Ein Kunde hat ohne aktive Vertragsverlängerung keinen

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Ein Kunde hat ohne aktive Vertragsverlängerung keinen regelmäßigen Anspruch auf
ein neues Mobilfunkgerät.
Bei einem Mobilfunktarif „mit Handy“ muss dem Kunden nur bei Vertragsschluss ein neues
Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden muss. Ein Anspruch auf ein neues
Mobilfunkgerät bei - insbesondere automatischer - Vertragsverlängerung dagegen besteht
regelmäßig nicht. (Amtsgericht München, Endurteil vom 25.02.2016 - 213 C 23672/15)
I.
Der
SACHVERHALT
Kläger
hatte
im
Jahre
2009
von
seiner
damaligen
Lebensgefährtin
zwei
Mobilfunkverträge übernommen, die beim beklagten Unternehmen bestanden. Die Verträge
enthielten in der Tarifbezeichnung die Worte „mit Handy“, zu den Verträgen waren der
ursprünglichen Vertragsinhaberin bei Vertragsschluss auch Mobiltelefone überlassen
worden. Die einzeln ausgewiesenen Aufschläge für die Geräte in Höhe von EUR 10,00 bzw.
EUR 5,13 brutto wurden weiterhin berechnet.
Bezüglich einer der beiden streitgegenständlichen Rufnummern veranlasste der Kläger
zuletzt im Jahr 2009 eine aktive Vertragsverlängerung für weitere 24 Monate. Hierzu wurde
ihm ein weiteres Mobilfunkgerät zur Verfügung gestellt. Danach erfolgten Verlängerungen
nur noch entsprechend den AGB des Mobilfunkanbieters um jeweils weitere 12 Monate.
Im Jahr 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm zu den Verträgen neue Mobiltelefone
auszuhändigen, was diese ablehnte.
Der Kläger trug vor, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und der Berechnung von
Handyaufschlägen könne er davon ausgehen, dass er in regelmäßigen Abständen einen
Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Auch habe er den Vertrag
nicht nutzen können, da ihm kein neues Gerät ausgehändigt wurde und sein bestehendes
Mobilfunkgerät defekt sei.
Die Beklagte dagegen vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch auf ein neues Gerät nur bei
aktiver Vertragsverlängerung um 24 Monate bestehe. Die Bezeichnung „mit Handy“ bedeutet
nur, dass zu den Tarifen ursprünglich subventionierte Mobilfunkgeräte überlassen worden
seien. Zudem habe sie dem Kläger angeboten, in einen Tarif ohne Handy zu wechseln.
Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
II.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das Gericht begründete die Entscheidung insbesondere damit, dass sich aus den vom
Kläger übersandten Unterlagen keine Vereinbarung ergebe, dass der Kläger in
regelmäßigen Abständen ein Mobiltelefon erhalte. Er habe dies auch nicht schlüssig
vorgetragen.
Es sei zwar allgemein bekannt, dass Mobiltelefone bei Abschluss von Mobilfunkverträgen
regelmäßig nicht vollkommen kostenfrei, sondern subventioniert über eine erhöhte laufende
Vergütung abgegeben werden. Diese sei bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar
ausdrücklich ausgewiesen. Im Gegenzug sei der Kunde dann regelmäßig zur Einhaltung
einer bestimmten Vertragslaufzeit verpflichtet. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein erhöhtes
Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wegfiele noch, dass sich bei
unterbliebener Kündigung oder automatischer Verlängerung ein Anspruch auf Aushändigung
eines neuen Gerätes ergebe.
Ein verständiger Kunde könne dies schon daran erkenn, dass die Verlängerungslaufzeit nur
jeweils 12 Monate betrage, nicht 24 Monate.
Auch ergebe sich schon aus dem Antrag des Klägers, ihm stehe regelmäßig ein aktuelles
hochwertiges Smartphone zu, dass, folge man der klägerischen Ansicht, völlig unklar sei,
was von der Beklagten konkret geschuldet sei.
Eine stillschweigende automatische Vertragsverlängerung sei nichts Anderes als die
Fortführung des Vertrages nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Davon zu
unterscheiden sei eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden
Laufzeit. Diese stelle letztlich einen Neuvertragsschluss zu abweichenden Bedingungen dar,
bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung des Gerätes,
aushandeln könne.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger weiter laufend
Handyaufschläge zahle. Es sei ihm überlassen gewesen, die Verträge zu kündigen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der von Januar 2003 bis September 2005 insgesamt
gezahlten Vergütung komme dementsprechend ebenfalls nicht in Betracht. Die Verträge
waren unstreitig wirksam. Die Nichtaushändigung eines Mobiltelefons stelle keine
Pflichtverletzung dar, da keine entsprechende Pflicht bestand.
Der Einwand, dass das Mobilfunkgerät defekt gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, weil
dem Kläger einerseits die erforderlichen SIM-Karten zur Verfügung standen, und er
andererseits auch die fehlende Nutzungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten nicht
eingewandt hat.
Auch
ein
Rückzahlungsanspruch
in
Höhe
der
gezahlten
Handyaufschläge
sei
ausgeschlossen. Die entsprechende Vereinbarung sei keine kontrollfähige AGB-Klausel, da
es sich um eine Preisvereinbarung handele. Zu Unwirksamkeiten dieser Preisvereinbarung
habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
Das Urteil des Amtsgerichts München zeugt von einer sehr guten Durchdringung des
Sachverhalts.
Der Kläger hatte sich einen Tarif ausgesucht, der ihm bei Vertragsschluss ein
subventioniertes
Mobilfunkgerät
gewährte.
Weitere
Geräte
waren
nicht
Teil
des
ursprünglichen Vertrages. Er hatte im Laufe der Vertragsdurchführung auch jeweils zum
Ende der Mindestvertragslaufzeit Angebote der Beklagten erhalten, die Verträge, teilweise
mit, teilweise ohne subventioniertes Mobilfunkgerät, weiter zu führen. Da er Änderungen an
seinen Verträgen jedoch nicht vornahm, war die ursprünglich vereinbarte Vergütung von ihm
weiter zu zahlen.
III. PRAXISHINWEIS
Einem Kunden, der einen Vertrag mit subventioniertem Mobilfunkgerät unterhält, muss nicht
regelmäßig ein neues Mobilfunkgerät zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich aber,
ihn regelmäßig auf aktuelle Tarife und Angebote hinzuweisen. Neben offensichtlichen
Gründen wie der Kundenbindung sprechen dafür auch die Entscheidungsgründe des AG
München, die diesen Umstand zu Gunsten des Anbieters gewichtet haben. Reagiert er
darauf nicht, geht dies nicht zu Lasten des Anbieters. Eine Korrektur der monatlichen
Entgelte nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist entbehrlich.
Autor: RA Marcel de Kunder
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