EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.9.2010 SEK(2010) 1145 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Teilnahme der Europäischen Union an Verhandlungen über ein Rechtsinstrument für Quecksilber im Anschluss an den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) DE DE A. 1. BEGRÜNDUNG ZIELE Ziel der Empfehlung ist es, im Hinblick auf die Erarbeitung eines internationalen Rechtsinstruments für Quecksilber auf den Sitzungen des vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) auf seiner 25. Sitzung (Beschluss 25/5 über Chemikalienmanagement, einschließlich Quecksilber) eingesetzten zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für eine einheitliche und effiziente Verhandlungsposition der Europäischen Union (EU) zu sorgen. 2. ALLGEMEINER KONTEXT Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) hat bereits 2003 anerkannt, dass es hinreichende Beweise für erhebliche globale schädliche Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen gab, um weitergehende internationale Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu treffen. Auf der 25. Sitzung des UNEP-Verwaltungsrats wurde der Beschluss 25/5 über Chemikalienmanagement einschließlich Quecksilber angenommen. Die Abschnitte 26 und 27 dieses Beschlusses lauten sinngemäß wie folgt: „26. (Der Verwaltungsrat) ersucht den Exekutivdirektor, einen zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuss mit dem Mandat zur Erarbeitung eines weltweit verbindlichen Rechtsinstruments für Quecksilber einzuberufen, der die Arbeit 2010 aufnehmen und vor der 27. ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats / des Globalen Forums der Umweltminister im Jahr 2013 abschließen soll; 27. kommt überein, dass der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss [...] ein umfassendes und geeignetes Konzept für Quecksilber erarbeiten soll [...]“ Der Verwaltungsrat kommt ferner überein (Abschnitt 28 des Beschlusses 25/5), dass der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss auf Fragen wie Flexibilität sowie die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativprodukte und -verfahren eingehen sollte. Auf EU-Ebene hat die Kommission 2005 eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber1 angenommen. Die Maßnahme 5 der Strategie lautet wie folgt: „Im Sinne eines proaktiven Beitrages zur vorgeschlagenen weltweit organisierten Initiative, die Primärproduktion von Quecksilber einzustellen und Überschüsse am Wiedereintritt in den Markt zu hindern, [...] beabsichtigt die Kommission, [...] die Ausfuhr von Quecksilber aus der Gemeinschaft bis 2011einzustellen“. Die Maßnahme 20 sieht Folgendes vor: „Um das Angebot an Quecksilber auf internationaler Ebene zu reduzieren, sollte sich die Gemeinschaft für einen weltweiten Ausstieg aus der Produktion an Primärlagerstätten stark machen und 1 DE KOM(2005)20 endg. vom 28.1.2005. 2 DE andere Länder dazu ermutigen, Überschüsse nicht wieder auf den Markt gelangen zu lassen [...]”. Als Reaktion auf die Strategie unterstrich der Rat in seiner Entschließung vom 16. Juni 2005 die Bedeutung dieser Maßnahme, hob aber auch hervor, dass „sie nicht ausreicht, um Mensch und Umwelt vor den negativen Auswirkungen des in die Umwelt frei gesetzten Quecksilbers zu schützen” und es deshalb außerdem „eines internationalen Engagements für eine Einigung über ein rechtsverbindliches Instrument bedarf“. Zur Vorbereitung auf die 25. Sitzung des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen hat der Rat am 4. Dezember 2008 weitere Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die Auffassung vertrat, dass ein multilaterales Umweltübereinkommen das geeignetste Instrument für die Beschränkung von Quecksilber sei. In diesen Schlussfolgerungen wird auch hervorgehoben, dass ein solches Übereinkommen alle Phasen des QuecksilberLebenszyklus abdecken sollte; außerdem wird die Unterstützung für ein Übereinkommen bekräftigt, das eine Vielzahl an Maßnahmen einschließen könnte, die sich unter anderem auf Angebot, Nachfrage, Handel und Lagerung beziehen. 3. NEUESTE ENTWICKLUNGEN Am 15. Juli 2009 nahm die Kommission eine Empfehlung an den Rat zur Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an Verhandlungen für ein Rechtsinstrument für Quecksilber im Anschluss an den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des UNUmweltprogramms (UNEP) an2. Am 12. Mai 2010 erzielte der Ausschuss der Ständigen Vertreter COREPER eine Einigung über den Entwurf eines Beschlusses des Rates, den die Kommission als nicht vertragskonform erachtete. Die Kommission beschloss daher noch am selben Tag, ihre Empfehlung zurückzuziehen. Die erste Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses fand vom 7. bis 11. Juni 2010 in Stockholm statt. In Ermangelung eines Beschlusses, der die Kommission zur Teilnahme an den Verhandlungen ermächtigt, konnte die EU keine Verhandlungen führen. Neben der Eröffnungserklärung der Kommission, in der sie erklärte, dass sie keine Verhandlungen führen könne, blieben die teils von der Kommission im Namen der EU, teils vom Ratsvorsitz im Namen der Mitgliedstaaten gemachten Erklärungen in Stockholm gemäß dem allgemeinen Einvernehmen in den vom Rat am 4. Juni 2010 angenommenen Schlussfolgerungen3 auf allgemeine Aspekte und Erfahrungen innerhalb der Europäischen Union beschränkt. Es sind vier weitere Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses (INC) vorgesehen: INC-2 vom 24. bis 28. Januar 2011 (China, Japan), INC-3 (Ende Oktober 2011, Afrika), INC-4 (Juni 2012, Südamerika) und INC-5 (Januar 2013). 4. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Gemäß Artikel 216 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Union internationale Verpflichtungen eingehen, wenn dies 2 3 DE SEK(2009)983 Siehe Dok. 10564/10 des Rates vom 4. Juni 2010 3 DE in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte. Gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV trägt die Umweltpolitik der Union zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Darüber hinaus hat die Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Unter Nummer 5 sind die EU-Vorschriften im Bereich Quecksilber aufgeführt, die größtenteils von dem neuen globalen Instrument für Quecksilber betroffen sein könnten. Wenn die EU für die Verhandlung wesentlicher Bestimmungen zuständig ist, sollte sie auch über Bestimmungen verhandeln, die sich auf diese Bestimmungen beziehen oder untrennbar mit ihnen verbunden sind. Da Bestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Vorschriften horizontal und mit den maßgeblichen Verpflichtungen verknüpft sind, sollten sie ebenfalls von der EU ausgehandelt werden. Gemäß dem UNEP-Beschluss 25/5 hängt die Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen von den Bestimmungen über den Kapazitätsaufbau sowie die technische und finanzielle Unterstützung ab. Dies zeigt eindeutig, dass diese Themen untrennbar mit anderen wesentlichen Bestimmungen verknüpft sind. Gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 AEUV übt die Union ihre Zuständigkeit in den Bereichen Forschung und Entwicklungszusammenarbeit in einer Weise aus, die die Mitgliedstaaten nicht an der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit in diesen Bereichen hindert. Die Verhandlungsrichtlinien lösen dieses Vorliegen paralleler Zuständigkeiten auf, indem der Kommission eine besondere Verpflichtung zugewiesen wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese parallelen Zuständigkeiten individuell regeln. Derartige Regelungen würden über den Anwendungsbereich dieser Empfehlung hinausgehen. Im Interesse des geschlossenen Auftretens der EU nach außen könnte es allerdings angemessen sein, der Kommission mit einer geeigneten Übereinkunft ein Mandat zu erteilen. Gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV erlässt der Rat auf Empfehlung der Kommission oder des Hohen Vertreters einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union. Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen. Dieser Artikel steht in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), demzufolge die Kommission außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den DE 4 DE übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen die Vertretung der Union nach außen wahrnimmt. 5. EINSCHLÄGIGE EU-RECHTSVORSCHRIFTEN 5.1 Angebot an Quecksilber: Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (regelt das Quecksilberangebot auf Drittlandsmärkten durch das Verbot der Ausfuhr von Quecksilber aus der EU) Verordnung EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien (gibt das PIC-Verfahren für die Ein- und Ausfuhr vor) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) - als ChemikalienΜanagementsystem Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 5.2 Nachfrage nach Quecksilber zur Verwendung in Produkten und Verfahren: Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge Richtlinie 91/157/EWG des Rates über Batterien und Akkumulatoren in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG der Kommission (Verbot des Inverkehrbringens von quecksilberhaltigen Batterien und Akkumulatoren) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackung und Verpackungsabfälle in der Fassung der Richtlinie 2004/12/EG (Festlegung von konkreten Maßnahmen zur Verringerung von Schwermetallen in Verpackungen) DE 5 DE Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (und Richtlinie 91/188/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (Verpflichtungen zur Zertifizierung und Inspektion von Medizinprodukten im Allgemeinen einschließlich von Thermometern und Zahnfüllungen aus Amalgam) Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel 5.3 Internationaler Handel mit Quecksilber: Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 5.4 Freisetzung von Quecksilber in die Luft: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (Freisetzung in die Luft) Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Rahmenrichtlinie über die Luftqualität) DE 6 DE Vorschlag für eine Richtlinie über Industrieemissionen (diese ersetzt die Richtlinien über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVURichtlinie), über die Abfallverbrennung und über Großfeuerungsanlagen) 5.5 Quecksilberhaltige Abfälle: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2008 über Abfälle Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ELV-Richtlinie) Richtlinie 2002/95/EG - WEEE-Richtlinie (Verpflichtungen Behandlung von quecksilberhaltigen Bauteilen) bezüglich der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren 5.6 Umweltfreundliche Lagerung: Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien Entscheidung 2003/33/EG des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (gilt für die Lagerung von Quecksilber) Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (gilt für die vorübergehende Lagerung von Quecksilber in oberirdischen Räumlichkeiten) 5.7 Altlasten: DE 7 DE Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft Thematische Strategie für den Bodenschutz (KOM(2006) 231) Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz (KOM(2006) 232) 5.8 Erweiterung des Kenntnisstands: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters 5.9 Kapazitätsaufbau sowie technische und finanzielle Zusammenarbeit: Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit Beschluss K(2007) 2572 der Kommission zur Annahme des thematischen Strategiepapiers zu Umweltschutz und nachhaltiger Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie B. EMPFEHLUNG Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission Folgendes: DE (a) Der Rat ermächtigt die Kommission, im Namen der Europäischen Union für Belange, die in ihre Zuständigkeit fallen, auf den Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses, der nach dem Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) eingesetzt wurde, an den Verhandlungen über ein Rechtsinstrument für Quecksilber teilzunehmen. (b) Im Rahmen dieser speziellen Verhandlungen auf den Sitzungen des nach dem Beschluss 25/5 des UNEP-Verwaltungsrats eingesetzten zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses und gemäß dem Mandat, das diesem mit Beschluss 25/5 des UNEP-Verwaltungsrats übertragen wurde, verhandelt die Kommission über Bestimmungen zum künftigen weltweit verbindlichen Rechtsinstrument für Quecksilber zu folgenden Punkten: – Bestimmung der Ziele des Rechtsinstruments; – Verringerung des Angebots an Quecksilber und Verbesserung der Kapazitäten für seine umweltverträgliche Lagerung; – Verringerung der Nachfrage nach Quecksilber zur Verwendung in Produkten und Prozessen; – Verringerung des internationalen Handels mit Quecksilber; – Verringerung der Emissionen von Quecksilber in die Luft; 8 DE .(c) DE – Berücksichtigung von Quecksilber enthaltenden Abfällen und Sanierung von Altlasten; – Verbesserung des Kenntnisstands durch Sensibilisierungsmaßnahmen; – Berücksichtigung der Einhaltung von Vorschriften. Im Rahmen dieser Verhandlungen verhandelt die Kommission außerdem über folgende Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit der EU gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 AEUV: – wissenschaftlicher Informationsaustausch, – Bestimmungen zur Festlegung der Regelungen für den Kapazitätsaufbau sowie für die technische und finanzielle Unterstützung. (d) Die Kommission führt in Konsultation mit einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Sonderausschuss und im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien im Anhang die Verhandlungen führt. (e) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen durch eine enge Zusammenarbeit während der Verhandlungen sicher, dass die Europäische Union auf internationaler Ebene geschlossen auftritt, vor allem in Hinblick auf die unter Buchstabe c genannten Themen. (f) Auf Initiative der Kommission kann der Rat die Verhandlungsrichtlinien inhaltlich an wichtige Entwicklungen anpassen. (g) Die Verhandlungsrichtlinien berühren weder die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, noch greifen sie der Ausübung dieser Zuständigkeiten vor, wenn ein Rechtsinstrument für Quecksilber unterzeichnet und zum Abschluss gebracht wird. (h) Die Kommission informiert das Europäische Parlament in allen Phasen dieses Verfahrens unverzüglich und vollständig. 9 DE ANHANG VERHANDLUNGSRICHTLINIEN 1. Die Kommission stellt in dem Verhandlungsprozess unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) sicher, dass das weltweit verbindliche Rechtsinstrument für Quecksilber Bestimmungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der globalen Umwelt vor der Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen enthält, indem globale, anthropogene Freisetzungen von Quecksilber in Boden, Luft und Wasser in Einklang mit dem Gesamtziel der Partnerschaft gegen Freisetzung von Quecksilber (Global Mercury Partnership) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen sowie mit dem Mandat, das dem zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuss mit Beschluss 25/5 des UNEPVerwaltungsrats übertragen wurde, verringert und soweit möglich vollständig vermieden werden. 2. Die Kommission steht während der Verhandlungen stets in Kontakt mit dem aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Sonderausschuss, um bei Bedarf regelmäßig über den Verlauf der Verhandlungen zu informieren und die Position der EU entsprechend zu koordinieren. 3. Die Kommission trägt Sorge dafür, dass die Bestimmungen des künftigen Rechtsinstruments mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften, internationalen Verpflichtungen und den gemeinsamen Positionen der EU, auch unter Berücksichtigung der Ziele der jeweiligen Strategien der Europäischen Union, insbesondere der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, in Einklang stehen. 4. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten über mögliche Folgen für deren Programme, die aus sämtlichen Verhandlungsvorschlägen erwachsen, bei denen Entwicklungsländer finanzieller und technischer Unterstützung oder eines wissenschaftlichen Informationsaustauschs bedürfen, um die sich aus dem künftigen Instrument ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Kommission sollte diese Folgen im Verhandlungsprozess berücksichtigen. 5. Die Kommission trägt Sorge dafür, dass das künftige Rechtsinstrument für Quecksilber geeignete Bestimmungen enthält, nach denen die Europäische Union Vertragspartner des Instruments werden kann. 6. Die Kommission berichtet dem Rat regelmäßig nach jeder Sitzung des internationalen Verhandlungsausschusses über das Ergebnis der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle etwaigen Probleme, die sich bei den Verhandlungen ergeben können. DE 10 DE