Regelungen zur Außenwerbung Mieter dürfen Schilder nur eingeschränkt anbringen Wenn Geschäftsräume vermietet werden, gelten die Außenwände des Gebäudes als mitvermietet. Wenn der Vermieter eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung nicht getroffen hat, können Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe (z. B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) Namens- oder Firmenschilder mit zusätzlichen Angaben über Geschäftszeiten an der Außenwand anbringen. Der Mieter darf dann unter Beachtung der örtlichen Verkehrssitte auch Werbung, beispielsweise Reklameschilder Aushängekästen, Lichtreklame ohne die besondere Erlaubnis des Vermieters installieren. Allerdings muss die Werbung dem Charakter Ihres Hauses angepasst sein. Grundsätzlich gilt dies auch für Warenautomaten soweit die Installation keine Beschädigung des Bauwerks oder ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes verursacht. Die Bedienungsgeräusche müssen aber für andere Mieter oder Nachbarn zumutbar sein. Außerdem dürfen Schilder und Installationen an der Außenfassade auch oberhalb der Fenster- und Türoberkanten der Räume des Mieters angebracht werden. Dies aber nur bis zur Unterkante der Fenster des darüber liegenden Stockwerks. Nach Paragraph 59 der sächsischen Bauordnung sind Werbeanlagen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen beschreibt der Paragraph 61: - Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 Quadratmeter Warenautomaten, Werbeanlagen, die nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden Jedoch entbindet dieser Paragraph nicht von der Einhaltung anderer öffentlicher Anforderungen wie z. B. Denkmalschutzgebietssatzung, Sanierungssatzung.