Muster Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag Zwischen …………………………………………………… – Arbeitgeber – und …………………………………………………… – Arbeitnehmer – wird folgender Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen. § 1 Kraftfahrzeugüberlassung Für seine berufliche Tätigkeit überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber geleastes Kfz der Marke …………………………………………….. oder ein vergleichbares Kfz (Preisobergrenze einschließlich Sonderausstattung und Zubehör bis … € netto Neupreis zzgl. Mehrwertsteuer) nach Wahl des Arbeitgebers. Der Leasingvertrag wird als Anlage beigefügt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die die Nutzung des Kfz betreffenden Bestimmungen des Leasingvertrages einzuhalten. Das Fahrzeug befindet sich bei der Übergabe in einem ordnungsgemäßen Zustand. Alle Zubehörteile, wie Warndreieck, Verbandskasten usw. sind vorhanden. Der Arbeitnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter dieser Vereinbarung, den Fahrzeugschein und den Kfz-Schlüssel für das Fahrzeug erhalten zu haben. § 2 Benutzung für Privatfahrten Das Kfz wird primär zum Zwecke einer dienstlichen Nutzung durch den Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben eingesetzt. Der Arbeitnehmer darf das Kfz auch zu privaten Fahrten nutzen. Seite 1 von 3 Form … / AGV Stand: 05.07.2016 Urlaubsfahrten mit dem Kfz sind dem Arbeitgeber vorher rechtzeitig anzuzeigen. Die Betriebskosten (Benzin, Öl usw.) und sonstigen Zusatzkosten (z. B. Auslandsschutzbrief) für Urlaubsfahrten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. § 3 Überlassung an Dritte Das Kfz darf auch der Ehe- oder Lebenspartner des Arbeitnehmers, der in seinem Haushalt lebt, fahren, sofern er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Dritten Personen ist die Benutzung des Kfz nicht gestattet, es sei denn, sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt. Der Arbeitnehmer haftet für Schäden bei nicht erlaubter Überlassung durch den Arbeitgeber. § 4 Pflichten des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Kfz sorgfältig zu behandeln und es zu pflegen sowie die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Insbesondere übernimmt der Arbeitnehmer die Verpflichtung für die ordnungsgemäße Pflege und Wartung gemäß Betriebsanleitung sowie den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des Herstellers. Am Fahrzeug eintretende Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich das Kfz in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Bei Reparaturen, die voraussichtlich einen Rechnungsbetrag in Höhe von 200,00 € brutto übersteigen, ist die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Der Arbeitnehmer hat keinen Ersatzanspruch auf ein Ersatzfahrzeug für Zeiten der Reparatur oder der Wartung des Kfz. Der Arbeitnehmer hat für die ordnungsgemäße Pflege, die rechtzeitige Wartung und die unverzügliche Reparatur des Kfz zu sorgen. § 5 Sachbezug Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Kfz wird nach den jeweilig geltenden steuerrechtlichen Vorschriften berechnet. Die gültigen sozialversicherungsrechtlichen Gesetze sind zu berücksichtigen. Derzeit beträgt der zu versteuernde Anteil 1 % des inländischen Listenpreises zzgl. monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. § 6 Haftung Bei Dienstfahrten haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, allein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet der Arbeitnehmer anteilmäßig. Sind die Schäden durch eine Kaskoversicherung gedeckt, haftet der Arbeitnehmer in Höhe der Selbstbeteiligung. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus denjenigen Schaden zu tragen, welcher dem Arbeitgeber durch Verlust oder Herabstufung des Schadensfreiheitsrabattes entsteht. Bei Privatfahrten haftet der Mitarbeiter uneingeschränkt, sofern ihn ein Verschulden trifft. Seite 2 von 3 Form … / AGV Stand: 05.07.2016 Das Gleiche gilt auch für die Privatnutzung durch Dritte. Soweit die Kaskoversicherung den Schaden trägt, haftet der Arbeitnehmer in Höhe der Selbstbeteiligung und in Höhe des herabgestuften Schadenfreiheitsrabattes. § 7 Rückgabe des Fahrzeugs Der Arbeitnehmer hat das Kfz spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Der Arbeitnehmer hat das Kfz an den Arbeitgeber zurückzugeben, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist, insbesondere auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses. § 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. ………………………………………… Ort, Datum ………………………………………… Ort, Datum ………………………………………… (Arbeitgeber) ………………………………………….. (Arbeitnehmer) Seite 3 von 3 Form … / AGV Stand: 05.07.2016