Rahmenvereinbarung zwischen der Universität Konstanz und dem Personalrat über die Fortführung des Projekts „Telearbeit“ an der Universität Konstanz Die Universität Konstanz und der Personalrat vereinbaren die Fortführung von Telearbeit ab dem 01.01.2002 mit den nachstehenden Maßgaben: 1. Grundsatz Auch im Bereich der alternierenden Telearbeit gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages / Beamtenrechts. Die individuell abgeschlossenen Arbeits-/ Dienstverträge bleiben weiterhin bestehen. Alle betrieblichen / dienstlichen Regelungen gelten unverändert bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2. Teilnahmevoraussetzungen Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt freiwillig auf Antrag der/des Beschäftigten. Die Zustimmung des Vorgesetzten ist erforderlich. Dienstliche Belange dürfen der Telearbeit nicht entgegen stehen. Auf die Teilnahme am Projekt besteht kein Anspruch. Die/Der Beschäftigte hat jederzeit das Recht, die Teilnahme an Telearbeit mit einer Frist von 4 Wochen abzubrechen und wieder die gesamte Arbeitsleistung im Büro zu erbringen. Dem Arbeitgeber steht zu den gleichen Bedingungen ein Abbruchsrecht zu. Der Arbeitsvertrag bleibt hiervon unberührt. Die Beteiligungsrechte des Personalrats sind zu wahren. 3. Form der Telearbeit Für das Projekt kommt grundsätzlich nur die Form der alternierenden Telearbeit in Betracht, also ein Wechsel zwischen Arbeiten in der Universität und Arbeiten vom Telearbeitsplatz aus. Der Anteil der Arbeit in der Universität soll mindestens 50% der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. 4. Arbeitszeit Die/Der Beschäftigte ist für die Erfassung seiner Arbeitszeit selbst verantwortlich. Hierzu ist ein Arbeitszeitblatt zu führen. Für die Erfassung der Arbeitszeit an der Universität gelten die betrieblichen Vereinbarungen. Dateiname: Rahmen-Telearbeit-061201.doc 2 5. Arbeitsschutz Um den Arbeitsschutzbestimmungen Rechnung zu tragen, erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung des häuslichen Bildschirmarbeitsplatzes durch die Dienststelle. Hierzu besichtigt sie den Arbeitsplatz nach Absprache mit der/dem Beschäftigten. Dem Personalrat wird die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben. Es wird ein Mängel- und Maßnahmeprotokoll erstellt. Darüber hinaus ist die/der Beschäftigte selbst verpflichtet, für die Einhaltung der Arbeitsplatzschutzbestimmungen zu sorgen (z.B. Lüftung, Raumtemperatur oder Beleuchtung). 6. Arbeitsmittel Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Möbeln, Beleuchtungskörpern sowie anderen Einrichtungsgegenständen und der erforderlichen Hardware übernimmt grundsätzlich die/der Beschäftigte. Die dienstlich erforderliche Software stellt die Universität. Deren Installation und die in diesem Zusammenhang benötigte Gerätebetreuung werden durch die Universität geleistet. Der Zugang an das Rechnernetz der Universität erfolgt grundsätzlich durch DSL, wenn nicht verfügbar durch ISDN. Die Kosten der Installation des DSL/ISDN-Anschlusses trägt die/der Beschäftigte. Die Dienststelle übernimmt monatlich € 10,- der Kosten des Grundbetrages für den DSL/ISDN-Anschluss. Der/Dem Beschäftigten werden die Betriebskosten des häuslichen Arbeitsplatzes (Strom, Miete, etc.) nicht erstattet. 7. Datenschutz Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Sie/Er wird hierüber von der Universität beraten. Die Universität richtet die Hard- und Software so ein, dass sie die/den Beschäftigten bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützt. Notwendige Arbeitsunterlagen dürfen unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen von der Betriebsstätte zum Telearbeitsplatz gebracht und aufbewahrt werden. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwörter werden von der/dem Beschäftigten so geschützt, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Die/Der Beschäftigte ist auf den Datenschutz ausdrücklich hinzuweisen. 3 8. Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz Die/Der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber, dem Personalrat sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten bei berechtigtem Interesse auch kurzfristig nach einer terminlichen Absprache Zugang zu dem Telearbeitsplatz zu gewähren. 9. Arbeitsvertrag Die Telearbeit wird mit der/dem Beschäftigten in Form einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart. 10. Evaluation Nach Ablauf von jeweils 2 Jahren hat eine Evaluation des Projektes durch die Universität Konstanz in Zusammenarbeit mit dem Personalrat zu erfolgen. Basierend auf dieser Evaluation kann die Rahmenvereinbarung fortgeführt oder unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Konstanz, den Der Rektor Der Personalrat der Universität Konstanz Der Vorsitzende Prof. Dr. Gerhart v. Graevenitz Harald Kautz