Lösungen BEMA Behandlungsfall 2

Werbung
Abrechnungsübung >> Arbeitsblatt 3 aus Lernfeld 8 (Chirurgie)
Patient:
Datum
Zahn Behandlung / Leistungsbeschreibung
11
15
25
14
24
26
13
extrahiert
extrahiert, zweiwurzelig
37
48
13
36
46
BEMA-Nr.
43
43
GOZ/GOÄ
GOZ 300
GOZ 301
extrahiert
X2
44
extrahiert
X2
44
extrahiert, tief frakturiert, ohne Aufklappung
Wurzelrest ausgehebelt
X3
45
GOZ 302
X3
45
GOZ 302
Ost1
Hem
47a
47b
GOZ 303
GOZ 313
Ost2
48
GOZ 304
N
38
GOZ 329
GOZ 330
XN
46
GOZ 331
36
46
BEMA-Kürzel
X1
X1
Entfernung durch Osteotomie
Zahn hemiseziert, distale Wurzel entfernt
Entfernung eines teilretinierten
Weisheitszahnes
Entfernung eines verlagerten Zahnes
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff
Nachbehandlung
Chirurgische Wundrevision
GOZ 301
GOZ 301
= Eintragung in den Erfassungsschein
Abrechnungsbestimmungen zu:
Seite 136: BEMA 43 = X1 >> Entfernen eines einwurzeligen Zahnes
Abrechnungsbestimmungen: Als einwurzelige Zähne gelten:
alle Frontzähne (OK+UK) und im Oberkiefer die 5-er !!!
im Unterkiefer der 4-er + 5-er
im Milchgebiß alle Frontzähne
Das bedeutet: Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wurzeln, werden
die geltenden Zähne mit der X1 = BEMA-Nr. 43 !!!
BEMA 44 = X2 >> Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes
Abrechnungsbestimmungen: Als mehrwurzelige Zähne gelten:
alle Molaren und im Oberkiefer die 4-er !!!!
alle Milchmolaren
BEMA 45 = X3 >> Entfernen eines tief frakturierten Zahnes
Abrechnungsbestimmungen: Die Nr. 45 (X 3) erfaßt die schwierige Entfernung eines
tieffrakturierten Zahnes, gegebenenfalls unter Wegnahme des Knochenseptums oder marginaler
Knochen (mit Fräse), soweit der Eingriff ohne Aufklappung stattfindet.
Eintragung mit Datum und Zahnangabe
Seite 138: Operative Zahnentfernung:
BEMA 47a = Ost1 >> Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie
Abrechnungsbestimmungen: Die Leistung nach Nr. 47a (Ost1) umfasst das Freilegen und
Abtragen des Knochens, die Entfernung des Zahnes oder der Wurzel, die Wundversorgung
einschließlich Naht.
1x pro Zahn, einschließlich Wundversorgung
Nicht abrechenbar: Entfernung eines Zahnes ohne Aufklappung.
Für die Entfernung eines Implantats (Privatleistung)
Seite 139:
BEMA 47b = Hem >> Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
Abrechnungsbestimmungen: Wurzelbehandlungsmaßnahmen sind zusätzlich
abrechnungsfähig.
Seite 138:
BEMA 48 = Ost2 >> Entfernen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes,
Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie, einschließlich
Wundversorgung.
Abrechnungsbestimmungen: Die Nr. 48 (Ost2) setzt das Freilegen und Abtragen des
Knochens, die Entfernung des Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrest voraus!
Einschließlich Wundversorgung und Naht.
Zur Bestimmung der Lage verlagerter Zähne, Zahnkeime und Wurzelreste sind
Röntgenaufnahmen erforderlich.
Eintragung mit Datum und Zahnangabe
Seite 142:
BEMA 38 = N >> Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder
dergleichen
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen: Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in
besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer
Extraktion oder Operation erforderlich sind.
BEMA 46 = XN >> Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen,
Naht) als selbständige Leistung in einer besonderen Sitzung,
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Abrechnungsbestimmungen: Die Nr. 46 (XN) beinhaltet nur die chirurgische Wundrevision.
Das Tamponieren erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nr. 46, sondern ist nach Nr. 38 (N)
abzurechnen.
Eintragung mit Datum und Zahnangabe
Herunterladen