OTCDialog - No-IP

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Service
Insulinpens – Beratung zur richtigen Anwendung
Aktuelles
Substitutionsausschlussliste
Umfrage
Gründe für Nullretaxationen
Aktuelles
Mehrkosten auch bei OTC-Arzneimitteln fällig
g
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A
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Das Magazi
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plus OTC Dialog
azin des
Das OTC-Mag
Schwerpunktthema:
Festbetrag, Mehrkosten
und Zuzahlung
s
thekenPortal
DeutschenApo
22
2014
1
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung 3
Fragen zur Arzneimittelabgabe 12
Rechtlich sicher online gehen 16
Impressum 18
Gründe für Nullretaxationen 22
Retax-Falle „Mischverordnung“ 24
Substitutionsausschlussliste 26
Medizinprodukte: Erstattungsfähigkeit
schnell und sicher ermitteln
28
Sind Retaxationen von Trägerlösungen aufgrund 29
ihres OTX-Status gerechtfertigt?
Kinderarzneien: Mehr als „Erwachsenen-
medikamente“ in niedriger Dosierung
32
Arbeitshilfe „Arzneien für Kinder – was empfehlen?“
34
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
42
Arbeitshilfe
48
iebe Leserin, lieber Leser, auch wenn die aktuell ungewöhnlich niedrige Inflationsrate den Lieblingsseufzer der
Deutschen darüber, dass das
Leben immer teurer wird,
eigentlich Lügen straft – in
Sachen Arzneimittel sieht es
leider anders aus. Hier führen
die Sparbemühungen der
GKVen teilweise sogar zu ganz erheblichen Zusatzkosten auf allen Seiten. Neue Festbeträge sorgen für
Zuzahlungen auf Patientenseite, für steigenden
Beratungsaufwand und Lagerwertverluste in der
Apotheke und für Hilflosigkeit auf Seiten der Hersteller, für die die neuen Konditionen echte Wirtschaftlichkeitsprobleme bedeuten. Diese Problematik bildet den Schwerpunkt des vorliegenden DAP
Dialogs. Außerdem widmen wir uns dem Feld der
Kinderarzneien, auf dem in den letzten Jahren
bereits viel passiert ist, das aber auch noch eine
Menge Entwicklungspotential bietet, wie Sie bei der
Lektüre feststellen werden.
Wir wünschen Ihnen einen guten Sommerabschluss und bleiben mit Ihnen im Dialog.
Ihr Günter C. Beisel
Unsere Online-Medien:
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Bleiben Sie mit uns im Dialog!
DAP Foren von Apothekern für Apotheker
2
2
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SERV ICE
Topaktuell:
Festbetrag, Mehrkosten und Zuzahlung
E
rwachsene GKV-Versicherte sind es
inzwischen gewohnt, einen Eigenbeitrag zu
verschriebenen Arzneimitteln in der Apotheke zu entrichten. Doch schnellt der zu
zahlende Betrag plötzlich in die Höhe, etwa
wenn eine Festbetragssenkung vorangegangen ist, kommt der Apotheker in Erklärungsnöte und der Beratungsaufwand steigt.
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen,
deren Wirkungsweise neuartig ist oder die nachweislich eine bedeutende therapeutische Verbesserung erzielen, zum Beispiel auch durch geringere
Nebenwirkungen, dürfen nicht in eine Festbetragsgruppe eingeordnet werden (4. Kapitel § 22 Abs. 1
Verfahrensordnung des G-BA).
Es ist gar nicht so einfach, dem Kunden klar zu
machen, warum er mehr Geld für das gleiche Produkt bezahlen muss. Doch auch der umgekehrte
Fall kann auftreten: Ein Patient musste immer
zuzahlen und ist plötzlich von der Zuzahlung
befreit. Nicht nur aufgrund der aktuellen Diskussion um die Festbetragsangleichung zum 1. Juli
2014, sondern auch aufgrund immer wiederkehrender Fragen an das DAP-Team und im Retax-Forum,
widmet sich dieser Beitrag Festbeträgen, Mehrkosten und Zuzahlungen.
Jetzt könnte man meinen, dass patentgeschützte
Arzneimittel nicht in Festbetragsgruppen einsortiert werden dürfen. Dem ist aber nicht so: Auch
Arzneimittel mit Patentschutz können der Festbetragsregelung unterliegen. Das gilt dann, wenn seitens des Herstellers keine therapeutische Verbesserung nachgewiesen werden kann.
Bekanntes Beispiel: Das Arzneimittel Cipralex®
mit dem Wirkstoff Escitalopram wurde im Jahr
2011 in eine Festbetragsgruppe einsortiert, obwohl
es zu diesem Zeitpunkt noch patentgeschützt war.
Der Hersteller konnte aber eine therapeutische
Überlegenheit nachweisen, was zur Folge hatte,
dass Cipralex® wieder aus der Festbetragsgruppe
herausgenommen wurde.
Festbeträge
Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel-Wirkstoffgruppen. Sie legen fest, bis zu
welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen
ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe
bezahlen. Die Festlegung von Festbeträgen durch
den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen dient als Preisregulierungsinstrument. Laut
Angaben des GKV-Spitzenverbandes führt die Festbetragsgruppenbildung zu einer jährlichen Einsparung von 5,8 Milliarden Euro bei den Arzneimittelausgaben der GKVen. Bei der Festlegung der Festbeträge agieren G-BA und GKV-Spitzenverband
zusammen: In einem ersten Schritt bestimmt der
G-BA Wirkstoffgruppen, für die Festbeträge festgelegt werden können, was der GKV-Spitzenverband
dann im zweiten Schritt tut.
Wann darf ein Festbetrag festgesetzt
werden?
Ein Arzneimittel darf nur dann in eine Festbetragsgruppe eingeordnet werden, wenn dafür medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur
Verfügung stehen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
www.DeutschesApothekenPortal.de
Patentgeschützte Arzneimittel
Veröffentlichung der Festbeträge
Turnusmäßig erstellt der GKV-Spitzenverband
Übersichten über sämtliche Festbeträge und die
betroffenen Arzneimittel und übermittelt sie dem
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Veröffentlichung
im Internet.
Übersicht der Festbeträge und
betroffenen Arzneimittel:
www.DAPdialog.de/2211
Mehrkosten
Mehrkosten und Festbetrag sind miteinander verknüpft, denn: Mehrkosten fallen nur dann für den
Patienten an, wenn ein Arzneimittel einen für seine
Festbetragsgruppe festgelegten Erstattungspreis
überschreitet. Als Mehrkosten wird der vom Kunden zu leistende Differenzbetrag zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis (AVP) bezeich-
3
S E RV IC E
net. Dieser ist zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung zu leisten und gilt auch für Patienten, die normalerweise von der gesetzlichen Zuzahlung
(„Rezeptgebühr“) befreit sind, und auch für Kinder
und Jugendliche.
Mehrkosten = AVP - Festbetrag
Im Rahmen der jüngsten Festbetragsanpassung am
1. Juli 2014 wurde eine heiße Diskussion um die
Festbeträge losgetreten. Apotheker, Arzt, Hersteller und Patient fühlen sich von der Anpassung in
unterschiedlicher Weise benachteiligt.
Verschiedene Sichtweisen
✁
Der Apotheker sieht sich mit Lagerwertverlusten
konfrontiert. Senkt ein Hersteller seinen regulären
Verkaufspreis auf den neuen Festbetrag ab, so geht
diese Preissenkung bei lagervorrätigen Präparaten
voll zulasten der Apotheke. Senkt der Hersteller
seinen Preis nicht auf die neue Erstattungsgrenze,
so besteht die Gefahr, dass das Produkt aufgrund
künftig ausbleibender Verordnungen
WICHTIGE PATIENTENINFORMATION
für die Apotheke unverkäuflich wird.
Mehrkosten bei Arzneimitteln
Zudem entsteht ein zusätzlicher Beratungsaufwand, um den Kunden die
Mehrkostenaufzahlung zu erläutern.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Patienteninformation auf der Rückseite des
Heftes für Ihr Kundengespräch zum
Thema Mehrkosten.
Hintergrund:
Der Gesetzgeber legt für Arzneimittelwirkstoffe, sogenannte Festbeträge fest. Bis
zur Höhe des Festbetrages erstatten die Krankenkassen die Arzneimittel der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag
vom Patienten zusätzlich zur Zuzahlung entrichtet werden. Diese Zuzahlung muss
die Apotheke an Ihre Kasse weitergeben. Wenn eines Ihrer Medikamente von dieser
Regelung betroffen ist und Sie diese Mehrkosten nicht entrichten möchten, ist meist
eine Änderung der Verordnung durch den Arzt notwendig.
Bis zu 1274,56 Euro Mehrkosten
Derzeit sind für insgesamt ca. 8.000 Arzneimittel
Mehrkosten zu zahlen2. In den meisten Fällen liegt
deren Betrag unter 10 Euro, wie folgende Tabelle
zeigt:
Höhe der
Mehrkosten
Anzahl der
Arzneimittel
< 1,00 €
1,01 € – 3,00 €
3,01 € – 6,00 €
6,01 € – 10,00 €
10,01 € – 15,00 €
15,01 € – 20,00 €
20,01 € – 30,00 €
30,01 € – 40,00 €
40,01 € – 50,00 €
50,01 € – 70,00 €
70,01 € – 100,00 €
100,01 € – 150,00 €
150,01 € – 200,00 €
200,01 € – 300,00 €
300,01 € – 400,00 €
400,01 € – 600,00 €
600,01 € – 750,00 €
750,01 € – 1000,00 €
> 1000,00 €
1.431
1.438
1.023
603
429
397
445
405
383
415
234
203
112
143
80
84
22
2
2
Wo können sich Patienten über Mehrkosten informieren?
Auf der Internetseite www.arzneikompass.de
erfahren Sie, wie viel Sie insgesamt bei Ihrem
verordneten Medikament zuzahlen müssen
und welches Medikament Ihnen alternativ
verordnet werden kann.
Zum Arzneimittel-Check:
www.arzneikompass.de/arzneimittel-check.html
Wie können Sie als Patient eine Zuzahlung vermeiden?
Iht Arzt kann Ihnen ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem
GKV-Leistungskatalog anbieten, die keine oder geringere Mehrkosten verursacht.
Zur Liste aller von Mehrkosten
betroffenen Arzneimittel:
www.DAPdialog.de/2213
Fragen Sie Ihren Arzt nach einem Alternativpräparat!
(Bitte von der Apotheke vervollständigen lassen)
Für das verordnete Präparat
müssen
Euro zugezahlt werden.
Austausch nicht immer therapiegerecht
© DAP, Stand August 2014
Bitte fragen Sie Ihren Arzt, ob es eine Alternative ohne oder mit geringerer Zuzahlung
gibt. Ggf. ist eine neue Verordnung erforderlich.
Patienteninformation zum Download:
Stempel der Apotheke
www.DAPdialog.de/2299
Der Arzt sieht sich möglicherweise mit zahlreichen
Rezeptänderungen konfrontiert, weil viele Patienten mehrkostenfreie Alternativen wünschen.
Die Hersteller sehen sich unter Druck, ihre
Preise zu senken. Die extrem reduzierten Festbeträge machen das jedoch unmöglich – denn mit
einer Absenkung der Preise auf dieses Niveau sei
teilweise nicht einmal die Deckung der Herstellungskosten gewährleistet. Daher scheint es durchaus schlüssig, dass selbst einige Rabattvertragspreise oberhalb der Festbetragsgrenzen liegen.
Auf den Patienten kommen teilweise erhebliche
finanzielle Belastungen zu: Für das Antiepileptikum Keppra® 500 mg Fta. 200 St. N3 ist derzeit beispielsweise ein Eigenanteil von 311,17 Euro (inkl.
Mehrkosten) zu leisten1.
1 Stand 01.08.14 2 Stand 01.07.14
4
Fällt für den Patienten ein Mehrkostenbeitrag an
und möchte er diesen nicht leisten, ist der Apotheker i.d.R. der erste Ansprechpartner, denn meist
wird der Patient erst dort mit den zu zahlenden
Mehrkosten konfrontiert. Häufig verfügt nur die
Apotheke über die aktuellen Preisdaten, um dem
Patienten die gewünschte kostengünstigere Alternative aufzuzeigen. Allerdings erfordert die Abgabe
einer Alternativmedikation meist aufwändige
Rücksprachen mit dem Arzt; häufig wird eine Neuausstellung der Verordnung nötig.
Doch nicht nur finanzielle Aspekte spielen eine
Rolle: Auch mögliche Auswirkungen im Hinblick
auf die Therapie sowie Vorgaben durch den Rahmenvertrag sollten berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel
So sollten unterschiedliche Emulsionstypen wie
beispielsweise bei Präparaten zur symptomatischen Behandlung von entzündlichen Hauterkrankungen nicht gegeneinander ausgetauscht werden.
www.DeutschesApothekenPortal.de
SERV ICE
Rezeptbeispiel:
Der in der Apotheke zu leistende Eigenanteil für
Monovo® Creme (Wirkstoff Mometasonfuroat) liegt
bei 7,60 Euro (5,– Euro Zuzahlung/2,60 Euro Mehrkosten). Ein Austausch auf ein mehrkostenbefreites
Alternativarzneimittel darf aber ohne Rezeptänderung aus zwei Gründen nicht erfolgen:
Kein Austausch auf normiertes Präparat
Ein Austausch auf ein Alternativarzneimittel
ist nur erlaubt, wenn dieses dasselbe N-Kennzeichen trägt oder die identische Menge
enthält. Da das verordnete Arzneimittel kein
N-Kennzeichen trägt und kein mengenidentisches Alternativpräparat im Handel ist, ist ein
Austausch auf ein normiertes Präparat mit
gleichem Wirkstoff nicht zulässig. Bei Nicht­
beachtung droht eine Retaxation.
Unterschiedliche Emulsionstypen
Auch im Sinne der Therapiesicherheit sollte
kein Aus­tausch erfolgen: Bei Monovo® Creme
handelt es sich um eine Creme mit Öl-in-Wasser-Formulierung. Die Alternativarzneimittel
sind als Wasser-in-Öl-Formulierungen im
Handel. Diese verschiedenen Emulsionstypen
sind therapeutisch nicht äquivalent und
sollten daher nicht gegeneinander ausgetauscht werden.
Zuzahlung „Rezeptgebühr“
Für GKV-Versicherte ab dem 18. Geburtstag besteht
nach den Vorgaben des fünften Sozialgesetzbuches
(SGB V) die grundsätzliche Verpflichtung, eine
Zuzahlung zu leisten.
Auszug § 31 SGB V (3):
„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu
jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel
als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die
Kosten des Mittels …“
Demnach ergibt sich folgende Aufteilung bezüglich
der Zuzahlung für GKV-Versicherte:
Errechnung der Zuzahlungshöhe
Die Höhe der Zuzahlung liegt bei 10 % des Apothekenverkaufspreises. Höchstens sind 10 Euro, mindestens 5 Euro Zuzahlung zu leisten. Wenn die Kosten des Medikamentes unter 5 Euro liegen, wird der
tatsächliche Apothekenverkaufspreis vom Kunden
gezahlt. Daraus ergibt sich:
Apotheken­
verkaufspreis (AVK)
Zuzahlung
0-50 Euro
> 50–100 Euro
> 100 Euro
5 Euro*
10 % vom AVP
10 Euro
* Liegt der tatsächliche Preis < 5 Euro, so ist nur dieser zu zahlen
Beträge zwischen 5 und 10 Euro kann die Zuzahlung dann annehmen, wenn der Apothekenverkaufspreis zwischen 50 Euro und 100 Euro liegt,
wie folgendes Praxisbeispiel zeigt.
Praxisbeispiel
Der Apothekenverkaufspreis liegt bei 61,59 Euro.1
Demnach ergibt sich eine vom Kunden zu leistende
Zuzahlung in Höhe von 10 % = 6,16 Euro.
Retax-Fallen bei der Zuzahlung
Auch im Hinblick auf die Zuzahlung lauern in der
Apotheke Retax-Fallen. Hier stellt sich nicht die
Frage nach der Höhe der Zuzahlung, sondern
danach, was das Apothekenteam beachten muss,
wenn irreführende Angaben bezüglich des Zuzahlungsstatus auf der Verordnung angegeben sind.
Retaxvermeidende Handlungsempfehlungen:
Zuzahlungsstatus nicht angekreuzt oder
sowohl „gebührenpflichtig“ als auch
­„gebührenfrei“ angekreuzt
➞ Versicherter gilt als gebührenpflichtig, es
sei denn, er kann einen gültigen Befreiungsausweis vorlegen. Liegt eine Gebührenbefreiung vor, so ist diese von der Apo­theke auf
dem Rezept zu vermerken und mit Datum und
Handzeichen abzu­zeichnen.
Zuzahlungsstatus eindeutig angekreuzt
➞ Es besteht keine Prüfpflicht der Apotheke.
Es darf allerdings der Zuzahlungsstatus nach
Vorlage eines Befreiungsausweises und entsprechender Rezeptdokumentation von der
Apotheke geändert werden, wenn dieser von
der Arztpraxis falsch gekennzeichnet wurde.
• 0–18 Jahre: keine Zuzahlungspflicht
• ab 18 Jahre: Zuzahlungspflicht
1 Stand 01.08.14
www.DeutschesApothekenPortal.de
5
S E RV IC E
Änderung des Zuzahlungsstatus, z. B. von
„gebührenpflichtig“ zu „gebührenfrei“ vor
Vorlage des Rezeptes in der Apotheke
➞ Es besteht keine offizielle Prüfpflicht, es
wird aber dringend empfohlen, den Status zu
überprüfen, da es in der Praxis schon zur
Retaxationen gekommen ist.
Gerade rund um den Jahreswechsel sollten Rezeptbefreiungen geprüft werden, da die Gebührenbefreiung eines Patienten oft zum Jahresende ausläuft.
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Die Entbindung von der Zuzahlung ist ausschließlich Sache der Krankenkasse. So werden GKV-Versicherte von der Zuzahlung für ein Arzneimittel
befreit, wenn der Preis des Arzneimittels 30 %
unter dem Festbetrag liegt (nach § 31 Abs. 3 Satz 4
SGB V).
Rezeptbeispiel:
Rezeptbeispiel (Kostenträger Bosch BKK):
Bei der Rezepteinlösung in der Apotheke muss der
Patient keine Zuzahlung leisten, da für Versicherte
der Bosch BKK eine Zuzahlungs­befreiung vorliegt.
Ein Versicherter der Barmer GEK müsste hingegen
bei der gleichen Rezeptein­lösung eine Zuzahlung
von 5 Euro entrichten. Ebenfalls gibt es einen Mehrkostenverzicht bei vielen BKKen.
Sonderfälle
Im folgenden zwei Praxisbeispiele ohne Zuzahlung:
Milchpumpe
Die Abrechnung von bspw. Milchpumpenzubehör und Miete einer Milchpumpe sind zuzahlungsfrei. Das gilt auch, wenn das Gerät und
die Miete auf einem Rezept für die Mutter
verordnet sind.
Impfungen
Bei dem verordneten Arzneimittel muss der Versicherte keine Zuzahlung in der Apotheke leisten, da
der Preis des Arzneimittels 30 % unter dem Festbetrag liegt.
Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel
PRAXIS-TIPP
Der GKV-Spitzenverband listet alle zuzahlungs­
befreiten Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 SGB V.
Mitunter wird die Software den Verzicht auf eine
Zuzahlung nicht korrekt anzeigen. Falls die Apotheke
die Zuzahlung manuell auf „frei“ ändert, empfiehlt es
sich, einen entsprechenden Vermerk auf dem Rezept
anzubringen, um Retaxationen vorzubeugen.
Zur Liste der zuzahlungsbefreiten
Arzneimittel:
www.DAPdialog.de/2214
Inzwischen existieren auch noch andere Befreiungsmodelle:
• ganze oder halbe Zuzahlungsbefreiung
• rabattvertragsbezogene Befreiungen
• kassenspezifische Zuzahlungsbefreiungen
• produktbezogene Zuzahlungsbefreiungen
(z. B. Impfungen)
Eine kassenspezifische Zuzahlungsbefreiung liegt
dann vor, wenn eine oder mehrere Krankenkassen
ihre Versicherten von der Zuzahlung für ein
bestimmtes Arzneimittel befreien.
6
Die gesetzliche Zuzahlung entfällt auch bei
öffentlich empfohlenen Impfungen, z. B. gegen
Diphtherie, FSME, Hepatitis A, Hepatitis B,
Haemophilus-influenzae-B, Humanes Papilloma Virus (HPV), Influenza, Masern, Meningokokken, Mumps, Polio, etc.
Regelungen bei anderen Kostenträgern
Neben den gesetzlichen Krankenkassen gibt es
auch noch andere Kostenträger, z. B. die Bundeswehr, Polizei oder Berufsgenossenschaften (BG).
Hier gibt es gesonderte Vorgaben, auf die das Apothekenteam achten muss.
Eine tabellarische Übersicht zeigt die Regelungen
auf einen Blick. Damit gelingt die Rezeptabrechnung auch bei GKV-unabhängigen Kostenträgern.
Hier geht’s zur tabellarischen
Übersicht:
www.DAPdialog.de/2215
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Austausch von Buprenorphin-Pflastern:
Rechtskräftiges Urteil gibt Sicherheit
bei Rezeptbelieferung
A
potheken sind nach den Vorgaben des
Rahmenvertrages verpflichtet, vorrangig
rabattierte Arzneimittel abzugeben. Diese
Regelung ist auch bei der Abgabe von
Buprenorphin-Pflastern zu beachten.
Bedingt durch Rabattverträge kann in der
Apotheke ein Austausch von einem 3-Tagespflaster auf ein 4-Tagespflaster angezeigt
werden. Dieser Austausch ist zulässig – so
hat es das Oberlandesgericht Hamburg
bestätigt.
Im Rahmen der Schmerztherapie werden häufig
transdermale Pflaster mit dem Wirkstoff Buprenorphin verschrieben. Einige Hersteller bieten
Buprenorphin-Pflaster als 3-Tagespflaster an,
andere Präparate haben eine Wirkdauer von vier
Tagen.
Beispiele für solche Präparate, sogenannte
4-Tagespflaster, sind etwa das Transtec PRO® Pflaster von Grünenthal und das Bup-4 Tagespflaster
von Librapharm. Für beide Pflaster bestehen
Rabattverträge mit bestimmten Krankenkassen.
Rechtskräftiges Urteil bestätigt
­Austausch
Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke kann
deshalb die Frage auftreten, ob der Austausch eines
nicht rabattierten 3-Tagespflasters auf ein rabattiertes 4-Tagespflaster, wie beispielsweise Transtec
PRO®, zulässig ist.
Das Oberlandesgericht Hamburg1 hat am 28.11.13
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, dass dieser Austausch zulässig ist
und beim Vorliegen von Rabattverträgen vorgenommen werden muss. Der umgekehrte Austausch
eines 4-Tagespflasters auf ein 3-Tagespflaster ist
hingegen nicht zulässig, da es aufgrund der kürzeren Wirkdauer zu Therapieproblemen kommen
kann. Mit diesem rechtskräftigen Urteil erhalten
die Apotheken Sicherheit bei der Rezeptbelieferung
im Hinblick auf eine mögliche Substitution.
Mögliche Abgabesituationen in der Apotheke
In der Apotheke können sich folgende Abgabesituationen ergeben –
immer vorausgesetzt, dass der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat2:
1.Es wird ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Buprenorphin-4-Tagespflaster verordnet ist. Das verschriebene Pflaster ist beim vorliegenden Kostenträger rabattiert.
➞ Richtig: Abgabe des rabattierten 4-Tagespflasters.
2.Es wird ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Buprenorphin-3-Tagespflaster verordnet ist. Beim vorliegenden Kostenträger ist ein
Buprenorphin-4-Tagespflaster rabattiert.
➞ Richtig: Abgabe des rabattierten 4-Tagespflasters.
3.Es wird ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Buprenorphin-4-Tagespflaster verordnet ist. Beim vorliegenden Kostenträger ist ein
Buprenorphin-3-Tagespflaster rabattiert.
➞ Richtig: Abgabe des 4-Tagespflasters, da ein Austausch auf ein
Pflaster mit kürzerer Applikationsdauer nicht zulässig ist.
Beratungsleitfaden und Patien­
ten­information zu Transtec PRO®
TRANSTEC-PRO_BeratLeitfaden+Pat-Info_030714 11.07.14 10:06 Seite 1
Beratungsleitfaden und wichtige Abgabehinweise
zum Buprenorphinpflaster Transtec PRO®
Zur Unterstützung bei der Beratung und
Abgabe von Transtec PRO® in der Apotheke
stehen kostenlose Servicematerialien zum
Download zur Verfügung:
Der Beratungsleitfaden fasst wichtige
Hinweise zur Rezeptbelieferung und zur
richtigen Anwendung des Pflasters zusammen.
Hintergrund
Opioidhaltige Schmerzpflaster wie Transtec PRO® stellen eine wichtige Alternative zu oralen
Opioidanalgetika in der Therapie chronischer Schmerzen dar. Die Anwendung eines transdermalen Pflasters bietet einige Vorteile gegenüber der peroralen Medikation:
✔ Die gleichmäßige Wirkstofffreisetzung sorgt für einen konstanten Wirkstoffspiegel im
Blut und damit für eine gleichbleibende Wirkung über die gesamte Applikationszeit.
✔ Aufgrund des konstanten Wirkstoffspiegels und der Umgehung des Magen-Darm-Traktes
ist das Pflaster besonders gut verträglich.
✔ Die Medikation ist unabhängig von Mahlzeiten und eventuellen Schluckbeschwerden.
✔ Aufgrund der langen Wirkdauer ist die Applikationshäufigkeit gering.
Diese Vorteile kommen aber nur zum Tragen, wenn das Pflaster richtig angewendet wird.
Hier kommt der Beratung in der Apotheke eine wichtige Rolle zu.
Tipps für Ihr Beratungsgespräch
Folgende Anwendungshinweise sollten Sie Ihren Patienten im Rahmen
des Beratungsgesprächs geben:
• Die Hautstelle sollte unbehaart, intakt, sauber und trocken sein.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aufreißen
• Verwenden Sie zur Reinigung der Hautstelle nur Wasser! Auf Seife,
Cremes oder Ähnliches sollten Sie verzichten, da diese die Wirkstoffaufnahme beeinträchtigen können.
Folie entfernen
• Drücken Sie das Pflaster mindestens 30 Sekunden mit der flachen
Hand an, damit es gut haftet.
• Schmerzpflaster sollten generell nicht zerschnitten werden.
• Wählen Sie beim Pflasterwechsel jeweils eine andere Hautstelle aus.
Bevor auf die alte Stelle ein neues Pflaster geklebt wird, sollte
mindestens eine Woche vergangen sein. So werden Hautirritationen
vemieden.
• Transtec PRO® kann bis zu 4 Tage getragen werden. Dies ermöglicht
die Auswahl von 2 festen Wechseltagen pro Woche.
Hier geht’s zum Download des
Beratungsleitfadens:
Kleben
Andrücken
Seite 1/2
www.DAPdialog.de/2221
TRANSTEC-PRO_BeratLeitfaden+Pat-Info_030714 11.07.14 10:06 Seite 3
Die Patienteninformation kann dem Patienten mitgegeben werden. Sie gibt wichtige
Hinweise zur richtigen Anwendung und
zum Wechsel des Pflasters.
Patienteninformation zur Anwendung
des Schmerzpflasters Transtec PRO
®
Liebe Patientin, lieber Patient,
zur Behandlung von Schmerzen haben Sie das Schmerzpflaster Transtec PRO mit dem Wirkstoff
Buprenorphin verschrieben bekommen.
®
Bei dem verordneten Transtec PRO Pflaster handelt es sich um ein spezielles Therapiesystem,
mit dem der Wirkstoff gleichmäßig und genau dosiert bis zu 4 Tage lang über die Haut in den
Körper abgegeben wird. Daraus ergibt sich ein gleichbleibender Wirkstoffspiegel im Blut, der
eine kontinuierliche Schmerzkontrolle über mehrere Tage ermöglicht.
®
Zu Beginn der Behandlung setzt die schmerzstillende Wirkung normalerweise etwas verzögert
(nach ca. 12–24 Stunden) ein und hält für die Applikationsdauer von 4 Tagen an.
Die Tragedauer von bis zu 4 Tagen ermöglicht Ihnen das Wechseln an zwei festen Tagen pro
Woche.
Wählen Sie zur Festlegung der Wechseltage einen Starttag aus der Tabelle aus (z. B. Mo
morgens). In der unteren Zeile erkennen Sie den dazugehörigen Wechseltag (in diesem Fall
Do abends). Diese beiden Tage bleiben im Laufe der Therapie Ihre festen Transtec PRO
Wechseltage.
®
morgens Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
abends
Bitte beachten Sie vor der Anwendung des Transtec PRO Pflasters die folgenden Hinweise
und lesen Sie vor der Anwendung zusätzlich den Beipackzettel sorgsam durch.
®
Brustkorb/
Rücken
Transtec PRO Anwendungshinweise:
®
Hier geht’s zum Download der
Patienteninformation:
1 Oberlandesgericht Hamburg, AZ Hans. OLG 3 U 168/12, rechtskräftig
2 Stehen einem Austausch im Einzelfall Pharmazeutische Bedenken entgegen, so
müssen diese ordnungsgemäß auf dem Rezept dokumentiert werden, da bei
Nichtbeachtung des Rabattvertrages eine Retax droht.
Brustkorb/
Rücken
• Die Applikation erfolgt vorzugsweise auf dem Oberkörper, auf der
oberen Rückenpartie bzw. unterhalb des Schlüsselbeins.
www.DAPdialog.de/2222
1 Wählen Sie eine unverletzte und intakte Hautstelle für die Pflasteranwendung
aus. Geeignete Körperstellen sind die Oberarm-Außenseite, der obere oder
seitliche Brustkorb oder die obere Rückenpartie. ➔ Die Hautstelle muss sauber,
fettfrei und möglichst unbehaart sein.
➔ Zum Waschen der Hautstelle nur klares Wasser verwenden und die Haut
nach dem Waschen trocken tupfen, nicht reiben. ➔ Keine Hautpflegeprodukte oder Alkohole auf die Hautstelle auftragen.
➔ Eventueller Haarwuchs muss vorher mittels Schere entfernt werden.
➔ Zur Vermeidung von Hautreizungen möglichst nicht rasieren. Jetzt ist die
Hautstelle für das Aufkleben von Transtec PRO vorbereitet.
2 Öffnen Sie den Schutzbeutel und entnehmen Sie das Pflaster. Die Klebeseite
des Pflasters ist durch eine silberfarbene Folie geschützt.
3 Die Hälfte der silberfarbenen Folie entfernen. Klebeschicht dabei nicht berühren.
4 An der vorbereiteten Hautstelle das Pflaster platzieren, fest andrücken und erst
dann die andere Hälfte der silbernen Schutzfolie entfernen.
5 Das Pflaster mit der flachen Hand fest auf die Haut pressen und über 30 Sekunden
andrücken. Pflaster und Pflasterrand müssen vollständig auf der Haut kleben.
1
Aufreißen
2
Folie entfernen
3
®
Kleben
4
Andrücken
5
Seite 1/2
Mit freundlicher Unterstützung der Grünenthal GmbH
7
AUS DE R I N DUS T R I E
Beim Austausch auf die Galenik achten
Neue einzigartige Öl-in-Wasser-Formulierung zur Behandlung
­entzündlicher Hauterkrankungen
S
eit Ende 2013 ist Monovo® zur symptomatischen Behandlung entzündlicher und
juckender Hauterkrankungen im Handel.
Aufgrund der einzigartigen Galenik bei der
Monovo® Creme und Emulsion sollte das
Präparat nicht gegen andere Emulsionstypen ausgetauscht werden.
Das neue Präparat Monovo® des Herstellers Almirall Hermal GmbH ist angezeigt zur symptomatischen Behandlung entzündlicher Hauterkrankungen wie z. B. atopischer Dermatitis, Psoriasis sowie
Kontaktdermatitis. Im Präparat Monovo® steht der
Wirkstoff Mometasonfuroat erstmals als Creme
oder Emulsion in Öl-in-Wasser-Formulierungen
(O/W) zur Verfügung.
Haut und somit auch dessen Wirkung. Bereits
geringe Änderungen können die therapeutische
Wirkung beeinflussen. Daher können verschiedene
Zubereitungen desselben Wirkstoffes nicht als bioäquivalent angesehen werden.
Die Phasenlage einer dermatologischen Zubereitung kann mit Hilfe eines Anfärbetests nachgewiesen werden. Das hier verwendete Methylenblau
färbt die wässrige äußere Phase einer Grundlage
blau und zeigt in der Abbildung an, dass nur
Monovo® Creme und Emulsion echte O/W-For­mulierungen sind.
Erhältliche Packungsgrößen
Darreichungsform
Creme
Emulsion
Packungsgröße
15 g
35 g
70 g
30 g
60 g
PZN
05025602
05025619
05025654
05025708
05025714
Leitliniengerechte Therapie bei
­Hauterkrankungen
Die Wahl der Grundlage für die Therapie von Haut­
erkrankungen wird neben der Arzneiform durch
das morphologische Bild der zu behandelnden Dermatose bestimmt. Für die Behandlung akut-nässender und akuter Dermatosen sind O/W-Formu­lierungen besser geeignet als W/O-For­mulierungen1.
O/W-Formulierungen waren bisher für den Wirkstoff Mometasonfuroat jedoch nicht verfügbar, so
dass erst Monovo® eine leitliniengerechte Therapie
von akuten Hautentzündungen ermöglicht1. Für
den Wirkstoff Mometasonfuroat spricht das bessere
Wirkungs- und Nebenwirkungsprofil im Vergleich
zu älteren topisch angewendeten Glukokortiko­
iden2.
Abbildung: Nachweis der Phasenlage mit Hilfe von Sudan III
und Methylenblau1
Da Monovo® Creme und Emulsion als einzige Präparate eine O/W-Formulierung besitzen, sollten diese
nicht gegen Präparate mit anderen Emulsionstypen
ausgetauscht werden1.
FAZIT
Bei der Topikatherapie kommt der Galenik eine ent­
scheidende Bedeutung zu. Die Grundlage hat ebenfalls
eine physikalische Eigenwirkung. Ein Austausch unter­
schiedlicher Galeniken sollte daher aufgrund Pharma­
zeutischer Bedenken dringend vermieden werden.
1 Abeck D. Dermatologische Therapie mit topischen Glukokortikoiden. In: Aktuelle
Dermatologie, Februar 2014; 40:38–40
2 L uger T, Loske KD, Elsner P et al. Topical skin therapy with glucocorticoids – the
therapeutic index. J Dtsch Dermatol Ges 2004: 2629–2634
Verschiedene Emulsionstypen sind
nicht bioäquivalent
Die Galenik einer dermatologischen Arzneiform
bestimmt die Penetration des Wirkstoffes in die
8
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Neue Arbeitshilfe: Richtige Rezeptbedruckung
bei bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln
B
edingt erstattungsfähige Arzneimittel
können auf Kassenrezept abgegeben werden, wenn der Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellt. Doch bei der richtigen
Benutzung der Software kommen häufig
Fragen auf.
Dass Cialis auf Privatrezept verordnet und abgegeben wird, ist bereits gängige Praxis. Seit Juni dieses
Jahres kann Cialis® mit der Wirkstärke 5 mg zusätzlich auch auf Kassenrezept abgegeben werden,
wenn der Verordnungsgrund das benigne Prostatasyndrom ist1. Damit gehört das Arzneimittel zu den
bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln.
®
Software: Fragen zum richtigen Vorgehen
Doch bei der Bedruckung des Kassenrezeptes
kommt es immer wieder zu Fragen hinsichtlich der
richtigen Vorgehensweise in der Apothekensoftware. Der Apotheker ist aktiv gefordert, die richtige
Entscheidung bei sämtlichen Hinweisfenstern und
Fragestellungen zu treffen.
DeutschesApothekenPortal
35
ARBEITSHILFE
Neue Arbeitshilfe
Die neue Arbeitshilfe des DeutschenApothekenPortals zeigt am Beispiel Cialis®
5 mg täglich zur Behandlung von BPS das
richtige Vorgehen in den gängigsten Softwaresystemen. So gelingt die richtige
Rezeptbedruckung auch bei bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln.
Richtige GKV-Rezeptbedruckung bei
bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln
Beispiel: Cialis® 5 mg täglich
zur Behandlung von BPS
Von bedingt erstattungsfähigen Arzneimitteln spricht man, wenn die GKV-Erstattung
an bestimmte Vorgaben geknüpft ist. Sind diese Vorgaben erfüllt, kann der Arzt das
Arzneimittel auf Kassenrezept verordnen.
Zur korrekten Abrechnung mit den Krankenkassen gehört auch die richtige Bedruckung
des Kassenrezeptes. Da es hier immer wieder zu Fragen und Unsicherheiten kommt,
zeigen wir Ihnen die richtige Vorgehensweise in den gängigen Softwaresystemen.
 Rechtlicher Hintergrund zur GKV-Erstattung von Cialis® 5 mg täglich
Ú Cialis® 5 mg täglich darf auf GKV-Rezept verordnet und abgerechnet werden1
Ú Die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit gilt nur für die Wirkstärke 5 mg
Ú Der Verordnungsgrund muss das benigne Prostatasyndrom (BPS) sein
Ú Der Apotheker muss den Verordnungsgrund nicht ermitteln
Ú Alle Packungsgrößen (14, 28 und 84 Tabletten) sind auch ohne Normgröße
voll erstattungsfähig
Ú Die Einteilung der Normbereiche findet man im DAP Packungsgrößen-Check
unter www.DeutschesApothekenPortal.de
 Richtige Rezeptbedruckung in den Softwaresystemen
Im Folgenden erfahren Sie, was bei der Rezeptbedruckung in den Apothekensoftwaresystemen zu berücksichtigen ist.
In den Beispielen
• wurde der Rezeptstatus „gebührenpflichtig“ exemplarisch gewählt
• wurde Cialis® 5 mg täglich 28 St. (PZN 01133074) des Erstanbieters
Lilly ausgewählt
Achtung:
Für die retaxsichere Abgabe des Originalpräparates muss dieses auch eindeutig
verordnet sein. Eindeutige Originalverordnung: Angabe des Herstellers und/oder PZN.
➔ Ggf. Rücksprache mit dem Arzt halten und fehlende Angaben ergänzen lassen.
Änderungen und Ergänzungen müssen vom Arzt mit Unterschrift und Datum
versehen werden!
Hier geht’s zur neuen Arbeitshilfe:
www.DAPdialog.de/2226
1 G-BA-Beschluss aus dem März 2014; Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10.06.2014
Seite 1
Mit freundlicher Unterstützung der Lilly Deutschland GmbH
Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2014
1 G-BA Beschluss vom März 2014; Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10.06.2014
Lageroptimierung
mit aktuellen DAP Services
F
ür die Apotheken ist es eine ständige
Herausforderung, das Warenlager den geänderten Rabattverträgen adäquat anzupassen und gleichzeitig so wirtschaftlich wie
möglich zu handeln. Das gilt insbesondere,
wenn bei großen Krankenkassen neue
Rabattverträge in Kraft treten.
Um die Lagerplanung zu erleichtern, stehen von
DAP verschiedene Services zur Verfügung. Mit den
PZN-Listen der aktuellen Kassenzuschläge, dem
DAP Rabattvertrags-Laufzeit-Check sowie dem
DAP Lager- und Bevorratungsservice ist rund um
die Rabattverträge eine optimale Bevorratungsplanung möglich. Schauen Sie einfach rein.
PZN-Listen der
­aktuellen Rabatt­
vertragszuschläge:
www.DAPdialog.de/2231
DAP Lager- und
Bevorratungsservice:
www.DAPdialog.de/2232
DAP Rabatt­vertragsLaufzeit-Check:
www.DAPdialog.de/2233
www.DeutschesApothekenPortal.de
9
P
KO
IE
RV
L
OR
AG
E
ZUR ABGAB E AN IHRE KUNDEN
S e r v i c e
Patienteninformation zu Arzneimittelaustausch und Zuzahlung
Dieser Tage ändern sich viele Rabattverträge und Zuzahlungen bei Arzneimitteln – der Beratungsaufwand in der Apotheke steigt.
Auf www.ArzneiKompass.de/1891.html können Ihre Patienten selbst nachschauen, welches Arzneimittel sie von ihrer Kasse erhalten
können und wie hoch die jeweilige Zuzahlung ist. Nutzen Sie diese Seite als Kopiervorlage oder drucken Sie die Kundeninfo alternativ unter
www.DAPdialog.de/2281 aus.
.de
.de
Muss die Apotheke das gewohnte
Medikament austauschen?
Wie viel muss ich zuzahlen?
Muss die Apotheke das gewohnte
Medikament austauschen?
Wie viel muss ich zuzahlen?
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke immer wieder in
vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes
wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder
eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst
prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch
erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften muss die Apotheke immer wieder in
vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes
wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder
eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst
prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch
erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen.
➤ So geht’s:
➊Gehen Sie im Internet auf
➤ So geht’s:
➊Gehen Sie im Internet auf
➋Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus
➌Suchen Sie Ihr Arzneimittel
➋Wählen Sie Ihre Krankenkasse aus
➌Suchen Sie Ihr Arzneimittel
Für alle Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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www.ArzneiKompass.de/1891.html
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Medikament austauschen?
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vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes
wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder
eine Zuzahlung – die dann Ihre Kasse erhält – verlangen. Sie können selbst
prüfen, ob und gegen welches Medikament eventuell ein Austausch
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vielen Fällen Ihr vom Arzt verschriebenes Medikament gegen ein anderes
wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers austauschen oder
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erfolgen muss und wie viel Sie zuzahlen müssen.
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AUS DE R I N DUS T R I E
Vildagliptin: Trotz „AV-Meldung“ –
Abgabe weiter möglich
E
in tiefer Einschnitt für alle Diabetiker,
die mit Galvus®, Eucreas®, Icandra® oder
Jalra® therapiert werden: Zum 1. Juli stellte
der Hersteller Novartis Pharma den Vertrieb
für alle vildagliptinhaltigen Mono- und Kombinationspräparate ein, da man sich im Rahmen der notwendigen Verhandlung mit dem
GKV-Spitzenverband nicht auf ein GenerikaPreisniveau einigen konnte. Zuvor hatten
Vildagliptin und dessen Wirkstoffkombina­
tionen den AMNOG-Prozess durchlaufen,
wobei kein Zusatznutzen festgestellt wurde.
Eine gute Nachricht bleibt – alle vildaglip­
tinhaltigen Antidiabetika bleiben so lange
verfügbar, verschreibungs- und erstattungsfähig, bis der Bestand im Markt abverkauft
ist.
Auf Grundlage der negativen Nutzenbewertung des
G-BA musste der Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband einen Erstattungsbetrag aushandeln.
Doch die monatelangen Preisverhandlungen scheiterten, am Ende konnten sich Novartis und der
GKV-Spitzenverband nicht einigen. Dies hatte zur
Folge, dass der Vertrieb für die betroffenen Präparate zum 1. Juli 2014 eingestellt wurde.
Betroffene Präparate
Betroffen sind sowohl Mono- als auch Kombinationspräparate in allen Packungsgrößen und Wirkstärken.
Präparate auf einen Blick:
Präparat
Eucreas®
Galvus®
Icandra®
Jalra®
Wirkstoff(kombination)
Vildagliptin plus Metformin
Vildagliptin
Vildagliptin plus Metformin
Vildagliptin
(Ausschnitt aus der Lauer-Taxe, Stand 15.08.14)
dargestellt:
Die Kennzeichnung der genannten Antidiabetika
als „AV“ bzw. als „außer Handel“ bedeutet jedoch
nicht, dass die Ware nicht mehr bestellt und abgegeben werden darf. Das Gegenteil ist der Fall: die
genannten oralen Antidiabetika dürfen so lange
beim Großhandel bestellt, vom Arzt verschrieben
und zulasten der GKV abgegeben werden, bis der
Bestand im Markt abverkauft ist.
Das bedeutet für die Abläufe in der Apotheke:
• Bezug über den Großhandel weiter möglich
• Rezeptabrechnung zu den aktuellen Preisen
in der Lauertaxe
• Keine zusätzliche Gefahr der Retaxierung
• Unveränderte Zuzahlung für den Patienten
➞ „AV“–Meldung hat keinen Einfluss auf die
Erstattungsfähigkeit durch die GKV
FAZIT
Für rund 350.000 Diabetespatienten, die mit vildag­
liptinhaltigen Arzneimitteln behandelt werden, ist
mittelfristig eine Arzneimittelumstellung angesagt.
Glücklicherweise bleibt Ärzten und Patienten noch
etwas Zeit, eine alternative Arzneimitteltherapie aus­
zuwählen.
Anzeige in der Apothekensoftware
Mit der Einstellung des Vertriebs geht auch eine
„AV-Meldung“ in der Apothekensoftware einher.
Daher tragen alle genannten Antidiabetika in der
Taxe aktuell den Zusatz „AV“. Im Folgenden wird
eine Anzeige für Galvus® in der Apothekensoftware
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11
A B G A BE - S E RV IC E
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Das DAP-Team antwortet
T
äglich erreichen DAP Fragen zu Abgabeproblemen aus der Apothekenpraxis. Um
die Apotheke für die retaxsichere Rezept­
belieferung zu schulen, veröffentlichen wir
regelmäßig die interessantesten Fälle. In
dieser Ausgabe geht es um Mehrkosten,
wirtschaftliches Stückeln, Jumbopackungen, Bundeswehr-Rezepte und um die
Bestimmung der größten Messzahl.
Diskutieren Sie mit über 7.400 ­
KollegInnen im DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/2241
­ FALL 2
FALL 1
Finalgon auf Bundeswehr-Rezept
Festbetragsänderungen – Mehrkosten entstehen
Frage:
Frage:
Uns liegt folgende Verordnung zulasten der AOK
NordWest vor: Micardis 40/12,5 98 St.
Seit dem 1. Juli fallen bei diesem Arzneimittel Mehrkosten in Höhe von 50,17 Euro an. Kann ich ohne
weiteres gegen ein mehrkostenfreies Generikum
austauschen oder muss das Rezept geändert werden?
Antwort:
Seit Juli gelten für zahlreiche Arzneimittel neue
Festbeträge und auf die Apotheken kommt ein
erheblicher Mehraufwand zu. Für die retaxsichere
Abgabe ist nun folgendes zu beachten:
Liegt kein Rabattvertrag vor, darf die Apotheke
einen der drei preisgünstigsten Aut-idem-Artikel
auswählen. Hier gehören alle grün markierten Artikel zum Auswahlbereich:
Wir haben ein Bundeswehr-Rezept vorliegen, auf
dem Finalgon CPD Wärmecreme 50 g N2 verordnet
ist. Wird das Präparat erstattet?
Antwort:
Laut Liefervertrag der Bundeswehr gilt Folgendes:
㤠1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die an diesem Vertrag beteiligten Apotheken
übernehmen unter den nachstehenden Bedingungen die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln (§ 25
Apothekenbetriebsordnung).“
Laut dieser Vereinbarung ist eine Finalgon Wärmecreme, die Arzneimittelcharakter hat, erstattungsfähig.
Denken Sie weiterhin an die besonderen Merkmale,
die auf einem BW-Rezept nicht fehlen sollten:
Ein Bundeswehrrezept ist ordnungsgemäß nach
Absatz 1 ausgestellt, wenn es neben Mittel und
Menge folgende Angaben enthält:
a) Stempel der Sanitätseinrichtung
b) Datum der Ausstellung
c) Name, Vorname und Personenkennziffer der
­Soldatin/des Soldaten
d) eigenhändige Unterschrift des Arztes.
Besteht hingegen ein Rabattvertrag für das verordnete Micardis, muss der Arzt dem Patienten eine
geeignete Alternative aus dem GKV-Leistungskatalog verordnen, ggf. mit Aut-idem-Kreuz.
12
Zum PZN-Check:
www.DAPdialog.de/2242
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
FALL 3
­ FALL 4
Immunosporin: Ist wirtschaftliches Stückeln
möglich?
Vidisic Augengel Jumbopackung erstattungsfähig?
Frage:
Frage:
Verordnet ist zulasten der AOK Nordwest:
6 x Immunosporin 25 mg 30 Kps.
Für einen erwachsenen Sjögren-Syndrom-Patienten
ist verordnet: „Vidisic Augengel 3 x 10 g“. Es handelt
sich um ein OTX-Arzneimittel, das bei Sjögren-Syndrom zulasten der GKV abgegeben werden darf.
Packungen zu 30 und 90 Stück sind im Handel. Was
darf ich abgeben und berechnen? 6 x 30 Kps. N1
oder aus wirtschaftlichen Gründen 2 x 90 Kps.?
Antwort:
Retaxsicher können Sie leider keine der beiden Varianten beliefern, da Sie mit der verordneten Gesamtmenge die größte Messzahl für Ciclosporin (100
Stück) überschreiten, jedoch nicht um ein Vielfaches,
wie es der Rahmenvertrag in § 6 Abs. 3 vorsieht:
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge
die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte
Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser
Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete
Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die
Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Die Einteilung in die Packungsverordnung:
Ciclosporin,
Abgeteile orale Darreichungsformen
N1: 24–36 N2: 50–61 N3: 95–100
Nach Rahmenvertrag können Sie maximal die
Menge der größten Messzahl beliefern.
Da aber keine Packung zu 100 St. im Handel ist und
die 90er-Packung ohne Normkennzeichen nur auf
genaue Stückzahlverordnungen zulasten einer GKV
abgegeben werden darf, sollten Sie den Arzt bitten,
je 90 Stück Immunosporin auf getrennten Rezepten
zu verordnen.
Zum Thema Menge oberhalb Nmax –
Arbeitshilfe 14d:
www.DAPdialog.de/2243
www.DeutschesApothekenPortal.de
Laut EDV ist die 10-g-Packung die N3, die
3 x 10-g-Packung wird als nicht therapiegerechte
Packungsgröße gekennzeichnet. Handelt es sich
hierbei um eine Jumbopackung?
Antwort:
Ja, das ist richtig. Die Packung zu 3 x 10 g ist eine nicht
erstattungsfähige Jumbopackung, da die größte Messzahl von 10 g überschritten ist:
Sie dürfen aber 3 x die 10-g-Packung N3 abgeben, da
dies ein Vielfaches der Nmax ist. Allerdings wird dann
zusätzlich ein besonderer Vermerk des Arztes gefordert, der diese Menge bestätigt, siehe Rahmenvertrag
§ 6 Abs. 3:
„[…] Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit
der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Trägt der Arzt den Vermerk mit Datum und Unterschrift nach, dann können Sie zulasten der GKV drei
N3-Packungen abgeben. Allerdings muss der Patient
dann auch 3 x die Zuzahlung (inkl. Mehrkosten) leisten.
Eventuell ist es für den Patienten günstiger, wenn er
die Jumbopackung privat bezahlt.
Zur Arbeitshilfe 14a „Abgabe
wirtschaftlicher Einzelmengen“:
www.DAPdialog.de/2244
13
A B G A BE - S E RV IC E
­ FALL 5
Bestimmung der größten Messzahl bei Fucidine
Gazen
Frage:
­
Bei der 50er-Packung handelt es sich um eine nicht
erstattungsfähige Jumbopackung, die in keinem
Fall abgegeben werden kann. Die Abgabe von 5 x 10
Stück ist also möglich, wenn der Sondervermerk
nachgetragen wird, allerdings muss der Patient
auch 5 mal die Zuzahlung leisten!
Auf einem Kassenrezept wurde verordnet:
Fucidine 30 mg/100 cm2 Gaze 50 Stück. Die 50erPackung trägt kein Normkennzeichen. Darf ich 5
Packungen zu je 10 St. abgeben?
Weitere Informationen in der
Arbeitshilfe 25:
www.DAPdialog.de/2245
Antwort:
Da für Fucidine Gazen und Kompressen zur systemischen Anwendung kein N3-Bereich definiert ist,
findet man die größte Messzahl in der Mitte des
N2-Bereichs:
­ FALL 6
Movicol Junior aromafrei für einen
13-Jährigen?
Frage:
Uns liegt eine Verordnung über „Movicol Junior
aromafrei 30 x 6,9 g Norgine“ vor. Der Patient ist
13 Jahre alt. Nun ist uns aufgefallen, dass Movicol
Junior nur für Kinder von 2 bis 11 Jahren zugelassen
ist. Dürfen wir das Rezept dennoch beliefern?
14
In diesem Fall ist die Nmax = 10. Mit der verordneten
Menge von 50 Fucidine Gazen wurde demnach eine
vielfache Menge der größten Messzahl verordnet.
Diese darf nach Rahmenvertrag § 6 Abs. 3 abgegeben werden, wenn der Arzt diese Menge mit einem
besonderen Vermerk gekennzeichnet hat:
Antwort:
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge
die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte
Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl
bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete
Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten
Packung darf nur abgegeben werden, soweit der
Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf
die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen
hat.“
Gleichzeitig könnten Sie den Arzt auch darauf hinweisen, dass er für diese Altersgruppe alternativ Movicol V verordnen könnte. Die darin enthaltenen Wirkstoffe entsprechen denen in Movicol Junior aromafrei, sind aber in der Dosierung dem höheren Alter
angepasst.
Der Arzt kann diesen Vermerk nachtragen und
sollte diesen mit Datum und Unterschrift ergänzen.
www.DAPdialog.de/2246
Wird Movicol Junior wie in Ihrem Fall für einen 13-jährigen Patienten verordnet, handelt es sich um einen
Off-Label-Use. Empfehlenswert wäre in diesem Fall
eine Rücksprache mit dem Arzt, ob er sich dessen
bewusst ist.
Sowohl Movicol Junior aromafrei als auch Movicol V
können zulasten der GKV abgerechnet werden.
Hier finden Sie eine Abgabehilfe
zu Movicol:
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Original oder Import?
In vielen Fällen kann das verordnete
­Original abgegeben werden
A
uch wenn Importe oft zu Verunsicherungen bei den Patienten führen, werden sie
selbst auf Originalverordnungen nicht selten abgegeben – schließlich gilt es, die
geforderte Importquote zu erfüllen. Dabei
können Rezepte über Originale häufig ohne
Nachteil für die Apotheke beliefert werden.
Importarzneimittel führen aufgrund von fremden
Schriften oder Aufklebern auf der Verpackung oft
zu einer Verunsicherung der Patienten. Bei manchen Importen kommt erschwerend hinzu, dass sie
anders heißen als das Originalarzneimittel.
Dennoch werden in der Apotheke auch auf Originalverordnungen häufig Importe abgegeben – aus
Angst, die geforderte Importquote nicht zu erfüllen
oder aufgrund einer unwirtschaftlichen Abgabe
retaxiert zu werden. Dabei ist die Abgabe eines verordneten Originals in vielen Fällen möglich.
Beispiel 1: Keine wirtschaftlichen Importe erhältlich
Die Apotheke erhält eine Verordnung über Claversal 500 mg TAB, 50 Stück N1, Recordati, ohne Autidem-Kreuz. Kostenträger ist die AOK Rheinland/
Hamburg. Bei der Vergleichsrecherche werden drei
Importe angezeigt, die alle im Netto-VK (APb-VK)
günstiger sind als das Original:
diesem Fall wird in der Software ein Rabattvertrag
über einen Import angezeigt:
Abb. Lauer-Taxe online (Stand 01.07.2014).
Bei Rezepten ohne Aut-idem-Kreuz muss die Apotheke den Rabattvertrag beachten und den rabattierten Import abgeben. Bei Verordnung mit Autidem-Kreuz stellt sich die Situation anders dar.
Sozialgericht gibt der Therapiehoheit
des Arztes Vorrang
Laut Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 07.01.14,
Az. S13 KR 379/13 hat die Arztverordnung Vorrang.
Ein Apotheker hatte bei einer namentlich benannten Importverordnung mit Kreuz von einer Substitution auf das rabattierte Original abgesehen, gab
den Import ab und wurde retaxiert. Das Gericht gab
jedoch der Therapiehoheit des Arztes Vorrang und
die Kasse nahm die Retaxation zurück.
➞ Fazit: Bei namentlicher oder mit PZN verordneter Original­
verschreibung schützt laut Urteil das Aut-idem-Kreuz auch
vor dem Austausch gegen ein Rabattarzneimittel.
Abb. Lauer-Taxe online (Stand 01.07.2014); großes „I“ = kein 15/15-Import
Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die
Preisunterschiede nur gering sind und kein Import
den geforderten 15/15-Preisabstand erfüllt, um auf
die Importquote angerechnet zu werden.
➞F
azit: Die Apotheke kann das verordnete
Original beliefern.
Beispiel 2: Arzt schließt Substitution des Originals aus
Die Apotheke erhält eine Verordnung über Claversal 500 mg, 50 Stück N1, Recordati, mit Aut-idemKreuz. Kostenträger ist die DAK Gesundheit. In
www.DeutschesApothekenPortal.de
Sollte die Krankenkasse anderer Auffassung sein und eine
Nichtabgabe des rabattierten
Imports mit einer Retaxation
ahnden, sollte die betroffene
Apotheke auf das aktuelle
Urteil verweisen.
Arbeitshilfe
zum Download
Eine aktuelle Arbeitshilfe bietet Unterstützung bei der Abgabe
von Claversal.
Zur Arbeitshilfe:
DeutschesApothekenPortal
Seite 1/2
ARBEITSHILFE
34
Claversal – Möglichkeiten der Originalabgabe
Insbesondere bei namentlich anders lautenden Importen sind Patienten häufig verunsichert und bitten
um Abgabe des Originals. In vielen Fällen ist dies auch ohne Retax-Gefahr möglich.
Original + Hersteller und/oder PZN
Original + Hersteller und/oder PZN
➔ + ggf. Vermerk „kein Import erwünscht“
➔ + Aut-idem-Kreuz
Original rabattiert
Import rabattiert
Verordnung
Kein Rabattvertrag
➔ Kein Aut-idem-Kreuz
Original rabattiert
Import rabattiert
Kein Rabattvertrag
Ist eine Originalabgabe möglich?
Ja, Original abgeben, da ausdrücklicher Wunsch des Arztes1
Ja,
Original
abgeben
1 Das Koblenzer Urteil vom 07.01.14 Az. S13 KR 379/13 besagt, dass die Therapiehoheit des Arztes Vorrang hat. Sollten Krankenkassen
anderer Auffassung sein und eine Nichtabgabe des rabattierten Imports mit einer Retaxation ahnden, sollte die betroffene Apotheke
auf das aktuelle Urteil verweisen.
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2014
www.DAPdialog.de/2251
Nein,
rabattierten Import
abgeben.
Falls Complianceprobleme den Therapieerfolg gefährden
(namentlich anderslautende Importe!):
Pharmazeutische Bedenken können die Abgabe
gem. Rabattvertrag
verhindern!
Dazu Sonder-PZN,
handschriftl. Begründung
und Datum aufs Rezept
auftragen und
abzeichnen.
Ja,
Abgabe des eindeutig
verordneten Originals ist
sowohl nach Rahmenvertrag, als auch nach
vdek-Vertrag erlaubt.
Cave:
Allenfalls darf die Apotheke mit dem ImportMalus belastet werden,
wenn:
• Importe mit 15/15
Preisabstand existieren
und
• die Importquote noch
nicht erfüllt ist!
In jedem Fall ist eine
Retaxation nicht
zulässig.
15
SERV ICE
Rechtlich sicher online gehen
Ohne Ärger zur Apotheken-Homepage
V
iele Apotheker präsentieren ihren
Betrieb auf einer eigenen Webseite. Doch
welche Rechte und Pflichten hat man als
Webseitenbetreiber eigentlich?
Eine eigene Website online zu stellen ist inzwischen
kein Kunststück mehr, rechtliche Fallstricke gibt es
indes bei einer Online-Präsenz so einige. Erfahren
Sie im Folgenden, was unbedingt auf Ihre Internetseite gehört – und was dort nichts verloren hat.
Anbieterkennzeichnungspflicht
Gemäß § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG)
muss klar ersichtlich sein, wer die Inhalte einer
Seite verantwortet. Eine Nichteinhaltung ist eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis
zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Zudem
begründet sich so ein Unterlassungsanspruch der
Mitbewerber, den diese per Abmahnung durchsetzen können. Die Angaben müssen laut Gesetz „leicht
erkennbar“, d. h. unter einem eindeutigen Menüpunkt (idealerweise „Impressum“) und mit einem
Klick abrufbar sein. Das Gleiche gilt für die Datenschutzhinweise („Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“). § 13 TMG regelt ihren Inhalt nur grob:
Die Nutzer müssen über Art, Umfang und Zwecke
der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie deren Weitergabe unterrichtet werden.
mern geboten: Hier reicht eine Einwilligung der
abgebildeten Person nicht aus, vielmehr ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Dipl.-Kffr. Susanne Bertling
Steuerberaterin
Sanolaw GmbH, Köln
Gesunde Rechtsberatung
Bequeme Lösung: apotheken.de
Besonders bequem ist der Weg zur eigenen
Online-Präsenz über den Anbieter
www.apotheken.de, eine Tochter des Deutschen Apotheker Verlages. Die Seite bietet
Apotheken die Möglichkeit, sich hier mit
einem individuellen eigenen Auftritt zu
präsentieren, ohne selbst eine aufwendige
Homepage erstellen zu müssen – vergleichbar
einem Blog oder einem Communityprofil ist
die komplette Infrastruktur bereits vorhanden.
Zudem gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten: Man kann aus verschiedenen
Designs auswählen und so den Internetauftritt
dem Charakter der Apotheke nach Gusto
anpassen.
Ein weiterer Vorteil: Die Apotheke wird bei der
Postleitzahlensuche besonders hervorgehoben und fällt so potenziellen Kunden besser
ins Auge.
Fotos online stellen
Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von Mitarbeiterfotos mit der Genehmigung der abgebildeten
Personen zulässig. Als Ausdruck des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen
Bild in § 22 Kunsturhebergesetz gesetzlich geregelt.
Die Genehmigung muss nicht zwingend schriftlich vorliegen, sie kann auch mündlich oder gar
stillschweigend erteilt werden, bspw. durch das
Verhalten des Mitarbeiters: Wird etwa ein professioneller Fotograf in die Apotheke einbestellt, um
Mitarbeiterfotos zu machen, liegt die Vermutung
nahe, dass diese auch veröffentlicht werden sollen.
Lässt sich der Mitarbeiter fotografieren, kann sein
Einverständnis mit der Verwertung der Bilder
unterstellt werden. Bei Schnappschüssen einer
Betriebsfeier ist dies hingegen nicht der Fall. Besondere Vorsicht ist bei minderjährigen Arbeitneh-
16
FAZIT
Ob mit einer eigenen Website oder über einen Sammel­
anbieter wie apotheken.de, eine Online-Präsenz zeich­
net Ihre Apotheke als modern und serviceorientiert
aus. Vorausgesetzt, man beachtet ein paar Grundsätz­
lichkeiten, sollte dies auch ohne größere Nebenwir­
kungen gelingen.
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
BtM-Rezeptbelieferung:
Unwirtschaftliche Importe bringen
keinen Vorteil
I
m Rahmen der GKV-Rezeptbelieferung ist
der Apotheker angehalten, eine vorgeschriebene Quote mit der Abgabe von
Importen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt
diese Vorgabe auch für die BtM-Rezept­
belieferung. Aber nicht jede Importabgabe
trägt zwangsläufig zur Erfüllung der Importquote bei, wie das folgende Beispiel zeigt.
Laut Rahmenvertrag (§ 5 (3)) müssen Apotheken
eine Importquote von 5 % pro Quartal und Krankenkasse erfüllen. Angerechnet auf diese Quote
werden aber nur Importe, die der sogenannten
15/15-Regel entsprechen.
15/15-Regel
Zur Erfüllung der Importquote dienen nur
Importe, die entweder 15 Euro oder 15 %
günstiger als das Originalarzneimittel sind.
Als Vergleichswert gelten die jeweiligen
Netto-VKs, also die Verkaufspreise abzüglich
der Herstellerrabatte.
In vielen Fällen erfüllen Importarzneimittel diesen
geforderten Preisabstand aber gar nicht – wie etwa
folgendes Beispiel zeigt.
Mit dem Zusatz „Grünenthal“ hat der Arzt eine eindeutige Originalverordnung ausgestellt. Ein Blick
in die Software zeigt, dass zu dem Original drei
Importe erhältlich sind, die alle im Netto-VK günstiger sind.
Importsituation bei Palexia® retard 100 mg 100
Ret. (Auszug aus der Lauer-Taxe, Stand 01.08.14):
Bei genauem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass alle
Importpräparate mit einem großen „I“ gekennzeichnet sind. Diese Importe erfüllen den geforderten 15/15-Preisabstand nicht und werden daher
auch nicht auf die Importquote angerechnet.
Richtige Rezeptbelieferung
Da es zu Palexia® retard 100 mg 100 Ret. nur
„unwirtschaftliche“ Importe im Sinne der 15/15Regel gibt, bringt ein Austausch auf einen Import
keinen Vorteil im Hinblick auf die Erfüllung der
Importquote.
Fazit: Die Apotheke kann das verordnete
Originalpräparat von Grünenthal abgeben.
Praxisbeispiel
Servicematerialien zu Palexia® retard
Das Apothekenteam erhält ein BtM-Rezept (Kos­
tenträger AOK Hessen) mit folgender Verordnung:
Dieser Ausgabe des DAP Dialoges liegt eine aktuelle
Abgabehilfe mit umseitiger Arzt-Info bei, die auch
als PDF heABGABEHILFE ZU PALEXIA® retard
runtergela– Rezeptbelieferung –
den werden
kann.
Richtige Rezeptausstellung (Beispiel Packungsgröße N2):
BtM-Rezeptänderung
Für das Betäubungsmittel PALEXIA® retard des Originalherstellers Grünenthal gibt es neue Packungsgrößen
(N1- und N2-Bereich). Für die Belieferung und Ausstellung von BtM-Rezepten gelten besonders strenge gesetzliche
Vorgaben. Dazu zählt auch die stückzahlgenaue Verordnung und Abgabe des Betäubungsmittels.
Palexia retard 50 mg Ret. 54 St. N2
Grünenthal
Gemäß schriftlicher Anweisung
Seite 1
Arzt-Info
zur Rezeptänderung
Seite 2 ❯❯
Apotheker: Teil I und II des BtM-Rezeptes
Arzt: Teil III des BtM-Rezeptes
Beide müssen ihre Änderungen mit Unterschrift und Datum
versehen.
Mögliche Rezeptänderung (Beispiel Packungsgröße N2):
Rezeptänderungswunsch
Palexia retard 50 mg Ret. 50 St. N2
Grünenthal
54 St. 14.08.2014
Gemäß schriftlicher Anweisung
Zur Information des Arztes nutzen Sie bitte die umseitige
Kopiervorlage.
Palexia® retard 50 mg/100 mg/150 mg/200 mg/250 mg Retardtabletten, Palexia® 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen, Palexia® 50 mg Filmtabletten
Verschreibungspflichtig/Betäubungsmittel
Wirkstoff: Tapentadol (als Hydrochlorid). Zusammensetzung: Arzneilich wirksamer Bestandteil: Tapentadol (als Hydrochlorid). Sonstige Bestandteile: Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten: Tablettenkern: Hypromellose, Mikrokristalline Cellulose, Hochdisperses Siliciumdioxid, Magnesiumstearat. Tablettenüberzug:
Hypromellose, Lactose-Monohydrat, Talkum, Macrogol 6000, Polypropylenglycol, Titandioxid (E 171), Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O (E 172) [nur in Palexia retard 100 mg, 150 mg, 200 mg, 250 mg], Eisen(III)-oxid (E 172) [nur in Palexia retard 150 mg, 200 mg, 250 mg], Eisen(II,III)-oxid (E 172) [nur in Palexia retard 250 mg].
Sonstige Bestandteile: Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen: Citronensäure-Monohydrat, Sucralose, Himbeer-Aroma (enthält Propylenglycol), Natriumhydroxid, gereinigtes Wasser. Sonstige Bestandteile: Palexia 50 mg Filmtabletten: Tablettenkern: Mikrokristalline Cellulose, Lactose-Monohydrat, Croscarmellose-Natrium,
Povidon K30, Magnesiumstearat (Ph. Eur.) Tablettenüberzug: Poly(vinylalkohol), Titandioxid (E 171), Macrogol 3350, Talkum. Anwendungsgebiete: Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten: Behandlung von starken, chronischen Schmerzen bei Erwachsenen, die nur mit Opioid-Schmerzmitteln ausreichend behandelt werden
können. Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen und Palexia 50 mg Filmtabletten: Behandlung von mäßig starken bis starken, akuten Schmerzen bei Erwachsenen, die nur mit Opioid-Schmerzmitteln ausreichend behandelt werden können. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Tapentadol oder einen der sonstigen
Bestandteile von Palexia retard 50–250 mg Retardtabletten bzw. Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen bzw. Palexia 50 mg Filmtabletten; Asthma oder eine bedrohlich langsame oder flache Atmung (Atemdepression, Hyperkapnie); Darmlähmung; akute Vergiftung durch Alkohol, Schlafmittel, zentral wirksame Schmerzmittel
oder psychotrope Substanzen (Arzneimittel mit Wirkung auf Stimmungslage und Gefühlsleben). Nebenwirkungen: Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten: Sehr häufig: Schwindel, Somnolenz, Kopfschmerz, Übelkeit, Verstopfung. Häufig: verminderter Appetit, Angst, depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Nervosität,
Ruhelosigkeit, Aufmerksamkeitsstörung, Tremor, unwillkürliche Muskelkontraktionen, Erröten, Kurzatmigkeit, Erbrechen, Durchfall, Verdauungsstörungen, Juckreiz, verstärktes Schwitzen, Hautausschlag, Asthenie, Müdigkeit, Gefühl der Körpertemperaturveränderung, trockene Schleimhäute, Ödeme. Gelegentlich: Überempfindlichkeit gegenüber dem Arzneimittel (einschließlich Angioödem und in schweren Fällen Atembeschwerden, Abfall des Blutdrucks, Kollaps oder Schock), Gewichtsverlust, Desorientiertheit, Verwirrtheitszustand, Erregbarkeit (Agitiertheit), Wahrnehmungsstörungen, ungewöhnliche Träume, euphorische Stimmung,
Bewusstseinsstörungen, Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, mentale Beeinträchtigung, Synkope, Sedierung, Gleichgewichtsstörungen, Sprachstörungen, Hypästhesie, Parästhesie, Sehstörungen, beschleunigter Herzschlag, verlangsamter Herzschlag, Herzklopfen, erniedrigter Blutdruck, Bauchbeschwerden, Nesselsucht,
Harnverhalt, Pollakisurie, sexuelle Dysfunktion, Arzneimittelentzugssyndrom, Störungen des Allgemeinbefindens, Reizbarkeit. Selten: Arzneimittelabhängigkeit, abnormes Denken, epileptischer Anfall, Präsynkope, Koordinationsstörungen, bedrohlich langsame oder flache Atmung (Atemdepression), gestörte Magenentleerung,
Trunkenheitsgefühl, Gefühl der Entspannung. Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen und Palexia 50 mg Filmtabletten: Sehr häufig: Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Schläfrigkeit, Kopfschmerz. Häufig: verminderter Appetit, Ängstlichkeit, Verwirrtheit, Halluzinationen, Schlafstörungen, ungewöhnliche Träume, Zittern, Erröten,
Verstopfung, Durchfall, Verdauungsstörungen, Mundtrockenheit, Juckreiz, verstärktes Schwitzen, Hautausschlag, Muskelkrämpfe, Schwächegefühl, Müdigkeit, Empfinden von Schwankungen der Körpertemperatur. Gelegentlich: depressive Verstimmung, Desorientiertheit, Erregbarkeit (Agitiertheit), Nervosität, Ruhelosigkeit,
euphorische Stimmung, Aufmerksamkeitsstörung, Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, sich einer Ohnmacht nahe fühlen, Sedierung, Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Bewegungsabläufe, Sprachstörungen, Taubheitsgefühl, abnorme Hautempfindungen (z. B. Kribbeln, Prickeln), Muskelzucken, Sehstörungen, beschleunigter Herzschlag, Herzklopfen, erniedrigter Blutdruck, bedrohlich langsame oder flache Atmung (Atemdepression), weniger Sauerstoff im Blut, Kurzatmigkeit, Bauchbeschwerden, Nesselsucht, Schweregefühl, verzögertes Wasserlassen, häufiges Wasserlassen, Arzneimittelentzugssyndrom, Flüssigkeitsansammlung im Gewebe
(Ödem), Störungen des Allgemeinbefindens, Trunkenheitsgefühl, Reizbarkeit, Gefühl der Entspannung. Selten: Arzneimittelallergie (einschließlich Schwellung des Gesichts und der Schleimhäute im Mund und Rachenraum [Angioödem] und in schweren Fällen Atembeschwerden, Abfall des Blutdrucks, Kollaps oder Schock), abnormes
Denken, epileptischer Anfall, Bewusstseinsstörungen, abnorme Koordination, verlangsamter Herzschlag, gestörte Magenentleerung. Palexia retard 50 mg-250 mg Retardtabletten, Palexia 20 mg/ml Lösung zum Einnehmen und Palexia 50 mg Filmtabletten: Allgemein ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Selbstmordgedanken
und entsprechendem Verhalten bei Patienten erhöht, die unter chronischen Schmerzen leiden. Zusätzlich können Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen (die eine Wirkung auf die Botenstoffe im Gehirn haben) dieses Risiko besonders zu Beginn einer Behandlung erhöhen. Obwohl Tapentadol auch Botenstoffe im Gehirn
beeinflusst, geben die Daten zur Anwendung von Tapentadol beim Menschen keinen Anhalt für das Vorliegen eines solchen erhöhten Risikos. Warnhinweis: Palexia retard 50 mg–250 mg Retardtabletten und Palexia 50 mg Filmtabletten enthalten Lactose. Packungsbeilage beachten.
Stand der Information: 10/2013, Grünenthal GmbH • 52099 Aachen • Deutschland
Hier geht’s zum Download der
Abgabehilfe und der Arzt-Info:
© DAP, ohne Gewähr, Stand 08.2014-PLX-52
Hat der Arzt noch die alte Packungsgröße verordnet, kann der Apotheker
nach Rücksprache mit dem Arzt die Stückzahl ändern.
Weitere Informationen zum Thema Schmerz finden Sie unter www.palexia.de (Fachkreise)
und unter www.change-pain.de (für Patienten und ihre Angehörige)
Mit freundlicher Unterstützung der Grünenthal GmbH
Wirkstoff: Tapentadol
Bei starken
chronischen Schmerzen
www.DAPdialog.de/2254
Mit freundlicher Unterstützung der Grünenthal GmbH
www.DeutschesApothekenPortal.de
17
AUS DE R I N DUS T R I E
Herausforderung „offizieller Nachfolger“:
Dekristol als Alternative
A
rzneimittel mit einem „offiziellen Nachfolger“ erleichtern den Apotheken in der
Regel den Umgang mit Verordnungen. Doch
offizielle Nachfolger können auch neue
­Fragestellungen aufwerfen, wie das folgende
Beispiel zeigt.
In der Apotheke wird von einer Mutter ein Rezept
über Vigantoletten 500 I.E. 100 Stück für ihren
Säugling eingereicht. Nach Eingabe in die Apothekensoftware erscheint eine AV-Meldung sowie der
Hinweis auf den offiziellen Nachfolger: Vigantoletten 500 I.E. 50 Stück. Nach kurzer Rücksprache mit
der Kundin wird deutlich: Sie wünscht die Versorgung mit 100 Stück, schließlich sei dies auf dem
Rezept vom Arzt auch so verordnet worden.
Handlungsoptionen in der Apotheke
Bei der Abgabe von 2 x 50 Stück auf die vorliegende
Verordnung würde gemäß der Packungsgrößenverordnung in einen bestehenden Normbereich, N3,
hineingestückelt:
Abgabe von zwei
50er-Packungen unsicher
Auch wenn die dem N3-Bereich entsprechende
Packung von 100 Stück als A.V. gekennzeichnet ist,
gibt es keine Rechtssicherheit, ob die Abgabe von
2 x 50 St. von den Krankenkassen als erstattungsfähig gewertet wird, zumal unklar ist, ob die Apotheke zur Abgabe des offiziellen Nachfolgers verpflichtet ist.
Um die Versorgung des kleinen Patienten mit
einer ausreichenden Menge Vitamin D zu gewährleisten, kann auf das Präparat Dekristol ausgewichen werden. Das Vitamin-D-Präparat ist mit
100 Stück erhältlich und entspricht den Auswahlkriterien des Rahmenvertrages § 4 (1). Verordnet
der Arzt Dekristol 500 I.E. 100 Stück, kann eine
Versorgung mit 100 Tabletten retaxsicher gewährleistet werden.
RETAXSICHERHEIT
MIT DEKRISTOL
Bei einer Verordnung über Vigantoletten 500 I.E.
100 Stück sollte der Arzt über die Versorgung der
Pa­tienten mit einer verringerten Stückzahl informiert
werden. Als Alternative kann Dekristol mit 100 Stück
verordnet werden.
IMPRESSUM
DAP DIALOG
Das Magazin des DeutschenApothekenPortals
Ausgabe 22/2014
Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal
Geschäftsführer: Günter C. Beisel
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 83 0
Fax:+49 (0)221 222 8 33 22
E-Mail: [email protected]
ISSN: 2193-0449
Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus
Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels
Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann,
Frederike Voglsamer
Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer
18
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.
Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.
Urheber- und Verlagsrecht
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit
Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von
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Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die
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Gebrauchsnamen
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt
nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es
sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
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AUS DER INDUSTRIE
Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma:
Beratung entscheidet über den
­Therapieerfolg
D
ie Grundlage der Asthmatherapie sind
inhalative Medikamente. Um einen guten
The­
rapieerfolg zu gewährleisten, ist die
ausführliche Beratung und Schulung des
­
Patien­ten entscheidend – das betont auch
die Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma.
Ein sicherer Umgang mit dem Inhalationsgerät ist
die Voraussetzung für den Erfolg der Asthmathe­
rapie – entsprechend wichtig ist die umfassende
Pa­t ientenschulung. Wie sich dies konkret auswirkt
und welche Konsequenzen es in der Praxis hat,
bringt die Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma1
auf den Punkt:
„Eine strukturierte, verhaltensbezogene und bei
Kindern und Jugendlichen die Familie einbeziehende Patientenschulung führt zu einer klinisch
bedeutsamen Verbesserung der Selbstmanagementfähigkeit mit besserer Symptomkontrolle,
Verringerung der Zahl der Asthmaanfälle und
Notfallsituationen, Verbesserung der Lebensqualität sowie verschiedener weiterer Verlaufsparameter wie Krankenhaus-, Arbeitsunfähigkeitsbzw. Schulfehltage. Eine günstige Kosten-Nutzen-Relation ist nachgewiesen.“
„Von der Patientenschulung zu unterscheiden ist
die Instruktion: Sie umfasst die unmittelbare
initiale Einweisung in die Inhalationstechnik der
jeweils aktuell verordneten Inhalationssysteme
sowie den Notfallplan und atemerleichternde
Hilfen.“
Beratung in der Apotheke bietet
konkrete Hilfe
Hier zeigt sich schnell die Bedeutung der Apotheke
in diesem Zusammenhang: Das erste Beratungs­
gespräch beim Arzt ist bei vielen Patienten schnell
vergessen, denn die Diagnose Asthma stellt den
Betroffenen vor beträchtliche Herausforderungen
und Fragen, die Aufregung kann deshalb zunächst
groß sein. Umso wichtiger, dass der Patient in der
Apotheke intensiv und fallgerecht beraten wird
und konkrete Hilfe an die Hand bekommt.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Beratung auf allen Ebenen
Optimalerweise wird der Inhalationsvorgang im
Beratungsgespräch so anschaulich wie möglich
gezeigt, erklärt und vorgeführt und auch vom
Pa­
t ienten selbst ausprobiert. Zu diesem Zweck
­bietet der Viani®-Hersteller GlaxoSmithKline verschiedene kostenlose Service-Materialien für die
Apotheke an. Folgende Hilfsmittel können für die
Apotheke bestellt werden:
• Demo Diskus inkl. Hygienemundstück
• Demo-Dosieraerosol inkl. Hygienemundstück
• Demo-Tester inkl. Hygienemundstück
•Demo-Handhabungsblock
Das Material ist bestellbar unter:
Tel. 0800-1 22 33 55 oder Fax 0800-1 22 33 66
Doch die Hilfe für den Patienten hört
mit dem Beratungsgespräch nicht
auf. Ein per QR-Code auf der Viani®Packung erreichbares Anwendungsvideo, die Patientenseiten www.luftzum-leben.de und www.asthmacoach.de sowie
eine App fürs Smartphone unterstützen den Patienten anschließend zuhause und im Alltag.
FAZIT
Die von der Nationalen VersorgungsLeitlinie Asthma geforderte Patienten­
schulung und Instruktion wird durch die von GlaxoSmithKline bereitgestellten
Schulungs­materialien und Services optimal unterstützt und ermöglicht es, den
­Patienten in der Apotheke umfassend und vor allem nachhaltig zu beraten.
Eine erfolgreiche Asthmatherapie wird so begünstigt.
1 Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Arbeits­
gemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF).
Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma – Langfassung, 2. Auflage. Version 5. 2009,
zuletzt geändert: August 2013, S. 45. Verfügbar unter: http://www.versorgungsleit­
linien.de/themen/asthma/pdf/nvl-asthma-2.aufl.-lang-5.pdf
Mit freundlicher Unterstützung von GSK
19
SERV ICE
Mehrfachverordnungen bei Insulinpens –
Dürfen zwei Packungen abgegeben werden?
I
nsulinpflichtige Diabetiker müssen regelmäßig – in der Regel mehrmals täglich –
Insulin spritzen. Um die Patienten für einen
längeren Zeitraum mit Insulin zu versorgen,
verordnen Ärzte oft mehrere Packungen auf
einem Rezept. In der Apotheke verursachen
diese Mehrfachverordnungen oft Probleme,
zumal die Einordnung von Insulinen in die
PackungsV nicht ganz einfach ist.
Sind mehrere Packungen eines Insulins auf einem
Rezept verordnet, stellt sich in der Apotheke häufig
die Frage, ob die verordnete Menge abgegeben werden kann. Für die Beurteilung, wie das Rezept korrekt zu beliefern ist, müssen zunächst die gültigen
Normbereiche laut PackungsV ermittelt werden.
Dies kann bei Insulinpens gewisse Probleme bereiten – wie folgendes Beispiel zeigt.
Anfrage einer Apotheke – Mengenkürzung?
Uns liegt eine Verordnung über 2 x Berlinsulin H
Normal 10 x 3 ml N2 vor. Dürfen wir zwei Packungen beliefern oder müssen wir auf eine Packung
kürzen?
Die verordnete Gesamtmenge von 60 ml (2 x 10 x 3 ml) liegt oberhalb der
Nmax = 30 ml:
Gesamtmenge:
60 ml
Für Insulinpens gelten die Normbereiche N1 =
12–18 und N2 = 27–33; ein N3-Bereich ist nicht
definiert. Die Angaben beziehen sich jedoch nicht
auf die Stückzahl der Ampullen, sondern auf die
enthaltene Menge in ml! Die mit N2 gekennzeichnete Packung Berlinsulin H Normal enthält 10 Pens
à 3 ml und fällt mit der Gesamtmenge von 30 ml in
den N2-Bereich. Die verordnete Menge beträgt
somit 2 x 30 ml = 60 ml und liegt oberhalb der gültigen Messzahl (Nmax) und darf ohne Sonderkennzeichen des Arztes nicht beliefert werden.
20
Bestimmung der größten Messzahl Nmax
Da für Insulinpens kein N3-Bereich definiert ist,
besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Menge
hier als größte Messzahl gilt.
Eine Hilfestellung bietet die
DAP Arbeitshilfe 25:
www.DAPdialog.de/2245
Wie der folgende Ausschnitt zeigt, befindet sich
die gefragte Messzahl genau in der Mitte des
N2-Bereichs:
Folglich beträgt die größte Messzahl Nmax für Insulinpens 30 ml. Die verordnete Menge von 60 ml bildet somit ein Vielfaches von Nmax und kann ohne
Sondervermerk des Arztes nicht beliefert werden
(Hinweis: Einige regionale Verträge verzichten auf
den Sondervermerk).
Dazu ein Auszug aus dem Rahmenvertrag § 6 (3):
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete
Menge die größte für das Fertigarzneimittel
festgelegte Messzahl, ist nur die nach der
geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund
der Messzahl be­stimmte größte Packung oder ein
Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als
die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches
der größten Packung darf nur abgegeben werden,
soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen
Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge
hingewiesen hat.“
Wichtig für die Rezeptbelieferung
• Verordnungen von Mengen oberhalb von
Nmax sind genau zu überprüfen
• Vielfache Mengen von Nmax dürfen nur mit
einem Sonderkennzeichen, z. B. „!“ beliefert
werden
• Fehlt der Sondervermerk, kann dieser durch
den Arzt unter Angabe von Datum und
Unterschrift nachgetragen werden
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Insulinpens: Beratung zur richtigen
Anwendung ist wichtig
icht nur bei der Erstversorgung ist eine
Beratung durch die Apotheke zur richtigen
Applikation des Insulins erforderlich. Auch
bei Patienten, die schon länger Insulin
bekommen, sollte man nachfragen, ob das
Insulin korrekt verabreicht wird.
Richtige Lagerung
Fehler bei der Aufbewahrung des Insulins können
zu einem Wirkverlust und zu Applikationsproblemen führen. Die richtige Lagerung: Noch nicht
angebrochene Insulinpens bzw. -patronen gehören
in den Kühlschrank, am besten ins Gemüsefach.
Insuline dürfen jedoch nicht eingefroren werden,
da der Wirkstoff so zerstört wird.
Vor der Applikation sollte das Insulin Raumtemperatur erreicht haben, da die Injektion sonst
schmerzhaft sein kann. Anschließend kann das
angebrochene Insulin bis zum Verfallsdatum weiter bei Raumtemperatur gelagert werden, länger als
vier Wochen sollte man angebrochene Pens aber
nicht aufbewahren.
Vorbereitung der Injektion
Vor der Injektion müssen Insulinsuspensionen
zunächst homogenisiert werden. Dazu den Pen
10-mal zwischen den Handflächen hin und her rollen und anschließend weitere 10-mal vorsichtig in
jede Richtung schwenken. Der Pen darf nicht
geschüttelt werden, damit sich keine Luftblasen bilden. Um eventuell vorhandene Luftblasen zu entfernen, wird die Nadelspitze des Pens nach oben
gerichtet und eine Menge von ein bis zwei I.E. Insulin abgegeben.
Vor der Injektion sollte sich der Patient die Hände
waschen, eine Desinfektion der Einstichstelle ist
aber nicht erforderlich. Die zuvor am Dosierrad des
Pens eingestellte Menge des Insulins wird subkutan
langsam und gleichmäßig appliziert. Mit dem Herausziehen der Nadel sollte anschließend noch etwa
10 Sekunden gewartet werden.
Typischerweise wird das Insulin in das Bauchgewebe unterhalb des Bauchnabels injiziert. Um
Schäden am Unterhautfettgewebe (sog. Lipodystrophien) vorzubeugen, muss die Einstichstelle bei
jeder Injektion gewechselt werden.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Pen-Nadeln sollten nach jeder Injektion gewechselt
werden, um Infektionen zu vermeiden. Außerdem
werden Nadeln bei Mehrfachverwendung schnell
stumpf, was Schmerzen bei der Injektion verursachen kann. Eine häufige „Fehlermeldung“ in Apotheken ist, dass sich über den Pen kein Insulin mehr
injizieren lässt. Ursache sind oft verstopfte PenNadeln, da in der Nadel verbliebenes Insulin kristallisiert und die Nadel so verschließt.
Vorsicht bei der Anwendung
­verschiedener Insuline!
Viele Diabetiker verwenden zeitgleich verschiedene Insuline, z. B. die Kombination aus lang- und
kurzwirksamen Insulinen. So kann eine möglichst
genaue Einstellung des Patienten erfolgen. Um
dabei Verwechslungen zu vermeiden ist es sinnvoll,
für jede Insulinsorte einen eigenen Pen mit entsprechender Kennzeichnung zu verwenden.
Welcher Pen für welches Insulin?
Nicht jeder Pen kann für jedes Insulin verwendet
werden. Wird ein Insulin mit einem falschen Pen
verwendet, so kann es zu Dosierungsungenauigkeiten und damit zu Therapieproblemen kommen.
Alternativ zur Kombination aus Pen und Patrone
gibt es Fertigpens: Hier sind die Insulinpatronen
integriert und der Pen wird komplett ausgetauscht,
sobald die enthaltene Patrone aufgebraucht ist.
Übersichtsposter „Insuline & Zubehör“
liegt dieser Ausgabe bei
Als Unterstützung für die
Apothekenpraxis finden Sie
in dieser Ausgabe des DAP
Dialogs das aktuelle Übersichtsposter „Insuline &
Zubehör“ mit Informationen über derzeit im Handel
befindliche Insuline &
Zubehör. Das Poster lässt
sich auch online abrufen.
ARBEITSHILFE
S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n
Insulinpens & Zubehör
(Auswahl)
PENS
FERTIGPENS
Berlipen Areo
Berlin Chemie
Diapen 3.1
Haselmeier
Humapen
Luxura HD
Lilly
Humapen
Memoir
Lilly
Humapen
Savvio
Lilly
Novopen 4
Novo Nordisk
Novopen Echo
Novo Nordisk
Autopen
Classic, grün
Autopen
Classic, blau
Autopen 24,
grün
Autopen 24,
blau
Clikstar
Sanofi
JuniorStar*
Sanofi
Tactipen*
Sanofi
Kwikpen
Berlin Chemie
Kwikpen
Lilly
Flexpen
Novo Nordisk
Innolet
Novo Nordisk
Solostar
Sanofi
Pen
Einstellb. Einh.
1 unit
1 unit
0,5 units
1 unit
1 unit
1 unit
0,5 units
1 unit
2 units
1 unit
2 units
1 unit
0,5 units
Keine Angabe
des Herstellers
1 unit
1 unit
1 unit
1 unit
1 unit
60 I.E.
60 I.E.
1–60 I.E.
1–30 I.E.
21 I.E.
42 I.E.
21 I.E.
42 I.E.
80 I.E.
1–30 I.E.
60 I.E.
Keine Angabe
des Herstellers
1–50 I.E.
80 I.E.
Korrektur der
Einstellung
Drehung des
Dosierknopfes
ohne Insulin­
verlust
Drehung des
Dosierknopfes
ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Mit Insulinverlust
Mit Insulinverlust
Mit Insulinverlust
Mit Insulinverlust
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Ohne Insulin­
verlust
Keine Angabe
des Herstellers
Ohne Insulin­
verlust durch
Zurückdrehen
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Korrektur ohne
Insulinverlust
möglich
Zurückdrehen des
Dosierknopfes
ohne Insulin­
verlust
Gehäuse
Metallgehäuse
Aluminium/
farbiger Kunst­
stoff
Metallgehäuse
Metallgehäuse
Gehäuse aus
eloxiertem
Aluminium
Metallgehäuse
Metallgehäuse
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff
Kunststoff:
Makrolon®
Metall
Metall
Keine Angabe
des Herstellers
Kunststoff
Keine Angabe
des Herstellers
Keine Angabe
des Herstellers
Polycarbonat
Kontrolle der
Einstellung
Einrasten und
deutliches
Klicken
Keine
Angabe des
Herstellers
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Hör­ und
spürbare Klick­
geräusche
Keine
Angabe des
Herstellers
Keine
Angabe des
Herstellers
Keine Angabe
des Herstellers
Keine Angabe
des Herstellers
Keine Angabe
des Herstellers
Hörbares Klicken
Klicken pro
eingestellter
Insulin­Einheit
Keine
Angabe des
Herstellers
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Keine
Angabe des
Herstellers
Keine
Angabe des
Herstellers
Gut lesbare
Zahlen
Keine Angabe
des Herstellers
Max. Spritzeinh.
Lesbarkeit der
Einstellung
60 I.E.
29 I.E.
Keine
Angabe des
Herstellers
30 I.E.
Kein Sichtfenster, Kein Sichtfenster, Kein Sichtfenster, Kein Sichtfenster,
aber große Zahlen aber große Zahlen aber große Zahlen aber große Zahlen
Gut lesbare
Zahlen
Großes
Dosisfenster
Großes
Dosisfenster
Keine Angabe
des Herstellers
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman® Comb
Insuman
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman® Comb
Insuman
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman® Comb
Insuman
Liprolog®
KwikPen™
Liprolog®
Mix25™
KwikPen™
Liprolog®
Mix50™
KwikPen
60 I.E.
1–60 I.E.
Leichte
Ablesbarkeit
Gut lesbare
Zahlen
Actraphane® 30
InnoLet®
Actrapid®
InnoLet®
Protaphane®
InnoLet®
Apidra® SoloStar ®
Insuman® Basal
SoloStar ®
Insuman® Comb
25 SoloStar ®
Insuman Rapid
SoloStar ®
Lantus® SoloStar ®
PATRONEN
Berlinsulin®
H30/70
Berlinsulin® H
Basal
Berlinsulin® H
Normal
Liprolog®
Liprolog® Mix 25
Liprolog® Mix 50
Humalog®
Humalog®
Actraphane® 30
Apidra®
Humalog®
Actraphane® 30
Berlinsulin®
Penfill®
Penfill®
H30/70
Berlinsulin® H30/70 Humalog® Mix 25 Humalog® Mix 25 Humalog® Mix 25
®
Berlinsulin® H
Actaphane® 50
Berlinsulin® H Basal Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50 Humalog® Mix 50 Actaphane® 50
Penfill
Penfill®
Basal
Berlinsulin® H
Huminsulin® Basal Huminsulin® Basal Huminsulin® Basal
Berlinsulin® H
Actrapid® Penfill® Actrapid® Penfill®
Normal
Huminsulin®
Huminsulin®
Huminsulin®
Normal
Levemir ® Penfill® Levemir ® Penfill®
Humalog®
Normal
Normal
Normal
Humalog®
Novomix® 30
Novomix® 30
Huminsulin®
Huminsulin®
Huminsulin®
Humalog® Mix 25
Penfill®
Penfill®
Humalog® Mix 25
Profil III
Profil III
Profil III
Humalog® Mix 50
Humalog® Mix 50
Novorapid®
Novorapid®
Huminsulin® Basal
Penfill®
Penfill®
Huminsulin® Basal
Huminsulin® Normal
Protaphane®
Protaphane®
Huminsulin®
Huminsulin® Profil III
Penfill®
Penfill®
Normal
Insuman® Basal
Huminsulin®
Insuman® Comb
Profil III
Insuman® Comb 25
Liprolog®
Insuman® Comb 50
Liprolog® Mix 25
Insuman® Rapid
Liprolog® Mix 50
Lantus®
Liprolog®
Liprolog® Mix 25
Liprolog® Mix 50
Berlinsulin®
Apidra®
H30/70
Insuman® Basal
Berlinsulin® H
Insuman® Comb
Basal
Insuman®
Berlinsulin® H
Comb 25
Normal
Insuman®
Humalog®
Comb 50
Humalog® Mix 25 Insuman® Rapid
Humalog® Mix 50
Lantus®
Huminsulin® Basal
Huminsulin®
Normal
®
Huminsulin
Profil III
Liprolog®
Liprolog® Mix 25
Liprolog® Mix 50
Apidra®
Insuman® Basal
Insuman® Comb
Insuman
®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
®
Comb 25
Insuman®
Comb 50
Insuman® Rapid
Lantus®
Humalog®
Actraphane® 30
KwikPen™
FlexPen®
Humalog®
Actrapid®
Mix25™
FlexPen®
KwikPen™
Levemir ®
Humalog®
FlexPen®
Mix50™
Novomix® 30
KwikPen™
FlexPen®
Huminsulin®
Novorapid®
Normal
FlexPen®
KwikPen™
Protaphane®
Huminsulin® Basal
FlexPen®
KwikPen™
Huminsulin®
Profil III
KwikPen™
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BD Micro-Fine
Ultra Pen-Nadeln
BD Micro-Fine
Ultra
5 mm und 8 mm
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Keine Studien
seitens
HTL­STREFA
droplet® pen
needles
Owen Mumford
Keine Studien
seitens
Owen Mumford
Unifine Pentips
Owen Mumford
Keine Studien
seitens
Owen Mumford
Unifine Pentips
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–
Keine Studien
seitens
TERUMO
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des Posters:
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geprüft werden, wann bei wel­
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21
U M F R AGE
Gründe für Nullretaxationen
Umfrage des DeutschenApothekenPortals
R
etaxationen gehören leider zum Alltag
in der Apotheke. Besonders ärgerlich sind
Nullretaxationen, die durch Nichtbeachtung
von Rabattverträgen entstehen. Doch wie
kommt es zu diesen Abgabefehlern in der
Apotheke? Und wie können sie vermieden
werden?
Nullretaxationen aufgrund der Nichtbeachtung
von Rabattverträgen sind aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig. In einem Musterprozess (B 1 KR 49/12 R) zwischen dem Deutschen
Apothekerverband (DAV) und dem Verband der
Ersatzkassen (vdek) wurde dies letztes Jahr im Juli
entschieden.
Um Apotheken gezielt bei der Vermeidung von
Nullretaxionen zu unterstützen, ist das DeutscheApothekenPortal in einer Onlineumfrage den häufigsten Gründen für diese nachgegangen – denn nur
wer die wichtigsten Stolperfallen kennt, kann diese
sicher umgehen.
Hauptproblem rabattierte Generika
Als Hauptursache für Nullretaxationen hat sich
klar die Nichtabgabe rabattierter Generika herausgestellt – 33 % der insgesamt 332 Umfrageteilnehmer haben solche Falschabgaben als Ursache für
Nullretaxationen genannt. 20 % der Befragten
gaben an, eine falsche Krankenkassen-IK zugrunde
gelegt zu haben, die dann zur Auswahl des falschen
Nichtabgabe eines
rabattierten Generikums
33 %
Es wurde eine falsche Krankenkassen-IK
zugrunde gelegt
20 %
Abgabe eines nicht rabattierten Imports
anstelle des rabattierten Originals
17 %
14 %
Genereller Anwenderfehler
7 %
Handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz
wurde nicht anerkannt
7 %
Sonstiges
2 %
Es wurde auf die falsche Darreichungsform
ausgetauscht
Abb. Umfrage des DAP „Ursachen für Nullretaxationen“
n = 332
22
Bei der Abgabe auf
­Rabattartikel achten!
Rabattpartners führte. Ein weiterer häufiger Grund
für Nullretaxationen ist die Abgabe eines nicht
rabattierten Imports anstelle des rabattierten Originals. 14 % der Befragten gaben generelle Anwenderfehler als Ursache für Nullretaxationen an und
bei 7 % der Apotheken führte ein nicht anerkanntes
handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz zur Vollabsetzung. Lediglich 2 % der Teilnehmer erhielten
eine Nullretaxation aufgrund der Abgabe einer falschen Darreichungsform.
Die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass es vielfältige Stolperfallen auf dem Weg zur richtigen Arzneimittelabgabe gibt. Vermeiden lassen sich diese
nur, indem sowohl die Rezepte als auch die von der
Apothekensoftware angezeigten Abgabeoptionen
sorgfältig geprüft werden. Hat der Arzt ein Autidem-Kreuz gesetzt? Stimmt die KrankenkassenID? Welche Abgabealternativen werden angezeigt?
Bei der Beurteilung der Abgabeoptionen ist insbesondere auf vorhandene Rabattartikel zu achten,
die gegebenenfalls vorrangig abzugeben sind.
DAP Arbeitshilfen
Um die Rezeptbelieferung zu erleichtern und Retaxierungen zu vermeiden, hat das Team des DeutschenApothekenPortals Arbeitshilfen zu den wichtigsten Fragestellungen
erstellt.
Diese können kostenlos herunter­
geladen werden.
Zur Download der Arbeitshilfen:
www.DAPdialog.de/2261
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DER INDUSTRIE
Medizinprodukte unterliegen nicht der
Packungsgrößenverordnung
M
edizinprodukte haben keine N-Kennzeichnung, da diese nur für Arzneimittel
vergeben werden. Daher entfällt bei der
Abgabe von Medizinprodukten zulasten der
gesetzlichen Krankenkasse auch die Recherche nach der Einteilung der Normbereiche.
Wenn es sich gemäß G-BA-Beschluss um ein
verordnungs- und erstattungsfähiges Medizinprodukt handelt, können alle Packungsgrößen abgegeben werden. Wichtig für die
Rezeptabrechnung ist die eindeutige
namentliche Verordnung und die Nennung
der Menge bzw. der genauen Stückzahl.
Medizinprodukte können grundsätzlich zulasten
der GKV abgegeben werden, wenn sie in der Anlage
V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gelistet
sind. Bei einer Verordnung über ein Medizinprodukt ist daher zunächst zu prüfen, ob für dieses eine
Verordnungs- bzw. Erstattungsfähigkeit vorliegt.
Zur Übersicht der verordnungs- und
erstattungsfähigen Medizinprodukte:
www.DAPdialog.de/2262
Praxisbeispiel
Das Apothekenteam erhält folgendes Rezept (AOK
Nordwest, IK 3411401) für eine 8-jährige Patientin:
Movicol Junior aromafrei 90 St.
Norgine
Das verordnete Präparat ist ein verordnungs- und
erstattungsfähiges Medizinprodukt:
häufig aufwändige Suche in der PackungsV. Beide
Packungsgrößen von M
­ OVICOL® Junior aromafrei
(30 und 90 St.) dürfen daher auf Rezept beliefert
werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt Stückzahl
und Herstellernamen auf dem Rezept angibt.
• Beide Packungsgrößen von MOVICOL® Junior aromafrei des O
­ ri­ginals von Norgine sind verordnungs- und erstattungsfähig
• Nur das Original von Norgine ist als Medizinprodukt im Handel
• Wichtige Angaben auf dem Rezept: Herstellername „Norgine“
und Stückzahl, z.B. „30 St.“ oder „90 St.“
Vertragspreise
Bei der Bedruckung des Rezeptes sind die ausgehandelten Vertragspreise mit den Krankenkassen
bindend. In dem genannten Verordnungsbeispiel
rechnet die Apotheke den mit der AOK Nordwest
ausgehandelten Vertragspreis von 67,07 € ab. Eine
Kürzung des Abrechnungsbetrages auf die UVP des
Herstellers (UVP 63,26 €) ist nicht erforderlich.1
Import: Retax-Gefahr
Einige Importeure vertreiben MOVICOL® Junior
aromafrei als Arzneimittel. Ausgehend von einer
Verordnung über das Medizinprodukt von Norgine
darf kein Austausch auf einen Import erfolgen. Ein
Austausch von einem Medizinprodukt auf ein Arzneimittel kann eine Retaxation nach sich ziehen.
Achtung, Retax-Falle: Die 90er-Packung des Im-­
ports ist eine nicht abgabefähige Jumbopackung!
Servicematerialien
Die Abgabehilfe zu MOVICOL® gibt Sicherheit bei
der Rezeptbelieferung in der Apotheke.
Hier geht’s zum Download der
Abgabehilfe:
www.DAPdialog.de/2246
Medizinprodukte haben keine
N-Kennzeichnung
Medizinprodukte haben generell keine N-Kennzeichen, da diese nur für Arzneimittel vergeben werden. Daher entfällt bei der Rezeptbelieferung die
Die Arzt-Info zu MOVICOL® gibt Hinweise zur richtigen Verordnung und kann an den Arzt weitergegeben werden.
Hier geht’s zum Download der
Arzt-Info:
www.DAPdialog.de/2264
1 Stand lt. Lauer-Taxe 15.08.14
www.DeutschesApothekenPortal.de
23
BUC H T I PP
Retax-Falle „Mischverordnung“
Selbst eine Vorabgenehmigung schützt nicht immer vor
­Retaxationen
D
ie korrekte Rezeptbelieferung ist oft
eine Herausforderung – immer wieder
kommt es zu unerwarteten Retaxationen.
Eine besonders tückische Retax-Falle ist die
sogenannte „Mischverordnung“.
Unter einer „ Mischverordnung“ versteht man die
gleichzeitige Verordnung eines Arzneimittels und
eines Hilfsmittels auf einem Rezept. Diese dürfen in
der Apotheke so nicht beliefert werden.
Im folgenden Beispiel wurde eine Mischverordnung vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht, was auch auf dem Rezept vermerkt wurde. Trotzdem kam es zur Retaxation.
Folgende Artikel waren verordnet:
nur auf die Hilfsmittel bezog. Dabei hatte die Prüfstelle selbst zunächst die Hilfsmittel gestrichen und
die Arzneimittel erstattet.
Jetzt wurde die Auswahl aber umgekehrt und
anstelle der teureren Kochsalzlösung die Hilfsmittel erstattet. Zusätzlich zu den bereits retaxierten
17,80 € wurden weitere 4,70 € abgezogen.
FAZIT
Die Mischverordnung ist eine besonders tückische
Retax-Falle, vor der offenbar nicht einmal eine Vorab­
genehmigung schützt. Am sichersten ist es, bei Misch­
verordnungen Rücksprache mit dem Arzt zu halten
und um getrennte Rezepte zu bitten.
5x Intrafix Air 150 cm
5x Braunülen 20G
Buchtipp: Retaxfallen
5x NaCl 0,9% 500ml Inf. Lsg.
Nur wer die wichtigsten Retax-Fallen kennt, kann
sie sicher umgehen. Eine Hilfestellung bietet das
Buch „Retaxfallen“. Hier werden die häufigsten,
teuersten und tückischsten Retax-Fallen beschrieben und entsprechende Lösungswege aufgezeigt.
Neben der Mischverordnungs-Falle werden z. B.
die Sonder-PZN-, die Außer-Handel-, die Normgrößen-Falle und viele weitere Fallstricke bei der
Rezeptbelieferung anschaulich erläutert. Für den
Überblick zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in dem Buch zudem die wichtigsten Auszüge aus den Gesetzestexten zusammengestellt.
Es handelt sich hier um eine Mischverordnung, da
die Kochsalzlösung dem Arzneimittelliefervertrag,
das Applikationszubehör jedoch dem Hilfsmittelliefervertrag zugeordnet ist. Trotz Vermerk über
die erfolgte Genehmigung wurde die Apotheke
retaxiert. Im ersten Schreiben strich die Krankenkasse zunächst die beiden preisgünstigeren Hilfsmittel, die teureren Kochsalzinfusionen wurden
der Apotheke erstattet.
Aufgrund der vorliegenden Genehmigung legte
der Apotheker Einspruch ein. Dies veranlasste die
Prüfstelle offenbar, sich das Rezept nochmals
genauer anzusehen, wobei sie das Kennzeichen „7“
für eine Hilfsmittelverordnung entdeckte. Daraufhin wurde der Einspruch des Apothekers abgelehnt, weil sich die Genehmigung nun angeblich
24
Retaxfallen
Drinhaus, Dieter /
Fischaleck, Johann
622 Seiten, 222 Abb.,
18 farbige Tab., 23 SparTipps, Loseblatt-Ausgabe
1. Auflage einschließl.
2. Akt.Lfg. 2014.
ISBN 978-3-7692-6077-9
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www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Aut-idem-Substitution: Keine unkon­
trollierten Wechsel bei dosiskritischen
Immunsuppressiva!
D
er Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat bislang sieben Wirkstoffe
benannt, die grundsätzlich von einer Autidem-Substitution ausgenommen werden
sollen. Doch damit ist die sogenannte Substitutionsausschlussliste noch nicht vollständig, über eine zweite Tranche wird bereits
verhandelt. Da es viele weitere dosiskritische Substanzen gibt, bleiben Pharmazeutische Bedenken ein wichtiges Instrument,
um unkontrollierte Wechsel zu verhindern.
Für andere dosiskritische Immunsuppressiva wie
Tacrolimus besteht bislang kein Substitutionsausschluss. Hier bleibt die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken deshalb ein wichtiges Instrument,
um unkontrollierte Wechsel zu verhindern.
Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke
häufig verpflichtet, verordnete Arzneimittel gegen
wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Bei
bestimmten Wirkstoffen kann ein Wechsel auf eine
andere Formulierung jedoch zu unerwünschten
Wirkungen führen und damit den Therapieerfolg
gefährden. Besonders kritisch sind unkontrollierte
Präparatewechsel bei dosiskritischen Immunsuppressiva wie Ciclosporin oder Tacrolimus.
Wird bei einer Verordnung über ein TacrolimusPräparat (z. B. Prograf ®) die vorrangige Abgabe
eines Alternativpräparates angezeigt, kann die
Apotheke Pharmazeutische Bedenken gemäß
ApBetrO § 17 Abs. 5 anwenden, um das Risiko von
kritischen Blutspiegelveränderungen durch einen
unkontrollierten Präparatewechsel zu verhindern.
Pharmazeutische Bedenken sind ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Therapieerfolges, das
auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen
unterstützt wird. Bei entsprechender Begründung
und vollständiger Dokumentation auf dem Rezept
ist keine Retaxation zu befürchten.
Unkontrollierter Wechsel kann
­Organtransplantat gefährden
Dosiskritische Immunsuppressiva wie Ciclosporin
oder Tacrolimus besitzen eine geringe therapeutische Breite – bei ihnen stellt sich die erwünschte
Wirkung also nur in einem sehr eng begrenzten
Dosierungsbereich ein. Jeder Patient muss individuell anhand des Blutspiegels auf die optimale
Dosis eingestellt werden und Präparatewechsel
dürfen nur unter engmaschiger Kontrolle durch
einen in der Transplantation erfahrenen Mediziner
vorgenommen werden.1–5 Ein unkontrollierter
Wechsel kann u. a. aufgrund der zulässigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels führen. Die möglichen Folgen reichen von schwerer Toxizität bei
Überdosierung bis hin zur Organabstoßung infolge
einer Unterdosierung.
Austauschverbot für dosiskritische
Immunsuppressiva
Ciclosporin gehört zu den beiden ersten Substanzen
der Substitutionsausschlussliste, für die bereits
seit April 2014 ein generelles Austauschverbot gilt.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Bei Pharmazeutischen
­Bedenken keine Substitution
Pharmazeutische Bedenken bei
­Tacrolimus
Arbeitshilfe zum
­Download
Eine Hilfestellung gibt die DAP
Arbeitshilfe „Pharmazeutische
Bedenken bei Immunsuppressiva am Beispiel von ­Prograf ®“.
DeutschesApothekenPortal
Arbeitshilfe
23
Pharmazeutische Bedenken
bei Immunsuppressiva
Beispiel: Prograf®
Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arznei­
mittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimittel,
bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®.
 Substitution kann Organtransplantat gefährden
Prograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber­, Nieren­ und
Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe
therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen
Dosierungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der
Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes Tacrolimus­Präparat zu kritischen
Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin
zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger,
ärztlicher Überwachung erfolgen.
 Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken
Wird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativ­
präparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken
anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei
vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten.
1 Die Sonder­PZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken.
2 Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden,
z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen
therapeutischen Breite des Wirkstoffs“.
3 Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
4 Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabatt­
begünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen.
Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611.
5 Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen.
6 Zusätzlich zur Sonder­PZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels
aufgedruckt werden.
1
6
4
5
2
3
Zum Download der Arbeitshilfe:
www.DAPdialog.de/2267
Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2013
1 van Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic
Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141
2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.07.2010
3 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 06.06.2012
4 Danish Health and Medicines Authority, 13.07.2011
5 Fachinformation Prograf® Hartkapseln, Stand Juli 2012.
25
I N E IGE N E R SAC H E
Substitutionsausschlussliste
Sieben Wirkstoffe sind benannt, über weitere wird verhandelt
F
ür Ciclosporin und Phenytoin besteht
bereits seit April 2014 ein generelles Austauschverbot. In einer ersten Tranche, deren
Verabschiedung für September erwartet
wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss
weitere Wirkstoffe für die Austauschverbotsliste vorgeschlagen. Zeitgleich wird
schon an einer zweiten Tranche gearbeitet,
die weitere Wirkstoffe gegen Herzinsuffizienz, Immunsuppressiva, Schilddrüsenhormone, Antiepileptika sowie Opioide mit verzögerter Wirkstofffreisetzung enthalten
soll.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde
mit der Erstellung der Substitutionsausschlussliste
beauftragt. Bereits im Mai 2014 hat dieser eine
Liste mit insgesamt sieben Wirkstoffen vorgeschlagen; Fachkreise wurden dazu aufgefordert, zu dieser bis Ende Juni Stellung zu nehmen. Die endgültige Liste muss per Gesetz bis zum 30. September
2014 verabschiedet sein. Folgende Wirkstoffe wurden für die erste Tranche vorgeschlagen:
Wirkstoff
Betaacetyldigoxin
Ciclosporin
Ciclosporin
Digitoxin
Digoxin
Levothyroxin-Na
Levothyroxin-Na + Kalium­
iodid (fixe Kombination)
Phenytoin
Darreichungsform
Tabletten
Lösung zum Einnehmen
Weichkapseln
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Tabletten
Tabletten
entenindividuell begründete, relevante klinische
Beeinträchtigung sowie ein in der Fachinformation
vorgegebenes Drug Monitoring.
Pharmazeutische Bedenken bleiben
wichtiges Instrument
Auch nach den aktuell geplanten sowie noch folgenden Erweiterungen der Substitutionsausschlussliste bleibt die Anwendung Pharmazeutischer
Bedenken ein wirksames Instrument, um Präparatewechsel aufgrund von Rabattverträgen bei kritischen Substanzen, Indikationen und Patientengruppen zu verhindern.
Bei Pharmazeutischen
­Bedenken keine Substitution
Die Entscheidung über eine Medikamentensubstitution ist eine besonders wichtige Aufgabe des Apothekers. Dabei ist nicht nur seine pharmakologische
und pharmazeutische Fachkompetenz gefragt, sondern auch die Fähigkeit, die Situation des Patienten
richtig einzuschätzen. Hat der Apotheker Pharmazeutische Bedenken bezüglich einer Substitution,
kann er sich mit dieser Begründung gegen einen
Austausch entscheiden.
Hinweise zum Vorgehen bei Pharmazeutischen
Bedenken finden Sie im DeutschenApothekenPortal.
Zu den Hinweisen:
www.DAPdialog.de/2268
Zweite Tranche bereits in Planung
Während die Veröffentlichung der ersten Tranche
noch aussteht, wird schon über eine zweite Tranche
verhandelt. Das Gremium des G-BA will nun weitere Wirkstoffe zur Behandlung von Herzinsuffizienz, Immunsuppressiva, Schilddrüsenhormone,
Antiepileptika sowie Opioide mit verzögerter Wirkstofffreisetzung auf die Liste setzen. Zu den Beurteilungskriterien, die bei der Auswahl der Wirkstoffe berücksichtigt werden, zählen z. B. eine
geringe therapeutische Breite, eine nicht nur pati-
26
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Sicherheit in der Schilddrüsentherapie
Achtung, wenn der Substitutionsausschluss zu Umstellungen führt!
D
er Wirkstoff Levothyroxin wird laut
G-BA-Beschluss zukünftig in die sogenannte
Aut-idem-Liste aufgenommen. Aufgrund
bisheriger Rabattverträge ist der Patient
aber unter Umständen gar nicht auf das verordnete, sondern auf das rabattierte Präparat eingestellt. In diesem Fall sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Aufgrund der geringen therapeutischen Breite von
Levothyroxin kann jeder Präparatewechsel die
Therapie gefährden. Mit Aufnahme von Levothyroxin in die Aut-idem-Liste wird ein Austausch in
Zukunft ausgeschlossen. Für die Patienten, die auf
das Rabattarzneimittel eingestellt sind, bedeutet
dies jedoch eine Umstellung.
Ein Beispiel: Ein Versicherter der AOK Hessen hat
im April 2014 erstmalig ein generisches L-Thyro-
xin-Präparat verordnet bekommen. Da es sich um
eine Neueinstellung handelte, wurde dem Patienten das Rabattarzneimittel Eferox ® von Aristo
Pharma ausgehändigt, das er seitdem einnimmt.
Abb. Eferox® als Rabattartikel (Stand 01.08.2014)
Sobald das Austauschverbot gilt, müsste die Apotheke dem gut auf Eferox® eingestellten Patienten
stattdessen das verordnete Präparat aushändigen.
In diesem Fall sollte der Arzt um eine Rezeptänderung auf das gewohnte Schilddrüsenpräparat
gebeten werden. Unser Tipp: Nutzen Sie den Vordruck für eine erleichterte Arztkommunikation.
Hier können Sie den Vordruck zur
Rezeptänderung herunterladen:
www.DAPdialog.de/2269
Targin® – Original oder Import?
Neue Abgabehilfe unterstützt Sie bei der Rezeptbelieferung
des Originals
W
as ist bei der Rezeptbelieferung von
Targin® zum Thema „Original versus Import“
zu beachten? Hinsichtlich dieser Frage spielt
auch die neue Indikation „Restless Legs
Syndrom“ eine entscheidende Rolle. Die
neue Abgabehilfe zu Targin® unterstützt Sie
bei der Rezeptbelieferung.
Das Originalpräparat Targin® ist neben der Indikation „Schmerz“ neuerdings auch als Second-lineTherapie bei schwerem bis sehr schwerem Restless
Legs Syndom (RLS) nach Versagen der dopaminergen Therapie zugelassen.
Da die neue Indikation derzeit1 nur für das
Targin®-Original besteht, sollte auch nur dieses
beim Vorliegen eines RLS an den Patienten abgegeben werden.
Es empfiehlt sich daher, bei jedem Targin®-Rezept
den Verordnungsgrund zu hinterfragen und ggf.
eine Rezeptänderung auf das Original zu erwirken.
www.DeutschesApothekenPortal.de
15/15-Regel und Bonus
Bei der Entscheidung „Original oder Import?“ spielen auch noch weitere Faktoren eine entscheidende
Rolle, z. B. die 15/15-Regel und die aktuelle Rabattvertragssituation.
Die neue AbgaABGABEHILFE ZU TARGIN – Original vs. Import –
behilfe berücksichtigt diese Faktoren
und erläutert in
praxisnaher und
über sic ht l ic her
Form, was auf ein
e nt s p r e c h e n d e s
Rezept abgegeben
werden darf.
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Seite 1
Zu dem Originalpräparat TARGIN® gibt es mehrere Importe. Häufig erfüllen diese nicht den vom Rahmenvertrag geforderten
15/15-Preisabstand und tragen daher auch nicht zur Erfüllung der Importquote bei. Diese Abgabehilfe unterstützt Sie bei der
korrekten Rezeptbelieferung ausgehend von einer TARGIN® Original- bzw. Importverordnung.
TARGIN® Original1
TARGIN® Import1
Beispiel:
Beispiel:
Targin 10 mg/5 mg Ret. 50 St. N2 Mundipharma
Abgabe des
rabattierten Importes
Rabattvertrag über Original?
nein
Rabattvertrag über Import?
ja
▶
Targin 10 mg/5 mg Ret. 50 St. N2 Import
Rabattvertrag über Original?
ja
Abgabe Original
Neue
Indikation
Seite 2
ja
• Abgabe des Originals
• ggf. Abgabe eines 15/15-
nein
Rabattvertrag über Import?
Abgabe Original
nein
ja
Abgabe des
rabattierten Importes3
Importes, wenn Importquote
nicht erreicht2
nein
• Netto-VK Preisgrenze beachten
• Abgabe eines Präparates bis
zur Preisgrenze möglich
• Gilt auch, wenn Original nicht
teurer als verordneter Import ist
Richtiger Preisvergleich und 15/15-Preisabstand
Für den korrekten Preisvergleich zwischen Original und Import wird der Netto-VK miteinander verglichen. Nur auf dieser Grundlage kann
ermittelt werden, ob ein Import den erforderlichen 15/15-Preisabstand erfüllt. Netto-VK = VK–Herstellerrabatte
Die Anzeige des Netto-VK ist häufig nur über eine gesonderte Einstellung in der Software möglich.
Beispiel aus der Apothekensoftware (Stand 01.08.14), Netto-VK = hier Spalte APb-VK
Hier geht‘s zur neuen
­Abgabehilfe:
1 Hinweis: Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz angebracht, ist derzeit noch ungeklärt, ob ein Austausch zwischen Original und Import erfolgen darf. Beim Vorliegen eines
Rabattvertrages für das Erstanbieter-Original ausgehend von einer Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz empfiehlt sich Rücksprache mit dem Arzt und ggf. eine Rezeptänderung. 2 Zum genannten Beispiel ist derzeit kein 15/15-Import im Handel (Stand 01.08.14). 3 Derzeit kein rabattierter Import im Handel (Stand 01.08.14).
▶
Kein 15/15-Preisabstand – kein Bonus
„I“steht für Importe, die NICHT den 15/15Preisabstand erfüllen ➔ Bei Abgabe wird
kein Bonus gutgeschrieben!
www.DAPdialog.de/2270
1 Stand 01.08.14
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S E RV IC E
Medizinprodukte: Erstattungsfähigkeit
schnell und sicher ermitteln
U
nsicherheiten bei der Belieferung von
Medizinprodukten gibt es viele: Neben der
Frage der Erstattungsfähigkeit ergeben sich
auch Unklarheiten in Sachen Befristungen.
Das DeutscheApothekenPortal unterstützt
Apotheken bei der retaxsicheren Belieferung mit einer Datenbank der erstattungsfähigen Medizinprodukte.
Rezeptbeispiel:
Verordnung über Hylo-Gel
Auch das Beispielprodukt Hylo-Gel ist dort gelistet:
Die Befristung ist eine zusätzliche Retax-Falle für
die Apotheke. Im Service-Tool lässt sich das
­entsprechende Datum jedoch durch einen Klick
anzeigen:
Über die Startseite des DeutschenApothekenPortals gelangen Apotheken kostenlos in die Datenbank „Verordnungsfähige Medizinprodukte“. Die
alphabetische Auflistung enthält alle erstattungsfähigen Medizinprodukte gemäß Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
Hylo-Gel ist also bis zum 06.02.2019 verordnungsfähig – so lange kann es in der Apotheke ohne
Retax-Gefahr abgegeben werden.
Die Verordnung muss in der Regel nicht auf Konformität mit den medizinisch notwendigen Fällen
überprüft werden. Nur wenn eine Diagnose auf dem
Rezept vermerkt ist, ergibt sich für die Apotheke
eine erweiterte Prüfpflicht. Stimmt die angegebene
Diagnose nicht mit der Definition der medizinisch
notwendigen Fälle überein, so ist Rücksprache mit
dem Arzt zu halten. Wird die Diagnose dann nicht
korrigiert, muss der Patient die Kosten selber
­t ragen.
Da auf der vorliegenden Verordnung keine Diagnose angegeben ist, kann die Apotheke die Recherche der Erstattungsfähigkeit abschließen.
FAZIT
Die vorliegende Verordnung kann retaxsicher mit dem
verordneten Medizinprodukt „Hylo-Gel“ beliefert
werden. Für den Umgang mit Medizinprodukten ent­
hält das Service-Tool des DeutschenApothekenPortals
wertvolle Hinweise, um Retaxationen zu vermeiden.
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www.DeutschesApothekenPortal.de
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?
Wissensfragen
zum
Heftinhalt
H
aben Sie diese Ausgabe des DAP Dialoges aufmerksam durchgelesen?
Beantworten Sie die folgenden Fragen und gewinnen Sie
mit etwas Glück einen von 10 Amazon-Gutscheinen in Höhe
von je 25 Euro! Teilnahmeschluss ist der 19.10.14.
Viel Glück wünscht Ihnen das DAP-Team!
1
Amazon-Gutscheine
im Gesamtwert von
250 Euro zu gewinnen!
Mitmachen und gewinnen!
 Osteoporosemittel  Vitamine
Welcher der folgenden Wirkstoffe steht bereits seit April 2014 auf der Substitutionsausschlussliste?
 Tacrolimus
3
25,-
Unter welcher der folgenden Arzneimittelgruppen wird Dekristol® in die PackungsV einsortiert?
 Mineralstoffpräparate und Spurenelemente
2
10x
in
Gutsche
 Ciclosporin  Valsartan
Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
 Mehrkosten sind die Differenz zwischen Apothekeneinkaufspreis und Festbetrag
 Mehrkosten sind nur einmalig vom Patienten zu entrichten
 Mehrkosten sind die Differenz zwischen Apothekenverkaufspreis und Festbetrag
4
Welche der folgenden Abgabefehler können zu einer Nullretax führen? (Mehrfachnennungen möglich)
 Nichtabgabe eines rabattierten Generikums
 Fehlende Unterschrift bei Hilfsmittelrezepten
 Eingabe einer falschen Krankenkassen-ID in das Warenwirtschaftssystem
5
Wer veröffentlicht turnusmäßig Übersichten über sämtliche Festbeträge der betroffenen Arzneimittel?
 GKV-Spitzenverband
6
 DIMDI  G-BA
In welcher Anlage der Arzneimittelrichtlinie werden erstattungsfähige OTC-Arzneimittel aufgeführt?
 Anlage 3 Abschnitt M
 Anlage 2 Abschnitt F
Faxen Sie die Lösung an
0221/222 8 33 22
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
Nachname, Vorname
 Anlage 1 Abschnitt F
PATIENTENINFORMATION
„Mehrkosten“
Diese Arbeitshilfe unterstützt die Apotheke bei der
Beratung zum Thema
„Mehrkosten“.
Die Arbeitshilfe „Mehrkosten“ finden Sie auf der
­Rückseite und unter:
www.DAPdialog.de/2299
zum Ausschneiden
und Sammeln
Apotheke
Straße
PLZ/Ort
E-Mail-Adresse
Es gelten die allgemeinen Daten­schutz­bestimmungen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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WICHTIGE PATIENTENINFORMATION
Mehrkosten bei Arzneimitteln
Hintergrund:
Der Gesetzgeber legt für Arzneimittelwirkstoffe sogenannte Festbeträge fest. Bis
zur Höhe des Festbetrages erstatten die Krankenkassen die Arzneimittel der Patienten. Übersteigt der Preis des Arzneimittels diese Grenze, muss der Differenzbetrag
vom Patienten zusätzlich zur Zuzahlung entrichtet werden. Diese Zuzahlung muss
die Apotheke an Ihre Kasse weitergeben. Wenn eines Ihrer Medikamente von dieser
­Regelung betroffen ist und Sie diese Mehrkosten nicht entrichten möchten, ist meist
eine Änderung der Verordnung durch den Arzt notwendig.
Wo können sich Patienten über Mehrkosten informieren?
Auf der Internetseite www.arzneikompass.de
erfahren Sie, wie viel Sie insgesamt bei Ihrem
verordneten Medikament zuzahlen müssen
und welches Medikament Ihnen alternativ
verordnet werden kann.
Zum Arzneimittel-Check:
www.arzneikompass.de/arzneimittel-check.html
Wie können Sie als Patient eine Zuzahlung vermeiden?
Iht Arzt kann Ihnen ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel mit einem vergleichbaren Wirkstoff verordnen oder eine andere therapeutische Alternative aus dem
GKV-Leistungskatalog anbieten, die keine oder geringere Mehrkosten verursacht.
Fragen Sie Ihren Arzt nach einem Alternativpräparat!
(Bitte von der Apotheke vervollständigen lassen)
Für das verordnete Präparat
müssen
Euro zugezahlt werden.
Stempel der Apotheke
© DAP, Stand August 2014
Bitte fragen Sie Ihren Arzt, ob es eine Alternative ohne oder mit geringerer Zuzahlung
gibt. Ggf. ist eine neue Verordnung erforderlich.
Zugehörige Unterlagen
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