Umweltbericht

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Samtgemeinde Dransfeld
Begründung
zur 10. Änderung des
Flächennutzungsplans
„Sondergebiete für Windenergienutzung“
Teil II: Umweltbericht
Auftragnehmer und Bearbeitung:
Dipl.-Geogr. Manfred Bülow
Dipl.-Geoökol. Miriam Loarca
Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg
Tel. 040 460955-60, Fax -70, [email protected], www.elbberg.de
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Ä. FNP
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ...................................................................................................................... 3
2
Inhalt und Ziele der Flächennutzugsplanänderung .................................................... 3
3
Wirkfaktoren Windenergie ............................................................................................ 4
4
Teilfläche 10.1: „Dransfeld“ ......................................................................................... 5
4.1 Relevante Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen .....5
4.2 Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und Prognose zur
Entwicklung bei Durchführung der Planung .....................................................................7
5
Teiländerungsbereich 10.2: „Jühnde“ ....................................................................... 17
5.1 Relevante Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen ...17
5.2 Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und Prognose zur
Entwicklung bei Durchführung der Planung ...................................................................19
6
Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit mit der FNP-Änderung .................................... 30
6.1 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“...................................32
6.2 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Großer Leinebusch“ ...........................................39
6.3 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen
Dransfeld und Hedemünden“ ........................................................................................44
7
Allgemeine Angaben zu den Teilgeltungsbereichen ................................................ 50
7.1 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten ........................................................................................50
7.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen .................................................................................51
7.3 Klimaschutz...................................................................................................................52
7.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................52
7.5 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung ...................................................52
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................ 53
9
Literatur ....................................................................................................................... 54
2
Samtgemeinde Dransfeld
1
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist für alle Bauleitplanverfahren die Durchführung einer Umweltprüfung verbindlich. In ihr sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die auf Grundlage der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2a BauGB
sowie Anlage 1 BauGB in einem Umweltbericht darzulegen. Das Ergebnis der Umweltprüfung
ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) werden in der Umweltprüfung vornehmlich qualitative Auswirkungen der Planung ermittelt und beschrieben, da hier noch keine Aussagen zu
Anzahl, konkreten Standorten, Typen oder Bauhöhen der zukünftig möglichen Windenergieanlagen (WEA) innerhalb der geplanten Sondergebiete für Windenergienutzung gemacht werden können. Vorhabengebundene Untersuchungen, die auf dieser Betrachtungsebene noch
nicht geleistet werden können (z. B. die abschließende artenschutzrechtliche Prüfung auf Basis von Vogel- und Fledermauskartierungen), erfolgen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB (Abschichtungsregel) im Rahmen der konkretisierenden Bauleitplanung bzw. im Genehmigungsverfahren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dort wird auch die
Eingriffsregelung gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgenommen.
Soweit für die Geltungsbereiche der 10. FNP-Änderung bereits relevante Daten vorliegen,
wurden diese in der vorliegenden Umweltprüfung berücksichtigt.
2
Inhalt und Ziele der Flächennutzugsplanänderung
Durch die 10. Änderung des FNP werden im Samtgemeindegebiet auf Grundlage einer nach
den Vorgaben der Rechtsprechung erstellten Potenzialanalyse des Planungsraums zwei Sondergebiete (SO) Windenergienutzung (Teiländerungsbereiche 10.1 Dransfeld und 10.2
Jühnde) dargestellt. Es ist eine Bauhöhenbeschränkung von 215 m über Geländeoberfläche
vorgesehen.
Das SO Windenergie Dransfeld besteht dabei aus zwei Teilflächen östlich und westlich der
Landesstraße L559. Ehemals als SO Windenergie dargestellte Bereiche aus der 1. Änderung
des FNP, werden u. a. aufgrund des geringen Abstandes zur Straße nunmehr als Flächen mit
der Zweckbestimmung Landwirtschaft dargestellt. Die Gesamtfläche der als SO Windenergie
dargestellten Bereiche beträgt 20,3 ha, wobei im nördlichen Bereich der östlich der Straße
gelegenen Teilfläche eine Bauhöhenbeschränkung von 100 m über Grund vorgesehen ist.
Das SO Windenergie Jühnde befindet sich nördlich der Siedlung Jühnde und östlich der Landesstraße L 559 und umfasst eine Fläche von ca. 43,8 ha.
Die Gesamtgröße der dargestellten Teilgeltungsbereiche beträgt ca. 68,1 ha, davon werden
64,1 ha als Sondergebiet Windenergie dargestellt. Die restlichen 4,0 ha werden als Flächen
für die Landwirtschaft dargestellt (Teilbereich Dransfeld).
Mit Ausweisung der Sondergebiete nutzt die Samtgemeinde die Möglichkeit, die Errichtung
der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WEA auf geeignete Flächen im Samtgemeindegebiet zu beschränken und somit die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
zu entfalten. Außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete sind im Samtgemeindegebiet somit die Errichtung und der Betrieb von WEA i. d. R. unzulässig.
3
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Ziel der Samtgemeinde ist es zudem, einem Beschluss des Samtgemeinderates vom
25.11.2010 entsprechend, den Einsatz erneuerbarer Energie im Samtgemeindegebiet zu steigern und Potenziale zur Senkung des CO2-Ausstoßes zu nutzen.
3
Wirkfaktoren Windenergie
In der nachfolgenden Tabelle werden die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannten
und damit zu prüfenden Umweltauswirkungen von WEA auf die zu untersuchenden Schutzgüter aufgeführt und kurz beschrieben. Dabei werden sowohl negative als auch positive Effekte
zusammengefasst.
Tabelle 1: Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren durch WEA auf die Schutzgüter
Schutzgut
Wirkfaktoren WEA
Menschen/
menschliche
Gesundheit




Tiere, Pflanzen
und die
biologische
Vielfalt
 Temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätzen,
zeitlich begrenzte Lärmbelastung während der Errichtung von WEA
 Dauerhafter Flächenverlust durch Fundamente der WEA sowie Zuwegungen
und Wartungsflächen
 Kollisionsgefahr für Vögel und Fledermäuse an Mast und Rotor (insbesondere
Groß- und Zugvögel betroffen)
 Schallemissionen bzw. Störungen
 Scheuch- und Vertreibungswirkung durch Rotorbewegungen und Vertikalstrukturen, Beunruhigung und Störung bei der Brut (insbesondere Brutvögel
des Offenlands betroffen)
 Mögliche Zerschneidungs- und Barrierewirkung zwischen Lebensraum und
Nahrungshabitaten oder Raststätten beim Vogelzug.
Boden
 Bodenbeeinträchtigung durch Versiegelungen (Fundamente, Wege) bzw. anderweitigen Bodenveränderungen (z. B. Tiefengründung)
 Bodenbeanspruchung für Zuwegungen, Lager- und Wartungsbereiche,
i. d. R. nicht voll versiegelt
Wasser
 Gewässerquerung im Zuge von Zuwegungen
 Minderung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung (i. d. R. vernachlässigbar)
Klima / Luft
 CO2-Einsparung aufgrund regenerativer Energieerzeugung
 Schutz natürlicher Ressourcen
Landschaft
 Überformung und Technisierung von Schönheit, Eigenart und Vielfalt der
Landschaft sowie Oberflächenverfremdung
 Unruhe im Erscheinungsbild der Landschaft durch Rotorbewegungen und
Schattenwurf
 Störung des Landschaftserlebens durch Übertönen natürlicher Umgebungsgeräusche der Landschaft
Zeitlich begrenzte Lärmbelastung während der Errichtung von WEA
Schallemissionen durch den Generator und aerodynamische Effekte am Rotor
Bewegter, periodischer Schattenwurf durch den Rotor
Blinkende Beleuchtung der Gondel/Nachtbefeuerung (für WEA > 100 m)
 Unfallgefahr durch Umkippen oder Herabfallen der WEA bzw. Teile der WEA
sowie durch Brand und Eisschlag
4
Samtgemeinde Dransfeld
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
 Flächenverbrauch durch Fundament sowie Lager- und Wartungsflächen
 Überformung und Technisierung des Erscheinungsbildes von Kultur- und Baudenkmälern und ihres Umfeldes durch den Baukörper
Die genannten Aspekte werden nachfolgend in Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen
im Zusammenhang mit den dargestellten Änderungsbereichen betrachtet.
Bei der Windenergienutzung handelt es sich um eine Form der regenerativen Energieerzeugung, die mittelbar auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft (siehe vorherige
Tabelle) und dadurch auf die Schutzgüter Pflanzen/Tiere sowie den Menschen und seine Gesundheit hat. Diese Wirkungen motivieren auch die energiepolitischen Ziele Deutschlands sowie Niedersachsens und sind an dieser Stelle zwar nicht zu bewerten, jedoch in der Abwägung
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (siehe auch 7.3).
Die Darstellung der Umweltauswirkungen hat die für eine FNP-Änderung erforderliche Tiefenschärfe. Die getroffenen Aussagen müssen bei einer höheren Detailschärfe der Bestandserhebung im Verlauf des Genehmigungsverfahrens konkretisiert werden.
4
Teilfläche 10.1: „Dransfeld“
Der Teiländerungsbereich 10.1 „Dransfeld“ ist überwiegend als Aufstellfläche für WEA (SO
Windenergie) vorgesehen. Das Sondergebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 20,3 ha.
Ein kleinerer Teil des Geltungsbereiches erhält die Zweckbestimmung „Flächen für die Landwirtschaft“. In diesem Bereich soll die Windenergienutzung im Gegensatz zur Darstellung der
Fläche als SO Windenergie aus der 1. Änderung des FNP aus dem Jahre 1999 aufgrund der
unterschrittenen Schutzabstände zu Straßen und Siedlungen (siehe Begründung Teil I - Städtebaulicher Teil, Kapitel 3) nunmehr ausgeschlossen werden.
Auch im nördlichen Teil der östlich der Straße gelegenen Teilfläche wird der im Rahmen der
Potenzialanalyse entwickelte Schutzabstand zu Siedlungen von 970 m unterschritten, wobei
diese Anlage jedoch keine Bauschutzbereiche tangiert. In diesem Bereich wird die Fläche weiterhin als Sondergebiet Windenergie dargestellt, um den Bestandsschutz der bereits errichteten und betriebenen WEA zu gewährleisten. Hier wird jedoch eine Bauhöhenbeschränkung
auf 100 m (gegenüber 215 m im übrigen Bereich) festgelegt, um die Errichtung größerer WEA
zu verhindern.
4.1
Relevante Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplanungen
Im Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 BauGB die Ziele der Landschaftspflege und des
Naturschutzes zu berücksichtigen, die in Landschaftsplänen und sonstigen umweltrelevanten
Plänen dargestellt sind, soweit sie für den Bauleitplan von Bedeutung sind. Im Rahmen der
Beschreibung der Schutzgüter wird soweit möglich auf diese Fachplanungen zurückgegriffen.
Sie eignen sich auch als Anhaltspunkte für die Entwicklung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der nachgelagerten Eingriffsregelung.
Ständige Rechtsprechung, LROP Niedersachsen und RROP des LK Göttingen
Die Entwicklung der Pläne aus der im Rahmen der 10. FNP-Änderung durchgeführten Potenzialanalyse nach den Vorgaben der Rechtsprechung sowie die Aussagen des gültigen Landesraumordnungsprogrammes (LROP) und des Regionalen Raumordnungsprogramms
5
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
(RROP) des Landkreises Göttingen sind in Kapitel 2 der vorliegenden Begründung, Teil I:
Städtebaulicher Teil dargestellt.
Landschaftsrahmenplan (LRP) Göttingen
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Göttingen (Arbeitsgemeinschaft ALAND
/ Planungsgruppe Ökologie + Umwelt 1999) betrachtet WEA generell als umweltfreundliche
Möglichkeit der Energieerzeugung, die jedoch einen Eingriff darstellen können, wenn sie in
Lebensräumen von Wasser- und Wiesenvögeln errichtet werden, in großem Umfang zu Bodenversiegelung führen oder das Landschaftsbild überformen. Von der Errichtung von WEA
sind daher folgende Bereiche (gemäß des Kartenwerkes zum LRP) auszunehmen:
-
Bereiche mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften
-
Bereiche mit günstigen und besonders günstigen Voraussetzungen für das Landschaftserleben
-
Randbereiche offener Wasserflächen (Seeburger See), Gewässern I. Ordnung (Weser), markante Geländekanten und -kuppen, kulturhistorisch und landschaftlich bedeutende Ortsbilder/-ränder.
Der Geltungsbereich 10.1 liegt in keinem der genannten Bereiche.
Als Ziel (Karte VII) wird für den Änderungsbereich 10.1 die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die Landwirtschaft genannt, die folgende Maßnahmen umfassen:
-
Erhaltung und Entwicklung linien- und flächenhafter Lebensräume in den intensiv
ackerbaulich genutzten Bereichen der offenen Landschaft und den Talräumen von Weser, Leine und teilw. der Hahle,
-
weitgehend vollständige Erhaltung von Magerrasen, Grünlandgebieten und Grünlandresten,
-
Vermeidung neuer Entwässerungsmaßnahmen,
-
keine Erweiterung des versiegelten landwirtschaftlichen Wegenetzes. Notwendige Lückenschlüsse als Schotter- oder Graswege anlegen,
-
Boden- und Wasserschutzmaßnahmen.
Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird für den Bereich Imbsen/Löwenhagen v. a. die Anreicherung der landwirtschaftlich genutzten Fluren mit Kleinstrukturen
als Maßnahme empfohlen.
Vorbereitender Landschaftsplan der Samtgemeinde Dransfeld
Für die Samtgemeinde Dransfeld existiert ein vorbereitender Landschaftsplan (Schwahn
Landschaftsplanung 1993), der v. a. den Zustand der Schutzgüter ausführlich beschreibt und
bewertet. Es fehlen jedoch weitgehend die Aussagen, die den planerischen Teil eines Landschaftsplanes ausmachen. Die Ziele der Landschaftsplanung werden als Leitbild für die verschiedenen ökologischen Raumeinheiten lediglich umrissen.
Gemäß Abbildung 2 des vorbereitenden Landschaftplans befindet sich der Teiländerungsbereich 10.1 in der ökologischen Raumeinheit „Muschelkalkfläche Dransfeld-Nord“. Die Böden,
die hieraus entstehen, eignen sich demnach bedingt zum Ackerbau und werden zum Teil dementsprechend genutzt, so z. B. im Teiländerungsbereich 10.1.
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Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Für die einzelnen Siedlungen (so auch für Imbsen und Dransfeld) analysiert der vorbereitende
Landschaftsplan das Landschafts- und Ortsbild und stellt Defizite vor, die im Zuge der Eingriffsregelung (Schutzgut Landschaftsbild) als Maßnahmen aufgegriffen werden könnten, so
die bessere Einbindung der auf dem östlichen Hangbereich Imbsens vorliegenden Neubausiedlung, die Eingrünung des Ortseingangs aus Richtung Dransfeld oder eine ökologische und
gestalterische Aufwertung des Ortskerns von Dransfeld zur Reduktion des hohen Versiegelungsgrades.
Allgemein wird auch hier erwähnt, dass insgesamt nicht ausreichend Feldgehölze und Eingrünungen in der Samtgemeinde Dransfeld vorhanden seien. Als Leitbild für Natur und Landschaft
beschreibt der vorbereitende Landschaftsplan für die ökologische Raumeinheit „Muschelkalkfläche Dransfeld-Nord“ demzufolge eine stärkere Strukturierung der Landschaft durch die Anlage von Hecken und die Schaffung bzw. Erhaltung von Weg- und Feldrainen.
4.2
4.2.1
Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und
Prognose zur Entwicklung bei Durchführung der Planung
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
Zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehört das Wohnen und Arbeiten unter gesundheitlich unbedenklichen Umweltbedingungen sowie die Ausübung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Die Nähe von WEA zu Siedlungsflächen kann durch Schall- und optische Immissionen (z. B. Schattenwurf) oder eine Beeinträchtigung der Erholungsnutzung der umliegenden
Bereiche zu schädlichen Einwirkungen auf den Menschen führen.
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die für die Genehmigung entscheidenden Richtwerte für Schallimmissionen und Schattenwurf liefern die TA
Lärm bzw. die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ des Arbeitskreises Lichtimmissionen des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI 2002).
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG sind zudem zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum
Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete
Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu
machen. Zwischen der Erholungsnutzung und dem Schutzgut Landschaft (siehe 4.2.6) besteht
daher eine enge Wechselwirkung.
Bestand
Im Teiländerungsbereich 10.1 ist durch die 1. Änderung des FNP der SG Dransfeld im Jahre
1999 ein Windpark mit vier WEA entstanden, die Gesamthöhen von ca. 100 m aufweisen. Die
bestehenden Anlagen unterschreiten teilweise die Abstandsvorgaben (weiche und harte Ausschlusskriterien), die im Rahmen der Potenzialanalyse im Rahmen der 10. FNP-Änderung
festgelegt und auf den Planungsraum angewandt wurden. Dies ist vor allem auf die im Vergleich zu modernen WEA geringeren Bauhöhen der bestehenden Anlagen zurückzuführen.
Die zu den Grenzen des Änderungsbereichs nächstgelegene Wohnbebauung in Imbsen befindet sich nordwestlich in mindestens 690 m Entfernung zum bestehenden SO Windenergie.
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Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
In Richtung Dransfeld beträgt die Entfernung von der südlichen Spitze des Gebietes aus gemessen ca. 780 m, zu einem südwestlich gelegenen Einzelhaus beträgt der Abstand 470 m.
Aufgrund des bestehenden Windparks ist von einer Vorbelastung des Schutzgutes Mensch/
menschliche Gesundheit auszugehen, die sich v. a. durch eine ggf. empfundene visuelle Beeinträchtigung der anwohnenden Bevölkerung ergibt. In Bezug auf Schall- und Schattenemissionen wird davon ausgegangen, dass die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte der TA
Lärm als Voraussetzung der Genehmigung im Bestand eingehalten werden.
Prognose bei Durchführung der Planung
Durch die Anwendung der im Rahmen der Potenzialanalyse entwickelten harten und weichen
Ausschlusskriterien auf das Samtgemeindegebiet werden die einheitlich festgelegten Vorsorgeabstände zu Siedlungen (970 m) sowie zu Einzelhäusern (600 m) durch die Darstellung des
SO Windenergie Dransfeld bis auf den nördlichen Teilbereich des bestehenden SO (hier stattdessen Höhenbegrenzung) wie oben beschrieben eingehalten. Im Zuge der FNP-Änderung
werden Bereiche mit einem Abstand bis zu 80 m östlich der L 559 sowie mit einem Abstand
bis zu 970 m nördlich von Dransfeld nicht mehr als SO Windenergie dargestellt, sondern als
Flächen für die Landwirtschaft. Die in diesem Bereich bestehende WEA fällt damit auf den
Bestandsschutz zurück und kann nach Ablauf ihrer Betriebsdauer nicht erneuert werden. Der
weiterhin als SO Windenergie dargestellte nördliche Bereich des SO Windenergie aus der 1.
Änderung des FNP wird weiterhin als SO Windenergie dargestellt, jedoch mit einer Höhenbegrenzung auf 100 m. Die hier bestehende WEA hält aufgrund ihrer geringen Höhe die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ein und liegt nicht innerhalb eines Bauschutzbereiches, weshalb der weitere Betrieb der Anlage nicht verhindert werden soll. Ein Ersatz der Anlage durch
eine höhere, moderne WEA ist durch die Bauhöhenbeschränkung jedoch unzulässig.
Durch die Erweiterung des Sondergebietes in nordöstliche Richtung wird erwartet, dass durch
ein zukünftiges Repowering der Anlagen innerhalb des nunmehr dargestellten SO Windenergie ein zukünftiger Windpark mit bis zu vier modernen WEA, davon drei östlich der L 559 und
einer bereits in Planung befindliche Bürgerwindanlage westlich der L 559, entstehen kann.
Die von der Samtgemeinde Dransfeld in Hinblick auf den Immissionsschutz gewählten Abstände lassen erwarten, dass die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte (IRW) nach TALärm sowie die zulässigen Beschattungsdauern eingehalten werden. Eine detaillierte Ermittlung des prognostizierten Schalls und Schattenwurfs zukünftig geplanter WEA innerhalb des
Sondergebietes und der Nachweis über die Einhaltung der Richtwerte mit ggf. einzuhaltenden
Abschaltzeiten oder dem Betrieb im schallreduzierten Modus erfolgt durch entsprechende
Fachgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Da die Genehmigung nach § 4 BImSchG für Windkraftvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden FNP-Änderung ausschließlich unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser zulässigen Richtwerte erteilt wird, ist davon auszugehen, dass durch diese Flächennutzungsplanänderung keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit ausgehen.
Die gewählten Abstände zu Siedlungen, Einzelhäusern, Straßen usw. dienen gleichzeitig der
Sicherheit vor den von WEA potenziell ausgehenden besonderen Gefahren wie Rotorabbruch,
Eiswurf, Brand etc. Im Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte müssen stets Konzepte zu Arbeits- und Brandschutz durch den Antragsteller vorgelegt und potenzielle Sicherheitsrisiken berücksichtig werden.
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Die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild als für die menschliche Erholung relevantes Element werden in Kapitel 4.2.6 näher beschrieben.
4.2.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten zur dauerhaften Sicherung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten.
Im Folgenden werden beim Schutzgut Pflanzen der Bereich Biotoptypen sowie beim Schutzgut
Tiere die Tiergruppen Brutvögel sowie Fledermäuse behandelt, da unter Berücksichtigung des
aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes eine wesentliche Beeinträchtigung weiterer
Tiergruppen durch WEA nicht wahrscheinlich ist. Zudem erfolgt eine Abschätzung mit den
Erhaltungszielen benachbarter Natura-2000-Gebiete.
Bestand
Der Änderungsbereich 10.1 liegt überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Imbsen und Dransfeld. Im LRP Göttingen (Karte I: Teilaspekt Arten und Lebensgemeinschaften) wird der Bereich als Acker mit einer geringen Bedeutung für den Schutz
von Arten und Lebensgemeinschaften dargestellt (niedrigste von fünf Wertstufen).
Im nördlichen Bereich befindet sich laut LRP eine wegbegleitende Hecke/Baumreihe mit der
Bedeutung „sehr hoch bis hoch“ (zweithöchste Wertstufe).
Eine detaillierte Erhebung der einzelnen Biotoptypen nach Drachenfels (2011) sowie die Einstufung in Wertstufen zur Bilanzierung des Eingriffs erfolgt im Rahmen der Erstellung des
Landschaftspflegerischen Begleitplans bzw. im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes
für konkret geplante Standorte.
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Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Änderungsbereich 10.1 (M 1:25.000) (Quelle: Google
Earth)
Eine fachgerechte Erhebung aller planungsrelevanten Artengruppen liegt für den Änderungsbereich bisher nicht vor, wird jedoch zurzeit für den Genehmigungsantrag der Bürgerwindanlage im östlichen Teilstück erarbeitet. Eine vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebene Studie (Corsmann 2012) gibt jedoch einen Überblick über die kreisweit kartierten Vorkommen des
Rotmilans (Milvus milvus). Ein für die Abgrenzung des Änderungsbereichs 10.1 relevanter
Rotmilan-Horst befindet sich demnach westlich des Sondergebietes in ca. 1.250 m Entfernung.
Zudem sind die Brutstandorte des Schwarzstorches (Ciconia nigra) im Landkreis Göttingen
bekannt. Die einzigen in der Samtgemeinde Dransfeld bekannten Schwarzstorch-Horste im
Bereich Totenberg (Bramwald) (nach aktueller Datenlage des Landkreises Göttingen) befinden sich über 5 km vom Änderungsbereich 10.1 entfernt.
Prognose bei Durchführung der Planung
Durch die Errichtung zukünftiger WEA im Teiländerungsbereich 10.1 gehen voraussichtlich
keine gesetzlich geschützten Biotope verloren und werden auch nicht erheblich beeinträchtigt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann somit als Beurteilungsmaßstab für die
Schwere der Auswirkungen herangezogen werden.
Danach sind als erhebliche Eingriffe in der Regel die Überplanung von Biotoptypen mit mindestens allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) zu bezeichnen. Diese kommen im intensiv landwirtschaftlich genutzten Änderungsbereich, der für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen ist, erfahrungsgemäß nur kleinflächig vor. Die zu erwartenden Eingriffe können ausgeglichen werden. Eine abschließende Aussage zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung der vorliegenden Biotoptypen kann erst im Genehmigungsverfahren nach erfolgter fachgerechter Biotoptypenkartierung erfolgen.
Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Aspekte auf der Ebene der Flächennutzungsplanung wurden von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Göttingen Schutzabstände für
die als mögliche Schlagopfer im Landkreis Göttingen als besonders gefährdet eingeschätzten
Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch festgesetzt. Diese Abstände hat der Landkreis
auch zur Erstellung seines Entwurfs der Neuauflage des RROP bis vor kurzem (Stopp der
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Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Neuaufstellung im Dezember 2014) für die Herleitung der Vorranggebiete Windenergienutzung als Ausschlusskriterien zugrunde gelegt. Ein Brutnachweis sowie ein aufgrund der aktuellen Datenlage belastbarer Brutverdacht dieser Arten hat zur Folge, dass nach Empfehlungen
des NLT (2011 und 2014), basierend auf dem Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG), in einem
bestimmten Umkreis um das jeweilige Nest keine WEA errichtet werden sollten. Bei Einhaltung
dieser Empfehlungen wird im Regelfall ein Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG vermieden1. Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird, könnte
dies ein Anhalt für eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sein. In diesem Fall ist eine
Einzelprüfung angezeigt.
Für bekannte Horste des Schwarzstorches ist demnach ein Abstandsradius von 3.000 m zur
Vermeidung des Tatbestandes der Tötung und Verletzung (weiches Kriterium) von der UNB
festgelegt worden.
Für die Vermeidung des Tötungstatbestandes für den Rotmilan ist nach Vorgabe der UNB ein
Abstand von 1.250 m (Mittelwert aus den Empfehlung des NLT von 2011 und 2014) zu bekannten Horsten (nach Corsmann 2012) als weiches Ausschlusskriterium einzuhalten. Für den
Rotmilan hat Niedersachsen eine hohe Verantwortung hinsichtlich des Bestands- und Arealerhalts der Art in Deutschland und Europa (NLWKN 2009).
Die Schutzabstände zu den bekannten Horsten werden durch die vorliegende Planung eingehalten. Die so auf Ebene der FNP-Änderung erfolgte artenschutzrechtlich begründete Berücksichtigung vorhandener Großvogelhorste soll dazu führen, dass die Verbotstatbestände im
Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf diese Vogelarten nicht eintreten bzw. vermieden werden.
Auf den nachgelagerten Planungsebenen (Antrag gemäß § 4 BImSchG, ggf. Bebauungsplanverfahren für konkrete WEA-Standorte) ist eine Aktualisierung der Bestandserhebungen für
Großvögel sowie aller weiteren für die Windenergieplanung relevanten Brutvogel- und Fledermausarten und ggf. des Vogelzuges durchzuführen. Diese Arten sind in Bezug auf das
Artenschutzrecht zu prüfen.
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände in Bezug auf entsprechend kartierte Brutvogelarten
stehen ggf. Maßnahmen wie das Durchführen der Bauarbeiten in der Zeit von Oktober bis
März (vgl. § 39 Abs. 5 BNatSchG) oder in der übrigen Zeit das vorherige Absuchen nach Brutplätzen zur Verfügung. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen können außerdem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) herangezogen werden. Sollte eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich werden, sind Maßnahmen zur Sicherung
des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) anzuwenden, Entsprechende Maßnahmen regelt
ebenfalls das Genehmigungsverfahren.
In Bezug auf das potenzielle Fledermausaufkommen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
gefährdete Arten in den Rotorbereich der zukünftig möglichen WEA im Geltungsbereich geraten können und somit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt werden. Zur Vermeidung dieses Tötungsrisikos sind jedoch wirksame Maßnahmen bekannt und in der Praxis
erprobt. Diese bestehen im Wesentlichen aus Abschaltungen der WEA beim Eintreten bestimmter Niederschlags-, Wind- und Temperaturverhältnisse während bestimmter Jahreszeiten. Die konkreten Maßnahmen sind ggf. im Genehmigungsverfahren festzulegen.
1
z.B. OVG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2011, 2 L 6/09; VG Kassel, Urteil vom 08.05.2012, 4 K
749/11.KS
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Für die naturschutzfachliche Eingriffsregelung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
empfiehlt es sich, auf die o. g. Ziele des LRP Göttingen und das Leitbild des vorbereitenden
Landschaftsplanes Dransfeld zurückzugreifen, und die nähere Umgebung des Eingriffsbereiches z. B. durch die Neuschaffung von Strukturen entlang von Wegen oder Gewässern aufzuwerten.
Sollten sich im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der konkreten Anlagestandorte erhebliche Beeinträchtigungen auf die Fauna abzeichnen, ist es ggf. möglich, dass Teilflächen
der Änderungsbereiche im Genehmigungsverfahren für die Windenergienutzung letztlich nicht
zur Verfügung stehen.
Bei Beachtung entsprechender Schutzabstände sowie Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen
vermeiden.
4.2.3
Schutzgut Boden
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist Boden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass er seine Funktion im Naturhaushalt
erfüllen kann.
Durch die enge Verzahnung des Bodens mit den anderen Umweltmedien ergeben sich vielfältige Wechselwirkungen. So ist der Boden u. a. wegen seiner Leistungen für das ökologische
Gleichgewicht anderer Schutzgüter (z. B. des Grundwassers) schützenswert.
Bestand
Laut Bodenübersichtskarte von Niedersachsen (BÜK 50) bestehen im Änderungsbereich
Pseudogley-Braunerde, Pseudogley-Parabraunerde und Pararendzina. Das ackerbauliche Ertragspotenzial wird hier als mittel bewertet. Durch die intensive Nutzung mit entsprechender
Düngung sind die Böden im landwirtschaftlich genutzten Bereich vermutlich beeinträchtigt. Sie
sind demnach als für den Naturschutz von geringer bis allgemeiner Bedeutung anzusehen.
Suchräume für schutzwürdige Böden sind im östlichen Teil des Änderungsbereichs 10.1 laut
NIBIS® Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) (Stand: Januar 2015) vorhanden. Hier bestehen nach Möglichkeit Böden mit einem im landesweiten Vergleich hohen bis
äußerst hohen Ertragspotenzial. Dieses Vorkommen sollte geprüft werden und muss ggf. in
der Eingriffsbilanzierung stärker berücksichtigt werden (vgl. NLÖ 2000).
Laut LRP Göttingen - Karte III: Wichtige Bereiche Boden - liegen im Teilgeltungsbereich 10.1
Böden mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts vor. Hier bestehen demnach Ackerflächen mit Beeinträchtigungsrisiko durch Wassererosion, Verdichtung und Schadstoffeintrag vor.
Im Bereich der bestehenden WEA ist der Boden im Bestand durch Fundamente und Zuwegungen versiegelt.
Prognose bei Durchführung der Planung
Als wesentliche Folge der 10. Änderung des FNP Dransfeld wird der Boden mit den oben
beschriebenen Eigenschaften im Bereich der Zuwegungen, Stellflächen und Fundamente zukünftiger WEA im Geltungsbereich überformt und geht dadurch als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage verloren.
Für die Errichtung der WEA-Fundamente kommt es zur Vollversiegelung des Bodens. Hier
gehen die Speicher- und Regelungsfunktion des Bodens sowie das Bodenleben irreversibel
12
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
verloren. Um den Mast der WEA herum werden WEA-Fundamente i. d. R. mit Substrat überdeckt, so dass sich erneut Bodenfauna ansiedeln kann (Stärke ca. 20 cm). Der Bodenwasserhaushalt in WEA-Nähe wird beeinträchtigt, da im Bereich unterhalb der Fundamente keine
vertikale Niederschlagsversickerung mehr erfolgt, sondern das Wasser am Fundamentrand
zusammenläuft und dort versickert. Die Grundwasserneubildung wird dadurch jedoch nicht
merkbar beeinträchtigt (siehe Abschnitt 4.2.4).
Zudem sind ggf. Tiefengründungen für WEA-Masten notwendig. Dies wird auf Grundlage von
Baugrundgutachten im Verfahren gemäß § 4 BImSchG für konkrete Bauvorhaben im Geltungsbereich entschieden werden.
Durch das Befahren mit schwerem Gerät ist im Bereich der Kranstellflächen und Zuwegungen
mit einer Verdichtung des Bodens zu rechnen, wobei soweit möglich bereits vorhandenen Zuwegungen genutzt bzw. ausgebaut werden sollen. Bestehende Zuwegungen zu den im Sinne
des Repowering ggf. abzubauenden Altanlagen sollen gleichzeitig zurückgebaut und wieder
der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Im Vergleich zum Bestand ist voraussichtlich dennoch zusätzlich die Anlage neuer Stichwege und Kranstellflächen erforderlich, die an
die landwirtschaftliche Nutzung angepasst werden. Diese Flächen sollen mit einer wassergebundenen Wegedecke bzw. in offenporiger Schotterbauweise teilversiegelt werden, so dass
im Untergrund Anschluss an den natürlichen Bodenaufbau besteht und die Versickerungsfähigkeit des Bodens erhalten bleibt. Hier kann sich nach Montage der Anlagen Ruderalvegetation entwickeln.
Aufgrund der Neuversiegelung des hier vorliegenden Bodens mit z. T. besonderer Bedeutung
ist in jedem Fall von einem erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden auszugehen.
Die flächenscharfe Bilanzierung des Eingriffs im Rahmen der Eingriffsregelung nach
§ 14 BNatSchG wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB in parallel oder nachgelagert laufenden Bebauungsplanverfahren für konkrete WEA-Projekte im Geltungsbereich bzw. im entsprechenden Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG vollzogen.
4.2.4
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser umfasst Oberflächengewässer sowie das Grundwasser. Gemäß § 1
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung
die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG sind Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten.
Insbesondere gilt dies für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen
und sonstigen Rückhalteflächen. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz sowie einem ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
Nach § 38 WHG sind Gewässerrandstreifen (5 m ab Böschungsoberkante) von WEA und Anlagenteilen freizuhalten und in ihrer Funktion zu erhalten.
Bestand
Im Änderungsgebiet sind keine natürlichen ständig wasserführenden Fließgewässer oder
sonstige Oberflächengewässer vorhanden. Weiter östlich verläuft die Auschnippe in ca. 400
m Entfernung zum Änderungsbereich, weiter westlich in ca. 1.200 m Entfernung die Nieme,
beide in Nord-Süd-Richtung.
13
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Für das Schutzgut Grundwasser sind die unversiegelten Bereiche innerhalb des Änderungsbereiches von ökologischer Bedeutung, da sie potenziell für die Grundwasserneubildung von
Bedeutung sein können. Die Grundwasserneubildungsrate liegt im Änderungsgebiet bei mittleren Werten von 150 - 350 mm/Jahr. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung wird
als gering, die Entnahmebedingungen für Grundwasser als ungünstig anzusehen. Es liegt kein
Wasserschutzgebiet vor.
Hinweis zum Hochwasserschutz
Laut der Geologischen Karte von Niedersachsen - Auswertung: Hochwassergefährdung
(1:50.000) im NIBIS® Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) ist der Änderungsbereich 10.1 nicht hochwassergefährdet.
Die Bereiche um die oben genannten Fließgewässer Auschnippe und Nieme werden als potenziell überflutungsgefährdet (Gefährdungsstufe 1) eingestuft.
Prognose bei Durchführung der Planung
Der Wasserhaushalt der Eingriffsfläche wird sich durch das Vorhaben nicht wesentlich verändern. Das Niederschlagswasser der zukünftig versiegelten Wege- und Fundamentflächen wird
dem Wasserkreislauf nicht entzogen, sondern kann randlich versickern. Die Grundwasserneubildung wird durch zukünftige Windenergievorhaben im Geltungsbereich nicht merklich verändert werden.
Es werden somit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser erwartet.
4.2.5
Schutzgut Luft und Klima
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Insbesondere gilt dies für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Studien (z. B. Takle et al. 2010) zeigen vielmehr einen positiven Effekt von Windparks auf das Mikroklima aus landwirtschaftlicher Sicht.
Auch im überregionalen und globalen Sinne wirkt sich die Energiegewinnung durch WEA wegen der Vermeidung und Reduzierung des CO2-Ausstoßes bei der Nutzung regenerativer
Energieformen positiv auf das Schutzgut Klima aus.
Auf eine ausführliche Bestandsdarstellung wird daher verzichtet.
4.2.6
Schutzgut Landschaftsbild
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zwecke
der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen
vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sind somit als Lebensgrundlage des Menschen
und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft ein explizit bestimmtes
Schutzgut des Naturschutzgesetzes. Diese Wechselwirkungen wurden bereits bei der Be-
14
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
trachtung des Schutzguts Mensch genannt (siehe 4.2.1). Auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) zu vermeiden oder auszugleichen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
WEA beanspruchen nicht nur Fläche an ihrem direkten Standort, sondern verursachen auch
großräumige Wirkungen durch ihre Größe und Gestalt sowie die Rotorbewegungen und -reflexe. Dadurch wird das Erscheinungsbild der Landschaft nachhaltig verändert, wobei sich die
bauhöhenbedingte Dominanz aufgrund der Bevorzugung von Offenlandschaften noch verstärkt. Zusätzlich kann die erforderliche Kennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ bei WEA über 100 m Gesamthöhe zu visuellen Beeinträchtigungen für den Betrachter führen.
Als Ergebnis der Potenzialanalyse im Rahmen der 10. Änderung des FNP Dransfeld befindet
sich das Plangebiet außerhalb von Ausschlussflächen wie Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vorranggebieten der Raumordnung für Natur und Landschaft sowie ruhige Erholung.
Um das Landschaftsbild aus regionaler Sicht zu schützen, sind WEA zudem in festgelegten
Sondergebieten mit geringer Empfindlichkeit des Landschaftsbildes zu konzentrieren. Es ist
außerdem auf eine optimale Ausnutzung der Standorte hinzuwirken. Die Nutzung von Windenergie im Allgemeinen und das Repowering im Speziellen sind im Geltungsbereich demnach
aus Gründen des Klimaschutzes und in Hinblick auf das Energiekonzept des Landes Niedersachsens (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 2012) sowie
des Landes-Raumordnungsprogrammes (LROP 2008) ausdrücklich erwünscht.
Bestand
Der Änderungsbereich 10.1 befindet sich innerhalb der naturräumlichen Region „Weser-LeineBergland“ im Süden Niedersachsens. Der Änderungsbereich selbst wird von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen dominiert, die von wenigen Bäumen und Hecken gegliedert
werden. Im Osten angrenzend liegt ein Ausläufer des Landschaftsschutzgebiets „Weserbergland - Kaufunger Wald“.
Laut LRP Göttingen (Karte „Wichtige Bereiche Landschaftsbild“) wird die Leistungsfähigkeit
des Landschaftsbildes für das Landschaftserleben aufgrund des überwiegend monotonen Erscheinungsbildes in der Flur zwischen Imbsen und Dransfeld als „eingeschränkt“ kategorisiert.
Dies ist eine mittlere Bewertung, die fünfstufige Bewertungsskala reicht von „stark eingeschränkt“ bis „nicht eingeschränkt“ Als Zieltyp wird hier entsprechend eine Verbesserung dieser Charakteristika genannt. Der Änderungsbereich ist durch die bestehenden vier Anlagen
bereits vorbelastet.
Eine detaillierte vorhabenbezogene Abgrenzung, Beschreibung und Bewertung der betroffenen Landschaftsbildeinheiten erfolgt nach geeigneten Methoden (z. B. Köhler & Preiß 2000)
im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan
(LBP) als Bestandteil des Genehmigungsantrages gemäß § 4 BImSchG.
15
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Abbildung 2: Blick aus Süden auf den bestehenden Windpark Dransfeld
Prognose bei Durchführung der Planung
WEA beeinflussen das Landschaftsbild objektiv sichtbar und nachhaltig. Die Veränderungen
sind i. d. R. umso deutlicher, je höher die Bedeutung des betroffenen Landschaftsbildes ist, je
mehr Anlagen errichtet werden und je höher diese sind.
Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind nach der ständigen Rechtsprechung2 allein nicht geeignet, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass
WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten.
Die Tatsache, dass der Änderungsbereich laut Landschaftsrahmenplan in keinem für das
Landschaftsbild besonders wertvollem Bereich liegt und bereits durch WEA vorbelastet ist,
lässt den Schluss zu, dass keine Beeinträchtigung des Erholungswertes oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegen werden. Ein dem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB besteht daher nicht.
Im Rahmen der nachgelagerten Eingriffsregelung auf Bebauungsplan- bzw. LBP-Ebene müssen die Auswirkungen der konkret geplanten WEA auf das Landschaftsbild abschließend ermittelt und der zu leistende Ausgleich bzw. Ersatz festgelegt werden. Dabei wird auch die
Vorbelastung durch bestehende WEA berücksichtigt. Zur Erarbeitung möglicher Ausgleichsmaßnahmen sollten die Vorschläge des vorbereitenden Landschaftsplans Dransfeld aufgegriffen werden (siehe 4.1).
4.2.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturland-
2
OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2010 - 12 LB 243/07, OVG NRW, Urt. v. 28.02.2008 -10 A 1060/06; s.
auch BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 – 4 B 7/03
16
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
schaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
Im Teiländerungsbereich 10.1 liegen derartige Kultur- und Sachgüter laut Hinweis der Archäologischen Denkmalpflege nicht vor.
4.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen des Umweltschutzes sind abhängig von Wirkungszusammenhängen zwischen den einzelnen Schutzgütern. In den Abschnitten
zu den einzelnen Schutzgütern wurde auf Wechselbeziehungen, z. B. zwischen Boden und
Wasser sowie zwischen Landschaftsbild und Erholung eingegangen. Weitere Wechselwirkungen, die im Zusammenhang mit erheblichen Umweltauswirkungen stehen können, sind nicht
zu erwarten.
4.2.9
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung ohne die hier vorgestellte Planung (Nullvariante) entspricht weitgehend dem
heutigen Zustand, wie er in den Bestandsbeschreibungen zu den Schutzgütern festgehalten
ist. Ein Repowering der bestehenden Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Sondergebiets wäre auch ohne die hier verfolgte FNP-Änderung generell möglich, allerdings nur mit den Einschränkungen, die der geltende FNP macht (z.B. Nabenhöhe max. 60
m). Im erweiterten Sondergebiet wären ohne diese FNP-Änderung keine WEA möglich.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dies nur gilt, wenn die Ausschlusswirkung aus der 1. Änderung
des FNP aus dem Jahre 1999 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Erweist sich die 1.
Änderung des FNP als unwirksam, so könnten WEA als privilegierte Bauvorhaben überall im
Außenbereich grundsätzlich errichtet werden.
5
Teiländerungsbereich 10.2: „Jühnde“
Der Teiländerungsbereich 10.1 „Dransfeld“ ist als Aufstellfläche für WEA (SO Windenergie)
vorgesehen. Das Sondergebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 43,8 ha.
5.1
Relevante Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplanungen
Im Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 BauGB die Ziele der Landschaftspflege und des
Naturschutzes zu berücksichtigen, die in Landschaftsplänen und sonstigen umweltrelevanten
Plänen dargestellt sind, soweit sie für den Bauleitplan von Bedeutung sind. Im Rahmen der
Beschreibung der Schutzgüter wird soweit möglich auf diese Fachplanungen zurückgegriffen.
Sie eignen sich auch als Anhaltspunkte für die Entwicklung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der nachgelagerten Eingriffsregelung.
Ständige Rechtsprechung, LROP Niedersachsen und RROP des LK Göttingen
Die Entwicklung der Pläne aus der im Rahmen der 10. FNP-Änderung durchgeführten Potenzialanalyse nach den Vorgaben der Rechtsprechung sowie die Aussagen des gültigen Landesraumordnungsprogrammes (LROP) und des Regionalen Raumordnungsprogramms
17
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
(RROP) des Landkreises Göttingen sind in Kapitel 2 der vorliegenden Begründung, Teil I :
Städtebaulicher Teil dargestellt.
Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Göttingen
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Landkreis Göttingen (Arbeitsgemeinschaft ALAND
/ Planungsgruppe Ökologie + Umwelt 1999) betrachtet WEA generell als umweltfreundliche
Möglichkeit der Energieerzeugung, die jedoch einen Eingriff darstellen können, wenn sie in
Lebensräumen von Wasser- und Wiesenvögeln errichtet werden, in großem Umfang zu Bodenversiegelung führen oder das Landschaftsbild überformen. Von der Errichtung von WEA
sind daher folgende Bereiche (gemäß des Kartenwerkes zum LRP) auszunehmen:
-
Bereiche mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften
-
Bereiche mit günstigen und besonders günstigen Voraussetzungen für das Landschaftserleben
-
Randbereiche offener Wasserflächen (Seeburger See), Gewässern I. Ordnung (Weser), markante Geländekanten und - kuppen, kulturhistorisch und landschaftlich bedeutende Ortsbilder/ -ränder.
Der Geltungsbereich 10.2 liegt bezüglich des Landschaftserlebens in einem Bereich, der nach
Karte II des LRP wenig bis mäßig eingeschränkt ist. Als Ziele der Landschaftsplanung werden
hier der Erhalt bzw. eine Verbesserung des Landschaftsbildes genannt. Allerdings liegen innerhalb der Samtgemeinde Dransfeld gemäß LRP fast ausschließlich Bereiche dieser oder
noch höherer Wertigkeit vor, so dass den Empfehlungen des LRP in diesem Fall nicht gefolgt
werden kann, um eine gerichtlich angreifbare Verhinderungsplanung zu vermeiden. In der
Schutzgebietsverordnung des LSG „Weserbergland - Kaufunger Wald“ ist zudem ausdrücklich
erwähnt, dass die Errichtung von WEA mit den Schutzzielen des Gebietes vereinbar ist, wenn
der Landkreis eine entsprechende Erklärung abgibt (siehe auch 5.2.6).
Als Ziele und Maßnahmen (Karte VII) wird für den Änderungsbereich 10.2 die Einhaltung der
allgemeinen Anforderungen an die Landwirtschaft genannt, die folgendermaßen definiert werden:
-
Erhaltung und Entwicklung linien- und flächenhafter Lebensräume in den intensiv
ackerbaulich genutzten Bereichen der offenen Landschaft und den Talräumen von Weser, Leine und teilw. der Hahle,
-
weitgehend vollständige Erhaltung von Magerrasen, Grünlandgebieten und Grünlandresten,
-
Vermeidung neuer Entwässerungsmaßnahmen,
-
keine Erweiterung des versiegelten landwirtschaftlichen Wegenetzes. Notwendige Lückenschlüsse als Schotter- oder Graswege anlegen,
-
Boden- und Wasserschutzmaßnahmen.
Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird für den Bereich nördlich von
Jühnde v. a. die Anreicherung der landwirtschaftlich genutzten Fluren mit Kleinstrukturen bzw.
der Erhalt bestehender Kleinstrukturen im Ackerbereich als Maßnahme empfohlen.
Vorbereitender Landschaftsplan der Samtgemeinde Dransfeld
Für die Samtgemeinde Dransfeld existiert ein vorbereitender Landschaftsplan (Schwahn
Landschaftsplanung 1993), der die Ziele der Landschaftsplanung im Samtgemeindegebiet
konkretisiert.
18
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Gemäß Abbildung 2 des Vorbereitenden Landschaftplans befindet sich der Teiländerungsbereich 10.2 in der ökologischen Raumeinheit „Muschelkalkfläche Bördel“.
Für die einzelnen Siedlungen (so auch für Bördel und Jühnde) analysiert der vorbereitende
Landschaftsplan das Landschafts- und Ortsbild und stellt Defizite vor, die im Zuge der Eingriffsregelung (Schutzgut Landschaftsbild) als Maßnahmen aufgegriffen werden könnten, so
die bessere Einbindung der Ortseingänge, eine stärkere Begrünung sowie der Erhalt der Obstbaumwiesen.
Allgemein wird erwähnt, dass insgesamt Feldgehölze und Strukturelemente im landwirtschaftlichen Bereich n der Samtgemeinde Dransfeld nicht ausreichend vorhanden sind.
Als Leitbild für Natur und Landschaft beschreibt der vorbereitende Landschaftsplan für die
ökologische Raumeinheit „Muschelkalkfläche Bördel“ eine stärkere Strukturierung durch die
Anlage von Hecken und die Schaffung bzw. Erhaltung von Weg- und Feldrainen. Entlang des
Bördelbaches sollte demnach ausschließlich Grünlandnutzung stattfinden und die Verrohrung
des Baches in Bördel wieder rückgängig gemacht werden. Der Bach sollte zudem durch eine
standortgerechte Gehölzbepflanzung naturnah gestaltet werden.
Zur Befestigung der Wege wird der Einsatz von Kalkmaterial ohne eine Versiegelung der Oberfläche empfohlen. Zudem sieht das Leitbild ein Nachpflanzen und die regelmäßige Pflege der
Kopfweiden am Hägerhof vor.
5.2
5.2.1
Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und
Prognose zur Entwicklung bei Durchführung der Planung
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
Zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehört das Wohnen und Arbeiten unter gesundheitlich unbedenklichen Umweltbedingungen sowie die Ausübung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Die Nähe von WEA zu Siedlungsflächen kann durch Schall- und optische Immissionen (z.B. Schattenwurf) oder eine Beeinträchtigung der Erholungsnutzung der umliegenden
Bereiche zu schädlichen Einwirkungen auf den Menschen führen.
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die für die Genehmigung entscheidenden Richtwerte für Schallimmissionen und Schattenwurf liefern die TA
Lärm bzw. die „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von
Windenergieanlagen“ des Arbeitskreises Lichtimmissionen des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI 2002).
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG sind zudem zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum
Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete
Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu
machen. Zwischen der Erholungsnutzung und dem Schutzgut Landschaft (siehe 5.2.6) besteht
daher eine enge Wechselwirkung.
19
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Bestand
Die zu den Grenzen des Änderungsbereichs nächstgelegenen Siedlungen (Bördel im Nordwesten und Jühnde im Südosten) befinden sich in ca. 970 m Entfernung zum Rand des geplanten SO Windenergie Jühnde. Zu nordwestlich gelegenen Einzelhäusern im Außenbereich
(Hägerhof) beträgt der Abstand ca. 900 m.
Prognose bei Durchführung der Planung
Durch die Anwendung der im Rahmen der Potenzialanalyse entwickelten harten und weichen
Ausschlusskriterien auf das Samtgemeindegebiet werden die einheitlich festgelegten Vorsorgeabstände zu Siedlungen (970 m) sowie zu Einzelhäusern (600 m) durch die Darstellung des
SO Windenergie Jühnde eingehalten.
Die von der Samtgemeinde Dransfeld in Hinblick auf den Immissionsschutz gewählten Abstände lassen erwarten, dass die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte (IRW) nach TALärm sowie die zulässigen Beschattungsdauern eingehalten werden. Eine detaillierte Ermittlung des prognostizierten Schalls und Schattenwurfs zukünftig geplanter WEA innerhalb des
Sondergebietes und der Nachweis über die Einhaltung der Richtwerte mit ggf. einzuhaltenden
Abschaltzeiten oder dem Betrieb im schallreduzierten Modus erfolgt durch entsprechende
Fachgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Da die Genehmigung nach § 4 BImSchG für Windkraftvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden FNP-Änderung ausschließlich unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser zulässigen Richtwerte erteilt wird, ist davon auszugehen, dass durch die 10. Änderung des FNP Dransfeld keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit ausgehen.
Die gewählten Abstände zu Siedlungen, Einzelhäusern, Straßen usw. dienen gleichzeitig der
Sicherheit vor den von WEA potenziell ausgehenden besonderen Gefahren wie Rotorabbruch,
Eiswurf, Brand etc. Im Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte müssen stets Konzepte zu Arbeits- und Brandschutz durch den Antragsteller vorgelegt und potenzielle Sicherheitsrisiken berücksichtig werden.
Die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsbild als für die menschliche Erholung relevantes Element werden in Kapitel 5.2.6 näher beschrieben.
5.2.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile
sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten zur dauerhaften Sicherung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten.
20
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Im Folgenden werden beim Schutzgut Pflanzen der Bereich Biotoptypen sowie beim Schutzgut
Tiere die Tiergruppen Brutvögel sowie Fledermäuse behandelt, da unter Berücksichtigung des
aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes eine wesentliche Beeinträchtigung weiterer
Tiergruppen durch WEA nicht wahrscheinlich ist. Zudem erfolgt eine Abschätzung mit den
Erhaltungszielen benachbarter Natura-2000-Gebiete.
Bestand
Der Änderungsbereich 10.2 liegt überwiegend auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Bördel und Jühnde. Im LRP Göttingen (Karte I: Teilaspekt Arten und Lebensgemeinschaften) wird der Bereich überwiegend als Acker mit einer geringen Bedeutung für
den Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften dargestellt (niedrigste von fünf Wertstufen).
Der Saumbereich des westlich gelegenen Wäldchens sowie südlich daran angrenzende Hecken/Baumreihen werden als Bereich mit mittlerer Bedeutung (vierthöchste Wertstufe) dargestellt.
Zudem befinden sich laut LRP innerhalb des Geltungsbereich vereinzelte Hecken/Baumreihen
mit der Bedeutung „hoch“ (dritthöchste Wertstufe).
Eine detaillierte Erhebung der einzelnen Biotoptypen nach Drachenfels (2011) sowie die Einstufung in Wertstufen zur Bilanzierung des Eingriffs erfolgt im Rahmen der Erstellung des
Landschaftspflegerischen Begleitplans bzw. im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes
für konkret geplante Standorte.
Abbildung 3: Luftbild mit eingezeichnetem Änderungsbereich 10.2 (M 1:25.000) (Quelle: Google
earth)
Eine fachgerechte Erhebung aller planungsrelevanten Artengruppen liegt für den Änderungsbereich bisher nicht vor, wird jedoch zurzeit für den Genehmigungsantrag erarbeitet. Eine vom
Landkreis Göttingen in Auftrag gegebene Studie (Corsmann 2012) gibt jedoch einen Überblick
über die kreisweit kartierten Vorkommen des Rotmilans (Milvus milvus). Für die Abgrenzung
des Änderungsbereichs 10.2 relevante Rotmilan-Horste befinden sich demnach nord- und
südöstlich des Sondergebietes in ca. 1.250 m Entfernung.
21
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Zudem sind die Brutstandorte des Schwarzstorches (Ciconia nigra) im Landkreis Göttingen
bekannt. Die einzigen in der Samtgemeinde Dransfeld bekannten Schwarzstorch-Horste im
Bereich Totenberg (Bramwald) (nach aktueller Datenlage des Landkreises Göttingen) befinden sich über 8 km vom Änderungsbereich 10.2 entfernt.
Prognose bei Durchführung der Planung
Durch die Errichtung zukünftiger WEA im Teiländerungsbereich 10.2 gehen voraussichtlich
keine gesetzlich geschützten Biotope verloren und werden auch nicht erheblich beeinträchtigt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann somit als Beurteilungsmaßstab für die
Schwere der Auswirkungen herangezogen werden.
Danach sind als erhebliche Eingriffe in der Regel die Überplanung von Biotoptypen mit mindestens allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) zu bezeichnen. Diese kommen im intensiv landwirtschaftlich genutzten Änderungsbereich, der für die Nutzung durch Windenergie vorgesehen ist, erfahrungsgemäß nur kleinflächig vor. Die zu erwartenden Eingriffe können ausgeglichen werden. Eine abschließende Aussage zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung der vorliegenden Biotoptypen kann erst im Genehmigungsverfahren nach erfolgter fachgerechter Biotoptypenkartierung erfolgen.
Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Aspekte auf der Ebene der Flächennutzungsplanung wurden von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Göttingen Schutzabstände für
die als mögliche Schlagopfer im Landkreis Göttingen als besonders gefährdet eingeschätzten
Großvogelarten Rotmilan und Schwarzstorch festgesetzt. Diese Abstände hat der Landkreis
auch zur Erstellung seines Entwurfs der Neuauflage des RROP bis vor kurzem (Stopp der
Neuaufstellung im Dezember 2014) für die Herleitung der Vorranggebiete Windenergienutzung als Ausschlusskriterien zugrunde gelegt. Ein Brutnachweis sowie ein aufgrund der aktuellen Datenlage belastbarer Brutverdacht dieser Arten hat zur Folge, dass nach Empfehlungen
des NLT (2011 und 2014), basierend auf dem Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG), in einem
bestimmten Umkreis um das jeweilige Nest keine WEA errichtet werden sollten. Bei Einhaltung
dieser Empfehlungen wird im Regelfall ein Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG vermieden3. Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird, könnte
dies ein Anhalt für eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sein. In diesem Fall ist eine
Einzelprüfung angezeigt.
Für bekannte Horste des Schwarzstorches ist demnach ein Abstandsradius von 3.000 m zur
Vermeidung des Tatbestandes der Tötung und Verletzung (weiches Kriterium) von der UNB
festgelegt worden.
Für die Vermeidung des Tötungstatbestandes für den Rotmilan ist nach Vorgabe der UNB ein
Abstand von 1.250 m (Mittelwert aus den Empfehlung des NLT von 2011 und 2014) zu bekannten Horsten (nach Corsmann 2012) als weiches Ausschlusskriterium einzuhalten. Für den
Rotmilan hat Niedersachsen eine hohe Verantwortung hinsichtlich des Bestands- und Arealerhalts der Art in Deutschland und Europa (NLWKN 2009).
Die Schutzabstände zu den bekannten Horsten werden durch die vorliegende Planung eingehalten. Die so auf Ebene der FNP-Änderung erfolgte artenschutzrechtlich begründete Berücksichtigung vorhandener Großvogelhorste soll dazu führen, dass die Verbotstatbestände im
3
z.B. OVG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2011, 2 L 6/09; VG Kassel, Urteil vom 08.05.2012, 4 K
749/11.KS
22
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf diese Vogelarten nicht eintreten bzw. vermieden werden.
Auf den nachgelagerten Planungsebenen (Antrag gemäß § 4 BImSchG, ggf. Bebauungsplanverfahren für konkrete WEA-Standorte) ist eine Aktualisierung der Bestandserhebungen für
Großvögel sowie aller weiteren für die Windenergieplanung relevanten Brutvogel- und Fledermausarten und ggf. des Vogelzuges durchzuführen. Diese Arten sind in Bezug auf das
Artenschutzrecht zu prüfen.
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände in Bezug auf entsprechend kartierte Brutvogelarten
stehen ggf. Maßnahmen wie das Durchführen der Bauarbeiten in der Zeit von Oktober bis
März (vgl. § 39 Abs. 5 BNatSchG) oder in der übrigen Zeit das vorherige Absuchen nach Brutplätzen zur Verfügung. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen können außerdem vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Sollte eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG erforderlich werden, sind Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands
(FCS-Maßnahmen) anzuwenden, Entsprechende Maßnahmen regelt ebenfalls das Genehmigungsverfahren.
In Bezug auf das potenzielle Fledermausaufkommen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
gefährdete Arten in den Rotorbereich der zukünftig möglichen WEA im Geltungsbereich geraten können und somit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt werden. Zur Vermeidung dieses Tötungsrisikos sind jedoch wirksame Maßnahmen bekannt und in der Praxis
erprobt. Diese bestehen im Wesentlichen aus Abschaltungen der WEA beim Eintreten bestimmter Niederschlags-, Wind- und Temperaturverhältnisse während bestimmter Jahreszeiten. Die konkreten Maßnahmen sind ggf. im Genehmigungsverfahren festzulegen.
Für die naturschutzfachliche Eingriffsregelung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
empfiehlt es sich, auf die o. g. Ziele des LRP Göttingen und das Leitbild des vorbereitenden
Landschaftsplanes Dransfeld zurückzugreifen, und die nähere Umgebung des Eingriffsbereiches z. B. durch die Neuschaffung von Strukturen entlang von Wegen oder die Renaturierung
des Bördelbaches aufzuwerten.
Sollten sich im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der konkreten Anlagestandorte erhebliche Beeinträchtigungen auf die Fauna abzeichnen, ist es ggf. möglich, dass Teilflächen
der Änderungsbereiche im Genehmigungsverfahren für die Windenergienutzung letztlich nicht
zur Verfügung stehen.
Bei Beachtung entsprechender Schutzabstände sowie Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen
vermeiden.
5.2.3
Schutzgut Boden
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist Boden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass er seine Funktion im Naturhaushalt
erfüllen kann.
Durch die enge Verzahnung des Bodens mit den anderen Umweltmedien ergeben sich vielfältige Wechselwirkungen. So ist der Boden u. a. wegen seiner Leistungen für das ökologische
Gleichgewicht anderer Schutzgüter (z. B. des Grundwassers) schützenswert.
23
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Bestand
Laut Bodenübersichtskarte von Niedersachsen (BÜK 50) bestehen im Änderungsbereich Pararendzinen. Dabei handelt es sich um einen Bodentyp mit humushaltigem Oberboden, der
aus carbonathaltigem Fest- oder Lockergestein hervorgegangen ist. Das ackerbauliche Ertragspotenzial wird hier als gering bewertet. Durch die intensive Nutzung mit entsprechender
Düngung sind die Böden im landwirtschaftlich genutzten Bereich vermutlich beeinträchtigt. Sie
sind demnach als für den Naturschutz von geringer bis allgemeiner Bedeutung anzusehen.
Suchräume für schutzwürdige Böden sind im Änderungsbereich 10.2 laut NIBIS® Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) (Stand: Januar 2015) nicht vorhanden.
Laut LRP Göttingen - Karte III: Wichtige Bereiche Boden - liegen im Teilgeltungsbereich 10.2
Böden mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts vor. Hier bestehen demnach Ackerflächen mit Beeinträchtigungsrisiko durch Wassererosion, Verdichtung und Schadstoffeintrag.
Prognose bei Durchführung der Planung
Als wesentliche Folge der 10. Änderung des FNP Dransfeld wird der Boden mit den oben
beschriebenen Eigenschaften im Bereich der Zuwegungen, Stellflächen und Fundamente zukünftiger WEA im Geltungsbereich überformt und geht dadurch als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage verloren.
Für die Errichtung der WEA-Fundamente kommt es zur Vollversiegelung des Bodens. Hier
gehen die Speicher- und Regelungsfunktion des Bodens sowie das Bodenleben irreversibel
verloren. Um den Mast der WEA herum werden WEA-Fundamente i. d. R. mit Substrat überdeckt, so dass sich erneut Bodenfauna ansiedeln kann (Stärke ca. 20 cm). Der Bodenwasserhaushalt in WEA-Nähe wird beeinträchtigt, da im Bereich unterhalb der Fundamente keine
vertikale Niederschlagsversickerung mehr erfolgt, sondern das Wasser am Fundamentrand
zusammenläuft und dort versichert. Die Grundwasserneubildung wird dadurch jedoch nicht
merkbar beeinträchtigt (siehe Abschnitt 5.2.4).
Zudem sind ggf. Tiefengründungen für WEA-Masten notwendig. Dies wird auf Grundlage von
Baugrundgutachten im Verfahren gemäß § 4 BImSchG für konkrete Bauvorhaben im Geltungsbereich entschieden werden.
Durch das Befahren mit schwerem Gerät ist im Bereich der Kranstellflächen und Zuwegungen
mit einer Verdichtung des Bodens zu rechnen, wobei soweit möglich bereits vorhandenen Zuwegungen genutzt bzw. ausgebaut werden sollen. Im Vergleich zum Bestand ist voraussichtlich die Anlage neuer Stichwege und Kranstellflächen erforderlich, die an die landwirtschaftliche Nutzung angepasst werden. Diese Flächen sollen mit einer wassergebundenen Wegedecke, bzw. in offenporiger Schotterbauweise teilversiegelt werden, so dass im Untergrund Anschluss an den natürlichen Bodenaufbau besteht und die Versickerungsfähigkeit des Bodens
erhalten bleibt. Hier kann sich nach Montage der Anlagen Ruderalvegetation entwickeln.
Aufgrund der Neuversiegelung des hier vorliegenden Bodens ist in jedem Fall von einem erheblichen Eingriff in das Schutzgut Boden auszugehen.
Die flächenscharfe Bilanzierung des Eingriffs im Rahmen der Eingriffsregelung nach
§ 14 BNatSchG wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB in parallel oder nachgelagert laufenden Bebauungsplanverfahren für konkrete WEA-Projekte im Geltungsbereich bzw. im entsprechenden Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG vollzogen.
24
Samtgemeinde Dransfeld
5.2.4
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser umfasst Oberflächengewässer sowie das Grundwasser. Gemäß § 1
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung
die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG sind Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten.
Insbesondere gilt dies für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen
und sonstigen Rückhalteflächen. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz sowie einem ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
Nach § 38 des WHG sind Gewässerrandstreifen (5 m ab Böschungsoberkante) von WEA und
Anlagenteilen freizuhalten und in ihrer Funktion zu erhalten.
Bestand
Im Änderungsgebiet sind keine natürlichen ständig wasserführenden Fließgewässer oder
sonstige Oberflächengewässer vorhanden. Nördlich und östlich verläuft der temporär wasserführende Häger-Graben in ca. 50 bis 200 m Entfernung zum Änderungsbereich.
Für das Schutzgut Grundwasser sind die unversiegelten Bereiche innerhalb des Änderungsbereiches von ökologischer Bedeutung, da sie potenziell für die Grundwasserneubildung von
Bedeutung sein können. Die Grundwasserneubildungsrate liegt im Änderungsgebiet laut
NIBIS® Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) bei mittleren Werten von 150 300 mm/Jahr. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung wird als gering, die Entnahmebedingungen für Grundwasser als ungünstig angesehen.
Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone III B des Wasserschutzgebiets
„Tiefenbrunn“.
Hinweis zum Hochwasserschutz
Laut der Geologischen Karte von Niedersachsen - Auswertung: Hochwassergefähdung
(1:50.000) im NIBIS® Kartenserver des LBEG ist der Änderungsbereich 10.2 nicht hochwassergefährdet.
Der weitere Verlauf des Häger-Grabens außerhalb des Änderungsbereichs in Richtung Südost / Großer Leinebusch wird als potenziell überflutungsgefährdet (Gefährdungsstufe 1) eingestuft.
Hinweis zum Trinkwasserschutz
Das dargestellte Sondergebiet Windenergie liegt in der Schutzzone III B (weitere Schutzzone)
des Wasserschutzgebiets (WSG) „Tiefenbrunn“, das gleichzeitig als Vorranggebiet Trinkwassergewinnung im RROP Göttingen 2010 dargestellt ist. Die erweiterte Schutzzone III von WSG
soll i.d.R. vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren Verschmutzungen, besonders vor radioaktiven und chemischen, schützen.
Nennenswerte Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und deren Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder sonstigen besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu erwarten, da die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist und die
25
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert wird. Eine Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom
Betrieb der WEA gemäß § 62 WHG nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem die Gefahr
bestehen könnte, dass wassergefährdende Stoffe austreten könnten, werden diese in einer
Auffangwanne innerhalb der WEA selbst gesammelt, so dass kein Stoffe nach außen und
damit in den Boden oder das Grundwasser gelangen können.
Gegen die Verbote des § 4 der Schutzgebietsverordnung zum WSG Tiefenbrunn wird durch
die Errichtung von WEA innerhalb des Sondergebietes folglich nicht verstoßen.
Prognose bei Durchführung der Planung
Der Wasserhaushalt der Eingriffsfläche wird sich durch das Vorhaben nicht wesentlich verändern. Das Niederschlagswasser der zukünftig versiegelten Wege- und Fundamentflächen wird
dem Wasserkreislauf nicht entzogen, sondern kann randlich versickern. Die Grundwasserneubildung wird durch zukünftige Windenergievorhaben im Geltungsbereich nicht merklich verändert werden.
Es werden somit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser erwartet.
5.2.5
Schutzgut Luft und Klima
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen. Insbesondere gilt dies für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind durch das Vorhaben nicht
zu erwarten. Studien (z.B. Takle et al. 2010) zeigen vielmehr einen positiven Effekt von Windparks auf das Mikroklima aus landwirtschaftlicher Sicht.
Auch im überregionalen und globalen Sinne wirkt sich die Energiegewinnung durch WEA wegen der Vermeidung und Reduzierung des CO2-Ausstoßes bei der Nutzung regenerativer
Energieformen positiv auf das Schutzgut Klima aus.
Auf eine ausführliche Bestandsdarstellung wird daher verzichtet.
5.2.6
Schutzgut Landschaftsbild
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zwecke
der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen
vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sind somit als Lebensgrundlage des Menschen
und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft ein explizit bestimmtes
Schutzgut des Naturschutzgesetzes. Diese Wechselwirkungen wurden bereits bei der Betrachtung des Schutzguts Mensch genannt (siehe 4.2.1). Auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Sinne der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) zu vermeiden oder auszugleichen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
WEA beanspruchen nicht nur Fläche an ihrem direkten Standort, sondern verursachen auch
großräumige Wirkungen durch ihre Größe und Gestalt sowie die Rotorbewegungen und -reflexe. Dadurch wird das Erscheinungsbild der Landschaft nachhaltig verändert, wobei sich die
26
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
bauhöhenbedingte Dominanz aufgrund der Bevorzugung von Offenlandschaften noch verstärkt. Zusätzlich kann die erforderliche Kennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ bei WEA über 100 m Gesamthöhe zu visuellen Beeinträchtigungen für den Betrachter führen.
Als Ergebnis der Potenzialanalyse im Rahmen der 10. Änderung des FNP Dransfeld befindet
sich das Plangebiet außerhalb von Ausschlussflächen wie Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vorranggebieten der Raumordnung für Natur und Landschaft sowie ruhige Erholung.
Um das Landschaftsbild aus regionaler Sicht zu schützen, sind WEA zudem in festgelegten
Sondergebieten mit geringer Empfindlichkeit des Landschaftsbildes zu konzentrieren. Es ist
außerdem auf eine optimale Ausnutzung der Standorte hinzuwirken. Die Nutzung von Windenergie sind im Geltungsbereich demnach aus Gründen des Klimaschutzes und in Hinblick
auf das Energiekonzept des Landes Niedersachsens (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 2012) sowie des Landes-Raumordnungsprogrammes (LROP
2008) ausdrücklich erwünscht. So ist der Änderungsbereich 10.2 im Entwurf des Regionalen
Raumordnungsprogramms (RROP) des Landkreises Göttingen 2014 ebenfalls als Vorranggebiet Windenergienutzung dargestellt. Das Verfahren wurde zwar zwischenzeitlich eingestellt,
jedoch gelten die Grundsätze und Ziele der Planung als Maßstab des Landkreises weiterhin.
Bestand
Der Änderungsbereich 10.2 befindet sich innerhalb der naturräumlichen Region „Weser-LeineBergland“ im Süden Niedersachsens. Der Änderungsbereich selbst wird von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen dominiert, die von wenigen Bäumen und Hecken gegliedert
werden. Zudem befindet sich das Plangebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Weserbergland - Kaufunger Wald“.
Laut LRP Göttingen (Karte „Wichtige Bereiche Landschaftsbild“) wird die Leistungsfähigkeit
des Landschaftsbildes für das Landschaftserleben als „wenig bis mäßig eingeschränkt“ kategorisiert. Die fünfstufige Bewertungsskala reicht von „stark eingeschränkt“ bis „nicht eingeschränkt“. Als Zieltyp werden hier Erhalt bzw. Verbesserung genannt. Die Flur auf der Hochfläche nördlich von Jühnde wird als weiträumig mit positiven Randeffekten bezeichnet.
Eine detaillierte vorhabenbezogene Abgrenzung, Beschreibung und Bewertung der betroffenen Landschaftsbildeinheiten erfolgt nach geeigneten Methoden (z. B. Köhler & Preiß 2000)
im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan
(LBP) als Bestandteil des Genehmigungsantrages gemäß § 4 BImSchG.
27
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Abbildung 4: Sicht von Süden auf das geplante SO Windenergie nördlich von Jühnde
Hinweis zum Landschaftsschutzgebiet
Der Teiländerungsbereich 10.2 liegt innerhalb des LSG „Weserbergland - Kaufunger Wald“.
Der Charakter des Gebietes, der laut Schutzgebietsverordnung zu erhalten und zu entwickeln
ist, wird bestimmt durch ausgedehnte Laubwälder und die Übergänge zur offenen Landschaft,
die Fluss- und Bachsysteme mit ihren Auen, das Berg- und Hügelland mit prägenden Kuppen
sowie deren Vernetzungsstrukturen.
Als besonderer Schutzzweck für das Gebiet wurde Folgendes festgelegt:
1. Die Eignung des Gebietes für die Erholung zu erhalten und zu entwickeln,
2. die Erhaltung von geomorphologischen Besonderheiten,
3. die Erhaltung und Entwicklung von Gewässern und ihren Auen sowie von Feuchtflächen,
4. die Erhaltung und Entwicklung von Hecken und Gebüschen heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehender Bäume sowie von naturnahen Laubwäldern und Waldrändern,
5. die Erhaltung und Entwicklung von Grünland, Magerrasen, Weg- und Ackerrainen und
Uferstaudenfluren und Obstwiesen.
Laut § 6 der Schutzgebietsverordnung steht die Windenergienutzung dem Schutzzweck nicht
entgegen, wenn der Landkreis im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan erklärt, dass das
Vorhaben an der im Bebauungsplan bezeichneten Stelle dem Charakter und dem besonderen
Schutzzweck dieser Verordnung nicht widerspricht. Zu diesem Zweck wurde vom LK Göttingen die Erstellung einer Landschaftsbildbewertung mit Fotomontagen gefordert (siehe weiter
unten). Eine entsprechende Erklärung der Unteren Naturschutzbehörde vom April 2015 liegt
als Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vor: „Gemäß § 6 Landschaftsschutzgebietsverordnung "Weserbergland - Kaufunger Wald" (LSGVO)4 wird festgestellt, dass
die Errichtung von Windenergieanlagen in dem Teiländerungsbereich 10.2 „Jühnde" dem Charakter und dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung nicht widerspricht“.
4
Landschaftsschutzgebietsverordnung „Weserbergland - Kaufunger Wald" (LSGVO) vom 13.07.2005
(Amtsbl. f. d. Landkreis Göttingen Nr. 39 vom 15.09.2005, S. 423 ff.) geändert durch Verordnung zur
Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Weserbergland - Kaufunger Wald" veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 10.07.2008, S. 406.
28
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Prognose bei Durchführung der Planung
WEA beeinflussen das Landschaftsbild objektiv sichtbar und nachhaltig. Die Veränderungen
sind i. d. R. umso deutlicher, je höher die Bedeutung des betroffenen Landschaftsbildes ist, je
mehr Anlagen errichtet werden und je höher diese sind.
Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind nach der ständigen Rechtsprechung5 allein nicht geeignet, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass
WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten.
Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und somit das vorliegende LSG „Weserbergland - Kaufunger Wald“ einzuschätzen, wurde eine Landschaftsbildanalyse mit Fotomontagen
für den Änderungsbereich 10.2 erstellt (siehe Anhang B der Begründung).
Im Rahmen der nachgelagerten Eingriffsregelung auf Bebauungsplan- bzw. LBP-Ebene müssen die Auswirkungen der konkret geplanten WEA auf das Landschaftsbild abschließend ermittelt und der zu leistende Ausgleich bzw. Ersatz festgelegt werden. Zur Erarbeitung möglicher Ausgleichsmaßnahmen sollten die Vorschläge des vorbereitenden Landschaftsplans
Dransfeld aufgegriffen werden (siehe 5.1).
5.2.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
Im Teiländerungsbereich 10.2 liegen laut Hinweis der Archäologischen Denkmalpflege des
Landkreises Kulturgüter (Bodendenkmale) vor. Bei Bautätigkeiten auf dieser Fläche bedarf es
einer denkmalrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen.
5.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen des Umweltschutzes sind abhängig von Wirkungszusammenhängen zwischen den einzelnen Schutzgütern. In den Abschnitten
zu den einzelnen Schutzgütern wurde auf Wechselbeziehungen, z.B. zwischen Boden und
Wasser sowie zwischen Landschaftsbild und Erholung eingegangen. Weitere Wechselwirkungen, die im Zusammenhang mit erheblichen Umweltauswirkungen stehen können, sind nicht
zu erwarten.
5.2.9
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung ohne die hier vorgestellte Planung (Nullvariante) entspricht zunächst weitgehend dem heutigen Zustand, wie er in den Bestandsbeschreibungen zu den Schutzgütern
festgehalten ist. Damit würde der Beitrag zur weiteren CO2-Einsparung durch die Errichtung
von WEA innerhalb des Änderungsbereichs 10.2 entfallen. Durch eben diese Einsparung kann
5
OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2010 - 12 LB 243/07, OVG NRW, Urt. v. 28.02.2008 -10 A 1060/06; s.
auch BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 – 4 B 7/03
29
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
jedoch nach derzeitiger wissenschaftlicher Auffassung ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet
werden.
Anderseits würden negative Umweltauswirkungen, die durch die Errichtung von WEA im Sondergebiet Windenergie entstehen, unterbleiben (u.a. Beeinträchtigungen der Fauna, visuelle
Auswirkungen, Immissionen und Versiegelungen). Im Ergebnis würden bei der Nullvariante
aus Umweltsicht in der Summe Entlastungen für die Schutzgüter Boden, Mensch, Pflanzen
und Tiere sowie Landschaft und eine Belastung für das Schutzgut Klima resultieren.
Ohne die Ausschlusswirkung, die durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes entfaltet werden soll, greift zunächst die bestehende Ausschlusswirkung aufgrund der 1. Änderung
des FNP, die eine Nutzung der Windenergie ausschließlich innerhalb des bestehenden SO
Windenergie Dransfeld vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass dies nur gilt, wenn die Ausschlusswirkung aus 1. Änderung des FNP einer rechtlichen Überprüfung standhält. Erweist
sich die 1. Änderung des FNP als unwirksam, wäre im Teiländerungsbereich 10.2 neben der
fortbestehenden landwirtschaftlichen Nutzung auch eine Realisierung von WEA nach § 35
Abs. 1 Nr. 6 BauGB, allerdings ohne die steuernde Wirkung der Planung zu erwarten. Mittelbis langfristig wären daher im Änderungsgebiet ähnliche Veränderungen im Vergleich zu den
Darstellungen der vorliegenden 10. Änderung des FNP zu erwarten.
6
Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit mit der FNP-Änderung
Projekte und Pläne sind gemäß der §§ 34 und 36 BNatSchG vor ihrer Durchführung oder
Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu
überprüfen. Dazu zählen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäische Vogelschutzgebiete.
In einem ersten Schritt (Vorprüfung) gilt es dabei zunächst zu prüfen, ob ein Plan oder Projekt,
auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Vogelschutzgebietes in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen
könnte (vgl. Abbildung 5). Kommt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, andernfalls nicht.
30
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Abbildung 5: Ablaufschema einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß NLWKN 2011
Die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG umfassen die Erhaltung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gem. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG
-
der im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der im
Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG),
-
der im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2
dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG).
Aufgrund der räumlichen Nähe der Änderungsbereiche 10.1 „Dransfeld“ und 10.2 „Jühnde“ zu
den FFH-Gebieten DE 4424-301 „Ossenberg-Fehrenbusch“ (landesinterne Nr. 154) bzw. DE
4524-301 „Großer Leinebusch“ (landesinterne Nr. 142) und DE 4524-302 „Buchenwälder und
31
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ (landesinterne Nr. 170) ist vor der
FNP-Änderung gemäß § 1a Abs. 4 BauGB in Verb. mit § 34 BNatSchG eine Vorprüfung zur
FFH-Verträglichkeit durchzuführen.
Abbildung 6: FFH-Gebiete innerhalb der Samtgemeinde Dransfeld und Änderungsbereiche aus
der 10. Änderung des FNP (10.1 Dransfeld und 10.2 Jühnde)
6.1
FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“
Im Osten des Änderungsbereiches 10.1 liegt in ca. 1.000 m Entfernung das FFH-Gebiet 4424301 „Ossenberg-Fehrenbusch“ (Niedersachsen – Landesinterne Nr. 154).
Aufgrund der Lage der potenziell durch die 10. Änderung des FNP ermöglichten WEA außerhalb der Schutzgebietsgrenzen stehen Erhaltungsziele, die sich auf die Erhaltung und Entwicklung der Biotope innerhalb der Schutzgebiete beziehen, erwartungsgemäß nicht in Konflikt mit dem Vorhaben. Im Fokus der Prüfung steht dementsprechend eine mögliche Betroffenheit der Erhaltungsziele, die sich auf den Schutz von Vogelarten und ihrer Lebensräume
beziehen, da diese auch außerhalb der Schutzgebiete zu beachten sind.
32
Samtgemeinde Dransfeld
6.1.1
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Schutzwürdigkeit und Erhaltungsziele
Standarddatenbogen
Charakterisiert wird das FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“ als artenreicher Laubwaldund Magerrasenkomplex auf Kalk, Löss und Basalt. Im mittleren Teil des Gebietes bestehen
großflächig nadelholzreiche Forste, die auf Ackeraufforstungen zurückzuführen sind.
Die Schutzwürdigkeit des Gebietes resultiert laut Standarddatenbogen aus repräsentativen
Vorkommen von Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Kalktrockenrasen (LRT 6210 in prioritärer Ausprägung), Wacholdergebüsch und eines Kalk-Quellsumpfes
(mit Kalktuff-Quelle und Schmaler Windelschnecke). Eine vollständige Auflistung der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie ihrer Erhaltungszustände ist Tabelle
2 zu entnehmen. Im Standarddatenbogen gelistete Arten nach den Anhängen der FFH-Richtlinie sowie weitere Arten gehen aus Tabelle 3 hervor.
Tabelle 2: Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“
Code FFH
Name
Fläche (ha)
Erhaltungszustand**
5130
Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
1,0
B
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)(* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
15,0
B
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7,8
C
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
0,001
B
7230
Kalkreiche Niedermoore
0,4
B
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
50,0
B
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum
190,0
B
91E0
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion
albae)
0,3
B
* prioritäre LRT (vom Verschwinden bedroht; besondere Verantwortung der Europäischen Gemeinschaft für die Erhaltung, da Verbreitungsschwerpunkt in Europa)
** A: hervorragend, B: gut, C: durchschnittlich/eingeschränkt (gemäß NLWKN 2014)
33
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Tabelle 3: Arten nach Anhängen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie weitere Arten
Taxon
Code
Name
Status*
Erhaltungs-zustand**
Grund***
Arten nach Anhängen FFH-/Vogelschutzrichtlinie
MOL
VERTANGU
Vertigo angustior
[Schmale Windelschnecke]
r
B
-
MOO
DICRVIRI
Dicranum viride
[Grünes Besenmoos]
r
B
g
Weitere Arten
LEP
COENARCA
Coenonympha arcania
[Weißbindige Wiesenvögelchen]
u
-
z
LEP
LIMEPOPU
Limenitis populi
[Große Eisvogel]
r
-
z
LEP
POLYCORI
Polyommatus coridon
[Silbergrüner Bläuling]
r
-
z
PFLA
CENTMON*
Centaurea montana
[Berg-Flockenblume]
r
-
z
PFLA
CENTMON*
Ophrys aoifera
[Bienen-Ragwurz]
r
-
g
* r: resident, u: unbekannt
** A: hervorragend, B: gut, C: durchschnittlich/eingeschränkt
*** g:gefährdet (nach nationalen Roten Listen), z: Zielarten für das Management und die Unterschutzstellung
Im Standarddatenbogen werden keine Vogelarten oder Vogellebensräume und keine Fledermausarten dokumentiert.
Gefährdungen des Gebietes bestehen laut Standarddatenbogen durch die betriebene Forstwirtschaft (Mangel an Totholz, Nadelforste, Umwandlung historischer Mittelwälder in artenärmere Hochwälder) sowie die Verbuschung von Kalk-Halbtrockenrasen. Als weitere schutzwürdige Bestände werden großflächig frische Eichen-Hainbuchenwälder vermerkt, die nicht als
FFH-LRT gem. Anhang I eingestuft werden,
Verordnung des NSG „Ossenberg-Fehrenbusch“
Bei Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit mit Plänen und Projekten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aus dem
Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Dieser Umstand trifft für das FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“ zu. Die Verordnung über
das NSG „Ossenberg-Fehrenbusch“6 bezieht sich sowohl auf den besonderen Schutzzweck
des Gebietes an sich, nennt darüber hinaus gehend jedoch als Schutzzweck die Umsetzung
6
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“ in der Stadt Dransfeld und der
Gemeinde Adelebsen, Landkreis Göttingen“, Amtsbl. f. d. Reg. Bez. Brg. Nr. 22 vom 03.11.2003
34
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
der FFH-Richtlinie und macht Angaben für die Erhaltung und Entwicklung der bestehenden
FFH-Lebensraumtypen.
Der besondere Schutzzweck des Gebietes ist gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über das
NSG die Erhaltung und Entwicklung
a) des Naturschutzgebietes in seiner besonderen Ausprägung und mit seinen (…) Biotopstrukturen für die an diese Standortverhältnisse gebundenen Lebensgemeinschaften und die darin eingebundenen, in ihrem Bestand zum Teil gefährdeten Pflanzenund Tierarten,
b) von Kalk-Magerrasen mit den dazugehörigen Pflanzengesellschaften der Trockensäume und -gebüsche am Mühlenberg, Ortsberg, Dehner Berg und am Eisenbahneinschnitt durch extensive Beweidung,
c) der sumpfigen Nasswiesen an der Kalktuffquelle, auf der Helenwiese und nördlich des
Ossenbergs,
d) von artenreichem, extensiv genutztem Grünland,
e) des naturnahen Gewässerbettes der Auschnippe,
f)
von naturnahen Laubwäldern,
g) von Mittelwald als historischer Wirtschaftsform auf besonders ausgewählten Flächen,
h) der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes.
Folgende prioritäre Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der
FFH-Richtlinie sind gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zu erhalten und zu entwickeln:
(a) (6210) Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia): Die orchideenreichen Kalk-Magerrasen mit Zielarten wie der Orchideen Bienen-Ragwurz (Ophrys apifera), Dreizähniges Knabenkraut (Orchis tridentata) und weiteren Arten wie dem Heide-Günsels (Ajuga genevensis) und dem Gewöhnlichen Sonnenröschen (Helianthemum ovatum) wachsen aufgrund der für sie günstigen Konkurrenzbedingungen in kurzrasigen Gesellschaften. Um diese zu erhalten, ist eine extensive Nutzung erforderlich.
(b) (7220) Kalktuffquellen (Cratoneurion): Die Kalktuffquellen liegen innerhalb der Helenwiese arn Hollenbeck in direkter Verbindung zum Niedermoor bzw. Sumpfbereich.
Als weitere Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFHRichtlinie sind zu erhalten und zu entwickeln:
(c) (5130) Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen: Die Wachholderbestände wachsen kleinflächig im Komplex mit Kalkmagerrasen. Die Gebüsche
sind in eine extensive Beweidung mit einzubeziehen, um ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Wachholderbeständen und offenen Magerrasenflächen sicherzustellen. Die
offenen Rasen mit einzelnen Gehölzinseln sind u. a. Lebensräume der Vogelarten
Neuntöter (Lanius collurio) und Raubwürger (Lanius excubitor).
(d) (6510) Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis):
Die mageren Flachland-Mähwiesen mit Charakterarten wie der Wiesenmargerite
(Leucanthemurn vulgare) und der Flockenblume (Centaurea jacea) sind aufgrund ihrer
Ausprägung angewiesen auf eine extensive Nutzung.
(e) (7230) Kalkreiche Niederrnoore: Die Kalkreichen Niedermoore sind gekennzeichnet
durch Sumpfseggen- und Kleinseggen-Riede. Um die Artenzusammensetzung zu erhalten, ist eine extensive Bewirtschaftung notwendig.
35
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
(f) (9130) Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fageturn): Der Waldmeister-Buchenwald
stockt in naturnaher Ausprägung vorwiegend auf Teilflächen auf dem Ossenberg. Er
soll alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur
aufweisen und aus standortgerechten, autochthonen Baumarten mit der Rotbuche als
dominanter Art zusammengesetzt sein. Er ist in allen Altersphasen und mit einem hohen Alt- und Totholzanteil in seinen standortbedingten Varianten zu erhalten und zu
entwickeln. Lichtungen und strukturreiche Waldränder sind von besonderer Bedeutung
für die Artenvielfalt.
(g) (9170) Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpineturn): Der Labkraut-EichenHainbuchenwald ist aus Mittelwäldern entstanden. Kleinflächig kommen thermophile
Arten wie die Elsbeere (Sorbus torminalis) und die Straußblütige Wucherblume
(Tanacetum corymbosurn) vor. Die Bestände sind in allen Altersphasen mit einem hohen Alt- und Totholzanteil zu erhalten und zu entwickeln. Lichtungen und strukturreiche
Waldränder sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt.
Relevanz für die Verträglichkeitsprüfung
Gemäß dem Standarddatenbogen beziehen sich die Erhaltungsziele und besonderen Schutzzwecke des FFH-Gebietes „Ossenberg-Fehrenbusch“ ausschließlich auf die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des FFH-Gebietes und nicht auf (flugfähige) Arten, die durch Windenergievorhaben außerhalb des Schutzgebietes gefährdet werden können.
In § 3 Abs. 3 Buchstabe (c) der Verordnung zum deckungsgleichen NSG wird der Lebensraumtyp 5310 (Wacholderbestände auf Kalkheiden und -rasen) jedoch als Lebensraum der
Vogelarten Neuntöter und Raubwürger genannt.
6.1.2
Beurteilung der von der Planung ausgehenden Wirkfaktoren
Von der Windenergienutzung ausgehende Wirkfaktoren werden in Kapitel 3 des vorliegenden
Umweltberichts zusammenfassend dargestellt.
Die Auswirkungen der Änderung des FNP auf das FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“ ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Wirkfaktoren des Vorhabens mit der spezifischen
Empfindlichkeit der Erhaltungsziele. Als Wirkfaktoren werden alle mit dem Vorhaben verbundenen Einflüsse angesehen, die sich in bestimmter Weise auf ein Schutzgebiet und die Erhaltungsziele auswirken können.
Für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit relevant sind daher v.a. diejenigen Faktoren, die
auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Boden sowie Wasser Einfluss nehmen können. Dazu gehören die Wirkfaktoren Schall und
Schattenwurf sowie Beleuchtung als störungsrelevante Faktoren (Errichtung und Betrieb), Bodenbeanspruchung durch Versiegelung (Bau bzw. Betrieb) sowie Kollisionsgefahr, Scheuchund Vertreibungswirkung (Betrieb).
Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „OssenbergFehrenbusch“ werden im Folgenden dargestellt und in Hinblick auf die mögliche Erheblichkeit
einer Beeinträchtigung beurteilt. Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf diejenigen Wirkfaktoren, die aufgrund der Lage des Geltungsbereichs 10.1 außerhalb des FFH-Gebietes überhaupt auf dieses einwirken können.
36
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Schall
Aufgrund der Entfernung von ca. 1.000 m zwischen dem Sondergebiet Windenergie Dransfeld
und dem FFH-Gebiet „Ossenberg-Fehrenbusch“ wird durch den von WEA innerhalb des Gebietes ausgelösten Schall keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und seiner
o.g. Erhaltungsziele erwartet.
Bei einer Entfernung von 1.000 m ergeben sich als Anhaltswert bei modernen WEA mit einem
Schalldruckpegel von ca. 104 dB(A) Beurteilungspegel zwischen ca. 30 bis 35 dB(A) (siehe
Abbildung 7). Diese Werte liegen unterhalb der kritischen Beurteilungspegel, welche das Kieler
Institut für Landschaftsökologie im Zusammenhang mit Straßenlärm für lärmempfindliche Brutvögel ermittelt hat (Garniel et al. 2007). Erst ab 47 dB(A) kommt es demnach zu einer Abnahme der Eignung des Lebensraums für als sehr geräuschempfindlich geltende Vogelarten
wie Wachtelkönig und Ziegenmelker, da dann Partnerfindung und die Wahrnehmung von Gefahren gestört werden. Bezüglich der Einwirkung durch Lärm ist somit keine Entwertung der
als Habitat des Neuntöters und Raubwürgers angeführten Wacholderbestände auf Kalkheiden
und -rasen (LRT 5130) zu erwarten, zumal die beiden genannten Vogelarten nicht als Arten
mit hoher Lärmempfindlichkeit gelten. Der Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung dieses
LRT gemäß der NSG-Verordnung wird folglich nicht beeinträchtigt. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der für das FFH-Gebiet gelisteten Schnecken-, Falter und Pflanzenarten (siehe
Tabelle 3) durch Schallimmissionen ist nicht zu erwarten.
Darüber hinaus werden die durch die Planung ermöglichten WEA aufgrund der im Umkreis
des Änderungsbereichs 10.1 befindlichen Wohnhäuser Beurteilungspegel von nachts höchstens zugelassenen 45 dB(A) gemäß TA Lärm bereits in einer Entfernung von 600 m einhalten
müssen. Ein Überschreiten der selbst für lärmempfindliche Vogelarten störungsrelevanten 47
dB(A) ist somit im über 1.000 m entfernten FFH-Gebiet nahezu ausgeschlossen, selbst wenn
WEA geplant würden, die Schalldruckpegel über 104 dB(A) aufweisen.
Abbildung 7: Schallausbreitung durch WEA bei Entfernungen bis 1.000 m (Deutsches Windenergie Institut GmbH in Repowering-InfoBörse 2011: Hintergrundpapier Schallimmissionen)
37
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Periodischer Schattenwurf/Befeuerung
In den zur Verfügung stehenden Arbeitshilfen zur Beurteilung der Auswirkungen von WEA auf
Natur und Landschaft (z.B. NLT 2014) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die
Befeuerung oder den periodischen Schattenwurf von WEA erhebliche Beeinträchtigungen von
Arten oder Lebensräumen zu befürchten sind.
Den Hinweisen des NLT-Papiers (2014) ist lediglich zu entnehmen, dass Vögel möglicherweise den Bereich des Schlagschattens scheuen, den der Rotor auf den Erdboden projiziert.
Jedenfalls könne sich ein solches Verhalten als Reaktion auf Schattenbewegungen als überlebenswichtiges Verhalten bei solchen Arten herausgebildet haben, die mit Beutegreifern aus
der Luft rechnen müssen. Die gemiedene Zone könne je nach Vogelart, Jahreszeit, Aktivität,
Nahrungsangebot, Flächennutzung, Witterung, Anzahl der Vogelindividuen und Anlagengröße
unterschiedlich groß sein.
Gemäß den Erläuterungen des LfU (2013) wird der Schattenwurf einer WEA in den von Schattenwurf überwiegend betroffenen Himmelsrichtungen Osten und Westen abhängig von ihrer
Gesamthöhe ab etwa 1.000 bis 1.400 m immer diffuser und schließlich nicht mehr wahrgenommen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Ossenberg-Fehrenbusch“ in Form einer Beeinträchtigung der im Standarddatenbogen gelisteten Arten sowie der
in der NSG-Verordnung mit den Erhaltungszielen verbundenen Vogelarten Neuntöter und
Raubwürger ist folglich nicht zu erwarten.
Bodenversiegelung
Der Wirkfaktor der Bodenversiegelung entfaltet sich ausschließlich auf die innerhalb des Sondergebietes bestehenden Flächen, die als WEA-Standorte in Frage kommen. Ein Verlust oder
die Entwertung von Brut- und Nahrungshabitaten bzw. die Zerstörung von Biotopen/Lebensraumtypen durch Überbauung innerhalb des FFH-Gebietes werden durch die zu prüfende Planung nicht vorbereitet. Die Versiegelung kommt daher als Beeinträchtigung des FFH-Gebietes
und seiner Erhaltungsziele nicht in Frage.
Auswirkungen auf die Wasserbilanz der Schwülme, z.B. durch verminderte Retentionsvermögen der Böden im Bereich der Anlagen-Fundamente innerhalb des Änderungsbereichs 10.1
und erhöhte Abflussmengen, die bachabwärts zu Hochwasserextremen führen können, sind
nicht zu befürchten. Das Sondergebiet 10.1 befindet sich zwar im Einzugsbereich der
Auschnippe, jedoch ist die Fläche der Fundamente der WEA in Relation zur Größe des Einzugsgebietes für die Abflussmenge in die Auschnippe auch bei Starkregenereignissen vernachlässigbar. Zudem sind Fundamente punktförmige Versiegelungen, die den Oberflächenabfluss nicht bis in das Gewässer weiterleiten.
Kollisionsgefahr mit Rotor und Mast / Scheuch- und Vertreibungswirkung
Als anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen von WEA auf Vögel sind Scheuchwirkung,
Meideverhalten und Vertreibungswirkungen sowie Unfälle durch Kollisionen als problematisch
bekannt (DNR 2012). Auf Basis dieser Kriterien haben einige Bundesländer und die LänderArbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW 2015) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der naturschutzrechtlichen Prüfung in
Planungs- und Zulassungsverfahren im Sinne einer artbezogenen Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Auch in der Arbeitshilfe des niedersächsischen Landkreistags (NLT 2014) sind
38
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
verschiedene Arten bzw. Artengruppen genannt, für die entsprechend einzuhaltende Schutzabstände zu Brutstätten bzw. Reviermittelpunkten empfohlen werden. Die Vogelarten Neuntöter und Raubwürger werden in diesem Zusammenhang nicht genannt und gelten demnach
nicht als windenergiesensibel.
Für die in Verbindung mit dem Schutzziel der Erhaltung und Entwicklung des LRT 5130 genannten Vogelarten Neuntöter und Raubwürger ist demnach von keiner erheblichen Beeinträchtigung durch die in 1.000 m Entfernung geplante Windenergienutzung auszugehen. Auch
eine erhebliche Beeinträchtigung der für das FFH-Gebiet gelisteten Schnecken-, Falter und
Pflanzenarten (siehe Tabelle 3) kann ausgeschlossen werden.
6.1.3
Ergebnis der Vorprüfung
Die Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „OssenbergFehrenbusch“ führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der 10. Änderung des
FNP der Samtgemeinde Dransfeld die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Gebietes
nicht erheblich beeinträchtigen. Eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht
erforderlich.
6.2
FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Großer Leinebusch“
Im Osten des Änderungsbereiches 10.2 liegt in ca. 150 m Entfernung ein Ausläufer des FFHGebiets 4524-301 „Großer Leinebusch“ (Niedersachsen – Landesinterne Nr. 142).
Aufgrund der Lage der potenziell durch die 10. Änderung des FNP ermöglichten WEA außerhalb der Schutzgebietsgrenzen stehen Erhaltungsziele, die sich auf die Erhaltung und Entwicklung der Biotope innerhalb der Schutzgebiete beziehen, nicht in Konflikt mit dem Vorhaben. Im Fokus der Prüfung stand dementsprechend ausschließlich eine mögliche Betroffenheit
der Erhaltungsziele, die sich auf den Schutz von Vogelarten und ihrer Lebensräume beziehen,
da diese auch außerhalb der Schutzgebiete zu beachten sind.
6.2.1
Schutzwürdigkeit und Erhaltungsziele
Standarddatenbogen
Charakterisiert wird das FFH-Gebiet „Großer Leinebusch“ als Eichen-Hainbuchenwald auf frischen bis feuchten, kalkreichen Böden mit Übergängen zu Waldmeister- bzw. Kalk-Buchenwäldern. Zudem besteht kleinflächig Erlen-Eschen-Sumpfwald sowie randlich Grünland und
Acker.
Die Schutzwürdigkeit des Gebietes beruht laut Standarddatenbogen auf dem einzigen größeren Bestand feuchter Eichen-Hainbuchenwälder im niedersächsischen Weser- und Leinebergland. Eine vollständige Auflistung der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie ihrer Erhaltungszustände ist Tabelle 4 zu entnehmen. Im Standarddatenbogen gelistete Arten nach den Anhängen der FFH-Richtlinie gehen aus Tabelle 5 hervor.
39
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Tabelle 4: Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, FFH-Gebiet „Großer Leinebusch“
Code FFH
Name
Fläche (ha)
Erhaltungszustand*
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
61,0
B
9160
Subatlantischer oder mitteleuropäischer
Stieleichenwald oder Hainbuchenwald
(Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum]
90,0
B
* A: hervorragend, B: gut, C: durchschnittlich/eingeschränkt (gemäß NLWKN 2014)
Tabelle 5: Arten nach Anhängen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie weitere Arten
Taxon
Code
Name
Status*
Erhaltungszustand**
Grund***
Dicranum viride
[Grünes Besenmoos]
r
B
g
Gagea spathacea
[Scheiden-Goldstern]
r
-
g
Arten nach Anhängen FFH-/Vogelschutzrichtlinie
MOO
DICRVIRI
Weitere Arten
PFLA
GAGESPAT
* r: resident
** A: hervorragend, B: gut, C: durchschnittlich/eingeschränkt
*** g:gefährdet (nach nationalen Roten Listen)
Im Standarddatenbogen werden keine Vogelarten oder Vogellebensräume und keine Fledermäuse dokumentiert.
Gefährdungen des Gebietes bestehen laut Standarddatenbogen durch die intensive Forstwirtschaft (unzureichende Erhaltung von Alt- und Totholz und kleinflächige Fremdholzbestände).
Der Eichen-Hainbuchenwald besteht teilweise nutzungsbedingt auf Buchenwald-Standorten,
teilweise jedoch naturnah auf feuchten Standorten.
Verordnung des NSG „Großer Leinebusch“
Bei Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit mit Plänen und Projekten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aus dem
Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Dieser Umstand trifft auch für das betrachtete FFH-Gebiet zu. Die Verordnung über das NSG
„Großer Leinebusch“7 bezieht sich sowohl auf den besonderen Schutzzweck des Gebietes an
sich, nennt darüber hinaus gehend jedoch als Schutzzweck die Umsetzung der FFH-Richtlinie
und macht Angaben für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen FFH-Lebensraumtypen.
7
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Leinebusch“, Gemeinde Jühnde der Samtgemeinde
Dransfeld, Gemeinde Rosdorf, Landkreis Göttingen“, Amtsbl. f. d. Reg. Bez. Brg. Nr. 25 vom
15.12.2004
40
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Besonderer Schutzzweck des Gebietes ist gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über das NSG
a) das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Ausprägung mit seinen (…) Biotopstrukturen für die an diese Standortverhältnisse gebundenen Lebensgemeinschaften und
die darin vorkommenden, in ihrem Bestand zum Teil gefährdeten Tier- und Pflanzenarten nachhaltig zu erhalten und zu entwickeln,
b) die speziellen hydrologischen Bodenverhältnisse als maßgeblichen Faktor für die
feuchten Ausprägungen des Eichen-Hainbuchenwaldes zu erhalten,
c) die extensive Nutzung der Weideflächen und Mähwiesen im Bereich des "Grauen Tals"
zu fördern,
d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten und zu entwickeln.
Als Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie
sind gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zu erhalten und wiederherzustellen:
a)
(9160) Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder: Der im Naturschutzgebiet stockende
feuchte Eichen-Hainbuchenwald als einziger größerer Bestand dieser Ausbildung im
niedersächsischen Weser- und Leinebergland mit seiner vielfältigen Flora und Fauna
soll alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur
aufweisen und aus standortgerechten, autochthonen Baumarten mit einem hohen Anteil von Stieleiche und Hainbuche zusammengesetzt sein. Beigemischte Baumarten
sind Traubeneiche, Esche, Bergahorn, Feldahorn, Vogelkirsche und Rotbuche. Auf
zeitweise überstauten Standorten ist der Baumbestand geprägt von Eiche, Hainbuche,
Esche, Ulme und Schwarzerle. Die Bestände sollen alle Altersphasen und einen hohen
Alt- und Totholzanteil aufweisen. Lichtungen und strukturreiche Waldränder sind von
besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. Der Eichen-Hainbuchenwald ist zum Beispiel potentieller Lebensraum folgender Arten: Hirschkäfer (Lucanus cervus) aus Anhang II der vorgenannten Richtlinie, Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Kammmolch (Triturus cristatus) aus Anhang II und IV der vorgenannten Richtlinie.
b) (9130) Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fageturn): Der ebenfalls im Anhang I der
vorgenannten Richtlinie aufgeführte Waldmeister-Buchenwald soll auf den mehr oder
weniger basenreichen, kalkreichen, trockenen bis frischen Standorten alle natürlichen
oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur aufweisen und aus
standortgerechten, autochthonen Baumarten mit der Rotbuche als dominanter Art zusammengesetzt sein. Weitere Baumarten des Waldmeister-Buchenwaldes sind Esche,
Spitzahorn und Bergahorn. Der Wald in seinen standortbedingten Ausprägungen soll
alle Altersphasen und einen hohen Alt- und Totholzanteil aufweisen. Lichtungen und
strukturreiche Waldränder sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt.
Relevanz für die Verträglichkeitsprüfung
Gemäß dem Standarddatenbogen beziehen sich die Erhaltungsziele und besonderen Schutzzwecke des FFH-Gebietes „Großer Leinebusch“ ausschließlich auf die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des FFH-Gebietes und nicht auf Tierarten, die
durch Windenergievorhaben außerhalb des Schutzgebietes gefährdet werden können.
In § 3 Abs. 3 Buchstabe (a) der Verordnung zum deckungsgleichen NSG wird der Lebensraumtyp 9610 (Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder) jedoch als potenzieller Lebensraum
der Käferarten Hirschkäfer und Großer Eichenbock sowie des Kammmolches als Arten der
Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie genannt.
41
Samtgemeinde Dransfeld
6.2.2
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Beurteilung der von der Planung ausgehenden Wirkfaktoren
Von der Windenergienutzung ausgehende Wirkfaktoren werden in Kapitel 3 des vorliegenden
Umweltberichts zusammenfassend dargestellt.
Die Auswirkungen der Änderung des FNP auf das FFH-Gebiet „Großer Leinebusch“ ergeben
sich aus einer Gegenüberstellung der Wirkfaktoren des Vorhabens mit der spezifischen Empfindlichkeit der Erhaltungsziele. Als Wirkfaktoren werden alle mit dem Vorhaben verbundenen
Einflüsse angesehen, die sich in bestimmter Weise auf ein Schutzgebiet und seine Erhaltungsziele auswirken können.
Für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit relevant sind daher v.a. diejenigen Faktoren, die
auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Boden sowie Wasser Einfluss nehmen können. Dazu gehören die Wirkfaktoren Schall und
Schattenwurf sowie Beleuchtung als störungsrelevante Faktoren (Errichtung und Betrieb), Bodenbeanspruchung durch Versiegelung (Bau bzw. Betrieb) sowie Kollisionsgefahr, Scheuchund Vertreibungswirkung (Betrieb).
Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Großer Leinebusch“ werden im Folgenden dargestellt und in Hinblick auf die mögliche Erheblichkeit einer
Beeinträchtigung beurteilt. Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf diejenigen Wirkfaktoren,
die aufgrund der Lage des Geltungsbereichs 10.2 außerhalb des FFH-Gebietes überhaupt auf
dieses einwirken können.
Schall
Für die im Standarddatenbogen des FFH-Gebietes „Großer Leinebusch“ genannte Art nach
Anhang II der FFH-Richtlinie (Grünes Besenmoos) ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch
den von WEA innerhalb des Änderungsbereichs 10.2 ausgelösten Schall auszuschließen.
Auch eine Beeinträchtigung der weiteren Erhaltungsziele des Gebietes durch Schalleinwirkung wird nicht angenommen. Bezüglich der Einwirkung durch Lärm ist auch keine Entwertung
der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (LRT 9160) als potenziellem Lebensraum des
Hirschkäfers, des Großen Eichenbocks und des Kammmolches zu erwarten, da die genannten
Arten nicht als schallempfindlich gelten.
Periodischer Schattenwurf/Befeuerung
In den zur Verfügung stehenden Arbeitshilfen zur Beurteilung der Auswirkungen von WEA auf
Natur und Landschaft (z.B. NLT 2014) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die
Befeuerung oder den periodischen Schattenwurf von WEA erhebliche Beeinträchtigungen von
Arten oder Lebensräumen zu befürchten sind.
Den Hinweisen des NLT-Papiers (2014) ist lediglich zu entnehmen, dass Vögel möglicherweise den Bereich des Schlagschattens scheuen, den der Rotor auf den Erdboden projiziert.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Großer Leinebusch“
in Form einer Beeinträchtigung der im Standarddatenbogen gelisteten Arten sowie der in der
NSG-Verordnung mit den Erhaltungszielen verbundenen potenziell vorkommenden Arten ist
folglich nicht zu erwarten.
Bodenversiegelung
Der Wirkfaktor der Bodenversiegelung entfaltet sich ausschließlich auf die innerhalb des Sondergebietes Jühnde bestehenden Flächen, die als WEA-Standorte in Frage kommen. Ein Ver-
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Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
lust oder die Entwertung von Brut- und Nahrungshabitaten bzw. die Zerstörung von Biotopen/Lebensraumtypen durch Überbauung innerhalb des FFH-Gebietes werden durch die zu
prüfende Planung nicht vorbereitet. Die Versiegelung kommt daher als Beeinträchtigung des
FFH-Gebietes und seiner Erhaltungsziele nicht in Frage.
Erhebliche Auswirkungen auf das geologische und hydrogeologische Standortgefüge des
FFH-Gebietes und somit auf den Schutzzweck, die speziellen hydrologischen Bodenverhältnisse als maßgeblichen Faktor für die feuchten Ausprägungen des Eichen-Hainbuchenwaldes
zu erhalten (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) der NSG-Verordnung), sind durch die geplante Windenergienutzung außerhalb des Schutzgebietes nicht zu erwarten. Das NSG/FFH-Gebiet ist
hydrologisch durch den Häger Graben vom geplanten Sondergebiet Windenergie (Änderungsbereich 10.2) getrennt. Sowohl vom SO Wind als auch vom FFH-Gebiet besteht unterirdischer
Abfluss in Richtung des Häger Grabens. In Festgesteinsgebieten, wie vorliegend, besteht der
Abfluss aus Hangzugwasser, welches in geringer Tiefe im unteren Teil der Verwitterungsschicht, also direkt über dem Festgestein, der Gravitation folgend zur jeweiligen Abflussbasis
fließt. Bei Fließsystemen mit Hangzugwasser gibt es keine von unten nach oben reichende
Beeinflussung der Wasserstände. Der Wasserstand im Häger Graben wirkt sich folglich nicht
auf die Wasserstände im oberen Hangbereich aus. Dementsprechend beeinflussen sich auch
die Wasserstände in den beiden gegenüberliegenden Teileinzugsgebieten nicht gegenseitig.
Ein hydrologischer Einfluss der Sondergebietsfläche im westlichen Hangbereich des Häger
Grabens auf das FFH-Gebiet im östlichen Hangbereich ist also auszuschließen. Daher sind
z.B. auch Gräben für die Erdkabelverlegung ohne erhebliche Auswirkungen und eine Grundwasserabsenkung ist aufgrund fehlenden Grundwassers im Festgestein auszuschließen.
Hinzu kommt, dass der Häger Graben nach den „Datenbögen zu den Wasserkörpern im Bearbeitungsgebiet 18 Leine/Ilme“ (Leineverband + NLWKN 2007) insgesamt ein Einzugsgebiet
von 10,56 km² aufweist; das Sondergebiet Wind (Änderungsbereich 10.2) hat dagegen nur
eine Fläche von 0,44 km², entsprechend 4,2 % des Einzugsgebiets. Noch geringer und damit
vernachlässigbar werden die Auswirkungen der eigentlichen Fundamentflächen sein.
Die speziellen hydrologischen Bodenverhältnisse im FFH-Gebiet sind nicht vom unterirdischen
Zustrom abhängig, sondern ergeben sich aus der Stauwirkung einzelner Bodenschichten gegenüber dem Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser. Dies wird auch aus § 3 Abs. 1 der
NSG-Verordnung deutlich, in dem es heißt: „Der besondere Wert des Naturschutzgebietes
"Großer Leinebusch" beruht auf den speziellen geologischen, bodenkundlichen und hydrologischen Verhältnissen. In kleinen lokalen Senken bzw. Dolinen staut sich über tonigen Muschelkalkausprägungen Oberflächenwasser. In diesen Bereichen stockt ein bruchähnlicher Erlenbestand und daran angrenzend ein Erlen-Eschenbestand.“ Somit würde nur eine Schädigung der tonigen Schichten im NSG selbst die Hydrologie wesentlich verändern können, nicht
aber der Bau von Fundamenten im weiter entfernten Sondergebiet Windenergie Jühnde. Dies
gilt auch dann, wenn es zwischen Schutzgebiet und Sondergebiet karsthydrologisch bedingte
hydraulische Verbindungen innerhalb des Festgesteins geben sollte. Diese würden nicht mit
den für die Vegetation wichtigen, in der Schutzgebietsverordnung angesprochenen, lokalen
hydrologischen Verhältnissen in Beziehung stehen.
Eine Schaffung neuer Wasserwegsamkeiten durch die Tiefenfundamente kann ausgeschlossen werden, da Fundamente eher einen stauenden Einfluss auf die Wasserverhältnisse ausüben.
Aus den genannten Gründen muss eine Beeinträchtigung der speziellen hydrologischen Bodenverhältnisse des FFH-Gebietes nicht befürchtet werden.
43
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Kollisionsgefahr mit Rotor und Mast / Scheuch- und Vertreibungswirkung
Für die in Verbindung mit dem Schutzziel der Erhaltung und Wiederherstellung des LRT 9160
genannten Arten (Hirschkäfer, Großer Eichenbock und Kammmolch) ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung durch Kollisionen mit Windenergieanlagen außerhalb des FFH-Gebietes auszugehen. da die genannten flugfähigen Arten nicht in die Höhe der Rotoren gelangen
(Flughöhen i.d.R. nicht über 6 bis 8 m). Großkäfer sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht als
prüfungsrelevante potenzielle Schlagopfer zu betrachten.
6.2.3
Ergebnis der Vorprüfung
Die Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Großer Leinebusch“ führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der 10. Änderung des FNP
der Samtgemeinde Dransfeld die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des Gebietes nicht
beeinträchtigen.
6.3
FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Kalkmagerrasen
zwischen Dransfeld und Hedemünden“
Das FFH-Gebiet 4524-302 „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ (Niedersachsen – Landesinterne Nr. 170) befindet sich im Westen des Änderungsbereiches 10.2 in mindestens 1.500 m Entfernung.
Aufgrund der Lage der potenziell durch die 10. Änderung des FNP ermöglichten WEA weit
außerhalb der Schutzgebietsgrenzen stehen Erhaltungsziele, die sich auf die Erhaltung und
Entwicklung der Biotope innerhalb der Schutzgebiete beziehen, nicht in Konflikt mit dem Vorhaben. Im Fokus der Prüfung stand dementsprechend ausschließlich eine mögliche Betroffenheit der Erhaltungsziele, die sich auf den Schutz von Vogelarten und ihrer Lebensräume beziehen, da diese auch außerhalb der Schutzgebiete zu beachten sind.
Aufgrund der großen Entfernung ist fraglich, ob dieses FFH-Gebiet überhaupt einer Vorprüfung unterzogen werden muss. Im NLT-Papier (2014) wird selbst zu Natura 2000-Gebieten,
deren Schutzzweck sich auf Vogel- und Fledermausarten bezieht, ein Vorsorgeabstand von
1.200 m empfohlen. Da Vogel- und Fledermausarten im Schutzzweck nicht vorkommen, ist
eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gebietes bei der vorliegenden Entfernung von
1.500 m nahezu auszuschließen.
Die Schutzwürdigkeit des Gebietes beruht laut Standarddatenbogen auf dem ausgedehnten
Waldkomplex mit beispielhafter Ausprägung von Orchideen-, Waldmeister und HainsimsenBuchenwäldern. Zudem bestehen bedeutsame Vorkommen von Halbtrockenrasen sowie von
Frauenschuh. Weitere FFH-Lebensraumtypen und -Arten kommen hier ebenfalls vor.
6.3.1
Schutzwürdigkeit und Erhaltungsziele
Standarddatenbogen
Charakterisiert wird das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld
und Hedemünden“ durch artenarme Waldmeister- und Orchideen-Buchenwälder sowie Kalkmagerrasen und mesophiles Grünland auf Muschelkalk. Es bestehen weiterhin Hainsimsenund ärmere Waldmeister-Buchenwälder, Hangmischwald und Erlen-Quellwald auf Basalt.
Die Schutzwürdigkeit des Gebietes beruht laut Standarddatenbogen auf dem ausgedehnten
Waldkomplex mit beispielhafter Ausprägung von Orchideen-, Waldmeister und HainsimsenBuchenwäldern. Zudem bestehen bedeutsame Vorkommen von Halbtrockenrasen sowie von
44
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Frauenschuh und weiterer FFH-Lebensraumtypen und -Arten. Eine vollständige Auflistung der
Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie ihrer Erhaltungszustände ist
Tabelle 6 zu entnehmen. Im Standarddatenbogen gelistete Arten nach den Anhängen der
FFH-Richtlinie und weitere Arten gehen aus Tabelle 7 hervor.
Tabelle 6: Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, FFH-Gebiet „Buchenwälder und
Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“
Code FFH
Name
Fläche (ha)
Erhaltungszustand*
5130
Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen
0,1
B
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)(* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
20,0
B
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
15,0
B
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
30,0
B
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
1.000,0
B
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
(Cephalanthero-Fagion)
100,0
B
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum
10,0
B
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
1,0
B
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion
albae)
61,0
B
* prioritäre LRT (vom Verschwinden bedroht; besondere Verantwortung der Europäische Gemeinschaft für die Erhaltung hat, da Verbreitungsschwerpunkt in Europa)
** A: hervorragend, B: gut, C: durchschnittlich/eingeschränkt (gemäß NLWKN 2014)
Tabelle 7: Arten nach Anhängen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie weitere Arten
Taxon
Code
Name
Status*
Erhaltungs-zustand**
Grund***
Arten nach Anhängen FFH-/Vogelschutzrichtlinie
LEP
EUPHAURI
Euphydryas aurinia
[Abbiss-/Skabiosen-Scheckenfalter]
r
B
-
PFLA
CYPRCALC
Cypripedium Calceolus
[Frauenschuh]
r
B
-
Weitere Arten
PFLA
ANEMSYLV
Anemone sylvestris
[Großes Windröschen]
r
-
g
PFLA
ANTEDIOI
Antennaria dioica
[Gewöhnliches Katzenpfötchen]
r
-
g
45
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
PFLA
GENTCILI
Gentianella ciliata
[Fransen-Enzian]
r
-
g
PFLA
GENTGERM
Gentianella germanica
[Deutscher Enzian]
r
-
g
PFLA
OPHRINSE
Ophrys insectifera
[Fliegen-Ragwurz]
r
-
z
PFLA
ORCHMASC
Orchis mascula
[Stattliches Knabenkraut]
r
-
z
PFLA
ORCHPURP
Orchis purpurea
[Purpur-Knabenkraut]
r
-
g
PFLA
PLATCHLO
Platanthera chlorantha
[Grünliche Waldhyazinthe]
r
-
g
PFLA
TAXUBACC
Taxus baccata
[Eibe]
r
-
g
* r: resident
** A: hervorragend, B: gut, C: durchschnittlich/eingeschränkt
*** g:gefährdet (nach nationalen Roten Listen), z: Zielarten für das Management und die Unterschutzstellung
Gefährdungen des Gebietes bestehen laut Standarddatenbogen durch die Forstwirtschaft
(vielfach Mangel an Alt- und Totholz, Wegebau, z.T. standortfremde Baumarten), Verbuschung von Kalk- und Magerrasen, Teilflächen durch intensive Grünlandnutzung, u.a. Das
Vorkommen des Abbiss-/Skabiosen-Scheckenfalters kann seit 2000 nicht bestätigt werden;
hier sind laut Standarddatenbogen Status und/oder Möglichkeiten der Wiederansiedlung/-herstellung zu prüfen.
Erhaltungsziele
Für das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ liegt zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ein Entwurf zu den Erhaltungszielen im Gebiet vor. Als allgemeine Erhaltungsziele werden genannt:
-
Schutz und Entwicklung naturnaher Waldmeister-und Orchideen-Buchenwälder, letztere mit besonderer Berücksichtigung der Frauenschuh-Vorkommen und der eibenreichen Ausprägung am Lohkopf.
-
Schutz und Entwicklung naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder auf Basalt, tertiärem
Sand sowie auf lehmigen Standorten v. a. am Hengelsberg, aber auch auf den Basaltkuppen des Brunsbergs, Brackenbergs und der Hohen Schleife.
-
Schutz und Entwicklung eines naturnahen Ahorn-Ulmen-Eschen-Hangwaldes auf Basaltschutt am Brackenberg.
-
Schutz und Entwicklung naturnaher Quellbereiche mit Erlen-Wäldern.
-
Schutz und Entwicklung teils kleinflächiger, teils relativ großer orchideenreicher KalkTrockenrasen bei Hedemünden sowie bei Scheden, z.T. im Komplex mit mageren
Flachland-Mähwiesen bzw. Wacholder-Gebüschen, u. a. auch als Lebensraum des
Skabiosen-Scheckenfalters.
-
Schutz und Entwicklung eines Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes mit Mittelwaldstruktur südöstlich von Scheden.
46
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
-
Schutz und Entwicklung naturnaher Quellbereiche und Bachoberläufe im Dransfelder
Stadtwald.
-
Schutz und Entwicklung kleinflächiger Quellsümpfe östlich von Scheden.
Zudem werden als spezielle Erhaltungsziele Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der prioritären und der übrigen Lebensraumtypen sowie der Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Gebietes genannt. Zielarten des Schutzgebietes sind die Schmetterlingsart Großer Scheckenfalter [Skabiosen-Scheckenfalter, Status derzeit unklar] und die Blütenpflanze Frauenschuh. Vorkommen von prioritären Tier- und Pflanzenarten sind im Gebiet nicht bekannt.
Demnach beziehen sich die Erhaltungsziele des Gebietes ausschließlich auf die Erhaltung und
Entwicklung der Biotope innerhalb des Schutzgebiets und nicht auf die üblicherweise durch
Windenergievorhaben außerhalb eines Schutzgebietes potenziell gefährdeten Fledermausund Vogelarten.
Verordnung des LSG „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“
Bei Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit mit Plänen und Projekten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aus dem
Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Dieser Umstand trifft für das betrachtete FFH-Gebiet zu. Die Verordnung über das LSG „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“8 bezieht sich auch
auf den Schutzzweck des Gebietes in Hinblick auf das Europäische ökologische Netz „Natura
2000“.
Der besondere Schutzzweck (Erhaltungsziele) des Gebietes ist gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über das LSG die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch Schutz und die Entwicklung insbesondere der im folgenden genannten FFH-Lebensraumtypen:
a) Formationen von Juniperus communis (Wacholder) auf Kalkheiden und -rasen (LRT
5130) mit vielen Arten der Säume und Kalkmagerrasen (siehe Naturnahe Kalk-Trockenrasen)
b) Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
(LRT 6210); meist süd- bis westexponierte Hänge auf flachgründigem Muschelkalk oder Röt, die durch extensive Beweidung entstanden sind. Einschließlich ihrer typischen
Tier- und Pflanzenarten wie Mücken-Händelwurz, Berg-Waldhyazinthe, Bienen-Ragwurz, Fliegen-Ragwurz, Männliches Knabenkraut, Purpur-Knabenkraut, Dreizähniges
Knabenkraut, Helm-Knabenkraut, Großes Windröschen, Fransen-Enzian, Deutscher
Enzian, Fuchs´sches Knabenkraut. Zur Erhaltung erforderlich ist eine extensive Beweidung (oder auch Mahd) ohne Einsatz von Dünger. Kalk-Trockenrasen mit besonderen
Orchideenbeständen werden als prioritärer Lebensraumtyp eingestuft.
c) feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen und alpinen Stufe (LRT 6430)
8
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ für die Stadt Hann.Münden, die Stadt Dransfeld, die Gemeinde Rosdorf und
die Gemeinden Scheden und Jühnde im Landkreis Göttingen vom 30.03.2011, Amtsbl. f. d. Landkreis
Göttingen vom 07.04.2011, Seite 199 ff.
47
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
d) artenreiches, frisches Grünland der planaren bis submontanen Stufe (LRT 6510); einschließlich der typischen Pflanzenarten wie z.B. Wiesen-Margerite, Wiesen-Flockenblume, Kleiner Klappertopf, Acker-Witwenblume, Gamander-Ehrenpreis, WiesenSchaumkraut, sowie gefährdeten Arten wie z.B. Männliches Knabenkraut, KnöllchenSteinbrech und Heilziest.
e) Kalktuffquellen (Cratoneurion) (LRT 7220) an Quellstandorten mit Kalktuffbildung mit
spezieller Artenkombination. Als weitere Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem
Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind zu erhalten und zu entwickeln:
f)
Kalkreiche Niedermoore (LRT 7230) – kalkreiche Quellsümpfe mit Pflanzenarten wie
Schmalblättriges Wollgras, Blaugrüne Segge, Hirse-Segge, Gelbe Segge u.a.
g) bodensaurer Buchenwald der collinen bis submontanen Stufe (Hainsimsen-Buchenwald) (LRT 9110) im Bereich der Basaltkuppen und tertiären Sande. Mit typischen
Pflanzenarten wie Rotbuche, Draht-Schmiele, Harzer Laubkraut, Weiße Hainsimse,
Schattenblümchen, Blaubeere u.a.
h) Buchenwälder basenreicher Böden der collinen bis submontanen Stufe (WaldmeisterBuchenwälder) (LRT 9130) der häufigste Lebensraumtyp im Gebiet, mit den typischen
Pflanzenarten Buschwindröschen, Gelbes Windröschen, Aronstab, Haselwurz, Zwiebeltragende Zahnwurz, Waldmeister, Leberblümchen, Türkenbund, Wald-Sanikel, Vogelnestwurz, Breitblättrige Stendelwurz und vielen anderen
i)
Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald) (LRT 9150) meist an süd- oder westexponierten Hängen auf Muschelkalk. Mit den typischen Pflanzenarten Rotes Waldvögelein, Schwert-blättriges Waldvögelein, Weißes Waldvögelein, Braunrote Stendelwurz,
Kleinblättrige Stendelwurz, Purpur-Knabenkraut, Pfirsich-Glockenblume, Schwalbenwurz und vielen anderen.
j)
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) (LRT 9170) auf trockenwarmen
Kalkstandorten mit typischen Pflanzenarten wie Elsbeere, Finger-Segge, Schwalbenwurz, Stattliches Knabenkraut, Grünliche Waldhyazinthe. Auf Standorten des Waldmeister-Buchenwaldes meist ehemalige Mittelwälder – mit Pflanzenarten der Waldmeister-Buchenwälder.
k) Block-, Schutt- und Hangwälder (LRT 9180*) meist an nord- bis ostexponierten Hängen
mit hohem Anteil an Berg-Ulme, Sommer-Linde, Berg-Ahorn, Esche. Prioritärer Lebensraumtyp .
l)
Auen-Wälder mit Schwarzerle und Esche an Fließgewässern (LRT 91E0*); prioritärer
Lebensraumtyp.
Besonderer Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV (FFH-Richtlinie):
a) Schlingnatter (Coronella austriaca): Erhaltung und Förderung ihrer Lebensräume: vor
allem wärmebegünstigte Hanglagen mit Magerrasen, Geröllhalden, südexponierte
Waldrändern in Nachbarschaft extensiv bewirtschafteter Wiesen, Gebüschsäume, Hecken, halbverbuschte Magerrasen und Böschungen
b) Zauneidechse (Lacerta agilis): Erhaltung und Förderung ihrer Lebensräume: Steine
und Totholz als Sonn- und Jagdplätze, Hecken, Lebensräume mit einem Wechsel aus
offenen, lockerbödigen Abschnitten und dichter bewachsenen Bereichen.
c) Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia): Erhaltung und Förderung seiner Lebensräume: strukturreiche Magerrasen mit Vorkommen der Futterpflanze Taubenskabiose und Flockenblumen für die Raupen
48
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
d) Eremit (Osmoderma eremita): Erhaltung und Förderung seiner Lebensräume: Brutbäume (meist Eiche oder andere höhlenbildende Bäume) mit Höhlen, die eine ausreichende Menge Mulm (zersetztes Holz) aufweisen.
e) Hirschkäfer (Lucanus cervus): Erhaltung und Förderung seiner Lebensräume: totholzreiche Wälder mit Alteichen und anderen Laubbäumen
f)
Frauenschuh (Cypripedium calceolus): Erhaltung und Förderung seiner Lebensräume:
magere, helle Standorte in Wäldern und an Saumstandorten auf Kalk.
Relevanz für die Verträglichkeitsprüfung
Gemäß der vorliegenden Unterlagen beziehen sich die Erhaltungsziele und besonderen
Schutzzwecke des FFH-Gebietes „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld
und Hedemünden“ ausschließlich auf die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraumtypen
und Arten innerhalb des FFH-Gebietes und nicht auf Arten, die durch Windenergievorhaben
außerhalb des Schutzgebietes gefährdet werden können.
In § 3 Abs. 3 Buchstabe (a) der Verordnung zum das FFH-Gebiete beinhaltenden LSG werden
jedoch als besonderer Schutzzweck die Erhaltung der flugfähigen Käferarten Eremit und
Hirschkäfer sowie des Skabiosen-Scheckenfalters als Arten der Anhänge II und IV der FFHRichtlinie genannt.
6.3.2
Beurteilung der von der Planung ausgehenden Wirkfaktoren
Von der Windenergienutzung ausgehende Wirkfaktoren werden in Kapitel 3 des vorliegenden
Umweltberichts zusammenfassend dargestellt.
Die Auswirkungen der Änderung des FNP auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ ergeben sich aus einer Gegenüberstellung
der Wirkfaktoren des Vorhabens mit der spezifischen Empfindlichkeit der Erhaltungsziele. Als
Wirkfaktoren werden alle mit dem Vorhaben verbundenen Einflüsse angesehen, die sich in
bestimmter Weise auf ein Schutzgebiet und seine Erhaltungsziele auswirken können.
Für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit relevant sind daher v.a. diejenigen Faktoren, die
auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Boden sowie Wasser Einfluss nehmen können. Dazu gehören die Wirkfaktoren Schall und
Schattenwurf sowie Beleuchtung als störungsrelevante Faktoren (Errichtung und Betrieb), Bodenbeanspruchung durch Versiegelung (Bau bzw. Betrieb) sowie Kollisionsgefahr, Scheuchund Vertreibungswirkung (Betrieb).
Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Erhaltungsziele des betrachteten FFH-Gebietes
werden im Folgenden dargestellt und in Hinblick auf die mögliche Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beurteilt. Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf diejenigen Wirkfaktoren, die
aufgrund der Lage des Geltungsbereichs 10.2 außerhalb des FFH-Gebietes überhaupt auf
dieses einwirken können.
Schall
Für die im Standarddatenbogen des FFH-Gebietes „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ genannten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (Abbiss-/Skabiosen-Scheckenfalter und Frauenschuh) ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch
den von WEA innerhalb des Änderungsbereichs 10.2 ausgelösten Schall - auch aufgrund der
großen Entfernung - auszuschließen. Eine Beeinträchtigung der weiteren Erhaltungsziele des
Gebietes durch Schalleinwirkung wird ebenfalls nicht angenommen. Bezüglich der Einwirkung
49
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
durch Lärm ist auch keine Entwertung der Lebensräume der in der LSG-Verordnung genannten Arten zu erwarten.
Periodischer Schattenwurf / Befeuerung
In den zur Verfügung stehenden Arbeitshilfen zur Beurteilung der Auswirkungen von WEA auf
Natur und Landschaft (z.B. NLT 2014) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die
Befeuerung oder den periodischen Schattenwurf von WEA erhebliche Beeinträchtigungen von
Arten oder Lebensräumen zu befürchten sind.
Den Hinweisen des NLT-Papiers (2014) ist lediglich zu entnehmen, dass Vögel möglicherweise den Bereich des Schlagschattens scheuen, den der Rotor auf den Erdboden projiziert.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Buchenwälder und
Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ in Form einer Beeinträchtigung der
im Standarddatenbogen gelisteten Arten sowie der in der LSG-Verordnung genannten Arten
ist - auch aufgrund der großen Entfernung - nicht zu erwarten.
Bodenversiegelung
Der Wirkfaktor der Bodenversiegelung entfaltet sich ausschließlich auf die innerhalb des Sondergebietes Jühnde bestehenden Flächen, die als WEA-Standorte in Frage kommen. Ein Verlust oder die Entwertung von Brut- und Nahrungshabitaten bzw. die Zerstörung von Biotopen/Lebensraumtypen durch Überbauung innerhalb des betrachteten FFH-Gebietes werden
durch die zu prüfende Planung nicht vorbereitet. Die Versiegelung kommt daher als Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und seiner Erhaltungsziele nicht in Frage.
Kollisionsgefahr mit Rotor und Mast / Scheuch- und Vertreibungswirkung
Für die im besonderen Schutzzweck des LSG „Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen
Dransfeld und Hedemünden“ genannten flugfähigen Käferarten Eremit und Hirschkäfer sowie
für den Skabiosen-Scheckenfalter ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung durch Kollisionen mit Windenergieanlagen außerhalb des FFH-Gebietes auszugehen. da die genannten
flugfähigen Arten nicht in die Höhe der Rotoren gelangen (Flughöhen i.d.R. nicht über 6 bis 8
m). Großkäfer und Schmetterlinge sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht als prüfungsrelevante potenzielle Schlagopfer zu betrachten.
6.3.3
Ergebnis der Vorprüfung
Die Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Buchenwälder
und Kalkmagerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden“ führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der 10. Änderung des FNP der Samtgemeinde Dransfeld die Erhaltungsziele des Gebietes nicht beeinträchtigen.
7
Allgemeine Angaben zu den Teilgeltungsbereichen
7.1
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten
Verwendete Fachgutachten und technische Verfahren
Die vorliegenden und verwendeten Fachgutachten werden im Text sowie im Literaturverzeichnis gemäß den wissenschaftlichen Zitierregeln angegeben.
50
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Technische Verfahren und die Methodik von Bestandserfassungen o.ä. werden im jeweiligen
Kontext, soweit von Belang, beschrieben.
Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Die Prognosen der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind auch nach abschließender Bewertung mit Unsicherheiten verbunden. Diese Unsicherheiten und Ungenauigkeiten sind auch
darin begründet, dass niemals vollständige Bestandsinformationen über alle Einzelheiten des
Bestandes vorliegen können.
Datenlücken bestehen zum derzeitigen Planungsstand vor allem hinsichtlich des faunistischen
Arteninventars der Änderungsbereiche sowie ihrer näheren Umgebung. Die Kartierung der für
die Genehmigung von Windenergievorhaben maßgeblichen Vogel- und Fledermausfauna ist
auf Ebene der Genehmigungsplanung obligatorisch als Voraussetzung für eine Bewertung der
Verträglichkeit und der Überprüfung, ob die Verbotstatbestände des Artenschutzrechtes (§ 44
BNatSchG) eintreten können. Sie erfolgt daher i.d.R. nach Abschluss der Standortplanung im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 4 BImSchG.
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung liegen naturgemäß noch keine konkreten Informationen über Anzahl und Typ der zu errichtenden WEA innerhalb der Sondergebiete und zu deren
genauen Standorten vor.
7.2
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Grundsätzlich gilt:
-
Erst in der verbindlichen Bauleitplanung oder dem Genehmigungsverfahren wird die
Anzahl der WEA sowie ihre Position zueinander festgelegt. Eine Höhenbegrenzung auf
215 m über Geländeoberfläche erfolgt jedoch schon in der FNP-Änderung.
-
Die aus dem Bau der noch zu genehmigenden WEA entstehenden Bedarfe an Kompensationsflächen und –maßnahmen für die einzelnen Schutzgüter (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) werden über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder den Bebauungsplan gesichert (siehe Kapitel zu den einzelnen Schutzgütern).
Durch die hier vorliegende 10. Änderung des FNP Dransfeld werden keine konkreten Flächen
/ Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich festgelegt. Im Rahmen der
Prognosen für die einzelnen Schutzgüter wird lediglich darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich von Eingriffen geeignete Maßnahmen erforderlich
sein können, um im Genehmigungsverfahren die Zulässigkeit in Bezug auf Immissions- und
Artenschutz zu ermöglichen. Dazu gehören u.a. nächtliche Leistungsreduzierung oder Abschaltungen.
Die Samtgemeinde wird darauf hinwirken, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen (Bebauungsplan oder BImSchG-Genehmigung) folgende Minderungsmaßnahmen für das Landschaftsbild umgesetzt werden:
-
Aufstellung möglichst nicht in Reihe, sondern flächenhaft konzentriert,
-
Reduzierung der Befeuerung auf das nötige Maß. Eine bedarfsgerechte nächtliche Befeuerung der WEA ist zu installieren, wenn sie von der für die Flugsicherung zuständigen Behörde anerkannt wird (eine bedarfsgerechte Befeuerung wird nur dann aktiviert,
wenn sich ein Luftfahrzeug dem Windpark nähert),
51
Samtgemeinde Dransfeld
7.3
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder Windfarm hinsichtlich
Höhe, Typ, Laufrichtung und -geschwindigkeit,
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringer Umdrehungszahl, bei Gruppen oder Windfarmen möglichst synchroner Lauf,
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener und leuchtender Farben und
-
Konzentration von Nebenanlagen.
Klimaschutz
Durch die so genannte Klimaschutznovelle vom 30.07.2011 hat der Gesetzgeber die Gemeinden durch § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichtet, im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung
dem Belang des Klimaschutzes Rechnung zu tragen und einen bauleitplanerischen Beitrag
zum Klimaschutz zu leisten.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist dieser Grundsatz in der Abwägung zu berücksichtigen und entsprechend zu dokumentieren. Aufgrund dieser planerischen Rechtspflicht müssen sich die Gemeinden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB zwingend mit den Auswirkungen ihrer Planung auf das Klima auseinandersetzen.
Die vorliegende 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Dransfeld dient
in erster Linie dem Schutz des Klimas, da durch die hier dargestellten Sondergebiete Windenergie die Errichtung und der Betrieb von WEA und somit die Nutzung erneuerbarer Energien
im Samtgemeindegebiet und darüber hinaus ermöglicht wird. Die Planung wirkt insofern dem
Klimawandel entgegen, als dass der Betrieb der ermöglichten WEA den weiteren Ausstoß von
CO2 i.d.R. vermeidet, da auf die Verbrennung fossiler Energieträger verzichtet werden kann.
7.4
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Um der Windenergienutzung im Samtgemeindegebiet Dransfeld zugunsten erneuerbarer
Energienutzung mehr Raum zu verschaffen, wurden in einer vorbereitenden Potenzialanalyse
(siehe Begründung Teil I, Kapitel 3) Kriterien für die Auswahl geeigneter Flächen festgelegt
und auf das Stadtgebiet angewandt. Die verbleibenden Potenzialflächen wurden anschließend
bewertet und einer Einzelfallabwägung unterzogen. Die in Kapitel 4 der Begründung, Teil I
vorgestellten Änderungsbereiche wurden schließlich als Resultat der Abwägung aufgrund ihrer Größe und der verhältnismäßig geringen Konflikthaftigkeit als am besten geeignete Flächen für die Darstellung ausgewählt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden durch den Prozess der Potenzialanalyse somit
hinreichend geprüft und diskutiert.
7.5
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Der FNP kann aufgrund des ungenügenden Konkretisierungsgrades noch keine spezifischen
Aussagen zu im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen.
In der Hauptsache betreffen die angenommenen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens
die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere sowie das Landschaftsbild. Die Samtgemeinde
kann davon ausgehen, dass sie von zum jetzigen Zeitpunkt unerwarteten Auswirkungen durch
die Fachbehörden im Rahmen bestehender Überwachungssysteme und der Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB Mitteilung erhält.
52
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Überwachungsmaßnahmen für die als am wahrscheinlichsten geltenden erheblichen Auswirkungen auf Brutvögel und Fledermäuse können beispielsweise aus gezieltem SchlagopferMonitoring oder einer Überwachung von Fledermausaktivitäten auf Gondelhöhe bestehen.
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Zuge der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Dransfeld werden
zwei Sondergebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen. Die Darstellung
im Flächennutzungsplan hat zur Folge, dass außerhalb dieser Konzentrationszonen Anträge
zur Errichtung trotz Privilegierung begründet abgelehnt werden können. Die Ausweisung der
Sondergebiete innerhalb des Stadtgebietes basiert auf einer gesamtstädtischen Untersuchung
anhand eines Kriterienkataloges mit harten und weichen Abstandsvorgaben. Das bereits bestehende Sondergebiete Dransfeld wird durch die Darstellung bestätigt und den aktuellen Planungsanforderungen angepasst. Gänzlich neu dargestellt wird das Sondergebiet nördlich von
Jühnde.
Der vorliegende Umweltbericht beschreibt und bewertet die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans nach dem Baugesetzbuch (Anlage 1 BauGB). Er stellt selbst keine Abwägung mit anderen Belangen, sondern
die fachliche Bewertung der Umweltbelange dar. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB ist das
Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Im
Rahmen dieser rechtlichen Abwägung sind die Umweltbelange mit den anderen öffentlichen
und privaten Belangen gegeneinander und untereinander gerecht zu bewerten.
Unter Beachtung der planerischen Vorgaben des Umweltschutzes und unter Berücksichtigung
des Bestandes und der gegebenen Vorbelastungen sowie den Wirkfaktoren der ermöglichten
Vorhaben ergeben sich für die jeweiligen Schutzgüter zusammenfassend folgende planungsbedingte Auswirkungen:
Tabelle 8: Planungsbedingte Auswirkungen
Beschreibung der möglichen Auswirkungen der 10.
Änderung des FNP der Samtgemeinde Dransfeld
Vorauss. erheblich negativ
Vorauss. nicht erheblich
Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit
x
Auswirkung durch Schall- und Schattenwurfimmissionen
Auswirkungen auf die Erholungsnutzung durch optische
Wirkung der WEA (auch: Schutzgut Landschaftsbild)
x*
Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt
Auswirkungen auf naturschutzfachlich bedeutende Biotope
x
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen
x**
Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und EU-Vogelschutzgebiete
x
Schutzgut Boden
Bau der Fundamente und der befestigten Wege,
dadurch Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion
durch Bodenversiegelung (kleinflächig)
x*
Schutzgut Wasser
53
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
x
Keine Auswirkungen
Schutzgut Luft und Klima
x
Keine Auswirkungen
Schutzgut Landschaftsbild
Veränderung des Landschaftsbildes durch fernwirksame
Rotoren und Masten
x*
Schutzgut Kultur- und Sonstige Sachgüter
Keine Auswirkungen
x
* Die Schwere des Eingriffs sowie die nötige Kompensation gemäß § 15 BNatSchG werden gemäß § 2
Abs. 4 BauGB in parallel oder nachgelagert erfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG festgesetzt.
** Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen sind an einzelnen Standorten nicht ausgeschlossen und müssen im Rahmen entsprechender artenschutzrechtlicher Gutachten näher untersucht werden.
Für die entstehenden voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden
und Landschaftsbild wird auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan bzw. Antragsunterlagen nach § 4 BImSchG) die Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG vorgenommen und ein Ausgleichskonzept erarbeitet. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden folglich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. im Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG festgesetzt. Auch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen
auf die Umwelt müssen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LBP) sowie in den entsprechenden Gutachten zu Schallimmission und Schattenwurf festgelegt werden.
Die durch die Realisierung zukünftiger Windenergie-Projekte im Geltungsbereich der 10. FNPÄnderung entstehenden erheblichen Beeinträchtigungen müssen demnach zur Erteilung der
Baugenehmigung im Genehmigungsverfahren abschließend ermittelt und ausgeglichen werden.
Die im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte Vorprüfung der Verträglichkeit der Planung mit
den Erhaltungszielen der im Umkreis der Änderungsbereiche bestehenden Natura 2000-Gebiete kommt zu dem Ergebnis, dass die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beinträchtigen. Eine Verträglichkeitsprüfung ist somit
nicht erforderlich.
9
Literatur
Arbeitsgemeinschaft ALAND / Planungsgruppe Ökologie + Umwelt, 1999: Landschaftsrahmenplan Göttingen.
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), 2013: Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation.
Corsmann, D.M., 2012: Erfassung der Brutreviere des Rotmilans im Rahmen der Ausweisung
potenzieller Windenergiestandorte im Landkreis Göttingen.
54
Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
Drachenfels, O. v., 2011: Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer
Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand März 2011. Naturschutz und Landschaftspflege Niedersachsachsen A/4: 1–326.
Garniel, A., W.D. Daunicht, U. Mierwald & U. Ojowski, 2007: Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf
die Avifauna. Schlussbericht November 2007 / Langfassung. – FuEVorhaben
02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 S.
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Samtgemeinde Dransfeld
Umweltbericht als Teil der Begründung zur 10. Änderung des FNP
production. Abstract präsentiert beim 2010 Fall Meeting, AGU, San Francisco, Californien,
13-17 Dez.
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