einführung in das recht - Professor Dr. Kai

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EINFÜHRUNG IN DAS RECHT
A. Begriff und Funktionen des Rechts
I. Begriff des Rechts
1. Positives Recht
Positives Recht ist die Summe aller geltenden Vorschriften, die von gesetzgebenden
Institutionen geschaffen wurden. Die Einhaltung der Vorschriften kann
erforderlichenfalls mit staatlichen Mitteln durchgesetzt werden. Die Summe aller
Vorschriften sind alle Regelungen, die in der Verfassung (Grundgesetz), den
Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten sind. Hierfür wird auch der Begriff des
positiven Rechts gebraucht.
Exkurs: Rechtspositivismus
Die Anhänger dieser Lehrmeinung vertreten die Ansicht, dass das geschriebene Recht so, wie es
geschrieben steht, das Recht ist. Der Inhalt der Norm ist also unbeachtlich.
“Auch das niederträchtigste Gesetz, sofern es nur formell korrekt erzeugt” sei, müsse als verbindlich
anerkannt werden (Bergbohm). “Jeder beliebige Inhalt kann Recht sein” (Kelsen). Danach ist auch
etwas als Recht anzusehen, das nach dem Rechtsgefühl als Unrecht anzusehen ist. Das Recht wird
also von der Moral (Sittlichkeit) getrennt. Der strenge Rechtspositivismus wird heute nicht mehr
vertreten.
2. Gemäßigter Positivismus
a) Die Radbruchsche Formel (Gustav Radbruch, 1946)
Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu
lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann
den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn,
dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so
unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ,unrichtiges Recht’ der
Gerechtigkeit zu weichen hat.
Oder (etwas moderner formuliert):
Ordnungsgemäß gesetzte und sozial wirksame Normen verlieren dann ihren
Rechtscharakter und ihre Rechtsgeltung, wenn sie extrem ungerecht sind.
- Noch kürzer: Extremes Unrecht ist kein Recht.
b) Beispiel nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1968
Zu entscheiden war über § 2 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
25.11.1941
§2
Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung,
b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland.
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- Leitsatz - BVerfG, 14.02.68 (2 BvR 557/62), BVerfGE 23, 98
1. Nationalsozialistischen "Rechts"vorschriften kann die Geltung als Recht
abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so
evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen
anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.
2. In der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941
(RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß
erreicht, dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss.
2. Abgrenzung zum sog. Naturrecht
Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für das Recht,
das dem positiven Recht (= durch die gesetzgebenden Institutionen geschaffenes
Recht) übergeordnet ist. Die sog. Naturrechtslehre steht damit im Gegensatz zum
sog. Rechtspositivismus.
Diese Lehre geht davon aus, dass jeder „von Natur aus“ unveräußerliche Rechte
besitzt, die für alle Menschen aufgrund ihrer menschlichen "Wesensnatur" gültig
sind. Die Naturrechte werden als überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen (z.B. ein
"Recht auf Leben", ein "Recht auf Nahrung").
Beispiele für naturrechtliche Rechte, die im Grundgesetz wieder zu finden sind:
- Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
- Art. 1 Abs. 2 GG: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen
Menschenrechten
als
Grundlage
jeder
menschlichen
Gemeinschaft … „
- Art. 2 Abs. 2 GG: jeder hat das recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
- Art. 6 Abs. 2 S.1 GG: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern…
3. Objektives Recht
Die Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen bilden das sog. objektive Recht
(positives Recht und Naturrecht, einschließlich des sog. Gewohnheitsrechts)
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II. Das Recht in Abgrenzung zu anderen sozialen Normarten
Das geschriebene Recht ist nicht der einzige Normbereich der tatsächlich existiert.
Neben dem geschriebenen Recht gibt es noch andere Bereiche des
gesellschaftlichen Lebens, wo es Normen gibt, die allerdings außerrechtlich
Vorschriften, sog. soziale Normen aufstellen.
1. Gesellschaftliche Normen (Sitte)
Sitte = soziale Verhaltensregeln; -normen. Gesellschaftliche Verbindlichkeit.
Man macht etwas in einer bestimmten Weise, z.B. Tragen von Trauerkleidung bei
einer Beerdigung; bei einer Trauerfeier keine Witze zu erzählen („Das gehört sich
nicht!“). Diese Verhaltensregeln betreffen auch (also wie das Recht) das äußere
Verhalten von Menschen. Sittenregeln sind nicht erzwingbar. Verstößt jemand gegen
die Sitte hat er mit gesellschaftlichen Sanktionen zu rechnen.
Bei Nichtbeachtung: sozialer Druck oder soziale Ächtung.
Unterscheidung: Sitte vom Brauch. Der Brauch ist auch eine soziale Gewohnheit,
deren Nichtbefolgung regelmäßig keine sozialen Sanktion zur Folge hat.
2. Moralische Normen
Vom Recht zu unterscheiden ist die Moral. Auch die Moral stellt Normen auf, die das
Verhalten von Menschen betreffen.
Normen, die sich an das Gewissen des Einzelnen richten und an denen sich dessen
Handeln ausrichten soll, und zwar in dem Sinne, das „Richtige“ zu tun.
Moralische Normen bestimmen die innere und äußere Haltung eines einzelnen
Menschen gegenüber der Gesellschaft.
Beispiel: Das Gebot “Du darfst nicht töten” ist ein (religiöses) und allgemein
moralisches Gebot. Neben der inneren Einstellung, einen anderen Menschen nicht
töten zu wollen, ist auch ein entsprechendes äußeres Verhalten moralisch zu
verlangen. Gleichzeitig ist gem. § 212 StGB die Tötung eines Menschen rechtlich
verboten. Dieses und auch andere Beispiele zeigen, dass es weitgehend
Überschneidungen zwischen moralischen Einstellungen und rechtlichen Normen
gibt.
Ein Beispiel für mangelnde Überschneidung: Ehebruch ist moralisch verwerflich,
aber nicht rechtlich. Eine Vorbereitungshandlung zum Mord ist straflos, aber
moralisch verwerflich.
Ein abschließendes Zitat von Konrad Adenauer:
„Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so pingelig
sein“.
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III. Funktionen des Rechts
1. Allgemeine Ordnungsfunktion
Recht hat die Aufgabe, die Beziehungen der Menschen untereinander sowie das
Verhältnis zwischen Bürger und Staat zu regeln. Zur Durchsetzung des Rechts ist
der
Rechtsweg
zu
gehen
(keine
Selbstjustiz).
Stichwort:
Konfliktvermeidung/Konfliktlösung.
2. Friedensfunktion
Das Recht dient der Erhaltung von gesellschaftlichem und sozialem Frieden.
3. Gerechtigkeit
Oberstes Ziel des Rechts ist die Verwirklichung von Gerechtigkeit. Es gilt:
“Gerechtigkeit ist die Grundlage aller Herrschaft”. Unrecht kann nicht Recht sein.
4. Rechtssicherheit (auch Stabilisierungsfunktion genannt)
a) Rechtsfestsetzung, d.h. Rechtsvorschriften sind grundsätzlich schriftlich
niederzulegen und zu veröffentlichen.
b) Rechtsklarheit/-bestimmtheit: Normen müssen klar, verständlich und inhaltlich
hinreichend bestimmt sein.
c)
Rechtsentscheidungsbeständigkeit: Verwaltungsakte werden “bestandskräftig”
und Gerichtsentscheidungen “rechtskräftig”, wenn der Betroffene nicht
rechtzeitig mit förmlichen Rechtsbehelfen dagegen vorgeht.
d) Rückwirkungsverbot; danach dürfen belastende Gesetze grundsätzlich nicht
rückwirkend erlassen werden. Beispiel: Art. 103 Abs. 2 GG für den Bereich des
Strafrechts; danach kann eine Tat nur bestraft werden, „wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“.
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B. Rechtsquellen
I. Verfassung
Verfassungen des Bundes (Grundgesetz) und der Länder (siehe Art. 28 Abs. 1 GG)
II. Formelle Gesetze (Parlamentsgesetz)
Unter formellen Gesetzen sind die von den jeweiligen Parlamenten (Landtage und
Bundestag) beschlossenen Gesetze zu verstehen. Die Gesetze werden als formell
bezeichnet, da sie in einem bestimmten (formellen) Gesetzgebungsverfahren
erlassen werden, welches in den jeweiligen Verfassungen geregelt ist
- Abgrenzung zu materiellen Gesetzen = abstrakt generelle Regelungen, die
Pflichten oder Rechte für Bürger begründen.
III. Rechtsverordnungen
Bei Rechtsverordnungen handelt es sich um von der Exekutive (in der Regel die
Bundes- oder Landesregierung oder ein Bundes- oder Landesministerium) erlassene
(sog. materielle) Gesetze. Diese muss hierzu durch ein formelles Gesetz ermächtigt
sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG).
Dies ist eigentlich eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes
(Dekonzentration der Gesetzgebung).
Sinn dieser Dekonzentration ist es, den Gesetzgeber zu entlasten und eine
schnellere Anpassung an sich ändernde Umstände zu ermöglichen. Es werden
viermal so viele Rechtsverordnungen wie Gesetze erlassen.
Regelfall: Formelles Gesetz = materielles Gesetz.
Ausnahme: Haushaltsgesetz, Verordnungsermächtigungen.
Nur wenige Gesetze haben rein formellen Charakter. Dies sind z.B. die Zustimmung
zu bestimmten völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) und die
Feststellung des Haushaltsplanes (Art. 110 Abs. 2 GG).
IV. Satzungen
Bei Satzungen handelt es sich um (ebenfalls materielle) Gesetze, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen, Universitäten,
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwalts- oder
Ärztekammern etc.) zur Regelung ihrer Angelegenheiten (Selbstverwaltung!)
erlassen werden (z.B. kommunale Abfallgebühren- oder Kanalgebührensatzungen;
Studienordnungen, Berufsordnungen für Mediziner etc.).
Am wichtigsten sind Gemeindesatzungen, vgl. Art. 28 Abs. 2 GG:
Satzung über die Müllabfuhr, über die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen,
Bebauungsplan. Es gibt eine Vielzahl gemeindlicher Satzungen. Die Feststellung des
Haushaltsplanes einer Gemeinde ist eine nur - formelle Satzung.
V. Verwaltungsvorschriften/Dienstvorschriften
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Keine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn. Verwaltungsvorschriften sind Regelungen
für den verwaltungsinternen Gebrauch (Handlungsanweisungen).
VI. Europäische Rechtsnormen
Die Haupthandlungsformen der EU sind in Art. 288 AEUV (=Vertrag über die
Arbeitsweise der EU) geregelt und legaldefiniert.
z.B. Verordnung, Zollkodex ist eine Verordnung des Rates der EG der das
europaeinheitliche Zollrecht normiert.
VII. Völkerrecht
Völkerrechtliche Verträge und Abkommen sind kein unmittelbar geltendes Recht. Sie
müssen in ein Bundesgesetz transformiert werden, Art. 59 Abs. 2 GG, um
innerstaatlich auch für den Bürger zu gelten.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen im Range zwischen den Gesetzen
und der Verfassung (Art. 25 S. 2 GG). Beispiel: Achtung staatlicher Souveränität,
Verbot des Angriffskrieges, Selbstbestimmungsrecht der Völker, gegenseitige
Anerkennung des Luftraums zwischen Staaten. Die besonderen Regeln des
Völkerrechts teilen den Rang der Zustimmungsgesetze.
VIII.
Das
Rangverhältnis
Normenhierarchie)
der
Rechtsquellen
(Normenpyramide
Supranationales Recht
EU – Recht, Art. 23 Abs. 1 GG
Bundesrecht
(bricht Landesrecht)
Grundgesetz
Bundesgesetze (Gesetze im engeren Sinne)
Rechtsverordnungen des Bundes (Art. 80 GG)
Satzungen
Landesrecht
Landesverfassungen
Landesgesetze
Rechtsverordnungen der Länder
/
- Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
Für Europäisches Recht besteht ein Anwendungsvorrang aber kein Geltungsvorrang.
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IX. Subjektives und objektives Recht
1. Objektives Recht
Objektives Recht ist die Gesamtheit aller geltenden Rechtssätze einer
Rechtsordnung (durch die das Verhältnis einer Gruppe zueinander oder zu
übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist).
2. Subjektives Recht
Unter subjektivem Recht versteht man, das Recht einer Person, von einer anderen
Person ein Tun oder Unterlassen zu fordern. Subjektive Rechte ergeben sich aus
dem objektiven Recht.
Beispiel: § 823 Abs. 1 BGB
C. Öffentliches Recht und Privatrecht
Das Recht kennt eine Zweiteilung, und zwar in das sog. Öffentliche Recht und das
sog. Privatrecht.
I. Privatrecht
Das Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) regelt die Rechtsbeziehungen formal
gleichgestellter Personen (Rechtssubjekte). Es gilt also das Prinzip der
Gleichordnung. Das BGB (dieser Teil wird auch bürgerliches Recht genannt) oder
das HGB sind Gesetzeswerke, die unzweifelhaft dem Zivilrecht zuzuordnen sind.
Beispiel: § 823 BGB, § 433 BGB.
II. Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen der Träger hoheitlicher Gewalt
untereinander und im Verhältnis zum Bürger. Es ist vielfach durch ein Überordnungsund Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet.
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Schaubild mit Darstellung der Bereiche Privatrecht und öffentliches Recht
D. Prinzipien des Rechtsschutzes
I. Rechtsweggarantie
Wenn es zwischen Bürger und Staat zu Konflikten kommt, soll der Bürger nicht
schutzlos sein. Aus diesem Grund bestimmt Art. 19 Abs. 4 GG, dass dann, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, ihm der Rechtsweg
offensteht. Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt
glaubt, hat also die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Hierdurch wird das Über- und
Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat abgeschwächt. Die Verwaltung
muss stets damit rechnen, dass ihre Maßnahmen durch ein Gericht überprüft
werden. Die Vorschrift schützt demnach vor Verwaltungswillkür, will also ein
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selbstherrliches Verhalten der staatlichen Verwaltung im Verhältnis zu dem Bürger
verhindern.
II. Aufbau der Gerichtsbarkeiten
Es gibt 5 selbstständige Gerichtszweige. Die Gerichte sind nach Rechtsgebieten unterteilt. Es gibt die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs-, Sozial-, und Finanzund die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Gerichte sind staatliche Ordnungsinstitute, die auf Grundlage des geltenden Rechts
Rechtsverhältnisse regeln, gestalten oder aus rechtswidrigem Verhalten die rechtlich
vorgesehenen Konsequenzen ziehen. Nach Art. 92 GG (Gewaltenteilung) sind
ausschließlich sie Träger der Rechtsprechung.
1. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören vor die ordentlichen Gerichte
vorbehaltlich der Zuständigkeit anderer Gerichte
- alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
- alle Strafsachen.
Hinweis: Der Begriff „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geht darauf zurück, dass
ursprünglich nur die Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt
waren. Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eben nicht mit
unabhängigen Richtern, sondern mit Beamten besetzt waren. Zudem war die sog.
Verwaltungsrechtspflege Teil der Verwaltungsbehörden.
Den Strafgerichten obliegt die Anwendung des Strafrechts. Sie führen Prozesse
gegen die Staatsbürger durch, denen die Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) eine
Verletzung strafrechtlicher Normen vorwirft.
Die Zivilgerichte sind für die Entscheidung bürgerlich rechtlicher Streitigkeiten zuständig, also immer dann, wenn sich der Streitgegenstand zwischen einzelnen Bürgern auf Vorschriften des Privatrechts bezieht.
2. Verwaltungsgerichte
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine Sonderzuweisung zu einem besonderen Verwaltungsgericht liegt z.B. vor bei
einer abgabenrechtlichen Angelegenheit vor, denn diese ist gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1
FGO den Finanzgerichten zugewiesen.
Eine Streitigkeit, die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte, liegt z.B. vor,
wenn ein Bürger einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellt, die seitens der Verwaltung abgelehnt wurde.
3. Finanzgerichtsbarkeit
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In § 33 der Finanzgerichtsordnung sind verschiedene Streitigkeiten aufgezählt, in
denen der Finanzrechtsweg gegeben ist. Die größte praktische Bedeutung hat § 33
Abs. 1 Nr. 1 FGO; danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich rechtlichen
Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung
des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. v. § 33 FGO handelt es sich z.B.,
wenn ein Bürger gegen einen Abgabenbescheid betreffend die Höhe der Zollschuld
klagen will.
4. Sozialgerichte
Sehr bedeutsam ist auch die Sozialgerichtsbarkeit, die bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Renten- und Unfallversicherung zu entscheiden hat.
5. Arbeitsgerichtsbarkeit
In § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes sind verschiedene Rechtsstreitigkeiten aufgezählt, in denen der Weg zu den Gerichten für Arbeit vorangegeben ist. Die größte
praktische Bedeutung haben die Nrn. 1 und 3 des § 2 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz.
Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für
- bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von
Tarifverträgen;
- bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, z.B.
aus einem Arbeitsverhältnis.
6. Instanzen
Innerhalb der einzelnen Gerichtsbarkeiten gibt es jeweils mehrere Instanzen, die
einander über- bzw. untergeordnet sind. Vergleiche hierzu das gesonderte
Schaubild.
C. Methoden der Rechtsanwendung
Siehe gesonderte Abhandlung zur Methodik
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