Jahresbericht zur Menschenrechtslage

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uropäische
U
nion
Jahresbericht
zur Menschenrechtslage
2 0 0 0
Vom Rat am 9. Oktober 2000 verabschiedeter EU-Jahresbericht über Menschenrechte.
Weitere Informationen erteilt die Dienststelle „Informationspolitik, Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit“
unter folgender Adresse:
Generalsekretariat des Rates
Rue de la Loi 175
B-1048 Brüssel
Fax:
+32 (0)2 285 53 32
E-Mail: [email protected]
Internet: http://ue.eu.int
Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa
(http://europa.eu.int).
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2001
ISBN 92-824-1931-2
© Europäische Gemeinschaften, 2001
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
Printed in Italy
GEDRUCKT AUF
CHLORFREI GEBLEICHTEM
PAPIER
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Vorwort des Ministers für Auswärtige
Angelegenheiten Frankreichs und amtierenden
Präsidenten des Rates der Europäischen Union,
Hubert Védrine
Die gemeinsamen Grundsätze und Werte der europäischen Länder – Freiheit, Demokratie und Wahrung der Menschenrechte – stehen im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks und der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Die gemeinsame Arbeit bei der Erstellung dieses Berichts ist meines Erachtens beispielhaft für das politische Engagement der Union in
diesem Bereich.
Es ist nicht das Ziel dieses Dokuments, ein Urteil darüber abzugeben, was jenseits der Grenzen der
Union geschieht; vielmehr soll die Politik der Union zugunsten der Menschenrechte und zur Unterstützung der Demokratisierungsprozesse besser zur Geltung gebracht und besser über die Mittel informiert werden, die der Union bei ihren Maßnahmen in diesem Bereich zur Verfügung stehen. Der
Bericht vermittelt ein umfassendes Bild der Menschenrechtspolitik der Union, möge es sich hierbei
nun um ihre Stellungnahmen zu Fragen von grundlegender Bedeutung in der heutigen Welt oder zu
Situationen, die ihre besondere Aufmerksamkeit erregt haben, oder um ihre Politik der Zusammenarbeit handeln.
Um den Reaktionen auf den ersten Bericht Rechnung zu tragen, ist in dieser zweiten Ausgabe ein beträchtlicher Teil der Politik gewidmet, die in der Europäischen Union bei einer Reihe wichtiger Fragen
– Kinderschutz, Rechte der Frauen, Kampf gegen Rassismus und soziale Ausgrenzung, Situation der
Flüchtlinge – verfolgt wird.
Dieser Bericht stellt zwar ein wichtiges Bezugsdokument dar, kann aber für sich allein nicht die Politik der Fünfzehn im Bereich der Menschenrechte widerspiegeln. Eine Reduzierung dieser Politik auf
ein Bündel von Erklärungen oder eine Aneinanderreihung von Rechtsakten käme in der Tat einer
Schmälerung des Handelns der Union gleich. Die Europäische Union ist im alltäglichen Leben durch
die vielfältige und vertrauensvolle Beziehung, die sie mit ihren verschiedenen Partnern aufbaut, am
besten in der Lage, die universellen Werte, denen sie verbunden ist, und die Demokratisierungsprozesse, die selbst nur dann Bestand haben, wenn sie sich auf eine politische, wirtschaftliche und soziale Modernisierung stützen, voranzubringen.
HUBERT VÉDRINE
3
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Inhalt
1 Einleitung: Wozu ein Bericht der
Europäischen Union zur
Menschenrechtslage? . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.10 Wahlbeobachtung und Unterstützung
bei Wahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
7
2 Menschenrechte innerhalb der EU . . .
13
2.1 Einzelthemen
..................
13
2.1.1 Rassismus und Fremdenfeindlichkeit .
13
3.1.11 Umsetzung der europäischen
Initiative für Demokratie und
Menschenrechte (Titel B7-7 des EUHaushaltsplans) im Jahr 1999 . . . . . . . . . .
36
3.2 Multilaterale Gremien . . . . . . . . . . . . .
37
3.2.1 Vereinte Nationen . . . . . . . . . . . . . .
37
3.2.1.1 54. Tagung der VNGeneralversammlung: Beratungen
des Dritten Ausschusses . . . . . . . . . . . . . .
38
3.2.1.2 56. Tagung der
Menschenrechtskommission . . . . . . . . . . .
39
2.1.2 Auf dem Weg zu einer Union
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:
die Meilensteine von Tampere . . . . . . . . . .
15
2.1.3 Bekämpfung der sozialen
Ausgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
2.1.4 Rechte des Kindes . . . . . . . . . . . . . .
18
2.1.5 Menschenrechte der Frauen . . . . . . .
20
2.2 Europäische Charta der Grundrechte . .
22
3.2.1.3 Weltfrauenkonferenz „Peking 5“:
Überprüfungsprozess . . . . . . . . . . . . . . . .
51
2.3 Erweiterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
3.2.1.4 Kopenhagen: Überprüfungsprozess .
52
3.2.1.5 Weltgipfel für die Kinder:
Folgemaßnahmen und
Vorbereitung der Sondertagung
der Generalversammlung 2001 . . . . . . . . .
53
3 Engagement der Europäischen Union
für die Menschenrechte auf
internationaler Ebene . . . . . . . . . . . . . . .
25
3.1 Instrumente und Initiativen der EU
in den Beziehungen zu Drittländern . . . . .
25
3.2.2 OSZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
3.1.1 Gemeinsame Strategien . . . . . . . . . .
25
3.2.3 Europarat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
3.1.2 Gemeinsame Aktionen . . . . . . . . . . .
25
3.1.3 Gemeinsame Standpunkte . . . . . . . .
25
Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
3.1.4 Demarchen, Erklärungen . . . . . . . . .
27
1. Vertrag über die Europäische Union . . .
59
2. Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft . . . . . . . .
62
3. Einschlägige Richtlinien und
Mitteilungen zu Menschenrechtsfragen . . .
64
4. Kriterien von Kopenhagen –
Schlussfolgerungen des Vorsitzes –
Europäischer Rat
(Kopenhagen, 21.-22. Juni 1993) . . . . . . . .
65
5. Memorandum der EU zur Todesstrafe . .
66
6. Leitlinien für eine Unionspolitik
gegenüber Drittländern betreffend
die Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
7. Statement by Mr Jaime Gama, Minister
for Foreign Affairs of Portugal, on behalf
of the European Union . . . . . . . . . . . . . . .
74
3.1.5 Leitlinien für eine Unionspolitik
gegenüber Drittländern betreffend die
Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27
3.1.6 Politischer Dialog einschließlich
des auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten
Dialogs mit den assoziierten Ländern, den
Vereinigten Staaten, Kanada und China . . . 28
3.1.7 Die Berichte der europäischen
Missionsleiter als zentrales Instrument
zur Evaluierung der Menschenrechtslage
vor Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
3.1.8 Die Menschenrechtsklausel
in Abkommen mit Drittländern . . . . . . . . .
30
3.1.9 Regionale
Partnerschaftsvereinbarungen . . . . . . . . . .
31
5
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
8. Statement by Ambassador Alvaro
Mendonça e Moura on behalf of the
European Union on the question of the
violation of human rights and fundamental
freedoms in any part of the world . . . . . .
76
9. Menschenrechtsinstrumente . . . . . . . . .
86
10. Von den EU-Mitgliedstaaten
unterzeichnete Menschenrechtsinstrumente .
88
11. Reports submitted by Member States
to human rights treaty bodies . . . . . . . . .
15. 2249. Tagung des Rates (Allgemeine
Angelegenheiten) in Brüssel, 20. März 2000:
Kommuniqué zu China . . . . . . . . . . . . . . 102
16. Überblick über die 1999
aus Titel B7-7 finanzierten Initiativen . . .
104
17. Konferenzen über
die Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . .
105
18. Human rights on the Internet . . . . . .
106
89
19. Verordnung (EG) Nr. 975/1999
des Rates vom 29. April 1999 . . . . . . . . .
109
12. Financial contributions by Member States
to the UN human rights mechanisms . . . . . 93
20. Verordnung (EG) Nr. 976/1999
des Rates vom 29. April 1999 . . . . . . . . .
117
13. Besuche von Vertretern von
Menschenrechtsmechanismen in den
Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21. Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . .
125
Alphabetisches Stichwortverzeichnis
(Deutsch und Englisch) . . . . . . . . . . . .
127
14. Erklärung der Europäischen Union
anlässlich des 50. Jahrestags
der Verabschiedung der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte,
10. Dezember 1998, Wien . . . . . . . . . . . . .
96
98
6
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
1 Einleitung: Wozu ein Bericht der Europäischen Union
zur Menschenrechtslage?
grenzung, Rechte des Kindes, Rechte der Frauen)
ergriffen werden. Die Europäische Union ist sich
durchaus bewusst, dass sie die von ihr vertretenen Prinzipien in allererster Linie auf sich selbst
anwenden muss.
Es soll das Engagement der Europäischen
Union beleuchtet und nahe gebracht
werden
Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
der Rechtsstaatlichkeit. Die in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte verkündeten Prinzipien bilden einen Grundpfeiler des Wirkens
der Europäischen Union sowohl intern wie auch
extern.
In Bezug auf die internationale Ebene zielt der
Bericht darauf ab, die Standpunkte und Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der
Menschenrechte gegenüber ihren Partnern und
in den internationalen Gremien herauszustellen.
Was diese Gremien anbelangt, so bot der Bezugszeitraum neben den regelmäßigen Anlässen
(Tagungen der Menschenrechtskommission und
der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zahlreiche besondere Gelegenheiten für ein
gemeinsames Auftreten der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union: Bilanzierungstreffen „Peking 5“ und „Kopenhagen 5“; Vorbereitung der
Europa- und der Weltkonferenz gegen Rassismus; Aushandlung und Annahme von zwei Fakultativprotokollen zum Übereinkommen über
die Rechte des Kindes betreffend die Situation
von Kindern in bewaffneten Konflikten und betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und
Kinderpornografie; Schaffung des Amtes des
Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für die
Lage der Menschenrechtsverteidiger; OSZE-Konferenzen und -Seminare („menschliche Dimension“) betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten
und betreffend Menschenhandel.
Anlässlich der Feier des 50. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1998 haben die europäischen Außenminister
in Wien feierlich ihr Engagement für die Menschenrechte bekräftigt und konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Wirkungsmöglichkeiten
der Europäischen Union in diesem Bereich beschlossen.
Mit diesem Bericht, wie schon mit dem im Oktober 1999 veröffentlichten Bericht, wird eine der
bei dieser Gelegenheit angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Sein Ziel ist nicht, Urteile zu fällen, sondern das Engagement der Europäischen
Union für die weltweite Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besser zu beleuchten und näher zu bringen. Der Bericht soll nicht
erschöpfend sein, sondern vielmehr für eine
größere Transparenz der wichtigsten Standpunkte und Maßnahmen der EU sorgen und für den
Bezugszeitraum, d. h. die Zeit vom 1. Juli 1999
bis zum 30. Juni 2000, ein diesbezügliches Referenzdokument darstellen.
Dieser Bericht ist das Ergebnis einer Kollektivarbeit von Menschenrechtsexperten der 15 Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommissionsdienststellen und des Ratssekretariats.
Wenn er inhaltlich weiterhin in der Hauptsache
auf das externe Wirken der Europäischen Union
und deren Rolle auf internationaler Ebene abstellt, so enthält dieser zweite Bericht doch auch
einen umfangreichen Teil zur Menschenrechtslage innerhalb der Europäischen Union, wie dies
auf dem Ersten EU-Forum zur Erörterung der
Menschrechtslage gefordert wurde, das während
des finnischen Vorsitzes am 30. November und
1. Dezember 1999 in Brüssel stattfand. Im Rahmen der Europäischen Union werden Maßnahmen entwickelt, die von den Mitgliedstaaten in
einer Reihe von prioritären Bereichen (Rassismus, Sicherheit und Gerechtigkeit, soziale Aus-
© Giorgio Maffei
7
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
renz besonders hervorzuheben: das erste EUJahresforum zur Erörterung der Menschenrechtslage (Brüssel, 30. November/1. Dezember
1999) und die Konferenz zum Thema „Die Europäische Union und die zentrale Rolle der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Beziehungen zu Drittländern“ (Venedig, Mai 2000).
Die Transparenz soll verbessert und der
Dialog mit der Bürgergesellschaft
gefördert werden
Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den
Regierungen und der Bürgergesellschaft und die
Unterstützung der Menschenrechtsverteidiger sind
von größter Bedeutung für Fortschritte bei der umfassenden Beachtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten. Die Europäische Union ist gewillt,
diesen Aspekt auf der Ebene der Regierungen der
Mitgliedstaaten wie auch der EU-Organe zu stärken.
Forum
Das Erste EU-Jahresforum zur Erörterung der
Menschenrechtslage fand am 30. November und
1. Dezember 1999 in Brüssel als gemeinsame
Veranstaltung des finnischen EU-Vorsitzes und
der Europäischen Kommission im Gefolge der
EU-Erklärung anlässlich des 50. Jahrestags der
VN-Menschenrechtserklärung statt und bot als
Zusammenkunft von Vertretern der EU-Organe
einschließlich des Europäischen Parlaments,
nichtstaatlicher Organisationen, der Hochschulen und der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten
eine der erstmaligen Gelegenheiten dafür, dass
die Entscheidungsträger auf Gemeinschafts- und
Mitgliedstaatenebene in konzentrierter und gezielter Weise einen Gedankenaustausch mit Vertretern der nichtstaatlichen Organisationen und
des Hochschulbereichs führen konnten. Sie bot
auch eine gute Gelegenheit für die Intensivierung des Austauschs und der Zusammenarbeit
mit dem Europäischen Parlament. Das Forum
prüfte die vier folgenden Themenbereiche: Entwicklung der EU-Menschenrechtspolitik, EU-Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte,
Rassismus und Nichtdiskriminierung, auch im
Kontext der Erweiterung, sowie Perspektiven im
Rechtsbereich. Die Diskussion ließ einige gemeinsame Anliegen zutage treten, insbesondere:
das Erfordernis einer stärkeren Kohärenz des
EU-Konzepts für die Menschenrechte innerhalb
der Union und in ihren Außenbeziehungen in
Anbetracht des Umstands, dass die Menschenrechtsfragen die Drei-Säulen-Struktur der EU
quer durchziehen; die Bedeutung adäquater Information und Sachkenntnis für einen optimalen
Schutz der Menschenrechte vor Ort und die diesbezügliche Rolle der Organisationen der Bürgergesellschaft; das Erfordernis einer stärkeren Vernetzung und Koordinierung zwischen den nichtstaatlichen Organisationen und eines stärker
strukturierten Dialogs mit den EU-Stellen.
In der Tradition der Zusammenarbeit mit den
nichtstaatlichen Organisationen auf nationaler
und internationaler Ebene erkennt die EU deren
wichtigen Beitrag als Teil der Bürgergesellschaft
zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte an und würdigt ihre Sachkenntnis
und ihren Einfluss.
Die EU fördert mit Entschiedenheit die Mitarbeit
von nichtstaatlichen Organisationen in äußerst
wichtigen Bereichen wie der Bekämpfung von
Rassismus
und
Fremdenfeindlichkeit,
den
Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes
von Kindern in bewaffneten Konflikten, den Rechten der Frau, dem Kampf gegen die Todesstrafe,
der Unterstützung von Folteropfern und der Unterstützung der Errichtung des Internationalen
Strafgerichtshofs, um nur einige zu nennen. Deren Rolle bei den Überprüfungsprozessen der
Welt-Frauenkonferenz (Peking 5) und des Weltgipfels über soziale Entwicklung (Kopenhagen 5) hat
sich als nützlich und konstruktiv erwiesen. Ihre
Mobilisierung vor und während der Tagungen der
Menschenrechtskommission und der Generalversammlung zu länderspezifischen Situationen wie
auch zu thematischen Aspekten wurde zu einem
wichtigen Faktor dieser beiden jährlichen Termine auf dem Gebiet der Menschenrechte.
Transparenz ist heutzutage ein Schlüsselwort für
die öffentliche Verwaltung. Es bedeutet sowohl
Offenheit für prüfende Blicke von außen als auch
breit angelegte und regelmäßige Konsultationen
mit maßgeblichen Beteiligten, besonders in der
Phase der Vorbereitung internationaler Begegnungen. Die EU ist entschlossen, die Transparenz
ihrer Menschenrechtspolitik zu verbessern. In
diesem Sinne hat sie zunehmend Anstrengungen
unternommen, um der interessierten Öffentlichkeit die einschlägigen Informationen zugänglich
zu machen und um regelmäßige Kontakte mit den
auf dem Gebiet der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen bei der Vorbereitung
und während der wichtigsten Begegnungen in
diesem Bereich auf europäischer oder internationaler Ebene herzustellen.
Konferenz zum Thema
„Die Europäische Union
und die zentrale Rolle der Menschenrechte
und Grundfreiheiten in den Beziehungen
zu Drittländern“
Diese gemeinsame Veranstaltung des portugiesischen EU-Vorsitzes und der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem europäi-
In diesem Zusammenhang sind zwei spezielle
Anlässe zur Förderung von Dialog und Transpa-
8
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
schen Studiengang „Magister für Menschenrechte und Demokratisierung“ war zwar formell keine Folgeveranstaltung zum Forum, jedoch erneut eine Gelegenheit zur Stärkung der Kontakte
zwischen politischen Entscheidungsträgern und
öffentlicher Meinung im Bereich der Menschenrechte. Die aktive Mitwirkung von Vertretern der
Regierungen der Mitgliedstaaten, der EU-Organe
und der nichtstaatlichen Organisationen sowie
von Hochschul- und Wissenschaftsexperten
führte zu einem offenen und lebhaften Gedankenaustausch über die Möglichkeiten einer stärkeren Berücksichtigung der Menschenrechte und
demokratischen Prinzipien in den Beziehungen
der EU zu Drittländern. Die Konferenz befasste
sich mit den vier folgenden Themenbereichen:
EU-Menschenrechtspolitik im Kontext der Globalisierung, Menschenrechtsklauseln in den Abkommen zwischen der EU und Drittländern,
Menschenrechtsdimension in der Praxis sowie
Bildung, Ausbildung und Information in Bezug
auf die Menschenrechte in den EU-Außenbeziehungen. Die Teilnehmer waren sich einig über
das Erfordernis einer langfristigen politischen
Gesamtstrategie und einer besseren Nutzung der
bestehenden Instrumente und Mittel der Union
(Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Menschenrechtsklauseln in den Handelsabkommen sowie verfügbare EG-Finanzinstrumente wie die europäische Initiative für Demokratie
und Menschenrechte – Titel B7-7 des Haushaltsplans), sie unterstrichen die Bedeutung einer
kohärenten weit reichenden Bildungspolitik unter Einbeziehung der Menschenrechtsdimension
in Drittländern und sie betonten das Erfordernis, die Einbeziehung dieser Belange in alle Politiken zu verbessern und zugleich auf Komplementarität zwischen den Institutionen sowie
zwischen den bestehenden Werkzeugen und Instrumenten zu achten.
erkennt die Diversität der Welt an, die eine Quelle des Reichtums für die gesamte Menschheit ist.
Doch ungeachtet der Unterschiedlichkeit der
Kulturen, des sozialen Hintergrunds, des Entwicklungsstands oder der geographischen Lage
sind die Menschenrechte unveräußerliche Rechte des Individuums. Die Achtung der Menschenrechte ist ein Erbe, das es zu bewahren und den
kommenden Generationen zu hinterlassen gilt,
ungeachtet jeder Unterscheidung wie Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder
soziale Herkunft, Geburt oder sonstige Umstände. Der Grundsatz, dass die nationale Souveränität zu achten ist, darf von den Regierungen
nicht ins Feld geführt werden, um sich von ihrer
Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten zu entziehen. Gestützt
auf die Erklärung, die auf der Weltkonferenz
über die Menschenrechte (Wien, 1993) angenommen wurde, betrachtet die EU die Förderung und
den Schutz der Menschenrechte in der gesamten
Welt als legitimes Anliegen der Völkergemeinschaft. Die EU ist entschlossen, innerhalb der
Vereinten Nationen und im europäischen Rahmen weiterhin an einer verbesserten Umsetzung
der Prinzipien zu arbeiten, die in den Menschenrechtsinstrumenten, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den
maßgeblichen Vereinbarungen und Übereinkünften über die Menschenrechte, enthalten sind.
Die EU ist der Auffassung, dass alle Menschenrechte, seien sie bürgerrechtlicher und politischer oder wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art, nicht nur gleichrangig, sondern auch unteilbar, voneinander abhängig und untereinander
verknüpft sind. Die Verwirklichung der letzteren
Art von Rechten darf keine Vorbedingung für die
Geltung der erstgenannten Rechte sein. Zugleich
ist die fruchtbare Wechselwirkung von Menschenrechten, Demokratie, Entwicklung und Grundfreiheiten anzuerkennen und zu fördern. Der Beitrag
© Néphéli Fountoulis
Bei beiden Veranstaltungen wurde allgemein das
Erfordernis anerkannt, diesen Prozess auf regelmäßiger Grundlage fortzusetzen, da er ein
fruchtbares Fundament für einen stärker strukturierten Dialog mit Blick auf eine Verbesserung
der EU-Menschenrechtspolitik bietet. Der vollständige Wortlaut der Schlussfolgerungen beider
Veranstaltungen ist über Internet verfügbar.
Es sollen die Rechtsgrundlagen der
europäischen Menschenrechtspolitik, die
Rolle ihrer verschiedenen Akteure sowie
die ihr zugrunde liegenden Prinzipien in
Erinnerung gerufen werden
Für die EU ist die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, wie sie von der Weltkonferenz über
Menschenrechte (Wien, 1993) bekräftigt wurde,
ein zentraler Grundsatz ihres Handelns. Die EU
9
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
der Menschenrechte zu Frieden und Stabilität
muss größere Anerkennung finden.
wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht. In diesem Zusammenhang hat die Konferenz festgestellt, dass seit der Unterzeichnung
des genannten Protokolls am 28. April 1983 die
Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der
Union abgeschafft wurde und in keinem Mitgliedstaat mehr angewandt worden ist. Seit
1998 ist die Todesstrafe in allen Mitgliedstaaten
abgeschafft.
Schließlich ist die EU der Auffassung, dass der
Zusammenarbeit und dem Dialog als bestem
Mittel für Fortschritte wo immer möglich Priorität eingeräumt werden sollte.
Der Vertrag über die Europäische Union und der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthalten mehrere Bestimmungen zu den
Menschenrechten, welche die Grundlage für das
Handeln der EU in diesem Bereich bilden.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ermächtigt die Gemeinschaft, geeignete Vorkehrungen zu treffen, „um
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft,
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“ (Artikel 13). Was die
Entwicklungszusammenarbeit betrifft, so besagt
der EG-Vertrag: „Die Politik der Gemeinschaft (...)
trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des
Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.“ (Artikel 77).
Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) gehört zu den Zielen der
Union die „Stärkung des Schutzes der Rechte
und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten“ sowie die „Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. Ferner heißt es in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags: „Die Union beruht
auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“ Gemäß Artikel 6 Absatz 2 achtet die
Union „die Grundrechte, wie sie in der (...) Konvention [des Europarats] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet
sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als
allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
ergeben.“ (Artikel 6 Absatz 2, dessen Anwendung bezüglich des Handelns der EU-Organe der
Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt).
Auf Unionsebene befassen sich mehrere Stellen
und Organe mit Fragen der Menschenrechte:
Wenn die Kommission, der Europäische Rat und
der Rat eine führende Rolle bei der Festlegung
von Vorgaben, der Beschlussfassung und der
Umsetzung spielen, so verdient auch die jeweilige Rolle des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs und des Bürgerbeauftragten eine nachdrückliche Erwähnung.
Der Vertrag sieht auch ein Verfahren vor, um zu
beobachten, ob die Mitgliedstaaten die Menschenrechte und Grundfreiheiten achten: Nach
Artikel 7 EU-Vertrag kann der Rat nach der Feststellung, dass eine schwer wiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat
vorliegt, beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung des Vertrags
auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten.
Schließlich heißt es in Artikel 11 EU-Vertrag,
dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU die Entwicklung und Stärkung von
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel hat.
Europäisches Parlament
Im Laufe der Jahre hat das Europäische Parlament eine zunehmend große Rolle dabei gespielt,
dass die Menschenrechte zu einem der Hauptanliegen der EU wurden. Seine Befugnisse sind
schrittweise erweitert worden, vor allem mit dem
Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und
des Vertrags von Amsterdam. Das Europäische
Parlament hat sich zu einem wichtigen Diskussionsforum für Menschenrechtsfragen entwickelt
und unterhält regelmäßige Kontakte zu Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidigern. Es beeinflusst den Prozess der Ausarbeitung von Verträgen mit Drittländern. Es
führt ferner Missionen zu Menschenrechtsfragen
in Länder außerhalb der EU durch und erstellt Berichte über bestimmte Menschenrechtssituationen sowie themenbezogene Berichte. Im Februar
2000 wurde ein Jahresbericht zur internationalen
Menschenrechtslage und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union im Jahr 1999 angenommen (Berichterstatterin Cecilia Malmstrom).
Besondere Betonung wurde auf die Förderung
Zudem ist an die von der Konferenz über den
Vertrag von Amsterdam angenommene Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe zu erinnern. Diese verweist darauf, dass das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten
unterzeichnet
und
ratifiziert
10
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
und den Schutz der Menschenrechte der Frauen
gelegt. Das EP nimmt ferner Entschließungen an
und gibt Erklärungen zu Menschenrechtsfragen
ab und unterbreitet dem Rat und der Kommission Anfragen. Ein Beispiel dafür ist die Erklärung
des EP über Grundrechte und Grundfreiheiten.
Mehrere Ausschüsse des EP befassen sich mit
Menschenrechtsfragen. So sind der Ausschuss
für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und der Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit in diesem Bereich in den Außenbeziehungen zuständig, und der Ausschuss für
die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und
innere Angelegenheiten und der Ausschuss für
die Rechte der Frau und Chancengleichheit befassen sich mit Fragen der Menschenrechte innerhalb der Union. Der Ministerrat und die Europäische Kommission achten auf eine enge Konzertierung mit dem Europäischen Parlament bei
mit den Menschenrechten verknüpften Aspekten.
Das EP wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union
unterrichtet. Jedes Jahr vergibt das EP an eine
Einzelperson oder eine Organisation den „Sacharowpreis“ für Gedankenfreiheit. 1999 wurde der
Preis dem Vorsitzenden des Nationalen Rates des
timoresischen Widerstands, José Alexandre
„Xanana“ Gusmão, verliehen.
baut worden, wobei auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie
auf internationale Verträge zum Schutz der Menschenrechte Bezug genommen wurde, an denen
die Mitgliedstaaten mitgearbeitet oder die sie unterzeichnet haben. In diesem Zusammenhang
kommt der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten ganz
besondere Bedeutung zu. Diese sehr umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs hat nunmehr ihren Niederschlag in Artikel 6 des Vertrags
über die Europäische Union gefunden. In der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bekräftigt
worden, dass die Verpflichtung zur Achtung der
Grundrechte im Bereich des Gemeinschaftsrechts
sowohl für die Organe der EU als auch für die Mitgliedstaaten gilt.
Bürgerbeauftragter
Die Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten besteht darin, Fällen möglicher Missstände bei der
Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und
des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer
Rechtsprechungsbefugnisse, nachzugehen. Derartige Fälle werden ihm im Wesentlichen über
Beschwerden europäischer Bürger zur Kenntnis
gebracht. Er ist auch befugt, Untersuchungen
von sich aus vorzunehmen. Eine gewisse Zahl
dieser Beschwerden und Untersuchungen bezieht sich auf Fragen des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und des Rechts auf Nichtdiskriminierung.
Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellt
die Einhaltung des Rechts bei der Anwendung der
Verträge sicher. Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU sowie Einzelpersonen können Angelegenheiten, die unter das Gemeinschaftsrecht
fallen, dem Gerichtshof unterbreiten. Die Entscheidungen des Gerichtshofs sind bindend. Seit
1989 ist dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz zugeordnet; dieses kann unmittelbar angerufen werden, unter anderem von Einzelpersonen
mit Klagen, die auch die Menschenrechte betreffen können. Obwohl der EWG-Vertrag ursprünglich keine spezifischen Menschenrechtsklauseln
enthielt, hat der Gerichtshof durchgängig anerkannt, dass die Grundrechte integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sind,
und somit dafür gesorgt, dass die Menschenrechte in der Rechtsprechung umfassende
Berücksichtigung fanden. Diese Rechtsprechung
des Gerichtshofs ist seit 1969 schrittweise aufge-
*
*
*
Es ist indessen in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten der Union, die Menschenrechte in
ihrer jeweiligen Rechtsordnung zu schützen und
zu fördern. In dieser Beziehung arbeiten die Regierungen der Mitgliedstaaten mit bestimmten
internationalen Kontrollmechanismen, insbesonderen im Rahmen des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen zusammen, denen sie Rechenschaft über ihre Tätigkeit in den
einschlägigen Bereichen ablegen (siehe in der
Anlage die detaillierte Liste der jüngsten Berichte, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung
internationaler Vorschriften vorgelegt wurden,
sowie der entsprechenden Missionen).
11
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
2 Menschenrechte innerhalb der EU
In diesem Kapitel soll nicht auf die Lage in jedem Mitgliedstaat eingegangen werden. Es enthält vielmehr einen Überblick über die Politik
und die Maßnahmen der EU bei einer Reihe von
Einzelthemen der Menschenrechte innerhalb der
EU sowie Informationen zu den jüngsten Entwicklungen (Europäische Charta der Grundrechte, Erweiterung).
2.1
Gruppen angehören – unmittelbar oder mittelbar
oder unter dem Gesichtspunkt der doppelten
Diskriminierung, d. h. eines Zusammentreffens
rassistischer Verhaltensweisen mit anderen Formen der Diskriminierung.
Eine wirksame Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit
erfordert ein entschlossenes Gesamtkonzept,
das in ein weites Spektrum komplementärer,
sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
mündet. Strategien, die sich insbesondere auf
Maßnahmen im Erziehungsbereich stützen, sind
von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung der verschiedenen Erscheinungsformen
dieser gefährlichen und inakzeptablen Erscheinungen, deren Schauplatz Europa und andere
Kontinente sind.
Einzelthemen
2.1.1 Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt, dass alle Menschen frei und
gleich an Würde und Rechten sind. Das Diskriminierungsverbot ist eines der Kernelemente
des Systems zum Schutz der Menschenrechte
und gehört zusammen mit Freiheit, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit auch zu den Grundpfeilern der Europäischen Union.
Die Regierungen tragen bei der Bekämpfung des
Rassismus eine besondere Verantwortung, ihre
Bemühungen bedürfen aber auch der Unterstützung durch die Bürgergesellschaft und die nichtstaatlichen Organisationen.
Das Recht des Einzelnen auf Gleichheit vor dem
Gesetz und auf Schutz gegen Diskriminierung
ist ein Grundrecht, das unbedingt beachtet und
zur Anwendung gebracht werden muss, damit
eine demokratische Gesellschaft gut funktioniert. Die Respektierung des Anderen in seiner
Unterschiedlichkeit und die Vermeidung von
Diskriminierung bilden das Fundament für Stabilität und Sicherheit; sie begünstigen die volle
Entfaltung und die Würde aller Menschen, harmonische Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen und die gesellschaftliche Entwicklung insgesamt.
In ihrer Erklärung auf der letzten Tagung der
Menschenrechtskommission hat die EU bekräftigt, dass sie alle antisemitischen, rassistischen
und fremdenfeindlichen Akte verurteilt und fest
entschlossen ist, Maßnahmen zu ergreifen, um
diese zu bekämpfen, wann und wo auch immer
sie innerhalb der Union zu verzeichnen sein
sollten.
EU-Maßnahmen
Ganz unabhängig von ihren Motiven sind Akte
des Rassismus, der Rassendiskriminierung und
der Fremdenfeindlichkeit von ihrer Natur her eine
Verletzung des Rechts auf Nichtdiskriminierung
und der Menschenrechte; insofern ist von öffentlicher Seite dafür zu sorgen, dass solche Akte verurteilt, die Täter bestraft und die Opfer entsprechend entschädigt werden. Es sind Präventivmaßnahmen zu treffen. Bei den Begriffen Rassismus,
Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit muss die in Artikel 1 des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung enthaltene Definition gelten.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzen sich zwar seit vielen Jahren auf nationaler
und internationaler Ebene gegen Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit und für die Menschenrechte und Grundfreiheiten ein, praktische Maßnahmen der Union selbst sind aber erst sehr viel
jüngeren Datums. Der am 1. Mai 1999 in Kraft
getretene Vertrag von Amsterdam bietet einen
größeren Spielraum für solche Maßnahmen,
denn er beinhaltet eine Verstärkung der Bestimmungen über die Grundrechte (Artikel 6 und 7
des Vertrags über die Europäische Union), die
polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Artikel 29 EU-Vertrag), das Diskri-
Diese Definition erlaubt eine Berücksichtigung
der Situation aller Personen, die gefährdeten
13
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
minierungsverbot (Artikel 13 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und
die Visa-, Einwanderungs- und Asylpolitik (Artikel 61-69 EG-Vertrag).
in das praktische Vorgehen in den Bereichen Bildung, Forschung, Jugend, Entwicklung und auswärtige Politik einbezogen wurde. Derzeit wird
eine externe Evaluierung der Möglichkeiten für
eine Intensivierung der künftigen Arbeit vorgenommen.
Bekämpfung von Diskriminierung
Für die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik ist es wesentlich, dass Personen, die sich
in der Union aufhalten oder in sie einreisen wollen, nach den einschlägigen internationalen
Menschenrechtsnormen behandelt werden. Die
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ist ein wichtiger Aspekt der gerechten
Behandlung von Drittstaatsangehörigen.
Europäische Stelle zur Beobachtung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Für die Europäische Union sind zuverlässige und
vergleichbare Informationen von wesentlicher
Bedeutung für eine wirksame Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Zu diesem
Zweck hat die Gemeinschaft im Jahr 1997 die
Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geschaffen, die
nun nach der unvermeidlichen Anlaufzeit ihre
Arbeit voll aufgenommen hat. Die Beobachtungsstelle hat im Dezember 1999 ihren ersten Jahresbericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten vorgelegt und
wurde im April 2000 offiziell eröffnet. Sie veranstaltet fortlaufend Rundtischgespräche unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, nichtstaatlichen Organisationen und einschlägigen Einrichtungen in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten
und hat Ende Juni 2000 in Wien ein europäisches Rundtischgespräch abgehalten.
Im Gefolge des Europäischen Jahres gegen Rassismus (1997) hat die Gemeinschaft weiter Initiativen gefördert, um zum einen das Bewusstsein für das Erfordernis der Bekämpfung des
Rassismus zu schärfen und zum anderen für einen Austausch von Ideen und bewährten Praktiken zwischen Organisationen, die direkt in der
Bekämpfung des Rassismus tätig sind, zu sorgen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 haben diese Maßnahmen eine Erweiterung auf andere Gründe für
Diskriminierung, wie Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung, erfahren.
Auf der Grundlage der neuen Vertragsbefugnisse
für Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung hat die Kommission im November 1999
Vorschläge für ein Paket von Maßnahmen in
Form zweier Richtlinien und eines Aktionsprogramms vorgelegt. Nach zügiger Behandlung hat
der Rat am 29. Juni 2000 die erste dieser Richtlinien angenommen (Richtlinie 2000/43/EG), die
eine Diskriminierung in Erwerbsleben, Bildung,
Sozialschutz und Gesundheitsfürsorge sowie
beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
untersagt. Die Mitgliedstaaten müssen diese
Richtlinie nun binnen drei Jahren in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die andere Richtlinie –
betreffend Diskriminierung bei der Beschäftigung aus Gründen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung – und der Entwurf des
Aktionsprogramm sind beim Rat noch in der
Diskussion.
Die Beobachtungsstelle arbeitet derzeit auch an
der Errichtung einer Reihe von nationalen Kontaktstellen, die als Teil des Europäischen Informationsnetzes über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) für die Bereitstellung von
Informationen aus den Mitgliedstaaten zuständig sein werden. Auf einzelstaatlicher Ebene
wird jede nationale Kontaktstelle zwecks Erfassung und Analyse der Daten mit einem Netz von
Akteuren, die sich mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus befassen, zusammenarbeiten. In Ergänzung zu RAXEN soll
ein gesondertes Netz von unabhängigen Sachverständigen rasche Informationen über Ereignisse und Vorkommnisse innerhalb der Union
liefern. Diese Netze sollen im Jahr 2001 funktionsbereit sein.
Die Beobachtungsstelle hat auch in starkem
Maße zu den Vorarbeiten für die Weltkonferenz
gegen Rassismus beigetragen, indem sie für die
im Oktober 2000 in Stuttgart stattfindende Europäische Regionalkonferenz vier Strategiepapiere (betreffend rechtlichen Schutz, Politiken
und Praktiken, Bildung und Sensibilisierung sowie Information, Kommunikation und Medien)
vorgelegt hat. Der Rat erwartet weitere Beiträge
vonseiten der Beobachtungsstelle entsprechend
deren weiteren Entwicklung.
Systematische Berücksichtigung dieses
Aspekts
Zugleich haben die Dienststellen der Kommission darauf hingewirkt, dass die Bekämpfung
von Rassismus und Rassendiskriminierung
durchgängig Eingang in andere diesbezüglich relevante Bereiche der Gemeinschaftspolitik findet. Im Februar 2000 wurde ein Bericht über die
bisherigen Fortschritte erstellt, in dem aufgezeigt wird, wie die Bekämpfung des Rassismus
14
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
2.1.2 Auf dem Weg zu einer Union der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: die
Meilensteine von Tampere
Asyl und Migration
Der Europäische Rat hat in Tampere das Erfordernis einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik der EU anerkannt. Dabei wurden Asyl und
Migration als gesonderte, aber eng miteinander
verbundene Bereiche verstanden.
Der Europäische Rat ist am 15. und 16. Oktober
1999 in Tampere zu einer Sondertagung über
die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen
Union zusammengetreten. Die Einberufung erfolgte auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam, der besagt, dass die Mitgliedstaaten
die Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts erhalten und weiterentwickeln,
in dem der freie Personenverkehr gewährleistet
ist.
Eine unmittelbare Konsequenz des Menschenrechtskonzepts besteht darin, dass der Raum
der Sicherheit und des Rechts alle Personen zu
erfassen hat, die sich in der Union aufhalten
oder in sie einreisen wollen. In den Schlussfolgerungen von Tampere wird dies als ein wichtiges Ziel der Bemühungen um die Schaffung eines wirklich umfassenden Raums freien Personenverkehrs genannt. Dieses Ziel gilt für die
Asyl- wie auch für die Migrationspolitik der Union. Im Sinne der Meilensteine von Tampere ist
sicherzustellen, dass Freiheit das Recht auf Freizügigkeit in der gesamten Union für alle, die
sich rechtmäßig in der Union aufhalten, und ohne Beschränkung auf Unionsbürger beinhaltet.
Die Staats- und Regierungschefs haben in Tampere festgestellt, dass das Ziel eine offene und
sichere Europäische Union ist, die uneingeschränkt zu ihren Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften steht und
die in der Lage ist, auf der Grundlage der Solidarität auf humanitäre Bedürfnisse zu reagieren.
Menschenrechte, demokratische Institutionen
und Rechtsstaatlichkeit gehören zu den Leitprinzipien des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts, in dem die Grundsätze der
Transparenz und der demokratischen Kontrolle
tragende Elemente sind und ein offener Dialog
mit der Bürgergesellschaft stattfindet.
Das erste Element der gemeinsamen Politik ist
eine Partnerschaft mit den Herkunftsländern.
Hierbei geht es um Fragen, die sich in Bezug auf
Politik, Menschenrechte und Entwicklung in den
Herkunfts- und Transitländern und -regionen
stellen, wobei zu den Anliegen unter anderem
die Achtung der Menschenrechte, insbesondere
der Rechte von Minderheiten, Frauen und Kindern, gehört. Im Rahmen dieses Ziel haben die
Staats- und Regierungschefs das Mandat der
Hochrangigen Gruppe „Asyl und Migration“ verlängert. Die Verhütung und Eindämmung von
Menschenrechtsverletzungen in den Herkunftsund Transitländern wird die EU bei ihrer Menschenrechtspolitik und deren Umsetzung noch
vor große Herausforderungen stellen.
Der Europäische Rat hat die Kommission in Tampere ersucht, einen Vorschlag für ein Instrument
zur Beobachtung der Fortschritte der Union bei
der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu unterbreiten. Dieser
Vorschlag wurde bereits im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den „Fortschrittsanzeiger“ vorgelegt, die für die Europäische Union
den Weg für die Umsetzung der Schlussfolgerungen von Tampere ebnet [KOM(2000) 167 endg.;
Brüssel, 24.3.2000].
Die Union und ihre Mitgliedstaaten messen der
unbedingten Achtung des Rechts auf Asyl be-
15
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
gangs zum Recht anerkannt und festgestellt,
dass Einzelpersonen nicht durch Unvereinbarkeit oder Komplexität der Rechtsordnungen und
der Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten
davon abgehalten werden dürfen, von ihren
Rechten Gebrauch zu machen.
sondere Bedeutung bei. Entsprechend ist der Europäische Rat in Tampere übereingekommen, als
zweites Element der gemeinsamen Politik auf
die Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems hinzuwirken. Dieses System wird
sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung wahren, demzufolge niemand in ein
Land zurückgeschickt wird, in dem er Verfolgung ausgesetzt ist. In Anbetracht der Grundprinzipien der Menschenrechtspolitik der Union
ist auch sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme internationalen Schutzes nicht
durch administrative Maßnahmen beim Umgang
mit der Migration in Frage gestellt wird.
Unionsweite Kriminalitätsbekämpfung
Der Europäische Rat hat sich in Tampere für ausgewogene unionsweite Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung und zum Schutz der Freiheit
und der gesetzlich verbürgten Rechte der Einzelperson wie auch der Wirtschaftsteilnehmer ausgesprochen. Dies soll sich vor allem gegen Menschenhandel, insbesondere die Ausbeutung von
Frauen und die sexuelle Ausbeutung von Kindern, richten.
Die Kommission hat Vorschläge für einen Europäischen Flüchtlingsfonds mit dem Ziel ausgearbeitet, finanzielle Unterstützung für die Aufnahme, die Integration und die freiwillige Rückkehr von Personen mit internationalem Schutzbedarf zu leisten.
Die Kommission hat eine Mitteilung betreffend
die Strafbarkeit von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern unter besonderer
Berücksichtigung von Kinderpornografie im Internet ausgearbeitet.
Der dritte Aspekt der gemeinsamen Asyl- und
Migrationspolitik ist die gerechte Behandlung
von Drittstaatsangehörigen. Das Ziel dieser gemeinsamen Politik muss darauf ausgerichtet
sein, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten (insbesondere mit langfristigem Aufenthaltstitel), vergleichbare Rechte und Pflichten
wie EU-Bürgern zuzuerkennen.
2.1.3 Bekämpfung der sozialen
Ausgrenzung
Die bestehenden sozialen Probleme der Armut,
der Arbeitslosigkeit und anderer Formen der sozialen Ausgrenzung untergraben die menschliche Würde und eine wirkliche Wahrnehmung der
Menschenrechte und verlangen daher dringend
wirksame Gegenmaßnahmen. Mithin bleibt die
Förderung der sozialen Integration unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes
der Gleichheit einschließlich Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit eine Hauptpriorität
der EU.
Im Dezember 1999 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
betreffend das Recht auf Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten;
dieser Vorschlag wird derzeit vom Rat und vom
Europäischen Parlament geprüft.
In diesem Zusammenhang wurde auf der Tagung
des Europäischen Rates vom 23./24. März 1999
in Lissabon eine globale Strategie aufgestellt, zu
deren Zielen die Erneuerung des europäischen
Gesellschaftsmodells durch Investitionen in die
Menschen und die Bekämpfung der sozialen
Ausgrenzung gehört.
Das vierte Element der gemeinsamen Asyl- und
Migrationspolitik ist die Steuerung der Migrationsströme. Dies umfasst unter anderem die
Bekämpfung von Menschenhandel und wirtschaftlicher Ausbeutung von Migranten. Der Europäische Rat drängte in Tampere auf die Annahme von strengen Sanktionen zur Ahndung
von Menschenhandel. Die Rechte der Opfer derartiger Aktivitäten müssen gewahrt bleiben, wobei insbesondere die Probleme von Frauen und
Kindern zu berücksichtigen sind. Die Kommission wurde ersucht, entsprechende Rechtsvorschriften vorzulegen.
Ein echter Europäischer Rechtsraum
Wie es in den Schlussfolgerungen von Lissabon
heißt, hat sich die EU das neue strategische Ziel
für das kommende Jahrzehnt gesetzt, zu einem
wettbewerbsfähigeren und dynamischeren wissensbasierten Wirtschaftsraum zu werden, der
fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum
mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen, denn ein Arbeitsplatz ist die beste Garantie
gegen soziale Ausgrenzung.
Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist für die
volle Verwirklichung der Menschenrechte von
wesentlicher Bedeutung. In den Schlussfolgerungen von Tampere wird die Bedeutung des Zu-
Die Ergebnisse dieses neuen Stadiums des Prozesses zur Förderung von wirtschaftlichem und
sozialem Fortschritt in der EU sind belangreich
für die Menschenrechte und stehen in Einklang
16
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
mit den wesentlichen Zielen einer Hebung des
Lebensstandards, der Gewährleistung dauerhafter Beschäftigung und einer Verbesserung der
Arbeitsbedingungen sowie der Förderung eines
höchstmöglichen Wissensstandes bei den Menschen (siehe insbesondere Artikel 2 des EU-Vertrags sowie auch Artikel 2 und Titel VIII betreffend Beschäftigung wie Titel XI betreffend Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und
Jugend des EG-Vertrags). Die in Lissabon gefassten Beschlüsse zielen daher auf eine Verstärkung der Maßnahmen der EU in den hierbei
wichtigen Politikbereichen ab:
Qualifikation mit dem raschen Wandel nicht
Schritt halten kann. Aus dieser Sicht erfordert
eine Politik der lebenslangen Weiterbildung,
dass die Mitwirkung der Sozialpartner gefördert wird. Die Kommission hat bereits eine
Mitteilung zum eLearning ausgearbeitet, und
der Rat hat Leitlinien zu den künftigen Herausforderungen und Zielen für die Bildungssysteme in der Lerngesellschaft festgelegt, die
einen Rahmen dafür bilden, dass eine Bildung
und Ausbildung gefördert wird, durch die die
Menschen in die Lage versetzt werden, in der
Wissensgesellschaft zu leben und zu arbeiten.
i) Die EU hält Investitionen in Menschen und
Qualifikationen für grundlegend für eine wissensbasierte Wirtschaft. Im Hinblick darauf
bedarf es verstärkter Maßnahmen gegen die
Ausgrenzung vom Informationszugang und
gegen „Digital-Analphabetentum“, damit die
Gefahr einer zunehmenden Kluft zwischen
denen, die Zugang zu dem neuen Wissen haben, und denen, die davon ausgeschlossen
sind, vermieden wird. In diesem Zusammenhang legt der im Juni 2000 vom Europäischen Rat gebilligte Aktionsplan „eEurope
2002 – eine Informationsgesellschaft für alle“
das Fundament für die Förderung der gesellschaftlichen Integration mittels der Informationstechnologien und die Gewährleistung einer Teilhabe aller an der wissensbasierten
Wirtschaft.
iii) Als Kernbereich bei der Entwicklung einer aktiven Beschäftigungspolitik wurde auch die
Förderung der Chancengleichheit in allen
ihren Aspekten eingestuft, darunter auch die
Reduzierung von geschlechtsspezifischen
Ungleichgewichten im Beschäftigungsbereich
und damit die Erleichterung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben, insbesondere durch die Festlegung einer neuen
Benchmark für bessere Maßnahmen zur Kinderbetreuung. Was die Beschäftigungsquote
der Frauen anbelangt, so hat die EU sich zum
Ziel gesetzt, diese bis 2010 auf über 60 % anzuheben.
iv) In Bezug auf das europäische Gesellschaftsmodell wird auch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme als eine Hauptpriorität betrachtet. Denn in einem aktiven Wohlfahrtsstaat tragen diese Systeme zur Förderung der
sozialen Integration und zur Gleichstellung
der Geschlechter sowie zur Gewährleistung
einer guten Gesundheitsfürsorge bei. Auf diesem Gebiet wird der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren als wichtiges
und hilfreiches Instrument für die Modernisierung des sozialen Schutzes angesehen.
ii) Die EU setzt sich auch entschieden für lebenslange Weiterbildung für alle als wesentliches
Werkzeug zur Bewältigung der Herausforderungen einer in raschem Wandel befindlichen
Welt ein und betont das Erfordernis einer Anpassung der Bildungs- und Ausbildungssysteme mit dem Ziel, Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten, die auf bestimmte
Zielgruppen zugeschnitten sind: junge Menschen, arbeitslose Erwachsene sowie Beschäftigte, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre
Nach fester Überzeugung der EU verlangt die
Förderung der sozialen Integration, dass die Be-
17
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
seitigung der Armut entschlossen angegangen
wird, indem geeignete Ziele gesetzt werden.
del und Straftaten gegenüber Kindern. Im Wiener
Aktionsplan von 1998 sind die Maßnahmen aufgeführt, die zur Verwirklichung dieser Ziele zu
ergreifen sind. Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung im Oktober 1999 in Tampere
festgestellt, dass sich die Bemühungen zur Vereinbarung gemeinsamer Definitionen, Tatbestandsmerkmale und Sanktionen auf eine begrenzte Anzahl von besonders relevanten Bereichen, unter anderem sexuelle Ausbeutung von
Kindern, konzentrieren sollten.
In dieser Beziehung hat sich die EU das Ziel gesetzt, dass die Förderung der sozialen Integration in der Beschäftigungspolitik, der Bildungsund Ausbildungspolitik, der Gesundheitspolitik
und der Wohnungspolitik der Mitgliedstaaten
durchgängig Berücksichtigung zu finden hat und
dies durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene
zu ergänzen ist. Diese Politiken sind besonders
relevant für die sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Rechte, und eine derartige Strategie
ist ein Beitrag zur verbesserten Umsetzung der
Menschenrechte. Die Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz dient dem Zweck, die Arbeit
an Fragen der Modernisierung des sozialen
Schutzes und der Förderung der sozialen Integration auf Gemeinschaftsebene voranzutreiben
und systematisch zu verfolgen sowie zu einer
stärkeren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
in diesem Bereich im Wege des Austauschs von
Erfahrungen und bewährten Praktiken beizutragen. Zudem hat die Kommission ein Gemeinschaftsprogramm zur Bekämpfung der sozialen
Ausgrenzung vorgeschlagen [KOM(2000) 368],
durch das die Förderung der sozialen Integration für die nächsten zehn Jahre in die Gesamtstrategie der Europäischen Union einbezogen
würde.
Am 24. Januar 2000 haben das Europäische Parlament und der Rat das Daphne-Programm angenommen, eine Gemeinschaftsaktion über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt
gegen Kinder, Jugendliche und Frauen. Dabei wird
Gewalt im weitesten Sinne verstanden, von sexuellem Missbrauch bis zu häuslicher Gewalt, von gewerbsmäßiger Ausbeutung bis zu Schikanierung
in Schulen, von Menschenhandel bis zu Gewalt in
Form einer Diskriminierung von Behinderten, Minderheiten, Migranten oder anderen schwächeren
Personengruppen. Im Jahr 1999 wurden über die
Daphne-Initiative 54 Projekte finanziert.
Mit der Einführung des Daphne-Programms
(2000-2003) wurde das Tätigkeitsfeld vor allem
in dreierlei Hinsicht ausgeweitet: Es können Finanzierungsanträge von einer größeren Gruppe
von Organisationen gestellt werden, die geographische Tragweite wurde ausgedehnt, und die
Projekte können nun eine Laufzeit von mehr als
einem Jahr haben. Ziel des Daphne-Programms
ist es, zur Sicherstellung eines hohen Schutzes
der körperlichen und psychischen Gesundheit
beizutragen, und zwar durch den Schutz von
Kindern, Jugendlichen und Frauen vor Gewalt
(einschließlich Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs), durch Verhütung von Gewalt und durch Unterstützung der
Opfer von Gewalt, um insbesondere zu verhindern, dass künftig Gewalt erlitten wird. Als Teil
der Heranführungsstrategie und zur Förderung
der Achtung der Menschenrechte wird das Daphne-Programm den mittel- und osteuropäischen
Ländern, Zypern sowie den EFTA/EWR-Ländern
offen stehen; für Zypern, Malta und die Türkei
gelten besondere Bestimmungen. Das DaphneProgramm ist mit Mitteln in Höhe von 20 Mio.
EUR ausgestattet.
Allseits akzeptierte strukturelle Indikatoren
spielen eine wichtige Rolle bei der Beobachtung,
Evaluierung und Messung der Fortschritte in diesem Bereich. In diesem Rahmen hat der Europäische Rat in Lissabon das Erfordernis bekräftigt,
gegebenenfalls quantitative und qualitative Indikatoren und Benchmarks zu entwickeln.
Der Europäische Rat wird eine regelmäßige Frühjahrstagung über Wirtschafts- und Sozialfragen
abhalten.
2.1.4 Rechte des Kindes
Die Förderung und der Schutz der Rechte des
Kindes ist für die EU ein Thema von besonderer
Bedeutung. Das von allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierte VN-Übereinkommen über die Rechte
des Kindes aus dem Jahre 1989 bildet die
Grundlage für die Politiken und Maßnahmen der
Union sowohl im multilateralen Bereich als auch
innerhalb der EU.
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Bekämpfung des Missbrauchs und der
sexuellen Ausbeutung von Kindern
Nach Artikel 29 des EU-Vertrags verlangt das Ziel
der Union, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes
Maß an Sicherheit zu bieten, unter anderem die
Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität. Besonders erwähnt werden hierbei Menschenhan-
Die EU kümmert sich aktiv um Fragen der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Das STOP-Programm aus dem Jahre 1996 zielt auf eine Förderung und Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von
18
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Bildung, Tourismus, auswärtige Politik u. a. umfasst. Die Kommission und die Mitgliedstaaten
werden aufgefordert, weiterhin Sensibilisierungsmaßnahmen zu unterstützen und die Entwicklung von Verhaltenskodexen zu fördern. Es müssen Anstrengungen gemacht werden, um dem
Sextourismus mit Kindesmissbrauch aus den Mitgliedstaaten Einhalt zu gebieten. Diesbezügliche
Maßnahmen sind in die nationale und die gemeinschaftliche Entwicklungspolitik aufzunehmen.
Es werden auch Maßnahmen getroffen, um die
Produktion und das Angebot von Kinderpornographie im Internet und anderswo zu unterbinden. Ein Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000
dient der Bekämpfung der Herstellung, der Verarbeitung, des Besitzes und der Verbreitung von
kinderpornographischem Material sowie der Förderung einer effizienten Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten in diesem Bereich. Unter interessierter Aufnahme der Stellungnahme des
Europäischen Parlaments und in Anbetracht des
Erfordernisses, dass unverzüglich Maßnahmen
gegen Kinderpornographie im Internet ergriffen
werden, hat der Rat seinen Willen bekundet, sich
im Lichte der Gemeinsamen Maßnahme von
1997 und auf der Grundlage von für die Zukunft
erwarteten Vorschlägen mit einschlägigen Fragen bezüglich des materiellen Strafrechts und
des Strafprozessrechts zu befassen.
© Giorgio Maffei
Kindern ab. Es dient der Förderung und dem Ausbau von Netzen und praktischer Zusammenarbeit. Generelles Ziel ist die Verbesserung und Anpassung der Ausbildung und der Kenntnisse der
in den Mitgliedstaaten für die Bekämpfung dieser
Kriminalitätsform zuständigen Personen. Im Jahr
1997 wurde eine Gemeinsame Maßnahme zur
Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern angenommen, mit
der gemeinsame Handlungsleitlinien festgelegt
wurden. Eine der Aufgaben des Europäischen Polizeiamts (Europol) besteht darin, dass die Effizienz der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit verbessert werden. Als Teil der Zusammenarbeit mit mehreren
asiatischen Ländern erfolgt ein Erfahrungsaustausch im Rahmen des so genannten ASEM-Prozesses. Dies ist auch eine Folgemaßnahme des
Aktionsplans des im Jahre 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern.
Komplementäre Maßnahmen sind das Grünbuch
der Kommission über den Jugendschutz und
den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten sowie die
Empfehlung des Rates von 1998 zur Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und
Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug
auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde. Im Januar 1999 hat der Rat einen
mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur
Förderung der sichereren Nutzung des Internet
durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher
Inhalte in globalen Netzen angenommen. Dieser
hat das Ziel, durch die Förderung der sicheren
Nutzung des Internet und die Bekämpfung illegaler oder schädlicher Inhalte auf ein für die
Entwicklung der Internet-Branche günstiges Umfeld hinzuwirken. Die Entscheidung erfasst ein
weites Spektrum von Problemen wie Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde.
Zur Bekämpfung des Sextourismus wurden Programme aufgelegt, die rechtliche Maßnahmen in
den Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit
mit Drittländern beinhalten. Zur Finanzierung
von Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch
wurde eine besondere Haushaltslinie geschaffen. Im Dezember 1999 hat der Rat Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Maßnahmen zur
Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch angenommen.
Schutz minderjähriger Staatsangehöriger
dritter Länder
Um Asyl nachsuchende Kinder – in Begleitung
ihrer Eltern oder unbegleitet – können aufgrund
von Verfolgung in ihren Herkunftsländern
Darin wird ein ganzheitliches Konzept gefordert,
das die Bereiche Justiz und Inneres, Gesundheit,
19
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
sion im Januar 2000 auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam einen Entwurf einer Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung vorgelegt. Gemäß der Richtlinie wäre
bei der Entscheidung über einen Antrag dem
Wohl des Kindes Rechnung zu tragen. Die Richtlinie bezieht sich auf Kinder in Drittländern, die
zu ihrer in einem Mitgliedstaat lebenden Familie
ziehen wollen, sowie auch auf Kinder, denen als
Flüchtling Asyl gewährt wurde und die ohne ihre Eltern in einem Mitgliedstaat wohnen, die
aber zu ihrer in einem Drittstaat lebenden Familie zurückkehren wollen.
Schutz benötigen. Es ist wichtig, dass anerkannt
wird, dass auch die mit dem Asylverfahren verbundene Ungewissheit für das Kind eine heikle
und gefährliche Situation schaffen kann. Ebenso
kann der Prozess der Integration in das neue
Land vom Kind als schwierig und beängstigend
empfunden werden. Der Europäische Rat hat im
Dezember 1998 in Wien einen Aktionsplan verabschiedet, in dem die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dafür Sorge zu tragen, dass bei
künftigen Entscheidungen über die Aufnahme
von Asylbewerbern und das Asylverfahren die
Problematik der Kinder berücksichtigt wird. Das
VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes
ist Richtschnur für die derzeitigen Beratungen
über die Umsetzung dieses Aktionsplans. Besonders die Grundsätze des Übereinkommens bezüglich des Wohls des Kindes und seiner Familie
werden Einfluss auf die künftigen Maßnahmen
in diesem Bereich haben.
Der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am
11. und 12. Dezember 1998 in Wien gebilligte
Aktionsplan über den Aufbau eines Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts enthält
Umsetzungsprioritäten mit einem Zeitrahmen
von zwei Jahren. Im Bereich von Asyl und Einwanderung ist vorgesehen, dass binnen zwei
Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Mindestnormen für die Verfahren zur
Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft festzulegen sind, um unter anderem
die Dauer des Asylverfahrens zu verkürzen und
der Situation von Kindern in besonderer Weise
Rechnung zu tragen (Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe d des EG-Vertrags).
Das Verfahren im Falle unbegleiteter Minderjähriger, die um Asyl in einem Mitgliedstaat der
Union nachsuchen oder unter anderen Umständen in einen solchen einreisen, unterliegt einer
1997 vom Rat angenommenen Entschließung.
Darin wird anerkannt, dass Minderjährige in besonderem Maße Schutz und Fürsorge benötigen
und dass sich das einschlägige Verfahren von
dem Grundsatz des Wohls des Kindes gemäß
dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes leiten lassen muss.
2.1.5 Menschenrechte der Frauen
Im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der Weltkonferenz über Menschenrechte im
Jahr 1993 in Wien und der Pekinger Aktionsplattform (1995) sind Förderung und Schutz der
Menschenrechte der Frauen integraler Bestandteil der Menschenrechtspolitik der EU. Die Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zielt
darauf ab, dass Frauen wie Männer in den vollen
Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Wichtige Rechte in dieser Beziehung sind gleicher Zugang zum Wirtschaftsleben, zu Entscheidungsgremien und zu sozialen
Ansprüchen wie auch die Verhinderung von Gewalt und sexueller Belästigung.
Die Entschließung von 1993 betreffend die Familienzusammenführung ist zwar rechtlich nicht
bindend, doch in ihrem Gefolge hat die Kommis-
Systematische Berücksichtigung
geschlechterspezifischer Fragen
Nach Artikel 2 des EG-Vertrags ist die Gleichstellung von Männern und Frauen ausdrücklich eines der Ziele der Gemeinschaft. Auf die systematische Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen in allen Politikbereichen wird ausdrücklich in Artikel 3 Bezug genommen, demgemäß die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken hat, Ungleichheiten
zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
© Médiathèque CE
20
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Die „Beschäftigungspolitischen Leitlinien für das
Jahr 2000“ wie bereits für 1998 und 1999 enthalten Empfehlungen für die Gleichstellung der Geschlechter und einen Appell an die Mitgliedstaaten, sich weiter um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
geschlechtsbedingter
Lohnunterschiede zu bemühen, indem sie gezielte Schritte
zur Förderung gleicher Bezahlung für gleichwertige Arbeit unternehmen, und so die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern zu
verringern. Die jährliche Annahme von beschäftigungspolitischen Leitlinien und die jährliche Erstellung gemeinsamer Berichte über die Beschäftigungslage erlaubt Kontinuität und eine Überprüfung und Verbesserung von Jahr zu Jahr.
Die Kommission verfolgt ein doppelgleisiges
Konzept, indem sie die Strategie der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen in komplementärer Weise mit speziellen Aktionen zugunsten von Frauen kombiniert. Die Basisdokumente für das Konzept der
Kommission für die systematische Berücksichtung geschlechterspezifischer Fragen sind die
Mitteilung der Kommission betreffend die Einbindung der Chancengleichheit von Männern
und Frauen in sämtliche politischen Konzepte
und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie der
diesbezügliche
Fortschrittsbericht
[siehe
KOM(1998) 122 endg.].
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Rechte
durch die Frauen
Unter den Finanzinstrumenten ist die Frage der
Chancengleichheit vor allem vom Europäischen
Sozialfonds aufgegriffen worden, hauptsächlich
über die „Employment NOW“-Initative. Die Einbeziehung der anderen Strukturfonds in die Förderung der Gleichstellung erfolgte allmählich. Über
die letzten zehn Jahren gab es einige speziell auf
Frauen ausgerichtete Initiativen im Rahmen des
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) und des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23. und 24. März 2000) wird
das Erfordernis unterstrichen, dass die Frauen
Zugang zum Arbeitsmarkt und zur neuen Wirtschaft erhalten. Eine Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts beim Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen ist unvereinbar mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Rechte durch die
Frauen und ihrem Recht, einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu leisten
und an dieser teilzuhaben.
Im Jahre 1999 wurden die neuen Bestimmungen
über die Strukturfonds für den Zeitraum 20002006 vom Rat angenommen [Verordnung (EG) Nr.
1260/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999]. Die neuen Strukturfonds werden zweigleisig zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen: durch systematische Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen und
durch Entwicklung von speziell auf Frauen ausgerichtete Maßnahmen. Nach den neuen Bestimmungen ist dem Geschlechteraspekt bei Planung, Umsetzung, Kontrolle und Evaluierung
Rechnung zu tragen.
Frauen in Entscheidungsprozessen
© Giorgio Maffei
Die Förderung der Teilhabe der Frauen an Entscheidungsprozessen auf allen Gebieten der Gesellschaft ist ein Kernziel der Gemeinschaftspolitik. Die anhaltende Unterrepräsentation von
Frauen auf allen Beschlussfassungsebenen bedeutet ein grundlegendes Demokratiedefizit.
Der Rat hat im Dezember 1996 eine an die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen
gerichtete Empfehlung über die ausgewogene
Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess angenommen (Empfehlung
96/694/EG; ABl. L 319 vom 10.12.1996). Ein Bericht über die Umsetzung dieser Empfehlung
des Rates, der anhand der von den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen vorgelegten Angaben erstellt und am 7. März 2000 gebilligt wurde [KOM(2000) 120 endg.], kommt zu
Die Förderung der Unabhängigkeit der Frauen
und ihres Zugangs zu den wirtschaftlichen Rechten verlangt den Zugang zur Beschäftigung, angemessene Arbeitsbedingungen, die Beseitigung
von geschlechtsspezifischen Ungleichgewichten
und Diskriminierungen im Beschäftigungsbereich und die Förderung einer besseren Austarierung der beruflichen und familiären Verantwortlichkeiten von Frauen und Männern. Es handelt sich hier um Kernziele der Beschäftigungsstrategie der Europäischen Union in dem Bewusstsein, dass die volle Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt für die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung Europas notwendig ist.
21
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
EU zu koordinieren. Das Hauptziel der Europäischen Kommission liegt darin, dafür Sorge zu tragen, dass das Thema Gewalt gegen Frauen,
einschließlich der Bekämpfung des Frauenhandels, einen hohen Stellenwert auf der politischen
Tagesordnung der Europäischen Union erhält.
Im Januar 1999 hat die Europäische Kommission
die europäische Sensibilisierungskampagne zum
Thema Gewalt gegen Frauen mit einer Mittelausstattung für das Jahr 1999 von ca. 4 Mio. Euro
gestartet. Die Hauptziele der Kampagne bestanden darin, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit
für dieses Thema zu fördern und Mittel zur Verhinderung von Gewalt im häuslichen Umfeld
ausfindig zu machen. Die europäische Kampagne war auf nationaler und lokaler Ebene in jedem Mitgliedstaat Anlass für zahlreiche Initiativen wie die Förderung nationaler Kampagnen
und Aktionspläne zur Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen. Ein Hauptergebnis ist die Anerkennung von Gewalt gegen Frauen als schwerwiegendes und anhaltendes Problem.
© Giorgio Maffei
Die Kampagne wurde im Mai 2000 in Lissabon
mit einer internationalen Konferenz abgeschlossen. Auf der Konferenz appellierte der Vorsitz
an den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, die feierliche Verpflichtung einzugehen,
durch Erlass von rechtlichen, administrativen
und sonstigen Bestimmungen alle Formen von
Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, eine Untersuchung über Gewalt und Gewaltverhinderung
vorzunehmen, für Schutz, Unterstützung und
Entschädigung von Gewaltopfern zu sorgen, im
Zeitraum 2001-2003 ein Jahr zum Thema Gewalt
gegen Frauen zu koordinieren, innerhalb der
Kommission eine Stelle zu benennen, um den
Elan der diesbezüglichen Kommissionsarbeiten
zu wahren und eine Mitteilung zum Thema Gewalt gegen Frauen vorzulegen.
dem Schluss, dass das Gesamtergebnis der seit
1996 verfolgten Politik zwar positiv ist, den damals formulierten Erwartungen aber nicht gerecht wird und dass daher weitere Maßnahmen
erforderlich sind.
Die Kommission hat am 19. Juni 2000 den Beschluss gefasst (Beschluss 2000/407/EG; ABl. L
154 vom 27.6.2000), sich förmlich zu einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern
in allen von ihr eingesetzten Sachverständigengruppen und Ausschüssen zu verpflichten. Nach
diesem Beschluss, der sich sowohl auf neue als
auch auf bestehende Gruppen und Ausschüsse
bezieht, gilt als Zielvorgabe, dass beide Geschlechter mittelfristig in jeder Gruppe und jedem Ausschuss zu mindestens 40 % vertreten
sein sollen.
2.2 Europäische Charta der
Grundrechte
Gewalt gegen Frauen
Da die Wahrung der Grundrechte eines der Gründungsprinzipien der Europäischen Union und
unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität
ist, hielten es die Staats- und Regierungschefs
auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni
1999 in Köln im derzeitigen Entwicklungsstadium der Union für erforderlich, durch die Erstellung einer Charta der Grundrechte deren überragende Bedeutung zu verankern und sie innerhalb der Union sichtbarer zu machen.
Gewalt gegen Frauen ist ein schwerwiegendes
Hindernis für die Verwirklichung der Menschenrechte der Frauen. Die Problematik der Gewalt gegen Frauen und des Frauenhandels wurde im Rahmen der Europäischen Union erstmals 1996 mit
der Mitteilung zum Thema Frauenhandel
[KOM(96) 567 endg.] und dem STOP-Programm
(ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 7-10) angegangen,
worauf 1997 die Daphne-Initiative folgte, die inzwischen in das Daphne-Programm (2000-2003)
einmündete, das mit dem Beschluss Nr. 293/2000
(ABl. L 34 vom 9.2.2000) angenommen wurde. Die
Rolle der Kommission in diesem Politikbereich
besteht darin, Maßnahmen und Forschungsarbeiten zu unterstützen und die Politik innerhalb der
Das mit der Ausarbeitung des Entwurfs der
Charta befasste Ad-hoc-Gremium, auch „Konvent“ genannt, umfasst 62 Mitglieder, die sich in
vier Gruppen aufteilen: fünfzehn Beauftragte der
Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten,
22
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Rat der E.U.
Am 28. Juli hat der Vorsitz einen vollständigen
Entwurf vorgelegt, der vom Konvent im September 2000 geprüft wird.
Die Frage der Aufnahme der Charta in die Verträge und der eventuellen diesbezüglichen Modalitäten sowie die für ihre Umsetzung zu ergreifenden Maßnahmen sollen zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden. Diese Frage
wird vom Rat zu entscheiden sein. Denn selbst
wenn der Konvent unter der Annahme beraten
hat, dass die Charta rechtsverbindlich sein soll,
liegt die Frage der Aufnahme der Charta in die
Verträge außerhalb seiner Befugnisse.
Sekretariat der Charta der Grundrechte
Entwur f der Char ta
der Gr undrechte
der Europäischen Union
Biarritz 13 -14 Oktober 2000
2.3
ein Beauftragter der Kommission, sechzehn Mitglieder des Europäischen Parlaments und
dreißig Mitglieder der nationalen Parlamente.
Vertreter des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen sowie Vertreter der Bürgergesellschaft und Sachverständige
sollen gehört werden. Als Beobachter nehmen
auch zwei Vertreter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und zwei Vertreter
des Europarats, davon ein Vertreter des Gerichtshofs für Menschenrechte, teil.
Erweiterung
Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die
in Artikel 6 dieses Vertrags genannten Grundsätze achtet, beantragen, Mitglied der Union zu
werden. Diese Grundsätze wurden vom Europäischen Rat im Juni 1993 in Kopenhagen aufgestellt; als Voraussetzung für die Mitgliedschaft
muss ein Bewerberland demnach eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische
und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der
Menschenrechte sowie die Achtung und den
Schutz von Minderheiten verwirklicht haben. Die
Erfüllung dieser Kriterien ist eine Vorbedingung
für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen.
Der Konvent schloss im Juni 2000 eine erste Lesung der dreißig ersten, den bürgerlichen und
politischen Rechten gewidmeten Artikel des
Chartaentwurfs ab. Das große Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Bürgergesellschaft an der Ausarbeitung dieser Charta schlug
sich in etwa 500 Änderungsanträgen zu diesen
ersten dreißig Artikeln nieder. Im Juli hat der
Konvent mit der Prüfung der ca. zwanzig den
wirtschaftlichen und sozialen Rechten sowie
den horizontalen Fragen gewidmeten Artikeln
begonnen; inzwischen liegt ein Entwurf der
Charta vor.
Auf der Grundlage der in Kopenhagen aufgestellten Kriterien hat der Europäische Rat im Dezember 1997 in Luxemburg beschlossen, Beitrittsverhandlungen mit sechs Bewerberländern,
d. h. Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn,
Slowenien, Estland und Zypern, aufzunehmen.
Diese Verhandlungen wurden vom Europäischen
Rat in Helsinki auf sechs weitere Bewerberländer, nämlich die Slowakei, Rumänien, Bulgarien,
Litauen, Lettland und Malta, ausgedehnt. Die
Union hat außerdem der Türkei vollen Bewerberstatus zuerkannt, dabei aber darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der politischen Kriterien
von Kopenhagen eine Vorbedingung für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen ist.
Die Arbeitsverfahren des Konvents, die in groben Zügen in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (Oktober 1999)
festgelegt und auf der ersten Tagung des Gremiums am 17. Dezember 1999 präzisiert wurden,
sind von Transparenz geprägt. Der Europäische
Rat hat in Tampere den Grundsatz der Öffentlichkeit der Konventsitzungen und -dokumente
aufgestellt. Erste Anwendung fand dieser Grundsatz in Form der einschlägigen Website
(http://db.consilium.eu.int).
Auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni
2000 in Santa Maria da Feira wurde bekräftigt,
dass die Union entschlossen ist, die Dynamik
des Beitrittsprozesses zu wahren, zugleich aber
Nachdruck darauf gelegt, dass die Bewerberländer effektiv in der Lage sein müssen, den Besitzstand anzuwenden und die Verwaltungs- und Justizstrukturen auszubauen. Er hat die Initiativen
zur Kenntnis genommen, die die Türkei ergriffen hat, um die Beitrittskriterien zu erfüllen,
und forderte von diesem Bewerberland konkrete
Fortschritte, insbesondere in den Fragen der
Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des
Im Juni 2000 hat der Europäische Rat in Feira
den Konvent aufgefordert, seine Arbeit entsprechend dem im Mandat des Europäischen Rates
von Köln (Juni 1999) festgelegten Zeitplan fortzusetzen, so dass vor der Tagung des Europäischen Rates am 13./14. Oktober 2000 in Biarritz
ein Entwurfsdokument vorgelegt werden kann.
23
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Mittelpunkt Beitrittspartnerschaften und Finanzhilfe stehen, voll nutzen.
Gerichtssystems. Auf seiner Tagung am 7. und
8. Dezember 2000 in Nizza wird der Rat die von
den Bewerberländern erzielten Fortschritte einer
Bewertung unterziehen und danach streben, eine politische Gesamtvision für den Erweiterungsprozess zu definieren.
Die Beitrittspartnerschaften erfassen die prioritären Bereiche, in denen das jeweilige Bewerberland verstärkte Anstrengungen für die
Annäherung an den Besitzstand der Union zu
unternehmen hat. Dazu gehören gegebenenfalls
Prioritäten bezüglich der Erfüllung der politischen Mitgliedschaftskriterien. Die Finanzhilfe
der EU, insbesondere im Rahmen des Phare-Programms, unterliegt der Bedingung, dass das jeweilige Bewerberland die Kriterien von Kopenhagen und die Verpflichtungen nach dem Assoziationsabkommen erfüllt und Fortschritte im Rahmen der Beitrittspartnerschaft macht.
Die Aufnahme der Verhandlungen war begleitet
von einer Beobachtung der Fortschritte, welche
die Bewerberländer in Bezug auf die Erfüllung der
politischen Kriterien von Kopenhagen erzielt haben. Diese Beobachtung erfolgt insbesondere
durch die Kommission im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichte, in denen untersucht wird, wie
die Prinzipien der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit von den Bewerberländern effektiv
angewandt werden, was insbesondere ein wirksames Funktionieren der Institutionen, des Justizsystems, der Polizei und der Gebietskörperschaften sowie die Achtung der Menschenrechte, vor
allem auch der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, voraussetzt. Die nächsten regelmäßigen Berichte der Kommission werden
dem Rat am 8. November 2000 unterbreitet.
Für die Zeit vor dem Beitritt bietet das Phare-Programm finanzielle Unterstützung für den Aufbau
der Institutionen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, unter anderem zur Förderung von
demokratischer Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit
und Achtung der Menschenrechte. Besondere Unterstützung erhalten die betreffenden Bewerberländer bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung von
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus im Rahmen des Ziels, nationale und ethnische
Minderheiten zu integrieren und zu schützen.
Als Teil der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft
wird von den Bewerberländern erwartet, dass sie
die Heranführungsstrategie der Union, in deren
24
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
3 Engagement der Europäischen Union
für die Menschenrechte auf internationaler Ebene
ria da Feira. Eines ihrer Kernziele ist die Festigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit
und der Bürgergesellschaft.
3.1 Instrumente und Initiativen
der EU in den Beziehungen zu
Drittländern
In diesem Kapitel werden Beispiele für die Initiativen aufgeführt, die von der EU im Berichtszeitraum ergriffen wurden, um ihre Besorgnisse im
Bereich der Menschenrechte zum Ausdruck zu
bringen und um Fortschritte zu würdigen.
3.1.2 Gemeinsame Aktionen
Gemeinsame Aktionen betreffen bestimmte Situationen, in denen konkrete Maßnahmen der
Union als notwendig angesehen werden. Aus
diesem Grund enthalten sie normalerweise finanzielle Bestimmungen. Sie binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Standpunkte,
die sie einnehmen, sowie im Hinblick auf die
Durchführung ihrer Maßnahmen. Im Berichtszeitraum wurden u. a. folgende gemeinsame Aktionen mit Menschenrechtsbezug beschlossen:
Gemeinsame Strategien, gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Aktionen sind die wichtigsten Rechtsinstrumente der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Artikel 13,
14 und 15 des Vertrags über die Europäische
Union). Bei vielen dieser Instrumente stehen die
Menschenrechte und die Demokratisierung im
Vordergrund oder sie enthalten wichtige Menschenrechtselemente.
Palästinensische Autonomiebehörde: Die mehrjährige Gemeinsame Aktion zur Unterstützung
der Palästinensischen Autonomiebehörde bei
ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen, enthält Bestimmungen über die Schulung von Sicherheitsund Polizeikräften im Bereich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Das Programm kann ausgesetzt werden, wenn die Palästinensische Autonomiebehörde im Rahmen der
Durchführung keine geeigneten Maßnahmen
zum Schutz der Menschenrechte ergreift.
3.1.1 Gemeinsame Strategien
Gemeinsame Strategien sind ein neues, durch
den Vertrag von Amsterdam geschaffenes Instrument. Durch gemeinsame Strategien soll die Gesamtkohärenz des internationalen Handelns der
Union verbessert werden. Sie werden auf der
Ebene des Europäischen Rates (Staats- und Regierungschefs) festgelegt und betreffen Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten wichtige gemeinsame Interessen verfolgen. Sie werden einstimmig angenommen (Beschlüsse im Bereich
der Außen- und Sicherheitspolitik, die aufgrund
gemeinsamer Strategien gefasst werden, so auch
gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte, werden jedoch mit qualifizierter Mehrheit angenommen).
Bosnien und Herzegowina: Die EU hat in einer ersten Phase durch gemeinsame Aktionen friedenschaffende Strukturen in Bosnien und Herzegowina sowie die Wahlen in diesem Land unterstützt. Sie hat etwa 50 % der Finanzierung für
das Amt des Hohen Repräsentanten getragen,
dessen Aufgabe die Festigung der Demokratie
und der Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina umfasst. Seit Mai 2000 werden diese Aktionen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert [Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 über die
Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für
das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen
Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina —
ABl. L 122 vom 24.5.2000].
Im Bereich der GASP konnte in Umsetzung der
Gemeinsamen Strategie für Russland, die vom
Europäischen Rat in Köln festgelegt wurde, ein
neuer Rahmen für den politischen und sicherheitspolitischen Dialog geschaffen werden, bei
dem alle Fragen von gemeinsamem Interesse,
insbesondere die Tschetschenien-Frage, behandelt werden konnten.
Im Berichtszeitraum sind zwei neue Strategien
festgelegt worden, eine für die Ukraine und eine
für den Mittelmeerraum. Dies geschah auf den
Tagungen des Europäischen Rates im Dezember
1999 in Helsinki und im Juni 2000 in Santa Ma-
3.1.3 Gemeinsame Standpunkte
In gemeinsamen Standpunkten wird die Auffassung der Union zu einer bestimmten Frage von
allgemeinem Interesse mit geographischem oder
25
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
thematischem Schwerpunkt festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ihre nationalen Politiken mit diesen gemeinsamen
Standpunkten im Einklang stehen.
Entwicklung beitragen können. Bei der letzten
halbjährlichen Überprüfung des Gemeinsamen
Standpunkts (Juni 2000) hat die Union daran erinnert, dass die Menschenrechte und die
Grundsätze der Demokratie als entscheidende
Kriterien und Ziele in einer Anzahl von Kooperationsabkommen zwischen der EU und afrikanischen Ländern genannt sind, insbesondere im
geänderten Lomé-Abkommen; ferner hat sie die
Maßnahmen aufgeführt, die sie in den letzten
sechs Monaten zur Förderung der Achtung der
Menschenrechte und der Demokratie getroffen
hat.
Im Berichtszeitraum hat die EU insbesondere
folgende gemeinsame Standpunkte zu Menschenrechtsfragen festgelegt:
Bundesrepublik Jugoslawien: Als Antwort auf die
massiven
Menschenrechtsverletzungen,
die
durch die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien im Kosovo begangen wurden, hat die EU
in Form mehrerer gemeinsamer Standpunkte
und Durchführungsbeschlüsse eine Reihe von
restriktiven Maßnahmen gegen die BRJ verhängt.
Sie hat zudem die Demokratisierung in der BRJ
gefördert, indem sie die demokratischen Werten
verpflichteten Kräfte aktiv unterstützt hat (Gemeinsamer Standpunkt vom Oktober 1999).
Ruanda: Der Gemeinsame Standpunkt von 1998
zu Ruanda, der im Juli 1999 überarbeitet worden ist, stellt den Schutz der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten und den Übergang zur
Demokratie in den Mittelpunkt der Politik der
Union gegenüber diesem Land.
Afrika: Die EU hat im Juli 1999 eine Aktualisierung des im Mai 1998 festgelegten Gemeinsamen Standpunkts betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit
und
die
verantwortungsvolle
Staatsführung in Afrika vorgenommen. Es ist
vorgesehen, dass der Gemeinsame Standpunkt
von 1998 alle sechs Monate überprüft wird.
Demokratische Republik Kongo: Die EU hat im
November 1999 einen Gemeinsamen Standpunkt
über die Unterstützung der EU für die Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka und für den Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo festgelegt. Darin hat
die EU bekräftigt, dass eine Voraussetzung für
dauerhaften Frieden in diesem Land darin besteht, dass den Grundsätzen der Demokratie
und den Menschenrechten in allen Staaten der
Region Geltung verschafft wird.
Angola: In ihrem Gemeinsamen Standpunkt vom
Juni 2000 zu Angola hat sich die EU bereit erklärt, Initiativen zu unterstützen, die einen Beitrag zu einer politischen Lösung des Konflikts in
Angola leisten können, und die angolanische Regierung aufgefordert, die Achtung der Menschenrechte, der Medienfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Justiz sicherzustellen.
Myanmar/Birma: Angesichts der weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage in Birma
hat die Union im April 2000 ihren Gemeinsamen
Standpunkt von 1996 verschärft, indem sie un-
© E.M.
© Giorgio Maffei
In diesem Gemeinsamen Standpunkt legt die EU
die Grundsätze und den Rahmen ihrer Maßnahmen und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten
fest. Einer der grundlegenden Aspekte ist der,
dass die Union, die sowohl mit den Regierungen
als auch mit der Bürgergesellschaft partnerschaftlich zusammenarbeitet, eine Ausweitung
ihrer Unterstützung für afrikanische Länder in
Betracht zieht, in denen positive Veränderungen
im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze zu
beobachten sind. Bei einer Verschlechterung der
Lage wird sie angemessene Reaktionen in Betracht ziehen, die zu einer Umkehrung dieser
26
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ter Verlängerung seiner Geltungsdauer zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Regierung
dieses Landes beschlossen hat.
3.1.5 Leitlinien für eine Unionspolitik
gegenüber Drittländern betreffend die
Todesstrafe
Osttimor: Die EU hat im Juli 1999 einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Unterstützung
der Befragung des Volkes von Osttimor im August 1999 festgelegt, womit ein Beitrag dazu geleistet werden sollte, auf der Grundlage des
Rechts auf Selbstbestimmung eine gerechte und
dauerhafte Lösung für Osttimor herbeizuführen.
Sämtliche EU-Staaten haben ein Bewusstsein für
den zutiefst unmenschlichen und unumkehrbaren Charakter der Todesstrafe entwickelt. Die
Europäische Union lehnt daher die Todesstrafe
in allen Fällen ab und ist übereingekommen,
sich für deren weltweite Abschaffung einzusetzen. Sie ist besorgt darüber, dass 87 Staaten
noch die Todesstrafe verhängen, wenn auch nur
in einer Minderheit von ihnen (ca. 30) jährlich
Hinrichtungen vollzogen werden.
Indonesien: Am 13. September 1999 hat die EU
einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, demgemäß nach den schweren in Osttimor begangenen Menschenrechtsverletzungen die Ausfuhr
von Waffen und die militärische Zusammenarbeit mit der Republik Indonesien für einen Zeitraum von vier Monaten ausgesetzt wurde.
Im Hinblick auf das Ziel der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe hat die Europäische Union
eine Reihe von Leitlinien festgelegt, um zu bestimmen, unter welchen Umständen sie besondere gezielte Maßnahmen zu ergreifen hat (siehe
Anlage). Die Leitlinien sehen vor, dass die EU
Drittstaaten ermutigt, dem Zweiten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und vergleichbaren regionalen Vertragswerken, die auf
die Abschaffung der Todesstrafe abzielen, beizutreten, und dass sie die Frage der Todesstrafe
in multilateralen Gremien zur Sprache bringt.
Afghanistan: Die Union hat die Förderung der
Achtung des humanitären Völkerrechts und der
Menschenrechte einschließlich der Rechte von
Frauen und Kindern als zentrales Element in
ihren Gemeinsamen Standpunkt zu Afghanistan
vom Januar 2000 aufgenommen.
3.1.4 Demarchen, Erklärungen
Demarchen in Menschenrechtsfragen bei Regierungen von Drittländern sowie Presseerklärungen sind weitere wichtige außenpolitische Instrumente der EU. Demarchen werden normalerweise, manchmal auch in vertraulicher Form, in
einer „Troika“-Zusammensetzung oder vom Vorsitz unternommen. Außerdem kann die EU öffentliche Erklärungen abgeben, in denen eine
Regierung oder andere Adressaten zur Achtung
der Menschenrechte aufgerufen werden oder in
denen positive Entwicklungen begrüßt werden.
Sie werden gleichzeitig in Brüssel und in der
Hauptstadt des Landes, das den EU-Vorsitz innehat, veröffentlicht.
Bezüglich der zu unternehmenden Demarchen
sehen die Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe
folgende Möglichkeiten vor:
i) Aufgreifen dieses Themas gegebenenfalls im
Rahmen des politischen Dialogs mit diesen
Ländern;
ii) Demarchen, wenn die Todesstrafe wieder eingeführt oder ein offizielles bzw. ein De-factoMoratorium aufgehoben zu werden droht;
iii) unterstützende Demarchen oder öffentliche Erklärungen, wenn Länder Schritte im Hinblick auf
die Abschaffung der Todesstrafe unternehmen;
Demarchen und Erklärungen werden auf breiter
Basis eingesetzt, um menschenrechtsbezogene
Anliegen vorzubringen. Am häufigsten betreffen
sie illegale Inhaftierung, gewaltsames Verschwinden von Personen, die Todesstrafe,
außergerichtliche Hinrichtungen, das Recht auf
freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf einen gerechten Prozess.
iv) Demarchen im Einzelfall bei offensichtlicher
Verletzung der diesbezüglichen Mindestnormen, d. h. wenn
— rechtliche Garantien fehlen,
— die Todesstrafe gegen Personen, die zum
Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens
noch keine 18 Jahre alt waren, gegen
schwangere Frauen oder Mütter von Neugeborenen oder gegen geisteskranke Personen verhängt werden soll;
— die Todesstrafe für gewaltfreie Verbrechen oder Delikte, beispielsweise aufgrund verbotener Meinungsäußerungen
oder Gewissenshandlungen, oder für Finanzstraftaten verhängt werden soll.
Neben den Demarchen bezüglich der Todesstrafe (vgl. Abschnitt 3.1.5) waren die Adressaten
der menschenrechtsbezogenen Demarchen im
Berichtszeitraum insbesondere Afghanistan, Algerien und Angola, die Palästinensische Autonomiebehörde, Belarus, China, Kolumbien, Indien,
Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Pakistan, Russland, Tansania, Turkmenistan, die Türkei, Usbekistan und Vietnam.
Während des finnischen und des portugiesischen Vorsitzes wurde die Todesstrafe von der
27
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
EU, gestützt auf diese Leitlinien, zur Sprache gebracht gegenüber Antigua und Barbuda, Burundi, den Bahamas, China, Guyana, Indien, Iran,
Kirgisistan, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Pakistan, den Philippinen, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, der Türkei,
den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten, Usbekistan, Jemen und Simbabwe.
3.1.6 Politischer Dialog einschließlich des
auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten
Dialogs mit den assoziierten Ländern, den
Vereinigten Staaten, Kanada und China
Die EU unterhält mit bestimmten Ländern einen
privilegierten Dialog über das Thema der Menschenrechte.
Mit den Vereinigten Staaten, Kanada und den assoziierten Ländern führt diesen die Troika in
halbjährlichen Expertensitzungen vor der Tagung der Menschenrechtskommission und der
Jahrestagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Das Hauptziel ist dabei, Fragen
von gemeinsamem Interesse und Möglichkeiten
für eine Zusammenarbeit in den multilateralen
Gremien im Bereich der Menschenrechte zu erörtern. Die Dialogtreffen mit den Vereinigten Staaten geben der Europäischen Union auch Gelegenheit, die Frage der Todesstrafe zur Sprache
zu bringen. Die assoziierten Länder werden von
der EU über deren Initiativen unterrichtet, denen
sie sich anschließen können, wenn sie dies für
angebracht halten. Dies geschah beispielsweise
bei der Rede der EU vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Menschenrechtskommission über die Menschenrechtslage
in der Welt.
Spezielle Initiative gegenüber den
Vereinigten Staaten
Neben den Demarchen bei den zuständigen Stellen in den Vereinigten Staaten wegen Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Einzelfällen
unternahm die EU im Februar 2000 eine allgemeine Demarche. Sie rief die Vereinigten Staaten
zu einem Moratorium für die Verhängung der
Todesstrafe mit dem Endziel ihrer vollständigen
Abschaffung auf. Die EU appellierte an die Vereinigten Staaten, ihren Vorbehalt gegen Artikel 6
des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (ICCPR) betreffend das Verbot
der Verhängung der Todesstrafe gegen Minderjährige aufzugeben. Weiter appellierte die EU an
die Vereinigten Staaten, die in mehreren völkerrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen strikten Bedingungen für die Anwendung der Todesstrage zu beachten.
Zudem greift die Europäische Union, wie unter
Abschnitt 3.1.8 (Abkommen mit Drittländern)
ausgeführt wird, Fragen der Menschenrechte im
Rahmen ihrer Beziehungen zu den Beitrittsbewerberländern und den AKP-Staaten auf.
Diese allgemeine Demarche war begleitet von einem Memorandum mit einem Überblick über die
für die Gegner der Todesstrafe in Westeuropa
maßgeblichen Grundsätze, Erfahrungen, Politiken und Alternativlösungen. Das Memorandum
wurde den zuständigen Stellen auf Bundesebene
und auf Ebene der US-Bundesstaaten übermittelt
(siehe Anlage).
Schließlich wird die Frage der Menschenrechte
regelmäßig im Rahmen des politischen Dialogs
mit bestimmten wichtigen Partnern der EU (Iran,
Golf-Kooperationsrat, Sudan, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika) behandelt.
Im Dezember 1999 erstellten die Botschaften
der EU-Staaten in Washington ein Dokument
über gemeinsame Maßnahmen bezüglich der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten, das auf der
Grundlage der gemeinsamen EU-Leitlinien betreffend die Todesstrafe als Richtschnur für die
Vorgehensweise vor Ort dienen soll.
Dialog und Kooperationsprogramm
zwischen der EU und China im
Menschenrechtsbereich
Neben einem allgemeinen politischen Dialog
führt die EU mit China einen spezifisch auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten Dialog. Dieser
Dialog, der 1997 wieder aufgenommen wurde,
hat zum Ziel, dass menschenrechtsrelevante Fragen offen und frei angesprochen werden können. Die EU-Troika und die Vertreter der chinesischen Regierung treffen zweimal pro Jahr zusammen. Im Oktober 1999 und im Februar 2000
haben offizielle Begegnungen stattgefunden. In
diesem Rahmen werden auch juristische Seminare mit Vertretern der Wissenschaft und der Bürgergesellschaft der EU-Staaten und Chinas organisiert. Solche Seminare wurden im September
1999 in Finnland (Rovaniemi) über die Rechte
der Frauen und der Minderheiten und im Mai
Im Februar 2000 begrüßte die EU die Entscheidung des Gouverneurs von Illinois zu einem Moratorium für alle Hinrichtungen in diesem Staat
und im April richtete der EU-Vorsitz zwei Schreiben an den Gouverneur von Tennessee, in denen
er sein Befremden über die Aufhebung des Defacto-Moratoriums für Hinrichtungen nach vierzig Jahren zum Ausdruck brachte.
Im Mai 2000 richtete der EU-Vorsitz ein Schreiben an den Gouverneur von New Hampshire, in
dem er an diesen appellierte, dem Gesetz über
die Abschaffung der Todesstrafe in New Hampshire den Weg zu ebnen.
28
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
2000 in Portugal (Lissabon) über die Todesstrafe
sowie die Ratifizierung des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte und des
Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte veranstaltet. Diese
Pakte wurden von China 1997 bzw. 1998 unterzeichnet, bislang jedoch noch nicht ratifiziert.
Die EU wünscht, dass China diese Pakte rasch ratifiziert und anwendet. Sie ist zur Zusammenarbeit bereit, um diesen Prozess zu unterstützen.
Anlass zur Besorgnis geben der EU unter anderem die Verweigerung des Rechts auf Meinungsund Versammlungsfreiheit sowie auf freie Meinungsäußerung, die häufige Anwendung der Todesstrafe, willkürliche Festnahmen und Entsendung in Arbeitslager sowie die Art der Behandlung von religiösen und kulturellen Minderheiten. Die Lage in Tibet, insbesondere die „Kampagne der Erziehung zum Patriotismus“, ist für die
EU nach wie vor Gegenstand großer Besorgnis.
Über den Kanal des politischen Dialogs hat die
EU ferner ihre Besorgnis angesichts des Fehlens
rechtlicher Garantien im chinesischen System
der Umerziehung und der immer noch sehr
extensiven Definition von Staatssicherheitsdelikten zum Ausdruck gebracht. Die EU hat die
chinesische Seite auch um rückwirkende Überprüfung der Fälle von Personen gebeten, die
aufgrund der früheren Gesetze über „konterrevolutionäre Verbrechen“ inhaftiert sind.
chinesischer Juristen. Es handelt sich hier um
die umfangreichste Initiative dieser Art, die je in
China von westlichen Ländern betrieben wurde.
An der Erstellung eines Programms zur Förderung der lokalen demokratischen Strukturen
wird weiter gearbeitet.
Die Kommission hat im Juli 2000 beschlossen,
über den chinesischen Behindertenverband ein
Projekt zur Förderung der wirtschaftlichen und
sozialen Rechte der Behinderten in China zu finanzieren. Zum Programm der Kommission für
das Jahr 2000 gehört auch die Bereitstellung einer „Mittelreserve für Menschenrechte“ bei der
Delegation der Kommission in China zwecks Finanzierung von Kleinprojekten vor Ort.
Auf der Tagung des Rates für allgemeine Angelegenheiten am 20. März 2000 haben die Minister
die Bedeutung des Dialogs sowie ihre Auffassung bekräftigt, dass dieser von konkreten Fortschritten vor Ort begleitet sein muss. Sie bezeichneten es als wünschenswert, dass konkrete
Ziele für den Dialog gesetzt und dessen Fortschritte einer Evaluierung unterzogen werden
(siehe Pressemitteilung des Rates für allgemeine
Angelegenheiten in der Anlage).
Die EU ist weiterhin in großer Sorge über die
häufige Anwendung der Todesstrafe in China.
Diese Sorge ist bei verschiedenen Gelegenheiten
im Rahmen des Menschenrechtsdialogs mit China zum Ausdruck gebracht worden. Die EU hat
bei der chinesischen Regierung darauf gedrängt,
sicherzustellen, dass alle Fälle, in denen Berufung eingelegt wurde, vor dem Obersten Volksgerichtshof gehört werden, und dringend darum
gebeten, Angaben über die Zahl der Hinrichtungen und andere Informationen in Bezug auf die
Anwendung der Todesstrafe zur Verfügung zu
stellen.
Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
(Tagung vom März 2000): von links nach
rechts, der Präsident des Rates, Jaime Gama,
der Generalsekretär und Hohe Vertreter
für die GASP, Javier Solana, und der
Stellvertretende Generalsekretär
Pierre de Boissieu
Die EU hat außerdem zahlreiche Fälle von in China inhaftierten Einzelpersonen zur Sprache gebracht, von denen einige später freigelassen
wurden.
Mit Mitteln der europäischen Initiative für Menschenrechte und Demokratisierung (Titel B7-7
des Haushaltsplans) und der finanziellen und
technischen Zusammenarbeit in Asien (Haushaltslinie B7-3000) konnten mehrere Kooperationsprojekte zur Unterstützung des Dialogs erarbeitet werden. Im März 2000 wurde ein Kooperationsprogramm EU/China über Zusammenarbeit im Rechtsbereich aufgelegt. Es dient dem
Ausbau der Rechtsstaatlichkeit in China durch
Programme für den Austausch und die Schulung
3.1.7 Die Berichte der europäischen
Missionsleiter als zentrales Instrument zur
Evaluierung der Menschenrechtslage vor Ort
Die Leiter der EU-Missionen berichten den EU-Organen in regelmäßigen Abständen über die Menschenrechtslage in bestimmten Ländern. Die
Union hat Leitlinien für die Erstellung gemeinsamer Berichte festgelegt und im Januar 1999 überarbeitet. Diese Berichte helfen der EU bei ihrer
29
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Analyse und ihren Entscheidungen im Bereich der
Menschenrechte. Die EU veröffentlicht, unter anderem
auf
der
Website
des
Rates
(http://ue.eu.int), Zusammenfassungen dieser Berichte über den Friedensprozess im Nahen Osten
(„Beobachtung der Siedlungen durch die EU“, „Beobachtung Jerusalems durch die EU“ und „Beobachtung der Menschenrechtslage durch die EU“).
men hinzu, die vor Mai 1995 ausgehandelt wurden. Unter Einbeziehung des Lomé-Abkommens
gilt die Menschenrechtsklausel für mehr als 120
Länder.
Die Menschenrechtsklausel ändert nichts an der
Natur der Abkommen, die sich ansonsten mit Angelegenheiten befassen, die nicht direkt mit der
Förderung der Menschenrechte zusammenhängen. Sie stellt lediglich eine gegenseitige Bestätigung gemeinsamer Werte und Grundsätze als Vorbedingung für die Zusammenarbeit im Rahmen
solcher Abkommen dar. Mit einer solchen Klausel
wird also nicht versucht, neue Standards für den
internationalen Schutz der Menschenrechte einzuführen. Sie bekräftigt vielmehr nur bestehende
Verpflichtungen, die als allgemeine Völkerrechtsbestimmungen bereits alle Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als
Völkerrechtssubjekt binden.
3.1.8 Die Menschenrechtsklausel
in Abkommen mit Drittländern
Menschenrechtsklauseln im
Gemeinschaftsrecht
Die Außenhandels- und Kooperationsbeziehungen der EU sind in einer Reihe von Verträgen institutionalisiert, die von einfachen bilateralen
Handelsabkommen bis zu umfassend angelegten
Assoziationsabkommen reichen und Klauseln zu
unterschiedlichen Arten der Zusammenarbeit
enthalten.
Neben der Menschenrechtsklausel beinhalten die
meisten Abkommen mit Drittländern auch einen
regelmäßigen politischen Dialog über alle Themen von gemeinsamem Interesse und über eine
Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen
wie insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Stabilität. Dieser Dialog gestattet der Gemeinschaft auch, Fragen der Menschenrechte zur Sprache zu bringen, was regelmäßig und wann immer nötig geschieht, insbesondere auf Ministerebene im Rahmen des Assoziationsrates.
Seit Anfang der 90er-Jahre sind in eine beträchtliche Anzahl bilateraler Handels- und Kooperationsabkommen mit Drittländern (u. a. die Assoziationsabkommen, die Mittelmeer-Abkommen und
das Lomé-Abkommen) Menschenrechtsklauseln
aufgenommen worden. Der Rat hat im Mai 1995
im Interesse der Kohärenz der verschiedenen
Übereinkünfte eine Musterklausel festgelegt.
Diese besagt, dass die Achtung der grundlegenden
Menschenrechte,
der
demokratischen
Grundsätze, wie sie in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte von 1948 (oder, in einem europäischen Zusammenhang, auch in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein
neues Europa) verankert sind, sowie der Rechtsstaatlichkeit die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Parteien bilden und einen „wesentlichen Bestandteil“ des betreffenden Abkommens
darstellen. Eine Bestimmung über die Nichterfüllung von Verpflichtungen sieht vor, dass jede Partei – außer in Fällen besonderer Dringlichkeit – die
andere konsultiert, bevor sie Maßnahmen ergreift. In einer auslegenden Erklärung oder im
Text des Abkommens selbst wird präzisiert, dass
zu den Fällen besonderer Dringlichkeit auch Verletzungen eines „wesentlichen Bestandteils“ des
Abkommens zählen. Die Gemeinschaft hat so eine
Handhabe, um die Anwendung eines Abkommens
bei Verletzung der Menschenrechte ganz oder
teilweise auszusetzen.
© Giorgio Maffei
In diesem Geiste setzt die EU auch die Mechanismen des Lomé-Abkommens ein und versucht,
Probleme im Bereich der Menschenrechte und
der Demokratie zu lösen. Im April 1999 hat die
EU beispielsweise nach dem Staatsstreich in Niger gemäß Artikel 366 a des Lomé-Abkommens
mit der Regierung des Landes und den AKP-Staaten Konsultationen geführt. Im Rahmen dieser
Konsultationen hat die Regierung von Niger einem Plan für den Übergang zur Demokratie zu-
Seitdem ist die Menschenrechtsklausel in alle bilateralen Abkommen allgemeiner Art aufgenommen worden (nicht allerdings in sektorbezogene
Abkommen über Textilien, landwirtschaftliche
Produkte usw.). Mehr als 20 Abkommen mit dieser Klausel sind bereits unterzeichnet worden.
Diese Abkommen kommen zu über 30 Abkom-
30
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
gen des Lomé-Abkommens legt das Cotonou-Abkommen größeres Gewicht auf die Verantwortung des betreffenden Staates und sieht eine
größere Flexibilität im Konsultationsprozess vor.
Bei besonderer Dringlichkeit – d. h. bei einer
schweren Verletzung eines Wesensmerkmals –
können unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden. Diese werden dann der anderen Seite und
dem AKP-EG-Ministerrat mitgeteilt.
gestimmt, dessen Umsetzung von einer schrittweisen Normalisierung der Beziehungen zwischen der Union und diesem Land begleitet ist.
Artikel 366 a des Lomé-Abkommens wurde auch
im Falle von Togo, der Komoren, von Guinea-Bissau und von Côte d‘Ivoire zur Anwendung gebracht.
In allen diesen Fällen ist das Vorgehen von dem
Willen gekennzeichnet, im Wege des Dialogs einen Ausweg aus Situationen einer Verletzung
der wesentlichen Bestandteile des Abkommens
zu finden, bevor eventuelle einseitige Maßnahmen zur Aussetzung der Zusammenarbeit ergriffen werden.
Das Cotonou-Abkommen nennt als grundlegenden Aspekt auch die verantwortungsvolle
Führung der Staatsgeschäfte, die im gemeinsamen Einvernehmen weit definiert wird.
Zudem sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass schwere Fälle von aktiver oder passiver Korruption künftig zur Anwendung einer
spezifischen Nichterfüllungsklausel führen können. Dieses Verfahren soll nicht nur im Falle von
Korruption im Zusammenhang mit Mitteln des
EEF, sondern auch in einem weiteren Umfang in
jedem Land angewandt werden, in dem die Gemeinschaft sich finanziell engagiert und in dem
Korruption ein Hindernis für die Entwicklung
darstellt.
Im Rahmen des Allgemeinen Schemas der Zollpräferenzen (APS) gewährt die Europäische Gemeinschaft den Entwicklungsländern autonome, nicht
auf Gegenseitigkeit beruhende Handelspräferenzen und macht so den Handel zu einem Instrument der Entwicklung. Der Grundgedanke des
Schemas ist in der Folge an die Anforderungen einer dauerhaften Entwicklung und der Wahrung
der Menschenrechte angepasst worden. Die Vorteile der APS-Präferenzen können in bestimmten
Fällen wegen nicht annehmbarer Praktiken
zurückgezogen werden, zu denen alle Formen der
Sklaverei oder Zwangsarbeit und die Ausfuhr von
durch Häftlinge hergestellten Waren gehören.
Dieses Verfahren wurde wegen Praktiken der
Zwangsarbeit gegen Myanmar eröffnet und hatte
für dieses Land den Entzug der APS-Präferenzen
zur Folge, der seit 1997 in Kraft ist.
Über sämtliche Wesensmerkmale und grundlegenden Aspekte soll ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgen, die ein besonderes Augenmerk auf die laufenden Entwicklungen und die Beständigkeit der erzielten Fortschritte richten werden. Bei dieser regelmäßigen
Evaluierung soll der wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und historischen Situation des betreffenden Landes Rechnung getragen werden.
Neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen
Diese Bereiche sollen auch Gegenstand einer
verstärkten Aufmerksamkeit bei der Unterstützung von Entwicklungsstrategien sein. In diesem
Rahmen kann die Gemeinschaft nämlich politische, institutionelle und rechtliche Reformen sowie eine Verstärkung der Kapazitäten auf der
Ebene der öffentlichen und privaten Akteure sowie der Bürgergesellschaft fördern. Unter systematischer Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen soll die Zusammenarbeit auch die
ebenbürtige Mitwirkung von Männern und Frauen sicherstellen. Sie soll insbesondere dazu beitragen, den Zugang der Frauen zu allen Ressourcen, die für die volle Wahrnehmung ihrer Grundrechte erforderlich sind, zu verbessern.
Das an die Stelle des Lomé-Abkommens tretende
neue Partnerschaftsabkommen ist am 23. Juni
2000 in Cotonou (Benin) von 77 AKP-Staaten einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichnet worden. Die Achtung aller Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich
der Achtung der grundlegenden sozialen Rechte,
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie transparente und verantwortungsvolle Staatsführung
werden darin als Bestandteile einer dauerhaften
Entwicklung aufgeführt.
Die Wahrung der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit
sind Wesensmerkmale des Partnerschaftsabkommens. Die Vertragsparteien bekennen sich zu
ihren diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen und Engagements. In diesem Zusammenhang wird auch die Gleichstellung von Männern
und Frauen bekräftigt.
3.1.9 Regionale
Partnerschaftsvereinbarungen
Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik
Das erste Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union sowie Lateinamerika und den Ländern des karibischen Raums am 28. und 29. Juni
1999 in Rio de Janeiro bot für die anwesenden
Für den Fall einer Verletzung dieser Wesensmerkmale wurde ein neues Konsultationsverfahren festgelegt. Im Vergleich zu den Bestimmun-
31
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
politischen Führer eine gute Gelegenheit, sich
zu einem weiteren Ausbau und Schutz der Menschenrechte zu bekennen. Die Erklärung von Rio
de Janeiro und die auf dem Gipfeltreffen vereinbarten Aktionsprioritäten spiegeln die politischen und sonstigen Werte wider, die den teilnehmenden Staaten gemein sind.
Maßnahmen von Kapitel IV (Abschnitte 41 bis
71) des Aktionsplans erfolgen. Diese Maßnahmen, die die prioritäre Richtschnur für das Handeln der Gipfelteilnehmer bilden und Gegenstand einer regelmäßigen Beobachtung sein sollen, umfassen den gesamten Bereich der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Menschenrechte im weiteren Sinne und werden
dazu beitragen, dass das Engagement beider Regionen, ihrer globalen Partnerschaft eine neue
Dimension zu verleihen, Form annimmt.
In der Erklärung von Rio de Janeiro wird an mehreren Stellen auf die Menschenrechte Bezug genommen, insbesondere unter den Abschnitten 5 und
21. Als zweite Aktionspriorität wird das Einvernehmen der politischen Führer darüber festgehalten, Kooperationsprogramme zur weiteren Verstärkung von Schutz und Förderung der Menschenrechte zu erarbeiten. Die dritte und die
vierte Aktionspriorität beziehen sich auf das Erfordernis, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus zu
verhindern und zu bekämpfen, sowie auf die Bedeutung einer Förderung und eines Schutzes der
Rechte der gefährdetsten gesellschaftlichen Gruppen und der Frauen. Es fanden zwei Folgetagungen
auf der Ebene hoher Beamter statt, um die Umsetzung der Aktionsprioritäten zu erörtern. Auf der
Tagung am 25. Februar 2000 in Vilamoura (Portugal) wurden mehrere Veranstaltungen mit Bezug
auf die Menschenrechte vorgeschlagen, d. h.
Drittes informelles ASEM-Seminar über die
Menschenrechte (Paris, 19./20. Juni 2000)
Am 19./20. Juni 2000 fand in Paris das dritte informelle ASEM-Seminar über die Menschenrechte
statt. Vorausgegangen waren die Begegnungen
im Dezember 1997 in Lund (Schweden) und im
Juni 1999 in Peking. Die Initiative zur Abhaltung
derartiger Seminare ist auf der ASEM-Außenministertagung im Februar 1997 von Frankreich und
Schweden ergriffen worden. Damit sollte der politische Aspekt des Dialogs zwischen Europa und
Asien vorangebracht werden.
An dem Seminar beteiligten sich mehr als 60
Teilnehmer (Regierungen, nichtstaatliche Organisation, Hochschulen…) aus den ASEM-Partnerländern. Auf der Tagesordnung standen drei
Themen:
a) eine Konferenz von Menschenrechtsexperten
im November 2000 in Brasilien unter der Verantwortung von Brasilien und Portugal,
— Recht auf freie Meinungsäußerung und auf
Information,
— Intervention aus humanitären Gründen und
staatliche Souveränität,
— Gibt es ein Recht auf eine gesunde Umwelt?
b) Seminare von Menschenrechtsbeauftragten
im Jahr 2000 unter der Verantwortung von
Dänemark und Finnland.
EU-Afrika-Gipfeltreffen
(3. und 4. April 2000)
Dieses informelle Seminar erlaubte ein besseres
Verständnis der beiderseitigen Standpunkte und
verlief in konstruktiver Atmosphäre. Es wird Gegenstand einer gemeinsamen Veröffentlichung
der Asien-Europa-Stiftung (ASEM), des französischen Außenministeriums und des WallenbergInstituts (Lund, Schweden) sein. Das nächste Seminar wird 2001 in Indonesien stattfinden.
Das erste Gipfeltreffen Afrika-Europa unter der
Schirmherrschaft der OAU und der EU, das am 3.
und 4. April 2000 in Kairo stattfand, gab den
Staats- und Regierungschefs beider Regionen Gelegenheit zur feierlichen Bekräftigung einer Reihe von Grundsätzen und Verpflichtungen, die
das Fundament der globalen Partnerschaft zwischen Afrika und Europa für das 21. Jahrhundert
darstellen sollen. Die Kairoer Erklärung und der
Aktionsplan, die zum Abschluss des Gipfeltreffens angenommen wurden, machten die den
Teilnehmern gemeinsamen Werte deutlich, bei
denen an erster Stelle die Stärkung der repräsentativen und partizipatorischen Demokratie,
die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle
Staatsführung und Pluralismus stehen.
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
für Südosteuropa
Die Europäische Union setzt sich energisch für
die Stabilisierung und Entwicklung in Südosteuropa ein. Die Strategie der EU ist darauf ausgerichtet, die Länder dieser Region stärker an die
Perspektive der europäischen Integration heranzuführen. Das Kernelement dieser Strategie ist
der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
für fünf Länder der Region: Albanien, Bosnien
und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik
Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien. Der Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess bietet diesen fünf Län-
Die konkrete Ausgestaltung der Grundsätze und
Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte,
die im gesamten Kapitel IV (Abschnitte 42 bis
61) der Kairoer Erklärung aufgeführt werden,
soll insbesondere durch die Umsetzung der
32
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
ist der Hauptbeitrag der EU zum Stabilitätspakt
für Südosteuropa. Der Stabilitätspakt wurde von
der EU im Juni 1999 lanciert und bezieht auch
die Vereinigten Staaten, Russland, Kanada, Japan
sowie internationale Organisationen (VN, NATO,
OSZE, Europarat) und Finanzinstitutionen ein. Er
zielt darauf ab, die südosteuropäischen Länder
bei ihren regionalen Bemühungen um Förderung
von Frieden, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und wirtschaftlichen Wohlstand zu
unterstützen, damit Stabilität in der gesamten
Region erreicht wird.
dern erstmals die Aussicht auf eine Aufnahme in
die EU auf der Grundlage eines der Situation des
jeweiligen Landes angepassten Stufenkonzepts.
Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
ist darauf ausgerichtet, Südosteuropa Frieden,
Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung zu
bringen, und mit politischen und wirtschaftlichen Auflagen verbunden. Zu den von allen Ländern zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen gehören demokratische Reformen, die Achtung der Menschen- und der Minderheitenrechte
sowie die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen
ist die Grundlage für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen mit der EG in den Bereichen
des Handels, der Finanz- und Wirtschaftshilfe
sowie der vertraglichen Bindung. Diese bilateralen Beziehungen umfassen je nach dem
i)
Der Arbeitskreis I des Stabilitätspakts befasst
sich mit Demokratisierung und Menschenrechten, und seit dessen erster Tagung im Oktober
1999 spielen die EU wie auch der Europarat in
diesem Gremium eine aktive Rolle. Auf einer Regional-Geberkonferenz im März 2000 in Brüssel
sagte die EU Mittel in Höhe von 314 Mio. Euro
für Projekte zur Förderung der Menschenrechte
und der Demokratisierung zu (191 Mio. Euro aus
dem Gemeinschaftshaushalt). Diese Projekte laufen im März 2001 an.
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen: neuartige Übereinkünfte, die für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien –
bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen – erstmals eine klare Aussicht auf Aufnahme in die EU-Strukturen eröffnen;
Europa-Mittelmeer-Partnerschaft
Die Erklärung von Barcelona, die im November
1995 von den Außenministern von 27 nördlichen, südlichen und östlichen Anrainerstaaten
des Mittelmeers abgegeben wurde, ist der Gründungsakt einer groß angelegten Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union und den Mittelmeerländern, deren Ziel die Schaffung eines
Raums des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands in dieser Region ist.
Der Barcelona-Prozess beinhaltet zu diesem
Zweck drei Hauptkomponenten:
i) eine politische und sicherheitspolitische
Komponente, zu der eine „Charta für Frieden
und Stabilität in der Europa-Mittelmeer-Region“ gehört, die auf der IV. Außenministerkonferenz der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft
(Marseille, November 2000) angenommen
werden soll;
© Médiathèque CE
ii) autonome Handelsmaßnahmen und sonstige
wirtschaftliche und handelspolitische Aspekte;
ii) eine wirtschaftliche und finanzielle Komponente in der Absicht, bis zum Jahr 2010 über
den Abschluss von Assoziationsabkommen
zwischen den 15 EU-Mitgliedstaaten und jedem Südpartner und mit flankierender Finanzhilfe der Union im Rahmen des MEDAProgramms eine Europa-Mittelmeer-Freihandelszone zwischen den 27 Partnerländern zu
schaffen;
iii) eine Wirtschafts- und Finanzhilfe, u. a. über
Phare, Obnova, Unterstützung des Staatshaushalts und Zahlungsbilanzhilfe;
iv) eine Unterstützung der Demokratisierung
und der Bürgergesellschaft;
v) humanitäre Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer
und sonstige bedrohte Bevölkerungsgruppen;
iii) eine soziale, kulturelle und menschliche
Komponente zur Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen und den Völkern beider
Seiten des Mittelmeers und der Zusammenar-
vi) eine Zusammenarbeit im Bereich Justiz und
Inneres;
vii)die Entwicklung eines politischen Dialogs.
33
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
beit der 27 Partnerländer in so wichtigen Bereichen wie der Migration und der Bekämpfung des Terrorismus sowie jeglichen illegalen Handels.
Die 27 Partnerländer haben sich in Barcelona zu
einer Reihe wesentlicher Grundsätze und Verpflichtungen bekannt, insbesondere denen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen und
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Sie haben sich verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie auszubauen, für die
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Sorge zu tragen sowie Pluralismus und Toleranz in ihrer Gesellschaft zu fördern. Zwischen
den 27 Partnerländern wurden zu diesem Zweck
mehrere Initiativen ergriffen, indem insbesondere Expertenseminare abgehalten, Netze zwischen den Akteuren der Bürgergesellschaft geschaffen und ein parallel zu den Ministerkonferenzen zusammentretendes „Zivilforum“ eingesetzt wurden.
ii)
Bereitstellung langfristiger technischer Unterstützung für staatliche Wahlkommissionen und Wahlbehörden;
Finanzierung von Maßnahmen der staatsbürgerlichen Bildung vonseiten der Behörden des Landes oder vonseiten der Organisationen der Bürgergesellschaft;
ix)
Unterstützung von
Wahlbeobachtung;
Schulungskursen
für
x)
Unterstützung von Seminaren und von
Schulung für Journalisten, die über Wahlprozesse berichten;
xi)
Finanzierung von Seminaren und Forschungsarbeiten über Fragen im Zusammenhang mit Wahlen;
xii) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung eines gemeinsamen europäischen Konzepts für die Wahlbeobachtung;
xiii) Beiträge zu Treuhandfonds der Vereinten
Nationen;
xiv) Unterstützung für die Beobachter der Parteien während der Registrierung und der
Stimmabgabe.
Die Kommission hat am 11. April 2000 eine Mitteilung zum Thema Unterstützung bei Wahlen
und Wahlbeobachtung vorgelegt, die darauf abzielt, einen neuen Rahmen für das diesbezügliche
Vorgehen der EU zu schaffen, indem unter gewissenhafter Berücksichtigung der Erfahrungen bei
den bisherigen Wahl-Missionen der EU eine
kohärente europäische Politik mit einer klaren
Strategie festgelegt wird. In der Mitteilung werden Vorschläge für eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses und eine Koordinierung der jeweiligen Rolle der EU-Organe gemacht.
Insbesondere wird das Erfordernis unterstrichen,
dass zwischen den EU-Organen geeignete Vereinbarungen im Bereich der Wahlbeobachtung getroffen werden, um die jeweiligen Aufgaben der
Kommission, des Rates und des Europäischen
Parlaments klar zu bestimmen. Der Rat beabsichtigt, diese Mitteilung in naher Zukunft zu prüfen.
iii) Bereitstellung von Material zur Wähler- und
Stimmenregistrierung und sonstige finanzielle Unterstützung für staatliche Wahlkommissionen und Wahlbehörden;
iv)
vi)
viii) Unterstützung von demokratisch geprägten
Organisationen der Bürgergesellschaft, die
den Wahlprozess und die Wahlen selbst beobachten;
Gemäß den Verträgen ist die Festigung der Demokratie eines der grundlegenden Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU sowie
der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.
Während des letzten Jahrzehnts ist eine zunehmende Zahl von Ländern in der ganzen Welt zu demokratischen Regierungsformen übergegangen.
Obwohl einige Länder abrupt in Diktatur zurückfielen oder dort Bürgerkriegs- oder Regionalkonflikte entbrannten, besteht doch insofern Anlass
zu „Demokratie-Optimismus“, als die Länder, in
denen Volksvertreter in allgemeiner Wahl gewählt
werden, nun weltweit in der Mehrzahl sind.
Während mehr und mehr Länder zur Demokratie
übergingen, hat sich auch die Hilfe der Gemeinschaft für diesen Übergang entsprechend erhöht.
Die Unterstützung der Organisation von Wahlen
und der Wahlbeobachtung hat den Hauptanteil
der Mittelzuweisungen in Höhe von fast 150 Mio.
Euro über die letzten vier Jahre beansprucht und
dabei unterschiedliche Formen angenommen:
technische Unterstützung bei der Bedarfsermittlung;
Finanzierung der Weiterbildung von Personen im Dienste der staatsbürgerlichen Bildung und der Wahlbehörden;
vii) Unterstützung
der
Medienbeobachtung
durch unabhängige Stellen;
3.1.10 Wahlbeobachtung und Unterstützung
bei Wahlen
i)
v)
Im Jahr 2000 sind von der Europäischen Kommission in den nachstehend aufgeführten Ländern Projekte in Bezug auf Wahlen finanziert
oder mitfinanziert worden (wobei eine Reihe von
Mitgliedstaaten bilaterale Beiträge zu Projekten
für Wahlbeobachtung und Unterstützung bei
Wahlen geleistet hat).
Unterstützung von Einrichtungen für die
Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Wahlen;
34
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
© Médiathèque CE
aufklärung sowie die Entsendung einer aus kurzund längerfristigen Wahlbeobachtern bestehenden EU-Wahlbeobachtungsmission finanzieren.
In Pakistan hat die Kommission im September
2000 eine Bedarfermittlungsmission im Hinblick
auf die für die Zeit von Dezember 2000 bis Juni
2001 vorgesehenen Kommunalwahlen vorgenommen, in deren Rahmen beurteilt werden sollte, ob
die Entsendung einer vollen EU-Wahlbeobachtungsmission machbar und zweckmäßig ist.
Wahlbeobachtung
Zur Beobachtung mehrerer wichtiger und politisch bedeutsamer Wahlen, insbesondere in Afrika, wurden EU-Wahlbeobachtungsmissionen entsandt. Die Gemeinschaft finanzierte EU-Wahlbeobachtungsmissionen in den folgenden Ländern:
Unterstützung bei Wahlen
Nach Guyana wurde im Hinblick auf die Parlamentswahlen im Jahre 2001 eine Mission zur Bedarfsermittlung entsandt.
Der Fall von Simbabwe war exemplarisch im Hinblick auf die Koordinierung und die Komplementarität zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Schnelligkeit
der Durchführung und den konkreten Einfluss
auf einen Wahlprozess, der schwerwiegende
Mängel und Unregelmäßigkeiten erkennen ließ
und von einem hohen Maß an Gewalt und Einschüchterung gekennzeichnet war. Die Gesamtkosten der 190 Personen umfassenden Beobachtungsmission beliefen sich auf 2,6 Mio. Euro,
von denen 1,8 Mio. von der Gemeinschaft und
der Rest von den Mitgliedstaaten finanziert wurden. Die Mission unter prominenter Leitung hatte eine äußerst deutliche Öffentlichkeitswirkung
und trug dazu bei, das Ausmaß der Einschüchterung und Gewalt zu begrenzen.
In Côte d‘Ivoire leistete die EG einen Beitrag zur
Finanzierung des Referendums über Verfassungsänderungen im Juli, der Präsidentschaftswahlen im September, der Parlamentswahlen im
Oktober und der Kommunalwahlen im November. Es wurden ca. 9 Mio. Euro aus zuvor eingefrorenen Gegenwertfonds bereitgestellt.
In Ghana hat die Gemeinschaft drei Projekte im
Interesse einer Vertiefung des Demokratisierungsprozesses finanziert. Mittel in einer Gesamthöhe von 1,93 Mio. Euro wurden für Lieferungen an die staatliche Wahlkommission bereitgestellt. Für staatsbürgerliche Bildung und
Wähleraufklärung wurde 1 Mio. Euro eingesetzt.
Die Finanzierung dieser beiden Projekte erfolgte
im Rahmen des Nationalen Indikativprogramms.
Zudem erhielt die Friedrich-Naumann-Stiftung
ca. 600 000 Euro für das Programm zur Errichtung eines Netzes von nationalen Wahlbeobachtern, dessen Ziel der Aufbau langfristiger nationaler Kapazitäten für die Wahlbeobachtung ist.
© Médiathèque CE
In Albanien leistete die EG einen Beitrag in Höhe
von 3,7 Mio. Euro zu einem Projekt im Rahmen
des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) zur Unterstützung der Kommunalwahlen.
Im Kosovo beteiligte sich die Gemeinschaft mit
einem Beitrag von 5 Mio. Euro zu den von den
Vereinten Nationen bereitgestellten Mitteln an
der Organisation von Kommunalwahlen.
Die Gemeinschaft finanzierte mit 5,5 Mio. Euro
ein Projekt zur Unterstützung von allgemeinen
Wahlen in Tansania. Der EG-Beitrag zum Wahlorganisationsbudget deckt die Kosten von Wahlmaterial wie Stimmzettel und von Sensibilisierungskampagnen. Darüber hinaus wird die Gemeinschaft ein gesondertes Projekt für Wähler-
Eine 150 Personen umfassende Wahlbeobachtungsmission mit einer Mittelausstattung von 2
Mio. Euro aus EEF-Mitteln wurde nach Côte
d‘Ivoire entsandt, wo nach dem Putsch vom Dezember 1999 demokratische Wahlen stattfanden.
35
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Die EU organisierte eine umfassende Wahlbeobachtungsmission nach Tansania zur Beobachtung der zweiten demokratischen allgemeinen
Wahlen im Oktober. Außerdem wurden fast 0,5
Mio. Euro zur Unterstützung von lokalen Organisationen der Bürgergesellschaft bereitgestellt.
3.1.11 Umsetzung der europäischen
Initiative für Demokratie und
Menschenrechte (Titel B7-7 des EUHaushaltsplans) im Jahr 1999
Das Jahr 1999 war das erste Anwendungsjahr der
beiden Verordnungen Nr. 975/1999 und Nr.
976/1999, in denen Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der
Menschenrechte in Drittländern festgelegt werden, womit eine Rechtsgrundlage für die Ausführung der elf Linien des Haushaltstitels B7-7,
die zusammen als europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte bezeichnet werden, sowie ein Gesamtrahmen für die Maßnahmen
der EU im Bereich der Menschenrechte geschaffen
wird. Die Maßnahmen im Rahmen von Titel B7-7
sind komplementär zu anderen EU-Instrumenten
wie Phare, Tacis, MEDA und anderen Kanälen für
finanzielle und technische Zusammenarbeit, über
die Initiativen mit Blick auf die Menschenrechte
und verantwortungsvolle Staatsführung in Drittländern unterstützt werden können.
Im August 2000 organisierte die Kommission eine Mission zur Bedarfsermittlung in Sri Lanka
mit dem Ziel, die Zweckmäßigkeit einer Beobachtung der Parlamentswahlen zu beurteilen.
Beamte der Kommission, EU-Diplomaten in Mexico City sowie Abgeordnete des Europäischen
Parlaments beobachteten die historischen Präsidentschaftswahlen am 2. Juli in Mexico.
Medienbeobachtung
Es wurde eine Medienbeobachtung finanziert,
die durch das Europäische Medieninstitut in allen mittel- und osteuropäischen Ländern und
den GUS-Staaten vorgenommen wurde. Dieses
Projekt war eine nützliche Ergänzung der EG-finanzierten Maßnahmen für die Unterstützung
bei Wahlen bzw. die Wahlbeobachtung in Albanien, Kosovo und Belarus.
Die Verordnungen sehen die Einsetzung eines
Ausschusses für Menschenrechte und Demokratie vor, der seine Arbeit im Juli 1999 aufgenommen hat. Er besteht aus Vertretern der 15 Mitgliedstaaten; den Vorsitz führt die Kommission.
Der Ausschuss kann jede Frage prüfen, die die
einschlägige Hilfe der Gemeinschaft betrifft, und
dürfte auch eine nützliche Rolle als Medium für
eine verbesserte Kohärenz bei den EG-Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung gegenüber Drittländern spielen.
Einmal jährlich prüft er die Planung für das kommende Haushaltsjahr oder erörtert allgemeine
Leitlinien für die im Rahmen der Verordnungen
im kommenden Jahr zu ergreifenden Maßnahmen. Seine Aufgabe besteht auch darin, die Kommission bei der Ausführung des Titels B7-7 zu unterstützen, indem er zu Projekten über einen Betrag von mehr als 1 Mio. Euro Stellung nimmt. Er
wird auch systematisch von Projekten über einen
Betrag von weniger als 1 Mio. Euro unterrichtet.
Schulung von Beobachtern
Im Gefolge der Seminare von Sevilla und Stockholm billigte die Kommission die Finanzierung
eines von der Schwedischen Agentur für internationale Entwicklung durchgeführten Programms
zur Erarbeitung eines gemeinsamen europäischen Standards für Wahlbeobachter. Experten
aus allen Mitgliedstaaten wurden darauf vorbereitet, Beobachter zu schulen, wenn dies erforderlich ist. Das mittel- und langfristige Ziel dieses Projekts besteht darin, dass kurz- und längerfristige Wahlbeobachter noch in ihrem Herkunftsland eine erste allgemeine Schulung erhalten, bevor sie in das Gastland entsandt werden,
wo sie dann nur noch eine Einführung in die Gegebenheiten und den rechtlichen Rahmen vor
Ort erhalten.
Gesamtbetrag der bereitgestellten Mittel
Für das Jahr 2000 gelten folgende thematische
Prioritäten:
Der Gesamtbetrag der von der Kommission im
Namen der EG für Unterstützung bei Wahlen und
Wahlbeobachtung bereitgestellten Mittel kann
auf ca. 33 Mio. Euro veranschlagt werden.
i) menschenrechtsbezogene Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen der
Bürgergesellschaft;
Im Vergleich zum vorangegangen Haushaltsjahr
stellt dies einen Rückgang der bereitgestellten
Mittel um fast 45 % dar. Hingegen hat sich die
reine Zahl der von der Kommission unterstützten Maßnahmen nicht erheblich verändert. Der
im Haushaltsjahr 1999 bereitgestellte Mehrbetrag hat seine Ursache in drei Großoperationen,
die 50 % der Gesamtmittel beanspruchten (Mosambik: 21 Mio. Euro; Indonesien: 7 Mio. Euro;
Osttimor 5 Mio. Euro).
ii) innovative Muster für Konfliktprävention in
Krisenländern;
iii) Förderung von Toleranz zwischen Ethnien
und Rassen im Hinblick auf die Weltkonferenz gegen Rassismus (2001) und Unterstützung autochthoner Völker;
iv) verantwortungsvolle Führung der Staatsgeschäfte – Maßnahmen zur Förderung von
36
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Transparenz, Rechenschaft und Bekämpfung
von Korruption, insbesondere wenn diese die
Zusammenarbeit und den Dialog zwischen
der EU und ihren Partnerländern stärken;
iv) Es wurden Projekte in enger Zusammenarbeit
mit internationalen Organisationen wie der
OSZE und dem Europarat entwickelt. 1999
wurden mit dem Europarat fünf neue gemeinsame Programme unterzeichnet. Es wurden
Kontakte mit dem Amt des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aufgenommen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren, besonders im Rahmen der Vorbereitung der Weltkonferenz gegen Rassismus.
v) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
vi) Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern.
Geschlechterspezifische Aspekte werden bei der
Ausführung des Haushaltstitels systematisch
berücksichtigt. Die Verordnungen nehmen ausdrücklich auf Frauen als eine der Zielgruppen
Bezug. Sie enthalten mehrere Bezugnahmen auf
Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und
Fördermaßnahmen für Frauen in Form der Ziele
„Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen“, „Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der
Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen
und politischen Leben“ und „Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen – insbesondere Frauen – an den Wahlen“.
v) Es wurden Folgemaßnahmen aufgrund politischer Initiativen und Verpflichtungen unternommen.
Eine ausführliche Liste der verschiedenen im
Jahr 1999 aus Titel B7-7 finanzierten Programme
ist in der Anlage enthalten.
3.2
Multilaterale Gremien
Die multilateralen Gremien (Vereinte Nationen,
OSZE, Europarat…) stellen für die EU bei der Ausarbeitung ihrer eigenen Normengrundlage und
der Festlegung ihres Standpunktes zu den verschiedenen thematischen Fragen einen wichtigen
Bezugsrahmen dar. Die dort laufenden Erörterungen und Initiativen bieten ihr die Gelegenheit, die
Kohärenz zwischen ihrer erklärten Politik und
ihrem Handeln unter Beweis zu stellen.
Für die Umsetzung des Kapitels wurden im Jahr
1999 verschiedenartige Verfahren gewählt. Keines von ihnen kann für sich allein stehen, denn
das Vorgehen der Gemeinschaft beinhaltet vielmehr eine Kombination von Methoden und diese
richtet sich nach den verfolgten operativen Zielen, den Zeitvorgaben, den Zielgruppen und den
jeweiligen Partnerschaften.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren, wenn sie im Namen der EG handeln, ihr
Auftreten in den internationalen Organisationen
und Konferenzen und vertreten in den betreffenden Gremien die gemeinsamen Standpunkte der
EU. Hinsichtlich der von der EU in internationalen
Gremien angenommenen Standpunkte kommt es
zu einer regelmäßigen Koordinierung in verschiedenen Gruppierungen, einschließlich der Arbeitgruppen des Rates (insbesondere im Rahmen von
COHOM, COSCE), sowie an Ort und Stelle.
i) Für einige Linien des Haushaltskapitels erfolgte im Juni 1999 ein Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen. Damit sollte
ein breites Spektrum von Akteuren der Bürgergesellschaft zur Unterstützung der für die
Kommission prioritären Maßnahmen mobilisiert werden. Es gingen 560 Vorschläge ein,
und 77 Projekte wurden für eine Finanzierung im Jahr 1999 ausgewählt. Im Rahmen
des Aufrufs wurden auch bereits 44 Projekte
für eine Finanzierung im Jahr 2000 vorgemerkt.
Generell setzt die EU sich in diesen Gremien für
eine Stärkung der Überwachungsmechanismen
und die effektive Achtung der Menschenrechte
sowie eine abgestimmte Beteiligung an der Erarbeitung neuer Normen ein.
ii) Die Kommission wählte dezentrale Managementmethoden, um das Potential der kleinen
lokalen nichtstaatlichen Organisationen in
den Ländern des ehemaligen Jugoslawien,
den mittel- und osteuropäischen Ländern
und den GUS-Staaten voll zu nutzen. Die so
genannten Mikro-Projekte in diesen Regionen
bewegen sich im Bereich von 3 000 bis
50 000 Euro. 1999 wurde für Mikro-Projekte
ein Gesamtbetrag von 5 250 000 Euro bereitgestellt.
3.2.1 Vereinte Nationen
Die EU misst der Arbeit der Vereinten Nationen
und den im Bereich der Menschenrechte geschaffenen Mechanismen, einschließlich der vertraglich vorgesehenen Überwachungsorgane und
der nichtkonventionellen Mechanismen, wie
Sonderberichterstatter und Sonderbeauftragte
für thematisch oder geographisch bestimmte Bereiche, große Bedeutung bei. Über die Jahre hinweg sind wichtige Schritte erfolgt, um die Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Vordergrund des Geschehens auf internationaler Ebene
zu rücken, insbesondere 1994 durch die Errich-
iii) Mehrjährige Regionalkonzepte wurden für
Asien (Bangladesch) und Lateinamerika entwickelt.
37
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
diese umfassende Perspektive hinsichtlich der
Menschenrechte voll und ganz zu Eigen und betont, wie sehr durch diesen Ansatz die Notwendigkeit einer angemessenen Finanzausstattung
des Amtes hervorgehoben wird.
Die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
der EU im Rahmen der VN wird zunehmend enger,
ein Trend, der durch die Zahl der Resolutionen
belegt wird, die auf eine EU-Initiative zurückgehen (6 Resolutionen auf der 54. VN-Generalversammlung sowie acht Resolutionen und zwei Erklärungen auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission), sowie dadurch, dass die EUMitgliedstaaten bei nahezu allen Fragen, die in
den genannten Gremien zur Abstimmung kommen, gemeinsam votieren. In der Generalversammlung wie auch in der Menschenrechtskommission spricht die EU mit einer Stimme, wenn es
um die Menschenrechtslage in der Welt geht (s. u.,
sowie in der Anlage die Rede des EU-Vorsitzes in
der Menschenrechtskommission) oder wenn die
großen Menschenrechtsthemen zu behandeln
sind (s. u.). Die besondere Bedeutung, die die EU
der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe und
dem Schutz der Rechte des Kindes beimisst, zeigt
sich ferner an der Initiative zu jeweils einer Resolution zu diesen beiden Themen (s. hierzu die Abschnitte zur VN-Generalversammlung bzw. zur
Menschenrechtskommission).
© Giorgio Maffei
tung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte. Die EU unterstützt die gegenwärtige Inhaberin dieses Amtes, Frau Robinson, in ihrer Arbeit. Sie wird sich
auch weiterhin dafür einsetzen, dass das Ziel
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, die
Menschenrechte zum Herzstück aller VN-Arbeit
zu machen, erreicht werden kann.
Die EU ist für den Ausbau der Aktivitäten in
Form technischer Unterstützung. Mehrere Mitgliedstaaten und die Kommission leisten bei
ihrem Wirken im Namen der EG substantielle
freiwillige Beiträge zu den Tätigkeiten des Hohen Kommissariats für Menschenrechte (s. Anlage). In dieser Hinsicht war der Spendenaufruf
des Amtes für das Jahr 2000 ein sehr ernsthafter
Versuch, die gesamte Spannweite seiner Arbeit
sichtbar zu machen und seinen Bedarf umfassend zu umreißen. Die EU begrüßt nachdrücklich die in den letzten Jahren zu verzeichnenden
Verbesserungen und sieht sich ermutigt durch
das beständige Eintreten für verstärkte Effizienz, das durch die Spendeninitiative und weitere Innovationen im Laufe des letzten Jahres unter Beweis gestellt wurde. Durch die Einführung
des jährlichen Spendenaufrufs wird auch betont,
dass der gestiegene Finanzbedarf des Amtes gedeckt werden muss. In dieser Hinsicht hat die
EU in einer Erklärung anlässlich der diesjährigen
Tagung der Menschenrechtskommission unmissverständlich ihre Überzeugung bekundet, dass
der Anteil des Amtes am regulären VN-Haushalt
beträchtlich erhöht werden muss, um den wachsenden Ansprüchen seiner Arbeit zu entsprechen und die Finanzierung seiner vielfältigen
Tätigkeiten sicherzustellen. Das Ausmaß des
wachsenden Bedarfs des Amtes wurde vom VNGeneralsekretär in seiner Ansprache zur 56. Tagung der Menschenrechtskommission klar zum
Ausdruck gebracht, wonach die Menschenrechte
zu einem Grundbestandteil der Rechtsstaatlichkeit in internationalen Angelegenheiten gemacht
werden müssen und das Kernstück sinnvoller
Entwicklungsarbeit darstellen. Die EU macht sich
Im letzten Berichtszeitraum hat sich die EU aktiv
an den Erörterungen und Veranstaltungen zu
Menschenrechtsfragen beteiligt, die im VN-Rahmen stattfanden, wie insbesondere:
i) Tagung des Dritten Ausschusses,
ii) Einladung zur Unterzeichnung des Protokolls
zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau, durch
das Einzelklagen im Diskriminierungsfall zugelassen werden,
iii) Feier des zehnten Jahrestages der Verabschiedung des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes,
iv) Vorbereitung des Follow-up der Konferenzen
Peking 5 (Frauen) bzw. Kopenhagen 5 (Sozialgipfel),
v) Tagung der Menschenrechtskommission,
vi) Vorbereitung der Weltkonferenz über Rassismus.
3.2.1.1 54. Tagung der VNGeneralversammlung: Beratungen
des Dritten Ausschusses
Anders als im Vorjahr, wo die Tagung der VN-Generalversammlung im Zeichen der Feier des 50.
Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Men-
38
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
schenrechte und der Verabschiedung von Texten
wie z. B. der Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger gestanden hatte, waren bei der 54. Tagung der VN-Generalversammlung die Beratungen des Dritten Ausschusses von dem die Tagung
beherrschenden Thema Intervention aus humanitären Gründen und staatliche Souveränität beeinflusst und vergleichsweise schwierig. Mehrere
Entwürfe hatten darunter zu leiden, wie der Entwurf einer europäischen Resolution zur Todesstrafe, der von einer Gruppe entschlossener Länder im Namen der Souveränität bekämpft wurde,
oder der von Rumänien vorgelegte Entwurf eines
„Kodex für demokratisches Verhalten“, gegen den
eine kleine Gruppe von Ländern heftig opponierte. Schwierig war auch die Aussprache über
das Recht auf Entwicklung, die mit einer Abstimmung über den Gesamttext und über einige strittige Absätze abgeschlossen wurde.
Die EU hat sich auch zu mehreren thematischen
Tagesordnungspunkten geäußert (Internationales Jahr der älteren Menschen, Weltgipfel für soziale Entwicklung, Verbrechensverhütung, Förderung der Frau und Folgemaßnahmen der Weltkonferenz von Peking, Flüchtlinge, Rechte des
Kindes, Rassismus, Selbstbestimmung, Anwendung der Menschenrechtsinstrumente). Weiterhin hat die EU Erklärungen zu ihrer Stimmabgabe oder ihrem Standpunkt zu einer Reihe von
länder- oder themenbezogenen Resolutionen abgegeben (s. u.).
In Bezug auf die Initiativen von Drittländern hat
die EU insbesondere die Resolution zur Lage in
Bosnien und Herzegowina/Kroatien/ BRJ (Serbien und Montenegro) sowie die Resolution über
die Lage im Kosovo mitgetragen. Hinsichtlich
der Resolutionen über Ruanda (eingebracht von
Kanada), Menschenrechte und kulturelle Vielfalt
(Iran), Globalisierung (Ägypten), Menschenrechte
und einseitige Zwangsmaßnahmen (Kuba) sowie
Recht auf Entwicklung (Südafrika, im Namen der
G 77) hat sie Erklärungen zur Stimmabgabe abgegeben.
Die EU gab unter der Leitung des finnischen Vorsitzes den Anstoß zu den letztlich angenommenen Resolutionen zur Menschenrechtslage in
Iran, Irak, Sudan und in der Demokratischen Republik Kongo, die sie in enger Abstimmung mit
den betreffenden Sonderberichterstattern ausarbeitete. Schweden und Italien unterbreiteten jeweils im eigenen Namen die Resolutionen zur
Lage in Myanmar/Birma bzw. in Afghanistan.
3.2.1.2 56. Tagung der
Menschenrechtskommission
Besondere Erwähnung unter den Ergebnissen
der 56. Tagung der Menschenrechtskommission
verdienen das bei der Überprüfung der Mechanismen der Menschenrechtskommission erzielte
Einvernehmen sowie die Annahme der zwei Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über
die Rechte des Kindes, nämlich über Kinder in
bewaffneten Konflikten sowie über Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und damit
verbundene Pornographie. Die Entscheidung zur
Schaffung eines neuen Mechanismus (Sonderbeauftragter des Generalsekretärs) in der Frage der
Menschenrechtsverteidiger stellt einen wichtigen Erfolg dar, wie auch die auf Initiative der EU
erfolgte Annahme einer Resolution zur Lage in
Tschetschenien.
Die EU unterbreitete ferner gemeinsam mit der
Gruppe der lateinamerikanischen Länder (Grulac)
die Resolution über die Rechte des Kindes. Es
wurden neue Passagen eingefügt, um dem Text
größeren Nachdruck zu geben, insbesondere in
Bezug auf Kinder in bewaffneten Konflikten, Kinder ohne festen Wohnsitz und die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Diese Resolution fand die
erklärte Unterstützung von 132 Ländern, also von
zehn Ländern mehr als im Vorjahr.
Die EU versuchte schließlich zum ersten Mal, die
Annahme einer Resolution über die Todesstrafe
zu erreichen, für die sie den Wortlaut des auf ihre Initiative hin in der Menschenrechtskommission verabschiedeten Textes übernommen hatte.
Trotz beträchtlicher Unterstützung (72 Länder
hatten sich dem Entwurf angeschlossen) stieß
der Text aber auf den hartnäckigen Widerstand
der Länder, die an der Todesstrafe festhalten
und unbedingt eine Reihe von Änderungen einbringen wollten, die die Resolution teilweise ihrer Bedeutung entleert hätten. Die EU hat sich
daher entschlossen, ihre Initiative im Rahmen
der VN-Generalversammlung nicht weiterzuverfolgen und sie dort vorerst ruhen zu lassen.
Die EU unter der Leitung des portugiesischen
Vorsitzes erwies sich als einer der Hauptakteure
der Menschenrechtskommission, der wichtigsten
Instanz der Vereinten Nationen in diesem Bereich. Unmittelbar oder über einen ihrer Mitgliedstaaten gab sie den Anstoß zu insgesamt
nahezu einem Drittel der verabschiedeten Resolutionen. Sie leistete außerdem eine Vielzahl von
Diskussionsbeiträgen und beteiligte sich aktiv
an den zahlreichen Verhandlungen über die Initiativen von Drittländern.
Der finnische Vorsitz hat im Namen der EU eine
Rede zur Menschenrechtssituation in der Welt
gehalten. Diese Rede (s. den Text in der Anlage)
resümiert den EU-Standpunkt zur Menschenrechtslage in nahezu 50 Ländern.
Bei der Eröffnung der Tagung ergriff der portugiesische Außenminister im Namen der EU das Wort,
um Politik und Prioritäten der EU in Menschenrechtsfragen darzulegen. Er verwies insbeson-
39
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
solution über die Lage in den besetzten palästinensischen Gebieten und bekräftigte dabei das
Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich des Rechts auf Gründung eines eigenen Staates. Sie schloss sich
auch den Besorgnisäußerungen zur Menschenrechtslage in Kuba an, bedauerte aber zugleich,
dass in der auf Initiative Polens und der Tschechischen Republik vorgelegten Resolution nicht
auf die negativen Auswirkungen der unilateralen
Wirtschaftssanktionen gegen dieses Land verwiesen wird. Schließlich unterstützte sie auch
die amerikanische Resolution über das ehemalige Jugoslawien, wobei sie ihre Beunruhigung
über das Ausbleiben von Fortschritten in der BRJ
äußerte, gewisse Fortschritte in Bosnien und
Herzegowina feststellte und die in Kroatien auf
politischer Ebene zu verzeichnenden positiven
Entwicklungen begrüßte.
dere auf den Ernst der humanitären Lage und der
Menschenrechtssituation in Tschetschenien sowie auf die Besorgnis der EU angesichts mangelnder Fortschritte in China. Er betonte in dieser Hinsicht, dass der von der EU eingeleitete Dialog mit
China konkrete Verbesserungen zeitigen müsse
und kein Selbstzweck sei. Der Text seiner Rede
findet sich in der Anlage zu diesem Bericht.
Die Initiative zu den verabschiedeten Resolutionen über Iran, Irak, die israelischen Ansiedelungen in den besetzten Gebieten, Myanmar/Birma,
die Demokratische Republik Kongo und Sudan
wurde wieder von der Union ergriffen, die die
Auffassung vertrat, dass die Lage in den genannten Ländern und Gebieten weiterhin beunruhigend ist.
Die EU gab ferner den Anstoß zu der angenommenen Resolution über Tschetschenien, mit der
sie ihre Besorgnis über den Ernst der dortigen
Menschenrechtssituation und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zum Ausdruck
bringen und nachdrücklich betonen wollte, dass
Untersuchungen eingeleitet und die Täter verfolgt werden müssen.
Was die thematischen Fragen angeht, so war neben dem Beschluss, einen Sonderbeauftragten
für die Menschenrechtsverteidiger zu benennen,
wofür die EU sich entschieden eingesetzt hatte,
einer der bemerkenswertesten Erfolge die Verabschiedung der von der EU vorgelegten „Resolution über die Todesstrafe“. Die Resolution wurde
von 67 Ländern mitgetragen und mit 27 Fürstimmen, 13 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen angenommen.
Die EU hat auch die Initiative zur Ausarbeitung
eines Konsenses über die Erklärungen des Vorsitzenden der Menschenrechtskommission zu
Kolumbien und Osttimor ergriffen. Im letzteren
Falle ging es darum, Indonesien dazu zu bewegen, den Aufforderungen der Sondertagung der
Menschenrechtskommission über Timor vom
September 1999 nachzukommen, die einen internationalen Untersuchungsprozess über die
Menschenrechtsverletzungen in die Wege geleitet hatte. Die Erklärung nimmt den Bericht der
indonesischen Untersuchungskommission und
die Aufnahme der Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis. Sie
nimmt ferner zur Kenntnis, dass die indonesische Regierung sich verpflichtet hat, Untersuchungen über die Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durchzuführen und die Täter vor Gericht zu stellen.
Thematischer Überblick über die
Prioritäten und Standpunkte der EU
in der VN–Generalversammlung
und der MRK
Todesstrafe
Die Todesstrafe wirft eine Reihe philosophischer, religiöser, politischer und kriminologischer Fragen auf. Die EU-Staaten sind allesamt
zu der Überzeugung gelangt, dass die Todesstrafe eine überaus unmenschliche und unumkehrbare Strafe ist.
Selbst hoch entwickelte Rechtssysteme, die auf
dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren beruhen,
sind nicht dagegen gefeit, dass z. B. unterschiedliche Rechtsauslegungen, Schuldsprüche
bei mangelhafter Beweislage oder unzureichender Rechtsbeistand zu Justizirrtümern führen.
Die unausweichliche Folge hieraus ist die Hinrichtung von Unschuldigen. Und die Unumkehrbarkeit der Todesstrafe macht jede Korrektur
solcher Justizirrtümer unmöglich.
Die EU hat Erklärungen zur Stimmabgabe abgegeben, um ihre Beunruhigung über eine Anzahl
von Situationen deutlicher zum Ausdruck zu
bringen. So hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie sich dem Nichtbehandlungsantrag widersetzte, den China eingebracht hatte, um den Resolutionsentwurf der Vereinigten Staaten zur
Menschenrechtslage in China zu blockieren. Sie
äußerte so ihr Bedauern darüber, dass die Nutzung dieses Verfahrens die Kommission daran
hinderte, die Menschenrechtslage in China eingehender zu prüfen, hinsichtlich der sie schon
Gelegenheit hatte, Beunruhigung zu äußern. Sie
unterstützte ferner die von Katar vorgelegte Re-
Auch gibt es für die Beibehaltung der Todesstrafe keine ausreichende Rechtfertigung strafrechtlicher oder kriminologischer Art. Entsprechende
40
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ermutigt, verschiedene Schritte zu unternehmen, damit das Endziel der Abschaffung der Todesstrafe erreicht wird.
Untersuchungen konnten nicht den wissenschaftlichen Nachweis erbringen, dass die Todesstrafe wirksamer von Verbrechen abschreckt
als andere Formen der Strafe, wie z. B. lebenslängliche Haftstrafen. Zudem wird bei der Todesstrafe vorausgesetzt, dass eine Rehabilitierung von Straftätern unmöglich ist.
In Verfolgung ihres Ziels einer allgemeinen Abschaffung der Todesstrafe hat die Europäische
Union eine Reihe von Leitlinien festgelegt, die
dazu dienen, die Umstände zu bestimmen, unter
denen die Mitgliedstaaten spezifische gezielte
Maßnahmen ergreifen sollten (s. Anlage).
Die Europäische Union lehnt die Todesstrafe daher in allen Fällen ab. Diese Auffassung wird in
der gesamten Völkergemeinschaft zunehmend
geteilt. Bisher haben 108 Länder die Todesstrafe
de jure (86 Staaten) oder zumindest de facto (22
Staaten) abgeschafft. Und sowohl im Römischen
Statut des Internationalen Strafgerichtshofs als
auch in den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates
zur Errichtung der internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für
Ruanda ist selbst für Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
die Todesstrafe als Sanktion nicht vorgesehen.
Rechte des Kindes
Dank der weltweiten Werbung für das Übereinkommen und seiner nahezu allgemeinen Ratifizierung konnten die Kinder Anerkennung als Individuen mit eigenen Rechten erlangen. Dem Übereinkommen zufolge ist das Kind nicht einfach
nur als ein besonders verletzliches Menschenwesen zu betrachten, das besonderer Aufmerksamkeit und Unterstützung bedarf, sondern sollte als
Träger subjektiver Rechte geachtet werden. Die
Bedeutung des Übereinkommens für die weltweite Politikgestaltung kann nicht bezweifelt
werden. Die EU hat die Staaten, die es noch nicht
ratifiziert haben, regelmäßig dazu aufgefordert,
dies dringend zu tun. Die Vielzahl von Vorbehalten zu dem Übereinkommen ist für die EU Anlass
zur Sorge, und die EU-Mitgliedstaaten lehnen
auch weiterhin alle Vorbehalte ab, die mit dem
Zweck und Ziel des Übereinkommens unverein-
Die EU ist aus diesen Gründen übereingekommen, sich für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen. Sie hat daher die vollständige Abschaffung der Todesstrafe oder die
Ankündigung eines Moratoriums in Zypern, den
Philippinen, Turkmenistan und der Ukraine öffentlich begrüßt.
© Giorgio Maffei
In den Ländern, die an der Todesstrafe festhalten, versucht die EU, auf eine schrittweise Einengung ihres Geltungsbereichs und die uneingeschränkte Achtung strenger Mindestschutzregeln im Sinne der internationalen Menschenrechtsinstrumente hinzuwirken. Die EU setzt
sich gegenüber diesen Staaten auch aktiv dafür
ein, dass als ein erster Schritt zur vollständigen
Abschaffung Moratorien für Hinrichtungen eingeführt werden.
Die EU beobachtet mit Sorge, dass noch 87 Staaten an der Todesstrafe festhalten, obschon Hinrichtungen alljährlich nur in einer Minderheit
dieser Staaten (ca. 30) vollstreckt werden. Besonders beunruhigt ist die EU angesichts der
Länder, in denen die Todesstrafe an einer großen
Zahl von Häftlingen vollstreckt wird (z. B. China,
Demokratische Republik Kongo, Iran, Irak und
USA), sowie der Fälle, in denen Länder die Hinrichtungspraxis wieder aufgenommen oder die
internationalen Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Justizirrtümern aufgegeben haben,
wie z. B. Trinidad und Tobago oder Peru.
Während viele afrikanische Länder an der Todesstrafe noch festhalten, waren in den letzten Jahren auch positive Entwicklungen zu verzeichnen, insoweit in einer Anzahl von Ländern die
Anwendung der Todesstrafe nun stärker eingeschränkt wird. Bei ihrem Dialog mit den afrikanischen Regierungen hat die EU diese aktiv dazu
41
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
bar sind, und sie appellieren nachdrücklich an die
Vertragsstaaten, ihre sonstigen Vorbehalte regelmäßig im Hinblick auf eine Zurücknahme zu
überprüfen. Die EU unterstützt uneingeschränkt
die Arbeit die Arbeit des VN-Ausschusses für die
Rechte des Kindes und betont dabei die wichtige
Rolle der Mitglieder des Ausschusses für die Bestimmung wirksamerer Mittel zur Verbesserung
der Umsetzung des Übereinkommens. Die EU begrüßt die Entscheidung des Ausschusses, die Verabschiedung allgemeiner Erläuterungen in Angriff zu nehmen, die den Vertragsstaaten als Leitlinien dienen können. Für eine erfolgreiche Arbeit
des Ausschusses ist es von besonderer Wichtigkeit, dass der Beschluss über die Aufstockung seiner Mitgliederzahl von den Vertragsstaaten akzeptiert wird.
damit für die Entwicklung in verschiedenen Bereichen ein von den Rechten des Kindes ausgehender Ansatz gewählt wird. Geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den mit
der Koordinierung der Folgemaßnahmen wichtiger internationaler Konferenzen betrauten Stellen, müssen gefunden werden.
Bei ihrer Arbeit zur Förderung der Rechte des
Kindes erkennt die EU die wichtige Rolle nationaler und internationaler NROs, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, an. In vielen
Ländern haben internationale und nationale
NROs zusammengearbeitet, um das Interesse an
dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu beleben, und sie haben damit seine Umsetzung gefördert. Derartige NRO-Tätigkeiten,
die für die Umsetzung des Übereinkommens
grundlegend wichtig sind, werden von der EU
auch weiterhin politisch und finanziell unterstützt.
Die EU hat der Arbeit des Amtes des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) im Bereich der Rechte des
Kindes mehrfach ihre Unterstützung ausgesprochen, auch in Bezug auf seine Bemühungen sicherzustellen, dass die nationalen Einrichtungen
für Förderung und Schutz der Menschenrechte
die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt ihrer
Arbeit stellen. Die EU unterstützt nachdrücklich
auch Unicef bei seiner wichtigen Arbeit zum
Schutz der Rechte des Kindes und zur Förderung des Wohlergehens von Kindern. Insbesondere begrüßt sie die führende Rolle von UNICEF
bei der Durchsetzung eines Konzepts, das auf
Rechte gegründet ist und das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes als ein grundlegendes Instrument betrachtet, wo es darum geht,
durch humanitäre Hilfe und Sozialprogramme
sowie entsprechendes Eintreten für die Sache
den Interessen des Kindes in bestmöglicher Weise zu dienen.
Die EU betrachtet die Verabschiedung des IAOÜbereinkommens 182 vom 17. Juni 1999 über
das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als einen wichtigen Schritt nach vorne.
Seit der Annahme des neuen Übereinkommens
haben alle EU-Staaten es entweder ratifiziert
oder eine entsprechende Absicht bekundet. Die
EU unterstützt die Arbeit der IAO zur Bekämpfung des Problems, insbesondere ihr Internationales Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit (IPEC).
Trotz der erzielten Fortschritte werden Millionen
von Kindern und Jugendlichen weltweit ausgebeutet und sind oft bewusst gewählte Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen.
In ihrer Erklärung zu den Rechten des Kindes
vor der VN-Generalversammlung hat die EU ihr
Eintreten für die Rechte des Kindes erneut bekräftigt und hat dabei betont, dass die uneingeschränkte Achtung und der Schutz dieser Rechte
Vorbedingung für eine stabile und friedliche Zukunft sind. Als Bereiche besonderer Sorge wurden in dieser Erklärung genannt: das Recht eines
jeden Kindes auf unentgeltliche Schulbildung;
die in vielen Ländern herrschende, unannehmbare Diskriminierung von Mädchen in Kindheit
und Jugend; die Notwendigkeit einer unverzüglichen Beseitigung der schlimmsten Formen von
Kinderarbeit, wobei die EU anerkennt, dass Kinderarbeit sowohl eine Folge als auch Ursache
von Armut ist und im Zusammenhang mit Strategien für die Beseitigung der Armut und soziale Entwicklung gesehen werden muss; die Situation von Kindern in bewaffneten Konflikten; und
schließlich die Notwendigkeit entschlossenen
nationalen Handelns und internationaler Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen
Bekämpfung von Kindesmissbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern.
Für weitere Fortschritte und Verbesserungen bei
der Umsetzung der im Übereinkommen über die
Rechte des Kindes vorgesehenen Rechte bedarf
es weiterer Koordinierung unter den internationalen Akteuren, auch im Rahmen der Vereinten
Nationen. Die EU hat daher andere VN-Einrichtungen dazu ermutigt, ähnliche Anstrengungen
zu unternehmen wie UNICEF und das OHCHR,
Die EU-Mitgliedstaaten haben an der Aushandlung der beiden Zusatzprotokolle betreffend den
Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten
sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie aktiv mitgewirkt. Sie begrüßen
es, dass diese zwei wichtigen neuen Instrumente für den Schutz der Kinder nun zur Unterzeichnung aufliegen und ermutigen alle Staaten
42
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
dazu, die Unterzeichnung und Ratifizierung in
Betracht zu ziehen.
Die Bekämpfung dieser Missstände auf nationaler und internationaler Ebene ist eine der Prioritäten im Handeln der EU innerhalb wie auch
außerhalb des Rahmens der VN-Gremien.
Die EU hat mit der Vorbereitung der außerordentlichen Tagung der VN-Generalversammlung
begonnen, auf der über die Folgemaßnahmen
des für September 2001 geplanten Weltgipfels
für die Kinder beraten werden soll.
Ein historischer Schritt zur Beendigung der Diskriminierung von Frauen erfolgte auf der 54. Tagung der VN-Generalversammlung mit der einstimmigen Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau am 6. Oktober 1999. Das Protokoll ermöglicht ein Petitionsrecht und ein Untersuchungsverfahren zum
Schutz der Rechte der Frauen. Die EU-Staaten
zählten zu den ersten Unterzeichnern des Protokolls, als es am 10. Dezember 1999 aufgelegt
wurde, und dann auch zu den ersten Staaten, in
denen eine Ratifizierung erfolgte. In einer Erklärung vor dem Plenum der VN-Generalversammlung rief der Vorsitz alle Staaten dazu auf,
ernsthaft eine möglichst baldige Unterzeichung
und Ratifizierung des Protokolls in Betracht zu
ziehen, um die Aussichten auf ein baldiges Inkrafttreten (nach der Ratifizierung durch zehn
Vertragsstaaten) zu verbessern. Der Vorsitz ermutigte ferner alle die Staaten, die dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau noch nicht beigetreten sind
oder es noch nicht ratifiziert haben, den entsprechenden Schritt zu vollziehen, damit die allgemeine Ratifizierung und Einhaltung des Übereinkommens erreicht werden kann.
Menschenrechte der Frauen
Die EU betrachtet die Menschenrechte von Frauen und Mädchen als unveräußerlichen, integralen und unabdingbaren Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte. Obschon bereits viel getan
worden ist, um der geschlechtsspezifischen Diskriminierung und anderen Verstößen gegen die
Menschenrechte von Frauen ein Ende zu machen, sind doch noch große Anstrengungen erforderlich, damit derartige Verstöße endgültig
unterbleiben und das Ziel der vollen Gleichberechtigung von Frauen und Männern weltweit erreicht wird. Gewalt gegen Frauen und Mädchen
in verschiedenster Form, Frauen- und Kinderhandel, unverhältnismäßig viele Fälle extremer
Armut bei Frauen, unzureichende Gesundheitsvorsorge, Unterernährung und andere soziale
Missstände, Unterrepräsentation in Beschlussfassungsgremien, in der Wirtschaft und im öffentlichen Leben sowie andere Missstände bestehen auch weiterhin in beunruhigendem Ausmaß.
© Giorgio Maffei
Die auf der 54. Tagung der VN-Generalversammlung angenommenen elf Resolutionen betreffend
die Menschenrechte von Frauen wurden von vielen, in einigen Fällen von allen EU-Mitgliedstaaten
mitgetragen. Bei den Verhandlungen, die zur Annahme dieser Resolutionen führten – in allen Fällen durch Konsens –, spielten die EU-Staaten eine
koordinierte, aktive und wesentliche Rolle dafür,
dass Lösungen auf der Grundlage der Pekinger Erklärung und der diesbezüglichen Aktionsplattform (4. Weltfrauenkonferenz, Peking 1995) gefunden werden konnten. Die EU erläuterte ihren
Standpunkt zu diesen Fragen auf der 54. Generalversammlung in einer ausführlichen Erklärung
zur Frage der Frauenförderung (Tagesordnungspunkt 109) und zur Umsetzung der Ergebnisse
der 4. Weltfrauenkonferenz (Tagesordnungspunkt 110). Sie erklärte dabei im Hinblick auf die
Sondertagung der Generalversammlung über
Frauenfragen im Juni 2000 („Peking 5“, s. Punkt
2.1.3) ihr bedingungsloses Eintreten für die restlose Umsetzung der Pekinger Erklärung und der
Aktionsplattform und forderte neue Strategien
und weitere Initiativen, damit die Gleichstellung
der Geschlechter auf der Grundlage der Verpflichtungen von Peking erreicht wird. Sie erklärte ferner unmissverständlich, dass die Beteiligung der
43
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
rechtsverletzungen, auch in Form von Angriffen
auf die Zivilbevölkerung und Einschüchterungen, oft den Ausgangspunkt für unfreiwillige
Wanderungsbewegungen innerhalb und jenseits
der Grenzen bilden. Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, sowie Demokratie und
verantwortungsvolle Staatsführung sind daher
sehr wichtig für die Verhütung von Vertreibungen. Die Sicherstellung der Rechte von Minderheiten ist ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung politischer Stabilität und zu dauerhafter Sicherheit für die Menschen. M. a. W., eine gut
funktionierende Menschenrechtspolitik ist eine
Vorbedingung für die Verhütung von Flüchtlingsströmen und internen Vertreibungen.
Bürgergesellschaft, einschließlich der NRO, für
diesen Prozess unabdingbar ist.
Auf der 56. Tagung der MRK wie schon auf der
vorangehenden 54. Tagung der VN-Generalversammlung (s. Punkt 2.1.1) äußerte die EU ihre
tiefe Besorgnis darüber, dass beim gegenwärtigen Stand hinsichtlich des Genusses der Gesamtheit der Menschenrechte und Grundfreiheiten keineswegs alle Frauen und Mädchen den
Männern und Jungen völlig gleichgestellt sind.
In einer Erklärung namens der EU zu Tagesordnungspunkt 12 (Einbeziehung der Menschenrechte der Frauen und des Aspekts „Gleichstellung der Geschlechter“) rief der Vorsitz die Staaten dazu auf, allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im privaten und im öffentlichen
Bereich vorzubeugen und für ihre Bestrafung
Sorge zu tragen. Er verlangte dringende und
wirksame Maßnahmen zur Unterbindung schädlicher traditioneller Bräuche und der gegen Frauen und Mädchen gerichteten Gewalt, einschließlich der Beseitigung der Genitalverstümmelung
von Mädchen. Er appellierte ferner an alle Staaten, der Diskriminierung und geschlechtsspezifischen Segregation im Wirtschafts- und Sozialleben ein Ende zu setzen und die Gleichstellung
der Geschlechter im Bildungsbereich, in Beschlussfassungsgremien, bei der Gesundheitsvorsorge und in anderen Bereichen zu gewährleisten. Die EU nahm die zunehmende Frauenarmut mit Besorgnis zur Kenntnis und begrüßte
die Bemühungen um Beseitigung und Bestrafung
des Menschenhandels, insbesondere wenn er gegen Frauen und Kinder gerichtet ist und sexuelle und sonstige Ausbeutung zum Ziel hat. Im
Gegensatz zu anderen Delegationen betonte die
EU, dass die Menschenrechte der Frauen auch
sexuelle Rechte und Rechte in Bezug auf reproduktive Gesundheit umfassen.
Die Europäische Union hat auf der 54. Tagung
der VN-Generalversammlung an den Beratungen
des Dritten Ausschusses über die Tagesordnungspunkte in Bezug auf Flüchtlinge und interne Vertreibungen aktiv teilgenommen. Der finnische Vorsitz hat im Namen der Union eine Erklärung zum Bericht der Hohen Kommissarin für
Flüchtlinge abgegeben und seine Besorgnis über
die ständig neuen Konflikte und Flüchtlingskrisen geäußert, unter denen die Zivilbevölkerung
zunehmend zu leiden hat, wie z. B. im Kosovo,
in Sierra Leone oder in Osttimor. Genannt wurden ferner die ernste Lage in der Region der
Großen Seen und die sich verschlechternde humanitäre Lage im Kaukasusgebiet.
Die EU hat zu den Resolutionen zu diesen Punkten aktiv beigetragen, insbesondere zu den Resolutionen über das Amt des Hohen Kommissars für
Menschenrechte sowie über die Folgemaßnahmen
zur Konferenz der GUS-Staaten zur Behebung der
Probleme von Flüchtlingen, Vertriebenen und Opfern anderer Formen von Zwangsumsiedlungen
sowie von Repatrianten; beide Resolutionen wurden von allen 15 Mitgliedstaaten mitgetragen. Die
EU unterstützte ferner die Resolution über den
Schutz und die Unterstützung für die Opfer interner Vertreibungen. In Anlehnung an die Resolution über das Amt des Hohen Kommissars für
Menschenrechte würdigte die Initiative die Arbeit
des Beauftragten des Generalsekretärs für die Opfer interner Vertreibungen sowie die Tatsache,
dass die VN-Organe sowie die regionalen und die
nichtstaatlichen Organisationen bei ihrer Arbeit
die in Bezug auf interne Vertreibungen erstellten
Leitlinien nutzen, deren umfassendere Verbreitung und Anwendung sie zugleich empfahl.
Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
äußerte die EU ihr Bedauern darüber, dass trotz
bestehender Zusagen das Ziel einer allgemeinen
Ratifizierung nicht erreicht wurde. Sie ermutigte
alle Staaten, dem Übereinkommen rasch beizutreten bzw. es zu ratifizieren. Die Zahl der Vorbehalte gegen das Übereinkommen ist für die EU
ein Anlass zu ernster Sorge, und sie erhält ihren
Appell an die Vertragsstaaten aufrecht, mit Ziel
und Zweck des Übereinkommens unvereinbare
Vorbehalte zurückzuziehen und sonstige Vorbehalte regelmäßig im Hinblick auf eine Zurücknahme zu überprüfen.
Die EU war in den letzten Jahren kollektiv der
größte Geldgeber des UNHCR und sie hat sich
verpflichtet, die Bemühungen der Hohen Kommissarin um Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen, die sich beim Schutz von
Flüchtlingen stellen, auch weiterhin voll zu un-
Flüchtlinge und Vertriebene
Bei ihrem Ansatz für die Behandlung von Krisensituationen, in denen es zu Vertreibungen
kommt, berücksichtigt die EU, dass Menschen-
44
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Bestandteile des Kampfes gegen den Rassismus
sind, insbesondere was Angehörige von Minderheiten, autochthone Bevölkerungsgruppen und
Migranten anbelangt.
terstützen. Die EU betonte in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, den Massenvertreibungen heutiger Tage mit konzertierten und koordinierten Maßnahmen zu begegnen, eine Aufgabe, die sich im Lichte der Kosovokrise als
noch dringender erwies. Diese Aufgabe kann nur
bewältigt werden, wenn dem UNHCR uneingeschränkter Zugang zu den betroffenen Gebieten
gewährt wird. Die Förderung dauerhafter Lösungen ist von höchster Bedeutung. Den Staaten obliegt dabei die primäre Verantwortung für die
Verhütung von Vertreibungen und für die Schaffung von Bedingungen, die den Vertriebenen eine freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde
ermöglicht. Flüchtlingen und Vertriebenen, die
in ihre Heimat zurückkehren wollen, muss ermöglicht werden, dies rasch und unbehindert zu
tun. Besondere Beachtung ist dabei Frauen und
Kindern zu widmen, die sowohl in Flüchtlingslagern als auch bei der Suche nach Schutz und
beim Aufbau einer neuen Heimat besondere Bedürfnisse haben.
Auf der 54. Tagung der Generalversammlung hat
die Europäische Union am 21. Oktober 1999 eine
Erklärung zur Beseitigung des Rassismus und
der rassischen Diskriminierung abgegeben. Auf
dieser Tagung haben alle Mitgliedstaaten die
zwei im Konsens verabschiedeten Resolutionen
zum Rassismus mitgetragen: die erste betreffend die Durchführung des Aktionsprogramms
für das dritte Jahrzehnt der Bekämpfung des
Rassismus und der rassischen Diskriminierung
und die diesbezügliche Weltkonferenz, und die
zweite betreffend die Maßnahmen zur Bekämpfung zeitgenössischer Formen von Rassismus,
rassischer Diskriminierung und damit einhergehender Intoleranz.
Auf der letzten Tagung der Menschenrechtskommission hat die EU eine Erklärung über Rassismus, rassische Diskriminierung und damit einhergehende Intoleranz abgegeben. Sie spielte eine ausschlaggebende Rolle bei der Aushandlung
der Resolution 2000/14 über den Rassismus, die
im Konsens verabschiedet wurde. Mit diesem
Text wurde insbesondere das elf Mitglieder
zählende Präsidium (dem aus der Reihe der Mitgliedstaaten Frankreich angehört) eingesetzt,
das die Weltkonferenz gegen Rassismus vorbereiten soll, die 2001 in Südafrika stattfinden
wird und für die EU einen der wichtigeren Termine des nächsten Jahres bedeutet. Die Europäische Union betrachtet die Weltkonferenz und ihre Vorbereitung als einen wichtigen Beitrag zur
allgemeinen Mobilisierung gegen Rassismus,
rassische Diskriminierung und damit einhergehende Intoleranz. Sie unterstützt die Hohe Kommissarin in ihrer Rolle als Generalsekretär der
Weltkonferenz. Sie hat selbst eine aktive Rolle
für die Vorbereitungsarbeiten übernommen, insbesondere mittels der europäischen Konferenz.
Und sie hat sich bereit erklärt, die anderen regionalen Vorbereitungsschritte der Weltkonferenz durch einen freiwilligen Beitrag zu unterstützen.
Die Union erkannte die Notwendigkeit internationaler Solidarität und einer Lastenteilung an,
bekräftigte aber, dass die Hauptverantwortung
für den Schutz von Flüchtlingen beim Aufnahmeland liegt. Internationale Menschenrechtsverpflichtungen und der Grundsatz der NichtZurückweisung sollten in allen Fällen geachtet
werden. Die EU verurteilt daher Zwangsrückführungen und die Ausweisung von Flüchtlingen. Sie äußerte in diesem Zusammenhang ihre
Genugtuung über den unlängst erfolgten Beitritt
Kasachstans zum Genfer Abkommen von 1951
und seinem Protokoll von 1967 und forderte andere Staaten, die noch nicht beigetreten sind,
diesen Schritt oder die noch erforderliche Ratifizierung möglichst bald zu vollziehen.
Rassismus, Nichtdiskriminierung
und Achtung der Vielfalt
Rassismus, Nichtdiskriminierung
Die Europäische Union ist überzeugt von der
wichtigen Rolle der Organisation der Vereinten
Nationen als eines internationalen Gremiums, in
dem die Frage des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, die sich überall auf der Welt stellt,
global behandelt werden kann. Unter den zahlreichen internationalen Rechtsinstrumenten für
Menschenrechtsfragen, die unter ihrer Ägide verabschiedet wurden, gebührt dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ein besonderer Platz, und es ist der
Wunsch der EU, dass dieses Übereinkommen eine
weltweite Annahme und Ratifizierung erfährt.
Autochthone Bevölkerungsgruppen
Alle EU-Mitgliedstaaten haben die von Dänemark
eingebrachte Resolution unterstützt, die dem
Wirtschafts- und Sozialrat die Einrichtung eines
ständigen Forums für die autochthonen Bevölkerungsgruppen empfiehlt. Auch wenn noch nicht
alle Aspekte dieses Forums endgültig geklärt
sind, so bedeutet die Initiative doch einen wichtigen Schritt dafür, dass diese Problematik bei
den Vereinten Nationen Berücksichtigung findet.
Die Europäische Union ist der Auffassung, dass
Toleranz und Achtung der Vielfalt wesentliche
45
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Minderheiten
antwortungsvoller Staatsführung wird damit zu
einem vorrangigen Gesichtspunkt aller Anstrengungen im Sinne des Rechts auf Entwicklung.
Schließlich wurde noch die von Österreich eingebrachte Resolution über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen
oder sprachlichen Minderheiten angehören, im
Konsens verabschiedet. Die Resolution fordert
insbesondere die Staaten und die internationale
Gemeinschaft auf, die in der Erklärung von 1993
aufgeführten Rechte der solchen Minderheiten
angehörenden Personen zu verteidigen und zu
schützen und ersucht ferner die Hohe Kommissarin für Menschenrechte, mit den Organen und
Programmen der Vereinten Nationen erneut Konsultationen über die Minderheitenprobleme aufzunehmen.
Zugleich obliegt auch der internationalen Gemeinschaft eine wichtige Rolle, die darin besteht, die Anstrengungen der nationalen Regierungen durch wirksame internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Dementsprechend
ist das Recht auf Entwicklung ein wichtiger Gesichtspunkt bei den Abkommen der EU mit Entwicklungsländern. Als einer der Hauptgeber auf
dem Gebiet öffentlicher Entwicklungshilfe hat
die EU beständig ihre Verpflichtung bekräftigt,
ihren Teil der Lasten zu übernehmen und zu gewährleisten, dass die Strukturanpassungen wirtschaftlich sinnvoll und sozial und politisch tragbar sind. Die EU bietet ihre Unterstützung zur
Stärkung der Demokratie, und Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte sind andererseits ausdrückliche Ziele ihrer Politik der
Entwicklungszusammenarbeit.
Recht auf Entwicklung
Die EU misst dem Recht auf Entwicklung und der
Beurteilung der Entwicklungsfrage vom Standpunkt der Menschenrechte her große Bedeutung
bei; sie betont in diesem Zusammenhang, dass
in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung
der Mensch als das zentrale Subjekt der Entwicklung definiert ist. Das Recht auf Entwicklung ist dasjenige Menschenrecht, das jedes Individuum dazu berechtigt, an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten umfassend verwirklicht werden
können, teilzuhaben, dazu beizutragen und daraus Nutzen zu ziehen. Demokratie, Entwicklung
und Achtung der Menschenrechte, im bürgerlichen und politischen wie auch im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich, sind
nämlich Faktoren, die sich gegenseitig bedingen
und gegenseitig verstärken.
Aufgrund prozeduraler Schwierigkeiten war die
von der Menschenrechtskommission eingesetzte
Arbeitsgruppe „Recht auf Entwicklung“ lange Zeit
nicht in der Lage, mit ihrer Arbeit voranzukommen, und so konnte auf der 55. Tagung der VNGeneralversammlung über die Resolution zum
Recht auf Entwicklung kein Konsens erzielt werden. Unmittelbar vor der 56. Tagung der Menschenrechtskommission wurden die Probleme jedoch beigelegt. Die EU nahm mit Befriedigung zur
Kenntnis, dass die Kommission eine Resolution
zum Recht auf Entwicklung im Konsens anzunehmen vermochte, und sie begrüßte es, dass die Arbeitsgruppe nun mit der substantiellen Arbeit beginnen kann. Die EU begrüßte ferner die Anstrengungen der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, das Recht auf Entwicklung stärker in die
Arbeit des gesamten VN-Systems einzubeziehen,
u. a. auch durch Stärkung der Beziehungen zu den
internationalen Finanzinstituten.
Das Konzept des Rechts auf Entwicklung wurde
hauptsächlich durch die Arbeit verschiedener
VN-Konferenzen, der VN-Generalversammlung
und der VN-Menschenrechtskommission entwickelt und festgelegt. Seit der 1986 erfolgten
ersten Verabschiedung einer Erklärung über das
Recht auf Entwicklung durch die VN-Generalversammlung wurde der Begriff schrittweise ausgeweitet und vertieft, insbesondere als er durch
die Weltkonferenz über die Menschenrechte
1993 in Wien als ein universelles und unveräußerliches Menschenrecht bekräftigt wurde.
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Wie bei allen Menschenrechten liegt auch die
Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung
primär in der Verantwortung der Staaten. Da die
Verantwortung für die Beseitigung von Entwicklungshindernissen hauptsächlich aber bei den
nationalen Regierungen liegt, erweist es sich
auch als unabdingbare Notwendigkeit, dass die
Regierungen transparent und verantwortlich arbeiten; die Wichtigkeit von Demokratie und ver-
Für die EU steht es außer Frage, dass alle Menschenrechte insgesamt unteilbar sind, sich
wechselseitig bedingen und untereinander verknüpft sind. Die wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte sind von den bürgerlichen
Rechten nicht wesensmäßig verschieden; beide
verbinden vielmehr wichtige gemeinsame Nenner, wie z. B. die Achtung der Einzelperson und
ihrer Würde sowie die Grundsätze der Gleichheit
Die EU wird sich an den Beratungen über das
Recht auf Entwicklung in den verschiedenen internationalen Foren, insbesondere auch in den
mit Menschenrechts- und Entwicklungsfragen befassten VN-Gremien, weiterhin aktiv beteiligen.
46
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Angelegenheit befürwortend weiterzubetreiben,
damit die verschiedenen rechtlichen und praktischen Aspekte einer gerichtlichen Geltendmachung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geklärt werden.
und Nichtdiskriminierung. Beide Gruppen von
Rechten bestärken sich gegenseitig: So tragen
z. B. die Rechte auf Ernährung, Bildung, Gesundheit, soziale Sicherheit und angemessene Wohnung dazu bei, dass bürgerliche und politische
Rechte genutzt werden können. Und entsprechend trägt die Achtung bürgerlicher und politischer Rechte – z. B. Redefreiheit und gewerkschaftliche Rechte – wiederum dazu bei, dass
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
verwirklicht werden können. Beide Gruppen von
Rechten sollten gemeinsam umgesetzt werden,
und entsprechend misst auch die „Europäische
Initiative für Demokratie und Menschenrechte“
(für die maßgebliche Haushaltslinie der Union
für Fragen der Menschenrechte und der Demokratisierung, siehe „Titel B7-7“ in Abschnitt
III.1.11) der Förderung beider Gruppen von
Rechten jeweils gleiche Bedeutung bei.
Im Bewusstsein, dass Armut, Kinderarbeit, Unterernährung und soziale Ausgrenzung Phänomene
sind, die die Wahrnehmung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte ernsthaft beeinträchtigen, und im Gedanken daran, dass diese
Phänomene auch innerhalb der EU zu verzeichnen sind, hat sich der Vorsitz in seiner Erklärung
vor der Kommission auf diese Fragen konzentriert. Die EU hat auch an der Sonderaussprache
der Kommission über Fragen der Armut aktiv
teilgenommen. Der EG-Vertrag verweist hinsichtlich seiner Ziele auf die Verpflichtung der EG
und der Mitgliedstaaten, die Ausgrenzung zu
bekämpfen (siehe Abschnitt II.1.3 und Einleitung
zu III). Genauer äußerte die EU sich zu diesen
Fragen in ihren Erklärungen auf der Sondertagung der VN-Generalversammlung „Weltsozialgipfel und danach: Verwirklichung der sozialen
Entwicklung für alle in einer globalisierten Welt“
(„Kopenhagen 5“, Genf, Juni 2000; siehe III.2.1.4).
In einer Erklärung vor dem Plenum der Menschenrechtskommission hat der Vorsitz (Portugal) diesen Standpunkt der EU zum Status der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte bekräftigt. Der Vorsitz stellte fest, dass die
Umsetzung dieser Rechte verstärkt werden sollte, und begrüßte die wichtige Arbeit der Hohen
Kommissarin für Menschenrechte, der Sonderorganisationen und der internationalen Finanzinstitute in diesem Bereich. Durch Resolutionen
seitens der Mitgliedstaaten (Frankreich und
Deutschland) bekräftigte die EU auch ihre Unterstützung für zwei bestehende Mechanismen im
Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte: die Funktionen der unabhängigen
Sachverständigen für Menschenrechte und extreme Armut (Anne-Marie Lizin, Belgien), deren
Mandat für zwei Jahre verlängert wurde, und der
Sonderberichterstatterin für das Recht auf Bildung (Katarina Tomaševski, Kroatien/Dänemark). Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten auf
der 56. Tagung der Kommission ferner die Verabschiedung der Mandate für zwei neue Sonderberichterstatter: für das Recht auf Wohnung (gemeinsame Unterstützung für eine von Deutschland eingebrachte Konsensresolution) und für
das Recht auf Ernährung (gemeinsames Votum
für eine von Kuba eingebrachte Resolution). Die
genannten Mandate beinhalten Überwachungsaufgaben, die Formulierung politischer Empfehlungen und die Erleichterung einer verstärkten
Zusammenarbeit.
Bürgerliche und politische Rechte
In ihren Erklärungen in der Generalversammlung
und vor der MRK bekräftigt die EU regelmäßig
ihr Eintreten für die bürgerlichen und politischen Rechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der sonstigen
einschlägigen Menschenrechtsinstrumente. Auch
bei der Aushandlung und Unterstützung wichtiger Resolutionen zu den betreffenden Punkten
der Tagesordnung nehmen die EU-Mitgliedstaaten ihre Rolle voll und ganz wahr. Folgende Angelegenheiten werden besonders aufmerksam
verfolgt:
Willkürliche Festnahmen und Folter
Auf der letzten MRK-Tagung haben alle Mitgliedstaaten eine von Dänemark eingebrachte Resolution über die Folter gemeinsam mitgetragen. Der
Text bekräftigt, dass Folter in keinem Falle gerechtfertigt werden kann, und appelliert an alle
Regierungen, Folter zu verbieten und das VN-Übereinkommen gegen Folter zu ratifizieren. Er begrüßt ferner die wichtige Arbeit des Ausschusses
gegen Folter sowie des Sonderberichterstatters
und ruft dazu auf, die Beiträge zum freiwilligen
Fonds der VN für die Opfer von Folterungen zu erhöhen. Die Grundsätze für eine tatsächliche Ermittlung und Dokumentierung in Bezug auf Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurden der
Resolution als Anhang beigefügt. Die Mitglied-
In Bezug auf einen anderen potentiell wichtigen
Umsetzungsmechanismus – ein vorgeschlagenes
Beschwerdeverfahren – erkennt die EU an, dass
grundsätzlich die Möglichkeit der Wahrnehmung
aller Menschenrechte durch die Bereitstellung
entsprechender rechtlicher Mittel gefördert werden sollte. Es wird für wichtig erachtet, diese
47
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
staaten schlossen sich auch gemeinsam der von
Costa Rica eingebrachten Resolution zur Unterstützung einer baldigen Fertigstellung des Entwurfs eines Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen gegen die Folter an. Sie unterstützen die
Aushandlung dieses Protokolls, mit dem im Sinne
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe angestrebt wird,
ein Präventivsystem regelmäßiger Besuche von
Orten, an denen Menschen in Haft gehalten werden, einzurichten (Ausschuss für die Verhütung
von Folter).
Text ruft ferner alle Staaten dazu auf, angemessene Mittel bereitzustellen, damit auf nationaler
Ebene die vollständige Verwirklichung der internationalen Standards der Jugendgerichtsbarkeit
gewährleistet wird.
Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten auch gemeinsam die von Ungarn vorgelegte Resolution,
in der die vitale Bedeutung eines unabhängigen
und unparteilichen Gerichtswesens für den
Schutz aller Menschenrechte betont und die Rolle der Bürgergesellschaft für die Wahrung der
entsprechenden Grundsätze anerkannt wird. Der
Text begrüßt die Bemühungen des Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, insbesondere seine
über das OHCHR erfolgten Veröffentlichungen
und das Ausbildungshandbuch für Richter und
Rechtsanwälte in Menschenrechtsfragen.
Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten gemeinsam
auch einen Resolutionsentwurf Frankreichs zur
willkürlichen Festnahme. Der Text verlängert um
drei Jahre das Mandat der Arbeitsgruppe „Willkürliche Festnahme“ und ruft die Staaten dazu
auf, den „dringenden Appellen“ der Gruppe Folge zu leisten. Die Staaten werden ferner aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre internen Rechtsvorschriften mit den einschlägigen
internationalen Normen im Einklang stehen.
Die EU erkennt die Wichtigkeit wirksamer Rechtsmittel gegen Justizirrtümer und andere Menschenrechtsverstöße an. Die EU-Mitgliedstaaten
konnten sich dem Konsens über die von Chile eingebrachte Resolution über das Recht auf Rückgabe, Wiedergutmachung und Rehabilitierung für
die Opfer schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten daher anschließen.
Der Text ersucht die Staaten um Stellungnahme
zu dem von den unabhängigen Sachverständigen
für Rückgabefragen erstellten Entwurf grundlegender Prinzipien und Leitlinien.
Die EU-Mitgliedstaaten riefen in ihrer Erklärung
alle Staaten dazu auf, mit den VN-Sonderverfahren betreffend Folter und willkürliche Festnahme uneingeschränkt zu kooperieren. Die EU begrüßte die unlängst erfolgten Beitritte Boliviens,
Belgiens, Turkmenistans, Japans und Mosambiks
zu dem Übereinkommen gegen Folter sowie die
Besuche des Sonderberichterstatters in Kenia,
Kamerun und Rumänien. Sie gab der Hoffnung
Ausdruck, dass dem Sonderberichterstatter ein
Besuch in China ermöglicht wird, und bedauerte,
dass die Regierungen von Algerien, Bahrein, Brasilien, Ägypten, Indien, Indonesien und Tunesien die Besuchsanträge des Sonderberichterstatters abgelehnt hatten. Außerdem wurde in der
EU-Erklärung auch auf die gemeinsame Besorgnis der Mitgliedstaaten über die Praktiken der
administrativen Festnahme und der Umerziehung durch Arbeit in China verwiesen.
In ihrer Erklärung vor der MRK hat die EU die
Wichtigkeit der Nichtdiskriminierung bei der
Rechtsprechung, der Beachtung des Grundsatzes
der Unschuldsvermutung, eines fairen, öffentlichen und zügigen Verfahrens sowie eines angemessenen Rechtsbeistands erneut bekräftigt. Sie
begrüßte den Besuch des Sonderberichterstatters
in Guatemala und bedauerte, dass ein geplanter
Besuch in Südafrika aus finanziellen Gründen
hatte unterbleiben müssen. Sie äußerte ferner
tiefe Besorgnis über die gegen den Sonderberichterstatter in Malaysia erhobenen Verleumdungsklagen und insbesondere darüber, dass die Regierung von Malaysia dem beratenden Gutachten des
Internationalen Gerichtshofes zur Immunität des
Berichterstatters bei etwaigen rechtlichen Schritten gegen die von ihm in Ausübung seines Amtes
abgegebenen Erklärungen auch weiterhin nicht
Folge zu leisten bereit ist.
Gerichtliche Standards
Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten eine Reihe
von Initiativen, die auf eine Stärkung der Justiz
abzielen – eine wesentliche Voraussetzung
dafür, dass jede einzelne Person ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann.
Die EU schloss sich dem Konsens über eine von
Österreich eingebrachte Resolution an, in der
die Arbeit des Ausschusses für die Rechte des
Kindes und der Hohen Kommissarin für Menschenrechte begrüßt sowie Verbesserungen hinsichtlich der Rechtsprechung der Staaten gegenüber Jugendlichen sowie eine laufende Überwachung dieser Frage empfohlen werden. Der
Freiheit der Meinungsäußerung und Religionsoder Glaubensfreiheit
Sämtliche EU-Mitgliedstaaten haben gemeinsam
eine von Irland in der MRK vorgelegte Resolution unterstützt, die die Umsetzung der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von
Intoleranz und Diskriminierung aus Religions-
48
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
oder Glaubensgründen betrifft. Der Text fordert alle Staaten dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessenen Schutz und wirksame Garantien für Religions- und Glaubensfreiheit bieten,
einschließlich geeigneter Rechtsmittel. Der Text
appelliert ferner an den Sonderberichterstatter,
zu der bevorstehenden Weltkonferenz gegen
Rassismus einen weiter gehenden Beitrag zu
leisten.
erneut ihre Besorgnis vor allem hinsichtlich der
Schikanierung und Einschüchterung von politischen Widersachern und Aktivisten, Journalisten
und Menschenrechtsverteidigern. Insbesondere
äußerte die EU sich besorgt über die unlängst verkündeten harten Urteile gegen Mitglieder der Demokratischen Partei Chinas sowie der FalunGong-Bewegung. Die EU verurteilte es, dass in
China Menschen bestraft werden können, weil sie
von dem Recht auf freie Meinungsäußerung oder
auf Religionsfreiheit Gebrauch machen.
In einer verwandten Frage unterstützten die EUMitgliedstaten den Konsens über einen Resolutionsentwurf Finnlands, in dem das Recht aller
Menschen auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen als ein legitimer Ausdruck der
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkannt wird. In dem Text wird das UNHCR aufgefordert, rechtzeitig zur MRK-Tagung im nächsten Jahr eine Zusammenstellung und Analyse
vorbildlicher Praktiken zu erstellen.
Zwangsweises oder unfreiwilliges Verschwinden,
summarische, willkürliche oder ohne
Gerichtsverfahren stattfindende Hinrichtungen
Die EU-Mitgliedstaaten haben gemeinsam eine
von Frankreich vorgelegte Resolution über das
Verschwindenlassen von Menschen unterstützt.
Der Text fordert die Regierungen zu engerer Zusammenarbeit mit der VN-Arbeitsgruppe auf und
bekräftigt, dass das Verschwindenlassen von
Menschen, das unter Zwang oder unfreiwillig erfolgt, ein Verbrechen gegen die Menschheit darstellt. Weiterhin wird darin der VN-Generalsekretär aufgefordert, den Entwurf eines internationalen Übereinkommens über den Schutz aller
Menschen gegen unfreiwilliges Verschwinden
allgemein zu verbreiten und die Staaten, internationalen Organisationen und NROs um Stellungnahme zu ersuchen. In einer hiermit verwandten Frage schlossen die EU-Mitgliedstaaten
sich dem Konsens über einen Resolutionsentwurf Russlands zur Frage der Geiselnahme an,
in dem an die Staaten appelliert wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung der Geiselnahme zu ergreifen, u. a. durch Verstärkung der internationalen
Zusammenarbeit.
Die EU-Mitgliedstaaten haben auch eine von Kanada vorgelegte Resolution zur Meinungsfreiheit und zum Recht auf freie Meinungsäußerung
mitgetragen. Der Text ruft zur Freilassung aller
Personen auf, die aus Gründen ihrer Überzeugung inhaftiert sind, und appelliert an alle Staaten, Schritte zu unternehmen, damit weniger oft
gewaltsam gegen Menschen vorgegangen wird,
die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Zu diesen Schritten gehören genauere Definitionen in den Staatssicherheitsgesetzen sowie
die Beendigung des Missbrauchs von Notstandsbestimmungen. Der Text bekräftigte die Unterstützung der Kommission für den Sonderberichterstatter.
Die EU-Mitgliedstaaten unterstützten gemeinsam
einen Resolutionsentwurf Schwedens in Bezug
auf summarische, willkürliche oder ohne Gerichtsverfahren erfolgende Hinrichtungen. Der
Text betont, dass Straflosigkeit noch immer einen wichtigen Faktor dafür darstellt, dass weiterhin gegen die Menschenrechte verstoßen
wird, und er verweist auf die Vielzahl von Tötungen, die ohne Einschaltung eines Gerichts
aus Gründen der Leidenschaft oder der Ehre
oder auch gegen Menschenrechtsverteidiger
vollzogen werden. Ferner werden in dieser Resolution diejenigen Staaten, die an der Todesstrafe
festhalten, aufgefordert, ihren Verpflichtungen
aufgrund des humanitären Völkerrechts uneingeschränkt nachzukommen.
© Giorgio Maffei
Die Erklärung der EU betonte die Wichtigkeit der
Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie der Religions- und Glaubensfreiheit als grundlegend für jeden Staat, der
auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Würde der
menschlichen Person beruht. Die EU bekundete
Die EU hat die Bedeutung der Kriminaltechnik
anerkannt, indem sie sich dem Konsens über einen von Schweden eingebrachten Resolutions-
49
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
sentlich zu vielen Fortschritten beigetragen, die
auf dem Gebiet der Menschenrechte zu verzeichnen sind. Wir wissen, dass ihre Arbeit
schwierig und viel zu oft auch gefährlich ist.
entwurf anschloss. In der betreffenden Resolution wird die Nützlichkeit der Kriminaltechnik für
den Nachweis schwerer Menschenrechtsverstöße
wie Folter oder Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren sowie für die Ermittlungsarbeit in Fällen
„verschwundener Personen“ betont. Außerdem
wird das OHCHR darin ersucht, auch weiterhin
Vergleichs- und Ausbildungsmaterial für örtliche
kriminaltechnische Teams bereitzustellen.
Die EU betrachtet die Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger, die von der Generalversammlung im Dezember 1998 anlässlich des 50.
Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte angenommen wurde, als eine bedeutende Leistung der internationalen Gemeinschaft.
Ziel dieser Erklärung ist es, den betreffenden
Menschen, Gruppen und Organisationen Anerkennung und Schutz zu verschaffen. Die Erklärung schafft keine besonderen Rechte, bekräftigt aber, dass die Menschenrechte derjenigen,
die sich für die Menschenrechte anderer einsetzen, geachtet und geschützt werden müssen.
Die EU hat in ihrer Erklärung das zwangsweise
oder unfreiwillig erfolgende Verschwinden von
Menschen sowie die summarischen, willkürlichen oder ohne Gerichtsverfahren stattfindenden Hinrichtungen nachdrücklich verurteilt, und
betont, dass derartige Übergriffe mit dem Begriff
der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar sind und eine krasse Leugnung der Menschenwürde bedeuten. Die EU begrüßte den Bericht der in diesem
Bereich tätigen Arbeitsgruppen und rief alle Regierungen dazu auf, mit diesen Gruppen eng zusammenzuarbeiten.
Mit dieser Erklärung haben die Staaten sich verpflichtet, gefährdete Menschenrechtsverteidiger
wirksam zu schützen; ergänzende Anstrengungen zur Förderung der Umsetzung dieses neuen
Menschenrechtsinstruments müssten aber auch
auf internationaler Ebene unternommen werden.
Förderung und Konsolidierung der Demokratie
Die EU-Mitgliedstaaten schlossen sich gemeinsam einer Initiative Rumäniens an, die darauf
abzielt, die Grundbestandteile der Demokratie
und ihre Beziehung zu den allgemeinen Menschenrechtsstandards genauer zu bestimmen.
Der – durch Abstimmung angenommene – Resolutionsentwurf bekräftigt den untrennbaren Zusammenhang zwischen Menschenrechten und
demokratischer Gesellschaft und appelliert an
die Staaten, dass sie durch Pluralismus, Schutz
der Menschenrechte, Ausweitung der Beteiligung
am
Beschlussfassungsprozess,
Entwicklung
kompetenter öffentlicher Einrichtungen, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, freie, faire und regelmäßig wiederkehrende Wahlen sowie verantwortungsvolle Staatsführung, insbesondere aber
durch Transparenz sowie Verantwortlichkeit der
Entscheidungsträger dazu beitragen, dass die
Demokratie weiter konsolidiert wird.
Zu diesem Zweck hat die Europäische Union
während der 56. Tagung der Menschenrechtskommission nachdrücklich die von Norwegen
eingebrachte Resolution über die Menschenrechtsverteidiger unterstützt und mitgetragen,
in der die Schaffung eines Sondermechanismus
in Form der Benennung eines Sonderbeauftragten für die Menschenrechtsverteidiger durch
den Generalsekretär beantragt wurde. Die Europäische Union ist der Auffassung, dass dieser
Mechanismus dazu beitragen wird, den Problemen der Menschenrechtsverteidiger abzuhelfen.
Der Beauftragte des Generalsekretärs wird
gemäß seinem Mandat die für eine wirksame
Umsetzung der Erklärung erforderlichen Aufgaben zu prüfen haben. Hierzu wird er einerseits
Informationen über Verstöße gegen die Rechte
der Menschenrechtsverteidiger einholen, sammeln und prüfen sowie entsprechend darauf reagieren müssen. Andererseits wird er auch Maßnahmen oder Praktiken prüfen müssen, die die
Tätigkeit der Menschenrechtsverteidiger beeinträchtigen, und er sollte ferner Programme für
die vom OHCHR zu leistende technische Unterstützung empfehlen. Die EU ist bereit, mit der
noch zu benennenden Person zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wie sie bei ihrer Arbeit
am besten unterstützt werden kann.
Menschenrechtsverteidiger
Die EU misst der Arbeit, die weltweit von Menschenrechtsverteidigern sei es als Einzelpersonen, sei es als Mitglieder von NROs, demokratischen Parteien oder Gewerkschaften, geleistet
wird, die allerhöchste Bedeutung bei. Diese mutigen Menschen treten – oft unter großen persönlichen Risiken – für die Menschenrechte ein
und liefern Informationen über die Menschenrechtslage in ihren Heimatländern oder weltweit.
Sie bemühen sich um Hilfe für die Opfer und
bekämpfen die Straflosigkeit. Zumeist bleiben
sie für uns anonym, kämpfen aber doch für
Rechte mit universaler Geltung. Sie haben we-
Recht der Völker auf Selbstbestimmung
Bei den Erörterungen in den Menschenrechtsforen der Vereinten Nationen kommen im Zusammenhang mit den Fragen des Selbstbestimmungsrechts auch die Situationen in den besetzten Ge-
50
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
worden sind, um jede Form von Diskriminierung
zu untersagen, und dass im Zivil-, Straf- und
Personenstandsrecht diskriminierende Bestimmungen in Bezug auf Ehe und Familie, alle Formen von Gewalt, die Eigentums- und Besitzrechte der Frauen sowie die Rechte der Frauen in Politik, Arbeit und Beruf beseitigt worden sind.
bieten und in der westlichen Sahara sowie das
Söldnerwesen zur Sprache. Auf der 54. Tagung
der Generalversammlung hat die EU bei der Erläuterung ihres Standpunkts das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, einschließlich der Option einer Staatsgründung, bekräftigt. Auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission sah die Union sich erneut nicht in
der Lage, die von Kuba eingebrachte Resolution
über das Söldnerwesen zu unterstützen. Die
Union äußerte sich in ihrer Erklärung besorgt
über die Gefahren des Söldnerwesens und bekräftigte zugleich ihre Überzeugung, dass diese Frage
im Sechsten Ausschuss (Rechtsfragen) der Generalversammlung, nicht aber in der Menschenrechtskommission behandelt werden sollte.
Andererseits wurde festgestellt, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und alle
sonstigen Formen von Diskriminierung, insbesondere Rassismus, rassische Diskriminierung,
Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende
Intoleranz auch weiterhin die Frauen am Genuss
ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
hindern drohen, dass diskriminierende Rechtsvorschriften sowie sich schädlich auswirkende
herkömmliche Sitten und Gebräuche und negative Klischeevorstellungen über die Rolle von
Frauen und Männern fortbestehen, und ferner,
dass Rechts- und Regelungslücken sowie die unzureichende Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften de jure und de facto die
Ungleichheiten und Diskriminierungen perpetuieren, während in einigen wenigen Fällen sogar
neue, für die Frauen diskriminierende Rechtsvorschriften erlassen worden sind.
3.2.1.3 Weltfrauenkonferenz „Peking 5“:
Überprüfungsprozess
Die Sondertagung der VN-Generalversammlung
„Peking 5“ im Juni 2000 bot eine willkommene
Gelegenheit für eine Gesamtbeurteilung der gegenwärtigen Situation der Frauen in Bezug auf
die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter,
der Nichtdiskriminierung und – im Ergebnis –
des für die Frauen tatsächlich erreichten Grads
an „Empowerment“. Die Evaluierung erstreckte
sich auf die zwölf Hauptproblembereiche der
Pekinger Aktionsplattform, wobei zugleich bekräftigt wurde, dass erneute Verhandlungen
über die Ziele von Peking nicht in Frage kommen
und dass die neuen Initiativen hinter diesen Zielen nicht zurückbleiben dürfen.
Trotz beträchtlicher Anstrengungen konnte die
EU nicht genügend Unterstützung dafür gewinnen, das in dem Text auch spezifisch auf Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung eingegangen wird.
Das Abschlussdokument enthält eine Anzahl
neuer Initiativen, die vereinbart wurden, um die
Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu überwinden und
die neuen Herausforderungen in diesem Bereich
aufzunehmen. In Bezug auf die Menschenrechte
sind dabei besonders hervorzuheben die Verpflichtungen,
Eine innovative und interaktive regionale Vorbereitungstagung der europäischen Staaten (Wirtschaftskommission für Europa – ECE) am 19.-21.
Januar 2000 in Genf ergab einvernehmliche
Schlussfolgerungen (E/CN.6/2000/PC/6/Add.4)
als zukunftsorientierten Beitrag zu der VN-Sondertagung. Die mittel- und osteuropäischen Länder hatten dabei Gelegenheit, ihre Anstrengungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu verdeutlichen. Kennzeichnend für
die Tagung war ferner die intensive Beteiligung
von nichtstaatlichen Organisationen.
Auf der Sondertagung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen „Peking 5“ gelang es –
nach langwierigen Verhandlungen –, ein substantielles Abschlussdokument zu verabschieden, in
dem die seit Peking zu verzeichnenden Fortschritte und Hindernisse beurteilt, neue Herausforderungen hinsichtlich der Gleichstellung der
Geschlechter genauer bestimmt und schließlich
neue und weiter gehende Initiativen für die vollständige und noch schnellere Umsetzung der
Aktionsplattform vorgesehen werden.
i)
sich um eine möglichst baldige, nach Möglichkeit bis 2005 zu erreichende Beseitigung diskriminierender Rechtsvorschriften
zu bemühen (102b);
ii)
alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung
von Diskriminierung und Gewalt gegen
Frauen und Mädchen zu ergreifen (102m);
iii) Rechtsvorschriften für die Behandlung von
Strafsachen in Form häuslicher Gewalt,
einschließlich Vergewaltigung in der Ehe,
einzuführen (103c);
Die Sondertagung stellte bei ihrer Beurteilung
fest, dass rechtliche Reformen unternommen
51
iv)
Rechtsvorschriften zur Verhütung der so
genannten Ehrenmorde, die Verstöße gegen
die Menschenrechte von Frauen und
Mädchen darstellen, einzuführen;
v)
unter voller Beteiligung aller Länder einen
internationalen Konsens über Indikatoren
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
und Verfahren zur Messung der Gewalt gegen Frauen herbeizuführen (125h);
vi)
wicklung und Wohlergehen des Menschen unter
voller Achtung aller Menschenrechte und der
Grundfreiheiten in ihrer Bedeutung anerkannten
und zur höchsten Priorität erklärten. Mit der Erklärung über soziale Entwicklung und dem Aktionsprogramm wurde ein neuer Konsens begründet, den Menschen in den Mittelpunkt nachhaltiger Entwicklung zu stellen, die Armut zu
beseitigen, sich für produktive Vollbeschäftigung einzusetzen und die soziale Integration zu
fördern, um stabile, sichere und gerechte Gesellschaften für alle Wirklichkeit werden zu lassen.
die internationale Zusammenarbeit zu verstärken und für die effektive Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften zu sorgen, die
die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen
und Mädchen zum Ziel haben, einschließlich der einschlägigen Straftaten, die im Namen von Ehre oder Leidenschaft begangen
werden, der Gewaltakte und Morde aufgrund von Mitgiftstreitigkeiten sowie der
Säureangriffe (130a);
Seit dem Gipfel wird der sozialen Entwicklung
bei nationalen und internationalen politischen
Zielformulierungen verstärkte Priorität eingeräumt. Der Überprüfungs- und Beurteilungsprozess fünf Jahre nach Kopenhagen gibt als Bestandteil des Abschlussdokuments der VN-Sondertagung (Genf, Juni 2000) jedoch zu erkennen,
dass trotz einiger Fortschritte die Ungleichheiten sowohl innerhalb der Staaten als auch zwischen ihnen weiterhin zunehmen.
vii) die Menschenrechte aller Migrantinnen zu
fördern und zu schützen (132b);
viii) rechtliche Schritte, einschließlich der Umsetzung schon bestehender Gesetze, zu ergreifen, um den Zugang der Frauen zu Eigentum
und ihre Besitzrechte zu verbessern;
ix)
den Zugang der Frauen zu politischen Rechten und zu Rechten in Arbeit und Beruf zu
verbessern.
Seit dem Gipfel wurde die Welt in Bezug auf die
Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben
der Erklärung und des Aktionsprogramms mit
neuen Herausforderungen konfrontiert, wie z. B.
der wachsenden Globalisierung und Interdependenz. Auf der Sondertagung in Genf wurde daher eine Anzahl neuer Initiativen verabschiedet,
mittels der die Umsetzung der Erklärung und
des Aktionsprogramms von Kopenhagen verbessert und das unbedingte Festhalten an dem Aktionsprogramm für die nächsten Jahre bekräftigt
werden sollen.
Das Abschlussdokument beauftragte ferner die
Kommission für die Rechtsstellung der Frau, die
Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform und
ihre Folgemaßnahmen zu beurteilen und weiter
voranzutreiben. Nach ihrer Tätigkeit als Vorbereitungsausschuss für die Sondertagung wird diese
Kommission somit geeignete Verfahren zu prüfen
haben, damit die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen überwacht werden kann.
Die Europäische Kommission, die (mit einem Beobachterstatus) die Europäische Gemeinschaft
bei den Vereinten Nationen vertritt, war an der
Fünfjahresüberprüfung der Pekinger Aktionsplattform aktiv beteiligt. Sie erstellte anhand eines VN-Fragebogens einen Überblick über die
Umsetzung der Aktionsplattform auf EG-Ebene
und prüfte dabei die hier erreichten Fortschritte
in allen zwölf Hauptproblembereichen. Sie organisierte ferner in enger Zusammenarbeit mit
dem Europäischen Parlament und den NRO am
3.-4. Februar 2000 in Brüssel eine europäische
Konferenz über die Folgemaßnahmen der Aktionsplattform, bei der die folgenden vier Themen
im Mittelpunkt standen:
Auf der Sondertagung bekräftigte die Europäische
Union den Grundsatz der Erklärung und des Aktionsprogramm von Wien (VDPA), dass „Demokratie, Entwicklung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zueinander in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig
verstärken“. Sie betonte ferner, dass ein politisches, rechtliches und wirtschaftliches Umfeld
gegeben sein muss, das der sozialen Entwicklung
förderlich ist, und dass eine nachhaltige soziale
Entwicklung sich nur unter politischen Bedingungen erreichen lässt, die hierzu in die Lage versetzen und die ihrerseits eine verantwortungsvolle
Staatsführung zur Grundlage haben.
Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen; geschlechtsspezifische Fragen bei
der Entwicklungszusammenarbeit; Mitwirkung
der Frauen bei politischen, gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Fragen; Menschenrechte
der Frauen.
Gleichzeitig wurde dem Ziel der Verwirklichung
der Gleichstellung von Männern und Frauen,
mittels der den Frauen der volle Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten gesichert
werden soll, durch die Unterstützung der Europäischen Union für die auf der Sondertagung
„Peking 5“ verabschiedeten und entsprechend in
das Schlussdokument von Genf aufgenommenen
Initiativen verstärkter Nachdruck verliehen.
3.2.1.4 Kopenhagen: Überprüfungsprozess
Der VN-Weltgipfel über soziale Entwicklung
(1995) war geschichtlich die erste Veranstaltung,
bei der Staats- und Regierungschefs soziale Ent-
52
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
gigen IAO-Übereinkommens 182 einschließt. Zu
betonen ist auch die Notwendigkeit einer engen
Zusammenarbeit zwischen IAO, Unicef, der Weltbank und anderen maßgeblichen Stellen bei der
Konzeption und Durchführung nationaler Pläne
mit dem Ziel, den Zugang zu einer Grundausbildung zu gewährleisten, die Beschäftigungschancen zu verbessern und Einkommensmöglichkeiten für die Familien früherer Kinderarbeiter zu
schaffen, wobei der Situation der Mädchen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Für die Europäische Union war es auch wichtig,
dass in dem Text auf die „verantwortungsvolle
Staatsführung“ verwiesen wird. Obschon die Aufnahme dieses Begriffs mit großen Schwierigkeiten verbunden war (eine Nachwirkung von Seattle
und den Erörterungen der Unctad X), ist in dieser
Hinsicht die umschreibende Wiedergabe in dem
Abschlussdokument – sowohl in der politischen
Erklärung als auch in dem Dokument über die
neuen Initiativen – als annehmbar zu betrachten.
Schließlich ist im Rahmen der Fragen im Zusammenhang mit dem Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
und der Erklärung über das Recht auf Entwicklung noch darauf hinzuweisen, dass die Regierungen in dem Schlussdokument ihr Eintreten
für die Förderung der in diesen zwei Dokumenten genannten Rechte bekräftigen. Insbesondere
bekannte die Sondertagung sich dabei zu dem
umfassenden (bisher nur von der OECD formulierten) Ziel, den Prozentsatz des in äußerster
Armut lebenden Teils der Weltbevölkerung bis
zum Jahr 2015 um die Hälfte zu verringern. Die
Sondertagung nahm ferner Kenntnis von den Ergebnissen der Konferenz von Dakar über Bildung für alle, und sie widmete einen großen Teil
ihrer Arbeit allgemeinen Fragen der Gesundheitsfürsorge, des Zugangs zu grundlegenden
Sozialdiensten und der Bekämpfung von AIDS.
© Giorgio Maffei
Unbeschadet der Fortsetzung der Bemühungen
um Beseitigung der weltweiten Armut sowie der
Förderung von Vollbeschäftigung und gesellschaftlicher Integration, die als Grundprioritäten
unserer Wirtschafts- und Sozialpolitiken zu betrachten sind, hat die Europäische Union auf der
Tagung in Genf den folgenden drei Fragen besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Was die Arbeitsfragen anbelangt, so wurde es als
Vorbedingung wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung für erforderlich erachtet, die in der IAOErklärung über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz und den betreffenden Folgemaßnahmen enthaltenen Prinzipien zu achten,
zu fördern und umzusetzen. Darüber hinaus wird
anerkannt, dass der Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der IAO-Kernübereinkommen
vorrangige Bedeutung zuerkannt werden muss.
Auch wenn die EU sich hier für eine nachdrücklichere Formulierung eingesetzt hatte (insbesondere in Bezug auf die Grundrechte von Unternehmen und Arbeitnehmern), kann die Art, in der
diese Frage in dem Schlussdokument zum Ausdruck kommt, doch als ein Fortschritt gelten.
3.2.1.5 Weltgipfel für die Kinder:
Folgemaßnahmen und Vorbereitung
der Sondertagung
der Generalversammlung 2001
Die Sondertagung über die Folgemaßnahmen zu
dem Weltgipfel für die Kinder (Ungass 2001) soll
im September nächsten Jahres in New York stattfinden. Die Sondertagung wird der Weltgemeinschaft eine wichtige Gelegenheit bieten, ihr Eintreten für die Kinder entsprechend den vom Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) formulierten Verpflichtungen erneut zu bekräftigen und
dieses Eintreten für die Rechte des Kindes für die
nächste Dekade weiterzuentwickeln. Die Überprüfungs- und Vorbereitungsarbeiten für die Sondertagung werden den Staaten Gelegenheit geben, Bilanz zu ziehen, inwieweit innerhalb des
Zudem wurde in das Schlussdokument auch die
Abschaffung der Kinderarbeit aufgenommen,
wofür es – unter anderem – erforderlich ist, die
weltweite Kampagne für die unverzügliche Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu unterstützen und daran teilzunehmen,
was die Förderung der allgemeinen Ratifizierung
und der vollständigen Umsetzung des einschlä-
53
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
© E.M.
3.2.2 OSZE
Die menschliche Dimension als ein Hauptbestandteil des umfassenden Sicherheitskonzepts
ist für die Europäische Union ganz besonders
wichtig. Die Union unterstützt daher nachdrücklich alle im Zeichen der menschlichen Dimension laufenden Tätigkeiten und tritt entsprechend auch dafür ein, dass Fragen der menschlichen Dimension in den einzelnen Teilnehmerstaaten zur Sprache gebracht werden müssen.
Die EU stützt sich hierbei auf das OSZE-Dokument von Kopenhagen und die sonstigen OSZEVerpflichtungen hinsichtlich der menschlichen
Dimension.
Die EU ist ferner der Auffassung, dass die
menschliche Dimension im Rahmen der OSZE
für ihre Beziehungen zu den anderen Teilnehmerstaaten von ausschlaggebender Bedeutung
ist, auch im Zusammenhang mit dem Prozess
der EU-Erweiterung, der ein gemeinsames
Bemühen um die Schaffung einer Partnerschaft
in Freiheit und Wohlstand zur Grundlage hat.
Die EU unterstützt vorbehaltlos die OSZE-Organe, die auf die Verwirklichung der Standards des
OSZE-Besitzstands und somit die Verhütung von
Konflikten hinarbeiten. Die EU ist einer der
wichtigsten Geldgeber für die OSZE, ihre Feldoperationen und Einrichtungen. Sie misst der Arbeit der spezifisch mit Menschenrechtsfragen
betrauten OSZE-Stellen, nämlich des Büros für
Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), des Hohen Kommissars für nationale
Minderheiten und des Beauftragten für die Freiheit der Medien, große Bedeutung bei. Sie bekräftigt ihre volle Unterstützung für die zusätzlichen Treffen zur menschlichen Dimension, deren wertvolle Rolle, nicht zuletzt als Forum für
den Dialog zwischen den Regierungen und den
Vertretern nichtstaatlicher Organisationen, sich
schon erwiesen hat.
weiteren Rahmens der Förderung der Rechte des
Kindes die vom Weltgipfel für die Kinder gesetzten Ziele seit 1990 erreicht worden sind. Die EU
erachtet es für überaus wichtig, dass die Bürgergesellschaft an diesem Vorbereitungsprozess wie
auch an der Sondertagung selbst beteiligt wird
und wird sich daher für die erforderlichen Vorkehrungen für die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen an der Tagung einsetzen.
Die Kernziele hinsichtlich der Rechte des Kindes sind ohne eine Teilnahme von Jugendorganisationen nicht zu erreichen. Eine stärkere
Einbeziehung der Jugendlichen im Rahmen der
einzelstaatlichen Bestandsaufnahmen sowie
auf zwischenstaatlicher Ebene muss gleichfalls
weiter angestrebt werden. Die EU würde es begrüßen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sondertagung eine besondere Veranstaltung – ein Forum für die Rechte des Kindes – im Hinblick auf künftige Maßnahmen für
die Kinder mit massiver Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie Vertretern der
Bürgergesellschaft und des Privatsektors ausgerichtet werden könnte. Im Mittelpunkt der
Vorbereitung sollte dabei die Frage stehen, inwieweit die gesteckten Ziele erreicht wurden.
Die wichtigsten Hindernisse auf diesem Weg
wären hervorzuheben, und es müsste sichergestellt werden, dass eine Reihe konkreter, zielgerichteter Initiativen sowie Fortschrittsindikatoren festgelegt werden, um bei der Umsetzung
voranzukommen.
Die EU hat die wichtige Rolle der NRO für die Arbeit im Bereich der menschlichen Dimension
stets hervorgehoben und hat das wachsende Interesse dieser Organisationen an den Implementierungstreffen zu Fragen der menschlichen Dimension und den zusätzlichen Treffen in diesem Bereich begrüßt. Zugleich ist sie der Überzeugung, dass die Dynamik solcher Treffen weiter verstärkt werden sollte, damit sie ihren Wert
für die Bürgergesellschaft behalten.
Die schon bewährte Zusammenarbeit zwischen
der OSZE und der EU in Menschenrechtsfragen
wurde durch die Plattform für kooperative Sicherheit, die in die vom OSZE-Gipfel im November 1999 in Istanbul verabschiedete Europäische
Sicherheitscharta aufgenommen wurde, zusätzlich verstärkt.
54
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Durch die Sicherheitscharta wurde ferner das Instrument „REACT“ geschaffen, das der OSZE raschere Reaktionen auf Menschenrechtsverletzungen ermöglicht, um Konflikten vorzubeugen.
REACT wurde durch einen Beschluss vom 30. Juni 2000 einsatzfähig. Die EU hat die Schaffung
von REACT aktiv unterstützt.
veröffentlichte das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) ein Informationspapier über „Die Todesstrafe im
OSZE-Bereich“. Die weltweite Tendenz zur
Abschaffung der Todesstrafe, die von der EU
aktiv unterstützt wird, fand ihren Widerhall
auch innerhalb des OSZE-Bereichs.
Die EU ist bestrebt, die globale Durchführung ihrer verschiedenen Unterstützungs- und Kooperationsprogramme auf regionaler Ebene wie auch
der Programme, die im Rahmen des weitgespannten Netzes von Einzelabkommen mit nahezu allen OSZE-Teilnehmerstaaten erstellt wurden, zu verbessern.
Rechte des Kindes
Die EU stimmt mit den auf der Überprüfungskonferenz in Wien eingebrachten Vorschlägen
voll überein, wonach das Thema Rechte des Kindes entsprechend dem Dokument von Kopenhagen auf der Tagesordnung der OSZE und bei den
Aktivitäten und Hilfeprogrammen des BDIMR
ständig präsent sein sollte.
Überblick über einige
im OSZE-Rahmen für die EU
prioritäre Themen
Die EU begrüßte den neuen Elan, der den Fragen
des Kindes im OSZE-Rahmen zuteil wurde, und
unterstützte die Initiative, die verschiedenen
OSZE-Dimensionen wie z. B. die politisch-militärischen und die wirtschaftlichen Aspekte
hierbei zusammenzuführen.
Geschlechterperspektive
Die EU begrüßt es, dass den geschlechtsspezifischen Fragen in der OSZE immer mehr Bedeutung beigemessen wird. Das zusätzliche OSZETreffen zur menschlichen Dimension über Fragen der Gleichberechtigung (14.-15. Juni 1999),
die Erörterung dieses Themas auf der Überprüfungskonferenz in Wien, das Treffen zur
menschlichen Dimension über Fragen des Menschenhandels (19. Juni 2000) und die Fertigstellung des OSZE-Aktionsplans für Fragen der
Gleichberechtigung führten zu mehreren konstruktiven Vorschlägen für die weitere Ausgestaltung der Bemühungen um die volle Verwirklichung gleicher Rechte und Chancen für Frauen
und Männer sowohl auf rechtlicher als auch auf
praktischer Ebene. Bei diesen Bemühungen, die
Ziele des Aktionsplans zu verwirklichen, wird
die EU eine aktive Rolle spielen.
Kinder in bewaffneten Konflikten
Das Bewusstsein für die Opferrolle des Kindes
bei bewaffneten Konflikten hat sich bei der Arbeit der OSZE verstärkt, wie beim Treffen der
Konferenz über die menschliche Dimension der
Todesstrafe
Die Frage der Todesstrafe wurde anlässlich des
Wiener Schlussdokuments (1989) sowie des Dokuments von Kopenhagen (1990), die die Verpflichtungen der OSZE-Teilnehmerstaaten darlegen, in
den Katalog der OSZE-Verpflichtungen im Bereich
der menschlichen Dimension aufgenommen.
Die betreffenden Grundsätze und Verpflichtungen wurden in der Folge von den Teilnehmerstaaten bei ihrem Treffen in Moskau (1991) sowie den Gipfeltreffen in Helsinki (1992) und
Budapest (1994) bestätigt.
Ein zusätzliches Treffen zur menschlichen Dimension fand am 27. März 2000 in Wien statt,
bei dem hauptsächlich das Thema „Menschenrechte und unmenschliche Behandlung oder
Strafe“ erörtert werden sollte. Zu diesem Treffen
© Giorgio Maffei
55
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
OSZE 1990 in Kopenhagen und unlängst bei dem
Gipfeltreffen in Istanbul im November 1999
deutlich wurde.
— Die Frage Kinder und bewaffnete Konflikte
sollte auch mit dem Problem der Kleinwaffen
und leichten Waffen verknüpft werden.
Das
diesjährige
OSZE-Jahresseminar
zur
menschlichen Dimension vom 23.-26. Mai in
Warschau war speziell dem Thema Kinder und
bewaffnete Konflikte gewidmet. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte
hat über dieses Seminar einen umfassenden Bericht veröffentlicht (s.: www.odihr.org).
Die EU konnte eine Neuaushandlung des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten
der Sicherheit nicht befürworten, könnte jedoch
die Möglichkeit eines Zusatztextes oder einer
auf die spezifischen Bestimmungen des Kodex
gerichteten Vereinbarung im Lichte der im Rahmen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte entwickelten neuen Normen in Betracht ziehen.
Die EU begrüßte die umfassende Aussprache auf
dem Warschauer Seminar, die zu einer reichhaltigen und nützlichen Diskussion über die künftige Rolle der OSZE in diesem Bereich führte. Die
komparativen Vorteile der OSZE in Bezug auf
Frühwarnung, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und Konfliktnachsorge konnten gemäß
dem Mandat der Staats- und Regierungschefs
von Istanbul eingehend geprüft werden. Die EU
hob in ihrer Schlusserklärung zum Ergebnis des
Seminars insbesondere Folgendes hervor:
Menschenhandel
Das zusätzliche Treffen zur menschlichen Dimension am 19. Juni 2000 in Wien war der Frage
des Menschenhandels gewidmet.
Den OSZE-Teilnehmerstaaten kommt in dieser
Hinsicht eine wichtige Rolle zu, da sie schon in
dem Moskauer Dokument von 1991 vereinbart
haben, Maßnahmen zu ergreifen, um jeder Form
des Frauen- und Mädchenhandels und der Ausbeutung der Frauenprostitution ein Ende zu setzen. Diese Verpflichtung wird in der Nummer 24
der Europäischen Sicherheitscharta, die vom
OSZE-Gipfeltreffen im November 1999 in Istanbul
verabschiedet wurde, bekräftigt.
© Giorgio Maffei
— Die OSZE sollte über ihre zuständigen Stellen
die Teilnehmerstaaten dazu anhalten, die bestehenden internationalen Rechtsakte über
die Rechte des Kindes zu unterzeichnen und
zu ratifizieren oder ihnen beizutreten sowie
die mit der Zielsetzung dieser Rechtsakte unvereinbaren Vorbehalte zurückzunehmen.
Ferner sollte daran erinnert werden, dass die
primäre Verantwortung für die Umsetzung
der betreffenden internationalen Pflichten
und Verpflichtungen in das innerstaatliche
Recht der Teilnehmerstaaten den nationalen
Regierungen obliegt.
— Die OSZE-Missionsleiter sollten, soweit angebracht, die Frage der Rechte des Kindes in
ihren regelmäßigen Berichten berücksichtigen.
— Die OSZE sollte die Spezialausbildung der
Mitglieder ihrer Missionen im Bereich der
Rechte des Kindes verbessern und sollte zudem prüfen, ob für alle Missionsteilnehmer
sowie das Personal der einschlägigen OSZEOrgane entsprechende Leitlinien ausgearbeitet werden müssen.
Die OSZE-Teilnehmerstaaten sollten ferner ihre
internen Rechtsvorschriften anpassen, um angemessenen Schutz für die Opfer sowie eine rasche Verfolgung der Täter sicherzustellen. Die
Maßnahmen auf nationaler Ebene sollten auch
bilaterale Abkommen zwischen den Staaten, sozialpolitische Maßnahmen und die Entwicklung
von Programmen in den Herkunftsländern umfassen, damit alle Formen des Menschenhandels
unterbunden werden, wie es in dem vorgeschlagenen Aktionsplan 2000 des BDIMR für die
Tätigkeiten zur Bekämpfung des Menschenhandels empfohlen wird.
— Die Teilnehmerstaaten sollten die Experten
dabei unterstützen, gemeinsam mit lokalen
Behörden und Gemeinschaften sowie NROs
und unter Beteiligung der Kinder eine Lagebeurteilung zu erstellen.
— Die Teilnehmerstaaten sollten bei der Auswahl ihrer Missionsteilnehmer den praktischen Erfordernissen der friedenserhaltenden Maßnahmen der VN Rechnung tragen.
56
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Die EU ist der Überzeugung, dass die OSZE sich
als ein besonders geeignetes Forum für den Austausch von Informationen und die Entwicklung
gemeinsamer oder koordinierter Strategien gegen den Menschenhandel erweisen könnte, da
viele der wichtigsten Herkunfts-, Transit- und
Bestimmungsländer
OSZE-Teilnehmerstaaten
sind. Die EU begrüßt es, dass beim BDIMR ein
Berater für Menschenhandelsfragen ernannt
wurde.
verhütung ein Verhältnis der Interdependenz besteht. Die EU begrüßt das stärkere Auftreten des
Europarates bei regionalen Krisen (Südosteuropa, Tschetschenien), insbesondere mittels des
Stabilitätspaktes.
Die EU würdigt das Eingreifen des neu ernannten Menschenrechtskommissars des Europarats
bei diesen Regionalkrisen, begrüßt das zwischen dem Europarat und der Russischen Föderation erreichte Einvernehmen über die Präsenz
von Menschenrechtssachverständigen des Rates
in Tschetschenien und sieht der uneingeschränkten Kooperation der russischen Behörden bei den betreffenden Arbeiten hoffnungsvoll entgegen.
3.2.3 Europarat
Die Europäische Union und der Europarat treten
beide für die Förderung und den Schutz der
Menschenrechte ein. Anlässlich des 50. Jahrestages der Gründung des Europarates hat 1999 die
Union ihre Verbundenheit mit den vom Europarat vertretenen Werten, nämlich Demokratie,
Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, bekräftigt.
Die Europäische Union begrüßt nachdrücklich die
bemerkenswerte Normsetzungsarbeit, die der Europarat seit seiner Gründung geleistet hat, sowie
die Gesamtheit der von ihm geschaffenen Mechanismen für die Kontrolle und Gewährleistung der
effektiven Wahrung der Menschenrechte.
Die EU strebt weiterhin eine engere Zusammenarbeit auf der Grundlage der Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates (Dublin, 1996) zu diesem Thema an.
Diese Rechte sind insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert,
durch die ein nunmehr einziger und ständiger
Gerichtshof geschaffen wurde, dem die Prüfung
aller Vorbringungen obliegt, mit denen ein Verstoß eines Vertragstaats gegen die Konvention
behauptet wird. Die Rechtsprechung dieses europäischen Gerichts gewinnt immer stärkeren
Einfluss auf die Gesetzgebung und die Rechtssysteme der Vertragsstaaten.
In den letzten Jahren wurden in beträchtlichem
Umfang EG-Mittel zur Unterstützung der Arbeit
des Europarates bereitgestellt, insbesondere bei
der Durchführung gemeinsamer Kooperationsund Hilfeprogramme für die mittel- und osteuropäischen Länder.
Die EU wird den Reformprozess innerhalb des
Europarates, mit dem die Aufgaben und Prioritäten dieses Rates neu ausgerichtet und seine Zusammenarbeit mit anderen europäischen Organisationen, insbesondere der EU und der OSZE,
verstärkt werden sollen, weiterhin unterstützen
und aktiv dazu beitragen.
Die Europäische Union möchte ferner an die Bedeutung der Europäischen Sozialcharta erinnern,
die als ein Pendant zur Menschenrechtskonvention für den Sozialbereich konzipiert wurde und
gleichfalls ein Kontrollsystem vorsieht.
Die Union begrüßt die grundlegende Rolle, die
vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von
Folter, einem 1987 durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter eingesetzten, nichtgerichtlichen Mechanismus, wahrgenommen wird, um Misshandlungen vorzubeugen, denen Personen bei einem Freiheitsentzug
ausgesetzt sein könnten.
Die EU erkennt an, dass der erweiterte Europarat
ein wichtiges paneuropäisches politisches Forum
darstellt, das die EU und andere europäische Staaten zusammenführt, und tritt für einen weiteren
Ausbau gemeinsamer Menschenrechtskonzeptionen und -politiken in Europa ein, z. B. in Bezug
auf die Abschaffung der Todesstrafe. Bei den gemeinsamen Strategien der EU gegenüber einer Anzahl sehr wichtiger Staaten, insbesondere gegenüber der Russischen Föderation, kommt dem
Europarat eine komplementäre Rolle zu. Seine
Normen und Werte im Bereich der Menschenrechte ergänzen zudem die Kriterien für die künftige Erweiterung der Europäischen Union.
Überblick über einige Themen
Ministerkonferenz in Rom
(3./4. November 2000)
Die EU wird zu der Ministerkonferenz im November in Rom, auf der der 50. Jahrestag der
Verabschiedung der Europäischen Menschenrechtskonvention begangen werden soll, sehr
gerne einen Beitrag leisten.
Die EU teilt die im Rahmen des Konzepts der
„demokratischen Stabilität“ erarbeitete Auffassung des Europarats, dass zwischen Menschenrechten,
Demokratie,
verantwortungsvoller
Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit sowie
Friedenskonsolidierung, Stabilität und Konflikt-
Das geplante Hauptthema der Konferenz ist die
Zukunft des Schutzes der Menschenrechte in Eu-
57
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ropa, insbesondere hinsichtlich der Mittel zu
seiner Verbesserung vor allem in Krisen- oder
Konfliktsituationen.
on gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist in
dieser Hinsicht hervorzuheben.
Die Regionalkonferenz wird vom 11. bis 13. Oktober 2000 in Straßburg stattfinden. Sie wird in zukunfts- und aktionsorientierter Weise pragmatisch und sehr offen für die Bürgergesellschaft
die Frage des Rassismus im Kontext der Menschenrechte, aber auch global behandeln. Sie
wird den Nachdruck auf die europäischen Erfahrungen legen, insbesondere in Bezug auf die Analyse von Problemen und vorbildliche Verfahrensweisen. Sie wird allgemeine Schlussfolgerungen
erstellen, in denen die Auffassungen sämtlicher
Teilnehmer zum Ausdruck kommen sollen, sowie
eine von den Mitgliedstaaten des Europarates zu
verabschiedende politische Erklärung.
Die Konferenz wird für Europa eine wichtige Gelegenheit sein, hinsichtlich der neuen Herausforderungen für die Konvention und den Gerichtshof Bilanz zuziehen. Außerdem soll auf dieser
Konferenz das Protokoll Nr. 12 zur MRK (über
Nichtdiskriminierung) zur Unterzeichnung aufgelegt werden.
Organisation der Europäischen Konferenz
gegen Rassismus
Die EU wird sich an der bevorstehenden Konferenz „Alle anders, alle gleich: Von der Theorie
zur Praxis – der europäische Beitrag zu der
Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz“ ohne Einschränkungen beteiligen.
Rolle des Europarates im Rahmen
des Stabilitätspaktes
Der Europarat spielt eine wichtige Rolle in zwei
Arbeitsgruppen, die im Rahmen des Arbeitskreises Nr. 1 des Stabilitätspaktes eingerichtet wurden, nämlich in der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ und der Arbeitsgruppe „Verantwortungsvolle Staatsführung“.
Die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament sind alle
schon aktiv mit der Vorbereitung dieser europäischen Regionalkonferenz befasst. Die Gemeinschaft hat Mittel bereitgestellt, um NROs die
Teilnahme zu ermöglichen, und hat zudem angeboten, auch Mittel für eine NRO-Beteiligung an
den Vorbereitungskonferenzen in anderen Regionen zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ hat der Europarat in Abstimmung mit dem
Sonderkoordinator des Paktes die internen Prioritäten und Aktionspläne festgelegt, wobei die
Notwendigkeit ethnischer Aussöhnung in der Region hervorgehoben wird.
Die Union begrüßt es, dass für Europa die Vorbereitung der Weltkonferenz im Rahmen des Europarates stattfindet, also in einer Regionalorganisation, die insbesondere durch die Schaffung
eines entsprechenden rechtlichen Rahmens eine
Schlüsselrolle für die Förderung toleranter und
diskriminierungsfreier
Gesellschaften
wahrnimmt. Der Beitrag der Europäischen Kommissi-
Im Rahmen der Arbeitsgruppe „Verantwortungsvolle Staatsführung“ hat der Europarat die folgenden drei Hauptarbeitsgebiete bestimmt: örtliche Selbstverwaltung, Schaffung effizienter
Einrichtungen für die Funktionen eines Bürgerbeauftragten, sowie Verwaltungsrecht.
58
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 1
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
(Ausgewählte Artikel)
Artikel 2
es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Die Union setzt sich folgende Ziele:
— die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines
Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung
des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere
Sicht auch eine einheitliche Währung nach
Maßgabe dieses Vertrags umfasst;
— die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die
schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;
— die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;
— die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
— die volle Wahrung des gemeinschaftlichen
Besitzstands und seine Weiterentwicklung,
wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 6
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze
sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in
der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer
Mitgliedstaaten.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus,
die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Artikel 7
(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der
Rat, der in der Zusammensetzung der Staatsund Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1
genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung
des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen,
die sich aus der Anwendung dieses Vertrags
auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten,
einschließlich der Stimmrechte des Vertreters
der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses
Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge
unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie
59
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die
Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
— die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats
sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außenund Sicherheitspolitik der Union aktiv und
vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der
gegenseitigen Solidarität.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt
mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach
Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern
oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,
Änderungen eingetreten sind.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um
ihre gegenseitige politische Solidarität zu
stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen
der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der
Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des
Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht
dem Zustandekommen von Beschlüssen nach
Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte
Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen
Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser
Grundsätze Sorge.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln
in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort
für die gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und
auf internationalen Konferenzen, bei denen
nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten
für die gemeinsamen Standpunkte ein.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte
nach Absatz 2 ausgesetzt werden.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das
Europäische Parlament mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und
mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels
14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten,
die in internationalen Organisationen oder
auf internationalen Konferenzen vertreten
sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 11
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und Folgendes zum Ziel
hat:
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind,
werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten.
Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder
des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet
ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der
Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
— die Wahrung der gemeinsamen Werte, der
grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union
im Einklang mit den Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen;
— die Stärkung der Sicherheit der Union in
allen ihren Formen;
— die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta
der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und
den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;
— die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
Artikel 29
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen
Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den
Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit
zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen
der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen
und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
60
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Artikel 49
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung
und Bekämpfung der – organisierten oder nicht
organisierten – Kriminalität, insbesondere des
Terrorismus, des Menschenhandels und der
Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet
seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
beschließt.
— engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zollund anderer zuständiger Behörden in den
Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch
unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32;
— engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden
sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstaben a bis
d und Artikel 32;
— Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine
Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen
der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation
durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
61
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 2
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
(Ausgewählte Artikel)
Artikel 3
Artikel 19
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er
nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in
dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und
passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie
für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich
der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments
festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies
aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Artikel 13
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch
den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft,
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
(2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und
der Bestimmungen zu dessen Durchführung
besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in
dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Artikel 17
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Artikel 18
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften
vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Artikel 20
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter
denselben Bedingungen wie Staatsangehörige
dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren
die notwendigen Regeln und leiten die für die-
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1
erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist, beschließt er
gemäß dem Verfahren des Artikels 251. Der
Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens
einstimmig.
62
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
sen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
Artikel 21
Artikel 177
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht
beim Europäischen Parlament nach Artikel 194.
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet
der Entwicklungszusammenarbeit, die eine
Ergänzung der entsprechenden Politik der
Mitgliedstaaten darstellt, fördert
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
— die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer,
insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
— die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
— die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer
der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes
Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in
dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Artikel 22
Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird
der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel
der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet
der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur
Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen
Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mit-
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler
Organisationen gegebenen Zusagen nach und
berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
63
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 3
EINSCHLÄGIGE RICHTLINIEN UND MITTEILUNGEN
ZU MENSCHENRECHTSFRAGEN
(Mitteilung an die Presse 8980/00 – wird
noch im Amtsblatt veröffentlicht)
— Schlussfolgerungen des Rates betreffend die
Überprüfung der Umsetzung der Pekinger
Aktionsplattform durch die Mitgliedstaaten
und die europäischen Institutionen
— Richtlinie des Rates zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
(Mitteilung an die Presse 11944/99 – wird
nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
(ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
— Entschließung des Rates über die ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und am Familienleben
64
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 4
KRITERIEN VON KOPENHAGEN
Schlussfolgerungen des Vorsitzes
Europäischer Rat (Kopenhagen, 21.-22. Juni 1993)
iii) Der Europäische Rat hat heute beschlossen,
dass die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die dies wünschen, Mitglieder
der Europäischen Union werden können. Der
Beitritt kann erfolgen, sobald ein assoziiertes
Land in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen.
Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus,
dass die einzelnen Beitrittskandidaten die
aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die
Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen machen können.
Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der
europäischen Integration zu erhalten, stellt
ebenfalls einen sowohl für die Union als auch
für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar.
Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft
muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische
und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung
und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.
Der Europäische Rat wird weiterhin genau
verfolgen, welche Fortschritte die einzelnen
assoziierten Länder bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur Union erzielen werden, und wird die entsprechenden
Schlussfolgerungen ziehen.
65
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 5
MEMORANDUM DER EU ZUR TODESSTRAFE
1
Der Weg zur Abschaffung
der Todesstrafe in Europa
Wenn ich beweisen kann, dass diese Strafe weder sinnvoll noch notwendig ist, dann habe ich
die Menschheit ein Stück vorangebracht.
Schon früh beschäftigte das Thema der Todesstrafe manche Kreise der Gesellschaft in Westeuropa.
Cesare Beccaria, „Dei delitti e delle pene“ (1764)
Die Europäische Union (EU) lehnt die Todesstrafe in allen Fällen ab, ist demnach auch für deren
weltweite Abschaffung und setzt sich für dieses
Ziel ein. Gegenüber Ländern, die die Todesstrafe
beibehalten, plädiert die EU für eine schrittweise
Einschränkung ihrer Anwendung, für die Einhaltung der in mehreren internationalen Menschenrechtstexten festgelegten strengen Bedingungen,
unter denen die Todesstrafe angewandt werden
kann, und für ein Moratorium für Hinrichtungen
mit Blick auf eine vollständige Abschaffung der
Todesstrafe.
Die Todesstrafe, die über die Epochen hinweg zu
den Instrumenten sowohl des Strafrechts als
auch der Verbrechensbekämpfung zählte, gab
recht bald Anlass zu einer Debatte über humanitäre Werte. Diese Entwicklung in der Haltung
zur Todesstrafe begann insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung des demokratischen
Staatswesens im 18. Jahrhundert und fand in
der Folge bei den Völkern der heute in der EU
zusammengeschlossenen Staaten mehr und
mehr Unterstützung.
Die EU ist äußerst besorgt über die steigende
Zahl von Hinrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und dies umso mehr, als
die große Mehrheit der Hinrichtungen nach Wiedereinführung der Todesstrafe im Jahre 1976 in
den 90er-Jahren erfolgt ist. Zudem können auch
Straftäter, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre
alt waren, zum Tode verurteilt und hingerichtet
werden, was eindeutig gegen die international
anerkannten Menschenrechtsnormen verstößt.
Genau genommen verdichteten sich die Zweifel
an der Legitimität der Todesstrafe im Kontext
der Aufklärung zum Ende des 18. Jahrhunderts.
Damals wurde mit der Herausbildung des klassischen Strafrechts der Freiheitsentzug als zu bevorzugendes Mittel für die Ahndung von Verbrechen betrachtet. Wenn auch ersten Versuchen,
die Todesstrafe abzuschaffen, kein voller Erfolg
beschieden war, so wurde von mehreren europäischen Ländern damals doch eine Beschränkung der Todesstrafe auf Kapitalverbrechen akzeptiert und die jeweilige Rechtsordnung entsprechend reformiert. Diese Tendenz zur Einschränkung der Anwendung der Todesstrafe
sollte in den beiden folgenden Jahrhunderten
anhalten, wenn auch mit verschiedenen Rückschritten aufgrund besonderer politischer Gegebenheiten.
Zum Beginn eines neuen Jahrtausends möchte
die EU mit den USA die Grundsätze, Erfahrungen, Politiken und alternativen Lösungen teilen,
auf die sich die europäische Bewegung zur Ächtung der Todesstrafe, die inzwischen in allen
Mitgliedstaaten der EU abgeschafft ist, stützt.
Dies geschieht in der Hoffnung, dass die USA,
deren Staatswesen sich ausgehend von den
Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der
Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte entwickelt hat, sich der Avantgarde
der Gegner der Todesstrafe anzuschließen gedenken – wobei ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe ein erster Schritt zu ihrer
Abschaffung wäre – und dadurch selbst zum
Vorbild für Länder würden, die an der Todesstrafe festhalten.
Doch gingen einige dieser Länder noch weiter
und schafften in ihrer Rechtsordnung die Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten endgültig ab.
Portugal war im Jahre 1867 der Vorreiter, direkt
gefolgt von den Niederlanden. Schweden und
Dänemark schlossen sich dieser Bewegung zur
Abschaffung der Todesstrafe nach dem ersten
Weltkrieg an. Nach dem zweiten Weltkrieg folgten Italien, Finnland und Österreich. Mitte des
66
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Jahrhunderts ächtete auch Deutschland die Todesstrafe, und zwar für alle Straftaten. In den
60er- und 70er-Jahren wurde dann auch im Vereinigten Königreich und in Spanien die Todesstrafe für zivile Straftaten gesetzlich abgeschafft.
Obwohl der Übergang der Mitgliedstaaten zur Abschaffung der Todesstrafe zu unterschiedlichen
Zeitpunkten erfolgte, beruht er auf einer gemeinsamen Grundüberzeugung, nämlich der, dass die
Todesstrafe unabhängig davon, wie grausam das
begangene Verbrechen auch sein mag, unmenschlich, unnötig und unumkehrbar ist.
In der Zwischenzeit hat sich die Tendenz zur
Abschaffung der Todesstrafe für alle Straftaten,
also auch für unter Kriegsrecht oder in Ausnahmesituationen wie Kriegszeiten begangene
Straftaten fortgesetzt. Seit Ende der 60er-Jahre
verzichtet das Recht aller Mitgliedstaaten der EU
uneingeschränkt auf die Todesstrafe.
Diese Argumentation scheint inzwischen übrigens insofern von der gesamten Völkergemeinschaft geteilt zu werden, als sowohl im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wie auch in den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend die
Einrichtung der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda die Todesstrafe nicht als Sanktion vorgesehen
ist, auch nicht für schlimmste Verbrechen wie
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Hieraus wird deutlich, dass die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bei der Mehrzahl der
Mitgliedstaaten in zwei Stufen erreicht wurde,
wovon die zweite im Allgemeinen ein langwieriger Prozess war. Ferner ist zu betonen, dass Länder wie das Vereinigte Königreich, Spanien, Luxemburg, Frankreich, Irland, Griechenland und
Belgien zwar die Todesstrafe bis in die zweite
Hälfte des Jahrhunderts hinein in ihrer Rechtsordnung beibehielten, dass jedoch sehr selten
Hinrichtungen durchgeführt wurden bzw. diese
Strafe nicht mehr verhängt wurde. So lag meist
ein langer Zeitraum zwischen der Durchführung
der letzten Hinrichtung und der Abschaffung
der Todesstrafe, was die Feststellung erlaubt,
dass die europäischen Länder zu dem Zeitpunkt,
als sie die Todesstrafe förmlich abschafften, von
dieser bereits de facto oder sogar traditionsgemäß abgegangen waren, so dass sie in der
Rechtspraxis keinerlei Rolle mehr spielte.
Für die Abschaffung der Todesstrafe sprachen
humanistische Werte, ethische Gesichtspunkte
und die Menschenrechte. Tatsächlich erwies sich
die Todesstrafe als Mittel staatlicher Bestrafung
aus der Sicht der europäischen Regierungen früh
als Absage an die menschliche Würde, die eine
entscheidende Grundlage des gemeinsamen Erbes der EU als Wertegemeinschaft darstellt.
Zudem gibt es keine ausreichende Rechtfertigung strafrechtlicher oder kriminologischer Art
für die Beibehaltung dieser Strafe. Zunächst einmal ist nicht wissenschaftlich bewiesen, dass
die Todesstrafe und ihre Anwendung wirksamer
von Verbrechen abschrecken als andere Formen
der Strafe. Tatsächlich besteht kein Bezug zwischen Verbrechensrate und Todesstrafe, womit
also die Todesstrafe und ihre Vollstreckung keine abschreckende Wirkung haben und keine weniger gewalttätigen Gesellschaften erzeugen.
Außerdem würde die Beibehaltung der Todesstrafe im Widerspruch zu dem Konzept der Rehabilitierung stehen, das in den Strafjustizsystemen aller EU-Mitgliedstaaten verfolgt wird und
bei dem eines der Ziele des Strafvollzugs darin
besteht, den Straftäter zu rehabilitieren oder zu
resozialisieren. Ferner sei auch das strafrechtliche Ziel der Vorbeugung hervorgehoben, die als
ein Prozess verstanden wird, der ante delictum
(vor der Straftat) und post delictum (nach der
Straftat) abläuft und bei dem jede Form physischer oder psychologischer Brutalität zu vermeiden ist, um die Achtung der Menschenrechte zu
fördern und die Entwicklung einer noch stärker
kriminell geprägten Gesellschaft zu verhindern.
Schließlich sollte die Todesstrafe nicht als ein
angemessenes Mittel zur Vergeltung des Leidens
der Familien der Opfer betrachtet werden, da
diese Sichtweise das Justizsystem zum bloßen
Werkzeug illegitimer privater Rache degradiert.
Während in einigen Mitgliedstaaten der EU die
Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe
mit der tiefen Überzeugung der Bevölkerung im
Einklang standen und damit Ausdruck einer nationalen Tradition waren, beruhte die politische
Entscheidung für die Abschaffung in anderen
Ländern hingegen nicht auf einer mehrheitlichen
Unterstützung in der öffentlichen Meinung. In
Ländern, in denen dies der Fall war, rief die Entscheidung jedoch keine negativen Reaktionen irgendwelcher Art und im Allgemeinen lediglich
eine minimale Debatte über diese Frage hervor.
Dabei ist erwähnenswert, dass die Abschaffung
als solche einen positiven Beitrag zur besseren
Information der Öffentlichkeit leistete, was einem Wandel der gesellschaftlichen Stimmungslage förderlich war.
2
Gemeinsame Grundlage
für die Abschaffung der
Todesstrafe: Werte, Grundsätze
und Verbrechensbekämpfung
Die Todesstrafe wirft eine Reihe unterschiedlicher philosophischer, religiöser, politischer und
kriminologischer Fragen auf.
67
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
tiven zur Todesstrafe. Dabei machten sich die
europäischen Gesetzgeber den Gedanken zu Eigen, dass Verbrechen in anderer Weise, wie z. B.
durch langjährige oder lebenslange Haft, bestraft werden können. In der Praxis wurde nämlich, selbst wenn die Todesstrafe noch im Gesetz
vorgesehen oder gar vorgeschrieben war, entweder vom Richter aufgrund mildernder Umstände
eine alternative Strafe verhängt oder der Verurteilte systematisch begnadigt und die Todesstrafe somit aufgehoben.
Dies bedeutet nicht, dass die europäischen
Strafrechtssysteme den Rechten und Interessen
der Opfer keine Beachtung schenken, im Gegenteil. Es gibt durchaus Vorschriften, die diese
Rechte garantieren, sowie Einrichtungen und
Programme zur Unterstützung der Opfer.
Ferner bestehen geeignete Alternativen zur Todesstrafe, die den Bedürfnissen der Opfer entsprechen und deren angemessene Unterstützung sicherstellen. Sowohl die Straftäter als
auch die Familien der Opfer benötigen eine Rehabilitierung. Was die letzteren anbelangt, so ist
es von entscheidender Bedeutung, dass die
durch den erlittenen Verlust hervorgerufenen
Emotionen überwunden werden, und dies erfordert finanzielle und psychologische Unterstützung.
Lebenslange Haftstrafe bleibt die übliche Alternative bei sehr schweren Verbrechen. Obwohl
praktisch alle Mitgliedstaaten diese Strafe in
ihrem jeweiligen Strafrecht entweder als Möglichkeit oder zwingend vorsehen, hat sie indessen eher den Stellenwert eines Grundsatzes als
den einer allgemeinen Praxis.
Im Bereich der Rechtspflege muss auch die Unumkehrbarkeit der Todesstrafe berücksichtigt
werden. Sogar hoch entwickelte Rechtssysteme,
die auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit
einschließlich des Rechts auf einen fairen Prozess beruhen, sind nicht gegen Justizirrtümer
gefeit. Durch diese Unumkehrbarkeit wird jede
Korrektur derartiger Irrtümer verhindert und die
Hinrichtung unschuldiger Menschen möglich.
Fehler in der Rechtsprechung, unterschiedliche
Rechtsauslegungen, Verurteilung aufgrund unklarer oder unzureichender Beweislage sowie
das Fehlen eines angemessenen Rechtsbeistands
in allen Phasen des Verfahrens, insbesondere bei
mittellosen Straftätern, sind nur einige der Umstände, die die Hinrichtung eines Unschuldigen
zur Folge haben können.
In manchen Ländern kann die lebenslange
Haftstrafe nämlich aufgrund mildernder Umstände durch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe
ersetzt werden. Ferner können zu lebenslanger
Haft Verurteilte in nahezu allen Mitgliedstaaten
begnadigt werden, nachdem sie eine gewisse
Haftzeit verbüßt haben sowie in Abhängigkeit
von anderen Faktoren, wie z. B. gute Führung,
offensichtliche Verhaltensänderung oder Krankheit. Auch eine Umwandlung der Strafe durch
Begnadigung ist in nahezu allen betreffenden
Strafordnungen vorgesehen. Ferner ist in einigen dieser Länder eine Verurteilung von Jugendlichen oder Geisteskranken zu lebenslanger Haft
prinzipiell unmöglich.
Was langjährige Haftstrafen anbelangt, so zeigt
die heutige Verbrechensbekämpfungspolitik der
EU-Mitgliedstaaten deutlich ein schwindendes
Vertrauen in die resozialisierende Wirkung solcher Strafen und tendiert dazu, die Haftzeiten
auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.
Daher erfuhren die Konzepte für die Verbrechensbekämpfung eine bewusste Humanisierung
in dem Sinne, dass Menschen nicht Opfer staatlicher Maßnahmen werden sollten, sondern dass
vielmehr die Wahrung der menschlichen Würde
eines der wichtigsten Ziele der Verbrechensbekämpfung ist. Durch eine Beibehaltung der
Todesstrafe kämen stattdessen unerwünschte
Sühneaspekte im Bereich des Strafrechts zum
Tragen. So wurden umfangreiche Reformen
durchgeführt, bei denen der Strafenkatalog neu
strukturiert wurde, um ihn insbesondere mehr
auf soziale Rehabilitierung und Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft auszurichten, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit
berücksichtigt wurde, den Schutz der Gesellschaft sicherzustellen und Verbrechen zu verhüten anstatt sie zu bestrafen.
3
Es ist allgemein anerkannt, dass langjährige
Haftstrafen und insbesondere lebenslange Haft
die kriminalitätspolitischen Ziele nicht erreichen, sofern nicht entsprechende Maßnahmen
getroffen werden, um dem Häftling die Rückkehr ins soziale Leben zum geeigneten Zeitpunkt zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der Begnadigung von
entscheidender Bedeutung. Eine Verbrechensbekämpfungspolitik, die es zuließe, dass eine
verurteilte Person, die eine der Schwere des begangenen Verbrechens entsprechende Haftzeit
verbüßt hat und keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellt, lebenslang in Haft gehalten wird, würde weder den anerkannten Mindeststandards für die Behandlung von Häftlingen noch dem Ziel der sozialen Rehabilitierung
gerecht werden, das angesichts einer Bereit-
Alternative Strafen
Die Entscheidung für ein humaneres, aber auch
wirksameres Strafrechtssystem bedingte eine
Suche nach geeigneten strafrechtlichen Alterna-
68
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
schaft und Fähigkeit des Straftäters, ein gesetzestreues und selbstverantwortliches Leben zu
führen, erreicht ist.
Anwendung der Todesstrafe, eine Verhängung
der Todesstrafe für schwangere Frauen und für
Personen, die in irgendeiner Form an einer geistigen Störung leiden; eine Missachtung von Verfahrensregeln, einschließlich des Rechts auf einen fairen Prozess und des Rechts auf Gnadengesuch; eine unmenschliche Form der Vollstreckung der Todesstrafe. Hinrichtungen unter
diesen Umständen widersprechen den international anerkannten Menschenrechtsnormen und
missachten die Würde und den Wert der
menschlichen Person.
Ferner ist zu betonen, dass das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ausdrücklich die Frage der lebenslangen
Haft für Minderjährige behandelt und besagt,
dass eine lebenslange Haftstrafe ohne die Möglichkeit einer Freilassung nicht für von Personen
unter 18 Jahren begangene Straftaten auferlegt
werden kann.
4
Internationaler Kontext
5
Die von den europäischen Gesetzgebern verfolgte Tendenz zur De-jure-Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere in der zweiten Hälfte dieses
Jahrhunderts, wurde auch durch das internationale Umfeld begünstigt. Denn die Abschaffung
der Todesstrafe wurde bald eine international
diskutierte Frage, was zur Wahrung der menschlichen Würde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beitrug.
Jugendgerichtsbarkeit
Die EU ist ebenfalls in Sorge über die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen unter 18
Jahren.
Alle Mitgliedstaaten der EU weisen die These einer Unbelehrbarkeit von Jugendlichen zurück. Sie
sind der Ansicht, dass das Problem der Jugendkriminalität in dem Bewusstsein angegangen werden sollte, dass jugendliche Straftäter sich voll in
einem Prozess der Entwicklung befinden und Anpassungsschwierigkeiten verschiedentlicher Art
zu meistern haben. Zudem sind beispielsweise
ärmliche Familienverhältnisse, mangelnder Erfolg in der Schule und Drogenabhängigkeit Probleme, die ihre soziale Eingliederung erschweren
und kriminelles Verhalten fördern.
Im Jahre 1971 bekräftigte die Generalversammlung der VN in der Resolution Nr. 2857 (XXVI),
dass die Todesstrafe in allen Ländern abgeschafft werden sollte. Was die internationalen
Vertragswerke zur Abschaffung der Todesstrafe
anbelangt, so unternahm der Europarat 1983 die
ersten Schritte, indem er das Protokoll Nr. 6 zur
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) betreffend die Abschaffung der Todesstrafe annahm.
Im Rahmen der VN wurde 1989 das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe angenommen. In jüngerer
Zeit schloss sich das Interamerikanische System
zum Schutz der Menschenrechte der Avantgarde
der Gegner der Todesstrafe an, und die Organisation Amerikanischer Staaten – deren Mitglied
die USA sind – nahm 1990 das Protokoll zur
Amerikanischen Konvention für Menschenrechte
zur Abschaffung der Todesstrafe an.
Somit sind sie weniger reif und auch weniger
schuldfähig, sollten nicht wie Erwachsene behandelt werden und verdienen ein milderes System
von Strafen. Dies bedingt unter anderem den Verzicht auf die Todesstrafe für Jugendliche.
Das europäische Konzept für die Jugendgerichtsbarkeit steht daher vollständig im Einklang
mit den einschlägigen, international anerkannten Normen in den folgenden internationalen
Menschenrechtstexten: Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, Garantien des
Wirtschafts- und Sozialrats der VN (Ecosoc) zum
Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, Übereinkommen der VN über
die Rechte des Kindes und Amerikanische Konvention für Menschenrechte. Diese internationalen Normen untersagen ausdrücklich die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen, die zum
Tatzeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt waren. Ein
entsprechender Schutz ergibt sich auch aus dem
Vierten Genfer Abkommen von 1949 zum
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten und
den Zusatzprotokollen von 1977 zu den Genfer
Abkommen.
Ferner sind in den internationalen Menschenrechtstexten, wie dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte oder den Garantien des Wirtschafts- und Sozialrats der VN
(Ecosoc) zum Schutz der Rechte von Personen,
denen die Todesstrafe droht, strenge Bedingungen für die Anwendung der Todesstrafe festgelegt. Die EU versucht sicherzustellen, dass Hinrichtungen in Ländern, in denen die Todesstrafe
nicht abgeschafft worden ist, im Einklang mit
diesen allgemein anerkannten Garantien durchgeführt werden. Im Blickfeld stehen dabei insbesondere: eine Verhängung der Todesstrafe über
schwerste Straftaten hinaus, eine rückwirkende
Das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten basiert auf der allen Menschen innewohnenden Würde und der Unverletzlichkeit der
menschlichen Person.
69
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Die europäischen Länder haben sich seit langem
in der Praxis oder auf gesetzlicher Ebene für die
Menschlichkeit entschieden, indem sie die Todesstrafe abschafften und damit die Achtung
der Menschenwürde förderten. Dabei handelt es
sich um einen elementaren Grundsatz, den die
EU mit allen Ländern teilen möchte, so wie sie
andere gemeinsame Werte und Grundsätze teilt,
wie z. B. Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Wenn ihr
dies gelingt, dann haben sowohl die EU als auch
diese Länder die Menschheit vorangebracht, um
mit Cesare Beccaria zu sprechen. Deshalb lädt
die EU die USA ein, dieses Anliegen auch zu dem
Ihren zu machen.
Straftäter sind Menschen, die ein Verbrechen begangen haben, die aber auch eine inhärente und unverletzliche Würde besitzen, die von der rationalistischen Philosophie, von allen großen Religionen
und vom Gesetz vorausgesetzt wird, wohingegen
die Todesstrafe die menschliche Würde verleugnet.
Das Strafrechtssystem eines Landes und insbesondere das Sanktionssystem kann Traditionen und besondere historische Aspekte einer Gesellschaft widerspiegeln. Die Todesstrafe ist jedoch über alle politischen, rechtlichen oder kriminologischen Überlegungen hinaus eine Frage der Menschlichkeit. Die
Betrachtung der Todesstrafe unter dem Aspekt der
Menschenwürde sollte ein entscheidender Aspekt
des Gemeinschaftslebens eines Volkes sein.
70
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 6
LEITLINIEN FÜR EINE UNIONSPOLITIK
gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe
I.
Einleitung
Unionsstaat mehr zur Anwendung gekommen
ist.
i) Die Vereinten Nationen haben u. a. im ICCPR
(Internationaler Pakt über bürgerliche und
politische Rechte), im CRC (Übereinkommen
über die Rechte des Kindes) und in den Ecosoc-Klauseln zum Schutze von zum Tode Verurteilten strenge Bedingungen festgelegt, die
bei der Anwendung der Todesstrafe unbedingt einzuhalten sind. Das Zweite Fakultativprotokoll zum ICCPR sieht vor, dass sich die
Vertragsstaaten zur endgültigen Abschaffung
der Todesstrafe verpflichten. Die Europäische Union geht nun weiter und tritt nun
dafür ein, dass die Todesstrafe in der Union
und in den Drittländern abgeschafft wird.
v) In der OSZE sind die Teilnehmerstaaten nach
dem Kopenhagener Dokument verpflichtet,
Informationen über die Abschaffung der Todesstrafe auszutauschen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die EU kommt
dieser Verpflichtung durch regelmäßige Erklärungen im Rahmen des Regelwerks der
OSZE in Bezug auf die „menschliche Dimension“ nach.
vi) Die Satzungen des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien
und des Internationalen Strafgerichtshofes
für Ruanda, die beide von der EU unterstützt
wurden, enthalten trotz der Tatsache, dass
sie eingesetzt wurden, um über massive Menschenrechtsverletzungen einschließlich Völkermord zu entscheiden, keine Bestimmungen über die Todesstrafe.
ii) Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat die Länder, in denen die Todesstrafe noch besteht, auf ihrer 53. Tagung,
sowie auf ihrer 54. Tagung in einer von allen
Unionsstaaten unterstützten Resolution, aufgerufen,
II.
Dokument über das praktische
Vorgehen
— die Zahl der Straftaten, die mit der Todesstrafe bedroht werden dürfen, schrittweise zu begrenzen;
— ein Moratorium für die Vollstreckung der
Todesstrafe mit Blick auf deren vollständige Abschaffung vorzusehen.
Die EU ist der Auffassung, dass die Abschaffung
der Todesstrafe zur Förderung der menschlichen
Würde und zur fortschreitenden Entwicklung
der Menschenrechte beiträgt.
Die Ziele der Europäischen Union sind:
iii) Auf der Tagung des Europarates im Oktober
1997 haben die Staatschefs aller Mitgliedstaaten, einschließlich aller Unionsstaaten,
zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe
aufgerufen. Darüber hinaus haben sich neue
Mitgliedstaaten des Europarates verpflichtet,
Moratorien vorzusehen und das Protokoll Nr.
6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu ratifizieren, das sie zur endgültigen Abschaffung verpflichtet.
— Streben nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe als eine von allen Unionsstaaten
mit Nachdruck vertretene Politik;
— hinsichtlich der Länder, in denen die Todesstrafe noch besteht: Aufruf zur schrittweisen
Einschränkung ihrer Anwendung und Drängen auf Einhaltung der weiter unten dargelegten Mindestnormen bei einer etwaigen Anwendung der Todesstrafe.
Die Union wird diese Ziele als Bestandteil ihrer
Menschenrechtspolitik bekannt geben.
iv) Im Amsterdamer Vertrag der Europäischen
Union von 1997 wird festgestellt, dass die
Todesstrafe seit Unterzeichnung des Protokolls Nr. 6 zur EMRK in den meisten Unionsstaaten abgeschafft worden und in keinem
Die Union wird ihre Initiativen, einschließlich Erklärungen oder Demarchen betreffend die Todesstrafe, in internationalen Gremien und ge-
71
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Demarchen im Einzelfall
genüber Drittländern im Lichte der unten aufgeführten Mindestnormen verstärken.
Erhält die Europäische Union Kenntnis von individuellen Fällen, in denen die Todesstrafe unter
Verletzung der Mindestnormen zur Anwendung
kommen soll, wird sie darüber hinaus spezifische Demarchen in Erwägung ziehen.
Die Union wird im Einzelfall nach Maßgabe der
festgelegten Kriterien prüfen, ob sie Demarchen
bei Drittländern betreffend die Anwendung der
Todesstrafe unternimmt.
In diesen Fällen ist ein rasches Vorgehen ausschlaggebend. Die Mitgliedstaaten, die derartige
Demarchen anregen, sollten daher so viele Hintergrundinformationen wie möglich aus allen
zugänglichen Quellen zur Verfügung stellen. Dazu gehören kurze Angaben über die mutmaßliche Straftat, das Strafverfahren, die genaue Art
der Verletzung der Mindestnormen, den Stand
eines etwaigen Rechtsmittels und, sofern bekannt, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollstreckung.
Die wichtigsten Einzelheiten des Ansatzes der
Union werden im Folgenden dargelegt.
Generelle Demarchen
Die Europäische Union wird die Frage der Todesstrafe gegebenenfalls im Rahmen ihres Dialogs
mit Drittländern zur Sprache bringen. Diese Demarchen werden folgende Punkte umfassen:
— Appell der EU zur weltweiten Abschaffung
der Todesstrafe oder zumindest zur Einführung eines Moratoriums.
— Gegenüber den Ländern, die an der Todesstrafe festhalten, wird die EU darauf drängen,
dass sie die Todesstrafe nur im Einklang mit
den unten dargelegten Mindestnormen anwenden und dabei für größtmögliche Transparenz sorgen.
Ist ausreichend Zeit vorhanden, sollte erwogen
werden, vor der Demarche genauere Informationen und Ratschläge betreffend den jeweiligen
Fall bei den EU-Missionsleitern einzuholen.
Berichte über die Menschenrechtssituation
Die Missionsleiter sollten in ihre Berichte über
die Menschenrechtssituation systematisch eine
Analyse über die Anwendung der Todesstrafe sowie eine regelmäßige Evaluierung der Wirkung
und Folgen der Demarchen der Union einbeziehen.
Bei der Entscheidung über die Art dieser Demarchen wird u. a. berücksichtigt,
— ob das betreffende Land über ein ordnungsgemäß funktionierendes und transparentes
Justizsystem verfügt;
— ob das betreffende Land sich auf internationaler Ebene, z. B. im Rahmen regionaler Organisationen oder Übereinkünfte, verpflichtet hat, von der Anwendung der Todesstrafe
abzusehen;
— ob sich das betreffende Land vor einer öffentlichen und internationalen Überprüfung
seines Rechtssystems und seiner Anwendung
der Todesstrafe verschließt und ob Anzeichen dafür vorliegen, dass die Mindestnormen bei der Anwendung der Todesstrafe regelmäßig verletzt werden.
Mögliche Folgen der Demarchen: weitere
Initiativen
Ziel der EU ist es, Drittländer, wenn möglich, von
der Abschaffung der Todesstrafe zu überzeugen.
Zu diesem Zweck wird die EU diese Länder ermutigen, einen Beitritt zum Zweiten Fakultativprotokoll zum ICCPR und zu vergleichbaren regionalen
Vertragswerken in Betracht zu ziehen.
Darüber hinaus wird die EU in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, die Abschaffung der
Todesstrafe als Ziel weiterverfolgen und
Es wird besonders darauf geachtet werden, dass
die Demarchen der Union betreffend die Todesstrafe zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die
Politik des betreffenden Landes hinsichtlich der
Todesstrafe in Bewegung ist, d. h. zu dem ein offizielles bzw. ein De-facto-Moratorium für die
Todesstrafe aufgehoben oder die Todesstrafe
per Gesetz wieder eingeführt werden soll.
— die Staaten auffordern, internationale Menschenrechtsübereinkünfte, insbesondere solche, die die Anwendung der Todesstrafe betreffen, einschließlich des ICCPR, zu ratifizieren und anzuwenden;
— die Frage der Todesstrafe in multilateralen
Gremien zur Sprache bringen und auf Moratorien für die Vollstreckung der Todesstrafe
und zu gegebener Zeit auf Abschaffung der
Todesstrafe hinarbeiten;
— einschlägige internationale Organisationen
darin unterstützen, adäquate Schritte zu ergreifen, damit die Staaten die internationalen
Normen betreffend die Todesstrafe ratifizieren und anwenden;
Den Berichten und Erkenntnissen einschlägiger internationaler Menschenrechtsorganisationen wird
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Eine Demarche oder eine öffentliche Erklärung
kommt in Betracht, wenn Länder Schritte im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe unternehmen.
72
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
— die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, u. a. die Zusammenarbeit mit der Bürgergesellschaft, auch im gesetzlichen Bereich
im Hinblick auf die Schaffung eines fairen
und unparteiischen Gerichtsverfahrens in
Strafsachen fördern und ihrerseits anbieten.
III.
Gerichtsverfahren vollstreckt werden, das
sämtliche Garantien für eine faire Verhandlung bietet, die mindestens denjenigen entsprechen, die in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte enthalten sind, einschließlich des
Rechts aller Personen, die eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens verdächtig
sind oder eines solchen Verbrechens beschuldigt werden, auf angemessenen Rechtsbeistand in allen Verfahrensabschnitten sowie gegebenenfalls des Rechts auf Heranziehung eines konsularischen Vertreters.
Dokument über Mindestnormen
Im Hinblick auf die Staaten, die auf der Beibehaltung der Todesstrafe bestehen, hält die EU es
für wichtig, dass folgende Mindestnormen eingehalten werden:
i)
ii)
Die Todesstrafe darf nur für schwerste Verbrechen verhängt werden, wobei ihr Anwendungsbereich nicht über vorsätzliche Verbrechen mit Todesfolge oder anderen
äußerst schweren Folgen hinausgehen sollte. Die Todesstrafe sollte nicht für Finanzstraftaten ohne Gewaltanwendung oder für
gewaltfreie Handlungen, die Ausdruck einer
religiösen oder persönlichen Überzeugung
sind, verhängt werden.
vi)
vii) Jeder zum Tode Verurteilte hat gegebenenfalls Anspruch auf Vorlage einer Einzelbeschwerde nach internationalen Verfahren;
die Todesstrafe wird so lange nicht vollstreckt, wie die Beschwerde nach diesen
Verfahren geprüft wird.
Die Todesstrafe darf nur für ein Verbrechen
verhängt werden, für das sie zum Zeitpunkt
seiner Begehung angedroht war, wobei es
dem Straftäter zugute kommen muss, wenn
nach der Begehung des Verbrechens eine
gesetzliche Bestimmung über die Verhängung einer milderen Strafe eingeführt wird.
viii) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht,
um Begnadigung oder Umwandlung der
Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung
oder Umwandlung der Todesstrafe kann in
allen Fällen gewährt werden.
iii) Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden
gegen
— Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens noch keine 18
Jahre alt waren;
— schwangere Frauen oder Mütter von
Neugeborenen;
— geisteskranke Personen.
iv)
Die Todesstrafe darf nur verhängt werden,
wenn die Schuld des Angeklagten in eindeutiger und überzeugender Weise, die keine
andere Erklärung des Sachverhalts zulässt,
nachgewiesen wurde.
v)
Die Todesstrafe darf nur aufgrund eines von
einem zuständigen Gericht erlassenen
rechtskräftigen Urteils im Anschluss an ein
Jeder zum Tode Verurteilte hat Anspruch
auf Einlegung eines Rechtsmittels bei einem
höherinstanzlichen Gericht, und es sollten
Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass derartige Rechtsmittel obligatorisch werden.
ix)
Die Todesstrafe darf nicht in Verletzung der
internationalen Verpflichtungen eines Staates vollstreckt werden.
x)
Die Dauer, die nach der Verurteilung zum
Tode vergangen ist, kann als Kriterium herangezogen werden.
xi)
Bei der Vollstreckung der Todesstrafe ist
darauf zu achten, dass so wenig Leiden wie
möglich zugefügt wird. Die Vollstreckung
darf nicht öffentlich oder auf eine andere
entwürdigende Weise erfolgen.
xii) Die Todesstrafe sollte nicht als politischer
Racheakt unter Verletzung der Mindestnormen verhängt werden, z. B. gegen an einem
Putschversuch beteiligte Personen.
73
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 7 (Übersetzung nicht verfügbar)
56th session of the Commission on human rights (Geneva, 20 March to 28 April 2000)
STATEMENT BY MR JAIME GAMA, MINISTER FOR FOREIGN
AFFAIRS OF PORTUGAL, ON BEHALF OF THE EUROPEAN UNION
Geneva, 21 March 2000
social and cultural rights. Indivisibility, interdependence and interrelation are the key words
when facing those two sets of rights. Progress in
one set cannot be achieved without full respect
for the other.
I have the honour to address this Commission on
behalf of the European Union. The central and
east European countries associated with the European Union — Bulgaria, the Czech Republic, Estonia, Hungary, Latvia, Lithuania, Poland, Romania,
Slovakia, Slovenia — and the associated countries
Cyprus, Malta and Turkey have expressed the
wish to align themselves with this statement.
However, one should not think that nothing remains to be decided and achieved in the realm
of human rights. As the world keeps moving, so
we must redefine and deepen concepts and approaches. This effort is now under way within
the European Union, as negotiations proceed for
the drafting of a European Charter of Human
Rights. We expect this charter to encompass the
many different contributions spread out in numerous other sources. What we are striving for
is a comprehensive code of common values with
the purpose of better protecting those who live
in the European Union.
Let me start by congratulating you, Ambassador
Simkhada, on taking over the Chair of the 56th
Session of the Commission on Human Rights. I
would also like to express the appreciation of
the European Union for the work carried out by
your predecessor, Ambassador Anne Anderson.
Mr Chairman,
The importance of human rights in the definition of modern foreign policy is an undeniable
reality at the dawn of a new millennium.
New challenges surface almost continually. If we
choose the right path we may be able to draw
most of the positive aspects from those challenges. Globalisation is a good example. Globalisation has been accused of being a strategy devised by the developed countries to hamper the
progress in developing countries. This is a great
way from the truth. But as something which is
still in its infancy, globalisation’s inherent risks
and dangers cannot be denied. However, one
should realise the advantages that a global planet
can bring to improving the quality of life worldwide. The effect this could produce on a more
sustainable society, where people are more
knowledgeable about the full enjoyment of their
human rights, can scarcely be refuted.
The European Union firmly believes that the
well-being of all individuals in the world should
be of utmost relevance for all governments. As
Secretary-General Kofi Annan recently said, ‘The
State is now widely understood to be the servant
of its people, and not vice-versa’. We do not consider that human rights as a concept can be attached to any particular culture or geographical
region. The respect for human rights is a legacy
that we have the duty to preserve and to pass on
to future generations, irrespective of place, ethnic origin, gender, religion or belief. In other
words, we are speaking about universality.
No country should be free to invoke sovereignty
or interference in internal affairs to prevent the
people under its jurisdiction from fully enjoying
their human rights. It is the duty of the international community to monitor violations of human rights whenever and wherever they occur.
It is also the duty of the international community to call upon the States where those violations
are taking place to cease those practices and
bring the perpetrators to justice.
Mr Chairman,
The European Union considers the individual as
being at the centre of its policies. As such, the
promotion and protection of human rights are
integral to peace and security, economic development and social equity. Protecting the individual is at the core of our death penalty policy.
The European Union considers that abolition of
the death penalty contributes to the enhancement of human dignity and the progressive development of human rights and continues to
A new perspective on human rights has developed in recent decades. It would be difficult
nowadays to argue reasonably for a separation
between civil and political rights and economic,
74
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
strive for its universal abolition, or at least for a
moratorium on executions.
Mr Chairman,
The European Union will present initiatives and
offer its comments under a number of agenda
items dealing with thematic issues and country
situations. Today, I would like to address a few
particular situations.
Mr Chairman,
Tackling human rights issues should not be exclusive to the State structure. Administrations
need to work in cooperation with civil society at
large and with committed NGOs in particular. We
praise the efforts made by NGOs all over the
world to inform, monitor and denounce flagrant
violations of human rights. We acknowledge
their contribution in shaping policies more
closely related to people’s aspirations. We expect
that their freedom of movement and expression
is not hindered by any type of obstacle.
People were shocked by the images coming out
of East Timor last year. The situation demanded
a strong reaction from the international community and this was achieved, inter alia, by the
convening of a special session of this Commission. We took note of the recommendations of
the International Commission of Inquiry and the
Indonesian Commission of Inquiry regarding the
violations of fundamental human rights and international humanitarian law perpetrated in East
Timor. The European Union defends that those
held responsible for human rights violations will
be brought to justice.
This continuous dialogue with NGOs has been
helpful to promote more transparency in governments’ activities in the European Union. Our
policies should be accountable, and to that end
people must be familiar with them. This is the
main reason why the EU published in 1999 the
first annual report on human rights. The European Union’s human rights policies, priorities
and practices are documented in this report,
which is intended to foster a thorough debate.
The European Union remains concerned over the
situation of the refugees and displaced persons
in West Timor, and we strongly encourage the
creation of conditions for their safe return and
for the continued involvement of the international community in this regard.
The European Union is aware that the human
rights situation in its Member States is not perfect. We do not consider ourselves to be above
criticism and we do not rest on previous
achievements. On the contrary, we are constantly seeking to improve our human rights mechanisms to avoid cases where the respect of a person’s dignity might be endangered.
The situation in Chechnya also demands our attention. Our public opinions are alarmed by reports of widespread human rights violations. A
serious and independent investigation must be
carried out without delay in order that those responsible can be brought to account. The European Union stresses the importance of an international presence in Chechnya and urges the Russian authorities to comply with their commitments
and rapidly launch full and transparent investigations into alleged human rights violations.
Mr Chairman,
The European Union continues to be actively involved in the review processes of the world conferences of Copenhagen on social development
and Beijing on the rights of women. We hope
that the progress achieved in those conferences
can be enhanced in a spirit of cooperation and
dialogue among their participants.
The European Union is committed to the existing dialogue on human rights with China. We acknowledge progress made in fulfilling basic
needs of the Chinese population. However, we
remain concerned about the lack of progress
still prevailing in other areas. The use of the
death penalty, restrictions on fundamental freedoms, harsh sentences imposed on political dissidents, persecution of religious minorities,
non-ratification of the UN human rights international covenants and insufficient cooperation
with UN human rights mechanisms are relevant
examples of fields where swift action needs to
be taken.
The European Union is also actively engaged in
the European preparatory process of the World
Conference on Racism, on the basis of the firm
belief that the defence of the principle of
non-discrimination should be at the centre of
every country’s understanding of human rights.
Mr Chairman,
This session of the Commission on Human
Rights will have to face a huge task. It is our responsibility to address the human rights violations that are taking place. In order to better accomplish this mission, it is of utmost importance to improve and rationalise the functioning
of the Commission’s mechanisms. The report of
the working group on this issue, to be approved
at this session, reflects a compromise solution
which we expect will contribute to more effective handling of human rights issues.
Mr Chairman,
The European Union is convinced that at the end
of this session progress will certainly have been
achieved through the cooperation and efforts of
all participants. We hope that this progress will be
translated into effective improvement of the situation of human rights for all people worldwide.
Thank you, Mr Chairman.
75
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 8 (Übersetzung nicht verfügbar)
56th session of the Commission on human rights (Geneva, 20 March to 28 April 2000)
STATEMENT BY AMBASSADOR ALVARO MENDONÇA
E MOURA ON BEHALF OF THE EUROPEAN UNION
on the question of the violation of human rights
and fundamental freedoms in any part of the world
Geneva, 29 March 2000
On behalf of the European Union I would like to
address the question of the violation of human
rights and fundamental freedoms in any part of
the world under agenda item 9. The central and
east European countries associated with the European Union — Bulgaria, the Czech Republic,
Estonia, Hungary, Latvia, Lithuania, Poland, Romania, Slovakia, Slovenia — and the associated
country Malta have expressed the wish to align
themselves with this statement.
tion of social justice, addressing the special
needs of those who are more vulnerable, universal abolition of the death penalty and the end of
impunity are just some of the priorities to which
we all must dedicate ourselves.
The EU will take initiatives on the situation of
human rights in the Democratic Republic of the
Congo, Sudan, Iran, Iraq and Burma/Myanmar. I
would like to reserve the right to address these
situations in the introduction of the respective
initiatives under item 9. The EU also seeks support for initiatives on Colombia and East Timor.
The human rights situation in Israel, the occupied territories and the territories under Palestinian authority have been referred to in our
statement under item 8.
Respect for human rights and fundamental freedoms, as well as development and consolidation
of democracy and the rule of law are major
goals for the EU. This determination is expressly
stated in the Amsterdam Treaty and is consistent with the obligations under international law
to protect and promote human rights and fundamental freedoms. The inherent dignity of all human beings so requires.
I will now address more closely the situation of
human rights in a number of countries and regions of concern.
In its bilateral relations with third countries, as
well as in the framework of international organisations and conferences, the EU aims at actively contributing to building up a worldwide culture of human rights, based on the principles of
universality, indivisibility and interdependence.
This is the ultimate message of the Universal
Declaration of Human Rights.
1. The EU expresses its deep concern about
the situation in Chechnya and in particular the
plight of innocent civilians and considers that a
lasting solution to the conflict requires a political solution to be reached through political dialogue between all parties concerned. Therefore
the EU calls again on the Russian Federation to
establish a complete ceasefire.
Human rights are therefore a core element of
our policy and encouragement for compliance
with international human rights standards rests
primarily on the values of cooperation and incentive. Dialogue on human rights issues, cooperation agreements, funding mechanisms and
assistance programmes, among others, are the
main EU instruments through which we combine
efforts with our interlocutors and partners to
foster the worth and dignity of the human being. Yet the EU does not refrain from speaking
out against human rights abuses and expressing
its concern.
The EU states that continuing reports of violations of human rights and breaches of international humanitarian law in Chechnya must be
promptly and credibly addressed by the Russian
authorities, in accordance with the international
human rights and humanitarian law treaties and
conventions to which it is a party. The EU notes
the nomination of a presidential representative
for human rights in Chechnya and the functioning of his office. In accordance with the agreement reached as regards the inclusion of two
Council of Europe representatives in that office,
these representatives must be granted full independence as well as freedom of movement and
contacts. The EU also expects the presidential
representative to closely cooperate with the
OSCE Assistance Group. The EU further expects
In an increasingly globalised world, a catalytic
moment has arrived for achieving freedom from
fear and freedom from want. Elimination of discrimination and all forms of intolerance, promo-
76
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
the Russian Federation to conduct a thorough,
independent and transparent investigation into
the alleged killing, torture and ill-treatment of
civilians and displaced persons in Chechnya and
in the neighbouring republics, and to take criminal action against the perpetrators of these human rights violations, and calls upon Russia to
give free access to international organisations
and the media, including access to the detention
camps.
The EU is willing to strengthen its good relations
with the people of the Federal Republic of Yugoslavia and to support its legitimate aspiration to
democracy and economic prosperity, respect for
human rights and the rule of law as well as the
development of good neighbourly relations in
the region.
The EU continues to attach the highest importance to the implementation of UN Security Council Resolution 1244 on Kosovo, reiterates its full
support for KFOR and UNMIK and calls upon all
parties to cooperate fully with them in this objective. The EU urges all people in Kosovo to comply
fully with the resolution and to end all acts of ethnic violence in order to allow for the creation of a
democratic and multi-ethnic Kosovo.
The EU welcomes the willingness of the Russian
authorities to receive the United Nations High
Commissioner for Human Rights and looks forward to hearing her report.
The EU continues to be particularly concerned
about the serious humanitarian situation in the
region, not least in the light of the reports given
by Mr Gil-Robles, the Council of Europe’s Commissioner for Human Rights, and Lord Judd, Head
of a visiting delegation of the parliamentary assembly, after their respective visits to Chechnya.
The EU calls upon the Russian authorities to extend full cooperation to the regional organisations and welcomes the forthcoming visit of the
OSCE’s chair in office. The EU expresses its firm
hope that the Russian authorities will create the
necessary conditions for permanent international
monitoring of the humanitarian and human rights
situation, including monitoring by the Council of
Europe. The EU underscores the need for a swift
return of the OSCE Assistance Group under circumstances that will allow the entirety of its mandate to be fulfilled.
The EU recalls its determination to support the
democratisation process in Kosovo. The EU has
welcomed the establishment of interim co-administration structures, and recalls the attachment to
effective participation by all parties, including
the Kosovo Serbs, as provided for in the 31 December 1999 agreement. The EU attaches the utmost importance to the thorough preparation by
UNMIK of the local elections to be held later this
year. It calls on the Yugoslav authorities to fully
cooperate with UNMIK for the civil registration of
displaced Serbs from Kosovo in Serbia.
The EU furthermore stresses the need for a safe
return of refugees and displaced persons to
their homes, and the assurance of security and
freedom of movement for all people in Kosovo
regardless of their ethnic origin and considers
that bringing the perpetrators of atrocities to
justice is of the utmost importance.
2. The EU is deeply concerned by the lack of
progress in Federal Republic of Yugoslavia in the
field of human rights and democratisation. The
EU reiterates its view that the path towards the
full integration of the FRY into the international
community will depend on democratic change in
the FRY and on compliance by the FRY with its
international obligations. This includes in particular full respect for human rights and the
rights of persons belonging to minorities, reform of the electoral system, organisation of
free and fair elections, the establishment of a dialogue with the opposition, freedom of expression, in particular freedom of the media, association and peaceful assembly, and independence
of the judiciary. The EU believes that freedom of
expression is one of the cornerstones of democracy and calls upon the Serbian authorities to allow all citizens to freely express their political
will. In particular the EU firmly condemns the
recent intensification of repression and harassment of the independent media and the democratic opposition. The EU urges the FRY to cooperate fully with the International Criminal
Tribunal for former Yugoslavia.
3. The EU welcomes the steps taken to implement the peace agreement in Bosnia and Herzegovina. It nevertheless remains concerned about
the lack of progress in many areas vital for the
protection of, and respect for human rights and
fundamental freedoms. The EU particularly
stresses the need to continue reform of the police and the judicial system with a view to full
establishment of the rule of law, and to end discriminatory practices in the area of economic
and social rights, which have a negative effect
on minority returns. The EU also remains concerned about continuing tension between the
different ethnic communities and violence
against returnees and calls upon all parties to
implement their commitments under the Dayton
Agreement and to create appropriate conditions
for the unrestricted and safe return of displaced
persons, particularly those belonging to minorities. The EU urges the authorities in the Republika Srpska part of Bosnia and Herzegovina to
cooperate fully with the International Criminal
Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY).
77
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
4. The EU welcomes significant developments
recently achieved in Croatia and expresses its
firm hope that they will strengthen the path towards the full establishment of democracy and
the rule of law in the country. This includes the
comprehensive implementation of measures
concerning the return of refugees and displaced
persons, respect for the rights of persons
belonging to minorities, reform of the judicial
system and ensuring freedom of expression. The
EU welcomes the ongoing legislative process
on the amendment of the discriminatory laws
and the extradition to The Hague of Mladen
Naletilic which reflects the willingness of the
new Croatian leadership to cooperate with the
ICTY.
refrain from the use of the death penalty. The EU is
concerned at the existence of a ‘concentration
camp’ in the steppes of Karakalpakhia and calls for
its immediate dissolution.
8. The EU has noted with concern the results
of the latest parliamentary elections in Kyrgyzstan in which the majority of the opposition was
prevented from taking part because of obstructions created by the government. This means a
setback for the development of democracy in
this country. Steps should be taken to ensure
that the presidential elections in December can
take place in a climate of freedom and fairness.
9. The EU remains concerned about the lack of
civil and political rights in Belarus, in particular
reports of arbitrary arrests and detentions, ill
treatment and disappearances as well as restrictions on freedom of expression, association and
peaceful assembly. Deficiencies in the legal and
judicial system also raise our concern, especially
as regards State interference in judicial proceedings, prolonged pre-trial detentions and poor
prison conditions. The EU calls upon the government to undertake legislative reforms in order to
improve civil and political rights and calls for the
early implementation of such reforms, especially
with a view to the parliamentary elections later
this year, which should be conducted in a free and
fair manner. Furthermore, the position of the parliament vis-à-vis the powers of the executive
should be reinforced so as to ensure the restoration of the democratic balance of power in the
State. The EU also urges the government to abolish the death penalty and, as a first step, to introduce a moratorium on executions.
5. The EU continues to be strongly committed
to the stabilisation and development of the
Western Balkans region and is determined to
play a leading role in the implementation of the
Stability Pact for South Eastern Europe. Along
with all governments and organisations concerned, the EU is willing to work in close partnership with the countries of the region to create the conditions for their integration within
the European structures.
6. The EU welcomes the decision of the Turkmen authorities to abolish the death penalty. We
are otherwise deeply concerned at the deteriorating situation of human rights in Turkmenistan. The EU has raised its concerns about
harassment of political opponents, political arrests and treatment of political prisoners. We
observe with grave concern the difficult situation of small religious groups resulting from
steadily growing repression. The EU urges Turkmenistan to implement the UN human rights
covenants, which guarantee, inter alia, freedom
of opinion, expression, religion, assembly and
association. In this regard, the EU is gravely concerned by the events at the end of last year
which opened the way for President Nyazov to
remain President for life and which, if implemented, would undermine one of the fundamental bases of democracy.
10. The EU welcomes the launch of the talks
aiming at an overdue, comprehensive, just and
lasting solution to the Cyprus problem in
December, in accordance with the relevant UN
Security Council resolutions, and expresses its
strong support for the UN Secretary-General’s efforts to bring the process to a successful conclusion. The EU continues to follow the situation
in Cyprus closely and reaffirms that the status
quo there remains unacceptable. The EU calls
for full respect for human rights and fundamental freedoms on the whole island. In the same
context, we express our wish that the Committee
of Missing Persons will very soon be able to
duly proceed with its work.
7. The EU urges the government of Uzbekistan
to respect freedom of opinion, expression, information, assembly and association, including freedom for religious groups. In particular, the EU
encourages the authorities to actively protect the
human rights of persons belonging to religious
minorities. The government ought to allow human
rights defenders to work unhindered and respect
the right to personal integrity. The right to a fair
trial, including fair treatment in pre-trial detention, must be protected as a fundamental right.
The EU is deeply concerned at the death sentences
passed in Uzbekistan and urges its authorities to
The EU supports UNFICYP’s continued efforts to
implement its humanitarian mandate, calling
upon all concerned to allow it to do so without
hindrance.
We particularly welcome the recent decision of
the Republic of Cyprus to ratify Protocol 6 to the
European Convention for the Protection of
78
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
spread human rights violations taking place. The
EU’s common position on Afghanistan, adopted in
January 2000, renews our call to all parties to
recognise, protect and promote all human rights
and fundamental freedoms. The EU is also deeply
concerned about the continuing grave violations
of the human rights of women and girls, including
all forms of discrimination against them, in all
areas of Afghanistan, particularly those under
Taliban control. The EU is also disturbed by reports
of human rights violations in the Shomali Plain
during the Taliban’s offensive in 1999, including
house and crop burning, forced movements of
civilian population and destruction of the agricultural infrastructure. The EU therefore welcomes
the proposed deployment of UN civilian monitors.
We urge all Afghan factions to end discriminatory
policies and to promote equal rights, dignity and
access to education, employment and healthcare
for women and men. The EU is deeply concerned
about reports of the use of child soldiers by the
warring factions and strongly urges them to end
this practice without any delay. The EU remains
convinced that the conflict in Afghanistan has no
military solution and that the major contribution
to improving the human rights situation in
Afghanistan would be an immediate ceasefire, followed by a negotiated settlement in line with the
efforts of the UN leading to the establishment of a
broad-based government.
Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the abolition of the death penalty.
11. The EU welcomes recent positive developments in Turkey as well as its intention to continue its reforms towards fulfilling the criteria
for accession to the EU, with particular reference
to the issue of human rights. We welcome the
government’s efforts to implement democratic,
social, legislative and administrative reforms, as
well as initiatives adopted to improve human
rights conditions, and we encourage further
steps towards the strengthening of civil and
political rights. The EU nevertheless remains
concerned at continuing reports on the use of
torture and ill-treatment, extra-judicial killings,
lack of information on missing persons, restrictions on freedom of expression and assembly, as
well as the insufficient observance of the rights
of persons belonging to minorities. Despite
some notable efforts to combat human rights
violations in detention facilities, the situation in
Turkish prisons remains alarming. The EU notes
with satisfaction the stated intention of the
government to adhere to the international
covenants on civil and political as well as on
economic, social and cultural rights, and calls
upon Turkey to fully respect the rule of law and
international standards of human rights, including in the fight against terrorism. The EU also
calls upon the government of Turkey to urgently
abolish the death penalty.
14. The EU remains deeply concerned at the situation of human rights in Saudi Arabia. The EU
urges the government to ensure the respect for
civil and political rights. The EU remains particularly worried at prohibitions of, or restrictions
on, fundamental freedoms, including freedom of
expression, assembly and association. The EU
encourages Saudi Arabia to remove obstacles to
freedom of religion. The EU is gravely concerned
about the serious violations of the human rights
of women in Saudi Arabia and renews its call for
the improvement of human rights of women in
law and practice. We strongly urge Saudi Arabia
to become party to and implement the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women. Reports of torture and
other inhuman treatment and punishment
particularly worry the EU, all the more so since
Saudi Arabia is a party to the UN Convention
against Torture. Considering that the accession
of Saudi Arabia to some conventions in the field
of human rights is a positive step, the EU encourages the government of Saudi Arabia to implement these texts and to go further by acceding to the International Covenant on Civil and
Political Rights and the International Covenant
on Economic, Social and Cultural Rights. The EU
encourages Saudi Arabia to cooperate with human rights mechanisms by inviting special rapporteurs, in particular the Special Rapporteur on
12. While noting some improvement, the EU remains concerned about the human rights situation in Syria and emphasises that further
progress is needed in order to achieve compliance with international human rights norms. Arbitrary arrests, prison conditions and detentions
beyond the end of prison sentences are of great
concern to the EU. Notwithstanding the fact that
an amnesty was granted in the previous year, we
call upon the government of Syria to release all
those imprisoned for exercising freedom of
association and expression. The EU also urges
Syria to provide information about the whereabouts and situation of detained persons to
their families or, in the case of foreigners, to
their country of origin. We particularly deplore
the denial of freedom of expression, assembly
and association, as well as restrictions on the
freedom of movement. We equally condemn the
repression in Syria of human rights activists and
discrimination against the Kurdish minority, in
particular stateless Syrian-born Kurds. The EU
stresses that it is fundamental that Syria fulfil
its obligations under international human rights
treaties, taking all the appropriate measures to
implement them.
13. With regard to Afghanistan, the EU remains
deeply concerned about the continuing and wide-
79
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
gotiated and just settlement. In this respect, the
EU hails the resumption of the political dialogue
between the incumbent President and the leader
of UNP. The EU renews its condemnation of terrorist attacks by the LTTE and other paramilitary
groups against civilian targets and calls for
these to stop. The EU also calls on the LTTE to
cease using child soldiers. While recognising
some positive developments in the human
rights situation, we remain concerned at continuing human rights violations such as arbitrary
detentions,
disappearances,
torture
and
extra-judicial killings. We call upon the government to investigate these abuses thoroughly,
bringing those responsible to justice. The EU
again calls upon the government of Sri Lanka to
strengthen the capacity of the Human Rights
Commission of Sri Lanka to investigate and provide for the resolution of violations of human
rights and for the Commission to be given increased resources and financial support. We are
concerned about intimidation of the independent media. We call upon the government to respect the rights of the free press and to invite
the UN Special Rapporteur on Freedom of Expression to visit Sri Lanka this year.
the Independence of Judges and Lawyers. The
EU is also worried by the increasing number
of executions in the country and urges Saudi
Arabia to limit the use of the death penalty.
15. The EU remains concerned about the human
rights situation in Jammu and Kashmir, where,
despite positive steps taken by the Indian Government, the situation continues to be far from
normal. Terrorism and armed infiltration across
the line of control have substantially contributed to the current situation. The EU encourages Pakistan to prevent such infiltration by
adopting the appropriate measures. At the same
time, the EU encourages India to take all appropriate measures to stop human rights violations.
Following the full access given to the EU troika
mission to Jammu and Kashmir in October 1999
and in previous years, the EU would like to
stress the need for improvement of access to
Kashmir for international and non-governmental
organisations as well as for the Special Rapporteur on Torture.
16. The EU is concerned about religious intolerance on the subcontinent, including cases of
murder, assault and destruction of places of
worship. In the case of India, the EU therefore
welcomes the renewed commitment by the Indian
Government to protect the rights of religious
minorities. The EU calls upon Pakistan to protect
the right of religious minorities and to abolish
the death penalty for blasphemy.
19. The EU is following with great attention the
human rights situation in China and is deeply
concerned about the fact that, despite some
steps in the improvement of the legal system
and social and economic rights, little progress
has been achieved on the ground, in particular
regarding civil and political rights. We firmly
condemn the continuing restrictions upon fundamental freedoms, including freedom of
thought, expression, religion, assembly and association. The EU expresses its concern in particular at the harsh sentences imposed on political dissidents calling for democracy in China,
as well as at the alarming human rights situation
in Tibet and Xinjiang. The EU is equally dismayed by the severe sentences passed upon the
members of the Falun Gong movement. The
maintaining of administrative detention and the
use of the death penalty also remain matters of
particularly serious concern to the EU. We attach
great importance to the EU–China human rights
dialogue, which we evaluate permanently, but
we emphasise that it is fundamental that the
willingness by the Chinese authorities to discuss
human rights issues of common concern is
translated into concrete actions towards the effective and full realisation of the human rights
of all persons under Chinese jurisdiction. The
EU urges China to restrict the use of the death
penalty and to take steps towards its abolition.
The EU calls upon the Chinese Government to
ratify, as a matter of priority, the two UN human
rights covenants and to cooperate with the CHR
special rapporteurs and working groups. As
17. The EU takes note of the declarations by the
Pakistani authorities stating their commitment
to democracy, the rule of law and respect for
human rights. These are core elements for
whose implementation we urge Pakistan to take
all necessary and adequate measures. We remain
disturbed by the occurrence of human rights
violations in Pakistan, including the use of torture, the lack of fair trials, arbitrary detention,
violations of the human rights of women and
children and of the rights of ethnic minorities.
The EU calls upon Pakistan to take effective
measures to stop the practice of honour killings
of women and girls. The EU is seriously concerned about the independence of the judiciary.
The EU is particularly concerned about cases of
individuals who have been kept in ‘protective
custody’ since last October or have subsequently been arrested and transferred to an unknown
destination, without being charged with offences. The EU urges Pakistan to accede to the
Covenants on Civil and Political Rights and on
Economic, Social and Cultural Rights and the
Convention Against Torture.
18. The EU remains deeply concerned about the
continuing armed conflict in Sri Lanka and urges
all parties to end the conflict and work for a ne-
80
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
well, we urge the government of China to sign a
memorandum of understanding with the office
of the HCHR in the near future. The EU also
urges China not to impose restrictions upon
fundamental freedoms which are contrary to internationally recognised standards.
strongest impediments to repatriations. The enhancement of cooperation between the Indonesian authorities and UNTAET announced during
President Wahid’s visit to East Timor should contribute to solving subsisting problems.
22. The EU is disturbed by the human rights
situation in Malaysia. Restrictions of human
rights and fundamental freedoms such as freedom of peaceful assembly and freedom of
speech and opinion are matters of concern to
the EU. We urge the Malaysian authorities to
bring to an end politically motivated repressive
measures against political opponents and activists as well as human rights defenders. The
EU equally expresses its apprehension in view of
the continued erosion of the independence and
impartiality of the judiciary in Malaysia, as well
as the persisting excessive use of force by police
forces. We call upon the Malaysian Government
to abide by the advisory opinion of the International Court of Justice on the immunity of the
CHR Special Rapporteur on the Independence of
Judges and Lawyers, Param Cumaraswamy. The
EU regrets that doubts remain about the truly independent nature of the national commission on
human rights recently established by law.
20. While a complete assessment of the human
rights situation in the Democratic People’s Republic of Korea is extremely difficult to obtain
due to lack of transparency and openness, reports indicate widespread human rights violations. The EU condemns the denial of human
rights and fundamental freedoms and underlines its concerns regarding the situation of
political prisoners, the absence of the rule of law,
attempts to disregard the obligations undertaken under the ICCPR and the grave humanitarian
situation in general. The EU is equally concerned
at persisting restrictions concerning freedom of
movement, including the case of seven North
Koreans who were repatriated to the Democratic
People’s Republic of Korea last January, after the
UNHCR had granted refugee status to them.
21. The EU acknowledges the commitment
shown by the Government of Indonesia to bring
the perpetrators of violations of human rights
and international humanitarian law in East Timor
to justice, possibly through the establishment
of a special human rights court. The EU calls on
the Secretary-General and the High Commissioner to consult with the Government of Indonesia
on any assistance it may need in order to establish a legal process that meets international
standards of justice and fairness.
President Wahid’s recent visit to East Timor was
an important and constructive step towards the
normalisation of the relationship between Indonesia and East Timor. Special reference should
be made to the agreement between Untaet and
the Indonesian authorities to exchange information relevant to investigations, prosecutions and
trials. The EU is encouraged by the intention
of the Government of Indonesia and Untaet to
conclude a memorandum of understanding on
mutual collaboration on legal, judicial and
human rights affairs. Accountability of those
responsible for the violations perpetrated in
East Timor and the redress of victims are a core
element of the process of reconciliation and of
democratic institution building and will improve
the prospects for friendly and peaceful relations
between Indonesia and East Timor.
23. The government of Cambodia has manifested a political will to build a society based on the
rule of law and respect for human rights. This
political will needs to be reflected in decisive action. While noting that positive steps have been
taken, in particular by virtue of the adoption of
several legislative measures relating to human
rights and the institutionalisation of a Governmental Committee on Human Rights, the EU
recognises that areas of special concern in the
overall human rights situation persist, such as
impunity and the weakness of the rule of law.
The EU is also particularly concerned at the use
of violence by the security forces, as well as the
sexual exploitation of women and children. We
believe that the trial of the Khmers Rouges by an
independent tribunal meeting the international
standards of justice, fairness and due process of
law is essential for tackling the problem of impunity in Cambodia. The EU calls upon the Cambodian Government to cooperate with the UN in
this matter. The EU stresses its support for the
continuing work of the office of the UNHCHR in
Cambodia and encourages the Cambodian authorities to establish independent national institutions for the promotion and protection of human rights.
The EU is still concerned at the lack of a secure
environment for the safe and voluntary return
of refugees in West Timor. Intimidation and misinformation by pro-integration militias and the
presence of TNI soldiers not integrated under a
normal command structure appear to be the
24. The EU is disturbed by the human rights situation in Laos. While the EU recognises that the
government of Laos has a willingness to promote
some of the economic, social, and cultural human
rights, the EU regards the authoritarian rule of
Laos to be a major obstacle to the fulfilment of
81
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
human rights in general. The EU is concerned
about the fact that the exercise of political opposition is not tolerated, the arbitrary nature of
some of the arrests, the non-existence in practice
of the right to preparation of legal defence and
counsel, and the lack of legal training of the judiciary, but takes note of progress on the last issue.
The EU is prepared to cooperate with Laos in
order to improve the situation in the abovementioned areas. The EU is also dismayed by the restrictions upon fundamental freedoms, including
freedom of expression, assembly, association and
religion. It is particularly concerned at the detention of several persons since last October for
demonstrating against the government. The EU
equally condemns the fact that militias are tolerated by the authorities. It also urges the Laotian
authorities to ratify the two UN human rights
covenants. The EU reiterates its humanitarian appeal regarding Mr Khamphoui and Mr Sakchittaphong, two sexagenarian prisoners of conscience in poor health conditions.
detention without trial. The EU encourages the
government of Rwanda to ensure that this system is in conformity with the law and international human rights standards. The EU encourages the government of Rwanda to strengthen
its relationship with the UNHCHR in this regard.
27. The EU is seriously concerned about the
continuing and serious human rights abuses in
Burundi in spite of some progress, such as the
entry into force of the new Code of Criminal
Procedure. In the struggle between the armed
forces and the rebels, the victims are mostly
women, children and the elderly. The EU is particularly concerned about the forced removals of
civilians by the Burundian army and welcomes
the decision of the government to start dismantling regroupment camps. The EU also calls upon the government of Burundi to ensure that full
protection is given to civilians returning home
and support for their reintegration. The EU
strongly condemns the renewed outbreak of indiscriminate violence in Burundi and the attack
on humanitarian relief personnel. The EU urges
all parties to refrain from any violence and to
fully respect human rights. With respect to the
Arusha peace process we encourage all parties
to contribute constructively, to accept compromise and to reach a negotiated settlement as
soon as possible. Progress is particularly needed
with regard to the transnational arrangements,
the reform of the army and the judicial sector as
well as the question of land, property and housing for the returning refugees. The EU notes
with interest a plan for reform of the judicial
and penitentiary system prepared by the government of Burundi. The EU emphasises the importance of the fight against impunity and urges
the government of Burundi to accelerate investigations relating to human rights violations,
especially those where army units have been
involved, and to bring those responsible to justice. The functioning of the legal system and the
prison conditions in Burundi continue to be an
area of deep concern. A great number of detained persons have not been charged or are
still awaiting trial, the judicial procedure continues to lack transparency and prison conditions
are extremely poor, particularly in the case of
prisoners sentenced to death. The EU regrets the
frequent violations of the human rights of prisoners. The EU calls on the government of Burundi to establish a moratorium on executions. The
EU calls upon the government of Burundi to continue its cooperation with the UN human rights
mechanisms, in particular with the office of the
UNHCHR.
25. The EU recognises the undeniable regional
dimension of human rights in the Great Lakes
area. Indeed, the promotion and protection of human rights for all are essential for achieving stability and security in the Great Lakes region and
will contribute to the necessary environment for
cooperation among States in the region.
26. The EU remains concerned about continued
human rights violations in Rwanda in spite of
some progress, namely the improvement of the
quality of the criminal procedures and the passing of the ruling on the capacity of widows to inherit. Recovery from genocide, promotion and
protection of human rights and fundamental
freedoms are primarily responsibilities of the
government of Rwanda. The EU welcomes the
establishment of the National Human Rights
Commission and supports its work. We stress
the importance of its independence, effectiveness, broad-based composition and its close cooperation with the human rights mechanisms of
the UN. The EU welcomes the renewed cooperation between the government of Rwanda and the
International Criminal Tribunal for Rwanda
(ICTR). The use of capital punishment in Rwanda
is of concern to the EU. The EU calls on the government of Rwanda to establish a moratorium
on executions. Prison conditions in Rwanda are
also of great concern. The EU is concerned that
the programme of regrouped settlement
(imudugudu) affects human rights and therefore
urges the Government of Rwanda to apply the
programme only with the participation and consent of the population. The EU hopes that the
implementation of a system of traditional participatory justice will facilitate an independent
and fair solution to the persisting problem of
28. The EU is concerned about the present status
of human rights in Uganda. The EU acknowledges
the progress realised in this field such as the
82
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
recent adoption of an Amnesty Act, and the important role played by the Human Rights Commission. But the EU still notes serious violations
of human rights such as torture, rape and arbitrary arrest of civilians by members of the police
force and UPDF as well as cases of extra-judicial
killings. The EU condemns the recruitment and
use of child soldiers by rebel armies in Uganda.
The EU urges the government of Uganda to abide
by its obligations under the International
Covenants on Civil and Political Rights as well as
on Economic, Social and Cultural Rights.
a comprehensive political dialogue with the
Algerian authorities.
31. The EU remains concerned about the human
rights situation in Chad, in particular as regards
extra-judicial killings, arbitrary arrest and detention and prison conditions including torture
and ill treatment. Inadequacies of the judicial
system as well as restrictions on freedom of
speech and press, association and assembly also
raise concern. The EU urges the government of
Chad to take effective steps to end human rights
violations in the country and ensure the effective establishment of the rule of law.
29. The EU welcomes the ceasefire agreement
recently signed in Brazzaville, the effective and
complete interruption of fighting and the
amnesty and reintegration decisions taken subsequently by the government of the Republic of
Congo. The EU strongly hopes that the cessation
of hostilities will quickly lead to an improvement of the situation of human rights and to the
restoration of democracy. The EU is still strongly preoccupied by reports of human rights violations against the civilian population, such as
arbitrary detention, torture, involuntary disappearances and arbitrary killings. The EU calls
upon the authorities of the Republic of the
Congo to investigate all human rights abuses
and to bring the perpetrators to justice.
32. The EU notes with concern that the human
rights situation in Ivory Coast continues to present insufficiencies in a number of areas, notably
as regards the number of summary and extrajudicial executions as well as arbitrary detention
and prison conditions. The EU calls upon the authorities in Ivory Coast to create the necessary
conditions for the full respect of human rights
and the establishment of the rule of law in the
country and in particular to undertake a reform
of its judicial and penitentiary system.
33. The EU has welcomed the political development in Nigeria, in particular the democratisation process and the overall improvements in
the human rights situation. The EU appreciates
the decision of President Obasanjo and his government to set up a commission mandated to
investigate human rights abuses during the period of military rule. Further, the EU welcomes the
fact that the judiciary has started to initiate
penal proceedings against some individuals
accused of grave human rights violations. The EU
encourages the government of Nigeria to further
promote human rights, in particular regarding
ethnic minorities in the Delta area. The EU
stresses its firm support for freedom of religion
and for the right to a fair trial according to internationally set standards and its opposition to
the application of degrading and cruel penalties.
The EU welcomes the federal government’s continuing commitment to these principles.
30. The EU welcomes the new developments in
Algeria and signs of cooperation by the government with international partners. In this regard
the EU welcomes the stated readiness of the
Government of Algeria to develop a dialogue
with all human rights mechanisms and calls for
early, full and effective cooperation of the Government of Algeria with these mechanisms. The
EU also notes the invitation issued by the President to human rights NGOs to visit the country
and hopes that the visits will take place soon.
Although reports of human rights violations
such as disappearances, torture, arbitrary detention and extra-judicial executions have decreased the EU continues to remain concerned.
The EU therefore calls on the government to investigate outstanding cases of serious human
rights violations allegedly undertaken by the security forces, such as extra-judicial executions
and forced disappearances, in order to promote
the rule of law and combat impunity. The EU
welcomes President Bouteflika’s pursuit of national reconciliation. The EU condemns terrorist
violence and underlines that terrorism can only
be combated in the context of the rule of law
and fully respecting international human rights
standards. The EU is concerned at recent terrorist attacks that threaten the security situation in
the country. The EU confirms its readiness to
support and encourage the reform process in Algeria. It attaches great importance to continuing
34. The EU has repeatedly condemned violations
of human rights in the context of the Eritrea and
Ethiopia conflict, including violations against
other nationalities living within Eritrea’s or
Ethiopia’s borders, and against persons belonging
to minorities. The EU underlines that deportations and other violations of human rights and
humanitarian principles undermine the quest for
peace, reconciliation and confidence-building between the two nations. The EU urges Ethiopia and
Eritrea to continue the cooperation with the OAU
to find a diplomatic solution to end this tragic
conflict. The EU commends the efforts of the OAU
in seeking a peaceful solution to the conflict,
83
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
absence of the rule of law and of a fair judicial
system as well as by persisting acts of violence
against humanitarian relief workers. The violations of the human rights of women and girls,
including the practice of female genital mutilation, are of deep concern.
which has caused enormous losses in both countries. The EU urges Ethiopia and Eritrea to immediately end all hostilities and proceed to a ceasefire and to the signature and the implementation
of the framework agreement.
35. The EU notes with concern that since the
last parliamentary elections held in Equatorial
Guinea, in March 1999, in themselves marred
with irregularities, a single-party regime has
been reintroduced in the country. The EU appeals to the government of Equatorial Guinea to
continue to dialogue with all political parties
and to ensure the independence and efficacy of
the National Electoral Committee, so as to avoid
these incidents in the future, namely in the local
elections scheduled to take place in the middle
of this year. The EU remains concerned by continuing allegations of torture, poor prison conditions and arbitrary detention of family members
of wanted suspects and calls upon the government of Equatorial Guinea to give its full support to the newly appointed Special Representative of the Commission on Human Rights.
38. The EU continues to be concerned about the
human rights situation in Angola. The resumption of the war in December 1998, for which
UNITA bears the primary responsibility, has led
to serious human rights abuses and breaches of
international humanitarian law also across the
borders, including extra-judicial and arbitrary
killing of civilians and forcible recruitment of
children into military service. The number of
refugees and displaced persons continues to
rise. The EU reiterates its appeal to the government of Angola and UNITA to respect human
rights and cooperate with the humanitarian organisations in the delivery of emergency relief
assistance, to guarantee the safety and freedom
of movement of their personnel, as well as access to affected populations. We call on the government, but particularly on UNITA, to immediately cease mine-laying activities and to allow
the population access to food supplies. The EU
considers the UN continued presence in Angola
highly important for the promotion of peace, national reconciliation and respect for human
rights and calls on the government and UNITA to
cooperate fully with the UN human rights activities in the country.
36. The EU welcomes the peace agreement between the government of Sierra Leone and the
RUF signed in Togo on 7 July 1999. The EU calls
upon all parties to implement the peace agreement speedily and in full as the only basis for
lasting peace and stability. In particular, the EU
urges the parties to step up efforts to implement all aspects of the disarmament, demobilisation and reintegration programme. The EU
welcomes the establishment of a Truth and Reconciliation Commission as provided for in the
agreement and stresses the importance of its
successful functioning. The EU emphasises that
the accountability of individual perpetrators of
grave human rights violations is important in
ensuring a fair and equitable justice system and
ultimately reconciliation and stability in Sierra
Leone. Grave violations of human rights, atrocities such as murder, mutilation, torture, abductions, rape and the use of children as soldiers
must be addressed. The EU condemns continuing incidents of violence against civilians. The
EU urges all parties to the peace agreement to
cooperate with the UN human rights mechanisms, including the appointed UN adviser promoting children’s rights, and to allow unhindered access for humanitarian organisations and
Unamsil throughout the country.
39. The EU deplores the systematic and systemic denial of civil and political rights and fundamental freedoms in Cuba and calls upon the
Cuban authorities to take vigorous steps with a
view to guaranteeing freedom of expression,
opinion, association and assembly for the Cuban
people. We deplore the cases of detention and
house arrests for political reasons, as well as the
continued repression of dissidents and political
opponents in the country. In line with the EU
common position, the EU encourages the Cuban
Government to enable a peaceful transition towards democratic pluralism and a multiparty
system, where separation of powers, accountability and transparency in decision-making are
ensured. We note with interest the steps taken
to guarantee a degree of freedom of religion, but
are concerned about the continued existence of
the death penalty. The EU calls upon Cuba to accede to the UN human rights covenants.
37. The EU remains concerned about the continuing human rights violations caused by the
ongoing conflict in Somalia, in particular in the
southern parts of the country. The EU urges all
parties in the conflict to continue their efforts to
find a peaceful settlement and to respect and
promote human rights. The situation is aggravated by a lack of legal authority and the
40. The EU follows with great attention the political and human rights developments in Haiti
and hopes that the parliamentary elections will
create the conditions for the country to return
to normal political life and the rule of law, while
noting with concern the persistence of an environment of political tension and violence. The
84
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
situation. The visit by the UNHCHR and the Special Rapporteur on Forced Executions, as well as
the invitations to visit issued to the special rapporteurs on violence against women and on the
independence of judges and lawyers show that
commitment clearly. However, we are deeply
concerned about persisting corruption and impunity within the administration and judiciary,
which are major obstacles to the rule of law.
Moreover, the EU encourages the Mexican Government to take legislative measures designed
to implement constitutionally guaranteed rights.
Harassment and intimidation of media professionals still occur. Illegal detention and torture
are practised by police forces. The EU remains
concerned about extra-judicial executions,
forced disappearances, the abduction of political opponents, particularly in conflict areas, and
the harassment of human rights workers. We
emphasise that the human rights of indigenous
people should be fully respected in all circumstances and the EU encourages the Mexican Government to continue to strengthen its efforts to
end discrimination against indigenous peoples
and to actively promote their full enjoyment of
human rights. The EU stands ready to cooperate
with the Mexican Government and hopes that
those positive intentions will soon translate into
a real and substantial improvement of the human rights record of the country.
EU remains hopeful that the current postponed
elections will be held as soon as possible in a
free, fair and transparent way, which is fundamental for the consolidation of the democratic
process in Haiti as well as for granting international assistance. The EU notes with interest the
steps so far taken in the realm of judicial reform, but condemns the persisting practices of
popular justice, threats and intimidation of human rights defenders and human rights abuses
by the security forces. The EU calls upon the
Haitian authorities to fully cooperate with the
International Civilian Mission for Support in
Haiti (MICAH) so that it can favourably discharge
its mandate in the fields of justice, human
rights and training of police forces.
41. With regard to the Caribbean, the EU remains concerned about the trend towards further use of the death penalty. We continue to
urge all countries to refrain from applying the
death penalty. We deeply regret that some
Caribbean countries have withdrawn as States
party to the optional protocol to the ICCPR and
re-acceded with a reservation on Article 1, which
limits the obligations of the governments towards individuals under sentence of death.
42. The EU encourages the new government of
Guatemala to take all the necessary and appropriate measures to implement the peace accords, with a view to fostering reconciliation in
Guatemalan society. Major reforms are needed,
mainly in the military and judicial realms, in order to improve the situation of human rights in
the country, including tackling the problem of
impunity for human rights violations. The investigation of the assassination of bishop Juan Gerardi shows clearly the current state of the justice administration system, characterised by
threats and intimidation of those participating
in lawsuits. It is encouraging that the new government has expressed its strong interest in
promoting a situation in which those responsible for the murder of Bishop Gerardi can be
brought to justice. The EU will be following this
process closely. For the EU, compliance with the
recommendations made by the Commission for
Historical Clarification is of paramount importance and it strongly urges the Guatemalan authorities to take the necessary steps for their
full implementation as a matter of urgency.
44. The EU continues to be disturbed by the
decline of the rule of law and democratic institutions in Peru, including deterioration in the
electoral process. We express our concern about
practices seriously undermining the separation
of powers, lack of due process, particularly
where military penal courts of justice are concerned, disrespect for procedural guarantees,
harassment of human rights defenders, journalists and opposition political leaders, extra-judicial executions, torture and appalling conditions in detentions centres. The EU deplores the
withdrawal by Peru from the jurisdiction of the
Inter-American Court of Human Rights. It
attaches great importance to the existence of
complaints procedures at international level
and considers that this unilateral decision
deeply weakens the protection of the individual
guarantees afforded by that regional system for
the protection of human rights and fundamental
freedoms.
43. The EU notes with satisfaction the continued progress made in Mexico as far as the
process of democratisation in the country is
concerned and welcomes the invitation made to
the UN for an observation mission in the forthcoming presidential and congressional elections.
The EU takes note with satisfaction of the Mexican Government’s commitment to human rights
and the steps taken towards improvement of the
We are not moved by any kind of confrontational approach towards any of the abovementioned
countries. Our purpose is to offer sincere cooperation to help in reducing tensions and promote the dialogue between all involved. A more
stable world can only be achieved if everyone is
truly and irrevocably freed from all types of violence and harassment.
85
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 9
MENSCHENRECHTSINSTRUMENTE
grund der Religion oder der Überzeugung
(1981)
Vereinte Nationen
— Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
(1948)
— Erklärung über das Recht auf Entwicklung
(1986)
— Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948)
— Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(1989)
— Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1949)
— Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
(1989)
— Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (1949)
— Internationale Konvention zum Schutz der
Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen (1990)
— Genfer Abkommen über die Behandlung der
Kriegsgefangenen (1949)
— Erklärung über die Rechte von Angehörigen
nationaler, ethnischer, religiöser und linguistischer Minderheiten (1992)
— Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)
— Abkommen über
Flüchtlinge (1951)
die
Rechtsstellung
der
— Erklärung über die Bekämpfung der Anwendung von Gewalt gegen Frauen (1993)
— Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1954)
— Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
fördern und zu schützen (1998)
— Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (1954)
— Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1966)
— Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (1999)
— Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)
— Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes betreffend den
Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten (2000)
— Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)
— Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
(1966)
— Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie (2000)
— Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (1979)
— Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1979)
Europarat
— Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) in der durch
das Protokoll Nr. 11 (1994) geänderten Fassung
— Erklärung über die Beseitigung aller Formen
von Intoleranz und Diskriminierung auf-
86
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
— Dokument der Kopenhagener Tagung der
Konferenz über die menschliche Dimension
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1990)
— Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe (1983)
in der durch das Protokoll Nr. 11 (1994)
geänderten Fassung
— Charta von Paris für ein neues Europa (1990)
— Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1994)
— Dokument der Moskauer Tagung der Konferenz über die menschliche Dimension der
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1991)
— Europäisches Übereinkommen zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987)
— Helsinki-Dokument der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1992)
— Europäische Sozialcharta (1961)
— Dokument der in Rom abgehaltenen Tagung
des Rates der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (1993)
— Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über ein Verfahren von Kollektivbeschwerden (1995)
— Wiener Dokument der Tagung der Vertreter
der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(1994)
— Revidierte Europäische Sozialcharta (1996)
— Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992)
— Erklärung des Gipfels von Budapest der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (1994)
— Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995)
Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa
— Erklärung des Gipfels von Lissabon der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (1996)
— Schlussakte von Helsinki (1975)
— Erklärung des Gipfels von Istanbul der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (1999)
— Schlussdokument der Wiener Tagung der Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1986)
— Europäische Sicherheitscharta (1999)
87
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 10
VON DEN EU-MITGLIEDSTAATEN UNTERZEICHNETE
MENSCHENRECHTSINSTRUMENTE
Vereinte Nationen
— Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (1979)
— Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948)
— Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1979)
— Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1949)
— Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(1989)
— Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (1949)
Europarat
— Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (1950) in der durch das
Protokoll Nr. 11 (1994) geänderten Fassung
— Genfer Abkommen über die Behandlung der
Kriegsgefangenen (1949)
— Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)
— Abkommen über
Flüchtlinge (1951)
die
Rechtsstellung
— Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe (1983)
in der durch das Protokoll Nr. 11 (1994)
geänderten Fassung
der
— Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1966)
— Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1994)
— Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)
— Europäisches Übereinkommen zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987)
— Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)
— Europäische Sozialcharta (1961)
88
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 11 (Übersetzung nicht verfügbar)
REPORTS SUBMITTED BY MEMBER STATES
TO HUMAN RIGHTS TREATY BODIES
BELGIQUE
Affairs: http://www.um.dk. Details can also be
found at the web sites of the treaty bodies.
Pacte relatif aux droits civils et politiques
•
Date pour le prochain rapport fixée en octobre 2002.
GERMANY
•
CESCR:
Fourth report submitted 11 January 2000
(Doc. E/C 12/4/Add.3)
•
CEDAW:
Fourth report submitted 27 October 1998
(Doc. CEDAW/C/DEU);
Examined 1 February 2000
(Doc. CEDAW/C/2000/1/CRP.3/Add.7/rev.1
•
CERD:
15th report submitted 16 June 2000
(Doc. N.N.)
Pacte relatif aux droits économiques, sociaux
et culturels
•
Deuxième rapport périodique. Soumis le
23 décembre 1997 (doc. E/1990/6/add18 du
5 mars 1998) à l’examen du Comité lors sa
session de novembre 2000.
Convention relative aux droits de l’enfant
•
Deuxième rapport périodique. Soumis le
15 mai 1999 à l’examen par le Comité en septembre 2001.
Internet sites:
DENMARK
— in English: www.unhchr.org
•
— in German: www.auswaertiges-amt.de
Fifth periodic report to the Convention on
the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women was submitted in May
2000.
•
14th periodic report to the Convention on
the Elimination of all Forms of Racial Discrimination was submitted on 8 January
1999. It was examined on 9 March 2000.
•
Fourth report on the Convention Against Torture was submitted on 4 August 2000.
•
Fourth periodic report to the Covenant
on Civil and Political Rights was submitted
30 December 1998. It will be examined on
20 October 2000.
•
Third report on the Covenant on Economic,
Social and Cultural Rights was submitted on
8 August 1996. It was examined on third May
2000.
•
Second periodic report to the Convention on
the Rights of the Child was submitted in August 1998.
GRÈCE
Reports in English have been published at the
web site of the Danish Ministry of Foreign
89
•
Deuxième et troisième rapports périodiques
en application de la convention sur l’élimination de toutes les formes de discrimination à
l’égard des femmes, publiés sous la référence
(cedaw/c/grc/2-3) et présentés au comité
CEDEF (CEDAW) lors de sa 20e session, le 28
janvier 1999. Site sur ces rapports
(http://www.un.org/womenwatch/daw/
cedaw/greece.htm). Site sur les conclusions
et recommandations y relatives du CEDEF
(http://www.un.org/womenwatch/daw/
cedaw/20thsess.htm).
•
Troisième rapport périodique en application
de la convention contre la torture et autres
peines ou traitements cruels, inhumains ou
dégradants, soumis au comité CCT (CAT),
le 29 novembre 1999. Le texte du rapport
n’est pas encore publié, sa traduction dans
les langues de travail du comité étant en
cours. L’examen du rapport, ainsi que des
rapports d’autres pays, est prévu lors de la
26e session du CCT du 20 avril au 18 mai
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
de son examen n’a pas encore été déterminée.
2001. Site sur la convocation de ladite session (http://www.unhchr.ch/html/menu 2/6/
cat/cats 24.htm).
•
Comité des droits de l’enfant. Le deuxième
rapport a été soumis le 21 mars 2000 et la
date de son examen n’a pas encore été déterminée.
•
Comité des droits économiques, sociaux
et
culturels.
Le
troisième
rapport
(e/1994/104/add.19), soumis le 20 octobre
1997, a été examiné lors de la 22e session du
comité (les 27 et 28 avril 2000). Le rapport
peut être consulté sur le site du haut-commissaire des Nations unies aux droits de
l’homme.
SPAIN
Convention on the rights of the child.
•
Second report (crc/c/70/add.9), submitted
on 1 June 1999.
Convention on the elimination of all forms of
racial discrimination
•
14th and 15th reports (cerd/c/338/add.6),
considered jointly by the CERD on 13 and 14
March 2000.
These reports can be found on the High Commissioner
for
Human
Rights
web
site
(http://www.unhchr.ch/spanish/data sp.htm).
LUXEMBOURG
•
Comité pour l’élimination de la discrimination à l’égard des femmes. Le troisième rapport périodique a été soumis le 12 mars 1998
(cedaw/c/lux/3 et add.1) et examiné le
19 janvier 2000.
•
Tous ces rapports peuvent être consultés sur
le site Internet du haut-commissaire aux
droits de l’homme (www.unhchr.ch).
FRANCE
•
•
Présentation du rapport en application de la
convention pour l’élimination de la discrimination raciale (Genève, mars 2000).
Envoi du rapport en application du pacte sur
les droits économiques et sociaux (juillet
2000).
NETHERLANDS
Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
(CAT):
IRELAND
International Covenant on Civil and Political
Rights
•
•
Second report of Ireland on the measures
adopted to give effect to the provisions of the
International Covenant on Civil and Political
Rights, submitted 1998 CCPR/C/IRL/98/2.
Concluding observations of Committee, July
2000 CCPR/CO/69/IRL.
Convention on the Elimination of all Forms of
Discrimination Against Women (CEDAW):
•
Convention on the Elimination of All Forms of
Discrimination against Women
•
Latest report No CAT/C/44/Add.8 (third reporting round) was submitted on 27 December 1999
Latest report No CEDAW/C/NLD/2; Add.1;
Add.2 (second reporting round) was submitted on 10 December 1998
Convention on the Rights of the Child (CRC):
Second and third periodic reports of Ireland to
the Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, submitted 1997
CEDAW/C/IRL/2 and 3. Concluding observations of the Committee on the Elimination of
All Forms of Discrimination against Women:
Ireland, July 1999 CEDAW/C/1999/L.2/Add.4.
•
Latest report No CRC/C/51/Add.1 (first reporting round) was submitted on 15 May
1997 (concluding observations/comments:
No CRC/C/15/Add.114)
International Convention on the Elimination of
all forms of Racial Discrimination (CERD):
All the reports and the concluding observations
are available at www.uchchr.ch or at the Department of Foreign Affairs web site (www.iveagh.
irlgov.ie).
•
Latest report No CERD/C/362/Add.4 (13th
and 14th reporting round) was submitted on
27 April 1999.
ITALIE
International Covenant on Civil and Political
Rights (CCPR):
•
•
Comité pour l’élimination de la discrimination raciale. Le douzième/treizième rapport
a été présenté le 26 juillet 2000 et la date
90
Latest report no.CCPR/C/NET/1999/3 (third
reporting round) was submitted on 10 February 1999.
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
International Covenant on Economic, Social and
Cultural Rights (ESOCUL):
•
Ce rapport peut être consulté sur le site
(www.gddc.pt/pt/dh/MDH/cdesc/index.htm).
Latest report No E/1990/6/Add.11 (second
reporting round) was submitted on 20 June
1996 (concluding observations/comments:
No E/C.12/1/Add. 25).
These reports can be found on the UN human
rights web site (http://www.unhchr.ch).
•
Comité pour l’élimination de la discrimination à l’égard des femmes. Le quatrième
rapport a été soumis le 23 novembre 1999
(CEDAW/C/PRT/4). La date de son analyse n’a
pas encore été déterminée.
•
Comité des droits de l’enfant. Le deuxième
rapport
soumis
le
8
octobre
1998
(CRC/C/65/Add.11) sera analysé pendant la
27e session du Comité en mai-juin 2001.
AUSTRIA
•
Convention on the Elimination of All Forms
of Discrimination against Women:
FINLAND
Last report submitted: fifth periodic report
Date of submission: 20 September 1999
Date of examination: 15 June 2000
United Nations:
•
The 15th report concerning the implementation of the CERD was submitted in August
1999. The examination will take place 1 and
2 August 2000.
Last report submitted: second periodic report
Date of submission: 12 October 1998
Date of examination: 10–12 November 1999
•
The third report to the CAT Committee was
submitted in October 1998. The report was
examined 11 and 12 November 1999.
All reports, summary records of the examination
and concluding observations and recommendations — with the exception of the recently submitted report to CERD and the concluding observation of CEDAW on the most recent report —
can be found on the Treaty body database which
is available on the Internet homepage of the office of the High Commissioner for Human Rights
(http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf).
•
The second report to the CRC was submitted
in July 1998. The examination will take place
19 September 2000.
•
The fourth report to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights was submitted in July 1999. The Committee has not
set a date for the examination.
•
The third report to the CEDAW was submitted
in January 1997 and the fourth report in October 1999. Both reports will be examined in
January 2001.
•
Convention Against Torture and Other Cruel
Inhuman or Degrading Treatment or Punishment:
PORTUGAL
•
•
•
Contre la torture. Le troisième rapport a été
soumis le 2 février 2000 (CAT/C/44/Add.7)
et analysé par le Comité le 3 mai 2000.
Le rapport peut être consulté sur le
site (www.gddc.pt/pt/dh/Tortura/CAT44
English_i.htm) ou sur le site du haut-commissaire des Nations unies aux droits de l’homme (www.unhchr.ch).
Council of Europe:
Comité pour l’élimination de la discrimination raciale. Le neuvième rapport soumis le
6 janvier 2000 sera analysé lors de la 58e session du CERD en mars 2001.
Comité des droits économiques, sociaux
et culturels. Le troisième rapport a été soumis
le 7 novembre 1997 (E/1994/104/Add.20),
lors de la présession du comité qui a eu
lieu entre le 17 et le 21 mai 1999; des
questions auxquelles le Portugal a répondu
le 13 janvier 2000 ont été posées sur
le rapport. Le rapport sera analysé par le
comité lors de sa 24e session qui aura lieu
entre le 13 novembre et le 1er décembre 2000.
•
European Social Charter: the sixth report was
submitted in April 2000.
•
The initial report concerning the application
of the European Charter on Regional or
Minority Languages was submitted 2 March
1999.
•
The initial report concerning the implementation of the Framework Convention on
National Minorities was submitted 4 February
1999.
Reports in English can be viewed at the web site
of the Finnish Ministry of Foreign Affairs:
http://virtual.finland.fi/ministry/english/
humanrights.html. Reports in Finnish (except
the fourth report to the HRC and the third report
to CEDAW) are also published on the Ministry’s
web
site
(http://virtual.finland.fi/ministry/
suomi/ihmisoikeudet.html).
91
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
UNITED KINGDOM
Details about the examinations can be found
at the web sites of the treaty bodies. Shadow
reports are published on the web site of
the
Finnish
League
for
Human
Rights
(www.ihmisoikeusliitto.fi).
UN Treaty Monitoring Bodies
•
Fifth periodic report under the International
Covenant on Civil and Political Rights. Submitted: August 1999. It can be found on the
Internet (www.homeoffice.gov.uk).
•
Second periodic report under the Convention
on the Rights of the Child. Submitted: August
1999. It can be found on the Internet
(http://193.32.28.83/unchild.htm).
•
Initial report of UK in respect of the Overseas
Territories and Isle of Man under the Convention on the Rights of the Child. Submitted: February 2000. It can be found on the Internet (www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf). Examination date: 21 September 2000.
•
Fifteenth periodic report under the Convention on the Elimination of Racial Discrimination. Submitted: May 2000. It can be found
on the Internet (www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf).
Examination: 14 and 15 August 2000
SWEDEN
International Covenant on Economic, Social and
Cultural Rights:
•
The latest report was submitted 10 April
2000. The time when the Committee will consider the report is not yet scheduled.
International Convention on the Elimination of
All Forms of Racial Discrimination:
•
The latest report was submitted 5 August
1999. The Committee will consider the report 10 and 11 August 2000.
Convention on the Elimination of All Forms of
Discrimination against Women:
The latest report was submitted 21 May 1996.
The Committee has scheduled to considered the
report in June–July 2001.
Other examinations:
•
The reports and the concluding observations of
the committees can be found through the web
site of the UN High Commissioner for Human
Rights (http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf).
Sweden is also preparing to make the reports and
the committees concluding observations available through the web site of the Ministry of Foreign Affairs (http:/www.utrikes.regeringen.se).
Human Rights Committee examined the combined 4/5th reports of the UK in respect of
the Isle of Man, Jersey, Guernsey in New York
on 17 March 2000. The reports and the Committee’s conclusions are available on the Internet (www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf).
Reports submitted under the European Social
Charter
•
92
UK’s 20th annual report
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 12 (Übersetzung nicht verfügbar)
FINANCIAL CONTRIBUTIONS BY MEMBER STATES
TO THE UN HUMAN RIGHTS MECHANISMS
peacekeeping
ties/Burundi
BELGIQUE
•
Le montant des contributions budgétaires volontaires de la Belgique affectées aux mécanismes de protection des droits de l’homme
de l’ONU s’est élevé, pour la période se situant
entre le 1er janvier 1999 et le 31 décembre
1999, à 1 141 364 USD.
•
•
For the year 1999, Denmark has contributed
DKK 10 600 000 to the office of the High
Commissioner for Human Rights covering
field operations, UN Voluntary Fund for Victims of Torture, Treaty bodies, etc.
In the budget for 2000 Denmark has also
budgeted for DKK 10 000 000 to OHCHR for
the abovementioned purposes. Furthermore,
Denmark has contributed DKK 1 300 000 to
the UN Voluntary Fund for the Programme of
Action of the Third Decade to Combat Racism
and Racial Discrimination earmarked for the
World Conference on Racism for the period
1998–2001.
For assistance to human rights and democracy projects in Cambodia Denmark has
budgeted for DKK 2 000 000 in 1999 and
DKK 2 000 000 in 2000.
DEM 225 000:
Voluntary Fund for Victims of Torture
•
DEM 675 000:
Trust fund technical cooperation activities
•
DEM 100 000:
Documentation of human rights violations in
Congo
•
DEM 200 000:
Technical cooperation activities/national institutions
•
DEM 150 000:
Human rights support for peace-making,
•
DEM 75 000:
World Conference Against Racism, Racial Discrimination, Xenophobia and Related Intolerance
•
DEM 25 000:
Trust fund third decade to combat racism,
racial discrimination, xenophobia and related
intolerance
•
DEM 50 000:
Trust fund for indigenous populations
•
DEM 250 000:
Voluntary fund for Victims of Torture
•
DEM 200 000:
Technical cooperation activities/Yemen
•
DEM 200 000:
Technical cooperation activities/national institutions
•
DEM 250 000:
Human rights support for peace-making,
peacekeeping and peace-building activities/Colombia
•
DEM 500 000:
Human rights support for peace-making,
peacekeeping and peace-building activities/Federal Republic of Yugoslavia
•
DEM 200 000:
Human rights support for peace-making,
peacekeeping peace-building activities/Croatia
•
DEM 250 000:
Human rights support for peace-making,
peacekeeping and peace-building activities/Bosnia and Herzegovina
Grand total: DEM 3 450 000
93
activi-
DEM 150 000:
Human rights support for peace-making,
peacekeeping and peace-building activities/Colombia
GERMANY
•
peace-building
•
DENMARK
•
and
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
GRÈCE
sored volunteers are assigned; GBP 50 000
in support of Ombudsman office in Peru);
— 1999 GBP 275 000.
Les contributions financières de la Grèce aux
mécanismes onusiens de protection des droits
de l’homme pour 1999 s’élèvent à 972 200 USD.
•
SPAIN
on
Office of the UN High Commissioner for Human Rights:
— 2000 IEP 650 000;
— 1999 IEP 440 000.
•
World
Conference
ESP 15 000 000.
Racism:
•
UN fund for technical cooperation in the field
of human rights: ESP 10 000 000.
ITALIE
•
1999: 1 300 000 000 ITL;
•
UN voluntary fund for victims of torture:
ESP 7 000 000.
•
2000: 1 200 000 000 ITL.
•
Office for Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA): ESP 300 000 000.
LUXEMBOURG
•
Office of the UN High Commissioner for Human Rights (UNHCHR): ESP 15 000 000.
•
•
Office of the UNHCHR in Bogota (Colombia):
ESP 15 000 000.
Fonds des Nations unies de contributions volontaires aux victimes de la torture: 500 000
LUF (12 395 EUR)
•
Haut-Commissariat aux droits de l’homme:
60 000 000 LUF (1 487 362 EUR)
En 1999
FRANCE
Pour la période couverte par le rapport, les
contributions volontaires de la France s’élèvent
à 5,85 millions de FRF, soit:
•
4,35 millions de FRF pour le Haut-Commissariat pour les droits de l’homme;
•
0,5 millions de FRF pour les victimes de la
torture;
•
0,5 millions de FRF pour les populations autochtones;
•
0,5 millions de FRF pour le Togo.
En 2000
Haut-Commissariat aux droits de l’homme:
1 000 000 LUF (24 790 EUR)
•
General contribution
3 000 000;
•
Torture Fund: NLG 1 000 000;
•
Indigenous People Fund: NLG 212 000;
•
Technical Assistance Fund: NLG 1 000 000;
•
UN Voluntary Fund for Assistance in Mine
Clearing:
World Conference
250 000;
•
Trust Fund Slavery: NLG 75 000.
— 2000 IEP 125 000;
— 1999 IEP 100 000.
AUSTRIA
Details of funding for 2000 and 1999 below:
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA):
— 2000: IEP 200 000;
— 1999: IEP 175 000.
•
•
Contributions to the office of the UN High Commissioner for Human Rights in 1999/2000 a total of NLG 5 537 000 consisting of:
Funding:
•
Fonds de contributions volontaires aux victimes de la torture des Nations unies:
500 000 LUF (12 395 EUR)
NETHERLANDS
IRELAND
•
•
•
Office of the Special Representative for Children and Armed Conflict:
the
Against
office:
Racism:
NLG
NLG
UN Voluntary Fund for Technical Cooperation:
1999: USD 120 000;
2000: USD 40 000.
— 2000 IEP 35 000;
— 1999 IEP 38 000.
•
to
•
UNV:
UN Voluntary Fund for Victims of Torture:
1999: USD 20 000;
2000: USD 40 000.
— 2000 GBP 350 000 (Some 50 % of this funding for projects to which Irish APSO-spon-
94
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
PORTUGAL
SWEDEN
er
Pendant la période se situant entre le 1 janvier
1999 et le 31 décembre 1999, le Portugal a versé
des contributions volontaires pour un montant
de 85 000 USD aux mécanismes onusiens de protection des droits de l’homme.
Sweden contributes with SEK 9 300 000 to
OHCHR’s activities, SEK 1 000 000 to ‘national
institutions’ through the OHCHR, SEK 8 900 000
to OHCHR Field Offices in Burundi, Cambodia
and Colombia, about SEK 3 000 000 to SRSG for
Children in Armed Conflicts and SEK 1 000 000
to SRSG on Internally Displaced Persons. Sweden
also finances about 20 JPOs working with human
rights issues. Not including the costs or the JPOs
this amounts to SEK 23 200 000.
FINLAND
In 1999 Finland’s contribution was c. FIM 5 700 000,
which was divided as follows:
Directly to the OHCHR:
•
Treaty monitoring bodies: FIM 1 200 000;
UNITED KINGDOM
•
field
operations
(Congo,
Columbia,
Bosnia-Herzegovina): FIM 2 100 000;
•
•
World Conference on Racism: FIM 150 000.
GBP 2 000 000 to OHCHR every year from
1999–2002. Projects include strengthening
resource mobilisation capacity, support to
the TMBs and strengthening core management systems.
Through the OHCHR:
•
UN Fund for Technical Cooperation in the
Field of Human Rights, VFTC: FIM 1 000 000;
•
UN Voluntary Fund for Victims of Torture:
GBP 130 000.
•
UN Voluntary Fund for Victims of Torture:
FIM 1 000 000;
•
Convention against Torture Fund for Urgent
Cases: GBP 50 000.
•
UN Voluntary Fund for Indigenous Populations: FIM 200 000.
•
UNHCHR Voluntary Fund for Technical Cooperation: GBP 115 000.
•
UNHCHR Trust Fund for the World Conference Against Racism:GBP 100 000.
•
UNHCHR Office in Bogota Technical Cooperation Programme: GBP 108 000.
Due to the late date of disbursement of some
1999 grants, these would appear in OHCHR accounts as revenue received 2000. In the budget
for the year 2000, Finland has allocated around
FIM 6 000 000 for the abovementioned purposes.
95
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 13
BESUCHE VON VERTRETERN
VON MENSCHENRECHTSMECHANISMEN
IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Belgien
Italien
In letzter Zeit gab es in Belgien keinen Besuch
von Vertretern von MR-Mechanismen.
In letzter Zeit gab es in Italien keinen Besuch
von Vertretern von MR-Mechanismen.
Dänemark
Luxemburg
Im Zeitraum Juli 1999 bis Juni 2000 gab es in
Dänemark keinen Besuch von Vertretern von
MR–Mechanismen.
In letzter Zeit gab es in Luxemburg keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen.
Niederlande
Deutschland
Internet-Site: www.unhchr.ch (in englischer Sprache).
Im Zeitraum Mai 1999 – Mai 2000 wurde den Niederlanden von der VN-Sonderberichterstatterin
über die illegale Verbringung und Lagerung toxischer Abfälle, Frau Fatma-Zohra Ouhachi-Vesely,
ein Besuch abgestattet. Der Bericht über ihre Mission in den Niederlanden vom 18. bis 20. Oktober
1999 (Nr. E/CN.4/2000/50/Add.1 vom 20. März
2000) ist auf der Internet-Site der VN über Menschenrechte zugänglich (http://www.unhchr.ch).
Griechenland
Österreich
In letzter Zeit gab es in Griechenland keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen.
In letzter Zeit gab es in Österreich keinen Besuch von Vertretern von MR-Mechanismen.
Spanien
Portugal
In letzter Zeit gab es in Spanien keinen Besuch
von Vertretern von MR-Mechanismen.
In letzter Zeit gab es in Portugal keinen Besuch
von Vertretern von MR-Mechanismen.
Frankreich
Finnland
— Besuch einer Delegation von zwei Mitgliedern
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) im Oktober 1999.
— Besuch einer Delegation des Europäischen
Ausschusses zur Verhütung von Folter im
Mai 2000.
Europarat
Die VN-Sonderberichterstatterin über die illegale
Verbringung und Lagerung toxischer Abfälle,
Frau Fatma-Zohra Ouhachi-Vesely, hat Deutschland vom 25. bis 29. Oktober 1999 besucht. Sie
hat ihren Bericht am 20. März 2000 unterbreitet
(Dok. E/CN.4/2000/50/Add.1).
— Der Ausschuss „Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen“ hat Finnland im Dezember 1999 besucht, der Beratende Ausschuss für nationale Minderheiten
im August 1999. Berichte, in denen die Besuche Erwähnung finden, wurden auf der Internet-Site
des
Europarates
veröffentlicht
(http://www.coe.int).
— Der Beratende Ausschuss für nationale Minderheiten hat seine Empfehlungen, die dem
Ministerkomitee höchstwahrscheinlich im
Herbst 2000 zur endgültigen Billigung vorgelegt werden, noch nicht fertig gestellt.
Irland
Besuch des Sonderberichterstatters über den
Schutz und die Förderung der Meinungsfreiheit
und freien Meinungsäußerung (1999): Der Bericht
über
seine
Mission
in
Irland
(E/CN.4/2000/63/Add.2) ist über Internet zugänglich (www.uhchr.ch).
96
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Schweden
Mission
ist
über
(www.unhchr.ch).
Im Berichtszeitraum (Juli 1999 – Juni 2000) gab
es in Schweden keinen Besuch von Vertretern
von MR-Mechanismen der Vereinten Nationen.
Internet
zugänglich
Vereinigtes Königreich
— Der Sonderberichterstatter über die freie Meinungsäußerung hat das VK vom 25. bis 28.
Oktober 1999 besucht. Sein Bericht ist über
Internet zugänglich (www.unhchr.ch).
— Die Sonderberichterstatterin über das Recht
auf Bildung hat das VK vom 18. bis 22. Oktober 1999 besucht. Der Bericht über ihre
— Der Europäische Ausschuss zur Verhütung
von Folter hat Nordirland vom 29. November
bis 8. Dezember 1999 besucht.
97
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 14
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
anlässlich des 50. Jahrestags der Verabschiedung der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, 10. Dezember 1998, Wien
A.
B.
Anlässlich des 50. Jahrestags der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erinnert die Union an die überragende
Bedeutung, die sie dieser Erklärung beimisst.
Sie bildet die Grundlage für politische Maßnahmen auf nationaler, regionaler und weltweiter
Ebene, die dem Ziel dienen, der Menschenwürde
überall auf der Welt zu Geltung und Schutz zu
verhelfen.
I.
Die Anerkennung der universellen Gültigkeit
und der Unteilbarkeit der Menschenrechte sowie
die Verantwortung dafür, sie zu schützen und zu
fördern, gehören zusammen mit der Förderung
der pluralistischen Demokratie und der effektiven Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit zu
den wesentlichen Zielen der Europäischen Union, die sich als Wertegemeinschaft versteht, und
sie bilden das Fundament unseres Handelns.
Seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor fünfzig Jahren war die Union Zeuge von Fortschritten im
Bereich der Menschenrechte und der Ausbreitung der Demokratie in der ganzen Welt. Zugleich ist die Union sich aber auch bewusst,
dass dieser Fortschritt bedroht ist und dass
sie noch entschlossener vorgehen und ihre
Bemühungen verstärken muss, damit alle
Menschenrechte für alle Menschen weltweit
Wirklichkeit werden.
II. Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde ein unumkehrbarer Prozess der Bewusstseinsbildung der Bürgergesellschaft für die weltweite
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingeleitet. Die Menschenrechtserklärung wurde insbesondere zur Grundlage
für die spätere Ausarbeitung einer beeindruckenden Reihe von wichtigen internationalen Rechtsakten, unter anderem der internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Auf der WeltMenschenrechtskonferenz 1993 in Wien wurde die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit aller Menschenrechte erneut bekräftigt.
Die Union richtet einen Appell an alle Länder,
allen wichtigen Übereinkünften im Bereich
der Menschenrechte beizutreten, sofern sie
dies noch nicht getan haben.
Wir stellen den Menschen in den Mittelpunkt unserer Politik. Unser gemeinsames Ziel bleibt die
Gewährleistung der Menschenwürde jeder einzelnen Person. Die uneingeschränkte Durchsetzung der Rechte von Frauen und Kindern verdient dabei besondere Beachtung, da deren Vernachlässigung noch weit verbreitet ist.
Durch den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für welche die
Regierungen Verantwortung tragen, wird ein Beitrag zu Wohlstand, Gerechtigkeit und Frieden in
der Welt geleistet. Diese Ziele lassen sich indessen nicht ohne die Mitwirkung internationaler
Organisationen, der Bürgergesellschaft und des
Einzelnen verwirklichen.
Die Anwendung der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und der anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünfte ist
von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die
universelle Gültigkeit der in ihnen verankerten Rechte Wirklichkeit werden soll. Von den
in diesen Übereinkünften niedergelegten
Grundsätzen kann es keine begründete Ausnahme aufgrund von auf nationalen, kulturellen oder religiösen Erwägungen beruhenden Sonderbestimmungen geben. Der 50.
Jahrestag der Verabschiedung der Allgemei-
Die Union verpflichtet sich in Erfüllung des Vertrags über die Europäische Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Erklärungen des Europäischen Rates auf den Tagungen
von 1991 und 1997 in Luxemburg zu steter Unterstützung der weiteren Durchsetzung und
Wahrung der Menschenrechte und gibt die folgende Erklärung ab:
98
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
schenrechtserklärung verankerten Rechte ist
ein wesentlicher Bestandteil des Wirkens der
Union nach innen und nach außen. In ihrem
Handeln achten die Organe der Union die
durch die Europäische Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten und sich aus den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen
der Mitgliedstaaten ergebenden Menschenrechte unter der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
In der gleichen Weise sind auch die Mitgliedstaaten der Konvention verpflichtet und in
ihrem Handeln der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterworfen.
nen Erklärung der Menschenrechte ist eine
Gelegenheit, um Bilanz zu ziehen, und
gleichzeitig Anlass, die Anstrengungen zur
Durchsetzung der Menschenrechte in allen
Ländern der Welt zu verdoppeln. Die Union
bekräftigt bei dieser Gelegenheit erneut, dass
sie sich dafür einsetzen wird, alle Menschenrechte für alle Menschen Wirklichkeit werden
zu lassen.
Eingedenk der Erklärung des Europäischen
Rates vom 28./29. Juni 1991 in Luxemburg
würdigt und begrüßt die Union die Errungenschaften seit der Verabschiedung der Menschenrechtserklärung. Sie sieht sich jedoch
gezwungen, anhaltende Menschenrechtsverletzungen überall in der Welt zu beklagen.
Die Union bekräftigt, dass es die legitime
und stetige Aufgabe der Völkergemeinschaft
und aller – einzeln oder gemeinsam handelnden – Staaten ist, die Menschenrechte in der
ganzen Welt durchzusetzen und zu schützen.
Was die Union betrifft, so wird sie sich weiterhin gegen Menschenrechtsverletzungen
wenden, wo immer diese auch begangen werden. Zugleich begrüßt es die Union, dass eine
zunehmende Zahl von Staaten partnerschaftlich mit der EU bei der Durchsetzung der
Menschenrechte und der Sicherstellung ihrer
universellen Gültigkeit zusammenarbeitet.
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einer Vorbedingung für den Beitritt zur Europäischen Union,
und eine schwerwiegende und anhaltende
Verletzung dieser Rechte kann die Aussetzung von Rechten eines Mitgliedstaats nach
sich ziehen.
Der Vertrag von Amsterdam beinhaltet darüber hinaus eine weitere Verstärkung der Engagements für den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere durch Maßnahmen zur
Bekämpfung von Diskriminierung in zahlreichen Bereichen und verstärkte Möglichkeiten
zur Sicherstellung der Chancengleichheit von
Frauen und Männern. Er setzt ferner unter
Berücksichtigung der Europäischen Sozialcharta und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer Ziele
im Bereich der sozialen Grundrechte. Die Europäische Union wird sich auch bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit von der Achtung der Menschenrechte leiten lassen.
In den vergangenen 50 Jahren haben Tausende von Frauen und Männern überall in der
Welt für den Schutz dieser Werte gekämpft
und dafür oft einen hohen Preis bezahlt. Die
Europäische Union würdigt das mutige Handeln dieser Menschen, das eine Richtschnur
für das entschiedene Eintreten der Union zur
Durchsetzung der in der Erklärung verankerten Rechte sein wird.
Die Union begrüßt in diesem Zusammenhang
die Annahme einer Erklärung zu den Menschenrechtsverteidigern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen. Auf
der ganzen Welt leisten Einzelpersonen und
nichtstaatliche Organisationen einen unerlässlichen, mutigen Beitrag zum Schutz und zur
Durchsetzung der Menschenrechte. Sie bedürfen einer steten entschlossenen Unterstützung.
Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist auch eines der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Union sowie ihrer Entwicklungszusammenarbeit. Die Union verfolgt dieses Ziel sowohl in
ihren bilateralen Beziehungen mit Drittländern
als auch im Rahmen der Vereinten Nationen
und anderer multilateraler Gremien, insbesondere der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Europarat.
III. Die Europäische Union, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit beruht, teilt
die der Menschenrechtserklärung zugrunde
liegenden Wertvorstellungen. Sie ist sich des
Erfordernisses bewusst, dass die Menschenrechte in den ihr angehörenden Ländern umgesetzt werden. Die Wahrung der in der Men-
Im Rahmen ihrer Politik zur Durchsetzung
der Menschenrechte in allen Teilen der Welt
bringt die Union regelmäßig Menschenrechtsfragen in ihrem Dialog mit Drittländern als
wichtigen und legitimen Teil derselben sowie
in Demarchen und Erklärungen zur Sprache.
99
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Die Europäische Gemeinschaft hat in die von
ihr geschlossenen Übereinkünfte eine Klausel
aufgenommen, nach der die Achtung der
Menschenrechte eine wesentliche Voraussetzung dafür bildet, dass sie sich bindet. Die
Union wird damit ihrer Verantwortung für die
Durchsetzung und den Schutz der Menschenrechte als eines rechtmäßigen Anliegens der
Völkergemeinschaft gerecht, wobei sie zugleich bekräftigt, dass diese Aufgaben nach
wie vor in erster Linie jeder einzelnen Regierung obliegen.
Die Union äußert ihre Besorgnis über rassistische und fremdenfeindliche Vorfälle in jüngster Zeit sowohl innerhalb der Union als auch
in anderen Teilen der Welt und wird sich auf
der Weltkonferenz über Rassismus intensiv
um bedeutsame Ergebnisse bemühen. Die
Anstrengungen der Union in diesem Bereich
werden durch zahlreiche konkrete Maßnahmen ergänzt; in diesem Zusammenhang
möchte die Union insbesondere die Tätigkeit
der Europäischen Stelle zur Beobachtung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Wien
hervorheben.
Die Union begrüßt insbesondere die Verabschiedung der Satzung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs, vor dem die
schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Menschenrechtsverletzungen,
die Betroffenheit bei der Völkergemeinschaft
auslösen, zur Anklage kommen sollen, und
sie ruft zu einer raschen Ratifizierung dieser
Satzung auf.
IV. Diese Politik muss fortgeführt und erforderlichenfalls verstärkt und verbessert werden.
Hierzu ist es wichtig, dass die Union ihre
Fähigkeit ausbaut, ihre Ziele im Bereich des
Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist die Union entschlossen, bei der Durchführung all ihrer Maßnahmen für die Achtung der Menschenrechte Sorge zu tragen. Insbesondere
wird die Union die folgenden konkreten Maßnahmen in Betracht ziehen:
Die Union hat dieses Jahr beschlossen, ihre
Bemühungen um die weltweite Abschaffung
der Todesstrafe als eines bedeutsamen
Grundsatzes der EU zu verstärken. Dort, wo
die Todesstrafe noch existiert, fordert die
Union, dass ihre Anwendung beschränkt
wird, und verlangt, dass Todesurteile nur unter Beachtung der internationalen Schutzbestimmungen vollstreckt werden. Die Union
dringt auch darauf, dass es gegebenenfalls
zu Moratorien kommt.
Die Union misst der Unterstützung von
Bemühungen zur Förderung der Demokratie,
der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen
Staatsführung große Bedeutung bei. Sie unterstützt daher weltweit eine große Zahl von
Projekten und Programmen in diesen Bereichen.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind der
Zusammenarbeit mit den internationalen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte
auf weltweiter und regionaler Ebene verpflichtet. Die Union unterstützt aktiv die
Tätigkeit der Menschenrechtskommissarin
der Vereinten Nationen, insbesondere ihre
Arbeit an Ort und Stelle. Sie befürwortet die
Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen um eine stärkere Einbeziehung der Menschenrechte in das gesamte
Spektrum der Tätigkeiten der Vereinten Nationen.
100
1. Es ist die Fähigkeit zu einer gemeinsamen
Beurteilung der Menschenrechtssituation
in der Welt durch eine engere Koordinierung auszubauen sowie durch sonstige
Maßnahmen sicherzustellen, dass im Rahmen der Union alle einschlägigen Aktionsmittel zur Verfügung stehen, einschließlich
der etwaigen Veröffentlichung eines EUJahresberichts zur Menschenrechtslage.
2. Es ist die Zusammenarbeit im Bereich der
Menschenrechte, beispielsweise bei Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, in Abstimmung mit anderen einschlägigen Organisationen
weiterzuentwickeln
und
dafür Sorge zu tragen, dass das von 15
europäischen Universitäten getragene
Programm für Hochschulabschlüsse im
Bereich der Menschenrechte weitergeführt
werden kann.
3. Es wäre zu prüfen, ob es sinnvoll ist, in
regelmäßigen Abständen ein Forum zur
Erörterung der Menschenrechtslage unter
Beteiligung der EU-Institutionen wie auch
von Vertretern der Hochschulen und der
nichtstaatlichen Organisationen einzuberufen.
4. Es muss die Fähigkeit ausgebaut werden,
um auf internationalen Einsatzbedarf im
Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung reagieren zu können, beispielsweise durch die etwaige Erstellung
eines gemeinsamen Verzeichnisses von
europäischen Sachverständigen in Fragen
der Menschenrechte und der Demokratisierung für Menschenrechtseinsätze vor
Ort sowie für die Wahlunterstützung und
-beobachtung.
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
5. Der Ausbau und die Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern sind zu fördern,
insbesondere durch Hinwirken auf eine
möglichst rasche Annahme der derzeit im
EU-Rahmen zur Prüfung vorliegenden Ent-
101
würfe von Verordnungen über die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen.
6. Es sind alle Mittel bereitzustellen, um eine kohärente Verwirklichung dieser Ziele
zu erreichen, wobei unter anderem auch
eine Stärkung der einschlägigen EU-Strukturen in Betracht zu ziehen wäre.
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 15
56. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen – Genf, März-April 2000
2249. TAGUNG DES RATES (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)
Kommuniqué zu China
Brüssel, 20. März 2000
Einschränkungen der Grundrechte, namentlich der Meinungs-, der Versammlungs- und
der Vereinigungsfreiheit. Die EU ist insbesondere darüber betroffen, dass die chinesische
Regierung prodemokratische Aktivitäten mit
schweren Strafen ahndet und scharfe Maßnahmen gegen bestimmte Minderheiten, insbesondere in Tibet und Xinjiang, trifft. Sie ist
ferner besorgt über die zahlreichen Verhaftungen und die Schwere der Strafen für Anhänger der Falun Gong sowie über die restriktiven Maßnahmen und Strafen, die gegen Mitglieder der christlichen Kirche und anderer
religiösen Vereinigungen verhängt werden.
China – Schlussfolgerungen
1.
Gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 22.
März 1999 hat der Rat im Lichte des Menschenrechtsdialogs EU-China und in Anbetracht der bevorstehenden 56. Tagung der
VN-Menschenrechtskommission seine hinsichtlich der Menschenrechte in China zu
verfolgende Politik überprüft.
2.
Der Rat begrüßte die von China bekundete
Bereitschaft, mit den UN-Einrichtungen für
Menschenrechte zusammenzuarbeiten, und
forderte China auf, seine diesbezüglichen
Anstrengungen zu verstärken. Insbesondere
fordert die EU China auf, die VN-Pakte über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bürgerliche und politische
Rechte so bald wie möglich zu ratifizieren,
mit dem Sonderberichterstatter und den Arbeitsgruppen der Menschenrechtskommission enger zusammenzuarbeiten und die Vereinbarung mit dem Hohen Kommissariat für
Menschenrechte zu unterzeichnen.
3.
4.
Der Rat wies erneut darauf hin, dass er den
Möglichkeiten des Menschenrechtsdialogs
sowie des Kooperationsprogramms zwischen der EU und China, das gemeinsame
Bemühungen um die Förderung und Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten in
China ermöglicht, große Bedeutung beimisst.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass China
seine Bereitschaft bekundet hat, im Rahmen
des Dialogs eine Reihe sensibler Themen
von gemeinsamem Interesse zu erörtern. Die
EU stellt erneut ihren Standpunkt klar, dass
der Dialog nur dann ein gangbarer Weg ist,
wenn genügend Fortschritte gemacht werden, die sich in der Praxis niederschlagen.
5.
Der Rat ist bestürzt über die häufige Verhängung der Todesstrafe in China. Überdies
können die vielen gewaltlosen, u. a. wirtschaftlichen Verbrechen, für die trotz der
kürzlichen Reformen im chinesischen Recht
immer noch die Todesstrafe gilt, kaum unter
die von den chinesischen Behörden angewandte Definition von Schwerverbrechen
eingeordnet werden. Die Aufrechterhaltung
behördlicher Haftlager, in denen Personen
ohne angemessenen Rechtsbeistand und in
den meisten Fällen ohne einen ordnungsgemäßen Prozess festgehalten werden können, ist ein weiterer Grund zur Sorge und
ein Faktor, dem sich die chinesischen Behörden nicht in angemessener Weise angenommen haben.
6.
Der Rat beabsichtigt, den Dialog zu überprüfen, um insbesondere in den genannten Bereichen, die der EU die meisten Sorgen bereiten, zu einem ziel- und ergebnisorientierteren Konzept zu gelangen. Die Ziele werden
in diesen Bereichen festgelegt und öffentlich
dargelegt, zunächst in der Rede des EU-Vorsitzes auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission, aber auch bei der Behandlung der Lage in einzelnen Ländern sowie in Tagesordnungspunkten, die die Bürgerrechte und die politischen Rechte betreffen und bei thematischen Fragen. Die EU
Der Rat bedauerte jedoch, dass die positiven
Schritte Chinas auf internationaler Ebene
nicht nur auf weitere Fortschritte warten lassen, sondern auch keine spürbaren Fortschritte in der Menschenrechtssituation in
China bewirkt haben. Die EU ist zutiefst besorgt über die anhaltenden, weit verbreiteten
102
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
muss die Perspektiven des Dialogs auf der
Grundlage der erzielten Ergebnisse beurteilen. Sie wird weiterhin ihre Besorgnis über
die Menschenrechtssituation in China öffentlich zum Ausdruck bringen und sie in
Zusammenkünften mit China auf allen Ebenen zur Sprache bringen.
7.
8.
effektiver Dialog der beste Weg ist, Verbesserungen bei der Achtung der Menschenrechte in China zu erzielen.
9.
A – keine gemeinsame Vorlage der Resolution,
Der Rat teilt die vom Europäischen Parlament, von der Bürgergesellschaft und den
NRO geäußerte Besorgnis über die Menschenrechtslage in China. Er wird die EU-Politik gegenüber China laufend überprüfen,
unter anderem auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission.
Der Rat nahm zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten auf der 56. Tagung der Menschenrechtskommission
eine
Resolution
über die Menschenrechtslage in China vorlegen wollen. Er ist der Auffassung, dass ein
Der Rat einigte sich auf folgendes Konzept
der EU für die bevorstehende Tagung der
Menschrenrechtskommission:
B – Stimmabgabe gegen einen Stillhalteantrag,
C – bei einer Abstimmung über die Resolution positive Stimmabgabe der EU-Länder,
die Mitglied der Kommission sind.
10. Der Rat kam ferner überein, dass sein Konzept für das nächste Jahr davon abhängen
wird, welche Ergebnisse in Bezug auf die
Menschenrechte in China auf dem Wege des
Dialogs erzielt werden konnten.
103
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 16
ÜBERBLICK ÜBER DIE 1999 AUS TITEL B7-7
FINANZIERTEN INITIATIVEN
Unterstützung der Demokratie in den Ländern
Mittel- und Osteuropas einschließlich der aus
dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen
Demokratien
B7-700 – Verfügbare Mittel: 15 Mio. EUR; 21 Projekte (+ Mikroprojekte) gebilligt.
Unterstützung der Demokratie in den Neuen Unabhängigen Staaten und in der Mongolei
B7-701 – Verfügbare Mittel: 10 Mio. EUR; 14 Projekte (+ Mikroprojekte) gebilligt.
Zuschüsse für bestimmte Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen (einschließlich Rehabilitierungszentren für Folteropfer)
B7-704 – Verfügbare Mittel: 15 Mio. EUR; 29 Projekte gebilligt.
MEDA-Programm für Demokratie und Menschenrechte
B7-705 – Verfügbare Mittel: 10 075 000; 6 Projekte gebilligt.
Menschenrechte und Demokratie in den Entwicklungsländern, insbesondere in den AKP-Staaten
Unterstützung der Tätigkeiten der internationalen Tribunale und Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes
B7-7020 – Verfügbare Mittel: 17 Mio. EUR; 27
Projekte gebilligt.
B7-706 – Verfügbare Mittel: 3,3 Mio. EUR; 5 Projekte gebilligt.
Menschenrechte und Demokratie in den Ländern
des südlichen Afrikas
Menschenrechte und Demokratie in den Ländern
Asiens
B7-7021 – Verfügbare Mittel: 4 Mio. EUR; 8 Projekte gebilligt.
B7-707 – Verfügbare Mittel: 5 Mio. EUR; 2 Projekte für China und ein Programm zur Stärkung des
Demokratisierungsprozesses in Bangladesch gebilligt.
Sonderprogramm für Demokratie und ordnungsgemäße Regierungspraxis in Nigeria
B7-7022 – Verfügbare Mittel: 4 Mio. EUR; 6 Projekte gebilligt.
Demokratisierungsprozess in Lateinamerika
B7-703 – Verfügbare Mittel: 12 625 000 EUR;
3 Projekte, 1 mehrjähriges Regionalprogramm
(Andengemeinschaft) gebilligt.
Unterstützung und Überwachung von Wahlen
B7-709 – Verfügbare Mittel: 2 Mio. EUR; 3 Projekte gebilligt.
Die Haushaltslinien B7-700, B7-701, B7-704 und
B7-709 wurden ab Mai 1999 mit technischer Unterstützung der Europäischen Menschenrechtsstiftung verwaltet.
104
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 17
KONFERENZEN ÜBER DIE MENSCHENRECHTE
— Brüssel: Diskussionsforum für die Menschenrechte, 30. November 1999 bis 1. Dezember
1999
http://europa.eu.int/comm/dg1a/
human_rights/intro
— Venedig: „Die Europäische Union und die
zentrale Rolle der Menschenrechte und der
demokratischen Prinzipien in den Beziehungen zu Drittländern“, 25.-28. Mai 2000
http://hrd-euromaster.venis.it
105
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 18 (Übersetzung nicht verfügbar)
HUMAN RIGHTS ON THE INTERNET
European Commission
Service Commun Relex des relations extérieures
http://europa.eu.int/comm/scr/index_en.htm
Secretariat-General of the Commission — A guide to grants and loans
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/aides/en/en.htm
External relations
http://europa.eu.int/comm/external_relations/index.htm
Development policy
http://europa.eu.int/comm/development/index_en.htm
Humanitarian aid
http://europa.eu.int/comm/echo/en/index_en.html
Enlargement
http://europa.eu.int/comm/enlargement/index.htm
Justice and home affairs
http://europa.eu.int/comm/justice_home/index_en.htm
Employment and social affairs
http://europa.eu.int/comm/dgs/employment_social/index_en.htm
European Parliament
http://www.europarl.eu.int
EU Council of Ministers
http://ue.eu.int/
European Court of Justice
http://europa.eu.int/cj/index/
Academica — University
European Masters Degree in Human Rights and Democratisation
http://www.hrd-european.master.venis.it
Mediterranean Masters Degree in Human Rights and Democratisation
http://www.um.edu.mt/courses/prospectus.medmahrd
Netherlands Institute of Human Rights
http://www.law.uu.nl/english/sim
The Danish Centre for Human Rights
http://www.humanrights.dk
106
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Non-governmental organisations
Coalition to stop the use of child soldiers
http://www.child-soldiers.org
The Death Penalty Information Centre
http://www.deathpenaltyinfo.org
International Rehabilitation Council for Torture Victims
http://www.irct.org/
The European Human Rights Foundation
http://www.ehrfoundation.org
European Roma Rights Centre
http://errc.org/
International Coalition for the Establishment of an International Criminal Court
http://www.iccnow.org/
Amnesty International
http://www.amnesty.org/
International Federation of Human Rights
http://www.fidh.org/
Human Rights Watch
http://www.hrw.org/
Human Rights Web
http://www.hrweb.org/
Search engine specialised in human rights issues
http://www.hri.ca
Sweden — Save the Children
http://www.raddabarnen.se
The Asia–Europe Child Welfare Centre
http://www.asem.org
International Committee of the Red Cross
http://www.icrc.org
The Human Rights Informations Centre
http://www.humanrights.coe.int
Intergovernmental organisations
Organisation of African Unity
http://www.oau-oau.org
The Commonwealth
http://www.thecommonwealth.org
Organisation of American states
http://www.oas.org
International Labour Organisation
http://www.ilo.org
Organisation for Security and Cooperation in Europe
http://www.osce.org
United Nations
http://www.un.org/
Office of the High Commissioner for Human Rights
http://www.unhchr.ch/
107
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
United Nations — the UN working for women
http://www.un.org/womenwatch/un/index.html
World Conference Against Racism
http://www.unhchr.ch/html/racism/index.htm
International Criminal Court
http://www.un.org/law/icc
United Nations Children’s Fund
http://ww.unicef.org
Council of Europe
http://www.coe.int/
The European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment
or Punishment
http://www.cpt.coe.int
European Court of Human Rights
http://www.echr.coe.int
Member States
German Foreign Ministry
http://www.auswaertiges-amt.de
German Permanent Mission to the United Nations
http://www.germany-info.org/UN/index.htm
German Federal Ministry of Development
http://www.bmz.de
UN information centre in Germany
http://www.uno.de
Ireland: Department of Foreign Affairs
http://www.irlgov.ie/iveagh/
Sweden: Swedish EU Presidency’s web site
http://EU2001.se
Sweden: Ministry of Foreign Affairs/International Law and Human Rights Department
http://www.utrikes.regeringen.se/dettaar/organisation/depart/enheter/fMr htm
Sweden: Permanent Mission to the United Nations
http://www.un.int/sweden
United Kingdom: The Foreign and Commonwealth Office
http://www.fco.gov.uk
España: Defensor del Pueblo Español
http.//www.defensordelpueblo.org
España: Ministerio de Asuntos Exteriores/Oficina de Derechos Humanos
E-mail: [email protected]
España: Ministerio de Justicia/Dirección del Servicio Jurídico del Estado
Abogacía del Estado para el Tribunal Europeo de Derechos Humanos
E-mail: [email protected]
France: Site Internet de la présidence française:
http://www.presidence-europe.fr
108
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 19
VERORDNUNG (EG) NR. 975/1999 DES RATES VOM 29. APRIL 1999
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung
von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit,
die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung
der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-
sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben.
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 w,
auf Vorschlag der Kommission (1),
(5)
Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet
des Schutzes der Menschenrechte und der
Förderung der demokratischen Grundsätze
wird von der Auffassung bestimmt, dass die
Menschenrechte universell und unteilbar
sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht.
(6)
Die Politik der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze lässt sich von den allgemeinen Grundsätzen leiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte und dem Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind.
(7)
Die Gemeinschaft erkennt an, dass alle Menschenrechte wechselseitig miteinander zusammenhängen. Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und
bei der Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte müssen sich wechselseitig fördern.
(8)
Die Achtung des humanitären Völkerrechts
muss als Teil der Menschenrechte im Sinne
dieser Verordnung gelten; dabei zugrunde
zu legen sind auch die Genfer Konventionen
von 1949 nebst den Zusatzprotokollen von
gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des
Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(2)
(3)
(4)
Es empfiehlt sich, die Modalitäten der
Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zur
Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie
und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
festzulegen.
Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung (EG) Nr.
976/1999 vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit
betreffenden
Gemeinschaftsmaßnahmen (3), die im Rahmen der
Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der
Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel
der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur
Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen, angenommen.
Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet
der Entwicklungszusammenarbeit trägt zu
dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung
und Festigung der Demokratie und des
Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.
Gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrags über
die Europäische Union achtet die Union die
Grundrechte, wie sie in der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet
(1) ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19.
November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Januar 1999
(ABl. C 58 vom 1 März 1999, S. 17) und Beschluss des
Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (noch
nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Abl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.
109
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
1977, die Genfer Konvention von 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die
Konvention von 1948 über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermords sowie andere vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Normen des Völkerrechts.
(9)
In der vom Rat und den im Rat vereinigten
Vertretern der Mitgliedstaaten am 28. November 1991 gefassten Entschließung über
Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung sind die Orientierungen, Verfahren und
konkrete Aktionslinien definiert, die dazu
dienen, neben den wirtschaftlichen und sozialen Rechten den bürgerlichen und politischen Freiheiten im Rahmen eines auf der
Achtung der Menschenrechte basierenden
repräsentativen politischen Systems Geltung zu verschaffen.
(10) Der Politik der Europäischen Gemeinschaft
zur Wahrung der Menschenrechte und der
demokratischen Grundsätze liegt ein positives und konstruktives Konzept zugrunde,
das die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze als Thema von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und ihre Partner sowie als Element des Dialogs begreift, aus dem Initiativen zur effektiven
Achtung dieser Grundsätze hervorgehen
können.
(11) Dieses positive Konzept sollte in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung
des Demokratisierungsprozesses, zur Festigung des Rechtsstaats und zur Entwicklung
einer pluralistischen und demokratischen
Bürgergesellschaft sowie in der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen,
die insbesondere darauf abzielen, Konflikte
zu verhüten, die Friedensbemühungen zu
unterstützen und zu verhindern, dass Verbrechen ungeahndet bleiben, seinen Niederschlag finden.
(12) Daher sollten die zur Förderung der diesbezüglichen positiven Maßnahmen zugunsten
der einzelnen Länder eingesetzten Finanzmittel entsprechend den geographischen
Programmen und in Verbindung mit den anderen Entwicklungsinstrumenten verwendet
werden, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(13) Es ist auch darauf zu achten, dass diese
Maßnahmen mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union, einschließlich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in Einklang stehen.
(14) Zielgruppen dieser Maßnahmen sind insbesondere Diskriminierte, unter Armut oder
Benachteiligung leidende Menschen, Kinder,
Frauen, Flüchtlinge, Migranten, Minderheiten, Vertriebene, indigene Völker, Gefangene und Folteropfer.
(15) Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung des Demokratisierungsprozesses
sowie der Wahrung der rechtsstaatlichen
Grundsätze im Rahmen eines die persönlichen Grundfreiheiten achtenden politischen
Systems trägt zur Verwirklichung der Ziele
der verschiedenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern geschlossenen Abkommen bei, aufgrund deren die Wahrung der Menschenrechte und
der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien ist.
(16) Zur Gewährleistung von Qualität, Wirkung
und Kontinuität der Maßnahmen müssten
insbesondere Mehrjahresprogramme zum
Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie vorgesehen werden,
die in Abstimmung mit den Regierungen
der betreffenden Länder im Geiste der Partnerschaft und unter Berücksichtigung der
spezifischen Bedürfnisse dieser Länder vorzubereiten wären.
(17) Die Durchführung einer wirksamen und
kohärenten Aktion setzt voraus, dass die
besonderen Merkmale der Politik zugunsten
der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze insbesondere durch die
Einführung flexibler, transparenter und zügiger Beschlussfassungsverfahren hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen und
Projekte in diesem Bereich berücksichtigt
werden.
(18) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf
Notlagen oder Situationen von besonderer
Tragweite rasch zu reagieren, um so die
Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in
denen solche Situationen eintreten, zu stärken.
(19) Insbesondere bei den für die Gewährung
von Zuschüssen und die Evaluierung von
Projekten geltenden Verfahren muss den Besonderheiten der Empfänger der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich Rechnung getragen werden, und zwar vor allem dem
Nichterwerbscharakter ihrer Arbeit, den Gefahren, denen sich die häufig freiwilligen
Mitarbeiter in einer zuweilen feindlichen
Umgebung aussetzen, sowie ihrem geringen
Handlungsspielraum, was ihre Eigenmittel
anbetrifft.
110
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
(20) Die Entwicklung der Bürgergesellschaft
muss ihre konkrete Ausprägung insbesondere darin finden, dass neue Akteure auftreten und sich organisieren, und die Gemeinschaft kann sich dabei veranlasst sehen, in den begünstigten Drittländern Partner, die auf keine einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen können, finanziell zu unterstützen.
(21) Die Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Projekte zum
Schutz der Menschenrechte und zur Wahrung der demokratischen Grundsätze werden unparteiisch und ohne Ansehen der
Rasse, der Religion, der Kultur, der sozialen
Stellung oder der ethnischen Zugehörigkeit
der Empfängerorganisationen und der Personen oder Personengruppen gefasst, an die
sich die geförderten Projekte wenden; politische Erwägungen dürfen für die Beschlüsse nicht maßgeblich sein.
sammenhang mit in den Entwicklungsländern
eintretenden Situationen.
Artikel 2
Innerhalb der mit Artikel 1 festgelegten Grenzen
und im Einklang mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union in seiner Gesamtheit leistet die Europäische Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe für Maßnahmen, mit
denen insbesondere die nachstehenden Ziele
verfolgt werden:
1. die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie
und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich:
a) Förderung und Schutz der bürgerlichen
und politischen Rechte;
b) Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;
c) Förderung und Schutz der Menschenrechte von diskriminierten oder unter Armut
oder Benachteiligung leidenden Menschen, um zur Verringerung der Armut
und der sozialen Ausgrenzung beizutragen;
d) Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern;
e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen,
einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;
f) Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfern von Menschenrechtsverletzungen
konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen
ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Misshandlung vorzubeugen;
g) Unterstützung von Bildungs-, Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen
im Bereich der Menschenrechte;
h) Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte,
einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern;
i) Förderung der Chancengleichheit und der
Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen
(22) Es empfiehlt sich, die Modalitäten für die
Durchführung und Verwaltung der aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Gemeinschaftshilfe für den Schutz der Menschenrechte
und die Förderung der demokratischen
Grundsätze festzulegen.
(23) In diese Verordnung wird für die gesamte
Laufzeit des Programms ein als finanzieller
Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der
Erklärung des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission vom 6. März
1995 (4) dienender Betrag eingesetzt, ohne
dass dadurch die im Vertrag festgelegten
Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt
werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
KAPITEL 1
Ziele
Artikel 1
Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der
Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt werden, die im Rahmen ihrer
Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des
Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.
Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Entwicklungsländer
durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zu-
(4) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.
111
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit;
j) Förderung und Schutz der Grundfreiheiten,
wie sie in dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte genannt
werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung
und der Gewissensfreiheit sowie des Rechts,
sich seiner eigenen Sprache zu bedienen;
2. die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere
a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats,
insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative
und durch Unterstützung eines die
menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur
Abschaffung der Todesstrafe;
b) Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und
der Legislative von der Exekutive, sowie
Unterstützung institutioneller Reformen;
c) Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der
Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen
Charakters der Gesellschaft notwendigen
Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu stärken,
die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie
für die Pressefreiheit und die Achtung der
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
einzutreten;
d) Förderung einer verantwortungsvollen
Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz
der Verwaltung und durch die Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption;
e) Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene,
insbesondere durch Förderung einer
gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen
und politischen Leben;
f) Begleitung von Wahlen, insbesondere
durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der
Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse,
durch Durchführung von Maßnahmen zur
Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen – insbesondere Frauen –
an den Wahlen und durch Ausbildung von
Wahlbeobachtern;
g) Unterstützung staatlicher Bemühungen
um eine klare Trennung zwischen zivilen
und militärischen Zuständigkeiten sowie
Aufklärung und Schulung des zivilen und
militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte;
3. die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die
Demokratisierung gefördert werden sollen,
um so zur Verhütung von Konflikten und zur
Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von
Maßnahmen folgender Art:
a) Unterstützung der Entwicklung von Strukturen, insbesondere der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme;
b) Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung
der Chancen und zur Überbrückung bestehender
Trennungslinien
zwischen
Gruppen mit unterschiedlicher Identität;
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs
zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von
vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem
Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von
Konflikten und zur Wiederherstellung des
inneren Friedens beizutragen;
d) Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien;
e) Unterstützung internationaler, regionaler
und lokaler Organisationen – einschließlich Nichtregierungsorganisationen –, die
mit der Verhütung und Beilegung von
Konflikten und mit der Behandlung von
deren Folgen – einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines
ständigen internationalen Strafgerichtshofs – und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befasst sind.
Artikel 3
Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender
Maßnahmen erstrecken:
1. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit;
112
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
2. für die Identifizierung und Ausarbeitung der
Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich:
a) Identifizierungs- und Durchführungsstudien;
b) Austausch von technischen Kenntnissen
und Erfahrungen zwischen europäischen
Einrichtungen und Einrichtungen der
Drittländer;
c) Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen;
d) Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in
den in dieser Verordnung genannten Bereichen;
3. Durchführung von Vorhaben:
a) technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als
Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben;
b) Ankauf und/oder Lieferung der für die
Durchführung der Maßnahmen unerlässlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter
außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder
Anmietung von Immobilien;
c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der
einschlägigen Maßnahmen;
Artikel 5
Die Hilfe der Gemeinschaft kann den in Artikel 4
Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Drittland, das gemäß
der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat
der Gemeinschaft befindet, wobei dieser Sitz das
tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über
die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten
Maßnahmen sein muss. Ausnahmsweise kann
sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.
Artikel 6
Um festzustellen, ob eine Organisation für eine
Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen,
unter denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten
Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:
a) ihr unterschiedsloses Eintreten für die
Verteidigung, Wahrung und Förderung der
Menschenrechte und der demokratischen
Grundsätze,
b) ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze,
c) ihre Kapazität im Bereich des Managements und der Finanzverwaltung,
d) ihre technische und logistische Kapazität
im Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Maßnahme,
e) gegebenenfalls die Ergebnisse der zuvor
durchgeführten Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden,
f) ihre Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Bürgergesellschaft in
dem betreffenden Drittland zu entwickeln
und örtliche Organisationen, die gegenüber der Bürgergesellschaft rechenschaftspflichtig sind, direkt zu unterstützen.
4. Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen;
5. Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser
Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der
betreffenden Länder sowie administrative
und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers.
KAPITEL II
Modalitäten der Durchführung der Hilfe
Artikel 4
Artikel 7
(1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser
Verordnung in Betracht kommenden Partner
sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die
nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser
Verordnung finanzierten Maßnahmen werden
von der Kommission auf Antrag der in Absatz 1
genannten Partner oder aus eigener Initiative
durchgeführt.
(1) Die Hilfe wird den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich
verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die
Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfüllen.
(2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im
Finanzierungsbeschluss der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt.
(3) Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser
Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
113
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
(4) Soweit im Zusammenhang mit den aufgrund
dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten
Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen
werden, ist darin vorzusehen, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.
beläuft sich für den Zeitraum 1999-2004 auf 260
Mio. EUR.
Artikel 8
Der Kommission obliegt die Planung, die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung,
die Überwachung und die Evaluierung der in
dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren. Sie legt die Bedingungen für
die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest.
(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen des
Empfängerlandes und der Mitgliedstaaten zu
gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere
Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auf andere Drittländer ausgedehnt werden.
(2) Die Lieferungen stammen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland oder anderen
Entwicklungsländern. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können sie aus anderen Ländern stammen.
Artikel 9
(1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz
und Komplementarität und um eine optimale
Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen.
(2) In jedem Fall fördert die Kommission für die
Zwecke des Absatzes 1
a) die Einrichtung eines Systems für den Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen
sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung von
der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in
Aussicht genommen wird;
b) die an Ort und Stelle erfolgende Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im
Wege regelmäßiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern
der Kommission und der Mitgliedstaaten im
Empfängerland;
c) die Förderung eines kohärenten Konzepts für
die humanitäre Hilfe und, soweit irgend möglich, die Berücksichtigung des Schutzes der
Menschenrechte bei der humanitären Hilfe.
KAPITEL III
Verfahren zur Durchführung
der Maßnahmen
Artikel 10
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 11
Artikel 12
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz
2 wird von der Kommission Folgendes festgelegt:
— die Beschlüsse über Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung mit jeweils mehr
als 1 Mio. EUR finanziert werden, sowie jede
Änderung, durch die der ursprünglich für die
betreffende Maßnahme festgesetzte Betrag
um mehr als 20 % überschritten wird;
— die Aktionsprogramme, die als kohärenter
Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder
eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte
Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs
und seiner Komplexität weiterbesteht.
(2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel
13 genannten Ausschuss davon, welche Finanzierungsbeschlüsse sie zu Projekten und Programmen über weniger als 1 Million Euro zu
fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt
spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.
Artikel 13
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss
für Menschenrechte und Demokratie – nachstehend „Ausschuss“ bezeichnet – unterstützt, der
sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen,
so unterbreitet der Vertreter der Kommission
dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine
Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb
einer Frist ab, die der Vorsitzende unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit der be-
114
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
treffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die
in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.
Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die
Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten
gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der
Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht
teil.
schaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte
auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten
Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im
Jahr erfolgt eine Prüfung der für das darauf folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Planung oder
ein Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr aufgrund dieser
Verordnung durchzuführenden Maßnahmen.
Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des
Ausschusses übereinstimmen.
Artikel 16
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der
Stellungnahme des Ausschusses nicht überein
oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen
Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der
Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat innerhalb von 3 Monaten nach seiner
Befassung keinen Beschluss gefasst so werden
die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 14
(1) Die Kommission kann Sofortmaßnahmen finanzieren, deren Mittelbedarf 2 Mio. EUR nicht
überschreitet. Sofortmaßnahmen werden als
notwendig erachtet, wenn sich aufgrund der gewaltsamen Unterbrechung des Demokratisierungsprozesses oder aufgrund einer Krisensituation oder einer außergewöhnlichen und unmittelbar drohenden Gefahr für die gesamte Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung eines
Landes, die eine ernste Bedrohung für die Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen bedeutet,
ein plötzlicher und unvorhersehbarer Bedarf ergibt.
(2) Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird die
Kommission nach Konsultierung der Mitgliedstaaten tätig und bedient sich hierzu der wirksamsten Mittel. Die Mitgliedstaaten verfügen
über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um Einwände geltend zu machen. Werden Einwände erhoben, so wird die Frage von dem in Artikel 13
genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden
Sitzung geprüft.
(3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel
13 genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung von allen Sofortmaßnahmen,
die gemäß diesen Bestimmungen finanziert
werden.
Artikel 15
Der Ausschuss kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemein-
(1) Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft aufgrund
dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor,
um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen
verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Wirksamkeit künftiger
Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss eine Zusammenfassung
der Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuss geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten
auf Wunsch zur Verfügung.
(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und unter
deren Mitwirkung kann die Kommission auch die
Ergebnisse der in dieser Verordnung genannten
Maßnahmen und Gemeinschaftsprogramme evaluieren.
Artikel 17
In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen ist
insbesondere vorgesehen, dass die Kommission
und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der
in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner nach
den von der Kommission im Rahmen der geltenden Vorschriften festgelegten üblichen Modalitäten, insbesondere nach den in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren,
Kontrollen vornehmen können.
Artikel 18
(1) Spätestens einen Monat, nachdem sie ihren
Beschluss gefasst hat, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten von den genehmigten
Maßnahmen und Projekten, wobei sie die Höhe
der Beträge, die Art der Maßnahmen und Projekte, das jeweilige Empfängerland und die Partner
angibt.
(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt
die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält.
115
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel
1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden.
Ferner umfasst der Bericht eine Synthese der
von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen.
Artikel 19
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der
von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für
die künftige Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 20
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999
116
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. MÜLLER
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 20
VERORDNUNG (EG) NR. 976/1999 DES RATES VOM 29. APRIL 1999
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung
von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden
Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik
auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen
Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie
und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen
der Menschenrechte und Grundfreiheiten in
Drittländern beitragen.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION–
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
(4)
Gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrags über
die Europäische Union achtet die Union die
Grundrechte, wie sie in der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten gewährleistet sind und
wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als
allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben.
(5)
Die Politik der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung
bestimmt, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze,
auf denen das internationale System zum
Schutz der Menschenrechte beruht.
(6)
Die Politik der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze lässt sich von den allgemeinen Grundsätzen leiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte und dem Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind.
(7)
Die Gemeinschaft erkennt an, dass alle Menschenrechte wechselseitig miteinander zusammenhängen. Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und
bei der Erlangung bürgerlicher und politischer
Rechte müssen sich wechselseitig fördern.
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Es empfiehlt sich, die Modalitäten der
Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit
betreffenden
Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen
der in Drittländern durchgeführten Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der
Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen, festzulegen.
(2)
Zusammen mit der vorliegenden Verordnung
hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 975/1999
des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung
der Bedingungen für die Durchführung von
Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung
der Demokratie und des Rechtsstaats sowie
zur Wahrung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten beitragen (3), angenommen.
(3)
Im Rahmen der bestehenden Programme für
die Zusammenarbeit mit Drittländern,
einschließlich Tacis, Phare, MEDA und der
Verordnung betreffend den Wiederaufbau in
Bosnien-Herzegowina sowie auch im Rahmen künftiger solcher Kooperationsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 235
des Vertrags sind Maßnahmen notwendig,
die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie
und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung
(1) ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14.
(2) Stellungnahme vom 14. April 1999 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Abl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1.
117
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
(8)
(9)
Die Achtung des humanitären Völkerrechts
muss als Teil der Menschenrechte im Sinne
dieser Verordnung gelten; dabei zugrundezulegen sind auch die Genfer Konventionen
von 1949 nebst den Zusatzprotokollen von
1977, die Genfer Konvention von 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die
Konvention von 1948 über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermords sowie andere vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Normen des Völkerrechts.
In der vom Rat und den im Rat vereinigten
Vertretern der Mitgliedstaaten am 28. November 1991 gefassten Entschließung über
Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung sind die Orientierungen, Verfahren und
konkreten Aktionslinien definiert, die dazu
dienen, neben den wirtschaftlichen und sozialen Rechten den bürgerlichen und politischen Freiheiten im Rahmen eines auf der
Achtung der Menschenrechte basierenden
repräsentativen politischen Systems Geltung zu verschaffen.
(10) Der Politik der Europäischen Gemeinschaft
zur Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze liegt ein positives
und konstruktives Konzept zugrunde, das
die Menschenrechte und die demokratischen
Grundsätze als Thema von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und ihre Partner
sowie als Element des Dialogs begreift, aus
dem Initiativen zur effektiven Achtung dieser Grundsätze hervorgehen können.
(11) Dieses positive Konzept sollte in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung
des Demokratisierungsprozesses, zur Festigung des Rechtsstaats und zur Entwicklung
einer pluralistischen und demokratischen
Bürgergesellschaft sowie in der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen,
die darauf abzielen, Konflikte zu verhüten,
die Friedensbemühungen zu unterstützen
und zu verhindern, dass Verbrechen ungeahndet bleiben, seinen Niederschlag finden.
(12) Daher sollten die zur Förderung der diesbezüglichen positiven Maßnahmen zugunsten
der einzelnen Länder eingesetzten Finanzmittel entsprechend den geographischen
Programmen und in Verbindung mit den anderen Entwicklungsinstrumenten verwendet
werden, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(13) Es ist auch darauf zu achten, dass diese
Maßnahmen mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union insgesamt,
einschließlich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik, in Einklang stehen.
(14) Zielgruppen dieser Maßnahmen sind insbesondere Diskriminierte, unter Armut oder
Benachteiligung leidende Menschen, Kinder,
Frauen, Flüchtlinge, Migranten, Minderheiten, Vertriebene, indigene Völker, Gefangene und Folteropfer.
(15) Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung des Demokratisierungsprozesses
sowie der Wahrung der rechtsstaatlichen
Grundsätze im Rahmen eines die persönlichen Grundfreiheiten achtenden politischen
Systems trägt zur Verwirklichung der Ziele
der verschiedenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern geschlossenen Abkommen bei, aufgrund deren die Wahrung der Menschenrechte und
der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien ist.
(16) Zur Gewährleistung von Qualität, Wirkung
und Kontinuität der Maßnahmen müssten
insbesondere Mehrjahresprogramme zum
Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie vorgesehen werden,
die in Abstimmung mit den Regierungen
der betreffenden Länder im Geiste der Partnerschaft und unter Berücksichtigung der
spezifischen Bedürfnisse dieser Länder vorzubereiten wären.
(17) Die Durchführung einer wirksamen und
kohärenten Aktion setzt voraus, dass die besonderen Merkmale der Politik zugunsten
der Menschenrechte und der demokratischen
Grundsätze insbesondere durch die Einführung flexibler, transparenter und zügiger
Beschlussfassungsverfahren hinsichtlich der
Finanzierung der Maßnahmen und Projekte
in diesem Bereich berücksichtigt werden.
(18) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf
Notlagen oder Situationen von besonderer
Tragweite rasch zu reagieren, um so die
Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken.
(19) Insbesondere bei den für die Gewährung
von Zuschüssen und die Evaluierung von
Projekten geltenden Verfahren muss den Besonderheiten der Empfänger der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich Rechnung getragen werden, und zwar vor allem dem
Nichterwerbscharakter ihrer Arbeit, den Gefahren, denen sich die häufig freiwilligen
Mitarbeiter in einer zuweilen feindlichen
Umgebung aussetzen, sowie ihrem geringen
Handlungsspielraum, was ihre Eigenmittel
anbetrifft.
118
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
(20) Die Entwicklung der Bürgergesellschaft
muss ihre konkrete Ausprägung insbesondere darin finden, dass neue Akteure auftreten und sich organisieren, und die Gemeinschaft kann sich dabei veranlasst sehen, in den begünstigten Drittländern Partner, die auf keine einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen können, finanziell zu unterstützen.
lung und Festigung der Demokratie und des
Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.
(21) Die Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Projekte zum
Schutz der Menschenrechte und zur Wahrung der demokratischen Grundsätze werden unparteiisch und ohne Ansehen der
Rasse, der Religion, der Kultur, der sozialen
Stellung oder der ethnischen Zugehörigkeit
der Empfängerorganisationen und der Personen oder Personengruppen gefasst, an die
sich die geförderten Projekte wenden; politische Erwägungen dürfen für die Beschlüsse nicht maßgeblich sein.
Artikel 2
(22) Es empfiehlt sich, die Modalitäten für die
Durchführung und Verwaltung der aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Gemeinschaftshilfe für den Schutz der Menschenrechte
und die Förderung der demokratischen
Grundsätze festzulegen.
(23) Die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt zur
Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft
bei; der Vertrag enthält Befugnisse für die
Annahme dieser Verordnung nur in Artikel
235.
(24) In diese Verordnung wird für die gesamte
Laufzeit des Programms ein als finanzieller
Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der
Erklärung des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission vom 6. März
1995 (1) dienender Betrag eingesetzt, ohne
dass dadurch die im Vertrag festgelegten
Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt
werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Drittländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit in den Drittländern eintretenden Situationen.
Die in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten gelten für Maßnahmen in den unter die Artikel 3 und 4 fallenden Bereichen, die im Rahmen
der bestehenden Kooperationsprogramme mit
Drittländern, einschließlich Tacis (2), Phare (3)
und MEDA (4) sowie der Verordnungen betreffend Bosnien-Herzegowina (5) oder im Rahmen
künftiger auf Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützter
Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen, aber
nicht die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, durchgeführt werden.
Artikel 3
Innerhalb der mit den Artikeln 1 und 2 festgelegten Grenzen und im Einklang mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union leistet die Europäische Gemeinschaft technische
und finanzielle Hilfe für Maßnahmen, mit denen
insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt
werden:
1. die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie
und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich:
a) Förderung und Schutz der bürgerlichen
und politischen Rechte;
(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2157/91 (ABl. L 201 vom
24.7.1991, S. 2). Verordnung zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1279/96 (ABl. L 165 vom
4.7.1996, S. 1).
KAPITEL 1
Ziele
Artikel 1
Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der
Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen
der in Drittländern durchgeführten Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwick-
(3) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom
23.12.1989, S. 11). Verordnung zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom
26.4.1996, S. 5).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 (ABl. L 181 vom
1.7.1992, S. 5). Verordnung zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom
30.7.1996, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996,
S. 5).
119
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
b) Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;
c) Förderung und Schutz der Menschenrechte
von diskriminierten oder unter Armut oder
Benachteiligung leidenden Menschen, um
zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen;
d) Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern;
e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen,
einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;
f) Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Misshandlung vorzubeugen;
g) Unterstützung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der
Menschenrechte;
h) Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte,
einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern;
i) Förderung der Chancengleichheit und der
Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen einschließlich Maßnahmen
zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit;
j) Förderung und Schutz der Grundfreiheiten, wie sie in dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
genannt werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Gewissensfreiheit
sowie des Rechts, sich seiner eigenen
Sprache zu bedienen;
2. die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere:
a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats,
insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative
und durch Unterstützung eines die
menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur
Abschaffung der Todesstrafe;
b) Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und
c)
d)
e)
f)
g)
der Legislative von der Exekutive sowie Unterstützung institutioneller Reformen;
Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der
Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen
Charakters der Gesellschaft notwendigen
Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu stärken,
die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie
für die Pressefreiheit und die Achtung der
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
einzutreten;
Förderung einer verantwortungsvollen
Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz
der Verwaltung und durch Vorbeugung
und Bekämpfung der Korruption;
Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene,
insbesondere durch Förderung einer
gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen
und politischen Leben;
Begleitung von Wahlen, insbesondere
durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der
Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse,
durch Durchführung von Maßnahmen zur
Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen – insbesondere Frauen –
an den Wahlen und durch Ausbildung von
Wahlbeobachtern;
Unterstützung staatlicher Bemühungen,
die auf die klare Trennung zwischen zivilen und militärischen Zuständigkeiten sowie Aufklärung und Schulung des zivilen
und militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte
abstellen;
3. die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die
Demokratisierung gefördert werden sollen,
um so zur Verhütung von Konflikten und zur
Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von
Maßnahmen folgender Art:
120
a) Unterstützung der Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen, einschließlich
der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme;
b) Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
der Chancen und zur Überbrückung bestehender
Trennungslinien
zwischen
Gruppen mit unterschiedlicher Identität;
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs
zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von
vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem
Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von
Konflikten und zur Wiederherstellung des
inneren Friedens beizutragen;
d) Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien;
e) Unterstützung internationaler, regionaler
und lokaler Organisationen – einschließlich Nichtregierungsorganisationen –, die
mit der Verhütung und Beilegung von
Konflikten und mit der Behandlung von
deren Folgen – einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines
ständigen internationalen Strafgerichtshofs – und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befasst sind.
Artikel 4
Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender
Maßnahmen erstrecken:
1. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit;
2. für die Identifizierung und Ausarbeitung der
Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich:
a) Identifizierungs- und Durchführungsstudien;
b) Austausch von technischen Kenntnissen
und Erfahrungen zwischen europäischen
Einrichtungen und Einrichtungen der
Drittländer;
c) Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen;
d) Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in
den in dieser Verordnung genannten Bereichen;
3. Durchführung von Vorhaben:
a) technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als
Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben;
b) Ankauf und/oder Lieferung der für die
Durchführung der Maßnahmen unerlässlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter
außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder
Anmietung von Immobilien;
c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der
einschlägigen Maßnahmen;
4. Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen;
5. Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser
Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der
betreffenden Länder sowie administrative
und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers.
KAPITEL II
Modalitäten der Durchführung der Hilfe
Artikel 5
(1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser
Verordnung in Betracht kommenden Partner
sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die
nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
(2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser
Verordnung finanzierten Maßnahmen werden
von der Europäischen Kommission auf Antrag
der in Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt.
Artikel 6
Die Hilfe der Gemeinschaft kann den in Artikel 5
Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden,
deren Hauptsitz sich in einem Drittland, das
gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von
der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet, wobei dieser
Sitz das tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sein muss. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.
Artikel 7
Um festzustellen, ob eine Organisation für eine
Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen,
unter denen die in Artikel 5 Absatz 1 genannten
121
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:
a) ihr unterschiedsloses Eintreten für die Verteidigung, Wahrung und Förderung der Menschenrechte
und
der
demokratischen
Grundsätze,
b) ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung
der Menschenrechte und der demokratischen
Grundsätze,
c) ihre Kapazität im Bereich des Managements
und der Finanzverwaltung,
d) ihre technische und logistische Kapazität im
Verhältnis zu der in Aussicht genommenen
Maßnahme,
e) gegebenenfalls die Ergebnisse der zuvor
durchgeführten Maßnahmen, insbesondere
derjenigen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden,
f) ihre Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Bürgergesellschaft in den
betreffenden Drittländern zu entwickeln und
örtliche Organisationen, die gegenüber der
Bürgergesellschaft
rechenschaftspflichtig
sind, direkt zu unterstützen.
Artikel 8
(1) Die Hilfe wird den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich
verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die
Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfüllen.
(2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im
Finanzierungsbeschluss der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt.
(3) Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser
Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
(4) Soweit im Zusammenhang mit den Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, dass
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der
Gemeinschaft finanziert werden.
(2) Die Lieferungen stammen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können sie
aus anderen Ländern stammen.
Artikel 10
(1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz
und Komplementarität und um eine optimale
Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen.
(2) In jedem Fall fördert die Kommission für die
Zwecke des Absatzes 1
a) die Einrichtung eines Systems für den Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird;
b) die an Ort und Stelle erfolgende Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im
Wege regelmäßiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern
der Kommission und der Mitgliedstaaten im
Empfängerland;
c) die Förderung eines kohärenten Konzepts
für die humanitäre Hilfe und, soweit irgend
möglich, die Berücksichtigung des Schutzes
der Menschenrechte bei der humanitären
Hilfe.
KAPITEL III
Verfahren zur Durchführung
der Maßnahmen
Artikel 11
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung
beläuft sich für den Zeitraum 1999 bis 2004 auf
150 Mio. EUR.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 12
Artikel 9
(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen des
Empfängerlandes und der Mitgliedstaaten und
des Empfängerlandes zu gleichen Bedingungen
offen. Sie kann in ordnungsgemäß begründeten
Ausnahmefällen auf andere Länder ausgedehnt
werden.
Der Kommission obliegt die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung, die Überwachung
und die Evaluierung der in dieser Verordnung
genannten Maßnahmen entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren. Sie
legt die Bedingungen für die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest.
122
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Artikel 13
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz
2 wird von der Kommission Folgendes festgelegt:
— die Beschlüsse über Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung mit jeweils mehr
als 1 Mio. EUR finanziert werden, sowie jede
Änderung, durch die der ursprünglich für die
betreffende Maßnahme festgesetzte Betrag
um mehr als 20 % überschritten wird;
— die Aktionsprogramme, die als kohärenter
Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder
eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte
Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs
und seiner Komplexität weiterbesteht.
(2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel
14 genannten Ausschuss davon, welche Finanzierungsbeschlüsse sie zu Projekten und Programmen über weniger als 1 Million Euro zu
fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt
spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.
Artikel 14
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss –
im Folgenden als Ausschuss für Menschenrechte
und Demokratie bezeichnet – unterstützt, der
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
975/1999 eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so
unterbreitet der Vertreter der Kommission dem
Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab,
die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen
kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit
abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse
vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der
Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des
Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen nicht
mit der Stellungnahme des Ausschusses überein
oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen
Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der
Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach
seiner Befassung keinen Beschluss gefasst, so
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von
der Kommission erlassen.
Artikel 15
(1) Die Kommission kann Sofortmaßnahmen finanzieren, deren Mittelbedarf 2 Mio. EUR nicht
überschreiten darf. Sofortmaßnahmen werden
als notwendig erachtet, wenn sich aufgrund der
gewaltsamen Unterbrechung des Demokratisierungsprozesses oder aufgrund einer Krisensituation oder einer außergewöhnlichen und unmittelbar drohenden Gefahr für die gesamte
Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung
eines Landes, die eine ernste Bedrohung für die
Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen
bedeutet, ein plötzlicher und unvorhersehbarer
Bedarf ergibt.
(2) Sind diese Bedingungen erfüllt, so wird die
Kommission nach Konsultierung der Mitgliedstaaten tätig und bedient sich hierzu der wirksamsten Mittel. Die Mitgliedstaaten verfügen
über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um Einwände geltend zu machen. Werden Einwände erhoben, so wird die Frage von dem in Artikel 14
genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden
Sitzung geprüft.
(3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel
14 genannten Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung von allen Sofortmaßnahmen,
die gemäß diesen Bestimmungen finanziert
werden.
Artikel 16
Der Ausschuss kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte
auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf
dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen.
Einmal im Jahr erfolgt eine Prüfung der für das
darauf folgende Haushaltsjahr vorgesehenen
Planung oder ein Gedankenaustausch über die
allgemeinen Leitlinien für die im kommenden
Jahr aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen.
Artikel 17
(1) Die
Kommission
nimmt
regelmäßig
Evaluierungen der von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit die-
123
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
sen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Die
Kommission unterbreitet dem Ausschuss eine
Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuss geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung.
(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und unter
deren Mitwirkung kann die Kommission auch die
Ergebnisse der in dieser Verordnung genannten
Maßnahmen und Gemeinschaftsprogramme evaluieren.
Artikel 18
In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen wird
insbesondere vorgesehen, dass die Kommission
und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der in
Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner nach den
von der Kommission im Rahmen der geltenden
Vorschriften festgelegten üblichen Modalitäten,
insbesondere nach den in der Haushaltsordnung
der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
Verfahren, Kontrollen vornehmen können.
ment und dem Rat einen Jahresbericht vor, der
eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält.
Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel
1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden.
Ferner umfasst der Bericht eine Synthese der
von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen.
Artikel 20
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der
von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für
die künftige Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 21
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.
Artikel 19
(1) Spätestens einen Monat, nachdem sie ihren
Beschluss gefasst hat, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten von den genehmigten
Maßnahmen und Projekten, wobei sie die Höhe
der Beträge, die Art der Maßnahmen und Projekte, das jeweilige Empfängerland und die Partner
angibt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.
(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres
legt die Kommission dem Europäischen Parla-
124
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. MÜLLER
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ANLAGE 21
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABl.
Amtsblatt
AKP
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
APS
Allgemeines Präferenzsystem
ASEM
Asien-Europa-Treffen („Asia-Europe Meeting“)
BDIMR
Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte
BRJ
Bundesrepublik Jugoslawien
COHOM
Gruppe „Menschenrechte“
COSCE
Gruppe „OSZE“
CRC
Übereinkommen über die Rechte des Kindes („Convention on the Rights of the Child“)
Daphne
Aktionsprogramm der Gemeinschaft über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung
von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen
EAGFL
Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
ECE
Wirtschaftskommission für Europa („Economic Commission for Europe“)
ECOSOC
Wirtschafts- und Sozialrat (WSR)
ECRI
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz („European Commission
against Racism and Intolerance“)
EEF
Europäischer Entwicklungsfonds
EFRE
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EFTA
Europäische Freihandelsassoziation („European Free Trade Association“)
EG
Europäische Gemeinschaft
EMRK
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EP
Europäisches Parlament
EU
Europäische Union
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
G 77
Gruppe der 77
GASP
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Grulac
Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Länder
GUS
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
IAO
Internationale Arbeitsorganisation
125
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ICCPR
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte („International Covenant on
Civil and Political Rights“)
IPEC
Internationales Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit
MEDA
Begleitmaßnahmen zu den Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Drittländern des Mittelmeerraums
MRK
Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen
NATO
Nordatlantikvertragsorganisation („North Atlantic Treaty Organisation“)
NRO
Nichtregierungsorganisation
OAU
Organisation für Afrikanische Einheit („Organisation of African Unity“)
Obnova
Verordnung über die Hilfe für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik
Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („Organisation for
Economic Cooperation and Development“)
OHCHR
Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte („Office of the
High Commissioner for Human Rights“)
OSZE
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Phare
Programm für Mittel- und Osteuropa (eigentlich: Aktionsplan für eine koordinierte Hilfe
für Polen und Ungarn, „ Poland Hungary Aid for Restructuring the Economy“)
RAXEN
Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
REACT
Schnelle Einsatzgruppe für Expertenhilfe und Kooperation („Rapid Expert Assistance and
Cooperation Team“)
STOP
Förder- und Austauschprogramm für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind
Tacis
Technische Hilfe für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
Unctad
Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen („United Nations Conference on Trade and Development“)
UNDP
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen („United Nations Development Programme“)
Ungass
Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen („United Nations General
Assembly Special Session“)
UNHCR
Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge („United Nations High Commissioner for Refugees“)
Unicef
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen („United Nations Children‘s Fund“)
UNMIK
VN-Übergangsverwaltung für das Kosovo („United Nations Mission in Kosovo“)
VDPA
Erklärung und Aktionsprogramm von Wien („Vienna Declaration and Programme of Action“)
VN
Vereinte Nationen
126
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ALPHABETISCHES STICHWORTVERZEICHNIS
A
Afghanistan
Afrika
D
DAPHNE
27, 39
Ägypten
53
AKP
125
Algerien
27, 48
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Allgemeines Präferenzsystem
Angola
27, 28, 71, 72, 99
Demokratie 7, 8, 9, 10, 13, 24, 25, 26, 30, 31,
32, 33, 34, 36, 44, 46, 47, 49, 50, 52, 57, 59,
60, 63, 66, 70, 98, 99, 100, 101, 104, 109,
110, 111, 114, 117, 118, 119, 123
39, 48
AIDS
125
Demarchen
26, 28, 32, 35, 125
Dialog 8, 9, 10, 15, 25, 28, 29, 30, 31, 37, 40,
41, 54, 99, 102, 103
86
125
E
26, 27
Arbeitnehmer
99
Einwanderung
Arbeitsgruppe
58
Entwicklung 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17,
19, 21, 26, 31, 32, 33, 36, 39, 42, 46, 47, 50,
52, 53, 56, 57, 59, 60, 63, 66, 67, 69, 71, 86,
109, 110, 111, 112, 117, 118, 119, 120, 125,
126
Arbeitslager
ASEM
Asyl
29
32, 125
15, 16, 19, 20, 59
Erklärung 7, 9, 10, 11, 13, 20, 30, 32, 33, 34,
38, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51,
52, 53, 58, 72, 73, 86, 87, 98, 99, 109, 111,
117, 119, 126
B
Bahamas
28
Barcelona-Prozess
Behinderung
Bildung
Birma
33
Erweiterung
10, 14, 62
8, 13, 14, 23, 57
Europäische Charta
9, 14, 17, 19, 34, 35, 47, 53, 97
13, 22, 87, 96
Europäische Kommission
26, 39, 40
Bosnien und Herzegowina
126
Bundesrepublik Jugoslawien
126
Bürgerbeauftragter
20, 59
11, 22, 52, 58, 125
25, 32, 33, 39, 40,
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 99, 125
26, 32, 33, 125,
Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 14
Europäischer Gerichtshof
11
Bürgergesellschaft 8, 13, 15, 23, 25, 26, 28,
31, 33, 34, 36, 37, 44, 48, 54, 58, 73, 98, 103,
110, 111, 112, 113, 118, 119, 120, 122
bürgerliche und politische Rechte 27, 28, 29,
69, 73, 86, 98, 102, 109, 112, 117, 120
Europäischer Rat
11
65
Europäisches Parlament
10, 125
Europa-Mittelmeer-Partnerschaft
Europarat
33
33, 37, 57, 58, 69, 86, 88, 96, 99
F
C
Charta
China
COHOM
Flüchtlinge
126
22, 23, 30, 33, 34, 60, 87
27, 28, 29, 40, 41, 48, 49, 102, 103, 104
37, 125
Folter
Forum
127
33, 37, 39, 44, 86, 88, 110, 118,
47, 48, 50, 57, 87, 88, 96, 97, 111, 120
8, 9, 54, 57, 100
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
Frauen 7, 11, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 27, 28,
31, 32, 37, 38, 43, 44, 45, 51, 52, 55, 56, 62,
64, 69, 73, 86, 98, 99, 110, 112, 118, 120,
125
Kolumbien
freie Meinungsäußerung
112, 120
Kongo
11, 27, 29, 32, 49, 97,
Fremdenfeindlichkeit 8, 13, 14, 24, 32, 45, 51,
58, 60, 100, 112, 120, 126
27, 40
Kommission für die Rechtsstellung der Frau
Komoren
31
26, 39, 40, 41
Kopenhagen
56, 65
Kosovo
7, 8, 23, 24, 38, 47, 52, 54, 55,
25, 26, 35, 36, 39, 44, 126
Kriegsverbrechen
G
Gemeinsame Aktionen
Kuba
25
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
59, 60, 125
Gemeinsame Standpunkte
Gemeinsame Strategien
Gemeinschaftsrecht
Gerichtshof
Lomé-Abkommen
48
Mädchen
14, 54, 112, 120
Meinungsfreiheit
Menschenrechtskonvention
Menschenrechtspolitik
71
42, 53, 125
27, 28, 48
57, 71
8, 9, 10, 15, 16, 20, 44,
Menschenrechtsverteidiger
27, 32, 36, 40, 48
7, 8, 39, 40, 49, 50
Minderheiten 15, 18, 23, 24, 28, 44, 45, 46, 54,
65, 86, 96, 102, 110, 111, 118, 120
125
Missionsleiter
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte 86, 88
Myanmar
Mosambik
29, 72
36
26, 31, 39, 40
45, 48, 51, 58, 86, 96, 125
N
27, 28, 39, 40, 41
Nichtregierungsorganisationen
120, 121
J
Jugoslawien
30
Menschenrechtskommission 7, 8, 13, 28, 38,
39, 40, 45, 46, 47, 50, 51, 71, 102, 103, 126
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 69, 71, 86, 88, 126
Iran
49, 96
Menschenrechtsklausel
126
Internationale Arbeitsorganisation
42, 43, 44, 51, 52, 53
36, 117, 119, 126
Medien
I
Intoleranz
26, 30
M
MEDA
31
23, 25, 30, 55, 60, 87
Indonesien
39
18, 19, 44, 47
Hoher Kommissar
Indien
kulturelle Vielfalt
L
H
IAO
29, 37, 46, 47, 53, 98, 102,
Leitlinien 17, 21, 27, 28, 29, 36, 41, 42, 44, 48,
56, 71, 115, 123, 124
17, 20, 21, 22, 43, 44, 51, 52
Guinea-Bissau
Helsinki
39, 40, 47, 51
kulturelle Rechte
109, 117
25
11, 30
Grundrechte 10, 11, 13, 22, 31, 53, 59, 99,
102, 109, 115, 117, 123
Guatemala
41, 67
25
10, 11, 57, 58, 99
Geschlechter
Gesundheit
10,
52
Nigeria
26, 37, 40, 41, 67, 71, 104
NRO
54, 112, 113,
104
44, 52, 54, 103, 111, 112, 120, 126
K
Kanada
O
28, 33, 39, 49
Kinder 7, 18, 19, 20, 39, 41, 42, 43, 44, 53, 54,
55, 56, 110, 118, 125
Kinderarbeit
Klausel
Köln
42, 47, 53, 126
30, 100
22, 23, 25
Organisation Amerikanischer Staaten
69
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa 11, 87, 99, 126
Osttimor
OSZE
128
27, 36, 40, 44
33, 37, 54, 55, 56, 57, 71, 125, 126
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
P
Pakistan
Pakt
27, 28, 35
Tibet
7, 8, 32, 38, 39, 43, 51, 52
28, 41
Politischer Dialog
28
Trinidad und Tobago
Programm für Mittel- und Osteuropa
Protokoll
40
Todesstrafe 8, 10, 27, 28, 29, 38, 39, 40, 41,
49, 55, 57, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 86,
87, 88, 100, 102, 112, 120
24, 33, 36, 117, 119, 126
Philippinen
34, 61
29, 102
Timor
41
PHARE
36, 117, 119, 126
Terrorismus
27, 53, 69, 86, 109, 112, 117, 120
Peking
Peru
T
TACIS
28, 41
126
10, 43, 45, 58, 69, 71, 86, 87, 88
Ü
Übereinkommen gegen Folter
R
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten 87
Rassendiskriminierung
13, 14, 58
48, 86, 88
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
20, 39, 42, 71, 86, 88, 125
7,
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau 38, 43, 44, 86, 88
Rassismus 7, 8, 13, 14, 24, 32, 38, 39, 45, 51,
58, 60, 96, 100, 112, 120, 125, 126
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung 45, 86, 88
RAXEN
Ukraine
25, 41
UNICEF
42, 53, 126
14, 126
Recht auf Entwicklung
39, 46, 53, 86
Rechtsstaatlichkeit 7, 10, 13, 15, 16, 23,
24, 25, 26, 29, 30, 31, 32, 34, 38, 40, 46,
49, 50, 57, 59, 60, 66, 68, 70, 98, 99, 100,
101
Rede
28, 38, 39, 40, 102
Religion
9, 10, 14, 62, 86, 111, 119
Religionsfreiheit
Ruanda
Venedig
8, 105
verantwortungsvolle Staatsführung
36, 44, 50, 52, 53, 58
Vereinigungsfreiheit
Vereinte Nationen
49
26, 39, 41, 67, 71
Russland
V
Verhaltenskodex
27, 102
37, 86, 88, 126
56
Vertrag über die Europäische Union
25, 27, 33
Vertrag von Amsterdam
S
Santa Maria da Feira
Seminare
23, 25
28, 32, 36
sexuelle Ausbeutung
Siedlungen
Sierra Leone
Sonderbeauftragter
39
47
Sri Lanka
36
Stabilität
10, 13, 23, 30, 33, 44, 57, 65
STOP
Sudan
W
27, 56
Wahlen
37, 47, 48, 49, 97, 102
57, 87, 88, 99
soziale Sicherheit
45
Wahlbeobachter
Sonderberichterstatter
Sozialcharta
Vielfalt
Waffen
44
36
25, 34, 35, 36, 37, 50, 62, 104, 112, 120
Weltkonferenz gegen Rassismus
45, 49, 58
7, 14, 36, 37,
Weltkonferenz über Menschenrechte
Wien
X
Xinjiang
129
9, 20
7, 9, 14, 20, 46, 52, 55, 56, 98, 100, 126
126
28, 39, 40
10, 59, 125
10, 13, 25, 99
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 10, 62, 109, 117, 125
16, 18, 19, 39, 126
30
26, 31, 32,
102
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
ALPHABETISCHES STICHWORTVERZEICHNIS
Anlagen 7 - 8 - 11 - 12 - 18
Cuba
A
Afghanistan
Algeria
79
Cultural rights
74, 79, 80, 83, 89, 91
Death penalty
74, 75, 76, 78, 79, 80, 84, 85,
83
Amsterdam Treaty
Angola
D
76
84
Arbitrary detention
Armed conflict
ASEM
84
107
80, 83, 84
Democracy
80, 94, 95
76, 77, 78, 80, 83, 93
Development
107
Association
Dialogue
77, 78, 79, 80, 82, 83, 84
74, 75, 76, 77, 78, 83, 106, 108
75, 76, 77, 80, 83, 84, 85
E
B
Beijing
East Timor
75
Bosnia and Herzegovina
Burma
ECHR
77, 93
76
75, 76, 81
108
Economic rights
Education
C
Capital punishment
Charter
man Rights
74, 75, 76, 81,
Convention on the Rights of the Child
92
75
89
89, 90,
81
108
106
106
F
Federal Republic of Yugoslavia
Freedom of expression
Freedom of opinion
78
Freedom of religion
79, 83, 84
G
85
Gender
74
Guatemala
130
85
77
77, 78, 79, 82, 84
76, 77, 91, 108
Court of Human Rights
Covenant
European Court of Justice
90, 91
Convention on the Elimination of all Forms of
Racial Discrimination 89
Court of Justice
79
European Parliament
76, 83, 93, 95
Convention Against Torture
106
European Court of Human Rights
Commission on Human Rights
84
Council of Europe
74, 91
European Convention for the Protection of Hu-
74, 78, 79, 80, 84
76, 93, 94, 95
Copenhagen
106
European Commission
75, 80
Civil and political rights
Congo
77, 78, 84, 85
European Charter
80, 81, 82, 84, 94, 95, 107, 108
Colombia
79
Enlargement
74
Children
China
Elections
82
80
• Menschenrechte: Jahresbericht 2000 •
H
Health
R
Racial discrimination
79, 82
High Commissioner
107
77, 81, 90, 91, 92, 93, 94,
Racism
Rapporteur
Human Rights Defenders
78, 81, 85
Refugees
ICC
108
ILO
107
India
Roma
79
75, 77, 78, 81, 82, 84
Religion
I
74, 78, 80, 82
107
Rule of law
Russia
80
Indonesia
76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85
77
Rwanda
Indigenous peoples
82
85
S
81
International Covenant on Civil and Political Rights 90, 92
Sexual exploitation
International Covenant on Economic, Social and
Cultural Rights 91, 92
Social Charter
International Criminal Court
Special Rapporteur
107, 108
International Labour Organisation
Intolerance
Iran
107
Sierra Leone
81
84
91, 92
Social rights
77
79, 80, 81, 85
Special Representative
76, 80, 93
Sri Lanka
76
STOP
84, 94
80
Stability
K
Kosovo
90, 92, 93
75, 93, 94, 95, 108
78, 82, 84
80, 107
Sudan
76
77
T
M
Media
Terrorism
77, 80, 85
Mediterranean
Minorities
Myanmar
Tibet
106
80
Timor
75, 77, 78, 79, 80, 83, 91
79, 80, 83
75, 81
Torture 77, 79, 80, 83, 84, 85, 89, 91, 93, 94,
95, 107, 108
76
U
N
Nigeria
83
O
OAS
82
Unicef
108
United Nations
77, 91, 107, 108
Universal Declaration of Human Rights
107
Ombudsman
94
Organisation for Security and Cooperation in Europe 107
Organisation of American States
OSCE
Uganda
76, 77, 107
107
W
Women 75, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 89, 90, 91,
92, 108
Workers
84, 85
World Conference against Racism
P
Pakistan
Peru
80
X
Xenophobia
93
85, 94
Political dialogue
Protocol
78, 85
76
Y
76, 80, 83
Yugoslavia
131
77, 93
95, 108
Europäische Union — Rat
Jahresbericht zur Menschenrechtslage — 2000
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
2001 — 131 S. — 21,0 x 29,7 cm
ISBN 92-824-1931-2
Preis in Luxemburg (ohne MwSt.): EUR 23
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