In einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 02

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M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft
Ärger bei Kopierkosten für Behandlungsunterlagen
Zwar hat der Patient ein grundsätzliches Recht auf Einblick in seine
Patientenakte, muss aber daraus resultierende Kosten nach bisheriger
Rechtsprechung in angemessenem Umfang tragen. Das könnte sich in Zukunft
ändern.
Die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Patient Einblick
in seine Behandlungsakte verlangen kann, führt immer wieder zu Verunsicherung.
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Patient zwar kein Recht auf Herausgabe
der Originalunterlagen zu. Ihm muss jedoch die Einsicht in seine Patientenakte
gewährt werden, welche auf Wunsch des Patienten durch Übersendung von Kopien
der Behandlungsakte zu erfolgen hat. Die daraus resultierenden Kopierkosten hat
der Patient nach der bisherigen Rechtsprechung in angemessenem Umfang zu
tragen.
Ob der Grundsatz der Kostenübernahme durch den Patienten auch in Zukunft weiter
Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Grund ist eine Neuregelung des § 34
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welche seit April 2010 gilt. Danach kann der
Betroffene einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft über die ihn
betreffenden Daten und Angaben verlangen.
Auf diesen unentgeltlichen Auskunftsanspruch im BDSG stützen sich neuerdings
vermehrt Patienten bzw. deren Anwälte und lehnen eine Erstattung der Kopierkosten
des Arztes ab. Argumentiert wird damit, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur
Übernahme der Kopierkosten aus dem Behandlungsvertrag ergebe und der neue
unentgeltliche Auskunftsanspruch nach dem BDSG davon unabhängig, weil von
Gesetztes wegen vorgesehen, bestehe.
Eine Rechtsprechung zu der Frage, ob Patienten über § 34 BDSG unentgeltlich
Kopien der Behandlungsakte verlangen können, existiert derzeit noch nicht.
Fazit: Um nicht auf den Kopierkosten sitzen zu bleiben, sollte der Arzt Kopien der
Behandlungsakte nur Zug um Zug gegen Bezahlung herausgeben oder sich
zumindest im Vorfeld schriftlich die Übernahme der Kopierkosten und nicht nur der
Übersendungskosten bestätigen lassen.
Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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