Pensionsfonds als Ergänzung des französischen

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März 1997
Pensionsfonds als Ergänzung des französischen
Alterssicherungssystems
Sonderbericht
• In Frankreich können voraussichtlich noch in diesem Jahr auf der Ebene
privater Unternehmen, Branchen- oder Berufsverbände Pensionsfonds als
neues Instrument der betrieblichen Altersversorgung eingerichtet werden.
Mit dieser zukunftsweisenden Reform erhält das französische Alterssicherungssystem einen zusätzlichen, wetterfesteren Pfeiler. Die Bereitschaft des
Gesetzgebers in Frankreich, neue Wege zu gehen, hebt sich positiv von der
eingefahrenen, auf Sicherung des Umlageverfahrens ausgerichteten sozialpolitischen Debatte in Deutschland ab.
• Die Einzahlungen in die Fonds können in unbegrenzter Höhe erfolgen. Einzahlungen in Höhe von maximal 5 % des Bruttogehalts bzw. nach Wahl 20 %
der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung sind von der Steuer
absetzbar. Arbeitgeberzuwendungen sind innerhalb bestimmter Grenzen von
Sozialabgaben befreit. Die neuen Rentenpläne eröffnen grundsätzlich das
Recht auf eine Leibrente. Bei kleineren Renten ist bei Eintritt in den Ruhestand eine 100 %ige Kapitalausschüttung möglich.
• Die für die Fonds beschlossenen Anlageregeln ermöglichen ein flexibles
Fondsmanagement. Bis zu 65 % der Fondsmittel können in Zinsprodukte,
bis zu 5 % in Titel nicht-börsennotierter Unternehmen (aber maximal 0,5 %
pro Emittent) investiert werden. Mindestens 35 % der Fondsmittel sind
somit in Aktien, Risikokapital oder andere nicht festverzinsliche Produkte
anzulegen. In der Praxis dürfte bei langfristigen Plänen die Aktie stärkere
Beachtung finden, während bei kurz- bis mittelfristig orientierten Fonds wohl
Obligationen in den Vordergrund rücken werden.
• Angesichts des Fehlens eines level playing field für die zahlreichen bereits
vorhandenen Instrumente ergänzender Altersvorsorge dürfte der Erfolg der
neuen Pensionsfonds fürs erste begrenzt bleiben. Für die Anfangsjahre werden die jährlichen Einzahlungen auf FRF 15 bis 30 Mrd geschätzt. Wenn
– wie zu erwarten ist – künftig die Pflichtsysteme reformiert werden und
eine Angleichung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die ergänzende
Altersvorsorge erfolgt, ist mit einem weit größeren Erfolg zu rechnen.
• Akute Finanzprobleme und ungünstige demographische Perspektiven nähren
Zweifel an der längerfristigen Tragfähigkeit der auf dem Umlageverfahren
basierenden Hauptpfeiler des französischen Alterssicherungssystems. Trotz
bereits eingeleiteter Konsolidierungsmaßnahmen bleibt bezogen auf das Jahr
2015 in den staatlichen Rentenkassen eine Finanzierungslücke von 20 bis
30 %. Weitere Anpassungen dürften daher unvermeidbar sein.
Autoren:
Patrick Mange, Paris, +33 (1) 4495-6387
Svenja Nehls, Paris, +33 (1) 4495-6205
Redaktion:
Dieter Bräuninger, Frankfurt, (069) 910-31708
Redaktionsassistenz:
Christa Brauer, Anke Kühnel
Die Publikation wurde am 28. Februar 1997 abgeschlossen.
Preis:
DM 15,-- (inkl. gesetzl. MwSt)
Weitere Exemplare können unter folgender Fax-Nr. bezogen werden: (069) 910-31829
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Umlagefinanzierte Rentensysteme in der Klemme
Überall in Europa sind die Alterssicherungssysteme in die Diskussion
gekommen. Der demographische Umbruch, der aus steigender Lebenserwartung und niedrigen Geburtenraten resultierende Anstieg
des Anteils älterer Menschen an der Bevölkerung, stellt die Wirtschafts- und Sozialpolitik vor enorme Herausforderungen. Dies gilt
insbesondere für jene Länder, in denen die Alterssicherung in hohem
Maße auf umlagefinanzierten Versorungssystemen beruht. Zu diesen Ländern gehört neben Deutschland und Italien auch Frankreich.
Alterssicherungssysteme in der
Diskussion
Die Finanzierung der Renten durch Umlage, d.h. durch Abgaben
(Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge), auf die Einkommen
der aktiven Generation ist eine Schönwetterveranstaltung, die nur
dann problemlos funktioniert, wenn die Einkommen der Aktiven hinreichend steigen und deren Anteil an der Gesamtbevölkerung insbesondere im Vergleich zum Anteil älterer Menschen in etwa konstant
bleibt, zumindest aber nicht allzusehr sinkt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so muß der Logik des Umlageverfahrens zufolge die
Umlage erhöht und damit die Abgabenbelastung für jeden Aktiven
angehoben werden, und/oder die Leistungen für die Älteren müssen
vermindert werden.
Das Umlageverfahren ist eine
Schönwetterveranstaltung
Die staatlichen Abgaben haben in den genannten Ländern jedoch
bereits ein relativ hohes Niveau erreicht. Vieles deutet darauf hin, daß
die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die hohe
Arbeitslosigkeit, in Deutschland, Italien und Frankreich eng mit der
überhöhten Abgabenlast zusammenhängt. Sie mindert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und schwächt die Leistungsmotivation der Arbeitskräfte in der offiziellen Wirtschaft. Auch die Option,
die Leistungen der umlagefinanzierten staatlichen Alterssicherungssysteme nach der Jahrhundertwende merklich einzuschränken, wäre
problematisch, wenn die Alterseinkommen breiter Bevölkerungskreise auch in den kommenden Jahrzehnten noch ausschließlich oder
ganz überwiegend auf diesen Leistungen beruhen würden. Um diesem Dilemma zu entrinnen, bedarf es grundlegender Reformen, insbesondere des Ausbaus wesentlich wetterfesterer kapitalgedeckter
Altersvorsorgesysteme.
Während sich die Sozialpolitik in Deutschland dieser Einsicht noch
immer verschließt, wie das Festhalten der Rentenkommission der
Bundesregierung am Umlageverfahren dokumentiert, ist in Frankreich
nun ein wichtiger Schritt in Richtung eines zukunftsweisenden Alterssicherungssystems erfolgt: Das französische Parlament hat Ende
Januar 1997 einen Gesetzesentwurf zur Einführung von Pensionsfonds
als Ergänzung des französischen Rentensystems gebilligt. Wenn das
Gesetzgebungsverfahren – wie zu erwarten ist – im Laufe der kommenden Monate abgeschlossen wird, können in Frankreich private
Unternehmen und Branchenverbände noch im Jahr 1997 ihren Mitarbeitern die neuen Sparpläne (Plan d'Èpargne Retraite) anbieten.
Nach abgeschlossener zweiter Lesung in der Nationalversammlung
und im Senat ist ein schwieriger Teil des Gesetzesverfahrens aber
noch zu bewältigen, nämlich die Durchführungsverordnungen des
Gesetzes zu verabschieden.
Zukunftsweisende Reform in
Frankreich
In Frankreich werden die zu erwartenden demographischen Verwerfungen wegen der traditionell höheren Geburtenrate (eine Französin
bringt im Durchschnitt 1,8 Kinder zur Welt, eine Deutsche nur 1,4; zur
längerfristigen Bestandserhaltung der Bevölkerung wären jeweils etwa
2,1 Kinder erforderlich) weniger dramatisch ausfallen als in Deutsch-
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land. Gleichwohl wird sich auch in Frankreich das zunehmend ungünstigere Umfeld für die umlagefinanzierten Sozialsysteme infolge der
fortschreitenden Globalisierung und des allmählichen Alterns der Bevölkerung weiter verschlechtern. Nicht zuletzt sprechen ordungspolitische Gründe für eine Reform des nur schwer durchschaubaren
französischen Alterssicherungssystems.
1. Hauptsäulen des französischen
Alterssicherungssystems
Das französische Rentensystem ist durch eine starke Heterogenität
gekennzeichnet. Der Ausbau der Rentenversicherung zur Volksversicherung im Jahr 1945 ging mit der Einrichtung von autonomen, alle
freien Berufe abdeckenden Rentenkassen einher. Dies erhöhte die
Komplexität des Systems, das heute mehr als 500 Pflichtrentenkassen zählt.
Französisches Rentensystem
komplex und wenig transparent
Das allgemeine französische Rentensystems (régime général) basiert
auf zwei Grundsäulen:
Zwei Grundsäulen ...
• einer staatlichen Basisversicherung („Régime de Base“), der
laut Commissariat Général du Plan (CGP) 14,1 Millionen
Beitragszahler (1995) angehören. Beitragszahlungen werden
proportional zum Bruttogehalt berechnet, unter Berücksichtigung
einer durch die Sozialversicherung jährlich festgelegten Einkommensgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) von derzeit FRF 164.640
im Jahr (seit Januar 1997). Die Grundrente beträgt maximal 50 %
der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. FRF 82.320 in 1997.
• zwei Pflichtzusatzversicherungen („Régimes Complémentaires“), seit 1972 Pflicht), nämlich der ARRCO (Association des
Régimes de Retraite Complémentaires), ein Verband aus 110 Kassen
mit insgesamt 13,8 Millionen Beitragszahlern (CGP, 1995), und der
AGIRC für höhere Angestellte (Association Générale des Institutions
de Retraite des Cadres), eine Vereinigung von 52 Kassen mit 2,8
Millionen Beitragszahlern (1994). Beitragszahlungen orientieren sich
an der Differenz zwischen dem tatsächlichen Gehalt und der Beitragsbemessungsgrenze der Basisversicherung. Rentenansprüche
werden anhand eines Punktesystems berechnet. Bei absehbaren
Finanzierungsschwierigkeiten kann somit an verschiedenen Variablen angesetzt werden: dem Beitragssatz, dem Wert eines Rentenpunktes, der jährlichen Erhöhung der Rentenansprüche. Ferner
können die Liquiditätsreserven der Kassen kurzfristig reduziert
werden. Durch die beiden Zusatzversicherungen ist in der Vergangenheit das Rentenniveau im Privatsektor deutlich gestiegen und
im Durchschnitt dem des öffentlichen Sektors nahe gekommen.
Daneben gibt es zahlreiche Sonderrentenversicherungen (4,3 Mio
Beitragszahler, 2,9 Mio Pensionszahlungen, Stand Anfang 1990) für
spezifische Berufsgruppen. Dazu gehören insbesondere die Spezialkassen (Régime Spéciaux) der staatlichen Unternehmen. Diese Spezialkassen sind strukturell defizitär und müßten daher grundlegend
reformiert werden. Darauf kann hier jedoch nicht näher eingegangen
werden. Die Sonderrentenversicherungen bilden für ihre Mitglieder
sowohl die Basis- als auch die Zusatzversicherung. Die Renten dieser
Kassen sind i.d.R. im Durchschnitt höher als die vom „Régime de
Base“ und von der ARRCO bzw. AGIRC bestimmten Renten, die im
Privatsektor dominieren. Das CGP beziffert (1995) den zusätzlichen
Finanzbedarf der Beamtenkassen im Jahr 2005 auf FRF 34,2 Mrd und
auf 56 Mrd für das Jahr 2010 (auf Basis von Preisen des Jahres1993).
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... sowie zahlreiche
Sonderrentenversicherungen
Erheblicher Finanzbedarf
Beide Hauptpfeiler funktionieren nach dem Umlageprinzip (Generationenvertrag), wobei innerhalb des jeweiligen Verbandes seit 1974
ein gewisser Finanzverbund besteht. Reicht bei einer Rentenkasse
oder einer Versicherungsgruppe das Beitragsaufkommen nicht aus,
so sind zunächst die anderen Institutionen – sofern sie Überschüsse
aufweisen – zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Wenn eine solche
Situation jedoch bei einer Versicherungsgruppe andauert, müssen die
Beitragssätze angehoben bzw. Strukturreformen durchgeführt werden. Ansonsten können die Rentenkassen im Falle von Überschüssen
Reserverückstellungen vornehmen.
Zunehmende Finanzierungsprobleme als Anlaß für
erste Konsolidierungsmaßnahmen
Die gegenwärtigen Finanzprobleme der französischen Rentenkassen
resultieren aus der hohen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenquote 1996
12,4 nach 11,6 % in 1995) – Arbeitslose zahlen keine Beiträge, erwerben aber Rentenansprüche – und der von der „Regierung
Mauroy“ beschlossenen Herabsetzung des allgemeinen Renteneintrittsalters von 65 auf 60 Jahre seit 1982. Zudem lastet die Verlängerung der durchschnittlichen Lebensdauer schon heute auf den
Rentenkassen. Angesichts der allmählichen Alterung der Bevölkerung bleiben deren Perspektiven getrübt. Insgesamt werden die von
den französischen Rentenkassen im Jahr 2010 zusätzlich benötigten
Finanzmittel im „Livre blanc“ (Michel Rocard 1991) auf mindestens
FRF 370 Mrd geschätzt – bei Gesamtausgaben für Altersruhegelder
von FRF 1260 Mrd. Dabei gelten die diesem Bericht zugrundeliegenden demographischen Annahmen heute sogar als zu optimistisch.
Allerdings wurden in der Zwischenzeit erste Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen.
Gemäß dem Gesetz „Veil“ vom 20. Juli 1993 ist seit 1994 die
Anpassung der Basisrenten an die Entwicklung der Preise (exkl.
Tabak) und nicht mehr an jene der Durchschnittseinkommen gekoppelt.
Bei konstanter Zahl der aktiven Bevölkerung und einem 1 %igen
realen Anstieg der Bruttolöhne bedeutet die Preis- im Vergleich zur
Lohnindizierung der Renten Einsparungen in Höhe von ca. FRF 50 Mrd
bis zum Jahr 2010. Des weiteren wurde im Sommer 1993 beschlossen,
die für einen vollen Rentenanspruch notwendige Mindestdauer der
Beitragszahlungen ab 1994 progressiv von 150 auf 160 Quartale bis
zum Jahr 2003 anzuheben und die Basis für die Rentenberechnung
graduell bis zum Jahr 2008 vom Durchschnittseinkommen der 10
„besten“ Jahre auf die der 25 „besten“ Jahre zu erweitern. Zudem
wurde ein „Alters-Solidaritätsfonds“ (Fonds de Solidarité Vieillesse,
FSV) gegründet, der die nicht-beitragsgebundenen Rentenzahlungen
übernimmt wie z.B. ein Mindestruhegeld (Minimum Vieillesse), Zusatzansprüche durch Familienaufgaben und Rentenansprüche aus Zeiten,
in denen keine Rentenbeiträge geleistet wurden (Militärdienst,
Arbeitslosigkeit). Diesem Fonds wurden Mittel durch die Anhebung
der auf fast alle Einkommen (d.h. inklusive Spareinkommen) zu zahlenden Sozialsteuer (Cotisation Sociale Généralisée, CSG) von 1,3 auf
2,4 % zugewiesen. Zudem fließt ihm ein Großteil der Einnahmen der
Steuern auf alkoholische und nicht-alkoholische Getränke zu. Die
Einführung des FSV-Fonds ermöglichte bei der staatlichen Basisversicherung eine deutliche Trennung zwischen Rentenzahlungen,
die auf dem Versicherungsprinzip basieren, und solchen Zahlungen,
die auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität, d.h. dem Versorgungsprinzip, beruhen. Damit könnte Frankreich ein Vorbild für die
Hohe Arbeitslosigkeit und
demographische Entwicklung als
Problem
Erste Reformen ...
... Umstellung der Rentenanpassung ...
... Absenkung der Anspruchsgrundlage
Gesonderte Finanzierung
versicherungsfremder Leistungen
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auch in Deutschland von vielen geforderte gesonderte Finanzierung
versicherungsfremder Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
sein, wobei eine solche Maßnahme freilich kein Ersatz für die
notwendige Durchforstung solcher Leistungen sein kann.
Die genannten Reformmaßnahmen betreffen nur die staatlichen
Sicherungssysteme für die Beschäftigten des Privatsektors. Die Sonderrentenkassen, die aufgrund ihrer unter demographischen Aspekten zumeist recht ungünstigen Mitgliederstruktur und ihrer größtenteils sehr vorteilhaften Rentenleistungen mehr und mehr an den
Finanzschwierigkeiten des gesamten Rentensystems mitschuldig sind,
wurden von den Reformplänen der Basisrente ausgenommen (Grundlage der Rentenberechnung sind die 6 letzten Gehaltsmonate; die
Mindestdauer für Beitragszahlungen zur Erlangung des maximalen
Anspruchs beträgt nach wie vor 150 Quartale).
Der Planbericht vom Herbst 1995, der die langfristigen Perspektiven
des französischen Rentensystems analysiert, weist allerdings aus,
daß die Reformen lediglich 70-80 % des bis 2005 veranschlagten
Finanzbedarfs des Régime Général decken. Die Finanzlage der Rentenkassen wird sich insbesondere nach 2005 stark verschlechtern. Die
durch die Reform erlangten Einsparungen werden in 2015 den zuvor
veranschlagten Finanzbedarf lediglich um weniger als die Hälfte reduzieren. Weitere Maßnahmen (Erhöhung des Rentenalters, Anhebung
der Rentenbeiträge oder Kürzung der Rentenansprüche) sind demnach notwendig, um das staatliche Sozialversicherungssystem zukünftig ins Gleichgewicht zu bringen, zumal der im November 1995
vorgestellte Reformplan der Sozialversicherung die Rentenversicherung weitgehend ausgespart hat. (Die starken sozialen Unruhen Ende
1995 führten zu einer erneuten Aufschiebung der notwendigen Reform der Spezialrentenkassen). Lediglich der FSV wurde mit Beginn
des Jahres 1996 durch die Einführung eines Fonds zur Tilgung der
aufgelaufenen Sozialschulden (CADES, Caisse d’Ammortissement
de la Dette Sociale) und einer neuen Solidaritätssteuer (RDS, Remboursement de la Dette Sociale) von FRF 12,5 Mrd jährlichen Zahlungen (zur Tilgung der 1992 und 1993 kumulierten Defizite der Sozialversicherung) entlastet.
Um den absehbaren Finanzierungsschwierigkeiten bis 2005 entgegenzuwirken, vereinbarten die Sozialpartner der AGIRC und ARRCO im
April 1996, die Rentenzahlungen beider Kassen ab Januar 1997 bis
zum Jahre 2000 nur begrenzt zu erhöhen, Rentenansprüche gleichzeitig zu verringern und die Beitragssätze progressiv anzuheben. Insbesondere die AGIRC leidet unter einer Erosion ihrer Beitragsbasis,
u.a. durch einen unerwartet geringen Anstieg höherer Gehälter und
die Arbeitslosigkeit, die mittlerweile auch höhere Angestellte trifft.
Ihr Finanzbedarf dürfte laut CGP von FRF 2,7 Mrd in 1993 zunächst
allmählich auf 5,7 Mrd im Jahr 2005 ansteigen und danach sehr
kräftig expandieren auf FRF 25,2 Mrd im Jahr 2015. Ungeachtet der
bereits beschlossenen Reformen, sind auch bei den beiden Pflichtzusatzversicherungen weitere Anpassungen notwendig.
Sonderrentenkassen bislang von
Reformen ausgenommen
Weitere Anpassungen unverzichtbar
sowohl bei der staatlichen
Basisversicherung ...
... als auch bei beiden
Pflichtzusatzversicherungen
2. Bestehende Möglichkeiten zusätzlicher privater
Altersvorsorge
Neben den Hauptpfeilern bestehen in Frankreich schon heute viele
zusätzliche Möglichkeiten für eine ergänzende Altersvorsorge nach
dem Versicherungsprinzip. Privatpersonen können insbesondere über
drei Sparformen, den sogenannte Rentensparplan (Plan d'Epargne
Populaire; PEP), den Aktiensparplan (Plan d’Epargne en Actions; PEA)
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Viele Möglichkeiten für ergänzende
Altersvorsorge
und vor allem die Lebensversicherungen eine zusätzliche Alterssicherung aufbauen.
Rentensparplan. Im Januar 1990 wurde der sogenannte „Rentensparplan“ (Plan d'Epargne Populaire, PEP) eingeführt, der den schon
seit 1987 existierenden PER bzw. „Plan d'Epargne en Vue de la
Retraite“ ersetzte und bei Banken und Versicherungen eröffnet werden
kann. Höhe und Periodizität der Einzahlungen sind frei wählbar. Der
Höchstanlagebetrag beträgt jedoch FRF 600.000 für Alleinstehende
und FRF 1.200.000 für Ehepaare. Ziel dieses Sparprogrammes ist die
Bildung einer zusätzlichen Rente. Zu Beginn des PEP zahlte der Staat
für einkommensschwache Haushalte eine Prämie in Höhe von 25 %
der jährlich eingezahlten Gesamtbeträge, höchstens jedoch FRF 1.500
pro Jahr. Voraussetzung war jedoch, daß in den ersten 8 Jahren des
Plans (mit einer Mindestlaufzeit von bisher 10 Jahren) keine
Auszahlungen erfolgten. Dies verhalf dem PEP zunächst zu einem
starken Erfolg, bedeutete jedoch auch jährliche Kosten für den Staat
in Höhe von FRF 2 bis 4 Mrd. Ab 1992 wurden die Bedingungen für
die Prämienzahlungen leicht verschärft. So wurde 1994 beschlossen,
Prämien für die nach dem 22. September 1993 eröffneten Pläne
vollständig abzuschaffen. Seit Beginn dieses Jahres gibt es zudem
für die 1990 eröffneten Pläne die Möglichkeit einer vorzeitigen
Auszahlung. Nach 8 Jahren Anlagedauer ist die PEP-Ausschüttung
sowohl in Form einer Kapitalausschüttung als auch in Form einer
Leibrente von Steuern freigestellt. Einzahlungen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Ausnahme ist allerdings der sogenannte „PEPVie“ (PEP-Leben), der die gleichen Steuervorteile wie die Lebensversicherung genießt (siehe unten).
Nach gutem Erfolg Anfang der 90er Jahre, u.a. aufgrund der Prämien
und hoher Renditen von 7,5 bis 8,5 %, verlangsamten sich ab 1994
die Zuflüsse mit der Abschaffung der staatlichen Prämien und dem
Rückgang der Renditen auf 5,5 bis 6 %. Insgesamt 11 Millionen
Personen haben ein solches Sparprogramm eröffnet. Immerhin betrug
Ende November1996 der Umlauf der PEP bei Banken FRF 435 Mrd
und bei Versicherungen FRF 118 Mrd.
Aktiensparpläne. Studien belegen, daß langfristig Investitionen in
Aktien insbesondere bei professionellem Anlagemanagement am ertragreichsten sind. Unter diesem Aspekt sind Sparpläne, die hauptsächlich auf Aktien basieren, durchaus für die Bildung einer zusätzlichen Rente vorzuziehen. Am 14. September 1992 wurden sogenannte Aktiensparpläne (Plan d’Epargne en Actions, PEA) in Frankreich
eingeführt. Insgesamt dürfen wie beim PEP – maximal FRF 600.000
(Ehepaar: 1.200.000 FRF) in den PEA eingezahlt werden. Die Investitionen haben überwiegend in französischen Aktien zu erfolgen, wobei Investmentfondsanteile von Fonds mit hohem Anteil französischer Aktien (mindestens 60 %) als Anlage zugelassen sind. Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen dürfen höchstens
25 % des Fondskapitals ausmachen. Des weiteren war es möglich,
1993 die Balladur-Anleihe (Kupon 6 %, Laufzeit Juli 1997) in den PEA
aufzunehmen, da sie eine Kaufoption auf Aktien privatisierter Unternehmen enthält. Kapitalgewinne und Dividenden sind steuerfrei, wenn
sie nach 5 Jahren realisiert werden. Die jährliche Steuergutschrift bei
der Einkommensteuer für Dividenden (50 %) kann jedoch geltend
gemacht werden. Zwischen dem 5. und 8. Jahr wird der PEA beim
Verkauf von Anteilen geschlossen. (Dividenden können jedoch steuerfrei ohne Schließung des Plans ausgezahlt werden.) Erst nach 8
Jahren können teilweise Auszahlungen ohne Schließung des PEA
7
erfolgen. Die Steuervorteile gelten weiter, es können jedoch keine
weiteren Einzahlungen erfolgen. Wie beim PER gibt es für den PEA
nach 8 Jahren (und später) die Möglichkeit einer einkommensteuerfreien einmaligen Auszahlung oder Leibrente.
Nach einer Umfrage der Banque de France betrug das Umlaufvolumen
der PEA Ende September 1996 FRF 196,7 Mrd, was einem Anstieg
von 0,6% gegenüber dem Vorquartal und 17,4 % gegenüber dem
Vorjahr bedeutet. Die Anzahl der PEA ist allerdings erneut um 33.500
gegenüber dem Vorquartal auf 2,6 Millionen zurückgegangen. Seit
Juni 1994 hat sich die Anzahl der PEA um 225.000 verringert. Diese
Entwicklung ist erstaunlich, blieben doch die PEA von der kontinuierlichen Verschärfung der Besteuerung von Wertpapiereinkommen in
jüngster Zeit verschont. So sind 1996 die Freibeträge für Wertpapiereinkommen (FRF 8.000 für Alleinstehende und FRF 16.000 für Ehepaare) gestrichen worden. Erzielte Kursgewinne bei Ausschüttungsfonds, Anleihen und Aktien sind ab einem Jahresverkaufswert von
FRF 200.000 für 1996 und FRF 100.000 für 1997 zu versteuern (in
1995 noch FRF 342.800). Kursgewinne bei thesaurierenden Fonds
sind seit 1996 ab dem ersten FRF zu versteuern (in 1995 erst ab
einem Verkaufswert von FRF 50.000).
Lebensversicherungen. Sie sind die erfolgreichste langfristige Sparform in Frankreich. Das Umlaufvolumen der Lebensversicherungen
betrug Ende 1995 FRF 2210,7 Mrd (+15,6 % gg. 1994). Ausschlaggebender Faktor dafür dürften weniger die bis Ende 1996 gewährten
Steuervorteile während der Ansparphase sein, sondern in erster Linie
jene bei der Auszahlung. Bis 1995 gab es für jeden Versicherungsnehmer eine Einkommensteuerreduzierung von maximal FRF 1000
pro Haushalt (zusätzlich FRF 250 pro Kind) bei jährlichen Einzahlungen
von FRF 4000. 1996 wurde diese Möglichkeit auf einkommensschwache Haushalte (Einkommensteuer von maximal FRF 7000)
begrenzt und zu Beginn des laufenden Jahres ganz gestrichen. Die
ohnehin wesentlicheren Steuervorteile am Vertragsende blieben
bestehen. Bei Kapitalausschüttung ist das angesammelte Kapital (d.h.
die eingezahlten Prämien) einschließlich Zins- und Kapitalgewinne
nach 8 Jahren steuerfrei. Auszahlungen in Form von Leibrenten
unterliegen nur zum Teil der Steuer (70 % der Leibrente sind
steuerpflichtig, wenn der Empfänger weniger als 50 Jahre alt ist,
50 % bei einem Alter von 50 bis 59, 40 % bei einem Alter von 60 bis
69 und 30 % bei einem Alter von über 69 Jahren). Aus Sicht vieler
Anleger scheinen Lebensversicherungen wegen ihrer Liquidität (es
gibt die Möglichkeit, vor Ende der 8jährigen Vertragslaufzeit günstige
Vorauszahlungen zu erhalten, ohne die Steuervorteile zu verlieren)
und ihrer im internationalen Vergleich kurzen Vertragsdauer von 8
Jahren attraktiv zu sein. Offenkundig ist auch die einmalige Zurückzahlung bei vielen Haushalten beliebt. Laut französischer Vereinigung
der Lebensversicherungsunternehmen (FFSA, Fédération Française
des Sociétés d’Assurances) lag die durchschnittliche Rendite der
Lebensversicherungen in 1995 zwischen 7 und 7,5 %. Für 1996
werden 6,5 bis 7,0 % erwartet.
Die FFSA ermittelte (1995), daß ca. einer von vier Lebensversicherungsverträgen die Sicherung einer zusätzlichen Rente zum Ziel hat.
In 1995 flossen 60 % der Nettofinanzvermögensbildung französischer Haushalte in Lebensversicherungen. Auch im ersten Halbjahr
1996 erfolgten weiterhin starke Finanzzuflüsse zu Lebensversicherungen. Ca. 40 % der Haushalte (23 Millionen Personen) haben eine
Lebensversicherung. Frankreich ist, was durchschnittliche Pro-Kopf-
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Einzahlungen in Lebensversicherungen betrifft, in Europa die Nr. 1 mit
einem Anteil von 26 % aller Zuflüsse in Lebensversicherungen in
Europa (Stand 1994, laut Comité européen des assurances).
Frankreich bei
Lebensversicherungen Nr. 1 in
Europa
3. Das System der zusätzlichen betrieblichen
Altersversorgung
Im Rahmen der kollektiven betrieblichen Altersversorgung gibt es für
Unternehmen eine breite Palette von Möglichkeiten, Zusatzrenten für
die Belegschaft zu bilden (régimes surcomplémentaires). Drei Arten
von Zusatzaltersversicherungen auf kapitalisierender Basis sind vor
allem zu erwähnen:
Verschiedene Möglichkeiten
betrieblicher Altersversorung
• „Retraite Supplémentaire“, d.h. Zusatzrente (§ 83 Code Général
des Impôts (CGI), allgemeines Steuergesetz). Es handelt sich um
individuelle Verträge, denen jedoch eine kollektive Rahmenvereinbarung (mit dem Betriebsrat) zugrunde liegt (die u.a. die
Höhe der Beitragssätze für die einzelnen Mitarbeitergruppen regelt). Die Auszahlung beim Renteneinritt erfolgt ausschließlich in
Form einer Leibrente. Beitragszahlungen sind bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (1997: FRF 250.252) von der Einkommenund der Körperschaftsteuer befreit. Die Beiträge sind zudem von
Sozialabgaben freigestellt, wenn die Arbeitgeberbeiträge zu allen
zusätzlichen Altersversorgungskassen 85 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, d.h. FRF 139.944 in 1997,
nicht überschreiten. Voraussetzung für die steuerlichen Vorteile
ist, daß das Unternehmen und der Versicherungsgeber klar juristisch voneinander abgegrenzt sind.
Ähnlichkeit mit obligatorischer
Zusatzversicherung
• „Contrats Sursalaires“, d.h. Zusatzlohnverträge (§ 82 CGI). Dabei handelt es sich um individuelle Verträge ohne Notwendigkeit
einer kollektiven Vereinbarung, d.h. die Eröffnung eines solchen
Vertrages und die Beitragshöhe können für jeden Angestellten
individuell entschieden werden. Auszahlungen können in Form
einer Rente oder Kapital erfolgen. Aufgrund dieser Flexibilität ist
bei diesem Rentenvertrag die Besteuerung der Beitragseinzahlungen weniger vorteilhaft als bei den Artikel-83-Verträgen.
Einzahlungen unterliegen der Einkommensteuer. Eine Freistellung
von Sozialbeiträgen in den Grenzen des Artikels 83 ist nur möglich, wenn der Vertrag eine Auszahlung erst beim Renteneintritt
vorsieht.
Derzeit liegen keine exakten Zahlenangaben für diese beiden
Vertragsarten vor. Es wird aber geschätzt, daß pro Jahr ca. FRF 5
bis 7 Mrd diesen Unternehmensfonds zufließen.
• Plan d’Epargne Entreprises (PEE). Diese auf 5 Jahre ausgelegten Unternehmenssparverträge (Ende 1986 eingeführt) werden
offensichtlich immer stärker als Instrument zur Schaffung einer
Zusatzrente verwendet. Jedes Unternehmen kann – i.d.R. im Rahmen einer Kollektivvereinbarung – seinen Angestellten einen PEE
anbieten. Die Teilnahme der Beschäftigten am PEE ist fakultativ.
Dieses Systems ist sehr flexibel. Generell tragen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zur Bildung der individuellen PEE bei, wobei die
Aufteilung der jeweiligen Beiträge unternehmensspezifisch bleibt.
Die günstige steuerliche Behandlung dieser Sparform erklärt ihren
Erfolg. Für den Arbeitnehmer ist in den meisten Fällen die Gesamtheit der Einzahlungen und deren Verzinsung frei von Einkommensteuer und Sozialbeiträgen, wenn kein Austritt aus dem PEE
vor Ablauf einer fünfjährigen Frist erfolgt (Ausnahmen existieren
Unternehmenssparverträge
erfolgreich
9
jedoch; so kann man beispielsweise im Falle des Unternehmenswechsels oder der Heirat aus dem PEE ohne steuerlichen Zugriff
austreten). Die Unternehmensbeiträge sind von Körperschaft- und
Lohnsummensteuer sowie Sozialbeiträgen befreit. Derzeit führen
40 % der Beschäftigten auch nach Ablauf der 5 Jahre diese Sparform fort, wobei dieser Anteil tendenziell steigt. Genaue Statistiken zum Volumen der PEE liegen noch nicht vor. Allerdings zeigt
eine Umfrage, daß 1995 ein Drittel der Unternehmen mit mehr als
10 Beschäftigten ihren Mitarbeitern einen PEE anbot und mehr als
die Hälfte dieser Arbeitnehmer von dem Angebot Gebrauch machten. Ferner wurde ermittelt, daß je teilnehmendem Mitarbeiter im
Durchschnitt FRF 7.000 p.a. in den PEE eingezahlt wurden.
Genaue Statistiken zum Volumen
der PEE liegen noch nicht vor
4. Bereits vorhandene „Pensionsfonds“
Zu den privaten individuellen Vorsorgemöglichkeiten und der betrieblichen Altersversorgung kommen einige berufsspezifische Pensionsfonds als weitere bereits exisitierende Instrumente der Alterssicherung hinzu.
• Der „Préfon“ wurde 1967 als freiwilliges, auf dem Versicherungsprinzips basierendes Pensionsmodell für den öffentlichen Dienst
eingeführt. Dies geschah erstaunlicherweise auf Initiative der Gewerkschaften. Nach deren Vorstellungen sollte der Préfon vor
allem den Nachteil der Nichtberücksichtigung der Prämien und
diverser Entschädigungen bei der allgemeinen Rentenberechnung
im öffentlichen Dienst ausgleichen. Das erklärt, daß die Zeichner
des Préfon vor allem dem gehobenen Dienst angehören. Die
Gewerkschaften übergaben die Fondsverwaltung einem Versicherungskonsortium. Die Berechnung der Rentenansprüche basiert
wie bei den Zusatzversicherungen AGIRC und ARRCO auf einem
Punktesystem. Die in elf Klassen gestaffelten Beiträge (von 894
FRF bis 16.092 FRF in 1994) werden entsprechend eines Schlüssels in Rentenpunkte umgerechnet. Es ist möglich die Beitragsklasse innerhalb des Jahres zu wechseln, Zahlungen auszusetzen
oder zusätzliche Jahresansprüche zu erwerben. Die Auszahlung
erfolgt normalerweise ab dem 60. Lebensjahr (bei früherer Inanspruchnahme gibt es Abschläge, bei späterer Zuschläge zur Rente). Der Préfon, der selbst für vorübergehend im öffentlichen
Dienst tätige Aushilfskräfte zugänglich ist, genießt darüber hinaus
eine sehr vorteilhafte steuerliche Behandlung. Die Beiträge sind
vollständig steuerlich absetzbar. Rentenauszahlungen unterliegen
der Einkommensteuer.
Trotz allem blieb der Erfolg des Préfon nur sehr gering: Lediglich
150.000 Personen (von ca. 4 Mio Beamten) nutzen bisher dieses
Modell. Die Aktiva des Fonds beliefen sich Ende 1993 auf lediglich
ca. FRF 12 Mrd bei jährlichen Beitragseinnahmen von rund FRF
880 Mio und Rentenleistungen in Höhe von FRF 300 Mio. Diverse
Faktoren dürften den Erfolg des Préfons behindert haben. Die
Auszahlungen dieses Fonds sind nur als Leibrente möglich, und
im Falle des Todes des Zeichners gehen alle Rechte verloren, es
sei denn, er hat zuvor eine übertragbare aber geringere Rente
gewählt. Darüber hinaus lag die Performance der Fonds unter der
von Lebensversicherungen. Zusätzlich wurde dem Fonds mangelnde Transparenz bei Anlagestrategien und ein zu starker Anstieg
administrativer Kosten vorgeworfen.
10
Pensionsmodell für den öffentlichen
Dienst ...
... mit vorteilhafter steuerlicher
Behandlung, ...
... aber geringem Erfolg
• Der „CREF“ wurde 1920 ursprünglich für Lehrer eingerichtet, weitete seine Mitgliederbasis jedoch progressiv auf den Großteil der
Staatsbeamten und -angestellten aus. Er ist heute ein Zusammenschluß aus mehreren Rentenhilfskassen (mutuelles retraite). Der
Zeichner kann im Hinblick auf seine Beitragsleistungen zwischen
acht Möglichkeiten wählen. Der Fonds muß jedoch mindestens
10 Jahre gehalten werden. Die Einzahlungen sind flexibler als
beim Préfon gestaltet. Es gibt die Möglichkeit, die Einzahlungen
zu reduzieren bzw. ein Jahr lang teilweise oder vollkommen auszusetzen (zweimal wiederholbar), ohne erreichte Rentenansprüche zu verlieren. Einzahlungen sind vollkommen und unbegrenzt
von der Steuer absetzbar. Die zusätzliche Rente unterliegt zusammen mit der Basisrente der Einkommensteuer. Die erworbenen
Rechte sind im Falle des Todes des Zeichners vor Beendigung der
Vertragsfrist vollständig, nach Beendigung der Vertragsfrist je nach
Vertragsbedingungen bis zu 80 % auf den überlebenden Partner
bzw. gegebenenfalls auf die Kinder übertragbar. Der Beitritt von
jungen Beamten unter 35 Jahren soll dadurch geförderet werden,
daß die jeweilige Rentenhilfskasse in den ersten zwei Jahren die
Beiträge teilweise oder ganz übernimmt. Schließlich garantiert
der CREF die Kaufkraft durch eine Indexierung der Rentenzahlungen an die Löhne im öffentlichen Dienst. Trotz hoher Transparenz,
geringer Verwaltungskosten und einer hohen Rentabilität bleibt
auch der Erfolg des CREF nur sehr begrenzt. Er zählte Ende 1993
300.000 Zeichner. Seine Aktiva beliefen sich auf 11 Mrd.
• Der „COREVA“-Fonds wurde im Dezember 1988 für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe und Mitglieder von Betriebsgenossenschaften ins Leben gerufen, ist jedoch erst seit November
1990 aktiv. Der Beitragssatz liegt bei 4,5 % oder 7 % des Berufseinkommens. (Ca. 40 % der Zeichner wählten den höheren Satz.)
Die „Satzwahl“ ist auf 5 Jahre festgeschrieben. Die Beiträge für
den Ehepartner und andere Familienmitglieder belaufen sich auf
ein Drittel des Unternehmerbeitrags. Einzahlungen sind vollständig
vom Berufseinkommen absetzbar. Die Auszahlung als Leibrente
erfolgt bei Bezug der Basisrente. (Bei geringen Beiträgen ist eine
Auszahlung in Form von Kapital möglich.) Bis zum Moment der
Liquidation hat der Zeichner die Möglichkeit, eine 60 %ige Übertragung der Rentenansprüche auf den überlebenden Ehegatten zu
wählen. Im September 1995 zählte der COREVA-Fonds 80.000
Zeichner. Das Umlaufvermögen seiner Aktiva betrug Ende 1994
lediglich ca. FRF 1.3 Mrd. Bisher ist es noch zu früh, um den Erfolg
dieses Fonds zu bemessen. Er scheint zumindest gut abgestimmt
zu sein auf eine Bevölkerung, der im Gegensatz zu den Beamten
nur eine sehr geringe Basisrente zusteht (laut Senat durchschnittlich
etwas weniger als FRF 2000 monatlich). Gleichzeitig dürften die
geringe Sparquote und das hohe Durchschnittsalter der anvisierten
Mitglieder nur begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten für dieses
Produkt ermöglichen.
Rentenhilfskassen für
Staatsbeamte und -angestellte ...
... mit begrenztem Erfolg
Fonds für Landwirte
Geringe Sparfähigkeit potentieller
Fondszeichner
Die genannten Pensionsfonds haben, trotz ihrer steuerlichen Anreize,
bisher alle nur einen sehr geringen Erfolg verzeichnet. Dies kann auf
eine zu geringe Sparkapazität der potentiellen Zeichner zurückgeführt
werden bzw. auf die ausschließliche Auszahlung in Form einer Leibrente. Im öffentlichen Dienst nehmen lediglich 11% der Beamten und
Angestellten die Möglichkeit der Rentenfonds wahr (Préfon oder CREF).
11
• Pensionsfonds nach dem Gesetz „Madelin“. Mit dem Gesetz
„Madelin“ vom 11. Februar 1994 wurde für ca. 1.5 Mio Selbständige (600.000 in gewerblichen und kaufmännischen Berufen,
500.000 Handwerker und 400.000 freiberuflich tätige Personen),
deren Basisrenten nur sehr gering sind im Vergleich zu den Rentenansprüchen von Angestellten, die Möglichkeit einer Zusatzrente
geschaffen. Umfragen ergaben ein hohes Interesse der Betroffenen
an einem zusätzlichen Rentenschema. Das neu geschaffene Rentenmodell ähnelt stark dem für Angestellte: Selbständigen wird
gestattet, nicht nur die Pflichtbeiträge zur Basisrentenversicherung,
sondern auch die Beitragszahlungen an freiwillige Rentenkassen
von den gewerblichen und kaufmännischen Einkommen abzusetzen. Die Abzugsfähigkeit der freiwilligen Beiträge ist ähnlich
wie bei den abhängig Beschäftigten begrenzt. Das Gesetz erlaubt
die Einrichtung wirklicher Pensionsfonds für Selbständige mit
individuellem freiwilligem Beitritt. Die Beitragszahlungen sind jedoch verpflichtend und haben regelmäßig zu erfolgen. Die Auszahlung ist nur in Form einer Leibrente möglich. Diese beiden Aspekte und die äußerst schleppende Verabschiedung der Anwendungsgesetze (Dezember 1994) dürften – zusammen mit der Konkurrenz
der Lebensversicherungen – erklären, weswegen der Erfolg der
Madelin-Pensionsfonds weit hinter den Erwartungen blieb (Mitte
1995: 2 Mrd Aktiva und 110.000 Rentenverträge).
Pensionsfonds für Selbständige
Erwartungen enttäuscht
5. Das neue Pensionsfondsmodell
Der Gedanke für ein neues Pensionsfondsmodell erwuchs vor diesem
Hintergrund der anhaltenden Finanzprobleme der zentralen ersten
Säule des französischen Alterssicherungssystems und der aus offizieller Sicht teilweise enttäuschenden Entwicklung der ergänzenden
Instrumente. Die Regierung dürfte mit der Einführung von Pensionsfonds vor allem drei Hauptziele verfolgen:
Neues Pensionsfondsmodell mit
drei Hauptzielen:
• Die Sicherung eines ausreichenden Rentenniveaus und damit auch
einer entsprechenden Kaufkraft in der Zukunft ungeachtet einer
älter werdenden Bevölkerung. Dabei ist angesichts der zunehmenden Finanzierungsschwierigkeiten des aktuellen Systems eine graduelle Angleichung der Grundrenten unabhängig vom letzten Gehaltsniveaus wahrscheinlich.
1. Sicherung des Rentenniveaus
• Die Stärkung des französischen Finanzplatzes insbesondere im
Hinblick auf die Europäische Währungsunion. Aufgrund des langfristigen Horizontes dürften Pensionsfonds, wie die Erfahrungen
aus anderen Ländern belegen, zu einem beträchtlichen Teil in
Aktien investieren und damit der Entwicklung des im Gegensatz
zum französischen Rentenmarkt im internationalen Vergleich eher
unterentwickelten französischen Aktienmarktes förderlich sein.
(Die Börsenkapitalisierung beträgt nur 30 % des BIP.)
2. Stärkung des französischen
Finanzplatzes
• Die Kräftigung der Eigenkapitalbasis insbesondere von kleineren
und mittleren Unternehmen (PME-PMI).
3. Förderung der
Risikokapitalbildung
Kernelemente der neuen Fonds
Grundlage der jetzt beschlossenen Gesetzesvorlage über die Einführung von Pensionsfonds bzw. – im offiziellen Wortlaut – Unternehmensrentensparpläne (PER: Plan d'Epargne Retraite) ist ein am 26.
Mai 1994 vom Abgeordneten Jean-Pierre Thomas der Nationalversammlung präsentierter Gesetzesentwurf. Er stellt eine Synthese
seiner eigenen Vorstellungen und von Vorschägen von Charles Millon
12
(heute Verteidigungsminister) und Jacques Barrot (heute Minister für
Arbeit, Soziales und Gesundheit) dar. In den Entwurf flossen außerdem die Empfehlungen verschiedener Interessengruppen ein.
In ihrer jetzigen, nach einigen Änderungen von der Nationalversammlung und vom Senat gebilligten Fassung enthält die Gesetzesvorlage
folgende Kernelemente:
• Grundlegendes. In Frankreich können künftig – voraussichtlich
nicht vor Ende des 3. Quartals 1997 – auf der Ebene von Unternehmen, Branchen oder Berufsverbänden Rentenpläne als neues Instrument der betrieblichen Altersversorgung eingerichtet werden.
Damit ist die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, daß künftig
jeder in der Privatwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer an einem
kapitalgedeckten Alterssicherungssystem (Pensionsfonds bzw.
Rentenplan) teilnehmen kann. Die Teilnahme setzt einen entsprechenden individuellen Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
dem Pensionsfonds voraus. Über die Einrichtung eines Pensionsfonds auf Unternehmens- oder Branchenebene sowie über einzelne Elemente der Ausgestaltung soll grundsätzlich im Rahmen
kollektiver Verträge entschieden werden. Wenn trotz längerer Verhandlungen (6 Monate) keine kollektive Vereinbarung zustande
kommt, können sich die Unternehmen aber auch einseitig für das
neue Pensionsfondsmodell entscheiden. Des weiteren können
Arbeitnehmer, für die weder auf Unternehmensebene noch auf
Berufs- oder Branchenverbandsebene Rentensparpläne vereinbart
werden, nach Ablauf einer bestimmten Frist (1 Jahr) die Mitgliedschaft in einem bereits existierenden Rentenplan beantragen. Wenn
zu einem späteren Zeitpunkt dann doch eine Vereinbarung getroffen wird, können die betreffenden Arbeitnehmer die erworbenen
Ansprüche ohne Einbuße auf den neu geschaffenen Rentensparplan ihres Bereichs transferieren.
Alle Arbeitnehmer haben
grundsätzlich die Möglichkeit zur
Teilnahme
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Zahlungen an die Pensionsfonds bzw. Rentenpläne leisten. Die Arbeitgeberzuwendungen an
den Fonds dürfen maximal das Vierfache der Arbeitnehmereinzahlungen betragen. Die Zahlungen sind für beide Seiten fakultativ, d.h. sie können im Rahmen der in einem kollektiven Vertrag
festgelegten Bedingungen jederzeit eingestellt und wieder aufgenommen werden. Im Falle des Arbeitgeberwechsels kann der
Zeichner den Transfer seiner erworbenen Rentenansprüche auf
einen anderen Rentenplan oder die Aufrechterhaltung seines alten Vertrags beantragen. Zudem kann nach 10 Jahren ein Transfer
des bestehenden auf einen anderen Rentenplan beantragt werden. Dieses Recht besteht jedoch nur einmal.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
können Zahlungen an die
Pensionsfonds leisten
Der Rentenplan eröffnet grundsätzlich das Recht auf eine Leibrente. Diese wird vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben an bezahlt. Eine 100 %ige Kapitalausschüttung ist
möglich, wenn die monatliche Rente einen noch per Dekret zu
bestimmenden Wert nicht überschreitet. Der Zeichner kann ferner
zum Vertragsbeginn eine einmalige, auf 20 % der Rente aber
maximal 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (d.h. FRF 123.480 in 1997) begrenzte Kapitalausschüttung
beantragen. Der Zeichner hat zudem das Recht, seinen erworbenen
Rentenanspruch für den Todesfall auf seinen Ehegatten (in
Ausnahmefällen auch auf seine Kinder, nämlich wenn diese geistig
oder körperlich behindert sind) zu überschreiben.
Auszahlung grundsätzlich als
Leibrente
13
• Fondsverwaltung und Sicherheit. Die Fondsverwaltung soll im
Regelfall extern von juristischen Personen (Versicherungen, Banken – inkl. die Staatsbank Caisse des Dépôts et Consignation –, Hilfs- und Unterstützungskassen etc.) übernommen werden, die die Rechtsform einer Aktien- bzw. Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haben müssen. Mehrere Fonds verschiedener Unternehmen können dabei von einer einzigen Fondsgesellschaft verwaltet wenden. Um dem Zeichner eines Pensionsfonds eine bestmögliche Garantie zu gewährleisten, müssen die
Kapitalanlagen versichert werden. Letzteres ist die Grundbedingung für die amtliche Zulassung der Fondsgesellschaft oder des
Fonds. Der Fonds hat die Zeichner über Rechte, Pflichten und
Rentenansprüche genauestens zu informieren.
Neben einer staatlichen Aufsicht soll ein eigens zu diesem Zweck
zu konstituierender Aufsichtsausschuß, der sich zu mindestens
50% aus Vertretern der Fondszeichner zusammensetzt, die Kontrolle der Fonds gewährleisten. Einmal pro Halbjahr soll dieser
Ausschuß die Fondsverwaltung beurteilen, und einmal pro Jahr
wird den Versicherten über die Fondsverwaltung berichtet. Auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Aufsichtsausschusses können von den für die Fondsverwaltung Verantwortlichen Informationen über eine oder mehrere Operationen
des Fonds verlangt werden. Wenn den Beantragenden nach 30
Tagen keine oder keine hinreichenden Informationen zugehen,
können diese über den gerichtlichen Weg beantragen, daß ein
oder mehrere Experten benannt und mit der Erstellung eines
Berichtes über die Anlagepolitik des Fonds beauftragt werden,
wobei die diesbezüglichen Expertenhonorare dem Fonds angelastet werden können. Der Bericht wird u.a. den Antragstellern,
dem Finanzministerium, den Arbeitnehmervertretern, dem Aufsichtsausschuß des Fonds und der Fondverwaltung überreicht.
Rechtlich unabhängige
Fondsgesellschaften
Aufsichtsausschuß mit wichtigen
Kontrollbefugnissen
• Anlageregeln. Bis zu 65 % der Fondsmittel können in Zinsprodukte abgesehen von Wandelschuldverschreibungen, bis zu 5 %
– aber maximal 0,5 % pro Emittent – in Titel nicht-börsennotierter
Unternehmen bzw. allgemeine Risikofonds oder Innovationsfonds
(Fonds Communs de Placement à Risque (FCPR), Fonds Communs
de Placement pour l'Innovation (FCPI)) investiert werden. Damit
müssen mindestens 35 % der Fondsmittel in Aktien, Risikokapital
oder andere nicht festverzinsliche Produkte angelegt werden.
• Steuerliche Bestimmungen. Die Fondseinzahlungen der Arbeitnehmer unterliegen Sozialabgaben. Arbeitgeberzuwendungen bleiben davon befreit, wenn, wie bei den § 83 CGI-Rentenplänen, der
jährliche Arbeitgeberbeitrag für alle zusätzlichen Altersversorgungskassen 85 % der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, d.h. FRF 139.944 in 1997, nicht überschreitet. Die
Summe der Einzahlungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
sind bis 5 % des Bruttogehaltes oder nach Wahl bis 20 % der
Beitragsbemessungsgrenze, d.h. FRF 32.928 in 1997, von der
Einkommensteuer befreit. Unterschreiten die Zuwendungen des
Arbeitgebers an den Fonds in einem gegebenen Jahr die höchste
der oben definierten steuerlichen Befreiungsgrenzen, kann der
Arbeitgeber innerhalb von drei Jahren in Höhe des Differenzbetrages steuerfrei Zusatzzahlungen an den Fonds leisten. Die Leibrenten (bzw. die Kapitalausschüttung) der Rentenpläne unterliegen
den gleichen Steuern und Sozialbeiträgen wie diejenigen des staatlichen Altersversorgungssystems.
14
Weitgehend nachgelagerte
Besteuerung
Erfolgschancen der neuen Pensionsfonds
• Steuerliche Rahmenbedingungen. Betrachtet man die Gesetzesvorlage aus Anlegersicht, so fällt zunächst auf, daß die steuerlichen Regeln der vorgeschlagenen Pensionsfonds nicht immer
günstiger sind als diejenigen für andere bereits vorhandene Altersvorsorgeinstrumente. Insbesondere die Lebensversicherung und
mit geringem Abstand der „PEP-Vie“ schneiden in diesem Punkt
wesentlich besser ab. Der Umstand, daß steuerliche Vorteile der
Pensionsfonds anders als bei Lebensversicherungen und PEP-Vie
bei der Einzahlung liegen, kann gleichwohl einzelne Arbeitnehmergruppen motivieren, das neue Instrument aus steuerlichen Gründen zu nutzen. Personen mit höherem Einkommen können durch
die Kombination von Rentenplänen und Lebensversicherungen in
gewissen Grenzen Steuervorteile erzielen. Personen mit geringerem Einkommen, d.h. i.d.R. „Kleinsparer“, die im Alter mit keiner
allzu hohen Rente und dementsprechend mit ohnehin nur niedrigen Steuern rechnen können, kann die Steuerbefreiung der Einzahlungen möglicherweise dazu bewegen, Pensionsfonds Lebensversicherungen vorzuziehen.
Vor allem aber dürften die Zahlungen der Arbeitgeber an den
Fonds das Interesse gerade der unteren Einkommensgruppen am
neuen Pensionsfondssystem wecken. Der PEE – der im übrigen
ähnliche steuerliche Vorteile wie der beabsichtigte Rentenplan
aufweist – belegt, daß der Unternehmensbeitrag durchaus ein
auschlaggebendes Kriterium für die Anlageentscheidung von Arbeitnehmern sein kann. Allerdings sind PEE nicht nur liquider,
sondern bieten darüber hinaus eine Auszahlung in Form einer
einmaligen Kapitalausschüttung an. Bei hohen Einkommensgruppen (von über FRF 900.000 Jahresgehalt) ist die Interessenlage
anders. Das Interesse der Arbeitgeber, Mitarbeitern dieser Gehaltsgruppe Rentenpläne nach dem neuen Modell anzubieten, dürfte
wohl eher gering sein, da in diesem Fall wegen der steuerlichen
Höchstgrenzen keine Möglichkeit besteht, Sozialbeiträge von den
Arbeitgeberzuwendungen abzusetzen. Jedoch dürfte die Möglichkeit, Beiträge an die Fonds in Höhe von bis zu 5 % des Bruttogehaltes von der Einkommensteuer absetzen zu können, die Bezieher höherer Einkommen motivieren, Vorsorge über einen Pensionsfonds zu betreiben. Zumindest könnte dies zu den bereits
erwähnten steuerlich bedingten Verlagerungen zwischen Lebensversicherungen und Pensionsfonds führen.
Für jeden der ca. 14 Millionen in der Privatwirtschaft beschäftigten
Arbeitnehmer besteht zwar die Möglichkeit an einem Pensionsfonds teilzunehmen. Allerdings stellt sich die Frage, ob jene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht durch Kollektivvertrag dazu verpflichtet ist, einen solchen Fonds einzurichten bzw. Zuwendungen
an einen Branchenfonds zu leisten, großes Interesse an einem
derartigen Modell zeigen werden. Denn mit den Zahlungen des
Arbeitsgebers entfällt ein wichtiger Anreiz für das Ansparen bei
einem Pensionsfonds. Aber auch wenn solche Vereinbarungen
etwa auf Branchenebene bestehen, ist fraglich, ob alle Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges die finanzielle Kraft
haben, Zuwendungen an einen Pensionsfonds zu leisten.
Steuerliche Rahmenbedingungen
nicht vorteilhaft
Arbeitgeberzuwendungen als Anreiz
für Fondssparen
Beteiligung der Unternehmen –
eine offene Frage
Die jetzt gebilligten Rentenpläne sind ferner für Unternehmen
nicht steuerlich günstiger als die § 83 CGI-Verträge. Allerdings
sind sie im Vergleich zu letzteren weit einfacher in der Handha-
15
bung. Dies könnte einen Teil der Unternehmen motivieren, die
§ 83 CGI-Verträge durch das neue Modell zu ersetzen und ihre
Zuwendungen sogar auszuweiten.
• Vertragsbedingungen. Als positiver Faktor ist zu werten, daß es
bei den neuen Pensionsfonds im Gegensatz zur Mehrzahl der
existierenden Vorsorgeinstrumente keine Einzahlungsgrenzen gibt.
Freilich dürfte die Bereitschaft zu Einzahlungen bei Überschreiten
der für die Steuerbefreiung geltenden Limits erheblich nachlassen.
Zudem kann auch bei Lebensversicherungen grundsätzlich unbegrenzt angelegt werden. Bei Lebensversicherungen (bzw. PEPVie) ist darüber hinaus die Liquidität weit höher als bei der von der
Nationalversammlung gebilligten Form der Pensionsfonds, was
für viele Anleger von großer Relevanz ist. Obwohl ein Lebensversicherungsvertrag 8 Jahre laufen muß, damit der Versicherungsnehmer steuerfrei in den Genuß des Ersparten kommt, gibt es
– wie bereits erwähnt – die Möglichkeit, vor Ende des Vertrages
günstige Vorauszahlungen zu erhalten, ohne daß Steuervorteile
verloren gehen.
Keine Einzahlungsgrenzen
Die Regelungen des Vertragsaustritts stellen offensichtlich auch
ein gewichtiges Entscheidungskriterium für die Wahl einer Anlageform dar. Wie der geringe Erfolg der Modelle „Préfon“, „CREF“
und „Madelin“ zeigt, scheint bei Sparern die bei mehreren anderen erfolgreichen Anlageformen angebotene Kapitalausschüttung
beliebter zu sein als die bei den neuen Pensionsfonds hauptsächlich vorgesehene Leibrente.
• Anlageregeln. Erfreulicherweise hat sich die Nationalversammlung in diesem Punkt auf flexible Regelungen geeinigt. Statt einer
hohen Mindestquote für europäische Aktien (60 %), wie sie die
ursprüngliche Gesetzesvorlage vorsah, wurde eine hohe Maximalgrenze für Anlagen in Obligationen (65 %) beschlossen. Dies
ermöglicht dem Management der Fonds mehr Flexibilität bei seinen
Anlageentscheidungen. Im Ergebnis dürfte bei langfristigen Plänen
die Aktie aus Rentabilitätsgründen – im Einklang mit den Zielen
des Gesetzes – stärkere Beachtung finden, während bei kurzbis mittelfristig orientierten Fonds wohl Obligationen in den Vordergrund rücken werden.
Flexibles Fondsmanagement
möglich
Weitere Präzisierungen notwendig
Mit dem von der Nationalversammlung und dem Senat in zweiter
Lesung gebilligten Gesetz über Unternehmensrentenpläne sind in
Frankreich die wesentlichen Hürden auf dem Weg zur Einführung
von Pensionsfonds genommen worden. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen allerdings noch seine Durchführungsverordnungen
festgelegt werden. Zu diesem Zweck soll möglichst rasch eine Kommission aus Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern
berufen werden. Da insbesondere die Gewerkschaften, aber auch
die Opposition in ihrer Mehrheit gegen die Gesetzesvorlage sind,
dürften die erforderlichen Arbeiten noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Der umstrittenste Gesetzespunkt aus Sicht der Gewerkschaften,
aber auch der sozialistischen und kommunistischen Opposition sowie der Verwalter der obligatorischen Zusatzaltersversicherungen
(ARRCO und AGIRC) betrifft die Befreiung der Unternehmenszuwendungen von Sozialversicherungsbeiträgen in den oben angegebenen Grenzen (§ 26 LPER: Loi sur les Plans d'Epargne Retraite).
16
Durchführungsverordnungen
müssen noch festgelegt werden
Befreiung der Unternehmenszuwendungen von Sozialversicherungsbeiträgen umstritten
Gewerschaften, Vertreter der Grundrentenversicherung und der Zusatzrentenkassen ARRCO und AGIRC sowie deren Repräsentanten
im Parlament weisen darauf hin, daß die beabsichtigte Abgabenbefreiung der Unternehmenszuwendungen an Pensionsfonds zu geringeren Einnahmen bei der Pflichtrentenversicherung (Grundversicherung, ARRCO, AGIRC) führen und damit die Finanzierung der umlagefinanzierten Rente gefährden würde. Insgesamt, so schätzen die Kritiker des § 26 LPER, würde die Einführung der Pensionsfonds den
Pflichtkassen Mittel im Volumen von ca. FRF 8 Mrd entziehen. Dieses
Kalkül basiert auf der Annahme, daß Pensionsfonds im Jahr ca. FRF
20 Mrd einsammeln werden und daß Unternehmen künftig ihren
Mitarbeitern statt einer Gehaltserhöhung (die im Umlageverfahren
i.d.R. ein höheres Beitragsaufkommen impliziert) bevorzugt die fiskalisch günstigere Zuwendung an einen Pensionsfonds zukommen lassen werden. Das Finanzministerium geht seinerseits davon aus, daß
die Mindereinnahmen für die Pflichtrentenkassen höchstens FRF 2
Mrd betragen werden. Es wird mit Recht darauf hingewiesen, daß die
Möglichkeit der Befreiung von Teilen der Sozialbeiträge mit Hilfe der
§ 83 CGI-Verträge (die beabsichtigten Pensionsfonds unterliegen gleichen Regeln) heutzutage nur teilweise in Anspruch genommen wird.
Gewichtiger noch ist das Argument, daß mit der Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen über Pensionsfonds mehr Arbeitsplätze
geschaffen würden, womit auch die Beitragsbasis der Pflichtversicherungen entsprechend vergrößert würde.
Mindereinnahmen bei den
Pflichtrentenversicherungen
möglich
Eine Änderung des § 26 LPER erscheint zumindest kurzfristig sehr
unwahrscheinlich. Auf längere Sicht ist eine solche Maßnahme jedoch
nicht auszuschließen, falls die Mindereinnahmen der Basissicherungssysteme höher als vom Staat veranschlagt ausfallen. Auch könnte
eine Änderung der §§D.242-1 & L.241.1 CSS (Sozialversicherungsgesetz) erfolgen, die die steuerlichen Rahmenbedingungen für
den §26 LPER regeln. Schließlich könnte es auch zu stärkeren
Einschnitten bei den Pflichtversicherungssystemen kommen. Immer
mehr Stimmen äußern heute diese Meinung. So wies etwa der
frühere Premier Minister Raymond Barre darauf hin, daß sich
Frankreich in Richtung eines sozialen Sicherungssystems bewegen
müßte, das eine staatliche Mindestsicherung gewährleistet und die
private Vorsorge verstärkt fördert.
Zu erwähnen ist schließlich noch, daß die sozialistische Opposition
das Pensionsfondsgesetz auf seine Verfassungskonformität
überprüfen lassen will, und daß ferner die europäische Kommission
das Gesetz auf seine Kompatibilität mit den generellen europäischen
Investitionsdirektiven überprüfen wird. Dies könnte das Inkrafttreten
des Gesetzes verzögern, möglicherweise aber auch zu erneuten
Änderungen führen.
Opposition will Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit
Weiterer Reformbedarf bei den etablierten
Anlageinstrumenten
Weitere Reformen der bisher existierenden Sparinstrumente erscheinen ebenfalls notwendig, wenn die Pensionsfonds ein Erfolg werden
sollen. Da angesichts des geringen fiskalpolitischen Spielraums der
Regierung in den kommenden Jahren die steuerliche Behandlung der
neuen Pensionsfonds allenfalls marginal verbessert werden kann,
dürften Änderungen bei anderen Durchführungsformen erfolgen. Auch
gilt es, die derzeit schon existierenden betrieblichen Altersvorsorgesysteme mit den Pensionsfonds besser in Einklang zu bringen, wie
etwa Finanzminister Arthuis gefordert hat. Bestes Beispiel hierfür
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sind die auf dem Gesetz „Madelin“ basierenden Fonds für Selbständige, die anderen steuerlichen Bestimmungen unterliegen als die
neuen Rentenpläne.
Auch die relativ günstigen steuerlichen Regelungen für Lebensversicherungen können wohl nicht außer Betrachtung bleiben, wenn es
um die Schaffung eines level playing field für die verschiedenen
Instrumente der Alterssicherung geht. Da aber Lebensversicherer
Hauptinvestoren von Staatsanleihen in Frankreich sind (1995 waren
71.6 % ihrer Aktiva in Anleihen investiert, während 90 % ihrer Nettoinvestitionen in Rentenwerte flossen), sind grundlegende Änderungen in diesem Bereich in absehbarer Zeit aber nicht zu erwarten.
Eine der wichtigsten anderen noch offenen Fragen betrifft die „Garantie“ der eingezahlten Fondsmittel. Dabei stellt sich vor allem das
Problem einer Bewertung und Absicherung der Risiken von Anlagen
in kleinere und mittlere Unternehmen, die durch die Pensionsfondskonstruktion besonders gefördert werden sollen. Nach dem derzeitigen
Stand der Dinge dürfte dieses Problem sich als wesentliches Hemmnis für ein Engagement der Pensionsfonds in riskante Aktien oder
Beteiligungen erweisen, da die Fonds die entsprechenden Risiken
sicher nicht alleine tragen bzw. auf eigene Kosten absichern werden.
Obwohl auch nach Meinung vieler Versicherungsunternehmen Aktien
langfristig die beste Anlageform darstellen, zeigt darüber hinaus der
begrenzte Erfolg des PEA sowie das niedrige Volumen der Aktienfonds, daß die Aktienkultur in Frankreich noch nicht hinreichend entwickelt zu sein scheint.
Level playing field noch nicht
erreicht
Frage der Sicherung eingezahlter
Fondsmittel noch offen
Fazit
In Frankreich werden wahrscheinlich gegen Ende 1997 Pensionsfonds als „dritte“ Säule des Alterssicherungssystems eingeführt
werden. Damit erfolgt ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung zu
mehr kapitalgedeckter Vorsorge. Verglichen mit anderen bereits existierenden alternativen Instrumenten zur Altersvorsorge sind die vorgeschlagenen Pensionsfonds allerdings nur bedingt wettbewerbsfähig. Um längerfristig den Erfolg dieser dritten Stufe der Altersvorsorge zu gewährleisten, bedarf es noch der Schaffung eines level playing
fields. Allerdings wird dies voraussichtlich noch viel Zeit in Anspruch
nehmen. Somit ist zunächst nur mit einem begrenzten Erfolg der
neuen Pensionsfonds zu rechnen. Eine der wichtigsten Versicherungsgesellschaften Frankreichs, die Caisse National de Prévoyance (CNP),
rechnet für die ersten Jahre nach Einführung der Fonds mit jährlichen
Beitragseinzahlungen (inkl. Arbeitgeber) von FRF 15 bis 30 Mrd (zum
Vergleich: Lebensversicherungen 1995: FRF 360 Mrd, 1996: etwa
FRF 390 Mrd). Diese Schätzung wird weithin geteilt. Damit dürfte
fürs erste weder der Aktien- noch der Rentenmarkt stark von der
Einführung von Pensionsfonds tangiert werden. Wenn aber die
Pensionsfonds ihre endgültige Form bekommen, d.h. die oben erwähnten Probleme gelöst werden, und – wie wir erwarten – das Dikkicht anderer Sparinstrumente durchforstet wird, ist mit einem weit
größeren Erfolg dieses notwendigen Systems ergänzender Altersvorsorge zu rechnen.
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„Dritte“ Säule der Alterssicherung
Langfristig größerer Erfolg der
Pensionsfonds möglich
© 1997. Herausgeber: DB Research in Deutsche Bank AG , Postfach 10 06 11, D-60006 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (Selbstverlag). Alle
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Art.-Nr. 73-064/00
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