DEUTSCHE HANDELSKAMMER IN ÖSTERREICH

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Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern
von Deutschland nach Österreich
„Entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen“, heißt es im
EG-Vertrag, und diesem Ziel kommt die Europäische Gemeinschaft täglich näher.
Von der durch Artikel 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird somit
immer häufiger Gebrauch gemacht, wobei die fehlende Sprachbarriere Deutschland und Österreich beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr besonders zugute kommt. Trotzdem gibt es einige Punkte, die bei der Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden müssen;
dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern Antworten auf in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen geben:
I.
Begriff der Arbeitnehmerentsendung
Eine Entsendung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines
inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) eine Beschäftigung für diesen
im Ausland ausübt und die Zeit der Beschäftigung von vorneherein beschränkt ist.
Ein Fall der Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland ausschließlich für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird.
Die erforderliche zeitliche Befristung kann sich sowohl aus der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Ausführung eines konkreten Auftrags) als auch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein.
Keine Entsendung liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme
bereits in Österreich lebt oder dort beschäftigt ist.
Hinweis:
Dieses Merkblatt befasst sich in erster Linie mit der Entsendung deutscher Arbeitnehmer. Betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern aus
Drittstaaten oder den „neuen“ EU-Staaten sind einige besondere Regelungen zu beachten. Bei Rückfragen diesbezüglich steht die Deutsche
Handelskammer in Österreich gerne zur Verfügung.
II.
Voraussetzungen betreffend den Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung
1.
Zustimmung des Arbeitnehmers
Die Entsendung kann vom deutschen Arbeitgeber nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden. Somit ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich.
Sieht der bestehende Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Entsendung des Arbeitsneh-
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mers durch den deutschen Arbeitgeber ausdrücklich vor, so ist eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Überdies sind Entsendungen, die nur
für einen kurzen Zeitraum erfolgen und einen Dienstreisecharakter aufweisen ohne
die vorherige Zustimmung vom Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers erfasst.
2.
Inhalt des Arbeitsvertrags
Umfasst die Entsendung einen längeren Zeitraum als einen Monat so muss der deutsche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben enthalten und dem Arbeitnehmer
vor seiner Abreise ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 2 deutsches Nachweisgesetz):




die Dauer der in Österreich auszuübenden Tätigkeit,
im Falle der Entsendung nach Österreich infolge der Einführung des Euros nicht
mehr erforderlich: Die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausbezahlt wird,
ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und ggf.
damit verbundene Sachleistungen sowie
die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
Es ist möglich die Angaben hinsichtlich der Punkte der „Währungsangabe“ und der Angabe des „Arbeitsentgelts und der ggf. damit verbundenen Sachleistungen“ durch einen entsprechenden Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die für das (deutsche) Arbeitsverhältnis gelten, zu ersetzen.
3.
Welches Recht ist anwendbar?
Hinsichtlich des Arbeitsvertrags bleibt grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Es
sind jedoch im Rahmen der Entsendung die europarechtlichen Vorgaben in der Art und
Weise zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag bzw. die Bedingungen, zu denen der
Arbeitnehmer in Österreich tätig wird, denen der österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung entsprechen
müssen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Wird keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, richtet es sich
nach dem gewöhnlichen Arbeitsort ( Art. 8 II Rom I VO). Im Falle der vorübergehenden
Entsendung nach Österreich ist dies der Arbeitsort (Sitz des entsendenden Unternehmers) in Deutschland.
Selbst für den Fall, dass die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts zwischen dem
entsendenden Unternehmer und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, finden dennoch
zwingend einige deutsche Regelungen Anwendung. Hierzu zählen u. a. die Bestimmungen über den Kündigungs-, den Mutter- und den Schwerbehindertenschutz. Existieren sowohl in der deutschen wie in der österreichischen Rechtsordnung zwingende
Vorschriften, so kommen die jeweils für den Arbeitnehmer günstigeren zur Anwendung.
Bezüglich der gesetzlichen Arbeitszeiten, der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie der gesetzlichen Feiertage gelten die österreichischen Regelungen.
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4.
Entgelt- und Urlaubsanspruch des entsandten deutschen Arbeitnehmers
Für die Zeit seiner Tätigkeit in Österreich hat der entsandte deutsche Arbeitnehmer
Anspruch auf ein Entgelt, das einem am Arbeitsort in Österreich vergleichbaren Arbeitnehmern gebührende, von vergleichbaren österreichischen Arbeitgebern gezahlten
und durch gesetzliche, durch Verordnung oder kollektivvertragliche Regelung festgelegten
Entgelt
entspricht
(§
7b
österreichisches
ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG)). Regelmäßig umfasst das in Österreich gezahlte Entgelt
auch ein 13. und 14. Monatsgehalt.
Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat für die Dauer seiner Entsendung zwingenden Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem österreichischen Urlaubsgesetz, sofern
das Urlaubsmaß nach den deutschen Rechtsvorschriften geringer ist.
Nach der Beendigung der Entsendung behalten die entsendeten Arbeitnehmer den der
Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem
nach österreichischem Recht erhöhten Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch
nach deutschem Recht.
Eine Besonderheit gilt für den Bereich der Bauwirtschaft: Die oben beschriebene Urlaubsregelung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gilt. In den
Anwendungsbereich des BUAG fallen die entsandten deutschen Arbeitnehmer, die eine
Bautätigkeit im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz in Österreich
verrichten.
Zur weitern Information und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Freistellung
empfehlen wir als Ansprechpartner die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
Kliebergasse 1a,
A - 1050 Wien
Tel.: +43/ (0) 5 79 5 79 5000
Fax: +43/ (0) 5 79 5 79 95 0 99
E-Mail: [email protected]
Homepage:
http://www.buak.at/servlet/ContentServer?pagename=BUAK/Page/Index&n=BUAK_0
III.
Beendigung der Entsendung
Die Entsendung kann durch

Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums,
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


Abschluss der vorgesehenen Arbeiten,
Ausübung eines vertraglichen Rückrufrechts oder
Kündigung
beendet werden. Auch die Kündigungsvorschriften richten sich nach dem anwendbaren Recht.
IV.
Sozialversicherung
Nach der Verordnung 1408/71 EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit bleiben die entsandten deutschen Arbeitnehmer in Deutschland (Das Land, in
dem sie normalerweise beschäftigt sind.) versichert. Das bedeutet, dass sie weiterhin
Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem einzahlen. In diesem Zusammenhang beträgt die Höchstdauer der Entsendung 24 Monate.
Bevor der deutsche Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung nach Österreich übersiedelt, ist bei der deutschen Krankenkasse das Formular A1 anzufordern und auszufüllen. Die Formulare bestätigen die Entsendung des Arbeitnehmers und den Anspruch
auf Sachleistungen bei Krankheit in Österreich. (Das Antragsformular finden Sie auf
den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
(http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/arbeitenausland/Entsendung.htm)
(http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AntragE101.htm)
Im Übrigen ist zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer bei seiner (deutschen) gesetzlichen Krankenkasse eine Versichertenkarte anfordert, deren Rückseite die sog. EUKrankenversicherungskarte enthält. Mit dieser Karte können ambulante und stationäre
ärztliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen werden, ohne dass es zusätzlicher Unterlagen bedarf. Der ehemalige „Auslandskrankenschein“ existiert nicht
mehr.
V.
Meldepflichten
1.
Meldung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen
Bei einer Entsendung von Deutschland nach Österreich hat der deutsche entsendende
Unternehmer spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme bei der "Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen" eine Anzeige vorzunehmen.
Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung
des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Wien
Radetzkystraße 2, A-1031 Wien
www.bmf.gv.at
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
 Name und Anschrift des Arbeitgebers,
 Name des vom Arbeitgebers Beauftragten,
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

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
Name und Anschrift des österreichischen Auftraggebers,
die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der entsandten Arbeitnehmer,
Beginn und voraussichtliche dauer der Beschäftigung in Österreich,
die Höhe des dem Arbeitnehmers gebührenden Entgelts,
Ort der Beschäftigung in Österreich und
im Bereich der Bauwirtschaft: Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.
Eine Abschrift der Anzeige ist dem Beauftragten zu übergeben. Der Beauftragte ist
die Person, die für die Dauer der Entsendung mit der Ausübung des Weisungsrechts
des entsendenden Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern beauftragt
ist. Sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, ist diesem die Abschrift auszuhändigen. (Das entsprechende Formular finden Sie unter:
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=AW&__ClF
RM_STICHW_ALL=ZKO3)
2.
Entsendebewilligung und Entsendebestätigung
Die Entsendung von Arbeitnehmern, die die Staatsbürgerschaft eines „neuen“ EUStaats oder eines Drittstaats (kein EU-Mitgliedsstaat) besitzen, durch einen in
Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist dem Arbeitsmarktservice in Österreich vor
Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Der Arbeitsmarktservice stellt dann binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) aus. Voraussetzung für die
Erteilung der Anzeigenbestätigung ist, dass die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung eingehalten worden
sind. Die Anzeige hat durch den österreichischen Auftraggeber zu erfolgen.
Erfolgt durch den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine Entsendung eines Arbeitsnehmers, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, so bedarf es keiner zusätzlichen Anzeigen oder Meldungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS).
Die Entsendebewilligung wird nur erteilt, wenn
 Die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden,
 Das Projekt nicht länger als 6 Monate dauert und
 Die Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht länger als 4 Monate dauert.
Werden diese Zeiträume überschritten und handelt es sich um einen entsendeten
Arbeitnehmer, der die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats besitzt, so hat der österreichische Auftraggeber eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Ab 01.01.2008 werden für Facharbeitskräfte (eine Liste der zugelassenen Berufe finden
Sie
unter
www.ams.at/_docs/Dienstleistungen_Unternehmen_neue_EU_08_Version2.pdf)
aus
den „neuen“ EU-Mitgliedsstaaten mit Lehrabschluss oder entsprechender Berufsausbildung und eventuellen Zusatzqualifikationen Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
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Hinsichtlich des Bereichs der Bauwirtschaft (dazu zählt auch das Baunebengewerbe)
gilt: Eine Entsendebewilligung wird grundsätzlich nicht erteilt. Der österreichische
Auftraggeber hat von vorneherein eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Entsende- sowie Beschäftigungsbewilligung sind bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices ( http://www.ams.at/14102_6762.html) zu beantragen.
3.
Aufenthaltsrechtliche Meldepflichten
Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat sich jedoch dennoch innerhalb von drei
Tagen nach Ankunft in Österreich beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat
zu melden.
Eine Anmeldung ist auf dem postalischen Wege sowie persönlich beim Gemeindeamt
oder Magistrat möglich. Im Rahmen der Anmeldung benötigt der entsandte Arbeitnehmer ein Meldezettel-Formular nebst Lichtbildausweis oder Reisepass (
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formularcontext?p.execution=e1s
2&gentics.ts=1382343226&Buchstabenauswahl:_idcl=Buchstabenauswahl_j_id56c
ontent_FormularSuche).
Im Gegenzug erhält er dann eine Bestätigung der Meldung.
Da der deutsche entsandte Arbeitnehmer als Bürger der EU das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist eine österreichische Anmeldebescheinigung erst ab einer Aufenthaltszeit in Österreich von länger als drei Monaten erforderlich. Die Anmeldebescheinigung wird durch den Landeshauptmann bzw. die zuständigen Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr erteilt.
Die Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn es sich um EU-Bürger handelt, die
 in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder,
 für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend
Krankenversicherung verfügen und
 sie über ausreichende Existenzmittel verfügen
oder
 eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und
 für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend
Krankenversicherung verfügen und
 sie über ausreichende Existenzmittel verfügen
Die erforderlichen Formulare sind zu finden unter:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120210.html.
Wird die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bzw. Bezug der Unterkunft in Österreich nicht der zuständigen Behörde angezeigt, so droht eine Geldstrafte
von bis ab €,--. € 730,-VI.
Welche steuerlichen Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden?
Grundsätzlich orientiert sich die Einkommensteuerpflicht daran, wo der steuerpflichtige deutsche Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der Abgabenvorschriften hat:
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Entsandte deutsche Arbeitnehmer werden ihren deutschen Wohnsitz in der Regel beibehalten und bleiben somit grundsätzlich für die Dauer der Entsendung in Deutschland unbeschränkt (d.h. mit ihrem (gesamten) Welteinkommen) einkommensteuerpflichtig bleiben. Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, haben ihren Wohnsitz
im Sinne der Abgabenordnung grundsätzlich dort, wo ihre Familie lebt. Ein Wohnsitz in
Deutschland bleibt auch dann durch den entsandten Arbeitnehmer aufrechterhalten,
wenn eine kurzfristige (bis zu sechsmonatige) Zwischenvermietung der Wohnung in
Deutschland mit der Absicht, die Wohnung danach wieder zu benutzen, erfolgt.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach der österreichischen Bundesabgabenordnung ein entsandter Arbeitnehmer ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen seinen
sog. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Infolge dessen ist der entsandte
deutsche Arbeitnehmer, der sich länger als 183 Tage in Österreich aufhält ab diesem
Zeitpunkt ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dass heißt, der entsandte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seines Arbeitslohnes sowohl in Deutschland wie in
Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies ist möglich, da sich Wohnsitz
und gewöhnlicher Aufenthaltsort nach den steuerrechtlichen Regelungen nicht gegenseitig ausschließen, sondern eine Person beide gleichzeitig an zwei unterschiedlichen
Orten begründen kann.
Maßgeblicher Zeitraum für die Anwendung der 183-Tage-Regel ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Berechnung orientiert sich an der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit des steuerpflichtigen deutschen Arbeitnehmers in Österreich, gleichgültig zu
welchem Zweck (insbesondere auch Sonn- und Feiertage sowie Ankunfts- und Abreisetage). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bspw. kurze Familienheimfahrten
nach Deutschland (vergleichbar mit der Dauer einer Urlaubsreise) die „Summierung
der Tage“ zwar hemmen, die Zählung jedoch nicht erneut beginnen lassen.
Um eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns des entsandten Arbeitnehmers zu verhindern, kommt das zwischen Deutschland und Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland Österreich) zur Anwendung.
Die Anwendung des DBA Deutschland Österreich löst die entstandene Kollision der Besteuerungsrechte wie folgt:
Die in Österreich besteuerten Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt (§ 50 d Abs. 8 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass die Steuern in Österreich tatsächlich entrichtet worden sind. Dies
geschieht im Regelfall durch Vorlage des Steuerbescheids und eines Zahlbelegs des
Kreditinstituts bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers.
VII.
Abgrenzung der Entsendung zur Überlassung von Arbeitnehmern
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn deutsche Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert werden und dort dessen
dienstlicher oder fachlicher Aufsicht unterstehen. Ob tatsächlich eine Überlassung
im Sinne des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vorliegt, ist
jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Im Gegensatz zur Entsendung handelt es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um ein
reglementiertes Gewerbe der österreichischen Gewerbeordnung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.
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Hinsichtlich der weiteren besonderen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung
in Österreich und der bestehenden Anzeige- und Meldepflichten betreffend den deutschen Überlasser und den österreichischen Beschäftiger verweisen wir auf das Merkblatt der Deutschen Handelskammer in Österreich „ Information zur Arbeitskräfteüberlassung“, das gegen eine Schutzgebühr bei der Deutschen Handelskammer in Österreich erhält ist.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
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Rechtsabteilung
+43 (1) 545 14 17 DW 25
Dieses Merkblatt gibt Ihnen lediglich eine Übersicht. Vor Aufnahme der Tätigkeit wird die
weitere Einholung von fachkundigem Rat von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der
Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieses Merkblattes wird insoweit ausgeschlossen.
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