Max Mustermann Schule Unterrichtung über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für weibliche Laborbeschäftigte (gemäß § 20(2) GefstoffV) Unterweisende/r: Sehr geehrte Damen, pflichtgemäß weise ich darauf hin, dass werdende und stillende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (R-Sätze 45 (49), 46, 47, S-Satz 53) nicht beschäftigt werden dürfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese bei bestimmungsgemäßem Umgang solchen Stoffen nicht ausgesetzt sind. In der Praxis ist dieses jedoch kaum möglich. Auch mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird. Mit Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach Krankheitserreger übertragen können, dürfen werdende und stillende Mütter ebenfalls nicht beschäftigt werden. Auch mit Blei- und Quecksilberalkylen dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird. Im Falle einer Schwangerschaft zeigen Sie diese bitte unbedingt der zuständigen Lehrkraft sowie der Schulleitung an. Stillende Mütter melden sich bitte beim Praktikumsleiter, um in einem gemeinsamen Gespräch die Gefährdungssituation zu beurteilen und um eventuell weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Für stillende Mütter bestehen Ansprüche auf Stillzeit nach §7 Mutterschutzgesetz. Ich weise Sie an, diese Hinweise zu befolgen. XXX, den……………………………………………..