PROSPEKT Deutsche Bank AG London Prospekt in Bezug auf die folgenden Schuldverschreibungen: Bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR (ISIN: DE000DB0H018, Common Code: 037951030, Valorennummer: 3950870) Bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR (ISIN: DE000DB0H026, Common Code: 037951099, Valorennummer: 3950871) Bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF (ISIN: DE000DB0H034, Common Code: 037951170, Valorennummer: 3950872) Bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF (ISIN: DE000DB0H042, Common Code: 037951234, Valorennummer: 3950873) Bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD (ISIN: DE000DB0H059, Common Code: 037951358, Valorennummer: 3950874) Bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD (ISIN: DE000DB0H067, Common Code: 037951668, Valorennummer: 3950875) TM Emittiert im Rahmen des Programms zu einem Ausgabepreis je Schuldverschreibung von: 100% des Nennbetrags (EUR 1,00, CHF 1,00 bzw. USD 1,00) Dieser Prospekt vom 19. August 2008 enthält den Nachtag A vom 30. September 2008 und liefert Informationen in Bezug auf die Emission von bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR ("EURSchuldverschreibungen der Serie A"), von bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR (die "EURSchuldverschreibungen der Serie B", zusammen mit den EUR-Schuldverschreibungen der Serie A die "EUR-Wertpapiere"), von bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF (die "CHFSchuldverschreibungen der Serie A"), von bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF (die "CHFSchuldverschreibungen der Serie B", zusammen mit den CHF-Schuldverschreibungen -1- der Serie A die "CHF-Wertpapiere"), von bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A mit bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD (die "USDSchuldverschreibungen der Serie A") und von bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD (die "USDSchuldverschreibungen der Serie B", zusammen mit den USD-Schuldverschreibungen der Serie A die "USD-Wertpapiere") (jede Emission eine Emission von "Wertpapieren") (jede dieser Serien eine "Serie" von Wertpapieren). Der MAN IP220 Index Series 4 EUR, der MAN IP220 Index Series 4 CHF und der MAN IP220 Index Series 4 USD (jeweils ein "Index" und zusammen die "Indizes") bilden vorwiegend die fiktive Wertentwicklung von Hedge Fonds (jeweils ein "Fondsbestandteil" in Bezug auf diesen Index) sowie den Wert einer Kapitalschutzkomponente und einer Barkomponente ab (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). Bezugnahmen auf den Begriff "Bezugsobjekt" sind als Bezugnahmen auf den jeweiligen Index zu verstehen. Potenzielle Erwerber der Wertpapiere sollten sich über die Art der Wertpapiere und das Ausmaß der mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken in vollem Umfang Klarheit verschaffen und die Eignung einer solchen Anlage jeweils mit Rücksicht auf ihre eigenen finanziellen, steuerlichen und sonstigen Verhältnisse bewerten. Potenzielle Erwerber der Wertpapiere sollten den Abschnitt "Risikofaktoren" zur Kenntnis nehmen. Die Wertpapiere stellen nicht-nachrangige, unbesicherte vertragliche Verpflichtungen der Emittentin dar, die untereinander in jeder Beziehung gleichrangig sind. DIE VERBREITUNG DES PROSPEKTS SOWIE DAS ANGEBOT UND DER VERKAUF DER WERTPAPIERE KANN IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN GESETZLICHEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. PERSONEN, IN DEREN BESITZ DIESER PROSPEKT GELANGT, SOLLTEN SICH DAHER ÜBER SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN INFORMIEREN. DIE NICHTEINHALTUNG SOLCHER BESCHRÄNKUNGEN KANN IN DIESEN RECHTSORDNUNGEN EINEN GESETZESVERSTOß BEDEUTEN. FÜR NÄHERE INFORMATIONEN ZU BESTIMMTEN BESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEBOTE UND DEN VERKAUF VON WERTPAPIEREN UND DIE VERBREITUNG DIESES PROSPEKTS UND ANDERER VERKAUFSUNTERLAGEN ZU DEN WERTPAPIEREN SEI AN DIESER STELLE AUF ABSCHNITT VI (B) "ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN" AUF SEITE 87 DIESES PROSPEKTS VERWIESEN. Die Wertpapiere dürfen nicht in Kanada angeboten oder verkauft bzw. in Kanada ansässigen Personen angeboten oder an diese verkauft werden. Des Weiteren darf dieser Prospekt nicht in Kanada oder an in Kanada ansässige Personen verteilt werden. Eine Registrierung der Wertpapiere gemäß dem United States Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung ist nicht erfolgt und wird nicht erfolgen. Die Wertpapiere dürfen nur Personen außerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder an solche verkauft werden. Die Wertpapiere werden in der Russischen Föderation ansässigen Personen nicht angeboten und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und diese Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in der Russischen Föderation ansässige Personen gerichtet oder für diese bestimmt. Deutsche Bank -2- INHALT Abschnitt Seite I. ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................... 4 A. ZUSAMMENFASSUNG DER RISIKOFAKTOREN.............................................. 5 B. ZUSAMMENFASSUNG DER ENDGÜLTIGEN ANGEBOTSBEDINGUNGEN .... 8 C. ZUSAMMENFASSUNG DER BESCHREIBUNG DER EMITTENTIN ................ 23 III. RISIKOFAKTOREN........................................................................................... 26 A. RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN................................... 26 B. PRODUKTSPEZIFISCHE RISIKOFAKTOREN................................................. 30 C. ALLGEMEINE RISIKOFAKTOREN IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE....... 32 D. MARKTFAKTOREN .......................................................................................... 52 E. INTERESSENKONFLIKTE................................................................................ 55 IV. ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEM PROSPEKT ............................................. 59 A. VERANTWORTLICHE PERSONEN – WICHTIGE INFORMATIONEN ............. 59 B. FORM DES DOKUMENTS - VERÖFFENTLICHUNG ....................................... 61 C. INFORMATIONEN FÜR ANLEGER .................................................................. 62 D. BESTANDTEILE DES PROSPEKTS ................................................................ 63 V. ANGEBOTSBEDINGUNGEN............................................................................ 65 VI. ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................... 69 A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BESTEUERUNG ................................ 69 B. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN... 74 VII. ANGABEN ZU DEN WERTPAPIEREN............................................................. 85 A. PRODUKTBEDINGUNGEN .............................................................................. 89 B. ALLGEMEINE EMISSIONSBEDINGUNGEN .................................................. 115 C. ANGABEN ZUM BEZUGSOBJEKT................................................................ 121 VIII. LÄNDERSPEZIFISCHE ANGABEN................................................................ 153 PARTEIEN ............................................................................................................... 178 -3- I. ZUSAMMENFASSUNG Die nachstehenden Informationen sind lediglich eine Zusammenfassung und sind in Verbindung mit dem Rest dieses Dokuments zu lesen. Diese Zusammenfassung soll einen Überblick über die wesentlichen Merkmale und Risiken in Bezug auf die Emittentin sowie auf die Wertpapiere geben. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist diesem Prospekt entnommen, auf dem sie auch in vollem Umfang basiert, einschließlich der Bedingungen, die die rechtsverbindlichen Bedingungen der Wertpapiere bilden und der jeweiligen Globalurkunde beigefügt sind. Daher ist diese Zusammenfassung als Einführung in das Dokument zu verstehen, und jede Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere sollte auf die Prüfung des gesamten Dokuments gestützt werden. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Anleger, der Ansprüche in Bezug auf in diesem Dokument enthaltene Informationen vor Gericht geltend macht, gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates verpflichtet sein kann, die Kosten für die Übersetzung des Prospektes zu tragen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Die zivilrechtliche Haftung liegt bei dem Emittenten, der die Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, vorgelegt und deren Veröffentlichung beantragt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Dokuments gelesen wird. Diese Zusammenfassung besteht aus: Zusammenfassung der Risikofaktoren Zusammenfassung der Endgültigen Angebotsbedingungen Zusammenfassung der Beschreibung der Emittentin -4- A. 1. ZUSAMMENFASSUNG DER RISIKOFAKTOREN RISIKEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN WERTPAPIEREN DIE WERTPAPIERE KÖNNEN AN WERT VERLIEREN, UND ANLEGER, DIE SICH ZUM VERKAUF IHRER WERTPAPIERE VOR DER FÄLLIGKEIT ENTSCHLIESSEN, SOLLTEN AUCH MIT EINEM VERLUST IN BEZUG AUF IHRE ANLAGE IN DIE WERTPAPIERE RECHNEN. DES WEITEREN SOLLTEN ANLEGER BEACHTEN, DASS DIE WERTPAPIERE NUR DANN EINEN KAPITALSCHUTZ BIETEN, WENN SIE BIS ZUM FÄLLIGKEITSTAG GEHALTEN WERDEN. ANLEGERN KANN IN BEZUG AUF IHR INVESTIERTES KAPITAL EIN VERLUST ENTSTEHEN, WENN DIE WERTPAPIERE VOR FÄLLIGKEIT GETILGT, VERKAUFT ODER GEKÜNDIGT WERDEN. Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt bestimmten Risiken. Diese Risiken können u.a. aus Risiken aus dem Aktienmarkt, Rentenmarkt, Devisenmarkt, Zinssätzen, Marktvolatilität, wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Risikofaktoren bestehen, sowohl einzeln als auch als Kombination dieser und anderer Risikofaktoren. Mit einer Anlage in die Wertpapiere soll eine an ein Bezugsobjekt gekoppelte Rendite erzielt werden. Bei diesem Bezugsobjekt handelt es sich um einen Index, der die Wertentwicklung fiktiver Anlagen in Hedge Fonds, einer Kapitalschutzkomponente und einer Barkomponente (über die Fremdkapital für die fiktiven Anlagen in Hedge Fonds zur Verfügung steht) abbildet. Direkte oder indirekte Anlagen in Hedge Fonds gelten grundsätzlich als besonders risikoreich und sind mit besonderen Erwägungen verbunden, die für Anlagen in andere Wertpapiere in der Regel nicht von Bedeutung sind. Zu diesen gehört, dass Anlagen in Hedge Fonds oft besonders volatil sind und dass Hedge Fonds häufig mit hochkomplexen Finanzinstrumenten und hohem Fremdkapitaleinsatz in schwierige Märkte investieren. Im Rahmen des in Bezug auf die Wertpapiere zu zahlenden Tilgungsbetrages fallen unter Umständen direkte oder indirekte Gebühren an, einschließlich Gebühren in Zusammenhang mit Anlagen in Hedge Fonds, oder Ausübungskosten. Kündigt die Emittentin die Wertpapiere vor Fälligkeit gemäß Ziffer 3.3 der Produktbedingungen, Ziffer 4 der Produktbedingungen oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, können die in Bezug auf die Wertpapiere zu zahlenden Tilgungsbeträge deutlich unter dem Betrag liegen, den der Anleger bei Tilgung der Wertpapiere bei Fälligkeit erhalten hätte, und kann hinsichtlich einer solchen vorzeitigen Tilgung, Beendigung oder Kündigung anfallenden Gebühren unterliegen und sogar null betragen. Eine Anlage in die Wertpapiere sollte erst nach einer Abschätzung von Richtung, Zeitpunkt und Ausmaß potenzieller künftiger Wertänderungen des jeweiligen Bezugsobjekts und/oder Änderungen der Zusammensetzung oder Berechnungsmethode dieses Bezugsobjekts erfolgen, da die Rendite aus der jeweiligen -5- Anlage unter anderem von Schwankungen der genannten Art abhängt. Mehrere Risikofaktoren können den Wert der Wertpapiere gleichzeitig beeinflussen; daher lässt sich die Auswirkung eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen. Zudem können mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass sich deren gemeinsame Auswirkung auf die Wertpapiere ebenfalls nicht voraussagen lässt. Über die Auswirkungen einer Kombination von Risikofaktoren auf den Wert der Wertpapiere lassen sich keine verbindlichen Aussagen treffen. Potenzielle Erwerber sollten über Erfahrung mit Anlagen in Instrumente wie z.B. die Wertpapiere und Anlagen in Hedge Fonds-Indizes (wie die Bezugsobjekte) oder an Hedge Fonds gekoppelte Anlageprodukte verfügen. Sie sollten die Risiken, die mit der Anlage in die Wertpapiere verbunden sind, verstehen und vor einer Anlageentscheidung zusammen mit ihren Rechts-, Steuer-, Finanz- und sonstigen Beratern folgende Punkte eingehend prüfen: (a) die Eignung einer Anlage in die Wertpapiere in Anbetracht ihrer eigenen besonderen Finanz-, Steuer- und sonstigen Situation, (b) die Angaben in diesem Dokument und (c) das Bezugsobjekt. Sie sollten die mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken verstehen und sich insbesondere mit den in Abschnitt III ("Risikofaktoren") aufgeführten Risikofaktoren vertraut machen. 2. RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sie in Bezug auf die Emittentin, Deutsche Bank AG London, einem Bonitätsrisiko ausgesetzt sind. Potenzielle Anleger sollten alle Informationen berücksichtigen, die in diesem Registrierungsformular enthalten sind und, soweit sie dies für erforderlich halten, ihre Anlageentscheidung mit ihrem Anlageberater abstimmen. Im Folgenden sind Risikofaktoren beschrieben, welche die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren betreffen. 3. RATING Das Risiko betreffend die Fähigkeit der Bank zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten als Emittentin von Schuldverschreibungen wird durch das von bestimmten unabhängigen Rating-Agenturen vergebene Rating der Bank beschrieben. Je niedriger das erteilte Rating auf der anwendbaren Skala ist, desto höher schätzen die Rating-Agenturen das Risiko ein, dass die Verbindlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Am Veröffentlichungstag dieser Zusammenfassung lauteten die der Deutsche Bank AG von den Rating-Agenturen erteilten Ratings wie folgt: Rating-Agentur langfristig kurzfristig Ausblick Standard & Poor's (S&P) AA- A-1+ Negativ Moody's Aa1 P-1 Stabil Fitch AA- F1+ Stabil -6- Zur Klarstellung: Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Ratings, die für die Emittentin vergeben wurden, und nicht um die Ratings in Bezug auf Auszahlungen für die Wertpapiere. Die Wertpapiere haben kein Rating. Die Rating-Agenturen können ihre Ratings durch kurzfristige Veröffentlichung ändern. Eine Rating-Änderung kann den Wert ausstehender Wertpapiere im Sekundärmarkt beeinflussen. Ein Rating stellt keine Empfehlung zum Kauf, Verkauf oder Halten von Wertpapieren dar und kann jederzeit von den erteilenden Rating-Agenturen ausgesetzt, herabgestuft oder zurückgenommen werden. Jede solche Aussetzung, Herabstufung oder Rücknahme kann sich negativ auf den Marktpreis der Wertpapiere auswirken. -7- B. ZUSAMMENFASSUNG DER ENDGÜLTIGEN ANGEBOTSBEDINGUNGEN Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen stellen eine zusammengefasste Beschreibung der Wertpapiere dar. Sie basieren auf den genaueren Erklärungen in den Abschnitten "Produktbedingungen" und "Allgemeine Emissionsbedingungen" in diesem Dokument, die die rechtsverbindlichen Bedingungen der Wertpapiere bilden und der Globalurkunde beigefügt sind. Potenzielle Anleger sollten die "Produktbedingungen" und "Allgemeinen Emissionsbedingungen" in diesem Dokuments sorgfältig gelesen und verstanden haben, bevor sie eine Anlageentscheidung in Bezug auf die Wertpapiere treffen. -8- 1. WESENTLICHE MERKMALE Emittentin: Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London (Deutsche Bank AG London) Anzahl der Schuldverschreibungen: EUR-Schuldverschreibungen der Serie A: Bis zu 750.000.000 EUR-Schuldverschreibungen der Serie B: Bis zu 750.000.000 CHF-Schuldverschreibungen der Serie A: Bis zu 750.000.000 CHF-Schuldverschreibungen der Serie B: Bis zu 750.000.000 USD-Schuldverschreibungen der Serie A: Bis zu 750.000.000 USD-Schuldverschreibungen der Serie B: Bis zu 750.000.000 Der tatsächliche Betrag der Wertpapiere entspricht der Summe aller gültigen Zeichnungsanträge oder Aufträge, die bei der Emittentin eingehen. Stückelung/Nennbetrag: In Bezug auf EUR-Wertpapiere EUR 1,00; in Bezug auf CHF-Wertpapiere, CHF 1,00 und in Bezug auf USD-Wertpapiere USD 1,00. Ausgabepreis: 100% des Nennbetrags Bezugsobjekt: In Bezug auf die EUR-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 EUR; in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 CHF und in Bezug auf die USD-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 USD, (jeweils ein "Index"), vorbehaltlich der Ausübung des Ermessens der Berechnungsstelle, ihre Befugnisse gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen wahrzunehmen. Weitere Informationen zu dem jeweiligen Index können Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" (der gemäß seinen Bedingungen von Zeit zu Zeit geändert werden kann) entnommen werden. Ausgabetag: 28. November 2008 Primärmarktstarttag: 26. August 2008 Primärmarktendtag: 17. November 2008 Mit Zinszahlung: Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen werden nicht verzinst. Tilgung bei Fälligkeit: Soweit ein Wertpapier nicht vorher getilgt oder gekauft und gekündigt wurde, wird es nach Maßgabe der Bedingungen durch Barausgleich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Nennbetrag von der Emittentin wie folgt getilgt: (a) die Emittentin zahlt am -9- Planmäßigen Fälligkeitstag an die Gläubiger einen Betrag in Höhe des Mindest-Tilgungsbarbetrags des Wertpapiers, und (b) die Emittentin zahlt am Verzögerten Fälligkeitstag an die Gläubiger einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) Performancebetrags abzüglich der Gläubigerauslagen, wobei die Emittentin für den Fall, dass der Performancebetrag null beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt. Mindest-Tilgungsbarbetrag: In Bezug auf ein Wertpapier und einen bestimmten Tag der Nennbetrag zuzüglich des Kumulierten Profit-Lock-In-Betrags für diesen Tag. Dabei gilt: "Kumulierter Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und einen bestimmten Tag die Summe sämtlicher Profit-Lock-In-Beträge; "Endgültiger Indexbewertungstag" ist der letzte Kalendertag im Mai 2021; und "Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und das dazugehörige Bezugsobjekt ein von der Berechnungsstelle bestimmter Betrag in der Abwicklungswährung, der dem von der Berechnungsstelle festgestellten eventuellen Anstieg des geringsten Werts des Bezugsobjekts an dem Endgültigen Indexbewertungstag im Vergleich zu dem vom Index-Sponsor bestimmten geringsten Wert des Bezugsobjekts an dem Endgültigen Indexbewertungstag unmittelbar vor einem solchen Anstieg entspricht; wobei der Anstieg durch den "Lock-In" von Gewinnen, die fiktiv von dem Bezugsobjekt erwirtschaftet werden, und durch die Anpassung der Allokation der Indexbestandteile erreicht wird. Basisreferenzstand: MAN IP220 Index Series 4 EUR: EUR 1,00; MAN IP220 Index Series 4 CHF: CHF 1,00 und MAN IP220 Index Series 4 USD: USD 1,00. Schlussreferenzstand: In Bezug auf ein Wertpapier der von der Referenzstelle veröffentlichte Referenzstand am Fälligkeits-Bewertungstag. Referenzstand: In Bezug auf einen Tag, vorbehaltlich eventueller Anpassungen gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen, ein Betrag in Höhe des von der Referenzstelle veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts an diesem Tag, wie von dem Index-Sponsor berechnet und der Berechnungsstelle mitgeteilt. Planmäßiger Fälligkeitstag: In Bezug auf ein Wertpapier der dreizehnten Zahltag nach dem Fälligkeits-Bewertungstag, an dem der Mindest-Tilgungsbarbetrag zahlbar ist. Verzögerter Fälligkeitstag: In Bezug auf ein Wertpapier der spätere der folgenden beiden Termine: (a) der Planmäßige Fälligkeitstag und (b) der frühere der beiden folgenden Termine: (i) der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein - 10 - Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und (ii) der Long-Stop-Fälligkeitstag. Long-Stop-Fälligkeitstag: Der zweite Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstages. (eventuell anfallender) Performancebetrag: In Bezug auf ein Wertpapier ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag in Höhe des geringeren der beiden folgenden Beträge: (a) der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der: (i) dem Nennbetrag multipliziert mit (ii) dem Schlussreferenzstand geteilt durch den Basisreferenzstand minus (iii) den Mindest-Tilgungsbarbetrag entspricht, und (b) der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag nach Berücksichtigung aller mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden geltenden Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge erhalten würde, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von dem Hypothetischen Investor verringert werden können. Dabei gilt jedoch: (i) wenn an dem Fälligkeits-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der Performancebetrag einem von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit. (b) ermittelten Betrag entspricht (Zur Klarstellung: Hierbei bleibt die unter dem vorstehen- - 11 - den lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt) und (ii) wenn: (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (y) der Verzögerte Fälligkeitstag auf den oder auf einen Tag nach dem Long-StopFälligkeitstag fällt, ist der Performancebetrag null. Hypothetischer Investor: In Bezug auf einen Bestandteil des Bezugsobjekts, ein hypothetischer Investor, der (direkt oder indirekt (über einen Anteil, eine Aktie, ein Wertpapier oder eine andere Anlage, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)) in diesen Bestandteil investiert, in der Rechtsordnung des hypothetischen Investors ansässig ist und gemäß dem jeweiligen Verkaufsdokument, Prospekt, Informationsmemorandum oder ähnlichen Dokument für diesen Bestandteil (einschließlich Nachträgen, Änderungen oder Neufassungen solcher Dokumente) als mit den Rechten und Pflichten eines Anlegers in diesen Bestandteil ausgestattet gilt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. Rechtsordnung des Hypothetischen Investors: Die Rechtsordnung, in der eine Hedging-Partei (wobei "HedgingPartei" eine Partei ist, die für die Emittentin und/oder ihre Verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Wertpapiere erbringt) errichtet wurde. Letzter Handelstag: In Bezug auf die EUR-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni 2021, in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni 2021 und in Bezug auf die USD-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni 2021. Handelstag: In Bezug auf ein Wertpapier, der erste Indexgeschäftstag eines Kalendermonats und/oder ein anderer Tag, an dem nach Feststellung der Berechnungsstelle die Bestandteile des Bezugsobjekts (oder ein Sicherungsinstrument) von einem Hypothetischen Investor gekauft oder wirtschaftlich realisiert (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) werden können, wobei der erste Handelstag voraussichtlich der 1. Februar 2009 oder ein Tag in zeitlicher Nähe dazu sein wird. Abwicklung: Barausgleich Fälligkeits-Bewertungstag: Der letzte Kalendertag im Mai 2021. Aussetzungsereignis: Jedes Anpassungsereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen definiert) oder ein Ereignis bzw. Umstand, das bzw. der sich nach Feststellung der Emittentin durch Zeitablauf oder durch Mitteilung zu einem Anpassungsereignis entwickeln würde, oder jedes sonstige Ereignis, das nach Auffassung der Emittentin die Feststellung des jeweiligen Referenzstandes unmöglich macht (einschließlich des Unterlassens des Index-Sponsors, den jeweiligen Referenzstand zu berechnen und auf der Referenzstelle zu veröffentlichen.) Indexbewertungstag: Der letzte Kalendertag eines jeden Monats im Zeitraum ab einschließlich dem 31. Januar 2009 bis einschließlich dem Fälligkeits-Bewertungstag. Abwicklungswährung: In Bezug auf EUR-Wertpapiere der Euro, - 12 - in Bezug auf CHF-Wertpapiere, der Schweizer Franken und in Bezug auf USD-Wertpapiere der US-Dollar. Gebühren: Auf Ebene der Wertpapiere: Der Performancebetrag, den ein Gläubiger in Bezug auf ein Wertpapier erhält, unterliegt dem Abzug von Gläubigerauslagen. Werden die Schuldverschreibungen zudem vorzeitig getilgt, beendet oder gekündigt, unterliegt der (eventuell) zu zahlende Kündigungs-Performancebetrag in Bezug auf ein Wertpapier: (a) dem Abzug von Gläubigerauslagen und (b) ausschließlich für Schuldverschreibungen der Serie A dem Abzug einer Kündigungsgebühr. Auf Ebene eines einzelnen Index: Vom Wert eines Index werden eine Reihe jährlicher Gebühren und Aufwendungen abgezogen, u.a.: · eine Verwaltungsgebühr von 1,0%, die Bezugnahme auf den Wert des jeweiligen berechnet wird; unter Index · eine Berechnungsgebühr von bis zu 0,35% des Werts des jeweiligen Index; · eine Kapitalschutzgebühr von 0,25% des anfänglichen Werts des jeweiligen Index (voraussichtlich EUR 1, CHF 1 bzw. USD 1); · vorläufige Kosten von bis zu 0,40% des anfänglichen Werts des jeweiligen Index (voraussichtlich EUR 1, CHF 1 bzw. USD 1), die in den ersten 36 Monaten auflaufen und abgezogen werden und in Zusammenhang mit der Bildung des Index anfallen; · Fremdfinanzierungskosten zu einem Zinssatz, der dem 1Monats-LIBOR (in der entsprechenden Währung) entspricht, zuzüglich eines eventuell erforderlichen Finanzierungsspreads; · ein nach billigem Ermessen des Index-Sponsors festgelegter Anpassungsfaktor, der die angemessenen Kosten bzw. die entsprechenden Erträge widerspiegelt, die einem tatsächlichen Inhaber der Bestandteile des jeweiligen Index bei Nachbildung des Index entstehen bzw. zuteil werden würden. Auf Ebene der vom Index abgebildeten Fonds: Hedge Fonds nehmen üblicherweise Dienstleistungen von Dienstleistungsanbietern, einschließlich dem Anlageverwalter, in Bezug auf ihre Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Anspruch und unterliegen demzufolge hohen Gebühren, die von den für die Anleger verfügbaren Renditen abgezogen werden. - 13 - Weitere Informationen können dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" entnommen werden. Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit: Gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen kann die Emittentin unter bestimmten Bedingungen die Wertpapiere kündigen. Die Gläubiger erhalten dann (i) am Planmäßigen Kündigungs-Zahltag den Mindest-Barwert und (ii) am Verzögerten Kündigungs-Zahltag den eventuell anfallenden Kündigungs-Performancebetrag, abzüglich eventuell anfallender Kündigungsgebühren und Gläubigerauslagen; wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser Betrag null oder weniger beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt. Zu diesen Bedingungen zählen u.a.: (a) eine Ausübung des Rechts der Emittentin auf vorzeitige Tilgung, das entsteht, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag einer Serie von Wertpapieren unter einen bestimmten Wert fällt; (b) der Eintritt eines Beendigungsereignisses, das durch eine Vielzahl von Ereignissen in Bezug auf den jeweiligen Index und Absicherungsmaßnahmen für die Wertpapiere ausgelöst worden sein kann, u.a. die Änderung, die Beendigung oder Einstellung des jeweiligen Index, die Auflösung eines Fonds, der Bestandteil einer Absicherungsmaßnahme ist, und die eintretende Rechtswidrigkeit der Absicherungsmaßnahmen der Emittentin und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen. Mindest-Barwert: In Bezug auf die Wertpapiere ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag in Höhe des Barwerts am KündigungsBewertungstag oder, soweit ein Aussetzungsereignis eingetreten ist, an dem Tag, auf den der Kündigungs-Bewertungstag ohne Berücksichtigung des Aussetzungsereignisses fallen würde, bei vorzeitiger Kündigung einer fiktiven Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. Planmäßiger Kündigungs-Zahltag: Der frühere der beiden folgenden Termine: (a) der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, deren Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den KündigungsHandelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und (b) der dritte Zahltag nach dem Tag, der drei Kalendermonate nach dem Tag liegt, an dem die Emittentin beschließt, die - 14 - Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen. (eventuell anfallender) Kündigungs-Performancebetrag: Ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag, der dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entspricht: (a) ein von der Berechnungsstelle bestimmter Betrag in Höhe: (i) des Nennbetrags multipliziert mit (ii) dem KündigungsReferenzstand geteilt durch den Basisreferenzstand minus (iii) den Mindest-Barwert, und (b) der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde, unter Berücksichtigung aller mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von dem Hypothetischen Investor verringert werden können. Dabei gilt jedoch: Verzögerter Kündigungs-Zahltag: (i) wenn an dem Kündigungs-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der KündigungsPerformancebetrag einem von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit. (b) ermittelten Betrag entspricht (zur Klarstellung: Hierbei bleibt die unter dem vorstehenden lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt) und (ii) wenn (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (ii) der Verzögerte KündigungsZahltag auf den oder auf einen Tag nach dem zweiten Jahrestag des Tages fällt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, ist der Kündigungs-Performancebetrag null. Der spätere der beiden folgenden Termine: (a) der Planmäßige Kündigungs-Zahltag; und (b) der frühere der beiden folgenden Termine: (i) der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Antei- - 15 - le und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, und (ii) Kündigungsgebühr: der dritte Zahltag nach dem zweiten Jahrestag des Tages, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen. Für Schuldverschreibungen der Serie B, null. Für Schuldverschreibungen der Serie A ein von der Emittentin zu bestimmender Betrag, der: (i) höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 4,00% entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag auf den oder auf einen Tag vor dem 31. Dezember 2010 fällt; (ii) höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 3,00% entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag in den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2011 bis einschließlich zum 31. Dezember 2012 fällt; (iii) höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 1,00% entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag in den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2013 bis einschließlich zum 31. Dezember 2014 fällt; und (iv) null entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag auf den oder auf einen Tag nach dem 1. Januar 2015 fällt. Kündigungs-Betrag: In Bezug auf jedes Wertpapier der Mindest-Barwert zuzüglich des gegebenenfalls zu zahlenden Kündigungs-Performancebetrags. Kündigungs-Bewertungstag: Der dem Kündigungs-Handelstag unmittelbar vorausgehende Indexbewertungstag. Kündigungs-Handelstag: Der erste Handelstag nachdem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, in Bezug auf den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), diese Anlagen hätte verwerten können, wenn er erstmals am oder ungefähr an dem Tag geeignete Maßnahmen zu einer solchen Verwertung ergriffen hätte, an dem die Emittentin den Beschluss zur vorzeitigen Kündigung, zur Beendigung oder - 16 - Kündigung der Wertpapiere fasst, wie von der Berechnungsstelle bestimmt. Kündigungs-Referenzstand: Der Referenzstand am Kündigungs-Bewertungstag, wie von der Referenzstelle veröffentlicht. Berechnungsstelle: Deutsche Bank AG, London Zentrale Zahl- und Verwaltungsstelle: Deutsche Bank AG, London ISIN: EUR-Schuldverschreibungen der Serie A: DE000DB0H018 EUR-Schuldverschreibungen der Serie B: DE000DB0H026 CHF-Schuldverschreibungen der Serie A: DE000DB0H034 CHF-Schuldverschreibungen der Serie B: DE000DB0H042 USD-Schuldverschreibungen der Serie A: DE000DB0H059 USD-Schuldverschreibungen der Serie B: DE000DB0H067 EUR-Schuldverschreibungen der Serie A: 037951030 EUR-Schuldverschreibungen der Serie B: 037951099 CHF-Schuldverschreibungen der Serie A: 037951170 CHF-Schuldverschreibungen der Serie B: 037951234 USD-Schuldverschreibungen der Serie A: 037951358 USD-Schuldverschreibungen der Serie B: 037951668 EUR-Schuldverschreibungen der Serie A: 3950870 EUR-Schuldverschreibungen der Serie B: 3950871 CHF-Schuldverschreibungen der Serie A: 3950872 CHF-Schuldverschreibungen der Serie B: 3950873 USD-Schuldverschreibungen der Serie A: 3950874 USD-Schuldverschreibungen der Serie B: 3950875 Common Code: Valorennummer: Mindestzeichnungsbetrag für Anleger: In Bezug auf ein Angebot der Wertpapiere in Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, auf Malta, in den Niederlanden oder der Schweiz (die "Rechtsordnungen für das öffentliche Angebot") beträgt der Mindestzeichnungsbetrag dieses Angebots EUR 10.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 10.000 für CHF-Wertpapiere und USD 10.000 für USD-Wertpapiere. Vorbehaltlich der nachstehend in Bezug auf Jersey, Guernsey und Venezuela dargelegten Regelungen, ist der Mindestzeichnungsbetrag für das Angebot von Wertpapieren in einer anderen Rechtsordnung als einer Rechtsordnung für das öffentliche Angebot: (a) sofern das Angebot im Europäischen - 17 - Wirtschaftsraum erfolgt, EUR 50.000 (bzw. der entsprechende Gegenwert in CHF für CHF-Wertpapiere oder in USD für USDWertpapiere) und (b) ansonsten ein Betrag in Höhe von EUR 50.000, CHF 50.000 bzw. USD 50.000 oder höhere Beträge, die das entsprechende Angebot in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften ermöglichen und durch die keine Verpflichtung für die Emittentin, eine Vertriebsstelle oder einen Händler im Hinblick auf Abschnitt VI B "Allgemeine Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" entstehen. Für das Angebot der Wertpapiere in Jersey, Guernsey oder Venezuela beträgt der Mindestzeichnungsbetrag in Bezug auf dieses Angebot EUR 25.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 25.000 für CHF-Wertpapiere und USD 25.000 für USD-Wertpapiere. Sekundärmarkt: Man Investments Limited oder verbundene Unternehmen (der "Sekundärmarktanbieter") können nach eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen, über den die Wertpapiere im Rahmen eines monatlich stattfindenden Handels verkauft werden können. Mindestbestand und Mindestübertragungsbetrag für Anleger: Der Sekundärmarktanbieter kann nach eigenem Ermessen den Ankauf von Wertpapieren von einem Gläubiger aus einem beliebigen Grund verweigern, u.a. wenn (a) dieser Ankauf zu einer Reduzierung des Gesamtnennbetrags des einem Gläubiger zuzurechnenden Bestands an einer Serie von Wertpapieren auf einen Betrag von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 führen würde und (b) sich dieser Ankauf auf einen Gesamtnennbetrag der Wertpapiere von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 bezieht. Notierung und Handel: Die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt einer Börse im Sinne der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EWG) wurde und wird nicht beantragt (es sei denn dies ist aufgrund geltender Rechtsnormen erforderlich). Die Zeichnungsfrist / Der Angebotszeitraum: Zeichnungsanträge für die Wertpapiere können ab dem Primärmarktstarttag bis zum Primärmarktendtag gestellt werden. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Anzahl der Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, zu verringern. Stornierung der Emission der Wertpapiere: Die Emittentin behält sich das Recht vor, von der Emission einer Serie der Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, Abstand zu nehmen. Vorzeitige Schließung der Zeichnungsfrist für die Wertpapiere: Die Emittentin behält sich in Übereinstimmung mit den Angaben im zweiten Absatz im Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" das Recht vor, die Zeichnungsfrist, gleich aus welchem Grund, vorzeitig zu beenden. Von der Emittentin an die Vertriebsstellen gezahlte Gebühren: Die Emittentin wird im Zusammenhang mit den Wertpapieren keine Vertriebsgebühren zahlen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass von anderen Vertriebsstellen oder Untervertriebsstellen Vertriebsgebühren in Rechnung gestellt werden. - 18 - 2. WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN WERTPAPIERBEDINGUNGEN Die Emittentin kann im Rahmen ihres X-markets-Programms Wertpapiere begeben, die sich auf Aktien und/oder Indizes und/oder andere Wertpapiere und/oder Fondsanteile und/oder Waren und/oder Devisenkurse und/oder Futures beziehen. Die Emittentin hat beschlossen, bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD und bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD, wie jeweils vorstehend erläutert, zu den in diesem Dokument beschriebenen Produktbedingungen und den in diesem Dokument beschriebenen allgemeinen Emissionsbedingungen (zusammen mit den Produktbedingungen die "Bedingungen") zu begeben. Die Wertpapiere stellen eine kapitalgeschützte Anlage dar, mit der Gläubiger einen Barbetrag erhalten können, der einer Beteiligung am Wertzuwachs des jeweiligen Bezugsobjekts zum angegebenen Bewertungstag (der "FälligkeitsBewertungstag") gegenüber dem Wert des Bezugsobjekts bei oder ungefähr bei Ausgabe der Wertpapiere (der "Basisreferenzstand") entspricht. Das Bezugsobjekt ist ein Index, der so konzipiert ist, dass der Wert des Bezugsobjekts am Fälligkeits-Bewertungstag (der "Schlussreferenzstand") niemals niedriger als der Basisreferenzstand ist. Die Wertpapiere verbriefen das Recht auf Auszahlung des MindestTilgungsbarbetrags (ein Betrag, der mindestens dem Nennbetrag entspricht) am Planmäßigen Fälligkeitstag und eines etwaigen Performancebetrags (bei dem es sich um einen Betrag handelt, der eine Beteiligung an einem eventuellen Anstieg des Werts des Bezugsobjekts am Fälligkeits-Bewertungstag gegenüber dem Basisreferenzstand widerspiegelt) am Verzögerten Fälligkeitstag (der auf einen Tag deutlich nach dem Planmäßigen Fälligkeitstag fallen kann). Der Performancebetrag wird als Differenz des: (a) Produkts aus dem Nennbetrag und dem Quotienten aus (i) dem Schlussreferenzstand und (ii) dem Basisreferenzstand und (b) des Mindest-Tilgungsbarbetrags berechnet, soweit nicht (1) der Betrag, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert ist, bei Verwertung seiner Investition in die Bestandteile erhalten würde, geringer ausfällt, als der vorstehend berechnete Betrag, in welchem Fall der Performancebetrag dem Verwertungserlös des Hypothetischen Investors aus diesen Investitionen abzüglich des Mindest-Tilgungsbarbetrags entspricht oder (2) der Verzögerte Fälligkeitstag nach dem zweiten Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstags eintritt, in welchem Fall der Performancebetrag null beträgt. - 19 - In Bezug auf die Wertpapiere zahlbare Beträge können dem Abzug bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Kosten unterliegen. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige) Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Differenz zwischen Schlussreferenzstand und Basisreferenzstand abhängt. Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erhalten eine positive reale Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag, wenn der Schlussreferenzstand den Basisreferenzstand deutlich übersteigt. Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erzielen keine Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag und erhalten nur den Mindest-Tilgungsbarbetrag, wenn der Schlussreferenzstand dem Basisreferenzstand entspricht oder niedriger als dieser ist. Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt einer Anzahl von Risiken, zu denen, unter anderem, ein ähnliches Marktrisiko wie bei einer Direktanlage in das Bezugsobjekt zählt; Anleger sollten sich entsprechend beraten lassen. Die Rendite der Wertpapiere hängt von dem Wert des Bezugsobjekts ab, bei dem es sich um einen Index handelt, der in erster Linie die fiktive Wertentwicklung (i) bestimmter Hedge Fonds, die jeweils von einem Mitglied der Man Group verwaltet werden (die "Fondsbestandteile"), (ii) einer Kapitalschutzkomponente und (iii) einer Barkomponente (die "Barkomponente") (weitere Informationen können dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" entnommen werden) abbildet. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass gemäß den für einen einzelnen Index geltenden Bedingungen in der Beschreibung des Bezugsobjekts der Index-Sponsor (der zum Datum dieses Dokuments Man Investments Limited ist) einen großen Ermessenspielraum in seiner Funktion als Indexbetreiber hat, der u.a., aber nicht ausschließlich, (i) die Auswahl von Fondsbestandteilen, (ii) die Anzahl der vom Index abgebildeten Fondsbestandteile, (iii) die Gewichtung der Fondsbestandteile und (iv) das Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile betrifft. Weitere Informationen zum jeweiligen Ermessenspielraum des Index-Sponsors sind dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen. Die mit diesen Ermessenspielräumen verbundenen Risiken werden in Abschnitt III "Risikofaktoren" erörtert. Anleger sollten beachten, dass sich der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vorbehält, zugunsten der Barkomponente die anfängliche Gewichtung aller Fondsbestandteile bei 0% zu belassen: Der Index-Sponsor behält sich in Bezug auf jeden Index außerdem das Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren. Darüber hinaus verfügt der Index-Sponsor über einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf jeden Index, der es ihm jederzeit ermöglicht, die Gewichtung einiger oder aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente (bis auf 0%) - 20 - zu reduzieren. Anleger sollten beachten, dass der Index während solcher Zeiträume in Bezug auf einige oder alle Fondsbestandteile kein oder nur ein geringes Exposure aufweist. Sie sollten zudem bedenken, dass in dem entsprechenden Zeitraum trotzdem Gebühren vom Index abgezogen werden können. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Barkomponente des Bezugsobjekts ab dem 1. Januar 2009 anfänglich als Aufwand für das Bezugsobjekt vorgesehen ist, so dass sich eine Hebelwirkung ergibt, mit der das fiktive Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erhöht werden soll. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass das fiktive Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile gehebelt ist, d.h. die Auswirkung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung der Fondsbestandteile auf den Wert des Bezugsobjekts und damit auf die Wertentwicklung der Wertpapiere wird verstärkt. In den Bewertungen jedes Bezugsobjekts und der entsprechenden Fondsbestandteile sind die für sie anfallenden Gebühren berücksichtigt. Da die Wertpapiere an die Wertentwicklung des jeweiligen Bezugsobjekts gekoppelt sind, wird die Wertentwicklung der Wertpapiere mit Ausnahme des Abzugs bestimmter Gebühren und Aufwendungen im Wesentlichen der Wertentwicklung einer Direktanlage in dieses Bezugsobjekt folgen. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass während der Laufzeit der Wertpapiere keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen erfolgen. Dementsprechend können Anleger nur dann eine positive Rendite auf ihren ursprünglichen Anlagebetrag erzielen, wenn die Summe aus Mindest-Tilgungsbarbetrag und dem gegebenenfalls anfallenden und bei Fälligkeit zahlbaren Performancebetrag oder der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere am Sekundärmarkt während ihrer Laufzeit den ursprünglich für sie gezahlten Betrag übersteigt. Anleger erhalten keine Zahlungen in Form von Zinsen oder sonstigen Ausschüttungen (z.B. Dividenden), die auf oder in Bezug auf das Bezugsobjekt gezahlt werden, und haben keine Ansprüche gegen den IndexSponsor, in Bezug auf das Bezugsobjekt oder gegen den Emittenten von Bestandteilen des Bezugsobjekts. Der Marktwert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit hängt vorwiegend von dem Wert und der Schwankungsbreite (Volatilität) des jeweiligen Bezugsobjekts während der Laufzeit der Wertpapiere sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit vergleichbarer Laufzeit ab. Sinkt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen sinken wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen ebenfalls sinken. Steigt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen steigen wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen ebenfalls steigen. - 21 - Darüber hinaus wird der Marktwert der Wertpapiere u.a. durch Zinssätze, potenzielle Dividenden- bzw. Zinszahlungen in Bezug auf die Bestandteile des Bezugsobjekts, Änderungen in der Methode zur Berechnung des Standes des Bezugsobjekts und Markterwartungen in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung des Bezugsobjekts, der Bestandteile des Bezugsobjekts und der Wertpapiere beeinflusst. Zinsänderungen haben in der Regel Einfluss auf den Wert der Wertpapiere: Steigende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Rückgang des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben; sinkende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Anstieg des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben. Da die Wertpapiere mit einem Kapitalschutz zur Fälligkeit ausgestattet sind, sinkt der Wert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit unter normalen Marktbedingungen nicht unter den Wert einer Nullkuponanleihe mit vergleichbarer Fälligkeit. Der Wert des Bezugsobjekts an irgendeinem Tag ergibt sich aus dem Wert seiner Bestandteile am entsprechenden Tag. Veränderungen in der Zusammensetzung des Bezugsobjekts und Faktoren (einschließlich der vorstehend beschriebenen), die den Wert der Bestandteile beeinflussen (können), beeinflussen den Wert des Bezugsobjekts und können darum die Rendite einer Anlage in die Wertpapiere beeinflussen. Darüber hinaus unterliegen Anleger Wechselkursrisiken, wenn sich die Abwicklungswährung von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheidet. - 22 - C. ZUSAMMENFASSUNG DER BESCHREIBUNG DER EMITTENTIN DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Geschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft (oder Deutsche Bank AG) ist durch die Wiedervereinigung der Norddeutsche Bank Aktiengesellschaft, Hamburg, der RheinischWestfälische Bank Aktiengesellschaft, Düsseldorf und der Süddeutsche Bank Aktiengesellschaft, München entstanden. Diese Banken waren 1952 aufgrund des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten aus der 1870 gegründeten Deutsche Bank AG ausgegründet worden. Die Verschmelzung und die Firma der Gesellschaft wurden am 2. Mai 1957 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Die Deutsche Bank AG ist ein Kreditinstitut und eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, die im Handelsregister unter der Registernummer HRB 30.000 eingetragen ist. Die Deutsche Bank AG hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. Sie unterhält ihre Hauptniederlassung unter der Anschrift Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (Telefon: +49-69-910-00) und Zweigniederlassungen im In- und Ausland, u.a. in London, New York, Sydney, Tokio sowie ein Asia-Pacific Head Office in Singapur, die als Kopfstellen für den Geschäftsbetrieb in den jeweiligen Regionen dienen. Die Deutsche Bank AG ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken, Kapitalmarktunternehmen, Fondsgesellschaften, einer Gesellschaft zur Immobilienfinanzierung, Teilzahlungsunternehmen, Research- und Beratungsunternehmen und anderen in- und ausländischen Unternehmen (der "Deutsche Bank-Konzern"). Gegenstand der Deutsche Bank AG ist gemäß ihrer Satzung der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art, die Erbringung von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen und die Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Die Deutsche Bank AG kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Deutsche Bank AG zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere: zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen. Die Deutsche Bank AG operiert durch drei Konzernbereiche: Corporate and Investment Bank (CIB) besteht aus den folgenden Unternehmensbereichen: (i) Corporate Banking & Securities (CB&S) gliedert sich in die Geschäftsbereiche: (a) Global Markets vereint sämtliche Verkaufs-, Handels-, Strukturierungs- und Analyseaktivitäten im Geschäft mit einer großen Bandbreite von Finanzprodukten. - 23 - (b) Corporate Finance umfasst die Beratung bei Fusionen und Übernahmen (M&A), das Finanzierungsgeschäft mit Eigenkapital (Equity Capital Markets), mit Fremdkapital (Leveraged Debt Capital Markets) und mit gewerblichen Immobilien (Commercial Real Estate) sowie Asset Finance & Leasing (AFL) und die globale Kreditvergabe an Unternehmen. Global Transaction Banking (GTB) richtet sich an Firmen und Finanzdienstleister. Die Produkte und Leistungen dienen unter anderem der Abwicklung inländischer und grenzüberschreitender Zahlungen sowie der professionellen Risikosteuerung und Finanzierung von internationalen Handelsgeschäften. Außerdem werden Serviceleistungen im Treuhand-, Vermittlungs- sowie Wertpapierverwahrungs- und –verwaltungsgeschäft bereitgestellt. Zu den Produktbereichen gehören Cash Management für Unternehmen und Finanzinstitute, Trade Finance und Trust & Securities Services. Private Clients and Asset Management (PCAM) besteht aus den folgenden Unternehmensbereichen: (i) Der umfangreiche Service von Private & Business Clients (PBC) umfasst das Wertpapier- und Fondsgeschäft, die Vermögensanlageberatung, das Geschäft mit Krediten und Einlagen, Zahlungsverkehr und Kontoführung sowie das Firmenkundengeschäft. Asset and Wealth Management (AWM) gliedert sich in die Geschäftsbereiche: (a) Asset Management umfasst vier globale Geschäftssparten: das Publikumsfondsgeschäft unter der Marke DWS beziehungsweise DWS Scudder und das Management von alternativen Anlagen einschließlich Immobilien unter der Marke RREEF sowie die Vermögensverwaltung für Versicherungsgesellschaften und für institutionelle Investoren. (c) Private Wealth Management wendet sich mit seinem differenzierten, ganzheitlichen Ansatz im Vermögensanlagegeschäft an vermögende Privatkunden und Familien weltweit. Corporate Investments (CI) Ausgewählte Finanzinformationen Zum 30. Juni 2008 betrug das Grundkapital der Deutsche Bank AG EUR 1.358.463.224,32, eingeteilt in 530.649.697 Stammaktien ohne Nennwert. Diese Namensaktien sind vollständig eingezahlt. Die Aktien sind zum Handel und zur Börsennotierung an allen Aktienbörsen in Deutschland zugelassen. sowie an der Aktienbörse von New York (New York Stock Exchange) zugelassen. Am 22. September 2008 gab die Deutsche Bank bekannt, dass sie 40 Millionen neue auf den Namen lautende Stückaktien im Wege des sog. beschleunigten Bookbuildingverfahrens bei institutionellen Anlegern platziert hat. Der Platzierungspreis betrug 55,00 Euro pro Aktie. Der Bruttoemissionserlös beläuft sich auf insgesamt rund 2,2 - 24 - Mrd. Euro. Die Kapitalerhöhung wurde am 23. September 2008 in das Handelsregister eingetragen. Die Kapitalerhöhung dient zur Finanzierung des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an der Deutsche Postbank AG („Postbank“) in Höhe von 29,75 Prozent von der Deutsche Post AG („Deutsche Post“) und zur Aufrechterhaltung der starken Eigenkapitalausstattung auch nach Durchführung des Erwerbs. Am 12. September vereinbarte die Deutsche Bank eine enge Kooperation mit der Postbank und erwarb eine Minderheitsbeteiligung von 29,75 Prozent an der Postbank zum Preis von 2,79 Milliarden Euro oder 57,25 Euro je Aktie von der Deutschen Post. Der Verkauf des Aktienpakets erfolgte vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aufsichts- und Kartellbehörden sowie der Bundesregierung und wird im ersten Quartal 2009 vollzogen. Den Preis für die Beteiligung bezahlt die Deutsche Bank in bar. Zusätzlich zu der Minderheitsbeteiligung erhielt die Deutsche Bank von der Deutschen Post die Option, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18,0 Prozent an der Postbank für 55,00 Euro je Aktie zu erwerben. Diese Option kann zwischen 12 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Beteiligung von 29,75 Prozent ausgeübt werden. Zudem räumte die Deutsche Post der Deutschen Bank ein Vorkaufsrecht für ihre verbleibenden Aktien an der Postbank ein. Gleichzeitig erhielt die Deutsche Post eine Verkaufsoption: Sie kann den verbleibenden Anteil an der Postbank von 20,25 Prozent plus einer Aktie zum Preis von 42,80 Euro je Aktie an die Deutsche Bank veräußern. Diese Option kann sie zwischen 21 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Verkaufs der Minderheitsbeteiligung an die Deutsche Bank ausüben. Die Deutsche Bank kann den Anteilserwerb aus beiden Optionen ganz oder teilweise in eigenen Aktien oder bar bezahlen. - 25 - III. RISIKOFAKTOREN Unter den folgenden Überschriften A bis E sind wesentliche Risikofaktoren und Interessenkonflikte der Emittentin in Zusammenhang mit einer Anlage in die Wertpapiere aufgeführt. A. RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN Im Folgenden sind wesentliche Risikofaktoren beschrieben, welche die Fähigkeit der Deutschen Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten als Emittentin von Wertpapieren betreffen. Eine Investition in Schuldverschreibungen, einschließlich Zertifikate, und Geldmarktpapiere der Deutschen Bank birgt das Risiko, dass die Deutsche Bank ihre jeweils eingegangenen Verbindlichkeiten nicht, nicht in voller Höhe und/oder nicht fristgerecht erfüllt. Zur Beurteilung dieses Risikos sollten potenzielle Anleger alle Informationen berücksichtigen, die in diesem Dokument enthalten sind und, soweit sie dies für erforderlich halten, ihre Anlageentscheidung mit ihrem Anlageberater abstimmen. Rating Das Risiko in Bezug auf die Fähigkeit eines Emittenten, die durch Ausgabe von Schuldtiteln und Geldmarktpapieren entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen, wird unter Bezugnahme auf die von unabhängigen Rating-Agenturen vergebenen Ratings beschrieben. Das Rating ist eine nach einem einheitlichen Verfahren vorgenommene Einstufung der Bonität von Kreditnehmern bzw. Anleiheschuldnern. Diese Ratings und das damit verbundene Research unterstützen Anleger bei der Einschätzung der Bonitätsrisiken in Verbindung mit festverzinslichen Wertpapieren, indem sie detaillierte Angaben zur Fähigkeit von Emittenten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Verfügung stellen. Je niedriger das erteilte Rating auf der anwendbaren Skala ist, desto höher schätzt die jeweilige Rating-Agentur das Risiko ein, dass die Verbindlichkeiten nicht, nicht in voller Höhe und/oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Ein Rating ist keine Empfehlung, ausgegebene Schuldverschreibungen zu kaufen, zu verkaufen oder zu halten und kann durch die jeweilige Rating-Agentur ausgesetzt, herabgestuft oder zurückgezogen werden. Eine solche Aussetzung, Herabstufung oder Rücknahme kann den Marktpreis der Schuldverschreibungen negativ beeinflussen. Der Deutschen Bank werden Ratings von Standard & Poor’s Ratings Services, ein Geschäftsbereich der The McGraw-Hill Companies, Inc. ("S&P"), Moody’s Investors Service, Inc. ("Moody’s") und Fitch Ratings Limited ("Fitch", zusammen mit S&P und Moody’s die "Rating-Agenturen"), erteilt. Zum Veröffentlichungstag dieses Prospekts lauteten die von den Rating-Agenturen für Schuldtitel und Geldmarktpapiere der Deutschen Bank vergebenen Ratings wie folgt: Von S&P: Rating für langfristige Ver- AAbindlichkeiten (long-term rating): - 26 - Rating für kurzfristige Ver- A-1+ bindlichkeiten (short-term rating): Ausblick: negativ S&P Definitionen: AA: Der Unterschied zwischen einer Verbindlichkeit mit einem Rating von "AA" und Verbindlichkeiten mit dem höchsten Rating ist äußerst gering. Die Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ist sehr gut. Die Langfrist-Ratings von S&P werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, die von "AAA", die die höchste Bonität widerspiegelt, über "AA", "A", "BBB", "BB", "B", "CCC", "CC", "C" bis zur Kategorie "D" reichen, die angibt, dass bei einer Verbindlichkeit ein Zahlungsausfall eingetreten ist. Den Kategorien "AA" bis "CCC" kann jeweils ein Plus- ("+") oder Minuszeichen ("-") hinzugefügt werden, um die relative Stellung innerhalb der Kategorie zu verdeutlichen. A-1+: Eine kurzfristige Verbindlichkeit mit einem "A-1"-Rating ist mit der höchsten Rating-Kategorie von S&P bewertet. Die Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ist gut. Innerhalb dieser Kategorie können bestimmte Verbindlichkeiten mit einem Pluszeichen ("+") versehen werden. Dies verdeutlicht, dass die Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten extrem gut ist. Die Kurzfrist-Ratings von S&P werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, die von "A-1", die die höchste Bonität widerspiegelt, über "A-2", "A-3", "B", "C" bis zur Kategorie "D" reichen, die angibt, dass bei einer Verbindlichkeit ein Zahlungsausfall eingetreten ist. von Moody's: Rating für langfristige Ver- Aa1 bindlichkeiten (long-term rating): Rating für kurzfristige Ver- P-1 bindlichkeiten (short-term rating): Ausblick: stabil Moody’s Definitionen: Aa1: Verbindlichkeiten, die mit "Aa" eingestuft sind, werden als Verbindlichkeiten hoher Qualität mit sehr niedrigem Kreditrisiko eingeschätzt. Die von Moody’s verwendete Rating-Skala für langfristige Verbindlichkeiten hat verschiedene Kategorien und reicht von "Aaa", welche die - 27 - Kategorie höchster Qualität mit minimalen Kreditrisiken bezeichnet, über die Kategorien "Aa", "A", "Baa", "Ba", "B", "Caa", "Ca" bis zur untersten Kategorie "C", welche Verbindlichkeiten bezeichnet, bei denen Zahlungsstörungen typischerweise eingetreten sind und eine geringe Aussicht auf Rückzahlung von Kapital und Zinsen besteht. Moody’s verwendet innerhalb der Kategorien "Aa" bis "Caa" numerische Zusätze (1, 2 und 3). Der Zusatz 1 weist darauf hin, dass die jeweiligen Verbindlichkeiten zum oberen Bereich der jeweiligen Rating-Kategorie gehören, während der Zusatz 2 auf eine Klassifizierung im mittleren Bereich und der Zusatz 3 auf eine solche im unteren Bereich hinweist. P-1: Emittenten mit der Einstufung Prime-1 haben eine sehr starke Fähigkeit zur fristgerechten Rückzahlung von kurzfristigen Verbindlichkeiten. Die von Moody’s verwendete Rating-Skala in Bezug auf kurzfristige Verbindlichkeiten hat verschiedene Kategorien und reicht von "P-1", welche die sehr starke Fähigkeit eines Schuldners zur Rückzahlung seiner kurzfristigen Verbindlichkeiten bezeichnet, über die Kategorien "P-2" und "P-3" bis zur niedrigsten Kategorie "NP", die verdeutlicht, dass ein Schuldner zu keiner der "Prime"-Kategorien gehört. von Fitch: Rating für langfristige Ver- AAbindlichkeiten (long-term rating): Rating für kurzfristige Ver- F1+ bindlichkeiten (short-term rating): Ausblick: stabil Fitch Definitionen: AA–: Ein "AA" Rating steht für eine sehr geringe Einschätzung des Kreditrisikos. Es indiziert eine sehr gute Fähigkeit zur fristgerechten Zahlung der Verbindlichkeiten. Diese Fähigkeit ist durch vorhersehbare Ereignisse nicht gefährdet. Die von Fitch verwendete Rating-Skala für langfristige Verbindlichkeiten hat verschiedene Kategorien und reicht von "AAA", welche für die höchste Kreditqualität steht, über die Kategorien "AA", "A", "BBB", "BB", "B", "CCC, CC, C" bis zur Kategorie "DDD, DD, D", welche kennzeichnet, dass ein Schuldner einige oder alle seiner Verbindlichkeiten nicht fristgerecht bedient hat. Ein Plus- ("+") oder Minus-Zeichen ("–") kann an ein Rating angehängt werden, um den relativen Status innerhalb der großen Rating-Kategorien anzuzeigen. Solche Zusätze werden nicht der Rating-Kategorie "AAA" oder den Kategorien unter "CCC" beigefügt. F1+: Ein "F1" Rating bezeichnet die beste Fähigkeit für eine fristgerechte Zahlung der Verbindlichkeiten. Soweit dem ein Pluszeichen ("+") hinzugefügt wird, hebt dies die außergewöhnlich gute Bonität hervor. - 28 - Die von Fitch verwendete Rating-Skala für kurzfristige Verbindlichkeiten hat verschiedene Kategorien und reicht von "F1", welche für die höchste Kreditqualität steht, über die Kategorien "F2", "F3", "B", "C" bis zur Kategorie "D", welche kennzeichnet, dass Zahlungsstörungen gegenwärtig sind oder unmittelbar bevorstehen. - 29 - B. PRODUKTSPEZIFISCHE RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Erläuterungen beschreiben verschiedene Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Wertpapiere verbunden sind. Eine Anlage in die Wertpapiere sollte erst nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller für die jeweiligen Wertpapiere relevanter Faktoren erfolgen. Die Emittentin ist der Auffassung, dass die nachstehend beschriebenen Faktoren die wichtigsten mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken darstellen. Sie gibt jedoch keine Zusicherung, dass die nachfolgenden Ausführungen zu den mit den Wertpapieren verbundenen Risiken erschöpfend sind. Potenzielle Anleger sollten auch die ausführlichen Informationen an anderen Stellen in diesem Dokument lesen und sich vor einer Anlageentscheidung ihre eigene Meinung bilden. Ferner sollten potenzielle Anleger die Beschreibung des Bezugsobjekts in den Abschnitten VII A "Produktbedingungen" und VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" sowie weitere Angaben, die zum Bezugsobjekt und dessen Bestandteilen verfügbar sind (einschließlich eventueller zusätzlicher Risikofaktoren) sorgfältig prüfen. Dieses Dokument ist keine und versteht sich nicht als Anlegerberatung. 1. EINFÜHRUNG Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt bestimmten Risiken. Diese Risiken können u.a. aus Risiken aus dem Aktienmarkt, Rentenmarkt, Devisenmarkt, Zinssätzen, Marktvolatilität, wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Risikofaktoren bestehen, sowohl einzeln als auch als Kombination dieser und anderer Risikofaktoren. Einige dieser Risikofaktoren werden nachstehend kurz umrissen. Potenzielle Erwerber sollten Erfahrung im Hinblick auf Geschäfte mit Instrumenten wie den Wertpapieren oder dem Bezugsobjekt haben. Sie sollten die Risiken, die mit der Anlage in die Wertpapiere verbunden sind, verstehen und vor einer Anlageentscheidung zusammen mit ihren Rechts-, Steuer-, Finanzund sonstigen Beratern folgende Punkte eingehend prüfen: (a) die Eignung einer Anlage in die Wertpapiere in Anbetracht ihrer eigenen besonderen Finanz-, Steuer- und sonstigen Situation, (b) die Angaben in diesem Dokument und (c) das Bezugsobjekt. DES WEITEREN SOLLTEN ANLEGER BEACHTEN, DASS DIE WERTPAPIERE NUR DANN EINEN KAPITALSCHUTZ BIETEN, WENN SIE BIS ZUR FÄLLIGKEIT GEHALTEN WERDEN. ANLEGERN KANN IN BEZUG AUF IHR INVESTIERTES KAPITAL EIN VERLUST ENTSTEHEN, WENN DIE WERTPAPIERE VOR FÄLLIGKEIT GETILGT, VERKAUFT ODER GEKÜNDIGT WERDEN. Eine Anlage in die Wertpapiere sollte erst nach einer Abschätzung von Richtung, Zeitpunkt und Ausmaß potenzieller künftiger Wertänderungen des Bezugsobjekts und/oder Änderungen der Zusammensetzung oder Berechnungsmethode des Bezugsobjekts erfolgen, da die Rendite aus der jeweiligen Anlage unter anderem von Schwankungen der genannten Art abhängt. Mehrere Risikofaktoren - 30 - können den Wert der Wertpapiere gleichzeitig beeinflussen; daher lässt sich die Auswirkung eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen. Zudem können mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass sich deren gemeinsame Auswirkung auf die Wertpapiere ebenfalls nicht voraussagen lässt. Über die Auswirkungen einer Kombination von Risikofaktoren auf den Wert der Wertpapiere lassen sich keine verbindlichen Aussagen treffen. Weitere Risikofaktoren sind unter den Überschriften "(C) Allgemeine Risikofaktoren in Bezug auf die Wertpapiere" und "(D) Marktfaktoren" aufgeführt. Zusätzlich sollten potenzielle Anleger Abschnitt "E. Interessenkonflikte" beachten. 2. RECHTE AUS DEN WERTPAPIEREN Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige) Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Differenz zwischen Schlussreferenzstand und Basisreferenzstand abhängt. Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erhalten eine positive reale Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag, wenn der Schlussreferenzstand den Basisreferenzstand deutlich übersteigt. - 31 - C. ALLGEMEINE RISIKOFAKTOREN IN BEZUG AUF DIE WERTPAPIERE 1. 1.1 Risiko einer geringen oder keiner Rendite Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige) Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Wertentwicklung des jeweiligen Index abhängt. Die Wertpapiere bieten nur dann einen Kapitalschutz, wenn sie bis zur Fälligkeit gehalten werden. ANLEGERN KANN IN BEZUG AUF IHR INVESTIERTES KAPITAL EIN VERLUST ENTSTEHEN, WENN DIE WERTPAPIERE VOR FÄLLIGKEIT GETILGT, VERKAUFT ODER GEKÜNDIGT WERDEN. DA DES WEITEREN WÄHREND DER LAUFZEIT DER WERTPAPIERE KEINE REGELMÄSSIGEN ZINSZAHLUNGEN ODER SONSTIGE AUSSCHÜTTUNGEN ERFOLGEN, BASIERT DIE RENDITE EINER ANLAGE AUSSCHLIESSLICH AUF DEM SCHLUSSREFERENZSTAND. ANLEGER SOLLTEN BEACHTEN, DASS AUCH WENN DER SCHLUSSREFERENZSTAND ÜBER DEM BASISREFERENZSTAND LIEGT, DIE RENDITE DER WERTPAPIERE NICHT UNDEDINGT GLEICHBEDEUTEND MIT REALEN ERTRÄGEN IST. Vor der Fälligkeit können Anleger lediglich durch eine Veräußerung am Sekundärmarkt potenzielle Erträge aus den Wertpapieren erzielen. Anleger sollten jedoch die Risikofaktoren unter "Marktwert" und "Potenzielle Illiquidität der Wertpapiere" beachten. Anleger sollten beachten, dass der für jedes Wertpapier am Verzögerten Fälligkeitstag eventuell anfallende Performancebetrag an den Nettoerlös gekoppelt sein kann, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile erhalten würde. Dies könnte sich negativ auf die Erträge des Anlegers aus den Wertpapieren auswirken. 1.2 Risiken in Zusammenhang mit dem Index Die Wertenwicklung der Wertpapiere ist direkt an die Wertenwicklung des jeweiligen Index gekoppelt. Anleger sollten den Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" (hier u.a. Abschnitt 1.7 (Angaben zum Index-Sponsor)), der eine der Emittentin vom Index-Sponsor zur Verfügung gestellte Beschreibung der Indizes beinhaltet, gelesen und verstanden haben. Jeder Index bildet in erster Linie den Wert der fiktiven Wertentwicklung (i) der Fondsbestandteile, d.h. einer Reihe von Hedge Fonds, (ii) der Kapitalschutzkomponente und (iii) der Barkomponente, d.h. eines positiven oder negativen fiktiven Barbestands, ab (siehe auch Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). - 32 - Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Barkomponente jedes Index ab dem 1. Januar 2009 und voraussichtlich auch zu jedem Zeitpunkt danach negativ sein wird und dazu dient, eine Hebelwirkung zur Erhöhung des fiktiven Exposures des Index in Bezug auf die Fondsanteile zu erzeugen. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass das fiktive Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile gehebelt ist, d.h. die Auswirkung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung der Fondsbestandteile auf den Wert des Bezugsobjekts und damit auf den Performancebetrag der Wertpapiere wird verstärkt. Weitere Informationen zu den Risiken eines Hebeleffekts sind Absatz 1.2(e) zu entnehmen. In den nachfolgenden Abschnitten werden besondere Risiken behandelt, die Anleger in die Wertpapiere im Hinblick auf den jeweiligen Index beachten sollten. (a) Ermessensspielraum des Index-Sponsors in Bezug auf den Index ANLEGER SOLLTEN SICH DARÜBER IM KLAREN SEIN, DASS JEDER INDEX OHNE BEZUG ZU DEN WERTPAPIEREN BERECHNET, BESTIMMT, BETRIEBEN UND ANDERWEITIG VERWALTET WIRD UND DER INDEX-SPONSOR IN BEZUG AUF EINEN INDEX EINEN GROSSEN ERMESSENSSPIELRAUM HAT. Dieser Ermessensspielraum betrifft verschiedene Aspekte in Zusammenhang mit einem Index, u.a.: (i) Aussetzung der Berechnung und Veröffentlichung: Der IndexSponsor verfügt über einen großen Ermessensspielraum, Berechnung und Veröffentlichung eines Index auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Dies kann ein Anpassungsereignis und/oder ein Beendigungsereignis gemäß Ziffer 4.1 der Produktbedingungen auslösen (siehe Abschnitte "Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit u.a. aus wichtigem Grund, wegen Rechtswidrigkeit oder höherer Gewalt oder durch Ausübung des Rechts auf vorzeitige Tilgung" und "Anpassungen"). (ii) Auswahl der Fondsbestandteile: Bei der Auswahl der Fondsbestandteile eines Index besteht ein großer Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum besteht insbesondere in Bezug auf: (A) die Anzahl der in einem Index enthaltenen Fondsbestandteile; (B) das Hinzufügen, Streichen und/oder Ersetzen von Fondsbestandteilen durch andere Fonds; (C) die Gewichtung von AHLKomponente und Glenwood-Komponente und (D) die Gewichtung der Fondsbestandteile innerhalb der AHL-Komponente und/oder der Glenwood-Komponente. Zudem sollten Anleger beachten, dass bestimmte Fonds zwar in der Beschreibung der Indizes (siehe nachstehenden Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt") als anfängliche Fondsbestandteile aufgeführt werden, aber keine Garantie oder Zusicherung dahingehend gegeben werden kann, dass diese Fonds während der Laufzeit der Wertpapiere Fondsbestand- - 33 - teile eines Index bleiben. Obwohl in der Beschreibung der Indizes (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt") bestimmte Anlagestrategien dargelegt werden, ist es kein Auswahlkriterium für die Fondsbestandteile eines Index, diese Anlagestrategien oder Kombinationen aus diesen Strategien zu verfolgen. Folglich können die Fondsbestandteile eines Index jederzeit andere als die in der Beschreibung der Indizes aufgeführten Anlagestrategien (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt") verfolgen. (iii) Allokation der Kapitalschutzkomponente: Bei der Entscheidung über eine Abänderung der Allokation der Kapitalschutzkomponente besteht ein großer Ermessensspielraum. Anleger sollten beachten, dass eine Erhöhung der Allokation der Kapitalschutzkomponente voraussichtlich zu einem geringeren Exposure des Index in Bezug auf die Wertentwicklung der Fondsbestandteile führt. (iv) Exposure in Bezug auf die Fondbestandteile/Hebelwirkung: Es besteht bei der Festlegung des Exposures in Bezug auf die Fondsbestandteile großer Ermessensspielraum, und Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass das Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile und die Hebelwirkung unter bestimmten Umständen nicht mehr im Rahmen der in der Beschreibung der Indizes angegebenen Parameter (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" und "Hebelwirkung") liegen. (v) Änderungen: Bei Änderungen an der Berechnungsweise und/oder der Methode eines Index besteht ein großer Ermessensspielraum. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sich solche Änderungen auf ihre Anlage in die Wertpapiere auswirken und den Wert ihrer Anlage beeinträchtigen können. (vi) Profit-Lock-In: Es besteht ein großer Ermessensspielraum, einen Lock-In eines Index bei bis zu 50% der von diesem Index generierten Gewinne vorzunehmen. Der Profit-Lock-In dient dazu, den Mindestwert eines Index am Letzten Indextag zu erhöhen. Anleger sollten beachten, dass die Entscheidung über einen ProfitLock-In im alleinigen Ermessen des Index-Sponsors liegt, der die Interessen der Gläubiger dabei nicht berücksichtigt, und der IndexSponsor sich gegen einen Profit-Lock-In entscheiden kann, auch wenn der Wert des Index seinen anfänglichen Wert (beträchtlich) übersteigt. (vii) (b) Sonstiges: Es besteht ein großer Ermessensspielraum bei der Anpassung der Allokationen der Komponenten eines Index sowie bei der Anpassung der Zusammensetzung der Indexkomponenten und deren Bestandteile. Der Mindest-Tilgungsbarbetrag ist unter Umständen nicht größer als der Nennbetrag. - 34 - Der Mindest-Tilgungsbarbetrag (d.h. der am Planmäßigen Fälligkeitstag zu zahlende Mindestbetrag je Wertpapier, der auch zur Bestimmung des am Planmäßigen Kündigungs-Zahltag zu zahlenden Mindest-Barwerts dient) ist unter Umständen nicht größer als der Nennbetrag der Wertpapiere. Der Mindest-Tilgungsbarbetrag übersteigt den Nennbetrag des Wertapiers nur, wenn der Index-Sponsor seinen Ermessensspielraum nutzt und ein "Lock-In" der durch den jeweiligen Index generierten Gewinne (siehe vorstehenden Absatz "Profit-Lock-In") beschließt. (c) Der Index wird phasenweise kein Exposure in Bezug auf Fondsbestandteile haben Anleger sollten beachten, dass sich der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vorbehält, zugunsten der Barkomponente die anfängliche Gewichtung aller Fondsbestandteile bei 0% zu belassen: Der Index-Sponsor behält sich in Bezug auf jeden Index außerdem das Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren. Darüber hinaus verfügt der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index über einen großen Ermessensspielraum, der es ihm jederzeit ermöglicht, die Gewichtung einiger oder aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente (bis auf 0%) zu senken. Anleger sollten beachten, dass der Index während solcher Zeiträume kein Exposure in Bezug auf einige oder alle Fondsbestandteile aufweist. Sie sollten zudem bedenken, dass in den entsprechenden Zeiträumen trotzdem Gebühren vom jeweiligen Index abgezogen werden können (siehe Abschnitt "Gebühren"). (d) Begrenzte Informationen zu den Indizes Anleger sollten beachten, dass, abgesehen von der monatlichen Bewertung der Indizes, deren Berechnung und Veröffentlichung unter bestimmten Umständen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden kann, voraussichtlich keine Informationen zu den Indizes oder deren Bestandteilen (u.a. Angaben darüber, welche Fondsbestandteile jeweils ausgewählt wurden, Informationen zu Wertentwicklung und Gewichtung der Fondsbestandteile, zum Gewichtungsverhältnis von AHL-Komponenten und Glenwood-Komponenten sowie zur Gewichtung von Kapitalschutzkomponente und Barkomponente) veröffentlicht oder den Anlegern anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Emittentin oder ihre Verbundenen Unternehmen in irgendeiner Funktion, u.a. in Verbindung mit Absicherungsmaßnahmen in Bezug - 35 - auf die Wertpapiere, Informationen zu einem Index oder dessen Bestandteilen erhalten (u.a. Angaben darüber, welche Fondsbestandteile jeweils ausgewählt wurden, Informationen zu Wertentwicklung und Gewichtung der Fondsbestandteile, zum Gewichtungsverhältnis von AHLKomponenten und Glenwood-Komponenten sowie zur Gewichtung von Kapitalschutzkomponente und Barkomponente), sind sie nicht verpflichtet, diese Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen, und werden dies voraussichtlich auch nicht tun. (e) Keine Rückgriffsrechte DIE EMITTENTIN ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR VERLUSTE, EINE SCHLECHTE WERTENTWICKLUNG ODER OPPORTUNITÄTSKOSTEN, DIE DEN GLÄUBIGERN IN BEZUG AUF DIE WERTENTWICKLUNG EINES INDEX ENTSTEHEN. ZUDEM SOLLTEN ANLEGER BEACHTEN, DASS JEDER INDEX VOM INDEX-SPONSOR BERECHNET, BESTIMMT, BETRIEBEN UND ANDERWEITIG VERWALTET WIRD. ANLEGER KÖNNEN GEGENÜBER DEM INDEX-SPONSOR KEINERLEI RÜCKGRIFFSRECHTE GELTEND MACHEN, AUCH NICHT IN BEZUG AUF EINE SCHLECHTE WERTENTWICKLUNG EINES INDEX ODER BEI DARAUS RESULTIERENDEN RENDITEEINBUSSEN ODER KAPITALVERLUSTEN. (f) Anlagen mit direktem oder indirektem Exposure in Bezug auf die Wertentwicklung von Hedge Fonds gelten grundsätzlich als besonders risikoreich. Die Fondsbestandteile eines Index stellen fiktive Exposures in Bezug auf die Wertenwicklung der Anteile bestimmter Fonds einer als "Hedge Fonds" bezeichneten Art dar (mit entsprechender Hebelung durch die Barkomponente des jeweiligen Index). Anlagen mit direktem oder indirektem Exposure in Bezug auf die Wertentwicklung von Hedge Fonds gelten grundsätzlich als besonders risikoreich (siehe unten "Risikofaktoren in Bezug auf eine Anlage in Hedge Fonds"). Ein Hedge Fonds ist ein Anlageinstrument, das die Anlagen von Anlegern zusammenfasst und mit den Erlösen in eine oder mehrere bestimmte Anlagestrategie(n) investiert, um zu versuchen, eine positive Rendite für die Anleger zu erzielen. In der Regel verfolgen Hedge Fonds unkonventionelle und alternative Anlagestrategien. Hedge Fonds unterliegen üblicherweise nur geringer oder keiner Regulierung und haben ihren Sitz, teilweise aus steuerlichen Gründen, häufig in "Offshore"Rechtsordnungen wie die Cayman-Inseln, den Britischen Jungferninseln, Jersey oder Guernsey. - 36 - Ein Direktanleger in einen Hedge Fonds erhält Anteile oder Einheiten an diesem Hedge Fonds. Die Anteile oder Einheiten können sich auf den Hedge Fonds insgesamt oder auf eine bestimmte Klasse oder Serie des Hedge Fonds die sich jeweils auf ein oder mehrere Anlageportfolio(s) beziehen. Der Wert der Anteile oder Einheiten eines Anlegers wird unter Bezugnahme auf den Wert der dem Hedge Fonds zugrunde liegenden Anlagen bestimmt. Für die Verwaltung und die Geschäftstätigkeit des Hedge Fonds werden Dienstleistungen von einer Reihe von Personen in Anspruch genommen (jede dieser Personen ein "Dienstleistungsanbieter", wobei dieser Begriff Anlageverwalter, Handelsberater oder andere juristische Personen (als "Anlageverwalter" bezeichnet) einschließt, die von Hedge Fonds zur Verfolgung ihrer Anlagestrategien eingesetzt werden). Der wichtigste Dienstleistungsanbieter ist der Anlageverwalter, der für die Strategie und Anlagetechniken des jeweiligen Hedge Fonds zuständig ist. Auf Anraten und Empfehlung seines Anlageverwalters verwendet der Hedge Fonds die Anlagebeträge seiner Anleger für bestimmte Anlagen (die u.a. aus Wertpapieren und Derivaten bestehen können), die das Anlageportfolio bilden. Da der Anlageverwalter die Anlageaktivitäten des Hedge Fonds weitgehend leitet und dabei in größerem und kleinerem Umfang eine bestimmte Strategie oder Anlagetechnik verfolgt, kann der Erfolg bzw. eine anderweitige Entwicklung des Hedge Fonds in hohem Maße von den Fähigkeiten des Anlageverwalters und dem Erfolg oder sonstigen Ergebnis der verfolgten Strategie oder Anlagetechnik abhängen. Neben dem Anlageverwalter zählen zu den Dienstleistungsanbietern des Hedge Fonds normalerweise die Verwaltungsstelle (die für die Führung der Unterlagen, die Eintragung der Anleger oder ähnliche Formalitäten zuständig ist), die Depotbank (die zur Verwahrung der Vermögenswerte des Hedge Fonds ernannt werden kann), der Corporate Service Provider (der einen Verwaltungsrat für den Hedge Fonds und einen Sitz zur Verfügung stellt und Sitzungen des Verwaltungsrats organisiert) und die Broker (einschließlich eines "Prime Broker", der Transaktionen für den Hedge Fonds ausführt und dem Hedge Fonds die nach dessen Ansicht für die Durchführung von Transaktionen benötigten Beträge leiht, die über die Mittel der Anleger hinausgehen). (g) Ermessensfreiheit der Emittentin hinsichtlich Absicherung / Keine Rechte in Bezug auf das Bezugsobjekt Anleger sollten sich bewusst sein, dass das Bezugsobjekt der Wertpapiere zwar den jeweiligen Index beinhaltet, auf dessen Stand sich die Wertpapiere für die Zwecke der Bestimmung verschiedener Beträge im Zusammenhang mit den Wertpapieren beziehen, die Emittentin jedoch nicht verpflichtet ist, die durch Anlagen in den Index oder in Indexbestandteile (u.a. die Fondsbestandteile) eingegangenen Risiken über- - 37 - haupt abzusichern oder dieses Exposure in besonderer Weise abzusichern. Gläubiger haben keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Eigentumsansprüche in Bezug auf einen Index oder Indexbestandteile (u.a. Fondsbestandteile). Es besteht in keiner Beziehung ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und sonstigen Parteien in Zusammenhang mit einem Index (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"), dem Manager, der Verwaltungsstelle oder einem Dienstleistungsanbieter der Fondsbestandteile oder der Depotbank für die Vermögenswerte eines Fondsbestandteils. Die Wertpapiere stellen ausschließlich unbesicherte Verpflichtungen der Londoner Niederlassung der Deutsche Bank AG dar und sind nicht durch einen staatlichen Fonds oder eine andere Person versichert oder garantiert. (h) Hebelwirkung Hebelwirkung auf Ebene der Indizes: Das Exposure der Indizes in Bezug auf die Fondsbestandteile wird fiktiv gehebelt. Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) auf Ebene der Indizes in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Vom Indexstand eines jeden Index werden für diese fiktive Hebelung Gebühren abgezogen (siehe nachstehenden Abschnitt "Gebühren"). Hebelwirkung auf Ebene der Fondsbestandteile: Die zugrunde liegenden Fondsbestandteile, in Bezug auf welche die Indizes zeitweise ein fiktives Exposure aufweisen, können Kredite aufnehmen (oder Fremdmittel einsetzen) und dabei verschiedene Kreditlinien und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, einschließlich Swaps (einschließlich Futures und Optionen) und Pensionsgeschäfte (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) eines Fondsbestandteils in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Liegen Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter den im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen, so sinkt der Wert des Fondsbestandteils. Hebelwirkung auf Ebene der Hedge Fonds, in die die Fondsbestandeile anlegen: Die Hedge Fonds, in die die Fondsbestandteile anlegen, können Kredite aufnehmen (oder Fremdmittel einsetzen) und dabei verschiedene Kreditlinien und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, einschließlich Swaps (einschließlich Futures und Optionen) und Pensionsgeschäfte. Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) - 38 - eines Hedge Fonds in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Liegen Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter den im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen, so sinkt der Wert des Hedge Fonds. (i) Man Investments Limited kann nach eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen Man Investments Limited oder verbundene Unternehmen können nach eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen, über den die Wertpapiere im Rahmen eines monatlich stattfindenden Handels verkauft werden können ("Sekundärmarktanbieter"). Anleger sollten sich darüber in Klaren sein, dass der Sekundärmarktanbieter einen Aufschlag von bis zu 4% des Kaufpreises erheben kann. Anleger sollten beachten, dass der Sekundärmarktanbieter nach eigenem Ermessen den Ankauf von Wertpapieren von einem Gläubiger aus einem beliebigen Grund verweigern kann, u.a. wenn (i) dieser Ankauf zu einer Reduzierung des Nennbetrags des einem Gläubiger zuzurechnenden Bestands an einer Emission von Wertpapieren auf einen Betrag von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 führen würde und (ii) sich dieser Ankauf auf einen Nennbetrag der Wertpapiere von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 bezieht. (j) Die Emittentin kann Bewertungen der Wertpapiere veröffentlichen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet Anleger sollten sich darüber in Klaren sein, dass die Emittentin nicht verpflichtet ist, zu irgendeinem Zeitpunkt Bewertungen der Wertpapiere zur Verfügung zu stellen. Sie kann jedoch den Wert der Wertpapiere zu einem Indexbewertungstag (auf Grundlage des vom Index-Sponsor veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts zu diesem Indexbewertungstag) schätzen und diesen dann (i) auf einer Bloomberg-Seite und (ii) auf jede andere Art und Weise und über jede andere Quelle, die sie nach alleinigem und freien Ermessen als geeignet erachtet, veröffentlichen. Eine solche Bewertung ist jedoch rein indikativ und für die Emittentin oder eine andere Person unverbindlich. (k) Der Verzögerte Fälligkeitstag kann auf einen späteren Zeitpunkt als erwartet fallen und der Performancebetrag kann null betragen Anleger in die Wertpapiere sollten beachten, dass der Verzögerte Fälligkeitstag (der Tag, an dem der (eventuell anfallende) Performancebetrag gezahlt wird), der spätere der folgenden Termine ist: (a) der Planmäßige Fälligkeitstag; und (b) der frühere der beiden folgenden Termine: der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von An- 39 - teilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und (ii) der Long-Stop-Fälligkeitstag (fallen diese gemäß (a) und (b) festgestellten Tage auf den selben Tag, ist der Verzögerte Fälligkeitstag der Planmäßige Fälligkeitstag). Der Verzögerte Fälligkeitstag kann demzufolge auf einen sehr viel späteren Zeitpunkt fallen, als Anleger in die Wertpapiere dies erwarten, ohne dass in Bezug auf diese Verzögerung Zins- oder sonstigen Zahlungen an die Gläubiger erfolgen. Anleger sollten zudem beachten, dass der Performancebetrag im Falle eines Aussetzungsereignisses am Fälligkeits-Bewertungstag nicht unter Bezugnahme auf den Stand des jeweiligen Index am Fälligkeitstag bestimmt wird. Stattdessen wird der Performancebetrag von der Berechnungsstelle als der Betrag bestimmt, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile in Bezug auf den Letzten Handelstag (abzüglich bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Aufwendungen nach Maßgabe der Produktbedingungen) erhalten würde. Fällt zudem der Verzögerte Fälligkeitstag auf den Long-StopFälligkeitstag oder auf einen Tag nach dem Long-Stop-Fälligkeitstag, ist der Performancebetrag null und Anleger erhalten folglich keine Rendite auf ihre Anlage (es sei denn, der Mindest-Tilgungsbarbetrag liegt über dem Nennbetrag). (l) Verkaufsförderung Die Emittentin kann mit verschiedenen Finanzinstituten und anderen Intermediären, die von der Emittentin bestimmt werden (zusammen die "Verkaufsstellen"), Vertriebsvereinbarungen treffen. Die Emittentin muss unter Umständen eine Gebühr an die Verkaufsstelle(n) entrichten. - 40 - (m) Nachlässe der Fondsbestandteile Die Emittentin kann in Bezug auf ihre Anlagen in die Fondsbestandteile von einem oder mehreren dieser Fondsbestandteile Nachlässe oder Provisionen erhalten. Diese Provisionen oder Nachlässe sind von den Fondsbestandteilen möglicherweise nicht an andere Anleger zu zahlen oder können höher sein als die an andere Anleger in die Fondsbestandteile entrichteten vergleichbaren Provisionen oder Nachlässe. (n) Keine Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass aus den Wertpapieren keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen erfolgen. (o) Gebühren Gebühren auf Ebene der Wertpapiere: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass für den in Bezug auf die Wertpapiere (eventuell anfallenden) Performancebetrag, den sie am Verzögerten Fälligkeitstag erhalten können, Gläubigerauslagen anfallen. Zudem sollten Anleger beachten, dass der (eventuell anfallende) Kündigungs-Performancebetrag bei vorzeitiger Tilgung, Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen: (a) dem Abzug von Gläubigerauslagen und (b) ausschließlich für Schuldverschreibungen der Serie A dem Abzug einer Kündigungsgebühr unterliegt. Gebühren auf Ebene eines einzelnen Index: Vom Wert eines Index werden eine Reihe von Gebühren, Kosten und Aufwendungen abgezogen, u.a. eine Verwaltungsgebühr, eine Berechnungsgebühr, eine Kapitalschutzgebühr, vorläufige Kosten in Zusammenhang mit der Bildung des Index, Fremdfinanzierungskosten und bestimmte sonstige Aufwendungen (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). Anleger sollten sich bewusst sein, dass diese Gebühren auch in Phasen vom Wert eines Index abgezogen werden, in denen dieser nur ein geringes oder gar kein Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile aufweist (siehe Abschnitt "Der Index wird phasenweise kein Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile haben"). Die Gebühren können so hoch sein, dass eine positive Wertentwicklung des Index davon aufgezehrt wird. - 41 - Gebühren auf Ebene der Fondsbestandteile: Hedge Fonds nehmen üblicherweise Dienstleistungen von Dienstleistungsanbietern, einschließlich dem Anlageverwalter, in Bezug auf ihre Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Anspruch und unterliegen demzufolge hohen Gebühren, die von den für die Anleger verfügbaren Renditen abgezogen werden. Anleger sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass die Wertentwicklung der Fondsbestandteile von bestimmten Gebühren beeinflusst wird, die auf Ebene der Fondsbestandteile erhoben werden, was wiederum Auswirkungen auf die Wertentwicklung der Wertpapiere hat. Anleger sollten zudem beachten, dass diese Gebühren ungeachtet der Wertenwicklung der Fondsbestandteile anfallen können. Der jeweilige Wert der Fondsbestandteile (die den Indexstand beeinflussen), schließt die verschiedenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen ein, die den Fondsbestandteilen entstehen. Anleger sollten die verschiedenen Gebühren, die für die Fondsbestandteile anfallen oder von diesen erhoben werden können, einer genauen Betrachtung unterziehen. Dazu zählen Anlageverwaltungs-, Anlageerfolgs-, Verwaltungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Steuer- und sonstige Gebühren, wobei einige dieser Gebühren erheblich oder höher als der Marktdurchschnitt sein können. Anleger sollten nachstehenden Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" sorgfältig lesen und zusätzliche Informationen zu den jeweiligen Fondsbestandteilen anfordern, sofern sie dies als notwendig erachten. Zudem sollten Anleger beachten, dass es sich bei jedem Fondsbestandteil um einen Dachfonds handeln kann, der wiederum in einzelne Hedge Fonds investiert, die ihre eigenen Anlageverwaltungsgebühren, Anlageerfolgsprämien, Verwaltungs- oder sonstige Gebühren berechnen, wobei einige dieser Gebühren erheblich oder höher als der Marktdurchschnitt sein können. (p) Besteuerung Potenzielle Erwerber sollten ihre eigenen unabhängigen Berater zu Rate ziehen. Gläubiger unterliegen den Bestimmungen von Ziffer 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, und die Zahlung der jeweiligen Beträge aus den Wertpapieren hängt von der Zahlung bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Kosten nach Maßgabe der Produktbedingungen (als Gläubigerauslagen bezeichnet) ab. (q) Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit u.a. aus wichtigem Grund, wegen Rechtswidrigkeit oder höherer Gewalt oder durch Ausübung des Rechts auf vorzeitige Tilgung - 42 - Gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen kann die Emittentin unter bestimmten Bedingungen die Wertpapiere kündigen. Die Gläubiger erhalten dann (i) am Planmäßigen Kündigungs-Zahltag einen Betrag je Wertpapier in Höhe des Mindest-Barwerts und (ii) am Verzögerten KündigungsZahltag gegebenenfalls einen Betrag in Höhe des KündigungsPerformancebetrags, abzüglich eventuell anfallender Kündigungsgebühren und Gläubigerauslagen. Zu diesen Bedingungen zählen u.a.: (a) eine Ausübung des Rechts der Emittentin auf vorzeitige Tilgung, das entsteht, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag einer Serie von Wertpapieren unter einen bestimmten Wert fällt; (b) der Eintritt eines Beendigungsereignisses, das durch eine Vielzahl von Ereignissen in Bezug auf den jeweiligen Index, Sicherungsinstrumente und Absicherungsmaßnahmen für die Wertpapiere ausgelöst worden sein kann, u.a. die Änderung, Beendigung oder Einstellung des jeweiligen Index, die Auflösung eines Sicherungsinstruments und die eintretende Rechtswidrigkeit der Absicherungsmaßnahmen der Emittentin und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Emittentin die Wertpapiere kündigen kann, auch wenn der Index-Sponsor den entsprechenden Index berechnet und veröffentlicht hat. Bei Kündigung eines Wertpapiers partizipiert der Gläubiger dieses Wertpapiers nicht mehr an einer etwaigen zukünftigen positiven Wertentwicklung des jeweiligen Index und erleidet möglicherweise einen Verlust, wenn (i) der Mindest-Barwert zuzüglich (ii) des (eventuell anfallenden) Kündigungs-Performancebetrags abzüglich eventueller Kündigungsgebühren und Gläubigerauslagen unter dem von dem Gläubiger ursprünglich für dieses Wertpapiere gezahlten Preis liegt. Anleger sollten beachten, dass der Kündigungs-Performancebetrag im Falle eines Aussetzungsereignisses am Kündigungs-Bewertungstag nicht unter Bezugnahme auf den Stand des Index am KündigungsBewertungstag bestimmt wird. Stattdessen wird der KündigungsPerformancebetrag von der Berechnungsstelle als der Betrag bestimmt, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag (abzüglich bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Aufwendungen nach Maßgabe - 43 - der Produktbedingungen) erhalten würde. Performancebetrag darf jedoch nicht negativ sein. Der Kündigungs- Anleger sollten außerdem beachten, dass der KündigungsPerformancebetrag null ist, wenn der Verzögerte Kündigungs-Zahltag auf den oder auf einen Tag nach dem zweiten Jahrestag des Tages fällt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen. (r) Bei Kündigung der Wertpapiere vor Fälligkeit zu zahlende Kündigungsgebühr Bei vorzeitiger Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Schuldverschreibungen der Serie A vor Fälligkeit zieht die Emittentin von den als Ergebnis der vorzeitigen Tilgung, Beendigung oder Kündigung an den Gläubiger ausgezahlten Beträgen eine Kündigungsgebühr ab. Bei der Kündigungsgebühr handelt es sich um eine an Man Investments Limited zahlbare Gebühr. Bei vorzeitiger Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Schuldverschreibungen der Serie B vor Fälligkeit wird keine Kündigungsgebühr berechnet. Bei der Bestimmung der bei einer vorzeitigen Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Schuldverschreibungen der Serie A zahlbaren Kündigungsgebühr berät sich die Emittentin mit Man Investments Limited in Bezug auf die angemessene Höhe der Kündigungsgebühr (im durch die Produktbedingungen vorgegebenen Rahmen). Die Emittentin hat mit Man Investments Limited eine gesonderte Vereinbarung über die Weitergabe der Kündigungsgebühr getroffen. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf die Erhebung der Kündigungsgebühr und gibt keine Zusicherung hinsichtlich der Art oder der Verwendung der an Man Investments Limited zahlbaren Kündigungsgebühr. Ist der Kündigungs-Performancebetrag null oder negativ, fällt keine Kündigungsgebühr an. (s) Weiterverkauf / Vertrieb Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf den Weiterverkauf oder Vertrieb der Wertpapiere oder auf von Vertriebsstellen oder anderen diesbezüglich eingesetzten Parteien erhobene Gebühren oder sonstige an diese zahlbare Kosten. (t) Anpassungen Gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen kann die Emittentin unter bestimmten Umständen ohne Genehmigung der Gläubiger die Berechnungsstelle dazu auffordern, den Stand des Index zu bestimmen oder eine oder mehrere Bedingungen der Wertpapiere anzupassen. - 44 - Zu diesen Umständen zählt eine Vielzahl von Ereignissen in Bezug auf den entsprechenden Index, Sicherungsinstrumente und Absicherungsmaßnahmen für die Wertpapiere, u.a. die Änderung, die Beendigung oder Einstellung des jeweiligen Index, die Auflösung eines Sicherungsinstruments und die eintretende Rechtswidrigkeit der Absicherungsmaßnahmen der Emittentin und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen. Anleger sollten Ziffer 4 der Produktbedingungen sorgfältig prüfen, um festzustellen, wie sich diese Ereignisse auf ihre Anlagen auswirken. 2. RISIKOFAKTOREN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM HEDGE FONDS Dieser Abschnitt führt bestimmte Risiken auf, die Anleger in direkt oder indirekt an Hedge Fonds gekoppelte Wertpapiere im Hinblick auf Hedge Fonds und ihre entsprechenden Dienstleistungsanbieter (gemäß vorstehender Definition) beachten sollten. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sich die nachstehenden Bezugnahmen auf Hedge Fonds sowohl auf die Fondsbestandteile als auch auf jeden Fonds beziehen können, in den die Fondsbestandteile ihre Vermögenswerte von Zeit zu Zeit anlegen. 2.1 Allgemeine Risiken (a) Äußerst umfangreiches Anlagemandat Hedge Fonds können weitestgehend unreglementiert sein und verhältnismäßig wenigen Beschränkungen in Bezug auf ihre Anlagebefugnisse unterliegen. (b) Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Der Erfolg jeder Anlagetätigkeit wird von allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinflusst, die Änderungen (unter anderem) in Bezug auf den Zeitpunkt und die Richtung von Zinssätzen, Bonitätsspreads, Wechselkursen, Warenpreisen und anderen makroökonomischen Faktoren beinhalten können. (c) Politische und regulatorische Risiken Der Wert der Anlagen eines Hedge Fonds kann durch Unsicherheiten, wie internationale politische Entwicklungen, Änderungen der Regierungspolitik, Besteuerung, Beschränkungen in Bezug auf Auslandsanlagen und Währungsrückführung, Wechselkursschwankungen und andere rechtliche und aufsichtsrechtliche Entwicklungen in den Ländern, in denen die Vermögenswerte des Hedge Fonds investiert sind oder der Hedge Fonds seinen Sitz hat, beeinflusst werden. Insbesondere die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu Hedge Fonds und vielen Anlagen, die ein Anlageverwalter im Namen eines Hedge Fonds tätigen darf, unterliegen nicht im gleichen Umfang der Regulierung, wie viele andere Anlagestrukturen und Anlagen, und das Ausmaß und die Art und Weise dieser Regulierung befinden sich noch in der Entwicklungsphase und sind daher Änderungen unterworfen. - 45 - 2.2 (d) Währungsrisiken Anlagen des entsprechenden Hedge Fonds können Wechselkursschwankungen und Devisenkontrollen unterliegen, außerdem können Gebühren für Devisentransaktionen erhoben werden. (e) Informationen zur früheren Wertentwicklung Hedge Fonds können erst vor kurzem gegründet worden sein oder über keine Betriebsgeschichte oder frühere Wertentwicklung verfügen. Zudem können bestimmte Informationen privater Natur oder ausschließlich auf vertraulicher Basis verfügbar sein. Darüber hinaus bieten in der Vergangenheit erzielte Ergebnisse keine Gewähr für die künftige Wertentwicklung. Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass ein Hedge Fonds seine Ziele erreicht oder Gewinne einbringt bzw. dass erhebliche Verluste oder ein Totalverlust nicht eintreten. (f) Prozess- und Vollstreckungsrisiko Hedge Fonds können umfangreiche Positionen in Wertpapieren eines bestimmten Unternehmens aufbauen und sich an Auseinandersetzungen beteiligen, in Rechtsstreitigkeiten involviert sein oder versuchen, die Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen. In diesem Zusammenhang kann ein Hedge Fonds in einem Gerichts- oder aufsichtsrechtlichen Verfahren unter Umständen als Beklagter auftreten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weithin bekannter Fälle von Hedge Fonds-Verstößen gegen Wertpapiergesetze, einschließlich des Missbrauchs vertraulicher Informationen. Diese Verstöße können umfangreiche Schadensersatzverpflichtungen der Hedge Fonds gegenüber Dritten, die Rückzahlung erzielter Gewinne sowie Bußgelder nach sich ziehen. In diesem Fall kann der Wert eines Hedge Fonds deutlich abnehmen und die frühere Wertentwicklung dieses Hedge Fonds irreführend sein. Anlageverwalter, Dienstleistungsanbieter und Gegenparteien (a) Abhängigkeit von den Anlageverwaltern und Dienstleistungsanbietern Die Performance eines Hedge Fonds wird von der Wertentwicklung der Anlagen abhängen, die von einem oder mehreren, von dem Hedge Fonds zur Umsetzung seiner Anlagestrategien bestimmten Anlageverwaltern ausgewählt werden. In der Praxis hängt ein Hedge Fonds in starkem Maße von den Verantwortlichen für das Tagesgeschäft des Anlageverwalters und von der Kompetenz dieser Verantwortlichen ab. Das Ausscheiden solcher Personen oder die anderweitige Einstellung der Anlagetätigkeit im Namen des Anlageverwalters durch solche könnte zu Verlusten und/oder die Beendigung oder Auflösung des jeweiligen Hedge Fonds führen. Es ist möglich, dass die Bedingungen für das Mandat eines Anlageverwalters und/oder Beraters, sowie eine Anlageverwaltungsvereinbarung (und sonstige Vereinbarungen) nicht zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelt wurden, und es kann unwahrscheinlich sein, dass ein Anlageverwalter ersetzt wird. - 46 - (b) Reichweite von Ermessensentscheidungen; mögliche Unrentabilität von Strategien Die Anlagestrategien, die Anlagebeschränkungen und Anlageziele eines Hedge Fonds geben einem Anlageverwalter beträchtlichen Spielraum bei der Anlage der entsprechenden Vermögenswerte, und es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass der Anlageverwalter mit seinen Anlageentscheidungen Gewinne erzielt oder diese eine effektive Absicherung gegen Marktrisiken oder sonstige Risiken bieten. Hedge Fonds erlauben es Anlageverwaltern unter Umständen, Strategien nach eigenem Ermessen festzulegen, und es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass eine Anlagestrategie verfolgt wird. Deshalb ist selbst bei guter Wertentwicklung von Hedge Fonds im Allgemeinen oder von Hedge Fonds mit ähnlichen Anlagestrategien eine schlechte Entwicklung der Fondsanteile, auf die sich der jeweilige Index bezieht (und somit die Wertpapiere), möglich. (c) Interessenkonflikte Zwischen einem Hedge Fonds und seinem Anlageverwalter und/oder seinen anderen Dienstleistungsanbietern können Interessenkonflikten entstehen. Anlageverwaltungsgesellschaften verwalten normalerweise Vermögenswerte anderer Kunden, die ähnliche Anlagen tätigen, wie sie auch für einen Hedge Fonds und/oder Fonds, in die dieser anlegen darf, getätigt werden. Diese Kunden können somit um die gleichen Transaktionen oder Anlagen konkurrieren, und Allokationsverfahren können den für Anlagen gezahlten oder erlösten Preis den Umfang erworbener oder veräußerter Positionen negativ beeinflussen. (d) Betrug, Vorsatz, operative und menschliche Fehler Der Erfolg eines Hedge Fonds hängt teilweise von der richtigen Berechnung der Preisverhältnisse durch den jeweiligen Anlageverwalter, der Übermittlung präziser Handelsanweisungen und ständigen Positionsbewertungen ab. Zudem erfordern die Strategien eines Anlageverwalters unter Umständen aktives und kontinuierliches Management sowie dynamische Anpassungen der Positionen eines Hedge Fonds. In diesem Prozess können durch menschliche Fehler, Flüchtigkeitsfehler oder operative Schwachstellen Fehler auftreten und zu erheblichen Handelsverlusten und negativen Folgen für den Wert des Hedge Fonds führen. Das Vertrauen auf den Anlageverwalter und andere Dienstleistungsanbieter, sowie insbesondere auf bestimmte bei dem Anlageverwalter (oder dem entsprechenden Dienstleistungsanbietern) beschäftigte natürliche Personen, kann das Risiko erhöhen, dass intern Betrug oder vorsätzliche Vertragsverletzungen begangen und nicht entdeckt werden. (e) Verwahrung des Hedge Fonds-Vermögens Ein Hedge Fonds kann eine Bank, einen Broker, einen Prime Broker oder einen Kontrahenten für Derivate ernennen, der für Clearing-, Finanzierungs- und Berichterstattungsdienstleistungen in Bezug auf die von dem Anlageverwalter getätigten Wertpapiergeschäfte verantwortlich ist. - 47 - In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Broker, Banken oder Kontrahenten für Derivate nicht dasselbe Rating aufweisen wie eine große westeuropäische Bank (oder überhaupt kein Rating aufweisen), und es kann sein, dass sie nur begrenzten oder gar keinen gesetzlich verankerten aufsichtsrechtlichen Pflichten unterliegen. Da Broker, Prime Broker, Banken oder Kontrahenten für Derivate in einigen Fällen begrenzten oder keinen regulatorischen Pflichten unterliegen können, ist es deutlich schwieriger, interne Betrugsfälle aufzudecken. Im Falle der Insolvenz eines Brokers, eines Prime Brokers, einer Bank oder eines Kontrahenten für Derivate kann der entsprechende Hedge Fonds seine bei dem Broker, der Bank oder dem Kontrahenten für Derivate gehaltenen oder mit einem von diesen eingegangenen Anlagen ganz oder teilweise verlieren. 2.3 Gebühren, Aufwendungen, operative und strukturelle Risiken (a) Gebührenvereinbarungen Wie unter dem vorstehenden Risikofaktor 2 (o) erwähnt, ist im Rahmen eines Hedge Fonds im Allgemeinen neben der Beratungsgrundgebühr die Zahlung einer Anlageerfolgsprämie oder -umlage an den/die Anlageverwalter und Berater vorgesehen, wobei diese Anlageerfolgsprämie erheblich sein kann. Die Art und Weise der Berechnung derartiger Erfolgsprämien kann für den/die Anlageverwalter einen Anreiz darstellen, riskantere oder spekulativere Anlagen zu tätigen als dies der Fall wäre, wenn keine derartigen Erfolgsprämien an den Anlageverwalter gezahlt würden. Ein Hedge Fonds hat in der Regel Rechtsberatungshonorare, Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Verwaltungsgebühren sowie außerordentliche Aufwendungen zu tragen, unabhängig davon, ob er Gewinne erzielt. (b) Schadloshaltung Hedge Fonds sind in der Regel dazu verpflichtet, ihre(n) Anlageverwalter oder ihre sonstigen Dienstleistungsanbieter von einer Haftung freizustellen. Von einem Hedge Fonds zu zahlende Entschädigungen hätten eine Wertminderung des Hedge Fonds zur Folge. (c) "Soft Dollar"-Leistungen Bei der Auswahl seiner Broker, Prime Broker, Banken und Händler zur Tätigung von Transaktionen im Namen eines Hedge Fonds kann ein Anlageverwalter Faktoren wie die bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen oder die in seinem Namen übernommenen Ausgaben berücksichtigen. Solche "Soft Dollar"-Leistungen können einen Anlageverwalter dazu veranlassen, eine Transaktion mit einem bestimmten Broker, einem bestimmten Prime Broker, einer bestimmten Bank oder einem bestimmten Händler abzuschließen, obwohl diese nicht die niedrigsten Transaktionsgebühren bieten. - 48 - 2.4 (d) Kosten im Zusammenhang mit hohem Transaktionsvolumen Hedge Fonds können ihrer Anlagetätigkeit bestimmte kurzfristige Marktüberlegungen zugrunde legen. Das Transaktionsvolumen von Hedge Fonds wird daher voraussichtlich erheblich sein, wobei potenziell erhebliche Maklerprovisionen, -gebühren und andere Transaktionskosten anfallen, die die Kosten anderer Anlagestrukturen von vergleichbarer Größe deutlich übersteigen können. (e) Mögliche gegenseitige Haftung der Klassen Ein Hedge Fonds kann über verschiedene Anlageklassen verfügen. Üblicherweise werden für jede Anteilsklasse des Hedge Fonds getrennte Bücher geführt, und die Kapitaleinlagen (und die damit getätigten Anlagen) werden auf separaten Konten geführt. Anleger sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Anteilsklassen keine rechtlich selbständigen Einheiten, sondern Anteilsklassen des Hedge Fonds sind und der Hedge Fonds als Ganzes mit allen separaten Anteilsklassen in der Regel eine einzige rechtliche Einheit darstellt. Daher stehen alle Vermögenswerte des Hedge Fonds zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Hedge Fonds zur Verfügung, ungeachtet der Anteilsklasse, der diese Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zuzuordnen sind. (f) Zuverlässigkeit von Bewertungen Die Gründungsdokumente von Hedge Fonds bestimmen im Allgemeinen, dass Wertpapiere oder Anlagen, die schwer veräußerbar sind, nicht an der Börse oder in einem etablierten Markt gehandelt werden oder deren Wert nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, ein fairer Wert nach dem Ermessen eines Anlageverwalters oder einer Verwaltungsstelle (oder gegebenenfalls einer dritten Bewertungsstelle) unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren zugewiesen wird. Solche Bewertungen spiegeln nicht immer den "richtigen" Marktwert des Wertpapiers in einem aktiven, liquiden oder etablierten Markt wider. Merkmale von Hedge Fonds-Anlagen und Anlagetechniken von Hedge Fonds (a) Illiquide Investments Bestimmte Hedge Fonds können Anlagen tätigen, die rechtlichen oder sonstigen Übertragungsbeschränkungen unterliegen oder für die keine liquiden Märkte bestehen, d.h. deren Veräußerung dadurch erschwert wird. Die Kurswerte, soweit vorhanden, solcher Anlagen sind tendenziell stärkeren Schwankungen ausgesetzt, und es ist unter Umständen unmöglich, solche Anlagen zu dem gewünschten Zeitpunkt zu verkaufen oder im Falle des Verkaufs den tatsächlichen Marktwert zu erzielen. Darüber hinaus unterliegen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht registriert sind oder nicht öffentlich gehandelt werden, nicht den Offenlegungspflichten oder anderen Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die anwendbar wären, wenn diese Wertpapiere registriert wären oder öffentlich gehandelt würden. Infolgedessen kann es einige Zeit dauern, bis ein Hedge Fonds diese Vermögenswerte ganz oder teilweise veräußert hat, wenn ein Anleger seine Anlage in den Hedge Fonds zu- - 49 - rückerhalten möchte. Der Hedge Fonds kann Rücknahmen verzögern oder andere Maßnahmen gegen dieses Problem ergreifen. In einer Situation, in der eine große Anzahl von Anlegern ihrer Anlage in den Hedge Fonds abziehen möchte (z.B. bei einem Marktrückgang), kann das bedeuten, dass der Hedge Fonds seine Anlagen zu ungünstigen Bedingungen veräußert, was sich wiederum nachteilig auf die Renditen der Anleger des Hedge Fonds auswirkt. (b) Konzentration von Anlagen Ein Anlageverwalter kann das Vermögen eines Hedge Fonds in einer begrenzten Anzahl von Anlagen investieren, die unter Umständen auf einige wenige Länder, einige wenige Branchen, Waren und Sektoren einer Volkswirtschaft oder einige wenige Emittenten konzentriert sind. Daher könnten die negativen Auswirkungen auf den Wert des jeweiligen Hedge Fonds durch ungünstige Entwicklungen in einem bestimmten Land, einer bestimmten Wirtschaft oder Branche oder in Bezug auf den Wert der Wertpapiere eines bestimmten Emittenten extrem sein. (c) Fremdmittel Hedge Fonds können ohne Einschränkungen Kredite aufnehmen (oder Fremdmittel einsetzen) und dabei verschiedene Kreditlinien und andere Formen der Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, einschließlich Swaps (einschließlich Futures und Optionen) und Pensionsgeschäfte. Entsprechend können die Verluste (sowie die Gewinne) eines Hedge Fonds in einem deutlich höheren Umfang vergrößert werden als dies der Fall wäre, wenn keine Hebelmechanismen eingesetzt würden. Liegen Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter den im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen, so sinkt der Wert des Hedge Fonds. Die Finanzierungsvereinbarungen zu von einem Hedge Fonds aufgenommenen Fremdmitteln können gemäß den entsprechenden Vertragsbedingungen vorzeitig gekündigt, nicht verlängert oder nur zu ungünstigeren Bedingungen verlängert werden. Dies kann einen Hedge Fonds in seinen Möglichkeiten beeinflussen, Positionen in einigen oder allen seiner Anlagen aufrechtzuerhalten. Die Gewinne aus solchen Anlagen können geringer und Verluste aus solchen Anlagen höher ausfallen, als dies der Fall gewesen wäre, hätte der Hedge Fonds seine Positionen in diesen Anlagen aufrechterhalten können. (d) Mit der Aufnahme von Effektenkrediten verbundene Risiken Ein Anlageverwalter kann durch die Inanspruchnahme kurzfristiger Effektenkredite bestimmte Positionen eingehen oder die Anlagekapazität erweitern, indem er zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten Brokern (oder seinem Prime Broker) bestimmte seiner Vermögenswerte verpfändet. Im Falle eines plötzlichen Wertverlusts der Anlagen des jeweiligen Hedge Fonds ist der Anlageverwalter unter Umständen nicht in der Lage, die Anlagen schnell genug zu liquidieren, um die Margenverbindlich- - 50 - keiten zu begleichen. In einem solchen Fall kann der Broker (oder Prime Broker) zum Ausgleich der Margenverbindlichkeiten zusätzliche Anlagen des Hedge Fonds veräußern. (e) Leerverkauf Bei einem Leerverkauf wird ein Wertpapier verkauft, das noch nicht von einem Hedge Fonds gehalten wird, in der Erwartung, das betreffende Wertpapier (oder ein austauschbares Wertpapier) zu einem späteren Zeitpunkt zu einem niedrigeren Kurswert erwerben zu können. Ein Leerverkauf birgt theoretisch ein unbegrenztes Risiko bezüglich der Steigerung des Kurswertes des Wertpapiers, was zu theoretisch unbegrenzten Verlusten führen kann. Dieses Risiko erhöht sich durch den Einsatz von Fremdmitteln. Es gibt keine Garantie dafür, dass die zur Eindeckung einer Short-Position erforderlichen Wertpapiere auch erworben werden können. (f) Hedging-Risiken Ein Anlageverwalter kann verschiedene Finanzinstrumente einsetzen, um im Rahmen seiner Handelsstrategien und als Absicherung gegen Kapitalmarktbewegungen Arbitragepositionen aufzubauen. Durch Absicherungsmaßnahmen gegen Wertverluste bei einer Portfolioposition werden Wertschwankungen bei Portfoliopositionen nicht eliminiert und Verluste, wenn diese Positionen an Wert verlieren, nicht verhindert. Es werden dadurch jedoch andere Positionen aufgebaut, die darauf ausgerichtet sind, von denselben Entwicklungen zu profitieren, so dass die Wertminderung der Portfoliopositionen abgemildert wird. Selbst wenn Absicherungsmaßnahmen getroffen werden, kann ein erhebliches Verlustrisiko verbleiben. Selbst wenn Absicherung möglich ist, kann der Anlageverwalter entscheiden, diese nicht vorzunehmen, so dass umfangreiche Positionen des Hedge Fonds ungesichert bleiben - 51 - D. MARKTFAKTOREN 1. MARKTFAKTOREN 1.1 Bewertung des Bezugsobjekts Eine Anlage in die Wertpapiere ist mit Risiken in Bezug auf den Wert des Bezugsobjekts verbunden. Der Wert des Bezugsobjekts kann im Zeitablauf Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z.B. Corporate Actions, volkswirtschaftliche Faktoren und Spekulation. 1.2 Die historische Wertentwicklung des Bezugsobjekts bietet keine Gewähr für die zukünftige Wertentwicklung Historische Werte bieten keine Gewähr für die zukünftige Wertentwicklung des Bezugsobjekts. Veränderungen im Wert des Bezugsobjekts beeinflussen den Handelspreis des Wertpapiers, und es ist nicht vorhersehbar, ob der Wert des Bezugsobjekts steigen oder fallen wird. 1.3 Die Berechnungsbasis für den Stand des Bezugsobjekts kann sich im Zeitablauf ändern. Die Berechnungsbasis für den Stand des Bezugsobjekts unterliegt Veränderungen (siehe Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"), die den Marktwert der Wertpapiere und damit die Höhe des bei der Abwicklung zahlbaren Barausgleichsbetrages beeinflussen können. 1.4 Wechselkursrisiko Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass mit der Anlage in die Wertpapiere Risiken aufgrund schwankender Wechselkurse verbunden sein können. Zum Beispiel kann sich die Abwicklungswährung der Wertpapiere von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheiden. Wechselkurse zwischen Währungen werden durch verschiedene Faktoren von Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten bestimmt, die durch volkswirtschaftliche Faktoren, Spekulationen und Eingriffe durch Zentralbanken und Regierungsstellen oder andere politische Faktoren (einschließlich Devisenkontrollen und -beschränkungen) beeinflusst werden. Wechselkursschwankungen können Auswirkungen auf den Wert der Wertpapiere und in Bezug auf diese zu zahlende Beträge haben. 1.5 Zinsrisiko Eine Anlage in die Wertpapiere ist mit einem Zinsrisiko aufgrund von Schwankungen der auf Einlagen in der Währung der Wertpapiere zu zahlenden Zinsen verbunden. Dies kann Auswirkungen auf den Marktwert der Wertpapiere haben. Zinssätze werden durch verschiedene Faktoren von Angebot und Nachfrage an den internationalen Geldmärkten bestimmt, die durch volkswirtschaftliche Faktoren, Spekulationen und Eingriffe durch Zentralbanken und Regierungsstellen oder andere politische Faktoren beeinflusst werden. Schwankungen in kurzfristi- - 52 - gen oder langfristigen Zinssätzen können den Wert der Wertpapiere beeinflussen. 2. MARKTWERT Der Marktwert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit hängt vorwiegend von dem Wert und der Schwankungsbreite (Volatilität) des jeweiligen Bezugsobjekts während der Laufzeit der Wertpapiere sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit vergleichbarer Laufzeit ab. Sinkt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen sinken wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen ebenfalls sinken. Steigt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen steigen wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen ebenfalls steigen. Darüber hinaus wird der Marktwert der Wertpapiere u.a. durch Zinssätze, potenzielle Dividenden- bzw. Zinszahlungen in Bezug auf die Bestandteile des Bezugsobjekts, zeitweise Änderungen in der Methode zur Berechnung des Standes des Bezugsobjekts und Markterwartungen in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung des Bezugsobjekts, der Bestandteile des Bezugsobjekts und der Wertpapiere beeinflusst. Zinssatzänderungen haben in der Regel Einfluss auf den Wert der Wertpapiere: Steigende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Rückgang des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben; sinkende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Anstieg des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben. Da die Wertpapiere mit einem Kapitalschutz zur Fälligkeit ausgestattet sind, sinkt der Wert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit unter normalen Marktbedingungen nicht unter den Wert einer Nullkuponanleihe mit vergleichbarer Fälligkeit. Der Wert des Bezugsobjekts an irgendeinem Tag ergibt sich aus dem Wert seiner Bestandteile am entsprechenden Tag. Veränderungen in der Zusammensetzung des Bezugsobjekts und Faktoren (einschließlich der vorstehend beschriebenen), die den Wert der Bestandteile beeinflussen (können), beeinflussen den Wert des Bezugsobjekts und können darum die Rendite einer Anlage in die Wertpapiere beeinflussen. Darüber hinaus unterliegen Anleger Wechselkursrisiken, wenn sich die Abwicklungswährung von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheidet. 3. ABSICHERUNGSBEZOGENE ASPEKTE Erwerber, die die Wertpapiere zu Absicherungszwecken kaufen, gehen bestimmte Risiken ein. - 53 - Potenzielle Erwerber, welche die Wertpapiere zu dem Zweck kaufen möchten, ihr Risiko in Bezug auf das Bezugsobjekt oder seine Bestandteile abzusichern, sollten sich der Risiken einer solchen Nutzung der Wertpapiere bewusst sein. Über die Korrelation zwischen Wertentwicklung der Wertpapiere und Wertentwicklung des Bezugsobjekts oder seiner Bestandteile können keine verbindlichen Aussagen getroffen werden, und die Zusammensetzung des Bezugsobjekts kann sich ändern. Zudem kann es sich als unmöglich erweisen, die Wertpapiere zu einem Preis zu verwerten, der direkt dem Wert des Bezugsobjekts oder seiner Bestandteile entspricht. Daher können in Bezug auf den Grad einer Korrelation zwischen der Rendite einer Anlage in die Wertpapiere und der Rendite einer Direktanlage in das Bezugsobjekt oder seine Bestandteile keine Zusicherungen gegeben werden. Absicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Risikobegrenzung in Bezug auf die Wertpapiere haben eventuell nicht den gewünschten Erfolg. 4. POTENZIELLE ILLIQUIDITÄT DER WERTPAPIERE Man Investments Limited oder verbundene Unternehmen können nach eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen; es lässt sich jedoch nicht voraussagen, zu welchem Preis die Wertpapiere an diesem Sekundärmarkt gehandelt werden und ob dieser Markt liquide sein wird oder nicht. Die Wertpapiere sind nicht an einer Börse oder einem Notierungssystem notiert oder zum Handel an einer Börse oder einem Notierungssystem zugelassen. Preisdaten zu den Wertpapieren sind daher unter Umständen schwieriger zu beschaffen, und die Liquidität der Wertpapiere kann dadurch negativ beeinflusst werden. Die Liquidität der Wertpapiere kann auch durch Beschränkung des Kaufs und Verkaufs der Wertpapiere in bestimmten Ländern beeinflusst werden. Die Emittentin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Wertpapiere zu einem beliebigen Kurs am offenen Markt oder aufgrund öffentlichen Gebots oder individuellen Vertrags zu erwerben. Alle derart erworbenen Wertpapiere können gehalten oder zur Vernichtung eingereicht werden. Da die Emittentin unter Umständen der einzige Market Maker für die Wertpapiere ist, kann der Sekundärmarkt eingeschränkt sein. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Gläubiger sein, den Wert der Wertpapiere vor der Abwicklung zu realisieren. 5. BONITÄT DER EMITTENTIN Der Wert der Wertpapiere wird voraussichtlich teilweise durch die allgemeine Beurteilung der Bonität der Emittentin durch die Anleger beeinflusst. Jede Minderung der Bonität der Emittentin kann zu einer Verringerung des Wertes der Wertpapiere führen. Wird in Bezug auf die Emittentin ein Insolvenzverfahren eingeleitet, kann dies zu Renditeeinbußen für die Gläubiger führen und ist in Bezug auf die Wiedergewinnung eingesetzten Kapitals mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen. - 54 - E. INTERESSENKONFLIKTE Folgende Tätigkeiten können Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Wert der Wertpapiere auswirken. 1. GESCHÄFTE ÜBER DAS BEZUGSOBJEKT Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können gegebenenfalls an Geschäften in Bezug auf das Bezugsobjekt und/oder die das Bezugsobjekt bildenden Anlagen beteiligt sein (einschließlich der Fondsbestandteile (weitere Informationen sind Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen)), sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung von durch sie verwalteten Vermögen. Darüber hinaus können die Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen jederzeit der Hauptanleger oder einzige Anleger in das Bezugsobjekt und/oder das Bezugsobjekt bildende Anlagen (einschließlich Fondsbestandteile) sein. Unter diesen Umständen können die Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen ihre Stimmrechte ohne Berücksichtigung der Gläubiger oder deren Interessen ausüben, um Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Fonds sowie von Fondsmethoden zu genehmigen. Diese Änderungen, Ergänzungen oder Geschäfte können positive oder negative Auswirkungen auf den Wert des Bezugsobjekts und damit auf den Wert der Wertpapiere haben. 2. AUSÜBUNG ANDERER FUNKTIONEN Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können in Bezug auf die Wertpapiere auch eine andere Funktion ausüben, z.B. als Berechnungsstelle und/oder Zahl- und Verwaltungsstelle. Eine solche Funktion kann die Emittentin in die Lage versetzen, bestimmte Feststellungen bezüglich des Bezugsobjekts zu treffen oder dessen Wert zu berechnen, was zu Interessenkonflikten führen könnte, u.a. wenn von der Emittentin selbst oder einer Konzerngesellschaft emittierte Wertpapiere oder andere Vermögenswerte als Teil des Bezugsobjekts ausgewählt werden können, oder wenn die Emittentin zu dem Emittenten oder Anlageverwalter in Frage kommender Wertpapiere oder Vermögenswerte in Geschäftsbeziehungen steht. Des Weiteren sollten Anleger beachten, dass die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen bestimmte Funktionen in Bezug auf das Bezugsobjekt ausüben können, und dass für die Emittentin insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) die Rolle der "Festlegungsstelle" für das Bezugsobjekt vorgesehen ist; in dieser Funktion wäre die Emittentin u.a. in die Bewertung der Kapitalschutzkomponente jedes Bezugsobjekts involviert. 3. VORNAHME VON ABSICHERUNGSGESCHÄFTEN Die Emittentin kann einen Teil oder die gesamten Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere für Absicherungsgeschäfte verwenden, so u.a. auch für das Bezugsobjekt bildende Anlagen. Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass die Absicherungsmaßnahmen der Emittentin in Bezug auf die Wertpapiere (oder in Bezug auf andere Anlageprodukte der Emittentin, in Bezug auf die die Emittentin Absicherungsgeschäfte eingeht) den Wert der Wertpapiere nicht beeinflussen. Da die Emittentin andere Anlageprodukte auflegen und ähnli- - 55 - che Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf diese Produkte vornehmen kann, können ihre Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf diese Anlageprodukte sowohl Auswirkungen auf die Wertpapiere als auch auf diese Produkte haben. 4. HANDELN ALS MARKET MAKER FÜR DIE WERTPAPIERE Die Emittentin, oder eine von ihr beauftragte Stelle, kann für die Wertpapiere als Market Maker auftreten. Durch ein solches "Market Making" wird die Emittentin oder die beauftragte Stelle den Preis der Wertpapiere maßgeblich bestimmen. Dabei werden die von dem Market Maker gestellten Kurse normalerweise nicht den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten. Einfluss auf die Preisstellung im Sekundärmarkt hat des Weiteren eine im Ausgabepreis für die Wertpapiere enthaltene Marge oder ein entsprechender Abschlag. Die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen setzt der Market Maker abhängig von Angebot und Nachfrage für die Wertpapiere und bestimmten Ertragsgesichtspunkten fest. Im Übrigen wird erwartet, dass die Emittentin einen Aufschlag von bis zu 4,00% des Kaufpreises berechnet, wenn sie als Market-Maker für die Wertpapiere fungiert. Dieser Aufschlag entspricht Gebühren, die von der Emittentin an Man Investments Limited zu entrichten sind. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf die Erhebung eines entsprechenden Aufschlags und gibt keine Zusicherung hinsichtlich der Art oder der Verwendung des von Man Investments Limited erhobenen Aufschlags. Des Weiteren übernimmt die Emittentin keine Verantwortung oder Haftung in Bezug auf den Weiterverkauf oder Vertrieb der Wertpapiere oder auf von Vertriebsstellen oder anderen diesbezüglich eingesetzten Parteien erhobene Gebühren oder sonstige an diese zahlbare Kosten. Die von dem Market Maker gestellten Kurse können erheblich von dem fairen bzw. dem aufgrund der oben genannten Faktoren wirtschaftlich zu erwartenden Wert der Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt abweichen. Darüber hinaus kann der Market Maker die Methodik, nach der er die gestellten Kurse festsetzt, jederzeit abändern, z.B. die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen vergrößern oder verringern. 5. ERHALT VON NICHT-ÖFFENTLICHEN INFORMATIONEN Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können nichtöffentliche Informationen über das Bezugsobjekt und/oder die Bestandteile des Bezugsobjekts erhalten, zu deren Offenlegung gegenüber den Gläubigern die Emittentin oder deren verbundene Unternehmen nicht verpflichtet sind. Weiterhin können ein oder mehrere verbundene Unternehmen der Emittentin Research zu dem Bezugsobjekt und/oder seinen Verpflichtungen veröffentlichen. Derartige Tätigkeiten können Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Wert der Wertpapiere auswirken. - 56 - 6. WESENTLICHE BEZIEHUNGEN Die Emittentin (in ihrer Funktion als solche oder als Berechnungsstelle) oder mit ihr Verbundene Unternehmen können Beteiligungen, Beziehungen oder Vereinbarungen eingegangen sein, die hinsichtlich der in Bezug auf die Wertpapiere oder das Bezugsobjekt zu erfüllenden Verpflichtungen wesentlich sind oder mit diesen in Konflikt stehen. Sofern nicht aufgrund einer anwendbaren regulatorischen oder rechtlichen Verpflichtung anders bestimmt, ist die Emittentin (in sämtlichen Funktionen gemäß diesem Dokument) nicht verpflichtet, diese Beteiligungen, Beziehungen oder Vereinbarungen gegenüber den Gläubigern offen zu legen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Beteiligungen, Beziehungen oder Vereinbarungen ergeben, anzugeben oder offen zu legen, und sie kann ihre Geschäftsinteressen und aktivitäten ohne Offenlegung gegenüber den Gläubigern weiterverfolgen. Die Art der Aktivitäten der Emittentin bringt es mit sich, dass verschiedene Bereiche der Emittentin zu den Fondsbestandteilen in Beziehung stehen können. Zudem können verschiedene Bereiche der Emittentin mit verschiedenen Geschäftszielen von Zeit zu Zeit von Provisionen oder Nachlässen profitieren, die von den die Fondsbestandteile bildenden Fonds gezahlt bzw. diesen gewährt werden. 7. AUSGABEPREIS Im Ausgabepreis für die Wertpapiere kann, gegebenenfalls zusätzlich zu festgesetzten Ausgabeaufschlägen, Verwaltungs- oder anderen Entgelten, ein für den Anleger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen mathematischen ("fairen") Wert der Wertpapiere enthalten sein. Diese Marge wird von der Emittentin nach ihrem freien Ermessen festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben. 8. INDEX Informationen zu potenziellen Interessenkonflikten in Verbindung mit dem Index (u.a. im Hinblick auf den Index-Sponsor) sind Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen. 9. EMISSION WEITERER DERIVATIVER INSTRUMENTE AUF DAS BEZUGSOBJEKT Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können weitere derivative Instrumente auf das Bezugsobjekt ausgeben; die Einführung solcher mit den Wertpapieren im Wettbewerb stehender Produkte kann sich auf den Wert der Wertpapiere auswirken. 10. KEINE TREUEPFLICHTEN ODER TREUEVERHÄLTNISSE Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle sind verpflichtet, zu beobachten oder festzustellen, ob ein Ereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen definiert) und/oder ein Anpassungsereignis oder ein Beendigungsereignis eingetreten ist. Beim Treffen bzw. Abgeben oder Unterlassen von Feststellungen, (Verzichts-)Erklärungen oder Entscheidungen in Bezug auf den Eintritt oder das Bestehen eines Ereignisses, Anpassungsereignisses und/oder Beendigungsereignisses (u.a. jeweils gegebenenfalls in Bezug auf die "Wesentlichkeit" des ent- - 57 - sprechenden Ereignisses) und die Auswirkungen derselben (u.a. Bestimmung des Indexstands, Anpassung der Bedingungen oder Kündigung der Wertpapiere) unterliegt weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle einer Treuepflicht gegenüber den Gläubigern. Zur Klarstellung: Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle übernehmen Verantwortung für Verluste, eine schlechte Wertentwicklung oder Opportunitätskosten, die den Gläubigern infolgedessen gleich auf welche Art und Weise entstehen. - 58 - IV. A. ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEM PROSPEKT VERANTWORTLICHE PERSONEN – WICHTIGE INFORMATIONEN Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" übernimmt die Emittentin die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Diese entsprechen nach bestem Wissen der Emittentin den Tatsachen und lassen nichts aus, was dazu geeignet ist, die Bedeutung dieser Angaben erheblich zu beeinflussen (und die Emittentin hat dies mit der gebotenen Sorgfalt überprüft). Händler, Vertriebspersonal oder andere Personen sind nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Angebot oder Verkauf der Wertpapiere andere als die in diesem Dokument enthaltenen Angaben zu machen oder Zusicherungen abzugeben. Falls solche Angaben gemacht oder Zusicherungen abgegeben wurden, können sie nicht als von der Emittentin oder einer Zahl- und Verwaltungsstelle genehmigt angesehen werden. Dieses Dokument und etwaige sonstige Angaben über die Wertpapiere sind nicht als Grundlage einer Bonitätsprüfung oder sonstigen Bewertung gedacht und sollten nicht als Empfehlung der Emittentin an den jeweiligen Empfänger angesehen werden, die angebotenen Wertpapiere zu erwerben. Anleger, die den Kauf der Wertpapiere beabsichtigen, sollten eine eigene unabhängige Prüfung der mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken vornehmen. Weder dieses Dokument noch andere Angaben über die Wertpapiere stellen ein Angebot (im zivilrechtlichen Sinne) seitens oder im Namen der Emittentin oder anderer Personen zur Zeichnung oder zum Kauf der Wertpapiere dar, d. h. ein Zeichnungs- oder Kaufvertrag über die Wertpapiere wird nicht durch eine einseitige Erklärung seitens oder im Namen des Zeichnenden oder Käufers wirksam abgeschlossen. Die Aushändigung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern durch Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Die Emittentin gibt keine Zusicherung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung dieses Dokuments oder des Angebots der Wertpapiere in irgendeinem Land nach den dort geltenden Registrierungs- und sonstigen Bestimmungen oder geltenden Ausnahmeregelungen und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass eine Verbreitung des Dokuments oder ein Angebot ermöglicht werden. In keinem Land dürfen demgemäß die Wertpapiere direkt oder indirekt angeboten oder verkauft oder dieses Dokument, irgendwelche Werbung oder sonstige Verkaufsunterlagen verbreitet oder veröffentlicht werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Personen, die im Besitz dieses Dokuments sind, müssen sich über die geltenden Beschränkungen informieren und diese einhalten. Ergänzend wird auf die "Allgemeinen Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" in Abschnitt VI "Allgemeine Informationen" und die Zusatzinformationen in Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" dieses Dokuments verwiesen. Eine Registrierung der Wertpapiere gemäß dem United States Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung ist nicht erfolgt, wird nicht erfolgen und ist nicht erforderlich. Die Wertpapiere dürfen nur Personen außerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder an solche verkauft werden. Eine Beschreibung bestimmter Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen für die Wertpapiere findet sich unter "Allgemeine - 59 - Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" im Abschnitt "Allgemeine Informationen" dieses Dokuments. Dieses Dokument kann zukunftsgerichtete Aussagen enthalten. Zukunftsgerichtete Aussagen sind Aussagen, bei denen es sich nicht um historisch belegte Tatsachen handelt, so u.a. subjektive Einschätzungen und Erwartungen. Alle Aussagen in diesem Dokument, bei denen es sich um Absichtsbekundungen, Einschätzungen, Erwartungen oder Vorhersagen handelt (einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen) sind zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen basieren auf Planungen, Schätzungen und Prognosen, die der Geschäftsleitung der Emittentin zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen. Zukunftsgerichtete Aussagen gelten daher nur für den Zeitpunkt, an dem sie abgegeben werden, und die Emittentin übernimmt keine Verpflichtung, solche Aussagen auf der Grundlage neuer Informationen oder zukünftiger Ereignisse öffentlich zu aktualisieren. Zukunftsgerichtete Aussagen sind grundsätzlich mit Risiken und Unsicherheiten behaftet. Eine Vielzahl von Faktoren kann daher dazu führen, dass die von der Emittentin oder mit Wertpapieren erzielten Ergebnisse erheblich von den in zukunftsgerichteten Aussagen vorhergesagten abweichen. - 60 - B. FORM DES DOKUMENTS - VERÖFFENTLICHUNG Dieses Dokument stellt zusammen mit dem Registrierungsformular der Emittentin vom 29. April 2008 (das "Registrierungsformular") einen Prospekt (der "Prospekt") gemäß Art. 5 (IV) der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) dar, wie sie durch die jeweiligen Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten in Verbindung mit Verordnung Nr. 809/2004 der Europäischen Kommission (in Deutschland § 5 Wertpapierprospektgesetz – WpPG vom 22. Juli 2005) implementiert worden ist. Dieses Dokument wurde in englischer Sprache veröffentlicht. Darüber hinaus können der Prospekt oder die Zusammenfassung und eventuell andere Teile beider Dokumente auch in anderen Sprachen veröffentlicht worden sein. Anleger, die Informationen in anderen Sprachen als Englisch wünschen, sollten das Dokument sorgfältig lesen, das eine Übersetzung der Zusammenfassung in der Fassung des Prospekts (und möglicherweise anderer Teile des Prospekts) enthält. Der Prospekt und Übersetzungen des Prospekts oder seiner Zusammenfassung sowie alle sonstigen Dokumente, die durch Verweis in diesen Prospekt einbezogen sind, wurden auf der frei zugänglichen Internetseite der Emittentin (www.xmarkets.db.com) veröffentlicht. Des Weiteren sind der Prospekt und alle Dokumente, die durch Verweis in diesen Prospekt einbezogen sind, kostenfrei am Sitz der Emittentin, Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London, Winchester House, 1 Great Winchester Street, London EC2N 2DB, Vereinigtes Königreich, erhältlich. Die Jahresabschlüsse und die Bestätigungsvermerke für die Jahre 2006 und 2007 sind ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin (www.db.com) erhältlich. Die Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke für die Jahre 2006 und 2007 sind darüber hinaus in dem Registrierungsformular enthalten, das (i) durch Bezugnahme Bestandteil dieses Prospekts ist und (ii) auf der Internetseite der Emittentin (www.db.com) erhältlich ist. Die Emittentin beabsichtigt nicht, nach der Begebung fortlaufende Informationen zu dem Bezugsobjekt und dessen Bestandteilen zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht aufgrund geltender Rechtsvorschriften erforderlich ist. - 61 - C. INFORMATIONEN FÜR ANLEGER Die mit den unter dem Prospekt ausgegebenen Wertpapieren verbundenen Rechte sind in den Bedingungen der Wertpapiere festgelegt. Diese bestehen aus den Produktbedingungen und den Allgemeinen Emissionsbedingungen, die allgemeine Bestimmungen zu den Wertpapieren enthalten. Innerhalb der Produktbedingungen enthält Ziffer 1 der Produktbedingungen – Definitionen – die für die gesamten Produktbedingungen geltenden Definitionen. Dieser Abschnitt sollte als Definitionsabschnitt ausschließlich in Verbindung mit den anderen Produktbedingungen gelesen werden, d.h. für alle in diesen Teilen verwendeten definierten Begriffe gilt Ziffer 1 der Produktbedingungen als Referenz. Ziffer 2 der Produktbedingungen – Form – enthält die maßgeblichen Vorschriften in Bezug auf die Form und Übertragbarkeit der Wertpapiere. Ziffer 3 der Produktbedingungen – Rechte und Verfahren – legt das Recht von Gläubigern fest, in Bezug auf die Wertpapiere gegebenenfalls einen Barbetrag zu erhalten. Daneben enthält Ziffer 3 der Produktbedingungen Vorschriften zur Tilgung der Wertpapiere sowie weitere Vorschriften in Verbindung mit diesem Verfahren oder mit dem Recht auf Erhalt von (etwaigen) Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere. Ziffer 4 der Produktbedingungen – Anpassung und Kündigung – enthält Vorschriften in Bezug auf den Eintritt eines außerordentlichen Fondsereignisses und/oder anderer Ereignisse und in Bezug auf Anpassungen oder Kündigung der Wertpapiere bei Eintritt bestimmter Ereignisse. Ziffer 5 der Produktbedingungen – Anwendbares Recht und Gerichtsstand – legt das anwendbare Recht, das das englische Recht ist, sowie den Gerichtsstand für Gerichtsverfahren in Bezug auf die Wertpapiere fest. ******************************************************************************************** Informationen zu den Bezugsobjekten sind Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen. - 62 - D. BESTANDTEILE DES PROSPEKTS Folgende Dokumente sind Bestandteil dieses Prospekts: (i) Registrierungsformular der Deutsche Bank AG vom 29 April 2008; Dokument: Genehmigt durch: Registrierungsformular der Deutsche Bank AG vom 29. Bundesanstalt für FinanzApril 2008 dienstleistungsaufsicht (BaFin) Enthält alle gemäß EU-Richtlinie 2003/71/EG erforderli- Von der BaFin am 30. April chen Angaben zur Emittentin: 2008 gemäß § 13 WpPG gebilligt - Verantwortliche Personen - Abschlussprüfer - Risikofaktoren - Geschichte und Geschäftsentwicklung der Deutsche Bank AG - Geschäftsüberblick Märkte) (einschließlich Haupttätigkeitsbereiche und - Organisationsstruktur - Erklärung über das Nichtvorliegen wesentlicher negativer Veränderungen bei den Aussichten der Deutsche Bank AG - Tendenzielle Informationen - Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane - Angaben zu Hauptaktionären - Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Bank - Konzernjahresabschluss 31. Dezember 2007 der Deutschen Bank zum - Konzernjahresabschluss 31. Dezember 2006 der Deutschen Bank zum - Prüfung der historischen Jahresfinanzinformationen - Zwischenbericht der Deutsche Bank AG zum 31. März 2008 - Gerichts- und Schiedsverfahren - Wesentliche Veränderung in der Finanzlage der Emittentin - Wesentliche Verträge - Einsehbare Dokumente (einschließlich Satzung) (ii) Finanzzahlen der Deutsche Bank AG für den 6-Monats-Zeitraum bis 30. Juni 2008, wie im Basisprospekt für Range Accrual-Schuldverschreibungen vom 7. August 2008 auf den Seiten 84 bis 149 veröffentlicht. - 63 - Die vorstehend aufgeführten und durch Verweis einbezogenen Dokumente sind kostenlos am Sitz der Emittentin, der Zahl- und Verwaltungsstellen und bei den in Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" genannten Zahl- und Verwaltungsstellen erhältlich. - 64 - v. 1. ANGEBOTSBEDINGUNGEN ANZAHL DER WERTPAPIERE Es werden die folgenden Wertpapiere (jeweils zu einem Ausgabepreis von 100,00% des Nennbetrags, d.h. EUR 1,00, CHF 1,00 bzw. USD 1,00) begeben: (i) bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR; (ii) bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR; (iii) bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF; (iv) bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF; (v) bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD und (vi) bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD. Der tatsächliche Betrag der Wertpapiere entspricht der Summe aller gültigen Zeichnungsanträge oder Aufträge, die bei der Emittentin eingehen. 2. ZEICHNUNGSFRIST UND MINDESTZEICHNUNGSBETRAG Zeichnungsanträge für die Wertpapiere können ab dem 26. August 2008 ("Primärmarktstarttag") bis zum 17. November 2008 ("Primärmarktendtag") gestellt werden. Die Emittentin behält sich das Recht vor, den Betrag der Emission der Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, zu verringern. In Bezug auf ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, auf Malta, in den Niederlanden oder der Schweiz (jeweils eine "Rechtsordnung für das öffentliche Angebot") beträgt der Mindestzeichnungsbetrag EUR 10.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 10.000 für CHF-Wertpapiere und USD 10.000 für USD-Wertpapiere. Vorbehaltlich der nachstehend in Bezug auf Jersey, Guernsey und Venezuela dargelegten Regelungen, ist der Mindestzeichnungsbetrag für das Angebot von Wertpapieren in einer anderen Rechtsordnung als einer Rechtsordnung für das öffentliche Angebot: (a) sofern das Angebot im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, EUR 50.000 (bzw. der entsprechende Gegenwert in CHF für CHFWertpapiere oder in USD für USD-Wertpapiere) und (b) ansonsten ein Betrag in Höhe von EUR 50.000, CHF 50.000 bzw. USD 50.000 oder höhere Beträge, die das entsprechende Angebot in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften ermöglichen und durch die keine Verpflichtung für die Emittentin, eine Vertriebsstelle oder einen Händler im Hinblick auf Abschnitt VI B "Allgemeine Verkaufs- und Übertragungsbeschränkungen" entstehen. - 65 - Für das Angebot der Wertpapiere in Jersey, Guernsey oder Venezuela beträgt der Mindestzeichnungsbetrag in Bezug auf dieses Angebot EUR 25.000 für EUR-Wertpapiere, CHF 25.000 für CHF-Wertpapiere und USD 25.000 für USDWertpapiere. 3. STORNIERUNG DER EMISSION DER WERTPAPIERE Die Emittentin behält sich das Recht vor, von der Emission der Wertpapiere, gleich aus welchem Grund, Abstand zu nehmen. 4. VORZEITIGE SCHLIEßUNG DER ZEICHNUNGSFRIST FÜR DIE WERTPAPIERE Die Emittentin behält sich, in Übereinstimmung mit den Angaben im zweiten Absatz in Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" das Recht vor, die Zeichnungsfrist, gleich aus welchem Grund, vorzeitig zu beenden. 5. LIEFERUNG DER WERTPAPIERE Die Wertpapiere werden nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweils geltenden Vorschriften und Verfahren der Clearingstelle, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt wird, gegen Zahlung des Ausgabepreises am Ausgabetag geliefert. Anleger, die Wertpapiere erwerben, erhalten deren Lieferung am Valutierungstag über ein Konto bei einem Finanzinstitut, das Mitglied einer der entsprechenden Clearingstellen ist. 6. ERGEBNISSE DES ANGEBOTS Die Ergebnisse des Angebots der Wertpapiere sind am Sitz der Emittentin und bei den jeweiligen Zahl- und Verwaltungsstellen in Belgien, Luxemburg, in den Niederlanden, Österreich und der Schweiz (die Adressen sind Abschnitt VIII "Länderspezifische Angaben" zu entnehmen) am oder ungefähr am 10. Geschäftstag nach dem Primärmarktendtag in gedruckter Form kostenlos erhältlich. Personen, welche die Wertpapiere gezeichnet haben, werden über ihre Zuteilung im Rahmen des Angebotes oder über weitere Informationen in Bezug auf das Angebot durch die Clearingstelle und ihre Wertpapier-Intermediäre informiert. 7. MARKET MAKING Man Investments Limited, Sugar Quay, Lower Thames Street, London EC3R 6DU, England, oder verbundene Unternehmen können nach eigenem Ermessen einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere stellen, über den die Wertpapiere im Rahmen eines monatlich stattfindenden Handels verkauft werden können. Weder Man Investments Limited noch verbundene Unternehmen sind jedoch dazu verpflichtet, einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere zu stellen. Soweit Man Investments Limited oder ein verbundenes Unternehmen zu irgendeinem Zeitpunkt einen Sekundärmarkt für die Wertpapiere bietet (der von Man Investments Limited bzw. dem entsprechenden verbundenen Unternehmen jederzeit ohne Mitteilung an die Gläubiger nach eigenem Ermessen geändert oder widerrufen werden kann), bestehen für sie keine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern in Bezug auf die Höhe der gestellten Rückkaufpreise oder die Offenlegung der Bestimmungsmethode für diese Rückkaufpreise. - 66 - Erwirbt Man Investments Limited oder ein verbundenes Unternehmen Wertpapiere von einem Gläubiger, wird von Man Investments Limited bzw. einem verbundenen Unternehmen voraussichtlich ein Aufschlag von bis zu 4% des Kaufpreises erhoben (Man Investments Limited kann auf diesen Aufschlag nach eigenem Ermessen verzichten). GLÄUBIGER SOLLTEN BEACHTEN, DASS VERSCHIEDENEN GLÄUBIGERN, SOWEIT MAN INVESTMENTS LIMITED ODER EIN VERBUNDENES UNTERNEHMEN EINEN SEKUNDÄRMARKT FÜR DIE WERTPAPIERE STELLT, UNTERSCHIEDLICHE AUFSCHLÄGE BERECHNET WERDEN KÖNNEN, SELBST WENN DIESE GLÄUBIGER IHRE WERTPAPIERE ZUR GLEICHEN ZEIT VERÄUSSERN. Man Investments Limited oder ein verbundenes Unternehmen kann nach eigenem Ermessen den Ankauf von Wertpapieren von einem Gläubiger aus einem beliebigen Grund verweigern, u.a. wenn (i) dieser Ankauf zu einer Reduzierung des Nennbetrags des einem Gläubiger zuzurechnenden Bestands an einer Emission von Wertpapieren auf einen Betrag von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 führen würde und (ii) sich dieser Ankauf auf einen Nennbetrag der Wertpapiere von weniger als EUR 10.000, CHF 10.000 bzw. USD 10.000 bezieht. Die Emittentin kann, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Wert der Wertpapiere zu einem Indexbewertungstag (auf Grundlage des vom Index-Sponsor veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts zu diesem Indexbewertungstag) zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor deren planmäßiger Fälligkeit schätzen, und diesen dann (i) bei Bloomberg und (ii) auf jede andere Art und Weise und über jede andere Quelle, die sie nach alleinigem und freien Ermessen als geeignet erachtet, veröffentlichen. Ein solcher Wert ist jedoch rein indikativ und für die Emittentin oder eine andere Person nicht bindend. Die Berechnung und Veröffentlichung eines solchen Werts stellt kein Angebot der Emittentin zum Erwerb von Wertpapieren oder zur Bereitstellung eines Sekundärmarkts dar. Die Emittentin unterliegt bei der Berechnung und Veröffentlichung eines solchen Werts bzw. wenn sie einen solchen Wert nicht berechnet und veröffentlicht, keiner Treuepflicht gegenüber den Gläubigern. Zur Klarstellung: Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für Verluste oder Opportunitätskosten, die den Gläubigern infolgedessen gleich auf welche Art und Weise entstehen. 8. BÖRSENNOTIERUNG Die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt einer Börse im Sinne der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EWG) wurde und wird nicht beantragt (es sei denn, dies ist aufgrund geltender Rechtsnormen erforderlich). 9. ERLÖSVERWENDUNG Der Nettoerlös aus der Begebung von Wertpapieren, die in diesem Dokument dargestellt werden, wird von der Emittentin für ihre allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet. Ein erheblicher Teil des Erlöses aus der Begebung bestimm- - 67 - ter Wertpapiere kann für die Absicherung gegen Marktrisiken, die im Hinblick auf diese Wertpapiere bestehen, verwendet werden. - 68 - VI. A. 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BESTEUERUNG EINFÜHRUNG Erwerber und/oder Verkäufer der Wertpapiere müssen nach Maßgabe des geltenden Rechts und der Anwendungspraxis des Landes, in dem die Wertpapiere übertragen werden, möglicherweise zusätzlich zum Ausgabepreis oder Kaufpreis der Wertpapiere Stempelsteuer sowie sonstige Abgaben zahlen. Geschäfte über die Wertpapiere (einschließlich deren Erwerb, Übertragung, Ausübung, Nichtausübung oder Tilgung), das Auflaufen oder der Zufluss von Zinsen auf die Wertpapiere und das Ableben eines Gläubigers der Wertpapiere können steuerliche Rechtsfolgen für Gläubiger und potenzielle Erwerber haben, die u.a. von deren Steuerstatus abhängen und u.a. Stempelsteuer, Wertpapierumsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsteuer, Solidaritätszuschlag und Erbschaftsteuer auslösen können. Weitere Informationen zu steuerlichen Konsequenzen sind den entsprechenden Länderspezifischen Angaben zu entnehmen. Allen potenziellen Erwerbern von Wertpapieren wird darüber hinaus empfohlen, Ziffer 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen (Besteuerung) zu beachten. Potenziellen Erwerbern der Wertpapiere wird geraten, ihre eigenen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Folgen von Geschäften über die Wertpapiere zu Rate zu ziehen. 2. STEMPEL- UND ABZUGSTEUER IN DEUTSCHLAND Die folgenden Absätze, die lediglich einen allgemeinen Überblick über Stempelund Abzugsteuer geben sollen, beruhen auf der derzeitigen Gesetzgebung und der Praxis der Steuerverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie enthalten zusammenfassende Hinweise auf nur bestimmte steuerrechtliche Gesichtspunkte, die für die Wertpapiere von Bedeutung sein können, sollen aber keine umfassende Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte sein, die für die Entscheidung, die Wertpapiere zu erwerben, zu halten, zu veräußern oder einzulösen, relevant sein könnten. Insbesondere behandelt diese Zusammenfassung keine besonders gelagerten Sachverhalte oder Begleitumstände, die in Bezug auf einen bestimmten Erwerber vorliegen mögen. Potenzielle Erwerber sollten im Zweifel ihre eigenen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung, der Ausübung, Nichtausübung oder Einlösung der Wertpapiere zu Rate ziehen. Der Erwerb oder Verkauf eines Wertpapiers unterliegt keiner Stempel-, Umsatzoder ähnlichen Steuer oder Abgabe in Deutschland, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort der Begebung, Ausfertigung oder Aushändigung der Wertpapiere. - 69 - Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder der Tilgung eines Wertpapiers können in Deutschland der Abzugssteuer unterliegen. Nähere Ausführungen zu den steuerlichen Folgen der Abzugssteuer in Deutschland sind den entsprechenden Länderspezifischen Angaben zu entnehmen, die sorgfältig gelesen werden sollten. 3. STEMPEL- UND ABZUGSTEUER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH Die folgende Zusammenfassung gibt einen Überblick über (i) die Erhebung von Abzugssteuer auf Zahlungen bei Tilgung, Kündigung oder Beendigung der Wertpapiere zum Datum dieses Prospekts im Vereinigten Königreich sowie bestimmte Meldepflichten in diesem Zusammenhang und (ii) die Erhebung von Stempel- und Wertpapierumsatzsteuer bei Emission und Übertragung der Wertpapiere im Vereinigten Königreich. Diese Zusammenfassung basiert auf geltendem Recht und aktueller Verwaltungspraxis der britischen Finanzverwaltung (Her Majesty's Revenue and Customs, "HMRC"), die sich – auch rückwirkend – ändern kann. Steuerfolgen, die sich für den Anleger im Rahmen anderer im Vereinigten Königreich erhobener Steuern ergeben, wenn er Wertpapiere erwirbt, hält oder verkauft, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Personen, bei denen es sich um unmittelbare wirtschaftliche Eigentümer der Wertpapiere handelt. Potenzielle Gläubiger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die konkreten Emissionsbedingungen weiterer Wertpapiere, die mit den Wertpapieren konsolidiert werden und eine Serie bilden sollen, die steuerliche Behandlung der Wertpapiere beeinflussen können. Die folgenden Abschnitte sollen lediglich einen allgemeinen Überblick geben und sind mit der angemessenen Vorsicht zu lesen. Sie sind nicht als Steuerberatung gedacht und erheben keinen Anspruch auf erschöpfende Behandlung aller steuerlich für einen potenziellen Erwerber der Wertpapiere relevanten Aspekte. Gläubiger sollten bei Unklarheiten hinsichtlich der steuerlichen Voraussetzungen fachkundige Berater zu Rate ziehen. Insbesondere Gläubigern, die unter Umständen auch noch in anderen Ländern als dem Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind, wenn sie Wertpapiere erwerben, halten oder verkaufen, wird dringend geraten, ihre eigenen fachkundigen Berater dazu zu konsultieren, ob eine solche Steuerpflicht (und wenn ja, in welchen Rechtsordnungen) besteht, da sich die folgenden Ausführungen ausschließlich auf bestimmte Aspekte der Besteuerung von Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren im Vereinigten Königreich beziehen. Vor allem sollten sich Gläubiger darüber im Klaren sein, dass Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren für sie auch dann eine Steuerpflicht in anderen Rechtsordnungen begründen können, wenn solche Zahlungen ohne Quellensteuerabzug oder sonstige Einbehaltungen nach britischem Steuerrecht erfolgen. Abzugssteuer im Vereinigten Königreich auf Zinseinkünfte aus dem Vereinigten Königreich Sofern und soweit Zahlungen (oder Teile von Zahlungen) bei Tilgung, Kündigung oder Beendigung der Wertpapiere nach britischem Steuerrecht als "Interest" einzustufen sind, muss bzw. müssen bei solchen Zahlungen kein Quellenabzug o- - 70 - der Einbehaltungen im Rahmen der britischen Einkommensteuer vorgenommen werden, solange die Emittentin den Status einer "Bank" im Sinne von Section 878 des Income Tax Act 2007 hat und die Zahlungen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs der Emittentin erfolgen. Nach veröffentlichter HMRCPraxis gelten solche Zahlungen dann als von der Emittentin im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs vorgenommen, wenn eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt ist: (i) die Gläubigerpapiere, auf die die Zahlungen geleistet werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Einstufung als Kernkapital, Ergänzungskapital oder Drittrangmittel in der Definition der Financial Services Authority, unabhängig davon, ob sie zur Berechnung des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals auch entsprechend angesetzt werden; oder (ii) die Merkmale der Transaktion, aus der die Zinszahlungen resultieren, geben Anlass zu der Vermutung, dass damit vor allem die Besteuerung im Vereinigten Königreich vermieden werden soll. In Fällen, in denen die vorstehend ausgeführten Befreiungstatbestände nicht greifen, fällt auf Zinszahlungen oder Zinszahlungen gleichgestellte Beträge im Zusammenhang mit den Wertpapieren Einkommensteuer zum Basic RateSteuersatz von derzeit 20% im britischen Stufentarif an, vorbehaltlich eventueller Entlastungsregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder anderer Befreiungstatbestände. Informationspflichten Gläubiger werden auf folgende Informationspflichten hingewiesen: Wenn die Emittentin oder eine andere Person im Vereinigten Königreich, die in ihrem Namen handelt (eine "Zahlstelle"), im Zusammenhang mit den Wertpapieren Zinszahlungen an sie (oder eine in ihrem Namen handelnde Person) leistet, oder eine im Namen des Gläubigers handelnde Person im Vereinigten Königreich solche Zinszahlungen entgegennimmt (und es sich dabei nicht nur um die Einlösung oder Veranlassung der Einlösung eines Schecks handelt) ("Einziehende Stelle"), kann die Emittentin, die Zahlstelle oder die Einziehende Stelle unter Umständen verpflichtet sein, der HMRC gegenüber Angaben zu der Zahlung sowie bestimmte Angaben zu dem Gläubiger (u.a. Name und Adresse des Gläubigers) zu machen. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Zinszahlung mit einem Quellenabzug oder unter sonstigen Einbehaltungen im Rahmen der britischen Einkommensteuer erfolgt ist, sowie unabhängig davon, ob der Gläubiger steuerrechtlich im Vereinigten Königreich ansässig ist. Unter bestimmten Umständen können die gegenüber der HMRC gemachten Angaben von dieser auch an die Steuerbehörden bestimmter anderer Rechtsordnungen weitergeleitet werden. Mit Wirkung ab dem 6. April 2009 gelten diese Regelungen unter bestimmten Umständen auch für Zahlungen bei der Tilgung von Wertpapieren, wenn der Rückzahlungsbetrag den Ausgabepreis der Wertpapiere übersteigt. - 71 - Ferner können Informationspflichten aus Rechtsvorschriften gemäß der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen bestehen (s.u.). Sonstige Regelungen im Zusammenhang mit einem Quellensteuerabzug im Vereinigten Königreich 1. Die Wertpapiere können mit einem Rückzahlungsagio ausgestattet sein. Sofern ein solches Agio eine Zinszahlung darstellt, unterliegt diese einem Quellensteuerabzug im Vereinigten Königreich und gelten die vorstehend beschriebenen Meldepflichten. 2. Wurde im Rahmen der Einkommensteuer im Vereinigten Königreich Quellensteuer von einer Zinszahlung einbehalten, können sich nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gläubiger eventuell den gesamten oder einen Teil des Abzugsbetrags erstatten lassen, sofern dies in einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist. 3. Wenn in den vorstehenden Ausführungen von "Zinsen" die Rede ist, ist damit "Interest" im Sinne des britischen Steuerrechts gemeint. Sollten die Begriffe "Interest" oder "Principal" in anderen Rechtsordnungen oder in den Bedingungen der Wertpapiere oder damit in Zusammenhang stehender Dokumentation anders definiert sein, tragen die vorstehenden Ausführungen dem nicht Rechnung. 4. Der obigen Darstellung zur Quellensteuer im Vereinigten Königreich liegt die Annahme zugrunde, dass es nicht zu einer Ersetzung der Emittentin gemäß Ziffer 8 der Allgemeinen Emissionsbedingungen kommt. Die steuerlichen Folgen einer solchen Ersetzung sind darin nicht berücksichtigt. Stempelsteuer und Wertpapierumsatzsteuer im Vereinigten Königreich Die Emission von Wertpapieren oder ihre Übertragung durch Lieferung der Wertpapiere oder eine Vereinbarung zur Übertragung des vollen oder wirtschaftlichen Eigentums an den Wertpapieren begründet im Vereinigten Königreich keine Steuerpflicht im Rahmen der Stempel- oder Wertpapierumsatzsteuer. Auch auf die elektronische Übertragung unverbriefter Rechte an einem bei Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, oder der Clearstream Banking AG verwahrten Wertpapier fällt im Vereinigten Königreich keine Stempelsteuer an, sofern die Übertragung ohne eine schriftliche Übertragungsurkunde und ohne schriftliche Übertragungsvereinbarung erfolgt. Bei der urkundlichen Übertragung der Wertpapiere oder einer urkundlichen Vereinbarung zur Übertragung der Wertpapiere kann im Vereinigten Königreich hingegen Stempelsteuer erhoben werden (Steuersatz: 0,5% des Transaktionsentgelts, ggf. aufgerundet auf ein Vielfaches von GBP 5), wenn mit der Übertragung der Rechte nicht das volle oder wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapiere übertragen wird (vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung für bestimmte geringwertige Transaktionen). Erfolgt eine solche urkundliche Übertragung der Wertpapiere im Vereinigten Königreich oder wird die urkundliche Vereinbarung zur Übertragung der Wertpapiere im Vereinigten Königreich unterzeichnet oder beziehen sich diese auf einen im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögensgegenstand oder im Vereinigten Königreich vollzo- 72 - gene oder zu vollziehende Handlungen, kann die Übertragung oder Vereinbarung unter Umständen nicht in Zivilprozessen im Vereinigten Königreich vorgebracht oder zu anderen Zwecken im Vereinigten Königreich verwendet werden, bis eine bestehende Stempelsteuerschuld einschließlich Verzugszinsen und Strafzuschlägen beglichen ist. EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen Nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Informationen zu Zinszahlungen oder ähnlichen Erträgen zur Verfügung zu stellen, die von einer Person innerhalb der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates an bzw. für eine in dem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person oder eine begrenzte Anzahl bestimmter Arten von in dem anderen Mitgliedstaat errichteten Einrichtungen geleistet oder eingezogen werden; für einen Übergangszeitraum können Belgien, Luxemburg und Österreich jedoch eine Quellensteuer von bis zu 35% in Bezug auf solche Zahlungen erheben. Die Übergangsfrist endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres, nachdem bestimmte Nicht-EU-Staaten dem Informationsaustausch in Bezug auf die entsprechenden Zahlungen zugestimmt haben. Eine Reihe von Nicht-EU-Staaten (einschließlich der Schweiz) sowie bestimmte abhängige und assoziierte Gebiete bestimmter Mitgliedstaaten haben gleichwertige Maßnahmen (entweder Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise Erhebung einer Quellensteuer) in Bezug auf Zahlungen eingeführt, die von einer Person innerhalb ihrer Rechtsordnung an bzw. für eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person oder eine begrenzte Anzahl bestimmter Arten von in einem Mitgliedstaat errichteten Einrichtungen geleistet bzw. eingezogen werden. Zudem haben die Mitgliedstaaten mit bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten in Bezug auf Zahlungen, die von einer Person in einem Mitgliedstaat an bzw. für eine in einem dieser Gebiete ansässige natürliche Person oder eine begrenzte Anzahl bestimmter Arten von in einem Mitgliedstaat errichteten Einrichtungen geleistet oder eingezogen werden, die gegenseitige Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise die Einbehaltung von Quellensteuer beschlossen. - 73 - B. 1. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN EINFÜHRUNG Die Aushändigung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Ländern durch Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Personen, denen dieser Prospekt ausgehändigt wurde, werden von der Emittentin hiermit aufgefordert, die jeweils geltenden Einschränkungen zu überprüfen und einzuhalten. 2. ALLGEMEINE VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DEN ANGEBOTSZEITRAUM UND DIE ZEICHNUNG VON WERTPAPIEREN IN DEN RECHTSORDNUNGEN FÜR DAS ÖFFENTLICHE ANGEBOT SIND DEM ABSCHNITT VIII "LÄNDERSPEZIFISCHE ANGABEN" ZU ENTNEHMEN. DER MINDESTZEICHNUNGSBETRAG FÜR EIN ANGEBOT VON WERTPAPIEREN IN DEN RECHTSORDNUNGEN FÜR DAS ÖFFENTLICHE ANGEBOT BETRÄGT EUR 10.000 FÜR DIE EUR-WERTPAPIERE, CHF 10.000 FÜR DIE CHF-WERTPAPIERE UND USD 10.000 FÜR DIE USD-WERTPAPIERE. VORBEHALTLICH DER NACHSTEHEND IN BEZUG AUF JERSEY, GUERNSEY UND VENEZUELA DARGELEGTEN REGELUNGEN, IST DER MINDESTZEICHNUNGSBETRAG FÜR DAS ANGEBOT VON WERTPAPIEREN IN EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG ALS EINER RECHTSORDNUNG FÜR DAS ÖFFENTLICHE ANGEBOT: (A) SOFERN DAS ANGEBOT IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ERFOLGT, EUR 50.000 (BZW. DER ENTSPRECHENDE GEGENWERT IN CHF FÜR CHFWERTPAPIERE ODER IN USD FÜR USD-WERTPAPIERE) UND (B) ANSONSTEN EIN BETRAG IN HÖHE VON EUR 50.000, CHF 50.000 BZW. USD 50.000 ODER HÖHERE BETRÄGE, DIE DAS ENTSPRECHENDE ANGEBOT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GELTENDEN GESETZEN UND VORSCHRIFTEN ERMÖGLICHEN UND DURCH DIE KEINE VERPFLICHTUNG FÜR DIE EMITTENTIN, EINE VERTRIEBSSTELLE ODER EINEN HÄNDLER IM HINBLICK AUF ABSCHNITT VI B "ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ÜBERTRAGUNGSBESCHRÄNKUNGEN" ENTSTEHEN. FÜR DAS ANGEBOT DER WERTPAPIERE IN JERSEY, GUERNSEY ODER VENEZUELA BETRÄGT DER MINDESTZEICHNUNGSBETRAG IN BEZUG AUF DIESES ANGEBOT EUR 25.000 FÜR EUR-WERTPAPIERE, CHF 25.000 FÜR CHF-WERTPAPIERE UND USD 25.000 FÜR USD-WERTPAPIERE. Die Wertpapiere stellen keine Beteiligung an einem Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Schweizer Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (das "KAG") dar und unterliegen somit nicht der Zulassung durch die Eidgenössische Bankenkommission. Dieser Prospekt ist nicht als Prospekt im Sinne von Artikel 5 des KAG und der Verordnungen zu seiner Umsetzung oder im Sinne der Artikel 652a und 1156 des Schweizerischen Obligationenrechts zu verstehen. - 74 - Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot der Wertpapiere können in bestimmten Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Die nachstehenden Informationen geben lediglich einen allgemeinen Überblick. Personen, denen dieser Prospekt vorliegt und die einen Antrag auf Zeichnung von Wertpapieren stellen möchten, sind selbst dafür verantwortlich, sich über alle geltenden Gesetze und Vorschriften der maßgeblichen Rechtsordnungen zu informieren und diese einzuhalten. 3. VERKAUFSVERBOTE 3.1 Dänemark Die Wertpapiere werden in Dänemark ansässigen Personen nicht angeboten und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und diese Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in Dänemark ansässige Personen gerichtet oder für diese bestimmt. 3.2 Frankreich Dieser Prospekt dient ausschließlich Informationszwecken und stellt kein Angebot und keine Aufforderung der Emittentin in Frankreich dar, in die Wertpapiere anzulegen bzw. die Wertpapiere zu zeichnen. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sind, werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass keine Maßnahmen zur Ermöglichung eines Angebots der Wertpapiere in Frankreich ergriffen wurden oder werden und weder der Prospekt noch Verkaufsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere der Authorité des Marchés Financiers zur vorherigen Überprüfung oder Genehmigung vorgelegt wurden. Dementsprechend dürfen die Wertpapiere nicht (direkt oder indirekt) in Frankreich angeboten, veräußert, übertragen oder geliefert werden, und weder der Prospekt noch Verkaufsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere dürfen (in vollem Umfang oder in Teilen) in Frankreich direkt oder indirekt verteilt oder zur Verfügung gestellt werden. 3.3 Italien Voraussetzung für ein Angebot der Wertpapiere oder die Verteilung von Verkaufsunterlagen in der Republik Italien ist, dass sowohl die nach italienischem Recht bestehenden Vorschriften für das Angebot von Finanzinstrumenten als auch die Vorschriften für das Angebot von Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllt sind, so u.a. (i) Artikel 42 und Artikel 93-bis ff. des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 und die CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 und (ii) alle anderen italienischen Rechtsnormen zu Wertpapierbesteuerung und Devisenbeschränkungen sowie sonstiges anwendbares Recht in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 3.4 Kanada Die Wertpapiere dürfen nicht in Kanada angeboten oder verkauft bzw. in Kanada ansässigen Personen angeboten oder an diese verkauft werden. Des Weiteren darf dieser Prospekt nicht in Kanada oder an in Kanada ansässige Personen vertrieben werden. 3.5 Neuseeland Die Wertpapiere dürfen weder direkt noch indirekt in Neuseeland bzw. in Neuseeland ansässigen Personen angeboten oder verkauft werden, und es dürfen - 75 - keine Verkaufsunterlagen oder Werbematerialien in Bezug auf die Wertpapiere (einschließlich dieses Prospekts) direkt oder indirekt in Neuseeland oder an in Neuseeland ansässige Personen verteilt werden. Ein Angebot oder eine Veräußerung der Wertpapiere oder die Verteilung von Verkaufsunterlagen oder Werbematerialien in Bezug auf die Wertpapiere, die gegen diese Verkaufsbeschränkungen verstoßen, stellen kein annahmefähiges Angebot der Wertpapiere dar. 3.6 Norwegen Die Wertpapiere werden in Norwegen ansässigen Personen nicht angeboten und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und diese Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in Norwegen ansässige Personen gerichtet oder für diese bestimmt. 3.7 Russische Föderation Die Wertpapiere werden in der Russischen Föderation ansässigen Personen nicht angeboten und stehen diesen nicht zur Anlage zur Verfügung. Dieser Prospekt und diese Verkaufsunterlagen sind in keiner Weise an in der Russischen Föderation ansässige Personen gerichtet oder für diese bestimmt. 3.8 Taiwan Die Wertpapiere dürfen nicht in Taiwan vertrieben, angeboten oder verkauft werden. 3.9 Vereinigte Staaten von Amerika Die Wertpapiere wurden nicht und werden nicht unter dem United States Securities Act (der "Securities Act") von 1933 in der geltenden Fassung registriert, und der Handel mit den Wertpapieren wurde und wird nicht von der United States Commodity Futures Trading Commission (die "CFTC") unter dem United States Commodity Exchange Act (der "Commodity Exchange Act") genehmigt. Die Wertpapiere oder Anteile an diesen Wertpapieren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt in den Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung von US-Personen angeboten, verkauft, weiterverkauft oder geliefert werden. In diesem Zusammenhang sind unter "Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitzungen sowie die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika und das District of Columbia zu verstehen und unter "US-Personen" (i) natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, (ii) Körperschaften oder Personengesellschaften, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet oder gegründet wurden, (iii) jegliche Nachlässe mit einer US-Person als testamentarisch eingesetztem Erbschaftsverwalter (Executor) oder Nachlassverwalter (Administrator), (iv) jedes Treuhandvermögen mit einer US-Person als Treuhänder, (v) jede Vertretung oder Niederlassung eines ausländischen Rechtsträgers in den USA, (vi) jegliche nicht treuhänderisch verwalteten oder ähnlichen Konten (mit Ausnahme von Nachlässen oder Treuhandvermögen), die von einem Händler oder einer sonstigen Treupflichten unterliegenden Person im Namen oder für Rechnung einer US- - 76 - Person gehalten werden, (vii) jegliche treuhänderisch verwalteten oder ähnlichen Konten (mit Ausnahme von Nachlässen oder Treuhandvermögen), die von Händlern oder sonstigen Treupflichten unterliegenden Personen gehalten werden, die in den Vereinigten Staaten errichtet oder gegründet wurden bzw. (im Falle von Privatpersonen) ihren Wohnsitz haben, und (viii) jegliche Körperschaften oder Personengesellschaften, die nach den Gesetzen einer ausländischen Rechtsordnung gegründet bzw. errichtet wurden und von einer US-Person in erster Linie für die Anlage in nicht nach dem Securities Act registrierte Wertpapiere gegründet wurden, sofern diese Körperschaften oder Personengesellschaften nicht von "Accredited Investors" im Sinne der Rule 501(a), die keine Einzelpersonen, Nachlässe oder Treuhandvermögen sind, gegründet oder errichtet wurden und in deren Eigentum stehen. Folgende Personen gelten nicht als "US-Personen": (i) jegliche treuhänderisch verwalteten oder ähnlichen Konten (mit Ausnahme von Nachlässen oder Treuhandvermögen, die von Händlern oder sonstigen in professioneller Eigenschaft handelnden, Treupflichten unterliegenden Personen im Namen oder für Rechnung von Nicht-US-Personen gehalten werden, die in den Vereinigten Staaten errichtet oder gegründet wurden bzw. (im Falle von Privatpersonen) ihren Wohnsitz haben, (ii) jegliche Nachlässe mit in professioneller Eigenschaft handelnden, Treupflichten unterliegenden Personen, die den Status einer US-Person haben, als testamentarisch eingesetztem Erbschaftsverwalter (Executor) oder Nachlassverwalter (Administrator), sofern: (a) ein Executor oder Administrator des Nachlasses, der nicht den Status einer US-Person hat, das alleinige oder geteilte Anlagemandat für das Nachlassvermögen hat und (b) der Nachlass ausländischem Recht unterliegt, (iii) jegliches Treuhandvermögen mit in professioneller Eigenschaft handelnden, Treupflichten unterliegenden Personen, die den Status einer US-Person haben, als Treuhänder, sofern ein Treuhänder, der nicht den Status einer US-Person hat, das alleinige oder geteilte Anlagemandat für das Treuhandvermögen hat, und kein Treuhandbegünstigter (oder Begründer (Settlor) eines solchen Trust bei einem widerrufbaren Trust) eine US-Person ist, (iv) Programme der betrieblichen Altersvorsorge, die gemäß dem Recht eines anderen Landes als den Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit der dort üblichen Praxis und den dort geltenden Dokumentationspflichten eingerichtet wurden und verwaltet werden, (v) jede Vertretung oder Niederlassung einer USPerson außerhalb der Vereinigten Staaten, sofern (a) die Vertretung oder Niederlassung einen realen Geschäftshintergrund hat, und (b) die Vertretung oder Niederlassung in den Bereichen Versicherung oder Bankwesen tätig ist und materiellrechtlichen Aufsichtsbestimmungen in Bezug auf Versicherung oder Bankwesen in der entsprechenden Rechtsordnung unterliegt, und (v) der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development), die Inter-American Development Bank, die Asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank), die African Development Bank, die Vereinten Nationen und ihre jeweiligen Vertretungen, verbundenen Unternehmen und Pensionspläne sowie sonstige ähnliche internationale Organisationen mit ihren Vertretungen, verbundenen Unternehmen und Pensionsplänen. - 77 - 4. VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN FÜR PRIVATPLATZIERUNGEN 4.1 Australien Die Emittentin ist ein nicht in Australien eingetragener ausländischer Rechtsträger. Sie verfügt nicht über eine behördliche Erlaubnis für Finanzdienstleister in Australien und ist nicht befugt, in Australien Beratungsleistungen zu Finanzprodukten in Bezug auf die Wertpapiere zu erbringen. Dieser Prospekt wird von der Emittentin veröffentlicht. Dieser Prospekt stellt keinen Prospekt und kein Product Disclosure Statement (Produktinformation) nach australischem Recht dar. Er muss somit nicht alle die für diese Dokumente vorgeschriebenen Angaben enthalten und enthält diese auch nicht. Er wurde nicht bei der Australian Securities and Investments Commission eingereicht und wurde dieser auch nicht angezeigt. Anleger haben nach australischem Recht kein Widerrufsrecht in Bezug auf ihre Anlage. In die Wertpapiere anlegen dürfen nur australische Personen, denen die Wertpapiere ohne Prospekt oder Product Disclosure Statement nach australischem Recht angeboten werden dürfen ("Geeignete Anleger"). Hierzu zählen Personen, die: (a) als "Professional Investors" gelten (z.B. Inhaber einer behördlichen Erlaubnis für die Erbringungen von Finanzdienstleistungen in Australien, Treuhänder eines Pensionsfonds mit einem Nettovermögen von mindestens AUD 10 Millionen., sonstige von der Australian Prudential Regulation Authority regulierte Rechtsträger, börsennotierte Gesellschaften oder deren verbundene Unternehmen sowie Personen, die über ein Bruttovermögen von mindestens AUD 10 Millionen. verfügt oder ein solches kontrolliert (einschließlich von einem Associate (im Sinne des Corporations Act 2001 (Cth)) oder in einem Treuhandvermögen, das diese Person verwaltetet, gehaltenen Vermögens); (b) mehr als AUD 500.000 in die Wertpapiere (ohne von der Emittentin oder einem Associate kreditierte Beträge) investieren; (c) die Kopie einer innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die entsprechende Person über ein Nettovermögen von mindestens AUD 2,5 Millionen. verfügt oder ein Bruttojahreseinkommen von AUD 250.000 für jedes der vorangegangenen zwei Jahre vorweisen kann, oder (d) über einen Inhaber einer behördlichen Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Australien anlegen, wobei dieser sich hinreichend vergewissert haben muss, dass der jeweilige Anleger über ausreichend Erfahrung zur Einschätzung des Angebots verfügt, und der Anleger eine Erklärung unterzeichnet haben muss, keinen Prospekt oder ein Product Disclosure Statement (Produktinformation) gemäß Corporations Act 2001 (Cth) erhalten zu haben. - 78 - Die Verteilung dieses Prospekts stellt kein Angebot der Wertpapiere und keine Aufforderung zu einem Antrag auf Zeichnung der Wertpapiere an die jeweiligen Personen dar. Ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung ergeht nur an Personen, die der Emittentin nachgewiesen haben, dass sie Geeignete Anleger sind. In den Bedingungen der Wertpapiere ist festgelegt, dass der Anleger seine Wertpapiere nicht auf in Australien ansässige Personen übertragen darf oder zur Übertragung auf solche Personen anbieten darf, es sei denn, es handelt sich bei dem Übertragungsempfänger um einen Geeigneten Anleger. Dieses Dokument stellt keine Anlageempfehlung dar und enthält auch keine solche. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich in Bezug auf ihre Anlageentscheidung an einen fachkundigen Berater zu wenden. 4.2 DIFC (Dubai International Financial Centre) Dieser Prospekt bezieht sich auf Emissionen von Wertpapieren, die keinerlei Aufsicht oder Genehmigung durch die Dubai Financial Services Authority ("DFSA") unterliegen. Dieser Prospekt ist nur für die Verteilung an gewisse, durch die Regeln der DFSA festgelegte Personen (d.h. "professional clients") bestimmt, und darf somit an keine anderen Personen geliefert werden, bzw. darf diesen nicht als Entscheidungsgrundlage dienen. Die DFSA trägt keinerlei Verantwortung für die Überprüfung oder Bestätigung eines Prospekts oder sonstiger Dokumente in Bezug auf die Wertpapiere. Dementsprechend hat die DFSA diesen Prospekt oder damit verbundene Dokumente auch nicht genehmigt oder Maßnahmen zur Überprüfung der in diesem Prospekt aufgeführten Informationen ergriffen und trägt diesbezüglich keinerlei Verantwortung. Die Wertpapiere, auf die sich dieser Prospekt bezieht, können illiquide sein und/oder bezüglich ihres Weiterverkaufs Beschränkungen unterliegen. Potenzielle Käufer der angebotenen Wertpapiere sollten diese einer eigenen Due Diligence-Prüfung unterziehen. 4.3 Europäischer Wirtschaftsraum In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeweils ein "Maßgeblicher Mitgliedstaat") gilt: Die Wertpapiere, wurden bzw. werden ab einschließlich dem Tag der Umsetzung der Prospektrichtlinie in diesem Maßgeblichen Mitgliedstaat (der "Maßgebliche Umsetzungsstag") nicht öffentlich in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat angeboten, mit Ausnahme von den in diesem Prospekt genannten Angeboten in Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, auf Malta und in den Niederlanden ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Prospekts durch die zuständige Behörde in Deutschland, seiner Veröffentlichung und Notifizierung gegenüber den entsprechenden zuständigen Behörden gemäß den deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Prospektrichtlinie bis zum maßgeblichen Primärmarktendtag, wobei ab einschließlich dem Maßgeblichen Umsetzungstag ein Angebot dieser Wertpapiere in dem Maßgeblichen Mitgliedsstaat an die folgenden Personen oder unter den folgenden Umständen erfolgen kann: - 79 - (a) an juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden, oder, falls sie nicht zugelassen sind oder beaufsichtigt werden, deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht; (b) an juristische Personen, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss die nachfolgenden Kriterien erfüllen: (1) eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von mindestens 250, (2) eine Bilanzsumme von über EUR 50.000.000; (c) an Anleger, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere in einem Gegenwert von insgesamt mindestens EUR 50.000 pro Anleger erwerben, und (d) unter anderen Umständen, die unter Artikel 3(2) der Prospektrichtlinie fallen, sofern ein solches Angebot von Wertpapieren die Emittentin nicht dazu zwingt, einen Prospekt gemäß Artikel 3 der Prospektrichtlinie oder einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 16 der Prospektrichtlinie zu veröffentlichen. Für die Zwecke dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck "öffentliches Angebot von Wertpapieren" in Bezug auf Wertpapiere in einem Maßgeblichen Mitgliedstaat eine Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, einschließlich einer hiervon abweichenden Bedeutung, die durch eine Maßnahme zur Durchführung der Prospektrichtlinie in diesem Mitgliedstaat herbeigeführt wird, und "Prospektrichtlinie" bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG und umfasst die jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen in dem Maßgeblichen Mitgliedstaat. 4.4 Guernsey Die Wertpapiere dürften auf Guernsey (Bailiwick of Guernsey) nur (i) durch Personen mit entsprechender Genehmigung gemäß dem Protection of Investors (Bailiwick of Guernsey) Law von 1987 in seiner geltenden Fassung (das "POIGesetz") oder (ii) an Personen mit entsprechender Genehmigung gemäß dem POI-Gesetz oder (iii) an Personen mit entsprechender Genehmigung gemäß dem Insurance Business (Bailiwick of Guernsey) Law von 2002, dem Banking Supervision (Bailiwick of Guernsey) Law von 1994, oder dem Regulation of Fiduciaries, Administration Businesses and Company Directors, etc, (Bailiwick of Guernsey) Law von 2000 angeboten oder verkauft werden. Eine Genehmigung zur Verbreitung dieses Prospekts auf Guernsey (Bailiwick of Guernsey) gemäß den Control of Borrowing (Bailiwick of Guernsey) Ordinances von 1959 bis 2003 wurde eingeholt. Weder die Aufsichtsbehörde auf Guernsey (Guernsey Financial Services Commission) noch der States of Guernsey Policy Council übernehmen eine Verantwortung für die finanzielle Tragfähigkeit des - 80 - Angebots und die Richtigkeit jedweder Aussagen oder sonstigen Äusserungen im Zusammenhang mit diesem. 4.5 Venezuela DIE WERTPAPIERE DÜRFEN IN VENEZUELA WEDER ÖFFENTLICH ZUM VERKAUF ANGEBOTEN NOCH IN EINER WEISE VERKAUFT WERDEN, DIE ALS ÖFFENTLICHES ANGEBOT UNTER VENEZUELISCHEM WERTPAPIERRECHT ANGESEHEN WERDEN KANN. DIE WERTPAPIERE KÖNNEN IM WEGE EINER PRIVATPLATZIERUNG VERKAUFT WERDEN SOWEIT EIN SOLCHER VERKAUF NACH VENEZUELISCHEM WERTPAPIERRECHT NICHT ALS ÖFFENTLICHES ANGEBOT ANGESEHEN WIRD. 4.6 Hongkong Im Fall von Personen, denen in Hongkong Wertpapiere angeboten werden ("Anleger in Hongkong"), beträgt der Mindestzeichnungsbetrag unbeschadet der Angaben in diesem Dokument USD 65.000 (um die Einhaltung der in Section 4 von Part 1 des Seventeenth Schedule der Hongkonger Companies Ordinance (Cap32) aufgeführten Ausnahmeregelung zur Mindestzeichnung von HKD 500.000 zu gewährleisten). WARNHINWEIS: Der Inhalt dieses Dokuments wurde nicht von einer Aufsichtsbehörde in Hongkong geprüft. In Bezug auf das Angebot wird zu Vorsicht geraten. Bei Zweifeln in Bezug auf den Inhalt dieses Dokuments sollten Sie sich an einen unabhängigen fachkundigen Berater wenden. 4.7 4.8 Japan Es wurde kein Antrag auf Registrierung von Wertpapieren im Zusammenhang mit den Aufforderungen zum Angebot der Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 des japanischen Financial Instruments and Exchange Law (Gesetz Nr. 25 von 1948 in seiner geltenden Fassung) ("FIEL") eingereicht, da: (a) diese Aufforderungen eine Privatplatzierung für qualifizierte institutionelle Anleger ("Qualified Institutional Investors", "QIIs") gemäß Artikel 2, Absatz 3, Ziffer 2i des FIEL darstellen und; der Verkauf der Wertpapiere an andere Parteien als QIIs verboten ist, oder (b) diese Aufforderungen einer Privatplatzierung für eine kleine Anzahl von Angebotsempfängern ("Small Number Private Placement") gemäß Artikel 2, Absatz 3, Ziffer 2 ro des FIEL entsprechen. Die erworbenen Wertpapiere dürfen vom Käufer nicht an Dritte weiterverkauft werden, es sein denn, dieser Käufer verkauft alle erworbenen Wertpapiere an einen Dritten. Jersey Die Verbreitung dieses Prospekts wurde nicht durch die Jersey Financial Services Commission gemäß der Control of Borrowing (Jersey) Order 1958 ("COBO") in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt. Dementsprechend darf das in diesem Prospekt dargelegte Angebot nur auf Jersey erfolgen, wenn (a) keine - 81 - maßgebliche Verbindung (wie in der COBO definiert) mit Jersey besteht und (b) dieses Angebot kein öffentliches Angebot (wie in der COBO definiert) ist oder das Angebot im Vereinigten Königreich Gültigkeit hat (wie in der COBO definiert) und auf Jersey nur an ähnliche Personen und auf eine ähnliche Art und Weise verbreitet wird wie zum aktuellen Zeitpunkt im Vereinigten Königreich. Die Geschäftsführung der Emittentin kann eine derartige Genehmigung gemäß der COBO für die Zukunft beantragen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Auf oder von Jersey aus getätigte Anlagegeschäfte, u.a. der Verkauf von oder die Beratung in Bezug auf Anlagen, unterliegen dem Financial Services (Jersey) Law von 1988 in seiner geltenden Fassung (das "FSJL"). Der Inhalt dieses Prospekts oder Inhabern oder potenziellen Inhabern von Wertpapieren der Emittentin mitgeteilte Informationen stellen für die Zwecke des FSJL keinesfalls eine Beratung im Hinblick auf die Vorzüge des Kaufs oder der Zeichnung der Wertpapiere oder der Ausübung von damit verbundenen Rechten dar, noch sind sie als solche zu verstehen. 4.9 Österreich Wirtschaftlich betrachtet stellen die Wertpapiere eine Anlage in bestimmte Hedge Fonds dar. Eine Anlage in die Wertpapiere ist daher mit hohen Risiken verbunden. Daher sollte nur ein kleiner Teil des verfügbaren Kapitals in die Wertpapiere investiert werden. Eine Anlage in die Wertpapiere sollte nicht das gesamte verfügbare Kapital beanspruchen oder kreditfinanziert werden. Das Angebot der Wertpapiere richtet sich an in Investitionsfragen sehr erfahrene Anleger. Anleger sollten eine Anlage in die Wertpapiere nur dann in Erwägung ziehen, wenn sie die mit den Wertpapieren verbundenen Risiken sorgfältig abwägen können. 4.10 Singapur Dieser Prospekt wurde nicht als Prospekt bei der Monetary Authority of Singapore registriert, und das Angebot der Wertpapiere in Singapur erfolgt auf Grundlage der Befreiung für Privatplatzierungen gemäß Section 272B des Singapurer Securities and Futures Act ("SFA"), Chapter 289 sowie gemäß der Befreiung nach Section 274 und Section 275 des SFA. Dementsprechend dürfen dieser Prospekt und alle anderen Dokumente oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Verkauf der Wertpapiere nicht an Personen in Singapur verbreitet, und die Wertpapiere weder mittelbar noch unmittelbar Personen in Singapur angeboten oder an diese verkauft werden, es sei denn (i) dies erfolgt gemäß den Bedingungen von Section 272B des SFA, (ii) es handelt sich um "Institutional Investors" (wie in Section 4A des SFA definiert) gemäß Section 274 des SFA oder (iii) "Relevant Persons" (wie in Section 275(2) des SFA definiert) oder Personen, an die ein Angebot gemäß Section 275(1A) erfolgt, bei dem Wertpapiere in einem Gegenwert von mindestens USD 200.000 (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) pro Transaktion erworben werden müssen, ungeachtet dessen, ob dieser Betrag in bar bezahlt oder durch den Austausch von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten erbracht wird, jeweils gemäß den in Section 275(1A) des SFA aufgeführten Bedingungen, oder (iv) dies ist im Rahmen der Bedingungen sonstiger anwendbarer SFABestimmungen anderweitig möglich. Übertragungen und anschließende Veräußerungen von gemäß (a) Section 272B des SFA und (b) Section 274 und Secti- - 82 - on 275 des SFA erworbenen Wertpapieren unterliegen jeweils Section 272B und Section 276 des SFA. Werden die Wertpapiere von Personen erworben, die "Relevant Persons" gemäß Section 276 des SFA sind, d.h.: (a) Kapitalgesellschaften (die nicht "Accredited Investors" im Sinne von Section 4A des SFA sind), deren alleiniger Geschäftszweck im Halten von Anlagen besteht und deren gesamtes Gesellschaftskapital von einer oder mehreren natürlichen Personen gehalten wird, die jeweils den Status eines Accredited Investors haben, oder (b) Treuhandvermögen (wobei der Treuhänder nicht den Status eines Accredited Investors hat), deren einziger Zweck im Halten von Anlagen besteht und deren Begünstigte jeweils Accredited Investors sind, dann werden die Anteile, Schuldverschreibungen und Einheiten von Anteilen und Schuldverschreibungen dieser Kapitalgesellschaft bzw. die (wie auch immer beschriebenen) Rechte und Ansprüche der Begünstigten in Bezug auf dieses Treuhandvermögen in den sechs Monaten, nachdem diese Kapitalgesellschaft oder dieses Treuhandvermögen die Wertpapiere nach einem Angebot gemäß Section 275 des SFA erworben hat, nicht übertragen, außer: (1) an "Institutional Investors" (gemäß Section 274 des SFA), an "Relevant Persons" (wie in Section 275(2) des SFA definiert) oder an Personen, denen ein Angebot unterbreitet wird, bei dem Anteile, Schuldverschreibungen und Einheiten von Anteilen und Schuldverschreibungen dieser Kapitalgesellschaft bzw. Rechte und Ansprüche in Bezug auf dieses Treuhandvermögen in einem Gegenwert von mindestens USD 200.000 (oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) pro Transaktion erworben werden müssen, ungeachtet dessen, ob dieser Betrag bar bezahlt oder durch Austausch von Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten oder Sonstigem in Bezug auf die Kapitalgesellschaft erbracht wird, jeweils gemäß den in Section 275(1A) des SFA aufgeführten Bedingungen; (2) die Übertragung erfolgt unentgeltlich, oder (3) die Übertragung erfolgt von Rechts wegen. 4.11 Vereinigtes Königreich (a) Eine Aufforderung oder Veranlassung zur Beteiligung an Anlageaktivitäten (im Sinne von Section 21 des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA")) in Verbindung mit der Begebung oder dem Verkauf von Wertpapieren darf nur unter Bedingungen kommuniziert oder eine solche Kommunikation veranlasst werden, unter denen Section 21(1) des FSMA auf die Emittentin, falls diese keine befugte Person ist, Anwendung findet; und (b) bei Handlungen in Bezug auf die Wertpapiere, die im oder vom Vereinigten Königreich aus durchgeführt werden oder in die dieses anderweitig involviert ist, sind grundsätzlich alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA einzuhalten. - 83 - - 84 - VII. 1. ANGABEN ZU DEN WERTPAPIEREN WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN WERTPAPIERBEDINGUNGEN Die Emittentin kann im Rahmen ihres X-markets-Programms Wertpapiere begeben, die sich auf Aktien und/oder Indizes und/oder andere Wertpapiere und/oder Fondsanteile und/oder Waren und/oder Devisenkurse und/oder Futures beziehen. Die Emittentin hat beschlossen, bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD und bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B bezogen auf den MAN IP220 Index Series 4 USD, wie jeweils vorstehend erläutert, zu den in diesem Dokument beschriebenen Produktbedingungen und den in diesem Dokument beschriebenen allgemeinen Emissionsbedingungen (zusammen mit den Produktbedingungen die Bedingungen) zu begeben. Die Wertpapiere stellen eine kapitalgeschützte Anlage dar, mit der Gläubiger einen Barbetrag erhalten können, der einer Beteiligung am Wertzuwachs des jeweiligen Bezugsobjekts zum angegebenen Bewertungstag (der "FälligkeitsBewertungstag") gegenüber dem Wert des Bezugsobjekts bei oder ungefähr bei Ausgabe der Wertpapiere (der "Basisreferenzstand") entspricht. Das Bezugsobjekt ist ein Index, der so konzipiert ist, dass der Wert des Bezugsobjekts am Fälligkeits-Bewertungstag (der "Schlussreferenzstand") niemals niedriger als der Basisreferenzstand ist. Die Wertpapiere verbriefen das Recht auf Auszahlung des MindestTilgungsbarbetrags (der mindestens dem Nennbetrag entspricht) am Planmäßigen Fälligkeitstag und eines etwaigen Performancebetrags (bei dem es sich um einen Betrag handelt, der eine Beteiligung an einem eventuellen Anstieg des Werts des Bezugsobjekts am Fälligkeits-Bewertungstag gegenüber dem Basisreferenzstand widerspiegelt) am Verzögerten Fälligkeitstag (der auf einen Tag deutlich nach dem Planmäßigen Fälligkeitstag fallen kann). Der Performancebetrag wird als Differenz des: (a) Produkts aus dem Nennbetrag und dem Quotienten aus (i) dem Schlussreferenzstand und (ii) dem Basisreferenzstand und (b) des Mindest-Tilgungsbarbetrags berechnet, soweit nicht (1) der Betrag, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert ist, bei Verwertung seiner Investition in die Bestandteile erhalten würde, geringer ausfällt, als der vorstehend berechnete Betrag, in welchem Fall der Performancebetrag dem Verwertungserlös des Hypothetischen Investors aus diesen Investitionen abzüglich des Mindest-Tilgungsbarbetrags entspricht oder (2) der Verzögerte Fälligkeitstag nach dem zweiten Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstags eintritt, in welchem Fall der Performancebetrag null beträgt. - 85 - In Bezug auf die Wertpapiere zahlbare Beträge können dem Abzug bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Kosten unterliegen. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass die (etwaige) Rendite ihrer Anlage in die Wertpapiere von der Differenz zwischen Schlussreferenzstand und Basisreferenzstand abhängt. Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erhalten eine positive reale Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag, wenn der Schlussreferenzstand den Basisreferenzstand deutlich übersteigt. Anleger, die die Wertpapiere am Ausgabetag kaufen und diese über die gesamte Laufzeit halten, erzielen keine Rendite auf den anfänglichen Anlagebetrag und erhalten nur den Mindest-Tilgungsbarbetrag, wenn der Schlussreferenzstand dem Basisreferenzstand entspricht oder niedriger als dieser ist. Eine Anlage in die Wertpapiere unterliegt einer Anzahl von Risiken, zu denen, unter anderem, ein ähnliches Marktrisiko wie bei einer Direktanlage in das Bezugsobjekt zählt; Anleger sollten sich entsprechend beraten lassen. Die Rendite der Wertpapiere hängt von dem Wert des Bezugsobjekts ab, bei dem es sich um einen Index handelt, der in erster Linie die fiktive Wertentwicklung (i) bestimmter Hedge Fonds, die jeweils von einem Mitglied der Man Group verwaltet werden (die "Fondsbestandteile"), (ii) einer Kapitalschutzkomponente und (iii) einer Barkomponente (die "Barkomponente") (weitere Informationen können dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" entnommen werden) abbildet. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass gemäß den für einen einzelnen Index geltenden Bedingungen in der Beschreibung des Bezugsobjekts der Index-Sponsor (der zum Datum dieses Dokuments Man Investments Limited ist) einen großen Ermessenspielraum in seiner Funktion als Indexbetreiber hat, der u.a., aber nicht ausschließlich, (i) die Auswahl von Fondsbestandteilen, (ii) die Anzahl der vom Index abgebildeten Fondsbestandteile, (iii) die Gewichtung der Fondsbestandteile und (iv) das Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile betrifft. Weitere Informationen zum jeweiligen Ermessenspielraum des Index-Sponsors sind dem Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt" zu entnehmen. Die mit diesen Ermessenspielräumen verbundenen Risiken werden in Abschnitt III "Risikofaktoren" erörtert. Anleger sollten beachten, dass sich der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vorbehält, zugunsten der Barkomponente die anfängliche Gewichtung aller Fondsbestandteile bei 0% zu belassen. Der Index-Sponsor behält sich in Bezug auf jeden Index außerdem das Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren. Darüber hinaus verfügt der Index-Sponsor in Bezug auf jeden Index über einen großen Ermessensspielraum, der es ihm jederzeit ermöglicht, die Gewichtung einiger oder aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente (bis auf 0%) - 86 - zu senken. Anleger sollten beachten, dass der Index während solcher Zeiträume in Bezug auf einige oder alle Fondsbestandteile kein oder nur ein geringes Exposure aufweist. Sie sollten zudem bedenken, dass in den entsprechenden Zeiträumen trotzdem Gebühren vom Index abgezogen werden können. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Barkomponente des Bezugsobjekts ab dem 1. Januar 2009 anfänglich als Aufwand für das Bezugsobjekt vorgesehen ist, so dass sich eine Hebelwirkung ergibt, mit der das fiktive Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erhöht werden soll. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass das fiktive Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile gehebelt ist, d.h. die Auswirkung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung der Fondsbestandteile auf den Wert des Bezugsobjekts und damit auf die Wertentwicklung der Wertpapiere wird verstärkt. In den Bewertungen jedes Bezugsobjekts und der entsprechenden Fondsbestandteile sind die für sie anfallenden Gebühren berücksichtigt. Da die Wertpapiere an die Wertentwicklung des jeweiligen Bezugsobjekts gekoppelt sind, wird die Wertentwicklung der Wertpapiere mit Ausnahme des Abzugs bestimmter Gebühren und Aufwendungen im Wesentlichen der Wertentwicklung einer Direktanlage in dieses Bezugsobjekt folgen. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass während der Laufzeit der Wertpapiere keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstige Ausschüttungen erfolgen. Dementsprechend können Anleger nur dann eine positive Rendite auf ihren ursprünglichen Anlagebetrag erzielen, wenn die Summe aus Mindest-Tilgungsbarbetrag und dem gegebenenfalls anfallenden und bei Fälligkeit zahlbaren Performancebetrag oder der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere am Sekundärmarkt während ihrer Laufzeit den ursprünglich für sie gezahlten Betrag übersteigt. Anleger erhalten keine Zahlungen in Form von Zinsen oder sonstigen Ausschüttungen (z.B. Dividenden), die auf oder in Bezug auf das Bezugsobjekt gezahlt werden, und haben keine Ansprüche gegen den IndexSponsor, in Bezug auf das Bezugsobjekt oder gegen den Emittenten von Bestandteilen des Bezugsobjekts. Der Marktwert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit hängt vorwiegend von dem Wert und der Schwankungsbreite (Volatilität) des jeweiligen Bezugsobjekts während der Laufzeit der Wertpapiere sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit vergleichbarer Laufzeit ab. Sinkt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen sinken wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen ebenfalls sinken. Steigt der Wert des Bezugsobjekts und/oder besteht eine Markterwartung, dass der Wert des Bezugsobjekts während der Restlaufzeit der Wertpapiere bei im Übrigen gleichen Bedingungen steigen wird, wird der Marktwert der Wertpapiere unter normalen Umständen ebenfalls steigen. - 87 - Darüber hinaus wird der Marktwert der Wertpapiere u.a. durch Zinssätze, potenzielle Dividenden- bzw. Zinszahlungen in Bezug auf die Bestandteile des Bezugsobjekts, Änderungen in der Methode zur Berechnung des Standes des Bezugsobjekts und Markterwartungen in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung des Bezugsobjekts, der Bestandteile des Bezugsobjekts und der Wertpapiere beeinflusst. Zinsänderungen haben in der Regel Einfluss auf den Wert der Wertpapiere: Steigende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Rückgang des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben; sinkende Zinssätze werden bei im Übrigen gleichen Bedingungen einen Anstieg des Marktwerts der Wertpapiere zur Folge haben. Da die Wertpapiere mit einem Kapitalschutz zur Fälligkeit ausgestattet sind, sinkt der Wert der Wertpapiere während ihrer Laufzeit unter normalen Marktbedingungen nicht unter den Wert einer Nullkuponanleihe mit vergleichbarer Fälligkeit. Der Wert des Bezugsobjekts an irgendeinem Tag ergibt sich aus dem Wert seiner Bestandteile am entsprechenden Tag. Veränderungen in der Zusammensetzung des Bezugsobjekts und Faktoren (einschließlich der vorstehend beschriebenen), die den Wert der Bestandteile beeinflussen (können), beeinflussen den Wert des Bezugsobjekts und können darum die Rendite einer Anlage in die Wertpapiere beeinflussen. Darüber hinaus unterliegen Anleger Wechselkursrisiken, wenn sich die Abwicklungswährung von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheidet. - 88 - A. PRODUKTBEDINGUNGEN Diese Produktbedingungen beziehen sich auf die Wertpapiere und sind im Zusammenhang mit den in Abschnitt VII B dieses Prospekts enthaltenen Allgemeinen Emissionsbedingungen zu verstehen. Die Produktbedingungen und die Allgemeinen Emissionsbedingungen bilden zusammen die Bedingungen der Wertpapiere und sind der Globalurkunde, die die Wertpapiere verbrieft, beigefügt. Wenn sie gemäß den Produktbedingungen und/oder den Allgemeinen Emissionsbedingungen Feststellungen treffen, Pflichten erfüllen oder Ermessensspielräume nutzen und Rechte ausüben, handeln die Emittentin, die Zahl- und Verwaltungsstelle, die Berechnungsstelle und andere Verbundene Unternehmen dieser Parteien in wirtschaftlich angemessener Weise und nach Treu und Glauben. 1. PRODUKTBEDINGUNG 1 – DEFINITIONEN "Abwicklungswährung" ist in Bezug auf die EUR-Wertpapiere der Euro, in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der Schweizer Franken und in Bezug auf die USDWertpapiere der US-Dollar. "Ausgabetag" ist der 28. November 2008. "Aussetzungsereignis" ist jedes Anpassungsereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen definiert) oder ein Ereignis bzw. Umstand, das bzw. der sich nach Feststellung der Emittentin durch Zeitablauf oder durch Mitteilung zu einem Anpassungsereignis entwickeln würde, oder jedes sonstige Ereignis, das nach Auffassung der Emittentin die Feststellung des jeweiligen Referenzstandes unmöglich macht (einschließlich des Unterlassens des Index-Sponsors, den jeweiligen Referenzstand zu berechnen und auf der Referenzstelle zu veröffentlichen.) "Basisreferenzstand" ist, vorbehaltlich eventueller Anpassungen gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen,: (a) in Bezug auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR, EUR 1,00; (b) in Bezug auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF, CHF 1,00 und (c) in Bezug auf den MAN IP220 Index Series 4 USD, USD 1,00. "Berechnungsstelle" ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 5 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, die Emittentin. "Bezugsobjekt" ist in Bezug auf die EUR-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 EUR, in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 CHF und in Bezug auf die USD-Wertpapiere der MAN IP220 Index Series 4 USD (siehe nachstehenden Abschnitt VII C "Angaben zum Bezugsobjekt"). "CHF-Schuldverschreibungen der Serie A" bezeichnet die Emission von auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF bezogenen bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A (ISIN: DE000DB0H034, Common Code: 037951170, Valorennummer: 3950872). - 89 - "CHF-Schuldverschreibungen der Serie B" bezeichnet die Emission von auf den MAN IP220 Index Series 4 CHF bezogenen bis zu CHF 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B (ISIN: DE000DB0H042, Common Code: 037951234, Valorennummer: 3950873). "CHF-Wertpapiere" sind die CHF-Schuldverschreibungen der Serie A und die CHF-Schuldverschreibungen der Serie B. "Clearingstelle" ist Euroclear Bank S.A./N.V., Brüssel, und die Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main, Deutschland, und die bzw. das von der Emittentin akzeptierte(n) und den Gläubigern gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen bekannt gegebene(n) zusätzliche(n) oder andere(n) Clearingstelle(n) oder Clearingsystem(e) (jeweils eine "Clearingstelle" und zusammen die "Clearingstellen", wobei dieser Begriff einen Unterverwahrer einschließt, der die Globalurkunde für die Clearingstelle verwahrt). "Emittentin" ist die Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Londoner Niederlassung (Deutsche Bank AG London). "Endgültiger Indexbewertungstag" ist der letzte Kalendertag im Mai 2021. "EUR-Schuldverschreibungen der Serie A" bezeichnet die Emission von auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR bezogenen bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A (ISIN: DE000DB0H018, Common Code 037951030, Valorennummer: 3950870). "EUR-Schuldverschreibungen der Serie B" bezeichnet die Emission von auf den MAN IP220 Index Series 4 EUR bezogenen bis zu EUR 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B (ISIN: DE000DB0H026, Common Code 037951099, Valorennummer: 3950871). "EUR-Wertpapiere" sind die EUR-Schuldverschreibungen der Serie A und die EUR-Schuldverschreibungen der Serie B. "Fälligkeits-Bewertungstag" ist der letzte Kalendertag im Mai 2021. "Geschäftstag" ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in London Zahlungen abwickeln und für den Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind und an dem jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist. "Gläubigerauslagen" sind sämtliche in Bezug auf ein Wertpapier anfallenden Steuern, Abgaben und/oder Kosten, einschließlich gegebenenfalls anfallender Depotgebühren oder Transaktionskosten, Stempelsteuern, Wertpapierumsatzsteuer, Emissions-, Zulassungs-, Verkehrs- und/oder sonstiger Steuern oder Abgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung auf das jeweilige Wertpapier bei dessen Tilgung oder anderweitig anfallen und die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von der Emittentin verringert werden können. - 90 - "Globalurkunde" hat die in Ziffer 2 der Produktbedingungen angegebene Bedeutung. "Handelstag" ist in Bezug auf ein Wertpapier der erste Indexgeschäftstag eines Kalendermonats und/oder ein anderer Tag, an dem nach Feststellung der Berechnungsstelle die Bestandteile des Bezugsobjekts oder ein Sicherungsinstrument von einem Hypothetischen Investor gekauft oder wirtschaftlich realisiert (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) werden können, wobei der erste Handelstag voraussichtlich der 1. Februar 2009 oder ein Tag in zeitlicher Nähe dazu sein wird. "Hedging-Partei" ist eine Partei, die für die Emittentin und/oder ihre Verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Wertpapiere erbringt. "Hypothetischer Investor" ist in Bezug auf einen Bestandteil des Bezugsobjekts, ein hypothetischer Investor, der (direkt oder indirekt (über einen Anteil, eine Aktie, ein Wertpapier oder eine andere Anlage, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)) in diesen Bestandteil investiert, in der Rechtsordnung des hypothetischen Investors ansässig ist und gemäß dem jeweiligen Verkaufsdokument, Prospekt, Informationsmemorandum oder ähnlichen Dokument für diesen Bestandteil (einschließlich Nachträgen, Änderungen oder Neufassungen solcher Dokumente) als mit den Rechten und Pflichten eines Anlegers in diesen Bestandteil ausgestattet gilt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. "Indexbewertungstag" ist der letzte Kalendertag eines jeden Monats im Zeitraum ab einschließlich dem 31. Januar 2009 bis einschließlich dem FälligkeitsBewertungstag. "Indexgeschäftstag" ist ein Kalendertag (außer Samstag und Sonntag), an dem Banken und Börsen für den Geschäftsverkehr in Dublin, London, New York, Guernsey und Zürich geöffnet sind ("Indexgeschäftstage" ist entsprechend zu verstehen). "Index-Sponsor" ist in Bezug auf ein Bezugsobjekt Man Investments Limited, Sugar Quay, Lower Thames Street, London EC3R 6DU, England, als der Rechtsträger, der das Bezugsobjekt zusammenstellt und berechnet, oder ein von Man Investments Limited bestellter Nachfolger. "Kumulierter Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und einen bestimmten Tag die Summe sämtlicher Profit-Lock-In-Beträge. "Kündigungs-Betrag" ist in Bezug auf die vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen in Bezug auf ein Wertpapier der Mindest-Barwert zuzüglich des eventuell anfallenden Kündigungs-Performancebetrags. - 91 - "Kündigungs-Bewertungstag" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen der dem Kündigungs-Handelstag unmittelbar vorausgehende Indexbewertungstag. "Kündigungsgebühr" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß den Bestimmungen von Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen: (a) (b) für Schuldverschreibungen der Serie A ein von der Emittentin zu bestimmender Betrag, der: (i) höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 4,00% entspricht, wenn der KündigungsHandelstag auf den oder auf einen Tag vor dem 31. Dezember 2010 fällt; (ii) höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 3,00% entspricht, wenn der KündigungsHandelstag in den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2011 bis einschließlich zum 31. Dezember 2012 fällt; (iii) höchstens dem Produkt aus dem Kündigungs-Betrag des jeweiligen Wertpapiers und 1,00% entspricht, wenn der KündigungsHandelstag in den Zeitraum ab einschließlich dem 1. Januar 2013 bis einschließlich zum 31. Dezember 2014 fällt, und (iv) null entspricht, wenn der Kündigungs-Handelstag auf den oder auf einen Tag nach dem 1. Januar 2015 fällt; für Schuldverschreibungen der Serie B, null. "Kündigungs-Handelstag" ist in Bezug auf die vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen der erste Handelstag nachdem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, in Bezug auf den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), diese Anlagen hätte verwerten können, wenn er erstmals am oder ungefähr an dem Tag geeignete Maßnahmen zu einer solchen Verwertung ergriffen hätte, an dem die Emittentin den Beschluss zur vorzeitigen Kündigung, zur Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere fasst, wie von der Berechnungsstelle bestimmt. - 92 - "Kündigungs-Performancebetrag" ist in Bezug auf die vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung der Wertpapiere gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen für ein Wertpapier ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag, der dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge entspricht: (a) der von der Berechnungsstelle gemäß folgender Formel berechnete Betrag: Nennbetrag x (b) Kündigungs Referenzstand Basisreferenzstand - Mindest-Barwert ; und der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde, unter Berücksichtigung aller mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von dem Hypothetischen Investor verringert werden können. dabei gilt jedoch: (i) wenn an dem Kündigungs-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der Kündigungs-Performancebetrag einem von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit. (b) ermittelten Betrag entspricht (zur Klarstellung: Hierbei bleibt die unter dem vorstehenden lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt), und (ii) wenn (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (ii) der Verzögerte Kündigungs-Zahltag auf den oder auf einen Tag nach dem zweiten Jahrestag des Tages fällt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen, ist der Kündigungs-Performancebetrag null. Der Kündigungs-Performancebetrag wird in der Abwicklungswährung auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei 0,005 abgerundet wird. "Kündigungs-Referenzstand" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, der von der Referenzstelle veröffentlichte Referenzstand am KündigungsBewertungstag. - 93 - "Letzter Handelstag" ist: (a) in Bezug auf die EUR-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni 2021; (b) in Bezug auf die CHF-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni 2021; (c) in Bezug auf die USD-Wertpapiere der Handelstag des Monats Juni 2021. "Long-Stop-Fälligkeitstag" ist der zweite Jahrestag des Planmäßigen Fälligkeitstags. "Mindest-Barwert" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen und in Bezug auf die Wertpapiere ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag in Höhe des Barwerts am Kündigungs-Bewertungstag oder, soweit ein Aussetzungsereignis eingetreten ist, an dem Tag, auf den der Kündigungs-Bewertungstag ohne Berücksichtigung des Aussetzungsereignisses fallen würde, bei vorzeitiger Kündigung einer fiktiven Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. Der Mindest-Barwert wird in der Abwicklungswährung auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei 0,005 abgerundet wird. "Mindest-Tilgungsbarbetrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und einen bestimmten Tag der Nennbetrag zuzüglich des Kumulierten Profit-Lock-In-Betrags für diesen Tag. "Nennbetrag" ist: (a) in Bezug auf die EUR-Wertpapiere, EUR 1,00; (b) in Bezug auf die CHF-Wertpapiere, CHF 1,00 und (c) in Bezug auf die USD-Wertpapiere, USD 1,00. "Performancebetrag" ist für jedes Wertpapier ein in der Abwicklungswährung ausgedrückter Betrag in Höhe des geringeren der beiden folgenden Beträge: (a) der von der Berechnungsstelle gemäß folgender Formel berechnete Betrag: Nennbetragx Schlussreferenzstand Basisreferenzstand - 94 - MindestTilgungsbarbetrag ; und (b) der von der Berechnungsstelle bestimmte Betrag, der einem Betrag entspricht, den ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines NullkuponFinanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), nach einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag nach Berücksichtigung aller mit einem Wertpapier in Zusammenhang stehenden geltenden Steuern, Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Strafzahlungen oder Abzüge erhalten würde, die nach Feststellung der Berechnungsstelle nicht in zumutbarer Weise von dem Hypothetischen Investor verringert werden können. Dabei gilt jedoch: (i) wenn an dem Fälligkeits-Bewertungstag ein Aussetzungsereignis vorliegt, entspricht der Performancebetrag einem von der Berechnungsstelle festgestellten Betrag, der dem gemäß vorstehenden lit. (b) ermittelten Betrag entspricht (Zur Klarstellung: Hierbei bleibt die unter dem vorstehenden lit. (a) dargestellte Formel unberücksichtigt) und (ii) wenn: (x) der gemäß vorstehender Beschreibung bestimmte Betrag negativ ist oder (y) der Verzögerte Fälligkeitstag auf den oder auf einen Tag nach dem Long-Stop-Fälligkeitstag fällt, ist der Performancebetrag null. Der Performancebetrag wird in der Abwicklungswährung auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei 0,005 abgerundet wird. "Planmäßiger Fälligkeitstag" ist der dreizehnte Zahltag nach dem FälligkeitsBewertungstag. "Planmäßiger Kündigungs-Zahltag" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß Ziffer 3.3 und/oder Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen der frühere der folgenden Termine: (a) der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, deren Bedingungen zu einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am FälligkeitsBewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese - 95 - Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten würde, und (b) der dritte Zahltag nach dem Tag, der drei Kalendermonate nach dem Tag liegt, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen. "Profit-Lock-In-Betrag" ist in Bezug auf ein Wertpapier und das dazugehörige Bezugsobjekt ein von der Berechnungsstelle bestimmter Betrag in der Abwicklungswährung, der dem von der Berechnungsstelle festgestellten eventuellen Anstieg des geringsten Werts des Bezugsobjekts an dem Endgültigen Indexbewertungstag im Vergleich zu dem vom Index-Sponsor bestimmten geringsten Wert des Bezugsobjekts an dem Endgültigen Indexbewertungstag unmittelbar vor einem solchen Anstieg entspricht; wobei der Anstieg durch den "Lock-In" von Gewinnen, die fiktiv von dem Bezugsobjekt erwirtschaftet werden, und durch die Anpassung der Allokation der Indexbestandteile erreicht wird. "Rechtsordnung des hypothetischen Investors" ist die Rechtsordnung in der eine Hedging-Partei errichtet wurde. "Referenzstand" ist, in Bezug auf einen Tag, vorbehaltlich eventueller Anpassungen gemäß Ziffer 4 der Produktbedingungen, ein Betrag in Höhe des von der Referenzstelle veröffentlichten Stands des Bezugsobjekts an diesem Tag, wie von dem Index-Sponsor berechnet und der Berechnungsstelle mitgeteilt. "Referenzstelle" ist bzw. sind in Bezug auf das Bezugsobjekt die vom Indexsponsor bestimmte(n) Referenzstelle(n) oder jeder Nachfolger einer solchen von der Berechnungsstelle akzeptierten Referenzstelle, wie jeweils von der Berechnungsstelle festgelegt. "Schlussreferenzstand" ist in Bezug auf ein Wertpapier der von der Referenzstelle veröffentlichte Referenzstand am Fälligkeits-Bewertungstag. "Schuldverschreibungen der Serie A" sind EUR-Schuldverschreibungen der Serie A, CHF-Schuldverschreibungen der Serie A und USDSchuldverschreibungen der Serie A. "Schuldverschreibungen der Serie B" sind EUR-Schuldverschreibungen der Serie B, CHF-Schuldverschreibungen der Serie B und USDSchuldverschreibungen der Serie B. "Serie" sind je nach Kontext EUR-Schuldverschreibungen der Serie A, EURSchuldverschreibungen der Serie B, CHF-Schuldverschreibungen der Serie A, CHF-Schuldverschreibungen der Serie B, USD-Schuldverschreibungen der Serie A oder USD-Schuldverschreibungen der Serie B. - 96 - "Sicherungsinstrument" hat die in Ziffer 4 der Produktbedingungen angegebene Bedeutung. "TARGET-Abwicklungstag" ist jeder Tag, an dem TARGET2 für Zahlungsabwicklungen in Euro in Betrieb ist. "TARGET2" ist das am 19. November 2007 eingeführte Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer-Zahlungssystem, bei dem eine Einheitsplattform genutzt wird. "USD-Schuldverschreibungen der Serie A" bezeichnet die Emission von auf den MAN IP220 Index Series 4 USD bezogenen bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie A (ISIN: DE000DB0H059, Common Code 037951358, Valorennummer: 3950874). "USD-Schuldverschreibungen der Serie B" bezeichnet die Emission von auf den MAN IP220 Index Series 4 USD bezogenen bis zu USD 750.000.000 Schuldverschreibungen der Serie B (ISIN: DE000DB0H067, Common Code 037951668, Valorennummer: 3950875). "USD-Wertpapiere" sind die USD-Schuldverschreibungen der Serie A und die USD-Schuldverschreibungen der Serie B. "Verbundenes Unternehmen" ist ein Rechtsträger, der unter direkter oder indirekter Kontrolle der Emittentin steht, die Emittentin direkt oder indirekt kontrolliert oder mit der Emittentin unter gemeinsamer Kontrolle steht. Kriterium für die Auslegung der Begriffe "Kontrolle" und "kontrollieren" ist eine Stimmrechtsmehrheit bei dem Rechtsträger oder der Emittentin. "Verzögerter Fälligkeitstag" ist in Bezug auf ein Wertpapier der spätere der folgenden beiden Termine: (a) der Planmäßige Fälligkeitstag und (b) der frühere der beiden folgenden Termine: (i) der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Letzten Handelstag, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, erhalten hätte, und (ii) der Long-Stop-Fälligkeitstag. - 97 - Zur Klarstellung: Fallen die beiden unter (a) und (b) festgelegten Tage auf ein und denselben Tag, ist der Verzögerte Fälligkeitstag der Planmäßige Fälligkeitstag. "Verzögerter Kündigungs-Zahltag" ist in Bezug auf eine vorzeitige Tilgung, Beendigung oder Kündigung von Wertpapieren gemäß den Bestimmungen von Ziffer 3.3 und Ziffer 4 der Produktbedingungen und/oder Ziffer 2 der Allgemeinen Emissionsbedingungen der spätere der beiden folgenden Termine: (a) der Planmäßige Kündigungs-Zahltag; und (b) der frühere der beiden folgenden Termine: (i) der dritte Zahltag nach dem Tag, an dem ein Hypothetischer Investor, der in die Bestandteile des Bezugsobjekts investiert, jedoch nicht in den Bestandteil, der eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Nullkupon-Finanzinstruments darstellt, dessen Bedingungen zu einer Zahlung des MindestTilgungsbarbetrags am Fälligkeits-Bewertungstag geführt hätten (direkt oder indirekt (über Anteile, Aktien, Wertpapiere oder andere Anlagen, die einen Teil dieser oder alle diese Bestandteile darstellen, oder auf andere Art und Weise)), eine Zahlung in Höhe aller Erlöse aus einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Bestandteile (durch Verkauf, Übertragung, Tilgung oder anderweitig) in Bezug auf den Kündigungs-Handelstag erhalten würde, wie von der Berechnungsstelle bestimmt, und (ii) der dritte Zahltag nach dem zweiten Jahrestag des Tages, an dem die Emittentin beschließt, die Wertpapiere vorzeitig zu tilgen, zu beenden oder zu kündigen. Zur Klarstellung: Fallen die beiden unter (a) und (b) festgelegten Tage auf ein und denselben Tag, ist der Verzögerte Kündigungs-Zahltag der Planmäßige Kündigungs-Zahltag. "Wertpapiere" sind die EUR-Wertpapiere, die CHF-Wertpapiere und die USDWertpapiere ("Wertpapier" ist ein einzelnes Wertpapier, das einen Bestandteil der EUR-Wertpapiere, der CHF-Wertpapiere oder der USD-Wertpapiere bildet). "Zahl- und Verwaltungsstelle" ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 5 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, die Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Londoner Geschäftsstelle (Deutsche Bank AG London) (die "Zentrale Zahlund Verwaltungsstelle") und ihre Hauptgeschäftsstelle in Frankfurt am Main (jeweils eine "Zahl- und Verwaltungsstelle" und zusammen die "Zahl- und Verwaltungsstellen"). "Zahltag" ist (i) in Bezug auf EUR-Wertpapiere ein Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte am Ort der Vorlegung Zahlungen abwickeln und für den Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind und der ein TARGET-Abwicklungstag ist, (ii) in Bezug auf die CHF-Wertpapiere ein Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte am Ort - 98 - der Vorlegung und in Zürich Zahlungen abwickeln und für den Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind und (iii) in Bezug auf die USD-Wertpapiere ein Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte am Ort der Vorlegung und in New York Zahlungen abwickeln und für den Geschäftsverkehr (einschließlich Handel mit Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind. Begriffe, die in diesen Produktbedingungen nicht definiert sind, haben die ihnen in den Allgemeinen Emissionsbedingungen zugewiesene Bedeutung. 2. PRODUKTBEDINGUNG 2 – FORM Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft (die "Globalurkunde"), die, wenn sie bei einer Clearingstelle in Deutschland verwahrt wird, entsprechend dem deutschen Recht auf den Inhaber lautet. Die Globalurkunde wurde bei der Clearingstelle hinterlegt. Es werden keine effektiven Stücke ausgegeben. Die Wertpapiere sind nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweils geltenden Vorschriften und Verfahren der Clearingstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt wird. Jede Person (abgesehen von einer anderen Clearingstelle), die zum fraglichen Zeitpunkt in den Aufzeichnungen der zuständigen Clearingstelle als Berechtigter eines bestimmten Nennbetrags der Wertpapiere geführt wird (in dieser Hinsicht ist jede Bescheinigung oder jedes andere Dokument, das die Clearingstelle über den dem Konto einer Person gutzuschreibenden Nennbetrag der Wertpapiere ausstellt, außer in Fällen offenkundigen Irrtums, endgültig und bindend), wird von der Emittentin und den Zahl- und Verwaltungsstellen für alle Zwecke als Gläubiger dieses bestimmten Nennbetrags der Wertpapiere behandelt (und der Begriff "Gläubiger" und ähnliche Begriffe sind entsprechend zu verstehen). 3. PRODUKTBEDINGUNG 3 – RECHTE UND VERFAHREN 3.1 Tilgung bei Fälligkeit Soweit ein Wertpapier nicht vorher getilgt oder gekauft und gekündigt wurde, wird es nach Maßgabe der Bedingungen durch Barausgleich und unter Bezugnahme auf den jeweiligen Nennbetrag vorbehaltlich der nachstehend unter Ziffer 3.8 der Produktbedingungen aufgeführten Bestimmungen von der Emittentin wie folgt getilgt: (i) die Emittentin zahlt an die Gläubiger am Planmäßigen Fälligkeitstag einen Betrag in Höhe des Mindest-Tilgungsbarbetrags des Wertpapiers, und (ii) die Emittentin zahlt am Verzögerten Fälligkeitstag an die Gläubiger einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) Performancebetrags, wobei die Emittentin für den Fall, dass der Performancebetrag null beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt. - 99 - 3.2 Mit Zinszahlung Die Wertpapiere werden nicht verzinst; demgemäß erfolgen keine Zinszahlungen. 3.3 Recht auf vorzeitige Tilgung Liegt zu einem bestimmten Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der EURSchuldverschreibungen der Serie A, der EUR-Schuldverschreibungen der Serie B, der CHF-Schuldverschreibungen der Serie A, der CHFSchuldverschreibungen der Serie B, der USD-Schuldverschreibungen der Serie A oder der USD-Schuldverschreibungen der Serie B unter EUR 10.000.000, CHF 10.000.000 bzw. USD 10.000.000, hat die Emittentin das unbedingte und unwiderrufliche Recht (das "Recht auf vorzeitige Tilgung"), die entsprechende Serie ganz, aber nicht teilweise, zu tilgen, und kann dieses Recht auf vorzeitige Tilgung durch Zustellung einer Mitteilung der vorzeitigen Tilgung (wie nachstehend definiert) ausüben; wird dieses Recht auf vorzeitige Tilgung auf diese Weise ausgeübt, wird jedes Wertpapier von der Emittentin unter Bezugnahme auf den jeweiligen Nennbetrag und vorbehaltlich der nachstehend unter Ziffer 3.8 der Produktbedingungen aufgeführten Bestimmungen wie folgt getilgt: (i) die Emittentin zahlt an den Gläubiger zum Planmäßigen KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des Mindest-Barwerts, und (ii) die Emittentin zahlt an die Gläubiger am Verzögerten KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) KündigungsPerformancebetrags abzüglich einer eventuell anfallenden Kündigungsgebühr, wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser null oder weniger beträgt, danach keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt. "Mitteilung der vorzeitigen Kündigung" ist die unwiderrufliche Mitteilung der Emittentin an die Gläubiger gemäß Ziffer 4.1 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, dass die Emittentin von ihrem Recht auf vorzeitige Tilgung Gebrauch machen wird. 3.4 Zahlungsweise Soweit nachstehend nichts anderes angegeben ist, werden alle an die Gläubiger zu zahlenden Beträge durch eine Zahl- und Verwaltungsstelle für Rechnung der Emittentin an die jeweilige Clearingstelle zur Weiterleitung an die Gläubiger transferiert. Zahlungen an eine Clearingstelle erfolgen nach deren Regeln. Die Emittentin wird durch Zahlungen und/oder Lieferungen an die jeweilige Clearingstelle oder den von dieser angegebenen Zahlungsempfänger in Höhe des gezahlten Betrages von ihren Zahlungs- und/oder Lieferungsverpflichtungen befreit. Die in den Aufzeichnungen der Clearingstelle als Gläubiger einer bestimmten Anzahl von Wertpapieren ausgewiesenen Personen können ihren Anspruch auf die Weiterleitung solcher Zahlungen, welche die Emittentin an die jeweilige Clearingstelle oder den von dieser angegebenen Zahlungsempfänger geleistet hat, ausschließlich bei der zuständigen Clearingstelle geltend machen. - 100 - Alle Zahlungen werden in bar in der jeweiligen Abwicklungswährung getätigt und unterliegen in jeder Hinsicht den am Zahlungsort geltenden, anwendbaren Steuer- oder sonstigen Gesetzen und Vorschriften und stehen unter dem Vorbehalt von Ziffer 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen. Kann nach den Regeln der jeweiligen Clearingstelle die an einen Gläubiger zu entrichtende Zahlung eines Betrages nicht in der Abwicklungswährung geleistet werden, hat diese Zahlung in der Währung zu erfolgen, in der die jeweilige Clearingstelle üblicherweise Zahlungen auf Konten von Gläubigern bei dieser Clearingstelle leistet, wobei die Umrechnung des entsprechenden Betrages aus der Abwicklungswährung auf Basis des Wechselkurses erfolgt, den die Berechnungsstelle unter Bezugnahme auf ihr nach billigem Ermessen geeignet erscheinenden Quellen festlegt. 3.5 Vorlegung Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere erfolgen, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen, gemäß Ziffer 3.4 der Produktbedingungen und ansonsten in der in der Globalurkunde bezeichneten Weise und gegen Vorlegung oder Rückgabe der Globalurkunde bei den angegebenen Geschäftsstellen einer Zahl- und Verwaltungsstelle. Bei Vorlage oder Rückgabe wird von der zuständigen Zahl- und Verwaltungsstelle jede Zahlung auf der Globalurkunde vermerkt; dieser Vermerk gilt als Anscheinsbeweis, dass die fragliche Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Der Inhaber eines Wertpapiers ist die einzige Person, die Anspruch auf den Erhalt von Zahlungen in Bezug auf das entsprechende Wertpapier hat; die Emittentin wird durch Zahlungen an den Inhaber der Globalurkunde oder den von diesem angegebenen Zahlungsempfänger in Höhe des gezahlten Betrags befreit. Die in den Aufzeichnungen der Clearingstelle als Gläubiger eines bestimmten Nennbetrages der Wertpapiere ausgewiesenen Personen können ihren Anspruch auf die Weiterleitung solcher Zahlungen, welche die Emittentin an den Inhaber der Globalurkunde oder den von diesem angegebenen Zahlungsempfänger geleistet hat, ausschließlich bei der zuständigen Clearingstelle geltend machen. Die Ansprüche aus den Wertpapieren sind verjährt, wenn nicht die Globalurkunde innerhalb von 10 Jahren in Bezug auf eine solche Zahlung vorgelegt wird, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht. 3.6 Zahltag Ist ein Tag, an dem Zahlungen eines Betrages aus Wertpapieren erfolgen sollen, kein Zahltag, hat der Gläubiger bis zum darauf folgenden Zahltag keinen Anspruch auf Zahlungen und infolge dieser Verschiebung keinen Anspruch auf irgendwelche Zins- oder anderen Zahlungen. 3.7 Allgemeines Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle oder eine Zahl- und Verwaltungsstelle für Fehler oder Versäumnisse bei der Berechnung jeglicher hierunter zu zahlender Beträge oder - 101 - bei jeglicher sonstiger Festlegung gemäß den hierauf anwendbaren Bestimmungen. Mit dem Kauf und/oder Halten von Wertpapieren werden keine mit dem Bezugsobjekt oder einem seiner Bestandteile verbundenen Rechte (Stimm-, Ausschüttungs- oder sonstige Rechte) auf die betreffenden Gläubiger übertragen. 3.8 Gläubigerauslagen Sämtliche auf das jeweilige Wertpapier anfallenden Gläubigerauslagen trägt der jeweilige Gläubiger. Eine Zahlung des Performancebetrages oder des Kündigungs-Performancebetrags für das Wertpapier erfolgt nur, wenn zuvor alle diesbezüglichen Gläubigerauslagen zur Zufriedenheit der Emittentin gezahlt wurden. Zur Klarstellung: Die Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags oder des MindestBarwerts unterliegt keinem Abzug von Gläubigerauslagen. 3.9 Tilgungs- und Abwicklungsrisiko Die Tilgung und Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere unterliegen den am Fälligkeitstag oder entsprechenden Zahltag geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren, und weder die Emittentin noch die Zahl- und Verwaltungsstellen haften für den Fall, dass sie aufgrund dieser Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Verfahren trotz zumutbarer Anstrengung nicht in der Lage sein sollten, die beabsichtigten Transaktionen durchzuführen. Die Emittentin und die Zahl- und Verwaltungsstellen haften unter keinen Umständen für Handlungen oder Unterlassungen von Clearingstellen aus oder in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren. 4. PRODUKTBEDINGUNG 4 – BESTIMMUNGEN ZU ANPASSUNG UND KÜNDIGUNG Ziffer 4 der Produktbedingungen enthält die Bestimmungen zu Anpassung und Kündigung der Wertpapiere in Bezug auf u.a. bestimmte Ereignisse und Umstände in Verbindung mit dem dazugehörigen Index (wie nachstehend definiert) und bestimmte Ereignisse und Umstände in Verbindung mit einem Fondsanteil und/oder dem dazugehörigen Fonds (wie jeweils nachstehend definiert), sofern dieser Fondsanteil ein Sicherungsinstrument (wie nachstehend definiert) ist. Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle sind verpflichtet, zu beobachten oder festzustellen, ob ein Ereignis (wie in Ziffer 4 der Produktbedingungen definiert) und/oder ein Anpassungsereignis oder ein Beendigungsereignis eingetreten ist. Beim Treffen bzw. Abgeben oder Unterlassen von Feststellungen, (Verzichts-)Erklärungen oder Entscheidungen in Bezug auf den Eintritt oder das Bestehen eines Ereignisses, Anpassungsereignisses und/oder Beendigungsereignisses (u.a. jeweils in Bezug auf die "Wesentlichkeit" des entsprechenden Ereignisses) und die Auswirkungen derselben (u.a. Bestimmung des Indexstands, Anpassung der Bedingungen oder Kündigung der Wertpapiere) unterliegt weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle einer Treuepflicht gegenüber den Gläubigern. Zur Klarstellung: Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle übernehmen Verantwortung für Verluste, eine schlechte Wertentwicklung oder Opportunitätskosten, die den Gläubigern infolgedessen gleich auf welche Art und Weise entstehen. - 102 - Die Emittentin und die Berechnungsstelle gehen bei der Ausübung aller Rechte, bei allen Feststellungen und Entscheidungen, bei der Erfüllung aller Verpflichtungen sowie in ihrem Handeln und Unterlassen in wirtschaftlich angemessener Weise und nach Treu und Glauben vor. 4.1 Definitionen "Aufnahmetag" ist in Bezug auf einen Fondsanteil (und den entsprechenden Fonds), der am Ausgabetag ein Sicherungsinstrument und/oder ein Indexbestandteil ist, der Ausgabetag, oder in Bezug auf einen anderen Fondsanteil (und den entsprechenden Fonds) der Tag, an dem dieser Fondsanteil ein Sicherungsinstrument und/oder Indexbestandteil geworden ist. "Außerordentliches Fondsereignis" ist in Bezug auf einen Fondsanteil und/oder den entsprechenden Fonds, falls dieser Fondsanteil und/oder Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Sicherungsinstrument ist, eines der folgenden Ereignisse: (a) ein Fonds, sein Master-Fonds oder seine Depotbank, jeweils nach Feststellung der Berechnungsstelle, (und jeweils nicht im Falle einer Restrukturierung des entsprechenden Rechtsträgers, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Solvenz dieser Rechtsträger hat) (i) wird insolvent und/oder ist allgemein nicht mehr in der Lage, fällig werdende Forderungen zu bedienen; (ii) wird aufgelöst oder ist Gegenstand eines Liquidationsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder diese hat einen Liquidator bestellt (außer im Rahmen einer Fondsverschmelzung); (iii) vereinbart eine allgemeine Abtretung von Forderungen zugunsten seiner bzw. ihrer Gläubiger oder einen Vergleich mit seinen bzw. ihren Gläubigern; (iv)(A) stellt Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn bzw. sie oder ist Gegenstand eines solchen von einer Aufsichtsbehörde oder einer vergleichbaren Behörde mit primärer Zuständigkeit in Insolvenz-, Sanierungs- oder Aufsichtsrechtsfragen in der Rechtsordnung seiner oder ihrer Gründung oder der Rechtsordnung seines oder ihres Haupt- oder Stammsitzes eingeleiteten Verfahrens, mit dem eine Insolvenzentscheidung oder ein anderer Beschluss gemäß Insolvenzrecht oder ähnlichen Gesetzen mit Auswirkungen auf Gläubigerrechte erwirkt werden soll, oder ist Gegenstand eines von einer solchen Aufsichtsbehörde oder vergleichbaren Behörde gestellten Antrags auf Abwicklung, oder (B) ist Gegenstand eines Verfahrens, mit dem eine Insolvenzentscheidung oder ein anderer Beschluss gemäß Insolvenzrecht oder ähnlichen Gesetzen mit Auswirkungen auf Gläubigerrechte erwirkt werden soll, oder Gegenstand eines Antrags auf Abwicklung, und dieses Verfahren oder dieser Antrag wird von einer Person oder einem Rechtsträger eingeleitet oder gestellt, die bzw. der nicht unter (A) genannt ist, und dieses Verfahren oder dieser Antrag hätten nach Feststellung der Emittentin wesentliche negative Auswirkungen auf den Fonds, den Master-Fonds bzw. die Depotbank; (v) beantragt die Bestellung eines Verwalters (Administrator, Provisional Liquidator, Receiver) oder ähnlichen Amtsträgers für sich oder sein bzw. ihr gesamtes oder im Wesentlichen - 103 - gesamtes Vermögen im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder für ihn bzw. sie wird ein solcher bestellt; (vi) sein bzw. ihr gesamtes oder im Wesentlichen gesamtes Vermögen wird durch einen Sicherungsnehmer in Besitz genommen, oder es wird in dasselbe vollstreckt, dasselbe wird gepfändet, beschlagnahmt oder unter Zwangsverwaltung gestellt oder ist Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren; oder (vii) löst ein Ereignis aus oder ist von einem solchen betroffen, das gemäß den jeweils geltenden Vorschriften einer Rechtsordnung ähnliche Rechtsfolgen hat wie die vorstehend beschriebenen Ereignisse; (b) die Berechnungsstelle stellt fest, dass ein Fonds vorsätzlich gegen Anlagebeschränkungen oder ähnliche Beschränkungen oder Grundsätze (unabhängig davon, ob diese auf (i) für den Fonds geltenden Gesetzen, Beschlüssen oder Entscheidungen eines Gerichts oder einer staatlichen Stelle oder Regierung oder (ii) einem Informationsdokument basieren) verstoßen hat, oder dass er der Emittentin oder einem Verbundenen Unternehmen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend Informationen zur Verfügung stellt, die es ihr bzw. diesem und/oder ihren bzw. dessen Beratern ermöglichen zu überprüfen, ob ein solcher Verstoß stattgefunden hat; (c) in Bezug auf einen Fonds liegt ein wesentlicher Verstoß des Fondsmanagers, der Verwaltungsstelle oder der Depotbank gegen seine bzw. ihre Pflichten oder die Bedingungen seines bzw. ihres Mandats vor, und der Fonds hätte diesbezüglich das Recht, das Mandat des jeweiligen Rechtsträgers zu beenden, und dieser Fondsmanager, diese Verwaltungsstelle bzw. diese Depotbank wird bzw. wurde von dem Fonds nicht zur Zufriedenheit der Emittentin ersetzt; (d) ein Ereignis oder Umstand in Bezug auf einen Fonds (unabhängig davon, ob im Einklang mit den Satzungsdokumenten und Anlagerichtlinien eines Fonds oder nicht) liegt vor, das einen Maßgeblichen Anleger zwingend dazu verpflichtet, Fondsanteile zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern; (e) (i) eine aufsichtsrechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder Registrierung eines Fonds, seines Master-Fonds, seines Fondsmanagers oder seiner Depotbank wird (wegen Fehlverhaltens, des Verstoßes gegen eine Regel oder Vorschrift oder aus sonstigen Gründen) aufgehoben; (ii) ein wesentliches Gerichts-, Schieds-, aufsichtsrechtliches oder staatliches Verfahren ist gegen den Fonds, seinen Master-Fonds oder – soweit sich das Verfahren auf das Vermögen des Fonds bezieht oder sich auf das Fondsvermögen auswirken könnte – gegen seine Depotbank anhängig bzw. wird eingeleitet; (iii) es werden Anschuldigungen krimineller oder betrügerischer Handlungen gegen den Fonds, seinen Master-Fonds, seinen Fondsmanager, seine Depotbank oder seine Verwaltungsstelle oder Angestellte dieser Rechtsträger, die direkt an der Erbringung von Dienstleistungen für den Fonds beteiligt sind und in Bezug auf die diese - 104 - kriminellen oder betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit dem Fonds oder mit der Erfüllung von Pflichten oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Fonds stehen, erhoben, die Gegenstand offizieller und öffentlich bekannter Ermittlungen durch ein zuständiges Gericht oder einen zuständigen Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind; (iv) es kommt zu einer Änderung der rechtlichen, steuerlichen, rechnungslegungstechnischen oder aufsichtsrechtlichen Behandlung eines Fonds oder seines Master-Fonds mit negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf einen Maßgeblichen Anleger als Inhaber von Fondsanteilen; oder (v) eine zuständige staatliche Stelle, Justiz- oder Aufsichtsbehörde leitet wegen des mutmaßlichen Verstoßes gegen geltendes Recht durch Handlungen im Zusammenhang dem Betrieb eines Fonds, dessen Master-Fonds, dessen Fondsmanagers oder dessen Depotbank eine Untersuchung oder ein Verfahren gegen diesen Fonds, den Master-Fonds, den Fondsmanager oder die Depotbank ein (oder droht die Einleitung einer solchen Untersuchung oder eines solchen Verfahrens an); (f) die Währung, auf die Fondsanteilen lauten, wird geändert und/oder der Nettoinventarwert von Fondsanteilen wird nicht mehr in der Währung berechnet, in der er zum maßgeblichen Aufnahmetag berechnet wurde; (g) ein Fonds führt Beschränkungen ein oder erhebt Gebühren in Bezug auf Erwerb, Zeichnung, Verkauf, Übertragung oder Rückgabe von Fondsanteilen (mit Ausnahme der bereits am Aufnahmetag geltenden Beschränkungen und Gebühren); (h) ein Ereignis (mit Ausnahme von der Emittentin zu vertretender Ereignisse) tritt ein, das die folgenden Auswirkungen hätte, wenn die Emittentin und/oder Verbundene Unternehmen und/oder Hedging-Parteien Fondsanteile halten, erwerben oder veräußern: (i) eine Verpflichtung der Emittentin und/oder Verbundener Unternehmen und/oder von HedgingParteien zum Vorhalten wesentlicher Reserven oder Sondereinlagen sowie die Auferlegung ähnlichen Verpflichtungen, die am Aufnahmetag noch nicht bestanden, oder die Modifizierung entsprechender am Aufnahmetag geltender Verpflichtungen; oder (ii) eine Erhöhung des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals, mit dem die Emittentin und/oder Verbundene Unternehmen und/oder Hedging-Parteien Absicherungsmaßnahmen der Emittentin, und/oder Verbundener Unternehmen und/oder von Hedging-Parteien in Bezug auf die Wertpapiere unterlegen müssen, die eine wesentlichen Änderung der am Aufnahmetag geltenden Eigenkapitalanforderungen bedeutet; (i) wenn in Bezug auf die Rückgabe oder Zeichnung von Fondsanteilen durch die Emittentin oder eine Hedging-Partei diese Rückgabe oder Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Fonds nicht zum geltenden Nettoinventarwert erfolgt; - 105 - (j) eine Fondsverschmelzung (wie nachstehend definiert) tritt ein; (k) eine Zusicherung oder Erklärung eines Fonds, seines Fondsmanagers oder seiner Verwaltungsstelle ist oder wird in wesentlichen Punkten unrichtig, und diese Zusicherung oder Erklärung hat wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Fondsanteile; (l) die Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt gegen Ausgabe von Sachwerten; (m) ein Potenzielles Fondsanpassungsereignis (wie nachstehend definiert) tritt ein; (n) (i) ein Ereignis tritt ein, das es der Berechnungsstelle nach eigener Feststellung unmöglich macht, den Wert von Fondsanteilen zu bestimmen; (ii) ein Fonds, sein Fondsmanager oder seine Verwaltungsstelle versäumen es, Informationen zu liefern oder zu veröffentlichen bzw. deren Lieferung oder Veröffentlichung zu veranlassen, zu deren Lieferung oder Veröffentlichung dieser Fonds, dieser Fondsmanager oder diese Verwaltungsstelle gemäß den maßgeblichen Informationsdokumenten verpflichtet sind, was wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Fondsanteile hat; oder (iii) ein Fonds, sein Fondsmanager oder seine Verwaltungsstelle, der bzw. die (gemäß den maßgeblichen Informationsdokumenten) verpflichtet ist, den Wert dieses Fonds und/oder der jeweiligen Fondsanteile zu berechnen oder zu veröffentlichen, versäumt es, den entsprechenden Nettoinventarwert zu berechnen oder zu veröffentlichen. "Depotbank" ist, in Bezug auf einen Fonds, ein Rechtsträger, der in Bezug auf den Fonds in einem entsprechenden Informationsdokument als solcher genannt ist oder Depotbank- oder ähnliche Dienstleistungen (unabhängig von deren genauer Beschreibung) für den Fonds erbringt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. "Ereignis" ist eine Indexstörung, eine Zusätzliche Indexstörung und/oder ein Außerordentliches Fondsereignis. "Ereignis während der Behebungsfrist" ist: (a) jedes der in den Absätzen (b), (c) und (d) der Definition von "Zusätzliche Indexstörung" aufgeführten Ereignisse; (b) jedes der in den folgenden Absätzen der Definition von "Außerordentliches Fondsereignis" aufgeführten Ereignisse: (b) (sofern die entsprechende Beschränkung nicht aufgrund eines Gesetzes oder eines Beschlusses oder einer Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle oder Regierung gilt), (c), (f) (sofern diese Änderung der Währung, auf die die Fondsanteile lauten, vorgenommen wird, weil diese Währung nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gilt), (g), (h), (k) und (n); und/oder - 106 - (c) das in Absatz (c) der Definition von "Indexstörung" aufgeführte Ereignis. "Fonds" ist ein Fonds, ein kollektives Anlageinstrument (Pooled Investment Vehicle) oder ein ähnlicher Rechtsträger oder sonstiges Rechtssubjekt. "Fondsanteil" ist eine Aktie oder ein Anteil an einem Fonds, unabhängig davon, ob dieser als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Fonds mit Satzungsform) oder Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Fonds unter Vertragsrecht, Fonds unter Treuhandrecht) ausgestaltet ist. "Fondsmanager" ist, in Bezug auf einen Fonds, ein Rechtsträger, der in einem entsprechenden Informationsdokument als solcher genannt ist oder Anlageverwaltungs- oder ähnliche Dienstleistungen (unabhängig von deren genauer Beschreibung) für den Fonds erbringt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. "Fondsverschmelzung" ist in Bezug auf einen Fonds, dessen Fondsmanager oder Master-Fonds eines der folgenden Ereignisse: (a) die endgültige Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher ausstehender Fondsanteile oder Anteile eines solchen Master-Fonds; oder (b) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) dieses Fonds, Fondsmanagers oder Master-Fonds mit einem anderen Fonds oder Fondsmanager, mit Ausnahme einer Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung), bei welcher der Fonds, dessen Master-Fonds oder Fondsmanager der aufnehmende Fonds, Master-Fonds oder Fondsmanager ist. "Informationsdokument" ist, in Bezug auf einen Fonds und einen Fondsanteil, ein Prospekt im Sinne der Definition in diesem Dokument, ein sonstiger Prospekt, Informationsmemorandum oder ähnliches Dokument in Bezug auf den Fonds und/oder den Fondsanteil (einschließlich Ergänzungen, Änderungen oder Neufassungen solcher Dokumente), wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. "Index" ist für ein Wertpapier der in der Definition von "Bezugsobjekt" unter Ziffer 1 der Produktbedingungen in Bezug auf dieses Wertpapier aufgeführte Index. "Indexbestandteil" ist in Bezug auf einen Index jedes Wertpapier oder jeder sonstige Vermögens- oder Referenzwert, das bzw. der zu einem bestimmten Zeitpunkt in diesem Index enthalten ist. "Index-Sponsor" ist in Bezug auf ein Bezugsobjekt der Sponsor des entsprechenden Index, anfänglich Man Investments Limited, wobei alle Verweise auf den Index-Sponsor sich auch auf eventuelle Nachfolger des Index-Sponsors (wie nachstehend definiert) beziehen. - 107 - "Indexstörung" bezeichnet Folgendes: (a) der Index-Sponsor oder gegebenenfalls der Nachfolger des IndexSponsors nimmt eine wesentliche Veränderung der Formel oder der Methode zur Berechnung des Index vor oder kündigt eine solche Veränderung an, oder verändert den Index anderweitig wesentlich (ausgenommen Veränderungen oder Anpassungen, die in den Bedingungen des Index beschrieben sind, oder nach den Bedingungen des Index anderweitig vorgeschrieben oder erlaubt sind); (b) der Index-Sponsor oder gegebenenfalls der Nachfolger des IndexSponsors stellt den Index ein oder kündigt seine dauerhafte Einstellung an, und/oder (c) der Index-Sponsor oder gegebenenfalls der Nachfolger des IndexSponsors versäumt die Berechnung und Veröffentlichung des Index (mit Ausnahme von in den Bedingungen des Index beschriebenen Umständen oder sofern dies anderweitig gemäß diesen Bedingungen vorgeschrieben oder erlaubt ist). "Kein Ereignis während der Behebungsfrist" ist ein Ereignis, bei dem es sich um nicht um Ereignis während der Behebungsfrist handelt. "Maßgeblicher Anleger" ist ein hypothetischer oder tatsächlicher Anleger (wie von der Berechnungsstelle in einer konkreten Situation bestimmt) in Fondsanteile, der über die Vorteile verfügt und den Pflichten unterliegt, die im jeweiligen Informationsdokument für Anleger, die zum jeweiligen Zeitpunkt Fondsanteile halten, vorgesehen sind. Der Maßgebliche Anleger kann von der Berechnungsstelle als in einer beliebigen Rechtsordnung mit Bezug zu der Emittentin und/oder Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien ansässig oder errichtet angesehen werden und kann u.a. auch die Emittentin und/oder ein Verbundenes Unternehmen und/oder eine Hedging-Partei (wie von der Berechnungsstelle (nach billigem Ermessen) in der konkreten Situation bestimmt) sein, und nach Bestimmung der Berechnungsstelle als aus einer Vereinbarung zwischen der Emittentin und/oder Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien, einem Fonds und/oder einem Fondsmanager bezüglich der Zeichnung und/oder Rücknahme von Fondsanteilen berechtigt angesehen werden. "Master-Fonds" ist in Bezug auf einen Fonds eine 100%ige Tochtergesellschaft des Fonds, die in entsprechenden Informationsdokumenten als Tochtergesellschaft zu Handelszwecken des Fonds beschrieben wird oder als Tochtergesellschaft zu Handelszwecken des Fonds oder als vergleichbarer Rechtsträger (unabhängig von dessen genauer Beschreibung) fungiert, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. "Nettoinventarwert" ist, in Bezug auf einen Fondsanteil, der Nettoinventarwert oder ein entsprechender Wert für diesen Fondsanteil, wie von der Berechnungsstelle bestimmt. - 108 - "Potenzielles Fondsanpassungsereignis" ist in Bezug auf einen Fonds oder Master-Fonds eines der folgenden Ereignisse: (a) eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung in Bezug auf den betreffenden Fonds (sofern keine Fondsverschmelzung vorliegt); (b) eine außerordentliche Ausschüttung oder Dividende, sofern diese außerordentliche Ausschüttung oder Dividende kein Profit-Lock-In-Betrag ist, oder (c) ein sonstiges Ereignis (mit Ausnahme einer Ausschüttung oder Dividendenauszahlung), das jeweils oder zusammen mit anderen in den vorstehenden Absätzen (a), (b) oder (c) aufgeführten Ereignissen einen wesentlichen wirtschaftlichen Nettoeffekt oder einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Nettoinventarwerts dieses Fonds oder von Fondsanteilen dieses Fonds hat. "Sicherungsinstrument" bezeichnet Transaktionen, Vereinbarungen oder Anlagen (zur Klarstellung: auch Fondsanteile), die einzugehen oder bzw. zu erwerben die Emittentin und/oder eine Hedging-Partei als notwendig erachtet, um das Risiko der Emittentin in Bezug auf die Indexbestandteile sowie das Risiko der Emittentin im Zusammenhang mit der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren abzusichern. "Verwaltungsstelle" ist, in Bezug auf einen Fonds, ein Rechtsträger, der in Bezug auf den Fonds in einem entsprechenden Informationsdokument als solcher genannt ist oder Bewertungen oder ähnliche Dienstleistungen (unabhängig von deren genauer Beschreibung) für den Fonds erbringt, wie jeweils von der Berechnungsstelle bestimmt. "Zusätzliche Indexstörung" ist eines der folgenden Ereignisse, sofern dieses Ereignis nach Feststellung der Emittentin Auswirkungen auf die Emittentin und/oder eine Hedging-Partei in Verbindung mit (i) den Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren und/oder (ii) damit verbundenen Absicherungsmaßnahmen hat: (a) die Emittentin stellt fest, dass es (i) aufgrund der Verabschiedung oder Änderung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen oder (ii) aufgrund der Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden für die Emittentin und/oder ihre Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien rechtswidrig geworden ist oder nach billigem Ermessen der Emittentin in naher Zukunft sein wird, Sicherungsinstrumente zu halten, zu erwerben, oder zu veräußern; oder (b) die Emittentin stellt fest, dass (i) aufgrund der Verabschiedung oder Änderung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen (u.a. Steuerge- - 109 - setzen), oder (ii) aufgrund der Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden (einschließlich Maßnahmen von Steuerbehörden), der Emittentin und/oder deren Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien wesentlich höhere direkte oder indirekte Kosten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren und/oder verbundener Absicherungsmaßnahmen (beispielsweise aufgrund einer erhöhten Steuerpflicht, geringerer Steuervorteile oder anderer negativer Auswirkungen auf die Steuersituation der Emittentin und/oder deren Verbundener Unternehmen und/oder von Hedging-Parteien) entstanden sind oder entstehen werden; oder (c) die Emittentin stellt fest, dass sie und/oder ihre Verbundenen Unternehmen und/oder Hedging-Parteien auch nach Aufwendung wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen nicht in der Lage ist bzw. sind, (i) Vereinbarungen, Transaktionen, oder Anlagen zu erwerben, abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, beizubehalten, aufzulösen oder zu veräußern, die die Emittentin als notwendig erachtet, um ihr Risiko im Zusammenhang mit der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren abzusichern, oder (ii) die Erlöse dieser Vereinbarungen, Transaktionen oder Anlagen zu realisieren, wiederzugewinnen oder zu transferieren; oder (d) die Emittentin stellt fest, dass ihr und/oder einer Hedging-Partei durch nicht von der Emittentin zu vertretende Umstände im Zusammenhang damit (i) zur Absicherung des Risikos der Emittentin im Zusammenhang mit der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren als notwendig erachtete Vereinbarungen, Transaktionen oder Anlagen zu erwerben, abzuschließen bzw. erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrechtzuerhalten, aufzulösen oder zu veräußern, oder (ii) die Erlöse aus diesen Vereinbarungen, Transaktionen oder Anlagen zu realisieren, wiederzugewinnen oder zu transferieren, wesentlich höhere (als unter den zum Aufnahmetag herrschenden Bedingungen) Belastungen durch Steuern, Abgaben, Aufwendungen oder Gebühren (jedoch keine Maklerprovisionen) entstanden sind oder entstehen werden; oder (e) die Emittentin stellt auf Basis des vom Index-Sponsor oder gegebenenfalls einem Nachfolger des Index-Sponsor berechneten und veröffentlichten Indexes oder anderer der Emittentin und/oder ihren Verbundenen Unternehmen zur Verfügung stehender Informationen fest, dass der Index zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich nicht gemäß der Formel, Methode und anderen Auskünften in Bezug auf den Index, die der Emittentin und/oder ihren Verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, berechnet, bestimmt, betrieben oder anderweitig verwaltet wird. Begriffe, die in Ziffer 4 der Produktbedingungen nicht definiert sind, haben die ihnen in Ziffer 1 der Produktbedingungen zugewiesene Bedeutung. - 110 - 4.2 Anpassung und Beendigung (a) Bestimmungen zu Nachfolgeindex und Nachfolger des IndexSponsors Die Berechnungsstelle setzt die Gläubiger so bald wie möglich gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen über die von ihr gemäß nachstehendem Absatz 4.2(a)(i)(A) oder 4.2(a)(i)(B) getroffenen Festsstellungen in Kenntnis. (i) Sofern der Index (A) nicht von dem Index-Sponsor (der "Ursprüngliche IndexSponsor") berechnet und veröffentlicht, sondern von einem durch den Ursprünglichen Index-Sponsor bestellten und für die Berechnungsstelle akzeptablen Nachfolger des IndexSponsors (der "Nachfolger des Index-Sponsors") berechnet und veröffentlicht wird, oder (B) durch einen Nachfolgeindex, für den der Index-Sponsor verantwortlich ist, ersetzt wird, wobei nach Feststellung der Berechnungsstelle eine Berechnungsmethode angewandt wird, die der Berechnungsmethode für den Index entspricht oder mit dieser im Wesentlichen vergleichbar ist, dann gilt der von dem Nachfolger des Index-Sponsors berechnete und bekannt gegebene Index bzw. gegebenenfalls der Nachfolgeindex. (b) Anpassungsereignisse (i) "Anpassungsereignis" ist in Bezug auf eine Serie von Wertpapieren ein Ereignis, das, (A) sofern es sich bei diesem Ereignis nach Feststellung der Berechnungsstelle um ein Ereignis während der Behebungsfrist handelt, das: (1) eingetreten ist und fortbesteht; (2) dem Index-Sponsor schriftlich mitgeteilt wurde (eine "Ereignismitteilung"), und (3) Gegenstand von der Emittentin und dem Index-Sponsor bezüglich einer Lösung für oder Behebung dieses Ereignisses während der Behebungsfrist geführter Beratungen war, und in Bezug auf das nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab einschließlich dem Tag der Ereignismitteilung keine Einigung zwischen diesen beiden Parteien erzielt werden konnte, oder, - 111 - (B) (ii) sofern es sich bei diesem Ereignis nach Feststellung der Berechnungsstelle um Kein Ereignis während der Behebungsfrist handelt, das: (1) eingetreten ist und fortbesteht; (2) dem Index-Sponsor schriftlich mitgeteilt wurde. Ist ein Anpassungsereignis eingetreten, kann die Emittentin folgende Maßnahmen (jeweils eine "Anpassungsmaßnahme") ergreifen: (A) Ausschließlich bei Anpassungsereignissen in Verbindung mit einer Indexstörung kann die Emittentin die Berechnungsstelle zur Bestimmung des Stands des Index an diesem Tag auffordern, statt eines veröffentlichten Indexstandes unter Verwendung desjenigen Indexstandes, den die Berechnungsstelle nach der Berechnungsformel und -methode feststellt, die vor der Indexstörung zuletzt gegolten hat; sie verwendet dabei jedoch nur Indexbestandteile, die unmittelbar vor der Indexstörung im Index enthalten waren; oder (B) die Emittentin kann die Berechnungsstelle auffordern, gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung der fraglichen Bedingungen vorzunehmen, die nach ihrer Beurteilung sachgerecht ist, um dem Anpassungsereignis Rechnung zu tragen, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung festzulegen; oder (C) die Emittentin kann bezüglich einer sachgerechten, von dem Index-Sponsor in Bezug auf den Index vorzunehmenden Anpassung eine Einigung mit dem Index-Sponsor suchen. Bei jeder aufgrund eines Anpassungsereignisses vorgenommenen Anpassung kann nach Ermessen der Berechnungsstelle höheren direkten oder indirekten Kosten und/oder Steuern, Abgaben, Einbehaltungen, Abzügen oder anderen infolge des Anpassungsereignisses von der Emittentin oder einem Verbundenen Unternehmen derselben zu tragenden Belastungen (unter anderem in Folge von Änderungen der steuerlichen Behandlung), die nicht in zumutbarer Weise von der Emittentin oder einem Verbundenen Unternehmen verringert werden können, Rechnung getragen werden und können diese an die Gläubiger weitergegeben werden. Änderungen der steuerlichen Behandlung können dabei u.a. aus Absicherungsmaßnahmen der Emittentin oder deren Verbundener Unternehmen in Bezug auf die Wertpapiere herrühren. Erfolgt eine Anpassung, um einem Anpassungsereignis Rechnung zu tragen, teilt die Berechnungsstelle den Gläubigern nach Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen unter kurzer Beschreibung des An- - 112 - passungsereignisses so bald wie praktikabel mit, welche Anpassung oder Ersetzung vorgenommen wurde. (c) Beendigungsereignisse (i) (ii) "Beendigungsereignis" ist in Bezug auf eine Serie von Wertpapieren ein Anpassungsereignis im Hinblick auf welches (A) die Emittentin feststellt, dass das damit in Zusammenhang stehende Ereignis fortbesteht; (B) die Emittentin bestimmt, dass keine Anpassungsmaßnahmen möglich oder praktikabel sind, oder (eventuell) ergriffene Anpassungsmaßnahmen diesem Anpassungsereignis nicht zur Zufriedenheit der Emittentin Rechnung getragen haben; (C) sich die Emittentin mit dem Index-Sponsor nach Treu und Glauben beraten hat, und (D) zwei Geschäftstage seit dem Tag vergangen sind, an dem die Emittentin die vorstehend unter (C) genannte Beratung initiiert hat. Stellt die Emittentin fest, dass ein Beendigungsereignis eingetreten ist, kann die Emittentin die Wertpapiere durch Mitteilung an die Gläubiger gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen kündigen. Werden die Wertpapiere auf diese Weise gekündigt, leistet die Emittentin in Bezug auf jedes Wertpapier und jeden Nennbetrag vorbehaltlich Ziffer 3.8 der Produktbedingungen folgende Zahlungen: (1) die Emittentin zahlt an den Gläubiger zum Planmäßigen Kündigungs-Zahltag einen Betrag in Höhe des MindestBarwerts, und (2) die Emittentin zahlt an den Gläubiger am Verzögerten Kündigungs-Zahltag einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) Kündigungs-Performancebetrags abzüglich einer eventuell anfallenden Kündigungsgebühr, wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser null oder weniger beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt, und diese Zahlungen erfolgen auf die den Gläubigern nach Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilte Weise. 5. PRODUKTBEDINGUNG 5 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Die Wertpapiere unterliegen englischem Recht. Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verfahren sind England und Wales. Niemand ist berechtigt, Bedingungen der Wertpapiere auf der Grundlage des britischen Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 geltend zu - 113 - machen; Ansprüche oder Rechtsmittel einer Person auf anderer Grundlage bleiben hiervon unberührt. - 114 - B. ALLGEMEINE EMISSIONSBEDINGUNGEN Diese Allgemeinen Emissionsbedingungen beziehen sich auf die Wertpapiere und sind im Zusammenhang mit den in diesem Prospekt enthaltenen Produktbedingungen zu verstehen. Die Produktbedingungen und die Allgemeinen Emissionsbedingungen bilden zusammen die Bedingungen der Wertpapiere und sind der Globalurkunde, die die Wertpapiere verbrieft, beigefügt. 1. STATUS DER WERTPAPIERE Die Wertpapiere begründen nicht-nachrangige und unbesicherte vertragliche Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. 2. VORZEITIGE AUSÜBUNG, AUßERORDENTLICHE TILGUNG ODER KÜNDIGUNG, RECHTSWIDRIGKEIT UND HÖHERE GEWALT Stellt die Emittentin fest, dass aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Wertpapiere gleich aus welchem Grund rechtswidrig geworden ist oder dass aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Beibehaltung ihrer Absicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Wertpapiere gleich aus welchem Grund rechtswidrig ist, ist die Emittentin berechtigt, die Wertpapiere nach eigenem Ermessen ohne diesbezügliche Verpflichtung als ausgeübt zu betrachten, zu tilgen oder vorzeitig zu kündigen, indem sie die Gläubiger gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen davon in Kenntnis setzt. Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt. Nimmt die Emittentin eine vorzeitige Ausübung, Tilgung oder Beendigung der Wertpapiere vor, dann leistet sie, soweit nach dem jeweils geltenden Recht zulässig, in Bezug auf jedes Wertpapier und jeden Nennbetrag und vorbehaltlich Ziffer 3.8 der Produktbedingungen folgende Zahlungen: (i) die Emittentin zahlt an den Gläubiger zum Planmäßigen KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des Mindest-Barwerts, und (ii) die Emittentin zahlt an den Gläubiger am Verzögerten KündigungsZahltag einen Betrag in Höhe des (eventuell anfallenden) KündigungsPerformancebetrags abzüglich einer eventuell anfallenden Kündigungsgebühr, wobei die Emittentin für den Fall, dass dieser null oder weniger beträgt, keinen weiteren Verpflichtungen aus den Wertpapieren unterliegt, und diese Zahlungen erfolgen auf die den Gläubigern nach Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilte Weise. 3. ERWERB VON WERTPAPIEREN Die Emittentin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Wertpapiere zu einem beliebigen Kurs am offenen Markt oder aufgrund öffentlichen Gebots oder - 115 - individuellen Vertrags zu erwerben. Alle derart erworbenen Wertpapiere können gehalten, wiederverkauft oder zur Vernichtung eingereicht werden. 4. MITTEILUNGEN 4.1 Wirksamkeit Mitteilungen an die Gläubiger sind wirksam, wenn sie der/den Clearingstelle(n) zur Benachrichtigung der Gläubiger übermittelt werden; solange die Wertpapiere jedoch in einem Land an einer Börse notiert sind oder öffentlich angeboten werden, sind Mitteilungen an die Gläubiger nach den Vorschriften der entsprechenden Börse und der Rechtsordnung des entsprechenden Landes zu veröffentlichen. Voraussichtlich werden Mitteilungen an die Gläubiger in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel in der Börsen-Zeitung veröffentlicht. In Luxemburg werden voraussichtlich alle Mitteilungen an die Gläubiger in der Regel auf der Internetsite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) veröffentlicht. 4.2 Zugang Mitteilungen nach vorstehender Ziffer 4.1 werden, sofern sie der/den Clearingstelle(n) übermittelt werden, am dritten Tag nach Zugang bei der Clearingstelle bzw. allen Clearingstellen, falls es mehrere gibt, wirksam. Im Falle ihrer Veröffentlichung (auch wenn diese zusätzlich erfolgt) werden Mitteilungen am Tag der Veröffentlichung oder, falls sie mehr als einmal veröffentlicht werden, am Tag der ersten Veröffentlichung, oder, falls die Veröffentlichung in mehr als einer Zeitung erforderlich ist, am Tag der ersten Veröffentlichung in allen erforderlichen Zeitungen wirksam. 5. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLEN, BERECHNUNGSSTELLE, FESTLEGUNGEN UND ÄNDERUNGEN 5.1 Änderungen Die Emittentin kann diese Bedingungen, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig, ohne die Zustimmung einzelner oder aller Gläubiger ändern, soweit ihr dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, sofern die Änderung die Interessen der Gläubiger nicht wesentlich nachteilig beeinträchtigt oder formaler, geringfügiger oder technischer Art ist oder dazu dienen soll, einen offenkundigen Irrtum zu berichtigen oder eine fehlerhafte Bestimmung dieser Bedingungen zu heilen, zu korrigieren oder zu ergänzen. Die Gläubiger werden über solche Änderungen entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen benachrichtigt; das Unterlassen der Benachrichtigung oder ihr Nichterhalt berühren die Wirksamkeit der Änderung jedoch nicht. 5.2 Berechnungsstelle Die Emittentin übernimmt hinsichtlich der Wertpapiere die Aufgaben der Berechnungsstelle (die "Berechnungsstelle"; Rechtsnachfolger sind von diesem Begriff umfasst), es sei denn die Emittentin beschließt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine andere Berechnungsstelle als Nachfolger zu ernennen. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit eine andere Stelle als Berechnungsstelle zu bestellen. Die Abberufung der bisherigen Berechnungsstelle - 116 - wird nicht wirksam, bevor eine Ersatz-Berechnungsstelle bestellt wurde. Die Gläubiger werden über jede solche Abberufung oder Bestellung entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen benachrichtigt. Die Berechnungsstelle (es sei denn es handelt sich hierbei um die Emittentin) handelt allein für die Emittentin; sie übernimmt gegenüber den Gläubigern keine Verpflichtungen oder Aufgaben und handelt nicht als deren Vertreterin oder Treuhänderin. Sämtliche Berechnungen oder Festlegungen der Berechnungsstelle hinsichtlich der Wertpapiere sind (außer in Fällen offenkundiger Irrtümer) für die Gläubiger endgültig, abschließend und bindend. Die Berechnungsstelle kann die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten mit Zustimmung der Emittentin auf Dritte übertragen, soweit sie dies als sachgerecht erachtet. 5.3 Feststellungen durch die Emittentin Sämtliche Festlegungen der Emittentin nach Maßgabe dieser Bedingungen sind (außer in Fällen offenkundiger Irrtümer) für die Gläubiger endgültig, abschließend und bindend. 5.4 Zahl- und Verwaltungsstellen Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahl- und Verwaltungsstellen zu ändern oder diese abzuberufen sowie zusätzliche Zahlund Verwaltungsstellen zu bestellen; die Abberufung der bestellten Zentralen Zahl- und Verwaltungsstelle wird erst wirksam sobald eine neue Zentrale Zahlund Verwaltungsstelle bestellt wurde. Falls und soweit die Wertpapiere in einem Land an einer Börse notiert oder öffentlich angeboten werden, muss für dieses Land eine Zahl- und Verwaltungsstelle bestellt sein, wenn dies nach den Regeln und Bestimmungen der entsprechenden Börsen und der Wertpapieraufsichtsbehörde des Landes erforderlich ist. Die Gläubiger werden nach Maßgabe von Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen über Bestellungen, den Widerruf von Bestellungen oder Änderungen der genannten Geschäftsstellen der Zahlund Verwaltungsstellen benachrichtigt. Zahl- und Verwaltungsstellen handeln allein für die Emittentin; sie übernehmen gegenüber den Gläubigern keine Verpflichtungen oder Aufgaben und handeln nicht als deren Vertreterin oder Treuhänderin. Sämtliche Berechnungen oder Festlegungen einer Zahl- und Verwaltungsstelle hinsichtlich der Wertpapiere sind (außer in Fällen offenkundiger Irrtümer) für die Gläubiger endgültig, abschließend und bindend. 6. BESTEUERUNG Hinsichtlich eines jeden Wertpapiers hat der betreffende Gläubiger sämtliche Gläubigerauslagen nach Maßgabe der Produktbedingungen zu zahlen. Sämtliche Zahlungen oder etwaige Lieferungen hinsichtlich der Wertpapiere unterliegen in allen Fällen sämtlichen geltenden Steuergesetzen sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften (gegebenenfalls einschließlich solcher Gesetze, die den Abzug oder Einbehalt von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren vorschreiben). Nicht die Emittentin, sondern der betreffende Gläubiger ist verpflichtet, Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzüge oder sonstige Beträge, die im Zu- - 117 - sammenhang mit dem Besitz von ihm gehaltener Wertpapiere, ihrer Übertragung oder einer Zahlung und/oder Lieferung hinsichtlich dieser Wertpapiere anfallen, zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von den an den Gläubiger auszuzahlenden Beträgen oder von ihm geschuldeten Lieferungen, den zur Begleichung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzügen oder sonstigen Zahlungen erforderlichen Betrag oder Anteil einzubehalten oder abzuziehen. Jeder Gläubiger hat die Emittentin von Verlusten, Kosten oder sonstigen Verbindlichkeiten, die ihr in Verbindung mit derartigen Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzügen oder sonstigen Zahlungen hinsichtlich der Wertpapiere des jeweiligen Gläubigers entstehen, freizustellen. 7. WEITERE EMISSIONEN Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne die Zustimmung einzelner oder aller Gläubiger weitere Wertpapiere zu begeben, so dass diese mit den Wertpapieren zusammengefasst werden und eine einheitliche Emission mit ihnen bilden. 8. SUBSTITUTION 8.1 Ersetzung der Emittentin Die Emittentin oder eine zuvor an ihre Stelle gesetzte Gesellschaft ist jederzeit ohne Zustimmung der Gläubiger berechtigt, eine ihrer Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen (die "Ersatz-Emittentin") an ihre Stelle als Hauptschuldnerin aus den Wertpapieren zu setzen, sofern: (a) die Deutsche Bank AG (es sei denn, sie selbst ist die Ersatz-Emittentin) die Verpflichtungen der Ersatz-Emittentin aus den Wertpapieren garantiert, (b) sämtliche Maßnahmen, Bedingungen und Schritte, die eingeleitet, erfüllt und durchgeführt werden müssen (einschließlich der Einholung erforderlicher Zustimmungen), um sicherzustellen, dass die Wertpapiere rechtmäßige, wirksame und bindende Verpflichtungen der Ersatz-Emittentin darstellen, eingeleitet, erfüllt und vollzogen worden sind und uneingeschränkt rechtsgültig und wirksam sind, (c) die Emittentin den Gläubigern den Tag der beabsichtigten Ersetzung mindestens 30 Tage vorher entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilt hat. Alle in den Bedingungen enthaltenen Verweise auf die Emittentin beziehen sich im Falle einer Ersetzung der Emittentin auf die Ersatz-Emittentin. 8.2 Ersetzung der Geschäftsstelle Die Emittentin ist berechtigt, die Geschäftsstelle zu ändern, über die sie hinsichtlich der Wertpapiere tätig ist, indem sie den Gläubigern entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen die Änderung und deren Zeitpunkt mitteilt. Die Geschäftsstelle kann nicht vor dieser Mitteilung geändert werden. - 118 - 9. ERSETZUNG VON WERTPAPIEREN Im Falle des Verlusts, des Diebstahls, der Beschädigung, der Verunstaltung oder der Vernichtung eines Wertpapiers kann dieses durch die angegebene Geschäftsstelle der Zentralen Zahl- und Verwaltungsstelle (bzw. durch eine andere Stelle, die den Gläubigern entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen mitgeteilt wurde) ersetzt werden; die Ersetzung erfolgt gegen Übernahme der daraus entstehenden Kosten durch den Anspruchsteller zu den von der Emittentin festgelegten angemessenen Bedingungen für Nachweise und Schadloshaltung. Die Ersetzung erfolgt erst nach Einreichung der beschädigten oder verunstalteten Wertpapiere. 10. ANPASSUNGEN AUFGRUND DER EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSUNION 10.1 Umstellung Die Emittentin hat die Wahl, bestimmte Bedingungen der Wertpapiere, ohne Zustimmung der Gläubiger durch Mitteilung an diese entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, mit Wirkung von dem in der Mitteilung angegebenen Anpassungstag an auf Euro umzustellen. Diese Wahl hat folgende Auswirkungen: 10.2 (a) Ist die Abwicklungswährung die Nationale Währungseinheit eines Landes, das an der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt, unabhängig davon, ob ab 1999 oder später, gilt die Abwicklungswährung als ein Betrag in Euro, der aus der ursprünglichen Abwicklungswährung zum Festgesetzten Kurs in Euro umgetauscht wurde. Dies gilt vorbehaltlich etwaiger von der Emittentin festgelegter und in der Mitteilung an die Gläubiger angegebener Rundungsvorschriften. Nach dem Anpassungstag erfolgen alle Zahlungen hinsichtlich der Wertpapiere ausschließlich in Euro, so als ob Bezugnahmen in den Wertpapieren auf die Abwicklungswährung solche auf Euro wären. (b) Ist in den Bedingungen ein Wechselkurs angegeben oder gibt eine Bedingung eine Währung (die "Originalwährung") eines Landes an, das an der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt, unabhängig davon, ob ab 1999 oder später, gelten der angegebene Wechselkurs und/oder sonstige Währungsangaben in den Bedingungen als Angabe in Euro, oder, soweit ein Wechselkurs angegeben ist, als Kurs für den Umtausch in oder aus Euro unter Zugrundelegung des Festgesetzten Kurses. (c) Die Emittentin kann weitere Änderungen der Bedingungen vornehmen, um diese den dann gültigen Gepflogenheiten anzupassen, die für Instrumente mit Währungsangaben in Euro gelten. Anpassung der Bedingungen Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Gläubiger durch Mitteilung an diese entsprechend Ziffer 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, solche Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen, die sie für zweckdienlich hält, um - 119 - den Auswirkungen der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Abkommen auf die Bedingungen Rechnung zu tragen. 10.3 Kosten der Euro-Umrechnung etc. Ungeachtet von Ziffer 10.1. und/oder 10.2. der Bedingungen haften die Emittentin, die Berechnungsstelle und die Zahl- und Verwaltungsstellen weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber sonstigen Personen für Provisionen, Kosten, Verluste oder Aufwendungen, die durch oder in Verbindung mit der Überweisung von Euro oder einer damit zusammenhängenden Währungsumrechnung oder Rundung von Beträgen entstehen. 10.4 Definitionen In dieser Allgemeinen Emissionsbedingung gelten die folgenden Definitionen: "Abkommen" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. "Anpassungstag" ist ein durch die Emittentin in der Mitteilung an die Gläubiger gemäß dieser Bedingung angegebener Tag, der, falls die Währung diejenige eines Landes ist, das nicht von Anfang an an der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Abkommen teilnimmt, auf oder nach den Tag des Beginns der späteren Teilnahme dieses Landes an der dritten Stufe fällt. "Festgesetzter Kurs" ist der Wechselkurs für die Umrechnung der Originalwährung (gemäß den Vorschriften zur Rundung nach geltenden EU-Bestimmungen) in Euro, der durch den Rat der Europäischen Union nach Maßgabe des ersten Satzes von Artikel 123 Absatz 4 (vormals Artikel 109 l (4)) des Abkommens festgesetzt worden ist. "Nationale Währungseinheit" ist die Währungseinheit eines Landes, entsprechend der Definition der Währungseinheiten am Tag vor Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion oder, in Verbindung mit der Erweiterung dieser dritten Stufe, eines Landes, das nicht von Anfang an an dieser dritten Stufe teilgenommen hat. 11. DEFINITIONEN Begriffe, die in diesen Allgemeinen Emissionsbedingungen nicht definiert sind, haben die ihnen in den Produktbedingungen zugewiesene Bedeutung. - 120 - C. ANGABEN ZUM BEZUGSOBJEKT Dieser Abschnitt enthält Angaben zum jeweiligen Bezugsobjekt für jede Emission von Wertpapieren. DIE IN DIESEM ABSCHNITT ENTHALTENEN INFORMATIONEN STAMMEN VOM MASSGEBLICHEN INDEX-SPONSOR (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT). DIE EMITTENTIN BESTÄTIGT, DASS DIESE ANGABEN KORREKT WIEDERGEGEBEN WURDEN UND, SOWEIT IHR BEKANNT IST UND SIE AUS DEN VON DIESEM INDEX-SPONSOR VERÖFFENTLICHTEN ANGABEN FESTSTELLEN KANN, KEINE FAKTEN AUSGELASSEN WURDEN, DIE DIE WIEDERGEGEBENEN ANGABEN UNRICHTIG ODER IRREFÜHREND MACHEN WÜRDEN. ES WERDEN WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND ZUSICHERUNGEN GEMACHT ODER GEWÄHRLEISTUNGEN ÜBERNOMMEN, UND ES WIRD VON DER EMITTENTIN KEINE VERANTWORTUNG FÜR BZW. IN BEZUG AUF DIE RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT ODER SONSTIGE EIGENSCHAFTEN DER IN DIESEM ABSCHNITT ENTHALTENEN INFORMATIONEN ÜBERNOMMEN. DIE EMITTENTIN ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR INDIZES, DIE BERECHNUNG VON REFERENZSTÄNDEN, FESTSTELLUNGEN, BERECHNUNGEN, (VERZICHTS-)ERKLÄRUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN, ANPASSUNGEN, ÄNDERUNGEN ODER SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE VOM INDEX-SPONSOR IN BEZUG AUF EINEN INDEX ERGRIFFEN WURDEN, UND SIE ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR DEN GLÄUBIGERN DARAUS ENTSTANDENE DIREKTE ODER INDIREKTE VERLUSTE ODER SCHÄDEN ODER FOLGEVERLUSTE ODER -SCHÄDEN (U.A. EINE SCHLECHTE WERTENTWICKLUNG ODER OPPORTUNITÄTSKOSTEN DER WERTPAPIERE). Informationen zur (gegebenenfalls) historischen und laufenden Wertentwicklung der nachstehend beschriebenen Bezugsobjekte werden voraussichtlich auf der öffentlich zugänglichen Internetseite von Man Investments, www.maninvestments.com, veröffentlicht und auf Bloomberg-Seiten zur Verfügung gestellt. Die entsprechende Bloomberg-Seite für jedes Bezugsobjekt wird am oder kurz nach dem Ersten Indextag auf www.maninvestments.com angegeben. - 121 - INDEXBESCHREIBUNG (A) DES MAN IP 220 INDEX SERIES 4 USD, (B) DES MAN IP 220 INDEX SERIES 4 EUR UND (C) DES MAN IP 220 INDEX SERIES 4 CHF Dieser Abschnitt enthält die Beschreibung der einzelnen Indizes zum 19 August 2008, die sich in Bezug auf jeden Index von Zeit zu Zeit gemäß den jeweiligen Indexregeln ändern kann. 1. 1.1 Allgemeine Beschreibung der Indizes Der Man IP 220 Index Series 4 USD (der "USD-Index") der Man IP 220 Index Series 4 EUR (der "EUR-Index") und der Man IP 220 Index Series 4 CHF (der "CHF-Index") (jeweils ein "Index" und zusammen die "Indizes") sind kapitalgeschützt und lauten auf US-Dollar, Euro bzw. Schweizer Franken. Sie bilden vorwiegend die Wertentwicklung eines Korbs aus fiktiven Anlagen in Hedge Fonds, eine Nullkuponanleihe und eine Barkomponente (als Hebelungsmechanismus) ab. Durch die Zusammensetzung des jeweiligen Index wird gewährleistet, dass der Indexwert am Letzten Indextag dem Basisindexwert entspricht oder diesen übersteigt. Ziel des Index-Sponsors ist es, absolute Rendite für die Indizes und insbesondere für die Fondsbestandteile der Indizes zu erzielen. Der Indexwert der Indizes darf nicht unter null sinken. Unbeschadet der Tatsache, dass dieses Dokument eine Beschreibung aller drei Indizes enthält, wird jeder Index gesondert vom Index-Sponsor geführt. Die in Bezug auf einen Index auf eine bestimmte Art genutzten Ermessensspielräume oder getroffenen Entscheidungen müssen nicht auf gleiche oder ähnliche Art und Weise für einen oder alle anderen Indizes genutzt bzw. getroffen werden. Verweise auf einen Index im Singular schließen jeden der Indizes (d.h. den USD-Index, den EUR-Index und den CHF-Index) mit ein, und Verweise auf andere definierte Begriffe im Singular schließen kontextbezogen auch die entsprechende währungsspezifische Variante dieses definierten Begriffs mit ein. Jeder Index enthält stets die folgenden gewichteten Bestandteile: (i) bestimmte Fondsbestandteile, sofern diese den Zusammensetzungspflichten entsprechen, (ii) eine Kapitalschutzkomponente und (iii) eine Barkomponente. Die Barkomponente kann positiv oder negativ sein. Die Fondsbestandteile werden wiederum in AHL-Komponenten und Glenwood-Komponenten unterteilt. Anfänglich weist jeder Index ein Exposure in Bezug auf sieben Fondsbestandteile auf, wovon einer eine AHL-Komponente ist und sechs Glenwood-Komponenten sind. Neben diesen Indexbestandteilen, die in jedem Index mit den ihnen vom IndexSponsor zugewiesenen Gewichtungen (die sich ändern können) enthalten sind, werden weitere Elemente in Bezug auf jeden Index berücksichtigt, u.a. ein Anleihesicherungsfaktor, ein Währungssicherungsfaktor, ein Kapitalmaßnahmenfaktor und ein Anpassungsfaktor. Jeder Index wird vom Index-Sponsor zusammengestellt. Der Index-Sponsor wählt Bestandteile für jeden Index in der nachstehend beschriebenen Art und - 122 - Weise aus und legt jeden Index am Ersten Indextag zu einem Basisindexwert von 1 Einheit in der Indexwährung (d.h. EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1) auf. Nach dem Ersten Indextag überprüft der Index-Sponsor fortlaufend die Zusammensetzung der Indizes und die Gewichtung der in den Indizes enthaltenen Indexbestandteile im Einklang mit dieser Indexbeschreibung. Die Aufnahme und Gewichtung der Kapitalschutzkomponente in die Indizes und ihre entsprechende Gewichtung stellen sicher, dass der Indexwert am Letzten Indextag dem Basisindexwert entspricht oder diesen übersteigt. Die Gewichtung eines Indexbestandteils spiegelt das fiktive Exposure des jeweiligen Index in Bezug auf den Indexbestandteil wider. Die Summe der Gewichtungen der Fondsbestandteile entspricht dem gesamten Exposure jedes Index in Bezug auf die Fondsbestandteile. Die Gewichtung der einzelnen Indexbestandteile in den Indizes ist auch am Ersten Indextag nicht unbedingt gleich und kann sich zwischen den einzelnen Indizes deutlich unterscheiden. Ziel des Index-Sponsors ist, für jeden Index ein Gesamt-Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile von ca. 160% des Indexwerts zum jeweiligen Zeitpunkt zu erreichen (ca. 100% AHL-Komponenten, 60% Glenwood-Komponente). Das anfängliche Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile beläuft sich voraussichtlich auf bis zu 160% für jeden Index und kann für den EUR-Index und den USDIndex ca. 160% des Basisindexwerts und für den CHF-Index ungefähr 120% des Basisindexwerts betragen. Das tatsächliche anfängliche Exposure jedes Index kann jedoch je nach Marktumfeld über oder unter diesen Schätzwerten liegen und wird vom Index-Sponsor nach eigenem Ermessen bestimmt. Dies macht den Einsatz von Fremdkapital erforderlich, was eine negative Gewichtung der Barkomponente bedeutet. Das Exposure basiert jeweils auf den aktuellen Empfehlungen des Index-Sponsors. Der Index-Sponsor strebt ein Exposure des jeweiligen Index in Bezug auf die Fondsbestandteile bis zum 1. Januar 2009, spätestens jedoch bis zum 1. Februar 2009 an, mit den in Abschnitt 1.5 beschriebenen Gewichtungszielen. Der Index-Sponsor will das angestrebte Exposure nach eigenem Ermessen schnellstmöglich nach dem Ersten Indextag erreichen. Die Nutzung dieses Ermessenspielraums kann durch verschiedene Faktoren wie das Marktumfeld und die Wertentwicklung der Fondsbestandteile im Vergleich zur Wertentwicklung des entsprechenden Index beeinflusst werden. Sollte sich das Marktumfeld ändern, kann der Index-Sponsor das angestrebte Exposure von 160% des Indexwerts anpassen, damit die Gewichtungen der Indexbestandteile in jedem Index weiterhin den Angaben dieser Indexbeschreibung entsprechen1. Zudem kann der Index-Sponsor für jeden Index bei unverändertem Exposure von ca. 160% des zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Indexwerts die Gewichtung der Kapitalschutzkomponente so erhöhen, dass der Kapitalschutz am Letzten Indextag über 100% des Basisindexwerts am Letzten Indextag beträgt. 1 In solchen Fällen senkt der Index-Sponsor in der Regel den Wert für das angestrebte Exposure nicht unter 105%. - 123 - Nach der ersten Zusammenstellung jedes Index erfolgt die laufende Berechnung der Indizes gemäß Abschnitt 1.6 durch den Index-Sponsor für jeden Indexbewertungstag am jeweiligen Indexberechnungstag. Die Indexwerte werden vom Index-Sponsor an jedem oder kurz nach jedem Indexberechnungstag auf der Internetseite von Man Investments unter http://www.maninvestments.com sowie auf den entsprechenden Bloomberg-Seiten für den jeweiligen Index veröffentlicht. Welche Bloomberg-Seiten dies jeweils sind, ist ebenfalls der Internetseite von Man Investments (http://www.maninvestments.com) zu entnehmen. Der Index-Sponsor kann unter den nachstehend beschriebenen Umständen in Bezug auf jeden Index die Zusammenstellung des entsprechenden Index und die Berechnung der jeweiligen Indexwerte aussetzen. Anlageziel: Bei der Indexzusammenstellung besteht das Hauptziel des Index-Sponsors in Bezug auf jeden Index darin, einen Index zu generieren, der die Wertentwicklung eines Portfolios aus bestimmten Fondbestandteilen abbildet und am Letzten Indextag einen Kapitalschutz bietet. Ziel des Index-Sponsors ist es außerdem, für den Index und insbesondere in Bezug auf die Fondsbestandteile absolute Rendite zu erzielen. Des Weiteren ist die Anlage vor allem auf Kapitalzuwachs und weniger auf Zinserträge ausgerichtet. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die vorstehend genannten Renditeziele des Index-Sponsors erreicht werden. Die Wertentwicklung der Indizes kann im Laufe der Zeit stark variieren. Vom Index-Sponsor in Bezug auf die Indizes vorgenommenen oder getroffenen Feststellungen, Berechnungen, (Verzichts-)Erklärungen oder Entscheidungen liegt die Absicht zugrunde, das vorstehend dargelegte Anlageziel nach Treu und Glauben und auf wirtschaftlich sinnvolle Art und Weise zu erreichen. 1.2 Gebühren und Aufwendungen 1.2.1 Gebühren auf Ebene der Indizes: Der Indexwert wird für jeden Index angepasst, um den folgenden Gebühren und Aufwendungen Rechnung zu tragen, und die nachstehend angegebenen Beträge verstehen sich, vorbehaltlich anders lautender Angaben, als Prozentsätze auf Jahresbasis (p.a.), die monatlich ab dem Tag, an dem das anfängliche Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist, bis zum Letzten Indextag auflaufen und an jedem Indexbewertungstag vom Indexwert abgezogen werden: eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,0% für die Zusammenstellung, Überprüfung und Neugewichtung des Index zum jeweiligen Indexbewertungstag, die auf Basis des Indexwerts am entsprechenden Indexbewertungstag berechnet wird. Auf Indexebene fällt keine Erfolgsprämie an; eine Berechnungsgebühr von bis zu 0,35% für die Berechnung des Index und das Führen des Index in den Systemen des Index-Sponsors, die auf Basis des Indexwerts zum jeweiligen Indexbewertungstag berechnet wird; - 124 - eine Kapitalschutzgebühr von 0,25% für den Kapitalschutzmechanismus und die damit verbundene Absicherung zum Fälligkeitstermin, die auf der Grundlage des Basisindexwerts berechnet wird und an jedem Indexbewertungstag ab dem Ersten Indextag aufläuft; Anlaufkosten von bis zu 0,40%, die in Zusammenhang mit der Bildung des Index anfallen, u.a. Kosten für Rechts- und Steuerberatung, die Kosten der Registrierung bei Datenanbietern (z.B. Bloomberg) und sonstige Anlaufkosten, die auf der Grundlage des Basisindexwerts berechnet werden, ab dem Ersten Indextag auflaufen und an jedem der sechsunddreißig (36) Indexbewertungstage nach dem ersten Indextag abgezogen werden und danach null betragen; Fremdfinanzierungskosten zum 1-Monats-USD-LIBOR, 1-Monats-EURLIBOR bzw. 1-Monats-CHF-LIBOR zuzüglich eines Finanzierungsspreads, der bei einer negativen Gewichtung der Barkomponente am oder nach dem Ersten Indextag anfällt, und ein nach billigem Ermessen des Index-Sponsors festgelegter Anpassungsfaktor, der die jeweiligen Kosten bzw. die entsprechenden Renditen widerspiegelt, die einem Inhaber der Indexbestandteile bei Nachbildung des Index entstehen bzw. zufließen würden und die am ersten Indexberechnungstag nach dem fiktiven Entstehen dieser Kosten bzw. dem fiktiven Erhalt dieser Renditen im Index berücksichtigt sind. Die vorstehend aufgeführten Gebühren und Aufwendungen fallen ab dem Ersten Indextag an, unbeschadet der Tatsache, dass das angestrebte Exposure des jeweiligen Index in Bezug auf seine Fondsbestandteile unter Umständen nicht vor dem 1. Januar 2009 erreicht wird. Zur Klarstellung: Die vorstehend aufgeführten auf Ebene der Indizes zahlbaren Gebühren und Kosten werden in Bezug auf einen Index an einem Index Net t bestimmten Tag nur dann in Rechnung gestellt, wenn der an diesem Tag den Barwert einer Zahlung des Mindest-Tilgungsbarbetrags am Letzten Indextag übersteigt. 1.2.2 Gebühren auf Ebene der Fondsbestandteile: Durch Zusammenstellung der Indizes gemäß Indexbeschreibung weist jeder Index Exposure in Bezug auf eine Reihe von Fondsbestandteilen auf. Damit trägt jeder Index indirekt und im Verhältnis zum jeweiligen Exposure alle in Höhe des Gewichtungsanteils (d.h. der Gewichtung der entsprechenden Fondsbestandteile in den Indizes, wie vom Index-Sponsor bestimmt) bei diesen Fondsbestandteilen und zugrunde liegenden Anlagestrukturen anfallenden Gebühren und Aufwendungen. In Bezug auf die Fondsbestandteile fällt in der Regel eine Kombination aus Verwaltungsgebühren und Erfolgsprämien an. - 125 - Für eine AHL-Komponente setzt sich die typische Gebührenstruktur aus einer Verwaltungsgebühr von bis zu 0,25% pro Monat (ca. 3% p.a.) des auf die AHL-Komponente entfallenden Exposure und einer monatlichen Erfolgsprämie von bis zu 20% zusammen, die unter Bezugnahme auf den dieser AHL-Komponente zuzuschreibenden Nettowertanstieg berechnet wird. Insbesondere Man AHL Diversified plc stellt eine jährliche Verwaltungsgebühr von ca. 3% p.a. des auf diese AHL-Komponente entfallenden Exposure und eine monatliche Erfolgsprämie von bis zu 20% in Rechnung, die unter Bezugnahme auf den dieser Komponente zuzuschreibenden Nettowertanstieg berechnet wird. Des Weiteren kann in Bezug auf die AHL-Komponenten eine Introducing Broker-Gebühr (wie nachstehend unter "Zugrunde liegende Gebühren und Aufwendungen" beschrieben) in Abzug gebracht werden. In Bezug auf eine typische Glenwood-Komponente wird eine Verwaltungsgebühr von bis zu 0,125% pro Monat (ca. 1,5% p.a.) des auf diese Komponente entfallenden Exposure in Rechnung gestellt. Außerdem wird eine monatliche Erfolgsprämie von bis zu 10% auf Basis des der Glenwood-Komponente zuzuschreibenden Nettowertanstiegs berechnet. Bezüglich des Exposure in Bezug auf bestimmte zugrunde liegende Anlagestrukturen fällt für die Fondsbestandteile eine Introducing BrokerGebühr für die Überprüfung, Aushandlung und Überwachung von Vereinbarungen mit Brokern an. In den Fällen, in denen diese Gebühr erhoben wird, wird sie zu einem Satz von bis zu 1% p.a. des auf diese zugrunde liegenden Anlagestrukturen entfallenden Exposure zu dem Tag in Rechnung gestellt, an dem das angestrebte Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist. Diese Gebühr beinhaltet keine Introducing Broker-Gebühr, die auf Ebene der AHL-Komponenten berechnet werden kann. Nicht alle auf Ebene der Fondsbestandteile anfallende Gebühren sind auf so strukturiert oder entsprechen den angegebenen Werten. Unter bestimmten Umständen sind Erfolgsprämien nur dann zahlbar, wenn der Nettowertanstieg die Ziel- oder Mindestrendite oder einen zuvor für diesen Fondsbestandteil bereits erreichten Wert übersteigt. Erfolgsprämien können auch vor Abzug bestimmter Gebühren und Aufwendungen anfallen. Verwaltungsgebühren und Erfolgsprämien werden für jeden Fondsbestandteil gesondert und ohne Aufrechnung zwischen den einzelnen Fondsbestandteile oder Durchschnittsbildung berechnet. Die auf eine AHL- oder Glenwood-Komponente oder einen anderen Fondsbestandteil anfallenden Gebühren fließen vollständig oder teilweise dem Index-Sponsor oder seinen verbundenen Unternehmen zu. - 126 - 1.2.3 Gebühren und Aufwendungen auf Ebene der zugrunde liegenden Anlagestrukturen Die Allokation im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategien der Fondsbestandteile erfolgt mithilfe einer Vielzahl von Methoden, z.B. durch Anlagen in andere Investmentfonds oder Managed Accounts oder über zugrunde liegende Anlagestrukturen, und die Fondsbestandteile tragen indirekt sämtliche Kosten und Maklerprovisionen in Verbindung mit diesen Handelstransaktionen. Weitere Gebühren und Aufwendungen, einschließlich gegebenenfalls anfallender Verwaltungsgebühren und Erfolgsprämien, fallen auf Ebene der zugrunde liegenden Anlagestrukturen in Höhe des jeweiligen Gewichtungsanteils an. Auf Ebene der zugrunde liegenden Anlagestrukturen erfolgt die Vergütung in der Regel über eine Kombination aus Managementgebühren und Erfolgsprämien. Bei einer typischen Gebührenstruktur wird eine jährliche Verwaltungsgebühr von ca. 2% des entsprechenden Exposure und eine Erfolgsprämie von 20% erhoben, die auf der Grundlage des auf die zugrunde liegende Anlagestruktur entfallenden Nettogewinns berechnet wird. Es sind jedoch nicht alle Vergütungsvereinbarungen mit zugrunde liegenden Anlagestrukturen so ausgestaltet. Die von den Fondsbestandteilen zahlbaren und in diesem Abschnitt aufgeführten Gebühren und Transaktionskosten können während der Laufzeit der Indizes Änderungen unterliegen und/oder neu verhandelt werden, wenn sich z.B. die zugrunde liegenden Anlagen oder das angestrebte Exposure ändern. 1.3 Definitionen Die nachstehenden Definitionen gelten für alle Indizes (selbst wenn dies im Folgenden nicht ausdrücklich angegeben ist). Soweit in diesem Dokument nicht ausdrücklich anders definiert, haben die nachstehenden Begriffe ausschließlich für die Zwecke dieser Indexbeschreibung die folgende Bedeutung: "1-Monats-CHF-LIBORt-1" ist in Bezug auf einen Index das Fixing für den 1-Monats-CHF-LlBOR zwei Londoner Geschäftstage vor dem Indexbewertungstagt-1, das der Bloomberg-Seite "SF0001M Curncy" zu entnehmen ist. "1-Monats-USD-LIBORt-1" ist in Bezug auf einen Index das Fixing für den 1-Monats-USD-LlBOR zwei Londoner Geschäftstage vor dem Indexbewertungstagt-1, das der Bloomberg-Seite "US0001M Curncy" zu entnehmen ist. "1-Monats-EUR-LIBORt-1" ist in Bezug auf einen Index das Fixing für den 1-Monats-EUR-LlBOR zwei Londoner Geschäftstage vor dem Indexbewertungstagt-1, das der entsprechenden Bloomberg-Seite zu entnehmen ist. "AFt" ist in Bezug auf einen Index ein nach billigem Ermessen des IndexSponsors festgelegter Anpassungsfaktor, der die jeweiligen Kosten bzw. die entsprechenden Renditen widerspiegelt, die einem Hypothetischen Investor in die Indexbestandteile bei Nachbildung des Index zum Zeitpunkt "z" entstehen bzw. zufließen würden und die am ersten Indexberechnungstag nach dem fiktiven - 127 - Entstehen dieser Kosten bzw. dem fiktiven Erhalt dieser Renditen im Index berücksichtigt sind. "AHL", ein Unternehmensbereich von Man Investments Limited, ist einer der weltweit führenden quantitativen Hedge Fonds-Manager und seit über 20 Jahren im Geschäft. AHL ist der Anlageverwalter für das AHL Diversified Programme und ein Hauptanlageverwalter von Man Investments Limited. Das von AHL verwaltete Vermögen ist in unternehmenseigene Handelsprogramme investiert, die einen quantitativen, vorwiegend direktionalen Ansatz verfolgen. Zum 31. März 2008 belief sich das von AHL verwaltete Vermögen auf USD 24,7 Mrd. "AHL Diversified Programme" ist das gleichnamige Handelsprogramm von Man Investments Limited, eine nach englischem und walisischem Recht gegründete und in Bezug auf aufsichtspflichtige Aktivitäten der Aufsicht der Financial Services Authority im Vereinigten Königreich unterliegende Limited Liability Company. "AHL-Komponente" bezeichnet in Bezug auf einen Index fiktive Anteile an Man AHL Diversified plc (die vorherige AHL-Komponente wurde mit ihrer Firma angegeben) und sonstige Anteile an von dem Anlageverwalter AHL (ein Mitglied der Man Group) oder einem anderen Mitglied der Man Group verwalteten Anlagestrukturen, die vom Index-Sponsor in die AHL-Komponenten aufgenommen werden können, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. "Anlagestrukturen" sind Investmentfonds und fondsartige Anlageinstrumente (insbesondere Organismen für gemeinsame Anlagen, Investmentgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Trusts), sowie Managed Accounts für Wertpapiere, die verschiedene alternative Anlagestrategien verfolgen. "Anteil" ist jede Art der Beteiligung an einer Anlagestruktur ungeachtet der Rechtsform. "Anzuwendender Satz" ist in Bezug auf einen Index der Nullkuponzinssatz für den Zeitraum ab einschließlich dem Tag, an dem die Berechnung durchgeführt wird, bis einschließlich zum Letzten Indextag. Dieser Satz basiert auf den aktuellen Swap-Sätzen (die von der Festlegungsstelle und dem Index-Sponsor nach eigenem Ermessen, jedoch nach Treu und Glauben und in wirtschaftlich angemessener Weise bestimmt werden) in der entsprechenden Indexwährung. "ASt" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive Transaktion zur Absicherung des Zinsrisikos zum Indexbewertungstagt . Dieser Anleihesicherungsfaktor wird angewandt, um eine fiktive Absicherung des Zinsrisikos nachzubilden, dem ein tatsächlicher Inhaber der Kapitalschutzkomponente ausgesetzt wäre. ASt wird gemäß folgender Formel berechnet: AS t (SSt SSt 1 ) D t 1 G KSK ( t ) ASQ t "ASQt" ist in Bezug auf einen Index eine Zinsrisikoabsicherungsquote, die nach billigem Ermessen vom Index-Sponsor bestimmt wird und dem Verhältnis einer - 128 - fiktiven Transaktion des Index-Sponsors zur Absicherung des Zinsrisikos zu dem Zinsrisiko in Bezug auf die Kapitalschutzkomponente während des Monats entspricht, in den Indexbewertungstagt fällt. "BAit" ist in Bezug auf einen Index die fiktive Baranlage in den Fondsbestandteil "i" in Bezug auf Indexbewertungstagt, die dem Prozentsatz entspricht, zu dem das fiktive Exposure von Fondsbestandteil "i" zum Zeitpunk "t" am entsprechenden Indexbewertungstag wie vom Index-Sponsor bestimmt über Barmittel finanziert ist. "Basisindextag" ist in Bezug auf einen Index der Auflegungstermin des Index am oder um den 18. Dezember 2008, sofern dieser Termin vom Index-Sponsor nicht gleich aus welchem Grund geändert wird, wobei die Festlegungsstelle dann entsprechend zu informieren ist. "Basisindexwert" ist in Bezug auf einen Index 1 Einheit in der Indexwährung (d.h. EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1). "Barkomponente" ist in Bezug auf einen Index ein fiktiver Barsaldo, der positiv, negativ oder null sein kann. Ziel des Index-Sponsors ist es, einen positiven Barsaldo relativ niedrig und die durchschnittliche Gewichtung dieser Komponente in der Regel bei maximal 5% zu halten. Um das angestrebte Exposure von 160% des Indexwerts zum jeweiligen Zeitpunkt aufrechtzuerhalten und/oder zu erreichen, kann der negative Barsaldo erheblich sein. "BG" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive monatlich anfallende Berechnungsgebühr für die Berechnung des Index und das Führen des Index in den Systemen des Index-Sponsors, die einem Zwölftel von 0,35% entspricht. "CHF" ist der Schweizer Franken. "Kapitalschutzkomponente" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive Anlage in Anteile und/oder Bruchteile von Anteilen eines Finanzinstruments, dessen Bedingungen die Zahlung des Gegenwerts von USD 1, EUR 1 bzw. CHF 1 am Letzten Indextag vorsehen und dessen Preis auf Basis des Anzuwendenden Satzes am Indexbewertungstag von der Festlegungsstelle bestimmt wird. "KMFt" ist in Bezug auf einen Index und einen entsprechenden Indexbewertungstagt ein vom Index-Sponsor nach billigem Ermessen bestimmter Faktor, der Kapitalmaßnahmen oder Bewertungskorrekturen der Fondsbestandteile Rechnung trägt, die vom Verwalter der jeweiligen Fondsbestandteile mitgeteilt und am ersten Indexberechnungstag nach dem fiktiven Eintritt eines solchen Ereignisses im Index berücksichtigt werden. "CHF-Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung der Indizes") zugewiesene Bedeutung. "Dt" ist in Bezug auf einen Index die Modified Duration der Kapitalschutzkomponente, wie vom Index-Sponsor am Indexberechnungstag bestimmt. - 129 - "Derivate" sind Finanzinstrumente, deren Merkmale und Werte von den Merkmalen und Werten eines Basiswerts oder Vermögenswerts, in der Regel Waren, Anleihen, Aktien oder Währungen, abhängen. "Endgültiger Indexbewertungstag" ist der Letzte Indextag. "EUR" bezeichnet Euro. "EUR-Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung der Indizes") zugewiesene Bedeutung. "EVG" ist in Bezug auf einen Index eine in Verbindung mit der Zusammenstellung des Index anfallende Einrichtungs- und Verwaltungsgebühr, die einem Zwölftel von bis zu 0,40% des Basisindexwerts entspricht, an jedem der ersten sechsunddreißig (36) Indexbewertungstage nach dem Basisindextag vom Index abgezogen wird und danach null beträgt. "Festlegungsstelle" ist in Bezug auf einen Index eine mit Bewertungen zur Kapitalschutzkomponente beauftragte Bank, voraussichtlich die Deutsche Bank AG, Niederlassung London. "Finanzierungsspread" ist in Bezug auf einen Index ein Finanzierungsspread, der Anwendung findet, wenn die Barkomponente negativ ist. Der Finanzierungsspread kann Änderungen unterliegen, wird aber voraussichtlich nicht über 2% steigen (außer unter bestimmten Marktbedingungen) und kann auch deutlich darunter liegen. "Fondsbestandteile" sind die AHL- und die Glenwood-Komponenten, und "Fondsbestandteil" ist je nach Kontext eine AHL- oder eine GlenwoodKomponente. "Git" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstagt die als Prozentsatz angegebene fiktive Gewichtung des den Fondsbestandteilen, der Kapitalschutzkomponente ("GKSK") oder der Barkomponente vom Index-Sponsor zugewiesenen Exposure. Die angestrebte Gesamtgewichtung der Fondsbestandteile beträgt ca. 160% des Indexwerts. "GKSK,t" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstagt die als Prozentsatz angegebene fiktive Gewichtung des der Kapitalschutzkomponente zugewiesenen Exposure. "Glenwood" ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Man Group plc, in die sie als Unternehmensbereich von Man Investments Limited eingegliedert ist. Glenwood agiert als unabhängige Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Chicago unter dem Dach der Man Group mit einem unabhängigen Anlageteam und vollkommen eigenständiger Anlagetätigkeit. Das von Glenwood verwaltete Vermögen belief sich zum 31. März 2008 auf USD 6,3 Mrd. "Glenwood-Komponenten" sind (i) Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Commodities & Macro Series, (ii) Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Equity Hedge Series, (iii) Glenwood Style Products Ltd – - 130 - Share Class Glenwood Event Driven Series, (iv) Glenwood Styles and Strategies Ltd – Share Class Glenwood Distressed Series, (v) Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Relative Value Series, (vi) Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Equity Variable Series (vorherige GlenwoodKomponenten wurden mit ihrer Firma angegeben) und alle anderen Anteile an Anlagestrukturen, die vom Anlageverwalter Glenwood (einem Mitglied der Man Group) oder einem anderen Mitglied der Man Group verwaltet und unter Umständen von dem Index-Sponsor in die Glenwood-Komponenten aufgenommen werden, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen (jeweils eine "GlenwoodKomponente"). "HKt" ist in Bezug auf einen Index das fiktive Handelskapital, das anfänglich für ein Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile und die Barkomponente zur Verfügung steht und ungefähr (1 - GKSK) + CIt entspricht. "Hypothetischer Investor" ist ein hypothetischer oder tatsächlicher Anleger (wie vom Index-Sponsor in einer konkreten Situation bestimmt), der durch eine Anlage in die Indexbestandteile oder auf andere Art und Weise ein Exposure hat, das einem Index-Exposure vergleichbar bzw. identisch damit ist, und in Bezug auf den Folgendes unterstellt wird: (a) er hat zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt dieselben Rechte und Pflichten wie ein Anleger in die Indexbestandteile; (b) er hat im Fall einer Zeichnung von Anteilen an einem Fondsbestandteil (gleich aus welchem Grund) spätestens am letzten Tag, an dem die Einreichung einer Zeichnungsmitteilung und die Zahlung der Zeichnungsbeträge zur fristgerechten Zeichnung der Anteile in der jeweiligen Höhe zulässig ist, eine gültige und ordnungsgemäß ausgefüllte Zeichnungsmitteilung eingereicht und die Zeichnungsbeträge an den entsprechenden Fondsbestandteil gezahlt, und (c) er hat im Fall einer Rückgabe von Anteilen an einem Fondsbestandteil spätestens am letzten Tag, an dem die Einreichung einer Rückgabemitteilung zur fristgerechten Rückgabe der Anteile in der jeweiligen Höhe zulässig ist, eine gültige und ordnungsgemäß ausgefüllte Rückgabemitteilung bei den maßgeblichen Fondsbestandteilen eingereicht. "Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung der Indizes") zugewiesene Bedeutung. "Index0" ist in Bezug auf einen Index 1 Einheit in der Indexwährung (d.h. EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1). "Index0Netto" ist in Bezug auf einen Index 1 Einheit in der Indexwährung (d.h. EUR 1, USD 1 bzw. CHF 1). "Indext" ist in Bezug auf einen Index die gemäß folgender Formel berechnete Zahl: - 131 - Indext Indext -1 1 n i 1 G it Pit HKt PFXt WSt AS t KMFt "IndextNetto" ist in Bezug auf einen Index der Indexwert in der Indexwährung, wie am entsprechenden Indexberechnungstag "t" für den entsprechenden Indexbewertungstag "t" vom Index-Sponsor gemäß folgender Formel berechnet: IndexNetto IndextNetto t -1 Indext (1 - VG - BG) - KSG- PC- AFt Indext - 1 sofern IndextNetto in Bezug auf einen Index am Endgültigen Indexbewertungstag mindestens dem Mindest-Tilgungsbarbetrag entspricht. "Indexberechnungstag" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstag der vom Index-Sponsor ausgewählte Indexgeschäftstag, der voraussichtlich auf einen Tag spätestens 18 Indexgeschäftstage nach diesem Indexbewertungstag fällt. "Indexbeschreibung" ist in Bezug auf einen Index die Beschreibung des jeweiligen Index in den Abschnitten 1.1 bis einschließlich 1.7 dieses Dokuments. "Indexbestandteile" bezeichnet in Bezug auf einen Index die Fondsbestandteile, die Kapitalschutzkomponente und die Barkomponente. "Indexbewertungstag" ist in Bezug auf einen Index der letzte Kalendertag jedes Monats im Zeitraum ab einschließlich dem letzten Kalendertag des Monats, in dem das anfängliche Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist, bis einschließlich zum Letzten Indextag. "Indexbewertungstagt" ist in Bezug auf einen Index der Indexbewertungstag, zu dem eine Berechnung oder Bestimmung vorgenommen wird. "Indexgeschäftstag" ist in Bezug auf einen Index ein Kalendertag (außer Samstag und Sonntag), an dem Banken und Börsen für den Geschäftsverkehr in Dublin, London, New York, Guernsey und Zürich geöffnet sind (die Definition von "Indexgeschäftstage" ist entsprechend zu verstehen). "Index-Sponsor" ist in Bezug auf einen Index Man Investments Limited, Sugar Quay, Lower Thames Street, London EC3R 6DU, England, als der Rechtsträger, die den Index zusammenstellt und berechnet, oder ein von Man Investments Limited beauftragter Nachfolger. "Indexwährung" ist: (a) in Bezug auf den USD-Index, der US-Dollar, (b) in Bezug auf den EUR-Index, der Euro und (c) in Bezug auf den CHF-Index, der Schweizer Franken. "Indexwert" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstag der Wert von Index 0Netto, wie vom Index-Sponsor an einem Indexberechnungstag für den vorangegangenen Indexbewertungstag berechnet. - 132 - "Indizes" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 (Allgemeine Beschreibung der Indizes) zugewiesene Bedeutung. "KSG" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive monatliche Kapitalschutzgebühr, die ein Garantiegeber für den Kapitalschutzmechanismus und die damit verbundene Absicherung zum Fälligkeitstermin berechnen würde und die einem Zwölftel von 0,25% des Basisindexwerts entspricht. "KSKt" ist in Bezug auf einen Index der Preis der Kapitalschutzkomponente, wie von der Festlegungsstelle am maßgeblichen Indexberechnungstag "t" für den maßgeblichen Indexbewertungstag "t" bestimmt. "Letzter Indextag" ist in Bezug auf einen Index der 31. Mai 2021 als letzter Tag des entsprechenden Index. "Londoner Geschäftstag" ist ein Kalendertag, an dem Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. "Man AHL Diversified plc" ist eine nach dem Recht der Republik Irland am 23. Oktober 1995 als gegründete offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und beschränkter Haftung. Ziel von Man AHL Diversified plc ist es, mit dem AHL Diversified Programme, für das die Genehmigung zur Vermarktung in der Schweiz der Eidgenössischen Bankenkommission vorliegt, erheblichen mittelfristigen Kapitalzuwachs bei gleichzeitiger Beschränkung der damit verbundenen Risiken zu erzielen. "Man Group" ist Man Group plc. "Mindest-Tilgungsbarbetrag" ist in Bezug auf einen Index der Basisindexwert zuzüglich eventuell anfallender Profit-Lock-In-Beträge. "n" ist in Bezug auf einen Index die Anzahl der im Index enthaltenen Indexbestandteile. "NAVit" ist in Bezug auf einen Index der vom Verwalter des jeweiligen Fondsbestandteils "i" bestimmte Nettoinventarwert je Anteil des Fondsbestandteils "i" zum Zeitpunkt "t" am jeweiligen Indexbewertungstag, jeweils abzüglich aller Steuern, die für einen tatsächlichen Inhaber der Anteile dieses Fondsbestandteils anfallen würden und nach Meinung des Index-Sponsors diesbezüglich von Bedeutung sind. Wurden in Bezug auf Fondbestandteil "i" für den Zeitraum ab dem vorangegangenen Indexbewertungstag bis zum Indexbewertungstag keine Verwaltungsgebühren, Anlageerfolgsprämien, Introducing Broker-Gebühren und/oder Kosten und Maklerprovisionen in Rechnung gestellt, wird der vom Verwalter bestimmte NAVi,t vom Index-Sponsor angepasst, um diesen Gebühren und Aufwendungen Rechnung zu tragen. Die Verwaltungsgebühr beträgt bis zu (i) 0,25% pro Monat (ca. 3% p.a.) des Exposure in Bezug auf eine AHLKomponente und (ii) 0,125% pro Monat (ca. 1,5% p.a.) des Exposure in Bezug auf eine Glenwood-Komponente, bei jeweils monatlicher Berechnung. Des Weiteren wird eine monatliche Erfolgsprämie von bis zu 20% auf Basis des der AHLKomponente zuzuschreibenden Nettowertzuwachses und von bis zu 10% auf Basis des der Glenwood-Komponente zuzuschreibenden Nettowertzuwachses - 133 - erhoben. Diese Erfolgsprämie ist nur zahlbar, wenn der Nettowertzuwachs einen zuvor erzielten Wert des NAVi,t übersteigt. Der NAVi,t wird auf vier Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Ist der NAVit für einen Fondsbestandteil an einem Indexberechnungstag für den jeweiligen Indexbewertungstag nicht verfügbar, kann der Index-Sponsor zum Zwecke der Berechnung und Neugewichtung des Index, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen, den Indexwert auf Basis eines inoffiziellen NAVit dieses Fondsbestandteils am entsprechenden Indexbewertungstag oder eines anderen nach billigem Ermessen geschätzten Werts dieses Fondsbestandteils bestimmen. Ist dieser Indexbewertungstag jedoch der Endgültige Indexbewertungstag, darf nur der NAVi,t verwendet werden. "PFX,t" ist PFX,t EUR in Bezug auf den EUR-Index, PFX,t CHF in Bezug auf den CHF-Index und null in Bezug auf den USD-Index. "PFX,t CHF" ist in Bezug auf den CHF-Index die Performance des USD/CHFWechselkurses ab Indexbewertungstagt-1 ("USDCHFt-1") bis zu Indexbewertungstagt ("USDCHFt"), die gemäß folgender Formel berechnet und vom IndexSponsor anhand der Quellen ermittelt wird, die er nach billigen Maßstäben im Geschäftsverkehr für sachgerecht hält: PFX, t USDCHFt - USDCHFt -1 USDCHFt -1 "PFX,t EUR" ist in Bezug auf den EUR-Index die Performance des USD/EURWechselkurses ab dem Indexbewertungstag t-1 ("USDEURt-1") bis zum Indexbewertungstagt ("USDEURt"), die gemäß folgender Formel berechnet und vom Index-Sponsor anhand der Quellen ermittelt wird, die er nach billigen Maßstäben im Geschäftsverkehr für sachgerecht hält: PFX, t USDEUR t - USDEUR t -1 USDEUR t -1 "Pi,t" ist in Bezug auf einen Index die Performance (i) der einzelnen Fondsbestandteile, (ii) der Kapitalschutzkomponente bzw. (iii) der Barkomponente in dem Zeitraum ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt. Die Performance der Fondsbestandteile ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt wird gemäß folgender Formel berechnet: BA i, t -1 NAV i, t - NAV i, t -1 NAV i, t -1 Die Performance der Kapitalschutzkomponente ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt wird gemäß folgender Formel berechnet: KSKi, t - KSKi, t -1 KSKi, t -1 - 134 - Die Barkomponente wird ab Indexbewertungstagt-1 bis Indexbewertungstagt zum 1-Monats-USD-LIBORt-1 im Fall eines positiven Barsaldos bzw. zum 1-MonatsUSD-LIBORt-1 zuzüglich Finanzierungsspread im Fall eines negativen Barsaldos verzinst. "Profit-Lock-in-Betrag" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.5.2 ("Gewichtung der Kapitalschutzkomponente") zugewiesene Bedeutung. "SSt" ist SSt EUR in Bezug auf den EUR-Index, SSt CHF in Bezug auf den CHFIndex und SSt USD in Bezug auf den USD-Index. "SSt CHF" ist in Bezug auf den CHF-Index der auf der entsprechenden Bloomberg-Seite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichte 10-jährige CHF-Swapsatz, wenn Dt am Indexberechnungstag mehr als 7,5 Jahre beträgt. In allen anderen Fällen entspricht SSt dem auf der entsprechenden BloombergSeite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichten 5-jährigen CHF-Swapsatz. "SSt EUR" ist in Bezug auf den EUR-Index der auf der entsprechenden Bloomberg-Seite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichte 10-jährige EUR-Swapsatz, wenn Dt am Indexberechnungstag mehr als 7,5 Jahre beträgt. In allen anderen Fällen entspricht SSt dem auf der entsprechenden BloombergSeite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichten 5-jährigen EUR-Swapsatz. "SSt USD" ist in Bezug auf den USD-Index der auf der entsprechenden Bloomberg-Seite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichte 10-jährige USD-Swapsatz, wenn Dt am Indexberechnungstag mehr als 7,5 Jahre beträgt. In allen anderen Fällen entspricht SSt dem auf der entsprechenden BloombergSeite am vorangegangenen Indexbewertungstag veröffentlichten 5-jährigen USD-Swapsatz. "USD" oder "US-Dollar" ist die amtliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika. "USD-Index" hat die diesem Begriff in Abschnitt 1.1 ("Allgemeine Beschreibung der Indizes") zugewiesene Bedeutung. "VG" ist in Bezug auf einen Index eine fiktive monatliche Verwaltungsgebühr für die Zusammenstellung, Überprüfung und Neugewichtung des entsprechenden Index, die einem Zwölftel von 1,0% des jeweiligen Indexwerts zum entsprechenden Indexbewertungstag entspricht. "WSt" ist WSz EUR in Bezug auf den EUR-Index, WSz CHF in Bezug auf den CHF-Index und null in Bezug auf den USD-Index. "WSt CHF" ist in Bezug auf einen Index und einen Indexbewertungstagt ein fiktiver Währungssicherungsfaktor zum Zeitpunkt "z". Dieser Währungssicherungsfaktor wird eingesetzt, um die fiktive Absicherung des Währungsrisikos nachzubilden, das für einen tatsächlichen Inhaber der Fondsbestandteile in Bezug auf nicht auf Schweizer Franken lautende Fondsbestandteile entstehen würde. WSz wird gemäß folgender Formel berechnet: - 135 - WSt 1 1 1-Mon.-CHF LIBOR t 1 / 12 1 1-Mon.-USD LIBOR t 1 / 12 PFXt WSQt HKt "WSt EUR" ist in Bezug auf den EUR-Index und Indexbewertungstagt ein fiktiver Währungssicherungsfaktor zum Zeitpunkt z. Dieser Währungssicherungsfaktor wird eingesetzt, um die fiktive Absicherung des Währungsrisikos nachzubilden, das für einen tatsächlichen Inhaber der Fondsbestandteile in Bezug auf nicht auf Euro lautende Fondsbestandteile entstehen würde. WSz wird gemäß folgender Formel berechnet: WSt 1 1 1-Mon.-EUR LIBOR t 1 / 12 1 1-Mon.-USD LIBOR t 1 / 12 PFXt WSQ HKt "WSQt" ist in Bezug auf einen Index eine Währungsrisikoabsicherungsquote, die nach billigem Ermessen vom Index-Sponsor bestimmt wird und dem Verhältnis einer fiktiven Transaktion des Index-Sponsors zur Absicherung des Währungsrisikos zu dem Währungsrisiko während des Monats entspricht, in den Indexbewertungstagt fällt. "Zusammensetzungspflichten" sind in Bezug auf einen Index die folgenden Verpflichtungen des Index-Sponsors bei der Zusammenstellung und Neugewichtung der Fondsbestandteile: (a) es müssen stets mindestens drei und dürfen stets höchstens 40 Fondsbestandteile enthalten sein; (b) kein Fondsbestandteil außer Fondsbestandteilen, für die eine Genehmigung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Vermarktung in der Schweiz vorliegt, darf eine Gewichtung von mehr als 33% der Summe der Gewichtungen aller Fondsbestandteile aufweisen; (c) die Summe der Gewichtungen aller Fondsbestandteile liegt im Bereich einer Zielvorgabe von 160% des Indexwertes; dieser Zielwert kann innerhalb einer Spanne von 105% bis 180% angepasst werden; (d) der Index-Sponsor behält sich bis einschließlich zum 1. Januar 2009 das Recht vor, die anfänglichen Gewichtungen aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente bei 0% zu belassen, und (e) der Index-Sponsor behält sich außerdem das Recht vor, während der drei Monate vor dem Letzten Indextag die Gewichtung aller Fondsbestandteile zugunsten der Barkomponente auf 0% zu reduzieren. - 136 - 1.4 Zusammensetzung des Index Für jeden Index kann ein gewichtetes Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile, die Kapitalschutzkomponente und die Barkomponente bestehen, wie vom Index-Sponsor mit dem vorstehend in Abschnitt 1.1 dargelegten Ziel bestimmt. Die Fondsbestandteile werden gemäß den Zusammensetzungspflichten zusammengesetzt. Aus marktbezogenen, aufsichtsrechtlichen, rechtlichen, finanziellen oder steuerlichen Gründen kann die Methode zur Zusammensetzung und Berechnung des Index geändert werden. Nach der ersten Zusammenstellung des Index passt der Index-Sponsor vorbehaltlich des vorstehend in Abschnitt 1.1 dargelegten Indexziels und der Zusammensetzungspflichten die Zusammensetzung des Index nach billigem Ermessen von Zeit zu Zeit an. Dies kann entweder durch eine Kombination aus (i) Anpassung der Gewichtungen der Kapitalschutzkomponente und/oder der Barkomponente des Index und (ii) Anpassung der Fondsbestandteile (stets vorbehaltlich der Zusammensetzungspflichten) durch (a) Neugewichtung der Fondsbestandteile und/oder (b) Aufnahme und/oder Streichung von Fondsbestandteilen oder nur durch einen dieser beiden Schritte erfolgen. Die vom Index-Sponsor am Basisindextag ausgewählten Fondsbestandteile bieten direktes oder indirektes Exposure in Bezug auf einige oder alle der folgenden Programme, Stile und Strategien: - Managed Futures - Commodities & Macro - Equity Hedge - Event Driven - Distressed & Credit - Relative Value - Variable Equity Diese werden im Folgenden kurz beschrieben. Diese Beschreibungen können aufgrund von Entwicklungen am Hedge Fonds-Markt im Zeitablauf Änderungen unterliegen. Nach dem Basisindextag kann der Index-Sponsor jedoch Fondsbestandteile mit anderen Anlageansätze als den vorstehend aufgeführten auswählen, jedoch nur in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 1.1 angegebenen Ziel des Index. Managed Futures Managed Futures-Exposure besteht vorwiegend über das AHL Diversified Programme. Dieses ist in erster Linie ein Directional Trading-System, das quantitative Handelsstrategien einsetzt, um Trends in der Kursentwicklung zu identifizieren und von diesen zu profitieren. Das AHL Diversified Programme ist rund um die Uhr in über 150 unterschiedlichen internationalen Märkten an ungefähr - 137 - 34 Börsen im Einsatz. Das Programm arbeitet mit Kursinformationen in Echtzeit, um auf Kursbewegungen an diesen Märkten reagieren zu können. Die weit reichenden Anlagemöglichkeiten von Devisen bis hin zu Waren bedeuten eine breitere Palette von Anlagechancen bei gleichzeitiger Risikoreduzierung durch Diversifizierung. Das Programm basiert ausschließlich auf computergesteuertem Handel und ist damit zu 100% systematisch. Das AHL Diversified Programme ist auf Robustheit, Stabilität und Skalierbarkeit angelegt. Der Transaktionstätigkeit liegen verschiedene zeitliche Rhythmen zugrunde, so dass das Programm auf kurz- oder langfristige Markttrends setzen kann. Zu den in dem diversifizierten Portfolio gehandelten Instrumenten können Futures, Optionen, Forward-Kontrakte, Swaps und andere Derivate zählen. AHL betreibt eine strikte Risikokontrolle und fortlaufendes Research und legt den Schwerpunkt auf einen disziplinierten Anlageansatz, Diversifizierung und kontinuierliche Effizienzsteigerung. Zentrale Ziele des AHL Diversified Programme sind: - Überdurchschnittlicher mittelfristiger Kapitalzuwachs; - Nutzung von Gewinnchancen in steigenden und fallenden Märkten durch einen disziplinierten quantitativen Anlageprozess; - Risikominimierung durch Diversifizierung über ein breites Spektrum von Sektoren und Märkten im Rahmen eines stringenten Anlageprozesses mit vorab festgelegten Hebelobergrenzen und vorgegebenen Marktkorrelations-, Volatilitäts- und Liquiditätsfaktoren; - Diversifizierung durch alternative Anlagen (anstelle von traditionellen Aktien- und Rentenanlagen). Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass diese Ziele auch erreicht werden. Commodities & Macro Commodity & Macro-Fonds arbeiten in der Regel mit Directional TradingStrategien, setzen also quer durch alle Anlageklassen auf eine bestimmte Marktentwicklung. Im Allgemeinen konzentrieren sich die Positionen auf Waren, Währungen, Zinsen und Aktienindex-Futures. Fonds dieser Art können allerdings auch Positionen in bestimmten Aktien oder Unternehmensanleihen eingehen; diese sind dann jedoch eher thematisch als unternehmensspezifisch motiviert. Im Übrigen ist anzumerken, dass es trotz Directional Trading-Strategie auch einen erheblichen Anteil an Relative Value-Positionen an verschiedenen Waren-, Devisen-, Zins- und Aktienindexmärkten geben kann, entweder in bestimmten Ländern und Regionen oder länder- bzw. regionenübergreifend. Dieser Stil untergliedert sich in drei verschiedene Strategien: Discretionary Commodity, Systematic CTA und Global Macro (Systematic und Discretionary). Discretionary Commodity-Fonds gehen in der Regel Directional Trading- und Relative Value-Positionen in Waren und warenbezogenen Wertpapieren ein. - 138 - Grundlage der Anlageentscheidungen ist hier hauptsächlich fundamentales Research zu Angebot und Nachfrage an den Warenmärkten, und im Fall von Wertpapieren zur Sensitivität der zugrunde liegenden Unternehmen in Bezug auf Preisänderungen an den Warenmärkten. Diese Fonds können attraktive Renditen erwirtschaften, indem sie erfolgreich Informationen aus verschiedenen Quellen – öffentlich zugänglichen und eigenen - zusammentragen und auswerten. Systematic CTAs gehen an Termin- und Kassamärkten Positionen in Waren, Währungen, Zinsen und Aktienindizes ein. Ihren Transaktionen liegen durch quantitative Algorithmen generierte Signale zugrunde, die weitgehend oder vollständig auf Preisdaten basieren. Der Großteil der Fonds in diesem Bereich verwendet Trendfolge-Systeme, die die Preistrends an diesen Märkten erfassen sollen. Global Macro-Fonds versuchen, von starken Richtungs- oder Relative ValueÄnderungen in den großen Anlageklassen zu profitieren, gründen ihre Entscheidungen jedoch im Gegensatz zu Systematic CTAs stärker auf Fundamental- als auf Preisdaten. Diese Fonds können entweder einen systematischen Ansatz verfolgen, indem sie quantitative Algorithmen auf Konjunkturdaten anwenden, oder einen fundamentalen Ansatz, indem der jeweilige Fondsmanager die Daten, die er in Bezug auf die gehandelte Anlageklasse für relevant hält, nach subjektiven Kriterien auswertet. Im Allgemeinen profitieren diese Fonds von großen Veränderungen bei den absoluten und relativen Preisen innerhalb einer Anlageklasse oder anlageklassenübergreifend. Die Fonds unterliegen kaum Beschränkungen in Bezug auf Anlageklassen und können somit Überrenditen erwirtschaften, indem sie Preisbewegungen korrekt vorhersagen. Im Allgemeinen profitieren sie auch von Ineffizienzen und Preisverzerrungen, die entstehen, wenn in stärkerem Maße Beschränkungen unterliegende Anleger (z.B. Zentralbanken, Unternehmen bei der Absicherung von Währungsrisiken, etc.) dazu gezwungen sind, wirtschaftlich suboptimale Transaktionsentscheidungen zu treffen. Der Großteil dieser Fonds weist eine höhere erwartete Volatilität auf als bei anderen Hedge Fonds-Anlagestilen. Commodity & Macro-Fonds können jedoch aufgrund ihrer starken Diversifizierung im Vergleich zu anderen Hedge FondsStrategien dazu beitragen, das Portfolio auch in einem schwierigen Marktumfeld vor Verlusten zu schützen. Equity Hedge Equity Hedge-Strategien zeichnen sich dadurch aus, das Fonds mit diesem Anlagestil nach dem Grundsatz, ihre Portfolios stark abzusichern, in nationale und internationale Aktienmärkte investieren. Portfolios haben entweder ein ausgeglichenes Exposure oder ein enges Netto-Exposure in Bezug auf die jeweiligen Aktienmärkte. Renditen können über eine fundamentale oder quantitative Titelauswahl erzielt werden, sowohl innerhalb eines Sektors als auch sektorübergreifend, jedoch ohne signifikantes Beta-Exposure im Portfolio. Die Renditen resultieren daher in der Regel nicht aus einem Netto-Long- oder Netto-ShortExposure des Fonds. Equity Hedge Fonds müssen nicht nur bei der Titelauswahl äußerst erfahren, sondern auch in der Portfolioverwaltung sehr versiert sein, um die Auswirkungen von Sektor-, Stil- oder sonstigen systematischen - 139 - Faktoren auf die Renditen zu verringern oder zu minimieren. Diese Fonds arbeiten mit geringem bis moderatem Hebel, bezogen auf das Brutto-Exposure, und konzentrieren sich tendenziell auf sehr liquide Märkte. Die Risiken für die Equity Hedge-Strategie sind Phasen schlechter Wertentwicklung in stark direktionalen, von Aufwärts- oder Abwärtstrends geprägten Märkten. Diese Fonds durchlaufen oft schwierige Phasen, wenn an einem Markt sowohl auf der Short- als auch auf der Long-Seite kaum Preisunterschiede bestehen und das Marktgeschehen eher durch das Beta oder das Momentum am Markt selbst bestimmt wird. Event Driven Beim Event Driven-Anlagestil nutzen Fonds u.a. Anlagechancen im Zusammenhang mit wichtigen unternehmensspezifischen Ereignissen. Dabei kann es sich um eine Vielzahl verschiedener Ereignisse handeln, in der Regel (jedoch nicht immer) geht es dabei um Bilanzänderungen und Veränderungen in der Kapitaloder der Eigentümerstruktur eines Unternehmens. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch von "Corporate Lifecycle Investing" gesprochen. Gemeinsam ist all diesen Ereignissen, dass sich dadurch der tatsächliche oder wahrgenommene Wert der Wertpapiere eines Unternehmens ändert, wodurch sich für scharfsinnige und spezialisierte Anleger Anlagechancen ergeben. Beispiele für solche Ereignisse sind u.a.: Fusionen und Übernahmen, Spin-Offs und/oder Veräußerungen von Unternehmensbereichen oder Tochtergesellschaften, Rekapitalisierungen oder Veränderungen der Bilanzstruktur durch Maßnahmen wie die Erhöhung des Fremdkapitalanteils durch höhere Dividenden, Aktienrückkäufe oder erhöhte Fremdkapitalaufnahme bzw. die Verringerung des Fremdkapitalanteils durch Neuemissionen oder Schuldenrückzahlung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abschluss eines Insolvenzverfahrens. Der Anlagestil umfasst zwei Strategien: Special Situations und Multi-Strategy Event. Die Special Situations-Strategie umfasst zwei Hauptgruppen von Fonds: Die eine Gruppe bilden passive, lediglich auf Ereignisse reagierende Fonds, die auf Preisveränderungen im Zusammenhang mit Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs, Veräußerungen, Rekapitalisierungen und in einigen Fällen auf Preisveränderungen bei den Schuldtiteln oder Dividendenwerten eines insolventen oder kurz vor der Insolvenz stehenden Unternehmens bzw. eines Unternehmens, das den Insolvenzprozess bereits durchlaufen hat, setzen. Die zweite Gruppe sind aktive Fonds, die versuchen, den Wert ihrer Anlagen zu beeinflussen, indem sie große Anteile an Unternehmen erwerben und versuchen, Geschäftsführung und Aktionäre dazu zu bringen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. In vielen Fällen handelt es sich bei den von den aktiven Fonds propagierten Maßnahmen um genau die Unternehmensereignisse, die das entsprechende Unternehmen auch für andere Fonds mit Event Driven-Strategie attraktiv machen. Zudem plädieren einige aktive Fonds unter Umständen eher für operative Veränderungen als für Änderungen in der Unternehmensfinanzierung, um Wertpotenzial zu erschließen. Das Spektrum der Strategien aktiver Fonds reicht von Kooperation in ruhigen Bahnen bis hin zu offener Konfrontation, und das Maß an Einflussnahme, das sie anstreben, von Überzeugungsarbeit in Bezug auf eine einmalige Maßnahme bis hin zur effektiven Kontrolle über das Unternehmen durch Sitze im Geschäftsführungsorgan. Die Taktiken reichen dabei von unaufdringlichen und kooperativen Empfehlungen an die Adresse der Geschäftsführung bis hin zum öffentlich aus- 140 - getragenen Kampf um Aktionärsstimmen (Proxy Fights), um Sitze im Geschäftsführungsorgan zu erlangen oder sonstige Veränderungen zu erzwingen. Ob eine aktive oder passive Strategie gefahren wird, hängt oftmals von der konkreten Situation ab. Obwohl Fonds also grundsätzlich stärker aktiv oder eher passiv ausgerichtet sind, schließen sich diese beiden Ansätze nicht gegenseitig aus. Viele nur auf Ereignisse reagierende Fonds wenden in bestimmten Situationen eine aktive Strategie an, und viele aktiv ausgerichtete Fonds tätigen Anlagen, ohne eine aktive Rolle bei dem jeweiligen Unternehmen anzustreben. Event DrivenFonds mit Multi Strategy-Ansatz sind nicht nur im Bereich Special Situations aktiv, sondern auch im Bereich Distressed Securities. Sie passen den Mix aus diesen Strategien jeweils in Abhängigkeit von den Marktbedingungen an. Distressed & Credit Fonds mit diesem Anlagestil gehen nach Directional Trading-Gesichtspunkten Positionen in Unternehmensschuldtiteln ein. Bei den hier angewandten Strategien handelt es sich um Distressed Debt und Long/Short Credit. Bei beiden Strategien wird im Allgemeinen auf Basis einer fundamentalen Bonitätsanalyse des entsprechenden Unternehmens in Unternehmensschuldtitel angelegt. Bei der Distressed Debt-Strategie haben die Fonds zwar über den Anlagezyklus hinweg für gewöhnlich eher ein Netto-Long-Exposure, sie gehen jedoch Long- und Short-Positionen in Wertpapieren von Unternehmen ein, die insolvent sind, kurz vor der Insolvenz stehen oder gerade ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben. Das Potenzial für Überrenditen resultiert, daraus, dass es vielen Finanzinstituten strukturell unmöglich ist, notleidende Wertpapiere zu halten, sowie der Schwierigkeit, Wertpapiere von und Forderungen gegen Unternehmen im Insolvenzverfahren zu bewerten. Bei der Long/Short Credit-Strategie gehen Fonds in der Regel nach Directional Trading-Gesichtspunkten Long- und Short-Positionen in Unternehmensschuldtiteln ein. Sie haben zwar zum jeweiligen Einzelzeitpunkt normalerweise ein gewisses direktionales Exposure, sind jedoch über den gesamten Zyklus betrachtet in Bezug auf den Grundtrend an den Märkten für Unternehmensanleihen eher neutral ausgerichtet. Zudem gehen diese Fonds auch Relative Value-Positionen zwischen verschiedenen Unternehmensanleihen und innerhalb der Kapitalstruktur desselben Emittenten ein. Überrenditen resultieren bei dieser Strategie aus strukturellen Ineffizienzen aufgrund der Dominanz von an Ratings orientierten und aufsichtsrechtlichen Vorgaben unterliegenden Anlegern an diesen Märkten sowie aus der Möglichkeit, dank der optionsartigen Merkmale von Long- und Short-Positionen in Unternehmensanleihen attraktive Risiko/Ertrags-Positionen aufzubauen. Relative Value Bei der Relative Value-Strategie werden Bewertungsineffizienzen in Bezug auf verschiedene Wertpapiere desselben Emittenten oder von Emittenten mit ähnlichen fundamentalen Merkmalen ausgenutzt. Dabei kommt oft die Optionskomponente, die der Markt für bestimmte Wertpapiere, insbesondere Wandelschuldverschreibungen, zu bieten hat, zum Tragen. Renditen werden durch Long- und Short-Positionen in aufeinander bezogenen Wertpapieren, zwischen denen Preisanomalien bestehen, und die Auswirkungen einer Verringerung oder Ver- - 141 - größerung dieser Bewertungsabweichungen erzielt. Relative Value-Strategien werden zwar für gewöhnlich als Arbitrage-Strategien eingestuft, sie sind jedoch nicht unbedingt vollkommen marktneutral und es handelt sich dabei auch nicht notwendigerweise um perfekte oder realisierbare Arbitrage. Die entsprechenden Fonds arbeiten oft mit einem mittleren bis starken Hebel, um von Bewertungsunterschieden zu profitieren. Zu den mit der Relative Value-Strategie verbundenen Risiken zählen das durch den Hebeleffekt bedingte Liquiditätsrisiko sowie die fundamentale Illiquidität, die in bestimmten Märkten vorherrschen kann, in die der Fonds investiert ist. Diese Fonds sind in der Regel in Aktien, Schuldtitel und Derivate investiert. Diese können börsennotiert sein oder außerbörslich gehandelt werden. Variable Equity Beim Variable Equity-Ansatz legen Fonds in traditioneller, transaktionsorientierter Manier in US- und internationale Aktien an. Die Fonds haben in der Regel ein größeres Netto-Exposure als ihre Equity Hedge-Pendants. Bei solchen Fonds kann es in Abhängigkeit von den Marktbedingungen im Zeitablauf zu Veränderungen des Brutto- und Netto-Exposure kommen, und einige Fonds richten ihre Portfolios unter Umständen ganz auf ein Netto-Long- oder Netto-Short-Exposure aus. Die mit dieser Strategie erzielten Renditen basieren in erster Linie auf der kompetenten Titelauswahl des Fondsmanagers sowie dessen Fähigkeit, eine Richtungsumkehr am jeweiligen Markt zu erkennen. Variable Equity-Fonds arbeiten in der Regel nur mit einem geringen Hebel. Die Risiken resultieren bei Variable Equity-Fonds im Allgemeinen aus der Titelauswahl. So können insbesondere Anlagen in bestimme Wertpapiere auch gegen den Fonds laufen. Diese Fonds unterliegen unter Umständen auch dem Risiko unerwarteter und schneller Richtungswechsel an den entsprechenden Märkten. - 142 - 1.5 2 Gewichtung und Zusammensetzung In Bezug auf einen Index sollen die Indexbestandteile bis zum 1. Januar 2009 ungefähr folgende prozentuale Gewichtungen des Basisindexwerts2 aufweisen: Indexbestandteil Fondsmanager Stil/Strategie Anfängliche indikative prozentuale Gewichtungen des Basisindexwerts in Bezug auf den CHFIndex Anfängliche indikative prozentuale Gewichtungen des Basisindexwerts in Bezug auf den EURIndex und den USDIndex Man AHL Diversified plc AHL Managed Futures 75% 100% Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Commodities & Macro Series Glenwood Commodities & Macro 11,6% 15,4% Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Equity Hedge Series Glenwood Equity Hedge 6,3% 8,3% Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Event Driven Series Glenwood Event Driven 9,0% 12,1% Glenwood Styles and Strategies Ltd – Share Class Glenwood Distressed Series Glenwood Distressed & Credit 7,7% 10,3% Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Relative Value Series Glenwood Relative Value 2,6% 3,5% Die Liste der Indexbestandteile ist nicht statisch und kann Änderungen unterliegen. Nach Ermessen des Index-Sponsors können im Zeitablauf Fondsbestandteile hinzugefügt oder gestrichen werden, wie in den Definitionen von "AHL-Komponente" und "Glenwood-Komponente" vorgesehen. Die anfänglichen Gewichtungen der Fondsbestandteile sind approximativ und basieren auf Erwartungen des Index-Sponsors zu den Gewichtungen an dem Tag, an dem das angestrebte anfängliche Exposure in Bezug auf die Fondsbestandteile erreicht ist. Sie können für die einzelnen Indizes stark differieren. Die Fondsbestandteile sind mit ihrer Firma angegeben. - 143 - Indexbestandteil Fondsmanager Stil/Strategie Anfängliche indikative prozentuale Gewichtungen des Basisindexwerts in Bezug auf den CHFIndex Anfängliche indikative prozentuale Gewichtungen des Basisindexwerts in Bezug auf den EURIndex und den USDIndex Glenwood Style Products Ltd – Share Class Glenwood Equity Variable Series Glenwood Variable Equity 7,8% 10,4% Capital Protection Component - - 61,28% 54,39% in Bezug auf den USD-Index und 55,04% in Bezug auf den EUR-Index Cash Component - - 22,7% 35,99% in Bezug auf den USD-Index und 36,64% in Bezug auf den EUR-Index Bei der Verwaltung der Indizes wird der Index-Sponsor stets den folgenden Grundsätzen zur allgemeinen Zusammensetzung der Indizes Rechung tragen: 1.5.1 Fondsbestandteile und Gewichtung 1.5.1.1 Gewichtung Die Gewichtung der Fondsbestandteile innerhalb des Index wird unter Berücksichtigung zahlreicher maßgeblicher Faktoren bestimmt. Das Hauptzusammensetzungsziel des Index-Sponsors besteht in der Erstellung eines Index, der die Wertentwicklung eines Portfolios bestimmter Fondsbestandteile abbildet und am Letzten Indextag einen Kapitalschutz bietet. Ziel des Index-Sponsors ist es, absolute Rendite für den Index und insbesondere für die Fondsbestandteile zu erzielen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die vorstehend genannten Renditeziele des Index-Sponsors erreicht werden. Die Wertentwicklung des Index kann im Laufe der Zeit stark variieren. Die Fondsbestandteile können, vorbehaltlich anwendbarer Vorschriften, im Rahmen ihrer Anlageprogramme Forward- und FuturesKontrakte, Optionen, Swaps, sonstige derivative Instrumente, Leerverkäufe, Margins (Einschusszahlungen) und Fremdkapital einsetzen. Solche Anlagetechniken können die negative Wertentwicklung eines Fondsbestandteils und damit des Index erheblich verstärken. - 144 - 1.5.1.2 Zusammensetzung Der Index-Sponsor kann einen bestehenden Fondsbestandteil jederzeit und von Zeit zu Zeit aus dem Index ausschließen oder einen neuen Fondsbestandteil in den Index aufnehmen, vorausgesetzt dass der Index weiterhin die Zusammensetzungspflichten erfüllt. 1.5.2 Gewichtung der Kapitalschutzkomponente Der Index-Sponsor kann in Bezug auf den EUR-Index und den USD-Index ab dem Basisindextag und in Bezug auf den CHF-Index ab dem 1. Dezember 2010 nach alleinigem Ermessen ein Lock-In von bis zu 50% der von dem Index generierten Gewinne (ohne die von der Kapitalschutzkomponente generierten Gewinne) (jeweils ein "Profit-Lock-In-Betrag") vornehmen, sofern die Gewichtung der Fondsbestandteile insgesamt mindestens 160% des Indexwerts beträgt. Durch einen Lock-In der Gewinne erhöht der Index-Sponsor die Gewichtung der Kapitalschutzkomponente, so dass der Mindest-Tilgungsbarbetrag mindestens dem Wert von IndextNetto am Letzten Indextag entspricht. Zur Klarstellung: Die Gewichtung der Kapitalschutzkomponente kann, wie vorstehend beschrieben, erhöht werden, darf jedoch unter keinen Umständen verringert werden. 1.5.3 Gewichtung der Barkomponente Die Gewichtung der Barkomponente variiert in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Index und bestimmt sich u.a. in Abhängigkeit von den Werten der anderen Indexbestandteile. 1.5.4 Veränderungen in der Zusammensetzung des Index Wertentwicklung und Anlagestrategie jedes Indexbestandteils unterliegen der ständigen Überwachung durch den Index-Sponsor. Folglich werden sich die den Fondsbestandteilen zugewiesenen Gewichtungen im Laufe der Zeit auf Basis der tatsächlichen Wertentwicklung jedes einzelnen Indexbestandteils und der Prognosen für die verschiedenen Anlagestrategien ändern. Der Index-Sponsor überprüft fortlaufend Zusammensetzung und Gewichtung und passt von Zeit zu Zeit die Zusammensetzung des Index an. Dies kann entweder durch eine Kombination aus (i) Anpassung der Gewichtungen der Kapitalschutzkomponente und/oder der Barkomponente des Index und (ii) Anpassung der Fondsbestandteile (stets vorbehaltlich der Zusammensetzungspflichten) durch (a) Neugewichtung der Fondsbestandteile und/oder (b) Aufnahme und/oder Streichung von Fondsbestandteilen oder nur durch einen dieser beiden Schritte erfolgen. Des Weiteren wird die Gewichtung der Fondsbestandteile in Abhängigkeit von der Wertentwicklung der einzelnen Fondsbestandteile schwanken. 1.6 Berechnung und Veröffentlichung des Indexwerts 1.6.1 Berechnung und Indexformel Die Indizes lauten auf ihre Indexwährung, d.h. 1 Indexpunkt eines Index entspricht jeweils USD/EUR/CHF 1 von Indext Netto. Indext Netto ergibt sich aus - 145 - Indext-1Netto und dem Quotienten aus Indext und Indext-1 unter Berücksichtigung der anzuwendenden Verwaltungsgebühr VG, der anzuwendenden Berechnungsgebühr BG, der anzuwendenden Kapitalschutzgebühr KSG und der anzuwendenden Einrichtungs- und Verwaltungsgebühr EVG, wie jeweils vom IndexSponsor berechnet, sowie des vom Index-Sponsor festgelegten Anpassungsfaktors AFt. Indext Netto wird auf vier Dezimalstellen berechnet und kaufmännisch gerundet. Indext ergibt sich aus Indext-1, multipliziert mit der Summe der (i) gewichteten Wertentwicklung des entsprechenden Fondsbestandteils, der gewichteten Wertenwicklung der Kapitalschutzkomponente und der gewichteten Wertentwicklung der Barkomponente, (ii) der gewichteten Wertentwicklung in Bezug auf das Wechselkursrisiko, (iii) des Währungssicherungsfaktors WSt, (iv) des Anleihesicherungsfaktors ASt, , (v) des Kapitalmaßnahmenfaktors KMFt und (vi) eins. 1.6.2 Aussetzung der Indexberechnung Der Index-Sponsor kann in Bezug auf jeden Index zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit die Zusammenstellung des entsprechenden Index und die Berechnung der jeweiligen Indexwerte aussetzen, wenn: (A) eine wichtige Wertpapier-, Waren-, Terminbörse oder ein OTC-Markt, an der/dem ein Fondsbestandteil notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (sofern es sich nicht um eine übliche Schließung am Wochenende oder einem Feiertag handelt) oder der Handel an einer solchen Börse oder einem solchen Markt eingeschränkt ist oder ausgesetzt wird; (B) in Bezug auf einen Fondsbestandteil eine wichtige Wertpapier-, Waren-, Terminbörse oder ein OTC-Markt, an der/dem ein Wesentlicher Teil der Wertpapiere oder anderer Vermögenswerte oder Anlagen der Fondsbestandteile notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (sofern es sich nicht um eine übliche Schließung am Wochenende oder einem Feiertag handelt) oder der Handel an einer solchen Börse oder einem solchen Markt eingeschränkt ist oder ausgesetzt wird, wobei "Wesentlicher Teil" ein Teil ist, der die Bestimmung des Werts der Fondsbestandteile maßgeblich beeinflussen würde, wie vom Index-Sponsor nach Treu und Glauben und in wirtschaftlich angemessener Weise bestimmt; (C) Umstände vorliegen, unter denen nach Auffassung des Index-Sponsors eine exakte und faire Bestimmung des Indexwerts nicht möglich ist; (D) ein Ausfall eines der Hilfsmittel eintritt, die normalerweise zur Bestimmung des Wertes oder des Preises eines Fondsbestandteils an einem Markt oder an einer Wertpapierbörse eingesetzt werden, an dem/der dieser Fondsbestandteil notiert ist; (E) in Folge politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder geldpolitischer Ereignisse oder sonstiger Umstände außerhalb der Kontrolle, Verantwortung und Gewalt des Index-Sponsors die Bewertung eines Wesentlichen Teils der Fondsbestandteile nach billigem Ermessen des Index-Sponsors in - 146 - zumutbarer Weise nicht möglich ist, ohne die Interessen eines tatsächlichen Inhabers des jeweiligen Fondsbestandteils stark zu beeinträchtigen; (F) es zu einem Ausfall der üblicherweise für die Bestimmung des Nettoinventarwerts eines Fondsbestandteils verwendeten Kommunikationssysteme kommt; (G) der Wert eines Fondsbestandteils aus einem anderen Grund nicht angemessen oder fair bestimmt werden kann; oder (H) bei Rücknahme von Fondsanteilen fällige Zahlungen an einen tatsächlichen Inhaber eines Fondsanteils nach billigem Ermessen des IndexSponsors nicht zu den normalen Wechselkursen erfolgen können. Eine solche Aussetzung tritt zu den vom Index-Sponsor angegeben Zeitpunkten in Kraft. Danach erfolgt keine Festlegung des Indexwerts, bis der Index-Sponsor das Ende der Aussetzung erklärt, wobei die Aussetzung in jedem Fall am ersten Indexgeschäftstag nach dem Kalendertag endet, an dem (i) die die Aussetzung auslösende Bedingung nicht mehr besteht und (ii) keine andere eine Aussetzung ermöglichende Bedingung, wie vorstehend beschrieben, vorliegt. Erklärt der Index-Sponsor dann die Aussetzung der Bestimmung des Indexwerts, veranlasst er so bald wie möglich die Veröffentlichung einer Mitteilung auf der Internetseite von Man Investments unter http://www.maninvestments.com über die erfolgte Erklärung und am Ende des Zeitraums der Aussetzung eine weitere Mitteilung auf der Internetseite von Man Investments unter http://www.maninvestments.com über das Ende des Zeitraums der Aussetzung. 1.6.3 Veröffentlichung des Index Der Indexwert wird an jedem Indexbewertungstag berechnet und am oder kurz nach dem jeweiligen Indexberechnungstag veröffentlicht. Der Indexwert der Indizes am Indexbewertungstag wird vom Index-Sponsor auf der Internet-Seite von Man Investments unter http://www.maninvestments.com und auf den Bloomberg-Seiten für den jeweiligen Index, wie unter www.maninvestments.com angegeben, am oder kurz nach dem jeweiligen Indexberechnungstag veröffentlicht. Der Index-Sponsor kann jedoch nach eigenem Ermessen andere Datenanbieter für die Veröffentlichung des Indexwerts in Bezug auf einen Index auswählen, sofern er diesbezüglich eine Mitteilung auf der jeweiligen Bloomberg-Seite veröffentlicht, die den neuen Datenanbieter und die jeweilige Seite/sonstige Informationen enthält. 1.7 Informationen zum Index-Sponsor Der Index-Sponsor des Index ist Man Investments Limited und unterliegt mit seiner aufsichtspflichtigen Geschäftstätigkeit der Aufsicht der Financial Services Authority im Vereinigten Königreich. Man Investments Limited ist Mitglied der Man Group. - 147 - Man Investments Man Investments, ein Mitglied der Man Group, ist ein weltweit führender Anbieter von alternativen Anlagen. Die Gesellschaft bietet innovative Anlagestrukturen und individuelle Lösungen für private und institutionelle Kunden. Sie wurde 1983 gegründet und hat seitdem über 500 alternative Anlageprodukte auf den Markt gebracht, viele davon in Kooperation mit führenden Finanzinstituten. Mit ihren Hauptanlageverwaltern (RMF, Glenwood, MGS, AHL und Pemba) hat sich Man Investments im Bereich alternative Anlagen einen Namen gemacht. Zum 30. September 2008 belief sich das von Man Investments verwaltete Vermögen auf USD 70,3 Mrd. Man Group plc Die 1783 gegründete Man Group plc gehört heute zu den weltweit führenden Anbietern von alternativen Anlageprodukten und -lösungen. Die Man Group beschäftigt ca. 1.870 Mitarbeiter in 13 Ländern mit wichtigen Standorten in London, Pfäffikon (Schweiz), Chicago, New York, Tokio, Hongkong und Sydney. Man Group plc ist an der London Stock Exchange notiert und Bestandteil des FTSE 100 Index der größten börsennotierten Unternehmen des Vereinigten Königreichs. Zum 30. Juni 2008 verfügte das Unternehmen über eine Marktkapitalisierung von USD 21,3 Mrd. Interessenkonflikte Für die Geschäftsführungsverantwortlichen der Fondsbestandteile können Interessenkonflikte durch ihre Rolle bei verschiedenen Dienstleistern der Fondsbestandteile und der den Fondsbestandteilen zugrunde liegenden Anlagestrukturen (die "Zugrunde liegender Rechtsträger") sowie ihre Rolle als Geschäftsführungsverantwortliche anderer Anlagestrukturen entstehen. Sie werden diese Konflikte im Bewusstsein ihrer Verpflichtung, in bestem Interesse der Fondsbestandteile und des Zugrunde liegenden Rechtsträgers zu handeln, zu lösen versuchen. Die Index-Sponsoren und anderen Mitglieder oder verbundenen Unternehmen der Man Group und ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Mitarbeiter und verbundenen Unternehmen können Finanz- oder Anlagegeschäfte tätigen oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, die Interessenkonflikte mit den Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern begründen (die "Man-Konflikte"). Besteht ein wesentliches Risiko, dass aus einem Man-Konflikt Schaden für die Fondsbestandteile und/oder die Zugrunde liegenden Rechtsträger entsteht, wird der Konflikt gelöst, um zu verhindern, dass er die Interessen der Fondsbestandteile beeinträchtigt. Kann der Interessenkonflikt nicht aufgelöst werden, erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern. Primärer Lösungsansatz für potenzielle Man-Konflikte ist in - 148 - vielen Fällen die Zustimmung der Fondsbestandteile und der Zugrunde liegenden Rechtsträger zu Vereinbarungen mit den Gesellschaften der Man Group. Im Folgenden einige Beispiele für potenzielle Man-Konflikte: Erbringung von Dienstleistungen: Man Investment Limited kann in der Funktion als Index-Sponsor Strukturierungsdienstleitungen anbieten oder als Introducing Broker vorschlagen, dass die Fondsbestandteile und die Zugrunde liegenden Rechtsträger mit Man Investments Limited, anderen Mitgliedern oder verbundenen Unternehmen der Man Group oder Dritten, mit denen Man Investments Limited oder andere Mitglieder oder verbundene Unternehmen der Man Group Geschäftsbeziehungen im weiteren Sinne unterhalten, Vereinbarungen über die Erbringung verschiedener Dienstleistungen schließen, z.B. bei Finanzierungsvereinbarungen die Erbringung von Bewertungs- und BrokerageDienstleistungen, die über Gebühren, Spreads oder anderweitig vergütet werden. Die endgültige Entscheidung, welcher Dienstleistungsanbieter ausgewählt wird, liegt bei den Geschäftsführungsverantwortlichen der Fondsbestandteile und der Zugrunde liegenden Rechtsträger. Allokation: Es kann Fälle geben, in denen ein Mitglied der Man Group Rechte an Gebühren oder Aufwendungen hat, die von oder in Bezug auf Zugrunde liegende(n) Rechtsträger(n) erhoben werden, in die ein Fondsbestandteil direkt oder indirekt investiert, oder in Bezug auf die Zugrunde liegenden Rechtsträger selbst Rechte hat. Der Index-Sponsor wendet Verfahren an, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass die von einem individuellen Zugrunde liegenden Rechtsträger erhobenen Gebühren im Allgemeinen in einem marktüblichen Rahmen liegen. Dabei werden alle in Bezug auf diese Rechtsträgerrelevanten Umstände berücksichtigt. In diesem Zusammenhang beinhaltet "Rechte haben" u.a. eine Geschäftsbeziehung, finanzielle Beziehung oder andere geschäftliche Verbindungen, die zu geschäftlichen, finanziellen oder anderen wesentlichen Interessen in der jeweiligen Angelegenheit führen. Konkurrenzprodukte: Der Index-Sponsor und/oder andere Mitglieder oder verbundene Unternehmen der Man Group plc erbringen Finanz-, Anlage- oder sonstige Dienstleistungen in Zusammenhang mit Anlageprodukten oder Anlagestrukturen von Konkurrenten und werden dies auch in Zukunft tun. Diese Konkurrenzprodukte bzw. Anlagestrukturen können eine ähnliche Anlagepolitik verfolgen wie die Fondsbestandteile oder die Rechtsträger, über die diese investieren, und der Index-Sponsor kann in Bezug auf diese Strukturen auf andere Art und Weise vergütet werden. Der Index-Sponsor wendet Verfahren an, die darauf ausgerichtet sind, eine angemessene Verteilung der verfügbaren Anlagemöglichkeiten auf die Fondsbestandteile und Konkurrenzprodukte bzw. Anlagestrukturen sicherzustellen. Eigene Anlagetätigkeit: Die Rechtsträger der Man Group können im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Anteile an den Fondsbestandteilen oder Zugrunde liegenden Rechtsträgern kaufen, halten oder zurückgeben und können gelegentlich einen signifikanten Prozentsatz der von den Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern ausgegebenen Anteile halten. Des - 149 - Weiteren können Sie für eigene Rechnung Transaktionen mit den Fondsbestandteilen und den Zugrunde liegenden Rechtsträgern eingehen. RISIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT FREMDFINANZIERUNG UND DEN INDIZES Die folgenden Risiken gelten für alle Indizes. Risiken durch Fremdfinanzierung Die Fondsbestandteile können Kredite aufnehmen und/oder andere Formen der Fremdfinanzierung einsetzen, einschließlich gehebelter oder Short-Positionen durch Einsatz von Derivaten. Die Möglichkeit der Fremdfinanzierung kann zwar eine Steigerung des Gesamtertrages bewirken, birgt jedoch auch die Gefahr erhöhter Verluste. Jedes Ereignis, das sich nachteilig auf den Wert einer Anlage auswirkt, wird in dem Maße verstärkt, mit dem Fremdmittel eingesetzt werden, und durch die Glattstellung von Short-Positionen können erhebliche Verluste entstehen. Übersteigen die Kosten der Fremdfinanzierung Erträge und Wertsteigerung der fremdfinanzierten Anlagen, sinkt der Indexwert. Einige der von einem oder mehreren Fondsbestandteilen angewandten Anlagestrategien können einen erheblichen Einsatz von Fremdkapital erforderlich machen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Fremdfinanzierungsfazilitäten jederzeit verfügbar sind, und ein Verlust oder eine Reduzierung der Fremdfinanzierungsfazilitäten kann dazu führen, dass die Fondsbestandteile ihr Gesamt-Anlageexposure reduzieren. Die Bedingungen, zu denen Fremdfinanzierungsfazilitäten zur Verfügung stehen, können Änderungen unterliegen. Durch die Fremdfinanzierung können bei manchen Fondsbestandteilen in wesentlichem Umfang Zinsaufwendungen anfallen, d.h. diese können sich auf einen erheblichen Prozentsatz des Vermögen dieser Fondsbestandteile belaufen. Zinsaufwendungen können dazu führen, dass der Fondsbestandteil das Exposure in Bezug auf seine Anlagestrategien reduzieren muss. Risiken in Zusammenhang mit einem Index in Bezug auf die Anlageperformance der Fondsbestandteile Anlageentscheidungen in Bezug auf die Fondsbestandteile oder die Anlagestrategien der Fondsbestandteile werden von den jeweiligen Fondsmanagern der Fondsbestanteile unabhängig vom Index-Sponsor getroffen; die besonderen Interessen des Index-Sponsors werden dabei unter Umständen nicht berücksichtigt. Die Manager der Fondsbestandteile können für Transaktionen mit anspruchsvollen Finanzinstrumenten komplexe Systeme/Programme einsetzen oder mit analytischen Modellen arbeiten. Diese Systeme/Programme und analytischen Modelle können Fehler aufweisen, was zu Verlusten führen kann. An den Märkten, an denen die Manager der Fondsbestanteile Transaktionen täti- 150 - gen, kann es zu Marktstörungen kommen bzw. diese können illiquide werden, was zu Verlusten führt. Fondsbestanteile können in Rechtsordnungen errichtet werden, in denen es keine oder nur eine eingeschränkte aufsichtsrechtliche Überwachung gibt. Sie können in Emerging Markets sowie in Vermögenswerte ohne Rating, illiquide oder volatile Vermögenswerte sowie Vermögenswerte mit schlechter Bonitätsbewertung anlegen. SONSTIGE RISIKEN Risiken in Bezug auf das Anlageexposure: Tritt bei einem Fondsbestandteil ein außergewöhnlicher Wertverlust ein und sinkt dieser auf ein Niveau, auf dem die normale diversifizierte Anlagestrategie nicht mehr aufrechterhalten werden kann, muss der Index-Sponsor gegebenenfalls die Koppelung des Index an die Anlageperformance des jeweiligen Fondsbestandteils einschränken oder einstellen. Risiken in Zusammenhang mit Finanzierungsvereinbarungen der Fondsbestandteile Von den Fondsbestandteilen getroffene Finanzierungsvereinbarungen können gemäß den entsprechenden Vertragsbedingungen vorzeitig gekündigt, nicht verlängert oder nur zu ungünstigen Bedingungen verlängert werden. Der Verlust oder die Verschlechterung einer Finanzierungsvereinbarung kann dazu führen, dass der betroffene Fondsbestandteil sein Gesamt-Anlageexposure reduziert, was wiederum eine Schmälerung der Renditeerwartungen bedeutet. Konzentrationsrisiko Es kann erforderlich sein, dass Fondsbestandteile ihr Exposure in Bezug auf eine bestimmte Anlagekategorie, einen bestimmten Kontrahenten oder eine bestimmte Währung reduzieren. Eine hohe Konzentration des Exposures führt zu erhöhten Transaktions-, Zins-, Inflations- und Wechselkursrisiken. Zins-, Inflations- und Wechselkursrisiken Der Wert der Anlagen der Fondsbestandteile wird von Wechselkurs-, Zinsund/oder Inflationsschwankungen beeinflusst und kann aufgrund dessen steigen oder sinken. Die Fondsbestandteile unterliegen Wechselkurs-, Inflations- und/oder Zinsrisiken. Die Fondsbestandteile können versuchen, diese Risiken durch Absicherungsgeschäfte zu begrenzen. Sofern es sich bei diesen Absicherungsgeschäften nicht um einen perfekten Hedge handelt oder das angestrebte Exposure der Fondsbestanteile dadurch nur zum Teil abgedeckt ist, hat dies Auswirkungen auf den Index und kann zu Gewinnen oder Verlusten führen. - 151 - Negative Auswirkungen von Gebühren und Transaktionskosten auf den Indexwert Der Index-Sponsor und die Fondsbestandteile haben hohe Kosten zu tragen, die sich negativ auf den Indexwert auswirken. Bei den Fondsbestanteilen können hohe Transaktionsvolumina anfallen. Üblicherweise führt ein hoher Portfolioumschlag zu entsprechend hohen BrokerageGebühren und Transaktionsaktionskosten, was sich negativ auf den Indexwert auswirkt. Erfolgsprämien können einen Anreiz für die Fondsbestandteile darstellen, riskantere Anlagen zu tätigen, als dies der Fall wäre, wenn die Vergütung nicht auf dem Anlageerfolg basieren würde. Negative Auswirkungen von Gebühren, Transaktionskosten und Inflation auf den potenziellen Wert der Profit-Lock-In-Beträge Inflation und erhebliche Kosten für den Kapitalschutz vor dem Lock-In der LockIn-Beträge mindern den potenziellen Wert der Profit-Lock-In-Beträge, und die Inflation schmälert den Wert dieser Beträge auch nach dem Lock-In. - 152 - VIII. LÄNDERSPEZIFISCHE ANGABEN Dieser Abschnitt unterliegt den Produktbedingungen, den Allgemeinen Emissionsbedingungen und den übrigen Abschnitten dieses Dokuments und ist in Verbindung mit diesen zu lesen. Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den Rechtsordnungen, in denen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. A. BELGIEN 1. BESTEUERUNG Dieser Abschnitt unterliegt den Produktbedingungen, den Allgemeinen Emissionsbedingungen und den übrigen Abschnitten dieses Dokuments und ist in Verbindung mit diesen zu lesen. 1.1 Allgemeine Informationen Die folgenden Ausführungen sind als allgemeine Richtlinie zu verstehen und stellen lediglich einen Überblick über das Verständnis der Emittentin hinsichtlich des geltenden Steuerrechts und der gängigen Praxis der Besteuerung von Wertpapieren in Belgien dar. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Text ausschließlich auf die hierin dargelegten Sachverhalte erstreckt. Der Text berücksichtigt und befasst sich nicht mit dem Steuerrecht anderer Länder als Belgien und unterliegt Änderungen in der belgischen Gesetzgebung, einschließlich Änderungen die Rückwirkung entfalten können. Anleger sollten in Bezug auf die Besteuerung von Erlösen aus den Wertpapieren in Belgien einen eigenen Steuerberater zu Rate ziehen. 1.2 Besteuerung eines in Belgien unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanlegers oder einer belgischen juristischen Person Zahlungen bei Fälligkeit: Nach belgischem Steuerrecht gelten Erträge, die sich aus der Differenz zwischen der Summe aus Mindest-Tilgungsbarbetrag und (eventuell anfallendem) Performancebetrag bei Fälligkeit und dem Ausgabepreis ergeben, gemäß Artikel 19, § 1, Ziffer 1 sowie § 2 des belgischen Einkommensteuergesetzes als Zinsertrag. Über eine belgische Zahlstelle ausgezahlte oder zugewiesene Zinserträge aus den Wertpapieren unterliegen in Belgien generell einer Quellensteuer von 15%, können nach belgischem Recht unter Umständen jedoch von der Besteuerung ausgenommen sein. Für (in Belgien ansässige) natürliche Personen, die die Wertpapiere als private Anlage halten, gilt die Quellensteuer auf Zinserträge in Höhe von 15% als endgültige belgische Einkommensteuer. In Belgien ansässige Personen sind nicht verpflichtet, die Zinserträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Natürliche Personen, die Zinserträge außerhalb von Belgien ohne Abzug der belgischen Quellensteuer erhalten haben, müssen diese Zinserträge, die einem - 153 - Steuersatz von 15% (zuzüglich lokaler Zuschläge) unterliegen, in ihrer jeweiligen Steuererklärung angeben. Für belgische juristische Personen, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen, gilt die Quellensteuer auf Zinserträge in Höhe von 15% ebenfalls als endgültige belgische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Zinserträge müssen nicht in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung ausgewiesen werden. Hat die juristische Person die Zinserträge außerhalb von Belgien ohne Abzug der belgischen Quellensteuer erhalten, muss sie die Quellensteuer selbst entrichten und die Zinserträge in der Jahresmeldung ausweisen. 1.3 Verkauf der Wertpapiere vor Fälligkeit: Veräußerungsgewinne aus der Übertragung an Dritte vor Fälligkeit der Wertpapiere (d.h. die Differenz zwischen dem bei der Übertragung realisierten Preis und dem Ausgabepreis der Wertpapiere) werden von der Steuerverwaltung wie Zinserträge behandelt. Natürliche (in Belgien ansässige) Personen, die die Wertpapiere in ihrem Privatvermögen halten, müssen eine solche Differenz zu einem Steuersatz von 15% versteuern. Gleiches gilt entsprechend für belgische juristische Personen, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen. 1.4 Besteuerung von in Belgien ansässigen Unternehmen und in Belgien ansässigen natürlichen Personen, die Wertpapiere im Betriebsvermögen halten Die Einkünfte aus der Differenz zwischen der Summe aus MindestTilgungsbarbetrag und (gegebenenfalls anfallendem) Performancebetrag bei Fälligkeit und dem Ausgabepreis sowie, bei Übertragung vor Fälligkeit, der Differenz zwischen dem bei der Übertragung der Wertpapiere realisierten Preis und dem Ausgabepreis sind für in Belgien ansässige Unternehmen und natürliche Personen, die die Wertpapiere in ihrem Betriebsvermögen halten, steuerpflichtig. Von in Belgien ansässigen Unternehmen realisierte Erträge werden zu einem Steuersatz von 33,99% besteuert. In Belgien ansässige natürliche Personen, bei denen die Wertpapiere Bestandteil des Betriebsvermögens sind, unterliegen den progressiven Einkommensteuersätzen. Belgische Quellensteuern können bei der Veranlagung anteilig angerechnet werden. Zuviel gezahlte Steuer wird erstattet. Unter bestimmten Umständen können für im Ausland geleistete Steuerzahlungen ausländische Steuergutschriften von bis zu 15/85 der Nettoeinkünfte geltend gemacht werden. 1.5 Besteuerung nicht in Belgien ansässiger Anleger Nicht in Belgien ansässige Anleger sind ausschließlich in Bezug auf belgische Einkommensquellen steuerpflichtig. Da die Wertpapiere von einem nicht in Belgien ansässigen Unternehmen emittiert werden, unterliegen nicht in Belgien ansässige Anleger bei Fälligkeit grundsätzlich keiner Besteuerung in Belgien. Allerdings können von nicht in Belgien ansässigen Anlegern bei Fälligkeit vereinnahmte Zinserträge der belgischen Besteuerung unterliegen, wenn diese in Belgien, d.h. durch eine belgische Zahlstelle ausbezahlt werden. - 154 - Nicht in Belgien ansässige Anleger (natürliche Personen, Unternehmen und juristische Personen) unterliegen normalerweise einer Quellensteuer von 15% auf durch eine belgische Zahlstelle gezahlte Zinserträge. Gemäß nationalem belgischen Steuerrecht, Steuerabkommen und europäischen Richtlinien können Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen Anwendung finden. Gemäß belgischem Steuerrecht (in der geänderten Fassung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen) können Zinserträge, die eine belgische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der zu Steuerzwecken eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zahlt oder diesem gutschreibt, zusätzlich zu der vorstehend genannten Quellensteuer von 15% einer besonderen (zusätzlichen) Quellensteuer ("Prélèvement pour l’Etat de residence / Woonstaatheffing") von 15% (bzw. ab 1. Juli 2008 20%) unterliegen, sofern keine Ausnahmeregelung gilt. Folglich kann Belgien unter bestimmten Umständen die vorstehend genannte besondere (zusätzliche) Quellensteuer auf an nicht in Belgien ansässige Anleger gezahlte Erträge erheben. 1.6 Verantwortlichkeit für den Quellenabzug Werden die auf die Wertpapiere anfallenden Zinsen über eine belgische Zahlstelle gezahlt oder Anlegern zugewiesen, liegt die Verantwortung für den Quellenabzug - sofern keine Ausnahmeregelung greift - einzig und allein bei der belgischen Zahlstelle. Nach belgischem Steuerrecht sind ausländische Emittenten hier nicht in der Pflicht. 1.7 Börsenumsatzsteuer Unter bestimmten Umständen fällt in Belgien eine Börsenumsatzsteuer an. Die belgische Börsenumsatzsteuer wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von in Belgien vereinbarten oder durchgeführten Transaktionen erhoben, u.a. auf jede entgeltliche Übertragung und jeden entgeltlichen Erwerb der Wertpapiere in Belgien durch einen professionellen Intermediär (Artikel 120 des Code des Droits et Taxes Divers ("CDTD", Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern)). Auf eigene Rechnung handelnde, nicht in Belgien Gebietsansässige sind nicht steuerpflichtig, sofern sie dem Finanzintermediär in Belgien eine schriftliche Erklärung zur Bestätigung ihres Status als nicht ansässige Anleger vorlegen. Des Weiteren sind bestimmte andere, auf eigene Rechnung handelnde Anleger, z.B. professionelle Intermediäre, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Organismen für die gemeinsame Anlage usw., wie in Artikel 126/1 CDTD aufgeführt, nicht steuerpflichtig. DER STEUERSATZ BETRÄGT 0,17% DES KAUFPREISES DER WERTPAPIERE FÜR JEDEN KAUF UND VERKAUF AN DRITTE AM SEKUNDÄRMARKT (ARTIKEL 121, § 1, 2 UND ARTIKEL 122, 1 CDTD). DER STEUERHÖCHSTBETRAG FÜR JEDE DER VORSTEHEND GENANNTEN TRANSAKTIONEN BETRÄGT EUR 500 (ARTIKEL 124 CDTD). - 155 - 1.8 Steuer auf die Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen Der Erwerber unterliegt bei Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen (Art. 160 CDTD) einer Steuer von 0,60% des Kaufpreises; ein Höchstbetrag ist für diese Steuer nicht vorgesehen. Unter der Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen ist die Lieferung effektiver Stücke nach dem entgeltlichen Erwerb (Kauf am Sekundärmarkt) oder dem Abzug der in offener Verwahrung hinterlegten Wertpapiere zu verstehen. Nicht steuerpflichtig ist die Lieferung an belgische professionelle Intermediäre (Art. 159 CDTD). Werden keine effektiven Stücke geliefert, fällt auch keine Steuer an. Folgende Transaktionen sind steuerfrei: die Lieferung effektiver Stücke nach dem entgeltlichen Erwerb ohne Intervention eines professionellen Intermediärs sowie die Lieferung effektiver Stücke in offener Verwahrung hinterlegter ausländischer Wertpapiere, wenn der Empfänger nicht gebietsansässig ist (Art. 163 CDTD). Da die Ausgabe effektiver Stücke nicht vorgesehen ist und die Wertpapiere daher unverbrieft gehandelt werden, sollte unter normalen Umständen keine Steuer auf die Lieferung von Inhaberschuldverschreibungen anfallen. 2. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN BELGIEN Die Zahl- und Verwaltungsstelle in Belgien ist die NV Deutsche Bank SA. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse: NV Deutsche Bank SA Marixlaan 13-15 1000 Brüssel B. Deutschland 1. BESTEUERUNG 1.1 Allgemeine Informationen Die folgende Darstellung enthält Angaben zur Einkommensbesteuerung nach deutschem Steuerrecht, die für einen Gläubiger von Bedeutung sein können, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder aus anderen Gründen der deutschen Besteuerung unterliegt. Die folgenden Angaben dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Die Angaben basieren auf den derzeit gültigen deutschen Steuergesetzen und deren Auslegung, die Änderungen unterliegen können. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen. Diese Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können. Interessierten Anlegern wird daher empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Einlösung oder der Veräußerung der Wertpapiere beraten zu lassen. - 156 - 1.2 Besteuerung der Wertpapiere im Privatvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person 1.2.1. Einkommensteuer in Deutschland Eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person (d.h. eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland), die Finanzanlagen im Privatvermögen hält, erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziffer 7 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die Rückzahlung des Kapitals zugesagt ist und/oder der Anleger Anspruch auf Zinszahlungen und/oder eine sonstige Vergütung für die Überlassung des Kapitals hat. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Schreiben vom 21. Juli 1998 und vom 27. November 2001 klargestellt, dass die Erträge aus Finanzanlagen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, wenn die Rückzahlung des investierten Kapitals ausschließlich von der ungewissen Wertentwicklung eines Aktienindex abhängt. Nach einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland gelten Anlagen jedoch auch dann als mit einem Kapitalschutz ausgestattet, wenn der Referenzindex keine negative Wertentwicklung aufweisen kann. Da die bei Fälligkeit zahlbaren Beträge keinesfalls unter dem angegebenen Nennbetrag (d.h. dem investierten Kapitalbetrag) liegen werden, dürften die Wertpapiere § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen. Damit würden die Wertpapiere die Kriterien für die Einstufung als so genannte Finanzinnovationen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllen. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder der Tilgung der Wertpapiere wären damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Fließt einem Privatanleger der Erlös aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung vor dem 1. Januar 2009 zu, sind die Veräußerungsgewinne zum persönlichen Einkommensteuersatz (maximal 47,475% einschließlich Solidaritätszuschlag) zu versteuern und Veräußerungsverluste voll abzugsfähig. Bei Zufluss nach dem 31. Dezember 2008 unterliegen Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen der neuen Abgeltungssteuer (26,375% einschließlich Solidaritätszuschlag) und können Veräußerungsverluste nur noch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen kann im Veranlagungszeitraum 2008 eine Werbungskostenpauschale von EUR 51 (oder, falls höher, der Betrag der dem Anleger tatsächlich entstandenen Werbungskosten) sowie ein Sparerfreibetrag von EUR 750 (bzw. eine Werbungskostenpauschale von EUR 102 und ein Sparerfreibetrag von EUR 1.500 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgezogen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist dann nur noch ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abzugsfähig; die Werbungskosten in ihrer tatsächlichen Höhe können nicht mehr in Abzug gebracht werden. - 157 - Sollten die deutschen Steuerbehörden zu dem Ergebnis kommen, dass die Wertpapiere nicht mit einem Kapitalschutz ausgestattet sind (weil der Kapitalschutz lediglich zum Fälligkeitstermin besteht), wären die Wertpapiere nicht als Finanzinnovationen einzustufen. In diesem Fall unterlägen Veräußerungsgewinne weiterhin der deutschen Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag. Wenn (a) einem Privatanleger der Erlös aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung allerdings vor dem 1. Juli 2009 zufließt oder (b) der Erwerb der Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erfolgte und zwischen Erwerb und Verkauf, Übertragung oder Tilgung nicht mehr als ein Jahr liegt, hat der Anleger nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie vorstehend angegeben), sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt. Damit kommt nicht der neue Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers zur Anwendung, selbst bei Zufluss nach dem 31. Dezember 2008. Veräußerungsverluste sind nur noch begrenzt abzugsfähig. Fließt einem Privatanleger der Erlös aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung der Wertpapiere nach dem 30. Juni 2009 zu, und (a) hat er die Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder (b) hat er die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten, sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder Tilgung grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (s.o.), unabhängig davon, ob die Wertpapiere von den deutschen Steuerbehörden als kapitalgarantiert behandelt werden oder nicht. 1.2.2. Quellensteuerabzug in Deutschland Bei Depotverwahrung der Wertpapiere bei der deutschen Niederlassung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts oder, ab 2009, bei einem deutschen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer deutschen Wertpapierhandelsbank, die als auszahlende Stelle fungiert (eine "Deutsche auszahlende Stelle"), unterliegen Veräußerungsgewinne aus Verkauf, Übertragung oder Tilgung der Wertpapiere auch dem Quellensteuerabzug in Deutschland (sofern dieser Verkauf, diese Übertragung oder Tilgung nicht als privates Veräußerungsgeschäft gilt). Ist der Veräußerungsgewinn nicht genau bestimmbar (z.B. weil die Wertpapiere nicht seit Erwerb bei der Deutschen auszahlenden Stelle gehalten wurden), beträgt der Quellensteuersatz 30%. Bei Zufluss von Erlösen vor dem 1. Januar 2009 beträgt der Quellensteuersatz 31,65% plus Solidaritätszuschlag; einbehaltene Quellensteuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet. Bei Zufluss von Erlösen nach dem 31. Dezember 2008 beträgt der Quellensteuersatz 26,375% einschließlich Solidaritätszuschlag; der Quellensteuerabzug hat Abgeltungswirkung und eine Veranlagung der entsprechenden Einkünfte entfällt. Sollte kein Quellensteuerabzug vorgenommen werden, wäre der Anleger verpflichtet, in Bezug auf diese Einkünfte eine Steuererklärung abzugeben. Liegt der Deutschen auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag des Privatanlegers vor, wird kein Quellensteuerabzug vorgenommen, allerdings nur, solange Zinserträge und andere steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen den im - 158 - Freistellungsauftrag angegebenen Betrag nicht übersteigen. Gleiches gilt, wenn der Deutschen auszahlenden Stelle eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung für den Privatanleger vorliegt. 1.3 Besteuerung der Wertpapiere im Betriebsvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die die Wertpapiere im Betriebsvermögen halten, unterliegen mit dem den Ausgabepreis oder die Anschaffungskosten für die Wertpapiere übersteigenden Betrag des Veräußerungserlöses oder des Barausgleichsbetrags (Veräußerungsgewinn) der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlags von derzeit 5,5% auf die entsprechende Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld. Sind die Wertpapiere Bestandteil eines Gewerbebetriebs in Deutschland, unterliegen Veräußerungsgewinne zudem der Gewerbesteuer mit von Kommune zu Kommune variierendem Hebesatz. Auch ein Quellensteuerabzug ist möglich. 1.4 Besteuerung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person Bei in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Personen sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit den Wertpapieren nur dann steuerpflichtig, wenn es sich bei diesen Veräußerungsgewinnen um Einkünfte aus deutscher Quelle im Sinne von § 49 EStG handelt, z.B. weil die Wertpapiere im Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte (auch eines ständigen Vertreters) des Gläubigers gehalten werden. Für die Besteuerung von Einkünften einer in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Person gelten im Prinzip dieselben Regeln wie vorstehend für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgeführt. 2. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN DEUTSCHLAND In Deutschland ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Geschäftsstelle in Frankfurt am Main. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse: Deutsche Bank AG Alfred-Herrhausen-Allee, 16-24 D-65760, Eschborn Deutschland (z. Hd.: Corporate Actions Department) (Telefon: (69) 910 66817 und Fax (69) 910 69218). - 159 - C. GRIECHENLAND 1. BESTEUERUNG Direkte Besteuerung 1.1 Allgemeines Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über Aspekte des griechischen Steuerrechts im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen. Es handelt sich dabei nicht um eine erschöpfende Darstellung sämtlicher steuerlicher Aspekte, die für die Entscheidung, die Schuldverschreibungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern, relevant sein könnten. Potenzielle Erwerber oder wirtschaftliche Eigentümer von Schuldverschreibungen sollten zu den Konsequenzen einer Anlage in die bzw. einer Veräußerung der Schuldverschreibungen nach griechischem Steuerrecht einen professionellen Berater konsultieren, insbesondere in Anbetracht der nachstehend ausgeführten Unsicherheiten. Die Aussagen zur Besteuerung in Griechenland in diesem Prospekt basieren auf dem zum Datum dieses Prospekts dort geltenden Steuerrecht, das sich im Zeitablauf ändern kann. Auf die steuerrechtlichen Bestimmungen anderer Länder wie auch die persönlichen Umstände bestimmter (potenzieller) Anleger oder Annahmen und Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung ihrer individuellen Situation kann dabei nicht näher eingegangen werden. 1.2 Direkte Steuern (Quellensteuer und Einkommensteuer) Die steuerliche Behandlung von Gewinnen, die ein Inhaber von Schuldverschreibungen erzielt, ist nicht ganz klar. Die griechischen Steuerbehörden werden die Schuldverschreibungen voraussichtlich als Kapitalforderungen einstufen (was dazu führt, dass die entsprechenden Einkünfte als "Zinsen" gelten, auch wenn sie unter Bezugnahme auf einen Index berechnet werden). Zinszahlungen im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen, die von einer griechischen Zahlstelle (auch Banken in Griechenland) in Bezug auf im Ausland begebene Kapitalforderungen an Schuldverschreibungsgläubiger geleistet werden, die: (i) in Griechenland steuerpflichtig sind oder steuerrechtlich eine Betriebsstätte in Griechenland unterhalten, unterliegen nach griechischem Steuerrecht einem Quellensteuerabzug von 10% in Griechenland, mit dem die Einkommensteuerpflicht bestimmter Kategorien solcher Schuldverschreibungsgläubiger, u.a. natürlicher Personen, Personengesellschaften und Joint Ventures (koinopraxies), abgegolten ist. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird von Schuldverschreibungsgläubigern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, und die den Nachweis erbringen, dass sie die Zinsen nicht für eigene Rechnung vereinnahmt haben, wie in Artikel 4 Abs. 1(a) bis (c) des Gesetzes 3312/2005 definiert (das Gesetz zu Umsetzung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen in griechisches Recht, "Umsetzungsgesetz"), keine solche Quellensteuer erhoben. - 160 - (ii) natürliche Personen und wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Umsetzungsgesetzes sind und als steuerlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig gelten, unterliegen vorbehaltlich der Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes nach griechischem Steuerrecht keinem Quellensteuerabzug in Griechenland. Die Quellensteuer wird von der Zahlstelle von dem an die Inhaber der genannten Schuldtitel zahlbaren Betrag einbehalten. Der Quellensteuerabzug erfolgt zum Zeitpunkt der Zinszahlung. Die einbehaltenen Steuerbeträge werden von der Zahlstelle monatlich an den griechischen Staat weitergeleitet, insbesondere in den ersten 15 Tagen des Monats nach dem Zahltag (Artikel 60 Abs. 2 des Griechischen Einkommensteuergesetzes - L. 2238/1994). Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind mit allen Arten von Einkünften steuerpflichtig, u.a. Zinsen, die Differenz zwischen Verkaufspreis (einschließlich im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen aufgelaufener, aber noch nicht ausgezahlter Zinsen) und Anschaffungskosten oder Buchwert der Schuldverschreibungen (je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) sowie sonstige Arten von Zahlungen in Verbindung mit den Schuldverschreibungen, die als "Gewinn" einzustufen wären, weil dieser im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt wird ("Gewinne aus Gewerbebetrieb"). Für Kreditinstitute und Publikumsfonds als Schuldverschreibungsgläubiger bestehen eigene Steuervorschriften. Voraussetzung für die Einkommensbesteuerung bei natürlichen Personen ist die Zuordnung zu einer der im griechischen Einkommensteuergesetz definierten Einkunftsquellen; hier ist insbesondere der Abschnitt über "Einkünfte aus Wertpapieren" (Artikel 24) relevant. Als Zinsen oder "Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren" eingestufte Einkünfte sind zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist der vom Schuldverschreibungsgläubiger vereinnahmte Nettobetrag, d.h. der Betrag nach dem vorstehend angeführten Quellensteuerabzug von 10% (Artikel 24 Abs. 2 des griechischen Einkommensteuergesetzes). Auf den Tilgungserlös fällt bei natürlichen Personen, die Schuldverschreibungen halten, grundsätzlich keine griechische Einkommensteuer an; entfällt ein Teil davon jedoch auf aufgelaufene, aber noch nicht ausbezahlte Zinsen, so ist dieser Teil des Tilgungserlöses zu versteuern. 1.3 Schenkungs- und Erbschaftssteuer Bei der Erbschaftsteuer gilt in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad des Schuldverschreibungsgläubigers zum Erben folgender Tarif: C.1- 1,2% für Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und Eltern des Inhabers (Kategorie A); C.2- 2,4 für andere Verwandte der Kategorie B (Geschwister, Tante/Onkel, Großeltern etc.) gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes L. 3634/2008 (Kategorie B) und - 161 - C.3- für sonstige Verwandte, die weder Kategorie A noch B zuzuordnen sind, sowie für nicht verwandte Personen (Kategorie C): 0% für Beträge von EUR 06.000, 20% für Beträge von EUR 6.001 bis 66.000, 30% für Beträge von EUR 66.001 bis 195.000 und 40% für darüber hinausgehende Beträge. Bei der Schenkungssteuer gilt folgender Tarif: C.4- für Verwandte der Kategorie A (siehe C.1 oben): 0% für Beträge von EUR 1 bis 95.000, 5% für Beträge von EUR 95.001 bis 120.000, 10% für Beträge von EUR 120.001 bis 265.000 und 30% für darüber hinausgehende Beträge. C.5- für Verwandte der Kategorie B (siehe C.2 oben): 0% für Beträge von EUR 1 bis 20.000, 10% für Beträge von EUR 20.001 bis 75.000, 20% für Beträge von EUR 75.001 bis 270.000 und 30% für darüber hinausgehende Beträge. C.6- für Verwandte und nicht verwandte Personen der Kategorie C (siehe C.3 oben) gilt derselbe Tarif wie unter C.3 vorstehend angegeben. Erbschafts- und Schenkungssteuer sind zu entrichten, wenn der Schuldverschreibungsgläubiger oder der Erbe/Begünstigte die griechische Staatsangehörigkeit hat oder in Griechenland ansässig ist, auch wenn Griechenland in Bezug auf den Gegenstand der Erbschaft/Schenkung kein Besteuerungsrecht hat. 1.4 Umsatzsteuer Im Allgemeinen wird auf Zahlungen in Verbindung mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen oder auf die Barzahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen oder bei der Übertragung von Schuldverschreibungen in Griechenland keine Umsatzsteuer erhoben. 1.5 Sonstige Steuern und Abgaben – Indirekte Besteuerung Da nicht von einer Börsennotierung in Griechenland ausgegangen wird, fallen für griechische Schuldverschreibungsgläubiger in Griechenland weder im Zusammenhang mit der Begebung noch bei einer späteren Übertragung oder bei Tilgung der Schuldverschreibungen Registrierungssteuer, Stempelsteuer oder sonstige vergleichbare Steuern oder Abgaben an. D. LUXEMBURG 1. BESTEUERUNG Der folgende Abschnitt beschreibt allgemein bestimmte Aspekte des Luxemburger Steuerrechts in Bezug auf die Wertpapiere. Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller nach Luxemburger oder sonstigem Steuerrecht in Bezug auf die Wertpapiere relevanter Aspekte. Potenzielle Erwerber der Wertpapiere sollten ihre eigenen Steuerberater dazu konsultieren, welches nationale Steuerrecht für Sie relevant sein könnte, wenn sie die Wertpapiere erwerben, halten oder veräußern oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren erhalten, und welche Steuerfolgen dies nach Luxemburger Steuerrecht für sie hätte. Diese Zusammenfassung basiert auf dem zum Datum dieses Prospekts geltenden Recht. Die Ausführungen in diesem Abschnitt beschränken sich auf Quellensteuerfragen, und potenzielle Anle- - 162 - ger sollten daraus keine Rückschlüsse in Bezug auf andere Fragen, z.B. die Rechtmäßigkeit von Transaktionen mit den Wertpapieren, ziehen. 1.1 Quellensteuer Nach geltendem Luxemburger Steuerrecht wird auf Zahlungen der Emittentin in Zusammenhang mit dem Halten, der Veräußerung, der Tilgung oder dem Rückkauf der Wertpapiere in Luxemburg grundsätzlich keine Quellensteuer erhoben und werden auch sonst keine Abzüge im Rahmen irgendwelcher Steuern vorgenommen, die in Luxemburg bzw. von einer Gebietskörperschaft oder Steuerbehörde in Luxemburg erhoben, einbehalten oder festgesetzt werden, allerdings mit den folgenden beiden Einschränkungen: (i) Anwendung des Luxemburger Gesetzes vom 21. Juni 2005 zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen (Richtlinie 2003/48/EG) und verschiedener Abkommen mit bestimmten abhängigen und assoziierten Territorien, welche die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs (15% ab 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008, 20% ab 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 und 35% ab 1. Juli 2011) für Zinsen im Sinne der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen vorsehen, die an bestimmte nicht in Luxemburg ansässige Anleger (natürliche Personen und bestimmte Arten von Einrichtungen (Residual Entities)) gezahlt werden, sofern die Emittentin in Luxemburg eine Zahlstelle im Sinne der vorstehend erwähnten Richtlinie (siehe "EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen" unten) oder Abkommen bestimmt; (ii) Anwendung des Luxemburger Gesetzes vom 23. Dezember 2005 auf in Luxemburg ansässige natürliche Personen, mit dem eine Abgeltungssteuer von 10% auf Zinserträge (d.h. mit bestimmten Ausnahmen Zinserträge im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 21. Juni 2005 zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen) eingeführt wurde. Dieses Gesetz findet auf ab dem 1. Juli 2005 aufgelaufene und ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlte Zinserträge Anwendung. Die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuer in Anwendung der vorstehend genannten Luxemburger Gesetze vom 21. Juni 2005 und 23. Dezember 2005 liegt bei der Luxemburger Zahlstelle im Sinne dieser Gesetze und nicht bei der Emittentin. 1.2 EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen Am 3. Juni 2003 hat der EU-Rat der Wirtschafts- und Finanzminister eine neue Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen verabschiedet ("EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen"). Die EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen wird von den Mitgliedstaaten im Prinzip ab dem 1. Juli 2005 angewendet und wurde durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 in nationales Luxemburger Recht umgesetzt. Gemäß dieser Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Mitteilung zu Zinszahlungen oder Zahlungen anderer vergleichbarer Erträge im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen machen, die von einer Zahlstelle im Sinne der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen an eine gebietsansässige natürliche Person oder bestimmte Arten von in dem anderen Mitgliedstaat (oder bestimm- - 163 - ten abhängigen oder assoziierten Territorien) errichtete Einrichtungen (Residual Entities) im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen (die "Einrichtungen") geleistet werden. Für eine Übergangsfrist ist diese Auskunftspflicht für Österreich, Belgien und Luxemburg jedoch noch optional. Unterliegt ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen jedoch keinem der beiden Verfahren für den Informationsaustausch, wird der jeweilige Mitgliedstaat eine Quellensteuer auf Zahlungen an diesen wirtschaftlichen Eigentümer erheben. Für einen Übergangszeitraum wird vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 eine Quellensteuer von 15%, vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 eine Quellensteuer von 20% und ab dem 1. Juli 2011 dann eine Quellensteuer von 35% erhoben. Die Übergangsfrist endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres nachdem bestimmte Nicht-EU-Staaten dem Informationsaustausch in Bezug auf die entsprechenden Zahlungen zugestimmt haben. Vgl. "Richtlinie der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen" (Richtlinie 2003/48/EG des Rates). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 haben sich ferner eine Reihe von Nicht-EUStaaten (Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) und bestimmte abhängige oder assoziierte Gebiete (Jersey, Guernsey, Isle of Man, Montserrat, Britische Jungferninseln, Niederländische Antillen und Aruba) zur Einführung ähnlicher Maßnahmen (Informationsaustausch oder übergangsweiser Quellensteuerabzug) in Bezug auf Zahlungen verpflichtet, die von einer in einem dieser Länder oder Gebiete errichteten Zahlstelle (im Sinne der EURichtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen) an in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in einem Mitgliedstaat errichtete Einrichtungen geleistet oder zu deren Gunsten eingezogen werden. Zudem hat Luxemburg mit bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten in Bezug auf Zahlungen, die von einer in einem Mitgliedstaat errichteten Zahlstelle an bzw. für eine in einem dieser Gebiete ansässige natürliche Person oder eine in einem dieser Gebiete errichtete Einrichtung geleistet oder eingezogen werden, die gegenseitige Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise die Einbehaltung von Quellensteuer vereinbart. 2. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN LUXEMBURG Die Zahl- und Verwaltungsstelle in Luxemburg ist die Deutsche Bank Luxembourg S.A. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse: Deutsche Bank Luxembourg SA 2, Boulevard Konrad Adenauer L-1115 Luxemburg E. MALTA 1. BESTEUERUNG 1.1 Vorbemerkung Anlegern und potenziellen Anlegern wird dringend geraten, zu den Folgen, die der Erwerb, das Halten, die Tilgung und Veräußerung der Wertpapiere für sie - 164 - nach maltesischem Steuerrecht haben können, fachkundigen Rat einzuholen. Die folgenden Ausführungen sind eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Einkommens- und Kapitalverkehrsbesteuerung auf Malta, die für Inhaber der Wertpapiere auf Malta relevant sein könnten. Andere maltesische Gesetze oder Gesetze anderer Rechtsordnungen bleiben in der folgenden Darstellung unberücksichtigt. Diese Informationen, die weder als Rechts- noch als Steuerberatung gedacht sind und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, richten sich ausschließlich an Inhaber der Wertpapiere, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz (bis mindestens zum Zeitpunkt der Tilgung, Kündigung oder Veräußerung der Wertpapiere) auf Malta haben und nicht gewerbsmäßig mit den Wertpapieren handeln. Sie basieren auf einer Interpretation des maltesischen Steuerrechts und der maltesischen Verwaltungspraxis in Bezug auf das anwendbare Recht, wie sie der Emittentin zum Datum dieses Prospekts in Bezug auf ein Thema, zu dem es keine amtlichen Richtlinien gibt, bekannt sind. Anleger sollten bedenken, dass sich Steuerrecht, Rechtsauslegung und Verwaltungspraxis sowie die Höhe der hier relevanten Steuersätze im Zeitablauf ändern können. Die folgenden Ausführungen verstehen sich lediglich als allgemeine Information für auf Malta ansässige Anleger; die steuerlichen Folgen im konkreten Einzelfall hängen u.a. von den persönlichen Lebensumständen des Anlegers und der Einstufung der Wertpapiere nach maltesischem Steuerrecht ab, so dass es sich empfiehlt, in diesen Fragen fachkundigen Rat einzuholen. 1.2 Einkommensteuer in Malta - Allgemeines Bei Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt auf Malta wird die Einkommensteuer auf das Welteinkommen erhoben, einschließlich bestimmter Veräußerungsgewinne. In der Regel beträgt der Einkommensteuersatz für Erträge und Veräußerungsgewinne derzeit 35% für Unternehmen (wie im Einkommensteuergesetz definiert) und zwischen 0 und 35% für andere Personen. Auf Erträge/Gewinne im Sinne der Definition von "Investment Income" im Einkommensteuergesetz kann jedoch auch eine Abgeltungssteuer von 15% erhoben werden, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen (siehe unten) erfüllt sind. 1.3 Veräußerungsgewinne bei Tilgung oder Kündigung der Wertpapiere Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei der Tilgung/Kündigung der Wertpapiere hängt davon ab, ob die Wertpapiere als "Securities" im Sinne von Artikel 5 des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden, d.h. als "Anteile, Aktien und ähnliche Finanzinstrumente, die einen Anteil an den Gewinnen des Unternehmens verbriefen und deren Rendite nicht auf einen festgelegten Satz beschränkt ist...". Unter der Annahme, dass es sich bei den von der Emittentin begebenen Wertpapieren um "Securities" im Sinne dieser Definition des maltesischen Steuer- 165 - rechts handelt, dürften von Anlegern mit gewöhnlichem Aufenthalt und Wohnsitz auf Malta im Rahmen der Tilgung/Kündigung der Wertpapiere realisierte Veräußerungsgewinne der maltesischen Einkommensteuer unterliegen. Mit welchem Steuersatz solche Veräußerungsgewinne belegt werden, hängt davon ab, ob sie als "Investment Income" im Sinne des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden. Im Sinne des Einkommensteuergesetzes bezeichnet "Investment Income" u.a. "Veräußerungsgewinne aus der Tilgung, wirtschaftlichen Realisierung oder Kündigung von Wertpapieren..., bei denen es sich nicht um Anteile an einem Unternehmen handelt". Da die Wertpapiere kaum "Anteile an einem Unternehmen" darstellen dürften, wie in Artikel 41(a)(v)(3) des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dürften bei der Tilgung oder Kündigung der Wertpapiere realisierte Veräußerungsgewinne als "Investment Income" eingestuft werden. In diesem Fall könnte auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne eine Abgeltungssteuer von 15% erhoben werden. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass der auf Malta ansässige Anleger die Definition eines "Recipient" in Artikel 41 des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Gläubiger, bei denen dies nicht der Fall ist, sollten bezüglich der Besteuerung der entsprechenden Einkünfte einen Steuerberater konsultieren. Spezielle Regelungen gelten für den Fall, dass es sich bei dem Empfänger um einen registrierten maltesischen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der steuerrechtlich in Malta den Status eines "Prescribed Fund" hat. Auch solchen Empfängern wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren. Nach derzeitiger Praxis der Finanzverwaltung müsste die Abgeltungssteuer von 15% ferner über einen autorisierten Finanzintermediär mit entsprechender Zulassung auf Malta erhoben werden, d.h. dieser Finanzintermediär müsste die Quellensteuer einziehen und an die maltesische Finanzverwaltung weiterleiten. Die Quellensteuer von 15% ist eine Abgeltungssteuer, und auf Malta ansässige Inhaber der Wertpapiere müssen die Veräußerungsgewinne nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Ihre Steuerpflicht in Bezug auf diese Veräußerungsgewinne ist mit dem Quellenabzug abgegolten. Die einbehaltene Quellensteuer ist grundsätzlich nicht anrechnungs- oder erstattungsfähig. Unbeschadet vorstehender Ausführungen kann sich der in Malta ansässige Inhaber der Wertpapiere dafür entscheiden, den Veräußerungsgewinn ohne Quellensteuerabzug ausgezahlt zu bekommen. In diesem Fall müsste diese Person eventuelle Veräußerungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und diese dann zu ihrem persönlichen Steuersatz zum Zeitpunkt der Tilgung der Wertpapiere versteuern. Werden die Veräußerungsgewinne im Ausland (nicht von der maltesischen Finanzverwaltung) besteuert (oder gelten sie in bestimmten Fällen als im Ausland steuerpflichtig), kann sich der Anleger diese im Ausland entrichteten Steuern bei der Veranlagung in Malta anrechnen lassen, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Unterliegen die Veräußerungsgewinne jedoch der - 166 - 15%igen Abgeltungssteuer, dürften solche Gutschriften über im Ausland entrichtete Steuern unberücksichtigt bleiben; ferner dürfte die maltesische Abgeltungssteuer von 15% in diesem Fall auf den Bruttoveräußerungsgewinn zu entrichten sein. 1.4 Veräußerungsgewinne bei Verkauf der Wertpapiere Analog zu den vorstehend unter 11.3 aufgeführten Angaben gilt auch hier: Unter der Annahme, dass es sich bei den von der Emittentin begebenen Wertpapieren um "Securities" im Sinne dieser Definition des maltesischen Steuerrechts handelt, dürften von Anlegern mit gewöhnlichem Aufenthalt und Wohnsitz auf Malta bei Verkauf (d.h. direkter Übertragung) der Wertpapiere realisierte Veräußerungsgewinne der maltesischen Einkommensteuer unterliegen. Im Falle eines Verkaufs (nicht aber einer Tilgung) der Wertpapiere dürften Veräußerungsgewinne jedoch nicht als "Investment Income" im Sinne des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden. Damit dürften von Inhabern der Wertpapiere mit gewöhnlichem Aufenthalt und Wohnsitz auf Malta realisierte Veräußerungsgewinne (vorbehaltlich eventuell anwendbarer Anrechnungsregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, wie unter 11.3 vorstehend ausgeführt) zum persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zum Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern sein. 1.5 EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen Sollten Zahlungen in Zusammenhang mit den Wertpapieren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen fallen, müsste das Land der Emittentin entscheiden, ob Regelungen zum Informationsaustausch greifen oder auf diese Zahlungen in einem anderen Land als Malta ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Nach maltesischem Einkommensteuerrecht dürften Veräußerungsgewinne bei Tilgung/Verkauf der Wertpapiere für auf Malta ansässige Inhaber der Wertpapiere jedenfalls in Malta steuerpflichtig sein (siehe oben). 1.6 Kapitalverkehrssteuer (Stempelsteuer) in Malta In den Anwendungsbereich des Duty on Documents and Transfers Act (Kapitalverkehrssteuergesetz) fällt unter anderem die Übertragung handelbarer Wertpapiere. Die Tilgung/Kündigung von Wertpapieren dürfte nicht als "Übertragung" im Sinne des maltesischen Stempelsteuerrechts gelten, so dass darauf keine Stempelsteuer auf Malta anfallen dürfte. Die folgenden Ausführungen dürften daher nur im Fall eines Verkaufs (direkte Übertragung) der Wertpapiere relevant sein. Die maltesische Stempelsteuer beträgt 2% des Betrages oder Wertes des Transaktionsentgelts oder, falls höher, des realen Wertes des handelbaren Wertpapiers. Erhoben wird diese Stempelsteuer auf auf Malta unterzeichnete sowie außerhalb Maltas unterzeichnete Dokumente, die in Malta verwendet werden. - 167 - Hat die maltesische Finanzverwaltung jedoch der Emittentin einen Artikel 47Freistellungsstatus gewährt, dürften Erwerb oder Verkauf von handelbaren Wertpapieren, die die Emittentin begeben hat, von der maltesischen Stempelsteuer befreit sein, wenn die Emittentin diesen Status auch noch zum Zeitpunkt des Verkaufs von Wertpapieren hat. F. NIEDERLANDE 1. BESTEUERUNG 1.1 Allgemeines Die folgende Zusammenfassung beschreibt die wichtigsten steuerlichen Folgen, die in den Niederlanden mit dem Erwerb, dem Halten, der Abwicklung, der Rückgabe und der Veräußerung der Wertpapiere verbunden sind, sollen aber keine umfassende Darstellung sämtlicher für die Niederlande geltender steuerlicher Aspekte der Wertpapiere sein. Diese Zusammenfassung dient lediglich als allgemeine Information für Inhaber der Wertpapiere, die in den Niederlanden ansässig sind oder zu Steuerzwecken als in den Niederlanden ansässig gelten. Potenzielle Anleger sollten zu den steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Wertpapiere einen professionellen Steuerberater konsultieren. Diese Zusammenfassung basiert auf den zum Datum des Prospekts geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung, den geltenden Abkommen, Rechtsvorschriften und veröffentlichten Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, ohne Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt, unabhängig davon, ob diese rückwirkend Geltung entfalten. Diese Zusammenfassung enthält keine Informationen zur steuerlichen Behandlung in den Niederlanden für: (i) Gläubiger mit einer wesentlichen Beteiligung (aanmerkelijk belang) an der Emittentin. Ganz allgemein wird eine wesentliche Beteiligung eines Gläubigers an der Emittentin angenommen, wenn der Gläubiger alleine oder, falls der Gläubiger eine natürliche Person ist, gemeinsam mit seinem Partner/seiner Partnerin (gesetzlich definierter Begriff) oder anderen nahe stehenden Personen direkt oder indirekt (i) eine Beteiligung von mindestens 5% am ausgegebenen Kapital der Emittentin oder mindestens 5% am ausgegebenen Kapital einer bestimmten Aktiengattung der Emittentin hält, (ii) direkt oder indirekt über Bezugsrechte auf entsprechende Beteiligungen verfügt oder (iii) bestimmte Gewinnbeteiligungsrechte in Bezug auf die Emittentin hat. (ii) Anlageeinrichtungen (fiscale beleggingsinstellingen) und steuerbefreite Anlageeinrichtungen (vrijgestelde fiscale beleggingsinstellingen); und (iii) Pensionsfonds oder sonstige Rechtsträger, die nicht der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen. - 168 - Den Ausführungen zu den Steuerfolgen in den Niederlanden in diesem Prospekt liegt die Annahme zugrunde, dass die Emittentin weder in den Niederlanden ansässig ist noch zu Steuerzwecken als in den Niederlanden ansässig gilt. 1.2 Quellensteuer in den Niederlanden Alle Zahlungen der Emittentin in Bezug auf die Wertpapiere können ohne Einbehaltung oder Abzug von Steuern gleich welcher Art, die von den Niederlanden, niederländischen Gebietskörperschaften oder Steuerbehörden erhoben, auferlegt, einbehalten oder festgesetzt werden, erfolgen. 1.3 Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in den Niederlanden Wenn ein Gläubiger, der in den Niederlanden ansässig ist oder nach niederländischem Steuerrecht als dort ansässig gilt, in vollem Umfang der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegt oder nur in Bezug auf sein Unternehmen, dem die Wertpapiere zuzurechnen sind, der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegt, sind die Erträge aus den Wertpapieren und die Gewinne aus deren Rückgabe, Abwicklung oder Veräußerung im Allgemeinen in den Niederlanden zu versteuern (zu einem maximalen Steuersatz von 25,5%). Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person, die in den Niederlanden ansässig ist oder nach niederländischem Steuerrecht als dort ansässig gilt (einschließlich solcher Personen, die sich für eine Einstufung als Steuerinländer in den Niederlanden entschieden haben), unterliegen Erträge aus den Wertpapieren und Gewinne aus der Rückgabe, Abwicklung und Veräußerung der Wertpapiere den progressiven Einkommensteuersätzen nach dem niederländischen Einkommensteuergesetz 2001 (zu einem maximalen Steuersatz von 52%), wenn: (i) die Wertpapiere einem Unternehmen zuzurechnen sind, dessen Eigentümer der Gläubiger ist oder an dem er eine Beteiligung hält; oder (ii) die Erträge oder Gewinne als "Erträge sonstiger Tätigkeit" (resultaat uit overige werkzaamheden) zu qualifizieren sind, zu der die Ausübung von Tätigkeiten in Bezug auf die Wertpapiere gehört, die über "regelmäßiges, aktives Portfoliomanagement" (normaal, actief vermogensbeheer) hinausgehen. Gilt für den Gläubiger weder Bedingung (i) noch Bedingung (ii), müssen die steuerpflichtigen Einkünfte aus den Wertpapieren auf Basis der vermuteten Erträge aus Kapitalvermögen (sparen en beleggen) statt auf Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte bzw. realisierten Gewinne bestimmt werden. Zur Zeit sind diese vermuteten Erträge aus Kapitalvermögen auf 4% des Durchschnitts aus der Kapitalertragsgrundlage (rendementsgrondslag) eines Steuerpflichtigen über den Zeitraum von Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Kalenderjahres festgelegt, sofern dieser Durchschnitt einen gewissen Schwellenwert übersteigt. Die durchschnittliche Kapitalertragsgrundlage des Steuerpflichtigen entspricht - 169 - der Differenz zwischen dem Verkehrswert bestimmter vom Gläubiger gehaltener und gewisse Kriterien erfüllender Vermögenswerte und dem Verkehrswert bestimmter Verbindlichkeiten, die gewisse Kriterien erfüllen, zum 1. Januar und zum 31. Dezember, dividiert durch zwei. Der Verkehrswert der Wertpapiere wird bei der Berechnung der Ertragsgrundlage des Steuerpflichtigen als Vermögen berücksichtigt. Die vermuteten Erträge aus Kapitalvermögen in Höhe von 4% werden mit einem Satz von 30% versteuert. 1.4 Schenkungs- und Erbschaftssteuer in den Niederlanden In den Niederlanden fällt grundsätzlich Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei Erwerb der Wertpapiere durch Schenkung von Todes wegen oder beim Tod eines Gläubigers an, der in den Niederlanden ansässig ist oder zum Zeitpunkt der Schenkung oder seines Todes nach niederländischem Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht als in den Niederlanden ansässig gilt. Eine Person mit niederländischer Staatsangehörigkeit gilt nach der niederländischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer als Steuerinländer, wenn sie in den letzten 10 Jahren vor der Schenkung oder ihrem Tod in den Niederlanden ansässig war. Eine Person irgendeiner anderen Staatsangehörigkeit gilt nach der niederländischen Schenkungssteuer nur als Steuerinländer, wenn sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor der Schenkung zu irgendeinem Zeitpunkt in den Niederlanden ansässig war. Die gleiche Zwölfmonatsregel kann auch auf juristische Personen Anwendung finden, die ihren Geschäftssitz aus den Niederlanden ins Ausland verlegt haben. 1.5 Umsatzsteuer in den Niederlanden Im Allgemeinen wird auf Zahlungen in Verbindung mit der Ausgabe der Wertpapiere oder auf die Barzahlung in Bezug auf die Wertpapiere oder bei der Übertragung von Wertpapieren keine Umsatzsteuer erhoben. 1.6 Sonstige Steuern und Abgaben in den Niederlanden In den Niederlanden fallen für Gläubiger im Zusammenhang mit der Zeichnung, Ausgabe, Platzierung, Zuteilung, Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere keine Registrierungssteuer, Zölle, Übertragungssteuer, Stempelsteuer oder irgendwelche anderen vergleichbaren Steuern oder Abgaben in Zusammenhang mit den Urkunden an. 1.7 EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen Nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates zur Besteuerung von Zinserträgen sind EU-Mitgliedstaaten ab 1. Juli 2005 verpflichtet, den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten Informationen zu Zinszahlungen (oder ähnlichen Erträgen) zur Verfügung zu stellen, die von einer Person innerhalb ihrer Rechtsordnung an eine in dem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person gezahlt worden - 170 - sind. Für einen Übergangszeitraum sind Belgien, Luxemburg und Österreich jedoch verpflichtet, eine Quellensteuer in Bezug auf solche Zahlungen zu erheben (sofern sie während des Übergangszeitraumes nichts anderes bestimmen) (das Ende des Übergangszeitraumes hängt von der Unterzeichnung bestimmter anderer Verträge über den Informationsaustausch mit bestimmten anderen Ländern ab). Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 haben sich zudem eine Reihe von Nicht-EUStaaten einschließlich der Schweiz sowie bestimmte abhängige und assoziierte Gebiete bestimmter Mitgliedstaaten darauf geeinigt, gleichwertige Maßnahmen (entweder Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise Erhebung einer Quellensteuer) (im Falle der Schweiz ein Steuerrückbehalt) in Bezug auf Zahlungen einzuführen, die von einer Person innerhalb ihrer Rechtsordnung an bzw. für eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person geleistet oder entgegengenommen werden. Zudem haben die Mitgliedstaaten mit bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten in Bezug auf Zahlungen, die von einer Person in einem Mitgliedstaat an bzw. für eine in einem dieser Gebiete ansässige natürliche Person geleistet oder entgegengenommen werden, die gegenseitige Bereitstellung von Informationen oder übergangsweise die Einbehaltung von Quellensteuer beschlossen. 2. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN DEN NIEDERLANDEN In den Niederlanden ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Geschäftsstelle in Amsterdam. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse: Deutsche Bank, Niederlassung Amsterdam Herengracht 450-454 1017 CA Amsterdam Niederlande G. ÖSTERREICH 1. BESTEUERUNG 1.1 Allgemeines Dieser Abschnitt zur Besteuerung gibt einen kurzen Überblick über die Auffassungen der Deutsche Bank AG in Bezug auf bestimmte wichtige Grundsätze, die in Österreich im Zusammenhang mit den Wertpapieren von Bedeutung sind. Dieser Überblick versteht sich nicht als vollständige Beschreibung aller möglichen Steueraspekte und behandelt keine Sonderfälle, die für einzelne potenzielle Anleger von Bedeutung sein könnten. Die Aussagen basieren auf dem gegenwärtig geltenden österreichischen Steuerrecht, der Rechtsprechung und den Verordnungen der Steuerbehörden sowie deren Auslegungen in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und sich so negativ auf die vorstehend beschriebene steuerliche Behandlung auswirken. Potenziellen Erwerbern der Wertpapiere wird empfohlen, in Bezug auf die steuerliche Behandlung des Erwerbs, Haltens oder Verkaufs der Wertpapiere ih- - 171 - re Rechts- und Steuerberater zu Rate zu ziehen. Durch die Wertpapiere entstehende Steuerrisiken (insbesondere durch eine mögliche Qualifikation als ausländischer Kapitalanlagefonds gemäß § 42(1) des Österreichischen Investmentfondsgesetzes) trägt der Erwerber. Generell sei darauf hingewiesen, dass die österreichischen Steuerbehörden strukturierten Produkten, die mögliche Steuervorteile mit sich bringen, kritisch gegenüberstehen. 1.2 Einkommensteuer Nach Auffassung der Deutsche Bank AG sind die Wertpapiere als Forderungswertpapiere im Sinne von § 93(3) des österreichischen Einkommensteuergesetzes einzustufen. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Forderungswertpapiere im Privatvermögen halten, unterliegen gemäß § 27(1)(4) und § 27(2)(2) des österreichischen Einkommensteuergesetzes hinsichtlich sämtlicher hieraus resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) der Einkommensteuerpflicht. Bei Auszahlung durch eine kuponauszahlende Stelle in Österreich unterliegen diese Zinszahlungen einer Kapitalertragsteuer von 25%. Es fällt zusätzlich zu der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keine weitere Einkommensteuer an (Steuerabgeltung gemäß § 97(1) des österreichischen Einkommensteuergesetzes), wenn die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn Zinszahlungen nicht durch eine kuponauszahlende Stelle in Österreich erfolgen, müssen diese Zahlungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall wird eine pauschale Einkommensteuer von 25% erhoben, sofern die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Werden die Forderungswertpapiere nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten, müssen die Zinszahlungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind sie zum jeweiligen Grenzsteuersatz zu versteuern, wobei eine eventuelle Kapitalertragsteuer auf die anfallende Einkommensteuer angerechnet wird. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Forderungswertpapiere im Betriebsvermögen halten, unterliegen hinsichtlich sämtlicher hieraus resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) der Einkommensteuerpflicht. Bei Auszahlung durch eine kuponauszahlende Stelle in Österreich unterliegen diese Zinszahlungen einer Kapitalertragsteuer von 25%. Es fällt zusätzlich zu der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keine weitere Einkommensteuer an (Steuerabgeltung gemäß § 97(1) des österreichischen Einkommensteuergesetzes), wenn die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn Zinszahlungen nicht durch eine kuponauszahlende Stelle in Österreich erfolgen, müssen diese Zahlungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall wird eine pauschale Einkommensteuer von 25% erhoben, sofern die Forderungswertpapiere zudem in rechtlicher und tat- - 172 - sächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Werden die Forderungswertpapiere nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten, müssen die Zinszahlungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind sie zum jeweiligen Grenzsteuersatz zu versteuern, wobei eine eventuelle Kapitalertragsteuer auf die anfallende Einkommensteuer angerechnet wird. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen unterliegen hinsichtlich sämtlicher aus Forderungswertpapieren resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) einer Körperschaftsteuer von 25%. Gemäß den Bestimmungen in § 94(5) des österreichischen Einkommensteuergesetzes wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Private Stiftungen im Sinne des österreichischen Privatstiftungsgesetzes, die die Voraussetzungen von § 13(1) des österreichischen Körperschaftsteuergesetzes erfüllen und Forderungswertpapiere als nicht-betriebliches Vermögen halten, unterliegen gemäß § 13(3)(1) des österreichischen Körperschaftsteuergesetzes hinsichtlich sämtlicher hieraus resultierender Zinszahlungen (wobei dieser Begriff gegebenenfalls auch eine Differenz zwischen Tilgungspreis und Ausgabepreis umfasst) einer Körperschaftsteuer (Zwischenbesteuerung) in Höhe von 12,5%, sofern die Anleihen zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Werden die Forderungswertpapiere nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten, wird auf die Zinszahlungen eine Körperschaftsteuer von 25% erhoben. Gemäß den Bestimmungen in § 94(11) des österreichischen Einkommensteuergesetzes wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die Forderungswertpapiere im Sinne von § 93(3) des österreichischen Einkommensteuergesetzes halten, unterliegen mit allen darauf anfallenden Zinszahlungen (dieser Begriff umfasst auch eine eventuelle Differenz zwischen Tilgungs- und Ausgabepreis) der österreichischen Einkommensteuer zu einem Satz von 25%, sofern die Forderungswertpapiere grundsätzlich einer österreichischen Betriebsstätte des Anlegers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für in Österreich nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften; der Steuersatz beträgt dann ebenfalls 25%. Unterliegen von nicht gebietsansässigen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften vereinnahmte Zinserträge nicht der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, aber dem Quellensteuerabzug durch eine österreichische Zahlstelle, kann sich der Anleger die einbehaltene Quellensteuer erstatten lassen. Liegt von nicht gebietsansässigen Anlegern ein Nachweis für ihren Status der Nichtansässigkeit vor, kann die österreichische Zahlstelle nach den Vorschriften des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen auch von vornherein vom Quellensteuerabzug absehen. Gemäß § 42(1) des österreichischen Investmentfondsgesetzes gilt als ausländischer Kapitalanlagefonds jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das ungeachtet der Rechtsform nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. - 173 - Dieser Begriff umfasst jedoch nicht Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des österreichischen Kapitalmarktgesetzes. Es sollte beachtet werden, dass die österreichischen Steuerbehörden in den Investmentfondsrichtlinien zur Unterscheidung zwischen Indexzertifikaten ausländischer Emittenten auf der einen Seite und ausländischen Investmentfonds auf der anderen Seite Stellung genommen haben. Danach ist ein ausländischer Kapitalanlagefonds dann nicht anzunehmen, wenn zum Zwecke der Emission ein überwiegender tatsächlicher Erwerb der Bezugsobjekte durch den Emittenten oder einen Treuhänder des Emittenten unterbleibt und kein aktiv gemanagtes Vermögen vorliegt. Bezieht sich der Index auf einen Hedge Fonds, muss er neben den zuvor genannten Voraussetzungen weitere Kriterien erfüllen, um als ausländischer Kapitalanlagefonds zu gelten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Qualifizierung als Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds die steuerliche Behandlung erheblich von den obigen Ausführungen abweicht. Die österreichischen Steuerbehörden erwägen eine Überarbeitung der Kriterien zur Unterscheidung zwischen Indexzertifikaten ausländischer Emittenten einerseits und ausländischen Kapitalanlagefonds andererseits. Die entsprechenden Änderungen sollen demnächst veröffentlicht werden. 1.3 EU-Quellensteuer § 1 des österreichischen EU-Quellensteuergesetzes – das die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen in nationales Recht überträgt – sieht vor, dass Zinszahlungen, die von einer Zahlstelle in Österreich an einen wirtschaftlich Berechtigten, der eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, ausgezahlt oder diesem gutgeschrieben werden, einer Quellensteuer unterliegen, wenn keine Ausnahmen von der Besteuerung vorliegen. Der aktuelle Quellensteuersatz liegt derzeit bei 15%. Zum 1. Juli 2008 wird der Quellensteuersatz auf 20% angehoben. In Bezug auf die Frage, ob Indexzertifikate der Quellensteuer unterliegen, unterscheiden die österreichischen Steuerbehörden zwischen Indexzertifikaten mit und ohne Kapitalschutz, wobei als Kapitalschutz eine Zusicherung der Rückzahlung eines Mindestbetrags des eingesetzten Kapitals oder eine Zusicherung von Zinszahlungen gilt. Gemäß einer Information des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen sind bei kapitalgarantierten Zertifikaten alle garantierten Zinszahlungen als Zinsen im Sinne des österreichischen EUQuellensteuergesetzes zu verstehen, während die Beurteilung aller anderen nicht garantierten Erträge von der Art des Bezugsobjekts abhängt. Die konkrete steuerliche Behandlung von Zertifikaten ohne Kapitalschutz hängt vom Bezugsobjekt ab. 1.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer Gemäß dem österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind Übertragungen von Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen steuerpflichtig. § 15(1)(17) des österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sieht bei der Übertragung von Forderungswertpapieren von Todes wegen eine Steuerbefreiung vor, wenn die Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden und die Erträge aus den Forderungswertpapieren der Steuerabgeltung oder dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen. Es wird darauf hinge- - 174 - wiesen, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof die Erbschafts- und die Schenkungssteuer unlängst für verfassungswidrig erklärt hat. Die beiden Entscheidungen werden am 1. August 2008 wirksam. Die österreichische Bundesregierung hat auf diese Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs wie folgt reagiert: Mit dem neu geschaffenen Schenkungsmeldegesetz 2008 sind sowohl die Erbschafts- als auch die Schenkungssteuer mit Wirkung zum 1. August 2008 abgeschafft worden. Damit unterliegen Vermögensübertragungen unter Lebenden und von Todes wegen nach dem 31. Juli 2008 nicht mehr der Erbschafts- oder Schenkungssteuer (mit Ausnahme von Übertragungen an bestimmte Stiftungen). Mit dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nun für bestimmte Zuwendungen unter Lebenden eine Meldepflicht eingeführt worden. 2. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN ÖSTERREICH In Österreich ist die Zahl- und Verwaltungsstelle die Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Geschäftsstelle in Wien. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Zahlstelle unter der folgenden Adresse: Deutsche Bank AG Hohenstaufengasse 4 A-1010 Wien (Telefon: (1) 531 81 242) (Fax: (1) 531 81 398). H. Schweiz 1. BESTEUERUNG Die folgende Zusammenfassung gibt ausschließlich die Auffassung der Emittentin zum derzeitigen Steuerrecht und zur Steuerpraxis in der Schweiz in Bezug auf die Besteuerung der Wertpapiere wieder. Da diese Zusammenfassung nicht alle steuerlichen Aspekte des Schweizer Rechts behandelt und nicht die besondere steuerliche Situation eines Anlegers berücksichtigt, sollten potenzielle Anleger in Bezug auf die steuerlichen Folgen von Erwerb, Besitz, Verkauf und Ausübung der Wertpapiere, darunter insbesondere die Auswirkungen der Steuergesetze anderer Rechtsordnungen, ihre Steuerberater konsultieren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 7. Februar 2007 das Kreisschreiben Nr. 15 zu Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben veröffentlicht. Die Schuldverschreibungen gelten steuerlich mit hoher Wahrscheinlichkeit als kapitalgarantiertes, transparentes Derivat mit überwiegender Einmalverzinsung (IUP - Intérêt Unique Prédominant) gemäß Abschnitten 2.3.1 und 3.4 des vorstehend genannten Kreisschreibens Nr. 15. Ohne schriftliche Bestätigung ist die Eidgenössische Steuerverwaltung allerdings nicht an eine solche Behandlung gebunden. Hinsichtlich der Schuldverschreibungen wurde keine derartige schriftliche Bestätigung angefordert. Sofern die Schuldverschreibungen als transparente und überwiegend einmalverzinsliche (IUP) Derivate mit - 175 - Kapitalschutz zu qualifizieren sind, ergeben sich folgende einkommensteuerrechtliche Folgen: 1.1 Ertragsteuern (nur für in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen) 1.1.1 Privatanleger In der Schweiz ansässige natürliche Personen, die die Schuldverschreibungen im Privatvermögen (und nicht im Betriebsvermögen) halten und nicht zu den so genannten gewerbsmäßigen Effektenhändlern zählen, werden als "Privatanleger" definiert. Gemäß dem oben erwähnten Kreisschreiben gelten Produkte mit Kapitalschutz, bei denen es sich nicht um klassische Anleihen handelt, als "Kombinierte Produkte". Da die Kapitalschutzkomponente (die "Anleihe-Preisuntergrenze") des zugrunde liegenden Index transparent angegeben werden kann, muss der Privatanleger bei Verkauf der Wertpapiere oder bei vorzeitiger Kündigung durch die Emittentin vor dem Fälligkeitstermin oder Tilgung durch die Emittentin bei Fälligkeit die aufgelaufenen Zinsen der Kapitalschutzkomponente (Differenz zwischen dem Wert der Kapitalschutzkomponente bei Erwerb/Zeichnung und ihrem Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Privatanleger bzw. der (vorzeitigen) Kündigung durch die Emittentin) versteuern. Anderweitige Wertsteigerungen des Index gelten als steuerfreie Veräußerungsgewinne (oder Veräußerungsverluste). Die jeweils im Rahmen der Kapitalschutzkomponente aufgelaufenen Zinsen werden täglich von Telekurs berechnet und veröffentlicht. Anleger, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten Zinsen oder Veräußerungsgewinne aus den Schuldverschreibungen, die in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen zufließen, die die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen halten, oder die juristischen Personen (gewerblichen Anlegern) zufließen, wären steuerpflichtig (Ertragsbesteuerung) und Verluste steuerlich abzugsfähig, soweit sie in den Büchern des Anlegers ausgewiesen sind. 1.2 Quellensteuer in der Schweiz Die Schuldverschreibungen unterliegen nicht der Schweizer Verrechnungssteuer. 1.3 EU-Zinssteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Besteuerung von Zinserträgen ("Abkommen") Gemäß dem Abkommen unterliegen Zinszahlungen oder ähnliche Erträge (wie in dem Abkommen definiert), die ab dem 1. Juli 2005 von einer Zahlstelle in der Schweiz an in der EU ansässige natürliche Personen gezahlt werden, einer EUZinssteuer. Derzeit gilt ein Steuersatz von 20% (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011), der ab 1. Juli 2011 auf 35% angehoben wird. Gemäß den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Schweizer Zahlstellen fallen der Verkaufs- oder Tilgungserlös aus Verkauf oder Tilgung von kapitalgarantierten Derivaten nicht in den Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer, wenn die Wertentwicklung des mit Kapitalschutz ausgestatteten Derivats von der Wertentwicklung von Fonds abhängt, deren Anlageziel darin besteht, eher Wertzuwachs als Zinsen zu generie- - 176 - ren. Laut der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angeforderten schriftlichen Bestätigung für Schweizer Zahlstellen fallen die Schuldverschreibungen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Zinssteuer (TK-Code 4). 1.4 Schweizer Stempelabgaben Die Schuldverschreibungen unterliegen nicht der Schweizer Emissionsabgabe. Die Schuldverschreibungen könnten der Schweizer Umsatzabgabe von 0,3% des Kaufpreises bei Erwerb oder Veräußerungserlöses bei Verkauf der Schuldverschreibungen unterliegen, wenn ein Schweizer Effektenhändler in die Transaktion involviert ist und keine Befreiungstatbestände greifen. Die Abgaben entfallen in der Regel je zur Hälfte auf Käufer und Verkäufer. 2. ZAHL- UND VERWALTUNGSSTELLE IN DER SCHWEIZ Zahl- und Verwaltungsstelle in der Schweiz ist die Deutsche Bank AG, Niederlassung Zürich. Die Zahl- und Verwaltungsstelle agiert als Optionsschein- oder Zahlungsstelle unter der folgenden Adresse: Deutsche Bank AG, Niederlassung Zürich Bahnhofquai 9 -11, Postfach 7381, CH-8023 Zürich, Schweiz (z.Hd.: Abteilung Custody). Die Wertpapiere wurden nicht und werden nicht unter dem United States Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung registriert. Jedes Angebot bzw. jeder Verkauf der Wertpapiere hat im Rahmen einer von den Registrierungserfordernissen dieses Gesetzes gemäß seiner Regulation S befreiten Transaktion zu erfolgen. Die Wertpapiere dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten, dort verkauft oder anderweitig dort übertragen oder auf Personen übertragen werden, die US-Personen im Sinne von Regulation S des United States Securities Act von 1933 oder Personen sind, die nicht unter die Definition einer "Nicht-US-Person" nach Rule 4.7 des United States Commodity Exchange Act in seiner geltenden Fassung fallen. - 177 - PARTEIEN Emittentin: Deutsche Bank AG, Niederlassung London Winchester House 1 Great Winchester Street London EC2N 2DB Vereinigtes Königreich Zahl- und Verwaltungsstelle: Deutsche Bank AG, Niederlassung London Winchester House 1 Great Winchester Street London EC2N 2DB Vereinigtes Königreich Deutsche Bank AG Taunusanlage 12 D-60262 Frankfurt Deutschland Frankfurt am Main, 19. August 2008 Deutsche Bank AG, London - 178 -