Bundeswehr-Kriegseinsatz in Afghanistan („Enduring Freedom“)

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Bundeswehr-Kriegseinsatz in Afghanistan
(„Enduring Freedom“)
Die geschäftsführende Bundesregierung hat am 2.11.2005 beschlossen, im neu
gewählten Deutschen Bundestag noch im November 2005 einen Beschluss-Antrag
zum weiteren Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der US-geführten
Militäroperationen „Enduring Freedom“ einzubringen.
Dabei geht es um unmittelbaren militärischen Kampfeinsatz – also um Krieg - , an
dem unter der Führung der US-Regierung und eines US-Militärkommandos in
Afghanistan (und evtl. in Nachbarstaaten) unter anderem ca. 500
Bundeswehrsoldaten („KSK“) beteiligt sind. Über die genauen Inhalte dieses
militärischen KSK-Einsatzes der Bundeswehr ist bisher wenig bekannt. Auch eine
hinreichende parlamentarische Kontrolle durch den Deutschen Bundestag findet
de facto nicht statt. Lediglich einige wenige – ausgewählte - Parlamentarier werden
vom Bundesministerium der Verteidigung rudimentär über die Kriegsvorgänge
informiert. Eine „Rückkopplung“ mit ihren Parteigremien und der Öffentlichkeit
ist diesen Parlamentariern – unter Strafandrohung - verwehrt.
Im Rahmen von „Enduring Freedom“ geht es neben diesen militärischen
Kampfeinsätzen in Afghanistan auch um den Einsatz von Einheiten der
Bundesmarine im Mittelmeer und am „Horn von Afrika“ zur Sicherung des
Kriegsnachschubs, zur „Gewährleistung der Sicherheit der Seewege“ sowie zur
„Unterbrechung der Verbindungswege terroristischer Organisationen’“ (vgl. dazu
die nachfolgenden Infos von der Homepage der Bundesregierung).
„Enduring Freedom“ muss rechtlich und politisch streng von dem Einsatz der
Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Kontingente in Afghanistan unterschieden
werden, denen – anders als bei „Enduring Freedom“ - ein UN-Mandat zugrunde
liegt.
Es gibt allerdings starke Bestrebungen von Seiten der US-Regierung und von
NATO-Staaten, das Kommando über die ISAF-Kontingente und von „Enduring
Freedom“ zusammen zu legen.
Gegen den militärischen Kampfeinsatz der Bundeswehr im Rahmen von „Enduring
Freedom“ bestehen gravierende völker- und verfassungsrechtliche Bedenken.
Wir verweisen insoweit auf eine Stellungnahme von Prof. Norman Paech
(Hamburg), der seit vielen Jahren Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von
IALANA ist:
„.. Die Bundesregierung stützt sich zur Rechtfertigung der Operationen "Enduring
Freedom" und "Active Endavour" auf das Selbstverteidigungsrecht unter Artikel 51 der
UNO-Charta und auf den Bündnisfall nach Artikel 5 des Nato-Vertrages. Vier Jahre nach
den Anschlägen vom 11. September 2001 ist es aber unzulässig, ganz unabhängig von der
damaligen Einschätzung der Lage, daraus ein Recht auf militärische Selbstverteidigung
abzuleiten. Heute liegt ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere Nato-Mitglieder,
der "als Angriff gegen sie alle angesehen werden muss", eindeutig nicht vor.
Das beantragte Mandat missachtet zudem die Rechte des Deutschen Bundestages, da es
sich faktisch um einen Vorratsbeschluss ohne klar definiertes Einsatzgebiet handelt. Die
Bundesregierung beantragt den Einsatz der Bundeswehr in einem Gebiet, das von NordOst-Afrika über die Arabische Halbinsel bis nach Mittel- und Zentralasien reicht.
Tatsächlich ist etwa die Deutsche Marine mit Berufung auf dieses Anti-Terror-Mandat
seit vier Jahren ständig am Horn von Afrika im Einsatz. Zudem verlangt die
Bundesregierung faktisch einen Freibrief für den deutlichen Ausbau des Einsatzes. Der
beim Parlament beantragte Umfang liegt erneut deutlich über dem bislang
ausgeschöpften Kontingent.
Vor allem aber würde es der Bundesregierung bei einer Zustimmung durch das
Parlament ein weiteres Jahr ermöglicht, die verdeckt agierenden Einheiten des
Kommandos Spezialkräfte (KSK) einzusetzen. Die Aktivitäten des unter dem Kommando
der US-Streitkräfte kämpfenden KSK entziehen sich jedoch weitgehend der
parlamentarischen Kenntnis und Kontrolle. Die Abgeordneten werden beispielsweise
nicht darüber unterrichtet, ob und inwieweit die KSK am Anti-Drogen-Kampf sowie an
der Festnahme von Personen beteiligt ist, die in Guantanamo und anderen USGefangenenlager unter eindeutig völkerrechtswidrigen und menschenunwürdigen
Bedingungen festgehalten werden. Einem Mandat für einen solchen Einsatz kann ein
demokratisches Parlament nicht zustimmen. ...“
A. Dokumente der Bundesregierung:
O-Ton der Bundesregierung:
(1.) Kampf gegen den Terrorismus fortsetzen
Mi, 02.11.2005
Die Bundeswehr wird weiterhin den internationalen Terrorismus bekämpfen. Die
Bundesregierung hat die Beteiligung der Bundeswehr bei der Operation "Enduring
Freedom" über den 15. November hinaus für weitere zwölf Monate beschlossen. Die
Operation "Enduring Freedom" startete im November 2001 als Reaktion auf die
Anschläge vom 11. September.
Die Entscheidung des Kabinetts steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des
Deutschen Bundestages, der voraussichtlich in seiner Sitzung am 8. November 2005
darüber entscheiden wird.
Der Beschluss der Bundesregierung schreibt das bisherige Mandat im Wesentlichen
unverändert fort. Allerdings kann der Einsatz der bislang genutzten
Seeraumüberwachungsflugzeuge am Horn von Afrika bis auf weiteres nicht fortgeführt
werden, da der Flugzeugtyp "Atlantic Breguet" auf "P3 Orion" umgerüstet wird.
Der personelle Umfang der bereitgestellten Kräfte wird entsprechend reduziert und die
Obergrenze auf 2.800 Soldaten - bisher 3.100 - angepasst.
Der Einsatz hilft maßgeblich bei der Beseitigung von terroristischen Rückzugsgebieten
und hat stabilisierenden Einfluss auf die Länder am Horn von Afrika. Im Kampf gegen
den Terrorismus setzt die Bundesregierung neben militärischen Mitteln auch politische,
entwicklungspolitische und polizeiliche Instrumente ein.
Die Operation "Enduring Freedom"
Einen Tag nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 verurteilte der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diese als bewaffnete Angriffe auf die Vereinigten
Staaten sowie als Bedrohung für den internationalen Frieden. Die Resolution bekräftigt
das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung. Der NATO-Rat beschloss
daraufhin, dass der Angriff auf die Vereinigten Staaten unter Artikel 5 des Washingtoner
Vertrages fällt. Dieser stellt fest, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere
der Bündnispartner in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen alle angesehen
wird. Der Deutsche Bundestag hat am 16. November 2001 beschlossen, dass deutsche
Streitkräfte mit den USA und den anderen Staaten der Anti-Terror-Koalition bei der
militärischen Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammenarbeiten.
Die Bundeswehr ist an der Operation Enduring Freedom mit der Marine beteiligt.
Aufträge des deutschen Einsatzverbandes sind die Seeraumüberwachung und der Schutz
der Seeverbindungslinien in den Gebieten um das Horn von Afrika. Ziel ist es, den
Transport von Personen und Gütern (zum Beispiel Waffen, Munition und Drogen) zu
unterbinden, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus dienen können.
Quelle: Website der Bundesregierung: www.bundesregierung.de
(2.) Übersicht über die gegenwärtigen Militäreinsätze der Bundeswehr
(weltweit)
Die gegenwärtigen Militäreinsätze der Bundeswehr im Ausland werden von der Bundesregierung
auf ihrer Homepage wie folgt beschrieben (O-Ton):
„Enduring Freedom
Im Kampf gegen den internationalen Terrorismus beteiligt sich Deutschland an der Operation Enduring
Freedom. Dafür werden bis zu 3.900 Soldatinnen und Soldaten bereitgestellt. Das Parlament hatte am
12.11.04 die Mandatsverlängerung über den 15.11.04 hinaus für weitere 12 Monate beschlossen.
Die Marine gewährleistet am Horn von Afrika die Sicherheit der Seewege und unterbricht
Verbindungswege terroristischer Organisationen. Deutschland hat am 31.03.2004 nach vier Monaten die
militärische Führung am Horn von Afrika an Großbritannien abgegeben und wie vorgesehen den Einsatz
des Seefernaufklärers sowie des Einsatzgruppenversorgers "Berlin" beendet. Insgesamt sind ca. 240
deutsche Marinesoldaten am Horn von Afrika. Der Hafen in Djibouti bildet den Abstützpunkt im
Einsatzgebiet.
Active Endeavour
Die Aufgabe der deutschen Marine dabei ist die Sicherung des alliierten Schiffsverkehrs am Horn von
Afrika.
International Security Assistance Force (ISAF)
Deutschland ist an der ISAF-Mission in Afghanistan mit einem Kontingent von einer Höchstgrenze bis zu
3.000 Bundeswehr Soldaten in Kabul beteiligt. Das Einsatzgebiet umfasst die Regionen um Kabul und
Nordafghanistan West und kann im Zuge der weiteren ISAF-Ausdehnung auf andere Regionen für
zeitlich und im Umfang begrenzte Unterstützungsmaßnahmen ausgedehnt werden, sofern der ISAFGesamtauftrag dies unabweisbar erfordert.
Die ISAF-Mission ist in Auftrag und militärischer Struktur völlig von der Operation Enduring Freedom
getrennt, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dient. Die ISAF unterstützt im Auftrag der
Vereinten Nationen die afghanische Interimsregierung bei der Wahrnehmung der Menschenrechte, bei
der Herstellung und Wahrung der inneren Sicherheit und bei der Auslieferung humanitärer Hilfsgüter
sowie der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen. Die Sicherung der anstehenden Wahlen ist ebenfalls eine
Aufgabe von ISAF.
Der Deutsche Bundestag hat am 28. September 2005 die Verlängerung des deutschen ISAF-Einsatzes
beschlossen: Er dauert jetzt bis zum 13. Oktober 2006.
Weitere Ausdehnung der Wiederaufbauteams
Die in der Nord- und Westregion erfolgreich praktizierte zivil-militärische Zusammenarbeit der
regionalen Wiederaufbauteams ("Provincial Reconstruction Teams", PRT) wird in weitere Provinzen
getragen. Im Zusammenhang mit der in nächster Zeit vorgesehenen Erweiterung auf die Südregion plant
die NATO, den regionalen ISAF-Kommandeuren für die in der jeweiligen Region eingesetzten ISAFKräfte dann unmittelbare Führungsverantwortung zu übertragen. Deutschland beabsichtigt, die
Führungsverantwortung für die Nordregion, wo es bereits jetzt regionale Koordinierungsaufgaben
wahrnimmt, zu übernehmen. Das Hauptquartier soll in Mazar-e- Sharif (Provinz Balkh) eingerichtet
werden, da dort durch die bereits bestehende ISAF "Forward Support Base" (vorgeschobene
Unterstützungsbasis) eine angemessene Infrastruktur vorhanden ist. Mazar-e-Sharif ist als wirtschaftliches
und kulturelles Zentrum von strategischer Bedeutung.
>> Bundeswehr in Afghanistan
KFOR, EUFOR (Althea)
Etwa 5.000 deutsche Soldaten und Soldatinnen sind auf dem Balkan im Einsatz. Sie unterstützten dort
internationale Organisationen bei der Entwicklung demokratischer Übergangsstrukturen. Die
Sicherstellung friedlicher und normaler Lebensbedingungen für die Bewohner gehört ebenfalls zu den
Aufgaben. Auch bei der Suche und Beseitigung von Minen sind deutsche Soldaten im Einsatz. Ihre
Einsätze führen sie im Rahmen der Mission KFOR (NATO), Kosovo und der EU-Mission "Althea",
Bosnien-Herzegowina, durch. "Althea" ist die Fortsetzung der bisherigen NATO-geführten SFOROperation. Die Übernahme erfolgte am 2. Dezember 2004. Die Streitkräftebezeichnung ist EUFOR.
United Nations Observer Mission Georgia (UNOMIG)
Die in Georgien eingesetzte Beobachtermission der Vereinten Nationen (UN) besteht seit August 1993.
Seitdem wurde das Mandat vom UN-Sicherheitsrat jeweils um 6 Monate verlängert.
Die Beobachtermission dient der Entschärfung des Konflikts der ethnischen Gruppen der Georgier und
Abchasen. Die Beteiligung bei der medizinischen Versorgung des Gesamtkontingent gehört ebenfalls zu
den Aufgaben der 11 eingesetzten Bundeswehr-Soldaten.
United Nations Mission Ethiopia and Etrirea (UNMEE)
Deutschland hat erstmals zwei Offiziere der Bundeswehr als Militärbeobachter im Rahmen der UNMission UNMEE nach Äthiopien entsandt. Dies erfolgte auf Bitten der Vereinten Nationen. Der deutsche
Beitrag ist zunächst für ein Jahr vorgesehen. Der militärische Anteil von UNMEE umfast rd. 4.000
Soldaten aus 43 Nationen; darunter etwa 200 unbewaffnete Militärbeobachter. Zu ihren Aufgaben gehören
neben einer Kontrolle der entmilitarisierten Zone unter anderem auch die Überwachung von humanitärer
Hilfe und Flüchtlinksrückkehr.
African Union Mission Sudan (AMIS)
Im Rahmen der Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) unterstützt die Bundeswehr einen Teil
der truppenstellenden afrikanischen Saaten beim Transport von Soldaten in das Einsatzgebiet in Dafur im
Sudan. Der erste Einsatz der Bundeswehr erfolgte am 16. Dezember 2004. Ziel der Mission der AU ist es,
durch eine erhöhte Präsenz von Beobachtern die Einhaltung eines Waffenstillstands zwischen den
Konfliktparteien zu überwachen, zur Stabilisierung der Lage beizutragen sowie humanitäre Hilfsleistungen
zu ermöglichen und die Zivilbevölkerung zu schützen.
Die meisten truppenstellenden Nationen verfügen nicht über die logistischen und finanziellen
Möglichkeiten, um die Truppen in das Einsatzgebiet fliegen zu können.
Deutsche Soldaten sind im Rahmen dieser Mission nicht in Dafur stationiert.
>> Weitere Informationen beim Bundesverteidigungsministerium
United Nations Mission Sudan (UNMIS)
Der Deutsche Bundestag beschloss erstmals am 22. April 2005 den Einsatz von bis zu 75
Bundeswehrsoldaten im Sudan. Die unbewaffneten Soldaten werden im Rahmen der Mission UNMIS als
Militärbeobachter und als Personal für die Stäbe der Friedensmission eingesetzt. Die UN-Soldaten sollen
die Umsetzung des Friedensvertrages zwischen der sudanesischen Regierung und der südsudanesischen
Volksbefreiung überwachen. Der Vertrag eröffnet die Chance auf das Ende des jahrzehntelangen
Bürgerkrieges.
Aceh Monitoring Mission (AMM)
Zur Überwachung der zwischen der Regierung von Indonesien und der "Bewegung freies Aceh" (GAM)
vereinbarten Konfliktbeilegung beteiligt sich Deutschland mit bis zu zehn Experten. Die zivile und
unbewaffnete Überwachungsmission AMM wird von der EU geführt. Die EU und Mitgliedsstaaten der
Südostasiatischen Staatengemeinschaft (ASEAN) sind von beiden Konfliktparteien geladen worden, AMM
aufzubauen und durchzuführen, um das Friedensabkommen zu überwachen. Der Friedensschluss in Aceh
schafft gute Chancen, den seit den 70er Jahren bestehenden Bürgerkrieg beizulegen. Außerdem wird die
Mission den Wiederaufbau absichern, nachdem die Region durch die Tsunami-Katastrophe schwer
getroffen wurde. Seit dem 15. August 2005 sind fünf zivile deutsche Experten in Aceh tätig. Weitere fünf
unbewaffnete Soldaten und Soldatinnen in zivil können seit dem 15. September 2005 dort eingesetzt
werden.
C. Stellungnahme des „Friedensratschlages“ zur neuen AfghanistanResolution des Deutschen Bundestages
Kassel, 3. November 2005 - Am Dienstag, dem 8. November 2005 soll der Bundestag den
seit vier Jahren andauernden Kriegseinsatz der Bundeswehr um ein weiteres Jahr
verlängern. Dies beantragt die noch amtierende alte Regierung im neu gewählten
Bundestag. ...
Ein Sprecher des Bundesausschusses Friedensratschlag stellt hierzu fest:
1) Der Kriegseinsatz im Rahmen von „Enduring Freedom“ steht nicht im Einklang mit
den ergangenen UN-Sicherheitsrats-Resolutionen
Der Verlängerungsantrag der Bundesregierung gründet auf einer Unwahrheit, wenn es
dort heißt:
"Einen Tag nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 verurteilte der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diese als bewaffnete Angriffe auf die Vereinigten
Staaten sowie als Bedrohung für den internationalen Frieden. Die Resolution bekräftigt
das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung."
In den entsprechenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrats (Res. 1368 und 1373) –
nachfolgend dokumentiert unter III. - ist an keiner Stelle von einem "bewaffneten Angriff"
auf die USA die Rede, sondern von "grauenhaften Terroranschlägen". Und die
Gegenmaßnahmen gegen den Terrorismus, zu denen der Sicherheitsrat auffordert, sind
demnach auch nicht militärischer Art, sondern beziehen sich auf internationale
Kooperation bei der strafrechtlichen Verfolgung von Terroristen sowie auf die
Trockenlegung der Finanzen für mutmaßliche Terrornetzwerke.
Der UN-Sicherheitsrat ruft die Staatengemeinschaft an keiner Stelle dazu auf, militärische
Maßnahmen nach Art. 42 UN-Charta zu ergreifen. Genau das haben die USA, die NATO
und mit ihnen eine Reihe weiterer Staaten im Rahmen des Kriegseinsatzes "Enduring
Freedom" getan. Seit der Zustimmung des Bundestags zum US-geführten "Krieg gegen
den Terror" im November 2001 befindet sich die Bundesrepublik Deutschland streng
genommen im Kriegszustand. Dafür gibt es keinerlei völkerrechtliche Grundlage. Dieser
Kriegseinsatz ist illegal.
2) Der Kriegseinsatz im Rahmen von „Enduring Freedom“ ist kein Akt "kollektiver
Selbstverteidigung"
Die UN-Resolution 1373 vom 28. September 2001 spricht ausdrücklich davon, dass die
Antiterror-Maßnahmen der Staaten in ihrem "eigenen Hoheitsgebiet" stattzufinden
hätten. Von militärischen Aktionen in Drittländern ist an keiner Stelle die Rede.
Außerdem werden die Staaten verpflichtet, "terroristische Handlungen namentlich durch
verstärkte Zusammenarbeit und durch die volle Durchführung der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu verhüten und zu
bekämpfen". Alle bis dato ratifizierten zwölf Antiterror-Konventionen beschränken sich
auf zivile Maßnahmen.
Auch wenn die NATO im Oktober 2001 den "Bündnisfall" ausgerufen (und ihn seither
nicht widerrufen) hat, ist das kein Argument für die Rechtmäßigkeit des Kriegseinsatzes.
3) Der KSK-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan wird verschwiegen
Die Bundesregierung teilt auf ihrer Homepage zu "Enduring Freedom" mit: "Die
Bundeswehr ist an der Operation Enduring Freedom mit der Marine beteiligt. Aufträge
des deutschen Einsatzverbandes sind die Seeraumüberwachung und der Schutz der
Seeverbindungslinien in den Gebieten um das Horn von Afrika."
Das ist richtig, aber nicht vollständig und wird somit auch zur Lüge. Die
Bundesregierung verschweigt nämlich, dass seit November 2001 auch eine nicht genau zu
beziffernde Anzahl von KSK-Verbänden (Kommando Spezialkräfte) in Afghanistan im
Kriegseinsatz an der Seite der US-Truppen sind. Niemand weiß, was sie dort tun, wie viele
Gefangene sie gemacht und - widerrechtlich - den US-Truppen überstellt haben, wie viele
"Feinde" bisher durch ihre Aktionen umgekommen sind und wie viele Todesopfer sie in
den eigenen Reihen haben.
4) Bilanz des Antiterror-Krieges: Fehlanzeige
Die UN-Resolution 1368 vom 12. September 2001, also einen Tag nach den
Terroranschlägen von New York und Washington, "fordert alle Staaten dringend zur
Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisatoren und Förderer dieser Terroranschläge
vor Gericht zu stellen". Weder der Einsatz der Elitekampftruppe KSK noch die
Marinepräsenz am Horn von Afrika haben bisher auch nur einen einzigen Fall vorweisen
können, wo mutmaßliche Terroristen inhaftiert und einem ordnungsgemäßen
Gerichtsverfahren zugeführt worden wären. Der vierjährige Einsatz der Bundeswehr, der
mehrere Milliarden Euro verschlang, war demnach ein völliger Fehlschlag.
5) Alternativen zum andauernden Krieg
Der Krieg "Enduring Freedom" ist also nicht nur völkerrechtswidrig, sondern hat auch
unter reinen Effektivitätsgesichtspunkten versagt. Die Kritik der Friedensbewegung am
sog. Antiterrorkrieg bestätigt sich vielfach. Die vielen zivilen (z.B. strafrechtlichen,
polizeilichen) Instrumente zur Verfolgung terroristischer Straftäter haben sich auch
empirisch als erfolgreicher erwiesen als jeder Militäreinsatz. Eine große Zahl von Staaten
arbeitet im Rahmen des vom UN-Sicherheitsrat mit Resolution 1373 (2001) ins Leben
gerufenen "Counter-Terrorism-Committee" zusammen. Durch unilaterale, bilaterale und
multilaterale Strafverfolgungsanstrengungen in Dutzenden von Ländern wurden allein bis
zum Jahr 2003 mehr als 4.000 Terrorverdächtige inklusive vieler hochrangiger Al-KaidaFunktionäre in Gewahrsam genommen. Die "Kriege gegen den Terror" von Afghanistan
bis zum Irak dürften dagegen eine noch größere Zahl von Terroristen erst hervorgebracht
haben.
6) Forderung
Die Friedensbewegung appelliert aus all diesen Gründen an den Bundestag, den Antrag
der abgewählten, aber noch amtierenden Regierung auf Verlängerung des Kriegseinsatzes
"Enduring Freedom" abzulehnen, die Truppen nach Deutschland zurückzurufen und die
dadurch frei werdenden Mittel für zivile Bereiche umzuwidmen.
Für den Bundesausschuss Friedensratschlag:
Peter Strutynski (Sprecher)
D. Dokumente:
Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zu den Anschlägen vom 11.
September 2001
Die Terrorismus-Resolutionen des UN-Sicherheitsrats nach
dem 11. September 2001
Die Resolutionen 1368, 1373 und 1377 im Wortlaut
Unmittelbar nach den Terroranschlägen des vom 11. September 2001 verabschiedete
der UN-Sicherheitsrat drei Resolutionen, die sich mit der Gefahr des internationalen
Terrorismus befassten und die Staatengemeinschaft zu mehr gemeinsamen
Anstrengungen im Kampf gegen den Terror aufrief. Insbesondere die ersten beiden
Resolutionen 1368 und 1373 sind wiederholt als juristische Rechtfertigung für den am
7. Oktober von den USA und anderen Staaten begonnenen Afghanistankrieg
herangezogen worden. Eine genaue Lektüre der Resolutionen und aller
vorausgegangenen Anti-Terror-Resolutionen und -Konventionen der Vereinten
Nationen lehrt uns, dass der Kampf gegen den Terror nicht mit militärischen Mitteln,
mit Krieg also, geführt werden soll, sondern dass zivile Mittel und Maßnahmen
vorgeschlagen werden. Auch die am 8. Oktober 2004 verabschiedete Resolution 1566
erinnert an den bereits beschlossenen Vorrat an zivilen Maßnahmen gegen den
Terrorismus. Genauso verfährt die jüngste Resolution 1624 vom 14. September 2005.
Von Krieg ist nirgendwo die Rede.
Hier geht es zur
• Resolution 1368 (2001)
• Resolution 1373 (2001)
• Resolution 1377 (2001)
Resolution 1368 (2001)
vom 12. September 2001
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen,
entschlossen , die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen,
in Anerkennung des naturgegebenen Rechts zur individuellen und kollektiven
Selbstverteidigung im Einklang mit der Charta,
1. verurteilt unmissverständlich mit allem Nachdruck die grauenhaften Terroranschläge,
die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden
haben, und betrachtet diese Handlungen, wie alle internationalen terroristischen
Handlungen, als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit;
2. bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika sein tiefstes Mitgefühl und Beileid;
3. fordert alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf , um die Täter, Organisatoren
und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen, und betont, dass diejenigen,
die den Tätern, Organisatoren und Förderern dieser Handlungen geholfen, sie unterstützt
oder ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden;
4. fordert die internationale Gemeinschaft auf , verstärkte Anstrengungen zu
unternehmen, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen, namentlich
durch verstärkte Zusammenarbeit und die volle Durchführung der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte gegen den Terrorismus sowie der Resolutionen des
Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999;
5. bekundet seine Bereitschaft, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um auf die
Terroranschläge vom 11. September 2001 zu antworten und alle Formen des Terrorismus
zu bekämpfen, im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten
Nationen;
6. beschließt , mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
Auf der 4370. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001
– 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 315-316
Resolution 1373 (2001)
vom 28. September 2001
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 und 1368 (2001)
vom 12. September 2001,
sowie in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der Terroranschläge, die
am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania stattgefunden haben,
und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, alle derartigen Handlungen zu verhüten,
ferner in Bekräftigung dessen, dass diese Handlungen, wie jede Handlung des
internationalen Terrorismus, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit darstellen,
in Bekräftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten Nationen anerkannt und in
Resolution 1368 (2001) bekräftigt wird,
sowie in Bekräftigung der Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte
Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im
Einklang mit der Charta zu bekämpfen,
zutiefst besorgt über die in verschiedenen Weltregionen zu verzeichnende Zunahme
terroristischer Handlungen, die durch Intoleranz oder Extremismus motiviert sind,
mit der Aufforderung an die Staaten, dringend zusammenzuarbeiten, um terroristische
Handlungen namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die volle
Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend den
Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen,
in der Erkenntnis, dass die Staaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche
Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer
Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten
und zu bekämpfen,
in Bekräftigung des von der Generalversammlung in ihrer Erklärung vom 24. Oktober
1970 über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und
Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten
Nationen [1] aufgestellten und vom Sicherheitsrat in seiner Resolution 1189 (1998) vom
13. August 1998 bekräftigten Grundsatzes, dass jeder Staat verpflichtet ist, die
Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung terroristischer Handlungen in einem
anderen Staat oder die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter Aktivitäten in
seinem eigenen Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind,
zu unterlassen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta,
1. beschließt, dass alle Staaten
a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden;
b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche
Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem
Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung
terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden;
c) unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche
Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen
oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen,
die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen
stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser
Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden, einschließlich der Gelder, die
aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum
oder unter der Kontrolle dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und
Einrichtungen steht;
d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Einrichtungen in ihrem
Hoheitsgebiet untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder
wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder damit zusammenhängende
Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zum Nutzen von Personen zur Verfügung zu
stellen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, erleichtern oder
sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar
im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen oder zum Nutzen von
Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen
handeln;
2. beschließt außerdem, dass alle Staaten
a) es unterlassen werden, Einrichtungen oder Personen, die an terroristischen
Handlungen beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem
sie namentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden und
die Belieferung von Terroristen mit Waffen beendigen;
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung terroristischer
Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im
Wege des Informationsaustauschs;
c) denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder
begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort
verweigern werden;
d) diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder
begehen, daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke gegen andere Staaten
oder deren Angehörige zu nutzen;
e) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung, Planung,
Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung
mitwirken, vor Gericht gestellt werden, dass diese terroristischen Handlungen zusätzlich
zu allen sonstigen Gegenmaßnahmen als schwere Straftaten nach ihrem innerstaatlichen
Recht umschrieben werden und dass die Strafe der Schwere dieser terroristischen
Handlungen gebührend Rechnung trägt;
f) einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im
Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen
gewähren werden, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des für die Verfahren
notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet;
g) die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden,
indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von
Identitätsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung
der Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen Gebrauchs von
Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen;
3. fordert alle Staaten auf,
a) Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer
Informationen zu finden, insbesondere im Bezug auf Handlungen oder Bewegungen von
Terroristen oder Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte Reiseausweise, den
Handel mit Waffen, Sprengstoffen oder sicherheitsempfindlichem Material, die Nutzung
von Kommunikationstechnologien durch terroristische Gruppen und die Gefahr, die von
Massenvernichtungswaffen im Besitz terroristischer Gruppen ausgeht;
b) im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht
Informationen auszutauschen und in Verwaltungs- und Justizfragen
zusammenzuarbeiten, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;
c) insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und
Vereinbarungen zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten und zu
bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen;
d) so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden, namentlich des Internationalen
Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember
1999 [2];
e) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die einschlägigen internationalen
Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus sowie die Resolutionen des
Sicherheitsrats 1269 (1999) und 1368 (2001) vollinhaltlich durchzuführen;
f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den
entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts,
einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen
Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat;
g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die
terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus
nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund
anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen;
4. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung zwischen dem
internationalen Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität,
unerlaubten Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel und der
unerlaubten Verbringung nuklearer, chemischer, biologischer und anderer potenziell
tödlicher Materialien und betont in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen auf
einzelstaatlicher, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene besser koordiniert
werden müssen, um die weltweite Reaktion auf diese ernste Herausforderung und
Bedrohung der internationalen Sicherheit zu verstärken;
5. erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die
wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung
dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
stehen;
6. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus
allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des Sicherheitsrats einzusetzen, der die
Durchführung dieser Resolution unter Heranziehung geeigneten Sachverstands
überwachen wird, und fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss spätestens neunzig Tage
nach Verabschiedung dieser Resolution und anschließend nach einem von dem
Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die Schritte Bericht zu erstatten, die sie zur
Durchführung dieser Resolution ergriffen haben;
7. weist den Ausschuss an, seine Aufgaben festzulegen, binnen dreißig Tagen nach
Verabschiedung dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und im Benehmen
mit dem Generalsekretär zu erwägen, welche Unterstützung er benötigt;
8. bekundet seine Entschlossenheit, im Einklang mit seinen Verantwortlichkeiten nach der
Charta der Vereinten Nationen alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die
vollinhaltliche Durchführung dieser Resolution sicherzustellen;
9. beschließt, mit dieser Angelegenheit befasst zu bleiben.
(Fußnoten:)
[1] Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung, Anlage.
[2] Resolution 54/109 der Generalversammlung, Anlage.
Auf der 4385. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001
– 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 31-319
Resolution 1377 (2001)
vom 12. November 2001 Der Sicherheitsrat
beschließt, die beigefügte Erklärung über das weltweite Vorgehen gegen den Terrorismus
zu verabschieden.
Auf der 4413. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Anlage
Der Sicherheitsrat,
zusammengetreten auf Ministerebene,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999, 1368 (2001)
vom 12. September 2001 und 1373 (2001) vom 28. September 2001,
erklärt, dass Akte des internationalen Terrorismus eine der schwerwiegendsten
Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im 21. Jahrhundert
darstellen;
erklärt außerdem, dass Akte des internationalen Terrorismus eine Herausforderung aller
Staaten und der gesamten Menschheit darstellen;
verurteilt erneut unmissverständlich alle terroristischen Handlungen, Methoden und
Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen, ungeachtet ihrer Beweggründe, in allen
Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem sie begangen werden;
betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung,
Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des
internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen
der Charta stehen;
unterstreicht, dass Akte des Terrorismus unschuldige Menschenleben und die Würde und
Sicherheit der Menschen überall gefährden, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung
aller Staaten bedrohen und weltweit Stabilität und Wohlstand untergraben;
bekräftigt, dass ein dauerhafter, umfassender Ansatz, der sich auf die aktive Mitwirkung
und Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stützt und im
Einklang mit der Charta und dem Völkerrecht steht, für die Bekämpfung der Geißel des
internationalen Terrorismus unverzichtbar ist;
betont, dass nachhaltige internationale Anstrengungen zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses zwischen den Kulturen und zur Regelung regionaler Konflikte sowie des
gesamten Spektrums von Weltproblemen, einschließlich der Entwicklungsfragen, zur
internationalen Kooperation und Zusammenarbeit beitragen werden, die ihrerseits
notwendig sind, um den internationalen Terrorismus auf nachhaltige Weise und auf
möglichst breiter Grundlage zu bekämpfen;
begrüßt, dass sich die Staaten ausdrücklich verpflichtet haben, namentlich auch während
der Plenardebatte der Generalversammlung vom 1. bis 5. Oktober 2001, die Geißel des
internationalen Terrorismus zu bekämpfen, fordert alle Staaten auf, so bald wie möglich
Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle über
den Terrorismus zu werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die diesbezüglichen
Arbeiten voranzubringen;
fordert alle Staaten auf, dringend Schritte zur vollinhaltlichen Durchführung der
Resolution 1373 (2001) zu unternehmen und einander dabei zu unterstützen und
unterstreicht die Verpflichtung der Staaten, Terroristen und denjenigen, die den
Terrorismus unterstützen, jegliche finanzielle und sonstige Unterstützung und jede
Zuflucht zu verweigern;
bekundet seine Entschlossenheit, in voller Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern der
Vereinten Nationen mit der Durchführung der genannten Resolution fortzufahren, und
begrüßt die Fortschritte, die der Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 1373
(2001) zur Bekämpfung des Terrorismus bisher erzielt hat, um die Durchführung jener
Resolution zu überwachen;
erkennt an, dass viele Staaten Hilfe benötigen werden, um alle Anforderungen der
Resolution 1373 (2001) zu erfüllen, und bittet die Staaten, den Ausschuss zur Bekämpfung
des Terrorismus über die Bereiche zu informieren, in denen sie eine solche Unterstützung
benötigen;
bittet in diesem Zusammenhang den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus, zu
prüfen, auf welche Weise Staaten unterstützt werden können, und insbesondere
gemeinsam mit den internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen zu
untersuchen,
• wie beste Verfahrensweisen in den durch die Resolution 1373 (2001) erfassten
Bereichen gefördert werden können, einschließlich der Ausarbeitung von
Mustergesetzen, wo dies angebracht ist;
• inwieweit bereits technische, finanzielle, die Gesetzgebung betreffende oder sonstige
Hilfsprogramme zur Verfügung stehen, die die Durchführung der Resolution 1373
(2001) erleichtern könnten;
• wie mögliche Synergien zwischen diesen Hilfsprogrammen gefördert werden können;
fordert alle Staaten auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung der Geißel des
internationalen Terrorismus zu verstärken.
Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats: 1. Januar 2001
– 31. Juli 2002 (S/INF/57). Sicherheitsrat Offizielles Protokoll, New York 2003, S. 319-320
Quelle im Internet: www.un.org
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