EINFÜHRUNG IN DAS RECHT A. Begriff und Funktionen des Rechts I. Begriff des Rechts 1. Positives Recht Positives Recht ist die Summe aller geltenden Vorschriften, die von gesetzgebenden Institutionen geschaffen wurden. Die Einhaltung der Vorschriften kann erforderlichenfalls mit staatlichen Mitteln durchgesetzt werden. Die Summe aller Vorschriften sind alle Regelungen, die in der Verfassung (Grundgesetz), den Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten sind. Hierfür wird auch der Begriff des positiven Rechts gebraucht. Exkurs: Rechtspositivismus Die Anhänger dieser Lehrmeinung vertreten die Ansicht, dass das geschriebene Recht so, wie es geschrieben steht, das Recht ist. Der Inhalt der Norm ist also unbeachtlich. “Auch das niederträchtigste Gesetz, sofern es nur formell korrekt erzeugt” sei, müsse als verbindlich anerkannt werden (Bergbohm). “Jeder beliebige Inhalt kann Recht sein” (Kelsen). Danach ist auch etwas als Recht anzusehen, das nach dem Rechtsgefühl als Unrecht anzusehen ist. Das Recht wird also von der Moral (Sittlichkeit) getrennt. Der strenge Rechtspositivismus wird heute nicht mehr vertreten. 2. Gemäßigter Positivismus a) Die Radbruchsche Formel (Gustav Radbruch, 1946) Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ,unrichtiges Recht’ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Oder (etwas moderner formuliert): Ordnungsgemäß gesetzte und sozial wirksame Normen verlieren dann ihren Rechtscharakter und ihre Rechtsgeltung, wenn sie extrem ungerecht sind. - Noch kürzer: Extremes Unrecht ist kein Recht. b) Beispiel nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1968 Zu entscheiden war über § 2 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 §2 Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung, b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland. 2 - Leitsatz - BVerfG, 14.02.68 (2 BvR 557/62), BVerfGE 23, 98 1. Nationalsozialistischen "Rechts"vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. 2. In der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss. 2. Abgrenzung zum sog. Naturrecht Der Begriff Naturrecht oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für das Recht, das dem positiven Recht (= durch die gesetzgebenden Institutionen geschaffenes Recht) übergeordnet ist. Die sog. Naturrechtslehre steht damit im Gegensatz zum sog. Rechtspositivismus. Diese Lehre geht davon aus, dass jeder „von Natur aus“ unveräußerliche Rechte besitzt, die für alle Menschen aufgrund ihrer menschlichen "Wesensnatur" gültig sind. Die Naturrechte werden als überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen (z.B. ein "Recht auf Leben", ein "Recht auf Nahrung"). Beispiele für naturrechtliche Rechte, die im Grundgesetz wieder zu finden sind: - Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. - Art. 1 Abs. 2 GG: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft … „ - Art. 2 Abs. 2 GG: jeder hat das recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. - Art. 6 Abs. 2 S.1 GG: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern… 3. Objektives Recht Die Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen bilden das sog. objektive Recht (positives Recht und Naturrecht, einschließlich des sog. Gewohnheitsrechts) 3 II. Das Recht in Abgrenzung zu anderen sozialen Normarten Das geschriebene Recht ist nicht der einzige Normbereich der tatsächlich existiert. Neben dem geschriebenen Recht gibt es noch andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, wo es Normen gibt, die allerdings außerrechtlich Vorschriften, sog. soziale Normen aufstellen. 1. Gesellschaftliche Normen (Sitte) Sitte = soziale Verhaltensregeln; -normen. Gesellschaftliche Verbindlichkeit. Man macht etwas in einer bestimmten Weise, z.B. Tragen von Trauerkleidung bei einer Beerdigung; bei einer Trauerfeier keine Witze zu erzählen („Das gehört sich nicht!“). Diese Verhaltensregeln betreffen auch (also wie das Recht) das äußere Verhalten von Menschen. Sittenregeln sind nicht erzwingbar. Verstößt jemand gegen die Sitte hat er mit gesellschaftlichen Sanktionen zu rechnen. Bei Nichtbeachtung: sozialer Druck oder soziale Ächtung. Unterscheidung: Sitte vom Brauch. Der Brauch ist auch eine soziale Gewohnheit, deren Nichtbefolgung regelmäßig keine sozialen Sanktion zur Folge hat. 2. Moralische Normen Vom Recht zu unterscheiden ist die Moral. Auch die Moral stellt Normen auf, die das Verhalten von Menschen betreffen. Normen, die sich an das Gewissen des Einzelnen richten und an denen sich dessen Handeln ausrichten soll, und zwar in dem Sinne, das „Richtige“ zu tun. Moralische Normen bestimmen die innere und äußere Haltung eines einzelnen Menschen gegenüber der Gesellschaft. Beispiel: Das Gebot “Du darfst nicht töten” ist ein (religiöses) und allgemein moralisches Gebot. Neben der inneren Einstellung, einen anderen Menschen nicht töten zu wollen, ist auch ein entsprechendes äußeres Verhalten moralisch zu verlangen. Gleichzeitig ist gem. § 212 StGB die Tötung eines Menschen rechtlich verboten. Dieses und auch andere Beispiele zeigen, dass es weitgehend Überschneidungen zwischen moralischen Einstellungen und rechtlichen Normen gibt. Ein Beispiel für mangelnde Überschneidung: Ehebruch ist moralisch verwerflich, aber nicht rechtlich. Eine Vorbereitungshandlung zum Mord ist straflos, aber moralisch verwerflich. Ein abschließendes Zitat von Konrad Adenauer: „Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so pingelig sein“. 4 III. Funktionen des Rechts 1. Allgemeine Ordnungsfunktion Recht hat die Aufgabe, die Beziehungen der Menschen untereinander sowie das Verhältnis zwischen Bürger und Staat zu regeln. Zur Durchsetzung des Rechts ist der Rechtsweg zu gehen (keine Selbstjustiz). Stichwort: Konfliktvermeidung/Konfliktlösung. 2. Friedensfunktion Das Recht dient der Erhaltung von gesellschaftlichem und sozialem Frieden. 3. Gerechtigkeit Oberstes Ziel des Rechts ist die Verwirklichung von Gerechtigkeit. Es gilt: “Gerechtigkeit ist die Grundlage aller Herrschaft”. Unrecht kann nicht Recht sein. 4. Rechtssicherheit (auch Stabilisierungsfunktion genannt) a) Rechtsfestsetzung, d.h. Rechtsvorschriften sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen und zu veröffentlichen. b) Rechtsklarheit/-bestimmtheit: Normen müssen klar, verständlich und inhaltlich hinreichend bestimmt sein. c) Rechtsentscheidungsbeständigkeit: Verwaltungsakte werden “bestandskräftig” und Gerichtsentscheidungen “rechtskräftig”, wenn der Betroffene nicht rechtzeitig mit förmlichen Rechtsbehelfen dagegen vorgeht. d) Rückwirkungsverbot; danach dürfen belastende Gesetze grundsätzlich nicht rückwirkend erlassen werden. Beispiel: Art. 103 Abs. 2 GG für den Bereich des Strafrechts; danach kann eine Tat nur bestraft werden, „wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“. 5 B. Rechtsquellen I. Verfassung Verfassungen des Bundes (Grundgesetz) und der Länder (siehe Art. 28 Abs. 1 GG) II. Formelle Gesetze (Parlamentsgesetz) Unter formellen Gesetzen sind die von den jeweiligen Parlamenten (Landtage und Bundestag) beschlossenen Gesetze zu verstehen. Die Gesetze werden als formell bezeichnet, da sie in einem bestimmten (formellen) Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, welches in den jeweiligen Verfassungen geregelt ist - Abgrenzung zu materiellen Gesetzen = abstrakt generelle Regelungen, die Pflichten oder Rechte für Bürger begründen. III. Rechtsverordnungen Bei Rechtsverordnungen handelt es sich um von der Exekutive (in der Regel die Bundes- oder Landesregierung oder ein Bundes- oder Landesministerium) erlassene (sog. materielle) Gesetze. Diese muss hierzu durch ein formelles Gesetz ermächtigt sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Dies ist eigentlich eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Dekonzentration der Gesetzgebung). Sinn dieser Dekonzentration ist es, den Gesetzgeber zu entlasten und eine schnellere Anpassung an sich ändernde Umstände zu ermöglichen. Es werden viermal so viele Rechtsverordnungen wie Gesetze erlassen. Regelfall: Formelles Gesetz = materielles Gesetz. Ausnahme: Haushaltsgesetz, Verordnungsermächtigungen. Nur wenige Gesetze haben rein formellen Charakter. Dies sind z.B. die Zustimmung zu bestimmten völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) und die Feststellung des Haushaltsplanes (Art. 110 Abs. 2 GG). IV. Satzungen Bei Satzungen handelt es sich um (ebenfalls materielle) Gesetze, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen, Universitäten, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwalts- oder Ärztekammern etc.) zur Regelung ihrer Angelegenheiten (Selbstverwaltung!) erlassen werden (z.B. kommunale Abfallgebühren- oder Kanalgebührensatzungen; Studienordnungen, Berufsordnungen für Mediziner etc.). Am wichtigsten sind Gemeindesatzungen, vgl. Art. 28 Abs. 2 GG: Satzung über die Müllabfuhr, über die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen, Bebauungsplan. Es gibt eine Vielzahl gemeindlicher Satzungen. Die Feststellung des Haushaltsplanes einer Gemeinde ist eine nur - formelle Satzung. V. Verwaltungsvorschriften/Dienstvorschriften 6 Keine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn. Verwaltungsvorschriften sind Regelungen für den verwaltungsinternen Gebrauch (Handlungsanweisungen). VI. Europäische Rechtsnormen Die Haupthandlungsformen der EU sind in Art. 288 AEUV (=Vertrag über die Arbeitsweise der EU) geregelt und legaldefiniert. z.B. Verordnung, Zollkodex ist eine Verordnung des Rates der EG der das europaeinheitliche Zollrecht normiert. VII. Völkerrecht Völkerrechtliche Verträge und Abkommen sind kein unmittelbar geltendes Recht. Sie müssen in ein Bundesgesetz transformiert werden, Art. 59 Abs. 2 GG, um innerstaatlich auch für den Bürger zu gelten. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen im Range zwischen den Gesetzen und der Verfassung (Art. 25 S. 2 GG). Beispiel: Achtung staatlicher Souveränität, Verbot des Angriffskrieges, Selbstbestimmungsrecht der Völker, gegenseitige Anerkennung des Luftraums zwischen Staaten. Die besonderen Regeln des Völkerrechts teilen den Rang der Zustimmungsgesetze. VIII. Das Rangverhältnis Normenhierarchie) der Rechtsquellen (Normenpyramide Supranationales Recht EU – Recht, Art. 23 Abs. 1 GG Bundesrecht (bricht Landesrecht) Grundgesetz Bundesgesetze (Gesetze im engeren Sinne) Rechtsverordnungen des Bundes (Art. 80 GG) Satzungen Landesrecht Landesverfassungen Landesgesetze Rechtsverordnungen der Länder / - Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Für Europäisches Recht besteht ein Anwendungsvorrang aber kein Geltungsvorrang. 7 IX. Subjektives und objektives Recht 1. Objektives Recht Objektives Recht ist die Gesamtheit aller geltenden Rechtssätze einer Rechtsordnung (durch die das Verhältnis einer Gruppe zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist). 2. Subjektives Recht Unter subjektivem Recht versteht man, das Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu fordern. Subjektive Rechte ergeben sich aus dem objektiven Recht. Beispiel: § 823 Abs. 1 BGB C. Öffentliches Recht und Privatrecht Das Recht kennt eine Zweiteilung, und zwar in das sog. Öffentliche Recht und das sog. Privatrecht. I. Privatrecht Das Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) regelt die Rechtsbeziehungen formal gleichgestellter Personen (Rechtssubjekte). Es gilt also das Prinzip der Gleichordnung. Das BGB (dieser Teil wird auch bürgerliches Recht genannt) oder das HGB sind Gesetzeswerke, die unzweifelhaft dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Beispiel: § 823 BGB, § 433 BGB. II. Öffentliches Recht Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen der Träger hoheitlicher Gewalt untereinander und im Verhältnis zum Bürger. Es ist vielfach durch ein Überordnungsund Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. Schaubild mit Darstellung der Bereiche Privatrecht und öffentliches Recht D. Prinzipien des Rechtsschutzes I. Rechtsweggarantie Wenn es zwischen Bürger und Staat zu Konflikten kommt, soll der Bürger nicht schutzlos sein. Aus diesem Grund bestimmt Art. 19 Abs. 4 GG, dass dann, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, ihm der Rechtsweg offensteht. Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt glaubt, hat also die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Hierdurch wird das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat abgeschwächt. Die Verwaltung muss stets damit rechnen, dass ihre Maßnahmen durch ein Gericht überprüft werden. Die Vorschrift schützt demnach vor Verwaltungswillkür, will also ein 8 selbstherrliches Verhalten der staatlichen Verwaltung im Verhältnis zu dem Bürger verhindern. II. Aufbau der Gerichtsbarkeiten Es gibt 5 selbstständige Gerichtszweige. Die Gerichte sind nach Rechtsgebieten unterteilt. Es gibt die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs-, Sozial-, und Finanzund die Arbeitsgerichtsbarkeit. Gerichte sind staatliche Ordnungsinstitute, die auf Grundlage des geltenden Rechts Rechtsverhältnisse regeln, gestalten oder aus rechtswidrigem Verhalten die rechtlich vorgesehenen Konsequenzen ziehen. Nach Art. 92 GG (Gewaltenteilung) sind ausschließlich sie Träger der Rechtsprechung. 1. Ordentliche Gerichtsbarkeit Nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören vor die ordentlichen Gerichte vorbehaltlich der Zuständigkeit anderer Gerichte - alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und - alle Strafsachen. Hinweis: Der Begriff „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geht darauf zurück, dass ursprünglich nur die Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt waren. Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eben nicht mit unabhängigen Richtern, sondern mit Beamten besetzt waren. Zudem war die sog. Verwaltungsrechtspflege Teil der Verwaltungsbehörden. Den Strafgerichten obliegt die Anwendung des Strafrechts. Sie führen Prozesse gegen die Staatsbürger durch, denen die Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) eine Verletzung strafrechtlicher Normen vorwirft. Die Zivilgerichte sind für die Entscheidung bürgerlich rechtlicher Streitigkeiten zuständig, also immer dann, wenn sich der Streitgegenstand zwischen einzelnen Bürgern auf Vorschriften des Privatrechts bezieht. 2. Verwaltungsgerichte Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Sonderzuweisung zu einem besonderen Verwaltungsgericht liegt z.B. vor bei einer abgabenrechtlichen Angelegenheit vor, denn diese ist gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO den Finanzgerichten zugewiesen. Eine Streitigkeit, die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte, liegt z.B. vor, wenn ein Bürger einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellt, die seitens der Verwaltung abgelehnt wurde. 3. Finanzgerichtsbarkeit 9 In § 33 der Finanzgerichtsordnung sind verschiedene Streitigkeiten aufgezählt, in denen der Finanzrechtsweg gegeben ist. Die größte praktische Bedeutung hat § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO; danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. v. § 33 FGO handelt es sich z.B., wenn ein Bürger gegen einen Abgabenbescheid betreffend die Höhe der Zollschuld klagen will. 4. Sozialgerichte Sehr bedeutsam ist auch die Sozialgerichtsbarkeit, die bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Renten- und Unfallversicherung zu entscheiden hat. 5. Arbeitsgerichtsbarkeit In § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes sind verschiedene Rechtsstreitigkeiten aufgezählt, in denen der Weg zu den Gerichten für Arbeit vorangegeben ist. Die größte praktische Bedeutung haben die Nrn. 1 und 3 des § 2 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für - bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, z.B. aus einem Arbeitsverhältnis. 6. Instanzen Innerhalb der einzelnen Gerichtsbarkeiten gibt es jeweils mehrere Instanzen, die einander über- bzw. untergeordnet sind. Vergleiche hierzu das gesonderte Schaubild. C. Methoden der Rechtsanwendung Siehe gesonderte Abhandlung zur Methodik