1 Das neue Recht der evangelischen Kirche Gliederung 1. Einleitung: Was Kirchenrecht – Kirchenordnung bedeutet 2. Warum ein neues Recht notwendig war 3. Wie das neue evangelische Kirchenrecht entstand 3.1. Erste Anfänge reformatorischen Ordnens 3.2. Kirchenordnungen unter obrigkeitlicher Anordnung nach dem Reichstag zu Speyer 1526 3.2.1. Der Auftakt mit Melanchthons „Unterricht der Visitatoren“ 3.2.2. Die Auseinandersetzung mit dem mittelalterlichen röm.-kath. (=kanonischen) Recht in etlichen Kirchenordnungen 3.2.3. Was die verschiedenen Kirchenordnungen beinhalten und wer sie verfasst hat 4. Wie Kirchenrecht auch ohne obrigkeitliche Inkraftsetzung entstand 5. Wie die späteren Kirchenordnungen unter neuem Reichsrecht seit 1552/55 und mit neuen Lehrakzenten gestaltet wurden 6. Wie die Kirchenordnungen untereinander netzartig Familien bilden 7. Fazit und erstes wie letztes Postulat 1. Einleitung: Was Kirchenrecht – Kirchenordnung bedeutet Die Kirche braucht Recht und Ordnung. Das mit der Reformation neu entstehende Recht der Kirche ist meistens in sog. Kirchenordnungen verfasst. Diese Kirchenordnungen bieten nicht nur das Recht und die Ordnung der Kirche im engeren Sinn, sondern umfassen, der damaligen Zeit entsprechend, z.T. zunehmend, das ganze öffentliche Leben jener Epoche mit vielen Variationen und Faszetten. Sie bilden die Grundlage für die Entwicklung bis zur Moderne auf etlichen Gebieten, z.B. des Sozialwesens. Für die Kirchenstruktur und die Gestaltung des Gottesdienstes geben sie bis heute die Richtschnur und sind z.T. noch offiziell in Kraft. 2 2. Warum ein neues Recht notwendig war Luther hat das kanonische Recht 1520 verbrannt und war skeptisch gegenüber einer neuen Verrechtlichung der Kirche. So sagt er noch in der Göttinger Kirchenordnung von 1531: „Gott wil dyn puchen und trotzen uppet recht nicht lyden. Du solt demödich umb hülpe ock bidden, dat he dy und nicht du sulvest dath recht erholde“ (EKO VI, 2, 906). Jedoch brauchten auch die evangelischen Kirchen eine geordnete Gestaltung des Kirchenwesens, Regelung des jetzt ganz anders abzuhaltenden Gottesdienstes, der Struktur der Ämter, des Schul- und Armenwesens. Die neuen Bestimmungen liefen meistens unter dem Namen „Kirchenordnungen“. Ihr Kern, die „Göttliche Ordnung“, wie Predigt des Evangeliums und Verwaltung der nunmehr auf zwei reduzierten Sakramente – Taufe und Abendmahl – hatte seine Rechtskraft in sich selbst. Aber die praktische Ausformung, die die „Göttliche Ordnung“ schützen soll – Bugenhagen nennt sie „christliche Ordnung“ – muss theologisch wohldurchdacht und rechtlich in Kraft gesetzt werden. Er sagt in der Kirchenordnung für Braunschweig-Wolfenbüttel von 1543: „Gottlike und christlike ordeninge in den kercken unses Heren Jhesu Christi ys twyerleye. De erste ys allene van Gade ane middel, Gades wort und befehel“ (EKO VI, 1, 22). „De andere ordeninge, ock von Gade, doch dörch middel derjennen, de des bevehl hebben, schal gescheen der ersten gadesordeninge tho gude ...“ (EKO VI, 1, 36). Die die zweite Ordnung verfassten, waren in der Regel Theologen, die sie in Kraft setzten, waren meistens die evangelischen Landesherren oder Stadtmagistrate. Die reichsrechtliche Auflassung sahen diese in einer Bestimmung des Reichstags zu Speyer von 1526. Danach sollte jeder Reichsstand es in Sachen des Wormser Edikts bis zu einem Konzil so halten, wie er es gegen Gott und kaiserliche Majestät zu verantworten sich getraue. – Die nicht genannten Landstädte nahmen vielfach das gleiche Recht für sich in Anspruch. 3 3. Wie das neue evangelische Kirchenrecht entstand 3.1. Erste Anfänge reformatorischen Ordnens An einigen Orten war man schon früher vorangeeilt. Besonders zu nennen ist hier die Stadt Stralsund, die bereits 1525 durch Johannes Aepinus eine Kirchenordnung erhielt (EKO IV, 542 ff.), die maßgeblich auf Bugenhagens Ordnungsschaffen eingewirkt hat. Sehr früh waren etliche Städte darauf bedacht, das konfuse mittelalterliche Armenwesen zu regulieren. So erließ der Rat zu Wittenberg schon 1521 eine auf Luther zurückgehende Beutelordnung, der Karlstadt 1522 eine Kirchenordnung folgen ließ, die wesentlich das Armenwesen regelte (EKO I, 697 ff.). 1523 erging nach dem Rat Luthers die Leisniger Kastenordnung (EKO I, 598 ff.). Nach der Interpretation Luthers handhabten die Stadtvertreter in einer „Brüderlichen Vereinigung“ „göttliches Recht“, das dem Patronatsrecht des Abtes und Klosters Buch entgegengestellt wird: „Dass eine christliche Versammlung oder Gemeine Recht oder Macht habe, alle Lehre zu urteilen ...“ : „...man sich drauff verlassen soll, das gottlich recht sey und der seelen selickeyt nott, solche Bischoff, Ept/Kloster und was des regiments ist, abtzuthun odder tzu meyden“ (WA 11, 411). – In Nürnberg erschien 1523 „Eines Rates der Stadt Nürnberg Ordnung des großen Almosens hausarmer Leute“, wozu der Ratsschreiber Lazarus Spengler die Einleitung lieferte. Sie wurde ein großer Erfolg und wirkte über Nürnberg hinaus (EKO XI, 23 ff.). So gab sie den Anstoß für die Straßburger „Ordnung des gemeinen Almosens“ 1523. 1524 folgte der Rat der Stadt Magdeburg mit der „Ordnung der gemeinen Kesten, dem dürftigen Armut zugute“ (EKO II, 446 ff.). Mehrfach war es schon zur Gestaltung evangelischer Messen gekommen: z.B. mit Luthers Formula missae von 1523, die – lateinisch – sich noch stark an das katholische Vorbild anlehnt (EKO I, 4 ff.), sodann mit seiner freier gestalteten Deutschen Messe von 1526 (EKO I, 10 ff.). In Nürnberg entstanden mehrere Messen: 1524 die Messe des Priors Volprecht sowie eine Gottesdienstordnung der Pfarrkirchen, 1525 zwei Spitalmessen, um nur 4 die wichtigsten zu nennen (EKO XI, 39 ff.). Daneben gab es Tauf- und Trauordnungen. 3.2. Kirchenordnungen unter obrigkeitlicher Anordnung nach dem Reichstag zu Speyer 1526 3.2.1. Der Auftakt mit Melanchthons „Unterricht der Visitatoren“ Den Auftakt zum eigentlichen Ordnungsschaffen lieferte Melanchthon mit seinem „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherrn im Kurfürstentum zu Sachsen“ von 1528. Er gibt die Devise aus: „ob wol s.k.f.g. zu leren und geistlich zu regirn nicht befolhen ist, so sind sie doch schüldig, als weltliche oberkeit, darob zu halten, das nicht zwitracht, rotten und aufrhur sich unter den unterthanen erheben ...“ (EKO I, 151). Der „Unterricht“ entstand also, wie später etliche andere Territorialkirchenordnungen im Zusammenhang mit einer Visitation. Umfassend regelt er das neue Kirchenwesen: Lehre, Gebote, Gebet, Theologie der Trübsal –, ordnet die Sakramente, Buße, Beichte, lehrt von Genugtuung für die Sünde, von menschlicher Kirchenordnung, von Ehesachen, vom freien Willen, von christlicher Freiheit, vom Türken, von täglicher Übung in den Kirchen, vom Bann, sieht das Superintendentenamt vor und enthält eine ausführliche Ordnung für die Lateinschulen, die weithin für das neu zu gestaltende Schulwesen maßgeblich wurde. Auf Melanchthons „Unterricht“ fußen z. T. Bugenhagens Kirchenordnungen und ihre zahlreichen Derivate, aber auch die große Kirchenordnung für die Markgrafschaft Brandenburg und die Reichsstadt Nürnberg von 1533 mit ihrem weiten Strahlungskreis u. a. 3.2.2. Die Auseinandersetzung mit dem mittelalterlichen röm. -kath. (=kanonischen) Recht in etlichen Kirchenordnungen Die Kirchenordnungen treten weithin an die Stelle des kanonischen Rechts, der Sendrechte und anderer lokaler Rechte, für die gottesdienstlichen Teile 5 ersetzen sie die Sakramentare, Missalien, Breviere, Ritualien. Das kanonische Recht verschwindet jedoch vielfach nicht sang- und klanglos. Bugenhagen z.B. setzt sich besonders in seiner ersten Vollkirchenordnung, der Kirchenordnung für die Stadt Braunschweig von 1528 (EKO VI, 1, 348 ff.), damit auseinander, nicht immer unter Abstoßung, sondern auch unter evangelischer Verarbeitung, wobei die Tendenz des Decretum Gratiani „Concordia discordantium canonum“ entgegenkommend wirken kann. Auf der Braunschweiger Kirchenordnung beruhen Bugenhagens weitere Kirchenordnungen: für die Stadt Hamburg 1529 (EKO V, 488 ff.), für die Stadt Lübeck 1531 (EKO V, 334 ff.), im Zusammenhang mit einem Landtag für das Herzogtum Pommern von 1534/35 (EKO IV, 328 ff.), ergänzt durch „Abschiede“ bei der anschließenden Visitation, für das Königreich Dänemark 1537 und die Fürstentümer Schleswig und Holstein 1542, schließlich für das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel 1543 (EKO VI, 1, 22 ff.) im Zusammenhang mit einer Visitation und für die Stadt Hildesheim 1544 (EKO VII, 2, 829 ff.). Die Auseinandersetzung mit dem kanonischen Recht ist in den späteren Kirchenordnungen nicht mehr so intensiv; oftmals wird auf Braunschweig 1528 verwiesen. Von den vielen Derivaten ist die von Johann Timann verfasste Kirchenordnung für die Stadt Bremen von 1534 (Spr.-R.) hervorzuheben. Sie beruht neben der Braunschweiger Kirchenordnung auf dem „Unterricht“ und Vorarbeiten Timanns. Unter Benutzung der Bremer Kirchenordnung, dem „Unterricht“ und der von Urbanus Rhegius verfassten Kirchenordnung für die Stadt Hannover von 1536 (EKO VI, 2, 944 ff.) schuf Timann dann auch die Kirchenordnung für die Grafschaft Lippe von 1538, in Zusammenarbeit mit seinem Hoyaschen Kollegen Adrian Buxschot. Timann zeigt drei Säulen auf, auf denen das evangelische Kirchenrecht beruht: „hebben also koirtlichen vnd eynfaltigen de houet artickelle Christlicher lehre, ßo thor salicheit noidig, myt ohren falschen misbruken, losen worden vnd mynschlicher opinion der gemeyne Goddes thor kennen vnd richtende vorgestalt, dar neuen den rechten christlichen gebruick nha der schrifft 6 uthwysunge, der leuen hilligen veder getuichnisse, ouck der oldesten christlichen kerchen decreti vnd canonen uthwysunge angetzeigt“ (Lippe 1538; Spr.-R., Aufs. 464). So sind Bremen 1534 und Lippe 1538 mit Bibel-, Väter- und Gratian-Zitaten oder entsprechenden Hinweisen teils im Text, teils in Marginalien gespickt. Die starke Bezugnahme auf das kanonische Recht schließt sich an die anlässlich des Reichstags zu Augsburg 1530 entstandenen Gutachten an, mit denen man aufzeigt, dass man dem Reichsrecht wie dem Recht der Kirche, d.h. dem ius commune, nicht entgegensteht, dass solche Rechte aber am göttlichen Recht zu messen sind. Rhegius, ebenfalls auf Rechtskontinuität bedacht, gibt seiner Hannoverschen Kirchenordnung eine lange Abhandlung bei, aufzeigend, dass Gott im Verlaufe der Geschichte die wahre Kirche trotz aller Irrlehren erhalten hat und mit der evangelischen Kirche noch erhält. Lippe 1538 ist von den Ständen der Grafschaft im Zusammenhang mit einem Landtag in eine katholische Umgebung gesetzt, Hannover 1536 legitimiert das Widerstandsrecht gegen eine katholische Obrigkeit mit dem kanonischen Recht. Für die eigentliche Kirchenordnung benutzt Rhegius den „Unterricht“ und Bugenhagen (EKO VI, 2, 944 ff., 1000 ff.). Als eifriger Handhaber des kanonischen Rechts mag noch Antonius Corvinus genannt werden, der mit der Kirchenordnung für das Fürstentum CalenbergGöttingen von 1542 (EKO VI, 2, 708 ff.) das Reformationswerk der Herzogin Elisabeth abdeckt, nicht nur gegenüber dem Kaiser, sondern auch gegenüber dem streng katholischen Herzog Heinrich von Wolfenbüttel, dem der Schmalkaldische Bund gerade den garaus machte. Vielfach dient das kanonische Recht auch als Arsenal für Väterzitate, so noch wesentlich in der großen Kirchenordnung des Andreas Hyperius für die Landgrafschaft Hessen von 1566 (EKO VIII, 178 ff.). Insgesamt werden so ziemlich alle kirchenrechtlichen Gebiete bei der Heranziehung des kanonischen Rechts erfasst. Weithin lässt in späteren Kirchenordnungen die Bezugnahme auf das kanonische Recht nach, ausgenommen das Eherecht. Die Juristen studieren auch fortan „beide Rechte“. Der Tendenz mancher 7 Reformatoren, besonders Johannes Brenz und Martin Bucer, aber auch Luther und Bugenhagen, im protestantischen Eherecht mehr dem Römischen Recht zu folgen, konnte nicht unbedingt stattgegeben werden; das Römische Recht war nicht durchweg praktikabel und dessen Eherecht im Reich nicht rezipiert. Man musste vielfach noch das kanonische Recht mit heranziehen. Eklatante Beispiele bieten die kurpfälzische Ehegerichtsordnung des Juristen Christoph Ehem von 1563 und die Lauenburger Kirchenordnung des Theologen Andreas Pouchenius von 1585 (EKO XIV, 289 ff. V, 397 ff., spez. 438 ff.). 3.2.3. Was die verschiedenen Kirchenordnungen beinhalten und wer sie verfasst hat Der Inhalt der Kirchenordnungen ist vielfältig. In ihrer Ausgestaltung sind sie teils von ihren Verfassern geprägt. Die meisten Kirchenordnungen Bugenhagens sind dreigeteilt. In Braunschweig 1528 beginnt er mit der Taufe, im Hinblick auf die Wiedertäuferstreitigkeiten ein aktuelles Thema (EKO VI, 1, 348 ff.). Er geht am Leben des Christen entlang und lässt die Schulordnung folgen, wobei er auch Wert auf „Jungfrauenschulen“ legt. Danach geht es um das Predigtamt und alles, was damit verbunden ist, samt einer deutschen Messe. Den dritten Teil bilden die Kastenordnungen, für den Schatzkasten, der für die kirchlichen Belange steht, und für den Armenkasten. Später beginnt er mit den Angelegenheiten des Gottesdienstes, gefolgt von Schul- und Kastenordnungen. In BraunschweigWolfenbüttel 1543 und Hildesheim 1544 hat er die Trennung von Schatzund Armenkasten aufgegeben zugunsten eines gemeinen Kastens (EKO VI, 1, 22 ff. VII, 2, 829 ff.). Das Superintendentenamt baut er aus; der Inhaber soll nicht nur Aufseher in der Kirche sein, sondern als gelehrter Theologe auch Lehrer seiner Pastoren und lateinische Vorlesungen halten. Ihm wird ein Adjutor beigegeben. In Hamburg ist ein ganzes lectorium vorgesehen, in dem auch zwei Juristen Römisches Recht lehren und ein Medicus oder Physikus medizinische Vorlesungen hält. Leider kam das so nicht zustande. 8 So ähnlich Bugenhagens Kirchenordnungen einander sind, er variiert sie unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. So knüpft er in Hamburg an die vorgefundene Stadtordnung an mit Oberalten, den übrigen Diakonen und Subdiakonen aus erbeingesessenen Bürgern, die gleichzeitig Vertreter der jeweiligen Kirchspiele wie der Bürgerschaft im Stadtregiment waren (EKO V, 488 ff.). Für Dänemark benutzt er eine dort vorgearbeitete Ordnung, die dann auch auf seine folgenden Ordnungen einwirkt (Ernst Feddersen). Johann Timann richtet seine Bremer Kirchenordnung von 1534 an gelehrte Prediger und belehrt sie selbst, was Missbräuche in der Kirche waren und nun rechte Bräuche sind entsprechend dem Recht Christi, des obersten Bischofs (Spr.-R.). Antonius Corvinus’ Calenberg-Götinnger Kirchenordnung beinhaltet einen Lehrteil, Katechismuspredigten, gottesdienstliche und strukturierende Stücke sowie eine Konfirmationsordnung. Die Teile sind verschiedener Herkunft, wie die Kirchenordnungen immer stärker von einander abgeschrieben werden und selten nur von einer (EKO VI, 2, 708 ff.). Die von Johannes Brenz und Andreas Osiander verfasste BrandenburgNürnberger Kirchenordnung von 1533 enthält neben dem auf dem „Unterricht“ fußenden Lehrteil ältere liturgische Stücke, einen ausführlichen Gebetszyklus, unter Benutzung u.a. der Gebete von Andreas Althammer, und Osianders Katechismus- oder Kinderpredigten, die sich dann in etlichen anderen Kirchenordnungen wieder finden (EKO XI, 140 ff. Seebaß, Osiander V, 63 ff. 116 ff.). Die u.a. von Justus Jonas verfasste Kirchenordnung für das albertinische Sachsen umfasst wesentlich agendarische Stücke (EKO I, 264 ff.). Martin Bucer ist der Vater der Straßburger Kirchenordnung von 1534, die – Ergebnis einer Synode – Lehre, Gottesdienst und Sakramentverwaltung regelt, die sog. Convokatz (Synode) und neben der Tätigkeit der Prediger auch die der Kirchspielspfleger ordnet. Die Kirchspielspfleger, verordnete Laien, nehmen auch an der Visitation der Landkirchen teil. Bucer steht 9 zwischen lutherischer und reformierter Reformation. Maßgeblich kirchenordnende Inhalte vermittelt er mit seiner Privatschrift „Von der wahren Seelsorge und dem rechten Hirtendienst...“ von 1538. Er sieht darin zwei kirchliche Ämter vor: das Amt der Ältesten und das der Diakonen, bei strikter Bibelorientierung. Diese Ämterlehre wirkte in etliche Kirchenordnungen hinein. Bucer selbst stellte für Kassel 1539 eine Kirchenordnung und im gleichen Jahr die Ziegenhainer Zuchtordnung her. Er integrierte hier das Ältestenamt und reguliert die ihm so bedeutsam erscheinende Kirchenzucht, die die Hauptaufgabe der Ältesten ist (EKO VIII, 112 ff.). In die Kasseler Kirchenordnung fügt er eine Konfirmationsordnung ein. Calvin ist in seinem Ordnungsschaffen schon mit seinen Liturgien, sodann mit seinen Ordonnances ecclesiastiques von 1541 für Genf von Bucer beeinflusst. Bucers zwei Ämter fächert er auf zu den berühmten vier Ämtern: les pasteurs, les docteurs, les anciens et les diacres und weist sie aus als göttlichen Rechts. Auch bei ihm liegt ein starker Akzent auf der Kirchenzucht (Opp. II, 325 ff.). Noch enger lehnt sich Johannes a Lasco an Bucer an. Schon in seiner Zeit, als Landessuperintendent in Emden mit Bucer brieflich im Gespräch, hat er seit 1550 in London eine Kirchenordnung entwickelt, in die er Bucers Ämterlehre aufgenommen hat. Wir betreten hiermit den Boden freier Gemeindebildung. Die niederländischen Gemeinden aus Flüchtlingen standen zwar unter dem Schutz des englischen Königs, gestalteten sich aber selbstständig. A Lasco unterscheidet solche Ältesten, die im Wort und in der Lehre arbeiten, und solche, die Mitregierer sind. Einer der Ältesten ist Superintendent, wie Bucer ein bischöfliches Amt vorgeschlagen und a Lasco das Amt schon in Emden aus Bugenhagenscher Genese ausgeübt hatte. A Lascos Kirchenordnung „Forma ac ratio...“ enthält ausführliche Formulare für die Einführung der verschiedenen Amtsträger jeweils nach dem gleichen Schema. Die Kirchenzucht, für Bucer wie a Lasco das dritte Sakrament, erhält eingehende Formulare. A Lascos Abendmahlslehre ist reformiert, aber nicht im Stil Calvins, sondern sehr eigenartig, z.T. in ostfriesischer Tradition 10 wurzelnd, mit Erasmischen Einflüssen. Wie Bucer so integriert a Lasco die Konfirmation der heranwachsenden Kinder in die Kirchenordnung. Eine kürzere Form der Londoner Ordnung stellte a Lascos Gehilfe Marten Micron in niederländischer Sprache her. Beide Ordnungen erschienen nach der Vertreibung der Niederländer aus England in Deutschland, a Lascos „Forma ac ratio“ 1555 in Frankfurt/M., Microns Ordinancien 1554 in Emden. Die Ordinancien wirkten weiter im deutschen reformierten Protestantismus, besonders in Ostfriesland, aber auch z.B. in der Kurpfalz. In hochdeutscher Sprache erschienen sie 1565 zu Heidelberg (EKO VII, 1, 579 ff.). Im süddeutschen Raum wirkte mit und neben Andreas Osiander Johannes Brenz als Kirchenordner. Abgesehen von der gemeinsam erstellten Kirchenordnung für Brandenburg-Nürnberg von 1533 sind die im Dienst des Herzogtums Württemberg verfassten Ordnungen Brenz’ besonders wichtig: die dann vielfach übernommene Kirchenordnung von 1553 und die Eheordnung des gleichen Jahres. Sie gingen ein in den sog. „Summarischen und einfältigen Begriff...“ von 1559, der mit dem Württembergischen Bekenntnis von 1552 zum Trienter Konzil beginnt und nicht nur das Kirchenwesen des Landes umfassend ordnet, sondern auch politische und polizeiliche Verordnungen enthält. Besonders erwähnenswert ist die ausführliche Ordnung für Schulen und Klosterschulen, wie für die Stipendiaten zu Tübingen. Großen Wert legt man überall auf strenge Zucht, andererseits auf Liebe und Treue gegenüber Elenden und Kranken in Siechund Blatternhäusern. Das Armenwesen ist strikt durchorganisiert; gegen fremde Eindringlinge wie Faulenzer wird energisch vorgegangen. Die Kastenordnung nimmt einen großen Raum ein. Dem Superintendenten- und Generalsuperintendentenamt, kirchlicher wie politischer Visitation werden eingehende Regelungen gewidmet (EKO XVI, ). Der Summarische Begriff wirkte weiter nach Sachsen und Wolfenbüttel. Im Württembergischen Bereich kann man wirklich vom Wachstum der 11 Kirchenordungen sprechen – bis hin zu einer umfassenden Gesellschaftsordnung. Für Kursachsen stellte Jakob Andreä 1580 einen ganzen Codex von Kirchenordnungen zusammen, wobei er auf älteres sächsisches Ordnungsgut seit 1539 zurückgriff und sich an Württemberg 1559 orientierte. Hervorzuheben ist die Ordnung für die Fürstenschulen (EKO I, 359 ff.). Seit Gründung der Konsistorien als Organe des landesherrlichen Kirchenregiments, Zucht- und Ehegerichte, sind die entsprechenden Ordnungen auch vielfach in die Kirchenordnungen integriert. So in den Summarischen Begriff, in die Kirchenordnung für BraunschweigWolfenbüttel von 1569 und in die Kursächsische Kirchenordnung von 1580 u.a. 4. Wie Kirchenrecht auch ohne obrigkeitliche Inkraftsetzung entstand Hier ist besonders an die Ordnungen zu denken, die sich die westlichen Flüchtlingsgemeinden „unter dem Kreuz“ gaben. Erwähnt wurden schon die niederländischen Flüchtlingsgemeinden a Lascos. Mittels freier Synoden erhielten auch andere Flüchtlingsgemeinden ihre Ordnung, so durch die Nationalsynode der französischen Protestanten zu Paris 1559: „Discipline ecclesiastique...“ (Niesel, 75 ff.). Für die verstreuten Niederländer wurde die Emder Synode 1571 maßgeblich, an der die Emder Stadtgemeinde keinen Anteil hatte (Goeters, Akten). In diesen Gemeinden sind Presbyterien die maßgeblichen Instanzen, zu denen auch die Diakonen gehören. Superintendenten gibt es nicht. Man trifft sich zu Klassenkonventen, Provinzial- und Generalsynoden. – Auch die Emder reformierte Stadtgemeinde, wenn man sie auch nicht schlechtweg unter die freien Gemeinden rechnen kann, entwickelte ihre Kirchenordnung selbstständig, und zwar nach und nach, wie man aus den Kirchenratsprotokollen ersehen kann, bis das Ergebnis 1594 durch den Prediger Menso Alting 12 zusammengestellt wurde. Es gibt drei Ämter, Prediger, Älteste und Diakonen (EKO VII, 1, 480 ff.). 5. Wie die späteren Kirchenordnungen unter neuem Reichsrecht seit 1552/55 und mit neuen Lehrakzenten gestaltet wurden Nach dem Vertrag von Passau 1552 und besonders nach dem Augsburger Religionsfrieden 1555 ergeben sich neue Akzente. Die bischöfliche Jurisdiktion ist abgelöst und das Reichsrecht stützt das kirchenrechtliche Handeln der evangelischen Landesherren. Die Lehre bekommt andere Akzente. Es geht nicht mehr primär um Auseinandersetzungen mit der katholischen Kirche, vielmehr um innerprotestantische Streitigkeiten. – An wichtiger Stelle steht die Mecklenburger Kirchenordnung von 1552, der Melanchthon sein „Examen ordinandorum“ beigefügt hat. Dort heißt es eingangs: „Christliche kirchenordnung stehet fürnemlich in fünf stücken. Erstlich, in pflanzung und erkentnis der einigen, warhaftigen, ewigen, rechten lere des evangelii...“. Als zweites Stück wird die Erhaltung des Kirchenamts genannt, drittens die Zeremonien, viertens die Erhaltung christlicher Schulen und Studien, fünftens die Verordnung gewisser Güter und Einkommen. Das Lehrstück ist dann sehr ausführlich, auch gesondert erschienen und von Melanchthon mehrfach variiert. Das „Examen“, mit der Erweichung der lutherischen Abendsmahlslehre, einer Betonung der Sichtbarkeit der Kirche usw., wirkte weit über Mecklenburg hinaus (EKO V, 161 ff.). Bedeutsam ist auch der „Kurze einfältige Bericht“, den Martin Chemnitz für die von ihm und Jakob Andreä verfasste große Kirchenordnung für das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel von 1569 schrieb. Der „Bericht“ gehört in die Vorgeschichte der Konkordienformel von 1577, die dann aber dort zu Lande gar nicht angenommen wurde, so dass es im Rahmen des „Corpus Julium“ bei dem „Bericht“ blieb (EKO VI, 1, 83 ff.). Für die Grafschaft Oldenburg schufen Nikolaus Selneccer und Hermann Hamelmann 1573 eine Kirchenordnung, deren ausführlicher 13 Lehrteil ein Flickwerk aus dem „Examen ordinandorum“ und dem „Kurzen einfältigen Bericht“ ist, dazu genommen ist noch die Lehrschrift des Urbanus Rhegius „Wie man fursichtlich reden soll“ von 1536. Die Lehre ist im wesentlichen melanchthonisch, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie auf das „Corpus Philippicum“ verpflichtet. Doch sah Selneccer darin keinen Widerspruch zum eigentlichen Luthertum, auch nicht in der ansonsten strittigen Abendmahlslehre (EKO VII, 2, 986 ff.). Mehrere Territorien erlebten nach der ersten lutherischen Reformation eine zweite, eine reformierte Reformation. So hatte das Herzogtum PfalzNeuburg 1543 eine lutherische Kirchenordnung Brandenburg-Nürnberger Genese erhalten (EKO XIII, 41 ff.; Osiander VII. 576 ff.). 1554 folgte eine Kirchenordnung württembergischer Herkunft, verbunden mit dem „Examen ordinandorum“, damit ein Schritt zum Philippismus. Diese Kirchenordnung wanderte mit der Regierungsübernahme des Herzogs Ottheinrich in der Kurpfalz 1556 dorthin (EKO XIV, 113 ff.), um 1563 durch die große kurpfälzische Kirchenordnung, die u.a. den reformierten Heidelberger Katechismus beinhaltete, abgelöst zu werden. Bei teilweiser Anlehnung an die Kirchenordnung von 1556 benutzt sie auch Schweizer Ordnungsgut und Microns Ordinancien (EKO XIV, 333 ff.). – In der Stadt Bremen wurde Timanns Kirchenordnung von 1534 zwar nicht außer Kraft gesetzt; aber Albert Hardenberg führte die Stadt als Domprediger 1547 zum Philippismus und durch Christoph Pezel erhielt sie 1595 eine calvinistische Lehr- und Kirchenordnung, die indessen umstritten blieb. 6. Wie die Kirchenordnungen untereinander netzartig Familien bilden Wie schon ersichtlich, bilden die Kirchenordnungen ganze Verwandtschaftsnetze. Nur selten sind sie von nur einer anderen Kirchenordnung abhängig. Außerdem spielen häufig örtliche Gegebenheiten hinein. Z.B. knüpft Timann, der 1529 mit seinem Kollegen Johann Pelt seine erste Kirchordnung für die Grafschaft Ostfriesland aufstellt, nicht nur 14 an Braunschweig 1528, sondern auch an das dort geltende Landrecht an. Erhalten bleiben das dinglich begründete Pfarrbesetzungs- und Steuerrecht. Aus Bremens vorreformatorischer Zeit übernimmt er das Amt der Bauherren in Ostfriesland 1529 (EKO VII, 1, 360 ff.) und Bremen 1534. Dies sind nur kleine Beispiele. Das Zustandekommen von Familien und Sippen unter den Kirchenordnungen erklärt sich vielfach daraus, dass bewährte Verfasser von einer Stadt zur anderen, von einem Territorium zum anderen ausgeliehen werden und dann auf frühere Arbeiten zurückgreifen. Schülerschaften und dynastische Beziehungen spielen auch eine Rolle. Ein beliebtes Arsenal war die Kirchenordnung für Brandenburg-Nürnberg 1533. Die Kurbrandenburgische Kirchenordnung von 1540 lehnt sich in der Lehre an sie an, übernimmt die Kinderpredigten, hat aber auch sehr viel anderes Gut stark konservativer Art unter Beibehaltung des Bischofsamtes (EKO III, 39 ff.). Die Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen, eine brandenburgische Prinzessin, knüpft mit ihrer Kirchenordnung 1542 an die Kirchenordnung ihres Bruders an, übernimmt wie diese die Kinderpredigten, benutzt für die agendarischen Teile aber auch die Erfurter Kirchenämter nach Thomas Müntzer und für die Konfirmationsordnung die Kasseler Kirchenordnung von 1539 (EKO VI, 2, 708 ff.). Osiander selbst überträgt die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung nach Pfalz-Neuburg 1543 (EKO XIII, 41 ff.; Osiander VII, 576 ff.). Ohne weiter auf Einzelheiten eingehen zu können, nur soviel: die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung von 1533 gibt ab an: Württemberg 1536 (EKO XVI, ), Grafschaft Hohenlohe 1553 (EKO XV, 53 ff.), Hohenlohe 1578 (EKO XV, 237 ff.), an die Kölnische Reformationsordnung 1543. Die Mecklenburger Kirchenordnung 1540 ist einfach die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung in niederdeutscher Übersetzung (EKO V, 129 ff.). Einzelne liturgische Stücke daraus finden sich verstreut. Was Brandenburg-Nürnberg nicht abgeben kann, weil sie es selbst nicht hat, sind kirchenrechtliche Texte im engeren Sinn. – Ausgebreitet ist auch die Welfenfamilie. Die 15 Kirchenordnung für Braunschweig-Lüneburg 1564, beruhend auf Mecklenburg 1552 und Sachsen 1539/55 (EKO, VI, 1, 533 ff.) gibt ab an Braunschweig-Wolfenbüttel 1569, die ihre kirchenrechtlichen Teile aber zusätzlich aus Württemberg 1559 bezieht u.a. (EKO VI, 1, 83 ff.). Braunschweig-Wolfenbüttel gibt weiter an die Grafschaft Lippe, Spiegelberg und Pyrmont 1571, weiter mit letzterer zusammen an Oldenburg 1573, die daneben noch etliche andere Kirchenordnungen heranzieht (EKO VII, 2, 986 ff.). Auf diesen Vorlagen baut sich die Hoyasche Kirchenordnung von 1581 auf, die aber auch eine ältere Kirchenordnung für Hoya, Rietberg, Bruchhausen und Harlingerland von 1573/74 benutzt (EKO VI, 2, 1128 ff. EKO VII, 1, 725 ff.). – Die Reihe ließe sich fortsetzen. Doch nur soviel als Beispiele! 7. Fazit und erstes wie letztes Postulat Die Zahl der reformatorischen Kirchenordnungen ist nahezu unendlich und sehr vielschichtig, recht diffus sind die Beziehungen untereinander. Eine einheitliche Entwicklungslinie, die für alle gilt, lässt sich nicht durchziehen, da die Entwicklung in den verschiedenen Territorien unterschiedlich verläuft. Doch letztlich gilt: „… lasst uns wachen und sorgfeltig sein, die geistliche einickeit (wie Paulus leret) zu halten im bande der liebe und des frides“ (Luther, Vorrede zu Melanchthons „Unterricht“, EKO I, 151). Christliche Ordnung ist Recht der Liebe, zu Gott und zum Nächsten. Alles soll fein ordentlich und brüderlich zugehen. Gott ist ein Feind der Unordnung und des Streites (1. Kor. 14, 33). Quellen: Martin Bucer, Deutsche Schriften, Bd. IV, V, VII, Gütersloh 1964 ff.; Joannis Calvini Opera, Vol. II, München 1952; Ernst Feddersen, Die lat. Kirchenordnung König Christians III. von 1537, Kiel 1934; Walter Göbell, Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542, Neumünster 1986; J. F. Gerhard Goeters, Akten der Synode der niederländischen Kirche zu Emden 1571, 1971; Wilhelm Niesel, Bekenntnisschrifen 16 und Kirchenordnungen der nach Gottes Wort reformierten Kirche, 3. Aufl., ZollikonZürich 1948; Andreas Osiander d. Ä., Gesamtausgabe, Hg. Gerhard Müller/Gottfried Seebaß, Bd. III, IV, VII, Gütersloh 1979, 1981, 1988; Emil Sehling, Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jh.s, Bd. I-V, Leipzig 1902 ff.; Bd. VI-XV, hrg. vom Institut f. ev. Kirchenrecht der EKD; Bd. XVI, hrg. von Gottfried Seebaß, Tübingen 1955 ff. (EKO); Anneliese Sprengler-Ruppenthal, Die Bremer Kirchenordnung von 1534, in: ZRG, kan. Abt. 82 (1996), 107 ff. Literatur: Herbert Frost, Strukturprobleme evangelischer Kirchenverfassung, Göttingen 1972; Virpi Mäkinen, Lutheran Reformation and the Law, Leiden 2006; Bernd-Christian Schneider, Ius reformandi. Die Entwicklung eines Staatskirchenrechts von seinen Anfängen bis zum Ende des Alten Reichs = Ius Ecclesiasticum, Bd. 68, Tübingen 2001; Anneliese Sprengler-Ruppenthal, TRE 18, 670 ff. (Lit.); TRE 28, 277 ff. (Lit); Zu den Kirchenordnungen des 16. Jh.s., Gesammelte Aufsätze = Ius Ecclesiasticum, Bd. 74, Tübingen 2004 (Lit.); Zur Entwicklungsgeschichte der reformatorischen Kirchen- und Armenordnungen im 16. Jh., Sonderdruck des Diakoniewissenschftl. Instituts der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Heidelberg 2005.