Ein Kunde hat ohne aktive Vertragsverlängerung keinen regelmäßigen Anspruch auf ein neues Mobilfunkgerät. Bei einem Mobilfunktarif „mit Handy“ muss dem Kunden nur bei Vertragsschluss ein neues Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden muss. Ein Anspruch auf ein neues Mobilfunkgerät bei - insbesondere automatischer - Vertragsverlängerung dagegen besteht regelmäßig nicht. (Amtsgericht München, Endurteil vom 25.02.2016 - 213 C 23672/15) I. Der SACHVERHALT Kläger hatte im Jahre 2009 von seiner damaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge übernommen, die beim beklagten Unternehmen bestanden. Die Verträge enthielten in der Tarifbezeichnung die Worte „mit Handy“, zu den Verträgen waren der ursprünglichen Vertragsinhaberin bei Vertragsschluss auch Mobiltelefone überlassen worden. Die einzeln ausgewiesenen Aufschläge für die Geräte in Höhe von EUR 10,00 bzw. EUR 5,13 brutto wurden weiterhin berechnet. Bezüglich einer der beiden streitgegenständlichen Rufnummern veranlasste der Kläger zuletzt im Jahr 2009 eine aktive Vertragsverlängerung für weitere 24 Monate. Hierzu wurde ihm ein weiteres Mobilfunkgerät zur Verfügung gestellt. Danach erfolgten Verlängerungen nur noch entsprechend den AGB des Mobilfunkanbieters um jeweils weitere 12 Monate. Im Jahr 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm zu den Verträgen neue Mobiltelefone auszuhändigen, was diese ablehnte. Der Kläger trug vor, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und der Berechnung von Handyaufschlägen könne er davon ausgehen, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Auch habe er den Vertrag nicht nutzen können, da ihm kein neues Gerät ausgehändigt wurde und sein bestehendes Mobilfunkgerät defekt sei. Die Beklagte dagegen vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch auf ein neues Gerät nur bei aktiver Vertragsverlängerung um 24 Monate bestehe. Die Bezeichnung „mit Handy“ bedeutet nur, dass zu den Tarifen ursprünglich subventionierte Mobilfunkgeräte überlassen worden seien. Zudem habe sie dem Kläger angeboten, in einen Tarif ohne Handy zu wechseln. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. II. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das Gericht begründete die Entscheidung insbesondere damit, dass sich aus den vom Kläger übersandten Unterlagen keine Vereinbarung ergebe, dass der Kläger in regelmäßigen Abständen ein Mobiltelefon erhalte. Er habe dies auch nicht schlüssig vorgetragen. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Mobiltelefone bei Abschluss von Mobilfunkverträgen regelmäßig nicht vollkommen kostenfrei, sondern subventioniert über eine erhöhte laufende Vergütung abgegeben werden. Diese sei bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Im Gegenzug sei der Kunde dann regelmäßig zur Einhaltung einer bestimmten Vertragslaufzeit verpflichtet. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wegfiele noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder automatischer Verlängerung ein Anspruch auf Aushändigung eines neuen Gerätes ergebe. Ein verständiger Kunde könne dies schon daran erkenn, dass die Verlängerungslaufzeit nur jeweils 12 Monate betrage, nicht 24 Monate. Auch ergebe sich schon aus dem Antrag des Klägers, ihm stehe regelmäßig ein aktuelles hochwertiges Smartphone zu, dass, folge man der klägerischen Ansicht, völlig unklar sei, was von der Beklagten konkret geschuldet sei. Eine stillschweigende automatische Vertragsverlängerung sei nichts Anderes als die Fortführung des Vertrages nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Davon zu unterscheiden sei eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Diese stelle letztlich einen Neuvertragsschluss zu abweichenden Bedingungen dar, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung des Gerätes, aushandeln könne. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger weiter laufend Handyaufschläge zahle. Es sei ihm überlassen gewesen, die Verträge zu kündigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der von Januar 2003 bis September 2005 insgesamt gezahlten Vergütung komme dementsprechend ebenfalls nicht in Betracht. Die Verträge waren unstreitig wirksam. Die Nichtaushändigung eines Mobiltelefons stelle keine Pflichtverletzung dar, da keine entsprechende Pflicht bestand. Der Einwand, dass das Mobilfunkgerät defekt gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, weil dem Kläger einerseits die erforderlichen SIM-Karten zur Verfügung standen, und er andererseits auch die fehlende Nutzungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten nicht eingewandt hat. Auch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der gezahlten Handyaufschläge sei ausgeschlossen. Die entsprechende Vereinbarung sei keine kontrollfähige AGB-Klausel, da es sich um eine Preisvereinbarung handele. Zu Unwirksamkeiten dieser Preisvereinbarung habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Das Urteil des Amtsgerichts München zeugt von einer sehr guten Durchdringung des Sachverhalts. Der Kläger hatte sich einen Tarif ausgesucht, der ihm bei Vertragsschluss ein subventioniertes Mobilfunkgerät gewährte. Weitere Geräte waren nicht Teil des ursprünglichen Vertrages. Er hatte im Laufe der Vertragsdurchführung auch jeweils zum Ende der Mindestvertragslaufzeit Angebote der Beklagten erhalten, die Verträge, teilweise mit, teilweise ohne subventioniertes Mobilfunkgerät, weiter zu führen. Da er Änderungen an seinen Verträgen jedoch nicht vornahm, war die ursprünglich vereinbarte Vergütung von ihm weiter zu zahlen. III. PRAXISHINWEIS Einem Kunden, der einen Vertrag mit subventioniertem Mobilfunkgerät unterhält, muss nicht regelmäßig ein neues Mobilfunkgerät zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich aber, ihn regelmäßig auf aktuelle Tarife und Angebote hinzuweisen. Neben offensichtlichen Gründen wie der Kundenbindung sprechen dafür auch die Entscheidungsgründe des AG München, die diesen Umstand zu Gunsten des Anbieters gewichtet haben. Reagiert er darauf nicht, geht dies nicht zu Lasten des Anbieters. Eine Korrektur der monatlichen Entgelte nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist entbehrlich. Autor: RA Marcel de Kunder