Mandanten-Information - bei www.bs

Werbung
Man soll die Menschen nicht nach dem beurteilen, was sie nicht wissen,
sondern nach dem, was sie wissen, und nach der Art, wie sie es wissen.
Marquis de Luc de Clapiers Vauvenargues; 1715 – 1747, französischer Philosoph und Dichter
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
April 2003
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts aus
geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003
Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen
nicht verfassungswidrig
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium
und für eine Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abziehbar
Ermittlung des angemessenen Tantiemeprozentsatzes erforderlich
Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
Keine Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten
Geschäftsführungstätigkeit der Gesellschafter gegen Sonderentgelt
ist umsatzsteuerpflichtig
Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger mit Eigenheim
"Salvatorische Klausel" in Verträgen
Hinweispflicht auf eine drohende Gefährdung bei einer Flugpauschalreise
Verpflichtung zum Lastschriftverfahren in einem Formularvertrag
Zeitmietvertäge nach neuem Mietrecht
Widerruf von freiwilligen sozialen Leistungen
Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb
Zeit für Berufsschulbesuch – Anrechnung auf wöchentliche Arbeitszeit
Konkurrenztätigkeit – Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung
Kurz notiert ...

Keine automatische Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen
Krankenversicherung bei privat versichertem Elternteil
Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
1.
Steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen
Beschäftigungen ab dem 1.4.2003
Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird
die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003 aufgehoben.
Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.4.2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine
Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 1.4.2003 endenden
Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen ist
pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
Lohnsteuerpauschalierung: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zwischen der neuen einheitlichen
Pauschsteuer in Höhe von 2 % und der pauschalen Lohnsteuer – wie bisher – mit einem Steuersatz in
Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts zu unterscheiden. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist
nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit
an die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches an.
1. Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage
einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das
Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in
Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind auch
der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 %
ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft
angehört.
2. Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 %: Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer
geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12 %
bei einer Beschäftigung im Unternehmen oder 5 % bei einer Beschäftigung im Haushalt nicht zu
entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des
Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die
Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags mit 12 % bzw. 5 % ist dann nicht möglich, wenn bei
Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse die Grenze von 400 Euro überschritten wird.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung nicht
die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der
vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der
Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit
Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen
Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei
Lohnsteuerklasse V oder VI. Die Bezüge werden jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung
berücksichtigt und führen dann – je nach Höhe der übrigen Besteuerungsgrundlagen – ggf. zu einer
Steuerbelastung.
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer: Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung
der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer in
Höhe von 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 1.4.2003 stets – wie für die pauschalen Beiträge
zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung – die Bundesknappschaft zuständig. Wird die
Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).
2.
Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom 16.10.2002 (XI R 41/99) klar, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Aufwendungen für eine
Altersvorsorge sowie für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in begrenzter Höhe als
Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn von den Vorsorgeaufwendungen
selbstständig tätiger, nicht pflichtversicherter Steuerpflichtiger im Vergleich zu pflichtversicherten
Arbeitnehmern nur ein geringerer Betrag von der Besteuerung abgeschirmt bleibt.
Es liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern vor, obwohl
der Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung steuerfrei bekommt, der Selbstständige
hingegen seine Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe alleine tragen muss. Nach Auffassung der
BFH-Richter stehen den Selbstständigen andere erhebliche steuerliche Vergünstigungen offen, wie
z. B. der Freibetrag und die Tarifermäßigung bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe.
Als weiteres Argument führen die Richter an, dass die Vorsorgeaufwendungen nicht der aktuellen
Existenzsicherung, sondern der Vorsorge für künftige Zeiten dienen. Sie sind folglich als Rücklagen
oder Sparleistungen zu qualifizieren. Für diese Leistungen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, sie in
einem weiteren Umfang von der Steuer freizustellen.
3.
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium
und für eine Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abziehbar
Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Bundesfinanzhof (BFH) Aufwendungen für ein
berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein
Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher
nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung
wurde mit zwei Urteilen vom 17.12.2002 und 4.12.2002 aufgegeben.
Im ersten Fall war die Klägerin, eine gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den
Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin
tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss
war, absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der
Fachrichtung Personalwesen.
Im zweiten Fall nahm die Klägerin, eine gelernte Industriekauffrau, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im
Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt
nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt; mittlerweile unterhält sie
eine eigene Fahrschule. Beide Klägerinnen machten ihre Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne
Erfolg als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht und der BFH gaben den Klagen jeweils in voller
Höhe statt.
Der BFH führte aus: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine
Umschulungsmaßnahme können – bei hinreichender beruflicher Veranlassung – Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für
andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus
beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung;
eine andere Zuordnung lässt die tief greifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf
dem Arbeitsmarkt außer Acht.
4.
Ermittlung des angemessenen Tantiemeprozentsatzes erforderlich
Das Finanzgericht Nürnberg hat mit rechtskräftigem Urteil v. 29.10.2002 klargestellt, dass für die Frage
der Anerkennung der Gewinntantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die
Beachtung der sog. 25/75-%-Regel allein nicht ausreicht. Vielmehr muss der unter Berücksichtigung
der angemessenen Obergrenze von 25 % der Gesamtbezüge errechnete Tantiemeanteil in einem
weiteren Schritt ins Verhältnis zum durchschnittlichen Jahresüberschuss, der laut Prognose zu
erwarten ist, gesetzt werden. Daraus ergibt sich der angemessene Tantiemeprozentsatz, der vertraglich
festzulegen ist. Er liegt dann jedes Jahr der Berechnung der Tantieme zugrunde. Die
Gewinnprognosen sind jedoch regelmäßig zu überprüfen und die Tantiemeprozentsätze
dementsprechend neu anzupassen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass bei einem Gewinnrückgang
der ehemals vereinbarte Tantiemeprozentsatz eine unerwünschte Begrenzung der Tantieme vorschreibt.
Im Entscheidungsfall betrug der angemessene Tantiemeprozentsatz 5,5 % (= angemessene Tantieme
50.000 DM, Gewinnprognose 900.000 DM). Da jedoch im Streitjahr der Gewinn stark zurückgegangen
war, und zwar auf nur noch 240.000 DM, ergab sich eine angemessene Tantieme von 13.000 DM
(5,5 % x 240.000 DM). Der Kläger hätte den Tantiemeprozentsatz aufgrund des abzusehenden
Gewinnrückgangs anpassen müssen. Der neue, schriftlich festzulegende Prozentsatz hätte z. B. 16,6 %
(= 50.000 DM, neue Gewinnprognose 300.000 DM) betragen können.
5.
Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.7.2002 (V R 31/01) kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind die Grundsätze dieses Urteils zur
Telefax-Übermittlung sowohl auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie auch auf sämtliche
Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des
Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und
Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise
Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren
Besteuerungszeitraum.
Anmerkung: Bei Telefaxübermittlungen können sich – trotz modernster Technik – Übermittlungsfehler einschleichen, die sich, wenn die Umsatzsteuer-Anmeldung nicht rechtzeitig abgegeben wird, zu
Lasten des Steuerpflichtigen auswirken. Hier sollte auf jeden Fall das Übermittlungsprotokoll des Faxgerätes überprüft und aufbewahrt werden.
6.
Keine Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten
Das Finanzgericht München hat mit Beschluss v. 25.01.2003 (14 V 3486/02) entschieden, dass der seit
dem 1.4.1999 geltende Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten
Steuer gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, soweit in der Rechnung angemessene, betrieblich
veranlasste Bewirtungsaufwendungen des Steuerpflichtigen aufgeführt sind. Nach den EG-Richtlinien
dürfen die Mitgliedstaaten die Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die zum Zeitpunkt des In-KraftTretens der Richtlinie (1.1.1979) in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Weitere
Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, abgesehen von denjenigen, die in der 6. EG-Richtlinie selbst
vorgesehen sind, sind nicht zulässig. Dies gilt für den durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 eingeführten Vorsteuerausschluss, der sich auf einkommensteuerlich nicht abziehbare
Aufwendungen bezieht (darunter fällt auch der 20 %ige Anteil der Bewirtungskosten). Darüber hinaus
verstoßen auch weitere, zum 1.4.1999 eingeführte Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug gegen
Gemeinschaftsrecht. Es geht hierbei um den Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten für Fahrzeuge des
Personals, wenn sie eindeutig für das Unternehmen des Steuerpflichtigen angefallen sind, sowie aus
den betrieblich veranlassten Umzugskosten. Steuerpflichtige können künftig die Vorsteuern aus
Bewirtungsaufwendungen, soweit auch alle anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt
sind, unter Hinweis auf den Finanzgerichtsbeschluss in voller Höhe geltend machen.
Anmerkung: Der BFH hat bereits bei der Regelung über den Vorsteuerabzug aus
Übernachtungskosten den Verstoß gegen die EG-Richtlinien festgestellt. Bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung können sich die Unternehmer auf das günstigere Gemeinschaftsrecht direkt berufen.
7.
Geschäftsführungstätigkeit der Gesellschafter gegen
Sonderentgelt ist umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01) entschieden, dass Geschäftsführerleistungen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerbar sind. Diese Entscheidung stand in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung. Das
Bundesministerium der Finanzen hat nun reagiert und die entgegenstehenden Regelungen in den UStRichtlinien mit Wirkung ab 1.7.2003 als nicht mehr anwendbar erklärt.
Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft liegt vor, wenn die
Geschäftsführungstätigkeit nicht als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und
Verlust abgegolten, sondern gegen ein vereinbartes (Sonder-)Entgelt ausgeführt wird. Demnach ist ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Praktische Bedeutung
hat die Änderung insbesondere für juristische Personen wie die GmbH, die als GesellschafterGeschäftsführer einer Personengesellschaft tätig sind. Sie führen Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen grundsätzlich als Unternehmer aus, wenn sie nicht in die Personengesellschaft
aufgrund eines Organschaftsverhältnisses eingegliedert sind. Natürliche Personen als GesellschafterGeschäftsführer üben ihre Geschäftsführertätigkeit nicht selbstständig aus, wenn sie in die Gesellschaft
als Organ eingegliedert sind und sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind (z. B. durch
arbeitsvertragliche Regelungen – Anstellungsvertrag). Als problematisch kann sich die Änderung auch
für den Leistungsempfänger erweisen, wenn es sich z. B. dabei um eine vermögensverwaltende KG
handelt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Diese neuen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Grundsätze sind sowohl bei der Vertragsgestaltung
als auch bei der Durchführung zu beachten.
8.
Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger mit Eigenheim
Die Rechtsordnung bürdet ihren Bürgern auf, ihre nächsten Angehörigen finanziell zu unterhalten,
wenn diese hierzu nicht selbst in der Lage sind. Dieser Verpflichtung soll durch die Möglichkeit der
steuerlichen Abziehbarkeit des am notwendigen Bedarf ausgerichteten Unterhalts Rechnung getragen
werden.
Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es aber einem Unterhaltsberechtigten – von minderjährigen
Kindern abgesehen – grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. auch durch
Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen. Die Frage, ob der Unterhaltsempfänger über kein
oder nur geringes Vermögen verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu
entscheiden. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger sein Vermögen in
Mietwohngrundstücken, Wertpapieren, Kunstgegenständen oder anderweitig angelegt hat.
Grundsätzlich ist auch ein selbst genutztes Eigenheim anzusetzen, und zwar mit dem Verkehrswert.
Dies gilt auch dann, wenn dieses Eigenheim vom ihm allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es
nach seinem Tod als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt wird. (BFH-Urt. v. 12.12.2002
– III R 41/01)
9.
"Salvatorische Klausel" in Verträgen
Mit der Verwendung so genannter salvatorischer Klauseln soll i. d. R. verhindert werden, dass trotz der
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Vertrages der ganze Vertrag nichtig ist. Das
Gesetz sieht jedoch vor, dass trotz Verwendung der entsprechenden Klausel zu prüfen ist, ob die
Vertragsparteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten
lassen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigen in einem zur Sachlage ergangenen Urteil, dass die weit
verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges
Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, nicht von der o. g. vorzunehmenden
Prüfung entbindet.
Bedeutsam ist die Klausel insbesondere für die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, denn diese
trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält. Bei
Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel dagegen trägt jene Vertragspartei die Darlegungs- und
Beweislast, die das teilnichtige Geschäft aufrecht erhalten will.
(BGH-Urt. v. 24.9.2002 – KZR 10/01)
10.
Hinweispflicht auf eine drohende Gefährdung bei einer Flugpauschalreise
Aufgrund des Klimas und der geographischen Lage kann es in einigen Feriengebieten zu einer
Gefährdung der Reisenden durch Naturkatastrophen (z. B. Hurrikan, Erdbeben usw.) oder kriegerischen
Auseinandersetzungen kommen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit dem Reiseveranstalter eine
Hinweispflicht obliegt, den Reisenden eine drohende Gefährdung mitzuteilen.
In diesem Zusammenhang führten die Richter des Bundesgerichtshofs in einem Urteil aus, dass z. B.
bei einem Hurrikan schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 eine erhöhte Gefährdung der
Reisenden darstellt und nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko" fällt, jedenfalls wenn sie sich
bereits zu einer Vorwarnung konkretisiert habe. Ein Kündigungsrecht der Reisenden und
dementsprechend eine Hinweispflicht des Veranstalters besteht deshalb schon dann, wenn mit dem
Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. (BGH-Urt. v. 15.10.2002 – X ZR 147/01)
Anmerkung für Reisen in Krisengebiete: Über die aktuelle Sicherheitslage der ausgewählten Länder
informiert Sie das Auswärtige Amt im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de unter der Rubrik
"Länderinfos".
11.
Verpflichtung zum Lastschriftverfahren in einem Formularvertrag
Der Bundesgerichtshof ist grundsätzlich der Auffassung, dass eine "Einzugsermächtigungsklausel" in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, wenn es sich
um die Abbuchung geringfügiger Beiträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in
regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen
werden.
Für den Fall, dass die abzubuchenden Beträge (z. B. bei Mobilfunkanbietern) stark schwanken und eine
entsprechende "Einzugsermächtigungsklausel" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist,
haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden:
"Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen
enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung
der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen
müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende
Klauselgestaltung sichergestellt ist, dass dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem
Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleibt, die Rechnung
zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen."
(BGH-Urt. v. 23.1.2003 – III ZR 54/02)
12.
Zeitmietverträge nach neuem Mietrecht
Der rechtliche Rahmen von Zeitmietverträgen, die ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit begründen, ist
mit dem Mietrechtsreformgesetz grundlegend umgestaltet worden.
Demnach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur noch dann eingegangen werden,
• wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
• in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen
will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert
würden oder
• die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Besteht jedoch keine wirksame Befristung gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und unterliegt den üblichen Kündigungsfristen.
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass
dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Bei verspäteter
Mitteilung kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung
fordern.
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund sogar, steht dem
Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit zu.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den
Vermieter. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
13.
Widerruf von freiwilligen sozialen Leistungen
Viele Unternehmen entschließen sich ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitsentgelt so genannte
freiwillige soziale Leistungen (z. B. die Zahlung einer Jubiläumszuwendung) zu gewähren. Diese
Entscheidungen werden in aller Regel in einer Phase positiver wirtschaftlicher Entwicklung getroffen.
In wirtschaftlich angespannter werdenden Zeiten überlegt sich jedoch manch ein Unternehmer die
Zusage dieser Leistungen zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist allerdings nicht in jedem Fall ohne
Weiteres möglich.
In einem Urteil entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass die Bezeichnung von
Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" – z. B. aus Anlass eines Jubiläums – nicht den Schluss
zulassen, dass die Zusage unter einem Widerrufsvorbehalt steht. Diese Bezeichnung bringt nach
Auffassung der Richter für den Arbeitnehmer nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der
Arbeitgeber vorbehält, sich grundsätzlich frei von der gegebenen Zusage zu lösen. Vielmehr kann die
Aussage auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung
verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein.
Es empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber, in seiner Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern
unmissverständlich deutlich zu machen, wenn er sich den Widerruf einer zugesagten Sozialleistung
vorbehalten, also eine vertragliche Bindung verhindern will. So kann er beispielsweise die Leistung
"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen.
(BAG-Urt. v. 23.10.2002 – 10 AZR 48/02)
14.
Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb
Für Unternehmen, die in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen - sog. Kleinbetriebe -,
gelten nicht die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes. Daher bedarf eine Kündigung in
einem Kleinbetrieb zu ihrer Wirksamkeit keines besonderen Grundes. Sie kann jedoch nach Meinung
der Richter des Bundesarbeitsgerichts nach Treu und Glauben unter weiteren Voraussetzungen
unwirksam sein.
Stützt sich beispielsweise der Arbeitgeber des Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine
Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich
und unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ohne
entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzbedürftiger
als vergleichbare nicht gekündigte Arbeitnehmer ist. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 672/01)
15.
Zeit für Berufsschulbesuch – Anrechnung auf wöchentliche Arbeitszeit
Auszubildende (Azubi) sind nach dem Berufsbildungsgesetz für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freizustellen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Azubi die Vergütung
fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende
Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit
bei volljährigen Azubis nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen und somit nicht zu
vergüten.
Eine entsprechende Anrechnungsvorschrift findet sich lediglich im Jugendarbeitsschutzgesetz und ist
demnach nur auf Auszubildende unter 18 Jahre anzuwenden. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 – 6 AZR 537/01)
16.
Konkurrenztätigkeit – Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung
Eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig bzw. Gewerbe wie der Arbeitgeber –
auch wenn sie unentgeltlich ausgeführt wird – stellt i. d. R. einen wichtigen Grund zur fristlosen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Es liegt jedoch erst dann eine verbotene Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers vor, wenn sie durch
den Umfang und die Intensität die Interessen des Arbeitgebers in seinem Marktbereich spürbar
beeinträchtigt.
Hinnehmen muss der Arbeitgeber i. d. R. einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte reine
Freundschaftsdienste in seinem Marktbereich, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer
geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt werden. Mangels spürbarer
Beeinträchtigungen der Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers kann in solchen Fällen nicht von einer
verbotswidrigen Wettbewerbstätigkeit ausgegangen werden.
(LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.12.2002 – 5 Sa 299b/02; rkr.)
Kurz notiert ...
Keine automatische Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung bei
privat versichertem Elternteil: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seinem Urteil v.
12.2.2003 (1 BvR 624/01), dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Kinder von
Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen nicht beitragsfrei familienversichert sein können.
Nach geltendem Recht sind die Kinder von Ehegatten nicht beitragsfrei familienversichert, wenn nur
ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, und das Einkommen des privat
krankenversicherten Elternteils sowohl das Einkommen seines Ehegatten als auch die
Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2003: 3.450 Euro) übersteigt. Auch
den Umstand, dass die Kinder der Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften unter den gleichen
Voraussetzungen familienversichert sein können, hat das Gericht nicht als Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie
angesehen.
(BVerG-Urt. 12.2.2003 – 1 BvR 624/01)
Steuertermine
Fällig am
Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag
10.04.
10.04.
Ende der Schonfrist
15.04.**
15.04.**
** Schonfrist gilt für Scheck- und Barzahler nur, wenn gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung
die Zahlung erfolgt – z. B. mittels beigefügtem Scheck!
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die
Berechnung von Verzugszinsen
Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
(§ 288 BGB)
ab 1.1.2003 = 1,97 %
1.7.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
1.1.2002 - 30.6.2002 = 2,57 %
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 %
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 %
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Herunterladen