Peter Braun Schulrecht/Schulkunde Aufgaben der Schule 1. Nach der Verfassung des Freistaates Bayern Alle Schulen unterliegen dem Artikel 131 in der Verfassung. Im BayEUG wird dieser in Artikel 1 noch einmal aufgeführt. „(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayrischen Heimat und zu deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erhiehen.“ 2. Nach dem Bayrischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) In Artikel 1 wird neben den oben genannten Punkten zusätzlich auf die Beachtung des Verfassungsmäßigen Rechtes der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder hingewiesen. In Punkt (1) des Artikels 2, der in der BayEUG mit Aufgaben der Schulen überschrieben ist, werden viele der oben genannten Punkte in ähnlicher Form aufgeführt. Die Aufgaben der Schulen werden aber sprachlich etwas deutlicher hervorgehoben. Beispiele: - Die Schulen sollen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und Fähigkeiten entwickeln, um die Schüler zu selbstständigem Urteil und eigenverantwortlichen Handeln zu befähigen. - Erziehung zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, ..., Anerkennung religiöser Werte. - Kenntnisse von Geschichte, Kultur, ..., Liebe zur Heimat und europäischen Bewusstsein - Erziehung im Geist der Völkerverständigung... - Förderung der Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat... - Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Staat... - Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt fördern Punkt (2): Die Schulen erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit neuem vertraut. In Punkt (3) weißt auf die Zusammenarbeit der Schulen mit dem Elternhaus hin, die auch zur Entwicklung eines eigenen Schulprofils dienen soll. Punkt (4) verlangt eine Öffnung der Schulen gegenüber ihrem Umfeld. Die Schulen sollen dabei mit Außerschulischen Einrichtungen, wie Betreiben und Vereinen, zusammenarbeiten. In Artikel 11 (1) steht speziell für die Berufsschule: ‚Sie hat die Aufgabe, die Schüler in Abstimmung mit der betrieblichen Berufsausbildung oder unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit beruflich zu bilden und zu erziehen und die allgemeine Bildung zu fördern. 3. Nach dem Gesetz über das berufliche Schulwesen (GbSch) Die Berufsschule hat insbesondere die Aufgabe, die allgemeinen berufsfeldübergreifenden sowie die für die Berufsausbildung erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und die fachpraktischen Kenntnisse zu vertiefen. (aus Pohlmann 1/99) 4. Nach den Rahmenvereinbarungen über die Berufsschule (Kultusministerkonferenz) Sie hat die Aufgabe allgemeine und berufliche Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsbildung zu vermitteln. Sie hat darüber hinaus die Aufgabe, ein die Berufsausbildung vorbereitendes und begleitendes Bildungsangebot zu machen. (aus Pohlmann 1/99) Hinweis: Die Lehrerdienstordnung nennt die Aufgaben und Pflichten der Lehrkräfte, nicht die Aufgaben der Schule.