Mandantenbrief April 2004: Steuertermine: 13.04. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 16.04. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden. Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar abzugeben sind. Alle Angaben ohne Gewähr. Vorschau auf die Steuertermine Mai 2004: 10.05. 17.05. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Alle Angaben ohne Gewähr. Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 13.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 21.05. Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden. Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar abzugeben sind. Mandantenbrief April 2004 Inhalt ________________________________________________________________ Seite 1. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei der Verzinsung des Arbeitslohns _______________ 2 2. Pauschale Besteuerung der Verlosung von Bargeldbeträgen im Rahmen einer Betriebsfeier___________________________________________________________ 3 3. Splittingtabelle findet keine Anwendung auf eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ____________________________________________________ 4 4. Entfernungspauschale bei Sammelbeförderung zur Einsatzstelle _________________ 5 5. Neues vom häuslichen Arbeitszimmer ______________________________________ 5 6. Relation zwischen Tantieme und Festgehalt __________________________________ 6 7. Höhere Tabaksteuer ____________________________________________________ 7 8. Fahrstuhl oder Treppenlift als außergewöhnliche Belastung? ____________________ 7 9. Parkkrallen für bessere Steuermoral ________________________________________ 8 1. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei der Verzinsung des Arbeitslohns Das Finanzgericht Köln (FG) hatte sich in seinem Urteil v. 16.12.2003 (Az. 13 K 2681/03) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Verzinsung von Lohnguthaben um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG (und damit um lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitslohn) oder aber um Einkünfte aus Kapitalvermögen der Arbeitnehmer im Sinne von § 20 EStG handelt. Im Streitfall wurde von dem tarifgebundenen Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein tarifvertraglich vorgesehenes individuelles Ausgleichskonto geführt. Auf diesem Ausgleichskonto war die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach bestimmten Vorgaben errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens unterlag der betrieblichen Regelung. Auf dieser Grundlage hatte der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat eine Verzinsungsvereinbarung geschlossen. Das FG stellte fest, dass zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem Löhne gehören, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn seien dabei nach § 2 Abs. 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es sei unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt würden. Die einem Arbeitnehmer zufließenden Löhne, Bezüge und Vorteile werden im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, d. h. nur mit Rücksicht auf dieses eingeräumt worden sind. Demgegenüber handele es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG um Erträge aus der Nutzungsüberlassung von Kapital. Nach Auffassung des erkennenden Senats ergebe sich dabei die Abgrenzung der Kapitaleinkünfte von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zweifelsfällen danach, welcher Veranlassungszusammenhang im Vordergrund stehe. Seite 2 Mandantenbrief April 2004 Auf dieser Basis ordnete das FG die Zinsen im Streitfall dem lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitslohn zu, da der wesentliche Veranlassungszusammenhang bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liege. Die Zinsen resultierten unmittelbar aus der auf tarifvertraglicher Grundlage getroffenen und die einzelnen Arbeitsverträge ergänzenden Betriebsvereinbarung. Der Umstand, dass es sich hier im Wesentlichen um eine inhaltlich gleichförmige auf tarifvertraglicher Grundlage getroffene kollektive arbeitsrechtliche Betriebsvereinbarung handele, aus der sich die fraglichen Verzinsungen ergeben, zeige den Vorrang des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem angenommenen Darlehensverhältnis. Es sei nicht Sinn und Zweck kollektiver betrieblicher Vereinbarungen, Darlehensverträge mit dem Arbeitgeber abzuschließen, sondern die Dienstverhältnisse auszugestalten. Tipp: Die Entscheidung hat vor allem Relevanz für die Baubranche, in der üblicherweise Arbeitszeit- und Entgeltkonten geführt werden. Bei Nichtbeachtung der Lohnsteuerabzugsverpflichtung für die Verzinsung dieser Konten droht dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner. Falls Sie Arbeitszeitkonten Ihrer Arbeitnehmer verzinsen, sollten Sie die Auswirkungen des Urteils auf Ihren Betrieb mit Ihrem Steuerberater besprechen. 2. Pauschale Besteuerung der Verlosung von Bargeldbeträgen im Rahmen einer Betriebsfeier Dem Finanzgericht (FG) Münster lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Klägerin führte auf ihren Weihnachtsfeiern regelmäßig eine Verlosung durch, bei der an Stelle von Sachgeschenken in Briefumschlägen verpackte Geldbeträge zwischen 50 und 500 DM verlost wurden. An der Weihnachtsfeier konnte jeder Arbeitnehmer teilnehmen. Die Verlosung lief wie folgt ab: Zu Beginn der Weihnachtsfeier zog jeder Teilnehmer ein Los. Im Verlaufe der Feier wurden dann aus den Doppeln der Lose die Gewinnlose gezogen. Die Quote der Nieten lag über 50 %. Durch die Gewinnmöglichkeiten wollte die Klägerin die Weihnachtsfeier attraktiver gestalten, sodass möglichst viele Mitarbeiter teilnahmen. Die Verlosung fand ausschließlich unter den Teilnehmern der Weihnachtsfeier statt. Die Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich der zugewendeten Geldbeträge unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG einem pauschalen Steuersatz von 25 %. Das Finanzamt ging dagegen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung davon aus, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung nicht vorlägen. Nach Ansicht des FG (Urteil vom 07.10.2003, Az. 13 K 6659/00) konnte die Klägerin die Gesamtaufwendungen der Weihnachtsfeier einschließlich der verlosten Geldgewinne der pauschalen Besteuerung unterwerfen. Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Eine Betriebsveranstaltung sei gegeben, wenn die vom Arbeitgeber für Betriebsangehörige durchgeführte Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder einer Abteilung – wie vorliegend der Fall - offen stehe. Arbeitslohn liege vor, wenn die Zuwendungen, die im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen gewährt werden, über das übliche Maß hinausgehen. Dies könne der Fall sein, wenn die Betriebsfeier als solche z. B. nach Art, Dauer oder Häufigkeit unüblich sei oder die Höhe der Zuwendungen so bemessen sei, dass der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ein solches Eigengewicht erhalte, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas nicht mehr überwiege. Ist nach diesen Kriterien Arbeitslohn gegeben, setze die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 25% weiter voraus, dass die als Arbeitslohn zu behandelnde Zuwendung aus Anlass der Betriebsveranstaltung geleistet worden sei. Dies Seite 3 Mandantenbrief April 2004 sei dann der Fall, wenn sie den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung unmittelbar betreffe und dabei in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung stehe, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde. Dies gelte zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z. B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft würden. Nicht hingegen pauschal besteuert werden können solche Lohnteile, die nur bei Gelegenheit im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden und auch ohne die Veranstaltung geleistet worden wären (z. B. finanzielle Belohnung für besondere Leistungen, Abfindungszahlungen an ausscheidende Mitarbeiter, Übergabe von Weihnachtsgeldern, Tantiemen etc.). Zweck dieser Regelung sei es, für solche Betriebsveranstaltungen, die als unüblich anzusehen seien und zum Zufluss von Arbeitslohn führten, die Möglichkeit einer günstigeren Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber zu eröffnen. Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit habe, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten. Tipp: Das Urteil des FG Münster bringt für die Behandlung von Betriebsfeiern ein Plus an Rechtssicherheit. Hat die Finanzverwaltung die Pauschalbesteuerung verwehrt, obwohl nach den vom FG Münster aufgestellten Grundsätzen eine solche zulässig gewesen wäre, kann mit guten Erfolgsaussichten Einspruch eingelegt werden. Ihr Steuerberater hilft Ihnen dabei gerne weiter. 3. Splittingtabelle findet keine Anwendung auf eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Die Zusammenveranlagung, wie sie von Gesetz wegen bei der Einkommensteuer möglich ist, führt zur Anwendung des (günstigeren) so genannten Splittingtarifs. Der Splittingtarif basiert darauf, dass das gesamte Einkommen des Ehepaares durch zwei geteilt wird und dann die für dieses halbe Einkommen anzuwendende Progressionsstufe auf das gesamte Einkommen Anwendung findet. Die Entlastungswirkung ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen der Ehepartner auseinander liegen. Das Einkommensteuergesetz sieht die Zusammenveranlagung nur für verheiratete Steuerpflichtige vor, die nicht dauerhaft getrennt leben. Das Finanzgericht des Saarlandes hat nun mit Urteil vom 03.03.2004 die Klage eines Mannes abgewiesen, der mit einem anderen Mann in einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft lebt und mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden wollte (Az.: 1 K 466/02). Nach Auffassung des Gerichts ist die Gleichstellung einer Lebenspartnerschaft mit einer Ehe nicht verfassungsrechtlich geboten. Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz der Ehe und Familie) erlaube eine Besserstellung von Ehepartnern gegenüber anderen Lebensgemeinschaften. Eine solche Besserstellung der Ehe beinhalte auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestehende gegenseitige Unterhaltsverpflichtung führe nicht zwangsläufig zu einer Berücksichtigung von Unterhaltstransfers im Rahmen einer Lebenspartnerschaft. Zwar sieht (außerhalb einer bestehenden Ehe) das Einkommensteuergesetz in § 33a eine Möglichkeit der Berücksichtigung solcher Zahlungen vor. Allerdings sei dies davon abhängig, dass die unterstützte Person (im Streitfall also der weniger verdienende Lebenspartner) nicht über ausreichende Mittel zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs verfüge. Im entschiedenen Seite 4 Mandantenbrief April 2004 Fall verdiente der Kläger zwar ein Mehrfaches seines Lebenspartners. Dessen Einkünfte reichten jedoch aus, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Das Finanzgericht verneint daher die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden steuerlichen Berücksichtigung, wie sie ursprünglich im Ergänzungsgesetz zum LPartG vorgesehen war. 4. Entfernungspauschale bei Sammelbeförderung zur Einsatzstelle In dem vom Niedersächsischen Finanzgericht durch Urteil vom 10.09.2003 entschiedenen Fall war der Kläger, ein Bauhandwerker, auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Er fuhr mit seinem Pkw von seiner Wohnung zum Betriebssitz (45 km), und der Arbeitgeber brachte ihn dann mit einem Sammeltransport auf die jeweilige Baustelle. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Entfernungspauschale die Entfernung von der Wohnung bis zur jeweiligen Baustelle zu berücksichtigen und setzte nur die Entfernung für die Strecke von der Wohnung bis zum Betriebssitz des Arbeitgebers an. Dagegen richtete sich die Klage (Az. 2 K 496/02, EFG 2004, 96). Das Gericht gab der Klage statt. Der Kläger habe im Streitjahr eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt, weil er keine regelmäßige Arbeitstätte gehabt habe. Dabei führe die Möglichkeit, Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzuziehen, nicht zum Ausschluss der Entfernungspauschale. An dem Abzug von tatsächlichen Aufwendungen habe der Kläger kein Interesse gehabt, weil er einen solchen höheren Aufwand nicht nachweisen konnte und wollte, da er die Baustellen mit seinem Pkw nicht direkt von seiner Wohnung aus angefahren habe. Gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte dürften sich bei einer Einsatzwechseltätigkeit keine Nachteile ergeben. Dies würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen, wonach die dort genannten Pauschsätze einem Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Einsatzstelle zustehen. Der Kläger könne auch für die mit dem Sammeltransport zurückgelegte Strecke im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen, da der Gesetzgeber mit der Einführung der Entfernungspauschale bewusst in Kauf genommen habe, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall niedrigere und im Extremfall sogar keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitstätte habe. Die Entfernungspauschale sei auch nicht zu kürzen, da steuerfreie Sachbezüge / unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG diese nicht mindern würden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 5 EStG). Tipp: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 64/03). Betroffene Steuerpflichtige sollten Ihren Steuerberater um Rat fragen, ob Ihre Veranlagung über einen Einspruch offen gehalten werden sollte. 5. Neues vom häuslichen Arbeitszimmer Das Finanzgericht Köln hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein selbstständig tätiger Zahnarzt eine Praxis in gemieteten Räumen betrieb und im eigenen, selbst genutzten Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer unterhielt. In dem Arbeitszimmer übte er bestimmte berufliche Tätigkeiten, die neben der eigentlichen zahnärztlichen Behandlungstätigkeit anfielen, aus. Hierzu gehörten insbesondere die laufenden Buchführungsarbeiten. Die Seite 5 Mandantenbrief April 2004 hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen bewahrte er ebenfalls in dem Zimmer auf. In seiner Steuererklärung machte der Zahnarzt Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ließen einen Abzug nicht zu (Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.09.2003, Az.: 6 K 7065/00). Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Betriebsausgaben in der Gestalt von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen im Streitfall die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Kosten nicht vor. Die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers betrug nach den Feststellungen des Gerichts weniger als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt. Dem Kläger stand auch ein anderer Arbeitsplatz in seiner Praxis zur Verfügung. Die in Rede stehenden Arbeiten hätte er, wie er selbst vorgetragen hatte, ungestört von seinem Schreibtisch in der Praxis ausführen können. Dass der Kläger in diesem Fall Arbeitsunterlagen, die er aus Platzmangel in der Praxis oder aus Gründen der Geheimhaltung vor dem Praxispersonal zu Hause aufbewahrt, in seiner Wohnung in die Praxis und danach wieder zurückschaffen müsste, erscheine nicht unzumutbar. Hauptsächlich wurde die Abweisung der Klage jedoch damit begründet, dass dem Kläger für seine Kerntätigkeit ein Arbeitsplatz in seiner eigenen Praxis zur Verfügung gestanden hätte. Dies schließe in jedem Fall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aus. Tipp: Beim häuslichen Arbeitszimmer ist ein Konflikt mit dem Finanzamt fast vorprogrammiert. Sie sollten daher auf jeden Fall die genauen Details vor einer Geltendmachung der Kosten mit Ihrem Steuerberater besprechen, um die vielen Fallstricke zu umgehen. 6. Relation zwischen Tantieme und Festgehalt Bei der Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftführergehältern - insbesondere bei GmbHs stellt sich immer wieder die Frage, ob es ein zu beachtendes Zahlenverhältnis zwischen Gehalt und Tantieme gibt. Verschiedene Urteile des höchsten deutschen Finanzgerichts (BFH) haben hier eine magische Grenze von 75 % zu 25 % ausgearbeitet. Der Hintergrund ist klar: Je höher das Gehalt zzgl. Tantieme ist, desto geringer ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bei der Gesellschaft. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat durch Urteil vom 19.08.2003 entschieden, dass auch bei Überschreitung des Verhältnisses von Festgehalt zu Tantieme von 75:25 eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers ansonsten angemessen ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2003, Az.: 6 K 3071/01 K). Nach Ansicht der Richter kommt es ausschließlich darauf an, ob die Gesamtausstattung des Geschäftsführers insgesamt noch als angemessen angesehen werden kann, was im Streitfall bejaht wurde. Eine Begrenzung der Tantieme auf 25 % hält das Gericht für nicht zutreffend. Es stützt seine Betrachtung darauf, dass gewinnabhängige Vergütungen auch im Fremdverhältnis in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung bekommen hätten. Das Finanzgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen (Az. des BFH: I R 86/03). Seite 6 Mandantenbrief April 2004 Ob sich das FG mit seiner Ansicht durchsetzen können wird, ist sehr zweifelhaft, da auch neuere BFH-Urteile auf die Einhaltung der 75-25 Relation bestehen (so z. B. BFH vom 27.2.2003, Az.: I R 46/01). Allerdings ergeben sich aus diesen Urteilen auch wieder gewisse Aufweichtendenzen, die auch für die Finanzverwaltung Unsicherheitsfaktoren beinhalten und gegen eine schematische Anwendung der 75:25 Regel sprechen. So können begründete Ausnahmefälle ein Abrücken von der starren 75:25 Regel begründen. Als Beispiele seien hier genannt: Gute Ertragslage der GmbH, die insbesondere auf den persönlichen Arbeitseinsatz ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zurückzuführen ist, die Neugründungsphase einer GmbH, Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen sowie vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Tipp: Das Urteil ist sehr zu begrüßen, aber leider mit äußerster Vorsicht zu genießen. Endgültige Klarheit kann erst die Entscheidung des BFH bringen. In jedem Fall sollte man sich bei einer von der Grundregel 75/25 abweichenden Verteilung von Festgehalt und Tantieme mit guten Argumenten munitionieren. Wer auf Nummer sicher gehen will, stimmt die Gehaltsvereinbarungen mit seinem Steuerberater ab. 7. Höhere Tabaksteuer Seit dem 01.03.2004 gilt eine höhere Tabaksteuer. Für jede Zigarette werden nun 1,2 Cent mehr erhoben. Die nächsten Erhöhungsstufen sind bereits fest eingeplant: Am 01.12.2004 und am 01.09.2005 steigen die Zigarettenpreise jeweils um weitere 1,2 Cent pro Stück. Auf Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak ist ebenfalls eine höhere Steuer zu zahlen. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer wandern nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Stattdessen werden sie zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Hierzu zählen u. a. Mutterschaftsgeld, Leistungen mit Bezug zur Schwangerschaft sowie das Krankengeld bei Kindesbetreuung. Nach eigener Aussage verfolgt die Bundesregierung mit der Steuererhöhung auch den Zweck, junge Menschen vom Rauchen abzuhalten. Vorbildcharakter hierfür haben ausländische Staaten, in denen der Anteil jugendlicher Raucher nach Preissteigerungen um 20% zurückgegangen ist. Ob dieses Ziel tatsächlich eintritt, bleibt abzuwarten. Denn die Ausgaben für Tabakwaren sind im letzten Jahr trotz spürbarer Steuererhöhungen erheblich (gegenüber 2001: um 14% auf insgesamt 13,8 Mill. EUR) gestiegen. 8. Fahrstuhl oder Treppenlift als außergewöhnliche Belastung? Menschen mit Behinderungen können steuermindernde Pauschbeträge in Anspruch nehmen, sog. außergewöhnliche Belastungen. Je nach dem Grad ihrer Behinderung können pro Jahr zwischen 310 und 3.700 EUR geltend gemacht werden. Seite 7 Mandantenbrief Tipp: April 2004 Im Regelfall bietet es sich an, den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Dadurch entfallen mühsame Einzelnachweise. Zu belegen ist lediglich der Grad der Behinderung anhand eines entsprechenden Behindertenausweises. Bestimmte Arten von Aufwendungen können – dies ist eine Besonderheit – zusätzlich zu den Pauschbeträgen veranschlagt werden. Hierzu zählen Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten, außergewöhnliche Krankheitskosten, Kurkosten, Aufwendungen für eine Begleitperson im Urlaub, Kosten für einen Blinden-PC, Aufwendungen für behindertengerechte Ausstattungen von Bad oder Pkw und andere vergleichbare Ausgaben. Zu beachten ist, dass die Absetzbarkeit dieser Aufwendungen vom Grad und von der Art der Behinderung abhängt. Weiterhin spielt es bei Ausstattungskosten für Gebäude eine Rolle, ob dadurch eine allgemeine Wertsteigerung des Objektes stattgefunden hat bzw. ob die zusätzlichen Einrichtungen auch von weiteren Personen genutzt werden können. Daher erkennt die Rechtsprechung beispielsweise Aufwendungen für einen Treppenschräglift an, nicht aber diejenigen für eine nachträglich eingebaute Fahrstuhlanlage. Sofern ein Aufwand seiner Art nach nicht zusätzlich zur Pauschale geltend zu machen ist, die Kosten den Pauschbetrag jedoch übersteigen, können anstatt des Pauschbetrages auch die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Tipp: Beachten Sie in diesem Fall zum Nachweis der getätigten Aufwendungen von Beginn eines Jahres an, die Einzelbelege zu sammeln. Die tatsächlichen Ausgaben sind nicht in voller Höhe absetzbar, sondern nur abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung, die beim Steuerpflichtigen verbleibt. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom Einkommen und Familienstand (Splitting, Kinderzahl) ab. Sie beträgt zwischen 1 und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte. 9. Parkkrallen für bessere Steuermoral In Schleswig-Holstein, dem Saarland, Hamburg und Berlin werden sie bereits erfolgreich eingesetzt: So genannte Parkkrallen werden an gepfändete Kraftfahrzeuge von Steuerschuldnern montiert, die nicht freiwillig ihre Steuern bzw. Abgaben entrichten. Damit ist ihr Fahrzeug blockiert. Sofern nicht innerhalb von drei Werktagen die ausstehenden Beträge entrichtet werden, wird das gepfändete Fahrzeug verwertet, also z. B. zwangsversteigert, um mit dem Erlös die Steuerschulden zu bezahlen. Bei den Vorstößen dieser Bundesländer ist bemerkenswert, dass die Parkkrallenmethode gerade bei Schuldnern Wirkung zeigt, bei denen andere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren. Achtung: Anders als bei den anfänglichen Tests wird die Parkkralle nicht nur bei Personen eingesetzt, die ihre Kfz-Steuer nicht entrichtet haben. Alle öffentlich-rechtlichen Forderungen, die von der Finanzbehörde vollstreckt werden, können die Grundlage hierfür bilden. Der stringente Durchgriff der Finanzverwaltung ist nicht neu. Sofern eine Steuerschuld nicht beglichen wird, wird der säumige Schuldner gemahnt. Danach erfolgt die Vollstreckung beispielsweise durch Konto-, Miet-, oder Fahrzeugpfändung. Wurde früher der Wagen abgeschleppt und versteigert, bleibt in den o. g. Ländern nun das Fahrzeug für weitere drei Tage vor einer Versteigerung mit der Wegfahrsperre stehen. Seite 8 Mandantenbrief April 2004 Jedes Bundesland bzw. jede Kommune kann selbst darüber entscheiden, ob sie diese Methode einführt. Eine flächendeckende bundesgesetzliche Regelung ist bisher nicht vorgesehen. Seite 9