Skript_Recht in der beruflichen Bildung_Burkert File

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Recht in der beruflichen Bildung
Einführung / Allgemeines
Individualarbeitsrecht
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regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen
Arbeitnehmer.
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befasst sich hauptsächlich mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages, mit den Pflichten der
Arbeitsvertragsparteien, mit den zahlreichen, gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht modifizierten,
Regelungen des Leistungsstörungsrechts und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
insbesondere der Kündigung.
Kollektives Arbeitsrecht
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befasst sich mit den rechtlichen Regelungen der Beziehungen zwischen den Zusammenschlüssen
von Arbeitnehmer (Gewerkschaften) und Arbeitgebern (Arbeitgeberverbänden oder tariffähige
Arbeitgeber) - Tarifvertrag
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sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern – Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung.
Definition Arbeitsvertrag
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Ein Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der
versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet.
Definition Arbeitnehmer
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BAG: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in
persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist.
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Arbeitnehmer sind daher auch Heimarbeiter (HeimArbG), Auszubildende (BBiG), geringfügig
Beschäftigte (TzBfG).
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keine Arbeitnehmer sind Beamte, Richter, Strafgefangene, Organe juristischer Personen,
Handelsvertreter, § 5 ArbGG
Definition Leitender Angestellter
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ist ein Arbeitnehmer, der nicht nur unbedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, dem
hierbei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt worden ist und diese Aufgaben auch
seiner Dienststellung und seinem Arbeitsvertrag.
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besondere arbeitsrechtliche Regelungen gelten beim leitenden Angestellten beim
Kündigungsschutzgesetz (§§ 14, 17 KSchG), im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 22 II Nr. 2 ArbGG) und im
Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 III, IV BetrVG).
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Werkvertrag
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Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zu Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
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Nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
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Im Unterschied zum Arbeitsvertrag (und auch zum Dienstvertrag) hat der Werkvertrag einen
erfolgsbezogenen, keinen tätigkeitsbezogenen Vertragsinhalt.
Dienstvertrag
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Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Vertragsteil zur Leistung eines
bestimmten Dienstes (Dienstverpflichteter) und sich der andere Vertragsteil dafür zur Zahlung eines
Entgelts (Dienstberechtigter) verpflichtet, § 611 BGB.
Aus dem Dienstvertrag ist auch der spezielle Arbeitsvertrag hervorgegangen.
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-
Im Arbeitsrecht sind folgende zwei Rechtsformen zu unterscheiden:
- der Arbeitsvertrag (für abhängig Beschäftigte) oder
- der sogenannte echte Dienstvertrag.
Im Unterschied zum Arbeitsvertrag erbringt der Dienstverpflichtete seine Dienste in
persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit/Selbstständigkeit, (z.B. Rechtsanwälte,
Ärzte, Steuerberater, Architekten u.a.) oder steht den gesetzlichen Vertretern von juristischen
Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) vor (Organschaft).
Ein Arbeitsvertragsverhältnis ist hingegen durch das persönliche Abhängigkeitsverhältnis des
Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Er ist ihm gegenüber weisungsgebunden.
Erhält er Weisungen für die Durchführung der Arbeit, muss er sich an bestimmte Arbeitszeiten
halten, erbringt er die Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort und ist in die Arbeitsorganisation
eingebunden, so sind dies alles Indizien, die für einen Arbeitsvertrag sprechen.
Abgrenzung Arbeitnehmer zu Scheinselbstständigem
Scheinselbstständiger ist, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit beim Gewerbeamt oder
Finanzamt angemeldet hat, obwohl die Voraussetzungen für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
vorliegen, er also tatsächlich abhängig beschäftigt ist.
Zum Schutz der Tätigen und zur Vermeidung einer Umgehung der Sozialversicherungspflicht durfte der
Sozialversicherungsträger früher (seit 1999) eine abhängige und damit versicherungspflichtige
Beschäftigung unterstellen, wenn mindestens drei von fünf der nachfolgend aufgeführten Merkmale
vorlagen:
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Die beschäftigte Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit seinerseits keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
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Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
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Der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte
Arbeitnehmer verrichten.
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Die Tätigkeit der beschäftigten Person lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns
nicht erkennen (z.B. Werbung, Akquise etc.).
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Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben
Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Mit Wegfall der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV im Jahre 2004 gibt es
keine schematische Lösung mehr. Der Sozialversicherungsträger muss auf der Basis von § 7 Abs. 1 SGB
IV Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfragen, ob Selbstständigkeit oder abhängige
Beschäftigung vorliegt, erforderlich sind. Entscheidend ist eine Prüfung im Rahmen einer
Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
Die vorgenannten Merkmale der ehemaligen Vermutungsregelung können ein Indiz für eine
Scheinselbstständigkeit sein, sie begründen diese jedoch nicht allein.
Vorwiegend kommt es darauf an, ob die beschäftigte Person weisungsgebunden arbeitet und sie in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden ist.
Folgen der Scheinselbstständigkeit:
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Auftraggeber muss (auch) für den Scheinselbstständigen, rückwirkend für max. 4 Jahre,
sämtliche Sozialversicherungsbeiträge abführen. Keine Möglichkeit der Rückforderung vom AN.
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Ist der Scheinselbstständige kein Unternehmer i.S.d. EStG, haftet der Auftraggeber bis dahin auch
für die abzuführenden Lohnsteuern. Ebenfalls keine Rückforderung vom AN.
Mögliche Vermeidung:
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Anrufung der Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung, § 7a SGB IV oder verbindliche
Auskunft von Krankenkasse einholen.
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Begründung vorvertraglicher Pflichten
Schuldverhältnis durch Vertragsanbahnung
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Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Hierdurch werden die Vertragsparteien zur
voneinander abzuhalten, § 242 BGB.
Wahrheit verpflichtet
und dazu,
Schäden
Bei Verstoß kann Schadenersatz (c.i.c.) gefordert werden, oder der Vertrag kann wegen
arglistiger Täuschung angefochten werden (§ 123 BGB).
Stellenausschreibung
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es ist das AGG zu beachten:
Im Arbeitsrecht ist durch das AGG ein Verbot der Benachteiligung/Diskriminierung aus
Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verankert, §§ 1, 2
Abs.1 Nr.2 AGG.
Daher besteht Verpflichtung zur geschlechtsneutralen Ausschreibung der Stelle, falls
kein sachlicher Grund vorliegt
Folge bei Verstoß:
Voraussetzung:
Schadenersatz (c.i.c.), Schmerzensgeld i.H.v. mind. 3
Bruttomonatsgehältern
Geltendmachung innerhalb von 2 Monaten
Vorstellungsgespräch
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Kosten
Der AG hat dem Bewerber die Kosten der Anreise zum Vorstellungsgesprächs zu erstatten,
falls dies nicht vorher ausgeschlossen wurde.
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Fragerecht des AG
Erlaubt sind alle Fragen, die die (grundsätzliche) Eignung des Bewerbers für die
Besetzung der ausgeschriebenen Stelle betreffen.
z.B. Fragen nach:
Berufserfahrung; Qualifikationen; einschränkende oder ansteckende Erkrankungen;
beabsichtigte OP oder Kur;
Vermögensverhältnisse, Schwerbehinderung oder Vorstrafe nur, falls dies für die
Besetzung von Bedeutung ist)
Nicht erlaubt sind Fragen, die den persönlichen Bereich des Bewerbers betreffen.
z.B. Fragen nach:
Lebensplanung, Schwangerschaft, familiäre Verhältnisse, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit
Ausnahme:
Bewerbung bei Tendenzbetrieben und bei Tendenzbezug der ausgeschriebenen Arbeit
Auf nicht erlaubte Fragen darf der AN mit einer Lüge antworten (dann besteht auch kein
Anfechtungsrecht des AG nach § 123 BGB).
Der AN muss dem AG von sich aus ungefragt Auskunft über die ihm bekannten Umstände
erteilen, die seiner Arbeitsverpflichtung entgegenstehen (Offenbarungspflicht).
Eignungstest/Einstellungsuntersuchung
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Personalfragebogen: Mitbestimmung des Betriebsrats beachten
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Eignungstests: sind unbedenklich
Psychiatrische oder ärztliche Untersuchungen: Nur mit Zustimmung des Bewerbers
Begründung des Arbeitsvertrages
Annahme und Angebot
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Der Arbeitsvertrag kommt durch zwei empfangsbedürftige Willenserklärungen (Angebot und
Annahme) zustande, § 145 ff. BGB
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Willenserklärungen (Verträge) mit beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 BGB) werden nur
wirksam, wenn Ihr (bei Alleinsorge oder Vormundschaft), oder Ihre gesetzlichen Vertreter
zustimmen, d.h. in den Vertrag vorher einwilligen, oder diesen nachträglich genehmigen, § 107
BGB. Etwas anderes gilt nur für rechtlich lediglich vorteilhafte Verträge.
§ 113 BGB gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse !
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Unter Anwesenden gilt eine Willenserklärung mit Äußerung als abgegeben.
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Unter Abwesenden gilt eine Willenserklärung (Angebot, Annahme, Kündigung etc.) dann als
abgegeben, wenn diese in den Herrschaftsbereich des Erklärungsempfängers gelangt und dieser
üblicherweise Kenntnis nehmen konnte, § 130 BGB:
bei Briefkästen - Zeitpunkt der "üblichen" Leerung
bei Empfangsvertreter (§ 164 III) - sofort mit Übergabe
bei Empfangsbote (enge Familienangehörige, Mitbewohner, Angestellte etc.), wenn mit der
Möglichkeit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist.
bei Erklärungsbote (Handwerker im Haus, Verwandte auf der Straße) erst bei tatsächlicher Weiterleitung
Formerfordernisse
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Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch durch mündliche oder konkludente
Willenserklärungen (d.h. in einer ggf. nichtverbalen Art, deren Bedeutung beiden Vertragspartnern
aber voll verständlich war, z.B. Kopfnicken, Handschlag etc., nicht aber durch Schweigen !)
geschlossen werden.
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Ausnahmen:
konstitutives Schriftformgebot für befristete Arbeitsverhältnisse (§ 14 Abs.4 TzBfG),
Folge bei Formverstoß: Ungültigkeit der Befristungsabrede = unbefristetes Arbeitsverhältnis
deklaratorische Schriftformgebote (Pflicht zur Niederschrift) gemäß
§ 2 NachwG für alle Arbeitsverhältnisse (Ausnahme bei kurzzeitiger Beschäftigung,
weniger als 1 Monat, siehe § 1 NachwG),
§ 11 Abs.1 AÜG i.V.m. § 2 NachwG: speziell für Leiharbeitsverhältnisse
§ 11 BBiG speziell für Berufsausbildungsverträge, insbesondere Ausbildungsverhältnisse und Praktika
Folgen eines Verstoßes: Beweislastumkehr zugunsten des AN = AG muss ausgehandelte
Arbeitsbedingungen beweisen.
Arten von Arbeitsverhältnissen
Unbefristete Arbeitsverträge
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stellt den gesetzlich vorgesehenen Normalfall dar.
Befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
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§ 14 Teilzeitbefristungsgesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Befristung des
Arbeitsverhältnisses:
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Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede ist, dass diese zuvor
schriftlich zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
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Das Teilzeitbefristungsgesetz unterscheidet weiterhin zwischen
- einer kalendermäßigen Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und
- einer Befristung mit sachlichem Grund
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Eine Befristung ist gem. § 14 Abs.1 TzBfG aus sachlichem Grund immer dann zulässig
- falls der Arbeitgeber nur einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers hat
- falls die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt
- falls der Arbeitnehmer zur Vertretung eingestellt wird (bei Schwangerschaft, Krankheit
oder Urlaub eines anderen Arbeitnehmers)
- bei projektbezogenen Befristungen (z.B. Film-, Theater-Produktion)
- bei Einstellung zur Probe
- bei Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen
- falls der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für
eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
- falls die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
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Um eine Einstellung von Arbeitnehmern zu erleichtern, ist gem. § 14 Abs.2 TzBfG die
kalendermäßige Vereinbarung einer Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis
zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.
Innerhalb dieser zwei Jahre darf das Arbeitsverhältnis höchstens dreimal befristet verlängert
worden sein.
Verlängert bedeutet, dass noch während der Laufzeit eines befristeten Vertrages ein späterer
Endzeitpunkt vereinbart wird und die Arbeitsbedingungen im wesentlichen gleich bleiben.
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Für Existenzgründer gilt eine Sonderregelung. Diese dürfen gem. § 14 Abs. 2a TzBfG seit dem
01.01.2004 in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristeter Arbeitsverträge ohne
sachlichen Grund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen. Auf die Anzahl der Verlängerung
kommt es innerhalb dieser Zeit nicht an.
Eine weitere Sonderregelung gilt für AN, die das 52. Lebensjahr vollendet haben (5 Jahre
maximale Befristung), § 14 Abs.3 TzBfG.
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Die Wirksamkeit einer Befristungsabrede kann (nur) innerhalb von drei Wochen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (Fristablauf des Arbeitsverhältnisses) gerichtlich überprüft werden.
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Ist die Befristungsabrede unwirksam, besteht ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes unbefristetes
Arbeitsverhältnis, welches nur durch Kündigung beendet werden kann.
Teilzeitarbeitsverhältnisse/ Geringfügig Beschäftigte (TzBfG)
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Teilzeitbeschäftigte haben nach § 4 TzBfG grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche
wie Vollzeitbeschäftigte.
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In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG nach
mindestens sechsmonatiger Beschäftigung einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch
auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche.
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Etwas anderes gilt nur, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen, etwa wenn die
Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Die Ablehnungsgründe können nach § 8 TzBfG durch Tarifvertrag festgelegt werden.
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Ein Rückkehrrecht von unbefristeter Teilzeitarbeit auf eine Vollzeittätigkeit ist im deutschen
Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vorgesehen.
Falls jedoch neue oder freie Stellen zu besetzen sind, müssen nach dem bundesdeutschen Recht
(§ 9 TzBfG) teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter vorrangig berücksichtigt werden, die den Wunsch nach
Arbeitszeitverlängerung geäußert haben.
Altersteilzeit (AltersteilzG)
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Unter dem Begriff der Altersteilzeit wird der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den
Ruhestand durch eine Reduzierung der Arbeitszeit oder die vorzeitige Beendigung der aktiven
Tätigkeit (Vorruhestandsrente) verstanden.
Bis zum 31.12.2009 konnten Beschäftigte die Vorruhestandsregelungen ab dem 55. Lebensjahr in
Anspruch nehmen.
Ab dem 01.01.2010 werden Frühverrentungen nur noch dann gefördert, wenn die Altersteilzeit vor
diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Ausbildungsverhältnisse (BBiG)
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Durch ein Berufsausbildungsverhältnis wird ein besonderes Rechtsverhältnis begründet, das
zum Zwecke der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zwischen einem
Auszubildenden und einem Ausbildenden begründet wird, §§ 10-50 BBiG.
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Die zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) haben für anerkannte
Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen,
in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags einzutragen ist.
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Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (BMWT) erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und durch Rechtsverordnung für die Ausbildungsberufe
Ausbildungsordnungen (§§ 4, 5 BBiG, § 25 HandwO).
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Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet
werden (§ 4 Abs.2 BBiG).
Leiharbeit/ Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
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Die Arbeitnehmerüberlassung kommt in zwei Formen vor:
1. die echte Arbeitnehmerüberlassung bei Mitarbeiterüberlassung innerhalb eines Konzerns:
hierfür bedarf es keiner Genehmigung nach dem AÜG
2. der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
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Die Voraussetzungen für eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG sind:
1.
2.
3.
4.
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Arbeitsvertrag zwischen AN und Verleiher
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zw. Verleiher und Entleiher
tatsächliche Überlassung des Arbeitnehmers
Gewerbsmäßigkeit:
a) Überlassung als selbstst. Tätigkeit
b) auf gewisse Dauerhaftigkeit angelegt
c) mit Gewinnerzielungsabsicht
Genehmigungspflichtigkeit
Arbeitnehmerüberlassung
und
wesentliche
Anforderungen
der
gewerblichen
1. Genehmigung durch Erlaubnis der Arbeitsverwaltung
2. Notwendiger schriftlicher Arbeitsvertrag zw. Verleiher und Leiharbeitnehmer
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3.
4.
5.
6.
-
Einschränkungen Befristung im Bausektor § 1 b AÜG
Erstbefristung nur aus Gründen der Person des AN möglich
keine Vereinbarung vom Lohnwegfall bei Nichtbeschäftigung
Gleichbehandlungsgrundsatz
a) gleicher Lohn für gleiche Arbeit von vergleichbaren Mitarbeitern des Betriebes, § 3 I
Nr.3 AÜG
b) gleiche Arbeitsbedingungen, § 10 AÜG
c) Ausn.: bei Einstellung Arbeitsloser, für die ersten 6 Wochen
Tarifvertrag
Folgen von Verstößen
1. Verstöße gegen das AÜG können straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen, § 16 AÜG
2. Zw. Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht ein Arbeitsverhältnis bei Unzulässigkeit der
AN-Überlassung, § 10 AÜG
3. Gewinnabschöpfung, § 17 AÜG
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Abgrenzung Leiharbeit zum Werkvertrag
Kriterien pro Werkvertrag
- Gewährleistungsübernahme
- Vergütungsgefahr bei zufälligem Untergang des Werkes
- Abrechnung nach Ergebnissen
- Art und Einteilung der Arbeiten wird vom Unternehmer selbst bestimmt
Kriterien pro Arbeitnehmerüberlassung
- Entsendung bestimmter, namentlich benannter AN
- Mitspracherecht des „Entleihers“ bei Erteilung v. Urlaub o. Freizeit
- Leiharbeitnehmer schuldet dem Entleiher keinen Erfolg
Heimarbeit (HAG)
-
-
In Heimarbeit Beschäftigte sind von ihren Auftraggebern in hohem Maße wirtschaftlich abhängig
und stehen deshalb unter besonderem gesetzlichen Schutz des Heimarbeitsgesetzes.
Als ein in Heimarbeit Beschäftigter gilt, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (z.B. der eigenen
Wohnung) für einen Auftraggeber vorgegebene und sich wiederholende Arbeiten (dazu können
auch Büroarbeiten zählen) ausführt.
Hierbei ist es unerheblich, ob diese Person geringfügig oder vollbeschäftigt wird. Ebenso ist die
Höhe des Verdienstes nicht ausschlaggebend. Auch der Abschluss von Werkverträgen bzw.
Werklieferungsverträgen oder die Verpflichtung, sich als Gewerbetreibender anzumelden,
beeinträchtigt nicht die Eigenschaft, ein in Heimarbeit Beschäftigter zu sein. Er ist in hohem Maße
vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig.
Die Arbeitsleistung eines in Heimarbeit Beschäftigten ist dagegen durch persönliche
Unabhängigkeit gekennzeichnet, die sich in der freien Bestimmung des Arbeitsplatzes, der
Arbeitszeit sowie des Umfanges und der Reihenfolge der Arbeit äußert.
Der Heimarbeiter ist - anders als ein Arbeitnehmer - nicht in die innerbetriebliche Organisation
des Auftraggebers eingebunden.
Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegenüber dem in Heimarbeit Beschäftigten kein
Direktionsrecht besitzt.
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Heimarbeit wird durch Entgeltzahlungen vergütet. Diese Entgelte werden in der Regel
stückweise auf der Grundlage von Stundenlöhnen berechnet. Die Höhe des mindestens
zu zahlenden Entgelts wird verbindlich festgelegt in:
bindenden Festsetzungen durch paritätisch besetzte
Heimarbeitsausschüsse mit Zustimmung der Arbeitsbehörde oder
Tarifverträgen, wenn Tarifpartner bestehen.
Zusätzlich zu dem Entgelt haben die Heimarbeiter Anspruch auf die nachfolgenden gesetzlichen
Ansprüche:
Urlaubsentgelt
Zusätzliches Urlaubsgeld
Feiertagsgeld
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Krankengeldausgleich
Heimarbeitszuschläge
In vielen Branchen bestehen aufgrund bindender Festsetzungen auch Ansprüche auf
Jahressonderzahlungen
vermögenswirksame Leistungen.
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Der AG muss dem Amt für Arbeitsschutz melden, wenn er Heimarbeiter beschäftigt. Die
Entgeltzahlungen werden vom Amt für Arbeitsschutz überwacht.
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Das Beschäftigungsverhältnis einer Heimarbeiterin/eines Heimarbeiters kann in den ersten 4
Wochen beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des nächsten Tages gekündigt werden, danach
beiderseits nur mit einer Frist von 2 Wochen.
Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien
Inhalt des Arbeitsvertragsverhältnisses
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Vertragsfreiheit
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages
Im Rahmen des zwingenden höherrangigen Rechts können die Parteien einzelne Inhalte des
Arbeitsvertrages nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei untereinander als verbindlich
vereinbaren.
Sofern die Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber formularmäßig
vorgegeben worden sind, unterliegen diese als Allgemeine Geschäftbedingungen der
gerichtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB).
Hiernach sind insbesondere überraschende und ungewöhnliche Klauseln verboten.
Bei Mehrfachbedeutungen gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c
BGB).
Unwirksame Klauseln werden durch gültige gesetzliche Regelungen ersetzt. Sie haben nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrages zur Folge (Geltungserhaltende Reduktion).
Rechtsnormen im Arbeitsverhältnis
Das anzuwendende nationale Recht verfolgt einem Stufenaufbau arbeitsrechtlicher Regelungen, die sich
nach der Stärke der Rechtsquellen (von oben, nach unten) wie folgt darstellen:
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I. Grundgesetz
z.B.:
Art. 1 GG – Schutz des Persönlichkeitsrechts
Art. 5 GG – Schutz der Meinungsfreiheit
Art. 9 Abs.3 GG – Schutz der Koalitionsfreiheit
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II. Europarechtliche Richtlinien und Verordnungen
Richtlinien bedürfen noch der Umsetzung durch den Mitgliedstaat. Verordnungen sind hingegen
als unmittelbar geltendes Recht verbindlich.
z.B. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
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III. Gesetze und Verordnungen
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BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Neben den allgemeinen, das Rechtsgeschäft betreffenden Vorschriften (Vertragsrecht), sind im
BGB auch speziellere Vorschriften für das Arbeitsrecht enthalten (der Arbeitsvertrag ist eine
Sonderform des Dienstleistungsvertrages)
- Arbeitspflicht (§ 611 BGB)
- Vergütung (§§ 611,612 BGB)
- Entgeltfortzahlung (§ 616 BGB)
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB)
- Treuepflicht des AN, § 242 BGB
- Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (§ 613 a BGB)
- Grundregelungen zum Kündigungsrecht (§§ 622, 626 BGB)
- Zeugniserteilungsanspruch (§ 630 BGB) u.v.a.m.
HGB (Handelsgesetzbuch)
Im HGB sind ungute Regelungen für die kaufmännischen Angestellten beschrieben. Des weiteren
wird dem HGB beschriebene Regelung des Wettbewerbsverbots (§§ 60, 74 ff. HGB) auch auf alle
anderen Arbeitnehmer übertragen.
Arbeitnehmerschutzgesetze:
Arbeitnehmererfindergesetz
ASiG
AltTZG
Arbeitszeitgesetz
Bildungsfreistellungsgesetz
Bundesdatenschutzgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
MuSchG
Teilzeitbefristungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
BBiG
Bildschirmarbeitsplatzverordnung
BUrlG
KSchG
SchwbG
Sozialgesetzbuch
Prozessgesetze:
Arbeitsgerichtsgesetz
Gerichtsverfassungsgesetz
ZPO
Kollektivrechtliche Gesetze:
BetrVG
MitbestG
Tarifvertragsgesetz
Sozialgesetzbuch III
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IV. Tarifvertrag, TVG
Bei Tarifbindung oder Geltung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags oder bei individualvertraglicher Inbezugnahme durch den Arbeitsvertrag.
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V. Arbeitsvertrag
Hiermit beginnt immer die Prüfung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsvertragsverhältnis.
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VI. Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG
Schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat (als Vertreter aller AN) und dem
Arbeitgeber, zumeist zum Zwecke der Arbeitsorganisation (Vereinbarung tariflich regelbarer und
gesetzlich geregelter Vertragsziele ist verboten).
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VII. Betriebliche Übung
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Wiederholte, vorbehaltslose Leistung, durch welche beim AN ein Vertrauen darauf entstehen
durfte, dass diese Leistung zum Vertragsinhalt geworden ist.
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VIII. Gleichbehandlungsgrundsatz
Regelt primär ein Benachteiligungsverbot bei freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers.
Dem arbeitsrechtlichen
Wirkung zu.
Gleichbehandlungsgrundsatz
kommt
eine
anspruchsbegründende
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber
insbesondere die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen
Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden.
Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind bestimmte
Arten und Formen der Ungleichbehandlung spezialgesetzlich definiert und verboten worden. Der
allgemeine Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz wird in diesen Fällen vom
spezielleren AGG verdrängt.
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VIII. Weisungsrecht des Arbeitgebers
Kraft seines Direktions- oder Weisungsrechts kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nach
Ort und Zeit konkretisieren, nicht aber einseitig ändern.
Art,
Die Grenzen des Weisungsrechts liegen in denen vereinbarten vertraglichen, gesetzlichen,
tariflichen, oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen und Festlegungen.
Rangprinzip
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Grundsätzlich gilt zunächst das Rangprinzip, wonach das ranghöhere Recht dem im Rang
niedrigeren Recht vorgeht.
Günstigkeitsprinzip
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Das Günstigkeitsprinzip bestimmt jedoch, dass eine Regelung einer niederen Rangstufe der
höherrangigen Rangstufe vorgeht, wenn die niederrangige Regelung für den Arbeitnehmer
günstiger ist, als die höherrangige Regelung.
-
Dies bedeutet dass das Rangprinzip dann gilt, wenn niederrangige Regelungen zu Ungunsten des
Arbeitnehmers von höherrangigen Regelungen abweichen, während der Arbeitnehmer sich nach
dem Günstigkeitsprinzip auf die Geltung einer niederrangigen Rechtsquelle berufen kann, wenn
diese günstiger für ihn sind, als die höherrangige Rechtsnormen.
Spezialität - und Ordnungsprinzip
Gilt für Rechtsquellen innerhalb einer Rangstufe
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Nach dem Ordnungsprinzip löst eine später geschaffene Rechtsnormen die früher bestandene ab.
-
Nach dem Spezialitätsprinzip geht die speziellere Regelung einer Rangstufe der allgemeineren
Regelung vor.
Hauptpflichten im Arbeitsvertrag
Arbeitspflicht
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AN muss die geschuldete Arbeit ist am festgelegten Ort und zur richtigen Zeit erbringen.
Die Arbeitsleistung ist vom Arbeitnehmer höchstpersönlich zu erbringen. Er darf keine
Ersatzkraft einstellen und ist hierzu auch nicht verpflichtet (z.B. Vertretung während des
Urlaubs oder Krankheit).
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht auf die Erfüllung der Arbeitsleistung verklagt
werden, da eine Vollstreckung eines darauf ausgerichteten Urteils nach § 888 Abs. 2 ZPO
(unvertretbare Handlung) ausgeschlossen ist.
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Allerdings kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.
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Es besteht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere bei Überstunden. Der AG hat aber
das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.
Lohnzahlungspflicht
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AG muss den vereinbarten Lohn pünktlich zahlen.
Kommt der AG dieser Pflicht für mehr als 6 Wochen nicht nach, kann der AN ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, § 273 BGB
Überstunden und Überstundenvergütung
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Im Rahmen seines Weisungsrechts darf der Ag den AN im Falle eines betrieblichen Bedürfnisses
dazu auffordern, Überstunden zu leisten.
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Dieses Weisungsrecht darf die Grenzen der Zumutbarkeit, insbesondere die Grenzen des
Arbeitszeitgesetzes nicht überschreiten.
Arbeitszeitgesetz
Allgemeines
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Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (also nicht für Beamte oder mit
hoheitlichen Aufgaben beliehene Arbeitnehmer), als auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
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Die wichtigsten Ausnahmen werden in § 18 ArbZG geregelt:
leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen
zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften,
Personen unter 18 Jahren, für diese gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz,
Arbeitszeit
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Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gem. § 3 ArbZG acht Stunden nicht
überschreiten.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Vertragliche Änderungen sind im Einzelfall möglich.
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Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden.
Für Nachtarbeitnehmer muss dieser Ausgleich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG binnen Monatsfrist
hergestellt werden.
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Gem. § 14 ArbZG darf nur in den nachfolgend aufgeführten außergewöhnlichen Fällen von
diesen Höchstsummen abgewichen werden:
bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen,
die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht
auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder
Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
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wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend
mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der
Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge
haben würden,
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten
sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung
von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen
Tagen,
Wird von der Befugnis nach § 14 ArbZG Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht über- schreiten.
Ruhepausen
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Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch im Voraus
feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
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Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist die Arbeit durch im Voraus feststehende
Ruhepausen von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen.
-
Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
-
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.
Ruhezeiten
-
Gem. § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
-
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von
Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in
Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung
kann die Dauer der Ruhezeit des Absatzes um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn
jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen
durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Abweichend hiervon können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen, Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen
während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen
Zeiten ausgeglichen werden.
Sonn- und Feiertagsarbeit
-
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer gem. § 9 ArbZG Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24
Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs.1 ArbZG.
-
In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann der Beginn oder das
Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn
für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht, § 9 Abs.2 ArbZG.
-
Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu
zwei Stunden vorverlegt werden, § 9 Abs.2 ArbZG
Ausnahmemöglichkeiten vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit, § 10 ArbZG
-
Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden:
1.
in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
13
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der
Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der
Verteidigung,
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege
und Betreuung von Personen,
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
sowie im Haushalt,
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen,
Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,
Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer
Vereinigungen,
beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen,
beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen
Präsenzbibliotheken,
beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen
sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere
Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von
Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei
tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und
Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am
Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von
leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der
Straßenverkehrsordnung,
in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und
Abwasserentsorgungsbetrieben,
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur
Behandlung und Pflege von Tieren,
im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit
hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs
bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen
Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von
Datennetzen und Rechnersystemen,
zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder
des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich
durchzuführenden Forschungsarbeiten,
etc.
-
Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde sind möglich.
Mitbestimmung des Betriebsrats
-
Nach der herrschenden Meinung unterliegt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der
Mitbestimmung des Betriebsrats.
-
Der Betriebsrat hat, gemäß Eingangssatz § 87 BetrVG, sofern eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von folgenden
Angelegenheiten:
Nach § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG:
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
Lage der Pausen und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Beispiele:
14
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gleitende Arbeitszeit,
Einführung oder Abbau von Schichtarbeit,
Aufstellung von Dienstplänen,
Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft,
Einführung von Bereitschaftsdienst,
Telearbeit, Betriebszeit des Computers,
Arbeitszeitverlegungen,
Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von beliebigen
Arbeitszeitmodellen.
Mitbestimmungspflichtig ist auch die Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Da
diese Personen wie die Arbeitnehmer des Betriebs tätig werden, unterfällt deren Tätigkeit der
Mitbestimmung des Betriebsrats.
Folgen von Gesetzesverstößen
-
können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden, wenn der AG fahrlässig oder
vorsätzlich gegen die gesetzlichen Schutzbestimmungen verstößt, § 22 f. ArbZG
Rechte und Pflichten in Berufsausbildungsverhältnissen
Pflichten des Ausbildenden gem. § 14 ff. BBIG
Der Ausbildende hat
1. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die
zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind
2. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur
Verfügung zu stellen
3. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften
anzuhalten
4. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht
gefährdet wird.
5. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen
6. den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen
7. dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen
8. den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren
9. zustehenden Urlaub zu gewähren
10. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende seine rechtlichen Pausen und Arbeitszeiten einhalten
kann
Pflichten des Auszubildenden gem. § 13 BBIG
Der Auszubildende hat
1. die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich
sind,
2. regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
3. mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
4. die betriebliche Ordnung einzuhalten,
5. den Weisungen des Ausbildenden bzw. des Ausbilders Folge zu leisten und
6. an den ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen
7. ein Berichtsheft zu führen,
8. an Maßnahmen, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird, teilzunehmen.
9. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren
15
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10. Erholungspflicht
Jugendarbeitsschutzgesetz
-
Das JArbSchG regelt besondere Verpflichtungen des Arbeitgebers für die Beschäftigung von
Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
-
Nicht anwendbar ist das JArbSchG bei geringfügigen Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus
Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in
Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden.
-
Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch
nicht 18 Jahre alt ist.
-
Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 JArbSchG verboten. Auf Antrag sind jedoch auch
Ausnahmen möglich.
-
Jugendliche dürfen regelmäßig nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
-
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über
18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45
Minuten, einmal in der Woche,
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
3.
-
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen
Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
-
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt
werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
-
Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit sind nach dem
JArbSchG eingeschränkt oder verboten.
-
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu
gewähren.
Der Urlaub beträgt jährlich
1.
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch
nicht 16 Jahre alt ist,
2.
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch
nicht 17 Jahre alt ist,
3.
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch
nicht 18 Jahre alt ist.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFzG)
-
Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer behalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch ohne
zu arbeiten, ihren Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
16
Seite 16 von 57
-
Entgeltfortzahlung wird nur
Entgeltfortzahlungsgesetz).
Verschulden
bedeutet
d.h. der Arbeitnehmer muss
Interesse zu erwartende
bei
unverschuldeter
Erkrankung
geleistet
(§
3
Abs.
1
hierbei
das
Verschulden
gegen
sich
selbst,
gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen
Verhalten verstoßen haben (z.B. Extremsport bei ungeübtem AN).
BAG: Es gibt keine Extremsportarten, deren Teilnahme „per se“ ein die Entgeltfortzahlung
ausschließendes Selbstverschulden begründet.
Während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was den
Heilungsverlauf verzögern könnte. Falls sich der Arbeitnehmer nicht im Bett aufhalten soll,
kann er sich durchaus auch außer Haus aufhalten und zuträgliche Freizeitaktivitäten
entwickeln.
Auf Anfrage ist der AN ist dem AG auskunftspflichtig, wo er sich während der Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit aufhält und wie lange die Arbeitsunfähigkeit nach der Einschätzung des AN
voraussichtlich andauert.
-
Das Entgelt wegen ein und derselben Erkrankung ist für maximal sechs Wochen fortzuzahlen.
-
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, die die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit verlängert, entsteht der Entgeltfortzahlungszeitraum nicht neu, sondern der
Arbeitnehmer erhält nur insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung (Prinzip der Einheitlichkeit des
Versicherungsfalls).
Etwas anderes gilt, wenn die neue Erkrankung erst nach Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeit
auftritt (auch ohne, dass der AN seine Arbeit wieder angetreten hat, aber nach Beginn der
üblichen Arbeitszeit).
Für diesen Fall erhält der Arbeitnehmer wegen der neuen Krankheit für erneut höchstens
sechs Wochen die Vergütung fortentrichtet.
-
wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen
der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum
von höchstens sechs weiteren Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Anderenfalls entfällt eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung wegen Fortsetzungszusammenhangs,
§ 3 Abs.1 S.2 EFzG.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer
Fortsetzungserkrankung. Allerdings obliegt dem Arbeitnehmer eine Mitwirkungsverpflichtung
(Auskunftspflicht).
-
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, § 5 EFzG.
die
Arbeitsunfähigkeit
und
deren
-
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche
Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (Anzeigepflicht).
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher (bereits ab
dem 1. Tag) zu verlangen.
-
Die Höhe der vor zu entrichtenden Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach dem
Lohnausfallprinzip (§ 4 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Danach kann der Arbeitnehmer die Vergütung fordern, die er auch ohne seine Erkrankung
verdient hätte (Grundbezüge, Zulagen und Sachbezüge; nicht aber Überstunden,
Aufwendungsersatz und Erschwerniszulagen).
-
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte verursacht, muss der AN dem AG Auskunft geben.
Der AG ist berechtigt, die geleisteten Entgeltfortzahlungsbeträge vom Schädiger in eigenem Namen
als Schadenersatz zu fordern, § 6 EFzG.
17
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Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung (§ 616 BGB)
-
Nach § 616 BGB behalten Arbeitnehmer ihre Lohnzahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber,
wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wegen eines in ihrer Person liegenden
Grundes, ohne Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sind (z.B. Hochzeit,
Geburt, Todesfall, Krankheit des Kindes in der nächsten Familie etc.).
Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFzG)
-
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Bezahlung der Arbeitszeit die aufgrund eines
gesetzlichen Feiertages ausfällt.
Dies gilt nicht für diejenigen Arbeitnehmer die vor oder nach einem Feiertag unentschuldigt
gefehlt haben oder am Feiertag dienstplanmäßig ohnehin nicht zu arbeiten hätten.
Entgeltfortzahlung bei Bildungsurlaub (BiUrlG Berlin)
-
Auf Antrag haben AN unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber einen
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten
Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub), § 1 BiUrlG Bln.
-
Der AG darf den Antrag ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
entgegenstehen, § 4 Abs.2 BiUrlG. Bei Ablehnung ist AN beim nächsten Antrag bevorzugt zu
behandeln.
-
Der Bildungsurlaub beträgt zehn Arbeitstage (bei 5 Tage-Woche) innerhalb eines Zeitraumes von
zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Ausnahmen bei Betrieben von weniger als 20 AN beachten.
-
Für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt der Bildungsurlaub zehn
Arbeitstage im Kalenderjahr (Vermutlich Verstoß gegen das AGG).
BiUrlG Berlin
§ 1 Grundsätze
(1) Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf
Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Als
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in
Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur
Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Bildungsurlaub für zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung.
(3) Politische Bildung soll die Fähigkeit des Arbeitnehmers fördern, politische Zusammen-hänge zu beurteilen
und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erwei-tern und die
Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.
§ 2 Dauer des Bildungsurlaubes
(1) Der Bildungsurlaub beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren. Für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt der Bildungsurlaub zehn
Arbeitstage im Kalenderjahr.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert
sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des
Arbeitnehmers aufgerundet.
(3) Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem
anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen.
18
Seite 18 von 57
§ 3 Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw.
Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei
demselben Arbeitgeber an, so muss der Anspruch nicht erneut erworben werden.
§ 4 Gewährung des Bildungsurlaubes
(1) Der Bildungsurlaub ist für den Zeitraum der vom Arbeitnehmer ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruches gemäß § 2 zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der
Zeitpunkt des Bildungsurlaubes sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen
vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.
(2) Der Bildungsurlaub kann nicht in der von dem Arbeitnehmer vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn
zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie
möglich, grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2, unter
Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) In Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Freistellung von
Arbeitnehmern über 25 Jahren auch ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden
Kalenderjahr von seinen Arbeitnehmern für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-fache der Zahl seiner Arbeitnehmer erreicht hat.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren
Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen
Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung unentgeltlich auszustellen.
§ 5 Übertragbarkeit des Bildungsurlaubes
(1) Wird dem Arbeitnehmer die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangen aufgrund der in § 4
Abs. 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb
eines Jahres nach Antragstellung bevorzugt zu gewähren.
(2) […]
§ 7 Verbot der Erwerbstätigkeit
Während des Bildungsurlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende
Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 8 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht in der freien Auswahl unter den anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen behindern oder wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes benachteiligen.
§ 9 Bildungsurlaubsentgelt
Für die Berechnung des Bildungsurlaubsentgeltes und im Falle der Erkrankung während des Bildungsurlaubes gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend.
§ 10 Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung des Bildungsurlaubes findet nicht statt.
§ 11 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen,
Hochschulen oder anerkannten Privatschulen durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Dies gilt auch für
Veranstaltungen, die den Erwerb nachträglicher Schulabschlüsse zum Ziel haben. Im Übrigen erfolgt die
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen durch die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung.
(2) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung
durchgeführt werden. Als solche sind insbesondere die anerkannten Jugendgemeinschaften und
Jugendorganisationen, die öffentlichen Einrichtungen der Jugendhilfe, die Volkshochschulen sowie
Bildungseinrichtungen der demokratischen Parteien, der Arbeitgeberorganisationen, der Kammern und der
Gewerkschaften anzusehen. Im Übrigen müssen die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen
19
Seite 19 von 57
erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sein. Die Anerkennung ist zu versagen,
wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit der demokratischen Grundordnung der
Verfassung von Berlin im Einklang stehen.
(3) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den Veranstaltern gestellt werden. Die für
die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(4) Die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung regelt im Benehmen mit den für Arbeit und Wirtschaft
sowie Frauen und Jugend zuständigen Senatsverwaltungen das Anerkennungsverfahren durch
Rechtsverordnung.
Entgeltfortzahlungsanspruch bei Annahmeverzug (§ 615 BGB)
-
Nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) kann ein Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber die Fortzahlung seiner Gehaltsansprüche verlangen, wenn der Arbeitgeber die vom
Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.
-
Wegen der Beschäftigungs - und Weisungsverpflichtung des Arbeitgebers kommt es auf ein
Verschulden des Arbeitgebers nicht an.
-
Die Wirkung des Annahmeverzuges werden beendet, wenn dem Arbeitnehmer der Leistungswille
oder die Leistungsmöglichkeit fehlt oder der Arbeitgeber die geschuldete Leistung annimmt.
Während des Annahmeverzuges hat sich der Arbeitnehmer dasjenige anrechnen lassen, was er
anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen hat.
Entgeltfortzahlungsanspruch aus Betriebsrisiko (Betriebsrisikolehre)
-
Betriebsstörungen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, und die zur Unmöglichkeit zur
Erbringung der Arbeit führen, führen nicht zu einem Verlust des Lohnzahlungsanspruchs. Das
Betriebs - und Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber.
Urlaubsentgeltanspruch während des Urlaubs (BUrlG) / Urlaubsrecht
-
Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Während des Urlaubs kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dasjenige Entgelt bezahlt
verlangen, welches sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor
dem Urlaubsantritt ergibt.
Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgeltes ist vor Urlaubsantritt fällig, § 11 BUrlG.
Eine hiervon abweichende Fälligkeit kann nur durch einen geltenden Tarifvertrag geregelt
werden.
-
Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, § 3 BUrlG.
Höhere Urlaubsansprüche können sich aus dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.
Schwerbehinderte und Jugendliche haben Anspruch auf Sonderurlaub (SchwbG, JArbSchG.)
Durch die Freistellung zur Urlaubszwecken (Urlaubsgewährung) wird der AN vom AG nur von
seiner Arbeitspflicht (Hauptpflicht) befreit.
Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (Treuepflicht, Anzeigepflicht nach dem EFzG etc.
bleiben aber aufrechterhalten.
-
In den ersten sechs Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06. eines Jahres, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur
einen Teilurlaubsanspruch verlangen (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Nach Ablauf der ersten sechs Monate (Wartezeit) hat der Arbeitnehmeranspruch auf den
vollen Jahresurlaub (§ 4 BUrlG).
-
Auf Antrag des AN gewährt der Arbeitgeber den Urlaub durch eine (auch konkudent) erklärte
Freistellung von der Arbeitspflicht (Genehmigung).
20
Seite 20 von 57
Die Urlaubsgenehmigung ist eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, die nach dem
Zugang nicht mehr einseitig widerrufen werden kann.
Ausnahmsweise, bei unvorhergesehenen Ereignissen und betrieblichen Notfällen, kann der
Arbeitgeber den erteilten Urlaub widerrufen oder sogar den Rückruf des Arbeitnehmers
aus
dem Urlaub in Betracht ziehen. Die Gründe müssen sehr schwerwiegend sein.
Weiß der Arbeitnehmer vorm Widerruf der Genehmigung, darf er sich nicht selbst
beurlauben (Grund zur fristlosen Kündigung).
Will er - gegen den Willen des Arbeitgebers - dennoch in den Urlaub gehen, muss er eine
einstweilige Anordnung auf Ersetzung der Genehmigung beim Arbeitsgericht
beantragen.
-
Kann der Urlaub vom AN aus persönlichen Gründen oder aus dringenden betrieblichen Gründen
nicht genommen werden überträgt sich der Urlaubsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres
(Übertragbarkeit), § 7 Abs.3 BUrlG.
-
Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub ausnahmsweise dann
abzugelten,
wenn
dieser
nicht
mehr
in
Freizeit
genommen
werden
kann
(Urlaubsabgeltungsanspruch), § 7 Abs. 4 BUrlG.
-
Daneben kann ein Anspruch auf Zahlung von „Urlaubsgeld“ anlässlich des Urlaubs bestehen.
Dabei handelt es sich in Abgrenzung zur „Urlaubsentgeltzahlung“ um einen tariflichen Anspruch
oder eine freiwillige zusätzliche Leistung des Arbeitgebers aus Anlass des Urlaubs.
Lohnzahlung während des Mutterschutzes (MuSchuG)
-
Für fest angestellte Schwangere besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der
Entbindung bis acht Wochen danach.
Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
-
Solange sich die gesetzlich Versicherte im Mutterschutz befinden, zahlt Ihnen die Krankenkasse
auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag.
Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf.
-
Privat Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenversicherung kein Mutterschaftsgeld.
Sie können, wie auch geringfügig Beschäftigte, ein einmaliges Mutterschaftsgeld i.H.v. 210,Euro beim Bundesversicherungsamt, dort: Mutterschaftsgeldstelle beantragen.
Verjährung und Verfall der Lohnzahlungs-, bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche
-
Arbeitsvertragliche Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, § 195 Abs.1 BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche beginnt, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
-
Der gesetzliche Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung verjährt unter den im
übrigen gleichen Voraussetzungen erst nach 30 Jahren, § 195 Abs.2 BGB.
-
sonstige Schadenersatzansprüche verjähren frühestens mit Ablauf von 10 Jahren, nach Ihrer
Entstehung, § 195 Abs.3 BGB
-
Während der Durchführung von Verhandlungen und prozessrechtlicher Geltendmachung ist die
Verjährung gehemmt, §§ 203, 204 BGB.
-
Neben der Verjährung spielen einzelvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen eine große
Rolle beim Verfall arbeitsvertraglicher Ansprüche.
21
Seite 21 von 57
Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag vereinbart sein oder sich aus einem anwendbaren
Tarifvertrag ergeben.
Die Mindestfrist für eine individualrechtlich vereinbarte
Geltendmachung darf drei Monate nicht unterschreiten.
schriftliche
oder
gerichtliche
In Tarifverträgen können auch kürzere Fristen vereinbart werden (regelmäßig zwei Monate).
Regelmäßig werden zweistufige Ausschlussfristen vereinbart, bzw. im Tarifvertrag geregelt. Danach
müssen Ansprüche zunächst innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Anspruchsgegner
schriftlich geltend gemacht werden. Für den Fall der Ablehnung oder im Falle des Schweigens
müssen die Ansprüche weiterhin innerhalb einer festgelegten weiteren Frist gerichtlich geltend
gemacht werden. Es gibt aber auch einstufige Ausschlussfristen.
Nebenpflichten im Arbeitsvertrag
Treuepflicht des AN
-
Nebenpflicht des AN aus dem Arbeitsvertrag zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
Arbeitgebers, § 241 Abs.2 BGB.
-
Die Treuepflicht des AN kann ihn zum Tun oder Unterlassen verpflichten.
Beispiele:
a) Der Arbeitnehmer darf Dritten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitteilen
b) Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt auch, dass der Arbeitnehmer ruf- und
kreditschädigende Mitteilungen zu unterlassen hat.
c) Der Arbeitnehmer darf keine Schmiergelder annehmen, d.h. Zuwendungen von geldwerten
Geschenken oder anderen Vorteilen, durch die der Arbeitnehmer zu einem pflichtwidrigen Tun
veranlasst werden soll.
d) Arbeitnehmer dürfen im Geschäftszweig des Arbeitgebers während der Dauer des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses diesem keine Konkurrenz machen (Wettbewerbsverbot).
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur wirksam vereinbart werden, wenn dem AN
dafür im im Arbeitsvertrags Gegenzug angemessene finanzielle Zahlungen versprochen
werden, § 74 Abs.2 HGB analog.
e) Den Arbeitnehmer treffen u.U. Mitteilungs- und Anzeigepflichten: Er hat z.B. die Pflicht zur
Anzeige drohender Schäden (z.B. bei Störungen an Maschinen).
f)
-
Gehorsamspflicht.
Bei schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten kann ein Schadensersatzanspruch gegeben
sein, falls ein Schaden entstanden ist. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist in Betracht zu
ziehen. Die Einhaltung von Unterlassungspflichten kann durch Klage durchgesetzt werden.
Fürsorgepflicht des AG
-
Die Fürsorgepflicht ist gesetzlich nicht geregelt.
Aufgrund der Fürsorgeverpflichtung hat der AG vor allem folgende Pflichten einzuhalten:
>
Die Pflicht Schutzmaßnahmen einzurichten:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz so einzurichten, dass der Arbeitnehmer keine
Schäden an Gesundheit oder Eigentum erleidet.
>
Die Pflicht des Schutzes der Persönlichkeit: Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers zu achten und vor Eingriffen zu schützen (z.B. Schutz vor
Mobbing oder sexueller Belästigung, bei „Druckkündigungen“).
>
Die Gleichbehandlungspflicht: Die Gleichbehandlungspflicht verbietet dem
Arbeitgeber willkürliche Schlechter- oder Besserstellung einzelner Arbeitnehmer
gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage.
22
Seite 22 von 57
Personalaktenführung und Datenschutz
-
Allgemeines
Die Berechtigung des Arbeitgebers, Personalakten führen zu dürfen, ergibt sich aus § 32 BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz)
§ 32 BDSG Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die
Begründung
eines
Beschäftigungsverhältnisses
oder
nach
Begründung
des
Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
(………………..)
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht
automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen
Datei erhoben werden.
(………………………)
-
Dieses Recht ist allerdings eingeschränkt.
Was alles aufgenommen werden darf, bestimmt sich nach der Faustregel:
"Was man im Vorstellungsgespräch gefragt werden darf, darf auch in die
Personalakte genommen werden. Was nicht gefragt werden darf, darf nicht
aufgenommen werden."
Prinzipiell dürfen somit nur Dinge, die wirklich mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen,
in der Personalakte aufgenommen werden.
Somit fallen beispielsweise Inhalte heraus, die die Privatsphäre des Arbeitnehmers betreffen oder
beispielsweise die Auflistungen von Krankheitsgründen.
-
Der Arbeitgeber ist nach dem BDSG weiterhin verpflichtet, die Personalakte sorgfältig zu verwahren
und ihren Inhalt strikt vertraulich zu behandeln.
Dies gilt vor allem dann, wenn die Personalakte besonders schützenswerte Informationen, zum
Beispiel zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, enthält. Diese sind von der Personalakte
getrennt aufzubewahren.
Welche Dokumente und Einträge in die Personalakte aufgenommen werden, bestimmt der
Arbeitgeber in den o.a. Grenzen selbst.
Mögliche Inhalte einer Personalakte können insbesondere sein:
1) Personalbezogene Unterlagen und Vertragsunterlagen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Bewerbungsschreiben des Mitarbeiters (Angebot)
Arbeitszeugniskopien des Arbeitnehmers (bisherige)
Schulabschlusszeugnis
Berufsabschluss
Lebenslauf und Passbild
Amtliches Führungszeugnis (bei Vertrauenspositionen)
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (soweit erforderlich)
Arbeitsvertrag mit Stellenbeschreibung
Erklärung zu Nebenbeschäftigungen
2) Sozialversicherungs- und Steuerunterlagen
a) Anmeldung zur Krankenkasse
b) Nachweis der monatlichen Krankenkassenbeiträge
c) Sozialversicherungsausweis/Ausweis zur Versicherungsnummer
23
Seite 23 von 57
d) Unterlagen zu Zusatzversorgungskassen, soweit existent
e) Nachweis zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen
f) Nachweis für Kinderlose (Pflegeversicherung)
g) Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
h) Unterlagen zur Lohnsteuer
3) Kopien amtlicher Urkunden
a)
b)
c)
d)
e)
Kopie der Fahrerlaubnis (Führerschein)
Schwerbehindertenausweis
Tenor des Scheidungsurteils mit Bestätigung der Rechtskraft
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Wehrdienstbescheinigung, Zivildienstbescheinigung
4) Nachstehende Angaben, soweit für die Gehaltshöhe oder sonstige arbeitsvertragliche
Regelungen (z.T. Teilzeitarbeit wegen Kinderbetreuung) von Bedeutung
a) Antrag auf Kindergeld (bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes; da dort Kindergeld
durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird)
b) Antrag auf Orts-, Sozial- oder Familienzuschlag
c) Sterbeurkunde des Ehegatten
d) Heiratsurkunde,
e) Geburtsurkunden für Kinder
5) Sonstige Unterlagen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
-
Personalbogen (Deckblatt)
Urlaubsliste und Fehlzeitenübersicht
Beurteilungen und Bewertungen
Ermahnungen (so genannte Missbilligungen) und Abmahnungen
Personalentwicklungsplan
Protokolle der jährlichen Mitarbeitergespräche (etwa zur Zielerreichung)
Bescheinigungen über ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Arbeitssicherheit
Gesundheitsausweis (beim Umgang mit Lebensmitteln)
Weiterbildungsnachweise
Nachweis Sicherheitsbeauftragter
Werkschutzunterlagen
Schriftverkehr mit dem Mitarbeiter
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Absatz 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, dass in die
Personalakte eine sogenannte "Gegendarstellung" zu einer Abmahnung aufgenommen und mit ihr
verwahrt wird, wenn diese nach Ansicht des Arbeitnehmers einen unzutreffenden Vorwurf enthält.
Entfernen von Dokumenten aus Personalakte
-
Bei einer zu Unrecht erteilten Abmahnung kann ein Arbeitnehmer gem. §§ 1004, 241 BGB beim
Arbeitsgericht Klage auf Entfernung der Abmahnung erheben.
Voraussetzung hierfür ist, dass
-
die Abmahnung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, oder
-
eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, oder
-
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, (z.B. ehrenrührige Behauptungen) oder
-
kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr am Verbleib der Abmahnung in
der Amtsakte mehr besteht (bei längerem Wohlverhalten des AN).
Wann diese „Wohlverhaltensphase“ des Arbeitnehmers die Entfernung rechtfertigt, kommt
auf die Situation im Einzelfall an. Eine Regelfrist gibt es nicht. Als Bandbreite für eine derartige „Wohlverhaltensphase“ werden – je nach Schwere des Verstoßes – zwischen 12 und
42 Monate genannt.
24
Seite 24 von 57
Recht auf Einsichtnahme
- Der betroffene Mitarbeiter hat das Recht zur uneingeschränkten Einsicht in die ihn
betreffenden Aufzeichnungen und kann diese Einsichtnahme auch in Begleitung einer
betriebsfremden Person (z.B. eines Rechtsanwaltes oder sachkundigen Verwandten)
bzw. gemeinsam mit dem Betriebsrat verlangen (§§ 82, 83 BetrVG).
-
Die Akte ist vollständig vorzulegen. Das vorherige Entfernen von Unterlagen und ihr
Wiedereinfügen nach Einsichtnahme des Beschäftigten stellt regelmäßig ein falsches
Verhalten auf Arbeitgeberseite dar.
-
Der Arbeitgeber kann der Anfertigung von Fotokopien widersprechen.
-
Ein Einsichtsrecht besteht auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Störungen im Arbeitsverhältnis
-
Störungen im Arbeitsverhältnis können insbesondere durch Verletzung von Vertragspflichten
oder durch Verletzung gesetzlich geschützter Rechte (z.B. Vermögen, Betriebsmittel etc.)
entstehen.
-
Störungen im Arbeitsverhältnis können daneben arbeitsvertragliche Konsequenzen, wie z.B.
Abmahnung oder eine Kündigung zur Folge haben.
Bei Schlechtleistung kommt hingegen keine Lohnminderung in Betracht, da der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer für die geleistete Tätigkeit und nicht den Erfolg vergüten muss
Schadenersatzanspruch bei schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
und bei Begehung einer sog. „unerlaubten Handlung“
Begründung einer vertraglichen Schadenersatzverpflichtung
-
Anspruchsgrundlage für den Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten
ist, §§ 280, 276, 249 ff. BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB)
-
Folgende Voraussetzungen müssen für einen solchen Schadenersatzanspruch erfüllt sein:
-
Es muss ein Schuldverhältnis aus einem geschlossenen Vertrag begründet worden
sein,
oder – bei Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen – zumindest ein
vorvertragliches Schuldverhältnis bestehen. Im letzteren Fall ergibt sich
Schadenersatzanspruch aus c.i.c. i.V.m. §§ 249 ff., 276, 611 BGB.
-
Der Schuldner einer Leistungspflicht (zumeist der Arbeitnehmer) muss dem Gläubiger
dieser
Leistungspflicht
(zumeist
der
Arbeigeber)
durch
Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten einen Schaden schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig,
(zumeist also beim Arbeitgeber) verursacht haben.
-
„durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten“ bedeutet, dass die Pflichtverletzung für die Entstehung des Schadens ursächlich (d.h. kausal) war.
Im Falle eines anderweitigen Mitverschuldens an der Schadenherbeiführung kann die
Haftungsquote gem. § 254 BGB gemindert werden.
-
„schuldhaft“ bedeutet, dass der Leistungsschuldner den Schaden i.S.d. § 276 BGB
fahrlässig oder vorsätzlich hervorgerufen hat.
25
Seite 25 von 57
Def. „Fahrlässigkeit“ :
Fahrlässig handelt, wer einen Schadeneintritt/ die Tat nicht
wollte, aber bei seiner Handlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs.2 BGB).
Anders als im Strafrecht stellt der zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff nicht auf die
Person des Schuldners ab, sondern setzt einen objektiven Maßstab, der nach den
Anforderungen im engeren Verkehrskreis der Beteiligten zu beurteilen ist. Fahrlässig
handelt also derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem Angehörigen
derselben Personengruppe in der jeweils konkreten Situation erwartet wird.
Fahrlässig handelt auch derjenige, der eine Sorgfaltspflicht bewusst verletzt,
aber nicht davon ausging und ausgehen musste, dass deswegen ein Schaden
hervorgerufen wird (sog. bewusste Fahrlässigkeit).
Def. „Vorsatz“:
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Pflichtverletzung/Tat.
Vorsätzlich handelt auch derjenige, der den Schadeneintritt/ die Tat billigend in Kauf
genommen hat (sog. bedingter Vorsatz).
-
„verursacht“ bedeutet, dass der Schaden durch aktives Tun oder pflichtwidriges
Unterlassen hervorgerufen wurde.
Eine Schadenersatzverpflichtung wegen eines pflichtwidrigen Unerlassens kann also
nur dann begründet werden, wenn der Unterlassene verpflichtet war, den
Schadeneintritt aktiv abzuwehren (Garantenstellung).
Eine Garantenstellung kann sich
-
-
aus dem Vertrag, z.B. dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn eine
entsprechende Handlungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart und hierdurch
entsprechende Vertrauenslage geschaffen wurde.
-
aus vorangegangenem Tun (Ingerenz), falls durch eine (zumeist
rechtswidrige) Handlung eine Gefahrenlage geschaffen wird, welche den
Handelnden zur Abwehr weiterer Schäden verpflichtet.
-
aus Gesetz, z.B. aus dem Arbeitsschutzgesetz, § 4 Nr.1 ArbSchG, § 618
BGB oder § 323 c StGB – unterlassene Hilfeleistung.
setzt der Schuldner einer Leistungsverpflichtung (im Arbeitsrecht: der Arbeiteber)
andere Personen ein, die die ihn treffenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen für
ihn erfüllen sollen, haftet der Arbeitgeber auch für Schäden, die Dritten durch
Pflichtverletzungen seiner Arbeitnehmer entstanden sind, (§ 267 BGB, Haftung für
den Erfüllungsgehilfen).
Ein Verschulden seiner Arbeitnehmer
Verschulden zu vertreten, § 278 BGB.
hat
der
Arbeitgeber
wie
eigenes
Begründung eines gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bei Begehung einer sog.
„unerlaubten Handlung“ i.S.d. § 823 BGB
-
Anders als bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag, kommt im Bereich des
Schadenersatzanspruchs aus „unerlaubter Handlung“ eine Verpflichtung zum
Schadenersatz auch dann in Betracht, wenn zwischen dem Geschädigten und
Schädiger gerade kein vertragliches Verhältnis besteht:
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (Installateur) baut für seinen Arbeitgeber bei
dessen Kunden weisungsgemäß ein Wasserrohr ein. Das
Wasserrohr ist aber an den Verbindungsstellen undicht. Durch
Wassereintritt kommt es bei dem Kunden zu Schäden.
26
Seite 26 von 57
-
gem. § 823 Abs.1 BGB ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
-
„widerrechtlich verletzt“ bedeutet, dass die Rechtsgutsverletzung nicht erlaubt war.
Erlaubt ist die Rechtsgutverletzung,
wenn der Verletzte in sie eingewilligt hat, oder
die Rechtsgutverletzung ausnahmsweise gerechtfertigt war (z.B. wegen Notwehr, §
32 StGB oder Notstand, § 34 StGB)
-
zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs.1 BGB gehören insbesondere
Dingliche Anwartschaftsrechte (z.B. Anwartschaften aus Betriebsrente)
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (z.B. Recht am Bild, Recht auf
Privatsphäre)
Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
-
weitere Voraussetzungen: Auch für die Begründung eines Schadenersatzanspruches
aus unerlaubter Handlung muss der Schaden
fahrlässig oder vorsätzlich
durch eine unerlaubte Verletzungshandlung oder ein
entsprechendes Unterlassen bei Garantenstellung (d.h.
kausal)
hervorgerufen worden sein (siehe hierzu: Schadenersatzansprüche aus vertraglicher
Pflichtverletzung).
-
Nach § 823 Abs.2 BGB trifft auch denjenigen eine Schadenersatzverpflichtung,
der gegen ein Gesetz verstößt, welches dem Schutz eines Rechtsguts dient
(Verletzung eines Schutzgesetzes).
Beispiel:
Schadenersatzanspruch wegen einer begangenen
vorsätzlichen Sachbeschädigung.
-
Die unbeschränkte Haftung trifft erst Volljährige. Minderjährige sind aber ggf.
bereits ab Vollendung des 7. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig, wenn sie bei
Begehung der schädigenden Handlung die für eine Verantwortlichkeit nötige Reife
besitzen, § 828 BGB.
-
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich
zufügt. (§ 831 Abs.1 S.1 BGB, „Haftung für den Verrichtungsgehilfen“)
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die
Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (Exkulpation).
Beispiel:
AG haftet ggf. Dritten für die Folgen eines aus dienstlichem
Anlass entstandenen Verkehrsunfalles , falls der AN diesen
schuldhaft verursacht hat und den AG entweder bei der
Auswahl des eingesetzten AN (z.B. AG wies den AN an,
die Dienstfahrt anzutreten, obwohl er wusste, dass der AN
Epileptiker ist).
-
Bei Mitverschulden ist die Schadenersatzforderung je nach Verschuldensanteil ggf. zu
quoteln, § 254 BGB.
27
Seite 27 von 57
Umfang des Schadenersatzanspruchs
-
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre, § 249 Abs.1 BGB
-
Statt Beseitigung des Schadens, kann der Geschädigte den Ersatz des hierfür
erforderlichen Geldbetrags verlangen. Der Ersatz der Umsatzsteuer kann nur verlangt
werden, wenn diese tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs.2 BGB.
-
Zu den unmittelbaren Vermögensschäden rechnen zunächst die Kosten des
Restitutionsaufwandes für geschädigte Rechtsgüter: Bei der Zerstörung von
Gebäudeteilen, Maschinen, Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Arbeitsmitteln
sind dies die Wiederbeschaffungskosten, oder – im Falle der bloßen Beschädigung –
sind das die Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts.
-
Bei Personenschäden gehören auch die Heil- und Pflegekosten zu den unmittelbaren
Schäden.
-
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen
gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 251 BGB.
-
daneben kommt auch der Ersatz von Reserve- oder Vorhaltekosten sowie Kosten, die
gegenüber Dritten bei bestehender Haftung, entstanden sind (z.B. Mängelhaftung,
Nachbesserung, Schadensersatz) in betracht.
-
Auch mittelbare Vermögensschäden (sog. „Vermögensfolgeschäden“) sind zu ersetzen.
Beispiele:
Schadensbearbeitung
Gerichts- und
Nutzungsausfall (insbesondere bei PKWs), der Verlust von
Schadensfreiheitsrabatten nach der Inanspruchnahme von
Versicherungen sowie die Kosten der
(Inkasso) und Rechtsverfolgung (etwa
Rechtsanwaltskosten).
-
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige (d.h. angemessene)
Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld), § 253 Abs.2 BGB.
-
Zu beachten ist im Arbeitsrecht aber der Haftungsausschluss für Personenschäden
(Schadenersatz und Schmerzensgeld) bei Berufsunfällen gemäß §§ 104 bis 113
Sozialgesetzbuch VII (SBG VII).
Dieser Haftungsausschluss hat das Ziel, Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsunfall
einen Personenschaden zum Nachteil seiner Arbeitskollegen oder auch zum Nachteil
anderer Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in gemeinsamer Betriebsstätte, zugefügt
hat, von der Haftung auszuschließen, um Streitigkeiten zwischen Betriebsangehörigen
zu verhindern.
Der Schadenregulierung erfolgt ausschließlich über die gesetzliche Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit,
§ 8 Abs.1 SGB VII.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Zu den versicherte Tätigkeiten zählt auch der sog. Wegeunfall gem. § 8 Abs.2 SGB
VII.
28
Seite 28 von 57
Hierzu zählt:
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der
Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen
Haushalt
leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen
Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu
benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der
Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten
Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die
Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit
dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder
Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten
wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an
diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren,
Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer
Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung
der Unternehmer erfolgt.
Haftungsprivilegierung im Arbeitsrecht
-
Das strenge Haftungsprinzip nach den Regeln des BGB wurde für das Arbeitsrecht bereits
frühzeitig als ungeeignet angesehen, da es den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig großen
Haftungsrisiken belasten würde.
Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Haftungsprivilegierung des
Arbeitnehmers immer dann anerkannt, wenn eine so genannte „gefahrgeneigte Arbeit“ vorliegt.
Eine gefahrgeneigte Arbeit liegt immer dann vor,
-
-
wenn die Eigenart der zu leistenden Arbeit es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich
bringt, dass auch bei sorgfältiger Arbeitsweise gelegentlich Fehler unterlaufen
können, die bei Betrachtung des Einzelfalles vermeidbar sind.
Handelt es sich also um eine solche gefahrgeneigte Arbeit, wird die Haftung des AN auf Grund der
Haftungsprivilegierung wie folgt beschränkt:
-
Bei Vorsatz:
unbeschränkte Haftung
-
Bei grober Fahrlässigkeit:
regelmäßig unbeschränkte Haftung
in Ausnahmefällen (z.B. bei besonderer Gefahrgeneigtheit der Arbeit: Haftungsbeschränkung auf mindestens 3
Bruttomonatsgehälter)
-
Bei normaler Fahrlässigkeit: Regelmäßige Haftungsquote 50%
Haftungsbeschränkung auf 1 bis 3 Bruttomonatsgehälter
29
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-
Bei leichter Fahrlässigkeit:
Haftung entfällt
-
Grobe Fahrlässigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine grobe Fahrlässigkeit
immer dann anzunehmen ist, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in solch schweren Maß
verletzt worden ist, dass sich der Arbeitnehmer – auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände - und Fähigkeiten - den Vorwurf gefallen lassen muss, selbst einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und selbst das nicht beachtet zu haben, was im gegebenen Fall
jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen (kurz: „Das hätte Niemandem passieren
dürfen“)
-
Mittlere Fahrlässigkeit
Mit der mittleren Fahrlässigkeit wird der weite Bereich zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit
angesprochen. In diesem Bereich erfolgt eine Haftungsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Bildung einer Haftungsquote. Die Haftungsquote wird unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalles bestimmt. Den Umständen ist wiederum je nach Einzelfall ein
unterschiedliches Gewicht beizumessen. Generelle Aussagen können hier nicht getroffen werden.
(kurz: „Das kann passieren.“).
-
Leichte Fahrlässigkeit
Diese liegt vor, wenn es sich bei der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Einzelumstände
um eine völlig geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit handelt, die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit unterlaufen könnte (kurz: „Das kann Jedem mal passieren“)
-
insbesondere folgende Aspekte sind für die nötige Einzelfallabwägung von Interesse:
• Schadensanlass
• Schadensfolgen
• Grad des Arbeitnehmerverschuldens
• Gefahrgeneigtheit der Arbeit
• Höhe des Schadens
• vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abgedecktes
Risiko
• Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
• Höhe des Arbeitsentgelts
• persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers :
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Familienverhältnisse
- bisheriges Verhalten im Betrieb
-
Freistellungsanspruch
Schädigt der Arbeitnehmer bei Ausführung einer Tätigkeit einen Dritten, haftet er diesem Dritten
nach allgemeinen Zivilrecht auf Schadensersatz. Arbeitsrechtliche Besonderheiten ergeben sich in
diesem Verhältnis nicht, es gilt das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB).
Der Verletzte hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem
Arbeitnehmer; die Haftungsbeschränkungen aus dem Arbeitsverhältnis gelten gegenüber
dem Dritten nicht.
Der Arbeitnehmer kann jedoch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber verlangen, von diesem Anspruch freigestellt zu werden.
Rechtsgrundlage des Freistellungsanspruchs sind §§ 675, 670 BGB oder der Arbeitsvertrag
in Verbindung mit § 242 BGB.
Die Freistellung kann in demselben Umfang verlangt werden, wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber von der Haftung freigestellt wäre:
Für leichte Fahrlässigkeit kann er also volle Freistellung verlangen,
für mittlere Fahrlässigkeit anteilige,
30
Seite 30 von 57
darüber hinaus keine (siehe hierzu: Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis).
Mankohaftung
-
Die Haftung des Arbeitnehmers für ein Manko (also einem Kassenfehlbetrag) kann sich entweder
aus einer speziellen Mankoabrede oder, falls eine wirksame Mankoabrede fehlt, aus allgemeinen
Haftungsregeln ergeben.
Durch die Mankoabrede soll der Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Haftung für das ihm
anvertraute Geld (Kassenbestand) oder die von ihm zu verwaltenden Waren (Lagerhaltung)
übernehmen.
Die Rechtsprechung (BAG, AP Nr. 4, 54, 87 zu § 611 BGB) hält solche Mankoabreden unter
folgenden Voraussetzungen für zulässig erachtet:
-
Die Mankoabrede muss hinsichtlich des Umfangs der Haftung klar und eindeutig
gefasst sein (genügende Bestimmtheit);
-
der Arbeitnehmer muss für das übernommene Haftungsrisiko einen angemessenen
wirtschaftlichen Ausgleich erhalten (Fehlgeldentschädigung);
-
die Entschädigung muss so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer aus ihr notfalls ein
auftretendes Manko voll abdecken kann (Äquivalenz), wobei die Fehlgeldentschädigung
die absolute Obergrenze der vertraglichen Mankohaftung ist;
-
der Arbeitnehmer hat die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den
ihm anvertrauten Geld- oder Warenbeständen (Vertrauensstellung / Schlüsselgewalt).
BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
I. VEREINBARTE BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
1. BEENDIGUNG DURCH BEFRISTUNG
Prüfungsschema Klage auf Feststellung einer unwirksamen Befristung:
1. Grundsatz:
Es wird nur die letzte vereinbarte Befristung kontrolliert.
Ausnahme:
Kontrolle der vorhergehenden Befristungen, falls bei Abschluss der letzten
Befristung ein entsprechender Prüfungsvorbehalt vereinbart wurde oder die letzte
Befristung nur ein unselbstständiger Annex der vorherigen Befristung ist.
2. Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist, § 17 S. 1 TzBfG
a) Prüfung des Fristbeginns
b) Klageerhebung innerhalb der Frist
c) gegebenenfalls nachträglicher Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage, § 17 S. 2
TzBfG, 5 KSchG
3. bei kalendermäßiger Befristung:
a) Kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG
b) Zeitpunkt der Vereinbarung
aa) bei Erstvertrag:
Vereinbarung der Befristung schriftlich vor Arbeitsbeginn
31
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bb) bei Verlängerung: Verlängerung der Vereinbarung muss noch während der vorherigen Laufzeit schriftlich vereinbart sein und keine Änderung der
Vertragsbedingungen mit sich bringen
4. Vorliegen einer Sonderregelung, § 14 Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG
5. bei Befristung mit Sachgrund:
a) Schriftliche Vereinbarung vor Arbeitsbeginn
b) Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1-8 TzBfG
c) sonstiger Sachgrund
d) liegen Sonderregelungen vor? (§ 21 BEEG, § 2 WissZeitVG, § 6 Pflegezeitgesetz)
6. Fortsetzung des Vertrages nach Befristungsende, § 15 Abs. 5 TzBfG
7. Die Unwirksamkeit der Befristung führt zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag, § 16 S. 1
TzBfG
2. BEENDIGUNG DURCH AUFHEBUNGSVERTRAG
Prüfungsschema Aufhebungsvertrag:
1. Vorhandensein zweier wirksamer Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
die den Beendigungswillen übereinstimmend zum Ausdruck bringen,
z.B. Aufhebungsvertrag oder Klageverzicht
2. Form: Aufhebungsvertrag oder Klageverzicht müssen schriftlich vereinbart werden, § 623
BGB
3. Beseitigungsmöglichkeiten
a)
Widerruf des Aufhebungsvertrages/ des Klageverzichts nur möglich, wenn dies
ausdrücklich vorbehalten wurde. § 312 BGB gilt nach BAG nicht bei arbeitsrechtlichen
Beendigungsvereinbarungen
b)
Anfechtung wegen Irrtums, § 119 BGB
(Regelmäßig nicht einschlägig, da Unwissenheit nicht zum Erfolg führt. Über Dinge die,
die man nicht weiß, kann man sich auch nicht täuschen.)
c)
Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung, § 123 Abs. 1 2. Alt. BGB
(Selten erfolgreich, da Drohung erst dann rechtswidrig, wenn ein vernünftiger Arbeitgeber
diese Drohung nicht ausgesprochen hätte, z.B. bei Verknüpfung der Drohung mit einem
rechtswidrigen Übel. Beweislast liegt beim AN)
d)
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB
(falls Arbeitgeber über die für den Arbeitnehmer negativen Folgen – Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, § 143 a SGB III, Sperrfrist, § 144 SGB III – eines Aufhebungsvertrages beim Arbeitsamt täuscht. Beweislast liegt beim AN.)
32
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II. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH KÜNDIGUNG
1. KÜNDIGUNGSERKLÄRUNG
a) Erklärungsinhalt
aa) Bestimmtheit der Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, und rechtsgestaltende
Willenserklärung,
mit der der Kündigende eindeutig sein Willen kundgibt, das
Arbeitsverhältnis einseitig beenden zu
wollen.
Es muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, ob das Arbeitsverhältnis außerordentlich oder
ordentlich gekündigt werden soll.
Eine Kündigung ist bedingungsfeindlich. Ausnahme: „Potestativbedingung“, bei der der
Bedingungseintritt von der Willensentscheidung des gekündigten abhängt (Kündigung, falls keine
Lohnerhöhung vereinbart wird)
Grundsätzlich müssen in der Kündigung keine Kündigungsgründe aufgeführt werden.
Ausnahmen:
- Kündigung von Ausbildungsverhältnissen, § 22 Abs. 3 BBiG
-
Kündigung einer Schwangeren, § 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG
-
bei fristloser Kündigung muss auf Wunsch des Gekündigten der Kündigungsgrund
angegeben werden (ein Verstoß führt allerdings nicht allein von sich aus zur
Unwirksamkeit der Kündigung)
bb) Umdeutung einer Kündigung
Eine unwirksame (zumeist fristlose) Kündigung kann gemäß § 140 BGB dann in eine wirksame
(zumeist fristgemäße )Kündigung umgedeutet werden, wenn
-
die ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht
und
dies dem Kündigungsempfänger bei Zugang der Kündigung auch erkennbar war
und
das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen des anderen Rechtsgeschäfts
entspricht
b) Schriftform
Die Kündigung bedarf gemäß Paragraph 623 BGB der Schriftform, d.h. die Erklärung muss vom
Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben worden sein (Paraphe reicht nicht aus).
Keine Wahrung der Schriftform bei Kündigungen durch E-Mail, SMS oder Telefax.
33
Seite 33 von 57
Eine Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge, § 125 S. 1, §
126 Abs. 1 BGB.
c) Vertretung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss vom Arbeitgeber selbst, oder seinem rechtmäßigen Vertreter
ausgesprochen werden.
aa) Rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnisse ergeben sich
-
durch Vollmacht oder Generalvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB
-
aufgrund Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
-
Kündigung durch Vertreter kann nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden,
wenn nicht eine Originalvollmacht vorgelegt oder sofort (Rechtsprechung: Fünf
Tage) nachgereicht wird.
-
Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt den Rechtsanwalt nicht zur Erklärung
neuer, vorsorglicher Kündigungen.
-
Unterscheide: Botenschaft / Vertretung
bb) gesetzliche Vertretungsbefugnis
-
Bei Kündigung durch eine juristische Person, ist die Erklärung vom zuständigen
gesetzlichen Vertreter abzugeben (z.B. geschäftsführende Gesellschafter einer
GmbH, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft et cetera)
-
die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch einen Minderjährigen bedarf
der vorherigen Einwilligung der Eltern, § 107 BGB
cc) Vertreter ohne Vertretungsmacht
-
Die Kündigung durch eine Person, die keine Vertretungsmacht hat, ist
grundsätzlich unzulässig, § 180 S. 1 BGB
-
solange die fehlende Vertretungsmacht durch den Arbeitnehmer nicht beanstandet
wird,
ist
die
Kündigungserklärung
des
vollmachtlosen
Vertreters
genehmigungsfähig, d.h. der Arbeitgeber kann die Kündigung nachträglich
genehmigen.
d) Zugang der Kündigungserklärung
-
Um Rechtswirkungen entfalten zu können, muss eine Kündigungserklärung dem
Empfänger zugehen. Dies bedeutet, dass der Empfänger in der Lage ist, von dem
Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis zu nehmen.
-
Unter Abwesenden gilt eine schriftliche Willenserklärung als zugegangen, sobald
sie üblicherweise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt
ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der
Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens hatte, § 130 Abs. 1 BGB
34
Seite 34 von 57
-
es kommt nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger die Erklärung tatsächlich in
Kenntnis genommen hatte oder durch besondere Umstände daran gehindert war
(1) Einfacher Brief -> kein Zugangsnachweis, keine Zugangsfiktion
(2) Übergabeeinschreiben
(3) Einwurfeinschreiben
(4) Per Boten
->
Zugang ggf. erst nach Abholung bei
Post
->
Nichtabholung kann
Zugangsvereitelung sein
(dann Zugangsfiktion)
->
Zugang durch Einwurf in
Hausbriefkasten
->
Postbote = Zeuge
->
wie (3) entsprechend
(5) Übergabe an dritte Personen ->
->
-
Übergabe an Haushaltsangehörige
Zugang, wenn üblicherweise die
Übergabe des Schreibens an
Adressaten zu erwarten wäre
Die Feststellung der Zugangsvereitelung führt dazu, dass sich der Empfänger auf
den fehlenden Zugang der Erklärung nicht mehr berufen kann, § 242 BGB.
e) Rücknahme der Kündigung
-
Eine Kündigung kann einseitig nur so lange zurückgenommen werden, wie diese
noch nicht beim Kündigungsempfänger eingegangen ist, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.
-
Nach Zugang beim Adressaten ist eine einseitige Rücknahme nicht mehr möglich;
allenfalls kann hierin ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
gesehen werden.
f) Zeitpunkt der Kündigung
-
Eine Kündigung kann auch bereits vor Arbeitsantritt erklärt werden.
2. KÜNDIGUNGSFRISTEN
a) gesetzliche Fristen
aa) Grundkündigungsfristen
- § 622 Abs.1 BGB ->
4 Wochen zum 15. oder zum Schluss eines Monats
bb) verlängerte Fristen
35
Seite 35 von 57
- § 622 Abs.2 S.2 BGB ->
bei Betriebszugehörigkeit von
mehr als zwei Jahren:
mehr als fünf Jahren:
mehr als acht Jahren:
mehr als zehn Jahren:
mehr als zwölf Jahren:
mehr als 15 Jahren:
mehr als 20 Jahren:
-
Einen Monat zum Monatsende
Zwei Monate zum Monatsende
Drei Monate zum Monatsende
Vier Monate zum Monatsende
Fünf Monate zum Monatsende
Sechs Monate zum Monatsende
Sieben Monate zum Monatsende
die Altersgrenze von 25 Jahren nach § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist wegen
Nichtkonformität zum europarechtlichen Verbot der Benachteiligung wegen des
Alters (Rahmenrichtinie 2000/78/EG) nicht anwendbar!
cc) Kündigungsfristen in der Probezeit
- § 622 Abs. 3 BGB ->
während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.(längstens für sechs Monate)
dd) Sonderregelungen
-
Berufsausbildungsverhältnis -> § 22 BBiG (während der ersten vier Monate ist
die Kündigung während der Probezeit ohne Frist möglich)
-
Elternzeit -> Kündigungsfrist des Arbeitnehmers von drei Monaten zum Ende der
Elternzeit, § 19 BEEG
-
Insolvenz -> Kündigungsfrist längstens drei Monate, § 113 S. 2 InsO
b) tarifliche Kündigungsfristen
-
Die Fristen des §§ 622 Abs. 1-3 BGB können durch Tarifvertrag anderweitig
geregelt werden
c) einzelvertragliche Kündigungsfristen
-
Einzelvertragliche Kündigungsfristen, mit denen die Kündigungsfristen der §§ 622
Abs. 1-3 BGB verkürzt werden sollen, sind unzulässig.
Ausnahmen:
-
Aushilfsarbeitsverhältnis, § 623 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB
Kleinunternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmer, § 622
Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB
Längere Kündigungsfristen, als nach den §§ 623 Abs. 1-3 BGB können hingegen
einzelvertraglich vereinbart werden (Günstigkeitsprinzip)
Die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers darf gegenüber der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers hierdurch jedoch nicht erschwert werden.
36
Seite 36 von 57
3. ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATS
Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit einer Betriebsratsanhörung:
1. Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat?:
a) Personaldaten des Arbeitnehmers.
b) Art der Kündigung: außerordentliche / ordentliche / Änderungskündigung.
c) Zeitpunkt der Kündigung: Angabe des konkreten Kündigungstermins oder "nächstmöglicher" Termin.
d) Kündigungsgründe: Vollständiger Sachverhalt, der vom Arbeitgeber der Kündigung zugrunde gelegt wird.
2. Adressat der Mitteilung: Der Betriebsratsvorsitzende?.
3. Zeitlicher Ablauf der Anhörung:
a) Beteiligung vor jeder Kündigung.
b) Stellungnahmefrist des Betriebsrats:
aa) Bei außerordentlicher Kündigung bis zu drei Tagen.
bb) Bei ordentlicher Kündigung eine Woche.
4. Ausspruch der Kündigung:
a) Nach Mitteilung der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats. oder
b) Nach Ablauf der Stellungnahmefrist.
5. Stellungnahme des Betriebsrats:
a) Widerspruch (nur bei ordentlicher Kündigung) oder Bedenken oder keine Äußerung.
b) Kündigung darf trotz Bedenken oder Widerspruch des Betriebsrats erklärt werden.
a) Unterrichtung des Betriebsrats
Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung anzuhören,
§ 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
aa) Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
-
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden
Kündigungsgründe mitzuteilen (mündlich, aber besser: schriftlich).
-
Die Anhörung ist vor Ausspruch (je)der Kündigung vorzunehmen
-
Dem Betriebsrat sind die Personaldaten des betroffenen Arbeitnehmers mitzuteilen
-
Die Mitteilung ist an den Betriebsratsvorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung,
an den Stellvertreter zu richten, § 26 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BetrVG.
Die Information lediglich eines Betriebsratsmitglieds ist nicht ausreichend.
-
Bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine
Stellungnahmefrist von einer Woche, § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG
bb) Fristen
37
Seite 37 von 57
-
bei außerordentlichen Kündigungen beträgt die Stellungnahme Frist drei Tage, §
102 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
b) Stellungnahme des Betriebsrats
aa) Arten der Stellungnahme
(1) keine Stellungnahme des Betriebsrats:
-
lässt der Betriebsrat die Anhörungsfrist ohne eine Stellungnahme verstreichen, so
gilt seine Zustimmung als erteilt, § 102 Abs. 2 S. 2 BGB
-
dies gilt nicht beim Schweigen während der dreitägigen Anhörungsfrist bei einer
außerordentlichen Kündigung
(2) Widerspruch des Betriebsrats:
-
Ein Widerspruch des Betriebsrats im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG ist nur gegen
eine beabsichtigte ordentliche Kündigung zulässig.
-
Der Betriebsrat hat sich zur Begründung auf einen der Tatbestände des § 102 Abs.
3 Nr. 1-5 BetrVG zu berufen.
-
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden.
bb) Verfahrensfehler
-
Verfahrensfehler beim Betriebsrat berühren nicht die Wirksamkeit der
ordnungsgemäßen Anhörung.
c) Anhörungsverfahren und Kündigungsschutzprozess
- Beachte:
Auch wenn ein Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich möglich ist, kann sich der Arbeitgeber im
Klageverfahren nur auf den Kündigungssachverhalt stützen, über den er
dem Betriebsrat zuvor ausreichend informiert hat.
III. AUßERORDENTLICHE, FRISTLOSE KÜNDIGUNG
Prüfungsschema einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung:
1. Erfüllung der Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB
liegt ein so genannter „wichtiger Grund“ „an sich“ vor, d.h., ist es zu einer erheblichen
Verletzung der Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis
gekommen?
- Betriebsbezogenheit des Kündigungsgrundes
- Verschulden des Arbeitnehmers
2. Verhältnismäßigkeit der Kündigung (Ultima – Ratio – Prinzip)
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- sind andere, mildere Maßnahmen ungeeignet (z.B. Abmahnung, Versetzung,
Änderungskündigung)
3. Einzelfallprüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist
a) Berücksichtigung aller Umstände des Falles
- auf Arbeitgeberseite, z.B. Schadenhöhe, Außenwirkung, Wiederholungsgefahr
- auf Arbeitnehmerseite, z.B. Beschäftigungszeit, bisheriger störungsfreier Verlauf
b) Abwägung der beiderseitigen Interessen
- auf Arbeitgeberseite, Beendigungsinteresse
- auf Arbeitnehmerseite, Bestandsinteresse
c) Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist
d) Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Kündigungstermin
4. Einhaltung der Ausschlussfrist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB
a) Kündigungssachverhalt ist innerhalb von zwei Wochen vor dem Kündigungszugang
entstanden oder erstmals bekannt geworden
b) Beginn der Ausschlussfrist
- ab positiver Kenntnis des Sachverhalts durch den Kündigungsberechtigten
- nach Abschluss erforderlicher und zügig durchgeführter Aufklärungsmaßnahmen
c) Nachschieben von Kündigungsgründen, die vor Kündigungszugang entstanden und erst
nachher bekannt geworden sind, ist zulässig (aber gegebenenfalls Betriebsratsanhörung
nötig)
1. ALLGEMEINES
a) Begriff der außerordentlichen Kündigung
-
eine außerordentliche, oder auch fristlose Kündigung soll das Arbeitsverhältnis vor
Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist beenden, weil es einer
Vertragspartei nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der
ordnungsgemäßen Kündigungsfrist fortzusetzen.
b) Unabdingbarkeit des Rechts zur Aussprache einer außerordentlichen Kündigung
-
Das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrags ist unabdingbar, d.h. es
kann rechtlich nicht ausgeschlossen werden.
-
Eine rechtsunwirksame fristlose Kündigung kann unter den Voraussetzungen des §
140 BGB gegebenenfalls in eine wirksame fristgemäße Beendigungskündigung
umgedeutet werden (siehe Ziffer I. 2. a) bb) dieses Skripts
c) Umdeutung
d) Angabe von Kündigungsgründen
39
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-
Der Gekündigte kann von dem Kündigenden die Angabe der Kündigungsgründe
verlangen, § 626 Abs. 2 S. 3 BGB
-
die Nichtangabe der Kündigungsgründe führt nicht zur Unwirksamkeit der
Kündigung, gegebenenfalls aber zu Schadenersatzansprüchen (z.B. Erstattung der
Gerichtskosten)
e) Beurteilungszeitpunkt
-
Für die Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
abzustellen. (Kein Nachschieben von Gründen, die erst nach Zugang entstanden
sind).
f) Darlegungs- und Beweislast
-
Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast.
2. WICHTIGER GRUND
a) Definition des wichtigen Grundes
- Ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 626 Abs. 1 BGB ist dann zu bejahen, wenn
Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unzumutbar machen, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist fortzusetzen.
c) Unzumutbarkeit/ Ultima – Ratio – Prinzip
-
Die außerordentliche Kündigung kommt erst dann in Betracht, wenn andere mildere
Mittel, wie Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung bzw. Änderungskündigung oder außerordentliche Änderungskündigung nicht geeignet sind, den mit der
außerordentlichen Beendigungskündigung verfolgten Zweck zu erreichen (Letztes
Mittel).
d) Beispielsfälle „wichtiger Grund“
-
Skiurlaub während Arbeitsunfähigkeit
beharrliche Arbeitsverweigerung trotz vorheriger Abmahnung
Arbeitszeitbetrug durch Manipulation der Arbeitszeiterfassung
grobe Beleidigungen/ üble Nachrede gegenüber Arbeitgeber
Diebstahl auch geringwertiger Sachen, siehe aber hierzu Fall „Emmely“
Androhung einer Krankschreibung bei objektiv nicht gegebene Arbeitsunfähigkeit
private Internetnutzung trotz ausdrücklichen Verbots
eigenmächtig Urlaubnahme durch den Arbeitnehmer
Verdacht einer strafbaren Handlung etc.
3. AUSSCHLUSSFRIST
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-
Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen erklärt werden, § 626 Abs. 2 BGB.
-
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von dem für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
-
Die Kündigungsfrist beginnt noch nicht, sofern der Kündigende nach pflichtgemäßem
Ermessen den Sachverhalt noch aufklären muss.
-
Bei Dauerstörung kommt es für die Fristberechnung auf das Ende der Störungen an.
-
Das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat hemmt die Ausschlussfrist nicht.
4. VERDACHTSKÜNDIGUNG
a) Begriff der Verdachtskündigung
-
Bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung oder sehr erheblichen Vertragsverletzung kann geeignet sein, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu
rechtfertigen.
b) Begriff des dringenden Verdachts
-
-
Tatverdachtes dringend, wenn dringende, objektive Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitnehmer schwerwiegend verdächtigen.
Diese Tatsachen müssen geeignet sein, dass für die Fortführung des Arbeitsvertragsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören.
Prüfungsmaßstab ist ein fiktiver, verständig und gerecht abwägender Arbeitgeber
c) Wirksamkeitsvoraussetzungen
-
Der Arbeitgeber hat hierzu alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, den
Sachverhalt aufzuklären
-
Der Arbeitgeber hat vor Aussprache der Verdachtskündigung den Arbeitnehmer
anzuhören.
d) Abgrenzung der Tatkündigung zur Verdachtskündigung
-
Der Arbeitgeber, der wegen der Begehung einer Tat kündigt, hat gegebenenfalls vor
Gericht die Begehung der Tat durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Zweifel gehen
zulasten des Arbeitgebers.
IV. BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ
1. MASSENENTLASSUNGEN
41
Seite 41 von 57
-
Bei beabsichtigten Massenentlassungen hat der Arbeitgeber die Verpflichtung,
diese bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen und hierüber dem Betriebsrat
zu informieren.
-
Von einer Massenentlassung spricht man dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb
von 30 Kalendertagen in Abhängigkeit der Betriebsgröße eine bestimmte Anzahl
von Arbeitnehmern kündigt, bzw. kündigen will:
21-59 Arbeitnehmer > mehr als fünf zu kündigende Arbeitnehmer
60-499 Arbeitnehmer > 10 % oder mehr als 25 zu kündigende Arbeitnehmer
ab 500 Arbeitnehmer > mehr als 30 zu kündigende Arbeitnehmer
-
Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind die ausgesprochenen
Kündigungen unwirksam.
-
Nach erfolgter Anzeige darf der Arbeitgeber einen Monat lang keine Kündigungen
aussprechen, Sperrfrist i.S.d § 18 Abs. 1 KSchG
2. MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES / PERSONALRATES / WAHLBETEILIGTE
-
Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Personalrats (Amtsträger) sowie des Wahlvorstands und der Wahlbewerber
genießen besonderen Kündigungsschutz, § 15 KSchG.
-
Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Beginn der Amtszeit, § 21 Abs. 1 S. 2
BetrVG,
bei Wahlbewerbern mit der Aufstellung des Wahlvorschlags, § 15 Abs. 3 KSchG, §
14 Abs. 3 BetrVG
-
Bei Amtsträgern endet der Schutz ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit, § 15
Abs. 1 S. 2 KSchG,
bei Wahlbewerbern sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
-
Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ausgeschlossen (Ausnahme: Betriebsstilllegung).
-
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1
BGB ist jedoch zulässig.
3. KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI SCHWANGERSCHAFT
-
Das Kündigungsverbot nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG beginnt mit der Schwangerschaft (280 Kalendertage vor dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin) und endet spätestens vier Monate nach Entbindung.
-
Das Kündigungsverbot gilt wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung
positive Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder dem Arbeitgeber innerhalb von
zwei Wochen nach Kündigungszugang die Mitteilung der Schwangerschaft nachgereicht wird.
42
Seite 42 von 57
-
Eine beabsichtigte Kündigung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von
einer staatlichen Schutzbehörde (Integrationsamt) ausnahmsweise für zulässig
erklärt werden.
Eine ohne eine solche Erlaubnis ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
4. KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON SCHWERBEHINDERTEN
-
Besteht ein Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate, so ist auch die Kündigung
eines Schwerbehinderten ohne vorherige Zustimmung staatlicher Schutzstellen
(Integrationsamt) unwirksam, § 85 ff. SGB IX.
-
Schwerbehindert sind solche Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 50 vorliegt.
Menschen mit einem GdB von mindestens 30-50 werden Schwerbehinderten
gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können, § 2 Abs. 3 SGB IX
5.
-
Sofern der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht kannte, muss der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nachträglich
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung diesen Umstand nachträglich mitteilen, wenn er sich auf den Kündigungsschutz berufen will.
-
Der Arbeitgeber kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Zustimmungsbescheids erklären, § 88 Abs. 3 SGB IX.
SONSTIGER BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ
a) Elternzeit
-
Während der Elternzeit darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur nach
vorheriger Zustimmung einer staatlichen Schutz stellen (Integrationsamt) kündigen,
§ 18 BEEG
-
der Kündigungsschutz greift bereits ab dem Zeitpunkt, von dem ab der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der
Elternzeit.
-
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, § 19 BEEG
b) Wehrdienst
Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des
Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf ein Arbeitnehmer nicht
ordentlich gekündigt werden, § 2 Abs. 1 ArbPlSchG (fällt weg wegen Abschaffung
des Wehrdienstes)
c) Abgeordnete
Bundestagsabgeordnete und Europa Abgeordnete dürfen wegen Ausübung ihres
Mandats nicht gekündigt werden. Nachwirkung: Ein Jahr nach Beendigung des
Mandats
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Seite 43 von 57
V. KÜNDIGUNGSSCHUTZ NACH DEM KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ
1. GELTUNGSBEREICH
a) Persönlicher Geltungsbereich
-
Zum geschützten Personenkreis gehören nur Arbeitnehmer,
nicht aber arbeitnehmerähnliche Personen,
die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt
sind, § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG
-
die Kündigung von Auszubildenden richten sich nach dem BBiG.
Gem. § 22 Abs. 2 BBiG sind diese nach abgelaufener Probezeit nur aus wichtigem
Grund kündbar. Ausbildungsordnungen sehen oft die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens vor
b) Zeitlicher Geltungsbereich
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz wird erst nach einer
sechsmonatigen ununterbrochenen Tätigkeit wirksam, § 1 Abs. 1 KSchG.
-
Geht dem AN die Kündigung noch während der Wartezeit zu, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
c) Betrieblicher Geltungsbereich
-
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Betriebe, in denen (einschließlich des zu
Kündigenden) in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden
(Schwellenwert), § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG
Dieser Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (5,25
regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer) gilt jedoch nur noch für Arbeitnehmer die bis
zum 31.12.2003 eingestellt worden sind.
-
Für Arbeitsverhältnisse die ab dem 1.1.2004 begründet wurden, gilt ein
Schwellenwert von 10,25 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, § 23 Abs.
1 S. 3 KSchG
-
Auszubildende werden nicht mitgerechnet.
-
Teilzeitkräfte werden wie folgt berechnet:
Regelmäßige Wochenarbeitszeit bis zu 20 h: 0,5
regelmäßige Wochenarbeitszeit bis zu 30 h: 0,75
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE FESTSTELLUNG DER SOZIALWIDRIGKEIT
a) Relative Sozialwidrigkeitsgründe
44
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-
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der
Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb
entgegenstehen, gerechtfertigt ist.
b) Absolute Sozialwidrigkeitsgründe
-
Absolut sozialwidrig sind Kündigungen bei Formen und fristgerechter Einlegung
eines ordnungsgemäßen Widerspruchs durch den Betriebsrat oder Personalrat.
c) Prognoseprinzip
-
Mit einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht wegen vergangener Geschehnisse
sanktioniert werden.
-
Die Kündigung soll daher nur künftige betriebliche Störungen oder wirtschaftliche
Belastungen vermeiden.
-
Es ist daher Sache des Arbeitgebers nachzuweisen, dass nach der Sachlage mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig mit betrieblichen
Störungen oder wirtschaftlichen Belastungen zu rechnen sein wird.
d) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
-
Ein Arbeitsverhältnis darf bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber die betrieblichen Störungen oder wirtschaftlichen
Belastungen nicht durch andere geeignete und für den Arbeitgeber zumutbare
Maßnahmen, wie z.B. durch Aussprache einer Ermahnung, Abmahnung,
Versetzung, Änderungskündigung vermeiden kann (Ultima-Ratio-Prinzip).
e) Interessenabwägung
Eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Bestand überwiegt.
-
Bei der Interessenabwägung sind sämtliche Besonderheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen
für AG:
für AN:
Schwere der Verfehlung, schwere der betrieblichen
Beeinträchtigung, Stellung des Arbeitnehmers, Störung des
Betriebsfriedens, generalpräventive Erwägungen, vorherige
Abmahnungen etc.
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten,
bisheriger Störungsfreierverlauf des Arbeitsverhältnisses etc.
f) Beurteilungszeitpunkt
-
Es sind die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
maßgeblich. Spätere Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.
45
Seite 45 von 57
3. ABMAHNUNG
-
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die
Kündigung regelmäßig erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, § 314 Abs.2
BGB
-
Mit einer Abmahnung soll der Arbeitnehmer qualifiziert dazu angehalten werden,
sich zukünftig vertragstreu zu verhalten und vor Augen geführt werden, dass bei
weiterer Vertragspflichtverletzung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht.
-
Für eine ordnungsgemäße Abmahnung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
- Hinweisfunktion:
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf
hinweisen, welche Vertragspflichten der AN nach
dem Arbeitsvertrag einzuhalten hatte
- Dokumentationsfunktion :
- Warnfunktion:
Der Arbeitgeber hat die Pflichtverletzung
des Arbeitnehmers konkret darzustellen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor
kündigungsrechtlichen Folgen im Wiederholungsfall
warnen.
Wird die Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht gerecht, so ist sie keine
Abmahnung im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB, sondern eine Ermahnung.
-
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein,
weil das Vertragsverhältnis durch das Fehlverhalten so stark belastet wird, dass es
wegen des vollständigen Vertrauensverlustes anhaltend und dauerhaft gestört ist.
-
Eine Abmahnung kann mündlich und schriftlich erklärt werden. Eine Frist gibt es
hierzu nicht.
-
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, eine Gegendarstellung in die
Personalakte aufzunehmen oder die zu Unrecht erteilte Abmahnung im Klagewege
aus der Personalakte entfernen lassen, §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB.
-
Werden in einer schriftlichen Abmahnung mehrere Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer erhoben, ist die Abmahnung bereits dann fehlerhaft, wenn nur ein Vorwurf
nicht begründet ist.
Prüfungsschema Abmahnung:
1.
konkrete Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Dokumentationsfunktion)
2.
Vertragsstörung im Bereich des steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers
(Verschulden, § 276 BGB)
3.
Hinweis auf die objektive Pflichtwidrigkeit
46
Seite 46 von 57
4.
Darstellung des rechtlich geschuldeten Verhaltens (Hinweisfunktion)
5.
Androhung kündigungsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall
(Warnfunktion)
6.
kein Verbrauch des Rügerechts durch vorherige mildere Sanktion (z.B. Ermahnung o. Tadel)
7.
keine unsachlichen, abwertenden Bemerkungen
8.
Zugang der Abmahnung beim Arbeitnehmer
9.
Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme
10.
werden mehrere pflichtwidrige Sachverhalte in einer Abmahnung zusammengefasst, ist die
Abmahnung nur dann rechtmäßig, wenn sämtliche (abgemahnte) Vorwürfe zutreffen.
4. VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG
Prüfungsschema verhaltenbedingte Kündigung:
Erste Stufe:
Vertragspflichtverletzung
- Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht
- Verschulden des Arbeitnehmers (§ 276 Abs. 1 BGB)
- Fehlen der vom Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgründe
Zweite Stufe:
Prognose und Verhältnismäßigkeit
- negative Prognose (Pflichtverletzung trotz einschlägiger Abmahnung)
- kein zumutbares milderes Mittel möglich (Abmahnung, Umsetzung, Änderungskündigung)
Dritte Stufe:
Interessenabwägung
- Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers auf dessen Beendigung
- Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles
5. PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG
Prüfungsschema krankheitsbedingter Kündigungen:
1. Negative Gesundheitsprognose
- vorhanden sein objektiver Umstände im Zeitpunkt der Kündigung
- künftig weitere häufige Fehlzeiten oder Fortdauer der derzeitigen Fehlzeit
2. erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers
- finanzielle Belastungen
- Störung des Betriebsablaufs
3. Verhältnismäßigkeit der Kündigung
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- betriebliche wieder Eingliederungsmaßnahmen waren oder wären erfolglos
- keine anderweitige geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer
4. Interessenabwägung
- Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers auf dessen Beendigung
- Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles
6. BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG
Prüfungsschema betriebsbedingter Kündigungen:
1. Dringende betriebliche Erfordernisse
a) freie Unternehmerentscheidung
aa)
Entscheidung aufgrund außerbetrieblicher Umstände (z.B. Auftragsrückgang)
- Überprüfung der außerbetrieblichen Gründe
bb)
Entscheidung aus innerbetrieblichen Gründen (z.B. Rationalisierung, Umorganisation, Schließung)
- Darstellung des unternehmerischen Konzepts
- innerbetriebliche Umsetzung des Konzepts
cc)
Auswirkungen auf das Arbeitsvolumen
dd)
Auswirkungen auf den Arbeitskräftebedarf
ee)
Auswirkungen auf den konkreten (betroffenen) Arbeitsplatz
ff)
Dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
b) Dringlichkeit / Verhältnismäßigkeit
aa)
keine milderen Mittel zur Vermeidung von Kündigungen vorhanden (Kurzarbeit,
Beschäftigung auf anderen freien Arbeitsplätzen im Unternehmen, Abbau von
Freizeitguthaben o.ä.)
cc)
keine neue Beschäftigungsmöglichkeit vor Ablauf der Kündigungsfrist
2. Sozialauswahl
a) Sozialauswahl nur im Betrieb (nicht unternehmensbezogen)
aa)
wurden die sozialen Auswahlgesichtspunkte ausreichend berücksichtigt?
bb)
wurden alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen?
(horizontale, tätigkeitsbezogene und vertragsgemäße Vergleichbarkeit der
Arbeitnehmer)
cc)
wurden die sozialen Indikatoren (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung) berücksichtigt?
b) wurde die Herausnahme sozial stärkerer Arbeitnehmer ausreichend begründet?
c) Sonderfälle
48
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aa)
bei Anwendung einer Auswahlrichtlinie: Überprüfung der Sozialauswahl nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit
bb)
bei Namensliste im Interessenausgleich: Vermutung des dringenden betrieblichen
Erfordernisses und Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
3. Interessenabwägung
a) Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers auf dessen Beendigung
b) Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles
7. ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG
Prüfungsschema Änderungskündigung:
1. ordentliche Kündigung und Änderungsangebot
- keine (Teil-) Kündigung eines Vertragsbestandteils
- schriftliches Änderungsangebot spätestens mit Zugang der Kündigung
- Eintritt der Änderung frühestens mit Ablauf der Kündigungsfrist
2. Annahme
- Annahme erfolgt schriftlich oder konkludent
- Annahme erfolgt rechtzeitig innerhalb von drei Wochen oder innerhalb kürzerer
Kündigungsfrist
- falls Arbeitgeber kürzere Frist setzt, gilt gesetzliche Mindestfrist
- als Arbeitgeber längere Frist setzt, gilt die längere Frist
- Streitgegenstand: Änderung der Vertragsbedingungen
3. Streitgegenstand:
- bei Annahme unter Vorbehalt: Wirksamkeit der Änderung der Vertragsbedingungen
- bei Nichtannahme oder Ablehnung des Änderungsangebotes: Wirksamkeit der
Kündigung als Beendigungskündigung
4. Prüfungsmaßstab/ Verhältnismäßigkeit
- Beschäftigungsmöglichkeit zu den bisherigen Vertragsbedingungen ist entfallen
- die begehrte Änderung wäre nicht durch das Weisungsrecht umsetzbar gewesen
- das Änderungsangebot ist zur Anpassung an die geänderte Beschäftigungsmöglichkeit
geeignet und erforderlich (hier Prüfung der sozialen Rechtfertigung/Kündigungsgründe
bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes)
- das Änderungsangebot ist das bestmögliche, dass unterbreitet werden kann
5. Sozialauswahl (bei betriebsbedingten Kündigung)
a) Sozialauswahl nur im Betrieb (nicht unternehmensbezogen)
- wurden die sozialen Auswahlgesichtspunkte ausreichend berücksichtigt?
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- wurden alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen?
(horizontale, tätigkeitsbezogene und vertragsgemäße Vergleichbarkeit der
Arbeitnehmer)
- wurden die sozialen Indikatoren (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung) berücksichtigt?
b) wurde die Herausnahme sozial stärkerer Arbeitnehmer ausreichend begründet?
c) Sonderfälle
- bei Anwendung einer Auswahlrichtlinie: Überprüfung der Sozialauswahl nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit
- bei Namensliste im Interessenausgleich: Vermutung des dringenden betrieblichen
Erfordernisses und Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
8. AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES GEGEN ZAHLUNG EINER ABFINDUNG NACH
§ 9 ABS. 1 KSCHG
Prüfungsschema Auflösungsantrag durch Arbeitgeber:
1.
Die ordentliche Arbeitgeberkündigung ist unwirksam, weil sie im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG
nicht sozial gerechtfertigt ist.
2.
der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss bis zum
Schluss des letzten mündlichen Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht gestellt werden.
3.
Es darf keine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer mehr zu erwarten sein.
4.
bei Bejahung der o.a. Voraussetzungen ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgericht durch Urteil
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
5.
„Hausmarke“ des Berliner Arbeitsgerichts für die Höhe der Abfindung (Einzelfallabhängig):
- Kurze Beschäftigungsdauer (ein bis zwei Jahre):
Ein Bruttomonatsentgelt pro
Beschäftigungsjahr
- längere Beschäftigungsdauer:
Ein halbes Bruttomonatsentgelt pro
Beschäftigungsjahr
VI. Kündigungsschutzverfahren
Prüfungsschema Kündigungsschutzklage
I. Zulässigkeit der Klage
1. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
- bestehendes oder behauptetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
2. Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts
3. Ordnungsgemäße Klageerhebung
II. Formelle Wirksamkeit der Kündigungsschutzklage
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1. Klageverzicht vor Kündigungserklärung ist unzulässig
2. Wurde die dreiwöchige Klagefrist eingehalten (§ 4 KSchG) oder ein Antrag auf nachträgliche
Zulassung der Klage gestellt (§ 5 KSchG)
2. Dreiwöchige Klagefrist gilt nicht bei:
- Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Schriftform
- Kündigung durch einen Nichtberechtigten
- Kündigung durch den falschen Arbeitgeber
- Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist, wenn es bei der Klage um die Einhaltung der
richtigen Frist geht.
- Kenntnis des Arbeitgebers vom Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers
III. Materielle Wirksamkeit der Kündigungsschutzklage
1.
Ist das Kündigungsschutzgesetz persönlich und betrieblich anwendbar? (§§ 1 Abs. 1, 23
Abs.1 KSchG)
2.
Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG?
3.
Prüfung gegebenenfalls anderer Unwirksamkeitsgründe
4.
wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
Aufgaben des Betriebsrats
Allgemeine Aufgaben
1. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Gem. § 2 Abs.1 BetrVG sind die Betriebspartner einander zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
verpflichtet. Konkrete Ansprüche ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.
Die Generalklausel des § 2 Abs.1 BetrVG wird durch die §§ 74, 80 BetrVG.
2. Friedenspflicht
Gem. § 74 Abs.2 BetrVG ist die parteipolitische Betätigung im Betrieb verboten. Arbeitskampfmaßnahmen
zwischen den Betriebspartnern (BR/AG) sind verboten.
(Anm.: Einzelne BR-Mitglieder dürfen dennoch streiken. Die Friedenspflicht betrifft den BR als Organ)
3. Geheimhaltungspflicht
Dem. § 79 BetrVG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und
nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht
gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.
4. Durchführung gemeinsamer Bestimmungen/ von Betriebsvereinbarungen
Gem. § 77 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeit-geber, auch
soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas
anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs
eingreifen.
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Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich
niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen
auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeit-geber hat die Betriebsvereinbarungen an
geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
5. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG
Mit § 80 BetrVG wird bestimmt, dass der Betriebsrat in die Rolle des Kontrolleurs der Sozialverantwortung
des Arbeitgebers versetzt wird.
Dazu gehören insbesondere die Kontrolle der Einhaltung aller arbeitnehmerschützenden Normen (wie z.B.
Datenschutz, Arbeitsschutz etc.) sowie die Kontrolle der besonderen Förderung von Schwerbehinderten,
älteren AN und Auszubildenden.
Gem. § 80 Abs.2 BetrVG darf der Betriebsrat vom Arbeitgeber hierzu erforderliche Unterlagen, bis hin zu
zum Einblick in die Lohn- und Gehaltsunterlagen einfordern.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Bei den Beteiligungsrechten des Betriebsrat, unterscheiden wir zwischen
-
Mitwirkungsrechten,
bei denen der Betriebsrat (bzw. Sprecherausschuss) „lediglich“ eine
Beteiligungsbefugnis gegenüber dem Arbeitgeber hat, der Arbeitgeber also
auch ohne Zustimmung des Betriebsrates handeln kann.
-
Mitbestimmungsrechten,
bei denen dem Betriebsrat ein Initiativ- und Vetorecht zusteht.
1. Mitwirkungsrechte
Mitwirkungsrechte begründen für den Betriebsrat Beteiligungsbefugnisse.
Zu den Mitwirkungsrechten gehören:
a)
das Unterrichtungsrecht (z.B. §§ 80 Abs.2, 90 Abs.1 BetrVG)
welches den Informationsaustausch zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeberseite regelt
!
b)
das Anhörungsrecht (z.B. in § 102 Abs.1 BetrVG)
welches den Arbeitgeber z.B. zwingt, den Betriebsrat vor
Aussprache einer Kündigung anzuhören
c)
das Beratungs- und Vorschlagsrecht (z.B. §§ 90 Abs.2, 92a, 106
Abs.1, 111 BetrVG)
welches dem Betriebsrat Beteiligungsrechte an der betrieblichen
Planung einräumt
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die
Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
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(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe
der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich
innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat
gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der
Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen
Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung
widersprechen, wenn
1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht
oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem
anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und
der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat,
so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats
zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und
hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des
Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des
Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint
oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des
Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des
Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der
Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben
unberührt.
2. Mitbestimmungsrechte
Bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats wird unterschieden in:
a)
beschränkte Mitbestimmungsrechte, bei denen dem Betriebsrat
nur ein Widerrufsrecht zusteht und
b)
unbeschränkte Mitbestimmungsrechte, bei denen Entscheidungen des Arbeitgebers ohne Zustimmung des Betriebsrates unzulässig sind.
a) Beschränkte Mitbestimmungsrechte
Diese finden sich vor allem in den §§ 91, und 99 BetrVG.
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte
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Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat
angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen !!!
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu
unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der
Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über
die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der
geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere
den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die
Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der
Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen,
Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder
gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine
gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus
betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung
auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus
betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht
genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder
fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb
einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat
dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die
Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht
beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
c) unbeschränkte Mitbestimmungsrechte
Die unbeschränkten Mitbestimmungsrechte finden sich vor allem in den Vorschriften der §§ 87, 94 Abs.1,
95 Abs.1, 97 Abs.2, 98, 103 BetrVG:
§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
!!!
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden
Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; *
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage; *
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; *
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; *
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5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der
zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den
beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; *
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; **
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den
Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; **
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den
Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;**
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der
Nutzungsbedingungen; **
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen
und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; *
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte,
einschließlich der Geldfaktoren; *
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; **
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt
vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr
übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. **
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(Anm.: * = Mitbestimmung in der Leistungsbeziehung;
** = Mitbestimmung in der Betriebsbeziehung)
§ 94 BetrVG Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren
Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für
den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und
Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder
ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat .
(2) ….
§ 97 BetrVG Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) …….
(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit
der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer
Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der
betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
§ 98 BetrVG Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung
mitzubestimmen.
(2) ………
55
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§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
!!!
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern
bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des
Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände
gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der
Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene
Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter
Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus
dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Formen der Beteiligung
Betriebsvereinbarungen
Eine Betriebsvereinbarung entsteht durch übereinstimmende Willenserklärung der Betriebspartner,
welche zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, § 77 Abs.2 S.1 BetrVG.
Betriebsvereinbarungen wirken (ähnlich wie Gesetze) unmittelbar und zwingend auf jedes betriebliche
Arbeitsverhältnis. Leitende Angestellte werden hiervon ausgenommen.
1. Inhalt
Inhaltlich können Betriebsvereinbarung die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer (grundsätzlich jedoch
nicht zu deren Ungunsten) oder allgemeine Betriebsverhältnisse betreffen, wie z.B. die Einführung eines
Betriebskindergartens.
Nicht Gegenstand der Vereinbarung können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen sein,
die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden können, § 77 Abs.3 BetrVG
!!!
Ausgeschlossen sind darüber hinaus Regelungen, die die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer
betreffen. So hat das BAG in dem Urteil BAG 11.07.2000 - 1 AZR 551/99 eine Betriebsvereinbarung für
unzulässig erklärt, nach der Arbeitnehmer verpflichtet wurden, sich an den Kosten einer
Kantinenverpflegung zu beteiligen, auch wenn sie diese nicht in Anspruch nahmen. Das BAG sah hierin
eine unzulässige Lohnverwendungsregelung.
Das BAG bestimmt indes, dass § 87 BetrVG „lex specialis“ ist, mit der Folge, dass § 87 BetrVG nicht dem
Vorrang des § 77 Abs.3 BetrVG unterliegt. Die Sperrwirkung erfolgt vielmehr durch § 87 Abs.1 BetrVG mit
der Folge, dass nur durch zwingende Gesetze oder geltende Tarifverträge anderweitig geregelte
Betriebsvereinbarungen nach § 87 BetrVG ausgeschlossen werden.
2. Abänderbarkeit
Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die
Zukunft abändern.
Die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger
sind.
Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die
Zeitkollisionsregel.
Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine neue Betriebsvereinbarung bereits
entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die
56
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Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das
Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 23.01.2008 – 1 AZR 988/06).
3. Kündigung
Betriebsvereinbarungen können gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden.
Dabei kann es sich auch um eine Teilkündigung handeln, wenn der gekündigte Teil einen selbstständigen
Regelungsinhalt hat, der auch in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte (BAG
06.11.2007 – 1 AZR 826/06).
Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Sie muss aber
unmissverständlich und eindeutig sein. Hierzu ist die Kündigungserklärung erforderlichenfalls gemäß § 133
BGB auszulegen (BAG 19.02.2008 – 1 AZR 114/07).
Das BAG hat im August 2001 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach zwischen der Wirksamkeit und den
Rechtsfolgen einer Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu
unterscheiden ist. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber braucht nicht
begründet zu werden und unterliegt keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle. Davon zu unterscheiden sind die
Kündigungswirkungen, die begrenzt sind (BAG 01.08.2001 – 4 AZR 82/00).
Nur in den Fällen, in denen die Betriebsvereinbarung den Fall einer erzwingbaren Mitbestimmung (z.B. §
87 BetrVG) betrifft, gilt die Regelung der gekündigten Betriebsvereinbarung fort, bis diese durch eine neue
Betriebsvereinbarung ersetzt wird. In den anderen Fällen entfällt die Regelung nach Ablauf der
Kündigungsfrist.
Regelungsabreden
Regelungsabreden sind keine formellen Betriebsvereinbarungen, sondern quasi schuldrechtliche
Absprachen dar, durch den sich ein Arbeitgeber verpflichtet, die Regelungsabsprache individualrechtlich
durch Weisung oder Vertragsänderung durchzusetzen (z.B. bei Einzelmaßnahmen, wie z.B. Freistellung
zum WM-Fußballfinale o.ä.)
Durch „Regelungsabreden“ kann auch der Tarifvorrang des § 77 Abs.3 BetrVG umgangen werden.
Regelungsabreden können unwirksam sein, wenn sie gegen normativ wirkende Tarifverträge verstoßen.
Durchsetzung der Beteiligungsrechte
Rechtsstreitigkeiten
Der Betriebsrat kann in Rechtsstreitigkeiten über die Normenanwendung (Beispiele: Feststellung, ob steht
dem BR ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Verurteilung zur Auskunft und Unterrichtung?) vor dem
Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung oder Leistung gegen den Arbeitgeber erheben.
Daneben sieht das BAG die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines gesetzlich nicht
vorgesehenen „allgemeinen Unterlassungsanspruchs“ vor. Dieser soll die Mitbestimmung des
Betriebsrates sichern und es dem Arbeitgeber unmöglich machen, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Regelungsstreitigkeiten
Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber über den Inhalt einer neu zu schaffenden Regelung nicht einigen,
erfolgt im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung auf Antrag einer Partei eine Zwangsschlichtung durch
die Einigungsstelle.
Die Entscheidung der Einigungsstelle ist bindend und hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, § 76
Abs.1 S.2 BetrVG.
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Unwirksamkeit einseitiger Anordnungen
Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die der Arbeitgeber einseitig anordnet, sind bei fehlender
Beteiligung des Betriebsrates unwirksam.
Die Jugend und Auszubildendenvertretung (§§ 60 ff. BetrVG) und die
Schwerbehindertenvertretung (§§ 93 ff. SGB IX)
Jugend - und Auszubildendenvertretung in können in Betrieben errichtet werden, in denen mindestens fünf
jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder zur Ausbildung beschäftigte unter 25 Jahren beschäftigt
werden, § 60 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Sowohl Jugend- und Auszubildendenvertretung, als auch die Schwerbehindertenvertretung sollen die
Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer, bzw. die schwerbehinderte Arbeitnehmerschaft im Betrieb
eigenständig repräsentieren.
Eigene Beteiligungsrechte gegenüber dem AG bestehen nicht.
Allerdings besteht die Möglichkeit einer Einwirkung auf die Willensbildung des Betriebsrats
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