KURZINFO DER BERATUNGSDIENSTE FÜR AUSBILDUNG UND BERUF AARGAU Arbeiten in der Schweiz als Ausländer/in Je nachdem aus welchem Land Sie kommen, gelten in der Schweiz andere Zulassungsbedingungen für den Arbeitsmarkt. Es handelt sich hier um einen Grobüberblick; im Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Vorschriften und die Entscheide der zuständigen Behörden. Herkunftsland des Arbeitnehmenden EU-27/EFTA Drittländer Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn Alle übrigen Staaten (auch Kroatien) Gut zu wissen: Angehörige von Drittstaaten werden nur unter restriktiven Bedingungen zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Migration erteilt. Eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der künftigen Wohngemeinde sowie die Arbeitsaufnahme sind erst Zulassung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen. nach erteilter ausländerrechtlichen Bewilligung Es gilt die volle Personenfreizügigkeit. zulässig. Das Gesuch wird vom zukünftigen Arbeitgeber je nach Kanton bei der kantonalen ArbeitsGut zu wissen: EU/EFTA Staatsangehörige müssen markt- oder Migrationsbehörde eingereicht. Je sich bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemein- nach Staatsangehörigkeit wird ein Einreisevisum de innerhalb von 14 Tagen seit Zuzug anmelden, benötigt. zwingend aber vor Arbeitsaufnahme. Es ist ein gültiger Personalausweis oder Pass vorzuweisen und es Zulassung gemäss Ausländergesetz (AuG). sind u.a. eine Kopie des Arbeitsvertrags und ein Passfoto abzugeben (zu weiteren benötigten Unterlagen ist die zuständige Einwohnerkontrolle anzufragen). Die Arbeitsaufnahme ist unmittelbar nach erfolgter Anmeldung zulässig, also bereits bevor die Bewilligung erteilt und der Ausländerausweis ausgestellt ist. Nach dem Ablauf der Übergangbestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2016 die gleichen Bestimmungen für die EU-2 Staatsbürgerinnen und Bürger (Bulgarien, Rumänien) wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten. Kranken- und Unfallversicherung Im Rahmen des Ausländerrechts müssen insbesondere nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger nachweisen können, dass sie über einen Kranken-und Unfallversicherungsschutz für die Schweiz verfügen. Informationen siehe Broschüre: «die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz», www.jgk.be.ch > Prämienverbilligung > obligatorische Krankenversicherung (KVG) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau [email protected] www.bdag.ch Diplomanerkennung Sie haben einen reglementierten Beruf Reglementiert bedeutet: Sie haben einen Beruf mit einem Diplom, einem Zeugnis oder einem Nachweis, der in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. In diesem Fall benötigen Sie die Anerkennung Ihres Ausweises durch die schweizerische Behörde, siehe: www.sbfi.admin.ch/diploma. Auf dieser Website finden Sie unter «Anerkennungsverfahren bei Niederlassung» eine Liste der reglementierten Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz sowie weitere Angaben zum Vorgehen. Ihr Beruf oder Ihr Studium ist nicht reglementiert In diesem Fall benötigen Sie keine Anerkennung. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er Sie anstellen will. Es empfiehlt sich hier aber eine Niveaubestätigung einzuholen, siehe unter www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländische Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Verfahren beim SBFI > Ablauf und Dauer > Vorgesuch (E2). Wenn Sie über ein ausländisches Universitätsdiplom gen: www.swissuniversities.ch > Themen > Zulassung in der Schweiz. Diplome übersetzen für Arbeit und Studium in der Schweiz – wie müssen Sie vorgehen? Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie beim Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscherverbands (ASTTI. www.astti.ch Falls Ihre Dokumente in einer Sprache verfasst sind, die von ASTTI nicht abgedeckt wird, empfiehlt das Bundesamt für Migration, sich an die entsprechenden Botschaften zu wenden. Ihre staatlich anerkannten Diplome, Zeugnisse, Urkunden usw. müssen als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Diese Kopien erstellen können: Ihre Wohngemeinde, ein Notar/ eine Notarin in der Schweiz oder die Botschaft (oder Konsulat) des Landes, welches das Original ausgestellt hat. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier: www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Verfahren beim SBFI > Häufig gestellte Fragen (FAQ) > Anerkennungsverfahren Spezielle Bewilligung zur Erwerbstätigkeit Sie wollen sich selbstständig machen und sind EU-27/EFTA-Staatsangehöriger Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Wohnsitznahme und bevor Sie Ihre Selbstständigkeit aufnehmen wollen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde an, um die Aufenthaltsbewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen. Weitere Informationen, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, erhalten Sie von der zuständigen Migrationsbehörde. Sie sind Grenzgänger oder Grenzgängerin mit EU/EFTA - Staatsangehörigkeit Zugelassen werden Sie, wenn Sie in einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz haben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an Ihren (Haupt-) Wohnort in einem EU/EFTA Staat (ohne Kroatien) zurückkehren. Ein allfälliger Wochenaufenthalt (Zweitwohnung) in der Schweiz ist der betroffenen Einwohnerkontrolle zu melden. Sie haben eine max. 3-monatige befristete Arbeitsstelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r Bei einer befristeten dreimonatige Arbeitsstelle muss Ihr Arbeitgeber Sie zwingend im OnlineMeldeverfahren melden (nur für EU/EFTA- Staatsangehörige möglich). Sie suchen als Kurzaufenthalter ein Stelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r Der Kurzaufenthalt zum Zweck einer Stellensuche wird nur bewilligt, wenn Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie suchen ein Berufspraktikum Die Schweiz hat mit diversen Staaten (Argentinien, Australien, Bulgarien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA) sogenannte Stagiaires-Abkommen abgeschlossen. Dadurch können junge Berufsleute mit einem Berufsausbildung oder einem Studienabschluss, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz erweitern möchten, eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate erhalten. Informationen dazu unter www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen > Junge Berufsleute (Stagiaires). Weitere Informationen www.bdag.ch/Downloads A-Z > Studieren in der Schweiz als Ausländer/in www.hallo-aargau.ch: Informationsportal in 13 Sprachen rund um Arbeit, Bildung und Leben im Aargau www.ag.ch/migrationsamt: diverse Merkblätter www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeitsmarkt > Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA www.eures.ch: Infos über die Stellensuche und Jobs in der Schweiz und in EU/EFTA Länder oder in unseren Info-Zentren, Adressen siehe www.bdag.ch August 2016 2