Das neue Recht der evangelischen Kirche

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Das neue Recht der evangelischen Kirche
Gliederung
1. Einleitung: Was Kirchenrecht – Kirchenordnung bedeutet
2. Warum ein neues Recht notwendig war
3. Wie das neue evangelische Kirchenrecht entstand
3.1. Erste Anfänge reformatorischen Ordnens
3.2. Kirchenordnungen unter obrigkeitlicher Anordnung nach dem Reichstag zu Speyer
1526
3.2.1. Der Auftakt mit Melanchthons „Unterricht der Visitatoren“
3.2.2. Die Auseinandersetzung mit dem mittelalterlichen röm.-kath. (=kanonischen)
Recht in etlichen Kirchenordnungen
3.2.3. Was die verschiedenen Kirchenordnungen beinhalten und wer sie verfasst hat
4. Wie Kirchenrecht auch ohne obrigkeitliche Inkraftsetzung entstand
5. Wie die späteren Kirchenordnungen unter neuem Reichsrecht seit 1552/55 und mit
neuen Lehrakzenten gestaltet wurden
6. Wie die Kirchenordnungen untereinander netzartig Familien bilden
7. Fazit und erstes wie letztes Postulat
1. Einleitung: Was Kirchenrecht –
Kirchenordnung bedeutet
Die Kirche braucht Recht und Ordnung. Das mit der Reformation neu
entstehende Recht der Kirche ist meistens in sog. Kirchenordnungen
verfasst. Diese Kirchenordnungen bieten nicht nur das Recht und die
Ordnung der Kirche im engeren Sinn, sondern umfassen, der damaligen Zeit
entsprechend, z.T. zunehmend, das ganze öffentliche Leben jener Epoche
mit vielen Variationen und Faszetten. Sie bilden die Grundlage für die
Entwicklung bis zur Moderne auf etlichen Gebieten, z.B. des Sozialwesens.
Für die Kirchenstruktur und die Gestaltung des Gottesdienstes geben sie bis
heute die Richtschnur und sind z.T. noch offiziell in Kraft.
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2. Warum ein neues
Recht notwendig war
Luther hat das kanonische Recht 1520 verbrannt und war skeptisch
gegenüber einer neuen Verrechtlichung der Kirche. So sagt er noch in der
Göttinger Kirchenordnung von 1531: „Gott wil dyn puchen und trotzen
uppet recht nicht lyden. Du solt demödich umb hülpe ock bidden, dat he dy
und nicht du sulvest dath recht erholde“ (EKO VI, 2, 906). Jedoch brauchten
auch die evangelischen Kirchen eine geordnete Gestaltung des
Kirchenwesens, Regelung des jetzt ganz anders abzuhaltenden
Gottesdienstes, der Struktur der Ämter, des Schul- und Armenwesens. Die
neuen Bestimmungen liefen meistens unter dem Namen
„Kirchenordnungen“. Ihr Kern, die „Göttliche Ordnung“, wie Predigt des
Evangeliums und Verwaltung der nunmehr auf zwei reduzierten Sakramente
– Taufe und Abendmahl – hatte seine Rechtskraft in sich selbst. Aber die
praktische Ausformung, die die „Göttliche Ordnung“ schützen soll –
Bugenhagen nennt sie „christliche Ordnung“ – muss theologisch
wohldurchdacht und rechtlich in Kraft gesetzt werden. Er sagt in der
Kirchenordnung für Braunschweig-Wolfenbüttel von 1543: „Gottlike und
christlike ordeninge in den kercken unses Heren Jhesu Christi ys twyerleye.
De erste ys allene van Gade ane middel, Gades wort und befehel“ (EKO VI,
1, 22). „De andere ordeninge, ock von Gade, doch dörch middel derjennen,
de des bevehl hebben, schal gescheen der ersten gadesordeninge tho gude
...“ (EKO VI, 1, 36). Die die zweite Ordnung verfassten, waren in der Regel
Theologen, die sie in Kraft setzten, waren meistens die evangelischen
Landesherren oder Stadtmagistrate. Die reichsrechtliche Auflassung sahen
diese in einer Bestimmung des Reichstags zu Speyer von 1526. Danach
sollte jeder Reichsstand es in Sachen des Wormser Edikts bis zu einem
Konzil so halten, wie er es gegen Gott und kaiserliche Majestät zu
verantworten sich getraue. – Die nicht genannten Landstädte nahmen
vielfach das gleiche Recht für sich in Anspruch.
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3. Wie das neue evangelische
Kirchenrecht entstand
3.1. Erste Anfänge reformatorischen Ordnens
An einigen Orten war man schon früher vorangeeilt. Besonders zu nennen
ist hier die Stadt Stralsund, die bereits 1525 durch Johannes Aepinus eine
Kirchenordnung erhielt (EKO IV, 542 ff.), die maßgeblich auf Bugenhagens
Ordnungsschaffen eingewirkt hat. Sehr früh waren etliche Städte darauf
bedacht, das konfuse mittelalterliche Armenwesen zu regulieren. So erließ
der Rat zu Wittenberg schon 1521 eine auf Luther zurückgehende
Beutelordnung, der Karlstadt 1522 eine Kirchenordnung folgen ließ, die
wesentlich das Armenwesen regelte (EKO I, 697 ff.). 1523 erging nach dem
Rat Luthers die Leisniger Kastenordnung (EKO I, 598 ff.). Nach der
Interpretation Luthers handhabten die Stadtvertreter in einer „Brüderlichen
Vereinigung“ „göttliches Recht“, das dem Patronatsrecht des Abtes und
Klosters Buch entgegengestellt wird: „Dass eine christliche Versammlung
oder Gemeine Recht oder Macht habe, alle Lehre zu urteilen ...“ : „...man
sich drauff verlassen soll, das gottlich recht sey und der seelen selickeyt
nott, solche Bischoff, Ept/Kloster und was des regiments ist, abtzuthun
odder tzu meyden“ (WA 11, 411). – In Nürnberg erschien 1523 „Eines
Rates der Stadt Nürnberg Ordnung des großen Almosens hausarmer Leute“,
wozu der Ratsschreiber Lazarus Spengler die Einleitung lieferte. Sie wurde
ein großer Erfolg und wirkte über Nürnberg hinaus (EKO XI, 23 ff.). So gab
sie den Anstoß für die Straßburger „Ordnung des gemeinen Almosens“
1523. 1524 folgte der Rat der Stadt Magdeburg mit der „Ordnung der
gemeinen Kesten, dem dürftigen Armut zugute“ (EKO II, 446 ff.). Mehrfach
war es schon zur Gestaltung evangelischer Messen gekommen: z.B. mit
Luthers Formula missae von 1523, die – lateinisch – sich noch stark an das
katholische Vorbild anlehnt (EKO I, 4 ff.), sodann mit seiner freier
gestalteten Deutschen Messe von 1526 (EKO I, 10 ff.). In Nürnberg
entstanden mehrere Messen: 1524 die Messe des Priors Volprecht sowie
eine Gottesdienstordnung der Pfarrkirchen, 1525 zwei Spitalmessen, um nur
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die wichtigsten zu nennen (EKO XI, 39 ff.). Daneben gab es Tauf- und
Trauordnungen.
3.2. Kirchenordnungen unter
obrigkeitlicher Anordnung nach
dem Reichstag zu Speyer 1526
3.2.1. Der Auftakt mit Melanchthons
„Unterricht der Visitatoren“
Den Auftakt zum eigentlichen Ordnungsschaffen lieferte Melanchthon mit
seinem „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherrn im Kurfürstentum zu
Sachsen“ von 1528. Er gibt die Devise aus: „ob wol s.k.f.g. zu leren und
geistlich zu regirn nicht befolhen ist, so sind sie doch schüldig, als weltliche
oberkeit, darob zu halten, das nicht zwitracht, rotten und aufrhur sich unter
den unterthanen erheben ...“ (EKO I, 151). Der „Unterricht“ entstand also,
wie später etliche andere Territorialkirchenordnungen im Zusammenhang
mit einer Visitation. Umfassend regelt er das neue Kirchenwesen: Lehre,
Gebote, Gebet, Theologie der Trübsal –, ordnet die Sakramente, Buße,
Beichte, lehrt von Genugtuung für die Sünde, von menschlicher
Kirchenordnung, von Ehesachen, vom freien Willen, von christlicher
Freiheit, vom Türken, von täglicher Übung in den Kirchen, vom Bann, sieht
das Superintendentenamt vor und enthält eine ausführliche Ordnung für die
Lateinschulen, die weithin für das neu zu gestaltende Schulwesen
maßgeblich wurde. Auf Melanchthons „Unterricht“ fußen z. T.
Bugenhagens Kirchenordnungen und ihre zahlreichen Derivate, aber auch
die große Kirchenordnung für die Markgrafschaft Brandenburg und die
Reichsstadt Nürnberg von 1533 mit ihrem weiten Strahlungskreis u. a.
3.2.2. Die Auseinandersetzung
mit dem mittelalterlichen röm.
-kath. (=kanonischen) Recht in
etlichen Kirchenordnungen
Die Kirchenordnungen treten weithin an die Stelle des kanonischen Rechts,
der Sendrechte und anderer lokaler Rechte, für die gottesdienstlichen Teile
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ersetzen sie die Sakramentare, Missalien, Breviere, Ritualien. Das
kanonische Recht verschwindet jedoch vielfach nicht sang- und klanglos.
Bugenhagen z.B. setzt sich besonders in seiner ersten Vollkirchenordnung,
der Kirchenordnung für die Stadt Braunschweig von 1528 (EKO VI, 1, 348
ff.), damit auseinander, nicht immer unter Abstoßung, sondern auch unter
evangelischer Verarbeitung, wobei die Tendenz des Decretum Gratiani
„Concordia discordantium canonum“ entgegenkommend wirken kann. Auf
der Braunschweiger Kirchenordnung beruhen Bugenhagens weitere
Kirchenordnungen: für die Stadt Hamburg 1529 (EKO V, 488 ff.), für die
Stadt Lübeck 1531 (EKO V, 334 ff.), im Zusammenhang mit einem Landtag
für das Herzogtum Pommern von 1534/35 (EKO IV, 328 ff.), ergänzt durch
„Abschiede“ bei der anschließenden Visitation, für das Königreich
Dänemark 1537 und die Fürstentümer Schleswig und Holstein 1542,
schließlich für das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel 1543 (EKO VI,
1, 22 ff.) im Zusammenhang mit einer Visitation und für die Stadt
Hildesheim 1544 (EKO VII, 2, 829 ff.). Die Auseinandersetzung mit dem
kanonischen Recht ist in den späteren Kirchenordnungen nicht mehr so
intensiv; oftmals wird auf Braunschweig 1528 verwiesen. Von den vielen
Derivaten ist die von Johann Timann verfasste Kirchenordnung für die Stadt
Bremen von 1534 (Spr.-R.) hervorzuheben. Sie beruht neben der
Braunschweiger Kirchenordnung auf dem „Unterricht“ und Vorarbeiten
Timanns. Unter Benutzung der Bremer Kirchenordnung, dem „Unterricht“
und der von Urbanus Rhegius verfassten Kirchenordnung für die Stadt
Hannover von 1536 (EKO VI, 2, 944 ff.) schuf Timann dann auch die
Kirchenordnung für die Grafschaft Lippe von 1538, in Zusammenarbeit mit
seinem Hoyaschen Kollegen Adrian Buxschot. Timann zeigt drei Säulen
auf, auf denen das evangelische Kirchenrecht beruht: „hebben also
koirtlichen vnd eynfaltigen de houet artickelle Christlicher lehre, ßo thor
salicheit noidig, myt ohren falschen misbruken, losen worden vnd
mynschlicher opinion der gemeyne Goddes thor kennen vnd richtende
vorgestalt, dar neuen den rechten christlichen gebruick nha der schrifft
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uthwysunge, der leuen hilligen veder getuichnisse, ouck der oldesten
christlichen kerchen decreti vnd canonen uthwysunge angetzeigt“ (Lippe
1538; Spr.-R., Aufs. 464). So sind Bremen 1534 und Lippe 1538 mit Bibel-,
Väter- und Gratian-Zitaten oder entsprechenden Hinweisen teils im Text,
teils in Marginalien gespickt. Die starke Bezugnahme auf das kanonische
Recht schließt sich an die anlässlich des Reichstags zu Augsburg 1530
entstandenen Gutachten an, mit denen man aufzeigt, dass man dem
Reichsrecht wie dem Recht der Kirche, d.h. dem ius commune, nicht
entgegensteht, dass solche Rechte aber am göttlichen Recht zu messen sind.
Rhegius, ebenfalls auf Rechtskontinuität bedacht, gibt seiner Hannoverschen
Kirchenordnung eine lange Abhandlung bei, aufzeigend, dass Gott im
Verlaufe der Geschichte die wahre Kirche trotz aller Irrlehren erhalten hat
und mit der evangelischen Kirche noch erhält. Lippe 1538 ist von den
Ständen der Grafschaft im Zusammenhang mit einem Landtag in eine
katholische Umgebung gesetzt, Hannover 1536 legitimiert das
Widerstandsrecht gegen eine katholische Obrigkeit mit dem kanonischen
Recht. Für die eigentliche Kirchenordnung benutzt Rhegius den
„Unterricht“ und Bugenhagen (EKO VI, 2, 944 ff., 1000 ff.). Als eifriger
Handhaber des kanonischen Rechts mag noch Antonius Corvinus genannt
werden, der mit der Kirchenordnung für das Fürstentum CalenbergGöttingen von 1542 (EKO VI, 2, 708 ff.) das Reformationswerk der
Herzogin Elisabeth abdeckt, nicht nur gegenüber dem Kaiser, sondern auch
gegenüber dem streng katholischen Herzog Heinrich von Wolfenbüttel, dem
der Schmalkaldische Bund gerade den garaus machte.
Vielfach dient das kanonische Recht auch als Arsenal für Väterzitate, so
noch wesentlich in der großen Kirchenordnung des Andreas Hyperius für
die Landgrafschaft Hessen von 1566 (EKO VIII, 178 ff.). Insgesamt werden
so ziemlich alle kirchenrechtlichen Gebiete bei der Heranziehung des
kanonischen Rechts erfasst. Weithin lässt in späteren Kirchenordnungen die
Bezugnahme auf das kanonische Recht nach, ausgenommen das Eherecht.
Die Juristen studieren auch fortan „beide Rechte“. Der Tendenz mancher
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Reformatoren, besonders Johannes Brenz und Martin Bucer, aber auch
Luther und Bugenhagen, im protestantischen Eherecht mehr dem
Römischen Recht zu folgen, konnte nicht unbedingt stattgegeben werden;
das Römische Recht war nicht durchweg praktikabel und dessen Eherecht
im Reich nicht rezipiert. Man musste vielfach noch das kanonische Recht
mit heranziehen. Eklatante Beispiele bieten die kurpfälzische
Ehegerichtsordnung des Juristen Christoph Ehem von 1563 und die
Lauenburger Kirchenordnung des Theologen Andreas Pouchenius von 1585
(EKO XIV, 289 ff. V, 397 ff., spez. 438 ff.).
3.2.3. Was die verschiedenen
Kirchenordnungen beinhalten
und wer sie verfasst hat
Der Inhalt der Kirchenordnungen ist vielfältig. In ihrer Ausgestaltung sind
sie teils von ihren Verfassern geprägt. Die meisten Kirchenordnungen
Bugenhagens sind dreigeteilt. In Braunschweig 1528 beginnt er mit der
Taufe, im Hinblick auf die Wiedertäuferstreitigkeiten ein aktuelles Thema
(EKO VI, 1, 348 ff.). Er geht am Leben des Christen entlang und lässt die
Schulordnung folgen, wobei er auch Wert auf „Jungfrauenschulen“ legt.
Danach geht es um das Predigtamt und alles, was damit verbunden ist, samt
einer deutschen Messe. Den dritten Teil bilden die Kastenordnungen, für
den Schatzkasten, der für die kirchlichen Belange steht, und für den
Armenkasten. Später beginnt er mit den Angelegenheiten des
Gottesdienstes, gefolgt von Schul- und Kastenordnungen. In BraunschweigWolfenbüttel 1543 und Hildesheim 1544 hat er die Trennung von Schatzund Armenkasten aufgegeben zugunsten eines gemeinen Kastens (EKO VI,
1, 22 ff. VII, 2, 829 ff.). Das Superintendentenamt baut er aus; der Inhaber
soll nicht nur Aufseher in der Kirche sein, sondern als gelehrter Theologe
auch Lehrer seiner Pastoren und lateinische Vorlesungen halten. Ihm wird
ein Adjutor beigegeben. In Hamburg ist ein ganzes lectorium vorgesehen, in
dem auch zwei Juristen Römisches Recht lehren und ein Medicus oder
Physikus medizinische Vorlesungen hält. Leider kam das so nicht zustande.
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So ähnlich Bugenhagens Kirchenordnungen einander sind, er variiert sie
unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. So knüpft er
in Hamburg an die vorgefundene Stadtordnung an mit Oberalten, den
übrigen Diakonen und Subdiakonen aus erbeingesessenen Bürgern, die
gleichzeitig Vertreter der jeweiligen Kirchspiele wie der Bürgerschaft im
Stadtregiment waren (EKO V, 488 ff.). Für Dänemark benutzt er eine dort
vorgearbeitete Ordnung, die dann auch auf seine folgenden Ordnungen
einwirkt (Ernst Feddersen).
Johann Timann richtet seine Bremer Kirchenordnung von 1534 an gelehrte
Prediger und belehrt sie selbst, was Missbräuche in der Kirche waren und
nun rechte Bräuche sind entsprechend dem Recht Christi, des obersten
Bischofs (Spr.-R.). Antonius Corvinus’ Calenberg-Götinnger
Kirchenordnung beinhaltet einen Lehrteil, Katechismuspredigten,
gottesdienstliche und strukturierende Stücke sowie eine
Konfirmationsordnung. Die Teile sind verschiedener Herkunft, wie die
Kirchenordnungen immer stärker von einander abgeschrieben werden und
selten nur von einer (EKO VI, 2, 708 ff.).
Die von Johannes Brenz und Andreas Osiander verfasste BrandenburgNürnberger Kirchenordnung von 1533 enthält neben dem auf dem
„Unterricht“ fußenden Lehrteil ältere liturgische Stücke, einen ausführlichen
Gebetszyklus, unter Benutzung u.a. der Gebete von Andreas Althammer,
und Osianders Katechismus- oder Kinderpredigten, die sich dann in etlichen
anderen Kirchenordnungen wieder finden (EKO XI, 140 ff. Seebaß,
Osiander V, 63 ff. 116 ff.).
Die u.a. von Justus Jonas verfasste Kirchenordnung für das albertinische
Sachsen umfasst wesentlich agendarische Stücke (EKO I, 264 ff.).
Martin Bucer ist der Vater der Straßburger Kirchenordnung von 1534, die –
Ergebnis einer Synode – Lehre, Gottesdienst und Sakramentverwaltung
regelt, die sog. Convokatz (Synode) und neben der Tätigkeit der Prediger
auch die der Kirchspielspfleger ordnet. Die Kirchspielspfleger, verordnete
Laien, nehmen auch an der Visitation der Landkirchen teil. Bucer steht
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zwischen lutherischer und reformierter Reformation. Maßgeblich
kirchenordnende Inhalte vermittelt er mit seiner Privatschrift „Von der
wahren Seelsorge und dem rechten Hirtendienst...“ von 1538. Er sieht darin
zwei kirchliche Ämter vor: das Amt der Ältesten und das der Diakonen, bei
strikter Bibelorientierung. Diese Ämterlehre wirkte in etliche
Kirchenordnungen hinein. Bucer selbst stellte für Kassel 1539 eine
Kirchenordnung und im gleichen Jahr die Ziegenhainer Zuchtordnung her.
Er integrierte hier das Ältestenamt und reguliert die ihm so bedeutsam
erscheinende Kirchenzucht, die die Hauptaufgabe der Ältesten ist (EKO
VIII, 112 ff.). In die Kasseler Kirchenordnung fügt er eine
Konfirmationsordnung ein. Calvin ist in seinem Ordnungsschaffen schon
mit seinen Liturgien, sodann mit seinen Ordonnances ecclesiastiques von
1541 für Genf von Bucer beeinflusst. Bucers zwei Ämter fächert er auf zu
den berühmten vier Ämtern: les pasteurs, les docteurs, les anciens et les
diacres und weist sie aus als göttlichen Rechts. Auch bei ihm liegt ein
starker Akzent auf der Kirchenzucht (Opp. II, 325 ff.).
Noch enger lehnt sich Johannes a Lasco an Bucer an. Schon in seiner Zeit,
als Landessuperintendent in Emden mit Bucer brieflich im Gespräch, hat er
seit 1550 in London eine Kirchenordnung entwickelt, in die er Bucers
Ämterlehre aufgenommen hat. Wir betreten hiermit den Boden freier
Gemeindebildung. Die niederländischen Gemeinden aus Flüchtlingen
standen zwar unter dem Schutz des englischen Königs, gestalteten sich aber
selbstständig. A Lasco unterscheidet solche Ältesten, die im Wort und in der
Lehre arbeiten, und solche, die Mitregierer sind. Einer der Ältesten ist
Superintendent, wie Bucer ein bischöfliches Amt vorgeschlagen und a Lasco
das Amt schon in Emden aus Bugenhagenscher Genese ausgeübt hatte. A
Lascos Kirchenordnung „Forma ac ratio...“ enthält ausführliche Formulare
für die Einführung der verschiedenen Amtsträger jeweils nach dem gleichen
Schema. Die Kirchenzucht, für Bucer wie a Lasco das dritte Sakrament,
erhält eingehende Formulare. A Lascos Abendmahlslehre ist reformiert, aber
nicht im Stil Calvins, sondern sehr eigenartig, z.T. in ostfriesischer Tradition
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wurzelnd, mit Erasmischen Einflüssen. Wie Bucer so integriert a Lasco die
Konfirmation der heranwachsenden Kinder in die Kirchenordnung. Eine
kürzere Form der Londoner Ordnung stellte a Lascos Gehilfe Marten
Micron in niederländischer Sprache her. Beide Ordnungen erschienen nach
der Vertreibung der Niederländer aus England in Deutschland, a Lascos
„Forma ac ratio“ 1555 in Frankfurt/M., Microns Ordinancien 1554 in
Emden. Die Ordinancien wirkten weiter im deutschen reformierten
Protestantismus, besonders in Ostfriesland, aber auch z.B. in der Kurpfalz.
In hochdeutscher Sprache erschienen sie 1565 zu Heidelberg (EKO VII, 1,
579 ff.).
Im süddeutschen Raum wirkte mit und neben Andreas Osiander Johannes
Brenz als Kirchenordner. Abgesehen von der gemeinsam erstellten
Kirchenordnung für Brandenburg-Nürnberg von 1533 sind die im Dienst des
Herzogtums Württemberg verfassten Ordnungen Brenz’ besonders wichtig:
die dann vielfach übernommene Kirchenordnung von 1553 und die
Eheordnung des gleichen Jahres. Sie gingen ein in den sog. „Summarischen
und einfältigen Begriff...“ von 1559, der mit dem Württembergischen
Bekenntnis von 1552 zum Trienter Konzil beginnt und nicht nur das
Kirchenwesen des Landes umfassend ordnet, sondern auch politische und
polizeiliche Verordnungen enthält. Besonders erwähnenswert ist die
ausführliche Ordnung für Schulen und Klosterschulen, wie für die
Stipendiaten zu Tübingen. Großen Wert legt man überall auf strenge Zucht,
andererseits auf Liebe und Treue gegenüber Elenden und Kranken in Siechund Blatternhäusern. Das Armenwesen ist strikt durchorganisiert; gegen
fremde Eindringlinge wie Faulenzer wird energisch vorgegangen. Die
Kastenordnung nimmt einen großen Raum ein. Dem Superintendenten- und
Generalsuperintendentenamt, kirchlicher wie politischer Visitation werden
eingehende Regelungen gewidmet (EKO XVI,
). Der Summarische
Begriff wirkte weiter nach Sachsen und Wolfenbüttel. Im
Württembergischen Bereich kann man wirklich vom Wachstum der
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Kirchenordungen sprechen – bis hin zu einer umfassenden
Gesellschaftsordnung.
Für Kursachsen stellte Jakob Andreä 1580 einen ganzen Codex von
Kirchenordnungen zusammen, wobei er auf älteres sächsisches Ordnungsgut
seit 1539 zurückgriff und sich an Württemberg 1559 orientierte.
Hervorzuheben ist die Ordnung für die Fürstenschulen (EKO I, 359 ff.). Seit
Gründung der Konsistorien als Organe des landesherrlichen
Kirchenregiments, Zucht- und Ehegerichte, sind die entsprechenden
Ordnungen auch vielfach in die Kirchenordnungen integriert. So in den
Summarischen Begriff, in die Kirchenordnung für BraunschweigWolfenbüttel von 1569 und in die Kursächsische Kirchenordnung von 1580
u.a.
4. Wie Kirchenrecht auch
ohne obrigkeitliche Inkraftsetzung
entstand
Hier ist besonders an die Ordnungen zu denken, die sich die westlichen
Flüchtlingsgemeinden „unter dem Kreuz“ gaben. Erwähnt wurden schon die
niederländischen Flüchtlingsgemeinden a Lascos. Mittels freier Synoden
erhielten auch andere Flüchtlingsgemeinden ihre Ordnung, so durch die
Nationalsynode der französischen Protestanten zu Paris 1559: „Discipline
ecclesiastique...“ (Niesel, 75 ff.). Für die verstreuten Niederländer wurde die
Emder Synode 1571 maßgeblich, an der die Emder Stadtgemeinde keinen
Anteil hatte (Goeters, Akten). In diesen Gemeinden sind Presbyterien die
maßgeblichen Instanzen, zu denen auch die Diakonen gehören.
Superintendenten gibt es nicht. Man trifft sich zu Klassenkonventen,
Provinzial- und Generalsynoden. – Auch die Emder reformierte
Stadtgemeinde, wenn man sie auch nicht schlechtweg unter die freien
Gemeinden rechnen kann, entwickelte ihre Kirchenordnung selbstständig,
und zwar nach und nach, wie man aus den Kirchenratsprotokollen ersehen
kann, bis das Ergebnis 1594 durch den Prediger Menso Alting
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zusammengestellt wurde. Es gibt drei Ämter, Prediger, Älteste und
Diakonen (EKO VII, 1, 480 ff.).
5. Wie die späteren Kirchenordnungen
unter neuem Reichsrecht seit 1552/55
und mit neuen Lehrakzenten gestaltet
wurden
Nach dem Vertrag von Passau 1552 und besonders nach dem Augsburger
Religionsfrieden 1555 ergeben sich neue Akzente. Die bischöfliche
Jurisdiktion ist abgelöst und das Reichsrecht stützt das kirchenrechtliche
Handeln der evangelischen Landesherren. Die Lehre bekommt andere
Akzente. Es geht nicht mehr primär um Auseinandersetzungen mit der
katholischen Kirche, vielmehr um innerprotestantische Streitigkeiten. – An
wichtiger Stelle steht die Mecklenburger Kirchenordnung von 1552, der
Melanchthon sein „Examen ordinandorum“ beigefügt hat. Dort heißt es
eingangs: „Christliche kirchenordnung stehet fürnemlich in fünf stücken.
Erstlich, in pflanzung und erkentnis der einigen, warhaftigen, ewigen,
rechten lere des evangelii...“. Als zweites Stück wird die Erhaltung des
Kirchenamts genannt, drittens die Zeremonien, viertens die Erhaltung
christlicher Schulen und Studien, fünftens die Verordnung gewisser Güter
und Einkommen. Das Lehrstück ist dann sehr ausführlich, auch gesondert
erschienen und von Melanchthon mehrfach variiert. Das „Examen“, mit der
Erweichung der lutherischen Abendsmahlslehre, einer Betonung der
Sichtbarkeit der Kirche usw., wirkte weit über Mecklenburg hinaus (EKO
V, 161 ff.). Bedeutsam ist auch der „Kurze einfältige Bericht“, den Martin
Chemnitz für die von ihm und Jakob Andreä verfasste große
Kirchenordnung für das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel von 1569
schrieb. Der „Bericht“ gehört in die Vorgeschichte der Konkordienformel
von 1577, die dann aber dort zu Lande gar nicht angenommen wurde, so
dass es im Rahmen des „Corpus Julium“ bei dem „Bericht“ blieb (EKO VI,
1, 83 ff.). Für die Grafschaft Oldenburg schufen Nikolaus Selneccer und
Hermann Hamelmann 1573 eine Kirchenordnung, deren ausführlicher
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Lehrteil ein Flickwerk aus dem „Examen ordinandorum“ und dem „Kurzen
einfältigen Bericht“ ist, dazu genommen ist noch die Lehrschrift des
Urbanus Rhegius „Wie man fursichtlich reden soll“ von 1536. Die Lehre ist
im wesentlichen melanchthonisch, was auch darin zum Ausdruck kommt,
dass sie auf das „Corpus Philippicum“ verpflichtet. Doch sah Selneccer
darin keinen Widerspruch zum eigentlichen Luthertum, auch nicht in der
ansonsten strittigen Abendmahlslehre (EKO VII, 2, 986 ff.).
Mehrere Territorien erlebten nach der ersten lutherischen Reformation eine
zweite, eine reformierte Reformation. So hatte das Herzogtum PfalzNeuburg 1543 eine lutherische Kirchenordnung Brandenburg-Nürnberger
Genese erhalten (EKO XIII, 41 ff.; Osiander VII. 576 ff.). 1554 folgte eine
Kirchenordnung württembergischer Herkunft, verbunden mit dem „Examen
ordinandorum“, damit ein Schritt zum Philippismus. Diese Kirchenordnung
wanderte mit der Regierungsübernahme des Herzogs Ottheinrich in der
Kurpfalz 1556 dorthin (EKO XIV, 113 ff.), um 1563 durch die große
kurpfälzische Kirchenordnung, die u.a. den reformierten Heidelberger
Katechismus beinhaltete, abgelöst zu werden. Bei teilweiser Anlehnung an
die Kirchenordnung von 1556 benutzt sie auch Schweizer Ordnungsgut und
Microns Ordinancien (EKO XIV, 333 ff.). – In der Stadt Bremen wurde
Timanns Kirchenordnung von 1534 zwar nicht außer Kraft gesetzt; aber
Albert Hardenberg führte die Stadt als Domprediger 1547 zum Philippismus
und durch Christoph Pezel erhielt sie 1595 eine calvinistische Lehr- und
Kirchenordnung, die indessen umstritten blieb.
6. Wie die Kirchenordnungen
untereinander netzartig Familien
bilden
Wie schon ersichtlich, bilden die Kirchenordnungen ganze
Verwandtschaftsnetze. Nur selten sind sie von nur einer anderen
Kirchenordnung abhängig. Außerdem spielen häufig örtliche Gegebenheiten
hinein. Z.B. knüpft Timann, der 1529 mit seinem Kollegen Johann Pelt
seine erste Kirchordnung für die Grafschaft Ostfriesland aufstellt, nicht nur
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an Braunschweig 1528, sondern auch an das dort geltende Landrecht an.
Erhalten bleiben das dinglich begründete Pfarrbesetzungs- und Steuerrecht.
Aus Bremens vorreformatorischer Zeit übernimmt er das Amt der Bauherren
in Ostfriesland 1529 (EKO VII, 1, 360 ff.) und Bremen 1534. Dies sind nur
kleine Beispiele.
Das Zustandekommen von Familien und Sippen unter den
Kirchenordnungen erklärt sich vielfach daraus, dass bewährte Verfasser von
einer Stadt zur anderen, von einem Territorium zum anderen ausgeliehen
werden und dann auf frühere Arbeiten zurückgreifen. Schülerschaften und
dynastische Beziehungen spielen auch eine Rolle. Ein beliebtes Arsenal war
die Kirchenordnung für Brandenburg-Nürnberg 1533. Die
Kurbrandenburgische Kirchenordnung von 1540 lehnt sich in der Lehre an
sie an, übernimmt die Kinderpredigten, hat aber auch sehr viel anderes Gut
stark konservativer Art unter Beibehaltung des Bischofsamtes (EKO III, 39
ff.). Die Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen, eine
brandenburgische Prinzessin, knüpft mit ihrer Kirchenordnung 1542 an die
Kirchenordnung ihres Bruders an, übernimmt wie diese die Kinderpredigten,
benutzt für die agendarischen Teile aber auch die Erfurter Kirchenämter
nach Thomas Müntzer und für die Konfirmationsordnung die Kasseler
Kirchenordnung von 1539 (EKO VI, 2, 708 ff.). Osiander selbst überträgt
die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung nach Pfalz-Neuburg 1543
(EKO XIII, 41 ff.; Osiander VII, 576 ff.). Ohne weiter auf Einzelheiten
eingehen zu können, nur soviel: die Brandenburg-Nürnberger
Kirchenordnung von 1533 gibt ab an: Württemberg 1536 (EKO XVI, ),
Grafschaft Hohenlohe 1553 (EKO XV, 53 ff.), Hohenlohe 1578 (EKO XV,
237 ff.), an die Kölnische Reformationsordnung 1543. Die Mecklenburger
Kirchenordnung 1540 ist einfach die Brandenburg-Nürnberger
Kirchenordnung in niederdeutscher Übersetzung (EKO V, 129 ff.). Einzelne
liturgische Stücke daraus finden sich verstreut. Was Brandenburg-Nürnberg
nicht abgeben kann, weil sie es selbst nicht hat, sind kirchenrechtliche Texte
im engeren Sinn. – Ausgebreitet ist auch die Welfenfamilie. Die
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Kirchenordnung für Braunschweig-Lüneburg 1564, beruhend auf
Mecklenburg 1552 und Sachsen 1539/55 (EKO, VI, 1, 533 ff.) gibt ab an
Braunschweig-Wolfenbüttel 1569, die ihre kirchenrechtlichen Teile aber
zusätzlich aus Württemberg 1559 bezieht u.a. (EKO VI, 1, 83 ff.).
Braunschweig-Wolfenbüttel gibt weiter an die Grafschaft Lippe,
Spiegelberg und Pyrmont 1571, weiter mit letzterer zusammen an
Oldenburg 1573, die daneben noch etliche andere Kirchenordnungen
heranzieht (EKO VII, 2, 986 ff.). Auf diesen Vorlagen baut sich die
Hoyasche Kirchenordnung von 1581 auf, die aber auch eine ältere
Kirchenordnung für Hoya, Rietberg, Bruchhausen und Harlingerland von
1573/74 benutzt (EKO VI, 2, 1128 ff. EKO VII, 1, 725 ff.). – Die Reihe
ließe sich fortsetzen. Doch nur soviel als Beispiele!
7. Fazit und erstes wie letztes
Postulat
Die Zahl der reformatorischen Kirchenordnungen ist nahezu unendlich und
sehr vielschichtig, recht diffus sind die Beziehungen untereinander. Eine
einheitliche Entwicklungslinie, die für alle gilt, lässt sich nicht durchziehen,
da die Entwicklung in den verschiedenen Territorien unterschiedlich
verläuft.
Doch letztlich gilt:
„… lasst uns wachen und sorgfeltig sein, die geistliche einickeit (wie Paulus
leret) zu halten im bande der liebe und des frides“ (Luther, Vorrede zu
Melanchthons „Unterricht“, EKO I, 151). Christliche Ordnung ist Recht der
Liebe, zu Gott und zum Nächsten. Alles soll fein ordentlich und brüderlich
zugehen. Gott ist ein Feind der Unordnung und des Streites (1. Kor. 14, 33).
Quellen: Martin Bucer, Deutsche Schriften, Bd. IV, V, VII, Gütersloh 1964 ff.; Joannis
Calvini Opera, Vol. II, München 1952; Ernst Feddersen, Die lat. Kirchenordnung König
Christians III. von 1537, Kiel 1934; Walter Göbell, Die Schleswig-Holsteinische
Kirchenordnung von 1542, Neumünster 1986; J. F. Gerhard Goeters, Akten der Synode
der niederländischen Kirche zu Emden 1571, 1971; Wilhelm Niesel, Bekenntnisschrifen
16
und Kirchenordnungen der nach Gottes Wort reformierten Kirche, 3. Aufl., ZollikonZürich 1948; Andreas Osiander d. Ä., Gesamtausgabe, Hg. Gerhard Müller/Gottfried
Seebaß, Bd. III, IV, VII, Gütersloh 1979, 1981, 1988; Emil Sehling, Die evangelischen
Kirchenordnungen des 16. Jh.s, Bd. I-V, Leipzig 1902 ff.; Bd. VI-XV, hrg. vom Institut f.
ev. Kirchenrecht der EKD; Bd. XVI, hrg. von Gottfried Seebaß, Tübingen 1955 ff.
(EKO); Anneliese Sprengler-Ruppenthal, Die Bremer Kirchenordnung von 1534, in:
ZRG, kan. Abt. 82 (1996), 107 ff.
Literatur: Herbert Frost, Strukturprobleme evangelischer Kirchenverfassung, Göttingen
1972; Virpi Mäkinen, Lutheran Reformation and the Law, Leiden 2006; Bernd-Christian
Schneider, Ius reformandi. Die Entwicklung eines Staatskirchenrechts von seinen
Anfängen bis zum Ende des Alten Reichs = Ius Ecclesiasticum, Bd. 68, Tübingen 2001;
Anneliese Sprengler-Ruppenthal, TRE 18, 670 ff. (Lit.); TRE 28, 277 ff. (Lit); Zu den
Kirchenordnungen des 16. Jh.s., Gesammelte Aufsätze = Ius Ecclesiasticum, Bd. 74,
Tübingen 2004 (Lit.); Zur Entwicklungsgeschichte der reformatorischen Kirchen- und
Armenordnungen im 16. Jh., Sonderdruck des Diakoniewissenschftl. Instituts der
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Heidelberg 2005.
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