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Ausgabe
: 2016/2
Thema
: Überstundenleistungen ohne die vorherig Zustimmung des
Arbeitnehmers – Auswirkungen auf das Kündigungs-recht und die
Bußgeldstrafen
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1. Nach Art. 9 Absatz 2 der Überstundenverordnung zum Türkischen Arbeitsgesetz hat
jeder Arbeitgeber, bei dem Überstunden voraussichtlich notwendig sein können, jährlich
am Jahresanfang bezüglich der Überstundenleistung im jeweiligen Jahr vorab die
schriftliche Zustimmung des Arbeitsnehmers einzuholen und diese in der Personalakte
des Arbeitsnehmers aufzubewahren:
In diesem Zusammenhang ist zwar umstritten, ob das Einholen einer solchen
Zustimmung des Arbeitnehmers bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausreichend
ist. Jedoch ist in der Praxis in den Überprüfungsberichten der zuständigen
arbeitsrechtlichen Aufsichtsbehörden festzustellen, dass in Fällen, in denen die
Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung nicht jährlich eingeholt
werden, ‘‘Verwaltungsgeldstrafen‘‘ verhängt werden.
Um entsprechende Sanktionen jegliche Art zu vermeiden, empfiehlt es sich aufgrund
obiger Ausführungen innerhalb des Monats Januar jährlich die schriftliche Zustimmung
des Arbeitnehmers einzuholen und diese in der Personalakte aufzubewahren.
2. Das jährliche Einholen der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung hat
auch im Rahmen des Kündigungsrechts Bedeutung. Hier stellt sich die Frage, ob der
Arbeitgeber, in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer trotz eingeholter vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Überstundenleistung diese verweigert, sein
Kündigungsrecht ausüben darf.
Das Kassationsgerichtshof hat in einigen seiner Entscheidungen in solchen Fällen die
Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung davon abhängig gemacht, ob der
Arbeitsgeber
am Anfang des Jahres die Zustimmung des Arbeitnehmers zur
Überstundenleistung eingeholt hat.
KASSATIONSGERICHTSHOF
9. ZİVİLKAMMER
Prozessregisternummer: 2010 / 2551
Entscheidungsnummer: 2010 / 4290
Entscheidungsdatum: 22.02.2010
Auszug aus der Entscheidung: Der von der Klägerseite benannte Zeuge sagte aus, dass
der Arbeitgeber von der Klägerin Überstunden forderte, die Klägerin diese verweigerte,
wodurch sich die Arbeiten verspäteten und die übrigen Arbeitnehmer aufgrund der
Überstundenverweigerung durch die Klägerin mehr Überstunden leisten mussten. Die
Klägerin sagte aus, dass der Arbeitgeber außerhalb der Regelarbeitszeit von ihr
Überstunden forderte, die Klägerin diese verweigerte, worauf der Arbeitgeber das mit
der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitgeber muss nach der auf
Grundlage von Artikel 41 des Arbeitsgesetzes erlassenen Überstundenverordnung
jährlich am Jahresanfang die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur
Überstundenleistung einholen. Ob dies geschehen ist, wurde in diesem Fall nicht geprüft.
Sollte nach den Prüfungen feststehen, dass die Zustimmung eingeholt wurde, ist die
aufgrund der Überstundenverweigerung erfolgte Kündigung wirksam und die
Kündigungsschutzklage abzulehnen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam, so dass
der Klage stattzugeben ist.
RECHTSANWALTSKANZLEI
TOPDEMIR – INANDIOĞLU - KÖMÜÇ
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