NEWSLETTER Ausgabe : 2016/2 Thema : Überstundenleistungen ohne die vorherig Zustimmung des Arbeitnehmers – Auswirkungen auf das Kündigungs-recht und die Bußgeldstrafen ___________________________________________________________________________ 1. Nach Art. 9 Absatz 2 der Überstundenverordnung zum Türkischen Arbeitsgesetz hat jeder Arbeitgeber, bei dem Überstunden voraussichtlich notwendig sein können, jährlich am Jahresanfang bezüglich der Überstundenleistung im jeweiligen Jahr vorab die schriftliche Zustimmung des Arbeitsnehmers einzuholen und diese in der Personalakte des Arbeitsnehmers aufzubewahren: In diesem Zusammenhang ist zwar umstritten, ob das Einholen einer solchen Zustimmung des Arbeitnehmers bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausreichend ist. Jedoch ist in der Praxis in den Überprüfungsberichten der zuständigen arbeitsrechtlichen Aufsichtsbehörden festzustellen, dass in Fällen, in denen die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung nicht jährlich eingeholt werden, ‘‘Verwaltungsgeldstrafen‘‘ verhängt werden. Um entsprechende Sanktionen jegliche Art zu vermeiden, empfiehlt es sich aufgrund obiger Ausführungen innerhalb des Monats Januar jährlich die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen und diese in der Personalakte aufzubewahren. 2. Das jährliche Einholen der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung hat auch im Rahmen des Kündigungsrechts Bedeutung. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber, in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer trotz eingeholter vorheriger schriftlicher Zustimmung der Überstundenleistung diese verweigert, sein Kündigungsrecht ausüben darf. Das Kassationsgerichtshof hat in einigen seiner Entscheidungen in solchen Fällen die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung davon abhängig gemacht, ob der Arbeitsgeber am Anfang des Jahres die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung eingeholt hat. KASSATIONSGERICHTSHOF 9. ZİVİLKAMMER Prozessregisternummer: 2010 / 2551 Entscheidungsnummer: 2010 / 4290 Entscheidungsdatum: 22.02.2010 Auszug aus der Entscheidung: Der von der Klägerseite benannte Zeuge sagte aus, dass der Arbeitgeber von der Klägerin Überstunden forderte, die Klägerin diese verweigerte, wodurch sich die Arbeiten verspäteten und die übrigen Arbeitnehmer aufgrund der Überstundenverweigerung durch die Klägerin mehr Überstunden leisten mussten. Die Klägerin sagte aus, dass der Arbeitgeber außerhalb der Regelarbeitszeit von ihr Überstunden forderte, die Klägerin diese verweigerte, worauf der Arbeitgeber das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitgeber muss nach der auf Grundlage von Artikel 41 des Arbeitsgesetzes erlassenen Überstundenverordnung jährlich am Jahresanfang die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung einholen. Ob dies geschehen ist, wurde in diesem Fall nicht geprüft. Sollte nach den Prüfungen feststehen, dass die Zustimmung eingeholt wurde, ist die aufgrund der Überstundenverweigerung erfolgte Kündigung wirksam und die Kündigungsschutzklage abzulehnen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam, so dass der Klage stattzugeben ist. RECHTSANWALTSKANZLEI TOPDEMIR – INANDIOĞLU - KÖMÜÇ