EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.9.2010 SEK(2010

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.9.2010
SEK(2010) 1145 endgültig
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
zur Teilnahme der Europäischen Union an Verhandlungen über ein Rechtsinstrument
für Quecksilber im Anschluss an den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des
Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP)
DE
DE
A.
1.
BEGRÜNDUNG
ZIELE
Ziel der Empfehlung ist es, im Hinblick auf die Erarbeitung eines internationalen
Rechtsinstruments für Quecksilber auf den Sitzungen des vom Verwaltungsrat des
Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) auf seiner 25. Sitzung
(Beschluss 25/5 über Chemikalienmanagement, einschließlich Quecksilber)
eingesetzten zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses für eine einheitliche und
effiziente Verhandlungsposition der Europäischen Union (EU) zu sorgen.
2.
ALLGEMEINER KONTEXT
Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) hat bereits 2003 anerkannt,
dass es hinreichende Beweise für erhebliche globale schädliche Auswirkungen von
Quecksilber und Quecksilberverbindungen gab, um weitergehende internationale
Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt zu treffen. Auf der 25. Sitzung des UNEP-Verwaltungsrats wurde der
Beschluss 25/5 über Chemikalienmanagement einschließlich Quecksilber
angenommen. Die Abschnitte 26 und 27 dieses Beschlusses lauten sinngemäß wie
folgt:
„26. (Der Verwaltungsrat) ersucht den Exekutivdirektor, einen zwischenstaatlichen
Verhandlungsausschuss mit dem Mandat zur Erarbeitung eines weltweit
verbindlichen Rechtsinstruments für Quecksilber einzuberufen, der die Arbeit 2010
aufnehmen und vor der 27. ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats / des Globalen
Forums der Umweltminister im Jahr 2013 abschließen soll;
27. kommt überein, dass der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss [...] ein
umfassendes und geeignetes Konzept für Quecksilber erarbeiten soll [...]“
Der Verwaltungsrat kommt ferner überein (Abschnitt 28 des Beschlusses 25/5), dass
der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss auf Fragen wie Flexibilität sowie die
technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit quecksilberfreier Alternativprodukte
und -verfahren eingehen sollte.
Auf EU-Ebene hat die Kommission 2005 eine Gemeinschaftsstrategie für
Quecksilber1 angenommen. Die Maßnahme 5 der Strategie lautet wie folgt: „Im
Sinne eines proaktiven Beitrages zur vorgeschlagenen weltweit organisierten
Initiative, die Primärproduktion von Quecksilber einzustellen und Überschüsse am
Wiedereintritt in den Markt zu hindern, [...] beabsichtigt die Kommission, [...] die
Ausfuhr von Quecksilber aus der Gemeinschaft bis 2011einzustellen“. Die
Maßnahme 20 sieht Folgendes vor: „Um das Angebot an Quecksilber auf
internationaler Ebene zu reduzieren, sollte sich die Gemeinschaft für einen
weltweiten Ausstieg aus der Produktion an Primärlagerstätten stark machen und
1
DE
KOM(2005)20 endg. vom 28.1.2005.
2
DE
andere Länder dazu ermutigen, Überschüsse nicht wieder auf den Markt gelangen zu
lassen [...]”. Als Reaktion auf die Strategie unterstrich der Rat in seiner
Entschließung vom 16. Juni 2005 die Bedeutung dieser Maßnahme, hob aber auch
hervor, dass „sie nicht ausreicht, um Mensch und Umwelt vor den negativen
Auswirkungen des in die Umwelt frei gesetzten Quecksilbers zu schützen” und es
deshalb außerdem „eines internationalen Engagements für eine Einigung über ein
rechtsverbindliches Instrument bedarf“.
Zur Vorbereitung auf die 25. Sitzung des Verwaltungsrats des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen hat der Rat am 4. Dezember 2008 weitere
Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die Auffassung vertrat, dass ein
multilaterales Umweltübereinkommen das geeignetste Instrument für die
Beschränkung von Quecksilber sei. In diesen Schlussfolgerungen wird auch
hervorgehoben, dass ein solches Übereinkommen alle Phasen des QuecksilberLebenszyklus abdecken sollte; außerdem wird die Unterstützung für ein
Übereinkommen bekräftigt, das eine Vielzahl an Maßnahmen einschließen könnte,
die sich unter anderem auf Angebot, Nachfrage, Handel und Lagerung beziehen.
3.
NEUESTE ENTWICKLUNGEN
Am 15. Juli 2009 nahm die Kommission eine Empfehlung an den Rat zur Teilnahme
der Europäischen Gemeinschaft an Verhandlungen für ein Rechtsinstrument für
Quecksilber im Anschluss an den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des UNUmweltprogramms (UNEP) an2. Am 12. Mai 2010 erzielte der Ausschuss der
Ständigen Vertreter COREPER eine Einigung über den Entwurf eines Beschlusses
des Rates, den die Kommission als nicht vertragskonform erachtete. Die
Kommission beschloss daher noch am selben Tag, ihre Empfehlung zurückzuziehen.
Die erste Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses fand vom 7. bis
11. Juni 2010 in Stockholm statt. In Ermangelung eines Beschlusses, der die
Kommission zur Teilnahme an den Verhandlungen ermächtigt, konnte die EU keine
Verhandlungen führen. Neben der Eröffnungserklärung der Kommission, in der sie
erklärte, dass sie keine Verhandlungen führen könne, blieben die teils von der
Kommission im Namen der EU, teils vom Ratsvorsitz im Namen der Mitgliedstaaten
gemachten Erklärungen in Stockholm gemäß dem allgemeinen Einvernehmen in den
vom Rat am 4. Juni 2010 angenommenen Schlussfolgerungen3 auf allgemeine
Aspekte und Erfahrungen innerhalb der Europäischen Union beschränkt.
Es sind vier weitere Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses
(INC) vorgesehen: INC-2 vom 24. bis 28. Januar 2011 (China, Japan), INC-3 (Ende
Oktober 2011, Afrika), INC-4 (Juni 2012, Südamerika) und INC-5 (Januar 2013).
4.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Gemäß Artikel 216 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) kann die Union internationale Verpflichtungen eingehen, wenn dies
2
3
DE
SEK(2009)983
Siehe Dok. 10564/10 des Rates vom 4. Juni 2010
3
DE
in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im
Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den
Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der
Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren
Anwendungsbereich ändern könnte. Gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV trägt die
Umweltpolitik der Union zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und
Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen
Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler
oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des
Klimawandels.
Darüber hinaus hat die Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss
einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist,
wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder
soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern
könnte. Unter Nummer 5 sind die EU-Vorschriften im Bereich Quecksilber
aufgeführt, die größtenteils von dem neuen globalen Instrument für Quecksilber
betroffen sein könnten.
Wenn die EU für die Verhandlung wesentlicher Bestimmungen zuständig ist, sollte
sie auch über Bestimmungen verhandeln, die sich auf diese Bestimmungen beziehen
oder untrennbar mit ihnen verbunden sind. Da Bestimmungen zur Einhaltung
anderweitiger Vorschriften horizontal und mit den maßgeblichen Verpflichtungen
verknüpft sind, sollten sie ebenfalls von der EU ausgehandelt werden. Gemäß dem
UNEP-Beschluss 25/5 hängt die Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen von den
Bestimmungen über den Kapazitätsaufbau sowie die technische und finanzielle
Unterstützung ab. Dies zeigt eindeutig, dass diese Themen untrennbar mit anderen
wesentlichen Bestimmungen verknüpft sind.
Gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 AEUV übt die Union ihre Zuständigkeit in den
Bereichen Forschung und Entwicklungszusammenarbeit in einer Weise aus, die die
Mitgliedstaaten nicht an der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeit in diesen
Bereichen hindert. Die Verhandlungsrichtlinien lösen dieses Vorliegen paralleler
Zuständigkeiten auf, indem der Kommission eine besondere Verpflichtung
zugewiesen wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese parallelen Zuständigkeiten
individuell regeln. Derartige Regelungen würden über den Anwendungsbereich
dieser Empfehlung hinausgehen. Im Interesse des geschlossenen Auftretens der EU
nach außen könnte es allerdings angemessen sein, der Kommission mit einer
geeigneten Übereinkunft ein Mandat zu erteilen.
Gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV erlässt der Rat auf Empfehlung der
Kommission oder des Hohen Vertreters einen Beschluss über die Ermächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand
der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des
Verhandlungsteams der Union. Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien
erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen
mit diesem Ausschuss zu führen. Dieser Artikel steht in Verbindung mit Artikel 17
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), demzufolge die
Kommission außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den
DE
4
DE
übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen die Vertretung der Union nach außen
wahrnimmt.
5.
EINSCHLÄGIGE EU-RECHTSVORSCHRIFTEN
5.1 Angebot an Quecksilber:
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über
das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von
metallischem Quecksilber (regelt das Quecksilberangebot auf Drittlandsmärkten
durch das Verbot der Ausfuhr von Quecksilber aus der EU)
Verordnung EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien (gibt das PIC-Verfahren für die Ein- und
Ausfuhr vor)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) - als ChemikalienΜanagementsystem
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
5.2 Nachfrage nach Quecksilber zur Verwendung in Produkten und Verfahren:
Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich
Anhang XVII
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie)
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie)
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Altfahrzeuge
Richtlinie 91/157/EWG des Rates über Batterien und Akkumulatoren in der Fassung
der Richtlinie 98/101/EG der Kommission (Verbot des Inverkehrbringens von
quecksilberhaltigen Batterien und Akkumulatoren)
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackung
und Verpackungsabfälle in der Fassung der Richtlinie 2004/12/EG (Festlegung von
konkreten Maßnahmen zur Verringerung von Schwermetallen in Verpackungen)
DE
5
DE
Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (und
Richtlinie 91/188/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Sicherheit von Spielzeug
Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (Verpflichtungen zur
Zertifizierung und Inspektion von Medizinprodukten im Allgemeinen einschließlich von Thermometern und Zahnfüllungen aus Amalgam)
Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten
über
medizinische
Quecksilberglasthermometer
mit
Maximumvorrichtung
Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über
kosmetische Mittel
5.3 Internationaler Handel mit Quecksilber:
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über
das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von
metallischem Quecksilber
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
5.4 Freisetzung von Quecksilber in die Luft:
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verbrennung von Abfällen (Freisetzung in die Luft)
Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der
Luftqualität (Rahmenrichtlinie über die Luftqualität)
DE
6
DE
Vorschlag für eine Richtlinie über Industrieemissionen (diese ersetzt die Richtlinien
über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVURichtlinie), über die Abfallverbrennung und über Großfeuerungsanlagen)
5.5 Quecksilberhaltige Abfälle:
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Verbringung von Abfällen
Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle
Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2008 über
Abfälle
Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Altfahrzeuge (ELV-Richtlinie)
Richtlinie 2002/95/EG - WEEE-Richtlinie (Verpflichtungen
Behandlung von quecksilberhaltigen Bauteilen)
bezüglich
der
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien
und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
5.6 Umweltfreundliche Lagerung:
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über
das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von
metallischem Quecksilber
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien
Entscheidung 2003/33/EG des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für
die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der
Richtlinie 1999/31/EG
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (gilt für die
Lagerung von Quecksilber)
Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen (gilt für die vorübergehende Lagerung von Quecksilber in
oberirdischen Räumlichkeiten)
5.7 Altlasten:
DE
7
DE
Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der
Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
Thematische Strategie für den Bodenschutz (KOM(2006) 231)
Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz (KOM(2006) 232)
5.8 Erweiterung des Kenntnisstands:
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
5.9 Kapazitätsaufbau sowie technische und finanzielle Zusammenarbeit:
Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
Beschluss K(2007) 2572 der Kommission zur Annahme des thematischen
Strategiepapiers zu Umweltschutz und nachhaltiger Bewirtschaftung natürlicher
Ressourcen einschließlich Energie
B.
EMPFEHLUNG
Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission Folgendes:
DE
(a)
Der Rat ermächtigt die Kommission, im Namen der Europäischen Union für
Belange, die in ihre Zuständigkeit fallen, auf den Sitzungen des zwischenstaatlichen
Verhandlungsausschusses, der nach dem Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des
Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) eingesetzt wurde, an den
Verhandlungen über ein Rechtsinstrument für Quecksilber teilzunehmen.
(b)
Im Rahmen dieser speziellen Verhandlungen auf den Sitzungen des nach dem
Beschluss 25/5 des UNEP-Verwaltungsrats eingesetzten zwischenstaatlichen
Verhandlungsausschusses und gemäß dem Mandat, das diesem mit Beschluss 25/5
des UNEP-Verwaltungsrats übertragen wurde, verhandelt die Kommission über
Bestimmungen zum künftigen weltweit verbindlichen Rechtsinstrument für
Quecksilber zu folgenden Punkten:
–
Bestimmung der Ziele des Rechtsinstruments;
–
Verringerung des Angebots an Quecksilber und Verbesserung der Kapazitäten
für seine umweltverträgliche Lagerung;
–
Verringerung der Nachfrage nach Quecksilber zur Verwendung in Produkten
und Prozessen;
–
Verringerung des internationalen Handels mit Quecksilber;
–
Verringerung der Emissionen von Quecksilber in die Luft;
8
DE
.(c)
DE
–
Berücksichtigung von Quecksilber enthaltenden Abfällen und Sanierung von
Altlasten;
–
Verbesserung des Kenntnisstands durch Sensibilisierungsmaßnahmen;
–
Berücksichtigung der Einhaltung von Vorschriften.
Im Rahmen dieser Verhandlungen verhandelt die Kommission außerdem über
folgende Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit der EU gemäß Artikel 4 Absätze 3
und 4 AEUV:
–
wissenschaftlicher Informationsaustausch,
–
Bestimmungen zur Festlegung der Regelungen für den Kapazitätsaufbau sowie
für die technische und finanzielle Unterstützung.
(d)
Die Kommission führt in Konsultation mit einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammengesetzten
Sonderausschuss
und
im
Einklang
mit
den
Verhandlungsrichtlinien im Anhang die Verhandlungen führt.
(e)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen durch eine enge Zusammenarbeit
während der Verhandlungen sicher, dass die Europäische Union auf internationaler
Ebene geschlossen auftritt, vor allem in Hinblick auf die unter Buchstabe c
genannten Themen.
(f)
Auf Initiative der Kommission kann der Rat die Verhandlungsrichtlinien inhaltlich
an wichtige Entwicklungen anpassen.
(g)
Die Verhandlungsrichtlinien berühren weder die jeweiligen Zuständigkeiten der
Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, noch greifen sie der Ausübung dieser
Zuständigkeiten vor, wenn ein Rechtsinstrument für Quecksilber unterzeichnet und
zum Abschluss gebracht wird.
(h)
Die Kommission informiert das Europäische Parlament in allen Phasen dieses
Verfahrens unverzüglich und vollständig.
9
DE
ANHANG
VERHANDLUNGSRICHTLINIEN
1.
Die Kommission stellt in dem Verhandlungsprozess unter der Schirmherrschaft des
Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) sicher, dass das weltweit verbindliche
Rechtsinstrument für Quecksilber Bestimmungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
und der globalen Umwelt vor der Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen
enthält, indem globale, anthropogene Freisetzungen von Quecksilber in Boden, Luft und
Wasser in Einklang mit dem Gesamtziel der Partnerschaft gegen Freisetzung von Quecksilber
(Global Mercury Partnership) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen sowie mit dem
Mandat, das dem zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuss mit Beschluss 25/5 des UNEPVerwaltungsrats übertragen wurde, verringert und soweit möglich vollständig vermieden
werden.
2.
Die Kommission steht während der Verhandlungen stets in Kontakt mit dem aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Sonderausschuss, um bei Bedarf
regelmäßig über den Verlauf der Verhandlungen zu informieren und die Position der EU
entsprechend zu koordinieren.
3.
Die Kommission trägt Sorge dafür, dass die Bestimmungen des künftigen
Rechtsinstruments mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften, internationalen
Verpflichtungen und den gemeinsamen Positionen der EU, auch unter Berücksichtigung der
Ziele der jeweiligen Strategien der Europäischen Union, insbesondere der
Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, in Einklang stehen.
4. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten über mögliche Folgen für deren
Programme, die aus sämtlichen Verhandlungsvorschlägen erwachsen, bei denen
Entwicklungsländer finanzieller und technischer Unterstützung oder eines wissenschaftlichen
Informationsaustauschs bedürfen, um die sich aus dem künftigen Instrument ergebenden
Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Kommission sollte diese Folgen im
Verhandlungsprozess berücksichtigen.
5.
Die Kommission trägt Sorge dafür, dass das künftige Rechtsinstrument für
Quecksilber geeignete Bestimmungen enthält, nach denen die Europäische Union
Vertragspartner des Instruments werden kann.
6.
Die Kommission berichtet dem Rat regelmäßig nach jeder Sitzung des internationalen
Verhandlungsausschusses über das Ergebnis der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle
etwaigen Probleme, die sich bei den Verhandlungen ergeben können.
DE
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