003) sicherheitsbezogene Hilfe bei der Organisation der bevorstehenden Wahlen zu gewähren; 14. ersucht den Generalsekretär, dem Rat zu gegebener Zeit über die Entwicklungen in Afghanistan und, nach den Wahlen, über die künftige Rolle der Mission Bericht zu erstatten; 15. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4937. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4941. Sitzung am 6. April 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Afghanistans, Indiens, Irlands und Japans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab253: "Der Sicherheitsrat begrüßt die Ergebnisse der Berliner Afghanistan-Konferenz, die am 31. März und 1. April 2004 unter dem gemeinsamen Vorsitz der Vereinten Nationen, Afghanistans, Deutschlands und Japans abgehalten wurde. Der Rat dankt Afghanistan und Deutschland für die gemeinsame Ausrichtung dieser Veranstaltung, die _______________ 253 S/PRST/2004/9. 158 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einem sicheren, stabilen, freien, wohlhabenden und demokratischen Afghanistan darstellt. Der Rat bekundet seine volle Unterstützung für die von Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtung, die Durchführung des am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen und den Übergangsprozess in Afghanistan mittels einer dauerhaften Partnerschaft fortzusetzen, die als Modell für ein gemeinsames Vorgehen der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen den Terrorismus dient. Der Rat macht sich die Erklärung von Berlin zu eigen, unterstreicht die Bedeutung des Arbeitsplans der afghanischen Regierung, des Fortschrittsberichts über die Durchführung des Übereinkommens von Bonn und der Berliner Erklärung zur Drogenbekämpfung, die der Erklärung von Berlin als Anlagen beigefügt sind, und begrüßt die beträchtlichen Mehrjahreszusagen der internationalen Gebergemeinschaft. Der Rat bekundet insbesondere seine volle Unterstützung für die von der Regierung Afghanistans eingegangene Verpflichtung, die im Arbeitsplan enthaltenen notwendigen Reformschritte und -maßnahmen durchzuführen. Der Rat begrüßt die Ankündigung Präsident Karsais, bis September dieses Jahres direkte Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abhalten zu lassen. Der Rat betont, wie wichtig ein sicheres Umfeld für die Abhaltung freier, fairer und glaubhafter demokratischer Wahlen ist und dass die Regierung Afghanistans und die internationale Gemeinschaft im Hinblick auf dieses Ziel weitere Anstrengungen unternehmen müssen. Der Rat begrüßt in dieser Hinsicht den Beschluss des Präsidenten Afghanistans, das Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm energisch durchzuführen und es insbesondere vor den Wahlen von 2004 zu intensivieren sowie den Aufbau der Afghanischen Nationalarmee und der Afghanischen Nationalpolizei fortzusetzen. Der Rat nimmt außerdem Kenntnis von der Zusage der NordatlantikvertragsOrganisation, die Mission der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe durch die Aufstellung fünf zusätzlicher Wiederaufbauteams in den Provinzen bis Sommer 2004 sowie weiterer Wiederaufbauteams in den Provinzen danach zu erweitern, und von der Bereitschaft der Truppe und der Operation "Dauerhafte Freiheit", bei der Sicherung der Durchführung der Wahlen Hilfestellung zu leisten. Der Rat begrüßt es, dass die Teilnehmer der Berliner Konferenz Zusagen für den Wiederaufbau und die Entwicklung Afghanistans in Höhe von insgesamt 8,2 Milliarden US-Dollar für die Haushaltsjahre März 2004-März 2007 abgegeben haben, und betont, wie wichtig es ist, dass mit zunehmender Absorptionsfähigkeit ein wachsender Anteil dieser Hilfe über den afghanischen Haushalt als direkte Haushaltsunterstützung oder in Form von Beiträgen zum Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans und zum Treuhandfonds für die öffentliche Ordnung bereitgestellt wird. Der Rat betont, dass der Anbau von Schlafmohn, die Drogengewinnung und der Drogenhandel eine ernste Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit und die Entwicklung in Afghanistan sowie für die internationale Sicherheit darstellen und dass Afghanistan und die internationale Gemeinschaft daher Anstrengungen unternehmen werden, um diese Gefahr zu verringern und letztendlich zu beseitigen, so auch durch die Entwicklung wirtschaftlicher Alternativen. Der Rat erklärt erneut, wie wichtig es ist, dass die Nachbarstaaten und die an den Handelswegen gelegenen Länder ihre Zusammenarbeit ausbauen, um die Suchtstoffkontrollen zu verstärken. 159 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass Präsident Karsai auf der Berliner Konferenz um zusätzlich benötigte internationale Unterstützung bei der Drogenbekämpfung ersucht hat. Der Rat verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Umsetzung der nationalen afghanischen Drogenkontrollstrategie und der Aktionspläne zur Drogenbekämpfung in den Bereichen Rechtsvollzug, Justizreform, alternative Existenzsicherung, Nachfragesenkung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung dieser Aktionspläne zu unterstützen. Afghanistan benötigt sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen, um diesem Problem zu begegnen. Der Rat begrüßt insbesondere die Berliner Erklärung zur Drogenbekämpfung im Rahmen der von Afghanistan und seinen Nachbarstaaten am 22.Dezembner 2002 in Kabul unterzeichneten Erklärung über gutnachbarliche Beziehungen245 sowie die für den 18. und 19. Mai 2004 nach Doha anberaumte Konferenz über regionale Polizeizusammenarbeit. Der Rat bittet den Generalsekretär, in seine künftigen Berichte an den Rat und die Generalversammlung über die Situation in Afghanistan zusätzlich zu den Informationen über die Durchführung des Übereinkommens von Bonn auch Kapitel über die Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Berlin und des Arbeitsplans der afghanischen Regierung sowie bei der Förderung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit mit Afghanistan aufzunehmen. Der Rat bekräftigt seine volle Unterstützung für die von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan ergriffenen Maßnahmen und erklärt erneut, dass den Vereinten Nationen bei den internationalen Bemühungen, das afghanische Volk bei der Festigung des Friedens in Afghanistan und beim Wiederaufbau seines Landes zu unterstützen, eine zentrale und unparteiische Rolle zukommt. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben." Auf seiner 4979. Sitzung am 27. Mai 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean Arnault, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan und Leiter der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 5004. Sitzung am 15. Juli 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Afghanistan" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab254: "Der Sicherheitsrat, Kenntnis nehmend von dem Beschluss, den das durch die afghanischen Behörden geschaffene Gemeinsame Wahlverwaltungsorgan bekannt gegeben hat, begrüßt und unterstützt die Abhaltung der Präsidentschaftswahlen in Afghanistan am 9. Oktober 2004. Diese Wahl gehört zu den wichtigsten Forderungen in dem am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn)244 und stellt einen neuen Meilenstein auf dem Weg zum Aufbau eines demokratischen, stabilen und wohlhabenden Afghanistan dar. _______________ 254 S/PRST/2004/25. 160 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat nimmt ferner Kenntnis von dem Beschluss des Organs, im April 2005 Parlamentswahlen abzuhalten. Der Rat hat Verständnis dafür, dass, wie vom Sekretariat berichtet, technische und logistische Gründe die gleichzeitige Abhaltung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im September dieses Jahres unmöglich machten. Der Rat unterstreicht, wie wichtig es ist, die verbleibenden Monate zu nutzen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Vorbereitungen abgeschlossen und die Voraussetzungen für freie und faire Wahlen entsprechend den Zeitplänen des Organs geschaffen werden. Der Rat fordert die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft auf, im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen auch weiterhin und in verstärktem Maß Anstrengungen zu unternehmen, um die Nationalarmee und Nationalpolizei zu stärken, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu beschleunigen und die afghanische Regierung bei ihrer Strategie zur Beseitigung der Opiumerzeugung zu unterstützen. Der Rat unterstreicht, wie wichtig raschere Fortschritte bei der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung sind, um ein sichereres Umfeld für den Wahlprozess zu schaffen, einschließlich Sicherheit für das Wahlpersonal und die afghanischen Wähler, um zur Gewährleistung eines freien Wahlprozesses mit einem glaubwürdigen Ergebnis beizutragen und auch in anderer Hinsicht mitzuhelfen, ein sicheres Umfeld zu schaffen, in dem die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird. Der Rat fordert erneut alle zur Teilnahme berechtigten Afghanen auf, sich in vollem Umfang an den Registrierungs- und Wahlprozessen der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu beteiligen. Der Rat legt den afghanischen Behörden nahe, einen Wahlprozess zu ermöglichen, der eine für die demografische Zusammensetzung des Landes repräsentative Wählerbeteiligung, einschließlich von Frauen und Flüchtlingen, gewährleistet, und fordert in dieser Hinsicht die Festlegung praktischer Modalitäten für die Registrierung der afghanischen Flüchtlinge in Iran und Pakistan und ihre Teilnahme an dem laufenden afghanischen Wahlprozess. Der Rat nimmt Kenntnis von der Zusage der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Operation "Dauerhafte Freiheit" und der Mitgliedstaaten, Hilfe bei der Schaffung eines sicheren Umfelds für die Durchführung der Wahlen zu gewähren, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre sicherheitsbezogene Hilfe für Afghanistan weiter zu erhöhen. Der Rat nimmt außerdem Kenntnis von der Absicht der Europäischen Union und bilateraler Geber, zur Durchführung freier und fairer Wahlen beizutragen, sowie von den laufenden Gesprächen im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa über einen möglichen Beitrag in diesem Kontext. Der Rat betont, wie wichtig es ist, die erforderlichen Finanzmittel für die fristgerechte Verwirklichung der Zeitpläne des Gemeinsamen Wahlverwaltungsorgans zur Verfügung zu stellen. Er nimmt Kenntnis von dem Beitrag der internationalen Gebergemeinschaft zur Unterstützung der Wahlen, fordert die Geber zur Erfüllung ihrer Zusagen auf und legt der internationalen Gemeinschaft nahe, weitere Zusagen zu erwägen, damit die Kosten für die Wahlen möglichst umfassend gedeckt werden können. Der Rat bekräftigt seine volle Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan und betont erneut die zentrale und unparteiische Rolle der Vereinten Nationen bei den internationalen Bemühungen, dem afghanischen Volk bei der Festigung des Friedens in Afghanistan und beim Wiederaufbau seines Landes behilflich zu sein. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben." 161 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 PUNKTE IM ZUSAMMENHANG MIT SUDAN A. Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. Oktober 2003 Beschlüsse Auf seiner 4839. Sitzung am 10. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Sudans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. Oktober 2003 (S/2003/934)" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab255: "Der Sicherheitsrat begrüßt die in Naivasha (Kenia) geschlossene Vereinbarung über Sicherheitsregelungen zwischen der Regierung Sudans und der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-armee. Der Rat wiederholt, dass er die Unterzeichnung des Protokolls von Machakos am 20. Juli 2002 begrüßt, das eine tragfähige Grundlage für eine Lösung des Konflikts in Sudan bildet. Der Rat sieht dem erfolgreichen Abschluss eines umfassenden Friedensabkommens auf der Grundlage des Protokolls von Machakos mit Interesse entgegen. Der Rat bekundet ferner seine Anerkennung für die maßgebliche Rolle der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung unter Führung des Präsidenten Kenias, des kenianischen Sonderbotschafters, der Abgesandten der anderen Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde und der internationalen Beobachter bei den sudanesischen Friedensgesprächen. Der Rat begrüßt außerdem die Fortsetzung der Waffenruhe und die Einrichtung des Verifikations- und Überwachungsteams, der Gemeinsamen Überwachungskommission und des Überwachungsteams für den Schutz von Zivilpersonen und legt den Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, nahe, finanzielle und logistische Beiträge zu leisten. Der Rat versichert die Parteien seiner Bereitschaft, sie bei der Durchführung des umfassenden Friedensabkommens zu unterstützen, und ersucht den Generalsekretär in diesem Zusammenhang, so bald wie möglich und im Benehmen mit den Parteien, den Moderatoren der Zwischenstaatlichen Behörde und den internationalen Beobachtern mit den Vorbereitungsarbeiten dafür zu beginnen, wie die Vereinten Nationen die Durchführung eines umfassenden Friedensabkommens am besten voll unterstützen können." B. Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 25. Mai 2004 Beschlüsse Auf seiner 4978. Sitzung am 25. Mai 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 25. Mai 2004 (S/2004/425)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab256: "Der Sicherheitsrat bringt seine ernste Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären Lage und der Menschenrechtssituation in der Region Darfur in Sudan zum Ausdruck. Feststellend, dass Tausende von Menschen getötet wurden und dass _______________ 255 256 S/PRST/2003/16. S/PRST/2004/18. 162 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hunderttausende Gefahr laufen, in den kommenden Monaten zu sterben, betont der Rat, dass die humanitären Hilfsorganisationen sofortigen Zugang zu der gefährdeten Bevölkerung erhalten müssen. Der Rat bekundet außerdem seine tiefe Besorgnis angesichts der fortgesetzten Berichte über umfangreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Darfur, einschließlich wahlloser Angriffe auf Zivilpersonen, sexueller Gewalt, Zwangsvertreibungen und Gewalthandlungen, insbesondere solcher, die eine ethnische Dimension haben, und verlangt, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Der Rat verurteilt diese Handlungen, die eine friedliche Lösung der Krise gefährden, mit Nachdruck, betont, dass sich alle Parteien der humanitären Waffenruhevereinbarung von N'Djamena dazu verpflichtet haben, jede Gewalthandlung und alle anderen Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere Frauen und Kinder, zu unterlassen und dass die Regierung Sudans sich außerdem dazu verpflichtet hat, die bewaffneten Dschandschawid-Milizen zu neutralisieren, und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts ein Ende zu setzen. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat Kenntnis von den Empfehlungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in seinem Bericht vom 7. Mai 2004257. Der Rat fordert die Parteien abermals auf, den Schutz der Zivilpersonen zu gewährleisten und den Zugang der humanitären Hilfsorganisationen zu der betroffenen Bevölkerung zu erleichtern. In diesem Zusammenhang betont der Rat, dass die Regierung Sudans die freiwillige und sichere Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen an ihre Heimstätten erleichtern und ihnen Schutz gewähren muss, und er fordert alle Parteien, einschließlich der Oppositionsgruppen, auf, diese Ziele zu unterstützen. Der Rat fordert alle Parteien auf, im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 dem humanitären Personal vollen und ungehinderten Zugang zu allen hilfsbedürftigen Menschen zu gewähren und so weit wie möglich alle notwendigen Einrichtungen für ihre Tätigkeit zur Verfügung zu stellen und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des humanitären Personals und seines Materials zu fördern. Der Rat begrüßt die am 8. April 2004 in N'Djamena unterzeichnete Waffenruhevereinbarung, betont jedoch, dass es dringend geboten ist, dass alle Parteien die Waffenruhe einhalten und unverzügliche Maßnahmen ergreifen, um die Gewalt zu beenden, und fordert die Regierung Sudans auf, ihre Zusagen einzuhalten und sicherzustellen, dass die Dschandschawid-Milizen neutralisiert und entwaffnet werden. Der Rat betont, dass eine Waffenruhekommission mit internationalen Vertretern ein zentraler Bestandteil der Vereinbarung vom 8. April ist, und bekundet seine uneingeschränkte und aktive Unterstützung für die Anstrengungen, die die Afrikanische Union unternimmt, um die Waffenruhekommission einzusetzen und Schutzeinheiten aufzustellen, und fordert die Oppositionsgruppen und die Regierung Sudans auf, die unverzügliche Dislozierung von Beobachtern in Darfur zu erleichtern und ihre Bewegungsfreiheit überall in Darfur zu gewährleisten. Der Rat fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen der Afrikanischen Union großzügig zu unterstützen. Der Rat begrüßt die Ankündigung der Regierung Sudans, allen humanitären Helfern innerhalb von 48 Stunden nach Beantragung ein Visum auszustellen, die Notwendigkeit von Reisegenehmigungen zu beseitigen und die Einfuhr und Abfertigung der für humanitäre Zwecke importierten Ausrüstung zu erleichtern. Der Rat erkennt an, dass durch Dekret des Präsidenten eine Ermittlungskommission ernannt _______________ 257 E/CN.4/2004/3. 163 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 wurde. Der Rat ist jedoch ernsthaft besorgt über die fortgesetzten logistischen Behinderungen, die eine rasche Reaktion angesichts einer gravierenden und sich weiter verschlimmernden Krise verhindern, und fordert die Regierung auf, die von ihr gemachte Zusage zu erfüllen, bei den humanitären Anstrengungen zur Gewährung von Hilfe für die gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Darfur uneingeschränkt und ohne Verzögerung zusammenzuarbeiten, wobei er mit besonderer Besorgnis darauf hinweist, dass das humanitäre Problem durch den unmittelbar bevorstehenden Beginn der Regenzeit noch verschärft werden wird. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft auf, rasch und wirksam auf den konsolidierten Hilfsappell für Darfur zu reagieren. Der Rat beobachtet mit Sorge die lange Abwesenheit eines akkreditierten Residierenden Koordinators/Humanitären Koordinators und betont, dass sofort ein ständiger Residierender Koordinator/Humanitärer Koordinator ernannt und entsprechend akkreditiert werden muss, der die tägliche Koordinierung gewährleistet, damit die Hindernisse für den Zugang der humanitären Helfer beseitigt werden können, die den Vereinten Nationen von der Gemeinschaft der internationalen Hilfsorganisationen zur Kenntnis gebracht worden sind. Der Rat legt den Parteien nahe, sich im Interesse der Einheit und der Souveränität Sudans verstärkt um eine politische Regelung ihrer Streitigkeit zu bemühen. Der Rat ersucht den Generalsekretär, ihn über den weiteren Verlauf der humanitären Krise und der Menschenrechtskrise unterrichtet zu halten und erforderlichenfalls entsprechende Empfehlungen abzugeben." C. Bericht des Generalsekretärs über Sudan Beschluss Auf seiner 4988. Sitzung am 11. Juni 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Sudans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Bericht des Generalsekretärs über Sudan (S/2004/453)" teilzunehmen. Resolution 1547 (2004) vom 11. Juni 2004 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung der am 5. Juni 2004 in Nairobi erfolgten Unterzeichnung der Erklärung, in der die Parteien ihre Zustimmung zu den sechs unterzeichneten Protokollen zwischen der Regierung Sudans und der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-armee bestätigten und in der sie erneut ihre Entschlossenheit bekräftigten, die verbleibenden Verhandlungsphasen abzuschließen, mit Lob für die von der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, insbesondere der Regierung Kenias als Vorsitzende des Unterausschusses für Sudan, geleistete Arbeit und ihre fortgesetzte Unterstützung für die Erleichterung der Friedensgespräche, und die Anstrengungen anerkennend, die das Überwachungsteam für den Schutz von Zivilpersonen, die Gemeinsame Militärkommission in den Nuba-Bergen und das Verifikations- und Überwachungsteam in Unterstützung des Friedensprozesses unternehmen, und seiner Hoffnung Ausdruck gebend, dass die Zwischenstaatliche Behörde auch weiterhin eine maßgebliche Rolle während der Übergangszeit wahrnehmen wird, in Bekräftigung seiner Unterstützung für das Protokoll von Machakos vom 20. Juli 2002 und die späteren Vereinbarungen auf der Grundlage dieses Protokolls, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit und Einheit Sudans, 164 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 unter Hinweis auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 10. Oktober 2003255 und vom 25. Mai 2004256, unter Verurteilung aller Gewalthandlungen und Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch alle Parteien und mit dem Ausdruck seiner höchsten Besorgnis über die Folgen des andauernden Konflikts für die Zivilbevölkerung Sudans, namentlich die Frauen, Kinder, Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, mit der nachdrücklichen Aufforderung an die beiden beteiligten Parteien, rasch ein umfassendes Friedensabkommen zu schließen, und die Auffassung vertretend, dass die gegenwärtig im Rahmen des Naivasha-Verhandlungsprozesses zu verzeichnenden Fortschritte zur Verbesserung der Stabilität und des Friedens in Sudan beitragen werden, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 3. Juni 2004258, 1. begrüßt den Vorschlag des Generalsekretärs, für einen Anfangszeitraum von drei Monaten und unter der Aufsicht eines Sonderbeauftragten des Generalsekretärs ein Vorausteam der Vereinten Nationen als besondere politische Mission in Sudan einzurichten, mit der Aufgabe, die internationale Überwachung vorzubereiten, die in dem am 25. September 2003 in Naivasha (Kenia) unterzeichneten Rahmenabkommen über Sicherheitsregelungen im Übergangszeitraum259 vorgesehen ist, die Kontakte mit den beteiligten Parteien zu erleichtern und die Einleitung einer Friedensunterstützungsmission nach der Unterzeichnung eines umfassenden Friedensabkommens vorzubereiten; 2. macht sich die Vorschläge des Generalsekretärs zur personellen Zusammensetzung des Vorausteams zu eigen und ersucht in dieser Hinsicht den Generalsekretär, so rasch wie möglich alle erforderlichen Vereinbarungen mit der Regierung Sudans zu schließen; 3. erklärt seine Bereitschaft, die Einrichtung einer Friedensunterstützungsmission der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Durchführung eines umfassenden Friedensabkommens zu prüfen, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat so bald wie möglich nach der Unterzeichnung eines umfassenden Friedensabkommens Empfehlungen betreffend die Größe, die Struktur und das Mandat dieser Mission zu unterbreiten; 4. ersucht den Generalsekretär, bis zur Unterzeichnung eines umfassenden Friedensabkommens die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen und namentlich die wichtigsten logistischen und personellen Mittel zur Erleichterung der raschen Entsendung der genannten möglichen Mission einsatznah bereitzustellen, hauptsächlich um die Parteien bei der Überwachung und Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen eines umfassenden Friedensabkommens zu unterstützen und um Vorbereitungen für die Rolle der Vereinten Nationen während der Übergangszeit in Sudan zu treffen; 5. unterstreicht die Notwendigkeit, über eine Kapazität für wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu verfügen, namentlich durch lokale und nationale Radiostationen, Fernsehsender und Zeitungen, um in den örtlichen Gemeinwesen und unter den Parteien das Verständnis für den Friedensprozess und die Rolle einer Friedensunterstützungsmission der Vereinten Nationen zu fördern; 6. macht sich die Schlussfolgerungen des Generalsekretärs in Ziffer 22 seines Berichts258 betreffend die Situation in Sudan, insbesondere in Darfur und im Gebiet des Oberen Nil, zu eigen, fordert die Parteien auf, ihren Einfluss geltend zu machen, um ein sofortiges Ende der Kämpfe in der Region Darfur, am Oberen Nil und anderswo zu bewirken, fordert die Parteien der Waffenruhevereinbarung von N'Djamena vom 8. April 2004 nachdrücklich auf, unverzüglich eine politische Vereinbarung zu schließen, begrüßt die diesbezüglichen Anstrengungen der Afrikanischen Union und fordert die internationale Gemein- _______________ 258 259 S/2004/453. S/2003/934, Anlage. 165 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 schaft auf, auf ein dauerhaftes Engagement vorbereitet zu sein, einschließlich der Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel zur Unterstützung des Friedens in Sudan; 7. ersucht den Generalsekretär, ihn über die Entwicklungen in Sudan unterrichtet zu halten, insbesondere über den Verhandlungsprozess von Naivasha, die Umsetzung des Friedensprozesses und die Ausführung des Mandats des Vorausteams, und dem Rat spätestens drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution einen Bericht vorzulegen; 8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4988. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 18. Juni 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär260: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 17. Juni 2004 betreffend Ihre Absicht, Herrn Jan Pronk (Niederlande) zu Ihrem Sonderbeauftragten für Sudan und Leiter der Friedensunterstützungsmission zu ernennen261, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 5015. Sitzung am 30. Juli 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Sudans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Bericht des Generalsekretärs über Sudan (S/2004/453)" teilzunehmen. Resolution 1556 (2004) vom 30. Juli 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 25. Mai 2004256, seine Resolution 1547 (2004) vom 11. Juni 2004 und seine Resolution 1502 (2003) vom 26. August 2003 über den Zugang humanitären Personals zu hilfsbedürftigen Menschen, unter Begrüßung der Führungsrolle und des Einsatzes der Afrikanischen Union bei der Bewältigung der Situation in Darfur und mit dem Ausdruck seiner Bereitschaft, diese Anstrengungen voll zu unterstützen, sowie unter Begrüßung des Kommuniqués des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 27. Juli 2004262, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Souveränität, Einheit, territorialen Unversehrtheit und Unabhängigkeit Sudans in Übereinstimmung mit dem Protokoll von Machakos vom 20. Juli 2002 und den darauf beruhenden Folgevereinbarungen, denen die Regierung Sudans zugestimmt hat, unter Begrüßung des von der Regierung Sudans und dem Generalsekretär am 3. Juli 2004 herausgegebenen gemeinsamen Kommuniqués, namentlich der Schaffung des Gemeinsamen Durchführungsmechanismus, und in Anerkennung der Maßnahmen, die zur Verbesserung des Zugangs humanitärer Helfer getroffen wurden, Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 3. Juni 2004 über Sudan258, sowie die Ernennung eines Sonderbeauftragten für Sudan durch den Generalsekretär und die bisherigen Anstrengungen des Sonderbeauftragten begrüßend, _______________ 260 S/2004/504. S/2004/503. 262 S/2004/603, Anlage. 261 166 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit dem erneuten Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die anhaltende humanitäre Krise und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen, namentlich die fortgesetzten Angriffe auf Zivilpersonen, welche das Leben Hunderttausender Menschen gefährden, unter Verurteilung aller Gewalthandlungen sowie Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle an der Krise beteiligten Parteien, insbesondere durch die Dschandschawid-Milizen, einschließlich unterschiedsloser Angriffe auf Zivilpersonen, Vergewaltigungen, Vertreibungen und Gewalthandlungen, insbesondere solcher mit ethnischem Hintergrund, und mit dem Ausdruck seiner äußersten Besorgnis über die Folgen des Konflikts in Darfur auf die Zivilbevölkerung, namentlich auf Frauen, Kinder, Binnenvertriebene und Flüchtlinge, in diesem Zusammenhang daran erinnernd, dass die Regierung Sudans die Hauptverantwortung dafür trägt, die Menschenrechte zu achten, während sie die öffentliche Ordnung aufrechterhält und ihre Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet schützt, und dass alle Parteien zur Achtung des humanitären Völkerrechts verpflichtet sind, mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu verhindern beziehungsweise ihnen ein Ende zu setzen, sowie unterstreichend, dass Urheber solcher Verstöße nicht straflos bleiben werden, es begrüßend, dass die Regierung Sudans zugesagt hat, die Greueltaten zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, bekräftigend, dass die Regierung Sudans zugesagt hat, die Streitkräfte Sudans umgehend zu mobilisieren, um die Dschandschawid-Milizen zu entwaffnen, in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Resolutionen 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen, Frieden und Sicherheit, 1379 (2001) vom 20. November 2001, 1460 (2003) vom 30. Januar 2003 und 1539 (2004) vom 22. April 2004 über Kinder in bewaffneten Konflikten sowie 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über gemeldete Verstöße gegen die am 8. April 2004 in N'Djamena unterzeichnete Waffenruhevereinbarung und erneut erklärend, dass alle Parteien der Waffenruhe alle in der Vereinbarung enthaltenen Bedingungen erfüllen müssen, unter Begrüßung der im Juni 2004 in Genf abgehaltenen Geberkonsultation sowie der anschließenden Unterrichtungen, bei denen die dringenden humanitären Bedürfnisse in Sudan und in Tschad hervorgehoben und die Geber an die Notwendigkeit erinnert wurden, ihre gegebenen Zusagen einzuhalten, unter Hinweis darauf, dass mehr als eine Million Menschen dringend humanitäre Hilfe benötigen, dass mit dem Beginn der Regenzeit die Bereitstellung von Hilfe zunehmend schwieriger wird und dass Hunderttausende Menschenleben gefährdet sind, wenn nicht dringend Maßnahmen getroffen werden, um den Bedürfnissen auf den Gebieten Sicherheit, Zugang, Logistik, Kapazitätsaufbau und Finanzen Rechnung zu tragen, mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um einer humanitären Katastrophe Einhalt zu gebieten, einschließlich durch weitere Maßnahmen, falls dies erforderlich sein sollte, unter Begrüßung der laufenden internationalen diplomatischen Anstrengungen zur Bewältigung der Situation in Darfur, betonend, dass jede Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen an ihre Heimstätten freiwillig sowie mit ausreichender Unterstützung und in hinlänglicher Sicherheit erfolgen muss, 167 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit tiefer Besorgnis feststellend, dass bis zu 200.000 Flüchtlinge in den Nachbarstaat Tschad geflohen sind, was eine schwere Belastung dieses Landes darstellt, und mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über Meldungen, wonach Dschandschawid-Milizen aus der Region Darfur in Sudan über die Grenze nach Tschad eingefallen sind, sowie Kenntnis nehmend von der Vereinbarung zwischen den Regierungen Sudans und Tschads, einen gemeinsamen Mechanismus zur Sicherung der Grenzen einzurichten, feststellend, dass die Situation in Sudan eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Stabilität in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. fordert die Regierung Sudans auf, alle Zusagen, die sie in dem Kommuniqué vom 3. Juli 2004 gemacht hat, sofort zu erfüllen, namentlich indem sie internationale Hilfsmaßnahmen für die humanitäre Katastrophe durch ein Moratorium für alle Beschränkungen erleichtert, die die Bereitstellung humanitärer Hilfe und den Zugang zu den betroffenen Bevölkerungsgruppen behindern könnten, indem sie in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen eine unabhängige Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen und der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht fördert, indem sie glaubwürdige Sicherheitsbedingungen für den Schutz der Zivilbevölkerung und der humanitären Akteure schafft und indem sie die politischen Gespräche mit Dissidentengruppen aus der Region Darfur, insbesondere mit der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit und der Befreiungsbewegung Sudans und der Befreiungsarmee Sudans über Darfur wieder aufnimmt; 2. billigt die Entsendung internationaler Beobachter in die Region Darfur in Sudan, einschließlich der von der Afrikanischen Union vorgesehenen Schutztruppe, unter der Führung der Afrikanischen Union, fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, diese Anstrengungen auch künftig zu unterstützen, begrüßt die Fortschritte bei der Entsendung von Beobachtern, namentlich die Angebote von Mitgliedern der Afrikanischen Union, Truppen zu stellen, und betont, dass die Regierung Sudans und alle beteiligten Parteien die Arbeit der Beobachter im Einklang mit der Waffenruhevereinbarung von N'Djamena vom 8. April 2004 und der Vereinbarung von Addis Abeba vom 28. Mai 2004 über die Modalitäten der Einrichtung einer Beobachtermission zur Überwachung der Waffenruhe erleichtern müssen; 3. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das internationale Beobachterteam unter der Führung der Afrikanischen Union, einschließlich der Schutztruppe, zu verstärken, indem sie das Personal und die sonstige Unterstützung, namentlich Finanzmittel, Versorgungsgüter, Transport, Fahrzeuge, Führungsunterstützung, Fernmeldeverbindungen und Stabsunterstützung, bereitstellen, die für den Überwachungseinsatz benötigt werden, und begrüßt die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten bereits geleisteten Beiträge zur Unterstützung des von der Afrikanischen Union geleiteten Einsatzes; 4. begrüßt die Arbeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur Entsendung von Menschenrechts-Beobachtern nach Sudan und fordert die Regierung Sudans auf, bei der Entsendung dieser Beobachter mit dem Hohen Kommissar zusammenzuarbeiten; 5. fordert die Parteien der Waffenruhevereinbarung von N'Djamena nachdrücklich auf, unverzüglich eine politische Vereinbarung zu schließen, nimmt mit Bedauern davon Kenntnis, dass die obersten Rebellenführer nicht an den Gesprächen vom 15. Juli 2004 in Addis Abeba teilgenommen haben, was für den Prozess wenig hilfreich war, fordert neue Gespräche unter der Schirmherrschaft der Afrikanischen Union und ihres Chefvermittlers, Herrn Hamid Algabid, um zu einer politischen Lösung der Spannungen in Darfur zu gelangen, und fordert die Rebellengruppen mit allem Nachdruck auf, die Waffenruhe zu achten, die Gewalt sofort zu beenden, ohne Vorbedingungen Friedensgespräche aufzunehmen sowie auf positive und konstruktive Weise auf die Lösung des Konflikts hinzuwirken; 6. verlangt, dass die Regierung Sudans ihre Zusagen erfüllt, die DschandschawidMilizen zu entwaffnen und die Führer der Dschandschawid und ihre Verbündeten, die zu 168 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und zu anderen Greueltaten angestiftet und diese verübt haben, festzunehmen und vor Gericht zu stellen, ersucht den Generalsekretär, dem Rat in dreißig Tagen und danach in monatlichen Abständen darüber Bericht zu erstatten, inwieweit die Regierung Sudans in dieser Angelegenheit Fortschritte erzielt hat, und verleiht seiner Absicht Ausdruck, im Fall der Nichtbefolgung weitere Maßnahmen zu erwägen, einschließlich Maßnahmen nach Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen gegen die Regierung Sudans; 7. beschließt, dass alle Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, gleichviel ob sie ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an alle nichtstaatlichen Gruppen und Einzelpersonen, einschließlich der Dschandschawid-Milizen, die in den Staaten Nord-Darfur, Süd-Darfur und West-Darfur operieren, zu verhindern; 8. beschließt außerdem, dass alle Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um jede Gewährung technischer Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Ziffer 7 genannten Güter durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus an die in Ziffer 7 genannten nichtstaatlichen Gruppen und Einzelpersonen, die in den Staaten Nord-Darfur, Süd-Darfur und West-Darfur operieren, zu verhindern; 9. beschließt ferner, dass die mit den Ziffern 7 und 8 verhängten Maßnahmen keine Anwendung finden auf a) Versorgungsgüter und damit zusammenhängende technische Ausbildung und Hilfe für Überwachungs-, Verifikations- oder Friedensunterstützungsmissionen, namentlich Missionen unter der Führung von Regionalorganisationen, die von den Vereinten Nationen genehmigt wurden oder mit dem Einverständnis der maßgeblichen Parteien tätig sind; b) nichtletale militärische Ausrüstungsgegenstände, die allein für humanitäre Zwecke, die Überwachung der Menschenrechtslage oder für Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die damit zusammenhängende technische Ausbildung und Hilfe; c) Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, für die persönliche Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Menschenrechtsbeobachter, Medienvertreter sowie humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und beigeordnetes Personal; 10. erklärt seine Absicht, die Änderung oder Aufhebung der mit den Ziffern 7 und 8 verhängten Maßnahmen zu erwägen, wenn er feststellt, dass die Regierung Sudans ihre in Ziffer 6 beschriebenen Zusagen erfüllt hat; 11. bekundet erneut seine Unterstützung für das von der Regierung Sudans und der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-armee am 25. September 2003 in Naivasha (Kenia) unterzeichnete Rahmenabkommen über Sicherheitsregelungen im Übergangszeitraum259, sieht der wirksamen Durchführung des Abkommens und einem friedlichen, geeinten Sudan, der in Eintracht mit allen anderen Staaten auf die Entwicklung Sudans hinarbeitet, erwartungsvoll entgegen und fordert die internationale Gemeinschaft auf, auf ein dauerhaftes Engagement vorbereitet zu sein, einschließlich der Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur Unterstützung des Friedens und der wirtschaftlichen Entwicklung in Sudan; 12. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, die Hilfe bereitzustellen, die dringend benötigt wird, um die humanitäre Katastrophe zu lindern, die sich zurzeit in der Region Darfur abspielt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusagen einzuhalten, die sie im Hinblick auf die Bedürfnisse in Darfur und Tschad abgegeben haben, 169 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 und betont die Notwendigkeit, großzügig zur Deckung des noch ausstehenden Teils der konsolidierten Beitragsappelle der Vereinten Nationen beizutragen; 13. ersucht den Generalsekretär, interinstitutionelle humanitäre Mechanismen zu aktivieren, um zu erwägen, welche Zusatzmaßnahmen eventuell nötig sind, um eine humanitäre Katastrophe abzuwenden, und dem Rat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; 14. legt dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Sudan und dem unabhängigen Sachverständigen der Menschenrechtskommission nahe, mit der Regierung Sudans bei der Unterstützung der unabhängigen Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht in der Region Darfur eng zusammenzuarbeiten; 15. verlängert das in Resolution 1547 (2004) enthaltene Mandat der besonderen politischen Mission um weitere neunzig Tage bis zum 10. Dezember 2004 und ersucht den Generalsekretär, in die Mission auch eine Notfallplanung für die Region Darfur einzubeziehen; 16. bekundet seine volle Unterstützung für die Waffenruhekommission und Überwachungsmission unter Führung der Afrikanischen Union in Darfur, ersucht den Generalsekretär, der Afrikanischen Union bei der Planung und den Bewertungen für ihre Mission in Darfur behilflich zu sein und im Einklang mit dem gemeinsamen Kommuniqué Vorbereitungen zu treffen, um in enger Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union die Durchführung eines künftigen Abkommens in Darfur zu unterstützen, und ersucht den Generalsekretär außerdem, dem Sicherheitsrat über die Fortschritte Bericht zu erstatten; 17. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 5015. Sitzung mit 13 Stimmen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen (China und Pakistan) verabschiedet. DIE SITUATION IN TIMOR-LESTE263 Beschlüsse Auf seiner 4843. Sitzung am 15. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Australiens, Indiens, Italiens, Japans, Malaysias, Neuseelands, der Philippinen, Portugals, Singapurs und Timor-Lestes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Timor-Leste Bericht des Generalsekretärs über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2003/944)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kamalesh Sharma, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für TimorLeste und Leiter der Mission, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4913. Sitzung am 20. Februar 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Fidschis, Indonesiens, Irlands, Japans, Malaysias, Neuseelands, Portugals, der _______________ 263 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1975, 1976 und 1999 bis 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 170 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Republik Korea, Singapurs, der Syrischen Arabischen Republik, Thailands und TimorLestes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Timor-Leste Sonderbericht des Generalsekretärs über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2004/117)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Brasiliens bei den Vereinten Nationen vom 18. Februar 2004264, Herrn João Augusto de Médicis, den Exekutivsekretär der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4965. Sitzung am 10. Mai 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Australiens, Indiens, Indonesiens, Irlands, Japans, Neuseelands, Norwegens, Portugals, Singapurs und Timor-Lestes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Timor-Leste Bericht des Generalsekretärs über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2004/333)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kamalesh Sharma, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für TimorLeste und Leiter der Mission, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4968. Sitzung am 14. Mai 2004 beschloss der Rat, den Vertreter TimorLestes einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Timor-Leste Bericht des Generalsekretärs über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor (S/2004/333)". Resolution 1543 (2004) vom 14. Mai 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über die Situation in Timor-Leste, insbesondere der Resolutionen 1410 (2002) vom 17. Mai 2002, 1473 (2003) vom 4. April 2003 und 1480 (2003) vom 19. Mai 2003, in Würdigung der Fortschritte, die das Volk und die Regierung Timor-Lestes mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft bei der Entwicklung der Kapazitäten des Landes im Bereich der Infrastruktur, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtsdurchsetzung und der Verteidigung in so kurzer Zeit erzielt haben, sowie in Würdigung der Arbeit der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor unter der Leitung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und die Fort- _______________ 264 Dokument S/2004/120, Teil des Protokolls der 4913. Sitzung. 171 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 schritte begrüßend, die sie im Hinblick auf die Erfüllung der im Einklang mit den Resolutionen 1410 (2002), 1473 (2003) und 1480 (2003) in ihrem Mandat festgelegten wesentlichen Aufgaben erzielt hat, mit Dank an diejenigen Mitgliedstaaten, die Truppen, Zivilpolizisten und Unterstützungsanteile für die Mission zur Verfügung stellen, nach Behandlung der Erklärung, die der Außenminister Timor-Lestes am 20. Februar 2004 vor dem Sicherheitsrat abgab, in der er um eine einjährige Verlängerung des Mandats der Mission ersucht hat, Kenntnis nehmend von dem Sonderbericht des Generalsekretärs vom 13. Februar 2004 über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor265 und seinem Bericht vom 29. April 2004266, unter Begrüßung der Empfehlung des Generalsekretärs, das Mandat der Mission um eine weitere, einjährige Konsolidierungsphase zu verlängern, um die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben zu ermöglichen, das bisher Erreichte zu bewahren, zu stärken und darauf aufzubauen und Timor-Leste auf diese Weise zur Eigenständigkeit zu verhelfen, im Hinblick darauf, dass die in Timor-Leste entstehenden Institutionen sich noch in der Konsolidierungsphase befinden und dass weitere Hilfe erforderlich ist, um die dauerhafte Entwicklung und die Stärkung von Schlüsselbereichen, namentlich der Justiz, der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Nationalpolizei, und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität in Timor-Leste zu gewährleisten, die Regierung Timor-Lestes ermutigend, so bald wie möglich die Gesetze zu erlassen und die sonstigen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die in Ziffer 69 des Berichts des Generalsekretärs vom 29. April 2004 genannt und in den Anlagen I bis III zu dem genannten Bericht als von Timor-Leste zu ergreifende Maßnahmen weiter beschrieben sind, die ausgezeichnete Kommunikation und den guten Willen begrüßend, die die Beziehungen zwischen Timor-Leste und Indonesien gekennzeichnet haben, sowie beide Regierungen ermutigend, miteinander wie auch mit der Mission weiter zusammenzuarbeiten, um weitere Fortschritte bei der Regelung noch offener bilateraler Fragen zu erzielen, insbesondere in Bezug auf die Markierung und die Verwaltung der Grenze und die gerichtliche Belangung der für die 1999 begangenen schweren Verbrechen Verantwortlichen, weiterhin fest entschlossen, die Sicherheit und die langfristige Stabilität in TimorLeste zu fördern, 1. beschließt, das Mandat der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, mit dem Ziel, anschließend eine weitere, letzte Verlängerung des Mandats um sechs Monate bis zum 20. Mai 2005 vorzunehmen; 2. beschließt außerdem, im Einklang mit den Empfehlungen des Generalsekretärs in Abschnitt III seines Berichts vom 29. April 2004266 die Personalstärke der Mission zu reduzieren und ihre Aufgabenstellung abzuändern; 3. beschließt infolgedessen, dass das Mandat der Mission die folgenden, im Bericht des Generalsekretärs vom 29. April 2004 beschriebenen Bestandteile umfassen wird: a) Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und des Justizsystems Timor-Lestes sowie der Justiz auf dem Gebiet der schweren Verbrechen; b) Unterstützung bei der Stärkung des Strafverfolgungssystems in Timor-Leste; _______________ 265 266 S/2004/117. S/2004/333. 172 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 c) Unterstützung der Sicherheit und Stabilität Timor-Lestes; 4. beschließt, dass der Mission bis zu 58 Zivilberater, 157 Zivilpolizeiberater, 42 Militärverbindungsoffiziere, 310 Soldaten in Einheiten und eine aus 125 Personen bestehende internationale Eingreifeinheit angehören werden; 5. beschließt außerdem, dass die international anerkannten Menschenrechtsgrundsätze fester Bestandteil der Ausbildung und des Kapazitätsaufbaus sein werden, welche die Mission nach Ziffer 3 durchführen wird; 6. ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat über die Entwicklungen am Boden und über die Durchführung dieser Resolution genau und regelmäßig unterrichtet zu halten, insbesondere hinsichtlich der Fortschritte bei der Verwirklichung der wesentlichen Aufgaben des Mandats der Mission, und ersucht den Generalsekretär in dieser Hinsicht, innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach alle drei Monate einen Bericht vorzulegen mit Empfehlungen zu etwaigen Änderungen, die unter Berücksichtigung der erzielten Fortschritte an der Personalstärke, der Zusammensetzung und den Aufgaben der Mission vorgenommen werden könnten, im Hinblick auf den Abschluss ihres Mandats bis zum 20. Mai 2005; 7. ersucht den Generalsekretär außerdem, in die von ihm nach Ziffer 6 vorzulegenden Berichte zur Prüfung durch den Sicherheitsrat im November 2004 Empfehlungen zu den Aufgaben und zur Struktur der Polizei- und Militäranteile aufzunehmen; 8. erklärt erneut, dass die Straflosigkeit bekämpft werden muss und dass es wichtig ist, dass die internationale Gemeinschaft zu diesem Zweck Unterstützung gewährt, und betont, dass die Abteilung für schwere Verbrechen alle ihre Untersuchungen bis November 2004 und die Strafverfahren und anderen Aktivitäten so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 20. Mai 2005 abgeschlossen haben soll; 9. unterstreicht, dass die weitere Hilfe der Vereinten Nationen für Timor-Leste mit den Anstrengungen der bilateralen und multilateralen Geber, der regionalen Mechanismen, der nichtstaatlichen Organisationen, der Einrichtungen des Privatsektors und anderer Akteure der internationalen Gemeinschaft abzustimmen ist; 10. fordert die Gebergemeinschaft sowie die Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen und die multilateralen Finanzinstitutionen nachdrücklich auf, auch weiterhin die Ressourcen und die Hilfe zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung von Projekten für eine nachhaltige und langfristige Entwicklung in Timor-Leste wesentlich sind; 11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4968. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Am 21. Mai 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär267: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 19. Mai 2004 betreffend Ihre Absicht, Herrn Sukehiro Hasegawa (Japan) zu Ihrem Sonderbeauftragten für Timor-Leste und Leiter der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor zu ernennen268, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." _______________ 267 268 S/2004/419. S/2004/418. 173 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 DIE SITUATION IN SOMALIA269 Beschlüsse Am 28. Oktober 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär270: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 22. Oktober 2003 betreffend Ihre Absicht, das Mandat Ihres Beauftragten für Somalia, Herrn Winston A. Tubman, bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern271, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Information und Absicht Kenntnis." Auf seiner 4856. Sitzung am 11. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2003/987)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab272: "Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Erklärung seines Präsidenten vom 12. März 2003273, und unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 13. Oktober 2003274, bekräftigt sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia sowie seine Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit des Landes im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. Der Rat bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für den unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung unter der Führung Kenias eingeleiteten Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia. Der Rat würdigt die erzielten Fortschritte und ist sich der bevorstehenden Herausforderungen bewusst. Der Rat begrüßt die einschlägigen Beschlüsse des zehnten Gipfeltreffens der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung und des ersten Ministertreffens des Vermittlungsausschusses der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung über den Friedensprozess in Somalia im Oktober 2003. Der Rat fordert alle somalischen Führer nachdrücklich auf, sich in konstruktiver Weise an dem vom Vermittlungsausschuss geplanten Treffen der Führer im November 2003 in Kenia zu beteiligen, um ihre Meinungsverschiedenheiten zu überwinden und Vereinbarungen über eine bestandfähige Regierung und eine dauerhafte und alle Seiten einschließende Lösung für den Konflikt in Somalia zu erzielen. _______________ 269 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1992 bis 1997, 1999 bis 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 270 S/2003/1052. 271 S/2003/1051. 272 S/PRST/2003/19. 273 SPRST/2003/2. 274 S/2003/987. 174 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat lobt die Regierung Kenias für ihre ausschlaggebende Rolle bei der Erleichterung des Prozesses der nationalen Aussöhnung in Somalia und den Präsidenten Ugandas, Yoweri Museveni, für seine Beteiligung an diesen Bemühungen und ermutigt den Vermittlungsausschuss, in einem abgestimmten Vorgehen auf einen erfolgreichen Abschluss des Prozesses hinzuarbeiten. Der Rat würdigt außerdem die Afrikanische Union für die Unterstützung, die sie dem Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia gewährt, namentlich für ihre Beteiligung an diesem Prozess und ihre Zusage, eine Militärbeobachtermission nach Somalia zu entsenden, sobald eine umfassende Vereinbarung erzielt wird. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung der Zwischenstaatlichen Behörde bei der Erleichterung des Prozesses der nationalen Aussöhnung in Somalia fortzusetzen, und fordert die Geberländer auf, zu diesem Prozess, zu dem Treuhandfonds für die Friedenskonsolidierung in Somalia und zu dem konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für Somalia Beiträge zu leisten. Der Rat verleiht seiner ernsthaften Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia Ausdruck und fordert die somalischen Führer auf, die Lieferung dringend benötigter humanitärer Hilfsgüter zu erleichtern und die Sicherheit aller internationalen und nationalen humanitären Helfer sicherzustellen. Der Rat begrüßt die bevorstehende Mission des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992), die vom 11. bis 21. November 2003 nach Somalia und in die Staaten der Region entsandt wird, als einen Schritt, der dazu beiträgt, dem Waffenembargo volle Wirksamkeit zu verleihen. Der Rat fordert alle betroffenen Staaten und Organisationen auf, mit dieser Mission zusammenzuarbeiten. Der Rat erklärt erneut, dass ein umfassendes Friedenskonsolidierungsprogramm, das besonderes Gewicht auf die Entwaffnung, Demobilisierung, Rehabilitation und Wiedereingliederung legt, für Somalia in der Konfliktfolgezeit wichtig sein wird. Der Rat bekundet seine Bereitschaft, den somalischen Parteien behilflich zu sein und die Zwischenstaatliche Behörde bei der Umsetzung der im Rahmen des Prozesses der nationalen Aussöhnung in Somalia erzielten Vereinbarungen zu unterstützen." Am 13. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär275: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 10. November 2003 betreffend Ihre Absicht, die Tätigkeit des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia im Zweijahreszeitraum 2004-2005 auf dem derzeitigen Ressourcenstand weiterzuführen276, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Information und Absicht Kenntnis." Auf seiner 4885. Sitzung am 16. Dezember 2003 beschloss der Rat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: _______________ 275 276 S/2003/1093. S/2003/1092. 175 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Die Situation in Somalia Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) betreffend Somalia an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 4. November 2003 (S/2003/1035)". Resolution 1519 (2003) vom 16. Dezember 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen betreffend die Situation in Somalia, insbesondere Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992, die ein Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia einrichtete (im Folgenden als "Waffenembargo" bezeichnet), Resolution 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, Resolution 1407 (2002) vom 3. Mai 2002, Resolution 1425 (2002) vom 22. Juli 2002 und Resolution 1474 (2003) vom 8. April 2003, sowie der Erklärungen seines Präsidenten vom 12. März273 und vom 11. November 2003272, erneut seine nachdrückliche Unterstützung für den Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia und die derzeit stattfindende Nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia bekundend, die Anstrengungen Kenias würdigend, das die von der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung getragene Konferenz ausrichtet, und erneut erklärend, wie wichtig die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias sind, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, erneut darauf bestehend, dass sich kein Staat, insbesondere kein Staat der Region, in die inneren Angelegenheiten Somalias einmischen darf, da eine solche Einmischung Somalia nur weiter destabilisiert und zu einem Klima der Angst beiträgt, die Menschenrechte beeinträchtigt und die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias gefährden könnte, und hervorhebend, dass das Hoheitsgebiet Somalias nicht dazu benutzt werden darf, die Stabilität in der Subregion zu untergraben, mit dem erneuten Ausdruck seiner ernsten Besorgnis über den gegen das Waffenembargo verstoßenden fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition aus Quellen außerhalb des Landes nach Somalia und durch Somalia, und eingedenk dessen, dass der Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia und die Durchführung des Waffenembargos in einem synergetischen Verhältnis zueinander stehen, nach Behandlung des gemäß Ziffer 7 der Resolution 1474 (2003) vorgelegten Berichts der Sachverständigengruppe vom 4. November 2003277, unter Begrüßung der Mission des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) vom 24. April 1992 (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet), die vom 11. bis 21. November 2003 unter der Leitung des Ausschussvorsitzenden in die Staaten der Region entsandt wurde und dazu beigetragen hat, dem Waffenembargo volle Geltung zu verschaffen, erneut erklärend, wie wichtig es ist, durch beständige, aufmerksame Untersuchungen der Verstöße gegen das Waffenembargo die Durchführung des Waffenembargos in Somalia zu verbessern und seine Überwachung zu verstärken, und seine Entschlossenheit bekundend, diejenigen, die gegen das Embargo verstoßen, zur Rechenschaft zu ziehen, feststellend, dass die Situation in Somalia eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, _______________ 277 S/2003/1035. 176 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. betont die Verpflichtung aller Staaten und sonstigen Akteure, die Resolutionen 733 (1992) und 1356 (2001) in vollem Umfang einzuhalten, und bekräftigt, dass die Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen darstellt; 2. ersucht den Generalsekretär, für einen so bald wie möglich nach Verabschiedung dieser Resolution beginnenden Zeitraum von sechs Monaten eine aus vier Sachverständigen bestehende Überwachungsgruppe (im Folgenden als "Überwachungsgruppe" bezeichnet) einzusetzen, die ihren Sitz in Nairobi haben und nachstehendes Mandat wahrnehmen soll, das auf die gegenwärtigen Verstöße gegen das Waffenembargo, einschließlich des Transfers von Munition, Einwegwaffen und Kleinwaffen, gerichtet ist: a) die Verstöße gegen das Waffenembargo zu untersuchen, unter Einschluss des Zugangs nach Somalia auf dem Land-, Luft- und Seeweg; b) detaillierte Informationen und konkrete Empfehlungen in den einschlägigen Fachgebieten in Bezug auf Verstöße sowie über die Maßnahmen vorzulegen, die der Durchführung des Waffenembargos unter seinen verschiedenen Aspekten Wirksamkeit verleihen und sie verstärken sollen; c) nach Möglichkeit Felduntersuchungen in Somalia und gegebenenfalls in den Nachbarstaaten Somalias und anderen Staaten durchzuführen; d) die Fortschritte zu bewerten, die die Staaten der Region im Hinblick auf die vollständige Durchführung des Waffenembargos erzielt haben, namentlich durch eine Überprüfung der einzelstaatlichen Zoll- und Grenzkontrollsysteme; e) dem Ausschuss in ihrem Schlussbericht im Hinblick auf mögliche künftige Maßnahmen seitens des Rates den Entwurf einer Liste derjenigen vorzulegen, die innerhalb und außerhalb Somalias weiterhin gegen das Waffenembargo verstoßen, sowie derjenigen, die sie aktiv unterstützen; f) auf der Grundlage ihrer Untersuchungen und der vorausgegangenen Berichte der mit den Resolutionen 1425 (2002) und 1474 (2003) ernannten Sachverständigengruppe278 Empfehlungen abzugeben; 3. ersucht den Generalsekretär außerdem, die notwendigen finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Überwachungsgruppe zu unterstützen; 4. ersucht alle somalischen und regionalen Parteien sowie die Amtsträger der Regierung und andere Akteure außerhalb der Region, mit denen Kontakt aufgenommen wurde, mit der Überwachungsgruppe bei der Wahrnehmung ihres Mandats voll zusammenzuarbeiten, und ersucht die Überwachungsgruppe, den Sicherheitsrat über den Ausschuss unverzüglich über mangelnde Kooperationsbereitschaft zu unterrichten; 5. fordert alle Staaten in der Region und die Regionalorganisationen, insbesondere die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung, die Afrikanische Union und die Liga der arabischen Staaten, auf, Koordinierungsstellen einzurichten, um die Zusammenarbeit mit der Überwachungsgruppe zu verstärken und den Informationsaustausch zu erleichtern; 6. ersucht die Überwachungsgruppe, den Rat zur Halbzeit auf dem Weg über den Ausschuss zu unterrichten und am Ende ihres Mandatszeitraums dem Sicherheitsrat über den Ausschuss einen Schlussbericht zur Behandlung vorzulegen; 7. legt allen Unterzeichnerstaaten der Erklärung von Nairobi über das Problem der Verbreitung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen im ostafrikanischen Zwischenseen- _______________ 278 S/2003/223 und S/2003/1035. 177 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 gebiet und im Horn von Afrika279 nahe, die in der Koordinierten Aktionsagenda vorgesehenen Maßnahmen als einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung des über Somalia verhängten Waffenembargos rasch durchzuführen; 8. fordert die Nachbarstaaten eingedenk ihrer entscheidenden Rolle bei der Durchführung des Waffenembargos auf, dem Ausschuss vierteljährlich über ihre Anstrengungen zur Durchführung des Waffenembargos Bericht zu erstatten; 9. legt der Gebergemeinschaft, einschließlich der Gruppe "Partnerforum der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung", nahe, den Staaten in der Region sowie den Regionalorganisationen, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Afrikanischen Union und der Liga der arabischen Staaten technische und materielle Hilfe zu gewähren und so ihre einzelstaatlichen und regionalen Kapazitäten zur Überwachung und Durchführung des Waffenembargos, namentlich zur Überwachung der Küsten und der Land- und Luftgrenzen Somalias, zu unterstützen; 10. legt den Mitgliedstaaten aus der Region nahe, weitere Anstrengungen zum Erlass von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu unternehmen, die erforderlich sind, um eine wirksame Durchführung des Waffenembargos zu gewährleisten; 11. bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, die Situation in Bezug auf die Durchführung des Waffenembargos in Somalia auf der Grundlage der von der Überwachungsgruppe in ihren Berichten bereitgestellten Informationen zu überprüfen; 12. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4885. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4915. Sitzung am 25. Februar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2004/115 und Corr.1)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab280: "Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Erklärung seines Präsidenten vom 11. November 2003272, und unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 12. Februar 2004281, bekräftigt sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia sowie seine Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit des Landes im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. Der Rat bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für den Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia und die in Kenia stattfindende Nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia, die unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung eingeleitetet wurden. _______________ 279 S/2000/385, Anlage. S/PRST/2004/3. 281 S/2004/115 und Corr.1. 280 178 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat spricht dem Präsidenten Kenias, Mwai Kibaki, dem Präsidenten Ugandas, Yoweri Museveni, den anderen Führern der Zwischenstaatlichen Behörde und den internationalen Unterstützern der Nationalen Aussöhnungskonferenz für Somalia seine Anerkennung für die Beharrlichkeit aus, mit der sie den Somaliern bei der Verwirklichung der nationalen Aussöhnung behilflich waren. Der Rat begrüßt es, dass die somalischen Delegierten bei den vom 9. bis 29. Januar 2004 in Nairobi abgehaltenen Konsultativtreffen zu Somalia am 29. Januar 2004 die Erklärung über die Harmonisierung der verschiedenen Fragen unterzeichnet haben, als wichtigen Schritt in Richtung auf dauerhaften Frieden und Aussöhnung in Somalia, und fordert alle Unterzeichner der Vereinbarung nachdrücklich auf, ihre Zusage, den Friedensprozess weiter voranzubringen, voll einzuhalten. Der Rat fordert die somalischen Parteien auf, auf den erzielten Fortschritten aufzubauen und die Nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia rasch mit einer dauerhaften und alle Seiten einschließenden Lösung des Konflikts in Somalia abzuschließen, indem sie eine bestandfähige Übergangsregierung einsetzen. Der Rat erklärt erneut, dass die somalischen Parteien die Erklärung von Eldoret vom 27. Oktober 2002 über die Einstellung der Feindseligkeiten282 einhalten und zügig umsetzen sollen, und fordert die somalischen Parteien auf, auch weiterhin auf eine umfassende Sicherheitsregelung für Somalia hinzuarbeiten. Der Rat betont, dass eine umfassende Waffenruhe in ganz Somalia dringend geboten ist und betont außerdem, dass die somalischen Parteien selbst dafür verantwortlich sind, diese herbeizuführen. Der Rat fordert die somalischen Parteien auf, die Waffenruhe vollständig durchzuführen, um Sicherheit zu gewährleisten, und ihre Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen. Der Rat verurteilt diejenigen, die den Friedensprozess behindern, und betont, dass diejenigen, die auf dem Weg der Konfrontation und des Konflikts beharren, zur Rechenschaft gezogen werden. Der Rat wird die Situation auch weiterhin aufmerksam verfolgen. Der Rat fordert alle Nachbarstaaten zur Fortsetzung ihrer Bemühungen auf, auf umfassende und konstruktive Weise an dem Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia mitzuwirken, um zu seinem Erfolg und zur Herbeiführung des Friedens in der Region beizutragen. Der Rat begrüßt die Zusage der Afrikanischen Union, eine Militärbeobachtermission nach Somalia zu entsenden, und die diesbezüglichen Vorbereitungen und fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Anstrengungen der Afrikanischen Union zur Verbesserung der Sicherheitslage in Somalia zu unterstützen. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung der Zwischenstaatlichen Behörde bei der Erleichterung der Nationalen Aussöhnungskonferenz für Somalia fortzusetzen, und fordert die Geberländer auf, zu der Konferenz, zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in Somalia und zu dem konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für Somalia Beiträge zu leisten. Der Rat verleiht seiner ernsthaften Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia Ausdruck und fordert die somalischen Führer auf, die Lieferung dringend benötigter humanitärer Hilfsgüter zu erleichtern und die Sicherheit aller internationalen und nationalen humanitären Helfer sicherzustellen. _______________ 282 S/2002/1359, Anlage. 179 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat erklärt erneut seine Besorgnis über den fortgesetzten Zustrom von Waffen und Munition nach Somalia, begrüßt die Einsetzung der Überwachungsgruppe nach Resolution 1519 (2003) vom 16. Dezember 2003 und fordert die in Betracht kommenden Staaten und Stellen auf, das Waffenembargo genauestens zu befolgen und mit der Überwachungsgruppe zusammenzuarbeiten. Der Rat begrüßt die Bereitschaft des Generalsekretärs, die Aufmerksamkeit der Vereinten Nationen im Rahmen der vorhandenen Mittel verstärkt auf die Entwicklungen in Somalia zu richten. Der Rat erklärt erneut, dass entsprechend der Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002283 ein umfassendes Friedenskonsolidierungsprogramm, das besonderes Gewicht auf die Entwaffnung, Demobilisierung, Rehabilitation und Wiedereingliederung legt, für Somalia in der Konfliktfolgezeit wichtig sein wird. Der Rat ersucht den Generalsekretär, in seinem nächsten Bericht Möglichkeiten zu erwägen und vorzuschlagen, wie die Rolle der Vereinten Nationen bei der Unterstützung des von der Zwischenstaatlichen Behörde geförderten somalischen Aussöhnungsprozesses ausgeweitet werden kann. Der Rat bekundet seine Bereitschaft, den somalischen Parteien behilflich zu sein und die Zwischenstaatliche Behörde bei der Umsetzung der auf der Nationalen Aussöhnungskonferenz für Somalia erzielten Vereinbarungen zu unterstützen." Auf seiner 5003. Sitzung am 14. Juli 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Somalias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Somalia Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia (S/2004/469)". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab284: "Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse betreffend die Situation in Somalia, insbesondere die Erklärung seines Präsidenten vom 25. Februar 2004280, und unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 9. Juni 2004285, bekräftigt sein Eintreten für eine umfassende und dauerhafte Regelung der Situation in Somalia sowie seine Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit des Landes im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. Der Rat bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für den Prozess der nationalen Aussöhnung in Somalia und die in Kenia stattfindende Nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia, die unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung eingeleitetet wurden, und würdigt die Anstrengungen, die die politischen Führer der Zwischenstaatlichen Behörde und insbesondere die Regierung Kenias auf der Suche nach Frieden in Somalia unternehmen. Der Rat lobt außerdem die internationalen Beobachter für ihr aktives Engagement in diesem Prozess. Der Rat begrüßt die Ergebnisse der fünften, sechsten und siebenten Tagung des Vermittlungsauschusses der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung auf Ministerebene über die Nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia, die die Kohärenz _______________ 283 S/PRST/2002/8. S/PRST/2004/24. 285 S/2004/469. 284 180 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 des regionalen Ansatzes und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde auf die nationale Aussöhnung in Somalia unter Beweis stellen. Der Rat begrüßt die Einleitung der Phase III der Nationalen Aussöhnungskonferenz für Somalia und ermutigt alle Parteien, die Anstrengungen fortzusetzen, die sie fortlaufend unternehmen, um den Prozess voranzubringen und zu einer Einigung über eine dauerhafte und alle Seiten einschließende Lösung des Konflikts in Somalia und die Einsetzung einer Übergangs-Bundesregierung für Somalia zu gelangen. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass die Einsetzung einer Übergangs-Bundesregierung zwar ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Herbeiführung von dauerhaftem Frieden und bleibender Stabilität in Somalia sein wird, dass für die Verwirklichung dieses Ziels jedoch noch große Anstrengungen erforderlich sein werden. Der Rat betont, dass die neue Regierung nach ihrer Konstituierung mit der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeiten und den Übergangszeitraum auf konstruktive Weise zur Förderung der Aussöhnung, der Stabilität und des Wiederaufbaus nutzen muss. Der Rat erklärt erneut, dass die somalischen Parteien die Erklärung von Eldoret vom 27. Oktober 2002 über die Einstellung der Feindseligkeiten282 einhalten und zügig umsetzen sollen, und fordert die somalischen Parteien auf, auch weiterhin auf eine umfassende Sicherheitsregelung für Somalia hinzuarbeiten. Der Rat wiederholt, dass die somalischen Parteien selbst die Hauptverantwortung für die Herbeiführung einer umfassenden Waffenruhe in ganz Somalia tragen. Der Rat fordert die somalischen Parteien auf, die Waffenruhe vollständig durchzuführen, um Sicherheit zu gewährleisten, und ihre Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen. Der Rat verurteilt diejenigen, die den Friedensprozess behindern, unterstützt in dieser Hinsicht vollauf die Warnung der Minister der Zwischenstaatlichen Behörde und wiederholt, dass diejenigen, die auf dem Weg der Konfrontation und des Konflikts beharren, zur Rechenschaft gezogen werden. Der Rat wird die Situation auch weiterhin aufmerksam verfolgen. Der Rat begrüßt den Beschluss der Afrikanischen Union, eine Erkundungsmission zu entsenden, um die Entsendung von Militärbeobachtern nach Somalia vorzubereiten, und fordert die somalischen Führer auf, diese Initiative zu unterstützen. Der Rat fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Zwischenstaatliche Behörde bei ihren Vermittlungsbemühungen zur Nationalen Aussöhnungskonferenz für Somalia auch weiterhin zu unterstützen, und fordert die Geberländer und -organisationen auf, zu der Konferenz, zu dem Treuhandfonds der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in Somalia und zu dem konsolidierten interinstitutionellen Beitragsappell der Vereinten Nationen für Somalia Beiträge zu leisten. Der Rat verleiht erneut seiner ernsthaften Besorgnis über die humanitäre Lage in Somalia Ausdruck und fordert die somalischen Führer auf, die Lieferung dringend benötigter humanitärer Hilfsgüter zu erleichtern und die Sicherheit aller internationalen und nationalen humanitären Helfer zu gewährleisten. Der Rat erklärt erneut seine Besorgnis über die fortgesetzten Lieferungen von Waffen und Munition nach Somalia, bekundet der Überwachungsgruppe gemäß Resolution 1519 (2003) vom 16. Dezember 2003 seine Anerkennung für die von ihr geleistete Arbeit und fordert die in Betracht kommenden Staaten und Stellen nachdrücklich auf, das Waffenembargo genauestens zu befolgen und mit der Überwachungsgruppe zusammenzuarbeiten. Der Rat würdigt die Arbeit von Herrn Winston A. Tubman, dem Beauftragten des Generalsekretärs, begrüßt den Besuch, den er der Region zur Unterstützung des von der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung geförderten Friedensprozesses 181 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 in Somalia abgestattet hat, und ermutigt ihn, seine Vermittlungsbemühungen fortzusetzen. Der Rat begrüßt das Zusammentreffen des Generalsekretärs mit den somalischen Parteien am 8. Juli 2004 in Mbagathi (Kenia) und ersucht den Generalsekretär, den Rat regelmäßig über die Entwicklungen betreffend die Nationale Aussöhnungskonferenz für Somalia unterrichtet zu halten und zu gegebener Zeit Empfehlungen dahin gehend abzugeben, welche zusätzlichen Maßnahmen der Rat zur Unterstützung der Konferenz und ihres Erfolgs ergreifen könnte." FRAUEN UND FRIEDEN UND SICHERHEIT286 Beschlüsse Auf seiner 4852. Sitzung am 29. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Aserbaidschans, Australiens, Bangladeschs, der Demokratischen Republik Kongo, Fidschis, Indiens, Indonesiens, Islands, Italiens, Japans, Kanadas, Kolumbiens, Kroatiens, Liechtensteins, der Niederlande, Norwegens, der Philippinen, der Republik Korea, Südafrikas, Timor-Lestes, der Ukraine und der Vereinigten Republik Tansania einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Frauen und Frieden und Sicherheit" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Frau Amy Smythe, die Leitende Beraterin für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen bei der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Am 31. Oktober 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär287: "In meiner Eigenschaft als Präsident des Sicherheitsrats beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Rat am 29. Oktober 2003 eine öffentliche Aussprache über die Durchführung der Ratsresolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 abhielt. Siebenunddreißig Redner äußerten ihre Auffassungen zu dem Thema. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie veranlassen könnten, dass dieses Schreiben und die Zusammenfassung der geäußerten Auffassungen (siehe Anlage I) sowie die Antworten auf die während der Sitzung an die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze gerichteten Fragen (siehe Anlage II) als Dokument des Rates verteilt werden. Anlage I Öffentliche Aussprache vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats – Zusammenfassung durch Botschafter Negroponte in seiner Eigenschaft als Vertreter der Vereinigten Staaten bei den Vereinten Nationen Der Sicherheitsrat hielt am 29. Oktober 2003 eine öffentliche Aussprache über die Ratsresolution 1325 (2000) über Frauen, Frieden und Sicherheit ab. Herr JeanMarie Guéhenno, der Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, unterrich- _______________ 286 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 2000, 2001 und 2002 verabschiedet. 287 S/2003/1055. 182 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 tete den Rat über die Anstrengungen, die die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze unternimmt, um die Resolution durchzuführen. Frau Amy Smythe, die Leitende Beraterin für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen bei der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, erstattete dem Rat über die Durchführung der Resolution aus operativer Perspektive und über die gewonnenen Erkenntnisse und die verbleibenden Herausforderungen Bericht. Auf Antrag von Mitgliedstaaten und der Gruppe der Freunde der Resolution 1325 (2000) haben die Vereinigten Staaten von Amerika nachstehend die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Diese Liste ist zwar nicht vollständig, spiegelt aber unser Verständnis der Hauptgedanken wider, die aus den Gesprächen am 29. Oktober hervorgegangen sind. a) Die Ratsmitglieder ebenso wie die anderen Staaten erkannten an, dass bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) Fortschritte erzielt wurden. Zahlreiche Redner merkten jedoch an, dass noch viel zu tun bleibt, bevor man sagen kann, dass die Geschlechterperspektive in die gesamte Tätigkeit der Vereinten Nationen einbezogen und die Resolution vollinhaltlich durchgeführt ist; b) es bestand Einigkeit darüber, dass der Rat, die Mitgliedstaaten, Konfliktparteien und das Sekretariat Fortschritte erzielen müssen; c) einige Redner forderten eine bessere Weiterverfolgung und gaben eine Reihe diesbezüglicher Vorschläge ab, darunter die Möglichkeit, ein Ratsmitglied zu benennen, das für die Beobachtung der Durchführung verantwortlich ist; d) einige Redner erkannten die wichtige Rolle an, die dem Büro der Sonderberaterin für Gleichstellungsfragen und Frauenförderung und dem Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau zukommt; e) einige Redner erkannten die wertvolle Rolle an, die zivilgesellschaftliche Akteure und nichtstaatliche Organisationen gespielt haben und weiter spielen werden, wenn es um die Förderung der Durchführung geht; f) es wurde betont, wie wichtig es ist, eine Feldperspektive in die Erörterungen des Rates einzubringen; g) Ratsmitglieder erkannten an, dass der Rat mehr tun muss, um gegebenenfalls geschlechterbezogene Verweise in seine Resolutionen, in die Mandate von Missionen und in Besuchsberichte aufzunehmen, und dass bei Ratsmissionen im Feld Gesprächstreffen mit Frauen stattfinden müssen; h) einige Redner stellten fest, dass mehr Frauen als Friedenssicherungskräfte, Militärbeobachterinnen und Zivilpolizistinnen eingesetzt werden müssten, und sie waren sich ihrer nationalen Verantwortung bewusst, Frauen für diese entscheidend wichtigen Aufgaben ausfindig zu machen und zu benennen; i) es wurde außerdem betont, dass das Sekretariat Leitungspositionen verstärkt mit Frauen besetzen muss, einschließlich als Sonderbeauftragte des Generalsekretärs und als stellvertretende Sonderbeauftragte. Mehrere Staaten hoben hervor, dass derzeit nur eine Frau als Sonderbeauftragte tätig ist, und stellten fest, dass die geringe Zahl von Frauen in derartigen Positionen unannehmbar sei. Es wurde außerdem die Verantwortung der Mitgliedstaaten anerkannt, qualifizierte Frauen als Kandidatinnen für diese Leitungspositionen zu empfehlen; j) die Mitgliedstaaten würdigten, dass die Stelle einer Beraterin für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen in der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze jetzt vorübergehend besetzt ist; sie betonten jedoch, wie wichtig es sei, die Stelle möglichst rasch dauerhaft zu besetzen; k) die Redner würdigten außerdem die Bedeutung der Rolle, die hauptamtlichen Beraterinnen für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen im Feld im Hinblick 183 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 auf echte Fortschritte bei der systematischen Berücksichtigung der Geschlechterperspektive zukommt. Mehrere Redner erhoben zudem die Forderung, Beraterinnen für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen zu allen Friedenssicherungsmissionen abzustellen; l) die Redner betonten, wie wichtig ein Sensibilisierungstraining in Geschlechterfragen für Friedenssicherungspersonal der Vereinten Nationen sei. Es wurde außerdem festgestellt, dass Staaten, die Zivilpolizisten, Militärbeobachter und Friedenssicherungskräfte stellen, vor deren Entsendung eine entsprechende Schulung abhalten sollten; m) mehrere Redner merkten an, welch einen wichtigen Beitrag Regionalorganisationen zur Durchführung der Resolution 1325 (2000) leisten könnten; n) einige Redner merkten an, dass die Rolle der Frau bei der Beilegung von Konflikten und bei Bemühungen zur Friedenskonsolidierung systematischer dokumentiert werden müsse; o) die Mitgliedstaaten erkannten den wichtigen Beitrag an, den der Bericht des Generalsekretärs und der Bericht der unabhängigen Sachverständigengruppe zu den Bemühungen um die Förderung der Durchführung geleistet haben, und gaben an, dass sie der Vorlage des Berichts des Generalsekretärs für das Jahr 2004 erwartungsvoll entgegensähen. Anlage II Schreiben des Untergeneralsekretärs für Friedenssicherungseinsätze an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 31. Oktober 2003 "Auf der öffentlichen Sitzung über die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats über Frauen, Frieden und Sicherheit ersuchten Sie die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, schriftliche Antworten auf die Fragen auszuarbeiten, die auf dem Nachmittagsteil der Sitzung aufgeworfen wurden. Hierzu finden sich in der Beilage die von Mitgliedstaaten am Nachmittag des 29. Oktober in Bezug auf Friedenssicherungseinsätze aufgeworfenen Fragen mit den dazugehörigen Antworten. Die ersten drei, von Australien gestellten, Fragen waren an das Sekretariat insgesamt gerichtet; Sie könnten hierzu die anderen Hauptabteilungen direkt um Beiträge bitten. (Gezeichnet) Jean-Marie Guéhenno Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze Beilage Fragen von Mitgliedstaaten während der öffentlichen Sitzung am 29. Oktober 2003 über die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats Fragen Australiens an das Sekretariat 1. Welche Haupthindernisse stellen sich der Durchführung der Resolution 1325 (2000) bei den laufenden Friedenssicherungseinsätzen entgegen? Einige der Haupthindernisse für die Durchführung der Resolution 1325 (2000) bei den laufenden Friedenssicherungseinsätzen hängen mit dem geringen Frauenanteil am Personal der Missionen zusammen, mit fehlenden Strukturen zur systematischen Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und mit unzureichendem Verständnis seitens der Mitarbeiter, wie die Geschlechterdimension in ihren Arbeitsalltag zu integrieren ist. Frauen stellen derzeit ein Drittel aller Mitarbeiter des Höheren Dienstes in Friedenssicherungsmissionen, wobei der Frauenanteil mit steigendem Dienstgrad abnimmt. Dieses Problem geht die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze intern 184 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 an. Wir sind uns jedoch bewusst, dass wir im kommenden Jahr wirksamer geeignete Bewerberinnen für Leitungspositionen benennen sowie Frauen im Höheren Dienst bei Missionen einstellen müssen. Wir hoffen, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen, mehr Frauen als Zivilpolizistinnen und Militärangehörige in Friedenssicherungseinsätzen bereitzustellen, fortsetzen werden. Die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus Frauen und Männer mit Erfahrung bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Verbrechen einstellen, um uns zu helfen, gegen die Gewalt vorzugehen, der Frauen in Postkonfliktsituationen häufig ausgesetzt sind. Mehrdimensionale Missionen mit Sachverständigen für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen, wie beispielsweise in der Demokratischen Republik Kongo, Sierra Leone, Timor-Leste und im Kosovo, haben bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) erhebliche Fortschritte erzielt. Die Hindernisse, die sich in solchen Missionen stellen, betreffen eher ihre Arbeit mit externen Partnern und die Schwierigkeit, diesen Partnern zu helfen, ihre Zusagen nicht nur auf dem Papier, sondern in konkreter Durchführung der Resolution zu erfüllen. Zur Stärkung der Mechanismen zur systematischen Berücksichtigung der Geschlechterperspektive auf Missionsebene wird die Hauptabteilung im kommenden Jahr ein Netzwerk von Koordinierungsstellen für Gleichstellungsfragen einrichten. Die Hauptabteilung stellt derzeit eine Reihe von Richtlinien zur Integration der Geschlechterperspektive in die verschiedenen Aufgabenbereiche ihrer Friedenssicherungseinsätze auf. Dadurch sollte das Personal besser zur Berücksichtigung von Geschlechterfragen in seiner täglichen Arbeit befähigt werden. Ein entsprechendes Informationspaket zu dieser Frage steht kurz vor der Fertigstellung. Es deckt ein breites Spektrum von Themen ab; von allgemeinen Informationen über Geschlechter- und Gleichstellungsfragen und praktischen Checklisten zur Hervorhebung dieser Fragen in der Friedenssicherung hin zu Richtlinien zur Einrichtung von Gruppen für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen im Feld. Zusätzlich werden wir im kommenden Jahr ein Feldhandbuch über Geschlechter- und Gleichstellungsfragen für militärische Befehlshaber sowie eines zur Anwendung im Rahmen von Antiminenprogrammen erstellen. 2. Sind im Sekretariat institutionelle Mechanismen vorhanden, um Fortschritte bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) zu überwachen? Die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze ist Mitglied der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe über Frauen, Frieden und Sicherheit, die die Anstrengungen der Organe der Vereinten Nationen im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit koordiniert. Zusätzlich hat die Hauptabteilung einen Aktionsplan zur Durchführung der Resolution 1325 (2000) aufgestellt, der in den kommenden Monaten aktualisiert wird. 3. Was wird getan, um sicherzustellen, dass die Empfehlungen in der Resolution 1325 (2000) durchgängig in die Arbeitsprogramme aller Einrichtungen der Vereinten Nationen aufgenommen werden, die in Konflikt- und Postkonfliktsituationen im Einsatz sind? Die Stelle einer Beraterin für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen in der Zentrale der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze ist jetzt vorübergehend besetzt, solange der Rekrutierungsprozess im Gange ist. Zusätzlich wurde bei der Personalplanung für neue Missionen, wie beispielsweise in Liberia und Côte d'Ivoire, dafür gesorgt, dass Mitarbeiter mit Sachverstand in Geschlechter- und Gleichstellungsfragen vorhanden sind. Das Netzwerk von Koordinierungsstellen für Gleichstellungsfragen, das in diesem Jahr eingerichtet werden soll, wird der Hauptabteilung bei der Überwachung ihrer Fortschritte bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) behilflich sein. 185 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Fragen Kanadas an Herrn Guéhenno 4. Wie sieht Herr Guéhenno die Aussichten, dass die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze eine ähnliche Initiative unternimmt wie die Hauptabteilung Abrüstungsfragen und das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, um eine stärkere Einbeziehung von Geschlechter- und Gleichstellungsbelangen in die Aktivitäten der Hauptabteilung zu erleichtern? Die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze hat einen Aktionsplan zur Durchführung der Resolution 1325 (2000) aufgestellt, der in den kommenden Monaten aktualisiert wird. Die Überprüfung des Aktionsplans wird abgeschlossen sein, nachdem die Hauptabteilung eine Bestandsaufnahme der laufenden Aktivitäten zur systematischen Integration der Geschlechterperspektive am Amtssitz und im Feld vorgenommen hat. 5. Wir wären an weiteren Informationen über Maßnahmen interessiert, die sicherstellen, dass die Geschlechterperspektive systematisch in alle Schulungseinheiten integriert und nicht auf spezifische Schulungseinheiten für Gleichstellungsfragen beschränkt wird. Wir sind der Auffassung, dies würde zur Bewältigung dieses Problems beitragen. Zurzeit hat der Schulungs- und Evaluierungsdienst der Abteilung Militär der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze eine umfangreiche, allgemein anwendbare Schulungseinheit für Geschlechterfragen und Friedenssicherung erstellt, die ein breites Themenspektrum abdeckt, darunter die Sensibilisierung für Geschlechterfragen sowie die Geschlechterperspektive bei den Menschenrechten. Diese Schulungseinheiten sind derzeit Teil eines standardisierten, allgemein anwendbaren Schulungspakets für Militärpersonal und Zivilpolizisten, das vor ihrer Entsendung in den Mitgliedstaaten vermittelt wird. Es sind Gespräche mit dem Schulungs- und Evaluierungsdienst im Gange, um sicherzustellen, dass die Geschlechterdimension auch in allen anderen Schulungseinheiten hervorgehoben wird. Dieser Punkt wird auch bei den anstehenden Planungssitzungen mit der Gruppe Schulung für Zivilpersonal angesprochen werden, die derzeit ein allgemein anwendbares, standardisiertes Schulungspaket für ziviles Friedenssicherungspersonal entwirft. 6. Wir wären an Informationen über die Folgemaßnahmen interessiert, die das Sekretariat zur Einberufung des Treffens unternimmt, um das der Sonderausschuss für Friedenssicherungseinsätze ersucht hatte, um zu erörtern, wie die Probleme in den Bereichen Verhalten und Disziplin bewältigt und Fälle von Fehlverhalten auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Im Anschluss an eine gründliche Prüfung der bestehenden Politiken und Verfahren in Disziplinarfragen für alle Personalkategorien im Juli 2003 übermittelte die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze allen Missionen aktualisierte Weisungen in Disziplinarfragen. Darin werden die Frage des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung sowie andere Arten schwerer Verfehlungen behandelt. In den kommenden Monaten wird die Hauptabteilung die im Gang befindlichen Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung in den Missionen prüfen, um bewährte Praktiken zu ermitteln, die anderswo übernommen werden können. Im Anschluss an diese Bestandsaufnahme wird die Hauptabteilung die Mitgliedstaaten so bald wie möglich über die erzielten Fortschritte sowie über ihre Strategie zur Bewältigung des Problems des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung unterrichten. 186 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Frage Kanadas an Frau Smythe 7. Wir würden gern wissen, wie Frau Smythe die Herausforderungen sieht, denen sie sich bei der Gewährleistung des Informationsflusses vom Feld zum Rat gegenübersieht. Als der Sicherheitsrat dieses Jahr Bunia in der Demokratischen Republik Kongo einen Besuch abstattete, hörten die Vertreter direkt aus dem Mund von Frauen, wie sich der Konflikt auf deren Leben ausgewirkt hat. Viele dieser Augenzeugenberichte hinterließen bei den Ratsmitgliedern einen tiefen Eindruck. Im Schlussbericht des Rates über den Besuch wurden jedoch die Auswirkungen des Konflikts auf das Leben der Frauen nur beiläufig erwähnt. Ersuchen Indonesiens um weitere Informationen 8. Wir hätten gern weitere Informationen über Pläne zur Einrichtung einer Datenbank mit Sachverständigen für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen, Frauengruppen und Frauennetzwerken in Konfliktländern und -regionen. Die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze und die Hauptabteilung Politische Angelegenheiten haben ein 'Verzeichnis namhafter Persönlichkeiten' aufgestellt, um die Benennung von Führungskräften für Friedenssicherungsmissionen zu erleichtern. Zusätzlich ist die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe über Frauen, Frieden und Sicherheit unter der Federführung der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze und des Büros der Sonderberaterin für Gleichstellungsfragen und Frauenförderung dabei, eine Datenbank mit Sachverständigen für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen zu erstellen. Das Verzeichnis dieser Sachverständigen der Rangstufen P-2 bis P-5 würde hauptsächlich von der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze genutzt, aber auch anderen Stellen zur Verfügung gestellt. Ziel der Initiative ist es, den Zugang der Hauptabteilung zu Fachwissen auf dem Gebiet der Geschlechter- und Gleichstellungsfragen für Friedenssicherungseinsätze zu verbessern. Bisher sind auf die allgemeinen Stellenausschreibungen der Rangstufen P-2 bis P-5 unter der Rubrik 'soziale Angelegenheiten/Geschlechterfragen' insgesamt 2.480 Bewerbungen eingegangen, die derzeit geprüft werden." DIE SITUATION IN DER REGION DER GROSSEN SEEN AFRIKAS*288 Beschlüsse Am 4. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär289: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 30. Oktober 2003 betreffend die vorgeschlagene internationale Konferenz über die Region der Großen Seen sowie Ihre Absicht, das am 31. Dezember 2003 ablaufende Mandat Ihres Sonderbeauftragten für die Region, Herrn Ibrahima Fall, bis zum 31. Dezember 2004 zu _______________ *So ab Dokument S/INF/59 (Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats, 1. August 2003 – 31. Juli 2004). Dieser Tagesordungspunkt lautete in Deutsch davor "Die Situation im ostafrikanischen Zwischenseengebiet". 288 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1996 und 1998 bis 2002 verabschiedet. 289 S/2003/1067. 187 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 verlängern290, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." Auf seiner 4865. Sitzung am 20. November 2003, beschloss der Rat, Herrn Francisco Madeira, den Präsidentschaftsminister für parlamentarische und diplomatische Angelegenheiten Mosambiks und Vertreter der Präsidentschaft der Afrikanischen Union, Herrn Abdulkader Shareef, den Stellvertretenden Außenminister der Vereinigten Republik Tansania, und den Vertreter Italiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in der Region der Großen Seen Afrikas Bericht des Generalsekretärs über die Vorbereitungen für eine internationale Konferenz über die Region der Großen Seen (S/2003/1099)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Keli Walubita, den Sonderbotschafter des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union für die Region der Großen Seen, und Herrn Ibrahima Fall, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Region der Großen Seen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab291: "Der Sicherheitsrat verweist auf die Erklärung seines Präsidenten vom 24. April 1997292 sowie seine sonstigen einschlägigen Erklärungen und Resolutionen, in denen er zur Abhaltung einer internationalen Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen Afrikas unter Beteiligung aller Regierungen der Region der Großen Seen und aller sonstigen betroffenen Parteien, zu gegebener Zeit und unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union, aufrief, mit dem Ziel, für alle Länder in der Region einen dauerhaften Frieden sowie dauerhafte Sicherheit und Stabilität herbeizuführen, insbesondere durch die vollständige Normalisierung ihrer Beziehungen und die Einführung vertrauensbildender Maßnahmen und Mechanismen. Der Rat ist der Auffassung, dass die Abhaltung der vorgeschlagenen Konferenz helfen wird, auf den Fortschritten bei den Friedensprozessen in der Demokratischen Republik Kongo und in Burundi aufzubauen, um einen dauerhaften Frieden herbeizuführen und die nationalen Aussöhnungsprozesse in allen betroffenen Ländern der Region zu fördern. Der Rat begrüßt die im Hinblick auf die Einberufung der vorgeschlagenen Konferenz erzielten Fortschritte, verleiht seiner Befriedigung darüber Ausdruck, dass die Länder der Region mit der Abhaltung der ersten Tagung ihrer nationalen Koordinatoren im Juni 2003 in Nairobi den Vorbereitungsprozess der Konferenz eingeleitet haben, und erachtet es nunmehr als entscheidend wichtig, diesem ersten Schritt intensivere Anstrengungen folgen zu lassen. Er nimmt mit Dank Kenntnis von der Unterrichtung durch Herrn Ibrahima Fall, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Region der Großen Seen, und begrüßt das Angebot der Regierung Tansanias, im Jahr 2004 ein Gipfeltreffen auszurichten. Der Rat legt den betroffenen Regierungen nahe, mit Unterstützung der Zivilgesellschaft ihres Landes sowie ihrer Nachbarstaaten und ihrer Entwicklungspartner ihre Anstrengungen zur Abhaltung einer erfolgreichen Konferenz fortzusetzen, die auf _______________ 290 S/2003/1066. S/PRST/2003/23. 292 S/PRST/1997/22. 291 188 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 einem regionalen, alle Seiten einschließenden und maßnahmenorientierten Ansatz beruht. Er betont, wie wichtig es ist, dass alle betroffenen Staaten, insbesondere die Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo und Burundis, an dieser Konferenz teilnehmen, und legt den Staaten der Region nahe, sich frühzeitig auf eine Teilnahme an der Konferenz zu einigen. Der Rat unterstreicht, dass die nachstehenden Dokumente für die vorgeschlagene Konferenz relevant sind: die im Juli 2000 auf dem Gipfeltreffen der Organisation der afrikanischen Einheit in Lomé verabschiedete Feierliche Erklärung zur Konferenz über Sicherheit, Stabilität, Entwicklung und Zusammenarbeit in Afrika, der im Juli 2003 vom Exekutivrat der Afrikanischen Union verabschiedete Beschluss von Maputo, die Grundsatzerklärung über gutnachbarliche Beziehungen und Zusammenarbeit, die am 25. September 2003 in New York von den Regierungen Burundis, der Demokratischen Republik Kongo, Ruandas und Ugandas verabschiedet wurde, sowie der Rahmen der Neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas. Der Rat appelliert an die Länder der Region und an die internationale Gemeinschaft, anhaltende politische und diplomatische Unterstützung sowie angemessene technische und finanzielle Hilfe zu gewähren, sodass die Konferenz gut vorbereitet wird, rechtzeitig stattfindet und wirksame Folgemaßnahmen getroffen werden. Er würdigt die aktive Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in allen Aspekten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der vorgeschlagenen Konferenz und begrüßt die Ernennung von Herrn Keli Walubita zum Sonderbotschafter des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union für die Region der Großen Seen. Der Rat fordert die Länder der Region und die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, die Anstrengungen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Region der Großen Seen und des Sonderbotschafters des Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union für die Region der Großen Seen zu unterstützen, dankt dem Generalsekretär dafür, dass er ihn über die Entwicklungen in der Region unterrichtet hält, und ersucht ihn, dies auch künftig regelmäßig zu tun. Am 30. Juni 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär293: "Die Mitglieder des Sicherheitsrats haben ihre volle Aufmerksamkeit auf Ihr Schreiben vom 12. März 2004294 gerichtet, in dem Sie auf die Fortschritte Bezug nehmen, die bei den Vorbereitungen für eine internationale Konferenz über die Region der Großen Seen erzielt wurden beziehungsweise erwartet werden. Die Ratsmitglieder sind Ihnen für die Ernennung eines Sonderbeauftragten dankbar, der gemeinsam mit der Afrikanischen Union die betreffenden Regierungen berät, um ihnen bei der Organisation der Konferenz behilflich zu sein. Sie würdigen diese Anstrengungen zur Förderung der Schaffung dauerhafter gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Staaten der Region. Da die Vereinigte Republik Tansania derzeit plant, die Konferenz im November 2004 auszurichten, sind sie der Auffassung, dass das Gipfeltreffen Gelegenheit bieten sollte, um die bis dahin erzielten Fortschritte zu konsolidieren. Sie hoffen insbesondere, dass diese Aussichten die betreffenden Regierungen ermutigen werden, die Normalisierung ihrer Beziehungen zu vollenden und vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer Grenzen zu garantieren. _______________ 293 294 S/2004/529. S/2004/528. 189 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Die Ratsmitglieder stellen fest, dass die Konferenz zwar unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in aktiver Partnerschaft ausgerichtet werden soll, doch messen sie der Tatsache erhebliche Bedeutung bei, dass die betreffenden Länder die volle Trägerschaft übernommen haben. Daher haben die Ratsmitglieder um detailliertere Informationen darüber gebeten, inwieweit die in Ihrem Schreiben erwähnten neun zusätzlichen internationalen Beamten erforderlich sind." MISSION DES SICHERHEITSRATS295 Beschlüsse Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 unterrichtete der Präsident des Sicherheitsrats den Generalsekretär über den Beschluss des Rates, vom 31. Oktober bis 7. November 2003 eine Mission nach Afghanistan zu entsenden296. Auf seiner 4855. Sitzung am 11. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Afghanistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Mission des Sicherheitsrats Bericht der vom 31. Oktober bis 7. November 2003 nach Afghanistan entsandten Mission des Sicherheitsrats". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Gunter Pleuger, den Leiter der Mission des Sicherheitsrats nach Afghanistan, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4899. Sitzung am 23. Januar 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Côte d'Ivoires, Ghanas, Irlands, Japans, Mexikos, Nigerias, Sierra Leones und der Syrischen Arabischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Mission des Sicherheitsrats Fortschrittsbericht des Generalsekretärs über die Empfehlungen der Mission des Sicherheitsrats nach Westafrika (S/2003/1147)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Tuliameni Kalomoh, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4911. Sitzung am 17. Februar 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Ägyptens, Burundis, Irlands, Japans, Ruandas und der Syrischen Arabischen Republik einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Mission des Sicherheitsrats Fortschrittsbericht des Generalsekretärs über die Empfehlungen der Mission des Sicherheitsrats nach Zentralafrika (S/2004/52)". _______________ 295 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2002 und während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 296 Das Schreiben, das als Dokument S/2003/930 des Sicherheitsrats herausgegeben wurde, findet sich auf Seite 152 dieses Bandes. 190 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Tuliameni Kalomoh, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 unterrichtete der Präsident des Sicherheitsrats den Generalsekretär über den Beschluss des Rates, vom 20. bis 29. Juni 2004 eine Mission nach Westafrika zu entsenden297. Auf seiner 5000. Sitzung am 30. Juni 2004 behandelte der Rat den Punkt "Mission des Sicherheitsrats Unterrichtung durch den Leiter der Mission des Sicherheitsrats nach Westafrika". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Sir Emyr Jones Parry, den Leiter der Mission des Sicherheitsrats nach Westafrika, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 5005. Sitzung am 16. Juli 2004 beschloss der Rat, die Vertreter Côte d'Ivoires, Ghanas, Guineas, Japans, Liberias, der Niederlande, Nigerias und Sierra Leones einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Mission des Sicherheitsrats Bericht der vom 20. bis 29. Juni 2004 nach Westafrika entsandten Mission des Sicherheitsrats (S/2004/525)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Dumisani Kumalo, den Vorsitzenden der Ad-hoc-Beratungsgruppe des Wirtschafts- und Sozialrats für Guinea-Bissau, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. DIE WICHTIGKEIT VON ANTIMINENPROGRAMMEN FÜR FRIEDENSSICHERUNGSEINSÄTZE Beschlüsse Auf seiner 4858. Sitzung am 13. November 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Wichtigkeit von Antiminenprogrammen für Friedenssicherungseinsätze". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Herrn Martin Dahinden, den Direktor des Genfer Internationalen Zentrums für humanitäre Minenräumung, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4864. Sitzung am 19. November 2003 behandelte der Rat den Punkt "Die Wichtigkeit von Antiminenprogrammen für Friedenssicherungseinsätze". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab298: _______________ 297 Das Schreiben, das als Dokument S/2004/491 des Sicherheitsrats herausgegeben wurde, findet sich auf Seite 19 dieses Bandes. 298 S/PRST/2003/22. 191 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Der Sicherheitsrat bekundet seine tiefe Besorgnis über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen von Landminen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln auf die Zivilbevölkerung, insbesondere Kinder, sowie auf humanitäre Helfer und Mitarbeiter der Vereinten Nationen und betont in dieser Hinsicht die überragende Bedeutung, die der Beseitigung der Bedrohung durch Landminen zukommt. Der Rat ist sich der Langzeitfolgen von Landminen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln auf einen dauerhaften Frieden sowie auf dauerhafte Sicherheit und Entwicklung bewusst. Der Rat begrüßt die wirksame Koordinierung der Antiminenmaßnahmen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und das wichtige Mandat des Dienstes für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen in der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, insbesondere seine Funktion bei der Gewährleistung dessen, dass die Antiminenprogramme im gesamten System der Vereinten Nationen koordiniert werden und dass mehrdimensionale Friedenseinsätze Unterstützung erhalten, sowie die Rolle des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen bei der Auseinandersetzung mit dem Problem aus dem Blickwinkel der Entwicklung und bei der Bereitstellung von Hilfe im technischen Bereich, beim Management und bei der Mobilisierung von Ressourcen für die Regierungen der von Minenproblemen betroffenen Staaten, sowie die Rolle des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen als federführende Organisation bei der Aufklärung über die Minengefahr. Der Rat erkennt darüber hinaus den wesentlichen Beitrag an, den die Staaten, internationale und regionale Organisationen sowie lokale und internationale nichtstaatliche Organisationen zu Antiminenprogrammen leisten. Der Rat fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts im Hinblick auf Landminen und nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel sowie die Rechte der von diesen betroffenen Personen zu achten, und betont gleichzeitig, welche Bedeutung der internationalen technischen Hilfe zukommt, wenn es darum geht, von Minenproblemen betroffenen Staaten bei der Harmonisierung ihres innerstaatlichen Rechts mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen behilflich zu sein. Der Rat fordert alle Parteien bewaffneter Konflikte nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf Minen nachzukommen und bei der Aufklärung über die Minengefahr und bei Minenräummaßnahmen so weit wie möglich zusammenzuarbeiten sowie sicherzustellen, dass zurückgelassene Lagerbestände in geeigneter Weise bewacht oder vernichtet werden. Der Rat legt den Regierungen der Länder, die vom Vorhandensein von Landminen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln betroffen sind, nahe, in alle Entwicklungspläne eine Beurteilung der Wirkung von Antiminenprogrammen aufzunehmen und in den nationalen Entwicklungsplan und in die Armutsbekämpfungsstrategien einen strategischen Plan für Antiminenprogramme einzubauen. Der Rat erkennt an, dass Antiminenprogramme eine wichtige Rolle bei der Friedenskonsolidierung und der Vertrauensbildung in Postkonfliktsituationen spielen können und legt den von Minen betroffenen Staaten nahe, nach Bedarf ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den zuständigen nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft zu verstärken. Der Rat fordert den Generalsekretär auf, in alle einschlägigen landesspezifischen Berichte an den Rat Informationen über das Ausmaß und die humanitären Folgen des Problems der Minen und der nicht zur Wirkung gelangten Kampfmittel aufzunehmen und erklärt seine Bereitschaft, Anliegen im Zusammenhang mit Antimi- 192 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nenprogrammen nach Bedarf bei allen seinen Erörterungen über bestimmte Länder zu behandeln. Der Rat stellt fest, wie wichtig die Gewährleistung dessen ist, dass die technische Beratung und Unterstützung für Antiminenprogramme in den Mandaten und in der Personalplanung für Friedenssicherungseinsätze berücksichtigt wird, und erklärt seine Absicht, Anliegen im Zusammenhang mit Antiminenprogrammen nach Bedarf in die Mandate und die Personalplanung für Friedenssicherungseinsätze aufzunehmen. Der Rat erkennt den Beitrag an, den das Friedenssicherungspersonal auf dem Gebiet der Aufklärung über die Minengefahr sowie der Minenräumung leisten kann, und fordert die truppenstellenden Länder auf, nach Bedarf ausgewähltes Personal für die Minenräumung auszubilden und dabei die Internationalen Normen für Antiminenprogramme einzuhalten. Der Rat erkennt die wichtige Rolle an, die Antiminenprogramme bei Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen spielen können, indem ehemalige Soldaten bei Antiminenprogrammen eingesetzt werden, und legt dem Generalsekretär nahe, die Aufnahme von Antiminenmaßnahmen in Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsinitiativen zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge in seine Berichte an den Rat aufzunehmen. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten, soweit angezeigt, eindringlich auf, ausreichende und dauerhafte Finanzhilfe zur Unterstützung von Antiminenprogrammen und zur Linderung des Leids der von Minen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln betroffenen Bevölkerung zu gewähren und nach Möglichkeit ihre Unterstützung durch weitere Beiträge an den Freiwilligen Treuhandfonds zur Unterstützung von Antiminenprogrammen aufzustocken. Der Rat lenkt die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Notwendigkeit, die sozioökonomische, physische und psychosoziale Wiedereingliederung überlebender Landminenopfer zu betreiben, auf die Notwendigkeit, die geordnete Rückkehr der von Minen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln betroffenen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu erleichtern, auf die Notwendigkeit, Land wieder produktiv nutzbar zu machen sowie auf die Notwendigkeit, Antiminenmaßnahmen eine Vorrangstellung einzuräumen, um den risikofreien Verkehr von Personen und Gütern zu ermöglichen. Der Rat ist der Auffassung, dass ein umfassender und koordinierter Ansatz seitens der Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen sowie der regionalen und lokalen Organisationen erforderlich ist, um der Bedrohung und den Auswirkungen von Minen und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln zu begegnen. Zu diesem Zweck unterstützt der Rat die seit 1993 von der Generalversammlung zu dieser Frage durchgeführte allgemeine Überprüfung und bittet den Generalsekretär, dieses Thema nach Bedarf in seinen Berichten über die allgemeine Tätigkeit der Friedenssicherungseinsätze aufzugreifen." 193 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 DIE VERANTWORTUNG DES SICHERHEITSRATS FÜR DIE WAHRUNG DES WELTFRIEDENS UND DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT: HIV/ AIDS UND INTERNATIONALE FRIEDENSSICHERUNGSEINSÄTZE299 Beschlüsse Auf seiner 4859. Sitzung am 17. November 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, und Dr. Peter Piot, den Exekutivdirektor des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen für HIV/Aids, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. DIE SITUATION IN AFRIKA300 Beschluss Am 21. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär301: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 14. November 2003 betreffend Ihre Entscheidung, das Mandat von Herrn Mohamed Sahnoun als Ihr Sonderberater für Afrika bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern302, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Information und Entscheidung Kenntnis." DIE SITUATION IN ZYPERN303 Beschluss Auf seiner 4870. Sitzung am 24. November 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern (S/2003/1078)". _______________ 299 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 2000, 2001 und 2002 verabschiedet. 300 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1997 verabschiedet. 301 S/2003/1139. 302 S/2003/1138. 303 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1963 verabschiedet. 194 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1517 (2003) vom 24. November 2003 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 12. November 2003 über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern304 und insbesondere der an die Parteien gerichteten Aufforderung, die humanitäre Frage der Vermissten mit der gebührenden Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit zu bewerten und zu regeln, feststellend, dass die Regierung Zyperns zugestimmt hat, dass es angesichts der Verhältnisse auf der Insel notwendig ist, die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern über den 15. Dezember 2003 hinaus in Zypern zu belassen, die Anstrengungen begrüßend und befürwortend, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, 1. bekräftigt alle seine einschlägigen Resolutionen über Zypern, insbesondere die Resolution 1251 (1999) vom 29. Juni 1999 und die späteren Resolutionen; 2. beschließt, das Mandat der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern um einen weiteren, am 15. Juni 2004 endenden Zeitraum zu verlängern; 3. fordert die türkisch-zyprische Seite und die türkischen Truppen nachdrücklich auf, alle noch verbleibenden Beschränkungen gegenüber der Friedenstruppe aufzuheben; 4. bekundet seine Besorgnis über die weiter andauernden Verstöße der türkischzyprischen Seite und der türkischen Truppen in Strovilia und fordert sie nachdrücklich auf, den militärischen Status quo wiederherzustellen, der dort vor dem 30. Juni 2000 bestand; 5. ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. Juni 2004 einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 6. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4870. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 30. Dezember 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär305: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 24. Dezember 2003 betreffend Ihre Entscheidung, Generalmajor Herbert Joaquin Figoli Almandos (Uruguay) zum nächsten Kommandeur der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern zu ernennen306, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Entscheidung Kenntnis." Am 12. März 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär307: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 9. März 2004 betreffend Ihre Absicht, Peru in die Liste der Länder aufzunehmen, die Militärpersonal _______________ 304 S/2003/1078. S/2003/1215. 306 S/2003/1214. 307 S/2004/198. 305 195 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 für die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern zur Verfügung stellen308, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie haben davon Kenntnis genommen." Auf seiner 4940. Sitzung am 2. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Álvaro de Soto, Untergeneralsekretär und Sonderberater des Generalsekretärs für Zypern, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4947. Sitzung am 21. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über Zypern (S/2004/302)". Auf seiner 4954. Sitzung am 28. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Kieran Prendergast, den Untergeneralsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4986. Sitzung am 8. Juni 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über seinen Gute-Dienste-Auftrag in Zypern (S/2004/437)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Álvaro de Soto, Untergeneralsekretär und Sonderberater des Generalsekretärs für Zypern, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4989. Sitzung am 11. Juni 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Zypern Bericht des Generalsekretärs über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern (S/2004/427)". Resolution 1548 (2004) vom 11. Juni 2004 Der Sicherheitsrat, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 26. Mai 2004 über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern309 und insbesondere der an die Parteien gerichteten Aufforderung, die humanitäre Frage der Vermissten mit der gebührenden Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit zu bewerten und zu regeln, feststellend, dass die Regierung Zyperns zugestimmt hat, dass es angesichts der Verhältnisse auf der Insel notwendig ist, die Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern über den 15. Juni 2004 hinaus in Zypern zu belassen, unter Begrüßung der Absicht des Generalsekretärs, eine in drei Monaten abzuschließende Überprüfung des Mandats, der Truppenstärke und des Einsatzkonzepts der Truppe vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Referenden vom 24. April 2004, der Entwicklungen am Boden sowie der Auffassungen der Parteien, _______________ 308 309 S/2004/197. S/2004/427. 196 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 die Anstrengungen begrüßend und befürwortend, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, 1. bekräftigt alle seine einschlägigen Resolutionen über Zypern, insbesondere die Resolution 1251 (1999) vom 29. Juni 1999 und die späteren Resolutionen; 2. beschließt, das Mandat der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern um einen weiteren, am 15. Dezember 2004 endenden Zeitraum zu verlängern, die Empfehlungen des Generalsekretärs in seiner Überprüfung der Truppe zu berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach ihrem Erhalt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; 3. fordert die türkisch-zyprische Seite und die türkischen Truppen nachdrücklich auf, alle verbleibenden der Tätigkeit der Friedenstruppe auferlegten Beschränkungen unverzüglich aufzuheben, und fordert sie auf, den militärischen Status quo in Strovilia wiederherzustellen, der vor dem 30. Juni 2000 bestand; 4. ersucht den Generalsekretär, gleichzeitig mit dem oben vorgesehenen Bericht einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution vorzulegen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4989. Sitzung einstimmig verabschiedet. ZENTRALAFRIKANISCHE REGION Beschlüsse Auf seiner 4871. Sitzung am 24. November 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Äquatorialguineas, der Demokratischen Republik Kongo, Italiens, Kongos, Ruandas und Tschads einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Zentralafrikanische Region Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 10. November 2003 (S/2003/1077)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Tuliameni Kalomoh, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Geschäftsträgers a.i. der Ständigen Vertretung Kongos bei den Vereinten Nationen vom 21. November 2003310, Herrn Amadou Kébé, den Ständigen Beobachter der Afrikanischen Union bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Nelson Cosme, den Stellvertretenden Generalsekretär für politische Angelegenheiten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. _______________ 310 Dokument S/2003/1115, Teil des Protokolls der 4871. Sitzung. 197 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 SCHUTZ VON ZIVILPERSONEN IN BEWAFFNETEN KONFLIKTEN311 Beschlüsse Auf seiner 4877. Sitzung am 9. Dezember 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Aserbaidschans, Italiens, Japans, Kanadas, Kolumbiens, Norwegens, der Republik Korea, der Schweiz, Sierra Leones und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jan Egeland, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4882. Sitzung am 15. Dezember 2003 behandelte der Rat den Punkt "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab312: "Der Sicherheitsrat verweist auf seine Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten sowie auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 12. Februar 1999313, vom 15. März314 und vom 20. Dezember 2002315 und bekräftigt die Notwendigkeit, den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten als einen wichtigen Punkt auf der Tagesordnung des Rates zu belassen. Der Rat bekundet außerdem erneut seine Besorgnis über das Leid, das Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten zugefügt wird, und die Not, die sie zu ertragen haben, und erkennt die Auswirkungen, die sich daraus für dauerhaften Frieden, Aussöhnung und Entwicklung ergeben. Der Rat verurteilt nachdrücklich alle Angriffe und Gewalthandlungen, die in Situationen bewaffneter Konflikte gegen Zivilpersonen oder andere nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht, geschützte Personen verübt werden, namentlich gegen Frauen, Kinder, Flüchtlinge, Binnenvertriebene und andere schutzbedürftige Gruppen. Der Rat erklärt erneut, dass die Parteien bewaffneter Konflikte alles tun müssen, um die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals sowie des Personals internationaler humanitärer Organisationen im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht zu gewährleisten, und erkennt an, dass der sichere Zugang humanitärer Hilfsorganisationen und die rasche Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und Aussöhnung für einen wirksamen Übergang vom Konflikt zum Frieden unerlässlich sind. Der Rat fordert alle Parteien bewaffneter Konflikte erneut auf, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und die Regeln und Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Flüchtlingsvölkerrechts, uneingeschränkt einzuhalten und die einschlägigen Beschlüsse des Rats in vollem Umfang durchzuführen. Der Rat erinnert daran, dass die Staaten verpflichtet sind, das humanitäre Völkerrecht einschließlich der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949316 zu achten und seine Achtung _______________ 311 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1999 verabschiedet. 312 S/PRST/2003/27. 313 S/PRST/1999/6. 314 S/PRST/2002/6. 315 S/PRST/2002/41. 316 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 970-973. 198 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 zu gewährleisten, und betont, dass sie die Verantwortung dafür tragen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schwere Verstöße gegen das humanitäre Recht Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Der Rat nimmt außerdem mit Interesse Kenntnis von dem vom Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten auf der öffentlichen Sitzung des Rates am 9. Dezember vorgeschlagenen '10-Punkte-Aktionsplan' zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und sieht weiteren Erörterungen und Konsultationen zu dieser Frage entgegen. Unter Hinweis darauf, dass der Rat am 15. März 2002 das in der Anlage zu der Erklärung seines Präsidenten314 enthaltene Aide-mémoire verabschiedete, um seine Behandlung von Fragen des Schutzes von Zivilpersonen zu erleichtern, und ferner unter Hinweis darauf, dass sich der Rat in der Erklärung seines Präsidenten vom 20. Dezember 2002315 bereit erklärte, das Aide-mémoire jährlich zu aktualisieren, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet des Schutzes von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Rechnung zu tragen, verabschiedet der Rat das in der Anlage zu dieser Erklärung seines Präsidenten enthaltene aktualisierte Aide-mémoire. Der Rat verweist erneut auf die Bedeutung des Aide-mémoire als eines praktischen Instruments, das es gestattet, zentrale Schutzfragen während der Beratungen über Friedenssicherungsmandate besser zu analysieren und zu diagnostizieren, betont, dass die darin enthaltenen Konzepte regelmäßiger und konsequenter angewandt werden und dabei die besonderen Umstände einer jeden Konfliktsituation berücksichtigt werden müssen, und verpflichtet sich, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Anlage Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Aide-mémoire für die Behandlung von den Schutz von Zivilpersonen betreffenden Fragen während der Beratungen des Sicherheitsrats über Friedenssicherungsmandate Bei der Tätigkeit des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Gunsten des Friedens und der Sicherheit kommt dem Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten zentrale Bedeutung zu. Am 15. März 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat ein Aide-mémoire314 als praktische Richtschnur für seine Behandlung von Schutzfragen und kam überein, seinen Inhalt in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren. Dieses Dokument enthält die erste aktualisierte Fassung dieses wichtigen Hilfsmittels; sie wurde als Anlage zu der Erklärung des Präsidenten vom 15. Dezember 2003312 verabschiedet. In einem Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 21. Juni 2001 an den Generalsekretär317 begrüßten die Ratsmitglieder den Bericht des Generalsekretärs vom 30. März 2001 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten318 und vertraten die Auffassung, dass weiterer Rat des Generalsekretärs bei der Behandlung der in dem Bericht enthaltenen Fragen durch den Rat von Nutzen wäre. Um bei seinen Beratungen über die Einrichtung, Veränderung oder Beendigung von Friedenssicherungseinsätzen gegebenenfalls die gebührende Behandlung von Schutzfragen zu erleichtern, schlugen die Ratsmitglieder vor, in enger Zusammenarbeit mit dem Rat ein Aide-mémoire auszuarbeiten, das die in dieser Hinsicht relevanten Fragen aufführt. Dieses Aide-mémoire ist Ergebnis interaktiver Konsultationen zwischen dem Rat und dem Sekretariat und umfasst die Erfahrungen eines breiten Spektrums von _______________ 317 318 S/2001/614. S/2001/331. 199 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Organisationen innerhalb der Vereinten Nationen, einschließlich des Ständigen interinstitutionellen Ausschusses. Das Dokument beruht auf früheren Beratungen des Rates über diese Fragen, namentlich auf den Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000. Es hebt die Hauptziele der Maßnahmen des Rates hervor, schlägt konkrete Fragen vor, die im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele zu behandeln sind, und führt frühere Resolutionen des Rates und Erklärungen seines Präsidenten auf, die sich mit diesen Anliegen befassen. Da jedes Friedenssicherungsmandat auf den Einzelfall zuzuschneiden ist, ist das Dokument nicht als Pauschalkonzept gedacht. Die Relevanz und Praktikabilität jeder beschriebenen Frage muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jeder Situation behandelt werden; entsprechende Anpassungen sind vorzunehmen. Wie in dem Bericht des Generalsekretärs 'Kein Ausstieg ohne Strategie'319 hervorgehoben wurde, soll sich der Rat auf klare und erfüllbare Mandate für Friedensmissionen einigen, die auf einem gemeinsamen Verständnis des Konflikts beruhen. In diesem Zusammenhang muss die Mobilisierung der erforderlichen Finanzmittel und angemessenen Ressourcen von Anfang an fester Bestandteil der Gesamtbehandlung durch den Rat sein. Zivilpersonen leiden meist dort die größte Not, wo noch kein Friedenssicherungseinsatz eingerichtet wurde. Solche Situationen erfordern eventuell die vordringliche Aufmerksamkeit des Rates. Dieses Aide-mémoire kann daher als Richtschnur für Fälle dienen, in denen der Rat unter Umständen Maßnahmen außerhalb des eigentlichen Aufgabenfelds von Friedenssicherungseinsätzen in Erwägung zieht. Das Aide-mémoire ist ein Hilfsmittel für die Praxis und berührt weder die Bestimmungen der Ratsresolutionen noch andere Beschlüsse des Rates. Das Dokument wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, um den neuesten Anliegen im Zusammenhang mit dem Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Rechnung zu tragen, namentlich neuen Trends und möglichen diesbezüglichen Maßnahmen. _______________ 319 S/2001/394. 200 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Sicherheit der Vertriebenen und Gastgemeinschaften 1. Prioritisierung und Dekkung der unmittelbaren Schutzbedürfnisse von Vertriebenen und Zivilpersonen in Gastgemeinschaften. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Vertriebenen, zur Unterstützung von Lagerstandorten in sicheren Gebieten und zur Erleichterung der Rückkehr in Sicherheit und Würde. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Zivilpersonen, die in ihren Gemeinschaften verbleiben, sowie von Gastgemeinschaften, die in oder in der Nähe von Gebieten leben, in denen Flüchtlinge oder Binnenvertriebene Zuflucht nehmen. Gewährung angemessener und rascher internationaler Hilfe. 2. Prioritisierung und Unterstützung der Wahrung des humanitären und zivilen Charakters der Lager und Siedlungen für Vertriebene. Resolutionen 1509 (2003), Ziffern 3 j) und l) und 6, 1508 (2003), Ziffer 10, 1493 (2003), Ziffer 27, 1484 (2003), Ziffer 1, 1479 (2003), Ziffer 10, 1470 (2003), Ziffer 16, 1427 (2002), Ziffer 12, 1419 (2002), Ziffer 11, 1393 (2002), Ziffer 11, 1355 (2001), Ziffer 14, 1346 (2001), Ziffern 7-9, 1319 (2000), Ziffer 1, 1296 (2000), Ziffern 12 und 14, 1286 (2000), Ziffer 12, 1270 (1999), Ziffer 19, 1244 (1999), Ziffern 9 c), 11 k) und 18, und 1208 (1998), Ziffern 4 und 12. Bereitstellung externer und interner Sicherheitsdienste (Prüfverfahren zur Trennung von bewaffneten Elementen und Zivilpersonen, Demobilisierungs- und Entwaffnungsmaßnahmen, technische Hilfe und Ausbildung durch internationale Zivilpolizei und/oder Militärbeobachter, Lagerstandorte in erheblicher Entfernung von internationalen Grenzen und Gefahrenzonen, regionale und subregionale Abmachungen). Zusammenarbeit mit dem Gaststaat bei der Bereitstellung von Sicherheitsmaßnahmen, so auch durch technische Hilfe und Ausbildung. Dislozierung multidisziplinärer Bewertungs- und Sicherheitsevaluierungsteams. Regionaler Ansatz in Bezug auf massive Bevölkerungsvertreibung, einschließlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen. Zugang zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen Erleichterung des sicheren und ungehinderten Zugangs zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen als grundlegende Voraussetzung für humanitäre Hilfe und Schutz. Geeignete Sicherheitsvorkehrungen (Rolle der multi- Resolutionen 1509 (2003), Zifnationalen Truppe, Sicherheitskorridore, Schutzzonen, fern 3 j), 5 und 8, 1502 (2003), Zifbewaffneter Geleitschutz). fern 4 und 5 b), 1494 (2003), Ziffer 25, 1493 (2003), Ziffern 12, 15 Führung eines ausgedehnten Dialogs mit allen Parteiund 25, 1479 (2003), Ziffer 10, 1456 en des bewaffneten Konflikts. (2003), Anlage, Ziffer 6, 1445 Erleichterung der Auslieferung humanitärer Hilfsgü(2002), Ziffer 14, 1419 (2002), Zifter. fer 12, 1417 (2002), Ziffer 7, 1405 (2002), Ziffer 1, 1379 (2001), ZifErfüllung der Verpflichtungen nach dem einschlägifern 4 und 5, 1378 (2001), Ziffer 2, gen humanitären Völkerrecht, den internationalen 1314 (2000), Ziffern 7 und 14, 1296 Menschenrechtsnormen und dem Flüchtlingsvölker(2000), Ziffern 8, 10, 12 und 15, recht. 1286 (2000), Ziffern 9 und 10, 1279 Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Ge(1999), Ziffern 5 e) und 7, 1272 setze, Ausbildung, Rechtsdurchsetzung, regionale und (1999), Ziffern 2 d), 10 und 11, 1270 internationale Zusammenarbeit), die mit allen Ver(1999), Ziffern 8 d) und g), 13, 14 pflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang steund 22, 1265 (1999), Ziffern 7, 8 hen, insbesondere mit den internationalen Menschenund 10, 1264 (1999), Ziffer 2, 1244 rechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem (1999), Ziffer 9 h), und Erklärung des humanitären Völkerrecht. Präsidenten S/PRST/2000/4. 201 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Sicherheit des humanitären und beigeordneten Personals Gewährleistung der Sicherheit des humanitären Personals, des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals. Achtung der Unparteilichkeit und Neutralität humanitärer Einsätze seitens aller Konfliktparteien. Förderung eines sicheren Arbeitsumfelds für das humanitäre Personal. Resolutionen 1509 (2003), Ziffern 3 j) und 5, 1502 (2003), Ziffern 1, 3, 4, 5 a)-c) und 6, 1494 (2003), Ziffern 25 und 26, 1493 (2003), Ziffer 25, 1445 (2002), Ziffer 14, 1417 (2002), Ziffer 7, 1378 (2001), Ziffern 2 und 5, 1319 (2000), Ziffer 1, 1296 (2000), Ziffer 12, 1286 (2000), Ziffer 9, 1272 (1999), Ziffer 10, 1270 (1999), Ziffern 8 d), 13 und 14, 1265 (1999), Ziffern 7-10, 1244 (1999), Ziffer 9 h), und Erklärung des Präsidenten S/PRST/2000/4. Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit Stärkung der Kapazität der lokalen Polizei und der Justizsysteme zum persönlichen Schutz von Zivilpersonen und zur Durchsetzung der öffentlichen Ordnung. Dislozierung qualifizierter und gut ausgebildeter internationaler Zivilpolizei als Komponente von Friedenssicherungseinsätzen, mit dem Ziel, die Kapazitäten der Vereinten Nationen zu stärken und den Gaststaat bei der Rechtsdurchsetzung zu unterstützen. Technische Hilfe für die Polizei, die rechtsprechende Gewalt und die Strafanstalten vor Ort (Förderung, Formulierung von Gesetzesvorlagen, Integration des internationalen Personals). Resolutionen 1509 (2003), Ziffer 3 n), 1493 (2003), Ziffer 7, 1401 (2002), Ziffer 4, 1400 (2002), Ziffer 7, 1378 (2001), Ziffern 3 und 4, 1315 (2000), Ziffer 4, 1272 (1999), Ziffern 2 a)-c), e), 3 a) und 13, 1270 (1999), Ziffer 23, 1265 (1999), Ziffer 15, 1244 (1999), Ziffern 9 d) und 11 i) und j). Wiederaufbau und Wiederherstellung der institutionellen Infrastruktur (Gehälter, Gebäude, Kommunikation). Mechanismen zur Überwachung und Meldung mutmaßlicher Verstöße gegen das humanitäre Recht, die Menschenrechte und das Strafrecht. Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Rehabilitation Erleichterung der Stabilisierung und Rehabilitation von Gemeinwesen. Programme zur Entwaffnung und Demobilisierung von Kombattanten, einschließlich spezieller Maßnahmen für Frauen, Kinder und abhängige Personen (Amnestien, Rückkauf von Waffen, wirtschaftliche Anreize und Entwicklungsanreize). Programme zur Wiedereingliederung und Rehabilitation von Exkombattanten in ihren Gemeinwesen, einschließlich spezieller Maßnahmen für Frauen und Kinder (gemeinnützige Dienste, Beratungsdienste, angemessene Bildungs- und Fachausbildungsprogramme, Familienzusammenführung, Beschäftigungsmöglichkeiten). Förderung der umfassenden Beteiligung bewaffneter Gruppen an Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsprogrammen. Maßnahmen, die auf die regionalen Dimensionen im Zusammenhang mit Entwaffnungs-, Demobilisierungs-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsprogrammen gerichtet sind. 202 Resolutionen 1509 (2003), Ziffern 3 f) und g), 17 und 18, 1479 (2003), Ziffern 3 f) und 9, 1460 (2003), Ziffer 13, 1445 (2002), Ziffern 4-6, 1417 (2002), Ziffer 9, 1400 (2002), Ziffer 6, 1379 (2001), Ziffern 11 c), d) und f) und 12 a), 1376 (2001), Ziffer 12, 1366 (2001), Ziffer 16, 1325 (2000), Ziffern 8 a) und 13, 1318 (2000), Anlage, Abschnitt V, 1296 (2000), Ziffer 16, 1270 (1999), Ziffern 3, 4, 8 b) und c), 9 und 20, 1265 (1999), Ziffer 12, 1261 (1999), Ziffer 15, und Erklärungen des Präsidenten S/PRST/2000/10 und S/PRST/1999/28. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Kleinwaffen und Antiminenprogramme Förderung eines sicheren Antiminenprogramme (Koordinierungszentren, RäuUmfelds für gefährdete Be- mung von Landminen, Ausbildungsprogramme für die Aufklärung über die Minengefahr, Opferhilfe). völkerungsgruppen und humanitäre Helfer. Maßnahmen zur Kontrolle und Reduzierung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (freiwillige Moratorien, Waffenembargos, Sanktionen, regionale und subregionale Ansätze). Mitwirkung von Exkombattanten und örtlichen Gemeinschaften, insbesondere Frauen, an der Einsammlung und Vernichtung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie an der Minenräumung und anderen Antiminenmaßnahmen. Resolutionen 1479 (2003), Ziffer 13, 1460 (2003), Ziffer 7, 1433 (2002), Ziffer 3 b) ii), 1379 (2001), Ziffern 6 und 9 d), 1318 (2000), Anlage, Abschnitt VI, erster Absatz, 1314 (2000), Ziffer 8, 1296 (2000), Ziffern 10 und 20, 1286 (2000), Ziffer 12, 1265 (1999), Ziffer 17, 1261 (1999), Ziffern 14 und 17 a), 1244 (1999), Ziffer 9 e), und Erklärung des Präsidenten S/PRST/1999/28. Auswirkungen auf und Beitrag von Frauen 1. Berücksichtigung der konkreten Hilfs- und Schutzbedürfnisse von Frauen. Spezielle Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, Gewalt, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt (Zugang zu Rechtsschutz, Krisenzentren, Frauenhäusern, Gesundheitsversorgung, Beratung und anderen Hilfsprogrammen; Überwachungs- und Meldemechanismen). Durchführung von Maßnahmen zur Meldung und Verhütung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Zivilpersonen durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Friedenssicherungspersonal. 1509 (2003), Ziffer 11, 1493 (2003), Ziffer 9, 1479 (2003), Ziffer 5, 1460 (2003), Ziffer 10, 1436 (2002), Ziffer 15, 1400 (2002), Ziffer 14, 1379 (2001), Ziffer 4, 1325 (2000), Ziffern 1, 4, 5, 8 a), 10, 13 und 15, 1314 (2000), Ziffern 13 und 16 e), 1296 (2000), Ziffern 9 und 10, und Erklärung des Präsidenten S/PRST/2001/31 Integration einer Gleichstellungsperspektive in alle Bereiche, namentlich die Einbeziehung von Gleichstellungsberatern in Friedensmissionen. 2. Stärkung der Rolle von Frauen als konstruktive Akteure bei der Ausarbeitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen, Ausweitung der Vertretung, der Rolle und des Beitrags von Frauen bei den Feldmissionen der Vereinten Nationen (bei den Militärbeobachtern, der Zivilpolizei, bei humanitären Helfern und beim Menschenrechtspersonal). Verstärkte Mitarbeit und ausgewogenere Vertretung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen (politische Prozesse, Organisation und Verwaltung von Lagern für Flüchtlinge und Binnenvertriebene, Gestaltung und Verteilung von Hilfe, kommunale Verwaltungsführung, Bildung, Rehabilitationspolitiken). Auswirkungen auf Kinder Berücksichtigung der konkreten Hilfs- und Schutzbedürfnisse von Kindern. Verhütung und Beendigung der Einziehung von Kindersoldaten unter Verstoß gegen das Völkerrecht. Gegebenenfalls Initiativen zur Sicherstellung des Zugangs zu vom Krieg betroffenen Kindern (Impftage, vorübergehende Feuereinstellung, Tage der Ruhe). Ausgehandelte Freilassung von Kindern, die in Situationen bewaffneten Konflikts entführt wurden. Resolutionen 1509 (2003), Ziffern 9 und 10, 1493 (2003), Ziffer 13, 1479 (2003), Ziffer 15, 1460 (2003), Ziffern 3, 9, 10, 12 und 13, 1436 (2002), Ziffer 15, 1400 (2002), Ziffer 14, 1379 (2001), Ziffern 2, 4, 8 e), 10 c), 11 c), d) und f) und 12 a) , 1314 (2000), Ziffern 11-14, 16 und 17, 203 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Wirksame Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Rehabilitation rekrutierter oder bei Feindseligkeiten eingesetzter Kinder. 1296 (2000), Ziffern 9 und 10, 1270 (1999), Ziffer 18, 1261 (1999), Ziffern 2, 8, 13, 15 und 17 a), und Erklärung des Präsidenten S/PRST/1998/18. Konkrete Bestimmungen für den Schutz von Kindern, namentlich nach Bedarf Einbeziehung von Kinderschutzberatern in Friedensmissionen Durchführung von Maßnahmen zur Meldung und Verhütung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Zivilpersonen durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Friedenssicherungspersonal. Zusammenführung von Familien mit den von ihnen getrennten Kindern. Überwachung der Situation der Kinder und Berichterstattung darüber. Gerechtigkeit und Aussöhnung 1. Beendigung der Straflosigkeit von Personen, die für schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die internationalen Menschenrechtsnormen und das Völkerstrafrecht verantwortlich sind. Einrichtung und Anwendung wirksamer Vorkehrungen zur Untersuchung und Verfolgung schwerwiegender Verstöße gegen das humanitäre Recht und das Strafrecht auf lokaler und/oder internationaler Ebene (vom Beginn eines Einsatzes an). Zusammenarbeit der Staaten bei der Festnahme und Auslieferung mutmaßlicher Täter. Technische Hilfe zur Stärkung der lokalen Kapazitäten für die Festnahme, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Täter. Ausschluss von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen von Amnestiebestimmungen. Überweisung von Fällen an internationale Gerichte und Gerichtshöfe, sofern dies möglich und angemessen ist. 2. Vertrauensbildung und Stärkung der Stabilität im Gaststaat durch die Förderung von Wahrheit und Aussöhnung. Ersuchen an truppenstellende Staaten, die Untersuchung und gegebenenfalls die strafrechtliche Verfolgung ihrer Friedenssicherungskräfte und ihres Sicherheitspersonals zu übernehmen, die strafrechtlicher Verstöße während ihres Aufenthalts in einem Gaststaat verdächtig sind. Geeignete, an die lokalen Gegebenheiten angepasste Mechanismen für Wahrheit und Aussöhnung (technische Hilfe, Finanzierung, Amnestie für weniger schwere Vergehen, Wiedereingliederung von Zivilpersonen in die Gemeinschaft unter gerechten Bedingungen). Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsmaßnahmen (Treuhandfonds, Vermögenskommissionen). 204 Resolutionen 1509 (2003), Ziffer 10, 1479 (2003), Ziffer 8, 1436 (2002), Ziffern 11 und 15, 1400 (2002), Ziffer 5, 1398 (2002), Ziffer 14, 1379 (2001), Ziffer 9 a), 1325 (2000), Ziffer 11, 1319 (2000), Ziffern 2 und 3, 1318 (2000), Anlage, Abschnitt VI, dritter Absatz, 1315 (2000), Ziffern 1-3 und 8, 1314 (2000), Ziffern 2 und 9, 1272 (1999), Ziffer 16, 1270 (1999), Ziffer 17, 1265 (1999), Ziffern 4 und 6, 1261 (1999), Ziffer 3, 955 (1994), Ziffern 1 und 2, 827 (1993), Ziffern 2 und 4. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Ausbildung von Sicherheits- und Friedenssicherungskräften Sicherstellung einer angemessenen Sensibilisierung der multinationalen Kräfte für Fragen des Schutzes von Zivilpersonen. Geeignete Ausbildung in Bezug auf das humanitäre Recht und die Menschenrechte, Koordinierung zwischen dem zivilen und militärischen Bereich, Verhaltenskodexe, Verhandlungs- und Kommunikationsgeschick, Kinderschutz und Rechte der Kinder, Sensibilisierung für Gleichstellungs- und Kulturfragen sowie Verhütung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten. Resolutionen 1460 (2003), Ziffer 9, 1445 (2002), Ziffer 18, 1379 (2001), Ziffer 10 b), 1325 (2000), Ziffer 6, 1318 (2000), Anlage, Abschnitt III, zweiter Absatz, 1308 (2000), Ziffer 3, 1296 (2000), Ziffer 19, 1270 (1999), Ziffer 15, 1265 (1999), Ziffer 14, Erklärungen des Präsidenten S/PRST/2001/31, S/PRST/2001/16 und S/PRST/1998/18. Einrichtung von Mechanismen zur Medienüberwachung, um sicherzustellen, dass alle Vorfälle, Ursprünge und Inhalte, die zu "Hetzmedien" führen, wirksam überwacht, gemeldet und dokumentiert werden. Resolutionen 1509 (2003), Ziffer 16, 1417 (2002), Ziffern 4 und 5, 1353 (2001), Anlage I, Abschnitt B, Ziffern 10 und 11, 1296 (2000), Ziffern 17 und 18. Medien und Information 1. Vorgehen gegen zur Gewaltanwendung aufstachelnde Sprache. Maßnahmen als Antwort auf Mediensendungen, die zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht aufstacheln, einschließlich der Erwägung, als letzten Schritt die Ausstrahlung solcher Sendungen zu unterbinden. 2. Förderung und Unterstützung eines strikten Informationsmanagements bei Konflikten. Technische Hilfe bei der Formulierung und Durchsetzung von Gesetzen gegen Hassrede. Einrichtung von Medienkoordinierungszentren zur Erleichterung des Managements präziser und zuverlässiger Informationen über einen Konflikt und der Sensibilisierung dafür. Einrichtung und Unterstützung lokaler und internationaler Medien und Informationsstellen zur Unterstützung von Friedensmissionen. Natürliche Ressourcen und bewaffnete Konflikte Vorgehen gegen die Auswirkungen der Ausbeutung natürlicher Ressourcen auf den Schutz von Zivilpersonen. Untersuchung der Zusammenhänge zwischen dem un- Resolutionen 1509 (2003), Ziferlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen und der fer 3 r), 1493 (2003), Ziffer 28, 1460 Konfliktführung. (2003), Ziffer 16 b), 1436 (2002), Ziffer 8, 1417 (2002), Ziffer 15, 1379 Maßnahmen gegen die direkte oder indirekte Einfuhr (2001), Ziffern 6 und 9 d), 1376 natürlicher Ressourcen, sofern die Erlöse zur Anfa(2001), Ziffer 8, 1318 (2000), Anlachung des Konflikts verwendet werden (Sanktionen, ge, Abschnitt VI, zweiter Absatz, regionale und subregionale Ansätze). 1314 (2000), Ziffer 8, 1306 (2000), Maßnahmen gegen privatwirtschaftliche Akteure, Ziffern 1, 2, 9 und 19 a) Einzelpersonen und Institutionen, die unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats und die Charta der Vereinten Nationen am unerlaubten Handel beteiligt sind (Gesetze, Strafen für Händler, Zertifizierungs- und Registrierungssysteme, Embargos). 205 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Hauptziele Zu behandelnde Fragen Referenzdokumente Humanitäre Auswirkungen von Sanktionen Minimierung der unbeabHumanitäre Ausnahmen von Sanktionsregelungen. sichtigten nachteiligen AusGezielte Sanktionen (Sanktionen, deren Reichweite wirkungen von Sanktionen begrenzt ist und die auf bestimmte Einzelpersonen, auf die Zivilbevölkerung. Gruppen oder Tätigkeiten zielen). Relevante Bewertung und Überprüfung der humanitären Auswirkungen von Sanktionen sowie des Verhaltens der Zielgruppen von Sanktionen. Resolutionen 1478 (2003), Ziffern 18 und 19, 1409 (2002), Ziffern 4-6, 1408 (2002), Ziffer 16, 1379 (2001), Ziffer 7, 1343 (2001), Ziffern 5 a)-d), 6, 7 a) und b) und 13 a), 1333 (2000), Ziffern 5 a)-c), 7, 8 a)-c), 10-12, 14, 15 d) und 23, 1325 (2000), Ziffer 14, 1314 (2000), Ziffer 15, 1298 (2000), Ziffern 6-8 und 16, 1296 (2000), Ziffer 21, 1267 (1999), Ziffer 4, 1265 (1999), Ziffer 16, und Erklärung des Präsidenten S/PRST/1999/28. Verzeichnis der Resolutionen∗ 1509 (2003) über die Situation in Liberia 1508 (2003) über die Situation in Sierra Leone 1502 (2003) über den Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals sowie des humanitären Personals in Konfliktzonen 1494 (2003) über die Situation in Georgien 1493 (2003) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1484 (2003) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1479 (2003) über die Situation in Côte d'Ivoire 1478 (2003) über die Situation in Liberia 1470 (2003) über die Situation in Sierra Leone 1460 (2003) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1456 (2003) über die Sitzung auf hoher Ebene des Sicherheitsrats: Bekämpfung des Terrorismus 1445 (2002) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1436 (2002) über die Situation in Sierra Leone 1433 (2002) über die Situation in Angola 1427 (2002) über die Situation in Georgien 1419 (2002) über die Situation in Afghanistan 1417 (2002) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1409 (2002) über die Situation zwischen Irak und Kuwait 1408 (2002) über die Situation in Liberia 1405 (2002) über die Situation im Nahen Osten, einschließlich der Palästina-Frage 1401 (2002) über die Situation in Afghanistan _______________ ∗ Der Sicherheitsrat erkannte außerdem an, dass die Resolutionen der Generalversammlung 46/182 vom 19. Dezember 1991 und 55/2 vom 8. September 2000 im breiteren Kontext des Schutzes von Zivilpersonen und der tieferen Ursachen von Konflikten von Bedeutung sind. 206 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 1400 (2002) über die Situation in Sierra Leone 1393 (2002) über die Situation in Georgien 1379 (2001) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1378 (2001) über die Situation in Afghanistan 1376 (2001) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1366 (2001) über die Rolle des Sicherheitsrats bei der Verhütung bewaffneter Konflikte 1355 (2001) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1353 (2001) über die Stärkung der Zusammenarbeit mit den truppenstellenden Ländern 1346 (2001) über die Situation in Sierra Leone 1343 (2001) über die Situation in Liberia 1333 (2000) über die Situation in Afghanistan 1327 (2000) über die Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika 1325 (2000) über Frauen, Frieden und Sicherheit 1319 (2000) über die Situation in Osttimor 1318 (2000) über die Sicherstellung einer wirksamen Rolle des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, insbesondere in Afrika 1315 (2000) über die Situation in Sierra Leone 1314 (2000) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1308 (2000) über die Verantwortung des Sicherheitsrats bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze 1306 (2000) über die Situation in Sierra Leone 1298 (2000) über die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien 1296 (2000) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten 1286 (2000) über die Situation in Burundi 1279 (1999) über die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo 1272 (1999) über die Situation in Osttimor 1270 (1999) über die Situation in Sierra Leone 1267 (1999) über die Situation in Afghanistan 1265 (1999) über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten 1264 (1999) über die Situation in Osttimor 1261 (1999) über Kinder und bewaffnete Konflikte 1244 (1999) über die Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998) und 1239 (1999) 1208 (1998) über die Situation in Afrika 955 (1994) über die Situation betreffend Ruanda 827 (1993) über die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht 824 (1993) über die Situation in der Republik Bosnien und Herzegowina 207 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Verzeichnis der Erklärungen des Präsidenten S/PRST/2002/41 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten S/PRST/2002/6 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten S/PRST/2001/31 über Frauen, Frieden und Sicherheit S/PRST/2001/16 über die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze S/PRST/2000/10 über die Wahrung des Friedens und der Sicherheit und Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit S/PRST/2000/4 über den Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen S/PRST/1999/28 über Kleinwaffen S/PRST/1998/18 über Kinder und bewaffnete Konflikte." * * * Auf seiner 4990. Sitzung am 14. Juni 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Côte d'Ivoires, Ecuadors, Fidschis, Irlands, Japans, Kanadas, Kolumbiens, Liechtensteins, Malaysias, Mexikos, Myanmars, Nepals, Norwegens, der Schweiz, Südafrikas, der Syrischen Arabischen Republik, Ugandas und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten (S/2004/431)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jan Egeland, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. UNTERRICHTUNGEN DURCH DIE VORSITZENDEN VON AUSSCHÜSSEN UND ARBEITSGRUPPEN DES SICHERHEITSRATS Beschlüsse Auf seiner 4888. Sitzung am 22. Dezember 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Unterrichtungen durch die Vorsitzenden von Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Sicherheitsrats". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Gunter Pleuger, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) betreffend die Situation zwischen Irak und Kuwait, Herrn Stefan Tafrov, den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) betreffend Somalia, Herrn Fayssal Mekdad, im Namen des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 918 (1994) betreffend Ruanda, Frau Maria Angelica Arce de Jeannet, im Namen des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) betreffend Sierra Leone, und Herrn Martin Belinga-Eboutou, den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für allgemeine Sanktionsfragen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. 208 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 KLEINWAFFEN320 Beschlüsse Auf seiner 4896. Sitzung am 19. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Armeniens, Costa Ricas, Indiens, Indonesiens, Irlands, Japans, Kanadas, Kolumbiens, Malis, Mexikos, Neuseelands, Norwegens, Perus, der Republik Korea, der Schweiz, Sierra Leones, Simbabwes, Südafrikas, der Syrischen Arabischen Republik und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Kleinwaffen Bericht des Generalsekretärs über Kleinwaffen (S/2003/1217)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Nobuyasu Abe, den Untergeneralsekretär für Abrüstungsfragen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 19. Januar 2004 gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab321: "Der Sicherheitsrat begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 31. Dezember 2003 über die Umsetzung seiner Empfehlungen an den Rat betreffend Kleinwaffen322 und bekräftigt die Erklärungen seines Präsidenten vom 24. September 1999323, vom 31. August 2001324 und vom 31. Oktober 2002325. Der Rat erinnert an die ihm nach der Charta der Vereinten Nationen obliegende Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, auf Grund deren seine Aufmerksamkeit zwangsläufig auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen gelenkt wird, da dies die Waffen sind, die in bewaffneten Konflikten am häufigsten eingesetzt werden. Der Rat bekräftigt das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Einklang mit Artikel 51 der Charta sowie, vorbehaltlich der Charta, das Recht eines jeden Staates, diejenigen Kleinwaffen und leichten Waffen einzuführen, herzustellen und zu behalten, die er für seine Selbstverteidigung und Sicherheit benötigt. Der Rat begrüßt alle von den Mitgliedstaaten bereits unternommenen Anstrengungen und fordert sie auf, die Empfehlungen des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten326, das am 20. Juli 2001 von der Konferenz der Vereinten Nationen über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten verabschiedet wurde, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene vollständig umzusetzen. Der Rat begrüßt die Resolution 58/241 der Generalversammlung vom 23. Dezember 2003, mit der diese unter anderem beschloss, eine offene Arbeitsgruppe zur _______________ 320 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1999, 2001 und 2002 verabschiedet. 321 S/PRST/2004/1. 322 S/2003/1217 und Corr.1. 323 S/PRST/1999/28. 324 S/PRST/2001/21. 325 S/PRST/2002/30. 326 Siehe Bericht der Konferenz der Vereinten Nationen über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, New York, 9.-20. Juli 2001 (A/CONF.192/15), Kap. IV, Ziffer 24. 209 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Aushandlung eines internationalen Rechtsinstruments einzusetzen, das die Staaten in die Lage versetzen soll, unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen rechtzeitig und zuverlässig zu identifizieren und zurückzuverfolgen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, alle zu diesem Zweck unternommenen Anstrengungen zu unterstützen. Der Rat legt den Waffen ausführenden Ländern nahe, bei Geschäften mit Kleinwaffen und leichten Waffen höchstes Verantwortungsbewusstsein walten zu lassen. Er ermutigt außerdem zur internationalen und regionalen Zusammenarbeit bei der Prüfung der Herkunft und des Transfers von Kleinwaffen und leichten Waffen, um ihre Umlenkung zu terroristischen Gruppen, insbesondere Al-Qaida, zu verhindern. Der Rat begrüßt die bedeutenden Schritte, die die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht unternommen haben. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Waffenembargos sollte mit einer verstärkten internationalen und regionalen Zusammenarbeit in Bezug auf Waffenexporte einhergehen. Der Rat fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, Waffenembargos und andere durch den Rat in seinen einschlägigen Resolutionen verhängte Sanktionsmaßnahmen wirksam durchzuführen, und fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, nachdrücklich auf, interessierten Staaten Hilfe bei der Stärkung ihrer Kapazität zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen zu gewähren. Der Rat legt den Mitgliedern nahe, energische Maßnahmen zu treffen, um die Lieferung von Kleinwaffen, leichten Waffen und Munition in Instabilitätszonen zu beschränken. Der Rat legt den Mitgliedstaaten ferner nahe, den Sanktionsausschüssen die verfügbaren Informationen über behauptete Verstöße gegen Waffenembargos zu übermitteln, und fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Empfehlungen der entsprechenden Berichte gebührend zu berücksichtigen. Der Rat ist sich nach wie vor dessen bewusst, dass die in Betracht kommenden internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, Wirtschafts- und Finanzinstitutionen und anderen Akteure auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene dazu angehalten werden müssen, zur Durchführung der Waffenembargos beizutragen. Der Rat erklärt erneut, wie wichtig es ist, in den Postkonfliktsituationen, mit denen er befasst ist, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, die ein zunehmend wichtiger Bestandteil der Friedenssicherungsmandate sind, möglichst umfassend und wirksam durchzuführen. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass tragbare Flugabwehrsysteme ausnahmsweise in das Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen aufgenommen wurden. Der Rat ersucht den Generalsekretär, dem Rat für seine nächste Sitzung zu diesem Thema aktualisierte Informationen über die weitere Umsetzung der in seinem Bericht über Kleinwaffen vom 20. September 2002327 enthaltenen Empfehlungen vorzulegen." _______________ 327 S/2002/1053. 210 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 KINDER UND BEWAFFNETE KONFLIKTE328 Beschlüsse Auf seiner 4898. Sitzung am 20. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Armeniens, Aserbaidschans, Bangladeschs, Costa Ricas, Ecuadors, Fidschis, Indiens, Indonesiens, Irlands, Israels, Japans, Kanadas, Kolumbiens, Liechtensteins, Malis, Mexikos, Monacos, Myanmars, Norwegens, Sierra Leones, der Syrischen Arabischen Republik, Ugandas und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Kinder und bewaffnete Konflikte Bericht des Generalsekretärs über (S/2003/1053)". Kinder und bewaffnete Konflikte Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Olara Otunnu, den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, und Frau Carol Bellamy, die Exekutivdirektorin des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 20. Januar 2004 beschloss der Rat ferner, den Vertreter Kenias einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Daniel Toole, den Direktor des Büros für Nothilfeprogramme des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4948. Sitzung am 22. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Kinder und bewaffnete Konflikte Bericht des Generalsekretärs über (S/2003/1053 und Corr.1 und 2)". Kinder und bewaffnete Konflikte Resolution 1539 (2004) vom 22. April 2004 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1261 (1999) vom 25. August 1999, 1314 (2000) vom 11. August 2000, 1379 (2001) vom 20. November 2001 und 1460 (2003) vom 30. Januar 2003, die einen umfassenden Rahmen für den Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, darstellen, unter Hinweis auf seine Resolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000 über die Verantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit: HIV/Aids und internationale Friedenssicherungseinsätze sowie seine Resolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen, Frieden und Sicherheit, feststellend, dass beim Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zwar Fortschritte erzielt wurden, insbesondere im Bereich des Einsatzes für ihre Interessen sowie der Aufstellung von Normen und Standards, jedoch weiterhin zutiefst besorgt darüber, dass Fortschritte am Boden insgesamt ausgeblieben sind und Konfliktpartei- _______________ 328 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1998 verabschiedet. 211 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 en nach wie vor straflos gegen die einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Völkerrechts in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten verstoßen, daran erinnernd, dass die Staaten Verantwortung dafür tragen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und diejenigen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere abscheuliche Verbrechen an Kindern verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen, unter erneutem Hinweis auf seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und in diesem Zusammenhang auf seine Entschlossenheit, sich mit den weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder zu befassen, unterstreichend, wie wichtig der uneingeschränkte, sichere und ungehinderte Zugang für humanitäres Personal und humanitäre Hilfsgüter und die Gewährung humanitärer Hilfe an alle von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder sind, feststellend, dass die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter 15 Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten in dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs329 als Kriegsverbrechen eingestuft wurden, sowie feststellend, dass das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten330 die Vertragsstaaten verpflichtet, ein Mindestalter von 18 Jahren für die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung und für die Teilnahme an Feindseligkeiten festzusetzen und das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes331 festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen anzuheben sowie alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, betonend, dass er entschlossen ist, die Achtung seiner Resolutionen und der sonstigen internationalen Normen und Standards zum Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu gewährleisten, nach Behandlung des gemäß Ziffer 16 seiner Resolution 1460 (2003) vorgelegten Berichts des Generalsekretärs vom 10. November 2003332 und betonend, dass es nicht Zweck dieser Resolution ist, eine rechtliche Feststellung zu treffen, ob die in dem Bericht des Generalsekretärs genannten Situationen bewaffnete Konflikte im Kontext der Genfer Abkommen von 1949333 und ihrer Zusatzprotokolle von 1977334 darstellen, und dass sie nicht die Rechtsstellung der an diesen Situationen beteiligten nichtstaatlichen Parteien präjudiziert, 1. verurteilt nachdrücklich die Einziehung und den Einsatz von Kindersoldaten durch Parteien bewaffneter Konflikte unter Verstoß gegen die auf sie anwendbaren internationalen Verpflichtungen, die Tötung und Verstümmelung von Kindern, Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalt, die hauptsächlich an Mädchen begangen wird, Entführung _______________ 329 Official Records of the United Nations Diplomatic Conference of Plenipotentiaries on the Establishment of an International Criminal Court, Rome, 15 June-17 July 1998, Vol. I: Final documents (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.02.I.5), Abschnitt A. 330 Resolution 54/263 der Generalversammlung, Anlage I. 331 Resolution 44/25 der Generalversammlung, Anlage. 332 S/2003/1053 und Corr.1 und 2. 333 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 970-973. 334 Ebd., Vol. 1125, Nr. 17512 und 17513. 212 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 und Vertreibung, die Verweigerung des Zugangs für humanitäre Helfer zu Kindern, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Kinderhandel, Zwangsarbeit und alle Formen der Sklaverei sowie jede sonstige Verletzung und Misshandlung von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind; 2. ersucht den Generalsekretär, unter Berücksichtigung der in seinem Bericht332 enthaltenen Vorschläge sowie aller sonstigen einschlägigen Elemente dringend und vorzugsweise innerhalb von drei Monaten einen Aktionsplan für einen systematischen und umfassenden Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus aufzustellen, der sich den Sachverstand des Systems der Vereinten Nationen und die Beiträge von Regierungen, Regionalorganisationen, nichtstaatlichen Organisationen in ihrer Eigenschaft als Berater sowie von verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft zunutze macht, um aktuelle, objektive, zutreffende und verlässliche Informationen über die Einziehung und den Einsatz von Kindersoldaten unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht sowie über jede sonstige Verletzung und Misshandlung von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, bereitzustellen, die bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen berücksichtigt werden können; 3. bekundet seine Absicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei der Erörterung subregionaler und grenzüberschreitender Aktivitäten, um gegen die Verbindungen vorzugehen, die zwischen dem unerlaubten Handel mit natürlichen und anderen Ressourcen, dem unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der grenzüberschreitenden Entführung und Einziehung von Kindern einerseits und bewaffneten Konflikten andererseits bestehen, die bewaffnete Konflikte verlängern und ihre Auswirkungen auf Kinder verstärken können, und ersucht daher den Generalsekretär, wirksame Maßnahmen zur Eindämmung dieses unerlaubten Handels vorzuschlagen; 4. fordert alle in Betracht kommenden Parteien auf, die auf sie anwendbaren internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, sowie die konkreten Zusagen einzuhalten, die sie gegenüber dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen abgegeben haben, und bei der Weiterverfolgung und Umsetzung dieser Zusagen mit den Friedenssicherungsmissionen und den Landesteams der Vereinten Nationen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, gegebenenfalls im Kontext des Kooperationsrahmens zwischen den Vereinten Nationen und der betreffenden Regierung; 5. nimmt mit tiefer Sorge davon Kenntnis, dass die im Bericht des Generalsekretärs erwähnten Parteien in bewaffneten Konflikten, die auf der Tagesordnung des Rates stehen, unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht betreffend die Rechte und den Schutz von Kindern nach wie vor Kinder einziehen und einsetzen, und, in diesem Zusammenhang, a) fordert diese Parteien auf, innerhalb von drei Monaten in enger Zusammenarbeit mit den Friedenssicherungsmissionen und den Landesteams der Vereinten Nationen, im Einklang mit deren jeweiligem Mandat, konkrete termingebundene Aktionspläne aufzustellen, um die Einziehung und den Einsatz von Kindern unter Verstoß gegen die auf sie anwendbaren internationalen Verpflichtungen zu beenden; b) ersucht den Generalsekretär, zur Förderung einer wirksamen und koordinierten Weiterverfolgung dieser Resolution sicherzustellen, dass die Einhaltung durch die Parteien im Rahmen der vorhandenen Ressourcen in einem Prozess, der alle Interessenträger auf einzelstaatlicher Ebene einschließt, einschließlich Regierungsvertreter, regelmäßig überprüft wird, wobei die Koordinierung durch eine vom Generalsekretär zu bestimmende Koordinierungsstelle erfolgen soll, die einen Dialog zwischen den Parteien herbeiführt, der zur Aufstellung termingebundener Aktionspläne führt, mit dem Ziel, dem Generalsekretär bis zum 31. Juli 2004 über seinen Sonderbeauftragten Bericht zu erstatten, eingedenk der Erfahrungen aus vorangegangenen Dialogen, die in Ziffer 77 des Berichts des Generalsekretärs erwähnt werden; 213 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 c) bekundet seine Absicht, zu erwägen, im Rahmen länderspezifischer Resolutionen gezielte und abgestufte Maßnahmen, wie ein Verbot der Ausfuhr oder Lieferung von Kleinwaffen und leichten Waffen und sonstigem militärischem Gerät sowie von militärischer Hilfe, gegen diese Parteien zu verhängen, falls sie die Aufnahme eines Dialogs verweigern, keinen Aktionsplan aufstellen oder die in ihrem Aktionsplan gemachten Zusagen nicht erfüllen, eingedenk des Berichts des Generalsekretärs; 6. nimmt außerdem mit tiefer Sorge davon Kenntnis, dass Parteien in anderen Situationen bewaffneter Konflikte, die im Bericht des Generalsekretärs genannt sind, unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht betreffend die Rechte und den Schutz von Kindern nach wie vor Kinder einziehen und einsetzen, fordert diese Parteien auf, die Einziehung oder den Einsatz von Kindern sofort einzustellen, und bekundet seine Absicht, auf der Grundlage aktueller, objektiver, zutreffender und verlässlicher Informationen maßgeblicher Interessengruppen geeignete Maßnahmen zur weiteren Auseinandersetzung mit diesem Problem zu erwägen, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, seinen Resolutionen 1379 (2001) und 1460 (2003) und dieser Resolution; 7. beschließt, in die Mandate der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen auch künftig spezifische Bestimmungen zum Schutz von Kindern aufzunehmen, darunter von Fall zu Fall die Abordnung von Kinderschutz-Beratern, und ersucht den Generalsekretär, dafür zu sorgen, dass in der Vorbereitungsphase jedes Friedenssicherungseinsatzes der Vereinten Nationen systematisch die Notwendigkeit von Kinderschutz-Beratern, ihre Zahl und ihre Rolle ermittelt wird; 8. wiederholt seine Aufforderung an alle beteiligten Parteien, namentlich die Einrichtungen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen sowie die Finanzinstitutionen, auch künftig dafür zu sorgen, dass alle Kinder, die mit bewaffneten Kräften und Gruppen verbunden sind, ebenso wie Fragen im Zusammenhang mit Kindern systematisch in alle Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesse einbezogen werden, wobei den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten von Mädchen Rechnung zu tragen und die Schulbildung besonders zu betonen ist, namentlich die Überwachung demobilisierter Kinder, unter anderem durch die Schulen, um eine erneute Einziehung zu verhindern, eingedenk der Bewertung bewährter Praktiken, einschließlich derjenigen, die in Ziffer 65 des Berichts des Generalsekretärs genannt werden; 9. fordert die Staaten und das System der Vereinten Nationen auf, die wichtige Rolle anzuerkennen, die der Schulbildung in Konfliktgebieten zukommt, wenn es darum geht, die Einziehung beziehungsweise erneute Einziehung von Kindern unter Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konfliktparteien aufzuhalten und zu verhindern; 10. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von allen Fällen sexueller Ausbeutung und des Missbrauchs von Frauen und Kindern, insbesondere Mädchen, in humanitären Krisen, namentlich von den Fällen, an denen humanitäre Helfer und Friedenssicherungskräfte beteiligt waren, ersucht die truppenstellenden Länder, die von dem Ständigen interinstitutionellen Ausschuss ausgearbeiteten sechs Kerngrundsätze für Notsituationen335 in einschlägige Verhaltenskodizes für Friedenssicherungspersonal aufzunehmen und geeignete Disziplinarund Rechenschaftsmechanismen einzurichten, und begrüßt den Erlass des Bulletins des Generalsekretärs über besondere Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch336; 11. ersucht die Einrichtungen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, mit Unterstützung der truppenstellenden Länder HIV/Aids-Aufklärungsprogramme durchzu- _______________ 335 336 Siehe A/57/465, Anlage I. ST/SGB/2003/13. 214 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 führen und HIV-Tests und entsprechende Beratungsdienste für alle Friedenssicherungskräfte, Polizisten und humanitären Mitarbeiter der Vereinten Nationen anzubieten; 12. begrüßt die jüngsten Initiativen regionaler und subregionaler Organisationen und Abmachungen zum Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, und nimmt in dieser Hinsicht davon Kenntnis, dass die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten einen Rahmen zur gleichberechtigten gegenseitigen Beurteilung im Hinblick auf den Schutz von Kindern beschlossen und die Europäische Union die "Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten" verabschiedet hat, und legt diesen Organisationen und Abmachungen nahe, ihre Anstrengungen in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen voranzutreiben, indem sie unter anderem a) den Schutz von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, in ihre Lobbyarbeit und ihre Politiken und Programme integrieren und dabei Mädchen besondere Aufmerksamkeit widmen; b) Mechanismen zur gleichberechtigten gegenseitigen Beurteilung sowie zur Überwachung und Berichterstattung ausarbeiten; c) innerhalb ihrer Sekretariate Mechanismen zum Schutz von Kindern einrichten; d) Kinderschutz-Personal und eine entsprechende Schulung in ihre Friedens- und Feldmissionen aufnehmen; e) subregionale und interregionale Initiativen einleiten, um für Kinder schädliche Aktivitäten in Konfliktzeiten, wie die grenzüberschreitende Einziehung und Entführung von Kindern, den unerlaubten Transport von Kleinwaffen und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, zu beenden; 13. ermutigt zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus der Kapazitäten einzelstaatlicher und regionaler Institutionen sowie lokaler und regionaler Netzwerke der Zivilgesellschaft, um den Fortbestand lokaler Initiativen zur Vertretung der Interessen, zum Schutz und zur Rehabilitation der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder zu gewährleisten; 14. ersucht den Generalsekretär erneut, dafür zu sorgen, dass in allen seinen Berichten über länderspezifische Situationen der Schutz von Kindern konkret behandelt wird, und bekundet seine Absicht, den darin enthaltenen Informationen seine volle Aufmerksamkeit zu widmen, wenn er sich mit den Situationen auf seiner Tagesordnung befasst, und betont in dieser Hinsicht die Hauptverantwortung der Friedenssicherungsmissionen und der Landesteams der Vereinten Nationen, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats sicherzustellen, dass wirksame Folgemaßnahmen zu dieser und den anderen Resolutionen ergriffen werden; 15. ersucht den Generalsekretär, bis zum 31. Oktober 2004 einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution sowie seiner Resolutionen 1379 (2001) und 1460 (2003) vorzulegen, der unter anderem folgende Angaben enthält: a) Angaben darüber, inwieweit die in seinem Bericht genannten Parteien in bewaffneten Konflikten, die auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats stehen, im Einklang mit Ziffer 5, sowie die in seinem Bericht genannten Parteien in anderen bewaffneten Konflikten, im Einklang mit Ziffer 6, ihre Zusagen eingehalten beziehungsweise Fortschritte dabei erzielt haben, die Einziehung oder den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht betreffend die Rechte und den Schutz von Kindern zu beenden, eingedenk aller sonstigen Verletzungen und Misshandlungen von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind; b) Angaben über Fortschritte im Hinblick auf den in Ziffer 2 angeforderten Aktionsplan, der die Einrichtung eines systematischen und umfassenden Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus vorsieht; 215 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 c) Angaben über die Aufnahme der in seinem Bericht umrissenen bewährten Praktiken für Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme; 16. beschließt, mit dieser Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4948. Sitzung einstimmig verabschiedet. NATIONALE AUSSÖHNUNG IN DER KONFLIKTFOLGEZEIT: DIE ROLLE DER VEREINTEN NATIONEN Beschlüsse Auf seiner 4903. Sitzung am 26. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Afghanistans, Ägyptens, Argentiniens, Bosnien und Herzegowinas, Burundis, Costa Ricas, Côte d'Ivoires, Guatemalas, Indiens, Irlands, Japans, Kroatiens, Liechtensteins, Marokkos, Mexikos, Nigerias, Perus, der Republik Korea, Ruandas, Serbien und Montenegros, Sierra Leones und Südafrikas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Nationale Aussöhnung in der Konfliktfolgezeit: Die Rolle der Vereinten Nationen" teilzunehmen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Tuliameni Kalomoh, den Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten, Herrn Mark Malloch Brown, den Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, und Frau Carolyn McAskie, die Stellvertretende Nothilfekoordinatorin, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 26. Januar 2004 beschloss der Rat ferner, den Vertreter Kameruns einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf derselben Sitzung gab die Präsidentin im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab337: "Der Sicherheitsrat trat am 26. Januar 2004 zusammen, um den Punkt 'Nationale Aussöhnung in der Konfliktfolgezeit: Die Rolle der Vereinten Nationen' zu behandeln. Die Mitglieder brachten ihre diesbezüglichen Auffassungen und ihre Sicht dieser Frage zum Ausdruck und bekräftigten deren entscheidende Bedeutung, indem sie betonten, dass sie einer engen Zusammenarbeit im System der Vereinten Nationen, einschließlich des Rates, bedarf. In den Erklärungen wurden die wichtigen Aufgaben hervorgehoben, die in Postkonfliktsituationen zu bewältigen sind, um das Ziel der nationalen Aussöhnung zu verwirklichen, und die einschlägigen Erfahrungen und Sachkenntnisse unterstrichen, die im System der Vereinten Nationen und in den Mitgliedstaaten vorhanden sind. Die Mitglieder waren der Auffassung, dass es angezeigt wäre, weiter zu prüfen, wie diese in mehreren Schlüsselbereichen erworbenen Sachkenntnisse und Erfahrungen so genutzt und gesteuert werden können, dass sie für den Rat, das umfassendere System der Vereinten Nationen und seine Mitglieder sowie für die gesamte internationale Gemeinschaft leichter zugänglich sind, damit die Lehren und Erfahrungen der Vergangenheit entsprechend genutzt und verarbeitet werden können. _______________ 337 S/PRST/2004/2. 216 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat bittet den Generalsekretär, die im Laufe der Aussprache geäußerten Auffassungen zu dieser Frage bei der Ausarbeitung seines Berichts über die Rolle der Vereinten Nationen im Hinblick auf Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen. Der Rat bittet alle Mitglieder der Vereinten Nationen sowie die anderen Stellen im System der Vereinten Nationen, die über einschlägige Erfahrungen und Sachkenntnisse verfügen, zu diesem Prozess beizutragen." DIE SITUATION IN GEORGIEN338 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4904. Sitzung am 27. Januar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4904. Sitzung am 27. Januar 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Die Situation in Georgien'. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates Herrn Malkhaz Kakabadze, den Minister für besondere Angelegenheiten Georgiens, auf sein Ersuchen ein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und Regel 37 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Der Präsident lud mit Zustimmung des Rates Frau Heidi Tagliavini, die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Georgien und Leiterin der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme ein. Die Ratsmitglieder ließen sich von Frau Tagliavini unterrichten. Die Ratsmitglieder, Frau Tagliavini und Herr Kakabadze führten einen konstruktiven Meinungsaustausch." Auf seiner 4906. Sitzung am 30. Januar 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2004/26)". Resolution 1524 (2004) vom 30. Januar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1494 (2003) vom 30. Juli 2003, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 14. Januar 2004339, _______________ 338 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1992 verabschiedet. 339 S/2004/26. 217 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Gipfeltreffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die im Dezember 1996 in Lissabon340 und am 18. und 19. November 1999 in Istanbul zur Situation in Abchasien (Georgien) abgehalten wurden, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal341, missbilligend, dass die Urheber des Anschlags auf einen Hubschrauber der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 8. Oktober 2001, bei dem neun Menschen an Bord ums Leben kamen, noch immer nicht ermittelt worden sind, betonend, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist, jedoch begrüßend, dass die regelmäßigen Tagungen auf hoher Ebene der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs in Genf und das georgisch-russische Gipfeltreffen am 6. und 7. März 2003 in Sotschi (Russische Föderation) eine positive Dynamik in den von den Vereinten Nationen angeführten Friedensprozess gebracht haben, feststellend, dass im Januar 2004 in Georgien Präsidentschaftswahlen abgehalten wurden, und der neuen georgischen Führung sowie der abchasischen Seite nahelegend, eine umfassende, friedliche politische Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) anzustreben, die wichtigen Beiträge begrüßend, die die Mission und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone geleistet haben, und betonend, wie sehr ihm an der engen Zusammenarbeit zwischen ihnen bei der Wahrnehmung ihres jeweiligen Mandats gelegen ist, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 14. Januar 2004339; 2. bekräftigt das Bekenntnis aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen sowie die Notwendigkeit, den Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien in strenger Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen festzulegen; 3. würdigt und unterstützt mit Nachdruck die nachhaltigen Anstrengungen, die der Generalsekretär und seine Sonderbeauftragte mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternehmen, um die Stabilisierung der Lage zu fördern und eine umfassende politische Regelung herbeizuführen, die auch eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss; 4. unterstreicht insbesondere seine nachdrückliche Unterstützung des Dokuments "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" und des dazugehörigen Übermittlungsschreibens, das von allen Mitgliedern der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und mit ihrer vollen Unterstützung abgefasst wurde; 5. bedauert zutiefst die fortdauernde Weigerung der abchasischen Seite, Gesprächen über den Inhalt des Dokuments zuzustimmen, fordert die abchasische Seite erneut mit allem Nachdruck auf, das Dokument und das dazugehörige Übermittlungsschreiben entgegenzunehmen, fordert beide Parteien nachdrücklich auf, das Dokument und das Schreiben _______________ 340 341 S/1997/57, Anlage. Resolution 49/59 der Generalversammlung, Anlage. 218 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sodann eingehend und mit offenem Blick zu prüfen und in konstruktive Verhandlungen über ihren Inhalt einzutreten, und fordert alle, die Einfluss auf die Parteien haben, nachdrücklich auf, ein solches Ergebnis zu fördern; 6. bedauert, dass bei der Aufnahme von Verhandlungen über den politischen Status keine Fortschritte erzielt worden sind, und erinnert erneut daran, dass diese Dokumente dem Zweck dienen, die Durchführung ernsthafter Verhandlungen zwischen den Parteien, unter der Führung der Vereinten Nationen, über den Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien zu erleichtern und dass sie keinen Versuch darstellen, den Parteien eine bestimmte Lösung aufzuzwingen oder zu diktieren; 7. unterstreicht ferner, dass es notwendig sein wird, dass beide Seiten Zugeständnisse machen, wenn der Verhandlungsprozess zu einer für beide Seiten annehmbaren dauerhaften politischen Regelung führen soll; 8. begrüßt die Einberufung regelmäßiger Tagungen hochrangiger Vertreter der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs in Genf und die von den Parteien bekundete Absicht, die Einladung zur Teilnahme an der bevorstehenden Tagung anzunehmen, und fordert sie auf, abermals in einem positiven Geist teilzunehmen; 9. fordert die Parteien nachdrücklich auf, an den auf der ersten Genfer Tagung eingerichteten Arbeitsgruppen (zur Behandlung von Fragen in den vorrangigen Bereichen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Rückkehr der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge sowie politischer und sicherheitsbezogener Fragen), die durch die in Sotschi (Russische Föderation) eingerichteten Arbeitsgruppen ergänzt wurden, aktiver, regelmäßiger und in einer strukturierten Weise mitzuwirken, und betont, dass ergebnisorientierte Tätigkeiten in diesen drei vorrangigen Bereichen nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage zwischen der georgischen und der abchasischen Seite und letztendlich für den Abschluss ernsthafter Verhandlungen über eine umfassende politische Regelung auf der Grundlage des Dokuments "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" und des dazugehörigen Übermittlungsschreibens sind; 10. begrüßt den gemeinsamen georgisch-abchasischen Besuch auf hoher Ebene in Bosnien und Herzegowina sowie in Kosovo (Serbien und Montenegro) unter der Leitung der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, der auf der zweiten Genfer Tagung vereinbart wurde; 11. fordert die Parteien auf, keine Mühe zu scheuen, um ihr fortbestehendes gegenseitiges Misstrauen zu überwinden; 12. fordert die Parteien erneut auf, die notwendige Wiederbelebung des Friedensprozesses unter allen seinen hauptsächlichen Aspekten sicherzustellen, einschließlich ihrer Arbeit im Koordinierungsrat und seinen einschlägigen Mechanismen, auf den Ergebnissen des am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) abgehaltenen dritten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite342 aufzubauen, die bei diesem Anlass vereinbarten Vorschläge zielstrebig und kooperativ umzusetzen und die Abhaltung eines vierten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zu erwägen; 13. erinnert alle Beteiligten daran, dass sie alles unterlassen sollen, was den Friedensprozess behindern könnte; 14. betont, dass in der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen dringend Fortschritte erzielt werden müssen, fordert beide Seiten auf, zu zeigen, dass sie wirklich ent- _______________ 342 S/2001/242, Anlage. 219 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 schlossen sind, deren Rückkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und diese Aufgabe in enger Abstimmung mit der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien und im Benehmen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs wahrzunehmen, und erinnert an die auf dem Gipfel von Sotschi erzielte Vereinbarung, dass die Wiedereröffnung der Bahnverbindung zwischen Sotschi und Tiflis parallel zur Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen erfolgen wird, beginnend mit dem Distrikt Gali; 15. bekräftigt, dass aus dem Konflikt hervorgehende demografische Veränderungen unannehmbar sind, bekräftigt außerdem das unveräußerliche Recht aller von dem Konflikt betroffenen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, in Sicherheit und Würde an ihre Heimstätten zurückzukehren, im Einklang mit dem Völkerrecht und gemäß dem Vierparteienübereinkommen vom 4. April 1994 über die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen343 und der Erklärung von Jalta342; 16. erinnert daran, dass die abchasische Seite eine besondere Verantwortung für den Schutz der Rückkehrer und die Erleichterung der Rückkehr der restlichen vertriebenen Bevölkerungsgruppen trägt; 17. begrüßt die Mission, die unter der Leitung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen vom 30. November bis 17. Dezember 2003 in der Region Gali durchgeführt wurde, um die Durchführbarkeit eines nachhaltigen Normalisierungsprozesses für die örtliche Bevölkerung und für mögliche Rückkehrer zu bewerten und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitsbedingungen und zur Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr aufzuzeigen, und sieht der Veröffentlichung des daraus hervorgehenden Berichts mit Interesse entgegen; 18. begrüßt es außerdem, dass die Parteien die Empfehlungen der im Distrikt Gali durchgeführten gemeinsamen Bewertungsmission344 positiv aufgenommen haben, legt ihnen erneut eindringlich nahe, diese Empfehlungen umzusetzen, und fordert insbesondere die abchasische Seite auf, der möglichst baldigen Eröffnung einer in Gali angesiedelten Außenstelle des Menschenrechtsbüros in Suchumi zuzustimmen und entsprechende Sicherheitsbedingungen zu schaffen, damit sie ungehindert arbeiten kann; 19. begrüßt ferner den Beginn der Entsendung eines Zivilpolizeianteils der Mission, der in der Resolution 1494 (2003) gebilligt und von den Parteien vereinbart wurde, sieht mit Interesse einer baldigen Bestätigung seitens der abchasischen Seite entgegen, dass die Entsendung der restlichen Polizeibeamten in den Distrikt Gali weitergehen kann, und fordert die Parteien zur Zusammenarbeit und zur aktiven Unterstützung des Polizeianteils auf; 20. fordert insbesondere die abchasische Seite auf, die Anwendung der Gesetze unter Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung zu verbessern und dem Umstand abzuhelfen, dass die Angehörigen der georgischen Volksgruppe keinen Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten; 21. fordert beide Parteien ferner auf, sich öffentlich von militanter Rhetorik und von Unterstützungsbekundungen für militärische Optionen oder für die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen zu distanzieren, nimmt Kenntnis von den Bemühungen der georgischen Seite, den Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen ein Ende zu bereiten, und legt den Parteien, insbesondere der georgischen Seite, nahe, ihre Anstrengungen fortzusetzen; _______________ 343 344 S/1994/397, Anlage II. Siehe S/2001/59, Anhang II. 220 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 22. verurteilt alle Verstöße gegen die Bestimmungen des am 14. Mai 1994 in Moskau unterzeichneten Übereinkommens über eine Waffenruhe und die Truppenentflechtung345; 23. begrüßt die weiterhin anhaltende relative Ruhe im Kodori-Tal und die von den Parteien bekräftigte Absicht, die Situation friedlich beizulegen, erinnert daran, dass er das von den beiden Seiten am 2. April 2002 unterzeichnete Protokoll betreffend die Situation in dem Tal nachdrücklich unterstützt, und fordert die Seiten auf, dieses Protokoll auch weiterhin vollinhaltlich durchzuführen, 24. missbilligt die Verschlechterung des Sicherheitsumfelds im Sektor von Gali, namentlich die wiederholten Tötungen und Entführungen; 25. begrüßt es, dass die Parteien am 19. Januar 2004 ein Vierparteien-Treffen mit hochrangiger Vertretung abgehalten und ein Protokoll über Sicherheitsfragen unterzeichnet haben, und fordert die Parteien nachdrücklich auf, die Bestimmungen dieses Protokolls und des von ihnen am 8. Oktober 2003 unterzeichneten Protokolls346 einzuhalten und enger zusammenzuarbeiten, um die Sicherheit im Sektor von Gali zu verbessern; 26. fordert die georgische Seite auf, die Sicherheit für die gemeinsamen Patrouillen der Mission und der gemeinsamen Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten im Kodori-Tal weiter zu verbessern, um sie in die Lage zu versetzen, die unabhängige und regelmäßige Überwachung der Situation wieder aufzunehmen, wenn der Zustand der Straßen dies gestattet; 27. unterstreicht, dass beide Seiten die Hauptverantwortung dafür tragen, angemessene Sicherheit und die Bewegungsfreiheit der Mission, der gemeinsamen Friedenstruppe und des sonstigen internationalen Personals zu gewährleisten; verurteilt mit allem Nachdruck die wiederholten Entführungen von Personal dieser Missionen, missbilligt entschieden, dass keiner der Täter je ermittelt und vor Gericht gestellt wurde, und erklärt erneut, dass die Parteien die Verantwortung dafür tragen, dieser Straflosigkeit ein Ende zu setzen; 28. fordert die Parteien abermals nachdrücklich auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um diejenigen, die für den Abschuss eines Hubschraubers der Mission am 8. Oktober 2001 verantwortlich sind, zu ermitteln und vor Gericht zu stellen, und die Sonderbeauftragte über die unternommenen Schritte zu informieren; 29. beschließt, das Mandat der Mission um einen weiteren, am 31. Juli 2004 endenden Zeitraum zu verlängern, vorbehaltlich einer möglichen Überprüfung ihres Mandats durch den Rat für den Fall, dass im Mandat der gemeinsamen Friedenstruppe Änderungen vorgenommen werden; 30. ersucht den Generalsekretär, den Rat auch weiterhin regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten; 31. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4906. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4916. Sitzung am 26. Februar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Georgiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Situation in Georgien" teilzunehmen. _______________ 345 346 S/1994/583 und Corr.1, Anlage I. Siehe S/2003/1019, Ziffer 10. 221 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf seiner 4958. Sitzung am 29. April 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Georgiens einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs betreffend die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2004/315)". Auf seiner 5013. Sitzung am 29. Juli 2004 behandelte der Rat den Punkt "Die Situation in Georgien Bericht des Generalsekretärs betreffend die Situation in Abchasien (Georgien) (S/2004/570)". Resolution 1554 (2004) vom 29. Juli 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1524 (2004) vom 30. Januar 2004, den Bericht des Generalsekretärs vom 14. Juli 2004347 begrüßend, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Gipfeltreffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Dezember 1996 in Lissabon340 und am 18. und 19. November 1999 in Istanbul zur Situation in Abchasien (Georgien), sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal341, missbilligend, dass die Urheber des Anschlags auf einen Hubschrauber der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien am 8. Oktober 2001, bei dem neun Menschen an Bord ums Leben kamen, noch immer nicht ermittelt worden sind, betonend, dass das weitere Ausbleiben von Fortschritten in Schlüsselfragen einer umfassenden Regelung des Konflikts in Abchasien (Georgien) unannehmbar ist, jedoch begrüßend, dass die regelmäßigen Tagungen auf hoher Ebene der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs in Genf und die georgisch-russischen Gipfeltreffen eine positive Dynamik in den von den Vereinten Nationen angeführten Friedensprozess gebracht haben, die wichtigen Beiträge begrüßend, die die Mission und die gemeinsame Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zur Stabilisierung der Lage in der Konfliktzone geleistet haben, und betonend, wie sehr ihm an der engen Zusammenarbeit zwischen ihnen bei der Wahrnehmung ihres jeweiligen Mandats gelegen ist, 1. bekräftigt das Bekenntnis aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen sowie die Notwendigkeit, den Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien in strikter Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen festzulegen; 2. würdigt und unterstützt mit Nachdruck die nachhaltigen Anstrengungen, die der Generalsekretär und seine Sonderbeauftragte mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternehmen, um die _______________ 347 S/2004/570. 222 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Stabilisierung der Lage zu fördern und eine umfassende politische Regelung herbeizuführen, die auch eine Regelung des politischen Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien einschließen muss; 3. wiederholt seine nachdrückliche Unterstützung des Dokuments "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" und des dazugehörigen Übermittlungsschreibens, das von allen Mitgliedern der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und mit ihrer vollen Unterstützung abgefasst wurde; 4. bedauert zutiefst die fortdauernde Weigerung der abchasischen Seite, Gesprächen über den Inhalt des Dokuments zuzustimmen, fordert die abchasische Seite erneut mit allem Nachdruck auf, das Dokument und das dazugehörige Übermittlungsschreiben entgegenzunehmen, fordert beide Parteien nachdrücklich auf, das Dokument und das Schreiben sodann eingehend und mit offenem Blick zu prüfen und in konstruktive Verhandlungen über ihren Inhalt einzutreten, und fordert alle, die Einfluss auf die Parteien haben, nachdrücklich auf, auf dieses Ergebnis hinzuwirken; 5. bedauert, dass bei der Aufnahme von Verhandlungen über den politischen Status keine Fortschritte erzielt worden sind, und erinnert erneut daran, dass diese Dokumente dem Zweck dienen, die Durchführung ernsthafter Verhandlungen zwischen den Parteien, unter der Führung der Vereinten Nationen, über den Status Abchasiens innerhalb des Staates Georgien zu erleichtern und dass sie keinen Versuch darstellen, den Parteien eine bestimmte Lösung aufzuzwingen oder zu diktieren; 6. fordert die Parteien auf, nichts unversucht zu lassen, um ihr gegenseitiges Misstrauen zu überwinden und unterstreicht, dass beide Seiten Zugeständnisse machen müssen, wenn der Verhandlungsprozess zu einer für beide Seiten annehmbaren dauerhaften politischen Lösung führen soll; 7. begrüßt es, dass die georgische Seite sich auf eine friedliche Beilegung des Konflikts verpflichtet hat, und fordert beide Parteien auf, sich weiter öffentlich von jedweder militanten Rhetorik und Unterstützungsbekundungen für militärische Lösungen zu distanzieren; 8. erinnert alle Beteiligten daran, dass sie alles unterlassen sollen, was den Friedensprozess behindern könnte; 9. begrüßt die Veranstaltung regelmäßiger Tagungen hochrangiger Vertreter der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Vereinten Nationen in Genf, bedauert, dass die abchasische Seite an der letzten Tagung nicht teilgenommen hat, sieht aber der konstruktiven Teilnahme der Parteien an den bevorstehenden Tagungen mit Erwartung entgegegen; 10. fordert die Parteien nachdrücklich auf, an den auf dem ersten Genfer Treffen eingerichteten Arbeitsgruppen (zur Behandlung von Fragen in den vorrangigen Bereichen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Rückkehr der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge sowie politischer und sicherheitsbezogener Fragen), die durch die in Sotschi (Russische Föderation) im März 2003 eingerichteten Arbeitsgruppen ergänzt wurden, aktiver, regelmäßiger und in einer strukturierteren Weise mitzuwirken, und wiederholt, dass ergebnisorientierte Tätigkeiten in diesen drei vorrangigen Bereichen nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage zwischen der georgischen und der abchasischen Seite und letztendlich für den Abschluss ernsthafter Verhandlungen über eine umfassende politische Regelung auf der Grundlage des Dokuments "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" und des dazugehörigen Übermittlungsschreibens sind; 11. legt den beiden Seiten in diesem Zusammenhang nahe, ihre Erörterungen über Sicherheitsgarantien fortzusetzen, und begrüßt die zu dieser Frage am 20. Mai 2004 in Suchumi abgehaltene Tagung; 223 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 12. fordert die Parteien erneut auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Friedensprozess unter allen seinen hauptsächlichen Aspekten neu zu beleben, einschließlich ihrer Arbeit im Koordinierungsrat und seinen einschlägigen Mechanismen, auf den Ergebnissen des am 15. und 16. März 2001 in Jalta (Ukraine) abgehaltenen Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite342 aufzubauen, die bei diesem Anlass vereinbarten Vorschläge zielstrebig und kooperativ umzusetzen und die Abhaltung eines vierten Treffens über vertrauensbildende Maßnahmen zu erwägen; 13. betont, dass in der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen dringend Fortschritte erzielt werden müssen, fordert beide Seiten auf, zu zeigen, dass sie wirklich entschlossen sind, deren Rückkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen und diese Aufgabe in enger Koordinierung mit der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien und im Benehmen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs in Angriff zu nehmen; 14. fordert die rasche Fertigstellung und Unterzeichnung der von der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vorgeschlagenen Absichtserklärung über die Rückkehr und begrüßt die vor kurzem veranstalteten Tagungen, an denen die Sonderbeauftragte, das Amt des Hohen Kommissars und die Arbeitsgruppe von Sotschi für Flüchtlinge und Binnenvertriebene teilgenommen haben; 15. bekräftigt, dass die aus dem Konflikt hervorgehenden demographischen Veränderungen unannehmbar sind, bekräftigt außerdem das unveräußerliche Recht aller von dem Konflikt betroffenen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, in Sicherheit und Würde an ihre Heimstätten zurückzukehren, im Einklang mit dem Völkerrecht und gemäß dem Vierparteienübereinkommen vom 4. April 1994 über die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen343 und der Erklärung von Jalta342; 16. erinnert daran, dass die abchasische Seite eine besondere Verantwortung für den Schutz der Rückkehrer und die Erleichterung der Rückkehr der restlichen vertriebenen Bevölkerungsgruppen trägt; 17. begrüßt den Bericht der Mission, die vom 30. November bis 17. Dezember 2003 unter der Leitung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in der Region Gali durchgeführt wurde, um die Durchführbarkeit eines nachhaltigen Normalisierungsprozesses für die örtliche Bevölkerung und für mögliche Rückkehrer zu bewerten und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitsbedingungen und zur Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr aufzuzeigen, und sieht weiteren Konsultationen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Beobachtermission mit den Parteien im Hinblick auf die Umsetzung ihrer Empfehlungen mit Interesse entgegen; 18. fordert die Parteien erneut nachdrücklich auf, die Empfehlungen der im Sektor von Gali durchgeführten gemeinsamen Bewertungsmission (November 2000)344 umzusetzen, bedauert, dass trotz der positiven Aufnahme, die diese Empfehlungen auf der ersten Genfer Tagung bei den Parteien gefunden haben, keine entsprechenden Fortschritte zu verzeichnen waren, und fordert die abchasische Seite abermals auf, der möglichst baldigen Eröffnung einer in Gali angesiedelten Außenstelle des Menschenrechtsbüros in Suchumi zuzustimmen und entsprechende Sicherheitsbedingungen zu schaffen, damit sie ungehindert arbeiten kann; 19. bekundet seine Besorgnis darüber, dass trotz des Beginns der Entsendung eines Zivilpolizeianteils der Mission, der in der Resolution 1494 (2003) vom 30. Juli 2003 gebilligt und von den Parteien vereinbart worden war, die Dislozierung der übrigen Polizeibeamten im Sektor von Gali noch immer nicht stattgefunden hat, und fordert die abchasische Seite auf, die rasche Entsendung des Polizeianteils in dieser Region zuzulassen; 20. fordert insbesondere die abchasische Seite auf, die Anwendung der Gesetze unter Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung zu verbessern und dem Umstand abzuhelfen, 224 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 dass die Angehörigen der georgischen Volksgruppe keinen Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten; 21. begrüßt die Maßnahmen, die die georgische Seite ergriffen hat, um den Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen ein Ende zu bereiten, und ermutigt zur Fortführung dieser Bemühungen; 22. verurteilt alle Verstöße gegen die Bestimmungen des am 14. Mai 1994 in Moskau unterzeichneten Übereinkommens über eine Waffenruhe und die Truppenentflechtung345; 23. begrüßt die weiterhin anhaltende relative Ruhe im Kodori-Tal und verurteilt die Tötung und Entführung von Zivilpersonen sowie den Angriff auf einen Kontrollpunkt der gemeinsamen Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten im Sektor von Gali; 24. fordert die Parteien nachdrücklich auf, die Bestimmungen der am 8. Oktober 2003346 und am 19. Januar 2004 unterzeichneten Protokolle über Sicherheitsfragen im Sektor von Gali einzuhalten, ihre regelmäßigen Treffen fortzusetzen und enger zusammenzuarbeiten, um die Sicherheit im Sektor von Gali zu verbessern; 25. fordert die georgische Seite auf, umfassende Sicherheitsgarantien zu gewähren, um eine unabhängige und regelmäßige Überwachung der Lage im oberen Kodori-Tal durch gemeinsame Patrouillen der Mission und der gemeinsamen Friedenstruppe zu ermöglichen; 26. unterstreicht, dass beide Seiten die Hauptverantwortung dafür tragen, angemessene Sicherheit und die Bewegungsfreiheit der Mission, der gemeinsamen Friedenstruppe und des sonstigen internationalen Personals zu gewährleisten; verurteilt in dieser Hinsicht mit allem Nachdruck die wiederholten Entführungen von Personal dieser Missionen in der Vergangenheit, missbilligt entschieden, dass keiner der Täter je ermittelt und vor Gericht gestellt wurde, und wiederholt erneut, dass die Parteien die Verantwortung dafür tragen, dieser Straflosigkeit ein Ende zu setzen; 27. fordert die Parteien abermals nachdrücklich auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um diejenigen, die für den Abschuss eines Hubschraubers der Mission am 8. Oktober 2001 verantwortlich sind, zu ermitteln und vor Gericht zu stellen, und die Sonderbeauftragte über die unternommenen Schritte zu informieren; 28. beschließt, das Mandat der Mission um einen weiteren, am 31. Januar 2005 endenden Zeitraum zu verlängern, vorbehaltlich einer möglichen Überprüfung ihres Mandats durch den Rat für den Fall, dass im Mandat der gemeinsamen Friedenstruppe Änderungen vorgenommen werden; 29. ersucht den Generalsekretär, den Rat auch weiterhin regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten; 30. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 5013. Sitzung einstimmig verabschiedet. 225 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 DIE FRAGE BETREFFEND HAITI348 Beschlüsse Auf seiner 4917. Sitzung am 26. Februar 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Argentiniens, der Bahamas, Boliviens, der Dominikanischen Republik, Ecuadors, Guatemalas, Haitis, Irlands, Jamaikas, Japans, Kanadas, Kubas, Mexikos, Nicaraguas, Perus und Venezuelas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Frage betreffend Haiti Schreiben des Ständigen Vertreters Jamaikas bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 23. Februar 2004 (S/2004/143)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem auf Grund des an den Präsidenten des Sicherheitsrats gerichteten Antrags des Ständigen Vertreters Benins bei den Vereinten Nationen vom 26. Februar 2004349, Herrn Ridha Bouabid, den Ständigen Beobachter der Internationalen Organisation der Frankophonie bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab350: "Der Sicherheitsrat bringt seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der politischen, sicherheitsbezogenen und humanitären Lage in Haiti zum Ausdruck. Er beklagt die Verluste an Menschenleben, zu denen es bereits gekommen ist, und befürchtet, dass, da bislang keine politische Regelung erzielt wurde, weiteres Blutvergießen die Folge sein wird. Die anhaltende Gewalt und der Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in Haiti könnten destabilisierende Auswirkungen in der Region haben. Der Rat bekundet der Organisation der amerikanischen Staaten und der Karibischen Gemeinschaft seine Anerkennung für ihre führende Rolle bei der Förderung einer friedlichen Lösung und für ihren Versuch, das Vertrauen zwischen den Parteien wiederherzustellen, insbesondere mit Hilfe ihres Aktionsplans. Der Rat unterstützt die Karibische Gemeinschaft und die Organisation der amerikanischen Staaten bei ihren fortdauernden Bemühungen um eine friedliche und verfassungsgemäße Lösung zur Überwindung der derzeit festgefahrenen Lage. Die in dem gemeinsamen Aktionsplan der Karibischen Gemeinschaft und der Organisation der amerikanischen Staaten aufgestellten Grundsätze stellen eine wichtige Grundlage für eine Lösung der Krise dar. Der Rat fordert die Parteien auf, verantwortungsvoll zu handeln, indem sie sich für Verhandlungen statt Konfrontation entscheiden. Ein beschleunigter Zeitplan erscheint jetzt notwendig. Der Rat ist zutiefst besorgt über die Aussicht auf weitere Gewalt in Haiti und ist sich des Rufes nach einem internationalen Eingreifen in Haiti bewusst. Der Rat wird die Möglichkeiten für ein internationales Engagement mit Dringlichkeit prüfen, einschließlich der Entsendung einer internationalen Truppe zur Unterstützung einer politischen Regelung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen. Der Rat fordert alle Seiten in dem Konflikt in Haiti auf, die Verteilung von Nahrungsmitteln und Medikamenten zu erleichtern und den Schutz der Zivilbevölkerung _______________ 348 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1993 bis 2000 verabschiedet. 349 Dokument S/2004/147, Teil des Protokolls der 4917. Sitzung. 350 S/PRST/2004/4. 226 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 zu gewährleisten. Er fordert alle Seiten auf, das Personal und die Einrichtungen der internationalen humanitären Organisationen zu achten und sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe zu denen gelangt, die sie benötigen. Der Rat fordert die Regierung und alle anderen Parteien auf, die Menschenrechte zu achten und die Anwendung von Gewalt zur Förderung ihrer politischen Ziele einzustellen. Diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, werden dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Der Rat unterstützt den Beschluss des Generalsekretärs, einen Sonderberater für Haiti zu ernennen. Der Rat wird die Situation in Haiti auch weiterhin genau überwachen und mit der Angelegenheit befasst bleiben." Am 27. Februar 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär351: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 26. Februar 2004 betreffend Ihre Entscheidung, Herrn John Reginald Dumas (Trinidad und Tobago) zu Ihrem Sonderberater für Haiti zu ernennen352, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Entscheidung Kenntnis." Auf seiner 4919. Sitzung am 29. Februar 2004 beschloss der Rat, den Vertreter Haitis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Die Frage betreffend Haiti" teilzunehmen. Resolution 1529 (2004) vom 29. Februar 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten zu Haiti, insbesondere die Erklärung vom 26. Februar 2004350, zutiefst besorgt über die Verschlechterung der politischen, sicherheitsbezogenen und humanitären Lage in Haiti und die Verluste an Menschenleben beklagend, zu denen es bereits gekommen ist, mit dem Ausdruck seiner höchsten Besorgnis über die anhaltende Gewalt in Haiti sowie über die Möglichkeit einer raschen Verschlechterung der humanitären Lage in dem Land und deren destabilisierende Wirkung auf die Region, hervorhebend, dass ein sicheres Umfeld in Haiti und in der Region geschaffen werden muss, das die Achtung der Menschenrechte, namentlich des Wohlergehens der Zivilbevölkerung, ermöglicht und die humanitären Helfer bei ihrer Aufgabe unterstützt, mit Lob für die Organisation der amerikanischen Staaten und die Karibische Gemeinschaft für ihre Führungsrolle bei den Bemühungen um die Förderung einer friedlichen Lösung und für ihren Versuch, insbesondere mit Hilfe ihres Aktionsplans, Vertrauen zwischen den Parteien zu schaffen, Kenntnis nehmend vom Rücktritt von Jean-Bertrand Aristide als Präsident Haitis und von der Vereidigung von Präsident Boniface Alexandre als amtierender Präsident Haitis im Einklang mit der Verfassung Haitis, _______________ 351 352 S/2004/162. S/2004/161. 227 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 unter Kenntnisnahme des Appells des neuen Präsidenten Haitis zur dringenden Unterstützung seitens der internationalen Gemeinschaft bei der Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit in Haiti und bei der Förderung des im Gang befindlichen verfassungsmäßigen politischen Prozesses, entschlossen, eine friedliche und verfassungsgemäße Lösung der derzeitigen Krise in Haiti zu unterstützen, feststellend, dass die Situation in Haiti eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Stabilität in der Karibik darstellt, insbesondere auf Grund des möglichen Zustroms von Menschen in andere Staaten der Subregion, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfassungsgemäße Nachfolge und den im Gang befindlichen verfassungsmäßigen politischen Prozess in Haiti sowie die Förderung einer friedlichen und dauerhaften Lösung der derzeitigen Krise zu unterstützen; 2. genehmigt die sofortige Entsendung einer Multinationalen Interimstruppe in Haiti für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution mit dem Auftrag, a) zu einem sicheren und stabilen Umfeld in der haitianischen Hauptstadt und gegebenenfalls, sofern die Umstände es zulassen, auch anderswo im Land beizutragen, um das Ersuchen des haitianischen Präsidenten Alexandre um internationale Hilfe bei der Unterstützung des im Gang befindlichen verfassungsmäßigen politischen Prozesses in Haiti zu unterstützen; b) die Bereitstellung humanitärer Hilfe und den Zugang internationaler humanitärer Helfer zu der hilfsbedürftigen haitianischen Bevölkerung zu erleichtern; c) die Gewährung internationaler Hilfe an die haitianische Polizei und die haitianische Küstenwache zu erleichtern, mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen und zu wahren und die Menschenrechte zu fördern und zu schützen; d) die Herstellung von Bedingungen zu unterstützen, unter denen internationale und regionale Organisationen, namentlich die Vereinten Nationen und die Organisation der amerikanischen Staaten, dem haitianischen Volk behilflich sein können; e) sich nach Bedarf mit der Sondermission der Organisation der amerikanischen Staaten und dem Sonderberater der Vereinten Nationen für Haiti abzustimmen, um eine weitere Verschlechterung der humanitären Lage zu verhindern; 3. erklärt seine Bereitschaft, im Anschluss eine Stabilisierungstruppe der Vereinten Nationen einzurichten, um die Fortsetzung eines friedlichen und verfassungsmäßigen politischen Prozesses und die Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds zu unterstützen, und ersucht den Generalsekretär in diesem Zusammenhang, dem Rat im Benehmen mit der Organisation der amerikanischen Staaten vorzugsweise innerhalb von dreißig Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution Empfehlungen zur Größe, zur Struktur und zum Mandat einer solchen Truppe, einschließlich der Rolle einer internationalen Polizei und der Modalitäten der Koordinierung mit der Sondermission der Organisation der amerikanischen Staaten, sowie zur anschließenden Entsendung der Truppe der Vereinten Nationen spätestens drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen; 4. begrüßt es, dass der Generalsekretär am 26. Februar 2004 einen Sonderberater für Haiti ernannt hat, und ersucht den Generalsekretär, ein Aktionsprogramm dafür auszuarbeiten, wie die Vereinten Nationen bei dem verfassungsmäßigen politischen Prozess behilflich sein, die humanitäre Hilfe und Wirtschaftshilfe unterstützen und den Schutz der Menschenrechte sowie die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit fördern können; 228 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 5. fordert die Mitgliedstaaten auf, dringend Personal, Ausrüstung und sonstige notwendige finanzielle und logistische Ressourcen für die Multinationale Interimstruppe bereitzustellen und bittet die beitragenden Mitgliedstaaten, die Führung der Truppe und den Generalsekretär von ihrer Absicht, an der Mission teilzunehmen, in Kentnnis zu setzen, und betont, wie wichtig derartige freiwillige Beiträge sind, um bei der Bestreitung der Kosten für die Truppe, die den teilnehmenden Mitgliedstaaten entstehen, behilflich zu sein; 6. ermächtigt die an der Multinationalen Interimstruppe teilnehmenden Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; 7. verlangt, dass alle Konfliktparteien in Haiti die Anwendung von Gewalt einstellen, wiederholt, dass alle Parteien das Völkerrecht achten müssen, namentlich in Bezug auf die Menschenrechte, dass diejenigen, die dagegen verstoßen, dafür individuell verantwortlich gemacht werden und dass es keine Straflosigkeit geben wird, und verlangt außerdem, dass die Parteien die verfassungsgemäße Nachfolge und den im Gang befindlichen politischen Prozess zur Beilegung der derzeitigen Krise achten und den rechtmäßigen haitianischen Sicherheitskräften und anderen öffentlichen Institutionen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen und den humanitären Organisationen den für die Durchführung ihrer Arbeit erforderlichen Zugang eröffnen; 8. fordert ferner alle Parteien in Haiti und die Mitgliedstaaten auf, mit der Multinationalen Interimstruppe bei der Ausführung ihres Mandats voll zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Truppe zu achten sowie den sicheren und ungehinderten Zugang der internationalen humanitären Helfer und Hilfsgüter zu den bedürftigen Bevölkerungsgruppen in Haiti zu erleichtern; 9. ersucht die Führung der Multinationalen Interimstruppe, dem Rat über den Generalsekretär regelmäßig über die Durchführung ihres Mandats Bericht zu erstatten; 10. fordert die internationale Gemeinschaft, insbesondere die Vereinten Nationen, die Organisation der amerikanischen Staaten und die Karibische Gemeinschaft, auf, mit dem Volk Haitis im Rahmen langfristiger Bemühungen um die Förderung des Wiederaufbaus der demokratischen Institutionen zusammenzuarbeiten und bei der Ausarbeitung einer Strategie zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut behilflich zu sein; 11. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4919. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschluss Auf seiner 4961. Sitzung am 30. April 2004 beschloss der Sicherheitsrat, den Vertreter Haitis einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Frage betreffend Haiti Bericht des Generalsekretärs über Haiti (S/2004/300)". Resolution 1542 (2004) vom 30. April 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolution 1529 (2004) vom 29. Februar 2004, 229 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 den Bericht des Generalsekretärs vom 16. April 2004353 begrüßend und die darin enthaltenen Empfehlungen unterstützend, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Haitis, unter Missbilligung aller Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen die Zivilbevölkerung, und mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Übergangsregierung Haitis ("Übergangsregierung"), alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass die dauerhafte Förderung und der dauerhafte Schutz der Menschenrechte sowie die Schaffung eines Rechtsstaats und eines unabhängigen Justizsystems für sie höchsten Vorrang hat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 über Frauen, Frieden und Sicherheit, 1379 (2001) vom 20. November 2001, 1460 (2003) vom 30. Januar 2003 und 1539 (2004) vom 22. April 2004 über Kinder in bewaffneten Konflikten sowie seine Resolutionen 1265 (1999) vom 17. September 1999 und 1296 (2000) vom 19. April 2000 über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, die Anstrengungen begrüßend und befürwortend, welche die Vereinten Nationen unternehmen, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention und Eindämmung von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten bei allen ihren Friedenssicherungseinsätzen zu sensibilisieren, mit Lob für die rasche und professionelle Dislozierung der Multinationalen Interimstruppe und die von ihr unternommenen Stabilisierungsbemühungen, Kenntnis nehmend von der Politischen Vereinbarung, die von einigen der maßgeblichen Parteien am 4. April 2004 erzielt wurde, und alle Parteien nachdrücklich auffordernd, unverzüglich auf einen breiten politischen Konsens über die Art und die Dauer des politischen Übergangs hinzuarbeiten, die internationale Gemeinschaft erneut auffordernd, auch weiterhin langfristige Hilfe und Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Entwicklung Haitis zu gewähren, und erfreut über die Absicht der Organisation der amerikanischen Staaten, der Karibischen Gemeinschaft und der internationalen Gebergemeinschaft sowie der internationalen Finanzinstitutionen, sich an diesen Anstrengungen zu beteiligen, in Anbetracht der bestehenden Herausforderungen für die politische, soziale und wirtschaftliche Stabilität Haitis sowie feststellend, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, 1. beschließt, die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Haiti, die in Resolution 1529 (2004) geforderte Stabilisierungstruppe, für einen Anfangszeitraum von sechs Monaten einzurichten, mit der Absicht, ihr Mandat um weitere Zeiträume zu verlängern, und ersucht darum, dass am 1. Juni 2004 die Autorität von der Multinationalen Interimstruppe an die Mission übertragen wird; 2. ermächtigt die verbleibenden Anteile der Multinationalen Interimstruppe, ihr Mandat nach Resolution 1529 (2004) im Rahmen der vorhandenen Mittel für eine Übergangszeit von höchstens dreißig Tagen ab dem 1. Juni 2004 weiter durchzuführen, sofern dies von der Mission für notwendig erachtet wird und sie darum ersucht; 3. ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten für Haiti zu ernennen, der die Gesamtaufsicht am Boden für die Koordinierung und Durchführung aller Tätigkeiten der Organisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen in Haiti übernehmen wird; _______________ 353 S/2004/300. 230 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 4. beschließt, dass die Mission im Einklang mit dem Bericht des Generalsekretärs über Haiti353 einen zivilen und einen militärischen Anteil umfassen wird, wobei der zivile Anteil aus bis zu 1.622 Zivilpolizisten, einschließlich Beratern und Polizeieinheiten, und der militärische Anteil aus bis zu 6.700 Soldaten aller Dienstgrade bestehen wird, und verlangt ferner, dass der militärische Anteil über den Kommandeur unmittelbar dem Sonderbeauftragten unterstellt wird; 5. unterstützt die Einrichtung einer Kerngruppe unter dem Vorsitz des Sonderbeauftragten, der außerdem seine Stellvertreter, der Truppenkommandeur, Vertreter der Organisation der amerikanischen Staaten und der Karibischen Gemeinschaft, anderer regionaler und subregionaler Organisationen, internationaler Finanzinstitutionen und anderer wichtiger Interessenträger angehören und die den Auftrag hat, die Durchführung des Mandats der Mission zu erleichtern, das Zusammenwirken mit den haitianischen Behörden als Partnern zu erleichtern und die Wirksamkeit der Reaktion der internationalen Gemeinschaft in Haiti zu verstärken, wie in dem Bericht des Generalsekretärs ausgeführt; 6. ersucht darum, dass die Mission bei der Durchführung ihres Mandats mit der Organisation der amerikanischen Staaten und der Karibischen Gemeinschaft zusammenarbeitet und sich mit ihnen abstimmt; 7. beschließt, in Bezug auf den nachstehenden Abschnitt I, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, dass die Mission das folgende Mandat haben wird: I. Sicheres und stabiles Umfeld: a) in Unterstützung der Übergangsregierung ein sicheres und stabiles Umfeld zu gewährleisten, innerhalb dessen sich der verfassungsmäßige und politische Prozess in Haiti vollziehen kann; b) die Übergangsregierung bei der Überwachung, Neugliederung und Reform der Haitianischen Nationalpolizei im Einklang mit den Normen für eine demokratische Polizeiarbeit zu unterstützen, namentlich durch Überprüfung und Zulassung ihres Personals, Beratung bei ihrer Umorganisation und Ausbildung, einschließlich Schulung in geschlechtsspezifischen Fragen, sowie durch Überwachung/Beaufsichtigung der Angehörigen der Haitianischen Nationalpolizei; c) der Übergangsregierung, insbesondere der Haitianischen Nationalpolizei, bei umfassenden und tragfähigen Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogrammen für alle bewaffneten Gruppen, einschließlich der solchen Gruppen eingegliederten Frauen und Kinder, sowie bei Maßnahmen zur Waffenkontrolle und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit behilflich zu sein; d) bei der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in Haiti behilflich zu sein, unter anderem durch die Gewährung operativer Unterstützung für die Haitianische Nationalpolizei und die Haitianische Küstenwache, und ihre institutionelle Stärkung, namentlich durch die Wiederherstellung des Strafvollzugssystems; e) das Personal, die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und die Ausrüstung der Vereinten Nationen zu schützen und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihres Personals zu gewährleisten, unter Berücksichtigung dessen, dass die Übergangsregierung dafür die Hauptverantwortung trägt; f) Zivilpersonen, die von unmittelbarer physischer Gewalt bedroht sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in ihrem Einsatzgebiet zu schützen, unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Übergangsregierung und der Polizeibehörden; 231 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 II. Politischer Prozess: a) den sich in Haiti vollziehenden verfassungsmäßigen und politischen Prozess zu unterstützen, namentlich durch Gute Dienste, und die Grundsätze demokratischer Regierungsführung und den Aufbau von Institutionen zu fördern; b) der Übergangsregierung bei ihren Anstrengungen, einen Prozess des nationalen Dialogs und der nationalen Aussöhnung in Gang zu setzen, behilflich zu sein; c) der Übergangsregierung bei ihren Anstrengungen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt freie und faire Gemeinde-, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen zu organisieren, zu überwachen und durchzuführen, behilflich zu sein, insbesondere durch die Gewährung technischer, logistischer und administrativer Hilfe und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und unter angemessener Unterstützung eines Wahlprozesses mit einer Wählerbeteiligung, die für die demografische Zusammensetzung der Bevölkerung repräsentativ ist, unter Einschluss der Frauen; d) der Übergangsregierung bei der Ausdehnung der staatlichen Autorität auf ganz Haiti behilflich zu sein und eine gute Verwaltungsführung auf lokaler Ebene zu unterstützen; III. Menschenrechte: a) die Übergangsregierung sowie die haitianischen Menschenrechtsinstitutionen und -gruppen bei ihren Anstrengungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Frauen und Kinder, zu unterstützen, mit dem Ziel, die individuelle Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen und die Wiedergutmachung für die Opfer zu gewährleisten; b) in Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte die Menschenrechtssituation, namentlich die Lage der zurückgekehrten Flüchtlinge und Vertriebenen, zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten; 8. beschließt, dass die Mission in Zusammenarbeit mit anderen Partnern der Übergangsregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten in folgenden Bereichen Beratung und Hilfe gewähren wird: a) bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, in Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen; b) bei der Ausarbeitung einer Strategie für die Reform und die institutionelle Stärkung des Justizsystems; 9. beschließt außerdem, dass sich die Mission mit der Übergangsregierung sowie mit ihren internationalen Partnern abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten wird, um die Gewährung und Koordinierung der humanitären Hilfe und den Zugang der humanitären Helfer zu der bedürftigen haitianischen Bevölkerung zu erleichtern, mit besonderem Schwerpunkt auf den schwächsten Teilen der Gesellschaft, insbesondere den Frauen und Kindern; 10. ermächtigt den Generalsekretär, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die baldige Dislozierung der Mission, noch bevor die Vereinten Nationen von der Multinationalen Interimstruppe die Verantwortung übernehmen, zu erleichtern und zu unterstützen; 11. ersucht die haitianischen Behörden, mit dem Generalsekretär innerhalb von 30 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen zu schließen, und stellt fest, dass bis zum Abschluss eines solchen Ab- 232 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 kommens das Muster-Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen vom 9. Oktober 1990354 vorläufig Anwendung findet; 12. verlangt, dass das Personal und die Räumlichkeiten der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals, der Organisation der amerikanischen Staaten, der Karibischen Gemeinschaft, der anderen internationalen und humanitären Organisationen und der diplomatischen Vertretungen in Haiti streng geachtet werden und dass keinerlei Einschüchterungs- oder Gewalthandlungen gegen Personal, das humanitäre, entwicklungsbezogene oder friedenssichernde Aufgaben wahrnimmt, begangen werden, und verlangt ferner, dass alle Parteien in Haiti den humanitären Organisationen sicheren und unbehinderten Zugang gewähren, damit sie ihre Arbeit tun können; 13. betont, dass die Mitgliedstaaten, die Organe, Gremien und Organisationen der Vereinten Nationen und die anderen internationalen Organisationen, insbesondere die Organisation der amerikanischen Staaten und die Karibische Gemeinschaft, die anderen regionalen und subregionalen Organisationen, die internationalen Finanzinstitutionen und die nichtstaatlichen Organisationen auch künftig zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Haitis, insbesondere auf lange Sicht, beitragen müssen, um Stabilität herbeizuführen und aufrechtzuerhalten und die Armut zu bekämpfen; 14. fordert alle genannten Interessenträger, insbesondere die Organe, Gremien und Organisationen der Vereinten Nationen, nachdrücklich auf, der Übergangsregierung Haitis bei der Ausarbeitung einer langfristigen Entwicklungsstrategie zu diesem Zweck behilflich zu sein; 15. fordert die Mitgliedstaaten auf, umfangreiche internationale Hilfe zu gewähren, um den humanitären Bedürfnissen in Haiti gerecht zu werden und den Wiederaufbau des Landes zu ermöglichen, unter Heranziehung der in Betracht kommenden Koordinierungsmechanismen, und fordert ferner die Staaten, insbesondere diejenigen in der Region, auf, die von den Organen, Gremien und Organisationen der Vereinten Nationen unternommenen Maßnahmen auf geeignete Weise zu unterstützen; 16. ersucht den Generalsekretär, dem Rat einen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Mandats vorzulegen und ihm vor Ablauf des Mandats einen weiteren Bericht vorzulegen, der Empfehlungen an den Rat dazu enthält, ob die Mission verlängert, neu strukturiert oder umgeformt werden soll, um sicherzustellen, dass die Mission und ihr Mandat der sich verändernden Lage Haitis auf dem Gebiet der Politik, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Entwicklung auch weiterhin angemessen sind; 17. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4961. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Am 1. Juni 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär355: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 27. Mai 2004 betreffend Ihre Absicht, Generalleutnant Augusto Heleno Ribeiro Pereira (Brasilien) zum Kommandeur der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Haiti zu ernennen356, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." _______________ 354 A/45/594, Anhang. S/2004/440. 356 S/2004/439. 355 233 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Am 13. Juli 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär357: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 12. Juli 2004 betreffend Ihre Absicht, Herrn Juan Gabriel Valdés (Chile) zu Ihrem Sonderbeauftragten und Leiter der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Haiti zu ernennen358, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben geäußerten Absicht Kenntnis." GRENZÜBERSCHREITENDE FRAGEN IN WESTAFRIKA Beschlüsse Auf seiner 4933. Sitzung am 25. März 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ghanas, Irlands und Japans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Grenzüberschreitende Fragen in Westafrika Bericht des Generalsekretärs über Wege zur Bekämpfung subregionaler und grenzüberschreitender Probleme in Westafrika (S/2004/200)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Mohamed Ibn Chambas, den Exekutivsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, Herrn Jan Egeland, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, und Herrn Zéphirin Diabré, den Beigeordneten Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Ratsmitgliedern im Namen des Rates die folgende Erklärung ab359: "Unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten hebt der Sicherheitsrat hervor, wie wichtig es ist, sich in einem regionalen Rahmen mit den fortbestehenden Faktoren der Instabilität in Westafrika auseinanderzusetzen. Er ist sich der Notwendigkeit eines umfassenden, mehrgleisigen Konzepts zur Herbeiführung dauerhafter Lösungen der komplexen Krisen und Konflikte in Westafrika bewusst. Mit einem solchen Konzept sollte an den tieferen Konfliktursachen angesetzt und geprüft werden, durch welche Mittel dauerhafter Frieden und nachhaltige Sicherheit, einschließlich Entwicklung und wirtschaftlicher Wiederbelebung, guter Regierungsführung und politischer Reformen, gefördert werden können. Der Rat nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs vom 12. März 2004360 und den darin enthaltenen Empfehlungen, grenzüberschreitende Fragen, insbesondere das Los von Kindersoldaten sowie den Einsatz und die Verbreitung von Söldnern und Kleinwaffen, im Rahmen eines regionalen Ansatzes anzugehen. Der Rat vertritt die Auffassung, dass auf Grund des Berichts getroffene Beschlüsse Teil einer breiteren Strategie der Konfliktprävention, der Krisen- _______________ 357 S/2004/566. S/2004/565. 359 S/PRST/2004/7. 360 S/2004/200. 358 234 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 bewältigung und der Stabilisierung in der Konfliktfolgezeit in der Subregion sein sollten. Der Rat begrüßt die von der Afrikanischen Union und der Neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas festgelegten Grundsätze, die einen wichtigen Rahmen für eine derartige Beschlussfassung bilden. Er legt den Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten nahe, ihre vollständige Einhaltung sicherzustellen. Infolgedessen fordert er die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten nachdrücklich auf, mit dem System der Vereinten Nationen, den internationalen Finanzinstitutionen und den anderen beteiligten internationalen und regionalen Organisationen, einschließlich des neu geschaffenen Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union, sowie mit den interessierten Staaten eng zusammenzuarbeiten, um eine regionale Politik der Konfliktprävention zu formulieren, die die Empfehlungen der von den Vereinten Nationen und der Europäischen Union vor kurzem in die Region entsandten gemeinsamen Mission vollständig berücksichtigt. Der Rat betont die wichtige Rolle des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika, wenn es darum geht, die Koordinierung eines kohärenten Vorgehens der Vereinten Nationen gegenüber grenzüberschreitenden und transnationalen Problemen in der Subregion zu erleichtern. Der Rat legt dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika nahe, im Interesse einer besseren Übereinstimmung und höchstmöglicher Effizienz der Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Westafrika auch weiterhin regelmäßige Koordinierungstreffen der Missionen der Vereinten Nationen in der Region abzuhalten. Er befürwortet außerdem die größtmögliche Abstimmung zwischen den Organisationen der Vereinten Nationen innerhalb der Länder der Subregion. Der Rat ersucht den Generalsekretär, die Missionen der Vereinten Nationen in Westafrika dazu zu ermutigen, zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit und zur Kostensenkung soweit möglich Informationen untereinander auszutauschen sowie ihre logistischen und administrativen Ressourcen zu teilen, ohne jedoch die befriedigende Durchführung ihrer jeweiligen Mandate in Frage zu stellen. Der Rat bekundet seine Absicht, die Empfehlungen des Generalsekretärs betreffend die Erleichterung grenzüberschreitender Operationen und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Missionen der Vereinten Nationen in der Region zu prüfen, namentlich die Möglichkeit von "Nacheile"-Operationen, gemeinsame Luftpatrouillen, gemeinsame Grenzverantwortung, die mögliche Verstärkung der Luftraumüberwachung und die gemeinsame Planung der Rückführung ausländischer Kombattanten. Er sieht mit Interesse den Empfehlungen entgegen, die ihm der Generalsekretär nach entsprechenden Konsultationen mit den betroffenen Regierungen so bald wie möglich vorlegen soll. Er ermutigt außerdem die Staaten in der Subregion, gemeinsame Patrouillen entlang ihrer jeweiligen Grenzen zu organisieren, gegebenenfalls zusammen mit den jeweiligen Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen. Der Rat bittet den Generalsekretär und die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, die erforderlichen praktischen Beschlüsse zu treffen, um die Koordinierung der Tätigkeiten der Vereinten Nationen und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten in Westafrika zu verbessern. Der Rat betont, wie wichtig ein regionales Herangehen an die Vorbereitung und Durchführung von Demobilisierungs-, Entwaffnungs- und Wiedereingliederungsprogrammen ist. Zu diesem Zweck bittet er die Missionen der Vereinten Nationen in Westafrika, die betroffenen Regierungen, die in Betracht kommenden Finanzinstitutionen, die internationalen Entwicklungsorganisationen und die Geberländer, zusammenzuarbeiten, um die Demobilisierungs-, Entwaffnungs- und Wiedereingliederungsprogramme der einzelnen Länder im Rahmen einer regionalen Gesamtstrategie miteinander abzustimmen, Programme für Gemeinwesenentwicklung auszuarbeiten, 235 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 die parallel zu den Demobilisierungs-, Entwaffnungs- und Wiedereingliederungsprogrammen durchgeführt werden sollen, und den konkreten Bedürfnissen von Kindern in bewaffneten Konflikten besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Rat erklärt erneut, wie wichtig es ist, dauerhafte Lösungen für das Problem der Flüchtlinge und Vertriebenen in der Subregion zu finden, und fordert die Staaten in der Region nachdrücklich auf, die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zu fördern, damit sie mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen und der Geberländer freiwillig und in Sicherheit zurückkehren können. Der Rat vertritt die Auffassung, dass der illegale Waffenhandel eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt. Er fordert daher die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten nachdrücklich auf, ihr am 31. Oktober 1998 in Abuja unterzeichnetes Moratorium für die Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung leichter Waffen361 vollständig durchzuführen. Er bittet sie außerdem, die Möglichkeit einer Verstärkung seiner Bestimmungen zu untersuchen. Der Rat bittet die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen in der Region besser zu bekämpfen, beispielsweise durch die Schaffung eines Regionalregisters für Kleinwaffen und leichte Waffen. Der Rat fordert die Geberländer auf, den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen behilflich zu sein. Der Rat fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten in der Region und die Staaten, die über die Kapazität zum Waffenexport verfügen, nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Waffenembargos in der Subregion in vollem Umfang eingehalten werden. Er bekundet seine Absicht, die Maßnahmen zur Beendigung des unerlaubten Zustroms von Waffen in die Konfliktzonen der Region genau zu beobachten und mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und den Mitgliedstaaten diesbezüglich im Benehmen zu bleiben. Der Rat ist sich der Notwendigkeit bewusst, sowohl an der Angebots- als auch an der Nachfrageseite anzusetzen, was Privatunternehmen angeht, die illegal Kleinwaffen oder Sicherheitsdienste verkaufen, und bittet die beteiligten Regierungen, geeignete Schritte zur Verhinderung solcher illegaler Verkäufe zu unternehmen. Der Rat erinnert an die von ihm durchgeführten Maßnahmen betreffend die illegale Ausbeutung von Diamanten und Holz in der Subregion und den illegalen Handel damit und legt der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und ihren Mitgliedstaaten nahe, eine transparente und zukunftsfähige Nutzung dieser Ressourcen zu fördern. Der Rat legt der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten nahe, die Parteien und Akteure, die nachweislich am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen in der Subregion beteiligt sind und Söldner einsetzen, öffentlich zu benennen, und bekundet seine Absicht, die Einführung einer solchen Praxis in Bezug auf die Konflikte in Westafrika zu prüfen. Der Rat erinnert daran, dass die vielen unrechtmäßigen Kontrollpunkte in der Region und die dort praktizierte Erpressung die Sicherheit der Zivilbevölkerung gefährden und einen erheblichen Hemmschuh für die Wirtschaftsentwicklung ganz Westafrikas darstellen. Er bittet daher die betroffenen Regierungen, die erforderlichen _______________ 361 S/1998/1194, Anlage. 236 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Maßnahmen zu treffen, um mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wirksam gegen dieses Hindernis für die regionale Wirtschaftsintegration vorzugehen. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten auf, zusammenzuarbeiten, um sich auf ein kohärentes Konzept für das Problem der ausländischen Kombattanten zu einigen. Der Rat fordert die Staaten der Mano-Fluss-Union auf, ihren Dialog wieder aufzunehmen und die Abhaltung eines Gipfeltreffens der Staatschefs und von Ministertreffen zu erwägen, um einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsprobleme und auf vertrauensbildende Maßnahmen auszuarbeiten. Der Rat vertritt die Auffassung, dass den Akteuren der Zivilgesellschaft, einschließlich der Medien, bei der Krisenbewältigung und Konfliktprävention in der Region eine wichtige Rolle zukommt, und dass ihre diesbezüglichen Anstrengungen es verdienen, durch die Staaten der Region, die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, die internationale Gemeinschaft und das System der Vereinten Nationen unterstützt zu werden. Es sollte noch mehr Unterstützung für die Medien bereitgestellt werden, damit sie die Öffentlichkeit für das Los von Kindersoldaten, den Einsatz und die Verbreitung von Kleinwaffen und die Rekrutierung von Söldnern sensibilisieren. Der Rat begrüßt es, dass in der Internationalen Kontaktgruppe für Liberia derzeit geprüft wird, ob ihr Mandat auf grenzüberschreitende Fragen, die Liberia und seine Nachbarländer betreffen, auszuweiten ist. Der Rat betrachtet die Reform des Sicherheitssektors als wesentliches Element für den Frieden und die Stabilität in Westafrika und fordert die Geberländer und die internationale Finanzgemeinschaft nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, insbesondere ihres Exekutivsekretariats, zu verstärken, und die Staaten der Subregion bei ihren Bemühungen um die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen. Der Rat bekundet im Kontext der besonderen Aufmerksamkeit, die er der regionalen Dimension der Probleme in Westafrika entgegenbringt, seine Absicht, die Umsetzung der genannten Empfehlungen weiter zu verfolgen, und ersucht den Generalsekretär, anlässlich seiner regelmäßigen Berichte über die Missionen der Vereinten Nationen in der Subregion über sie Bericht zu erstatten." DIE ROLLE DER PRIVATWIRTSCHAFT BEI DER KONFLIKTVERHÜTUNG, DER FRIEDENSSICHERUNG UND DER FRIEDENSKONSOLIDIERUNG IN DER KONFLIKTFOLGEZEIT Beschlüsse Auf seiner 4943. Sitzung am 15. April 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Die Rolle der Privatwirtschaft bei der Konfliktverhütung, der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn James D. Wolfensohn, den Präsidenten der Weltbank, Herrn Heinrich von Pierer, den Vorstandsvorsitzenden der Siemens AG, Frau Marjatta Rasi, die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialrats, und Herrn Dumisani Kumalo, den Leiter der Ad-hoc-Beratungsgruppe für afrikanische Länder in Postkonfliktsituationen, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. 237 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 MITTEILUNG BETREFFEND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN KAMERUN UND NIGERIA Beschluss Am 15. April 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär362: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 17. März 2004 betreffend Ihre Absicht, die Aktivitäten des Unterstützungsteams der Vereinten Nationen für die Gemischte Kommission Kamerun-Nigeria mit Finanzmitteln aus dem ordentlichen Haushalt fortzusetzen363, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen die in Ihrem Schreiben enthaltenen Informationen und die darin geäußerte Absicht zur Kenntnis. Sie legen den Parteien der Gemischten Kommission eindringlich nahe, mit den internationalen Gebern zusammenzuarbeiten, um weitere freiwillige Beiträge zu mobilisieren." BESCHLUSS DER LIBYSCH-ARABISCHEN DSCHAMAHIRIJA, IHRE PROGRAMME FÜR MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN AUFZUGEBEN Beschlüsse Auf seiner 4949. Sitzung am 22. April 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Beschluss der Libysch-Arabischen Dschamahirija, ihre Programme für Massenvernichtungswaffen aufzugeben". Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab364: "Der Sicherheitsrat nimmt Kenntnis von der Resolution 2004/18 des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 10. März 2004 betreffend die Durchführung des Sicherungsabkommens der Sozialistischen LibyschArabischen Volks-Dschamahirija, eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen365, mit der der Rat den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation ersuchte, dem Sicherheitsrat über einen Fall der Nichteinhaltung nur zu Informationszwecken Bericht zu erstatten, wobei er gleichzeitig die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija für die Abhilfemaßnahmen lobte, die sie bislang ergriffen hat und die sie zu ergreifen beabsichtigt. Der Rat begrüßt den Beschluss der Sozialistischen Libysch-Arabischen VolksDschamahirija, ihre Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen aufzugeben, sowie die positiven Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um ihre Zusagen und Verpflichtungen zu erfüllen, namentlich ihre aktive Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen. Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation in seiner Resolution 2004/18 den Beschluss der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija als einen Schritt zur Verwirklichung _______________ 362 S/2004/299. S/2004/298. 364 S/PRST/2004/10. 365 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 729, Nr. 10485. 363 238 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 des Ziels eines von Massenvernichtungswaffen freien und in Frieden lebenden Afrikas und Nahen Ostens anerkannt hat. Der Rat erklärt erneut, dass versucht werden muss, Proliferationsprobleme mit friedlichen Mitteln auf politischem und diplomatischem Weg zu lösen. Der Rat begrüßt die Anstrengungen, die derzeit unternommen werden und in Zukunft unternommen werden sollen, um der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija bei dieser Aufgabe behilflich zu sein, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die von der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija ergriffenen Maßnahmen die internationale Zusammenarbeit mit ihr erleichtern und verbessern und die Sicherheit des Landes erhöhen werden. Der Rat ermutigt die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, für die verifizierte Beseitigung aller ihrer Programme für Massenvernichtungswaffen zu sorgen. Er begrüßt die Rolle, die die Internationale Atomenergie-Organisation und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen dabei spielen, der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erleichtern, was beweist, wie wichtig und nützlich die bestehenden Regelungen auf Grund von internationalen Verträgen sind. Der Rat gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Resolution 2004/18 in einem Geist der ständigen Zusammenarbeit durchgeführt werden wird." NICHTVERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN Beschlüsse Auf seiner 4950. Sitzung am 22. April 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Albaniens, Argentiniens, Australiens, Belarus, Indiens, Indonesiens, Irlands, der Islamischen Republik Iran, Israels, Japans, Jordaniens, Kanadas, Kasachstans, Kubas, Kuwaits, Libanons, Liechtensteins, Malaysias, Mexikos, Namibias, Nepals, Neuseelands, Nicaraguas, Nigerias, Norwegens, Österreichs, Perus, der Republik Korea, Schwedens, der Schweiz, Singapurs, Südafrikas, der Syrischen Arabischen Republik und Tadschikistans einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes "Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen" teilzunehmen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 22. April 2004 beschloss der Rat außerdem, die Vertreterin Thailands einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des Punktes teilzunehmen. Auf seiner 4956. Sitzung am 28. April 2004 behandelte der Rat den Punkt "Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen". 239 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Resolution 1540 (2004) vom 28. April 2004 Der Sicherheitsrat, bekräftigend, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme366 eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, in diesem Zusammenhang in Bekräftigung der Erklärung seines Präsidenten, die auf der am 31. Januar 1992 auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs abgehaltenen Ratssitzung verabschiedet wurde367 und in der es unter anderem heißt, dass alle Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen in Bezug auf Rüstungskontrolle und Abrüstung erfüllen und jede Verbreitung aller Arten von Massenvernichtungswaffen verhüten müssen, unter Hinweis darauf, dass in der Erklärung die Notwendigkeit unterstrichen wurde, dass alle Mitgliedstaaten etwaige Probleme in diesem Zusammenhang, welche die Erhaltung der regionalen und weltweiten Stabilität bedrohen oder stören, auf friedlichem Wege im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen regeln, in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, im Einklang mit den ihm nach der Charta obliegenden Hauptverantwortlichkeiten geeignete und wirksame Maßnahmen zur Abwehr jeder Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen, die durch die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme verursacht wird, sowie in Bekräftigung seiner Unterstützung für die multilateralen Verträge, die die Beseitigung oder die Verhütung der Verbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen zum Ziel haben, und erklärend, wie wichtig es ist, dass alle Vertragsstaaten dieser Verträge sie uneingeschränkt durchführen, um so die internationale Stabilität zu fördern, in diesem Zusammenhang unter Begrüßung der Maßnahmen der multilateralen Abmachungen, die zur Nichtverbreitung beitragen, erklärend, dass die Verhütung der Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen nicht die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf Materialien, Ausrüstung und Technologien für friedliche Zwecke behindern darf, dass jedoch die Ziele der friedlichen Nutzung nicht als Deckmantel für die Verbreitung dieser Waffen dienen dürfen, ernsthaft besorgt über die Bedrohung durch den Terrorismus und die Gefahr, dass nichtstaatliche Akteure366 wie diejenigen, die in der vom Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999 erstellten und geführten Liste der Vereinten Nationen genannt werden, und diejenigen, auf die die Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 Anwendung findet, nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme erwerben, entwickeln, mit ihnen handeln oder sie einsetzen könnten, _______________ 366 Begriffsbestimmungen nur für die Zwecke dieser Resolution: Trägersysteme: Flugkörper, Raketen und andere unbemannte Systeme, die als Einsatzmittel für nukleare, chemische oder biologische Waffen dienen können und die speziell für diesen Verwendungszweck entwickelt wurden. Nichtstaatlicher Akteur: Person oder Organisation, die bei der Durchführung von Aktivitäten, die unter den Anwendungsbereich dieser Resolution fallen, nicht unter der rechtmäßigen Autorität eines Staates handelt. Verwandtes Material: Material, Ausrüstung und Technologien, die von den einschlägigen multilateralen Verträgen und Abmachungen erfasst sind oder auf nationalen Kontrolllisten stehen und die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden könnten. 367 S/23500. 240 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sowie ernsthaft besorgt über die Bedrohung durch den unerlaubten Handel mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen und damit verwandtem Material366, der die Frage der Verbreitung derartiger Waffen um eine neue Dimension erweitert und ebenso eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, in der Erkenntnis, dass es einer stärkeren Koordinierung der Anstrengungen auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene bedarf, damit dieser ernsten Herausforderung und Gefahr für die internationale Sicherheit weltweit wirksamer entgegengetreten werden kann, sowie in der Erkenntnis, dass die meisten Staaten im Rahmen von Verträgen, deren Vertragspartei sie sind, verbindliche rechtliche Verpflichtungen eingegangen sind oder sonstige Zusagen gegeben haben, um die Verbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen zu verhüten, und dass sie wirksame Maßnahmen ergriffen haben, um über sicherheitsempfindliches Material Buch zu führen, es zu sichern und physisch zu schützen, beispielsweise die Maßnahmen, die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial368 verlangt werden, sowie diejenigen, die die Internationale AtomenergieOrganisation in ihrem Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen369 empfiehlt, ferner in der Erkenntnis, dass alle Staaten dringend weitere wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme zu verhüten, allen Mitgliedstaaten nahe legend, die Abrüstungsverträge und -übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, uneingeschränkt durchzuführen, in Bekräftigung der Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln, im Einklang mit der Charta, zu bekämpfen, entschlossen, in Zukunft eine wirksame Antwort auf die globalen Bedrohungen auf dem Gebiet der Nichtverbreitung zu erleichtern, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta, 1. beschließt, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen; 2. beschließt außerdem, dass alle Staaten nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verfahren geeignete wirksame Rechtsvorschriften erlassen und anwenden werden, die es jedem nichtstaatlichen Akteur untersagen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme herzustellen, zu erwerben, zu besitzen, zu entwickeln, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen, insbesondere für terroristische Zwecke, und den Versuch verbieten, eine dieser Aktivitäten zu begehen, sich als Mittäter oder Gehilfe daran zu beteiligen, sie zu unterstützen oder sie zu finanzieren; 3. beschließt ferner, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen werden, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, und dass sie zu diesem Zweck _______________ 368 369 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 1456, Nr. 24631. IAEA/CODEOC/2004. 241 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 a) geeignete und wirksame Maßnahmen ausarbeiten und aufrechterhalten werden, um über die Herstellung, die Verwendung, die Lagerung und den Transport solcher Gegenstände Buch zu führen und ihre Sicherheit zu gewährleisten; b) geeignete und wirksame Maßnahmen zum physischen Schutz ausarbeiten und aufrechterhalten werden; c) geeignete und wirksame Grenzkontrollen und Strafverfolgungsmaßnahmen ausarbeiten und aufrechterhalten werden, um den unerlaubten Handel und Vermittlungsgeschäfte mit diesen Gegenständen im Einklang mit ihren nationalen rechtlichen Befugnissen und Rechtsvorschriften sowie dem Völkerrecht aufzudecken, abzuschrecken, zu verhüten und zu bekämpfen, erforderlichenfalls auch durch internationale Zusammenarbeit; d) geeignete und wirksame einzelstaatliche Export- und Umschlagskontrollen für diese Gegenstände einrichten, ausarbeiten, überprüfen und aufrechterhalten werden, einschließlich geeigneter Gesetze und sonstiger Vorschriften zur Kontrolle der Ausfuhr, Durchfuhr, des Umschlags und der Wiederausfuhr sowie Kontrollen der Bereitstellung von Geldern und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Ausfuhren und Umschlagstätigkeiten, wie Finanzierung und Transportleistungen, die zur Verbreitung beitragen würden, sowie Endverwenderkontrollen einrichten und angemessene straf- oder zivilrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen derartige Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften festlegen und anwenden; 4. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, der gegebenenfalls unter Heranziehung anderer Fachkenntnisse dem Sicherheitsrat zur Prüfung durch den Rat über die Durchführung dieser Resolution Bericht erstatten wird, und fordert zu diesem Zweck die Staaten auf, dem Ausschuss spätestens sechs Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution einen ersten Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen; 5. beschließt außerdem, dass die in dieser Resolution festgelegten Verpflichtungen nicht so auszulegen sind, als stünden sie im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Vertragsstaaten des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen370, des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen371 und des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen372 oder als änderten sie diese, oder als änderten sie die Verantwortlichkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation oder der Organisation für das Verbot chemischer Waffen; 6. erkennt an, wie nützlich für die Durchführung dieser Resolution wirksame nationale Kontrolllisten sind, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, erforderlichenfalls so bald wie möglich solche Listen zu erstellen; 7. ist sich dessen bewusst, dass manche Staaten bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Resolution in ihrem Hoheitsgebiet möglicherweise Hilfe benötigen werden, und bittet die Staaten, die dazu in der Lage sind, den Staaten, die nicht über die erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Infrastrukturen, Umsetzungserfahrung und/oder Ressourcen zur Durchführung der genannten Bestimmungen verfügen, auf deren konkretes Ersuchen gegebenenfalls Hilfe anzubieten; _______________ 370 Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 729, Nr. 10485. Ebd., Vol. 1974, Nr. 33757. 372 Resolution 2826 (XXVI) der Generalversammlung, Anlage. 371 242 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 8. fordert alle Staaten auf, a) die allgemeine Annahme und uneingeschränkte Durchführung sowie erforderlichenfalls die Stärkung der multilateralen Verträge zu fördern, deren Vertragspartei sie sind und die zum Ziel haben, die Verbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen zu verhüten; b) soweit noch nicht geschehen, innerstaatliche Regeln und Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den wichtigsten multilateralen Nichtverbreitungsverträgen zu gewährleisten; c) ihr Bekenntnis zur multilateralen Zusammenarbeit zu erneuern und umzusetzen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, die wichtige Mittel zur Verfolgung und Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit für friedliche Zwecke sind; d) geeignete Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit der Industrie und der Öffentlichkeit und zu ihrer Information über die Verpflichtungen zu entwickeln, die ihnen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften obliegen; 9. fordert alle Staaten außerdem auf, den Dialog und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung zu fördern, um der Bedrohung zu begegnen, die von der Verbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme ausgeht; 10. fordert alle Staaten ferner auf, zur weiteren Bekämpfung dieser Bedrohung im Einklang mit ihren nationalen rechtlichen Befugnissen und Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemeinschaftliche Maßnahmen zu ergreifen, um den unerlaubten Handel mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen, ihren Trägersystemen und verwandtem Material zu verhüten; 11. bekundet seine Absicht, die Durchführung dieser Resolution genau zu verfolgen und auf geeigneter Ebene weitere Beschlüsse zu fassen, die gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderlich sind; 12. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Auf der 4956. Sitzung einstimmig verabschiedet. DIE SITUATION IN TADSCHIKISTAN UND ENTLANG DER TADSCHIKISCH-AFGHANISCHEN GRENZE373 Beschluss Am 28. April 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär374: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 23. April 2004 betreffend Ihre Absicht, die Aktivitäten des Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in Tadschikistan für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr bis _______________ 373 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1993 verabschiedet. 374 S/2004/332. 243 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 zum 1. Juni 2005 fortzusetzen375, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von den in Ihrem Schreiben enthaltenen Informationen und der darin geäußerten Absicht Kenntnis." UNTERRICHTUNG DURCH DEN AMTIERENDEN VORSITZENDEN DER ORGANISATION FÜR SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA376 Beschlüsse Auf seiner 4964. Sitzung am 7. Mai 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Unterrichtung durch den Amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Solomon Passy, den Außenminister Bulgariens und Amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. FRIEDENSSICHERUNGSEINSÄTZE DER VEREINTEN NATIONEN Beschlüsse Auf seiner 4970. Sitzung am 17. Mai 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Argentiniens, Armeniens, Australiens, Bangladeschs, Côte d'Ivoires, Fidschis, Guatemalas, Indiens, Indonesiens, Irlands, Japans, Kanadas, Kasachstans, Libanons, Malaysias, Namibias, Nepals, Neuseelands, Perus, der Republik Korea, der Republik Moldau, Serbien und Montenegros, Südafrikas, der Syrischen Arabischen Republik, Tunesiens und der Ukraine einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen Schreiben des Ständigen Vertreters Pakistans bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 10. Mai 2004 (S/2004/378)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jean-Marie Guéhenno, den Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Ratsmitgliedern im Namen des Rates die folgende Erklärung ab377: "Der Sicherheitsrat erinnert an seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und bekräftigt seine Verpflichtung auf die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze, insbe- _______________ 375 S/2004/331. Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2001 verabschiedet. Mit Wirkung ab der 4964. Sitzung am 7. Mai 2004 wurde der Punkt "Unterrichtung durch Seine Exzellenz, Mircea Geoana, Außenminister Rumäniens und Amtierender Vorsitzender der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa" umbenannt und lautet seitdem "Unterrichtung durch den Amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa". 377 S/PRST/2004/16. 376 244 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sondere die Grundsätze der politischen Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit aller Staaten bei der Durchführung aller friedenssichernden und friedenskonsolidierenden Maßnahmen, sowie die Notwendigkeit, dass die Staaten ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht nachkommen. Der Rat stellt fest, dass den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen, wie die Erfahrung zeigt, eine entscheidende Rolle bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt, da sie Konflikte verhüten und eindämmen, die Einhaltung internationaler Normen sowie der Beschlüsse des Rates fördern und den Frieden in Postkonfliktsituationen konsolidieren. Er stellt ferner fest, dass die Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen vom Rat mit immer schwierigeren und komplexeren Mandaten betraut werden, und erkennt in dieser Hinsicht an, dass die Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen einer fortlaufenden Prüfung bedarf. Der Rat vermerkt, dass zusätzlich zu den vierzehn bestehenden Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen die Nachfrage nach weiteren derartigen Einsätzen in letzter Zeit stark zugenommen hat. Er ist sich der Herausforderungen bewusst, die dies für das System der Vereinten Nationen bedeutet, wenn es darum geht, die Ressourcen, das Personal und die anderen Kapazitäten bereitzustellen, die zur Deckung dieser gestiegenen Nachfrage erforderlich sind. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass den Vereinten Nationen volle politische und finanzielle Unterstützung zur wirksamen Bewältigung dieser Herausforderungen zuteil wird, wobei die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Mission und die Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen der Vereinten Nationen zu berücksichtigen sind. Der Rat betont außerdem, dass es wichtig ist, zu gewährleisten, dass sich die Deckung der Nachfrage nach neuen Friedenssicherungseinsätzen nicht nachteilig auf die vorhandenen Ressourcen und die wirksame Steuerung der bestehenden Einsätze auswirkt. Gleichzeitig unterstreicht er die Notwendigkeit des effizienten und wirksamen Managements der Ressourcen. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, ausgebildetes Militär-, Polizei- und Zivilpersonal in ausreichender Stärke zur Verfügung zu stellen, einschließlich Personen mit speziellen Fähigkeiten und Kompetenzen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Anteil der von Frauen besetzten Stellen auf allen Entscheidungsebenen zu erhöhen sowie logistische und administrative Unterstützung zu mobilisieren, damit die verschiedenen Einsätze unter optimalen Bedingungen beginnen und ihr jeweiliges Mandat wirksam erfüllen können. Dabei werden die Stärkung der Kapazitäten des Sekretariats und ihre rationale und effiziente Nutzung ein entscheidendes Element darstellen. Der Rat betont außerdem, dass die integrierte Planung von Missionen verbessert und die Kapazität zur raschen Dislozierung von Personal und Material gestärkt werden muss, um eine effiziente Anlaufphase der Friedenssicherungseinsätze zu gewährleisten. Zur Deckung des derzeitigen und künftigen Bedarfs ist es unabdingbar, die strategische Materialreserve rechtzeitig und in ausreichendem Maße wiederaufzufüllen. Der Rat erkennt die Notwendigkeit an, bei Friedenssicherungseinsätzen im Einklang mit Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen gegebenenfalls mit regionalen und subregionalen Organisationen und multinationalen Abmachungen zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass Kapazitäten und Ansätze sowohl vor als auch während der Entsendung sowie nach dem Abzug der Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen zueinander komplementär sind. Der Rat ist sich seiner Verantwortung bewusst, klare, realistische und erfüllbare Mandate für die Friedenssicherungsmissionen zu erteilen. In dieser Hinsicht würdigt 245 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 er die Analysen und Empfehlungen des Sekretariats, mit deren Hilfe er fundierte Entscheidungen über den Umfang und die Zusammensetzung neuer Friedenssicherungseinsätze sowie über ihr Mandat, ihr Einsatzkonzept und ihre Truppenstärke und -struktur treffen kann. Der Rat ist der Überzeugung, dass die Beziehungen zwischen denen, die Friedenssicherungseinsätze planen, das Mandat dafür erteilen und sie verwalten, und denen, die das Mandat umsetzen, gestärkt werden müssen. Auf Grund ihrer Erfahrung und ihres Sachverstands können die truppenstellenden Länder einen großen Beitrag zum Planungsprozess leisten und dem Rat dabei behilflich sein, angemessene, wirksame und rechtzeitige Beschlüsse über Friedenssicherungseinsätze zu fassen. Der Rat stellt in dieser Hinsicht fest, dass die mit seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 eingerichteten Treffen und Mechanismen dazu dienen, den Konsultationsprozess zu erleichtern. Der Rat erkennt an, dass neben den truppenstellenden Ländern noch andere Länder zu den Friedenssicherungseinsätzen beitragen und dass die Auffassungen dieser Länder ebenfalls angemessen zu berücksichtigen sind. Der Rat betont, dass den Friedenssicherungskräften der Vereinten Nationen unter schwierigen Bedingungen ausreichend robuste Einsatzrichtlinien und die erforderlichen militärischen Mittel zur Verfügung stehen müssen, die sie zur Erfüllung ihres Mandats und erforderlichenfalls zu ihrer Selbstverteidigung benötigen. Nach Auffassung des Rates kommt der Sicherheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen in allen Fällen vorrangige Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang betont er, wie wichtig es ist, die Informationsbeschaffungs- und -managementkapazitäten im Feld zu verstärken. Der Rat nimmt Kenntnis von den in jüngster Zeit unternommenen Anstrengungen, die Koordinierung zwischen Missionen in benachbarten Ländern zu verstärken, und legt den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs nahe, mögliche Synergien zu prüfen, um eine wirksame Steuerung von Friedenssicherungsmissionen in derselben Region oder Subregion sicherzustellen. Der Rat betont, dass der Umfang, das Mandat und die Struktur der Friedenssicherungseinsätze in regelmäßigen Abständen evaluiert werden müssen, damit je nach den erzielten Fortschritten die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können, einschließlich einer Reduzierung der Personalstärke, falls dies angezeigt ist. Darüber hinaus ermutigt er die internationale Gemeinschaft zu nachhaltigem Engagement, um den Frieden am Boden sowohl während der Dauer einer Mission als auch danach zu konsolidieren und aufrechtzuerhalten. Der Rat ist sich ferner dessen bewusst, wie wichtig es ist, in die Friedenssicherungseinsätze eine Geschlechterperspektive zu integrieren, namentlich durch die Schulung der Friedenssicherungskräfte in geschlechtsspezifischen Fragen, im Einklang mit Ratsresolution 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000, und wie wichtig es ist, Kinder in bewaffneten Konflikten zu schützen, im Einklang mit seiner Resolution 1379 (2001) vom 20. November 2001. Der Rat ist sich des erhöhten Risikos der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten und bestimmter krimineller Aktivitäten in Postkonfliktgebieten bewusst. Er begrüßt die Anstrengungen, die das Sekretariat im Einklang mit Ratsresolution 1308 (2000) vom 17. Juli 2000 unternimmt, um das Friedenssicherungspersonal im Hinblick auf die Prävention von HIV/Aids und anderen übertragbaren Krankheiten zu sensibilisieren, und legt dem Sekretariat nahe, seine Richtlinien bezüglich Prostitution und Menschenhandel auch künftig anzuwenden. Der Rat ist sich dessen bewusst, dass wirksame Friedenssicherungseinsätze Teil einer Gesamtstrategie zur Konsolidierung und Aufrechterhaltung des Friedens sein müssen. In dieser Hinsicht betont er, dass die Koordinierung, Kohärenz und Konti246 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nuität zwischen den verschiedenen Elementen dieser Gesamtstrategie, insbesondere zwischen der Friedenssicherung einerseits und der Friedenskonsolidierung andererseits, von Anfang an gewährleistet sein muss. Zu diesem Zweck befürwortet der Rat eine engere Zusammenarbeit zwischen allen in Betracht kommenden Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, den internationalen Finanzinstitutionen, den regionalen und subregionalen Organisationen und dem Privatsektor. Die Gewährleistung eines dauerhaften Friedens in der Folgezeit von Konflikten wird möglicherweise nachhaltige Unterstützung seitens der Vereinten Nationen und ihrer Partner auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und der Entwicklung erfordern. Der Rat stellt fest, dass die Ausbildung eine immer wichtigere Rolle bei Friedenssicherungseinsätzen spielt, und ist sich der Notwendigkeit bewusst, den Sachverstand erfahrener truppenstellender Länder zu nutzen. Er befürwortet die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung zu Gunsten der Errichtung von Friedenssicherungsausbildungszentren, die eine breite Palette von Ausbildungsmöglichkeiten für neue oder künftige truppenstellende Länder anbieten könnten. Der Rat erkennt an, dass es konzertierter Anstrengungen des Rates, der Generalversammlung, der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und des Generalsekretärs bedarf, um den Anforderungen einer wachsenden Zahl von Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen gerecht zu werden und sicherzustellen, dass die erforderlichen Mittel und die nötige operative Unterstützung bereitgestellt werden. Der Rat regt Folgekonsultationen über den Anstieg der Nachfrage an und bittet den Generalsekretär, den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen aktuelle Bewertungen der sich ergebenden Bedürfnisse und der Mängel bei der Friedenssicherung der Vereinten Nationen vorzulegen, mit dem Ziel, gravierende Lücken und Defizite aufzuzeigen und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu bestimmen. Der Rat unterstreicht die nützliche Rolle seiner Arbeitsgruppe für Friedenssicherungseinsätze im Rahmen des Konsultationsprozesses in den verschiedenen Phasen dieser Einsätze. Er legt der Arbeitsgruppe nahe, den Fragen im Zusammenhang mit dem Anstieg der Nachfrage nach Friedenssicherung der Vereinten Nationen im kommenden Jahr besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dem Rat bei Bedarf Bericht zu erstatten. Der Rat spricht allen Männern und Frauen, die in Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen dienen oder gedient haben, seine Hochachtung für ihr hohes Maß an Professionalität, Einsatzbereitschaft und Mut aus. Er ehrt gleichzeitig das Gedenken derjenigen, die im Dienst der Vereinten Nationen und für die edle Sache des Friedens ihr Leben gelassen haben." UNTERRICHTUNG DURCH DEN HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSAR DER VEREINTEN NATIONEN378 Beschlüsse Auf seiner 4973. Sitzung am 20. Mai 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Unterrichtung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen". _______________ 378 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch im Jahr 2002 verabschiedet. Mit Wirkung ab der 4973. Sitzung am 20. Mai 2004 wurde der Punkt "Unterrichtung durch Ruud Lubbers, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen" umbenannt und lautet seitdem "Unterrichtung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen". 247 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Ruud Lubbers, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. KOMPLEXE KRISEN UND REAKTION DER VEREINTEN NATIONEN Beschlüsse Auf seiner 4980. Sitzung am 28. Mai 2004 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Komplexe Krisen und Reaktion der Vereinten Nationen Schreiben des Ständigen Vertreters Pakistans bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 24. Mai 2004 (S/2004/423)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Jan Egeland, den Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator, und Frau Marjatta Rasi, die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialrats, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. DIE ROLLE DER ZIVILGESELLSCHAFT BEI DER FRIEDENSKONSOLIDIERUNG IN DER KONFLIKTFOLGEZEIT Beschlüsse Auf seiner 4993. Sitzung am 22. Juni 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Ägyptens, Australiens, Bangladeschs, Irlands, Japans, Kanadas, Nepals, Perus, der Republik Korea, Senegals, Sierra Leones, Südafrikas und Ugandas einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit Schreiben des Ständigen Vertreters der Philippinen bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 1. Juni 2004 (S/2004/442)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Frau Marjatta Rasi, die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialrats, Herrn Denis Caillaux, den Generalsekretär von CARE International, und Herrn Ian Martin, den Vizepräsidenten des Internationalen Zentrums für rechtsstaatliche Vergangenheitsbewältigung, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. MITTEILUNG BETREFFEND DIE ERNENNUNG DES SONDERBERATERS DES GENERALSEKRETÄRS FÜR DIE VERHÜTUNG VON VÖLKERMORD Beschluss Am 13. Juli 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär379: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 12. Juli 2004 betreffend Ihre Entscheidung, Herrn Juan Méndez zu Ihrem Sonderberater für die Ver- _______________ 379 S/2004/568. 248 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 hütung von Völkermord zu ernennen380, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie nehmen von der in Ihrem Schreiben enthaltenen Entscheidung Kenntnis." ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DEN REGIONALORGANISATIONEN BEI STABILISIERUNGSPROZESSEN Beschlüsse Auf seiner 5007. Sitzung am 20. Juli 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Mexikos und der Niederlande einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen bei Stabilisierungsprozessen Schreiben des Ständigen Vertreters Rumäniens bei den Vereinten Nationen an den Generalsekretär, datiert vom 8. Juli 2004 (S/2004/546)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Herrn Said Djinnit, den Kommissar für Frieden, Sicherheit und politische Angelegenheiten der Afrikanischen Union, Herrn Peter Feith, den Stellvertretenden Generaldirektor für Europäische Sicherheits- und Verteidigunspolitik der Europäischen Union, Herrn Amre Moussa, den Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten, Herrn Alounkeo Kittikhoun, den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Verbands Südostasiatischer Nationen, Herrn Robert F. Simmons, den Stellvertretenden Beigeordneten Generalsekretär für politische Angelegenheiten der Nordatlantikvertrags-Organisation, Herrn Dmitry Boulakhov, den Stellvertretenden Exekutivsekretär der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Herrn Mokhtar Lamani, den Ständigen Beobachter der Organisation der Islamischen Konferenz, Herrn Solomon Passy, den Außenminister Bulgariens und Amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, und Herrn Nana Effah-Apenteng, den Vertreter des Vorsitzes der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung am 20. Juli 2004 beschloss der Rat ferner, Herrn Aminu Bashir Wali, den Vertreter des Vorsitzes der Afrikanischen Union, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab381: "Der Sicherheitsrat trat am 20. Juli 2004 zusammen, um den Punkt 'Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen bei Stabilisierungsprozessen' zu behandeln. Die Mitglieder erinnerten daran, dass die Artikel 52 und 53 der Charta der Vereinten Nationen den Beitrag der Regionalorganisationen zur Beilegung von Streitigkeiten und die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen regeln. Der Rat erinnert an sein im Januar 1993 an die Regionalorganisationen gerichtetes Ersuchen, die Koordinierung mit den Vereinten Nationen zu verbessern, an die Erklärung der Generalversammlung vom Dezember 1994 über die Stärkung der Zu- _______________ 380 381 S/2004/567. S/PRST/2004/27. 249 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 sammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und regionalen Abmachungen oder Einrichtungen, sowie an seine am 11. April 2003 unter der Ratspräsidentschaft Mexikos abgehaltene Sitzung zum Thema 'Der Sicherheitsrat und die Regionalorganisationen: Den neuen Herausforderungen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit begegnen'. Am 20. Juli 2004 brachten die Mitglieder ihre Auffassungen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen zum Ausdruck und erkannten an, dass diese Organisationen eine wichtige Rolle bei der Verhütung, Beilegung und Bewältigung von Konflikten spielen können, namentlich indem sie gegen deren tiefere Ursachen vorgehen. In ihren Erklärungen betonten die Mitglieder, dass der Rat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt und dass wirksame Maßnahmen gegen die zahlreichen Konfliktsituationen, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, gegebenenfalls eine stärkere Zusammenarbeit mit den Regionalorganisationen erfordern. Die Mitgliedstaaten und die an der Sitzung teilnehmenden Leiter der Regionalorganisationen unterstrichen ihr Interesse an einer Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Sie vertraten außerdem die Auffassung, dass ein regelmäßiger Dialog über konkrete Fragen zwischen dem Rat und den Regionalorganisationen einen bedeutenden Beitrag in dieser Hinsicht leisten würde. Es wurde betont, dass die von den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen im Rahmen von Stabilisierungsprozessen unternommenen gemeinsamen und koordinierten Anstrengungen auf der Grundlage der Komplementarität und des komparativen Vorteils durchgeführt werden sollten, unter voller Nutzung der jeweiligen Erfahrungen, im Einklang mit der Charta und den entsprechenden Satzungen der Regionalorganisationen. In den Erklärungen wurde erneut darauf hingewiesen, wie wichtig ein kohärentes Konzept für Stabilisierungsprozesse ist, das sich auf verbesserte Kooperation und Zusammenarbeit stützt, einschließlich eines verstärkten und zeitnahen Informationsaustauschs zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen im Einklang mit Artikel 54 der Charta. Der Rat begrüßt die bestehende Praxis von Treffen auf hoher Ebene zwischen dem Generalsekretär und den Regionalorganisationen sowie den Konsens, der über die Modalitäten für die Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und die Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Friedenskonsolidierung erzielt wurde. Er bittet den Generalsekretär, bei der Vorbereitung des nächsten Treffens auf hoher Ebene die bei dieser Debatte zum Ausdruck gebrachten einschlägigen Auffassungen zu berücksichtigen und den Rat nach Bedarf unterrichtet zu halten. Der Rat bittet die Regionalorganisationen, die erforderlichen Schritte zur Stärkung der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen zu unternehmen, um die Stabilisierungsprozesse so effizient wie möglich zu gestalten, und befürwortet außerdem eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den regionalen und subregionalen Organisationen, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken. Der Rat bittet alle Mitglieder der Vereinten Nationen, zur Stärkung der Kapazität der regionalen und subregionalen Organisationen überall auf der Welt beizutragen, namentlich durch die Gewährung personeller, technischer und finanzieller Hilfe. 250 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Der Rat bittet alle Mitglieder der Vereinten Nationen sowie die anderen Stellen im System der Vereinten Nationen, die über einschlägige Erfahrungen und Sachkenntnisse verfügen, zu diesem Prozess beizutragen." 251 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Teil II. Weitere vom Sicherheitsrat behandelte Fragen INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF ZUR VERFOLGUNG DER VERANTWORTLICHEN FÜR DIE SEIT 1991 IM HOHEITSGEBIET DES EHEMALIGEN JUGOSLAWIEN BEGANGENEN SCHWEREN VERSTÖSSE GEGEN DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF ZUR VERFOLGUNG DER PERSONEN, DIE FÜR VÖLKERMORD UND ANDERE SCHWERE VERSTÖSSE GEGEN DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT IM HOHEITSGEBIET RUANDAS ZWISCHEN DEM 1. JANUAR 1994 UND DEM 31. DEZEMBER 1994 VERANTWORTLICH SIND, SOWIE RUANDISCHER STAATSANGEHÖRIGER, DIE FÜR WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS IM HOHEITSGEBIET VON NACHBARSTAATEN BEGANGENEN VÖLKERMORD UND ANDERE DERARTIGE VERSTÖSSE VERANTWORTLICH SIND382 Beschlüsse Auf seiner nichtöffentlichen 4806. Sitzung am 8. August 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben: "Auf seiner nichtöffentlichen 4806. Sitzung am 8. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt 'Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind'. Wie zuvor in Konsultationen vereinbart und nachdem kein Einwand vorgebracht wurde, lud der Präsident Frau Carla Del Ponte, die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme ein. Der Rat hörte eine Erklärung von Anklägerin Del Ponte." Auf seiner 4817. Sitzung am 28. August 2003 behandelte der Rat den Punkt "Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht _______________ 382 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1999 verabschiedet. 253 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind". Resolution 1503 (2003) vom 28. August 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 827 (1993) vom 25. Mai 1993, 955 (1994) vom 8. November 1994, 978 (1995) vom 27. Februar 1995, 1165 (1998) vom 30. April 1998, 1166 (1998) vom 13. Mai 1998, 1329 (2000) vom 30. November 2000, 1411 (2002) vom 17. Mai 2002, 1431 (2002) vom 14. August 2002 und 1481 (2003) vom 19. Mai 2003, Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 28. Juli 2003 an den Präsidenten des Sicherheitsrats383, in Würdigung der wichtigen Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda als Beitrag zu dauerhaftem Frieden und dauerhafter Sicherheit im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda sowie der seit ihrer Einsetzung erzielten Fortschritte, feststellend, dass die volle Zusammenarbeit aller Staaten, insbesondere bei der Festnahme aller vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda angeklagten Personen, die sich noch auf freiem Fuß befinden, eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Arbeitsabschlussstrategien der beiden Gerichtshöfe ist, unter Begrüßung der Schritte, welche die Staaten auf dem Balkan und in der Region der Großen Seen Afrikas ergriffen haben, um die Zusammenarbeit zu verbessern und die von den Strafgerichtshöfen angeklagten Personen, die sich noch auf freiem Fuß befinden, festzunehmen, jedoch mit Besorgnis feststellend, dass bestimmte Staaten immer noch nicht zu einer umfassenden Zusammenarbeit bereit sind, mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Verhängung von Maßnahmen gegen Personen, Gruppen oder Organisationen zu erwägen, die den auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten helfen, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, und zwar namentlich Reisebeschränkungen gegen solche Personen, Gruppen oder Organisationen zu verhängen und ihre Vermögenswerte einzufrieren, unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 23. Juli 2002384, in der die Strategie des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien gebilligt wurde, die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und seine gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen (Arbeitsabschlussstrategie des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien)385, indem er sich auf die Strafverfolgung und die Gerichtsverfahren gegen die hochrangigsten Führungspersonen konzentriert, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die größte Verantwortung für Verbrechen tragen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, und indem er Fälle von Personen, die möglicherweise eine geringere Verantwortung tragen, gegebenenfalls der zuständigen einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit übergibt und indem er auch die Ka- _______________ 383 S/2003/766. S/PRST/2002/21. 385 Siehe S/2002/678. 384 254 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 pazität dieser Gerichtsbarkeiten stärkt, und diese Erklärung mit allem Nachdruck bekräftigend, mit der nachdrücklichen Aufforderung an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, eine detaillierte Strategie nach dem Vorbild der Abschlussstrategie des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu beschließen, die vorsieht, dass Fälle, in denen es um Beschuldigte der mittleren und unteren Ebene geht, gegebenenfalls der zuständigen einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit, einschließlich derjenigen Ruandas, übergeben werden, um dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda die Verwirklichung des Ziels zu ermöglichen, die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und seine gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen (Arbeitsabschlussstrategie des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda), feststellend, dass die genannten Arbeitsabschlussstrategien in keiner Weise die Verpflichtung Ruandas und der Länder des ehemaligen Jugoslawien ändern, gegen diejenigen Beschuldigten zu ermitteln, deren Fälle dann nicht durch den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda oder den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien behandelt werden, und geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Anklage und die Strafverfolgung zu unternehmen und dabei zu berücksichtigen, dass diese Strafgerichtshöfe Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten haben, sowie feststellend, dass die Stärkung der einzelstaatlichen Justizsysteme von entscheidender Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und für die Durchführung der Arbeitsabschlussstrategien des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda im Besonderen ist, ferner feststellend, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Abschlussstrategie des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien darin besteht, dass unter der Schirmherrschaft des Hohen Beauftragten innerhalb des Staatsgerichtshofs Bosnien und Herzegowinas umgehend eine spezielle Kammer ("Kammer für Kriegsverbrechen") eingerichtet wird, die möglichst bald ihre Arbeit aufnimmt, und dass in der Folge der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien die Fälle von Beschuldigten der unteren und mittleren Ebene an die Kammer übergibt, davon überzeugt, dass der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ihren jeweiligen Aufgaben am wirksamsten und schnellsten dann gerecht werden können, wenn jeder Gerichtshof über einen eigenen Ankläger verfügt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. fordert die internationale Gemeinschaft auf, im Rahmen der Arbeitsabschlussstrategien die einzelstaatlichen Gerichtsbarkeiten bei der Verbesserung ihrer Kapazität zur Strafverfolgung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda übergebenen Fälle zu unterstützen, und legt den Präsidenten, Anklägern und Kanzlern der beiden Gerichtshöfe nahe, ihre Beratungs- und Informationsprogramme auszubauen und zu verbessern; 2. fordert alle Staaten, insbesondere Serbien und Montenegro, Kroatien und Bosnien und Herzegowina, sowie die Republika Srpska innerhalb Bosnien und Herzegowinas auf, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zu verstärken und ihm jede erforderliche Hilfe zu gewähren, um insbesondere Radovan Karadzic und Ratko Mladic sowie Ante Gotovina und alle anderen Angeklagten vor den Gerichtshof zu bringen, und fordert die genannten und alle anderen auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten auf, sich dem Gerichtshof zu stellen; 3. fordert alle Staaten, insbesondere Ruanda, Kenia, die Demokratische Republik Kongo und die Republik Kongo, auf, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda zu verstärken und ihm jede erforderliche Hilfe zu gewähren, na255 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 mentlich bei den Ermittlungen gegen die Ruandische Patriotische Armee und bei den Bemühungen, Felicien Kabuga und alle anderen Angeklagten vor den Gerichtshof zu bringen, und fordert die genannten und alle anderen auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten auf, sich dem Gerichtshof zu stellen; 4. fordert alle Staaten auf, mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) bei der Festnahme und Überstellung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda angeklagten Personen zusammenzuarbeiten; 5. fordert die Gebergemeinschaft auf, den Hohen Beauftragten für Bosnien und Herzegowina dabei zu unterstützen, eine spezielle Kammer innerhalb des Staatsgerichtshofs Bosnien und Herzegowinas einzurichten, die Fälle von behaupteten schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht aburteilen soll; 6. ersucht die Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda und ihre Ankläger, in ihren Jahresberichten an den Rat ihre Pläne für die Durchführung der jeweiligen Arbeitsabschlussstrategien zu erläutern; 7. fordert den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und die gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen (Arbeitsabschlussstrategien); 8. beschließt, Artikel 15 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda zu ändern und ihn durch den in der Anlage dieser Resolution enthaltenen Wortlaut zu ersetzen, und ersucht den Generalsekretär, einen Ankläger für den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda zu benennen; 9. begrüßt die vom Generalsekretär in seinem Schreiben vom 28. Juli 2003383 zum Ausdruck gebrachte Absicht, dem Sicherheitsrat Frau Carla Del Ponte für die Ernennung als Anklägerin für den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vorzuschlagen; 10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4817. Sitzung einstimmig verabschiedet. Anlage Artikel 15 Der Leiter der Anklagebehörde ("Ankläger") 1. Dem Ankläger obliegt es, gegen Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie gegen ruandische Staatsangehörige, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten begangene derartige Verstöße verantwortlich sind, zu ermitteln und diese Personen strafrechtlich zu verfolgen. 2. Der Ankläger handelt unabhängig als selbständiges Organ des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda. Er darf von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. 3. Die Anklagebehörde besteht aus dem Ankläger und dem erforderlichen Fachpersonal. 4. Der Ankläger wird vom Sicherheitsrat auf Vorschlag des Generalsekretärs ernannt. Er muss ein hohes sittliches Ansehen genießen und ein Höchstmaß an Sachverstand und Erfahrung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Verfolgung in Strafsachen besitzen. Die Amtszeit des Anklägers beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Das 256 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Dienstverhältnis des Anklägers entspricht dem eines Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen. 5. Das Personal der Anklagebehörde wird vom Generalsekretär auf Empfehlung des Anklägers ernannt. Beschluss Auf seiner 4819. Sitzung am 4. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind". Resolution 1504 (2003) vom 4. September 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolution 1503 (2003) vom 28. August 2003, in Anbetracht dessen, dass der Rat mit der genannten Resolution das neue Amt eines Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda geschaffen hat, sowie in Anbetracht dessen, dass der Rat mit seiner Resolution 1503 (2003) die Absicht des Generalsekretärs begrüßt hat, dem Rat Frau Carla del Ponte für die Ernennung als Anklägerin für den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vorzuschlagen, eingedenk des Artikels 16 Absatz 4 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien, nach Prüfung des Vorschlags des Generalsekretärs, Frau Carla Del Ponte zur Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu ernennen, ernennt Frau Carla Del Ponte mit Wirkung vom 15. September 2003 für eine vierjährige Amtszeit zur Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien. Auf der 4819. Sitzung einstimmig verabschiedet. Resolution 1505 (2003) vom 4. September 2003 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolution 1503 (2003) vom 28. August 2003, in Anbetracht dessen, dass der Rat mit der genannten Resolution das neue Amt eines Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda geschaffen hat, eingedenk des Wortlauts von Artikel 15 Absatz 4 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda, den der Rat in seiner Resolution 1503 (2003) angenommen hat, nach Prüfung des Vorschlags des Generalsekretärs, Herrn Hassan Bubacar Jallow zum Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda zu ernennen, 257 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ernennt Herrn Hassan Bubacar Jallow mit Wirkung vom 15. September 2003 für eine vierjährige Amtszeit zum Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda. Auf der 4819. Sitzung einstimmig verabschiedet. Beschlüsse Auf seiner 4838. Sitzung am 9. Oktober 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Kroatiens, Ruandas und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Richter Theodor Meron, den Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Richter Erik Møse, den Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, Frau Carla Del Ponte, die Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, und Herrn Hassan Bubacar Jallow, den Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. Auf seiner 4935. Sitzung am 26. März 2004 behandelte der Rat den Punkt "Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind". Resolution 1534 (2004) vom 26. März 2004 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 827 (1993) vom 25. Mai 1993, 955 (1994) vom 8. November 1994, 978 (1995) vom 27. Februar 1995, 1165 (1998) vom 30. April 1998, 1166 (1998) vom 13. Mai 1998, 1329 (2000) vom 30. November 2000, 1411 (2002) vom 17. Mai 2002, 1431 (2002) vom 14. August 2002 und 1481 (2003) vom 19. Mai 2003, unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 23. Juli 2002384, mit der er sich die Arbeitsabschlussstrategie des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige 258 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Jugoslawien385 zu eigen machte, sowie auf seine Resolution 1503 (2003) vom 28. August 2003, und dieselben mit allem Nachdruck bekräftigend, unter Hinweis darauf, dass er den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda in der Resolution 1503 (2003) aufgefordert hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und die gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen (Arbeitsabschlussstrategien), und die Präsidenten und Ankläger der beiden Gerichtshöfe ersucht hat, in ihren Jahresberichten an den Rat ihre Pläne für die Durchführung der Arbeitsabschlussstrategien zu erläutern, die Erklärungen begrüßend, die die Präsidenten und Ankläger der Gerichtshöfe am 9. Oktober 2003 vor dem Sicherheitsrat abgegeben haben, in Würdigung der wichtigen Arbeit der beiden Gerichtshöfe als Beitrag zu dauerhaftem Frieden und dauerhafter Sicherheit, der seit ihrer Einsetzung erzielten Fortschritte und der Anstrengungen, die sie bislang unternommen haben, um die Arbeitsabschlussstrategien durchzuführen, und mit der Aufforderung an die beiden Gerichtshöfe, sicherzustellen, dass ihre Haushaltsmittel wirksam und effizient verwendet werden und darüber Rechenschaft abzulegen, erneut seiner Unterstützung für die Anstrengungen Ausdruck verleihend, die die Ankläger der Gerichtshöfe nach wie vor unternehmen, um auf freiem Fuß befindliche Angeklagte vor die Gerichtshöfe zu bringen, mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den Problemen im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen regionalen Zusammenarbeit, wie sie in den Erklärungen am 9. Oktober 2003 vor dem Sicherheitsrat zu Tage getreten sind, sowie mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den Hinweisen in den am 9. Oktober abgegebenen Erklärungen, wonach es den Gerichtshöfen vielleicht nicht möglich sein wird, die in der Resolution 1503 (2003) dargelegten Arbeitsabschlussstrategien umzusetzen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. erklärt erneut, dass die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien angeklagten Personen vor Gericht gestellt werden müssen, und fordert alle Staaten, insbesondere Serbien und Montenegro, Kroatien und Bosnien und Herzegowina, sowie die Republika Srpska innerhalb Bosnien und Herzegowinas, auf, die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu verstärken und ihm jede erforderliche Hilfe zu gewähren, um insbesondere Radovan Karadzic und Ratko Mladic sowie Ante Gotovina und alle anderen Angeklagten vor den Gerichtshof zu bringen, und fordert alle auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten des Gerichtshofs auf, sich diesem zu stellen; 2. erklärt erneut, dass die vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda angeklagten Personen vor Gericht gestellt werden müssen, und fordert alle Staaten, insbesondere Ruanda, Kenia, die Demokratische Republik Kongo und die Republik Kongo, auf, die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu verstärken und ihm jede erforderliche Hilfe zu gewähren, namentlich bei den Ermittlungen gegen die Ruandische Patriotische Armee und bei den Bemühungen, Felicien Kabuga und alle anderen Angeklagten vor den Gerichtshof zu bringen, und fordert alle auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten des Gerichtshofs auf, sich diesem zu stellen; 3. betont, wie wichtig die vollinhaltliche Durchführung der Arbeitsabschlussstrategien ist, die in Ziffer 7 der Resolution 1503 (2003) genannt werden, in der die Gerichtshöfe aufgefordert werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und die gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen, und fordert jeden der beiden Gerichtshöfe nachdrücklich auf, entsprechende Maßnahmen vorzusehen und zu ergreifen; 259 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 4. fordert die Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf, die Zahl der bei jedem Gerichtshof anhängigen Fälle zu überprüfen, insbesondere mit dem Ziel, zu ermitteln, über welche Fälle weiter verhandelt und welche der zuständigen einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit übergeben werden sollen, sowie die Maßnahmen zu überprüfen, die getroffen werden müssen, um die in der Resolution 1503 (2003) erwähnten Arbeitsabschlussstrategien durchzuführen, und fordert sie nachdrücklich auf, diese Überprüfung so bald wie möglich vorzunehmen und in die Bewertungen, die dem Rat nach Ziffer 6 dieser Resolution vorzulegen sind, einen Fortschrittsbericht aufzunehmen; 5. fordert jeden der beiden Gerichtshöfe auf, bei der Überprüfung und Bestätigung neuer Anklagen dafür zu sorgen, dass sich diese Anklagen auf die hochrangigsten Führungspersonen konzentrieren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die größte Verantwortung für Verbrechen tragen, die ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit unterliegen, wie in der Resolution 1503 (2003) festgelegt; 6. ersucht jeden der beiden Gerichtshöfe, dem Rat bis zum 31. Mai 2004 und danach alle sechs Monate Bewertungen seines Präsidenten und seines Anklägers vorzulegen, in denen im Einzelnen dargelegt wird, welche Fortschritte bei der Durchführung der Arbeitsabschlussstrategie des Gerichtshofs erzielt wurden, welche Maßnahmen zur Durchführung der Arbeitsabschlussstrategie ergriffen wurden und welche noch zu ergreifen sind, so auch welche Fälle, in denen es um Beschuldigte der mittleren und unteren Ebene geht, an die zuständige einzelstaatliche Gerichtsbarkeit übergeben werden sollen, und bekundet die Absicht des Rates, mit dem Präsidenten und dem Ankläger eines jeden der beiden Gerichtshöfe zusammenzutreffen, um diese Bewertungen zu erörtern; 7. bekundet die Entschlossenheit des Rates, die Situation zu überprüfen und im Licht der nach vorstehender Ziffer eingegangenen Bewertungen sicherzustellen, dass die in den Abschlussstrategien genannten und in der Resolution 1503 (2003) gebilligten Zeitpläne eingehalten werden; 8. belobigt diejenigen Staaten, die Abkommen zur Vollstreckung der Strafsprüche gegen Personen abgeschlossen haben, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda verurteilt wurden, oder die auf andere Weise Verurteilte zur Strafverbüßung in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen haben, ermutigt andere Staaten, die dazu in der Lage sind, ebenso zu handeln, und bittet den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, auch weiterhin und verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, um weitere Abkommen über die Strafvollstreckung zu schließen oder die diesbezügliche Unterstützung anderer Staaten zu erwirken; 9. erinnert daran, dass die Stärkung der zuständigen einzelstaatlichen Justizsysteme von entscheidender Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und für die Durchführung der Arbeitsabschlussstrategien des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda im Besonderen ist; 10. begrüßt insbesondere die Bemühungen des Büros des Hohen Beauftragten, des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und der Gebergemeinschaft, in Sarajewo eine Kammer für Kriegsverbrechen einzurichten, ermutigt alle Parteien, auch weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, damit die Kammer rasch eingerichtet wird, und bittet die Gebergemeinschaft, ausreichende finanzielle Unterstützung zu gewähren, um den Erfolg der innerstaatlichen Strafverfolgung in Bosnien und Herzegowina und in der Region sicherzustellen; 11. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4935. Sitzung einstimmig verabschiedet. 260 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Beschlüsse Auf seiner 4999. Sitzung am 29. Juni 2004 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter Bosnien und Herzegowinas, Kroatiens, Ruandas und Serbien und Montenegros einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: "Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind Schreiben des Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 21. Mai 2004 (S/2004/420) Schreiben des Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 30. April 2004 (S/2004/341)". Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, wie zuvor in Konsultationen vereinbart, Richter Theodor Meron, den Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Richter Erik Møse, den Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, Frau Carla Del Ponte, die Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, und Herrn Hassan Bubacar Jallow, den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda, gemäß Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates zur Teilnahme einzuladen. 261 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 ABSCHLIESSENDE ERÖRTERUNGEN ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES SICHERHEITSRATS386 Beschluss Auf seiner 4818. Sitzung am 28. August 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Abschließende Erörterungen über die Tätigkeit des Sicherheitsrats im laufenden Monat". INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF ZUR VERFOLGUNG DER VERANTWORTLICHEN FÜR DIE SEIT 1991 IM HOHEITSGEBIET DES EHEMALIGEN JUGOSLAWIEN BEGANGENEN SCHWEREN VERSTÖSSE GEGEN DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT387 Beschlüsse Am 29. August 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär388: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 26. August 2003 betreffend die Zusammensetzung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht389 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Nach Konsultation mit diesen Mitgliedern unterstütze ich Ihre Absicht, Herrn Jean-Claude Antonetti zu einem Richter des Gerichtshofs zu ernennen." Am 10. November 2003 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär390: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 3. November 2003 betreffend die Zusammensetzung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht391 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Nach Konsultation mit diesen Mitgliedern unterstütze ich Ihre Absicht, Herrn Kevin Horace Parker zu einem ständigen Richter des Gerichtshofs zu ernennen." Am 8. April 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär392: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 5. April 2004 betreffend die Zusammensetzung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien _______________ 386 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 2001 und 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 387 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren 1996, 1998 bis 2002 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verabschiedet. 388 S/2003/883. 389 S/2003/882. 390 S/2003/1088. 391 S/2003/1087. 392 S/2004/289. 262 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht393 den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Nach Konsultation mit diesen Mitgliedern unterstütze ich Ihre Absicht, Lord Bonomy zu einem ständigen Richter des Gerichtshofs zu ernennen." BEHANDLUNG DES ENTWURFS DES BERICHTS DES SICHERHEITSRATS AN DIE GENERALVERSAMMLUNG Beschluss Auf seiner 4831. Sitzung am 19. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Behandlung des Entwurfs des Berichts des Sicherheitsrats an die Generalversammlung". Der Beschluss des Rates fand in der folgenden Mitteilung des Präsidenten seinen Niederschlag394: "Auf seiner 4831. Sitzung am 19. September 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Entwurf seines Berichts an die Generalversammlung für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2003. Der Rat hat den Entwurf des Berichts ohne Abstimmung verabschiedet." ARBEITSMETHODEN UND VERFAHREN DES SICHERHEITSRATS Beschlüsse Am 3. Oktober 2003 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus395: "Im letzten Absatz der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 4. April 2003396 bat der Rat den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, 'über seine Tätigkeiten auch weiterhin in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten, und bekundet[e] seine Absicht, die Struktur und die Tätigkeiten des Ausschusses spätestens bis zum 4. Oktober 2003 zu überprüfen'. Im Anschluss an informelle Konsultationen unter den Ratsmitgliedern wurde vereinbart, dass die Überprüfung der Struktur und der Tätigkeiten des Ausschusses nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Oktober stattfinden wird. Herr Inocencio Arias (Spanien), der Ausschussvorsitzende, wird dem Rat bei dieser Gelegenheit über die Tätigkeiten des Ausschusses Bericht erstatten. In der Zwischenzeit sind alle sonstigen in der Erklärung des Präsidenten getroffenen Regelungen weiter gültig." Am 18. Dezember 2003 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus397: _______________ 393 S/2004/288. S/2003/901. 395 S/2003/935. 396 S/PRST/2003/3. 397 S/2003/1183. 394 263 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 "Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats wurde vereinbart, dass die am 1. März 2002 für ein Jahr eingerichtete Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Konfliktprävention und Konfliktlösung in Afrika398 ihre Arbeit bis zum 31. Dezember 2004 fortsetzen wird." Am 18. Dezember 2003 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus399: "Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats wurde vereinbart, dass die nach der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats auf der 4270. Ratssitzung am 31. Januar 2001 eingerichtete Arbeitsgruppe für Friedenssicherungseinsätze400 ihre Arbeit bis zum 31. Dezember 2004 fortsetzen wird." Am 18. Dezember 2003 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus401: "Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats wurde vereinbart, das Mandat der informellen Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats nach Ziffer 3 der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 17. April 2000402 bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Die Aufgabe der Arbeitsgruppe besteht in der Erarbeitung allgemeiner Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Sanktionen der Vereinten Nationen." Am 8. Januar 2004 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus403: "1. Gemäß Ziffer 4 b) der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 30. Oktober 1998404 und im Anschluss an Konsultationen unter den Ratsmitgliedern wurde vereinbart, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 die Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden der folgenden Sanktionsausschüsse zu wählen: Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 751 (1992) betreffend Somalia Vorsitzender: Lauro L. Baja, Jr. (Philippinen) Stellvertretende Vorsitzende: Algerien und Deutschland Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 918 (1994) betreffend Ruanda Vorsitzender: Abdallah Baali (Algerien) Stellvertretende Vorsitzende: Benin und Spanien Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1132 (1997) betreffend Sierra Leone Vorsitzender: Ronaldo Mota Sardenberg (Brasilien) Stellvertretende Vorsitzende: Algerien und Pakistan Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1267 (1999) betreffend Al-Qaida und die Taliban sowie mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen Vorsitzender: Heraldo Muñoz (Chile) Stellvertretende Vorsitzende: Rumänien und Spanien _______________ 398 S/2002/207. S/2003/1184. 400 S/PRST/2001/3. 401 S/2003/1185. 402 S/2000/319. 403 S/2004/4. 404 S/1998/1016. 399 264 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1518 (2003) betreffend die Situation zwischen Irak und Kuwait Vorsitzender: Mihnea Ioan Motoc (Rumänien) Stellvertretende Vorsitzende: Philippinen und Pakistan Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1521 (2003) betreffend Liberia Vorsitzender: Munir Akram (Pakistan) Stellvertretende Vorsitzende: Philippinen und Angola 2. Das Präsidium der jeweiligen Nebenorgane wird sich aus den vorstehend angegebenen Mitgliedern zusammensetzen, deren Amtszeit am 31. Dezember 2004 endet." Am 8. Januar 2004 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus405: "Informelle Arbeitsgruppe für allgemeine Sanktionsfragen 1. Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats wurde vereinbart, dass Herr Joël W. Adechi, Ständiger Vertreter Benins bei den Vereinten Nationen, bis zum 31. Dezember 2004 als Vorsitzender der Informellen Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats für allgemeine Sanktionsfragen fungieren wird. Die Aufgabe der gemäß dem dritten Absatz der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 17. April 2000402 eingerichteten Arbeitsgruppe besteht in der Erarbeitung allgemeiner Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Sanktionen der Vereinten Nationen. Arbeitsgruppe für Friedenssicherungseinsätze 2. Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats wurde vereinbart, dass Herr Cristián Maquieira, Stellvertretender Ständiger Vertreter Chiles bei den Vereinten Nationen, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 als Vorsitzender der Arbeitsgruppe für Friedenssicherungseinsätze fungieren wird, die gemäß der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats auf der am 31. Januar 2001 abgehaltenen 4270. Ratssitzung400 eingerichtet wurde. Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Konfliktprävention und Konfliktlösung in Afrika 3. Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats wurde vereinbart, dass Herr Ismael Abraão Gaspar Martins, Ständiger Vertreter Angolas bei den Vereinten Nationen, bis zum 31. Dezember 2004 weiter als Vorsitzender der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Konfliktprävention und Konfliktlösung in Afrika fungieren wird, die gemäß der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 1. März 2002398 eingerichtet wurde. Am 8. April 2004 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus406: "1. Gemäß Ziffer 4 b) der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 30. Oktober 1998404 und im Anschluss an Konsultationen unter den Ratsmitgliedern kamen die Ratsmitglieder überein, den Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden des folgenden Sanktionsausschusses für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 zu wählen: _______________ 405 406 S/2004/5. S/2004/280. 265 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1533 (2004) betreffend die Demokratische Republik Kongo Vorsitzender: Abdallah Baali (Algerien) Stellvertretende Vorsitzende: Benin und Philippinen 2. Das Präsidium des genannten Sanktionsausschusses wird sich aus den vorstehend angegebenen Mitgliedern zusammensetzen, deren Amtszeit am 31. Dezember 2004 endet." Am 28. Mai 2004 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus407: "1. Im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats kamen die Ratsmitglieder überein, den Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden des folgenden Ausschusses für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 zu wählen: Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1373 (2001) betreffend die Bekämpfung des Terrorismus Vorsitzender: Alexander V. Konuzin408 (Russische Föderation) Stellvertretende Vorsitzende: Abdallah Baali (Algerien) Ismael Abraão Gaspar Martins (Angola) Ronaldo Mota Sardenberg (Brasilien) 2. Das Präsidium des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus wird sich aus den vorstehend angegebenen Mitgliedern zusammensetzen, deren Amtszeit am 31. Dezember 2004 endet." Am 11. Juni 2004 gab der Präsident des Sicherheitsrats die folgende Mitteilung heraus409: "Gemäß Ziffer 4 der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats vom 28. April 2004 und im Anschluss an Konsultationen unter den Ratsmitgliedern kamen die Ratsmitglieder überein, den Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden des folgenden Ausschusses zu wählen: Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1540 (2004) betreffend die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen Vorsitzender: Mihnea Ioan Motoc (Rumänien) Stellvertretender Vorsitzender: Lauro L. Baja, Jr. (Philippinen) _______________ 407 S/2004/436. Bis zur Ankunft des neuen Ständigen Vertreters der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen. 409 S/2004/472. 408 266 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 INTERNATIONALER STRAFGERICHTSHOF ZUR VERFOLGUNG DER PERSONEN, DIE FÜR VÖLKERMORD UND ANDERE SCHWERE VERSTÖSSE GEGEN DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT IM HOHEITSGEBIET RUANDAS ZWISCHEN DEM 1. JANUAR 1994 UND DEM 31. DEZEMBER 1994 VERANTWORTLICH SIND, SOWIE RUANDISCHER STAATSANGEHÖRIGER, DIE FÜR WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS IM HOHEITSGEBIET VON NACHBARSTAATEN BEGANGENEN VÖLKERMORD UND ANDERE DERARTIGE VERSTÖSSE VERANTWORTLICH SIND410 Beschluss Auf seiner 4849. Sitzung am 27. Oktober 2003 behandelte der Sicherheitsrat den Punkt "Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 12. September 2003 (S/2003/879) Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 3. Oktober 2003 (S/2003/946)". Resolution 1512 (2003) vom 27. Oktober 2003 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolutionen 955 (1994) vom 8. November 1994, 1165 (1998) vom 30. April 1998, 1329 (2000) vom 30. November 2000, 1411 (2002) vom 17. Mai 2002, 1431 (2002) vom 14. August 2002 und 1503 (2003) vom 28. August 2003, nach Behandlung des Schreibens des Generalsekretärs vom 12. September 2003 an den Präsidenten des Sicherheitsrats411 und des beigefügten Schreibens des Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 8. September 2003 an den Generalsekretär, sowie nach Behandlung des Schreibens des Generalsekretärs vom 3. Oktober 2003 an den Präsidenten des Sicherheitsrats412 und des beigefügten Schreibens des Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 29. September 2003 an den Generalsekretär, in der Überzeugung, dass es ratsam ist, die Befugnisse der Ad-litem-Richter beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda dahin gehend auszuweiten, dass sie während des Zeitraums ihrer Ernennung für ein Verfahren auch in Vorverfahren in anderen Fällen entscheiden können, falls dies erforderlich sein sollte und sie dazu in der Lage sind, sowie in der Überzeugung, dass es ratsam ist, die Zahl der Ad-litem-Richter, die zu jedem gegebenen Zeitpunkt für die Tätigkeit in den Strafkammern des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda ernannt werden können, zu erhöhen, damit der Gerichtshof _______________ 410 Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat jedes Jahr seit 1998 verabschiedet. 411 S/2003/879. 412 S/2003/946. 267 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 besser in der Lage ist, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz entsprechend seiner Arbeitsabschlussstrategie bis Ende 2008 abzuschließen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, die Artikel 11 und 12 quater des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda zu ändern und durch die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltenen Bestimmungen zu ersetzen; 2. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Auf der 4849. Sitzung einstimmig verabschiedet. Anlage Artikel 11 Zusammensetzung der Kammern 1. Die Kammern setzen sich aus sechzehn ständigen unabhängigen Richtern, von denen nicht mehr als einer Angehöriger desselben Staates sein darf, sowie zu jedem Zeitpunkt höchstens neun im Einklang mit Artikel 12 ter Absatz 2 ernannten unabhängigen Ad-litemRichtern zusammen, von denen nicht mehr als einer Angehöriger desselben Staates sein darf. 2. Jede Strafkammer setzt sich aus drei ständigen Richtern sowie zu jedem Zeitpunkt höchstens sechs Ad-litem-Richtern zusammen. Jede Strafkammer, der Ad-litem-Richter zugeteilt werden, kann in Sektionen aus jeweils drei Richtern unterteilt werden, die sowohl ständige als auch Ad-litem-Richter umfassen. Die Sektionen einer Strafkammer haben die gleichen Befugnisse und Verantwortlichkeiten wie eine Strafkammer nach dem Statut und fällen ihre Urteile im Einklang mit denselben Regeln. 3. Sieben der ständigen Richter sind Mitglieder der Berufungskammer. Die Berufungskammer setzt sich für jede Berufung aus fünf ihrer Mitglieder zusammen. 4. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft in den Kammern des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda als Staatsangehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Staatsangehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt. Artikel 12 quater Status der Ad-litem-Richter 1. Während des Zeitraums, in dem die Ad-litem-Richter für die Tätigkeit beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda ernannt werden, a) entspricht ihr Dienstverhältnis mutatis mutandis dem der ständigen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda; b) verfügen sie vorbehaltlich des Absatzes 2 über die gleichen Befugnisse wie die ständigen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda; c) genießen sie die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eines Richters des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda; d) verfügen sie über die Befugnis, in anderen Fällen als denjenigen, für deren Verhandlung sie ernannt wurden, in Vorverfahren zu entscheiden. 2. Während des Zeitraums, in dem die Ad-litem-Richter für die Tätigkeit beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda ernannt werden, a) können sie nicht zum Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda oder zum Vorsitzenden einer Strafkammer nach Artikel 13 gewählt werden und nicht an den Wahlen zu diesen Ämtern teilnehmen; 268 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 b) sind sie nicht dazu ermächtigt, i) die Verfahrensordnung und die Beweisregeln nach Artikel 14 anzunehmen. Sie werden jedoch vor deren Annahme konsultiert; ii) eine Anklageschrift nach Artikel 18 zu prüfen; iii) mit dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda im Zusammenhang mit der Zuteilung von Richtern nach Artikel 13 oder im Zusammenhang mit einer Begnadigung oder Strafumwandlung nach Artikel 27 Konsultationen zu führen. Beschlüsse Auf derselben Sitzung gab der Präsident im Anschluss an Konsultationen unter den Mitgliedern des Sicherheitsrats im Namen des Rates die folgende Erklärung ab413: "Der Sicherheitsrat nimmt davon Kenntnis, dass die Generalversammlung ihn in Ziffer 7 ihrer Resolution 57/289 vom 20. Dezember 2002 gebeten hat, die Unklarheiten zu beseitigen, was die Befugnis des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nach seinem Statut betrifft, die Verbesserung der Bedingungen in den Hafteinrichtungen zu finanzieren, in denen die vom Gerichtshof verurteilten Personen ihre Strafe verbüßen sollen. Der Rat bestätigt, dass der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda nach seinem Statut rechtmäßig befugt ist, die Renovierung und Sanierung von Hafteinrichtungen in den Staaten zu finanzieren, die mit den Vereinten Nationen Vereinbarungen zur Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafen geschlossen haben. Die Mittel sollen dazu verwendet werden, die nach diesen Vereinbarungen zu belegenden oder zu benutzenden Hafteinrichtungen den internationalen Mindeststandards anzupassen. Der Rat wird mit der Angelegenheit befasst bleiben." Am 7. April 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär414: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 2. April 2004 betreffend die Zusammensetzung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind415, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Nach Konsultationen mit den Ratsmitgliedern unterstütze ich Ihre Absicht, Sir Charles Michael Dennis Byron zu einem ständigen Richter des Gerichtshofs zu ernennen." Am 27. Juli 2004 richtete der Präsident des Sicherheitsrats das folgende Schreiben an den Generalsekretär416: "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben vom 23. Juli 2004 betreffend die Zusammensetzung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre _______________ 413 S/PRST/2003/18. S/2004/292. 415 S/2004/291. 416 S/2004/620. 414 269 Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind417, den Mitgliedern des Sicherheitsrats zur Kenntnis gebracht worden ist. Nach Konsultationen mit den Ratsmitgliedern unterstütze ich Ihre Absicht, Richter J. Asoka de Silva zu einem ständigen Richter des Gerichtshofs zu ernennen." _______________ 417 S/2004/619. 270 Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 erstmals in die Tagesordnung des Sicherheitsrats aufgenommene Punkte ANMERKUNG: Es ist Praxis des Sicherheitsrats, auf jeder Sitzung auf der Grundlage einer im Voraus verteilten vorläufigen Tagesordnung die Tagesordnung für die betreffende Sitzung anzunehmen; die Tagesordnungen der einzelnen Sitzungen in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 finden sich in: Official Records of the Security Council, 4803. bis 5015. Sitzung. In der nachstehenden chronologisch geordneten Liste sind die Sitzungen aufgeführt, auf denen der Rat während dieses Zeitraums beschlossen hat, einen bisher nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Gegenstand Sitzung Datum 4825. 15. September 2003 4833. 24. September 2003 4836. 5. Oktober 2003 4839. 10. Oktober 2003 4854. 7. November 2003 4858. 13. November 2003 4871. 24. November 2003 4888. 22. Dezember 2003 4903. 26. Januar 2004 Grenzüberschreitende Fragen in Westafrika........................... Die Rolle der Privatwirtschaft bei der Konfliktverhütung, der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit .............................................................. Beschluss der Libysch-Arabischen Dschamahirija, ihre Programme für Massenvernichtungswaffen aufzugeben ............. 4933. 25. März 2004 4943. 15. April 2004 4949. 22. April 2004 Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ................. 4950. 22. April 2004 Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen............... Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 25. Mai 2004 .................................................................. 4970. 17. Mai 2004 4978. 25. Mai 2004 Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die potenziell Truppen und Zivilpolizei für den vorgeschlagenen Friedenssicherungseinsatz der Vereinten Nationen in Liberia stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ...................................................................................... Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit: Die Rolle der Vereinten Nationen ........................................................................... Schreiben des Ständigen Vertreters der Syrischen Arabischen Republik bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003 Schreiben des Ständigen Vertreters Libanons bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 5. Oktober 2003.............................................................. Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. Oktober 2003.............................................................. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Mission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire stellen, gemäß Resolution 1353 (2001), Anlage II Abschnitte A und B ...................................................................................... Die Wichtigkeit von Antiminenprogrammen für Friedenssicherungseinsätze..................................................................... Zentralafrikanische Region .................................................... Unterrichtungen durch die Vorsitzenden von Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Sicherheitsrats.................................. Nationale Aussöhnung in der Konfliktfolgezeit: Die Rolle der Vereinten Nationen ........................................................... 271 Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 erstmals in die Tagesordnung des Sicherheitsrats aufgenommene Punkte Gegenstand 272 Sitzung Datum Komplexe Krisen und Reaktion der Vereinten Nationen........ 4980. 28. Mai 2004 Bericht des Generalsekretärs über Sudan ............................... Die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit .................................................. Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen bei Stabilisierungsprozessen ............ 4988. 11. Juni 2004 4993. 22. Juni 2004 5007. 20. Juli 2004 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen Resolution Datum 1497 (2003) 1. August 2003 Die Situation in Liberia ....................................................................... 1 1498 (2003) 4. August 2003 Die Situation in Côte d'Ivoire.............................................................. 24 1499 (2003) 13. August 2003 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo ............ 42 1500 (2003) 14. August 2003 Die Situation zwischen Irak und Kuwait............................................. 56 1501 (2003) 26. August 2003 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo ............ 43 1502 (2003) 26.August 2003 Schutz des Personals der Vereinten Nationen, des beigeordneten Personals und des humanitären Personals in Konfliktzonen ............... 116 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ........................................ 254 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ........................................ 257 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ........................................ 257 Schreiben Frankreichs, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. und 23. Dezember 1991................................................................. 118 1503 (2003) 1504 (2003) 1505 (2003) 1506 (2003) 28. August 2003 4. September 2003 4. September 2003 12. September 2003 Gegenstand Seite 273 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen Resolution Datum Gegenstand Seite 1507 (2003) 12. September 2003 Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien .................................... 126 1508 (2003) 19. September 2003 Die Situation in Sierra Leone .............................................................. 131 1509 (2003) 19. September 2003 Die Situation in Liberia ....................................................................... 5 1510 (2003) 13. Oktober 2003 Die Situation in Afghanistan ............................................................... 153 1511 (2003) 16. Oktober 2003 Die Situation zwischen Irak und Kuwait............................................. 57 1512 (2003) 27. Oktober 2003 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ........................................ 267 1513 (2003) 28. Oktober 2003 Die Situation betreffend Westsahara.................................................... 40 1514 (2003) 13. November 2003 Die Situation in Côte d'Ivoire.............................................................. 25 1515 (2003) 19. November 2003 Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage ...... 91 1516 (2003) 20. November 2003 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen.......................................................... 104 1517 (2003) 24. November 2003 Die Situation in Zypern ....................................................................... 195 1518 (2003) 24. November 2003 Die Situation zwischen Irak und Kuwait............................................. 62 1519 (2003) 16. Dezember 2003 Die Situation in Somalia...................................................................... 176 1520 (2003) 22. Dezember 2003 Die Situation im Nahen Osten............................................................. 96 1521 (2003) 22. Dezember 2003 Die Situation in Liberia ....................................................................... 11 1522 (2004) 15. Januar 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo ............ 46 1523 (2004) 30. Januar 2004 Die Situation betreffend Westsahara.................................................... 41 1524 (2004) 30. Januar 2004 Die Situation in Georgien.................................................................... 217 1525 (2004) 30. Januar 2004 Die Situation im Nahen Osten............................................................. 97 1526 (2004) 30. Januar 2004 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen.......................................................... 105 1527 (2004) 4. Februar 2004 Die Situation in Côte d'Ivoire.............................................................. 29 1528 (2004) 27. Februar 2004 Die Situation in Côte d'Ivoire.............................................................. 30 1529 (2004) 29. Februar 2004 Die Frage betreffend Haiti................................................................... 227 1530 (2004) 11. März 2004 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen.......................................................... 110 1531 (2004) 12. März 2004 Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien .................................... 128 1532 (2004) 12. März 2004 Die Situation in Liberia ....................................................................... 17 1533 (2004) 12. März 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo ............ 47 274 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen Resolution Datum 1534 (2004) 26. März 2004 1535 (2004) 26. März 2004 Gegenstand Seite Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind ........................................ 259 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen.......................................................... 110 1536 (2004) 26. März 2004 Die Situation in Afghanistan ............................................................... 156 1537 (2004) 30. März 2004 Die Situation in Sierra Leone .............................................................. 133 1538 (2004) 21. April 2004 Die Situation zwischen Irak und Kuwait............................................. 65 1539 (2004) 22. April 2004 Kinder und bewaffnete Konflikte ........................................................ 211 1540 (2004) 28. April 2004 Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen .............................. 240 1541 (2004) 29. April 2004 Die Situation betreffend Weststahara .................................................. 41 1542 (2004) 30. April 2004 Die Frage betreffend Haiti................................................................... 229 1543 (2004) 14. Mai 2004 Die Situation in Timor-Leste ............................................................... 171 1544 (2004) 19. Mai 2004 Die Situation im Nahen Osten einschließlich der Palästina-Frage ...... 94 1545 (2004) 21. Mai 2004 Die Situation in Burundi...................................................................... 141 1546 (2004) 8. Juni 2004 Die Situation zwischen Irak und Kuwait............................................. 67 1547 (2004) 11. Juni 2004 Bericht des Generalsekretärs über Sudan ............................................ 164 1548 (2004) 11. Juni 2004 Die Situation in Zypern ....................................................................... 196 1549 (2004) 17. Juni 2004 Die Situation in Liberia ....................................................................... 22 1550 (2004) 29. Juni 2004 Die Situation im Nahen Osten............................................................. 99 1551 (2004) 9. Juli 2004 Die Situation in Bosnien und Herzegowina ........................................ 85 1552 (2004) 27. Juli 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo ............ 54 1553 (2004) 29. Juli 2004 Die Situation im Nahen Osten............................................................. 100 1554 (2004) 29. Juli 2004 Die Situation in Georgien.................................................................... 222 1555 (2004) 29. Juli 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo ............ 55 1556 (2004) 30. Juli 2004 Bericht des Generalsekretärs über Sudan ............................................ 166 275 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Präsidenten des Sicherheitsrats abgegebenen Erklärungen Datum Gegenstand Seite Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (S/PRST/2003/13) ....................................................................................... 102 27. August 2003 Die Situation in Liberia (S/PRST/2003/14) ..................................................................... 4 24. September 2003 Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit: Die Rolle der Vereinten Nationen (S/PRST/2003/15)............................................................................................................ 147 Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 2. Oktober 2003 (S/PRST/2003/16) .................. 162 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (S/PRST/2003/17) ....................................................................................... 103 Internationaler Strafgerichtshof zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind (S/PRST/2003/18) ....................................................................... 269 11. November 2003 Die Situation in Somalia (S/PRST/2003/19).................................................................... 174 13. November 2003 Die Situation in Côte d'Ivoire (S/PRST/2003/20)............................................................ 26 19. November 2003 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo (S/PRST/2003/21) .......... 44 19. November 2003 Die Wichtigkeit von Antiminenprogrammen für Friedenssicherungseinsätze (S/PRST/2003/22)............................................................................................................ 191 20. November 2003 Die Situation in der Region der Großen Seen Afrikas (S/PRST/2003/23)....................... 188 20. November 2003 Die Situation zwischen Irak und Kuwait (S/PRST/2003/24)........................................... 60 4. Dezember 2003 Die Situation in Côte d'Ivoire (S/PRST/2003/25)............................................................ 28 12. Dezember 2003 Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) (S/PRST/2003/26) ................................................................................ 77 15. Dezember 2003 Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten (S/PRST/2003/27) ....................... 198 18. Dezember 2003 Die Situation zwischen Irak und Kuwait (S/PRST/2003/28)........................................... 63 22. Dezember 2003 Die Situation im Nahen Osten (S/PRST/2003/29)........................................................... 96 22. Dezember 2003 Die Situation in Burundi (S/PRST/2003/30).................................................................... 136 19. Januar 2004 Kleinwaffen (S/PRST/2004/1)......................................................................................... 209 26. Januar 2004 Nationale Aussöhnung in der Konfliktfolgezeit: Die Rolle der Vereinten Nationen (S/PRST/2004/2).............................................................................................................. 216 25. Februar 2004 Die Situation in Somalia (S/PRST/2004/3)...................................................................... 178 26. Februar 2004 Die Frage betreffend Haiti (S/PRST/2004/4)................................................................... 226 18. März 2004 Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) (S/PRST/2004/5) .................................................................................. 79 20. August 2003 10. Oktober 2003 16. Oktober 2003 27. Oktober 2003 277 Verzeichnis der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vom Präsidenten des Sicherheitsrats abgegebenen Erklärungen Datum Gegenstand Seite 24. März 2004 Die Situation zwischen Irak und Kuwait (S/PRST/2004/6)............................................. 65 25. März 2004 Grenzüberschreitende Fragen in Westafrika (S/PRST/2004/7)........................................ 234 30. März 2004 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (S/PRST/2004/8) ................................................................................. 113 6. April 2004 Die Situation in Afghanistan (S/PRST/2004/9) ............................................................... 158 22. April 2004 Beschluss der Libysch-Arabischen Dschamahirija, ihre Programme für Massenvernichtungswaffen aufzugeben (S/PRST/2004/10) ............................................................. 238 27. April 2004 Die Situation zwischen Irak und Kuwait (S/PRST/2004/11) ........................................... 66 30. April 2004 Die Situation in Côte d'Ivoire (S/PRST/2004/12)............................................................ 35 30. April 2004 Resolutionen des Sicherheitsrats 1160 (1998), 1199 (1998), 1203 (1998), 1239 (1999) und 1244 (1999) (S/PRST/2004/13)..................................................................... 80 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (S/PRST/2004/14) ............................................................................... 113 14. Mai 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo (S/PRST/2004/15) .......... 50 17. Mai 2004 Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen (S/PRST/2004/16).......................... 244 25. Mai 2004 Die Situation in Côte d'Ivoire (S/PRST/2004/17)............................................................ 36 25. Mai 2004 Schreiben des Ständigen Vertreters Sudans bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats, datiert vom 25. Mai 2004 (S/PRST/2004/18) ....................... 162 7. Juni 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo (S/PRST/2004/19) .......... 51 18. Juni 2004 Die Situation in Guinea-Bissau (S/PRST/2004/20) ......................................................... 150 22. Juni 2004 Die Situation betreffend die Demokratische Republik Kongo (S/PRST/2004/21) .......... 52 25. Juni 2004 Die Situation in Bosnien und Herzegowina (S/PRST/2004/22)....................................... 84 29. Juni 2004 Die Situation im Nahen Osten (S/PRST/2004/23)........................................................... 100 14. Juli 2004 Die Situation in Somalia (S/PRST/2004/24).................................................................... 180 15. Juli 2004 Die Situation in Afghanistan (S/PRST/2004/25) ............................................................. 160 19. Juli 2004 Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (S/PRST/2004/26) ............................................................................... 114 Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Regionalorganisationen bei Stabilisierungsprozessen (S/PRST/2004/27).............................................................. 249 10. Mai 2004 20. Juli 2004 278 Litho in United Nations, New York ISSN 1020-1084 04 54853 - August 2005