E uropäische U nion Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2 0 0 0 Vom Rat am 9. Oktober 2000 verabschiedeter EU-Jahresbericht über Menschenrechte. Weitere Informationen erteilt die Dienststelle „Informationspolitik, Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit“ unter folgender Adresse: Generalsekretariat des Rates Rue de la Loi 175 B-1048 Brüssel Fax: +32 (0)2 285 53 32 E-Mail: [email protected] Internet: http://ue.eu.int Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu.int). Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2001 ISBN 92-824-1931-2 © Europäische Gemeinschaften, 2001 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Printed in Italy GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Vorwort des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Frankreichs und amtierenden Präsidenten des Rates der Europäischen Union, Hubert Védrine Die gemeinsamen Grundsätze und Werte der europäischen Länder – Freiheit, Demokratie und Wahrung der Menschenrechte – stehen im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks und der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Die gemeinsame Arbeit bei der Erstellung dieses Berichts ist meines Erachtens beispielhaft für das politische Engagement der Union in diesem Bereich. Es ist nicht das Ziel dieses Dokuments, ein Urteil darüber abzugeben, was jenseits der Grenzen der Union geschieht; vielmehr soll die Politik der Union zugunsten der Menschenrechte und zur Unterstützung der Demokratisierungsprozesse besser zur Geltung gebracht und besser über die Mittel informiert werden, die der Union bei ihren Maßnahmen in diesem Bereich zur Verfügung stehen. Der Bericht vermittelt ein umfassendes Bild der Menschenrechtspolitik der Union, möge es sich hierbei nun um ihre Stellungnahmen zu Fragen von grundlegender Bedeutung in der heutigen Welt oder zu Situationen, die ihre besondere Aufmerksamkeit erregt haben, oder um ihre Politik der Zusammenarbeit handeln. Um den Reaktionen auf den ersten Bericht Rechnung zu tragen, ist in dieser zweiten Ausgabe ein beträchtlicher Teil der Politik gewidmet, die in der Europäischen Union bei einer Reihe wichtiger Fragen – Kinderschutz, Rechte der Frauen, Kampf gegen Rassismus und soziale Ausgrenzung, Situation der Flüchtlinge – verfolgt wird. Dieser Bericht stellt zwar ein wichtiges Bezugsdokument dar, kann aber für sich allein nicht die Politik der Fünfzehn im Bereich der Menschenrechte widerspiegeln. Eine Reduzierung dieser Politik auf ein Bündel von Erklärungen oder eine Aneinanderreihung von Rechtsakten käme in der Tat einer Schmälerung des Handelns der Union gleich. Die Europäische Union ist im alltäglichen Leben durch die vielfältige und vertrauensvolle Beziehung, die sie mit ihren verschiedenen Partnern aufbaut, am besten in der Lage, die universellen Werte, denen sie verbunden ist, und die Demokratisierungsprozesse, die selbst nur dann Bestand haben, wenn sie sich auf eine politische, wirtschaftliche und soziale Modernisierung stützen, voranzubringen. HUBERT VÉDRINE 3 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Inhalt 1 Einleitung: Wozu ein Bericht der Europäischen Union zur Menschenrechtslage? . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1.10 Wahlbeobachtung und Unterstützung bei Wahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 7 2 Menschenrechte innerhalb der EU . . . 13 2.1 Einzelthemen .................. 13 2.1.1 Rassismus und Fremdenfeindlichkeit . 13 3.1.11 Umsetzung der europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (Titel B7-7 des EUHaushaltsplans) im Jahr 1999 . . . . . . . . . . 36 3.2 Multilaterale Gremien . . . . . . . . . . . . . 37 3.2.1 Vereinte Nationen . . . . . . . . . . . . . . 37 3.2.1.1 54. Tagung der VNGeneralversammlung: Beratungen des Dritten Ausschusses . . . . . . . . . . . . . . 38 3.2.1.2 56. Tagung der Menschenrechtskommission . . . . . . . . . . . 39 2.1.2 Auf dem Weg zu einer Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: die Meilensteine von Tampere . . . . . . . . . . 15 2.1.3 Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2.1.4 Rechte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . 18 2.1.5 Menschenrechte der Frauen . . . . . . . 20 2.2 Europäische Charta der Grundrechte . . 22 3.2.1.3 Weltfrauenkonferenz „Peking 5“: Überprüfungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . . 51 2.3 Erweiterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 3.2.1.4 Kopenhagen: Überprüfungsprozess . 52 3.2.1.5 Weltgipfel für die Kinder: Folgemaßnahmen und Vorbereitung der Sondertagung der Generalversammlung 2001 . . . . . . . . . 53 3 Engagement der Europäischen Union für die Menschenrechte auf internationaler Ebene . . . . . . . . . . . . . . . 25 3.1 Instrumente und Initiativen der EU in den Beziehungen zu Drittländern . . . . . 25 3.2.2 OSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 3.1.1 Gemeinsame Strategien . . . . . . . . . . 25 3.2.3 Europarat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 3.1.2 Gemeinsame Aktionen . . . . . . . . . . . 25 3.1.3 Gemeinsame Standpunkte . . . . . . . . 25 Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 3.1.4 Demarchen, Erklärungen . . . . . . . . . 27 1. Vertrag über die Europäische Union . . . 59 2. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft . . . . . . . . 62 3. Einschlägige Richtlinien und Mitteilungen zu Menschenrechtsfragen . . . 64 4. Kriterien von Kopenhagen – Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Europäischer Rat (Kopenhagen, 21.-22. Juni 1993) . . . . . . . . 65 5. Memorandum der EU zur Todesstrafe . . 66 6. Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 7. Statement by Mr Jaime Gama, Minister for Foreign Affairs of Portugal, on behalf of the European Union . . . . . . . . . . . . . . . 74 3.1.5 Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 3.1.6 Politischer Dialog einschließlich des auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten Dialogs mit den assoziierten Ländern, den Vereinigten Staaten, Kanada und China . . . 28 3.1.7 Die Berichte der europäischen Missionsleiter als zentrales Instrument zur Evaluierung der Menschenrechtslage vor Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 3.1.8 Die Menschenrechtsklausel in Abkommen mit Drittländern . . . . . . . . . 30 3.1.9 Regionale Partnerschaftsvereinbarungen . . . . . . . . . . 31 5 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 8. Statement by Ambassador Alvaro Mendonça e Moura on behalf of the European Union on the question of the violation of human rights and fundamental freedoms in any part of the world . . . . . . 76 9. Menschenrechtsinstrumente . . . . . . . . . 86 10. Von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnete Menschenrechtsinstrumente . 88 11. Reports submitted by Member States to human rights treaty bodies . . . . . . . . . 15. 2249. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) in Brüssel, 20. März 2000: Kommuniqué zu China . . . . . . . . . . . . . . 102 16. Überblick über die 1999 aus Titel B7-7 finanzierten Initiativen . . . 104 17. Konferenzen über die Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . 105 18. Human rights on the Internet . . . . . . 106 89 19. Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 . . . . . . . . . 109 12. Financial contributions by Member States to the UN human rights mechanisms . . . . . 93 20. Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 . . . . . . . . . 117 13. Besuche von Vertretern von Menschenrechtsmechanismen in den Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21. Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . 125 Alphabetisches Stichwortverzeichnis (Deutsch und Englisch) . . . . . . . . . . . . 127 14. Erklärung der Europäischen Union anlässlich des 50. Jahrestags der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 10. Dezember 1998, Wien . . . . . . . . . . . . . 96 98 6 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 1 Einleitung: Wozu ein Bericht der Europäischen Union zur Menschenrechtslage? grenzung, Rechte des Kindes, Rechte der Frauen) ergriffen werden. Die Europäische Union ist sich durchaus bewusst, dass sie die von ihr vertretenen Prinzipien in allererster Linie auf sich selbst anwenden muss. Es soll das Engagement der Europäischen Union beleuchtet und nahe gebracht werden Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündeten Prinzipien bilden einen Grundpfeiler des Wirkens der Europäischen Union sowohl intern wie auch extern. In Bezug auf die internationale Ebene zielt der Bericht darauf ab, die Standpunkte und Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte gegenüber ihren Partnern und in den internationalen Gremien herauszustellen. Was diese Gremien anbelangt, so bot der Bezugszeitraum neben den regelmäßigen Anlässen (Tagungen der Menschenrechtskommission und der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zahlreiche besondere Gelegenheiten für ein gemeinsames Auftreten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Bilanzierungstreffen „Peking 5“ und „Kopenhagen 5“; Vorbereitung der Europa- und der Weltkonferenz gegen Rassismus; Aushandlung und Annahme von zwei Fakultativprotokollen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten und betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie; Schaffung des Amtes des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die Lage der Menschenrechtsverteidiger; OSZE-Konferenzen und -Seminare („menschliche Dimension“) betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten und betreffend Menschenhandel. Anlässlich der Feier des 50. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1998 haben die europäischen Außenminister in Wien feierlich ihr Engagement für die Menschenrechte bekräftigt und konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Wirkungsmöglichkeiten der Europäischen Union in diesem Bereich beschlossen. Mit diesem Bericht, wie schon mit dem im Oktober 1999 veröffentlichten Bericht, wird eine der bei dieser Gelegenheit angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Sein Ziel ist nicht, Urteile zu fällen, sondern das Engagement der Europäischen Union für die weltweite Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besser zu beleuchten und näher zu bringen. Der Bericht soll nicht erschöpfend sein, sondern vielmehr für eine größere Transparenz der wichtigsten Standpunkte und Maßnahmen der EU sorgen und für den Bezugszeitraum, d. h. die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000, ein diesbezügliches Referenzdokument darstellen. Dieser Bericht ist das Ergebnis einer Kollektivarbeit von Menschenrechtsexperten der 15 Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommissionsdienststellen und des Ratssekretariats. Wenn er inhaltlich weiterhin in der Hauptsache auf das externe Wirken der Europäischen Union und deren Rolle auf internationaler Ebene abstellt, so enthält dieser zweite Bericht doch auch einen umfangreichen Teil zur Menschenrechtslage innerhalb der Europäischen Union, wie dies auf dem Ersten EU-Forum zur Erörterung der Menschrechtslage gefordert wurde, das während des finnischen Vorsitzes am 30. November und 1. Dezember 1999 in Brüssel stattfand. Im Rahmen der Europäischen Union werden Maßnahmen entwickelt, die von den Mitgliedstaaten in einer Reihe von prioritären Bereichen (Rassismus, Sicherheit und Gerechtigkeit, soziale Aus- © Giorgio Maffei 7 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • renz besonders hervorzuheben: das erste EUJahresforum zur Erörterung der Menschenrechtslage (Brüssel, 30. November/1. Dezember 1999) und die Konferenz zum Thema „Die Europäische Union und die zentrale Rolle der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Beziehungen zu Drittländern“ (Venedig, Mai 2000). Die Transparenz soll verbessert und der Dialog mit der Bürgergesellschaft gefördert werden Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen und der Bürgergesellschaft und die Unterstützung der Menschenrechtsverteidiger sind von größter Bedeutung für Fortschritte bei der umfassenden Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Europäische Union ist gewillt, diesen Aspekt auf der Ebene der Regierungen der Mitgliedstaaten wie auch der EU-Organe zu stärken. Forum Das Erste EU-Jahresforum zur Erörterung der Menschenrechtslage fand am 30. November und 1. Dezember 1999 in Brüssel als gemeinsame Veranstaltung des finnischen EU-Vorsitzes und der Europäischen Kommission im Gefolge der EU-Erklärung anlässlich des 50. Jahrestags der VN-Menschenrechtserklärung statt und bot als Zusammenkunft von Vertretern der EU-Organe einschließlich des Europäischen Parlaments, nichtstaatlicher Organisationen, der Hochschulen und der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten eine der erstmaligen Gelegenheiten dafür, dass die Entscheidungsträger auf Gemeinschafts- und Mitgliedstaatenebene in konzentrierter und gezielter Weise einen Gedankenaustausch mit Vertretern der nichtstaatlichen Organisationen und des Hochschulbereichs führen konnten. Sie bot auch eine gute Gelegenheit für die Intensivierung des Austauschs und der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament. Das Forum prüfte die vier folgenden Themenbereiche: Entwicklung der EU-Menschenrechtspolitik, EU-Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, Rassismus und Nichtdiskriminierung, auch im Kontext der Erweiterung, sowie Perspektiven im Rechtsbereich. Die Diskussion ließ einige gemeinsame Anliegen zutage treten, insbesondere: das Erfordernis einer stärkeren Kohärenz des EU-Konzepts für die Menschenrechte innerhalb der Union und in ihren Außenbeziehungen in Anbetracht des Umstands, dass die Menschenrechtsfragen die Drei-Säulen-Struktur der EU quer durchziehen; die Bedeutung adäquater Information und Sachkenntnis für einen optimalen Schutz der Menschenrechte vor Ort und die diesbezügliche Rolle der Organisationen der Bürgergesellschaft; das Erfordernis einer stärkeren Vernetzung und Koordinierung zwischen den nichtstaatlichen Organisationen und eines stärker strukturierten Dialogs mit den EU-Stellen. In der Tradition der Zusammenarbeit mit den nichtstaatlichen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene erkennt die EU deren wichtigen Beitrag als Teil der Bürgergesellschaft zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte an und würdigt ihre Sachkenntnis und ihren Einfluss. Die EU fördert mit Entschiedenheit die Mitarbeit von nichtstaatlichen Organisationen in äußerst wichtigen Bereichen wie der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, den Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten, den Rechten der Frau, dem Kampf gegen die Todesstrafe, der Unterstützung von Folteropfern und der Unterstützung der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs, um nur einige zu nennen. Deren Rolle bei den Überprüfungsprozessen der Welt-Frauenkonferenz (Peking 5) und des Weltgipfels über soziale Entwicklung (Kopenhagen 5) hat sich als nützlich und konstruktiv erwiesen. Ihre Mobilisierung vor und während der Tagungen der Menschenrechtskommission und der Generalversammlung zu länderspezifischen Situationen wie auch zu thematischen Aspekten wurde zu einem wichtigen Faktor dieser beiden jährlichen Termine auf dem Gebiet der Menschenrechte. Transparenz ist heutzutage ein Schlüsselwort für die öffentliche Verwaltung. Es bedeutet sowohl Offenheit für prüfende Blicke von außen als auch breit angelegte und regelmäßige Konsultationen mit maßgeblichen Beteiligten, besonders in der Phase der Vorbereitung internationaler Begegnungen. Die EU ist entschlossen, die Transparenz ihrer Menschenrechtspolitik zu verbessern. In diesem Sinne hat sie zunehmend Anstrengungen unternommen, um der interessierten Öffentlichkeit die einschlägigen Informationen zugänglich zu machen und um regelmäßige Kontakte mit den auf dem Gebiet der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen bei der Vorbereitung und während der wichtigsten Begegnungen in diesem Bereich auf europäischer oder internationaler Ebene herzustellen. Konferenz zum Thema „Die Europäische Union und die zentrale Rolle der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Beziehungen zu Drittländern“ Diese gemeinsame Veranstaltung des portugiesischen EU-Vorsitzes und der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem europäi- In diesem Zusammenhang sind zwei spezielle Anlässe zur Förderung von Dialog und Transpa- 8 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • schen Studiengang „Magister für Menschenrechte und Demokratisierung“ war zwar formell keine Folgeveranstaltung zum Forum, jedoch erneut eine Gelegenheit zur Stärkung der Kontakte zwischen politischen Entscheidungsträgern und öffentlicher Meinung im Bereich der Menschenrechte. Die aktive Mitwirkung von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und der nichtstaatlichen Organisationen sowie von Hochschul- und Wissenschaftsexperten führte zu einem offenen und lebhaften Gedankenaustausch über die Möglichkeiten einer stärkeren Berücksichtigung der Menschenrechte und demokratischen Prinzipien in den Beziehungen der EU zu Drittländern. Die Konferenz befasste sich mit den vier folgenden Themenbereichen: EU-Menschenrechtspolitik im Kontext der Globalisierung, Menschenrechtsklauseln in den Abkommen zwischen der EU und Drittländern, Menschenrechtsdimension in der Praxis sowie Bildung, Ausbildung und Information in Bezug auf die Menschenrechte in den EU-Außenbeziehungen. Die Teilnehmer waren sich einig über das Erfordernis einer langfristigen politischen Gesamtstrategie und einer besseren Nutzung der bestehenden Instrumente und Mittel der Union (Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Menschenrechtsklauseln in den Handelsabkommen sowie verfügbare EG-Finanzinstrumente wie die europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte – Titel B7-7 des Haushaltsplans), sie unterstrichen die Bedeutung einer kohärenten weit reichenden Bildungspolitik unter Einbeziehung der Menschenrechtsdimension in Drittländern und sie betonten das Erfordernis, die Einbeziehung dieser Belange in alle Politiken zu verbessern und zugleich auf Komplementarität zwischen den Institutionen sowie zwischen den bestehenden Werkzeugen und Instrumenten zu achten. erkennt die Diversität der Welt an, die eine Quelle des Reichtums für die gesamte Menschheit ist. Doch ungeachtet der Unterschiedlichkeit der Kulturen, des sozialen Hintergrunds, des Entwicklungsstands oder der geographischen Lage sind die Menschenrechte unveräußerliche Rechte des Individuums. Die Achtung der Menschenrechte ist ein Erbe, das es zu bewahren und den kommenden Generationen zu hinterlassen gilt, ungeachtet jeder Unterscheidung wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, Geburt oder sonstige Umstände. Der Grundsatz, dass die nationale Souveränität zu achten ist, darf von den Regierungen nicht ins Feld geführt werden, um sich von ihrer Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu entziehen. Gestützt auf die Erklärung, die auf der Weltkonferenz über die Menschenrechte (Wien, 1993) angenommen wurde, betrachtet die EU die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der gesamten Welt als legitimes Anliegen der Völkergemeinschaft. Die EU ist entschlossen, innerhalb der Vereinten Nationen und im europäischen Rahmen weiterhin an einer verbesserten Umsetzung der Prinzipien zu arbeiten, die in den Menschenrechtsinstrumenten, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den maßgeblichen Vereinbarungen und Übereinkünften über die Menschenrechte, enthalten sind. Die EU ist der Auffassung, dass alle Menschenrechte, seien sie bürgerrechtlicher und politischer oder wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art, nicht nur gleichrangig, sondern auch unteilbar, voneinander abhängig und untereinander verknüpft sind. Die Verwirklichung der letzteren Art von Rechten darf keine Vorbedingung für die Geltung der erstgenannten Rechte sein. Zugleich ist die fruchtbare Wechselwirkung von Menschenrechten, Demokratie, Entwicklung und Grundfreiheiten anzuerkennen und zu fördern. Der Beitrag © Néphéli Fountoulis Bei beiden Veranstaltungen wurde allgemein das Erfordernis anerkannt, diesen Prozess auf regelmäßiger Grundlage fortzusetzen, da er ein fruchtbares Fundament für einen stärker strukturierten Dialog mit Blick auf eine Verbesserung der EU-Menschenrechtspolitik bietet. Der vollständige Wortlaut der Schlussfolgerungen beider Veranstaltungen ist über Internet verfügbar. Es sollen die Rechtsgrundlagen der europäischen Menschenrechtspolitik, die Rolle ihrer verschiedenen Akteure sowie die ihr zugrunde liegenden Prinzipien in Erinnerung gerufen werden Für die EU ist die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, wie sie von der Weltkonferenz über Menschenrechte (Wien, 1993) bekräftigt wurde, ein zentraler Grundsatz ihres Handelns. Die EU 9 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • der Menschenrechte zu Frieden und Stabilität muss größere Anerkennung finden. wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht. In diesem Zusammenhang hat die Konferenz festgestellt, dass seit der Unterzeichnung des genannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der Union abgeschafft wurde und in keinem Mitgliedstaat mehr angewandt worden ist. Seit 1998 ist die Todesstrafe in allen Mitgliedstaaten abgeschafft. Schließlich ist die EU der Auffassung, dass der Zusammenarbeit und dem Dialog als bestem Mittel für Fortschritte wo immer möglich Priorität eingeräumt werden sollte. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthalten mehrere Bestimmungen zu den Menschenrechten, welche die Grundlage für das Handeln der EU in diesem Bereich bilden. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ermächtigt die Gemeinschaft, geeignete Vorkehrungen zu treffen, „um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“ (Artikel 13). Was die Entwicklungszusammenarbeit betrifft, so besagt der EG-Vertrag: „Die Politik der Gemeinschaft (...) trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.“ (Artikel 77). Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) gehört zu den Zielen der Union die „Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten“ sowie die „Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. Ferner heißt es in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“ Gemäß Artikel 6 Absatz 2 achtet die Union „die Grundrechte, wie sie in der (...) Konvention [des Europarats] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.“ (Artikel 6 Absatz 2, dessen Anwendung bezüglich des Handelns der EU-Organe der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt). Auf Unionsebene befassen sich mehrere Stellen und Organe mit Fragen der Menschenrechte: Wenn die Kommission, der Europäische Rat und der Rat eine führende Rolle bei der Festlegung von Vorgaben, der Beschlussfassung und der Umsetzung spielen, so verdient auch die jeweilige Rolle des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs und des Bürgerbeauftragten eine nachdrückliche Erwähnung. Der Vertrag sieht auch ein Verfahren vor, um zu beobachten, ob die Mitgliedstaaten die Menschenrechte und Grundfreiheiten achten: Nach Artikel 7 EU-Vertrag kann der Rat nach der Feststellung, dass eine schwer wiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung des Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Schließlich heißt es in Artikel 11 EU-Vertrag, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel hat. Europäisches Parlament Im Laufe der Jahre hat das Europäische Parlament eine zunehmend große Rolle dabei gespielt, dass die Menschenrechte zu einem der Hauptanliegen der EU wurden. Seine Befugnisse sind schrittweise erweitert worden, vor allem mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und des Vertrags von Amsterdam. Das Europäische Parlament hat sich zu einem wichtigen Diskussionsforum für Menschenrechtsfragen entwickelt und unterhält regelmäßige Kontakte zu Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidigern. Es beeinflusst den Prozess der Ausarbeitung von Verträgen mit Drittländern. Es führt ferner Missionen zu Menschenrechtsfragen in Länder außerhalb der EU durch und erstellt Berichte über bestimmte Menschenrechtssituationen sowie themenbezogene Berichte. Im Februar 2000 wurde ein Jahresbericht zur internationalen Menschenrechtslage und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union im Jahr 1999 angenommen (Berichterstatterin Cecilia Malmstrom). Besondere Betonung wurde auf die Förderung Zudem ist an die von der Konferenz über den Vertrag von Amsterdam angenommene Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe zu erinnern. Diese verweist darauf, dass das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert 10 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • und den Schutz der Menschenrechte der Frauen gelegt. Das EP nimmt ferner Entschließungen an und gibt Erklärungen zu Menschenrechtsfragen ab und unterbreitet dem Rat und der Kommission Anfragen. Ein Beispiel dafür ist die Erklärung des EP über Grundrechte und Grundfreiheiten. Mehrere Ausschüsse des EP befassen sich mit Menschenrechtsfragen. So sind der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und der Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit in diesem Bereich in den Außenbeziehungen zuständig, und der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit befassen sich mit Fragen der Menschenrechte innerhalb der Union. Der Ministerrat und die Europäische Kommission achten auf eine enge Konzertierung mit dem Europäischen Parlament bei mit den Menschenrechten verknüpften Aspekten. Das EP wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Jedes Jahr vergibt das EP an eine Einzelperson oder eine Organisation den „Sacharowpreis“ für Gedankenfreiheit. 1999 wurde der Preis dem Vorsitzenden des Nationalen Rates des timoresischen Widerstands, José Alexandre „Xanana“ Gusmão, verliehen. baut worden, wobei auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie auf internationale Verträge zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen wurde, an denen die Mitgliedstaaten mitgearbeitet oder die sie unterzeichnet haben. In diesem Zusammenhang kommt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ganz besondere Bedeutung zu. Diese sehr umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs hat nunmehr ihren Niederschlag in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union gefunden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bekräftigt worden, dass die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte im Bereich des Gemeinschaftsrechts sowohl für die Organe der EU als auch für die Mitgliedstaaten gilt. Bürgerbeauftragter Die Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten besteht darin, Fällen möglicher Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, nachzugehen. Derartige Fälle werden ihm im Wesentlichen über Beschwerden europäischer Bürger zur Kenntnis gebracht. Er ist auch befugt, Untersuchungen von sich aus vorzunehmen. Eine gewisse Zahl dieser Beschwerden und Untersuchungen bezieht sich auf Fragen des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Nichtdiskriminierung. Europäischer Gerichtshof Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellt die Einhaltung des Rechts bei der Anwendung der Verträge sicher. Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU sowie Einzelpersonen können Angelegenheiten, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, dem Gerichtshof unterbreiten. Die Entscheidungen des Gerichtshofs sind bindend. Seit 1989 ist dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz zugeordnet; dieses kann unmittelbar angerufen werden, unter anderem von Einzelpersonen mit Klagen, die auch die Menschenrechte betreffen können. Obwohl der EWG-Vertrag ursprünglich keine spezifischen Menschenrechtsklauseln enthielt, hat der Gerichtshof durchgängig anerkannt, dass die Grundrechte integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sind, und somit dafür gesorgt, dass die Menschenrechte in der Rechtsprechung umfassende Berücksichtigung fanden. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ist seit 1969 schrittweise aufge- * * * Es ist indessen in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten der Union, die Menschenrechte in ihrer jeweiligen Rechtsordnung zu schützen und zu fördern. In dieser Beziehung arbeiten die Regierungen der Mitgliedstaaten mit bestimmten internationalen Kontrollmechanismen, insbesonderen im Rahmen des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen zusammen, denen sie Rechenschaft über ihre Tätigkeit in den einschlägigen Bereichen ablegen (siehe in der Anlage die detaillierte Liste der jüngsten Berichte, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung internationaler Vorschriften vorgelegt wurden, sowie der entsprechenden Missionen). 11 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 2 Menschenrechte innerhalb der EU In diesem Kapitel soll nicht auf die Lage in jedem Mitgliedstaat eingegangen werden. Es enthält vielmehr einen Überblick über die Politik und die Maßnahmen der EU bei einer Reihe von Einzelthemen der Menschenrechte innerhalb der EU sowie Informationen zu den jüngsten Entwicklungen (Europäische Charta der Grundrechte, Erweiterung). 2.1 Gruppen angehören – unmittelbar oder mittelbar oder unter dem Gesichtspunkt der doppelten Diskriminierung, d. h. eines Zusammentreffens rassistischer Verhaltensweisen mit anderen Formen der Diskriminierung. Eine wirksame Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit erfordert ein entschlossenes Gesamtkonzept, das in ein weites Spektrum komplementärer, sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mündet. Strategien, die sich insbesondere auf Maßnahmen im Erziehungsbereich stützen, sind von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung der verschiedenen Erscheinungsformen dieser gefährlichen und inakzeptablen Erscheinungen, deren Schauplatz Europa und andere Kontinente sind. Einzelthemen 2.1.1 Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten sind. Das Diskriminierungsverbot ist eines der Kernelemente des Systems zum Schutz der Menschenrechte und gehört zusammen mit Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auch zu den Grundpfeilern der Europäischen Union. Die Regierungen tragen bei der Bekämpfung des Rassismus eine besondere Verantwortung, ihre Bemühungen bedürfen aber auch der Unterstützung durch die Bürgergesellschaft und die nichtstaatlichen Organisationen. Das Recht des Einzelnen auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Schutz gegen Diskriminierung ist ein Grundrecht, das unbedingt beachtet und zur Anwendung gebracht werden muss, damit eine demokratische Gesellschaft gut funktioniert. Die Respektierung des Anderen in seiner Unterschiedlichkeit und die Vermeidung von Diskriminierung bilden das Fundament für Stabilität und Sicherheit; sie begünstigen die volle Entfaltung und die Würde aller Menschen, harmonische Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen und die gesellschaftliche Entwicklung insgesamt. In ihrer Erklärung auf der letzten Tagung der Menschenrechtskommission hat die EU bekräftigt, dass sie alle antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Akte verurteilt und fest entschlossen ist, Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu bekämpfen, wann und wo auch immer sie innerhalb der Union zu verzeichnen sein sollten. EU-Maßnahmen Ganz unabhängig von ihren Motiven sind Akte des Rassismus, der Rassendiskriminierung und der Fremdenfeindlichkeit von ihrer Natur her eine Verletzung des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Menschenrechte; insofern ist von öffentlicher Seite dafür zu sorgen, dass solche Akte verurteilt, die Täter bestraft und die Opfer entsprechend entschädigt werden. Es sind Präventivmaßnahmen zu treffen. Bei den Begriffen Rassismus, Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit muss die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung enthaltene Definition gelten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzen sich zwar seit vielen Jahren auf nationaler und internationaler Ebene gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und für die Menschenrechte und Grundfreiheiten ein, praktische Maßnahmen der Union selbst sind aber erst sehr viel jüngeren Datums. Der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam bietet einen größeren Spielraum für solche Maßnahmen, denn er beinhaltet eine Verstärkung der Bestimmungen über die Grundrechte (Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union), die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Artikel 29 EU-Vertrag), das Diskri- Diese Definition erlaubt eine Berücksichtigung der Situation aller Personen, die gefährdeten 13 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • minierungsverbot (Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und die Visa-, Einwanderungs- und Asylpolitik (Artikel 61-69 EG-Vertrag). in das praktische Vorgehen in den Bereichen Bildung, Forschung, Jugend, Entwicklung und auswärtige Politik einbezogen wurde. Derzeit wird eine externe Evaluierung der Möglichkeiten für eine Intensivierung der künftigen Arbeit vorgenommen. Bekämpfung von Diskriminierung Für die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik ist es wesentlich, dass Personen, die sich in der Union aufhalten oder in sie einreisen wollen, nach den einschlägigen internationalen Menschenrechtsnormen behandelt werden. Die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ist ein wichtiger Aspekt der gerechten Behandlung von Drittstaatsangehörigen. Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Für die Europäische Union sind zuverlässige und vergleichbare Informationen von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft im Jahr 1997 die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geschaffen, die nun nach der unvermeidlichen Anlaufzeit ihre Arbeit voll aufgenommen hat. Die Beobachtungsstelle hat im Dezember 1999 ihren ersten Jahresbericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten vorgelegt und wurde im April 2000 offiziell eröffnet. Sie veranstaltet fortlaufend Rundtischgespräche unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, nichtstaatlichen Organisationen und einschlägigen Einrichtungen in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten und hat Ende Juni 2000 in Wien ein europäisches Rundtischgespräch abgehalten. Im Gefolge des Europäischen Jahres gegen Rassismus (1997) hat die Gemeinschaft weiter Initiativen gefördert, um zum einen das Bewusstsein für das Erfordernis der Bekämpfung des Rassismus zu schärfen und zum anderen für einen Austausch von Ideen und bewährten Praktiken zwischen Organisationen, die direkt in der Bekämpfung des Rassismus tätig sind, zu sorgen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 haben diese Maßnahmen eine Erweiterung auf andere Gründe für Diskriminierung, wie Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung, erfahren. Auf der Grundlage der neuen Vertragsbefugnisse für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung hat die Kommission im November 1999 Vorschläge für ein Paket von Maßnahmen in Form zweier Richtlinien und eines Aktionsprogramms vorgelegt. Nach zügiger Behandlung hat der Rat am 29. Juni 2000 die erste dieser Richtlinien angenommen (Richtlinie 2000/43/EG), die eine Diskriminierung in Erwerbsleben, Bildung, Sozialschutz und Gesundheitsfürsorge sowie beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen untersagt. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie nun binnen drei Jahren in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die andere Richtlinie – betreffend Diskriminierung bei der Beschäftigung aus Gründen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung – und der Entwurf des Aktionsprogramm sind beim Rat noch in der Diskussion. Die Beobachtungsstelle arbeitet derzeit auch an der Errichtung einer Reihe von nationalen Kontaktstellen, die als Teil des Europäischen Informationsnetzes über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) für die Bereitstellung von Informationen aus den Mitgliedstaaten zuständig sein werden. Auf einzelstaatlicher Ebene wird jede nationale Kontaktstelle zwecks Erfassung und Analyse der Daten mit einem Netz von Akteuren, die sich mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus befassen, zusammenarbeiten. In Ergänzung zu RAXEN soll ein gesondertes Netz von unabhängigen Sachverständigen rasche Informationen über Ereignisse und Vorkommnisse innerhalb der Union liefern. Diese Netze sollen im Jahr 2001 funktionsbereit sein. Die Beobachtungsstelle hat auch in starkem Maße zu den Vorarbeiten für die Weltkonferenz gegen Rassismus beigetragen, indem sie für die im Oktober 2000 in Stuttgart stattfindende Europäische Regionalkonferenz vier Strategiepapiere (betreffend rechtlichen Schutz, Politiken und Praktiken, Bildung und Sensibilisierung sowie Information, Kommunikation und Medien) vorgelegt hat. Der Rat erwartet weitere Beiträge vonseiten der Beobachtungsstelle entsprechend deren weiteren Entwicklung. Systematische Berücksichtigung dieses Aspekts Zugleich haben die Dienststellen der Kommission darauf hingewirkt, dass die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung durchgängig Eingang in andere diesbezüglich relevante Bereiche der Gemeinschaftspolitik findet. Im Februar 2000 wurde ein Bericht über die bisherigen Fortschritte erstellt, in dem aufgezeigt wird, wie die Bekämpfung des Rassismus 14 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 2.1.2 Auf dem Weg zu einer Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: die Meilensteine von Tampere Asyl und Migration Der Europäische Rat hat in Tampere das Erfordernis einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik der EU anerkannt. Dabei wurden Asyl und Migration als gesonderte, aber eng miteinander verbundene Bereiche verstanden. Der Europäische Rat ist am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere zu einer Sondertagung über die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union zusammengetreten. Die Einberufung erfolgte auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam, der besagt, dass die Mitgliedstaaten die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erhalten und weiterentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Eine unmittelbare Konsequenz des Menschenrechtskonzepts besteht darin, dass der Raum der Sicherheit und des Rechts alle Personen zu erfassen hat, die sich in der Union aufhalten oder in sie einreisen wollen. In den Schlussfolgerungen von Tampere wird dies als ein wichtiges Ziel der Bemühungen um die Schaffung eines wirklich umfassenden Raums freien Personenverkehrs genannt. Dieses Ziel gilt für die Asyl- wie auch für die Migrationspolitik der Union. Im Sinne der Meilensteine von Tampere ist sicherzustellen, dass Freiheit das Recht auf Freizügigkeit in der gesamten Union für alle, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, und ohne Beschränkung auf Unionsbürger beinhaltet. Die Staats- und Regierungschefs haben in Tampere festgestellt, dass das Ziel eine offene und sichere Europäische Union ist, die uneingeschränkt zu ihren Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften steht und die in der Lage ist, auf der Grundlage der Solidarität auf humanitäre Bedürfnisse zu reagieren. Menschenrechte, demokratische Institutionen und Rechtsstaatlichkeit gehören zu den Leitprinzipien des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundsätze der Transparenz und der demokratischen Kontrolle tragende Elemente sind und ein offener Dialog mit der Bürgergesellschaft stattfindet. Das erste Element der gemeinsamen Politik ist eine Partnerschaft mit den Herkunftsländern. Hierbei geht es um Fragen, die sich in Bezug auf Politik, Menschenrechte und Entwicklung in den Herkunfts- und Transitländern und -regionen stellen, wobei zu den Anliegen unter anderem die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Minderheiten, Frauen und Kindern, gehört. Im Rahmen dieses Ziel haben die Staats- und Regierungschefs das Mandat der Hochrangigen Gruppe „Asyl und Migration“ verlängert. Die Verhütung und Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen in den Herkunftsund Transitländern wird die EU bei ihrer Menschenrechtspolitik und deren Umsetzung noch vor große Herausforderungen stellen. Der Europäische Rat hat die Kommission in Tampere ersucht, einen Vorschlag für ein Instrument zur Beobachtung der Fortschritte der Union bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu unterbreiten. Dieser Vorschlag wurde bereits im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den „Fortschrittsanzeiger“ vorgelegt, die für die Europäische Union den Weg für die Umsetzung der Schlussfolgerungen von Tampere ebnet [KOM(2000) 167 endg.; Brüssel, 24.3.2000]. Die Union und ihre Mitgliedstaaten messen der unbedingten Achtung des Rechts auf Asyl be- 15 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • gangs zum Recht anerkannt und festgestellt, dass Einzelpersonen nicht durch Unvereinbarkeit oder Komplexität der Rechtsordnungen und der Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten davon abgehalten werden dürfen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. sondere Bedeutung bei. Entsprechend ist der Europäische Rat in Tampere übereingekommen, als zweites Element der gemeinsamen Politik auf die Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hinzuwirken. Dieses System wird sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung wahren, demzufolge niemand in ein Land zurückgeschickt wird, in dem er Verfolgung ausgesetzt ist. In Anbetracht der Grundprinzipien der Menschenrechtspolitik der Union ist auch sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme internationalen Schutzes nicht durch administrative Maßnahmen beim Umgang mit der Migration in Frage gestellt wird. Unionsweite Kriminalitätsbekämpfung Der Europäische Rat hat sich in Tampere für ausgewogene unionsweite Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung und zum Schutz der Freiheit und der gesetzlich verbürgten Rechte der Einzelperson wie auch der Wirtschaftsteilnehmer ausgesprochen. Dies soll sich vor allem gegen Menschenhandel, insbesondere die Ausbeutung von Frauen und die sexuelle Ausbeutung von Kindern, richten. Die Kommission hat Vorschläge für einen Europäischen Flüchtlingsfonds mit dem Ziel ausgearbeitet, finanzielle Unterstützung für die Aufnahme, die Integration und die freiwillige Rückkehr von Personen mit internationalem Schutzbedarf zu leisten. Die Kommission hat eine Mitteilung betreffend die Strafbarkeit von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern unter besonderer Berücksichtigung von Kinderpornografie im Internet ausgearbeitet. Der dritte Aspekt der gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik ist die gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen. Das Ziel dieser gemeinsamen Politik muss darauf ausgerichtet sein, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten (insbesondere mit langfristigem Aufenthaltstitel), vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen. 2.1.3 Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Die bestehenden sozialen Probleme der Armut, der Arbeitslosigkeit und anderer Formen der sozialen Ausgrenzung untergraben die menschliche Würde und eine wirkliche Wahrnehmung der Menschenrechte und verlangen daher dringend wirksame Gegenmaßnahmen. Mithin bleibt die Förderung der sozialen Integration unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichheit einschließlich Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit eine Hauptpriorität der EU. Im Dezember 1999 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten; dieser Vorschlag wird derzeit vom Rat und vom Europäischen Parlament geprüft. In diesem Zusammenhang wurde auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. März 1999 in Lissabon eine globale Strategie aufgestellt, zu deren Zielen die Erneuerung des europäischen Gesellschaftsmodells durch Investitionen in die Menschen und die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung gehört. Das vierte Element der gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik ist die Steuerung der Migrationsströme. Dies umfasst unter anderem die Bekämpfung von Menschenhandel und wirtschaftlicher Ausbeutung von Migranten. Der Europäische Rat drängte in Tampere auf die Annahme von strengen Sanktionen zur Ahndung von Menschenhandel. Die Rechte der Opfer derartiger Aktivitäten müssen gewahrt bleiben, wobei insbesondere die Probleme von Frauen und Kindern zu berücksichtigen sind. Die Kommission wurde ersucht, entsprechende Rechtsvorschriften vorzulegen. Ein echter Europäischer Rechtsraum Wie es in den Schlussfolgerungen von Lissabon heißt, hat sich die EU das neue strategische Ziel für das kommende Jahrzehnt gesetzt, zu einem wettbewerbsfähigeren und dynamischeren wissensbasierten Wirtschaftsraum zu werden, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen, denn ein Arbeitsplatz ist die beste Garantie gegen soziale Ausgrenzung. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist für die volle Verwirklichung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung. In den Schlussfolgerungen von Tampere wird die Bedeutung des Zu- Die Ergebnisse dieses neuen Stadiums des Prozesses zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in der EU sind belangreich für die Menschenrechte und stehen in Einklang 16 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • mit den wesentlichen Zielen einer Hebung des Lebensstandards, der Gewährleistung dauerhafter Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie der Förderung eines höchstmöglichen Wissensstandes bei den Menschen (siehe insbesondere Artikel 2 des EU-Vertrags sowie auch Artikel 2 und Titel VIII betreffend Beschäftigung wie Titel XI betreffend Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend des EG-Vertrags). Die in Lissabon gefassten Beschlüsse zielen daher auf eine Verstärkung der Maßnahmen der EU in den hierbei wichtigen Politikbereichen ab: Qualifikation mit dem raschen Wandel nicht Schritt halten kann. Aus dieser Sicht erfordert eine Politik der lebenslangen Weiterbildung, dass die Mitwirkung der Sozialpartner gefördert wird. Die Kommission hat bereits eine Mitteilung zum eLearning ausgearbeitet, und der Rat hat Leitlinien zu den künftigen Herausforderungen und Zielen für die Bildungssysteme in der Lerngesellschaft festgelegt, die einen Rahmen dafür bilden, dass eine Bildung und Ausbildung gefördert wird, durch die die Menschen in die Lage versetzt werden, in der Wissensgesellschaft zu leben und zu arbeiten. i) Die EU hält Investitionen in Menschen und Qualifikationen für grundlegend für eine wissensbasierte Wirtschaft. Im Hinblick darauf bedarf es verstärkter Maßnahmen gegen die Ausgrenzung vom Informationszugang und gegen „Digital-Analphabetentum“, damit die Gefahr einer zunehmenden Kluft zwischen denen, die Zugang zu dem neuen Wissen haben, und denen, die davon ausgeschlossen sind, vermieden wird. In diesem Zusammenhang legt der im Juni 2000 vom Europäischen Rat gebilligte Aktionsplan „eEurope 2002 – eine Informationsgesellschaft für alle“ das Fundament für die Förderung der gesellschaftlichen Integration mittels der Informationstechnologien und die Gewährleistung einer Teilhabe aller an der wissensbasierten Wirtschaft. iii) Als Kernbereich bei der Entwicklung einer aktiven Beschäftigungspolitik wurde auch die Förderung der Chancengleichheit in allen ihren Aspekten eingestuft, darunter auch die Reduzierung von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten im Beschäftigungsbereich und damit die Erleichterung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben, insbesondere durch die Festlegung einer neuen Benchmark für bessere Maßnahmen zur Kinderbetreuung. Was die Beschäftigungsquote der Frauen anbelangt, so hat die EU sich zum Ziel gesetzt, diese bis 2010 auf über 60 % anzuheben. iv) In Bezug auf das europäische Gesellschaftsmodell wird auch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme als eine Hauptpriorität betrachtet. Denn in einem aktiven Wohlfahrtsstaat tragen diese Systeme zur Förderung der sozialen Integration und zur Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Gewährleistung einer guten Gesundheitsfürsorge bei. Auf diesem Gebiet wird der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren als wichtiges und hilfreiches Instrument für die Modernisierung des sozialen Schutzes angesehen. ii) Die EU setzt sich auch entschieden für lebenslange Weiterbildung für alle als wesentliches Werkzeug zur Bewältigung der Herausforderungen einer in raschem Wandel befindlichen Welt ein und betont das Erfordernis einer Anpassung der Bildungs- und Ausbildungssysteme mit dem Ziel, Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten sind: junge Menschen, arbeitslose Erwachsene sowie Beschäftigte, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Nach fester Überzeugung der EU verlangt die Förderung der sozialen Integration, dass die Be- 17 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • seitigung der Armut entschlossen angegangen wird, indem geeignete Ziele gesetzt werden. del und Straftaten gegenüber Kindern. Im Wiener Aktionsplan von 1998 sind die Maßnahmen aufgeführt, die zur Verwirklichung dieser Ziele zu ergreifen sind. Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung im Oktober 1999 in Tampere festgestellt, dass sich die Bemühungen zur Vereinbarung gemeinsamer Definitionen, Tatbestandsmerkmale und Sanktionen auf eine begrenzte Anzahl von besonders relevanten Bereichen, unter anderem sexuelle Ausbeutung von Kindern, konzentrieren sollten. In dieser Beziehung hat sich die EU das Ziel gesetzt, dass die Förderung der sozialen Integration in der Beschäftigungspolitik, der Bildungsund Ausbildungspolitik, der Gesundheitspolitik und der Wohnungspolitik der Mitgliedstaaten durchgängig Berücksichtigung zu finden hat und dies durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergänzen ist. Diese Politiken sind besonders relevant für die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte, und eine derartige Strategie ist ein Beitrag zur verbesserten Umsetzung der Menschenrechte. Die Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz dient dem Zweck, die Arbeit an Fragen der Modernisierung des sozialen Schutzes und der Förderung der sozialen Integration auf Gemeinschaftsebene voranzutreiben und systematisch zu verfolgen sowie zu einer stärkeren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Wege des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken beizutragen. Zudem hat die Kommission ein Gemeinschaftsprogramm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung vorgeschlagen [KOM(2000) 368], durch das die Förderung der sozialen Integration für die nächsten zehn Jahre in die Gesamtstrategie der Europäischen Union einbezogen würde. Am 24. Januar 2000 haben das Europäische Parlament und der Rat das Daphne-Programm angenommen, eine Gemeinschaftsaktion über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen. Dabei wird Gewalt im weitesten Sinne verstanden, von sexuellem Missbrauch bis zu häuslicher Gewalt, von gewerbsmäßiger Ausbeutung bis zu Schikanierung in Schulen, von Menschenhandel bis zu Gewalt in Form einer Diskriminierung von Behinderten, Minderheiten, Migranten oder anderen schwächeren Personengruppen. Im Jahr 1999 wurden über die Daphne-Initiative 54 Projekte finanziert. Mit der Einführung des Daphne-Programms (2000-2003) wurde das Tätigkeitsfeld vor allem in dreierlei Hinsicht ausgeweitet: Es können Finanzierungsanträge von einer größeren Gruppe von Organisationen gestellt werden, die geographische Tragweite wurde ausgedehnt, und die Projekte können nun eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben. Ziel des Daphne-Programms ist es, zur Sicherstellung eines hohen Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit beizutragen, und zwar durch den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor Gewalt (einschließlich Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs), durch Verhütung von Gewalt und durch Unterstützung der Opfer von Gewalt, um insbesondere zu verhindern, dass künftig Gewalt erlitten wird. Als Teil der Heranführungsstrategie und zur Förderung der Achtung der Menschenrechte wird das Daphne-Programm den mittel- und osteuropäischen Ländern, Zypern sowie den EFTA/EWR-Ländern offen stehen; für Zypern, Malta und die Türkei gelten besondere Bestimmungen. Das DaphneProgramm ist mit Mitteln in Höhe von 20 Mio. EUR ausgestattet. Allseits akzeptierte strukturelle Indikatoren spielen eine wichtige Rolle bei der Beobachtung, Evaluierung und Messung der Fortschritte in diesem Bereich. In diesem Rahmen hat der Europäische Rat in Lissabon das Erfordernis bekräftigt, gegebenenfalls quantitative und qualitative Indikatoren und Benchmarks zu entwickeln. Der Europäische Rat wird eine regelmäßige Frühjahrstagung über Wirtschafts- und Sozialfragen abhalten. 2.1.4 Rechte des Kindes Die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes ist für die EU ein Thema von besonderer Bedeutung. Das von allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierte VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes aus dem Jahre 1989 bildet die Grundlage für die Politiken und Maßnahmen der Union sowohl im multilateralen Bereich als auch innerhalb der EU. Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Bekämpfung des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern Nach Artikel 29 des EU-Vertrags verlangt das Ziel der Union, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, unter anderem die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität. Besonders erwähnt werden hierbei Menschenhan- Die EU kümmert sich aktiv um Fragen der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Das STOP-Programm aus dem Jahre 1996 zielt auf eine Förderung und Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von 18 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Bildung, Tourismus, auswärtige Politik u. a. umfasst. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, weiterhin Sensibilisierungsmaßnahmen zu unterstützen und die Entwicklung von Verhaltenskodexen zu fördern. Es müssen Anstrengungen gemacht werden, um dem Sextourismus mit Kindesmissbrauch aus den Mitgliedstaaten Einhalt zu gebieten. Diesbezügliche Maßnahmen sind in die nationale und die gemeinschaftliche Entwicklungspolitik aufzunehmen. Es werden auch Maßnahmen getroffen, um die Produktion und das Angebot von Kinderpornographie im Internet und anderswo zu unterbinden. Ein Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000 dient der Bekämpfung der Herstellung, der Verarbeitung, des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischem Material sowie der Förderung einer effizienten Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich. Unter interessierter Aufnahme der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und in Anbetracht des Erfordernisses, dass unverzüglich Maßnahmen gegen Kinderpornographie im Internet ergriffen werden, hat der Rat seinen Willen bekundet, sich im Lichte der Gemeinsamen Maßnahme von 1997 und auf der Grundlage von für die Zukunft erwarteten Vorschlägen mit einschlägigen Fragen bezüglich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts zu befassen. © Giorgio Maffei Kindern ab. Es dient der Förderung und dem Ausbau von Netzen und praktischer Zusammenarbeit. Generelles Ziel ist die Verbesserung und Anpassung der Ausbildung und der Kenntnisse der in den Mitgliedstaaten für die Bekämpfung dieser Kriminalitätsform zuständigen Personen. Im Jahr 1997 wurde eine Gemeinsame Maßnahme zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern angenommen, mit der gemeinsame Handlungsleitlinien festgelegt wurden. Eine der Aufgaben des Europäischen Polizeiamts (Europol) besteht darin, dass die Effizienz der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit verbessert werden. Als Teil der Zusammenarbeit mit mehreren asiatischen Ländern erfolgt ein Erfahrungsaustausch im Rahmen des so genannten ASEM-Prozesses. Dies ist auch eine Folgemaßnahme des Aktionsplans des im Jahre 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern. Komplementäre Maßnahmen sind das Grünbuch der Kommission über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten sowie die Empfehlung des Rates von 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde. Im Januar 1999 hat der Rat einen mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen angenommen. Dieser hat das Ziel, durch die Förderung der sicheren Nutzung des Internet und die Bekämpfung illegaler oder schädlicher Inhalte auf ein für die Entwicklung der Internet-Branche günstiges Umfeld hinzuwirken. Die Entscheidung erfasst ein weites Spektrum von Problemen wie Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde. Zur Bekämpfung des Sextourismus wurden Programme aufgelegt, die rechtliche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit mit Drittländern beinhalten. Zur Finanzierung von Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch wurde eine besondere Haushaltslinie geschaffen. Im Dezember 1999 hat der Rat Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch angenommen. Schutz minderjähriger Staatsangehöriger dritter Länder Um Asyl nachsuchende Kinder – in Begleitung ihrer Eltern oder unbegleitet – können aufgrund von Verfolgung in ihren Herkunftsländern Darin wird ein ganzheitliches Konzept gefordert, das die Bereiche Justiz und Inneres, Gesundheit, 19 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • sion im Januar 2000 auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam einen Entwurf einer Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung vorgelegt. Gemäß der Richtlinie wäre bei der Entscheidung über einen Antrag dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen. Die Richtlinie bezieht sich auf Kinder in Drittländern, die zu ihrer in einem Mitgliedstaat lebenden Familie ziehen wollen, sowie auch auf Kinder, denen als Flüchtling Asyl gewährt wurde und die ohne ihre Eltern in einem Mitgliedstaat wohnen, die aber zu ihrer in einem Drittstaat lebenden Familie zurückkehren wollen. Schutz benötigen. Es ist wichtig, dass anerkannt wird, dass auch die mit dem Asylverfahren verbundene Ungewissheit für das Kind eine heikle und gefährliche Situation schaffen kann. Ebenso kann der Prozess der Integration in das neue Land vom Kind als schwierig und beängstigend empfunden werden. Der Europäische Rat hat im Dezember 1998 in Wien einen Aktionsplan verabschiedet, in dem die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dafür Sorge zu tragen, dass bei künftigen Entscheidungen über die Aufnahme von Asylbewerbern und das Asylverfahren die Problematik der Kinder berücksichtigt wird. Das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist Richtschnur für die derzeitigen Beratungen über die Umsetzung dieses Aktionsplans. Besonders die Grundsätze des Übereinkommens bezüglich des Wohls des Kindes und seiner Familie werden Einfluss auf die künftigen Maßnahmen in diesem Bereich haben. Der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11. und 12. Dezember 1998 in Wien gebilligte Aktionsplan über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts enthält Umsetzungsprioritäten mit einem Zeitrahmen von zwei Jahren. Im Bereich von Asyl und Einwanderung ist vorgesehen, dass binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Mindestnormen für die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft festzulegen sind, um unter anderem die Dauer des Asylverfahrens zu verkürzen und der Situation von Kindern in besonderer Weise Rechnung zu tragen (Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe d des EG-Vertrags). Das Verfahren im Falle unbegleiteter Minderjähriger, die um Asyl in einem Mitgliedstaat der Union nachsuchen oder unter anderen Umständen in einen solchen einreisen, unterliegt einer 1997 vom Rat angenommenen Entschließung. Darin wird anerkannt, dass Minderjährige in besonderem Maße Schutz und Fürsorge benötigen und dass sich das einschlägige Verfahren von dem Grundsatz des Wohls des Kindes gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes leiten lassen muss. 2.1.5 Menschenrechte der Frauen Im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der Weltkonferenz über Menschenrechte im Jahr 1993 in Wien und der Pekinger Aktionsplattform (1995) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte der Frauen integraler Bestandteil der Menschenrechtspolitik der EU. Die Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zielt darauf ab, dass Frauen wie Männer in den vollen Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Wichtige Rechte in dieser Beziehung sind gleicher Zugang zum Wirtschaftsleben, zu Entscheidungsgremien und zu sozialen Ansprüchen wie auch die Verhinderung von Gewalt und sexueller Belästigung. Die Entschließung von 1993 betreffend die Familienzusammenführung ist zwar rechtlich nicht bindend, doch in ihrem Gefolge hat die Kommis- Systematische Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen Nach Artikel 2 des EG-Vertrags ist die Gleichstellung von Männern und Frauen ausdrücklich eines der Ziele der Gemeinschaft. Auf die systematische Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen in allen Politikbereichen wird ausdrücklich in Artikel 3 Bezug genommen, demgemäß die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken hat, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. © Médiathèque CE 20 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Die „Beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 2000“ wie bereits für 1998 und 1999 enthalten Empfehlungen für die Gleichstellung der Geschlechter und einen Appell an die Mitgliedstaaten, sich weiter um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung geschlechtsbedingter Lohnunterschiede zu bemühen, indem sie gezielte Schritte zur Förderung gleicher Bezahlung für gleichwertige Arbeit unternehmen, und so die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern zu verringern. Die jährliche Annahme von beschäftigungspolitischen Leitlinien und die jährliche Erstellung gemeinsamer Berichte über die Beschäftigungslage erlaubt Kontinuität und eine Überprüfung und Verbesserung von Jahr zu Jahr. Die Kommission verfolgt ein doppelgleisiges Konzept, indem sie die Strategie der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen in komplementärer Weise mit speziellen Aktionen zugunsten von Frauen kombiniert. Die Basisdokumente für das Konzept der Kommission für die systematische Berücksichtung geschlechterspezifischer Fragen sind die Mitteilung der Kommission betreffend die Einbindung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in sämtliche politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie der diesbezügliche Fortschrittsbericht [siehe KOM(1998) 122 endg.]. Wahrnehmung der wirtschaftlichen Rechte durch die Frauen Unter den Finanzinstrumenten ist die Frage der Chancengleichheit vor allem vom Europäischen Sozialfonds aufgegriffen worden, hauptsächlich über die „Employment NOW“-Initative. Die Einbeziehung der anderen Strukturfonds in die Förderung der Gleichstellung erfolgte allmählich. Über die letzten zehn Jahren gab es einige speziell auf Frauen ausgerichtete Initiativen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23. und 24. März 2000) wird das Erfordernis unterstrichen, dass die Frauen Zugang zum Arbeitsmarkt und zur neuen Wirtschaft erhalten. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen ist unvereinbar mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Rechte durch die Frauen und ihrem Recht, einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu leisten und an dieser teilzuhaben. Im Jahre 1999 wurden die neuen Bestimmungen über die Strukturfonds für den Zeitraum 20002006 vom Rat angenommen [Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999]. Die neuen Strukturfonds werden zweigleisig zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen: durch systematische Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen und durch Entwicklung von speziell auf Frauen ausgerichtete Maßnahmen. Nach den neuen Bestimmungen ist dem Geschlechteraspekt bei Planung, Umsetzung, Kontrolle und Evaluierung Rechnung zu tragen. Frauen in Entscheidungsprozessen © Giorgio Maffei Die Förderung der Teilhabe der Frauen an Entscheidungsprozessen auf allen Gebieten der Gesellschaft ist ein Kernziel der Gemeinschaftspolitik. Die anhaltende Unterrepräsentation von Frauen auf allen Beschlussfassungsebenen bedeutet ein grundlegendes Demokratiedefizit. Der Rat hat im Dezember 1996 eine an die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen gerichtete Empfehlung über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess angenommen (Empfehlung 96/694/EG; ABl. L 319 vom 10.12.1996). Ein Bericht über die Umsetzung dieser Empfehlung des Rates, der anhand der von den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen vorgelegten Angaben erstellt und am 7. März 2000 gebilligt wurde [KOM(2000) 120 endg.], kommt zu Die Förderung der Unabhängigkeit der Frauen und ihres Zugangs zu den wirtschaftlichen Rechten verlangt den Zugang zur Beschäftigung, angemessene Arbeitsbedingungen, die Beseitigung von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten und Diskriminierungen im Beschäftigungsbereich und die Förderung einer besseren Austarierung der beruflichen und familiären Verantwortlichkeiten von Frauen und Männern. Es handelt sich hier um Kernziele der Beschäftigungsstrategie der Europäischen Union in dem Bewusstsein, dass die volle Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Europas notwendig ist. 21 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • EU zu koordinieren. Das Hauptziel der Europäischen Kommission liegt darin, dafür Sorge zu tragen, dass das Thema Gewalt gegen Frauen, einschließlich der Bekämpfung des Frauenhandels, einen hohen Stellenwert auf der politischen Tagesordnung der Europäischen Union erhält. Im Januar 1999 hat die Europäische Kommission die europäische Sensibilisierungskampagne zum Thema Gewalt gegen Frauen mit einer Mittelausstattung für das Jahr 1999 von ca. 4 Mio. Euro gestartet. Die Hauptziele der Kampagne bestanden darin, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für dieses Thema zu fördern und Mittel zur Verhinderung von Gewalt im häuslichen Umfeld ausfindig zu machen. Die europäische Kampagne war auf nationaler und lokaler Ebene in jedem Mitgliedstaat Anlass für zahlreiche Initiativen wie die Förderung nationaler Kampagnen und Aktionspläne zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Ein Hauptergebnis ist die Anerkennung von Gewalt gegen Frauen als schwerwiegendes und anhaltendes Problem. © Giorgio Maffei Die Kampagne wurde im Mai 2000 in Lissabon mit einer internationalen Konferenz abgeschlossen. Auf der Konferenz appellierte der Vorsitz an den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, die feierliche Verpflichtung einzugehen, durch Erlass von rechtlichen, administrativen und sonstigen Bestimmungen alle Formen von Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, eine Untersuchung über Gewalt und Gewaltverhinderung vorzunehmen, für Schutz, Unterstützung und Entschädigung von Gewaltopfern zu sorgen, im Zeitraum 2001-2003 ein Jahr zum Thema Gewalt gegen Frauen zu koordinieren, innerhalb der Kommission eine Stelle zu benennen, um den Elan der diesbezüglichen Kommissionsarbeiten zu wahren und eine Mitteilung zum Thema Gewalt gegen Frauen vorzulegen. dem Schluss, dass das Gesamtergebnis der seit 1996 verfolgten Politik zwar positiv ist, den damals formulierten Erwartungen aber nicht gerecht wird und dass daher weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission hat am 19. Juni 2000 den Beschluss gefasst (Beschluss 2000/407/EG; ABl. L 154 vom 27.6.2000), sich förmlich zu einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in allen von ihr eingesetzten Sachverständigengruppen und Ausschüssen zu verpflichten. Nach diesem Beschluss, der sich sowohl auf neue als auch auf bestehende Gruppen und Ausschüsse bezieht, gilt als Zielvorgabe, dass beide Geschlechter mittelfristig in jeder Gruppe und jedem Ausschuss zu mindestens 40 % vertreten sein sollen. 2.2 Europäische Charta der Grundrechte Gewalt gegen Frauen Da die Wahrung der Grundrechte eines der Gründungsprinzipien der Europäischen Union und unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität ist, hielten es die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 1999 in Köln im derzeitigen Entwicklungsstadium der Union für erforderlich, durch die Erstellung einer Charta der Grundrechte deren überragende Bedeutung zu verankern und sie innerhalb der Union sichtbarer zu machen. Gewalt gegen Frauen ist ein schwerwiegendes Hindernis für die Verwirklichung der Menschenrechte der Frauen. Die Problematik der Gewalt gegen Frauen und des Frauenhandels wurde im Rahmen der Europäischen Union erstmals 1996 mit der Mitteilung zum Thema Frauenhandel [KOM(96) 567 endg.] und dem STOP-Programm (ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 7-10) angegangen, worauf 1997 die Daphne-Initiative folgte, die inzwischen in das Daphne-Programm (2000-2003) einmündete, das mit dem Beschluss Nr. 293/2000 (ABl. L 34 vom 9.2.2000) angenommen wurde. Die Rolle der Kommission in diesem Politikbereich besteht darin, Maßnahmen und Forschungsarbeiten zu unterstützen und die Politik innerhalb der Das mit der Ausarbeitung des Entwurfs der Charta befasste Ad-hoc-Gremium, auch „Konvent“ genannt, umfasst 62 Mitglieder, die sich in vier Gruppen aufteilen: fünfzehn Beauftragte der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, 22 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Rat der E.U. Am 28. Juli hat der Vorsitz einen vollständigen Entwurf vorgelegt, der vom Konvent im September 2000 geprüft wird. Die Frage der Aufnahme der Charta in die Verträge und der eventuellen diesbezüglichen Modalitäten sowie die für ihre Umsetzung zu ergreifenden Maßnahmen sollen zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden. Diese Frage wird vom Rat zu entscheiden sein. Denn selbst wenn der Konvent unter der Annahme beraten hat, dass die Charta rechtsverbindlich sein soll, liegt die Frage der Aufnahme der Charta in die Verträge außerhalb seiner Befugnisse. Sekretariat der Charta der Grundrechte Entwur f der Char ta der Gr undrechte der Europäischen Union Biarritz 13 -14 Oktober 2000 2.3 ein Beauftragter der Kommission, sechzehn Mitglieder des Europäischen Parlaments und dreißig Mitglieder der nationalen Parlamente. Vertreter des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie Vertreter der Bürgergesellschaft und Sachverständige sollen gehört werden. Als Beobachter nehmen auch zwei Vertreter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und zwei Vertreter des Europarats, davon ein Vertreter des Gerichtshofs für Menschenrechte, teil. Erweiterung Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 dieses Vertrags genannten Grundsätze achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Grundsätze wurden vom Europäischen Rat im Juni 1993 in Kopenhagen aufgestellt; als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss ein Bewerberland demnach eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben. Die Erfüllung dieser Kriterien ist eine Vorbedingung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Der Konvent schloss im Juni 2000 eine erste Lesung der dreißig ersten, den bürgerlichen und politischen Rechten gewidmeten Artikel des Chartaentwurfs ab. Das große Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Bürgergesellschaft an der Ausarbeitung dieser Charta schlug sich in etwa 500 Änderungsanträgen zu diesen ersten dreißig Artikeln nieder. Im Juli hat der Konvent mit der Prüfung der ca. zwanzig den wirtschaftlichen und sozialen Rechten sowie den horizontalen Fragen gewidmeten Artikeln begonnen; inzwischen liegt ein Entwurf der Charta vor. Auf der Grundlage der in Kopenhagen aufgestellten Kriterien hat der Europäische Rat im Dezember 1997 in Luxemburg beschlossen, Beitrittsverhandlungen mit sechs Bewerberländern, d. h. Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn, Slowenien, Estland und Zypern, aufzunehmen. Diese Verhandlungen wurden vom Europäischen Rat in Helsinki auf sechs weitere Bewerberländer, nämlich die Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Litauen, Lettland und Malta, ausgedehnt. Die Union hat außerdem der Türkei vollen Bewerberstatus zuerkannt, dabei aber darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen eine Vorbedingung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen ist. Die Arbeitsverfahren des Konvents, die in groben Zügen in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (Oktober 1999) festgelegt und auf der ersten Tagung des Gremiums am 17. Dezember 1999 präzisiert wurden, sind von Transparenz geprägt. Der Europäische Rat hat in Tampere den Grundsatz der Öffentlichkeit der Konventsitzungen und -dokumente aufgestellt. Erste Anwendung fand dieser Grundsatz in Form der einschlägigen Website (http://db.consilium.eu.int). Auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2000 in Santa Maria da Feira wurde bekräftigt, dass die Union entschlossen ist, die Dynamik des Beitrittsprozesses zu wahren, zugleich aber Nachdruck darauf gelegt, dass die Bewerberländer effektiv in der Lage sein müssen, den Besitzstand anzuwenden und die Verwaltungs- und Justizstrukturen auszubauen. Er hat die Initiativen zur Kenntnis genommen, die die Türkei ergriffen hat, um die Beitrittskriterien zu erfüllen, und forderte von diesem Bewerberland konkrete Fortschritte, insbesondere in den Fragen der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des Im Juni 2000 hat der Europäische Rat in Feira den Konvent aufgefordert, seine Arbeit entsprechend dem im Mandat des Europäischen Rates von Köln (Juni 1999) festgelegten Zeitplan fortzusetzen, so dass vor der Tagung des Europäischen Rates am 13./14. Oktober 2000 in Biarritz ein Entwurfsdokument vorgelegt werden kann. 23 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Mittelpunkt Beitrittspartnerschaften und Finanzhilfe stehen, voll nutzen. Gerichtssystems. Auf seiner Tagung am 7. und 8. Dezember 2000 in Nizza wird der Rat die von den Bewerberländern erzielten Fortschritte einer Bewertung unterziehen und danach streben, eine politische Gesamtvision für den Erweiterungsprozess zu definieren. Die Beitrittspartnerschaften erfassen die prioritären Bereiche, in denen das jeweilige Bewerberland verstärkte Anstrengungen für die Annäherung an den Besitzstand der Union zu unternehmen hat. Dazu gehören gegebenenfalls Prioritäten bezüglich der Erfüllung der politischen Mitgliedschaftskriterien. Die Finanzhilfe der EU, insbesondere im Rahmen des Phare-Programms, unterliegt der Bedingung, dass das jeweilige Bewerberland die Kriterien von Kopenhagen und die Verpflichtungen nach dem Assoziationsabkommen erfüllt und Fortschritte im Rahmen der Beitrittspartnerschaft macht. Die Aufnahme der Verhandlungen war begleitet von einer Beobachtung der Fortschritte, welche die Bewerberländer in Bezug auf die Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen erzielt haben. Diese Beobachtung erfolgt insbesondere durch die Kommission im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichte, in denen untersucht wird, wie die Prinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit von den Bewerberländern effektiv angewandt werden, was insbesondere ein wirksames Funktionieren der Institutionen, des Justizsystems, der Polizei und der Gebietskörperschaften sowie die Achtung der Menschenrechte, vor allem auch der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, voraussetzt. Die nächsten regelmäßigen Berichte der Kommission werden dem Rat am 8. November 2000 unterbreitet. Für die Zeit vor dem Beitritt bietet das Phare-Programm finanzielle Unterstützung für den Aufbau der Institutionen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, unter anderem zur Förderung von demokratischer Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Besondere Unterstützung erhalten die betreffenden Bewerberländer bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus im Rahmen des Ziels, nationale und ethnische Minderheiten zu integrieren und zu schützen. Als Teil der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft wird von den Bewerberländern erwartet, dass sie die Heranführungsstrategie der Union, in deren 24 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 3 Engagement der Europäischen Union für die Menschenrechte auf internationaler Ebene ria da Feira. Eines ihrer Kernziele ist die Festigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Bürgergesellschaft. 3.1 Instrumente und Initiativen der EU in den Beziehungen zu Drittländern In diesem Kapitel werden Beispiele für die Initiativen aufgeführt, die von der EU im Berichtszeitraum ergriffen wurden, um ihre Besorgnisse im Bereich der Menschenrechte zum Ausdruck zu bringen und um Fortschritte zu würdigen. 3.1.2 Gemeinsame Aktionen Gemeinsame Aktionen betreffen bestimmte Situationen, in denen konkrete Maßnahmen der Union als notwendig angesehen werden. Aus diesem Grund enthalten sie normalerweise finanzielle Bestimmungen. Sie binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Standpunkte, die sie einnehmen, sowie im Hinblick auf die Durchführung ihrer Maßnahmen. Im Berichtszeitraum wurden u. a. folgende gemeinsame Aktionen mit Menschenrechtsbezug beschlossen: Gemeinsame Strategien, gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Aktionen sind die wichtigsten Rechtsinstrumente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Artikel 13, 14 und 15 des Vertrags über die Europäische Union). Bei vielen dieser Instrumente stehen die Menschenrechte und die Demokratisierung im Vordergrund oder sie enthalten wichtige Menschenrechtselemente. Palästinensische Autonomiebehörde: Die mehrjährige Gemeinsame Aktion zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen, enthält Bestimmungen über die Schulung von Sicherheitsund Polizeikräften im Bereich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Das Programm kann ausgesetzt werden, wenn die Palästinensische Autonomiebehörde im Rahmen der Durchführung keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte ergreift. 3.1.1 Gemeinsame Strategien Gemeinsame Strategien sind ein neues, durch den Vertrag von Amsterdam geschaffenes Instrument. Durch gemeinsame Strategien soll die Gesamtkohärenz des internationalen Handelns der Union verbessert werden. Sie werden auf der Ebene des Europäischen Rates (Staats- und Regierungschefs) festgelegt und betreffen Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten wichtige gemeinsame Interessen verfolgen. Sie werden einstimmig angenommen (Beschlüsse im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, die aufgrund gemeinsamer Strategien gefasst werden, so auch gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte, werden jedoch mit qualifizierter Mehrheit angenommen). Bosnien und Herzegowina: Die EU hat in einer ersten Phase durch gemeinsame Aktionen friedenschaffende Strukturen in Bosnien und Herzegowina sowie die Wahlen in diesem Land unterstützt. Sie hat etwa 50 % der Finanzierung für das Amt des Hohen Repräsentanten getragen, dessen Aufgabe die Festigung der Demokratie und der Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina umfasst. Seit Mai 2000 werden diese Aktionen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert [Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina — ABl. L 122 vom 24.5.2000]. Im Bereich der GASP konnte in Umsetzung der Gemeinsamen Strategie für Russland, die vom Europäischen Rat in Köln festgelegt wurde, ein neuer Rahmen für den politischen und sicherheitspolitischen Dialog geschaffen werden, bei dem alle Fragen von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Tschetschenien-Frage, behandelt werden konnten. Im Berichtszeitraum sind zwei neue Strategien festgelegt worden, eine für die Ukraine und eine für den Mittelmeerraum. Dies geschah auf den Tagungen des Europäischen Rates im Dezember 1999 in Helsinki und im Juni 2000 in Santa Ma- 3.1.3 Gemeinsame Standpunkte In gemeinsamen Standpunkten wird die Auffassung der Union zu einer bestimmten Frage von allgemeinem Interesse mit geographischem oder 25 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • thematischem Schwerpunkt festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ihre nationalen Politiken mit diesen gemeinsamen Standpunkten im Einklang stehen. Entwicklung beitragen können. Bei der letzten halbjährlichen Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts (Juni 2000) hat die Union daran erinnert, dass die Menschenrechte und die Grundsätze der Demokratie als entscheidende Kriterien und Ziele in einer Anzahl von Kooperationsabkommen zwischen der EU und afrikanischen Ländern genannt sind, insbesondere im geänderten Lomé-Abkommen; ferner hat sie die Maßnahmen aufgeführt, die sie in den letzten sechs Monaten zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie getroffen hat. Im Berichtszeitraum hat die EU insbesondere folgende gemeinsame Standpunkte zu Menschenrechtsfragen festgelegt: Bundesrepublik Jugoslawien: Als Antwort auf die massiven Menschenrechtsverletzungen, die durch die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien im Kosovo begangen wurden, hat die EU in Form mehrerer gemeinsamer Standpunkte und Durchführungsbeschlüsse eine Reihe von restriktiven Maßnahmen gegen die BRJ verhängt. Sie hat zudem die Demokratisierung in der BRJ gefördert, indem sie die demokratischen Werten verpflichteten Kräfte aktiv unterstützt hat (Gemeinsamer Standpunkt vom Oktober 1999). Ruanda: Der Gemeinsame Standpunkt von 1998 zu Ruanda, der im Juli 1999 überarbeitet worden ist, stellt den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und den Übergang zur Demokratie in den Mittelpunkt der Politik der Union gegenüber diesem Land. Afrika: Die EU hat im Juli 1999 eine Aktualisierung des im Mai 1998 festgelegten Gemeinsamen Standpunkts betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika vorgenommen. Es ist vorgesehen, dass der Gemeinsame Standpunkt von 1998 alle sechs Monate überprüft wird. Demokratische Republik Kongo: Die EU hat im November 1999 einen Gemeinsamen Standpunkt über die Unterstützung der EU für die Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka und für den Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo festgelegt. Darin hat die EU bekräftigt, dass eine Voraussetzung für dauerhaften Frieden in diesem Land darin besteht, dass den Grundsätzen der Demokratie und den Menschenrechten in allen Staaten der Region Geltung verschafft wird. Angola: In ihrem Gemeinsamen Standpunkt vom Juni 2000 zu Angola hat sich die EU bereit erklärt, Initiativen zu unterstützen, die einen Beitrag zu einer politischen Lösung des Konflikts in Angola leisten können, und die angolanische Regierung aufgefordert, die Achtung der Menschenrechte, der Medienfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz sicherzustellen. Myanmar/Birma: Angesichts der weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage in Birma hat die Union im April 2000 ihren Gemeinsamen Standpunkt von 1996 verschärft, indem sie un- © E.M. © Giorgio Maffei In diesem Gemeinsamen Standpunkt legt die EU die Grundsätze und den Rahmen ihrer Maßnahmen und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten fest. Einer der grundlegenden Aspekte ist der, dass die Union, die sowohl mit den Regierungen als auch mit der Bürgergesellschaft partnerschaftlich zusammenarbeitet, eine Ausweitung ihrer Unterstützung für afrikanische Länder in Betracht zieht, in denen positive Veränderungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze zu beobachten sind. Bei einer Verschlechterung der Lage wird sie angemessene Reaktionen in Betracht ziehen, die zu einer Umkehrung dieser 26 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ter Verlängerung seiner Geltungsdauer zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Regierung dieses Landes beschlossen hat. 3.1.5 Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe Osttimor: Die EU hat im Juli 1999 einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Unterstützung der Befragung des Volkes von Osttimor im August 1999 festgelegt, womit ein Beitrag dazu geleistet werden sollte, auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung eine gerechte und dauerhafte Lösung für Osttimor herbeizuführen. Sämtliche EU-Staaten haben ein Bewusstsein für den zutiefst unmenschlichen und unumkehrbaren Charakter der Todesstrafe entwickelt. Die Europäische Union lehnt daher die Todesstrafe in allen Fällen ab und ist übereingekommen, sich für deren weltweite Abschaffung einzusetzen. Sie ist besorgt darüber, dass 87 Staaten noch die Todesstrafe verhängen, wenn auch nur in einer Minderheit von ihnen (ca. 30) jährlich Hinrichtungen vollzogen werden. Indonesien: Am 13. September 1999 hat die EU einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, demgemäß nach den schweren in Osttimor begangenen Menschenrechtsverletzungen die Ausfuhr von Waffen und die militärische Zusammenarbeit mit der Republik Indonesien für einen Zeitraum von vier Monaten ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf das Ziel der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe hat die Europäische Union eine Reihe von Leitlinien festgelegt, um zu bestimmen, unter welchen Umständen sie besondere gezielte Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe Anlage). Die Leitlinien sehen vor, dass die EU Drittstaaten ermutigt, dem Zweiten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und vergleichbaren regionalen Vertragswerken, die auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielen, beizutreten, und dass sie die Frage der Todesstrafe in multilateralen Gremien zur Sprache bringt. Afghanistan: Die Union hat die Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Frauen und Kindern als zentrales Element in ihren Gemeinsamen Standpunkt zu Afghanistan vom Januar 2000 aufgenommen. 3.1.4 Demarchen, Erklärungen Demarchen in Menschenrechtsfragen bei Regierungen von Drittländern sowie Presseerklärungen sind weitere wichtige außenpolitische Instrumente der EU. Demarchen werden normalerweise, manchmal auch in vertraulicher Form, in einer „Troika“-Zusammensetzung oder vom Vorsitz unternommen. Außerdem kann die EU öffentliche Erklärungen abgeben, in denen eine Regierung oder andere Adressaten zur Achtung der Menschenrechte aufgerufen werden oder in denen positive Entwicklungen begrüßt werden. Sie werden gleichzeitig in Brüssel und in der Hauptstadt des Landes, das den EU-Vorsitz innehat, veröffentlicht. Bezüglich der zu unternehmenden Demarchen sehen die Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe folgende Möglichkeiten vor: i) Aufgreifen dieses Themas gegebenenfalls im Rahmen des politischen Dialogs mit diesen Ländern; ii) Demarchen, wenn die Todesstrafe wieder eingeführt oder ein offizielles bzw. ein De-factoMoratorium aufgehoben zu werden droht; iii) unterstützende Demarchen oder öffentliche Erklärungen, wenn Länder Schritte im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe unternehmen; Demarchen und Erklärungen werden auf breiter Basis eingesetzt, um menschenrechtsbezogene Anliegen vorzubringen. Am häufigsten betreffen sie illegale Inhaftierung, gewaltsames Verschwinden von Personen, die Todesstrafe, außergerichtliche Hinrichtungen, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf einen gerechten Prozess. iv) Demarchen im Einzelfall bei offensichtlicher Verletzung der diesbezüglichen Mindestnormen, d. h. wenn — rechtliche Garantien fehlen, — die Todesstrafe gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens noch keine 18 Jahre alt waren, gegen schwangere Frauen oder Mütter von Neugeborenen oder gegen geisteskranke Personen verhängt werden soll; — die Todesstrafe für gewaltfreie Verbrechen oder Delikte, beispielsweise aufgrund verbotener Meinungsäußerungen oder Gewissenshandlungen, oder für Finanzstraftaten verhängt werden soll. Neben den Demarchen bezüglich der Todesstrafe (vgl. Abschnitt 3.1.5) waren die Adressaten der menschenrechtsbezogenen Demarchen im Berichtszeitraum insbesondere Afghanistan, Algerien und Angola, die Palästinensische Autonomiebehörde, Belarus, China, Kolumbien, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Pakistan, Russland, Tansania, Turkmenistan, die Türkei, Usbekistan und Vietnam. Während des finnischen und des portugiesischen Vorsitzes wurde die Todesstrafe von der 27 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • EU, gestützt auf diese Leitlinien, zur Sprache gebracht gegenüber Antigua und Barbuda, Burundi, den Bahamas, China, Guyana, Indien, Iran, Kirgisistan, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Pakistan, den Philippinen, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten, Usbekistan, Jemen und Simbabwe. 3.1.6 Politischer Dialog einschließlich des auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten Dialogs mit den assoziierten Ländern, den Vereinigten Staaten, Kanada und China Die EU unterhält mit bestimmten Ländern einen privilegierten Dialog über das Thema der Menschenrechte. Mit den Vereinigten Staaten, Kanada und den assoziierten Ländern führt diesen die Troika in halbjährlichen Expertensitzungen vor der Tagung der Menschenrechtskommission und der Jahrestagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Das Hauptziel ist dabei, Fragen von gemeinsamem Interesse und Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit in den multilateralen Gremien im Bereich der Menschenrechte zu erörtern. Die Dialogtreffen mit den Vereinigten Staaten geben der Europäischen Union auch Gelegenheit, die Frage der Todesstrafe zur Sprache zu bringen. Die assoziierten Länder werden von der EU über deren Initiativen unterrichtet, denen sie sich anschließen können, wenn sie dies für angebracht halten. Dies geschah beispielsweise bei der Rede der EU vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Menschenrechtskommission über die Menschenrechtslage in der Welt. Spezielle Initiative gegenüber den Vereinigten Staaten Neben den Demarchen bei den zuständigen Stellen in den Vereinigten Staaten wegen Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Einzelfällen unternahm die EU im Februar 2000 eine allgemeine Demarche. Sie rief die Vereinigten Staaten zu einem Moratorium für die Verhängung der Todesstrafe mit dem Endziel ihrer vollständigen Abschaffung auf. Die EU appellierte an die Vereinigten Staaten, ihren Vorbehalt gegen Artikel 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) betreffend das Verbot der Verhängung der Todesstrafe gegen Minderjährige aufzugeben. Weiter appellierte die EU an die Vereinigten Staaten, die in mehreren völkerrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen strikten Bedingungen für die Anwendung der Todesstrage zu beachten. Zudem greift die Europäische Union, wie unter Abschnitt 3.1.8 (Abkommen mit Drittländern) ausgeführt wird, Fragen der Menschenrechte im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Beitrittsbewerberländern und den AKP-Staaten auf. Diese allgemeine Demarche war begleitet von einem Memorandum mit einem Überblick über die für die Gegner der Todesstrafe in Westeuropa maßgeblichen Grundsätze, Erfahrungen, Politiken und Alternativlösungen. Das Memorandum wurde den zuständigen Stellen auf Bundesebene und auf Ebene der US-Bundesstaaten übermittelt (siehe Anlage). Schließlich wird die Frage der Menschenrechte regelmäßig im Rahmen des politischen Dialogs mit bestimmten wichtigen Partnern der EU (Iran, Golf-Kooperationsrat, Sudan, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika) behandelt. Im Dezember 1999 erstellten die Botschaften der EU-Staaten in Washington ein Dokument über gemeinsame Maßnahmen bezüglich der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten, das auf der Grundlage der gemeinsamen EU-Leitlinien betreffend die Todesstrafe als Richtschnur für die Vorgehensweise vor Ort dienen soll. Dialog und Kooperationsprogramm zwischen der EU und China im Menschenrechtsbereich Neben einem allgemeinen politischen Dialog führt die EU mit China einen spezifisch auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten Dialog. Dieser Dialog, der 1997 wieder aufgenommen wurde, hat zum Ziel, dass menschenrechtsrelevante Fragen offen und frei angesprochen werden können. Die EU-Troika und die Vertreter der chinesischen Regierung treffen zweimal pro Jahr zusammen. Im Oktober 1999 und im Februar 2000 haben offizielle Begegnungen stattgefunden. In diesem Rahmen werden auch juristische Seminare mit Vertretern der Wissenschaft und der Bürgergesellschaft der EU-Staaten und Chinas organisiert. Solche Seminare wurden im September 1999 in Finnland (Rovaniemi) über die Rechte der Frauen und der Minderheiten und im Mai Im Februar 2000 begrüßte die EU die Entscheidung des Gouverneurs von Illinois zu einem Moratorium für alle Hinrichtungen in diesem Staat und im April richtete der EU-Vorsitz zwei Schreiben an den Gouverneur von Tennessee, in denen er sein Befremden über die Aufhebung des Defacto-Moratoriums für Hinrichtungen nach vierzig Jahren zum Ausdruck brachte. Im Mai 2000 richtete der EU-Vorsitz ein Schreiben an den Gouverneur von New Hampshire, in dem er an diesen appellierte, dem Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe in New Hampshire den Weg zu ebnen. 28 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 2000 in Portugal (Lissabon) über die Todesstrafe sowie die Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte veranstaltet. Diese Pakte wurden von China 1997 bzw. 1998 unterzeichnet, bislang jedoch noch nicht ratifiziert. Die EU wünscht, dass China diese Pakte rasch ratifiziert und anwendet. Sie ist zur Zusammenarbeit bereit, um diesen Prozess zu unterstützen. Anlass zur Besorgnis geben der EU unter anderem die Verweigerung des Rechts auf Meinungsund Versammlungsfreiheit sowie auf freie Meinungsäußerung, die häufige Anwendung der Todesstrafe, willkürliche Festnahmen und Entsendung in Arbeitslager sowie die Art der Behandlung von religiösen und kulturellen Minderheiten. Die Lage in Tibet, insbesondere die „Kampagne der Erziehung zum Patriotismus“, ist für die EU nach wie vor Gegenstand großer Besorgnis. Über den Kanal des politischen Dialogs hat die EU ferner ihre Besorgnis angesichts des Fehlens rechtlicher Garantien im chinesischen System der Umerziehung und der immer noch sehr extensiven Definition von Staatssicherheitsdelikten zum Ausdruck gebracht. Die EU hat die chinesische Seite auch um rückwirkende Überprüfung der Fälle von Personen gebeten, die aufgrund der früheren Gesetze über „konterrevolutionäre Verbrechen“ inhaftiert sind. chinesischer Juristen. Es handelt sich hier um die umfangreichste Initiative dieser Art, die je in China von westlichen Ländern betrieben wurde. An der Erstellung eines Programms zur Förderung der lokalen demokratischen Strukturen wird weiter gearbeitet. Die Kommission hat im Juli 2000 beschlossen, über den chinesischen Behindertenverband ein Projekt zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Behinderten in China zu finanzieren. Zum Programm der Kommission für das Jahr 2000 gehört auch die Bereitstellung einer „Mittelreserve für Menschenrechte“ bei der Delegation der Kommission in China zwecks Finanzierung von Kleinprojekten vor Ort. Auf der Tagung des Rates für allgemeine Angelegenheiten am 20. März 2000 haben die Minister die Bedeutung des Dialogs sowie ihre Auffassung bekräftigt, dass dieser von konkreten Fortschritten vor Ort begleitet sein muss. Sie bezeichneten es als wünschenswert, dass konkrete Ziele für den Dialog gesetzt und dessen Fortschritte einer Evaluierung unterzogen werden (siehe Pressemitteilung des Rates für allgemeine Angelegenheiten in der Anlage). Die EU ist weiterhin in großer Sorge über die häufige Anwendung der Todesstrafe in China. Diese Sorge ist bei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen des Menschenrechtsdialogs mit China zum Ausdruck gebracht worden. Die EU hat bei der chinesischen Regierung darauf gedrängt, sicherzustellen, dass alle Fälle, in denen Berufung eingelegt wurde, vor dem Obersten Volksgerichtshof gehört werden, und dringend darum gebeten, Angaben über die Zahl der Hinrichtungen und andere Informationen in Bezug auf die Anwendung der Todesstrafe zur Verfügung zu stellen. Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Tagung vom März 2000): von links nach rechts, der Präsident des Rates, Jaime Gama, der Generalsekretär und Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana, und der Stellvertretende Generalsekretär Pierre de Boissieu Die EU hat außerdem zahlreiche Fälle von in China inhaftierten Einzelpersonen zur Sprache gebracht, von denen einige später freigelassen wurden. Mit Mitteln der europäischen Initiative für Menschenrechte und Demokratisierung (Titel B7-7 des Haushaltsplans) und der finanziellen und technischen Zusammenarbeit in Asien (Haushaltslinie B7-3000) konnten mehrere Kooperationsprojekte zur Unterstützung des Dialogs erarbeitet werden. Im März 2000 wurde ein Kooperationsprogramm EU/China über Zusammenarbeit im Rechtsbereich aufgelegt. Es dient dem Ausbau der Rechtsstaatlichkeit in China durch Programme für den Austausch und die Schulung 3.1.7 Die Berichte der europäischen Missionsleiter als zentrales Instrument zur Evaluierung der Menschenrechtslage vor Ort Die Leiter der EU-Missionen berichten den EU-Organen in regelmäßigen Abständen über die Menschenrechtslage in bestimmten Ländern. Die Union hat Leitlinien für die Erstellung gemeinsamer Berichte festgelegt und im Januar 1999 überarbeitet. Diese Berichte helfen der EU bei ihrer 29 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Analyse und ihren Entscheidungen im Bereich der Menschenrechte. Die EU veröffentlicht, unter anderem auf der Website des Rates (http://ue.eu.int), Zusammenfassungen dieser Berichte über den Friedensprozess im Nahen Osten („Beobachtung der Siedlungen durch die EU“, „Beobachtung Jerusalems durch die EU“ und „Beobachtung der Menschenrechtslage durch die EU“). men hinzu, die vor Mai 1995 ausgehandelt wurden. Unter Einbeziehung des Lomé-Abkommens gilt die Menschenrechtsklausel für mehr als 120 Länder. Die Menschenrechtsklausel ändert nichts an der Natur der Abkommen, die sich ansonsten mit Angelegenheiten befassen, die nicht direkt mit der Förderung der Menschenrechte zusammenhängen. Sie stellt lediglich eine gegenseitige Bestätigung gemeinsamer Werte und Grundsätze als Vorbedingung für die Zusammenarbeit im Rahmen solcher Abkommen dar. Mit einer solchen Klausel wird also nicht versucht, neue Standards für den internationalen Schutz der Menschenrechte einzuführen. Sie bekräftigt vielmehr nur bestehende Verpflichtungen, die als allgemeine Völkerrechtsbestimmungen bereits alle Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt binden. 3.1.8 Die Menschenrechtsklausel in Abkommen mit Drittländern Menschenrechtsklauseln im Gemeinschaftsrecht Die Außenhandels- und Kooperationsbeziehungen der EU sind in einer Reihe von Verträgen institutionalisiert, die von einfachen bilateralen Handelsabkommen bis zu umfassend angelegten Assoziationsabkommen reichen und Klauseln zu unterschiedlichen Arten der Zusammenarbeit enthalten. Neben der Menschenrechtsklausel beinhalten die meisten Abkommen mit Drittländern auch einen regelmäßigen politischen Dialog über alle Themen von gemeinsamem Interesse und über eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen wie insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Stabilität. Dieser Dialog gestattet der Gemeinschaft auch, Fragen der Menschenrechte zur Sprache zu bringen, was regelmäßig und wann immer nötig geschieht, insbesondere auf Ministerebene im Rahmen des Assoziationsrates. Seit Anfang der 90er-Jahre sind in eine beträchtliche Anzahl bilateraler Handels- und Kooperationsabkommen mit Drittländern (u. a. die Assoziationsabkommen, die Mittelmeer-Abkommen und das Lomé-Abkommen) Menschenrechtsklauseln aufgenommen worden. Der Rat hat im Mai 1995 im Interesse der Kohärenz der verschiedenen Übereinkünfte eine Musterklausel festgelegt. Diese besagt, dass die Achtung der grundlegenden Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (oder, in einem europäischen Zusammenhang, auch in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa) verankert sind, sowie der Rechtsstaatlichkeit die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Parteien bilden und einen „wesentlichen Bestandteil“ des betreffenden Abkommens darstellen. Eine Bestimmung über die Nichterfüllung von Verpflichtungen sieht vor, dass jede Partei – außer in Fällen besonderer Dringlichkeit – die andere konsultiert, bevor sie Maßnahmen ergreift. In einer auslegenden Erklärung oder im Text des Abkommens selbst wird präzisiert, dass zu den Fällen besonderer Dringlichkeit auch Verletzungen eines „wesentlichen Bestandteils“ des Abkommens zählen. Die Gemeinschaft hat so eine Handhabe, um die Anwendung eines Abkommens bei Verletzung der Menschenrechte ganz oder teilweise auszusetzen. © Giorgio Maffei In diesem Geiste setzt die EU auch die Mechanismen des Lomé-Abkommens ein und versucht, Probleme im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie zu lösen. Im April 1999 hat die EU beispielsweise nach dem Staatsstreich in Niger gemäß Artikel 366 a des Lomé-Abkommens mit der Regierung des Landes und den AKP-Staaten Konsultationen geführt. Im Rahmen dieser Konsultationen hat die Regierung von Niger einem Plan für den Übergang zur Demokratie zu- Seitdem ist die Menschenrechtsklausel in alle bilateralen Abkommen allgemeiner Art aufgenommen worden (nicht allerdings in sektorbezogene Abkommen über Textilien, landwirtschaftliche Produkte usw.). Mehr als 20 Abkommen mit dieser Klausel sind bereits unterzeichnet worden. Diese Abkommen kommen zu über 30 Abkom- 30 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • gen des Lomé-Abkommens legt das Cotonou-Abkommen größeres Gewicht auf die Verantwortung des betreffenden Staates und sieht eine größere Flexibilität im Konsultationsprozess vor. Bei besonderer Dringlichkeit – d. h. bei einer schweren Verletzung eines Wesensmerkmals – können unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden. Diese werden dann der anderen Seite und dem AKP-EG-Ministerrat mitgeteilt. gestimmt, dessen Umsetzung von einer schrittweisen Normalisierung der Beziehungen zwischen der Union und diesem Land begleitet ist. Artikel 366 a des Lomé-Abkommens wurde auch im Falle von Togo, der Komoren, von Guinea-Bissau und von Côte d‘Ivoire zur Anwendung gebracht. In allen diesen Fällen ist das Vorgehen von dem Willen gekennzeichnet, im Wege des Dialogs einen Ausweg aus Situationen einer Verletzung der wesentlichen Bestandteile des Abkommens zu finden, bevor eventuelle einseitige Maßnahmen zur Aussetzung der Zusammenarbeit ergriffen werden. Das Cotonou-Abkommen nennt als grundlegenden Aspekt auch die verantwortungsvolle Führung der Staatsgeschäfte, die im gemeinsamen Einvernehmen weit definiert wird. Zudem sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass schwere Fälle von aktiver oder passiver Korruption künftig zur Anwendung einer spezifischen Nichterfüllungsklausel führen können. Dieses Verfahren soll nicht nur im Falle von Korruption im Zusammenhang mit Mitteln des EEF, sondern auch in einem weiteren Umfang in jedem Land angewandt werden, in dem die Gemeinschaft sich finanziell engagiert und in dem Korruption ein Hindernis für die Entwicklung darstellt. Im Rahmen des Allgemeinen Schemas der Zollpräferenzen (APS) gewährt die Europäische Gemeinschaft den Entwicklungsländern autonome, nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Handelspräferenzen und macht so den Handel zu einem Instrument der Entwicklung. Der Grundgedanke des Schemas ist in der Folge an die Anforderungen einer dauerhaften Entwicklung und der Wahrung der Menschenrechte angepasst worden. Die Vorteile der APS-Präferenzen können in bestimmten Fällen wegen nicht annehmbarer Praktiken zurückgezogen werden, zu denen alle Formen der Sklaverei oder Zwangsarbeit und die Ausfuhr von durch Häftlinge hergestellten Waren gehören. Dieses Verfahren wurde wegen Praktiken der Zwangsarbeit gegen Myanmar eröffnet und hatte für dieses Land den Entzug der APS-Präferenzen zur Folge, der seit 1997 in Kraft ist. Über sämtliche Wesensmerkmale und grundlegenden Aspekte soll ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgen, die ein besonderes Augenmerk auf die laufenden Entwicklungen und die Beständigkeit der erzielten Fortschritte richten werden. Bei dieser regelmäßigen Evaluierung soll der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und historischen Situation des betreffenden Landes Rechnung getragen werden. Neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen Diese Bereiche sollen auch Gegenstand einer verstärkten Aufmerksamkeit bei der Unterstützung von Entwicklungsstrategien sein. In diesem Rahmen kann die Gemeinschaft nämlich politische, institutionelle und rechtliche Reformen sowie eine Verstärkung der Kapazitäten auf der Ebene der öffentlichen und privaten Akteure sowie der Bürgergesellschaft fördern. Unter systematischer Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen soll die Zusammenarbeit auch die ebenbürtige Mitwirkung von Männern und Frauen sicherstellen. Sie soll insbesondere dazu beitragen, den Zugang der Frauen zu allen Ressourcen, die für die volle Wahrnehmung ihrer Grundrechte erforderlich sind, zu verbessern. Das an die Stelle des Lomé-Abkommens tretende neue Partnerschaftsabkommen ist am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) von 77 AKP-Staaten einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichnet worden. Die Achtung aller Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Achtung der grundlegenden sozialen Rechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie transparente und verantwortungsvolle Staatsführung werden darin als Bestandteile einer dauerhaften Entwicklung aufgeführt. Die Wahrung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind Wesensmerkmale des Partnerschaftsabkommens. Die Vertragsparteien bekennen sich zu ihren diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen und Engagements. In diesem Zusammenhang wird auch die Gleichstellung von Männern und Frauen bekräftigt. 3.1.9 Regionale Partnerschaftsvereinbarungen Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik Das erste Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union sowie Lateinamerika und den Ländern des karibischen Raums am 28. und 29. Juni 1999 in Rio de Janeiro bot für die anwesenden Für den Fall einer Verletzung dieser Wesensmerkmale wurde ein neues Konsultationsverfahren festgelegt. Im Vergleich zu den Bestimmun- 31 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • politischen Führer eine gute Gelegenheit, sich zu einem weiteren Ausbau und Schutz der Menschenrechte zu bekennen. Die Erklärung von Rio de Janeiro und die auf dem Gipfeltreffen vereinbarten Aktionsprioritäten spiegeln die politischen und sonstigen Werte wider, die den teilnehmenden Staaten gemein sind. Maßnahmen von Kapitel IV (Abschnitte 41 bis 71) des Aktionsplans erfolgen. Diese Maßnahmen, die die prioritäre Richtschnur für das Handeln der Gipfelteilnehmer bilden und Gegenstand einer regelmäßigen Beobachtung sein sollen, umfassen den gesamten Bereich der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte im weiteren Sinne und werden dazu beitragen, dass das Engagement beider Regionen, ihrer globalen Partnerschaft eine neue Dimension zu verleihen, Form annimmt. In der Erklärung von Rio de Janeiro wird an mehreren Stellen auf die Menschenrechte Bezug genommen, insbesondere unter den Abschnitten 5 und 21. Als zweite Aktionspriorität wird das Einvernehmen der politischen Führer darüber festgehalten, Kooperationsprogramme zur weiteren Verstärkung von Schutz und Förderung der Menschenrechte zu erarbeiten. Die dritte und die vierte Aktionspriorität beziehen sich auf das Erfordernis, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus zu verhindern und zu bekämpfen, sowie auf die Bedeutung einer Förderung und eines Schutzes der Rechte der gefährdetsten gesellschaftlichen Gruppen und der Frauen. Es fanden zwei Folgetagungen auf der Ebene hoher Beamter statt, um die Umsetzung der Aktionsprioritäten zu erörtern. Auf der Tagung am 25. Februar 2000 in Vilamoura (Portugal) wurden mehrere Veranstaltungen mit Bezug auf die Menschenrechte vorgeschlagen, d. h. Drittes informelles ASEM-Seminar über die Menschenrechte (Paris, 19./20. Juni 2000) Am 19./20. Juni 2000 fand in Paris das dritte informelle ASEM-Seminar über die Menschenrechte statt. Vorausgegangen waren die Begegnungen im Dezember 1997 in Lund (Schweden) und im Juni 1999 in Peking. Die Initiative zur Abhaltung derartiger Seminare ist auf der ASEM-Außenministertagung im Februar 1997 von Frankreich und Schweden ergriffen worden. Damit sollte der politische Aspekt des Dialogs zwischen Europa und Asien vorangebracht werden. An dem Seminar beteiligten sich mehr als 60 Teilnehmer (Regierungen, nichtstaatliche Organisation, Hochschulen…) aus den ASEM-Partnerländern. Auf der Tagesordnung standen drei Themen: a) eine Konferenz von Menschenrechtsexperten im November 2000 in Brasilien unter der Verantwortung von Brasilien und Portugal, — Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Information, — Intervention aus humanitären Gründen und staatliche Souveränität, — Gibt es ein Recht auf eine gesunde Umwelt? b) Seminare von Menschenrechtsbeauftragten im Jahr 2000 unter der Verantwortung von Dänemark und Finnland. EU-Afrika-Gipfeltreffen (3. und 4. April 2000) Dieses informelle Seminar erlaubte ein besseres Verständnis der beiderseitigen Standpunkte und verlief in konstruktiver Atmosphäre. Es wird Gegenstand einer gemeinsamen Veröffentlichung der Asien-Europa-Stiftung (ASEM), des französischen Außenministeriums und des WallenbergInstituts (Lund, Schweden) sein. Das nächste Seminar wird 2001 in Indonesien stattfinden. Das erste Gipfeltreffen Afrika-Europa unter der Schirmherrschaft der OAU und der EU, das am 3. und 4. April 2000 in Kairo stattfand, gab den Staats- und Regierungschefs beider Regionen Gelegenheit zur feierlichen Bekräftigung einer Reihe von Grundsätzen und Verpflichtungen, die das Fundament der globalen Partnerschaft zwischen Afrika und Europa für das 21. Jahrhundert darstellen sollen. Die Kairoer Erklärung und der Aktionsplan, die zum Abschluss des Gipfeltreffens angenommen wurden, machten die den Teilnehmern gemeinsamen Werte deutlich, bei denen an erster Stelle die Stärkung der repräsentativen und partizipatorischen Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Pluralismus stehen. Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa Die Europäische Union setzt sich energisch für die Stabilisierung und Entwicklung in Südosteuropa ein. Die Strategie der EU ist darauf ausgerichtet, die Länder dieser Region stärker an die Perspektive der europäischen Integration heranzuführen. Das Kernelement dieser Strategie ist der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für fünf Länder der Region: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bietet diesen fünf Län- Die konkrete Ausgestaltung der Grundsätze und Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, die im gesamten Kapitel IV (Abschnitte 42 bis 61) der Kairoer Erklärung aufgeführt werden, soll insbesondere durch die Umsetzung der 32 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess ist der Hauptbeitrag der EU zum Stabilitätspakt für Südosteuropa. Der Stabilitätspakt wurde von der EU im Juni 1999 lanciert und bezieht auch die Vereinigten Staaten, Russland, Kanada, Japan sowie internationale Organisationen (VN, NATO, OSZE, Europarat) und Finanzinstitutionen ein. Er zielt darauf ab, die südosteuropäischen Länder bei ihren regionalen Bemühungen um Förderung von Frieden, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu unterstützen, damit Stabilität in der gesamten Region erreicht wird. dern erstmals die Aussicht auf eine Aufnahme in die EU auf der Grundlage eines der Situation des jeweiligen Landes angepassten Stufenkonzepts. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess ist darauf ausgerichtet, Südosteuropa Frieden, Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung zu bringen, und mit politischen und wirtschaftlichen Auflagen verbunden. Zu den von allen Ländern zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen gehören demokratische Reformen, die Achtung der Menschen- und der Minderheitenrechte sowie die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Grundlage für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen mit der EG in den Bereichen des Handels, der Finanz- und Wirtschaftshilfe sowie der vertraglichen Bindung. Diese bilateralen Beziehungen umfassen je nach dem i) Der Arbeitskreis I des Stabilitätspakts befasst sich mit Demokratisierung und Menschenrechten, und seit dessen erster Tagung im Oktober 1999 spielen die EU wie auch der Europarat in diesem Gremium eine aktive Rolle. Auf einer Regional-Geberkonferenz im März 2000 in Brüssel sagte die EU Mittel in Höhe von 314 Mio. Euro für Projekte zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung zu (191 Mio. Euro aus dem Gemeinschaftshaushalt). Diese Projekte laufen im März 2001 an. Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen: neuartige Übereinkünfte, die für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien – bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen – erstmals eine klare Aussicht auf Aufnahme in die EU-Strukturen eröffnen; Europa-Mittelmeer-Partnerschaft Die Erklärung von Barcelona, die im November 1995 von den Außenministern von 27 nördlichen, südlichen und östlichen Anrainerstaaten des Mittelmeers abgegeben wurde, ist der Gründungsakt einer groß angelegten Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Mittelmeerländern, deren Ziel die Schaffung eines Raums des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands in dieser Region ist. Der Barcelona-Prozess beinhaltet zu diesem Zweck drei Hauptkomponenten: i) eine politische und sicherheitspolitische Komponente, zu der eine „Charta für Frieden und Stabilität in der Europa-Mittelmeer-Region“ gehört, die auf der IV. Außenministerkonferenz der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (Marseille, November 2000) angenommen werden soll; © Médiathèque CE ii) autonome Handelsmaßnahmen und sonstige wirtschaftliche und handelspolitische Aspekte; ii) eine wirtschaftliche und finanzielle Komponente in der Absicht, bis zum Jahr 2010 über den Abschluss von Assoziationsabkommen zwischen den 15 EU-Mitgliedstaaten und jedem Südpartner und mit flankierender Finanzhilfe der Union im Rahmen des MEDAProgramms eine Europa-Mittelmeer-Freihandelszone zwischen den 27 Partnerländern zu schaffen; iii) eine Wirtschafts- und Finanzhilfe, u. a. über Phare, Obnova, Unterstützung des Staatshaushalts und Zahlungsbilanzhilfe; iv) eine Unterstützung der Demokratisierung und der Bürgergesellschaft; v) humanitäre Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und sonstige bedrohte Bevölkerungsgruppen; iii) eine soziale, kulturelle und menschliche Komponente zur Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen und den Völkern beider Seiten des Mittelmeers und der Zusammenar- vi) eine Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres; vii)die Entwicklung eines politischen Dialogs. 33 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • beit der 27 Partnerländer in so wichtigen Bereichen wie der Migration und der Bekämpfung des Terrorismus sowie jeglichen illegalen Handels. Die 27 Partnerländer haben sich in Barcelona zu einer Reihe wesentlicher Grundsätze und Verpflichtungen bekannt, insbesondere denen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Sie haben sich verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie auszubauen, für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Sorge zu tragen sowie Pluralismus und Toleranz in ihrer Gesellschaft zu fördern. Zwischen den 27 Partnerländern wurden zu diesem Zweck mehrere Initiativen ergriffen, indem insbesondere Expertenseminare abgehalten, Netze zwischen den Akteuren der Bürgergesellschaft geschaffen und ein parallel zu den Ministerkonferenzen zusammentretendes „Zivilforum“ eingesetzt wurden. ii) Bereitstellung langfristiger technischer Unterstützung für staatliche Wahlkommissionen und Wahlbehörden; Finanzierung von Maßnahmen der staatsbürgerlichen Bildung vonseiten der Behörden des Landes oder vonseiten der Organisationen der Bürgergesellschaft; ix) Unterstützung von Wahlbeobachtung; Schulungskursen für x) Unterstützung von Seminaren und von Schulung für Journalisten, die über Wahlprozesse berichten; xi) Finanzierung von Seminaren und Forschungsarbeiten über Fragen im Zusammenhang mit Wahlen; xii) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung eines gemeinsamen europäischen Konzepts für die Wahlbeobachtung; xiii) Beiträge zu Treuhandfonds der Vereinten Nationen; xiv) Unterstützung für die Beobachter der Parteien während der Registrierung und der Stimmabgabe. Die Kommission hat am 11. April 2000 eine Mitteilung zum Thema Unterstützung bei Wahlen und Wahlbeobachtung vorgelegt, die darauf abzielt, einen neuen Rahmen für das diesbezügliche Vorgehen der EU zu schaffen, indem unter gewissenhafter Berücksichtigung der Erfahrungen bei den bisherigen Wahl-Missionen der EU eine kohärente europäische Politik mit einer klaren Strategie festgelegt wird. In der Mitteilung werden Vorschläge für eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses und eine Koordinierung der jeweiligen Rolle der EU-Organe gemacht. Insbesondere wird das Erfordernis unterstrichen, dass zwischen den EU-Organen geeignete Vereinbarungen im Bereich der Wahlbeobachtung getroffen werden, um die jeweiligen Aufgaben der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments klar zu bestimmen. Der Rat beabsichtigt, diese Mitteilung in naher Zukunft zu prüfen. iii) Bereitstellung von Material zur Wähler- und Stimmenregistrierung und sonstige finanzielle Unterstützung für staatliche Wahlkommissionen und Wahlbehörden; iv) vi) viii) Unterstützung von demokratisch geprägten Organisationen der Bürgergesellschaft, die den Wahlprozess und die Wahlen selbst beobachten; Gemäß den Verträgen ist die Festigung der Demokratie eines der grundlegenden Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU sowie der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft. Während des letzten Jahrzehnts ist eine zunehmende Zahl von Ländern in der ganzen Welt zu demokratischen Regierungsformen übergegangen. Obwohl einige Länder abrupt in Diktatur zurückfielen oder dort Bürgerkriegs- oder Regionalkonflikte entbrannten, besteht doch insofern Anlass zu „Demokratie-Optimismus“, als die Länder, in denen Volksvertreter in allgemeiner Wahl gewählt werden, nun weltweit in der Mehrzahl sind. Während mehr und mehr Länder zur Demokratie übergingen, hat sich auch die Hilfe der Gemeinschaft für diesen Übergang entsprechend erhöht. Die Unterstützung der Organisation von Wahlen und der Wahlbeobachtung hat den Hauptanteil der Mittelzuweisungen in Höhe von fast 150 Mio. Euro über die letzten vier Jahre beansprucht und dabei unterschiedliche Formen angenommen: technische Unterstützung bei der Bedarfsermittlung; Finanzierung der Weiterbildung von Personen im Dienste der staatsbürgerlichen Bildung und der Wahlbehörden; vii) Unterstützung der Medienbeobachtung durch unabhängige Stellen; 3.1.10 Wahlbeobachtung und Unterstützung bei Wahlen i) v) Im Jahr 2000 sind von der Europäischen Kommission in den nachstehend aufgeführten Ländern Projekte in Bezug auf Wahlen finanziert oder mitfinanziert worden (wobei eine Reihe von Mitgliedstaaten bilaterale Beiträge zu Projekten für Wahlbeobachtung und Unterstützung bei Wahlen geleistet hat). Unterstützung von Einrichtungen für die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Wahlen; 34 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • © Médiathèque CE aufklärung sowie die Entsendung einer aus kurzund längerfristigen Wahlbeobachtern bestehenden EU-Wahlbeobachtungsmission finanzieren. In Pakistan hat die Kommission im September 2000 eine Bedarfermittlungsmission im Hinblick auf die für die Zeit von Dezember 2000 bis Juni 2001 vorgesehenen Kommunalwahlen vorgenommen, in deren Rahmen beurteilt werden sollte, ob die Entsendung einer vollen EU-Wahlbeobachtungsmission machbar und zweckmäßig ist. Wahlbeobachtung Zur Beobachtung mehrerer wichtiger und politisch bedeutsamer Wahlen, insbesondere in Afrika, wurden EU-Wahlbeobachtungsmissionen entsandt. Die Gemeinschaft finanzierte EU-Wahlbeobachtungsmissionen in den folgenden Ländern: Unterstützung bei Wahlen Nach Guyana wurde im Hinblick auf die Parlamentswahlen im Jahre 2001 eine Mission zur Bedarfsermittlung entsandt. Der Fall von Simbabwe war exemplarisch im Hinblick auf die Koordinierung und die Komplementarität zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Schnelligkeit der Durchführung und den konkreten Einfluss auf einen Wahlprozess, der schwerwiegende Mängel und Unregelmäßigkeiten erkennen ließ und von einem hohen Maß an Gewalt und Einschüchterung gekennzeichnet war. Die Gesamtkosten der 190 Personen umfassenden Beobachtungsmission beliefen sich auf 2,6 Mio. Euro, von denen 1,8 Mio. von der Gemeinschaft und der Rest von den Mitgliedstaaten finanziert wurden. Die Mission unter prominenter Leitung hatte eine äußerst deutliche Öffentlichkeitswirkung und trug dazu bei, das Ausmaß der Einschüchterung und Gewalt zu begrenzen. In Côte d‘Ivoire leistete die EG einen Beitrag zur Finanzierung des Referendums über Verfassungsänderungen im Juli, der Präsidentschaftswahlen im September, der Parlamentswahlen im Oktober und der Kommunalwahlen im November. Es wurden ca. 9 Mio. Euro aus zuvor eingefrorenen Gegenwertfonds bereitgestellt. In Ghana hat die Gemeinschaft drei Projekte im Interesse einer Vertiefung des Demokratisierungsprozesses finanziert. Mittel in einer Gesamthöhe von 1,93 Mio. Euro wurden für Lieferungen an die staatliche Wahlkommission bereitgestellt. Für staatsbürgerliche Bildung und Wähleraufklärung wurde 1 Mio. Euro eingesetzt. Die Finanzierung dieser beiden Projekte erfolgte im Rahmen des Nationalen Indikativprogramms. Zudem erhielt die Friedrich-Naumann-Stiftung ca. 600 000 Euro für das Programm zur Errichtung eines Netzes von nationalen Wahlbeobachtern, dessen Ziel der Aufbau langfristiger nationaler Kapazitäten für die Wahlbeobachtung ist. © Médiathèque CE In Albanien leistete die EG einen Beitrag in Höhe von 3,7 Mio. Euro zu einem Projekt im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) zur Unterstützung der Kommunalwahlen. Im Kosovo beteiligte sich die Gemeinschaft mit einem Beitrag von 5 Mio. Euro zu den von den Vereinten Nationen bereitgestellten Mitteln an der Organisation von Kommunalwahlen. Die Gemeinschaft finanzierte mit 5,5 Mio. Euro ein Projekt zur Unterstützung von allgemeinen Wahlen in Tansania. Der EG-Beitrag zum Wahlorganisationsbudget deckt die Kosten von Wahlmaterial wie Stimmzettel und von Sensibilisierungskampagnen. Darüber hinaus wird die Gemeinschaft ein gesondertes Projekt für Wähler- Eine 150 Personen umfassende Wahlbeobachtungsmission mit einer Mittelausstattung von 2 Mio. Euro aus EEF-Mitteln wurde nach Côte d‘Ivoire entsandt, wo nach dem Putsch vom Dezember 1999 demokratische Wahlen stattfanden. 35 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Die EU organisierte eine umfassende Wahlbeobachtungsmission nach Tansania zur Beobachtung der zweiten demokratischen allgemeinen Wahlen im Oktober. Außerdem wurden fast 0,5 Mio. Euro zur Unterstützung von lokalen Organisationen der Bürgergesellschaft bereitgestellt. 3.1.11 Umsetzung der europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (Titel B7-7 des EUHaushaltsplans) im Jahr 1999 Das Jahr 1999 war das erste Anwendungsjahr der beiden Verordnungen Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999, in denen Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte in Drittländern festgelegt werden, womit eine Rechtsgrundlage für die Ausführung der elf Linien des Haushaltstitels B7-7, die zusammen als europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte bezeichnet werden, sowie ein Gesamtrahmen für die Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte geschaffen wird. Die Maßnahmen im Rahmen von Titel B7-7 sind komplementär zu anderen EU-Instrumenten wie Phare, Tacis, MEDA und anderen Kanälen für finanzielle und technische Zusammenarbeit, über die Initiativen mit Blick auf die Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung in Drittländern unterstützt werden können. Im August 2000 organisierte die Kommission eine Mission zur Bedarfsermittlung in Sri Lanka mit dem Ziel, die Zweckmäßigkeit einer Beobachtung der Parlamentswahlen zu beurteilen. Beamte der Kommission, EU-Diplomaten in Mexico City sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments beobachteten die historischen Präsidentschaftswahlen am 2. Juli in Mexico. Medienbeobachtung Es wurde eine Medienbeobachtung finanziert, die durch das Europäische Medieninstitut in allen mittel- und osteuropäischen Ländern und den GUS-Staaten vorgenommen wurde. Dieses Projekt war eine nützliche Ergänzung der EG-finanzierten Maßnahmen für die Unterstützung bei Wahlen bzw. die Wahlbeobachtung in Albanien, Kosovo und Belarus. Die Verordnungen sehen die Einsetzung eines Ausschusses für Menschenrechte und Demokratie vor, der seine Arbeit im Juli 1999 aufgenommen hat. Er besteht aus Vertretern der 15 Mitgliedstaaten; den Vorsitz führt die Kommission. Der Ausschuss kann jede Frage prüfen, die die einschlägige Hilfe der Gemeinschaft betrifft, und dürfte auch eine nützliche Rolle als Medium für eine verbesserte Kohärenz bei den EG-Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung gegenüber Drittländern spielen. Einmal jährlich prüft er die Planung für das kommende Haushaltsjahr oder erörtert allgemeine Leitlinien für die im Rahmen der Verordnungen im kommenden Jahr zu ergreifenden Maßnahmen. Seine Aufgabe besteht auch darin, die Kommission bei der Ausführung des Titels B7-7 zu unterstützen, indem er zu Projekten über einen Betrag von mehr als 1 Mio. Euro Stellung nimmt. Er wird auch systematisch von Projekten über einen Betrag von weniger als 1 Mio. Euro unterrichtet. Schulung von Beobachtern Im Gefolge der Seminare von Sevilla und Stockholm billigte die Kommission die Finanzierung eines von der Schwedischen Agentur für internationale Entwicklung durchgeführten Programms zur Erarbeitung eines gemeinsamen europäischen Standards für Wahlbeobachter. Experten aus allen Mitgliedstaaten wurden darauf vorbereitet, Beobachter zu schulen, wenn dies erforderlich ist. Das mittel- und langfristige Ziel dieses Projekts besteht darin, dass kurz- und längerfristige Wahlbeobachter noch in ihrem Herkunftsland eine erste allgemeine Schulung erhalten, bevor sie in das Gastland entsandt werden, wo sie dann nur noch eine Einführung in die Gegebenheiten und den rechtlichen Rahmen vor Ort erhalten. Gesamtbetrag der bereitgestellten Mittel Für das Jahr 2000 gelten folgende thematische Prioritäten: Der Gesamtbetrag der von der Kommission im Namen der EG für Unterstützung bei Wahlen und Wahlbeobachtung bereitgestellten Mittel kann auf ca. 33 Mio. Euro veranschlagt werden. i) menschenrechtsbezogene Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen der Bürgergesellschaft; Im Vergleich zum vorangegangen Haushaltsjahr stellt dies einen Rückgang der bereitgestellten Mittel um fast 45 % dar. Hingegen hat sich die reine Zahl der von der Kommission unterstützten Maßnahmen nicht erheblich verändert. Der im Haushaltsjahr 1999 bereitgestellte Mehrbetrag hat seine Ursache in drei Großoperationen, die 50 % der Gesamtmittel beanspruchten (Mosambik: 21 Mio. Euro; Indonesien: 7 Mio. Euro; Osttimor 5 Mio. Euro). ii) innovative Muster für Konfliktprävention in Krisenländern; iii) Förderung von Toleranz zwischen Ethnien und Rassen im Hinblick auf die Weltkonferenz gegen Rassismus (2001) und Unterstützung autochthoner Völker; iv) verantwortungsvolle Führung der Staatsgeschäfte – Maßnahmen zur Förderung von 36 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Transparenz, Rechenschaft und Bekämpfung von Korruption, insbesondere wenn diese die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der EU und ihren Partnerländern stärken; iv) Es wurden Projekte in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der OSZE und dem Europarat entwickelt. 1999 wurden mit dem Europarat fünf neue gemeinsame Programme unterzeichnet. Es wurden Kontakte mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aufgenommen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren, besonders im Rahmen der Vorbereitung der Weltkonferenz gegen Rassismus. v) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; vi) Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern. Geschlechterspezifische Aspekte werden bei der Ausführung des Haushaltstitels systematisch berücksichtigt. Die Verordnungen nehmen ausdrücklich auf Frauen als eine der Zielgruppen Bezug. Sie enthalten mehrere Bezugnahmen auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Fördermaßnahmen für Frauen in Form der Ziele „Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen“, „Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen und politischen Leben“ und „Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen – insbesondere Frauen – an den Wahlen“. v) Es wurden Folgemaßnahmen aufgrund politischer Initiativen und Verpflichtungen unternommen. Eine ausführliche Liste der verschiedenen im Jahr 1999 aus Titel B7-7 finanzierten Programme ist in der Anlage enthalten. 3.2 Multilaterale Gremien Die multilateralen Gremien (Vereinte Nationen, OSZE, Europarat…) stellen für die EU bei der Ausarbeitung ihrer eigenen Normengrundlage und der Festlegung ihres Standpunktes zu den verschiedenen thematischen Fragen einen wichtigen Bezugsrahmen dar. Die dort laufenden Erörterungen und Initiativen bieten ihr die Gelegenheit, die Kohärenz zwischen ihrer erklärten Politik und ihrem Handeln unter Beweis zu stellen. Für die Umsetzung des Kapitels wurden im Jahr 1999 verschiedenartige Verfahren gewählt. Keines von ihnen kann für sich allein stehen, denn das Vorgehen der Gemeinschaft beinhaltet vielmehr eine Kombination von Methoden und diese richtet sich nach den verfolgten operativen Zielen, den Zeitvorgaben, den Zielgruppen und den jeweiligen Partnerschaften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren, wenn sie im Namen der EG handeln, ihr Auftreten in den internationalen Organisationen und Konferenzen und vertreten in den betreffenden Gremien die gemeinsamen Standpunkte der EU. Hinsichtlich der von der EU in internationalen Gremien angenommenen Standpunkte kommt es zu einer regelmäßigen Koordinierung in verschiedenen Gruppierungen, einschließlich der Arbeitgruppen des Rates (insbesondere im Rahmen von COHOM, COSCE), sowie an Ort und Stelle. i) Für einige Linien des Haushaltskapitels erfolgte im Juni 1999 ein Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen. Damit sollte ein breites Spektrum von Akteuren der Bürgergesellschaft zur Unterstützung der für die Kommission prioritären Maßnahmen mobilisiert werden. Es gingen 560 Vorschläge ein, und 77 Projekte wurden für eine Finanzierung im Jahr 1999 ausgewählt. Im Rahmen des Aufrufs wurden auch bereits 44 Projekte für eine Finanzierung im Jahr 2000 vorgemerkt. Generell setzt die EU sich in diesen Gremien für eine Stärkung der Überwachungsmechanismen und die effektive Achtung der Menschenrechte sowie eine abgestimmte Beteiligung an der Erarbeitung neuer Normen ein. ii) Die Kommission wählte dezentrale Managementmethoden, um das Potential der kleinen lokalen nichtstaatlichen Organisationen in den Ländern des ehemaligen Jugoslawien, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den GUS-Staaten voll zu nutzen. Die so genannten Mikro-Projekte in diesen Regionen bewegen sich im Bereich von 3 000 bis 50 000 Euro. 1999 wurde für Mikro-Projekte ein Gesamtbetrag von 5 250 000 Euro bereitgestellt. 3.2.1 Vereinte Nationen Die EU misst der Arbeit der Vereinten Nationen und den im Bereich der Menschenrechte geschaffenen Mechanismen, einschließlich der vertraglich vorgesehenen Überwachungsorgane und der nichtkonventionellen Mechanismen, wie Sonderberichterstatter und Sonderbeauftragte für thematisch oder geographisch bestimmte Bereiche, große Bedeutung bei. Über die Jahre hinweg sind wichtige Schritte erfolgt, um die Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Vordergrund des Geschehens auf internationaler Ebene zu rücken, insbesondere 1994 durch die Errich- iii) Mehrjährige Regionalkonzepte wurden für Asien (Bangladesch) und Lateinamerika entwickelt. 37 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • diese umfassende Perspektive hinsichtlich der Menschenrechte voll und ganz zu Eigen und betont, wie sehr durch diesen Ansatz die Notwendigkeit einer angemessenen Finanzausstattung des Amtes hervorgehoben wird. Die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der VN wird zunehmend enger, ein Trend, der durch die Zahl der Resolutionen belegt wird, die auf eine EU-Initiative zurückgehen (6 Resolutionen auf der 54. VN-Generalversammlung sowie acht Resolutionen und zwei Erklärungen auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission), sowie dadurch, dass die EUMitgliedstaaten bei nahezu allen Fragen, die in den genannten Gremien zur Abstimmung kommen, gemeinsam votieren. In der Generalversammlung wie auch in der Menschenrechtskommission spricht die EU mit einer Stimme, wenn es um die Menschenrechtslage in der Welt geht (s. u., sowie in der Anlage die Rede des EU-Vorsitzes in der Menschenrechtskommission) oder wenn die großen Menschenrechtsthemen zu behandeln sind (s. u.). Die besondere Bedeutung, die die EU der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe und dem Schutz der Rechte des Kindes beimisst, zeigt sich ferner an der Initiative zu jeweils einer Resolution zu diesen beiden Themen (s. hierzu die Abschnitte zur VN-Generalversammlung bzw. zur Menschenrechtskommission). © Giorgio Maffei tung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte. Die EU unterstützt die gegenwärtige Inhaberin dieses Amtes, Frau Robinson, in ihrer Arbeit. Sie wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass das Ziel des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, die Menschenrechte zum Herzstück aller VN-Arbeit zu machen, erreicht werden kann. Die EU ist für den Ausbau der Aktivitäten in Form technischer Unterstützung. Mehrere Mitgliedstaaten und die Kommission leisten bei ihrem Wirken im Namen der EG substantielle freiwillige Beiträge zu den Tätigkeiten des Hohen Kommissariats für Menschenrechte (s. Anlage). In dieser Hinsicht war der Spendenaufruf des Amtes für das Jahr 2000 ein sehr ernsthafter Versuch, die gesamte Spannweite seiner Arbeit sichtbar zu machen und seinen Bedarf umfassend zu umreißen. Die EU begrüßt nachdrücklich die in den letzten Jahren zu verzeichnenden Verbesserungen und sieht sich ermutigt durch das beständige Eintreten für verstärkte Effizienz, das durch die Spendeninitiative und weitere Innovationen im Laufe des letzten Jahres unter Beweis gestellt wurde. Durch die Einführung des jährlichen Spendenaufrufs wird auch betont, dass der gestiegene Finanzbedarf des Amtes gedeckt werden muss. In dieser Hinsicht hat die EU in einer Erklärung anlässlich der diesjährigen Tagung der Menschenrechtskommission unmissverständlich ihre Überzeugung bekundet, dass der Anteil des Amtes am regulären VN-Haushalt beträchtlich erhöht werden muss, um den wachsenden Ansprüchen seiner Arbeit zu entsprechen und die Finanzierung seiner vielfältigen Tätigkeiten sicherzustellen. Das Ausmaß des wachsenden Bedarfs des Amtes wurde vom VNGeneralsekretär in seiner Ansprache zur 56. Tagung der Menschenrechtskommission klar zum Ausdruck gebracht, wonach die Menschenrechte zu einem Grundbestandteil der Rechtsstaatlichkeit in internationalen Angelegenheiten gemacht werden müssen und das Kernstück sinnvoller Entwicklungsarbeit darstellen. Die EU macht sich Im letzten Berichtszeitraum hat sich die EU aktiv an den Erörterungen und Veranstaltungen zu Menschenrechtsfragen beteiligt, die im VN-Rahmen stattfanden, wie insbesondere: i) Tagung des Dritten Ausschusses, ii) Einladung zur Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, durch das Einzelklagen im Diskriminierungsfall zugelassen werden, iii) Feier des zehnten Jahrestages der Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, iv) Vorbereitung des Follow-up der Konferenzen Peking 5 (Frauen) bzw. Kopenhagen 5 (Sozialgipfel), v) Tagung der Menschenrechtskommission, vi) Vorbereitung der Weltkonferenz über Rassismus. 3.2.1.1 54. Tagung der VNGeneralversammlung: Beratungen des Dritten Ausschusses Anders als im Vorjahr, wo die Tagung der VN-Generalversammlung im Zeichen der Feier des 50. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Men- 38 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • schenrechte und der Verabschiedung von Texten wie z. B. der Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger gestanden hatte, waren bei der 54. Tagung der VN-Generalversammlung die Beratungen des Dritten Ausschusses von dem die Tagung beherrschenden Thema Intervention aus humanitären Gründen und staatliche Souveränität beeinflusst und vergleichsweise schwierig. Mehrere Entwürfe hatten darunter zu leiden, wie der Entwurf einer europäischen Resolution zur Todesstrafe, der von einer Gruppe entschlossener Länder im Namen der Souveränität bekämpft wurde, oder der von Rumänien vorgelegte Entwurf eines „Kodex für demokratisches Verhalten“, gegen den eine kleine Gruppe von Ländern heftig opponierte. Schwierig war auch die Aussprache über das Recht auf Entwicklung, die mit einer Abstimmung über den Gesamttext und über einige strittige Absätze abgeschlossen wurde. Die EU hat sich auch zu mehreren thematischen Tagesordnungspunkten geäußert (Internationales Jahr der älteren Menschen, Weltgipfel für soziale Entwicklung, Verbrechensverhütung, Förderung der Frau und Folgemaßnahmen der Weltkonferenz von Peking, Flüchtlinge, Rechte des Kindes, Rassismus, Selbstbestimmung, Anwendung der Menschenrechtsinstrumente). Weiterhin hat die EU Erklärungen zu ihrer Stimmabgabe oder ihrem Standpunkt zu einer Reihe von länder- oder themenbezogenen Resolutionen abgegeben (s. u.). In Bezug auf die Initiativen von Drittländern hat die EU insbesondere die Resolution zur Lage in Bosnien und Herzegowina/Kroatien/ BRJ (Serbien und Montenegro) sowie die Resolution über die Lage im Kosovo mitgetragen. Hinsichtlich der Resolutionen über Ruanda (eingebracht von Kanada), Menschenrechte und kulturelle Vielfalt (Iran), Globalisierung (Ägypten), Menschenrechte und einseitige Zwangsmaßnahmen (Kuba) sowie Recht auf Entwicklung (Südafrika, im Namen der G 77) hat sie Erklärungen zur Stimmabgabe abgegeben. Die EU gab unter der Leitung des finnischen Vorsitzes den Anstoß zu den letztlich angenommenen Resolutionen zur Menschenrechtslage in Iran, Irak, Sudan und in der Demokratischen Republik Kongo, die sie in enger Abstimmung mit den betreffenden Sonderberichterstattern ausarbeitete. Schweden und Italien unterbreiteten jeweils im eigenen Namen die Resolutionen zur Lage in Myanmar/Birma bzw. in Afghanistan. 3.2.1.2 56. Tagung der Menschenrechtskommission Besondere Erwähnung unter den Ergebnissen der 56. Tagung der Menschenrechtskommission verdienen das bei der Überprüfung der Mechanismen der Menschenrechtskommission erzielte Einvernehmen sowie die Annahme der zwei Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, nämlich über Kinder in bewaffneten Konflikten sowie über Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und damit verbundene Pornographie. Die Entscheidung zur Schaffung eines neuen Mechanismus (Sonderbeauftragter des Generalsekretärs) in der Frage der Menschenrechtsverteidiger stellt einen wichtigen Erfolg dar, wie auch die auf Initiative der EU erfolgte Annahme einer Resolution zur Lage in Tschetschenien. Die EU unterbreitete ferner gemeinsam mit der Gruppe der lateinamerikanischen Länder (Grulac) die Resolution über die Rechte des Kindes. Es wurden neue Passagen eingefügt, um dem Text größeren Nachdruck zu geben, insbesondere in Bezug auf Kinder in bewaffneten Konflikten, Kinder ohne festen Wohnsitz und die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Diese Resolution fand die erklärte Unterstützung von 132 Ländern, also von zehn Ländern mehr als im Vorjahr. Die EU versuchte schließlich zum ersten Mal, die Annahme einer Resolution über die Todesstrafe zu erreichen, für die sie den Wortlaut des auf ihre Initiative hin in der Menschenrechtskommission verabschiedeten Textes übernommen hatte. Trotz beträchtlicher Unterstützung (72 Länder hatten sich dem Entwurf angeschlossen) stieß der Text aber auf den hartnäckigen Widerstand der Länder, die an der Todesstrafe festhalten und unbedingt eine Reihe von Änderungen einbringen wollten, die die Resolution teilweise ihrer Bedeutung entleert hätten. Die EU hat sich daher entschlossen, ihre Initiative im Rahmen der VN-Generalversammlung nicht weiterzuverfolgen und sie dort vorerst ruhen zu lassen. Die EU unter der Leitung des portugiesischen Vorsitzes erwies sich als einer der Hauptakteure der Menschenrechtskommission, der wichtigsten Instanz der Vereinten Nationen in diesem Bereich. Unmittelbar oder über einen ihrer Mitgliedstaaten gab sie den Anstoß zu insgesamt nahezu einem Drittel der verabschiedeten Resolutionen. Sie leistete außerdem eine Vielzahl von Diskussionsbeiträgen und beteiligte sich aktiv an den zahlreichen Verhandlungen über die Initiativen von Drittländern. Der finnische Vorsitz hat im Namen der EU eine Rede zur Menschenrechtssituation in der Welt gehalten. Diese Rede (s. den Text in der Anlage) resümiert den EU-Standpunkt zur Menschenrechtslage in nahezu 50 Ländern. Bei der Eröffnung der Tagung ergriff der portugiesische Außenminister im Namen der EU das Wort, um Politik und Prioritäten der EU in Menschenrechtsfragen darzulegen. Er verwies insbeson- 39 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • solution über die Lage in den besetzten palästinensischen Gebieten und bekräftigte dabei das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich des Rechts auf Gründung eines eigenen Staates. Sie schloss sich auch den Besorgnisäußerungen zur Menschenrechtslage in Kuba an, bedauerte aber zugleich, dass in der auf Initiative Polens und der Tschechischen Republik vorgelegten Resolution nicht auf die negativen Auswirkungen der unilateralen Wirtschaftssanktionen gegen dieses Land verwiesen wird. Schließlich unterstützte sie auch die amerikanische Resolution über das ehemalige Jugoslawien, wobei sie ihre Beunruhigung über das Ausbleiben von Fortschritten in der BRJ äußerte, gewisse Fortschritte in Bosnien und Herzegowina feststellte und die in Kroatien auf politischer Ebene zu verzeichnenden positiven Entwicklungen begrüßte. dere auf den Ernst der humanitären Lage und der Menschenrechtssituation in Tschetschenien sowie auf die Besorgnis der EU angesichts mangelnder Fortschritte in China. Er betonte in dieser Hinsicht, dass der von der EU eingeleitete Dialog mit China konkrete Verbesserungen zeitigen müsse und kein Selbstzweck sei. Der Text seiner Rede findet sich in der Anlage zu diesem Bericht. Die Initiative zu den verabschiedeten Resolutionen über Iran, Irak, die israelischen Ansiedelungen in den besetzten Gebieten, Myanmar/Birma, die Demokratische Republik Kongo und Sudan wurde wieder von der Union ergriffen, die die Auffassung vertrat, dass die Lage in den genannten Ländern und Gebieten weiterhin beunruhigend ist. Die EU gab ferner den Anstoß zu der angenommenen Resolution über Tschetschenien, mit der sie ihre Besorgnis über den Ernst der dortigen Menschenrechtssituation und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zum Ausdruck bringen und nachdrücklich betonen wollte, dass Untersuchungen eingeleitet und die Täter verfolgt werden müssen. Was die thematischen Fragen angeht, so war neben dem Beschluss, einen Sonderbeauftragten für die Menschenrechtsverteidiger zu benennen, wofür die EU sich entschieden eingesetzt hatte, einer der bemerkenswertesten Erfolge die Verabschiedung der von der EU vorgelegten „Resolution über die Todesstrafe“. Die Resolution wurde von 67 Ländern mitgetragen und mit 27 Fürstimmen, 13 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen angenommen. Die EU hat auch die Initiative zur Ausarbeitung eines Konsenses über die Erklärungen des Vorsitzenden der Menschenrechtskommission zu Kolumbien und Osttimor ergriffen. Im letzteren Falle ging es darum, Indonesien dazu zu bewegen, den Aufforderungen der Sondertagung der Menschenrechtskommission über Timor vom September 1999 nachzukommen, die einen internationalen Untersuchungsprozess über die Menschenrechtsverletzungen in die Wege geleitet hatte. Die Erklärung nimmt den Bericht der indonesischen Untersuchungskommission und die Aufnahme der Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass die indonesische Regierung sich verpflichtet hat, Untersuchungen über die Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durchzuführen und die Täter vor Gericht zu stellen. Thematischer Überblick über die Prioritäten und Standpunkte der EU in der VN–Generalversammlung und der MRK Todesstrafe Die Todesstrafe wirft eine Reihe philosophischer, religiöser, politischer und kriminologischer Fragen auf. Die EU-Staaten sind allesamt zu der Überzeugung gelangt, dass die Todesstrafe eine überaus unmenschliche und unumkehrbare Strafe ist. Selbst hoch entwickelte Rechtssysteme, die auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren beruhen, sind nicht dagegen gefeit, dass z. B. unterschiedliche Rechtsauslegungen, Schuldsprüche bei mangelhafter Beweislage oder unzureichender Rechtsbeistand zu Justizirrtümern führen. Die unausweichliche Folge hieraus ist die Hinrichtung von Unschuldigen. Und die Unumkehrbarkeit der Todesstrafe macht jede Korrektur solcher Justizirrtümer unmöglich. Die EU hat Erklärungen zur Stimmabgabe abgegeben, um ihre Beunruhigung über eine Anzahl von Situationen deutlicher zum Ausdruck zu bringen. So hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie sich dem Nichtbehandlungsantrag widersetzte, den China eingebracht hatte, um den Resolutionsentwurf der Vereinigten Staaten zur Menschenrechtslage in China zu blockieren. Sie äußerte so ihr Bedauern darüber, dass die Nutzung dieses Verfahrens die Kommission daran hinderte, die Menschenrechtslage in China eingehender zu prüfen, hinsichtlich der sie schon Gelegenheit hatte, Beunruhigung zu äußern. Sie unterstützte ferner die von Katar vorgelegte Re- Auch gibt es für die Beibehaltung der Todesstrafe keine ausreichende Rechtfertigung strafrechtlicher oder kriminologischer Art. Entsprechende 40 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ermutigt, verschiedene Schritte zu unternehmen, damit das Endziel der Abschaffung der Todesstrafe erreicht wird. Untersuchungen konnten nicht den wissenschaftlichen Nachweis erbringen, dass die Todesstrafe wirksamer von Verbrechen abschreckt als andere Formen der Strafe, wie z. B. lebenslängliche Haftstrafen. Zudem wird bei der Todesstrafe vorausgesetzt, dass eine Rehabilitierung von Straftätern unmöglich ist. In Verfolgung ihres Ziels einer allgemeinen Abschaffung der Todesstrafe hat die Europäische Union eine Reihe von Leitlinien festgelegt, die dazu dienen, die Umstände zu bestimmen, unter denen die Mitgliedstaaten spezifische gezielte Maßnahmen ergreifen sollten (s. Anlage). Die Europäische Union lehnt die Todesstrafe daher in allen Fällen ab. Diese Auffassung wird in der gesamten Völkergemeinschaft zunehmend geteilt. Bisher haben 108 Länder die Todesstrafe de jure (86 Staaten) oder zumindest de facto (22 Staaten) abgeschafft. Und sowohl im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs als auch in den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zur Errichtung der internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda ist selbst für Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Todesstrafe als Sanktion nicht vorgesehen. Rechte des Kindes Dank der weltweiten Werbung für das Übereinkommen und seiner nahezu allgemeinen Ratifizierung konnten die Kinder Anerkennung als Individuen mit eigenen Rechten erlangen. Dem Übereinkommen zufolge ist das Kind nicht einfach nur als ein besonders verletzliches Menschenwesen zu betrachten, das besonderer Aufmerksamkeit und Unterstützung bedarf, sondern sollte als Träger subjektiver Rechte geachtet werden. Die Bedeutung des Übereinkommens für die weltweite Politikgestaltung kann nicht bezweifelt werden. Die EU hat die Staaten, die es noch nicht ratifiziert haben, regelmäßig dazu aufgefordert, dies dringend zu tun. Die Vielzahl von Vorbehalten zu dem Übereinkommen ist für die EU Anlass zur Sorge, und die EU-Mitgliedstaaten lehnen auch weiterhin alle Vorbehalte ab, die mit dem Zweck und Ziel des Übereinkommens unverein- Die EU ist aus diesen Gründen übereingekommen, sich für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen. Sie hat daher die vollständige Abschaffung der Todesstrafe oder die Ankündigung eines Moratoriums in Zypern, den Philippinen, Turkmenistan und der Ukraine öffentlich begrüßt. © Giorgio Maffei In den Ländern, die an der Todesstrafe festhalten, versucht die EU, auf eine schrittweise Einengung ihres Geltungsbereichs und die uneingeschränkte Achtung strenger Mindestschutzregeln im Sinne der internationalen Menschenrechtsinstrumente hinzuwirken. Die EU setzt sich gegenüber diesen Staaten auch aktiv dafür ein, dass als ein erster Schritt zur vollständigen Abschaffung Moratorien für Hinrichtungen eingeführt werden. Die EU beobachtet mit Sorge, dass noch 87 Staaten an der Todesstrafe festhalten, obschon Hinrichtungen alljährlich nur in einer Minderheit dieser Staaten (ca. 30) vollstreckt werden. Besonders beunruhigt ist die EU angesichts der Länder, in denen die Todesstrafe an einer großen Zahl von Häftlingen vollstreckt wird (z. B. China, Demokratische Republik Kongo, Iran, Irak und USA), sowie der Fälle, in denen Länder die Hinrichtungspraxis wieder aufgenommen oder die internationalen Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Justizirrtümern aufgegeben haben, wie z. B. Trinidad und Tobago oder Peru. Während viele afrikanische Länder an der Todesstrafe noch festhalten, waren in den letzten Jahren auch positive Entwicklungen zu verzeichnen, insoweit in einer Anzahl von Ländern die Anwendung der Todesstrafe nun stärker eingeschränkt wird. Bei ihrem Dialog mit den afrikanischen Regierungen hat die EU diese aktiv dazu 41 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • bar sind, und sie appellieren nachdrücklich an die Vertragsstaaten, ihre sonstigen Vorbehalte regelmäßig im Hinblick auf eine Zurücknahme zu überprüfen. Die EU unterstützt uneingeschränkt die Arbeit die Arbeit des VN-Ausschusses für die Rechte des Kindes und betont dabei die wichtige Rolle der Mitglieder des Ausschusses für die Bestimmung wirksamerer Mittel zur Verbesserung der Umsetzung des Übereinkommens. Die EU begrüßt die Entscheidung des Ausschusses, die Verabschiedung allgemeiner Erläuterungen in Angriff zu nehmen, die den Vertragsstaaten als Leitlinien dienen können. Für eine erfolgreiche Arbeit des Ausschusses ist es von besonderer Wichtigkeit, dass der Beschluss über die Aufstockung seiner Mitgliederzahl von den Vertragsstaaten akzeptiert wird. damit für die Entwicklung in verschiedenen Bereichen ein von den Rechten des Kindes ausgehender Ansatz gewählt wird. Geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den mit der Koordinierung der Folgemaßnahmen wichtiger internationaler Konferenzen betrauten Stellen, müssen gefunden werden. Bei ihrer Arbeit zur Förderung der Rechte des Kindes erkennt die EU die wichtige Rolle nationaler und internationaler NROs, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, an. In vielen Ländern haben internationale und nationale NROs zusammengearbeitet, um das Interesse an dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu beleben, und sie haben damit seine Umsetzung gefördert. Derartige NRO-Tätigkeiten, die für die Umsetzung des Übereinkommens grundlegend wichtig sind, werden von der EU auch weiterhin politisch und finanziell unterstützt. Die EU hat der Arbeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) im Bereich der Rechte des Kindes mehrfach ihre Unterstützung ausgesprochen, auch in Bezug auf seine Bemühungen sicherzustellen, dass die nationalen Einrichtungen für Förderung und Schutz der Menschenrechte die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stellen. Die EU unterstützt nachdrücklich auch Unicef bei seiner wichtigen Arbeit zum Schutz der Rechte des Kindes und zur Förderung des Wohlergehens von Kindern. Insbesondere begrüßt sie die führende Rolle von UNICEF bei der Durchsetzung eines Konzepts, das auf Rechte gegründet ist und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als ein grundlegendes Instrument betrachtet, wo es darum geht, durch humanitäre Hilfe und Sozialprogramme sowie entsprechendes Eintreten für die Sache den Interessen des Kindes in bestmöglicher Weise zu dienen. Die EU betrachtet die Verabschiedung des IAOÜbereinkommens 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als einen wichtigen Schritt nach vorne. Seit der Annahme des neuen Übereinkommens haben alle EU-Staaten es entweder ratifiziert oder eine entsprechende Absicht bekundet. Die EU unterstützt die Arbeit der IAO zur Bekämpfung des Problems, insbesondere ihr Internationales Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit (IPEC). Trotz der erzielten Fortschritte werden Millionen von Kindern und Jugendlichen weltweit ausgebeutet und sind oft bewusst gewählte Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen. In ihrer Erklärung zu den Rechten des Kindes vor der VN-Generalversammlung hat die EU ihr Eintreten für die Rechte des Kindes erneut bekräftigt und hat dabei betont, dass die uneingeschränkte Achtung und der Schutz dieser Rechte Vorbedingung für eine stabile und friedliche Zukunft sind. Als Bereiche besonderer Sorge wurden in dieser Erklärung genannt: das Recht eines jeden Kindes auf unentgeltliche Schulbildung; die in vielen Ländern herrschende, unannehmbare Diskriminierung von Mädchen in Kindheit und Jugend; die Notwendigkeit einer unverzüglichen Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, wobei die EU anerkennt, dass Kinderarbeit sowohl eine Folge als auch Ursache von Armut ist und im Zusammenhang mit Strategien für die Beseitigung der Armut und soziale Entwicklung gesehen werden muss; die Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten; und schließlich die Notwendigkeit entschlossenen nationalen Handelns und internationaler Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung von Kindesmissbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern. Für weitere Fortschritte und Verbesserungen bei der Umsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgesehenen Rechte bedarf es weiterer Koordinierung unter den internationalen Akteuren, auch im Rahmen der Vereinten Nationen. Die EU hat daher andere VN-Einrichtungen dazu ermutigt, ähnliche Anstrengungen zu unternehmen wie UNICEF und das OHCHR, Die EU-Mitgliedstaaten haben an der Aushandlung der beiden Zusatzprotokolle betreffend den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie aktiv mitgewirkt. Sie begrüßen es, dass diese zwei wichtigen neuen Instrumente für den Schutz der Kinder nun zur Unterzeichnung aufliegen und ermutigen alle Staaten 42 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • dazu, die Unterzeichnung und Ratifizierung in Betracht zu ziehen. Die Bekämpfung dieser Missstände auf nationaler und internationaler Ebene ist eine der Prioritäten im Handeln der EU innerhalb wie auch außerhalb des Rahmens der VN-Gremien. Die EU hat mit der Vorbereitung der außerordentlichen Tagung der VN-Generalversammlung begonnen, auf der über die Folgemaßnahmen des für September 2001 geplanten Weltgipfels für die Kinder beraten werden soll. Ein historischer Schritt zur Beendigung der Diskriminierung von Frauen erfolgte auf der 54. Tagung der VN-Generalversammlung mit der einstimmigen Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau am 6. Oktober 1999. Das Protokoll ermöglicht ein Petitionsrecht und ein Untersuchungsverfahren zum Schutz der Rechte der Frauen. Die EU-Staaten zählten zu den ersten Unterzeichnern des Protokolls, als es am 10. Dezember 1999 aufgelegt wurde, und dann auch zu den ersten Staaten, in denen eine Ratifizierung erfolgte. In einer Erklärung vor dem Plenum der VN-Generalversammlung rief der Vorsitz alle Staaten dazu auf, ernsthaft eine möglichst baldige Unterzeichung und Ratifizierung des Protokolls in Betracht zu ziehen, um die Aussichten auf ein baldiges Inkrafttreten (nach der Ratifizierung durch zehn Vertragsstaaten) zu verbessern. Der Vorsitz ermutigte ferner alle die Staaten, die dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau noch nicht beigetreten sind oder es noch nicht ratifiziert haben, den entsprechenden Schritt zu vollziehen, damit die allgemeine Ratifizierung und Einhaltung des Übereinkommens erreicht werden kann. Menschenrechte der Frauen Die EU betrachtet die Menschenrechte von Frauen und Mädchen als unveräußerlichen, integralen und unabdingbaren Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte. Obschon bereits viel getan worden ist, um der geschlechtsspezifischen Diskriminierung und anderen Verstößen gegen die Menschenrechte von Frauen ein Ende zu machen, sind doch noch große Anstrengungen erforderlich, damit derartige Verstöße endgültig unterbleiben und das Ziel der vollen Gleichberechtigung von Frauen und Männern weltweit erreicht wird. Gewalt gegen Frauen und Mädchen in verschiedenster Form, Frauen- und Kinderhandel, unverhältnismäßig viele Fälle extremer Armut bei Frauen, unzureichende Gesundheitsvorsorge, Unterernährung und andere soziale Missstände, Unterrepräsentation in Beschlussfassungsgremien, in der Wirtschaft und im öffentlichen Leben sowie andere Missstände bestehen auch weiterhin in beunruhigendem Ausmaß. © Giorgio Maffei Die auf der 54. Tagung der VN-Generalversammlung angenommenen elf Resolutionen betreffend die Menschenrechte von Frauen wurden von vielen, in einigen Fällen von allen EU-Mitgliedstaaten mitgetragen. Bei den Verhandlungen, die zur Annahme dieser Resolutionen führten – in allen Fällen durch Konsens –, spielten die EU-Staaten eine koordinierte, aktive und wesentliche Rolle dafür, dass Lösungen auf der Grundlage der Pekinger Erklärung und der diesbezüglichen Aktionsplattform (4. Weltfrauenkonferenz, Peking 1995) gefunden werden konnten. Die EU erläuterte ihren Standpunkt zu diesen Fragen auf der 54. Generalversammlung in einer ausführlichen Erklärung zur Frage der Frauenförderung (Tagesordnungspunkt 109) und zur Umsetzung der Ergebnisse der 4. Weltfrauenkonferenz (Tagesordnungspunkt 110). Sie erklärte dabei im Hinblick auf die Sondertagung der Generalversammlung über Frauenfragen im Juni 2000 („Peking 5“, s. Punkt 2.1.3) ihr bedingungsloses Eintreten für die restlose Umsetzung der Pekinger Erklärung und der Aktionsplattform und forderte neue Strategien und weitere Initiativen, damit die Gleichstellung der Geschlechter auf der Grundlage der Verpflichtungen von Peking erreicht wird. Sie erklärte ferner unmissverständlich, dass die Beteiligung der 43 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • rechtsverletzungen, auch in Form von Angriffen auf die Zivilbevölkerung und Einschüchterungen, oft den Ausgangspunkt für unfreiwillige Wanderungsbewegungen innerhalb und jenseits der Grenzen bilden. Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, sowie Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung sind daher sehr wichtig für die Verhütung von Vertreibungen. Die Sicherstellung der Rechte von Minderheiten ist ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung politischer Stabilität und zu dauerhafter Sicherheit für die Menschen. M. a. W., eine gut funktionierende Menschenrechtspolitik ist eine Vorbedingung für die Verhütung von Flüchtlingsströmen und internen Vertreibungen. Bürgergesellschaft, einschließlich der NRO, für diesen Prozess unabdingbar ist. Auf der 56. Tagung der MRK wie schon auf der vorangehenden 54. Tagung der VN-Generalversammlung (s. Punkt 2.1.1) äußerte die EU ihre tiefe Besorgnis darüber, dass beim gegenwärtigen Stand hinsichtlich des Genusses der Gesamtheit der Menschenrechte und Grundfreiheiten keineswegs alle Frauen und Mädchen den Männern und Jungen völlig gleichgestellt sind. In einer Erklärung namens der EU zu Tagesordnungspunkt 12 (Einbeziehung der Menschenrechte der Frauen und des Aspekts „Gleichstellung der Geschlechter“) rief der Vorsitz die Staaten dazu auf, allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im privaten und im öffentlichen Bereich vorzubeugen und für ihre Bestrafung Sorge zu tragen. Er verlangte dringende und wirksame Maßnahmen zur Unterbindung schädlicher traditioneller Bräuche und der gegen Frauen und Mädchen gerichteten Gewalt, einschließlich der Beseitigung der Genitalverstümmelung von Mädchen. Er appellierte ferner an alle Staaten, der Diskriminierung und geschlechtsspezifischen Segregation im Wirtschafts- und Sozialleben ein Ende zu setzen und die Gleichstellung der Geschlechter im Bildungsbereich, in Beschlussfassungsgremien, bei der Gesundheitsvorsorge und in anderen Bereichen zu gewährleisten. Die EU nahm die zunehmende Frauenarmut mit Besorgnis zur Kenntnis und begrüßte die Bemühungen um Beseitigung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere wenn er gegen Frauen und Kinder gerichtet ist und sexuelle und sonstige Ausbeutung zum Ziel hat. Im Gegensatz zu anderen Delegationen betonte die EU, dass die Menschenrechte der Frauen auch sexuelle Rechte und Rechte in Bezug auf reproduktive Gesundheit umfassen. Die Europäische Union hat auf der 54. Tagung der VN-Generalversammlung an den Beratungen des Dritten Ausschusses über die Tagesordnungspunkte in Bezug auf Flüchtlinge und interne Vertreibungen aktiv teilgenommen. Der finnische Vorsitz hat im Namen der Union eine Erklärung zum Bericht der Hohen Kommissarin für Flüchtlinge abgegeben und seine Besorgnis über die ständig neuen Konflikte und Flüchtlingskrisen geäußert, unter denen die Zivilbevölkerung zunehmend zu leiden hat, wie z. B. im Kosovo, in Sierra Leone oder in Osttimor. Genannt wurden ferner die ernste Lage in der Region der Großen Seen und die sich verschlechternde humanitäre Lage im Kaukasusgebiet. Die EU hat zu den Resolutionen zu diesen Punkten aktiv beigetragen, insbesondere zu den Resolutionen über das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte sowie über die Folgemaßnahmen zur Konferenz der GUS-Staaten zur Behebung der Probleme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Opfern anderer Formen von Zwangsumsiedlungen sowie von Repatrianten; beide Resolutionen wurden von allen 15 Mitgliedstaaten mitgetragen. Die EU unterstützte ferner die Resolution über den Schutz und die Unterstützung für die Opfer interner Vertreibungen. In Anlehnung an die Resolution über das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte würdigte die Initiative die Arbeit des Beauftragten des Generalsekretärs für die Opfer interner Vertreibungen sowie die Tatsache, dass die VN-Organe sowie die regionalen und die nichtstaatlichen Organisationen bei ihrer Arbeit die in Bezug auf interne Vertreibungen erstellten Leitlinien nutzen, deren umfassendere Verbreitung und Anwendung sie zugleich empfahl. Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau äußerte die EU ihr Bedauern darüber, dass trotz bestehender Zusagen das Ziel einer allgemeinen Ratifizierung nicht erreicht wurde. Sie ermutigte alle Staaten, dem Übereinkommen rasch beizutreten bzw. es zu ratifizieren. Die Zahl der Vorbehalte gegen das Übereinkommen ist für die EU ein Anlass zu ernster Sorge, und sie erhält ihren Appell an die Vertragsstaaten aufrecht, mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte zurückzuziehen und sonstige Vorbehalte regelmäßig im Hinblick auf eine Zurücknahme zu überprüfen. Die EU war in den letzten Jahren kollektiv der größte Geldgeber des UNHCR und sie hat sich verpflichtet, die Bemühungen der Hohen Kommissarin um Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen, die sich beim Schutz von Flüchtlingen stellen, auch weiterhin voll zu un- Flüchtlinge und Vertriebene Bei ihrem Ansatz für die Behandlung von Krisensituationen, in denen es zu Vertreibungen kommt, berücksichtigt die EU, dass Menschen- 44 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Bestandteile des Kampfes gegen den Rassismus sind, insbesondere was Angehörige von Minderheiten, autochthone Bevölkerungsgruppen und Migranten anbelangt. terstützen. Die EU betonte in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, den Massenvertreibungen heutiger Tage mit konzertierten und koordinierten Maßnahmen zu begegnen, eine Aufgabe, die sich im Lichte der Kosovokrise als noch dringender erwies. Diese Aufgabe kann nur bewältigt werden, wenn dem UNHCR uneingeschränkter Zugang zu den betroffenen Gebieten gewährt wird. Die Förderung dauerhafter Lösungen ist von höchster Bedeutung. Den Staaten obliegt dabei die primäre Verantwortung für die Verhütung von Vertreibungen und für die Schaffung von Bedingungen, die den Vertriebenen eine freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde ermöglicht. Flüchtlingen und Vertriebenen, die in ihre Heimat zurückkehren wollen, muss ermöglicht werden, dies rasch und unbehindert zu tun. Besondere Beachtung ist dabei Frauen und Kindern zu widmen, die sowohl in Flüchtlingslagern als auch bei der Suche nach Schutz und beim Aufbau einer neuen Heimat besondere Bedürfnisse haben. Auf der 54. Tagung der Generalversammlung hat die Europäische Union am 21. Oktober 1999 eine Erklärung zur Beseitigung des Rassismus und der rassischen Diskriminierung abgegeben. Auf dieser Tagung haben alle Mitgliedstaaten die zwei im Konsens verabschiedeten Resolutionen zum Rassismus mitgetragen: die erste betreffend die Durchführung des Aktionsprogramms für das dritte Jahrzehnt der Bekämpfung des Rassismus und der rassischen Diskriminierung und die diesbezügliche Weltkonferenz, und die zweite betreffend die Maßnahmen zur Bekämpfung zeitgenössischer Formen von Rassismus, rassischer Diskriminierung und damit einhergehender Intoleranz. Auf der letzten Tagung der Menschenrechtskommission hat die EU eine Erklärung über Rassismus, rassische Diskriminierung und damit einhergehende Intoleranz abgegeben. Sie spielte eine ausschlaggebende Rolle bei der Aushandlung der Resolution 2000/14 über den Rassismus, die im Konsens verabschiedet wurde. Mit diesem Text wurde insbesondere das elf Mitglieder zählende Präsidium (dem aus der Reihe der Mitgliedstaaten Frankreich angehört) eingesetzt, das die Weltkonferenz gegen Rassismus vorbereiten soll, die 2001 in Südafrika stattfinden wird und für die EU einen der wichtigeren Termine des nächsten Jahres bedeutet. Die Europäische Union betrachtet die Weltkonferenz und ihre Vorbereitung als einen wichtigen Beitrag zur allgemeinen Mobilisierung gegen Rassismus, rassische Diskriminierung und damit einhergehende Intoleranz. Sie unterstützt die Hohe Kommissarin in ihrer Rolle als Generalsekretär der Weltkonferenz. Sie hat selbst eine aktive Rolle für die Vorbereitungsarbeiten übernommen, insbesondere mittels der europäischen Konferenz. Und sie hat sich bereit erklärt, die anderen regionalen Vorbereitungsschritte der Weltkonferenz durch einen freiwilligen Beitrag zu unterstützen. Die Union erkannte die Notwendigkeit internationaler Solidarität und einer Lastenteilung an, bekräftigte aber, dass die Hauptverantwortung für den Schutz von Flüchtlingen beim Aufnahmeland liegt. Internationale Menschenrechtsverpflichtungen und der Grundsatz der NichtZurückweisung sollten in allen Fällen geachtet werden. Die EU verurteilt daher Zwangsrückführungen und die Ausweisung von Flüchtlingen. Sie äußerte in diesem Zusammenhang ihre Genugtuung über den unlängst erfolgten Beitritt Kasachstans zum Genfer Abkommen von 1951 und seinem Protokoll von 1967 und forderte andere Staaten, die noch nicht beigetreten sind, diesen Schritt oder die noch erforderliche Ratifizierung möglichst bald zu vollziehen. Rassismus, Nichtdiskriminierung und Achtung der Vielfalt Rassismus, Nichtdiskriminierung Die Europäische Union ist überzeugt von der wichtigen Rolle der Organisation der Vereinten Nationen als eines internationalen Gremiums, in dem die Frage des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, die sich überall auf der Welt stellt, global behandelt werden kann. Unter den zahlreichen internationalen Rechtsinstrumenten für Menschenrechtsfragen, die unter ihrer Ägide verabschiedet wurden, gebührt dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ein besonderer Platz, und es ist der Wunsch der EU, dass dieses Übereinkommen eine weltweite Annahme und Ratifizierung erfährt. Autochthone Bevölkerungsgruppen Alle EU-Mitgliedstaaten haben die von Dänemark eingebrachte Resolution unterstützt, die dem Wirtschafts- und Sozialrat die Einrichtung eines ständigen Forums für die autochthonen Bevölkerungsgruppen empfiehlt. Auch wenn noch nicht alle Aspekte dieses Forums endgültig geklärt sind, so bedeutet die Initiative doch einen wichtigen Schritt dafür, dass diese Problematik bei den Vereinten Nationen Berücksichtigung findet. Die Europäische Union ist der Auffassung, dass Toleranz und Achtung der Vielfalt wesentliche 45 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Minderheiten antwortungsvoller Staatsführung wird damit zu einem vorrangigen Gesichtspunkt aller Anstrengungen im Sinne des Rechts auf Entwicklung. Schließlich wurde noch die von Österreich eingebrachte Resolution über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, im Konsens verabschiedet. Die Resolution fordert insbesondere die Staaten und die internationale Gemeinschaft auf, die in der Erklärung von 1993 aufgeführten Rechte der solchen Minderheiten angehörenden Personen zu verteidigen und zu schützen und ersucht ferner die Hohe Kommissarin für Menschenrechte, mit den Organen und Programmen der Vereinten Nationen erneut Konsultationen über die Minderheitenprobleme aufzunehmen. Zugleich obliegt auch der internationalen Gemeinschaft eine wichtige Rolle, die darin besteht, die Anstrengungen der nationalen Regierungen durch wirksame internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Dementsprechend ist das Recht auf Entwicklung ein wichtiger Gesichtspunkt bei den Abkommen der EU mit Entwicklungsländern. Als einer der Hauptgeber auf dem Gebiet öffentlicher Entwicklungshilfe hat die EU beständig ihre Verpflichtung bekräftigt, ihren Teil der Lasten zu übernehmen und zu gewährleisten, dass die Strukturanpassungen wirtschaftlich sinnvoll und sozial und politisch tragbar sind. Die EU bietet ihre Unterstützung zur Stärkung der Demokratie, und Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte sind andererseits ausdrückliche Ziele ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit. Recht auf Entwicklung Die EU misst dem Recht auf Entwicklung und der Beurteilung der Entwicklungsfrage vom Standpunkt der Menschenrechte her große Bedeutung bei; sie betont in diesem Zusammenhang, dass in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung der Mensch als das zentrale Subjekt der Entwicklung definiert ist. Das Recht auf Entwicklung ist dasjenige Menschenrecht, das jedes Individuum dazu berechtigt, an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und Grundfreiheiten umfassend verwirklicht werden können, teilzuhaben, dazu beizutragen und daraus Nutzen zu ziehen. Demokratie, Entwicklung und Achtung der Menschenrechte, im bürgerlichen und politischen wie auch im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich, sind nämlich Faktoren, die sich gegenseitig bedingen und gegenseitig verstärken. Aufgrund prozeduraler Schwierigkeiten war die von der Menschenrechtskommission eingesetzte Arbeitsgruppe „Recht auf Entwicklung“ lange Zeit nicht in der Lage, mit ihrer Arbeit voranzukommen, und so konnte auf der 55. Tagung der VNGeneralversammlung über die Resolution zum Recht auf Entwicklung kein Konsens erzielt werden. Unmittelbar vor der 56. Tagung der Menschenrechtskommission wurden die Probleme jedoch beigelegt. Die EU nahm mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission eine Resolution zum Recht auf Entwicklung im Konsens anzunehmen vermochte, und sie begrüßte es, dass die Arbeitsgruppe nun mit der substantiellen Arbeit beginnen kann. Die EU begrüßte ferner die Anstrengungen der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, das Recht auf Entwicklung stärker in die Arbeit des gesamten VN-Systems einzubeziehen, u. a. auch durch Stärkung der Beziehungen zu den internationalen Finanzinstituten. Das Konzept des Rechts auf Entwicklung wurde hauptsächlich durch die Arbeit verschiedener VN-Konferenzen, der VN-Generalversammlung und der VN-Menschenrechtskommission entwickelt und festgelegt. Seit der 1986 erfolgten ersten Verabschiedung einer Erklärung über das Recht auf Entwicklung durch die VN-Generalversammlung wurde der Begriff schrittweise ausgeweitet und vertieft, insbesondere als er durch die Weltkonferenz über die Menschenrechte 1993 in Wien als ein universelles und unveräußerliches Menschenrecht bekräftigt wurde. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Wie bei allen Menschenrechten liegt auch die Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung primär in der Verantwortung der Staaten. Da die Verantwortung für die Beseitigung von Entwicklungshindernissen hauptsächlich aber bei den nationalen Regierungen liegt, erweist es sich auch als unabdingbare Notwendigkeit, dass die Regierungen transparent und verantwortlich arbeiten; die Wichtigkeit von Demokratie und ver- Für die EU steht es außer Frage, dass alle Menschenrechte insgesamt unteilbar sind, sich wechselseitig bedingen und untereinander verknüpft sind. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind von den bürgerlichen Rechten nicht wesensmäßig verschieden; beide verbinden vielmehr wichtige gemeinsame Nenner, wie z. B. die Achtung der Einzelperson und ihrer Würde sowie die Grundsätze der Gleichheit Die EU wird sich an den Beratungen über das Recht auf Entwicklung in den verschiedenen internationalen Foren, insbesondere auch in den mit Menschenrechts- und Entwicklungsfragen befassten VN-Gremien, weiterhin aktiv beteiligen. 46 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Angelegenheit befürwortend weiterzubetreiben, damit die verschiedenen rechtlichen und praktischen Aspekte einer gerichtlichen Geltendmachung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geklärt werden. und Nichtdiskriminierung. Beide Gruppen von Rechten bestärken sich gegenseitig: So tragen z. B. die Rechte auf Ernährung, Bildung, Gesundheit, soziale Sicherheit und angemessene Wohnung dazu bei, dass bürgerliche und politische Rechte genutzt werden können. Und entsprechend trägt die Achtung bürgerlicher und politischer Rechte – z. B. Redefreiheit und gewerkschaftliche Rechte – wiederum dazu bei, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verwirklicht werden können. Beide Gruppen von Rechten sollten gemeinsam umgesetzt werden, und entsprechend misst auch die „Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte“ (für die maßgebliche Haushaltslinie der Union für Fragen der Menschenrechte und der Demokratisierung, siehe „Titel B7-7“ in Abschnitt III.1.11) der Förderung beider Gruppen von Rechten jeweils gleiche Bedeutung bei. Im Bewusstsein, dass Armut, Kinderarbeit, Unterernährung und soziale Ausgrenzung Phänomene sind, die die Wahrnehmung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte ernsthaft beeinträchtigen, und im Gedanken daran, dass diese Phänomene auch innerhalb der EU zu verzeichnen sind, hat sich der Vorsitz in seiner Erklärung vor der Kommission auf diese Fragen konzentriert. Die EU hat auch an der Sonderaussprache der Kommission über Fragen der Armut aktiv teilgenommen. Der EG-Vertrag verweist hinsichtlich seiner Ziele auf die Verpflichtung der EG und der Mitgliedstaaten, die Ausgrenzung zu bekämpfen (siehe Abschnitt II.1.3 und Einleitung zu III). Genauer äußerte die EU sich zu diesen Fragen in ihren Erklärungen auf der Sondertagung der VN-Generalversammlung „Weltsozialgipfel und danach: Verwirklichung der sozialen Entwicklung für alle in einer globalisierten Welt“ („Kopenhagen 5“, Genf, Juni 2000; siehe III.2.1.4). In einer Erklärung vor dem Plenum der Menschenrechtskommission hat der Vorsitz (Portugal) diesen Standpunkt der EU zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte bekräftigt. Der Vorsitz stellte fest, dass die Umsetzung dieser Rechte verstärkt werden sollte, und begrüßte die wichtige Arbeit der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, der Sonderorganisationen und der internationalen Finanzinstitute in diesem Bereich. Durch Resolutionen seitens der Mitgliedstaaten (Frankreich und Deutschland) bekräftigte die EU auch ihre Unterstützung für zwei bestehende Mechanismen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte: die Funktionen der unabhängigen Sachverständigen für Menschenrechte und extreme Armut (Anne-Marie Lizin, Belgien), deren Mandat für zwei Jahre verlängert wurde, und der Sonderberichterstatterin für das Recht auf Bildung (Katarina Tomaševski, Kroatien/Dänemark). Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten auf der 56. Tagung der Kommission ferner die Verabschiedung der Mandate für zwei neue Sonderberichterstatter: für das Recht auf Wohnung (gemeinsame Unterstützung für eine von Deutschland eingebrachte Konsensresolution) und für das Recht auf Ernährung (gemeinsames Votum für eine von Kuba eingebrachte Resolution). Die genannten Mandate beinhalten Überwachungsaufgaben, die Formulierung politischer Empfehlungen und die Erleichterung einer verstärkten Zusammenarbeit. Bürgerliche und politische Rechte In ihren Erklärungen in der Generalversammlung und vor der MRK bekräftigt die EU regelmäßig ihr Eintreten für die bürgerlichen und politischen Rechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der sonstigen einschlägigen Menschenrechtsinstrumente. Auch bei der Aushandlung und Unterstützung wichtiger Resolutionen zu den betreffenden Punkten der Tagesordnung nehmen die EU-Mitgliedstaaten ihre Rolle voll und ganz wahr. Folgende Angelegenheiten werden besonders aufmerksam verfolgt: Willkürliche Festnahmen und Folter Auf der letzten MRK-Tagung haben alle Mitgliedstaaten eine von Dänemark eingebrachte Resolution über die Folter gemeinsam mitgetragen. Der Text bekräftigt, dass Folter in keinem Falle gerechtfertigt werden kann, und appelliert an alle Regierungen, Folter zu verbieten und das VN-Übereinkommen gegen Folter zu ratifizieren. Er begrüßt ferner die wichtige Arbeit des Ausschusses gegen Folter sowie des Sonderberichterstatters und ruft dazu auf, die Beiträge zum freiwilligen Fonds der VN für die Opfer von Folterungen zu erhöhen. Die Grundsätze für eine tatsächliche Ermittlung und Dokumentierung in Bezug auf Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurden der Resolution als Anhang beigefügt. Die Mitglied- In Bezug auf einen anderen potentiell wichtigen Umsetzungsmechanismus – ein vorgeschlagenes Beschwerdeverfahren – erkennt die EU an, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch die Bereitstellung entsprechender rechtlicher Mittel gefördert werden sollte. Es wird für wichtig erachtet, diese 47 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • staaten schlossen sich auch gemeinsam der von Costa Rica eingebrachten Resolution zur Unterstützung einer baldigen Fertigstellung des Entwurfs eines Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen gegen die Folter an. Sie unterstützen die Aushandlung dieses Protokolls, mit dem im Sinne des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe angestrebt wird, ein Präventivsystem regelmäßiger Besuche von Orten, an denen Menschen in Haft gehalten werden, einzurichten (Ausschuss für die Verhütung von Folter). Text ruft ferner alle Staaten dazu auf, angemessene Mittel bereitzustellen, damit auf nationaler Ebene die vollständige Verwirklichung der internationalen Standards der Jugendgerichtsbarkeit gewährleistet wird. Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten auch gemeinsam die von Ungarn vorgelegte Resolution, in der die vitale Bedeutung eines unabhängigen und unparteilichen Gerichtswesens für den Schutz aller Menschenrechte betont und die Rolle der Bürgergesellschaft für die Wahrung der entsprechenden Grundsätze anerkannt wird. Der Text begrüßt die Bemühungen des Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, insbesondere seine über das OHCHR erfolgten Veröffentlichungen und das Ausbildungshandbuch für Richter und Rechtsanwälte in Menschenrechtsfragen. Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten gemeinsam auch einen Resolutionsentwurf Frankreichs zur willkürlichen Festnahme. Der Text verlängert um drei Jahre das Mandat der Arbeitsgruppe „Willkürliche Festnahme“ und ruft die Staaten dazu auf, den „dringenden Appellen“ der Gruppe Folge zu leisten. Die Staaten werden ferner aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre internen Rechtsvorschriften mit den einschlägigen internationalen Normen im Einklang stehen. Die EU erkennt die Wichtigkeit wirksamer Rechtsmittel gegen Justizirrtümer und andere Menschenrechtsverstöße an. Die EU-Mitgliedstaaten konnten sich dem Konsens über die von Chile eingebrachte Resolution über das Recht auf Rückgabe, Wiedergutmachung und Rehabilitierung für die Opfer schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten daher anschließen. Der Text ersucht die Staaten um Stellungnahme zu dem von den unabhängigen Sachverständigen für Rückgabefragen erstellten Entwurf grundlegender Prinzipien und Leitlinien. Die EU-Mitgliedstaaten riefen in ihrer Erklärung alle Staaten dazu auf, mit den VN-Sonderverfahren betreffend Folter und willkürliche Festnahme uneingeschränkt zu kooperieren. Die EU begrüßte die unlängst erfolgten Beitritte Boliviens, Belgiens, Turkmenistans, Japans und Mosambiks zu dem Übereinkommen gegen Folter sowie die Besuche des Sonderberichterstatters in Kenia, Kamerun und Rumänien. Sie gab der Hoffnung Ausdruck, dass dem Sonderberichterstatter ein Besuch in China ermöglicht wird, und bedauerte, dass die Regierungen von Algerien, Bahrein, Brasilien, Ägypten, Indien, Indonesien und Tunesien die Besuchsanträge des Sonderberichterstatters abgelehnt hatten. Außerdem wurde in der EU-Erklärung auch auf die gemeinsame Besorgnis der Mitgliedstaaten über die Praktiken der administrativen Festnahme und der Umerziehung durch Arbeit in China verwiesen. In ihrer Erklärung vor der MRK hat die EU die Wichtigkeit der Nichtdiskriminierung bei der Rechtsprechung, der Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, eines fairen, öffentlichen und zügigen Verfahrens sowie eines angemessenen Rechtsbeistands erneut bekräftigt. Sie begrüßte den Besuch des Sonderberichterstatters in Guatemala und bedauerte, dass ein geplanter Besuch in Südafrika aus finanziellen Gründen hatte unterbleiben müssen. Sie äußerte ferner tiefe Besorgnis über die gegen den Sonderberichterstatter in Malaysia erhobenen Verleumdungsklagen und insbesondere darüber, dass die Regierung von Malaysia dem beratenden Gutachten des Internationalen Gerichtshofes zur Immunität des Berichterstatters bei etwaigen rechtlichen Schritten gegen die von ihm in Ausübung seines Amtes abgegebenen Erklärungen auch weiterhin nicht Folge zu leisten bereit ist. Gerichtliche Standards Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten eine Reihe von Initiativen, die auf eine Stärkung der Justiz abzielen – eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass jede einzelne Person ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann. Die EU schloss sich dem Konsens über eine von Österreich eingebrachte Resolution an, in der die Arbeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes und der Hohen Kommissarin für Menschenrechte begrüßt sowie Verbesserungen hinsichtlich der Rechtsprechung der Staaten gegenüber Jugendlichen sowie eine laufende Überwachung dieser Frage empfohlen werden. Der Freiheit der Meinungsäußerung und Religionsoder Glaubensfreiheit Sämtliche EU-Mitgliedstaaten haben gemeinsam eine von Irland in der MRK vorgelegte Resolution unterstützt, die die Umsetzung der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aus Religions- 48 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • oder Glaubensgründen betrifft. Der Text fordert alle Staaten dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessenen Schutz und wirksame Garantien für Religions- und Glaubensfreiheit bieten, einschließlich geeigneter Rechtsmittel. Der Text appelliert ferner an den Sonderberichterstatter, zu der bevorstehenden Weltkonferenz gegen Rassismus einen weiter gehenden Beitrag zu leisten. erneut ihre Besorgnis vor allem hinsichtlich der Schikanierung und Einschüchterung von politischen Widersachern und Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidigern. Insbesondere äußerte die EU sich besorgt über die unlängst verkündeten harten Urteile gegen Mitglieder der Demokratischen Partei Chinas sowie der FalunGong-Bewegung. Die EU verurteilte es, dass in China Menschen bestraft werden können, weil sie von dem Recht auf freie Meinungsäußerung oder auf Religionsfreiheit Gebrauch machen. In einer verwandten Frage unterstützten die EUMitgliedstaten den Konsens über einen Resolutionsentwurf Finnlands, in dem das Recht aller Menschen auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen als ein legitimer Ausdruck der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt wird. In dem Text wird das UNHCR aufgefordert, rechtzeitig zur MRK-Tagung im nächsten Jahr eine Zusammenstellung und Analyse vorbildlicher Praktiken zu erstellen. Zwangsweises oder unfreiwilliges Verschwinden, summarische, willkürliche oder ohne Gerichtsverfahren stattfindende Hinrichtungen Die EU-Mitgliedstaaten haben gemeinsam eine von Frankreich vorgelegte Resolution über das Verschwindenlassen von Menschen unterstützt. Der Text fordert die Regierungen zu engerer Zusammenarbeit mit der VN-Arbeitsgruppe auf und bekräftigt, dass das Verschwindenlassen von Menschen, das unter Zwang oder unfreiwillig erfolgt, ein Verbrechen gegen die Menschheit darstellt. Weiterhin wird darin der VN-Generalsekretär aufgefordert, den Entwurf eines internationalen Übereinkommens über den Schutz aller Menschen gegen unfreiwilliges Verschwinden allgemein zu verbreiten und die Staaten, internationalen Organisationen und NROs um Stellungnahme zu ersuchen. In einer hiermit verwandten Frage schlossen die EU-Mitgliedstaaten sich dem Konsens über einen Resolutionsentwurf Russlands zur Frage der Geiselnahme an, in dem an die Staaten appelliert wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung der Geiselnahme zu ergreifen, u. a. durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit. Die EU-Mitgliedstaaten haben auch eine von Kanada vorgelegte Resolution zur Meinungsfreiheit und zum Recht auf freie Meinungsäußerung mitgetragen. Der Text ruft zur Freilassung aller Personen auf, die aus Gründen ihrer Überzeugung inhaftiert sind, und appelliert an alle Staaten, Schritte zu unternehmen, damit weniger oft gewaltsam gegen Menschen vorgegangen wird, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Zu diesen Schritten gehören genauere Definitionen in den Staatssicherheitsgesetzen sowie die Beendigung des Missbrauchs von Notstandsbestimmungen. Der Text bekräftigte die Unterstützung der Kommission für den Sonderberichterstatter. Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten gemeinsam einen Resolutionsentwurf Schwedens in Bezug auf summarische, willkürliche oder ohne Gerichtsverfahren erfolgende Hinrichtungen. Der Text betont, dass Straflosigkeit noch immer einen wichtigen Faktor dafür darstellt, dass weiterhin gegen die Menschenrechte verstoßen wird, und er verweist auf die Vielzahl von Tötungen, die ohne Einschaltung eines Gerichts aus Gründen der Leidenschaft oder der Ehre oder auch gegen Menschenrechtsverteidiger vollzogen werden. Ferner werden in dieser Resolution diejenigen Staaten, die an der Todesstrafe festhalten, aufgefordert, ihren Verpflichtungen aufgrund des humanitären Völkerrechts uneingeschränkt nachzukommen. © Giorgio Maffei Die Erklärung der EU betonte die Wichtigkeit der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Religions- und Glaubensfreiheit als grundlegend für jeden Staat, der auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Würde der menschlichen Person beruht. Die EU bekundete Die EU hat die Bedeutung der Kriminaltechnik anerkannt, indem sie sich dem Konsens über einen von Schweden eingebrachten Resolutions- 49 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • sentlich zu vielen Fortschritten beigetragen, die auf dem Gebiet der Menschenrechte zu verzeichnen sind. Wir wissen, dass ihre Arbeit schwierig und viel zu oft auch gefährlich ist. entwurf anschloss. In der betreffenden Resolution wird die Nützlichkeit der Kriminaltechnik für den Nachweis schwerer Menschenrechtsverstöße wie Folter oder Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren sowie für die Ermittlungsarbeit in Fällen „verschwundener Personen“ betont. Außerdem wird das OHCHR darin ersucht, auch weiterhin Vergleichs- und Ausbildungsmaterial für örtliche kriminaltechnische Teams bereitzustellen. Die EU betrachtet die Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger, die von der Generalversammlung im Dezember 1998 anlässlich des 50. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angenommen wurde, als eine bedeutende Leistung der internationalen Gemeinschaft. Ziel dieser Erklärung ist es, den betreffenden Menschen, Gruppen und Organisationen Anerkennung und Schutz zu verschaffen. Die Erklärung schafft keine besonderen Rechte, bekräftigt aber, dass die Menschenrechte derjenigen, die sich für die Menschenrechte anderer einsetzen, geachtet und geschützt werden müssen. Die EU hat in ihrer Erklärung das zwangsweise oder unfreiwillig erfolgende Verschwinden von Menschen sowie die summarischen, willkürlichen oder ohne Gerichtsverfahren stattfindenden Hinrichtungen nachdrücklich verurteilt, und betont, dass derartige Übergriffe mit dem Begriff der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar sind und eine krasse Leugnung der Menschenwürde bedeuten. Die EU begrüßte den Bericht der in diesem Bereich tätigen Arbeitsgruppen und rief alle Regierungen dazu auf, mit diesen Gruppen eng zusammenzuarbeiten. Mit dieser Erklärung haben die Staaten sich verpflichtet, gefährdete Menschenrechtsverteidiger wirksam zu schützen; ergänzende Anstrengungen zur Förderung der Umsetzung dieses neuen Menschenrechtsinstruments müssten aber auch auf internationaler Ebene unternommen werden. Förderung und Konsolidierung der Demokratie Die EU-Mitgliedstaaten schlossen sich gemeinsam einer Initiative Rumäniens an, die darauf abzielt, die Grundbestandteile der Demokratie und ihre Beziehung zu den allgemeinen Menschenrechtsstandards genauer zu bestimmen. Der – durch Abstimmung angenommene – Resolutionsentwurf bekräftigt den untrennbaren Zusammenhang zwischen Menschenrechten und demokratischer Gesellschaft und appelliert an die Staaten, dass sie durch Pluralismus, Schutz der Menschenrechte, Ausweitung der Beteiligung am Beschlussfassungsprozess, Entwicklung kompetenter öffentlicher Einrichtungen, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, freie, faire und regelmäßig wiederkehrende Wahlen sowie verantwortungsvolle Staatsführung, insbesondere aber durch Transparenz sowie Verantwortlichkeit der Entscheidungsträger dazu beitragen, dass die Demokratie weiter konsolidiert wird. Zu diesem Zweck hat die Europäische Union während der 56. Tagung der Menschenrechtskommission nachdrücklich die von Norwegen eingebrachte Resolution über die Menschenrechtsverteidiger unterstützt und mitgetragen, in der die Schaffung eines Sondermechanismus in Form der Benennung eines Sonderbeauftragten für die Menschenrechtsverteidiger durch den Generalsekretär beantragt wurde. Die Europäische Union ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus dazu beitragen wird, den Problemen der Menschenrechtsverteidiger abzuhelfen. Der Beauftragte des Generalsekretärs wird gemäß seinem Mandat die für eine wirksame Umsetzung der Erklärung erforderlichen Aufgaben zu prüfen haben. Hierzu wird er einerseits Informationen über Verstöße gegen die Rechte der Menschenrechtsverteidiger einholen, sammeln und prüfen sowie entsprechend darauf reagieren müssen. Andererseits wird er auch Maßnahmen oder Praktiken prüfen müssen, die die Tätigkeit der Menschenrechtsverteidiger beeinträchtigen, und er sollte ferner Programme für die vom OHCHR zu leistende technische Unterstützung empfehlen. Die EU ist bereit, mit der noch zu benennenden Person zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wie sie bei ihrer Arbeit am besten unterstützt werden kann. Menschenrechtsverteidiger Die EU misst der Arbeit, die weltweit von Menschenrechtsverteidigern sei es als Einzelpersonen, sei es als Mitglieder von NROs, demokratischen Parteien oder Gewerkschaften, geleistet wird, die allerhöchste Bedeutung bei. Diese mutigen Menschen treten – oft unter großen persönlichen Risiken – für die Menschenrechte ein und liefern Informationen über die Menschenrechtslage in ihren Heimatländern oder weltweit. Sie bemühen sich um Hilfe für die Opfer und bekämpfen die Straflosigkeit. Zumeist bleiben sie für uns anonym, kämpfen aber doch für Rechte mit universaler Geltung. Sie haben we- Recht der Völker auf Selbstbestimmung Bei den Erörterungen in den Menschenrechtsforen der Vereinten Nationen kommen im Zusammenhang mit den Fragen des Selbstbestimmungsrechts auch die Situationen in den besetzten Ge- 50 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • worden sind, um jede Form von Diskriminierung zu untersagen, und dass im Zivil-, Straf- und Personenstandsrecht diskriminierende Bestimmungen in Bezug auf Ehe und Familie, alle Formen von Gewalt, die Eigentums- und Besitzrechte der Frauen sowie die Rechte der Frauen in Politik, Arbeit und Beruf beseitigt worden sind. bieten und in der westlichen Sahara sowie das Söldnerwesen zur Sprache. Auf der 54. Tagung der Generalversammlung hat die EU bei der Erläuterung ihres Standpunkts das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich der Option einer Staatsgründung, bekräftigt. Auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission sah die Union sich erneut nicht in der Lage, die von Kuba eingebrachte Resolution über das Söldnerwesen zu unterstützen. Die Union äußerte sich in ihrer Erklärung besorgt über die Gefahren des Söldnerwesens und bekräftigte zugleich ihre Überzeugung, dass diese Frage im Sechsten Ausschuss (Rechtsfragen) der Generalversammlung, nicht aber in der Menschenrechtskommission behandelt werden sollte. Andererseits wurde festgestellt, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und alle sonstigen Formen von Diskriminierung, insbesondere Rassismus, rassische Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz auch weiterhin die Frauen am Genuss ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten zu hindern drohen, dass diskriminierende Rechtsvorschriften sowie sich schädlich auswirkende herkömmliche Sitten und Gebräuche und negative Klischeevorstellungen über die Rolle von Frauen und Männern fortbestehen, und ferner, dass Rechts- und Regelungslücken sowie die unzureichende Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften de jure und de facto die Ungleichheiten und Diskriminierungen perpetuieren, während in einigen wenigen Fällen sogar neue, für die Frauen diskriminierende Rechtsvorschriften erlassen worden sind. 3.2.1.3 Weltfrauenkonferenz „Peking 5“: Überprüfungsprozess Die Sondertagung der VN-Generalversammlung „Peking 5“ im Juni 2000 bot eine willkommene Gelegenheit für eine Gesamtbeurteilung der gegenwärtigen Situation der Frauen in Bezug auf die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter, der Nichtdiskriminierung und – im Ergebnis – des für die Frauen tatsächlich erreichten Grads an „Empowerment“. Die Evaluierung erstreckte sich auf die zwölf Hauptproblembereiche der Pekinger Aktionsplattform, wobei zugleich bekräftigt wurde, dass erneute Verhandlungen über die Ziele von Peking nicht in Frage kommen und dass die neuen Initiativen hinter diesen Zielen nicht zurückbleiben dürfen. Trotz beträchtlicher Anstrengungen konnte die EU nicht genügend Unterstützung dafür gewinnen, das in dem Text auch spezifisch auf Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung eingegangen wird. Das Abschlussdokument enthält eine Anzahl neuer Initiativen, die vereinbart wurden, um die Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu überwinden und die neuen Herausforderungen in diesem Bereich aufzunehmen. In Bezug auf die Menschenrechte sind dabei besonders hervorzuheben die Verpflichtungen, Eine innovative und interaktive regionale Vorbereitungstagung der europäischen Staaten (Wirtschaftskommission für Europa – ECE) am 19.-21. Januar 2000 in Genf ergab einvernehmliche Schlussfolgerungen (E/CN.6/2000/PC/6/Add.4) als zukunftsorientierten Beitrag zu der VN-Sondertagung. Die mittel- und osteuropäischen Länder hatten dabei Gelegenheit, ihre Anstrengungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu verdeutlichen. Kennzeichnend für die Tagung war ferner die intensive Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen. Auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen „Peking 5“ gelang es – nach langwierigen Verhandlungen –, ein substantielles Abschlussdokument zu verabschieden, in dem die seit Peking zu verzeichnenden Fortschritte und Hindernisse beurteilt, neue Herausforderungen hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter genauer bestimmt und schließlich neue und weiter gehende Initiativen für die vollständige und noch schnellere Umsetzung der Aktionsplattform vorgesehen werden. i) sich um eine möglichst baldige, nach Möglichkeit bis 2005 zu erreichende Beseitigung diskriminierender Rechtsvorschriften zu bemühen (102b); ii) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu ergreifen (102m); iii) Rechtsvorschriften für die Behandlung von Strafsachen in Form häuslicher Gewalt, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, einzuführen (103c); Die Sondertagung stellte bei ihrer Beurteilung fest, dass rechtliche Reformen unternommen 51 iv) Rechtsvorschriften zur Verhütung der so genannten Ehrenmorde, die Verstöße gegen die Menschenrechte von Frauen und Mädchen darstellen, einzuführen; v) unter voller Beteiligung aller Länder einen internationalen Konsens über Indikatoren • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • und Verfahren zur Messung der Gewalt gegen Frauen herbeizuführen (125h); vi) wicklung und Wohlergehen des Menschen unter voller Achtung aller Menschenrechte und der Grundfreiheiten in ihrer Bedeutung anerkannten und zur höchsten Priorität erklärten. Mit der Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm wurde ein neuer Konsens begründet, den Menschen in den Mittelpunkt nachhaltiger Entwicklung zu stellen, die Armut zu beseitigen, sich für produktive Vollbeschäftigung einzusetzen und die soziale Integration zu fördern, um stabile, sichere und gerechte Gesellschaften für alle Wirklichkeit werden zu lassen. die internationale Zusammenarbeit zu verstärken und für die effektive Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften zu sorgen, die die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zum Ziel haben, einschließlich der einschlägigen Straftaten, die im Namen von Ehre oder Leidenschaft begangen werden, der Gewaltakte und Morde aufgrund von Mitgiftstreitigkeiten sowie der Säureangriffe (130a); Seit dem Gipfel wird der sozialen Entwicklung bei nationalen und internationalen politischen Zielformulierungen verstärkte Priorität eingeräumt. Der Überprüfungs- und Beurteilungsprozess fünf Jahre nach Kopenhagen gibt als Bestandteil des Abschlussdokuments der VN-Sondertagung (Genf, Juni 2000) jedoch zu erkennen, dass trotz einiger Fortschritte die Ungleichheiten sowohl innerhalb der Staaten als auch zwischen ihnen weiterhin zunehmen. vii) die Menschenrechte aller Migrantinnen zu fördern und zu schützen (132b); viii) rechtliche Schritte, einschließlich der Umsetzung schon bestehender Gesetze, zu ergreifen, um den Zugang der Frauen zu Eigentum und ihre Besitzrechte zu verbessern; ix) den Zugang der Frauen zu politischen Rechten und zu Rechten in Arbeit und Beruf zu verbessern. Seit dem Gipfel wurde die Welt in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben der Erklärung und des Aktionsprogramms mit neuen Herausforderungen konfrontiert, wie z. B. der wachsenden Globalisierung und Interdependenz. Auf der Sondertagung in Genf wurde daher eine Anzahl neuer Initiativen verabschiedet, mittels der die Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Kopenhagen verbessert und das unbedingte Festhalten an dem Aktionsprogramm für die nächsten Jahre bekräftigt werden sollen. Das Abschlussdokument beauftragte ferner die Kommission für die Rechtsstellung der Frau, die Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform und ihre Folgemaßnahmen zu beurteilen und weiter voranzutreiben. Nach ihrer Tätigkeit als Vorbereitungsausschuss für die Sondertagung wird diese Kommission somit geeignete Verfahren zu prüfen haben, damit die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen überwacht werden kann. Die Europäische Kommission, die (mit einem Beobachterstatus) die Europäische Gemeinschaft bei den Vereinten Nationen vertritt, war an der Fünfjahresüberprüfung der Pekinger Aktionsplattform aktiv beteiligt. Sie erstellte anhand eines VN-Fragebogens einen Überblick über die Umsetzung der Aktionsplattform auf EG-Ebene und prüfte dabei die hier erreichten Fortschritte in allen zwölf Hauptproblembereichen. Sie organisierte ferner in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und den NRO am 3.-4. Februar 2000 in Brüssel eine europäische Konferenz über die Folgemaßnahmen der Aktionsplattform, bei der die folgenden vier Themen im Mittelpunkt standen: Auf der Sondertagung bekräftigte die Europäische Union den Grundsatz der Erklärung und des Aktionsprogramm von Wien (VDPA), dass „Demokratie, Entwicklung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zueinander in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig verstärken“. Sie betonte ferner, dass ein politisches, rechtliches und wirtschaftliches Umfeld gegeben sein muss, das der sozialen Entwicklung förderlich ist, und dass eine nachhaltige soziale Entwicklung sich nur unter politischen Bedingungen erreichen lässt, die hierzu in die Lage versetzen und die ihrerseits eine verantwortungsvolle Staatsführung zur Grundlage haben. Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen; geschlechtsspezifische Fragen bei der Entwicklungszusammenarbeit; Mitwirkung der Frauen bei politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen; Menschenrechte der Frauen. Gleichzeitig wurde dem Ziel der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen, mittels der den Frauen der volle Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten gesichert werden soll, durch die Unterstützung der Europäischen Union für die auf der Sondertagung „Peking 5“ verabschiedeten und entsprechend in das Schlussdokument von Genf aufgenommenen Initiativen verstärkter Nachdruck verliehen. 3.2.1.4 Kopenhagen: Überprüfungsprozess Der VN-Weltgipfel über soziale Entwicklung (1995) war geschichtlich die erste Veranstaltung, bei der Staats- und Regierungschefs soziale Ent- 52 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • gigen IAO-Übereinkommens 182 einschließt. Zu betonen ist auch die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen IAO, Unicef, der Weltbank und anderen maßgeblichen Stellen bei der Konzeption und Durchführung nationaler Pläne mit dem Ziel, den Zugang zu einer Grundausbildung zu gewährleisten, die Beschäftigungschancen zu verbessern und Einkommensmöglichkeiten für die Familien früherer Kinderarbeiter zu schaffen, wobei der Situation der Mädchen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Für die Europäische Union war es auch wichtig, dass in dem Text auf die „verantwortungsvolle Staatsführung“ verwiesen wird. Obschon die Aufnahme dieses Begriffs mit großen Schwierigkeiten verbunden war (eine Nachwirkung von Seattle und den Erörterungen der Unctad X), ist in dieser Hinsicht die umschreibende Wiedergabe in dem Abschlussdokument – sowohl in der politischen Erklärung als auch in dem Dokument über die neuen Initiativen – als annehmbar zu betrachten. Schließlich ist im Rahmen der Fragen im Zusammenhang mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Erklärung über das Recht auf Entwicklung noch darauf hinzuweisen, dass die Regierungen in dem Schlussdokument ihr Eintreten für die Förderung der in diesen zwei Dokumenten genannten Rechte bekräftigen. Insbesondere bekannte die Sondertagung sich dabei zu dem umfassenden (bisher nur von der OECD formulierten) Ziel, den Prozentsatz des in äußerster Armut lebenden Teils der Weltbevölkerung bis zum Jahr 2015 um die Hälfte zu verringern. Die Sondertagung nahm ferner Kenntnis von den Ergebnissen der Konferenz von Dakar über Bildung für alle, und sie widmete einen großen Teil ihrer Arbeit allgemeinen Fragen der Gesundheitsfürsorge, des Zugangs zu grundlegenden Sozialdiensten und der Bekämpfung von AIDS. © Giorgio Maffei Unbeschadet der Fortsetzung der Bemühungen um Beseitigung der weltweiten Armut sowie der Förderung von Vollbeschäftigung und gesellschaftlicher Integration, die als Grundprioritäten unserer Wirtschafts- und Sozialpolitiken zu betrachten sind, hat die Europäische Union auf der Tagung in Genf den folgenden drei Fragen besondere Aufmerksamkeit gewidmet: Was die Arbeitsfragen anbelangt, so wurde es als Vorbedingung wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung für erforderlich erachtet, die in der IAOErklärung über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz und den betreffenden Folgemaßnahmen enthaltenen Prinzipien zu achten, zu fördern und umzusetzen. Darüber hinaus wird anerkannt, dass der Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der IAO-Kernübereinkommen vorrangige Bedeutung zuerkannt werden muss. Auch wenn die EU sich hier für eine nachdrücklichere Formulierung eingesetzt hatte (insbesondere in Bezug auf die Grundrechte von Unternehmen und Arbeitnehmern), kann die Art, in der diese Frage in dem Schlussdokument zum Ausdruck kommt, doch als ein Fortschritt gelten. 3.2.1.5 Weltgipfel für die Kinder: Folgemaßnahmen und Vorbereitung der Sondertagung der Generalversammlung 2001 Die Sondertagung über die Folgemaßnahmen zu dem Weltgipfel für die Kinder (Ungass 2001) soll im September nächsten Jahres in New York stattfinden. Die Sondertagung wird der Weltgemeinschaft eine wichtige Gelegenheit bieten, ihr Eintreten für die Kinder entsprechend den vom Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) formulierten Verpflichtungen erneut zu bekräftigen und dieses Eintreten für die Rechte des Kindes für die nächste Dekade weiterzuentwickeln. Die Überprüfungs- und Vorbereitungsarbeiten für die Sondertagung werden den Staaten Gelegenheit geben, Bilanz zu ziehen, inwieweit innerhalb des Zudem wurde in das Schlussdokument auch die Abschaffung der Kinderarbeit aufgenommen, wofür es – unter anderem – erforderlich ist, die weltweite Kampagne für die unverzügliche Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu unterstützen und daran teilzunehmen, was die Förderung der allgemeinen Ratifizierung und der vollständigen Umsetzung des einschlä- 53 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • © E.M. 3.2.2 OSZE Die menschliche Dimension als ein Hauptbestandteil des umfassenden Sicherheitskonzepts ist für die Europäische Union ganz besonders wichtig. Die Union unterstützt daher nachdrücklich alle im Zeichen der menschlichen Dimension laufenden Tätigkeiten und tritt entsprechend auch dafür ein, dass Fragen der menschlichen Dimension in den einzelnen Teilnehmerstaaten zur Sprache gebracht werden müssen. Die EU stützt sich hierbei auf das OSZE-Dokument von Kopenhagen und die sonstigen OSZEVerpflichtungen hinsichtlich der menschlichen Dimension. Die EU ist ferner der Auffassung, dass die menschliche Dimension im Rahmen der OSZE für ihre Beziehungen zu den anderen Teilnehmerstaaten von ausschlaggebender Bedeutung ist, auch im Zusammenhang mit dem Prozess der EU-Erweiterung, der ein gemeinsames Bemühen um die Schaffung einer Partnerschaft in Freiheit und Wohlstand zur Grundlage hat. Die EU unterstützt vorbehaltlos die OSZE-Organe, die auf die Verwirklichung der Standards des OSZE-Besitzstands und somit die Verhütung von Konflikten hinarbeiten. Die EU ist einer der wichtigsten Geldgeber für die OSZE, ihre Feldoperationen und Einrichtungen. Sie misst der Arbeit der spezifisch mit Menschenrechtsfragen betrauten OSZE-Stellen, nämlich des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten und des Beauftragten für die Freiheit der Medien, große Bedeutung bei. Sie bekräftigt ihre volle Unterstützung für die zusätzlichen Treffen zur menschlichen Dimension, deren wertvolle Rolle, nicht zuletzt als Forum für den Dialog zwischen den Regierungen und den Vertretern nichtstaatlicher Organisationen, sich schon erwiesen hat. weiteren Rahmens der Förderung der Rechte des Kindes die vom Weltgipfel für die Kinder gesetzten Ziele seit 1990 erreicht worden sind. Die EU erachtet es für überaus wichtig, dass die Bürgergesellschaft an diesem Vorbereitungsprozess wie auch an der Sondertagung selbst beteiligt wird und wird sich daher für die erforderlichen Vorkehrungen für die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen an der Tagung einsetzen. Die Kernziele hinsichtlich der Rechte des Kindes sind ohne eine Teilnahme von Jugendorganisationen nicht zu erreichen. Eine stärkere Einbeziehung der Jugendlichen im Rahmen der einzelstaatlichen Bestandsaufnahmen sowie auf zwischenstaatlicher Ebene muss gleichfalls weiter angestrebt werden. Die EU würde es begrüßen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sondertagung eine besondere Veranstaltung – ein Forum für die Rechte des Kindes – im Hinblick auf künftige Maßnahmen für die Kinder mit massiver Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie Vertretern der Bürgergesellschaft und des Privatsektors ausgerichtet werden könnte. Im Mittelpunkt der Vorbereitung sollte dabei die Frage stehen, inwieweit die gesteckten Ziele erreicht wurden. Die wichtigsten Hindernisse auf diesem Weg wären hervorzuheben, und es müsste sichergestellt werden, dass eine Reihe konkreter, zielgerichteter Initiativen sowie Fortschrittsindikatoren festgelegt werden, um bei der Umsetzung voranzukommen. Die EU hat die wichtige Rolle der NRO für die Arbeit im Bereich der menschlichen Dimension stets hervorgehoben und hat das wachsende Interesse dieser Organisationen an den Implementierungstreffen zu Fragen der menschlichen Dimension und den zusätzlichen Treffen in diesem Bereich begrüßt. Zugleich ist sie der Überzeugung, dass die Dynamik solcher Treffen weiter verstärkt werden sollte, damit sie ihren Wert für die Bürgergesellschaft behalten. Die schon bewährte Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der EU in Menschenrechtsfragen wurde durch die Plattform für kooperative Sicherheit, die in die vom OSZE-Gipfel im November 1999 in Istanbul verabschiedete Europäische Sicherheitscharta aufgenommen wurde, zusätzlich verstärkt. 54 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Durch die Sicherheitscharta wurde ferner das Instrument „REACT“ geschaffen, das der OSZE raschere Reaktionen auf Menschenrechtsverletzungen ermöglicht, um Konflikten vorzubeugen. REACT wurde durch einen Beschluss vom 30. Juni 2000 einsatzfähig. Die EU hat die Schaffung von REACT aktiv unterstützt. veröffentlichte das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) ein Informationspapier über „Die Todesstrafe im OSZE-Bereich“. Die weltweite Tendenz zur Abschaffung der Todesstrafe, die von der EU aktiv unterstützt wird, fand ihren Widerhall auch innerhalb des OSZE-Bereichs. Die EU ist bestrebt, die globale Durchführung ihrer verschiedenen Unterstützungs- und Kooperationsprogramme auf regionaler Ebene wie auch der Programme, die im Rahmen des weitgespannten Netzes von Einzelabkommen mit nahezu allen OSZE-Teilnehmerstaaten erstellt wurden, zu verbessern. Rechte des Kindes Die EU stimmt mit den auf der Überprüfungskonferenz in Wien eingebrachten Vorschlägen voll überein, wonach das Thema Rechte des Kindes entsprechend dem Dokument von Kopenhagen auf der Tagesordnung der OSZE und bei den Aktivitäten und Hilfeprogrammen des BDIMR ständig präsent sein sollte. Überblick über einige im OSZE-Rahmen für die EU prioritäre Themen Die EU begrüßte den neuen Elan, der den Fragen des Kindes im OSZE-Rahmen zuteil wurde, und unterstützte die Initiative, die verschiedenen OSZE-Dimensionen wie z. B. die politisch-militärischen und die wirtschaftlichen Aspekte hierbei zusammenzuführen. Geschlechterperspektive Die EU begrüßt es, dass den geschlechtsspezifischen Fragen in der OSZE immer mehr Bedeutung beigemessen wird. Das zusätzliche OSZETreffen zur menschlichen Dimension über Fragen der Gleichberechtigung (14.-15. Juni 1999), die Erörterung dieses Themas auf der Überprüfungskonferenz in Wien, das Treffen zur menschlichen Dimension über Fragen des Menschenhandels (19. Juni 2000) und die Fertigstellung des OSZE-Aktionsplans für Fragen der Gleichberechtigung führten zu mehreren konstruktiven Vorschlägen für die weitere Ausgestaltung der Bemühungen um die volle Verwirklichung gleicher Rechte und Chancen für Frauen und Männer sowohl auf rechtlicher als auch auf praktischer Ebene. Bei diesen Bemühungen, die Ziele des Aktionsplans zu verwirklichen, wird die EU eine aktive Rolle spielen. Kinder in bewaffneten Konflikten Das Bewusstsein für die Opferrolle des Kindes bei bewaffneten Konflikten hat sich bei der Arbeit der OSZE verstärkt, wie beim Treffen der Konferenz über die menschliche Dimension der Todesstrafe Die Frage der Todesstrafe wurde anlässlich des Wiener Schlussdokuments (1989) sowie des Dokuments von Kopenhagen (1990), die die Verpflichtungen der OSZE-Teilnehmerstaaten darlegen, in den Katalog der OSZE-Verpflichtungen im Bereich der menschlichen Dimension aufgenommen. Die betreffenden Grundsätze und Verpflichtungen wurden in der Folge von den Teilnehmerstaaten bei ihrem Treffen in Moskau (1991) sowie den Gipfeltreffen in Helsinki (1992) und Budapest (1994) bestätigt. Ein zusätzliches Treffen zur menschlichen Dimension fand am 27. März 2000 in Wien statt, bei dem hauptsächlich das Thema „Menschenrechte und unmenschliche Behandlung oder Strafe“ erörtert werden sollte. Zu diesem Treffen © Giorgio Maffei 55 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • OSZE 1990 in Kopenhagen und unlängst bei dem Gipfeltreffen in Istanbul im November 1999 deutlich wurde. — Die Frage Kinder und bewaffnete Konflikte sollte auch mit dem Problem der Kleinwaffen und leichten Waffen verknüpft werden. Das diesjährige OSZE-Jahresseminar zur menschlichen Dimension vom 23.-26. Mai in Warschau war speziell dem Thema Kinder und bewaffnete Konflikte gewidmet. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte hat über dieses Seminar einen umfassenden Bericht veröffentlicht (s.: www.odihr.org). Die EU konnte eine Neuaushandlung des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit nicht befürworten, könnte jedoch die Möglichkeit eines Zusatztextes oder einer auf die spezifischen Bestimmungen des Kodex gerichteten Vereinbarung im Lichte der im Rahmen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte entwickelten neuen Normen in Betracht ziehen. Die EU begrüßte die umfassende Aussprache auf dem Warschauer Seminar, die zu einer reichhaltigen und nützlichen Diskussion über die künftige Rolle der OSZE in diesem Bereich führte. Die komparativen Vorteile der OSZE in Bezug auf Frühwarnung, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und Konfliktnachsorge konnten gemäß dem Mandat der Staats- und Regierungschefs von Istanbul eingehend geprüft werden. Die EU hob in ihrer Schlusserklärung zum Ergebnis des Seminars insbesondere Folgendes hervor: Menschenhandel Das zusätzliche Treffen zur menschlichen Dimension am 19. Juni 2000 in Wien war der Frage des Menschenhandels gewidmet. Den OSZE-Teilnehmerstaaten kommt in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle zu, da sie schon in dem Moskauer Dokument von 1991 vereinbart haben, Maßnahmen zu ergreifen, um jeder Form des Frauen- und Mädchenhandels und der Ausbeutung der Frauenprostitution ein Ende zu setzen. Diese Verpflichtung wird in der Nummer 24 der Europäischen Sicherheitscharta, die vom OSZE-Gipfeltreffen im November 1999 in Istanbul verabschiedet wurde, bekräftigt. © Giorgio Maffei — Die OSZE sollte über ihre zuständigen Stellen die Teilnehmerstaaten dazu anhalten, die bestehenden internationalen Rechtsakte über die Rechte des Kindes zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ihnen beizutreten sowie die mit der Zielsetzung dieser Rechtsakte unvereinbaren Vorbehalte zurückzunehmen. Ferner sollte daran erinnert werden, dass die primäre Verantwortung für die Umsetzung der betreffenden internationalen Pflichten und Verpflichtungen in das innerstaatliche Recht der Teilnehmerstaaten den nationalen Regierungen obliegt. — Die OSZE-Missionsleiter sollten, soweit angebracht, die Frage der Rechte des Kindes in ihren regelmäßigen Berichten berücksichtigen. — Die OSZE sollte die Spezialausbildung der Mitglieder ihrer Missionen im Bereich der Rechte des Kindes verbessern und sollte zudem prüfen, ob für alle Missionsteilnehmer sowie das Personal der einschlägigen OSZEOrgane entsprechende Leitlinien ausgearbeitet werden müssen. Die OSZE-Teilnehmerstaaten sollten ferner ihre internen Rechtsvorschriften anpassen, um angemessenen Schutz für die Opfer sowie eine rasche Verfolgung der Täter sicherzustellen. Die Maßnahmen auf nationaler Ebene sollten auch bilaterale Abkommen zwischen den Staaten, sozialpolitische Maßnahmen und die Entwicklung von Programmen in den Herkunftsländern umfassen, damit alle Formen des Menschenhandels unterbunden werden, wie es in dem vorgeschlagenen Aktionsplan 2000 des BDIMR für die Tätigkeiten zur Bekämpfung des Menschenhandels empfohlen wird. — Die Teilnehmerstaaten sollten die Experten dabei unterstützen, gemeinsam mit lokalen Behörden und Gemeinschaften sowie NROs und unter Beteiligung der Kinder eine Lagebeurteilung zu erstellen. — Die Teilnehmerstaaten sollten bei der Auswahl ihrer Missionsteilnehmer den praktischen Erfordernissen der friedenserhaltenden Maßnahmen der VN Rechnung tragen. 56 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Die EU ist der Überzeugung, dass die OSZE sich als ein besonders geeignetes Forum für den Austausch von Informationen und die Entwicklung gemeinsamer oder koordinierter Strategien gegen den Menschenhandel erweisen könnte, da viele der wichtigsten Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer OSZE-Teilnehmerstaaten sind. Die EU begrüßt es, dass beim BDIMR ein Berater für Menschenhandelsfragen ernannt wurde. verhütung ein Verhältnis der Interdependenz besteht. Die EU begrüßt das stärkere Auftreten des Europarates bei regionalen Krisen (Südosteuropa, Tschetschenien), insbesondere mittels des Stabilitätspaktes. Die EU würdigt das Eingreifen des neu ernannten Menschenrechtskommissars des Europarats bei diesen Regionalkrisen, begrüßt das zwischen dem Europarat und der Russischen Föderation erreichte Einvernehmen über die Präsenz von Menschenrechtssachverständigen des Rates in Tschetschenien und sieht der uneingeschränkten Kooperation der russischen Behörden bei den betreffenden Arbeiten hoffnungsvoll entgegen. 3.2.3 Europarat Die Europäische Union und der Europarat treten beide für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte ein. Anlässlich des 50. Jahrestages der Gründung des Europarates hat 1999 die Union ihre Verbundenheit mit den vom Europarat vertretenen Werten, nämlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, bekräftigt. Die Europäische Union begrüßt nachdrücklich die bemerkenswerte Normsetzungsarbeit, die der Europarat seit seiner Gründung geleistet hat, sowie die Gesamtheit der von ihm geschaffenen Mechanismen für die Kontrolle und Gewährleistung der effektiven Wahrung der Menschenrechte. Die EU strebt weiterhin eine engere Zusammenarbeit auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Dublin, 1996) zu diesem Thema an. Diese Rechte sind insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert, durch die ein nunmehr einziger und ständiger Gerichtshof geschaffen wurde, dem die Prüfung aller Vorbringungen obliegt, mit denen ein Verstoß eines Vertragstaats gegen die Konvention behauptet wird. Die Rechtsprechung dieses europäischen Gerichts gewinnt immer stärkeren Einfluss auf die Gesetzgebung und die Rechtssysteme der Vertragsstaaten. In den letzten Jahren wurden in beträchtlichem Umfang EG-Mittel zur Unterstützung der Arbeit des Europarates bereitgestellt, insbesondere bei der Durchführung gemeinsamer Kooperationsund Hilfeprogramme für die mittel- und osteuropäischen Länder. Die EU wird den Reformprozess innerhalb des Europarates, mit dem die Aufgaben und Prioritäten dieses Rates neu ausgerichtet und seine Zusammenarbeit mit anderen europäischen Organisationen, insbesondere der EU und der OSZE, verstärkt werden sollen, weiterhin unterstützen und aktiv dazu beitragen. Die Europäische Union möchte ferner an die Bedeutung der Europäischen Sozialcharta erinnern, die als ein Pendant zur Menschenrechtskonvention für den Sozialbereich konzipiert wurde und gleichfalls ein Kontrollsystem vorsieht. Die Union begrüßt die grundlegende Rolle, die vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter, einem 1987 durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter eingesetzten, nichtgerichtlichen Mechanismus, wahrgenommen wird, um Misshandlungen vorzubeugen, denen Personen bei einem Freiheitsentzug ausgesetzt sein könnten. Die EU erkennt an, dass der erweiterte Europarat ein wichtiges paneuropäisches politisches Forum darstellt, das die EU und andere europäische Staaten zusammenführt, und tritt für einen weiteren Ausbau gemeinsamer Menschenrechtskonzeptionen und -politiken in Europa ein, z. B. in Bezug auf die Abschaffung der Todesstrafe. Bei den gemeinsamen Strategien der EU gegenüber einer Anzahl sehr wichtiger Staaten, insbesondere gegenüber der Russischen Föderation, kommt dem Europarat eine komplementäre Rolle zu. Seine Normen und Werte im Bereich der Menschenrechte ergänzen zudem die Kriterien für die künftige Erweiterung der Europäischen Union. Überblick über einige Themen Ministerkonferenz in Rom (3./4. November 2000) Die EU wird zu der Ministerkonferenz im November in Rom, auf der der 50. Jahrestag der Verabschiedung der Europäischen Menschenrechtskonvention begangen werden soll, sehr gerne einen Beitrag leisten. Die EU teilt die im Rahmen des Konzepts der „demokratischen Stabilität“ erarbeitete Auffassung des Europarats, dass zwischen Menschenrechten, Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit sowie Friedenskonsolidierung, Stabilität und Konflikt- Das geplante Hauptthema der Konferenz ist die Zukunft des Schutzes der Menschenrechte in Eu- 57 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ropa, insbesondere hinsichtlich der Mittel zu seiner Verbesserung vor allem in Krisen- oder Konfliktsituationen. on gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist in dieser Hinsicht hervorzuheben. Die Regionalkonferenz wird vom 11. bis 13. Oktober 2000 in Straßburg stattfinden. Sie wird in zukunfts- und aktionsorientierter Weise pragmatisch und sehr offen für die Bürgergesellschaft die Frage des Rassismus im Kontext der Menschenrechte, aber auch global behandeln. Sie wird den Nachdruck auf die europäischen Erfahrungen legen, insbesondere in Bezug auf die Analyse von Problemen und vorbildliche Verfahrensweisen. Sie wird allgemeine Schlussfolgerungen erstellen, in denen die Auffassungen sämtlicher Teilnehmer zum Ausdruck kommen sollen, sowie eine von den Mitgliedstaaten des Europarates zu verabschiedende politische Erklärung. Die Konferenz wird für Europa eine wichtige Gelegenheit sein, hinsichtlich der neuen Herausforderungen für die Konvention und den Gerichtshof Bilanz zuziehen. Außerdem soll auf dieser Konferenz das Protokoll Nr. 12 zur MRK (über Nichtdiskriminierung) zur Unterzeichnung aufgelegt werden. Organisation der Europäischen Konferenz gegen Rassismus Die EU wird sich an der bevorstehenden Konferenz „Alle anders, alle gleich: Von der Theorie zur Praxis – der europäische Beitrag zu der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz“ ohne Einschränkungen beteiligen. Rolle des Europarates im Rahmen des Stabilitätspaktes Der Europarat spielt eine wichtige Rolle in zwei Arbeitsgruppen, die im Rahmen des Arbeitskreises Nr. 1 des Stabilitätspaktes eingerichtet wurden, nämlich in der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ und der Arbeitsgruppe „Verantwortungsvolle Staatsführung“. Die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament sind alle schon aktiv mit der Vorbereitung dieser europäischen Regionalkonferenz befasst. Die Gemeinschaft hat Mittel bereitgestellt, um NROs die Teilnahme zu ermöglichen, und hat zudem angeboten, auch Mittel für eine NRO-Beteiligung an den Vorbereitungskonferenzen in anderen Regionen zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ hat der Europarat in Abstimmung mit dem Sonderkoordinator des Paktes die internen Prioritäten und Aktionspläne festgelegt, wobei die Notwendigkeit ethnischer Aussöhnung in der Region hervorgehoben wird. Die Union begrüßt es, dass für Europa die Vorbereitung der Weltkonferenz im Rahmen des Europarates stattfindet, also in einer Regionalorganisation, die insbesondere durch die Schaffung eines entsprechenden rechtlichen Rahmens eine Schlüsselrolle für die Förderung toleranter und diskriminierungsfreier Gesellschaften wahrnimmt. Der Beitrag der Europäischen Kommissi- Im Rahmen der Arbeitsgruppe „Verantwortungsvolle Staatsführung“ hat der Europarat die folgenden drei Hauptarbeitsgebiete bestimmt: örtliche Selbstverwaltung, Schaffung effizienter Einrichtungen für die Funktionen eines Bürgerbeauftragten, sowie Verwaltungsrecht. 58 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 1 VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (Ausgewählte Artikel) Artikel 2 es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht. Die Union setzt sich folgende Ziele: — die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfasst; — die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte; — die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft; — die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist; — die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Artikel 6 (1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. (2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten. (4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind. Artikel 7 (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staatsund Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie 59 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. — die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außenund Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. (3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. (4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge. Artikel 19 (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen Standpunkte ein. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden. (5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 11 (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und Folgendes zum Ziel hat: Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. — die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen; — die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen; — die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen; — die Förderung der internationalen Zusammenarbeit; Artikel 29 Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft. 60 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Artikel 49 Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nicht organisierten – Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. — engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zollund anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32; — engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstaben a bis d und Artikel 32; — Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. 61 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 2 VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (Ausgewählte Artikel) Artikel 3 Artikel 19 (2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. (1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Artikel 13 Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Artikel 17 (1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. (2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. Artikel 18 (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Artikel 20 Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für die- (2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig. 62 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • sen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Artikel 21 Artikel 177 Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 194. (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden. — die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer; — die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft; — die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern. Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel 22 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen. (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen. Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mit- (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen. 63 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 3 EINSCHLÄGIGE RICHTLINIEN UND MITTEILUNGEN ZU MENSCHENRECHTSFRAGEN (Mitteilung an die Presse 8980/00 – wird noch im Amtsblatt veröffentlicht) — Schlussfolgerungen des Rates betreffend die Überprüfung der Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform durch die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen — Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Mitteilung an die Presse 11944/99 – wird nicht im Amtsblatt veröffentlicht) (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). — Entschließung des Rates über die ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und am Familienleben 64 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 4 KRITERIEN VON KOPENHAGEN Schlussfolgerungen des Vorsitzes Europäischer Rat (Kopenhagen, 21.-22. Juni 1993) iii) Der Europäische Rat hat heute beschlossen, dass die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können. Der Beitritt kann erfolgen, sobald ein assoziiertes Land in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen. Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen machen können. Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar. Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Der Europäische Rat wird weiterhin genau verfolgen, welche Fortschritte die einzelnen assoziierten Länder bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur Union erzielen werden, und wird die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen. 65 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 5 MEMORANDUM DER EU ZUR TODESSTRAFE 1 Der Weg zur Abschaffung der Todesstrafe in Europa Wenn ich beweisen kann, dass diese Strafe weder sinnvoll noch notwendig ist, dann habe ich die Menschheit ein Stück vorangebracht. Schon früh beschäftigte das Thema der Todesstrafe manche Kreise der Gesellschaft in Westeuropa. Cesare Beccaria, „Dei delitti e delle pene“ (1764) Die Europäische Union (EU) lehnt die Todesstrafe in allen Fällen ab, ist demnach auch für deren weltweite Abschaffung und setzt sich für dieses Ziel ein. Gegenüber Ländern, die die Todesstrafe beibehalten, plädiert die EU für eine schrittweise Einschränkung ihrer Anwendung, für die Einhaltung der in mehreren internationalen Menschenrechtstexten festgelegten strengen Bedingungen, unter denen die Todesstrafe angewandt werden kann, und für ein Moratorium für Hinrichtungen mit Blick auf eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe, die über die Epochen hinweg zu den Instrumenten sowohl des Strafrechts als auch der Verbrechensbekämpfung zählte, gab recht bald Anlass zu einer Debatte über humanitäre Werte. Diese Entwicklung in der Haltung zur Todesstrafe begann insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung des demokratischen Staatswesens im 18. Jahrhundert und fand in der Folge bei den Völkern der heute in der EU zusammengeschlossenen Staaten mehr und mehr Unterstützung. Die EU ist äußerst besorgt über die steigende Zahl von Hinrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und dies umso mehr, als die große Mehrheit der Hinrichtungen nach Wiedereinführung der Todesstrafe im Jahre 1976 in den 90er-Jahren erfolgt ist. Zudem können auch Straftäter, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, zum Tode verurteilt und hingerichtet werden, was eindeutig gegen die international anerkannten Menschenrechtsnormen verstößt. Genau genommen verdichteten sich die Zweifel an der Legitimität der Todesstrafe im Kontext der Aufklärung zum Ende des 18. Jahrhunderts. Damals wurde mit der Herausbildung des klassischen Strafrechts der Freiheitsentzug als zu bevorzugendes Mittel für die Ahndung von Verbrechen betrachtet. Wenn auch ersten Versuchen, die Todesstrafe abzuschaffen, kein voller Erfolg beschieden war, so wurde von mehreren europäischen Ländern damals doch eine Beschränkung der Todesstrafe auf Kapitalverbrechen akzeptiert und die jeweilige Rechtsordnung entsprechend reformiert. Diese Tendenz zur Einschränkung der Anwendung der Todesstrafe sollte in den beiden folgenden Jahrhunderten anhalten, wenn auch mit verschiedenen Rückschritten aufgrund besonderer politischer Gegebenheiten. Zum Beginn eines neuen Jahrtausends möchte die EU mit den USA die Grundsätze, Erfahrungen, Politiken und alternativen Lösungen teilen, auf die sich die europäische Bewegung zur Ächtung der Todesstrafe, die inzwischen in allen Mitgliedstaaten der EU abgeschafft ist, stützt. Dies geschieht in der Hoffnung, dass die USA, deren Staatswesen sich ausgehend von den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte entwickelt hat, sich der Avantgarde der Gegner der Todesstrafe anzuschließen gedenken – wobei ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe ein erster Schritt zu ihrer Abschaffung wäre – und dadurch selbst zum Vorbild für Länder würden, die an der Todesstrafe festhalten. Doch gingen einige dieser Länder noch weiter und schafften in ihrer Rechtsordnung die Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten endgültig ab. Portugal war im Jahre 1867 der Vorreiter, direkt gefolgt von den Niederlanden. Schweden und Dänemark schlossen sich dieser Bewegung zur Abschaffung der Todesstrafe nach dem ersten Weltkrieg an. Nach dem zweiten Weltkrieg folgten Italien, Finnland und Österreich. Mitte des 66 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Jahrhunderts ächtete auch Deutschland die Todesstrafe, und zwar für alle Straftaten. In den 60er- und 70er-Jahren wurde dann auch im Vereinigten Königreich und in Spanien die Todesstrafe für zivile Straftaten gesetzlich abgeschafft. Obwohl der Übergang der Mitgliedstaaten zur Abschaffung der Todesstrafe zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte, beruht er auf einer gemeinsamen Grundüberzeugung, nämlich der, dass die Todesstrafe unabhängig davon, wie grausam das begangene Verbrechen auch sein mag, unmenschlich, unnötig und unumkehrbar ist. In der Zwischenzeit hat sich die Tendenz zur Abschaffung der Todesstrafe für alle Straftaten, also auch für unter Kriegsrecht oder in Ausnahmesituationen wie Kriegszeiten begangene Straftaten fortgesetzt. Seit Ende der 60er-Jahre verzichtet das Recht aller Mitgliedstaaten der EU uneingeschränkt auf die Todesstrafe. Diese Argumentation scheint inzwischen übrigens insofern von der gesamten Völkergemeinschaft geteilt zu werden, als sowohl im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wie auch in den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die Einrichtung der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda die Todesstrafe nicht als Sanktion vorgesehen ist, auch nicht für schlimmste Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Hieraus wird deutlich, dass die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bei der Mehrzahl der Mitgliedstaaten in zwei Stufen erreicht wurde, wovon die zweite im Allgemeinen ein langwieriger Prozess war. Ferner ist zu betonen, dass Länder wie das Vereinigte Königreich, Spanien, Luxemburg, Frankreich, Irland, Griechenland und Belgien zwar die Todesstrafe bis in die zweite Hälfte des Jahrhunderts hinein in ihrer Rechtsordnung beibehielten, dass jedoch sehr selten Hinrichtungen durchgeführt wurden bzw. diese Strafe nicht mehr verhängt wurde. So lag meist ein langer Zeitraum zwischen der Durchführung der letzten Hinrichtung und der Abschaffung der Todesstrafe, was die Feststellung erlaubt, dass die europäischen Länder zu dem Zeitpunkt, als sie die Todesstrafe förmlich abschafften, von dieser bereits de facto oder sogar traditionsgemäß abgegangen waren, so dass sie in der Rechtspraxis keinerlei Rolle mehr spielte. Für die Abschaffung der Todesstrafe sprachen humanistische Werte, ethische Gesichtspunkte und die Menschenrechte. Tatsächlich erwies sich die Todesstrafe als Mittel staatlicher Bestrafung aus der Sicht der europäischen Regierungen früh als Absage an die menschliche Würde, die eine entscheidende Grundlage des gemeinsamen Erbes der EU als Wertegemeinschaft darstellt. Zudem gibt es keine ausreichende Rechtfertigung strafrechtlicher oder kriminologischer Art für die Beibehaltung dieser Strafe. Zunächst einmal ist nicht wissenschaftlich bewiesen, dass die Todesstrafe und ihre Anwendung wirksamer von Verbrechen abschrecken als andere Formen der Strafe. Tatsächlich besteht kein Bezug zwischen Verbrechensrate und Todesstrafe, womit also die Todesstrafe und ihre Vollstreckung keine abschreckende Wirkung haben und keine weniger gewalttätigen Gesellschaften erzeugen. Außerdem würde die Beibehaltung der Todesstrafe im Widerspruch zu dem Konzept der Rehabilitierung stehen, das in den Strafjustizsystemen aller EU-Mitgliedstaaten verfolgt wird und bei dem eines der Ziele des Strafvollzugs darin besteht, den Straftäter zu rehabilitieren oder zu resozialisieren. Ferner sei auch das strafrechtliche Ziel der Vorbeugung hervorgehoben, die als ein Prozess verstanden wird, der ante delictum (vor der Straftat) und post delictum (nach der Straftat) abläuft und bei dem jede Form physischer oder psychologischer Brutalität zu vermeiden ist, um die Achtung der Menschenrechte zu fördern und die Entwicklung einer noch stärker kriminell geprägten Gesellschaft zu verhindern. Schließlich sollte die Todesstrafe nicht als ein angemessenes Mittel zur Vergeltung des Leidens der Familien der Opfer betrachtet werden, da diese Sichtweise das Justizsystem zum bloßen Werkzeug illegitimer privater Rache degradiert. Während in einigen Mitgliedstaaten der EU die Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe mit der tiefen Überzeugung der Bevölkerung im Einklang standen und damit Ausdruck einer nationalen Tradition waren, beruhte die politische Entscheidung für die Abschaffung in anderen Ländern hingegen nicht auf einer mehrheitlichen Unterstützung in der öffentlichen Meinung. In Ländern, in denen dies der Fall war, rief die Entscheidung jedoch keine negativen Reaktionen irgendwelcher Art und im Allgemeinen lediglich eine minimale Debatte über diese Frage hervor. Dabei ist erwähnenswert, dass die Abschaffung als solche einen positiven Beitrag zur besseren Information der Öffentlichkeit leistete, was einem Wandel der gesellschaftlichen Stimmungslage förderlich war. 2 Gemeinsame Grundlage für die Abschaffung der Todesstrafe: Werte, Grundsätze und Verbrechensbekämpfung Die Todesstrafe wirft eine Reihe unterschiedlicher philosophischer, religiöser, politischer und kriminologischer Fragen auf. 67 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • tiven zur Todesstrafe. Dabei machten sich die europäischen Gesetzgeber den Gedanken zu Eigen, dass Verbrechen in anderer Weise, wie z. B. durch langjährige oder lebenslange Haft, bestraft werden können. In der Praxis wurde nämlich, selbst wenn die Todesstrafe noch im Gesetz vorgesehen oder gar vorgeschrieben war, entweder vom Richter aufgrund mildernder Umstände eine alternative Strafe verhängt oder der Verurteilte systematisch begnadigt und die Todesstrafe somit aufgehoben. Dies bedeutet nicht, dass die europäischen Strafrechtssysteme den Rechten und Interessen der Opfer keine Beachtung schenken, im Gegenteil. Es gibt durchaus Vorschriften, die diese Rechte garantieren, sowie Einrichtungen und Programme zur Unterstützung der Opfer. Ferner bestehen geeignete Alternativen zur Todesstrafe, die den Bedürfnissen der Opfer entsprechen und deren angemessene Unterstützung sicherstellen. Sowohl die Straftäter als auch die Familien der Opfer benötigen eine Rehabilitierung. Was die letzteren anbelangt, so ist es von entscheidender Bedeutung, dass die durch den erlittenen Verlust hervorgerufenen Emotionen überwunden werden, und dies erfordert finanzielle und psychologische Unterstützung. Lebenslange Haftstrafe bleibt die übliche Alternative bei sehr schweren Verbrechen. Obwohl praktisch alle Mitgliedstaaten diese Strafe in ihrem jeweiligen Strafrecht entweder als Möglichkeit oder zwingend vorsehen, hat sie indessen eher den Stellenwert eines Grundsatzes als den einer allgemeinen Praxis. Im Bereich der Rechtspflege muss auch die Unumkehrbarkeit der Todesstrafe berücksichtigt werden. Sogar hoch entwickelte Rechtssysteme, die auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Rechts auf einen fairen Prozess beruhen, sind nicht gegen Justizirrtümer gefeit. Durch diese Unumkehrbarkeit wird jede Korrektur derartiger Irrtümer verhindert und die Hinrichtung unschuldiger Menschen möglich. Fehler in der Rechtsprechung, unterschiedliche Rechtsauslegungen, Verurteilung aufgrund unklarer oder unzureichender Beweislage sowie das Fehlen eines angemessenen Rechtsbeistands in allen Phasen des Verfahrens, insbesondere bei mittellosen Straftätern, sind nur einige der Umstände, die die Hinrichtung eines Unschuldigen zur Folge haben können. In manchen Ländern kann die lebenslange Haftstrafe nämlich aufgrund mildernder Umstände durch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe ersetzt werden. Ferner können zu lebenslanger Haft Verurteilte in nahezu allen Mitgliedstaaten begnadigt werden, nachdem sie eine gewisse Haftzeit verbüßt haben sowie in Abhängigkeit von anderen Faktoren, wie z. B. gute Führung, offensichtliche Verhaltensänderung oder Krankheit. Auch eine Umwandlung der Strafe durch Begnadigung ist in nahezu allen betreffenden Strafordnungen vorgesehen. Ferner ist in einigen dieser Länder eine Verurteilung von Jugendlichen oder Geisteskranken zu lebenslanger Haft prinzipiell unmöglich. Was langjährige Haftstrafen anbelangt, so zeigt die heutige Verbrechensbekämpfungspolitik der EU-Mitgliedstaaten deutlich ein schwindendes Vertrauen in die resozialisierende Wirkung solcher Strafen und tendiert dazu, die Haftzeiten auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Daher erfuhren die Konzepte für die Verbrechensbekämpfung eine bewusste Humanisierung in dem Sinne, dass Menschen nicht Opfer staatlicher Maßnahmen werden sollten, sondern dass vielmehr die Wahrung der menschlichen Würde eines der wichtigsten Ziele der Verbrechensbekämpfung ist. Durch eine Beibehaltung der Todesstrafe kämen stattdessen unerwünschte Sühneaspekte im Bereich des Strafrechts zum Tragen. So wurden umfangreiche Reformen durchgeführt, bei denen der Strafenkatalog neu strukturiert wurde, um ihn insbesondere mehr auf soziale Rehabilitierung und Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft auszurichten, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit berücksichtigt wurde, den Schutz der Gesellschaft sicherzustellen und Verbrechen zu verhüten anstatt sie zu bestrafen. 3 Es ist allgemein anerkannt, dass langjährige Haftstrafen und insbesondere lebenslange Haft die kriminalitätspolitischen Ziele nicht erreichen, sofern nicht entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um dem Häftling die Rückkehr ins soziale Leben zum geeigneten Zeitpunkt zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der Begnadigung von entscheidender Bedeutung. Eine Verbrechensbekämpfungspolitik, die es zuließe, dass eine verurteilte Person, die eine der Schwere des begangenen Verbrechens entsprechende Haftzeit verbüßt hat und keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellt, lebenslang in Haft gehalten wird, würde weder den anerkannten Mindeststandards für die Behandlung von Häftlingen noch dem Ziel der sozialen Rehabilitierung gerecht werden, das angesichts einer Bereit- Alternative Strafen Die Entscheidung für ein humaneres, aber auch wirksameres Strafrechtssystem bedingte eine Suche nach geeigneten strafrechtlichen Alterna- 68 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • schaft und Fähigkeit des Straftäters, ein gesetzestreues und selbstverantwortliches Leben zu führen, erreicht ist. Anwendung der Todesstrafe, eine Verhängung der Todesstrafe für schwangere Frauen und für Personen, die in irgendeiner Form an einer geistigen Störung leiden; eine Missachtung von Verfahrensregeln, einschließlich des Rechts auf einen fairen Prozess und des Rechts auf Gnadengesuch; eine unmenschliche Form der Vollstreckung der Todesstrafe. Hinrichtungen unter diesen Umständen widersprechen den international anerkannten Menschenrechtsnormen und missachten die Würde und den Wert der menschlichen Person. Ferner ist zu betonen, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ausdrücklich die Frage der lebenslangen Haft für Minderjährige behandelt und besagt, dass eine lebenslange Haftstrafe ohne die Möglichkeit einer Freilassung nicht für von Personen unter 18 Jahren begangene Straftaten auferlegt werden kann. 4 Internationaler Kontext 5 Die von den europäischen Gesetzgebern verfolgte Tendenz zur De-jure-Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts, wurde auch durch das internationale Umfeld begünstigt. Denn die Abschaffung der Todesstrafe wurde bald eine international diskutierte Frage, was zur Wahrung der menschlichen Würde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beitrug. Jugendgerichtsbarkeit Die EU ist ebenfalls in Sorge über die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen unter 18 Jahren. Alle Mitgliedstaaten der EU weisen die These einer Unbelehrbarkeit von Jugendlichen zurück. Sie sind der Ansicht, dass das Problem der Jugendkriminalität in dem Bewusstsein angegangen werden sollte, dass jugendliche Straftäter sich voll in einem Prozess der Entwicklung befinden und Anpassungsschwierigkeiten verschiedentlicher Art zu meistern haben. Zudem sind beispielsweise ärmliche Familienverhältnisse, mangelnder Erfolg in der Schule und Drogenabhängigkeit Probleme, die ihre soziale Eingliederung erschweren und kriminelles Verhalten fördern. Im Jahre 1971 bekräftigte die Generalversammlung der VN in der Resolution Nr. 2857 (XXVI), dass die Todesstrafe in allen Ländern abgeschafft werden sollte. Was die internationalen Vertragswerke zur Abschaffung der Todesstrafe anbelangt, so unternahm der Europarat 1983 die ersten Schritte, indem er das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) betreffend die Abschaffung der Todesstrafe annahm. Im Rahmen der VN wurde 1989 das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe angenommen. In jüngerer Zeit schloss sich das Interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte der Avantgarde der Gegner der Todesstrafe an, und die Organisation Amerikanischer Staaten – deren Mitglied die USA sind – nahm 1990 das Protokoll zur Amerikanischen Konvention für Menschenrechte zur Abschaffung der Todesstrafe an. Somit sind sie weniger reif und auch weniger schuldfähig, sollten nicht wie Erwachsene behandelt werden und verdienen ein milderes System von Strafen. Dies bedingt unter anderem den Verzicht auf die Todesstrafe für Jugendliche. Das europäische Konzept für die Jugendgerichtsbarkeit steht daher vollständig im Einklang mit den einschlägigen, international anerkannten Normen in den folgenden internationalen Menschenrechtstexten: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Garantien des Wirtschafts- und Sozialrats der VN (Ecosoc) zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, Übereinkommen der VN über die Rechte des Kindes und Amerikanische Konvention für Menschenrechte. Diese internationalen Normen untersagen ausdrücklich die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt waren. Ein entsprechender Schutz ergibt sich auch aus dem Vierten Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten und den Zusatzprotokollen von 1977 zu den Genfer Abkommen. Ferner sind in den internationalen Menschenrechtstexten, wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder den Garantien des Wirtschafts- und Sozialrats der VN (Ecosoc) zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, strenge Bedingungen für die Anwendung der Todesstrafe festgelegt. Die EU versucht sicherzustellen, dass Hinrichtungen in Ländern, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, im Einklang mit diesen allgemein anerkannten Garantien durchgeführt werden. Im Blickfeld stehen dabei insbesondere: eine Verhängung der Todesstrafe über schwerste Straftaten hinaus, eine rückwirkende Das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten basiert auf der allen Menschen innewohnenden Würde und der Unverletzlichkeit der menschlichen Person. 69 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Die europäischen Länder haben sich seit langem in der Praxis oder auf gesetzlicher Ebene für die Menschlichkeit entschieden, indem sie die Todesstrafe abschafften und damit die Achtung der Menschenwürde förderten. Dabei handelt es sich um einen elementaren Grundsatz, den die EU mit allen Ländern teilen möchte, so wie sie andere gemeinsame Werte und Grundsätze teilt, wie z. B. Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Wenn ihr dies gelingt, dann haben sowohl die EU als auch diese Länder die Menschheit vorangebracht, um mit Cesare Beccaria zu sprechen. Deshalb lädt die EU die USA ein, dieses Anliegen auch zu dem Ihren zu machen. Straftäter sind Menschen, die ein Verbrechen begangen haben, die aber auch eine inhärente und unverletzliche Würde besitzen, die von der rationalistischen Philosophie, von allen großen Religionen und vom Gesetz vorausgesetzt wird, wohingegen die Todesstrafe die menschliche Würde verleugnet. Das Strafrechtssystem eines Landes und insbesondere das Sanktionssystem kann Traditionen und besondere historische Aspekte einer Gesellschaft widerspiegeln. Die Todesstrafe ist jedoch über alle politischen, rechtlichen oder kriminologischen Überlegungen hinaus eine Frage der Menschlichkeit. Die Betrachtung der Todesstrafe unter dem Aspekt der Menschenwürde sollte ein entscheidender Aspekt des Gemeinschaftslebens eines Volkes sein. 70 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 6 LEITLINIEN FÜR EINE UNIONSPOLITIK gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe I. Einleitung Unionsstaat mehr zur Anwendung gekommen ist. i) Die Vereinten Nationen haben u. a. im ICCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), im CRC (Übereinkommen über die Rechte des Kindes) und in den Ecosoc-Klauseln zum Schutze von zum Tode Verurteilten strenge Bedingungen festgelegt, die bei der Anwendung der Todesstrafe unbedingt einzuhalten sind. Das Zweite Fakultativprotokoll zum ICCPR sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten zur endgültigen Abschaffung der Todesstrafe verpflichten. Die Europäische Union geht nun weiter und tritt nun dafür ein, dass die Todesstrafe in der Union und in den Drittländern abgeschafft wird. v) In der OSZE sind die Teilnehmerstaaten nach dem Kopenhagener Dokument verpflichtet, Informationen über die Abschaffung der Todesstrafe auszutauschen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die EU kommt dieser Verpflichtung durch regelmäßige Erklärungen im Rahmen des Regelwerks der OSZE in Bezug auf die „menschliche Dimension“ nach. vi) Die Satzungen des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofes für Ruanda, die beide von der EU unterstützt wurden, enthalten trotz der Tatsache, dass sie eingesetzt wurden, um über massive Menschenrechtsverletzungen einschließlich Völkermord zu entscheiden, keine Bestimmungen über die Todesstrafe. ii) Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat die Länder, in denen die Todesstrafe noch besteht, auf ihrer 53. Tagung, sowie auf ihrer 54. Tagung in einer von allen Unionsstaaten unterstützten Resolution, aufgerufen, II. Dokument über das praktische Vorgehen — die Zahl der Straftaten, die mit der Todesstrafe bedroht werden dürfen, schrittweise zu begrenzen; — ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe mit Blick auf deren vollständige Abschaffung vorzusehen. Die EU ist der Auffassung, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der menschlichen Würde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beiträgt. Die Ziele der Europäischen Union sind: iii) Auf der Tagung des Europarates im Oktober 1997 haben die Staatschefs aller Mitgliedstaaten, einschließlich aller Unionsstaaten, zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe aufgerufen. Darüber hinaus haben sich neue Mitgliedstaaten des Europarates verpflichtet, Moratorien vorzusehen und das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu ratifizieren, das sie zur endgültigen Abschaffung verpflichtet. — Streben nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe als eine von allen Unionsstaaten mit Nachdruck vertretene Politik; — hinsichtlich der Länder, in denen die Todesstrafe noch besteht: Aufruf zur schrittweisen Einschränkung ihrer Anwendung und Drängen auf Einhaltung der weiter unten dargelegten Mindestnormen bei einer etwaigen Anwendung der Todesstrafe. Die Union wird diese Ziele als Bestandteil ihrer Menschenrechtspolitik bekannt geben. iv) Im Amsterdamer Vertrag der Europäischen Union von 1997 wird festgestellt, dass die Todesstrafe seit Unterzeichnung des Protokolls Nr. 6 zur EMRK in den meisten Unionsstaaten abgeschafft worden und in keinem Die Union wird ihre Initiativen, einschließlich Erklärungen oder Demarchen betreffend die Todesstrafe, in internationalen Gremien und ge- 71 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Demarchen im Einzelfall genüber Drittländern im Lichte der unten aufgeführten Mindestnormen verstärken. Erhält die Europäische Union Kenntnis von individuellen Fällen, in denen die Todesstrafe unter Verletzung der Mindestnormen zur Anwendung kommen soll, wird sie darüber hinaus spezifische Demarchen in Erwägung ziehen. Die Union wird im Einzelfall nach Maßgabe der festgelegten Kriterien prüfen, ob sie Demarchen bei Drittländern betreffend die Anwendung der Todesstrafe unternimmt. In diesen Fällen ist ein rasches Vorgehen ausschlaggebend. Die Mitgliedstaaten, die derartige Demarchen anregen, sollten daher so viele Hintergrundinformationen wie möglich aus allen zugänglichen Quellen zur Verfügung stellen. Dazu gehören kurze Angaben über die mutmaßliche Straftat, das Strafverfahren, die genaue Art der Verletzung der Mindestnormen, den Stand eines etwaigen Rechtsmittels und, sofern bekannt, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollstreckung. Die wichtigsten Einzelheiten des Ansatzes der Union werden im Folgenden dargelegt. Generelle Demarchen Die Europäische Union wird die Frage der Todesstrafe gegebenenfalls im Rahmen ihres Dialogs mit Drittländern zur Sprache bringen. Diese Demarchen werden folgende Punkte umfassen: — Appell der EU zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe oder zumindest zur Einführung eines Moratoriums. — Gegenüber den Ländern, die an der Todesstrafe festhalten, wird die EU darauf drängen, dass sie die Todesstrafe nur im Einklang mit den unten dargelegten Mindestnormen anwenden und dabei für größtmögliche Transparenz sorgen. Ist ausreichend Zeit vorhanden, sollte erwogen werden, vor der Demarche genauere Informationen und Ratschläge betreffend den jeweiligen Fall bei den EU-Missionsleitern einzuholen. Berichte über die Menschenrechtssituation Die Missionsleiter sollten in ihre Berichte über die Menschenrechtssituation systematisch eine Analyse über die Anwendung der Todesstrafe sowie eine regelmäßige Evaluierung der Wirkung und Folgen der Demarchen der Union einbeziehen. Bei der Entscheidung über die Art dieser Demarchen wird u. a. berücksichtigt, — ob das betreffende Land über ein ordnungsgemäß funktionierendes und transparentes Justizsystem verfügt; — ob das betreffende Land sich auf internationaler Ebene, z. B. im Rahmen regionaler Organisationen oder Übereinkünfte, verpflichtet hat, von der Anwendung der Todesstrafe abzusehen; — ob sich das betreffende Land vor einer öffentlichen und internationalen Überprüfung seines Rechtssystems und seiner Anwendung der Todesstrafe verschließt und ob Anzeichen dafür vorliegen, dass die Mindestnormen bei der Anwendung der Todesstrafe regelmäßig verletzt werden. Mögliche Folgen der Demarchen: weitere Initiativen Ziel der EU ist es, Drittländer, wenn möglich, von der Abschaffung der Todesstrafe zu überzeugen. Zu diesem Zweck wird die EU diese Länder ermutigen, einen Beitritt zum Zweiten Fakultativprotokoll zum ICCPR und zu vergleichbaren regionalen Vertragswerken in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus wird die EU in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, die Abschaffung der Todesstrafe als Ziel weiterverfolgen und Es wird besonders darauf geachtet werden, dass die Demarchen der Union betreffend die Todesstrafe zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Politik des betreffenden Landes hinsichtlich der Todesstrafe in Bewegung ist, d. h. zu dem ein offizielles bzw. ein De-facto-Moratorium für die Todesstrafe aufgehoben oder die Todesstrafe per Gesetz wieder eingeführt werden soll. — die Staaten auffordern, internationale Menschenrechtsübereinkünfte, insbesondere solche, die die Anwendung der Todesstrafe betreffen, einschließlich des ICCPR, zu ratifizieren und anzuwenden; — die Frage der Todesstrafe in multilateralen Gremien zur Sprache bringen und auf Moratorien für die Vollstreckung der Todesstrafe und zu gegebener Zeit auf Abschaffung der Todesstrafe hinarbeiten; — einschlägige internationale Organisationen darin unterstützen, adäquate Schritte zu ergreifen, damit die Staaten die internationalen Normen betreffend die Todesstrafe ratifizieren und anwenden; Den Berichten und Erkenntnissen einschlägiger internationaler Menschenrechtsorganisationen wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Eine Demarche oder eine öffentliche Erklärung kommt in Betracht, wenn Länder Schritte im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe unternehmen. 72 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • — die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, u. a. die Zusammenarbeit mit der Bürgergesellschaft, auch im gesetzlichen Bereich im Hinblick auf die Schaffung eines fairen und unparteiischen Gerichtsverfahrens in Strafsachen fördern und ihrerseits anbieten. III. Gerichtsverfahren vollstreckt werden, das sämtliche Garantien für eine faire Verhandlung bietet, die mindestens denjenigen entsprechen, die in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte enthalten sind, einschließlich des Rechts aller Personen, die eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens verdächtig sind oder eines solchen Verbrechens beschuldigt werden, auf angemessenen Rechtsbeistand in allen Verfahrensabschnitten sowie gegebenenfalls des Rechts auf Heranziehung eines konsularischen Vertreters. Dokument über Mindestnormen Im Hinblick auf die Staaten, die auf der Beibehaltung der Todesstrafe bestehen, hält die EU es für wichtig, dass folgende Mindestnormen eingehalten werden: i) ii) Die Todesstrafe darf nur für schwerste Verbrechen verhängt werden, wobei ihr Anwendungsbereich nicht über vorsätzliche Verbrechen mit Todesfolge oder anderen äußerst schweren Folgen hinausgehen sollte. Die Todesstrafe sollte nicht für Finanzstraftaten ohne Gewaltanwendung oder für gewaltfreie Handlungen, die Ausdruck einer religiösen oder persönlichen Überzeugung sind, verhängt werden. vi) vii) Jeder zum Tode Verurteilte hat gegebenenfalls Anspruch auf Vorlage einer Einzelbeschwerde nach internationalen Verfahren; die Todesstrafe wird so lange nicht vollstreckt, wie die Beschwerde nach diesen Verfahren geprüft wird. Die Todesstrafe darf nur für ein Verbrechen verhängt werden, für das sie zum Zeitpunkt seiner Begehung angedroht war, wobei es dem Straftäter zugute kommen muss, wenn nach der Begehung des Verbrechens eine gesetzliche Bestimmung über die Verhängung einer milderen Strafe eingeführt wird. viii) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden. iii) Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden gegen — Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens noch keine 18 Jahre alt waren; — schwangere Frauen oder Mütter von Neugeborenen; — geisteskranke Personen. iv) Die Todesstrafe darf nur verhängt werden, wenn die Schuld des Angeklagten in eindeutiger und überzeugender Weise, die keine andere Erklärung des Sachverhalts zulässt, nachgewiesen wurde. v) Die Todesstrafe darf nur aufgrund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils im Anschluss an ein Jeder zum Tode Verurteilte hat Anspruch auf Einlegung eines Rechtsmittels bei einem höherinstanzlichen Gericht, und es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass derartige Rechtsmittel obligatorisch werden. ix) Die Todesstrafe darf nicht in Verletzung der internationalen Verpflichtungen eines Staates vollstreckt werden. x) Die Dauer, die nach der Verurteilung zum Tode vergangen ist, kann als Kriterium herangezogen werden. xi) Bei der Vollstreckung der Todesstrafe ist darauf zu achten, dass so wenig Leiden wie möglich zugefügt wird. Die Vollstreckung darf nicht öffentlich oder auf eine andere entwürdigende Weise erfolgen. xii) Die Todesstrafe sollte nicht als politischer Racheakt unter Verletzung der Mindestnormen verhängt werden, z. B. gegen an einem Putschversuch beteiligte Personen. 73 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 7 (Übersetzung nicht verfügbar) 56th session of the Commission on human rights (Geneva, 20 March to 28 April 2000) STATEMENT BY MR JAIME GAMA, MINISTER FOR FOREIGN AFFAIRS OF PORTUGAL, ON BEHALF OF THE EUROPEAN UNION Geneva, 21 March 2000 social and cultural rights. Indivisibility, interdependence and interrelation are the key words when facing those two sets of rights. Progress in one set cannot be achieved without full respect for the other. I have the honour to address this Commission on behalf of the European Union. The central and east European countries associated with the European Union — Bulgaria, the Czech Republic, Estonia, Hungary, Latvia, Lithuania, Poland, Romania, Slovakia, Slovenia — and the associated countries Cyprus, Malta and Turkey have expressed the wish to align themselves with this statement. However, one should not think that nothing remains to be decided and achieved in the realm of human rights. As the world keeps moving, so we must redefine and deepen concepts and approaches. This effort is now under way within the European Union, as negotiations proceed for the drafting of a European Charter of Human Rights. We expect this charter to encompass the many different contributions spread out in numerous other sources. What we are striving for is a comprehensive code of common values with the purpose of better protecting those who live in the European Union. Let me start by congratulating you, Ambassador Simkhada, on taking over the Chair of the 56th Session of the Commission on Human Rights. I would also like to express the appreciation of the European Union for the work carried out by your predecessor, Ambassador Anne Anderson. Mr Chairman, The importance of human rights in the definition of modern foreign policy is an undeniable reality at the dawn of a new millennium. New challenges surface almost continually. If we choose the right path we may be able to draw most of the positive aspects from those challenges. Globalisation is a good example. Globalisation has been accused of being a strategy devised by the developed countries to hamper the progress in developing countries. This is a great way from the truth. But as something which is still in its infancy, globalisation’s inherent risks and dangers cannot be denied. However, one should realise the advantages that a global planet can bring to improving the quality of life worldwide. The effect this could produce on a more sustainable society, where people are more knowledgeable about the full enjoyment of their human rights, can scarcely be refuted. The European Union firmly believes that the well-being of all individuals in the world should be of utmost relevance for all governments. As Secretary-General Kofi Annan recently said, ‘The State is now widely understood to be the servant of its people, and not vice-versa’. We do not consider that human rights as a concept can be attached to any particular culture or geographical region. The respect for human rights is a legacy that we have the duty to preserve and to pass on to future generations, irrespective of place, ethnic origin, gender, religion or belief. In other words, we are speaking about universality. No country should be free to invoke sovereignty or interference in internal affairs to prevent the people under its jurisdiction from fully enjoying their human rights. It is the duty of the international community to monitor violations of human rights whenever and wherever they occur. It is also the duty of the international community to call upon the States where those violations are taking place to cease those practices and bring the perpetrators to justice. Mr Chairman, The European Union considers the individual as being at the centre of its policies. As such, the promotion and protection of human rights are integral to peace and security, economic development and social equity. Protecting the individual is at the core of our death penalty policy. The European Union considers that abolition of the death penalty contributes to the enhancement of human dignity and the progressive development of human rights and continues to A new perspective on human rights has developed in recent decades. It would be difficult nowadays to argue reasonably for a separation between civil and political rights and economic, 74 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • strive for its universal abolition, or at least for a moratorium on executions. Mr Chairman, The European Union will present initiatives and offer its comments under a number of agenda items dealing with thematic issues and country situations. Today, I would like to address a few particular situations. Mr Chairman, Tackling human rights issues should not be exclusive to the State structure. Administrations need to work in cooperation with civil society at large and with committed NGOs in particular. We praise the efforts made by NGOs all over the world to inform, monitor and denounce flagrant violations of human rights. We acknowledge their contribution in shaping policies more closely related to people’s aspirations. We expect that their freedom of movement and expression is not hindered by any type of obstacle. People were shocked by the images coming out of East Timor last year. The situation demanded a strong reaction from the international community and this was achieved, inter alia, by the convening of a special session of this Commission. We took note of the recommendations of the International Commission of Inquiry and the Indonesian Commission of Inquiry regarding the violations of fundamental human rights and international humanitarian law perpetrated in East Timor. The European Union defends that those held responsible for human rights violations will be brought to justice. This continuous dialogue with NGOs has been helpful to promote more transparency in governments’ activities in the European Union. Our policies should be accountable, and to that end people must be familiar with them. This is the main reason why the EU published in 1999 the first annual report on human rights. The European Union’s human rights policies, priorities and practices are documented in this report, which is intended to foster a thorough debate. The European Union remains concerned over the situation of the refugees and displaced persons in West Timor, and we strongly encourage the creation of conditions for their safe return and for the continued involvement of the international community in this regard. The European Union is aware that the human rights situation in its Member States is not perfect. We do not consider ourselves to be above criticism and we do not rest on previous achievements. On the contrary, we are constantly seeking to improve our human rights mechanisms to avoid cases where the respect of a person’s dignity might be endangered. The situation in Chechnya also demands our attention. Our public opinions are alarmed by reports of widespread human rights violations. A serious and independent investigation must be carried out without delay in order that those responsible can be brought to account. The European Union stresses the importance of an international presence in Chechnya and urges the Russian authorities to comply with their commitments and rapidly launch full and transparent investigations into alleged human rights violations. Mr Chairman, The European Union continues to be actively involved in the review processes of the world conferences of Copenhagen on social development and Beijing on the rights of women. We hope that the progress achieved in those conferences can be enhanced in a spirit of cooperation and dialogue among their participants. The European Union is committed to the existing dialogue on human rights with China. We acknowledge progress made in fulfilling basic needs of the Chinese population. However, we remain concerned about the lack of progress still prevailing in other areas. The use of the death penalty, restrictions on fundamental freedoms, harsh sentences imposed on political dissidents, persecution of religious minorities, non-ratification of the UN human rights international covenants and insufficient cooperation with UN human rights mechanisms are relevant examples of fields where swift action needs to be taken. The European Union is also actively engaged in the European preparatory process of the World Conference on Racism, on the basis of the firm belief that the defence of the principle of non-discrimination should be at the centre of every country’s understanding of human rights. Mr Chairman, This session of the Commission on Human Rights will have to face a huge task. It is our responsibility to address the human rights violations that are taking place. In order to better accomplish this mission, it is of utmost importance to improve and rationalise the functioning of the Commission’s mechanisms. The report of the working group on this issue, to be approved at this session, reflects a compromise solution which we expect will contribute to more effective handling of human rights issues. Mr Chairman, The European Union is convinced that at the end of this session progress will certainly have been achieved through the cooperation and efforts of all participants. We hope that this progress will be translated into effective improvement of the situation of human rights for all people worldwide. Thank you, Mr Chairman. 75 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 8 (Übersetzung nicht verfügbar) 56th session of the Commission on human rights (Geneva, 20 March to 28 April 2000) STATEMENT BY AMBASSADOR ALVARO MENDONÇA E MOURA ON BEHALF OF THE EUROPEAN UNION on the question of the violation of human rights and fundamental freedoms in any part of the world Geneva, 29 March 2000 On behalf of the European Union I would like to address the question of the violation of human rights and fundamental freedoms in any part of the world under agenda item 9. The central and east European countries associated with the European Union — Bulgaria, the Czech Republic, Estonia, Hungary, Latvia, Lithuania, Poland, Romania, Slovakia, Slovenia — and the associated country Malta have expressed the wish to align themselves with this statement. tion of social justice, addressing the special needs of those who are more vulnerable, universal abolition of the death penalty and the end of impunity are just some of the priorities to which we all must dedicate ourselves. The EU will take initiatives on the situation of human rights in the Democratic Republic of the Congo, Sudan, Iran, Iraq and Burma/Myanmar. I would like to reserve the right to address these situations in the introduction of the respective initiatives under item 9. The EU also seeks support for initiatives on Colombia and East Timor. The human rights situation in Israel, the occupied territories and the territories under Palestinian authority have been referred to in our statement under item 8. Respect for human rights and fundamental freedoms, as well as development and consolidation of democracy and the rule of law are major goals for the EU. This determination is expressly stated in the Amsterdam Treaty and is consistent with the obligations under international law to protect and promote human rights and fundamental freedoms. The inherent dignity of all human beings so requires. I will now address more closely the situation of human rights in a number of countries and regions of concern. In its bilateral relations with third countries, as well as in the framework of international organisations and conferences, the EU aims at actively contributing to building up a worldwide culture of human rights, based on the principles of universality, indivisibility and interdependence. This is the ultimate message of the Universal Declaration of Human Rights. 1. The EU expresses its deep concern about the situation in Chechnya and in particular the plight of innocent civilians and considers that a lasting solution to the conflict requires a political solution to be reached through political dialogue between all parties concerned. Therefore the EU calls again on the Russian Federation to establish a complete ceasefire. Human rights are therefore a core element of our policy and encouragement for compliance with international human rights standards rests primarily on the values of cooperation and incentive. Dialogue on human rights issues, cooperation agreements, funding mechanisms and assistance programmes, among others, are the main EU instruments through which we combine efforts with our interlocutors and partners to foster the worth and dignity of the human being. Yet the EU does not refrain from speaking out against human rights abuses and expressing its concern. The EU states that continuing reports of violations of human rights and breaches of international humanitarian law in Chechnya must be promptly and credibly addressed by the Russian authorities, in accordance with the international human rights and humanitarian law treaties and conventions to which it is a party. The EU notes the nomination of a presidential representative for human rights in Chechnya and the functioning of his office. In accordance with the agreement reached as regards the inclusion of two Council of Europe representatives in that office, these representatives must be granted full independence as well as freedom of movement and contacts. The EU also expects the presidential representative to closely cooperate with the OSCE Assistance Group. The EU further expects In an increasingly globalised world, a catalytic moment has arrived for achieving freedom from fear and freedom from want. Elimination of discrimination and all forms of intolerance, promo- 76 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • the Russian Federation to conduct a thorough, independent and transparent investigation into the alleged killing, torture and ill-treatment of civilians and displaced persons in Chechnya and in the neighbouring republics, and to take criminal action against the perpetrators of these human rights violations, and calls upon Russia to give free access to international organisations and the media, including access to the detention camps. The EU is willing to strengthen its good relations with the people of the Federal Republic of Yugoslavia and to support its legitimate aspiration to democracy and economic prosperity, respect for human rights and the rule of law as well as the development of good neighbourly relations in the region. The EU continues to attach the highest importance to the implementation of UN Security Council Resolution 1244 on Kosovo, reiterates its full support for KFOR and UNMIK and calls upon all parties to cooperate fully with them in this objective. The EU urges all people in Kosovo to comply fully with the resolution and to end all acts of ethnic violence in order to allow for the creation of a democratic and multi-ethnic Kosovo. The EU welcomes the willingness of the Russian authorities to receive the United Nations High Commissioner for Human Rights and looks forward to hearing her report. The EU continues to be particularly concerned about the serious humanitarian situation in the region, not least in the light of the reports given by Mr Gil-Robles, the Council of Europe’s Commissioner for Human Rights, and Lord Judd, Head of a visiting delegation of the parliamentary assembly, after their respective visits to Chechnya. The EU calls upon the Russian authorities to extend full cooperation to the regional organisations and welcomes the forthcoming visit of the OSCE’s chair in office. The EU expresses its firm hope that the Russian authorities will create the necessary conditions for permanent international monitoring of the humanitarian and human rights situation, including monitoring by the Council of Europe. The EU underscores the need for a swift return of the OSCE Assistance Group under circumstances that will allow the entirety of its mandate to be fulfilled. The EU recalls its determination to support the democratisation process in Kosovo. The EU has welcomed the establishment of interim co-administration structures, and recalls the attachment to effective participation by all parties, including the Kosovo Serbs, as provided for in the 31 December 1999 agreement. The EU attaches the utmost importance to the thorough preparation by UNMIK of the local elections to be held later this year. It calls on the Yugoslav authorities to fully cooperate with UNMIK for the civil registration of displaced Serbs from Kosovo in Serbia. The EU furthermore stresses the need for a safe return of refugees and displaced persons to their homes, and the assurance of security and freedom of movement for all people in Kosovo regardless of their ethnic origin and considers that bringing the perpetrators of atrocities to justice is of the utmost importance. 2. The EU is deeply concerned by the lack of progress in Federal Republic of Yugoslavia in the field of human rights and democratisation. The EU reiterates its view that the path towards the full integration of the FRY into the international community will depend on democratic change in the FRY and on compliance by the FRY with its international obligations. This includes in particular full respect for human rights and the rights of persons belonging to minorities, reform of the electoral system, organisation of free and fair elections, the establishment of a dialogue with the opposition, freedom of expression, in particular freedom of the media, association and peaceful assembly, and independence of the judiciary. The EU believes that freedom of expression is one of the cornerstones of democracy and calls upon the Serbian authorities to allow all citizens to freely express their political will. In particular the EU firmly condemns the recent intensification of repression and harassment of the independent media and the democratic opposition. The EU urges the FRY to cooperate fully with the International Criminal Tribunal for former Yugoslavia. 3. The EU welcomes the steps taken to implement the peace agreement in Bosnia and Herzegovina. It nevertheless remains concerned about the lack of progress in many areas vital for the protection of, and respect for human rights and fundamental freedoms. The EU particularly stresses the need to continue reform of the police and the judicial system with a view to full establishment of the rule of law, and to end discriminatory practices in the area of economic and social rights, which have a negative effect on minority returns. The EU also remains concerned about continuing tension between the different ethnic communities and violence against returnees and calls upon all parties to implement their commitments under the Dayton Agreement and to create appropriate conditions for the unrestricted and safe return of displaced persons, particularly those belonging to minorities. The EU urges the authorities in the Republika Srpska part of Bosnia and Herzegovina to cooperate fully with the International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY). 77 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 4. The EU welcomes significant developments recently achieved in Croatia and expresses its firm hope that they will strengthen the path towards the full establishment of democracy and the rule of law in the country. This includes the comprehensive implementation of measures concerning the return of refugees and displaced persons, respect for the rights of persons belonging to minorities, reform of the judicial system and ensuring freedom of expression. The EU welcomes the ongoing legislative process on the amendment of the discriminatory laws and the extradition to The Hague of Mladen Naletilic which reflects the willingness of the new Croatian leadership to cooperate with the ICTY. refrain from the use of the death penalty. The EU is concerned at the existence of a ‘concentration camp’ in the steppes of Karakalpakhia and calls for its immediate dissolution. 8. The EU has noted with concern the results of the latest parliamentary elections in Kyrgyzstan in which the majority of the opposition was prevented from taking part because of obstructions created by the government. This means a setback for the development of democracy in this country. Steps should be taken to ensure that the presidential elections in December can take place in a climate of freedom and fairness. 9. The EU remains concerned about the lack of civil and political rights in Belarus, in particular reports of arbitrary arrests and detentions, ill treatment and disappearances as well as restrictions on freedom of expression, association and peaceful assembly. Deficiencies in the legal and judicial system also raise our concern, especially as regards State interference in judicial proceedings, prolonged pre-trial detentions and poor prison conditions. The EU calls upon the government to undertake legislative reforms in order to improve civil and political rights and calls for the early implementation of such reforms, especially with a view to the parliamentary elections later this year, which should be conducted in a free and fair manner. Furthermore, the position of the parliament vis-à-vis the powers of the executive should be reinforced so as to ensure the restoration of the democratic balance of power in the State. The EU also urges the government to abolish the death penalty and, as a first step, to introduce a moratorium on executions. 5. The EU continues to be strongly committed to the stabilisation and development of the Western Balkans region and is determined to play a leading role in the implementation of the Stability Pact for South Eastern Europe. Along with all governments and organisations concerned, the EU is willing to work in close partnership with the countries of the region to create the conditions for their integration within the European structures. 6. The EU welcomes the decision of the Turkmen authorities to abolish the death penalty. We are otherwise deeply concerned at the deteriorating situation of human rights in Turkmenistan. The EU has raised its concerns about harassment of political opponents, political arrests and treatment of political prisoners. We observe with grave concern the difficult situation of small religious groups resulting from steadily growing repression. The EU urges Turkmenistan to implement the UN human rights covenants, which guarantee, inter alia, freedom of opinion, expression, religion, assembly and association. In this regard, the EU is gravely concerned by the events at the end of last year which opened the way for President Nyazov to remain President for life and which, if implemented, would undermine one of the fundamental bases of democracy. 10. The EU welcomes the launch of the talks aiming at an overdue, comprehensive, just and lasting solution to the Cyprus problem in December, in accordance with the relevant UN Security Council resolutions, and expresses its strong support for the UN Secretary-General’s efforts to bring the process to a successful conclusion. The EU continues to follow the situation in Cyprus closely and reaffirms that the status quo there remains unacceptable. The EU calls for full respect for human rights and fundamental freedoms on the whole island. In the same context, we express our wish that the Committee of Missing Persons will very soon be able to duly proceed with its work. 7. The EU urges the government of Uzbekistan to respect freedom of opinion, expression, information, assembly and association, including freedom for religious groups. In particular, the EU encourages the authorities to actively protect the human rights of persons belonging to religious minorities. The government ought to allow human rights defenders to work unhindered and respect the right to personal integrity. The right to a fair trial, including fair treatment in pre-trial detention, must be protected as a fundamental right. The EU is deeply concerned at the death sentences passed in Uzbekistan and urges its authorities to The EU supports UNFICYP’s continued efforts to implement its humanitarian mandate, calling upon all concerned to allow it to do so without hindrance. We particularly welcome the recent decision of the Republic of Cyprus to ratify Protocol 6 to the European Convention for the Protection of 78 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • spread human rights violations taking place. The EU’s common position on Afghanistan, adopted in January 2000, renews our call to all parties to recognise, protect and promote all human rights and fundamental freedoms. The EU is also deeply concerned about the continuing grave violations of the human rights of women and girls, including all forms of discrimination against them, in all areas of Afghanistan, particularly those under Taliban control. The EU is also disturbed by reports of human rights violations in the Shomali Plain during the Taliban’s offensive in 1999, including house and crop burning, forced movements of civilian population and destruction of the agricultural infrastructure. The EU therefore welcomes the proposed deployment of UN civilian monitors. We urge all Afghan factions to end discriminatory policies and to promote equal rights, dignity and access to education, employment and healthcare for women and men. The EU is deeply concerned about reports of the use of child soldiers by the warring factions and strongly urges them to end this practice without any delay. The EU remains convinced that the conflict in Afghanistan has no military solution and that the major contribution to improving the human rights situation in Afghanistan would be an immediate ceasefire, followed by a negotiated settlement in line with the efforts of the UN leading to the establishment of a broad-based government. Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the abolition of the death penalty. 11. The EU welcomes recent positive developments in Turkey as well as its intention to continue its reforms towards fulfilling the criteria for accession to the EU, with particular reference to the issue of human rights. We welcome the government’s efforts to implement democratic, social, legislative and administrative reforms, as well as initiatives adopted to improve human rights conditions, and we encourage further steps towards the strengthening of civil and political rights. The EU nevertheless remains concerned at continuing reports on the use of torture and ill-treatment, extra-judicial killings, lack of information on missing persons, restrictions on freedom of expression and assembly, as well as the insufficient observance of the rights of persons belonging to minorities. Despite some notable efforts to combat human rights violations in detention facilities, the situation in Turkish prisons remains alarming. The EU notes with satisfaction the stated intention of the government to adhere to the international covenants on civil and political as well as on economic, social and cultural rights, and calls upon Turkey to fully respect the rule of law and international standards of human rights, including in the fight against terrorism. The EU also calls upon the government of Turkey to urgently abolish the death penalty. 14. The EU remains deeply concerned at the situation of human rights in Saudi Arabia. The EU urges the government to ensure the respect for civil and political rights. The EU remains particularly worried at prohibitions of, or restrictions on, fundamental freedoms, including freedom of expression, assembly and association. The EU encourages Saudi Arabia to remove obstacles to freedom of religion. The EU is gravely concerned about the serious violations of the human rights of women in Saudi Arabia and renews its call for the improvement of human rights of women in law and practice. We strongly urge Saudi Arabia to become party to and implement the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women. Reports of torture and other inhuman treatment and punishment particularly worry the EU, all the more so since Saudi Arabia is a party to the UN Convention against Torture. Considering that the accession of Saudi Arabia to some conventions in the field of human rights is a positive step, the EU encourages the government of Saudi Arabia to implement these texts and to go further by acceding to the International Covenant on Civil and Political Rights and the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights. The EU encourages Saudi Arabia to cooperate with human rights mechanisms by inviting special rapporteurs, in particular the Special Rapporteur on 12. While noting some improvement, the EU remains concerned about the human rights situation in Syria and emphasises that further progress is needed in order to achieve compliance with international human rights norms. Arbitrary arrests, prison conditions and detentions beyond the end of prison sentences are of great concern to the EU. Notwithstanding the fact that an amnesty was granted in the previous year, we call upon the government of Syria to release all those imprisoned for exercising freedom of association and expression. The EU also urges Syria to provide information about the whereabouts and situation of detained persons to their families or, in the case of foreigners, to their country of origin. We particularly deplore the denial of freedom of expression, assembly and association, as well as restrictions on the freedom of movement. We equally condemn the repression in Syria of human rights activists and discrimination against the Kurdish minority, in particular stateless Syrian-born Kurds. The EU stresses that it is fundamental that Syria fulfil its obligations under international human rights treaties, taking all the appropriate measures to implement them. 13. With regard to Afghanistan, the EU remains deeply concerned about the continuing and wide- 79 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • gotiated and just settlement. In this respect, the EU hails the resumption of the political dialogue between the incumbent President and the leader of UNP. The EU renews its condemnation of terrorist attacks by the LTTE and other paramilitary groups against civilian targets and calls for these to stop. The EU also calls on the LTTE to cease using child soldiers. While recognising some positive developments in the human rights situation, we remain concerned at continuing human rights violations such as arbitrary detentions, disappearances, torture and extra-judicial killings. We call upon the government to investigate these abuses thoroughly, bringing those responsible to justice. The EU again calls upon the government of Sri Lanka to strengthen the capacity of the Human Rights Commission of Sri Lanka to investigate and provide for the resolution of violations of human rights and for the Commission to be given increased resources and financial support. We are concerned about intimidation of the independent media. We call upon the government to respect the rights of the free press and to invite the UN Special Rapporteur on Freedom of Expression to visit Sri Lanka this year. the Independence of Judges and Lawyers. The EU is also worried by the increasing number of executions in the country and urges Saudi Arabia to limit the use of the death penalty. 15. The EU remains concerned about the human rights situation in Jammu and Kashmir, where, despite positive steps taken by the Indian Government, the situation continues to be far from normal. Terrorism and armed infiltration across the line of control have substantially contributed to the current situation. The EU encourages Pakistan to prevent such infiltration by adopting the appropriate measures. At the same time, the EU encourages India to take all appropriate measures to stop human rights violations. Following the full access given to the EU troika mission to Jammu and Kashmir in October 1999 and in previous years, the EU would like to stress the need for improvement of access to Kashmir for international and non-governmental organisations as well as for the Special Rapporteur on Torture. 16. The EU is concerned about religious intolerance on the subcontinent, including cases of murder, assault and destruction of places of worship. In the case of India, the EU therefore welcomes the renewed commitment by the Indian Government to protect the rights of religious minorities. The EU calls upon Pakistan to protect the right of religious minorities and to abolish the death penalty for blasphemy. 19. The EU is following with great attention the human rights situation in China and is deeply concerned about the fact that, despite some steps in the improvement of the legal system and social and economic rights, little progress has been achieved on the ground, in particular regarding civil and political rights. We firmly condemn the continuing restrictions upon fundamental freedoms, including freedom of thought, expression, religion, assembly and association. The EU expresses its concern in particular at the harsh sentences imposed on political dissidents calling for democracy in China, as well as at the alarming human rights situation in Tibet and Xinjiang. The EU is equally dismayed by the severe sentences passed upon the members of the Falun Gong movement. The maintaining of administrative detention and the use of the death penalty also remain matters of particularly serious concern to the EU. We attach great importance to the EU–China human rights dialogue, which we evaluate permanently, but we emphasise that it is fundamental that the willingness by the Chinese authorities to discuss human rights issues of common concern is translated into concrete actions towards the effective and full realisation of the human rights of all persons under Chinese jurisdiction. The EU urges China to restrict the use of the death penalty and to take steps towards its abolition. The EU calls upon the Chinese Government to ratify, as a matter of priority, the two UN human rights covenants and to cooperate with the CHR special rapporteurs and working groups. As 17. The EU takes note of the declarations by the Pakistani authorities stating their commitment to democracy, the rule of law and respect for human rights. These are core elements for whose implementation we urge Pakistan to take all necessary and adequate measures. We remain disturbed by the occurrence of human rights violations in Pakistan, including the use of torture, the lack of fair trials, arbitrary detention, violations of the human rights of women and children and of the rights of ethnic minorities. The EU calls upon Pakistan to take effective measures to stop the practice of honour killings of women and girls. The EU is seriously concerned about the independence of the judiciary. The EU is particularly concerned about cases of individuals who have been kept in ‘protective custody’ since last October or have subsequently been arrested and transferred to an unknown destination, without being charged with offences. The EU urges Pakistan to accede to the Covenants on Civil and Political Rights and on Economic, Social and Cultural Rights and the Convention Against Torture. 18. The EU remains deeply concerned about the continuing armed conflict in Sri Lanka and urges all parties to end the conflict and work for a ne- 80 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • well, we urge the government of China to sign a memorandum of understanding with the office of the HCHR in the near future. The EU also urges China not to impose restrictions upon fundamental freedoms which are contrary to internationally recognised standards. strongest impediments to repatriations. The enhancement of cooperation between the Indonesian authorities and UNTAET announced during President Wahid’s visit to East Timor should contribute to solving subsisting problems. 22. The EU is disturbed by the human rights situation in Malaysia. Restrictions of human rights and fundamental freedoms such as freedom of peaceful assembly and freedom of speech and opinion are matters of concern to the EU. We urge the Malaysian authorities to bring to an end politically motivated repressive measures against political opponents and activists as well as human rights defenders. The EU equally expresses its apprehension in view of the continued erosion of the independence and impartiality of the judiciary in Malaysia, as well as the persisting excessive use of force by police forces. We call upon the Malaysian Government to abide by the advisory opinion of the International Court of Justice on the immunity of the CHR Special Rapporteur on the Independence of Judges and Lawyers, Param Cumaraswamy. The EU regrets that doubts remain about the truly independent nature of the national commission on human rights recently established by law. 20. While a complete assessment of the human rights situation in the Democratic People’s Republic of Korea is extremely difficult to obtain due to lack of transparency and openness, reports indicate widespread human rights violations. The EU condemns the denial of human rights and fundamental freedoms and underlines its concerns regarding the situation of political prisoners, the absence of the rule of law, attempts to disregard the obligations undertaken under the ICCPR and the grave humanitarian situation in general. The EU is equally concerned at persisting restrictions concerning freedom of movement, including the case of seven North Koreans who were repatriated to the Democratic People’s Republic of Korea last January, after the UNHCR had granted refugee status to them. 21. The EU acknowledges the commitment shown by the Government of Indonesia to bring the perpetrators of violations of human rights and international humanitarian law in East Timor to justice, possibly through the establishment of a special human rights court. The EU calls on the Secretary-General and the High Commissioner to consult with the Government of Indonesia on any assistance it may need in order to establish a legal process that meets international standards of justice and fairness. President Wahid’s recent visit to East Timor was an important and constructive step towards the normalisation of the relationship between Indonesia and East Timor. Special reference should be made to the agreement between Untaet and the Indonesian authorities to exchange information relevant to investigations, prosecutions and trials. The EU is encouraged by the intention of the Government of Indonesia and Untaet to conclude a memorandum of understanding on mutual collaboration on legal, judicial and human rights affairs. Accountability of those responsible for the violations perpetrated in East Timor and the redress of victims are a core element of the process of reconciliation and of democratic institution building and will improve the prospects for friendly and peaceful relations between Indonesia and East Timor. 23. The government of Cambodia has manifested a political will to build a society based on the rule of law and respect for human rights. This political will needs to be reflected in decisive action. While noting that positive steps have been taken, in particular by virtue of the adoption of several legislative measures relating to human rights and the institutionalisation of a Governmental Committee on Human Rights, the EU recognises that areas of special concern in the overall human rights situation persist, such as impunity and the weakness of the rule of law. The EU is also particularly concerned at the use of violence by the security forces, as well as the sexual exploitation of women and children. We believe that the trial of the Khmers Rouges by an independent tribunal meeting the international standards of justice, fairness and due process of law is essential for tackling the problem of impunity in Cambodia. The EU calls upon the Cambodian Government to cooperate with the UN in this matter. The EU stresses its support for the continuing work of the office of the UNHCHR in Cambodia and encourages the Cambodian authorities to establish independent national institutions for the promotion and protection of human rights. The EU is still concerned at the lack of a secure environment for the safe and voluntary return of refugees in West Timor. Intimidation and misinformation by pro-integration militias and the presence of TNI soldiers not integrated under a normal command structure appear to be the 24. The EU is disturbed by the human rights situation in Laos. While the EU recognises that the government of Laos has a willingness to promote some of the economic, social, and cultural human rights, the EU regards the authoritarian rule of Laos to be a major obstacle to the fulfilment of 81 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • human rights in general. The EU is concerned about the fact that the exercise of political opposition is not tolerated, the arbitrary nature of some of the arrests, the non-existence in practice of the right to preparation of legal defence and counsel, and the lack of legal training of the judiciary, but takes note of progress on the last issue. The EU is prepared to cooperate with Laos in order to improve the situation in the abovementioned areas. The EU is also dismayed by the restrictions upon fundamental freedoms, including freedom of expression, assembly, association and religion. It is particularly concerned at the detention of several persons since last October for demonstrating against the government. The EU equally condemns the fact that militias are tolerated by the authorities. It also urges the Laotian authorities to ratify the two UN human rights covenants. The EU reiterates its humanitarian appeal regarding Mr Khamphoui and Mr Sakchittaphong, two sexagenarian prisoners of conscience in poor health conditions. detention without trial. The EU encourages the government of Rwanda to ensure that this system is in conformity with the law and international human rights standards. The EU encourages the government of Rwanda to strengthen its relationship with the UNHCHR in this regard. 27. The EU is seriously concerned about the continuing and serious human rights abuses in Burundi in spite of some progress, such as the entry into force of the new Code of Criminal Procedure. In the struggle between the armed forces and the rebels, the victims are mostly women, children and the elderly. The EU is particularly concerned about the forced removals of civilians by the Burundian army and welcomes the decision of the government to start dismantling regroupment camps. The EU also calls upon the government of Burundi to ensure that full protection is given to civilians returning home and support for their reintegration. The EU strongly condemns the renewed outbreak of indiscriminate violence in Burundi and the attack on humanitarian relief personnel. The EU urges all parties to refrain from any violence and to fully respect human rights. With respect to the Arusha peace process we encourage all parties to contribute constructively, to accept compromise and to reach a negotiated settlement as soon as possible. Progress is particularly needed with regard to the transnational arrangements, the reform of the army and the judicial sector as well as the question of land, property and housing for the returning refugees. The EU notes with interest a plan for reform of the judicial and penitentiary system prepared by the government of Burundi. The EU emphasises the importance of the fight against impunity and urges the government of Burundi to accelerate investigations relating to human rights violations, especially those where army units have been involved, and to bring those responsible to justice. The functioning of the legal system and the prison conditions in Burundi continue to be an area of deep concern. A great number of detained persons have not been charged or are still awaiting trial, the judicial procedure continues to lack transparency and prison conditions are extremely poor, particularly in the case of prisoners sentenced to death. The EU regrets the frequent violations of the human rights of prisoners. The EU calls on the government of Burundi to establish a moratorium on executions. The EU calls upon the government of Burundi to continue its cooperation with the UN human rights mechanisms, in particular with the office of the UNHCHR. 25. The EU recognises the undeniable regional dimension of human rights in the Great Lakes area. Indeed, the promotion and protection of human rights for all are essential for achieving stability and security in the Great Lakes region and will contribute to the necessary environment for cooperation among States in the region. 26. The EU remains concerned about continued human rights violations in Rwanda in spite of some progress, namely the improvement of the quality of the criminal procedures and the passing of the ruling on the capacity of widows to inherit. Recovery from genocide, promotion and protection of human rights and fundamental freedoms are primarily responsibilities of the government of Rwanda. The EU welcomes the establishment of the National Human Rights Commission and supports its work. We stress the importance of its independence, effectiveness, broad-based composition and its close cooperation with the human rights mechanisms of the UN. The EU welcomes the renewed cooperation between the government of Rwanda and the International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR). The use of capital punishment in Rwanda is of concern to the EU. The EU calls on the government of Rwanda to establish a moratorium on executions. Prison conditions in Rwanda are also of great concern. The EU is concerned that the programme of regrouped settlement (imudugudu) affects human rights and therefore urges the Government of Rwanda to apply the programme only with the participation and consent of the population. The EU hopes that the implementation of a system of traditional participatory justice will facilitate an independent and fair solution to the persisting problem of 28. The EU is concerned about the present status of human rights in Uganda. The EU acknowledges the progress realised in this field such as the 82 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • recent adoption of an Amnesty Act, and the important role played by the Human Rights Commission. But the EU still notes serious violations of human rights such as torture, rape and arbitrary arrest of civilians by members of the police force and UPDF as well as cases of extra-judicial killings. The EU condemns the recruitment and use of child soldiers by rebel armies in Uganda. The EU urges the government of Uganda to abide by its obligations under the International Covenants on Civil and Political Rights as well as on Economic, Social and Cultural Rights. a comprehensive political dialogue with the Algerian authorities. 31. The EU remains concerned about the human rights situation in Chad, in particular as regards extra-judicial killings, arbitrary arrest and detention and prison conditions including torture and ill treatment. Inadequacies of the judicial system as well as restrictions on freedom of speech and press, association and assembly also raise concern. The EU urges the government of Chad to take effective steps to end human rights violations in the country and ensure the effective establishment of the rule of law. 29. The EU welcomes the ceasefire agreement recently signed in Brazzaville, the effective and complete interruption of fighting and the amnesty and reintegration decisions taken subsequently by the government of the Republic of Congo. The EU strongly hopes that the cessation of hostilities will quickly lead to an improvement of the situation of human rights and to the restoration of democracy. The EU is still strongly preoccupied by reports of human rights violations against the civilian population, such as arbitrary detention, torture, involuntary disappearances and arbitrary killings. The EU calls upon the authorities of the Republic of the Congo to investigate all human rights abuses and to bring the perpetrators to justice. 32. The EU notes with concern that the human rights situation in Ivory Coast continues to present insufficiencies in a number of areas, notably as regards the number of summary and extrajudicial executions as well as arbitrary detention and prison conditions. The EU calls upon the authorities in Ivory Coast to create the necessary conditions for the full respect of human rights and the establishment of the rule of law in the country and in particular to undertake a reform of its judicial and penitentiary system. 33. The EU has welcomed the political development in Nigeria, in particular the democratisation process and the overall improvements in the human rights situation. The EU appreciates the decision of President Obasanjo and his government to set up a commission mandated to investigate human rights abuses during the period of military rule. Further, the EU welcomes the fact that the judiciary has started to initiate penal proceedings against some individuals accused of grave human rights violations. The EU encourages the government of Nigeria to further promote human rights, in particular regarding ethnic minorities in the Delta area. The EU stresses its firm support for freedom of religion and for the right to a fair trial according to internationally set standards and its opposition to the application of degrading and cruel penalties. The EU welcomes the federal government’s continuing commitment to these principles. 30. The EU welcomes the new developments in Algeria and signs of cooperation by the government with international partners. In this regard the EU welcomes the stated readiness of the Government of Algeria to develop a dialogue with all human rights mechanisms and calls for early, full and effective cooperation of the Government of Algeria with these mechanisms. The EU also notes the invitation issued by the President to human rights NGOs to visit the country and hopes that the visits will take place soon. Although reports of human rights violations such as disappearances, torture, arbitrary detention and extra-judicial executions have decreased the EU continues to remain concerned. The EU therefore calls on the government to investigate outstanding cases of serious human rights violations allegedly undertaken by the security forces, such as extra-judicial executions and forced disappearances, in order to promote the rule of law and combat impunity. The EU welcomes President Bouteflika’s pursuit of national reconciliation. The EU condemns terrorist violence and underlines that terrorism can only be combated in the context of the rule of law and fully respecting international human rights standards. The EU is concerned at recent terrorist attacks that threaten the security situation in the country. The EU confirms its readiness to support and encourage the reform process in Algeria. It attaches great importance to continuing 34. The EU has repeatedly condemned violations of human rights in the context of the Eritrea and Ethiopia conflict, including violations against other nationalities living within Eritrea’s or Ethiopia’s borders, and against persons belonging to minorities. The EU underlines that deportations and other violations of human rights and humanitarian principles undermine the quest for peace, reconciliation and confidence-building between the two nations. The EU urges Ethiopia and Eritrea to continue the cooperation with the OAU to find a diplomatic solution to end this tragic conflict. The EU commends the efforts of the OAU in seeking a peaceful solution to the conflict, 83 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • absence of the rule of law and of a fair judicial system as well as by persisting acts of violence against humanitarian relief workers. The violations of the human rights of women and girls, including the practice of female genital mutilation, are of deep concern. which has caused enormous losses in both countries. The EU urges Ethiopia and Eritrea to immediately end all hostilities and proceed to a ceasefire and to the signature and the implementation of the framework agreement. 35. The EU notes with concern that since the last parliamentary elections held in Equatorial Guinea, in March 1999, in themselves marred with irregularities, a single-party regime has been reintroduced in the country. The EU appeals to the government of Equatorial Guinea to continue to dialogue with all political parties and to ensure the independence and efficacy of the National Electoral Committee, so as to avoid these incidents in the future, namely in the local elections scheduled to take place in the middle of this year. The EU remains concerned by continuing allegations of torture, poor prison conditions and arbitrary detention of family members of wanted suspects and calls upon the government of Equatorial Guinea to give its full support to the newly appointed Special Representative of the Commission on Human Rights. 38. The EU continues to be concerned about the human rights situation in Angola. The resumption of the war in December 1998, for which UNITA bears the primary responsibility, has led to serious human rights abuses and breaches of international humanitarian law also across the borders, including extra-judicial and arbitrary killing of civilians and forcible recruitment of children into military service. The number of refugees and displaced persons continues to rise. The EU reiterates its appeal to the government of Angola and UNITA to respect human rights and cooperate with the humanitarian organisations in the delivery of emergency relief assistance, to guarantee the safety and freedom of movement of their personnel, as well as access to affected populations. We call on the government, but particularly on UNITA, to immediately cease mine-laying activities and to allow the population access to food supplies. The EU considers the UN continued presence in Angola highly important for the promotion of peace, national reconciliation and respect for human rights and calls on the government and UNITA to cooperate fully with the UN human rights activities in the country. 36. The EU welcomes the peace agreement between the government of Sierra Leone and the RUF signed in Togo on 7 July 1999. The EU calls upon all parties to implement the peace agreement speedily and in full as the only basis for lasting peace and stability. In particular, the EU urges the parties to step up efforts to implement all aspects of the disarmament, demobilisation and reintegration programme. The EU welcomes the establishment of a Truth and Reconciliation Commission as provided for in the agreement and stresses the importance of its successful functioning. The EU emphasises that the accountability of individual perpetrators of grave human rights violations is important in ensuring a fair and equitable justice system and ultimately reconciliation and stability in Sierra Leone. Grave violations of human rights, atrocities such as murder, mutilation, torture, abductions, rape and the use of children as soldiers must be addressed. The EU condemns continuing incidents of violence against civilians. The EU urges all parties to the peace agreement to cooperate with the UN human rights mechanisms, including the appointed UN adviser promoting children’s rights, and to allow unhindered access for humanitarian organisations and Unamsil throughout the country. 39. The EU deplores the systematic and systemic denial of civil and political rights and fundamental freedoms in Cuba and calls upon the Cuban authorities to take vigorous steps with a view to guaranteeing freedom of expression, opinion, association and assembly for the Cuban people. We deplore the cases of detention and house arrests for political reasons, as well as the continued repression of dissidents and political opponents in the country. In line with the EU common position, the EU encourages the Cuban Government to enable a peaceful transition towards democratic pluralism and a multiparty system, where separation of powers, accountability and transparency in decision-making are ensured. We note with interest the steps taken to guarantee a degree of freedom of religion, but are concerned about the continued existence of the death penalty. The EU calls upon Cuba to accede to the UN human rights covenants. 37. The EU remains concerned about the continuing human rights violations caused by the ongoing conflict in Somalia, in particular in the southern parts of the country. The EU urges all parties in the conflict to continue their efforts to find a peaceful settlement and to respect and promote human rights. The situation is aggravated by a lack of legal authority and the 40. The EU follows with great attention the political and human rights developments in Haiti and hopes that the parliamentary elections will create the conditions for the country to return to normal political life and the rule of law, while noting with concern the persistence of an environment of political tension and violence. The 84 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • situation. The visit by the UNHCHR and the Special Rapporteur on Forced Executions, as well as the invitations to visit issued to the special rapporteurs on violence against women and on the independence of judges and lawyers show that commitment clearly. However, we are deeply concerned about persisting corruption and impunity within the administration and judiciary, which are major obstacles to the rule of law. Moreover, the EU encourages the Mexican Government to take legislative measures designed to implement constitutionally guaranteed rights. Harassment and intimidation of media professionals still occur. Illegal detention and torture are practised by police forces. The EU remains concerned about extra-judicial executions, forced disappearances, the abduction of political opponents, particularly in conflict areas, and the harassment of human rights workers. We emphasise that the human rights of indigenous people should be fully respected in all circumstances and the EU encourages the Mexican Government to continue to strengthen its efforts to end discrimination against indigenous peoples and to actively promote their full enjoyment of human rights. The EU stands ready to cooperate with the Mexican Government and hopes that those positive intentions will soon translate into a real and substantial improvement of the human rights record of the country. EU remains hopeful that the current postponed elections will be held as soon as possible in a free, fair and transparent way, which is fundamental for the consolidation of the democratic process in Haiti as well as for granting international assistance. The EU notes with interest the steps so far taken in the realm of judicial reform, but condemns the persisting practices of popular justice, threats and intimidation of human rights defenders and human rights abuses by the security forces. The EU calls upon the Haitian authorities to fully cooperate with the International Civilian Mission for Support in Haiti (MICAH) so that it can favourably discharge its mandate in the fields of justice, human rights and training of police forces. 41. With regard to the Caribbean, the EU remains concerned about the trend towards further use of the death penalty. We continue to urge all countries to refrain from applying the death penalty. We deeply regret that some Caribbean countries have withdrawn as States party to the optional protocol to the ICCPR and re-acceded with a reservation on Article 1, which limits the obligations of the governments towards individuals under sentence of death. 42. The EU encourages the new government of Guatemala to take all the necessary and appropriate measures to implement the peace accords, with a view to fostering reconciliation in Guatemalan society. Major reforms are needed, mainly in the military and judicial realms, in order to improve the situation of human rights in the country, including tackling the problem of impunity for human rights violations. The investigation of the assassination of bishop Juan Gerardi shows clearly the current state of the justice administration system, characterised by threats and intimidation of those participating in lawsuits. It is encouraging that the new government has expressed its strong interest in promoting a situation in which those responsible for the murder of Bishop Gerardi can be brought to justice. The EU will be following this process closely. For the EU, compliance with the recommendations made by the Commission for Historical Clarification is of paramount importance and it strongly urges the Guatemalan authorities to take the necessary steps for their full implementation as a matter of urgency. 44. The EU continues to be disturbed by the decline of the rule of law and democratic institutions in Peru, including deterioration in the electoral process. We express our concern about practices seriously undermining the separation of powers, lack of due process, particularly where military penal courts of justice are concerned, disrespect for procedural guarantees, harassment of human rights defenders, journalists and opposition political leaders, extra-judicial executions, torture and appalling conditions in detentions centres. The EU deplores the withdrawal by Peru from the jurisdiction of the Inter-American Court of Human Rights. It attaches great importance to the existence of complaints procedures at international level and considers that this unilateral decision deeply weakens the protection of the individual guarantees afforded by that regional system for the protection of human rights and fundamental freedoms. 43. The EU notes with satisfaction the continued progress made in Mexico as far as the process of democratisation in the country is concerned and welcomes the invitation made to the UN for an observation mission in the forthcoming presidential and congressional elections. The EU takes note with satisfaction of the Mexican Government’s commitment to human rights and the steps taken towards improvement of the We are not moved by any kind of confrontational approach towards any of the abovementioned countries. Our purpose is to offer sincere cooperation to help in reducing tensions and promote the dialogue between all involved. A more stable world can only be achieved if everyone is truly and irrevocably freed from all types of violence and harassment. 85 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 9 MENSCHENRECHTSINSTRUMENTE grund der Religion oder der Überzeugung (1981) Vereinte Nationen — Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) — Erklärung über das Recht auf Entwicklung (1986) — Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948) — Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) — Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1949) — Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (1989) — Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (1949) — Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990) — Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949) — Erklärung über die Rechte von Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser und linguistischer Minderheiten (1992) — Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) — Abkommen über Flüchtlinge (1951) die Rechtsstellung der — Erklärung über die Bekämpfung der Anwendung von Gewalt gegen Frauen (1993) — Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1954) — Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen (1998) — Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (1954) — Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966) — Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999) — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) — Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten (2000) — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) — Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) — Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie (2000) — Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) — Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1979) Europarat — Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) in der durch das Protokoll Nr. 11 (1994) geänderten Fassung — Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung auf- 86 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • — Dokument der Kopenhagener Tagung der Konferenz über die menschliche Dimension der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1990) — Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (1983) in der durch das Protokoll Nr. 11 (1994) geänderten Fassung — Charta von Paris für ein neues Europa (1990) — Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1994) — Dokument der Moskauer Tagung der Konferenz über die menschliche Dimension der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1991) — Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) — Helsinki-Dokument der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1992) — Europäische Sozialcharta (1961) — Dokument der in Rom abgehaltenen Tagung des Rates der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1993) — Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über ein Verfahren von Kollektivbeschwerden (1995) — Wiener Dokument der Tagung der Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1994) — Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) — Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) — Erklärung des Gipfels von Budapest der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1994) — Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa — Erklärung des Gipfels von Lissabon der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1996) — Schlussakte von Helsinki (1975) — Erklärung des Gipfels von Istanbul der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1999) — Schlussdokument der Wiener Tagung der Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1986) — Europäische Sicherheitscharta (1999) 87 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 10 VON DEN EU-MITGLIEDSTAATEN UNTERZEICHNETE MENSCHENRECHTSINSTRUMENTE Vereinte Nationen — Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) — Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948) — Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1979) — Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1949) — Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) — Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (1949) Europarat — Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) in der durch das Protokoll Nr. 11 (1994) geänderten Fassung — Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949) — Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) — Abkommen über Flüchtlinge (1951) die Rechtsstellung — Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (1983) in der durch das Protokoll Nr. 11 (1994) geänderten Fassung der — Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966) — Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1994) — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) — Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) — Europäische Sozialcharta (1961) 88 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 11 (Übersetzung nicht verfügbar) REPORTS SUBMITTED BY MEMBER STATES TO HUMAN RIGHTS TREATY BODIES BELGIQUE Affairs: http://www.um.dk. Details can also be found at the web sites of the treaty bodies. Pacte relatif aux droits civils et politiques • Date pour le prochain rapport fixée en octobre 2002. GERMANY • CESCR: Fourth report submitted 11 January 2000 (Doc. E/C 12/4/Add.3) • CEDAW: Fourth report submitted 27 October 1998 (Doc. CEDAW/C/DEU); Examined 1 February 2000 (Doc. CEDAW/C/2000/1/CRP.3/Add.7/rev.1 • CERD: 15th report submitted 16 June 2000 (Doc. N.N.) Pacte relatif aux droits économiques, sociaux et culturels • Deuxième rapport périodique. Soumis le 23 décembre 1997 (doc. E/1990/6/add18 du 5 mars 1998) à l’examen du Comité lors sa session de novembre 2000. Convention relative aux droits de l’enfant • Deuxième rapport périodique. Soumis le 15 mai 1999 à l’examen par le Comité en septembre 2001. Internet sites: DENMARK — in English: www.unhchr.org • — in German: www.auswaertiges-amt.de Fifth periodic report to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women was submitted in May 2000. • 14th periodic report to the Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination was submitted on 8 January 1999. It was examined on 9 March 2000. • Fourth report on the Convention Against Torture was submitted on 4 August 2000. • Fourth periodic report to the Covenant on Civil and Political Rights was submitted 30 December 1998. It will be examined on 20 October 2000. • Third report on the Covenant on Economic, Social and Cultural Rights was submitted on 8 August 1996. It was examined on third May 2000. • Second periodic report to the Convention on the Rights of the Child was submitted in August 1998. GRÈCE Reports in English have been published at the web site of the Danish Ministry of Foreign 89 • Deuxième et troisième rapports périodiques en application de la convention sur l’élimination de toutes les formes de discrimination à l’égard des femmes, publiés sous la référence (cedaw/c/grc/2-3) et présentés au comité CEDEF (CEDAW) lors de sa 20e session, le 28 janvier 1999. Site sur ces rapports (http://www.un.org/womenwatch/daw/ cedaw/greece.htm). Site sur les conclusions et recommandations y relatives du CEDEF (http://www.un.org/womenwatch/daw/ cedaw/20thsess.htm). • Troisième rapport périodique en application de la convention contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants, soumis au comité CCT (CAT), le 29 novembre 1999. Le texte du rapport n’est pas encore publié, sa traduction dans les langues de travail du comité étant en cours. L’examen du rapport, ainsi que des rapports d’autres pays, est prévu lors de la 26e session du CCT du 20 avril au 18 mai • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • de son examen n’a pas encore été déterminée. 2001. Site sur la convocation de ladite session (http://www.unhchr.ch/html/menu 2/6/ cat/cats 24.htm). • Comité des droits de l’enfant. Le deuxième rapport a été soumis le 21 mars 2000 et la date de son examen n’a pas encore été déterminée. • Comité des droits économiques, sociaux et culturels. Le troisième rapport (e/1994/104/add.19), soumis le 20 octobre 1997, a été examiné lors de la 22e session du comité (les 27 et 28 avril 2000). Le rapport peut être consulté sur le site du haut-commissaire des Nations unies aux droits de l’homme. SPAIN Convention on the rights of the child. • Second report (crc/c/70/add.9), submitted on 1 June 1999. Convention on the elimination of all forms of racial discrimination • 14th and 15th reports (cerd/c/338/add.6), considered jointly by the CERD on 13 and 14 March 2000. These reports can be found on the High Commissioner for Human Rights web site (http://www.unhchr.ch/spanish/data sp.htm). LUXEMBOURG • Comité pour l’élimination de la discrimination à l’égard des femmes. Le troisième rapport périodique a été soumis le 12 mars 1998 (cedaw/c/lux/3 et add.1) et examiné le 19 janvier 2000. • Tous ces rapports peuvent être consultés sur le site Internet du haut-commissaire aux droits de l’homme (www.unhchr.ch). FRANCE • • Présentation du rapport en application de la convention pour l’élimination de la discrimination raciale (Genève, mars 2000). Envoi du rapport en application du pacte sur les droits économiques et sociaux (juillet 2000). NETHERLANDS Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT): IRELAND International Covenant on Civil and Political Rights • • Second report of Ireland on the measures adopted to give effect to the provisions of the International Covenant on Civil and Political Rights, submitted 1998 CCPR/C/IRL/98/2. Concluding observations of Committee, July 2000 CCPR/CO/69/IRL. Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination Against Women (CEDAW): • Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women • Latest report No CAT/C/44/Add.8 (third reporting round) was submitted on 27 December 1999 Latest report No CEDAW/C/NLD/2; Add.1; Add.2 (second reporting round) was submitted on 10 December 1998 Convention on the Rights of the Child (CRC): Second and third periodic reports of Ireland to the Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, submitted 1997 CEDAW/C/IRL/2 and 3. Concluding observations of the Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women: Ireland, July 1999 CEDAW/C/1999/L.2/Add.4. • Latest report No CRC/C/51/Add.1 (first reporting round) was submitted on 15 May 1997 (concluding observations/comments: No CRC/C/15/Add.114) International Convention on the Elimination of all forms of Racial Discrimination (CERD): All the reports and the concluding observations are available at www.uchchr.ch or at the Department of Foreign Affairs web site (www.iveagh. irlgov.ie). • Latest report No CERD/C/362/Add.4 (13th and 14th reporting round) was submitted on 27 April 1999. ITALIE International Covenant on Civil and Political Rights (CCPR): • • Comité pour l’élimination de la discrimination raciale. Le douzième/treizième rapport a été présenté le 26 juillet 2000 et la date 90 Latest report no.CCPR/C/NET/1999/3 (third reporting round) was submitted on 10 February 1999. • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ESOCUL): • Ce rapport peut être consulté sur le site (www.gddc.pt/pt/dh/MDH/cdesc/index.htm). Latest report No E/1990/6/Add.11 (second reporting round) was submitted on 20 June 1996 (concluding observations/comments: No E/C.12/1/Add. 25). These reports can be found on the UN human rights web site (http://www.unhchr.ch). • Comité pour l’élimination de la discrimination à l’égard des femmes. Le quatrième rapport a été soumis le 23 novembre 1999 (CEDAW/C/PRT/4). La date de son analyse n’a pas encore été déterminée. • Comité des droits de l’enfant. Le deuxième rapport soumis le 8 octobre 1998 (CRC/C/65/Add.11) sera analysé pendant la 27e session du Comité en mai-juin 2001. AUSTRIA • Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women: FINLAND Last report submitted: fifth periodic report Date of submission: 20 September 1999 Date of examination: 15 June 2000 United Nations: • The 15th report concerning the implementation of the CERD was submitted in August 1999. The examination will take place 1 and 2 August 2000. Last report submitted: second periodic report Date of submission: 12 October 1998 Date of examination: 10–12 November 1999 • The third report to the CAT Committee was submitted in October 1998. The report was examined 11 and 12 November 1999. All reports, summary records of the examination and concluding observations and recommendations — with the exception of the recently submitted report to CERD and the concluding observation of CEDAW on the most recent report — can be found on the Treaty body database which is available on the Internet homepage of the office of the High Commissioner for Human Rights (http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf). • The second report to the CRC was submitted in July 1998. The examination will take place 19 September 2000. • The fourth report to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights was submitted in July 1999. The Committee has not set a date for the examination. • The third report to the CEDAW was submitted in January 1997 and the fourth report in October 1999. Both reports will be examined in January 2001. • Convention Against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: PORTUGAL • • • Contre la torture. Le troisième rapport a été soumis le 2 février 2000 (CAT/C/44/Add.7) et analysé par le Comité le 3 mai 2000. Le rapport peut être consulté sur le site (www.gddc.pt/pt/dh/Tortura/CAT44 English_i.htm) ou sur le site du haut-commissaire des Nations unies aux droits de l’homme (www.unhchr.ch). Council of Europe: Comité pour l’élimination de la discrimination raciale. Le neuvième rapport soumis le 6 janvier 2000 sera analysé lors de la 58e session du CERD en mars 2001. Comité des droits économiques, sociaux et culturels. Le troisième rapport a été soumis le 7 novembre 1997 (E/1994/104/Add.20), lors de la présession du comité qui a eu lieu entre le 17 et le 21 mai 1999; des questions auxquelles le Portugal a répondu le 13 janvier 2000 ont été posées sur le rapport. Le rapport sera analysé par le comité lors de sa 24e session qui aura lieu entre le 13 novembre et le 1er décembre 2000. • European Social Charter: the sixth report was submitted in April 2000. • The initial report concerning the application of the European Charter on Regional or Minority Languages was submitted 2 March 1999. • The initial report concerning the implementation of the Framework Convention on National Minorities was submitted 4 February 1999. Reports in English can be viewed at the web site of the Finnish Ministry of Foreign Affairs: http://virtual.finland.fi/ministry/english/ humanrights.html. Reports in Finnish (except the fourth report to the HRC and the third report to CEDAW) are also published on the Ministry’s web site (http://virtual.finland.fi/ministry/ suomi/ihmisoikeudet.html). 91 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • UNITED KINGDOM Details about the examinations can be found at the web sites of the treaty bodies. Shadow reports are published on the web site of the Finnish League for Human Rights (www.ihmisoikeusliitto.fi). UN Treaty Monitoring Bodies • Fifth periodic report under the International Covenant on Civil and Political Rights. Submitted: August 1999. It can be found on the Internet (www.homeoffice.gov.uk). • Second periodic report under the Convention on the Rights of the Child. Submitted: August 1999. It can be found on the Internet (http://193.32.28.83/unchild.htm). • Initial report of UK in respect of the Overseas Territories and Isle of Man under the Convention on the Rights of the Child. Submitted: February 2000. It can be found on the Internet (www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf). Examination date: 21 September 2000. • Fifteenth periodic report under the Convention on the Elimination of Racial Discrimination. Submitted: May 2000. It can be found on the Internet (www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf). Examination: 14 and 15 August 2000 SWEDEN International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights: • The latest report was submitted 10 April 2000. The time when the Committee will consider the report is not yet scheduled. International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination: • The latest report was submitted 5 August 1999. The Committee will consider the report 10 and 11 August 2000. Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women: The latest report was submitted 21 May 1996. The Committee has scheduled to considered the report in June–July 2001. Other examinations: • The reports and the concluding observations of the committees can be found through the web site of the UN High Commissioner for Human Rights (http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf). Sweden is also preparing to make the reports and the committees concluding observations available through the web site of the Ministry of Foreign Affairs (http:/www.utrikes.regeringen.se). Human Rights Committee examined the combined 4/5th reports of the UK in respect of the Isle of Man, Jersey, Guernsey in New York on 17 March 2000. The reports and the Committee’s conclusions are available on the Internet (www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf). Reports submitted under the European Social Charter • 92 UK’s 20th annual report • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 12 (Übersetzung nicht verfügbar) FINANCIAL CONTRIBUTIONS BY MEMBER STATES TO THE UN HUMAN RIGHTS MECHANISMS peacekeeping ties/Burundi BELGIQUE • Le montant des contributions budgétaires volontaires de la Belgique affectées aux mécanismes de protection des droits de l’homme de l’ONU s’est élevé, pour la période se situant entre le 1er janvier 1999 et le 31 décembre 1999, à 1 141 364 USD. • • For the year 1999, Denmark has contributed DKK 10 600 000 to the office of the High Commissioner for Human Rights covering field operations, UN Voluntary Fund for Victims of Torture, Treaty bodies, etc. In the budget for 2000 Denmark has also budgeted for DKK 10 000 000 to OHCHR for the abovementioned purposes. Furthermore, Denmark has contributed DKK 1 300 000 to the UN Voluntary Fund for the Programme of Action of the Third Decade to Combat Racism and Racial Discrimination earmarked for the World Conference on Racism for the period 1998–2001. For assistance to human rights and democracy projects in Cambodia Denmark has budgeted for DKK 2 000 000 in 1999 and DKK 2 000 000 in 2000. DEM 225 000: Voluntary Fund for Victims of Torture • DEM 675 000: Trust fund technical cooperation activities • DEM 100 000: Documentation of human rights violations in Congo • DEM 200 000: Technical cooperation activities/national institutions • DEM 150 000: Human rights support for peace-making, • DEM 75 000: World Conference Against Racism, Racial Discrimination, Xenophobia and Related Intolerance • DEM 25 000: Trust fund third decade to combat racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance • DEM 50 000: Trust fund for indigenous populations • DEM 250 000: Voluntary fund for Victims of Torture • DEM 200 000: Technical cooperation activities/Yemen • DEM 200 000: Technical cooperation activities/national institutions • DEM 250 000: Human rights support for peace-making, peacekeeping and peace-building activities/Colombia • DEM 500 000: Human rights support for peace-making, peacekeeping and peace-building activities/Federal Republic of Yugoslavia • DEM 200 000: Human rights support for peace-making, peacekeeping peace-building activities/Croatia • DEM 250 000: Human rights support for peace-making, peacekeeping and peace-building activities/Bosnia and Herzegovina Grand total: DEM 3 450 000 93 activi- DEM 150 000: Human rights support for peace-making, peacekeeping and peace-building activities/Colombia GERMANY • peace-building • DENMARK • and • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • GRÈCE sored volunteers are assigned; GBP 50 000 in support of Ombudsman office in Peru); — 1999 GBP 275 000. Les contributions financières de la Grèce aux mécanismes onusiens de protection des droits de l’homme pour 1999 s’élèvent à 972 200 USD. • SPAIN on Office of the UN High Commissioner for Human Rights: — 2000 IEP 650 000; — 1999 IEP 440 000. • World Conference ESP 15 000 000. Racism: • UN fund for technical cooperation in the field of human rights: ESP 10 000 000. ITALIE • 1999: 1 300 000 000 ITL; • UN voluntary fund for victims of torture: ESP 7 000 000. • 2000: 1 200 000 000 ITL. • Office for Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA): ESP 300 000 000. LUXEMBOURG • Office of the UN High Commissioner for Human Rights (UNHCHR): ESP 15 000 000. • • Office of the UNHCHR in Bogota (Colombia): ESP 15 000 000. Fonds des Nations unies de contributions volontaires aux victimes de la torture: 500 000 LUF (12 395 EUR) • Haut-Commissariat aux droits de l’homme: 60 000 000 LUF (1 487 362 EUR) En 1999 FRANCE Pour la période couverte par le rapport, les contributions volontaires de la France s’élèvent à 5,85 millions de FRF, soit: • 4,35 millions de FRF pour le Haut-Commissariat pour les droits de l’homme; • 0,5 millions de FRF pour les victimes de la torture; • 0,5 millions de FRF pour les populations autochtones; • 0,5 millions de FRF pour le Togo. En 2000 Haut-Commissariat aux droits de l’homme: 1 000 000 LUF (24 790 EUR) • General contribution 3 000 000; • Torture Fund: NLG 1 000 000; • Indigenous People Fund: NLG 212 000; • Technical Assistance Fund: NLG 1 000 000; • UN Voluntary Fund for Assistance in Mine Clearing: World Conference 250 000; • Trust Fund Slavery: NLG 75 000. — 2000 IEP 125 000; — 1999 IEP 100 000. AUSTRIA Details of funding for 2000 and 1999 below: UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA): — 2000: IEP 200 000; — 1999: IEP 175 000. • • Contributions to the office of the UN High Commissioner for Human Rights in 1999/2000 a total of NLG 5 537 000 consisting of: Funding: • Fonds de contributions volontaires aux victimes de la torture des Nations unies: 500 000 LUF (12 395 EUR) NETHERLANDS IRELAND • • • Office of the Special Representative for Children and Armed Conflict: the Against office: Racism: NLG NLG UN Voluntary Fund for Technical Cooperation: 1999: USD 120 000; 2000: USD 40 000. — 2000 IEP 35 000; — 1999 IEP 38 000. • to • UNV: UN Voluntary Fund for Victims of Torture: 1999: USD 20 000; 2000: USD 40 000. — 2000 GBP 350 000 (Some 50 % of this funding for projects to which Irish APSO-spon- 94 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • PORTUGAL SWEDEN er Pendant la période se situant entre le 1 janvier 1999 et le 31 décembre 1999, le Portugal a versé des contributions volontaires pour un montant de 85 000 USD aux mécanismes onusiens de protection des droits de l’homme. Sweden contributes with SEK 9 300 000 to OHCHR’s activities, SEK 1 000 000 to ‘national institutions’ through the OHCHR, SEK 8 900 000 to OHCHR Field Offices in Burundi, Cambodia and Colombia, about SEK 3 000 000 to SRSG for Children in Armed Conflicts and SEK 1 000 000 to SRSG on Internally Displaced Persons. Sweden also finances about 20 JPOs working with human rights issues. Not including the costs or the JPOs this amounts to SEK 23 200 000. FINLAND In 1999 Finland’s contribution was c. FIM 5 700 000, which was divided as follows: Directly to the OHCHR: • Treaty monitoring bodies: FIM 1 200 000; UNITED KINGDOM • field operations (Congo, Columbia, Bosnia-Herzegovina): FIM 2 100 000; • • World Conference on Racism: FIM 150 000. GBP 2 000 000 to OHCHR every year from 1999–2002. Projects include strengthening resource mobilisation capacity, support to the TMBs and strengthening core management systems. Through the OHCHR: • UN Fund for Technical Cooperation in the Field of Human Rights, VFTC: FIM 1 000 000; • UN Voluntary Fund for Victims of Torture: GBP 130 000. • UN Voluntary Fund for Victims of Torture: FIM 1 000 000; • Convention against Torture Fund for Urgent Cases: GBP 50 000. • UN Voluntary Fund for Indigenous Populations: FIM 200 000. • UNHCHR Voluntary Fund for Technical Cooperation: GBP 115 000. • UNHCHR Trust Fund for the World Conference Against Racism:GBP 100 000. • UNHCHR Office in Bogota Technical Cooperation Programme: GBP 108 000. Due to the late date of disbursement of some 1999 grants, these would appear in OHCHR accounts as revenue received 2000. In the budget for the year 2000, Finland has allocated around FIM 6 000 000 for the abovementioned purposes. 95 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 13 BESUCHE VON VERTRETERN VON MENSCHENRECHTSMECHANISMEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN Belgien Italien In letzter Zeit gab es in Belgien keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. In letzter Zeit gab es in Italien keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. Dänemark Luxemburg Im Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2000 gab es in Dänemark keinen Besuch von Vertretern von MR–Mechanismen. In letzter Zeit gab es in Luxemburg keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. Niederlande Deutschland Internet-Site: www.unhchr.ch (in englischer Sprache). Im Zeitraum Mai 1999 – Mai 2000 wurde den Niederlanden von der VN-Sonderberichterstatterin über die illegale Verbringung und Lagerung toxischer Abfälle, Frau Fatma-Zohra Ouhachi-Vesely, ein Besuch abgestattet. Der Bericht über ihre Mission in den Niederlanden vom 18. bis 20. Oktober 1999 (Nr. E/CN.4/2000/50/Add.1 vom 20. März 2000) ist auf der Internet-Site der VN über Menschenrechte zugänglich (http://www.unhchr.ch). Griechenland Österreich In letzter Zeit gab es in Griechenland keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. In letzter Zeit gab es in Österreich keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. Spanien Portugal In letzter Zeit gab es in Spanien keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. In letzter Zeit gab es in Portugal keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen. Frankreich Finnland — Besuch einer Delegation von zwei Mitgliedern der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) im Oktober 1999. — Besuch einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter im Mai 2000. Europarat Die VN-Sonderberichterstatterin über die illegale Verbringung und Lagerung toxischer Abfälle, Frau Fatma-Zohra Ouhachi-Vesely, hat Deutschland vom 25. bis 29. Oktober 1999 besucht. Sie hat ihren Bericht am 20. März 2000 unterbreitet (Dok. E/CN.4/2000/50/Add.1). — Der Ausschuss „Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen“ hat Finnland im Dezember 1999 besucht, der Beratende Ausschuss für nationale Minderheiten im August 1999. Berichte, in denen die Besuche Erwähnung finden, wurden auf der Internet-Site des Europarates veröffentlicht (http://www.coe.int). — Der Beratende Ausschuss für nationale Minderheiten hat seine Empfehlungen, die dem Ministerkomitee höchstwahrscheinlich im Herbst 2000 zur endgültigen Billigung vorgelegt werden, noch nicht fertig gestellt. Irland Besuch des Sonderberichterstatters über den Schutz und die Förderung der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung (1999): Der Bericht über seine Mission in Irland (E/CN.4/2000/63/Add.2) ist über Internet zugänglich (www.uhchr.ch). 96 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Schweden Mission ist über (www.unhchr.ch). Im Berichtszeitraum (Juli 1999 – Juni 2000) gab es in Schweden keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen der Vereinten Nationen. Internet zugänglich Vereinigtes Königreich — Der Sonderberichterstatter über die freie Meinungsäußerung hat das VK vom 25. bis 28. Oktober 1999 besucht. Sein Bericht ist über Internet zugänglich (www.unhchr.ch). — Die Sonderberichterstatterin über das Recht auf Bildung hat das VK vom 18. bis 22. Oktober 1999 besucht. Der Bericht über ihre — Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter hat Nordirland vom 29. November bis 8. Dezember 1999 besucht. 97 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 14 ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION anlässlich des 50. Jahrestags der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 10. Dezember 1998, Wien A. B. Anlässlich des 50. Jahrestags der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erinnert die Union an die überragende Bedeutung, die sie dieser Erklärung beimisst. Sie bildet die Grundlage für politische Maßnahmen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene, die dem Ziel dienen, der Menschenwürde überall auf der Welt zu Geltung und Schutz zu verhelfen. I. Die Anerkennung der universellen Gültigkeit und der Unteilbarkeit der Menschenrechte sowie die Verantwortung dafür, sie zu schützen und zu fördern, gehören zusammen mit der Förderung der pluralistischen Demokratie und der effektiven Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit zu den wesentlichen Zielen der Europäischen Union, die sich als Wertegemeinschaft versteht, und sie bilden das Fundament unseres Handelns. Seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor fünfzig Jahren war die Union Zeuge von Fortschritten im Bereich der Menschenrechte und der Ausbreitung der Demokratie in der ganzen Welt. Zugleich ist die Union sich aber auch bewusst, dass dieser Fortschritt bedroht ist und dass sie noch entschlossener vorgehen und ihre Bemühungen verstärken muss, damit alle Menschenrechte für alle Menschen weltweit Wirklichkeit werden. II. Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde ein unumkehrbarer Prozess der Bewusstseinsbildung der Bürgergesellschaft für die weltweite Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeleitet. Die Menschenrechtserklärung wurde insbesondere zur Grundlage für die spätere Ausarbeitung einer beeindruckenden Reihe von wichtigen internationalen Rechtsakten, unter anderem der internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Auf der WeltMenschenrechtskonferenz 1993 in Wien wurde die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit aller Menschenrechte erneut bekräftigt. Die Union richtet einen Appell an alle Länder, allen wichtigen Übereinkünften im Bereich der Menschenrechte beizutreten, sofern sie dies noch nicht getan haben. Wir stellen den Menschen in den Mittelpunkt unserer Politik. Unser gemeinsames Ziel bleibt die Gewährleistung der Menschenwürde jeder einzelnen Person. Die uneingeschränkte Durchsetzung der Rechte von Frauen und Kindern verdient dabei besondere Beachtung, da deren Vernachlässigung noch weit verbreitet ist. Durch den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für welche die Regierungen Verantwortung tragen, wird ein Beitrag zu Wohlstand, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt geleistet. Diese Ziele lassen sich indessen nicht ohne die Mitwirkung internationaler Organisationen, der Bürgergesellschaft und des Einzelnen verwirklichen. Die Anwendung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünfte ist von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die universelle Gültigkeit der in ihnen verankerten Rechte Wirklichkeit werden soll. Von den in diesen Übereinkünften niedergelegten Grundsätzen kann es keine begründete Ausnahme aufgrund von auf nationalen, kulturellen oder religiösen Erwägungen beruhenden Sonderbestimmungen geben. Der 50. Jahrestag der Verabschiedung der Allgemei- Die Union verpflichtet sich in Erfüllung des Vertrags über die Europäische Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Erklärungen des Europäischen Rates auf den Tagungen von 1991 und 1997 in Luxemburg zu steter Unterstützung der weiteren Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte und gibt die folgende Erklärung ab: 98 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • schenrechtserklärung verankerten Rechte ist ein wesentlicher Bestandteil des Wirkens der Union nach innen und nach außen. In ihrem Handeln achten die Organe der Union die durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten und sich aus den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten ergebenden Menschenrechte unter der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. In der gleichen Weise sind auch die Mitgliedstaaten der Konvention verpflichtet und in ihrem Handeln der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterworfen. nen Erklärung der Menschenrechte ist eine Gelegenheit, um Bilanz zu ziehen, und gleichzeitig Anlass, die Anstrengungen zur Durchsetzung der Menschenrechte in allen Ländern der Welt zu verdoppeln. Die Union bekräftigt bei dieser Gelegenheit erneut, dass sie sich dafür einsetzen wird, alle Menschenrechte für alle Menschen Wirklichkeit werden zu lassen. Eingedenk der Erklärung des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 1991 in Luxemburg würdigt und begrüßt die Union die Errungenschaften seit der Verabschiedung der Menschenrechtserklärung. Sie sieht sich jedoch gezwungen, anhaltende Menschenrechtsverletzungen überall in der Welt zu beklagen. Die Union bekräftigt, dass es die legitime und stetige Aufgabe der Völkergemeinschaft und aller – einzeln oder gemeinsam handelnden – Staaten ist, die Menschenrechte in der ganzen Welt durchzusetzen und zu schützen. Was die Union betrifft, so wird sie sich weiterhin gegen Menschenrechtsverletzungen wenden, wo immer diese auch begangen werden. Zugleich begrüßt es die Union, dass eine zunehmende Zahl von Staaten partnerschaftlich mit der EU bei der Durchsetzung der Menschenrechte und der Sicherstellung ihrer universellen Gültigkeit zusammenarbeitet. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einer Vorbedingung für den Beitritt zur Europäischen Union, und eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung dieser Rechte kann die Aussetzung von Rechten eines Mitgliedstaats nach sich ziehen. Der Vertrag von Amsterdam beinhaltet darüber hinaus eine weitere Verstärkung der Engagements für den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in zahlreichen Bereichen und verstärkte Möglichkeiten zur Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Er setzt ferner unter Berücksichtigung der Europäischen Sozialcharta und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer Ziele im Bereich der sozialen Grundrechte. Die Europäische Union wird sich auch bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit von der Achtung der Menschenrechte leiten lassen. In den vergangenen 50 Jahren haben Tausende von Frauen und Männern überall in der Welt für den Schutz dieser Werte gekämpft und dafür oft einen hohen Preis bezahlt. Die Europäische Union würdigt das mutige Handeln dieser Menschen, das eine Richtschnur für das entschiedene Eintreten der Union zur Durchsetzung der in der Erklärung verankerten Rechte sein wird. Die Union begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme einer Erklärung zu den Menschenrechtsverteidigern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen. Auf der ganzen Welt leisten Einzelpersonen und nichtstaatliche Organisationen einen unerlässlichen, mutigen Beitrag zum Schutz und zur Durchsetzung der Menschenrechte. Sie bedürfen einer steten entschlossenen Unterstützung. Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist auch eines der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie ihrer Entwicklungszusammenarbeit. Die Union verfolgt dieses Ziel sowohl in ihren bilateralen Beziehungen mit Drittländern als auch im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer multilateraler Gremien, insbesondere der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Europarat. III. Die Europäische Union, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit beruht, teilt die der Menschenrechtserklärung zugrunde liegenden Wertvorstellungen. Sie ist sich des Erfordernisses bewusst, dass die Menschenrechte in den ihr angehörenden Ländern umgesetzt werden. Die Wahrung der in der Men- Im Rahmen ihrer Politik zur Durchsetzung der Menschenrechte in allen Teilen der Welt bringt die Union regelmäßig Menschenrechtsfragen in ihrem Dialog mit Drittländern als wichtigen und legitimen Teil derselben sowie in Demarchen und Erklärungen zur Sprache. 99 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Die Europäische Gemeinschaft hat in die von ihr geschlossenen Übereinkünfte eine Klausel aufgenommen, nach der die Achtung der Menschenrechte eine wesentliche Voraussetzung dafür bildet, dass sie sich bindet. Die Union wird damit ihrer Verantwortung für die Durchsetzung und den Schutz der Menschenrechte als eines rechtmäßigen Anliegens der Völkergemeinschaft gerecht, wobei sie zugleich bekräftigt, dass diese Aufgaben nach wie vor in erster Linie jeder einzelnen Regierung obliegen. Die Union äußert ihre Besorgnis über rassistische und fremdenfeindliche Vorfälle in jüngster Zeit sowohl innerhalb der Union als auch in anderen Teilen der Welt und wird sich auf der Weltkonferenz über Rassismus intensiv um bedeutsame Ergebnisse bemühen. Die Anstrengungen der Union in diesem Bereich werden durch zahlreiche konkrete Maßnahmen ergänzt; in diesem Zusammenhang möchte die Union insbesondere die Tätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Wien hervorheben. Die Union begrüßt insbesondere die Verabschiedung der Satzung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs, vor dem die schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Menschenrechtsverletzungen, die Betroffenheit bei der Völkergemeinschaft auslösen, zur Anklage kommen sollen, und sie ruft zu einer raschen Ratifizierung dieser Satzung auf. IV. Diese Politik muss fortgeführt und erforderlichenfalls verstärkt und verbessert werden. Hierzu ist es wichtig, dass die Union ihre Fähigkeit ausbaut, ihre Ziele im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist die Union entschlossen, bei der Durchführung all ihrer Maßnahmen für die Achtung der Menschenrechte Sorge zu tragen. Insbesondere wird die Union die folgenden konkreten Maßnahmen in Betracht ziehen: Die Union hat dieses Jahr beschlossen, ihre Bemühungen um die weltweite Abschaffung der Todesstrafe als eines bedeutsamen Grundsatzes der EU zu verstärken. Dort, wo die Todesstrafe noch existiert, fordert die Union, dass ihre Anwendung beschränkt wird, und verlangt, dass Todesurteile nur unter Beachtung der internationalen Schutzbestimmungen vollstreckt werden. Die Union dringt auch darauf, dass es gegebenenfalls zu Moratorien kommt. Die Union misst der Unterstützung von Bemühungen zur Förderung der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung große Bedeutung bei. Sie unterstützt daher weltweit eine große Zahl von Projekten und Programmen in diesen Bereichen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind der Zusammenarbeit mit den internationalen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte auf weltweiter und regionaler Ebene verpflichtet. Die Union unterstützt aktiv die Tätigkeit der Menschenrechtskommissarin der Vereinten Nationen, insbesondere ihre Arbeit an Ort und Stelle. Sie befürwortet die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen um eine stärkere Einbeziehung der Menschenrechte in das gesamte Spektrum der Tätigkeiten der Vereinten Nationen. 100 1. Es ist die Fähigkeit zu einer gemeinsamen Beurteilung der Menschenrechtssituation in der Welt durch eine engere Koordinierung auszubauen sowie durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass im Rahmen der Union alle einschlägigen Aktionsmittel zur Verfügung stehen, einschließlich der etwaigen Veröffentlichung eines EUJahresberichts zur Menschenrechtslage. 2. Es ist die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, beispielsweise bei Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, in Abstimmung mit anderen einschlägigen Organisationen weiterzuentwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass das von 15 europäischen Universitäten getragene Programm für Hochschulabschlüsse im Bereich der Menschenrechte weitergeführt werden kann. 3. Es wäre zu prüfen, ob es sinnvoll ist, in regelmäßigen Abständen ein Forum zur Erörterung der Menschenrechtslage unter Beteiligung der EU-Institutionen wie auch von Vertretern der Hochschulen und der nichtstaatlichen Organisationen einzuberufen. 4. Es muss die Fähigkeit ausgebaut werden, um auf internationalen Einsatzbedarf im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung reagieren zu können, beispielsweise durch die etwaige Erstellung eines gemeinsamen Verzeichnisses von europäischen Sachverständigen in Fragen der Menschenrechte und der Demokratisierung für Menschenrechtseinsätze vor Ort sowie für die Wahlunterstützung und -beobachtung. • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 5. Der Ausbau und die Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern sind zu fördern, insbesondere durch Hinwirken auf eine möglichst rasche Annahme der derzeit im EU-Rahmen zur Prüfung vorliegenden Ent- 101 würfe von Verordnungen über die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen. 6. Es sind alle Mittel bereitzustellen, um eine kohärente Verwirklichung dieser Ziele zu erreichen, wobei unter anderem auch eine Stärkung der einschlägigen EU-Strukturen in Betracht zu ziehen wäre. • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 15 56. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen – Genf, März-April 2000 2249. TAGUNG DES RATES (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) Kommuniqué zu China Brüssel, 20. März 2000 Einschränkungen der Grundrechte, namentlich der Meinungs-, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit. Die EU ist insbesondere darüber betroffen, dass die chinesische Regierung prodemokratische Aktivitäten mit schweren Strafen ahndet und scharfe Maßnahmen gegen bestimmte Minderheiten, insbesondere in Tibet und Xinjiang, trifft. Sie ist ferner besorgt über die zahlreichen Verhaftungen und die Schwere der Strafen für Anhänger der Falun Gong sowie über die restriktiven Maßnahmen und Strafen, die gegen Mitglieder der christlichen Kirche und anderer religiösen Vereinigungen verhängt werden. China – Schlussfolgerungen 1. Gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 22. März 1999 hat der Rat im Lichte des Menschenrechtsdialogs EU-China und in Anbetracht der bevorstehenden 56. Tagung der VN-Menschenrechtskommission seine hinsichtlich der Menschenrechte in China zu verfolgende Politik überprüft. 2. Der Rat begrüßte die von China bekundete Bereitschaft, mit den UN-Einrichtungen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten, und forderte China auf, seine diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken. Insbesondere fordert die EU China auf, die VN-Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bürgerliche und politische Rechte so bald wie möglich zu ratifizieren, mit dem Sonderberichterstatter und den Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission enger zusammenzuarbeiten und die Vereinbarung mit dem Hohen Kommissariat für Menschenrechte zu unterzeichnen. 3. 4. Der Rat wies erneut darauf hin, dass er den Möglichkeiten des Menschenrechtsdialogs sowie des Kooperationsprogramms zwischen der EU und China, das gemeinsame Bemühungen um die Förderung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in China ermöglicht, große Bedeutung beimisst. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass China seine Bereitschaft bekundet hat, im Rahmen des Dialogs eine Reihe sensibler Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern. Die EU stellt erneut ihren Standpunkt klar, dass der Dialog nur dann ein gangbarer Weg ist, wenn genügend Fortschritte gemacht werden, die sich in der Praxis niederschlagen. 5. Der Rat ist bestürzt über die häufige Verhängung der Todesstrafe in China. Überdies können die vielen gewaltlosen, u. a. wirtschaftlichen Verbrechen, für die trotz der kürzlichen Reformen im chinesischen Recht immer noch die Todesstrafe gilt, kaum unter die von den chinesischen Behörden angewandte Definition von Schwerverbrechen eingeordnet werden. Die Aufrechterhaltung behördlicher Haftlager, in denen Personen ohne angemessenen Rechtsbeistand und in den meisten Fällen ohne einen ordnungsgemäßen Prozess festgehalten werden können, ist ein weiterer Grund zur Sorge und ein Faktor, dem sich die chinesischen Behörden nicht in angemessener Weise angenommen haben. 6. Der Rat beabsichtigt, den Dialog zu überprüfen, um insbesondere in den genannten Bereichen, die der EU die meisten Sorgen bereiten, zu einem ziel- und ergebnisorientierteren Konzept zu gelangen. Die Ziele werden in diesen Bereichen festgelegt und öffentlich dargelegt, zunächst in der Rede des EU-Vorsitzes auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission, aber auch bei der Behandlung der Lage in einzelnen Ländern sowie in Tagesordnungspunkten, die die Bürgerrechte und die politischen Rechte betreffen und bei thematischen Fragen. Die EU Der Rat bedauerte jedoch, dass die positiven Schritte Chinas auf internationaler Ebene nicht nur auf weitere Fortschritte warten lassen, sondern auch keine spürbaren Fortschritte in der Menschenrechtssituation in China bewirkt haben. Die EU ist zutiefst besorgt über die anhaltenden, weit verbreiteten 102 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • muss die Perspektiven des Dialogs auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse beurteilen. Sie wird weiterhin ihre Besorgnis über die Menschenrechtssituation in China öffentlich zum Ausdruck bringen und sie in Zusammenkünften mit China auf allen Ebenen zur Sprache bringen. 7. 8. effektiver Dialog der beste Weg ist, Verbesserungen bei der Achtung der Menschenrechte in China zu erzielen. 9. A – keine gemeinsame Vorlage der Resolution, Der Rat teilt die vom Europäischen Parlament, von der Bürgergesellschaft und den NRO geäußerte Besorgnis über die Menschenrechtslage in China. Er wird die EU-Politik gegenüber China laufend überprüfen, unter anderem auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission. Der Rat nahm zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission eine Resolution über die Menschenrechtslage in China vorlegen wollen. Er ist der Auffassung, dass ein Der Rat einigte sich auf folgendes Konzept der EU für die bevorstehende Tagung der Menschrenrechtskommission: B – Stimmabgabe gegen einen Stillhalteantrag, C – bei einer Abstimmung über die Resolution positive Stimmabgabe der EU-Länder, die Mitglied der Kommission sind. 10. Der Rat kam ferner überein, dass sein Konzept für das nächste Jahr davon abhängen wird, welche Ergebnisse in Bezug auf die Menschenrechte in China auf dem Wege des Dialogs erzielt werden konnten. 103 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 16 ÜBERBLICK ÜBER DIE 1999 AUS TITEL B7-7 FINANZIERTEN INITIATIVEN Unterstützung der Demokratie in den Ländern Mittel- und Osteuropas einschließlich der aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Demokratien B7-700 – Verfügbare Mittel: 15 Mio. EUR; 21 Projekte (+ Mikroprojekte) gebilligt. Unterstützung der Demokratie in den Neuen Unabhängigen Staaten und in der Mongolei B7-701 – Verfügbare Mittel: 10 Mio. EUR; 14 Projekte (+ Mikroprojekte) gebilligt. Zuschüsse für bestimmte Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen (einschließlich Rehabilitierungszentren für Folteropfer) B7-704 – Verfügbare Mittel: 15 Mio. EUR; 29 Projekte gebilligt. MEDA-Programm für Demokratie und Menschenrechte B7-705 – Verfügbare Mittel: 10 075 000; 6 Projekte gebilligt. Menschenrechte und Demokratie in den Entwicklungsländern, insbesondere in den AKP-Staaten Unterstützung der Tätigkeiten der internationalen Tribunale und Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes B7-7020 – Verfügbare Mittel: 17 Mio. EUR; 27 Projekte gebilligt. B7-706 – Verfügbare Mittel: 3,3 Mio. EUR; 5 Projekte gebilligt. Menschenrechte und Demokratie in den Ländern des südlichen Afrikas Menschenrechte und Demokratie in den Ländern Asiens B7-7021 – Verfügbare Mittel: 4 Mio. EUR; 8 Projekte gebilligt. B7-707 – Verfügbare Mittel: 5 Mio. EUR; 2 Projekte für China und ein Programm zur Stärkung des Demokratisierungsprozesses in Bangladesch gebilligt. Sonderprogramm für Demokratie und ordnungsgemäße Regierungspraxis in Nigeria B7-7022 – Verfügbare Mittel: 4 Mio. EUR; 6 Projekte gebilligt. Demokratisierungsprozess in Lateinamerika B7-703 – Verfügbare Mittel: 12 625 000 EUR; 3 Projekte, 1 mehrjähriges Regionalprogramm (Andengemeinschaft) gebilligt. Unterstützung und Überwachung von Wahlen B7-709 – Verfügbare Mittel: 2 Mio. EUR; 3 Projekte gebilligt. Die Haushaltslinien B7-700, B7-701, B7-704 und B7-709 wurden ab Mai 1999 mit technischer Unterstützung der Europäischen Menschenrechtsstiftung verwaltet. 104 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 17 KONFERENZEN ÜBER DIE MENSCHENRECHTE — Brüssel: Diskussionsforum für die Menschenrechte, 30. November 1999 bis 1. Dezember 1999 http://europa.eu.int/comm/dg1a/ human_rights/intro — Venedig: „Die Europäische Union und die zentrale Rolle der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien in den Beziehungen zu Drittländern“, 25.-28. Mai 2000 http://hrd-euromaster.venis.it 105 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 18 (Übersetzung nicht verfügbar) HUMAN RIGHTS ON THE INTERNET European Commission Service Commun Relex des relations extérieures http://europa.eu.int/comm/scr/index_en.htm Secretariat-General of the Commission — A guide to grants and loans http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/aides/en/en.htm External relations http://europa.eu.int/comm/external_relations/index.htm Development policy http://europa.eu.int/comm/development/index_en.htm Humanitarian aid http://europa.eu.int/comm/echo/en/index_en.html Enlargement http://europa.eu.int/comm/enlargement/index.htm Justice and home affairs http://europa.eu.int/comm/justice_home/index_en.htm Employment and social affairs http://europa.eu.int/comm/dgs/employment_social/index_en.htm European Parliament http://www.europarl.eu.int EU Council of Ministers http://ue.eu.int/ European Court of Justice http://europa.eu.int/cj/index/ Academica — University European Masters Degree in Human Rights and Democratisation http://www.hrd-european.master.venis.it Mediterranean Masters Degree in Human Rights and Democratisation http://www.um.edu.mt/courses/prospectus.medmahrd Netherlands Institute of Human Rights http://www.law.uu.nl/english/sim The Danish Centre for Human Rights http://www.humanrights.dk 106 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Non-governmental organisations Coalition to stop the use of child soldiers http://www.child-soldiers.org The Death Penalty Information Centre http://www.deathpenaltyinfo.org International Rehabilitation Council for Torture Victims http://www.irct.org/ The European Human Rights Foundation http://www.ehrfoundation.org European Roma Rights Centre http://errc.org/ International Coalition for the Establishment of an International Criminal Court http://www.iccnow.org/ Amnesty International http://www.amnesty.org/ International Federation of Human Rights http://www.fidh.org/ Human Rights Watch http://www.hrw.org/ Human Rights Web http://www.hrweb.org/ Search engine specialised in human rights issues http://www.hri.ca Sweden — Save the Children http://www.raddabarnen.se The Asia–Europe Child Welfare Centre http://www.asem.org International Committee of the Red Cross http://www.icrc.org The Human Rights Informations Centre http://www.humanrights.coe.int Intergovernmental organisations Organisation of African Unity http://www.oau-oau.org The Commonwealth http://www.thecommonwealth.org Organisation of American states http://www.oas.org International Labour Organisation http://www.ilo.org Organisation for Security and Cooperation in Europe http://www.osce.org United Nations http://www.un.org/ Office of the High Commissioner for Human Rights http://www.unhchr.ch/ 107 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • United Nations — the UN working for women http://www.un.org/womenwatch/un/index.html World Conference Against Racism http://www.unhchr.ch/html/racism/index.htm International Criminal Court http://www.un.org/law/icc United Nations Children’s Fund http://ww.unicef.org Council of Europe http://www.coe.int/ The European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment http://www.cpt.coe.int European Court of Human Rights http://www.echr.coe.int Member States German Foreign Ministry http://www.auswaertiges-amt.de German Permanent Mission to the United Nations http://www.germany-info.org/UN/index.htm German Federal Ministry of Development http://www.bmz.de UN information centre in Germany http://www.uno.de Ireland: Department of Foreign Affairs http://www.irlgov.ie/iveagh/ Sweden: Swedish EU Presidency’s web site http://EU2001.se Sweden: Ministry of Foreign Affairs/International Law and Human Rights Department http://www.utrikes.regeringen.se/dettaar/organisation/depart/enheter/fMr htm Sweden: Permanent Mission to the United Nations http://www.un.int/sweden United Kingdom: The Foreign and Commonwealth Office http://www.fco.gov.uk España: Defensor del Pueblo Español http.//www.defensordelpueblo.org España: Ministerio de Asuntos Exteriores/Oficina de Derechos Humanos E-mail: [email protected] España: Ministerio de Justicia/Dirección del Servicio Jurídico del Estado Abogacía del Estado para el Tribunal Europeo de Derechos Humanos E-mail: [email protected] France: Site Internet de la présidence française: http://www.presidence-europe.fr 108 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 19 VERORDNUNG (EG) NR. 975/1999 DES RATES VOM 29. APRIL 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION- sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 w, auf Vorschlag der Kommission (1), (5) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung bestimmt, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht. (6) Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze lässt sich von den allgemeinen Grundsätzen leiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind. (7) Die Gemeinschaft erkennt an, dass alle Menschenrechte wechselseitig miteinander zusammenhängen. Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und bei der Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte müssen sich wechselseitig fördern. (8) Die Achtung des humanitären Völkerrechts muss als Teil der Menschenrechte im Sinne dieser Verordnung gelten; dabei zugrunde zu legen sind auch die Genfer Konventionen von 1949 nebst den Zusatzprotokollen von gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) (4) Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten festzulegen. Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen (3), die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen, angenommen. Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit trägt zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet (1) ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. C 58 vom 1 März 1999, S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Abl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. 109 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 1977, die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords sowie andere vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Normen des Völkerrechts. (9) In der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten am 28. November 1991 gefassten Entschließung über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung sind die Orientierungen, Verfahren und konkrete Aktionslinien definiert, die dazu dienen, neben den wirtschaftlichen und sozialen Rechten den bürgerlichen und politischen Freiheiten im Rahmen eines auf der Achtung der Menschenrechte basierenden repräsentativen politischen Systems Geltung zu verschaffen. (10) Der Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze liegt ein positives und konstruktives Konzept zugrunde, das die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze als Thema von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und ihre Partner sowie als Element des Dialogs begreift, aus dem Initiativen zur effektiven Achtung dieser Grundsätze hervorgehen können. (11) Dieses positive Konzept sollte in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, zur Festigung des Rechtsstaats und zur Entwicklung einer pluralistischen und demokratischen Bürgergesellschaft sowie in der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, Konflikte zu verhüten, die Friedensbemühungen zu unterstützen und zu verhindern, dass Verbrechen ungeahndet bleiben, seinen Niederschlag finden. (12) Daher sollten die zur Förderung der diesbezüglichen positiven Maßnahmen zugunsten der einzelnen Länder eingesetzten Finanzmittel entsprechend den geographischen Programmen und in Verbindung mit den anderen Entwicklungsinstrumenten verwendet werden, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen. (13) Es ist auch darauf zu achten, dass diese Maßnahmen mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in Einklang stehen. (14) Zielgruppen dieser Maßnahmen sind insbesondere Diskriminierte, unter Armut oder Benachteiligung leidende Menschen, Kinder, Frauen, Flüchtlinge, Migranten, Minderheiten, Vertriebene, indigene Völker, Gefangene und Folteropfer. (15) Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung des Demokratisierungsprozesses sowie der Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Rahmen eines die persönlichen Grundfreiheiten achtenden politischen Systems trägt zur Verwirklichung der Ziele der verschiedenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern geschlossenen Abkommen bei, aufgrund deren die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist. (16) Zur Gewährleistung von Qualität, Wirkung und Kontinuität der Maßnahmen müssten insbesondere Mehrjahresprogramme zum Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie vorgesehen werden, die in Abstimmung mit den Regierungen der betreffenden Länder im Geiste der Partnerschaft und unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse dieser Länder vorzubereiten wären. (17) Die Durchführung einer wirksamen und kohärenten Aktion setzt voraus, dass die besonderen Merkmale der Politik zugunsten der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze insbesondere durch die Einführung flexibler, transparenter und zügiger Beschlussfassungsverfahren hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen und Projekte in diesem Bereich berücksichtigt werden. (18) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf Notlagen oder Situationen von besonderer Tragweite rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken. (19) Insbesondere bei den für die Gewährung von Zuschüssen und die Evaluierung von Projekten geltenden Verfahren muss den Besonderheiten der Empfänger der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich Rechnung getragen werden, und zwar vor allem dem Nichterwerbscharakter ihrer Arbeit, den Gefahren, denen sich die häufig freiwilligen Mitarbeiter in einer zuweilen feindlichen Umgebung aussetzen, sowie ihrem geringen Handlungsspielraum, was ihre Eigenmittel anbetrifft. 110 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • (20) Die Entwicklung der Bürgergesellschaft muss ihre konkrete Ausprägung insbesondere darin finden, dass neue Akteure auftreten und sich organisieren, und die Gemeinschaft kann sich dabei veranlasst sehen, in den begünstigten Drittländern Partner, die auf keine einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen können, finanziell zu unterstützen. (21) Die Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Projekte zum Schutz der Menschenrechte und zur Wahrung der demokratischen Grundsätze werden unparteiisch und ohne Ansehen der Rasse, der Religion, der Kultur, der sozialen Stellung oder der ethnischen Zugehörigkeit der Empfängerorganisationen und der Personen oder Personengruppen gefasst, an die sich die geförderten Projekte wenden; politische Erwägungen dürfen für die Beschlüsse nicht maßgeblich sein. sammenhang mit in den Entwicklungsländern eintretenden Situationen. Artikel 2 Innerhalb der mit Artikel 1 festgelegten Grenzen und im Einklang mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union in seiner Gesamtheit leistet die Europäische Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe für Maßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden: 1. die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich: a) Förderung und Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte; b) Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; c) Förderung und Schutz der Menschenrechte von diskriminierten oder unter Armut oder Benachteiligung leidenden Menschen, um zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen; d) Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern; e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen; f) Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Misshandlung vorzubeugen; g) Unterstützung von Bildungs-, Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte; h) Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern; i) Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen (22) Es empfiehlt sich, die Modalitäten für die Durchführung und Verwaltung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Gemeinschaftshilfe für den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der demokratischen Grundsätze festzulegen. (23) In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (4) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 Ziele Artikel 1 Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt werden, die im Rahmen ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen. Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Entwicklungsländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zu- (4) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4. 111 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; j) Förderung und Schutz der Grundfreiheiten, wie sie in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte genannt werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Gewissensfreiheit sowie des Rechts, sich seiner eigenen Sprache zu bedienen; 2. die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe; b) Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und der Legislative von der Exekutive, sowie Unterstützung institutioneller Reformen; c) Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu stärken, die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten; d) Förderung einer verantwortungsvollen Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz der Verwaltung und durch die Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption; e) Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere durch Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen und politischen Leben; f) Begleitung von Wahlen, insbesondere durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse, durch Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen – insbesondere Frauen – an den Wahlen und durch Ausbildung von Wahlbeobachtern; g) Unterstützung staatlicher Bemühungen um eine klare Trennung zwischen zivilen und militärischen Zuständigkeiten sowie Aufklärung und Schulung des zivilen und militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte; 3. die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die Demokratisierung gefördert werden sollen, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von Maßnahmen folgender Art: a) Unterstützung der Entwicklung von Strukturen, insbesondere der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme; b) Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung der Chancen und zur Überbrückung bestehender Trennungslinien zwischen Gruppen mit unterschiedlicher Identität; c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Wiederherstellung des inneren Friedens beizutragen; d) Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien; e) Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen – einschließlich Nichtregierungsorganisationen –, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen – einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs – und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befasst sind. Artikel 3 Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken: 1. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit; 112 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • 2. für die Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich: a) Identifizierungs- und Durchführungsstudien; b) Austausch von technischen Kenntnissen und Erfahrungen zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen der Drittländer; c) Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen; d) Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in den in dieser Verordnung genannten Bereichen; 3. Durchführung von Vorhaben: a) technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben; b) Ankauf und/oder Lieferung der für die Durchführung der Maßnahmen unerlässlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder Anmietung von Immobilien; c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der einschlägigen Maßnahmen; Artikel 5 Die Hilfe der Gemeinschaft kann den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Drittland, das gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sein muss. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden. Artikel 6 Um festzustellen, ob eine Organisation für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen, unter denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt: a) ihr unterschiedsloses Eintreten für die Verteidigung, Wahrung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, b) ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, c) ihre Kapazität im Bereich des Managements und der Finanzverwaltung, d) ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Maßnahme, e) gegebenenfalls die Ergebnisse der zuvor durchgeführten Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden, f) ihre Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Bürgergesellschaft in dem betreffenden Drittland zu entwickeln und örtliche Organisationen, die gegenüber der Bürgergesellschaft rechenschaftspflichtig sind, direkt zu unterstützen. 4. Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen; 5. Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der betreffenden Länder sowie administrative und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers. KAPITEL II Modalitäten der Durchführung der Hilfe Artikel 4 Artikel 7 (1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts. (2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission auf Antrag der in Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt. (1) Die Hilfe wird den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfüllen. (2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im Finanzierungsbeschluss der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt. (3) Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt. 113 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • (4) Soweit im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden. beläuft sich für den Zeitraum 1999-2004 auf 260 Mio. EUR. Artikel 8 Der Kommission obliegt die Planung, die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung, die Überwachung und die Evaluierung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren. Sie legt die Bedingungen für die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest. (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen des Empfängerlandes und der Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auf andere Drittländer ausgedehnt werden. (2) Die Lieferungen stammen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland oder anderen Entwicklungsländern. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können sie aus anderen Ländern stammen. Artikel 9 (1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz und Komplementarität und um eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen. (2) In jedem Fall fördert die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 a) die Einrichtung eines Systems für den Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird; b) die an Ort und Stelle erfolgende Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Wege regelmäßiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland; c) die Förderung eines kohärenten Konzepts für die humanitäre Hilfe und, soweit irgend möglich, die Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte bei der humanitären Hilfe. KAPITEL III Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen Artikel 10 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 11 Artikel 12 (1) Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 wird von der Kommission Folgendes festgelegt: — die Beschlüsse über Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung mit jeweils mehr als 1 Mio. EUR finanziert werden, sowie jede Änderung, durch die der ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird; — die Aktionsprogramme, die als kohärenter Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs und seiner Komplexität weiterbesteht. (2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 13 genannten Ausschuss davon, welche Finanzierungsbeschlüsse sie zu Projekten und Programmen über weniger als 1 Million Euro zu fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung. Artikel 13 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie – nachstehend „Ausschuss“ bezeichnet – unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der be- 114 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • treffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. schaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im Jahr erfolgt eine Prüfung der für das darauf folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Planung oder ein Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Artikel 16 Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb von 3 Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 14 (1) Die Kommission kann Sofortmaßnahmen finanzieren, deren Mittelbedarf 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Sofortmaßnahmen werden als notwendig erachtet, wenn sich aufgrund der gewaltsamen Unterbrechung des Demokratisierungsprozesses oder aufgrund einer Krisensituation oder einer außergewöhnlichen und unmittelbar drohenden Gefahr für die gesamte Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung eines Landes, die eine ernste Bedrohung für die Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen bedeutet, ein plötzlicher und unvorhersehbarer Bedarf ergibt. (2) Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird die Kommission nach Konsultierung der Mitgliedstaaten tätig und bedient sich hierzu der wirksamsten Mittel. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um Einwände geltend zu machen. Werden Einwände erhoben, so wird die Frage von dem in Artikel 13 genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung geprüft. (3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 13 genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung von allen Sofortmaßnahmen, die gemäß diesen Bestimmungen finanziert werden. Artikel 15 Der Ausschuss kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemein- (1) Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuss geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung. (2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und unter deren Mitwirkung kann die Kommission auch die Ergebnisse der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen und Gemeinschaftsprogramme evaluieren. Artikel 17 In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen ist insbesondere vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner nach den von der Kommission im Rahmen der geltenden Vorschriften festgelegten üblichen Modalitäten, insbesondere nach den in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren, Kontrollen vornehmen können. Artikel 18 (1) Spätestens einen Monat, nachdem sie ihren Beschluss gefasst hat, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten von den genehmigten Maßnahmen und Projekten, wobei sie die Höhe der Beträge, die Art der Maßnahmen und Projekte, das jeweilige Empfängerland und die Partner angibt. (2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält. 115 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden. Ferner umfasst der Bericht eine Synthese der von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen. Artikel 19 Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für die künftige Anwendung dieser Verordnung. Artikel 20 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999 116 Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 20 VERORDNUNG (EG) NR. 976/1999 DES RATES VOM 29. APRIL 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, (4) Gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben. (5) Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung bestimmt, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht. (6) Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze lässt sich von den allgemeinen Grundsätzen leiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind. (7) Die Gemeinschaft erkennt an, dass alle Menschenrechte wechselseitig miteinander zusammenhängen. Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und bei der Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte müssen sich wechselseitig fördern. auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der in Drittländern durchgeführten Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen, festzulegen. (2) Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (3), angenommen. (3) Im Rahmen der bestehenden Programme für die Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich Tacis, Phare, MEDA und der Verordnung betreffend den Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie auch im Rahmen künftiger solcher Kooperationsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 235 des Vertrags sind Maßnahmen notwendig, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung (1) ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14. (2) Stellungnahme vom 14. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Abl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. 117 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • (8) (9) Die Achtung des humanitären Völkerrechts muss als Teil der Menschenrechte im Sinne dieser Verordnung gelten; dabei zugrundezulegen sind auch die Genfer Konventionen von 1949 nebst den Zusatzprotokollen von 1977, die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords sowie andere vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Normen des Völkerrechts. In der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten am 28. November 1991 gefassten Entschließung über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung sind die Orientierungen, Verfahren und konkreten Aktionslinien definiert, die dazu dienen, neben den wirtschaftlichen und sozialen Rechten den bürgerlichen und politischen Freiheiten im Rahmen eines auf der Achtung der Menschenrechte basierenden repräsentativen politischen Systems Geltung zu verschaffen. (10) Der Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze liegt ein positives und konstruktives Konzept zugrunde, das die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze als Thema von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und ihre Partner sowie als Element des Dialogs begreift, aus dem Initiativen zur effektiven Achtung dieser Grundsätze hervorgehen können. (11) Dieses positive Konzept sollte in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, zur Festigung des Rechtsstaats und zur Entwicklung einer pluralistischen und demokratischen Bürgergesellschaft sowie in der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen, die darauf abzielen, Konflikte zu verhüten, die Friedensbemühungen zu unterstützen und zu verhindern, dass Verbrechen ungeahndet bleiben, seinen Niederschlag finden. (12) Daher sollten die zur Förderung der diesbezüglichen positiven Maßnahmen zugunsten der einzelnen Länder eingesetzten Finanzmittel entsprechend den geographischen Programmen und in Verbindung mit den anderen Entwicklungsinstrumenten verwendet werden, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen. (13) Es ist auch darauf zu achten, dass diese Maßnahmen mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union insgesamt, einschließlich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik, in Einklang stehen. (14) Zielgruppen dieser Maßnahmen sind insbesondere Diskriminierte, unter Armut oder Benachteiligung leidende Menschen, Kinder, Frauen, Flüchtlinge, Migranten, Minderheiten, Vertriebene, indigene Völker, Gefangene und Folteropfer. (15) Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung des Demokratisierungsprozesses sowie der Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Rahmen eines die persönlichen Grundfreiheiten achtenden politischen Systems trägt zur Verwirklichung der Ziele der verschiedenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern geschlossenen Abkommen bei, aufgrund deren die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist. (16) Zur Gewährleistung von Qualität, Wirkung und Kontinuität der Maßnahmen müssten insbesondere Mehrjahresprogramme zum Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie vorgesehen werden, die in Abstimmung mit den Regierungen der betreffenden Länder im Geiste der Partnerschaft und unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse dieser Länder vorzubereiten wären. (17) Die Durchführung einer wirksamen und kohärenten Aktion setzt voraus, dass die besonderen Merkmale der Politik zugunsten der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze insbesondere durch die Einführung flexibler, transparenter und zügiger Beschlussfassungsverfahren hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen und Projekte in diesem Bereich berücksichtigt werden. (18) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf Notlagen oder Situationen von besonderer Tragweite rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken. (19) Insbesondere bei den für die Gewährung von Zuschüssen und die Evaluierung von Projekten geltenden Verfahren muss den Besonderheiten der Empfänger der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich Rechnung getragen werden, und zwar vor allem dem Nichterwerbscharakter ihrer Arbeit, den Gefahren, denen sich die häufig freiwilligen Mitarbeiter in einer zuweilen feindlichen Umgebung aussetzen, sowie ihrem geringen Handlungsspielraum, was ihre Eigenmittel anbetrifft. 118 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • (20) Die Entwicklung der Bürgergesellschaft muss ihre konkrete Ausprägung insbesondere darin finden, dass neue Akteure auftreten und sich organisieren, und die Gemeinschaft kann sich dabei veranlasst sehen, in den begünstigten Drittländern Partner, die auf keine einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen können, finanziell zu unterstützen. lung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen. (21) Die Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Projekte zum Schutz der Menschenrechte und zur Wahrung der demokratischen Grundsätze werden unparteiisch und ohne Ansehen der Rasse, der Religion, der Kultur, der sozialen Stellung oder der ethnischen Zugehörigkeit der Empfängerorganisationen und der Personen oder Personengruppen gefasst, an die sich die geförderten Projekte wenden; politische Erwägungen dürfen für die Beschlüsse nicht maßgeblich sein. Artikel 2 (22) Es empfiehlt sich, die Modalitäten für die Durchführung und Verwaltung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Gemeinschaftshilfe für den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der demokratischen Grundsätze festzulegen. (23) Die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei; der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235. (24) In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (1) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Drittländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit in den Drittländern eintretenden Situationen. Die in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten gelten für Maßnahmen in den unter die Artikel 3 und 4 fallenden Bereichen, die im Rahmen der bestehenden Kooperationsprogramme mit Drittländern, einschließlich Tacis (2), Phare (3) und MEDA (4) sowie der Verordnungen betreffend Bosnien-Herzegowina (5) oder im Rahmen künftiger auf Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützter Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen, aber nicht die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, durchgeführt werden. Artikel 3 Innerhalb der mit den Artikeln 1 und 2 festgelegten Grenzen und im Einklang mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union leistet die Europäische Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe für Maßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden: 1. die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich: a) Förderung und Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte; (1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4. (2) Verordnung (EWG) Nr. 2157/91 (ABl. L 201 vom 24.7.1991, S. 2). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1279/96 (ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 1). KAPITEL 1 Ziele Artikel 1 Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen der in Drittländern durchgeführten Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwick- (3) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5). (4) Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). (5) Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5). 119 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • b) Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; c) Förderung und Schutz der Menschenrechte von diskriminierten oder unter Armut oder Benachteiligung leidenden Menschen, um zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen; d) Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern; e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen; f) Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Misshandlung vorzubeugen; g) Unterstützung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte; h) Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern; i) Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; j) Förderung und Schutz der Grundfreiheiten, wie sie in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte genannt werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Gewissensfreiheit sowie des Rechts, sich seiner eigenen Sprache zu bedienen; 2. die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere: a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe; b) Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und c) d) e) f) g) der Legislative von der Exekutive sowie Unterstützung institutioneller Reformen; Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu stärken, die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten; Förderung einer verantwortungsvollen Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz der Verwaltung und durch Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption; Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere durch Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen und politischen Leben; Begleitung von Wahlen, insbesondere durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse, durch Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen – insbesondere Frauen – an den Wahlen und durch Ausbildung von Wahlbeobachtern; Unterstützung staatlicher Bemühungen, die auf die klare Trennung zwischen zivilen und militärischen Zuständigkeiten sowie Aufklärung und Schulung des zivilen und militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte abstellen; 3. die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die Demokratisierung gefördert werden sollen, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von Maßnahmen folgender Art: 120 a) Unterstützung der Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen, einschließlich der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme; b) Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • der Chancen und zur Überbrückung bestehender Trennungslinien zwischen Gruppen mit unterschiedlicher Identität; c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Wiederherstellung des inneren Friedens beizutragen; d) Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien; e) Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen – einschließlich Nichtregierungsorganisationen –, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen – einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs – und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befasst sind. Artikel 4 Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken: 1. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit; 2. für die Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich: a) Identifizierungs- und Durchführungsstudien; b) Austausch von technischen Kenntnissen und Erfahrungen zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen der Drittländer; c) Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen; d) Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in den in dieser Verordnung genannten Bereichen; 3. Durchführung von Vorhaben: a) technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben; b) Ankauf und/oder Lieferung der für die Durchführung der Maßnahmen unerlässlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder Anmietung von Immobilien; c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der einschlägigen Maßnahmen; 4. Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen; 5. Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der betreffenden Länder sowie administrative und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers. KAPITEL II Modalitäten der Durchführung der Hilfe Artikel 5 (1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts. (2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Europäischen Kommission auf Antrag der in Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt. Artikel 6 Die Hilfe der Gemeinschaft kann den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Drittland, das gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sein muss. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden. Artikel 7 Um festzustellen, ob eine Organisation für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen, unter denen die in Artikel 5 Absatz 1 genannten 121 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt: a) ihr unterschiedsloses Eintreten für die Verteidigung, Wahrung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, b) ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, c) ihre Kapazität im Bereich des Managements und der Finanzverwaltung, d) ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Maßnahme, e) gegebenenfalls die Ergebnisse der zuvor durchgeführten Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden, f) ihre Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Bürgergesellschaft in den betreffenden Drittländern zu entwickeln und örtliche Organisationen, die gegenüber der Bürgergesellschaft rechenschaftspflichtig sind, direkt zu unterstützen. Artikel 8 (1) Die Hilfe wird den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfüllen. (2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im Finanzierungsbeschluss der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt. (3) Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt. (4) Soweit im Zusammenhang mit den Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden. (2) Die Lieferungen stammen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können sie aus anderen Ländern stammen. Artikel 10 (1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz und Komplementarität und um eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen. (2) In jedem Fall fördert die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 a) die Einrichtung eines Systems für den Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird; b) die an Ort und Stelle erfolgende Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Wege regelmäßiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland; c) die Förderung eines kohärenten Konzepts für die humanitäre Hilfe und, soweit irgend möglich, die Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte bei der humanitären Hilfe. KAPITEL III Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen Artikel 11 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 1999 bis 2004 auf 150 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 12 Artikel 9 (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen des Empfängerlandes und der Mitgliedstaaten und des Empfängerlandes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auf andere Länder ausgedehnt werden. Der Kommission obliegt die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung, die Überwachung und die Evaluierung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren. Sie legt die Bedingungen für die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest. 122 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Artikel 13 (1) Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 wird von der Kommission Folgendes festgelegt: — die Beschlüsse über Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung mit jeweils mehr als 1 Mio. EUR finanziert werden, sowie jede Änderung, durch die der ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird; — die Aktionsprogramme, die als kohärenter Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs und seiner Komplexität weiterbesteht. (2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 genannten Ausschuss davon, welche Finanzierungsbeschlüsse sie zu Projekten und Programmen über weniger als 1 Million Euro zu fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung. Artikel 14 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss – im Folgenden als Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie bezeichnet – unterstützt, der nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 eingesetzt wurde. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 15 (1) Die Kommission kann Sofortmaßnahmen finanzieren, deren Mittelbedarf 2 Mio. EUR nicht überschreiten darf. Sofortmaßnahmen werden als notwendig erachtet, wenn sich aufgrund der gewaltsamen Unterbrechung des Demokratisierungsprozesses oder aufgrund einer Krisensituation oder einer außergewöhnlichen und unmittelbar drohenden Gefahr für die gesamte Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung eines Landes, die eine ernste Bedrohung für die Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen bedeutet, ein plötzlicher und unvorhersehbarer Bedarf ergibt. (2) Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird die Kommission nach Konsultierung der Mitgliedstaaten tätig und bedient sich hierzu der wirksamsten Mittel. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um Einwände geltend zu machen. Werden Einwände erhoben, so wird die Frage von dem in Artikel 14 genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung geprüft. (3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung von allen Sofortmaßnahmen, die gemäß diesen Bestimmungen finanziert werden. Artikel 16 Der Ausschuss kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im Jahr erfolgt eine Prüfung der für das darauf folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Planung oder ein Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen. Artikel 17 (1) Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit die- 123 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • sen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuss geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung. (2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und unter deren Mitwirkung kann die Kommission auch die Ergebnisse der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen und Gemeinschaftsprogramme evaluieren. Artikel 18 In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen wird insbesondere vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner nach den von der Kommission im Rahmen der geltenden Vorschriften festgelegten üblichen Modalitäten, insbesondere nach den in der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren, Kontrollen vornehmen können. ment und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält. Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden. Ferner umfasst der Bericht eine Synthese der von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen. Artikel 20 Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für die künftige Anwendung dieser Verordnung. Artikel 21 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004. Artikel 19 (1) Spätestens einen Monat, nachdem sie ihren Beschluss gefasst hat, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten von den genehmigten Maßnahmen und Projekten, wobei sie die Höhe der Beträge, die Art der Maßnahmen und Projekte, das jeweilige Empfängerland und die Partner angibt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999. (2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parla- 124 Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ANLAGE 21 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABl. Amtsblatt AKP Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean APS Allgemeines Präferenzsystem ASEM Asien-Europa-Treffen („Asia-Europe Meeting“) BDIMR Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte BRJ Bundesrepublik Jugoslawien COHOM Gruppe „Menschenrechte“ COSCE Gruppe „OSZE“ CRC Übereinkommen über die Rechte des Kindes („Convention on the Rights of the Child“) Daphne Aktionsprogramm der Gemeinschaft über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen EAGFL Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ECE Wirtschaftskommission für Europa („Economic Commission for Europe“) ECOSOC Wirtschafts- und Sozialrat (WSR) ECRI Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz („European Commission against Racism and Intolerance“) EEF Europäischer Entwicklungsfonds EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EFTA Europäische Freihandelsassoziation („European Free Trade Association“) EG Europäische Gemeinschaft EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EP Europäisches Parlament EU Europäische Union EUV Vertrag über die Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum G 77 Gruppe der 77 GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Grulac Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Länder GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten IAO Internationale Arbeitsorganisation 125 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ICCPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte („International Covenant on Civil and Political Rights“) IPEC Internationales Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit MEDA Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Drittländern des Mittelmeerraums MRK Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen NATO Nordatlantikvertragsorganisation („North Atlantic Treaty Organisation“) NRO Nichtregierungsorganisation OAU Organisation für Afrikanische Einheit („Organisation of African Unity“) Obnova Verordnung über die Hilfe für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („Organisation for Economic Cooperation and Development“) OHCHR Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte („Office of the High Commissioner for Human Rights“) OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Phare Programm für Mittel- und Osteuropa (eigentlich: Aktionsplan für eine koordinierte Hilfe für Polen und Ungarn, „ Poland Hungary Aid for Restructuring the Economy“) RAXEN Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit REACT Schnelle Einsatzgruppe für Expertenhilfe und Kooperation („Rapid Expert Assistance and Cooperation Team“) STOP Förder- und Austauschprogramm für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind Tacis Technische Hilfe für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten Unctad Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen („United Nations Conference on Trade and Development“) UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen („United Nations Development Programme“) Ungass Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen („United Nations General Assembly Special Session“) UNHCR Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge („United Nations High Commissioner for Refugees“) Unicef Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen („United Nations Children‘s Fund“) UNMIK VN-Übergangsverwaltung für das Kosovo („United Nations Mission in Kosovo“) VDPA Erklärung und Aktionsprogramm von Wien („Vienna Declaration and Programme of Action“) VN Vereinte Nationen 126 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ALPHABETISCHES STICHWORTVERZEICHNIS A Afghanistan Afrika D DAPHNE 27, 39 Ägypten 53 AKP 125 Algerien 27, 48 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeines Präferenzsystem Angola 27, 28, 71, 72, 99 Demokratie 7, 8, 9, 10, 13, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 44, 46, 47, 49, 50, 52, 57, 59, 60, 63, 66, 70, 98, 99, 100, 101, 104, 109, 110, 111, 114, 117, 118, 119, 123 39, 48 AIDS 125 Demarchen 26, 28, 32, 35, 125 Dialog 8, 9, 10, 15, 25, 28, 29, 30, 31, 37, 40, 41, 54, 99, 102, 103 86 125 E 26, 27 Arbeitnehmer 99 Einwanderung Arbeitsgruppe 58 Entwicklung 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 21, 26, 31, 32, 33, 36, 39, 42, 46, 47, 50, 52, 53, 56, 57, 59, 60, 63, 66, 67, 69, 71, 86, 109, 110, 111, 112, 117, 118, 119, 120, 125, 126 Arbeitslager ASEM Asyl 29 32, 125 15, 16, 19, 20, 59 Erklärung 7, 9, 10, 11, 13, 20, 30, 32, 33, 34, 38, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 72, 73, 86, 87, 98, 99, 109, 111, 117, 119, 126 B Bahamas 28 Barcelona-Prozess Behinderung Bildung Birma 33 Erweiterung 10, 14, 62 8, 13, 14, 23, 57 Europäische Charta 9, 14, 17, 19, 34, 35, 47, 53, 97 13, 22, 87, 96 Europäische Kommission 26, 39, 40 Bosnien und Herzegowina 126 Bundesrepublik Jugoslawien 126 Bürgerbeauftragter 20, 59 11, 22, 52, 58, 125 25, 32, 33, 39, 40, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 99, 125 26, 32, 33, 125, Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 14 Europäischer Gerichtshof 11 Bürgergesellschaft 8, 13, 15, 23, 25, 26, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 44, 48, 54, 58, 73, 98, 103, 110, 111, 112, 113, 118, 119, 120, 122 bürgerliche und politische Rechte 27, 28, 29, 69, 73, 86, 98, 102, 109, 112, 117, 120 Europäischer Rat 11 65 Europäisches Parlament 10, 125 Europa-Mittelmeer-Partnerschaft Europarat 33 33, 37, 57, 58, 69, 86, 88, 96, 99 F C Charta China COHOM Flüchtlinge 126 22, 23, 30, 33, 34, 60, 87 27, 28, 29, 40, 41, 48, 49, 102, 103, 104 37, 125 Folter Forum 127 33, 37, 39, 44, 86, 88, 110, 118, 47, 48, 50, 57, 87, 88, 96, 97, 111, 120 8, 9, 54, 57, 100 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • Frauen 7, 11, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 27, 28, 31, 32, 37, 38, 43, 44, 45, 51, 52, 55, 56, 62, 64, 69, 73, 86, 98, 99, 110, 112, 118, 120, 125 Kolumbien freie Meinungsäußerung 112, 120 Kongo 11, 27, 29, 32, 49, 97, Fremdenfeindlichkeit 8, 13, 14, 24, 32, 45, 51, 58, 60, 100, 112, 120, 126 27, 40 Kommission für die Rechtsstellung der Frau Komoren 31 26, 39, 40, 41 Kopenhagen 56, 65 Kosovo 7, 8, 23, 24, 38, 47, 52, 54, 55, 25, 26, 35, 36, 39, 44, 126 Kriegsverbrechen G Gemeinsame Aktionen Kuba 25 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 59, 60, 125 Gemeinsame Standpunkte Gemeinsame Strategien Gemeinschaftsrecht Gerichtshof Lomé-Abkommen 48 Mädchen 14, 54, 112, 120 Meinungsfreiheit Menschenrechtskonvention Menschenrechtspolitik 71 42, 53, 125 27, 28, 48 57, 71 8, 9, 10, 15, 16, 20, 44, Menschenrechtsverteidiger 27, 32, 36, 40, 48 7, 8, 39, 40, 49, 50 Minderheiten 15, 18, 23, 24, 28, 44, 45, 46, 54, 65, 86, 96, 102, 110, 111, 118, 120 125 Missionsleiter Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 86, 88 Myanmar Mosambik 29, 72 36 26, 31, 39, 40 45, 48, 51, 58, 86, 96, 125 N 27, 28, 39, 40, 41 Nichtregierungsorganisationen 120, 121 J Jugoslawien 30 Menschenrechtskommission 7, 8, 13, 28, 38, 39, 40, 45, 46, 47, 50, 51, 71, 102, 103, 126 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 69, 71, 86, 88, 126 Iran 49, 96 Menschenrechtsklausel 126 Internationale Arbeitsorganisation 42, 43, 44, 51, 52, 53 36, 117, 119, 126 Medien I Intoleranz 26, 30 M MEDA 31 23, 25, 30, 55, 60, 87 Indonesien 39 18, 19, 44, 47 Hoher Kommissar Indien kulturelle Vielfalt L H IAO 29, 37, 46, 47, 53, 98, 102, Leitlinien 17, 21, 27, 28, 29, 36, 41, 42, 44, 48, 56, 71, 115, 123, 124 17, 20, 21, 22, 43, 44, 51, 52 Guinea-Bissau Helsinki 39, 40, 47, 51 kulturelle Rechte 109, 117 25 11, 30 Grundrechte 10, 11, 13, 22, 31, 53, 59, 99, 102, 109, 115, 117, 123 Guatemala 41, 67 25 10, 11, 57, 58, 99 Geschlechter Gesundheit 10, 52 Nigeria 26, 37, 40, 41, 67, 71, 104 NRO 54, 112, 113, 104 44, 52, 54, 103, 111, 112, 120, 126 K Kanada O 28, 33, 39, 49 Kinder 7, 18, 19, 20, 39, 41, 42, 43, 44, 53, 54, 55, 56, 110, 118, 125 Kinderarbeit Klausel Köln 42, 47, 53, 126 30, 100 22, 23, 25 Organisation Amerikanischer Staaten 69 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 11, 87, 99, 126 Osttimor OSZE 128 27, 36, 40, 44 33, 37, 54, 55, 56, 57, 71, 125, 126 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • P Pakistan Pakt 27, 28, 35 Tibet 7, 8, 32, 38, 39, 43, 51, 52 28, 41 Politischer Dialog 28 Trinidad und Tobago Programm für Mittel- und Osteuropa Protokoll 40 Todesstrafe 8, 10, 27, 28, 29, 38, 39, 40, 41, 49, 55, 57, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 86, 87, 88, 100, 102, 112, 120 24, 33, 36, 117, 119, 126 Philippinen 34, 61 29, 102 Timor 41 PHARE 36, 117, 119, 126 Terrorismus 27, 53, 69, 86, 109, 112, 117, 120 Peking Peru T TACIS 28, 41 126 10, 43, 45, 58, 69, 71, 86, 87, 88 Ü Übereinkommen gegen Folter R Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 87 Rassendiskriminierung 13, 14, 58 48, 86, 88 Übereinkommen über die Rechte des Kindes 20, 39, 42, 71, 86, 88, 125 7, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 38, 43, 44, 86, 88 Rassismus 7, 8, 13, 14, 24, 32, 38, 39, 45, 51, 58, 60, 96, 100, 112, 120, 125, 126 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 45, 86, 88 RAXEN Ukraine 25, 41 UNICEF 42, 53, 126 14, 126 Recht auf Entwicklung 39, 46, 53, 86 Rechtsstaatlichkeit 7, 10, 13, 15, 16, 23, 24, 25, 26, 29, 30, 31, 32, 34, 38, 40, 46, 49, 50, 57, 59, 60, 66, 68, 70, 98, 99, 100, 101 Rede 28, 38, 39, 40, 102 Religion 9, 10, 14, 62, 86, 111, 119 Religionsfreiheit Ruanda Venedig 8, 105 verantwortungsvolle Staatsführung 36, 44, 50, 52, 53, 58 Vereinigungsfreiheit Vereinte Nationen 49 26, 39, 41, 67, 71 Russland V Verhaltenskodex 27, 102 37, 86, 88, 126 56 Vertrag über die Europäische Union 25, 27, 33 Vertrag von Amsterdam S Santa Maria da Feira Seminare 23, 25 28, 32, 36 sexuelle Ausbeutung Siedlungen Sierra Leone Sonderbeauftragter 39 47 Sri Lanka 36 Stabilität 10, 13, 23, 30, 33, 44, 57, 65 STOP Sudan W 27, 56 Wahlen 37, 47, 48, 49, 97, 102 57, 87, 88, 99 soziale Sicherheit 45 Wahlbeobachter Sonderberichterstatter Sozialcharta Vielfalt Waffen 44 36 25, 34, 35, 36, 37, 50, 62, 104, 112, 120 Weltkonferenz gegen Rassismus 45, 49, 58 7, 14, 36, 37, Weltkonferenz über Menschenrechte Wien X Xinjiang 129 9, 20 7, 9, 14, 20, 46, 52, 55, 56, 98, 100, 126 126 28, 39, 40 10, 59, 125 10, 13, 25, 99 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 10, 62, 109, 117, 125 16, 18, 19, 39, 126 30 26, 31, 32, 102 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • ALPHABETISCHES STICHWORTVERZEICHNIS Anlagen 7 - 8 - 11 - 12 - 18 Cuba A Afghanistan Algeria 79 Cultural rights 74, 79, 80, 83, 89, 91 Death penalty 74, 75, 76, 78, 79, 80, 84, 85, 83 Amsterdam Treaty Angola D 76 84 Arbitrary detention Armed conflict ASEM 84 107 80, 83, 84 Democracy 80, 94, 95 76, 77, 78, 80, 83, 93 Development 107 Association Dialogue 77, 78, 79, 80, 82, 83, 84 74, 75, 76, 77, 78, 83, 106, 108 75, 76, 77, 80, 83, 84, 85 E B Beijing East Timor 75 Bosnia and Herzegovina Burma ECHR 77, 93 76 75, 76, 81 108 Economic rights Education C Capital punishment Charter man Rights 74, 75, 76, 81, Convention on the Rights of the Child 92 75 89 89, 90, 81 108 106 106 F Federal Republic of Yugoslavia Freedom of expression Freedom of opinion 78 Freedom of religion 79, 83, 84 G 85 Gender 74 Guatemala 130 85 77 77, 78, 79, 82, 84 76, 77, 91, 108 Court of Human Rights Covenant European Court of Justice 90, 91 Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination 89 Court of Justice 79 European Parliament 76, 83, 93, 95 Convention Against Torture 106 European Court of Human Rights Commission on Human Rights 84 Council of Europe 74, 91 European Convention for the Protection of Hu- 74, 78, 79, 80, 84 76, 93, 94, 95 Copenhagen 106 European Commission 75, 80 Civil and political rights Congo 77, 78, 84, 85 European Charter 80, 81, 82, 84, 94, 95, 107, 108 Colombia 79 Enlargement 74 Children China Elections 82 80 • Menschenrechte: Jahresbericht 2000 • H Health R Racial discrimination 79, 82 High Commissioner 107 77, 81, 90, 91, 92, 93, 94, Racism Rapporteur Human Rights Defenders 78, 81, 85 Refugees ICC 108 ILO 107 India Roma 79 75, 77, 78, 81, 82, 84 Religion I 74, 78, 80, 82 107 Rule of law Russia 80 Indonesia 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85 77 Rwanda Indigenous peoples 82 85 S 81 International Covenant on Civil and Political Rights 90, 92 Sexual exploitation International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights 91, 92 Social Charter International Criminal Court Special Rapporteur 107, 108 International Labour Organisation Intolerance Iran 107 Sierra Leone 81 84 91, 92 Social rights 77 79, 80, 81, 85 Special Representative 76, 80, 93 Sri Lanka 76 STOP 84, 94 80 Stability K Kosovo 90, 92, 93 75, 93, 94, 95, 108 78, 82, 84 80, 107 Sudan 76 77 T M Media Terrorism 77, 80, 85 Mediterranean Minorities Myanmar Tibet 106 80 Timor 75, 77, 78, 79, 80, 83, 91 79, 80, 83 75, 81 Torture 77, 79, 80, 83, 84, 85, 89, 91, 93, 94, 95, 107, 108 76 U N Nigeria 83 O OAS 82 Unicef 108 United Nations 77, 91, 107, 108 Universal Declaration of Human Rights 107 Ombudsman 94 Organisation for Security and Cooperation in Europe 107 Organisation of American States OSCE Uganda 76, 77, 107 107 W Women 75, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 89, 90, 91, 92, 108 Workers 84, 85 World Conference against Racism P Pakistan Peru 80 X Xenophobia 93 85, 94 Political dialogue Protocol 78, 85 76 Y 76, 80, 83 Yugoslavia 131 77, 93 95, 108 Europäische Union — Rat Jahresbericht zur Menschenrechtslage — 2000 Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 2001 — 131 S. — 21,0 x 29,7 cm ISBN 92-824-1931-2 Preis in Luxemburg (ohne MwSt.): EUR 23