A X ALO Steuerberatung AG Merkblatt FATCA Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) dient den USA dazu, sämliche Konten von Personen, welche in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Person), in den USA auch tatsächlich besteuert werden. Zu diesem Zweck werden verschiedene Finanzinstitute verpflichtet, die dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Unterscheidung FFI / NFFE FATCA unterteilt die nicht US-amerikanischen juristischen Personen in zwei Kategorien, nämlich in Foreign Financial Institutions (FFI) und Non Financial Foreign Entities (NFFE). Die FFIs müssen den Anforderungen von FATCA gerecht werden und sich beim Internal Revenue Service (IRS), der US-Steuerbehörde, registrieren sowie die US-Steuerpflichtigen entsprechend identifizieren. Als FFI gilt ein einlage- oder depotführendes Institut, ein Investmentunternehmen oder seine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Für FATCA aus liechtensteinischer Sicht relevant sind grundsätzlich nur solche Gesellschaften, welche in Liechtenstein gegründet oder in Liechtenstein ansässig sind. Dabei ist die steuerrechtliche Betrachtung massgebend. Wer fällt unter FATCA? Alle FFIs müssen den Anforderungen von FATCA gerecht werden. NFFE sind grundsätzlich von FATCA nicht betroffen. Als FFIs gelten: Einlageführendes Institut (Custodial Institution) Als einlageführendes Institut gilt jedes Unternehmen, das im Rahmen einer ordentlichen Ausübung von Bankgeschäften Depositen entgegen nimmt. Depotführendes Institut (Depository Institution) Als depotführendes Institut gilt jedes Unternehmen, das im Rahmen der Geschäftstätigkeit Vermögenswerte für Dritte hält. Ebenfalls in diesen Bereich fallen die Verwaltung von Schliessfächern, das Halten von Metallkonten sowie auch reine Sitzgesellschaften, da deren einziger Zweck darin besteht, für den Aktionär (wirtschaftlich Berechtigter) Vermögenswerte zu halten. Diese Tätigkeiten müssen aber wesentlich sein, d. h. mind. 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte müssen aus diesen Tätigkeiten stammen. Investmentunternehmen (Investment Entity) Jedes Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf Rechnung oder im Namen Dritter besteht und folgende Tätigkeiten umfasst: –Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, übertragbaren Wertschriften etc. –Individuelles und kollektives Portfolio­ management –Sonstige Anlagen oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte Spezifizierte Versicherungsgesellschaft Jedes Versicherungsunternehmen, ­welches rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt, gilt als spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company). Als NFFE gelten im Grundsatz alle juristische Personen, welche nicht als FFI einzustufen sind. Gelten Treuhandgesellschaften im Fürstentum Liechtenstein als FFI? Wenn eine Treuhandgesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein lediglich Dienstleistungen anbietet, wie z.B. Führen einer Buchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuerberatung etc., so gilt sie als NFFE. Erbringt sie allerdings Dienstleistungen im klassischen Bereich der FL-Treuhänder wie z.B. Betreuung von verschiedenen Strukturen, so gilt sie im Grundsatz als FFI und untersteht somit den FATCA-Regelungen. Gelten unabhängige Vermögensverwalter im Fürstentum Liech­tenstein als FFI? Ja, Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche in Liechtenstein konzessioniert sind, gelten als FFI. Im Gegensatz zu den Treuhandgesellschaften entfällt bei ihnen aber per Definition die FATCA-Verpflichtungen, da diese von den kontoführenden Banken wahrgenommen werden müssen. Die nach VVG konzessionierten Vermögensgesellschaften gelten somit als Certified deemed compliant FFI. Selbstverständlich sind aber im Geschäftsverhältnis zwischen Vermögensverwalter und Bank die entsprechenden Formulare zu erstellen bzw. auszufüllen (z.B. W-8BEN-E). Was muss ich tun, wenn meine Unternehmung als FFI einzustufen ist? Registrierungspflicht Jede juristische Person, die gemäss den vorstehenden Definitionen als FFI anzusehen ist, muss sich beim IRS registrieren und erhält in der Folge eine GIIN (Identifikationsnummer). Eine Registrierung kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. Da die Meldungen der FFI für das Jahr 2014 an die Steuerverwaltung Liechtenstein bis zum 30. Juni 2015 zu erfolgen hat, empfiehlt sich eine Meldung vor diesem Zeitpunkt. Reportingpflicht Jede FFI muss jeweils bis 30. Juni des folgenden Jahres eine Meldung an die Steuerverwaltung Liechtenstein vornehmen. Die erste Meldung hat bis 30. Juni 2015 zu erfolgen und umfasst das Jahr 2014. Gemeldet werden muss: –Name, Adresse und US-Steueridentifikationsnummer derjenigen US-Person, welche Inhaber eines Kontos oder Depots ist oder die eine beherrschende Personen (wirtschaftlich Berechtigte) an einem nicht USamerikanischen Rechtsträger ist inkl. einer allfälligen US-Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers. –Kontonummer –Name und GIIN des meldenden liechtensteinischen Finanzinstitutes –Kontostand oder –wert (inkl. Rückkaufsoder Barwert bei rückkaufsfähigen Versicherungen) per Ende des betreffenden Kalenderjahres (erstmals per 31.12.2014). Bei im Jahr 2014 aufgelösten Konti ist der Wert unmittelbar vor Kontoauflösung zu melden. –Bei Verwahrkonten sind nebst den Vermögenswerten auch alle im entsprechenden Kalenderjahr zugeflossenen Zinsen, Dividenden und anderer Vermögenserträge zu melden. –Für 2015 und 2016 muss zudem jedes nicht teilnehmende FFI, an welches Zahlungen geleistet wurden, namentlich gemeldet werden inkl. dem Gesamtbetrag dieser Zahlungen Pflicht zur Einbehaltung einer Quellensteuer Werden Zahlungen, welche aus US-amerikanischer Quelle stammen, an nichtteilnehmende Finanzinstitute geleistet, so muss das FFI darauf grundsätzlich 30% Abzugsteuer (Quellensteuer) einbehalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung zu Gunsten von nicht US-Personen vereinnahmt werden. Somit werden mittelfristig mit grosser Wahrscheinlichkeit Beziehungen zu nichtteilnehmenden Finanzinstituten abgebrochen. An wen erfolgt die Meldung? Die jährliche Meldung durch die FFI erfolgt an die Steuerverwaltung Liechtenstein jeweils bis zum 30 .Juni. Dort werden die Daten zusammengefasst und aufbereitet. Eine Meldung an den IRS erfolgt durch die Steuerverwaltung Liechtenstein bis 30. September des entsprechenden Jahres. Somit muss ein liechtensteinisches Finanzinstitut selber keine Meldung an den IRS vornehmen. Was muss ich melden, wenn ich keine US-Personen betreue, also auch keine Rechtsträger, an welchen US-Personen wirtschaftlich berechtigt sind? In diesem Fall muss, zumindest nach jetzigem Wissensstand, keine Meldung vorgenommen werden. Muss ich als Treuhandgesellschaft für jede betreute Struktur eine eigene GIIN beantragen? Nein, die Treuhandgesellschaft benötigt für sich eine GIIN und kann für alle betreuten Strukturen eine gemeinsame GIIN (Sponsoring-GIIN) beantragen. Welche Dienstleistungen kann die Axalo Steuerberatung AG übernehmen? Die Axalo Steuerberatung AG berät und begleitet Sie sowohl bei der Registrierung als auch bei Fragen bezüglich Reporting. Zudem stehen wir Ihnen für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit FATCA zur Verfügung. Auf Wunsch übernehmen wir für Sie auch die Registrierung sowie das Reporting, allerdings ist es dabei unerlässlich, dass uns sämtliche relevanten Informationen überlassen werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, dass wir uns für Sie als Responsible Officer registrieren lassen und somit als Ihr Vertreter gegenüber der Steuerverwaltung Liechtenstein und dem IRS fungieren. WIE ERREICHEN SIE UNS? Telefon: 00423 399 77 00 Email: [email protected] Postadresse: Axalo Steuerberatung AG ALandstrasse X ALO Steuerberatung AG 40, 9495 Triesen