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Mandantenbrief
April 2004:
Steuertermine:
13.04.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 16.04. für
den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der
Lohnsteuer-Anmeldung
sowie
der
UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft
worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 –
8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit
Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden.
Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar
abzugeben sind.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Vorschau auf die Steuertermine Mai 2004:
10.05.
17.05.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 13.05. für
den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die
dreitägige Zahlungsschonfrist am 21.05.
Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der
Lohnsteuer-Anmeldung
sowie
der
UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft
worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 –
8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit
Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden.
Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar
abzugeben sind.
Mandantenbrief
April 2004
Inhalt ________________________________________________________________ Seite
1. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei der Verzinsung des Arbeitslohns _______________ 2
2. Pauschale Besteuerung der Verlosung von Bargeldbeträgen im Rahmen einer
Betriebsfeier___________________________________________________________ 3
3. Splittingtabelle findet keine Anwendung auf eine gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft ____________________________________________________ 4
4. Entfernungspauschale bei Sammelbeförderung zur Einsatzstelle _________________ 5
5. Neues vom häuslichen Arbeitszimmer ______________________________________ 5
6. Relation zwischen Tantieme und Festgehalt __________________________________ 6
7. Höhere Tabaksteuer ____________________________________________________ 7
8. Fahrstuhl oder Treppenlift als außergewöhnliche Belastung? ____________________ 7
9. Parkkrallen für bessere Steuermoral ________________________________________ 8
1. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei der Verzinsung des
Arbeitslohns
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte sich in seinem Urteil v. 16.12.2003 (Az. 13 K 2681/03) mit
der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Verzinsung von Lohnguthaben um Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG (und damit um
lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitslohn) oder aber um Einkünfte aus Kapitalvermögen der
Arbeitnehmer im Sinne von § 20 EStG handelt.
Im Streitfall wurde von dem tarifgebundenen Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein
tarifvertraglich vorgesehenes individuelles Ausgleichskonto geführt. Auf diesem
Ausgleichskonto war die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden und dem nach bestimmten Vorgaben errechneten Monatslohn für jeden
Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens
unterlag der betrieblichen Regelung. Auf dieser Grundlage hatte der Arbeitgeber mit seinem
Betriebsrat eine Verzinsungsvereinbarung geschlossen.
Das FG stellte fest, dass zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1
Nr. 1 EStG unter anderem Löhne gehören, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst
gewährt
werden.
Arbeitslohn
seien
dabei
nach
§
2
Abs.
1
der
Lohnsteuerdurchführungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis zufließen. Es sei unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher
Form die Einnahmen gewährt würden. Die einem Arbeitnehmer zufließenden Löhne, Bezüge
und Vorteile werden im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG "für" eine Beschäftigung
gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, d. h. nur mit Rücksicht
auf dieses eingeräumt worden sind. Demgegenüber handele es sich bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG um Erträge aus der Nutzungsüberlassung von
Kapital. Nach Auffassung des erkennenden Senats ergebe sich dabei die Abgrenzung der
Kapitaleinkünfte von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zweifelsfällen danach,
welcher Veranlassungszusammenhang im Vordergrund stehe.
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Mandantenbrief
April 2004
Auf dieser Basis ordnete das FG die Zinsen im Streitfall dem lohnsteuerabzugspflichtigen
Arbeitslohn zu, da der wesentliche Veranlassungszusammenhang bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit liege. Die Zinsen resultierten unmittelbar aus der auf
tarifvertraglicher Grundlage getroffenen und die einzelnen Arbeitsverträge ergänzenden
Betriebsvereinbarung. Der Umstand, dass es sich hier im Wesentlichen um eine inhaltlich
gleichförmige auf tarifvertraglicher Grundlage getroffene kollektive arbeitsrechtliche
Betriebsvereinbarung handele, aus der sich die fraglichen Verzinsungen ergeben, zeige den
Vorrang des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem angenommenen Darlehensverhältnis. Es
sei nicht Sinn und Zweck kollektiver betrieblicher Vereinbarungen, Darlehensverträge mit
dem Arbeitgeber abzuschließen, sondern die Dienstverhältnisse auszugestalten.
Tipp:
Die Entscheidung hat vor allem Relevanz für die Baubranche, in der
üblicherweise Arbeitszeit- und Entgeltkonten geführt werden. Bei Nichtbeachtung
der Lohnsteuerabzugsverpflichtung für die Verzinsung dieser Konten droht dem
Arbeitgeber die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner. Falls Sie
Arbeitszeitkonten Ihrer Arbeitnehmer verzinsen, sollten Sie die Auswirkungen
des Urteils auf Ihren Betrieb mit Ihrem Steuerberater besprechen.
2. Pauschale Besteuerung der Verlosung von
Bargeldbeträgen im Rahmen einer Betriebsfeier
Dem Finanzgericht (FG) Münster lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die
Klägerin führte auf ihren Weihnachtsfeiern regelmäßig eine Verlosung durch, bei der an
Stelle von Sachgeschenken in Briefumschlägen verpackte Geldbeträge zwischen 50 und
500 DM verlost wurden. An der Weihnachtsfeier konnte jeder Arbeitnehmer teilnehmen. Die
Verlosung lief wie folgt ab: Zu Beginn der Weihnachtsfeier zog jeder Teilnehmer ein Los. Im
Verlaufe der Feier wurden dann aus den Doppeln der Lose die Gewinnlose gezogen. Die
Quote der Nieten lag über 50 %. Durch die Gewinnmöglichkeiten wollte die Klägerin die
Weihnachtsfeier attraktiver gestalten, sodass möglichst viele Mitarbeiter teilnahmen. Die
Verlosung fand ausschließlich unter den Teilnehmern der Weihnachtsfeier statt. Die
Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich der zugewendeten Geldbeträge
unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG einem pauschalen Steuersatz
von 25 %. Das Finanzamt ging dagegen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung davon
aus, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung nicht vorlägen.
Nach Ansicht des FG (Urteil vom 07.10.2003, Az. 13 K 6659/00) konnte die Klägerin die
Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich der verlosten Geldgewinne der
pauschalen Besteuerung unterwerfen. Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Eine Betriebsveranstaltung sei
gegeben, wenn die vom Arbeitgeber für Betriebsangehörige durchgeführte Veranstaltung
allen Arbeitnehmern des Betriebes oder einer Abteilung – wie vorliegend der Fall - offen
stehe. Arbeitslohn liege vor, wenn die Zuwendungen, die im Zusammenhang mit
Betriebsveranstaltungen gewährt werden, über das übliche Maß hinausgehen. Dies könne
der Fall sein, wenn die Betriebsfeier als solche z. B. nach Art, Dauer oder Häufigkeit
unüblich sei oder die Höhe der Zuwendungen so bemessen sei, dass der geldwerte Vorteil
für den Arbeitnehmer ein solches Eigengewicht erhalte, dass das eigenbetriebliche Interesse
des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas nicht mehr überwiege.
Ist nach diesen Kriterien Arbeitslohn gegeben, setze die Möglichkeit der
Pauschalbesteuerung in Höhe von 25% weiter voraus, dass die als Arbeitslohn zu
behandelnde Zuwendung aus Anlass der Betriebsveranstaltung geleistet worden sei. Dies
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April 2004
sei dann der Fall, wenn sie den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung
unmittelbar betreffe und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der
Veranstaltung stehe, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde. Dies gelte
zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für
Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die
Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z. B. Tombola- oder Losgewinne), wohl
aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft würden. Nicht hingegen
pauschal besteuert werden können solche Lohnteile, die nur bei Gelegenheit im Rahmen
einer Betriebsveranstaltung überreicht werden und auch ohne die Veranstaltung geleistet
worden wären (z. B. finanzielle Belohnung für besondere Leistungen, Abfindungszahlungen
an ausscheidende Mitarbeiter, Übergabe von Weihnachtsgeldern, Tantiemen etc.).
Zweck dieser Regelung sei es, für solche Betriebsveranstaltungen, die als unüblich
anzusehen seien und zum Zufluss von Arbeitslohn führten, die Möglichkeit einer günstigeren
Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber zu eröffnen. Damit würde dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit
habe, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des
Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu
belasten.
Tipp:
Das Urteil des FG Münster bringt für die Behandlung von Betriebsfeiern ein Plus
an Rechtssicherheit. Hat die Finanzverwaltung die Pauschalbesteuerung
verwehrt, obwohl nach den vom FG Münster aufgestellten Grundsätzen eine
solche zulässig gewesen wäre, kann mit guten Erfolgsaussichten Einspruch
eingelegt werden. Ihr Steuerberater hilft Ihnen dabei gerne weiter.
3. Splittingtabelle findet keine Anwendung auf eine
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Die Zusammenveranlagung, wie sie von Gesetz wegen bei der Einkommensteuer möglich
ist, führt zur Anwendung des (günstigeren) so genannten Splittingtarifs. Der Splittingtarif
basiert darauf, dass das gesamte Einkommen des Ehepaares durch zwei geteilt wird und
dann die für dieses halbe Einkommen anzuwendende Progressionsstufe auf das gesamte
Einkommen Anwendung findet. Die Entlastungswirkung ist umso größer, je weiter die beiden
Einkommen der Ehepartner auseinander liegen. Das Einkommensteuergesetz sieht die
Zusammenveranlagung nur für verheiratete Steuerpflichtige vor, die nicht dauerhaft getrennt
leben. Das Finanzgericht des Saarlandes hat nun mit Urteil vom 03.03.2004 die Klage eines
Mannes abgewiesen, der mit einem anderen Mann in einer (eingetragenen)
Lebenspartnerschaft lebt und mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden wollte (Az.: 1 K 466/02).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Gleichstellung einer Lebenspartnerschaft mit einer Ehe
nicht verfassungsrechtlich geboten. Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz der Ehe und Familie)
erlaube eine Besserstellung von Ehepartnern gegenüber anderen Lebensgemeinschaften.
Eine solche Besserstellung der Ehe beinhalte auch keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(LPartG) bestehende gegenseitige Unterhaltsverpflichtung führe nicht zwangsläufig zu einer
Berücksichtigung von Unterhaltstransfers im Rahmen einer Lebenspartnerschaft. Zwar sieht
(außerhalb einer bestehenden Ehe) das Einkommensteuergesetz in § 33a eine Möglichkeit
der Berücksichtigung solcher Zahlungen vor. Allerdings sei dies davon abhängig, dass die
unterstützte Person (im Streitfall also der weniger verdienende Lebenspartner) nicht über
ausreichende Mittel zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs verfüge. Im entschiedenen
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Mandantenbrief
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Fall verdiente der Kläger zwar ein Mehrfaches seines Lebenspartners. Dessen Einkünfte
reichten jedoch aus, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
Das Finanzgericht verneint daher die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden
steuerlichen Berücksichtigung, wie sie ursprünglich im Ergänzungsgesetz zum LPartG
vorgesehen war.
4. Entfernungspauschale bei Sammelbeförderung zur
Einsatzstelle
In dem vom Niedersächsischen Finanzgericht durch Urteil vom 10.09.2003 entschiedenen
Fall war der Kläger, ein Bauhandwerker, auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Er fuhr mit
seinem Pkw von seiner Wohnung zum Betriebssitz (45 km), und der Arbeitgeber brachte ihn
dann mit einem Sammeltransport auf die jeweilige Baustelle. Das Finanzamt lehnte es ab,
bei der Entfernungspauschale die Entfernung von der Wohnung bis zur jeweiligen Baustelle
zu berücksichtigen und setzte nur die Entfernung für die Strecke von der Wohnung bis zum
Betriebssitz des Arbeitgebers an. Dagegen richtete sich die Klage (Az. 2 K 496/02, EFG
2004, 96).
Das Gericht gab der Klage statt. Der Kläger habe im Streitjahr eine Einsatzwechseltätigkeit
ausgeübt, weil er keine regelmäßige Arbeitstätte gehabt habe. Dabei führe die Möglichkeit,
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzuziehen, nicht zum Ausschluss
der Entfernungspauschale. An dem Abzug von tatsächlichen Aufwendungen habe der
Kläger kein Interesse gehabt, weil er einen solchen höheren Aufwand nicht nachweisen
konnte und wollte, da er die Baustellen mit seinem Pkw nicht direkt von seiner Wohnung aus
angefahren habe. Gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte dürften sich bei
einer Einsatzwechseltätigkeit keine Nachteile ergeben. Dies würde dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung widersprechen, wonach die dort genannten Pauschsätze einem
Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Einsatzstelle zustehen.
Der Kläger könne auch für die mit dem Sammeltransport zurückgelegte Strecke im Rahmen
der Entfernungspauschale geltend machen, da der Gesetzgeber mit der Einführung der
Entfernungspauschale bewusst in Kauf genommen habe, dass der Arbeitnehmer im
Einzelfall niedrigere und im Extremfall sogar keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit
seinen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitstätte habe. Die Entfernungspauschale sei
auch nicht zu kürzen, da steuerfreie Sachbezüge / unentgeltliche oder verbilligte
Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG diese nicht mindern würden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Satz 5 EStG).
Tipp:
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az. des BFH: VI
R 64/03). Betroffene Steuerpflichtige sollten Ihren Steuerberater um Rat fragen,
ob Ihre Veranlagung über einen Einspruch offen gehalten werden sollte.
5. Neues vom häuslichen Arbeitszimmer
Das Finanzgericht Köln hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein selbstständig tätiger
Zahnarzt eine Praxis in gemieteten Räumen betrieb und im eigenen, selbst genutzten
Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer unterhielt. In dem Arbeitszimmer übte er bestimmte
berufliche Tätigkeiten, die neben der eigentlichen zahnärztlichen Behandlungstätigkeit
anfielen, aus. Hierzu gehörten insbesondere die laufenden Buchführungsarbeiten. Die
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hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen bewahrte er ebenfalls in dem Zimmer auf. In
seiner Steuererklärung machte der Zahnarzt Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das
Finanzgericht ließen einen Abzug nicht zu (Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.09.2003, Az.: 6
K 7065/00).
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Betriebsausgaben in der Gestalt von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten der Ausstattung den
Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt
oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen im Streitfall die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Kosten nicht vor. Die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
betrug nach den Feststellungen des Gerichts weniger als 50 % der gesamten beruflichen
Tätigkeit als Zahnarzt. Dem Kläger stand auch ein anderer Arbeitsplatz in seiner Praxis zur
Verfügung. Die in Rede stehenden Arbeiten hätte er, wie er selbst vorgetragen hatte,
ungestört von seinem Schreibtisch in der Praxis ausführen können. Dass der Kläger in
diesem Fall Arbeitsunterlagen, die er aus Platzmangel in der Praxis oder aus Gründen der
Geheimhaltung vor dem Praxispersonal zu Hause aufbewahrt, in seiner Wohnung in die
Praxis und danach wieder zurückschaffen müsste, erscheine nicht unzumutbar.
Hauptsächlich wurde die Abweisung der Klage jedoch damit begründet, dass dem Kläger für
seine Kerntätigkeit ein Arbeitsplatz in seiner eigenen Praxis zur Verfügung gestanden hätte.
Dies schließe in jedem Fall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer
aus.
Tipp:
Beim häuslichen Arbeitszimmer ist ein Konflikt mit dem Finanzamt fast
vorprogrammiert. Sie sollten daher auf jeden Fall die genauen Details vor einer
Geltendmachung der Kosten mit Ihrem Steuerberater besprechen, um die vielen
Fallstricke zu umgehen.
6. Relation zwischen Tantieme und Festgehalt
Bei der Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftführergehältern - insbesondere bei GmbHs stellt sich immer wieder die Frage, ob es ein zu beachtendes Zahlenverhältnis zwischen
Gehalt und Tantieme gibt. Verschiedene Urteile des höchsten deutschen Finanzgerichts
(BFH) haben hier eine magische Grenze von 75 % zu 25 % ausgearbeitet. Der Hintergrund
ist klar: Je höher das Gehalt zzgl. Tantieme ist, desto geringer ist die Bemessungsgrundlage
für die Gewerbesteuer bei der Gesellschaft. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat durch
Urteil vom 19.08.2003 entschieden, dass auch bei Überschreitung des Verhältnisses von
Festgehalt zu Tantieme von 75:25 eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, soweit
die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers ansonsten angemessen ist (FG
Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2003, Az.: 6 K 3071/01 K).
Nach Ansicht der Richter kommt es ausschließlich darauf an, ob die Gesamtausstattung des
Geschäftsführers insgesamt noch als angemessen angesehen werden kann, was im
Streitfall bejaht wurde. Eine Begrenzung der Tantieme auf 25 % hält das Gericht für nicht
zutreffend. Es stützt seine Betrachtung darauf, dass gewinnabhängige Vergütungen auch im
Fremdverhältnis in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung bekommen hätten.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles
zugelassen (Az. des BFH: I R 86/03).
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April 2004
Ob sich das FG mit seiner Ansicht durchsetzen können wird, ist sehr zweifelhaft, da auch
neuere BFH-Urteile auf die Einhaltung der 75-25 Relation bestehen (so z. B. BFH vom
27.2.2003, Az.: I R 46/01). Allerdings ergeben sich aus diesen Urteilen auch wieder gewisse
Aufweichtendenzen, die auch für die Finanzverwaltung Unsicherheitsfaktoren beinhalten und
gegen eine schematische Anwendung der 75:25 Regel sprechen. So können begründete
Ausnahmefälle ein Abrücken von der starren 75:25 Regel begründen. Als Beispiele seien
hier genannt: Gute Ertragslage der GmbH, die insbesondere auf den persönlichen
Arbeitseinsatz
ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers
zurückzuführen
ist,
die
Neugründungsphase einer GmbH, Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen
sowie vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Tipp:
Das Urteil ist sehr zu begrüßen, aber leider mit äußerster Vorsicht zu genießen.
Endgültige Klarheit kann erst die Entscheidung des BFH bringen. In jedem Fall
sollte man sich bei einer von der Grundregel 75/25 abweichenden Verteilung von
Festgehalt und Tantieme mit guten Argumenten munitionieren. Wer auf Nummer
sicher gehen will, stimmt die Gehaltsvereinbarungen mit seinem Steuerberater
ab.
7. Höhere Tabaksteuer
Seit dem 01.03.2004 gilt eine höhere Tabaksteuer. Für jede Zigarette werden nun 1,2 Cent
mehr erhoben. Die nächsten Erhöhungsstufen sind bereits fest eingeplant: Am 01.12.2004
und am 01.09.2005 steigen die Zigarettenpreise jeweils um weitere 1,2 Cent pro Stück. Auf
Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak ist ebenfalls eine höhere Steuer zu zahlen.
Die Einnahmen aus der Tabaksteuer wandern nicht in den allgemeinen Staatshaushalt.
Stattdessen werden sie zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung herangezogen. Hierzu zählen u. a. Mutterschaftsgeld, Leistungen mit
Bezug zur Schwangerschaft sowie das Krankengeld bei Kindesbetreuung.
Nach eigener Aussage verfolgt die Bundesregierung mit der Steuererhöhung auch den
Zweck, junge Menschen vom Rauchen abzuhalten. Vorbildcharakter hierfür haben
ausländische Staaten, in denen der Anteil jugendlicher Raucher nach Preissteigerungen um
20% zurückgegangen ist.
Ob dieses Ziel tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten. Denn die Ausgaben für Tabakwaren
sind im letzten Jahr trotz spürbarer Steuererhöhungen erheblich (gegenüber 2001: um 14%
auf insgesamt 13,8 Mill. EUR) gestiegen.
8. Fahrstuhl oder Treppenlift als außergewöhnliche
Belastung?
Menschen mit Behinderungen können steuermindernde Pauschbeträge in Anspruch
nehmen, sog. außergewöhnliche Belastungen. Je nach dem Grad ihrer Behinderung können
pro Jahr zwischen 310 und 3.700 EUR geltend gemacht werden.
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Mandantenbrief
Tipp:
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Im Regelfall bietet es sich an, den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.
Dadurch entfallen mühsame Einzelnachweise. Zu belegen ist lediglich der Grad
der Behinderung anhand eines entsprechenden Behindertenausweises.
Bestimmte Arten von Aufwendungen können – dies ist eine Besonderheit – zusätzlich zu
den Pauschbeträgen veranschlagt werden. Hierzu zählen Kraftfahrzeugkosten für
Privatfahrten, außergewöhnliche Krankheitskosten, Kurkosten, Aufwendungen für eine
Begleitperson im Urlaub, Kosten für einen Blinden-PC, Aufwendungen für
behindertengerechte Ausstattungen von Bad oder Pkw und andere vergleichbare Ausgaben.
Zu beachten ist, dass die Absetzbarkeit dieser Aufwendungen vom Grad und von der Art der
Behinderung abhängt. Weiterhin spielt es bei Ausstattungskosten für Gebäude eine Rolle,
ob dadurch eine allgemeine Wertsteigerung des Objektes stattgefunden hat bzw. ob die
zusätzlichen Einrichtungen auch von weiteren Personen genutzt werden können. Daher
erkennt die Rechtsprechung beispielsweise Aufwendungen für einen Treppenschräglift an,
nicht aber diejenigen für eine nachträglich eingebaute Fahrstuhlanlage.
Sofern ein Aufwand seiner Art nach nicht zusätzlich zur Pauschale geltend zu machen ist,
die Kosten den Pauschbetrag jedoch übersteigen, können anstatt des Pauschbetrages auch
die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Tipp:
Beachten Sie in diesem Fall zum Nachweis der getätigten Aufwendungen von
Beginn eines Jahres an, die Einzelbelege zu sammeln. Die tatsächlichen
Ausgaben sind nicht in voller Höhe absetzbar, sondern nur abzüglich einer
zumutbaren Eigenbelastung, die beim Steuerpflichtigen verbleibt. Die Höhe der
zumutbaren Eigenbelastung hängt vom Einkommen und Familienstand (Splitting,
Kinderzahl) ab. Sie beträgt zwischen 1 und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
9. Parkkrallen für bessere Steuermoral
In Schleswig-Holstein, dem Saarland, Hamburg und Berlin werden sie bereits erfolgreich
eingesetzt: So genannte Parkkrallen werden an gepfändete Kraftfahrzeuge von
Steuerschuldnern montiert, die nicht freiwillig ihre Steuern bzw. Abgaben entrichten. Damit
ist ihr Fahrzeug blockiert. Sofern nicht innerhalb von drei Werktagen die ausstehenden
Beträge entrichtet werden, wird das gepfändete Fahrzeug verwertet, also z. B.
zwangsversteigert, um mit dem Erlös die Steuerschulden zu bezahlen. Bei den Vorstößen
dieser Bundesländer ist bemerkenswert, dass die Parkkrallenmethode gerade bei
Schuldnern Wirkung zeigt, bei denen andere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben
waren.
Achtung: Anders als bei den anfänglichen Tests wird die Parkkralle nicht nur bei Personen
eingesetzt, die ihre Kfz-Steuer nicht entrichtet haben. Alle öffentlich-rechtlichen
Forderungen, die von der Finanzbehörde vollstreckt werden, können die
Grundlage hierfür bilden.
Der stringente Durchgriff der Finanzverwaltung ist nicht neu. Sofern eine Steuerschuld nicht
beglichen wird, wird der säumige Schuldner gemahnt. Danach erfolgt die Vollstreckung
beispielsweise durch Konto-, Miet-, oder Fahrzeugpfändung. Wurde früher der Wagen
abgeschleppt und versteigert, bleibt in den o. g. Ländern nun das Fahrzeug für weitere drei
Tage vor einer Versteigerung mit der Wegfahrsperre stehen.
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Jedes Bundesland bzw. jede Kommune kann selbst darüber entscheiden, ob sie diese
Methode einführt. Eine flächendeckende bundesgesetzliche Regelung ist bisher nicht
vorgesehen.
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