Werbung mit postalischen Mitteln

Werbung
Werbung mit postalischen Mitteln
Werbung mit Telefon, Telefax; Btx und Brief: Gewusst wie
Telefon und Telefax werden immer wichtigere Instrumente zur Pflege geschäftlicher
Verbindungen.
Der
Werbebrief
hat
im
Direktmarketing
eine
wichtige
Informationsträgerfunktion. Wer die rechtlichen Grenzen für den Einsatz dieser
Kommunikationsmittel kennt, kann seine Strategien planen, ohne mit Abmahnungen und
Beschwerden rechnen zu müssen.
Der IHK-Fachmann zeigt Wege auf:
Werbung ist ein Grundpfeiler unserer marktwirtschaftlichen Ordnung. Dennoch kann dieses
Instrument nicht schrankenlos eingesetzt werden. Es gibt eine Reihe von rechtlichen
Grenzen, die insbesondere durch das Wettbewerbsrecht gezogen sind.
Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen
Unerbetene telefonische Anrufe von Gewerbetreibenden (oder deren Vertretern) bei
Privatpersonen zu Werbezwecken sind grundsätzlich wettbewerbswidrig, weil belästigend.
Auch Versicherungsunternehmen dürfen weder durch Angestellte noch durch
Versicherungsvermittler Geschäfte telefonisch anbahnen. Telefonwerbung ist selbst dann
nicht zulässig, wenn der betreffende Anrufer seine Ware oder Leistung gar nicht im einzelnen
anpreist, sondern lediglich einen Termin für ein Gespräch anstrebt.
Auch die vorherige briefliche Ankündigung des Anrufs durch den Werbetreibenden wäre
wettbewerbswidrig. Genauso wenig ist es erlaubt, einen Telefoninhaber, der aufgrund einer
Prospektwerbung Informationsmaterial angefordert hat, statt dessen in ein telefonisches
Werbegespräch zu verwickeln. Telefonwerbung ist rechtlich unbedenklich, wenn der
Telefoninhaber zuvor sein Einverständnis dazu ausdrücklich gegeben hat, etwa durch
Einsendung einer entsprechenden Werbekarte. Als Einverständnis wird gewertet, wenn der
Angerufene im Rahmen der Geschäftsanbahnung mit einer telefonischen Betreuung
einverstanden war. Oder der Kunde hat für zukünftige Kontakte neben seiner Adresse auch
seine Telefonnummer ausdrücklich mitgeteilt. (LG Hamburg, Wettbewerb in Recht & Praxis
[WRP] 78, 533; BGH Gewerblicher Rechtsschutz [GR] 89, 373; BGH GR 90, 280, 281)
Telefonwerbung unter Geschäftsleuten
Auch im geschäftlichen Bereich gilt: Telefonische Anrufe zu Werbezwecken sind nicht
automatisch zulässig. So sind Anrufe, die sich nicht auf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit
des Telefoninhabers beziehen, wie bei einem Privatkunden wettbewerbswidrig. Im anderen
Fall kann der Werbende regelmäßig davon ausgehen, dass der Gesprächspartner mit der
Anbahnung (oder Aufrechterhaltung) eines geschäftlichen Kontaktes mittels Telefonanrufs
einverstanden ist. Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich ist selbstverständlich auch
dann zulässig, wenn der Telefoninhaber den Anruf selbst erbeten hat. (BGH GR 91, 764)
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Werbung per Telefax und Telex
Im Gegensatz zur Telefonwerbung kommt es bei der Werbung per Telefax (Telex) zu keinem
unmittelbaren Gesprächskontakt zwischen dem Werbenden und dem Empfänger. Daher
kann bei diesen beiden Werbemedien, anders als bei der Telefonwerbung, nicht automatisch
eine Verletzung der Individualsphäre unterstellt werden. Werbung per Telefax (Telex) ist im
geschäftlichen Bereich zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht, gerade dieses
Werbemedium zu wählen. Ein solcher Grund könnte sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung
der Nachricht für den Empfänger, aber auch aus der Eilbedürftigkeit ergeben. Freilich kann
eine Häufung von Werbeschreiben das Telefaxgerät (Telexgerät) unnötig blockieren; zudem
fallen beim Empfänger regelmäßig Kosten für Betriebsmittel (Papier etc.) an. Es ist daher
verboten, Werbeschreiben jeder Art, insbesondere solche von untergeordneter Bedeutung,
über Telefax oder Telex zu versenden. (BGH GR 73, 21 l, 212; OLG Stuttgart WRP 87, 641 )
Eine Neukundenakquisition ist über dieses Medium nahezu ausgeschlossen.
Werbung über Bildschirmtext
Der Btx-Staatsvertrag fordert eine besondere Kennzeichnungspflicht für jede Angebotsseite,
die neben anderen Inhalten auch wirtschaftliche Werbeangebote enthält. Der Btx-Teilnehmer
soll davon abgehalten werden, unfreiwillig Werbeseiten abzurufen. Die unverlangte
Übermittlung von Werbeinhalten in den elektronischen Briefkasten des Empfängers wird,
sofern sie als solche gekennzeichnet ist, überwiegend als rechtlich unbedenklich angesehen,
auch wenn der Empfänger die von ihm nicht gewünschte Werbung nun aussortieren muss.
Begründung: Dies sei zumutbar, weil der Btx-Mitteilungsdienst von seiner Struktur auch der
wirtschaftlichen Information und Kommunikation diene. (BGH GR 88, 614, 617)
Briefwerbung
Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, sowohl als Einzelsendung als auch als Postwurf sendung. Soweit der Empfänger sie nicht schon an der äußeren Aufmachung erkennt, ist ihm
nach allgemeiner Rechtsauffassung das Öffnen der Werbebriefe durchaus zumutbar. Eine
unzulässige (und damit wettbewerbswidrige) Belästigung liegt vor, wenn die Werbebriefe als
Privatbriefe getarnt werden, wodurch der Empfänger veranlasst wird, ihren Inhalt zu lesen.
Der Empfänger kann das werbende Unternehmen auffordern, die Briefwerbung ihm
gegenüber zu unterlassen. Nur für den Fall, dass die Einstellung der Werbung mit einem
unverhältnismäßigen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist, darf das Unternehmen nach
allgemeiner Auffassung die Werbemaßnahmen im Informationsinteresse der vielen anderen
Empfänger fortsetzen. (BGHZ 60, 296, 299)
Dr. Fritz Günter Schauwienold
Weitere Informationen sind enthalten in:
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht - Kommentar § 1 Rnd. Nr. 67 f;
I8. Auflage;1995, München
Wichtige Adresse für Direktmarketing: Deutscher Direktmarketing Verband e. V.
Hasengartenstraße 14, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 97 79 30, Telefax: 0611 / 9 77 9399
Aktives
Telefonmarketing nur bei Einverständnis des
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angerufenen
Endverbrauchers
Unternehmen dürfen zu Werbezwecken und zur Vereinbarung von Vertreterbesuchen private
Endverbraucher nur dann telefonisch ansprechen, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich
oder durch ein schlüssiges Verhalten sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat.
Für Telefonanrufe bei Unternehmen hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit solcher Anrufe
dann bejaht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Angerufenen daran vom Anrufer vermutet werden kann. Das ist gefestigte Rechtsprechung.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1993, Az: I ZR 285/91, Gewerbearchiv
1994, S. 280
abgedruckt: "SaarWirtschaft" 11/94, S. 570
Keine Telefaxwerbung
ohne
Einverständnis
In seiner ersten höchstrichterlichen Entscheidung zur Telefaxwerbung hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, dass Telefaxwerbung gegenüber einem Unternehmen nur
zulässig ist, wenn das sendende und das empfangende Unternehmen miteinander in
Geschäftsbeziehungen stehen oder wenn auf Grund anderer Gegebenheiten das
Einverständnis mit einer Werbung per Telefax vorausgesetzt werden kann. Wenn das
betroffene Unternehmen in seiner eigenen Werbung die Telefaxnummer angibt, so ist dies
kein Freibrief für eine Telefaxwerbung gegenüber diesem Unternehmen. Urteil des
Bundesgerichtshof vom 25.10.1995 - I ZR 255/93 -, Wettbewerb in Recht und Praxis 1996,
Seite 74 und 100.
abgedruckt: "SW 3/96, S. 136
Anregung für ein Schreiben zur Abwehr von unaufgeforderter Fax-Werbung
An das Unternehmen ...
(welches unaufgefordert Faxwerbung
zugeschickt hat)
Datum:
Wettbewerbsrecht;
hier: Werbung mit Telefax-Angeboten: unangeforderte FAX-Werbung vom (Datum) mit ...
Seite (Zahl der gefaxten Seiten einsetzen) an die FaxNummer ... des Unternehmens ... mit
dem Thema . "
"..
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben die oben bezeichnete Faxwerbung unaufgefordert von Ihnen erhalten. Wir haben
diese Werbung als Belästigung empfunden.
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Zu bewerten ist das Versenden von Angeboten per Telefax nach § 1 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach wird die Zusendung von Angeboten per Telefax als
unzumutbare Belästigung angesehen und ist in der Regel unzulässig. Ausnahme: Die
Zusendung des Angebotes per Telefax erfolgt im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsbeziehung, so dass Einverständnis erwartet oder zumindest mit Recht vermutet
werden kann, siehe Baumbach Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 18. Auflage,
§ 1 UWG, Rd. Nr. 67 - 69 b. Wir können nicht erkennen, dass für den von Ihnen versandten
Fax-Brief die Voraussetzungen für eine zulässige Fax-Zusendung erfüllt sind.
Wir bitten Sie dringend, bei Ihren künftigen Werbeaktionen die Vorschriften des
deutschen Wettbewerbsrechts zu beachten und uns keine Werbung per Fax mehr
zuzusenden.
Sollten Sie uns erneut unaufgefordert Faxwerbung zusenden, werden wir von Ihnen eine
Unterlassungserklärung anfordern. Sollten wir diese nicht erhalten, behalten wir uns weitere
rechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
Trier, Juni 2001
Werbung mit postalischen Mitteln
Werbung mit Telefon, Telefax; Btx und Brief: Gewusst wie
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Fair Play
Rolf Ersfeld
06 51/ 97 77-4 10
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