Abrechnungsübung >> Arbeitsblatt 3 aus Lernfeld 8 (Chirurgie) Patient: Datum Zahn Behandlung / Leistungsbeschreibung 11 15 25 14 24 26 13 extrahiert extrahiert, zweiwurzelig 37 48 13 36 46 BEMA-Nr. 43 43 GOZ/GOÄ GOZ 300 GOZ 301 extrahiert X2 44 extrahiert X2 44 extrahiert, tief frakturiert, ohne Aufklappung Wurzelrest ausgehebelt X3 45 GOZ 302 X3 45 GOZ 302 Ost1 Hem 47a 47b GOZ 303 GOZ 313 Ost2 48 GOZ 304 N 38 GOZ 329 GOZ 330 XN 46 GOZ 331 36 46 BEMA-Kürzel X1 X1 Entfernung durch Osteotomie Zahn hemiseziert, distale Wurzel entfernt Entfernung eines teilretinierten Weisheitszahnes Entfernung eines verlagerten Zahnes Kontrolle nach chirurgischem Eingriff Nachbehandlung Chirurgische Wundrevision GOZ 301 GOZ 301 = Eintragung in den Erfassungsschein Abrechnungsbestimmungen zu: Seite 136: BEMA 43 = X1 >> Entfernen eines einwurzeligen Zahnes Abrechnungsbestimmungen: Als einwurzelige Zähne gelten: alle Frontzähne (OK+UK) und im Oberkiefer die 5-er !!! im Unterkiefer der 4-er + 5-er im Milchgebiß alle Frontzähne Das bedeutet: Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wurzeln, werden die geltenden Zähne mit der X1 = BEMA-Nr. 43 !!! BEMA 44 = X2 >> Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes Abrechnungsbestimmungen: Als mehrwurzelige Zähne gelten: alle Molaren und im Oberkiefer die 4-er !!!! alle Milchmolaren BEMA 45 = X3 >> Entfernen eines tief frakturierten Zahnes Abrechnungsbestimmungen: Die Nr. 45 (X 3) erfaßt die schwierige Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes, gegebenenfalls unter Wegnahme des Knochenseptums oder marginaler Knochen (mit Fräse), soweit der Eingriff ohne Aufklappung stattfindet. Eintragung mit Datum und Zahnangabe Seite 138: Operative Zahnentfernung: BEMA 47a = Ost1 >> Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie Abrechnungsbestimmungen: Die Leistung nach Nr. 47a (Ost1) umfasst das Freilegen und Abtragen des Knochens, die Entfernung des Zahnes oder der Wurzel, die Wundversorgung einschließlich Naht. 1x pro Zahn, einschließlich Wundversorgung Nicht abrechenbar: Entfernung eines Zahnes ohne Aufklappung. Für die Entfernung eines Implantats (Privatleistung) Seite 139: BEMA 47b = Hem >> Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes Abrechnungsbestimmungen: Wurzelbehandlungsmaßnahmen sind zusätzlich abrechnungsfähig. Seite 138: BEMA 48 = Ost2 >> Entfernen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie, einschließlich Wundversorgung. Abrechnungsbestimmungen: Die Nr. 48 (Ost2) setzt das Freilegen und Abtragen des Knochens, die Entfernung des Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrest voraus! Einschließlich Wundversorgung und Naht. Zur Bestimmung der Lage verlagerter Zähne, Zahnkeime und Wurzelreste sind Röntgenaufnahmen erforderlich. Eintragung mit Datum und Zahnangabe Seite 142: BEMA 38 = N >> Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung Abrechnungsbestimmungen: Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind. BEMA 46 = XN >> Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht) als selbständige Leistung in einer besonderen Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Abrechnungsbestimmungen: Die Nr. 46 (XN) beinhaltet nur die chirurgische Wundrevision. Das Tamponieren erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nr. 46, sondern ist nach Nr. 38 (N) abzurechnen. Eintragung mit Datum und Zahnangabe