Merkblatt FATCA

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A X ALO Steuerberatung AG
Merkblatt FATCA
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) dient den USA
dazu, sämliche Konten von Personen, welche in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Person), in den USA auch
tatsächlich besteuert werden. Zu
diesem Zweck werden verschiedene Finanzinstitute verpflichtet,
die dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Unterscheidung FFI / NFFE
FATCA unterteilt die nicht US-amerikanischen juristischen Personen in zwei Kategorien, nämlich in Foreign Financial Institutions (FFI) und Non Financial Foreign
Entities (NFFE). Die FFIs müssen den Anforderungen von FATCA gerecht werden
und sich beim Internal Revenue Service
(IRS), der US-Steuerbehörde, registrieren
sowie die US-Steuerpflichtigen entsprechend identifizieren.
Als FFI gilt ein einlage- oder depotführendes Institut, ein Investmentunternehmen
oder seine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Für FATCA aus liechtensteinischer Sicht relevant sind grundsätzlich nur
solche Gesellschaften, welche in Liechtenstein gegründet oder in Liechtenstein ansässig sind. Dabei ist die steuerrechtliche
Betrachtung massgebend.
Wer fällt unter FATCA?
Alle FFIs müssen den Anforderungen von
FATCA gerecht werden. NFFE sind grundsätzlich von FATCA nicht betroffen. Als FFIs
gelten:
Einlageführendes Institut
(Custodial Institution)
Als einlageführendes Institut gilt jedes Unternehmen, das im Rahmen einer ordentlichen Ausübung von Bankgeschäften Depositen entgegen nimmt.
Depotführendes Institut
(Depository Institution)
Als depotführendes Institut gilt jedes Unternehmen, das im Rahmen der Geschäftstätigkeit Vermögenswerte für Dritte hält.
Ebenfalls in diesen Bereich fallen die Verwaltung von Schliessfächern, das Halten
von Metallkonten sowie auch reine Sitzgesellschaften, da deren einziger Zweck darin besteht, für den Aktionär (wirtschaftlich
Berechtigter) Vermögenswerte zu halten.
Diese Tätigkeiten müssen aber wesentlich
sein, d. h. mind. 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte müssen aus diesen Tätigkeiten stammen.
Investmentunternehmen
(Investment Entity)
Jedes Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf Rechnung oder im Namen Dritter
besteht und folgende Tätigkeiten umfasst:
–Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, übertragbaren Wertschriften etc.
–Individuelles und kollektives Portfolio­
management
–Sonstige Anlagen oder Verwaltung von
Vermögenswerten oder Geld für Dritte
Spezifizierte Versicherungsgesellschaft
Jedes Versicherungsunternehmen, ­welches
rückkaufsfähige Versicherungsverträge
oder Rentenversicherungsverträge vertreibt, gilt als spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company). Als NFFE gelten im Grundsatz alle
juristische Personen, welche nicht als FFI
einzustufen sind.
Gelten Treuhandgesellschaften im
Fürstentum Liechtenstein als FFI?
Wenn eine Treuhandgesellschaft mit Sitz
im Fürstentum Liechtenstein lediglich
Dienstleistungen anbietet, wie z.B. Führen einer Buchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuerberatung etc., so
gilt sie als NFFE. Erbringt sie allerdings
Dienstleistungen im klassischen Bereich
der FL-Treuhänder wie z.B. Betreuung von
verschiedenen Strukturen, so gilt sie im
Grundsatz als FFI und untersteht somit den
FATCA-Regelungen.
Gelten unabhängige Vermögensverwalter im Fürstentum Liech­tenstein
als FFI?
Ja, Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche in Liechtenstein konzessioniert sind, gelten als FFI. Im Gegensatz
zu den Treuhandgesellschaften entfällt bei
ihnen aber per Definition die FATCA-Verpflichtungen, da diese von den kontoführenden Banken wahrgenommen werden
müssen. Die nach VVG konzessionierten
Vermögensgesellschaften gelten somit als
Certified deemed compliant FFI. Selbstverständlich sind aber im Geschäftsverhältnis
zwischen Vermögensverwalter und Bank
die entsprechenden Formulare zu erstellen
bzw. auszufüllen (z.B. W-8BEN-E).
Was muss ich tun, wenn meine Unternehmung als FFI einzustufen ist?
Registrierungspflicht
Jede juristische Person, die gemäss den
vorstehenden Definitionen als FFI anzusehen ist, muss sich beim IRS registrieren
und erhält in der Folge eine GIIN (Identifikationsnummer). Eine Registrierung kann
grundsätzlich jederzeit erfolgen. Da die
Meldungen der FFI für das Jahr 2014 an die
Steuerverwaltung Liechtenstein bis zum
30. Juni 2015 zu erfolgen hat, empfiehlt
sich eine Meldung vor diesem Zeitpunkt.
Reportingpflicht
Jede FFI muss jeweils bis 30. Juni des folgenden Jahres eine Meldung an die Steuerverwaltung Liechtenstein vornehmen.
Die erste Meldung hat bis 30. Juni 2015 zu
erfolgen und umfasst das Jahr 2014.
Gemeldet werden muss:
–Name, Adresse und US-Steueridentifikationsnummer derjenigen US-Person,
welche Inhaber eines Kontos oder Depots ist oder die eine beherrschende
Personen (wirtschaftlich Berechtigte) an
einem nicht USamerikanischen Rechtsträger ist inkl. einer allfälligen US-Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers.
–Kontonummer
–Name und GIIN des meldenden liechtensteinischen Finanzinstitutes
–Kontostand oder –wert (inkl. Rückkaufsoder Barwert bei rückkaufsfähigen Versicherungen) per Ende des betreffenden
Kalenderjahres (erstmals per 31.12.2014).
Bei im Jahr 2014 aufgelösten Konti ist der
Wert unmittelbar vor Kontoauflösung zu
melden.
–Bei Verwahrkonten sind nebst den Vermögenswerten auch alle im entsprechenden Kalenderjahr zugeflossenen Zinsen,
Dividenden und anderer Vermögenserträge zu melden.
–Für 2015 und 2016 muss zudem jedes
nicht teilnehmende FFI, an welches Zahlungen geleistet wurden, namentlich gemeldet werden inkl. dem Gesamtbetrag
dieser Zahlungen
Pflicht zur Einbehaltung einer
Quellensteuer
Werden Zahlungen, welche aus US-amerikanischer Quelle stammen, an nichtteilnehmende Finanzinstitute geleistet, so
muss das FFI darauf grundsätzlich 30%
Abzugsteuer (Quellensteuer) einbehalten.
Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung zu
Gunsten von nicht US-Personen vereinnahmt werden. Somit werden mittelfristig
mit grosser Wahrscheinlichkeit Beziehungen zu nichtteilnehmenden Finanzinstituten abgebrochen.
An wen erfolgt die Meldung?
Die jährliche Meldung durch die FFI erfolgt an die Steuerverwaltung Liechtenstein jeweils bis zum 30 .Juni. Dort werden
die Daten zusammengefasst und aufbereitet. Eine Meldung an den IRS erfolgt durch
die Steuerverwaltung Liechtenstein bis 30.
September des entsprechenden Jahres.
Somit muss ein liechtensteinisches Finanzinstitut selber keine Meldung an den IRS
vornehmen.
Was muss ich melden, wenn ich keine
US-Personen betreue, also auch keine
Rechtsträger, an welchen US-Personen
wirtschaftlich berechtigt sind?
In diesem Fall muss, zumindest nach jetzigem Wissensstand, keine Meldung vorgenommen werden.
Muss ich als Treuhandgesellschaft für
jede betreute Struktur eine eigene GIIN
beantragen?
Nein, die Treuhandgesellschaft benötigt für
sich eine GIIN und kann für alle betreuten
Strukturen eine gemeinsame GIIN (Sponsoring-GIIN) beantragen.
Welche Dienstleistungen kann die Axalo
Steuerberatung AG übernehmen?
Die Axalo Steuerberatung AG berät und
begleitet Sie sowohl bei der Registrierung
als auch bei Fragen bezüglich Reporting.
Zudem stehen wir Ihnen für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit FATCA zur Verfügung. Auf Wunsch übernehmen wir für
Sie auch die Registrierung sowie das Reporting, allerdings ist es dabei unerlässlich,
dass uns sämtliche relevanten Informationen überlassen werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, dass wir
uns für Sie als Responsible Officer registrieren lassen und somit als Ihr Vertreter gegenüber der Steuerverwaltung Liechtenstein und dem IRS fungieren.
WIE ERREICHEN SIE UNS?
Telefon: 00423 399 77 00
Email: [email protected]
Postadresse: Axalo Steuerberatung AG
ALandstrasse
X ALO Steuerberatung
AG
40, 9495 Triesen
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