LAG Sachgrundlose Verl

Werbung
Sachgrundlose Verlängerung bei allen befristeten Verträgen möglich?
(LAG Nürnberg, Urteil v. 19.3.2008, 4 Sa 673/07; Quelle: Haufe online)
Ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund kann innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal sachgrundlos
verlängert werden. Dies soll auch bei einem befristeten Vertrag mit Sachgrund befristet gelten.
Der Fall:
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer befristet für sechs Monate eingestellt. Im schriftlichen
Arbeitsvertrag war geregelt:
„ Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten zur Probe abgeschlossen und endet mit
der Probezeit, sofern es nicht zuvor verlängert wird .“
Kurz vor Ablauf der sechs Monate vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer schriftlich, dass
die Probezeit um ein weiteres halbes Jahr verlängert wird. Die übrigen Vertragsbedingungen sollten
unverändert fortbestehen.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, die Verlängerung der Befristung sei unwirksam und das
Arbeitsverhältnis daher nun unbefristet abgeschlossen. Zur Begründung führe er an, eine
Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei nur bei einem befristeten Arbeitsvertrag ohne
Sachgrund möglich. Hier hätten Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch eine Befristung zur Erprobung
nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG vereinbart, also eine Befristung mit Sachgrund. Ein ausreichender
Grund für die Verlängerung der Probezeit liege nicht vor, so dass die Befristung unwirksam sei.
Der Arbeitgeber hielt die verlängerte Befristung für wirksam. Auch ein mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1
TzBfG abgeschlossener Arbeitsvertrag könne nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG innerhalb der ersten
zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses sachgrundlos verlängert werden.
Die Entscheidung:
Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages
war wirksam . Das LAG Nürnberg hat allerdings die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen
, so dass eine endgültige Entscheidung der Rechtsfrage erst in Erfurt erfolgen wird.
Das LAG Nürnberg ist der Ansicht, dass auch befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund nach § 14 Abs.
2 Satz 1 TzBfG innerhalb der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses sachgrundlos verlängert
werden können .
Die Ansicht wird vor allem mit dem gesetzgeberischen Zweck der Regelung begründet: Durch die
erleichterten Befristungsmöglichkeiten in den ersten zwei Beschäftigungsjahren soll die
Neueinstellung und Weiterbeschäftigung sonst arbeitsloser Arbeitnehmer gefördert werden, auch
wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Dauerbeschäftigung noch nicht prognostizieren kann.
Die sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist daher nach Ansicht des LAG
Nürnberg immer dann möglich, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages objektiv die
Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgelegen haben.
Hätte der Arbeitgeber also das Arbeitsverhältnis eines neu eingestellten Arbeitnehmers wirksam ohne
Sachgrund befristen dürfen, soll es ihm keine Nachteile bei einer Verlängerung bringen, wenn er im
Arbeitsvertrag einen Sachgrund angegeben hat. Das LAG Nürnberg weist darauf hin, dass die
gegenteilige Ansicht zu dem absurden Ergebnis führen würde, dass der Arbeitgeber sonst den
betroffenen Mitarbeiter wieder in die Arbeitslosigkeit schicken müsste, wenn er keinen unbefristeten
Arbeitvertrag anbieten könne oder wolle.
Herunterladen