Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich „Entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen“, heißt es im EG-Vertrag, und diesem Ziel kommt die Europäische Gemeinschaft täglich näher. Von der durch Artikel 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird somit immer häufiger Gebrauch gemacht, wobei die fehlende Sprachbarriere Deutschland und Österreich beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr besonders zugute kommt. Trotzdem gibt es einige Punkte, die bei der Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden müssen; dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern Antworten auf in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen geben: I. Begriff der Arbeitnehmerentsendung Eine Entsendung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) eine Beschäftigung für diesen im Ausland ausübt und die Zeit der Beschäftigung von vorneherein beschränkt ist. Ein Fall der Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland ausschließlich für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird. Die erforderliche zeitliche Befristung kann sich sowohl aus der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Ausführung eines konkreten Auftrags) als auch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein. Keine Entsendung liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme bereits in Österreich lebt oder dort beschäftigt ist. Hinweis: Dieses Merkblatt befasst sich in erster Linie mit der Entsendung deutscher Arbeitnehmer. Betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten oder den „neuen“ EU-Staaten sind einige besondere Regelungen zu beachten. Bei Rückfragen diesbezüglich steht die Deutsche Handelskammer in Österreich gerne zur Verfügung. II. Voraussetzungen betreffend den Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung 1. Zustimmung des Arbeitnehmers Die Entsendung kann vom deutschen Arbeitgeber nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden. Somit ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. Sieht der bestehende Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Entsendung des Arbeitsneh- Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 1 mers durch den deutschen Arbeitgeber ausdrücklich vor, so ist eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Überdies sind Entsendungen, die nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen und einen Dienstreisecharakter aufweisen ohne die vorherige Zustimmung vom Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers erfasst. 2. Inhalt des Arbeitsvertrags Umfasst die Entsendung einen längeren Zeitraum als einen Monat so muss der deutsche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben enthalten und dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 2 deutsches Nachweisgesetz): die Dauer der in Österreich auszuübenden Tätigkeit, im Falle der Entsendung nach Österreich infolge der Einführung des Euros nicht mehr erforderlich: Die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausbezahlt wird, ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und ggf. damit verbundene Sachleistungen sowie die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. Es ist möglich die Angaben hinsichtlich der Punkte der „Währungsangabe“ und der Angabe des „Arbeitsentgelts und der ggf. damit verbundenen Sachleistungen“ durch einen entsprechenden Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die für das (deutsche) Arbeitsverhältnis gelten, zu ersetzen. 3. Welches Recht ist anwendbar? Hinsichtlich des Arbeitsvertrags bleibt grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Es sind jedoch im Rahmen der Entsendung die europarechtlichen Vorgaben in der Art und Weise zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag bzw. die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer in Österreich tätig wird, denen der österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung entsprechen müssen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Wird keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, richtet es sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort ( Art. 8 II Rom I VO). Im Falle der vorübergehenden Entsendung nach Österreich ist dies der Arbeitsort (Sitz des entsendenden Unternehmers) in Deutschland. Selbst für den Fall, dass die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts zwischen dem entsendenden Unternehmer und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, finden dennoch zwingend einige deutsche Regelungen Anwendung. Hierzu zählen u. a. die Bestimmungen über den Kündigungs-, den Mutter- und den Schwerbehindertenschutz. Existieren sowohl in der deutschen wie in der österreichischen Rechtsordnung zwingende Vorschriften, so kommen die jeweils für den Arbeitnehmer günstigeren zur Anwendung. Bezüglich der gesetzlichen Arbeitszeiten, der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie der gesetzlichen Feiertage gelten die österreichischen Regelungen. Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 2 4. Entgelt- und Urlaubsanspruch des entsandten deutschen Arbeitnehmers Für die Zeit seiner Tätigkeit in Österreich hat der entsandte deutsche Arbeitnehmer Anspruch auf ein Entgelt, das einem am Arbeitsort in Österreich vergleichbaren Arbeitnehmern gebührende, von vergleichbaren österreichischen Arbeitgebern gezahlten und durch gesetzliche, durch Verordnung oder kollektivvertragliche Regelung festgelegten Entgelt entspricht (§ 7b österreichisches ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz (AVRAG)). Regelmäßig umfasst das in Österreich gezahlte Entgelt auch ein 13. und 14. Monatsgehalt. Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat für die Dauer seiner Entsendung zwingenden Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem österreichischen Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsmaß nach den deutschen Rechtsvorschriften geringer ist. Nach der Beendigung der Entsendung behalten die entsendeten Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht erhöhten Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch nach deutschem Recht. Eine Besonderheit gilt für den Bereich der Bauwirtschaft: Die oben beschriebene Urlaubsregelung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gilt. In den Anwendungsbereich des BUAG fallen die entsandten deutschen Arbeitnehmer, die eine Bautätigkeit im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz in Österreich verrichten. Zur weitern Information und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Freistellung empfehlen wir als Ansprechpartner die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Kliebergasse 1a, A - 1050 Wien Tel.: +43/ (0) 5 79 5 79 5000 Fax: +43/ (0) 5 79 5 79 95 0 99 E-Mail: [email protected] Homepage: http://www.buak.at/servlet/ContentServer?pagename=BUAK/Page/Index&n=BUAK_0 III. Beendigung der Entsendung Die Entsendung kann durch Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums, Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 3 Abschluss der vorgesehenen Arbeiten, Ausübung eines vertraglichen Rückrufrechts oder Kündigung beendet werden. Auch die Kündigungsvorschriften richten sich nach dem anwendbaren Recht. IV. Sozialversicherung Nach der Verordnung 1408/71 EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit bleiben die entsandten deutschen Arbeitnehmer in Deutschland (Das Land, in dem sie normalerweise beschäftigt sind.) versichert. Das bedeutet, dass sie weiterhin Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem einzahlen. In diesem Zusammenhang beträgt die Höchstdauer der Entsendung 24 Monate. Bevor der deutsche Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung nach Österreich übersiedelt, ist bei der deutschen Krankenkasse das Formular A1 anzufordern und auszufüllen. Die Formulare bestätigen die Entsendung des Arbeitnehmers und den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit in Österreich. (Das Antragsformular finden Sie auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/arbeitenausland/Entsendung.htm) (http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AntragE101.htm) Im Übrigen ist zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer bei seiner (deutschen) gesetzlichen Krankenkasse eine Versichertenkarte anfordert, deren Rückseite die sog. EUKrankenversicherungskarte enthält. Mit dieser Karte können ambulante und stationäre ärztliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen werden, ohne dass es zusätzlicher Unterlagen bedarf. Der ehemalige „Auslandskrankenschein“ existiert nicht mehr. V. Meldepflichten 1. Meldung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen Bei einer Entsendung von Deutschland nach Österreich hat der deutsche entsendende Unternehmer spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme bei der "Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen" eine Anzeige vorzunehmen. Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Wien Radetzkystraße 2, A-1031 Wien www.bmf.gv.at Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Name des vom Arbeitgebers Beauftragten, Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 4 Name und Anschrift des österreichischen Auftraggebers, die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der entsandten Arbeitnehmer, Beginn und voraussichtliche dauer der Beschäftigung in Österreich, die Höhe des dem Arbeitnehmers gebührenden Entgelts, Ort der Beschäftigung in Österreich und im Bereich der Bauwirtschaft: Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers. Eine Abschrift der Anzeige ist dem Beauftragten zu übergeben. Der Beauftragte ist die Person, die für die Dauer der Entsendung mit der Ausübung des Weisungsrechts des entsendenden Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern beauftragt ist. Sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, ist diesem die Abschrift auszuhändigen. (Das entsprechende Formular finden Sie unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=AW&__ClF RM_STICHW_ALL=ZKO3) 2. Entsendebewilligung und Entsendebestätigung Die Entsendung von Arbeitnehmern, die die Staatsbürgerschaft eines „neuen“ EUStaats oder eines Drittstaats (kein EU-Mitgliedsstaat) besitzen, durch einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist dem Arbeitsmarktservice in Österreich vor Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Der Arbeitsmarktservice stellt dann binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) aus. Voraussetzung für die Erteilung der Anzeigenbestätigung ist, dass die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung eingehalten worden sind. Die Anzeige hat durch den österreichischen Auftraggeber zu erfolgen. Erfolgt durch den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine Entsendung eines Arbeitsnehmers, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, so bedarf es keiner zusätzlichen Anzeigen oder Meldungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS). Die Entsendebewilligung wird nur erteilt, wenn Die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, Das Projekt nicht länger als 6 Monate dauert und Die Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht länger als 4 Monate dauert. Werden diese Zeiträume überschritten und handelt es sich um einen entsendeten Arbeitnehmer, der die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats besitzt, so hat der österreichische Auftraggeber eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Ab 01.01.2008 werden für Facharbeitskräfte (eine Liste der zugelassenen Berufe finden Sie unter www.ams.at/_docs/Dienstleistungen_Unternehmen_neue_EU_08_Version2.pdf) aus den „neuen“ EU-Mitgliedsstaaten mit Lehrabschluss oder entsprechender Berufsausbildung und eventuellen Zusatzqualifikationen Beschäftigungsbewilligungen erteilt. Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 5 Hinsichtlich des Bereichs der Bauwirtschaft (dazu zählt auch das Baunebengewerbe) gilt: Eine Entsendebewilligung wird grundsätzlich nicht erteilt. Der österreichische Auftraggeber hat von vorneherein eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Entsende- sowie Beschäftigungsbewilligung sind bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices ( http://www.ams.at/14102_6762.html) zu beantragen. 3. Aufenthaltsrechtliche Meldepflichten Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat sich jedoch dennoch innerhalb von drei Tagen nach Ankunft in Österreich beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat zu melden. Eine Anmeldung ist auf dem postalischen Wege sowie persönlich beim Gemeindeamt oder Magistrat möglich. Im Rahmen der Anmeldung benötigt der entsandte Arbeitnehmer ein Meldezettel-Formular nebst Lichtbildausweis oder Reisepass ( https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formularcontext?p.execution=e1s 2&gentics.ts=1382343226&Buchstabenauswahl:_idcl=Buchstabenauswahl_j_id56c ontent_FormularSuche). Im Gegenzug erhält er dann eine Bestätigung der Meldung. Da der deutsche entsandte Arbeitnehmer als Bürger der EU das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist eine österreichische Anmeldebescheinigung erst ab einer Aufenthaltszeit in Österreich von länger als drei Monaten erforderlich. Die Anmeldebescheinigung wird durch den Landeshauptmann bzw. die zuständigen Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Die Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn es sich um EU-Bürger handelt, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder, für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend Krankenversicherung verfügen und sie über ausreichende Existenzmittel verfügen oder eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend Krankenversicherung verfügen und sie über ausreichende Existenzmittel verfügen Die erforderlichen Formulare sind zu finden unter: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120210.html. Wird die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bzw. Bezug der Unterkunft in Österreich nicht der zuständigen Behörde angezeigt, so droht eine Geldstrafte von bis ab €,--. € 730,-VI. Welche steuerlichen Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden? Grundsätzlich orientiert sich die Einkommensteuerpflicht daran, wo der steuerpflichtige deutsche Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat: Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 6 Entsandte deutsche Arbeitnehmer werden ihren deutschen Wohnsitz in der Regel beibehalten und bleiben somit grundsätzlich für die Dauer der Entsendung in Deutschland unbeschränkt (d.h. mit ihrem (gesamten) Welteinkommen) einkommensteuerpflichtig bleiben. Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung grundsätzlich dort, wo ihre Familie lebt. Ein Wohnsitz in Deutschland bleibt auch dann durch den entsandten Arbeitnehmer aufrechterhalten, wenn eine kurzfristige (bis zu sechsmonatige) Zwischenvermietung der Wohnung in Deutschland mit der Absicht, die Wohnung danach wieder zu benutzen, erfolgt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach der österreichischen Bundesabgabenordnung ein entsandter Arbeitnehmer ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen seinen sog. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Infolge dessen ist der entsandte deutsche Arbeitnehmer, der sich länger als 183 Tage in Österreich aufhält ab diesem Zeitpunkt ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dass heißt, der entsandte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seines Arbeitslohnes sowohl in Deutschland wie in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies ist möglich, da sich Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort nach den steuerrechtlichen Regelungen nicht gegenseitig ausschließen, sondern eine Person beide gleichzeitig an zwei unterschiedlichen Orten begründen kann. Maßgeblicher Zeitraum für die Anwendung der 183-Tage-Regel ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Berechnung orientiert sich an der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit des steuerpflichtigen deutschen Arbeitnehmers in Österreich, gleichgültig zu welchem Zweck (insbesondere auch Sonn- und Feiertage sowie Ankunfts- und Abreisetage). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bspw. kurze Familienheimfahrten nach Deutschland (vergleichbar mit der Dauer einer Urlaubsreise) die „Summierung der Tage“ zwar hemmen, die Zählung jedoch nicht erneut beginnen lassen. Um eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns des entsandten Arbeitnehmers zu verhindern, kommt das zwischen Deutschland und Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland Österreich) zur Anwendung. Die Anwendung des DBA Deutschland Österreich löst die entstandene Kollision der Besteuerungsrechte wie folgt: Die in Österreich besteuerten Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt (§ 50 d Abs. 8 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass die Steuern in Österreich tatsächlich entrichtet worden sind. Dies geschieht im Regelfall durch Vorlage des Steuerbescheids und eines Zahlbelegs des Kreditinstituts bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers. VII. Abgrenzung der Entsendung zur Überlassung von Arbeitnehmern Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn deutsche Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert werden und dort dessen dienstlicher oder fachlicher Aufsicht unterstehen. Ob tatsächlich eine Überlassung im Sinne des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Gegensatz zur Entsendung handelt es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um ein reglementiertes Gewerbe der österreichischen Gewerbeordnung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 7 Hinsichtlich der weiteren besonderen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung in Österreich und der bestehenden Anzeige- und Meldepflichten betreffend den deutschen Überlasser und den österreichischen Beschäftiger verweisen wir auf das Merkblatt der Deutschen Handelskammer in Österreich „ Information zur Arbeitskräfteüberlassung“, das gegen eine Schutzgebühr bei der Deutschen Handelskammer in Österreich erhält ist. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung! Deutsche Handelskammer in Österreich Rechtsabteilung +43 (1) 545 14 17 DW 25 Dieses Merkblatt gibt Ihnen lediglich eine Übersicht. Vor Aufnahme der Tätigkeit wird die weitere Einholung von fachkundigem Rat von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieses Merkblattes wird insoweit ausgeschlossen. Deutsche Handelskammer in Österreich Schwarzenbergplatz 5 TOP 3/1 | 1030 Wien | Österreich Tel. +43-1-545 14 17 | Fax +43-1-545 22 59 DVR 042 49 27 | ZVR 729893745 | ATU36819305 | E-Mail: [email protected] | www.dhk.at 8 9