Teil A: Studie zur FFH-Verträglichkeit zum Vorhaben und Erschließungsplan Nr. 5 "Hofstelle Schulze Althoff: Anlage eines Campingplatzes" FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3809-302) bearbeitet für: Burkhard Schulze Althoff Heven 48 48624 Schöppingen bearbeitet von: öKon GmbH Liboristr. 13 48155 Münster Tel.: 0251 / 13 30 28 12 Fax: 0251 / 13 30 28 19 30. Juni 2016 öKon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Aufgabenstellung ........................................................................... 3 2 Grundlagen und Methodik ....................................................................................... 3 2.1 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................ 3 2.2 Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung ............................................................................................ 4 2.3 Methodisches Vorgehen.............................................................................................................. 5 2.4 FFH-Gebiet „Vechte“ (DE–3809-302) .......................................................................................... 5 3 FFH-Verträglichkeitsprüfung................................................................................... 6 3.1 Projektfeststellung ....................................................................................................................... 6 3.2 Wirkung des Projektes Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“ . 6 3.3 Schutzziele und Maßnahmen ...................................................................................................... 7 3.4 Vereinfachte tabellarische Prüfung des Vorhabens ................................................................. 9 3.5 Beeinträchtigungsprognose ..................................................................................................... 10 4 Mögliche Auswirkungen auf den Fischotter (Lutra lutra) ................................... 12 4.1 Steckbrief Fischotter ................................................................................................................. 12 4.2 Projektwirkung der Anlage einesCampingplatzes auf den Fischotter ................................. 14 4.3 Beeinträchtigungsprognose ..................................................................................................... 14 5 Zusammenfassung ................................................................................................ 15 6 Literatur................................................................................................................... 16 Tabellenverzeichnis Tab. 1: maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes „Vechte“ ................................................ 9 Tab. 2: Tabellarische Überprüfung für das FFH-Gebiet „Vechte“ ............................................ 10 Tab. 3: Beeinträchtigungsprognose für das Bachneunauge und die Groppe .......................... 11 Anlage Karte 1 FFH-Gebiet „Vechte“ (DE 3809-302) .......................................... Maßstab: verschieden öKon GmbH, Münster Seite 3 1 Einleitung und Aufgabenstellung Der Landwirt Burkhard Schulze Althoff plant die Anlage eines Campingplatzes auf seiner Hofstelle Heven 48, 48624 Schöppingen. Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen: - Errichtung von 30 Stellplätzen für Camper, Anpflanzung einer Hecke an der Vechte, Erweiterung der Parkplatzfläche von 870 m² auf 1.520 m², Umwandlung einer Ackerfläche in eine Pferdekoppel, Anlage einer dreireihigen Hecke in L-Form um die Erweiterungsbereiche. Die Gemeinde Schöppingen beabsichtigt für das Vorhaben einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“ aufzustellen. Das Planvorhaben wird in dem Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert. Das FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3809-302) grenzt direkt im an die Hofstelle Schulze Althoff an. Der Erweiterungsbereiches grenzt teilweise direkt an die Schutzgebietsabgrenzung an. Bei dem betroffenen Fließgewässerabschnitt handelt es sich nicht um den Hauptfluss der Vechte, sondern um den Zufluss Hevener Bach (Gewässer Nr. 1700). Da eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist, wird nach § 34 BNatSchG und § 48d LG NRW die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ausgelöst. Die potenziellen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen. Die Lage der Hofstelle, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Lage des FFHGebietes „Vechte“ sowie die ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen sind in der Anlage (Karte 1) dargestellt. Zudem liegen Informationen zur Ausbreitung des Fischotters im Gewässergebiet der Vechte vor. Das vorliegende Gutachten untersucht die möglichen Auswirkungen auf den Fischotter durch das Planvorhaben. 2 Grundlagen und Methodik 2.1 Rechtsgrundlagen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich 1992 verpflichtet, ein zusammenhängendes (kohärentes), europäisches, ökologisches Netz von Schutzgebieten mit dem Namen „Natura 2000“ aufzubauen. Zum Schutz der biologischen Vielfalt soll „Natura 2000“ eine repräsentative Auswahl aller Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse darstellen. Zur Umsetzung von „Natura 2000“ dienen zwei Richtlinien: die bereits 1979 erlassene EUVogelschutz-Richtlinie (VS-RL) zum langfristigen Schutz und zur Erhaltung aller wildlebender Vögel (Anhang I der VS-RL) sowie ihrer Lebensräume und die 1992 erlassene Fauna-FloraHabitat-Richtlinie über die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie bestimmter Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Anhang I und II der FFH-RL) in Europa. Eine besondere Berücksichtigung erhalten sogenannte prioritäre Arten oder Lebensräume, die in der EU besonders gefährdet und vom Aussterben bedroht sind und somit eines verschärften Schutzes bedürfen. öKon GmbH, Münster Seite 4 Durch die Integration der „besonderen Schutzgebiete“ der VS-RL in die FFH-RL sind die gemeldeten Gebiete der Vogelschutz-Richtlinie Bestandteil von „Natura 2000“; entsprechend gelten auch hier die rechtlichen Anforderungen der FFH-RL. Die beiden Richtlinien wurden durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 in der Bundesrepublik Deutschland in Nationales Recht umgesetzt (BNATSCHG §§ 31-36). Nach § 34 und 36 sind Projekte bzw. Pläne vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete zu überprüfen. • EU-Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) • FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) • • Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) in der Fassung vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2542 (Inkrafttreten am 01.03.2010) NRW: LG NW (§48 a-e) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 Die EU-VS-RL soll europaweit 190 besonders gefährdete Vogelarten sowie alle Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete, die FFH-RL 231 natürliche oder naturnahe Lebensräume mehr als 1.000 Tier- und Pflanzenarten schützen. In Deutschland sind 92 Lebensraumtypen (LRT) zu finden. Prioritäre Arten und Lebensräume sind als Anhang der jeweiligen Richtlinien aufgelistet. 2.2 Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung Durch die Umsetzung der europäischen FFH-Richtlinie in nationales Recht hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Prinzip der Naturverträglichkeit und in den ausgewiesenen Gebieten zur Berücksichtigung und Umsetzung der in der FFH-RL verankerten Artikel verpflichtet. Relevant für Projekte/Pläne, die im Umfeld von Natura 2000-Gebieten geplant sind, sind insbesondere die Regelungen des Artikels 6. Neben dem Erhaltungsgebot (Art. 6 Abs. 1) und dem Verschlechterungsverbot (Abs. 2) ist hier die Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Projekte mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (Abs. 3) mit ggf. zu suchenden Alternativlösungen und Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 4) festgeschrieben. Soweit Pläne und Projekte einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind für diese Vorhaben Verträglichkeitsprüfungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der FFH-RL durchzuführen. Wesentlicher Kern der vorangehenden Aussagen ist, dass eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn ein Schutzgebiet durch einen Plan oder ein Projekt erheblich beeinträchtigt sein könnte. Demnach reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (Störung) durch ein Projekt oder einen Plan bzw. das Zusammenwirken mit anderen Projekten aus, die Prüfungspflicht auszulösen (Verschlechterungsverbot). Das Bundesnaturschutzgesetz sieht eine überschlägige Prüfung oder so genannte FFHVorprüfung nicht explizit vor. Es ist aber im Sinne des § 34 BNatSchG generell zu prüfen, ob ein Vorhaben aufgrund seiner Art und Lage zu Natura 2000-Gebieten überhaupt geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen zu verursachen. Eine FFH-Vorprüfung, die sich bereits auf die konkreten Erhaltungsziele und den Schutzzweck des möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebietes bezieht, kann somit dazu beitragen, einfach gelagerte Fälle abzuschichten und den Prüfaufwand niedrig zu halten. öKon GmbH, Münster Seite 5 Wenn in der überschlägigen Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des Natura 2000-Gebietes mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist keine detaillierte und vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig (LANA 2004). 2.3 Methodisches Vorgehen Der methodische Aufbau der FFH-Voruntersuchung erfolgt in Anlehnung an den „Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in NRW" (MUNLV 2002). Dementsprechend sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen: • Feststellung, dass es sich um ein Projekt bzw. einen Plan handelt; • Ermittlung der Wirkfaktoren/Wirkungen (einschließlich ihrer Intensität) des Projektes bzw. Plans; • Ermittlung der/des möglicherweise betroffenen Gebiete(s); • Ermittlung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der/des Gebiete(s); • Ermittlung der maßgeblichen Bestandteile der/des Gebiete(s); • Ermittlung der Einflussbereiche der Wirkungen/Wirkfaktoren des Projektes bzw. Plans; • Bewertung der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile der/des Gebiete(s). Die FFH-Voruntersuchung erfolgt anhand vorhandener Daten verbal-argumentativ; es wurden keine eigenen Aufnahmen maßgeblicher Bestandteile des FFH-Gebiets durchgeführt. 2.4 FFH-Gebiet „Vechte“ (DE–3809-302) 1 Fläche: 139 ha Kreis(e): Borken, Coesfeld, Steinfurt Kurzcharakterisierung: Die Vechte ist ein kleiner, in diesem Abschnitt naturnaher Fluss in der Sandlandschaft der Westfälischen Bucht mit Kiesvorkommen im Sediment. Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie 1. 2. 3. 4. Flüsse mit Unterwasser-Vegetation (3260) Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110) Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie 1. Bachneunauge 2. Groppe Bedeutung des Gebiets für Natura 2000 Die durch einen langen naturnahen Abschnitt und eine insgesamt gute Gewässergüte ausgezeichnete Vechte weist eine für das Tiefland herausragende und damit landesweit bedeutsame Population der Groppe auf. Geeignete Schutzmaßnahmen zur Schaffung eines verbindenden Netzwerks von Lebensräumen Wichtigstes Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer stabilen Groppen-Population insbesondere durch die Erhaltung der Kieshabitate und naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie einer insgesamt guten Gewässergüte. Langfristig sollten darüber hinaus die ausgebauten Abschnitte wieder in einen naturnahen Zustand überführt 1 nach LANUV NRW: Internetabfrage vom Juni 2016: http://natura2000-meldedok.naturschutz-informationen.nrw.de /natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-3809-302 öKon GmbH, Münster Seite 6 werden. Außerdem sollte die Durchgängigkeit des Fließgewässers durch die Beseitigung von Wehren oder durch den Einbau von Fischpässen wieder hergestellt werden. 3 FFH-Verträglichkeitsprüfung 3.1 Projektfeststellung Bei den Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie, von dem das FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3802-302) potenziell beeinträchtigt werden kann. 3.2 Wirkung des Projektes Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“ 3.2.1 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen Der Geltungsbereich schließt die gesamte Hofstelle Schulze Althoff und die im Südosten angrenzenden Flächen mit ein. Die im Südosten verlaufende Plangrenze berührt teilweise das FFH-Gebiet „Vechte“. Das Vorhaben überplant keine Flächen des FFH-Gebietes, sensible Bereiche des Schutzgebietes werden nicht tangiert. Es sind keine erheblichen bau- und anlagenbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet abzuleiten. 3.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die bisher vorhandenen 13 CamperStellplätze auf 30 Stellplätze erhöht. Die Camping-Saison ist von Mai bis Oktober. In diesem Zeitraum wird das Plangebiet von Erholungssuchenden (Kurz-) Urlaubern aufgesucht. Es kommt zu einer Erhöhung der Freizeit- und Feriennutzung (saisonal erhöhte Lärm- und Lichtemissionen) sowie zu einer erhöhten Nutzung des FFH-Gebietes zu Erholungszwecken. 3.2.3 Potenzielle Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Vechte“ Der Angelteich südöstlich der Hofstelle Schulze Althoff befindet sich im Nebenschluss des Hevener Bachs. In diesem Bereich ist ein stauendes Querbauwerk mit Durchlass vorhanden. Die Betrachtung der eingeschränkten Durchlässigkeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Es ist eine Vorbelastung des Gewässers, die nicht mit dem geplanten Vorhaben in Verbindung steht. Im Bereich der Pferdewiese sind die Uferbereiche des Hevener Bachs im Süden der Hofstelle durch Trittstellen (Pferde, Ziegen) beeinträchtigt und vorbelastet, diese Uferbereiche grenzen jedoch nicht direkt an das Plangebiet und werden durch die geplante Neuanlage nicht beansprucht. Der gegebene Status quo bleibt unverändert erhalten. Der Teich der Hofstelle wird intensiv zu Freizeitzwecken (Bootfahren, Angeln) benutzt. Nach Angaben der Unteren Landschaftsbehörde werden seitens des Vorhabenträgers Kanufahrten auf der Vechte angeboten. Folgende Auswirkungen durch Kanufahren sind auf den Lebensraum der Vechte möglich (Internetabfrage vom 02.06.16 https://natursportinfo.bfn.de/nsi_kanufahren.html): • In empfindlichen Biotopen kann Trittbelastung zu Schäden am Uferbewuchs, zu Uferabbrüchen, Artenverschiebung sowie Vegetationsverlust im Bereich der Ein- und Ausstiegsstellen sowie beim Umtragen führen. öKon GmbH, Münster Seite 7 • Störempfindliche Tiere können beunruhigt oder vertrieben werden. • Röhricht und Unterwasserpflanzen können beschädigt werden. • Die bloße Anwesenheit des Kanuten auf dem Wasser kann eine Störung wildlebender Tiere (Fische, Wasservögel, Fischotter) darstellen, wenn Fluchtdistanzen der Vögel unterschritten werden, der Mindestwasserstand nicht beachtet wird oder wenn über längere Zeit viele Boote unterwegs sind. Hierdurch werden Stressreaktionen ausgelöst, die abhängig von den jeweiligen Fluchtdistanzen der Tiere sind und deren Einfluss auf die Tiere stark sein kann. • Fischlaichplätze im Kiesbett können zum einen durch mechanische Belastung der Gewässersohle (Grundberührung durch das Boot oder die Stechpaddel) oder durch Sedimentaufwirbelung (Schlammbänke und Feinsand) zerstört werden. Dies geschieht häufig in flachen Gewässern und an exponierten Stellen. • Beschädigung von Röhricht und Unterwasserpflanzen. Gegenstand dieser FFH-Verträglichkeitsstudie ist die Auswirkung des geplanten Vorhabens (hier: Aufstellen eines Bebauungsplanes). Die o.a. Auswirkungen durch die Freizeitnutzung „Kanufahren“ wurden aufgrund der Stellungnahme des Kreises Borken vom 29.04.2016 mit aufgeführt und sind nachrichtlich zu verstehen. Das Freizeitangebot des Kanufahrens bedarf ggf. einer eigenständigen Überprüfung. Laut mündlicher Auskunft werden Boots- und Kanufahrten auf der Vechte von Herrn Schulze Althoff nicht angeboten. Der Hevener Bach ist aufgrund zu geringer Tiefen hierzu auch nicht geeignet. 3.3 Schutzziele und Maßnahmen2 In den Ausführungen des LANUV NRW sind die besonderen Schutzziele und Maßnahmen detailliert aufgelistet. Für das geplante Vorhaben relevante Schutzziele/Maßnahmen sind durch farbliche Hinterlegung (Fettdruck) hervorgehoben. a. Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), sowie Groppe und Bachneunauge Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps, bzw. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung durch: • Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik • Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna, insb. Groppe und Bachneunauge im gesamten Verlauf • möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen • Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-)Nutzungen • im Einzelfall Vegetationskontrolle (z.B. Entfernung von Gehölzen) im Bereich der feuchten Hochstaudenfluren • Sicherung und Entwicklung eines kühlen, sauerstoffreichen und totholzhaltigen Gewässers mit naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern als typischen Lebensraum der Groppe • Erhaltung und Entwicklung eines lebhaftströmenden Gewässers mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenha- 2 nach LANUV NRW: Stand: März 2011, Internet-Anfrage von Juni 2016 öKon GmbH, Münster Seite 8 bitat), mit natürlichem Geschiebetransport und Habitatstrukturen im Gewässer, wie Steine, Wurzelgeflecht und Anschwemmungen von Blatt- und Pflanzenresten als Lebensraum für das Bachneunauge b. Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Schutzziele / Maßnahmen für Erlen-Eschen-und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren durch: • Nutzungsaufgabe wegen Seltenheit • Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald) • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen und Altbäumen • Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und/oder Überflutungsverhältnisse • Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen Schutzziele / Maßnahmen für Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) Erhaltung und Entwicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder durch: • naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen • Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen • Vermehrung der bodensauren Eichenwälder durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten • angemessene Bewirtschaftung zur Erhaltung eines Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stiel- oder Traubeneiche auf Flächen mit konkurrierender Buche. Schutzziele / Maßnahmen für Hainsimsen-Buchenwälder (9110) Erhaltung und Entwicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder durch: • naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen • Förderung der natürlichen Entwicklung von Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen in ihrer standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch: • naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen Neben den oben genannten Schutzzielen und Maßnahmen sind in den Ausführungen des LANUV NRW die Erhaltung und Förderung von Bruchwäldern (§ 62 Biotop) aufgelistet. öKon GmbH, Münster Seite 9 3.4 Vereinfachte tabellarische Prüfung des Vorhabens Das geplante Vorhaben wird mit den oben angeführten Schutzzielen und -kriterien abgeglichen und ist auf ihre FFH-Verträglichkeit im Hinblick auf die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes zu überprüfen. Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes sind bei FFH-Gebieten signifikante Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL (inklusive der charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL (Rd.Erl. d. MUNLV v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18). Im Standarddatenbogen3 zum FFH-Gebiet „Vechte“ sind vier geschützte Lebensraumtypen sowie die Groppe und das Bachneunauge aufgeführt. Tab. 1: EU-Code/ Art-Code 3260 9110 9190 91E0, prioritär 1163 1096 maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes „Vechte“ Lebensraumtypen / Art Fließgewässer mit Unterwasservegetation Hainsimsen-Buchenwald Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen Erlen-Eschen- und WeichholzAuenwälder Groppe Bachneunauge Repräsentativität (gem. Standarddatenboden) Maßgeblicher Bestandteil gut (B) Ja nicht signifikant (D) Nein signifikant (C) Ja signifikant (C) Ja - Ja - Ja Drei Lebensraumtypen, die Groppe und das Bachneunauge stellen maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes dar (vgl. Tab. 1). Der Hainsimsen Buchenwald stellt aufgrund seiner Repräsentativität keinen maßgeblichen Bestandteil dar. Die Überprüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt in einem ersten Schritt rein tabellarisch und wird bei einer absehbaren/möglichen Unverträglichkeit vertieft. 3 nach LANUV NRW: Erstelldatum 06.2003; Aktualisierung 02.2007, Internetabfrage vom Juni 2016 öKon GmbH, Münster Tab. 2: Seite 10 Tabellarische Überprüfung für das FFH-Gebiet „Vechte“ Maßgeblicher Bestandteil des FFH-Gebiets „Vechte“ möglicher Konflikt mit den Schutzzielen Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) pot. ja Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) nein Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) nein Art des Konflikts - Beeinträchtigung der Wasserqualität durch direkte Einleitungen - erhöhte Beanspruchung der direkt anschließenden Uferbereiche (Trittschäden) - Beeinträchtigung der Fließgewässerdynamik keine bau-, anlagen- oder , betriebsbedingte Auswirkungen abzuleiten keine bau-, anlagen- oder , betriebsbedingte Auswirkungen abzuleiten Groppe (Cottus gobio) (1163) pot. ja Beeinträchtigung der Gewässergüte Bachneunauge (Lampetra planeri) (1096) pot. ja Beeinträchtigung der Gewässergüte Entschärfung des Konflikts FFHVerträglichkeit gegeben - Lebensraumtyp ca. 1.946 m in nördlicher Richtung, - keine Einleitung in das Gewässer - Schmutzwasser wird in die hofeigene Kläranlage geleitet ja Lebensraumtyp im direkten Umfeld nicht vorhanden (541m entfernt im Norden) Lebensraumtyp im direkten Umfeld nicht vorhanden (516 m entfernt im Norden) keine Veränderung der am Gewässer- bzw. Wasserbeschaffenheit keine Veränderung der am Gewässer- bzw. Wasserbeschaffenheit ja ja ja ja 3.5 Beeinträchtigungsprognose Die in der Prognose zu findende Aussage muss klären, ob durch einen Plan / ein Projekt ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigt sein könnte oder nicht. Es gelten die Prinzipe des Verschlechterungsverbots sowie des Umgebungsschutzes. Letzteres muss sicherstellen, dass auch durch ein räumlich nur benachbartes Projekt keine negativen Auswirkungen auf ein Schutzgebiet zu erwarten sind. In diesem Sinne sind zu überprüfen: • Auswirkungen auf natürliche Lebensräume • Auswirkungen auf schützenswerte Arten. Der Geltungsbereich umfasst keine Flächen, des FFH-Gebietes, eine direkte Inanspruchnahme durch Überplanung ist nicht gegeben. Die Lebensraumtypen als maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes Vechte befinden in einem Abstand von mindestens 500 m zum Plangebiet. Aufgrund dieser Abstände ist die FFH-Verträglichkeit für die Lebensraumtypen Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) und Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) gegeben. Der LRT Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) befindet sich in einem deutlich größerem Abstand (1.946 m) zum Bauvorhaben. Das Abwasser wird der hofeigenen Kläranlage zugeführt. Die erhöhte vorhabenbedingte Niederschlagswasser-Menge ist unbelastet und wird vor Ort versickert. Das Niederschlagswasser kann demnach über den BodenWasserpfad in das Gewässer gelangen. Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität ist nicht gegeben. Das Verschlechterungsverbot der FFH-RL Art. 6 (2) gilt in den besonderen Schutzgebieten für die natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie der Störung von Arten, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Die „Vechte“ stellt den Lebensraum der Groppe (1163) und des Bachneunauge (1096) dar, somit kann eine Beeinträchtigung des Lebensraumes unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der beiden Faunaarten führen. Die Auswertung des Landesfischartenkatasters NRW ergab, dass sich die Arten Groppe und Bachneunauge nur im Hauptgewässer der Vechte sowie östlich von Eggerode im Burloer öKon GmbH, Münster Seite 11 Bach nachgewiesen wurden. Das nächste Vorkommen der Groppe befindet sich in ca. 550 m Entfernung an der Vechtebrücke zwischen den Hofstellen Möllmann und Schulze Wasserkönig (Internetabfrage vom 13.06.2016 http://www.fischfauna-online.de). Im Folgenden sind die relevanten Schutzzeile und Maßnahmen (vgl. Kap. 3.3) und die jeweilige Beeinträchtigungsprognose aufgeführt: Tab. 3: Beeinträchtigungsprognose für das Bachneunauge und die Groppe relevanten Schutzziele und Maßnahmen Beschreibung der Beeinträchtigung durch das Planvorhaben Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna, insb. Groppe und Bachneunauge im gesamten Verlauf Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen; Querbauwerk bereits als Vorbelastung vorhanden keine Einleitung in die Vechte; unbelastetes Niederschlagswasser wird versickert und kann über den BodenWasser-Pfad in das Fließgewässer gelangen das Plangebiet grenzt im unveränderten nördlichen Bereich direkt an des FFHGebiet; für Pferde ist in einem kleinen Bereich der Zugang zum Ufer der Vechte vom Geltungsbereich her möglich, es besteht keine Abgrenzung (bereits im Ist- Zustand) Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen Gewässerstruktur und -güte wird nicht verändert Vorhaben beschränkt sich auf den Geltungsbereich, keine Maßnahmen am Gewässer vorgesehen Gewässerstruktur und -güte wird nicht verändert möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-) Nutzungen Sicherung und Entwicklung eines kühlen, sauerstoffreichen und totholzhaltigen Gewässers mit naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern als typischen Lebensraum der Groppe Erhaltung und Entwicklung eines lebhaftströmenden Gewässers mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit Schlammauflagen (Larvenhabitat), mit natürlichem Geschiebetransport und Habitatstrukturen im Gewässer, wie Steine, Wurzelgeflecht und Anschwemmungen von Blatt- und Pflanzenresten als Lebensraum für das Bachneunauge Vorhabenbedingte Beeinträchtigung nein nein nein ja, aber keine vorhabenbedingte Verschlechterung nein nein Als einzige vorhabenbedingte Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Vechte“ verbleibt der Konflikt mit dem Schutzziel „Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-) Nutzungen“. Diese Nutzung beschreibt den Status quo, die relevanten Uferbereiche sind bereits im Ist-Zustand für Pferde erreichbar und wird sich durch die geplante Anlage einesCampingplatzes nicht verändern. öKon GmbH, Münster Seite 12 Eine Störung des aquatischen Lebensraums von Bachneunage und Groppe ist auch durch eine erweiterte Freizeitnutzung nicht zu erwarten. Mögliche Störungen (spielende Kinder am/im Bach) bleiben lokal, temporär und saisonal begrenzt - erhebliche Auswirkungen sind nicht abzuleiten. 4 Mögliche Auswirkungen auf den Fischotter (Lutra lutra) Der Fischotter wird im Anhang II der Berner Konvention von 1979 aufgeführt. Die Berner Konvention ist ein Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Es ist verboten die „streng geschützten Tiere" des Anhang II zu fangen, zu beunruhigen oder zu töten. Es darf kein Handel mit diesen Tieren betrieben werden und ihre Brut- und Raststätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Der Fischotter ist ebenfalls als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und in den Vorschriften der EG-VO 338/97 gelistet. Der Fischotter besiedelte bis ins 19. Jahrhundert die Vechte. Er wurde durch Verfolgung und Lebensraumzerstörung in Nordrhein-Westfalen sowie in weiten Teilen des übrigen Mitteleuropas ausgerottet und galt in NRW seither als ausgestorben. Seit dem Jahr 2009 hält sich der Fischotter wieder regelmäßig in Nordrhein-Westfalen auf (KRIEGS et al. 2013). Für Deutschland wurden potenzielle Wanderpfade zwischen den bestehenden Kernpopulationen des Fischotters und ausgewählten potenziellen Zielgebieten identifiziert. Eines der Zielgebiete stellen die Ems und die Vechte in Richtung der Niederlande dar (Internetabfrage vom 01.06.16: http://aktion-fischotterschutz.de/projekt-archiv/biotopentwicklung/ohne/ergebnis.html). Aufgrund von Hinweisen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken ist der Fischotter bereits im Bereich der Vechte eingewandert. Im Rahmen dieses Gutachtens werden die möglichen Auswirkungen des Projektes auf den Fischotter bzw. den Lebensraum des Fischotters dargestellt. 4.1 Steckbrief Fischotter4 Systematische Einordnung Innerhalb der Ordnung der Raubtiere (Carnivora) gehört der Fischotter (Lutra Lutra) zur Familie der Marderartigen (Mustelidae) und in die Unterfamilie der Otter (Lutrinae). Insgesamt umfasst die Unterfamilie sieben Gattungen und 13 Arten. Der Fischotter gehört dabei neben dem Haarna-senotter (L. sumatrana) und dem Fleckenhalsotter (L. maculicollis) der Gattung der Altweltotter (Lutra) an. Der Fischotter wird auch als Eurasischer oder Europäischer Fischotter bezeichnet. Merkmale Der Körper der Fischotter ist lang gezogen und geschmeidig und damit ideal zum Schwimmen geeignet. Auch sein Schädel ist flach und stromlinienförmig. Die Ohren, Augen und Nase liegen auf einer Linie, so dass der Fischotter seinen Kopf nur ein wenig aus dem Wasser heben muss, um diese drei Sinnesorgane einzusetzen und zum Beispiel nach potenziellen Gefahren Ausschau zu halten. Fischotter erreichen eine Körperlänge von 60 bis 90 Zentimeter. Rechnet man ihren etwa 40 Zentimeter langen Schwanz dazu, sind sie insgesamt 100 bis 130 Zentimeter groß. Sie wiegen ungefähr sieben bis zwölf Kilogramm, wobei die Männchen etwas größer und schwerer werden als die weiblichen Fischotter. Die Ohren der Otter sind klein und rund und werden ebenso wie die Nasenlöcher unter Wasser verschlossen. Die vier Pfoten des Fischotters besitzen neben Schwimmhäute zur schnellen Fortbewe4 WWF: Artenporträt Fischotter (Internetabfrage vom 01.06.16: http://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWFArten-Portraet-Fischotter.pdf) öKon GmbH, Münster Seite 13 gung im Wasser auch Krallen. Wie alle Otter haben Fisch-otter in der Nähe von Nase und Maul sowie an den Ellenbogen Tasthaare, die ihnen beim Aufspüren der Beute helfen. Fischotter haben kurzes, und mit rund 50.000 Haaren pro Quadratzentimeter ausgesprochen dichtes Fell (zum Vergleich beim Menschen sind es nur etwa 120). Im Wasser schützt es den Fischotter vor Kälte und Feuchtigkeit. Zwischen den Haaren bilden sich tausende kleine Luftkammern, die verhindern, dass das Wasser die Haut erreicht. Auf dem Rücken ist das Fell meist dunkelbraun, an der Kehle und am Bauch cremefarben oder grau gefärbt. Sozialverhalten und Fortpflanzung Der Fischotter ist ein Einzelgänger. Er lebt in Revieren, die je nach Lebensraum und Geschlecht unterschiedlich groß sind und mindestens 25 – 40 Quadratkilometer umfassen. Weibchen teilen sich mit ihren Jungtieren ein Revier. Die Kerngebiete der Reviere verteidigt die Familie gegenüber Rivalen. Die Männchen besitzen wesentlich größere Reviere. Ihre Gebiete überlappen dabei mit denen mehrere Weibchen. Die eigentlichen Reviergrenzen werden von den Fischottern nicht durch Duftmarken gekennzeichnet. Aber an sichtbaren Uferstellen platzierter Kot soll vermutlich das Gebiet abstecken, in denen der Otter nach Nahrung sucht. Der typisch fischige Ottergeruch der Markierungen, wird durch Duftdrüsen am Schwanzansatz abgegeben. Als Unterschlupf dienen dem Fischotter meist Uferunterspülungen, Wurzeln alter Bäume oder auch Bisambaue. Jeder Otter nutzt mehrere, zum Teil 20 und mehr, Unterschlüpfe in seinem Revier. Männliche Fischotter erreichen die Geschlechtsreife meist im zweiten, Weibchen erst mit dem dritten Lebensjahr. Fischotter können sich das ganze Jahr über fortpflanzen, der Zeitpunkt ist dabei abhängig vom Nahrungsangebot. Männchen und Weibchen bleiben während der Paarungs-zeit nur kurz zusammen und die Männchen beteiligen sich nicht an der Jungenaufzucht. Nach der etwa 65tägigen Tragzeit bringt das Weibchen meist zwei bis drei (selten vier oder mehr) Junge zur Welt. Die Jungtiere wiegen bei ihrer Geburt etwa 100 Gramm und haben die Augen geschlossen. Erst nach rund 30 Tagen öffnen sie die Augen und verlassen nach 10 Wochen zum ersten Mal die Höhle. Etwa ein Jahr lang bleiben die Jungtiere bei der Mutter und lernen von ihr die die Jagd auf Fische und andere Beutetiere. Dazu lässt das Fischotterweibchen zum Beispiel schon gefangene Fische in der Nähe der Jungen frei. Die Lebenserwartung der Fischotter liegt bei etwa 15 Jahren. Immer wieder wird auch über die Verspieltheit der Otter berichtet, wobei dies wohl typischer für in Gefangenschaft lebende Tiere ist. Aber auch in der Wildnis wurden schon Otter beobachtet, die sich anscheinend nur zum Vergnügen in Schneewehen graben oder ein abfallendes, schlammiges Ufer hinunterrutschen. Der Fischotter verfügt zudem über ein großes Lautrepertoire, am häufigs-ten ist ein hoher Pfiff zu hören. Beim Kampf schreien Otter wie Katzen, bei Gefahr äußern sie schnaubende und bei spielerischen Kämpfen zwitschernde Laute. Geografische Verbreitung Der Fischotter ist die am weitesten verbreitete aller Otterarten. Er lebt auf drei Kontinenten: Eu-ropa, Asien und Afrika. Sein Verbreitungsgebiet umfasst Eurasien bis hin zur Arktis und erstreckt sich von Irland nach Kamtschatka bzw. im Süden vom Nordafrika, über Sri Lanka bis nach Indo-nesien. Früher kam der Fischotter sogar in einem noch größeren Gebiet vor. Bis zum Ende des 19.Jahrhunderts besiedelten Fischotter in Deutschland alle geeigneten Gewäs-ser und Feuchtgebiete. Auf Grund übermäßiger Verfolgung verschwanden sie Mitte des 20. Jahr-hundert aus großen Teilen Mittel- und Westdeutschlands. Nur intensive Schutzmaßnahmen für die Fischotter haben dafür gesorgt, dass sie seit 1990 ihre einst verlorenen Lebensräume zurück-zuerobern. Derzeit liegt der Verbreitungsschwerpunkt der Fischotter in den Bundesländer: Meck-lenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen. Brandenburg ist dabei nahezu flächendeckend vom Fischotter besiedelt. Weitere zum Teil noch isolierte Populationen gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, SachsenAnhalt, Thüringen und Bayern. Vereinzelte Vorkommen In Nordrhein-Westfalen wird seit 2009 eine kleine reproduzieren Population beobachtet (Stand 2011). Lebensraum So groß das Verbreitungsgebiet des Fischotters ist, so groß ist auch die Bandbreite an Lebensräumen in denen er vorkommt, an die er aber hohe Ansprüche stellt. Er braucht saubere, unverbaute Gewässer mit ausreichend Nahrung und Versteckmöglichkeiten im Uferbewuchs. Fischotter leben sowohl in Hochgebirgs- und Tieflandseen, Flüssen, großen Strömen, Marschen, Sumpfgebieten als auch in öKon GmbH, Münster Seite 14 Fjorden und an Meeresküsten. Die Fischotterweibchen besiedeln vor allem Bäche und geschützte Buchten, während die Männchen auch an großen Flüssen und exponierten Küstenabschnitten vorkommen. Fischotter besiedeln Brack-, Salz- und Süßwasserlebensräume, meiden aber tiefes Wasser. Sie kommen in Gebieten unterhalb der Meereshöhe (Niederlande) bis in Regionen von über 4.000 Metern Höhe wie beispielsweise im Himalaya (Tibet) vor. 4.2 Projektwirkung der Anlage einesCampingplatzes auf den Fischotter 4.2.1 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen Die Anlage einesCampingplatzes findet ausschließlich auf terrestrischen Flächen des Geltungsbereichs statt, aquatische und semiaquatische Lebensräume bleiben unverändert. 4.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen Durch die Anlage einesCampingplatzes werden die Camper-Stellplätze auf 30 Stellplätze erhöht. Die Camping-Saison ist von Mai bis Oktober. Es kommt zu einer Erhöhung der Freizeit- und Feriennutzung (saisonal erhöhte Lärm- und Lichtemissionen). 4.3 Beeinträchtigungsprognose Grundsätzlich können Fischotter den Hevener Bach auch als Jagdraum nutzen. Eine Fortpflanzung ist aufgrund der bereits bestehenden Nutzung von Ort auszuschließen. Der relevante aquatische und semiaquatische Lebensraum des Hevener Bachs bleibt von der baulichen Anlage unberührt, die vorhandene Pferdewiese stellt hier einen maßgeblichen Puffer dar. Im Bereich der Hofstelle bleibt der Status quo der Nutzung erhalten. Die potenziellen Lauf-, Schwimm- und allgemeinen Jagdwege des Fischotters bleiben unbeeinträchtigt erhalten. Bau- und anlagebedingt sind keine negativen Auswirkungen bzgl. des Fischotters zu befürchten. Aufgrund der gegebenen Nutzung ist der Hevener Bach als Teil des FFH-Gebiets „Vechte“ als Dunkelraum zu betrachten. Diese Lichtarmut ist Voraussetzung für eine potenzielle sporadische Präsenz von Ottern. Bei Erhaltung des aquatischen Lebensraums "Hevener Bach" als lichtarmen Dunkelraum sind für den Fischotter aufgrund seiner überwiegend nächtlichen Aktivitäten keine Restriktionen abzuleiten. öKon GmbH, Münster Seite 15 5 Zusammenfassung Der Landwirt Burkhard Schulze Althoff plant die Erweiterung der Freizeit- und Feriennutzung auf seiner Hofstelle Heven 48, 48624 Schöppingen. Die Gemeinde Schöppingen beabsichtigt für das Vorhaben einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hofstelle Schulze Althoff“ aufzustellen. Das Planvorhaben wird in dem Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert. Das FFH-Gebiet „Vechte“ (DE-3809-302) grenzt direkt im an die Hofstelle Schulze Althoff an. Der Erweiterungsbereiches grenzt teilweise direkt an die Schutzgebietsabgrenzung an. Bei dem betroffenen Fließgewässerabschnitt handelt es sich nicht um den Hauptfluss der Vechte, sondern um den Zufluss Hevener Bach (Gewässer Nr. 1700). Da nicht auszuschließen war, dass das FFH-Gebiet von der geplanten Anlage beeinträchtigt werden könnte, wird nach § 34 BNatSchG und § 48d LG NW die Pflicht zur FFHVerträglichkeitsprüfung ausgelöst. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die FFH-Verträglichkeit anhand der angegebenen Schutzausweisungen und -ziele überprüft. Das FFH-Gebiet „Vechte“ bezeichnet einen naturnahen Flussabschnitt in der Sandlandschaft der Westfälischen Bucht mit Kiesvorkommen im Sediment. Wichtigstes Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer stabilen Groppen-Population insbesondere durch die Erhaltung der Kieshabitate und naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie einer insgesamt guten Gewässergüte. Als maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes sind neben dem naturnahen Flussabschnitt mit Unterwasser-Vegetation vor allem Laubwälder als FFH-Lebensraumtypen von Bedeutung. Hierzu zählen Hainsimsen-Buchenwälder, Alte bodensaure Eichenwälder sowie ErlenEschen- und Weichholz-Auenwälder. Die Groppe und das Bachneunauge gelten als maßgebliche Faunenelemente. Die Lebensraumtypen, die Vechte als potenziell nutzbarer Habitatelement der Groppe und des Bachneunauges sowie die Abgrenzung des gesamten FFH-Gebietes werden durch die geplante Anlage einesCampingplatzes nicht beeinträchtigt. Konflikte mit den Schutzzielen und Beeinträchtigungen der jeweiligen Erhaltungszustände sind vorhabensbedingt nicht zu erwarten. Der Fischotter besiedelte bis ins 19. Jahrhundert die Vechte und ist wieder in den Bereich der Vechte eingewandert. Grundsätzlich können Fischotter den Hevener Bach auch als Jagdraum nutzen. Eine Fortpflanzung vor Ort ist auszuschließen. Der relevante aquatische und semiaquatische Lebensraum "Hevener Bach" bleibt von der Anlage unberührt, bau- und anlagebedingt sind keine negativen Auswirkungen für den Fischotters zu befürchten. Der Hevener Bach ist ein sogenannter Dunkelraum zu, die Lichtarmut ist Voraussetzung für eine potenziell sporadische Präsenz von Ottern. Bei Erhalt des Hevener Bachs als lichtarmen Dunkelraum sind für den Fischotter keine Restriktionen abzuleiten. öKon GmbH, Münster Seite 16 6 Literatur KRIEGS, J.O., N. EVERSMANN, E. HAPPE, M. OLTHOFFF, H.-O. REHAGE & N. Ribbrock (2013): Die Verbreitung des Fischotters in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009-2012. Abhandl. Westf. Mus. Naturk. 75: 55-62. LANA (2004): Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung (FFH-VP); Arbeitspapier der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung, unveröffentlicht (Stand: 4./5. März 2004). MUNLV (Hrsg.) (2002): Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. Stand: Mai 2002 ; Düsseldorf MUNLV (2004): Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Bewertung von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen. Arbeitshilfe für FFHVerträglichkeitsuntersuchungen. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf. ÖKON (2016a) Studie zur FFH-Verträglichkeit zum Vorhaben und Erschließungsplan "Hofstelle Schulze Althoff: Anlage einesCampingplatzes". FFH-Gebiet „Vechte“ 3809-302). Münster. ÖKON (2016b) Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben und Erschließungsplan "Hofstelle Schulze Althoff: Anlage einesCampingplatzes". FFH-Gebiet „Vechte“ 3809-302). Münster. Nr. 5 (DENr. 5 (DE- Rechtsquellen – in der derzeit gültigen Fassung BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) LG NW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) VS-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) öKon GmbH, Münster Seite 17 Diese Studie zur FFH-Verträglichkeit wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. (O. Miosga) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz (K. Liedtke) Dipl.-Landschaftsökologin FFH-Gebiet "Vechte" DE 3809-302 Studie zur FFH-Veträglichkeit Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 5 "Hofstelle Schulze Althoff" Geltungsbereich des VEP "Hofstelle Schulze Althoff" FFH-Gebiet "Vechte" (DE-3809-302) FFH-Lebensraumtypen Flüsse mit Unterwasser-Vegetation (3260) Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110) Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (9190) LAFKAT NRW 2006 ! . $ 1 Nachweis Bachneunauge Nachweis Groppe Angaben ULB Kreis Borken 2 % Fischotter (Nachweis von Spuren und Kot) FFH-LRT 3260 FFH-LRT 9110 FFH-LRT 9190 M 1:25.000 (c) Geodatenbasis NRW, Bezirksregierung Köln, 2016 Maßstab: verschieden 0 20 40 80 120 160 200 Meter M 1:2.000 ± Karte 1 öKon Angewandte Ökologie und Landschaftsplanung GmbH Liboristr. 13 48 155 Münster Tel: 0251 / 13 30 28 -13 Fax: 0251 / 13 30 28 -19 mail: [email protected] Münster, Juni 2016