Kombilohn 50plus Ältere Arbeitnehmer können bei einem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt oftmals nicht das Entgelt aus einer früheren Beschäftigung erreichen. Um den Betroffenen einen Anreiz zu geben, auch eine niedriger bezahlte Beschäftigung aufzunehmen, besteht seit 2003 die sog. "Entgeltsicherung" (§ 421j SGB III). Diese Regelung wurde mit der Initiative 50plus nun zu einem "Kombilohn 50plus" ausgebaut, d. h. insbesondere in ihrer Förderdauer verbessert. Danach übernimmt die Arbeitsagentur den teilweisen Ausgleich der Engelteinbußen und zahlt aufstockende Rentenversicherungsbeiträge in den ersten zwei Jahren der neuen Beschäftigung. Wichtig Der Hinweis auf den Kombilohn 50plus kann ggf. die Gewinnung eines älteren Arbeitnehmers bzw. den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu vergleichsweise niedrigeren Entgeltkonditionen erheblich erleichtern. Im Übrigen steht die Zahlung des Kombilohns an den Arbeitnehmer einer gleichzeitigen Arbeitgeberförderung nicht entgegen, d. h. der Arbeitgeber kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen o. a. Eingliederungszuschuss erhalten. Anspruch auf Entgeltsicherung haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und entweder ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder den Eintritt von Arbeitslosigkeit - durch unmittelbaren Übergang aus einer höher bezahlten in eine niedriger bezahlte Beschäftigung - vermeiden. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Arbeitsaufnahme noch ein Anspruch bzw. Restanspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von mindestens 120 Tagen besteht, in der neuen Beschäftigung ein tarifliches Arbeitsentgelt oder bei fehlender Tarifbindung ein ortsübliches Arbeitsentgelt gezahlt wird und sich eine Nettoentgeltdifferenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Verdienst von mindestens 50 EUR monatlich ergibt. Die Entgeltsicherung wird für zwei Jahre gezahlt. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 50 %, im zweiten Förderjahr 30 % der monatlichen Nettodifferenz zwischen früherem und aktuellem Entgelt. Das für die Berechnung maßgebliche jeweilige Nettoentgelt wird von den Arbeitsagenturen - wie bei der Arbeitslosengeldberechnung - pauschaliert ermittelt. Der Zuschuss wird unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Hinweis Im Fall einer Beschäftigung von weniger als zwei Jahren kann die nicht verbrauchte Dauer der Entgeltsicherung für eine weitere Beschäftigung innerhalb des Zweijahreszeitraums genutzt werden, wenn die o. a. Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Als weitere Leistung der Entgeltsicherung werden während des gesamten Förderzeitraums die Rentenversicherungsbeiträge aus dem aktuellen Entgelt auf 90 % des zuletzt maßgeblichen (der vorherigen Arbeitslosengeldberechnung zu Grunde liegenden) Bruttoentgelts aufgestockt (§ 163 Abs. 9 SGB VI). Diese Aufstockungsbeiträge werden unmittelbar an den Rentenversicherungsträger gezahlt. Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten ist eine Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufgenommen wird, bei dem der Arbeitslose während der letzten zwei Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Die neue Kombilohnregelung ist befristet für Ansprüche, die bis zum 31.12.2009 entstehen; Leistungen werden danach längstens bis zum 31.12.2011 gezahlt. Über eine Fortführung des Instruments wird anhand der Wirkungsforschung entschieden.