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HAMBURG
PRAXISSEMINAR
ARBEITSRECHT
STANDARD-SEMINAR
„SCHULUNGSANSPRÜCHE VON
BETRIEBSRÄTEN“
- AUSZUG UNTERLAGEN -
1. Einführung
Es bestehen zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für Mitglieder des Betriebsrates
(BR), um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen zu können:
•
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG besteht ein Anspruch des BR als Organ, Mitglieder auf eine
Schulung zu entsenden, soweit diese Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die
Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind.
•
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Teilnahme
an geeigneten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Diese Anspruchsgrundlagen bestehen selbstständig und unabhängig nebeneinander, so
dass Betriebsratsmitglieder nicht vom Arbeitgeber auf den jeweils anderen Anspruch
verwiesen werden können. Sie haben, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, die
freie Wahl, auf welcher Anspruchsbasis sie eine Veranstaltung besuchen wollen.
Die Ansprüche auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dienen beide der
Verwirklichung der Mitbestimmungsrechte auf Arbeitnehmerseite, indem sie die notwendigen
Kenntnisse für eine sachgemäße Betriebsratstätigkeit vermitteln. Das Recht auf Teilnahme
an einer Veranstaltung ist daher stets abhängig von einem inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit
im Betriebsrat.
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich die Ansprüche jedoch und auch
mit Blick auf die Rechtsfolgen ist eine Differenzierung unerlässlich.
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Zum besseren Verständnis ist der entscheidende Unterschied in den Rechtsfolgen
vorwegzunehmen:
Ist eine Schulungs- und Bildungsteilnahme erforderlich, hat der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nicht nur bezahlt freizustellen, sondern er hat auch die durch die
Veranstaltungsteilnahme entstehenden Kosten zu tragen und eventuell Freizeitausgleich
zu gewähren. Nicht so bei der Teilnahme an einer geeigneten Schulung nach § 37 Abs.
7 BetrVG: Der Anspruch führt in der Regel lediglich zu einer bezahlten Freistellung.
[…]
2. Anspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG
Für einen Anspruch auf Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
müssen dort erforderliche Kenntnisse vermittelt werden, die das entsandte BR-Mitglied noch
nicht besitzt. Des Weiteren müssen die Dauer der Veranstaltung und die Anzahl der
Teilnehmer verhältnismäßig sein, und bei der Festlegung der zeitlichen Lage müssen die
betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt werden.
Unter erforderlichen Kenntnissen werden solche verstanden, die in einem unmittelbaren
Bezug zur Tätigkeit des BR stehen. Es geht um die Vermittlung von Kenntnissen, die sich
auf die Aufgaben des Betriebsrates und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Der
Anspruch ist ein kollektivrechtlicher des Betriebsrates als Organ. Ziel der Schulung ist es, die
Kompetenz des Organs zur sachgemäßen Aufgabenerfüllung herbeizuführen und zu
stärken.
Die Rechtsprechung differenziert mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen aus § 37 Abs.
6 zwischen der Erlangung erforderlicher Grundkenntnisse und der Erlangung erforderlicher
Spezialkenntnisse.
a. Erforderliche Grundkenntnisse - thematisch
Die Besonderheit bei Schulungen, die lediglich Grundkenntnisse vermitteln, besteht darin,
dass diese auch ohne konkreten betriebsbezogenen Anlass erforderlich sein können. Sie
Stand: 24. März 2008
Praxisseminar Arbeitsrecht, Hamburg, Tel: 040-303 80 883
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betreffen sozusagen die Alltagsarbeit des Betriebsrates, und es werden neben inhaltlichen
Anforderungen keine weiteren Maßstäbe für eine Erforderlichkeit aufgestellt. Mit Blick auf die
Erlangung von Grundkenntnissen kann nicht auf ein Eigenstudium oder die Kenntnisse
anderer Mitglieder des BR verwiesen werden. Jedes Mitglied hat sein Amt in eigener
Verantwortung und in eigener Kompetenz zu führen. Dafür ist die Vermittlung von
Grundkenntnissen stets und für jedes Mitglied erforderlich. Nur auf diese Weise kann der BR
als Organ handlungsfähig sein. Es besteht daher für jedes Betriebsratsmitglied ein Anspruch
auf die Vermittlung solcher Kenntnisse, die eng mit der Betriebsratstätigkeit verbunden sind:
durch
die
Rechtsprechung
Betriebsverfassungsrecht,
im
seit
Jahren
allgemeinen
anerkannt
sind
Arbeitsrecht
Grundkenntnisse
sowie
im
Bereich
im
der
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.1 Grundkenntnisse in diesen drei Bereichen umfassen
neben Überblicksveranstaltungen und Einführungslehrgängen auch spezielle Teilgebiete
einzelner Gesetze, soweit sie grundlegende Rechte und Pflichten regeln. Sobald es jedoch
um eine Vertiefung der Kenntnisse geht, handelt es sich nicht mehr um die Vermittlung von
Grundkenntnissen.
Seminare mit dem Titel
• „Neu im Betriebsrat – was nun?“,
• „Betriebsverfassungsrecht Teil I“,
• „Beteiligungsrechte des Betriebsrates in sozialen und personellen Angelegenheiten“,
• „Grundzüge des Arbeitsrechts – vom Vertragsschluss zur Kündigung“
• „Was Sie über den Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz wissen müssen“ oder
• „Regelungsgehalt des Arbeitsschutzgesetzes“
sind als Seminare, die Grundkenntnisse vermitteln, erforderlich.
Dabei spielt es keine Rolle, wer der Träger der Veranstaltung ist. Meist kommen Angebote
zu
Schulungs-
und
Bildungsveranstaltungen
von
den
Gewerkschaften,
von
Arbeitgeberverbänden, kirchlichen Einrichtungen, Universitäten oder aber privaten Anbietern.
[…]
1
Gängige Rechtsprechung, vergleiche BAG, Beschluss vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 7 ABR 42/02, in:
Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 136 zu § 37 BetrVG.
Stand: 24. März 2008
Praxisseminar Arbeitsrecht, Hamburg, Tel: 040-303 80 883
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