Werbung mit postalischen Mitteln Werbung mit Telefon, Telefax; Btx und Brief: Gewusst wie Telefon und Telefax werden immer wichtigere Instrumente zur Pflege geschäftlicher Verbindungen. Der Werbebrief hat im Direktmarketing eine wichtige Informationsträgerfunktion. Wer die rechtlichen Grenzen für den Einsatz dieser Kommunikationsmittel kennt, kann seine Strategien planen, ohne mit Abmahnungen und Beschwerden rechnen zu müssen. Der IHK-Fachmann zeigt Wege auf: Werbung ist ein Grundpfeiler unserer marktwirtschaftlichen Ordnung. Dennoch kann dieses Instrument nicht schrankenlos eingesetzt werden. Es gibt eine Reihe von rechtlichen Grenzen, die insbesondere durch das Wettbewerbsrecht gezogen sind. Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen Unerbetene telefonische Anrufe von Gewerbetreibenden (oder deren Vertretern) bei Privatpersonen zu Werbezwecken sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, weil belästigend. Auch Versicherungsunternehmen dürfen weder durch Angestellte noch durch Versicherungsvermittler Geschäfte telefonisch anbahnen. Telefonwerbung ist selbst dann nicht zulässig, wenn der betreffende Anrufer seine Ware oder Leistung gar nicht im einzelnen anpreist, sondern lediglich einen Termin für ein Gespräch anstrebt. Auch die vorherige briefliche Ankündigung des Anrufs durch den Werbetreibenden wäre wettbewerbswidrig. Genauso wenig ist es erlaubt, einen Telefoninhaber, der aufgrund einer Prospektwerbung Informationsmaterial angefordert hat, statt dessen in ein telefonisches Werbegespräch zu verwickeln. Telefonwerbung ist rechtlich unbedenklich, wenn der Telefoninhaber zuvor sein Einverständnis dazu ausdrücklich gegeben hat, etwa durch Einsendung einer entsprechenden Werbekarte. Als Einverständnis wird gewertet, wenn der Angerufene im Rahmen der Geschäftsanbahnung mit einer telefonischen Betreuung einverstanden war. Oder der Kunde hat für zukünftige Kontakte neben seiner Adresse auch seine Telefonnummer ausdrücklich mitgeteilt. (LG Hamburg, Wettbewerb in Recht & Praxis [WRP] 78, 533; BGH Gewerblicher Rechtsschutz [GR] 89, 373; BGH GR 90, 280, 281) Telefonwerbung unter Geschäftsleuten Auch im geschäftlichen Bereich gilt: Telefonische Anrufe zu Werbezwecken sind nicht automatisch zulässig. So sind Anrufe, die sich nicht auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des Telefoninhabers beziehen, wie bei einem Privatkunden wettbewerbswidrig. Im anderen Fall kann der Werbende regelmäßig davon ausgehen, dass der Gesprächspartner mit der Anbahnung (oder Aufrechterhaltung) eines geschäftlichen Kontaktes mittels Telefonanrufs einverstanden ist. Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich ist selbstverständlich auch dann zulässig, wenn der Telefoninhaber den Anruf selbst erbeten hat. (BGH GR 91, 764) 2 Werbung per Telefax und Telex Im Gegensatz zur Telefonwerbung kommt es bei der Werbung per Telefax (Telex) zu keinem unmittelbaren Gesprächskontakt zwischen dem Werbenden und dem Empfänger. Daher kann bei diesen beiden Werbemedien, anders als bei der Telefonwerbung, nicht automatisch eine Verletzung der Individualsphäre unterstellt werden. Werbung per Telefax (Telex) ist im geschäftlichen Bereich zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht, gerade dieses Werbemedium zu wählen. Ein solcher Grund könnte sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Nachricht für den Empfänger, aber auch aus der Eilbedürftigkeit ergeben. Freilich kann eine Häufung von Werbeschreiben das Telefaxgerät (Telexgerät) unnötig blockieren; zudem fallen beim Empfänger regelmäßig Kosten für Betriebsmittel (Papier etc.) an. Es ist daher verboten, Werbeschreiben jeder Art, insbesondere solche von untergeordneter Bedeutung, über Telefax oder Telex zu versenden. (BGH GR 73, 21 l, 212; OLG Stuttgart WRP 87, 641 ) Eine Neukundenakquisition ist über dieses Medium nahezu ausgeschlossen. Werbung über Bildschirmtext Der Btx-Staatsvertrag fordert eine besondere Kennzeichnungspflicht für jede Angebotsseite, die neben anderen Inhalten auch wirtschaftliche Werbeangebote enthält. Der Btx-Teilnehmer soll davon abgehalten werden, unfreiwillig Werbeseiten abzurufen. Die unverlangte Übermittlung von Werbeinhalten in den elektronischen Briefkasten des Empfängers wird, sofern sie als solche gekennzeichnet ist, überwiegend als rechtlich unbedenklich angesehen, auch wenn der Empfänger die von ihm nicht gewünschte Werbung nun aussortieren muss. Begründung: Dies sei zumutbar, weil der Btx-Mitteilungsdienst von seiner Struktur auch der wirtschaftlichen Information und Kommunikation diene. (BGH GR 88, 614, 617) Briefwerbung Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, sowohl als Einzelsendung als auch als Postwurf sendung. Soweit der Empfänger sie nicht schon an der äußeren Aufmachung erkennt, ist ihm nach allgemeiner Rechtsauffassung das Öffnen der Werbebriefe durchaus zumutbar. Eine unzulässige (und damit wettbewerbswidrige) Belästigung liegt vor, wenn die Werbebriefe als Privatbriefe getarnt werden, wodurch der Empfänger veranlasst wird, ihren Inhalt zu lesen. Der Empfänger kann das werbende Unternehmen auffordern, die Briefwerbung ihm gegenüber zu unterlassen. Nur für den Fall, dass die Einstellung der Werbung mit einem unverhältnismäßigen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist, darf das Unternehmen nach allgemeiner Auffassung die Werbemaßnahmen im Informationsinteresse der vielen anderen Empfänger fortsetzen. (BGHZ 60, 296, 299) Dr. Fritz Günter Schauwienold Weitere Informationen sind enthalten in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht - Kommentar § 1 Rnd. Nr. 67 f; I8. Auflage;1995, München Wichtige Adresse für Direktmarketing: Deutscher Direktmarketing Verband e. V. Hasengartenstraße 14, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 97 79 30, Telefax: 0611 / 9 77 9399 Aktives Telefonmarketing nur bei Einverständnis des 3 angerufenen Endverbrauchers Unternehmen dürfen zu Werbezwecken und zur Vereinbarung von Vertreterbesuchen private Endverbraucher nur dann telefonisch ansprechen, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder durch ein schlüssiges Verhalten sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Für Telefonanrufe bei Unternehmen hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit solcher Anrufe dann bejaht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen daran vom Anrufer vermutet werden kann. Das ist gefestigte Rechtsprechung. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1993, Az: I ZR 285/91, Gewerbearchiv 1994, S. 280 abgedruckt: "SaarWirtschaft" 11/94, S. 570 Keine Telefaxwerbung ohne Einverständnis In seiner ersten höchstrichterlichen Entscheidung zur Telefaxwerbung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Telefaxwerbung gegenüber einem Unternehmen nur zulässig ist, wenn das sendende und das empfangende Unternehmen miteinander in Geschäftsbeziehungen stehen oder wenn auf Grund anderer Gegebenheiten das Einverständnis mit einer Werbung per Telefax vorausgesetzt werden kann. Wenn das betroffene Unternehmen in seiner eigenen Werbung die Telefaxnummer angibt, so ist dies kein Freibrief für eine Telefaxwerbung gegenüber diesem Unternehmen. Urteil des Bundesgerichtshof vom 25.10.1995 - I ZR 255/93 -, Wettbewerb in Recht und Praxis 1996, Seite 74 und 100. abgedruckt: "SW 3/96, S. 136 Anregung für ein Schreiben zur Abwehr von unaufgeforderter Fax-Werbung An das Unternehmen ... (welches unaufgefordert Faxwerbung zugeschickt hat) Datum: Wettbewerbsrecht; hier: Werbung mit Telefax-Angeboten: unangeforderte FAX-Werbung vom (Datum) mit ... Seite (Zahl der gefaxten Seiten einsetzen) an die FaxNummer ... des Unternehmens ... mit dem Thema . " ".. Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben die oben bezeichnete Faxwerbung unaufgefordert von Ihnen erhalten. Wir haben diese Werbung als Belästigung empfunden. 4 Zu bewerten ist das Versenden von Angeboten per Telefax nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach wird die Zusendung von Angeboten per Telefax als unzumutbare Belästigung angesehen und ist in der Regel unzulässig. Ausnahme: Die Zusendung des Angebotes per Telefax erfolgt im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung, so dass Einverständnis erwartet oder zumindest mit Recht vermutet werden kann, siehe Baumbach Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 18. Auflage, § 1 UWG, Rd. Nr. 67 - 69 b. Wir können nicht erkennen, dass für den von Ihnen versandten Fax-Brief die Voraussetzungen für eine zulässige Fax-Zusendung erfüllt sind. Wir bitten Sie dringend, bei Ihren künftigen Werbeaktionen die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts zu beachten und uns keine Werbung per Fax mehr zuzusenden. Sollten Sie uns erneut unaufgefordert Faxwerbung zusenden, werden wir von Ihnen eine Unterlassungserklärung anfordern. Sollten wir diese nicht erhalten, behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor. Mit freundlichen Grüßen Trier, Juni 2001 Werbung mit postalischen Mitteln Werbung mit Telefon, Telefax; Btx und Brief: Gewusst wie Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Fair Play Rolf Ersfeld 06 51/ 97 77-4 10