Service Insulinpens – Beratung zur richtigen Anwendung Aktuelles Substitutionsausschlussliste Umfrage Gründe für Nullretaxationen Aktuelles Mehrkosten auch bei OTC-Arzneimitteln fällig g o l a i D t h e ke o p A n e h c s t n des Deu Das Magazi n Po r ta l s plus OTC Dialog azin des Das OTC-Mag Schwerpunktthema: Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung s thekenPortal DeutschenApo 22 2014 1 I N DI E S E R AUS G A BE L INHALT Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung 3 Fragen zur Arzneimittelabgabe 12 Rechtlich sicher online gehen 16 Impressum 18 Gründe für Nullretaxationen 22 Retax-Falle „Mischverordnung“ 24 Substitutionsausschlussliste 26 Medizinprodukte: Erstattungsfähigkeit schnell und sicher ermitteln 28 Sind Retaxationen von Trägerlösungen aufgrund 29 ihres OTX-Status gerechtfertigt? Kinderarzneien: Mehr als „Erwachsenen- medikamente“ in niedriger Dosierung 32 Arbeitshilfe „Arzneien für Kinder – was empfehlen?“ 34 Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten 42 Arbeitshilfe 48 iebe Leserin, lieber Leser, auch wenn die aktuell ungewöhnlich niedrige Inflationsrate den Lieblingsseufzer der Deutschen darüber, dass das Leben immer teurer wird, eigentlich Lügen straft – in Sachen Arzneimittel sieht es leider anders aus. Hier führen die Sparbemühungen der GKVen teilweise sogar zu ganz erheblichen Zusatzkosten auf allen Seiten. Neue Festbeträge sorgen für Zuzahlungen auf Patientenseite, für steigenden Beratungsaufwand und Lagerwertverluste in der Apotheke und für Hilflosigkeit auf Seiten der Hersteller, für die die neuen Konditionen echte Wirtschaftlichkeitsprobleme bedeuten. Diese Problematik bildet den Schwerpunkt des vorliegenden DAP Dialogs. Außerdem widmen wir uns dem Feld der Kinderarzneien, auf dem in den letzten Jahren bereits viel passiert ist, das aber auch noch eine Menge Entwicklungspotential bietet, wie Sie bei der Lektüre feststellen werden. Wir wünschen Ihnen einen guten Sommerabschluss und bleiben mit Ihnen im Dialog. Ihr Günter C. Beisel Unsere Online-Medien: www.DeutschesApothekenPortal.de DAP E-Mail-Newsletter Bleiben Sie mit uns im Dialog! DAP Foren von Apothekern für Apotheker 2 2 www.DeutschesApothekenPortal.de SERV ICE Topaktuell: Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung E rwachsene GKV-Versicherte sind es inzwischen gewohnt, einen Eigenbeitrag zu verschriebenen Arzneimitteln in der Apotheke zu entrichten. Doch schnellt der zu zahlende Betrag plötzlich in die Höhe, etwa wenn eine Festbetragssenkung vorangegangen ist, kommt der Apotheker in Erklärungsnöte und der Beratungsaufwand steigt. Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die nachweislich eine bedeutende therapeutische Verbesserung erzielen, zum Beispiel auch durch geringere Nebenwirkungen, dürfen nicht in eine Festbetragsgruppe eingeordnet werden (4. Kapitel § 22 Abs. 1 Verfahrensordnung des G-BA). Es ist gar nicht so einfach, dem Kunden klar zu machen, warum er mehr Geld für das gleiche Produkt bezahlen muss. Doch auch der umgekehrte Fall kann auftreten: Ein Patient musste immer zuzahlen und ist plötzlich von der Zuzahlung befreit. Nicht nur aufgrund der aktuellen Diskussion um die Festbetragsangleichung zum 1. Juli 2014, sondern auch aufgrund immer wiederkehrender Fragen an das DAP-Team und im Retax-Forum, widmet sich dieser Beitrag Festbeträgen, Mehrkosten und Zuzahlungen. Jetzt könnte man meinen, dass patentgeschützte Arzneimittel nicht in Festbetragsgruppen einsortiert werden dürfen. Dem ist aber nicht so: Auch Arzneimittel mit Patentschutz können der Festbetragsregelung unterliegen. Das gilt dann, wenn seitens des Herstellers keine therapeutische Verbesserung nachgewiesen werden kann. Bekanntes Beispiel: Das Arzneimittel Cipralex® mit dem Wirkstoff Escitalopram wurde im Jahr 2011 in eine Festbetragsgruppe einsortiert, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch patentgeschützt war. Der Hersteller konnte aber eine therapeutische Überlegenheit nachweisen, was zur Folge hatte, dass Cipralex® wieder aus der Festbetragsgruppe herausgenommen wurde. Festbeträge Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel-Wirkstoffgruppen. Sie legen fest, bis zu welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe bezahlen. Die Festlegung von Festbeträgen durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen dient als Preisregulierungsinstrument. Laut Angaben des GKV-Spitzenverbandes führt die Festbetragsgruppenbildung zu einer jährlichen Einsparung von 5,8 Milliarden Euro bei den Arzneimittelausgaben der GKVen. Bei der Festlegung der Festbeträge agieren G-BA und GKV-Spitzenverband zusammen: In einem ersten Schritt bestimmt der G-BA Wirkstoffgruppen, für die Festbeträge festgelegt werden können, was der GKV-Spitzenverband dann im zweiten Schritt tut. Wann darf ein Festbetrag festgesetzt werden? Ein Arzneimittel darf nur dann in eine Festbetragsgruppe eingeordnet werden, wenn dafür medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB V). www.DeutschesApothekenPortal.de Patentgeschützte Arzneimittel Veröffentlichung der Festbeträge Turnusmäßig erstellt der GKV-Spitzenverband Übersichten über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel und übermittelt sie dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Veröffentlichung im Internet. Übersicht der Festbeträge und betroffenen Arzneimittel: www.DAPdialog.de/2211 Mehrkosten Mehrkosten und Festbetrag sind miteinander verknüpft, denn: Mehrkosten fallen nur dann für den Patienten an, wenn ein Arzneimittel einen für seine Festbetragsgruppe festgelegten Erstattungspreis überschreitet. Als Mehrkosten wird der vom Kunden zu leistende Differenzbetrag zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis (AVP) bezeich- 3 S E RV IC E net. Dieser ist zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung zu leisten und gilt auch für Patienten, die normalerweise von der gesetzlichen Zuzahlung („Rezeptgebühr“) befreit sind, und auch für Kinder und Jugendliche. Mehrkosten = AVP - Festbetrag Im Rahmen der jüngsten Festbetragsanpassung am 1. Juli 2014 wurde eine heiße Diskussion um die Festbeträge losgetreten. Apotheker, Arzt, Hersteller und Patient fühlen sich von der Anpassung in unterschiedlicher Weise benachteiligt. Verschiedene Sichtweisen ✁ Der Apotheker sieht sich mit Lagerwertverlusten konfrontiert. Senkt ein Hersteller seinen regulären Verkaufspreis auf den neuen Festbetrag ab, so geht diese Preissenkung bei lagervorrätigen Präparaten voll zulasten der Apotheke. Senkt der Hersteller seinen Preis nicht auf die neue Erstattungsgrenze, so besteht die Gefahr, dass das Produkt aufgrund künftig ausbleibender Verordnungen WICHTIGE PATIENTENINFORMATION für die Apotheke unverkäuflich wird. Mehrkosten bei Arzneimitteln Zudem entsteht ein zusätzlicher Beratungsaufwand, um den Kunden die Mehrkostenaufzahlung zu erläutern. Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Patienteninformation auf der Rückseite des Heftes für Ihr Kundengespräch zum Thema Mehrkosten. Hintergrund: Der Gesetzgeber legt für Arzneimittelwirkstoffe, sogenannte Festbeträge fest. Bis zur Höhe des Festbetrages erstatten die Krankenkassen die Arzneimittel der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag vom Patienten zusätzlich zur Zuzahlung entrichtet werden. Diese Zuzahlung muss die Apotheke an Ihre Kasse weitergeben. Wenn eines Ihrer Medikamente von dieser Regelung betroffen ist und Sie diese Mehrkosten nicht entrichten möchten, ist meist eine Änderung der Verordnung durch den Arzt notwendig. Bis zu 1274,56 Euro Mehrkosten Derzeit sind für insgesamt ca. 8.000 Arzneimittel Mehrkosten zu zahlen2. In den meisten Fällen liegt deren Betrag unter 10 Euro, wie folgende Tabelle zeigt: Höhe der Mehrkosten Anzahl der Arzneimittel < 1,00 € 1,01 € – 3,00 € 3,01 € – 6,00 € 6,01 € – 10,00 € 10,01 € – 15,00 € 15,01 € – 20,00 € 20,01 € – 30,00 € 30,01 € – 40,00 € 40,01 € – 50,00 € 50,01 € – 70,00 € 70,01 € – 100,00 € 100,01 € – 150,00 € 150,01 € – 200,00 € 200,01 € – 300,00 € 300,01 € – 400,00 € 400,01 € – 600,00 € 600,01 € – 750,00 € 750,01 € – 1000,00 € > 1000,00 € 1.431 1.438 1.023 603 429 397 445 405 383 415 234 203 112 143 80 84 22 2 2 Wo können sich Patienten über Mehrkosten informieren? Auf der Internetseite www.arzneikompass.de erfahren Sie, wie viel Sie insgesamt bei Ihrem verordneten Medikament zuzahlen müssen und welches Medikament Ihnen alternativ verordnet werden kann. Zum Arzneimittel-Check: www.arzneikompass.de/arzneimittel-check.html Wie können Sie als Patient eine Zuzahlung vermeiden? Iht Arzt kann Ihnen ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem GKV-Leistungskatalog anbieten, die keine oder geringere Mehrkosten verursacht. Zur Liste aller von Mehrkosten betroffenen Arzneimittel: www.DAPdialog.de/2213 Fragen Sie Ihren Arzt nach einem Alternativpräparat! (Bitte von der Apotheke vervollständigen lassen) Für das verordnete Präparat müssen Euro zugezahlt werden. Austausch nicht immer therapiegerecht © DAP, Stand August 2014 Bitte fragen Sie Ihren Arzt, ob es eine Alternative ohne oder mit geringerer Zuzahlung gibt. Ggf. ist eine neue Verordnung erforderlich. Patienteninformation zum Download: Stempel der Apotheke www.DAPdialog.de/2299 Der Arzt sieht sich möglicherweise mit zahlreichen Rezeptänderungen konfrontiert, weil viele Patienten mehrkostenfreie Alternativen wünschen. Die Hersteller sehen sich unter Druck, ihre Preise zu senken. Die extrem reduzierten Festbeträge machen das jedoch unmöglich – denn mit einer Absenkung der Preise auf dieses Niveau sei teilweise nicht einmal die Deckung der Herstellungskosten gewährleistet. Daher scheint es durchaus schlüssig, dass selbst einige Rabattvertragspreise oberhalb der Festbetragsgrenzen liegen. Auf den Patienten kommen teilweise erhebliche finanzielle Belastungen zu: Für das Antiepileptikum Keppra® 500 mg Fta. 200 St. N3 ist derzeit beispielsweise ein Eigenanteil von 311,17 Euro (inkl. Mehrkosten) zu leisten1. 1 Stand 01.08.14 2 Stand 01.07.14 4 Fällt für den Patienten ein Mehrkostenbeitrag an und möchte er diesen nicht leisten, ist der Apotheker i.d.R. der erste Ansprechpartner, denn meist wird der Patient erst dort mit den zu zahlenden Mehrkosten konfrontiert. Häufig verfügt nur die Apotheke über die aktuellen Preisdaten, um dem Patienten die gewünschte kostengünstigere Alternative aufzuzeigen. Allerdings erfordert die Abgabe einer Alternativmedikation meist aufwändige Rücksprachen mit dem Arzt; häufig wird eine Neuausstellung der Verordnung nötig. Doch nicht nur finanzielle Aspekte spielen eine Rolle: Auch mögliche Auswirkungen im Hinblick auf die Therapie sowie Vorgaben durch den Rahmenvertrag sollten berücksichtigt werden. Praxisbeispiel So sollten unterschiedliche Emulsionstypen wie beispielsweise bei Präparaten zur symptomatischen Behandlung von entzündlichen Hauterkrankungen nicht gegeneinander ausgetauscht werden. www.DeutschesApothekenPortal.de SERV ICE Rezeptbeispiel: Der in der Apotheke zu leistende Eigenanteil für Monovo® Creme (Wirkstoff Mometasonfuroat) liegt bei 7,60 Euro (5,– Euro Zuzahlung/2,60 Euro Mehrkosten). Ein Austausch auf ein mehrkostenbefreites Alternativarzneimittel darf aber ohne Rezeptänderung aus zwei Gründen nicht erfolgen: Kein Austausch auf normiertes Präparat Ein Austausch auf ein Alternativarzneimittel ist nur erlaubt, wenn dieses dasselbe N-Kennzeichen trägt oder die identische Menge enthält. Da das verordnete Arzneimittel kein N-Kennzeichen trägt und kein mengenidentisches Alternativpräparat im Handel ist, ist ein Austausch auf ein normiertes Präparat mit gleichem Wirkstoff nicht zulässig. Bei Nicht­ beachtung droht eine Retaxation. Unterschiedliche Emulsionstypen Auch im Sinne der Therapiesicherheit sollte kein Aus­tausch erfolgen: Bei Monovo® Creme handelt es sich um eine Creme mit Öl-in-Wasser-Formulierung. Die Alternativarzneimittel sind als Wasser-in-Öl-Formulierungen im Handel. Diese verschiedenen Emulsionstypen sind therapeutisch nicht äquivalent und sollten daher nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Zuzahlung „Rezeptgebühr“ Für GKV-Versicherte ab dem 18. Geburtstag besteht nach den Vorgaben des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) die grundsätzliche Verpflichtung, eine Zuzahlung zu leisten. Auszug § 31 SGB V (3): „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels …“ Demnach ergibt sich folgende Aufteilung bezüglich der Zuzahlung für GKV-Versicherte: Errechnung der Zuzahlungshöhe Die Höhe der Zuzahlung liegt bei 10 % des Apothekenverkaufspreises. Höchstens sind 10 Euro, mindestens 5 Euro Zuzahlung zu leisten. Wenn die Kosten des Medikamentes unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Apothekenverkaufspreis vom Kunden gezahlt. Daraus ergibt sich: Apotheken­ verkaufspreis (AVK) Zuzahlung 0-50 Euro > 50–100 Euro > 100 Euro 5 Euro* 10 % vom AVP 10 Euro * Liegt der tatsächliche Preis < 5 Euro, so ist nur dieser zu zahlen Beträge zwischen 5 und 10 Euro kann die Zuzahlung dann annehmen, wenn der Apothekenverkaufspreis zwischen 50 Euro und 100 Euro liegt, wie folgendes Praxisbeispiel zeigt. Praxisbeispiel Der Apothekenverkaufspreis liegt bei 61,59 Euro.1 Demnach ergibt sich eine vom Kunden zu leistende Zuzahlung in Höhe von 10 % = 6,16 Euro. Retax-Fallen bei der Zuzahlung Auch im Hinblick auf die Zuzahlung lauern in der Apotheke Retax-Fallen. Hier stellt sich nicht die Frage nach der Höhe der Zuzahlung, sondern danach, was das Apothekenteam beachten muss, wenn irreführende Angaben bezüglich des Zuzahlungsstatus auf der Verordnung angegeben sind. Retaxvermeidende Handlungsempfehlungen: Zuzahlungsstatus nicht angekreuzt oder sowohl „gebührenpflichtig“ als auch ­„gebührenfrei“ angekreuzt ➞ Versicherter gilt als gebührenpflichtig, es sei denn, er kann einen gültigen Befreiungsausweis vorlegen. Liegt eine Gebührenbefreiung vor, so ist diese von der Apo­theke auf dem Rezept zu vermerken und mit Datum und Handzeichen abzu­zeichnen. Zuzahlungsstatus eindeutig angekreuzt ➞ Es besteht keine Prüfpflicht der Apotheke. Es darf allerdings der Zuzahlungsstatus nach Vorlage eines Befreiungsausweises und entsprechender Rezeptdokumentation von der Apotheke geändert werden, wenn dieser von der Arztpraxis falsch gekennzeichnet wurde. • 0–18 Jahre: keine Zuzahlungspflicht • ab 18 Jahre: Zuzahlungspflicht 1 Stand 01.08.14 www.DeutschesApothekenPortal.de 5 S E RV IC E Änderung des Zuzahlungsstatus, z. B. von „gebührenpflichtig“ zu „gebührenfrei“ vor Vorlage des Rezeptes in der Apotheke ➞ Es besteht keine offizielle Prüfpflicht, es wird aber dringend empfohlen, den Status zu überprüfen, da es in der Praxis schon zur Retaxationen gekommen ist. Gerade rund um den Jahreswechsel sollten Rezeptbefreiungen geprüft werden, da die Gebührenbefreiung eines Patienten oft zum Jahresende ausläuft. Zuzahlungsbefreite Arzneimittel Die Entbindung von der Zuzahlung ist ausschließlich Sache der Krankenkasse. So werden GKV-Versicherte von der Zuzahlung für ein Arzneimittel befreit, wenn der Preis des Arzneimittels 30 % unter dem Festbetrag liegt (nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V). Rezeptbeispiel: Rezeptbeispiel (Kostenträger Bosch BKK): Bei der Rezepteinlösung in der Apotheke muss der Patient keine Zuzahlung leisten, da für Versicherte der Bosch BKK eine Zuzahlungs­befreiung vorliegt. Ein Versicherter der Barmer GEK müsste hingegen bei der gleichen Rezeptein­lösung eine Zuzahlung von 5 Euro entrichten. Ebenfalls gibt es einen Mehrkostenverzicht bei vielen BKKen. Sonderfälle Im folgenden zwei Praxisbeispiele ohne Zuzahlung: Milchpumpe Die Abrechnung von bspw. Milchpumpenzubehör und Miete einer Milchpumpe sind zuzahlungsfrei. Das gilt auch, wenn das Gerät und die Miete auf einem Rezept für die Mutter verordnet sind. Impfungen Bei dem verordneten Arzneimittel muss der Versicherte keine Zuzahlung in der Apotheke leisten, da der Preis des Arzneimittels 30 % unter dem Festbetrag liegt. Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel PRAXIS-TIPP Der GKV-Spitzenverband listet alle zuzahlungs­ befreiten Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 SGB V. Mitunter wird die Software den Verzicht auf eine Zuzahlung nicht korrekt anzeigen. Falls die Apotheke die Zuzahlung manuell auf „frei“ ändert, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vermerk auf dem Rezept anzubringen, um Retaxationen vorzubeugen. Zur Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel: www.DAPdialog.de/2214 Inzwischen existieren auch noch andere Befreiungsmodelle: • ganze oder halbe Zuzahlungsbefreiung • rabattvertragsbezogene Befreiungen • kassenspezifische Zuzahlungsbefreiungen • produktbezogene Zuzahlungsbefreiungen (z. B. Impfungen) Eine kassenspezifische Zuzahlungsbefreiung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere Krankenkassen ihre Versicherten von der Zuzahlung für ein bestimmtes Arzneimittel befreien. 6 Die gesetzliche Zuzahlung entfällt auch bei öffentlich empfohlenen Impfungen, z. B. gegen Diphtherie, FSME, Hepatitis A, Hepatitis B, Haemophilus-influenzae-B, Humanes Papilloma Virus (HPV), Influenza, Masern, Meningokokken, Mumps, Polio, etc. Regelungen bei anderen Kostenträgern Neben den gesetzlichen Krankenkassen gibt es auch noch andere Kostenträger, z. B. die Bundeswehr, Polizei oder Berufsgenossenschaften (BG). Hier gibt es gesonderte Vorgaben, auf die das Apothekenteam achten muss. Eine tabellarische Übersicht zeigt die Regelungen auf einen Blick. Damit gelingt die Rezeptabrechnung auch bei GKV-unabhängigen Kostenträgern. Hier geht’s zur tabellarischen Übersicht: www.DAPdialog.de/2215 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Austausch von Buprenorphin-Pflastern: Rechtskräftiges Urteil gibt Sicherheit bei Rezeptbelieferung A potheken sind nach den Vorgaben des Rahmenvertrages verpflichtet, vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben. Diese Regelung ist auch bei der Abgabe von Buprenorphin-Pflastern zu beachten. Bedingt durch Rabattverträge kann in der Apotheke ein Austausch von einem 3-Tagespflaster auf ein 4-Tagespflaster angezeigt werden. Dieser Austausch ist zulässig – so hat es das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt. Im Rahmen der Schmerztherapie werden häufig transdermale Pflaster mit dem Wirkstoff Buprenorphin verschrieben. Einige Hersteller bieten Buprenorphin-Pflaster als 3-Tagespflaster an, andere Präparate haben eine Wirkdauer von vier Tagen. Beispiele für solche Präparate, sogenannte 4-Tagespflaster, sind etwa das Transtec PRO® Pflaster von Grünenthal und das Bup-4 Tagespflaster von Librapharm. Für beide Pflaster bestehen Rabattverträge mit bestimmten Krankenkassen. Rechtskräftiges Urteil bestätigt ­Austausch Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke kann deshalb die Frage auftreten, ob der Austausch eines nicht rabattierten 3-Tagespflasters auf ein rabattiertes 4-Tagespflaster, wie beispielsweise Transtec PRO®, zulässig ist. Das Oberlandesgericht Hamburg1 hat am 28.11.13 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, dass dieser Austausch zulässig ist und beim Vorliegen von Rabattverträgen vorgenommen werden muss. Der umgekehrte Austausch eines 4-Tagespflasters auf ein 3-Tagespflaster ist hingegen nicht zulässig, da es aufgrund der kürzeren Wirkdauer zu Therapieproblemen kommen kann. Mit diesem rechtskräftigen Urteil erhalten die Apotheken Sicherheit bei der Rezeptbelieferung im Hinblick auf eine mögliche Substitution. Mögliche Abgabesituationen in der Apotheke In der Apotheke können sich folgende Abgabesituationen ergeben – immer vorausgesetzt, dass der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat2: 1.Es wird ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Buprenorphin-4-Tagespflaster verordnet ist. Das verschriebene Pflaster ist beim vorliegenden Kostenträger rabattiert. ➞ Richtig: Abgabe des rabattierten 4-Tagespflasters. 2.Es wird ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Buprenorphin-3-Tagespflaster verordnet ist. Beim vorliegenden Kostenträger ist ein Buprenorphin-4-Tagespflaster rabattiert. ➞ Richtig: Abgabe des rabattierten 4-Tagespflasters. 3.Es wird ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Buprenorphin-4-Tagespflaster verordnet ist. Beim vorliegenden Kostenträger ist ein Buprenorphin-3-Tagespflaster rabattiert. ➞ Richtig: Abgabe des 4-Tagespflasters, da ein Austausch auf ein Pflaster mit kürzerer Applikationsdauer nicht zulässig ist. Beratungsleitfaden und Patien­ ten­information zu Transtec PRO® TRANSTEC-PRO_BeratLeitfaden+Pat-Info_030714 11.07.14 10:06 Seite 1 Beratungsleitfaden und wichtige Abgabehinweise zum Buprenorphinpflaster Transtec PRO® Zur Unterstützung bei der Beratung und Abgabe von Transtec PRO® in der Apotheke stehen kostenlose Servicematerialien zum Download zur Verfügung: Der Beratungsleitfaden fasst wichtige Hinweise zur Rezeptbelieferung und zur richtigen Anwendung des Pflasters zusammen. Hintergrund Opioidhaltige Schmerzpflaster wie Transtec PRO® stellen eine wichtige Alternative zu oralen Opioidanalgetika in der Therapie chronischer Schmerzen dar. Die Anwendung eines transdermalen Pflasters bietet einige Vorteile gegenüber der peroralen Medikation: ✔ Die gleichmäßige Wirkstofffreisetzung sorgt für einen konstanten Wirkstoffspiegel im Blut und damit für eine gleichbleibende Wirkung über die gesamte Applikationszeit. ✔ Aufgrund des konstanten Wirkstoffspiegels und der Umgehung des Magen-Darm-Traktes ist das Pflaster besonders gut verträglich. ✔ Die Medikation ist unabhängig von Mahlzeiten und eventuellen Schluckbeschwerden. ✔ Aufgrund der langen Wirkdauer ist die Applikationshäufigkeit gering. Diese Vorteile kommen aber nur zum Tragen, wenn das Pflaster richtig angewendet wird. Hier kommt der Beratung in der Apotheke eine wichtige Rolle zu. Tipps für Ihr Beratungsgespräch Folgende Anwendungshinweise sollten Sie Ihren Patienten im Rahmen des Beratungsgesprächs geben: • Die Hautstelle sollte unbehaart, intakt, sauber und trocken sein. www.DeutschesApothekenPortal.de Aufreißen • Verwenden Sie zur Reinigung der Hautstelle nur Wasser! Auf Seife, Cremes oder Ähnliches sollten Sie verzichten, da diese die Wirkstoffaufnahme beeinträchtigen können. Folie entfernen • Drücken Sie das Pflaster mindestens 30 Sekunden mit der flachen Hand an, damit es gut haftet. • Schmerzpflaster sollten generell nicht zerschnitten werden. • Wählen Sie beim Pflasterwechsel jeweils eine andere Hautstelle aus. Bevor auf die alte Stelle ein neues Pflaster geklebt wird, sollte mindestens eine Woche vergangen sein. So werden Hautirritationen vemieden. • Transtec PRO® kann bis zu 4 Tage getragen werden. Dies ermöglicht die Auswahl von 2 festen Wechseltagen pro Woche. Hier geht’s zum Download des Beratungsleitfadens: Kleben Andrücken Seite 1/2 www.DAPdialog.de/2221 TRANSTEC-PRO_BeratLeitfaden+Pat-Info_030714 11.07.14 10:06 Seite 3 Die Patienteninformation kann dem Patienten mitgegeben werden. Sie gibt wichtige Hinweise zur richtigen Anwendung und zum Wechsel des Pflasters. Patienteninformation zur Anwendung des Schmerzpflasters Transtec PRO ® Liebe Patientin, lieber Patient, zur Behandlung von Schmerzen haben Sie das Schmerzpflaster Transtec PRO mit dem Wirkstoff Buprenorphin verschrieben bekommen. ® Bei dem verordneten Transtec PRO Pflaster handelt es sich um ein spezielles Therapiesystem, mit dem der Wirkstoff gleichmäßig und genau dosiert bis zu 4 Tage lang über die Haut in den Körper abgegeben wird. Daraus ergibt sich ein gleichbleibender Wirkstoffspiegel im Blut, der eine kontinuierliche Schmerzkontrolle über mehrere Tage ermöglicht. ® Zu Beginn der Behandlung setzt die schmerzstillende Wirkung normalerweise etwas verzögert (nach ca. 12–24 Stunden) ein und hält für die Applikationsdauer von 4 Tagen an. Die Tragedauer von bis zu 4 Tagen ermöglicht Ihnen das Wechseln an zwei festen Tagen pro Woche. Wählen Sie zur Festlegung der Wechseltage einen Starttag aus der Tabelle aus (z. B. Mo morgens). In der unteren Zeile erkennen Sie den dazugehörigen Wechseltag (in diesem Fall Do abends). Diese beiden Tage bleiben im Laufe der Therapie Ihre festen Transtec PRO Wechseltage. ® morgens Mo Di Mi Do Fr Sa So Do Fr Sa So Mo Di Mi abends Bitte beachten Sie vor der Anwendung des Transtec PRO Pflasters die folgenden Hinweise und lesen Sie vor der Anwendung zusätzlich den Beipackzettel sorgsam durch. ® Brustkorb/ Rücken Transtec PRO Anwendungshinweise: ® Hier geht’s zum Download der Patienteninformation: 1 Oberlandesgericht Hamburg, AZ Hans. OLG 3 U 168/12, rechtskräftig 2 Stehen einem Austausch im Einzelfall Pharmazeutische Bedenken entgegen, so müssen diese ordnungsgemäß auf dem Rezept dokumentiert werden, da bei Nichtbeachtung des Rabattvertrages eine Retax droht. Brustkorb/ Rücken • Die Applikation erfolgt vorzugsweise auf dem Oberkörper, auf der oberen Rückenpartie bzw. unterhalb des Schlüsselbeins. www.DAPdialog.de/2222 1 Wählen Sie eine unverletzte und intakte Hautstelle für die Pflasteranwendung aus. Geeignete Körperstellen sind die Oberarm-Außenseite, der obere oder seitliche Brustkorb oder die obere Rückenpartie. ➔ Die Hautstelle muss sauber, fettfrei und möglichst unbehaart sein. ➔ Zum Waschen der Hautstelle nur klares Wasser verwenden und die Haut nach dem Waschen trocken tupfen, nicht reiben. ➔ Keine Hautpflegeprodukte oder Alkohole auf die Hautstelle auftragen. ➔ Eventueller Haarwuchs muss vorher mittels Schere entfernt werden. ➔ Zur Vermeidung von Hautreizungen möglichst nicht rasieren. Jetzt ist die Hautstelle für das Aufkleben von Transtec PRO vorbereitet. 2 Öffnen Sie den Schutzbeutel und entnehmen Sie das Pflaster. Die Klebeseite des Pflasters ist durch eine silberfarbene Folie geschützt. 3 Die Hälfte der silberfarbenen Folie entfernen. Klebeschicht dabei nicht berühren. 4 An der vorbereiteten Hautstelle das Pflaster platzieren, fest andrücken und erst dann die andere Hälfte der silbernen Schutzfolie entfernen. 5 Das Pflaster mit der flachen Hand fest auf die Haut pressen und über 30 Sekunden andrücken. Pflaster und Pflasterrand müssen vollständig auf der Haut kleben. 1 Aufreißen 2 Folie entfernen 3 ® Kleben 4 Andrücken 5 Seite 1/2 Mit freundlicher Unterstützung der Grünenthal GmbH 7 AUS DE R I N DUS T R I E Beim Austausch auf die Galenik achten Neue einzigartige Öl-in-Wasser-Formulierung zur Behandlung ­entzündlicher Hauterkrankungen S eit Ende 2013 ist Monovo® zur symptomatischen Behandlung entzündlicher und juckender Hauterkrankungen im Handel. Aufgrund der einzigartigen Galenik bei der Monovo® Creme und Emulsion sollte das Präparat nicht gegen andere Emulsionstypen ausgetauscht werden. Das neue Präparat Monovo® des Herstellers Almirall Hermal GmbH ist angezeigt zur symptomatischen Behandlung entzündlicher Hauterkrankungen wie z. B. atopischer Dermatitis, Psoriasis sowie Kontaktdermatitis. Im Präparat Monovo® steht der Wirkstoff Mometasonfuroat erstmals als Creme oder Emulsion in Öl-in-Wasser-Formulierungen (O/W) zur Verfügung. Haut und somit auch dessen Wirkung. Bereits geringe Änderungen können die therapeutische Wirkung beeinflussen. Daher können verschiedene Zubereitungen desselben Wirkstoffes nicht als bioäquivalent angesehen werden. Die Phasenlage einer dermatologischen Zubereitung kann mit Hilfe eines Anfärbetests nachgewiesen werden. Das hier verwendete Methylenblau färbt die wässrige äußere Phase einer Grundlage blau und zeigt in der Abbildung an, dass nur Monovo® Creme und Emulsion echte O/W-For­mulierungen sind. Erhältliche Packungsgrößen Darreichungsform Creme Emulsion Packungsgröße 15 g 35 g 70 g 30 g 60 g PZN 05025602 05025619 05025654 05025708 05025714 Leitliniengerechte Therapie bei ­Hauterkrankungen Die Wahl der Grundlage für die Therapie von Haut­ erkrankungen wird neben der Arzneiform durch das morphologische Bild der zu behandelnden Dermatose bestimmt. Für die Behandlung akut-nässender und akuter Dermatosen sind O/W-Formu­lierungen besser geeignet als W/O-For­mulierungen1. O/W-Formulierungen waren bisher für den Wirkstoff Mometasonfuroat jedoch nicht verfügbar, so dass erst Monovo® eine leitliniengerechte Therapie von akuten Hautentzündungen ermöglicht1. Für den Wirkstoff Mometasonfuroat spricht das bessere Wirkungs- und Nebenwirkungsprofil im Vergleich zu älteren topisch angewendeten Glukokortiko­ iden2. Abbildung: Nachweis der Phasenlage mit Hilfe von Sudan III und Methylenblau1 Da Monovo® Creme und Emulsion als einzige Präparate eine O/W-Formulierung besitzen, sollten diese nicht gegen Präparate mit anderen Emulsionstypen ausgetauscht werden1. FAZIT Bei der Topikatherapie kommt der Galenik eine ent­ scheidende Bedeutung zu. Die Grundlage hat ebenfalls eine physikalische Eigenwirkung. Ein Austausch unter­ schiedlicher Galeniken sollte daher aufgrund Pharma­ zeutischer Bedenken dringend vermieden werden. 1 Abeck D. Dermatologische Therapie mit topischen Glukokortikoiden. In: Aktuelle Dermatologie, Februar 2014; 40:38–40 2 L uger T, Loske KD, Elsner P et al. Topical skin therapy with glucocorticoids – the therapeutic index. J Dtsch Dermatol Ges 2004: 2629–2634 Verschiedene Emulsionstypen sind nicht bioäquivalent Die Galenik einer dermatologischen Arzneiform bestimmt die Penetration des Wirkstoffes in die 8 www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E Neue Arbeitshilfe: Richtige Rezeptbedruckung bei bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln B edingt erstattungsfähige Arzneimittel können auf Kassenrezept abgegeben werden, wenn der Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellt. Doch bei der richtigen Benutzung der Software kommen häufig Fragen auf. Dass Cialis auf Privatrezept verordnet und abgegeben wird, ist bereits gängige Praxis. Seit Juni dieses Jahres kann Cialis® mit der Wirkstärke 5 mg zusätzlich auch auf Kassenrezept abgegeben werden, wenn der Verordnungsgrund das benigne Prostatasyndrom ist1. Damit gehört das Arzneimittel zu den bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln. ® Software: Fragen zum richtigen Vorgehen Doch bei der Bedruckung des Kassenrezeptes kommt es immer wieder zu Fragen hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise in der Apothekensoftware. Der Apotheker ist aktiv gefordert, die richtige Entscheidung bei sämtlichen Hinweisfenstern und Fragestellungen zu treffen. DeutschesApothekenPortal 35 ARBEITSHILFE Neue Arbeitshilfe Die neue Arbeitshilfe des DeutschenApothekenPortals zeigt am Beispiel Cialis® 5 mg täglich zur Behandlung von BPS das richtige Vorgehen in den gängigsten Softwaresystemen. So gelingt die richtige Rezeptbedruckung auch bei bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln. Richtige GKV-Rezeptbedruckung bei bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln Beispiel: Cialis® 5 mg täglich zur Behandlung von BPS Von bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln spricht man, wenn die GKV-Erstattung an bestimmte Vorgaben geknüpft ist. Sind diese Vorgaben erfüllt, kann der Arzt das Arzneimittel auf Kassenrezept verordnen. Zur korrekten Abrechnung mit den Krankenkassen gehört auch die richtige Bedruckung des Kassenrezeptes. Da es hier immer wieder zu Fragen und Unsicherheiten kommt, zeigen wir Ihnen die richtige Vorgehensweise in den gängigen Softwaresystemen. Rechtlicher Hintergrund zur GKV-Erstattung von Cialis® 5 mg täglich Ú Cialis® 5 mg täglich darf auf GKV-Rezept verordnet und abgerechnet werden1 Ú Die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit gilt nur für die Wirkstärke 5 mg Ú Der Verordnungsgrund muss das benigne Prostatasyndrom (BPS) sein Ú Der Apotheker muss den Verordnungsgrund nicht ermitteln Ú Alle Packungsgrößen (14, 28 und 84 Tabletten) sind auch ohne Normgröße voll erstattungsfähig Ú Die Einteilung der Normbereiche findet man im DAP Packungsgrößen-Check unter www.DeutschesApothekenPortal.de Richtige Rezeptbedruckung in den Softwaresystemen Im Folgenden erfahren Sie, was bei der Rezeptbedruckung in den Apothekensoftwaresystemen zu berücksichtigen ist. In den Beispielen • wurde der Rezeptstatus „gebührenpflichtig“ exemplarisch gewählt • wurde Cialis® 5 mg täglich 28 St. (PZN 01133074) des Erstanbieters Lilly ausgewählt Achtung: Für die retaxsichere Abgabe des Originalpräparates muss dieses auch eindeutig verordnet sein. Eindeutige Originalverordnung: Angabe des Herstellers und/oder PZN. ➔ Ggf. Rücksprache mit dem Arzt halten und fehlende Angaben ergänzen lassen. Änderungen und Ergänzungen müssen vom Arzt mit Unterschrift und Datum versehen werden! Hier geht’s zur neuen Arbeitshilfe: www.DAPdialog.de/2226 1 G-BA-Beschluss aus dem März 2014; Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10.06.2014 Seite 1 Mit freundlicher Unterstützung der Lilly Deutschland GmbH Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2014 1 G-BA Beschluss vom März 2014; Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10.06.2014 Lageroptimierung mit aktuellen DAP Services F ür die Apotheken ist es eine ständige Herausforderung, das Warenlager den geänderten Rabattverträgen adäquat anzupassen und gleichzeitig so wirtschaftlich wie möglich zu handeln. Das gilt insbesondere, wenn bei großen Krankenkassen neue Rabattverträge in Kraft treten. Um die Lagerplanung zu erleichtern, stehen von DAP verschiedene Services zur Verfügung. Mit den PZN-Listen der aktuellen Kassenzuschläge, dem DAP Rabattvertrags-Laufzeit-Check sowie dem DAP Lager- und Bevorratungsservice ist rund um die Rabattverträge eine optimale Bevorratungsplanung möglich. Schauen Sie einfach rein. PZN-Listen der ­aktuellen Rabatt­ vertragszuschläge: www.DAPdialog.de/2231 DAP Lager- und Bevorratungsservice: www.DAPdialog.de/2232 DAP Rabatt­vertragsLaufzeit-Check: www.DAPdialog.de/2233 www.DeutschesApothekenPortal.de 9 P KO IE RV L OR AG E ZUR ABGAB E AN IHRE KUNDEN S e r v i c e Patienteninformation zu Arzneimittelaustausch und Zuzahlung Dieser Tage ändern sich viele Rabattverträge und Zuzahlungen bei Arzneimitteln – der Beratungsaufwand in der Apotheke steigt. Auf www.ArzneiKompass.de/1891.html können Ihre Patienten selbst nachschauen, welches Arzneimittel sie von ihrer Kasse erhalten können und wie hoch die jeweilige Zuzahlung ist. Nutzen Sie diese Seite als Kopiervorlage oder drucken Sie die Kundeninfo alternativ unter www.DAPdialog.de/2281 aus. .de .de Muss die Apotheke das gewohnte Medikament austauschen? Wie viel muss ich zuzahlen? Muss die Apotheke das gewohnte Medikament austauschen? Wie viel muss ich zuzahlen? Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke immer wieder in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke immer wieder in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen. ➤ So geht’s: ➊Gehen Sie im Internet auf ➤ So geht’s: ➊Gehen Sie im Internet auf ➋Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus ➌Suchen Sie Ihr Arzneimittel ➋Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus ➌Suchen Sie Ihr Arzneimittel Für alle Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für alle Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. www.ArzneiKompass.de/1891.html www.ArzneiKompass.de/1891.html © DAP Ihre Apotheke © DAP Ihre Apotheke .de .de Muss die Apotheke das gewohnte Medikament austauschen? Wie viel muss ich zuzahlen? Muss die Apotheke das gewohnte Medikament austauschen? Wie viel muss ich zuzahlen? Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke immer wieder in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke immer wieder in vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen. ➤ So geht’s: ➊Gehen Sie im Internet auf ➤ So geht’s: ➊Gehen Sie im Internet auf ➋Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus ➌Suchen Sie Ihr Arzneimittel ➋Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus ➌Suchen Sie Ihr Arzneimittel Für alle Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Für alle Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. www.ArzneiKompass.de/1891.html www.ArzneiKompass.de/1891.html © DAP Ihre Apotheke © DAP Ihre Apotheke AUS DE R I N DUS T R I E Vildagliptin: Trotz „AV-Meldung“ – Abgabe weiter möglich E in tiefer Einschnitt für alle Diabetiker, die mit Galvus®, Eucreas®, Icandra® oder Jalra® therapiert werden: Zum 1. Juli stellte der Hersteller Novartis Pharma den Vertrieb für alle vildagliptinhaltigen Mono- und Kombinationspräparate ein, da man sich im Rahmen der notwendigen Verhandlung mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf ein GenerikaPreisniveau einigen konnte. Zuvor hatten Vildagliptin und dessen Wirkstoffkombina­ tionen den AMNOG-Prozess durchlaufen, wobei kein Zusatznutzen festgestellt wurde. Eine gute Nachricht bleibt – alle vildaglip­ tinhaltigen Antidiabetika bleiben so lange verfügbar, verschreibungs- und erstattungsfähig, bis der Bestand im Markt abverkauft ist. Auf Grundlage der negativen Nutzenbewertung des G-BA musste der Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband einen Erstattungsbetrag aushandeln. Doch die monatelangen Preisverhandlungen scheiterten, am Ende konnten sich Novartis und der GKV-Spitzenverband nicht einigen. Dies hatte zur Folge, dass der Vertrieb für die betroffenen Präparate zum 1. Juli 2014 eingestellt wurde. Betroffene Präparate Betroffen sind sowohl Mono- als auch Kombinationspräparate in allen Packungsgrößen und Wirkstärken. Präparate auf einen Blick: Präparat Eucreas® Galvus® Icandra® Jalra® Wirkstoff(kombination) Vildagliptin plus Metformin Vildagliptin Vildagliptin plus Metformin Vildagliptin (Ausschnitt aus der Lauer-Taxe, Stand 15.08.14) dargestellt: Die Kennzeichnung der genannten Antidiabetika als „AV“ bzw. als „außer Handel“ bedeutet jedoch nicht, dass die Ware nicht mehr bestellt und abgegeben werden darf. Das Gegenteil ist der Fall: die genannten oralen Antidiabetika dürfen so lange beim Großhandel bestellt, vom Arzt verschrieben und zulasten der GKV abgegeben werden, bis der Bestand im Markt abverkauft ist. Das bedeutet für die Abläufe in der Apotheke: • Bezug über den Großhandel weiter möglich • Rezeptabrechnung zu den aktuellen Preisen in der Lauertaxe • Keine zusätzliche Gefahr der Retaxierung • Unveränderte Zuzahlung für den Patienten ➞ „AV“–Meldung hat keinen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit durch die GKV FAZIT Für rund 350.000 Diabetespatienten, die mit vildag­ liptinhaltigen Arzneimitteln behandelt werden, ist mittelfristig eine Arzneimittelumstellung angesagt. Glücklicherweise bleibt Ärzten und Patienten noch etwas Zeit, eine alternative Arzneimitteltherapie aus­ zuwählen. Anzeige in der Apothekensoftware Mit der Einstellung des Vertriebs geht auch eine „AV-Meldung“ in der Apothekensoftware einher. Daher tragen alle genannten Antidiabetika in der Taxe aktuell den Zusatz „AV“. Im Folgenden wird eine Anzeige für Galvus® in der Apothekensoftware www.DeutschesApothekenPortal.de 11 A B G A BE - S E RV IC E Fragen zur Arzneimittelabgabe Das DAP-Team antwortet T äglich erreichen DAP Fragen zu Abgabeproblemen aus der Apothekenpraxis. Um die Apotheke für die retaxsichere Rezept­ belieferung zu schulen, veröffentlichen wir regelmäßig die interessantesten Fälle. In dieser Ausgabe geht es um Mehrkosten, wirtschaftliches Stückeln, Jumbopackungen, Bundeswehr-Rezepte und um die Bestimmung der größten Messzahl. Diskutieren Sie mit über 7.400 ­ KollegInnen im DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/2241 ­ FALL 2 FALL 1 Finalgon auf Bundeswehr-Rezept Festbetragsänderungen – Mehrkosten entstehen Frage: Frage: Uns liegt folgende Verordnung zulasten der AOK NordWest vor: Micardis 40/12,5 98 St. Seit dem 1. Juli fallen bei diesem Arzneimittel Mehrkosten in Höhe von 50,17 Euro an. Kann ich ohne weiteres gegen ein mehrkostenfreies Generikum austauschen oder muss das Rezept geändert werden? Antwort: Seit Juli gelten für zahlreiche Arzneimittel neue Festbeträge und auf die Apotheken kommt ein erheblicher Mehraufwand zu. Für die retaxsichere Abgabe ist nun folgendes zu beachten: Liegt kein Rabattvertrag vor, darf die Apotheke einen der drei preisgünstigsten Aut-idem-Artikel auswählen. Hier gehören alle grün markierten Artikel zum Auswahlbereich: Wir haben ein Bundeswehr-Rezept vorliegen, auf dem Finalgon CPD Wärmecreme 50 g N2 verordnet ist. Wird das Präparat erstattet? Antwort: Laut Liefervertrag der Bundeswehr gilt Folgendes: „§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Die an diesem Vertrag beteiligten Apotheken übernehmen unter den nachstehenden Bedingungen die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln (§ 25 Apothekenbetriebsordnung).“ Laut dieser Vereinbarung ist eine Finalgon Wärmecreme, die Arzneimittelcharakter hat, erstattungsfähig. Denken Sie weiterhin an die besonderen Merkmale, die auf einem BW-Rezept nicht fehlen sollten: Ein Bundeswehrrezept ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn es neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält: a) Stempel der Sanitätseinrichtung b) Datum der Ausstellung c) Name, Vorname und Personenkennziffer der ­Soldatin/des Soldaten d) eigenhändige Unterschrift des Arztes. Besteht hingegen ein Rabattvertrag für das verordnete Micardis, muss der Arzt dem Patienten eine geeignete Alternative aus dem GKV-Leistungskatalog verordnen, ggf. mit Aut-idem-Kreuz. 12 Zum PZN-Check: www.DAPdialog.de/2242 www.DeutschesApothekenPortal.de A B G A B E - S E RV IC E FALL 3 ­ FALL 4 Immunosporin: Ist wirtschaftliches Stückeln möglich? Vidisic Augengel Jumbopackung erstattungsfähig? Frage: Frage: Verordnet ist zulasten der AOK Nordwest: 6 x Immunosporin 25 mg 30 Kps. Für einen erwachsenen Sjögren-Syndrom-Patienten ist verordnet: „Vidisic Augengel 3 x 10 g“. Es handelt sich um ein OTX-Arzneimittel, das bei Sjögren-Syndrom zulasten der GKV abgegeben werden darf. Packungen zu 30 und 90 Stück sind im Handel. Was darf ich abgeben und berechnen? 6 x 30 Kps. N1 oder aus wirtschaftlichen Gründen 2 x 90 Kps.? Antwort: Retaxsicher können Sie leider keine der beiden Varianten beliefern, da Sie mit der verordneten Gesamtmenge die größte Messzahl für Ciclosporin (100 Stück) überschreiten, jedoch nicht um ein Vielfaches, wie es der Rahmenvertrag in § 6 Abs. 3 vorsieht: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Die Einteilung in die Packungsverordnung: Ciclosporin, Abgeteile orale Darreichungsformen N1: 24–36 N2: 50–61 N3: 95–100 Nach Rahmenvertrag können Sie maximal die Menge der größten Messzahl beliefern. Da aber keine Packung zu 100 St. im Handel ist und die 90er-Packung ohne Normkennzeichen nur auf genaue Stückzahlverordnungen zulasten einer GKV abgegeben werden darf, sollten Sie den Arzt bitten, je 90 Stück Immunosporin auf getrennten Rezepten zu verordnen. Zum Thema Menge oberhalb Nmax – Arbeitshilfe 14d: www.DAPdialog.de/2243 www.DeutschesApothekenPortal.de Laut EDV ist die 10-g-Packung die N3, die 3 x 10-g-Packung wird als nicht therapiegerechte Packungsgröße gekennzeichnet. Handelt es sich hierbei um eine Jumbopackung? Antwort: Ja, das ist richtig. Die Packung zu 3 x 10 g ist eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, da die größte Messzahl von 10 g überschritten ist: Sie dürfen aber 3 x die 10-g-Packung N3 abgeben, da dies ein Vielfaches der Nmax ist. Allerdings wird dann zusätzlich ein besonderer Vermerk des Arztes gefordert, der diese Menge bestätigt, siehe Rahmenvertrag § 6 Abs. 3: „[…] Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Trägt der Arzt den Vermerk mit Datum und Unterschrift nach, dann können Sie zulasten der GKV drei N3-Packungen abgeben. Allerdings muss der Patient dann auch 3 x die Zuzahlung (inkl. Mehrkosten) leisten. Eventuell ist es für den Patienten günstiger, wenn er die Jumbopackung privat bezahlt. Zur Arbeitshilfe 14a „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“: www.DAPdialog.de/2244 13 A B G A BE - S E RV IC E ­ FALL 5 Bestimmung der größten Messzahl bei Fucidine Gazen Frage: ­ Bei der 50er-Packung handelt es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, die in keinem Fall abgegeben werden kann. Die Abgabe von 5 x 10 Stück ist also möglich, wenn der Sondervermerk nachgetragen wird, allerdings muss der Patient auch 5 mal die Zuzahlung leisten! Auf einem Kassenrezept wurde verordnet: Fucidine 30 mg/100 cm2 Gaze 50 Stück. Die 50erPackung trägt kein Normkennzeichen. Darf ich 5 Packungen zu je 10 St. abgeben? Weitere Informationen in der Arbeitshilfe 25: www.DAPdialog.de/2245 Antwort: Da für Fucidine Gazen und Kompressen zur systemischen Anwendung kein N3-Bereich definiert ist, findet man die größte Messzahl in der Mitte des N2-Bereichs: ­ FALL 6 Movicol Junior aromafrei für einen 13-Jährigen? Frage: Uns liegt eine Verordnung über „Movicol Junior aromafrei 30 x 6,9 g Norgine“ vor. Der Patient ist 13 Jahre alt. Nun ist uns aufgefallen, dass Movicol Junior nur für Kinder von 2 bis 11 Jahren zugelassen ist. Dürfen wir das Rezept dennoch beliefern? 14 In diesem Fall ist die Nmax = 10. Mit der verordneten Menge von 50 Fucidine Gazen wurde demnach eine vielfache Menge der größten Messzahl verordnet. Diese darf nach Rahmenvertrag § 6 Abs. 3 abgegeben werden, wenn der Arzt diese Menge mit einem besonderen Vermerk gekennzeichnet hat: Antwort: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Gleichzeitig könnten Sie den Arzt auch darauf hinweisen, dass er für diese Altersgruppe alternativ Movicol V verordnen könnte. Die darin enthaltenen Wirkstoffe entsprechen denen in Movicol Junior aromafrei, sind aber in der Dosierung dem höheren Alter angepasst. Der Arzt kann diesen Vermerk nachtragen und sollte diesen mit Datum und Unterschrift ergänzen. www.DAPdialog.de/2246 Wird Movicol Junior wie in Ihrem Fall für einen 13-jährigen Patienten verordnet, handelt es sich um einen Off-Label-Use. Empfehlenswert wäre in diesem Fall eine Rücksprache mit dem Arzt, ob er sich dessen bewusst ist. Sowohl Movicol Junior aromafrei als auch Movicol V können zulasten der GKV abgerechnet werden. Hier finden Sie eine Abgabehilfe zu Movicol: www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Original oder Import? In vielen Fällen kann das verordnete ­Original abgegeben werden A uch wenn Importe oft zu Verunsicherungen bei den Patienten führen, werden sie selbst auf Originalverordnungen nicht selten abgegeben – schließlich gilt es, die geforderte Importquote zu erfüllen. Dabei können Rezepte über Originale häufig ohne Nachteil für die Apotheke beliefert werden. Importarzneimittel führen aufgrund von fremden Schriften oder Aufklebern auf der Verpackung oft zu einer Verunsicherung der Patienten. Bei manchen Importen kommt erschwerend hinzu, dass sie anders heißen als das Originalarzneimittel. Dennoch werden in der Apotheke auch auf Originalverordnungen häufig Importe abgegeben – aus Angst, die geforderte Importquote nicht zu erfüllen oder aufgrund einer unwirtschaftlichen Abgabe retaxiert zu werden. Dabei ist die Abgabe eines verordneten Originals in vielen Fällen möglich. Beispiel 1: Keine wirtschaftlichen Importe erhältlich Die Apotheke erhält eine Verordnung über Claversal 500 mg TAB, 50 Stück N1, Recordati, ohne Autidem-Kreuz. Kostenträger ist die AOK Rheinland/ Hamburg. Bei der Vergleichsrecherche werden drei Importe angezeigt, die alle im Netto-VK (APb-VK) günstiger sind als das Original: diesem Fall wird in der Software ein Rabattvertrag über einen Import angezeigt: Abb. Lauer-Taxe online (Stand 01.07.2014). Bei Rezepten ohne Aut-idem-Kreuz muss die Apotheke den Rabattvertrag beachten und den rabattierten Import abgeben. Bei Verordnung mit Autidem-Kreuz stellt sich die Situation anders dar. Sozialgericht gibt der Therapiehoheit des Arztes Vorrang Laut Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 07.01.14, Az. S13 KR 379/13 hat die Arztverordnung Vorrang. Ein Apotheker hatte bei einer namentlich benannten Importverordnung mit Kreuz von einer Substitution auf das rabattierte Original abgesehen, gab den Import ab und wurde retaxiert. Das Gericht gab jedoch der Therapiehoheit des Arztes Vorrang und die Kasse nahm die Retaxation zurück. ➞ Fazit: Bei namentlicher oder mit PZN verordneter Original­ verschreibung schützt laut Urteil das Aut-idem-Kreuz auch vor dem Austausch gegen ein Rabattarzneimittel. Abb. Lauer-Taxe online (Stand 01.07.2014); großes „I“ = kein 15/15-Import Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die Preisunterschiede nur gering sind und kein Import den geforderten 15/15-Preisabstand erfüllt, um auf die Importquote angerechnet zu werden. ➞F azit: Die Apotheke kann das verordnete Original beliefern. Beispiel 2: Arzt schließt Substitution des Originals aus Die Apotheke erhält eine Verordnung über Claversal 500 mg, 50 Stück N1, Recordati, mit Aut-idemKreuz. Kostenträger ist die DAK Gesundheit. In www.DeutschesApothekenPortal.de Sollte die Krankenkasse anderer Auffassung sein und eine Nichtabgabe des rabattierten Imports mit einer Retaxation ahnden, sollte die betroffene Apotheke auf das aktuelle Urteil verweisen. Arbeitshilfe zum Download Eine aktuelle Arbeitshilfe bietet Unterstützung bei der Abgabe von Claversal. Zur Arbeitshilfe: DeutschesApothekenPortal Seite 1/2 ARBEITSHILFE 34 Claversal – Möglichkeiten der Originalabgabe Insbesondere bei namentlich anders lautenden Importen sind Patienten häufig verunsichert und bitten um Abgabe des Originals. In vielen Fällen ist dies auch ohne Retax-Gefahr möglich. Original + Hersteller und/oder PZN Original + Hersteller und/oder PZN ➔ + ggf. Vermerk „kein Import erwünscht“ ➔ + Aut-idem-Kreuz Original rabattiert Import rabattiert Verordnung Kein Rabattvertrag ➔ Kein Aut-idem-Kreuz Original rabattiert Import rabattiert Kein Rabattvertrag Ist eine Originalabgabe möglich? Ja, Original abgeben, da ausdrücklicher Wunsch des Arztes1 Ja, Original abgeben 1 Das Koblenzer Urteil vom 07.01.14 Az. S13 KR 379/13 besagt, dass die Therapiehoheit des Arztes Vorrang hat. Sollten Krankenkassen anderer Auffassung sein und eine Nichtabgabe des rabattierten Imports mit einer Retaxation ahnden, sollte die betroffene Apotheke auf das aktuelle Urteil verweisen. © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2014 www.DAPdialog.de/2251 Nein, rabattierten Import abgeben. Falls Complianceprobleme den Therapieerfolg gefährden (namentlich anderslautende Importe!): Pharmazeutische Bedenken können die Abgabe gem. Rabattvertrag verhindern! Dazu Sonder-PZN, handschriftl. Begründung und Datum aufs Rezept auftragen und abzeichnen. Ja, Abgabe des eindeutig verordneten Originals ist sowohl nach Rahmenvertrag, als auch nach vdek-Vertrag erlaubt. Cave: Allenfalls darf die Apotheke mit dem ImportMalus belastet werden, wenn: • Importe mit 15/15 Preisabstand existieren und • die Importquote noch nicht erfüllt ist! In jedem Fall ist eine Retaxation nicht zulässig. 15 SERV ICE Rechtlich sicher online gehen Ohne Ärger zur Apotheken-Homepage V iele Apotheker präsentieren ihren Betrieb auf einer eigenen Webseite. Doch welche Rechte und Pflichten hat man als Webseitenbetreiber eigentlich? Eine eigene Website online zu stellen ist inzwischen kein Kunststück mehr, rechtliche Fallstricke gibt es indes bei einer Online-Präsenz so einige. Erfahren Sie im Folgenden, was unbedingt auf Ihre Internetseite gehört – und was dort nichts verloren hat. Anbieterkennzeichnungspflicht Gemäß § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) muss klar ersichtlich sein, wer die Inhalte einer Seite verantwortet. Eine Nichteinhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Zudem begründet sich so ein Unterlassungsanspruch der Mitbewerber, den diese per Abmahnung durchsetzen können. Die Angaben müssen laut Gesetz „leicht erkennbar“, d. h. unter einem eindeutigen Menüpunkt (idealerweise „Impressum“) und mit einem Klick abrufbar sein. Das Gleiche gilt für die Datenschutzhinweise („Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“). § 13 TMG regelt ihren Inhalt nur grob: Die Nutzer müssen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie deren Weitergabe unterrichtet werden. mern geboten: Hier reicht eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht aus, vielmehr ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dipl.-Kffr. Susanne Bertling Steuerberaterin Sanolaw GmbH, Köln Gesunde Rechtsberatung Bequeme Lösung: apotheken.de Besonders bequem ist der Weg zur eigenen Online-Präsenz über den Anbieter www.apotheken.de, eine Tochter des Deutschen Apotheker Verlages. Die Seite bietet Apotheken die Möglichkeit, sich hier mit einem individuellen eigenen Auftritt zu präsentieren, ohne selbst eine aufwendige Homepage erstellen zu müssen – vergleichbar einem Blog oder einem Communityprofil ist die komplette Infrastruktur bereits vorhanden. Zudem gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten: Man kann aus verschiedenen Designs auswählen und so den Internetauftritt dem Charakter der Apotheke nach Gusto anpassen. Ein weiterer Vorteil: Die Apotheke wird bei der Postleitzahlensuche besonders hervorgehoben und fällt so potenziellen Kunden besser ins Auge. Fotos online stellen Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von Mitarbeiterfotos mit der Genehmigung der abgebildeten Personen zulässig. Als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild in § 22 Kunsturhebergesetz gesetzlich geregelt. Die Genehmigung muss nicht zwingend schriftlich vorliegen, sie kann auch mündlich oder gar stillschweigend erteilt werden, bspw. durch das Verhalten des Mitarbeiters: Wird etwa ein professioneller Fotograf in die Apotheke einbestellt, um Mitarbeiterfotos zu machen, liegt die Vermutung nahe, dass diese auch veröffentlicht werden sollen. Lässt sich der Mitarbeiter fotografieren, kann sein Einverständnis mit der Verwertung der Bilder unterstellt werden. Bei Schnappschüssen einer Betriebsfeier ist dies hingegen nicht der Fall. Besondere Vorsicht ist bei minderjährigen Arbeitneh- 16 FAZIT Ob mit einer eigenen Website oder über einen Sammel­ anbieter wie apotheken.de, eine Online-Präsenz zeich­ net Ihre Apotheke als modern und serviceorientiert aus. Vorausgesetzt, man beachtet ein paar Grundsätz­ lichkeiten, sollte dies auch ohne größere Nebenwir­ kungen gelingen. www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E BtM-Rezeptbelieferung: Unwirtschaftliche Importe bringen keinen Vorteil I m Rahmen der GKV-Rezeptbelieferung ist der Apotheker angehalten, eine vorgeschriebene Quote mit der Abgabe von Importen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt diese Vorgabe auch für die BtM-Rezept­ belieferung. Aber nicht jede Importabgabe trägt zwangsläufig zur Erfüllung der Importquote bei, wie das folgende Beispiel zeigt. Laut Rahmenvertrag (§ 5 (3)) müssen Apotheken eine Importquote von 5 % pro Quartal und Krankenkasse erfüllen. Angerechnet auf diese Quote werden aber nur Importe, die der sogenannten 15/15-Regel entsprechen. 15/15-Regel Zur Erfüllung der Importquote dienen nur Importe, die entweder 15 Euro oder 15 % günstiger als das Originalarzneimittel sind. Als Vergleichswert gelten die jeweiligen Netto-VKs, also die Verkaufspreise abzüglich der Herstellerrabatte. In vielen Fällen erfüllen Importarzneimittel diesen geforderten Preisabstand aber gar nicht – wie etwa folgendes Beispiel zeigt. Mit dem Zusatz „Grünenthal“ hat der Arzt eine eindeutige Originalverordnung ausgestellt. Ein Blick in die Software zeigt, dass zu dem Original drei Importe erhältlich sind, die alle im Netto-VK günstiger sind. Importsituation bei Palexia® retard 100 mg 100 Ret. (Auszug aus der Lauer-Taxe, Stand 01.08.14): Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass alle Importpräparate mit einem großen „I“ gekennzeichnet sind. Diese Importe erfüllen den geforderten 15/15-Preisabstand nicht und werden daher auch nicht auf die Importquote angerechnet. Richtige Rezeptbelieferung Da es zu Palexia® retard 100 mg 100 Ret. nur „unwirtschaftliche“ Importe im Sinne der 15/15Regel gibt, bringt ein Austausch auf einen Import keinen Vorteil im Hinblick auf die Erfüllung der Importquote. Fazit: Die Apotheke kann das verordnete Originalpräparat von Grünenthal abgeben. Praxisbeispiel Servicematerialien zu Palexia® retard Das Apothekenteam erhält ein BtM-Rezept (Kos­ tenträger AOK Hessen) mit folgender Verordnung: Dieser Ausgabe des DAP Dialoges liegt eine aktuelle Abgabehilfe mit umseitiger Arzt-Info bei, die auch als PDF heABGABEHILFE ZU PALEXIA® retard runtergela– Rezeptbelieferung – den werden kann. Richtige Rezeptausstellung (Beispiel Packungsgröße N2): BtM-Rezeptänderung Für das Betäubungsmittel PALEXIA® retard des Originalherstellers Grünenthal gibt es neue Packungsgrößen (N1- und N2-Bereich). Für die Belieferung und Ausstellung von BtM-Rezepten gelten besonders strenge gesetzliche Vorgaben. Dazu zählt auch die stückzahlgenaue Verordnung und Abgabe des Betäubungsmittels. Palexia retard 50 mg Ret. 54 St. N2 Grünenthal Gemäß schriftlicher Anweisung Seite 1 Arzt-Info zur Rezeptänderung Seite 2 ❯❯ Apotheker: Teil I und II des BtM-Rezeptes Arzt: Teil III des BtM-Rezeptes Beide müssen ihre Änderungen mit Unterschrift und Datum versehen. Mögliche Rezeptänderung (Beispiel Packungsgröße N2): Rezeptänderungswunsch Palexia retard 50 mg Ret. 50 St. N2 Grünenthal 54 St. 14.08.2014 Gemäß schriftlicher Anweisung Zur Information des Arztes nutzen Sie bitte die umseitige Kopiervorlage. Palexia® retard 50 mg/100 mg/150 mg/200 mg/250 mg Retardtabletten, Palexia® 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen, Palexia® 50 mg Filmtabletten Verschreibungspflichtig/Betäubungsmittel Wirkstoff: Tapentadol (als Hydrochlorid). Zusammensetzung: Arzneilich wirksamer Bestandteil: Tapentadol (als Hydrochlorid). Sonstige Bestandteile: Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten: Tablettenkern: Hypromellose, Mikrokristalline Cellulose, Hochdisperses Siliciumdioxid, Magnesiumstearat. Tablettenüberzug: Hypromellose, Lactose-Monohydrat, Talkum, Macrogol 6000, Polypropylenglycol, Titandioxid (E 171), Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O (E 172) [nur in Palexia retard 100 mg, 150 mg, 200 mg, 250 mg], Eisen(III)-oxid (E 172) [nur in Palexia retard 150 mg, 200 mg, 250 mg], Eisen(II,III)-oxid (E 172) [nur in Palexia retard 250 mg]. Sonstige Bestandteile: Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen: Citronensäure-Monohydrat, Sucralose, Himbeer-Aroma (enthält Propylenglycol), Natriumhydroxid, gereinigtes Wasser. Sonstige Bestandteile: Palexia 50 mg Filmtabletten: Tablettenkern: Mikrokristalline Cellulose, Lactose-Monohydrat, Croscarmellose-Natrium, Povidon K30, Magnesiumstearat (Ph. Eur.) Tablettenüberzug: Poly(vinylalkohol), Titandioxid (E 171), Macrogol 3350, Talkum. Anwendungsgebiete: Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten: Behandlung von starken, chronischen Schmerzen bei Erwachsenen, die nur mit Opioid-Schmerzmitteln ausreichend behandelt werden können. Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen und Palexia 50 mg Filmtabletten: Behandlung von mäßig starken bis starken, akuten Schmerzen bei Erwachsenen, die nur mit Opioid-Schmerzmitteln ausreichend behandelt werden können. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Tapentadol oder einen der sonstigen Bestandteile von Palexia retard 50–250 mg Retardtabletten bzw. Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen bzw. Palexia 50 mg Filmtabletten; Asthma oder eine bedrohlich langsame oder flache Atmung (Atemdepression, Hyperkapnie); Darmlähmung; akute Vergiftung durch Alkohol, Schlafmittel, zentral wirksame Schmerzmittel oder psychotrope Substanzen (Arzneimittel mit Wirkung auf Stimmungslage und Gefühlsleben). Nebenwirkungen: Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten: Sehr häufig: Schwindel, Somnolenz, Kopfschmerz, Übelkeit, Verstopfung. Häufig: verminderter Appetit, Angst, depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Nervosität, Ruhelosigkeit, Aufmerksamkeitsstörung, Tremor, unwillkürliche Muskelkontraktionen, Erröten, Kurzatmigkeit, Erbrechen, Durchfall, Verdauungsstörungen, Juckreiz, verstärktes Schwitzen, Hautausschlag, Asthenie, Müdigkeit, Gefühl der Körpertemperaturveränderung, trockene Schleimhäute, Ödeme. Gelegentlich: Überempfindlichkeit gegenüber dem Arzneimittel (einschließlich Angioödem und in schweren Fällen Atembeschwerden, Abfall des Blutdrucks, Kollaps oder Schock), Gewichtsverlust, Desorientiertheit, Verwirrtheitszustand, Erregbarkeit (Agitiertheit), Wahrnehmungsstörungen, ungewöhnliche Träume, euphorische Stimmung, Bewusstseinsstörungen, Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, mentale Beeinträchtigung, Synkope, Sedierung, Gleichgewichtsstörungen, Sprachstörungen, Hypästhesie, Parästhesie, Sehstörungen, beschleunigter Herzschlag, verlangsamter Herzschlag, Herzklopfen, erniedrigter Blutdruck, Bauchbeschwerden, Nesselsucht, Harnverhalt, Pollakisurie, sexuelle Dysfunktion, Arzneimittelentzugssyndrom, Störungen des Allgemeinbefindens, Reizbarkeit. Selten: Arzneimittelabhängigkeit, abnormes Denken, epileptischer Anfall, Präsynkope, Koordinationsstörungen, bedrohlich langsame oder flache Atmung (Atemdepression), gestörte Magenentleerung, Trunkenheitsgefühl, Gefühl der Entspannung. Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen und Palexia 50 mg Filmtabletten: Sehr häufig: Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Schläfrigkeit, Kopfschmerz. Häufig: verminderter Appetit, Ängstlichkeit, Verwirrtheit, Halluzinationen, Schlafstörungen, ungewöhnliche Träume, Zittern, Erröten, Verstopfung, Durchfall, Verdauungsstörungen, Mundtrockenheit, Juckreiz, verstärktes Schwitzen, Hautausschlag, Muskelkrämpfe, Schwächegefühl, Müdigkeit, Empfinden von Schwankungen der Körpertemperatur. Gelegentlich: depressive Verstimmung, Desorientiertheit, Erregbarkeit (Agitiertheit), Nervosität, Ruhelosigkeit, euphorische Stimmung, Aufmerksamkeitsstörung, Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, sich einer Ohnmacht nahe fühlen, Sedierung, Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Bewegungsabläufe, Sprachstörungen, Taubheitsgefühl, abnorme Hautempfindungen (z. B. Kribbeln, Prickeln), Muskelzucken, Sehstörungen, beschleunigter Herzschlag, Herzklopfen, erniedrigter Blutdruck, bedrohlich langsame oder flache Atmung (Atemdepression), weniger Sauerstoff im Blut, Kurzatmigkeit, Bauchbeschwerden, Nesselsucht, Schweregefühl, verzögertes Wasserlassen, häufiges Wasserlassen, Arzneimittelentzugssyndrom, Flüssigkeitsansammlung im Gewebe (Ödem), Störungen des Allgemeinbefindens, Trunkenheitsgefühl, Reizbarkeit, Gefühl der Entspannung. Selten: Arzneimittelallergie (einschließlich Schwellung des Gesichts und der Schleimhäute im Mund und Rachenraum [Angioödem] und in schweren Fällen Atembeschwerden, Abfall des Blutdrucks, Kollaps oder Schock), abnormes Denken, epileptischer Anfall, Bewusstseinsstörungen, abnorme Koordination, verlangsamter Herzschlag, gestörte Magenentleerung. Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten, Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen und Palexia 50 mg Filmtabletten: Allgemein ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Selbstmordgedanken und entsprechendem Verhalten bei Patienten erhöht, die unter chronischen Schmerzen leiden. Zusätzlich können Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen (die eine Wirkung auf die Botenstoffe im Gehirn haben) dieses Risiko besonders zu Beginn einer Behandlung erhöhen. Obwohl Tapentadol auch Botenstoffe im Gehirn beeinflusst, geben die Daten zur Anwendung von Tapentadol beim Menschen keinen Anhalt für das Vorliegen eines solchen erhöhten Risikos. Warnhinweis: Palexia retard 50 mg–250 mg Retardtabletten und Palexia 50 mg Filmtabletten enthalten Lactose. Packungsbeilage beachten. Stand der Information: 10/2013, Grünenthal GmbH • 52099 Aachen • Deutschland Hier geht’s zum Download der Abgabehilfe und der Arzt-Info: © DAP, ohne Gewähr, Stand 08.2014-PLX-52 Hat der Arzt noch die alte Packungsgröße verordnet, kann der Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt die Stückzahl ändern. Weitere Informationen zum Thema Schmerz finden Sie unter www.palexia.de (Fachkreise) und unter www.change-pain.de (für Patienten und ihre Angehörige) Mit freundlicher Unterstützung der Grünenthal GmbH Wirkstoff: Tapentadol Bei starken chronischen Schmerzen www.DAPdialog.de/2254 Mit freundlicher Unterstützung der Grünenthal GmbH www.DeutschesApothekenPortal.de 17 AUS DE R I N DUS T R I E Herausforderung „offizieller Nachfolger“: Dekristol als Alternative A rzneimittel mit einem „offiziellen Nachfolger“ erleichtern den Apotheken in der Regel den Umgang mit Verordnungen. Doch offizielle Nachfolger können auch neue ­Fragestellungen aufwerfen, wie das folgende Beispiel zeigt. In der Apotheke wird von einer Mutter ein Rezept über Vigantoletten 500 I.E. 100 Stück für ihren Säugling eingereicht. Nach Eingabe in die Apothekensoftware erscheint eine AV-Meldung sowie der Hinweis auf den offiziellen Nachfolger: Vigantoletten 500 I.E. 50 Stück. Nach kurzer Rücksprache mit der Kundin wird deutlich: Sie wünscht die Versorgung mit 100 Stück, schließlich sei dies auf dem Rezept vom Arzt auch so verordnet worden. Handlungsoptionen in der Apotheke Bei der Abgabe von 2 x 50 Stück auf die vorliegende Verordnung würde gemäß der Packungsgrößenverordnung in einen bestehenden Normbereich, N3, hineingestückelt: Abgabe von zwei 50er-Packungen unsicher Auch wenn die dem N3-Bereich entsprechende Packung von 100 Stück als A.V. gekennzeichnet ist, gibt es keine Rechtssicherheit, ob die Abgabe von 2 x 50 St. von den Krankenkassen als erstattungsfähig gewertet wird, zumal unklar ist, ob die Apotheke zur Abgabe des offiziellen Nachfolgers verpflichtet ist. Um die Versorgung des kleinen Patienten mit einer ausreichenden Menge Vitamin D zu gewährleisten, kann auf das Präparat Dekristol ausgewichen werden. Das Vitamin-D-Präparat ist mit 100 Stück erhältlich und entspricht den Auswahlkriterien des Rahmenvertrages § 4 (1). Verordnet der Arzt Dekristol 500 I.E. 100 Stück, kann eine Versorgung mit 100 Tabletten retaxsicher gewährleistet werden. RETAXSICHERHEIT MIT DEKRISTOL Bei einer Verordnung über Vigantoletten 500 I.E. 100 Stück sollte der Arzt über die Versorgung der Pa­tienten mit einer verringerten Stückzahl informiert werden. Als Alternative kann Dekristol mit 100 Stück verordnet werden. IMPRESSUM DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 22/2014 Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal Geschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 83 0 Fax:+49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected] ISSN: 2193-0449 Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann, Frederike Voglsamer Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer 18 Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Der DAP DIALOG ist IVW geprüft. Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED. Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DER INDUSTRIE Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma: Beratung entscheidet über den ­Therapieerfolg D ie Grundlage der Asthmatherapie sind inhalative Medikamente. Um einen guten The­ rapieerfolg zu gewährleisten, ist die ausführliche Beratung und Schulung des ­ Patien­ten entscheidend – das betont auch die Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma. Ein sicherer Umgang mit dem Inhalationsgerät ist die Voraussetzung für den Erfolg der Asthmathe­ rapie – entsprechend wichtig ist die umfassende Pa­t ientenschulung. Wie sich dies konkret auswirkt und welche Konsequenzen es in der Praxis hat, bringt die Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma1 auf den Punkt: „Eine strukturierte, verhaltensbezogene und bei Kindern und Jugendlichen die Familie einbeziehende Patientenschulung führt zu einer klinisch bedeutsamen Verbesserung der Selbstmanagementfähigkeit mit besserer Symptomkontrolle, Verringerung der Zahl der Asthmaanfälle und Notfallsituationen, Verbesserung der Lebensqualität sowie verschiedener weiterer Verlaufsparameter wie Krankenhaus-, Arbeitsunfähigkeitsbzw. Schulfehltage. Eine günstige Kosten-Nutzen-Relation ist nachgewiesen.“ „Von der Patientenschulung zu unterscheiden ist die Instruktion: Sie umfasst die unmittelbare initiale Einweisung in die Inhalationstechnik der jeweils aktuell verordneten Inhalationssysteme sowie den Notfallplan und atemerleichternde Hilfen.“ Beratung in der Apotheke bietet konkrete Hilfe Hier zeigt sich schnell die Bedeutung der Apotheke in diesem Zusammenhang: Das erste Beratungs­ gespräch beim Arzt ist bei vielen Patienten schnell vergessen, denn die Diagnose Asthma stellt den Betroffenen vor beträchtliche Herausforderungen und Fragen, die Aufregung kann deshalb zunächst groß sein. Umso wichtiger, dass der Patient in der Apotheke intensiv und fallgerecht beraten wird und konkrete Hilfe an die Hand bekommt. www.DeutschesApothekenPortal.de Beratung auf allen Ebenen Optimalerweise wird der Inhalationsvorgang im Beratungsgespräch so anschaulich wie möglich gezeigt, erklärt und vorgeführt und auch vom Pa­ t ienten selbst ausprobiert. Zu diesem Zweck ­bietet der Viani®-Hersteller GlaxoSmithKline verschiedene kostenlose Service-Materialien für die Apotheke an. Folgende Hilfsmittel können für die Apotheke bestellt werden: • Demo Diskus inkl. Hygienemundstück • Demo-Dosieraerosol inkl. Hygienemundstück • Demo-Tester inkl. Hygienemundstück •Demo-Handhabungsblock Das Material ist bestellbar unter: Tel. 0800-1 22 33 55 oder Fax 0800-1 22 33 66 Doch die Hilfe für den Patienten hört mit dem Beratungsgespräch nicht auf. Ein per QR-Code auf der Viani®Packung erreichbares Anwendungsvideo, die Patientenseiten www.luftzum-leben.de und www.asthmacoach.de sowie eine App fürs Smartphone unterstützen den Patienten anschließend zuhause und im Alltag. FAZIT Die von der Nationalen VersorgungsLeitlinie Asthma geforderte Patienten­ schulung und Instruktion wird durch die von GlaxoSmithKline bereitgestellten Schulungs­materialien und Services optimal unterstützt und ermöglicht es, den ­Patienten in der Apotheke umfassend und vor allem nachhaltig zu beraten. Eine erfolgreiche Asthmatherapie wird so begünstigt. 1 Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Arbeits­ gemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF). Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma – Langfassung, 2. Auflage. Version 5. 2009, zuletzt geändert: August 2013, S. 45. Verfügbar unter: http://www.versorgungsleit­ linien.de/themen/asthma/pdf/nvl-asthma-2.aufl.-lang-5.pdf Mit freundlicher Unterstützung von GSK 19 SERV ICE Mehrfachverordnungen bei Insulinpens – Dürfen zwei Packungen abgegeben werden? I nsulinpflichtige Diabetiker müssen regelmäßig – in der Regel mehrmals täglich – Insulin spritzen. Um die Patienten für einen längeren Zeitraum mit Insulin zu versorgen, verordnen Ärzte oft mehrere Packungen auf einem Rezept. In der Apotheke verursachen diese Mehrfachverordnungen oft Probleme, zumal die Einordnung von Insulinen in die PackungsV nicht ganz einfach ist. Sind mehrere Packungen eines Insulins auf einem Rezept verordnet, stellt sich in der Apotheke häufig die Frage, ob die verordnete Menge abgegeben werden kann. Für die Beurteilung, wie das Rezept korrekt zu beliefern ist, müssen zunächst die gültigen Normbereiche laut PackungsV ermittelt werden. Dies kann bei Insulinpens gewisse Probleme bereiten – wie folgendes Beispiel zeigt. Anfrage einer Apotheke – Mengenkürzung? Uns liegt eine Verordnung über 2 x Berlinsulin H Normal 10 x 3 ml N2 vor. Dürfen wir zwei Packungen beliefern oder müssen wir auf eine Packung kürzen? Die verordnete Gesamtmenge von 60 ml (2 x 10 x 3 ml) liegt oberhalb der Nmax = 30 ml: Gesamtmenge: 60 ml Für Insulinpens gelten die Normbereiche N1 = 12–18 und N2 = 27–33; ein N3-Bereich ist nicht definiert. Die Angaben beziehen sich jedoch nicht auf die Stückzahl der Ampullen, sondern auf die enthaltene Menge in ml! Die mit N2 gekennzeichnete Packung Berlinsulin H Normal enthält 10 Pens à 3 ml und fällt mit der Gesamtmenge von 30 ml in den N2-Bereich. Die verordnete Menge beträgt somit 2 x 30 ml = 60 ml und liegt oberhalb der gültigen Messzahl (Nmax) und darf ohne Sonderkennzeichen des Arztes nicht beliefert werden. 20 Bestimmung der größten Messzahl Nmax Da für Insulinpens kein N3-Bereich definiert ist, besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Menge hier als größte Messzahl gilt. Eine Hilfestellung bietet die DAP Arbeitshilfe 25: www.DAPdialog.de/2245 Wie der folgende Ausschnitt zeigt, befindet sich die gefragte Messzahl genau in der Mitte des N2-Bereichs: Folglich beträgt die größte Messzahl Nmax für Insulinpens 30 ml. Die verordnete Menge von 60 ml bildet somit ein Vielfaches von Nmax und kann ohne Sondervermerk des Arztes nicht beliefert werden (Hinweis: Einige regionale Verträge verzichten auf den Sondervermerk). Dazu ein Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3): „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl be­stimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Wichtig für die Rezeptbelieferung • Verordnungen von Mengen oberhalb von Nmax sind genau zu überprüfen • Vielfache Mengen von Nmax dürfen nur mit einem Sonderkennzeichen, z. B. „!“ beliefert werden • Fehlt der Sondervermerk, kann dieser durch den Arzt unter Angabe von Datum und Unterschrift nachgetragen werden www.DeutschesApothekenPortal.de S E RV IC E Insulinpens: Beratung zur richtigen Anwendung ist wichtig icht nur bei der Erstversorgung ist eine Beratung durch die Apotheke zur richtigen Applikation des Insulins erforderlich. Auch bei Patienten, die schon länger Insulin bekommen, sollte man nachfragen, ob das Insulin korrekt verabreicht wird. Richtige Lagerung Fehler bei der Aufbewahrung des Insulins können zu einem Wirkverlust und zu Applikationsproblemen führen. Die richtige Lagerung: Noch nicht angebrochene Insulinpens bzw. -patronen gehören in den Kühlschrank, am besten ins Gemüsefach. Insuline dürfen jedoch nicht eingefroren werden, da der Wirkstoff so zerstört wird. Vor der Applikation sollte das Insulin Raumtemperatur erreicht haben, da die Injektion sonst schmerzhaft sein kann. Anschließend kann das angebrochene Insulin bis zum Verfallsdatum weiter bei Raumtemperatur gelagert werden, länger als vier Wochen sollte man angebrochene Pens aber nicht aufbewahren. Vorbereitung der Injektion Vor der Injektion müssen Insulinsuspensionen zunächst homogenisiert werden. Dazu den Pen 10-mal zwischen den Handflächen hin und her rollen und anschließend weitere 10-mal vorsichtig in jede Richtung schwenken. Der Pen darf nicht geschüttelt werden, damit sich keine Luftblasen bilden. Um eventuell vorhandene Luftblasen zu entfernen, wird die Nadelspitze des Pens nach oben gerichtet und eine Menge von ein bis zwei I.E. Insulin abgegeben. Vor der Injektion sollte sich der Patient die Hände waschen, eine Desinfektion der Einstichstelle ist aber nicht erforderlich. Die zuvor am Dosierrad des Pens eingestellte Menge des Insulins wird subkutan langsam und gleichmäßig appliziert. Mit dem Herausziehen der Nadel sollte anschließend noch etwa 10 Sekunden gewartet werden. Typischerweise wird das Insulin in das Bauchgewebe unterhalb des Bauchnabels injiziert. Um Schäden am Unterhautfettgewebe (sog. Lipodystrophien) vorzubeugen, muss die Einstichstelle bei jeder Injektion gewechselt werden. www.DeutschesApothekenPortal.de Pen-Nadeln sollten nach jeder Injektion gewechselt werden, um Infektionen zu vermeiden. Außerdem werden Nadeln bei Mehrfachverwendung schnell stumpf, was Schmerzen bei der Injektion verursachen kann. Eine häufige „Fehlermeldung“ in Apotheken ist, dass sich über den Pen kein Insulin mehr injizieren lässt. Ursache sind oft verstopfte PenNadeln, da in der Nadel verbliebenes Insulin kristallisiert und die Nadel so verschließt. Vorsicht bei der Anwendung ­verschiedener Insuline! Viele Diabetiker verwenden zeitgleich verschiedene Insuline, z. B. die Kombination aus lang- und kurzwirksamen Insulinen. So kann eine möglichst genaue Einstellung des Patienten erfolgen. Um dabei Verwechslungen zu vermeiden ist es sinnvoll, für jede Insulinsorte einen eigenen Pen mit entsprechender Kennzeichnung zu verwenden. Welcher Pen für welches Insulin? Nicht jeder Pen kann für jedes Insulin verwendet werden. Wird ein Insulin mit einem falschen Pen verwendet, so kann es zu Dosierungsungenauigkeiten und damit zu Therapieproblemen kommen. Alternativ zur Kombination aus Pen und Patrone gibt es Fertigpens: Hier sind die Insulinpatronen integriert und der Pen wird komplett ausgetauscht, sobald die enthaltene Patrone aufgebraucht ist. Übersichtsposter „Insuline & Zubehör“ liegt dieser Ausgabe bei Als Unterstützung für die Apothekenpraxis finden Sie in dieser Ausgabe des DAP Dialogs das aktuelle Übersichtsposter „Insuline & Zubehör“ mit Informationen über derzeit im Handel befindliche Insuline & Zubehör. Das Poster lässt sich auch online abrufen. ARBEITSHILFE S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n Insulinpens & Zubehör (Auswahl) PENS FERTIGPENS Berlipen Areo Berlin Chemie Diapen 3.1 Haselmeier Humapen Luxura HD Lilly Humapen Memoir Lilly Humapen Savvio Lilly Novopen 4 Novo Nordisk Novopen Echo Novo Nordisk Autopen Classic, grün Autopen Classic, blau Autopen 24, grün Autopen 24, blau Clikstar Sanofi JuniorStar* Sanofi Tactipen* Sanofi Kwikpen Berlin Chemie Kwikpen Lilly Flexpen Novo Nordisk Innolet Novo Nordisk Solostar Sanofi Pen Einstellb. Einh. 1 unit 1 unit 0,5 units 1 unit 1 unit 1 unit 0,5 units 1 unit 2 units 1 unit 2 units 1 unit 0,5 units Keine Angabe des Herstellers 1 unit 1 unit 1 unit 1 unit 1 unit 60 I.E. 60 I.E. 1–60 I.E. 1–30 I.E. 21 I.E. 42 I.E. 21 I.E. 42 I.E. 80 I.E. 1–30 I.E. 60 I.E. Keine Angabe des Herstellers 1–50 I.E. 80 I.E. Korrektur der Einstellung Drehung des Dosierknopfes ohne Insulin­ verlust Drehung des Dosierknopfes ohne Insulin­ verlust Ohne Insulin­ verlust Ohne Insulin­ verlust Ohne Insulin­ verlust Korrektur ohne Insulinverlust möglich Korrektur ohne Insulinverlust möglich Mit Insulinverlust Mit Insulinverlust Mit Insulinverlust Mit Insulinverlust Ohne Insulin­ verlust Ohne Insulin­ verlust Ohne Insulin­ verlust Keine Angabe des Herstellers Ohne Insulin­ verlust durch Zurückdrehen Korrektur ohne Insulinverlust möglich Korrektur ohne Insulinverlust möglich Zurückdrehen des Dosierknopfes ohne Insulin­ verlust Gehäuse Metallgehäuse Aluminium/ farbiger Kunst­ stoff Metallgehäuse Metallgehäuse Gehäuse aus eloxiertem Aluminium Metallgehäuse Metallgehäuse Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff: Makrolon® Metall Metall Keine Angabe des Herstellers Kunststoff Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Polycarbonat Kontrolle der Einstellung Einrasten und deutliches Klicken Keine Angabe des Herstellers Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Hör­ und spürbare Klick­ geräusche Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Hörbares Klicken Klicken pro eingestellter Insulin­Einheit Keine Angabe des Herstellers Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Gut lesbare Zahlen Keine Angabe des Herstellers Keine Angabe des Herstellers Gut lesbare Zahlen Keine Angabe des Herstellers Max. Spritzeinh. Lesbarkeit der Einstellung 60 I.E. 29 I.E. Keine Angabe des Herstellers 30 I.E. Kein Sichtfenster, Kein Sichtfenster, Kein Sichtfenster, Kein Sichtfenster, aber große Zahlen aber große Zahlen aber große Zahlen aber große Zahlen Gut lesbare Zahlen Großes Dosisfenster Großes Dosisfenster Keine Angabe des Herstellers Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb Insuman Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb Insuman Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb Insuman Liprolog® KwikPen™ Liprolog® Mix25™ KwikPen™ Liprolog® Mix50™ KwikPen 60 I.E. 1–60 I.E. Leichte Ablesbarkeit Gut lesbare Zahlen Actraphane® 30 InnoLet® Actrapid® InnoLet® Protaphane® InnoLet® Apidra® SoloStar ® Insuman® Basal SoloStar ® Insuman® Comb 25 SoloStar ® Insuman Rapid SoloStar ® Lantus® SoloStar ® PATRONEN Berlinsulin® H30/70 Berlinsulin® H Basal Berlinsulin® H Normal Liprolog® Liprolog® Mix 25 Liprolog® Mix 50 Humalog® Humalog® Actraphane® 30 Apidra® Humalog® Actraphane® 30 Berlinsulin® Penfill® Penfill® H30/70 Berlinsulin® H30/70 Humalog® Mix 25 Humalog® Mix 25 Humalog® Mix 25 ® Berlinsulin® H Actaphane® 50 Berlinsulin® H Basal Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50 Actaphane® 50 Penfill Penfill® Basal Berlinsulin® H Huminsulin® Basal Huminsulin® Basal Huminsulin® Basal Berlinsulin® H Actrapid® Penfill® Actrapid® Penfill® Normal Huminsulin® Huminsulin® Huminsulin® Normal Levemir ® Penfill® Levemir ® Penfill® Humalog® Normal Normal Normal Humalog® Novomix® 30 Novomix® 30 Huminsulin® Huminsulin® Huminsulin® Humalog® Mix 25 Penfill® Penfill® Humalog® Mix 25 Profil III Profil III Profil III Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50 Novorapid® Novorapid® Huminsulin® Basal Penfill® Penfill® Huminsulin® Basal Huminsulin® Normal Protaphane® Protaphane® Huminsulin® Huminsulin® Profil III Penfill® Penfill® Normal Insuman® Basal Huminsulin® Insuman® Comb Profil III Insuman® Comb 25 Liprolog® Insuman® Comb 50 Liprolog® Mix 25 Insuman® Rapid Liprolog® Mix 50 Lantus® Liprolog® Liprolog® Mix 25 Liprolog® Mix 50 Berlinsulin® Apidra® H30/70 Insuman® Basal Berlinsulin® H Insuman® Comb Basal Insuman® Berlinsulin® H Comb 25 Normal Insuman® Humalog® Comb 50 Humalog® Mix 25 Insuman® Rapid Humalog® Mix 50 Lantus® Huminsulin® Basal Huminsulin® Normal ® Huminsulin Profil III Liprolog® Liprolog® Mix 25 Liprolog® Mix 50 Apidra® Insuman® Basal Insuman® Comb Insuman ® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® ® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® ® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® ® Comb 25 Insuman® Comb 50 Insuman® Rapid Lantus® Humalog® Actraphane® 30 KwikPen™ FlexPen® Humalog® Actrapid® Mix25™ FlexPen® KwikPen™ Levemir ® Humalog® FlexPen® Mix50™ Novomix® 30 KwikPen™ FlexPen® Huminsulin® Novorapid® Normal FlexPen® KwikPen™ Protaphane® Huminsulin® Basal FlexPen® KwikPen™ Huminsulin® Profil III KwikPen™ PEN-NADELN BD Medical BD Micro-Fine Ultra Pen-Nadeln BD Micro-Fine Ultra 5 mm und 8 mm Berger Med GmbH / HTL-STREFA S.A. Keine Studien seitens HTL­STREFA droplet® pen needles Owen Mumford Keine Studien seitens Owen Mumford Unifine Pentips Owen Mumford Keine Studien seitens Owen Mumford Unifine Pentips Plus TERUMO – Keine Studien seitens TERUMO NANOPASS® Pen-Nadeln www.DeutschesApothekenPortal.de / © DAP DeutschesApothekenPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: August 2014 Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: BD Medical • Berlin Chemie • Berger Med • Lilly • Sanofi • TERUMO Hier geht’s zur Online-Version des Posters: Der kinderleichte Pen Individuell – in kleinen Schritten # # Lilly­Anzeige Hersteller Pen: Haselmeier GmbH AVS21813079_JuniorStar_136x40.indd 1 18.08.14 12:44 Für sensible Patienten Für alle Patienten • Rabattvertrags-Laufzeit-Check im DeutschenApothekenPortal Hinweis auf neue Rabattverträge NEU AVS 218 13 079-032651 N Asymmetrischer Schliff der Kanülenspitze • Spezielle, dünne Kanülengröße • „Terumo Thin-Wall“ (Dünnwand)Technologie www.DAPdialog.de/2256 • • Kanülenlänge 4 mm Artikelnummer PZN TN*32504M 04706748 • Kanülendurchmesser – Dünnste Pen-Nadel der Welt „34G“ Schlanke, doppelt konische Form Asymmetrischer Schliff 6 mm TN*32506M 10022422 Kanülenlänge 8 mm TN*32508M 04706754 4 mm Terumo Deutschland GmbH · Tel.: 06196 80230 · E-Mail: [email protected] · www.terumo-europe.com Artikelnummer PZN TN*3404M 9771265 BD Micro-Fine Ultra™ Pen-Nadeln – für alle Pens! mit einzigartigem 5-fach Schliff (PentaPoint™ Technologie) – für eine sanfte Insulininjektion! 0,23 (32G) x 4 mm 0,25 (31G) x 5 mm PZN 09372855 PZN 09372861 0,25 (31G) x 8 mm PZN 09372878 0,33 (29G) x 12,7 mm* PZN 09372884 (*3-fach Schliff, mit „thin wall“ Technologie) BD Medical – Diabetes Care • Tel. 0800 2323737 • www.bddiabetes.de 100 St./P kg. Berlin­Chemie­Anzeige In diesen Monaten werden von den Kassen viele neue Rabattverträge ausgeschrieben. Mit diesem DAP­Service kann zur Lageroptimierung geprüft werden, wann bei wel­ cher Kasse zu welchem Wirk­ stoff ein neuer Rabattvertrag beginnen wird. Zum RabattvertragLaufzeit-Check: www.DAPdialog.de/2233 21 U M F R AGE Gründe für Nullretaxationen Umfrage des DeutschenApothekenPortals R etaxationen gehören leider zum Alltag in der Apotheke. Besonders ärgerlich sind Nullretaxationen, die durch Nichtbeachtung von Rabattverträgen entstehen. Doch wie kommt es zu diesen Abgabefehlern in der Apotheke? Und wie können sie vermieden werden? Nullretaxationen aufgrund der Nichtbeachtung von Rabattverträgen sind aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig. In einem Musterprozess (B 1 KR 49/12 R) zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek) wurde dies letztes Jahr im Juli entschieden. Um Apotheken gezielt bei der Vermeidung von Nullretaxionen zu unterstützen, ist das DeutscheApothekenPortal in einer Onlineumfrage den häufigsten Gründen für diese nachgegangen – denn nur wer die wichtigsten Stolperfallen kennt, kann diese sicher umgehen. Hauptproblem rabattierte Generika Als Hauptursache für Nullretaxationen hat sich klar die Nichtabgabe rabattierter Generika herausgestellt – 33 % der insgesamt 332 Umfrageteilnehmer haben solche Falschabgaben als Ursache für Nullretaxationen genannt. 20 % der Befragten gaben an, eine falsche Krankenkassen-IK zugrunde gelegt zu haben, die dann zur Auswahl des falschen Nichtabgabe eines rabattierten Generikums 33 % Es wurde eine falsche Krankenkassen-IK zugrunde gelegt 20 % Abgabe eines nicht rabattierten Imports anstelle des rabattierten Originals 17 % 14 % Genereller Anwenderfehler 7 % Handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz wurde nicht anerkannt 7 % Sonstiges 2 % Es wurde auf die falsche Darreichungsform ausgetauscht Abb. Umfrage des DAP „Ursachen für Nullretaxationen“ n = 332 22 Bei der Abgabe auf ­Rabattartikel achten! Rabattpartners führte. Ein weiterer häufiger Grund für Nullretaxationen ist die Abgabe eines nicht rabattierten Imports anstelle des rabattierten Originals. 14 % der Befragten gaben generelle Anwenderfehler als Ursache für Nullretaxationen an und bei 7 % der Apotheken führte ein nicht anerkanntes handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz zur Vollabsetzung. Lediglich 2 % der Teilnehmer erhielten eine Nullretaxation aufgrund der Abgabe einer falschen Darreichungsform. Die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass es vielfältige Stolperfallen auf dem Weg zur richtigen Arzneimittelabgabe gibt. Vermeiden lassen sich diese nur, indem sowohl die Rezepte als auch die von der Apothekensoftware angezeigten Abgabeoptionen sorgfältig geprüft werden. Hat der Arzt ein Autidem-Kreuz gesetzt? Stimmt die KrankenkassenID? Welche Abgabealternativen werden angezeigt? Bei der Beurteilung der Abgabeoptionen ist insbesondere auf vorhandene Rabattartikel zu achten, die gegebenenfalls vorrangig abzugeben sind. DAP Arbeitshilfen Um die Rezeptbelieferung zu erleichtern und Retaxierungen zu vermeiden, hat das Team des DeutschenApothekenPortals Arbeitshilfen zu den wichtigsten Fragestellungen erstellt. Diese können kostenlos herunter­ geladen werden. Zur Download der Arbeitshilfen: www.DAPdialog.de/2261 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DER INDUSTRIE Medizinprodukte unterliegen nicht der Packungsgrößenverordnung M edizinprodukte haben keine N-Kennzeichnung, da diese nur für Arzneimittel vergeben werden. Daher entfällt bei der Abgabe von Medizinprodukten zulasten der gesetzlichen Krankenkasse auch die Recherche nach der Einteilung der Normbereiche. Wenn es sich gemäß G-BA-Beschluss um ein verordnungs- und erstattungsfähiges Medizinprodukt handelt, können alle Packungsgrößen abgegeben werden. Wichtig für die Rezeptabrechnung ist die eindeutige namentliche Verordnung und die Nennung der Menge bzw. der genauen Stückzahl. Medizinprodukte können grundsätzlich zulasten der GKV abgegeben werden, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gelistet sind. Bei einer Verordnung über ein Medizinprodukt ist daher zunächst zu prüfen, ob für dieses eine Verordnungs- bzw. Erstattungsfähigkeit vorliegt. Zur Übersicht der verordnungs- und erstattungsfähigen Medizinprodukte: www.DAPdialog.de/2262 Praxisbeispiel Das Apothekenteam erhält folgendes Rezept (AOK Nordwest, IK 3411401) für eine 8-jährige Patientin: Movicol Junior aromafrei 90 St. Norgine Das verordnete Präparat ist ein verordnungs- und erstattungsfähiges Medizinprodukt: häufig aufwändige Suche in der PackungsV. Beide Packungsgrößen von M ­ OVICOL® Junior aromafrei (30 und 90 St.) dürfen daher auf Rezept beliefert werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt Stückzahl und Herstellernamen auf dem Rezept angibt. • Beide Packungsgrößen von MOVICOL® Junior aromafrei des O ­ ri­ginals von Norgine sind verordnungs- und erstattungsfähig • Nur das Original von Norgine ist als Medizinprodukt im Handel • Wichtige Angaben auf dem Rezept: Herstellername „Norgine“ und Stückzahl, z.B. „30 St.“ oder „90 St.“ Vertragspreise Bei der Bedruckung des Rezeptes sind die ausgehandelten Vertragspreise mit den Krankenkassen bindend. In dem genannten Verordnungsbeispiel rechnet die Apotheke den mit der AOK Nordwest ausgehandelten Vertragspreis von 67,07 € ab. Eine Kürzung des Abrechnungsbetrages auf die UVP des Herstellers (UVP 63,26 €) ist nicht erforderlich.1 Import: Retax-Gefahr Einige Importeure vertreiben MOVICOL® Junior aromafrei als Arzneimittel. Ausgehend von einer Verordnung über das Medizinprodukt von Norgine darf kein Austausch auf einen Import erfolgen. Ein Austausch von einem Medizinprodukt auf ein Arzneimittel kann eine Retaxation nach sich ziehen. Achtung, Retax-Falle: Die 90er-Packung des Im-­ ports ist eine nicht abgabefähige Jumbopackung! Servicematerialien Die Abgabehilfe zu MOVICOL® gibt Sicherheit bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke. Hier geht’s zum Download der Abgabehilfe: www.DAPdialog.de/2246 Medizinprodukte haben keine N-Kennzeichnung Medizinprodukte haben generell keine N-Kennzeichen, da diese nur für Arzneimittel vergeben werden. Daher entfällt bei der Rezeptbelieferung die Die Arzt-Info zu MOVICOL® gibt Hinweise zur richtigen Verordnung und kann an den Arzt weitergegeben werden. Hier geht’s zum Download der Arzt-Info: www.DAPdialog.de/2264 1 Stand lt. Lauer-Taxe 15.08.14 www.DeutschesApothekenPortal.de 23 BUC H T I PP Retax-Falle „Mischverordnung“ Selbst eine Vorabgenehmigung schützt nicht immer vor ­Retaxationen D ie korrekte Rezeptbelieferung ist oft eine Herausforderung – immer wieder kommt es zu unerwarteten Retaxationen. Eine besonders tückische Retax-Falle ist die sogenannte „Mischverordnung“. Unter einer „ Mischverordnung“ versteht man die gleichzeitige Verordnung eines Arzneimittels und eines Hilfsmittels auf einem Rezept. Diese dürfen in der Apotheke so nicht beliefert werden. Im folgenden Beispiel wurde eine Mischverordnung vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht, was auch auf dem Rezept vermerkt wurde. Trotzdem kam es zur Retaxation. Folgende Artikel waren verordnet: nur auf die Hilfsmittel bezog. Dabei hatte die Prüfstelle selbst zunächst die Hilfsmittel gestrichen und die Arzneimittel erstattet. Jetzt wurde die Auswahl aber umgekehrt und anstelle der teureren Kochsalzlösung die Hilfsmittel erstattet. Zusätzlich zu den bereits retaxierten 17,80 € wurden weitere 4,70 € abgezogen. FAZIT Die Mischverordnung ist eine besonders tückische Retax-Falle, vor der offenbar nicht einmal eine Vorab­ genehmigung schützt. Am sichersten ist es, bei Misch­ verordnungen Rücksprache mit dem Arzt zu halten und um getrennte Rezepte zu bitten. 5x Intrafix Air 150 cm 5x Braunülen 20G Buchtipp: Retaxfallen 5x NaCl 0,9% 500ml Inf. Lsg. Nur wer die wichtigsten Retax-Fallen kennt, kann sie sicher umgehen. Eine Hilfestellung bietet das Buch „Retaxfallen“. Hier werden die häufigsten, teuersten und tückischsten Retax-Fallen beschrieben und entsprechende Lösungswege aufgezeigt. Neben der Mischverordnungs-Falle werden z. B. die Sonder-PZN-, die Außer-Handel-, die Normgrößen-Falle und viele weitere Fallstricke bei der Rezeptbelieferung anschaulich erläutert. Für den Überblick zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in dem Buch zudem die wichtigsten Auszüge aus den Gesetzestexten zusammengestellt. Es handelt sich hier um eine Mischverordnung, da die Kochsalzlösung dem Arzneimittelliefervertrag, das Applikationszubehör jedoch dem Hilfsmittelliefervertrag zugeordnet ist. Trotz Vermerk über die erfolgte Genehmigung wurde die Apotheke retaxiert. Im ersten Schreiben strich die Krankenkasse zunächst die beiden preisgünstigeren Hilfsmittel, die teureren Kochsalzinfusionen wurden der Apotheke erstattet. Aufgrund der vorliegenden Genehmigung legte der Apotheker Einspruch ein. Dies veranlasste die Prüfstelle offenbar, sich das Rezept nochmals genauer anzusehen, wobei sie das Kennzeichen „7“ für eine Hilfsmittelverordnung entdeckte. Daraufhin wurde der Einspruch des Apothekers abgelehnt, weil sich die Genehmigung nun angeblich 24 Retaxfallen Drinhaus, Dieter / Fischaleck, Johann 622 Seiten, 222 Abb., 18 farbige Tab., 23 SparTipps, Loseblatt-Ausgabe 1. Auflage einschließl. 2. Akt.Lfg. 2014. ISBN 978-3-7692-6077-9 EUR 89,00 Deutscher Apotheker Verlag Einfach und schnell bestellen: Deutscher Apotheker Verlag, Postfach 10 10 61, 70009 Stuttgart Tel. 0711-25 82 341, Fax: 0711-25 82 290 E-Mail: [email protected] oder unter www.deutscher-apotheker-verlag.de www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Aut-idem-Substitution: Keine unkon­ trollierten Wechsel bei dosiskritischen Immunsuppressiva! D er Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bislang sieben Wirkstoffe benannt, die grundsätzlich von einer Autidem-Substitution ausgenommen werden sollen. Doch damit ist die sogenannte Substitutionsausschlussliste noch nicht vollständig, über eine zweite Tranche wird bereits verhandelt. Da es viele weitere dosiskritische Substanzen gibt, bleiben Pharmazeutische Bedenken ein wichtiges Instrument, um unkontrollierte Wechsel zu verhindern. Für andere dosiskritische Immunsuppressiva wie Tacrolimus besteht bislang kein Substitutionsausschluss. Hier bleibt die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken deshalb ein wichtiges Instrument, um unkontrollierte Wechsel zu verhindern. Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Bei bestimmten Wirkstoffen kann ein Wechsel auf eine andere Formulierung jedoch zu unerwünschten Wirkungen führen und damit den Therapieerfolg gefährden. Besonders kritisch sind unkontrollierte Präparatewechsel bei dosiskritischen Immunsuppressiva wie Ciclosporin oder Tacrolimus. Wird bei einer Verordnung über ein TacrolimusPräparat (z. B. Prograf ®) die vorrangige Abgabe eines Alternativpräparates angezeigt, kann die Apotheke Pharmazeutische Bedenken gemäß ApBetrO § 17 Abs. 5 anwenden, um das Risiko von kritischen Blutspiegelveränderungen durch einen unkontrollierten Präparatewechsel zu verhindern. Pharmazeutische Bedenken sind ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Therapieerfolges, das auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen unterstützt wird. Bei entsprechender Begründung und vollständiger Dokumentation auf dem Rezept ist keine Retaxation zu befürchten. Unkontrollierter Wechsel kann ­Organtransplantat gefährden Dosiskritische Immunsuppressiva wie Ciclosporin oder Tacrolimus besitzen eine geringe therapeutische Breite – bei ihnen stellt sich die erwünschte Wirkung also nur in einem sehr eng begrenzten Dosierungsbereich ein. Jeder Patient muss individuell anhand des Blutspiegels auf die optimale Dosis eingestellt werden und Präparatewechsel dürfen nur unter engmaschiger Kontrolle durch einen in der Transplantation erfahrenen Mediziner vorgenommen werden.1–5 Ein unkontrollierter Wechsel kann u. a. aufgrund der zulässigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels führen. Die möglichen Folgen reichen von schwerer Toxizität bei Überdosierung bis hin zur Organabstoßung infolge einer Unterdosierung. Austauschverbot für dosiskritische Immunsuppressiva Ciclosporin gehört zu den beiden ersten Substanzen der Substitutionsausschlussliste, für die bereits seit April 2014 ein generelles Austauschverbot gilt. www.DeutschesApothekenPortal.de Bei Pharmazeutischen ­Bedenken keine Substitution Pharmazeutische Bedenken bei ­Tacrolimus Arbeitshilfe zum ­Download Eine Hilfestellung gibt die DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva am Beispiel von ­Prograf ®“. DeutschesApothekenPortal Arbeitshilfe 23 Pharmazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva Beispiel: Prograf® Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arznei­ mittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimittel, bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®. Substitution kann Organtransplantat gefährden Prograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber­, Nieren­ und Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen Dosierungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes Tacrolimus­Präparat zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger, ärztlicher Überwachung erfolgen. Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken Wird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativ­ präparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten. 1 Die Sonder­PZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken. 2 Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden, z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen therapeutischen Breite des Wirkstoffs“. 3 Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. 4 Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabatt­ begünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen. Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611. 5 Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen. 6 Zusätzlich zur Sonder­PZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels aufgedruckt werden. 1 6 4 5 2 3 Zum Download der Arbeitshilfe: www.DAPdialog.de/2267 Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2013 1 van Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141 2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.07.2010 3 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 06.06.2012 4 Danish Health and Medicines Authority, 13.07.2011 5 Fachinformation Prograf® Hartkapseln, Stand Juli 2012. 25 I N E IGE N E R SAC H E Substitutionsausschlussliste Sieben Wirkstoffe sind benannt, über weitere wird verhandelt F ür Ciclosporin und Phenytoin besteht bereits seit April 2014 ein generelles Austauschverbot. In einer ersten Tranche, deren Verabschiedung für September erwartet wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss weitere Wirkstoffe für die Austauschverbotsliste vorgeschlagen. Zeitgleich wird schon an einer zweiten Tranche gearbeitet, die weitere Wirkstoffe gegen Herzinsuffizienz, Immunsuppressiva, Schilddrüsenhormone, Antiepileptika sowie Opioide mit verzögerter Wirkstofffreisetzung enthalten soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde mit der Erstellung der Substitutionsausschlussliste beauftragt. Bereits im Mai 2014 hat dieser eine Liste mit insgesamt sieben Wirkstoffen vorgeschlagen; Fachkreise wurden dazu aufgefordert, zu dieser bis Ende Juni Stellung zu nehmen. Die endgültige Liste muss per Gesetz bis zum 30. September 2014 verabschiedet sein. Folgende Wirkstoffe wurden für die erste Tranche vorgeschlagen: Wirkstoff Betaacetyldigoxin Ciclosporin Ciclosporin Digitoxin Digoxin Levothyroxin-Na Levothyroxin-Na + Kalium­ iodid (fixe Kombination) Phenytoin Darreichungsform Tabletten Lösung zum Einnehmen Weichkapseln Tabletten Tabletten Tabletten Tabletten Tabletten entenindividuell begründete, relevante klinische Beeinträchtigung sowie ein in der Fachinformation vorgegebenes Drug Monitoring. Pharmazeutische Bedenken bleiben wichtiges Instrument Auch nach den aktuell geplanten sowie noch folgenden Erweiterungen der Substitutionsausschlussliste bleibt die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken ein wirksames Instrument, um Präparatewechsel aufgrund von Rabattverträgen bei kritischen Substanzen, Indikationen und Patientengruppen zu verhindern. Bei Pharmazeutischen ­Bedenken keine Substitution Die Entscheidung über eine Medikamentensubstitution ist eine besonders wichtige Aufgabe des Apothekers. Dabei ist nicht nur seine pharmakologische und pharmazeutische Fachkompetenz gefragt, sondern auch die Fähigkeit, die Situation des Patienten richtig einzuschätzen. Hat der Apotheker Pharmazeutische Bedenken bezüglich einer Substitution, kann er sich mit dieser Begründung gegen einen Austausch entscheiden. Hinweise zum Vorgehen bei Pharmazeutischen Bedenken finden Sie im DeutschenApothekenPortal. Zu den Hinweisen: www.DAPdialog.de/2268 Zweite Tranche bereits in Planung Während die Veröffentlichung der ersten Tranche noch aussteht, wird schon über eine zweite Tranche verhandelt. Das Gremium des G-BA will nun weitere Wirkstoffe zur Behandlung von Herzinsuffizienz, Immunsuppressiva, Schilddrüsenhormone, Antiepileptika sowie Opioide mit verzögerter Wirkstofffreisetzung auf die Liste setzen. Zu den Beurteilungskriterien, die bei der Auswahl der Wirkstoffe berücksichtigt werden, zählen z. B. eine geringe therapeutische Breite, eine nicht nur pati- 26 www.DeutschesApothekenPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E Sicherheit in der Schilddrüsentherapie Achtung, wenn der Substitutionsausschluss zu Umstellungen führt! D er Wirkstoff Levothyroxin wird laut G-BA-Beschluss zukünftig in die sogenannte Aut-idem-Liste aufgenommen. Aufgrund bisheriger Rabattverträge ist der Patient aber unter Umständen gar nicht auf das verordnete, sondern auf das rabattierte Präparat eingestellt. In diesem Fall sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Aufgrund der geringen therapeutischen Breite von Levothyroxin kann jeder Präparatewechsel die Therapie gefährden. Mit Aufnahme von Levothyroxin in die Aut-idem-Liste wird ein Austausch in Zukunft ausgeschlossen. Für die Patienten, die auf das Rabattarzneimittel eingestellt sind, bedeutet dies jedoch eine Umstellung. Ein Beispiel: Ein Versicherter der AOK Hessen hat im April 2014 erstmalig ein generisches L-Thyro- xin-Präparat verordnet bekommen. Da es sich um eine Neueinstellung handelte, wurde dem Patienten das Rabattarzneimittel Eferox ® von Aristo Pharma ausgehändigt, das er seitdem einnimmt. Abb. Eferox® als Rabattartikel (Stand 01.08.2014) Sobald das Austauschverbot gilt, müsste die Apotheke dem gut auf Eferox® eingestellten Patienten stattdessen das verordnete Präparat aushändigen. In diesem Fall sollte der Arzt um eine Rezeptänderung auf das gewohnte Schilddrüsenpräparat gebeten werden. Unser Tipp: Nutzen Sie den Vordruck für eine erleichterte Arztkommunikation. Hier können Sie den Vordruck zur Rezeptänderung herunterladen: www.DAPdialog.de/2269 Targin® – Original oder Import? Neue Abgabehilfe unterstützt Sie bei der Rezeptbelieferung des Originals W as ist bei der Rezeptbelieferung von Targin® zum Thema „Original versus Import“ zu beachten? Hinsichtlich dieser Frage spielt auch die neue Indikation „Restless Legs Syndrom“ eine entscheidende Rolle. Die neue Abgabehilfe zu Targin® unterstützt Sie bei der Rezeptbelieferung. Das Originalpräparat Targin® ist neben der Indikation „Schmerz“ neuerdings auch als Second-lineTherapie bei schwerem bis sehr schwerem Restless Legs Syndom (RLS) nach Versagen der dopaminergen Therapie zugelassen. Da die neue Indikation derzeit1 nur für das Targin®-Original besteht, sollte auch nur dieses beim Vorliegen eines RLS an den Patienten abgegeben werden. Es empfiehlt sich daher, bei jedem Targin®-Rezept den Verordnungsgrund zu hinterfragen und ggf. eine Rezeptänderung auf das Original zu erwirken. www.DeutschesApothekenPortal.de 15/15-Regel und Bonus Bei der Entscheidung „Original oder Import?“ spielen auch noch weitere Faktoren eine entscheidende Rolle, z. B. die 15/15-Regel und die aktuelle Rabattvertragssituation. Die neue AbgaABGABEHILFE ZU TARGIN – Original vs. Import – behilfe berücksichtigt diese Faktoren und erläutert in praxisnaher und über sic ht l ic her Form, was auf ein e nt s p r e c h e n d e s Rezept abgegeben werden darf. ® Seite 1 Zu dem Originalpräparat TARGIN® gibt es mehrere Importe. Häufig erfüllen diese nicht den vom Rahmenvertrag geforderten 15/15-Preisabstand und tragen daher auch nicht zur Erfüllung der Importquote bei. Diese Abgabehilfe unterstützt Sie bei der korrekten Rezeptbelieferung ausgehend von einer TARGIN® Original- bzw. Importverordnung. TARGIN® Original1 TARGIN® Import1 Beispiel: Beispiel: Targin 10 mg/5 mg Ret. 50 St. N2 Mundipharma Abgabe des rabattierten Importes Rabattvertrag über Original? nein Rabattvertrag über Import? ja ▶ Targin 10 mg/5 mg Ret. 50 St. N2 Import Rabattvertrag über Original? ja Abgabe Original Neue Indikation Seite 2 ja • Abgabe des Originals • ggf. Abgabe eines 15/15- nein Rabattvertrag über Import? Abgabe Original nein ja Abgabe des rabattierten Importes3 Importes, wenn Importquote nicht erreicht2 nein • Netto-VK Preisgrenze beachten • Abgabe eines Präparates bis zur Preisgrenze möglich • Gilt auch, wenn Original nicht teurer als verordneter Import ist Richtiger Preisvergleich und 15/15-Preisabstand Für den korrekten Preisvergleich zwischen Original und Import wird der Netto-VK miteinander verglichen. Nur auf dieser Grundlage kann ermittelt werden, ob ein Import den erforderlichen 15/15-Preisabstand erfüllt. Netto-VK = VK–Herstellerrabatte Die Anzeige des Netto-VK ist häufig nur über eine gesonderte Einstellung in der Software möglich. Beispiel aus der Apothekensoftware (Stand 01.08.14), Netto-VK = hier Spalte APb-VK Hier geht‘s zur neuen ­Abgabehilfe: 1 Hinweis: Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz angebracht, ist derzeit noch ungeklärt, ob ein Austausch zwischen Original und Import erfolgen darf. Beim Vorliegen eines Rabattvertrages für das Erstanbieter-Original ausgehend von einer Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz empfiehlt sich Rücksprache mit dem Arzt und ggf. eine Rezeptänderung. 2 Zum genannten Beispiel ist derzeit kein 15/15-Import im Handel (Stand 01.08.14). 3 Derzeit kein rabattierter Import im Handel (Stand 01.08.14). ▶ Kein 15/15-Preisabstand – kein Bonus „I“steht für Importe, die NICHT den 15/15Preisabstand erfüllen ➔ Bei Abgabe wird kein Bonus gutgeschrieben! www.DAPdialog.de/2270 1 Stand 01.08.14 27 S E RV IC E Medizinprodukte: Erstattungsfähigkeit schnell und sicher ermitteln U nsicherheiten bei der Belieferung von Medizinprodukten gibt es viele: Neben der Frage der Erstattungsfähigkeit ergeben sich auch Unklarheiten in Sachen Befristungen. Das DeutscheApothekenPortal unterstützt Apotheken bei der retaxsicheren Belieferung mit einer Datenbank der erstattungsfähigen Medizinprodukte. Rezeptbeispiel: Verordnung über Hylo-Gel Auch das Beispielprodukt Hylo-Gel ist dort gelistet: Die Befristung ist eine zusätzliche Retax-Falle für die Apotheke. Im Service-Tool lässt sich das ­entsprechende Datum jedoch durch einen Klick anzeigen: Über die Startseite des DeutschenApothekenPortals gelangen Apotheken kostenlos in die Datenbank „Verordnungsfähige Medizinprodukte“. Die alphabetische Auflistung enthält alle erstattungsfähigen Medizinprodukte gemäß Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Hylo-Gel ist also bis zum 06.02.2019 verordnungsfähig – so lange kann es in der Apotheke ohne Retax-Gefahr abgegeben werden. Die Verordnung muss in der Regel nicht auf Konformität mit den medizinisch notwendigen Fällen überprüft werden. Nur wenn eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt ist, ergibt sich für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Stimmt die angegebene Diagnose nicht mit der Definition der medizinisch notwendigen Fälle überein, so ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Wird die Diagnose dann nicht korrigiert, muss der Patient die Kosten selber ­t ragen. Da auf der vorliegenden Verordnung keine Diagnose angegeben ist, kann die Apotheke die Recherche der Erstattungsfähigkeit abschließen. FAZIT Die vorliegende Verordnung kann retaxsicher mit dem verordneten Medizinprodukt „Hylo-Gel“ beliefert werden. Für den Umgang mit Medizinprodukten ent­ hält das Service-Tool des DeutschenApothekenPortals wertvolle Hinweise, um Retaxationen zu vermeiden. 28 28 www.DeutschesApothekenPortal.de ✁ ? Wissensfragen zum Heftinhalt H aben Sie diese Ausgabe des DAP Dialoges aufmerksam durchgelesen? Beantworten Sie die folgenden Fragen und gewinnen Sie mit etwas Glück einen von 10 Amazon-Gutscheinen in Höhe von je 25 Euro! Teilnahmeschluss ist der 19.10.14. Viel Glück wünscht Ihnen das DAP-Team! 1 Amazon-Gutscheine im Gesamtwert von 250 Euro zu gewinnen! Mitmachen und gewinnen! Osteoporosemittel Vitamine Welcher der folgenden Wirkstoffe steht bereits seit April 2014 auf der Substitutionsausschlussliste? Tacrolimus 3 25,- Unter welcher der folgenden Arzneimittelgruppen wird Dekristol® in die PackungsV einsortiert? Mineralstoffpräparate und Spurenelemente 2 10x in Gutsche Ciclosporin Valsartan Welche der folgenden Aussagen trifft zu? Mehrkosten sind die Differenz zwischen Apothekeneinkaufspreis und Festbetrag Mehrkosten sind nur einmalig vom Patienten zu entrichten Mehrkosten sind die Differenz zwischen Apothekenverkaufspreis und Festbetrag 4 Welche der folgenden Abgabefehler können zu einer Nullretax führen? (Mehrfachnennungen möglich) Nichtabgabe eines rabattierten Generikums Fehlende Unterschrift bei Hilfsmittelrezepten Eingabe einer falschen Krankenkassen-ID in das Warenwirtschaftssystem 5 Wer veröffentlicht turnusmäßig Übersichten über sämtliche Festbeträge der betroffenen Arzneimittel? GKV-Spitzenverband 6 DIMDI G-BA In welcher Anlage der Arzneimittelrichtlinie werden erstattungsfähige OTC-Arzneimittel aufgeführt? Anlage 3 Abschnitt M Anlage 2 Abschnitt F Faxen Sie die Lösung an 0221/222 8 33 22 Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Nachname, Vorname Anlage 1 Abschnitt F PATIENTENINFORMATION „Mehrkosten“ Diese Arbeitshilfe unterstützt die Apotheke bei der Beratung zum Thema „Mehrkosten“. Die Arbeitshilfe „Mehrkosten“ finden Sie auf der ­Rückseite und unter: www.DAPdialog.de/2299 zum Ausschneiden und Sammeln Apotheke Straße PLZ/Ort E-Mail-Adresse Es gelten die allgemeinen Daten­schutz­bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 47 ✁ WICHTIGE PATIENTENINFORMATION Mehrkosten bei Arzneimitteln Hintergrund: Der Gesetzgeber legt für Arzneimittelwirkstoffe sogenannte Festbeträge fest. Bis zur Höhe des Festbetrages erstatten die Krankenkassen die Arzneimittel der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag vom Patienten zusätzlich zur Zuzahlung entrichtet werden. Diese Zuzahlung muss die Apotheke an Ihre Kasse weitergeben. Wenn eines Ihrer Medikamente von dieser ­Regelung betroffen ist und Sie diese Mehrkosten nicht entrichten möchten, ist meist eine Änderung der Verordnung durch den Arzt notwendig. Wo können sich Patienten über Mehrkosten informieren? Auf der Internetseite www.arzneikompass.de erfahren Sie, wie viel Sie insgesamt bei Ihrem verordneten Medikament zuzahlen müssen und welches Medikament Ihnen alternativ verordnet werden kann. Zum Arzneimittel-Check: www.arzneikompass.de/arzneimittel-check.html Wie können Sie als Patient eine Zuzahlung vermeiden? Iht Arzt kann Ihnen ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem GKV-Leistungskatalog anbieten, die keine oder geringere Mehrkosten verursacht. Fragen Sie Ihren Arzt nach einem Alternativpräparat! (Bitte von der Apotheke vervollständigen lassen) Für das verordnete Präparat müssen Euro zugezahlt werden. Stempel der Apotheke © DAP, Stand August 2014 Bitte fragen Sie Ihren Arzt, ob es eine Alternative ohne oder mit geringerer Zuzahlung gibt. Ggf. ist eine neue Verordnung erforderlich.