PROSPEKT Deutsche Bank AG London Prospekt in Bezug auf die

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PROSPEKT
Deutsche Bank AG London
Prospekt in Bezug auf die folgenden Schuldverschreibungen:
Bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den
MAN IP220 Index Series 4 EUR
(ISIN: DE000DB0H018, Common Code: 037951030, Valorennummer: 3950870)
Bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den
MAN IP220 Index Series 4 EUR
(ISIN: DE000DB0H026, Common Code: 037951099, Valorennummer: 3950871)
Bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den
MAN IP220 Index Series 4 CHF
(ISIN: DE000DB0H034, Common Code: 037951170, Valorennummer: 3950872)
Bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den
MAN IP220 Index Series 4 CHF
(ISIN: DE000DB0H042, Common Code: 037951234, Valorennummer: 3950873)
Bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den
MAN IP220 Index Series 4 USD
(ISIN: DE000DB0H059, Common Code: 037951358, Valorennummer: 3950874)
Bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den
MAN IP220 Index Series 4 USD
(ISIN: DE000DB0H067, Common Code: 037951668, Valorennummer: 3950875)
TM
Emittiert im Rahmen des
Programms zu einem Ausgabepreis je
Schuldverschreibung von: 100% des Nennbetrags (EUR 1,00, CHF 1,00 bzw.
USD 1,00)
Dieser Prospekt vom 19. August 2008 enthält den Nachtag A vom 30. September 2008 und
liefert Informationen in Bezug auf die Emission von bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR ("EURSchuldverschreibungen der Serie A"), von bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR (die "EURSchuldverschreibungen der Serie B", zusammen mit den EUR-Schuldverschreibungen
der Serie A die "EUR-Wertpapiere"), von bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen
der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF (die "CHFSchuldverschreibungen der Serie A"), von bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF (die "CHFSchuldverschreibungen der Serie B", zusammen mit den CHF-Schuldverschreibungen
-1-
der Serie A die "CHF-Wertpapiere"), von bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen
der Serie A mit bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD (die "USDSchuldverschreibungen der Serie A") und von bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD (die "USDSchuldverschreibungen der Serie B", zusammen mit den USD-Schuldverschreibungen
der Serie A die "USD-Wertpapiere") (jede Emission eine Emission von "Wertpapieren")
(jede dieser Serien eine "Serie" von Wertpapieren).
Der MAN IP220 Index Series 4 EUR, der MAN IP220 Index Series 4 CHF und der MAN
IP220 Index Series 4 USD (jeweils ein "Index" und zusammen die "Indizes") bilden vorwiegend die fiktive Wertentwicklung von Hedge Fonds (jeweils ein "Fondsbestandteil" in Bezug auf diesen Index) sowie den Wert einer Kapitalschutzkomponente und einer Barkomponente ab (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). Bezugnahmen auf den
Begriff "Bezugsobjekt" sind als Bezugnahmen auf den jeweiligen Index zu verstehen.
Potenzielle Erwerber der Wertpapiere sollten sich über die Art der Wertpapiere und
das Ausmaß der mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken in vollem
Umfang Klarheit verschaffen und die Eignung einer solchen Anlage jeweils mit Rücksicht auf ihre eigenen finanziellen, steuerlichen und sonstigen Verhältnisse bewerten. Potenzielle Erwerber der Wertpapiere sollten den Abschnitt "Risikofaktoren" zur
Kenntnis nehmen. Die Wertpapiere stellen nicht-nachrangige, unbesicherte vertragliche Verpflichtungen der Emittentin dar, die untereinander in jeder Beziehung gleichrangig sind.
DIE VERBREITUNG DES PROSPEKTS SOWIE DAS ANGEBOT UND DER VERKAUF
DER WERTPAPIERE KANN IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN GESETZLICHEN
BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. PERSONEN, IN DEREN BESITZ DIESER
PROSPEKT GELANGT, SOLLTEN SICH DAHER ÜBER SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN
INFORMIEREN. DIE NICHTEINHALTUNG SOLCHER BESCHRÄNKUNGEN KANN IN
DIESEN RECHTSORDNUNGEN EINEN GESETZESVERSTOß BEDEUTEN.
FÜR NÄHERE INFORMATIONEN ZU BESTIMMTEN BESCHRÄNKUNGEN FÜR
ANGEBOTE UND DEN VERKAUF VON WERTPAPIEREN UND DIE VERBREITUNG
DIESES PROSPEKTS UND ANDERER VERKAUFSUNTERLAGEN ZU DEN
WERTPAPIEREN SEI AN DIESER STELLE AUF ABSCHNITT VI (B) "ALLGEMEINE
VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN" AUF SEITE 87 DIESES
PROSPEKTS VERWIESEN.
Die Wertpapiere dürfen nicht in Kanada angeboten oder verkauft bzw. in Kanada ansässigen Personen angeboten oder an diese verkauft werden. Des Weiteren darf dieser Prospekt nicht in Kanada oder an in Kanada ansässige Personen verteilt werden.
Eine Registrierung der Wertpapiere gemäß dem United States Securities Act von
1933 in der geltenden Fassung ist nicht erfolgt und wird nicht erfolgen. Die Wertpapiere dürfen nur Personen außerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder an solche verkauft werden.
Die Wertpapiere werden in der Russischen Föderation ansässigen Personen nicht
angeboten und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und
diese Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in der Russischen Föderation ansässige Personen gerichtet oder für diese bestimmt.
Deutsche Bank
-2-
INHALT
Abschnitt
Seite
I.
ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................... 4
A.
ZUSAMMENFASSUNG DER RISIKOFAKTOREN.............................................. 5
B.
ZUSAMMENFASSUNG DER ENDGÜLTIGEN ANGEBOTSBEDINGUNGEN .... 8
C.
ZUSAMMENFASSUNG DER BESCHREIBUNG DER EMITTENTIN ................ 23
III.
RISIKOFAKTOREN........................................................................................... 26
A.
RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN................................... 26
B.
PRODUKTSPEZIFISCHE RISIKOFAKTOREN................................................. 30
C.
ALLGEMEINE RISIKOFAKTOREN IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE....... 32
D.
MARKTFAKTOREN .......................................................................................... 52
E.
INTERESSENKONFLIKTE................................................................................ 55
IV.
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEM PROSPEKT ............................................. 59
A.
VERANTWORTLICHE PERSONEN – WICHTIGE INFORMATIONEN ............. 59
B.
FORM DES DOKUMENTS - VERÖFFENTLICHUNG ....................................... 61
C.
INFORMATIONEN FÜR ANLEGER .................................................................. 62
D.
BESTANDTEILE DES PROSPEKTS ................................................................ 63
V.
ANGEBOTSBEDINGUNGEN............................................................................ 65
VI.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................... 69
A.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BESTEUERUNG ................................ 69
B.
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN... 74
VII.
ANGABEN ZU DEN WERTPAPIEREN............................................................. 85
A.
PRODUKTBEDINGUNGEN .............................................................................. 89
B.
ALLGEMEINE EMISSIONSBEDINGUNGEN .................................................. 115
C.
ANGABEN ZUM BEZUGSOBJEKT................................................................ 121
VIII. LÄNDERSPEZIFISCHE ANGABEN................................................................ 153
PARTEIEN ............................................................................................................... 178
-3-
I.
ZUSAMMENFASSUNG
Die nachstehenden Informationen sind lediglich eine Zusammenfassung und sind in
Verbindung mit dem Rest dieses Dokuments zu lesen. Diese Zusammenfassung soll
einen Überblick über die wesentlichen Merkmale und Risiken in Bezug auf die Emittentin sowie auf die Wertpapiere geben. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
und ist diesem Prospekt entnommen, auf dem sie auch in vollem Umfang basiert, einschließlich der Bedingungen, die die rechtsverbindlichen Bedingungen der Wertpapiere
bilden und der jeweiligen Globalurkunde beigefügt sind. Daher ist diese Zusammenfassung als Einführung in das Dokument zu verstehen, und jede Entscheidung zur Anlage
in die Wertpapiere sollte auf die Prüfung des gesamten Dokuments gestützt werden.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Anleger, der Ansprüche in Bezug auf in diesem Dokument enthaltene Informationen vor Gericht geltend
macht, gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates verpflichtet
sein kann, die Kosten für die Übersetzung des Prospektes zu tragen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
Die zivilrechtliche Haftung liegt bei dem Emittenten, der die Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, vorgelegt und deren Veröffentlichung beantragt hat.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Dokuments gelesen
wird.
Diese Zusammenfassung besteht aus:
Zusammenfassung der Risikofaktoren
Zusammenfassung der Endgültigen Angebotsbedingungen
Zusammenfassung der Beschreibung der Emittentin
-4-
A.
1.
ZUSAMMENFASSUNG DER RISIKOFAKTOREN
RISIKEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN WERTPAPIEREN
DIE WERTPAPIERE KÖNNEN AN WERT VERLIEREN, UND ANLEGER, DIE
SICH ZUM VERKAUF IHRER WERTPAPIERE VOR DER FÄLLIGKEIT
ENTSCHLIESSEN, SOLLTEN AUCH MIT EINEM VERLUST IN BEZUG AUF
IHRE ANLAGE IN DIE WERTPAPIERE RECHNEN.
DES WEITEREN SOLLTEN ANLEGER BEACHTEN, DASS DIE
WERTPAPIERE NUR DANN EINEN KAPITALSCHUTZ BIETEN, WENN SIE
BIS ZUM FÄLLIGKEITSTAG GEHALTEN WERDEN. ANLEGERN KANN IN
BEZUG AUF IHR INVESTIERTES KAPITAL EIN VERLUST ENTSTEHEN,
WENN DIE WERTPAPIERE VOR FÄLLIGKEIT GETILGT, VERKAUFT ODER
GEKÜNDIGT WERDEN.
Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt bestimmten Risiken. Diese Risiken
können u.a. aus Risiken aus dem Aktienmarkt, Rentenmarkt, Devisenmarkt,
Zinssätzen, Marktvolatilität, wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Risikofaktoren bestehen, sowohl einzeln als auch als Kombination dieser und anderer Risikofaktoren.
Mit einer Anlage in die Wertpapiere soll eine an ein Bezugsobjekt gekoppelte
Rendite erzielt werden. Bei diesem Bezugsobjekt handelt es sich um einen Index, der die Wertentwicklung fiktiver Anlagen in Hedge Fonds, einer Kapitalschutzkomponente und einer Barkomponente (über die Fremdkapital für die fiktiven Anlagen in Hedge Fonds zur Verfügung steht) abbildet. Direkte oder indirekte Anlagen in Hedge Fonds gelten grundsätzlich als besonders risikoreich und
sind mit besonderen Erwägungen verbunden, die für Anlagen in andere Wertpapiere in der Regel nicht von Bedeutung sind. Zu diesen gehört, dass Anlagen in
Hedge Fonds oft besonders volatil sind und dass Hedge Fonds häufig mit hochkomplexen Finanzinstrumenten und hohem Fremdkapitaleinsatz in schwierige
Märkte investieren. Im Rahmen des in Bezug auf die Wertpapiere zu zahlenden
Tilgungsbetrages fallen unter Umständen direkte oder indirekte Gebühren an,
einschließlich Gebühren in Zusammenhang mit Anlagen in Hedge Fonds, oder
Ausübungskosten.
Kündigt die Emittentin die Wertpapiere vor Fälligkeit gemäß Ziffer 3.3 der Produktbedingungen, Ziffer 4 der Produktbedingungen oder Ziffer 2 der Allgemeinen
Emissionsbedingungen, können die in Bezug auf die Wertpapiere zu zahlenden
Tilgungsbeträge deutlich unter dem Betrag liegen, den der Anleger bei Tilgung
der Wertpapiere bei Fälligkeit erhalten hätte, und kann hinsichtlich einer solchen
vorzeitigen Tilgung, Beendigung oder Kündigung anfallenden Gebühren unterliegen und sogar null betragen.
Eine Anlage in die Wertpapiere sollte erst nach einer Abschätzung von Richtung,
Zeitpunkt und Ausmaß potenzieller künftiger Wertänderungen des jeweiligen
Bezugsobjekts und/oder Änderungen der Zusammensetzung oder Berechnungsmethode dieses Bezugsobjekts erfolgen, da die Rendite aus der jeweiligen
-5-
Anlage unter anderem von Schwankungen der genannten Art abhängt. Mehrere
Risikofaktoren können den Wert der Wertpapiere gleichzeitig beeinflussen; daher lässt sich die Auswirkung eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen.
Zudem können mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass sich deren gemeinsame Auswirkung auf die Wertpapiere
ebenfalls nicht voraussagen lässt. Über die Auswirkungen einer Kombination
von Risikofaktoren auf den Wert der Wertpapiere lassen sich keine verbindlichen
Aussagen treffen.
Potenzielle Erwerber sollten über Erfahrung mit Anlagen in Instrumente wie z.B.
die Wertpapiere und Anlagen in Hedge Fonds-Indizes (wie die Bezugsobjekte)
oder an Hedge Fonds gekoppelte Anlageprodukte verfügen.
Sie sollten die Risiken, die mit der Anlage in die Wertpapiere verbunden sind,
verstehen und vor einer Anlageentscheidung zusammen mit ihren Rechts-,
Steuer-, Finanz- und sonstigen Beratern folgende Punkte eingehend prüfen: (a)
die Eignung einer Anlage in die Wertpapiere in Anbetracht ihrer eigenen besonderen Finanz-, Steuer- und sonstigen Situation, (b) die Angaben in diesem Dokument und (c) das Bezugsobjekt. Sie sollten die mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken verstehen und sich insbesondere mit den in Abschnitt III ("Risikofaktoren") aufgeführten Risikofaktoren vertraut machen.
2.
RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sie in Bezug auf die Emittentin, Deutsche Bank AG London, einem Bonitätsrisiko ausgesetzt sind. Potenzielle Anleger sollten alle Informationen berücksichtigen, die in diesem Registrierungsformular enthalten sind und, soweit sie dies für erforderlich halten, ihre Anlageentscheidung mit ihrem Anlageberater abstimmen. Im Folgenden sind Risikofaktoren beschrieben, welche die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren betreffen.
3.
RATING
Das Risiko betreffend die Fähigkeit der Bank zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten als Emittentin von Schuldverschreibungen wird durch das von
bestimmten unabhängigen Rating-Agenturen vergebene Rating der Bank beschrieben. Je niedriger das erteilte Rating auf der anwendbaren Skala ist, desto
höher schätzen die Rating-Agenturen das Risiko ein, dass die Verbindlichkeiten
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Am Veröffentlichungstag dieser Zusammenfassung lauteten die der Deutsche Bank AG von den Rating-Agenturen
erteilten Ratings wie folgt:
Rating-Agentur
langfristig
kurzfristig
Ausblick
Standard & Poor's (S&P)
AA-
A-1+
Negativ
Moody's
Aa1
P-1
Stabil
Fitch
AA-
F1+
Stabil
-6-
Zur Klarstellung: Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Ratings, die für die
Emittentin vergeben wurden, und nicht um die Ratings in Bezug auf Auszahlungen für die Wertpapiere. Die Wertpapiere haben kein Rating.
Die Rating-Agenturen können ihre Ratings durch kurzfristige Veröffentlichung
ändern. Eine Rating-Änderung kann den Wert ausstehender Wertpapiere im Sekundärmarkt beeinflussen. Ein Rating stellt keine Empfehlung zum Kauf, Verkauf
oder Halten von Wertpapieren dar und kann jederzeit von den erteilenden Rating-Agenturen ausgesetzt, herabgestuft oder zurückgenommen werden. Jede
solche Aussetzung, Herabstufung oder Rücknahme kann sich negativ auf den
Marktpreis der Wertpapiere auswirken.
-7-
B.
ZUSAMMENFASSUNG DER ENDGÜLTIGEN ANGEBOTSBEDINGUNGEN
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen stellen eine zusammengefasste
Beschreibung der Wertpapiere dar. Sie basieren auf den genaueren Erklärungen in
den Abschnitten "Produktbedingungen" und "Allgemeine Emissionsbedingungen" in
diesem Dokument, die die rechtsverbindlichen Bedingungen der Wertpapiere bilden
und der Globalurkunde beigefügt sind. Potenzielle Anleger sollten die "Produktbedingungen" und "Allgemeinen Emissionsbedingungen" in diesem Dokuments sorgfältig
gelesen und verstanden haben, bevor sie eine Anlageentscheidung in Bezug auf die
Wertpapiere treffen.
-8-
1.
WESENTLICHE MERKMALE
Emittentin:
Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London
(Deutsche Bank AG London)
Anzahl der
Schuldverschreibungen:
EUR-Schuldverschreibungen der Serie A:
Bis zu 750.000.000
EUR-Schuldverschreibungen der Serie B:
Bis zu 750.000.000
CHF-Schuldverschreibungen der Serie A:
Bis zu 750.000.000
CHF-Schuldverschreibungen der Serie B:
Bis zu 750.000.000
USD-Schuldverschreibungen der Serie A:
Bis zu 750.000.000
USD-Schuldverschreibungen der Serie B:
Bis zu 750.000.000
Der tatsächliche Betrag der Wertpapiere entspricht der Summe
aller gültigen Zeichnungsanträge oder Aufträge, die bei der
Emittentin eingehen.
Stückelung/Nennbetrag:
In Bezug auf EUR-Wertpapiere EUR 1,00;
in Bezug auf CHF-Wertpapiere, CHF 1,00 und
in Bezug auf USD-Wertpapiere USD 1,00.
Ausgabepreis:
100% des Nennbetrags
Bezugsobjekt:
In Bezug auf die EUR-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4
EUR;
in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4
CHF und
in Bezug auf die USD-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4
USD,
(jeweils ein "Index"), vorbehaltlich der Ausübung des Ermessens
der Berechnungsstelle, ihre Befugnisse gemäß Ziffer 4 der
Produktbedingungen wahrzunehmen. Weitere Informationen zu
dem jeweiligen Index können Abschnitt VII C "Angaben zum
Bezugsobjekt" (der gemäß seinen Bedingungen von Zeit zu Zeit
geändert werden kann) entnommen werden.
Ausgabetag:
28. November 2008
Primärmarktstarttag:
26. August 2008
Primärmarktendtag:
17. November 2008
Mit Zinszahlung:
Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen werden nicht
verzinst.
Tilgung bei Fälligkeit:
Soweit ein Wertpapier nicht vorher getilgt oder gekauft und
gekündigt wurde, wird es nach Maßgabe der Bedingungen durch
Barausgleich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Nennbetrag
von der Emittentin wie folgt getilgt: (a) die Emittentin zahlt am
-9-
Planmäßigen Fälligkeitstag an die Gläubiger einen Betrag in Höhe
des Mindest-Tilgungsbarbetrags des Wertpapiers, und (b) die
Emittentin zahlt am Verzögerten Fälligkeitstag an die Gläubiger
einen
Betrag
in
Höhe
des
(eventuell
anfallenden)
Performancebetrags abzüglich der Gläubigerauslagen, wobei die
Emittentin für den Fall, dass der Performancebetrag null beträgt,
keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt.
Mindest-Tilgungsbarbetrag:
In Bezug auf ein Wertpapier und einen bestimmten Tag der
Nennbetrag zuzüglich des Kumulierten Profit-Lock-In-Betrags für
diesen Tag. Dabei gilt:
"Kumulierter Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein
Wertpapier und einen bestimmten Tag die Summe sämtlicher
Profit-Lock-In-Beträge;
"Endgültiger Indexbewertungstag" ist der letzte Kalendertag im
Mai 2021; und
"Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und das
dazugehörige Bezugsobjekt ein von der Berechnungsstelle
bestimmter Betrag in der Abwicklungswährung, der dem von der
Berechnungsstelle festgestellten eventuellen Anstieg des
geringsten Werts des Bezugsobjekts an dem Endgültigen
Indexbewertungstag im Vergleich zu dem vom Index-Sponsor
bestimmten geringsten Wert des Bezugsobjekts an dem
Endgültigen Indexbewertungstag unmittelbar vor einem solchen
Anstieg entspricht; wobei der Anstieg durch den "Lock-In" von
Gewinnen, die fiktiv von dem Bezugsobjekt erwirtschaftet werden,
und durch die Anpassung der Allokation der Indexbestandteile
erreicht wird.
Basisreferenzstand:
MAN IP220 Index Series 4 EUR: EUR 1,00;
MAN IP220 Index Series 4 CHF: CHF 1,00 und
MAN IP220 Index Series 4 USD: USD 1,00.
Schlussreferenzstand:
In Bezug auf ein Wertpapier der von der Referenzstelle
veröffentlichte Referenzstand am Fälligkeits-Bewertungstag.
Referenzstand:
In Bezug auf einen Tag, vorbehaltlich eventueller Anpassungen
gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen, ein Betrag in Höhe des
von der Referenzstelle veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts
an diesem Tag, wie von dem Index-Sponsor berechnet und der
Berechnungsstelle mitgeteilt.
Planmäßiger Fälligkeitstag:
In Bezug auf ein Wertpapier der dreizehnten Zahltag nach dem
Fälligkeits-Bewertungstag, an dem der Mindest-Tilgungsbarbetrag
zahlbar ist.
Verzögerter Fälligkeitstag:
In Bezug auf ein Wertpapier der spätere der folgenden beiden
Termine:
(a)
der Planmäßige Fälligkeitstag und
(b)
der frühere der beiden folgenden Termine:
(i)
der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein
- 10 -
Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile
des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in
den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags
am
FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle
diese Bestandteile darstellen, oder auf andere
Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung,
Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den
Letzten Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und
(ii)
der Long-Stop-Fälligkeitstag.
Long-Stop-Fälligkeitstag:
Der zweite Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstages.
(eventuell anfallender)
Performancebetrag:
In Bezug auf ein Wertpapier ein in der Abwicklungswährung
ausgedrückter Betrag in Höhe des geringeren der beiden
folgenden Beträge:
(a)
der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der:
(i) dem Nennbetrag multipliziert mit (ii) dem Schlussreferenzstand geteilt durch den Basisreferenzstand minus (iii)
den Mindest-Tilgungsbarbetrag entspricht, und
(b)
der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der
einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor,
der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in
Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer
Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über
Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen,
oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den
Letzten Handelstag nach Berücksichtigung aller mit einem
Wertpapier in Zusammenhang stehenden geltenden
Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge erhalten würde, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von
dem Hypothetischen Investor verringert werden können.
Dabei gilt jedoch:
(i)
wenn an dem Fälligkeits-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der Performancebetrag einem
von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem
gemäß vorstehenden lit. (b) ermittelten Betrag entspricht
(Zur Klarstellung: Hierbei bleibt die unter dem vorstehen-
- 11 -
den lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt) und
(ii)
wenn: (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (y) der Verzögerte Fälligkeitstag auf den oder auf einen Tag nach dem Long-StopFälligkeitstag fällt, ist der Performancebetrag null.
Hypothetischer Investor:
In Bezug auf einen Bestandteil des Bezugsobjekts, ein
hypothetischer Investor, der (direkt oder indirekt (über einen
Anteil, eine Aktie, ein Wertpapier oder eine andere Anlage, die
einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf
andere Art und Weise)) in diesen Bestandteil investiert, in der
Rechtsordnung des hypothetischen Investors ansässig ist und
gemäß
dem
jeweiligen
Verkaufsdokument,
Prospekt,
Informationsmemorandum oder ähnlichen Dokument für diesen
Bestandteil (einschließlich Nachträgen, Änderungen oder
Neufassungen solcher Dokumente) als mit den Rechten und
Pflichten eines Anlegers in diesen Bestandteil ausgestattet gilt,
wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
Rechtsordnung des
Hypothetischen Investors:
Die Rechtsordnung, in der eine Hedging-Partei (wobei "HedgingPartei" eine Partei ist, die für die Emittentin und/oder ihre
Verbundenen
Unternehmen
direkt
oder
indirekt
Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Wertpapiere erbringt)
errichtet wurde.
Letzter Handelstag:
In Bezug auf die EUR-Wertpapiere der Handelstag des Monats
Juni 2021, in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der Handelstag des
Monats Juni 2021 und in Bezug auf die USD-Wertpapiere der
Handelstag des Monats Juni 2021.
Handelstag:
In Bezug auf ein Wertpapier, der erste Indexgeschäftstag eines
Kalendermonats und/oder ein anderer Tag, an dem nach
Feststellung der Berechnungsstelle die Bestandteile des
Bezugsobjekts (oder ein Sicherungsinstrument) von einem
Hypothetischen Investor gekauft oder wirtschaftlich realisiert
(durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) werden
können, wobei der erste Handelstag voraussichtlich der 1.
Februar 2009 oder ein Tag in zeitlicher Nähe dazu sein wird.
Abwicklung:
Barausgleich
Fälligkeits-Bewertungstag:
Der letzte Kalendertag im Mai 2021.
Aussetzungsereignis:
Jedes
Anpassungsereignis
(wie
in
Ziffer
4
der
Produktbedingungen definiert) oder ein Ereignis bzw. Umstand,
das bzw. der sich nach Feststellung der Emittentin durch
Zeitablauf oder durch Mitteilung zu einem Anpassungsereignis
entwickeln würde, oder jedes sonstige Ereignis, das nach
Auffassung der Emittentin die Feststellung des jeweiligen
Referenzstandes
unmöglich
macht
(einschließlich
des
Unterlassens des Index-Sponsors, den jeweiligen Referenzstand
zu berechnen und auf der Referenzstelle zu veröffentlichen.)
Indexbewertungstag:
Der letzte Kalendertag eines jeden Monats im Zeitraum ab
einschließlich dem 31. Januar 2009 bis einschließlich dem
Fälligkeits-Bewertungstag.
Abwicklungswährung:
In Bezug auf EUR-Wertpapiere der Euro,
- 12 -
in Bezug auf CHF-Wertpapiere, der Schweizer Franken und
in Bezug auf USD-Wertpapiere der US-Dollar.
Gebühren:
Auf Ebene der Wertpapiere:
Der Performancebetrag, den ein Gläubiger in Bezug auf ein
Wertpapier erhält, unterliegt dem Abzug von Gläubigerauslagen.
Werden die Schuldverschreibungen zudem vorzeitig getilgt,
beendet oder gekündigt, unterliegt der (eventuell) zu zahlende
Kündigungs-Performancebetrag in Bezug auf ein Wertpapier:
(a) dem Abzug von Gläubigerauslagen und (b) ausschließlich für
Schuldverschreibungen der Serie A dem Abzug einer
Kündigungsgebühr.
Auf Ebene eines einzelnen Index:
Vom Wert eines Index werden eine Reihe jährlicher Gebühren und
Aufwendungen abgezogen, u.a.:
·
eine Verwaltungsgebühr
von 1,0%, die
Bezugnahme auf den Wert des jeweiligen
berechnet wird;
unter
Index
·
eine Berechnungsgebühr von bis zu 0,35% des Werts des
jeweiligen Index;
·
eine Kapitalschutzgebühr von 0,25% des anfänglichen
Werts des jeweiligen Index (voraussichtlich EUR 1, CHF 1
bzw. USD 1);
·
vorläufige Kosten von bis zu 0,40% des anfänglichen
Werts des jeweiligen Index (voraussichtlich EUR 1, CHF 1
bzw. USD 1), die in den ersten 36 Monaten auflaufen und
abgezogen werden und in Zusammenhang mit der
Bildung des Index anfallen;
·
Fremdfinanzierungskosten zu einem Zinssatz, der dem 1Monats-LIBOR (in der entsprechenden Währung)
entspricht, zuzüglich eines eventuell erforderlichen
Finanzierungsspreads;
·
ein nach billigem Ermessen des Index-Sponsors
festgelegter Anpassungsfaktor, der die angemessenen
Kosten bzw. die entsprechenden Erträge widerspiegelt,
die einem tatsächlichen Inhaber der Bestandteile des
jeweiligen Index bei Nachbildung des Index entstehen
bzw. zuteil werden würden.
Auf Ebene der vom Index abgebildeten Fonds:
Hedge Fonds nehmen üblicherweise Dienstleistungen von
Dienstleistungsanbietern, einschließlich dem Anlageverwalter, in
Bezug auf ihre Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Anspruch und
unterliegen demzufolge hohen Gebühren, die von den für die
Anleger verfügbaren Renditen abgezogen werden.
- 13 -
Weitere Informationen können dem Abschnitt VII C "Angaben zum
Bezugsobjekt" entnommen werden.
Kündigung der Wertpapiere vor
Fälligkeit:
Gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und Ziffer 2
der Allgemeinen Emissionsbedingungen kann die Emittentin unter
bestimmten Bedingungen die Wertpapiere kündigen. Die
Gläubiger erhalten dann (i) am Planmäßigen Kündigungs-Zahltag
den Mindest-Barwert und (ii) am Verzögerten Kündigungs-Zahltag
den eventuell anfallenden Kündigungs-Performancebetrag,
abzüglich eventuell anfallender Kündigungsgebühren und
Gläubigerauslagen; wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser
Betrag null oder weniger beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen
aus den Wertpapieren unterliegt.
Zu diesen Bedingungen zählen u.a.: (a) eine Ausübung des
Rechts der Emittentin auf vorzeitige Tilgung, das entsteht, wenn
zu einem beliebigen Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag einer Serie
von Wertpapieren unter einen bestimmten Wert fällt; (b) der Eintritt
eines Beendigungsereignisses, das durch eine Vielzahl von
Ereignissen in Bezug auf den jeweiligen Index und
Absicherungsmaßnahmen für die Wertpapiere ausgelöst worden
sein kann, u.a. die Änderung, die Beendigung oder Einstellung
des jeweiligen Index, die Auflösung eines Fonds, der Bestandteil
einer Absicherungsmaßnahme ist, und die eintretende
Rechtswidrigkeit der Absicherungsmaßnahmen der Emittentin
und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen.
Mindest-Barwert:
In Bezug auf die Wertpapiere ein in der Abwicklungswährung
ausgedrückter Betrag in Höhe des Barwerts am KündigungsBewertungstag oder, soweit ein Aussetzungsereignis eingetreten
ist, an dem Tag, auf den der Kündigungs-Bewertungstag ohne
Berücksichtigung des Aussetzungsereignisses fallen würde, bei
vorzeitiger Kündigung einer fiktiven Anlage in Anteile und/oder
Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments,
dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten,
wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
Planmäßiger Kündigungs-Zahltag:
Der frühere der beiden folgenden Termine:
(a)
der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts
investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive
Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines
Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, deren Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am
Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile
darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung
in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung
dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung
oder anderweitig) in Bezug auf den KündigungsHandelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und
(b)
der dritte Zahltag nach dem Tag, der drei Kalendermonate
nach dem Tag liegt, an dem die Emittentin beschließt, die
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Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen.
(eventuell anfallender)
Kündigungs-Performancebetrag:
Ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag, der dem
niedrigeren der beiden folgenden Beträge entspricht:
(a)
ein von der Berechnungsstelle bestimmter Betrag in Höhe:
(i) des Nennbetrags multipliziert mit (ii) dem KündigungsReferenzstand geteilt durch den Basisreferenzstand minus (iii) den Mindest-Barwert, und
(b)
der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der
einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor,
der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in
Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer
Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über
Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen)),
nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig)
in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde,
unter Berücksichtigung aller mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge, die nach
Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer
Weise von dem Hypothetischen Investor verringert werden können.
Dabei gilt jedoch:
Verzögerter Kündigungs-Zahltag:
(i)
wenn an dem Kündigungs-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der KündigungsPerformancebetrag einem von der Berechnungsstelle
festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit. (b)
ermittelten Betrag entspricht (zur Klarstellung: Hierbei
bleibt die unter dem vorstehenden lit. (a) dargestellte
Formel unberücksichtigt) und
(ii)
wenn (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (ii) der Verzögerte KündigungsZahltag auf den oder auf einen Tag nach dem zweiten
Jahrestag des Tages fällt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden
oder zu kündigen, ist der Kündigungs-Performancebetrag
null.
Der spätere der beiden folgenden Termine:
(a)
der Planmäßige Kündigungs-Zahltag; und
(b)
der frühere der beiden folgenden Termine:
(i)
der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein
Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile
des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in
den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Antei-
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le und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags
am
FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle
diese Bestandteile darstellen, oder auf andere
Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung,
Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den
Kündigungs-Handelstag erhalten würde, wie von
der Berechnungsstelle bestimmt, und
(ii)
Kündigungsgebühr:
der dritte Zahltag nach dem zweiten Jahrestag
des Tages, an dem die Emittentin beschließt,
die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden
oder zu kündigen.
Für Schuldverschreibungen der Serie B, null.
Für Schuldverschreibungen der Serie A ein von der Emittentin zu
bestimmender Betrag, der:
(i) höchstens dem Produkt aus
dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 4,00%
entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag auf den oder auf
einen Tag vor dem 31. Dezember 2010 fällt; (ii) höchstens dem
Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers
und 3,00% entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag in den
Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2011 bis einschließlich
zum 31. Dezember 2012 fällt; (iii) höchstens dem Produkt aus
dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 1,00%
entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag in den Zeitraum ab
einschließlich dem 1. Januar 2013 bis einschließlich zum
31. Dezember 2014 fällt; und (iv) null entspricht, wenn der
Kündigungs-Handelstag auf den oder auf einen Tag nach dem
1. Januar 2015 fällt.
Kündigungs-Betrag:
In Bezug auf jedes Wertpapier der Mindest-Barwert zuzüglich des
gegebenenfalls zu zahlenden Kündigungs-Performancebetrags.
Kündigungs-Bewertungstag:
Der dem Kündigungs-Handelstag unmittelbar vorausgehende
Indexbewertungstag.
Kündigungs-Handelstag:
Der erste Handelstag nachdem die Emittentin beschließt, die
Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, in
Bezug auf den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile
des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der
eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen
eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen
zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile,
Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser
oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und
Weise)), diese Anlagen hätte verwerten können, wenn er erstmals
am oder ungefähr an dem Tag geeignete Maßnahmen zu einer
solchen Verwertung ergriffen hätte, an dem die Emittentin den
Beschluss zur vorzeitigen Kündigung, zur Beendigung oder
- 16 -
Kündigung der Wertpapiere fasst, wie von der Berechnungsstelle
bestimmt.
Kündigungs-Referenzstand:
Der Referenzstand am Kündigungs-Bewertungstag, wie von der
Referenzstelle veröffentlicht.
Berechnungsstelle:
Deutsche Bank AG, London
Zentrale Zahl- und
Verwaltungsstelle:
Deutsche Bank AG, London
ISIN:
EUR-Schuldverschreibungen der Serie A:
DE000DB0H018
EUR-Schuldverschreibungen der Serie B:
DE000DB0H026
CHF-Schuldverschreibungen der Serie A:
DE000DB0H034
CHF-Schuldverschreibungen der Serie B:
DE000DB0H042
USD-Schuldverschreibungen der Serie A:
DE000DB0H059
USD-Schuldverschreibungen der Serie B:
DE000DB0H067
EUR-Schuldverschreibungen der Serie A:
037951030
EUR-Schuldverschreibungen der Serie B:
037951099
CHF-Schuldverschreibungen der Serie A:
037951170
CHF-Schuldverschreibungen der Serie B:
037951234
USD-Schuldverschreibungen der Serie A:
037951358
USD-Schuldverschreibungen der Serie B:
037951668
EUR-Schuldverschreibungen der Serie A:
3950870
EUR-Schuldverschreibungen der Serie B:
3950871
CHF-Schuldverschreibungen der Serie A:
3950872
CHF-Schuldverschreibungen der Serie B:
3950873
USD-Schuldverschreibungen der Serie A:
3950874
USD-Schuldverschreibungen der Serie B:
3950875
Common Code:
Valorennummer:
Mindestzeichnungsbetrag für
Anleger:
In Bezug auf ein Angebot der Wertpapiere in Österreich, Belgien,
Deutschland, Griechenland, Luxemburg, auf Malta, in den
Niederlanden oder der Schweiz (die "Rechtsordnungen für das
öffentliche Angebot") beträgt der Mindestzeichnungsbetrag
dieses Angebots EUR 10.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 10.000
für CHF-Wertpapiere und USD 10.000 für USD-Wertpapiere.
Vorbehaltlich der nachstehend in Bezug auf Jersey, Guernsey und
Venezuela
dargelegten
Regelungen,
ist
der
Mindestzeichnungsbetrag für das Angebot von Wertpapieren in
einer anderen Rechtsordnung als einer Rechtsordnung für das
öffentliche Angebot: (a) sofern das Angebot im Europäischen
- 17 -
Wirtschaftsraum erfolgt, EUR 50.000 (bzw. der entsprechende
Gegenwert in CHF für CHF-Wertpapiere oder in USD für USDWertpapiere) und (b) ansonsten ein Betrag in Höhe von
EUR 50.000, CHF 50.000 bzw. USD 50.000 oder höhere Beträge,
die das entsprechende Angebot in Übereinstimmung mit den
geltenden Gesetzen und Vorschriften ermöglichen und durch die
keine Verpflichtung für die Emittentin, eine Vertriebsstelle oder
einen Händler im Hinblick auf Abschnitt VI B "Allgemeine
Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" entstehen.
Für das Angebot der Wertpapiere in Jersey, Guernsey oder
Venezuela beträgt der Mindestzeichnungsbetrag in Bezug auf
dieses Angebot EUR 25.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 25.000
für CHF-Wertpapiere und USD 25.000 für USD-Wertpapiere.
Sekundärmarkt:
Man Investments Limited oder verbundene Unternehmen (der
"Sekundärmarktanbieter") können nach eigenem Ermessen
einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen, über den die
Wertpapiere im Rahmen eines monatlich stattfindenden Handels
verkauft werden können.
Mindestbestand und
Mindestübertragungsbetrag für
Anleger:
Der Sekundärmarktanbieter kann nach eigenem Ermessen den
Ankauf von Wertpapieren von einem Gläubiger aus einem
beliebigen Grund verweigern, u.a. wenn (a) dieser Ankauf zu einer
Reduzierung des Gesamtnennbetrags des einem Gläubiger
zuzurechnenden Bestands an einer Serie von Wertpapieren auf
einen Betrag von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw.
USD 10.000 führen würde und (b) sich dieser Ankauf auf einen
Gesamtnennbetrag der Wertpapiere von weniger als EUR 10.000,
CHF 10.000 bzw. USD 10.000 bezieht.
Notierung und Handel:
Die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem regulierten
Markt einer Börse im Sinne der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie
2004/39/EWG) wurde und wird nicht beantragt (es sei denn dies
ist aufgrund geltender Rechtsnormen erforderlich).
Die Zeichnungsfrist / Der
Angebotszeitraum:
Zeichnungsanträge für die Wertpapiere können ab dem
Primärmarktstarttag bis zum Primärmarktendtag gestellt werden.
Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Anzahl der
Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, zu verringern.
Stornierung der Emission der
Wertpapiere:
Die Emittentin behält sich das Recht vor, von der Emission einer
Serie der Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, Abstand zu
nehmen.
Vorzeitige Schließung der
Zeichnungsfrist für die
Wertpapiere:
Die Emittentin behält sich in Übereinstimmung mit den Angaben
im zweiten Absatz im Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben"
das Recht vor, die Zeichnungsfrist, gleich aus welchem Grund,
vorzeitig zu beenden.
Von der Emittentin an die
Vertriebsstellen gezahlte
Gebühren:
Die Emittentin wird im Zusammenhang mit den Wertpapieren
keine Vertriebsgebühren zahlen. Dies schließt jedoch nicht aus,
dass von anderen Vertriebsstellen oder Untervertriebsstellen
Vertriebsgebühren in Rechnung gestellt werden.
- 18 -
2.
WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN WERTPAPIERBEDINGUNGEN
Die Emittentin kann im Rahmen ihres X-markets-Programms Wertpapiere begeben, die sich auf Aktien und/oder Indizes und/oder andere Wertpapiere und/oder
Fondsanteile und/oder Waren und/oder Devisenkurse und/oder Futures beziehen.
Die Emittentin hat beschlossen, bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, bis zu EUR
750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220
Index Series 4 EUR, bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie
A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, bis zu CHF 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4
CHF, bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf
den MAN IP220 Index Series 4 USD und bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD, wie
jeweils vorstehend erläutert, zu den in diesem Dokument beschriebenen Produktbedingungen und den in diesem Dokument beschriebenen allgemeinen Emissionsbedingungen (zusammen mit den Produktbedingungen die "Bedingungen") zu begeben.
Die Wertpapiere stellen eine kapitalgeschützte Anlage dar, mit der Gläubiger
einen Barbetrag erhalten können, der einer Beteiligung am Wertzuwachs des
jeweiligen Bezugsobjekts zum angegebenen Bewertungstag (der "FälligkeitsBewertungstag") gegenüber dem Wert des Bezugsobjekts bei oder ungefähr
bei Ausgabe der Wertpapiere (der "Basisreferenzstand") entspricht. Das Bezugsobjekt ist ein Index, der so konzipiert ist, dass der Wert des Bezugsobjekts
am Fälligkeits-Bewertungstag (der "Schlussreferenzstand") niemals niedriger
als der Basisreferenzstand ist.
Die Wertpapiere verbriefen das Recht auf Auszahlung des MindestTilgungsbarbetrags (ein Betrag, der mindestens dem Nennbetrag entspricht) am
Planmäßigen Fälligkeitstag und eines etwaigen Performancebetrags (bei dem es
sich um einen Betrag handelt, der eine Beteiligung an einem eventuellen Anstieg
des Werts des Bezugsobjekts am Fälligkeits-Bewertungstag gegenüber dem
Basisreferenzstand widerspiegelt) am Verzögerten Fälligkeitstag (der auf einen
Tag deutlich nach dem Planmäßigen Fälligkeitstag fallen kann). Der Performancebetrag wird als Differenz des: (a) Produkts aus dem Nennbetrag und dem
Quotienten aus (i) dem Schlussreferenzstand und (ii) dem Basisreferenzstand
und (b) des Mindest-Tilgungsbarbetrags berechnet, soweit nicht (1) der Betrag,
den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert ist, bei Verwertung seiner Investition in die Bestandteile erhalten würde,
geringer ausfällt, als der vorstehend berechnete Betrag, in welchem Fall der Performancebetrag dem Verwertungserlös des Hypothetischen Investors aus diesen
Investitionen abzüglich des Mindest-Tilgungsbarbetrags entspricht oder (2) der
Verzögerte Fälligkeitstag nach dem zweiten Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstags eintritt, in welchem Fall der Performancebetrag null beträgt.
- 19 -
In Bezug auf die Wertpapiere zahlbare Beträge können dem Abzug bestimmter
Steuern, Abgaben und/oder Kosten unterliegen.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige)
Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Differenz zwischen
Schlussreferenzstand und Basisreferenzstand abhängt.
Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die
gesamte Laufzeit halten, erhalten eine positive reale Rendite auf den
anfänglichen
Anlagebetrag,
wenn
der
Schlussreferenzstand
den
Basisreferenzstand deutlich übersteigt.
Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erzielen keine Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag und
erhalten nur den Mindest-Tilgungsbarbetrag, wenn der Schlussreferenzstand
dem Basisreferenzstand entspricht oder niedriger als dieser ist.
Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt einer Anzahl von Risiken, zu denen,
unter anderem, ein ähnliches Marktrisiko wie bei einer Direktanlage in das Bezugsobjekt zählt; Anleger sollten sich entsprechend beraten lassen.
Die Rendite der Wertpapiere hängt von dem Wert des Bezugsobjekts ab, bei
dem es sich um einen Index handelt, der in erster Linie die fiktive Wertentwicklung (i) bestimmter Hedge Fonds, die jeweils von einem Mitglied der Man Group
verwaltet werden (die "Fondsbestandteile"), (ii) einer Kapitalschutzkomponente
und (iii) einer Barkomponente (die "Barkomponente") (weitere Informationen
können dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" entnommen werden)
abbildet.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass gemäß den für einen einzelnen Index geltenden Bedingungen in der Beschreibung des Bezugsobjekts der Index-Sponsor (der zum Datum dieses Dokuments Man Investments
Limited ist) einen großen Ermessenspielraum in seiner Funktion als Indexbetreiber hat, der u.a., aber nicht ausschließlich, (i) die Auswahl von Fondsbestandteilen, (ii) die Anzahl der vom Index abgebildeten Fondsbestandteile, (iii) die Gewichtung der Fondsbestandteile und (iv) das Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile betrifft. Weitere Informationen zum jeweiligen Ermessenspielraum
des Index-Sponsors sind dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu
entnehmen. Die mit diesen Ermessenspielräumen verbundenen Risiken werden
in Abschnitt III "Risikofaktoren" erörtert.
Anleger sollten beachten, dass sich der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index
bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vorbehält, zugunsten der Barkomponente die anfängliche Gewichtung aller Fondsbestandteile bei 0% zu belassen: Der Index-Sponsor behält sich in Bezug auf jeden Index außerdem das
Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung
aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren.
Darüber hinaus verfügt der Index-Sponsor über einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf jeden Index, der es ihm jederzeit ermöglicht, die Gewichtung
einiger oder aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente (bis auf 0%)
- 20 -
zu reduzieren. Anleger sollten beachten, dass der Index während solcher Zeiträume in Bezug auf einige oder alle Fondsbestandteile kein oder nur ein geringes Exposure aufweist. Sie sollten zudem bedenken, dass in dem entsprechenden Zeitraum trotzdem Gebühren vom Index abgezogen werden können.
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Barkomponente des Bezugsobjekts ab dem 1. Januar 2009 anfänglich als Aufwand für das Bezugsobjekt vorgesehen ist, so dass sich eine Hebelwirkung ergibt, mit der das fiktive Exposure
in Bezug auf die Fondsbestandteile erhöht werden soll. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass das fiktive Exposure in Bezug auf die
Fondsbestandteile gehebelt ist, d.h. die Auswirkung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung der Fondsbestandteile auf den Wert des Bezugsobjekts
und damit auf die Wertentwicklung der Wertpapiere wird verstärkt.
In den Bewertungen jedes Bezugsobjekts und der entsprechenden Fondsbestandteile sind die für sie anfallenden Gebühren berücksichtigt.
Da die Wertpapiere an die Wertentwicklung des jeweiligen Bezugsobjekts gekoppelt sind, wird die Wertentwicklung der Wertpapiere mit Ausnahme des Abzugs bestimmter Gebühren und Aufwendungen im Wesentlichen der Wertentwicklung einer Direktanlage in dieses Bezugsobjekt folgen.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass während der Laufzeit der Wertpapiere keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen erfolgen. Dementsprechend können Anleger nur dann eine positive
Rendite auf ihren ursprünglichen Anlagebetrag erzielen, wenn die Summe aus
Mindest-Tilgungsbarbetrag und dem gegebenenfalls anfallenden und bei Fälligkeit zahlbaren Performancebetrag oder der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere am Sekundärmarkt während ihrer Laufzeit den ursprünglich für sie gezahlten Betrag übersteigt. Anleger erhalten keine Zahlungen in Form von Zinsen oder sonstigen Ausschüttungen (z.B. Dividenden), die auf oder in Bezug auf das
Bezugsobjekt gezahlt werden, und haben keine Ansprüche gegen den IndexSponsor, in Bezug auf das Bezugsobjekt oder gegen den Emittenten von Bestandteilen des Bezugsobjekts.
Der Marktwert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit hängt vorwiegend von
dem Wert und der Schwankungsbreite (Volatilität) des jeweiligen Bezugsobjekts
während der Laufzeit der Wertpapiere sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit
vergleichbarer Laufzeit ab.
Sinkt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass
der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im
Übrigen gleichen Bedingungen sinken wird, wird der Marktwert der Wertpapiere
unter normalen Umständen ebenfalls sinken. Steigt der Wert des Bezugsobjekts
und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen
steigen wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen
ebenfalls steigen.
- 21 -
Darüber hinaus wird der Marktwert der Wertpapiere u.a. durch Zinssätze, potenzielle Dividenden- bzw. Zinszahlungen in Bezug auf die Bestandteile des Bezugsobjekts, Änderungen in der Methode zur Berechnung des Standes des Bezugsobjekts und Markterwartungen in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung
des Bezugsobjekts, der Bestandteile des Bezugsobjekts und der Wertpapiere
beeinflusst.
Zinsänderungen haben in der Regel Einfluss auf den Wert der Wertpapiere:
Steigende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Rückgang des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben; sinkende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Anstieg des Marktwerts der
Wertpapiere zur Folge haben.
Da die Wertpapiere mit einem Kapitalschutz zur Fälligkeit ausgestattet sind, sinkt
der Wert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit unter normalen Marktbedingungen nicht unter den Wert einer Nullkuponanleihe mit vergleichbarer Fälligkeit.
Der Wert des Bezugsobjekts an irgendeinem Tag ergibt sich aus dem Wert seiner Bestandteile am entsprechenden Tag. Veränderungen in der Zusammensetzung des Bezugsobjekts und Faktoren (einschließlich der vorstehend beschriebenen), die den Wert der Bestandteile beeinflussen (können), beeinflussen den
Wert des Bezugsobjekts und können darum die Rendite einer Anlage in die
Wertpapiere beeinflussen.
Darüber hinaus unterliegen Anleger Wechselkursrisiken, wenn sich die Abwicklungswährung von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der
ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheidet.
- 22 -
C.
ZUSAMMENFASSUNG DER BESCHREIBUNG DER EMITTENTIN
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
Geschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten
Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft (oder Deutsche Bank AG) ist durch die Wiedervereinigung der Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft, Hamburg, der RheinischWestfälische Bank Aktiengesellschaft, Düsseldorf und der Süddeutsche Bank Aktiengesellschaft, München entstanden. Diese Banken waren 1952 aufgrund des Gesetzes
über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten aus der 1870 gegründeten Deutsche Bank AG ausgegründet worden. Die Verschmelzung und die Firma der Gesellschaft wurden am 2. Mai 1957 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am
Main eingetragen. Die Deutsche Bank AG ist ein Kreditinstitut und eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, die im Handelsregister unter der Registernummer HRB
30.000 eingetragen ist. Die Deutsche Bank AG hat ihren Sitz in Frankfurt am Main,
Deutschland. Sie unterhält ihre Hauptniederlassung unter der Anschrift Taunusanlage
12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (Telefon: +49-69-910-00) und Zweigniederlassungen im In- und Ausland, u.a. in London, New York, Sydney, Tokio sowie ein Asia-Pacific Head Office in Singapur, die als Kopfstellen für den Geschäftsbetrieb in den
jeweiligen Regionen dienen.
Die Deutsche Bank AG ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken, Kapitalmarktunternehmen, Fondsgesellschaften, einer Gesellschaft zur Immobilienfinanzierung, Teilzahlungsunternehmen, Research- und Beratungsunternehmen und anderen
in- und ausländischen Unternehmen (der "Deutsche Bank-Konzern").
Gegenstand der Deutsche Bank AG ist gemäß ihrer Satzung der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art, die Erbringung von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen und die
Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Die Deutsche Bank AG kann
diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Deutsche Bank AG zu allen
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere: zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken,
Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb, zur Verwaltung
und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen.
Die Deutsche Bank AG operiert durch drei Konzernbereiche:
Corporate and Investment Bank (CIB) besteht aus den folgenden Unternehmensbereichen:
(i)
Corporate Banking & Securities (CB&S) gliedert sich in die Geschäftsbereiche:
(a)
Global Markets vereint sämtliche Verkaufs-, Handels-, Strukturierungs- und Analyseaktivitäten im Geschäft mit einer großen Bandbreite von Finanzprodukten.
- 23 -
(b)
Corporate Finance umfasst die Beratung bei Fusionen und Übernahmen (M&A), das Finanzierungsgeschäft mit Eigenkapital (Equity Capital Markets), mit Fremdkapital (Leveraged Debt Capital Markets) und mit gewerblichen Immobilien (Commercial Real Estate)
sowie Asset Finance & Leasing (AFL) und die globale Kreditvergabe an Unternehmen.
Global Transaction Banking (GTB) richtet sich an Firmen und Finanzdienstleister.
Die Produkte und Leistungen dienen unter anderem der Abwicklung inländischer
und grenzüberschreitender Zahlungen sowie der professionellen Risikosteuerung und Finanzierung von internationalen Handelsgeschäften. Außerdem werden Serviceleistungen im Treuhand-, Vermittlungs- sowie Wertpapierverwahrungs- und –verwaltungsgeschäft bereitgestellt. Zu den Produktbereichen gehören Cash Management für Unternehmen und Finanzinstitute, Trade Finance und
Trust & Securities Services.
Private Clients and Asset Management (PCAM) besteht aus den folgenden Unternehmensbereichen:
(i)
Der umfangreiche Service von Private & Business Clients (PBC) umfasst das Wertpapier- und Fondsgeschäft, die Vermögensanlageberatung, das Geschäft mit Krediten und Einlagen, Zahlungsverkehr und
Kontoführung sowie das Firmenkundengeschäft.
Asset and Wealth Management (AWM) gliedert sich in die Geschäftsbereiche:
(a)
Asset Management umfasst vier globale Geschäftssparten: das
Publikumsfondsgeschäft unter der Marke DWS beziehungsweise
DWS Scudder und das Management von alternativen Anlagen einschließlich Immobilien unter der Marke RREEF sowie die Vermögensverwaltung für Versicherungsgesellschaften und für institutionelle Investoren.
(c)
Private Wealth Management wendet sich mit seinem differenzierten, ganzheitlichen Ansatz im Vermögensanlagegeschäft an vermögende Privatkunden und Familien weltweit.
Corporate Investments (CI)
Ausgewählte Finanzinformationen
Zum 30. Juni 2008 betrug das Grundkapital der Deutsche Bank AG
EUR 1.358.463.224,32, eingeteilt in 530.649.697 Stammaktien ohne Nennwert. Diese
Namensaktien sind vollständig eingezahlt. Die Aktien sind zum Handel und zur Börsennotierung an allen Aktienbörsen in Deutschland zugelassen. sowie an der Aktienbörse von New York (New York Stock Exchange) zugelassen.
Am 22. September 2008 gab die Deutsche Bank bekannt, dass sie 40 Millionen neue
auf den Namen lautende Stückaktien im Wege des sog. beschleunigten Bookbuildingverfahrens bei institutionellen Anlegern platziert hat. Der Platzierungspreis betrug
55,00 Euro pro Aktie. Der Bruttoemissionserlös beläuft sich auf insgesamt rund 2,2
- 24 -
Mrd. Euro. Die Kapitalerhöhung wurde am 23. September 2008 in das Handelsregister
eingetragen.
Die Kapitalerhöhung dient zur Finanzierung des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung
an der Deutsche Postbank AG („Postbank“) in Höhe von 29,75 Prozent von der Deutsche Post AG („Deutsche Post“) und zur Aufrechterhaltung der starken Eigenkapitalausstattung auch nach Durchführung des Erwerbs.
Am 12. September vereinbarte die Deutsche Bank eine enge Kooperation mit der
Postbank und erwarb eine Minderheitsbeteiligung von 29,75 Prozent an der Postbank
zum Preis von 2,79 Milliarden Euro oder 57,25 Euro je Aktie von der Deutschen Post.
Der Verkauf des Aktienpakets erfolgte vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen
Aufsichts- und Kartellbehörden sowie der Bundesregierung und wird im ersten Quartal
2009 vollzogen. Den Preis für die Beteiligung bezahlt die Deutsche Bank in bar.
Zusätzlich zu der Minderheitsbeteiligung erhielt die Deutsche Bank von der Deutschen
Post die Option, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18,0 Prozent an der Postbank
für 55,00 Euro je Aktie zu erwerben. Diese Option kann zwischen 12 und 36 Monaten
nach dem Abschluss des Erwerbs der Beteiligung von 29,75 Prozent ausgeübt werden.
Zudem räumte die Deutsche Post der Deutschen Bank ein Vorkaufsrecht für ihre
verbleibenden Aktien an der Postbank ein.
Gleichzeitig erhielt die Deutsche Post eine Verkaufsoption: Sie kann den verbleibenden
Anteil an der Postbank von 20,25 Prozent plus einer Aktie zum Preis von 42,80 Euro je
Aktie an die Deutsche Bank veräußern. Diese Option kann sie zwischen 21 und 36
Monaten nach dem Abschluss des Verkaufs der Minderheitsbeteiligung an die Deutsche Bank ausüben. Die Deutsche Bank kann den Anteilserwerb aus beiden Optionen
ganz oder teilweise in eigenen Aktien oder bar bezahlen.
- 25 -
III.
RISIKOFAKTOREN
Unter den folgenden Überschriften A bis E sind wesentliche Risikofaktoren und Interessenkonflikte der Emittentin in Zusammenhang mit einer Anlage in die Wertpapiere
aufgeführt.
A.
RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN
Im Folgenden sind wesentliche Risikofaktoren beschrieben, welche die Fähigkeit der
Deutschen Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten als Emittentin von Wertpapieren
betreffen.
Eine Investition in Schuldverschreibungen, einschließlich Zertifikate, und Geldmarktpapiere der Deutschen Bank birgt das Risiko, dass die Deutsche Bank ihre jeweils eingegangenen Verbindlichkeiten nicht, nicht in voller Höhe und/oder nicht fristgerecht erfüllt.
Zur Beurteilung dieses Risikos sollten potenzielle Anleger alle Informationen berücksichtigen, die in diesem Dokument enthalten sind und, soweit sie dies für erforderlich
halten, ihre Anlageentscheidung mit ihrem Anlageberater abstimmen.
Rating
Das Risiko in Bezug auf die Fähigkeit eines Emittenten, die durch Ausgabe von
Schuldtiteln und Geldmarktpapieren entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen, wird
unter Bezugnahme auf die von unabhängigen Rating-Agenturen vergebenen Ratings
beschrieben. Das Rating ist eine nach einem einheitlichen Verfahren vorgenommene
Einstufung der Bonität von Kreditnehmern bzw. Anleiheschuldnern. Diese Ratings und
das damit verbundene Research unterstützen Anleger bei der Einschätzung der Bonitätsrisiken in Verbindung mit festverzinslichen Wertpapieren, indem sie detaillierte Angaben zur Fähigkeit von Emittenten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur
Verfügung stellen. Je niedriger das erteilte Rating auf der anwendbaren Skala ist, desto höher schätzt die jeweilige Rating-Agentur das Risiko ein, dass die Verbindlichkeiten
nicht, nicht in voller Höhe und/oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Ein Rating ist keine
Empfehlung, ausgegebene Schuldverschreibungen zu kaufen, zu verkaufen oder zu
halten und kann durch die jeweilige Rating-Agentur ausgesetzt, herabgestuft oder zurückgezogen werden. Eine solche Aussetzung, Herabstufung oder Rücknahme kann
den Marktpreis der Schuldverschreibungen negativ beeinflussen.
Der Deutschen Bank werden Ratings von Standard & Poor’s Ratings Services, ein Geschäftsbereich der The McGraw-Hill Companies, Inc. ("S&P"), Moody’s Investors Service, Inc. ("Moody’s") und Fitch Ratings Limited ("Fitch", zusammen mit S&P und
Moody’s die "Rating-Agenturen"), erteilt.
Zum Veröffentlichungstag dieses Prospekts lauteten die von den Rating-Agenturen für
Schuldtitel und Geldmarktpapiere der Deutschen Bank vergebenen Ratings wie folgt:
Von S&P:
Rating für langfristige Ver- AAbindlichkeiten
(long-term
rating):
- 26 -
Rating für kurzfristige Ver- A-1+
bindlichkeiten (short-term
rating):
Ausblick:
negativ
S&P Definitionen:
AA:
Der Unterschied zwischen einer Verbindlichkeit mit einem Rating von
"AA" und Verbindlichkeiten mit dem höchsten Rating ist äußerst gering.
Die Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ist
sehr gut.
Die Langfrist-Ratings von S&P werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, die von "AAA", die die höchste Bonität widerspiegelt, über "AA",
"A", "BBB", "BB", "B", "CCC", "CC", "C" bis zur Kategorie "D" reichen,
die angibt, dass bei einer Verbindlichkeit ein Zahlungsausfall eingetreten
ist. Den Kategorien "AA" bis "CCC" kann jeweils ein Plus- ("+") oder Minuszeichen ("-") hinzugefügt werden, um die relative Stellung innerhalb
der Kategorie zu verdeutlichen.
A-1+:
Eine kurzfristige Verbindlichkeit mit einem "A-1"-Rating ist mit der
höchsten Rating-Kategorie von S&P bewertet. Die Fähigkeit des
Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ist gut. Innerhalb dieser Kategorie können bestimmte Verbindlichkeiten mit einem Pluszeichen ("+") versehen werden. Dies verdeutlicht, dass die Fähigkeit des
Schuldners zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten extrem gut ist.
Die Kurzfrist-Ratings von S&P werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, die von "A-1", die die höchste Bonität widerspiegelt, über "A-2",
"A-3", "B", "C" bis zur Kategorie "D" reichen, die angibt, dass bei einer
Verbindlichkeit ein Zahlungsausfall eingetreten ist.
von Moody's:
Rating für langfristige Ver- Aa1
bindlichkeiten (long-term
rating):
Rating für kurzfristige Ver- P-1
bindlichkeiten (short-term
rating):
Ausblick:
stabil
Moody’s Definitionen:
Aa1:
Verbindlichkeiten, die mit "Aa" eingestuft sind, werden als Verbindlichkeiten hoher Qualität mit sehr niedrigem Kreditrisiko eingeschätzt.
Die von Moody’s verwendete Rating-Skala für langfristige Verbindlichkeiten hat verschiedene Kategorien und reicht von "Aaa", welche die
- 27 -
Kategorie höchster Qualität mit minimalen Kreditrisiken bezeichnet, über
die Kategorien "Aa", "A", "Baa", "Ba", "B", "Caa", "Ca" bis zur untersten
Kategorie "C", welche Verbindlichkeiten bezeichnet, bei denen Zahlungsstörungen typischerweise eingetreten sind und eine geringe Aussicht auf Rückzahlung von Kapital und Zinsen besteht. Moody’s verwendet innerhalb der Kategorien "Aa" bis "Caa" numerische Zusätze (1,
2 und 3). Der Zusatz 1 weist darauf hin, dass die jeweiligen Verbindlichkeiten zum oberen Bereich der jeweiligen Rating-Kategorie gehören,
während der Zusatz 2 auf eine Klassifizierung im mittleren Bereich und
der Zusatz 3 auf eine solche im unteren Bereich hinweist.
P-1:
Emittenten mit der Einstufung Prime-1 haben eine sehr starke Fähigkeit
zur fristgerechten Rückzahlung von kurzfristigen Verbindlichkeiten.
Die von Moody’s verwendete Rating-Skala in Bezug auf kurzfristige Verbindlichkeiten
hat verschiedene Kategorien und reicht von "P-1", welche die sehr starke Fähigkeit
eines Schuldners zur Rückzahlung seiner kurzfristigen Verbindlichkeiten bezeichnet,
über die Kategorien "P-2" und "P-3" bis zur niedrigsten Kategorie "NP", die verdeutlicht,
dass ein Schuldner zu keiner der "Prime"-Kategorien gehört.
von Fitch:
Rating für langfristige Ver- AAbindlichkeiten (long-term
rating):
Rating für kurzfristige Ver- F1+
bindlichkeiten (short-term
rating):
Ausblick:
stabil
Fitch Definitionen:
AA–:
Ein "AA" Rating steht für eine sehr geringe Einschätzung des Kreditrisikos. Es indiziert eine sehr gute Fähigkeit zur fristgerechten Zahlung der
Verbindlichkeiten. Diese Fähigkeit ist durch vorhersehbare Ereignisse
nicht gefährdet.
Die von Fitch verwendete Rating-Skala für langfristige Verbindlichkeiten
hat verschiedene Kategorien und reicht von "AAA", welche für die
höchste Kreditqualität steht, über die Kategorien "AA", "A", "BBB", "BB",
"B", "CCC, CC, C" bis zur Kategorie "DDD, DD, D", welche kennzeichnet, dass ein Schuldner einige oder alle seiner Verbindlichkeiten nicht
fristgerecht bedient hat. Ein Plus- ("+") oder Minus-Zeichen ("–") kann
an ein Rating angehängt werden, um den relativen Status innerhalb der
großen Rating-Kategorien anzuzeigen. Solche Zusätze werden nicht der
Rating-Kategorie "AAA" oder den Kategorien unter "CCC" beigefügt.
F1+:
Ein "F1" Rating bezeichnet die beste Fähigkeit für eine fristgerechte
Zahlung der Verbindlichkeiten. Soweit dem ein Pluszeichen ("+") hinzugefügt wird, hebt dies die außergewöhnlich gute Bonität hervor.
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Die von Fitch verwendete Rating-Skala für kurzfristige Verbindlichkeiten
hat verschiedene Kategorien und reicht von "F1", welche für die höchste
Kreditqualität steht, über die Kategorien "F2", "F3", "B", "C" bis zur Kategorie "D", welche kennzeichnet, dass Zahlungsstörungen gegenwärtig
sind oder unmittelbar bevorstehen.
- 29 -
B.
PRODUKTSPEZIFISCHE RISIKOFAKTOREN
Die nachstehenden Erläuterungen beschreiben verschiedene Risikofaktoren, die
mit einer Anlage in die Wertpapiere verbunden sind. Eine Anlage in die Wertpapiere sollte erst nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller für die jeweiligen Wertpapiere relevanter Faktoren erfolgen. Die Emittentin ist der Auffassung, dass die nachstehend beschriebenen Faktoren die wichtigsten mit einer
Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken darstellen. Sie gibt jedoch keine
Zusicherung, dass die nachfolgenden Ausführungen zu den mit den Wertpapieren verbundenen Risiken erschöpfend sind. Potenzielle Anleger sollten auch die
ausführlichen Informationen an anderen Stellen in diesem Dokument lesen und
sich vor einer Anlageentscheidung ihre eigene Meinung bilden.
Ferner sollten potenzielle Anleger die Beschreibung des Bezugsobjekts in den
Abschnitten VII A "Produktbedingungen" und VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"
sowie weitere Angaben, die zum Bezugsobjekt und dessen Bestandteilen verfügbar sind (einschließlich eventueller zusätzlicher Risikofaktoren) sorgfältig prüfen.
Dieses Dokument ist keine und versteht sich nicht als Anlegerberatung.
1.
EINFÜHRUNG
Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt bestimmten Risiken. Diese Risiken
können u.a. aus Risiken aus dem Aktienmarkt, Rentenmarkt, Devisenmarkt,
Zinssätzen, Marktvolatilität, wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Risikofaktoren bestehen, sowohl einzeln als auch als Kombination dieser und anderer Risikofaktoren. Einige dieser Risikofaktoren werden nachstehend kurz umrissen. Potenzielle Erwerber sollten Erfahrung im Hinblick auf Geschäfte mit Instrumenten wie den Wertpapieren oder dem Bezugsobjekt haben. Sie sollten die
Risiken, die mit der Anlage in die Wertpapiere verbunden sind, verstehen und
vor einer Anlageentscheidung zusammen mit ihren Rechts-, Steuer-, Finanzund sonstigen Beratern folgende Punkte eingehend prüfen: (a) die Eignung einer
Anlage in die Wertpapiere in Anbetracht ihrer eigenen besonderen Finanz-,
Steuer- und sonstigen Situation, (b) die Angaben in diesem Dokument und (c)
das Bezugsobjekt.
DES WEITEREN SOLLTEN ANLEGER BEACHTEN, DASS DIE
WERTPAPIERE NUR DANN EINEN KAPITALSCHUTZ BIETEN, WENN SIE
BIS ZUR FÄLLIGKEIT GEHALTEN WERDEN. ANLEGERN KANN IN BEZUG
AUF IHR INVESTIERTES KAPITAL EIN VERLUST ENTSTEHEN, WENN DIE
WERTPAPIERE VOR FÄLLIGKEIT
GETILGT,
VERKAUFT
ODER
GEKÜNDIGT WERDEN.
Eine Anlage in die Wertpapiere sollte erst nach einer Abschätzung von Richtung,
Zeitpunkt und Ausmaß potenzieller künftiger Wertänderungen des Bezugsobjekts und/oder Änderungen der Zusammensetzung oder Berechnungsmethode
des Bezugsobjekts erfolgen, da die Rendite aus der jeweiligen Anlage unter anderem von Schwankungen der genannten Art abhängt. Mehrere Risikofaktoren
- 30 -
können den Wert der Wertpapiere gleichzeitig beeinflussen; daher lässt sich die
Auswirkung eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen. Zudem können
mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass
sich deren gemeinsame Auswirkung auf die Wertpapiere ebenfalls nicht voraussagen lässt. Über die Auswirkungen einer Kombination von Risikofaktoren auf
den Wert der Wertpapiere lassen sich keine verbindlichen Aussagen treffen.
Weitere Risikofaktoren sind unter den Überschriften "(C) Allgemeine Risikofaktoren in Bezug auf die Wertpapiere" und "(D) Marktfaktoren" aufgeführt. Zusätzlich
sollten potenzielle Anleger Abschnitt "E. Interessenkonflikte" beachten.
2.
RECHTE AUS DEN WERTPAPIEREN
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige)
Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Differenz zwischen
Schlussreferenzstand und Basisreferenzstand abhängt.
Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erhalten eine positive reale Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag, wenn der Schlussreferenzstand den Basisreferenzstand deutlich übersteigt.
- 31 -
C.
ALLGEMEINE RISIKOFAKTOREN IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE
1.
1.1
Risiko einer geringen oder keiner Rendite
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige) Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Wertentwicklung des jeweiligen Index abhängt. Die Wertpapiere bieten nur dann einen Kapitalschutz, wenn sie bis
zur Fälligkeit gehalten werden.
ANLEGERN KANN IN BEZUG AUF IHR INVESTIERTES KAPITAL EIN
VERLUST ENTSTEHEN, WENN DIE WERTPAPIERE VOR FÄLLIGKEIT
GETILGT, VERKAUFT ODER GEKÜNDIGT WERDEN.
DA DES WEITEREN WÄHREND DER LAUFZEIT DER WERTPAPIERE KEINE
REGELMÄSSIGEN
ZINSZAHLUNGEN
ODER
SONSTIGE
AUSSCHÜTTUNGEN ERFOLGEN, BASIERT DIE RENDITE EINER ANLAGE
AUSSCHLIESSLICH AUF DEM SCHLUSSREFERENZSTAND. ANLEGER
SOLLTEN
BEACHTEN,
DASS
AUCH
WENN
DER
SCHLUSSREFERENZSTAND ÜBER DEM BASISREFERENZSTAND LIEGT,
DIE
RENDITE
DER
WERTPAPIERE
NICHT
UNDEDINGT
GLEICHBEDEUTEND MIT REALEN ERTRÄGEN IST.
Vor der Fälligkeit können Anleger lediglich durch eine Veräußerung am Sekundärmarkt potenzielle Erträge aus den Wertpapieren erzielen. Anleger sollten jedoch die Risikofaktoren unter "Marktwert" und "Potenzielle Illiquidität der Wertpapiere" beachten.
Anleger sollten beachten, dass der für jedes Wertpapier am Verzögerten Fälligkeitstag eventuell anfallende Performancebetrag an den Nettoerlös gekoppelt
sein kann, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags
am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt), nach einer
wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile erhalten würde. Dies könnte sich
negativ auf die Erträge des Anlegers aus den Wertpapieren auswirken.
1.2
Risiken in Zusammenhang mit dem Index
Die Wertenwicklung der Wertpapiere ist direkt an die Wertenwicklung des jeweiligen Index gekoppelt. Anleger sollten den Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" (hier u.a. Abschnitt 1.7 (Angaben zum Index-Sponsor)), der eine der
Emittentin vom Index-Sponsor zur Verfügung gestellte Beschreibung der Indizes
beinhaltet, gelesen und verstanden haben.
Jeder Index bildet in erster Linie den Wert der fiktiven Wertentwicklung (i) der
Fondsbestandteile, d.h. einer Reihe von Hedge Fonds, (ii) der Kapitalschutzkomponente und (iii) der Barkomponente, d.h. eines positiven oder negativen fiktiven Barbestands, ab (siehe auch Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt").
- 32 -
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Barkomponente jedes Index ab
dem 1. Januar 2009 und voraussichtlich auch zu jedem Zeitpunkt danach negativ sein wird und dazu dient, eine Hebelwirkung zur Erhöhung des fiktiven Exposures des Index in Bezug auf die Fondsanteile zu erzeugen. Potenzielle Anleger
sollten sich darüber im Klaren sein, dass das fiktive Exposure in Bezug auf die
Fondsbestandteile gehebelt ist, d.h. die Auswirkung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung der Fondsbestandteile auf den Wert des Bezugsobjekts
und damit auf den Performancebetrag der Wertpapiere wird verstärkt. Weitere
Informationen zu den Risiken eines Hebeleffekts sind Absatz 1.2(e) zu entnehmen.
In den nachfolgenden Abschnitten werden besondere Risiken behandelt, die Anleger in die Wertpapiere im Hinblick auf den jeweiligen Index beachten sollten.
(a)
Ermessensspielraum des Index-Sponsors in Bezug auf den Index
ANLEGER SOLLTEN SICH DARÜBER IM KLAREN SEIN, DASS
JEDER INDEX OHNE BEZUG ZU DEN WERTPAPIEREN
BERECHNET, BESTIMMT, BETRIEBEN UND ANDERWEITIG
VERWALTET WIRD UND DER INDEX-SPONSOR IN BEZUG AUF
EINEN INDEX EINEN GROSSEN ERMESSENSSPIELRAUM HAT.
Dieser Ermessensspielraum betrifft verschiedene Aspekte in Zusammenhang mit einem Index, u.a.:
(i)
Aussetzung der Berechnung und Veröffentlichung: Der IndexSponsor verfügt über einen großen Ermessensspielraum, Berechnung und Veröffentlichung eines Index auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Dies kann ein Anpassungsereignis und/oder ein Beendigungsereignis gemäß Ziffer 4.1 der Produktbedingungen auslösen
(siehe Abschnitte "Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit u.a.
aus wichtigem Grund, wegen Rechtswidrigkeit oder höherer Gewalt
oder durch Ausübung des Rechts auf vorzeitige Tilgung" und "Anpassungen").
(ii)
Auswahl der Fondsbestandteile: Bei der Auswahl der Fondsbestandteile eines Index besteht ein großer Ermessensspielraum.
Dieser Ermessensspielraum besteht insbesondere in Bezug auf:
(A) die Anzahl der in einem Index enthaltenen Fondsbestandteile;
(B) das Hinzufügen, Streichen und/oder Ersetzen von Fondsbestandteilen durch andere Fonds; (C) die Gewichtung von AHLKomponente und Glenwood-Komponente und (D) die Gewichtung
der Fondsbestandteile innerhalb der AHL-Komponente und/oder
der Glenwood-Komponente. Zudem sollten Anleger beachten, dass
bestimmte Fonds zwar in der Beschreibung der Indizes (siehe
nachstehenden Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt") als
anfängliche Fondsbestandteile aufgeführt werden, aber keine Garantie oder Zusicherung dahingehend gegeben werden kann, dass
diese Fonds während der Laufzeit der Wertpapiere Fondsbestand-
- 33 -
teile eines Index bleiben. Obwohl in der Beschreibung der Indizes
(siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt") bestimmte
Anlagestrategien dargelegt werden, ist es kein Auswahlkriterium für
die Fondsbestandteile eines Index, diese Anlagestrategien oder
Kombinationen aus diesen Strategien zu verfolgen. Folglich können die Fondsbestandteile eines Index jederzeit andere als die in
der Beschreibung der Indizes aufgeführten Anlagestrategien (siehe
Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt") verfolgen.
(iii)
Allokation der Kapitalschutzkomponente: Bei der Entscheidung
über eine Abänderung der Allokation der Kapitalschutzkomponente
besteht ein großer Ermessensspielraum. Anleger sollten beachten,
dass eine Erhöhung der Allokation der Kapitalschutzkomponente
voraussichtlich zu einem geringeren Exposure des Index in Bezug
auf die Wertentwicklung der Fondsbestandteile führt.
(iv)
Exposure in Bezug auf die Fondbestandteile/Hebelwirkung: Es
besteht bei der Festlegung des Exposures in Bezug auf die Fondsbestandteile großer Ermessensspielraum, und Anleger sollten sich
darüber im Klaren sein, dass das Exposure in Bezug auf die
Fondsbestandteile und die Hebelwirkung unter bestimmten Umständen nicht mehr im Rahmen der in der Beschreibung der Indizes angegebenen Parameter (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum
Bezugsobjekt" und "Hebelwirkung") liegen.
(v)
Änderungen: Bei Änderungen an der Berechnungsweise und/oder
der Methode eines Index besteht ein großer Ermessensspielraum.
Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sich solche Änderungen auf ihre Anlage in die Wertpapiere auswirken und den Wert
ihrer Anlage beeinträchtigen können.
(vi)
Profit-Lock-In: Es besteht ein großer Ermessensspielraum, einen
Lock-In eines Index bei bis zu 50% der von diesem Index generierten Gewinne vorzunehmen. Der Profit-Lock-In dient dazu, den
Mindestwert eines Index am Letzten Indextag zu erhöhen.
Anleger sollten beachten, dass die Entscheidung über einen ProfitLock-In im alleinigen Ermessen des Index-Sponsors liegt, der die
Interessen der Gläubiger dabei nicht berücksichtigt, und der IndexSponsor sich gegen einen Profit-Lock-In entscheiden kann, auch
wenn der Wert des Index seinen anfänglichen Wert (beträchtlich)
übersteigt.
(vii)
(b)
Sonstiges: Es besteht ein großer Ermessensspielraum bei der
Anpassung der Allokationen der Komponenten eines Index sowie
bei der Anpassung der Zusammensetzung der Indexkomponenten
und deren Bestandteile.
Der Mindest-Tilgungsbarbetrag ist unter Umständen nicht größer
als der Nennbetrag.
- 34 -
Der Mindest-Tilgungsbarbetrag (d.h. der am Planmäßigen Fälligkeitstag
zu zahlende Mindestbetrag je Wertpapier, der auch zur Bestimmung des
am Planmäßigen Kündigungs-Zahltag zu zahlenden Mindest-Barwerts
dient) ist unter Umständen nicht größer als der Nennbetrag der Wertpapiere.
Der Mindest-Tilgungsbarbetrag übersteigt den Nennbetrag des Wertapiers nur, wenn der Index-Sponsor seinen Ermessensspielraum nutzt
und ein "Lock-In" der durch den jeweiligen Index generierten Gewinne
(siehe vorstehenden Absatz "Profit-Lock-In") beschließt.
(c)
Der Index wird phasenweise kein Exposure in Bezug auf Fondsbestandteile haben
Anleger sollten beachten, dass sich der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vorbehält,
zugunsten der Barkomponente die anfängliche Gewichtung aller Fondsbestandteile bei 0% zu belassen:
Der Index-Sponsor behält sich in Bezug auf jeden Index außerdem das
Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0%
zu reduzieren.
Darüber hinaus verfügt der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index über einen großen Ermessensspielraum, der es ihm jederzeit ermöglicht,
die Gewichtung einiger oder aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente (bis auf 0%) zu senken.
Anleger sollten beachten, dass der Index während solcher Zeiträume
kein Exposure in Bezug auf einige oder alle Fondsbestandteile aufweist.
Sie sollten zudem bedenken, dass in den entsprechenden Zeiträumen
trotzdem Gebühren vom jeweiligen Index abgezogen werden können
(siehe Abschnitt "Gebühren").
(d)
Begrenzte Informationen zu den Indizes
Anleger sollten beachten, dass, abgesehen von der monatlichen Bewertung der Indizes, deren Berechnung und Veröffentlichung unter bestimmten Umständen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden kann,
voraussichtlich keine Informationen zu den Indizes oder deren Bestandteilen (u.a. Angaben darüber, welche Fondsbestandteile jeweils ausgewählt wurden, Informationen zu Wertentwicklung und Gewichtung der
Fondsbestandteile, zum Gewichtungsverhältnis von AHL-Komponenten
und Glenwood-Komponenten sowie zur Gewichtung von Kapitalschutzkomponente und Barkomponente) veröffentlicht oder den Anlegern anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
Sofern die Emittentin oder ihre Verbundenen Unternehmen in irgendeiner Funktion, u.a. in Verbindung mit Absicherungsmaßnahmen in Bezug
- 35 -
auf die Wertpapiere, Informationen zu einem Index oder dessen Bestandteilen erhalten (u.a. Angaben darüber, welche Fondsbestandteile
jeweils ausgewählt wurden, Informationen zu Wertentwicklung und Gewichtung der Fondsbestandteile, zum Gewichtungsverhältnis von AHLKomponenten und Glenwood-Komponenten sowie zur Gewichtung von
Kapitalschutzkomponente und Barkomponente), sind sie nicht verpflichtet, diese Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen, und
werden dies voraussichtlich auch nicht tun.
(e)
Keine Rückgriffsrechte
DIE EMITTENTIN ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR
VERLUSTE, EINE SCHLECHTE WERTENTWICKLUNG ODER
OPPORTUNITÄTSKOSTEN, DIE DEN GLÄUBIGERN IN BEZUG AUF
DIE WERTENTWICKLUNG EINES INDEX ENTSTEHEN.
ZUDEM SOLLTEN ANLEGER BEACHTEN, DASS JEDER INDEX
VOM INDEX-SPONSOR BERECHNET, BESTIMMT, BETRIEBEN UND
ANDERWEITIG
VERWALTET
WIRD.
ANLEGER
KÖNNEN
GEGENÜBER
DEM
INDEX-SPONSOR
KEINERLEI
RÜCKGRIFFSRECHTE GELTEND MACHEN, AUCH NICHT IN
BEZUG AUF EINE SCHLECHTE WERTENTWICKLUNG EINES INDEX
ODER BEI DARAUS RESULTIERENDEN RENDITEEINBUSSEN
ODER KAPITALVERLUSTEN.
(f)
Anlagen mit direktem oder indirektem Exposure in Bezug auf die
Wertentwicklung von Hedge Fonds gelten grundsätzlich als besonders risikoreich.
Die Fondsbestandteile eines Index stellen fiktive Exposures in Bezug auf
die Wertenwicklung der Anteile bestimmter Fonds einer als "Hedge
Fonds" bezeichneten Art dar (mit entsprechender Hebelung durch die
Barkomponente des jeweiligen Index).
Anlagen mit direktem oder indirektem Exposure in Bezug auf die Wertentwicklung von Hedge Fonds gelten grundsätzlich als besonders risikoreich (siehe unten "Risikofaktoren in Bezug auf eine Anlage in Hedge
Fonds").
Ein Hedge Fonds ist ein Anlageinstrument, das die Anlagen von Anlegern zusammenfasst und mit den Erlösen in eine oder mehrere bestimmte Anlagestrategie(n) investiert, um zu versuchen, eine positive
Rendite für die Anleger zu erzielen. In der Regel verfolgen Hedge Fonds
unkonventionelle und alternative Anlagestrategien. Hedge Fonds unterliegen üblicherweise nur geringer oder keiner Regulierung und haben ihren Sitz, teilweise aus steuerlichen Gründen, häufig in "Offshore"Rechtsordnungen wie die Cayman-Inseln, den Britischen Jungferninseln, Jersey oder Guernsey.
- 36 -
Ein Direktanleger in einen Hedge Fonds erhält Anteile oder Einheiten an
diesem Hedge Fonds. Die Anteile oder Einheiten können sich auf den
Hedge Fonds insgesamt oder auf eine bestimmte Klasse oder Serie des
Hedge Fonds die sich jeweils auf ein oder mehrere Anlageportfolio(s)
beziehen. Der Wert der Anteile oder Einheiten eines Anlegers wird unter
Bezugnahme auf den Wert der dem Hedge Fonds zugrunde liegenden
Anlagen bestimmt.
Für die Verwaltung und die Geschäftstätigkeit des Hedge Fonds werden
Dienstleistungen von einer Reihe von Personen in Anspruch genommen
(jede dieser Personen ein "Dienstleistungsanbieter", wobei dieser
Begriff Anlageverwalter, Handelsberater oder andere juristische Personen (als "Anlageverwalter" bezeichnet) einschließt, die von Hedge
Fonds zur Verfolgung ihrer Anlagestrategien eingesetzt werden). Der
wichtigste Dienstleistungsanbieter ist der Anlageverwalter, der für die
Strategie und Anlagetechniken des jeweiligen Hedge Fonds zuständig
ist. Auf Anraten und Empfehlung seines Anlageverwalters verwendet der
Hedge Fonds die Anlagebeträge seiner Anleger für bestimmte Anlagen
(die u.a. aus Wertpapieren und Derivaten bestehen können), die das Anlageportfolio bilden. Da der Anlageverwalter die Anlageaktivitäten des
Hedge Fonds weitgehend leitet und dabei in größerem und kleinerem
Umfang eine bestimmte Strategie oder Anlagetechnik verfolgt, kann der
Erfolg bzw. eine anderweitige Entwicklung des Hedge Fonds in hohem
Maße von den Fähigkeiten des Anlageverwalters und dem Erfolg oder
sonstigen Ergebnis der verfolgten Strategie oder Anlagetechnik abhängen.
Neben dem Anlageverwalter zählen zu den Dienstleistungsanbietern
des Hedge Fonds normalerweise die Verwaltungsstelle (die für die Führung der Unterlagen, die Eintragung der Anleger oder ähnliche Formalitäten zuständig ist), die Depotbank (die zur Verwahrung der Vermögenswerte des Hedge Fonds ernannt werden kann), der Corporate Service Provider (der einen Verwaltungsrat für den Hedge Fonds und einen
Sitz zur Verfügung stellt und Sitzungen des Verwaltungsrats organisiert)
und die Broker (einschließlich eines "Prime Broker", der Transaktionen
für den Hedge Fonds ausführt und dem Hedge Fonds die nach dessen
Ansicht für die Durchführung von Transaktionen benötigten Beträge
leiht, die über die Mittel der Anleger hinausgehen).
(g)
Ermessensfreiheit der Emittentin hinsichtlich Absicherung / Keine
Rechte in Bezug auf das Bezugsobjekt
Anleger sollten sich bewusst sein, dass das Bezugsobjekt der Wertpapiere zwar den jeweiligen Index beinhaltet, auf dessen Stand sich die
Wertpapiere für die Zwecke der Bestimmung verschiedener Beträge im
Zusammenhang mit den Wertpapieren beziehen, die Emittentin jedoch
nicht verpflichtet ist, die durch Anlagen in den Index oder in Indexbestandteile (u.a. die Fondsbestandteile) eingegangenen Risiken über-
- 37 -
haupt abzusichern oder dieses Exposure in besonderer Weise abzusichern. Gläubiger haben keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Eigentumsansprüche in Bezug auf einen Index oder Indexbestandteile (u.a.
Fondsbestandteile). Es besteht in keiner Beziehung ein vertragliches
Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und sonstigen Parteien in
Zusammenhang mit einem Index (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum
Bezugsobjekt"), dem Manager, der Verwaltungsstelle oder einem
Dienstleistungsanbieter der Fondsbestandteile oder der Depotbank für
die Vermögenswerte eines Fondsbestandteils.
Die Wertpapiere stellen ausschließlich unbesicherte Verpflichtungen der
Londoner Niederlassung der Deutsche Bank AG dar und sind nicht
durch einen staatlichen Fonds oder eine andere Person versichert oder
garantiert.
(h)
Hebelwirkung
Hebelwirkung auf Ebene der Indizes:
Das Exposure der Indizes in Bezug auf die Fondsbestandteile wird fiktiv
gehebelt. Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) auf
Ebene der Indizes in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden
als dies der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Vom Indexstand eines jeden Index werden für diese fiktive Hebelung Gebühren abgezogen (siehe nachstehenden Abschnitt "Gebühren").
Hebelwirkung auf Ebene der Fondsbestandteile:
Die zugrunde liegenden Fondsbestandteile, in Bezug auf welche die Indizes zeitweise ein fiktives Exposure aufweisen, können Kredite aufnehmen (oder Fremdmittel einsetzen) und dabei verschiedene Kreditlinien und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen,
einschließlich Swaps (einschließlich Futures und Optionen) und Pensionsgeschäfte (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) eines Fondsbestandteils in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies
der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Liegen Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter den im
Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen, so sinkt der
Wert des Fondsbestandteils.
Hebelwirkung auf Ebene der Hedge Fonds, in die die Fondsbestandeile anlegen:
Die Hedge Fonds, in die die Fondsbestandteile anlegen, können Kredite
aufnehmen (oder Fremdmittel einsetzen) und dabei verschiedene Kreditlinien und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen,
einschließlich Swaps (einschließlich Futures und Optionen) und Pensionsgeschäfte. Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne)
- 38 -
eines Hedge Fonds in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt
würden. Liegen Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen
unter den im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen,
so sinkt der Wert des Hedge Fonds.
(i)
Man Investments Limited kann nach eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen
Man Investments Limited oder verbundene Unternehmen können nach
eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen,
über den die Wertpapiere im Rahmen eines monatlich stattfindenden
Handels verkauft werden können ("Sekundärmarktanbieter").
Anleger sollten sich darüber in Klaren sein, dass der Sekundärmarktanbieter einen Aufschlag von bis zu 4% des Kaufpreises erheben kann.
Anleger sollten beachten, dass der Sekundärmarktanbieter nach eigenem Ermessen den Ankauf von Wertpapieren von einem Gläubiger aus
einem beliebigen Grund verweigern kann, u.a. wenn (i) dieser Ankauf zu
einer Reduzierung des Nennbetrags des einem Gläubiger zuzurechnenden Bestands an einer Emission von Wertpapieren auf einen Betrag von
weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 führen würde
und (ii) sich dieser Ankauf auf einen Nennbetrag der Wertpapiere von
weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 bezieht.
(j)
Die Emittentin kann Bewertungen der Wertpapiere veröffentlichen,
ist jedoch nicht dazu verpflichtet
Anleger sollten sich darüber in Klaren sein, dass die Emittentin nicht
verpflichtet ist, zu irgendeinem Zeitpunkt Bewertungen der Wertpapiere
zur Verfügung zu stellen. Sie kann jedoch den Wert der Wertpapiere zu
einem Indexbewertungstag (auf Grundlage des vom Index-Sponsor veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts zu diesem Indexbewertungstag)
schätzen und diesen dann (i) auf einer Bloomberg-Seite und (ii) auf jede
andere Art und Weise und über jede andere Quelle, die sie nach alleinigem und freien Ermessen als geeignet erachtet, veröffentlichen. Eine
solche Bewertung ist jedoch rein indikativ und für die Emittentin oder eine andere Person unverbindlich.
(k)
Der Verzögerte Fälligkeitstag kann auf einen späteren Zeitpunkt als
erwartet fallen und der Performancebetrag kann null betragen
Anleger in die Wertpapiere sollten beachten, dass der Verzögerte Fälligkeitstag (der Tag, an dem der (eventuell anfallende) Performancebetrag
gezahlt wird), der spätere der folgenden Termine ist: (a) der Planmäßige
Fälligkeitstag; und (b) der frühere der beiden folgenden Termine: der
dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in
die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von An- 39 -
teilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen
zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien,
Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese
Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung
in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und (ii) der Long-Stop-Fälligkeitstag (fallen diese
gemäß (a) und (b) festgestellten Tage auf den selben Tag, ist der Verzögerte Fälligkeitstag der Planmäßige Fälligkeitstag).
Der Verzögerte Fälligkeitstag kann demzufolge auf einen sehr viel späteren Zeitpunkt fallen, als Anleger in die Wertpapiere dies erwarten, ohne dass in Bezug auf diese Verzögerung Zins- oder sonstigen Zahlungen an die Gläubiger erfolgen.
Anleger sollten zudem beachten, dass der Performancebetrag im Falle
eines Aussetzungsereignisses am Fälligkeits-Bewertungstag nicht unter
Bezugnahme auf den Stand des jeweiligen Index am Fälligkeitstag bestimmt wird. Stattdessen wird der Performancebetrag von der Berechnungsstelle als der Betrag bestimmt, den ein Hypothetischer Investor,
der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den
Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von
Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien,
Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese
Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), nach einer
wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile in Bezug auf den Letzten Handelstag (abzüglich bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Aufwendungen nach Maßgabe der Produktbedingungen) erhalten würde.
Fällt zudem der Verzögerte Fälligkeitstag auf den Long-StopFälligkeitstag oder auf einen Tag nach dem Long-Stop-Fälligkeitstag, ist
der Performancebetrag null und Anleger erhalten folglich keine Rendite
auf ihre Anlage (es sei denn, der Mindest-Tilgungsbarbetrag liegt über
dem Nennbetrag).
(l)
Verkaufsförderung
Die Emittentin kann mit verschiedenen Finanzinstituten und anderen Intermediären, die von der Emittentin bestimmt werden (zusammen die
"Verkaufsstellen"), Vertriebsvereinbarungen treffen. Die Emittentin
muss unter Umständen eine Gebühr an die Verkaufsstelle(n) entrichten.
- 40 -
(m)
Nachlässe der Fondsbestandteile
Die Emittentin kann in Bezug auf ihre Anlagen in die Fondsbestandteile
von einem oder mehreren dieser Fondsbestandteile Nachlässe oder
Provisionen erhalten. Diese Provisionen oder Nachlässe sind von den
Fondsbestandteilen möglicherweise nicht an andere Anleger zu zahlen
oder können höher sein als die an andere Anleger in die Fondsbestandteile entrichteten vergleichbaren Provisionen oder Nachlässe.
(n)
Keine Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass aus den
Wertpapieren keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen erfolgen.
(o)
Gebühren
Gebühren auf Ebene der Wertpapiere:
Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass für den in Bezug auf
die Wertpapiere (eventuell anfallenden) Performancebetrag, den sie am
Verzögerten Fälligkeitstag erhalten können, Gläubigerauslagen anfallen.
Zudem sollten Anleger beachten, dass der (eventuell anfallende) Kündigungs-Performancebetrag bei vorzeitiger Tilgung, Beendigung oder
Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin gemäß Ziffer 3.3 und
Ziffer 4 der Produktbedingungen oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen: (a) dem Abzug von Gläubigerauslagen und
(b) ausschließlich für Schuldverschreibungen der Serie A dem Abzug einer Kündigungsgebühr unterliegt.
Gebühren auf Ebene eines einzelnen Index:
Vom Wert eines Index werden eine Reihe von Gebühren, Kosten und
Aufwendungen abgezogen, u.a. eine Verwaltungsgebühr, eine Berechnungsgebühr, eine Kapitalschutzgebühr, vorläufige Kosten in Zusammenhang mit der Bildung des Index, Fremdfinanzierungskosten und bestimmte sonstige Aufwendungen (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum
Bezugsobjekt").
Anleger sollten sich bewusst sein, dass diese Gebühren auch in Phasen
vom Wert eines Index abgezogen werden, in denen dieser nur ein geringes oder gar kein Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile aufweist (siehe Abschnitt "Der Index wird phasenweise kein Exposure in
Bezug auf die Fondsbestandteile haben").
Die Gebühren können so hoch sein, dass eine positive Wertentwicklung
des Index davon aufgezehrt wird.
- 41 -
Gebühren auf Ebene der Fondsbestandteile:
Hedge Fonds nehmen üblicherweise Dienstleistungen von Dienstleistungsanbietern, einschließlich dem Anlageverwalter, in Bezug auf ihre
Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Anspruch und unterliegen demzufolge hohen Gebühren, die von den für die Anleger verfügbaren Renditen abgezogen werden.
Anleger sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass die Wertentwicklung der Fondsbestandteile von bestimmten Gebühren beeinflusst wird,
die auf Ebene der Fondsbestandteile erhoben werden, was wiederum
Auswirkungen auf die Wertentwicklung der Wertpapiere hat. Anleger
sollten zudem beachten, dass diese Gebühren ungeachtet der Wertenwicklung der Fondsbestandteile anfallen können.
Der jeweilige Wert der Fondsbestandteile (die den Indexstand beeinflussen), schließt die verschiedenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen
ein, die den Fondsbestandteilen entstehen.
Anleger sollten die verschiedenen Gebühren, die für die Fondsbestandteile anfallen oder von diesen erhoben werden können, einer genauen
Betrachtung unterziehen. Dazu zählen Anlageverwaltungs-, Anlageerfolgs-, Verwaltungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Steuer- und sonstige Gebühren, wobei einige dieser Gebühren erheblich oder höher als der Marktdurchschnitt sein können. Anleger sollten nachstehenden Abschnitt VII
C "Angaben zum Bezugsobjekt" sorgfältig lesen und zusätzliche Informationen zu den jeweiligen Fondsbestandteilen anfordern, sofern sie
dies als notwendig erachten.
Zudem sollten Anleger beachten, dass es sich bei jedem Fondsbestandteil um einen Dachfonds handeln kann, der wiederum in einzelne Hedge
Fonds investiert, die ihre eigenen Anlageverwaltungsgebühren, Anlageerfolgsprämien, Verwaltungs- oder sonstige Gebühren berechnen, wobei
einige dieser Gebühren erheblich oder höher als der Marktdurchschnitt
sein können.
(p)
Besteuerung
Potenzielle Erwerber sollten ihre eigenen unabhängigen Berater zu Rate
ziehen. Gläubiger unterliegen den Bestimmungen von Ziffer 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, und die Zahlung der jeweiligen Beträge aus den Wertpapieren hängt von der Zahlung bestimmter Steuern,
Abgaben und/oder Kosten nach Maßgabe der Produktbedingungen (als
Gläubigerauslagen bezeichnet) ab.
(q)
Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit u.a. aus wichtigem
Grund, wegen Rechtswidrigkeit oder höherer Gewalt oder durch
Ausübung des Rechts auf vorzeitige Tilgung
- 42 -
Gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und Ziffer 2 der
Allgemeinen Emissionsbedingungen kann die Emittentin unter bestimmten Bedingungen die Wertpapiere kündigen. Die Gläubiger erhalten
dann (i) am Planmäßigen Kündigungs-Zahltag einen Betrag je Wertpapier in Höhe des Mindest-Barwerts und (ii) am Verzögerten KündigungsZahltag gegebenenfalls einen Betrag in Höhe des KündigungsPerformancebetrags, abzüglich eventuell anfallender Kündigungsgebühren und Gläubigerauslagen.
Zu diesen Bedingungen zählen u.a.: (a) eine Ausübung des Rechts der
Emittentin auf vorzeitige Tilgung, das entsteht, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag einer Serie von Wertpapieren unter einen bestimmten Wert fällt; (b) der Eintritt eines Beendigungsereignisses, das durch eine Vielzahl von Ereignissen in Bezug auf den jeweiligen Index, Sicherungsinstrumente und Absicherungsmaßnahmen für
die Wertpapiere ausgelöst worden sein kann, u.a. die Änderung, Beendigung oder Einstellung des jeweiligen Index, die Auflösung eines Sicherungsinstruments und die eintretende Rechtswidrigkeit der Absicherungsmaßnahmen der Emittentin und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen.
Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Emittentin die
Wertpapiere kündigen kann, auch wenn der Index-Sponsor den entsprechenden Index berechnet und veröffentlicht hat.
Bei Kündigung eines Wertpapiers partizipiert der Gläubiger dieses Wertpapiers nicht mehr an einer etwaigen zukünftigen positiven Wertentwicklung des jeweiligen Index und erleidet möglicherweise einen Verlust,
wenn (i) der Mindest-Barwert zuzüglich (ii) des (eventuell anfallenden)
Kündigungs-Performancebetrags abzüglich eventueller Kündigungsgebühren und Gläubigerauslagen unter dem von dem Gläubiger ursprünglich für dieses Wertpapiere gezahlten Preis liegt.
Anleger sollten beachten, dass der Kündigungs-Performancebetrag im
Falle eines Aussetzungsereignisses am Kündigungs-Bewertungstag
nicht unter Bezugnahme auf den Stand des Index am KündigungsBewertungstag bestimmt wird. Stattdessen wird der KündigungsPerformancebetrag von der Berechnungsstelle als der Betrag bestimmt,
den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in
Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des
Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere
Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen,
oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung
dieser Bestandteile in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag (abzüglich
bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Aufwendungen nach Maßgabe
- 43 -
der Produktbedingungen) erhalten
würde.
Performancebetrag darf jedoch nicht negativ sein.
Der
Kündigungs-
Anleger sollten außerdem beachten, dass der KündigungsPerformancebetrag null ist, wenn der Verzögerte Kündigungs-Zahltag
auf den oder auf einen Tag nach dem zweiten Jahrestag des Tages fällt,
an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu
beenden oder zu kündigen.
(r)
Bei Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit zu zahlende Kündigungsgebühr
Bei vorzeitiger Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Schuldverschreibungen der Serie A vor Fälligkeit zieht die Emittentin von den als
Ergebnis der vorzeitigen Tilgung, Beendigung oder Kündigung an den
Gläubiger ausgezahlten Beträgen eine Kündigungsgebühr ab. Bei der
Kündigungsgebühr handelt es sich um eine an Man Investments Limited
zahlbare Gebühr. Bei vorzeitiger Tilgung, Beendigung oder Kündigung
von Schuldverschreibungen der Serie B vor Fälligkeit wird keine Kündigungsgebühr berechnet.
Bei der Bestimmung der bei einer vorzeitigen Tilgung, Beendigung oder
Kündigung von Schuldverschreibungen der Serie A zahlbaren Kündigungsgebühr berät sich die Emittentin mit Man Investments Limited in
Bezug auf die angemessene Höhe der Kündigungsgebühr (im durch die
Produktbedingungen vorgegebenen Rahmen). Die Emittentin hat mit
Man Investments Limited eine gesonderte Vereinbarung über die Weitergabe der Kündigungsgebühr getroffen.
Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung in Bezug
auf die Erhebung der Kündigungsgebühr und gibt keine Zusicherung
hinsichtlich der Art oder der Verwendung der an Man Investments Limited zahlbaren Kündigungsgebühr.
Ist der Kündigungs-Performancebetrag null oder negativ, fällt keine
Kündigungsgebühr an.
(s)
Weiterverkauf / Vertrieb
Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung in Bezug
auf den Weiterverkauf oder Vertrieb der Wertpapiere oder auf von Vertriebsstellen oder anderen diesbezüglich eingesetzten Parteien erhobene Gebühren oder sonstige an diese zahlbare Kosten.
(t)
Anpassungen
Gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen kann die Emittentin unter bestimmten Umständen ohne Genehmigung der Gläubiger die Berechnungsstelle dazu auffordern, den Stand des Index zu bestimmen oder
eine oder mehrere Bedingungen der Wertpapiere anzupassen.
- 44 -
Zu diesen Umständen zählt eine Vielzahl von Ereignissen in Bezug auf
den entsprechenden Index, Sicherungsinstrumente und Absicherungsmaßnahmen für die Wertpapiere, u.a. die Änderung, die Beendigung
oder Einstellung des jeweiligen Index, die Auflösung eines Sicherungsinstruments und die eintretende Rechtswidrigkeit der Absicherungsmaßnahmen der Emittentin und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen.
Anleger sollten Ziffer 4 der Produktbedingungen sorgfältig prüfen, um
festzustellen, wie sich diese Ereignisse auf ihre Anlagen auswirken.
2.
RISIKOFAKTOREN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM HEDGE FONDS
Dieser Abschnitt führt bestimmte Risiken auf, die Anleger in direkt oder indirekt
an Hedge Fonds gekoppelte Wertpapiere im Hinblick auf Hedge Fonds und ihre
entsprechenden Dienstleistungsanbieter (gemäß vorstehender Definition) beachten sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sich die nachstehenden
Bezugnahmen auf Hedge Fonds sowohl auf die Fondsbestandteile als auch auf
jeden Fonds beziehen können, in den die Fondsbestandteile ihre Vermögenswerte von Zeit zu Zeit anlegen.
2.1
Allgemeine Risiken
(a)
Äußerst umfangreiches Anlagemandat
Hedge Fonds können weitestgehend unreglementiert sein und verhältnismäßig wenigen Beschränkungen in Bezug auf ihre Anlagebefugnisse
unterliegen.
(b)
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Der Erfolg jeder Anlagetätigkeit wird von allgemeinen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen beeinflusst, die Änderungen (unter anderem) in
Bezug auf den Zeitpunkt und die Richtung von Zinssätzen, Bonitätsspreads, Wechselkursen, Warenpreisen und anderen makroökonomischen Faktoren beinhalten können.
(c)
Politische und regulatorische Risiken
Der Wert der Anlagen eines Hedge Fonds kann durch Unsicherheiten,
wie internationale politische Entwicklungen, Änderungen der Regierungspolitik, Besteuerung, Beschränkungen in Bezug auf Auslandsanlagen und Währungsrückführung, Wechselkursschwankungen und andere
rechtliche und aufsichtsrechtliche Entwicklungen in den Ländern, in denen die Vermögenswerte des Hedge Fonds investiert sind oder der
Hedge Fonds seinen Sitz hat, beeinflusst werden. Insbesondere die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu Hedge Fonds und vielen Anlagen,
die ein Anlageverwalter im Namen eines Hedge Fonds tätigen darf, unterliegen nicht im gleichen Umfang der Regulierung, wie viele andere
Anlagestrukturen und Anlagen, und das Ausmaß und die Art und Weise
dieser Regulierung befinden sich noch in der Entwicklungsphase und
sind daher Änderungen unterworfen.
- 45 -
2.2
(d)
Währungsrisiken
Anlagen des entsprechenden Hedge Fonds können Wechselkursschwankungen und Devisenkontrollen unterliegen, außerdem können
Gebühren für Devisentransaktionen erhoben werden.
(e)
Informationen zur früheren Wertentwicklung
Hedge Fonds können erst vor kurzem gegründet worden sein oder über
keine Betriebsgeschichte oder frühere Wertentwicklung verfügen. Zudem können bestimmte Informationen privater Natur oder ausschließlich
auf vertraulicher Basis verfügbar sein. Darüber hinaus bieten in der Vergangenheit erzielte Ergebnisse keine Gewähr für die künftige Wertentwicklung. Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden,
dass ein Hedge Fonds seine Ziele erreicht oder Gewinne einbringt bzw.
dass erhebliche Verluste oder ein Totalverlust nicht eintreten.
(f)
Prozess- und Vollstreckungsrisiko
Hedge Fonds können umfangreiche Positionen in Wertpapieren eines
bestimmten Unternehmens aufbauen und sich an Auseinandersetzungen beteiligen, in Rechtsstreitigkeiten involviert sein oder versuchen, die
Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen. In diesem Zusammenhang
kann ein Hedge Fonds in einem Gerichts- oder aufsichtsrechtlichen Verfahren unter Umständen als Beklagter auftreten. Darüber hinaus gibt es
eine Reihe weithin bekannter Fälle von Hedge Fonds-Verstößen gegen
Wertpapiergesetze, einschließlich des Missbrauchs vertraulicher Informationen. Diese Verstöße können umfangreiche Schadensersatzverpflichtungen der Hedge Fonds gegenüber Dritten, die Rückzahlung erzielter Gewinne sowie Bußgelder nach sich ziehen. In diesem Fall kann
der Wert eines Hedge Fonds deutlich abnehmen und die frühere Wertentwicklung dieses Hedge Fonds irreführend sein.
Anlageverwalter, Dienstleistungsanbieter und Gegenparteien
(a)
Abhängigkeit von den Anlageverwaltern und Dienstleistungsanbietern
Die Performance eines Hedge Fonds wird von der Wertentwicklung der
Anlagen abhängen, die von einem oder mehreren, von dem Hedge
Fonds zur Umsetzung seiner Anlagestrategien bestimmten Anlageverwaltern ausgewählt werden. In der Praxis hängt ein Hedge Fonds in
starkem Maße von den Verantwortlichen für das Tagesgeschäft des Anlageverwalters und von der Kompetenz dieser Verantwortlichen ab. Das
Ausscheiden solcher Personen oder die anderweitige Einstellung der
Anlagetätigkeit im Namen des Anlageverwalters durch solche könnte zu
Verlusten und/oder die Beendigung oder Auflösung des jeweiligen Hedge Fonds führen. Es ist möglich, dass die Bedingungen für das Mandat
eines Anlageverwalters und/oder Beraters, sowie eine Anlageverwaltungsvereinbarung (und sonstige Vereinbarungen) nicht zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelt wurden, und es kann unwahrscheinlich
sein, dass ein Anlageverwalter ersetzt wird.
- 46 -
(b)
Reichweite von Ermessensentscheidungen; mögliche Unrentabilität von Strategien
Die Anlagestrategien, die Anlagebeschränkungen und Anlageziele eines
Hedge Fonds geben einem Anlageverwalter beträchtlichen Spielraum
bei der Anlage der entsprechenden Vermögenswerte, und es kann keine
Gewähr dafür übernommen werden, dass der Anlageverwalter mit seinen Anlageentscheidungen Gewinne erzielt oder diese eine effektive
Absicherung gegen Marktrisiken oder sonstige Risiken bieten. Hedge
Fonds erlauben es Anlageverwaltern unter Umständen, Strategien nach
eigenem Ermessen festzulegen, und es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass eine Anlagestrategie verfolgt wird. Deshalb ist selbst bei guter Wertentwicklung von Hedge Fonds im Allgemeinen oder von Hedge Fonds mit ähnlichen Anlagestrategien eine
schlechte Entwicklung der Fondsanteile, auf die sich der jeweilige Index
bezieht (und somit die Wertpapiere), möglich.
(c)
Interessenkonflikte
Zwischen einem Hedge Fonds und seinem Anlageverwalter und/oder
seinen anderen Dienstleistungsanbietern können Interessenkonflikten
entstehen. Anlageverwaltungsgesellschaften verwalten normalerweise
Vermögenswerte anderer Kunden, die ähnliche Anlagen tätigen, wie sie
auch für einen Hedge Fonds und/oder Fonds, in die dieser anlegen darf,
getätigt werden. Diese Kunden können somit um die gleichen Transaktionen oder Anlagen konkurrieren, und Allokationsverfahren können den
für Anlagen gezahlten oder erlösten Preis den Umfang erworbener oder
veräußerter Positionen negativ beeinflussen.
(d)
Betrug, Vorsatz, operative und menschliche Fehler
Der Erfolg eines Hedge Fonds hängt teilweise von der richtigen Berechnung der Preisverhältnisse durch den jeweiligen Anlageverwalter, der
Übermittlung präziser Handelsanweisungen und ständigen Positionsbewertungen ab. Zudem erfordern die Strategien eines Anlageverwalters
unter Umständen aktives und kontinuierliches Management sowie dynamische Anpassungen der Positionen eines Hedge Fonds. In diesem
Prozess können durch menschliche Fehler, Flüchtigkeitsfehler oder operative Schwachstellen Fehler auftreten und zu erheblichen Handelsverlusten und negativen Folgen für den Wert des Hedge Fonds führen. Das
Vertrauen auf den Anlageverwalter und andere Dienstleistungsanbieter,
sowie insbesondere auf bestimmte bei dem Anlageverwalter (oder dem
entsprechenden Dienstleistungsanbietern) beschäftigte natürliche Personen, kann das Risiko erhöhen, dass intern Betrug oder vorsätzliche
Vertragsverletzungen begangen und nicht entdeckt werden.
(e)
Verwahrung des Hedge Fonds-Vermögens
Ein Hedge Fonds kann eine Bank, einen Broker, einen Prime Broker oder einen Kontrahenten für Derivate ernennen, der für Clearing-, Finanzierungs- und Berichterstattungsdienstleistungen in Bezug auf die von
dem Anlageverwalter getätigten Wertpapiergeschäfte verantwortlich ist.
- 47 -
In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Broker, Banken oder Kontrahenten für Derivate nicht dasselbe Rating aufweisen wie eine große
westeuropäische Bank (oder überhaupt kein Rating aufweisen), und es
kann sein, dass sie nur begrenzten oder gar keinen gesetzlich verankerten aufsichtsrechtlichen Pflichten unterliegen. Da Broker, Prime Broker,
Banken oder Kontrahenten für Derivate in einigen Fällen begrenzten oder keinen regulatorischen Pflichten unterliegen können, ist es deutlich
schwieriger, interne Betrugsfälle aufzudecken. Im Falle der Insolvenz eines Brokers, eines Prime Brokers, einer Bank oder eines Kontrahenten
für Derivate kann der entsprechende Hedge Fonds seine bei dem Broker, der Bank oder dem Kontrahenten für Derivate gehaltenen oder mit
einem von diesen eingegangenen Anlagen ganz oder teilweise verlieren.
2.3
Gebühren, Aufwendungen, operative und strukturelle Risiken
(a)
Gebührenvereinbarungen
Wie unter dem vorstehenden Risikofaktor 2 (o) erwähnt, ist im Rahmen
eines Hedge Fonds im Allgemeinen neben der Beratungsgrundgebühr
die Zahlung einer Anlageerfolgsprämie oder -umlage an den/die Anlageverwalter und Berater vorgesehen, wobei diese Anlageerfolgsprämie erheblich sein kann. Die Art und Weise der Berechnung derartiger Erfolgsprämien kann für den/die Anlageverwalter einen Anreiz darstellen,
riskantere oder spekulativere Anlagen zu tätigen als dies der Fall wäre,
wenn keine derartigen Erfolgsprämien an den Anlageverwalter gezahlt
würden.
Ein Hedge Fonds hat in der Regel Rechtsberatungshonorare, Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Verwaltungsgebühren sowie
außerordentliche Aufwendungen zu tragen, unabhängig davon, ob er
Gewinne erzielt.
(b)
Schadloshaltung
Hedge Fonds sind in der Regel dazu verpflichtet, ihre(n) Anlageverwalter oder ihre sonstigen Dienstleistungsanbieter von einer Haftung freizustellen. Von einem Hedge Fonds zu zahlende Entschädigungen hätten
eine Wertminderung des Hedge Fonds zur Folge.
(c)
"Soft Dollar"-Leistungen
Bei der Auswahl seiner Broker, Prime Broker, Banken und Händler zur
Tätigung von Transaktionen im Namen eines Hedge Fonds kann ein Anlageverwalter Faktoren wie die bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen oder die in seinem Namen übernommenen Ausgaben berücksichtigen. Solche "Soft Dollar"-Leistungen können einen Anlageverwalter
dazu veranlassen, eine Transaktion mit einem bestimmten Broker, einem bestimmten Prime Broker, einer bestimmten Bank oder einem bestimmten Händler abzuschließen, obwohl diese nicht die niedrigsten
Transaktionsgebühren bieten.
- 48 -
2.4
(d)
Kosten im Zusammenhang mit hohem Transaktionsvolumen
Hedge Fonds können ihrer Anlagetätigkeit bestimmte kurzfristige Marktüberlegungen zugrunde legen. Das Transaktionsvolumen von Hedge
Fonds wird daher voraussichtlich erheblich sein, wobei potenziell erhebliche Maklerprovisionen, -gebühren und andere Transaktionskosten anfallen, die die Kosten anderer Anlagestrukturen von vergleichbarer Größe deutlich übersteigen können.
(e)
Mögliche gegenseitige Haftung der Klassen
Ein Hedge Fonds kann über verschiedene Anlageklassen verfügen. Üblicherweise werden für jede Anteilsklasse des Hedge Fonds getrennte
Bücher geführt, und die Kapitaleinlagen (und die damit getätigten Anlagen) werden auf separaten Konten geführt. Anleger sollten sich jedoch
darüber im Klaren sein, dass die Anteilsklassen keine rechtlich selbständigen Einheiten, sondern Anteilsklassen des Hedge Fonds sind und
der Hedge Fonds als Ganzes mit allen separaten Anteilsklassen in der
Regel eine einzige rechtliche Einheit darstellt. Daher stehen alle Vermögenswerte des Hedge Fonds zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des
Hedge Fonds zur Verfügung, ungeachtet der Anteilsklasse, der diese
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zuzuordnen sind.
(f)
Zuverlässigkeit von Bewertungen
Die Gründungsdokumente von Hedge Fonds bestimmen im Allgemeinen, dass Wertpapiere oder Anlagen, die schwer veräußerbar sind, nicht
an der Börse oder in einem etablierten Markt gehandelt werden oder deren Wert nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, ein fairer Wert nach
dem Ermessen eines Anlageverwalters oder einer Verwaltungsstelle (oder gegebenenfalls einer dritten Bewertungsstelle) unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren zugewiesen wird. Solche Bewertungen
spiegeln nicht immer den "richtigen" Marktwert des Wertpapiers in einem
aktiven, liquiden oder etablierten Markt wider.
Merkmale von Hedge Fonds-Anlagen und Anlagetechniken von Hedge Fonds
(a)
Illiquide Investments
Bestimmte Hedge Fonds können Anlagen tätigen, die rechtlichen oder
sonstigen Übertragungsbeschränkungen unterliegen oder für die keine
liquiden Märkte bestehen, d.h. deren Veräußerung dadurch erschwert
wird. Die Kurswerte, soweit vorhanden, solcher Anlagen sind tendenziell
stärkeren Schwankungen ausgesetzt, und es ist unter Umständen unmöglich, solche Anlagen zu dem gewünschten Zeitpunkt zu verkaufen
oder im Falle des Verkaufs den tatsächlichen Marktwert zu erzielen.
Darüber hinaus unterliegen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht registriert sind oder nicht öffentlich gehandelt werden, nicht den Offenlegungspflichten oder anderen Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die anwendbar wären, wenn diese Wertpapiere registriert wären oder öffentlich gehandelt würden. Infolgedessen kann es einige Zeit
dauern, bis ein Hedge Fonds diese Vermögenswerte ganz oder teilweise
veräußert hat, wenn ein Anleger seine Anlage in den Hedge Fonds zu-
- 49 -
rückerhalten möchte. Der Hedge Fonds kann Rücknahmen verzögern
oder andere Maßnahmen gegen dieses Problem ergreifen. In einer Situation, in der eine große Anzahl von Anlegern ihrer Anlage in den Hedge
Fonds abziehen möchte (z.B. bei einem Marktrückgang), kann das bedeuten, dass der Hedge Fonds seine Anlagen zu ungünstigen Bedingungen veräußert, was sich wiederum nachteilig auf die Renditen der
Anleger des Hedge Fonds auswirkt.
(b)
Konzentration von Anlagen
Ein Anlageverwalter kann das Vermögen eines Hedge Fonds in einer
begrenzten Anzahl von Anlagen investieren, die unter Umständen auf
einige wenige Länder, einige wenige Branchen, Waren und Sektoren einer Volkswirtschaft oder einige wenige Emittenten konzentriert sind. Daher könnten die negativen Auswirkungen auf den Wert des jeweiligen
Hedge Fonds durch ungünstige Entwicklungen in einem bestimmten
Land, einer bestimmten Wirtschaft oder Branche oder in Bezug auf den
Wert der Wertpapiere eines bestimmten Emittenten extrem sein.
(c)
Fremdmittel
Hedge Fonds können ohne Einschränkungen Kredite aufnehmen (oder
Fremdmittel einsetzen) und dabei verschiedene Kreditlinien und andere
Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, einschließlich
Swaps (einschließlich Futures und Optionen) und Pensionsgeschäfte.
Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) eines Hedge
Fonds in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies der
Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Liegen
Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter den im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen, so sinkt der Wert
des Hedge Fonds.
Die Finanzierungsvereinbarungen zu von einem Hedge Fonds aufgenommenen Fremdmitteln können gemäß den entsprechenden Vertragsbedingungen vorzeitig gekündigt, nicht verlängert oder nur zu ungünstigeren Bedingungen verlängert werden. Dies kann einen Hedge Fonds in
seinen Möglichkeiten beeinflussen, Positionen in einigen oder allen seiner Anlagen aufrechtzuerhalten. Die Gewinne aus solchen Anlagen
können geringer und Verluste aus solchen Anlagen höher ausfallen, als
dies der Fall gewesen wäre, hätte der Hedge Fonds seine Positionen in
diesen Anlagen aufrechterhalten können.
(d)
Mit der Aufnahme von Effektenkrediten verbundene Risiken
Ein Anlageverwalter kann durch die Inanspruchnahme kurzfristiger Effektenkredite bestimmte Positionen eingehen oder die Anlagekapazität
erweitern, indem er zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten Brokern (oder seinem Prime Broker) bestimmte seiner Vermögenswerte verpfändet. Im Falle eines plötzlichen Wertverlusts der Anlagen des jeweiligen
Hedge Fonds ist der Anlageverwalter unter Umständen nicht in der Lage, die Anlagen schnell genug zu liquidieren, um die Margenverbindlich-
- 50 -
keiten zu begleichen. In einem solchen Fall kann der Broker (oder Prime
Broker) zum Ausgleich der Margenverbindlichkeiten zusätzliche Anlagen
des Hedge Fonds veräußern.
(e)
Leerverkauf
Bei einem Leerverkauf wird ein Wertpapier verkauft, das noch nicht von
einem Hedge Fonds gehalten wird, in der Erwartung, das betreffende
Wertpapier (oder ein austauschbares Wertpapier) zu einem späteren
Zeitpunkt zu einem niedrigeren Kurswert erwerben zu können. Ein Leerverkauf birgt theoretisch ein unbegrenztes Risiko bezüglich der Steigerung des Kurswertes des Wertpapiers, was zu theoretisch unbegrenzten
Verlusten führen kann. Dieses Risiko erhöht sich durch den Einsatz von
Fremdmitteln. Es gibt keine Garantie dafür, dass die zur Eindeckung einer Short-Position erforderlichen Wertpapiere auch erworben werden
können.
(f)
Hedging-Risiken
Ein Anlageverwalter kann verschiedene Finanzinstrumente einsetzen,
um im Rahmen seiner Handelsstrategien und als Absicherung gegen
Kapitalmarktbewegungen Arbitragepositionen aufzubauen. Durch Absicherungsmaßnahmen gegen Wertverluste bei einer Portfolioposition
werden Wertschwankungen bei Portfoliopositionen nicht eliminiert und
Verluste, wenn diese Positionen an Wert verlieren, nicht verhindert. Es
werden dadurch jedoch andere Positionen aufgebaut, die darauf ausgerichtet sind, von denselben Entwicklungen zu profitieren, so dass die
Wertminderung der Portfoliopositionen abgemildert wird. Selbst wenn
Absicherungsmaßnahmen getroffen werden, kann ein erhebliches Verlustrisiko verbleiben. Selbst wenn Absicherung möglich ist, kann der Anlageverwalter entscheiden, diese nicht vorzunehmen, so dass umfangreiche Positionen des Hedge Fonds ungesichert bleiben
- 51 -
D.
MARKTFAKTOREN
1.
MARKTFAKTOREN
1.1
Bewertung des Bezugsobjekts
Eine Anlage in die Wertpapiere ist mit Risiken in Bezug auf den Wert des Bezugsobjekts verbunden. Der Wert des Bezugsobjekts kann im Zeitablauf
Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z.B. Corporate Actions, volkswirtschaftliche
Faktoren und Spekulation.
1.2
Die historische Wertentwicklung des Bezugsobjekts bietet keine Gewähr für
die zukünftige Wertentwicklung
Historische Werte bieten keine Gewähr für die zukünftige Wertentwicklung des
Bezugsobjekts. Veränderungen im Wert des Bezugsobjekts beeinflussen den
Handelspreis des Wertpapiers, und es ist nicht vorhersehbar, ob der Wert des
Bezugsobjekts steigen oder fallen wird.
1.3
Die Berechnungsbasis für den Stand des Bezugsobjekts kann sich im Zeitablauf ändern.
Die Berechnungsbasis für den Stand des Bezugsobjekts unterliegt Veränderungen (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"), die den Marktwert der
Wertpapiere und damit die Höhe des bei der Abwicklung zahlbaren Barausgleichsbetrages beeinflussen können.
1.4
Wechselkursrisiko
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass mit der Anlage in
die Wertpapiere Risiken aufgrund schwankender Wechselkurse verbunden sein
können. Zum Beispiel kann sich die Abwicklungswährung der Wertpapiere von
der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheiden.
Wechselkurse zwischen Währungen werden durch verschiedene Faktoren von
Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten bestimmt, die
durch volkswirtschaftliche Faktoren, Spekulationen und Eingriffe durch Zentralbanken und Regierungsstellen oder andere politische Faktoren (einschließlich
Devisenkontrollen und -beschränkungen) beeinflusst werden. Wechselkursschwankungen können Auswirkungen auf den Wert der Wertpapiere und in Bezug auf diese zu zahlende Beträge haben.
1.5
Zinsrisiko
Eine Anlage in die Wertpapiere ist mit einem Zinsrisiko aufgrund von Schwankungen der auf Einlagen in der Währung der Wertpapiere zu zahlenden Zinsen
verbunden. Dies kann Auswirkungen auf den Marktwert der Wertpapiere haben.
Zinssätze werden durch verschiedene Faktoren von Angebot und Nachfrage an
den internationalen Geldmärkten bestimmt, die durch volkswirtschaftliche Faktoren, Spekulationen und Eingriffe durch Zentralbanken und Regierungsstellen
oder andere politische Faktoren beeinflusst werden. Schwankungen in kurzfristi-
- 52 -
gen oder langfristigen Zinssätzen können den Wert der Wertpapiere beeinflussen.
2.
MARKTWERT
Der Marktwert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit hängt vorwiegend von
dem Wert und der Schwankungsbreite (Volatilität) des jeweiligen Bezugsobjekts
während der Laufzeit der Wertpapiere sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit
vergleichbarer Laufzeit ab.
Sinkt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass
der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im
Übrigen gleichen Bedingungen sinken wird, wird der Marktwert der Wertpapiere
unter normalen Umständen ebenfalls sinken. Steigt der Wert des Bezugsobjekts
und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen
steigen wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen
ebenfalls steigen.
Darüber hinaus wird der Marktwert der Wertpapiere u.a. durch Zinssätze, potenzielle Dividenden- bzw. Zinszahlungen in Bezug auf die Bestandteile des Bezugsobjekts, zeitweise Änderungen in der Methode zur Berechnung des Standes
des Bezugsobjekts und Markterwartungen in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung des Bezugsobjekts, der Bestandteile des Bezugsobjekts und der Wertpapiere beeinflusst.
Zinssatzänderungen haben in der Regel Einfluss auf den Wert der Wertpapiere:
Steigende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Rückgang des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben; sinkende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Anstieg des Marktwerts der
Wertpapiere zur Folge haben.
Da die Wertpapiere mit einem Kapitalschutz zur Fälligkeit ausgestattet sind, sinkt
der Wert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit unter normalen Marktbedingungen nicht unter den Wert einer Nullkuponanleihe mit vergleichbarer Fälligkeit.
Der Wert des Bezugsobjekts an irgendeinem Tag ergibt sich aus dem Wert seiner Bestandteile am entsprechenden Tag. Veränderungen in der Zusammensetzung des Bezugsobjekts und Faktoren (einschließlich der vorstehend beschriebenen), die den Wert der Bestandteile beeinflussen (können), beeinflussen den
Wert des Bezugsobjekts und können darum die Rendite einer Anlage in die
Wertpapiere beeinflussen.
Darüber hinaus unterliegen Anleger Wechselkursrisiken, wenn sich die Abwicklungswährung von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der
ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheidet.
3.
ABSICHERUNGSBEZOGENE ASPEKTE
Erwerber, die die Wertpapiere zu Absicherungszwecken kaufen, gehen bestimmte Risiken ein.
- 53 -
Potenzielle Erwerber, welche die Wertpapiere zu dem Zweck kaufen möchten,
ihr Risiko in Bezug auf das Bezugsobjekt oder seine Bestandteile abzusichern,
sollten sich der Risiken einer solchen Nutzung der Wertpapiere bewusst sein.
Über die Korrelation zwischen Wertentwicklung der Wertpapiere und Wertentwicklung des Bezugsobjekts oder seiner Bestandteile können keine verbindlichen Aussagen getroffen werden, und die Zusammensetzung des Bezugsobjekts kann sich ändern. Zudem kann es sich als unmöglich erweisen, die Wertpapiere zu einem Preis zu verwerten, der direkt dem Wert des Bezugsobjekts
oder seiner Bestandteile entspricht. Daher können in Bezug auf den Grad einer
Korrelation zwischen der Rendite einer Anlage in die Wertpapiere und der Rendite einer Direktanlage in das Bezugsobjekt oder seine Bestandteile keine Zusicherungen gegeben werden.
Absicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Risikobegrenzung in Bezug auf die
Wertpapiere haben eventuell nicht den gewünschten Erfolg.
4.
POTENZIELLE ILLIQUIDITÄT DER WERTPAPIERE
Man Investments Limited oder verbundene Unternehmen können nach eigenem
Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen; es lässt sich jedoch
nicht voraussagen, zu welchem Preis die Wertpapiere an diesem Sekundärmarkt
gehandelt werden und ob dieser Markt liquide sein wird oder nicht.
Die Wertpapiere sind nicht an einer Börse oder einem Notierungssystem notiert
oder zum Handel an einer Börse oder einem Notierungssystem zugelassen.
Preisdaten zu den Wertpapieren sind daher unter Umständen schwieriger zu beschaffen, und die Liquidität der Wertpapiere kann dadurch negativ beeinflusst
werden. Die Liquidität der Wertpapiere kann auch durch Beschränkung des
Kaufs und Verkaufs der Wertpapiere in bestimmten Ländern beeinflusst werden.
Die Emittentin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Wertpapiere zu
einem beliebigen Kurs am offenen Markt oder aufgrund öffentlichen Gebots oder
individuellen Vertrags zu erwerben. Alle derart erworbenen Wertpapiere können
gehalten oder zur Vernichtung eingereicht werden. Da die Emittentin unter Umständen der einzige Market Maker für die Wertpapiere ist, kann der Sekundärmarkt eingeschränkt sein. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto
schwieriger kann es für die Gläubiger sein, den Wert der Wertpapiere vor der
Abwicklung zu realisieren.
5.
BONITÄT DER EMITTENTIN
Der Wert der Wertpapiere wird voraussichtlich teilweise durch die allgemeine
Beurteilung der Bonität der Emittentin durch die Anleger beeinflusst. Jede Minderung der Bonität der Emittentin kann zu einer Verringerung des Wertes der
Wertpapiere führen. Wird in Bezug auf die Emittentin ein Insolvenzverfahren
eingeleitet, kann dies zu Renditeeinbußen für die Gläubiger führen und ist in Bezug auf die Wiedergewinnung eingesetzten Kapitals mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen.
- 54 -
E.
INTERESSENKONFLIKTE
Folgende Tätigkeiten können Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den
Wert der Wertpapiere auswirken.
1.
GESCHÄFTE ÜBER DAS BEZUGSOBJEKT
Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können gegebenenfalls an
Geschäften in Bezug auf das Bezugsobjekt und/oder die das Bezugsobjekt bildenden Anlagen beteiligt sein (einschließlich der Fondsbestandteile (weitere Informationen sind Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen)),
sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung von durch sie verwalteten
Vermögen. Darüber hinaus können die Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen jederzeit der Hauptanleger oder einzige Anleger in das Bezugsobjekt
und/oder das Bezugsobjekt bildende Anlagen (einschließlich Fondsbestandteile)
sein. Unter diesen Umständen können die Emittentin oder mit ihr verbundene
Unternehmen ihre Stimmrechte ohne Berücksichtigung der Gläubiger oder deren
Interessen ausüben, um Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Fonds
sowie von Fondsmethoden zu genehmigen. Diese Änderungen, Ergänzungen
oder Geschäfte können positive oder negative Auswirkungen auf den Wert des
Bezugsobjekts und damit auf den Wert der Wertpapiere haben.
2.
AUSÜBUNG ANDERER FUNKTIONEN
Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können in Bezug auf die
Wertpapiere auch eine andere Funktion ausüben, z.B. als Berechnungsstelle
und/oder Zahl- und Verwaltungsstelle. Eine solche Funktion kann die Emittentin
in die Lage versetzen, bestimmte Feststellungen bezüglich des Bezugsobjekts
zu treffen oder dessen Wert zu berechnen, was zu Interessenkonflikten führen
könnte, u.a. wenn von der Emittentin selbst oder einer Konzerngesellschaft emittierte Wertpapiere oder andere Vermögenswerte als Teil des Bezugsobjekts
ausgewählt werden können, oder wenn die Emittentin zu dem Emittenten oder
Anlageverwalter in Frage kommender Wertpapiere oder Vermögenswerte in Geschäftsbeziehungen steht.
Des Weiteren sollten Anleger beachten, dass die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen bestimmte Funktionen in Bezug auf das Bezugsobjekt ausüben können, und dass für die Emittentin insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) die Rolle der "Festlegungsstelle" für das Bezugsobjekt vorgesehen ist; in
dieser Funktion wäre die Emittentin u.a. in die Bewertung der Kapitalschutzkomponente jedes Bezugsobjekts involviert.
3.
VORNAHME VON ABSICHERUNGSGESCHÄFTEN
Die Emittentin kann einen Teil oder die gesamten Erlöse aus dem Verkauf der
Wertpapiere für Absicherungsgeschäfte verwenden, so u.a. auch für das Bezugsobjekt bildende Anlagen. Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben
werden, dass die Absicherungsmaßnahmen der Emittentin in Bezug auf die
Wertpapiere (oder in Bezug auf andere Anlageprodukte der Emittentin, in Bezug
auf die die Emittentin Absicherungsgeschäfte eingeht) den Wert der Wertpapiere
nicht beeinflussen. Da die Emittentin andere Anlageprodukte auflegen und ähnli-
- 55 -
che Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf diese Produkte vornehmen kann,
können ihre Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf diese Anlageprodukte sowohl Auswirkungen auf die Wertpapiere als auch auf diese Produkte haben.
4.
HANDELN ALS MARKET MAKER FÜR DIE WERTPAPIERE
Die Emittentin, oder eine von ihr beauftragte Stelle, kann für die Wertpapiere als
Market Maker auftreten. Durch ein solches "Market Making" wird die Emittentin
oder die beauftragte Stelle den Preis der Wertpapiere maßgeblich bestimmen.
Dabei werden die von dem Market Maker gestellten Kurse normalerweise nicht
den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten.
Einfluss auf die Preisstellung im Sekundärmarkt hat des Weiteren eine im Ausgabepreis für die Wertpapiere enthaltene Marge oder ein entsprechender Abschlag.
Die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen setzt der Market Maker abhängig
von Angebot und Nachfrage für die Wertpapiere und bestimmten Ertragsgesichtspunkten fest.
Im Übrigen wird erwartet, dass die Emittentin einen Aufschlag von bis zu 4,00%
des Kaufpreises berechnet, wenn sie als Market-Maker für die Wertpapiere fungiert. Dieser Aufschlag entspricht Gebühren, die von der Emittentin an Man Investments Limited zu entrichten sind. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf die Erhebung eines entsprechenden Aufschlags
und gibt keine Zusicherung hinsichtlich der Art oder der Verwendung des von
Man Investments Limited erhobenen Aufschlags. Des Weiteren übernimmt die
Emittentin keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf den Weiterverkauf
oder Vertrieb der Wertpapiere oder auf von Vertriebsstellen oder anderen diesbezüglich eingesetzten Parteien erhobene Gebühren oder sonstige an diese
zahlbare Kosten.
Die von dem Market Maker gestellten Kurse können erheblich von dem fairen
bzw. dem aufgrund der oben genannten Faktoren wirtschaftlich zu erwartenden
Wert der Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt abweichen. Darüber hinaus kann
der Market Maker die Methodik, nach der er die gestellten Kurse festsetzt, jederzeit abändern, z.B. die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen vergrößern oder
verringern.
5.
ERHALT VON NICHT-ÖFFENTLICHEN INFORMATIONEN
Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können nichtöffentliche Informationen über das Bezugsobjekt und/oder die Bestandteile des
Bezugsobjekts erhalten, zu deren Offenlegung gegenüber den Gläubigern die
Emittentin oder deren verbundene Unternehmen nicht verpflichtet sind. Weiterhin können ein oder mehrere verbundene Unternehmen der Emittentin Research
zu dem Bezugsobjekt und/oder seinen Verpflichtungen veröffentlichen. Derartige
Tätigkeiten können Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Wert
der Wertpapiere auswirken.
- 56 -
6.
WESENTLICHE BEZIEHUNGEN
Die Emittentin (in ihrer Funktion als solche oder als Berechnungsstelle) oder mit
ihr Verbundene Unternehmen können Beteiligungen, Beziehungen oder Vereinbarungen eingegangen sein, die hinsichtlich der in Bezug auf die Wertpapiere
oder das Bezugsobjekt zu erfüllenden Verpflichtungen wesentlich sind oder mit
diesen in Konflikt stehen. Sofern nicht aufgrund einer anwendbaren regulatorischen oder rechtlichen Verpflichtung anders bestimmt, ist die Emittentin (in
sämtlichen Funktionen gemäß diesem Dokument) nicht verpflichtet, diese Beteiligungen, Beziehungen oder Vereinbarungen gegenüber den Gläubigern offen
zu legen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die
sich aus diesen Beteiligungen, Beziehungen oder Vereinbarungen ergeben, anzugeben oder offen zu legen, und sie kann ihre Geschäftsinteressen und aktivitäten ohne Offenlegung gegenüber den Gläubigern weiterverfolgen. Die Art
der Aktivitäten der Emittentin bringt es mit sich, dass verschiedene Bereiche der
Emittentin zu den Fondsbestandteilen in Beziehung stehen können. Zudem können verschiedene Bereiche der Emittentin mit verschiedenen Geschäftszielen
von Zeit zu Zeit von Provisionen oder Nachlässen profitieren, die von den die
Fondsbestandteile bildenden Fonds gezahlt bzw. diesen gewährt werden.
7.
AUSGABEPREIS
Im Ausgabepreis für die Wertpapiere kann, gegebenenfalls zusätzlich zu festgesetzten Ausgabeaufschlägen, Verwaltungs- oder anderen Entgelten, ein für den
Anleger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen mathematischen
("fairen") Wert der Wertpapiere enthalten sein. Diese Marge wird von der Emittentin nach ihrem freien Ermessen festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben.
8.
INDEX
Informationen zu potenziellen Interessenkonflikten in Verbindung mit dem Index
(u.a. im Hinblick auf den Index-Sponsor) sind Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen.
9.
EMISSION WEITERER DERIVATIVER INSTRUMENTE AUF DAS BEZUGSOBJEKT
Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können weitere derivative
Instrumente auf das Bezugsobjekt ausgeben; die Einführung solcher mit den
Wertpapieren im Wettbewerb stehender Produkte kann sich auf den Wert der
Wertpapiere auswirken.
10.
KEINE TREUEPFLICHTEN ODER TREUEVERHÄLTNISSE
Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle sind verpflichtet, zu beobachten oder festzustellen, ob ein Ereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen
definiert) und/oder ein Anpassungsereignis oder ein Beendigungsereignis eingetreten ist. Beim Treffen bzw. Abgeben oder Unterlassen von Feststellungen,
(Verzichts-)Erklärungen oder Entscheidungen in Bezug auf den Eintritt oder das
Bestehen eines Ereignisses, Anpassungsereignisses und/oder Beendigungsereignisses (u.a. jeweils gegebenenfalls in Bezug auf die "Wesentlichkeit" des ent-
- 57 -
sprechenden Ereignisses) und die Auswirkungen derselben (u.a. Bestimmung
des Indexstands, Anpassung der Bedingungen oder Kündigung der Wertpapiere) unterliegt weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle einer Treuepflicht
gegenüber den Gläubigern. Zur Klarstellung: Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle übernehmen Verantwortung für Verluste, eine schlechte Wertentwicklung oder Opportunitätskosten, die den Gläubigern infolgedessen gleich
auf welche Art und Weise entstehen.
- 58 -
IV.
A.
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEM PROSPEKT
VERANTWORTLICHE PERSONEN – WICHTIGE INFORMATIONEN
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"
übernimmt die Emittentin die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen
Angaben. Diese entsprechen nach bestem Wissen der Emittentin den Tatsachen und
lassen nichts aus, was dazu geeignet ist, die Bedeutung dieser Angaben erheblich zu
beeinflussen (und die Emittentin hat dies mit der gebotenen Sorgfalt überprüft).
Händler, Vertriebspersonal oder andere Personen sind nicht befugt, im
Zusammenhang mit dem Angebot oder Verkauf der Wertpapiere andere als die in
diesem Dokument enthaltenen Angaben zu machen oder Zusicherungen abzugeben.
Falls solche Angaben gemacht oder Zusicherungen abgegeben wurden, können sie
nicht als von der Emittentin oder einer Zahl- und Verwaltungsstelle genehmigt
angesehen werden. Dieses Dokument und etwaige sonstige Angaben über die
Wertpapiere sind nicht als Grundlage einer Bonitätsprüfung oder sonstigen Bewertung
gedacht und sollten nicht als Empfehlung der Emittentin an den jeweiligen Empfänger
angesehen werden, die angebotenen Wertpapiere zu erwerben. Anleger, die den Kauf
der Wertpapiere beabsichtigen, sollten eine eigene unabhängige Prüfung der mit einer
Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken vornehmen. Weder dieses Dokument
noch andere Angaben über die Wertpapiere stellen ein Angebot (im zivilrechtlichen
Sinne) seitens oder im Namen der Emittentin oder anderer Personen zur Zeichnung
oder zum Kauf der Wertpapiere dar, d. h. ein Zeichnungs- oder Kaufvertrag über die
Wertpapiere wird nicht durch eine einseitige Erklärung seitens oder im Namen des
Zeichnenden oder Käufers wirksam abgeschlossen.
Die Aushändigung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in
bestimmten Ländern durch Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Die Emittentin gibt
keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Dokuments oder
des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden
Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen
und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Dokuments oder
ein Angebot ermöglicht werden. In keinem Land dürfen demgemäß die Wertpapiere
direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder dieses Dokument, irgendwelche
Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es
sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften.
Personen, die im Besitz dieses Dokuments sind, müssen sich über die geltenden
Beschränkungen informieren und diese einhalten. Ergänzend wird auf die
"Allgemeinen Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" in Abschnitt VI
"Allgemeine Informationen" und die Zusatzinformationen in Abschnitt VIII
"Länderspezifische Angaben" dieses Dokuments verwiesen.
Eine Registrierung der Wertpapiere gemäß dem United States Securities Act von 1933
in der geltenden Fassung ist nicht erfolgt, wird nicht erfolgen und ist nicht erforderlich.
Die Wertpapiere dürfen nur Personen außerhalb der Vereinigten Staaten angeboten
oder an solche verkauft werden. Eine Beschreibung bestimmter Verkaufs- und
Übertragungsbeschränkungen für die Wertpapiere findet sich unter "Allgemeine
- 59 -
Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" im Abschnitt "Allgemeine Informationen"
dieses Dokuments.
Dieses Dokument kann zukunftsgerichtete Aussagen enthalten. Zukunftsgerichtete
Aussagen sind Aussagen, bei denen es sich nicht um historisch belegte Tatsachen
handelt, so u.a. subjektive Einschätzungen und Erwartungen. Alle Aussagen in diesem
Dokument, bei denen es sich um Absichtsbekundungen, Einschätzungen, Erwartungen
oder Vorhersagen handelt (einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen) sind
zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen basieren auf Planungen, Schätzungen
und Prognosen, die der Geschäftsleitung der Emittentin zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen. Zukunftsgerichtete Aussagen gelten daher nur für den Zeitpunkt, an dem sie abgegeben werden, und die Emittentin übernimmt keine Verpflichtung, solche Aussagen
auf der Grundlage neuer Informationen oder zukünftiger Ereignisse öffentlich zu aktualisieren. Zukunftsgerichtete Aussagen sind grundsätzlich mit Risiken und Unsicherheiten behaftet. Eine Vielzahl von Faktoren kann daher dazu führen, dass die von der
Emittentin oder mit Wertpapieren erzielten Ergebnisse erheblich von den in zukunftsgerichteten Aussagen vorhergesagten abweichen.
- 60 -
B.
FORM DES DOKUMENTS - VERÖFFENTLICHUNG
Dieses Dokument stellt zusammen mit dem Registrierungsformular der Emittentin
vom 29. April 2008 (das "Registrierungsformular") einen Prospekt (der "Prospekt")
gemäß Art. 5 (IV) der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) dar, wie sie durch die
jeweiligen Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten in Verbindung mit Verordnung
Nr. 809/2004 der Europäischen Kommission (in Deutschland § 5 Wertpapierprospektgesetz – WpPG vom 22. Juli 2005) implementiert worden ist.
Dieses Dokument wurde in englischer Sprache veröffentlicht. Darüber hinaus können
der Prospekt oder die Zusammenfassung und eventuell andere Teile beider Dokumente auch in anderen Sprachen veröffentlicht worden sein. Anleger, die Informationen in anderen Sprachen als Englisch wünschen, sollten das Dokument sorgfältig lesen, das eine Übersetzung der Zusammenfassung in der Fassung des Prospekts
(und möglicherweise anderer Teile des Prospekts) enthält.
Der Prospekt und Übersetzungen des Prospekts oder seiner Zusammenfassung sowie alle sonstigen Dokumente, die durch Verweis in diesen Prospekt einbezogen
sind, wurden auf der frei zugänglichen Internetseite der Emittentin (www.xmarkets.db.com) veröffentlicht. Des Weiteren sind der Prospekt und alle Dokumente, die durch Verweis in diesen Prospekt einbezogen sind, kostenfrei am Sitz der Emittentin, Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London, Winchester House, 1 Great Winchester Street, London EC2N 2DB, Vereinigtes Königreich, erhältlich.
Die Jahresabschlüsse und die Bestätigungsvermerke für die Jahre 2006 und 2007
sind ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin (www.db.com) erhältlich. Die Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke für die Jahre 2006 und 2007 sind darüber
hinaus in dem Registrierungsformular enthalten, das (i) durch Bezugnahme Bestandteil dieses Prospekts ist und (ii) auf der Internetseite der Emittentin (www.db.com) erhältlich ist.
Die Emittentin beabsichtigt nicht, nach der Begebung fortlaufende Informationen zu
dem Bezugsobjekt und dessen Bestandteilen zur Verfügung zu stellen, sofern dies
nicht aufgrund geltender Rechtsvorschriften erforderlich ist.
- 61 -
C.
INFORMATIONEN FÜR ANLEGER
Die mit den unter dem Prospekt ausgegebenen Wertpapieren verbundenen
Rechte sind in den Bedingungen der Wertpapiere festgelegt. Diese bestehen
aus den Produktbedingungen und den Allgemeinen Emissionsbedingungen, die allgemeine Bestimmungen zu den Wertpapieren enthalten.
Innerhalb der Produktbedingungen enthält Ziffer 1 der Produktbedingungen
– Definitionen – die für die gesamten Produktbedingungen geltenden Definitionen. Dieser Abschnitt sollte als Definitionsabschnitt ausschließlich in Verbindung
mit den anderen Produktbedingungen gelesen werden, d.h. für alle in diesen
Teilen verwendeten definierten Begriffe gilt Ziffer 1 der Produktbedingungen als
Referenz.
Ziffer 2 der Produktbedingungen – Form – enthält die maßgeblichen Vorschriften in Bezug auf die Form und Übertragbarkeit der Wertpapiere.
Ziffer 3 der Produktbedingungen – Rechte und Verfahren – legt das Recht
von Gläubigern fest, in Bezug auf die Wertpapiere gegebenenfalls einen Barbetrag zu erhalten. Daneben enthält Ziffer 3 der Produktbedingungen Vorschriften
zur Tilgung der Wertpapiere sowie weitere Vorschriften in Verbindung mit diesem Verfahren oder mit dem Recht auf Erhalt von (etwaigen) Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere.
Ziffer 4 der Produktbedingungen – Anpassung und Kündigung – enthält
Vorschriften in Bezug auf den Eintritt eines außerordentlichen Fondsereignisses
und/oder anderer Ereignisse und in Bezug auf Anpassungen oder Kündigung
der Wertpapiere bei Eintritt bestimmter Ereignisse.
Ziffer 5 der Produktbedingungen – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
– legt das anwendbare Recht, das das englische Recht ist, sowie den Gerichtsstand für Gerichtsverfahren in Bezug auf die Wertpapiere fest.
********************************************************************************************
Informationen zu den Bezugsobjekten sind Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen.
- 62 -
D.
BESTANDTEILE DES PROSPEKTS
Folgende Dokumente sind Bestandteil dieses Prospekts:
(i)
Registrierungsformular der Deutsche Bank AG vom 29 April 2008;
Dokument:
Genehmigt durch:
Registrierungsformular der Deutsche Bank AG vom 29. Bundesanstalt für FinanzApril 2008
dienstleistungsaufsicht (BaFin)
Enthält alle gemäß EU-Richtlinie 2003/71/EG erforderli- Von der BaFin am 30. April
chen Angaben zur Emittentin:
2008 gemäß § 13 WpPG gebilligt
- Verantwortliche Personen
- Abschlussprüfer
- Risikofaktoren
- Geschichte und Geschäftsentwicklung der Deutsche Bank AG
- Geschäftsüberblick
Märkte)
(einschließlich Haupttätigkeitsbereiche
und
- Organisationsstruktur
- Erklärung über das Nichtvorliegen wesentlicher negativer Veränderungen bei den Aussichten der Deutsche Bank AG
- Tendenzielle Informationen
- Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
- Angaben zu Hauptaktionären
- Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Deutschen Bank
-
Konzernjahresabschluss
31. Dezember 2007
der
Deutschen
Bank
zum
-
Konzernjahresabschluss
31. Dezember 2006
der
Deutschen
Bank
zum
- Prüfung der historischen Jahresfinanzinformationen
- Zwischenbericht der Deutsche Bank AG zum 31. März 2008
- Gerichts- und Schiedsverfahren
- Wesentliche Veränderung in der Finanzlage der Emittentin
- Wesentliche Verträge
- Einsehbare Dokumente (einschließlich Satzung)
(ii)
Finanzzahlen der Deutsche Bank AG für den 6-Monats-Zeitraum bis 30. Juni
2008, wie im Basisprospekt für Range Accrual-Schuldverschreibungen vom 7.
August 2008 auf den Seiten 84 bis 149 veröffentlicht.
- 63 -
Die vorstehend aufgeführten und durch Verweis einbezogenen Dokumente sind
kostenlos am Sitz der Emittentin, der Zahl- und Verwaltungsstellen und bei den
in Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" genannten Zahl- und Verwaltungsstellen erhältlich.
- 64 -
v.
1.
ANGEBOTSBEDINGUNGEN
ANZAHL DER WERTPAPIERE
Es werden die folgenden Wertpapiere (jeweils zu einem Ausgabepreis von
100,00% des Nennbetrags, d.h. EUR 1,00, CHF 1,00 bzw. USD 1,00) begeben:
(i)
bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen
auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR;
(ii)
bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen
auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR;
(iii)
bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen
auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF;
(iv)
bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen
auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF;
(v)
bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen
auf den MAN IP220 Index Series 4 USD und
(vi)
bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen
auf den MAN IP220 Index Series 4 USD.
Der tatsächliche Betrag der Wertpapiere entspricht der Summe aller gültigen
Zeichnungsanträge oder Aufträge, die bei der Emittentin eingehen.
2.
ZEICHNUNGSFRIST UND MINDESTZEICHNUNGSBETRAG
Zeichnungsanträge für die Wertpapiere können ab dem 26. August 2008 ("Primärmarktstarttag") bis zum 17. November 2008 ("Primärmarktendtag") gestellt werden. Die Emittentin behält sich das Recht vor, den Betrag der Emission
der Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, zu verringern.
In Bezug auf ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in Österreich, Belgien,
Deutschland, Griechenland, Luxemburg, auf Malta, in den Niederlanden oder der
Schweiz (jeweils eine "Rechtsordnung für das öffentliche Angebot") beträgt
der Mindestzeichnungsbetrag EUR 10.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 10.000
für CHF-Wertpapiere und USD 10.000 für USD-Wertpapiere.
Vorbehaltlich der nachstehend in Bezug auf Jersey, Guernsey und Venezuela
dargelegten Regelungen, ist der Mindestzeichnungsbetrag für das Angebot von
Wertpapieren in einer anderen Rechtsordnung als einer Rechtsordnung für das
öffentliche Angebot: (a) sofern das Angebot im Europäischen Wirtschaftsraum
erfolgt, EUR 50.000 (bzw. der entsprechende Gegenwert in CHF für CHFWertpapiere oder in USD für USD-Wertpapiere) und (b) ansonsten ein Betrag in
Höhe von EUR 50.000, CHF 50.000 bzw. USD 50.000 oder höhere Beträge, die
das entsprechende Angebot in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen
und Vorschriften ermöglichen und durch die keine Verpflichtung für die Emittentin, eine Vertriebsstelle oder einen Händler im Hinblick auf Abschnitt VI B "Allgemeine Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" entstehen.
- 65 -
Für das Angebot der Wertpapiere in Jersey, Guernsey oder Venezuela beträgt
der Mindestzeichnungsbetrag in Bezug auf dieses Angebot EUR 25.000 für
EUR-Wertpapiere, CHF 25.000 für CHF-Wertpapiere und USD 25.000 für USDWertpapiere.
3.
STORNIERUNG DER EMISSION DER WERTPAPIERE
Die Emittentin behält sich das Recht vor, von der Emission der Wertpapiere,
gleich aus welchem Grund, Abstand zu nehmen.
4.
VORZEITIGE SCHLIEßUNG DER ZEICHNUNGSFRIST FÜR DIE WERTPAPIERE
Die Emittentin behält sich, in Übereinstimmung mit den Angaben im zweiten Absatz in Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" das Recht vor, die Zeichnungsfrist, gleich aus welchem Grund, vorzeitig zu beenden.
5.
LIEFERUNG DER WERTPAPIERE
Die Wertpapiere werden nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweils geltenden Vorschriften und Verfahren der Clearingstelle, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt wird, gegen Zahlung des Ausgabepreises am Ausgabetag geliefert. Anleger, die Wertpapiere erwerben, erhalten
deren Lieferung am Valutierungstag über ein Konto bei einem Finanzinstitut, das
Mitglied einer der entsprechenden Clearingstellen ist.
6.
ERGEBNISSE DES ANGEBOTS
Die Ergebnisse des Angebots der Wertpapiere sind am Sitz der Emittentin und
bei den jeweiligen Zahl- und Verwaltungsstellen in Belgien, Luxemburg, in den
Niederlanden, Österreich und der Schweiz (die Adressen sind Abschnitt VIII
"Länderspezifische Angaben" zu entnehmen) am oder ungefähr am
10. Geschäftstag nach dem Primärmarktendtag in gedruckter Form kostenlos
erhältlich. Personen, welche die Wertpapiere gezeichnet haben, werden über ihre Zuteilung im Rahmen des Angebotes oder über weitere Informationen in Bezug auf das Angebot durch die Clearingstelle und ihre Wertpapier-Intermediäre
informiert.
7.
MARKET MAKING
Man Investments Limited, Sugar Quay, Lower Thames Street, London EC3R
6DU, England, oder verbundene Unternehmen können nach eigenem Ermessen
einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen, über den die Wertpapiere im
Rahmen eines monatlich stattfindenden Handels verkauft werden können. Weder Man Investments Limited noch verbundene Unternehmen sind jedoch dazu
verpflichtet, einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere zu stellen. Soweit Man Investments Limited oder ein verbundenes Unternehmen zu irgendeinem Zeitpunkt einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere bietet (der von Man Investments
Limited bzw. dem entsprechenden verbundenen Unternehmen jederzeit ohne
Mitteilung an die Gläubiger nach eigenem Ermessen geändert oder widerrufen
werden kann), bestehen für sie keine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern
in Bezug auf die Höhe der gestellten Rückkaufpreise oder die Offenlegung der
Bestimmungsmethode für diese Rückkaufpreise.
- 66 -
Erwirbt Man Investments Limited oder ein verbundenes Unternehmen Wertpapiere von einem Gläubiger, wird von Man Investments Limited bzw. einem verbundenen Unternehmen voraussichtlich ein Aufschlag von bis zu 4% des Kaufpreises erhoben (Man Investments Limited kann auf diesen Aufschlag nach eigenem Ermessen verzichten).
GLÄUBIGER
SOLLTEN
BEACHTEN,
DASS
VERSCHIEDENEN
GLÄUBIGERN, SOWEIT MAN INVESTMENTS LIMITED ODER EIN
VERBUNDENES UNTERNEHMEN EINEN SEKUNDÄRMARKT FÜR DIE
WERTPAPIERE
STELLT,
UNTERSCHIEDLICHE
AUFSCHLÄGE
BERECHNET WERDEN KÖNNEN, SELBST WENN DIESE GLÄUBIGER IHRE
WERTPAPIERE ZUR GLEICHEN ZEIT VERÄUSSERN.
Man Investments Limited oder ein verbundenes Unternehmen kann nach eigenem Ermessen den Ankauf von Wertpapieren von einem Gläubiger aus einem
beliebigen Grund verweigern, u.a. wenn (i) dieser Ankauf zu einer Reduzierung
des Nennbetrags des einem Gläubiger zuzurechnenden Bestands an einer Emission von Wertpapieren auf einen Betrag von weniger als EUR 10.000,
CHF 10.000 bzw. USD 10.000 führen würde und (ii) sich dieser Ankauf auf einen
Nennbetrag der Wertpapiere von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw.
USD 10.000 bezieht.
Die Emittentin kann, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Wert der Wertpapiere
zu einem Indexbewertungstag (auf Grundlage des vom Index-Sponsor veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts zu diesem Indexbewertungstag) zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor deren planmäßiger Fälligkeit schätzen, und diesen dann (i)
bei Bloomberg und (ii) auf jede andere Art und Weise und über jede andere
Quelle, die sie nach alleinigem und freien Ermessen als geeignet erachtet, veröffentlichen. Ein solcher Wert ist jedoch rein indikativ und für die Emittentin oder
eine andere Person nicht bindend. Die Berechnung und Veröffentlichung eines
solchen Werts stellt kein Angebot der Emittentin zum Erwerb von Wertpapieren
oder zur Bereitstellung eines Sekundärmarkts dar. Die Emittentin unterliegt bei
der Berechnung und Veröffentlichung eines solchen Werts bzw. wenn sie einen
solchen Wert nicht berechnet und veröffentlicht, keiner Treuepflicht gegenüber
den Gläubigern. Zur Klarstellung: Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung
für Verluste oder Opportunitätskosten, die den Gläubigern infolgedessen gleich
auf welche Art und Weise entstehen.
8.
BÖRSENNOTIERUNG
Die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt einer
Börse im Sinne der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EWG) wurde und
wird nicht beantragt (es sei denn, dies ist aufgrund geltender Rechtsnormen erforderlich).
9.
ERLÖSVERWENDUNG
Der Nettoerlös aus der Begebung von Wertpapieren, die in diesem Dokument
dargestellt werden, wird von der Emittentin für ihre allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet. Ein erheblicher Teil des Erlöses aus der Begebung bestimm-
- 67 -
ter Wertpapiere kann für die Absicherung gegen Marktrisiken, die im Hinblick auf
diese Wertpapiere bestehen, verwendet werden.
- 68 -
VI.
A.
1.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BESTEUERUNG
EINFÜHRUNG
Erwerber und/oder Verkäufer der Wertpapiere müssen nach Maßgabe des geltenden Rechts und der Anwendungspraxis des Landes, in dem die Wertpapiere
übertragen werden, möglicherweise zusätzlich zum Ausgabepreis oder Kaufpreis der Wertpapiere Stempelsteuer sowie sonstige Abgaben zahlen.
Geschäfte über die Wertpapiere (einschließlich deren Erwerb, Übertragung,
Ausübung, Nichtausübung oder Tilgung), das Auflaufen oder der Zufluss von
Zinsen auf die Wertpapiere und das Ableben eines Gläubigers der Wertpapiere
können steuerliche Rechtsfolgen für Gläubiger und potenzielle Erwerber haben,
die u.a. von deren Steuerstatus abhängen und u.a. Stempelsteuer, Wertpapierumsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsteuer, Solidaritätszuschlag und Erbschaftsteuer auslösen
können.
Weitere Informationen zu steuerlichen Konsequenzen sind den entsprechenden
Länderspezifischen Angaben zu entnehmen.
Allen potenziellen Erwerbern von Wertpapieren wird darüber hinaus empfohlen,
Ziffer 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen (Besteuerung) zu beachten.
Potenziellen Erwerbern der Wertpapiere wird geraten, ihre eigenen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Folgen von Geschäften über die Wertpapiere zu
Rate zu ziehen.
2.
STEMPEL- UND ABZUGSTEUER IN DEUTSCHLAND
Die folgenden Absätze, die lediglich einen allgemeinen Überblick über Stempelund Abzugsteuer geben sollen, beruhen auf der derzeitigen Gesetzgebung und
der Praxis der Steuerverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie enthalten zusammenfassende Hinweise auf nur bestimmte steuerrechtliche Gesichtspunkte, die für die Wertpapiere von Bedeutung sein können, sollen aber keine
umfassende Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte sein, die für die Entscheidung, die Wertpapiere zu erwerben, zu halten, zu veräußern oder einzulösen, relevant sein könnten. Insbesondere behandelt diese Zusammenfassung
keine besonders gelagerten Sachverhalte oder Begleitumstände, die in Bezug
auf einen bestimmten Erwerber vorliegen mögen. Potenzielle Erwerber sollten
im Zweifel ihre eigenen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Folgen des
Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung, der Ausübung, Nichtausübung oder
Einlösung der Wertpapiere zu Rate ziehen.
Der Erwerb oder Verkauf eines Wertpapiers unterliegt keiner Stempel-, Umsatzoder ähnlichen Steuer oder Abgabe in Deutschland, und zwar ohne Rücksicht
auf den Ort der Begebung, Ausfertigung oder Aushändigung der Wertpapiere.
- 69 -
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder der Tilgung eines Wertpapiers können in Deutschland der Abzugssteuer unterliegen. Nähere
Ausführungen zu den steuerlichen Folgen der Abzugssteuer in Deutschland sind
den entsprechenden Länderspezifischen Angaben zu entnehmen, die sorgfältig
gelesen werden sollten.
3.
STEMPEL- UND ABZUGSTEUER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Die folgende Zusammenfassung gibt einen Überblick über (i) die Erhebung von
Abzugssteuer auf Zahlungen bei Tilgung, Kündigung oder Beendigung der
Wertpapiere zum Datum dieses Prospekts im Vereinigten Königreich sowie bestimmte Meldepflichten in diesem Zusammenhang und (ii) die Erhebung von
Stempel- und Wertpapierumsatzsteuer bei Emission und Übertragung der Wertpapiere im Vereinigten Königreich. Diese Zusammenfassung basiert auf geltendem Recht und aktueller Verwaltungspraxis der britischen Finanzverwaltung
(Her Majesty's Revenue and Customs, "HMRC"), die sich – auch rückwirkend –
ändern kann. Steuerfolgen, die sich für den Anleger im Rahmen anderer im Vereinigten Königreich erhobener Steuern ergeben, wenn er Wertpapiere erwirbt,
hält oder verkauft, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Ausführungen beziehen
sich ausschließlich auf Personen, bei denen es sich um unmittelbare wirtschaftliche Eigentümer der Wertpapiere handelt. Potenzielle Gläubiger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die konkreten Emissionsbedingungen weiterer Wertpapiere, die mit den Wertpapieren konsolidiert werden und eine Serie bilden sollen, die steuerliche Behandlung der Wertpapiere beeinflussen können. Die folgenden Abschnitte sollen lediglich einen allgemeinen Überblick geben und sind
mit der angemessenen Vorsicht zu lesen. Sie sind nicht als Steuerberatung gedacht und erheben keinen Anspruch auf erschöpfende Behandlung aller steuerlich für einen potenziellen Erwerber der Wertpapiere relevanten Aspekte. Gläubiger sollten bei Unklarheiten hinsichtlich der steuerlichen Voraussetzungen
fachkundige Berater zu Rate ziehen.
Insbesondere Gläubigern, die unter Umständen auch noch in anderen Ländern
als dem Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind, wenn sie Wertpapiere erwerben, halten oder verkaufen, wird dringend geraten, ihre eigenen fachkundigen Berater dazu zu konsultieren, ob eine solche Steuerpflicht (und wenn ja, in
welchen Rechtsordnungen) besteht, da sich die folgenden Ausführungen ausschließlich auf bestimmte Aspekte der Besteuerung von Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren im Vereinigten Königreich beziehen. Vor allem
sollten sich Gläubiger darüber im Klaren sein, dass Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren für sie auch dann eine Steuerpflicht in anderen
Rechtsordnungen begründen können, wenn solche Zahlungen ohne Quellensteuerabzug oder sonstige Einbehaltungen nach britischem Steuerrecht erfolgen.
Abzugssteuer im Vereinigten Königreich auf Zinseinkünfte aus dem Vereinigten Königreich
Sofern und soweit Zahlungen (oder Teile von Zahlungen) bei Tilgung, Kündigung
oder Beendigung der Wertpapiere nach britischem Steuerrecht als "Interest" einzustufen sind, muss bzw. müssen bei solchen Zahlungen kein Quellenabzug o-
- 70 -
der Einbehaltungen im Rahmen der britischen Einkommensteuer vorgenommen
werden, solange die Emittentin den Status einer "Bank" im Sinne von Section 878 des Income Tax Act 2007 hat und die Zahlungen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs der Emittentin erfolgen. Nach veröffentlichter HMRCPraxis gelten solche Zahlungen dann als von der Emittentin im Rahmen des
normalen Geschäftsbetriebs vorgenommen, wenn eines der beiden folgenden
Kriterien erfüllt ist:
(i)
die Gläubigerpapiere, auf die die Zahlungen geleistet werden, erfüllen die
Voraussetzungen für die Einstufung als Kernkapital, Ergänzungskapital oder
Drittrangmittel in der Definition der Financial Services Authority, unabhängig davon, ob sie zur Berechnung des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals auch
entsprechend angesetzt werden; oder
(ii)
die Merkmale der Transaktion, aus der die Zinszahlungen resultieren, geben Anlass zu der Vermutung, dass damit vor allem die Besteuerung im Vereinigten Königreich vermieden werden soll.
In Fällen, in denen die vorstehend ausgeführten Befreiungstatbestände nicht
greifen, fällt auf Zinszahlungen oder Zinszahlungen gleichgestellte Beträge im
Zusammenhang mit den Wertpapieren Einkommensteuer zum Basic RateSteuersatz von derzeit 20% im britischen Stufentarif an, vorbehaltlich eventueller
Entlastungsregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder anderer Befreiungstatbestände.
Informationspflichten
Gläubiger werden auf folgende Informationspflichten hingewiesen: Wenn die Emittentin oder eine andere Person im Vereinigten Königreich, die in ihrem Namen handelt (eine "Zahlstelle"), im Zusammenhang mit den Wertpapieren Zinszahlungen an sie (oder eine in ihrem Namen handelnde Person) leistet, oder eine im Namen des Gläubigers handelnde Person im Vereinigten Königreich solche Zinszahlungen entgegennimmt (und es sich dabei nicht nur um die Einlösung oder Veranlassung der Einlösung eines Schecks handelt) ("Einziehende
Stelle"), kann die Emittentin, die Zahlstelle oder die Einziehende Stelle unter
Umständen verpflichtet sein, der HMRC gegenüber Angaben zu der Zahlung
sowie bestimmte Angaben zu dem Gläubiger (u.a. Name und Adresse des
Gläubigers) zu machen. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die
Zinszahlung mit einem Quellenabzug oder unter sonstigen Einbehaltungen im
Rahmen der britischen Einkommensteuer erfolgt ist, sowie unabhängig davon,
ob der Gläubiger steuerrechtlich im Vereinigten Königreich ansässig ist. Unter
bestimmten Umständen können die gegenüber der HMRC gemachten Angaben
von dieser auch an die Steuerbehörden bestimmter anderer Rechtsordnungen
weitergeleitet werden.
Mit Wirkung ab dem 6. April 2009 gelten diese Regelungen unter bestimmten
Umständen auch für Zahlungen bei der Tilgung von Wertpapieren, wenn der
Rückzahlungsbetrag den Ausgabepreis der Wertpapiere übersteigt.
- 71 -
Ferner können Informationspflichten aus Rechtsvorschriften gemäß der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen bestehen (s.u.).
Sonstige Regelungen im Zusammenhang mit einem Quellensteuerabzug
im Vereinigten Königreich
1.
Die Wertpapiere können mit einem Rückzahlungsagio ausgestattet sein.
Sofern ein solches Agio eine Zinszahlung darstellt, unterliegt diese einem Quellensteuerabzug im Vereinigten Königreich und gelten die vorstehend beschriebenen Meldepflichten.
2.
Wurde im Rahmen der Einkommensteuer im Vereinigten Königreich Quellensteuer von einer Zinszahlung einbehalten, können sich nicht im Vereinigten
Königreich ansässige Gläubiger eventuell den gesamten oder einen Teil des Abzugsbetrags erstatten lassen, sofern dies in einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist.
3.
Wenn in den vorstehenden Ausführungen von "Zinsen" die Rede ist, ist
damit "Interest" im Sinne des britischen Steuerrechts gemeint. Sollten die Begriffe "Interest" oder "Principal" in anderen Rechtsordnungen oder in den Bedingungen der Wertpapiere oder damit in Zusammenhang stehender Dokumentation
anders definiert sein, tragen die vorstehenden Ausführungen dem nicht Rechnung.
4.
Der obigen Darstellung zur Quellensteuer im Vereinigten Königreich liegt
die Annahme zugrunde, dass es nicht zu einer Ersetzung der Emittentin gemäß
Ziffer 8 der Allgemeinen Emissionsbedingungen kommt. Die steuerlichen Folgen
einer solchen Ersetzung sind darin nicht berücksichtigt.
Stempelsteuer und Wertpapierumsatzsteuer im Vereinigten Königreich
Die Emission von Wertpapieren oder ihre Übertragung durch Lieferung der
Wertpapiere oder eine Vereinbarung zur Übertragung des vollen oder wirtschaftlichen Eigentums an den Wertpapieren begründet im Vereinigten Königreich keine Steuerpflicht im Rahmen der Stempel- oder Wertpapierumsatzsteuer.
Auch auf die elektronische Übertragung unverbriefter Rechte an einem bei Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, oder der Clearstream Banking AG verwahrten
Wertpapier fällt im Vereinigten Königreich keine Stempelsteuer an, sofern die
Übertragung ohne eine schriftliche Übertragungsurkunde und ohne schriftliche
Übertragungsvereinbarung erfolgt. Bei der urkundlichen Übertragung der Wertpapiere oder einer urkundlichen Vereinbarung zur Übertragung der Wertpapiere
kann im Vereinigten Königreich hingegen Stempelsteuer erhoben werden (Steuersatz: 0,5% des Transaktionsentgelts, ggf. aufgerundet auf ein Vielfaches von
GBP 5), wenn mit der Übertragung der Rechte nicht das volle oder wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapiere übertragen wird (vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung für bestimmte geringwertige Transaktionen). Erfolgt eine solche urkundliche Übertragung der Wertpapiere im Vereinigten Königreich oder wird die
urkundliche Vereinbarung zur Übertragung der Wertpapiere im Vereinigten Königreich unterzeichnet oder beziehen sich diese auf einen im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögensgegenstand oder im Vereinigten Königreich vollzo- 72 -
gene oder zu vollziehende Handlungen, kann die Übertragung oder Vereinbarung unter Umständen nicht in Zivilprozessen im Vereinigten Königreich vorgebracht oder zu anderen Zwecken im Vereinigten Königreich verwendet werden,
bis eine bestehende Stempelsteuerschuld einschließlich Verzugszinsen und
Strafzuschlägen beglichen ist.
EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen
Nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Informationen zu Zinszahlungen oder ähnlichen Erträgen zur
Verfügung zu stellen, die von einer Person innerhalb der Rechtsordnung dieses
Mitgliedstaates an bzw. für eine in dem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person oder eine begrenzte Anzahl bestimmter Arten von in dem anderen
Mitgliedstaat errichteten Einrichtungen geleistet oder eingezogen werden; für einen Übergangszeitraum können Belgien, Luxemburg und Österreich jedoch eine
Quellensteuer von bis zu 35% in Bezug auf solche Zahlungen erheben. Die Übergangsfrist endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres,
nachdem bestimmte Nicht-EU-Staaten dem Informationsaustausch in Bezug auf
die entsprechenden Zahlungen zugestimmt haben.
Eine Reihe von Nicht-EU-Staaten (einschließlich der Schweiz) sowie bestimmte
abhängige und assoziierte Gebiete bestimmter Mitgliedstaaten haben gleichwertige Maßnahmen (entweder Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise Erhebung einer Quellensteuer) in Bezug auf Zahlungen eingeführt, die
von einer Person innerhalb ihrer Rechtsordnung an bzw. für eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person oder eine begrenzte Anzahl bestimmter
Arten von in einem Mitgliedstaat errichteten Einrichtungen geleistet bzw. eingezogen werden. Zudem haben die Mitgliedstaaten mit bestimmten abhängigen
oder assoziierten Gebieten in Bezug auf Zahlungen, die von einer Person in einem Mitgliedstaat an bzw. für eine in einem dieser Gebiete ansässige natürliche
Person oder eine begrenzte Anzahl bestimmter Arten von in einem Mitgliedstaat
errichteten Einrichtungen geleistet oder eingezogen werden, die gegenseitige
Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise die Einbehaltung von
Quellensteuer beschlossen.
- 73 -
B.
1.
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN
EINFÜHRUNG
Die Aushändigung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können
in bestimmten Ländern durch Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Personen,
denen dieser Prospekt ausgehändigt wurde, werden von der Emittentin hiermit
aufgefordert, die jeweils geltenden Einschränkungen zu überprüfen und einzuhalten.
2.
ALLGEMEINE VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DEN ANGEBOTSZEITRAUM UND DIE
ZEICHNUNG VON WERTPAPIEREN IN DEN RECHTSORDNUNGEN FÜR
DAS
ÖFFENTLICHE
ANGEBOT
SIND
DEM
ABSCHNITT
VIII
"LÄNDERSPEZIFISCHE
ANGABEN"
ZU
ENTNEHMEN.
DER
MINDESTZEICHNUNGSBETRAG FÜR EIN ANGEBOT VON WERTPAPIEREN
IN DEN RECHTSORDNUNGEN FÜR DAS ÖFFENTLICHE ANGEBOT
BETRÄGT EUR 10.000 FÜR DIE EUR-WERTPAPIERE, CHF 10.000 FÜR DIE
CHF-WERTPAPIERE UND USD 10.000 FÜR DIE USD-WERTPAPIERE.
VORBEHALTLICH DER NACHSTEHEND IN BEZUG AUF JERSEY,
GUERNSEY UND VENEZUELA DARGELEGTEN REGELUNGEN, IST DER
MINDESTZEICHNUNGSBETRAG
FÜR
DAS
ANGEBOT
VON
WERTPAPIEREN IN EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG ALS EINER
RECHTSORDNUNG FÜR DAS ÖFFENTLICHE ANGEBOT: (A) SOFERN DAS
ANGEBOT
IM
EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSRAUM
ERFOLGT,
EUR 50.000 (BZW. DER ENTSPRECHENDE GEGENWERT IN CHF FÜR CHFWERTPAPIERE ODER IN USD FÜR USD-WERTPAPIERE) UND (B)
ANSONSTEN EIN BETRAG IN HÖHE VON EUR 50.000, CHF 50.000 BZW.
USD 50.000 ODER HÖHERE BETRÄGE, DIE DAS ENTSPRECHENDE
ANGEBOT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GELTENDEN GESETZEN UND
VORSCHRIFTEN
ERMÖGLICHEN
UND
DURCH
DIE
KEINE
VERPFLICHTUNG FÜR DIE EMITTENTIN, EINE VERTRIEBSSTELLE ODER
EINEN HÄNDLER IM HINBLICK AUF ABSCHNITT VI B "ALLGEMEINE
VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN" ENTSTEHEN.
FÜR DAS ANGEBOT DER WERTPAPIERE IN JERSEY, GUERNSEY ODER
VENEZUELA BETRÄGT DER MINDESTZEICHNUNGSBETRAG IN BEZUG
AUF DIESES ANGEBOT EUR 25.000 FÜR EUR-WERTPAPIERE, CHF 25.000
FÜR CHF-WERTPAPIERE UND USD 25.000 FÜR USD-WERTPAPIERE.
Die Wertpapiere stellen keine Beteiligung an einem Organismus für gemeinsame
Anlagen im Sinne des Schweizer Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006
(das "KAG") dar und unterliegen somit nicht der Zulassung durch die Eidgenössische Bankenkommission. Dieser Prospekt ist nicht als Prospekt im Sinne von
Artikel 5 des KAG und der Verordnungen zu seiner Umsetzung oder im Sinne
der Artikel 652a und 1156 des Schweizerischen Obligationenrechts zu verstehen.
- 74 -
Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in
bestimmten Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Die nachstehenden Informationen geben lediglich einen allgemeinen Überblick. Personen,
denen dieser Prospekt vorliegt und die einen Antrag auf Zeichnung von Wertpapieren stellen möchten, sind selbst dafür verantwortlich, sich über alle geltenden
Gesetze und Vorschriften der maßgeblichen Rechtsordnungen zu informieren
und diese einzuhalten.
3.
VERKAUFSVERBOTE
3.1
Dänemark
Die Wertpapiere werden in Dänemark ansässigen Personen nicht angeboten
und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und diese
Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in Dänemark ansässige Personen
gerichtet oder für diese bestimmt.
3.2
Frankreich
Dieser Prospekt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt kein Angebot und keine Aufforderung der Emittentin in Frankreich dar, in die Wertpapiere
anzulegen bzw. die Wertpapiere zu zeichnen. Personen, die im Besitz dieses
Prospekts sind, werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass keine Maßnahmen zur Ermöglichung eines Angebots der Wertpapiere in Frankreich ergriffen wurden oder werden und weder der Prospekt noch Verkaufsunterlagen in
Bezug auf die Wertpapiere der Authorité des Marchés Financiers zur vorherigen
Überprüfung oder Genehmigung vorgelegt wurden. Dementsprechend dürfen die
Wertpapiere nicht (direkt oder indirekt) in Frankreich angeboten, veräußert, übertragen oder geliefert werden, und weder der Prospekt noch Verkaufsunterlagen
in Bezug auf die Wertpapiere dürfen (in vollem Umfang oder in Teilen) in Frankreich direkt oder indirekt verteilt oder zur Verfügung gestellt werden.
3.3
Italien
Voraussetzung für ein Angebot der Wertpapiere oder die Verteilung von Verkaufsunterlagen in der Republik Italien ist, dass sowohl die nach italienischem
Recht bestehenden Vorschriften für das Angebot von Finanzinstrumenten als
auch die Vorschriften für das Angebot von Organismen für gemeinsame Anlagen
erfüllt sind, so u.a. (i) Artikel 42 und Artikel 93-bis ff. des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 und die CONSOB-Verordnung Nr. 11971
vom 14. Mai 1999 und (ii) alle anderen italienischen Rechtsnormen zu Wertpapierbesteuerung und Devisenbeschränkungen sowie sonstiges anwendbares
Recht in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
3.4
Kanada
Die Wertpapiere dürfen nicht in Kanada angeboten oder verkauft bzw. in Kanada
ansässigen Personen angeboten oder an diese verkauft werden. Des Weiteren
darf dieser Prospekt nicht in Kanada oder an in Kanada ansässige Personen
vertrieben werden.
3.5
Neuseeland
Die Wertpapiere dürfen weder direkt noch indirekt in Neuseeland bzw. in Neuseeland ansässigen Personen angeboten oder verkauft werden, und es dürfen
- 75 -
keine Verkaufsunterlagen oder Werbematerialien in Bezug auf die Wertpapiere
(einschließlich dieses Prospekts) direkt oder indirekt in Neuseeland oder an in
Neuseeland ansässige Personen verteilt werden.
Ein Angebot oder eine Veräußerung der Wertpapiere oder die Verteilung von
Verkaufsunterlagen oder Werbematerialien in Bezug auf die Wertpapiere, die
gegen diese Verkaufsbeschränkungen verstoßen, stellen kein annahmefähiges
Angebot der Wertpapiere dar.
3.6
Norwegen
Die Wertpapiere werden in Norwegen ansässigen Personen nicht angeboten
und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und diese
Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in Norwegen ansässige Personen
gerichtet oder für diese bestimmt.
3.7
Russische Föderation
Die Wertpapiere werden in der Russischen Föderation ansässigen Personen
nicht angeboten und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser
Prospekt und diese Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in der Russischen Föderation ansässige Personen gerichtet oder für diese bestimmt.
3.8
Taiwan
Die Wertpapiere dürfen nicht in Taiwan vertrieben, angeboten oder verkauft
werden.
3.9
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Wertpapiere wurden nicht und werden nicht unter dem United States Securities Act (der "Securities Act") von 1933 in der geltenden Fassung registriert,
und der Handel mit den Wertpapieren wurde und wird nicht von der United States Commodity Futures Trading Commission (die "CFTC") unter dem United States Commodity Exchange Act (der "Commodity Exchange Act") genehmigt.
Die Wertpapiere oder Anteile an diesen Wertpapieren dürfen weder mittelbar
noch unmittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt in den Vereinigten Staaten oder an
oder für Rechnung von US-Personen angeboten, verkauft, weiterverkauft oder
geliefert werden.
In diesem Zusammenhang sind unter "Vereinigte Staaten" die Vereinigten
Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen sowie die Bundesstaaten
der Vereinigten Staaten von Amerika und das District of Columbia zu verstehen
und unter "US-Personen" (i) natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, (ii) Körperschaften oder Personengesellschaften, die nach dem
Recht der Vereinigten Staaten errichtet oder gegründet wurden, (iii) jegliche
Nachlässe mit einer US-Person als testamentarisch eingesetztem Erbschaftsverwalter (Executor) oder Nachlassverwalter (Administrator), (iv) jedes Treuhandvermögen mit einer US-Person als Treuhänder, (v) jede Vertretung oder
Niederlassung eines ausländischen Rechtsträgers in den USA, (vi) jegliche nicht
treuhänderisch verwalteten oder ähnlichen Konten (mit Ausnahme von Nachlässen oder Treuhandvermögen), die von einem Händler oder einer sonstigen
Treupflichten unterliegenden Person im Namen oder für Rechnung einer US-
- 76 -
Person gehalten werden, (vii) jegliche treuhänderisch verwalteten oder ähnlichen
Konten (mit Ausnahme von Nachlässen oder Treuhandvermögen), die von
Händlern oder sonstigen Treupflichten unterliegenden Personen gehalten werden, die in den Vereinigten Staaten errichtet oder gegründet wurden bzw. (im
Falle von Privatpersonen) ihren Wohnsitz haben, und (viii) jegliche Körperschaften oder Personengesellschaften, die nach den Gesetzen einer ausländischen
Rechtsordnung gegründet bzw. errichtet wurden und von einer US-Person in
erster Linie für die Anlage in nicht nach dem Securities Act registrierte Wertpapiere gegründet wurden, sofern diese Körperschaften oder Personengesellschaften nicht von "Accredited Investors" im Sinne der Rule 501(a), die keine Einzelpersonen, Nachlässe oder Treuhandvermögen sind, gegründet oder errichtet
wurden und in deren Eigentum stehen.
Folgende Personen gelten nicht als "US-Personen": (i) jegliche treuhänderisch
verwalteten oder ähnlichen Konten (mit Ausnahme von Nachlässen oder Treuhandvermögen, die von Händlern oder sonstigen in professioneller Eigenschaft
handelnden, Treupflichten unterliegenden Personen im Namen oder für Rechnung von Nicht-US-Personen gehalten werden, die in den Vereinigten Staaten
errichtet oder gegründet wurden bzw. (im Falle von Privatpersonen) ihren Wohnsitz haben, (ii) jegliche Nachlässe mit in professioneller Eigenschaft handelnden,
Treupflichten unterliegenden Personen, die den Status einer US-Person haben,
als testamentarisch eingesetztem Erbschaftsverwalter (Executor) oder Nachlassverwalter (Administrator), sofern: (a) ein Executor oder Administrator des
Nachlasses, der nicht den Status einer US-Person hat, das alleinige oder geteilte Anlagemandat für das Nachlassvermögen hat und (b) der Nachlass ausländischem Recht unterliegt, (iii) jegliches Treuhandvermögen mit in professioneller
Eigenschaft handelnden, Treupflichten unterliegenden Personen, die den Status
einer US-Person haben, als Treuhänder, sofern ein Treuhänder, der nicht den
Status einer US-Person hat, das alleinige oder geteilte Anlagemandat für das
Treuhandvermögen hat, und kein Treuhandbegünstigter (oder Begründer (Settlor) eines solchen Trust bei einem widerrufbaren Trust) eine US-Person ist, (iv)
Programme der betrieblichen Altersvorsorge, die gemäß dem Recht eines anderen Landes als den Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit der dort üblichen Praxis und den dort geltenden Dokumentationspflichten eingerichtet wurden und verwaltet werden, (v) jede Vertretung oder Niederlassung einer USPerson außerhalb der Vereinigten Staaten, sofern (a) die Vertretung oder Niederlassung einen realen Geschäftshintergrund hat, und (b) die Vertretung oder
Niederlassung in den Bereichen Versicherung oder Bankwesen tätig ist und materiellrechtlichen Aufsichtsbestimmungen in Bezug auf Versicherung oder Bankwesen in der entsprechenden Rechtsordnung unterliegt, und (v) der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(International Bank for Reconstruction and Development), die Inter-American
Development Bank, die Asiatische Entwicklungsbank (Asian Development
Bank), die African Development Bank, die Vereinten Nationen und ihre jeweiligen Vertretungen, verbundenen Unternehmen und Pensionspläne sowie sonstige ähnliche internationale Organisationen mit ihren Vertretungen, verbundenen
Unternehmen und Pensionsplänen.
- 77 -
4.
VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN FÜR PRIVATPLATZIERUNGEN
4.1
Australien
Die Emittentin ist ein nicht in Australien eingetragener ausländischer Rechtsträger. Sie verfügt nicht über eine behördliche Erlaubnis für Finanzdienstleister in
Australien und ist nicht befugt, in Australien Beratungsleistungen zu Finanzprodukten in Bezug auf die Wertpapiere zu erbringen. Dieser Prospekt wird von der
Emittentin veröffentlicht. Dieser Prospekt stellt keinen Prospekt und kein Product
Disclosure Statement (Produktinformation) nach australischem Recht dar. Er
muss somit nicht alle die für diese Dokumente vorgeschriebenen Angaben enthalten und enthält diese auch nicht. Er wurde nicht bei der Australian Securities
and Investments Commission eingereicht und wurde dieser auch nicht angezeigt. Anleger haben nach australischem Recht kein Widerrufsrecht in Bezug auf
ihre Anlage.
In die Wertpapiere anlegen dürfen nur australische Personen, denen die Wertpapiere ohne Prospekt oder Product Disclosure Statement nach australischem
Recht angeboten werden dürfen ("Geeignete Anleger").
Hierzu zählen Personen, die:
(a)
als "Professional Investors" gelten (z.B. Inhaber einer behördlichen Erlaubnis für die Erbringungen von Finanzdienstleistungen in Australien,
Treuhänder eines Pensionsfonds mit einem Nettovermögen von mindestens AUD 10 Millionen., sonstige von der Australian Prudential Regulation Authority regulierte Rechtsträger, börsennotierte Gesellschaften oder
deren verbundene Unternehmen sowie Personen, die über ein Bruttovermögen von mindestens AUD 10 Millionen. verfügt oder ein solches
kontrolliert (einschließlich von einem Associate (im Sinne des Corporations Act 2001 (Cth)) oder in einem Treuhandvermögen, das diese Person verwaltetet, gehaltenen Vermögens);
(b)
mehr als AUD 500.000 in die Wertpapiere (ohne von der Emittentin oder
einem Associate kreditierte Beträge) investieren;
(c)
die Kopie einer innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre von einem
zugelassenen Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bescheinigung vorlegen,
aus der hervorgeht, dass die entsprechende Person über ein Nettovermögen von mindestens AUD 2,5 Millionen. verfügt oder ein Bruttojahreseinkommen von AUD 250.000 für jedes der vorangegangenen zwei
Jahre vorweisen kann, oder
(d)
über einen Inhaber einer behördlichen Erlaubnis für die Erbringung von
Finanzdienstleistungen in Australien anlegen, wobei dieser sich hinreichend vergewissert haben muss, dass der jeweilige Anleger über ausreichend Erfahrung zur Einschätzung des Angebots verfügt, und der Anleger eine Erklärung unterzeichnet haben muss, keinen Prospekt oder
ein Product Disclosure Statement (Produktinformation) gemäß Corporations Act 2001 (Cth) erhalten zu haben.
- 78 -
Die Verteilung dieses Prospekts stellt kein Angebot der Wertpapiere und keine
Aufforderung zu einem Antrag auf Zeichnung der Wertpapiere an die jeweiligen
Personen dar. Ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung ergeht nur an
Personen, die der Emittentin nachgewiesen haben, dass sie Geeignete Anleger
sind.
In den Bedingungen der Wertpapiere ist festgelegt, dass der Anleger seine
Wertpapiere nicht auf in Australien ansässige Personen übertragen darf oder zur
Übertragung auf solche Personen anbieten darf, es sei denn, es handelt sich bei
dem Übertragungsempfänger um einen Geeigneten Anleger.
Dieses Dokument stellt keine Anlageempfehlung dar und enthält auch keine solche. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich in Bezug auf ihre Anlageentscheidung an einen fachkundigen Berater zu wenden.
4.2
DIFC (Dubai International Financial Centre)
Dieser Prospekt bezieht sich auf Emissionen von Wertpapieren, die keinerlei
Aufsicht oder Genehmigung durch die Dubai Financial Services Authority
("DFSA") unterliegen. Dieser Prospekt ist nur für die Verteilung an gewisse,
durch die Regeln der DFSA festgelegte Personen (d.h. "professional clients")
bestimmt, und darf somit an keine anderen Personen geliefert werden, bzw. darf
diesen nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.
Die DFSA trägt keinerlei Verantwortung für die Überprüfung oder Bestätigung
eines Prospekts oder sonstiger Dokumente in Bezug auf die Wertpapiere. Dementsprechend hat die DFSA diesen Prospekt oder damit verbundene Dokumente
auch nicht genehmigt oder Maßnahmen zur Überprüfung der in diesem Prospekt
aufgeführten Informationen ergriffen und trägt diesbezüglich keinerlei Verantwortung. Die Wertpapiere, auf die sich dieser Prospekt bezieht, können illiquide sein
und/oder bezüglich ihres Weiterverkaufs Beschränkungen unterliegen. Potenzielle Käufer der angebotenen Wertpapiere sollten diese einer eigenen Due Diligence-Prüfung unterziehen.
4.3
Europäischer Wirtschaftsraum
In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der die
Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeweils ein "Maßgeblicher Mitgliedstaat") gilt:
Die Wertpapiere, wurden bzw. werden ab einschließlich dem Tag der Umsetzung der Prospektrichtlinie in diesem Maßgeblichen Mitgliedstaat (der "Maßgebliche Umsetzungsstag") nicht öffentlich in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat
angeboten, mit Ausnahme von den in diesem Prospekt genannten Angeboten in
Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, auf Malta und in
den Niederlanden ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Prospekts durch die
zuständige Behörde in Deutschland, seiner Veröffentlichung und Notifizierung
gegenüber den entsprechenden zuständigen Behörden gemäß den deutschen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Prospektrichtlinie bis zum maßgeblichen
Primärmarktendtag, wobei ab einschließlich dem Maßgeblichen Umsetzungstag
ein Angebot dieser Wertpapiere in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat an die folgenden Personen oder unter den folgenden Umständen erfolgen kann:
- 79 -
(a)
an juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden, oder, falls sie nicht
zugelassen sind oder beaufsichtigt werden, deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;
(b)
an juristische Personen, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw.
konsolidierten Abschluss die nachfolgenden Kriterien erfüllen: (1) eine
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von mindestens 250, (2) eine Bilanzsumme von über EUR 50.000.000;
(c)
an Anleger, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere in einem
Gegenwert von insgesamt mindestens EUR 50.000 pro Anleger erwerben, und
(d)
unter anderen Umständen, die unter Artikel 3(2) der Prospektrichtlinie
fallen,
sofern ein solches Angebot von Wertpapieren die Emittentin nicht dazu zwingt,
einen Prospekt gemäß Artikel 3 der Prospektrichtlinie oder einen Nachtrag zum
Prospekt gemäß Artikel 16 der Prospektrichtlinie zu veröffentlichen.
Für die Zwecke dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck "öffentliches Angebot von Wertpapieren" in Bezug auf Wertpapiere in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die
ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für
den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, einschließlich
einer hiervon abweichenden Bedeutung, die durch eine Maßnahme zur Durchführung der Prospektrichtlinie in diesem Mitgliedstaat herbeigeführt wird, und
"Prospektrichtlinie" bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG und umfasst die jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen in dem Maßgeblichen Mitgliedstaat.
4.4
Guernsey
Die Wertpapiere dürften auf Guernsey (Bailiwick of Guernsey) nur (i) durch Personen mit entsprechender Genehmigung gemäß dem Protection of Investors
(Bailiwick of Guernsey) Law von 1987 in seiner geltenden Fassung (das "POIGesetz") oder (ii) an Personen mit entsprechender Genehmigung gemäß dem
POI-Gesetz oder (iii) an Personen mit entsprechender Genehmigung gemäß
dem Insurance Business (Bailiwick of Guernsey) Law von 2002, dem Banking
Supervision (Bailiwick of Guernsey) Law von 1994, oder dem Regulation of Fiduciaries, Administration Businesses and Company Directors, etc, (Bailiwick of
Guernsey) Law von 2000 angeboten oder verkauft werden.
Eine Genehmigung zur Verbreitung dieses Prospekts auf Guernsey (Bailiwick of
Guernsey) gemäß den Control of Borrowing (Bailiwick of Guernsey) Ordinances
von 1959 bis 2003 wurde eingeholt. Weder die Aufsichtsbehörde auf Guernsey
(Guernsey Financial Services Commission) noch der States of Guernsey Policy
Council übernehmen eine Verantwortung für die finanzielle Tragfähigkeit des
- 80 -
Angebots und die Richtigkeit jedweder Aussagen oder sonstigen Äusserungen
im Zusammenhang mit diesem.
4.5
Venezuela
DIE WERTPAPIERE DÜRFEN IN VENEZUELA WEDER ÖFFENTLICH ZUM
VERKAUF ANGEBOTEN NOCH IN EINER WEISE VERKAUFT WERDEN, DIE
ALS
ÖFFENTLICHES
ANGEBOT
UNTER
VENEZUELISCHEM
WERTPAPIERRECHT ANGESEHEN WERDEN KANN. DIE WERTPAPIERE
KÖNNEN IM WEGE EINER PRIVATPLATZIERUNG VERKAUFT WERDEN
SOWEIT
EIN
SOLCHER
VERKAUF
NACH
VENEZUELISCHEM
WERTPAPIERRECHT NICHT ALS ÖFFENTLICHES ANGEBOT ANGESEHEN
WIRD.
4.6
Hongkong
Im Fall von Personen, denen in Hongkong Wertpapiere angeboten werden ("Anleger in Hongkong"), beträgt der Mindestzeichnungsbetrag unbeschadet der
Angaben in diesem Dokument USD 65.000 (um die Einhaltung der in Section 4
von Part 1 des Seventeenth Schedule der Hongkonger Companies Ordinance
(Cap32) aufgeführten Ausnahmeregelung zur Mindestzeichnung von
HKD 500.000 zu gewährleisten).
WARNHINWEIS: Der Inhalt dieses Dokuments wurde nicht von einer Aufsichtsbehörde in Hongkong geprüft. In Bezug auf das Angebot wird zu Vorsicht geraten. Bei Zweifeln in Bezug auf den Inhalt dieses Dokuments sollten Sie sich an
einen unabhängigen fachkundigen Berater wenden.
4.7
4.8
Japan
Es wurde kein Antrag auf Registrierung von Wertpapieren im Zusammenhang
mit den Aufforderungen zum Angebot der Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1
des japanischen Financial Instruments and Exchange Law (Gesetz Nr. 25 von
1948 in seiner geltenden Fassung) ("FIEL") eingereicht, da:
(a)
diese Aufforderungen eine Privatplatzierung für qualifizierte institutionelle Anleger ("Qualified Institutional Investors", "QIIs") gemäß Artikel 2,
Absatz 3, Ziffer 2i des FIEL darstellen und; der Verkauf der Wertpapiere
an andere Parteien als QIIs verboten ist, oder
(b)
diese Aufforderungen einer Privatplatzierung für eine kleine Anzahl von
Angebotsempfängern ("Small Number Private Placement") gemäß Artikel 2, Absatz 3, Ziffer 2 ro des FIEL entsprechen. Die erworbenen Wertpapiere dürfen vom Käufer nicht an Dritte weiterverkauft werden, es sein
denn, dieser Käufer verkauft alle erworbenen Wertpapiere an einen Dritten.
Jersey
Die Verbreitung dieses Prospekts wurde nicht durch die Jersey Financial Services Commission gemäß der Control of Borrowing (Jersey) Order 1958 ("COBO")
in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt. Dementsprechend darf das in
diesem Prospekt dargelegte Angebot nur auf Jersey erfolgen, wenn (a) keine
- 81 -
maßgebliche Verbindung (wie in der COBO definiert) mit Jersey besteht und
(b) dieses Angebot kein öffentliches Angebot (wie in der COBO definiert) ist oder
das Angebot im Vereinigten Königreich Gültigkeit hat (wie in der COBO definiert)
und auf Jersey nur an ähnliche Personen und auf eine ähnliche Art und Weise
verbreitet wird wie zum aktuellen Zeitpunkt im Vereinigten Königreich. Die Geschäftsführung der Emittentin kann eine derartige Genehmigung gemäß der
COBO für die Zukunft beantragen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Auf oder
von Jersey aus getätigte Anlagegeschäfte, u.a. der Verkauf von oder die Beratung in Bezug auf Anlagen, unterliegen dem Financial Services (Jersey) Law von
1988 in seiner geltenden Fassung (das "FSJL"). Der Inhalt dieses Prospekts oder Inhabern oder potenziellen Inhabern von Wertpapieren der Emittentin mitgeteilte Informationen stellen für die Zwecke des FSJL keinesfalls eine Beratung im
Hinblick auf die Vorzüge des Kaufs oder der Zeichnung der Wertpapiere oder
der Ausübung von damit verbundenen Rechten dar, noch sind sie als solche zu
verstehen.
4.9
Österreich
Wirtschaftlich betrachtet stellen die Wertpapiere eine Anlage in bestimmte Hedge Fonds dar. Eine Anlage in die Wertpapiere ist daher mit hohen Risiken verbunden. Daher sollte nur ein kleiner Teil des verfügbaren Kapitals in die Wertpapiere investiert werden. Eine Anlage in die Wertpapiere sollte nicht das gesamte
verfügbare Kapital beanspruchen oder kreditfinanziert werden. Das Angebot der
Wertpapiere richtet sich an in Investitionsfragen sehr erfahrene Anleger. Anleger
sollten eine Anlage in die Wertpapiere nur dann in Erwägung ziehen, wenn sie
die mit den Wertpapieren verbundenen Risiken sorgfältig abwägen können.
4.10
Singapur
Dieser Prospekt wurde nicht als Prospekt bei der Monetary Authority of Singapore registriert, und das Angebot der Wertpapiere in Singapur erfolgt auf Grundlage der Befreiung für Privatplatzierungen gemäß Section 272B des Singapurer
Securities and Futures Act ("SFA"), Chapter 289 sowie gemäß der Befreiung
nach Section 274 und Section 275 des SFA. Dementsprechend dürfen dieser
Prospekt und alle anderen Dokumente oder Unterlagen im Zusammenhang mit
dem Angebot oder dem Verkauf der Wertpapiere nicht an Personen in Singapur
verbreitet, und die Wertpapiere weder mittelbar noch unmittelbar Personen in
Singapur angeboten oder an diese verkauft werden, es sei denn (i) dies erfolgt
gemäß den Bedingungen von Section 272B des SFA, (ii) es handelt sich um "Institutional Investors" (wie in Section 4A des SFA definiert) gemäß Section 274
des SFA oder (iii) "Relevant Persons" (wie in Section 275(2) des SFA definiert)
oder Personen, an die ein Angebot gemäß Section 275(1A) erfolgt, bei dem
Wertpapiere in einem Gegenwert von mindestens USD 200.000 (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) pro Transaktion erworben werden müssen, ungeachtet dessen, ob dieser Betrag in bar bezahlt oder durch den
Austausch von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten erbracht wird, jeweils gemäß den in Section 275(1A) des SFA aufgeführten Bedingungen, oder
(iv) dies ist im Rahmen der Bedingungen sonstiger anwendbarer SFABestimmungen anderweitig möglich. Übertragungen und anschließende Veräußerungen von gemäß (a) Section 272B des SFA und (b) Section 274 und Secti-
- 82 -
on 275 des SFA erworbenen Wertpapieren unterliegen jeweils Section 272B und
Section 276 des SFA.
Werden die Wertpapiere von Personen erworben, die "Relevant Persons" gemäß Section 276 des SFA sind, d.h.:
(a)
Kapitalgesellschaften (die nicht "Accredited Investors" im Sinne von
Section 4A des SFA sind), deren alleiniger Geschäftszweck im Halten
von Anlagen besteht und deren gesamtes Gesellschaftskapital von einer
oder mehreren natürlichen Personen gehalten wird, die jeweils den Status eines Accredited Investors haben, oder
(b)
Treuhandvermögen (wobei der Treuhänder nicht den Status eines Accredited Investors hat), deren einziger Zweck im Halten von Anlagen besteht und deren Begünstigte jeweils Accredited Investors sind,
dann werden die Anteile, Schuldverschreibungen und Einheiten von Anteilen
und Schuldverschreibungen dieser Kapitalgesellschaft bzw. die (wie auch immer
beschriebenen) Rechte und Ansprüche der Begünstigten in Bezug auf dieses
Treuhandvermögen in den sechs Monaten, nachdem diese Kapitalgesellschaft
oder dieses Treuhandvermögen die Wertpapiere nach einem Angebot gemäß
Section 275 des SFA erworben hat, nicht übertragen, außer: (1) an "Institutional
Investors" (gemäß Section 274 des SFA), an "Relevant Persons" (wie in Section 275(2) des SFA definiert) oder an Personen, denen ein Angebot unterbreitet
wird, bei dem Anteile, Schuldverschreibungen und Einheiten von Anteilen und
Schuldverschreibungen dieser Kapitalgesellschaft bzw. Rechte und Ansprüche
in Bezug auf dieses Treuhandvermögen in einem Gegenwert von mindestens
USD 200.000 (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) pro
Transaktion erworben werden müssen, ungeachtet dessen, ob dieser Betrag bar
bezahlt oder durch Austausch von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten oder Sonstigem in Bezug auf die Kapitalgesellschaft erbracht wird, jeweils
gemäß den in Section 275(1A) des SFA aufgeführten Bedingungen; (2) die Übertragung erfolgt unentgeltlich, oder (3) die Übertragung erfolgt von Rechts wegen.
4.11
Vereinigtes Königreich
(a)
Eine Aufforderung oder Veranlassung zur Beteiligung an Anlageaktivitäten (im Sinne von Section 21 des Financial Services and Markets Act
2000 ("FSMA")) in Verbindung mit der Begebung oder dem Verkauf von
Wertpapieren darf nur unter Bedingungen kommuniziert oder eine solche Kommunikation veranlasst werden, unter denen Section 21(1) des
FSMA auf die Emittentin, falls diese keine befugte Person ist, Anwendung findet; und
(b)
bei Handlungen in Bezug auf die Wertpapiere, die im oder vom Vereinigten Königreich aus durchgeführt werden oder in die dieses anderweitig
involviert ist, sind grundsätzlich alle anwendbaren Bestimmungen des
FSMA einzuhalten.
- 83 -
- 84 -
VII.
1.
ANGABEN ZU DEN WERTPAPIEREN
WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN WERTPAPIERBEDINGUNGEN
Die Emittentin kann im Rahmen ihres X-markets-Programms Wertpapiere begeben, die sich auf Aktien und/oder Indizes und/oder andere Wertpapiere und/oder
Fondsanteile und/oder Waren und/oder Devisenkurse und/oder Futures beziehen.
Die Emittentin hat beschlossen, bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, bis zu EUR
750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220
Index Series 4 EUR, bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie
A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, bis zu CHF 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4
CHF, bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf
den MAN IP220 Index Series 4 USD und bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD, wie
jeweils vorstehend erläutert, zu den in diesem Dokument beschriebenen Produktbedingungen und den in diesem Dokument beschriebenen allgemeinen Emissionsbedingungen (zusammen mit den Produktbedingungen die Bedingungen) zu begeben.
Die Wertpapiere stellen eine kapitalgeschützte Anlage dar, mit der Gläubiger
einen Barbetrag erhalten können, der einer Beteiligung am Wertzuwachs des
jeweiligen Bezugsobjekts zum angegebenen Bewertungstag (der "FälligkeitsBewertungstag") gegenüber dem Wert des Bezugsobjekts bei oder ungefähr
bei Ausgabe der Wertpapiere (der "Basisreferenzstand") entspricht. Das Bezugsobjekt ist ein Index, der so konzipiert ist, dass der Wert des Bezugsobjekts
am Fälligkeits-Bewertungstag (der "Schlussreferenzstand") niemals niedriger
als der Basisreferenzstand ist.
Die Wertpapiere verbriefen das Recht auf Auszahlung des MindestTilgungsbarbetrags (der mindestens dem Nennbetrag entspricht) am Planmäßigen Fälligkeitstag und eines etwaigen Performancebetrags (bei dem es sich um
einen Betrag handelt, der eine Beteiligung an einem eventuellen Anstieg des
Werts des Bezugsobjekts am Fälligkeits-Bewertungstag gegenüber dem Basisreferenzstand widerspiegelt) am Verzögerten Fälligkeitstag (der auf einen Tag
deutlich nach dem Planmäßigen Fälligkeitstag fallen kann). Der Performancebetrag wird als Differenz des: (a) Produkts aus dem Nennbetrag und dem Quotienten aus (i) dem Schlussreferenzstand und (ii) dem Basisreferenzstand und (b)
des Mindest-Tilgungsbarbetrags berechnet, soweit nicht (1) der Betrag, den ein
Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert ist,
bei Verwertung seiner Investition in die Bestandteile erhalten würde, geringer
ausfällt, als der vorstehend berechnete Betrag, in welchem Fall der Performancebetrag dem Verwertungserlös des Hypothetischen Investors aus diesen Investitionen abzüglich des Mindest-Tilgungsbarbetrags entspricht oder (2) der Verzögerte Fälligkeitstag nach dem zweiten Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstags eintritt, in welchem Fall der Performancebetrag null beträgt.
- 85 -
In Bezug auf die Wertpapiere zahlbare Beträge können dem Abzug bestimmter
Steuern, Abgaben und/oder Kosten unterliegen.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige)
Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Differenz zwischen
Schlussreferenzstand und Basisreferenzstand abhängt.
Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die
gesamte Laufzeit halten, erhalten eine positive reale Rendite auf den
anfänglichen
Anlagebetrag,
wenn
der
Schlussreferenzstand
den
Basisreferenzstand deutlich übersteigt.
Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erzielen keine Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag und
erhalten nur den Mindest-Tilgungsbarbetrag, wenn der Schlussreferenzstand
dem Basisreferenzstand entspricht oder niedriger als dieser ist.
Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt einer Anzahl von Risiken, zu denen,
unter anderem, ein ähnliches Marktrisiko wie bei einer Direktanlage in das Bezugsobjekt zählt; Anleger sollten sich entsprechend beraten lassen.
Die Rendite der Wertpapiere hängt von dem Wert des Bezugsobjekts ab, bei
dem es sich um einen Index handelt, der in erster Linie die fiktive Wertentwicklung (i) bestimmter Hedge Fonds, die jeweils von einem Mitglied der Man Group
verwaltet werden (die "Fondsbestandteile"), (ii) einer Kapitalschutzkomponente
und (iii) einer Barkomponente (die "Barkomponente") (weitere Informationen
können dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" entnommen werden)
abbildet.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass gemäß den für einen einzelnen Index geltenden Bedingungen in der Beschreibung des Bezugsobjekts der Index-Sponsor (der zum Datum dieses Dokuments Man Investments
Limited ist) einen großen Ermessenspielraum in seiner Funktion als Indexbetreiber hat, der u.a., aber nicht ausschließlich, (i) die Auswahl von Fondsbestandteilen, (ii) die Anzahl der vom Index abgebildeten Fondsbestandteile, (iii) die Gewichtung der Fondsbestandteile und (iv) das Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile betrifft. Weitere Informationen zum jeweiligen Ermessenspielraum
des Index-Sponsors sind dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu
entnehmen. Die mit diesen Ermessenspielräumen verbundenen Risiken werden
in Abschnitt III "Risikofaktoren" erörtert.
Anleger sollten beachten, dass sich der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index
bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vorbehält, zugunsten der Barkomponente die anfängliche Gewichtung aller Fondsbestandteile bei 0% zu belassen. Der Index-Sponsor behält sich in Bezug auf jeden Index außerdem das
Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung
aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren.
Darüber hinaus verfügt der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index über einen
großen Ermessensspielraum, der es ihm jederzeit ermöglicht, die Gewichtung
einiger oder aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente (bis auf 0%)
- 86 -
zu senken. Anleger sollten beachten, dass der Index während solcher Zeiträume
in Bezug auf einige oder alle Fondsbestandteile kein oder nur ein geringes Exposure aufweist. Sie sollten zudem bedenken, dass in den entsprechenden Zeiträumen trotzdem Gebühren vom Index abgezogen werden können.
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Barkomponente des Bezugsobjekts ab dem 1. Januar 2009 anfänglich als Aufwand für das Bezugsobjekt vorgesehen ist, so dass sich eine Hebelwirkung ergibt, mit der das fiktive Exposure
in Bezug auf die Fondsbestandteile erhöht werden soll. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass das fiktive Exposure in Bezug auf die
Fondsbestandteile gehebelt ist, d.h. die Auswirkung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung der Fondsbestandteile auf den Wert des Bezugsobjekts
und damit auf die Wertentwicklung der Wertpapiere wird verstärkt.
In den Bewertungen jedes Bezugsobjekts und der entsprechenden Fondsbestandteile sind die für sie anfallenden Gebühren berücksichtigt.
Da die Wertpapiere an die Wertentwicklung des jeweiligen Bezugsobjekts gekoppelt sind, wird die Wertentwicklung der Wertpapiere mit Ausnahme des Abzugs bestimmter Gebühren und Aufwendungen im Wesentlichen der Wertentwicklung einer Direktanlage in dieses Bezugsobjekt folgen.
Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass während der Laufzeit der Wertpapiere keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen erfolgen. Dementsprechend können Anleger nur dann eine positive
Rendite auf ihren ursprünglichen Anlagebetrag erzielen, wenn die Summe aus
Mindest-Tilgungsbarbetrag und dem gegebenenfalls anfallenden und bei Fälligkeit zahlbaren Performancebetrag oder der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere am Sekundärmarkt während ihrer Laufzeit den ursprünglich für sie gezahlten Betrag übersteigt. Anleger erhalten keine Zahlungen in Form von Zinsen oder sonstigen Ausschüttungen (z.B. Dividenden), die auf oder in Bezug auf das
Bezugsobjekt gezahlt werden, und haben keine Ansprüche gegen den IndexSponsor, in Bezug auf das Bezugsobjekt oder gegen den Emittenten von Bestandteilen des Bezugsobjekts.
Der Marktwert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit hängt vorwiegend von
dem Wert und der Schwankungsbreite (Volatilität) des jeweiligen Bezugsobjekts
während der Laufzeit der Wertpapiere sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit
vergleichbarer Laufzeit ab.
Sinkt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass
der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im
Übrigen gleichen Bedingungen sinken wird, wird der Marktwert der Wertpapiere
unter normalen Umständen ebenfalls sinken. Steigt der Wert des Bezugsobjekts
und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen
steigen wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen
ebenfalls steigen.
- 87 -
Darüber hinaus wird der Marktwert der Wertpapiere u.a. durch Zinssätze, potenzielle Dividenden- bzw. Zinszahlungen in Bezug auf die Bestandteile des Bezugsobjekts, Änderungen in der Methode zur Berechnung des Standes des Bezugsobjekts und Markterwartungen in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung
des Bezugsobjekts, der Bestandteile des Bezugsobjekts und der Wertpapiere
beeinflusst.
Zinsänderungen haben in der Regel Einfluss auf den Wert der Wertpapiere:
Steigende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Rückgang des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben; sinkende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Anstieg des Marktwerts der
Wertpapiere zur Folge haben.
Da die Wertpapiere mit einem Kapitalschutz zur Fälligkeit ausgestattet sind, sinkt
der Wert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit unter normalen Marktbedingungen nicht unter den Wert einer Nullkuponanleihe mit vergleichbarer Fälligkeit.
Der Wert des Bezugsobjekts an irgendeinem Tag ergibt sich aus dem Wert seiner Bestandteile am entsprechenden Tag. Veränderungen in der Zusammensetzung des Bezugsobjekts und Faktoren (einschließlich der vorstehend beschriebenen), die den Wert der Bestandteile beeinflussen (können), beeinflussen den
Wert des Bezugsobjekts und können darum die Rendite einer Anlage in die
Wertpapiere beeinflussen.
Darüber hinaus unterliegen Anleger Wechselkursrisiken, wenn sich die Abwicklungswährung von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der
ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheidet.
- 88 -
A.
PRODUKTBEDINGUNGEN
Diese Produktbedingungen beziehen sich auf die Wertpapiere und sind im Zusammenhang mit den in Abschnitt VII B dieses Prospekts enthaltenen Allgemeinen Emissionsbedingungen zu verstehen. Die Produktbedingungen und die Allgemeinen Emissionsbedingungen bilden zusammen die Bedingungen der Wertpapiere und sind der Globalurkunde, die die Wertpapiere verbrieft, beigefügt.
Wenn sie gemäß den Produktbedingungen und/oder den Allgemeinen Emissionsbedingungen Feststellungen treffen, Pflichten erfüllen oder Ermessensspielräume nutzen und Rechte ausüben, handeln die Emittentin, die Zahl- und Verwaltungsstelle, die Berechnungsstelle und andere Verbundene Unternehmen
dieser Parteien in wirtschaftlich angemessener Weise und nach Treu und Glauben.
1.
PRODUKTBEDINGUNG 1 – DEFINITIONEN
"Abwicklungswährung" ist in Bezug auf die EUR-Wertpapiere der Euro, in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der Schweizer Franken und in Bezug auf die USDWertpapiere der US-Dollar.
"Ausgabetag" ist der 28. November 2008.
"Aussetzungsereignis" ist jedes Anpassungsereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen definiert) oder ein Ereignis bzw. Umstand, das bzw. der sich
nach Feststellung der Emittentin durch Zeitablauf oder durch Mitteilung zu einem
Anpassungsereignis entwickeln würde, oder jedes sonstige Ereignis, das nach
Auffassung der Emittentin die Feststellung des jeweiligen Referenzstandes unmöglich macht (einschließlich des Unterlassens des Index-Sponsors, den jeweiligen Referenzstand zu berechnen und auf der Referenzstelle zu veröffentlichen.)
"Basisreferenzstand" ist, vorbehaltlich eventueller Anpassungen gemäß Ziffer 4
der Produktbedingungen,:
(a)
in Bezug auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, EUR 1,00;
(b)
in Bezug auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, CHF 1,00 und
(c)
in Bezug auf den MAN IP220 Index Series 4 USD, USD 1,00.
"Berechnungsstelle" ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 5 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, die Emittentin.
"Bezugsobjekt" ist in Bezug auf die EUR-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 EUR, in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4
CHF und in Bezug auf die USD-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 USD
(siehe nachstehenden Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt").
"CHF-Schuldverschreibungen der Serie A" bezeichnet die Emission von auf
den MAN IP220 Index Series 4 CHF bezogenen bis zu CHF 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie A (ISIN: DE000DB0H034, Common Code:
037951170, Valorennummer: 3950872).
- 89 -
"CHF-Schuldverschreibungen der Serie B" bezeichnet die Emission von auf
den MAN IP220 Index Series 4 CHF bezogenen bis zu CHF 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie B (ISIN: DE000DB0H042, Common Code:
037951234, Valorennummer: 3950873).
"CHF-Wertpapiere" sind die CHF-Schuldverschreibungen der Serie A und die
CHF-Schuldverschreibungen der Serie B.
"Clearingstelle" ist Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, und die Clearstream
Banking AG in Frankfurt am Main, Deutschland, und die bzw. das von der Emittentin akzeptierte(n) und den Gläubigern gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen bekannt gegebene(n) zusätzliche(n) oder andere(n) Clearingstelle(n) oder Clearingsystem(e) (jeweils eine "Clearingstelle" und zusammen
die "Clearingstellen", wobei dieser Begriff einen Unterverwahrer einschließt, der
die Globalurkunde für die Clearingstelle verwahrt).
"Emittentin" ist die Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Londoner Niederlassung (Deutsche Bank AG London).
"Endgültiger Indexbewertungstag" ist der letzte Kalendertag im Mai 2021.
"EUR-Schuldverschreibungen der Serie A" bezeichnet die Emission von auf
den MAN IP220 Index Series 4 EUR bezogenen bis zu EUR 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie A (ISIN: DE000DB0H018, Common Code
037951030, Valorennummer: 3950870).
"EUR-Schuldverschreibungen der Serie B" bezeichnet die Emission von auf
den MAN IP220 Index Series 4 EUR bezogenen bis zu EUR 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie B (ISIN: DE000DB0H026, Common Code
037951099, Valorennummer: 3950871).
"EUR-Wertpapiere" sind die EUR-Schuldverschreibungen der Serie A und die
EUR-Schuldverschreibungen der Serie B.
"Fälligkeits-Bewertungstag" ist der letzte Kalendertag im Mai 2021.
"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in London Zahlungen abwickeln und für den Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen)
geöffnet sind und an dem jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet
ist.
"Gläubigerauslagen" sind sämtliche in Bezug auf ein Wertpapier anfallenden
Steuern, Abgaben und/oder Kosten, einschließlich gegebenenfalls anfallender
Depotgebühren oder Transaktionskosten, Stempelsteuern, Wertpapierumsatzsteuer, Emissions-, Zulassungs-, Verkehrs- und/oder sonstiger Steuern oder Abgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung auf das jeweilige Wertpapier bei
dessen Tilgung oder anderweitig anfallen und die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von der Emittentin verringert werden können.
- 90 -
"Globalurkunde" hat die in Ziffer 2 der Produktbedingungen angegebene Bedeutung.
"Handelstag" ist in Bezug auf ein Wertpapier der erste Indexgeschäftstag eines
Kalendermonats und/oder ein anderer Tag, an dem nach Feststellung der Berechnungsstelle die Bestandteile des Bezugsobjekts oder ein Sicherungsinstrument von einem Hypothetischen Investor gekauft oder wirtschaftlich realisiert
(durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) werden können, wobei
der erste Handelstag voraussichtlich der 1. Februar 2009 oder ein Tag in zeitlicher Nähe dazu sein wird.
"Hedging-Partei" ist eine Partei, die für die Emittentin und/oder ihre Verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf
die Wertpapiere erbringt.
"Hypothetischer Investor" ist in Bezug auf einen Bestandteil des Bezugsobjekts, ein hypothetischer Investor, der (direkt oder indirekt (über einen Anteil, eine Aktie, ein Wertpapier oder eine andere Anlage, die einen Teil dieser oder alle
diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)) in diesen Bestandteil investiert, in der Rechtsordnung des hypothetischen Investors ansässig
ist und gemäß dem jeweiligen Verkaufsdokument, Prospekt, Informationsmemorandum oder ähnlichen Dokument für diesen Bestandteil (einschließlich Nachträgen, Änderungen oder Neufassungen solcher Dokumente) als mit den Rechten und Pflichten eines Anlegers in diesen Bestandteil ausgestattet gilt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
"Indexbewertungstag" ist der letzte Kalendertag eines jeden Monats im Zeitraum ab einschließlich dem 31. Januar 2009 bis einschließlich dem FälligkeitsBewertungstag.
"Indexgeschäftstag" ist ein Kalendertag (außer Samstag und Sonntag), an dem
Banken und Börsen für den Geschäftsverkehr in Dublin, London, New York,
Guernsey und Zürich geöffnet sind ("Indexgeschäftstage" ist entsprechend zu
verstehen).
"Index-Sponsor" ist in Bezug auf ein Bezugsobjekt Man Investments Limited,
Sugar Quay, Lower Thames Street, London EC3R 6DU, England, als der
Rechtsträger, der das Bezugsobjekt zusammenstellt und berechnet, oder ein
von Man Investments Limited bestellter Nachfolger.
"Kumulierter Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und einen
bestimmten Tag die Summe sämtlicher Profit-Lock-In-Beträge.
"Kündigungs-Betrag" ist in Bezug auf die vorzeitige Tilgung, Beendigung oder
Kündigung der Wertpapiere gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen in Bezug auf ein Wertpapier der Mindest-Barwert zuzüglich des eventuell anfallenden Kündigungs-Performancebetrags.
- 91 -
"Kündigungs-Bewertungstag" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der
Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen
der dem Kündigungs-Handelstag unmittelbar vorausgehende Indexbewertungstag.
"Kündigungsgebühr" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder
Kündigung von Wertpapieren gemäß den Bestimmungen von Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen:
(a)
(b)
für Schuldverschreibungen der Serie A ein von der Emittentin zu bestimmender Betrag, der:
(i)
höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 4,00% entspricht, wenn der KündigungsHandelstag auf den oder auf einen Tag vor dem 31. Dezember
2010 fällt;
(ii)
höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 3,00% entspricht, wenn der KündigungsHandelstag in den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2011
bis einschließlich zum 31. Dezember 2012 fällt;
(iii)
höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 1,00% entspricht, wenn der KündigungsHandelstag in den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2013
bis einschließlich zum 31. Dezember 2014 fällt, und
(iv)
null entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag auf den oder auf
einen Tag nach dem 1. Januar 2015 fällt;
für Schuldverschreibungen der Serie B, null.
"Kündigungs-Handelstag" ist in Bezug auf die vorzeitige Tilgung, Beendigung
oder Kündigung der Wertpapiere gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.3
und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen der erste Handelstag nachdem die Emittentin beschließt,
die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, in Bezug auf
den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile
und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt,
dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien,
Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), diese Anlagen hätte verwerten
können, wenn er erstmals am oder ungefähr an dem Tag geeignete Maßnahmen
zu einer solchen Verwertung ergriffen hätte, an dem die Emittentin den Beschluss zur vorzeitigen Kündigung, zur Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere fasst, wie von der Berechnungsstelle bestimmt.
- 92 -
"Kündigungs-Performancebetrag" ist in Bezug auf die vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen
Emissionsbedingungen für ein Wertpapier ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag, der dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entspricht:
(a)
der von der Berechnungsstelle gemäß folgender Formel berechnete Betrag:
Nennbetrag x
(b)
Kündigungs Referenzstand
Basisreferenzstand
-
Mindest-Barwert ; und
der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive
Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des
Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere
Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen)),
nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde, unter Berücksichtigung aller mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von dem
Hypothetischen Investor verringert werden können.
dabei gilt jedoch:
(i)
wenn an dem Kündigungs-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der Kündigungs-Performancebetrag einem von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit.
(b) ermittelten Betrag entspricht (zur Klarstellung: Hierbei bleibt die unter
dem vorstehenden lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt), und
(ii)
wenn (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (ii) der Verzögerte Kündigungs-Zahltag auf den oder auf
einen Tag nach dem zweiten Jahrestag des Tages fällt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, ist der Kündigungs-Performancebetrag null.
Der Kündigungs-Performancebetrag wird in der Abwicklungswährung auf zwei
Dezimalstellen gerundet, wobei 0,005 abgerundet wird.
"Kündigungs-Referenzstand" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der
Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen,
der von der Referenzstelle veröffentlichte Referenzstand am KündigungsBewertungstag.
- 93 -
"Letzter Handelstag" ist:
(a)
in Bezug auf die EUR-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni
2021;
(b)
in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni
2021;
(c)
in Bezug auf die USD-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni
2021.
"Long-Stop-Fälligkeitstag" ist der zweite Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstags.
"Mindest-Barwert" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder
Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen und in Bezug
auf die Wertpapiere ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag in Höhe des Barwerts am Kündigungs-Bewertungstag oder, soweit ein Aussetzungsereignis eingetreten ist, an dem Tag, auf den der Kündigungs-Bewertungstag
ohne Berücksichtigung des Aussetzungsereignisses fallen würde, bei vorzeitiger
Kündigung einer fiktiven Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des
Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten, wie
jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
Der Mindest-Barwert wird in der Abwicklungswährung auf zwei Dezimalstellen
gerundet, wobei 0,005 abgerundet wird.
"Mindest-Tilgungsbarbetrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und einen bestimmten Tag der Nennbetrag zuzüglich des Kumulierten Profit-Lock-In-Betrags
für diesen Tag.
"Nennbetrag" ist:
(a)
in Bezug auf die EUR-Wertpapiere, EUR 1,00;
(b)
in Bezug auf die CHF-Wertpapiere, CHF 1,00 und
(c)
in Bezug auf die USD-Wertpapiere, USD 1,00.
"Performancebetrag" ist für jedes Wertpapier ein in der Abwicklungswährung
ausgedrückter Betrag in Höhe des geringeren der beiden folgenden Beträge:
(a)
der von der Berechnungsstelle gemäß folgender Formel berechnete Betrag:
Nennbetragx
Schlussreferenzstand
Basisreferenzstand
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MindestTilgungsbarbetrag
; und
(b)
der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive
Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des
Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere
Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen,
oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung
dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag nach Berücksichtigung aller
mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden geltenden Steuern,
Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge
erhalten würde, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in
zumutbarer Weise von dem Hypothetischen Investor verringert werden
können.
Dabei gilt jedoch:
(i)
wenn an dem Fälligkeits-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis
vorliegt, entspricht der Performancebetrag einem von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit.
(b) ermittelten Betrag entspricht (Zur Klarstellung: Hierbei bleibt die
unter dem vorstehenden lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt) und
(ii)
wenn: (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag
negativ ist oder (y) der Verzögerte Fälligkeitstag auf den oder auf
einen Tag nach dem Long-Stop-Fälligkeitstag fällt, ist der Performancebetrag null.
Der Performancebetrag wird in der Abwicklungswährung auf zwei Dezimalstellen
gerundet, wobei 0,005 abgerundet wird.
"Planmäßiger Fälligkeitstag" ist der dreizehnte Zahltag nach dem FälligkeitsBewertungstag.
"Planmäßiger Kündigungs-Zahltag" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung,
Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen der frühere der folgenden Termine:
(a)
der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor,
der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den
Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von
Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, deren Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien,
Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese
- 95 -
Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung
in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag, wie von der Berechnungsstelle
bestimmt, erhalten würde, und
(b)
der dritte Zahltag nach dem Tag, der drei Kalendermonate nach dem
Tag liegt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu
tilgen, zu beenden oder zu kündigen.
"Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und das dazugehörige
Bezugsobjekt ein von der Berechnungsstelle bestimmter Betrag in der Abwicklungswährung, der dem von der Berechnungsstelle festgestellten eventuellen
Anstieg des geringsten Werts des Bezugsobjekts an dem Endgültigen Indexbewertungstag im Vergleich zu dem vom Index-Sponsor bestimmten geringsten
Wert des Bezugsobjekts an dem Endgültigen Indexbewertungstag unmittelbar
vor einem solchen Anstieg entspricht; wobei der Anstieg durch den "Lock-In" von
Gewinnen, die fiktiv von dem Bezugsobjekt erwirtschaftet werden, und durch die
Anpassung der Allokation der Indexbestandteile erreicht wird.
"Rechtsordnung des hypothetischen Investors" ist die Rechtsordnung in der
eine Hedging-Partei errichtet wurde.
"Referenzstand" ist, in Bezug auf einen Tag, vorbehaltlich eventueller Anpassungen gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen, ein Betrag in Höhe des von der
Referenzstelle veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts an diesem Tag, wie
von dem Index-Sponsor berechnet und der Berechnungsstelle mitgeteilt.
"Referenzstelle" ist bzw. sind in Bezug auf das Bezugsobjekt die vom Indexsponsor bestimmte(n) Referenzstelle(n) oder jeder Nachfolger einer solchen von
der Berechnungsstelle akzeptierten Referenzstelle, wie jeweils von der Berechnungsstelle festgelegt.
"Schlussreferenzstand" ist in Bezug auf ein Wertpapier der von der Referenzstelle veröffentlichte Referenzstand am Fälligkeits-Bewertungstag.
"Schuldverschreibungen der Serie A" sind EUR-Schuldverschreibungen der
Serie
A,
CHF-Schuldverschreibungen
der
Serie
A
und
USDSchuldverschreibungen der Serie A.
"Schuldverschreibungen der Serie B" sind EUR-Schuldverschreibungen der
Serie
B,
CHF-Schuldverschreibungen
der
Serie
B
und
USDSchuldverschreibungen der Serie B.
"Serie" sind je nach Kontext EUR-Schuldverschreibungen der Serie A, EURSchuldverschreibungen der Serie B, CHF-Schuldverschreibungen der Serie A,
CHF-Schuldverschreibungen der Serie B, USD-Schuldverschreibungen der Serie A oder USD-Schuldverschreibungen der Serie B.
- 96 -
"Sicherungsinstrument" hat die in Ziffer 4 der Produktbedingungen angegebene Bedeutung.
"TARGET-Abwicklungstag" ist jeder Tag, an dem TARGET2 für Zahlungsabwicklungen in Euro in Betrieb ist.
"TARGET2" ist das am 19. November 2007 eingeführte Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer-Zahlungssystem, bei dem
eine Einheitsplattform genutzt wird.
"USD-Schuldverschreibungen der Serie A" bezeichnet die Emission von auf
den MAN IP220 Index Series 4 USD bezogenen bis zu USD 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie A (ISIN: DE000DB0H059, Common Code
037951358, Valorennummer: 3950874).
"USD-Schuldverschreibungen der Serie B" bezeichnet die Emission von auf
den MAN IP220 Index Series 4 USD bezogenen bis zu USD 750.000.000
Schuldverschreibungen der Serie B (ISIN: DE000DB0H067, Common Code
037951668, Valorennummer: 3950875).
"USD-Wertpapiere" sind die USD-Schuldverschreibungen der Serie A und die
USD-Schuldverschreibungen der Serie B.
"Verbundenes Unternehmen" ist ein Rechtsträger, der unter direkter oder indirekter Kontrolle der Emittentin steht, die Emittentin direkt oder indirekt kontrolliert
oder mit der Emittentin unter gemeinsamer Kontrolle steht. Kriterium für die Auslegung der Begriffe "Kontrolle" und "kontrollieren" ist eine Stimmrechtsmehrheit bei dem Rechtsträger oder der Emittentin.
"Verzögerter Fälligkeitstag" ist in Bezug auf ein Wertpapier der spätere der folgenden beiden Termine:
(a)
der Planmäßige Fälligkeitstag und
(b)
der frühere der beiden folgenden Termine:
(i)
der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch
nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder
Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten
(direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere
Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller
Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile
(durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug
auf den Letzten Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und
(ii)
der Long-Stop-Fälligkeitstag.
- 97 -
Zur Klarstellung: Fallen die beiden unter (a) und (b) festgelegten Tage auf ein
und denselben Tag, ist der Verzögerte Fälligkeitstag der Planmäßige Fälligkeitstag.
"Verzögerter Kündigungs-Zahltag" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung,
Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß den Bestimmungen von
Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen
Emissionsbedingungen der spätere der beiden folgenden Termine:
(a)
der Planmäßige Kündigungs-Zahltag; und
(b)
der frühere der beiden folgenden Termine:
(i)
der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch
nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder
Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten
(direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere
Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller
Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile
(durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug
auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, und
(ii)
der dritte Zahltag nach dem zweiten Jahrestag des Tages, an dem
die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu
beenden oder zu kündigen.
Zur Klarstellung: Fallen die beiden unter (a) und (b) festgelegten Tage auf ein
und denselben Tag, ist der Verzögerte Kündigungs-Zahltag der Planmäßige
Kündigungs-Zahltag.
"Wertpapiere" sind die EUR-Wertpapiere, die CHF-Wertpapiere und die USDWertpapiere ("Wertpapier" ist ein einzelnes Wertpapier, das einen Bestandteil
der EUR-Wertpapiere, der CHF-Wertpapiere oder der USD-Wertpapiere bildet).
"Zahl- und Verwaltungsstelle" ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 5
der Allgemeinen Emissionsbedingungen, die Deutsche Bank AG, handelnd über
ihre Londoner Geschäftsstelle (Deutsche Bank AG London) (die "Zentrale Zahlund Verwaltungsstelle") und ihre Hauptgeschäftsstelle in Frankfurt am Main
(jeweils eine "Zahl- und Verwaltungsstelle" und zusammen die "Zahl- und
Verwaltungsstellen").
"Zahltag" ist (i) in Bezug auf EUR-Wertpapiere ein Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte am Ort der Vorlegung Zahlungen abwickeln und für den
Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind und der ein TARGET-Abwicklungstag ist, (ii) in Bezug auf die
CHF-Wertpapiere ein Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte am Ort
- 98 -
der Vorlegung und in Zürich Zahlungen abwickeln und für den Geschäftsverkehr
(einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind
und (iii) in Bezug auf die USD-Wertpapiere ein Tag, an dem Geschäftsbanken
und Devisenmärkte am Ort der Vorlegung und in New York Zahlungen abwickeln
und für den Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind.
Begriffe, die in diesen Produktbedingungen nicht definiert sind, haben die ihnen
in den Allgemeinen Emissionsbedingungen zugewiesene Bedeutung.
2.
PRODUKTBEDINGUNG 2 – FORM
Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft (die "Globalurkunde"), die, wenn sie bei einer Clearingstelle in Deutschland verwahrt wird, entsprechend dem deutschen Recht auf den Inhaber lautet. Die Globalurkunde
wurde bei der Clearingstelle hinterlegt. Es werden keine effektiven Stücke ausgegeben.
Die Wertpapiere sind nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls
den jeweils geltenden Vorschriften und Verfahren der Clearingstelle übertragbar,
in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt wird.
Jede Person (abgesehen von einer anderen Clearingstelle), die zum fraglichen
Zeitpunkt in den Aufzeichnungen der zuständigen Clearingstelle als Berechtigter
eines bestimmten Nennbetrags der Wertpapiere geführt wird (in dieser Hinsicht
ist jede Bescheinigung oder jedes andere Dokument, das die Clearingstelle über
den dem Konto einer Person gutzuschreibenden Nennbetrag der Wertpapiere
ausstellt, außer in Fällen offenkundigen Irrtums, endgültig und bindend), wird
von der Emittentin und den Zahl- und Verwaltungsstellen für alle Zwecke als
Gläubiger dieses bestimmten Nennbetrags der Wertpapiere behandelt (und der
Begriff "Gläubiger" und ähnliche Begriffe sind entsprechend zu verstehen).
3.
PRODUKTBEDINGUNG 3 – RECHTE UND VERFAHREN
3.1
Tilgung bei Fälligkeit
Soweit ein Wertpapier nicht vorher getilgt oder gekauft und gekündigt wurde,
wird es nach Maßgabe der Bedingungen durch Barausgleich und unter Bezugnahme auf den jeweiligen Nennbetrag vorbehaltlich der nachstehend unter Ziffer 3.8 der Produktbedingungen aufgeführten Bestimmungen von der Emittentin
wie folgt getilgt:
(i)
die Emittentin zahlt an die Gläubiger am Planmäßigen Fälligkeitstag einen Betrag in Höhe des Mindest-Tilgungsbarbetrags des Wertpapiers,
und
(ii)
die Emittentin zahlt am Verzögerten Fälligkeitstag an die Gläubiger einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) Performancebetrags,
wobei die Emittentin für den Fall, dass der Performancebetrag null beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt.
- 99 -
3.2
Mit Zinszahlung
Die Wertpapiere werden nicht verzinst; demgemäß erfolgen keine Zinszahlungen.
3.3
Recht auf vorzeitige Tilgung
Liegt zu einem bestimmten Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der EURSchuldverschreibungen der Serie A, der EUR-Schuldverschreibungen der Serie B,
der
CHF-Schuldverschreibungen
der
Serie A,
der
CHFSchuldverschreibungen der Serie B, der USD-Schuldverschreibungen der Serie A oder der USD-Schuldverschreibungen der Serie B unter EUR 10.000.000,
CHF 10.000.000 bzw. USD 10.000.000, hat die Emittentin das unbedingte und
unwiderrufliche Recht (das "Recht auf vorzeitige Tilgung"), die entsprechende
Serie ganz, aber nicht teilweise, zu tilgen, und kann dieses Recht auf vorzeitige
Tilgung durch Zustellung einer Mitteilung der vorzeitigen Tilgung (wie nachstehend definiert) ausüben; wird dieses Recht auf vorzeitige Tilgung auf diese Weise ausgeübt, wird jedes Wertpapier von der Emittentin unter Bezugnahme auf
den jeweiligen Nennbetrag und vorbehaltlich der nachstehend unter Ziffer 3.8
der Produktbedingungen aufgeführten Bestimmungen wie folgt getilgt:
(i)
die Emittentin zahlt an den Gläubiger zum Planmäßigen KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des Mindest-Barwerts, und
(ii)
die Emittentin zahlt an die Gläubiger am Verzögerten KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) KündigungsPerformancebetrags abzüglich einer eventuell anfallenden Kündigungsgebühr, wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser null oder weniger
beträgt, danach keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren
unterliegt.
"Mitteilung der vorzeitigen Kündigung" ist die unwiderrufliche Mitteilung der
Emittentin an die Gläubiger gemäß Ziffer 4.1 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, dass die Emittentin von ihrem Recht auf vorzeitige Tilgung Gebrauch
machen wird.
3.4
Zahlungsweise
Soweit nachstehend nichts anderes angegeben ist, werden alle an die Gläubiger
zu zahlenden Beträge durch eine Zahl- und Verwaltungsstelle für Rechnung der
Emittentin an die jeweilige Clearingstelle zur Weiterleitung an die Gläubiger
transferiert. Zahlungen an eine Clearingstelle erfolgen nach deren Regeln.
Die Emittentin wird durch Zahlungen und/oder Lieferungen an die jeweilige Clearingstelle oder den von dieser angegebenen Zahlungsempfänger in Höhe des
gezahlten Betrages von ihren Zahlungs- und/oder Lieferungsverpflichtungen befreit. Die in den Aufzeichnungen der Clearingstelle als Gläubiger einer bestimmten Anzahl von Wertpapieren ausgewiesenen Personen können ihren Anspruch
auf die Weiterleitung solcher Zahlungen, welche die Emittentin an die jeweilige
Clearingstelle oder den von dieser angegebenen Zahlungsempfänger geleistet
hat, ausschließlich bei der zuständigen Clearingstelle geltend machen.
- 100 -
Alle Zahlungen werden in bar in der jeweiligen Abwicklungswährung getätigt und
unterliegen in jeder Hinsicht den am Zahlungsort geltenden, anwendbaren Steuer- oder sonstigen Gesetzen und Vorschriften und stehen unter dem Vorbehalt
von Ziffer 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen.
Kann nach den Regeln der jeweiligen Clearingstelle die an einen Gläubiger zu
entrichtende Zahlung eines Betrages nicht in der Abwicklungswährung geleistet
werden, hat diese Zahlung in der Währung zu erfolgen, in der die jeweilige Clearingstelle üblicherweise Zahlungen auf Konten von Gläubigern bei dieser Clearingstelle leistet, wobei die Umrechnung des entsprechenden Betrages aus der
Abwicklungswährung auf Basis des Wechselkurses erfolgt, den die Berechnungsstelle unter Bezugnahme auf ihr nach billigem Ermessen geeignet erscheinenden Quellen festlegt.
3.5
Vorlegung
Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere erfolgen, vorbehaltlich nachstehender
Bestimmungen, gemäß Ziffer 3.4 der Produktbedingungen und ansonsten in der
in der Globalurkunde bezeichneten Weise und gegen Vorlegung oder Rückgabe
der Globalurkunde bei den angegebenen Geschäftsstellen einer Zahl- und Verwaltungsstelle. Bei Vorlage oder Rückgabe wird von der zuständigen Zahl- und
Verwaltungsstelle jede Zahlung auf der Globalurkunde vermerkt; dieser Vermerk
gilt als Anscheinsbeweis, dass die fragliche Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
Der Inhaber eines Wertpapiers ist die einzige Person, die Anspruch auf den Erhalt von Zahlungen in Bezug auf das entsprechende Wertpapier hat; die Emittentin wird durch Zahlungen an den Inhaber der Globalurkunde oder den von
diesem angegebenen Zahlungsempfänger in Höhe des gezahlten Betrags befreit. Die in den Aufzeichnungen der Clearingstelle als Gläubiger eines bestimmten Nennbetrages der Wertpapiere ausgewiesenen Personen können ihren Anspruch auf die Weiterleitung solcher Zahlungen, welche die Emittentin an den
Inhaber der Globalurkunde oder den von diesem angegebenen Zahlungsempfänger geleistet hat, ausschließlich bei der zuständigen Clearingstelle geltend
machen.
Die Ansprüche aus den Wertpapieren sind verjährt, wenn nicht die Globalurkunde innerhalb von 10 Jahren in Bezug auf eine solche Zahlung vorgelegt wird, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht.
3.6
Zahltag
Ist ein Tag, an dem Zahlungen eines Betrages aus Wertpapieren erfolgen sollen,
kein Zahltag, hat der Gläubiger bis zum darauf folgenden Zahltag keinen Anspruch auf Zahlungen und infolge dieser Verschiebung keinen Anspruch auf irgendwelche Zins- oder anderen Zahlungen.
3.7
Allgemeines
Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften weder die Emittentin noch
die Berechnungsstelle oder eine Zahl- und Verwaltungsstelle für Fehler oder
Versäumnisse bei der Berechnung jeglicher hierunter zu zahlender Beträge oder
- 101 -
bei jeglicher sonstiger Festlegung gemäß den hierauf anwendbaren Bestimmungen.
Mit dem Kauf und/oder Halten von Wertpapieren werden keine mit dem Bezugsobjekt oder einem seiner Bestandteile verbundenen Rechte (Stimm-, Ausschüttungs- oder sonstige Rechte) auf die betreffenden Gläubiger übertragen.
3.8
Gläubigerauslagen
Sämtliche auf das jeweilige Wertpapier anfallenden Gläubigerauslagen trägt der
jeweilige Gläubiger. Eine Zahlung des Performancebetrages oder des Kündigungs-Performancebetrags für das Wertpapier erfolgt nur, wenn zuvor alle diesbezüglichen Gläubigerauslagen zur Zufriedenheit der Emittentin gezahlt wurden.
Zur Klarstellung: Die Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags oder des MindestBarwerts unterliegt keinem Abzug von Gläubigerauslagen.
3.9
Tilgungs- und Abwicklungsrisiko
Die Tilgung und Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere unterliegen den am
Fälligkeitstag oder entsprechenden Zahltag geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren, und weder die Emittentin noch die Zahl- und Verwaltungsstellen haften für den Fall, dass sie aufgrund dieser Gesetze, sonstigen
Vorschriften oder Verfahren trotz zumutbarer Anstrengung nicht in der Lage sein
sollten, die beabsichtigten Transaktionen durchzuführen. Die Emittentin und die
Zahl- und Verwaltungsstellen haften unter keinen Umständen für Handlungen
oder Unterlassungen von Clearingstellen aus oder in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren.
4.
PRODUKTBEDINGUNG 4 – BESTIMMUNGEN ZU ANPASSUNG UND KÜNDIGUNG
Ziffer 4 der Produktbedingungen enthält die Bestimmungen zu Anpassung und
Kündigung der Wertpapiere in Bezug auf u.a. bestimmte Ereignisse und Umstände in Verbindung mit dem dazugehörigen Index (wie nachstehend definiert)
und bestimmte Ereignisse und Umstände in Verbindung mit einem Fondsanteil
und/oder dem dazugehörigen Fonds (wie jeweils nachstehend definiert), sofern
dieser Fondsanteil ein Sicherungsinstrument (wie nachstehend definiert) ist.
Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle sind verpflichtet, zu beobachten oder festzustellen, ob ein Ereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen
definiert) und/oder ein Anpassungsereignis oder ein Beendigungsereignis eingetreten ist. Beim Treffen bzw. Abgeben oder Unterlassen von Feststellungen,
(Verzichts-)Erklärungen oder Entscheidungen in Bezug auf den Eintritt oder das
Bestehen eines Ereignisses, Anpassungsereignisses und/oder Beendigungsereignisses (u.a. jeweils in Bezug auf die "Wesentlichkeit" des entsprechenden Ereignisses) und die Auswirkungen derselben (u.a. Bestimmung des Indexstands,
Anpassung der Bedingungen oder Kündigung der Wertpapiere) unterliegt weder
die Emittentin noch die Berechnungsstelle einer Treuepflicht gegenüber den
Gläubigern. Zur Klarstellung: Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle
übernehmen Verantwortung für Verluste, eine schlechte Wertentwicklung oder
Opportunitätskosten, die den Gläubigern infolgedessen gleich auf welche Art
und Weise entstehen.
- 102 -
Die Emittentin und die Berechnungsstelle gehen bei der Ausübung aller Rechte,
bei allen Feststellungen und Entscheidungen, bei der Erfüllung aller Verpflichtungen sowie in ihrem Handeln und Unterlassen in wirtschaftlich angemessener
Weise und nach Treu und Glauben vor.
4.1
Definitionen
"Aufnahmetag" ist in Bezug auf einen Fondsanteil (und den entsprechenden
Fonds), der am Ausgabetag ein Sicherungsinstrument und/oder ein Indexbestandteil ist, der Ausgabetag, oder in Bezug auf einen anderen Fondsanteil (und
den entsprechenden Fonds) der Tag, an dem dieser Fondsanteil ein Sicherungsinstrument und/oder Indexbestandteil geworden ist.
"Außerordentliches Fondsereignis" ist in Bezug auf einen Fondsanteil
und/oder den entsprechenden Fonds, falls dieser Fondsanteil und/oder Fonds zu
einem bestimmten Zeitpunkt ein Sicherungsinstrument ist, eines der folgenden
Ereignisse:
(a)
ein Fonds, sein Master-Fonds oder seine Depotbank, jeweils nach Feststellung der Berechnungsstelle, (und jeweils nicht im Falle einer Restrukturierung des entsprechenden Rechtsträgers, die voraussichtlich
keine Auswirkungen auf die Solvenz dieser Rechtsträger hat) (i) wird insolvent und/oder ist allgemein nicht mehr in der Lage, fällig werdende
Forderungen zu bedienen; (ii) wird aufgelöst oder ist Gegenstand eines
Liquidationsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder diese hat
einen Liquidator bestellt (außer im Rahmen einer Fondsverschmelzung);
(iii) vereinbart eine allgemeine Abtretung von Forderungen zugunsten
seiner bzw. ihrer Gläubiger oder einen Vergleich mit seinen bzw. ihren
Gläubigern; (iv)(A) stellt Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gegen
ihn bzw. sie oder ist Gegenstand eines solchen von einer Aufsichtsbehörde oder einer vergleichbaren Behörde mit primärer Zuständigkeit in
Insolvenz-, Sanierungs- oder Aufsichtsrechtsfragen in der Rechtsordnung seiner oder ihrer Gründung oder der Rechtsordnung seines oder
ihres Haupt- oder Stammsitzes eingeleiteten Verfahrens, mit dem eine
Insolvenzentscheidung oder ein anderer Beschluss gemäß Insolvenzrecht oder ähnlichen Gesetzen mit Auswirkungen auf Gläubigerrechte
erwirkt werden soll, oder ist Gegenstand eines von einer solchen Aufsichtsbehörde oder vergleichbaren Behörde gestellten Antrags auf Abwicklung, oder (B) ist Gegenstand eines Verfahrens, mit dem eine Insolvenzentscheidung oder ein anderer Beschluss gemäß Insolvenzrecht
oder ähnlichen Gesetzen mit Auswirkungen auf Gläubigerrechte erwirkt
werden soll, oder Gegenstand eines Antrags auf Abwicklung, und dieses
Verfahren oder dieser Antrag wird von einer Person oder einem Rechtsträger eingeleitet oder gestellt, die bzw. der nicht unter (A) genannt ist,
und dieses Verfahren oder dieser Antrag hätten nach Feststellung der
Emittentin wesentliche negative Auswirkungen auf den Fonds, den Master-Fonds bzw. die Depotbank; (v) beantragt die Bestellung eines Verwalters (Administrator, Provisional Liquidator, Receiver) oder ähnlichen
Amtsträgers für sich oder sein bzw. ihr gesamtes oder im Wesentlichen
- 103 -
gesamtes Vermögen im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder für ihn
bzw. sie wird ein solcher bestellt; (vi) sein bzw. ihr gesamtes oder im
Wesentlichen gesamtes Vermögen wird durch einen Sicherungsnehmer
in Besitz genommen, oder es wird in dasselbe vollstreckt, dasselbe wird
gepfändet, beschlagnahmt oder unter Zwangsverwaltung gestellt oder
ist Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren; oder (vii) löst ein Ereignis aus oder ist von einem solchen betroffen, das gemäß den jeweils
geltenden Vorschriften einer Rechtsordnung ähnliche Rechtsfolgen hat
wie die vorstehend beschriebenen Ereignisse;
(b)
die Berechnungsstelle stellt fest, dass ein Fonds vorsätzlich gegen Anlagebeschränkungen oder ähnliche Beschränkungen oder Grundsätze
(unabhängig davon, ob diese auf (i) für den Fonds geltenden Gesetzen,
Beschlüssen oder Entscheidungen eines Gerichts oder einer staatlichen
Stelle oder Regierung oder (ii) einem Informationsdokument basieren)
verstoßen hat, oder dass er der Emittentin oder einem Verbundenen Unternehmen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend Informationen zur Verfügung stellt,
die es ihr bzw. diesem und/oder ihren bzw. dessen Beratern ermöglichen zu überprüfen, ob ein solcher Verstoß stattgefunden hat;
(c)
in Bezug auf einen Fonds liegt ein wesentlicher Verstoß des Fondsmanagers, der Verwaltungsstelle oder der Depotbank gegen seine bzw. ihre Pflichten oder die Bedingungen seines bzw. ihres Mandats vor, und
der Fonds hätte diesbezüglich das Recht, das Mandat des jeweiligen
Rechtsträgers zu beenden, und dieser Fondsmanager, diese Verwaltungsstelle bzw. diese Depotbank wird bzw. wurde von dem Fonds nicht
zur Zufriedenheit der Emittentin ersetzt;
(d)
ein Ereignis oder Umstand in Bezug auf einen Fonds (unabhängig davon, ob im Einklang mit den Satzungsdokumenten und Anlagerichtlinien
eines Fonds oder nicht) liegt vor, das einen Maßgeblichen Anleger zwingend dazu verpflichtet, Fondsanteile zu verkaufen oder anderweitig zu
veräußern;
(e)
(i) eine aufsichtsrechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder Registrierung
eines Fonds, seines Master-Fonds, seines Fondsmanagers oder seiner
Depotbank wird (wegen Fehlverhaltens, des Verstoßes gegen eine Regel oder Vorschrift oder aus sonstigen Gründen) aufgehoben; (ii) ein
wesentliches Gerichts-, Schieds-, aufsichtsrechtliches oder staatliches
Verfahren ist gegen den Fonds, seinen Master-Fonds oder – soweit sich
das Verfahren auf das Vermögen des Fonds bezieht oder sich auf das
Fondsvermögen auswirken könnte – gegen seine Depotbank anhängig
bzw. wird eingeleitet; (iii) es werden Anschuldigungen krimineller oder
betrügerischer Handlungen gegen den Fonds, seinen Master-Fonds,
seinen Fondsmanager, seine Depotbank oder seine Verwaltungsstelle
oder Angestellte dieser Rechtsträger, die direkt an der Erbringung von
Dienstleistungen für den Fonds beteiligt sind und in Bezug auf die diese
- 104 -
kriminellen oder betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit
dem Fonds oder mit der Erfüllung von Pflichten oder der Erbringung von
Dienstleistungen für den Fonds stehen, erhoben, die Gegenstand offizieller und öffentlich bekannter Ermittlungen durch ein zuständiges Gericht oder einen zuständigen Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind; (iv) es kommt zu einer Änderung der rechtlichen, steuerlichen,
rechnungslegungstechnischen oder aufsichtsrechtlichen Behandlung eines Fonds oder seines Master-Fonds mit negativen wirtschaftlichen
Auswirkungen auf einen Maßgeblichen Anleger als Inhaber von Fondsanteilen; oder (v) eine zuständige staatliche Stelle, Justiz- oder Aufsichtsbehörde leitet wegen des mutmaßlichen Verstoßes gegen geltendes Recht durch Handlungen im Zusammenhang dem Betrieb eines
Fonds, dessen Master-Fonds, dessen Fondsmanagers oder dessen Depotbank eine Untersuchung oder ein Verfahren gegen diesen Fonds,
den Master-Fonds, den Fondsmanager oder die Depotbank ein (oder
droht die Einleitung einer solchen Untersuchung oder eines solchen Verfahrens an);
(f)
die Währung, auf die Fondsanteilen lauten, wird geändert und/oder der
Nettoinventarwert von Fondsanteilen wird nicht mehr in der Währung berechnet, in der er zum maßgeblichen Aufnahmetag berechnet wurde;
(g)
ein Fonds führt Beschränkungen ein oder erhebt Gebühren in Bezug auf
Erwerb, Zeichnung, Verkauf, Übertragung oder Rückgabe von Fondsanteilen (mit Ausnahme der bereits am Aufnahmetag geltenden Beschränkungen und Gebühren);
(h)
ein Ereignis (mit Ausnahme von der Emittentin zu vertretender Ereignisse) tritt ein, das die folgenden Auswirkungen hätte, wenn die Emittentin
und/oder Verbundene Unternehmen und/oder Hedging-Parteien Fondsanteile halten, erwerben oder veräußern: (i) eine Verpflichtung der Emittentin und/oder Verbundener Unternehmen und/oder von HedgingParteien zum Vorhalten wesentlicher Reserven oder Sondereinlagen
sowie die Auferlegung ähnlichen Verpflichtungen, die am Aufnahmetag
noch nicht bestanden, oder die Modifizierung entsprechender am Aufnahmetag geltender Verpflichtungen; oder (ii) eine Erhöhung des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals, mit dem die Emittentin und/oder Verbundene Unternehmen und/oder Hedging-Parteien Absicherungsmaßnahmen der Emittentin, und/oder Verbundener Unternehmen und/oder
von Hedging-Parteien in Bezug auf die Wertpapiere unterlegen müssen,
die eine wesentlichen Änderung der am Aufnahmetag geltenden Eigenkapitalanforderungen bedeutet;
(i)
wenn in Bezug auf die Rückgabe oder Zeichnung von Fondsanteilen
durch die Emittentin oder eine Hedging-Partei diese Rückgabe oder
Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Fonds nicht zum geltenden
Nettoinventarwert erfolgt;
- 105 -
(j)
eine Fondsverschmelzung (wie nachstehend definiert) tritt ein;
(k)
eine Zusicherung oder Erklärung eines Fonds, seines Fondsmanagers
oder seiner Verwaltungsstelle ist oder wird in wesentlichen Punkten unrichtig, und diese Zusicherung oder Erklärung hat wesentliche negative
Auswirkungen auf den Wert der Fondsanteile;
(l)
die Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt gegen Ausgabe von Sachwerten;
(m)
ein Potenzielles Fondsanpassungsereignis (wie nachstehend definiert)
tritt ein;
(n)
(i) ein Ereignis tritt ein, das es der Berechnungsstelle nach eigener Feststellung unmöglich macht, den Wert von Fondsanteilen zu bestimmen;
(ii) ein Fonds, sein Fondsmanager oder seine Verwaltungsstelle versäumen es, Informationen zu liefern oder zu veröffentlichen bzw. deren
Lieferung oder Veröffentlichung zu veranlassen, zu deren Lieferung oder
Veröffentlichung dieser Fonds, dieser Fondsmanager oder diese Verwaltungsstelle gemäß den maßgeblichen Informationsdokumenten verpflichtet sind, was wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der
Fondsanteile hat; oder (iii) ein Fonds, sein Fondsmanager oder seine
Verwaltungsstelle, der bzw. die (gemäß den maßgeblichen Informationsdokumenten) verpflichtet ist, den Wert dieses Fonds und/oder der
jeweiligen Fondsanteile zu berechnen oder zu veröffentlichen, versäumt
es, den entsprechenden Nettoinventarwert zu berechnen oder zu veröffentlichen.
"Depotbank" ist, in Bezug auf einen Fonds, ein Rechtsträger, der in Bezug auf
den Fonds in einem entsprechenden Informationsdokument als solcher genannt
ist oder Depotbank- oder ähnliche Dienstleistungen (unabhängig von deren genauer Beschreibung) für den Fonds erbringt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
"Ereignis" ist eine Indexstörung, eine Zusätzliche Indexstörung und/oder ein
Außerordentliches Fondsereignis.
"Ereignis während der Behebungsfrist" ist:
(a)
jedes der in den Absätzen (b), (c) und (d) der Definition von "Zusätzliche
Indexstörung" aufgeführten Ereignisse;
(b)
jedes der in den folgenden Absätzen der Definition von "Außerordentliches Fondsereignis" aufgeführten Ereignisse: (b) (sofern die entsprechende Beschränkung nicht aufgrund eines Gesetzes oder eines Beschlusses oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen
staatlichen Stelle oder Regierung gilt), (c), (f) (sofern diese Änderung
der Währung, auf die die Fondsanteile lauten, vorgenommen wird, weil
diese Währung nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gilt), (g), (h),
(k) und (n); und/oder
- 106 -
(c)
das in Absatz (c) der Definition von "Indexstörung" aufgeführte Ereignis.
"Fonds" ist ein Fonds, ein kollektives Anlageinstrument (Pooled Investment Vehicle) oder ein ähnlicher Rechtsträger oder sonstiges Rechtssubjekt.
"Fondsanteil" ist eine Aktie oder ein Anteil an einem Fonds, unabhängig davon,
ob dieser als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Fonds mit Satzungsform) oder Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Fonds unter Vertragsrecht, Fonds unter Treuhandrecht) ausgestaltet ist.
"Fondsmanager" ist, in Bezug auf einen Fonds, ein Rechtsträger, der in einem
entsprechenden Informationsdokument als solcher genannt ist oder Anlageverwaltungs- oder ähnliche Dienstleistungen (unabhängig von deren genauer Beschreibung) für den Fonds erbringt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
"Fondsverschmelzung" ist in Bezug auf einen Fonds, dessen Fondsmanager
oder Master-Fonds eines der folgenden Ereignisse:
(a)
die endgültige Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher ausstehender
Fondsanteile oder Anteile eines solchen Master-Fonds; oder
(b)
eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) dieses Fonds,
Fondsmanagers oder Master-Fonds mit einem anderen Fonds oder
Fondsmanager, mit Ausnahme einer Verschmelzung (durch Aufnahme
oder Neubildung), bei welcher der Fonds, dessen Master-Fonds oder
Fondsmanager der aufnehmende Fonds, Master-Fonds oder Fondsmanager ist.
"Informationsdokument" ist, in Bezug auf einen Fonds und einen Fondsanteil,
ein Prospekt im Sinne der Definition in diesem Dokument, ein sonstiger Prospekt, Informationsmemorandum oder ähnliches Dokument in Bezug auf den
Fonds und/oder den Fondsanteil (einschließlich Ergänzungen, Änderungen oder
Neufassungen solcher Dokumente), wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
"Index" ist für ein Wertpapier der in der Definition von "Bezugsobjekt" unter Ziffer 1 der Produktbedingungen in Bezug auf dieses Wertpapier aufgeführte Index.
"Indexbestandteil" ist in Bezug auf einen Index jedes Wertpapier oder jeder
sonstige Vermögens- oder Referenzwert, das bzw. der zu einem bestimmten
Zeitpunkt in diesem Index enthalten ist.
"Index-Sponsor" ist in Bezug auf ein Bezugsobjekt der Sponsor des entsprechenden Index, anfänglich Man Investments Limited, wobei alle Verweise auf
den Index-Sponsor sich auch auf eventuelle Nachfolger des Index-Sponsors
(wie nachstehend definiert) beziehen.
- 107 -
"Indexstörung" bezeichnet Folgendes:
(a)
der Index-Sponsor oder gegebenenfalls der Nachfolger des IndexSponsors nimmt eine wesentliche Veränderung der Formel oder der Methode zur Berechnung des Index vor oder kündigt eine solche Veränderung an, oder verändert den Index anderweitig wesentlich (ausgenommen Veränderungen oder Anpassungen, die in den Bedingungen des
Index beschrieben sind, oder nach den Bedingungen des Index anderweitig vorgeschrieben oder erlaubt sind);
(b)
der Index-Sponsor oder gegebenenfalls der Nachfolger des IndexSponsors stellt den Index ein oder kündigt seine dauerhafte Einstellung
an, und/oder
(c)
der Index-Sponsor oder gegebenenfalls der Nachfolger des IndexSponsors versäumt die Berechnung und Veröffentlichung des Index (mit
Ausnahme von in den Bedingungen des Index beschriebenen Umständen oder sofern dies anderweitig gemäß diesen Bedingungen vorgeschrieben oder erlaubt ist).
"Kein Ereignis während der Behebungsfrist" ist ein Ereignis, bei dem es sich
um nicht um Ereignis während der Behebungsfrist handelt.
"Maßgeblicher Anleger" ist ein hypothetischer oder tatsächlicher Anleger (wie
von der Berechnungsstelle in einer konkreten Situation bestimmt) in Fondsanteile, der über die Vorteile verfügt und den Pflichten unterliegt, die im jeweiligen Informationsdokument für Anleger, die zum jeweiligen Zeitpunkt Fondsanteile halten, vorgesehen sind. Der Maßgebliche Anleger kann von der Berechnungsstelle
als in einer beliebigen Rechtsordnung mit Bezug zu der Emittentin und/oder
Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien ansässig oder errichtet
angesehen werden und kann u.a. auch die Emittentin und/oder ein Verbundenes
Unternehmen und/oder eine Hedging-Partei (wie von der Berechnungsstelle
(nach billigem Ermessen) in der konkreten Situation bestimmt) sein, und nach
Bestimmung der Berechnungsstelle als aus einer Vereinbarung zwischen der
Emittentin und/oder Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien, einem Fonds und/oder einem Fondsmanager bezüglich der Zeichnung und/oder
Rücknahme von Fondsanteilen berechtigt angesehen werden.
"Master-Fonds" ist in Bezug auf einen Fonds eine 100%ige Tochtergesellschaft
des Fonds, die in entsprechenden Informationsdokumenten als Tochtergesellschaft zu Handelszwecken des Fonds beschrieben wird oder als Tochtergesellschaft zu Handelszwecken des Fonds oder als vergleichbarer Rechtsträger (unabhängig von dessen genauer Beschreibung) fungiert, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
"Nettoinventarwert" ist, in Bezug auf einen Fondsanteil, der Nettoinventarwert
oder ein entsprechender Wert für diesen Fondsanteil, wie von der Berechnungsstelle bestimmt.
- 108 -
"Potenzielles Fondsanpassungsereignis" ist in Bezug auf einen Fonds oder
Master-Fonds eines der folgenden Ereignisse:
(a)
eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung in Bezug auf
den betreffenden Fonds (sofern keine Fondsverschmelzung vorliegt);
(b)
eine außerordentliche Ausschüttung oder Dividende, sofern diese außerordentliche Ausschüttung oder Dividende kein Profit-Lock-In-Betrag
ist, oder
(c)
ein sonstiges Ereignis (mit Ausnahme einer Ausschüttung oder Dividendenauszahlung),
das jeweils oder zusammen mit anderen in den vorstehenden Absätzen (a), (b)
oder (c) aufgeführten Ereignissen einen wesentlichen wirtschaftlichen Nettoeffekt oder einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den
rechnerischen Wert des Nettoinventarwerts dieses Fonds oder von Fondsanteilen dieses Fonds hat.
"Sicherungsinstrument" bezeichnet Transaktionen, Vereinbarungen oder Anlagen (zur Klarstellung: auch Fondsanteile), die einzugehen oder bzw. zu erwerben die Emittentin und/oder eine Hedging-Partei als notwendig erachtet, um das
Risiko der Emittentin in Bezug auf die Indexbestandteile sowie das Risiko der
Emittentin im Zusammenhang mit der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren abzusichern.
"Verwaltungsstelle" ist, in Bezug auf einen Fonds, ein Rechtsträger, der in Bezug auf den Fonds in einem entsprechenden Informationsdokument als solcher
genannt ist oder Bewertungen oder ähnliche Dienstleistungen (unabhängig von
deren genauer Beschreibung) für den Fonds erbringt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt.
"Zusätzliche Indexstörung" ist eines der folgenden Ereignisse, sofern dieses
Ereignis nach Feststellung der Emittentin Auswirkungen auf die Emittentin
und/oder eine Hedging-Partei in Verbindung mit (i) den Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren und/oder (ii) damit verbundenen Absicherungsmaßnahmen hat:
(a)
die Emittentin stellt fest, dass es (i) aufgrund der Verabschiedung oder
Änderung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen oder
(ii) aufgrund der Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden für die Emittentin und/oder ihre Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien rechtswidrig
geworden ist oder nach billigem Ermessen der Emittentin in naher Zukunft sein wird, Sicherungsinstrumente zu halten, zu erwerben, oder zu
veräußern; oder
(b)
die Emittentin stellt fest, dass (i) aufgrund der Verabschiedung oder Änderung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen (u.a. Steuerge-
- 109 -
setzen), oder (ii) aufgrund der Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden (einschließlich Maßnahmen von Steuerbehörden), der Emittentin und/oder deren
Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien wesentlich höhere direkte oder indirekte Kosten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus den Wertpapieren und/oder verbundener Absicherungsmaßnahmen
(beispielsweise aufgrund einer erhöhten Steuerpflicht, geringerer Steuervorteile oder anderer negativer Auswirkungen auf die Steuersituation
der Emittentin und/oder deren Verbundener Unternehmen und/oder von
Hedging-Parteien) entstanden sind oder entstehen werden; oder
(c)
die Emittentin stellt fest, dass sie und/oder ihre Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien auch nach Aufwendung wirtschaftlich
zumutbarer Bemühungen nicht in der Lage ist bzw. sind, (i) Vereinbarungen, Transaktionen, oder Anlagen zu erwerben, abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, beizubehalten, aufzulösen oder zu
veräußern, die die Emittentin als notwendig erachtet, um ihr Risiko im
Zusammenhang mit der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus den Wertpapieren abzusichern, oder (ii) die Erlöse dieser Vereinbarungen, Transaktionen oder Anlagen zu realisieren, wiederzugewinnen
oder zu transferieren; oder
(d)
die Emittentin stellt fest, dass ihr und/oder einer Hedging-Partei durch
nicht von der Emittentin zu vertretende Umstände im Zusammenhang
damit (i) zur Absicherung des Risikos der Emittentin im Zusammenhang
mit der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren als notwendig erachtete Vereinbarungen, Transaktionen oder Anlagen zu erwerben, abzuschließen bzw. erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrechtzuerhalten, aufzulösen oder zu veräußern, oder (ii) die Erlöse aus diesen Vereinbarungen, Transaktionen oder Anlagen zu realisieren, wiederzugewinnen oder zu transferieren, wesentlich höhere (als
unter den zum Aufnahmetag herrschenden Bedingungen) Belastungen
durch Steuern, Abgaben, Aufwendungen oder Gebühren (jedoch keine
Maklerprovisionen) entstanden sind oder entstehen werden; oder
(e)
die Emittentin stellt auf Basis des vom Index-Sponsor oder gegebenenfalls einem Nachfolger des Index-Sponsor berechneten und veröffentlichten Indexes oder anderer der Emittentin und/oder ihren Verbundenen
Unternehmen zur Verfügung stehender Informationen fest, dass der Index zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich nicht gemäß der Formel, Methode und anderen Auskünften in Bezug auf den Index, die der Emittentin und/oder ihren Verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt
wurden, berechnet, bestimmt, betrieben oder anderweitig verwaltet wird.
Begriffe, die in Ziffer 4 der Produktbedingungen nicht definiert sind, haben die
ihnen in Ziffer 1 der Produktbedingungen zugewiesene Bedeutung.
- 110 -
4.2
Anpassung und Beendigung
(a)
Bestimmungen zu Nachfolgeindex und Nachfolger des IndexSponsors
Die Berechnungsstelle setzt die Gläubiger so bald wie möglich gemäß
Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen über die von ihr gemäß
nachstehendem Absatz 4.2(a)(i)(A) oder 4.2(a)(i)(B) getroffenen Festsstellungen in Kenntnis.
(i)
Sofern der Index
(A)
nicht von dem Index-Sponsor (der "Ursprüngliche IndexSponsor") berechnet und veröffentlicht, sondern von einem
durch den Ursprünglichen Index-Sponsor bestellten und für
die Berechnungsstelle akzeptablen Nachfolger des IndexSponsors (der "Nachfolger des Index-Sponsors") berechnet
und veröffentlicht wird, oder
(B)
durch einen Nachfolgeindex, für den der Index-Sponsor verantwortlich ist, ersetzt wird, wobei nach Feststellung der Berechnungsstelle eine Berechnungsmethode angewandt wird,
die der Berechnungsmethode für den Index entspricht oder
mit dieser im Wesentlichen vergleichbar ist,
dann gilt der von dem Nachfolger des Index-Sponsors berechnete
und bekannt gegebene Index bzw. gegebenenfalls der Nachfolgeindex.
(b)
Anpassungsereignisse
(i)
"Anpassungsereignis" ist in Bezug auf eine Serie von Wertpapieren ein Ereignis, das,
(A)
sofern es sich bei diesem Ereignis nach Feststellung der Berechnungsstelle um ein Ereignis während der Behebungsfrist
handelt, das:
(1)
eingetreten ist und fortbesteht;
(2)
dem Index-Sponsor schriftlich mitgeteilt wurde (eine "Ereignismitteilung"), und
(3)
Gegenstand von der Emittentin und dem Index-Sponsor
bezüglich einer Lösung für oder Behebung dieses Ereignisses während der Behebungsfrist geführter Beratungen war, und in Bezug auf das nach Ablauf von
30 Kalendertagen ab einschließlich dem Tag der Ereignismitteilung keine Einigung zwischen diesen beiden
Parteien erzielt werden konnte, oder,
- 111 -
(B)
(ii)
sofern es sich bei diesem Ereignis nach Feststellung der Berechnungsstelle um Kein Ereignis während der Behebungsfrist handelt, das:
(1)
eingetreten ist und fortbesteht;
(2)
dem Index-Sponsor schriftlich mitgeteilt wurde.
Ist ein Anpassungsereignis eingetreten, kann die Emittentin folgende Maßnahmen (jeweils eine "Anpassungsmaßnahme") ergreifen:
(A)
Ausschließlich bei Anpassungsereignissen in Verbindung mit
einer Indexstörung kann die Emittentin die Berechnungsstelle
zur Bestimmung des Stands des Index an diesem Tag auffordern, statt eines veröffentlichten Indexstandes unter Verwendung desjenigen Indexstandes, den die Berechnungsstelle
nach der Berechnungsformel und -methode feststellt, die vor
der Indexstörung zuletzt gegolten hat; sie verwendet dabei jedoch nur Indexbestandteile, die unmittelbar vor der Indexstörung im Index enthalten waren; oder
(B)
die Emittentin kann die Berechnungsstelle auffordern, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der fraglichen Bedingungen vorzunehmen, die nach ihrer Beurteilung sachgerecht ist, um dem Anpassungsereignis Rechnung zu tragen,
und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung festzulegen; oder
(C)
die Emittentin kann bezüglich einer sachgerechten, von dem
Index-Sponsor in Bezug auf den Index vorzunehmenden Anpassung eine Einigung mit dem Index-Sponsor suchen.
Bei jeder aufgrund eines Anpassungsereignisses vorgenommenen
Anpassung kann nach Ermessen der Berechnungsstelle höheren
direkten oder indirekten Kosten und/oder Steuern, Abgaben, Einbehaltungen, Abzügen oder anderen infolge des Anpassungsereignisses von der Emittentin oder einem Verbundenen Unternehmen derselben zu tragenden Belastungen (unter anderem in Folge
von Änderungen der steuerlichen Behandlung), die nicht in zumutbarer Weise von der Emittentin oder einem Verbundenen Unternehmen verringert werden können, Rechnung getragen werden
und können diese an die Gläubiger weitergegeben werden. Änderungen der steuerlichen Behandlung können dabei u.a. aus Absicherungsmaßnahmen der Emittentin oder deren Verbundener Unternehmen in Bezug auf die Wertpapiere herrühren. Erfolgt eine
Anpassung, um einem Anpassungsereignis Rechnung zu tragen,
teilt die Berechnungsstelle den Gläubigern nach Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen unter kurzer Beschreibung des An-
- 112 -
passungsereignisses so bald wie praktikabel mit, welche Anpassung oder Ersetzung vorgenommen wurde.
(c)
Beendigungsereignisse
(i)
(ii)
"Beendigungsereignis" ist in Bezug auf eine Serie von Wertpapieren ein Anpassungsereignis im Hinblick auf welches
(A)
die Emittentin feststellt, dass das damit in Zusammenhang
stehende Ereignis fortbesteht;
(B)
die Emittentin bestimmt, dass keine Anpassungsmaßnahmen
möglich oder praktikabel sind, oder (eventuell) ergriffene Anpassungsmaßnahmen diesem Anpassungsereignis nicht zur
Zufriedenheit der Emittentin Rechnung getragen haben;
(C)
sich die Emittentin mit dem Index-Sponsor nach Treu und
Glauben beraten hat, und
(D)
zwei Geschäftstage seit dem Tag vergangen sind, an dem die
Emittentin die vorstehend unter (C) genannte Beratung initiiert
hat.
Stellt die Emittentin fest, dass ein Beendigungsereignis eingetreten
ist, kann die Emittentin die Wertpapiere durch Mitteilung an die
Gläubiger gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen
kündigen. Werden die Wertpapiere auf diese Weise gekündigt, leistet die Emittentin in Bezug auf jedes Wertpapier und jeden Nennbetrag vorbehaltlich Ziffer 3.8 der Produktbedingungen folgende
Zahlungen:
(1)
die Emittentin zahlt an den Gläubiger zum Planmäßigen
Kündigungs-Zahltag einen Betrag in Höhe des MindestBarwerts, und
(2)
die Emittentin zahlt an den Gläubiger am Verzögerten Kündigungs-Zahltag einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) Kündigungs-Performancebetrags abzüglich einer
eventuell anfallenden Kündigungsgebühr, wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser null oder weniger beträgt,
keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt,
und diese Zahlungen erfolgen auf die den Gläubigern nach Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilte Weise.
5.
PRODUKTBEDINGUNG 5 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Die Wertpapiere unterliegen englischem Recht. Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verfahren sind England
und Wales. Niemand ist berechtigt, Bedingungen der Wertpapiere auf der
Grundlage des britischen Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 geltend zu
- 113 -
machen; Ansprüche oder Rechtsmittel einer Person auf anderer Grundlage bleiben hiervon unberührt.
- 114 -
B.
ALLGEMEINE EMISSIONSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Emissionsbedingungen beziehen sich auf die Wertpapiere und sind
im Zusammenhang mit den in diesem Prospekt enthaltenen Produktbedingungen zu
verstehen. Die Produktbedingungen und die Allgemeinen Emissionsbedingungen bilden zusammen die Bedingungen der Wertpapiere und sind der Globalurkunde, die die
Wertpapiere verbrieft, beigefügt.
1.
STATUS DER WERTPAPIERE
Die Wertpapiere begründen nicht-nachrangige und unbesicherte vertragliche
Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind.
2.
VORZEITIGE AUSÜBUNG, AUßERORDENTLICHE TILGUNG ODER KÜNDIGUNG,
RECHTSWIDRIGKEIT UND HÖHERE GEWALT
Stellt die Emittentin fest, dass aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Wertpapiere gleich aus welchem
Grund rechtswidrig geworden ist oder dass aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Beibehaltung ihrer Absicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die
Wertpapiere gleich aus welchem Grund rechtswidrig ist, ist die Emittentin berechtigt, die Wertpapiere nach eigenem Ermessen ohne diesbezügliche Verpflichtung als ausgeübt zu betrachten, zu tilgen oder vorzeitig zu kündigen, indem sie die Gläubiger gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen
davon in Kenntnis setzt.
Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen der Bedingungen
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt.
Nimmt die Emittentin eine vorzeitige Ausübung, Tilgung oder Beendigung der
Wertpapiere vor, dann leistet sie, soweit nach dem jeweils geltenden Recht zulässig, in Bezug auf jedes Wertpapier und jeden Nennbetrag und vorbehaltlich
Ziffer 3.8 der Produktbedingungen folgende Zahlungen:
(i)
die Emittentin zahlt an den Gläubiger zum Planmäßigen KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des Mindest-Barwerts, und
(ii)
die Emittentin zahlt an den Gläubiger am Verzögerten KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) KündigungsPerformancebetrags abzüglich einer eventuell anfallenden Kündigungsgebühr, wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser null oder weniger
beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt,
und diese Zahlungen erfolgen auf die den Gläubigern nach Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilte Weise.
3.
ERWERB VON WERTPAPIEREN
Die Emittentin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Wertpapiere zu
einem beliebigen Kurs am offenen Markt oder aufgrund öffentlichen Gebots oder
- 115 -
individuellen Vertrags zu erwerben. Alle derart erworbenen Wertpapiere können
gehalten, wiederverkauft oder zur Vernichtung eingereicht werden.
4.
MITTEILUNGEN
4.1
Wirksamkeit
Mitteilungen an die Gläubiger sind wirksam, wenn sie der/den Clearingstelle(n)
zur Benachrichtigung der Gläubiger übermittelt werden; solange die Wertpapiere
jedoch in einem Land an einer Börse notiert sind oder öffentlich angeboten werden, sind Mitteilungen an die Gläubiger nach den Vorschriften der entsprechenden Börse und der Rechtsordnung des entsprechenden Landes zu veröffentlichen. Voraussichtlich werden Mitteilungen an die Gläubiger in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel in der Börsen-Zeitung veröffentlicht. In Luxemburg
werden voraussichtlich alle Mitteilungen an die Gläubiger in der Regel auf der Internetsite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) veröffentlicht.
4.2
Zugang
Mitteilungen nach vorstehender Ziffer 4.1 werden, sofern sie der/den Clearingstelle(n) übermittelt werden, am dritten Tag nach Zugang bei der Clearingstelle
bzw. allen Clearingstellen, falls es mehrere gibt, wirksam. Im Falle ihrer Veröffentlichung (auch wenn diese zusätzlich erfolgt) werden Mitteilungen am Tag der
Veröffentlichung oder, falls sie mehr als einmal veröffentlicht werden, am Tag
der ersten Veröffentlichung, oder, falls die Veröffentlichung in mehr als einer Zeitung erforderlich ist, am Tag der ersten Veröffentlichung in allen erforderlichen
Zeitungen wirksam.
5.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLEN, BERECHNUNGSSTELLE, FESTLEGUNGEN
UND ÄNDERUNGEN
5.1
Änderungen
Die Emittentin kann diese Bedingungen, soweit nach dem jeweils anwendbaren
Recht zulässig, ohne die Zustimmung einzelner oder aller Gläubiger ändern, soweit ihr dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen
Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, sofern die Änderung die Interessen
der Gläubiger nicht wesentlich nachteilig beeinträchtigt oder formaler, geringfügiger oder technischer Art ist oder dazu dienen soll, einen offenkundigen Irrtum
zu berichtigen oder eine fehlerhafte Bestimmung dieser Bedingungen zu heilen,
zu korrigieren oder zu ergänzen. Die Gläubiger werden über solche Änderungen
entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen benachrichtigt;
das Unterlassen der Benachrichtigung oder ihr Nichterhalt berühren die Wirksamkeit der Änderung jedoch nicht.
5.2
Berechnungsstelle
Die Emittentin übernimmt hinsichtlich der Wertpapiere die Aufgaben der Berechnungsstelle (die "Berechnungsstelle"; Rechtsnachfolger sind von diesem Begriff umfasst), es sei denn die Emittentin beschließt, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine andere Berechnungsstelle als Nachfolger zu ernennen.
Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit eine andere Stelle als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Abberufung der bisherigen Berechnungsstelle
- 116 -
wird nicht wirksam, bevor eine Ersatz-Berechnungsstelle bestellt wurde. Die
Gläubiger werden über jede solche Abberufung oder Bestellung entsprechend
Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen benachrichtigt.
Die Berechnungsstelle (es sei denn es handelt sich hierbei um die Emittentin)
handelt allein für die Emittentin; sie übernimmt gegenüber den Gläubigern keine
Verpflichtungen oder Aufgaben und handelt nicht als deren Vertreterin oder
Treuhänderin. Sämtliche Berechnungen oder Festlegungen der Berechnungsstelle hinsichtlich der Wertpapiere sind (außer in Fällen offenkundiger Irrtümer)
für die Gläubiger endgültig, abschließend und bindend.
Die Berechnungsstelle kann die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten mit Zustimmung der Emittentin auf Dritte übertragen, soweit sie dies als sachgerecht
erachtet.
5.3
Feststellungen durch die Emittentin
Sämtliche Festlegungen der Emittentin nach Maßgabe dieser Bedingungen sind
(außer in Fällen offenkundiger Irrtümer) für die Gläubiger endgültig, abschließend und bindend.
5.4
Zahl- und Verwaltungsstellen
Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahl- und
Verwaltungsstellen zu ändern oder diese abzuberufen sowie zusätzliche Zahlund Verwaltungsstellen zu bestellen; die Abberufung der bestellten Zentralen
Zahl- und Verwaltungsstelle wird erst wirksam sobald eine neue Zentrale Zahlund Verwaltungsstelle bestellt wurde. Falls und soweit die Wertpapiere in einem
Land an einer Börse notiert oder öffentlich angeboten werden, muss für dieses
Land eine Zahl- und Verwaltungsstelle bestellt sein, wenn dies nach den Regeln
und Bestimmungen der entsprechenden Börsen und der Wertpapieraufsichtsbehörde des Landes erforderlich ist. Die Gläubiger werden nach Maßgabe von Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen über Bestellungen, den Widerruf
von Bestellungen oder Änderungen der genannten Geschäftsstellen der Zahlund Verwaltungsstellen benachrichtigt. Zahl- und Verwaltungsstellen handeln allein für die Emittentin; sie übernehmen gegenüber den Gläubigern keine Verpflichtungen oder Aufgaben und handeln nicht als deren Vertreterin oder Treuhänderin. Sämtliche Berechnungen oder Festlegungen einer Zahl- und Verwaltungsstelle hinsichtlich der Wertpapiere sind (außer in Fällen offenkundiger Irrtümer) für die Gläubiger endgültig, abschließend und bindend.
6.
BESTEUERUNG
Hinsichtlich eines jeden Wertpapiers hat der betreffende Gläubiger sämtliche
Gläubigerauslagen nach Maßgabe der Produktbedingungen zu zahlen. Sämtliche Zahlungen oder etwaige Lieferungen hinsichtlich der Wertpapiere unterliegen in allen Fällen sämtlichen geltenden Steuergesetzen sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften (gegebenenfalls einschließlich solcher Gesetze, die den
Abzug oder Einbehalt von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren vorschreiben). Nicht die Emittentin, sondern der betreffende Gläubiger ist verpflichtet, Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzüge oder sonstige Beträge, die im Zu-
- 117 -
sammenhang mit dem Besitz von ihm gehaltener Wertpapiere, ihrer Übertragung
oder einer Zahlung und/oder Lieferung hinsichtlich dieser Wertpapiere anfallen,
zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von den an den
Gläubiger auszuzahlenden Beträgen oder von ihm geschuldeten Lieferungen,
den zur Begleichung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzügen oder sonstigen
Zahlungen erforderlichen Betrag oder Anteil einzubehalten oder abzuziehen. Jeder Gläubiger hat die Emittentin von Verlusten, Kosten oder sonstigen Verbindlichkeiten, die ihr in Verbindung mit derartigen Steuern, Abgaben, Gebühren,
Abzügen oder sonstigen Zahlungen hinsichtlich der Wertpapiere des jeweiligen
Gläubigers entstehen, freizustellen.
7.
WEITERE EMISSIONEN
Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne die Zustimmung einzelner oder aller
Gläubiger weitere Wertpapiere zu begeben, so dass diese mit den Wertpapieren
zusammengefasst werden und eine einheitliche Emission mit ihnen bilden.
8.
SUBSTITUTION
8.1
Ersetzung der Emittentin
Die Emittentin oder eine zuvor an ihre Stelle gesetzte Gesellschaft ist jederzeit
ohne Zustimmung der Gläubiger berechtigt, eine ihrer Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen (die "Ersatz-Emittentin") an ihre Stelle als
Hauptschuldnerin aus den Wertpapieren zu setzen, sofern:
(a)
die Deutsche Bank AG (es sei denn, sie selbst ist die Ersatz-Emittentin)
die Verpflichtungen der Ersatz-Emittentin aus den Wertpapieren garantiert,
(b)
sämtliche Maßnahmen, Bedingungen und Schritte, die eingeleitet, erfüllt
und durchgeführt werden müssen (einschließlich der Einholung erforderlicher Zustimmungen), um sicherzustellen, dass die Wertpapiere rechtmäßige, wirksame und bindende Verpflichtungen der Ersatz-Emittentin
darstellen, eingeleitet, erfüllt und vollzogen worden sind und uneingeschränkt rechtsgültig und wirksam sind,
(c)
die Emittentin den Gläubigern den Tag der beabsichtigten Ersetzung
mindestens 30 Tage vorher entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilt hat.
Alle in den Bedingungen enthaltenen Verweise auf die Emittentin beziehen sich
im Falle einer Ersetzung der Emittentin auf die Ersatz-Emittentin.
8.2
Ersetzung der Geschäftsstelle
Die Emittentin ist berechtigt, die Geschäftsstelle zu ändern, über die sie hinsichtlich der Wertpapiere tätig ist, indem sie den Gläubigern entsprechend Ziffer 4 der
Allgemeinen Emissionsbedingungen die Änderung und deren Zeitpunkt mitteilt.
Die Geschäftsstelle kann nicht vor dieser Mitteilung geändert werden.
- 118 -
9.
ERSETZUNG VON WERTPAPIEREN
Im Falle des Verlusts, des Diebstahls, der Beschädigung, der Verunstaltung oder
der Vernichtung eines Wertpapiers kann dieses durch die angegebene Geschäftsstelle der Zentralen Zahl- und Verwaltungsstelle (bzw. durch eine andere
Stelle, die den Gläubigern entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilt wurde) ersetzt werden; die Ersetzung erfolgt gegen Übernahme der daraus entstehenden Kosten durch den Anspruchsteller zu den von
der Emittentin festgelegten angemessenen Bedingungen für Nachweise und
Schadloshaltung. Die Ersetzung erfolgt erst nach Einreichung der beschädigten
oder verunstalteten Wertpapiere.
10.
ANPASSUNGEN AUFGRUND DER EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSUNION
10.1
Umstellung
Die Emittentin hat die Wahl, bestimmte Bedingungen der Wertpapiere, ohne Zustimmung der Gläubiger durch Mitteilung an diese entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, mit Wirkung von dem in der Mitteilung angegebenen Anpassungstag an auf Euro umzustellen.
Diese Wahl hat folgende Auswirkungen:
10.2
(a)
Ist die Abwicklungswährung die Nationale Währungseinheit eines Landes, das an der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt, unabhängig davon, ob ab 1999 oder später, gilt
die Abwicklungswährung als ein Betrag in Euro, der aus der ursprünglichen Abwicklungswährung zum Festgesetzten Kurs in Euro umgetauscht wurde. Dies gilt vorbehaltlich etwaiger von der Emittentin festgelegter und in der Mitteilung an die Gläubiger angegebener Rundungsvorschriften. Nach dem Anpassungstag erfolgen alle Zahlungen hinsichtlich der Wertpapiere ausschließlich in Euro, so als ob Bezugnahmen in
den Wertpapieren auf die Abwicklungswährung solche auf Euro wären.
(b)
Ist in den Bedingungen ein Wechselkurs angegeben oder gibt eine Bedingung eine Währung (die "Originalwährung") eines Landes an, das
an der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
teilnimmt, unabhängig davon, ob ab 1999 oder später, gelten der angegebene Wechselkurs und/oder sonstige Währungsangaben in den Bedingungen als Angabe in Euro, oder, soweit ein Wechselkurs angegeben ist, als Kurs für den Umtausch in oder aus Euro unter Zugrundelegung des Festgesetzten Kurses.
(c)
Die Emittentin kann weitere Änderungen der Bedingungen vornehmen,
um diese den dann gültigen Gepflogenheiten anzupassen, die für Instrumente mit Währungsangaben in Euro gelten.
Anpassung der Bedingungen
Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Gläubiger durch Mitteilung an
diese entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, solche Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen, die sie für zweckdienlich hält, um
- 119 -
den Auswirkungen der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Abkommen auf die Bedingungen Rechnung zu tragen.
10.3
Kosten der Euro-Umrechnung etc.
Ungeachtet von Ziffer 10.1. und/oder 10.2. der Bedingungen haften die Emittentin, die Berechnungsstelle und die Zahl- und Verwaltungsstellen weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber sonstigen Personen für Provisionen, Kosten, Verluste oder Aufwendungen, die durch oder in Verbindung mit der Überweisung von Euro oder einer damit zusammenhängenden Währungsumrechnung oder Rundung von Beträgen entstehen.
10.4
Definitionen
In dieser Allgemeinen Emissionsbedingung gelten die folgenden Definitionen:
"Abkommen" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
"Anpassungstag" ist ein durch die Emittentin in der Mitteilung an die Gläubiger
gemäß dieser Bedingung angegebener Tag, der, falls die Währung diejenige eines Landes ist, das nicht von Anfang an an der dritten Stufe der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Abkommen teilnimmt, auf oder
nach den Tag des Beginns der späteren Teilnahme dieses Landes an der dritten
Stufe fällt.
"Festgesetzter Kurs" ist der Wechselkurs für die Umrechnung der Originalwährung (gemäß den Vorschriften zur Rundung nach geltenden EU-Bestimmungen)
in Euro, der durch den Rat der Europäischen Union nach Maßgabe des ersten
Satzes von Artikel 123 Absatz 4 (vormals Artikel 109 l (4)) des Abkommens festgesetzt worden ist.
"Nationale Währungseinheit" ist die Währungseinheit eines Landes, entsprechend der Definition der Währungseinheiten am Tag vor Eintritt in die dritte Stufe
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion oder, in Verbindung mit der
Erweiterung dieser dritten Stufe, eines Landes, das nicht von Anfang an an dieser dritten Stufe teilgenommen hat.
11.
DEFINITIONEN
Begriffe, die in diesen Allgemeinen Emissionsbedingungen nicht definiert sind,
haben die ihnen in den Produktbedingungen zugewiesene Bedeutung.
- 120 -
C.
ANGABEN ZUM BEZUGSOBJEKT
Dieser Abschnitt enthält Angaben zum jeweiligen Bezugsobjekt für jede Emission von
Wertpapieren.
DIE IN DIESEM ABSCHNITT ENTHALTENEN INFORMATIONEN STAMMEN VOM
MASSGEBLICHEN INDEX-SPONSOR (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT). DIE
EMITTENTIN BESTÄTIGT, DASS DIESE ANGABEN KORREKT WIEDERGEGEBEN
WURDEN UND, SOWEIT IHR BEKANNT IST UND SIE AUS DEN VON DIESEM
INDEX-SPONSOR VERÖFFENTLICHTEN ANGABEN FESTSTELLEN KANN, KEINE
FAKTEN AUSGELASSEN WURDEN, DIE DIE WIEDERGEGEBENEN ANGABEN
UNRICHTIG ODER IRREFÜHREND MACHEN WÜRDEN. ES WERDEN WEDER
AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND ZUSICHERUNGEN GEMACHT
ODER GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNOMMEN, UND ES WIRD VON DER
EMITTENTIN KEINE VERANTWORTUNG FÜR BZW. IN BEZUG AUF DIE
RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT ODER SONSTIGE EIGENSCHAFTEN
DER IN DIESEM ABSCHNITT ENTHALTENEN INFORMATIONEN ÜBERNOMMEN.
DIE EMITTENTIN ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR INDIZES, DIE
BERECHNUNG
VON
REFERENZSTÄNDEN,
FESTSTELLUNGEN,
BERECHNUNGEN,
(VERZICHTS-)ERKLÄRUNGEN,
ENTSCHEIDUNGEN,
ANPASSUNGEN, ÄNDERUNGEN ODER SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE VOM
INDEX-SPONSOR IN BEZUG AUF EINEN INDEX ERGRIFFEN WURDEN, UND SIE
ÜBERNIMMT
KEINE
HAFTUNG
FÜR
DEN
GLÄUBIGERN
DARAUS
ENTSTANDENE DIREKTE ODER INDIREKTE VERLUSTE ODER SCHÄDEN ODER
FOLGEVERLUSTE
ODER
-SCHÄDEN
(U.A.
EINE
SCHLECHTE
WERTENTWICKLUNG ODER OPPORTUNITÄTSKOSTEN DER WERTPAPIERE).
Informationen zur (gegebenenfalls) historischen und laufenden Wertentwicklung der
nachstehend beschriebenen Bezugsobjekte werden voraussichtlich auf der öffentlich
zugänglichen Internetseite von Man Investments, www.maninvestments.com, veröffentlicht und auf Bloomberg-Seiten zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Bloomberg-Seite für jedes Bezugsobjekt wird am oder kurz nach dem Ersten Indextag auf
www.maninvestments.com angegeben.
- 121 -
INDEXBESCHREIBUNG (A) DES MAN IP 220 INDEX SERIES 4 USD, (B) DES MAN
IP 220 INDEX SERIES 4 EUR UND (C) DES MAN IP 220 INDEX SERIES 4 CHF
Dieser Abschnitt enthält die Beschreibung der einzelnen Indizes zum 19 August 2008,
die sich in Bezug auf jeden Index von Zeit zu Zeit gemäß den jeweiligen Indexregeln
ändern kann.
1.
1.1
Allgemeine Beschreibung der Indizes
Der Man IP 220 Index Series 4 USD (der "USD-Index") der Man IP 220 Index
Series 4 EUR (der "EUR-Index") und der Man IP 220 Index Series 4 CHF (der
"CHF-Index") (jeweils ein "Index" und zusammen die "Indizes") sind kapitalgeschützt und lauten auf US-Dollar, Euro bzw. Schweizer Franken. Sie bilden vorwiegend die Wertentwicklung eines Korbs aus fiktiven Anlagen in Hedge Fonds,
eine Nullkuponanleihe und eine Barkomponente (als Hebelungsmechanismus)
ab. Durch die Zusammensetzung des jeweiligen Index wird gewährleistet, dass
der Indexwert am Letzten Indextag dem Basisindexwert entspricht oder diesen
übersteigt. Ziel des Index-Sponsors ist es, absolute Rendite für die Indizes und
insbesondere für die Fondsbestandteile der Indizes zu erzielen. Der Indexwert
der Indizes darf nicht unter null sinken.
Unbeschadet der Tatsache, dass dieses Dokument eine Beschreibung aller drei
Indizes enthält, wird jeder Index gesondert vom Index-Sponsor geführt. Die in
Bezug auf einen Index auf eine bestimmte Art genutzten Ermessensspielräume
oder getroffenen Entscheidungen müssen nicht auf gleiche oder ähnliche Art
und Weise für einen oder alle anderen Indizes genutzt bzw. getroffen werden.
Verweise auf einen Index im Singular schließen jeden der Indizes (d.h. den
USD-Index, den EUR-Index und den CHF-Index) mit ein, und Verweise auf andere definierte Begriffe im Singular schließen kontextbezogen auch die entsprechende währungsspezifische Variante dieses definierten Begriffs mit ein.
Jeder Index enthält stets die folgenden gewichteten Bestandteile: (i) bestimmte
Fondsbestandteile, sofern diese den Zusammensetzungspflichten entsprechen,
(ii) eine Kapitalschutzkomponente und (iii) eine Barkomponente. Die Barkomponente kann positiv oder negativ sein. Die Fondsbestandteile werden wiederum in
AHL-Komponenten und Glenwood-Komponenten unterteilt. Anfänglich weist jeder Index ein Exposure in Bezug auf sieben Fondsbestandteile auf, wovon einer
eine AHL-Komponente ist und sechs Glenwood-Komponenten sind.
Neben diesen Indexbestandteilen, die in jedem Index mit den ihnen vom IndexSponsor zugewiesenen Gewichtungen (die sich ändern können) enthalten sind,
werden weitere Elemente in Bezug auf jeden Index berücksichtigt, u.a. ein Anleihesicherungsfaktor, ein Währungssicherungsfaktor, ein Kapitalmaßnahmenfaktor und ein Anpassungsfaktor.
Jeder Index wird vom Index-Sponsor zusammengestellt. Der Index-Sponsor
wählt Bestandteile für jeden Index in der nachstehend beschriebenen Art und
- 122 -
Weise aus und legt jeden Index am Ersten Indextag zu einem Basisindexwert
von 1 Einheit in der Indexwährung (d.h. EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1) auf. Nach
dem Ersten Indextag überprüft der Index-Sponsor fortlaufend die Zusammensetzung der Indizes und die Gewichtung der in den Indizes enthaltenen Indexbestandteile im Einklang mit dieser Indexbeschreibung. Die Aufnahme und Gewichtung der Kapitalschutzkomponente in die Indizes und ihre entsprechende
Gewichtung stellen sicher, dass der Indexwert am Letzten Indextag dem Basisindexwert entspricht oder diesen übersteigt. Die Gewichtung eines Indexbestandteils spiegelt das fiktive Exposure des jeweiligen Index in Bezug auf den
Indexbestandteil wider. Die Summe der Gewichtungen der Fondsbestandteile
entspricht dem gesamten Exposure jedes Index in Bezug auf die Fondsbestandteile. Die Gewichtung der einzelnen Indexbestandteile in den Indizes ist auch am
Ersten Indextag nicht unbedingt gleich und kann sich zwischen den einzelnen
Indizes deutlich unterscheiden.
Ziel des Index-Sponsors ist, für jeden Index ein Gesamt-Exposure in Bezug auf
die Fondsbestandteile von ca. 160% des Indexwerts zum jeweiligen Zeitpunkt zu
erreichen (ca. 100% AHL-Komponenten, 60% Glenwood-Komponente). Das anfängliche Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile beläuft sich voraussichtlich auf bis zu 160% für jeden Index und kann für den EUR-Index und den USDIndex ca. 160% des Basisindexwerts und für den CHF-Index ungefähr 120% des
Basisindexwerts betragen. Das tatsächliche anfängliche Exposure jedes Index
kann jedoch je nach Marktumfeld über oder unter diesen Schätzwerten liegen
und wird vom Index-Sponsor nach eigenem Ermessen bestimmt. Dies macht
den Einsatz von Fremdkapital erforderlich, was eine negative Gewichtung der
Barkomponente bedeutet. Das Exposure basiert jeweils auf den aktuellen Empfehlungen des Index-Sponsors. Der Index-Sponsor strebt ein Exposure des jeweiligen Index in Bezug auf die Fondsbestandteile bis zum 1. Januar 2009, spätestens jedoch bis zum 1. Februar 2009 an, mit den in Abschnitt 1.5 beschriebenen Gewichtungszielen. Der Index-Sponsor will das angestrebte Exposure nach
eigenem Ermessen schnellstmöglich nach dem Ersten Indextag erreichen. Die
Nutzung dieses Ermessenspielraums kann durch verschiedene Faktoren wie
das Marktumfeld und die Wertentwicklung der Fondsbestandteile im Vergleich
zur Wertentwicklung des entsprechenden Index beeinflusst werden. Sollte sich
das Marktumfeld ändern, kann der Index-Sponsor das angestrebte Exposure
von 160% des Indexwerts anpassen, damit die Gewichtungen der Indexbestandteile in jedem Index weiterhin den Angaben dieser Indexbeschreibung entsprechen1.
Zudem kann der Index-Sponsor für jeden Index bei unverändertem Exposure
von ca. 160% des zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Indexwerts die Gewichtung der Kapitalschutzkomponente so erhöhen, dass der Kapitalschutz am
Letzten Indextag über 100% des Basisindexwerts am Letzten Indextag beträgt.
1
In solchen Fällen senkt der Index-Sponsor in der Regel den Wert für das angestrebte Exposure nicht
unter 105%.
- 123 -
Nach der ersten Zusammenstellung jedes Index erfolgt die laufende Berechnung
der Indizes gemäß Abschnitt 1.6 durch den Index-Sponsor für jeden Indexbewertungstag am jeweiligen Indexberechnungstag. Die Indexwerte werden vom Index-Sponsor an jedem oder kurz nach jedem Indexberechnungstag auf der Internetseite von Man Investments unter http://www.maninvestments.com sowie
auf den entsprechenden Bloomberg-Seiten für den jeweiligen Index veröffentlicht. Welche Bloomberg-Seiten dies jeweils sind, ist ebenfalls der Internetseite
von Man Investments (http://www.maninvestments.com) zu entnehmen.
Der Index-Sponsor kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen in
Bezug auf jeden Index die Zusammenstellung des entsprechenden Index und
die Berechnung der jeweiligen Indexwerte aussetzen.
Anlageziel:
Bei der Indexzusammenstellung besteht das Hauptziel des Index-Sponsors in
Bezug auf jeden Index darin, einen Index zu generieren, der die Wertentwicklung
eines Portfolios aus bestimmten Fondbestandteilen abbildet und am Letzten Indextag einen Kapitalschutz bietet. Ziel des Index-Sponsors ist es außerdem, für
den Index und insbesondere in Bezug auf die Fondsbestandteile absolute Rendite zu erzielen. Des Weiteren ist die Anlage vor allem auf Kapitalzuwachs und
weniger auf Zinserträge ausgerichtet. Es kann nicht gewährleistet werden, dass
die vorstehend genannten Renditeziele des Index-Sponsors erreicht werden. Die
Wertentwicklung der Indizes kann im Laufe der Zeit stark variieren.
Vom Index-Sponsor in Bezug auf die Indizes vorgenommenen oder getroffenen
Feststellungen, Berechnungen, (Verzichts-)Erklärungen oder Entscheidungen
liegt die Absicht zugrunde, das vorstehend dargelegte Anlageziel nach Treu und
Glauben und auf wirtschaftlich sinnvolle Art und Weise zu erreichen.
1.2
Gebühren und Aufwendungen
1.2.1 Gebühren auf Ebene der Indizes:
Der Indexwert wird für jeden Index angepasst, um den folgenden Gebühren und
Aufwendungen Rechnung zu tragen, und die nachstehend angegebenen Beträge verstehen sich, vorbehaltlich anders lautender Angaben, als Prozentsätze auf
Jahresbasis (p.a.), die monatlich ab dem Tag, an dem das anfängliche Exposure
in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist, bis zum Letzten Indextag auflaufen und an jedem Indexbewertungstag vom Indexwert abgezogen werden:
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,0% für die Zusammenstellung,
Überprüfung und Neugewichtung des Index zum jeweiligen Indexbewertungstag, die auf Basis des Indexwerts am entsprechenden Indexbewertungstag berechnet wird. Auf Indexebene fällt keine Erfolgsprämie an;
eine Berechnungsgebühr von bis zu 0,35% für die Berechnung des Index
und das Führen des Index in den Systemen des Index-Sponsors, die auf
Basis des Indexwerts zum jeweiligen Indexbewertungstag berechnet wird;
- 124 -
eine Kapitalschutzgebühr von 0,25% für den Kapitalschutzmechanismus
und die damit verbundene Absicherung zum Fälligkeitstermin, die auf der
Grundlage des Basisindexwerts berechnet wird und an jedem Indexbewertungstag ab dem Ersten Indextag aufläuft;
Anlaufkosten von bis zu 0,40%, die in Zusammenhang mit der Bildung des
Index anfallen, u.a. Kosten für Rechts- und Steuerberatung, die Kosten
der Registrierung bei Datenanbietern (z.B. Bloomberg) und sonstige Anlaufkosten, die auf der Grundlage des Basisindexwerts berechnet werden,
ab dem Ersten Indextag auflaufen und an jedem der sechsunddreißig (36)
Indexbewertungstage nach dem ersten Indextag abgezogen werden und
danach null betragen;
Fremdfinanzierungskosten zum 1-Monats-USD-LIBOR, 1-Monats-EURLIBOR bzw. 1-Monats-CHF-LIBOR zuzüglich eines Finanzierungsspreads, der bei einer negativen Gewichtung der Barkomponente
am oder nach dem Ersten Indextag anfällt, und
ein nach billigem Ermessen des Index-Sponsors festgelegter Anpassungsfaktor, der die jeweiligen Kosten bzw. die entsprechenden Renditen
widerspiegelt, die einem Inhaber der Indexbestandteile bei Nachbildung
des Index entstehen bzw. zufließen würden und die am ersten Indexberechnungstag nach dem fiktiven Entstehen dieser Kosten bzw. dem fiktiven Erhalt dieser Renditen im Index berücksichtigt sind.
Die vorstehend aufgeführten Gebühren und Aufwendungen fallen ab dem
Ersten Indextag an, unbeschadet der Tatsache, dass das angestrebte Exposure des jeweiligen Index in Bezug auf seine Fondsbestandteile unter
Umständen nicht vor dem 1. Januar 2009 erreicht wird.
Zur Klarstellung: Die vorstehend aufgeführten auf Ebene der Indizes zahlbaren Gebühren und Kosten werden in Bezug auf einen Index an einem
Index Net
t
bestimmten Tag nur dann in Rechnung gestellt, wenn der
an diesem Tag den Barwert einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am
Letzten Indextag übersteigt.
1.2.2
Gebühren auf Ebene der Fondsbestandteile:
Durch Zusammenstellung der Indizes gemäß Indexbeschreibung weist jeder Index Exposure in Bezug auf eine Reihe von Fondsbestandteilen auf.
Damit trägt jeder Index indirekt und im Verhältnis zum jeweiligen Exposure
alle in Höhe des Gewichtungsanteils (d.h. der Gewichtung der entsprechenden Fondsbestandteile in den Indizes, wie vom Index-Sponsor bestimmt) bei diesen Fondsbestandteilen und zugrunde liegenden Anlagestrukturen anfallenden Gebühren und Aufwendungen.
In Bezug auf die Fondsbestandteile fällt in der Regel eine Kombination
aus Verwaltungsgebühren und Erfolgsprämien an.
- 125 -
Für eine AHL-Komponente setzt sich die typische Gebührenstruktur aus
einer Verwaltungsgebühr von bis zu 0,25% pro Monat (ca. 3% p.a.) des
auf die AHL-Komponente entfallenden Exposure und einer monatlichen
Erfolgsprämie von bis zu 20% zusammen, die unter Bezugnahme auf den
dieser AHL-Komponente zuzuschreibenden Nettowertanstieg berechnet
wird. Insbesondere Man AHL Diversified plc stellt eine jährliche Verwaltungsgebühr von ca. 3% p.a. des auf diese AHL-Komponente entfallenden
Exposure und eine monatliche Erfolgsprämie von bis zu 20% in Rechnung, die unter Bezugnahme auf den dieser Komponente zuzuschreibenden Nettowertanstieg berechnet wird. Des Weiteren kann in Bezug auf die
AHL-Komponenten eine Introducing Broker-Gebühr (wie nachstehend unter "Zugrunde liegende Gebühren und Aufwendungen" beschrieben) in
Abzug gebracht werden.
In Bezug auf eine typische Glenwood-Komponente wird eine Verwaltungsgebühr von bis zu 0,125% pro Monat (ca. 1,5% p.a.) des auf diese
Komponente entfallenden Exposure in Rechnung gestellt. Außerdem wird
eine monatliche Erfolgsprämie von bis zu 10% auf Basis des der Glenwood-Komponente zuzuschreibenden Nettowertanstiegs berechnet.
Bezüglich des Exposure in Bezug auf bestimmte zugrunde liegende Anlagestrukturen fällt für die Fondsbestandteile eine Introducing BrokerGebühr für die Überprüfung, Aushandlung und Überwachung von Vereinbarungen mit Brokern an. In den Fällen, in denen diese Gebühr erhoben
wird, wird sie zu einem Satz von bis zu 1% p.a. des auf diese zugrunde
liegenden Anlagestrukturen entfallenden Exposure zu dem Tag in Rechnung gestellt, an dem das angestrebte Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist. Diese Gebühr beinhaltet keine Introducing Broker-Gebühr, die auf Ebene der AHL-Komponenten berechnet werden
kann.
Nicht alle auf Ebene der Fondsbestandteile anfallende Gebühren sind auf
so strukturiert oder entsprechen den angegebenen Werten. Unter bestimmten Umständen sind Erfolgsprämien nur dann zahlbar, wenn der
Nettowertanstieg die Ziel- oder Mindestrendite oder einen zuvor für diesen
Fondsbestandteil bereits erreichten Wert übersteigt. Erfolgsprämien können auch vor Abzug bestimmter Gebühren und Aufwendungen anfallen.
Verwaltungsgebühren und Erfolgsprämien werden für jeden Fondsbestandteil gesondert und ohne Aufrechnung zwischen den einzelnen
Fondsbestandteile oder Durchschnittsbildung berechnet.
Die auf eine AHL- oder Glenwood-Komponente oder einen anderen
Fondsbestandteil anfallenden Gebühren fließen vollständig oder teilweise
dem Index-Sponsor oder seinen verbundenen Unternehmen zu.
- 126 -
1.2.3
Gebühren und Aufwendungen auf Ebene der zugrunde liegenden Anlagestrukturen
Die Allokation im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategien der
Fondsbestandteile erfolgt mithilfe einer Vielzahl von Methoden, z.B. durch
Anlagen in andere Investmentfonds oder Managed Accounts oder über
zugrunde liegende Anlagestrukturen, und die Fondsbestandteile tragen
indirekt sämtliche Kosten und Maklerprovisionen in Verbindung mit diesen
Handelstransaktionen. Weitere Gebühren und Aufwendungen, einschließlich gegebenenfalls anfallender Verwaltungsgebühren und Erfolgsprämien, fallen auf Ebene der zugrunde liegenden Anlagestrukturen in Höhe
des jeweiligen Gewichtungsanteils an.
Auf Ebene der zugrunde liegenden Anlagestrukturen erfolgt die Vergütung
in der Regel über eine Kombination aus Managementgebühren und Erfolgsprämien. Bei einer typischen Gebührenstruktur wird eine jährliche
Verwaltungsgebühr von ca. 2% des entsprechenden Exposure und eine
Erfolgsprämie von 20% erhoben, die auf der Grundlage des auf die
zugrunde liegende Anlagestruktur entfallenden Nettogewinns berechnet
wird. Es sind jedoch nicht alle Vergütungsvereinbarungen mit zugrunde
liegenden Anlagestrukturen so ausgestaltet.
Die von den Fondsbestandteilen zahlbaren und in diesem Abschnitt aufgeführten Gebühren und Transaktionskosten können während der Laufzeit der Indizes Änderungen
unterliegen und/oder neu verhandelt werden, wenn sich z.B. die zugrunde liegenden
Anlagen oder das angestrebte Exposure ändern.
1.3
Definitionen
Die nachstehenden Definitionen gelten für alle Indizes (selbst wenn dies im Folgenden nicht ausdrücklich angegeben ist). Soweit in diesem Dokument nicht
ausdrücklich anders definiert, haben die nachstehenden Begriffe ausschließlich
für die Zwecke dieser Indexbeschreibung die folgende Bedeutung:
"1-Monats-CHF-LIBORt-1" ist in Bezug auf einen Index das Fixing für den
1-Monats-CHF-LlBOR zwei Londoner Geschäftstage vor dem Indexbewertungstagt-1, das der Bloomberg-Seite "SF0001M Curncy" zu entnehmen ist.
"1-Monats-USD-LIBORt-1" ist in Bezug auf einen Index das Fixing für den
1-Monats-USD-LlBOR zwei Londoner Geschäftstage vor dem Indexbewertungstagt-1, das der Bloomberg-Seite "US0001M Curncy" zu entnehmen ist.
"1-Monats-EUR-LIBORt-1" ist in Bezug auf einen Index das Fixing für den
1-Monats-EUR-LlBOR zwei Londoner Geschäftstage vor dem Indexbewertungstagt-1, das der entsprechenden Bloomberg-Seite zu entnehmen ist.
"AFt" ist in Bezug auf einen Index ein nach billigem Ermessen des IndexSponsors festgelegter Anpassungsfaktor, der die jeweiligen Kosten bzw. die entsprechenden Renditen widerspiegelt, die einem Hypothetischen Investor in die
Indexbestandteile bei Nachbildung des Index zum Zeitpunkt "z" entstehen bzw.
zufließen würden und die am ersten Indexberechnungstag nach dem fiktiven
- 127 -
Entstehen dieser Kosten bzw. dem fiktiven Erhalt dieser Renditen im Index berücksichtigt sind.
"AHL", ein Unternehmensbereich von Man Investments Limited, ist einer der
weltweit führenden quantitativen Hedge Fonds-Manager und seit über 20 Jahren
im Geschäft. AHL ist der Anlageverwalter für das AHL Diversified Programme
und ein Hauptanlageverwalter von Man Investments Limited. Das von AHL verwaltete Vermögen ist in unternehmenseigene Handelsprogramme investiert, die
einen quantitativen, vorwiegend direktionalen Ansatz verfolgen. Zum 31. März
2008 belief sich das von AHL verwaltete Vermögen auf USD 24,7 Mrd.
"AHL Diversified Programme" ist das gleichnamige Handelsprogramm von
Man Investments Limited, eine nach englischem und walisischem Recht gegründete und in Bezug auf aufsichtspflichtige Aktivitäten der Aufsicht der Financial
Services Authority im Vereinigten Königreich unterliegende Limited Liability
Company.
"AHL-Komponente" bezeichnet in Bezug auf einen Index fiktive Anteile an Man
AHL Diversified plc (die vorherige AHL-Komponente wurde mit ihrer Firma angegeben) und sonstige Anteile an von dem Anlageverwalter AHL (ein Mitglied
der Man Group) oder einem anderen Mitglied der Man Group verwalteten Anlagestrukturen, die vom Index-Sponsor in die AHL-Komponenten aufgenommen
werden können, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.
"Anlagestrukturen" sind Investmentfonds und fondsartige Anlageinstrumente
(insbesondere Organismen für gemeinsame Anlagen, Investmentgesellschaften,
Kommanditgesellschaften und Trusts), sowie Managed Accounts für Wertpapiere, die verschiedene alternative Anlagestrategien verfolgen.
"Anteil" ist jede Art der Beteiligung an einer Anlagestruktur ungeachtet der
Rechtsform.
"Anzuwendender Satz" ist in Bezug auf einen Index der Nullkuponzinssatz für
den Zeitraum ab einschließlich dem Tag, an dem die Berechnung durchgeführt
wird, bis einschließlich zum Letzten Indextag. Dieser Satz basiert auf den aktuellen Swap-Sätzen (die von der Festlegungsstelle und dem Index-Sponsor nach
eigenem Ermessen, jedoch nach Treu und Glauben und in wirtschaftlich angemessener Weise bestimmt werden) in der entsprechenden Indexwährung.
"ASt" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive Transaktion zur Absicherung des
Zinsrisikos zum Indexbewertungstagt . Dieser Anleihesicherungsfaktor wird angewandt, um eine fiktive Absicherung des Zinsrisikos nachzubilden, dem ein tatsächlicher Inhaber der Kapitalschutzkomponente ausgesetzt wäre. ASt wird gemäß folgender Formel berechnet:
AS t
(SSt
SSt 1 ) D t
1
G KSK ( t )
ASQ t
"ASQt" ist in Bezug auf einen Index eine Zinsrisikoabsicherungsquote, die nach
billigem Ermessen vom Index-Sponsor bestimmt wird und dem Verhältnis einer
- 128 -
fiktiven Transaktion des Index-Sponsors zur Absicherung des Zinsrisikos zu dem
Zinsrisiko in Bezug auf die Kapitalschutzkomponente während des Monats entspricht, in den Indexbewertungstagt fällt.
"BAit" ist in Bezug auf einen Index die fiktive Baranlage in den Fondsbestandteil "i" in Bezug auf Indexbewertungstagt, die dem Prozentsatz entspricht, zu
dem das fiktive Exposure von Fondsbestandteil "i" zum Zeitpunk "t" am entsprechenden Indexbewertungstag wie vom Index-Sponsor bestimmt über Barmittel
finanziert ist.
"Basisindextag" ist in Bezug auf einen Index der Auflegungstermin des Index
am oder um den 18. Dezember 2008, sofern dieser Termin vom Index-Sponsor
nicht gleich aus welchem Grund geändert wird, wobei die Festlegungsstelle
dann entsprechend zu informieren ist.
"Basisindexwert" ist in Bezug auf einen Index 1 Einheit in der Indexwährung
(d.h. EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1).
"Barkomponente" ist in Bezug auf einen Index ein fiktiver Barsaldo, der positiv,
negativ oder null sein kann. Ziel des Index-Sponsors ist es, einen positiven Barsaldo relativ niedrig und die durchschnittliche Gewichtung dieser Komponente in
der Regel bei maximal 5% zu halten. Um das angestrebte Exposure von 160%
des Indexwerts zum jeweiligen Zeitpunkt aufrechtzuerhalten und/oder zu erreichen, kann der negative Barsaldo erheblich sein.
"BG" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive monatlich anfallende Berechnungsgebühr für die Berechnung des Index und das Führen des Index in den
Systemen des Index-Sponsors, die einem Zwölftel von 0,35% entspricht.
"CHF" ist der Schweizer Franken.
"Kapitalschutzkomponente" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive Anlage in
Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Finanzinstruments, dessen Bedingungen die Zahlung des Gegenwerts von USD 1, EUR 1 bzw. CHF 1 am
Letzten Indextag vorsehen und dessen Preis auf Basis des Anzuwendenden
Satzes am Indexbewertungstag von der Festlegungsstelle bestimmt wird.
"KMFt" ist in Bezug auf einen Index und einen entsprechenden Indexbewertungstagt ein vom Index-Sponsor nach billigem Ermessen bestimmter Faktor, der
Kapitalmaßnahmen oder Bewertungskorrekturen der Fondsbestandteile Rechnung trägt, die vom Verwalter der jeweiligen Fondsbestandteile mitgeteilt und am
ersten Indexberechnungstag nach dem fiktiven Eintritt eines solchen Ereignisses
im Index berücksichtigt werden.
"CHF-Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung
der Indizes") zugewiesene Bedeutung.
"Dt" ist in Bezug auf einen Index die Modified Duration der Kapitalschutzkomponente, wie vom Index-Sponsor am Indexberechnungstag bestimmt.
- 129 -
"Derivate" sind Finanzinstrumente, deren Merkmale und Werte von den Merkmalen und Werten eines Basiswerts oder Vermögenswerts, in der Regel Waren,
Anleihen, Aktien oder Währungen, abhängen.
"Endgültiger Indexbewertungstag" ist der Letzte Indextag.
"EUR" bezeichnet Euro.
"EUR-Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung
der Indizes") zugewiesene Bedeutung.
"EVG" ist in Bezug auf einen Index eine in Verbindung mit der Zusammenstellung des Index anfallende Einrichtungs- und Verwaltungsgebühr, die einem
Zwölftel von bis zu 0,40% des Basisindexwerts entspricht, an jedem der ersten
sechsunddreißig (36) Indexbewertungstage nach dem Basisindextag vom Index
abgezogen wird und danach null beträgt.
"Festlegungsstelle" ist in Bezug auf einen Index eine mit Bewertungen zur Kapitalschutzkomponente beauftragte Bank, voraussichtlich die Deutsche Bank
AG, Niederlassung London.
"Finanzierungsspread" ist in Bezug auf einen Index ein Finanzierungsspread,
der Anwendung findet, wenn die Barkomponente negativ ist. Der Finanzierungsspread kann Änderungen unterliegen, wird aber voraussichtlich nicht über
2% steigen (außer unter bestimmten Marktbedingungen) und kann auch deutlich
darunter liegen.
"Fondsbestandteile" sind die AHL- und die Glenwood-Komponenten, und
"Fondsbestandteil" ist je nach Kontext eine AHL- oder eine GlenwoodKomponente.
"Git" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstagt die als Prozentsatz angegebene fiktive Gewichtung des den Fondsbestandteilen, der Kapitalschutzkomponente ("GKSK") oder der Barkomponente vom Index-Sponsor zugewiesenen Exposure. Die angestrebte Gesamtgewichtung der Fondsbestandteile beträgt ca. 160% des Indexwerts.
"GKSK,t" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstagt die als Prozentsatz angegebene fiktive Gewichtung des der Kapitalschutzkomponente zugewiesenen Exposure.
"Glenwood" ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Man Group plc, in die sie
als Unternehmensbereich von Man Investments Limited eingegliedert ist. Glenwood agiert als unabhängige Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Chicago unter dem Dach der Man Group mit einem unabhängigen Anlageteam und
vollkommen eigenständiger Anlagetätigkeit. Das von Glenwood verwaltete Vermögen belief sich zum 31. März 2008 auf USD 6,3 Mrd.
"Glenwood-Komponenten" sind (i) Glenwood Style Products Ltd – Share Class
Glenwood Commodities & Macro Series, (ii) Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Equity Hedge Series, (iii) Glenwood Style Products Ltd –
- 130 -
Share Class Glenwood Event Driven Series, (iv) Glenwood Styles and Strategies
Ltd – Share Class Glenwood Distressed Series, (v) Glenwood Style Products Ltd
– Share Class Glenwood Relative Value Series, (vi) Glenwood Style Products
Ltd – Share Class Glenwood Equity Variable Series (vorherige GlenwoodKomponenten wurden mit ihrer Firma angegeben) und alle anderen Anteile an
Anlagestrukturen, die vom Anlageverwalter Glenwood (einem Mitglied der Man
Group) oder einem anderen Mitglied der Man Group verwaltet und unter Umständen von dem Index-Sponsor in die Glenwood-Komponenten aufgenommen
werden, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen (jeweils eine "GlenwoodKomponente").
"HKt" ist in Bezug auf einen Index das fiktive Handelskapital, das anfänglich für
ein Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile und die Barkomponente zur
Verfügung steht und ungefähr (1 - GKSK) + CIt entspricht.
"Hypothetischer Investor" ist ein hypothetischer oder tatsächlicher Anleger
(wie vom Index-Sponsor in einer konkreten Situation bestimmt), der durch eine
Anlage in die Indexbestandteile oder auf andere Art und Weise ein Exposure
hat, das einem Index-Exposure vergleichbar bzw. identisch damit ist, und in Bezug auf den Folgendes unterstellt wird:
(a)
er hat zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt dieselben Rechte und Pflichten
wie ein Anleger in die Indexbestandteile;
(b)
er hat im Fall einer Zeichnung von Anteilen an einem Fondsbestandteil
(gleich aus welchem Grund) spätestens am letzten Tag, an dem die Einreichung einer Zeichnungsmitteilung und die Zahlung der Zeichnungsbeträge zur fristgerechten Zeichnung der Anteile in der jeweiligen Höhe zulässig ist, eine gültige und ordnungsgemäß ausgefüllte Zeichnungsmitteilung eingereicht und die Zeichnungsbeträge an den entsprechenden
Fondsbestandteil gezahlt, und
(c)
er hat im Fall einer Rückgabe von Anteilen an einem Fondsbestandteil
spätestens am letzten Tag, an dem die Einreichung einer Rückgabemitteilung zur fristgerechten Rückgabe der Anteile in der jeweiligen Höhe zulässig ist, eine gültige und ordnungsgemäß ausgefüllte Rückgabemitteilung bei den maßgeblichen Fondsbestandteilen eingereicht.
"Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung der
Indizes") zugewiesene Bedeutung.
"Index0" ist in Bezug auf einen Index 1 Einheit in der Indexwährung (d.h. EUR 1,
USD 1 bzw. CHF 1).
"Index0Netto" ist in Bezug auf einen Index 1 Einheit in der Indexwährung (d.h.
EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1).
"Indext" ist in Bezug auf einen Index die gemäß folgender Formel berechnete
Zahl:
- 131 -
Indext
Indext -1
1
n
i 1
G it
Pit
HKt PFXt
WSt AS t
KMFt
"IndextNetto" ist in Bezug auf einen Index der Indexwert in der Indexwährung, wie
am entsprechenden Indexberechnungstag "t" für den entsprechenden Indexbewertungstag "t" vom Index-Sponsor gemäß folgender Formel berechnet:
IndexNetto
IndextNetto
t
-1
Indext
(1 - VG - BG) - KSG- PC- AFt
Indext - 1
sofern IndextNetto in Bezug auf einen Index am Endgültigen Indexbewertungstag
mindestens dem Mindest-Tilgungsbarbetrag entspricht.
"Indexberechnungstag" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstag der vom Index-Sponsor ausgewählte Indexgeschäftstag, der voraussichtlich auf einen Tag spätestens 18 Indexgeschäftstage nach diesem Indexbewertungstag fällt.
"Indexbeschreibung" ist in Bezug auf einen Index die Beschreibung des jeweiligen Index in den Abschnitten 1.1 bis einschließlich 1.7 dieses Dokuments.
"Indexbestandteile" bezeichnet in Bezug auf einen Index die Fondsbestandteile, die Kapitalschutzkomponente und die Barkomponente.
"Indexbewertungstag" ist in Bezug auf einen Index der letzte Kalendertag jedes
Monats im Zeitraum ab einschließlich dem letzten Kalendertag des Monats, in
dem das anfängliche Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist,
bis einschließlich zum Letzten Indextag.
"Indexbewertungstagt" ist in Bezug auf einen Index der Indexbewertungstag,
zu dem eine Berechnung oder Bestimmung vorgenommen wird.
"Indexgeschäftstag" ist in Bezug auf einen Index ein Kalendertag (außer Samstag und Sonntag), an dem Banken und Börsen für den Geschäftsverkehr in Dublin, London, New York, Guernsey und Zürich geöffnet sind (die Definition von
"Indexgeschäftstage" ist entsprechend zu verstehen).
"Index-Sponsor" ist in Bezug auf einen Index Man Investments Limited, Sugar
Quay, Lower Thames Street, London EC3R 6DU, England, als der Rechtsträger,
die den Index zusammenstellt und berechnet, oder ein von Man Investments Limited beauftragter Nachfolger.
"Indexwährung" ist: (a) in Bezug auf den USD-Index, der US-Dollar, (b) in Bezug auf den EUR-Index, der Euro und (c) in Bezug auf den CHF-Index, der
Schweizer Franken.
"Indexwert" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstag der
Wert von Index 0Netto, wie vom Index-Sponsor an einem Indexberechnungstag für
den vorangegangenen Indexbewertungstag berechnet.
- 132 -
"Indizes" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 (Allgemeine Beschreibung der
Indizes) zugewiesene Bedeutung.
"KSG" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive monatliche Kapitalschutzgebühr,
die ein Garantiegeber für den Kapitalschutzmechanismus und die damit verbundene Absicherung zum Fälligkeitstermin berechnen würde und die einem Zwölftel von 0,25% des Basisindexwerts entspricht.
"KSKt" ist in Bezug auf einen Index der Preis der Kapitalschutzkomponente, wie
von der Festlegungsstelle am maßgeblichen Indexberechnungstag "t" für den
maßgeblichen Indexbewertungstag "t" bestimmt.
"Letzter Indextag" ist in Bezug auf einen Index der 31. Mai 2021 als letzter Tag
des entsprechenden Index.
"Londoner Geschäftstag" ist ein Kalendertag, an dem Banken in London für
den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
"Man AHL Diversified plc" ist eine nach dem Recht der Republik Irland am
23. Oktober 1995 als gegründete offene Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital und beschränkter Haftung. Ziel von Man AHL Diversified plc ist es, mit
dem AHL Diversified Programme, für das die Genehmigung zur Vermarktung in
der Schweiz der Eidgenössischen Bankenkommission vorliegt, erheblichen mittelfristigen Kapitalzuwachs bei gleichzeitiger Beschränkung der damit verbundenen Risiken zu erzielen.
"Man Group" ist Man Group plc.
"Mindest-Tilgungsbarbetrag" ist in Bezug auf einen Index der Basisindexwert
zuzüglich eventuell anfallender Profit-Lock-In-Beträge.
"n" ist in Bezug auf einen Index die Anzahl der im Index enthaltenen Indexbestandteile.
"NAVit" ist in Bezug auf einen Index der vom Verwalter des jeweiligen Fondsbestandteils "i" bestimmte Nettoinventarwert je Anteil des Fondsbestandteils "i"
zum Zeitpunkt "t" am jeweiligen Indexbewertungstag, jeweils abzüglich aller
Steuern, die für einen tatsächlichen Inhaber der Anteile dieses Fondsbestandteils anfallen würden und nach Meinung des Index-Sponsors diesbezüglich von
Bedeutung sind. Wurden in Bezug auf Fondbestandteil "i" für den Zeitraum ab
dem vorangegangenen Indexbewertungstag bis zum Indexbewertungstag keine
Verwaltungsgebühren, Anlageerfolgsprämien, Introducing Broker-Gebühren
und/oder Kosten und Maklerprovisionen in Rechnung gestellt, wird der vom
Verwalter bestimmte NAVi,t vom Index-Sponsor angepasst, um diesen Gebühren
und Aufwendungen Rechnung zu tragen. Die Verwaltungsgebühr beträgt bis zu
(i) 0,25% pro Monat (ca. 3% p.a.) des Exposure in Bezug auf eine AHLKomponente und (ii) 0,125% pro Monat (ca. 1,5% p.a.) des Exposure in Bezug
auf eine Glenwood-Komponente, bei jeweils monatlicher Berechnung. Des Weiteren wird eine monatliche Erfolgsprämie von bis zu 20% auf Basis des der AHLKomponente zuzuschreibenden Nettowertzuwachses und von bis zu 10% auf
Basis des der Glenwood-Komponente zuzuschreibenden Nettowertzuwachses
- 133 -
erhoben. Diese Erfolgsprämie ist nur zahlbar, wenn der Nettowertzuwachs einen
zuvor erzielten Wert des NAVi,t übersteigt. Der NAVi,t wird auf vier Dezimalstellen
kaufmännisch gerundet.
Ist der NAVit für einen Fondsbestandteil an einem Indexberechnungstag für den
jeweiligen Indexbewertungstag nicht verfügbar, kann der Index-Sponsor zum
Zwecke der Berechnung und Neugewichtung des Index, unter Berücksichtigung
der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen, den Indexwert auf
Basis eines inoffiziellen NAVit dieses Fondsbestandteils am entsprechenden Indexbewertungstag oder eines anderen nach billigem Ermessen geschätzten
Werts dieses Fondsbestandteils bestimmen. Ist dieser Indexbewertungstag jedoch der Endgültige Indexbewertungstag, darf nur der NAVi,t verwendet werden.
"PFX,t" ist PFX,t EUR in Bezug auf den EUR-Index, PFX,t CHF in Bezug auf den
CHF-Index und null in Bezug auf den USD-Index.
"PFX,t CHF" ist in Bezug auf den CHF-Index die Performance des USD/CHFWechselkurses ab Indexbewertungstagt-1 ("USDCHFt-1") bis zu Indexbewertungstagt ("USDCHFt"), die gemäß folgender Formel berechnet und vom IndexSponsor anhand der Quellen ermittelt wird, die er nach billigen Maßstäben im
Geschäftsverkehr für sachgerecht hält:
PFX, t
USDCHFt - USDCHFt -1
USDCHFt -1
"PFX,t EUR" ist in Bezug auf den EUR-Index die Performance des USD/EURWechselkurses ab dem Indexbewertungstag t-1 ("USDEURt-1") bis zum Indexbewertungstagt ("USDEURt"), die gemäß folgender Formel berechnet und vom Index-Sponsor anhand der Quellen ermittelt wird, die er nach billigen Maßstäben
im Geschäftsverkehr für sachgerecht hält:
PFX, t
USDEUR t - USDEUR t -1
USDEUR t -1
"Pi,t" ist in Bezug auf einen Index die Performance (i) der einzelnen Fondsbestandteile, (ii) der Kapitalschutzkomponente bzw. (iii) der Barkomponente in dem
Zeitraum ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt.
Die Performance der Fondsbestandteile ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt wird gemäß folgender Formel berechnet:
BA i, t -1
NAV i, t - NAV i, t -1
NAV i, t -1
Die Performance der Kapitalschutzkomponente ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt wird gemäß folgender Formel berechnet:
KSKi, t - KSKi, t -1
KSKi, t -1
- 134 -
Die Barkomponente wird ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt zum
1-Monats-USD-LIBORt-1 im Fall eines positiven Barsaldos bzw. zum 1-MonatsUSD-LIBORt-1 zuzüglich Finanzierungsspread im Fall eines negativen Barsaldos
verzinst.
"Profit-Lock-in-Betrag" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.5.2 ("Gewichtung
der Kapitalschutzkomponente") zugewiesene Bedeutung.
"SSt" ist SSt EUR in Bezug auf den EUR-Index, SSt CHF in Bezug auf den CHFIndex und SSt USD in Bezug auf den USD-Index.
"SSt CHF" ist in Bezug auf den CHF-Index der auf der entsprechenden Bloomberg-Seite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichte 10-jährige
CHF-Swapsatz, wenn Dt am Indexberechnungstag mehr als 7,5 Jahre beträgt. In
allen anderen Fällen entspricht SSt dem auf der entsprechenden BloombergSeite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichten 5-jährigen
CHF-Swapsatz.
"SSt EUR" ist in Bezug auf den EUR-Index der auf der entsprechenden Bloomberg-Seite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichte 10-jährige
EUR-Swapsatz, wenn Dt am Indexberechnungstag mehr als 7,5 Jahre beträgt. In
allen anderen Fällen entspricht SSt dem auf der entsprechenden BloombergSeite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichten 5-jährigen
EUR-Swapsatz.
"SSt USD" ist in Bezug auf den USD-Index der auf der entsprechenden Bloomberg-Seite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichte 10-jährige
USD-Swapsatz, wenn Dt am Indexberechnungstag mehr als 7,5 Jahre beträgt. In
allen anderen Fällen entspricht SSt dem auf der entsprechenden BloombergSeite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichten 5-jährigen
USD-Swapsatz.
"USD" oder "US-Dollar" ist die amtliche Währung der Vereinigten Staaten von
Amerika.
"USD-Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung
der Indizes") zugewiesene Bedeutung.
"VG" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive monatliche Verwaltungsgebühr für
die Zusammenstellung, Überprüfung und Neugewichtung des entsprechenden
Index, die einem Zwölftel von 1,0% des jeweiligen Indexwerts zum entsprechenden Indexbewertungstag entspricht.
"WSt" ist WSz EUR in Bezug auf den EUR-Index, WSz CHF in Bezug auf den
CHF-Index und null in Bezug auf den USD-Index.
"WSt CHF" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstagt ein fiktiver Währungssicherungsfaktor zum Zeitpunkt "z". Dieser Währungssicherungsfaktor wird eingesetzt, um die fiktive Absicherung des Währungsrisikos nachzubilden, das für einen tatsächlichen Inhaber der Fondsbestandteile in Bezug auf
nicht auf Schweizer Franken lautende Fondsbestandteile entstehen würde. WSz
wird gemäß folgender Formel berechnet:
- 135 -
WSt
1
1
1-Mon.-CHF LIBOR t 1 / 12
1
1-Mon.-USD LIBOR t 1 / 12
PFXt
WSQt
HKt
"WSt EUR" ist in Bezug auf den EUR-Index und Indexbewertungstagt ein fiktiver
Währungssicherungsfaktor zum Zeitpunkt z. Dieser Währungssicherungsfaktor
wird eingesetzt, um die fiktive Absicherung des Währungsrisikos nachzubilden,
das für einen tatsächlichen Inhaber der Fondsbestandteile in Bezug auf nicht auf
Euro lautende Fondsbestandteile entstehen würde. WSz wird gemäß folgender
Formel berechnet:
WSt
1
1
1-Mon.-EUR LIBOR t 1 / 12
1
1-Mon.-USD LIBOR t 1 / 12
PFXt
WSQ
HKt
"WSQt" ist in Bezug auf einen Index eine Währungsrisikoabsicherungsquote, die
nach billigem Ermessen vom Index-Sponsor bestimmt wird und dem Verhältnis
einer fiktiven Transaktion des Index-Sponsors zur Absicherung des Währungsrisikos zu dem Währungsrisiko während des Monats entspricht, in den Indexbewertungstagt fällt.
"Zusammensetzungspflichten" sind in Bezug auf einen Index die folgenden
Verpflichtungen des Index-Sponsors bei der Zusammenstellung und Neugewichtung der Fondsbestandteile:
(a)
es müssen stets mindestens drei und dürfen stets höchstens
40 Fondsbestandteile enthalten sein;
(b)
kein Fondsbestandteil außer Fondsbestandteilen, für die eine Genehmigung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Vermarktung in der
Schweiz vorliegt, darf eine Gewichtung von mehr als 33% der Summe
der Gewichtungen aller Fondsbestandteile aufweisen;
(c)
die Summe der Gewichtungen aller Fondsbestandteile liegt im Bereich
einer Zielvorgabe von 160% des Indexwertes; dieser Zielwert kann innerhalb einer Spanne von 105% bis 180% angepasst werden;
(d)
der Index-Sponsor behält sich bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das
Recht vor, die anfänglichen Gewichtungen aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente bei 0% zu belassen, und
(e)
der Index-Sponsor behält sich außerdem das Recht vor, während der
drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren.
- 136 -
1.4
Zusammensetzung des Index
Für jeden Index kann ein gewichtetes Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile, die Kapitalschutzkomponente und die Barkomponente bestehen, wie vom
Index-Sponsor mit dem vorstehend in Abschnitt 1.1 dargelegten Ziel bestimmt.
Die Fondsbestandteile werden gemäß den Zusammensetzungspflichten zusammengesetzt.
Aus marktbezogenen, aufsichtsrechtlichen, rechtlichen, finanziellen oder steuerlichen Gründen kann die Methode zur Zusammensetzung und Berechnung des
Index geändert werden. Nach der ersten Zusammenstellung des Index passt der
Index-Sponsor vorbehaltlich des vorstehend in Abschnitt 1.1 dargelegten Indexziels und der Zusammensetzungspflichten die Zusammensetzung des Index
nach billigem Ermessen von Zeit zu Zeit an. Dies kann entweder durch eine
Kombination aus (i) Anpassung der Gewichtungen der Kapitalschutzkomponente
und/oder der Barkomponente des Index und (ii) Anpassung der Fondsbestandteile (stets vorbehaltlich der Zusammensetzungspflichten) durch (a) Neugewichtung der Fondsbestandteile und/oder (b) Aufnahme und/oder Streichung von
Fondsbestandteilen oder nur durch einen dieser beiden Schritte erfolgen.
Die vom Index-Sponsor am Basisindextag ausgewählten Fondsbestandteile bieten direktes oder indirektes Exposure in Bezug auf einige oder alle der folgenden
Programme, Stile und Strategien:
-
Managed Futures
-
Commodities & Macro
-
Equity Hedge
-
Event Driven
-
Distressed & Credit
-
Relative Value
-
Variable Equity
Diese werden im Folgenden kurz beschrieben. Diese Beschreibungen können
aufgrund von Entwicklungen am Hedge Fonds-Markt im Zeitablauf Änderungen
unterliegen.
Nach dem Basisindextag kann der Index-Sponsor jedoch Fondsbestandteile mit
anderen Anlageansätze als den vorstehend aufgeführten auswählen, jedoch nur
in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 1.1 angegebenen Ziel des Index.
Managed Futures
Managed Futures-Exposure besteht vorwiegend über das AHL Diversified Programme. Dieses ist in erster Linie ein Directional Trading-System, das quantitative Handelsstrategien einsetzt, um Trends in der Kursentwicklung zu identifizieren und von diesen zu profitieren. Das AHL Diversified Programme ist rund um
die Uhr in über 150 unterschiedlichen internationalen Märkten an ungefähr
- 137 -
34 Börsen im Einsatz. Das Programm arbeitet mit Kursinformationen in Echtzeit,
um auf Kursbewegungen an diesen Märkten reagieren zu können. Die weit reichenden Anlagemöglichkeiten von Devisen bis hin zu Waren bedeuten eine breitere Palette von Anlagechancen bei gleichzeitiger Risikoreduzierung durch Diversifizierung. Das Programm basiert ausschließlich auf computergesteuertem
Handel und ist damit zu 100% systematisch.
Das AHL Diversified Programme ist auf Robustheit, Stabilität und Skalierbarkeit
angelegt. Der Transaktionstätigkeit liegen verschiedene zeitliche Rhythmen
zugrunde, so dass das Programm auf kurz- oder langfristige Markttrends setzen
kann. Zu den in dem diversifizierten Portfolio gehandelten Instrumenten können
Futures, Optionen, Forward-Kontrakte, Swaps und andere Derivate zählen. AHL
betreibt eine strikte Risikokontrolle und fortlaufendes Research und legt den
Schwerpunkt auf einen disziplinierten Anlageansatz, Diversifizierung und kontinuierliche Effizienzsteigerung.
Zentrale Ziele des AHL Diversified Programme sind:
-
Überdurchschnittlicher mittelfristiger Kapitalzuwachs;
-
Nutzung von Gewinnchancen in steigenden und fallenden Märkten durch
einen disziplinierten quantitativen Anlageprozess;
-
Risikominimierung durch Diversifizierung über ein breites Spektrum von
Sektoren und Märkten im Rahmen eines stringenten Anlageprozesses mit
vorab festgelegten Hebelobergrenzen und vorgegebenen Marktkorrelations-, Volatilitäts- und Liquiditätsfaktoren;
-
Diversifizierung durch alternative Anlagen (anstelle von traditionellen Aktien- und Rentenanlagen).
Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass diese Ziele
auch erreicht werden.
Commodities & Macro
Commodity & Macro-Fonds arbeiten in der Regel mit Directional TradingStrategien, setzen also quer durch alle Anlageklassen auf eine bestimmte
Marktentwicklung. Im Allgemeinen konzentrieren sich die Positionen auf Waren,
Währungen, Zinsen und Aktienindex-Futures. Fonds dieser Art können allerdings auch Positionen in bestimmten Aktien oder Unternehmensanleihen eingehen; diese sind dann jedoch eher thematisch als unternehmensspezifisch motiviert. Im Übrigen ist anzumerken, dass es trotz Directional Trading-Strategie
auch einen erheblichen Anteil an Relative Value-Positionen an verschiedenen
Waren-, Devisen-, Zins- und Aktienindexmärkten geben kann, entweder in bestimmten Ländern und Regionen oder länder- bzw. regionenübergreifend.
Dieser Stil untergliedert sich in drei verschiedene Strategien: Discretionary
Commodity, Systematic CTA und Global Macro (Systematic und Discretionary).
Discretionary Commodity-Fonds gehen in der Regel Directional Trading- und
Relative Value-Positionen in Waren und warenbezogenen Wertpapieren ein.
- 138 -
Grundlage der Anlageentscheidungen ist hier hauptsächlich fundamentales Research zu Angebot und Nachfrage an den Warenmärkten, und im Fall von Wertpapieren zur Sensitivität der zugrunde liegenden Unternehmen in Bezug auf
Preisänderungen an den Warenmärkten. Diese Fonds können attraktive Renditen erwirtschaften, indem sie erfolgreich Informationen aus verschiedenen Quellen – öffentlich zugänglichen und eigenen - zusammentragen und auswerten.
Systematic CTAs gehen an Termin- und Kassamärkten Positionen in Waren,
Währungen, Zinsen und Aktienindizes ein. Ihren Transaktionen liegen durch
quantitative Algorithmen generierte Signale zugrunde, die weitgehend oder vollständig auf Preisdaten basieren. Der Großteil der Fonds in diesem Bereich verwendet Trendfolge-Systeme, die die Preistrends an diesen Märkten erfassen
sollen.
Global Macro-Fonds versuchen, von starken Richtungs- oder Relative ValueÄnderungen in den großen Anlageklassen zu profitieren, gründen ihre Entscheidungen jedoch im Gegensatz zu Systematic CTAs stärker auf Fundamental- als
auf Preisdaten. Diese Fonds können entweder einen systematischen Ansatz verfolgen, indem sie quantitative Algorithmen auf Konjunkturdaten anwenden, oder
einen fundamentalen Ansatz, indem der jeweilige Fondsmanager die Daten, die
er in Bezug auf die gehandelte Anlageklasse für relevant hält, nach subjektiven
Kriterien auswertet. Im Allgemeinen profitieren diese Fonds von großen Veränderungen bei den absoluten und relativen Preisen innerhalb einer Anlageklasse
oder anlageklassenübergreifend. Die Fonds unterliegen kaum Beschränkungen
in Bezug auf Anlageklassen und können somit Überrenditen erwirtschaften, indem sie Preisbewegungen korrekt vorhersagen. Im Allgemeinen profitieren sie
auch von Ineffizienzen und Preisverzerrungen, die entstehen, wenn in stärkerem
Maße Beschränkungen unterliegende Anleger (z.B. Zentralbanken, Unternehmen bei der Absicherung von Währungsrisiken, etc.) dazu gezwungen sind, wirtschaftlich suboptimale Transaktionsentscheidungen zu treffen.
Der Großteil dieser Fonds weist eine höhere erwartete Volatilität auf als bei anderen Hedge Fonds-Anlagestilen. Commodity & Macro-Fonds können jedoch
aufgrund ihrer starken Diversifizierung im Vergleich zu anderen Hedge FondsStrategien dazu beitragen, das Portfolio auch in einem schwierigen Marktumfeld
vor Verlusten zu schützen.
Equity Hedge
Equity Hedge-Strategien zeichnen sich dadurch aus, das Fonds mit diesem Anlagestil nach dem Grundsatz, ihre Portfolios stark abzusichern, in nationale und
internationale Aktienmärkte investieren. Portfolios haben entweder ein ausgeglichenes Exposure oder ein enges Netto-Exposure in Bezug auf die jeweiligen Aktienmärkte. Renditen können über eine fundamentale oder quantitative Titelauswahl erzielt werden, sowohl innerhalb eines Sektors als auch sektorübergreifend, jedoch ohne signifikantes Beta-Exposure im Portfolio. Die Renditen resultieren daher in der Regel nicht aus einem Netto-Long- oder Netto-ShortExposure des Fonds. Equity Hedge Fonds müssen nicht nur bei der Titelauswahl äußerst erfahren, sondern auch in der Portfolioverwaltung sehr versiert
sein, um die Auswirkungen von Sektor-, Stil- oder sonstigen systematischen
- 139 -
Faktoren auf die Renditen zu verringern oder zu minimieren. Diese Fonds arbeiten mit geringem bis moderatem Hebel, bezogen auf das Brutto-Exposure, und
konzentrieren sich tendenziell auf sehr liquide Märkte. Die Risiken für die Equity
Hedge-Strategie sind Phasen schlechter Wertentwicklung in stark direktionalen,
von Aufwärts- oder Abwärtstrends geprägten Märkten. Diese Fonds durchlaufen
oft schwierige Phasen, wenn an einem Markt sowohl auf der Short- als auch auf
der Long-Seite kaum Preisunterschiede bestehen und das Marktgeschehen eher
durch das Beta oder das Momentum am Markt selbst bestimmt wird.
Event Driven
Beim Event Driven-Anlagestil nutzen Fonds u.a. Anlagechancen im Zusammenhang mit wichtigen unternehmensspezifischen Ereignissen. Dabei kann es sich
um eine Vielzahl verschiedener Ereignisse handeln, in der Regel (jedoch nicht
immer) geht es dabei um Bilanzänderungen und Veränderungen in der Kapitaloder der Eigentümerstruktur eines Unternehmens. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch von "Corporate Lifecycle Investing" gesprochen. Gemeinsam
ist all diesen Ereignissen, dass sich dadurch der tatsächliche oder wahrgenommene Wert der Wertpapiere eines Unternehmens ändert, wodurch sich für
scharfsinnige und spezialisierte Anleger Anlagechancen ergeben. Beispiele für
solche Ereignisse sind u.a.: Fusionen und Übernahmen, Spin-Offs und/oder
Veräußerungen von Unternehmensbereichen oder Tochtergesellschaften, Rekapitalisierungen oder Veränderungen der Bilanzstruktur durch Maßnahmen wie
die Erhöhung des Fremdkapitalanteils durch höhere Dividenden, Aktienrückkäufe oder erhöhte Fremdkapitalaufnahme bzw. die Verringerung des Fremdkapitalanteils durch Neuemissionen oder Schuldenrückzahlung, Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens oder Abschluss eines Insolvenzverfahrens. Der Anlagestil umfasst zwei Strategien: Special Situations und Multi-Strategy Event. Die
Special Situations-Strategie umfasst zwei Hauptgruppen von Fonds: Die eine
Gruppe bilden passive, lediglich auf Ereignisse reagierende Fonds, die auf
Preisveränderungen im Zusammenhang mit Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs,
Veräußerungen, Rekapitalisierungen und in einigen Fällen auf Preisveränderungen bei den Schuldtiteln oder Dividendenwerten eines insolventen oder kurz vor
der Insolvenz stehenden Unternehmens bzw. eines Unternehmens, das den Insolvenzprozess bereits durchlaufen hat, setzen. Die zweite Gruppe sind aktive
Fonds, die versuchen, den Wert ihrer Anlagen zu beeinflussen, indem sie große
Anteile an Unternehmen erwerben und versuchen, Geschäftsführung und Aktionäre dazu zu bringen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. In vielen Fällen handelt es sich bei den von den aktiven Fonds propagierten Maßnahmen um genau
die Unternehmensereignisse, die das entsprechende Unternehmen auch für andere Fonds mit Event Driven-Strategie attraktiv machen. Zudem plädieren einige
aktive Fonds unter Umständen eher für operative Veränderungen als für Änderungen in der Unternehmensfinanzierung, um Wertpotenzial zu erschließen. Das
Spektrum der Strategien aktiver Fonds reicht von Kooperation in ruhigen Bahnen
bis hin zu offener Konfrontation, und das Maß an Einflussnahme, das sie anstreben, von Überzeugungsarbeit in Bezug auf eine einmalige Maßnahme bis hin
zur effektiven Kontrolle über das Unternehmen durch Sitze im Geschäftsführungsorgan. Die Taktiken reichen dabei von unaufdringlichen und kooperativen
Empfehlungen an die Adresse der Geschäftsführung bis hin zum öffentlich aus- 140 -
getragenen Kampf um Aktionärsstimmen (Proxy Fights), um Sitze im Geschäftsführungsorgan zu erlangen oder sonstige Veränderungen zu erzwingen. Ob eine
aktive oder passive Strategie gefahren wird, hängt oftmals von der konkreten Situation ab. Obwohl Fonds also grundsätzlich stärker aktiv oder eher passiv ausgerichtet sind, schließen sich diese beiden Ansätze nicht gegenseitig aus. Viele
nur auf Ereignisse reagierende Fonds wenden in bestimmten Situationen eine
aktive Strategie an, und viele aktiv ausgerichtete Fonds tätigen Anlagen, ohne
eine aktive Rolle bei dem jeweiligen Unternehmen anzustreben. Event DrivenFonds mit Multi Strategy-Ansatz sind nicht nur im Bereich Special Situations aktiv, sondern auch im Bereich Distressed Securities. Sie passen den Mix aus diesen Strategien jeweils in Abhängigkeit von den Marktbedingungen an.
Distressed & Credit
Fonds mit diesem Anlagestil gehen nach Directional Trading-Gesichtspunkten
Positionen in Unternehmensschuldtiteln ein. Bei den hier angewandten Strategien handelt es sich um Distressed Debt und Long/Short Credit. Bei beiden Strategien wird im Allgemeinen auf Basis einer fundamentalen Bonitätsanalyse des
entsprechenden Unternehmens in Unternehmensschuldtitel angelegt. Bei der
Distressed Debt-Strategie haben die Fonds zwar über den Anlagezyklus hinweg
für gewöhnlich eher ein Netto-Long-Exposure, sie gehen jedoch Long- und
Short-Positionen in Wertpapieren von Unternehmen ein, die insolvent sind, kurz
vor der Insolvenz stehen oder gerade ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben.
Das Potenzial für Überrenditen resultiert, daraus, dass es vielen Finanzinstituten
strukturell unmöglich ist, notleidende Wertpapiere zu halten, sowie der Schwierigkeit, Wertpapiere von und Forderungen gegen Unternehmen im Insolvenzverfahren zu bewerten. Bei der Long/Short Credit-Strategie gehen Fonds in der Regel nach Directional Trading-Gesichtspunkten Long- und Short-Positionen in Unternehmensschuldtiteln ein. Sie haben zwar zum jeweiligen Einzelzeitpunkt normalerweise ein gewisses direktionales Exposure, sind jedoch über den gesamten Zyklus betrachtet in Bezug auf den Grundtrend an den Märkten für Unternehmensanleihen eher neutral ausgerichtet. Zudem gehen diese Fonds auch
Relative Value-Positionen zwischen verschiedenen Unternehmensanleihen und
innerhalb der Kapitalstruktur desselben Emittenten ein. Überrenditen resultieren
bei dieser Strategie aus strukturellen Ineffizienzen aufgrund der Dominanz von
an Ratings orientierten und aufsichtsrechtlichen Vorgaben unterliegenden Anlegern an diesen Märkten sowie aus der Möglichkeit, dank der optionsartigen
Merkmale von Long- und Short-Positionen in Unternehmensanleihen attraktive
Risiko/Ertrags-Positionen aufzubauen.
Relative Value
Bei der Relative Value-Strategie werden Bewertungsineffizienzen in Bezug auf
verschiedene Wertpapiere desselben Emittenten oder von Emittenten mit ähnlichen fundamentalen Merkmalen ausgenutzt. Dabei kommt oft die Optionskomponente, die der Markt für bestimmte Wertpapiere, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, zu bieten hat, zum Tragen. Renditen werden durch Long- und
Short-Positionen in aufeinander bezogenen Wertpapieren, zwischen denen
Preisanomalien bestehen, und die Auswirkungen einer Verringerung oder Ver-
- 141 -
größerung dieser Bewertungsabweichungen erzielt. Relative Value-Strategien
werden zwar für gewöhnlich als Arbitrage-Strategien eingestuft, sie sind jedoch
nicht unbedingt vollkommen marktneutral und es handelt sich dabei auch nicht
notwendigerweise um perfekte oder realisierbare Arbitrage. Die entsprechenden
Fonds arbeiten oft mit einem mittleren bis starken Hebel, um von Bewertungsunterschieden zu profitieren. Zu den mit der Relative Value-Strategie verbundenen
Risiken zählen das durch den Hebeleffekt bedingte Liquiditätsrisiko sowie die
fundamentale Illiquidität, die in bestimmten Märkten vorherrschen kann, in die
der Fonds investiert ist. Diese Fonds sind in der Regel in Aktien, Schuldtitel und
Derivate investiert. Diese können börsennotiert sein oder außerbörslich gehandelt werden.
Variable Equity
Beim Variable Equity-Ansatz legen Fonds in traditioneller, transaktionsorientierter Manier in US- und internationale Aktien an. Die Fonds haben in der Regel ein
größeres Netto-Exposure als ihre Equity Hedge-Pendants. Bei solchen Fonds
kann es in Abhängigkeit von den Marktbedingungen im Zeitablauf zu Veränderungen des Brutto- und Netto-Exposure kommen, und einige Fonds richten ihre
Portfolios unter Umständen ganz auf ein Netto-Long- oder Netto-Short-Exposure
aus. Die mit dieser Strategie erzielten Renditen basieren in erster Linie auf der
kompetenten Titelauswahl des Fondsmanagers sowie dessen Fähigkeit, eine
Richtungsumkehr am jeweiligen Markt zu erkennen. Variable Equity-Fonds arbeiten in der Regel nur mit einem geringen Hebel. Die Risiken resultieren bei Variable Equity-Fonds im Allgemeinen aus der Titelauswahl. So können insbesondere Anlagen in bestimme Wertpapiere auch gegen den Fonds laufen. Diese
Fonds unterliegen unter Umständen auch dem Risiko unerwarteter und schneller
Richtungswechsel an den entsprechenden Märkten.
- 142 -
1.5
2
Gewichtung und Zusammensetzung
In Bezug auf einen Index sollen die Indexbestandteile bis zum 1. Januar 2009
ungefähr folgende prozentuale Gewichtungen des Basisindexwerts2 aufweisen:
Indexbestandteil
Fondsmanager
Stil/Strategie
Anfängliche indikative prozentuale
Gewichtungen des
Basisindexwerts in
Bezug auf den CHFIndex
Anfängliche indikative prozentuale
Gewichtungen des
Basisindexwerts in
Bezug auf den EURIndex und den USDIndex
Man AHL Diversified
plc
AHL
Managed
Futures
75%
100%
Glenwood Style Products Ltd – Share
Class Glenwood
Commodities & Macro Series
Glenwood
Commodities
& Macro
11,6%
15,4%
Glenwood Style Products Ltd – Share
Class Glenwood
Equity Hedge Series
Glenwood
Equity Hedge
6,3%
8,3%
Glenwood Style Products Ltd – Share
Class Glenwood
Event Driven Series
Glenwood
Event Driven
9,0%
12,1%
Glenwood Styles and
Strategies Ltd – Share Class Glenwood
Distressed Series
Glenwood
Distressed &
Credit
7,7%
10,3%
Glenwood Style Products Ltd – Share
Class Glenwood
Relative Value Series
Glenwood
Relative Value
2,6%
3,5%
Die Liste der Indexbestandteile ist nicht statisch und kann Änderungen unterliegen. Nach Ermessen des
Index-Sponsors können im Zeitablauf Fondsbestandteile hinzugefügt oder gestrichen werden, wie in den
Definitionen von "AHL-Komponente" und "Glenwood-Komponente" vorgesehen. Die anfänglichen Gewichtungen der Fondsbestandteile sind approximativ und basieren auf Erwartungen des Index-Sponsors
zu den Gewichtungen an dem Tag, an dem das angestrebte anfängliche Exposure in Bezug auf die
Fondsbestandteile erreicht ist. Sie können für die einzelnen Indizes stark differieren. Die Fondsbestandteile sind mit ihrer Firma angegeben.
- 143 -
Indexbestandteil
Fondsmanager
Stil/Strategie
Anfängliche indikative prozentuale
Gewichtungen des
Basisindexwerts in
Bezug auf den CHFIndex
Anfängliche indikative prozentuale
Gewichtungen des
Basisindexwerts in
Bezug auf den EURIndex und den USDIndex
Glenwood Style Products Ltd – Share
Class Glenwood
Equity Variable Series
Glenwood
Variable Equity
7,8%
10,4%
Capital Protection
Component
-
-
61,28%
54,39% in Bezug auf
den USD-Index und
55,04% in Bezug auf
den EUR-Index
Cash Component
-
-
22,7%
35,99% in Bezug auf
den USD-Index und
36,64% in Bezug auf
den EUR-Index
Bei der Verwaltung der Indizes wird der Index-Sponsor stets den folgenden Grundsätzen zur allgemeinen Zusammensetzung der Indizes Rechung tragen:
1.5.1 Fondsbestandteile und Gewichtung
1.5.1.1
Gewichtung
Die Gewichtung der Fondsbestandteile innerhalb des Index wird
unter Berücksichtigung zahlreicher maßgeblicher Faktoren bestimmt. Das Hauptzusammensetzungsziel des Index-Sponsors besteht in der Erstellung eines Index, der die Wertentwicklung eines
Portfolios bestimmter Fondsbestandteile abbildet und am Letzten
Indextag einen Kapitalschutz bietet. Ziel des Index-Sponsors ist es,
absolute Rendite für den Index und insbesondere für die Fondsbestandteile zu erzielen.
Es kann nicht gewährleistet werden, dass die vorstehend genannten Renditeziele des Index-Sponsors erreicht werden. Die Wertentwicklung des Index kann im Laufe der Zeit stark variieren. Die
Fondsbestandteile können, vorbehaltlich anwendbarer Vorschriften, im Rahmen ihrer Anlageprogramme Forward- und FuturesKontrakte, Optionen, Swaps, sonstige derivative Instrumente,
Leerverkäufe, Margins (Einschusszahlungen) und Fremdkapital
einsetzen. Solche Anlagetechniken können die negative Wertentwicklung eines Fondsbestandteils und damit des Index erheblich
verstärken.
- 144 -
1.5.1.2
Zusammensetzung
Der Index-Sponsor kann einen bestehenden Fondsbestandteil jederzeit und von Zeit zu Zeit aus dem Index ausschließen oder einen neuen Fondsbestandteil in den Index aufnehmen, vorausgesetzt dass der Index weiterhin die Zusammensetzungspflichten erfüllt.
1.5.2 Gewichtung der Kapitalschutzkomponente
Der Index-Sponsor kann in Bezug auf den EUR-Index und den USD-Index ab
dem Basisindextag und in Bezug auf den CHF-Index ab dem 1. Dezember 2010
nach alleinigem Ermessen ein Lock-In von bis zu 50% der von dem Index generierten Gewinne (ohne die von der Kapitalschutzkomponente generierten Gewinne) (jeweils ein "Profit-Lock-In-Betrag") vornehmen, sofern die Gewichtung
der Fondsbestandteile insgesamt mindestens 160% des Indexwerts beträgt.
Durch einen Lock-In der Gewinne erhöht der Index-Sponsor die Gewichtung der
Kapitalschutzkomponente, so dass der Mindest-Tilgungsbarbetrag mindestens
dem Wert von IndextNetto am Letzten Indextag entspricht. Zur Klarstellung: Die
Gewichtung der Kapitalschutzkomponente kann, wie vorstehend beschrieben,
erhöht werden, darf jedoch unter keinen Umständen verringert werden.
1.5.3 Gewichtung der Barkomponente
Die Gewichtung der Barkomponente variiert in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Index und bestimmt sich u.a. in Abhängigkeit von den Werten der
anderen Indexbestandteile.
1.5.4 Veränderungen in der Zusammensetzung des Index
Wertentwicklung und Anlagestrategie jedes Indexbestandteils unterliegen der
ständigen Überwachung durch den Index-Sponsor. Folglich werden sich die den
Fondsbestandteilen zugewiesenen Gewichtungen im Laufe der Zeit auf Basis
der tatsächlichen Wertentwicklung jedes einzelnen Indexbestandteils und der
Prognosen für die verschiedenen Anlagestrategien ändern. Der Index-Sponsor
überprüft fortlaufend Zusammensetzung und Gewichtung und passt von Zeit zu
Zeit die Zusammensetzung des Index an. Dies kann entweder durch eine Kombination aus (i) Anpassung der Gewichtungen der Kapitalschutzkomponente
und/oder der Barkomponente des Index und (ii) Anpassung der Fondsbestandteile (stets vorbehaltlich der Zusammensetzungspflichten) durch (a) Neugewichtung der Fondsbestandteile und/oder (b) Aufnahme und/oder Streichung von
Fondsbestandteilen oder nur durch einen dieser beiden Schritte erfolgen. Des
Weiteren wird die Gewichtung der Fondsbestandteile in Abhängigkeit von der
Wertentwicklung der einzelnen Fondsbestandteile schwanken.
1.6
Berechnung und Veröffentlichung des Indexwerts
1.6.1 Berechnung und Indexformel
Die Indizes lauten auf ihre Indexwährung, d.h. 1 Indexpunkt eines Index entspricht jeweils USD/EUR/CHF 1 von Indext Netto. Indext Netto ergibt sich aus
- 145 -
Indext-1Netto und dem Quotienten aus Indext und Indext-1 unter Berücksichtigung
der anzuwendenden Verwaltungsgebühr VG, der anzuwendenden Berechnungsgebühr BG, der anzuwendenden Kapitalschutzgebühr KSG und der anzuwendenden Einrichtungs- und Verwaltungsgebühr EVG, wie jeweils vom IndexSponsor berechnet, sowie des vom Index-Sponsor festgelegten Anpassungsfaktors AFt. Indext Netto wird auf vier Dezimalstellen berechnet und kaufmännisch gerundet. Indext ergibt sich aus Indext-1, multipliziert mit der Summe der (i) gewichteten Wertentwicklung des entsprechenden Fondsbestandteils, der gewichteten
Wertenwicklung der Kapitalschutzkomponente und der gewichteten Wertentwicklung der Barkomponente, (ii) der gewichteten Wertentwicklung in Bezug auf
das Wechselkursrisiko, (iii) des Währungssicherungsfaktors WSt, (iv) des Anleihesicherungsfaktors ASt, , (v) des Kapitalmaßnahmenfaktors KMFt und (vi) eins.
1.6.2 Aussetzung der Indexberechnung
Der Index-Sponsor kann in Bezug auf jeden Index zu jeder Zeit und von Zeit zu
Zeit die Zusammenstellung des entsprechenden Index und die Berechnung der
jeweiligen Indexwerte aussetzen, wenn:
(A)
eine wichtige Wertpapier-, Waren-, Terminbörse oder ein OTC-Markt, an
der/dem ein Fondsbestandteil notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen
ist (sofern es sich nicht um eine übliche Schließung am Wochenende oder
einem Feiertag handelt) oder der Handel an einer solchen Börse oder einem solchen Markt eingeschränkt ist oder ausgesetzt wird;
(B)
in Bezug auf einen Fondsbestandteil eine wichtige Wertpapier-, Waren-,
Terminbörse oder ein OTC-Markt, an der/dem ein Wesentlicher Teil der
Wertpapiere oder anderer Vermögenswerte oder Anlagen der Fondsbestandteile notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (sofern es sich
nicht um eine übliche Schließung am Wochenende oder einem Feiertag
handelt) oder der Handel an einer solchen Börse oder einem solchen
Markt eingeschränkt ist oder ausgesetzt wird, wobei "Wesentlicher Teil"
ein Teil ist, der die Bestimmung des Werts der Fondsbestandteile maßgeblich beeinflussen würde, wie vom Index-Sponsor nach Treu und Glauben und in wirtschaftlich angemessener Weise bestimmt;
(C)
Umstände vorliegen, unter denen nach Auffassung des Index-Sponsors
eine exakte und faire Bestimmung des Indexwerts nicht möglich ist;
(D)
ein Ausfall eines der Hilfsmittel eintritt, die normalerweise zur Bestimmung
des Wertes oder des Preises eines Fondsbestandteils an einem Markt
oder an einer Wertpapierbörse eingesetzt werden, an dem/der dieser
Fondsbestandteil notiert ist;
(E)
in Folge politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse oder sonstiger Umstände außerhalb der Kontrolle, Verantwortung
und Gewalt des Index-Sponsors die Bewertung eines Wesentlichen Teils
der Fondsbestandteile nach billigem Ermessen des Index-Sponsors in
- 146 -
zumutbarer Weise nicht möglich ist, ohne die Interessen eines tatsächlichen Inhabers des jeweiligen Fondsbestandteils stark zu beeinträchtigen;
(F)
es zu einem Ausfall der üblicherweise für die Bestimmung des Nettoinventarwerts eines Fondsbestandteils verwendeten Kommunikationssysteme
kommt;
(G)
der Wert eines Fondsbestandteils aus einem anderen Grund nicht angemessen oder fair bestimmt werden kann; oder
(H)
bei Rücknahme von Fondsanteilen fällige Zahlungen an einen tatsächlichen Inhaber eines Fondsanteils nach billigem Ermessen des IndexSponsors nicht zu den normalen Wechselkursen erfolgen können.
Eine solche Aussetzung tritt zu den vom Index-Sponsor angegeben Zeitpunkten
in Kraft. Danach erfolgt keine Festlegung des Indexwerts, bis der Index-Sponsor
das Ende der Aussetzung erklärt, wobei die Aussetzung in jedem Fall am ersten
Indexgeschäftstag nach dem Kalendertag endet, an dem (i) die die Aussetzung
auslösende Bedingung nicht mehr besteht und (ii) keine andere eine Aussetzung
ermöglichende Bedingung, wie vorstehend beschrieben, vorliegt. Erklärt der Index-Sponsor dann die Aussetzung der Bestimmung des Indexwerts, veranlasst
er so bald wie möglich die Veröffentlichung einer Mitteilung auf der Internetseite
von Man Investments unter http://www.maninvestments.com über die erfolgte
Erklärung und am Ende des Zeitraums der Aussetzung eine weitere Mitteilung
auf
der
Internetseite
von
Man
Investments
unter
http://www.maninvestments.com über das Ende des Zeitraums der Aussetzung.
1.6.3 Veröffentlichung des Index
Der Indexwert wird an jedem Indexbewertungstag berechnet und am oder kurz
nach dem jeweiligen Indexberechnungstag veröffentlicht.
Der Indexwert der Indizes am Indexbewertungstag wird vom Index-Sponsor auf
der Internet-Seite von Man Investments unter http://www.maninvestments.com
und auf den Bloomberg-Seiten für den jeweiligen Index, wie unter
www.maninvestments.com angegeben, am oder kurz nach dem jeweiligen Indexberechnungstag veröffentlicht.
Der Index-Sponsor kann jedoch nach eigenem Ermessen andere Datenanbieter
für die Veröffentlichung des Indexwerts in Bezug auf einen Index auswählen, sofern er diesbezüglich eine Mitteilung auf der jeweiligen Bloomberg-Seite veröffentlicht, die den neuen Datenanbieter und die jeweilige Seite/sonstige Informationen enthält.
1.7
Informationen zum Index-Sponsor
Der Index-Sponsor des Index ist Man Investments Limited und unterliegt mit seiner aufsichtspflichtigen Geschäftstätigkeit der Aufsicht der Financial Services
Authority im Vereinigten Königreich. Man Investments Limited ist Mitglied der
Man Group.
- 147 -
Man Investments
Man Investments, ein Mitglied der Man Group, ist ein weltweit führender Anbieter
von alternativen Anlagen. Die Gesellschaft bietet innovative Anlagestrukturen
und individuelle Lösungen für private und institutionelle Kunden.
Sie wurde 1983 gegründet und hat seitdem über 500 alternative Anlageprodukte
auf den Markt gebracht, viele davon in Kooperation mit führenden Finanzinstituten. Mit ihren Hauptanlageverwaltern (RMF, Glenwood, MGS, AHL und Pemba)
hat sich Man Investments im Bereich alternative Anlagen einen Namen gemacht.
Zum 30. September 2008 belief sich das von Man Investments verwaltete Vermögen auf USD 70,3 Mrd.
Man Group plc
Die 1783 gegründete Man Group plc gehört heute zu den weltweit führenden
Anbietern von alternativen Anlageprodukten und -lösungen. Die Man Group beschäftigt ca. 1.870 Mitarbeiter in 13 Ländern mit wichtigen Standorten in London,
Pfäffikon (Schweiz), Chicago, New York, Tokio, Hongkong und Sydney. Man
Group plc ist an der London Stock Exchange notiert und Bestandteil des FTSE
100 Index der größten börsennotierten Unternehmen des Vereinigten Königreichs.
Zum 30. Juni 2008 verfügte das Unternehmen über eine Marktkapitalisierung
von USD 21,3 Mrd.
Interessenkonflikte
Für die Geschäftsführungsverantwortlichen der Fondsbestandteile können Interessenkonflikte durch ihre Rolle bei verschiedenen Dienstleistern der Fondsbestandteile und der den Fondsbestandteilen zugrunde liegenden Anlagestrukturen
(die "Zugrunde liegender Rechtsträger") sowie ihre Rolle als Geschäftsführungsverantwortliche anderer Anlagestrukturen entstehen. Sie werden diese
Konflikte im Bewusstsein ihrer Verpflichtung, in bestem Interesse der Fondsbestandteile und des Zugrunde liegenden Rechtsträgers zu handeln, zu lösen versuchen.
Die Index-Sponsoren und anderen Mitglieder oder verbundenen Unternehmen
der Man Group und ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Mitarbeiter und verbundenen Unternehmen können Finanz- oder Anlagegeschäfte tätigen oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, die Interessenkonflikte mit den
Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern begründen (die
"Man-Konflikte").
Besteht ein wesentliches Risiko, dass aus einem Man-Konflikt Schaden für die
Fondsbestandteile und/oder die Zugrunde liegenden Rechtsträger entsteht, wird
der Konflikt gelöst, um zu verhindern, dass er die Interessen der Fondsbestandteile beeinträchtigt. Kann der Interessenkonflikt nicht aufgelöst werden, erfolgt
eine Offenlegung gegenüber den Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern. Primärer Lösungsansatz für potenzielle Man-Konflikte ist in
- 148 -
vielen Fällen die Zustimmung der Fondsbestandteile und der Zugrunde liegenden Rechtsträger zu Vereinbarungen mit den Gesellschaften der Man Group.
Im Folgenden einige Beispiele für potenzielle Man-Konflikte:
Erbringung von Dienstleistungen: Man Investment Limited kann in der Funktion
als Index-Sponsor Strukturierungsdienstleitungen anbieten oder als Introducing
Broker vorschlagen, dass die Fondsbestandteile und die Zugrunde liegenden
Rechtsträger mit Man Investments Limited, anderen Mitgliedern oder verbundenen Unternehmen der Man Group oder Dritten, mit denen Man Investments Limited oder andere Mitglieder oder verbundene Unternehmen der Man Group Geschäftsbeziehungen im weiteren Sinne unterhalten, Vereinbarungen über die
Erbringung verschiedener Dienstleistungen schließen, z.B. bei Finanzierungsvereinbarungen die Erbringung von Bewertungs- und BrokerageDienstleistungen, die über Gebühren, Spreads oder anderweitig vergütet werden. Die endgültige Entscheidung, welcher Dienstleistungsanbieter ausgewählt
wird, liegt bei den Geschäftsführungsverantwortlichen der Fondsbestandteile
und der Zugrunde liegenden Rechtsträger.
Allokation: Es kann Fälle geben, in denen ein Mitglied der Man Group Rechte an
Gebühren oder Aufwendungen hat, die von oder in Bezug auf Zugrunde liegende(n) Rechtsträger(n) erhoben werden, in die ein Fondsbestandteil direkt oder
indirekt investiert, oder in Bezug auf die Zugrunde liegenden Rechtsträger selbst
Rechte hat. Der Index-Sponsor wendet Verfahren an, die darauf ausgerichtet
sind sicherzustellen, dass die von einem individuellen Zugrunde liegenden
Rechtsträger erhobenen Gebühren im Allgemeinen in einem marktüblichen
Rahmen liegen. Dabei werden alle in Bezug auf diese Rechtsträgerrelevanten
Umstände berücksichtigt. In diesem Zusammenhang beinhaltet "Rechte haben"
u.a. eine Geschäftsbeziehung, finanzielle Beziehung oder andere geschäftliche
Verbindungen, die zu geschäftlichen, finanziellen oder anderen wesentlichen Interessen in der jeweiligen Angelegenheit führen.
Konkurrenzprodukte: Der Index-Sponsor und/oder andere Mitglieder oder verbundene Unternehmen der Man Group plc erbringen Finanz-, Anlage- oder
sonstige Dienstleistungen in Zusammenhang mit Anlageprodukten oder Anlagestrukturen von Konkurrenten und werden dies auch in Zukunft tun. Diese Konkurrenzprodukte bzw. Anlagestrukturen können eine ähnliche Anlagepolitik verfolgen wie die Fondsbestandteile oder die Rechtsträger, über die diese investieren, und der Index-Sponsor kann in Bezug auf diese Strukturen auf andere Art
und Weise vergütet werden. Der Index-Sponsor wendet Verfahren an, die darauf
ausgerichtet sind, eine angemessene Verteilung der verfügbaren Anlagemöglichkeiten auf die Fondsbestandteile und Konkurrenzprodukte bzw. Anlagestrukturen sicherzustellen.
Eigene Anlagetätigkeit: Die Rechtsträger der Man Group können im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Anteile an den Fondsbestandteilen oder
Zugrunde liegenden Rechtsträgern kaufen, halten oder zurückgeben und können
gelegentlich einen signifikanten Prozentsatz der von den Fondsbestandteilen
und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern ausgegebenen Anteile halten. Des
- 149 -
Weiteren können Sie für eigene Rechnung Transaktionen mit den Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern eingehen.
RISIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT FREMDFINANZIERUNG UND DEN INDIZES
Die folgenden Risiken gelten für alle Indizes.
Risiken durch Fremdfinanzierung
Die Fondsbestandteile können Kredite aufnehmen und/oder andere Formen der
Fremdfinanzierung einsetzen, einschließlich gehebelter oder Short-Positionen
durch Einsatz von Derivaten. Die Möglichkeit der Fremdfinanzierung kann zwar
eine Steigerung des Gesamtertrages bewirken, birgt jedoch auch die Gefahr erhöhter Verluste. Jedes Ereignis, das sich nachteilig auf den Wert einer Anlage
auswirkt, wird in dem Maße verstärkt, mit dem Fremdmittel eingesetzt werden,
und durch die Glattstellung von Short-Positionen können erhebliche Verluste
entstehen.
Übersteigen die Kosten der Fremdfinanzierung Erträge und Wertsteigerung der
fremdfinanzierten Anlagen, sinkt der Indexwert.
Einige der von einem oder mehreren Fondsbestandteilen angewandten Anlagestrategien können einen erheblichen Einsatz von Fremdkapital erforderlich machen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Fremdfinanzierungsfazilitäten jederzeit verfügbar sind, und ein Verlust oder eine Reduzierung
der Fremdfinanzierungsfazilitäten kann dazu führen, dass die Fondsbestandteile
ihr Gesamt-Anlageexposure reduzieren. Die Bedingungen, zu denen Fremdfinanzierungsfazilitäten zur Verfügung stehen, können Änderungen unterliegen.
Durch die Fremdfinanzierung können bei manchen Fondsbestandteilen in wesentlichem Umfang Zinsaufwendungen anfallen, d.h. diese können sich auf einen
erheblichen Prozentsatz des Vermögen dieser Fondsbestandteile belaufen. Zinsaufwendungen können dazu führen, dass der Fondsbestandteil das Exposure in
Bezug auf seine Anlagestrategien reduzieren muss.
Risiken in Zusammenhang mit einem Index in Bezug auf die Anlageperformance
der Fondsbestandteile
Anlageentscheidungen in Bezug auf die Fondsbestandteile oder die Anlagestrategien der Fondsbestandteile werden von den jeweiligen Fondsmanagern der
Fondsbestanteile unabhängig vom Index-Sponsor getroffen; die besonderen Interessen des Index-Sponsors werden dabei unter Umständen nicht berücksichtigt.
Die Manager der Fondsbestandteile können für Transaktionen mit anspruchsvollen Finanzinstrumenten komplexe Systeme/Programme einsetzen oder mit analytischen Modellen arbeiten. Diese Systeme/Programme und analytischen Modelle
können Fehler aufweisen, was zu Verlusten führen kann.
An den Märkten, an denen die Manager der Fondsbestanteile Transaktionen täti- 150 -
gen, kann es zu Marktstörungen kommen bzw. diese können illiquide werden,
was zu Verlusten führt.
Fondsbestanteile können in Rechtsordnungen errichtet werden, in denen es keine oder nur eine eingeschränkte aufsichtsrechtliche Überwachung gibt. Sie können in Emerging Markets sowie in Vermögenswerte ohne Rating, illiquide oder
volatile Vermögenswerte sowie Vermögenswerte mit schlechter Bonitätsbewertung anlegen.
SONSTIGE RISIKEN
Risiken in Bezug auf das Anlageexposure:
Tritt bei einem Fondsbestandteil ein außergewöhnlicher Wertverlust ein und
sinkt dieser auf ein Niveau, auf dem die normale diversifizierte Anlagestrategie
nicht mehr aufrechterhalten werden kann, muss der Index-Sponsor gegebenenfalls die Koppelung des Index an die Anlageperformance des jeweiligen Fondsbestandteils einschränken oder einstellen.
Risiken in Zusammenhang mit Finanzierungsvereinbarungen der Fondsbestandteile
Von den Fondsbestandteilen getroffene Finanzierungsvereinbarungen können
gemäß den entsprechenden Vertragsbedingungen vorzeitig gekündigt, nicht verlängert oder nur zu ungünstigen Bedingungen verlängert werden. Der Verlust
oder die Verschlechterung einer Finanzierungsvereinbarung kann dazu führen,
dass der betroffene Fondsbestandteil sein Gesamt-Anlageexposure reduziert,
was wiederum eine Schmälerung der Renditeerwartungen bedeutet.
Konzentrationsrisiko
Es kann erforderlich sein, dass Fondsbestandteile ihr Exposure in Bezug auf
eine bestimmte Anlagekategorie, einen bestimmten Kontrahenten oder eine bestimmte Währung reduzieren. Eine hohe Konzentration des Exposures führt zu
erhöhten Transaktions-, Zins-, Inflations- und Wechselkursrisiken.
Zins-, Inflations- und Wechselkursrisiken
Der Wert der Anlagen der Fondsbestandteile wird von Wechselkurs-, Zinsund/oder Inflationsschwankungen beeinflusst und kann aufgrund dessen steigen
oder sinken.
Die Fondsbestandteile unterliegen Wechselkurs-, Inflations- und/oder Zinsrisiken. Die Fondsbestandteile können versuchen, diese Risiken durch Absicherungsgeschäfte zu begrenzen. Sofern es sich bei diesen Absicherungsgeschäften nicht um einen perfekten Hedge handelt oder das angestrebte Exposure der
Fondsbestanteile dadurch nur zum Teil abgedeckt ist, hat dies Auswirkungen auf
den Index und kann zu Gewinnen oder Verlusten führen.
- 151 -
Negative Auswirkungen von Gebühren und Transaktionskosten auf den Indexwert
Der Index-Sponsor und die Fondsbestandteile haben hohe Kosten zu tragen, die
sich negativ auf den Indexwert auswirken.
Bei den Fondsbestanteilen können hohe Transaktionsvolumina anfallen. Üblicherweise führt ein hoher Portfolioumschlag zu entsprechend hohen BrokerageGebühren und Transaktionsaktionskosten, was sich negativ auf den Indexwert
auswirkt.
Erfolgsprämien können einen Anreiz für die Fondsbestandteile darstellen, riskantere Anlagen zu tätigen, als dies der Fall wäre, wenn die Vergütung nicht auf dem
Anlageerfolg basieren würde.
Negative Auswirkungen von Gebühren, Transaktionskosten und Inflation auf den
potenziellen Wert der Profit-Lock-In-Beträge
Inflation und erhebliche Kosten für den Kapitalschutz vor dem Lock-In der LockIn-Beträge mindern den potenziellen Wert der Profit-Lock-In-Beträge, und die
Inflation schmälert den Wert dieser Beträge auch nach dem Lock-In.
- 152 -
VIII.
LÄNDERSPEZIFISCHE ANGABEN
Dieser Abschnitt unterliegt den Produktbedingungen, den Allgemeinen Emissionsbedingungen und den übrigen Abschnitten dieses Dokuments und ist in Verbindung mit
diesen zu lesen. Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den Rechtsordnungen, in
denen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden.
A.
BELGIEN
1.
BESTEUERUNG
Dieser Abschnitt unterliegt den Produktbedingungen, den Allgemeinen Emissionsbedingungen und den übrigen Abschnitten dieses Dokuments und ist in Verbindung mit diesen zu lesen.
1.1
Allgemeine Informationen
Die folgenden Ausführungen sind als allgemeine Richtlinie zu verstehen und
stellen lediglich einen Überblick über das Verständnis der Emittentin hinsichtlich
des geltenden Steuerrechts und der gängigen Praxis der Besteuerung von
Wertpapieren in Belgien dar. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich
der Text ausschließlich auf die hierin dargelegten Sachverhalte erstreckt. Der
Text berücksichtigt und befasst sich nicht mit dem Steuerrecht anderer Länder
als Belgien und unterliegt Änderungen in der belgischen Gesetzgebung, einschließlich Änderungen die Rückwirkung entfalten können. Anleger sollten in
Bezug auf die Besteuerung von Erlösen aus den Wertpapieren in Belgien einen
eigenen Steuerberater zu Rate ziehen.
1.2
Besteuerung eines in Belgien unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanlegers
oder einer belgischen juristischen Person
Zahlungen bei Fälligkeit:
Nach belgischem Steuerrecht gelten Erträge, die sich aus der Differenz zwischen der Summe aus Mindest-Tilgungsbarbetrag und (eventuell anfallendem)
Performancebetrag bei Fälligkeit und dem Ausgabepreis ergeben, gemäß Artikel 19, § 1, Ziffer 1 sowie § 2 des belgischen Einkommensteuergesetzes als
Zinsertrag.
Über eine belgische Zahlstelle ausgezahlte oder zugewiesene Zinserträge aus
den Wertpapieren unterliegen in Belgien generell einer Quellensteuer von 15%,
können nach belgischem Recht unter Umständen jedoch von der Besteuerung
ausgenommen sein.
Für (in Belgien ansässige) natürliche Personen, die die Wertpapiere als private
Anlage halten, gilt die Quellensteuer auf Zinserträge in Höhe von 15% als endgültige belgische Einkommensteuer. In Belgien ansässige Personen sind nicht
verpflichtet, die Zinserträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Natürliche Personen, die Zinserträge außerhalb von Belgien ohne Abzug der belgischen Quellensteuer erhalten haben, müssen diese Zinserträge, die einem
- 153 -
Steuersatz von 15% (zuzüglich lokaler Zuschläge) unterliegen, in ihrer jeweiligen
Steuererklärung angeben.
Für belgische juristische Personen, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen, gilt die Quellensteuer auf Zinserträge in Höhe von 15% ebenfalls als
endgültige belgische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Zinserträge
müssen nicht in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung ausgewiesen werden. Hat die juristische Person die Zinserträge außerhalb von Belgien ohne Abzug der belgischen Quellensteuer erhalten, muss sie die Quellensteuer selbst
entrichten und die Zinserträge in der Jahresmeldung ausweisen.
1.3
Verkauf der Wertpapiere vor Fälligkeit:
Veräußerungsgewinne aus der Übertragung an Dritte vor Fälligkeit der Wertpapiere (d.h. die Differenz zwischen dem bei der Übertragung realisierten Preis
und dem Ausgabepreis der Wertpapiere) werden von der Steuerverwaltung wie
Zinserträge behandelt. Natürliche (in Belgien ansässige) Personen, die die
Wertpapiere in ihrem Privatvermögen halten, müssen eine solche Differenz zu
einem Steuersatz von 15% versteuern.
Gleiches gilt entsprechend für belgische juristische Personen, die der belgischen
Körperschaftsteuer unterliegen.
1.4
Besteuerung von in Belgien ansässigen Unternehmen und in Belgien ansässigen natürlichen Personen, die Wertpapiere im Betriebsvermögen halten
Die Einkünfte aus der Differenz zwischen der Summe aus MindestTilgungsbarbetrag und (gegebenenfalls anfallendem) Performancebetrag bei
Fälligkeit und dem Ausgabepreis sowie, bei Übertragung vor Fälligkeit, der Differenz zwischen dem bei der Übertragung der Wertpapiere realisierten Preis und
dem Ausgabepreis sind für in Belgien ansässige Unternehmen und natürliche
Personen, die die Wertpapiere in ihrem Betriebsvermögen halten, steuerpflichtig.
Von in Belgien ansässigen Unternehmen realisierte Erträge werden zu einem
Steuersatz von 33,99% besteuert. In Belgien ansässige natürliche Personen, bei
denen die Wertpapiere Bestandteil des Betriebsvermögens sind, unterliegen den
progressiven Einkommensteuersätzen. Belgische Quellensteuern können bei
der Veranlagung anteilig angerechnet werden. Zuviel gezahlte Steuer wird erstattet. Unter bestimmten Umständen können für im Ausland geleistete Steuerzahlungen ausländische Steuergutschriften von bis zu 15/85 der Nettoeinkünfte
geltend gemacht werden.
1.5
Besteuerung nicht in Belgien ansässiger Anleger
Nicht in Belgien ansässige Anleger sind ausschließlich in Bezug auf belgische
Einkommensquellen steuerpflichtig.
Da die Wertpapiere von einem nicht in Belgien ansässigen Unternehmen emittiert werden, unterliegen nicht in Belgien ansässige Anleger bei Fälligkeit grundsätzlich keiner Besteuerung in Belgien.
Allerdings können von nicht in Belgien ansässigen Anlegern bei Fälligkeit vereinnahmte Zinserträge der belgischen Besteuerung unterliegen, wenn diese in
Belgien, d.h. durch eine belgische Zahlstelle ausbezahlt werden.
- 154 -
Nicht in Belgien ansässige Anleger (natürliche Personen, Unternehmen und juristische Personen) unterliegen normalerweise einer Quellensteuer von 15% auf
durch eine belgische Zahlstelle gezahlte Zinserträge. Gemäß nationalem belgischen Steuerrecht, Steuerabkommen und europäischen Richtlinien können
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen Anwendung finden.
Gemäß belgischem Steuerrecht (in der geänderten Fassung zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen) können Zinserträge, die eine belgische Zahlstelle an einen
wirtschaftlichen Eigentümer, der zu Steuerzwecken eine natürliche Person mit
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zahlt oder diesem gutschreibt, zusätzlich zu der vorstehend genannten Quellensteuer von 15% einer besonderen
(zusätzlichen) Quellensteuer ("Prélèvement pour l’Etat de residence /
Woonstaatheffing") von 15% (bzw. ab 1. Juli 2008 20%) unterliegen, sofern keine Ausnahmeregelung gilt. Folglich kann Belgien unter bestimmten Umständen
die vorstehend genannte besondere (zusätzliche) Quellensteuer auf an nicht in
Belgien ansässige Anleger gezahlte Erträge erheben.
1.6
Verantwortlichkeit für den Quellenabzug
Werden die auf die Wertpapiere anfallenden Zinsen über eine belgische Zahlstelle gezahlt oder Anlegern zugewiesen, liegt die Verantwortung für den Quellenabzug - sofern keine Ausnahmeregelung greift - einzig und allein bei der belgischen Zahlstelle. Nach belgischem Steuerrecht sind ausländische Emittenten
hier nicht in der Pflicht.
1.7
Börsenumsatzsteuer
Unter bestimmten Umständen fällt in Belgien eine Börsenumsatzsteuer an.
Die belgische Börsenumsatzsteuer wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl
von in Belgien vereinbarten oder durchgeführten Transaktionen erhoben, u.a.
auf jede entgeltliche Übertragung und jeden entgeltlichen Erwerb der Wertpapiere in Belgien durch einen professionellen Intermediär (Artikel 120 des Code des
Droits et Taxes Divers ("CDTD", Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und
Steuern)). Auf eigene Rechnung handelnde, nicht in Belgien Gebietsansässige
sind nicht steuerpflichtig, sofern sie dem Finanzintermediär in Belgien eine
schriftliche Erklärung zur Bestätigung ihres Status als nicht ansässige Anleger
vorlegen. Des Weiteren sind bestimmte andere, auf eigene Rechnung handelnde Anleger, z.B. professionelle Intermediäre, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Organismen für die gemeinsame
Anlage usw., wie in Artikel 126/1 CDTD aufgeführt, nicht steuerpflichtig.
DER STEUERSATZ BETRÄGT 0,17% DES KAUFPREISES DER
WERTPAPIERE FÜR JEDEN KAUF UND VERKAUF AN DRITTE AM
SEKUNDÄRMARKT (ARTIKEL 121, § 1, 2 UND ARTIKEL 122, 1 CDTD). DER
STEUERHÖCHSTBETRAG FÜR JEDE DER VORSTEHEND GENANNTEN
TRANSAKTIONEN BETRÄGT EUR 500 (ARTIKEL 124 CDTD).
- 155 -
1.8
Steuer auf die Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen
Der Erwerber unterliegt bei Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen (Art.
160 CDTD) einer Steuer von 0,60% des Kaufpreises; ein Höchstbetrag ist für
diese Steuer nicht vorgesehen.
Unter der Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen ist die Lieferung effektiver Stücke nach dem entgeltlichen Erwerb (Kauf am Sekundärmarkt) oder dem
Abzug der in offener Verwahrung hinterlegten Wertpapiere zu verstehen. Nicht
steuerpflichtig ist die Lieferung an belgische professionelle Intermediäre (Art.
159 CDTD). Werden keine effektiven Stücke geliefert, fällt auch keine Steuer an.
Folgende Transaktionen sind steuerfrei: die Lieferung effektiver Stücke nach
dem entgeltlichen Erwerb ohne Intervention eines professionellen Intermediärs
sowie die Lieferung effektiver Stücke in offener Verwahrung hinterlegter ausländischer Wertpapiere, wenn der Empfänger nicht gebietsansässig ist (Art. 163
CDTD).
Da die Ausgabe effektiver Stücke nicht vorgesehen ist und die Wertpapiere daher unverbrieft gehandelt werden, sollte unter normalen Umständen keine Steuer auf die Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen anfallen.
2.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN BELGIEN
Die Zahl- und Verwaltungsstelle in Belgien ist die NV Deutsche Bank SA. Die
Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse:
NV Deutsche Bank SA
Marixlaan 13-15
1000 Brüssel
B.
Deutschland
1.
BESTEUERUNG
1.1
Allgemeine Informationen
Die folgende Darstellung enthält Angaben zur Einkommensbesteuerung nach
deutschem Steuerrecht, die für einen Gläubiger von Bedeutung sein können, der
in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder aus anderen Gründen der
deutschen Besteuerung unterliegt. Die folgenden Angaben dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Die Angaben basieren auf den derzeit gültigen deutschen Steuergesetzen und deren Auslegung, die Änderungen unterliegen können. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden
und die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen.
Diese Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können. Interessierten Anlegern wird daher empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Einlösung oder der Veräußerung der
Wertpapiere beraten zu lassen.
- 156 -
1.2
Besteuerung der Wertpapiere im Privatvermögen einer in der Bundesrepublik
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person
1.2.1. Einkommensteuer in Deutschland
Eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person
(d.h. eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland), die Finanzanlagen im Privatvermögen hält, erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziffer 7 des
deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die Rückzahlung des Kapitals zugesagt ist und/oder der Anleger Anspruch auf Zinszahlungen und/oder eine sonstige Vergütung für die Überlassung des Kapitals hat.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Schreiben vom 21. Juli 1998
und vom 27. November 2001 klargestellt, dass die Erträge aus Finanzanlagen
keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, wenn die
Rückzahlung des investierten Kapitals ausschließlich von der ungewissen Wertentwicklung eines Aktienindex abhängt. Nach einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland gelten Anlagen jedoch auch dann als mit einem Kapitalschutz ausgestattet, wenn der Referenzindex keine negative Wertentwicklung
aufweisen kann.
Da die bei Fälligkeit zahlbaren Beträge keinesfalls unter dem angegebenen
Nennbetrag (d.h. dem investierten Kapitalbetrag) liegen werden, dürften die
Wertpapiere § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen.
Damit würden die Wertpapiere die Kriterien für die Einstufung als so genannte
Finanzinnovationen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllen. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder der Tilgung der Wertpapiere wären damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Fließt
einem Privatanleger der Erlös aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung vor dem 1.
Januar 2009 zu, sind die Veräußerungsgewinne zum persönlichen Einkommensteuersatz (maximal 47,475% einschließlich Solidaritätszuschlag) zu versteuern
und Veräußerungsverluste voll abzugsfähig. Bei Zufluss nach dem 31. Dezember 2008 unterliegen Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der neuen Abgeltungssteuer (26,375% einschließlich Solidaritätszuschlag) und
können Veräußerungsverluste nur noch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen kann
im Veranlagungszeitraum 2008 eine Werbungskostenpauschale von EUR 51 (oder, falls höher, der Betrag der dem Anleger tatsächlich entstandenen Werbungskosten) sowie ein Sparerfreibetrag von EUR 750 (bzw. eine Werbungskostenpauschale von EUR 102 und ein Sparerfreibetrag von EUR 1.500 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgezogen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist dann nur noch ein Sparerpauschbetrag in Höhe von
EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abzugsfähig; die Werbungskosten in ihrer tatsächlichen Höhe können nicht mehr in Abzug gebracht werden.
- 157 -
Sollten die deutschen Steuerbehörden zu dem Ergebnis kommen, dass die
Wertpapiere nicht mit einem Kapitalschutz ausgestattet sind (weil der Kapitalschutz lediglich zum Fälligkeitstermin besteht), wären die Wertpapiere nicht als
Finanzinnovationen einzustufen. In diesem Fall unterlägen Veräußerungsgewinne weiterhin der deutschen Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag. Wenn
(a) einem Privatanleger der Erlös aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung allerdings vor dem 1. Juli 2009 zufließt oder (b) der Erwerb der Wertpapiere vor dem
1. Januar 2009 erfolgte und zwischen Erwerb und Verkauf, Übertragung oder
Tilgung nicht mehr als ein Jahr liegt, hat der Anleger nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie vorstehend angegeben), sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt. Damit kommt nicht der neue Abgeltungssteuersatz
für Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers zur Anwendung, selbst bei Zufluss nach dem 31. Dezember
2008. Veräußerungsverluste sind nur noch begrenzt abzugsfähig.
Fließt einem Privatanleger der Erlös aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung der
Wertpapiere nach dem 30. Juni 2009 zu, und (a) hat er die Wertpapiere nach
dem 31. Dezember 2008 erworben oder (b) hat er die Wertpapiere länger als ein
Jahr gehalten, sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, der Übertragung
oder Tilgung grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern
(s.o.), unabhängig davon, ob die Wertpapiere von den deutschen Steuerbehörden als kapitalgarantiert behandelt werden oder nicht.
1.2.2. Quellensteuerabzug in Deutschland
Bei Depotverwahrung der Wertpapiere bei der deutschen Niederlassung eines
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder, ab 2009, bei einem deutschen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer deutschen Wertpapierhandelsbank, die als auszahlende Stelle fungiert (eine "Deutsche auszahlende
Stelle"), unterliegen Veräußerungsgewinne aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung der Wertpapiere auch dem Quellensteuerabzug in Deutschland (sofern
dieser Verkauf, diese Übertragung oder Tilgung nicht als privates Veräußerungsgeschäft gilt). Ist der Veräußerungsgewinn nicht genau bestimmbar (z.B.
weil die Wertpapiere nicht seit Erwerb bei der Deutschen auszahlenden Stelle
gehalten wurden), beträgt der Quellensteuersatz 30%.
Bei Zufluss von Erlösen vor dem 1. Januar 2009 beträgt der Quellensteuersatz
31,65% plus Solidaritätszuschlag; einbehaltene Quellensteuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet.
Bei Zufluss von Erlösen nach dem 31. Dezember 2008 beträgt der Quellensteuersatz 26,375% einschließlich Solidaritätszuschlag; der Quellensteuerabzug hat
Abgeltungswirkung und eine Veranlagung der entsprechenden Einkünfte entfällt.
Sollte kein Quellensteuerabzug vorgenommen werden, wäre der Anleger verpflichtet, in Bezug auf diese Einkünfte eine Steuererklärung abzugeben.
Liegt der Deutschen auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag des Privatanlegers vor, wird kein Quellensteuerabzug vorgenommen, allerdings nur, solange
Zinserträge und andere steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen den im
- 158 -
Freistellungsauftrag angegebenen Betrag nicht übersteigen. Gleiches gilt, wenn
der Deutschen auszahlenden Stelle eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung für den Privatanleger vorliegt.
1.3
Besteuerung der Wertpapiere im Betriebsvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die die Wertpapiere im
Betriebsvermögen halten, unterliegen mit dem den Ausgabepreis oder die Anschaffungskosten für die Wertpapiere übersteigenden Betrag des Veräußerungserlöses oder des Barausgleichsbetrags (Veräußerungsgewinn) der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlags von derzeit 5,5% auf die entsprechende Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld. Sind die Wertpapiere Bestandteil eines Gewerbebetriebs in
Deutschland, unterliegen Veräußerungsgewinne zudem der Gewerbesteuer mit
von Kommune zu Kommune variierendem Hebesatz. Auch ein Quellensteuerabzug ist möglich.
1.4
Besteuerung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbeschränkt
steuerpflichtigen Person
Bei in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Personen sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit den Wertpapieren nur dann steuerpflichtig, wenn es sich bei diesen Veräußerungsgewinnen um Einkünfte aus deutscher
Quelle im Sinne von § 49 EStG handelt, z.B. weil die Wertpapiere im Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte (auch eines ständigen Vertreters) des
Gläubigers gehalten werden. Für die Besteuerung von Einkünften einer in
Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Person gelten im Prinzip dieselben
Regeln wie vorstehend für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgeführt.
2.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN DEUTSCHLAND
In Deutschland ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Geschäftsstelle in Frankfurt am Main. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse:
Deutsche Bank AG
Alfred-Herrhausen-Allee, 16-24
D-65760, Eschborn
Deutschland
(z. Hd.: Corporate Actions Department)
(Telefon: (69) 910 66817 und Fax (69) 910 69218).
- 159 -
C.
GRIECHENLAND
1.
BESTEUERUNG
Direkte Besteuerung
1.1
Allgemeines
Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über Aspekte des griechischen
Steuerrechts im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen. Es handelt
sich dabei nicht um eine erschöpfende Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte, die für die Entscheidung, die Schuldverschreibungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern, relevant sein könnten. Potenzielle Erwerber oder wirtschaftliche Eigentümer von Schuldverschreibungen sollten zu den Konsequenzen einer Anlage in die bzw. einer Veräußerung der Schuldverschreibungen
nach griechischem Steuerrecht einen professionellen Berater konsultieren, insbesondere in Anbetracht der nachstehend ausgeführten Unsicherheiten. Die
Aussagen zur Besteuerung in Griechenland in diesem Prospekt basieren auf
dem zum Datum dieses Prospekts dort geltenden Steuerrecht, das sich im Zeitablauf ändern kann. Auf die steuerrechtlichen Bestimmungen anderer Länder
wie auch die persönlichen Umstände bestimmter (potenzieller) Anleger oder Annahmen und Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung ihrer individuellen Situation kann dabei nicht näher eingegangen werden.
1.2
Direkte Steuern (Quellensteuer und Einkommensteuer)
Die steuerliche Behandlung von Gewinnen, die ein Inhaber von Schuldverschreibungen erzielt, ist nicht ganz klar. Die griechischen Steuerbehörden werden die Schuldverschreibungen voraussichtlich als Kapitalforderungen einstufen
(was dazu führt, dass die entsprechenden Einkünfte als "Zinsen" gelten, auch
wenn sie unter Bezugnahme auf einen Index berechnet werden).
Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen, die von einer griechischen Zahlstelle (auch Banken in Griechenland) in Bezug auf im Ausland begebene Kapitalforderungen an Schuldverschreibungsgläubiger geleistet
werden, die:
(i)
in Griechenland steuerpflichtig sind oder steuerrechtlich eine Betriebsstätte in Griechenland unterhalten, unterliegen nach griechischem Steuerrecht einem Quellensteuerabzug von 10% in Griechenland, mit dem die Einkommensteuerpflicht bestimmter Kategorien solcher Schuldverschreibungsgläubiger, u.a. natürlicher Personen, Personengesellschaften und Joint Ventures (koinopraxies),
abgegolten ist. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird
von Schuldverschreibungsgläubigern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, und die den Nachweis erbringen, dass sie
die Zinsen nicht für eigene Rechnung vereinnahmt haben, wie in
Artikel 4 Abs. 1(a) bis (c) des Gesetzes 3312/2005 definiert (das
Gesetz zu Umsetzung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen in griechisches Recht, "Umsetzungsgesetz"), keine solche Quellensteuer erhoben.
- 160 -
(ii)
natürliche Personen und wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von
Artikel 1 Abs. 2 des Umsetzungsgesetzes sind und als steuerlich in
einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig gelten, unterliegen vorbehaltlich der Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes nach griechischem Steuerrecht keinem Quellensteuerabzug in Griechenland.
Die Quellensteuer wird von der Zahlstelle von dem an die Inhaber der genannten
Schuldtitel zahlbaren Betrag einbehalten. Der Quellensteuerabzug erfolgt zum
Zeitpunkt der Zinszahlung. Die einbehaltenen Steuerbeträge werden von der
Zahlstelle monatlich an den griechischen Staat weitergeleitet, insbesondere in
den ersten 15 Tagen des Monats nach dem Zahltag (Artikel 60 Abs. 2 des Griechischen Einkommensteuergesetzes - L. 2238/1994).
Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind mit allen Arten von
Einkünften steuerpflichtig, u.a. Zinsen, die Differenz zwischen Verkaufspreis
(einschließlich im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen aufgelaufener, aber noch nicht ausgezahlter Zinsen) und Anschaffungskosten oder Buchwert der Schuldverschreibungen (je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) sowie sonstige Arten von Zahlungen in Verbindung mit den Schuldverschreibungen, die als "Gewinn" einzustufen wären, weil dieser im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt wird ("Gewinne aus Gewerbebetrieb"). Für Kreditinstitute und
Publikumsfonds als Schuldverschreibungsgläubiger bestehen eigene Steuervorschriften.
Voraussetzung für die Einkommensbesteuerung bei natürlichen Personen ist die
Zuordnung zu einer der im griechischen Einkommensteuergesetz definierten
Einkunftsquellen; hier ist insbesondere der Abschnitt über "Einkünfte aus Wertpapieren" (Artikel 24) relevant. Als Zinsen oder "Gewinne aus der Veräußerung
von Wertpapieren" eingestufte Einkünfte sind zum persönlichen Steuersatz zu
versteuern. Bemessungsgrundlage ist der vom Schuldverschreibungsgläubiger
vereinnahmte Nettobetrag, d.h. der Betrag nach dem vorstehend angeführten
Quellensteuerabzug von 10% (Artikel 24 Abs. 2 des griechischen Einkommensteuergesetzes). Auf den Tilgungserlös fällt bei natürlichen Personen, die Schuldverschreibungen halten, grundsätzlich keine griechische Einkommensteuer an;
entfällt ein Teil davon jedoch auf aufgelaufene, aber noch nicht ausbezahlte Zinsen, so ist dieser Teil des Tilgungserlöses zu versteuern.
1.3
Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Bei der Erbschaftsteuer gilt in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad des
Schuldverschreibungsgläubigers zum Erben folgender Tarif:
C.1- 1,2% für Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und Eltern des Inhabers (Kategorie A);
C.2- 2,4 für andere Verwandte der Kategorie B (Geschwister, Tante/Onkel,
Großeltern etc.) gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes L. 3634/2008 (Kategorie
B) und
- 161 -
C.3- für sonstige Verwandte, die weder Kategorie A noch B zuzuordnen sind,
sowie für nicht verwandte Personen (Kategorie C): 0% für Beträge von EUR 06.000, 20% für Beträge von EUR 6.001 bis 66.000, 30% für Beträge von
EUR 66.001 bis 195.000 und 40% für darüber hinausgehende Beträge.
Bei der Schenkungssteuer gilt folgender Tarif:
C.4- für Verwandte der Kategorie A (siehe C.1 oben): 0% für Beträge von EUR 1
bis 95.000, 5% für Beträge von EUR 95.001 bis 120.000, 10% für Beträge von
EUR 120.001 bis 265.000 und 30% für darüber hinausgehende Beträge.
C.5- für Verwandte der Kategorie B (siehe C.2 oben): 0% für Beträge von EUR 1
bis 20.000, 10% für Beträge von EUR 20.001 bis 75.000, 20% für Beträge von
EUR 75.001 bis 270.000 und 30% für darüber hinausgehende Beträge.
C.6- für Verwandte und nicht verwandte Personen der Kategorie C (siehe C.3
oben) gilt derselbe Tarif wie unter C.3 vorstehend angegeben.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind zu entrichten, wenn der Schuldverschreibungsgläubiger oder der Erbe/Begünstigte die griechische Staatsangehörigkeit hat oder in Griechenland ansässig ist, auch wenn Griechenland in Bezug
auf den Gegenstand der Erbschaft/Schenkung kein Besteuerungsrecht hat.
1.4
Umsatzsteuer
Im Allgemeinen wird auf Zahlungen in Verbindung mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen oder auf die Barzahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen oder bei der Übertragung von Schuldverschreibungen in Griechenland keine
Umsatzsteuer erhoben.
1.5
Sonstige Steuern und Abgaben – Indirekte Besteuerung
Da nicht von einer Börsennotierung in Griechenland ausgegangen wird, fallen für
griechische Schuldverschreibungsgläubiger in Griechenland weder im Zusammenhang mit der Begebung noch bei einer späteren Übertragung oder bei Tilgung der Schuldverschreibungen Registrierungssteuer, Stempelsteuer oder
sonstige vergleichbare Steuern oder Abgaben an.
D.
LUXEMBURG
1.
BESTEUERUNG
Der folgende Abschnitt beschreibt allgemein bestimmte Aspekte des Luxemburger Steuerrechts in Bezug auf die Wertpapiere. Diese Ausführungen erheben
keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller nach Luxemburger oder sonstigem Steuerrecht in Bezug auf die Wertpapiere relevanter Aspekte. Potenzielle Erwerber der Wertpapiere sollten ihre eigenen Steuerberater dazu konsultieren, welches nationale Steuerrecht für Sie relevant sein könnte, wenn sie
die Wertpapiere erwerben, halten oder veräußern oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren erhalten, und welche Steuerfolgen dies nach
Luxemburger Steuerrecht für sie hätte. Diese Zusammenfassung basiert auf
dem zum Datum dieses Prospekts geltenden Recht. Die Ausführungen in diesem Abschnitt beschränken sich auf Quellensteuerfragen, und potenzielle Anle-
- 162 -
ger sollten daraus keine Rückschlüsse in Bezug auf andere Fragen, z.B. die
Rechtmäßigkeit von Transaktionen mit den Wertpapieren, ziehen.
1.1
Quellensteuer
Nach geltendem Luxemburger Steuerrecht wird auf Zahlungen der Emittentin in
Zusammenhang mit dem Halten, der Veräußerung, der Tilgung oder dem Rückkauf der Wertpapiere in Luxemburg grundsätzlich keine Quellensteuer erhoben
und werden auch sonst keine Abzüge im Rahmen irgendwelcher Steuern vorgenommen, die in Luxemburg bzw. von einer Gebietskörperschaft oder Steuerbehörde in Luxemburg erhoben, einbehalten oder festgesetzt werden, allerdings
mit den folgenden beiden Einschränkungen:
(i)
Anwendung des Luxemburger Gesetzes vom 21. Juni 2005 zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen (Richtlinie
2003/48/EG) und verschiedener Abkommen mit bestimmten abhängigen
und assoziierten Territorien, welche die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs (15% ab 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008, 20% ab 1. Juli 2008 bis
30. Juni 2011 und 35% ab 1. Juli 2011) für Zinsen im Sinne der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen vorsehen, die an bestimmte
nicht in Luxemburg ansässige Anleger (natürliche Personen und bestimmte Arten von Einrichtungen (Residual Entities)) gezahlt werden, sofern die
Emittentin in Luxemburg eine Zahlstelle im Sinne der vorstehend erwähnten Richtlinie (siehe "EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen" unten) oder Abkommen bestimmt;
(ii)
Anwendung des Luxemburger Gesetzes vom 23. Dezember 2005 auf in
Luxemburg ansässige natürliche Personen, mit dem eine Abgeltungssteuer von 10% auf Zinserträge (d.h. mit bestimmten Ausnahmen Zinserträge im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 21. Juni 2005 zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen) eingeführt wurde. Dieses Gesetz findet auf ab dem 1. Juli 2005 aufgelaufene und ab
dem 1. Januar 2006 ausgezahlte Zinserträge Anwendung.
Die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuer in Anwendung der vorstehend genannten Luxemburger Gesetze vom 21. Juni 2005 und 23. Dezember
2005 liegt bei der Luxemburger Zahlstelle im Sinne dieser Gesetze und nicht bei
der Emittentin.
1.2
EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen
Am 3. Juni 2003 hat der EU-Rat der Wirtschafts- und Finanzminister eine neue
Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen verabschiedet ("EU-Richtlinie zur
Besteuerung von Zinserträgen"). Die EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen wird von den Mitgliedstaaten im Prinzip ab dem 1. Juli 2005 angewendet und wurde durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 in nationales Luxemburger
Recht umgesetzt. Gemäß dieser Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Mitteilung zu Zinszahlungen oder Zahlungen anderer vergleichbarer Erträge im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen machen, die von einer Zahlstelle im Sinne der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen an eine gebietsansässige natürliche
Person oder bestimmte Arten von in dem anderen Mitgliedstaat (oder bestimm-
- 163 -
ten abhängigen oder assoziierten Territorien) errichtete Einrichtungen (Residual
Entities) im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen (die "Einrichtungen") geleistet werden. Für eine Übergangsfrist ist diese Auskunftspflicht
für Österreich, Belgien und Luxemburg jedoch noch optional. Unterliegt ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen jedoch keinem der beiden Verfahren für den Informationsaustausch, wird
der jeweilige Mitgliedstaat eine Quellensteuer auf Zahlungen an diesen wirtschaftlichen Eigentümer erheben. Für einen Übergangszeitraum wird vom 1. Juli
2005 bis 30. Juni 2008 eine Quellensteuer von 15%, vom 1. Juli 2008 bis
30. Juni 2011 eine Quellensteuer von 20% und ab dem 1. Juli 2011 dann eine
Quellensteuer von 35% erhoben. Die Übergangsfrist endet mit dem Ende des
ersten abgeschlossenen Steuerjahres nachdem bestimmte Nicht-EU-Staaten
dem Informationsaustausch in Bezug auf die entsprechenden Zahlungen zugestimmt haben. Vgl. "Richtlinie der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen" (Richtlinie 2003/48/EG des Rates).
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 haben sich ferner eine Reihe von Nicht-EUStaaten (Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) und bestimmte abhängige oder assoziierte Gebiete (Jersey, Guernsey, Isle of Man,
Montserrat, Britische Jungferninseln, Niederländische Antillen und Aruba) zur
Einführung ähnlicher Maßnahmen (Informationsaustausch oder übergangsweiser Quellensteuerabzug) in Bezug auf Zahlungen verpflichtet, die von einer in
einem dieser Länder oder Gebiete errichteten Zahlstelle (im Sinne der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen) an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in einem Mitgliedstaat errichtete Einrichtungen geleistet oder zu deren Gunsten eingezogen werden. Zudem hat Luxemburg mit
bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten in Bezug auf Zahlungen, die
von einer in einem Mitgliedstaat errichteten Zahlstelle an bzw. für eine in einem
dieser Gebiete ansässige natürliche Person oder eine in einem dieser Gebiete
errichtete Einrichtung geleistet oder eingezogen werden, die gegenseitige Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise die Einbehaltung von Quellensteuer vereinbart.
2.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN LUXEMBURG
Die Zahl- und Verwaltungsstelle in Luxemburg ist die Deutsche Bank Luxembourg S.A. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse:
Deutsche Bank Luxembourg SA
2, Boulevard Konrad Adenauer
L-1115
Luxemburg
E.
MALTA
1.
BESTEUERUNG
1.1
Vorbemerkung
Anlegern und potenziellen Anlegern wird dringend geraten, zu den Folgen, die
der Erwerb, das Halten, die Tilgung und Veräußerung der Wertpapiere für sie
- 164 -
nach maltesischem Steuerrecht haben können, fachkundigen Rat einzuholen.
Die folgenden Ausführungen sind eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Einkommens- und Kapitalverkehrsbesteuerung auf Malta, die für Inhaber der Wertpapiere auf Malta relevant sein könnten. Andere maltesische Gesetze oder Gesetze anderer Rechtsordnungen bleiben in der folgenden Darstellung unberücksichtigt.
Diese Informationen, die weder als Rechts- noch als Steuerberatung gedacht
sind und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, richten sich ausschließlich an Inhaber der Wertpapiere, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren
Wohnsitz (bis mindestens zum Zeitpunkt der Tilgung, Kündigung oder Veräußerung der Wertpapiere) auf Malta haben und nicht gewerbsmäßig mit den Wertpapieren handeln.
Sie basieren auf einer Interpretation des maltesischen Steuerrechts und der maltesischen Verwaltungspraxis in Bezug auf das anwendbare Recht, wie sie der
Emittentin zum Datum dieses Prospekts in Bezug auf ein Thema, zu dem es
keine amtlichen Richtlinien gibt, bekannt sind. Anleger sollten bedenken, dass
sich Steuerrecht, Rechtsauslegung und Verwaltungspraxis sowie die Höhe der
hier relevanten Steuersätze im Zeitablauf ändern können.
Die folgenden Ausführungen verstehen sich lediglich als allgemeine Information
für auf Malta ansässige Anleger; die steuerlichen Folgen im konkreten Einzelfall
hängen u.a. von den persönlichen Lebensumständen des Anlegers und der Einstufung der Wertpapiere nach maltesischem Steuerrecht ab, so dass es sich
empfiehlt, in diesen Fragen fachkundigen Rat einzuholen.
1.2
Einkommensteuer in Malta - Allgemeines
Bei Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt auf Malta wird die Einkommensteuer auf das Welteinkommen erhoben, einschließlich bestimmter Veräußerungsgewinne.
In der Regel beträgt der Einkommensteuersatz für Erträge und Veräußerungsgewinne derzeit 35% für Unternehmen (wie im Einkommensteuergesetz definiert) und zwischen 0 und 35% für andere Personen.
Auf Erträge/Gewinne im Sinne der Definition von "Investment Income" im Einkommensteuergesetz kann jedoch auch eine Abgeltungssteuer von 15% erhoben werden, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen (siehe
unten) erfüllt sind.
1.3
Veräußerungsgewinne bei Tilgung oder Kündigung der Wertpapiere
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei der
Tilgung/Kündigung der Wertpapiere hängt davon ab, ob die Wertpapiere als
"Securities" im Sinne von Artikel 5 des Einkommensteuergesetzes eingestuft
werden, d.h. als "Anteile, Aktien und ähnliche Finanzinstrumente, die einen Anteil an den Gewinnen des Unternehmens verbriefen und deren Rendite nicht auf
einen festgelegten Satz beschränkt ist...".
Unter der Annahme, dass es sich bei den von der Emittentin begebenen Wertpapieren um "Securities" im Sinne dieser Definition des maltesischen Steuer- 165 -
rechts handelt, dürften von Anlegern mit gewöhnlichem Aufenthalt und Wohnsitz
auf Malta im Rahmen der Tilgung/Kündigung der Wertpapiere realisierte Veräußerungsgewinne der maltesischen Einkommensteuer unterliegen.
Mit welchem Steuersatz solche Veräußerungsgewinne belegt werden, hängt davon ab, ob sie als "Investment Income" im Sinne des Einkommensteuergesetzes
eingestuft werden.
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes bezeichnet "Investment Income" u.a.
"Veräußerungsgewinne aus der Tilgung, wirtschaftlichen Realisierung oder Kündigung von Wertpapieren..., bei denen es sich nicht um Anteile an einem Unternehmen handelt". Da die Wertpapiere kaum "Anteile an einem Unternehmen"
darstellen dürften, wie in Artikel 41(a)(v)(3) des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dürften bei der Tilgung oder Kündigung der Wertpapiere realisierte Veräußerungsgewinne als "Investment Income" eingestuft werden. In diesem Fall
könnte auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne eine Abgeltungssteuer von
15% erhoben werden.
Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass der auf Malta ansässige Anleger die
Definition eines "Recipient" in Artikel 41 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
Gläubiger, bei denen dies nicht der Fall ist, sollten bezüglich der Besteuerung
der entsprechenden Einkünfte einen Steuerberater konsultieren. Spezielle Regelungen gelten für den Fall, dass es sich bei dem Empfänger um einen registrierten maltesischen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der steuerrechtlich in Malta den Status eines "Prescribed Fund" hat. Auch solchen Empfängern
wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren.
Nach derzeitiger Praxis der Finanzverwaltung müsste die Abgeltungssteuer von
15% ferner über einen autorisierten Finanzintermediär mit entsprechender Zulassung auf Malta erhoben werden, d.h. dieser Finanzintermediär müsste die
Quellensteuer einziehen und an die maltesische Finanzverwaltung weiterleiten.
Die Quellensteuer von 15% ist eine Abgeltungssteuer, und auf Malta ansässige
Inhaber der Wertpapiere müssen die Veräußerungsgewinne nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Ihre Steuerpflicht in Bezug auf diese Veräußerungsgewinne ist mit dem Quellenabzug abgegolten. Die einbehaltene Quellensteuer ist grundsätzlich nicht anrechnungs- oder erstattungsfähig.
Unbeschadet vorstehender Ausführungen kann sich der in Malta ansässige Inhaber der Wertpapiere dafür entscheiden, den Veräußerungsgewinn ohne Quellensteuerabzug ausgezahlt zu bekommen. In diesem Fall müsste diese Person
eventuelle Veräußerungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung angeben
und diese dann zu ihrem persönlichen Steuersatz zum Zeitpunkt der Tilgung der
Wertpapiere versteuern.
Werden die Veräußerungsgewinne im Ausland (nicht von der maltesischen Finanzverwaltung) besteuert (oder gelten sie in bestimmten Fällen als im Ausland
steuerpflichtig), kann sich der Anleger diese im Ausland entrichteten Steuern bei
der Veranlagung in Malta anrechnen lassen, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Unterliegen die Veräußerungsgewinne jedoch der
- 166 -
15%igen Abgeltungssteuer, dürften solche Gutschriften über im Ausland entrichtete Steuern unberücksichtigt bleiben; ferner dürfte die maltesische Abgeltungssteuer von 15% in diesem Fall auf den Bruttoveräußerungsgewinn zu entrichten
sein.
1.4
Veräußerungsgewinne bei Verkauf der Wertpapiere
Analog zu den vorstehend unter 11.3 aufgeführten Angaben gilt auch hier: Unter
der Annahme, dass es sich bei den von der Emittentin begebenen Wertpapieren
um "Securities" im Sinne dieser Definition des maltesischen Steuerrechts handelt, dürften von Anlegern mit gewöhnlichem Aufenthalt und Wohnsitz auf Malta
bei Verkauf (d.h. direkter Übertragung) der Wertpapiere realisierte Veräußerungsgewinne der maltesischen Einkommensteuer unterliegen.
Im Falle eines Verkaufs (nicht aber einer Tilgung) der Wertpapiere dürften Veräußerungsgewinne jedoch nicht als "Investment Income" im Sinne des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden.
Damit dürften von Inhabern der Wertpapiere mit gewöhnlichem Aufenthalt und
Wohnsitz auf Malta realisierte Veräußerungsgewinne (vorbehaltlich eventuell
anwendbarer Anrechnungsregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, wie
unter 11.3 vorstehend ausgeführt) zum persönlichen Einkommensteuersatz des
Anlegers zum Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern sein.
1.5
EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen
Sollten Zahlungen in Zusammenhang mit den Wertpapieren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen fallen, müsste das Land der Emittentin entscheiden, ob Regelungen zum Informationsaustausch greifen oder auf diese
Zahlungen in einem anderen Land als Malta ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist.
Nach maltesischem Einkommensteuerrecht dürften Veräußerungsgewinne bei
Tilgung/Verkauf der Wertpapiere für auf Malta ansässige Inhaber der Wertpapiere jedenfalls in Malta steuerpflichtig sein (siehe oben).
1.6
Kapitalverkehrssteuer (Stempelsteuer) in Malta
In den Anwendungsbereich des Duty on Documents and Transfers Act (Kapitalverkehrssteuergesetz) fällt unter anderem die Übertragung handelbarer Wertpapiere. Die Tilgung/Kündigung von Wertpapieren dürfte nicht als "Übertragung" im
Sinne des maltesischen Stempelsteuerrechts gelten, so dass darauf keine
Stempelsteuer auf Malta anfallen dürfte. Die folgenden Ausführungen dürften
daher nur im Fall eines Verkaufs (direkte Übertragung) der Wertpapiere relevant
sein.
Die maltesische Stempelsteuer beträgt 2% des Betrages oder Wertes des
Transaktionsentgelts oder, falls höher, des realen Wertes des handelbaren
Wertpapiers. Erhoben wird diese Stempelsteuer auf auf Malta unterzeichnete
sowie außerhalb Maltas unterzeichnete Dokumente, die in Malta verwendet werden.
- 167 -
Hat die maltesische Finanzverwaltung jedoch der Emittentin einen Artikel 47Freistellungsstatus gewährt, dürften Erwerb oder Verkauf von handelbaren
Wertpapieren, die die Emittentin begeben hat, von der maltesischen Stempelsteuer befreit sein, wenn die Emittentin diesen Status auch noch zum Zeitpunkt
des Verkaufs von Wertpapieren hat.
F.
NIEDERLANDE
1.
BESTEUERUNG
1.1
Allgemeines
Die folgende Zusammenfassung beschreibt die wichtigsten steuerlichen Folgen,
die in den Niederlanden mit dem Erwerb, dem Halten, der Abwicklung, der
Rückgabe und der Veräußerung der Wertpapiere verbunden sind, sollen aber
keine umfassende Darstellung sämtlicher für die Niederlande geltender steuerlicher Aspekte der Wertpapiere sein. Diese Zusammenfassung dient lediglich als
allgemeine Information für Inhaber der Wertpapiere, die in den Niederlanden ansässig sind oder zu Steuerzwecken als in den Niederlanden ansässig gelten. Potenzielle Anleger sollten zu den steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die
Wertpapiere einen professionellen Steuerberater konsultieren.
Diese Zusammenfassung basiert auf den zum Datum des Prospekts geltenden
Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung, den geltenden Abkommen, Rechtsvorschriften und veröffentlichten Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, ohne Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen zu einem
späteren Zeitpunkt, unabhängig davon, ob diese rückwirkend Geltung entfalten.
Diese Zusammenfassung enthält keine Informationen zur steuerlichen Behandlung in den Niederlanden für:
(i)
Gläubiger mit einer wesentlichen Beteiligung (aanmerkelijk belang) an der
Emittentin. Ganz allgemein wird eine wesentliche Beteiligung eines Gläubigers
an der Emittentin angenommen, wenn der Gläubiger alleine oder, falls der
Gläubiger eine natürliche Person ist, gemeinsam mit seinem Partner/seiner
Partnerin (gesetzlich definierter Begriff) oder anderen nahe stehenden Personen direkt oder indirekt (i) eine Beteiligung von mindestens 5% am ausgegebenen Kapital der Emittentin oder mindestens 5% am ausgegebenen Kapital einer
bestimmten Aktiengattung der Emittentin hält, (ii) direkt oder indirekt über Bezugsrechte auf entsprechende Beteiligungen verfügt oder (iii) bestimmte Gewinnbeteiligungsrechte in Bezug auf die Emittentin hat.
(ii)
Anlageeinrichtungen (fiscale beleggingsinstellingen) und steuerbefreite
Anlageeinrichtungen (vrijgestelde fiscale beleggingsinstellingen); und
(iii) Pensionsfonds oder sonstige Rechtsträger, die nicht der niederländischen
Körperschaftsteuer unterliegen.
- 168 -
Den Ausführungen zu den Steuerfolgen in den Niederlanden in diesem Prospekt
liegt die Annahme zugrunde, dass die Emittentin weder in den Niederlanden ansässig ist noch zu Steuerzwecken als in den Niederlanden ansässig gilt.
1.2
Quellensteuer in den Niederlanden
Alle Zahlungen der Emittentin in Bezug auf die Wertpapiere können ohne Einbehaltung oder Abzug von Steuern gleich welcher Art, die von den Niederlanden,
niederländischen Gebietskörperschaften oder Steuerbehörden erhoben, auferlegt, einbehalten oder festgesetzt werden, erfolgen.
1.3
Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in den Niederlanden
Wenn ein Gläubiger, der in den Niederlanden ansässig ist oder nach niederländischem Steuerrecht als dort ansässig gilt, in vollem Umfang der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegt oder nur in Bezug auf sein Unternehmen,
dem die Wertpapiere zuzurechnen sind, der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegt, sind die Erträge aus den Wertpapieren und die Gewinne aus deren
Rückgabe, Abwicklung oder Veräußerung im Allgemeinen in den Niederlanden
zu versteuern (zu einem maximalen Steuersatz von 25,5%).
Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person, die in den Niederlanden ansässig ist oder nach niederländischem Steuerrecht als dort ansässig
gilt (einschließlich solcher Personen, die sich für eine Einstufung als Steuerinländer in den Niederlanden entschieden haben), unterliegen Erträge aus den
Wertpapieren und Gewinne aus der Rückgabe, Abwicklung und Veräußerung
der Wertpapiere den progressiven Einkommensteuersätzen nach dem niederländischen Einkommensteuergesetz 2001 (zu einem maximalen Steuersatz von
52%), wenn:
(i) die Wertpapiere einem Unternehmen zuzurechnen sind, dessen Eigentümer
der Gläubiger ist oder an dem er eine Beteiligung hält; oder
(ii) die Erträge oder Gewinne als "Erträge sonstiger Tätigkeit" (resultaat uit overige werkzaamheden) zu qualifizieren sind, zu der die Ausübung von Tätigkeiten
in Bezug auf die Wertpapiere gehört, die über "regelmäßiges, aktives Portfoliomanagement" (normaal, actief vermogensbeheer) hinausgehen.
Gilt für den Gläubiger weder Bedingung (i) noch Bedingung (ii), müssen die
steuerpflichtigen Einkünfte aus den Wertpapieren auf Basis der vermuteten Erträge aus Kapitalvermögen (sparen en beleggen) statt auf Basis der tatsächlich
erzielten Einkünfte bzw. realisierten Gewinne bestimmt werden. Zur Zeit sind
diese vermuteten Erträge aus Kapitalvermögen auf 4% des Durchschnitts aus
der Kapitalertragsgrundlage (rendementsgrondslag) eines Steuerpflichtigen über
den Zeitraum von Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Kalenderjahres
festgelegt, sofern dieser Durchschnitt einen gewissen Schwellenwert übersteigt.
Die durchschnittliche Kapitalertragsgrundlage des Steuerpflichtigen entspricht
- 169 -
der Differenz zwischen dem Verkehrswert bestimmter vom Gläubiger gehaltener
und gewisse Kriterien erfüllender Vermögenswerte und dem Verkehrswert bestimmter Verbindlichkeiten, die gewisse Kriterien erfüllen, zum 1. Januar und
zum 31. Dezember, dividiert durch zwei. Der Verkehrswert der Wertpapiere wird
bei der Berechnung der Ertragsgrundlage des Steuerpflichtigen als Vermögen
berücksichtigt. Die vermuteten Erträge aus Kapitalvermögen in Höhe von 4%
werden mit einem Satz von 30% versteuert.
1.4
Schenkungs- und Erbschaftssteuer in den Niederlanden
In den Niederlanden fällt grundsätzlich Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei
Erwerb der Wertpapiere durch Schenkung von Todes wegen oder beim Tod eines Gläubigers an, der in den Niederlanden ansässig ist oder zum Zeitpunkt der
Schenkung oder seines Todes nach niederländischem Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht als in den Niederlanden ansässig gilt.
Eine Person mit niederländischer Staatsangehörigkeit gilt nach der niederländischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer als Steuerinländer, wenn sie in den
letzten 10 Jahren vor der Schenkung oder ihrem Tod in den Niederlanden ansässig war. Eine Person irgendeiner anderen Staatsangehörigkeit gilt nach der
niederländischen Schenkungssteuer nur als Steuerinländer, wenn sie in dem
Zwölfmonatszeitraum vor der Schenkung zu irgendeinem Zeitpunkt in den Niederlanden ansässig war. Die gleiche Zwölfmonatsregel kann auch auf juristische
Personen Anwendung finden, die ihren Geschäftssitz aus den Niederlanden ins
Ausland verlegt haben.
1.5
Umsatzsteuer in den Niederlanden
Im Allgemeinen wird auf Zahlungen in Verbindung mit der Ausgabe der Wertpapiere oder auf die Barzahlung in Bezug auf die Wertpapiere oder bei der Übertragung von Wertpapieren keine Umsatzsteuer erhoben.
1.6
Sonstige Steuern und Abgaben in den Niederlanden
In den Niederlanden fallen für Gläubiger im Zusammenhang mit der Zeichnung,
Ausgabe, Platzierung, Zuteilung, Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere
keine Registrierungssteuer, Zölle, Übertragungssteuer, Stempelsteuer oder irgendwelche anderen vergleichbaren Steuern oder Abgaben in Zusammenhang
mit den Urkunden an.
1.7
EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen
Nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates zur Besteuerung von Zinserträgen
sind EU-Mitgliedstaaten ab 1. Juli 2005 verpflichtet, den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten Informationen zu Zinszahlungen (oder ähnlichen Erträgen)
zur Verfügung zu stellen, die von einer Person innerhalb ihrer Rechtsordnung an
eine in dem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person gezahlt worden
- 170 -
sind. Für einen Übergangszeitraum sind Belgien, Luxemburg und Österreich jedoch verpflichtet, eine Quellensteuer in Bezug auf solche Zahlungen zu erheben
(sofern sie während des Übergangszeitraumes nichts anderes bestimmen) (das
Ende des Übergangszeitraumes hängt von der Unterzeichnung bestimmter anderer Verträge über den Informationsaustausch mit bestimmten anderen Ländern ab).
Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 haben sich zudem eine Reihe von Nicht-EUStaaten einschließlich der Schweiz sowie bestimmte abhängige und assoziierte
Gebiete bestimmter Mitgliedstaaten darauf geeinigt, gleichwertige Maßnahmen
(entweder Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise Erhebung einer Quellensteuer) (im Falle der Schweiz ein Steuerrückbehalt) in Bezug auf
Zahlungen einzuführen, die von einer Person innerhalb ihrer Rechtsordnung an
bzw. für eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person geleistet oder
entgegengenommen werden. Zudem haben die Mitgliedstaaten mit bestimmten
abhängigen oder assoziierten Gebieten in Bezug auf Zahlungen, die von einer
Person in einem Mitgliedstaat an bzw. für eine in einem dieser Gebiete ansässige natürliche Person geleistet oder entgegengenommen werden, die gegenseitige Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise die Einbehaltung von
Quellensteuer beschlossen.
2.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN DEN NIEDERLANDEN
In den Niederlanden ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Deutsche Bank AG,
handelnd über ihre Geschäftsstelle in Amsterdam. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse:
Deutsche Bank, Niederlassung Amsterdam
Herengracht 450-454
1017 CA Amsterdam
Niederlande
G.
ÖSTERREICH
1.
BESTEUERUNG
1.1
Allgemeines
Dieser Abschnitt zur Besteuerung gibt einen kurzen Überblick über die Auffassungen der Deutsche Bank AG in Bezug auf bestimmte wichtige Grundsätze, die
in Österreich im Zusammenhang mit den Wertpapieren von Bedeutung sind.
Dieser Überblick versteht sich nicht als vollständige Beschreibung aller möglichen Steueraspekte und behandelt keine Sonderfälle, die für einzelne potenzielle Anleger von Bedeutung sein könnten. Die Aussagen basieren auf dem gegenwärtig geltenden österreichischen Steuerrecht, der Rechtsprechung und den
Verordnungen der Steuerbehörden sowie deren Auslegungen in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und
sich so negativ auf die vorstehend beschriebene steuerliche Behandlung auswirken. Potenziellen Erwerbern der Wertpapiere wird empfohlen, in Bezug auf die
steuerliche Behandlung des Erwerbs, Haltens oder Verkaufs der Wertpapiere ih-
- 171 -
re Rechts- und Steuerberater zu Rate zu ziehen. Durch die Wertpapiere entstehende Steuerrisiken (insbesondere durch eine mögliche Qualifikation als ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42(1) des Österreichischen Investmentfondsgesetzes) trägt der Erwerber. Generell sei darauf hingewiesen, dass die
österreichischen Steuerbehörden strukturierten Produkten, die mögliche Steuervorteile mit sich bringen, kritisch gegenüberstehen.
1.2
Einkommensteuer
Nach Auffassung der Deutsche Bank AG sind die Wertpapiere als Forderungswertpapiere im Sinne von § 93(3) des österreichischen Einkommensteuergesetzes einzustufen.
In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Forderungswertpapiere im Privatvermögen halten, unterliegen gemäß § 27(1)(4) und
§ 27(2)(2) des österreichischen Einkommensteuergesetzes hinsichtlich sämtlicher hieraus resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls
auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) der Einkommensteuerpflicht. Bei Auszahlung durch eine kuponauszahlende Stelle in
Österreich unterliegen diese Zinszahlungen einer Kapitalertragsteuer von 25%.
Es fällt zusätzlich zu der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keine weitere Einkommensteuer an (Steuerabgeltung gemäß § 97(1) des österreichischen Einkommensteuergesetzes), wenn die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn Zinszahlungen nicht durch eine kuponauszahlende Stelle in Österreich erfolgen, müssen diese Zahlungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall wird eine pauschale Einkommensteuer von
25% erhoben, sofern die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Werden die Forderungswertpapiere nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten, müssen die Zinszahlungen in
der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind sie zum
jeweiligen Grenzsteuersatz zu versteuern, wobei eine eventuelle Kapitalertragsteuer auf die anfallende Einkommensteuer angerechnet wird.
In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Forderungswertpapiere im Betriebsvermögen halten, unterliegen hinsichtlich sämtlicher hieraus resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls
auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) der Einkommensteuerpflicht. Bei Auszahlung durch eine kuponauszahlende Stelle in
Österreich unterliegen diese Zinszahlungen einer Kapitalertragsteuer von 25%.
Es fällt zusätzlich zu der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keine weitere Einkommensteuer an (Steuerabgeltung gemäß § 97(1) des österreichischen Einkommensteuergesetzes), wenn die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn Zinszahlungen nicht durch eine kuponauszahlende Stelle in Österreich erfolgen, müssen diese Zahlungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall wird eine pauschale Einkommensteuer von
25% erhoben, sofern die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher und tat-
- 172 -
sächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Werden die Forderungswertpapiere nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten, müssen die Zinszahlungen in
der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind sie zum
jeweiligen Grenzsteuersatz zu versteuern, wobei eine eventuelle Kapitalertragsteuer auf die anfallende Einkommensteuer angerechnet wird.
In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen unterliegen hinsichtlich
sämtlicher aus Forderungswertpapieren resultierender Zinszahlungen (wobei
dieser Begriff gegebenenfalls auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und
Ausgabepreis umfasst) einer Körperschaftsteuer von 25%. Gemäß den Bestimmungen in § 94(5) des österreichischen Einkommensteuergesetzes wird keine
Kapitalertragsteuer erhoben.
Private Stiftungen im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, die die
Voraussetzungen von § 13(1) des österreichischen Körperschaftsteuergesetzes
erfüllen und Forderungswertpapiere als nicht-betriebliches Vermögen halten, unterliegen gemäß § 13(3)(1) des österreichischen Körperschaftsteuergesetzes
hinsichtlich sämtlicher hieraus resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) einer Körperschaftsteuer (Zwischenbesteuerung) in Höhe von
12,5%, sofern die Anleihen zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Werden die Forderungswertpapiere nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten, wird auf die Zinszahlungen eine Körperschaftsteuer
von 25% erhoben. Gemäß den Bestimmungen in § 94(11) des österreichischen
Einkommensteuergesetzes wird keine Kapitalertragsteuer erhoben.
In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Forderungswertpapiere im Sinne von § 93(3) des österreichischen Einkommensteuergesetzes halten, unterliegen mit allen darauf anfallenden Zinszahlungen (dieser
Begriff umfasst auch eine eventuelle Differenz zwischen Tilgungs- und Ausgabepreis) der österreichischen Einkommensteuer zu einem Satz von 25%, sofern
die Forderungswertpapiere grundsätzlich einer österreichischen Betriebsstätte
des Anlegers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für in Österreich nur beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften; der Steuersatz beträgt dann
ebenfalls 25%. Unterliegen von nicht gebietsansässigen natürlichen Personen
und Kapitalgesellschaften vereinnahmte Zinserträge nicht der Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer, aber dem Quellensteuerabzug durch eine österreichische
Zahlstelle, kann sich der Anleger die einbehaltene Quellensteuer erstatten lassen. Liegt von nicht gebietsansässigen Anlegern ein Nachweis für ihren Status
der Nichtansässigkeit vor, kann die österreichische Zahlstelle nach den Vorschriften des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen auch von vornherein vom Quellensteuerabzug absehen.
Gemäß § 42(1) des österreichischen Investmentfondsgesetzes gilt als ausländischer Kapitalanlagefonds jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das ungeachtet der Rechtsform nach dem Gesetz, der Satzung oder der
tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.
- 173 -
Dieser Begriff umfasst jedoch nicht Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien
im Sinne des § 14 des österreichischen Kapitalmarktgesetzes. Es sollte beachtet
werden, dass die österreichischen Steuerbehörden in den Investmentfondsrichtlinien zur Unterscheidung zwischen Indexzertifikaten ausländischer Emittenten
auf der einen Seite und ausländischen Investmentfonds auf der anderen Seite
Stellung genommen haben. Danach ist ein ausländischer Kapitalanlagefonds
dann nicht anzunehmen, wenn zum Zwecke der Emission ein überwiegender
tatsächlicher Erwerb der Bezugsobjekte durch den Emittenten oder einen Treuhänder des Emittenten unterbleibt und kein aktiv gemanagtes Vermögen vorliegt. Bezieht sich der Index auf einen Hedge Fonds, muss er neben den zuvor
genannten Voraussetzungen weitere Kriterien erfüllen, um als ausländischer
Kapitalanlagefonds zu gelten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Qualifizierung als Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds die steuerliche
Behandlung erheblich von den obigen Ausführungen abweicht. Die österreichischen Steuerbehörden erwägen eine Überarbeitung der Kriterien zur Unterscheidung zwischen Indexzertifikaten ausländischer Emittenten einerseits und
ausländischen Kapitalanlagefonds andererseits. Die entsprechenden Änderungen sollen demnächst veröffentlicht werden.
1.3
EU-Quellensteuer
§ 1 des österreichischen EU-Quellensteuergesetzes – das die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von
Zinserträgen in nationales Recht überträgt – sieht vor, dass Zinszahlungen, die
von einer Zahlstelle in Österreich an einen wirtschaftlich Berechtigten, der eine
natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, ausgezahlt
oder diesem gutgeschrieben werden, einer Quellensteuer unterliegen, wenn keine Ausnahmen von der Besteuerung vorliegen. Der aktuelle Quellensteuersatz
liegt derzeit bei 15%. Zum 1. Juli 2008 wird der Quellensteuersatz auf 20% angehoben. In Bezug auf die Frage, ob Indexzertifikate der Quellensteuer unterliegen, unterscheiden die österreichischen Steuerbehörden zwischen Indexzertifikaten mit und ohne Kapitalschutz, wobei als Kapitalschutz eine Zusicherung der
Rückzahlung eines Mindestbetrags des eingesetzten Kapitals oder eine Zusicherung von Zinszahlungen gilt. Gemäß einer Information des österreichischen
Bundesministeriums für Finanzen sind bei kapitalgarantierten Zertifikaten alle
garantierten Zinszahlungen als Zinsen im Sinne des österreichischen EUQuellensteuergesetzes zu verstehen, während die Beurteilung aller anderen
nicht garantierten Erträge von der Art des Bezugsobjekts abhängt. Die konkrete
steuerliche Behandlung von Zertifikaten ohne Kapitalschutz hängt vom Bezugsobjekt ab.
1.4
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gemäß dem österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind
Übertragungen von Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen steuerpflichtig. § 15(1)(17) des österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sieht bei der Übertragung von Forderungswertpapieren von Todes wegen
eine Steuerbefreiung vor, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten
wurden und die Erträge aus den Forderungswertpapieren der Steuerabgeltung
oder dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen. Es wird darauf hinge-
- 174 -
wiesen, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof die Erbschafts- und die
Schenkungssteuer unlängst für verfassungswidrig erklärt hat. Die beiden Entscheidungen werden am 1. August 2008 wirksam. Die österreichische Bundesregierung hat auf diese Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs wie folgt reagiert: Mit dem neu geschaffenen Schenkungsmeldegesetz
2008 sind sowohl die Erbschafts- als auch die Schenkungssteuer mit Wirkung
zum 1. August 2008 abgeschafft worden. Damit unterliegen Vermögensübertragungen unter Lebenden und von Todes wegen nach dem 31. Juli 2008 nicht
mehr der Erbschafts- oder Schenkungssteuer (mit Ausnahme von Übertragungen an bestimmte Stiftungen). Mit dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nun für bestimmte Zuwendungen unter Lebenden eine Meldepflicht eingeführt worden.
2.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN ÖSTERREICH
In Österreich ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Geschäftsstelle in Wien. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert
als Zahlstelle unter der folgenden Adresse:
Deutsche Bank AG
Hohenstaufengasse 4
A-1010 Wien
(Telefon: (1) 531 81 242)
(Fax: (1) 531 81 398).
H.
Schweiz
1.
BESTEUERUNG
Die folgende Zusammenfassung gibt ausschließlich die Auffassung der Emittentin zum derzeitigen Steuerrecht und zur Steuerpraxis in der Schweiz in Bezug
auf die Besteuerung der Wertpapiere wieder. Da diese Zusammenfassung nicht
alle steuerlichen Aspekte des Schweizer Rechts behandelt und nicht die besondere steuerliche Situation eines Anlegers berücksichtigt, sollten potenzielle Anleger in Bezug auf die steuerlichen Folgen von Erwerb, Besitz, Verkauf und Ausübung der Wertpapiere, darunter insbesondere die Auswirkungen der Steuergesetze anderer Rechtsordnungen, ihre Steuerberater konsultieren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 7. Februar 2007 das Kreisschreiben Nr. 15 zu Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten als Gegenstand
der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben
veröffentlicht. Die Schuldverschreibungen gelten steuerlich mit hoher Wahrscheinlichkeit als kapitalgarantiertes, transparentes Derivat mit überwiegender
Einmalverzinsung (IUP - Intérêt Unique Prédominant) gemäß Abschnitten 2.3.1
und 3.4 des vorstehend genannten Kreisschreibens Nr. 15. Ohne schriftliche
Bestätigung ist die Eidgenössische Steuerverwaltung allerdings nicht an eine
solche Behandlung gebunden. Hinsichtlich der Schuldverschreibungen wurde
keine derartige schriftliche Bestätigung angefordert. Sofern die Schuldverschreibungen als transparente und überwiegend einmalverzinsliche (IUP) Derivate mit
- 175 -
Kapitalschutz zu qualifizieren sind, ergeben sich folgende einkommensteuerrechtliche Folgen:
1.1
Ertragsteuern (nur für in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen)
1.1.1
Privatanleger
In der Schweiz ansässige natürliche Personen, die die Schuldverschreibungen
im Privatvermögen (und nicht im Betriebsvermögen) halten und nicht zu den so
genannten gewerbsmäßigen Effektenhändlern zählen, werden als "Privatanleger" definiert. Gemäß dem oben erwähnten Kreisschreiben gelten Produkte mit
Kapitalschutz, bei denen es sich nicht um klassische Anleihen handelt, als
"Kombinierte Produkte".
Da die Kapitalschutzkomponente (die "Anleihe-Preisuntergrenze") des zugrunde
liegenden Index transparent angegeben werden kann, muss der Privatanleger
bei Verkauf der Wertpapiere oder bei vorzeitiger Kündigung durch die Emittentin
vor dem Fälligkeitstermin oder Tilgung durch die Emittentin bei Fälligkeit die aufgelaufenen Zinsen der Kapitalschutzkomponente (Differenz zwischen dem Wert
der Kapitalschutzkomponente bei Erwerb/Zeichnung und ihrem Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Privatanleger bzw. der (vorzeitigen) Kündigung
durch die Emittentin) versteuern. Anderweitige Wertsteigerungen des Index gelten als steuerfreie Veräußerungsgewinne (oder Veräußerungsverluste).
Die jeweils im Rahmen der Kapitalschutzkomponente aufgelaufenen Zinsen
werden täglich von Telekurs berechnet und veröffentlicht.
Anleger, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten
Zinsen oder Veräußerungsgewinne aus den Schuldverschreibungen, die in der
Schweiz ansässigen natürlichen Personen zufließen, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten, oder die juristischen Personen (gewerblichen Anlegern) zufließen, wären steuerpflichtig (Ertragsbesteuerung) und Verluste steuerlich abzugsfähig, soweit sie in den Büchern des Anlegers ausgewiesen sind.
1.2
Quellensteuer in der Schweiz
Die Schuldverschreibungen unterliegen nicht der Schweizer Verrechnungssteuer.
1.3
EU-Zinssteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über
die Besteuerung von Zinserträgen ("Abkommen")
Gemäß dem Abkommen unterliegen Zinszahlungen oder ähnliche Erträge (wie
in dem Abkommen definiert), die ab dem 1. Juli 2005 von einer Zahlstelle in der
Schweiz an in der EU ansässige natürliche Personen gezahlt werden, einer EUZinssteuer. Derzeit gilt ein Steuersatz von 20% (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011),
der ab 1. Juli 2011 auf 35% angehoben wird. Gemäß den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Schweizer Zahlstellen fallen der Verkaufs- oder
Tilgungserlös aus Verkauf oder Tilgung von kapitalgarantierten Derivaten nicht in
den Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer, wenn die Wertentwicklung des mit
Kapitalschutz ausgestatteten Derivats von der Wertentwicklung von Fonds abhängt, deren Anlageziel darin besteht, eher Wertzuwachs als Zinsen zu generie-
- 176 -
ren. Laut der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angeforderten schriftlichen Bestätigung für Schweizer Zahlstellen fallen die Schuldverschreibungen
nicht in den Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer (TK-Code 4).
1.4
Schweizer Stempelabgaben
Die Schuldverschreibungen unterliegen nicht der Schweizer Emissionsabgabe.
Die Schuldverschreibungen könnten der Schweizer Umsatzabgabe von 0,3%
des Kaufpreises bei Erwerb oder Veräußerungserlöses bei Verkauf der Schuldverschreibungen unterliegen, wenn ein Schweizer Effektenhändler in die Transaktion involviert ist und keine Befreiungstatbestände greifen. Die Abgaben entfallen in der Regel je zur Hälfte auf Käufer und Verkäufer.
2.
ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN DER SCHWEIZ
Zahl- und Verwaltungsstelle in der Schweiz ist die Deutsche Bank AG, Niederlassung Zürich. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Optionsschein- oder
Zahlungsstelle unter der folgenden Adresse:
Deutsche Bank AG, Niederlassung Zürich
Bahnhofquai 9 -11,
Postfach 7381,
CH-8023 Zürich,
Schweiz
(z.Hd.: Abteilung Custody).
Die Wertpapiere wurden nicht und werden nicht unter dem United States
Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung registriert. Jedes Angebot bzw. jeder Verkauf der Wertpapiere hat im Rahmen einer von den Registrierungserfordernissen dieses Gesetzes gemäß seiner Regulation S befreiten Transaktion zu erfolgen. Die Wertpapiere dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten, dort verkauft oder anderweitig dort übertragen
oder auf Personen übertragen werden, die US-Personen im Sinne von Regulation S des United States Securities Act von 1933 oder Personen sind,
die nicht unter die Definition einer "Nicht-US-Person" nach Rule 4.7 des
United States Commodity Exchange Act in seiner geltenden Fassung fallen.
- 177 -
PARTEIEN
Emittentin:
Deutsche Bank AG, Niederlassung London
Winchester House
1 Great Winchester Street
London EC2N 2DB
Vereinigtes Königreich
Zahl- und Verwaltungsstelle:
Deutsche Bank AG, Niederlassung London
Winchester House
1 Great Winchester Street
London EC2N 2DB
Vereinigtes Königreich
Deutsche Bank AG
Taunusanlage 12
D-60262 Frankfurt
Deutschland
Frankfurt am Main, 19. August 2008
Deutsche Bank AG, London
- 178 -
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