UNIVERSITÄT KONSTANZ Konstanz, den

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Rahmenvereinbarung
zwischen der Universität Konstanz und dem Personalrat
über die Fortführung des Projekts
„Telearbeit“ an der Universität Konstanz
Die Universität Konstanz und der Personalrat vereinbaren die Fortführung von Telearbeit ab dem 01.01.2002 mit den nachstehenden Maßgaben:
1. Grundsatz
Auch im Bereich der alternierenden Telearbeit gelten die Bestimmungen des
Tarifvertrages / Beamtenrechts. Die individuell abgeschlossenen Arbeits-/
Dienstverträge bleiben weiterhin bestehen. Alle betrieblichen / dienstlichen
Regelungen gelten unverändert bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Teilnahmevoraussetzungen
Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt freiwillig auf Antrag der/des
Beschäftigten. Die Zustimmung des Vorgesetzten ist erforderlich. Dienstliche
Belange dürfen der Telearbeit nicht entgegen stehen. Auf die Teilnahme am
Projekt besteht kein Anspruch.
Die/Der Beschäftigte hat jederzeit das Recht, die Teilnahme an Telearbeit mit
einer Frist von 4 Wochen abzubrechen und wieder die gesamte Arbeitsleistung im Büro zu erbringen. Dem Arbeitgeber steht zu den gleichen
Bedingungen ein Abbruchsrecht zu. Der Arbeitsvertrag bleibt hiervon
unberührt. Die Beteiligungsrechte des Personalrats sind zu wahren.
3. Form der Telearbeit
Für das Projekt kommt grundsätzlich nur die Form der alternierenden Telearbeit in Betracht, also ein Wechsel zwischen Arbeiten in der Universität und
Arbeiten vom Telearbeitsplatz aus. Der Anteil der Arbeit in der Universität soll
mindestens 50% der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
4. Arbeitszeit
Die/Der Beschäftigte ist für die Erfassung seiner Arbeitszeit selbst verantwortlich. Hierzu ist ein Arbeitszeitblatt zu führen. Für die Erfassung der Arbeitszeit
an der Universität gelten die betrieblichen Vereinbarungen.
Dateiname: Rahmen-Telearbeit-061201.doc
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5. Arbeitsschutz
Um den Arbeitsschutzbestimmungen Rechnung zu tragen, erfolgt eine
Gefährdungsbeurteilung des häuslichen Bildschirmarbeitsplatzes durch die
Dienststelle. Hierzu besichtigt sie den Arbeitsplatz nach Absprache mit
der/dem Beschäftigten. Dem Personalrat wird die Möglichkeit zur Teilnahme
gegeben. Es wird ein Mängel- und Maßnahmeprotokoll erstellt.
Darüber hinaus ist die/der Beschäftigte selbst verpflichtet, für die Einhaltung
der Arbeitsplatzschutzbestimmungen zu sorgen (z.B. Lüftung, Raumtemperatur oder Beleuchtung).
6. Arbeitsmittel
Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Möbeln, Beleuchtungskörpern
sowie anderen Einrichtungsgegenständen und der erforderlichen Hardware
übernimmt grundsätzlich die/der Beschäftigte. Die dienstlich erforderliche
Software stellt die Universität. Deren Installation und die in diesem Zusammenhang benötigte Gerätebetreuung werden durch die Universität geleistet.
Der Zugang an das Rechnernetz der Universität erfolgt grundsätzlich durch
DSL, wenn nicht verfügbar durch ISDN. Die Kosten der Installation des
DSL/ISDN-Anschlusses trägt die/der Beschäftigte. Die Dienststelle übernimmt
monatlich € 10,- der Kosten des Grundbetrages für den DSL/ISDN-Anschluss.
Der/Dem Beschäftigten werden die Betriebskosten des häuslichen Arbeitsplatzes (Strom, Miete, etc.) nicht erstattet.
7. Datenschutz
Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen
einzuhalten. Sie/Er wird hierüber von der Universität beraten.
Die Universität richtet die Hard- und Software so ein, dass sie die/den
Beschäftigten bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützt.
Notwendige Arbeitsunterlagen dürfen unter Berücksichtigung der gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen von der Betriebsstätte zum Telearbeitsplatz gebracht
und aufbewahrt werden. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwörter werden von der/dem Beschäftigten so geschützt, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Die/Der Beschäftigte ist auf den Datenschutz ausdrücklich hinzuweisen.
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8. Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz
Die/Der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber, dem Personalrat
sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten bei berechtigtem Interesse
auch kurzfristig nach einer terminlichen Absprache Zugang zu dem Telearbeitsplatz zu gewähren.
9. Arbeitsvertrag
Die Telearbeit wird mit der/dem Beschäftigten in Form einer Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag vereinbart.
10. Evaluation
Nach Ablauf von jeweils 2 Jahren hat eine Evaluation des Projektes durch die
Universität Konstanz in Zusammenarbeit mit dem Personalrat zu erfolgen.
Basierend auf dieser Evaluation kann die Rahmenvereinbarung fortgeführt
oder unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt
werden.
Konstanz, den
Der Rektor
Der Personalrat der
Universität Konstanz
Der Vorsitzende
Prof. Dr. Gerhart v. Graevenitz
Harald Kautz
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