Arbeiten in der Schweiz - Beratungsdienste für Ausbildung und

Werbung
KURZINFO DER BERATUNGSDIENSTE FÜR AUSBILDUNG UND BERUF AARGAU
Arbeiten in der Schweiz als
Ausländer/in
Je nachdem aus welchem Land Sie kommen, gelten in der Schweiz andere Zulassungsbedingungen für den
Arbeitsmarkt. Es handelt sich hier um einen Grobüberblick; im Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Vorschriften und die Entscheide der zuständigen Behörden.
Herkunftsland des Arbeitnehmenden
EU-27/EFTA
Drittländer
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,
Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden,
Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn
Alle übrigen Staaten (auch Kroatien)
Gut zu wissen: Angehörige von Drittstaaten werden
nur unter restriktiven Bedingungen zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Migration erteilt. Eine Anmeldung
bei der Einwohnerkontrolle der künftigen Wohngemeinde sowie die Arbeitsaufnahme sind erst
Zulassung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen. nach erteilter ausländerrechtlichen Bewilligung
Es gilt die volle Personenfreizügigkeit.
zulässig. Das Gesuch wird vom zukünftigen Arbeitgeber je nach Kanton bei der kantonalen ArbeitsGut zu wissen: EU/EFTA Staatsangehörige müssen
markt- oder Migrationsbehörde eingereicht. Je
sich bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemein- nach Staatsangehörigkeit wird ein Einreisevisum
de innerhalb von 14 Tagen seit Zuzug anmelden,
benötigt.
zwingend aber vor Arbeitsaufnahme. Es ist ein gültiger Personalausweis oder Pass vorzuweisen und es
Zulassung gemäss Ausländergesetz (AuG).
sind u.a. eine Kopie des Arbeitsvertrags und ein
Passfoto abzugeben (zu weiteren benötigten Unterlagen ist die zuständige Einwohnerkontrolle anzufragen). Die Arbeitsaufnahme ist unmittelbar nach
erfolgter Anmeldung zulässig, also bereits bevor die
Bewilligung erteilt und der Ausländerausweis ausgestellt ist.
Nach dem Ablauf der Übergangbestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2016 die gleichen Bestimmungen für die EU-2 Staatsbürgerinnen und Bürger (Bulgarien, Rumänien) wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten.
Kranken- und Unfallversicherung
Im Rahmen des Ausländerrechts müssen insbesondere nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger nachweisen
können, dass sie über einen Kranken-und Unfallversicherungsschutz für die Schweiz verfügen.
Informationen siehe Broschüre: «die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz»,
www.jgk.be.ch > Prämienverbilligung > obligatorische Krankenversicherung (KVG)
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Beratungsdienste für Ausbildung
und Beruf Aargau
[email protected]
www.bdag.ch
Diplomanerkennung
Sie haben einen reglementierten Beruf
Reglementiert bedeutet: Sie haben einen Beruf mit einem Diplom, einem Zeugnis oder einem Nachweis,
der in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. In diesem Fall benötigen Sie die Anerkennung Ihres Ausweises
durch die schweizerische Behörde, siehe: www.sbfi.admin.ch/diploma. Auf dieser Website finden Sie
unter «Anerkennungsverfahren bei Niederlassung» eine Liste der reglementierten Berufe und Tätigkeiten
in der Schweiz sowie weitere Angaben zum Vorgehen.
Ihr Beruf oder Ihr Studium ist nicht reglementiert
In diesem Fall benötigen Sie keine Anerkennung. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er Sie anstellen will.
Es empfiehlt sich hier aber eine Niveaubestätigung einzuholen, siehe unter www.sbfi.admin.ch > Themen
> Anerkennung ausländische Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Verfahren beim SBFI >
Ablauf und Dauer > Vorgesuch (E2). Wenn Sie über ein ausländisches Universitätsdiplom
gen: www.swissuniversities.ch > Themen > Zulassung in der Schweiz.
Diplome übersetzen für Arbeit und Studium in der Schweiz – wie müssen Sie vorgehen?
Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie beim Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscherverbands (ASTTI. www.astti.ch
Falls Ihre Dokumente in einer Sprache verfasst sind, die von ASTTI nicht abgedeckt wird, empfiehlt das
Bundesamt für Migration, sich an die entsprechenden Botschaften zu wenden.
Ihre staatlich anerkannten Diplome, Zeugnisse, Urkunden usw. müssen als amtlich beglaubigte Kopien
vorgelegt werden. Diese Kopien erstellen können: Ihre Wohngemeinde, ein Notar/ eine Notarin in der
Schweiz oder die Botschaft (oder Konsulat) des Landes, welches das Original ausgestellt hat.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier: www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung
ausländischer Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Verfahren beim SBFI > Häufig
gestellte Fragen (FAQ) > Anerkennungsverfahren
Spezielle Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
Sie wollen sich selbstständig machen und sind EU-27/EFTA-Staatsangehöriger
Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Wohnsitznahme und bevor Sie Ihre Selbstständigkeit
aufnehmen wollen bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde an, um die Aufenthaltsbewilligung zur
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen. Weitere Informationen, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, erhalten Sie von der zuständigen Migrationsbehörde.
Sie sind Grenzgänger oder Grenzgängerin mit EU/EFTA - Staatsangehörigkeit
Zugelassen werden Sie, wenn Sie in einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz haben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an Ihren (Haupt-) Wohnort in einem EU/EFTA Staat (ohne Kroatien) zurückkehren. Ein allfälliger Wochenaufenthalt (Zweitwohnung) in der Schweiz ist der betroffenen
Einwohnerkontrolle zu melden.
Sie haben eine max. 3-monatige befristete Arbeitsstelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r
Bei einer befristeten dreimonatige Arbeitsstelle muss Ihr Arbeitgeber Sie zwingend im OnlineMeldeverfahren melden (nur für EU/EFTA- Staatsangehörige möglich).
Sie suchen als Kurzaufenthalter ein Stelle und sind EU/EFTA Staatsangehörige/r
Der Kurzaufenthalt zum Zweck einer Stellensuche wird nur bewilligt, wenn Sie über ausreichend finanzielle
Mittel verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie suchen ein Berufspraktikum
Die Schweiz hat mit diversen Staaten (Argentinien, Australien, Bulgarien, Chile, Japan, Kanada, Monaco,
Neuseeland, Philippinen, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA) sogenannte Stagiaires-Abkommen
abgeschlossen. Dadurch können junge Berufsleute mit einem Berufsausbildung oder einem Studienabschluss, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in der Schweiz erweitern möchten, eine Arbeitsbewilligung für maximal 18 Monate erhalten. Informationen dazu unter www.bfm.admin.ch > Einreise &
Aufenthalt > Arbeit/Arbeitsbewilligungen > Junge Berufsleute (Stagiaires).
Weitere Informationen
www.bdag.ch/Downloads A-Z > Studieren in der Schweiz als Ausländer/in
www.hallo-aargau.ch: Informationsportal in 13 Sprachen rund um Arbeit, Bildung und Leben im Aargau
www.ag.ch/migrationsamt: diverse Merkblätter
www.bfm.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Arbeitsmarkt > Personenfreizügigkeit Schweiz-EU/EFTA
www.eures.ch: Infos über die Stellensuche und Jobs in der Schweiz und in EU/EFTA Länder
oder in unseren Info-Zentren, Adressen siehe www.bdag.ch
August 2016
2
Herunterladen